VSaW Programm und Segelanweisung IDM der 49er 22.
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VSaW Programm und Segelanweisung IDM der 49er 22.
Verein Seglerhaus am Wannsee 1867 VSaW Programm und Segelanweisung IDM der 49er 22.-25.10.2015 Verein Seglerhaus am Wannsee 1867 www.vsaw.de Regatten und Ergebnisse SAP Analytics Liebe 49er-Segler, der Verein Seglerhaus am Wannsee freut sich, Sie im Rahmen der Ausrichtung der diesjährigen Internationalen Deutschen Meisterschaft im Seglerhaus begrüßen zu dürfen. Wir fühlen uns Ihrer Klasse sehr verbunden: Denn einige unserer Mitglieder segeln in dieser Klasse und sind zum Teil auch erfolgreiche Regattasegler. Fünf Mannschaften oder Mannschaftsmitglieder unseres Vereins sind dabei, worauf wir stolz sind. Wir danken dem Deutschen Seglerverband wie aber auch der Klassenvereinigung für das Vertrauen in unseren Verein, die diesjährige Deutsche Meisterschaft sowohl auf dem Wasser wie auch an Land zu einem Ereignis werden zu lassen, an das Sie hoffentlich alle gern zurückdenken werden. Der Vorstand des VSaW und alle seine Mitglieder wünschen Ihnen gute Wettfahrten. Fühlen Sie sich wohl im Seglerhaus und auf unserem Gelände! Dieser Wunsch gilt natürlich auch für Ihre Begleiter! Nochmal ein ganz herzliches Willkommen! Ihr Dr. Andreas Pochhammer Vorsitzender 1 Verein Seglerhaus am Wannsee 1867 Programm und Segelanweisung Internationale Deutsche Meisterschaft der 49er Klasse 2015 22. - 25. Oktober 2015 Veranstalter: Deutscher Segler-Verband Durchführender Verein: Verein Seglerhaus am Wannsee Wettfahrtleiter: Robert Niemczewski Stellv. Wettfahrtleiter: Christiane „Moritz“ Fackeldey Wettfahrtleitung: Elisabeth Niemczewski Ralf Blinde Reyk Börner Clemens Fackeldey Harald Koglin Janine Drucker Jury: Siegfried Uecker (Obmann) Dr. Werner Baumgarten Dr. Jörn-Christoph Jansen Heiko Thölmann Olaf Wulf Regattabüro: Heike von Emden Startschiff: „Lieselotte“ Motorboote der WL: „Tucke“, „Lottchen“, „Wannsee 1“ 2 Segelanweisungen 1. Regeln 2. Mitteilungen für die Teilnehmer 3. Änderungen der Segelanweisungen 4. Signale an Land 5. Zeitplan der Wettfahrten 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5 1.6. 4.1. 4.2. 4.3. Die Regatta unterliegt den Regeln, wie sie in den „Wettfahrtregeln Segeln“ festge legt sind. Es gelten die Ordnungsvorschriften des Deutschen Segler Verbandes. Jeder Teilnehmer muss auf dem Wasser persönliche Auftriebsmittel tragen. Bei einem Sprachkonflikt ist der englische Text maßgebend. Bei den Ordnungsvorschriften Regattasegeln ist der deutsche Text maßgebend. Die Liegeplätze für die 49er sind vom 21. bis zum 25. Oktober auf dem Gelände der FU Berlin im Badeweg 1, 14129 Berlin. Ein Shuttleservice wird vom Veranstalter angeboten. Es gilt für die 49er-Klasse Residenzpflicht auf diesem Gelände. Mitteilungen für die Teilnehmer werden an der offiziellen Tafel für Bekanntmachun gen ausgehängt. Sie befindet sich vor dem Regattabüro. Änderungen der Segelanweisungen werden spätestens eine Stunde vor Auslaufbereitschaft des Tages ausgehängt, an dem sie gelten. Änderungen des Zeitplans werden bis spätestens 19.00 Uhr des Vortages ausgehängt. Signale an Land werden am Flaggenmast vor dem Regattabüro gesetzt. Wenn die Flagge AP an Land gesetzt wird, erfolgt das nächste Ankündigungssignal frühestens 30 Minuten nach Niederholen von AP an Land. Dies ändert Wettfahrtsignal AP. Wenn Flagge AP über Flagge H an Land gesetzt wird, dürfen Boote den Hafen nicht verlassen. Dies ändert Wettfahrtsignal AP über H. 5.1. Anzahl der Wettfahrten: 23. Oktober 5 Wettfahrten 24. Oktober 5 Wettfahrten 25. Oktober 4 Wettfahrten und eine Finalwettfahrt Eine weitere Wettfahrt am Tag kann gesegelt werden, wenn diese Änderung in Übereinstimmung mit SA 3. erfolgte. 5.2. Der geplante Zeitpunkt für das Ankündigungssignal der ersten Wettfahrt ist am 23. Oktober um 12.55 Uhr. Der geplante Zeitpunkt für das Ankündigungssignal der ersten Wettfahrt am 24. Oktober und am 25. Oktober ist um 9.55 Uhr. 5.3. Die letzte Wettfahrt wird als Finalwettfahrt (Medalrace) der 10 wertungsbesten Mannschaften gesegelt. Die Teilnehmer und die Startzeit des Finalrennens werden spätestens am 25.10.2015 um 14.30 Uhr durch Aushang am Startschiff bekannt gegeben. 3 5.4. 5.5. Am letzten Tag wird kein Ankündigungssignal nach 14.55 Uhr gegeben. Um die Boote darauf aufmerksam zu machen, dass eine Wettfahrt oder eine Folge von Wettfahrten bald beginnt, wird die orangefarbene Startlinien-Flagge mit einem Schallsignal mindestens fünf Minuten vor dem Ankündigungssignal gesetzt. 6. Klassenflaggen 7. Regattagebiet 8. Die Bahnen 9. Bahnmarken 8.1 8.2 Die Klassenflagge ist: Eine weiße Flagge mit dem Klassenzeichen. Anlage „A“ / Lage des Regattagebietes: s. Skizze auf der Rückseite. Die Skizze in der Anlage „B“ (s: S. 12) zeigen die Bahnen einschließlich der Reihenfolge, in der die Bahnmarken zu passieren sind, und die Seite, auf der sie zu lassen sind. Die Wettfahrtleitung zeigt spätestens mit dem Ankündigungssignal die zu segelnde Bahn gemäß Bahnskizze an und legt die 1. Bahnmarke gegen den Wind. Die Bahnmarke „1“ ist ein gelber Würfel, die Bahnmarken „4s“ und „4p“sind orangefarbene Zylinder. Die Ersatzbahnmarke ist ein orangefarbener Zylinder mit schwarzen Markierungen. Start- und Zielbahnmarken sind ein Boot der Wettfahrtleitung mit orangefarbener Flagge. 10. Der Start 10.1. Die Startlinie wird begrenzt von dem Peilmast auf dem Startschiff mit orangefarbener Flagge und einem Boot mit orangefarbener Flagge. 10.2. Boote, die später als 4 Minuten nach ihrem Startsignal starten, werden ohne Verhandlung als DNC oder DNS gewertet. Dies ändert WR A 4 11. Änderung des nächsten Bahnschenkels Gemäß WR 33 12. Das Ziel Die Ziellinie wird begrenzt von dem Peilmast auf dem Zielschiff mit orangefarbener Flagge und einem Boot der Wettfahrtleitung mit orangefarbener Flagge. 13. Strafsystem 13.1. WR 44.1 und P 2.1 sind wie folgt geändert: Die Zwei-Drehungen-Strafe wird durch die Eine-Drehung-Strafe ersetzt. 13.2. Es gelten Anhang P und besondere Verfahren gemäß Anhang P. 13.3. Wenn Flagge U als Vorbereitungssignal gesetzt war, darf ein Boot mit keinem Teil seines Rumpfes, der Besatzung oder Ausrüstung in der letzten Minute vor seinem Startsignal in dem Dreieck sein, das aus den Enden der Startlinie und der ersten Bahnmarke gebildet wird. Verstößt ein Boot gegen diese Regel und wird es erkannt, wird Regel 29.1nicht angewandt und es wird ohne Verhandlung disqualifiziert (UFD), jedoch nicht wenn die Wettfahrt erneut gestartet oder gesegelt oder verschoben oder vor dem Startsignal abgebrochen wird. Das ändert Regel 26, 29 und A 11. 4 14. Zeitlimits und Sollzeiten 14.1. Sollzeiten und Zeitlimits sind wie folgt: Zeitlimit bis zum Erreichen der 1. Bahnmarke nach dem Start: 15 Minuten Sollzeit: 30 Minuten Zeitlimit: 50 Minuten Das Nicht-Einhalten der Sollzeit ist kein Grund für einen Antrag auf Wiedergutmachung. Das ändert Regel 62.1(a). 14.2. Boote, die nicht innerhalb von 15 Minuten, nachdem das erste Boot die Bahn ab gesegelt hat , durchs Ziel gegangen sind, werden ohne Verhandlung als ‘nicht durchs Ziel gegangen’ gewertet. Das ändert die Regeln 35, A4 und A5. 15. Proteste und Anträge auf Wiedergutmachung 15.1. Protestformulare sind im Wettfahrtbüro erhältlich. Proteste und Anträge auf Wiedergutmachung oder Wiederaufnahme müssen dort innerhalb der Protestzeit eingereicht werden. Die Protestzeit beträgt 90 Minuten nach Zieldurchgang des letzten Bootes der Klasse in der letzten Tageswettfahrt bzw. dem Signal der Wettfahrtleitung „heute keine Wettfahrten mehr“ – je nach dem, was später ist. 15.2. Nicht später als 30 Minuten nach Ablauf der Protestfrist werden Bekanntmachungen ausgehängt, um die Teilnehmer über Verhandlungen zu informieren, bei denen sie Partei sind oder als Zeugen benannt wurden. Die Verhandlungen werden im Verhandlungsraum, dem „Otto-Protzen-Zimmer“, abgehalten und beginnen zur ausgehängten Zeit. 15.3. Bekanntmachungen von Protesten durch die WL oder das Schiedsgericht werden zur Information nach WR 61.1(b) ausgehängt. 15.4. Eine Liste der Boote, die nach Anhang P wegen Verstoßes gegen Regel 42 bestraft wurden, wird vor Ende der Protestfrist ausgehängt. 15.5. Verstöße gegen die Segelanweisungen 17, 18, 22 und 23 sind nicht Gründe für einen Protest durch ein Boot. Dies ändert WR 60.1. Strafen für diese Verstöße können geringer sein als DSQ, wenn das Schiedsgericht so entscheidet. 15.6. In Abänderung von WR 66 müssen am letzten Wettfahrttag Anträge auf Wieder aufnahme bei Protesten des Vortages innerhalb der Protestfrist und sonst innerhalb von 30 Minuten nach Verkünden der Entscheidung eingereicht werden. 16. Wertung 16.1. Entsprechend MO 10 und 11. 16.2. Das Low Point System der WR Appendix A wird angewendet. 16.3. Es sind vier Wettfahrten für eine Deutsche Meisterschaft notwendig. 16.4. Falls 4 oder weniger Wettfahrten abgeschlossen wurden, zählen alle Wettfahrten. 16.5. Falls 5 Wettfahrten abgeschlossen wurden, zählen alle Wettfahrten abzüglich der schlechtesten. 16.6. Die letzte Wettfahrt wird als Finalwettfahrt (Medalrace) der 10 wertungsbesten Mannschaften gesegelt. Das Ergebnis des Medalrace wird doppelt gewertet und kann nicht gestrichen werden. Besteht ein Punktegleichstand zwischen Booten nach der Finalwettfahrt, wird er zugunsten des Bootes mit dem besseren Ergebnis der Finalwettfahrt aufgelöst. Dies ändert WR Anhang A8. Kann keine Finalwettfahrt gesegelt werden ergibt sich die Gesamtwertung aus den vorher gesegelten Qualifikationswettfahrten. 16.7. Bei der Finalwettfahrt findet Addendum „Q“ Anwendung. Siehe Anlage C. 5 17. Sicherheitsanweisungen 17.1 Jedes Boot muss gemäß WR 1.2 angemessene Rettungsausrüstung mitführen. 17.2 Ein Boot, das die Wettfahrt aufgibt, muss unverzüglich die Wettfahrtleitung bzw. das Wettfahrtbüro darüber informieren. (Tel. Nr: 030 805 20 06) 18. Ersetzen von Besatzung und Ausrüstung 18.1. Das Ersetzen von Teilnehmern ist in Übereinstimmung mit den Ordnungsvorschriften des DSV nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Wettfahrtleitung erlaubt. 18.2. Das Ersetzen von beschädigter oder verlorener Ausrüstung ist nur mit Genehmigung durch die Wettfahrtleitung gestattet. Der Austausch muss bei erster zumutbarer Gelegenheit bei der Wettfahrtleitung beantragt werden. 19. Ausrüstungs- und Vermessungskontrollen Ein Boot oder die Ausrüstung können jederzeit in Bezug auf die Einhaltung der Klassenvorschriften und der Segelanweisungen überprüft werden. Auf dem Wasser kann ein Boot durch einen Ausrüstungskontrolleur oder Vermesser der Wettfahrtleitung aufgefordert werden, sich sofort für eine Überprüfung zu einer bestimmten Stelle zu begeben. 20. Funktionärsboote (Funktionsboote) Funktionsboote sind wie folgt durch weiße Flaggen mit Buchstaben gekennzeichnet: Boote der Wettfahrtleitung: RC Schiedsrichterboote: JURY oder J Presseboote: P 21. Teamboote Teamleiter, Trainer und weitere Hilfspersonen müssen vom Zeitpunkt des Vorbereitungssignals für die erste startende Klasse außerhalb der Wettfahrtgebiete bleiben, bis alle Boote durchs Ziel gegangen sind oder aufgegeben haben oder die Wettfahrtleitung eine Verschiebung, einen allgemeinen Rückruf oder einen Abbruch signalisiert. 22. Ordnung und Abfall Alle Boote, Trailer und Fahrzeuge müssen ausschließlich in den dafür vorgesehenen Bereichen abgestellt sein. Abfall muss an Land in die dafür vorgesehenen Behälter entsorgt werden. 23. Funkverkehr und Telefon Außer im Notfall darf ein Boot während der Wettfahrt weder über Funk senden noch Funkmitteilungen empfangen, die nicht allen Booten zur Verfügung stehen. Diese Beschränkung trifft auch auf Mobiltelefone zu. 24. Preise 6 Die vom DSV vergebenen Preise und Titel richten sich nach MO 15. Der Verein Seglerhaus am Wannsee gibt Preise für die fünf punktbesten Teams. Es werden folgende Titel vergeben: Internationaler Deutscher Meister bzw. Internationale Deutsche Meisterin der 49er Klasse 2015 25. Haftungsausschluss Die Verantwortung für die Entscheidung eines Bootsführers, an einer Wettfahrt teilzunehmen oder sie fortzusetzen, liegt allein bei ihm, er übernimmt insoweit auch die Verantwortung für seine Mannschaft. Der Bootsführer ist für die Eignung und das richtige seemännische Verhalten seiner Crew sowie für die Eignung und den verkehrssicheren Zustand des gemeldeten Bootes verantwortlich. Der Veranstalter ist berechtigt, in Fällen höherer Gewalt oder aufgrund behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheitsgründen, Änderungen in der Durchführung der Veranstaltung vorzunehmen oder die Veranstaltung abzusagen. In diesen Fällen besteht keine Schadenersatzverpflichtung des Veranstal ters gegenüber dem Teilnehmer. Eine Haftung des Veranstalters, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Sach- und Vermögensschäden jeder Art und deren Folgen, die dem Teilnehmer während oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung durch ein Verhalten des Veranstalters, seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten entstehen, ist bei der Verletzung von Pflichten, die nicht Haupt-/bzw. vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind, beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Veranstalters in Fällen einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf vorher sehbare, typischerweise eintretende Schäden. Soweit die Schadenersatzhaftung des Veranstalters ausgeschlossen oder einge schränkt ist, befreit der Teilnehmer von der persönlichen Schadenersatzhaftung auch die Angestellten – Arbeitnehmer und Mitarbeiter – Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Sponsoren und Personen, die Schlepp-, Sicherungs- oder Bergungsfahrzeuge bereitstellen, führen oder bei deren Einsatz behilflich sind, sowie auch alle anderen Personen, denen im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung ein Auftrag erteilt worden ist. Die gültigen Wettfahrtregeln der ISAF, die Klassenvorschriften sowie die Vorschriften der Ausschreibung und Segelanweisung sind einzuhalten und werden ausdrücklich anerkannt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 26. Versicherung Alle teilnehmenden Boote müssen eine gültige Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Veranstaltung oder dem Äquivalent davon haben. 7 Anlage C Addendum Q: Fleet-Race mit Bahnschiedsrichtern Diese Segelanweisung ändert die Definition richtiger Kurs und die Regeln 20, 28.2, 44, 60, 61, 62,63, 64.1, 65, 66, 70, 78.3. Q1 Änderungen der Wettfahrtregeln Q2 Proteste und Anträge auf Wiedergutmachung durch ein Boot Weitere Änderungen der Wettfahrtregeln sind in Q2, Q3, Q4, und Q5 beschrieben Q1.1 Änderungen der Definitionen und der Regeln von Teil 2 und Teil 4 (a) Ergänze zur Definition “richtiger Kurs”: Ein Boot, das eine Strafe ausführt oder manövriert um eine Strafe auszuführen, segelt keinen richtigen Kurs. (b) Wenn Regel 20 gilt, sind folgende Armzeichen zusätzlich zu den Zurufen notwendig: (1) Für „Raum zum Wenden“ Wiederholtes und deutliches Zeigen nach Luv; und (2) Für „Wenden Sie“: Wiederholtes und deutlich sichtbares Zeigen auf das andere Boot und Winken mit dem Arm nach Luv. Q1.2 Änderungen zu Regeln, die Proteste, Anträge auf Wiedergutmachungen, Strafen und Entlastung betreffen (a) Der erste Satz von Regel 44.1 wird ersetzt durch: „Ein Boot kann eine Eine-Drehung-Strafe annehmen, wenn es möglicherweise während der Wettfahrt gegen eine Regel von Teil 2 (außer Regel 14, wenn es Schaden oder Verletzung verursacht hat) oder Regel 31 verstoßen hat. (c) Regel 60 ist ersetzt durch: Ein Boot kann gegen ein anderes Boot protestieren oder Wiedergutmachung beantragen, vorausgesetzt es beachtet dabei die Segelanweisungen Q2.1 und Q2.4. (d) Der dritte Satz von Regel 61.1(a) und Regel 61.1(a)(2) sind gestrichen. (e) Regel 62.1(a), (b) und (d) sind gestrichen. (f) Regel 64.1(a) ist geändert, so dass die Bahnschiedsrichter ein Boot ohne Verhandlung entlasten können. Diese Regel hat Vorrang vor jeder dazu im Widerspruch stehenden Regel dieses Anhangs. Q2.1 Während der Wettfahrt darf ein Boot gegen ein anderes Boot wegen Verstoßes gegen eine Regel des Teils 2 (außer Regel 14) oder Regel 31 protestieren, jedoch darf es gegen einen Verstoß nach einer Regel des Teils 2 nur protestieren, wenn es in den Vorfall verwickelt ist. Um zu protestieren muss es „Protest“ rufen und deutlich sichtbar eine rote Flagge zeigen. Beides muss bei der ersten zumutbaren Gelegenheit erfolgen. Es soll die Flagge herunternehmen bevor oder bei der ersten zumutbaren Gelegenheit nachdem das in dem Vorfall betroffene Boot eine freiwillige Strafe angenommen hat oder nach der Entscheidung durch einen der Bahnschiedsrichter. Q2.2 Ein Boot, dass wie in Q2.1 vorgesehen protestiert, hat kein Recht auf eine Protestverhandlung. Ein Boot, das in den Vorfall verwickelt war, kann einen Regelverstoß durch Annahme einer Eine-Drehung-Strafe gemäß Regel 44.2 anerkennen. Wenn ein Boot, gegen das protestierte keine Strafe freiwillig annimmt, wird der Bahnschiedsrichter entscheiden, ob ein Boot zu bestrafen ist oder nicht und diese Entscheidung gemäß Q3.1 anzeigen. Q2.3 An der Ziellinie informiert die Wettfahrtleitung die Teilnehmer über die Plätze oder Wertungsabkürzungen aller Boote der Wettfahrt. Anschließend wird Flagge B mit einem Schallsignal gesetzt. 2 Minuten später wird Flagge B 8 mit einem Schallsignal gestrichen. Q2.4 Ein Boot, das beabsichtigt (a) gegen ein anderes Boot nach einer anderen Regel, als der Anweisung Q3.2 oder Q4.2(a) oder den in Q2.1 genannten Regeln protestieren will (b) gegen ein Boot nach Regel 14, wenn die Berührung Schaden oder Verletzung verursacht hat (c) Wiedergutmachung zu beantragen muss dies der Wettfahrtleitung durch Zuruf mitteilen, bevor oder nachdem Flagge B gesetzt ist. Dasselbe Zeitlimit gilt für Proteste nach Segelanweisung Q5.4 und Q5.5. Das Schiedsgericht kann diese Frist verlängern, wenn dafür gute Gründe vorliegen. Q2.5 Die Wettfahrtleitung informiert unverzüglich das Schiedsgericht über jeden Protest oder jeden Antrag auf Wiedergutmachung der Q2.4 einging. Q3 Durch Bahnschiedsrichter gegebene Signale und Strafen Q4 Durch Bahnschiedsrichter veranlasste Strafen und Protest; Runden und Passieren von Bahnmarken Q3.1 Ein Bahnschiedsrichter signalisiert eine Entscheidung folgendermaßen: (a) Eine grün-weiße Flagge zusammen mit einem langen Schallsignal bedeutet „keine Strafe“ (b) Eine rote Flagge zusammen mit einem langen Schallsignal bedeutet: „Eine Strafe wird gegeben oder bleibt bestehen“. Der Bahnschiedsrichter wird durch Zuruf oder deutliches Zeigen jedes von der Strafe betroffene Boot identifizieren. (c) Eine schwarze Flagge zusammen mit einem langen Schallsignal bedeutet: „Ein Boot ist disqualifiziert“. Der Bahnschiedsrichter wird durch Zuruf oder deutliches Zeigen das betroffene Boot identifizieren. Q3.2 (a) Ein Boot, das nach Segelanweisung Q3.1(b) bestraft wurde, muss eine Eine-Drehung-Strafe gemäß Regel 44.2 ausführen. (b) Ein Boot das nach Segelanweisung Q3.1(c) disqualifiziert wurde, muss unverzüglich das Bahngebiet verlassen. Q4.1 Wenn ein Boot (a) gegen Regel 31 verstoßen hat und keine Strafe ausgeführt hat, (b) gegen Regel 42 verstoßen hat (c) trotz Ausführung einer Strafe einen Vorteil erhalten hat, (d) absichtlich gegen eine Regel verstoßen hat, (e) einen Verstoß gegen das sportliche Verhalten begangen hat, (f) Segelanweisung Q3.2 nicht befolgt hat oder eine Strafe nicht ausgeführt hat, wenn dies durch Bahnschiedsrichterentscheidung gefordert war, kann ein Bahnschiedsrichter es ohne Protest durch ein anderes Boot bestrafen. Der Bahnschiedsrichter kann eine oder mehrere Eine-Drehung-Strafen gemäß Regel 44.2 auferlegen und jede in Übereinstimmung mit Segelanweisung Q3.1(b) signalisieren, oder es gemäß Segelanweisung Q3.1(c) disqualifizieren oder den Vorfall an das Schiedsgericht für evtl. weitere Maßnahmen melden. Wenn ein Boot gemäß Q4.1(g) für nicht ausführen oder falsch ausführen einer Strafe bestraft wird, ist die ursprüngliche Strafe gestrichen. Q4.2 (a) Ein Boot darf eine Bahnmarke nicht auf der falschen Seite runden oder passieren. Wenn es dies macht, darf es nur dann den Fehler in Übereinstimmung mit Regel 28.2 korrigieren, wenn es dies tut bevor es die nächste Bahnmarke rundet bzw. passiert hat oder durchs Ziel gegangen ist. (b) Wenn ein Boot gegen Segelanweisung Q4.2(a) verstoßen hat und seinen Fehler nicht vor dem Runden bzw. Passieren der nächsten Bahnmarke oder dem Zieldurchgang 9 korrigiert hat, kann ein Bahnschiedsrichter es gemäß Segelanweisung Q3.1(c) disqualifizieren. Q4.3 Ein Bahnschiedsrichter, der entscheidet, dass auf Grund eigener Beobachtung oder auf Grund eines Berichts aus beliebiger Quelle, ein Boot gegen eine andere Regel, als die Segelanweisungen Q3.2 oder Q4.2(a) oder die in Q2.1 genannten Regeln verstoßen hat, kann das Schiedsgericht informieren um gemäß Regel 60.3 zu handeln. Er soll jedoch das Schiedsgericht nicht wegen eines Verstoßes gegen Regel 14 informieren, wenn kein Schaden oder keine Verletzung vorliegen. Q5 Proteste, Anträge auf Wiedergutmachung und Wiedereröffnung, Berufung, andere Vorgehensweisen Q5.1 Keinerlei Vorgehen ist in Bezug auf eine Handlung oder Unterlassung der Wasserschiedsrichter zulässig. Q5.2 Ein Boot darf einen Antrag auf Wiedergutmachung oder eine Berufung nicht mit der Annahme begründen, dass eine Handlung, Unterlassung oder Entscheidung der Bahnschiedsrichter oder des Schiedsgerichts fehlerhaft war. In Regel 66 wird der dritte Satz geändert in „Eine Protestpartei kann eine Wiederaufnahme einer Verhandlung nicht beantragen.“ Q5.3 (a) Proteste und Anträge auf Wiedergutmachung bedürfen nicht der Schriftform. (b) Das Schiedsgericht kann in jeder ihm angemessen erscheinenden Weise Beweise aufnehmen und die Verhandlung in der Form durchführen, die es für geeignet hält und die von ihm getroffene Entscheidung mündlich verkünden. (c) Wenn das Schiedsgericht entscheidet, dass ein Regelverstoß keine Auswirkung auf das Ergebnis der Wettfahrt hat, kann es eine Strafe in Form von Punkten oder Teilen von Punkten aussprechen oder eine andere Entscheidung treffen, die es für angemessen hält und die auch darin bestehen kann, dass es keine Strafe auferlegt. Q5.4 Die Wettfahrtleitung darf nicht gegen ein Boot protestieren, außer auf Grund eines Berichts gemäß Regel 43.1(c) oder 78.3 Q5.5 Das Schiedsgericht kann gegen ein Boot nach Regel 60.3 protestieren. Es wird aber nicht wegen eines Verstoßes gegen die Segelanweisungen Q3.2 und Q4.2(a), oder eine der in Q2.1 aufgeführte Regeln oder Regel 14, außer im Falle eines Schadens oder einer Verletzung, protestieren. 10 IDM 49er Meldeliste: 49er Verein Seglerhaus am Wannsee 1867 Datum: 22.-25. 10. 2015Veranstalter: VSaW Punktsystem: Low-Point-SystemRevier: Wannsee Wertung: Klassen-WertungWf-Ltr:Robert Niemczewski 11 Anlage/Addendum B 12 Verein Seglerhaus am Wannsee 1867 Programm IDM der 49er 2015 Do, 22. Oktober: 10:00 bis 18:00 18:00 Anmeldung und Vermessung Eröffnung der IDM Fr, 23. Oktober: 08:00 bis 10:00 10:30 12:55 nach den Wettfahrten 19:00 Anmeldung und Vermessung Wanderung durch den Berliner Forst für Eltern/Begleitung Ankündigungssignal zur ersten Wettfahrt „Happy Hour” an der Kaimauer mit der Boot und Fun Berlin Mitgliederversammlung der 49er/49er FX KV im Erkerzimmer Sa, 24. Oktober: ab 10:00 10:00 nach den Wettfahrten 19:00 Weitere Wettfahrten Besichtigung Liebermann-Villa für Eltern/Begleitung „Happy Hour” an der Kaimauer Seglerparty mit DJ Krizz im Seglerhaus So, 25. Oktober: ab 10:00 Siegerehrung Weitere Wettfahrten unmittelbar im Anschluss an die Wettfahrten und eventuellen Protestverhandlungen VSaW Verein Seglerhaus am Wannsee e.V. Am Großen Wannsee 22-26 14109 Berlin (Wannsee) Telefon Sekretariat: (030) 805 20 06 Telefax Sekretariat: (030) 805 11 56 E-mail : [email protected] Telefon Casino: (030) 805 19 92 Gestaltung: Pusch Grafik Design Das Segelrevier: Das Segelrevier reicht von Spandau über die Unterhavel bis zur Krampnitz: damit kann eine Strecke von ca. 25 km ohne Mastlegen gesegelt werden. An landschaftlicher Schönheit hat es in Deutschland kaum seinesgleichen; hier liegt nämlich die „preußische Kulturlandschaft“ mit den zum Weltkulturerbe gehörenden drei Landschaftsparks: Glienicker Park mit Pfaueninsel, Neuer Garten mit Schloss Cecilienhof und der Babelsberger Park. Spandau Scharfe Lanke Hav el Schildhorn Gatow Grunewaldturm Lindwerder Anlage A Regatta-Bereich Kladow Schwanenwerder el Krampnitzsee av Strandbad Wannsee H Nikolassee Pfaueninsel Ha ve l Sacrow Heilandskirche Jungfernsee Schloss Cecilienhof Schäferberg Schloss Neuer Garten Glienicker Glienicke Brücke Potsdam Tiefer See Schloss Griebnitzsee Babelsberg Großer Wannsee VSaW Wannsee Kleiner Wannsee S-Bhf. Wannsee