Friedhofsordnung Moritzburg - Evangelisch

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Friedhofsordnung Moritzburg - Evangelisch
Friedhofsordnungfür den Friedhof
Kirchgemeinde
der Evangelisch-Lutherischen
Moritzburg
vom 15.11.1996
L Allgemeines
$ 1 Leitung und Verwaltung
g 2 BenutzungdesFriedhofes
g 3 Schließungund Entwidmung
g 4 Beratungpmöglichkeiten
g 5 VerhaltenaufdemFriedhof
g 6 GewerblicheArbeit auf demFriedhof
$ 7 Gebühren
IL Bestattung und Feiern
A. Benutzungsbestimmungen
$ 8 Bestattungen
g 9 AnmeldungderBestattung
$ 10 Leichenhalle
E 11Feierhalle
Darbierungen
$ t2 trlusikalische
B. Bestattungsbestimmungen
$ 13 Ruhefristen
$ 14 Grabgewölbe
$ 15 Aushebender Gräber
$ 16 BelegungWiederbelegungGraböffiung
$ 17Umbettungen
$ 18 SärgeundUrnen
'
,L
lTt. Grabstätten
A. AllgemeineBestimmungen
$ 19 Vergabebestimungen
g 20 Herrichten,Instandhaltenund Abräumender Grabstätten
$ 21 Grabpflegevereinbarungen
$22VerkehrssicherungstechnischeMindestanforderungenanGrabmale
g 23 Genehmigungspflicht
für GrabmaleundbaulicherAnlagen
und baulicherAnlagen
Grabmale
der
24
Instandhaltung
$
und
Grabstätten
Grabmale
wertvoller
25
Schutz
$
von
Grabmalen
26
Ent'ernen
$
B. Reihengrabstätten
$ 27 Rechtiverhiltnissean Reihengrabstätten
C. Wahlgrabstätten
an Grabslätten
$ 28 Rechtsverhiltnisse
g 29 Übergangvon Rechtenan Watrlgrabsttitten
$ 30 Alte Rechte
D. Grabmal-und Grabstättengestaltung
g 31 AllgemeineGestaltungsvorschriften
$ 32 WeitereGestaltungsvorschriften
fV. Schlußbestimmrngen
g 33 Zuwiderhandlungen
$ 34 Haftung
$ 35 ÖtrentlicheBekanntmachung
$ 36Inkrafttreten
KirchgemeindeMoritzburg erläßtaufgrundvon $ l3Absatz2 Buchstabe{der
Die Evangelisch-Lutherische
vom 13. April 1983 (Amtsblatt
IandeskircheSachsens
der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeindeordnung
A33) folgende
Friedhofsordnung
I. Allgemeines
$1
Leitungund Verwaltung
1) EigentümerdesFriedhofsist dasKirchenlehen,Trägerist die Evang.-Luth.KirchgemeindeMoritzburg.
2) Leitung und Aufsichtliegt beimKirchenvorstand.
ist dasEv.-Luth.BezirkkirchenamtDresdenNorc.
3) Aufsichtsbehörde
$2
Benutzung
1) Der Friedhofist bestimmtzur Bestattungaller Personen,die bei ihrem Ablebenihren Wohnsitz im Bereich
besaßen.
der GemeindeMoritzburghatten oderein Rechtauf Bestattungin einerbestimmtenGrabstätte
Friedhofsträigers.
des
2) Ausnahmenbedürfender schriftlichenGenehmigung
s3
Schließungund Entwidntung
geschlossen
könnenbeschränktgeschlossen,
1) Der Friedhof,einzelneFriedhofsteileodereinzelneGrabstätten
und entwidrnetwerden.
2) Nach bescfuänkterSchließungwerden Nutzungsrechtenicht mehr verliehen. Eine Verlängerungvon
erfolgt nur zur Anpassungan die Ruhezeit.Beisetzungendürfen nur noch in Grabslätten
Nutzungsrechten
bestehen,soferndie Grabsläftennoch
statt6ndenan denenzum Zeitpunktder SchließungnochNutzungsrechte
nicht belegt sind oder sofernzu dem genanntenZeitpunkt die Ruhezeitenabgelaufenwaren.Eingeschräinkt
werdenkann auchder Kreis derBeisetzungsberechtigten.
nicht mehrvorgenonrmen
werden.
3) Nachder SchließungdürfenBeisetzungen
Die Ent'widmung
aufgehoben.
4) Durch die Enwidmung wrrd die Eigenschaftals Ruheskitteder Verstorbenen
wenn keine Nutzungsrechte
mehr bestehen,stimtlicheRuhezeitenabgelaufensind
wird erst ausgesprochen,
Pietätsfristvergangenist.
und eineangemessene
s4
Beratung
kann sich zwecks Auskunftserteilungund Beratung in allen Fragen an den
Der Nutzungsberechtigte
wenden.
Friedhofsträger
$s
Verhalten auf dem Friedhof
1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechendzu verhalten. Die Anordnungen des
Friedhofspersonalssind zu befolgen.
2) Der Friedhof ist bis zum Einbruch der Dunkelheit firr Besuchergeöffnet.
3) Der Friedhofsträigerkann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderemAdaß
vorübergehenduntersagen.
4) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugenaller Art zu befahren - Kinderwagen,Rollstühle und Fahrzeugeder
Friedhofwerwaltungsind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere
Blumen und Kränze und gewerblicheDienste anzubietenund dafi.ir zu
werben,
c) an Sonn-und Feiertagenund in der NäheeinerBestattungan WerktagenstörendeArbeitenauszuführen,
d) gewerblichzu fotografieren,
e) Druckschri,ften
ohneGenehmigungzu verteilen,
f) Abraumund Abfälleaußerhalbder dafürbestimmtenPlätzeabzulegen,
g) den Friedhof und seine Anlagen zu verunreinigenoder zu beschädigen,
Einfriedungenund Heckenzu
übersteigenund Rasenflächen,Grabstättenund Grabeinfassungen
unberechtigtzu betreten,Blumen und
Zweigeauf fremdenGräbernund außerhalbder Gräberzu pflücken,
h) zu lärmenundzu spielen,
i) HundeohneLeine laufenzu lassen,
k) Ansprachenund musikalischeDarbiefungenohneGenehmigung
zu halten.
5) Die Friedhofwerwaltungkann Ausnahmenzulassen,soweitsie mit dem Zweck des Friedhofesund der
Ordnungauf ihn vereinbarsind. ErforderlicheGenehmrgungen
sind rechtzeitigbei der Friedhofwerwaltung
einzuholen.
$6
GewerblicheArbeitenauf demFriedhof
l) Bildhauer,Steinmetze,Gartner,Bestatterund sonstigeGewerbetreibende
bedürfender vorherigenZulassung
durchdenFriedhofstr2iger,
der denRahmenderTätigkeitfestlegt.
2) Zugelassen
werdennur solcheGewerbetreibende,
die in fachlicher,betrieblicherund persönlicherHinsicht
zuverlässigsindund die Friedhofsordnung
schriftlichanerkennen.
3) Bildhauer, Steinmetzeund Gärtner müsseneine Meisterprüfungin ihrem Beruf oder eine gleichwertige
müssenin die Handwerksrolle
eingetragensein.
Qualifikationerworbenhaben.Bildhauerund Steinmetze
4) Bestattermüssenals Gewerbetreibende
zugelassensein und sollten eine berufsspezüscheFachprüfung
abgelegthaben.
5) SonstigenGewerbetreibenden
kann dre AusübungandererTätigkeitengestattetwerden,wenn dies mit dem
Friedhofszweck
vereinbarist. Absatz2 vnd'l geltenentsprechend.
6) Der Friedhofsträgerkann Ausnahmen zulassen,soweit keine gesetzlicheRegel oder Verordnung
entgegenstehen.
7) Der Friedhofsträgerhat die Zulassungdavon abhängigzu machen,daß der Antragstellereinen für die
Ausübungder Tätigkeit ausreichenden
Haftpflichwersicherungsschutz
nachweist.
8) Die Zulassungerfolgtdurch AusstellungderBerechtigungskarte.
Die Zulassungkannbefristetwerden.
9) Der Friedhofsträger
kam die Zulassungder Gewerbetreibenden,
die wiederholtoder schwerwiegend
gegen
die Vorschriftendei Friedhofsordnungverstoßenoder die Voraussetzungen
der Absätze2 cdrer3 nicht mehr
gegebensind,aufZeit oderDauerdurchschriftlichenBescheidentziehen.
10) Mit Grabmalenund Grabpflanzungen
darf nicht geworbenwerden.Steckschilder
zur Grabkennzeichnung
für die Grabpflegemit voller FirmenanschriftderFriedhofsgärtnerei
sindnicht zulassig.
haftenfür alle Schäden,die sie oderihre Mitarbeiterim Zusammenhang
11)Die Gewerbetreibenden
mit ihrer
Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.Bei Beendigungder Arbeiten ist der Arbeitsplatz in einen
Zustandzu versetzen.
ordnungsgemäßen
und verkelussicheren
Die für die fubeiten erforderlichenWerkzeuge
und Materialiendürfenüberdie Dauerder AusführungdesjeweiligenAuftrageshinausnicht auf demFriedhof
gelagertwerden.Es ist nicht gestattet,Geräteder Gewerbetreibenden
in oder an den Wäserentnahmestellen
zu reinigen.
desFriedhofes
12)Die Tätigkeitder Gewerbetreibenden
beschräinlri
sichauf die OffnungszeitdesFriedhofesan Werktagen.
vepflichtet,
13)Die Gewerbetreibenden
sind
die bei ihren Arbeitenanfallendennicht kompostierbaren
Abf:ille
vom Friedhofzu entfernen.
s7
Gebühren
Für die BenutzungdesFriedhofesund seinerEinrichtungenwerdenGebührennach der kirchenaufsichtlich
bestätigten
Gebührenordnung
erhoben.
II. Bestattungen und Feiern
A. Benutzungsbestimmungen
s8
Bestattungen
ist eine gottesdienstliche
Handlung.Den Zeitpunlctlegt dre Friedhofsverwaltung
l) Die kirchliche Bestattr.rng
im Einvernehmenmit den Angehörigenund demzusländigenPfarrerfest.
2) Die BestattungdurcheinenanderenPlarrerbedarfder Zustimmungdeszustäindigen
Pfarrers.
3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattunglegt der Friedhofsträgerim Einvernehmenmit den
Angehörigenfest.
4) Stille Bestattungendürfen nur in, Anwesenheiteines Beauftragtendes Friedhofsträgersvorgenommen
werden.
se
AnmeldungderBestattung
Die Bestattungist bei dem Friedhofstragerunter Vorlage des Bescheidesdes Standesanrtes
für die
rechtzeitig
Beurkundung des Todesfallesoder eines Beerdigungperlaubnisscheins
der Ordnungpbehörde
anzumelden.Wird die Bestattungin einer vorzeitig erworhnen Grabstättebeantragt,ist das Nutzungsrecht
nachzuweisen.
s10
Leichenhalle
1) Die Leichenhalledient zur Aufbewahrungder Verstorbenen
bis zu derenBestattung.Die Halle und die
geöffnetund geschlossen
Särgedürfennur im Einverständnismit demFriedhofstrager
werden.
2) Särge,in denenan meldepflichtigenKrankheitenVerstorbene
liegen,dürfennur mit Genehmigung
des
geöffnetwerden.
zuständigenGesundheitsamtes
3) Die Grunddekoration
derLeichenhallebesorgtderFriedhofsträg,er.
s11
Feierhalle
l) Da keineFeierhallevorhandenist, findenkirchlicheTrauerfeiernnachder BeisetzungdesSarges/derUrne
in der Kirchebzw. im Gemeindesaal
statt.
2) NichtkirchlicheTrauerfeiernfinden an der Leichenhalleoderam Grabstatt.
am Grab ist zu respektieren,daß sich das Grab auf einem kirchlichen
3) Bei anderenBestattungsfeiern
Friedhofbefindet.
s12
Musikalische
Darbietungen
1) Für besondere
musikalischeDarbietungenbei Bestattungsfeiern
auf dem Friedhofist die Genehmigungdes
Fri edhofsträgers
einzuholen.
2) FeierlichkeitensowieMusikdarbietungen
auf dem Friedhofaußerhalbeiner Bestattungsfeier
bedürfender
desFriedhofsträgers.
vorherigenGenehmigung
B. Bestattung5Sssfimmrrngenfür Grabsfätten
s13
i'
Ruhefristen
Die Ruhefristfür Leichenbetragt25 - fiir Aschen20 Jafue.Bei Kindern,die vor Vollendungdes5. Lebensjahresgestorben
sie20 Jahre.
sind,betreigt
3.SJaffieelegt.
814
Graüsewölbe
1) Das Ausmauernund Betonierenvon GräbernsowieNeuanlagevon Grüften und Grabkammernist nicht
statthaft.
2) In vorhandene,baulich intakte Grüfte, dürfenUrnen beigesetzt
werden;Särge,sofernkeine hygienischen
Der Nutzungsberechtigte
Vorschriften entgegenstehen.
ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der
Gruftanlagezu sorgen.
$1s
Aushebender Gräber
1) Die Gräberwerdenvon demFriedhofstriiger
ausgehoben
und geschlossen.
(ohneGrabhügel)von OberkanteSargmindestens0,90m,
2) Die Erdüberdeckung
beträgtbis zur Erdoberfläche
0,50m.
Urnemindestens
von Obergrenze
3) Die Gräber für Leichenbestatfungen
müssenvoneinanderdurch mindestens0,30m starke gewachsene
Erdwändegetrenntsein.
s16
Beiegung,WiederbeiegungGraböfnung
1) In einem Sarg darf nur eine Leiciie bestattetwerden.Es ist jedochzuldssig die Leiche einer Mutter und
ihres neugeborenen
Kindes oder dte Leichen z.ttteiergleichzeitigverstorbenerGeschwisterim Alter bis zu
einemJahrin einemSargzu bestatten.
2) Die BestattungkonservierterLeichenist nicht zulässig.
3) Vor Ablauf der in dieserFriedhofsordnung
festgesetzten
Ruhezeitendarf ein Grab nicht wieder belegt
werden.
4) WerLnbeim Aushebeneines Grabeszur WiederbelegungSargteile,Gebeineoder Urnenrestegefunden
werden,sind dieseunter der Sohledesneu aufgeworfenen
Grabeszu versenken.Wenn noch nicht verweste
Leichenvorgefundenwerden,so ist dasGrab sofortwiederzu schließenund als Bestattungsstätte
für Leichen
Zeitzu sperren.
für die erforderliche
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. Umbettungen
1) Die RuhederTotendarf grundsätzlichnicht gestörtwerden.
2) Umbettungenvon Leichenund Urnen bedürfender vorherigenZustimmungdesFriedhofträgerssowieder
zustandigenOrdnungsbehörde;
bei Erdbestattungen
zusätzlichdesGesundheitsamtes.
Die Zustimmungkann
nur bei Vorliegeneineswichtigen Grundeserteilt werden.Umbettungenaus einer Reihengrabslätte
in eine
andereReihengrabst'ätte
des gleichenFriedhofessind nicht zulässig ausgenommen
sind Umbettungenvon
Amts wegen.
3) Alle Umbettungenerfolgennur auf schnftlichenAntrag. Antragberechtigt
ist der Nutzungsberechtigte.
Bei
allen Umbettungenmuß das Einverständnisder Ehegatten,der Kinder und der Eltern durch schriftliche
Erklärungnachgewiesen
werden.
4) Umbettungenwerdenvom BeauftragtendesFriedhofsträg,ers
durchgeführt.Der Zeitpunkt der Umbettung
festgesetzt
wird vom Friedhofsträger
5) Der Antragstelleihat für die Kostenbzw. Sckidenaufzukommen,
die an der eigenenGrabstättesowiean
denNachbargrabstätten
und AnlagendurcheineUmbettungnvangpläufigentstehen.
6) Der Ablauf der Ruhezeitwrrd durcheineUmbettungnicht unterbrochen
odergehemmt.
7) Grabrnaleund Pflanzenkönnen umgesetztwerden,wenn sie den GesLaltungsbestimmungen
des neuen
entsprechen.
Grabfeldes
8) Leichen/Särgeund Aschen/Urnenzu anderenals Umbethrngsnvecken
wieder auszugraben,
bedarf einer
behördlichenoderrichterlichenAnordnune..
$18
Särgeund Urnen
'
2,10mlangund die Kopfendeneinschließlich
1) Särgedürfenhöchstens
der Sargfüße
nicht höherals 0,80m
gtößereSdrgeerforderlichist die
und im Mindestmaßnicht breiter als 0,70msein.Sind in Außnahmefällen
ZustimmungdesFriedhofsträgers
bei derAnmeldungder Bestattungeinzuholen.
2) Die SärgemüssengegendasAussickernvon Leichenflüssigkeit
gesichertund genügendfest gearbeitetsein.
Das Verwendenvon Särgen,Sarga.usstattungen,
Sargwäsche
und SargaMichtungenaus nicht verrottbaren
Stoffenist ruchtgestattet,ebensoSärgeund Ausstattungen
von Sargen,die in der Erdebis Ablauf der Ruhezeit
nicht zerfallen.
3) Die Urnenkapselmußauszersetzbarem
Materialsein,die Überurneebenfalls.
III. Grabstätten
A. AllgemeineBestimmungen
$1e
Vergabebestinmungen
an Grabslättenwerdenunter den in dieserOrdnungaufgestelltenBedingungenvergeben.
l) Nutzungsrechte
bleibenEigentumdesFriediroftragers.
Die Grabstätten
An ihnenbestehen
nur zeitlich beglenzteRechtegemäß
erwirbtkein Eigentuman dieserGrabstätte.
dieserOrdnung.Der Nutzungsberechtigte
2) Bei Neuvergabevon Nutzungsrechtenmuß der künftige Nutzungsberechtigte
das Nutzungsrechtbeim
Friedhofsträger
beantragen.
3) Auf demFriedhofwerdenNutzungsrechte
vergebenan:
für Leichen-und Aschenbestattung
a) Reihengfabstdtten
mit allgemeinenGestaltungsvorschriften
für Leichen-und Aschenbestattung
b) Wahlgrabstätten
mit allgemeinenGestaltungsvorschriften
die die Bedingungen
c) Reihen-bzw. Wahlgrabslätten,
weitererGestalfungsvorschriften
erfüllen,werdenin rlas
Gesamtbildder Friedhofsanlage
einbezogen.
4) Die Vergabevon Nutzungsrechtenwird abhängtggemachtvon der schriftiichen Anerkennungdieser
Ordnung.
5) AusdemNutzungsrechteryibt sichdie Verpflichtungzur AnlageundPflegeder Grabstätte
6) Der Nutzungsberechtigte
ist verpfliclrtet, dem FriedhofsträgerVeränderungenseiner Wohnanschrift
unverztiglichschriftlich mitzuteilen.
7) LlberSonder-und Ehrengrabstätten
entscheidet
der Friedhofsträger.
$20
Herrichten,Instandhalten
und Abräumender Grabstätten
l) Zur gärtnerischenAnlage und Pflegeist der Nutzungsberechtigte
verpflichtet.Er kann sie entwederselbst
anlegenoder einen zugelassenen
Friedhofsgärtneroder vom Friedhofsträgerzugelassenen
Persondam-it
Die Verpflichtungendetmit demAblauf desNutzungsrechtes.
beauftragen.
2) Der Nutzungsberechtigte
ist verpflichtetnach Ablauf der Nutzungszeit(bei Wahigrabslätten)bzw. der
Ruhezeit@eiReihengrabstätten)
die Grabstättezu beräumen.
3) Das Anlegen,Herrichtenund jedewesentlicheAnderungder Grabstatte
muß nachden Vorschriftenvog 31
Abs.2 erfolgen.
müsseninnerhalbvon sechsMouatennachder Bestattung,Wahlgrabstätten
4) Reihengrabstätten
imerhalb von
seclxMornten nachErwerbdesNutzungsrechtes
hergerichtetwerden.
5) Wird eine Grabstättenicht ordnungsgemäß
hergerichtetoder gepflegt,hat der Nutzungsberechtigte
auf
schnftliche Aufforderung des Friedhofstrzigersdie Grabslätteinnerhalb einer jeweils festzusetzenden
Frist in Ordnungzu bringen,Bleibtdie Aufforderung
angemessenen
oderderHinweisdreiMonate
unbeachtet,wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten
die Reihengrabstätte
abgeräumt,eingeebnetund
eingesät.
kann der Friedhofstrager
Bei Wahlgrabstdtten
die Grabstätten
auf KostendesjeweiligenNutzungsberechtigten
in Ordnungbringen lassenoder das Nutzungsrecht
ohne Entschädigung
entziehen.Vor Entziehendes
Nutzungsrechtes
ist der Nutzungpberechtigte
unter Androhungdes Entzugesnoch einmal schriftlich
dreGrabslätteunverzüglichin Ordnungzu bringen.Ist er nicht bekanntodernicht olmeweiteres
aufzufordern,
zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende
öffentlicheBekanntmachung
und ein entsprechender
mehrwochigerHinweis auf der Grabstättezu erfolgen. Wird das Nutzungsrechtentzogen,wird in dem
der Nutzungsberechtigte
aufgefordert,dasGrabmaL.,Fundamenteund sonstigebauliche
Entziehungsbescheid
Anlageninnerhalbvon drei MonatenseitUnanfechtbarkeit
desEntziehungsbescheides
zu enfernen.
6) Der Friedhofsträgerist befugt auf Kosten des Nutzungsberechtigten
stark wucherndeoder absterbende
Hecken,Bäumeund Sträucherzu beschneiden
oderzu beseitigen,falls dieszum Erftillen desFriedhoßzwecks
erforderlichist. Absatz 5 ist entsprechendanzuwenden.Verwelkle Blumen, Kränze usw. sind von den
zu endernenund an dendafürvorgesehenen
Plätzenabzulegen.
Grabstätten
7) Das Herrichten,Unterhaltenund Verändernder gärtnerischenAnlagenaußerhalbder Grabstättenobliegt
dem Friedhofsträger.
8) Das Verwendern von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege
ist nicht gestattet.
9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollten nicht verwendet werden. Für die Entsorgung
nicht verrottbarer Kunststoffe ist der Nutzungsberechtigteverantwortlich.
$21
Grabpflegevere
inbarungen
1) Grabpflegenkönnenvon der Friedhofwerwaltungübernommen
werden.Die Rechnungslegung
erfolgt
jäfulich. NachAblaufvon 5 Jafuenkann die GrabstellenachVereinbarungpflegeleichtgestaltetwerden
( Dauerbegrünung).
2) Der Friedhofsträiger
kann gegendie Zal'iungeineszu berechnenden
die Verpflichtung
Geldbetrages
fi.ir die Grabpflegelängstensbis zum AblaufdesNutzungsrechtes
übernehmen,
im bestimmtenUmfang
zu sorgen.Die Pflegewird eingeschränkt
odereingestellt,wennder GeldbetragohneVerschuldender
Vemflichtetenverbrauchtist.
$22
Verkehrssicherungstechnische
Mindestanforderungen
an Grabrnale
bei Grabmalenbis
l) Aus Gründender Standsicherheit
von Grabmalenbetrl4gtdre erforderlicheMindeststärke
0,70mHöhe 12cm,bis 1,00mHöhe 14cm,über 1,00mHöhe 18cm.Bei Grabmalenüber 1,60mHöhe ist die
statischnachzuweisen.
werdenvom
Standsicherheit
Grabmale,die die geforderteMindeststiükeunterschreiten,
wiederentfernt.
Friedhofsträger
ausGründender Verkehrssicherheit
auf KostendesNutzungsberechtigten
2) Auf Grabstätten,die an der Friedhofsmauerliegen,beträgtder Mindestabstand
zwischenFriedhofsmauer
den erforderlichen
und Grabmal 40cm. Bei Grabmalenüber 1,60m Höhe gbt der Friedhofsträiger
gesondert
vor.
Mindestabstand
$23
Genehmigungspflicht
firr GrabmaleundbaulicheAnlagen
1) Die Errichtungund jegliche Veränderungvon Grabmalenbedarfder vorherigenrechtzeitigenschriftlichen
Auch provisorischeGrabmalesind genehmigungspflichtig.
Der
Genehmigungdurch den Friedhofsträg,er.
Antragberechtigt
ist allein der Nutzungsberechtigte.
Antragstellerhat seinNutzungsrechtnachzuweisen.
2) Den Anträg,ensind zweifachbeizufügen:
im Maßstabl:10 mit genauenAngabenüber Art und
a) der Grabmalentwurfmit Grundrißund Seitenansicht
und Form desSteinssowieüberInhalt, Anordnungund Art der
BearbeitungdesMaterials,überAbrnessungen
und Verdübelung
Schriftund desSymolssowiederFundamentierung
erforderlichist, Zeichnungender Schrift,der Ornamenteund der Symbole.
b) soweiteszum Versr2rndnis
3) Entsprichtdie Ausfirhrungdes Grabmaisnicht dem genlimigtenAntrag, wird dem Nutzungsberechtigten
Frist zur AbänderungoderBeseitigungdesGrabntalsgesetzt.Nach Abiaufder Frist wird das
eineangemessene
von der Grabstätteenfernt, gelagertund zur Abholung
Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten
bereitgestellt.
und Versetzenvon
4) Die Bildhauer und Steinmetzehaben nach den Richtlinien fijr das Fundamentieren
und
Grabdenkmäern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Steindie GrabmaleundbaulichenAnlagenzu errichtenund zu fundamentieren.
Holzbildhauerhandwerkes
5) Die Errichtungundjede Veränderungaller sonstigenbaulichenAnlagenbedürfenebenfallsder vorherigen,
rechtzeitigenschriftlichenGenehmigungdesFriedhofsträgers.
6) Die Genehmigungerlischt,wenn das Grabmaloderdie sonstigebaulicheAnlage ruchtbinnen einesJalres
.
errichtetwordenist.
nachder Genehmigung
7) Grabplatten,Grabmaleund sonstigebauliclie Anlagen in unmittelbarerbaulicher Verbindung mit der
sindunzulässig.
Friedhofsmauer
8) Bei Grabmalenund sonstigenbaulichenAnlagen,die ohne Genehmigungerrichtetoderverändertworden
sind, ist der Friedhofstr,igerberechtigt, diese nach Ablauf eines Monats nach Benachrichtigungdes
auf dessenKostenenfernenzu lassen.
Nutzungsberechtigten
9) Bei der Anlieferung von Grabmalenoder sonstigenbaulichen Anlagen ist dem Friedhofstragerder
mit demFriedhofsträger.
vorzulegen.Die Aufstellungerfolgtim Einvernehmen
Genehmigungsbescheid
$24
Instandhaltungder Grabmaleund baulicherAnlagen
und verkehrssicherem
1) Die Grabmaleund sonstigenbaulichenAnlagensind dauerndin ordnungsgemäßen
Zustandzu halten.Verantwortlichdafür ist derjeweiligeNutzungsberechtigte.
2) Erscheint die Standsicherheit
von Grabmalen,sonstigenbaulichenAnlagenoder Teilen davon
gefährdet,ist der Nutzungsberechtigte
velpflichtet, unverzüglichAbhilfe durch
zugelassene
Bildhaueroder Steinmetzezu schaffen.Der Nutzungsberechtigte
haftetfür jeden Schaden,dervon
einentnichtverkehrssicheren
Grabmalausgehen
kann.
3) Der Friedhofsträgerist verpflichtetnachBeendigungder Frostperiodeim Frühjahr Grabmaleund sonstige
bauiicheAnlagenzu prüfenbzw. überprüfenzu lassen.
4) Wird der ordnungswidrigeZustandtrotz schriftlicherAufforderungdesFriedhofstragersnicht innerhalb
angemessenen
Frist beseitigt,ist der Friedirofsträger
einerjeweils festzusetzenden
berechtigtdies auf Kosten
zu tun oderdasGrabrnal,die sonstigebaulicheAnlageoderderenTeile nachAblauf
desNutzungsberechtigten
von drei Monatenvon der Grabslättezu enfernen.lst der Nutzungpberechtigte
nicht bekanntoder rucht ohne
weitereszu ermitteln, genügeneine öffentlicireBekanntrnachung
und ein sechswirchigerHinweis auf der
Grabstätte.
5) Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofstrilger auf Kosten des Nutzungsberechtigten
(2.B.Absperren,
Sicherungsmaßnahmen
Umlegenvon Grabmalen)
soforttreffen.
s2s
SchutzwerfvollerGrabmale
und Grabstätten
KünstlerischodergeschichtlichwertvolieGrabnule,baulicheAnlagensowieGrabstattenoder Grabsfätten,
die
als besondereEigenartendes Friedhofsaus früherenZeiten zu gelten haben,unterstehendem besonderen
geführten
SchutzdesFriedhofsträgers.
Sie erhaltenBestandsgarantie,
werdenin eine vom Friedhofsträger
Denkmalsliste
aufgenommen
und dürfennur mit Sondergenehmigung
desBezirkskrrchenamtes
neuvergeben,
werden.
verändertoderan eineandereStelleverlegtbzw.aufgestellt
$26
Enfernenvon Grabmalen
1) NachAblaufdesNutzungsrechtes
sind die Grabmale,derenFundanrente
und sonstigebaulichenAnlagen
zu enffernen.Sind die Grabmale,deren Fundamente,sonstigebauliche
durch den Nutzungsberechtigten
Anlagennicht innerhalbvon drei Monatennach Ablauf desNutzungsrechtes
entfernt,ist der Friedhofstrager
zu
zu
Friedhofsträger
sie
endernen
und
darüber
verfügen.
Die
dem
entstehenden
Kostenträgt der
berechtigt
Nutzungsberechtigte.
2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtesdürfen Grabmalenur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
enfernt werden.
Friedhofträrgers
gilt $ 25.
wertvollenGrabmalen
3) Bei kulturhistorisch
B. Reihengrabstätten
s27
Rechtsverhältnisse
anReihens.rabstätten
die im Todesfailfirr die Dauerder
1) Reihengrabstatten
sind Grabstätten
fiJrLeichen-und Aschenbestattungen,
Ruhezeitvergebenwerden.
2) Reihengrabstdtten
werdeneingerichtetfür:
a) Leichenbestattung
Verstorbene
bis 5 Jahre
Länge1,20rn,Breite0,60m, Höhebis 15cm
GrößedesGrabhügels:
Verstorbene
über 5 Jahre
Länge1,80m, Breite0,75m, Höhebis 15cm
GrößedesGrabhügels:
b) Aschenbestattung
Länge1,00m, Breite1,00rn
Größeder Grabstätte:
werden
hiervonnicht berührt.
Maßeauf altenGrabfeldern
werden.
darfnur
eineLeicheodereineAschebestattet
3) In einerReihengrabstätte
wrrd eine schriftlicheBesüitigungerteilt.
a) tlber die VergabedesNutzungsrechtes
an einerReihengrabstätte
anzugeben.
In ihr ist die genaueLage derReihengrabstätte
an
einer
Reihengrabsiätte
erlischt rnit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten
5) Das Nutzungsrecht
kannnichtverlänsert
werden.
Die Ruhezeitbzw.dasNutzunssrecht
Ruhezeit.
C. Wahlgrabstätten
$28
Rechtsverhältnisse
an Wahigrabstätten
an denenauf Antrag im Todesfall
sind Grabstättenfür Leichen-oderAschenbestattungen,
1) Wahlgrabstätten
25
von
Jahren
für
Sargbestattungen
und
20 Jahre für Urnenbestattungen,
für
die
Dauer
Nutzungrecht
ein
g|eichzeitig
Zuweisung
vergeben
Lage
im Einvernehmenmit dem
Tag
der
und
deren
mrt
dem
beginnend
Fälen
zu
Lebzeiten
Nutzungsrechtvergeben
werden
kann.
In
besonderen
kann
auch
ein
Erwerberbestirnmt
werden.
denenin $ 27.
entsprechen
2) Die Maßeder Grabstätten
3) Wahlgrabstättenwerden vergebenals ein- und mehrstelligeWahlgrabstätten.In einer einstelligen
darf nur eineLeichebestattet
werden.In einermit einerLeichebelegten
Wahlgrabsläne
für Leichenbestattung
Wahlgrabstäne können zusätzlich zvtei Aschen bestattet werden. In einer Wahlgrabstätte für
könnenbis zu zwei Aschenbestattetwerden.
Aschenbestattungen
und seineAngehörigenbestattet.Ais Angehörige
werdender Nutzungsberechtigte
4) in einer Wahlgrabstätte
gelten:Ehepartner,Verwandteauf- und absteigender
Linie sowieGeschwister,
im SinnedieserBestimmungen
könnendarüber
und Ehegattender Vorgenannten.Auf WunschdesNutzungsberechtigten
Geschwrsterkinder
hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgersauch andereVerstorbenebeigesetztwerden. Grundsätzlich
wer von denbeisetzungsberechtigten
Personenbeigesetzt
wrrd.
derNutzungsberechtigte,
entscheidet
an einerWahlgrabstätte
wrrd eineschriftlicheBestätigung
erteilt.
5) Überdie VergabeeinesNutzungsrechtes
Dabei wird
und die Dauer der Nutzungszeitangegeben.
In ihr werdendie genaueLage der Wahlgrabstätte
daßder Iniralt desNutzungsrechtes
sich nachden Bestintmungen
der Friedhofsordnung
daraufhingewiesen,
richtet.
6) Bei Ablauf der Nutzungszeitkann rlas Nutzungsrechtauf Antrag und nur fi.ir die gesamteGrabstätte
verlängefiwerden.Wird das Nutzungsrechtnicht verlängert,erlischtes nach Ablauf der Nutzungszeit.Über
sechsMonatevor Ablauf der Nutzungszeitdurch
den Ablauf der Nutzungszeitinformiert der Friedhofsträger
und Hinweis auf der betreffendenGrabstätte.Bei einer Belegung oder
öffentlicireBekanntmachung
für die zur Wahrungder RuhezeitnotwendigenJahrefür
muß dasNutzungsrechtmindestens
Wiederbelegung
die gesamteWahlgrabstiitteverlängertwerderr.
7) Der Nutzungsberechtigte
hat Grabzubehör
vor einerBeerdigungentfernenzu lassen.Sofernbeim Ausheben
durchdie Friedhofsverwaltung
entferntwerdenmüssen,
der GräberGrabmale,Fundamenteoder Grabzubehör
KostendurcirdenNutzungsberechtigten
zu tragenoderder Friedhofwerwaltung
sind die dadurchentstehenden
zu ersEtten.
8) Es bestehtkein Anspruchauf VerleihungoderWiedererwerb
von Nutzungsrechten
an einerder Lagenach
bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeitder Umgebung, wenn dies, aus Gründen der
im RahmendesFriedhofszwecks
nicht mögiichist.
Friedhofsgestaltung
im Umkreis von 2,50rn vom Stammfuß
9) Das Nutzungsrechtan Grabstättenfür Leichenbestattungen
vorlrandenerBäume kann durch den Friedhofsträgeraufgehobenwerden, da zur Gewährleistungder
von BäumennachDIN 18920verfaltrenwerdenmuß
Standsicl"rerheit
stehende4Grabstätten.
Auflagen,
10)Ein Nutzungsrechtkann aucherworbenwerdenan unterDenkmalschutz
festgelegtwerden, binden den
die zur Erhaltung der Grabstättedurch die zusländigeDenkmalsbehörde
Nutzungsberechtigten
und seineNachfolgerirn Nutzungsrecht.
kannjederzeit,an teilbelegten
erstnachAblauf
Grabstätten
an unbelegten
Grabstätten
11)DasNutzungsrecht
werden.Eine Rückgabeist nur für die gesanrteGrabstättemöglich.Eine
der letztenRuhefristzuruckgegeben
GebührenerstattungfindetindiesemFallniclrtstatt.
s2e
Ubergangvon Rechtenan Wahlgrabstätten
kann sein Nutzungsrecht
nur einemBerechtigtenim Sinne $ 28 Absatz 4
1) Der Nutzungsberechtigte
der Ubertragungsind schriftlicheErklärungendes bisherigenund des
übertragen.Zur Rechtswirksamkeit
desFriedhofsträgers
erforderlich.
sowiedie schriftlicheGenehmigung
neuenNutzungsberechtigten
den
soli der Erwerberfitr
Fall seinesAblebensseinen
2) Schonbei der Verleihung des Nutzungsrechtes
durcheinenVertrag übertragen,der erst
Nachfolgerim Nutzungsrechtbestirntnenhrdihm dasNutzungsrecht
wirksamwird.
im ZeitpunktdesTodesdesÜbertragenden
keine Ubertragungerfolgt, geht das Nutzungsrechtin
3) Ist bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten
Nutzungsberechtigten
über:
Reihenfolgeaufdie Angehörigendesverstorbenen
nachstehender
Ehegpttenund zwarauchdann,wennKinder auseinerfrüherenEhevorhandensind,
a) auf denüberlebenden
b) auf die ehelichen,nichtehelichenund Adoptivkinder,
c) aufdie Stiefl<inder,
d) auf die Enkel in derReihenfolgeder Berechtigungihrer Väter oderMütter,
e) auf die Eltern,
0 auf die leiblichenGeschwrster,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) aufdie nicht untera) bis g) fallendenErben.
Innerhalbder Gruppenb) bis d) und f) bis h) wird jeweilsder AltesteNutzungsberechtigler.
Sind keine Angehörigender Gruppena) bis h) vorhandenoder zu ermitteln,so kann rrasNutzungsrechtmit
Zustimmungdes Friedhofträgersauch von einer anderenPersonübernommenwerden.Eine Einigung der
auf eine andereals im g 27 Absa:z4 genanntePersonist mit
Erben zur Übertragungdes Nutzungsrechtes
möglich.
ZustimmungdesFriedhofsträgers
hat demFriedhofsträger
denÜbergangdesNutzungsrechtes
4) Der Rechtsnachfolger
unverzüglichanzuzeigen.
wird den neuenNutzungsberechtiglen
schriftlichbeslätigt.Solangedas
Die LlbertragungdesNutzungsrechtes
nicht verlangtwerden.
ist, könnenBestattungen
nicht geschehen
$30
Alte Rechte
bei InkrafttretendieserOrdnungbereitsverfugt hat, richtet
1) Für Grabstätten,über die der Friedhofstrager
gültig
gewesenen
Vorschriften.
sich die Gestaltungnachdenbei der Vergabe
Nutzungsrechte
von unbegrenzteroder unbestimrnter
2) Vor dem InkrafttretendieserOrdnung entstandene
die $ 28 Absatz I in ihrer Dauerübersteigen,
werdena',f)tS
Dauer sowiezeitlich begrenzteNutzungsrechte,
nicht unter30 JahrennachdemErwerb.Sieendenjedoch
nichtvor AblaufderRuhezeit
Jahrebegtenzt,jedoch
der letztenBestattungund vor AblaufeinesJahresnachInkrafttretendieserOrdnung.
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
s3l
AllgemeineGestaltungsvorschrift
en
1) Grabmalemüssensich in die fu'c des Friedhofesbzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldeseinordnen.
Gestaltungund Inschrift dürfen ruchtsenthalten,was das christlicheEmpfindenverletzt und der Würde des
Ortesabträglichist.
erfüllbarist
daßder Friedhofszweck
2) JedeGrabstätteist so zu gestaltenund soan die Umgebunganzupassen,
gewahrt
zu
daß
bleibt. Die Grabstättensind so
bepflanzen,
benachbarte
und die Würde des Friedhofes
Grabstättenund öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Höhe der Pfianzen darf in
Zustand1,50m nicht übeschreiten.
ausgewachsenem
können
vomfolgenden$ 32 (ausgenommen
Abs.4)abweichen,
derenGestaltungsmerkmale
3) Grabstäüen,
in der AbteilungN desneuerenFriedhofsteilsangelegt
nachvorherigerAbsprachemit demFriedhofsträger
werden.
$32
Weitere Gestaltungsvorschriften
und lagerndeGrundformder Grabmaleist einzuhalten.
1) a) Die aufstrebende
b) Die GrabmalemüssenauseinemStückhergestelltseinund dürfenkeinenSockelhaben.
sind innerhalbder Grabfeldernicht zulässig;ausgenommen
sind die
als Grabbegrenzung
2) Steineinfassungen
auf demaltenFriedhofsteil.
Randgrabstätten
Umrandung.
bildet einedauergrüne
3) Den Absctrlußder Grabstätten
4) Nicht gestattetsind auf der Grabstätte:
Material,
ausnicht verrottbarem
a) zusätzlicherGrabschmuck
b) das AMecken der Grabstättemit Platten,Kies, Splitt, Folien und anderenden Boden verdichtenden
Materialien.
c) dasEinbringenvon llnterteilungskanteninnerhalbder Grabstätteaus Holz, Metall, Stein, Kunststof und
älinlichem,
alsVasen.
vonKonservendosen
d) dasVerwenden
5) Grablaternenmüssensich der Umgebunganpassen.Sie sollenohnefesteVerankerungmit dem Erdreich
aufgestelltwedenund nicht höherals 25 cm sein.
IV. Schlußbesfimmrrngen
$33
Zuwrderhandlungen
1) Wer denBestimmungen
der $$ 5, 6, 10, I l, 12,und g 20 Absätze6 - 9 zuwiderhandelt,
kann durcheinen
Beauftragten des Friedhofträgerszum Verlassen des Friedhofs veranlaßt, gegebenenfallsdurch den
Friedhofsträgerwegen Hausfriedensbruch
bnv. wegen Verstoßesgegendie geltendeGemeindesatnrng
",Jr
Anzeigegebrachtwerden.
2) Bei Verstoßgegen
,g 3l Absag l, wird nachg 23 Absatz3 verfahren.
3) Bei verstoß
gegen die s$ 31 Abs. 2 + 3 und 32 wird nach s 20
Abs, 5 verfahren.
Haftung
Der Friedhofsträger
haftetruchtfür Schäden,dredurchnicht ordnungsgemäße
BenutzungdesFriedhofs,seiner
Anlagenund Einrichtungen,durch dritte Personen,durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.lhm
obliegenkeinebesonderen
Obhuts-und Lrberwachungspfl
ichten.
$3s
Offentli cheBekanntmachung
Diese FriedhofsordnungeinschließlichAnlagen und aller Anderungenbedürfen zu ihrer Gültigkeit der
öffentlichenBekanntmachung.
$36
Inkrafttreten
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Si
4.
1)Diesevom Evangelisch-Lutherischen
Bezirksl<rrchenamt
DresdenNord am
bestätigteFriedhofsordnung
tritt am Tageder veröffentlichungin Kraft.
2) Mit demInkrafttretendieserFriedhofsordnung
tritt die Friedhofsordnung
vom 4 , q. 4 9 { B
außerKraft.
o-t,4d.AcJXb.
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Der Friedhofsträger
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Dresden, an L4. 02.
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Kirchenamtsrat

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