Vorlesungsbegleitende Hausarbeit Grundkurs Sachenrecht Fall 1:

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Vorlesungsbegleitende Hausarbeit Grundkurs Sachenrecht Fall 1:
Wintersemester 2013/2014
Prof. Dr. Markus Artz
Vorlesungsbegleitende Hausarbeit
Grundkurs Sachenrecht
Fall 1:
G möchte seiner volljährigen Enkelin E eine Freude machen und schenkt ihr sein
Hausgrundstück. In dem am 22.04.2013 notariell geschlossenen Vertrag ist u.a.
geregelt:
„§ 3: G wird ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt (…)
§ 4: E verpflichtet sich, das Grundstück zu Lebzeiten des G weder zu veräußern
noch zu belasten (…)
§ 5: Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen § 4 kann G die Rückübertragung des
Grundstücks verlangen.“
Am 16.05.2013 wird E als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Der
Rückauflassungsanspruch in § 5 wird durch eine Vormerkung gesichert, die ebenfalls
ordnungsgemäß ins Grundbuch eingetragen wird.
Am 18.10.2013 vereinbaren G und E erneut durch notariell beurkundeten Vertrag:
„§ 2: Der im Grundbuch eingetragene Rückauflassungsanspruch des G soll auch
dann gelten, wenn über das Vermögen der E ein Insolvenzverfahren eröffnet oder
die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben wird.“
Der beurkundende Notar reicht eine Ausfertigung dieses Ergänzungsvertrages bei
dem zuständigen Grundbuchamt ein, woraufhin der Rechtspfleger auf der bei den
Grundakten befindlichen Ausfertigung des Vertrages vom 22.04.2013 vermerkt:
„Siehe auch Ergänzungserklärung vom 18.10.2013.“
Am 13.11.2013 wird über das Vermögen der E das Insolvenzverfahren eröffnet. RA
Dr. Müller (Dr. M) ist der ordnungsgemäß bestellte Insolvenzverwalter. G erklärt
daraufhin gegenüber E und Dr. M den Rücktritt vom Vertrag und verlangt von Dr. M
die Rückübertragung des Grundstücks.
Aufgabe 1: Unter welchen Voraussetzungen darf ein Rechtspfleger
eine
Vormerkung in das Grundbuch eintragen? Ist die Einhaltung dieser Voraussetzungen
konstitutiv für eine wirksame Eintragung der Vormerkung?
Aufgabe 2: Kann G von Dr. M die Rückübertragung des Grundstücks verlangen?
Bearbeitervermerk: Das Anfechtungsgesetz ist nicht zu prüfen.
Wintersemester 2013/2014
Prof. Dr. Markus Artz
Fall 2:
W entdeckt zufällig in einem Antiquitätengeschäft in der Bielefelder Altstadt
Gegenstände, die vor kurzem bei einem Einbruch in seine Wohnung gestohlen
wurden. Darunter befindet sich leider nicht die von W schmerzlich vermisste
Sammelmünze aus der im Jahr 2000 ausgegebenen Sonderprägung „50 Jahre
Bundesgerichtshof“, die ebenfalls bei dem Einbruch gestohlen wurde. Die Münze hat
einen Wert von 500 Euro und ist unter Sammlern sehr begehrt. Als W den
Antiquitätenhändler A auf die Münze anspricht, kann sich dieser noch an das seltene
Stück erinnern. A erklärt W, er habe die Münze von dem ihm unbekannten Händler Y
angekauft und keinerlei Zweifel an dessen Eigentümerstellung gehabt. Als Abnehmer
habe sich kurze Zeit später Dr. M gefunden, der Stammkunde und leidenschaftlicher
Münzsammler sei. Dr. M war tatsächlich schon lange auf der Suche nach einem
solchen Exemplar und zahlte A dafür 800 Euro. A ist nach langem hin und her bereit,
W die Adresse des Dr. M mitzuteilen.
Kann W von Dr. M Herausgabe der Münze oder von A Auszahlung des
Verkaufserlöses verlangen?
Bearbeitungshinweise
Der Umfang der Arbeit sollte 25 Seiten nicht überschreiten. Es sind die üblichen Formalia
(Schriftgröße 12, 1/3 Rand, 1,5 Zeilenabstand) zugrunde zu legen. Der Hausarbeit in Printform ist eine
elektronische Form auf CD-Rom/USB-Stick im Format einer PDF-Datei beizulegen. Abzugeben ist die
Arbeit inkl. CD-Rom/USB-Stick bis zum 4.4.2014, 12 Uhr im Sekretariat des Lehrstuhls von
Prof. Dr. Markus Artz (U8-115). Bei Einsendung per Post gilt das Datum des Poststempels.