Doppelanrechnung von Einsatzzeiten bei der Versorgung

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Doppelanrechnung von Einsatzzeiten bei der Versorgung
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Versorgung und Ehemalige
Die Bundeswehr Mai 2013
Doppelanrechnung von
Einsatzzeiten bei der Versorgung
Hauptmann a.D. Rolf Meyer
Beantwortung häufig gestellter Fragen
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kameradinnen
und Kameraden,
eit dem Inkrafttreten des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes am 13. Dezember 2011 kann
nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen für
Zeiten der Teilnahme an einer sog. besonderen Auslandslandsverwendung die Doppelanrechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit erfolgen.
Der nachfolgende Beitrag verfolgt das Ziel, in diesem Zusammenhang häufig entstehende Fragestellungen zu beantworten. Die dargestellten Regelungen gelten inhaltsgleich für Berufssoldaten und Bundesbeamte.
zunächst möchte ich allen meinen
herzlichen Dank aussprechen, die
dem Aufruf gefolgt sind und uns ihre
Unterlagen zu dem Thema Beihilfe
auf verschiedenen Wegen zugesandt
haben.
Es ist eine große Zahl, die wir
gesammelt und ausgewertet haben.
Was wir weiterhin tun, können Sie
unserem Verbandsmagazin entnehmen. Eigentlich wollte ich meine
Kolumne mit einem großen,
schwarzen Loch kennzeichnen. In
diesem Loch verschwindet alles und
kommt nicht wieder ans Tageslicht.
Dieses Gefühl jedenfalls beschleicht
mich immer wieder bei dem Thema
der Ausgliederung der Personalabrechnung vom BMVG zum BMI und
zum BMF.
Immer wieder erlebe ich bei meinen Besuchen in den Kameradschaften, wie stilvoll Kameraden in den
Mitgliederversammlungen geehrt
werden. Ehrungen sind ein Dank für
die jahrelange Treue zu unserer
Interessenvertretung, dem DBwV.
Damit verleihen die treuen Mitglieder dem Bundesvorstand auch die
nötige Stärke, um im politischen
Raum zu wirken. Immer wieder
taucht auf Veranstaltungen aber
auch die Frage der Notwendigkeit
von Ehrungen auf. Meine klare Meinung dazu: Die Treue zum Deutschen BundeswehrVerband ist es
nach 25, 40, 50 und bald nach 60
Jahren wert, ausgezeichnet zu werden! Der Zeitgeist scheint anders zu
sein, aber warum etwas Bewährtes
verlieren, wenn dazu keine Notwendigkeit besteht.
Ich würde mich freuen, wenn ich
damit eine breite Diskussion anstoßen kann und Sie mir Ihre Auffassung dazu mitteilen. Auf den noch
ausstehenden Landesversammlungen können wir uns zu der Thematik
persönlich austauschen.
Ihre Meinungen und Zuschriften
erwarte ich mit Spannung.
Genießen Sie die frühlingshaften Mai-Tage.
Mit kameradschaftliche Grüßen
Ihr
S
Wo ist für Berufssoldaten die Doppelanrechnung
von Einsatzzeiten gesetzlich geregelt?
Die Rechtsgrundlage findet sich in § 25 Abs. 2 Satz 3 des
Soldatenversorgungsgesetzes (SVG).
Was ist unter einer besonderen Auslandsverwendung zu verstehen?
Dies ist wiederum in § 63 c Abs. 1 SVG geregelt. Er-fasst sind somit vor allem die sog. Kontingenteinsätze (z. B.
ISAF, KFOR etc.), aber ggf. auch Auslandseinsätze mit
sog. vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Einsätze mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage setzen
im Gegensatz zu einem Kontingenteinsatz keinen
Beschluss der Bundesregierung, jedoch eine vergleichbar gesteigerte Gefahr für Leib und Leben voraus.
Welche Einsatzzeiten können doppelt für die Pension angerechnet werden?
Es muss sich um Einsatzzeiten ab dem 1. Dezember 2002
handeln. Dieser Stichtag knüpft an das (rückwirkende)
Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes an. Eine
Doppelanrechnung kann erfolgen, wenn die Einsatzzeiten
ab dem 01. Dezember 2002 insgesamt mindestens 180
Tage und jeweils (Einzeleinsatz) ununterbrochen minde-
stens 30 Tage gedauert haben. Bei Unterbrechungen der
Einsatzzeit beginnt die Dreißigtagefrist von neuem.
Was bedeutet dann die Doppelanrechnung?
Neben der ohnehin für die Pensionsberechnung zu
berücksichtigenden Wehrdienstzeit werden die Einsatztage zusätzlich als ruhegehaltfähig gewertet. Da jedes
Jahr ruhegehaltfähiger Zeit mit einem Satz von 1,79375
Prozent bewertet wird, ergäbe sich z. B. bei 180 Einsatztagen (0,49 Jahre x 1,79375 Prozent) ein zusätzlicher
Prozentsatz von 0,88 Prozent für die Pension. Bei zwei
Jahren an Einsatzzeiten ergäben sich weitere 3,59 Prozent (2 x 1,79375 Prozent). Zwei Jahre Einsatzzeiten
bedeuten derzeit bei einem Stabsfeldwebel eine Pensionserhöhung von ca. 117 Euro monatlich (brutto), bei
einem Hauptmann A11 von ca. 145 Euro (brutto) im
Monat.
Erfolgt die Doppelanrechnung automatisch?
Nein, hierzu bedarf es eines schriftlichen Antrags bei der
für die Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge
zuständigen WBV West bzw. Süd, jeweils Dezernat PA
7.
Wann sollte der Antrag gestellt werden?
Der Antrag sollte frühestens ca. drei Monate vor dem Termin der Zurruhesetzung gestellt werden. Bei einer vorherigen Antragstellung entstehen Schwierigkeiten, da
die betreffende WBV noch nicht über die Personal-akte
verfügt.
Der Antrag kann auch noch nach Ruhestandseintritt
gestellt werden. Wird der Antrag allerdings nicht innerhalb der ersten drei Monate nach Ruhestandsbeginn
gestellt, erfolgt die Doppelberücksichtigung der Einsatzzeiten erst ab Beginn des Antragsmonats.
Deutscher Alterspreis
2013 ausgelobt
ine positive Wahrnehmung von
Alter – das sollten die Teilnehmer am von der Robert-Bosch-Stiftung ausgelobten Alterspreis 2013
vermitteln. Ausgezeichnet werden
Initiativen von Einzelpersonen,
Gruppen oder Institutionen aus allen
gesellschaftlichen Bereichen. Die
sollten mit Originalität überraschen
und das Potential haben, neue Trends
zu setzen.
Die Ausrichter erwarten Ideen,
die „Altersgrenzen auflösen, sowie
Initiativen, die die besondere Qualität
der Lebensphase Alter herausstellen
oder die alten Menschen auf innovative Weise ein aktives Leben ermög-
E
lichen“. Diese Maßnahmen müssen
allerdings bereits realisiert sein
oder sich zumindest in der Umsetzung befinden.
Der Preis ist mit insgesamt
120 000 Euro dotiert. Die Stiftung
behält sich eine Aufteilung dieser
Summe vor. Einsendeschluss ist
der 12. Mai 2013, Bewerbungsformulare sind unter www.alterspreis.de zu finden.
Schon die Nominierten, aus
denen der oder die glücklichen
Gewinner ermittelt werden, erhalten eine Einladung zur Preisverleihung am 13. November 2013 in
Berlin.
Foto: dpa
Versorgung und Ehemalige
Einsatzzeiten zahlen
sich unter
Umständen
doppelt für
das Ruhegehalt aus.
Die Bundeswehr Mai 2013
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Wie sieht die Rechtslage bei Inanspruchnahme des Reformbegleitgesetzes aus?
Auch hier gilt sowohl im Altersband 2 als auch im Altersband 3 die Regelung zur Doppelanrechnung von Einsatzzeiten uneingeschränkt.
Muss ich zur Zeit des Einsatzes schon BS gewesen sein?
Nein, die Doppelanrechnung erfolgt bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen auch dann, wenn man seinerzeit noch SaZ war.
Wirkt sich die Doppelanrechnung auch aus, wenn ansonsten bereits
der Höchstsatz von 71,75 Prozent bzw. bei einer Dienstunfallversorgung von 75 Prozent erreicht ist?
Leider nicht. Die vorgesehene Höchstversorgung kann durch eine Doppelanrechnung nicht überschritten werden.
Was ist bei Dienstunfähigkeit (DU) bzw. Tod?
Hier sind keine Nachteile zu befürchten. Im Falle einer DU kann selbstverständlich zeitnah vor der (vorgezogenen) Pensionierung der Antrag auf Doppelanrechnung noch rechtzeitig gestellt werden. Im Falle einer etwaigen Hinterbliebenenversorgung würden diese Zeiten von Amts wegen z. B. für die
Festsetzung des Witwengeldes berücksichtigt.
Wie ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag kann formlos bei der zuständigen WBV gestellt werden. Es
genügt ein Antrag für alle Einsätze. Die entsprechenden Einsatzzeiten lassen sich bei Berufssoldaten regelmäßig bereits dem Personalwirtschaftssystem (PersWiSys) entnehmen. Ggf. kann die WBV z. B. auf Kommandierungsverfügungen zurückgreifen.
Gilt die Doppelanrechnung auch für Altfälle, also Zurruhesetzungen
vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes im Dezember 2011?
Ja. Dies ist durch einen Erlass des BMVg aus dem August 2012 gesichert.
Wir hatten darüber bereits im letzten Jahr ausführlich berichtet. Die Doppelanrechnung greift in diesen Fällen ab dem Monat des Antragseingangs bei
der WBV.
Ermöglicht die Doppelanrechnung ein vorzeitiges Ausscheiden aus
dem Dienst?
Auch dies ist nicht möglich, es verbleibt bei den grundsätzlich geltenden
Zurruhesetzungsvorschriften.
Gibt es eine vergleichbare Regelung für SaZ, Reservisten, FWDL und
Arbeitnehmer?
Ja. Diese erhalten unter den gleichen Grundvoraussetzungen einen Zuschlag
an Entgeltpunkten (Rentenpunkten) in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Gegensatz zur Regelung für BS bedarf es hierzu keines gesonderten
Antrags. Die entsprechenden Daten (Einsatzzeiten) werden von Amts wegen
an den Rentenversicherungsträger übermittelt.
Gibt es im Zuge der Verlagerung von Aufgaben der Personalabrechnung künftig Änderungen im Verfahrensablauf?
Ja. Voraussichtlich ab 1. Juli 2013 wird die Zuständigkeit für die Feststellung, ob Einsatzzeiten bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigt werden können, auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) übergehen. Über das sodann einzuhaltende Verfahren werden wir zu einem späteren Zeitpunkt nochmals gesondert berichten. Das BMVg erarbeitet dazu derzeit auch eine entsprechende
Erlassregelung.
dk