BESCHLUSS-NIEDERSCHRIFT STADT NEUSS
Transcription
BESCHLUSS-NIEDERSCHRIFT STADT NEUSS
STADT NEUSS Seite 1 BESCHLUSS-NIEDERSCHRIFT ART DER SITZUNG NR. DER SITZUNG, GREMIUM SITZUNGSDATUM Öffentlich 6, BZA Norf 04.04.2006 TO-PUNKT UND GEGENSTAND DER BERATUNGEN SEITE FORMALIEN, WAHLEN USW. 4 TOP 1 4 TOP 2 4 BESCHLUSSEMPFEHLUNGEN AN DEN RAT 4 Rat am 12.05.2006 4 TOP 3 4 EMPFEHLUNGEN AN FACHAUSSCHÜSSE, BETEILIGUNG DER BEZIRKSAUSSCHÜSSE 7 BESCHLÜSSE DES AUSSCHUSSES GEM. § 41 ABS. 2 GO NRW 8 TOP 4 8 ANTRÄGE 9 ANFRAGEN 9 MITTEILUNGEN DER VERWALTUNG 9 Seite 2 ART DER SITZUNG NR. DER SITZUNG, GREMIUM SITZUNGSDATUM Öffentlich 6, BZA Norf 04.04.2006 TAGESORDNUNG Öffentlich FORMALIEN, WAHLEN USW. TOP 1 Feststellung der ordnungsgemäß erfolgten Einladung und der Beschlussfähigkeit TOP 2 Genehmigung der Tagesordnung BESCHLUSSEMPFEHLUNGEN AN DEN RAT Rat am 12.05.2006 TOP 3 Bebauungsplan Nr. 9/12 - Norf, Gewerbegebiet Ruhrstraße/Mainstraße Beschluss über die Anregungen Satzungsbeschluss Herbeiführung der Rechtskraft (APS040406-03722.doc) EMPFEHLUNGEN AN FACHAUSSCHÜSSE, BETEILIGUNG DER BEZIRKSAUSSCHÜSSE KEINE BESCHLÜSSE DES AUSSCHUSSES GEM. § 41 ABS. 2 GO NRW TOP 4 Parkplatz G-Star Outlet (BNF040406-03805.doc) ANTRÄGE KEINE ANFRAGEN KEINE MITTEILUNGEN DER VERWALTUNG KEINE Seite 3 ART DER SITZUNG NR. DER SITZUNG, GREMIUM SITZUNGSDATUM Öffentlich 6, BZA Norf 04.04.2006 SITZUNGSTEILNEHMER SITZUNGSORT SITZUNGSBEGINN / SITZUNGSENDE Ratssaal 17:13 / 17:57 Sitzungsdauer Öffentliche Sitzung Beginn - Ende 17:13 - 17:33 17:40 - 17:57 Vorsitz Herr Stv. Kracke Rats-/Ausschussmitglieder bzw. deren Vertreter CDU Frau s.B. Beyen, Herr s.B. Fleischer, Herr s.B. Friedrichs Herr s.B. Geroneit, Herr s.B. Herter, Frau s.B. Kortlang Frau Stv. Tiemann, Herr s.B. Yasar SPD Herr Stv. Breuer (17:13 - 17:33), Herr s.B. Hommes, Frau s.B. Jost Herr s.B. Negele, Frau Stv. Schacht-Ceyhan Herr s.B. Völkel (17:40 - 17:57) Bündnis 90 / DIE Herr s.B. Demmer, Herr Stv. Klinkicht GRÜNEN FDP Herr s.B. Mertsch Unabhängige/PDS Herr s.B. Schumacher Es fehlten entschuldigt CDU Herr s.B. Helten, Frau s.B. Linders SPD Herr s.B. Meier Verwaltung Herr Beigeordneter Pfitzer (6), Herr Dezernent Häck (8), Herr Heyer, Herr Knop (61) Schriftführung Frau Rosenberger Gäste Bemerkungen Seite 4 ART DER SITZUNG NR. DER SITZUNG, GREMIUM SITZUNGSDATUM Öffentlich 6, BZA Norf 04.04.2006 FORMALIEN, WAHLEN USW. TOP 1 Feststellung der ordnungsgemäß erfolgten Einladung und der Beschlussfähigkeit Beschluss Es wird festgestellt, dass zu der Sitzung form- und fristgerecht eingeladen wurde und dass Beschlussfähigkeit vorliegt. TOP 2 Genehmigung der Tagesordnung Beschluss Die Tagesordnung wird genehmigt. Zusätzlich weist der Vorsitzende darauf hin, dass die Sitzung im Anschluss an TOP 3 unterbrochen und anschließend in einem anderen Raum fortgesetzt wird. BESCHLUSSEMPFEHLUNGEN AN DEN RAT Rat am 12.05.2006 TOP 3 Bebauungsplan Nr. 9/12 - Norf, Gewerbegebiet Ruhrstraße/Mainstraße Beschluss über die Anregungen Satzungsbeschluss Herbeiführung der Rechtskraft (APS040406-03722.doc) Beschluss Die im Rahmen der gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB durchgeführten öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 9/12 – Norf, Gewerbegebiet Ruhrstraße/Mainstraße vorgebrachten Anregungen wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2004 (BGBl. I, S. 718) in Verbindung mit § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), mit folgendem Ergebnis geprüft: Anregungen der IHK Mittlerer Niederrhein, Postfach 101062, 47710 Krefeld, vom 16.02.2006 Die Zulassung von Einzelhandel innerhalb dieses nicht von öffentlichen Straßen erschlossenen Gebiets führt zu Beeinträchtigungen der dort ansässigen Gewerbetriebe, da Fremdverkehre in das Gebiet hereingezogen werden. Die gegenseitige Rücksichtnahme der Gewerbetreibenden untereinander ermöglicht erst die Erschließung der einzelnen Betriebe über Fremdgrundstücke in Form des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts. Die Interessen der Gewerbetreibenden auf einen von Fremdnutzung ungestörten Arbeitsablauf und die Sicherung der Gewerbegrundstücke nach Seite 5 ART DER SITZUNG NR. DER SITZUNG, GREMIUM SITZUNGSDATUM Öffentlich 6, BZA Norf 04.04.2006 außen wiegen schwerer als der - von keinem Gewerbetreibenden vorgebrachte - Wunsch auf Einzelhandelsnutzung. Der generelle Ausschluss von Einzelhandel dient auch dem Schutz der wohnungsnahen Versorgung in den Stadtteilzentren Norf und Derikum. Auch durch die beiden an der Ruhrstraße angesiedelten Discounter ist die Versorgung der Bewohner des Stadtteils und der in diesem Gewerbegebiet arbeitenden Bevölkerung sichergestellt. Es besteht in dieser Hinsicht kein Bedarf an weiteren Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf. Die Lage des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts im westlichen Planbereich ist mit dem Grundstückseigentümer und dem mit den Interessen aller Grundstückseigentümer betrauten Planer abgesprochen. Die ursprünglich vorgesehene Lage der Trasse an der Ostseite der Pachtfläche der Fa. ESKA Bauund Planungs GmbH hat der Grundstückseigentümer abgelehnt und ausdrücklich die jetzt festgelegte Trasse befürwortet. Solange die errichtete Halle besteht, kann das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht in diesem Bereich nicht realisiert werden. Zur Erschließung seiner dahinter liegenden Grundstücksteile und zur Anbindung an das restliche Wegesystem muss der Grundstückseigen-tümer für diese Zeit eine alternative Wegeverbindung auf seinem Grundstück herstellen und sichern. Die Anregungen begründen keine Änderung der Festsetzungen. Der Bebauungsplan bleibt insofern unverändert. Anregungen der Handwerkskammer, Georg-Schulhoff-Platz 1, 40221 Düsseldorf, vom 16.02.2006 Die Lage des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts im westlichen Planbereich ist mit dem Grundstückseigentümer und dem mit den Interessen aller Grundstückseigentümer betrauten Planer abgesprochen. Die ursprünglich vorgesehene Lage der Trasse an der Ostseite der Pachtfläche der Fa. ESKA Bau- und Planungs GmbH hat der Grundstückseigentümer abgelehnt und ausdrücklich die jetzt festgelegte Trasse befürwortet. Solange die errichtete Halle besteht, kann das Geh, Fahr- und Leitungsrecht in diesem Bereich nicht realisiert werden. Zur Erschließung seiner dahinter liegenden Grundstücksteile und zur Anbindung an das restliche Wegesystem muss der Grundstückseigentümer für diese Zeit eine alternative Wegeverbindung auf seinem Grundstück herstellen und sichern. Die Anregungen begründen keine Änderung der Festsetzungen. Der Bebauungsplan bleibt insofern unverändert. Anregungen der Eheleute Viktoria und Wolfgang Schröder, vertreten durch RAe Dr. Hüsch und Partner, Markt 21, 41460 Neuss, vom 06.02.2006 Die Behauptung, die Einrichtung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts führe zu einer Erschwernis der Erschließung und Andienung der betroffenen Grundstücke, kann nicht nachvollzogen werden. Die Nutzung dieser weiterhin privaten Fläche durch den Eigentümer macht gerade den Sinn eines solchen Rechts aus. Rangiervorgänge und innerbetriebliche Fahrbewegungen sind auf der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegten Fläche nach wie vor möglich. Das Abstellen von Fahrzeugen muss auch heute schon so erfolgen, dass ein Fahrweg sowohl zur eigenen Nutzung als auch für die rückwärtigen Gewerbebetriebe, die keinen direkten Anschluss an die öffentliche Straße haben, offenbleibt. Der Bebauungsplan dient dem Ziel, die bisher nur ungenügend und unvollständig gesicherten gegenseitigen Überfahrtsrechte auf einer festgelegten Trasse verbindlich festzusetzen und auch für Versorgungsfahrzeuge und Feuerwehr übersichtlicher zu gestalten. Auch bei den heutigen, z.T. nur durch Absprachen geklärten Überfahrtsrechten ist die absolute Sicherung der Grundstücke untereinander durch Zaunanlagen nicht möglich und wird auch nicht praktiziert. Die Festsetzung eines Geh-, Fahrund Leitungsrechts hat keinerlei enteignende Wirkung, zumal es nur zugunsten der Anlieger, der Versorgungsträger und der Feuerwehr festgelegt ist. Die Realisierung liegt allein in der Hand der Grundstückseigentümer. Für die nicht an öffentlichen Straßen liegenden Gewerbebetriebe bedeutet die Sicherung dieses Rechts allerdings eine gesicherte Erschließung, die derzeitig nicht für alle Betriebe vorhanden ist. Eine zusätzliche Belastung der Gewerbebetriebe durch Seite 6 ART DER SITZUNG NR. DER SITZUNG, GREMIUM SITZUNGSDATUM Öffentlich 6, BZA Norf 04.04.2006 Erschütterungen im Straßenverkehr ist nicht gegeben, da durch die Festsetzungen des Bebauungsplans keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens erfolgt. Die Anregungen begründen keine Änderung der Festsetzungen. Der Bebauungsplan bleibt insofern unverändert. Anregungen der Frau Ilse Kluth und der Fa. Christian Kluth GmbH, vertreten durch RAe Dr. Hüsch und Partner, Markt 21, 41460 Neuss, vom 10.02.2006 Die Behauptung, die Einrichtung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts führe zu einer Erschwernis der Erschließung und Andienung der betroffenen Grundstücke, kann nicht nachvollzogen werden. Die Nutzung dieser weiterhin privaten Fläche durch den Eigentümer macht gerade den Sinn eines solchen Rechts aus. Rangiervorgänge und innerbetriebliche Fahrbewegungen sind auf der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegten Fläche nach wie vor möglich. Das Abstellen von Fahrzeugen muss auch heute schon so erfolgen, dass ein Fahrweg zur eigenen Nutzung offenbleibt. Der Betrieb der Spedition Kluth ist auf Überfahrtrechte über andere Grundstücke angewiesen, da der Betrieb selbst keine direkte Zufahrt zu einer öffentlichen Straße hat. Der Bebauungsplan dient einzig dem Ziel, die bisher nur ungenügend und unvollständig gesicherten gegenseitigen Überfahrtsrechte auf einer festgelegten Trasse verbindlich festzusetzen und auch für Versorgungsfahrzeuge und Feuerwehr übersichtlicher zu gestalten. Auch bei den heutigen, z.T. nur durch Absprachen geklärten Überfahrtsrechten ist die absolute Sicherung der Grundstücke untereinander durch Zaunanlagen nicht möglich und wird auch nicht praktiziert. Die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts hat keinerlei enteignende Wirkung, zumal es nur zugunsten der Anlieger, der Versorgungsträger und der Feuerwehr festgelegt ist. Die Realisierung liegt allein in der Hand der Grundstückseigentümer. Für die nicht an öffentlichen Straßen liegenden Gewerbebetriebe bedeutet die Sicherung dieses Rechts allerdings eine gesicherte Erschließung, die derzeitig nicht für alle Betriebe vorhanden ist. Eine zusätzliche Belastung der Gewerbebetriebe durch Erschütterungen im Straßenverkehr ist nicht gegeben, da durch die Festsetzungen des Bebauungsplans keine Erhöhung des Verkehrsaufkommens erfolgt. Die Anregungen begründen keine Änderung der Festsetzungen. Der Bebauungsplan bleibt insofern unverändert. Anregungen der Fa ESKA Bau und Planung GmbH, Postfach 210350, 41429 Neuss, vom13.02.2006 Die Lage des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts im westlichen Planbereich ist mit dem Grundstückseigentümer und dem mit den Interessen aller Grundstückseigentümer betrauten Planer abgesprochen. Die ursprünglich vorgesehene Lage der Trasse an der Ostseite der Pachtfläche der Fa. ESKA Bau- und Planungs GmbH hat der Grundstückseigentümer abgelehnt und ausdrücklich die jetzt festgelegte Trasse befürwortet. Solange die errichtete Halle besteht, kann das Geh, Fahr- und Leitungsrecht in diesem Bereich nicht realisiert werden. Insofern bleiben die Interessen des Pächters gewahrt. Die Halle hat Bestandsschutz. Zur Erschließung seiner dahinter liegenden Grundstücksteile und zur Anbindung an das restliche Wegesystem muss der Grundstückseigentümer für die Zeit, die die Halle besteht, eine alternative Wegeverbindung auf sei-nem Grundstück herstellen und sichern. Die Anregungen begründen keine Änderung der Festsetzungen. Der Bebauungsplan bleibt insofern unverändert. Anregungen der Fa. Naturstein-Manufaktur, Mainstraße 61, 41469 Neuss, vom 14.02.2006 Die Lage des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts im westlichen Planbereich ist mit dem Grundstückseigentümer und dem mit den Interessen aller Grundstückseigentümer betrauten Planer abgesprochen. Die ursprünglich vorgesehene Lage der Trasse an der Ostseite der Pachtfläche der Fa. ESKA Bau- und Planungs GmbH hat der Grundstückseigentümer abgelehnt Seite 7 ART DER SITZUNG NR. DER SITZUNG, GREMIUM SITZUNGSDATUM Öffentlich 6, BZA Norf 04.04.2006 und ausdrücklich die jetzt festgelegte Trasse befürwortet. Solange die errichtete Halle besteht, kann das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht in diesem Bereich nicht realisiert werden. Zur Erschließung sei-ner dahinter liegenden Grundstücksteile und zur Anbindung an das restliche Wegesystem muss der Grundstückseigentümer für die Zeit, die die Halle besteht, eine alternative Wegeverbindung auf seinem Grundstück herstellen und sichern. Die vorgeschlagene verschwenkte Wegeführung kann keine dauerhafte Lösung der Erschließung darstellen. Der in einem Gewerbegebiet zu erwartende Schwerlastverkehr wird durch eine derartige Verkehrsführung stark behindert. Diese Wegeführung kann nur als Provisorium für eine Übergangszeit dienen. Die Anregungen begründen keine Änderung der Festsetzungen. Der Bebauungsplan bleibt insofern unverändert. Der Bebauungsplan Nr. 9/12 - Norf, Gewerbegebiet Ruhrstraße/Mainstraße - mit textlichen Festsetzungen (siehe Anlage) wird gemäß § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.05.2004 (BGBl. I, S. 718) in Verbindung mit § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), in Verbindung mit § 7 und § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f GO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV NRW 2002 S.160), mit der gemäß § 9 Abs. 8 BauGB als Anlage beigefügten Begründung als Satzung beschlossen. Das im Bebauungsplan mit einem grauen Streifen umrandete Plangebiet liegt im Stadtbezirk 27 (Norf) zwischen Mainstraße, Ruhrstraße und Kruppstraße. Es wird begrenzt im Osten durch die Ruhrstraße und die Kruppstraße, im Süden durch die Mainstraße sowie im Westen und Norden durch die Grenzen der Flurstücke 503, 751, 819, 1331, 1621 und 1647, Flur 7, Gemarkung Norf. Die Verwaltung wird mit der Einleitung der für das Inkrafttreten des Bebauungsplans nach § 10 des Baugesetzbuchs erforderlichen Schritte beauftragt. Abstimmungsergebnis 12 JA (9 CDU, 2 Bündnis 90 / DIE GRÜNEN, 1 FDP) 5 NEIN (5 SPD) Diskussion Herr Stv. Breuer und Frau Stv. Schacht-Ceyhan erklären, dass die SPD-Mitglieder der Beschlussempfehlung nicht zustimmen können, da diese als Verhinderungsplanung für die Hochzeitshalle gesehen wird. Herr s.B. Geroneit legt Wert darauf, dass es darum geht, den seit Jahren beklagten ungeordneten Zustand nicht zu verschlimmern, sondern nunmehr geordnete und für die Firmen gesicherte Verkehrswege zu schaffen und dass der Bestandsschutz der dort bereits bestehenden Gewerbebetriebe gewährleistet ist. EMPFEHLUNGEN AN FACHAUSSCHÜSSE, BETEILIGUNG DER BEZIRKSAUSSCHÜSSE KEINE Seite 8 ART DER SITZUNG NR. DER SITZUNG, GREMIUM SITZUNGSDATUM Öffentlich 6, BZA Norf 04.04.2006 BESCHLÜSSE DES AUSSCHUSSES GEM. § 41 ABS. 2 GO NRW TOP 4 Parkplatz G-Star Outlet (BNF040406-03805.doc) Beschluss Um die Verkehrsprobleme in der Thomas-Mann-Straße zu reduzieren und ausreichende Parkmöglichkeiten für ein geordnetes Nebeneinander von Geschäftskunden und Friedhofsbesuchern zu schaffen, wird der Errichtung des Privatparkplatzes für die Firma GStar zugestimmt (zeitlich befristet mit Rückbauverpflichtung). Als flankierende verkehrslenkende Maßnahme muss eine Hinweisbeschilderung eingerichtet werden. Um eine unerwünschte Nutzung des privaten Parkplatzes durch parkende LKW oder Wohnmobile zu verhindern, hat der Betreiber des Parkplatzes außerhalb der Geschäftszeiten die Absperrung des Parkplatzes sicherzustellen. Um eine unerwünschte Nutzung des Friedhofsparkplatzes zu unterbinden, muss durch Beschilderung auf die ausschließliche Friedhofsnutzung hingewiesen werden. Abstimmungsergebnis einstimmig Diskussion An der Diskussion beteiligten sich die Herren s.B. Demmer, Geroneit und Hommes mit den folgenden Fragen und Anregungen: - Die Erteilung der Genehmigung für das Outlet-Center wird aufgrund der mangelnden Parkplätze als rechtlich bedenklich angesehen. - Die Hinweisbeschilderung müsste verstärkt werden. - Zusätzlich zu dieser Beschilderung könnten an „Großkampftagen“ von G-Star Lotsen eingesetzt werden, die so positioniert sind, dass die Besucher gehindert werden, in den Bereich rund um den Lessingplatz zu fahren. - Eine spätere Bebauung der jetzt geplanten Parkfläche sollte ausgeschlossen werden. - Werden sämtliche Kosten einschließlich eventuell entstehender Folgekosten von G-Star übernommen oder muss die Stadt ebenfalls einen Beitrag dazu leisten? - Nach Fertigstellung des Parkplatzes sollte die Zufahrt zur Realschule (Lehrerparkplatz) so ausgeschildert werden, dass eine Durchfahrt lediglich für Anlieger bzw. Schulbesucher gestattet ist. Hierzu gibt Herr Häck folgende Erläuterungen: Die Erteilung der Genehmigung war zum damaligen Zeitpunkt rechtens, da es sich um eine Umnutzung von Einzelhandel auf Einzelhandel handelte und die jetzige Entwicklung nicht abzusehen war. Seite 9 ART DER SITZUNG NR. DER SITZUNG, GREMIUM SITZUNGSDATUM Öffentlich 6, BZA Norf 04.04.2006 Da es sich um eine Landesstraße handelt, bestimmt der Landestraßenbetrieb dort Art und Umfang der Beschilderung. Überlegenswert wäre unter Umständen eine zusätzliche Beschilderung in der Südstraße, um die Autofahrer auch dort auf diesen Parkplatz zu verweisen. Eine Bebauung infolge dieser Parkfläche bedarf eines planungsrechtlichen Verfahrens, mit dem sich dann sowohl der Bezirksausschuss Norf als auch der Rat zu befassen hätten. Der Stadt entstehen keinerlei Kosten, da sich G-Star sowohl für die Errichtung und Unterhaltung des Parkplatzes als auch zur späteren Wiederherstellung des Geländes vertraglich verpflichtet. ANTRÄGE KEINE ANFRAGEN KEINE MITTEILUNGEN DER VERWALTUNG KEINE Der Vorsitzende Das Ausschussmitglied Die Schriftführerin Thomas Kracke Uwe Mertsch Claudia Rosenberger