Kaufvertragsentwurf Mehlisstrasse

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Kaufvertragsentwurf Mehlisstrasse
Urkundenrolle II UR …/2011
II UZ ___ / 2011
Notariat Weingarten II
St. Longinusstraße 9 88250 Weingarten
0751/5615111 Fax: 0751/5615119
(Wappen)
Weingarten
Beurkundet am … - Datum in Worte -
Vor mir,
Notarvertreter Ralf Weihrauch
als Vertreter des Notars Walter Eyrich
beim Notariat Weingarten II
erscheinen heute in der Notariatskanzlei in 88250 Weingarten, St.-Longinus-Straße 9:
1. Herr Werner Elbs, Ortsbaumeister der Gemeinde Baindt,
dienstansässig in 88255 Baindt, Rathaus, Marsweilerstraße 4,
- persönlich bekannt -,
welcher erklärt, er handele nachstehend nicht im eigenen Namen sondern
aufgrund mündlich erteilter Vollmacht mit dem Versprechen, Vollmachtsbestätigung in öffentlich beglaubigter Form nachzureichen für
Gemeinde Baindt
Postanschrift: 88255 Baindt, Marsweilerstraße 4
2. Herr …,geboren am …,
wohnhaft in …,
- ausgewiesen durch Personalausweis -,
3. Frau …, geb. …, geboren am …,
wohnhaft in …,
- ausgewiesen durch Personalausweis -.
Vorweg weist der Notarvertreter auf den Umfang der Beurkundungspflicht und die Rechtsfolgen nicht beurkundeter Nebenabreden hin. Hierauf erklären die Erschienen mit der Bitte um notarielle Beurkundung folgenden
Kaufvert rag:
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§ 1 Vorbemerkung
a)
Vertragsgegenstand
Im Grundbuch ist die
Gemeinde Baindt
als Alleineigentümerin des nachstehend beschriebenen Grundeigentums eingetragen:
Grundbuch von Baindt Nr. … BV Nr. …
Gemarkung Baindt
Flst…. Mehlisstraße
Gebäude- und Freifläche
Flache in m²
- nachstehend „der Vertragsgegenstand“ b)
Belastungen
Der Vertragsgegenstand ist nach dem Grundbuch nicht belastet.
c)
Grundbucheinsicht
Der Notarvertreter hat das elektronische Grundbuch heute eingesehen. Unter
Hinweis auf § 21 Beurkundungsgesetz soll es hierbei sein Bewenden haben.
d)
Güterrechtliche Verhältnisse
Im Hinblick auf den ehelichen Güterstand erklären die Beteiligten: Güterrechtliche
Beschränkungen oder Gütergemeinschaft bestehen nicht.
e)
Verbrauchervertrag
Käufer- und Verkäuferseite erklären, den beabsichtigten Text des Vertrags vierzehn Tage vor Beurkundung erhalten zu haben um sich damit zu beschäftigen und
auch Rücksprache mit dem Notariat zunehmen.
f)
Geldwäschegesetz
Die Beteiligten erklären für sich: Wir sind deutsche Staatsangehörige.
Die Käuferseite erklärt: Wir handeln beim Abschluss dieses Vertrags für eigene
Rechnung
Die Verkäuferseite erklärt: Es wird für Rechnung der Gemeinde Baindt gehandelt
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§ 2 Verkauf
Die Gemeinde Baindt
- nachstehend auch „Verkäufer“ genannt -
verkauft
an Herrn … und Frau …,
- je zur Hälfte - nachstehend auch bei Personenmehrheit „der Käufer“ genannt -.
den in § 1 dieser Urkunde näher bezeichneten Grundbesitz (Bauplatzgrundstück).
Zubehör ist nicht vorhanden
§ 3 Kaufpreis
(1)
Höhe des Kaufpreises
Der Kaufpreis beträgt ….. € pro Quadratmeter, also für … qm insgesamt
…€
(i.W.: EURO …)
und ist in einem Betrag und in voller Höhe am 28.10.2011 zur Zahlung fällig, jedoch
nicht vor Vorliegen der erforderlichen Vollmachtsbestätigung der Gemeinde Baindt.
Von der Zahlungsfälligkeit des Kaufpreises werden sich die Beteiligten selbst unterrichten.
Eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Käufers wegen der Kaufpreisforderung
wird nach Belehrung nicht gewünscht.
Im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung gelten die Verzugsbestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches, die vom Notarvertreter erläutert wurden. Der Notarvertreter
weist daraufhin, dass gemäß der vorstehenden Vereinbarung ein Verzug des Käufers auch ohne besondere Mahnung eintreten kann und dass, sofern nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird, der Kaufpreis ab Eintritt des Verzugs mit
fünf Prozentpunkten (unter Umständen acht Prozentpunkten) jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.
(2)
Kaufpreiszahlungen haben kostenfrei so zu erfolgen, dass sie zum Fälligkeitstermin
dem Konto Nr. 65 259 009 der Gemeinde Baindt bei der Volksbank Weingarten
(BLZ 650 916 00) gutgeschrieben sind. Bis zur Fälligkeit sind Kaufpreiszahlungen
unverzinslich.
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(3)
Der Kaufgegenstand ist voll erschlossen verkauft. Deshalb sind im Kaufpreis sämtliche Erschließungsbeiträge nach Baugesetzbuch sowie Beiträge nach Kommunalabgabengesetz und Gemeindesatzungen enthalten, ebenso die Kosten der Kanalund Wasserhausanschlüsse von der Hauptleitung ab bis zum Kontrollschacht bzw.
in das Grundstück, einschließlich des Schachtes selbst, jedoch ohne Gerinne; das
Anbringen des Gerinnes ist Sache des Käufers.
Wegen der Aufteilung der Beiträge im Einzelnen verweisen wir auf die Zusammenstellung zu diesem Kaufvertrag, die wir als Anlage 1 dieser Niederschrift beifügen.
Hierzu erklärt der Verkäufer, dass seitens der Gemeinde Bestimmungen über die
Ablösung der Beiträge im ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht getroffen sind.
Auf die Anlage 1 wird verwiesen; sie wurde mitvorgelesen und bildet damit einen
wesentlichen Bestandteil dieser Urkunde.
(4)
Die Aufbringung des Kaufpreises ist ausschließlich Sache des Käufers. Dem
Käufer ist bekannt, dass eine Belastung des Kaufgrundstücks mit Finanzierungsgrundpfandrechten erst nach Eigentumsumschreibung auf den Käufer
möglich ist.
§ 4 Grundbucherklärungen
(1)
Die Auflassung (Einigung über den Eigentumsübergang) erfolgt nach vollständiger
Zahlung des Kaufpreises.
Bis dahin darf der Käufer über seine vertraglichen Rechte nur mit Zustimmung des
Verkäufers verfügen
(2)
Der Antrag auf Eigentumsänderung ist mit dem Antrag auf Eintragung der Vormerkung betr. Wiederkaufsrecht gemäß § 16 GBO verbunden; diese Anträge dürfen nur
zusammen im Grundbuch erledigt werden.
(3)
Der Verkäufer bewilligt dem Käufer zum angegebenen Erwerbsverhältnis die Eintragung einer Eigentumsvormerkung gem. § 883 BGB zu Lasten des Kaufgegenstandes in das Grundbuch. Jederzeitige Antragstellung bleibt dem Käufer überlassen,
der über die durch die Nichteintragung möglichen Gefahren belehrt wurde. Der Käufer stellt vorläufig keinen Eintragungsantrag.
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§ 5 Weitere Bestimmungen
1. Besitzübergabe
(1)
Die Besitzübergabe erfolgt mit Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Käufers
aus diesem Kaufvertrag.
(1) Die Grundsteuer hat der Käufer ab dem 01.01.2012 zu tragen. Im übrigen gehen
mit der Besitzübergabe die Nutzungen und Lasten sowie die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes auf den
Käufer über.
(2) Ab der Besitzübergabe, in jedem Fall aber ab Baubeginn (s. Ziff. 4 Abs. 2), übernimmt der Käufer in Ansehung des Kaufgegenstandes auch die sog. Verkehrssicherungspflichten; er hat den Verkäufer bei einer Pflichtverletzung gegebenenfalls
von Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit solche nicht durch Versicherungen
gedeckt sind.
2. Rechte des Käufers bei Mängeln
(1)
Sachmängel
Der Käufer hat sich vom Zustand des Kaufobjekts überzeugt und erwirbt es, wie er
es besichtigt hat. Der Käufer hat sich an Ort und Stelle über Lage und Gelände unterrichtet. Soweit in dieser Urkunde nichts anderes bestimmt ist, werden die Rechte
des Käufers wegen Sachmängel, abweichend von der gesetzlichen Regelung und
soweit gesetzlich zulässig, vollständig ausgeschlossen. Der Verkäufer übernimmt
ausdrücklich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, auch nicht bezüglich Bodenverunreinigungen aller Art (sog. „Altlasten im herkömmlichen Sinne). Das
Gleiche gilt für die Beschaffenheit des Baugrundes (z. B. Auftreten von Moorlinsen),
die Mehrkosten bei der Bebauung verursachen können. Die Gemeinde übernimmt
hierfür keine Haftung. Der Verkäufer erklärt, dass ihm verborgene Mängel nicht bekannt sind. Der Verkäufer sichert lediglich die Bebaubarkeit im Rahmen des rechtskräftigen Bebauungsplans “Mehlisstraße“ zu. Öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse bleiben hiervon unberührt.
Mit den Beteiligten wurde der Gewährleistungsausschluss eingehend besprochen.
Der Notarvertreter hat den Käufer darüber belehrt, dass ihm aufgrund dieser Vereinbarung bei etwaigen Mängeln des erworbenen Kaufobjekts keinerlei Ansprüche
gegen den Verkäufer zustehen, er also auftretende Mängel auf eigene Kosten beseitigen muss, es sei denn, der Verkäufer hätte den Mangel arglistig verschwiegen.
Der Verkäufer haftet stets weiter wegen vorsätzlich verursachter Schäden.
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(2)
Rechtsmängel
Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Rechte des Käufers wegen Rechtsmängel nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches
über den Kaufvertrag, die der Notarvertreter erläutert hat. Hiernach wäre der Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter, mit Ausnahme öffentlicher bzw. nicht eintragungsfähiger Lasten, zu übereignen.
Im Grundbuch sind derzeit keine Belastungen eingetragen.
Mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Käufers zur Eintragung kommenden
Belastungen sind vom Verkäufer nicht zu beseitigen. Außerhalb des Grundbuchs
bestehende Belastungen oder Beschränkungen (z.B. Baulasten, altrechtliche
Dienstbarkeiten) sind nicht bekannt.
Miet- oder Pachtverhältnisse am Vertragsgegenstand bestehen nicht.
3. Zweckbestimmung
(2)
Das Grundstück wird dem Käufer nur zur Bebauung mit einem Wohngebäude entsprechend den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes (Textteil und
zeichnerischer Teil) Baugebiet “Mehlisstraße“ der Gemeinde Baindt überlassen.
(3)
Die sich aus diesem Bebauungsplan ergebenden Festsetzungen, Vorschriften, Auflagen und dergleichen werden vom Käufer anerkannt, sind von ihm einzuhalten und
soweit dort vorgeschrieben, auf eigene Kosten zu erfüllen.
4. Bauplanung, Bauausführung
(1)
Das angestrebte Bauvorhaben ist im engen Einvernehmen mit der Gemeinde zu
planen. Vor Einreichung des Baugesuches ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2)
Aufgrund der allgemeinen Grundsätze für die Abgabe gemeindeeigener Grundstücke soll der Käufer
a)
bei der Vergabe der Planung und Bauleitung ortsansässige Architekten und
Ingenieure sowie
b)
bei den auszuführenden Bauarbeiten und der Vergabe derselben die ortsansässigen Unternehmen und Handwerksbetriebe
bevorzugt berücksichtigen sowie diese in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe mit auffordern und ihnen bei Vorliegen von konkurrenzfähigen (preiswerteren)
Angeboten den Zuschlag erteilen.
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5. Wiederkaufsrecht
(1)
Die Gemeinde Baindt behält sich am Kaufgrundstück und an den gegebenenfalls
darauf errichteten, noch nicht fertiggestellten Bauwerken, ein Wiederkaufsrecht im
Sinne der §§ 456 ff. BGB für den Fall vor, dass der Käufer den Vertragsgegenstand
innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Bezugsfertigstellung weiterverkauft, oder
eine sonstige diesbezügliche Übereignungsverpflichtung begründet oder am Grundstück Erbbaurecht bestellt.
Es genügt das Vorliegen einer der vorstehenden Voraussetzungen.
(2)
Die Gemeinde stellt durch einseitige Erklärung den Eintritt des Wiederkaufsfalles
fest. Macht die Gemeinde von dem Wiederkaufsrecht Gebrauch, so erhält der Käufer:
a) den von ihm bezahlten Kaufpreis für das Grundstück;
alle bis dahin dem Käufer entstandenen Kosten und Steuern sowie die Kosten
und Steuern, welche durch die Ausübung des Wiederkaufsrechtes entstehen,
gehen zu Lasten des Käufers. Bezahlte Zinsen und/oder ein bezahltes Disagio
werden nicht erstattet. Ebenso wenig wird der Kaufpreis bis zur Erstattung
verzinst.
b) den Wert der Verwendungen auf das Grundstück, insbesondere auf die Baulichkeiten, soweit sie zur Zeit des Wiederkaufs einen Verkaufswert haben.
Falls über diesen Wert keine Einigung erzielt werden kann, so ist der durch
den Gutachterausschuss nach Baugesetzbuch oder seine eventuelle Nachfolgeeinrichtung festzustellende Verkaufswert maßgebend.
(3)
Der Gesamtwert (Wiederkaufspreis) ist innerhalb von drei Monaten nach Ausübung
des Wiederkaufsrechtes zur Zahlung fällig, jedoch nicht vor
a) Wiedereintragung der Gemeinde Baindt als Eigentümerin des Grundstücks
und
b) Beseitigung aller nach Vertragsabschluss in das Grundbuch eingetragener
Belastungen.
Zum Zwecke der Beseitigung eingetragener Belastungen kann der Wiederkaufspreis auch direkt an den Berechtigten Zug um Zug gegen Aushändigung
der erforderlichen Löschungsunterlagen, bezahlt werden.
Der durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts bedingte Anspruch der Gemeinde
auf Rückübertragung des Eigentums ist im Grundbuch durch eine Vormerkung zu
sichern. Dieser Vormerkung erhält erste Rangstelle nach Abt. II und III des Grundbuchs. Der Käufer bewilligt zugleich mit seiner Eintragung als Eigentümer des Kaufgegenstandes unwiderruflich die Eintragung dieser Vormerkung in das Grundbuch.
Antragstellung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen der Auflassung.
(4)
(5)
Die Gemeinde verpflichtet sich, insoweit mit der Vormerkung betr. Wiederkaufsrecht
im Rang hinter Finanzierungsgrundpfandrechte zurückzutreten, als die vom Käufer
zur Finanzierung des Bauvorhabens eingeschalteten Kreditinstitute die durch diese
Grundpfandrechte gesicherten Darlehen nur nach Baufortschritt auszahlen. Der
Rangrücktritt kann nach Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Kreditinstituts beantragt werden.
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(6)
Statt der Ausübung des Wiederkaufsrechtes kann die Gemeinde auch eine Vertragstrafe verlangen, bezüglich derer dann die nachfolgenden Bestimmungen Ziff. 6
entsprechend gelten.
6. Veräußerungs- und Verfügungsverbot, Vertragsstrafe
(1)
Der Käufer verpflichtet sich, das kaufgegenständliche Grundstück vor Ablauf von
drei Jahren seit erfolgter Bezugsfertigstellung der Baulichkeiten weder weiterzuverkaufen, noch eine sonstige diesbezügliche Übereignungsverpflichtung zu begründen
noch daran ein Erbbaurecht zu bestellen. Diese Verpflichtungen gelten nicht im
Verhältnis zu einem Ehegatten und/oder zu Verwandten in gerader Linie, vorausgesetzt, dass diese die Bestimmungen dieses Vertrages, soweit sie zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht erledigt sind, übernehmen.
(2)
Der Käufer verpflichtet sich, mit den Baumaßnahmen erst zu beginnen, wenn die
Erschließungsmaßnahmen im Baugebiet abgeschlossen sind. Eine evtl. Baugenehmigung begründet keinen vorzeitigen Baubeginn. Der Käufer hat die schriftliche
Zustimmung zum Baubeginn einzuholen.
(3)
Verstößt der Käufer gegen eine Verpflichtung aus Abs. 1 oder Abs. 2, so hat er an
die Gemeinde eine einmalige Vertragsstrafe in Höhe des endgültigen Kaufpreises
aus dem heutigen Kaufvertrag zu bezahlen. Die Vertragsstrafe ist mit notarieller Beurkundung des entsprechenden Rechtsgeschäftes zur Zahlung fällig.
(4)
Die Vertragsstrafe ist jedoch dann nicht zu zahlen, wenn der Käufer infolge eines
wichtigen, von ihm nicht zu vertretenden Grundes die Verpflichtungen nach Abs. 1
nicht einhalten kann. Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn der Käufer durch einen
Unfall oder eine Krankheit arbeitsunfähig wird und deswegen das Kaufobjekt nicht
halten kann. Die Entscheidung, ob ein wichtiger, vom Käufer nicht zu vertretender
Grund vorliegt, trifft allein die Gemeinde Baindt. Eine Absicherung im Grundbuch
wird nicht vereinbart.
7. Besondere Bestimmungen
(1)
Baustelleneinrichtungen auf öffentlichen Flächen können nur nach schriftlicher Einwilligung durch die Gemeinde erfolgen.
(2)
Der Beginn und der Verlauf der Bautätigkeiten muss mit den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke abgesprochen werden, um gegenseitige Behinderungen
im Voraus auszuschließen.
(3)
Falls der Käufer für das beabsichtigte Wohngebäude Angaben zur genauen Höhe
und Lage entlang öffentlicher Straßen und Flächen benötigt und dies örtlich noch
nicht ersichtlich ist, ist vor Beginn der Bauarbeiten bei der Gemeinde Auskunft einzuholen.
(4)
Bei sämtlichen Baumaßnahmen ist darauf zu achten, dass jede Beeinträchtigung
des Grundwasservorkommens unterbleibt. Insbesondere sind alle Abwasserleitun-
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gen dauerhaft dicht herzustellen und ist die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten nach der entsprechenden gesetzlichen Verordnung vorzunehmen. Der Aufschluss von Grundwasser ist der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Von der gleichen Mitteilungsverpflichtung werden alle Arbeiten erfasst, die erkennbar mit einer
eventuellen Beeinträchtigung von Grundwasservorkommen verbunden sein können.
(5)
Soweit nach dem Bebauungsplan durch das kaufgegenständliche Grundstück Leitungen, insbesondere Versorgungs- und/oder Entsorgungsleitungen, geführt werden
müssen, verpflichtet sich der Käufer diese einlegen und unterhalten zu lassen und
einschließlich eines erforderlichen Schutzstreifens beidseits der Leitungsachse auf
Dauer entschädigungslos zu dulden. Entsprechendes gilt für Kabel und Masten. Auf
Verlangen der Gemeinde oder des Berechtigten sind solche Berechtigungen auch
durch Baulasten und/oder Dienstbarkeiten zu sichern.
(6)
Die Gemeinde hat das Recht, der Öffentlichkeit dienliche Anlagen, z.B. Energieversorgungsanlagen, Postanlagen, Spielplatzanlagen, Freizeitanlagen und dergleichen
in die Gesamtanlage einzubringen. Ein Einspruchsrecht steht dem Käufer hieraus
nicht zu.
(7)
Auf dem Grundstück angebrachte Kontrollschächte sind vom Käufer auf dessen
Kosten an die spätere endgültige Höhe anzugleichen. Sofern Hausanschlussschächte grenzverschoben und teilweise in zusammengefasster Form hergestellt
sind, sind diese vom Käufer zu dulden und mit entsprechenden Dienstbarkeiten abzusichern.
Sollte es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit notwendig sein,
dass Grundstücke einen gemeinsamen Anschluss für Wasser und Entwässerung
erhalten, verpflichtet sich der Käufer bereits im voraus, gegebenenfalls gemeinsame
Hausanschlüsse im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erstellen bzw. zu dulden.
(8)
Der Anschluss der privaten Zufahrten, Zugänge und Abgrenzungen ist erst nach
vollständiger Herstellung der öffentlichen Flächen und Straße möglich und zulässig.
(9)
Betonrückenstützen bei Randsteinen und Pflastergurten sind vom Käufer als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks zu dulden und dürfen nicht entfernt oder beeinträchtigt werden.
(10) Reparaturarbeiten am Straßenkörper sind unter der Aufsicht des Ortsbauamtes
durchzuführen. Die Kosten sind vom Verursacher in voller Höhe zu tragen.
(11) Bei den Erschließungsarbeiten ist eine Veränderung des anstehenden Oberbodens
im Grenzbereich nicht auszuschließen, was der Käufer billigend in Kauf nimmt.
(12) Die Durchführung der inneren Erschließung des Grundstücks, z.B. Hausanschlussleitungen, Anschlüsse für Strom, Telefon usw., ist allein Sache des Käufers.
(13) Dem Käufer ist das im Bebauungsplan enthaltene Pflanzgebot bekannt. Er verpflichtet sich, dieses Pflanzgebot auf seinem Grundstück umzusetzen, soweit dieses
hiervon betroffen ist.
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(14) Die in der Gemeinde Baindt geltenden Förderrichtlinien zum Bau für Zisternen (Regenwasseranlagen) werden für die Grundstücke im Baugebiet Mehlisstraße ausgeschlossen.
8. Rechtsnachfolge
Der Käufer verpflichtet sich, die Bestimmungen dieses Vertrages, soweit sie bei einer
Rechtsnachfolge noch nicht endgültig erledigt sind, jedem Rechtsnachfolger weiterzugeben und diesen wiederum entsprechend zur Weitergabe zu verpflichten.
9. Zustimmungen
Die Rechtswirksamkeit dieses Kaufvertrages ist von keiner Zustimmung abhängig. Ungeachtet dessen sind die Notare/Notarvertreter beim Notariat Weingarten II ermächtigt,
eventuelle Zustimmungen zum Vertrag namens aller Beteiligter einzuholen, entgegenzunehmen und davon rechtswirksam Gebrauch zu machen. Zustimmungen sollen auch mit
dem Eingang beim Grundbuchamt wirksam werden.
10. Kosten, Steuern
Sämtliche durch die Beurkundung und den Vollzug dieses Kaufvertrages entstehenden
Notar- und Grundbuchamtskosten sowie die zum Ansatz kommende Grunderwerbsteuer
trägt der Käufer, soweit in dieser Urkunde nichts anderes bestimmt ist. Auf die gesamtschuldnerische Haftung von Verkäufer und Käufer für Kosten und Grunderwerbsteuer hat
der Notarvertreter hingewiesen.
11. Personenmehrheit
Mehrere Käufer haften für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. Sind im Zusammenhang mit diesem Vertrag von oder gegenüber mehreren Käufern Erklärungen abzugeben, so genügt die Erklärung von oder gegenüber einem
von ihnen.
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12. Wirksamkeitsklausel
§ 139 BGB, wonach die Unwirksamkeit von Teilen des Vertrags die Gesamtunwirksamkeit
des Vertrags zur Folge hätte, schließen wir aus. Sollten einzelne Bestimmungen dieses
Kaufvertrages aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unwirksam sein oder werden,
so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragschließenden sind in diesem Falle einander verpflichtet, eine wirksame Regelung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht oder möglichst
nahe kommt. Entsprechendes gilt, falls sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag eine
Regelungslücke enthält.
13. Vollmacht
Sämtliche Beteiligte ermächtigen und bevollmächtigen in Kenntnis der vom Notarvertreter
aufgezeigten Alternativen zur Durchführung und zum Vollzug dieses Kaufvertrags hiermit
ausdrücklich auf eigenen Wunsch hin die Justizangestellten beim Notariat Weingarten II,
Frau Annette Filippidis, Frau Christa Baumann und Frau Hildegard Schneider, je einzeln,
für sie die Auflassung des Kaufgegenstandes zu erklären und die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Die Bevollmächtigten
dürfen auch eine für den Käufer eingetragene Auflassungsvormerkung Zug um Zug mit
der Eigentumsumschreibung wieder zur Löschung bringen und alle Beteiligten bei der
Änderung, Ergänzung, Berichtigung und dem Vollzug aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen in dieser Urkunde sowie in Vollzug dieser Urkunde vorgenommenen Rechtsgeschäfte im weitest möglichen Umfang vertreten.
Die Bevollmächtigten sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vollmacht ist von der Wirksamkeit des Kaufvertrages unabhängig und gilt gegebenenfalls
auch für einen Gesamtrechtsnachfolger. Ein Auftrag für die Ausübung dieser Vollmacht
besteht nicht; eine Verpflichtung der Bevollmächtigten zum Tätigwerden besteht nicht. Die
Bevollmächtigten haften nur für Vorsatz. Im Innenverhältnis sind die Bevollmächtigten an
die Weisungen der Vollmachtgeber gebunden, können von dieser Vollmacht nur vor dem
amtierenden Notarvertreter oder seinem Vertreter Gebrauch machen; die Bevollmächtigung erlischt mit dem Vollzug der Auflassung im Grundbuch.
14. Hinweise und Belehrungen
Der Notarvertreter hat sich über den Grundbuchinhalt unterrichtet. Der heutigen Beurkundung liegen im übrigen die Angaben der Beteiligten zugrunde. Die Beteiligten haben mehr
als zwei Wochen vor Beurkundung einen Entwurf dieses Kaufvertrages zur Durchsicht
sowie Prüfung in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht erhalten. Sie verzichten auf weitere
Erhebungen durch den Notarvertreter und wünschen die sofortige Beurkundung.
Der Notarvertreter hat im Rahmen seiner Belehrungspflicht u.a. auch auf folgendes hingewiesen:
- auf die Beurkundungspflicht für alle Vereinbarungen und Nebenabreden sowie die
Nichtigkeitsfolgen bei unterlassener Mitbeurkundung.
- auf die Möglichkeit des Bestehens von Lasten und Beschränkungen des Eigentums
auch ohne Eintragung im Grundbuch, wie öffentliche Lasten und öffentlich rechtliche
Beschränkungen.
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- auf den Zeitpunkt und die Voraussetzungen des Eigentumsübergangs des Kaufgegenstandes auf den Käufer, insbesondere auch auf das Erfordernis einer sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts wegen der Grunderwerbsteuer.
- auf die mögliche Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB (“Allgemeinen Geschäftsbedingungen“) auf diesen Kaufvertrag und die Bedeutung dieser Bestimmungen für dieses Vertragsverhältnis, insbesondere im Hinblick auf die in Abschnitt V Ziffer 7 vereinbarte
Vertragsstrafe.
- darauf, dass er über die steuerlichen Auswirkungen dieses Kaufvertrages nicht belehrungspflichtig ist und dafür keinerlei Gewähr übernimmt.
15. Abschriften
Von dieser Urkunde erhalten beglaubigte Abschriften
-(1) Gemeinde Baindt
-(1) Käufer
-(1) Finanzamt Ravensburg - Grunderwerbsteuerstelle -(1) Gemeinde Baindt - Gutachterausschuss -(1) Grundbuchamt Weingarten für Baindt (Ausfertigung)
Vorstehende Niederschrift wurde samt Anlage 2 vom Notarvertreter den Erschienenen vorgelesen; die Anlagen 1 und 3 wurden den Erschienenen zur Durchsicht vorgelegt. Die Niederschrift und sämtliche Anlagen wurden von den Erschienenen
genehmigt und sodann diese Niederschrift eigenhändig unterschrieben wie folgt: