VSaW Programm und Segelanweisung IDM der 49er 22.

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VSaW Programm und Segelanweisung IDM der 49er 22.
Verein
Seglerhaus
am
Wannsee
1867
VSaW
Programm und
Segelanweisung
IDM der 49er
22.-25.10.2015
Verein
Seglerhaus
am
Wannsee
1867
www.vsaw.de
Regatten und
Ergebnisse
SAP Analytics
Liebe 49er-Segler,
der Verein Seglerhaus am Wannsee freut sich, Sie im Rahmen der
Ausrichtung der diesjährigen Internationalen Deutschen Meisterschaft im
Seglerhaus begrüßen zu dürfen. Wir fühlen uns Ihrer Klasse sehr verbunden:
Denn einige unserer Mitglieder segeln in dieser Klasse und sind zum Teil auch
erfolgreiche Regattasegler. Fünf Mannschaften oder Mannschaftsmitglieder
unseres Vereins sind dabei, worauf wir stolz sind.
Wir danken dem Deutschen Seglerverband wie aber auch der Klassenvereinigung für das Vertrauen in unseren Verein, die diesjährige Deutsche
Meisterschaft sowohl auf dem Wasser wie auch an Land zu einem Ereignis
werden zu lassen, an das Sie hoffentlich alle gern zurückdenken werden.
Der Vorstand des VSaW und alle seine Mitglieder wünschen Ihnen gute
Wettfahrten. Fühlen Sie sich wohl im Seglerhaus und auf unserem Gelände!
Dieser Wunsch gilt natürlich auch für Ihre Begleiter!
Nochmal ein ganz herzliches Willkommen!
Ihr
Dr. Andreas Pochhammer
Vorsitzender
1
Verein
Seglerhaus
am
Wannsee
1867
Programm und Segelanweisung
Internationale Deutsche Meisterschaft
der 49er Klasse 2015
22. - 25. Oktober 2015
Veranstalter:
Deutscher Segler-Verband
Durchführender Verein: Verein Seglerhaus am Wannsee
Wettfahrtleiter:
Robert Niemczewski
Stellv. Wettfahrtleiter: Christiane „Moritz“ Fackeldey
Wettfahrtleitung: Elisabeth Niemczewski
Ralf Blinde
Reyk Börner
Clemens Fackeldey
Harald Koglin
Janine Drucker
Jury:
Siegfried Uecker
(Obmann)
Dr. Werner Baumgarten
Dr. Jörn-Christoph Jansen
Heiko Thölmann
Olaf Wulf
Regattabüro:
Heike von Emden
Startschiff: „Lieselotte“
Motorboote der WL: „Tucke“, „Lottchen“, „Wannsee 1“
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Segelanweisungen
1. Regeln
2. Mitteilungen für die Teilnehmer
3. Änderungen der Segelanweisungen
4. Signale an Land
5. Zeitplan der Wettfahrten
1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5 1.6. 4.1. 4.2. 4.3. Die Regatta unterliegt den Regeln, wie sie in den „Wettfahrtregeln Segeln“ festge
legt sind.
Es gelten die Ordnungsvorschriften des Deutschen Segler Verbandes.
Jeder Teilnehmer muss auf dem Wasser persönliche Auftriebsmittel tragen.
Bei einem Sprachkonflikt ist der englische Text maßgebend.
Bei den Ordnungsvorschriften Regattasegeln ist der deutsche Text maßgebend.
Die Liegeplätze für die 49er sind vom 21. bis zum 25. Oktober auf dem Gelände der
FU Berlin im Badeweg 1, 14129 Berlin.
Ein Shuttleservice wird vom Veranstalter angeboten.
Es gilt für die 49er-Klasse Residenzpflicht auf diesem Gelände.
Mitteilungen für die Teilnehmer werden an der offiziellen Tafel für Bekanntmachun
gen ausgehängt. Sie befindet sich vor dem Regattabüro.
Änderungen der Segelanweisungen werden spätestens eine Stunde vor Auslaufbereitschaft des Tages ausgehängt, an dem sie gelten. Änderungen des Zeitplans
werden bis spätestens 19.00 Uhr des Vortages ausgehängt.
Signale an Land werden am Flaggenmast vor dem Regattabüro gesetzt.
Wenn die Flagge AP an Land gesetzt wird, erfolgt das nächste Ankündigungssignal
frühestens 30 Minuten nach Niederholen von AP an Land.
Dies ändert Wettfahrtsignal AP.
Wenn Flagge AP über Flagge H an Land gesetzt wird, dürfen Boote den Hafen nicht
verlassen. Dies ändert Wettfahrtsignal AP über H.
5.1. Anzahl der Wettfahrten:
23. Oktober 5 Wettfahrten
24. Oktober 5 Wettfahrten
25. Oktober 4 Wettfahrten und eine Finalwettfahrt
Eine weitere Wettfahrt am Tag kann gesegelt werden, wenn diese Änderung in
Übereinstimmung mit SA 3. erfolgte.
5.2. Der geplante Zeitpunkt für das Ankündigungssignal der ersten Wettfahrt ist am
23. Oktober um 12.55 Uhr.
Der geplante Zeitpunkt für das Ankündigungssignal der ersten Wettfahrt am
24. Oktober und am 25. Oktober ist um 9.55 Uhr.
5.3. Die letzte Wettfahrt wird als Finalwettfahrt (Medalrace) der 10 wertungsbesten
Mannschaften gesegelt. Die Teilnehmer und die Startzeit des Finalrennens werden
spätestens am 25.10.2015 um 14.30 Uhr durch Aushang am Startschiff bekannt
gegeben.
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5.4. 5.5. Am letzten Tag wird kein Ankündigungssignal nach 14.55 Uhr gegeben.
Um die Boote darauf aufmerksam zu machen, dass eine Wettfahrt oder eine Folge
von Wettfahrten bald beginnt, wird die orangefarbene Startlinien-Flagge mit einem
Schallsignal mindestens fünf Minuten vor dem Ankündigungssignal gesetzt.
6. Klassenflaggen
7. Regattagebiet
8. Die Bahnen
9. Bahnmarken
8.1 8.2 Die Klassenflagge ist: Eine weiße Flagge mit dem Klassenzeichen.
Anlage „A“ / Lage des Regattagebietes: s. Skizze auf der Rückseite.
Die Skizze in der Anlage „B“ (s: S. 12) zeigen die Bahnen
einschließlich der Reihenfolge, in der die Bahnmarken zu passieren sind, und die
Seite, auf der sie zu lassen sind.
Die Wettfahrtleitung zeigt spätestens mit dem Ankündigungssignal die zu segelnde
Bahn gemäß Bahnskizze an und legt die 1. Bahnmarke gegen den Wind.
Die Bahnmarke „1“ ist ein gelber Würfel, die Bahnmarken „4s“ und „4p“sind
orangefarbene Zylinder.
Die Ersatzbahnmarke ist ein orangefarbener Zylinder mit schwarzen Markierungen.
Start- und Zielbahnmarken sind ein Boot der Wettfahrtleitung mit orangefarbener
Flagge.
10. Der Start
10.1. Die Startlinie wird begrenzt von dem Peilmast auf dem Startschiff mit orangefarbener
Flagge und einem Boot mit orangefarbener Flagge.
10.2. Boote, die später als 4 Minuten nach ihrem Startsignal starten, werden ohne
Verhandlung als DNC oder DNS gewertet. Dies ändert WR A 4
11. Änderung des nächsten Bahnschenkels
Gemäß WR 33
12. Das Ziel
Die Ziellinie wird begrenzt von dem Peilmast auf dem Zielschiff mit orangefarbener
Flagge und einem Boot der Wettfahrtleitung mit orangefarbener Flagge.
13. Strafsystem
13.1. WR 44.1 und P 2.1 sind wie folgt geändert: Die Zwei-Drehungen-Strafe wird
durch die Eine-Drehung-Strafe ersetzt.
13.2. Es gelten Anhang P und besondere Verfahren gemäß Anhang P.
13.3. Wenn Flagge U als Vorbereitungssignal gesetzt war, darf ein Boot mit keinem Teil
seines Rumpfes, der Besatzung oder Ausrüstung in der letzten Minute vor seinem
Startsignal in dem Dreieck sein, das aus den Enden der Startlinie und der ersten
Bahnmarke gebildet wird. Verstößt ein Boot gegen diese Regel und wird es erkannt,
wird Regel 29.1nicht angewandt und es wird ohne Verhandlung disqualifiziert
(UFD), jedoch nicht wenn die Wettfahrt erneut gestartet oder gesegelt oder
verschoben oder vor dem Startsignal abgebrochen wird.
Das ändert Regel 26, 29 und A 11.
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14. Zeitlimits und Sollzeiten
14.1. Sollzeiten und Zeitlimits sind wie folgt:
Zeitlimit bis zum Erreichen der 1. Bahnmarke nach dem Start: 15 Minuten
Sollzeit: 30 Minuten
Zeitlimit: 50 Minuten
Das Nicht-Einhalten der Sollzeit ist kein Grund für einen Antrag auf
Wiedergutmachung. Das ändert Regel 62.1(a).
14.2. Boote, die nicht innerhalb von 15 Minuten, nachdem das erste Boot die Bahn ab
gesegelt hat , durchs Ziel gegangen sind, werden ohne Verhandlung als
‘nicht durchs Ziel gegangen’ gewertet. Das ändert die Regeln 35, A4 und A5.
15. Proteste und Anträge auf Wiedergutmachung
15.1. Protestformulare sind im Wettfahrtbüro erhältlich. Proteste und Anträge auf
Wiedergutmachung oder Wiederaufnahme müssen dort innerhalb der Protestzeit
eingereicht werden. Die Protestzeit beträgt 90 Minuten nach Zieldurchgang des
letzten Bootes der Klasse in der letzten Tageswettfahrt bzw. dem Signal der
Wettfahrtleitung „heute keine Wettfahrten mehr“ – je nach dem, was später ist.
15.2. Nicht später als 30 Minuten nach Ablauf der Protestfrist werden Bekanntmachungen
ausgehängt, um die Teilnehmer über Verhandlungen zu informieren, bei denen sie
Partei sind oder als Zeugen benannt wurden.
Die Verhandlungen werden im Verhandlungsraum, dem „Otto-Protzen-Zimmer“,
abgehalten und beginnen zur ausgehängten Zeit.
15.3. Bekanntmachungen von Protesten durch die WL oder das Schiedsgericht werden
zur Information nach WR 61.1(b) ausgehängt.
15.4. Eine Liste der Boote, die nach Anhang P wegen Verstoßes gegen Regel 42 bestraft
wurden, wird vor Ende der Protestfrist ausgehängt.
15.5. Verstöße gegen die Segelanweisungen 17, 18, 22 und 23 sind nicht Gründe für
einen Protest durch ein Boot. Dies ändert WR 60.1. Strafen für diese Verstöße
können geringer sein als DSQ, wenn das Schiedsgericht so entscheidet.
15.6. In Abänderung von WR 66 müssen am letzten Wettfahrttag Anträge auf Wieder
aufnahme bei Protesten des Vortages innerhalb der Protestfrist und sonst innerhalb
von 30 Minuten nach Verkünden der Entscheidung eingereicht werden.
16. Wertung
16.1. Entsprechend MO 10 und 11.
16.2. Das Low Point System der WR Appendix A wird angewendet.
16.3. Es sind vier Wettfahrten für eine Deutsche Meisterschaft notwendig.
16.4. Falls 4 oder weniger Wettfahrten abgeschlossen wurden, zählen alle Wettfahrten.
16.5. Falls 5 Wettfahrten abgeschlossen wurden, zählen alle Wettfahrten abzüglich der
schlechtesten.
16.6. Die letzte Wettfahrt wird als Finalwettfahrt (Medalrace) der 10 wertungsbesten
Mannschaften gesegelt. Das Ergebnis des Medalrace wird doppelt gewertet und
kann nicht gestrichen werden. Besteht ein Punktegleichstand zwischen Booten nach
der Finalwettfahrt, wird er zugunsten des Bootes mit dem besseren Ergebnis der
Finalwettfahrt aufgelöst. Dies ändert WR Anhang A8.
Kann keine Finalwettfahrt gesegelt werden ergibt sich die Gesamtwertung aus den
vorher gesegelten Qualifikationswettfahrten.
16.7. Bei der Finalwettfahrt findet Addendum „Q“ Anwendung. Siehe Anlage C.
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17. Sicherheitsanweisungen
17.1 Jedes Boot muss gemäß WR 1.2 angemessene Rettungsausrüstung mitführen.
17.2 Ein Boot, das die Wettfahrt aufgibt, muss unverzüglich die Wettfahrtleitung bzw. das
Wettfahrtbüro darüber informieren. (Tel. Nr: 030 805 20 06)
18. Ersetzen von Besatzung und Ausrüstung
18.1. Das Ersetzen von Teilnehmern ist in Übereinstimmung mit den Ordnungsvorschriften
des DSV nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Wettfahrtleitung
erlaubt.
18.2. Das Ersetzen von beschädigter oder verlorener Ausrüstung ist nur mit Genehmigung
durch die Wettfahrtleitung gestattet. Der Austausch muss bei erster zumutbarer
Gelegenheit bei der Wettfahrtleitung beantragt werden.
19. Ausrüstungs- und Vermessungskontrollen
Ein Boot oder die Ausrüstung können jederzeit in Bezug auf die Einhaltung der
Klassenvorschriften und der Segelanweisungen überprüft werden.
Auf dem Wasser kann ein Boot durch einen Ausrüstungskontrolleur oder
Vermesser der Wettfahrtleitung aufgefordert werden, sich sofort für eine
Überprüfung zu einer bestimmten Stelle zu begeben.
20. Funktionärsboote (Funktionsboote)
Funktionsboote sind wie folgt durch weiße Flaggen mit Buchstaben gekennzeichnet:
Boote der Wettfahrtleitung: RC
Schiedsrichterboote: JURY oder J
Presseboote: P
21. Teamboote
Teamleiter, Trainer und weitere Hilfspersonen müssen vom Zeitpunkt des
Vorbereitungssignals für die erste startende Klasse außerhalb der Wettfahrtgebiete
bleiben, bis alle Boote durchs Ziel gegangen sind oder aufgegeben haben oder die
Wettfahrtleitung eine Verschiebung, einen allgemeinen Rückruf oder einen Abbruch
signalisiert.
22. Ordnung und Abfall
Alle Boote, Trailer und Fahrzeuge müssen ausschließlich in den dafür vorgesehenen
Bereichen abgestellt sein.
Abfall muss an Land in die dafür vorgesehenen Behälter entsorgt werden.
23. Funkverkehr und Telefon
Außer im Notfall darf ein Boot während der Wettfahrt weder über Funk senden
noch Funkmitteilungen empfangen, die nicht allen Booten zur Verfügung stehen.
Diese Beschränkung trifft auch auf Mobiltelefone zu.
24. Preise
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Die vom DSV vergebenen Preise und Titel richten sich nach MO 15.
Der Verein Seglerhaus am Wannsee gibt Preise für die fünf punktbesten Teams.
Es werden folgende Titel vergeben:
Internationaler Deutscher Meister bzw. Internationale Deutsche Meisterin
der 49er Klasse 2015
25. Haftungsausschluss
Die Verantwortung für die Entscheidung eines Bootsführers, an einer Wettfahrt teilzunehmen oder sie fortzusetzen, liegt allein bei ihm, er übernimmt insoweit auch
die Verantwortung für seine Mannschaft.
Der Bootsführer ist für die Eignung und das richtige seemännische Verhalten seiner
Crew sowie für die Eignung und den verkehrssicheren Zustand des gemeldeten
Bootes verantwortlich. Der Veranstalter ist berechtigt, in Fällen höherer Gewalt oder
aufgrund behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheitsgründen, Änderungen in
der Durchführung der Veranstaltung vorzunehmen oder die Veranstaltung
abzusagen. In diesen Fällen besteht keine Schadenersatzverpflichtung des Veranstal
ters gegenüber dem Teilnehmer.
Eine Haftung des Veranstalters, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Sach- und
Vermögensschäden jeder Art und deren Folgen, die dem Teilnehmer während oder
im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung durch ein Verhalten
des Veranstalters, seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten entstehen,
ist bei der Verletzung von Pflichten, die nicht Haupt-/bzw. vertragswesentliche
Pflichten (Kardinalpflichten) sind, beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurden. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die
Haftung des Veranstalters in Fällen einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf vorher
sehbare, typischerweise eintretende Schäden.
Soweit die Schadenersatzhaftung des Veranstalters ausgeschlossen oder einge
schränkt ist, befreit der Teilnehmer von der persönlichen Schadenersatzhaftung auch
die Angestellten – Arbeitnehmer und Mitarbeiter – Vertreter, Erfüllungsgehilfen,
Sponsoren und Personen, die Schlepp-, Sicherungs- oder Bergungsfahrzeuge
bereitstellen, führen oder bei deren Einsatz behilflich sind, sowie auch alle anderen
Personen, denen im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung ein
Auftrag erteilt worden ist.
Die gültigen Wettfahrtregeln der ISAF, die Klassenvorschriften sowie die Vorschriften
der Ausschreibung und Segelanweisung sind einzuhalten und werden ausdrücklich
anerkannt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
26. Versicherung
Alle teilnehmenden Boote müssen eine gültige Haftpflichtversicherung mit einer
Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Veranstaltung oder dem
Äquivalent davon haben.
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Anlage C
Addendum Q:
Fleet-Race mit Bahnschiedsrichtern
Diese Segelanweisung ändert die Definition richtiger Kurs und die
Regeln 20, 28.2, 44, 60, 61, 62,63, 64.1, 65, 66, 70, 78.3.
Q1 Änderungen der Wettfahrtregeln
Q2 Proteste und Anträge auf Wiedergutmachung durch ein Boot
Weitere Änderungen der Wettfahrtregeln sind in Q2, Q3, Q4, und Q5 beschrieben
Q1.1 Änderungen der Definitionen und der Regeln von Teil 2 und Teil 4
(a) Ergänze zur Definition “richtiger Kurs”: Ein Boot, das eine Strafe ausführt oder
manövriert um eine Strafe auszuführen, segelt keinen richtigen Kurs.
(b) Wenn Regel 20 gilt, sind folgende Armzeichen zusätzlich zu den Zurufen notwendig:
(1) Für „Raum zum Wenden“ Wiederholtes und deutliches Zeigen nach Luv; und
(2) Für „Wenden Sie“: Wiederholtes und deutlich sichtbares Zeigen auf das andere
Boot und Winken mit dem Arm nach Luv.
Q1.2 Änderungen zu Regeln, die Proteste, Anträge auf Wiedergutmachungen, Strafen
und Entlastung betreffen
(a) Der erste Satz von Regel 44.1 wird ersetzt durch: „Ein Boot kann eine Eine-Drehung-Strafe annehmen, wenn es möglicherweise während der Wettfahrt gegen eine Regel
von Teil 2 (außer Regel 14, wenn es Schaden oder Verletzung verursacht hat) oder Regel 31
verstoßen hat.
(c) Regel 60 ist ersetzt durch: Ein Boot kann gegen ein anderes Boot protestieren oder
Wiedergutmachung beantragen, vorausgesetzt es beachtet dabei die Segelanweisungen
Q2.1 und Q2.4.
(d) Der dritte Satz von Regel 61.1(a) und Regel 61.1(a)(2) sind gestrichen.
(e) Regel 62.1(a), (b) und (d) sind gestrichen.
(f) Regel 64.1(a) ist geändert, so dass die Bahnschiedsrichter ein Boot ohne Verhandlung entlasten können. Diese Regel hat Vorrang vor jeder dazu im Widerspruch stehenden
Regel dieses Anhangs.
Q2.1 Während der Wettfahrt darf ein Boot gegen ein anderes Boot wegen Verstoßes
gegen eine Regel des Teils 2 (außer Regel 14) oder Regel 31 protestieren, jedoch darf es
gegen einen Verstoß nach einer Regel des Teils 2 nur protestieren, wenn es in den Vorfall
verwickelt ist. Um zu protestieren muss es „Protest“ rufen und deutlich sichtbar eine rote
Flagge zeigen. Beides muss bei der ersten zumutbaren Gelegenheit erfolgen. Es soll die
Flagge herunternehmen bevor oder bei der ersten zumutbaren Gelegenheit nachdem das
in dem Vorfall betroffene Boot eine freiwillige Strafe angenommen hat oder nach der Entscheidung durch einen der Bahnschiedsrichter.
Q2.2 Ein Boot, dass wie in Q2.1 vorgesehen protestiert, hat kein Recht auf eine Protestverhandlung. Ein Boot, das in den Vorfall verwickelt war, kann einen Regelverstoß durch
Annahme einer Eine-Drehung-Strafe gemäß Regel 44.2 anerkennen. Wenn ein Boot, gegen
das protestierte keine Strafe freiwillig annimmt, wird der Bahnschiedsrichter entscheiden, ob
ein Boot zu bestrafen ist oder nicht und diese Entscheidung gemäß Q3.1 anzeigen.
Q2.3 An der Ziellinie informiert die Wettfahrtleitung die Teilnehmer über die Plätze oder
Wertungsabkürzungen aller Boote der Wettfahrt.
Anschließend wird Flagge B mit einem Schallsignal gesetzt. 2 Minuten später wird Flagge B
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mit einem Schallsignal gestrichen.
Q2.4 Ein Boot, das beabsichtigt
(a) gegen ein anderes Boot nach einer anderen Regel, als der Anweisung Q3.2 oder
Q4.2(a) oder den in Q2.1 genannten Regeln protestieren will
(b) gegen ein Boot nach Regel 14, wenn die Berührung Schaden oder Verletzung
verursacht hat
(c) Wiedergutmachung zu beantragen
muss dies der Wettfahrtleitung durch Zuruf mitteilen, bevor oder nachdem Flagge B gesetzt
ist. Dasselbe Zeitlimit gilt für Proteste nach Segelanweisung Q5.4 und Q5.5. Das Schiedsgericht kann diese Frist verlängern, wenn dafür gute Gründe vorliegen.
Q2.5 Die Wettfahrtleitung informiert unverzüglich das Schiedsgericht über jeden Protest
oder jeden Antrag auf Wiedergutmachung der Q2.4 einging.
Q3 Durch Bahnschiedsrichter gegebene Signale und Strafen
Q4 Durch Bahnschiedsrichter veranlasste Strafen und Protest;
Runden und Passieren von Bahnmarken
Q3.1 Ein Bahnschiedsrichter signalisiert eine Entscheidung folgendermaßen:
(a) Eine grün-weiße Flagge zusammen mit einem langen Schallsignal bedeutet „keine
Strafe“
(b) Eine rote Flagge zusammen mit einem langen Schallsignal bedeutet: „Eine Strafe
wird gegeben oder bleibt bestehen“. Der Bahnschiedsrichter wird durch Zuruf oder deutliches Zeigen jedes von der Strafe betroffene Boot identifizieren.
(c) Eine schwarze Flagge zusammen mit einem langen Schallsignal bedeutet: „Ein
Boot ist disqualifiziert“. Der Bahnschiedsrichter wird durch Zuruf oder deutliches Zeigen das
betroffene Boot identifizieren.
Q3.2 (a) Ein Boot, das nach Segelanweisung Q3.1(b) bestraft wurde, muss eine Eine-Drehung-Strafe gemäß Regel 44.2 ausführen.
(b) Ein Boot das nach Segelanweisung Q3.1(c) disqualifiziert wurde, muss unverzüglich das Bahngebiet verlassen.
Q4.1 Wenn ein Boot
(a) gegen Regel 31 verstoßen hat und keine Strafe ausgeführt hat,
(b) gegen Regel 42 verstoßen hat
(c) trotz Ausführung einer Strafe einen Vorteil erhalten hat,
(d) absichtlich gegen eine Regel verstoßen hat,
(e) einen Verstoß gegen das sportliche Verhalten begangen hat,
(f) Segelanweisung Q3.2 nicht befolgt hat oder eine Strafe nicht ausgeführt hat,
wenn dies durch Bahnschiedsrichterentscheidung gefordert war, kann ein Bahnschiedsrichter es ohne Protest durch ein anderes Boot bestrafen.
Der Bahnschiedsrichter kann eine oder mehrere Eine-Drehung-Strafen gemäß Regel 44.2
auferlegen und jede in Übereinstimmung mit Segelanweisung Q3.1(b) signalisieren, oder es
gemäß Segelanweisung Q3.1(c) disqualifizieren oder den Vorfall an das Schiedsgericht für
evtl. weitere Maßnahmen melden.
Wenn ein Boot gemäß Q4.1(g) für nicht ausführen oder falsch ausführen einer Strafe bestraft wird, ist die ursprüngliche Strafe gestrichen.
Q4.2 (a) Ein Boot darf eine Bahnmarke nicht auf der falschen Seite runden oder passieren. Wenn es dies macht, darf es nur dann den Fehler in Übereinstimmung mit Regel 28.2
korrigieren, wenn es dies tut bevor es die nächste Bahnmarke rundet bzw. passiert hat oder
durchs Ziel gegangen ist.
(b) Wenn ein Boot gegen Segelanweisung Q4.2(a) verstoßen hat und seinen Fehler
nicht vor dem Runden bzw. Passieren der nächsten Bahnmarke oder dem Zieldurchgang
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korrigiert hat, kann ein Bahnschiedsrichter es gemäß Segelanweisung Q3.1(c) disqualifizieren.
Q4.3 Ein Bahnschiedsrichter, der entscheidet, dass auf Grund eigener Beobachtung oder
auf Grund eines Berichts aus beliebiger Quelle, ein Boot gegen eine andere Regel, als die
Segelanweisungen Q3.2 oder Q4.2(a) oder die in Q2.1 genannten Regeln verstoßen hat,
kann das Schiedsgericht informieren um gemäß Regel 60.3 zu handeln. Er soll jedoch das
Schiedsgericht nicht wegen eines Verstoßes gegen Regel 14 informieren, wenn kein Schaden oder keine Verletzung vorliegen.
Q5 Proteste, Anträge auf Wiedergutmachung und Wiedereröffnung,
Berufung, andere Vorgehensweisen
Q5.1 Keinerlei Vorgehen ist in Bezug auf eine Handlung oder Unterlassung der Wasserschiedsrichter zulässig.
Q5.2 Ein Boot darf einen Antrag auf Wiedergutmachung oder eine Berufung nicht
mit der Annahme begründen, dass eine Handlung, Unterlassung oder Entscheidung der
Bahnschiedsrichter oder des Schiedsgerichts fehlerhaft war. In Regel 66 wird der dritte Satz
geändert in „Eine Protestpartei kann eine Wiederaufnahme einer Verhandlung nicht beantragen.“
Q5.3 (a) Proteste und Anträge auf Wiedergutmachung bedürfen nicht der Schriftform.
(b) Das Schiedsgericht kann in jeder ihm angemessen erscheinenden Weise Beweise
aufnehmen und die Verhandlung in der Form durchführen, die es für geeignet hält und die
von ihm getroffene Entscheidung mündlich verkünden.
(c) Wenn das Schiedsgericht entscheidet, dass ein Regelverstoß keine Auswirkung auf
das Ergebnis der Wettfahrt hat, kann es eine Strafe in Form von Punkten oder Teilen von
Punkten aussprechen oder eine andere Entscheidung treffen, die es für angemessen hält
und die auch darin bestehen kann, dass es keine Strafe auferlegt.
Q5.4 Die Wettfahrtleitung darf nicht gegen ein Boot protestieren, außer auf Grund
eines Berichts gemäß Regel 43.1(c) oder 78.3
Q5.5 Das Schiedsgericht kann gegen ein Boot nach Regel 60.3 protestieren. Es wird
aber nicht wegen eines Verstoßes gegen die Segelanweisungen Q3.2 und Q4.2(a), oder
eine der in Q2.1 aufgeführte Regeln oder Regel 14, außer im Falle eines Schadens oder
einer Verletzung, protestieren.
10
IDM 49er
Meldeliste: 49er
Verein
Seglerhaus
am
Wannsee
1867
Datum: 22.-25. 10. 2015Veranstalter:
VSaW
Punktsystem: Low-Point-SystemRevier: Wannsee
Wertung:
Klassen-WertungWf-Ltr:Robert Niemczewski
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Anlage/Addendum B
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Verein
Seglerhaus
am
Wannsee
1867
Programm
IDM der 49er 2015
Do, 22. Oktober: 10:00 bis 18:00 18:00
Anmeldung und Vermessung
Eröffnung der IDM
Fr, 23. Oktober: 08:00 bis 10:00
10:30
12:55
nach den Wettfahrten
19:00 Anmeldung und Vermessung
Wanderung durch den Berliner Forst für
Eltern/Begleitung
Ankündigungssignal zur ersten Wettfahrt
„Happy Hour” an der Kaimauer mit der
Boot und Fun Berlin
Mitgliederversammlung der 49er/49er FX KV
im Erkerzimmer
Sa, 24. Oktober: ab 10:00
10:00
nach den Wettfahrten
19:00
Weitere Wettfahrten
Besichtigung Liebermann-Villa für
Eltern/Begleitung
„Happy Hour” an der Kaimauer
Seglerparty mit DJ Krizz im Seglerhaus
So, 25. Oktober: ab 10:00
Siegerehrung Weitere Wettfahrten
unmittelbar im Anschluss an die Wettfahrten
und eventuellen Protestverhandlungen
VSaW
Verein Seglerhaus am Wannsee e.V.
Am Großen Wannsee 22-26
14109 Berlin (Wannsee)
Telefon Sekretariat: (030) 805 20 06
Telefax Sekretariat: (030) 805 11 56
E-mail :
[email protected]
Telefon Casino:
(030) 805 19 92
Gestaltung: Pusch Grafik Design
Das Segelrevier:
Das Segelrevier reicht von Spandau
über die Unterhavel bis zur
Krampnitz: damit kann eine Strecke
von ca. 25 km ohne Mastlegen
gesegelt werden.
An landschaftlicher Schönheit
hat es in Deutschland kaum
seinesgleichen; hier liegt nämlich
die „preußische Kulturlandschaft“
mit den zum Weltkulturerbe
gehörenden drei Landschaftsparks:
Glienicker Park mit Pfaueninsel,
Neuer Garten mit Schloss Cecilienhof
und der Babelsberger Park.
Spandau
Scharfe
Lanke
Hav
el
Schildhorn
Gatow
Grunewaldturm
Lindwerder
Anlage A
Regatta-Bereich
Kladow
Schwanenwerder
el
Krampnitzsee
av
Strandbad
Wannsee
H
Nikolassee
Pfaueninsel
Ha
ve
l
Sacrow
Heilandskirche
Jungfernsee
Schloss Cecilienhof
Schäferberg
Schloss
Neuer Garten
Glienicker Glienicke
Brücke
Potsdam
Tiefer See Schloss Griebnitzsee
Babelsberg
Großer
Wannsee
VSaW
Wannsee
Kleiner
Wannsee
S-Bhf.
Wannsee