Bedingungen für die Auslandsreisekrankenversicherung Vertrags

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Bedingungen für die Auslandsreisekrankenversicherung Vertrags
Bedingungen für die Auslandsreisekrankenversicherung
Vertrags-Grundlage Tarif RD
Versicherungsfall und Leistungen
1
Welche Leistungen erbringen wir? Was ist nicht versichert?
2
Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu
beachten? Welche Folgen hat die Verletzung dieser
Obliegenheiten?
6
Wie kann der Vertrag gekündigt werden bzw. wann endet
der Vertrag?
Weitere Regelungen
7
Was gilt für Mitteilungen oder bei einer Änderung Ihrer
Anschrift?
8
Welches Recht gilt und welches Gericht ist zuständig?
Vertrag und Beitrag
9
Können sich Ihre Vertrags-Bedingungen zukünftig ändern?
4
Wann beginnt der Versicherungs-Schutz?
10 Wann verjähren die Ansprüche?
5
Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
3
An wen und wann erbringen wir die Leistung?
Versicherungsfall und Leistungen
1
Welche Leistungen erbringen wir? Was ist nicht versichert?
1.1 Wir leisten für während der Vertrags-Dauer medizinisch
notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für den Tod einer versicherten Person während der Reise im Ausland (Versicherungsfall). Versichert
sind auch medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Schwangerschaftskomplikationen, Frühgeburten bis
zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche, Fehlgeburten
und medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbrüchen.
Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er
endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht.
1.2 Der Versicherungs-Schutz erstreckt sich auf das Ausland.
Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort hat. Deutschland gilt nicht als Ausland.
1.3 Versicherungsfähig sind Personen mit ständigem Wohnsitz
in Deutschland. Bei Fortfall der Versicherungsfähigkeit endet die Versicherung für die versicherte Person. Sie endet
dann zum Monatsende, in dem die Versicherungsfähigkeit
entfällt.
1.4 Bei der Einzelversicherung sind die namentlich im Versicherungs-Schein genannten Personen versichert.
Bei der Familienversicherung sind Sie und Ihr in häuslicher
Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner versichert.
Mitversichert sind auch Ihre und dessen minderjährigen
Kinder. Zu den Kindern zählen auch Stief-, Adoptiv- und
Pflegekinder.
Für ein neugeborenes Kind besteht Versicherungs-Schutz
unter den Voraussetzungen der Ziffer 4.3.
In der Familienversicherung (siehe Ziffer 5.3) gilt: Das
Versicherungs-Verhältnis eines mitversicherten Kindes
wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelversicherung mit dem dann gültigen Beitrag fortgesetzt. Dies
gilt allerdings nur, wenn uns das Kind vor Vollendung des
18. Lebensjahres namentlich unter Angabe des Geburtsdatums gemeldet wurde. Zudem müssen wir Ihnen die Mitversicherung des Kindes durch eine gesonderte Mitteilung
bestätigt haben. Ansonsten endet das VersicherungsVerhältnis eines mitversicherten Kindes mit Vollendung
des 18. Lebensjahres.
1.5 Versicherungs-Schutz besteht für die ersten 8 Wochen
jeder Auslandsreise. Mit Ablauf der 8. Woche eines Auslandsaufenthalts endet der Versicherungs-Schutz. Dies gilt
auch für Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Ablaufs
des Versicherungs-Schutzes noch andauern. Dauert ein
leistungspflichtiger Versicherungsfall im Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungs-Verhältnisses noch an, leisten
wir bei nachgewiesener Transportunfähigkeit bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit weiter.
1.6 Wir leisten im vertraglichen Umfang für Untersuchungsoder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der
Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Wir leisten darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der
Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben. Ebenso leisten wir, wenn sie angewandt werden, weil keine
schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Wir können unsere Leistungen jedoch auf
den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
Erstattungsfähig sind die Aufwendungen zu 100 Prozent
aus einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im
Ausland für
 Leistungen der Ärzte. Die versicherte Person kann einen
Arzt frei wählen. Dieser muss nach dem im Aufenthaltsland geltenden Recht zur Heilbehandlung zugelassen
sein.
 Leistungen für Heilbehandlung durch Heilpraktiker, Chiropraktiker und Osteopathen.
 Arznei- und Verbandmittel.
Als Arzneimittel gelten nicht Nähr- und Stärkungspräparate oder Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig
genommen werden sowie kosmetische Präparate. Kosten
für diese Präparate oder Mittel sind auch dann nicht versichert, wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten.
 Heilmittel. Als Heilmittel gelten Bäder, Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen, Heilgymnastik, Bestrahlungen und andere Anwendungen des elektrischen
Stroms.
 Hilfsmittel, soweit diese auf der versicherten Reise erstmals erforderlich werden. Ausgenommen sind Sehhilfen
und Hörgeräte.
 Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen ärztlich
oder von Heilpraktikern, Chiropraktikern bzw.
Osteopathen verordnet worden sein.
 Unterkunft und Verpflegung, ärztliche und sonstige medizinisch notwendige Leistungen in einem Krankenhaus.
Das Krankenhaus muss im Aufenthaltsland allgemein als
Krankenhaus anerkannt sein. Außerdem muss es erkennRD – Stand 12/2014
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bar unter ständiger ärztlicher Leitung stehen. Es muss
auch über ausreichende diagnostische und therapeutische
Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
Es ist ein am Aufenthaltsort befindliches bzw. das
nächsterreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete
Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Anstelle von Kostenersatz können Sie ein Krankenhaus-Tagegeld von
30,00 Euro pro Tag wählen.
Muss ein versichertes minderjähriges Kind stationär behandelt werden, erstatten wir die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus.
 Den notwendigen Transport zur erforderlichen Erstversorgung zum nächsterreichbaren und aus medizinischer
Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt. Versichert ist
auch der gegebenenfalls notwendige Verlegungstransport
von der Erstversorgungseinrichtung zum nächsterreichbaren und aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus bzw. Arzt. Der Transport zurück in die Unterkunft
ist ebenfalls mitversichert.
 Schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen einschließlich notwendiger Füllungen und provisorischen
Zahnersatz jeweils in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von bereits vorhandenem Zahnersatz. Wir leisten
aber nicht für Neuanfertigungen von Zahnersatz. Hierzu
zählen z. B. Kronen, Brücken, Prothesen, Implantate.
Ebenso leisten wir nicht für kieferorthopädische Leistungen.
Darüber hinaus erstatten wir folgende Kosten:
 Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren
Rücktransport. Der Rücktransport erfolgt an den unmittelbar vor Antritt der Reise bestehenden ständigen
Wohnsitz des Versicherten oder in das dem Wohnsitz
nächstgelegene und aus medizinischer Sicht geeignete
Krankenhaus in Deutschland. Kosten für eine Begleitperson, für die zum Zeitpunkt des Rücktransports bei uns
ebenfalls Versicherungs-Schutz für Rücktransport besteht, sind ebenfalls erstattungsfähig. Sofern die Kosten
des Rücktransports versichert sind, organisieren wir auch
den Rücktransport.
 Überführungskosten beim Tod einer versicherten Person
während der Reise. Erstattungsfähig sind die unmittelbaren Kosten einer Leichnamsüberführung an einen unmittelbar vor Antritt der Reise bestehenden ständigen
Wohnsitz in Deutschland.
 Bestattungskosten. Wird der Leichnam nicht überführt,
sind die Bestattungskosten erstattungsfähig. Allerdings
begrenzt bis zur Höhe, die bei einer Überführung entstanden wären.
 Such-, Rettungs- und Bergungskosten, sofern diese wegen Erkrankung, als Unfallfolge oder Tod der versicherten Person im Ausland anfallen. Die Kostenerstattung ist
auf höchstens 10.000 Euro begrenzt.
 Kinderbetreuungskosten bei minderjährigen Kindern.
Wir erstatten die Kosten der Notfallbetreuung vor Ort.
Ein Notfall liegt vor, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen.
Die Eltern werden stationär behandelt, zurücktransportiert oder sind verstorben.
Hierdurch kann ein mitversichertes Kind auf der
Reise nicht mehr betreut werden.
Die Kosten übernehmen wir für die Dauer des Krankenhaus-Aufenthalts der Eltern. Im Falle ihres Todes übernehmen wir die Kosten bis zur Rückkehr der Kinder an
ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland.
Wir erstatten bei einem solchen Notfall auch nachweislich entstandene zusätzliche Rückreisekosten der Kinder.
Voraussetzung ist, dass die Reise nicht planmäßig beendet werden kann. Zudem muss die außerplanmäßige
Rückreise der Kinder erforderlich, sinnvoll und verhältnismäßig sein.
Zu den Kindern zählen auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.
 Telefonkosten. Wir erstatten die durch die Kontaktaufnahme mit unserem Reise-Notruf angefallenen Telefonkosten.
1.7 Kein Versicherungs-Schutz besteht für:
 Nach Vertrags-Schluss eingetretene Versicherungsfälle
für den Teil, der in die Zeit vor Versicherungs-Beginn
fällt.
 Heilbehandlungen, die der alleinige Grund oder einer der
Gründe für den Antritt der Reise waren.
 Heilbehandlungen, von denen bei Reiseantritt durch eine
bereits ärztlich diagnostizierte Erkrankung feststand, dass
sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden
müssen. Es sei denn, dass die Reise ausschließlich wegen
des Todes des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder eines Verwandten ersten
Grades der versicherten Person unternommen wurde.
Wenn ein Versicherungsfall bereits vor Antritt der Reise
eingetreten ist, werden Aufwendungen jedoch insoweit
erstattet, als aufgrund einer während der Auslandsreise
eingetretenen Verschlechterung der vor Reiseantritt bestehenden Erkrankung eine darüberhinausgehende Heilbehandlung erforderlich ist.
 Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft
und Entbindung sowie Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen (soweit nicht von Ziffer 1.1 erfasst).
 Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen.
 Psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung.
 Eine durch Pflege-Bedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung.
 Behandlung durch Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten
werden tarifgemäß erstattet.
 Auf Vorsatz oder auf Sucht beruhende Krankheiten oder
Unfälle einschließlich deren Folgen.
Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder
sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis
zu den erbrachten Leistungen, sind wir insoweit nicht zur
Leistung verpflichtet.
Haben Dritte bereits Leistungen erbracht, sind wir nur für
die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz deren
Leistungen notwendig bleiben. Ein Anspruch auf Krankenhaus-Tagegeld bleibt jedoch hiervon unbenommen in voller
Höhe bestehen.
2
Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu
beachten? Welche Folgen hat die Verletzung dieser Obliegenheiten?
Ohne die Mitwirkung des Anspruchstellers können wir das
Vorliegen der Leistungs-Voraussetzungen nicht feststellen.
Damit wir den Leistungsfall prüfen können, bestehen folgende Obliegenheiten:
2.1 Werden Leistungen geltend gemacht, sind Belege im Original einzureichen. Hierzu zählen z. B. Arztrechnung, Material- und Laborkostenrechnung. Wird ein anderweitig bestehender Versicherungs-Schutz zuerst in Anspruch genommen, genügen als Nachweis die mit ErstattungsverRD – Stand 12/2014
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merken versehenen Rechnungszweitschriften. Die Belege
müssen den Namen des Rechnungsausstellers und den Vorund Zunamen der behandelten Person tragen. Die Krankheitsbezeichnungen, Behandlungsdaten und vorgenommenen Leistungen müssen spezifiziert sein. Die Rechnungen
über Heil- und Hilfsmittel sowie Rezepte über Arznei- und
Verbandmittel sind zusammen mit der ärztlichen Verordnung einzureichen. Für die Zahlung eines KrankenhausTagegelds muss eine Bescheinigung des Krankenhauses
über die vollstationäre Heilbehandlung vorgelegt werden.
Diese muss Vor- und Zunamen der behandelten Person, die
Krankheitsbezeichnung, das Aufnahme- und Entlassungsdatum und Angaben über eventuelle Beurlaubungen enthalten. Ein Anspruch auf Erstattung der Überführungs- bzw.
Bestattungskosten ist durch Kostenbelege, amtliche Sterbeurkunde und die ärztliche Bescheinigung der Todesursache
nachzuweisen. Ein Anspruch auf Telefonkostenerstattung
ist durch Kostenbelege zu begründen. Die vorgelegten
Nachweise werden unser Eigentum.
2.2 Sie und die versicherte Person müssen jede Auskunft erteilen, die zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich
ist. Auf unser Verlangen muss die versicherte Person die
behandelnden Zahnärzte bzw. Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden. Sie muss sich durch einen von uns beauftragten Zahnarzt bzw. Arzt untersuchen lassen.
2.3 Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung Dritter
beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem
vor. Dritte können z.B. die gesetzliche Krankenversicherung, andere gesetzliche Leistungsträger (z.B. gesetzliche
Unfall- oder Rentenversicherung) oder anderweitige Versicherer sein. Dies gilt auch dann, wenn in dem anderen Versicherungs-Vertrag bzw. Versicherungs-Verhältnis ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Dies gilt unabhängig davon, wann der anderweitige VersicherungsVertrag abgeschlossen wurde. Wird jedoch der Versicherungsfall zuerst uns gemeldet, treten wir in Vorleistung.
Wir werden uns dann wegen der Kostenteilung direkt an
den Dritten wenden.
2.4 Auf unser Verlangen müssen Sie Beginn und Ende einer
jeden Auslandsreise nachweisen.
2.5 Haben Sie oder eine versicherte Person SchadensersatzAnsprüche nicht versicherungsrechtlicher Art gegen Dritte,
sind diese, unabhängig eines gesetzlichen Forderungsübergangs, bis zur Höhe unserer Leistungen an uns abzutreten.
Ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht darf
ohne unsere Zustimmung nicht aufgegeben werden. Soweit
Sie oder der Versicherte von schadenersatzpflichtigen Dritten Ersatz der entstandenen Aufwendungen erhalten haben,
können wir diesen auf unsere Leistungen anrechnen.
Lebt die Person, gegen die sich Ihr Ersatzanspruch richtet,
mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, können wir diesen
nicht geltend machen. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist
der Eintritt des Versicherungsfalls. Dies gilt nicht, wenn
diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
2.6 Wird eine dieser bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Obliegenheiten verletzt, können sich erhebliche rechtliche Nachteile ergeben. Dabei gilt:
Erfolgt die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich, geht der
Leistungs-Anspruch verloren. Bei grob fahrlässiger Verletzung können wir die Leistung kürzen. Diese Kürzung richtet sich im Verhältnis nach der Schwere Ihres Verschuldens. Die Kürzung kann bis zur vollständigen LeistungsFreiheit führen. Wird die Obliegenheit nachweislich nicht
grob fahrlässig verletzt, bleibt der Leistungs-Anspruch bestehen.
War die Verletzung der Obliegenheit nachweislich weder
für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich oder haben wir Sie nicht durch eine gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen, leisten wir.
Bei arglistiger Obliegenheitsverletzung verlieren Sie den
Leistungs-Anspruch jedoch in jedem Fall.
Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person
werden Ihnen zugerechnet.
3
An wen und wann erbringen wir die Leistung?
3.1 Leistungen können nur Sie als Versicherungs-Nehmer
verlangen. Sie können jedoch uns gegenüber in Textform
die versicherte Person als Empfangsberechtigten benennen.
Haben Sie uns gegenüber die versicherte Person als Empfangsberechtigten benannt, kann ausschließlich die versicherte Person die Leistung verlangen. Die Benennung kann
widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Eine Abtretung
oder Verpfändung von Leistungs-Ansprüchen ist nur und
erst mit unserer ausdrücklichen Zustimmung wirksam.
3.2 Die Leistungen überweisen wir kostenfrei auf ein uns zu
nennendes Konto. Bei Überweisungen ins Ausland trägt der
Zahlungsempfänger das hiermit verbundene Risiko und anfallende Kosten.
3.3 Die Leistungen sind fällig mit der Beendigung der zur
Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der
Leistung notwendigen Erhebungen.
Sind diese ein Monat nach Anzeige des Versicherungsfalls
nicht beendet, können Sie Abschlagszahlungen bis zur
Höhe der voraussichtlichen Mindestleistung verlangen.
Hierbei zählt der Zeitraum nicht mit, in dem wir die Erhebungen durch ein Verschulden des Anspruchstellers nicht
beenden können.
Nach Vorlage aller zur Leistungsprüfung notwendigen Unterlagen erklären wir innerhalb von 10 Tagen, ob und in
welchem Umfang wir leisten.
3.4 Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten rechnen wir in Euro um. Maßgeblich ist der Kurs des Tages, an
dem die Belege bei uns eingehen. Als Kurs des Tages gilt
der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen ohne Referenzkurse, gilt der Kurs nach dem jeweils neuesten Stand der „Devisenkursstatistik“. Diese veröffentlicht die Deutsche Bundesbank. Wenn die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben
wurden, so gilt dieser Kurs. Voraussetzung hierfür ist, dass
Sie dies durch Bankbeleg nachweisen.
Vertrag und Beitrag
4
Wann beginnt der Versicherungs-Schutz?
4.1 Der Versicherungs-Schutz besteht ab Vertrags-Schluss,
frühestens jedoch zu dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht
bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung.
4.2 Die Versicherung können Sie nur vor Reiseantritt beantragen. Der frühestmögliche Versicherungs-Beginn ist das Datum des Poststempels für die Annahmeerklärung oder der
Tag eines Direktabschlusses.
4.3 Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungs-Schutz ab
Vollendung der Geburt.
Voraussetzung in der Einzelversicherung ist, dass am Tag
der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate bei uns
versichert ist. Außerdem muss die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgen.
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Voraussetzung in der Familienversicherung ist, dass ein Elternteil am Tag der Geburt bei uns versichert ist. Eine Anmeldung des Kindes ist nicht erforderlich.
nicht bewirkt ist. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen,
wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Dies
müssen Sie nachweisen. Ist der Erstbeitrag bei Eintritt des
Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, besteht kein Anspruch auf die Leistung. Unsere Leistungspflicht besteht
jedoch, wenn Sie die Nichtzahlung nachweislich nicht zu
vertreten haben. Haben Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt,
besteht auch bei Nichtzahlung des Erstbeitrags Versicherungs-Schutz. Dies gilt nicht, wenn die Bank den Einzug
des Beitrags zum Fälligkeitstag mangels Kontodeckung
nicht durchgeführt hätte.
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption eines minderjährigen Kindes gleich.
5
Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
5.1 Die vereinbarten Beiträge sind ab Vertrags-Beginn zu
bezahlen. Der erste Beitrag (Erstbeitrag) wird sofort mit
Zustandekommen des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem
im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zu Beginn der
vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen.
5.2 Zahlungsperiode ist das Versicherungsjahr. Bestehen für
Sie bei uns weitere Verträge mit unterjähriger Zahlungsweise, kann die Zahlung des Jahresbeitrags auch monatlich
erfolgen.
5.3 Der Jahresbeitrag in der Einzelversicherung ist je versicherter Person und je Versicherungsjahr zu zahlen. Für versicherte Personen, die das 65. und 70. Lebensjahr vollenden,
ist vom Beginn des folgenden Versicherungsjahres an der
ihrem Lebensalter entsprechende Neuzugangsbeitrag zu
zahlen.
Bei der Familienversicherung richtet sich der Jahresbeitrag
nach dem Alter des ältesten versicherten Familienmitglieds.
Sobald das älteste versicherte Familienmitglied das 65. und
70. Lebensjahr vollendet, ist vom Beginn des folgenden
Versicherungsjahres der seinem Lebensalter entsprechende
Neuzugangsbeitrag zu zahlen.
In der Familienversicherung haben Sie und Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner Versicherungs-Schutz. Versichert sind auch Ihre oder dessen
Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Zu den
Kindern zählen auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.
Sie können uns den Partner bzw. die Kinder auch melden.
Wir bestätigen Ihnen dann die Mitversicherung durch eine
gesonderte Mitteilung. Wenn ein in der Familienversicherung versichertes Kind das 18. Lebensjahr vollendet, dessen Mitversicherung wir Ihnen gesondert bestätigt haben,
wird dessen Versicherungs-Verhältnis als Einzelversicherung fortgesetzt. Der dann gültige Beitrag für Einzelversicherungen ist zu zahlen. Ziffer 6.5 gilt entsprechend. Andernfalls endet das Versicherungs-Verhältnis eines mitversicherten Kindes mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Der Beitrag kann von uns zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach dem in Ziffer 9.3 beschriebenen Verfahren geändert werden.
5.4 Im Lastschriftverfahren sind Sie nur soweit zur Übermittlung ausstehender und zukünftiger Beiträge verpflichtet,
wie wir Sie in Textform hierzu auffordern. Wir sind dann
nicht mehr zum Beitragseinzug verpflichtet. Sie müssen im
Lastschriftverfahren sicherstellen, dass wir den Beitrag am
Fälligkeitstag einziehen können. Auch müssen Sie dafür
sorgen, dass einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird. Können wir den fälligen Beitrag ohne Ihr
Verschulden wiederholt nicht einziehen, ist die Zahlung
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform erteilten Zahlungsaufforderung erfolgt.
5.5 Wird kein SEPA-Mandat erteilt, erfolgt die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn Sie fristgerecht alles tun, damit der
Beitrag bei uns eingeht. Sie übermitteln die Beiträge auf Ihre Gefahr und Kosten.
5.6 Können wir den Erstbeitrag nicht rechtzeitig einziehen oder
zahlen Sie diesen nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten. Wir können dies nur solange die Zahlung
5.7 Können wir einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig einziehen
oder zahlen Sie diesen nicht rechtzeitig, erhalten Sie von
uns eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir eine Frist
von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht fristgerecht, können wir den Vertrag kündigen.
Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und waren
Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Beitragszahlung in Verzug, sind wir leistungsfrei. Auf die Rechtsfolgen weisen
wir Sie im Mahnschreiben umfassend hin. Die Kündigung
können wir für den Fall der Nichtzahlung der Beiträge bereits im Mahnschreiben erklären.
5.8 Nur soweit ein Anspruch von Ihnen gegen uns anerkannt
oder rechtskräftig festgestellt ist, können Sie mit diesem
gegen unsere Beitragsforderungen aufrechnen.
6
Wie kann der Vertrag gekündigt werden bzw. wann
endet der Vertrag?
6.1 Der Vertrag wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um
ein Jahr. Dies gilt nicht, wenn er gekündigt wird. Sie
oder wir können zum Ende eines Versicherungsjahres
mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Die Kündigung kann
auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
Kündigen Sie das Versicherungs-Verhältnis einer mitversicherten Person, wird die Kündigung nur und erst
dann wirksam, wenn diese Kenntnis von der Kündigungserklärung erlangt hat. Das Versicherungsjahr beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (VersicherungsBeginn) und endet nach einem Jahr.
6.2 Bei Fortfall der Versicherungsfähigkeit endet die Versicherung für die versicherte Person. Sie endet zum Versicherungs-Monatsende, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Sie müssen uns den Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich melden.
6.3 Bei mitversicherten Kindern endet das VersicherungsVerhältnis mit Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern uns
dieses mitversicherte Kind zuvor nicht namentlich gemeldet wurde und wir Ihnen die Mitversicherung gesondert bestätigt haben.
6.4 Der Versicherungs-Schutz endet für eine Auslandsreise
mit Vertragsablauf und vor Ablauf mit Beendigung des
Auslandsaufenthalts. Dies gilt auch für Versicherungsfälle,
die im Zeitpunkt der Beendigung des VersicherungsVerhältnisses noch andauern. Als Beendigung des Auslandsaufenthalts gilt der Grenzübertritt in das Inland. Bei
einem Rücktransport endet der Versicherungs-Schutz mit
der Ankunft am Wohnsitz bzw. der Aufnahme in ein Krankenhaus im Inland. Er endet zudem mit dem Ablauf der 8.
Woche eines Auslandsaufenthalts.
Im Ausland leisten wir jedoch für leistungspflichtige Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Ablaufs des Versicherungs-Schutzes noch andauern, bei nachgewiesener Transportunfähigkeit bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit weiter.
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6.5 Erreicht eine versicherte Person eine andere Altersgruppe
und muss deshalb einen höheren Beitrag zahlen, können
Sie das Versicherungs-Verhältnis der betroffenen Person
kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Beitragsänderung erfolgen. Sie gilt dann
rückwirkend zum Zeitpunkt der Beitragsänderung.
6.6 Ihr Vertrag endet spätestens mit Ihrem Tod.
6.7 Versicherte Personen sind bei Kündigung ihres Versicherungs-Verhältnisses durch Sie oder bei Ihrem Tod berechtigt, die Fortsetzung des Versicherungs-Verhältnisses zu
erklären. Sie müssen hierbei einen künftigen Versicherungs-Nehmer benennen. Diese Erklärung ist innerhalb von
zwei Monaten, ab Kenntniserlangung der versicherten Person von ihrem Recht, abzugeben. Der Beitrag ist ab Fortsetzung des Vertrags zu zahlen.
6.8 Beschränken wir unsere Kündigung auf einzelne versicherte Personen, können Sie die Aufhebung des gesamten Vertrags verlangen. Ihre Kündigung muss innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang unserer Kündigung erfolgen. Sie gilt
dann zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens unserer Kündigung.
Kündigen wir den Vertrag wirksam wegen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung, kann die versicherte Person die Fortsetzung des Versicherungs-Verhältnisses erklären. Sie muss
hierbei einen künftigen Versicherungs-Nehmer benennen.
Der Beitrag ist ab Fortsetzung des VersicherungsVerhältnisses zu zahlen. Wir informieren die versicherte
Person in Textform über die Kündigung des Vertrags und
ihrem Recht zur Fortsetzung ihres VersicherungsVerhältnisses. Mitversicherte Kinder informieren wir nur,
wenn uns diese namentlich gemeldet wurden. Dieses Recht
der versicherten Person endet zwei Monate nachdem sie
davon Kenntnis erlangt hat.
6.9 Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungs-Verhältnis.
6.10 Mit Beendigung des Versicherungs-Verhältnisses endet der
Versicherungs-Schutz auch für Versicherungsfälle, die zu
diesem Zeitpunkt noch andauern (schwebende Versicherungsfälle).
Weitere Regelungen
7
Was gilt für Mitteilungen oder bei einer Änderung
Ihrer Anschrift?
7.1 Ihre den Vertrag betreffenden Mitteilungen können mündlich erfolgen. Es sei denn wir verlangen ausdrücklich die
Textform. Gesetzlich vorgeschriebene Formerfordernisse
bleiben hiervon unberührt. Die Vertrags-Sprache ist
deutsch.
8
Welches Recht gilt und welches Gericht ist zuständig?
8.1 Für Ihren Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
8.2 Klagen aus dem Vertrag gegen uns können Sie an das für
Ihren Wohnsitz oder unseren Sitz zuständige Gericht richten. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, können
Sie sich ausschließlich an das für unseren Sitz zuständige
Gericht in Deutschland wenden.
8.3 Für Klagen gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnsitzes
zuständig.
9
Können sich Ihre Vertrags-Bedingungen zukünftig
ändern?
9.1 Sind einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Geltung der übrigen Regelungen.
9.2 Wird durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder
durch Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde eine VertragsBestimmung für unwirksam erklärt, können wir eine neue
Regelung festlegen. Voraussetzung ist, dass dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder ohne neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte entsteht. Hierbei sind die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei zu berücksichtigen. Die neue Regelung ist nur
wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels Ihre
Belange angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem wir Ihnen die neue Regelung und die hierfür
maßgeblichen Gründe mitgeteilt haben, VertragsBestandteil.
9.3 Die Versicherungs-Bedingungen und der Beitrag können
von uns zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres geändert werden. Die Neufestsetzung des Beitrags und die Änderungen werden frühestens einen Monat nach Mitteilung
der Neufestsetzung oder der Änderung wirksam. Sie können das Versicherungs-Verhältnis innerhalb von zwei Monaten vom Zugang der Änderungsmitteilung an zum Änderungszeitpunkt kündigen. Hierbei gilt Ziffer 6.1 sinngemäß.
10 Wann verjähren die Ansprüche?
Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren regelmäßig in
drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Verjährung ist für bei uns angemeldete Ansprüche gehemmt. Dies gilt von der Anmeldung bis zum Zugang unserer Entscheidung in Textform bei Ihnen.
7.2 Falls Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder Namensänderung nicht mitteilen, gilt Folgendes. Es genügt für eine
Ihnen gegenüber abzugebende Erklärung die Absendung
eines Einschreibens an die letzte uns von Ihnen bekannte
Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
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Anlage zu den Bedingungen
Übersicht der Assistance-Leistungen:
Ganzjähriger telefonischer 24-Stunden Notruf: +49-(0)911 / 9270 9225
Im Versicherungsfall erbringen wir folgende Assistance-Leistungen durch qualifizierte Dienstleister:













Auskunft zu Kliniken, Spezialkliniken oder Verlegungsmöglichkeiten im Ausland
Nennung von Ärzten im Ausland
Auskunft zu Arzneimitteln im Ausland
Vermittlung eines medizinischen Dolmetscher-Service
Organisation des Rücktransports
Ggf. Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhaus oder für den Rücktransport
Organisation der Notfallbetreuung / Rückreise minderjähriger Kinder
Organisation einer Bestattung oder Überführung
Unterstützung bei der Organisation und Versendung von Arzneimitteln oder Beschaffung und Versand von Blutkonserven im Ausland
Reisemedizinische Informationen
Herstellung eines Kontakts zum Hausarzt oder Krankenhausarzt, falls nötig
Information der Angehörigen
Organisation einer Besuchsreise durch Angehörige
Übersicht der Jahresbeiträge (nach Ziffer 5.3):
Einzelversicherung (je versicherte Person):
Vertragsbeginn: bis 31.12.2015
ab 01.01.2016
Bis 64 Jahre
Bis 64 Jahre
8,90 Euro
Ab 65 – 69 Jahre
Ab 65 – 69 Jahre
19,90 Euro
Ab 70 Jahre
Ab 70 Jahre
29,90 Euro
9,90 Euro
19,90 Euro
34,90 Euro
Familienversicherung (je nach Alter der ältesten versicherten Person):
Vertragsbeginn: bis 31.12.2015
ab 01.01.2016
Bis 64 Jahre
19,80 Euro
Bis 64 Jahre
17,80 Euro
Ab 65 – 69 Jahre
39,80 Euro
Ab 65 – 69 Jahre
39,80 Euro
Ab 70 Jahre
69,80 Euro
Ab 70 Jahre
59,80 Euro
Anlage zu den Bedingungen
Stand 10/2015

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