Versetzungsordnung Grundschule - schulrecht-rw

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Versetzungsordnung Grundschule - schulrecht-rw
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Versetzungsordnung Grundschule
Grundsatz
Die während des ganzen Schuljahres erbrachten Leistungen des Jahreszeugnisses sind Grundlage für die Versetzungsentscheidung.
Ein Schüler wird versetzt, wenn er den Anforderungen im laufenden Schuljahr
im Ganzen entsprochen hat und auch erwarten lässt, dass er den Anforderungen der nächst höheren Klasse gewachsen sein wird.
Versetzungsbedingungen
Von Klasse 1nach Klasse 2: Aufsteigen ohne Versetzungsentscheidung
Von Klasse 2 nach Klasse 3: weder in Deutsch noch in Mathematik die Note "ungenügend" (6)
und höchstens in einem der beiden Fächer die Note "mangelhaft" (5)
Von Klasse 3 nach Klasse 4: weder in Deutsch, Mathematik oder Fächerverbund
MNK die Note "ungenügend" (6) und höchstens in einem der drei Fächer die Note
"mangelhaft" (5).
Klasse 4 nach Klasse 5: Das Ziel der Grundschule wird erreicht, wenn die Versetzungsbedingungen wie beim Aufsteigen von Klasse 3 nach 4 erfüllt sind.
Ausnahmen:
Bei Nichterfüllung der Versetzungsbedingungen kann unter der Voraussetzung, dass
die Nichterfüllung als nur vorübergehend erscheint, die Versetzungsentscheidung um
höchstens 1 Halbjahr ausgesetzt werden. Spätestens nach einem Halbjahr ist zu
entscheiden, ob der Schüler versetzt oder nicht versetzt wird. So lange besucht er
die nächsthöhere Klassenstufe.
Bei Vorliegen einer festgestellten Lese-Rechtschreibschwäche kann eine Versetzung
ausgesprochen werden, wenn die Nichtversetzung nur durch die festgestellte LeseRechtschreibschwäche zustande käme. ( siehe LRS )
Entscheidung
Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz unter stimmberechtigtem
Vorsitz des Schulleiters. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Schulleiters.
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Versetzungsgefährdung
Versetzungsgefährdete Schüler werden 6 Wochen vor Ausgabe der Zeugnisse durch
den Klassenlehrer dem Schulleiter schriftlich gemeldet, sofern nur eine Lehrkraft in
den versetzungsrelevanten Fächern unterrichtet. Der Schulleiter überprüft die Versetzungsgefährdung und informiert die Klassenkonferenz hierüber vor der Versetzungsentscheidung.
Freiwillige Wiederholung
In der Grundschule kann ein Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten einmal
eine Klassenstufe freiwillig wiederholen. Die Wiederholung der Klassenstufe 4 ist nur
ausnahmsweise unter Vorliegen besonderer Bedingungen ( z.B. längere Krankheit,
besondere familiäre Belastungen ) möglich, wenn keine Zurückstellung vom Schulbesuch erfolgte. Eine freiwillige Wiederholung der Klassenstufe 4 ist auch möglich
bei Einschulung vor dem Pflichttermin oder wenn eine Klasse übersprungen wurde.
Termine:
Wiederholung der Klassenstufe 1: zum Schuljahresende
Wiederholung der Klassenstufe 2: jederzeit
Wiederholung der Klassenstufe 3 (4): i.d.R. zum Ende eines Schulhalbjahres
Überspringen einer Klasse
In Ausnahmefällen kann ein Schüler während der Grundschulzeit bis zu zwei Klassenstufe überspringen. Voraussetzungen hierfür sind eine weit überdurchschnittliche
Gesamtleistung und wenn eine sinnvolle pädagogische Förderung in der bisherigen
Klasse nicht mehr möglich erscheint.

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