Das Recht auf Vergessenwerden
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Das Recht auf Vergessenwerden
Exposé für das Dissertationsvorhaben Das Recht auf Vergessenwerden Europas Weg zu einem wirksamen Datenschutz im Internet? Verfasser Mag. Maurits Haas [email protected] Matr.-Nr.: 0800167 Angestrebter akademischer Grad Doctor iuris (Dr. iur.) Betreuer ao. Univ.- Prof. Mag. DDr. Erich Schweighofer 1. Arbeitstitel Das Recht auf Vergessenwerden Europas Weg zu einem wirksamen Datenschutz im Internet? 2. Problemstellung Die digitale Speicherung von Daten und der Informationsaustausch über das Internet eröffnen der Menschheit nie dagewesene Möglichkeiten. Digitale Informationen können beliebig oft vervielfältigt werden, ohne Qualität bei der Reproduktion einzubüßen. Speichermedien werden von Jahr zu Jahr im Verhältnis zu ihrer Speicherkapazität günstiger. Diese Entwicklung ermöglicht es, enorme Datenbestände dauerhaft zu speichern. Das Internet als Übertragungsmedium digitaler Daten eröffnet die weltweite, dauerhafte Verfügbarkeit dieser Daten. Aufgrund seiner dezentralen Struktur begünstigt es eine Vervielfältigung und Speicherung an verschiedenen Standorten, die einem Verlust von Daten zusätzlich entgegenwirkt. Für das World Wide Web entwickelte Suchmaschinen ermöglichen, Informationen ohne größeren Aufwand binnen kürzester Zeit aufzufinden. Diese technischen Gegebenheiten führen zu einer neuen Sachlage in Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten. Durch die Eingabe eines Namens in eine Suchmaschine können mühelos alle jemals im World Wide Web über die betreffende Person verfügbaren Daten aufgerufen werden, die, je nach Anzahl und Qualität der Informationen, ein detailliertes Lebensprofil preisgeben. So können auch Informationen über Jahrzehnte zurückliegende Taten oder Äußerungen stets verfügbar sein und mit der betreffenden Person in Verbindung gebracht werden. Dieser neue Zustand birgt laut Mayer-Schönberger1 die Gefahr, dass er die Persönlichkeitsentwicklung der Menschen behindere, weil es nicht mehr möglich sei, sich neu zu erfinden. Sicherheitsbehörden, Arbeitgeber aber auch Freunde würden stets auch an Taten, Äußerungen und Ideen erinnert, von denen man sich selbst längst distanziert habe. Eine lückenlos aufgezeichnete Chronologie des Lebens könnte den Menschen im Wissen um diese Situation aber auch bereits bei der Entscheidungsfindung beeinflussen, wie Foucault2 zu Benthams Ideen eines Panoptikums ausführte. Demnach übernehmen diejenigen, welche einer potenziellen Kontrolle unterworfen sind und dies wissen, die Zwangsmittel der Macht und 1 2 Mayer-Schönberger, Delete. The Virtue of Forgetting in the Digital Age (2009). Foucault, Überwachen und Strafe: die Geburt des Gefängnisses (1992) 260. spielen sie gegen sich selber aus. Sie regulieren sich also selber und passen ihr Verhalten den Anforderungen der potenziell Kontrollierenden an. Als Gegenentwurf zur ewigen Datenspeicherung schlug Mayer-Schönberger vor, elektronische Informationen mit einem Verfallsdatum zu versehen. Diese Idee fand in der Rechtsprechung und Rechtssetzung Anklang. Die EU-Datenschutzrichtlinie3 beinhaltet, ebenso wie deren Umsetzung im Datenschutzgesetz 2000, ein Recht auf Löschung von Daten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen der Richtlinie bzw. des Gesetzes entsprechen, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind. Der Löschungsanspruch betraf aber keine wahren Informationen, die rechtmäßig im World Wide Web veröffentlicht wurden, bis in der Entscheidung C-131/12 des Europäischen Gerichtshofes vom 13.05.2014 die EU-Datenschutzrichtlinie dahingehend ausgelegt wurde, dass Betroffene in bestimmten Fällen von einem Suchmaschinenbetreiber verlangen können, betreffende Informationen nicht mehr in der Ergebnisliste aufscheinen zu lassen, selbst wenn diese Informationen wahr sind und rechtmäßig publiziert wurden. Im Anschluss an das Urteil sprachen zahlreiche Medien und Kommentatoren von der Einführung des Rechts auf Vergessen bzw. des Rechts auf Vergessenwerden.4 Die EU-Kommission hatte den Begriff Recht auf Vergessenwerden bereits zuvor aufgegriffen und ein solches im Jahr 2012 in den Entwurf der Datenschutzgrundverordnung aufgenommen. Demnach sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche, wenn er personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat, alle vertretbaren Schritte setzen, um Dritte, die die Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Querverweise auf die Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser Daten verlangt.5 Auch dieser Entwurf eines Rechts auf Vergessenwerden zielte auf den Schutz personenbezogener Daten im Internet. Die beiden unter dem Titel „Recht auf Vergessenwerden“ diskutierten Rechte sind allerdings völlig unterschiedlich ausgestaltet. Das aus der EuGH Entscheidung C-131/12 hervorgehende Recht auf Vergessenwerden gründet sich auf den Löschungsanspruch der EUDatenschutzrichtlinie, dem in der speziellen Konstellation einer Suchmaschine mit einem 3 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. 4 Vgl. Recht auf Vergessen: Google muss sensible Links löschen http://derstandard.at/1399507335631/EuGHGoogle-muss-Links-zu-sensiblen-Daten-entfernen (Stand 10.09.2015). EuGH Urteil zum „Recht auf Vergessenwerden“, Bürger können kritische Google-Links löschen lassen http://www.sueddeutsche.de/digital/eugh-urteil-zum-recht-auf-vergessenwerden-im-internet-google-kann-zurloeschung-kritischer-suchergebnisse-verpflichtet-werden-1.1960576 (Stand 10.09.2015). 5 Vgl. Art 17 (2) Kommissionsentwurf EU-DS-GVO 2012 Marktanteil von ca. 90% faktische Wirksamkeit zukommen kann. Die Datenschutzgrundverordnung hingegen, möchte den für die Verarbeitung Verantwortlichen, der Daten öffentlich gemacht hat, dazu anhalten, die von ihm veröffentlichten Daten wieder „einzufangen“. 3. Zielsetzung Diese Dissertation soll die unter dem Titel des Rechts auf Vergessenwerden diskutierten Rechte einer genauen juristischen Analyse unterziehen und ihre Bedeutung für einen wirksamen Datenschutz im Internet herausstellen. Dazu werden sowohl grundrechtliche Aspekte, insbesondere welche Grundrechte berührt werden und welcher Rahmen sich dadurch für die einfachgesetzlichen Regelungen ergibt, als auch die Bestimmungen der EU-Datenschutzrichtlinie und des Datenschutzgesetzes 2000 sowie der künftigen EU-Datenschutzgrundverordnung behandelt. Es wird das rechtliche Verhältnis zwischen dem durch den Europäischen Gerichtshof im Urteil C-131/12 implementierten Recht auf Vergessenwerden und dem in Art 17 (des Entwurfs) der EU-Datenschutzgrundverordnung festgelegten Recht auf Vergessenwerden herausgearbeitet. Im Folgenden soll dann die im Titel aufgeworfene Frage geklärt werden, ob die Rechte auf Vergessenwerden Betroffenen zu einem wirksamen Datenschutz im Internet verhelfen. Dazu sind u.a. auch die Wirksamkeit der Rechtsinstrumente und deren praktische Umsetzung zu thematisieren. Die Rechtsdurchsetzung wird konkret anhand der österreichischen Rechtslage dargestellt. In diesem Zusammenhang ist zumindest überblicksweise auf die technische Durchführbarkeit einzugehen, da nur eine technisch sinnvolle Vorschrift einen wirksamen Rechtsschutz im Internet gewährleisten kann. Zum Schluss werden eigene Überlegungen zum Recht auf Vergessenwerden vorgestellt, in denen der Frage nachgegangen wird, welche Daten zu speichern sein und welche einem Recht auf Vergessenwerden unterliegen sollten. 4. Rechtsfragen Welche Grundrechte werden vom Recht auf Vergessenwerden berührt? Welcher Rahmen ergibt sich daraus für einfachgesetzliche Vorschriften? Wie ist das Recht auf Vergessenwerden nach der EU-DS-RL ausgestaltet? Wie ist das Recht auf Vergessenwerden nach der EU-DS-GVO ausgestaltet? Welche Ausnahmen vom Recht auf Vergessenwerden gibt es? Wie unterscheiden sich das Recht auf Vergessenwerden aus der Entscheidung C-131/12 des EuGH und aus Art 17 DS-GVO bzw. in welchem Verhältnis stehen sie zueinander? Verhelfen die Rechte auf Vergessenwerden Betroffenen zu einem wirksamen Datenschutz im Internet? Bleiben Rechtsschutzlücken? Welche Daten sollten dauerhaft gespeichert werden und welche Daten sollten einem Recht auf Vergessenwerden unterliegen? 5. Forschungsstand Eine systematische Darstellung des Themas Recht auf Vergessenwerden findet sich bisher nicht in der deutschsprachigen Literatur. Das Urteil C-131/12 des Europäischen Gerichtshofes wurde am 13.05.2014 erlassen. Es hat seitdem hohe mediale Wellen geschlagen, wurde aus rechtswissenschaftlicher Sicht aber noch nicht umfassend behandelt. Die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union ist noch nicht erlassen. Die Entwürfe der Kommission und des Rates enthielten ein neu ausgestaltetes Recht auf Vergessenwerden. Das Thema ist von hoher Relevanz für den Diskurs zum Datenschutz im Internet und bisher noch nicht eingehend rechtswissenschaftlich behandelt. 6. Vorläufige Gliederung I. Einleitung A. Problemstellung B. Forschungsfragen C. Methodik D. Aufbau/Abgrenzung II. Die Idee eines Rechts auf Vergessenwerden in der digitalen Welt A. Die Digitalisierung der Welt (technische Grundlagen) B. Personenbezogene Daten in der digitalen Welt C. Grundlagen des Datenschutzes 1. Geschichte des Datenschutzes 2. Verschiedene Rechtstraditionen 2.1 EU 2.2 USA 2.3 Autoritäre Staaten 3. Technischer Datenschutz 3.1 Privacy by Design 3.2 Privacy by Default 3.3 Software Angebote (expire!, vanish, snapchat) D. Ein Verfallsdatum für digitale Informationen E. Zusammenfassung (Begriff: Recht auf Vergessenwerden) III. Grundrechtliche Aspekte des Rechts auf Vergessenwerden A. Allgemeines 1. Die EU GRC 2. Die EMRK 3. Das Verhältnis zwischen GRC und EMRK B. Achtung des Privat- und Familienlebens C. Der Schutz personenbezogener Daten D. Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit E. Unternehmerische Freiheit F. Zusammenfassung IV. Das Recht auf Vergessenwerden nach der EU-Datenschutzrichtlinie A. Die EU-Datenschutzrichtlinie und ihre Umsetzung im DSG 2000 (jeweils Unterkapitel für DS-RL und DSG) 1. Anwendungsbereich 1.1 Sachlicher Anwendungsbereich 1.2 Örtlicher Anwendungsbereich 2. Die Zulässigkeit der Verwendung von Daten 3. Die Zulässigkeit von Übermittlungen 4. Betroffenenrechte 4.1 Auskunft 4.2 Richtigstellung, Löschung 4.3 Widerspruch 5. Meldepflichten 6. Rechtsdurchsetzung B. Das Recht auf Vergessenwerden aus der Entscheidung C-131/12 des EuGH 1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Suchmaschinenbetreiber 2. Die Zurechnung von konzernverbundenen Unternehmen 3. Das (so genannte) Recht auf Vergessenwerden 4. Die Umsetzung des Urteils durch Google und die Rechtsdurchsetzung in Österreich V. Das Recht auf Vergessenwerden nach der EU-Datenschutzgrundverordnung A. Die EU-Datenschutzgrundverordnung 1. Hintergrund und Ziel der Verordnung 2. Die Wirkung der EU-DS-GVO auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten 2.1 Allgemein 2.2 Die Wirkung der DS-GVO auf die österreichische Rechtsordnung 3. Änderungen gegenüber der EU-DS-RL und dem DSG 2000 3.1 Anwendungsbereich 3.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich 3.1.2 Räumlicher Anwendungsbereich 3.2 Verwendung von Daten 3.3 Übermittlung von Daten 3.4 Betroffenenrechte 3.5 Meldepflichten 3.6 Rechtsdurchsetzung B. Das Recht auf Vergessenwerden nach (Art 17) der EU-DS-GVO 1. Die Historie der Entwicklung 1.1 Der Entwurf der Kommission 2012 1.2 Die Position des Europäischen Parlaments 2014 1.3 Die Position des Europäischen Rates 2015 2. (Die endgültige Fassung des) Art 17 EU-DS-GVO 2.1 Norminhalt 2.2 Die Ausgestaltung des Rechts auf Vergessenwerden 2.3 Ausnahmen vom Recht auf Vergessenwerden 2.2.1 Die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information 2.2.2 Die Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Aufbewahrungspflichten) 2.2.3 Im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder wissenschaftliche, statistische und historische Zwecke 2.2.4 Gründe des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit 2.4 Verhältnis zu Löschung/Widerspruch/Übermittlung in Drittstaaten 2.5 Rechtsdurchsetzung in Österreich und Sanktionen VI. Das Verhältnis zwischen der Entscheidung EuGH C-131/12 und Art 17 DS-GVO VII. Die Bedeutung des Rechts auf Vergessenwerden (der Rechte auf Vergessenwerden) für einen wirksamen Datenschutz im Internet VIII. Eigene Überlegungen zum Recht auf Vergessenwerden IX. Conclusio 7. Zeitplan Verpflichtende Lehrveranstaltungen Absolviert: VO zur rechtswissenschaftlichen Methodenlehre, SE Judikaturanalyse, SE für Dissertanten, LVen aus dem Bereich des Dissertationsfaches oder der Wahlfächer (teilweise). SE zur Vorstellung des Dissertationsvorhabens SE aus Rechtsinformatik, SS 2015. Weiteres SE im Dissertationsfach Bis SS 2018 Weitere LVen aus dem Berreich Dissertationsfaches oder der Wahlfächer des Bis SS 2018 Die Idee eines Rechts auf Vergessenwerden in WS 2015 der digitalen Welt Grundrechtliche Aspekte des Rechts auf WS 2015/SS 2016 Vergessenwerden Das Recht auf Vergessenwerden nach der EU- SS 2016 Datenschutzrichtlinie Das Recht auf Vergessenwerden nach der EU- WS 2016 Datenschutzgrundverordnung Das Verhältnis zwischen der Entscheidung SS 2017 EuGH C-131/12 und Art 17 DS-GVO Die Bedeutung des Rechts auf SS 2017 Vergessenwerden für einen wirksamen Datenschutz im Internet Eigene Überlegungen Vergessenwerden zum Defensio Recht auf WS 2017 SS 2018 8. Ausgewählte Literatur Alich/Sagalov, Konzernverbundene Unternehmen ohne Datenverarbeitung als Anknüpfungspunkt umfassender datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit? in Computer und Recht (2013) Band 29, Heft 12, 783ff. Arning/Moos/Schefzig, Vergiss(,) Europa! Ein Kommentar zu EuGH, Urt. v. 13.5.2014 – Rs. C-131/12 – Google/Mario Costeja Gonzalez, in Computer und Recht, 2014, Band 30, Heft 7, 447ff. Bull, Netzpolitik: Freiheit und Rechtsschutz im Internet (2013). Diesterhöft, Das Recht auf medialen Neubeginn. Die »Unfähigkeit des Internets zu vergessen« als Herausforderung für das allgemeine Persönlichkeitsrecht (2014). Dohr/Weiss/Pollirer/Knyrim, Datenschutzrecht: Kommentar2 (2002 - ). Eckhardt/Kramer, EU-DSGVO — Diskussionspunkte aus der Praxis, in Datenschutz und Datensicherheit (2013) Band 37, Heft 5, 287ff. Eckhardt, EU-DatenschutzVO – Ein Schreckgespenst oder Fortschritt? In Computer und Recht (2012) Band 28, Heft 3, 195ff. 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