Begründung 2. Änderung

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Begründung 2. Änderung
Stadt Borken
Bebauungsplan
BO 46 (Vennegärten)
2. Änderung
Begründung
gemäß
§ 9 Abs. 8 BauGB
2
Stadt Borken ● Bebauungsplan BO 46 (Vennegärten), 2. Änderung
Inhaltsverzeichnis
Teil A: Begründung zum Bebauungsplan BO 46 (Vennegärten), 2. Änderung
1.
Räumlicher Geltungsbereich, Änderungsbeschluss und .....................3
Änderungsanlass.......................................................................................3
1.1
1.2
1.3
Räumlicher Geltungsbereich ..................................................................................3
Änderungsbeschluss ..............................................................................................3
Änderungsanlass....................................................................................................3
2.
Planungsvorgaben.....................................................................................5
2.1
2.2
2.3
Flächennutzungsplan, Bebauungsplan...................................................................5
Landschaftsplan .....................................................................................................5
Erschließung...........................................................................................................5
3.
Änderungen - Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel sowie Vergnügungsstätten in Mischgebieten
(gem. § 6 BauNVO).....................................................................................5
4.
Erschließung/ Ver- und Entsorgung...................................................................7
5.
Hinweise......................................................................................................7
Teil B: Umwelteinschätzung
Umwelteinschätzung.......................................................................................................8
Anlage 1: Einzelhandelskonzept der Stadt Borken
Stadt Borken ● Bebauungsplan BO 46 (Vennegärten), 2. Änderung
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1
Räumlicher Geltungsbereich, Änderungsbeschluss und
Änderungsanlass
1.1 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes BO 46 grenzt südlich an den Kernbereich
der Borkener Innenstadt. Westlich wird der Geltungsbereich durch die Raesfelder
Straße begrenzt, die eine Hauptzufahrt nach Borken darstellt. Entlang der Raesfelder
Straße sind im Bebauungsplan Mischgebiete und Allgemeine Wohngebiete festgesetzt.
Im nordwestlichen Bereich ist eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Krankenhaus“ festgesetzt. Ein Großteil der Fläche ist als private und öffentliche Grünfläche „Die Venngärten“ festgesetzt, der einen Teil des innenstadtnahen Naherholungsbereichs der Stadt darstellt. Den östlichen Abschluss bildet der Dörningbach.
Im Süden sind entlang der Parkstraße öffentliche Parkplätze festgesetzt.
Im Einzelnen werden folgende Flurstücke erfasst: Gemarkung Borken, Flur 13, Flurstücke 62-64, 67-70, 72, 78, 80, 84-86, 89-100, 104, 105, 107, 112-155, 157-164, 167176, 179, 181-235, 238, 250, 251, 253-255, 261, 263, 264, 266-270, 272-275, 281, 282,
285, 291, 294, 296, 297, 300, 301, 313-317, 324-332, 334-336, 339-342, 346-351, 352
(teilweise), 353-355, 365-368, 370, 380-383, 385, 386 und 388-394,
Flur 14, Flurstücke 255.-257, 270 (teilweise), 285, 585, 598 (teilweise) und 599 (teilweise).
Von der Änderung konkret betroffen sind in der Gemarkung Borken, Flur 13, die Flurstücke 84-86, 250, 251, 253-255, 317, 326, 327, 331, 335, 340, 342, 348-351, 367, 392
und 422 (Katasterstand: Dezember 1997).
Aufgrund der Geringfügigkeit der Änderung wird auf eine Neuzeichnung des Bebauungsplanes verzichtet.
1.2 Änderungsbeschluss
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Borken hat in seiner Sitzung am
02.02.2011 beschlossen, den Bebauungsplan BO 46 (Vennegärten) im Rahmen des
vereinfachten Änderungsverfahrens gem. § 13 BauGB zu ändern (2. Änderung).
Da durch die Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden, wurde geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 BauGB
vorliegen und das Bebauungsplanänderungsverfahren im vereinfachten Verfahren
durchgeführt werden kann:
– Die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird durch die BebauungsplanÄnderung nicht begründet.
– Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.
7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Eine Beeinträchtigung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht zu befürchten.
Ein Ausschlussgrund für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens im Sinne des §
13 (1) Satz 1 und 2 BauGB ist somit nicht gegeben. Auf Basis der oben dargestellten
Prüfung hat die Stadt Borken daher beschlossen, das vorliegende Bauleitplanverfahren
auf der Grundlage des § 13 BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften
im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
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Stadt Borken ● Bebauungsplan BO 46 (Vennegärten), 2. Änderung
Von der Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe der Verfügbarkeit umweltbezogener
Informationen nach § 3 (2) Satz 2 BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 (5) Satz 3 und § 10 (4) BauGB wird somit abgesehen. § 4c BauGB
findet keine Anwendung.
Ferner wurde beschlossen, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 2 BauGB einzuholen.
1.3
Änderungsanlass
Die Änderung betrifft die im vorhandenen Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiete,
da hier generell zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel sowie Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden sollen.
Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel in
Mischgebieten
Für einen vorhandenen Lebensmittel-Discountmarkt im Eckbereich der Raesfelder
Straße und dem Propst-Sievert-Weg liegt ein Antrag auf Vorbescheid für eine
Nutzungsänderung vor. Anstelle des Lebensmittel-Discountmarktes sollen hier die
Sortimente eines Reformhauses bzw. eines Drogeriefachmarktes angeboten werden.
Mit dieser beabsichtigten Änderung erlischt aus Sicht des Bauordnungsrechts der Bestandsschutz mit Ausnahme des vorhandenen Lebensmittel-Sortiments.
Obwohl die vorhandene und geplante Verkaufsfläche nicht die sogenannte Großflächigkeit erreicht, ist das beabsichtigte Sortiment näher zu betrachten.
Im aktuellen „Einzelhandelskonzept für die Stadt Borken“ von 2009 ist das beabsichtigte
Sortiment Drogerie, Kosmetik/ Parfümerie als zentren- und nahversorgungsrelevant
festgelegt. Der Standort liegt nicht im „Zentralen Versorgungsbereich der Stadt Borken“
(vgl. Anlage 01).
Die beabsichtigte Umnutzung steht somit im Widerspruch zu dem vom Rat der Stadt
Borken gebilligten Einzelhandelskonzept.
Zu dieser Einschätzung kommt auch die IHK, die im Rahmen der genannten Bauvoranfrage beteiligt worden ist. Darüber hinaus empfiehlt die IHK, im Bebauungsplan
Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen.
Der vorhandene Bebauungsplan BO 46 (Vennegärten) aus dem Jahre 2000 setzt für
das Grundstück im Eckbereich der Raesfelder Straße und dem Propst-Sievert-Weg
„Mischgebiet“ fest. In diesem und in weiteren Mischgebieten entlang der Raesfelder
Straße ist gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO (Baunutzungsverordnung) Einzelhandel zulässig.
Regelungen zur Steuerung des Einzelhandels, z. B. ein Ausschluss von nahver sorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten, ist nicht festgelegt. Zur planungsrechtlichen Steuerung des Einzelhandels wird der Bebauungsplan daher dahingehend geändert, dass zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel außerhalb des im
Einzelhandelskonzept vorgesehenen „Zentralen Versorgungsbereich der Stadt Borken“
in den festgesetzten Mischgebieten ausgeschlossen wird.
Ausschluss von Vergnügungsstätten in Mischgebieten
Zur Vermeidung von städtebaulichen Fehlentwicklungen an dieser bedeutenden Einfahrtstraße werden vorsorglich Vergnügungsstätten in den Mischgebieten aus-
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geschlossen, die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO zulässig bzw. ausnahmsweise zulässig wären. Damit soll dem sogenannten Trading-down-Effekt, nämlich
dem Absenken des geschäftlichen Niveaus, entgegengewirkt werden. Darüber hinaus
ist in diesem Bereich auch Wohnnutzung vorhanden und somit der natürliche Aufenthaltsort und Schulweg zum Schulzentrum I für Kinder und Jugendliche, die durch die
Nachbarschaft von Vergnügungsstätten in ihrer Entwicklung schädlich beeinflusst
werden könnten.
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Planungsvorgaben
2.1
Flächennutzungsplan, Bebauungsplan
Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich, da die Festsetzungen
des Bebauungsplanes zur generellen Art der baulichen Nutzung bestehen bleiben.
Jedoch werden zum Schutz des Zentralen Versorgungsbereichs der Stadt Borken
innerhalb der Mischgebiete nahversorgungs- und zentrenrelevanter Einzelhandel sowie
Vergnügungsstätten ausgeschlossen.
2.2
Landschaftsplan
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes BO 46 liegen keine Pläne im Sinne § 1
Abs. 6 Nr. 7g BauGB (z. B. Landschaftspläne) vor.
2.3
Erschließung
Durch die 2. Änderung bleibt die Erschließung des Gebietes unverändert, d.h. das Gebiet wird über die Raesfelder Straße erschlossen.
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Änderungen - Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevantem
Einzelhandel sowie Vergnügungsstätten in Mischgebieten (gem. § 6
BauNVO)
Aufgrund der Lage außerhalb des Zentralen Versorgungsbereiches der Innenstadt von
Borken (ZVB) und zum Schutz sowie zur Entwicklung desselben bzw. zum Erhalt der
Attraktivität und zur Stärkung der Innenstadt von Borken ist in den festgesetzten MIGebieten nahversorgungs- und innenstadtrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen.
Zulässig sind folgende, nicht-innenstadtrelevante Sortimente:
Kurzbezeichnung
Sortiment
Nr. nach
WZ 2008
Bezeichnung nach WZ
2008
Baumarkt-Sortiment im
engeren Sinne
47.52
Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln,
Bau- und
Heimwerkerbedarf
(daraus NICHT: Einzelhandel mit Rasenmähern)
aus 47.53
Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen
und Tapeten (NUR:
Einzelhandel mit Tapeten
und Fußbodenbelägen)
aus 47.59.9
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen
(daraus NUR: Einzel-
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handel mit Sicherheitssystemen wie Verriegelungseinrichtungen
und Tresore)
aus 47.78.9
Sonstiger Einzelhandel a.
n. g. (NUR: Einzelhandel
mit Heizöl
Flaschengas, Kohle und
Holz)
Bettwaren (nur Matratzen,
Matratzenbezüge und
Lattenroste; keine Bettwäsche)
aus 47.51
Einzelhandel mit Textilien
(daraus NUR: Einzelhandel mit Matratzen,
Steppdecken u. a. Bettdecken, Kopfkissen u. a.
Bettwaren)
Fahrräder und Zubehör
47.64.1
Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und
-zubehör
Gartenartikel (ohne
Gartenmöbel)
aus 47.59.9
Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen a. n.
g. (daraus NUR: Kochund Bratgeschirr für den
Garten)
aus 47.52.1
Einzelhandel mit Metallund Kunststoffwaren a. n.
g. (daraus NUR: Rasenmäher, Eisenwaren und
Spielgeräte für den
Garten)
45.32
Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör
45.50
Handel mit Krafträdern,
Kraftradteilen und -zubehör (daraus NUR:
Einzelhandel mit Teilen
und Zubehör für Krafträder
47.59.1
Einzelhandel mit Wohnmöbeln
47.79.1
Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken
Teppichen
47.76.1
Einzelhandel mit Blumen,
Pflanzen, Sämereien und
Düngemitteln (daraus
NICHT: Einzelhandel mit
Blumen)
Kfz-Zubehör
Möbel
Pflanzen/ Samen
Reitbedarf (ohne Bekleidung aus 47.64.2
Einzelhandel mit Sport-
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und Schuhe)
und Campingartikeln
(ohne Campingmöbel,
Anglerbedarf und Boote)
Sonstiger zoologischer Bedarf und lebende Tiere
47.76.2
Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und
lebenden Tieren (daraus
NICHT: Einzelhandel mit
Futtermitteln für Haustiere)
Teppiche (ohne Teppichböden)
47.53
Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbodenbelägen und
Tapeten (daraus NUR:
Einzelhandel mit
Teppichen, Brücken und
Läufern)
Diese Begrenzung für die zentrenrelevanten Randsortimente liegt bei 10% der
Gesamtverkaufsfläche.
Gemäß § 1 (5) BauNVO i.V.m. § 6 (2) Nr. 3 BauNVO wird in den MI-Gebieten zentrenund nahversorgungsrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen.
Ausschluss von Vergnügungsstätten
Zur Vermeidung von städtebaulichen Fehlentwicklungen in MI-Gebieten
gemäß § 1 (5) BauNVO i.V.m. § 6 (2) Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO wird ein Ausschluss von
Vergnügungsstätten festgesetzt.
4
Erschließung/ Ver- und Entsorgung
Die für die Erschließung notwendigen Verkehrsflächen sind vorhanden und ausgebaut,
ebenso wie die Ver- und Entsorgungsleitungen.
5
Hinweise
Das Stadtgebiet liegt im Bereich eines militärisch genutzten Tag- und Nachttiefflugsystems. Ein entsprechender Hinweis der Wehrbereichsverwaltung West wird in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Im südlichen Änderungsbereich liegt die Altlastenverdachtsfläche „Ehemalige Tankstelle
Niermann“ (Aktenzeichen 66 51 01/03-183). Sollte dieser Bereich überplant bzw. sollten
dort Bauarbeiten durchgeführt werden, so sind im Vorfeld mit der Abteilung Bodenschutz und Abfallwirtschaft im Fachbereich Natur und Umwelt beim Kreis Borken
Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung abzustimmen.
Teil B: Umwelteinschätzung
Zur planungsrechtlichen Steuerung des Einzelhandels wird der Bebauungsplan BO
46 (Vennegärten) dahingehend geändert, dass zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel außerhalb des im Einzelhandelskonzept vorgesehenen
„Zentralen Versorgungsbereich der Stadt Borken“ in den festgesetzten Mischgebieten im Eckbereich der Raesfelder Straße und dem Propst-Sievert-Weg ausgeschlossen wird.
Ferner werden zur Vermeidung von städtebaulichen Fehlentwicklungen an der
Raesfelder Straße vorsorglich Vergnügungsstätten in den Mischgebieten ausgeschlossen.
Mit den genannten Änderungen gehen keine Eingriffe in Natur und Landschaft einher.
Mit dem Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel
sowie Vergnügungsstätten in Mischgebieten werden die Schutzgüter Pflanzen und
Tiere, Boden und Wasser, Klima/Luft, Kultur- und Sachgüter sowie das Landschaftsbild nicht berührt. Artenschutzrechtliche Belange werden mit den geänderten Festsetzungen nicht berührt. Hinsichtlich des Schutzgutes Mensch werden die Schutzziele zur Wahrung der Daseinsgrundfunktionen Wohnen, Arbeiten und Regenerationsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt.
Die Möglichkeit, dass erhebliche und nachteilige Auswirkungen von der Planung auf
die Umwelt ausgehen, besteht nicht.
Borken, 25.05.2011
Martin Dahlhaus
Fachabteilung Umwelt und Planung