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Gemeindevertretung Birkenwerder BESCHLUSS 16/138/2010 EJ o öffentlich nicht öffentlich Tagesordnungspunkt: Einreicher: Der Bürgermeister Bearbeitender Amtsbereich : Bauen, Umwelt, Ordnung und Sicherheit Titel: Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Birkenwerder über Verkaufssonntage aus besonderem Anlass im Jahr 2010 Beschlusstext: Die Gemeindevertretung beschließt die .Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Birkenwerder über Verkaufssonntage im Jahr 2010" nach dem Gesetz zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg von 27. November 2006, Absatz 1, § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (Bbg LÖG). Begründung : Aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg vom 27. November 2006 - Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) § 5 Abs 1 (GVBI. Teil 1, S. 158) dürfen Verkaufsste llen aus An lass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein. Diese Tage werden mittels Ordnungsbehördlicher Ordnungsbehörde für das Jahr 2010 festgesetz1 . Verordnung durch die Laut Rundschreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 11 . März 2007 obliegt es den Kommunen, die Ausnahmemöglichkeiten zusätzlicher Verkaufsstellenöffnung flexibel anzuwenden . Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes kann die Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage für einen Ort oder Ortsleil festgesetzt werden. Lediglich für einzelne Verkaufsstellen dürfen keine Ausnahmen zugelassen werden . In Abwägung aller Interessenlagen der in der Gemeinde Birkenwerder ansässigen Handelsunternehmen erfolgt die Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage im Jahr 2010 ortsgebunden. Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnenl Arbeitnehmern an den für die Ladenöffnung freigegebenen Sonn- oder Feiertage gilt § 10 des Bbg LÖG. Wirtschaftliche Auswirkungen : Künftige Haushaltsjahre Stellungnahmen : Hauptausschuss: Bau-/Umweltausschussl Ortsentwicklung : Sozialausschuss: Rechnungsprüfungsausschuss : Verwaltung : / / I / Ausgaben : außerplanmäßig/überplanmäßig Mehreinnahmen : Minderausgaben : HH-Stelle: Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: Davon stimmberechtigt: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen : Stimmenthaltungen : Ungültige Stimmen : 49 r ~I" - ,A.. 4... . .(Q.. . 0··· //l Birkenwerder •. Datum .i:.r-:d;,10 ! '~ ,!Lbt iAr ·························· ··························· ......... . eiko Friese Vorsitzen er Gemeindevertretung Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Birkenwerder über mögliche Verkaufszeiten an Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse für das Jahr 2010 Aufgrund • § 5 Abs . 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (Bbg LöG) vom 27 . November 2006 (GVBI Teil I, S 158), • § 26 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordn ungsbehördengesetz- OBG) in der Fassung der Bekan ntmachung vom 2 1. August 1996 (GVBllf96, (Nr 21), S 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29 JUni 2004 (GVBllf04, (Nr 13), S 289,294) wird vom Bürgermeister der Gemeinde Birkenwerder als örtliche Ord nungsbehörde gemäß des Beschlusses der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Birkenwerder vom 08 April 2010 folgende Ordnungsbehördhche Verordnung erlassen §1 Öffnungszeiten an Sonntagen Verkaufsstellen dürfen von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein: 1. am 09. Mai 2010, aus Anlass des Muttertages im gesamten Gebiet der Gemeinde BIrkenwerder 2 am 23 Mai 2010, aus Anlass des Radrennens der Gebiet der Gemeinde Birkenwerder, ~Tour de Berlin ~ Im gesamten 3. am 13. Juni 2010, aus Anlass des Birkenfestes im gesamten Gebiet der Gemeinde Birkenwerder, 4. am 15. August 2010, aus Anlass des Rathausfestes Im gesamten Gebiet der Gemeinde Birkenwerder, 5. am 05 Dezember 2010, aus Anlass des Weihnachtsmarktes im gesamten Gebiet der Gemeinde Birkenwerder, 6. am 19 Dezember 2010, aus Anlass des 4. Advents Im gesamten Gebiet der Gemeinde Birkenwerder. §2 Arbeitnehmerschutz Hingewiesen wird auf die Pflichten für Arbeitgeber, die sich bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund dieser Verordnung aus § 10 BbgLöG , dem Arbeitszeitgesetz, dem Manteltarifvertrag fur den Einzelhandel 10 Brandenburg , dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Mutterschutzgesetz ergeben. §3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. (2) Sie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.