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Gemeindevertretung Birkenwerder
BESCHLUSS
16/138/2010
EJ
o
öffentlich
nicht öffentlich
Tagesordnungspunkt:
Einreicher:
Der Bürgermeister
Bearbeitender Amtsbereich :
Bauen, Umwelt, Ordnung und Sicherheit
Titel:
Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde
Birkenwerder
über
Verkaufssonntage
aus
besonderem Anlass im Jahr 2010
Beschlusstext:
Die Gemeindevertretung beschließt die .Ordnungsbehördliche Verordnung der
Gemeinde Birkenwerder über Verkaufssonntage im Jahr 2010" nach dem Gesetz zur
Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg von 27. November
2006, Absatz 1, § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (Bbg LÖG).
Begründung :
Aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land
Brandenburg vom 27. November 2006 - Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz
(BbgLöG) § 5 Abs 1 (GVBI. Teil 1, S. 158) dürfen Verkaufsste llen aus An lass von
besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen von
13:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein.
Diese Tage werden mittels Ordnungsbehördlicher
Ordnungsbehörde für das Jahr 2010 festgesetz1 .
Verordnung
durch
die
Laut Rundschreiben des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
vom 11 . März 2007 obliegt es den Kommunen, die Ausnahmemöglichkeiten
zusätzlicher Verkaufsstellenöffnung flexibel anzuwenden . Zur Begrenzung des
Verwaltungsaufwandes kann die Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage
für einen Ort oder Ortsleil festgesetzt werden. Lediglich für einzelne Verkaufsstellen
dürfen keine Ausnahmen zugelassen werden .
In Abwägung aller Interessenlagen der in der Gemeinde Birkenwerder ansässigen
Handelsunternehmen erfolgt die Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage
im Jahr 2010 ortsgebunden.
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnenl Arbeitnehmern an den für die
Ladenöffnung freigegebenen Sonn- oder Feiertage gilt § 10 des Bbg LÖG.
Wirtschaftliche Auswirkungen :
Künftige Haushaltsjahre
Stellungnahmen :
Hauptausschuss:
Bau-/Umweltausschussl
Ortsentwicklung :
Sozialausschuss:
Rechnungsprüfungsausschuss :
Verwaltung :
/
/
I
/
Ausgaben :
außerplanmäßig/überplanmäßig
Mehreinnahmen :
Minderausgaben :
HH-Stelle:
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder:
Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder:
Davon stimmberechtigt:
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen :
Stimmenthaltungen :
Ungültige Stimmen :
49
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Birkenwerder •.
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eiko Friese
Vorsitzen er Gemeindevertretung
Ordnungsbehördliche Verordnung
der Gemeinde Birkenwerder
über mögliche Verkaufszeiten an Sonntagen aus Anlass besonderer Ereignisse
für das Jahr 2010
Aufgrund
•
§ 5 Abs . 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (Bbg LöG) vom 27 .
November 2006 (GVBI Teil I, S 158),
•
§ 26 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
(Ordn ungsbehördengesetz- OBG) in der Fassung der Bekan ntmachung vom 2 1.
August 1996 (GVBllf96, (Nr 21), S 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29 JUni 2004 (GVBllf04, (Nr 13), S 289,294)
wird vom Bürgermeister der Gemeinde Birkenwerder als örtliche Ord nungsbehörde gemäß
des Beschlusses der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Birkenwerder vom 08 April
2010 folgende Ordnungsbehördhche Verordnung erlassen
§1
Öffnungszeiten an Sonntagen
Verkaufsstellen dürfen von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein:
1. am 09. Mai 2010, aus Anlass des Muttertages im gesamten Gebiet der Gemeinde
BIrkenwerder
2
am 23 Mai 2010, aus Anlass des Radrennens der
Gebiet der Gemeinde Birkenwerder,
~Tour
de
Berlin ~
Im gesamten
3. am 13. Juni 2010, aus Anlass des Birkenfestes im gesamten Gebiet der Gemeinde
Birkenwerder,
4. am 15. August 2010, aus Anlass des Rathausfestes Im gesamten Gebiet der
Gemeinde Birkenwerder,
5. am 05 Dezember 2010, aus Anlass des Weihnachtsmarktes im gesamten Gebiet der
Gemeinde Birkenwerder,
6. am 19 Dezember 2010, aus Anlass des 4. Advents Im gesamten Gebiet der
Gemeinde Birkenwerder.
§2
Arbeitnehmerschutz
Hingewiesen wird auf die Pflichten für Arbeitgeber, die sich bei der Beschäftigung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund dieser Verordnung aus § 10 BbgLöG , dem
Arbeitszeitgesetz, dem Manteltarifvertrag fur den Einzelhandel 10 Brandenburg , dem
Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Mutterschutzgesetz ergeben.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
(2) Sie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.