Press Release - Taylor Wessing
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Press Release - Taylor Wessing
Press Release Taylor Wessing setzt für „Vanity Fair“ Rückruf der aktuellen „Celebrity“ wegen Urheberrechtsverletzung durch Massives Vorgehen des Condé Nast Verlags wegen der Verletzung seiner Exklusivrechte an Annie Leibovitz Fotos von Angelina Jolie und Maddox 13.Juli 2005 Taylor Wessing hat für Condé Nast („Vogue“, „Glamour“, „GQ“, „Vanity Fair“, „The New Yorker“, „Wired“ u.a.) beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung (EV) erstritten, die die Marquard Media und MVG („Cosmopolitan“, „Joy“, „Celebrity“) verpflichtet hat, alle in Deutschland belieferten Grossisten und Bahnhofsbuchhändler zur sofortigen Remission aller noch unverkauften Exemplare der aktuellen „Celebrity“ anzuweisen. Hintergrund waren Aufnahmen von Angelina Jolie und ihrem Adoptivsohn Maddox, die die weltberühmte Portraitfotografin Annie Leibovitz exklusiv für Condé Nast USA geschaffen hatte und die in der Juni-Ausgabe des USHochglanztitels „Vanity Fair“ erschienen waren. Marquard hatte die Fotos aus „Vanity Fair“ eingescannt, großformatig auf einer Doppelseite zur Illustration der Rubrik „Celebrity’s Day“ verwendet und so die Exklusivrechte von Condé Nast verletzt. Zeitgleich mit dem nicht autorisierten Nachdruck in „Celebrity“ waren die Fotos von Condé Nast in Deutschland auf dem Cover und im Innenteil der „Glamour“ veröffentlicht worden. Doch es war nicht „Celebrity’s“ Tag. Die in einer Schutzschrift von Marquard und MVG vorgetragene Berufung auf das Zitatrecht wurde in der Begründung der EV als neben der Sache liegend zurückgewiesen, „Celebrity“ zum Rückruf und zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die EV ist eine vorläufige Regelung und die Antragsgegner können noch Rechtsbehelfe einlegen. Datum 14.07.2005 Seite 2 Die Entscheidung des Münchner Landsgerichts ist für die Verlagswelt weitreichend und ungewöhnlich. Bisher galt es bei der Verletzung von Urheberrechten in Magazinen als Regel, dass sich der Verletzte auf die Durchsetzung seiner Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen in einem langwierigen Hauptsacheverfahren verweisen lassen muss, wenn der Verletzer auf die Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht der Argumentation der von TW vertretenen Geschädigten gefolgt, dass in Fällen einer vorsätzlichen und offensichtlichen Urheberrechtsverletzung der effektive Schutz des Urheberrechts auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit die Anordnung eines Rückrufs des betreffenden Objekts aus dem Markt rechtfertigt, wenn nicht die betroffenen Seiten herausgerissen oder geschwärzt werden. Dr. Stefan Freytag, der den Fall führender Partner bei Taylor Wessing München, hierzu: „Ein Paukenschlag, der hellhörig macht und zeigt, dass sich der Urheberrechtsschutz bei groben und vorsätzlichen Verletzungen nicht auf ein „dulde und liquidiere“ beschränkt. Wer meint, das Zitatrecht rechtfertige das Einscannen fremden geistigen Eigentum schon bei Angabe der Quelle, täuscht sich und muss auch bei Abgabe einer Unterlassungserklärung um sein Heft fürchten. Wir unterstützen die Position unserer Mandantin, dass bei vorsätzlichen Urheberrechtsverletzungen die geistigen Eigentumsrechte des Verlags mit allen von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln massiv verteidigt werden müssen.“ In einem ähnlich gelagerten Fall war Taylor Wessing vor einiger Zeit für das renommierte „New England Journal of Medicine“ gegen rechtswidrige Sonderdrucke eines kleineren deutschen Fachverlags vorgegangen. Vertretung Condé Nast Deutschland, München und The Condé Nast Publications, New York, USA: Taylor Wessing, Büro München, Dr. Stefan Freytag (Partner) und Dr. Nicolai Wiegand (Associate) Vertretung Marquard Media, Zug, Schweiz und MVG, München: bekannt Kontakt und weitere Informationen: Marie Christin Shenouda, Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München, Tel. 089/210 38-163, e-mail: [email protected], http://www.taylorwessing.com