Doppelanrechnung von Einsatzzeiten bei der Versorgung
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Doppelanrechnung von Einsatzzeiten bei der Versorgung
38 Versorgung und Ehemalige Die Bundeswehr Mai 2013 Doppelanrechnung von Einsatzzeiten bei der Versorgung Hauptmann a.D. Rolf Meyer Beantwortung häufig gestellter Fragen Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kameradinnen und Kameraden, eit dem Inkrafttreten des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes am 13. Dezember 2011 kann nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen für Zeiten der Teilnahme an einer sog. besonderen Auslandslandsverwendung die Doppelanrechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit erfolgen. Der nachfolgende Beitrag verfolgt das Ziel, in diesem Zusammenhang häufig entstehende Fragestellungen zu beantworten. Die dargestellten Regelungen gelten inhaltsgleich für Berufssoldaten und Bundesbeamte. zunächst möchte ich allen meinen herzlichen Dank aussprechen, die dem Aufruf gefolgt sind und uns ihre Unterlagen zu dem Thema Beihilfe auf verschiedenen Wegen zugesandt haben. Es ist eine große Zahl, die wir gesammelt und ausgewertet haben. Was wir weiterhin tun, können Sie unserem Verbandsmagazin entnehmen. Eigentlich wollte ich meine Kolumne mit einem großen, schwarzen Loch kennzeichnen. In diesem Loch verschwindet alles und kommt nicht wieder ans Tageslicht. Dieses Gefühl jedenfalls beschleicht mich immer wieder bei dem Thema der Ausgliederung der Personalabrechnung vom BMVG zum BMI und zum BMF. Immer wieder erlebe ich bei meinen Besuchen in den Kameradschaften, wie stilvoll Kameraden in den Mitgliederversammlungen geehrt werden. Ehrungen sind ein Dank für die jahrelange Treue zu unserer Interessenvertretung, dem DBwV. Damit verleihen die treuen Mitglieder dem Bundesvorstand auch die nötige Stärke, um im politischen Raum zu wirken. Immer wieder taucht auf Veranstaltungen aber auch die Frage der Notwendigkeit von Ehrungen auf. Meine klare Meinung dazu: Die Treue zum Deutschen BundeswehrVerband ist es nach 25, 40, 50 und bald nach 60 Jahren wert, ausgezeichnet zu werden! Der Zeitgeist scheint anders zu sein, aber warum etwas Bewährtes verlieren, wenn dazu keine Notwendigkeit besteht. Ich würde mich freuen, wenn ich damit eine breite Diskussion anstoßen kann und Sie mir Ihre Auffassung dazu mitteilen. Auf den noch ausstehenden Landesversammlungen können wir uns zu der Thematik persönlich austauschen. Ihre Meinungen und Zuschriften erwarte ich mit Spannung. Genießen Sie die frühlingshaften Mai-Tage. Mit kameradschaftliche Grüßen Ihr S Wo ist für Berufssoldaten die Doppelanrechnung von Einsatzzeiten gesetzlich geregelt? Die Rechtsgrundlage findet sich in § 25 Abs. 2 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG). Was ist unter einer besonderen Auslandsverwendung zu verstehen? Dies ist wiederum in § 63 c Abs. 1 SVG geregelt. Er-fasst sind somit vor allem die sog. Kontingenteinsätze (z. B. ISAF, KFOR etc.), aber ggf. auch Auslandseinsätze mit sog. vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Einsätze mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage setzen im Gegensatz zu einem Kontingenteinsatz keinen Beschluss der Bundesregierung, jedoch eine vergleichbar gesteigerte Gefahr für Leib und Leben voraus. Welche Einsatzzeiten können doppelt für die Pension angerechnet werden? Es muss sich um Einsatzzeiten ab dem 1. Dezember 2002 handeln. Dieser Stichtag knüpft an das (rückwirkende) Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes an. Eine Doppelanrechnung kann erfolgen, wenn die Einsatzzeiten ab dem 01. Dezember 2002 insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils (Einzeleinsatz) ununterbrochen minde- stens 30 Tage gedauert haben. Bei Unterbrechungen der Einsatzzeit beginnt die Dreißigtagefrist von neuem. Was bedeutet dann die Doppelanrechnung? Neben der ohnehin für die Pensionsberechnung zu berücksichtigenden Wehrdienstzeit werden die Einsatztage zusätzlich als ruhegehaltfähig gewertet. Da jedes Jahr ruhegehaltfähiger Zeit mit einem Satz von 1,79375 Prozent bewertet wird, ergäbe sich z. B. bei 180 Einsatztagen (0,49 Jahre x 1,79375 Prozent) ein zusätzlicher Prozentsatz von 0,88 Prozent für die Pension. Bei zwei Jahren an Einsatzzeiten ergäben sich weitere 3,59 Prozent (2 x 1,79375 Prozent). Zwei Jahre Einsatzzeiten bedeuten derzeit bei einem Stabsfeldwebel eine Pensionserhöhung von ca. 117 Euro monatlich (brutto), bei einem Hauptmann A11 von ca. 145 Euro (brutto) im Monat. Erfolgt die Doppelanrechnung automatisch? Nein, hierzu bedarf es eines schriftlichen Antrags bei der für die Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge zuständigen WBV West bzw. Süd, jeweils Dezernat PA 7. Wann sollte der Antrag gestellt werden? Der Antrag sollte frühestens ca. drei Monate vor dem Termin der Zurruhesetzung gestellt werden. Bei einer vorherigen Antragstellung entstehen Schwierigkeiten, da die betreffende WBV noch nicht über die Personal-akte verfügt. Der Antrag kann auch noch nach Ruhestandseintritt gestellt werden. Wird der Antrag allerdings nicht innerhalb der ersten drei Monate nach Ruhestandsbeginn gestellt, erfolgt die Doppelberücksichtigung der Einsatzzeiten erst ab Beginn des Antragsmonats. Deutscher Alterspreis 2013 ausgelobt ine positive Wahrnehmung von Alter – das sollten die Teilnehmer am von der Robert-Bosch-Stiftung ausgelobten Alterspreis 2013 vermitteln. Ausgezeichnet werden Initiativen von Einzelpersonen, Gruppen oder Institutionen aus allen gesellschaftlichen Bereichen. Die sollten mit Originalität überraschen und das Potential haben, neue Trends zu setzen. Die Ausrichter erwarten Ideen, die „Altersgrenzen auflösen, sowie Initiativen, die die besondere Qualität der Lebensphase Alter herausstellen oder die alten Menschen auf innovative Weise ein aktives Leben ermög- E lichen“. Diese Maßnahmen müssen allerdings bereits realisiert sein oder sich zumindest in der Umsetzung befinden. Der Preis ist mit insgesamt 120 000 Euro dotiert. Die Stiftung behält sich eine Aufteilung dieser Summe vor. Einsendeschluss ist der 12. Mai 2013, Bewerbungsformulare sind unter www.alterspreis.de zu finden. Schon die Nominierten, aus denen der oder die glücklichen Gewinner ermittelt werden, erhalten eine Einladung zur Preisverleihung am 13. November 2013 in Berlin. Foto: dpa Versorgung und Ehemalige Einsatzzeiten zahlen sich unter Umständen doppelt für das Ruhegehalt aus. Die Bundeswehr Mai 2013 39 Wie sieht die Rechtslage bei Inanspruchnahme des Reformbegleitgesetzes aus? Auch hier gilt sowohl im Altersband 2 als auch im Altersband 3 die Regelung zur Doppelanrechnung von Einsatzzeiten uneingeschränkt. Muss ich zur Zeit des Einsatzes schon BS gewesen sein? Nein, die Doppelanrechnung erfolgt bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen auch dann, wenn man seinerzeit noch SaZ war. Wirkt sich die Doppelanrechnung auch aus, wenn ansonsten bereits der Höchstsatz von 71,75 Prozent bzw. bei einer Dienstunfallversorgung von 75 Prozent erreicht ist? Leider nicht. Die vorgesehene Höchstversorgung kann durch eine Doppelanrechnung nicht überschritten werden. Was ist bei Dienstunfähigkeit (DU) bzw. Tod? Hier sind keine Nachteile zu befürchten. Im Falle einer DU kann selbstverständlich zeitnah vor der (vorgezogenen) Pensionierung der Antrag auf Doppelanrechnung noch rechtzeitig gestellt werden. Im Falle einer etwaigen Hinterbliebenenversorgung würden diese Zeiten von Amts wegen z. B. für die Festsetzung des Witwengeldes berücksichtigt. Wie ist der Antrag zu stellen? Der Antrag kann formlos bei der zuständigen WBV gestellt werden. Es genügt ein Antrag für alle Einsätze. Die entsprechenden Einsatzzeiten lassen sich bei Berufssoldaten regelmäßig bereits dem Personalwirtschaftssystem (PersWiSys) entnehmen. Ggf. kann die WBV z. B. auf Kommandierungsverfügungen zurückgreifen. Gilt die Doppelanrechnung auch für Altfälle, also Zurruhesetzungen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes im Dezember 2011? Ja. Dies ist durch einen Erlass des BMVg aus dem August 2012 gesichert. Wir hatten darüber bereits im letzten Jahr ausführlich berichtet. Die Doppelanrechnung greift in diesen Fällen ab dem Monat des Antragseingangs bei der WBV. Ermöglicht die Doppelanrechnung ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst? Auch dies ist nicht möglich, es verbleibt bei den grundsätzlich geltenden Zurruhesetzungsvorschriften. Gibt es eine vergleichbare Regelung für SaZ, Reservisten, FWDL und Arbeitnehmer? Ja. Diese erhalten unter den gleichen Grundvoraussetzungen einen Zuschlag an Entgeltpunkten (Rentenpunkten) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Gegensatz zur Regelung für BS bedarf es hierzu keines gesonderten Antrags. Die entsprechenden Daten (Einsatzzeiten) werden von Amts wegen an den Rentenversicherungsträger übermittelt. Gibt es im Zuge der Verlagerung von Aufgaben der Personalabrechnung künftig Änderungen im Verfahrensablauf? Ja. Voraussichtlich ab 1. Juli 2013 wird die Zuständigkeit für die Feststellung, ob Einsatzzeiten bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können, auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) übergehen. Über das sodann einzuhaltende Verfahren werden wir zu einem späteren Zeitpunkt nochmals gesondert berichten. Das BMVg erarbeitet dazu derzeit auch eine entsprechende Erlassregelung. dk