Leitfaden - LEHRER-ONLINE-BW

Transcription

Leitfaden - LEHRER-ONLINE-BW
Kooperation im
Schulalltag
– Ein Leitfaden rund um die
Zusammenarbeit
© Celine Soyer
Erstellt von:
Kathrin Böer
Tina Döbler
Martina Füeß
Britta Lang
Inhalt
Einleitung ..................................................................................................................................... 3
1 Definition und Ziele von Kooperation ................................................................................... 4
1.1 Kontakthypothese nach Cloerkes ................................................................................. 5
1.2 Einschub: Die Bedeutung der Kooperation für die Schüler ...................................... 6
2 Verschiedene Formen der Kooperation............................................................................... 8
2.1 Kooperation Schule - Schule ............................................................................................. 8
2.1.1 Außenklassen ............................................................................................................... 9
2.1.2 ISEP ............................................................................................................................. 12
2.1.3 Sonderpädagogische Dienste .................................................................................. 14
2.1.4 Begegnungsmaßnahmen ......................................................................................... 18
2.1.5 Einzelintegration......................................................................................................... 20
2.2 Kooperation Schule – Eltern ............................................................................................ 22
2.2.1 Informelle und beratende Formen der Elternarbeit............................................... 22
2.2.2 Partizipierende Formen der Elternarbeit ................................................................ 24
2.2.4 Zusammenführende Formen der Elternarbeit ....................................................... 25
2.2.5 Hindernisse bei der Kooperation mit Eltern ........................................................... 25
2.3 Kooperation Schule – außerschulische Partner ........................................................... 26
2.3.1 Kooperation Schule – Verein ................................................................................... 26
2.3.2 Kooperation Schule – Jugendarbeit (Jugendhilfeplan) ...................................... 27
3 Vorraussetzungen für gelingende Kooperation ................................................................ 28
4 Literaturempfehlungen und Infos........................................................................................ 29
Anhang....................................................................................................................................... 33
Landesarbeitsstelle Kooperation ....................................................................................... 33
Adressen ............................................................................................................................... 34
Verwaltungsvorschrift .......................................................................................................... 40
2
Einleitung
Das Bild vom Lehrer als „Einzelkämpfer“ ist schon seit einiger Zeit im Wandel begriffen,
aber noch lange nicht selbstverständlich!
Der Kooperationsgedanke ist im Schulgesetz §15 Abs. 5 und 6 verankert, Lehrer
arbeiten zunehmend als Team (Klassenteams, Stufenteams, …).
Dieser Leitfaden entstand während einer Projektwoche am Seminar und soll ein
Wegweiser in die Kooperation mit Partnern außerhalb der eigenen Schule sein, denn
häufig ist der Wunsch nach Kooperation vorhanden, aber der Weg dorthin ist verzweigt
und unübersichtlich.
Wir möchten einen Überblick geben über verschiedene Kooperationsformen mit
unterschiedlichen Partnern, wobei wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben!
Um den ersten Schritt in die Kooperation zu erleichtern, fügen wir eine Liste mit
Adressen und Informationsquellen an.
3
1 Definition und Ziele von Kooperation
Als wir gemeinsam den Begriff „Kooperation“ anhand verschiedener, gefundener
Definitionen klären wollten, stellten wir fest, dass wir im „Wörterbuch Pädagogik“ von
Schaub/Zenke
keine Definition von Kooperation finden konnten! Wir waren sehr
überrascht, da wir in anbetracht der Gängigkeit des Begriffs „Kooperation“ in der
Pädagogik dies als sichere Quelle betrachtet hatten. Ebenso tauchte Kooperation in
Literatur zur Allgemeinen Pädagogik nicht auf.
Aus den unterschiedlichen Definitionen, die wir anderen Quellen entnommen hatten,
ließ sich nicht die Definition für uns finden! Deshalb machten wir uns daran eine eigene
Definition zu erstellen, die alles enthielt, was uns wichtig erschien.
Schulische Kooperation: gemeinsames Leben, Spielen, Lernen und Arbeiten von
Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung. Die pädagogische
Verantwortung liegt gleichberechtigt bei Lehrern, Eltern und anderen an der
Kooperation Beteiligten. Kooperation sollte auf Freiwilligkeit basieren.
Diese Definition war die Grundlage unserer weiteren Arbeit.
Von ihr ausgehend stellten wir Ziele von Kooperation zusammen, die für uns allgemein
gültig waren. In den einzelnen Unterpunkten wurden diese noch weiter ausdifferenziert.
- soziale Integration
- Entwicklungschancen für alle Kinder
- Gemeinsamkeit als schön erleben
- Gemeinsamkeiten entdecken und mit Unterschieden umgehen
- Schonraum aufbrechen - Schule öffnen
- Abbau von Vorurteilen
- Intensivierung von Kontakten auch im Freizeitbereich
- Verträglichkeit der Anforderungen für alle Beteiligten
- Professionalisierung
- Ökonomisierung
- Sensibilisierung
- unvoreingenommenes Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen
4
1.1 Kontakthypothese nach Cloerkes
Kontakte zwischen behinderten und nicht behinderten Menschen wirken sich positiv
auf die sozialen Einstellungen beider Seiten aus und stellen so eine Möglichkeit zur
Integration von Menschen mit Behinderungen dar - so die Annahme. Menschen mit
Behinderungen sind in unserer Leistungsgesellschaft häufig in Außenseiterpositionen,
da das Leistungsprinzip die Integration oftmals verhindert. Es ist jedoch festzustellen,
dass die ablehnende Haltung Menschen mit Behinderungen gegenüber nicht instinkt-,
sondern historisch gewachsen ist. Das heißt also, dass die Einstellung nicht
behinderter
Menschen
durch
frühen,
direkten
Kontakt
mit
Menschen
mit
Behinderungen positiv beeinflusst werden kann.
1. Annahme: Einstellungen und Vorurteile werden gelernt, ohne dass man das
Vorurteilsobjekt in der Regel kennt! Vorurteile sind also ein Resultat eines
Realitätsdefizits!
2. Annahme: Menschen neigen dazu, ihnen unvertraute Personen nicht zu mögen
und umgekehrt. Fremdheit kann Abneigung hervorrufen und soll daher durch
Vertrautheit ersetzt werden!
3. Annahme: das Ausmaß der Zuneigung hängt davon ab, wie häufig
Interaktionen untereinander stattfinden. Die Anzahl der Kontakte bestimmt
Sympathie oder Antipathie!
Aus diesen drei Annahmen lassen sich nach Cloerkes zwei Thesen zur Förderung von
Kontakten zwischen Menschen mit und ohne Behinderungen ableiten:
1. These: Personen, die über Kontakte mit Behinderten verfügen, werden
günstigere Einstellungen gegenüber Behinderten zeigen, als Personen, die
keine derartigen Kontakte haben oder hatten.
2. These: Je häufiger Kontakt mit Behinderten bestanden hat, umso positiver wird
die Einstellung des Betreffenden sein.
Die Realität zeigt jedoch, dass häufige, oberflächliche Kontakte auch Ablehnung
verstärken können. Das heißt, dass die entscheidende Bedingung, die Art und Qualität
des Kontaktes ist! Eine positive Voreinstellung zu Behinderten fördert jedoch den
Erfolg des Miteinanders.
Dies lässt eine pessimistische Perspektive zu, dass Kontakt zwischen Behinderten und
nicht behinderten Menschen nur da sinnvoll ist, wo bereits eine positive Grundhaltung
5
vorhanden ist. Befragungen von Menschen, die mit Menschen mit Behinderungen
arbeiten, haben gezeigt, dass kein Zusammenhang besteht zwischen Kontakt mit
Behinderten und der Einstellung ihnen gegenüber! Dies bedeutet also, dass der bloße
Kontakt zu Menschen mit Behinderungen keinen positiven Einfluss auf die Einstellung
ihnen gegenüber hat. Deshalb ist festzustellen, dass die qualitativen Bedingungen des
Kontaktes ausschlaggebend sind, ob es zu einer positiven Beeinflussung der
Einstellungen Menschen mit Behinderungen gegenüber kommt.
Es ist festzustellen, dass einen Einstellungsänderung Menschen mit Behinderungen
gegenüber eine Veränderung der Gesellschaft benötigt!
(vgl. Dolderer, Maria, S. 9-13).
1.2 Einschub: Die Bedeutung der Kooperation für die
Schüler
Die schulische Kooperation wird als realistischer Weg der Integration betrachtet.
Integration ist ein langer Prozess und muss kontinuierlich über Jahre intensiv betrieben
werden und zum Erfolg zu führen. Die früheste Integration ist die wirkungsvollste
Integration, da sich vorurteile noch nicht verfestigt haben.
"Eine bloße physische oder funktionale Einbindung reicht bei weitem nicht aus, dem
subjektiven Gefühl eines Integriertseins Rechnung zu tragen, der gemeinsame
Lerngegenstand ist notwendig" (Schor/ Ehrhardt, S. 23).
Kooperatives
Arbeiten
ermöglicht
Entwicklungschancen
für
alle
Beteiligten.
Kooperation sollte auf verschiedenen Ebenen Unterricht, Schulleben und Freizeit
stattfinden. Die Kooperation ist nicht der Ersatz für Integration, sondern ihre
Voraussetzung und Ergänzung. Die Kooperation gibt menschlichen Begegnungen
größeren Stellenwert. In der Schule ist Raum für Kooperation, besonders auf dem
Hintergrund, dass die Schüler aufgrund ihres Alters offener sind für kooperative
Erfahrungen als Erwachsene. Oft ist der Ausgangspunkt für Kooperation der Wunsch
der Eltern, die ihren Kindern ein Leben und Lernen innerhalb der Gesellschaft
ermöglichen
wollen.
Eine
wohnortnahe
Eingliederung
ist
Bestandteil
des
Normalisierungsprinzips. Für die Schüler mit geistiger Behinderung birgt der Unterricht
mit Schülern der allgemeinen Schule viele Vorteile, sie können viele Lerninhalte durch
die Nachahmung ihrer Klassenkameraden aufnehmen. Darüber hinaus sind sie nicht
mehr so auf ihre Lehrer fixiert, sie können Hilfe bei ihren Klassenkameraden einholen.
6
So werden die Handlungskompetenzen der Schüler mit Behinderung erweitert. Sie
gehen aus ihrer Schule, die einen Schonraum darstellt heraus, und lernen andere
öffentliche Einrichtungen kennen, so kommt es zu einem Wechsel der sozialen
Beziehungen und Situationen.
Eine punktuelle Kooperation kann nur der Einstieg zu gemeinsamen Unterricht sein, da
sie den großen Nachteil birgt, dass das Miteinander nur Besuchscharakter hat. Dies
bedarf natürlich der Intensivierung!
Die Kooperation bietet andere Lernmöglichkeiten für Schüler ohne Behinderungen.
Auch für Schüler ohne Behinderung ändert sich das Lernziel zu sozialem Lernen. Es ist
festzustellen, dass die Interaktion von Schülern mit und ohne Behinderung positiv für
das Erreichen von Lernzielen ist. Die positiven Eigenschaften der Schüler mit
Behinderung sind wichtig für die Beziehungsgestaltung. Es kommt zu einer Suche
nach Gemeinsamkeiten und einem positiven Interaktionsstil, die Schüler lernen sich in
die Situation des Partners hineinzuversetzen, sie können Hilfen annehmen und geben,
sie lernen Vertrauen zu haben und Solidarität mit anderen, sie trainieren ihre sozialen
Fähigkeiten durch die Kontakte zu Menschen mit Behinderungen. Diese Kontakte
helfen ihnen ihre eigene Identität zu finden. Gezielte Kontakte sind positiv für die
Persönlichkeitsentwicklung der Schüler, es entwickelt sich eine Ethik des Sorgens und
der Verantwortlichkeit. Im Kontakt mit Menschen mit Behinderungen werden
Unvollkommenheit und Hilfsbedürftigkeit als Gemeinsamkeit des Menschseins erlebt,
die verbindet. Kooperation ermöglicht positive Lernerfolge im sozialen Bereich und im
Erleben
der
Schüler,
sie
erwerben
Konfliktlösungsstrategien.
Es
wird
eine
kontinuierliche Kooperation als Ziel für alle angestrebt. Durch Kooperation ändert sich
der Unterricht, es werden z. B. vermehrt Projekte durchgeführt, die arbeiten auf
verschiedenen Handlungsebenen ermöglichen. Schule ist ein Lern- und Lebensort, d.h.
hier findet Sozialisation statt und so muss Schule auch soziale Entwicklung
ermöglichen. Eine offene Schulform ist positiv für Kontakte zwischen den Schülern, der
gemeinsame Unterricht lässt Heterogenität erleben und erkennen.
Formen
von
Kooperation
können
unterschiedlich
sein,
von
kurzfristigen
außerunterrichtlichen Kontakten bis zum regelmäßigen gemeinsamen Unterricht in
verschiedenen Fächern ist ein breites Spektrum möglich. Die Voraussetzungen
müssen dem Ziel angepasst werden.
"Das Wagnis zu menschlicher Begegnung eröffnet den Weg zu mitmenschlicher
Bindung. Diese Bindung ist der erste Schritt vom Ihr zum Wir." (Schor/ Eberhardt S.
91).
(vgl.: Schor/ Eberhardt; Dolderer; Schneider; Mühl/u. a.)
7
2 Verschiedene Formen der Kooperation
2.1 Kooperation Schule - Schule
Im Laufe der letzten Jahre kommt die Schule verstärkt der immer lauter werdenden
Forderung nach Integration nach. So sind vielfältige Formen integrativer Bildung
entstanden, an denen alle allgemeinen Schulen beteiligt sind.
Heute stellt sich nicht mehr vordergründig die Frage nach der Behinderungsart und der
entsprechenden Sonderschule, sondern nach dem individuellen Förderort. Diese neue
Denkweise führt(e) zu einer Pluralisierung der Lernorte.
Rechtliche Grundlagen sind:
1.) Artikel 3, Abs. 3 unseres 1994 reformierten Grundgesetzes legt fest:
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ (Vgl. auch Artikel 2 a
LV.)
2.) Im Schulgesetz wurden, den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend,
Formen integrativer Bildung und Erziehung aufgenommen:
1. Sonderpädagogische Förderung von Schülern mit Behinderung in allgemeinen
Schulen (§ 15 Abs. 4 SchG):
Schüler mit Behinderung haben ein Recht auf Aufnahme in die allgemeine
Schule, wenn sie - ggf. mit finanziell vertretbaren Hilfen - in die Lage versetzt
werden können, dem jeweiligen, schulartbezogenen Bildungsgang zu folgen.
Die Sonderschulen haben die Pflicht, die allgemeinen Schulen hierbei zu
unterstützen.
2. Zusammenarbeit von allgemeinen Schulen mit Sonderschulen (§ 15 Abs. 5
SchG):
Das Schulgesetz gibt im Wege einer Sollvorschrift den allgemeinen Schulen
auf, in Zusammenarbeit mit Sonderschulen soziale Begegnungsfelder zwischen
Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung zu schaffen. In
begrenztem Umfang sind hierbei auch gemeinsame Unterrichtsveranstaltungen
möglich.
3. Außenklassen (§ 15 Abs. 6 SchG):
Das Schulgesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, in den allgemeinen
Schulen Außenklassen von Sonderschulen zu bilden.
8
4. Berücksichtigung des Elternwillens (§ 82 Abs. 2, Satz 1, zweiter Halbsatz
SchG):
Das Schulgesetz verpflichtet die Schulaufsichtsbehörde, das Einvernehmen mit
den Erziehungsberechtigten anzustreben.
3.) Zum näheren Verständnis und zur praktischen Umsetzung dieser neuen
schulgesetzlichen Vorgaben hat das Kultusministerium die Verwaltungsvorschrift
„Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf“ vom 8.
März 1999 (K. u. U. S.45) erlassen (s. Anhang).
4.) Der so genannte zieldifferente Unterricht, d.h. ein Unterricht mit lehrplanmäßig
unterschiedlichen Lernzielen für Schüler mit und ohne Behinderung, wurde ganz
bewusst nicht als weitere Form integrativer Bildung aufgenommen. Im Jahre 1997
lagen hierzu zwar Ergebnisse von einigen Schulversuchen vor, die damit gegebenen
Erfahrungen waren aber für eine allgemeine Gesetzgebung nicht hinreichend. Damit
sollte diese Form integrativer Bildung und Erziehung aber nicht für alle Zukunft
ausgeschlossen sein.
Das
Kultusministerium
hat
daher,
Wünschen
aus
der
Mitte
des
Landtags
entsprechend, zugesagt, dass es derartige Versuche gemäß § 22 SchG unter der
Bezeichnung „Integrative Schulentwicklungsprojekte“ fortführen werde. Ziel dieser
Versuche sind neue, allgemeine, auch in der Fläche umsetzbare pädagogische
Erkenntnisse zur Weiterentwicklung des schulischen Systems.
Literatur:
Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg (Hrsg.): Einrichtung von integrativen Schulentwicklungsprojekten.
Merkblatt vom 14. Februar 2001. [weitere Angaben fehlen].
2.1.1 Außenklassen
Was meint der Begriff „Außenklasse“?
Außenklassen sind Klassen einer Sonderschule, die an einer allgemeinen Schule
eingerichtet werden. Schüler der Außenklasse sind damit Schüler der Sonderschule.
Sie werden nach ihrem Bildungsplan (von Sonderschullehrern) unterrichtet. So wird der
Anspruch
der
Kinder/
Jugendlichen
mit
Behinderung
auf
individuelle
sonderpädagogische Förderung erfüllt.
9
Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit den Schülern ohne Behinderung ergeben sich
auf der Ebene des Schul- und Klassenlebens, durch gemeinsamen Unterricht in
geeigneten Lernbereichen und durch eine Vielzahl außerunterrichtlicher Vorhaben.
Beispiele sind: Morgenkreis, Pausengestaltung, Feste, Projekte, Lerngänge und
Unterrichtsvorhaben in geeigneten Lernbereichen, Schulhausgestaltung, Wanderungen
sowie Jahresausflüge. Die sorgfältig ausgewählten Anteile gemeinsamen Unterrichts
konzentrieren sich auf eine bestimmte Kooperationsklasse und werden von den
beteiligten Lehrern gemeinsam geplant und durchgeführt.
Werden Formen integrativen Unterrichts im Team praktiziert, sehen sich die Lehrkräfte
von Außenklassen mit besonderen Anforderungen konfrontiert. Dies sollte bei der
Einrichtung einer Außenklasse mitbedacht werden und bei der personellen Besetzung
Berücksichtigung finden.
Zunächst entstanden nur Außenklassen von Schulen für Menschen mit einer geistigen
Behinderung. In zunehmendem Maße richten auch andere Sonderschultypen
Außenklassen an allgemeinen Schulen ein. Die Anzahl der Außenklassen hat sich über
die Jahre kontinuierlich erhöht.
Es ist auch möglich, Klassen der allgemeinen Schulen in Sonderschulen zu verlegen.
Welche Ziele verfolgt diese Form der integrativen Bildung?
Möglichkeiten gemeinsamen Unterrichts sowie die Voraussetzungen zu sozialem
Lernen im außerunterrichtlichen und außerschulischen Bereich von Schülern mit und
ohne Behinderung sollen verbessert werden. Es entstehen Begegnungsmöglichkeiten
für alle Kinder. Die Lehrer der allgemeinen Schulen werden in das Bildungs-,
Erziehungs- und Beratungskonzept der Sonderschulen eingebunden.
Wie wird eine Außenklasse eingerichtet?
Bei der Einrichtung einer Außenklasse werden die Schulen durch die unteren
Schulaufsichtsbehörden, die Arbeitsstellen Kooperation sowie durch Pädagogische
Berater an den unteren Schulaufsichtsbehörden beraten und unterstützt.
Die
Entscheidung
über
die
Einrichtung
einer
Außenklasse
liegt
bei
der
Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern.
Literatur:
- http://www.lbs.bw.schule.de/
Landesbildungsserver Baden-Württemberg
- Nestle, Werner: Kooperation und Integration im Schulsystem. Reutlingen 2003.
10
11
2.1.2 ISEP
Was meint der Begriff „ISEP“?
Der
Begriff
„ISEP“
ist
ein
Kürzel
für
die
Bezeichnung
„Integratives
Schulentwicklungsprojekt“. Integrative Schulentwicklungsprojekte sind eine weitere
Form des gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und ohne Behinderung (mit
besonderem
oder
sonderpädagogischem
Förderbedarf).
Die
Ermittlung
des
Förderbedarfs (ohne die Notwendigkeit der Festschreibung des Förderorts) der Kinder/
Jugendlichen mit Behinderung ist nötig, um die personelle Ausstattung der gesamten
Klasse festlegen zu können. Bei einem ISEP sind alle Kinder/ Jugendlichen Schüler
der allgemeinen Schule. Personell wird die Klasse, deren Klassenstärke maximal um
die 22 Schüler beträgt, von einer Lehrkraft aus der Sonderschule unterstützt. Dies
ermöglicht einen differenzierten und individuell auf die einzelnen Schüler angepassten
Unterricht. So ist gewährleistet, dass die Lehrplanziele aller Kinder erreicht werden.
Der Unterricht findet die meiste Zeit im Klassenverband statt. Die zwei Lehrkräfte
ermöglichen die Aufteilung in mehrere Teilgruppen, wobei nicht automatisch Schüler
mit und ohne Behinderung getrennt werden, sondern vielmehr nach Interessens- und
Förderbereichen unterschieden wird.
ISEPs stellen besondere Elemente der inneren Schulentwicklung dar, da sie
zieldifferenten
Unterricht
meinen.
Dies
bedingt
eine
besonders
intensive
Zusammenarbeit der beteiligten Lehrkräfte und besondere didaktisch-methodische
Konzeptbildungen.
Seit 1998 bis zum Schuljahr 2003/ 2004 sind insgesamt 25 ISEPs an 22 Standorten
entstanden.
Welche Ziele verfolgt diese Form der integrativen Bildung?
Ziel des Projektes ist der natürliche, gemeinsame Unterricht von Schülern mit und ohne
Behinderung in einer Klasse. Es stellt die konsequenteste Form der integrativen
Beschulung dar, da alle Schüler offiziell derselben Klasse (und Schule) angehören.
Die Integrationsklasse schafft Lern- und Entwicklungsimpulse für alle Schüler:
-
Jedes Kind wird nach seinem individuellen Lernvermögen gefördert und erreicht
sein optimales Leistungsniveau.
-
Jedes Kind erkennt die Unterschiedlichkeit von Menschen und erwirbt soziale
Kompetenz.
12
Wie wird ein ISEP eingerichtet?
ISEPs können eingerichtet werden, wenn Eltern oder Schulen dies wünschen, alle
Beteiligten (Lehrkräfte, schulische Gremien, Eltern, Schulträger und Träger der
Schülerbeförderung) ihre Zustimmung geben, andere integrative Schulangebote nicht
möglich sind und aufgrund der pädagogischen, räumlichen und sächlichen
Voraussetzungen und der vorhandenen personellen Ressourcen gewährleistet ist,
dass sowohl die Schüler ohne als auch die Schüler mit Behinderung im Rahmen eines
gemeinsamen Unterrichts eine ihrer Begabung und Lernentwicklung entsprechende
Förderung erhalten können.
Zudem muss die Bereitschaft aller Beteiligten vorhanden sein, sich auf ein
pädagogisches Konzept einzulassen, das ein hohes Maß an prozessorientiertem
Handeln erfordert.
In den Klärungsprozess sind alle beteiligten Personen und Institutionen so frühzeitig
wie möglich einzubeziehen:
-
Allgemeine Schule und Sonderschule,
-
Schulträger und weitere Kostenträger,
-
Eltern.
Die Federführung liegt bei der zuständigen unteren Schulaufsichtsbehörde.
Für die Erarbeitung einer Konzeption bezüglich der Einrichtung eines ISEP bedarf es
keines Auftrags des Kultusministeriums.
Zunächst stellen die Eltern oder die Schulen einen entsprechenden Antrag. Im
Rahmen der eigenen Schulentwicklung erarbeitet die allgemeine Schule dann ein
integratives pädagogisches Konzept für den gemeinsamen Unterricht von Schülern
ohne
Behinderung
und
Schülern
mit
Behinderung
und/
oder
besonderem
pädagogischen Förderbedarf (s. Anhang „ISEP“). Dabei steht im Zentrum der
Förderbedarf
einer
pädagogischen
Schülergruppe
Förderbedürfnissen,
mit
verschieden
nicht
die
ausgeprägten
Einzelintegration
besonderen
eines
Kindes/
Jugendlichen. Das Konzept wird dann bei der unteren Schulaufsichtsbehörde
eingereicht und vom Regierungspräsidium geprüft. Letzteres leitet es an das
Kultusministerium weiter, welches eine Entscheidung pro oder contra die Einrichtung
eines ISEP fällt.
Die
zieldifferenten
ISEPs
bedürfen
deswegen
der
Genehmigung
des
Kultusministeriums, da sie von der schulgesetzlichen Regelung abweichen (s. o.
Einleitung: Rechtliche Grundlagen). Zudem erhält das Kultusministerium so auch die
13
notwendigen Informationen, die es braucht, um zu beurteilen, ob ggf. das Schulgesetz
um die Form des so genannten zieldifferenten Unterrichts erweitert werden kann.
Die untere Schulaufsichtsbehörde organisiert und koordiniert in Absprache mit den
Schulen und dem Schulträger eine Begleitung des ISEPs sowie erforderliche
unterstützende
Maßnahmen
Fortbildungsveranstaltungen,
Weiterentwicklung
der
wie
z.B.
schulinterne
Fallbesprechungen,
pädagogischen
Konzeption
und
regionale
Gesprächskreise
im
Rahmen
der
zur
inneren
Schulentwicklung.
In Verbindung mit der Projektbegleitung werden eine Dokumentation des ISEPs und
die Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption veranlasst.
Literatur:
- http://www.lbs.bw.schule.de/
Landesbildungsserver Baden-Württemberg
- Nestle, Werner: Kooperation und Integration im Schulsystem. Reutlingen 2003.
2.1.3 Sonderpädagogische Dienste
Was meint der Begriff „Sonderpädagogische Dienste“?
Förderung von Schülern ist zunächst Aufgabe der allgemeinen Schule.
Die Erstellung von Förder- und Hilfsplänen für Schüler mit Lern- und/ oder
Verhaltensschwierigkeiten ist zunächst Angelegenheit der allgemeinen Schule.
Daneben können weitere (außer-)schulische Einrichtungen in die Fördermaßnahmen
eingebunden werden.
Die allgemeine Schule dokumentiert jede Fördermaßnahme, jedes Elterngespräch und
jede Kontaktaufnahme mit (außer-)schulischen Einrichtungen. Immer ist das
Einverständnis der Eltern einzuholen. Die so im Vorfeld erstellte Sammlung dient als
Grundlage für den Pädagogischen Bericht.
Sonderpädagogische Dienste werden nur subsidiär tätig.
Der Pädagogische Bericht macht es möglich, die Sonderpädagogischen Dienste der
Sonderschulen einzubeziehen. Bei sonderpädagogischem Förderbedarf wird die
allgemeine Schule nämlich zusätzlich von Sonderpädagogischen Diensten, die von der
jeweiligen unteren Schulaufsichtsbehörde eingerichtet und koordiniert werden,
unterstützt. Diese Sonderpädagogischen Dienste werden in den allgemeinen Schulen
jedoch nur subsidiär (unterstützend, ergänzend, helfend) tätig. Die Koordination der
Fördermaßnahmen und die Gesamtverantwortung für den Schüler bleiben bei der
14
allgemeinen Schule. Die Organisation dieser Dienste vor Ort ist in den einzelnen
unteren Schulaufsichtsbehörden unterschiedlich geregelt und kann dort jeweils
abgefragt werden.
Entsprechend dem jeweils vorliegenden Förderbedarf bieten die unterschiedlichen
Sonderschularten
speziell
ihre
Sonderpädagogischen
Dienste
an,
z.B.
bei
Sprachproblemen die Schule für Sprachbehinderte.
Sonderpädagogische Dienste gibt es an der E-, L- und S-Schule. In den übrigen
Sonderschularten spricht man von Beratung zur Förderung der Schüler an allgemeinen
Schulen.
G-Lehrern
stehen
hierfür
Sonderpädagogischen
zwei
Dienst
Stunden
zu
zu.
wenig.
Das
So
wäre
fließen
für
die
die
Arbeit
im
Stunden
in
Begegnungsmaßnahmen und Beratung. Mit deswegen ist wohl auch der Anteil an
Außenklassen in G-Schulen am höchsten.
Aufgabenfelder sind:
-
Beratung der beteiligten Lehrkräfte und Eltern
-
Klärung
des
sonderpädagogischen
Förderbedarfs
im
Rahmen
einer
kooperativen Diagnostik unter Beteiligung der Eltern, der Lehrkräfte der
allgemeinen Schule und gegebenenfalls Vertreter weiterer Fachdisziplinen
-
Beteiligung an der Hilfeplanung der allgemeinen Schule im Zusammenwirken
mit
den
Eltern
und
gegebenenfalls
außerschulischen
Leistungs-
und
Kostenträgern. Aufgabe der Sonderpädagogischen Dienste ist es demnach
auch, geeignete Hilfsmöglichkeiten im außerschulischen Bereich zu vermitteln
(z.B. Hausaufgabenhilfen, Erziehungsberatung, Ergotherapie, Heilpädagogik).
-
Sonderpädagogische Förderung der jeweiligen Schüler im Rahmen des
Unterrichts in arbeitsteiligen Verfahren auf gemeinsamer Grundlage, soweit
erwartet werden kann, dass die Betroffenen hierdurch in die Lage versetzt
werden, dem Bildungsgang der allgemeinen Schule zu folgen
-
Unterstützung der Schulen beim Aufbau geeigneter Hilfesysteme und
Förderkonzepte
Ein
aktuelles
Beispiel
aus
der
Landesarbeitsstelle
Kooperation
beim
Regierungspräsidium Stuttgart (Abteilung Schule und Bildung): Ein Mädchen mit
fragilem
X-Chromosomen
besuchte
als
Kindergartenkind
zunächst
den
Schulkindergarten, dann den Regelkindergarten. Mit aufgrund ihrer positiven
Erfahrungen in der Zeit des Besuchs des Regelkindergartens wünschten die Eltern des
Mädchens dessen Aufnahme in die allgemeine Schule. Ab dem zweiten Schuljahr
traten hier Probleme auf, da das Kind dem Unterricht nicht folgen konnte. Momentan
15
besucht das Mädchen das dritte Grundschuljahr. Seine Lehrerin fühlt sich überfordert,
auch da sie gerade erst das Referendariat beendet hat. Die Eltern lehnen eine
Umschulung an die Schule für Menschen mit geistiger Behinderung ab. Nun versucht
man gemeinsam eine Lösung (möglichst in wechselseitigem Einvernehmen) zu finden.
Fragestellungen sind hierbei: Was wünschen die Beteiligten? Wie steht es um die
Ressourcen? Usw. Schlussendlich liegt die Entscheidung bei der Landesarbeitsstelle
Kooperation. Sie kann auch gegen den Elternwunsch ausfallen. Das Kind ist
Ausgangspunkt aller Überlegungen.
Die Entscheidung über den zukünftigen Förderort des Mädchens wird auf der
Grundlage des Pädagogischen Berichts getroffen, der als Vorlage bei der unteren
Schulaufsichtsbehörde anzufertigen ist. Diesmal (vgl. oben) beinhaltet er eine
Bewertung aller Beobachtungen, Fördermaßnahmen und einen Vorschlag für den
zukünftigen Förderort durch den Klassenlehrer, die Eltern und den Sonderschullehrer.
Es wird eine möglichst einvernehmliche Lösung mit den Eltern gesucht und der unteren
Schulaufsichtsbehörde ein Vorschlag über den zukünftigen Förderort gemacht.
Wird kein Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten erreicht, beauftragt die untere
Schulaufsichtsbehörde eine unbeteiligte Sonderschullehrkraft mit der weiteren
Begutachtung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die auch eine pädagogischpsychologische Prüfung einschließen kann. Die untere Schulaufsichtsbehörde kann zur
gemeinsamen Beratung des Einzelfalles einen Expertenkreis bilden.
Dies ist in der Verwaltungsvorschrift vom Kultusministerium geregelt. Die im Anhang
abgedruckte Verwaltungsvorschrift wird im Moment überarbeitet. In der zukünftigen
Fassung werden vermutlich zusätzliche, niedrigschwelligere Möglichkeiten neben der
Außenklasse und den ISEPs enthalten sein. LRS und Dyskalkulie wird aufgenommen
werden. Usw.
Welche Ziele verfolgt diese Form der integrativen Bildung?
Man möchte Schüler in der allgemeinen Schule halten. Damit steht diese Form dem
Begriff „Integration“ sehr nahe.
Exkurs: Was meinen die Begriffe „Individualhilfe“ und „Individualisierender
Unterricht“?
Vorneweg sei angemerkt, dass Individualhilfe wie Individualisierender Unterricht nicht
immer schulartübergreifende Kooperation, sprich Zusammenarbeit zwischen Lehrern
16
der Allgemeinen Schule und der Sonderschule, einschließen. Im Rahmen dieses
Exkurses ist dies allerdings immer impliziert.
Ehemals bestand die sonderpädagogische Hilfe in der Allgemeinen Schule aus
isolierter Einzelförderung, der so genannten Individualhilfe. Heute ist dies nicht mehr
die Regel, weil sie personalintensiv ist und als nicht effektiv gilt. Heute setzt man am
Unterricht an und versucht, diesen zu ändern. Der Kooperation von Lehrern der
allgemeinen Schulen und der Sonderschulen kommt damit eine große Bedeutung zu.
Kooperation meint hier Differenzierung und Individualisierung des Unterrichts: Teamteaching wird praktiziert, Hospitationen werden (wechselseitig) durchgeführt und
Förderdiagnosen gemeinsam erstellt. Daneben setzt sich die Zusammenarbeit in
Beiträgen zur Selbstaktivierung fort, wie z.B. in der Fortbildung.
Ein Beispiel soll kooperatives Vorgehen in diesem Sinne verdeutlichen: Eine Lehrerin
der Förderschule besuchte im Rahmen einer Kooperation die erste Klasse einer
Grundschule,
weil
ein
Kind
besondere
Hilfe
benötigte
beim
Lesen
und
Schreibenlernen. Sie übte mit dem Kind im Klassenzimmer. Bald kamen andere Kinder
hinzu, denen geholfen werden sollte. In Gesprächen der Grundschullehrerin mit der
Förderschullehrerin stellte sich von selbst die Frage, wie der Unterricht differenziert
gestaltet werden könnte.
Aufgabe des Sonderschullehrers ist es also, auch einen Beitrag dafür zu leisten, dass
der Unterricht in den allgemeinen Schulen weiter entwickelt wird.
Leider stehen vor allem die Lehrer der allgemeinen Schulen diesem „neuen“
Verständnis nicht durchgängig offen gegenüber. Dies lässt sich u. a. auf eine
mangelhafte bis fehlende Information dieser über die Form des individualisierenden
Unterrichts zurückführen. Um dies zu ändern, sollte sie in Aus- und Weiterbildung
eingehend thematisiert werden. Zudem gilt es seitens der Sonderschulen immer weiter
dafür zu werben, auch über ein eventuelles Nichtwissen-wollen hinweg. Da heißt es,
miteinander ins Gespräch zu kommen über den grundlegenden Widerspruch des
Bildungssystems: Integration - Selektion. Man muss sich miteinander auseinander
setzen, einen Diskurs führen. Man muss sich voneinander entfernen und aufeinander
zugehen, sich einigen. An sich sollten Lehrer schulintern und schulartübergreifend
einen regen Austausch pflegen. Wenn jeder nur eigenbrötlerisch für sich arbeitet, wird
Kooperation zwischen allgemeinen Schulen und Sonderschulen nicht zu einer
Differenzierung und Individualisierung beitragen können. Jeder Lehrer ist aufgefordert,
sich zu öffnen und auf Kollegen in seiner Schule, innerhalb und außerhalb seiner
Schulart zuzugehen.
Literatur:
- http://www.lbs.bw.schule.de/
17
Landesbildungsserver Baden-Württemberg
- Brähler, Helga: Schüler mit Lernbehinderungen in der Allgemeinen Schule. Kooperationsmodell Baden-Württemberg.
Frankfurt a. M. 1991.
- Nestle, Werner: „Differenzierte Förderung von Kindern durch Kooperation.“ In: Pädagogische Impulse. H.2, (o. Jg.). (o.
O.) 1997, S.64-67.
- Nestle, Werner: Kooperation und Integration im Schulsystem. Reutlingen 2003.
2.1.4 Begegnungsmaßnahmen
Was sind Begegnungsmaßnahmen?
Begegnungsmaßnahmen sind eine vielfältige Form von gemeinsamem Unterricht von
behinderten und nicht behinderten Schülern. Im Mittelpunkt stehen Begegnung und
Kontaktaufnahme von Schülern mit und ohne Behinderung. Begegnungsmaßnahmen
stellen eine Form der Kooperation dar und werden finanziell gefördert von der
Regionalen Arbeitsstelle Kooperation bei den Schulämtern (Bsp. Sachkosten,
Fahrtkosten, Übernachtungskosten). Die Regionale Arbeitstelle Kooperation beim
Staatlichen
Schulamt
ist
der
Ansprechpartner
für
Vorhaben
in
Form
von
Begegnungsmaßnahmen. Hier sind stets die aktuellsten Informationen zu erhalten.
Eine Voraussetzung für finanzielle Förderung, ist die unterrichtliche Natur des
Vorhabens. Die letztendliche Entscheidung über die finanzielle Förderung liegt bei den
Oberschulämtern.
Die
Formulare
zur
finanziellen
Förderung
einer
Begegnungsmaßnahme erhält man in der zuständigen Arbeitsstelle Kooperation
(Anzeige einer Begegnungsmaßnahme von behinderten und nicht behinderten
Kindern). Es ist zu beachten, dass dieses Formular frühzeitig auszufüllen und
einzureichen ist, da die Fristen zur Genehmigung der Maßnahme frühzeitig vor deren
Beginn liegen; bspw. für geplante Aktivitäten von Januar - Juli bis spätestens 15.
November des Vorjahres! Vier Wochen nach Beendigung der Begegnungsmaßnahme
muss die Abrechnung im zuständigen Staatlichen Schulamt vorliegen. Bei der
Durchführung von Begegnungsmaßnahmen müssen realistische Ziele verfolgt werden.
Formen von Begegnungsmaßnahmen:
- Schullandheimaufenthalte (ganzjährig)
- Ausflüge
- Arbeitsgemeinschaften:
Trommel- AG, Kletter- AG, Theater- AG, Tanz- AG, Freizeit- AG, Fahrrad- AG,
Mädchen- AG, Musik- AG, Kunst- AG, Sozial- AG
- gemeinsame Schulband
18
- versch. Formen gemeinsamen Unterrichts (Sport, TW, Musik, Projektprüfung)
- versch. Formen gemeinsamen Projektunterrichts (Bauernhof, Jugendfarm, Glockengießen,
Fotographie, künstl. Gestalten, Rhythmus und Klangtheater, Tonen, Holzarbeiten, …)
- Theaterbesuche, Museumsbesuche
- gem. Feste und Feiern (Sommerfest, Weihnachtsfest,…)
- Streitschlichterausbildung
- Internationales Jugendprogramm
- Zusammenarbeit -SMV- Kanufreizeit
- Theaterprojekte/ Musikprojekte mit anschließender Aufführung
- Sportfeste und Sporttage
- gemeinsame Teilnahme am Schulmusiktreffen
- Sonstiges (Internet- Cafe, Seerenaturierung, …)
(vgl. H. Haaga vom 14.11.2005; erhalten am 16.10.2006)
Ziele von Begegnungsmaßnahmen
Ziel
ist
allgemein
der
Begegnungsmaßnahmen
Begegnungscharakter
werden
Schüler
mit
des
und
Vorhabens.
ohne
Durch
die
Behinderungen
zusammengeführt und können sich kennen lernen. Durch diese Kontakte lernen sie
sich zu verstehen und können sich so akzeptieren lernen. Es wird versucht auf diesem
Wege zu verhindern, dass Unkenntnis und Vorurteile das Verhältnis der beiden
Schülergruppen zueinander bestimmen. Durch Begegnungsmaßnahmen sollen
bestehende Hemmungen, Vorurteile und etwaige Ängste abgebaut werden. Positiv ist
hier anzumerken, dass diese Kontakte einen geplanten Charakter haben und die
Lehrkraft die gemachten Erfahrungen mit den Schülern bei Bedarf aufarbeiten kann.
Anbahnung von Begegnungsmaßnahmen
Wichtig
für
die
Anbahnung
von
Begegnungsmaßnahmen
ist,
dass
alle
Kooperationspartner sich freiwillig dafür entschieden haben. Alle, Schüler, Eltern oder
Lehrer beider Schularten, können die Begegnungsmaßnahme ins Leben rufen. Die
Information der Schulleiter ist wichtig, da diese so Räume bereitstellen können und die
Vorhaben im Stundenplan berücksichtigen können. Ihre Zustimmung zu den
Maßnahmen trägt wesentlich zu deren Gelingen bei. Alle Beteiligten sollen
gleichberechtigt sein und der Planung des Vorhabens sollen die gemeinsamen
Interessen der Schüler zugrunde liegen. Auch auf Seiten der Schüler ist Freiwilligkeit
19
wichtig, ihre Ängste und Sorgen müssen aufgearbeitet werden bevor es zu einem
ersten Kontakt kommt. Beide Seiten müssen den Kontakt anbahnen, bspw. durch
Einladungen oder Briefe. Alle sollen gemeinsam innerhalb der Begegnung handeln
können, so bieten sich für erste Begegnung Basteln, Kochen, spielen etc. an. Für das
Gelingen von Begegnungsmaßnahmen ist auch die Information der Eltern wichtig,
diese müssen über den Verlauf und die Ziele der Kontakte informiert werden. Später
spielt auch die Öffentlichkeitsarbeit eine wichtige Rolle, die Begegnungsmaßnahmen
können durch Medien publik gemacht werden und so vielleicht andere Schulen zur
Nachahmung animieren.
Diese und weitere Informationen sind auf der Homepage des Oberschulamts Stuttgart erhältlich.
2.1.5 Einzelintegration
Was meint der Begriff „Einzelintegration“?
Einzelintegration von Schülern in der allgemeinen Schule wird häufig dann praktiziert,
wenn Schüler mit einer Sinnesschädigung (z.B. bei Schwerhörigkeit oder bei starker
Sehbehinderung) oder Schüler mit einer Körperbehinderung zielgleich unterricht
werden können. (Es kam allerdings auch schon zur Einzelintegration von Schülern mit
geistiger Behinderung. Gerade auch Schüler mit Autismus profitieren von dieser Form
der integrativen Bildung.) Bei allen diesen Schülern wird die Pflicht zum Besuch der
Sonderschule nicht festgestellt, aber der sonderpädagogische Förderbedarf erhoben
und in einem fortzuschreibenden Förderplan eingelöst. Sonderpädagogen leisten in
entsprechendem
Umfang
Unterstützung.
Hilfen
können
auch
nach
Bundessozialhilfegesetz und dem Kinder- und Jugendhilfegesetz erfolgen.
Welche Ziele verfolgt diese Form der integrativen Bildung?
Man möchte Schüler in der allgemeinen Schule halten. Damit steht diese Form dem
Begriff „Integration“ sehr nahe.
Literatur:
- http://www.lbs.bw.schule.de/
Landesbildungsserver Baden-Württemberg
20
Zukunftsvision „Eine Schule für alle Kinder/ Jugendlichen“
Eine mögliche Zukunftsvision für das System „Schule“, die sicher nicht jeder Leser
dieses Leitfadens teilt, ist die von einer Schule für alle Kinder. In diesem Exkurs soll
überlegt werden, ob und wenn ja, wie diese Vision Realität werden könnte.
Die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in das allgemeine
Schulsystem ist ein langer Weg (- nicht selten sogar Kampf). Dabei spricht vieles für
sie, nicht zuletzt die Erkenntnis, dass ein Miteinander in der Gesellschaft nur erlernt
und damit späterhin für dieses eingetreten werden kann und wird, wenn man es in dem
neben dem Elternhaus wichtigsten Sozialisationsraum „Schule“ erfahren darf. Nur
Integration kann kooperative Kompetenzen usw. entwickeln (helfen) - nicht aber
Separation.
Mittlerweile ist die integrative Pädagogik auch gut erprobt. Sie wird in vielen deutschen
Städten längst erfolgreich praktiziert. Sie ist in vielen europäischen Nachbarländern
Normalität. Dabei soll nicht verschleiert werden, dass es auch Missstände zu
verzeichnen gibt, dass z.B. in Berlin Schüler mit Behinderung zwar in ihren ersten
Schuljahren nicht selten integrativ beschult werden, späterhin aber zurück ins
Sondersystem wechseln, dass z.B. in Italien Schüler mit einer Behinderung in der
Schule kaum bis keine Förderung erfahren, nur mitlaufen. Dies kann selbstverständlich
nicht gewünscht sein. Es verweist aber letztlich nur auf die eine, aber alles
entscheidende Grundbedingung, unter der die dargelegte Zukunftsvision unbedingt zu
verwirklichen wäre. Sie lautet: „Die Ressourcen müssen stimmen. Jeder Schüler muss
eine ausreichende Förderung erfahren können. Das Kind/ der Jugendliche stehen im
Mittelpunkt.“
Diese Forderung kann augenblicklich noch nicht immer erfüllt werden. Manches steht
dem entgegen: Die eigene Unzulänglichkeit wie das Festhalten an traditionellen
Unterrichtsstrukturen, der Leistungsdruck der Gesellschaft, ungünstige schulische
Bedingungen … Dies kann man aber auch als Herausforderung sehen. Zusammen zu
leben und zu lernen, z.B. in Außenklassen, ISEPs, Begegnungsmaßnahmen, kann mit
dazu beitragen, die Allgemeine Schule und den Unterricht der Allgemeinen Schule so
zu verändern, dass alle voneinander und miteinander lernen können: Schüler mit einer
Hochbegabung, mit ausländischer Herkunft, mit großen und kleinen Handicaps, …
Voraussetzung ist die Individualisierung des Unterrichts.
… dann wäre die Zukunftsvision „Eine Schule für alle Kinder/ Jugendlichen“ Realität.
Literatur:
- Eberwein, Hans/
Knauer, Sabine (Hrsg.): Integrationspädagogik. Kinder mit und ohne Beeinträchtigung lernen
6
gemeinsam. Ein Handbuch. Weinheim und Basel 1988 .
- Nestle, Werner: Kooperation und Integration im Schulsystem. Reutlingen 2003.
21
2.2 Kooperation Schule – Eltern
Unter der Kooperation mit Eltern wird je nach Interessenlage unterschiedliches
verstanden. Die Füllung dieses Begriffes reicht dabei von Partizipation über
Mitbestimmung bis hin zur Zusammenarbeit.
Grundlagen für die Kooperation mit Eltern bildet u. a. die demokratische Grundordnung
unseres Staates, welche auch in der Schule Anwendung finden soll, sowie das
Grundgesetz, mit dem Spannungsverhältnis zwischen dem Recht und der Pflicht der
Eltern ihre Kinder zu erziehen und der Schule als staatliche Erziehungs- und
Bildungsinstitution.
Im Folgenden möchte ich verschiedene Kooperationsformen in der Elternarbeit
auflisten und dabei auf einige Aspekte näher eingehen.
2.2.1 Informelle und beratende Formen der Elternarbeit
Diese Formen der Elternarbeit zielen hauptsächlich darauf ab, die Eltern über
bestimmte Gegebenheiten, Umstände, Vorhaben des Schulalltags zu informieren und
in pädagogischen Fragestellungen zu beraten. Dazu gehören:
•
Elterngespräche
- meist gibt es leider kein spezielles Elternsprechzimmer an der Schule
- man sollte sich Zeit nehmen und nicht zwischen Tür und Angel ein
Gespräch führen
- größtenteils wird ein Gespräch aufgrund eines negativen Anlasses
verlangt, dennoch sollte auch ein positives Feedback über den Schüler
erfolgen
- allgemein
sollte
eine
Einschätzung
über
den
Leistung-
und
Verhaltensstand des Kindes gegeben werden
- das Gespräch sollte eine klaren Rahmen haben (Thema, Ziel, Dauer)
- man sollte möglichst offene Fragen stellen, die nicht mit Ja oder Nein
beantwortet werden können
- auch bei emotionalen Ausbrüchen der Eltern ruhe bewahren – sie
müssen nur mal ihren Dampf ablassen
- man sollte den Eltern möglichst ehrlich gegenüber sein, auch wenn es
für diese u. U. unangenehm sein kann (evtl. auf Schulpsychologen und
Beratungsstellen verweisen)
22
- während des Gesprächs sollte man sich Notizen machen
- durch kurze Zusammenfassungen sicherstellen, dass man das Gesagte
so verstanden hat, wie es gemeint war
- bei Problemen sollten möglichst Lösungen gefunden werden, die sowohl
von Eltern als auch von Lehrerseite getragen werden können
- am Schluss sollte der Inhalt oder Ergebnisse des Gesprächs
zusammengefasst werden
- Nachbereitung nicht vergessen (Was war gut? Was sollte ich nächstes
Mal anders machen?)
•
Elternsprechtag, Elternsprechstunde
•
Telefongespräche
•
Mitteilungsheft
•
Elternbrief
•
Elternzeitschrift
•
Eltern- und Infoabende
- Setting angenehm gestalten (Raumwahl, Sitzordnung, Getränke, etc.)
- evtl. im Vorfeld bestimmte Themenwünsche der Eltern erfragen
- u. U. lockere Kennenlernrunde bspw. Nebensitzer interviewen und
anschließend im Plenum vorstellen
- sich und die eigenen Unterrichtsmethoden vorstellen
- sich für den Abend Ziele setzen
- mögliche Inhalte: bestimmtes Thema, Information, Erfahrungsaustausch,
Beseitigung von Missständen, Wahl der Elternvertreter, Fassung
bestimmter Beschlüsse
- evtl. Teilnehmerliste führen – man bekommt einen Überblick welche
Eltern da waren und kann sich Überlegen, wie man die fehlenden Eltern
motivieren könnte zu kommen
- evtl. ein Protokoll anfertigen und an alle Eltern (vor allem die
Nichtanwesenden) weiterleiten
•
Hausbesuch
•
Elternfortbildung
23
2.2.2 Partizipierende Formen der Elternarbeit
Partizipierende Formen der Elternarbeit geben Einblicke in gewisse Bereiche der
Unterrichtswirklichkeit und lassen die Eltern so am Schulleben teilhaben. Zu diesen
zählen u. a.:
•
Tag der offenen Tür
•
Unterrichtshospitationen
•
Mitarbeitergalerie (Galerie mit Namen und Gesichter der Lehrkräfte, evtl.
auch der Elternvertreter)
2.2.3 Einbeziehende Formen der Elternarbeit
Hier werden die Eltern, soweit die Bereitschaft vorhanden ist, aktiv in die Gestaltung
des Schullebens miteinbezogen. Beispiele:
•
Mitarbeit im Unterricht als Experten
•
Beteiligung an Ausflügen, Schullandheimaufenthalten, etc.
•
Unterschriftenaktionen
der
Eltern
(zur
Einforderung
bestimmter
Interessen)
•
Elternmentoren (Eltern werden zu Ansprechpartnern für andere Eltern
ausgebildet)
•
AGs (Arbeitsgemeinschaften die von Eltern Angeboten werden)
•
Cafeteria/Mittagstisch
•
„Elternfeuerwehr“ (Eltern übernehmen bei einem extremen Ausfall von
Lehrkräften kurzfristig die Betreuung von Klassen – gedacht als Alternative
zu Zusammenlegungen oder Aufteilung von Klassen/Lerngruppen. Ersetzt
jedoch nicht die Verpflichtung des Staates für eine entsprechende
Vertretung zu sorgen)
•
Einsatz in Konferenzen und Gremien
•
Befragungen (zu einem bestimmten Thema bspw. Umgang mit dem
Thema Sexualität)
•
Förderverein der Schule (unterstützt die Schule ideell und finanziell,
Mitglieder können Eltern, Lehrer und sonstige Personen sein)
24
2.2.4 Zusammenführende Formen der Elternarbeit
Zusammenführende
Formen
der
Elternarbeit
dienen
dazu
gemeinschaftlich
verbindende Prozesse im schulischen Miteinander zu fördern, so bspw. durch:
•
Festen und Feiern
•
Gemeinsame Unternehmungen (Ausflug, Wochenende, Elternfrühstück)
•
„Dankeabend“ (Lehrer organisieren einen geselligen Abend an der
Schule und bedanken sich so bei besonders engagierten Eltern)
•
einen speziellen Elternbereich auf der Internetseite der Schule
•
Elternstammtische (Eltern können sich in gemütlicher Atmosphäre in
einer Gaststätte kennen lernen)
2.2.5 Hindernisse bei der Kooperation mit Eltern
Wie bei allen Kooperationsformen gibt es auch bei der Elternarbeit Barrieren, die die
Kooperation mit Eltern erschweren:
-
aufgrund
bestimmter
größtenteils
Sozialisationsprozesse
Berührungsängste
Unterlegenheitsgefühle,
haben
voreinander
Kritikempfindlichkeit,
Eltern
und
(Gründe
u.
Verunsicherung
Lehrer
a.:
durch
andersartiges soziale Milieu, …)
-
es wird kaum Wert auf positive Rückmeldungen seitens der Lehrkraft gelegt–
meist kommt es zu Gesprächen, wenn irgendetwas nicht in Ordnung ist
-
fehlende Kompetenzen und Desinteresse auf beiden Seiten
-
unangemessene äußere Bedingungen
-
Verlust einheitlicher Erziehungskonzepte und Vorstellungen
-
unterschiedliche Wahrnehmung eines Kindes
-
Sprachbarrieren
-
zu hohes Anspruchsdenken von beiden Seiten
-
Angst, dass ausgesprochene Kritik auf das Kind abgeladen wird
-
Angst, dass die schulische Laufbahn nicht wie gewollt erfolgt
Förderlich für kooperative Elternprozesse hat sich hingegen erwiesen, wenn schulische
Prozesse informativ und transparent gestaltet, wenn die Probleme der Eltern ernst
genommen und vorhandene Elternkompetenzen genutzt werden.
25
Literatur:
- Althoff, Grumbach, Maus (Hrsg.): Elternarbeit in der Schule. Stuttgart (Deutscher Sparkassenverlag) 1997
- Doppke, Michael; Gisch, Holger: Elternarbeit. Fakten, Gründe, Praxistipps. München (Oldenbourg) 2005
- Rödl, Birgit: Lehrer-Eltern-Kooperation in der Grundschule. Frankfurt am Main, Berlin (Peter Lang) 1993
- http://elternstiftung.de
- http://pgm-online.com/sixcms/list.php?page=ref_praxisfit_artikel&sv[id]=123654
- http://pgm-online.com/sixcms/list.php?page=ref_praxisfit_artikel
&sv[title]=Tipps%20für%20den20%Elternabend
- Homepage der Schmiechtalschule Ehingen
2.3 Kooperation Schule – außerschulische Partner
2.3.1 Kooperation Schule – Verein
Die Kooperation wird vom Land gefördert, z. B. bezüglich Sport und Musik. Bei den
Schulämtern können Listen bezüglich möglicher Kooperationspartner angefordert
werden.
Beide Kooperationspartner sind gleichberechtigt.
Musik:
Im Bereich Musik werden neben Einzelprojekten auch Dauer-Kooperationen gefördert.
Sport:
•
Kooperationsmöglichkeiten:
Bewegte
Schule,
Sportabzeichen,
Jugend
trainiert für Olympia, Sport - AGs, …
•
Finanzierung: Die Schule kann über das Lehrbeauftragtenprogramm des
Landes Unterstützung erhalten, aber auch über Stiftungen (zu finden z. B. über
www.schule-bw.de/beteiligte). Außerdem können von den Schulträgern beim
Regierungspräsidium Zuschussanträge gestellt werden. Daneben gibt es ein
Landeskooperationsprogramm Schule – Verein, das Zuschüsse für Projekte
gibt. Empfänger der Zuschüsse sind immer die Vereine, während Antragsteller
Schule und Verein gemeinsam sind. Anträge sind jährlich bis zum 1. Mai an
den Badischen bzw. Württembergischen Sportbund zu stellen.
•
Versicherungsschutz:
Grundsätzlich
erhalten
alle
gemeldeten
Kooperationsmaßnahmen mit Sportvereinen, die grundsätzlich zuschussfähig
sind, Versicherungsschutz, auch wenn keine Förderung erfolgt.
26
Andere Vereine:
Zur Frage nach Kooperation mit anderen Vereinen waren leider von den zuständigen
Stellen keine Informationen zu bekommen, sie müssen bei Bedarf selbst eingeholt
werden.
Quelle: Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (Hrsg.;2006): GEW Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2006.
Handbuch des Schul- und Dienstrechts in Baden-Württemberg; 25. Jahrgang, S. 570; Landessportverband BadenWürttemberg (Hrsg.)(2005): Sportverein und Schule im Betreuungsangebot der Schule. Eine Übersicht des
Landessportverbandes und der Sportbünde in Baden-Württemberg.
2.3.2 Kooperation Schule – Jugendarbeit (Jugendhilfeplan)
Es gibt die Möglichkeit, „projekthafte Aktionen“ (Landesjugendplan; GEW Jahrbuch S.
619) durchzuführen, Aktivitäten im schulischen Raum sowie Seminare zu bestimmten
Themen.
•
Partner der Schule muss eine Organisation sein, die anerkannter Träger der
außerschulischen Jugendbildung nach § 75 SGB VIII i. V. mit §§ 2, 4 und 12 ist
(z.
B.
Jugendhäuser,
Landesjugendring
Arbeitsgemeinschaft
Jugendtreffs,
…).
Baden-Württemberg
Jugendfreizeitstätten
Diese
sind
(www.ljrbw.de)
vor
allem
oder
Baden-Württemberg
im
der
e.
V.
(222.agjf.de) organisiert.
•
Anträge sind zum kommenden Schuljahr, spätestens bis zum 15. Oktober
einzureichen. Vier Wochen nach Beendigung, spätestens am 31. Juli muss ein
Bericht zum Projektverlauf, Verwendungsnachweis und Kostenaufstellung
vorgelegt werden. Die Kooperationspartner müssen bei der Antragstellung
bereits bekannt sein.
•
Sofern noch Mittel zur Verfügung stehen, können auch nachträgliche Projekte
bewilligt werden.
Inhalte, die derzeit bei der Förderung Priorität haben, sind:
•
Übergang Schule – Beruf
•
Soziales Lernen
•
Maßnahmen zur Unterstützung der Jugendbildung
•
Pädagogische Angebote im Rahmen von Ganztagesschulen
Stehen genug Mittel zur Verfügung, werden aber auch andere Projekte berücksichtigt.
27
Es werden i.d.R. bis zu 80% der Gesamtkosten übernommen, jedoch nicht mehr als €
2.500 (Stand 10/2006).
Förderfähig sind:
•
Materialkosten
•
Fahrtkosten
•
Unterkunft und Verpflegung
•
Honorare für MitarbeiterInnen der Jugendarbeit (nicht für fest angestellte
MitarbeiterInnen der Träger)
Quelle: Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (Hrsg.; 2006.): GEW Jahrbuch für Lehrerinnen und Lehrer 2006.
Handbuch des Schul- und Dienstrechts in Baden-Württemberg; 25. Jahrgang, S. 619 - 620
3 Vorraussetzungen für gelingende Kooperation
Meist stellt die Zusammenarbeit verschiedener Partner im Rahmen der Kooperation
eine große Herausforderung für beide Seiten dar.
Das individuelle Selbstverständnis und die eigene Rolle im Team müssen vielfach neu
bestimmt werden. Kooperative Fähigkeiten und die Bereitschaft zur interdisziplinären
Zusammenarbeit sind zunehmend gefordert. Die Kooperationspartner sind gezwungen,
sich über Ziele und Wege der gemeinsamen pädagogischen Bemühungen zu einigen.
Beide Seiten müssen die Sicherheit ihrer bisherigen Rolle in Teilen aufgeben, Einblicke
in Ihre Arbeit gewähren und sich Arbeitssituationen und Anforderungen stellen, auf die
sie nur eingeschränkt vorbereitet sind.
Die Zusammenarbeit wird erschwert durch die verschiedenen Werthaltungen, Normen
sowie Bildungs- und Erziehungsansätze der Kooperationspartner.
Erleichternd dagegen wirkt es sich aus wenn die Vorhaben von den jeweiligen
Vorgesetzten und Eltern unterstützt werden.
Verschiedene Ebenen nehmen Einfluss auf das Gelingen von Kooperation:
Organisatorisch-strukturelle Ebene:
- Rahmenbedingungen (personelle, räumliche, finanzielle und zeitliche
Ressourcen, Ansprechpartner, …)
- Berücksichtigung der Bedürfnisse beider Kooperationspartner
- Entwicklung von bedarfsangepassten Organisationsformen
- Aufbau und Bereitstellung notwendiger Unterstützungssysteme wie Ausund Fortbildung, Supervision, Fallbesprechungsgruppen, etc.
- Entwicklung von Evaluations- und Reflexionsinstrumenten
28
- Konstanz der Kooperationsgruppen mit regelmäßigen Kontakten
Sachlich-inhaltliche Ebene:
- klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
- Gleichberechtigung beider Seiten
- gemeinsame Planung und Reflexion der Unternehmung
- Aufgabenbereiche
an
fachlichen
Kompetenzen
orientieren
(Rollenverteilung)
- Fortbildungen
- sinnvolle und nützliche Kooperationsformen finden
- Transparenz und Verlässlichkeit
- Erwartungen an die Kooperation und an den Kooperationspartner
- Reaktionen des Umfelds
Persönliche Ebene:
- Kompromissfähigkeit
- kooperative Kompetenzen (bspw. Selbstreflexion, Gelassenheit, Empathie)
- freiwilliges Engagement
- wechselseitige Akzeptanz und Anerkennung der gegenseitigen fachlichen
Kompetenzen
- Konfliktfähigkeit
Diese drei Ebenen stellen an die jeweiligen Kooperationspartner vielseitige
Anforderungen, die von der Organisation über die Koordination bis zur Anleitung
reichen.
Quelle: - Haaga, H.: Sonderpädagogische Dienste (unveröffentlichtes Manuskript, erhalten am 16.10.06)
- Schor/ Eberhardt; Dolderer; Schneider; Mühl/u.a.
4 Literaturempfehlungen und Infos
Allgemeines:
-
Bei
den
Regionalen
Arbeitsstellen
Kooperation
oder
den
Staatlichen
Schulämtern kann ein „Medienpaket Kooperation“ ausgeliehen werden, was
den Einstieg in Projekte zum gemeinsamen Unterricht erleichtern und wichtige
Klärungsprozesse der vor Ort Beteiligten unterstützen soll.
29
Außenklasse
-
Die Landesarbeitsstelle Kooperation beim Regierungspräsidium Stuttgart gibt in
Abständen Informationen zu Außenklassen in der Broschüre „Clematipps“
heraus.
-
Auf regionaler Ebene wie auch bei der Landesakademie für Fortbildung und
Personalentwicklung an Schulen in Donaueschingen werden regelmäßig
Fortbildungen zum Thema „Außenklassen“ angeboten.
ISEP
-
An den folgenden unteren Schulaufsichtsbehörden gibt es ISEPs. Unter den
ihnen zugeordneten Internetadressen kann Einblick in ihre Schulkonzeptionen
genommen
werden,
die
entwickelt
werden
müssen,
um
ein
ISEP
gegebenenfalls einrichten zu können:
Schwäbisch Gmünd http://www.ghs-gerstetten.hdl.schule-bw.de/; Schwäbisch
Hall http://www.gs-steinbach.de; Waiblingen; Göppingen (2); Bad Mergentheim
http://www.jfms.kuen.bw.schule.de/;
Heidelberg
(2);
Karlsruhe
(3)
http://www.teach-online.de/dateien/hps/wvsiemens-karlsruhe/,
http://www.nebenius-realschule.de/;
Pforzheim;
Konstanz
(3)
30
http://www.gebhardschule-konstanz.de/;
Freiburg
(2);
Waldshut-Tieningen;
Reutlingen; Tettnang (3) http://www.ghwrs-amtzell.de/.
-
Auf regionaler Ebene wie auch im Fortbildungsangebot der Akademien werden
kontinuierlich Fortbildungen zum thematischen Bereich „ISEP“ angeboten.
Sonderpädagogische Dienste
-
Da sich die Sonderpädagogischen Dienste von unterer Schulaufsichtsbehörde
zu unterer Schulaufsichtsbehörde sehr stark unterscheiden, ist es sinnvoll, sich
bei Fragen an die für seine Schule zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu
wenden.
Begegnungsmaßnahmen
-
Homepage des Oberschulamts Stuttgart: www.oberschulamt-stuttgart.de
-
Dolderer, Maria: Kooperation zwischen behinderten und nicht behinderten
Kindern und Jugendlichen. Verlag Dürr & Kessler GmbH. Rheinbreitbach. 1991.
-
Mühl, Heinz/ u. a.: Lernen unter einem Dach. Schulische Integration durch
Kooperation. Lebenshilfe- Verlag. Marburg. 1997.
-
Schneider, Wilma: Schulische Kooperation- ein Weg zur Integration?
Wissenschaftsverlag Volker Spiess GmbH. Berlin. 2004.
-
Schor, Bruno/ Eberhardt, Hans: Schulische Kooperation - ein wirkungsvoller
Weg zur Integration. Ludwig Auer Verlag GmbH. Donauwörth. 1994.
Einzelintegration
-
Über die Landesarbeitsstelle Kooperation können vielfältige Broschüren zu
diesem Themenfeld angefordert werden. Sie sind im Landesbildungsserver
unter „Kooperation, Formen der integrativen Bildung, Einzelintegration“
aufgeführt.
Elternkooperation
-
Rödl, Birgit: Lehrer-Eltern-Kooperation in der Grundschule. Frankfurt am Main,
Berlin (Peter Lang) 1993
-
http://elternstiftung.de
-
www.leb-bw.de
31
Kooperation Schule außerschulische Partner
-
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, Jugendreferat, Postfach 10 34 43,
70092
Stuttgart:
Leitfäden
mit
unterschiedlichen
Schwerpunkten
zur
Kooperation mit der Jugendhilfe
-
Landessportbund Baden-Württemberg (Hrsg.; 2005): Sportverein und Schule
im Betreuungsangebot der Schule. Eine Übersicht des Landessportverbandes
und der Sportbünde in Baden-Württemberg
-
Beim Kultusministerium und den Schulaufsichtsbehörden ist laut GEWJahrbuch (S. 570) eine Informationsbroschüre zum Thema Kooperation SchuleVerein erhältlich
-
www.schule-und-sport.de
-
Kontaktadressen für Kooperation mit Jugendarbeit:
•
Landesjugendring Baden-Württemberg e. V.
Siemensstraße 11
70469 Stuttgart
Tel.: 0711/16447-0
Fax: 0711/16447-77
E-Mail: [email protected]
http://www.ljrbw.de/
•
Arbeitgemeinschaft Jugendfreizeitstätten Baden-Württemberg e. V.
Siemensstraße 11
70469 Stuttgart
Tel.: 0711/896915-0
Fax.: 0711/896915-88
E-Mail: [email protected]
http://www.ljrbw.de/
•
Jugendstiftung Baden-Württemberg
Schlossstraße 23
Postfach 1162
74370 Sersheim
Tel.: 07042/8317-0
Fax: 07042/8317-40
E-Mail: mailto:[email protected]
http://www.jugendstiftung.de/
•
Servicestelle Jugend
Schlossstraße 23
Postfach 1162
74370 Sersheim
Tel.: 07042-8317-32
E-Mail: [email protected]
http://www.jugendnetz.de/
32
Anhang
Landesarbeitsstelle Kooperation
Die Landesarbeitstelle Kooperation (LAK) ist eine Einrichtung des Kultusministeriums
welche versucht, gemeinsam
mit den regionalen Arbeitsstellen Kooperation,
unterschiedliche schulische und außerschulische Kooperationen zu unterstützen. Ihre
Schwerpunkte liegen in den Bereichen:
•
der Kooperation Sonderschule – Allgemeine Schule
•
der Kooperation Jugendhilfe/-arbeit – Schule
•
der Kooperation im Übergang Schule – Beruf
Ihre Aufgaben umfassen:
Quelle: www.oberschulamt-stuttgart.de/ghrs/la_koop/2-angebot.html
+ Flyer der Landesarbeitstelle Kooperation
33
Adressen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesarbeitsstelle Kooperation
Ansprechpartner/in
Zuständigkeiten
Thomas Hausch
Studienrat
Tel. 0711 6670-174
Kooperation Schule-Jugendarbeit
(Schülermentorenprogramme,
Förderprogramme Jugendarbeit - Schule, ...)
[email protected]
Felicitas Drescher-Vogt
Oberstudienrätin
Tel.: 0711 6670-108
[email protected]
Jutta Maurer
Studienrätin
Tel. 0711 6670-107
[email protected]
Iris Rhein
Lehrerin
Tel. 0711 6670-145
[email protected]
Kooperation zwischen
allgemeinbildenden Schulen und
beruflichen Schulen
(Hauptschule/Förderschule Berufsvorbereitungsjahr, Jugendberufshilfe,
Integrationsfachdienste, ...)
Kooperation zwischen allgemeinen
Schulen (Schwerpunkt Gymnasium) und
Sonderschulen
(u. a. Sonderpädagogische Dienste,
Außenklassen, Einzelintegrationen, Beratung
bei der Betreuung von hörgeschädigten,
körperlich behinderten, geistig behinderten
und sprachbehinderten sowie chronisch
kranken Kindern und Jugendlichen an
allgemeinen Schulen, ...)
Kooperation zwischen allgemeinen
Schulen und Sonderschulen
(u. a. Sonderpädagogische Dienste, ISEP,
Einzelintegrationen, Beratung bei der
Betreuung von sehgeschädigten und
chronisch kranken Kindern und Jugendlichen
an allgemeinen Schulen, Integration
verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher
an allgemeinen Schulen,...)
Zusammenarbeit mit Kostenträgern bei
Fragen zur Gewährung von
Eingliederungshilfen
Stand: März 2005
Regionale Arbeitsstellen Kooperation im Regierungsbezirk Freiburg (Stand: 03/2006)
Arbeitsstelle
Kooperation
Staatliches Schulamt
für die Stadt
Freiburg
im Breisgau
Eschholzstraße 86
79115 Freiburg
Mitarbeiterin/Mitarbeiter
Tilman Liebert (SL)
Claudia Bärwaldt (SL)
Renate Peter (SL)
Axel Bürger
Mi 8.00 - 13.00 Uhr
Do 8.00 - 13.00 Uhr
E-Mail
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Telefon
0761
201-2391
34
Landratsamt
Emmendingen
Schulamt
Schwarzwaldstr. 4
79312
Emmendingen
Landratsamt
BreisgauHochschwarzwald
Schulaufsicht und
Bildung
Stadtstraße 2
79104 Freiburg
Landratsamt
Konstanz
Dezernat 1
Steuerung und
zentrale Verwaltung
Schulamt
Benediktinerplatz 1
78467 Konstanz
Landratsamt
Lörrach
Dezernat V
Schule und Bildung
Palmstraße 3
Haus 1
79539 Lörrach
Landratsamt
Ortenaukreis
Amt für Schule und
Bildung
Freiburger Straße 26
77652 Offenburg
Landratsamt
Tuttlingen
Dezernat 2
Schulamt
Bahnhofstraße 100
78532 Tuttlingen
Landratsamt
Rottweil
Dezernat 2
Schulamt
Königstraße 36
78628 Rottweil
Landratsamt
Schwarzwald-BaarKreis
Dezernat III Jugend
und Soziales
Schulamt
Am Hoptbühl 2
78048 VS-Villingen
Landratsamt
Waldshut
Dezernat 1
Schulamt
Untere Haspelstr.
Katja Dücker
Alexandra Rempe
Mo 10.00 – 14.00 Uhr
[email protected]
[email protected]
[email protected]
07641
451-608
Gerold Diez (L)
Christiane Huerkamp (SL)
täglich
[email protected]
[email protected]
0761
21871617
0761
21871618
Gabi Engel (SL)
Caroline Fischer (RL)
Helga Horber (L)
Di 8.30 - 12.30 Uhr
Mi 9.00 - 13.00 Uhr
[email protected]
[email protected]
[email protected]
07531
800- 709
Werner Bachteler (L)
Mo 8.00 - 16.00 Uhr
Mi 8.00 - 16.00 Uhr
Do 8.00 - 12.00 Uhr
[email protected]
07621
410-5341
Heike Bold (L)
Daniel Janka (RSL)
Christof Terglane
Do 10.00 - 14.00 Uhr
[email protected]
0781
[email protected]
8051735
mailto:[email protected]
[email protected]
Roland Schilling (TOL)
Thomas Stölben (SL)
Mi 9.00 - 12.00 Uhr
[email protected]
[email protected]
07461
926-2200
Ludwig Mayer (RL)
Mi 11.15 - 12.30 Uhr
[email protected]
0741
244-744
Stephan Kessler (SL)
Bärbel Rieger (L)
Mo 8.00 - 12.00 Uhr
[email protected]
[email protected]
07721
913-7566
Theo Keller (SL)
Katharina Haag
(Schulleiterin)
Mo/Fr 10.00 - 12.00 und
Mi 15.00 - 17.00 Uhr
[email protected]
[email protected]
07751
861412
07751
861401
35
32+34
79761 WaldshutTiengen
Regionale Arbeitsstellen Kooperation im Regierungsbezirk Karlsruhe (Stand: 03/2006)
Arbeitsstelle
Kooperation
Landratsamt Rastatt
Schulaufsichtsamt
Herrenstraße 21
76437 Rastatt
Landratsamt
Freudenstadt
Schulamt
Straßburger Str. 31
72250 Freudenstadt
Landratsamt Calw
Bereich Jugend,
Soziales und
Schulen
Abteilung Schulen
und Kultur
Vogteistraße 44-46
75365 Calw
Staatliches Schulamt
für den Stadtkreis
Heidelberg
Friedrich-Ebert-Platz
3
69117 Heidelberg
Landratsamt RheinNeckar-Kreis
Amt für
Schulaufsicht und
Schulentwicklung
Kurfürstenanlage 3840
69115 Heidelberg
Landratsamt
Karlsruhe
Amt für Schulen und
Kultur
Beiertheimer Allee 2
76137 Karlsruhe
Staatliches Schulamt
für die Stadt
Karlsruhe
Blumenstraße 2a
76133 Karlsruhe
Mitarbeiterin/Mitarbeiter
E-Mail
Telefon
Scherf, Tim
Gress, Rosemarie
Mi 9.00 - 12.00 Uhr
[email protected]
[email protected]
07222 3811415
Hendrik Fronc (L)
Brigitte Schindler (RL)
Gerlinde Volz (L)
Kurt Wiehler (SL) Di, Fr
mailto:[email protected]
07441 920545
Ursula Bonfert (L)
Uwe Harder (Dipl.-Päd. u.
Sonderschulkonrektor)
Beate Schubert
(Konrektorin)
Brigitte Pampus (FOL’in)
Mo 11.00 - 13.30 Uhr
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
07051
160631
Thomas Bischofberger (SL)
Sabine Hosgör (L)
Do/Fr 10.00 - 12 Uhr
[email protected] 06221
5832013
Barbara Stoye (SL)
Barbara Luley-Meurer (L)
Marlies Huber-Boch (SL)
Sonny Schichor
(Sonderschulrektorin)
Jürgen Wadlinger
(Konrektor)
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
06223
892479
06227
63087
0620
905417
Ina Schmechel (SL’in)
Dietmar Leder (Konrektor)
Elke Rosenberg (Rektorin)
Mi ab 10 Uhr
[email protected]
Diana Grust (Konrektorin)
Birgit Matt
(Sonderschulrektorin)
Cornelia Frings-Kohlhaas
Dorothea Hülk-Wagner
(SL’in)
Mi ab 10 Uhr
Staatliches Schulamt Bernhard Allgaier
für die Stadt
(Sonderschulrektor)
Marion de Millas (Dipl.Mannheim
D 7, 2a-4
Päd. u. Lehrerin)
68159 Mannheim
Ulla Möll (SL)
Mi 11.00 - 14.00 Uhr
Do 10.00 - 14.00 Uhr
Landratsamt
Andreas Größler (SL)
Neckar-Odenwald- Peter Back (L)
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
0721 9366478
0721 9366477
0721 9366481
0721 1334196
0721 1334198
[email protected]
[email protected]
[email protected]
0621 2932387
Fax:
0621 2932399
[email protected]
andreas.groessler@neckar-odenwald-
06261
12215
36
Kreis
Schulaufsicht
Renzstraße 10
74821
Mosbach/Baden
Staatliches Schulamt
für den Stadtkreis
Pforzheim
Marktplatz 1
75175 Pforzheim
Landratsamt
Enzkreis
Schulamt
Zähringerallee 3
75177 Pforzheim
Mi 15.00 - 17.00 Uhr
kreis.de
(Hardbergschule)
Siehe Landratsamt Enzkreis
Die Arbeitsstelle KOOPERATION ist 07231 39-0
weiterhin für die Stadt PF und den
Enzkreis zuständig, hat aber ihren
Dienstsitz ausschließlich im Enzkreis.
Dagmar Cuntz
Nadine Castellano (SL)
Mo 13.30 - 16.00 Uhr
Mi 10.00 - 16.00 Uhr
[email protected]
07231 3081799
Regionale Arbeitsstellen Kooperation im Regierungsbezirk Stuttgart (Stand: 03/2006)
Arbeitsstelle
Kooperation
Landratsamt MainTauber-Kreis
Kreisschulamt
Gartenstraße 1
97941
Tauberbischofsheim
Landratsamt
Hohenlohekreis
-Schulberatung und aufsicht
Allee 17
74653 Künzelsau
Landratsamt
Göppingen
Dezernat III
Schulamt
Burgstr. 14
73033 Göppingen
Landratsamt Heilbronn
Schulaufsichtsamt
Kreiskämmerei
Rollwagstr. 14
74064 Heilbronn
Landratsamt
Ludwigsburg
Bildung und Erziehung
Schulaufsicht
Mömpelgardstr. 26
71640 Ludwigsburg
Landratsamt Esslingen
Amt für Schule und
Bildung
Markststr. 12
72622 Nürtingen
Landratsamt
Mitarbeiterin/Mitarbeiter
E-Mail
Telefon
Regine StolzenbergerHilpert (SL)
Iris Bender-Sohns (L)
Mo 14 - 16 Uhr
Regine.stolzenberger.hilpert@main- 09341
tauber-kreis.de
82157
mailto:[email protected]
Erhard Ratzke (SL)
Christian-Ulrich Fontagnier
(L)
[email protected]
07940 18503
Dorothe Faupel (SL)
Di 8 - 12 Uhr
Ursula Seng (Rektorin)
Di 8 - 12 Uhr und 14 -15.30
Uhr
[email protected]
[email protected]
07161
202-941
07161
202-936
Manfred Bernhardt (SL)
Margit Klenck (L)
Steffen Correll (SL)
Wofgang Mayer (SL)
Susanne Götze-Mattmüller
(L)
Mo 15.30 - 17 Uhr
07131
994-7228
Ingrid Bystricky (L)
Edeltraud Eberhardt (SL)
Di 14 - 16 Uhr
Mi 9 - 16 Uhr
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
mailto:[email protected]
mailto:[email protected]
[email protected]
[email protected]
Maria-Helena Betz (L)
[email protected]
Karin Moll (L)
Doris Pollerhof (SL)
Katja Durben (L)
Mi 8.30 - 10 Uhr
07141
144-4661
0711
39022355
07171
37
Ostalbkreis
Fachbereich Bildung
und Innovation an
Grund-, Haupt-, Realund Sonderschulen
Oberbettringer Str. 166
73525 Schwäbisch
Gmünd
Landratsamt
Heidenheim
Fachbereich
Schulaufsicht
Felsenstraße 36
89518 Heidenheim
Landratsamt
Schwäbisch Hall
Fachbereich Schule
Wilhelm-Meister-Weg
3
74523 Schwäbisch Hall
Landratsamt Böblingen
Amt für Schule u.
Bildung
Schulamt
Corbeil-Essonnes-Platz
6
71034 Böblingen
Staatliches Schulamt
bei der
Landeshauptstadt
Stuttgart
Bebelstraße 48
70193 Stuttgart
Landratsamt RemsMurr-Kreis
Fachbereich
Schulberatung und
Schulaufsicht
Zeppelinstr. 4
71332 Waiblingen
Bernd Weigel (SL)
Mo 13 - 16.30 Uhr
Mi 8 - 16.00 Uhr
[email protected]
32184
Monika Heizmann
Annette Stahl
Fr 8 - 12 Uhr
mailto:[email protected]
mailto:[email protected]
07321
321-567
Jochen Müller (Konrektor)
Peter Szkopp (Dipl.-Päd u.
SL)
Mi 8 - 12.30 Uhr
[email protected]
[email protected]
0791 7572499
0791 7572498
Martina Schäfer
Ulrike Lahne-Kuhlmann
Hannelore Werner
Mi 8.00 - 12.30 und 13.00 16.00 Uhr
[email protected]
[email protected]
[email protected]
07031
699021
07031
699011
07031
699022
Brigitte Beck (L)
Albrecht Gaiser (SL)
Mo, Mi 9 - 15.30 Uhr
Do 13 - 15.30 Uhr
Fr
9 - 15.30 Uhr
mailto:[email protected]
[email protected]
0711 2169706
Günter Rathgeb (SL)
Barbara Käser (L)
Mo, Mi 13.30 - 15 Uhr
[email protected]
[email protected]
07151
95943-42
Regionale Arbeitsstellen Kooperation im Regierungsbezirk Tübingen (Stand: 03/2006)
Arbeitsstelle
Kooperation
Landratsamt
Zollernalbkreis
Amt für Schule und
Bildung
Charlottenstr. 4
72336 Balingen
Landratsamt
Biberach
Amt für Schule und
Bildung
Ehinger Str. 4
88400 Biberach
Landratsamt
Tübingen
Abt. Schule und
Mitarbeiterin/Mitarbeiter
E-Mail
Telefon
Christina Holzmann-Gaugel
(SL)
Tilman Kotz (SL)
Mi 8.30 - 16 .00 Uhr
Christina.Holzmann07433
[email protected]
957-212
mailto:[email protected] Fax:
07433
957-203
Dr. Lutz Herbst (SL)
Mo 7.30 - 12.30 Uhr
Mi 10.00 - 15.00 Uhr
Anke Haid (L)
Tina Baumgart (L)
Mi 13.00 - 16.00 Uhr
Frau Sandmaier(SL)
Daniela Stoltze (L)
Edith Ramminger(SL)
Di 8 - 14 Uhr
[email protected]
[email protected]
Frau Sandmaier:
[email protected]
07351
5095-25
07351
5095-27
[email protected]
[email protected]
07071
207-3413
07071
38
Bildung
Wilhelm-KeilStraße 50
72074 Tübingen
Landratsamt
Reutlingen
Amt für Schule und
Bildung
Bismarckstr. 14/16
72764 Reutlingen
Landratsamt
Sigmaringen
Fachbereich Schule
und Bildung
Leopoldstr. 4
72484 Sigmaringen
Landratsamt
Bodenseekreis
Schulamt
Gärnischstr. 1-3
88045
Friedrichshafen
Landratsamt
Ravensburg
– Schulamt –
Parkstr. 9
88212 Ravensburg
Landratsamt AlbDonau-Kreis
Fachdienst Schule
und Bildung
Schillerstr. 30
89077 Ulm
Staatliches
Schulamt für den
Stadtkreis Ulm
Hafenbad 1
89073 Ulm
207-3412
Horst-Dieter Gerold
(Rektor)
Kathrin Sautter (SL)
Mo 07.30 - 13.00 Uhr
Do 07.30 - 12.30 Uhr
[email protected]
[email protected]
07121
480-1354
07121
480-1354
Claus Moll (SL)
Heike Potthoff-Scherer (L)
Elisabeth Strauss
Mo 10.00 - 14.00 Uhr
[email protected]
[email protected]
[email protected]
07571
102-6595
Renate Meeh (L)
Ursel Lau (SL)
Mo 12 - 16 Uhr
[email protected] 07542
519-172
Josef Schnizler (SL)
Tanja Tauschek (L)
Mo 10.00 - 16.00 Uhr
Mi 9.00 - 12.00 Uhr
Do 13.00 - 16.00 Uhr
Fr 9.00 - 12.00 Uhr
Sonja Lange (SL’in)
Doris Schiedel (FOL’in)
Ulrike Patzner-Duschler
(R’in)
Heike Veile (R’in)
Di (14-tägig) 10.30 - 12:00
Uhr
Mi 11 - 15 Uhr
Josef Merkle (SAD)
Fritz Riedel (SL)
Andrea Göpel-Traub
M. Hitzigrath
M. Koddebusch (SL’in)
F. Vüllers
U. Honlet
täglich
mailto:[email protected] 0751
Tanja.Tauschek@landkreis8514-40
ravensburg.de
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
0731
185-1131
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
0731
161-3490
39
Verwaltungsvorschrift
Allgemein bildende Schulen
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
und besonderem Förderbedarf
Verwaltungsvorschrift vom 8. März 1999, Az.: IV/1-6500.333/61
1. Allgemeine Ziele und Grundsätze
Die Förderung von Schülerinnen und Schülern (im Folgenden: Schülern) mit Behinderungen ist Aufgabe in
allen Schularten.
Für die persönliche und schulische Entwicklung der Kinder und Jugendlichen ist es von grundlegender
Bedeutung, dass die Schule Behinderungen rechtzeitig erkennt, drohenden Behinderungen entgegenwirkt
und
mit
medizinisch-therapeutischen
sowie
pädagogischpsychologischen
Fachdiensten
zusammenarbeitet, um Fördermaßnahmen zu entwickeln, welche einschränkenden Auswirkungen von
Behinderungen auf die kognitive, psychomotorische, soziale und emotionale Entwicklung begegnen. Der
Erfolg solcher Maßnahmen hängt entscheidend von einer frühzeitigen und engen Zusammenarbeit der
Schule mit den Eltern ab. Soweit unterstützende Maßnahmen weiterer Leistungs- und Kostenträger,
insbesondere der Schulträger und der Träger der Schülerbeförderung, erforderlich sind, werden sie
frühzeitig in das Verfahren einbezogen.
Schüler mit Behinderungen besuchen die allgemeine Schule, wenn sie dort nach den pädagogischen,
finanziellen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten dem Bildungsgang folgen können; die
allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt. Behinderte Schüler, bei denen
sich dies als nicht möglich erweist, erfahren rechtzeitig eine sonderpädagogische Förderung in den
Sonderschulen. Dabei wird das Einvernehmen der Erziehungsberechtigten zum Besuch der Sonderschule
angestrebt.
Den allgemeinen Schulen und Sonderschulen ist aufgegeben, pädagogische und soziale
Begegnungsfelder zwischen behinderten und nichtbehinderten Schülern zu schaffen, die gemeinsame
Unterrichtsveranstaltungen einschließen können. Außenklassen der Sonderschulen in allgemeinen
Schulen können das soziale und pädagogische Miteinander
stärken.
2. Fördermaßnahmen der allgemeinen Schulen
Es ist Aufgabe der allgemeinen Schule, auf individuelle Lernerfahrungen und Lernvoraussetzungen der
Schüler mit differenzierten Lernangeboten einzugehen; hierzu gehört auch die Förderung behinderter
Schüler. So berücksichtigt der Unterricht den Unterstützungsbedarf, der sich aus einer Behinderung ergibt,
den Förderbedarf von Schülern ohne ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache oder mit
Schwierigkeiten im Rechtschreiben und/oder Lesen oder im Rechnen; daneben begegnet der Unterricht
einer Unterforderung besonders befähigter Schüler und er geht auf die besonderen Probleme von
verhaltensschwierigen Kindern und Jugendlichen ein.
Vor allem in der Grundschule kann der Unterschied der Lernvoraussetzungen und Lernerfahrungen der
einzelnen Kinder sehr ausgeprägt sein. Auf die unterschiedlichen Interessen und Fähigkeiten der
einzelnen Kinder reagiert der Unterricht mit differenzierenden Inhalten und Verfahren. Am Ende der
Grundschulzeit sollen die Kinder über vergleichbare Grundkenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
Für Kinder, die Anhaltspunkte für einen besonderen Förderbedarf aufweisen, ist ein gestuftes
pädagogisches Verfahren notwendig: Nach einer differenzierten Ermittlung des Lernstandes und des
Lernumfeldes, verbunden mit einer kontinuierlichen Beobachtung des Lernprozesses, klären die
beteiligten Lehrerinnen und Lehrer (im Folgenden: Lehrer) in Zusammenarbeit mit den Eltern die
Ergebnisse und erstellen mit den Eltern ein Profil des individuellen Förderbedarfs. Mit Zustimmung der
Eltern können in diesen Klärungsprozess Erkenntnisse aus Diagnose und Fördermaßnahmen im Vorfeld
und im Umfeld der schulischen Förderung, einschließlich der Jugendhilfe, einbezogen werden. Danach
wird geprüft, welche Fördermaßnahmen die einzelne Schule aus eigener Kraft einrichten und verfolgen
kann. Die Fördermaßnahmen werden mit den Eltern abgestimmt. Soweit sich Maßnahmen als notwendig
erweisen, die von der einzelnen Schule nicht leistbar sind, werden im Zusammenwirken von Schule und
Eltern weitere schulische und außerschulische Einrichtungen, insbesondere der Schulträger, der
40
zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe oder das Staatliche Schulamt bzw. Oberschulamt, einbezogen.
Die Förderung und Entwicklung ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
3. Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfes und sonderpädagogische
Hilfen in allgemeinen Schulen
Die allgemeine Schule wird von sonderpädagogischen Diensten unterstützt, wenn aufgrund
einer Behinderung oder aufgrund besonderer Entwicklungsprobleme ein sonderpädagogischer
Förderbedarf oder jedenfalls deutliche Anhaltspunkte eines solchen Bedarfes vorliegen. Diese Dienste
werden im Rahmen der Kooperation der Sonderschulen mit den allgemeinen Schulen geleistet und vom
Staatlichen Schulamt im Zusammenwirken mit den betroffenen Schulen eingerichtet und koordiniert.
Die sonderpädagogischen Dienste werden in den allgemeinen Schulen in subsidiärer Funktion,
insbesondere in folgenden Formen tätig:
- sie beraten die beteiligten Lehrer und Eltern;
- sie klären den sonderpädagogischen Förderbedarf, und zwar im Rahmen einer kooperativen Diagnostik,
in die auch die Eltern, die Lehrer der allgemeinen Schule und gegebenenfalls Vertreter weiterer
Fachdisziplinen einbezogen werden;
- sie beteiligen sich an der Hilfeplanung der allgemeinen Schulen im Zusammenwirken mit den Eltern und
gegebenenfalls außerschulischen Leistungs- und Kostenträgern und
- sie leisten im Rahmen des Unterrichts in arbeitsteiligen Verfahren auf gemeinsamer Grundlage eine
unmittelbare sonderpädagogische Förderung der betroffenen Schüler, soweit erwartet werden kann, dass
die Schüler hierdurch in die Lage versetzt werden, dem Bildungsgang der allgemeinen Schule zu folgen;
- sie unterstützen die Schulen beim Aufbau geeigneter Hilfesysteme und Förderkonzepte.
Die Wirksamkeit dieser sonderpädagogischen Dienste wird in angemessenen Zeiträumen überprüft und
erforderlichenfalls modifiziert. Grundlage hierfür ist eine nachvollziehbare Dokumentation.
4. Besuch der Sonderschule
4.1 Die Frage des Besuchs der Sonderschule ist zu prüfen, wenn für ein schulpflichtig werdendes Kind
von den Erziehungsberechtigten oder der Leiterin bzw. dem Leiter (im Folgenden: Leiter) der zuständigen
Grundschule ein entsprechender Antrag gestellt wird. Wenn die Schule den Antrag stellt, fügt sie einen
pädagogischen Bericht bei.
Wird für einen Schüler der allgemeinen Schule unter Einbeziehung eines Sonderschullehrers und der
Erziehungsberechtigten festgestellt, dass ihm eine erfolgreiche Teilnahme am Bildungsgang der
allgemeinen Schule unter den gegebenen Verhältnissen nicht ermöglicht werden kann, ist die Frage des
Besuchs der Sonderschule ebenfalls zu prüfen. Voraussetzung für die Einleitung der Klärung dieser Frage
ist ein pädagogischer Bericht, der zusammen von der allgemeinen Schule und dem unterstützenden
Sonderschullehrer erstellt wird.
Besteht unter allen Beteiligten Einvernehmen über den Besuch der Sonderschule, so stellen die
Erziehungsberechtigten oder die Schule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen
entsprechenden Antrag beim Staatlichen Schulamt. Die allgemeine Schule kann auch ohne Einvernehmen
der Erziehungsberechtigten beim Staatlichen Schulamt beantragen, die Frage des Besuchs der
Sonderschule zu klären. Ebenso können die Erziehungsberechtigten auch ohne ein entsprechendes
Votum der Schule die Klärung des Besuchs der Sonderschule beantragen.
Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Antrag der Schule oder dem Inhalt des Berichtes
nicht einverstanden, ist ihr abweichendes Votum anzufügen.
4.2 Das Staatliche Schulamt kann über den Besuch der Sonderschule in einem vereinfachten
Verwaltungsverfahren entscheiden, wenn ein entsprechender Antrag von den Erziehungsberechtigten
oder von der Schule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten gestellt wird. Das Staatliche
Schulamt prüft auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen die Begründung für den Besuch der
Sonderschule. Es beteiligt die zuständige Sonderschule und gegebenenfalls weitere Leistungs- und
Kostenträger. Das Staatliche Schulamt bestätigt schriftlich die gemeinsam vereinbarte Entscheidung über
den Besuch der Sonderschule, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass der Antrag begründet ist.
4.3 Hält das Staatliche Schulamt nach Sichtung der Unterlagen vor einer Entscheidung weitere Klärungen
für erforderlich oder haben die Erziehungsberechtigten das Einvernehmen zum Antrag der Schule nicht
erteilt, beauftragt es nach einem Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten einen bisher nicht
beteiligten Sonderschullehrer mit der weiteren Begutachtung des sonderpädagogischen Förderbedarfs,
die auch eine pädagogischpsychologi-sche Prüfung einschließen kann. Das Staatliche Schulamt kann
daneben Fachleute anderer Disziplinen oder Leistungs- und Kostenträger beiziehen und unter Beteiligung
der Erziehungsberechtigten, die eine Vertrauensperson zuziehen können, einen Expertenkreis zur
gemeinsamen Beratung des Einzelfalles bilden.
41
4.4 Wenn es zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule erforderlich ist, können die Schüler
nach § 84 Abs. 3 SchG mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in einem Heim oder in Familienpflege
untergebracht werden. Eine solche Maßnahme setzt das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der
Sozialhilfe bzw. dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe voraus. Das Staatliche Schulamt
bezieht die Leistungs- und Kostenträger frühzeitig in das Verfahren ein und ermöglicht damit einen
abgestimmten und koordinierten Klärungsprozess. In diesen Klärungsprozess ist der öffentliche
Gesundheitsdienst einzubeziehen. Das Staatliche Schulamt und die Schulen wirken bei der Erstellung
eines Gesamtplanes nach § 46 Bundessozialhilfegesetz und bei der Erstellung eines Hilfeplanes nach §
36 Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) mit.
4.5 Dem Staatlichen Schulamt ist eine eingehende Prüfung des Elternwunsches und eine
Auseinandersetzung mit dem in ihm zum Ausdruck gebrachten elterlichen Erziehungsplan aufgegeben. An
der Klärung der Einlösungsmöglichkeiten der elterlichen Erwartungen wirken, der gemeinsamen
Verantwortung entsprechend, die für die allgemeine Schule und die Sonderschule zuständigen
Schulaufsichtsbeamten mit. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, alle ihr Kind betreffenden
Unterlagen des Staatlichen Schulamtes einzusehen. Dieses überlässt ihnen auf Wunsch Kopien der
Unterlagen; gemäß § 26 Abs. 2 LGebG kann Auslagenersatz verlangt werden.
Das Staatliche Schulamt entscheidet über das sonderpädagogische Förderangebot und gegebenenfalls
über die Pflicht zum Besuch der Sonderschule unter Gesamtwürdigung des Einzelfalles, der
Beratungsergebnisse und der gegebenen oder herstellbaren Rahmenbedingungen der Schularten. Mit der
Entscheidung gegen den elterlichen Erziehungsplan ist ein erhöhter Begründungsbedarf verbunden, der
unter Hinzuziehung eines Expertenkreises die Einbeziehung pädagogischer, organisatorischer,
personeller und finanzieller Aspekte erforderlich macht. In jedem Einzelfall muss der Umfang der
sonderpädagogischen Förderung im finanziell vertretbaren Rahmen bleiben.
4.6 Um das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten herzustellen, hat das Staatliche Schulamt
neben der Entscheidungsalternative des Besuchs der Sonderschule oder der allgemeinen Schule
folgende, einem Kompromiss zwischen staatlichem Erziehungsauftrag und elterlichem Erziehungsplan
dienliche Entscheidungsmöglichkeiten.
Das Staatliche Schulamt kann
- die Entscheidung über den Besuch der Sonderschule zurückstellen. Um das Einvernehmen der
Erziehungsberechtigten zu erreichen, kann eine gewisse zeitliche Verzögerung der Entscheidung in Kauf
genommen werden. Dabei ist einerseits sorgfältig zu prüfen, ob die allgemeine Schule mit den
verfügbaren Mitteln die elterlichen Erwartungen einlösen kann.
Wenn sich dies als nicht möglich erweist, darf aber andererseits dem behinderten Schüler auf Dauer keine
Lernsituation zugemutet werden, in der er überfordert ist. In Fällen, in denen die Teilnahme des
behinderten Schülers an dem Unterricht der allgemeinen Schule zu pädagogisch untragbaren
Verhältnissen führt, kann das Staatliche Schulamt auch ohne zeitliche Verzögerung korrigierend
eingreifen.
- den probeweisen Besuch der Sonderschule oder eine zeitlich befristete Aufnahme in die Sonderschule
vorsehen; während der Zeit des probeweisen Besuches ist der betreffende Schüler ordentlicher Schüler
der besuchten Sonderschule;
- die Feststellung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule mit der Festlegung eines Zeitraumes
verbinden, nach dem eine erneute Überprüfung vorgesehen ist. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass die
erneute Überprüfung früher erfolgt, wenn sich die pädagogischen Grundlagen wesentlich geändert haben;
- weitere Maßnahmen im allgemeinen Schulbereich treffen oder vermitteln, vor allem Begegnungs- und
Kooperationsprojekte oder die Bildung von Außenklassen (vgl. unten Nr.5).
Soweit es erforderlich ist, bezieht das Staatliche Schulamt Schulträger und andere Kosten- und
Leistungsträger frühzeitig in das Verfahren ein.
4.7 Über Rückschulungen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen für die Rückschulungsbegleitung
entscheidet das Staatliche Schulamt. Die Prüfung der Rückschulungsfrage kann durch das Staatliche
Schulamt, die Sonderschule und die Erziehungsberechtigten veranlasst werden. Das Staatliche Schulamt
kann im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten den probeweisen Besuch der allgemeinen Schule
genehmigen.
4.8. Stellt sich während des Besuches einer Sonderschule die Frage, ob ein anderer Sonderschultyp für
den betreffenden Schüler geeigneter wäre, so entscheidet das Staatliche Schulamt über den
Schulwechsel. Nummer 4.1 bis 4.5 gilt in diesem Fall entsprechend. Neben einem Schulwechsel kommen
auch Kooperationsmaßnahmen zwischen den einzelnen Sonderschultypen in Betracht.
42
5. Weitere Formen der integrativen Bildung und Erziehung
5.1 Begegnungs- und Kooperationsprojekte
Die allgemeinen Schulen sollen nach § 15 Abs. 5 SchG mit den Sonderschulen im Schulleben und im
Unterricht, soweit es nach Bildungs- und Erziehungszeiten möglich ist, zusammenarbeiten.
Gegenseitiges Kennenlernen , Verstehen und Annehmen von behinderten und nichtbehinderten Schülern
sind auch in den allgemeinen Schulen Ziel der Erziehung und Bildung. Begegnungs- und
Kooperationsprojekte sind daher im Erziehungs- und Bildungsauftrag, zum Teil auch in den
Fachlehrplänen der Grund-, Haupt- und Realschulen sowie Gymnasien verankert.
Zur Umsetzung dieser Ziele eignen sich Aktivitäten unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Art, die auf
den verschiedenen Ebenen (Schüler, Lehrer, Eltern) zwischen den Schularten durchgeführt werden. Sie
müssen durch schul- und unterrichtsorganisatorische Maßnahmen vorbereitet und unterstützt werden.
Zuschüsse zur Durchführung von gemeinsamen Schullandheimaufenthalten und anderen Begegnungen
von behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen können über die Schulaufsichtsbehörde
beantragt und im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel gewährt werden.
Soweit erforderlich, tragen das Staatliche Schulamt oder das Oberschulamt dafür Sorge, dass
entsprechende Begegnungs- und Kooperationsprojekte von den verschiedenen Schularten durchgeführt
werden, und übernehmen eine entsprechende unterstützende Begleitung insbesondere auch durch eine
entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.
5.2. Außenklassen
Nach § 15 Abs. 6 SchG können an den Grund-, Haupt- und Realschulen sowie an den Gymnasien im
Rahmen der gegebenen Verhältnisse Außenklassen von Sonderschulen gebildet werden.
5.2.1 Gestaltung der Arbeit
Die Außenklasse wird einer Partnerklasse zugeordnet, wobei die Verantwortung der Lehrer für die
jeweilige Klasse ihrer Schulart erhalten bleibt. Die Schüler der Außenklasse sind Schüler der
Sonderschule und werden nach dem Bildungsplan ihrer Sonderschule unterrichtet. Die Lehrer der
Außenklasse und der Partnerklasse arbeiten auch mit den Eltern beider Klassen eng zusammen und
werden hierbei durch eine kontinuierliche Kooperation der allgemeinen Schule und der Sonderschule
unterstützt. Für Schüler der Außenklasse gilt der zeitliche Unterrichtsrahmen der allgemeinen Schule;
darüber hinaus wird ihnen nach Möglichkeit die Teilnahme am Unterricht in der Sonderschule angeboten.
5.2.2 Beteiligung der betroffenen Lehrer, Eltern und Schulträger
Das Staatliche Schulamt übernimmt vor Einrichtung einer Außenklasse die Koordination der
Verhandlungen und die Vorbereitungen der Entscheidung. Für ein gutes Gelingen der Arbeit in einer
Außenklasse ist es wichtig, dass die Entscheidung des Staatlichen Schulamts, die nur im Einvernehmen
mit den beteiligten Schulträgern erfolgen kann, auch von den anderen Beteiligten mitgetragen und
unterstützt wird. Deren Einvernehmen ist anzustreben.
Vor der Entscheidung wird die Einrichtung der Außenklasse in den Pflegschaften der betroffenen Klassen
besprochen und das Staatliche Schulamt beteiligt die Leiter, die Gesamtlehrerkonferenzen, die
Elternbeiräte und die Schulkonferenzen der betroffenen Schulen. Gegebenenfalls sind auch die Träger der
Schülerbeförderung oder außerschulische Kostenträger in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
5.2.3 Voraussetzungen für die Einrichtung
Größe und personelle Ausstattung einer Außenklasse müssen mit den Verhältnissen in der Stammschule
vergleichbar sein. Für die Außenklasse muss ein eigener Raum verfügbar sein. Sie muss über
ausreichende behinderungsspezifische Lehr- und Lernmittel verfügen die von der Sonderschule oder von
deren Schulträger bereitgestellt werden.
Das Staatliche Schulamt legt einen Zeitraum fest, nach dem die Entscheidung über die Einrichtung der
Außenklasse überprüft wird.
6. Zusammenarbeit der Schulen und Lehrer in fachlichen Fragen
Schulartübergreifende und interdisziplinäre Fortbildungsmaßnahmen dienen der Weiterentwicklung
integrativer Formen von Bildung und Erziehung. In Arbeitskreisen auf Schulamtsebene können die
beteiligten Lehrer und ihre Partner Erfahrungen austauschen. Solche Veranstaltungen, in die auch Eltern
sowie andere schulische und außerschulische Partner einbezogen werden können, dienen auch dazu, die
Konzeption der gemeinsamen Arbeit zu überdenken und weiterzuentwickeln.
43
Schulartübergreifende und interdisziplinäre gemeinsame Fortbildungsangebote auf regionaler und
überregionaler Ebene zu speziellen Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, behinderungsspezifischen
Themen und Krankheitsbildern, zu entsprechenden Fördermaßnahmen und außerschulischen Hilfen, zur
Schülerbeobachtung und Schülerbeschreibung sowie zum Themenbereich des differenzierten
Unterrichtens unterstützen die gemeinsame Arbeit. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei im Bereich der
kollegialen Beratung.
Zu einer besseren Zusammenarbeit der Schulen, Lehrer und Eltern trägt auch eine entsprechende
Öffentlichkeitsarbeit bei. Zur Information über geeignete Kooperationsmöglichkeiten können gemeinsame
Konferenzen oder andere geeignete Veranstaltungen durchgeführt werden.
7. Arbeitsstellen Kooperation
Das Staatliche Schulamt übernimmt die Verantwortung für die Gesamtkoordination zwischen den
Schularten.
Die Landesarbeitsstelle Kooperation beim Oberschulamt Stuttgart und die Arbeitsstellen Kooperation bei
den Staatlichen Schulämtern bieten für die beschriebenen Aufgabenfelder Unterstützung in Form von
Beratung, Information und Vermittlung an. Vor allem in der Vernetzung von schulischen und
außerschulischen Diensten übernehmen sie koordinierende Aufgaben und unterstützen konzeptionelle
Weiterentwicklungen. Sie erstellen Übersichten zu sonderpädagogischen Diensten sowie anderen
Einrichtungen und Partnern der Kooperation. Sie stellen Materialien zur Vorbereitung und Durchführung
erprobter Kooperationsprojekte zur Verfügung. Darüber hinaus initiieren sie gemeinsame
Fortbildungsveranstaltungen und Arbeitskreise für Lehrkräfte verschiedener Schularten, für Eltern und
andere Partner der schulischen Förderung.
44