Friedhofsordnung Moritzburg - Evangelisch
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Friedhofsordnung Moritzburg - Evangelisch
Friedhofsordnungfür den Friedhof Kirchgemeinde der Evangelisch-Lutherischen Moritzburg vom 15.11.1996 L Allgemeines $ 1 Leitung und Verwaltung g 2 BenutzungdesFriedhofes g 3 Schließungund Entwidmung g 4 Beratungpmöglichkeiten g 5 VerhaltenaufdemFriedhof g 6 GewerblicheArbeit auf demFriedhof $ 7 Gebühren IL Bestattung und Feiern A. Benutzungsbestimmungen $ 8 Bestattungen g 9 AnmeldungderBestattung $ 10 Leichenhalle E 11Feierhalle Darbierungen $ t2 trlusikalische B. Bestattungsbestimmungen $ 13 Ruhefristen $ 14 Grabgewölbe $ 15 Aushebender Gräber $ 16 BelegungWiederbelegungGraböffiung $ 17Umbettungen $ 18 SärgeundUrnen ' ,L lTt. Grabstätten A. AllgemeineBestimmungen $ 19 Vergabebestimungen g 20 Herrichten,Instandhaltenund Abräumender Grabstätten $ 21 Grabpflegevereinbarungen $22VerkehrssicherungstechnischeMindestanforderungenanGrabmale g 23 Genehmigungspflicht für GrabmaleundbaulicherAnlagen und baulicherAnlagen Grabmale der 24 Instandhaltung $ und Grabstätten Grabmale wertvoller 25 Schutz $ von Grabmalen 26 Ent'ernen $ B. Reihengrabstätten $ 27 Rechtiverhiltnissean Reihengrabstätten C. Wahlgrabstätten an Grabslätten $ 28 Rechtsverhiltnisse g 29 Übergangvon Rechtenan Watrlgrabsttitten $ 30 Alte Rechte D. Grabmal-und Grabstättengestaltung g 31 AllgemeineGestaltungsvorschriften $ 32 WeitereGestaltungsvorschriften fV. Schlußbestimmrngen g 33 Zuwiderhandlungen $ 34 Haftung $ 35 ÖtrentlicheBekanntmachung $ 36Inkrafttreten KirchgemeindeMoritzburg erläßtaufgrundvon $ l3Absatz2 Buchstabe{der Die Evangelisch-Lutherische vom 13. April 1983 (Amtsblatt IandeskircheSachsens der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeindeordnung A33) folgende Friedhofsordnung I. Allgemeines $1 Leitungund Verwaltung 1) EigentümerdesFriedhofsist dasKirchenlehen,Trägerist die Evang.-Luth.KirchgemeindeMoritzburg. 2) Leitung und Aufsichtliegt beimKirchenvorstand. ist dasEv.-Luth.BezirkkirchenamtDresdenNorc. 3) Aufsichtsbehörde $2 Benutzung 1) Der Friedhofist bestimmtzur Bestattungaller Personen,die bei ihrem Ablebenihren Wohnsitz im Bereich besaßen. der GemeindeMoritzburghatten oderein Rechtauf Bestattungin einerbestimmtenGrabstätte Friedhofsträigers. des 2) Ausnahmenbedürfender schriftlichenGenehmigung s3 Schließungund Entwidntung geschlossen könnenbeschränktgeschlossen, 1) Der Friedhof,einzelneFriedhofsteileodereinzelneGrabstätten und entwidrnetwerden. 2) Nach bescfuänkterSchließungwerden Nutzungsrechtenicht mehr verliehen. Eine Verlängerungvon erfolgt nur zur Anpassungan die Ruhezeit.Beisetzungendürfen nur noch in Grabslätten Nutzungsrechten bestehen,soferndie Grabsläftennoch statt6ndenan denenzum Zeitpunktder SchließungnochNutzungsrechte nicht belegt sind oder sofernzu dem genanntenZeitpunkt die Ruhezeitenabgelaufenwaren.Eingeschräinkt werdenkann auchder Kreis derBeisetzungsberechtigten. nicht mehrvorgenonrmen werden. 3) Nachder SchließungdürfenBeisetzungen Die Ent'widmung aufgehoben. 4) Durch die Enwidmung wrrd die Eigenschaftals Ruheskitteder Verstorbenen wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen,stimtlicheRuhezeitenabgelaufensind wird erst ausgesprochen, Pietätsfristvergangenist. und eineangemessene s4 Beratung kann sich zwecks Auskunftserteilungund Beratung in allen Fragen an den Der Nutzungsberechtigte wenden. Friedhofsträger $s Verhalten auf dem Friedhof 1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechendzu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonalssind zu befolgen. 2) Der Friedhof ist bis zum Einbruch der Dunkelheit firr Besuchergeöffnet. 3) Der Friedhofsträigerkann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderemAdaß vorübergehenduntersagen. 4) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugenaller Art zu befahren - Kinderwagen,Rollstühle und Fahrzeugeder Friedhofwerwaltungsind ausgenommen, b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerblicheDienste anzubietenund dafi.ir zu werben, c) an Sonn-und Feiertagenund in der NäheeinerBestattungan WerktagenstörendeArbeitenauszuführen, d) gewerblichzu fotografieren, e) Druckschri,ften ohneGenehmigungzu verteilen, f) Abraumund Abfälleaußerhalbder dafürbestimmtenPlätzeabzulegen, g) den Friedhof und seine Anlagen zu verunreinigenoder zu beschädigen, Einfriedungenund Heckenzu übersteigenund Rasenflächen,Grabstättenund Grabeinfassungen unberechtigtzu betreten,Blumen und Zweigeauf fremdenGräbernund außerhalbder Gräberzu pflücken, h) zu lärmenundzu spielen, i) HundeohneLeine laufenzu lassen, k) Ansprachenund musikalischeDarbiefungenohneGenehmigung zu halten. 5) Die Friedhofwerwaltungkann Ausnahmenzulassen,soweitsie mit dem Zweck des Friedhofesund der Ordnungauf ihn vereinbarsind. ErforderlicheGenehmrgungen sind rechtzeitigbei der Friedhofwerwaltung einzuholen. $6 GewerblicheArbeitenauf demFriedhof l) Bildhauer,Steinmetze,Gartner,Bestatterund sonstigeGewerbetreibende bedürfender vorherigenZulassung durchdenFriedhofstr2iger, der denRahmenderTätigkeitfestlegt. 2) Zugelassen werdennur solcheGewerbetreibende, die in fachlicher,betrieblicherund persönlicherHinsicht zuverlässigsindund die Friedhofsordnung schriftlichanerkennen. 3) Bildhauer, Steinmetzeund Gärtner müsseneine Meisterprüfungin ihrem Beruf oder eine gleichwertige müssenin die Handwerksrolle eingetragensein. Qualifikationerworbenhaben.Bildhauerund Steinmetze 4) Bestattermüssenals Gewerbetreibende zugelassensein und sollten eine berufsspezüscheFachprüfung abgelegthaben. 5) SonstigenGewerbetreibenden kann dre AusübungandererTätigkeitengestattetwerden,wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbarist. Absatz2 vnd'l geltenentsprechend. 6) Der Friedhofsträgerkann Ausnahmen zulassen,soweit keine gesetzlicheRegel oder Verordnung entgegenstehen. 7) Der Friedhofsträgerhat die Zulassungdavon abhängigzu machen,daß der Antragstellereinen für die Ausübungder Tätigkeit ausreichenden Haftpflichwersicherungsschutz nachweist. 8) Die Zulassungerfolgtdurch AusstellungderBerechtigungskarte. Die Zulassungkannbefristetwerden. 9) Der Friedhofsträger kam die Zulassungder Gewerbetreibenden, die wiederholtoder schwerwiegend gegen die Vorschriftendei Friedhofsordnungverstoßenoder die Voraussetzungen der Absätze2 cdrer3 nicht mehr gegebensind,aufZeit oderDauerdurchschriftlichenBescheidentziehen. 10) Mit Grabmalenund Grabpflanzungen darf nicht geworbenwerden.Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflegemit voller FirmenanschriftderFriedhofsgärtnerei sindnicht zulassig. haftenfür alle Schäden,die sie oderihre Mitarbeiterim Zusammenhang 11)Die Gewerbetreibenden mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.Bei Beendigungder Arbeiten ist der Arbeitsplatz in einen Zustandzu versetzen. ordnungsgemäßen und verkelussicheren Die für die fubeiten erforderlichenWerkzeuge und Materialiendürfenüberdie Dauerder AusführungdesjeweiligenAuftrageshinausnicht auf demFriedhof gelagertwerden.Es ist nicht gestattet,Geräteder Gewerbetreibenden in oder an den Wäserentnahmestellen zu reinigen. desFriedhofes 12)Die Tätigkeitder Gewerbetreibenden beschräinlri sichauf die OffnungszeitdesFriedhofesan Werktagen. vepflichtet, 13)Die Gewerbetreibenden sind die bei ihren Arbeitenanfallendennicht kompostierbaren Abf:ille vom Friedhofzu entfernen. s7 Gebühren Für die BenutzungdesFriedhofesund seinerEinrichtungenwerdenGebührennach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben. II. Bestattungen und Feiern A. Benutzungsbestimmungen s8 Bestattungen ist eine gottesdienstliche Handlung.Den Zeitpunlctlegt dre Friedhofsverwaltung l) Die kirchliche Bestattr.rng im Einvernehmenmit den Angehörigenund demzusländigenPfarrerfest. 2) Die BestattungdurcheinenanderenPlarrerbedarfder Zustimmungdeszustäindigen Pfarrers. 3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattunglegt der Friedhofsträgerim Einvernehmenmit den Angehörigenfest. 4) Stille Bestattungendürfen nur in, Anwesenheiteines Beauftragtendes Friedhofsträgersvorgenommen werden. se AnmeldungderBestattung Die Bestattungist bei dem Friedhofstragerunter Vorlage des Bescheidesdes Standesanrtes für die rechtzeitig Beurkundung des Todesfallesoder eines Beerdigungperlaubnisscheins der Ordnungpbehörde anzumelden.Wird die Bestattungin einer vorzeitig erworhnen Grabstättebeantragt,ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. s10 Leichenhalle 1) Die Leichenhalledient zur Aufbewahrungder Verstorbenen bis zu derenBestattung.Die Halle und die geöffnetund geschlossen Särgedürfennur im Einverständnismit demFriedhofstrager werden. 2) Särge,in denenan meldepflichtigenKrankheitenVerstorbene liegen,dürfennur mit Genehmigung des geöffnetwerden. zuständigenGesundheitsamtes 3) Die Grunddekoration derLeichenhallebesorgtderFriedhofsträg,er. s11 Feierhalle l) Da keineFeierhallevorhandenist, findenkirchlicheTrauerfeiernnachder BeisetzungdesSarges/derUrne in der Kirchebzw. im Gemeindesaal statt. 2) NichtkirchlicheTrauerfeiernfinden an der Leichenhalleoderam Grabstatt. am Grab ist zu respektieren,daß sich das Grab auf einem kirchlichen 3) Bei anderenBestattungsfeiern Friedhofbefindet. s12 Musikalische Darbietungen 1) Für besondere musikalischeDarbietungenbei Bestattungsfeiern auf dem Friedhofist die Genehmigungdes Fri edhofsträgers einzuholen. 2) FeierlichkeitensowieMusikdarbietungen auf dem Friedhofaußerhalbeiner Bestattungsfeier bedürfender desFriedhofsträgers. vorherigenGenehmigung B. Bestattung5Sssfimmrrngenfür Grabsfätten s13 i' Ruhefristen Die Ruhefristfür Leichenbetragt25 - fiir Aschen20 Jafue.Bei Kindern,die vor Vollendungdes5. Lebensjahresgestorben sie20 Jahre. sind,betreigt 3.SJaffieelegt. 814 Graüsewölbe 1) Das Ausmauernund Betonierenvon GräbernsowieNeuanlagevon Grüften und Grabkammernist nicht statthaft. 2) In vorhandene,baulich intakte Grüfte, dürfenUrnen beigesetzt werden;Särge,sofernkeine hygienischen Der Nutzungsberechtigte Vorschriften entgegenstehen. ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlagezu sorgen. $1s Aushebender Gräber 1) Die Gräberwerdenvon demFriedhofstriiger ausgehoben und geschlossen. (ohneGrabhügel)von OberkanteSargmindestens0,90m, 2) Die Erdüberdeckung beträgtbis zur Erdoberfläche 0,50m. Urnemindestens von Obergrenze 3) Die Gräber für Leichenbestatfungen müssenvoneinanderdurch mindestens0,30m starke gewachsene Erdwändegetrenntsein. s16 Beiegung,WiederbeiegungGraböfnung 1) In einem Sarg darf nur eine Leiciie bestattetwerden.Es ist jedochzuldssig die Leiche einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder dte Leichen z.ttteiergleichzeitigverstorbenerGeschwisterim Alter bis zu einemJahrin einemSargzu bestatten. 2) Die BestattungkonservierterLeichenist nicht zulässig. 3) Vor Ablauf der in dieserFriedhofsordnung festgesetzten Ruhezeitendarf ein Grab nicht wieder belegt werden. 4) WerLnbeim Aushebeneines Grabeszur WiederbelegungSargteile,Gebeineoder Urnenrestegefunden werden,sind dieseunter der Sohledesneu aufgeworfenen Grabeszu versenken.Wenn noch nicht verweste Leichenvorgefundenwerden,so ist dasGrab sofortwiederzu schließenund als Bestattungsstätte für Leichen Zeitzu sperren. für die erforderliche $17 . Umbettungen 1) Die RuhederTotendarf grundsätzlichnicht gestörtwerden. 2) Umbettungenvon Leichenund Urnen bedürfender vorherigenZustimmungdesFriedhofträgerssowieder zustandigenOrdnungsbehörde; bei Erdbestattungen zusätzlichdesGesundheitsamtes. Die Zustimmungkann nur bei Vorliegeneineswichtigen Grundeserteilt werden.Umbettungenaus einer Reihengrabslätte in eine andereReihengrabst'ätte des gleichenFriedhofessind nicht zulässig ausgenommen sind Umbettungenvon Amts wegen. 3) Alle Umbettungenerfolgennur auf schnftlichenAntrag. Antragberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungenmuß das Einverständnisder Ehegatten,der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärungnachgewiesen werden. 4) Umbettungenwerdenvom BeauftragtendesFriedhofsträg,ers durchgeführt.Der Zeitpunkt der Umbettung festgesetzt wird vom Friedhofsträger 5) Der Antragstelleihat für die Kostenbzw. Sckidenaufzukommen, die an der eigenenGrabstättesowiean denNachbargrabstätten und AnlagendurcheineUmbettungnvangpläufigentstehen. 6) Der Ablauf der Ruhezeitwrrd durcheineUmbettungnicht unterbrochen odergehemmt. 7) Grabrnaleund Pflanzenkönnen umgesetztwerden,wenn sie den GesLaltungsbestimmungen des neuen entsprechen. Grabfeldes 8) Leichen/Särgeund Aschen/Urnenzu anderenals Umbethrngsnvecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichenoderrichterlichenAnordnune.. $18 Särgeund Urnen ' 2,10mlangund die Kopfendeneinschließlich 1) Särgedürfenhöchstens der Sargfüße nicht höherals 0,80m gtößereSdrgeerforderlichist die und im Mindestmaßnicht breiter als 0,70msein.Sind in Außnahmefällen ZustimmungdesFriedhofsträgers bei derAnmeldungder Bestattungeinzuholen. 2) Die SärgemüssengegendasAussickernvon Leichenflüssigkeit gesichertund genügendfest gearbeitetsein. Das Verwendenvon Särgen,Sarga.usstattungen, Sargwäsche und SargaMichtungenaus nicht verrottbaren Stoffenist ruchtgestattet,ebensoSärgeund Ausstattungen von Sargen,die in der Erdebis Ablauf der Ruhezeit nicht zerfallen. 3) Die Urnenkapselmußauszersetzbarem Materialsein,die Überurneebenfalls. III. Grabstätten A. AllgemeineBestimmungen $1e Vergabebestinmungen an Grabslättenwerdenunter den in dieserOrdnungaufgestelltenBedingungenvergeben. l) Nutzungsrechte bleibenEigentumdesFriediroftragers. Die Grabstätten An ihnenbestehen nur zeitlich beglenzteRechtegemäß erwirbtkein Eigentuman dieserGrabstätte. dieserOrdnung.Der Nutzungsberechtigte 2) Bei Neuvergabevon Nutzungsrechtenmuß der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrechtbeim Friedhofsträger beantragen. 3) Auf demFriedhofwerdenNutzungsrechte vergebenan: für Leichen-und Aschenbestattung a) Reihengfabstdtten mit allgemeinenGestaltungsvorschriften für Leichen-und Aschenbestattung b) Wahlgrabstätten mit allgemeinenGestaltungsvorschriften die die Bedingungen c) Reihen-bzw. Wahlgrabslätten, weitererGestalfungsvorschriften erfüllen,werdenin rlas Gesamtbildder Friedhofsanlage einbezogen. 4) Die Vergabevon Nutzungsrechtenwird abhängtggemachtvon der schriftiichen Anerkennungdieser Ordnung. 5) AusdemNutzungsrechteryibt sichdie Verpflichtungzur AnlageundPflegeder Grabstätte 6) Der Nutzungsberechtigte ist verpfliclrtet, dem FriedhofsträgerVeränderungenseiner Wohnanschrift unverztiglichschriftlich mitzuteilen. 7) LlberSonder-und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger. $20 Herrichten,Instandhalten und Abräumender Grabstätten l) Zur gärtnerischenAnlage und Pflegeist der Nutzungsberechtigte verpflichtet.Er kann sie entwederselbst anlegenoder einen zugelassenen Friedhofsgärtneroder vom Friedhofsträgerzugelassenen Persondam-it Die Verpflichtungendetmit demAblauf desNutzungsrechtes. beauftragen. 2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtetnach Ablauf der Nutzungszeit(bei Wahigrabslätten)bzw. der Ruhezeit@eiReihengrabstätten) die Grabstättezu beräumen. 3) Das Anlegen,Herrichtenund jedewesentlicheAnderungder Grabstatte muß nachden Vorschriftenvog 31 Abs.2 erfolgen. müsseninnerhalbvon sechsMouatennachder Bestattung,Wahlgrabstätten 4) Reihengrabstätten imerhalb von seclxMornten nachErwerbdesNutzungsrechtes hergerichtetwerden. 5) Wird eine Grabstättenicht ordnungsgemäß hergerichtetoder gepflegt,hat der Nutzungsberechtigte auf schnftliche Aufforderung des Friedhofstrzigersdie Grabslätteinnerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnungzu bringen,Bleibtdie Aufforderung angemessenen oderderHinweisdreiMonate unbeachtet,wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Reihengrabstätte abgeräumt,eingeebnetund eingesät. kann der Friedhofstrager Bei Wahlgrabstdtten die Grabstätten auf KostendesjeweiligenNutzungsberechtigten in Ordnungbringen lassenoder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.Vor Entziehendes Nutzungsrechtes ist der Nutzungpberechtigte unter Androhungdes Entzugesnoch einmal schriftlich dreGrabslätteunverzüglichin Ordnungzu bringen.Ist er nicht bekanntodernicht olmeweiteres aufzufordern, zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende öffentlicheBekanntmachung und ein entsprechender mehrwochigerHinweis auf der Grabstättezu erfolgen. Wird das Nutzungsrechtentzogen,wird in dem der Nutzungsberechtigte aufgefordert,dasGrabmaL.,Fundamenteund sonstigebauliche Entziehungsbescheid Anlageninnerhalbvon drei MonatenseitUnanfechtbarkeit desEntziehungsbescheides zu enfernen. 6) Der Friedhofsträgerist befugt auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wucherndeoder absterbende Hecken,Bäumeund Sträucherzu beschneiden oderzu beseitigen,falls dieszum Erftillen desFriedhoßzwecks erforderlichist. Absatz 5 ist entsprechendanzuwenden.Verwelkle Blumen, Kränze usw. sind von den zu endernenund an dendafürvorgesehenen Plätzenabzulegen. Grabstätten 7) Das Herrichten,Unterhaltenund Verändernder gärtnerischenAnlagenaußerhalbder Grabstättenobliegt dem Friedhofsträger. 8) Das Verwendern von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege ist nicht gestattet. 9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollten nicht verwendet werden. Für die Entsorgung nicht verrottbarer Kunststoffe ist der Nutzungsberechtigteverantwortlich. $21 Grabpflegevere inbarungen 1) Grabpflegenkönnenvon der Friedhofwerwaltungübernommen werden.Die Rechnungslegung erfolgt jäfulich. NachAblaufvon 5 Jafuenkann die GrabstellenachVereinbarungpflegeleichtgestaltetwerden ( Dauerbegrünung). 2) Der Friedhofsträiger kann gegendie Zal'iungeineszu berechnenden die Verpflichtung Geldbetrages fi.ir die Grabpflegelängstensbis zum AblaufdesNutzungsrechtes übernehmen, im bestimmtenUmfang zu sorgen.Die Pflegewird eingeschränkt odereingestellt,wennder GeldbetragohneVerschuldender Vemflichtetenverbrauchtist. $22 Verkehrssicherungstechnische Mindestanforderungen an Grabrnale bei Grabmalenbis l) Aus Gründender Standsicherheit von Grabmalenbetrl4gtdre erforderlicheMindeststärke 0,70mHöhe 12cm,bis 1,00mHöhe 14cm,über 1,00mHöhe 18cm.Bei Grabmalenüber 1,60mHöhe ist die statischnachzuweisen. werdenvom Standsicherheit Grabmale,die die geforderteMindeststiükeunterschreiten, wiederentfernt. Friedhofsträger ausGründender Verkehrssicherheit auf KostendesNutzungsberechtigten 2) Auf Grabstätten,die an der Friedhofsmauerliegen,beträgtder Mindestabstand zwischenFriedhofsmauer den erforderlichen und Grabmal 40cm. Bei Grabmalenüber 1,60m Höhe gbt der Friedhofsträiger gesondert vor. Mindestabstand $23 Genehmigungspflicht firr GrabmaleundbaulicheAnlagen 1) Die Errichtungund jegliche Veränderungvon Grabmalenbedarfder vorherigenrechtzeitigenschriftlichen Auch provisorischeGrabmalesind genehmigungspflichtig. Der Genehmigungdurch den Friedhofsträg,er. Antragberechtigt ist allein der Nutzungsberechtigte. Antragstellerhat seinNutzungsrechtnachzuweisen. 2) Den Anträg,ensind zweifachbeizufügen: im Maßstabl:10 mit genauenAngabenüber Art und a) der Grabmalentwurfmit Grundrißund Seitenansicht und Form desSteinssowieüberInhalt, Anordnungund Art der BearbeitungdesMaterials,überAbrnessungen und Verdübelung Schriftund desSymolssowiederFundamentierung erforderlichist, Zeichnungender Schrift,der Ornamenteund der Symbole. b) soweiteszum Versr2rndnis 3) Entsprichtdie Ausfirhrungdes Grabmaisnicht dem genlimigtenAntrag, wird dem Nutzungsberechtigten Frist zur AbänderungoderBeseitigungdesGrabntalsgesetzt.Nach Abiaufder Frist wird das eineangemessene von der Grabstätteenfernt, gelagertund zur Abholung Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten bereitgestellt. und Versetzenvon 4) Die Bildhauer und Steinmetzehaben nach den Richtlinien fijr das Fundamentieren und Grabdenkmäern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Steindie GrabmaleundbaulichenAnlagenzu errichtenund zu fundamentieren. Holzbildhauerhandwerkes 5) Die Errichtungundjede Veränderungaller sonstigenbaulichenAnlagenbedürfenebenfallsder vorherigen, rechtzeitigenschriftlichenGenehmigungdesFriedhofsträgers. 6) Die Genehmigungerlischt,wenn das Grabmaloderdie sonstigebaulicheAnlage ruchtbinnen einesJalres . errichtetwordenist. nachder Genehmigung 7) Grabplatten,Grabmaleund sonstigebauliclie Anlagen in unmittelbarerbaulicher Verbindung mit der sindunzulässig. Friedhofsmauer 8) Bei Grabmalenund sonstigenbaulichenAnlagen,die ohne Genehmigungerrichtetoderverändertworden sind, ist der Friedhofstr,igerberechtigt, diese nach Ablauf eines Monats nach Benachrichtigungdes auf dessenKostenenfernenzu lassen. Nutzungsberechtigten 9) Bei der Anlieferung von Grabmalenoder sonstigenbaulichen Anlagen ist dem Friedhofstragerder mit demFriedhofsträger. vorzulegen.Die Aufstellungerfolgtim Einvernehmen Genehmigungsbescheid $24 Instandhaltungder Grabmaleund baulicherAnlagen und verkehrssicherem 1) Die Grabmaleund sonstigenbaulichenAnlagensind dauerndin ordnungsgemäßen Zustandzu halten.Verantwortlichdafür ist derjeweiligeNutzungsberechtigte. 2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen,sonstigenbaulichenAnlagenoder Teilen davon gefährdet,ist der Nutzungsberechtigte velpflichtet, unverzüglichAbhilfe durch zugelassene Bildhaueroder Steinmetzezu schaffen.Der Nutzungsberechtigte haftetfür jeden Schaden,dervon einentnichtverkehrssicheren Grabmalausgehen kann. 3) Der Friedhofsträgerist verpflichtetnachBeendigungder Frostperiodeim Frühjahr Grabmaleund sonstige bauiicheAnlagenzu prüfenbzw. überprüfenzu lassen. 4) Wird der ordnungswidrigeZustandtrotz schriftlicherAufforderungdesFriedhofstragersnicht innerhalb angemessenen Frist beseitigt,ist der Friedirofsträger einerjeweils festzusetzenden berechtigtdies auf Kosten zu tun oderdasGrabrnal,die sonstigebaulicheAnlageoderderenTeile nachAblauf desNutzungsberechtigten von drei Monatenvon der Grabslättezu enfernen.lst der Nutzungpberechtigte nicht bekanntoder rucht ohne weitereszu ermitteln, genügeneine öffentlicireBekanntrnachung und ein sechswirchigerHinweis auf der Grabstätte. 5) Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofstrilger auf Kosten des Nutzungsberechtigten (2.B.Absperren, Sicherungsmaßnahmen Umlegenvon Grabmalen) soforttreffen. s2s SchutzwerfvollerGrabmale und Grabstätten KünstlerischodergeschichtlichwertvolieGrabnule,baulicheAnlagensowieGrabstattenoder Grabsfätten, die als besondereEigenartendes Friedhofsaus früherenZeiten zu gelten haben,unterstehendem besonderen geführten SchutzdesFriedhofsträgers. Sie erhaltenBestandsgarantie, werdenin eine vom Friedhofsträger Denkmalsliste aufgenommen und dürfennur mit Sondergenehmigung desBezirkskrrchenamtes neuvergeben, werden. verändertoderan eineandereStelleverlegtbzw.aufgestellt $26 Enfernenvon Grabmalen 1) NachAblaufdesNutzungsrechtes sind die Grabmale,derenFundanrente und sonstigebaulichenAnlagen zu enffernen.Sind die Grabmale,deren Fundamente,sonstigebauliche durch den Nutzungsberechtigten Anlagennicht innerhalbvon drei Monatennach Ablauf desNutzungsrechtes entfernt,ist der Friedhofstrager zu zu Friedhofsträger sie endernen und darüber verfügen. Die dem entstehenden Kostenträgt der berechtigt Nutzungsberechtigte. 2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtesdürfen Grabmalenur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des enfernt werden. Friedhofträrgers gilt $ 25. wertvollenGrabmalen 3) Bei kulturhistorisch B. Reihengrabstätten s27 Rechtsverhältnisse anReihens.rabstätten die im Todesfailfirr die Dauerder 1) Reihengrabstatten sind Grabstätten fiJrLeichen-und Aschenbestattungen, Ruhezeitvergebenwerden. 2) Reihengrabstdtten werdeneingerichtetfür: a) Leichenbestattung Verstorbene bis 5 Jahre Länge1,20rn,Breite0,60m, Höhebis 15cm GrößedesGrabhügels: Verstorbene über 5 Jahre Länge1,80m, Breite0,75m, Höhebis 15cm GrößedesGrabhügels: b) Aschenbestattung Länge1,00m, Breite1,00rn Größeder Grabstätte: werden hiervonnicht berührt. Maßeauf altenGrabfeldern werden. darfnur eineLeicheodereineAschebestattet 3) In einerReihengrabstätte wrrd eine schriftlicheBesüitigungerteilt. a) tlber die VergabedesNutzungsrechtes an einerReihengrabstätte anzugeben. In ihr ist die genaueLage derReihengrabstätte an einer Reihengrabsiätte erlischt rnit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten 5) Das Nutzungsrecht kannnichtverlänsert werden. Die Ruhezeitbzw.dasNutzunssrecht Ruhezeit. C. Wahlgrabstätten $28 Rechtsverhältnisse an Wahigrabstätten an denenauf Antrag im Todesfall sind Grabstättenfür Leichen-oderAschenbestattungen, 1) Wahlgrabstätten 25 von Jahren für Sargbestattungen und 20 Jahre für Urnenbestattungen, für die Dauer Nutzungrecht ein g|eichzeitig Zuweisung vergeben Lage im Einvernehmenmit dem Tag der und deren mrt dem beginnend Fälen zu Lebzeiten Nutzungsrechtvergeben werden kann. In besonderen kann auch ein Erwerberbestirnmt werden. denenin $ 27. entsprechen 2) Die Maßeder Grabstätten 3) Wahlgrabstättenwerden vergebenals ein- und mehrstelligeWahlgrabstätten.In einer einstelligen darf nur eineLeichebestattet werden.In einermit einerLeichebelegten Wahlgrabsläne für Leichenbestattung Wahlgrabstäne können zusätzlich zvtei Aschen bestattet werden. In einer Wahlgrabstätte für könnenbis zu zwei Aschenbestattetwerden. Aschenbestattungen und seineAngehörigenbestattet.Ais Angehörige werdender Nutzungsberechtigte 4) in einer Wahlgrabstätte gelten:Ehepartner,Verwandteauf- und absteigender Linie sowieGeschwister, im SinnedieserBestimmungen könnendarüber und Ehegattender Vorgenannten.Auf WunschdesNutzungsberechtigten Geschwrsterkinder hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgersauch andereVerstorbenebeigesetztwerden. Grundsätzlich wer von denbeisetzungsberechtigten Personenbeigesetzt wrrd. derNutzungsberechtigte, entscheidet an einerWahlgrabstätte wrrd eineschriftlicheBestätigung erteilt. 5) Überdie VergabeeinesNutzungsrechtes Dabei wird und die Dauer der Nutzungszeitangegeben. In ihr werdendie genaueLage der Wahlgrabstätte daßder Iniralt desNutzungsrechtes sich nachden Bestintmungen der Friedhofsordnung daraufhingewiesen, richtet. 6) Bei Ablauf der Nutzungszeitkann rlas Nutzungsrechtauf Antrag und nur fi.ir die gesamteGrabstätte verlängefiwerden.Wird das Nutzungsrechtnicht verlängert,erlischtes nach Ablauf der Nutzungszeit.Über sechsMonatevor Ablauf der Nutzungszeitdurch den Ablauf der Nutzungszeitinformiert der Friedhofsträger und Hinweis auf der betreffendenGrabstätte.Bei einer Belegung oder öffentlicireBekanntmachung für die zur Wahrungder RuhezeitnotwendigenJahrefür muß dasNutzungsrechtmindestens Wiederbelegung die gesamteWahlgrabstiitteverlängertwerderr. 7) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einerBeerdigungentfernenzu lassen.Sofernbeim Ausheben durchdie Friedhofsverwaltung entferntwerdenmüssen, der GräberGrabmale,Fundamenteoder Grabzubehör KostendurcirdenNutzungsberechtigten zu tragenoderder Friedhofwerwaltung sind die dadurchentstehenden zu ersEtten. 8) Es bestehtkein Anspruchauf VerleihungoderWiedererwerb von Nutzungsrechten an einerder Lagenach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeitder Umgebung, wenn dies, aus Gründen der im RahmendesFriedhofszwecks nicht mögiichist. Friedhofsgestaltung im Umkreis von 2,50rn vom Stammfuß 9) Das Nutzungsrechtan Grabstättenfür Leichenbestattungen vorlrandenerBäume kann durch den Friedhofsträgeraufgehobenwerden, da zur Gewährleistungder von BäumennachDIN 18920verfaltrenwerdenmuß Standsicl"rerheit stehende4Grabstätten. Auflagen, 10)Ein Nutzungsrechtkann aucherworbenwerdenan unterDenkmalschutz festgelegtwerden, binden den die zur Erhaltung der Grabstättedurch die zusländigeDenkmalsbehörde Nutzungsberechtigten und seineNachfolgerirn Nutzungsrecht. kannjederzeit,an teilbelegten erstnachAblauf Grabstätten an unbelegten Grabstätten 11)DasNutzungsrecht werden.Eine Rückgabeist nur für die gesanrteGrabstättemöglich.Eine der letztenRuhefristzuruckgegeben GebührenerstattungfindetindiesemFallniclrtstatt. s2e Ubergangvon Rechtenan Wahlgrabstätten kann sein Nutzungsrecht nur einemBerechtigtenim Sinne $ 28 Absatz 4 1) Der Nutzungsberechtigte der Ubertragungsind schriftlicheErklärungendes bisherigenund des übertragen.Zur Rechtswirksamkeit desFriedhofsträgers erforderlich. sowiedie schriftlicheGenehmigung neuenNutzungsberechtigten den soli der Erwerberfitr Fall seinesAblebensseinen 2) Schonbei der Verleihung des Nutzungsrechtes durcheinenVertrag übertragen,der erst Nachfolgerim Nutzungsrechtbestirntnenhrdihm dasNutzungsrecht wirksamwird. im ZeitpunktdesTodesdesÜbertragenden keine Ubertragungerfolgt, geht das Nutzungsrechtin 3) Ist bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten Nutzungsberechtigten über: Reihenfolgeaufdie Angehörigendesverstorbenen nachstehender Ehegpttenund zwarauchdann,wennKinder auseinerfrüherenEhevorhandensind, a) auf denüberlebenden b) auf die ehelichen,nichtehelichenund Adoptivkinder, c) aufdie Stiefl<inder, d) auf die Enkel in derReihenfolgeder Berechtigungihrer Väter oderMütter, e) auf die Eltern, 0 auf die leiblichenGeschwrster, g) auf die Stiefgeschwister, h) aufdie nicht untera) bis g) fallendenErben. Innerhalbder Gruppenb) bis d) und f) bis h) wird jeweilsder AltesteNutzungsberechtigler. Sind keine Angehörigender Gruppena) bis h) vorhandenoder zu ermitteln,so kann rrasNutzungsrechtmit Zustimmungdes Friedhofträgersauch von einer anderenPersonübernommenwerden.Eine Einigung der auf eine andereals im g 27 Absa:z4 genanntePersonist mit Erben zur Übertragungdes Nutzungsrechtes möglich. ZustimmungdesFriedhofsträgers hat demFriedhofsträger denÜbergangdesNutzungsrechtes 4) Der Rechtsnachfolger unverzüglichanzuzeigen. wird den neuenNutzungsberechtiglen schriftlichbeslätigt.Solangedas Die LlbertragungdesNutzungsrechtes nicht verlangtwerden. ist, könnenBestattungen nicht geschehen $30 Alte Rechte bei InkrafttretendieserOrdnungbereitsverfugt hat, richtet 1) Für Grabstätten,über die der Friedhofstrager gültig gewesenen Vorschriften. sich die Gestaltungnachdenbei der Vergabe Nutzungsrechte von unbegrenzteroder unbestimrnter 2) Vor dem InkrafttretendieserOrdnung entstandene die $ 28 Absatz I in ihrer Dauerübersteigen, werdena',f)tS Dauer sowiezeitlich begrenzteNutzungsrechte, nicht unter30 JahrennachdemErwerb.Sieendenjedoch nichtvor AblaufderRuhezeit Jahrebegtenzt,jedoch der letztenBestattungund vor AblaufeinesJahresnachInkrafttretendieserOrdnung. D. Grabmal- und Grabstättengestaltung s3l AllgemeineGestaltungsvorschrift en 1) Grabmalemüssensich in die fu'c des Friedhofesbzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldeseinordnen. Gestaltungund Inschrift dürfen ruchtsenthalten,was das christlicheEmpfindenverletzt und der Würde des Ortesabträglichist. erfüllbarist daßder Friedhofszweck 2) JedeGrabstätteist so zu gestaltenund soan die Umgebunganzupassen, gewahrt zu daß bleibt. Die Grabstättensind so bepflanzen, benachbarte und die Würde des Friedhofes Grabstättenund öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Höhe der Pfianzen darf in Zustand1,50m nicht übeschreiten. ausgewachsenem können vomfolgenden$ 32 (ausgenommen Abs.4)abweichen, derenGestaltungsmerkmale 3) Grabstäüen, in der AbteilungN desneuerenFriedhofsteilsangelegt nachvorherigerAbsprachemit demFriedhofsträger werden. $32 Weitere Gestaltungsvorschriften und lagerndeGrundformder Grabmaleist einzuhalten. 1) a) Die aufstrebende b) Die GrabmalemüssenauseinemStückhergestelltseinund dürfenkeinenSockelhaben. sind innerhalbder Grabfeldernicht zulässig;ausgenommen sind die als Grabbegrenzung 2) Steineinfassungen auf demaltenFriedhofsteil. Randgrabstätten Umrandung. bildet einedauergrüne 3) Den Absctrlußder Grabstätten 4) Nicht gestattetsind auf der Grabstätte: Material, ausnicht verrottbarem a) zusätzlicherGrabschmuck b) das AMecken der Grabstättemit Platten,Kies, Splitt, Folien und anderenden Boden verdichtenden Materialien. c) dasEinbringenvon llnterteilungskanteninnerhalbder Grabstätteaus Holz, Metall, Stein, Kunststof und älinlichem, alsVasen. vonKonservendosen d) dasVerwenden 5) Grablaternenmüssensich der Umgebunganpassen.Sie sollenohnefesteVerankerungmit dem Erdreich aufgestelltwedenund nicht höherals 25 cm sein. IV. Schlußbesfimmrrngen $33 Zuwrderhandlungen 1) Wer denBestimmungen der $$ 5, 6, 10, I l, 12,und g 20 Absätze6 - 9 zuwiderhandelt, kann durcheinen Beauftragten des Friedhofträgerszum Verlassen des Friedhofs veranlaßt, gegebenenfallsdurch den Friedhofsträgerwegen Hausfriedensbruch bnv. wegen Verstoßesgegendie geltendeGemeindesatnrng ",Jr Anzeigegebrachtwerden. 2) Bei Verstoßgegen ,g 3l Absag l, wird nachg 23 Absatz3 verfahren. 3) Bei verstoß gegen die s$ 31 Abs. 2 + 3 und 32 wird nach s 20 Abs, 5 verfahren. Haftung Der Friedhofsträger haftetruchtfür Schäden,dredurchnicht ordnungsgemäße BenutzungdesFriedhofs,seiner Anlagenund Einrichtungen,durch dritte Personen,durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.lhm obliegenkeinebesonderen Obhuts-und Lrberwachungspfl ichten. $3s Offentli cheBekanntmachung Diese FriedhofsordnungeinschließlichAnlagen und aller Anderungenbedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichenBekanntmachung. $36 Inkrafttreten ta gZ Si 4. 1)Diesevom Evangelisch-Lutherischen Bezirksl<rrchenamt DresdenNord am bestätigteFriedhofsordnung tritt am Tageder veröffentlichungin Kraft. 2) Mit demInkrafttretendieserFriedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung vom 4 , q. 4 9 { B außerKraft. o-t,4d.AcJXb. h p-li'b{b!,, " rq, ;'lI' öi.'o"** Der Friedhofsträger \.. \ =fl < *Y_ /' 'r{E{t /.:"4 Dresden, an L4. 02. L997 Kirchenamtsrat