AGB - Nürburgring

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AGB - Nürburgring
Allgemeine Vermietbedingungen 2015
§ 1. Miete
Die Miete schließt Kfz-Steuern, Haftpflichtversicherung und Schmierstoffe ein, nicht jedoch den Treibstoff und die Rundentickets. Für die Berechnun der km ist allein der Tachometer
maßgeblich. Bei einem Versagen des Tachometers oder einer Beschädigung der Plombierung ist sofort der Vermieter zu verständigen. Erfolgt diese Benachrichtigung nicht oder nicht sofort, ist
der Vermieter berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 800 km zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn der Mieter den Tachometer oder die Verplombung vorsätzlich beschädigt. Dem Mieter
bleibt es unbenommen, eine geringere Kilometerleistung nachzuweisen. Bei der Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Miete und eine zu vereinbarende Kaution zu leisten.
Bei der Abholung des Mietwagens wird auf Ihrer Kreditkarte die Kaution für das Fahrzeug geblockt oder ist in bar zu hinterlegen. Bitte stellen Sie sicher, dass das Limit Ihrer Kreditkarte für den
Kautionsbetrag ausreicht, da Ihnen ansonsten kein Mietwagen ausgehändigt werden kann. Geben Sie Ihren Mietwagen in dem Zustand zurück, wie Sie ihn vom Vermieter erhalten haben, wird
Ihnen der geblockte Betrag auf Ihrer Kreditkarte wieder freigegeben oder im Falle einer Bargeldhinterlegung wieder ausgezahlt. Die restliche Miete ist bei der Rückgabe fällig und zahlbar. Bei
Verzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von € 4,00 ab der 2. Mahnung sowie 12% Verzugszinsen zu verlangen. Nimmt der Mieter das Kfz trotz Reservierung
oder zum vereinbarten Termin nicht ab, kann der Vermieter dennoch die vereinbarte Miete verlangen. Aufgrund des Kooperationsvertrages der Nürburgring GmbH gelten die gleichen
Stornierungsfristen.
§ 2. Pflichten des Mieters
Der Mieter hat das Kfz sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Öl,
Wasserstand, Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Grundsätzlich ist eine maximale Drehzahl wie vom Hersteller vorgegeben einzuhalten. Wird der
Motor überdreht (Verschalten, Fahrfehler), so hat der Vermieter Anspruch darauf, dass der technische Zustand des Motors auf Kosten des Mieters überprüft wird. Wenn im Verlauf eines
Einsatzes ein Motorschaden eintritt, dem ein Überdreher durch den Mieter vorangegangen ist, so gilt als zugestanden, dass der Schaden auf dem Überdreher durch den Mieter beruht. Bei
Überdrehern durch verschiedene Beteiligte gilt dies anteilig. Der Vermieter kann anhand einer Plombierung das Überdrehen nachweisen. Der Mieter darf vor oder während der Fahrt weder
Drogen, noch Alkohol oder sonstige Rauschmittel noch Medikamente zu sich nehmen, welche dazu führen können, das Fahrvermögen auch nur geringfügig zu beeinträchtigen. Der Mieter erhält
vor der Fahrzeugübergabe eine ausführliche Einweisung in die technischen Eigen- und Besonderheiten des Kfz. Hierbei wird der Fahrer über die Gefahr von Aquaplaning bei Nässe durch die
breiten Reifen und ein entsprechendes Verhalten hingewiesen. Während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) darf das Kfz nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. Das Kfz darf nur in
der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Fahrten ins Ausland bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die
Straßenverkehrsgesetze zu beachten. Er haftet für alle Verwarnungsgelder, Bußgelder und Strafen inklusive der dadurch bei dem Vermieter entstandenen Kosten, die auf seiner Benutzung des
Kfz beruhen. Eine Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ist untersagt. Berechtigte Fahrer sind bei Abschluss des Mietvertrages verbindlich festzulegen. Fahrten auf der Nürburgring GP-Strecke
sind grundsätzlich untersagt; es sei denn, dies wird nachweislich mit dem Vermieter vereinbart. Sollten dennoch solche Fahrten nachgewiesen werden, hat der Mieter pauschal ein Satz
Bremsscheiben, Beläge und ein Satz Reifen zu bezahlen. Taxifahrten sind ausdrücklich untersagt.
§ 3. Haftung des Mieters für Schäden
Der Mieter haftet bei Diebstahl, sowie für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Kfz entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn, er weist nach,
dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Bei unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb aufgrund unsachgemäßer Nutzung ist der Mieter schadenersatzpflichtig. Tritt ein Reifenschaden ein, hat der
Mieter Anspruch auf Ersatz, sofern der Schaden nicht durch fahrlässiges Verhalten des Mieters entstanden ist. Der Vermieter haftet dem Mieter für alle Beschädigungen des Fahrzeuges,
welche während des Betriebes durch den Mieter entstehen. Der Mieter wird auch nicht etwa dadurch von seiner Haftung befreit, dass sich der Unfall als Folge eines technischen Defekts oder
einer Materialermüdung darstellt und dies unabhängig davon, ob die Ursache bereits bei Mietbeginn angelegt oder während der Mietzeit entstanden ist. Bei Schäden am Mietauto haftet der
Mieter für tatsächlich angefallene oder gem. Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturkosten, Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und
merkantile Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden für die Wiederbeschaffungszeit; bei Diebstahl für den Wiederbeschaffungswert. Als Mietausfall ist pro
Tag eine Tagesgrundgebühr zu erstatten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten. Bei Anmietung über Firmen (GmbH usw.) haftet der Geschäftsführer, bzw.
der Inhaber für Schäden an dem Auto auch persönlich.
Für Unfallschäden besteht eine Versicherung zu Gunsten des Vermieters. Hierbei gilt eine Netto SB des Mieters von Euro 5.000,- bei dem Suzuki Swift Sport/Renault Clio RS 200 ● Euro 7.000,bei dem VW Scirocco ● Euro 9.000,- bei den Renault Megane RS/VW Golf GTI Performance/Toyota GT 86 ● Euro 24.900,- bei dem Porsche Cayman S und Porsche 997 Carrera S ● Euro
50.000,- bei dem Porsche 997 GT3 3.8. ● Euro 90.000,- bei dem Porsche GT3 991. als vereinbart, die vom Mieter zu tragen ist. Sollte die Versicherung eine Regulierung verweigern und die
Gründe dafür in der Person des Mieters liegen, so hat der Mieter für den Schaden aufzukommen. Der Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übereignung der beschädigten Teile
und/oder des beschädigten Fahrzeuges.
§ 4. Pflichten und Haftung des Vermieters
Der Vermieter übergibt das Kfz in einwandfreiem, gereinigtem, betriebssicherem und verkehrssicherem Zustand sowie mit unbeschädigten Plombierungen diverser Bauteile. Außerdem erhält
der Mieter den Kfz-Schein. Dem Mieter wird das Recht eingeräumt den technischen Zustand des Fahrzeuges in der Werkstatt der Firma RentRaceCar/HTK GmbH, 56729 Siebenbach eine
Stunde vor Mietbeginn zu begutachten. Das Fahrzeug gilt als technisch einwandfrei abgenommen, sofern der Mieter vor Übernahme keinen schriftlichen Vorbehalt an den Vermieter richtet.
Karosserie und Lackbeschädigungen sind ebenfalls seitens des Mieters im Wege des Vorbehaltes anzumerken. Sofern eine Abnahme unterbleibt gilt der technisch einwandfreie Zustand des
Fahrzeuges als zugestanden. Der Vermieter haftet nach Abnahme bzw. zugestandener Abnahme durch den Mieter nicht für den Ausfall des Fahrzeuges durch technischen Defekt. Die
Gewährleistungsvorschriften des §§ 536 ff. BGB finden keine Anwendung. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Erstattung des Mietzinses. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des
Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des KFZ zu gewährleisten, kann der Mieter eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers bis zu einem
Reparaturbetrag von 100,00 € beauftragen. Die Reparaturkostenbelege sind dem Vermieter im Original vorzulegen. Übersteigen di e voraussichtlichen Reparaturkosten 100,00 €, ist vor
Auftragsvergabe die Einwilligung des Vermieters einzuholen. Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, soweit der Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
hat. Der Mieter befährt die Nordschleife auf eigene Gefahr und Verantwortung und verzichtet auf jegliche Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere vertraglicher oder
deliktischer Art. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden die ihre Ursache in einem Defekt des Fahrzeuges haben, sei dieser Defekt vor Übergabe angelegt gewesen, oder auch erst
während der Mietzeit entstanden. Des weiteren stellt der Mieter die Organe der Gesellschaft sowie die Erfüllungsgehilfen des Vermieters von einer Haftung frei. Es liegt im Risikobereich des
Mieters, dass die Nordschleife während der Zeit der Anmietung auch befahren werden kann. Streckensperrungen durch den Betreiber haben keinen Einfluss auf die Mietdauer. Für
Gegenstände, die im Mietobjekt zurückbleiben, übernimmt der Vermieter keine Haftung.
§ 5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden
Bei jedem Schadeneintritt, auch bei Schäden oder Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und die Polizei unverzüglich zu verständigen. Abschlepp- und /oder
Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen. Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen sowie alles zu tun,
was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann (siehe Unfallbericht). Der Mieter verpflichtet sich, kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch
keine sonstigen Handlungen (Zahlungen, Vergleiche) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz gefährden können.
§ 6. Versicherungsschutz
Das Kfz hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden in unbegrenzter Höhe für Drittschäden (Personenschäden bis 8 Millionen €). Die
Versicherung beinhaltet nicht die Leitplanken oder die Absperrungen der Rennstrecke. Eine Teilkaskoversicherung bzw. Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung besteht nur, wenn dies auf
der Vorderseite des Mietvertrages in der Rubrik Kfz-Versicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Bei einer Verlängerung der Mietzeit durch den Mieter besteht kein Versicherungsschutz; es sei
denn, dies wird nachweislich mit dem Vermieter vereinbart. Der Mieter haftet bei allen Schäden, je nach dem vereinbarten Versicherungsschutz. Soweit eine Teilkasko- bzw.
Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, dieses jedoch eine Regulierung des Schadens berechtigt verweigert, haftet der Mieter auch insoweit. Der Mieter wird weiterhin ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass er auch bei Abschluss einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung in folgenden Fällen für Schäden haftet, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe:
• die Vertragspflichten gem. Ziff. 5 bei Unfällen schuldhaft nicht beachtet,
• sich unerlaubt vom Unfallort entfernt
• Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt,
• die vereinbarte Mietzeit vertragswidrig überschreitet.
In Kaskofällen wickelt der Vermieter den Schaden mit dem Versicherer ab, soweit der Mieter nicht im Rahmen der Selbstbeteiligung in Anspruch genommen wird. Eine Nachträgliche
Inanspruchnahme des Mieters durch den Vermieter oder deren Kaskoversicherer bleibt unberührt. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund von Vertragsverstößen
Rückgriff gegen den Mieter nehmen kann, berühren den Vermieter nicht.
§ 7. Kfz-Rückgabe
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt persönlich an den Vermieter zurückzugeben. Vor der Rückgabe ist das Kfz voll zu tanken, es darf ausschließlich Kraftstoff mit mindestens 98 RON
Oktan getankt werden. Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die Fahrzeug-Reinigungskosten zu zahlen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine halbe Stunde (30 Min.) überschritten,
ist der Mieter verpflichtet, eine weitere Stunden- bzw. Tagesmiete pro Tag als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist. Dem Vermieter steht das Recht zu, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
Insbesondere hat der Vermieter das Recht, bei unsachgemäßem Umgang mit dem Fahrzeug, dieses unverzüglich in seinen Besitz zu nehmen. Erfolgt die Kündigung aus einem wichtigen
Grund, besteht kein Anspruch auf eine Erstattung des Mietzinses. Als wichtige Gründe gelten insbesondere falsche Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität sowie die schwerwiegende
Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietauto sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit, zurückzugeben. Daneben bleiben
Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.
§ 8. Persönliche Daten
Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug, nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Kfz oder bei sonstigen Gründen, die zu einer fristlosen
Kündigung des Mietvertrages berechtigen, können die personenbezogenen Daten in eine zentrale Warndatei aufgenommen werden.
§ 9. Schlussbestimmungen
Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Sofern
der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtstand Bad Neuenahr-Ahrweiler. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Bei unplanmäßiger Streckenschließung oder Unfall-/Wetterbedingte Schließung erstattet der Vermieter keine Rückforderung des Mietpreises. Sollte eine
Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die
unwirksame Bestimmung durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.