Vorlesungsbegleitende Hausarbeit Grundkurs Sachenrecht Fall 1:
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Vorlesungsbegleitende Hausarbeit Grundkurs Sachenrecht Fall 1:
Wintersemester 2013/2014 Prof. Dr. Markus Artz Vorlesungsbegleitende Hausarbeit Grundkurs Sachenrecht Fall 1: G möchte seiner volljährigen Enkelin E eine Freude machen und schenkt ihr sein Hausgrundstück. In dem am 22.04.2013 notariell geschlossenen Vertrag ist u.a. geregelt: „§ 3: G wird ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt (…) § 4: E verpflichtet sich, das Grundstück zu Lebzeiten des G weder zu veräußern noch zu belasten (…) § 5: Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen § 4 kann G die Rückübertragung des Grundstücks verlangen.“ Am 16.05.2013 wird E als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Der Rückauflassungsanspruch in § 5 wird durch eine Vormerkung gesichert, die ebenfalls ordnungsgemäß ins Grundbuch eingetragen wird. Am 18.10.2013 vereinbaren G und E erneut durch notariell beurkundeten Vertrag: „§ 2: Der im Grundbuch eingetragene Rückauflassungsanspruch des G soll auch dann gelten, wenn über das Vermögen der E ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben wird.“ Der beurkundende Notar reicht eine Ausfertigung dieses Ergänzungsvertrages bei dem zuständigen Grundbuchamt ein, woraufhin der Rechtspfleger auf der bei den Grundakten befindlichen Ausfertigung des Vertrages vom 22.04.2013 vermerkt: „Siehe auch Ergänzungserklärung vom 18.10.2013.“ Am 13.11.2013 wird über das Vermögen der E das Insolvenzverfahren eröffnet. RA Dr. Müller (Dr. M) ist der ordnungsgemäß bestellte Insolvenzverwalter. G erklärt daraufhin gegenüber E und Dr. M den Rücktritt vom Vertrag und verlangt von Dr. M die Rückübertragung des Grundstücks. Aufgabe 1: Unter welchen Voraussetzungen darf ein Rechtspfleger eine Vormerkung in das Grundbuch eintragen? Ist die Einhaltung dieser Voraussetzungen konstitutiv für eine wirksame Eintragung der Vormerkung? Aufgabe 2: Kann G von Dr. M die Rückübertragung des Grundstücks verlangen? Bearbeitervermerk: Das Anfechtungsgesetz ist nicht zu prüfen. Wintersemester 2013/2014 Prof. Dr. Markus Artz Fall 2: W entdeckt zufällig in einem Antiquitätengeschäft in der Bielefelder Altstadt Gegenstände, die vor kurzem bei einem Einbruch in seine Wohnung gestohlen wurden. Darunter befindet sich leider nicht die von W schmerzlich vermisste Sammelmünze aus der im Jahr 2000 ausgegebenen Sonderprägung „50 Jahre Bundesgerichtshof“, die ebenfalls bei dem Einbruch gestohlen wurde. Die Münze hat einen Wert von 500 Euro und ist unter Sammlern sehr begehrt. Als W den Antiquitätenhändler A auf die Münze anspricht, kann sich dieser noch an das seltene Stück erinnern. A erklärt W, er habe die Münze von dem ihm unbekannten Händler Y angekauft und keinerlei Zweifel an dessen Eigentümerstellung gehabt. Als Abnehmer habe sich kurze Zeit später Dr. M gefunden, der Stammkunde und leidenschaftlicher Münzsammler sei. Dr. M war tatsächlich schon lange auf der Suche nach einem solchen Exemplar und zahlte A dafür 800 Euro. A ist nach langem hin und her bereit, W die Adresse des Dr. M mitzuteilen. Kann W von Dr. M Herausgabe der Münze oder von A Auszahlung des Verkaufserlöses verlangen? Bearbeitungshinweise Der Umfang der Arbeit sollte 25 Seiten nicht überschreiten. Es sind die üblichen Formalia (Schriftgröße 12, 1/3 Rand, 1,5 Zeilenabstand) zugrunde zu legen. Der Hausarbeit in Printform ist eine elektronische Form auf CD-Rom/USB-Stick im Format einer PDF-Datei beizulegen. Abzugeben ist die Arbeit inkl. CD-Rom/USB-Stick bis zum 4.4.2014, 12 Uhr im Sekretariat des Lehrstuhls von Prof. Dr. Markus Artz (U8-115). Bei Einsendung per Post gilt das Datum des Poststempels.