Unser Rundumschutz für Ihren Hausrat

Transcription

Unser Rundumschutz für Ihren Hausrat
Hausratversicherung Bedingungen
Hausratversicherung
Unser Rundumschutz
für Ihren Hausrat
mit Glasversicherung
Kundeninformation
Allgemeine Hinweise
Versicherungsschutz in der Hausratversicherung
Versicherungsschutz in der Glasversicherung
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Stand 1.7.2008
Kundeninformation
zur Hausrat-, Glas- und Kundenschließfachversicherung der ERGO Versicherung AG
Informationen zum Versicherer
Versicherer ist die
ERGO Versicherung AG
Victoriaplatz 1
40477 Düsseldorf
Sitz: Düsseldorf
Handelsregister: Amtsgericht Düsseldorf HRB 36466
Die Namen der Personen, die für unsere Gesellschaft vertretungsberechtigt sind, finden Sie in der so genannten »Vorstandsleiste«
auf Ihrem Antrag.
Die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmens ist im In- und Ausland der unmittelbare Betrieb aller Arten der Schaden- und Unfallversicherung mit Ausnahme der Kreditversicherung und der
Betrieb der Rückversicherung in allen Zweigen.
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108,
53117 Bonn.
Informationen zum Vertrag
Hausratversicherung
Die Versicherung bietet einen individuellen Schutz bei Schäden an
Ihrem Hausrat, die durch die in Ihrem Versicherungsschein dokumentierten Gefahren entstanden sind. Es gelten die Allgemeinen
Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2008) in der Fassung
der ERGO Versicherung AG (Stand 1. 7. 2008) und Klauseln unter
Punkt B des Bedingungsdruckstückes HR08. Nähere Angaben über
Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den VHB 2008.
Angaben zum Gesamtpreis der Versicherung (Beitrag) einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer und zur Zahlungsweise
finden Sie im Antrag. Weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung
können Sie den §§ 16 bis 20 VHB 2008 entnehmen. Sollten sich
– z.B. risikobedingt – Abweichungen hiervon ergeben, werden wir
Sie hierüber mit der Übersendung des Versicherungsscheines
gesondert informieren. Sie können dann dem Versicherungsabschluss widersprechen. Über dieses Widerspruchsrecht belehren
wir Sie dann gesondert.
Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme Ihres Antrags
durch den Versicherer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt
zu dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten
oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von
§ 16 Nr. 2 VHB 2008 zahlen. An Ihren Antrag sind Sie einen Monat
gebunden.
Sie können Ihren Antrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe
von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die
Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Widerrufsbelehrung in Textform vollständig vorliegen. Die Widerrufsfrist wird mit rechtzeitiger Absendung des Widerrufs gewahrt. Die Einzelheiten der Ausübung und
die Rechtsfolgen des Widerrufs können Sie dem Antrag entnehmen.
Angaben zur Laufzeit können Sie § 21 VHB 2008 sowie Ihrem
Antrag entnehmen.
Angaben zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen finden
Sie in den §§ 21 und 22 VHB 2008.
Maßgebend für die Vertragsanbahnung und den Vertrag ist das
Recht der Bundesrepublik Deutschland (§ 41 VHB 2008). Welches
Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist, ist
in § 39 VHB 2008 geregelt.
Die Vertragsbedingungen werden ebenso wie diese Kundeninformation in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Vertragslaufzeit erfolgt ebenfalls in deutscher Sprache.
Glasversicherung
Die Versicherung bietet einen individuellen Schutz bei Schäden
durch Zerbrechen an Gebäude- und Mobiliarverglasung Ihrer
Wohnung oder Ihres Einfamilienhauses. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB
2008) in der Fassung der ERGO Versicherung AG (Stand 1. 7. 2008),
die Präambel und die Klauseln unter Punkt C des
Bedingungsdruckstückes HR08. Nähere Angaben über Art,
Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers
finden Sie in den AGlB 2008.
Angaben zum Gesamtpreis der Versicherung (Beitrag) einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer und zur Zahlungsweise
finden Sie im Antrag. Weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung
können Sie den §§ 5 bis 9 AGlB 2008 entnehmen. Sollten sich
– z.B. risikobedingt – Abweichungen hiervon ergeben, werden wir
Sie hierüber mit der Übersendung des Versicherungsscheines
gesondert informieren. Sie können dann dem Versicherungsabschluss widersprechen. Über dieses Widerspruchsrecht belehren
wir Sie dann gesondert.
Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme Ihres Antrags
durch den Versicherer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt
zu dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten
oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von
§ 5 Nr. 2 AGlB 2008 zahlen. An Ihren Antrag sind Sie einen Monat
gebunden.
Sie können Ihren Antrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe
von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die
Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Widerrufsbelehrung in Textform vollständig vorliegen. Die Widerrufsfrist wird mit rechtzeitiger Absendung des Widerrufs gewahrt. Die Einzelheiten der Ausübung und
die Rechtsfolgen des Widerrufs können Sie dem Antrag entnehmen.
Angaben zur Laufzeit können Sie § 10 AGlB 2008 sowie Ihrem
Antrag entnehmen.
Angaben zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen finden
Sie in den §§ 10 und 11 AGlB 2008.
Maßgebend für die Vertragsanbahnung und den Vertrag ist das
Recht der Bundesrepublik Deutschland (§ 25 AGlB 2008). Welches
Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist, ist
in § 23 AGlB 2008 geregelt.
Die Vertragsbedingungen werden ebenso wie diese Kundeninformation in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Vertragslaufzeit erfolgt ebenfalls in deutscher Sprache.
Kundenschließfachversicherung
Versichert ist der Kundenschließfachinhalt bzw. das Verwahrstück
bei einem Geldinstitut. Es gelten die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2008) in der Fassung der ERGO Versicherung AG (Stand 1. 7. 2008) und die Besonderen Vereinbarungen
für die Kundenschließfachversicherung des Bedingungsdruckstückes HR08. Nähere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und
Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den VHB
2008.
Angaben zum Gesamtpreis der Versicherung (Beitrag) einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer und zur Zahlungsweise
finden Sie im Antrag. Weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung
können Sie den §§ 16 bis 20 VHB 2008 entnehmen. Sollten sich
– z.B. risikobedingt – Abweichungen hiervon ergeben, werden wir
Sie hierüber mit der Übersendung des Versicherungsscheines
gesondert informieren. Sie können dann dem Versicherungsab-
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schluss widersprechen. Über dieses Widerspruchsrecht belehren
wir Sie dann gesondert.
Informationen zu außergerichtlichen Beschwerdeund Rechtsbehelfsverfahren
Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme Ihres Antrags
durch den Versicherer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt
zu dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten
oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von
§ 16 Nr. 2 VHB 2008 zahlen. An Ihren Antrag sind Sie einen Monat
gebunden.
Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein
»Versicherungsombudsmann e.V.«,
Leipziger Str. 121, 10117 Berlin
(www.versicherungsombudsmann.de).
Sie können Ihren Antrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe
von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die
Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Widerrufsbelehrung in Textform vollständig vorliegen. Die Widerrufsfrist wird mit rechtzeitiger Absendung des Widerrufs gewahrt. Die Einzelheiten der Ausübung und
die Rechtsfolgen des Widerrufs können Sie dem Antrag entnehmen.
Angaben zur Laufzeit können Sie § 21 VHB 2008 sowie Ihrem
Antrag entnehmen.
Angaben zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen finden
Sie in den §§ 21 und 22 VHB 2008.
Maßgebend für die Vertragsanbahnung und den Vertrag ist das
Recht der Bundesrepublik Deutschland (§ 41 VHB 2008). Welches
Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist, ist
in § 39 VHB 2008 geregelt.
Die Vertragsbedingungen werden ebenso wie diese Kundeninformation in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Vertragslaufzeit erfolgt ebenfalls in deutscher Sprache.
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Soweit Sie Verbraucher im Sinne der Verfahrensordnung sind,
können Sie damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Ihre Möglichkeit, den
Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
Fragen oder Beschwerden können Sie an die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108,
53117 Bonn richten.
Inhaltsverzeichnis
HR 08
Seite
A. Allgemeine Hinweise
6
B. Der Versicherungsschutz in der Hausratversicherung
7
I.
7
Versicherungsumfang in der Hausratversicherung
II. Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2008) 7
III. Klauseln für die Hausratversicherung
22
IV. Besondere Vereinbarungen für die
Kundenschließfachversicherung
26
C. Der Versicherungsschutz in der Glasversicherung
27
I.
Versicherungsumfang in der Glasversicherung
27
II. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Glasversicherung (AGlB 2008)
28
III. Klauseln für die Glasversicherung
34
D. Merkblatt zur Datenverarbeitung
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5
A. Allgemeine Hinweise
Versicherungsbedingungen
Den in Ihrem Versicherungsschein aufgeführten Versicherungen
liegen zugrunde:
앫 Hausratversicherung
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2008)
und Klauseln.
앫 Glasversicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2008) und Klauseln.
Die Hausrat- und die Glasversicherung sind rechtlich selbstständige Verträge.
Wohnfläche
Wohnfläche ist die Grundfläche einer Wohnung einschließlich Wintergärten und ausgebauten Räumen im Dachgeschoss – ausgenommen Treppen, Kellerräume, Balkone, Loggien und Terrassen.
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt. Wird der erste Beitrag nach dem angegebenen Beginn
eingefordert, alsdann aber ohne Verzug gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz schon zu dem angegebenen Zeitpunkt. Der Erhalt
einer Einzugsermächtigung gilt als Zahlung des Erstbeitrages,
wenn das Geldinstitut auf erste Anforderung Gutschrift erteilt und
die Abbuchung nicht widerrufen wird.
Regressverzicht
Die ERGO ist dem Abkommen der Feuerversicherer über einen
Regressverzicht bei übergreifenden Feuerschäden beigetreten. Der
Verzicht erfasst Regressforderungen, soweit sie 150.000 EUR
übersteigen, bis zum Betrag von 600.000 EUR. Gegen Regressforderungen bis 150.000 EUR und über 600.000 EUR können Sie sich
durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung schützen.
Anzeigen und Mitteilungen
Richten Sie bitte Anzeigen und Mitteilungen in Textform unter
Angabe der Versicherungsscheinnummer an unsere im oberen Teil
des Versicherungsscheins angegebene Dienststelle, soweit nichts
anderes vereinbart ist.
Schäden sind unverzüglich schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
Nutzen Sie auch unseren telefonischen Schadenservice.
Abschriften
Sie können jederzeit auf Ihre Kosten Abschriften der Erklärungen
verlangen, die Sie mit Bezug auf den Vertrag abgegeben haben.
6
B. Der Versicherungsschutz in der Hausratversicherung
I. Versicherungsumfang in der Hausratversicherung
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2008). Das Bedingungswerk
ist abgedruckt unter Punkt B. II. Zum Versicherungsschutz gehören
ebenfalls die unter Punkt B. III. genannten Klauseln.
II. Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2008)
(Fassung der ERGO Versicherung AG, Stand 1. 7. 2008)
Versicherungsschutz
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
Welche Sachen sind versichert und welche nicht?
Welche Kosten und Aufwendungen sind versichert?
Welche Gefahren und Schäden sind versichert und welche
nicht? (Versicherungsfall)
Wie definieren wir Brand, Blitzschlag, Explosion sowie die
übrigen Feuergefahren?
Wie definieren wir Einbruchdiebstahl und Beraubung?
Wie definieren wir Vandalismus nach Einbruch oder
Beraubung?
Wie definieren wir Leitungswasser?
Wie definieren wir Sturm und Hagel?
Wie definieren wir die Weiteren Elementargefahren?
§ 29 Wann und wie wird die Entschädigung gezahlt?
§ 30 Was gilt für wiederherbeigeschaffte versicherte Sachen?
§ 31 Welche besonderen Gründe führen zum Wegfall der Entschädigungspflicht?
Sonstige Vertragsbestimmungen
§ 32 Was gilt bei Überversicherung?
§ 33 Was gilt bei Mehrfachversicherung und wie wirkt sich dies
auf die Entschädigungsgrenzen aus?
§ 34 Was gilt, wenn die Höhe des Schadens von einem unabhängigen Sachverständigen geschätzt werden soll? (Sachverständigenverfahren)
§ 35 Was gilt für mehrere Versicherungsnehmer?
§ 36 Wie sind die Rechte und Pflichten geregelt, soweit Sie nicht
Versicherter sind? (Versicherung für fremde Rechnung)
§ 37 Was gilt für die Kenntnis und das Verhalten der Repräsentanten?
§ 38 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
§ 39 Welches Gericht ist zuständig?
§ 40 Was ist bei Anzeigen, Willenserklärungen oder Anschriftenänderungen zu beachten?
§ 41 Welches Recht findet Anwendung?
§ 42 Welchen Inhalt hat die Schlussbestimmung?
Örtlicher Geltungsbereich
§ 10 Wo besteht Versicherungsschutz? (Versicherungsort)
§ 11 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
§ 12 Wie besteht Versicherungsschutz außerhalb der Wohnung?
(Außenversicherung)
Versicherungssumme und Versicherungswert
§ 13 Was gilt für die Versicherungssumme und den Versicherungswert?
§ 14 Unter welchen Voraussetzungen kann es zu einer Änderung
der Versicherungssumme kommen?
Anpassung des Beitragssatzes
§ 15 Wie ist eine Tarifänderung möglich und wie erfolgt damit
eine Anpassung des Beitragssatzes?
Beitragszahlung, Versicherungsbeginn und Laufzeit des Vertrages
§ 16 Wann beginnt der Versicherungsschutz und was gilt für die
Fälligkeit und die Folgen verspäteter Zahlung des ersten
oder einmaligen Beitrages?
§ 17 Was gilt für die Zahlung und die Folgen verspäteter Zahlung
des Folgebeitrages?
§ 18 Was gilt bei Zahlung im Lastschriftverfahren?
§ 19 Was gilt bei Ratenzahlung?
§ 20 Welcher Beitragsanspruch gilt bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?
§ 21 Für welche Dauer ist der Vertrag geschlossen?
§ 22 Wie kann der Vertrag nach einem Versicherungsfall gekündigt werden?
Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers
§ 23 Welche Anzeigepflichten sind bei Vertragsabschluss zu
beachten?
§ 24 Was ist eine Gefahrerhöhung und was ist nach Antragstellung zu beachten?
§ 25 Welche Sicherheitsvorschriften gelten und was ist grundsätzlich zu beachten?
§ 26 Welche Pflichten haben Sie im Versicherungsfall?
Entschädigung
§ 27 Wie wird die Entschädigung berechnet und was gilt bei
einer Unterversicherung?
§ 28 Was sind Wertsachen und welche Entschädigungsgrenzen
bestehen für Wertsachen und Bargeld?
7
Der Versicherungsschutz
§1
Welche Sachen sind versichert und welche nicht?
d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht
unter Nr. 2 genannt;
1. Wir versichern Ihren gesamten Hausrat. Dazu gehören alle
Sachen, die Ihnen und den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Personen im Haushalt zur privaten Nutzung dienen –
unter anderem Wertsachen (auch Bargeld). Für Wertsachen (siehe
§ 28) ist die Entschädigung je Versicherungsfall (siehe § 3) auf 20
Prozent der Versicherungssumme begrenzt und ferner, wenn sich
diese Sachen außerhalb eines Wertschutzschrankes (siehe § 28
Nr. 4) befinden, für
e) Hausrat von Mietern und Untermietern in Ihrer Wohnung, es
sei denn, dieser wurde den Mietern und Untermietern von
Ihnen überlassen;
a) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge auf 1.000 EUR;
g) Wertsachen (auch Bargeld) gemäß § 28 Nr. 1 in Nebengebäuden und Garagen der Wohnung (siehe § 10).
b) Urkunden einschließlich Sparbücher, sonstige Wertpapiere
sowie Schmuck, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten,
Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin auf
20.000 EUR.
2. Versichert sind auch
a) alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), für die Sie als Mieter oder Wohnungseigentümer die Gefahr tragen, weil Sie diese auf Ihre
Kosten beschafft oder übernommen haben. Eine anderweitige
Vereinbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen;
b) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert
und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind;
c) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die ausschließlich der Wohnung (siehe § 10 Nr. 1 und 2) dienen und
sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte
Wohnung liegt;
d) in Ihrem Haushalt befindliches fremdes Eigentum, soweit es
sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern
des Versicherungsnehmers handelt (siehe Nr. 3 e));
e) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und
andere Spielfahrzeuge, soweit die eben Genannten nicht versicherungspflichtig sind sowie Fahrräder;
f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versichert sind (z.B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und
Sportwaffen);
§2
Welche Kosten und Aufwendungen sind versichert?
Wir übernehmen die nachstehend genannten notwendigen Kosten und Aufwendungen, die Ihnen infolge eines Versicherungsfalles (siehe § 3) entstehen:
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Wir ersetzen die Aufwendungen für – auch erfolglose – Maßnahmen, die Sie zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder zur Minderung eines Schadens für sachgerecht halten durften.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur
Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Wir ersetzen die Kosten, die Ihnen durch die Ermittlung und Feststellung eines versicherten Schadens entstehen, soweit Sie diese
Maßnahmen für geboten halten durften.
Sofern wir Sie zum Einsatz eines Sachverständigen vertraglich
verpflichtet haben, ersetzen wir Ihnen auch die dann entstehenden Kosten. Die Vereinbarung zum Ersatz von Sachverständigenkosten gemäß Nr. 12 bleibt hiervon unberührt.
3. Aufräumungskosten
f) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer
Motoren sowie Surfgeräte;
g) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
h) Zubehör von Kraftfahrzeugen in der Wohnung (siehe § 10 Nr. 1
und 2) bis zu einer Entschädigungsgrenze von 1.000 EUR;
i) Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen
(siehe § 10 Nr. 1 und 2) gehalten werden (z. B. Hunde, Katzen,
Vögel, Fische);
j) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich
dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder
einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen;
k) Handelswaren/Musterkollektionen zum Einkaufspreis bis zu
einer Entschädigungsgrenze von 1.000 EUR.
3. Nicht versichert sind
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 a) genannt;
b) vom Gebäude- oder Wohnungseigentümer eingebrachte
Sachen, für die dieser die Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich
vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden
– auch höher- oder geringwertigere –, sind diese Sachen im
Rahmen dieses Vertrages nicht versichert;
c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren
Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 genannt;
8
a) Aufräumungskosten sind Aufwendungen für das Aufräumen
versicherter Sachen (siehe § 1) sowie für das Wegräumen und
den Abtransport von Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für deren Ablagern oder Vernichten.
b) Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte
Begrenzung gemäß Nr. 15.
4. Bewegungs- und Schutzkosten
a) Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die
dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen (siehe § 1) andere
Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
b) Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte
Begrenzung gemäß Nr. 15.
5. Kosten für Aufräumung, Abbruch, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter versicherter Sachen
a) Kosten für Aufräumung, Abbruch, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter versicherter Sachen (siehe § 1) sind Aufwendungen infolge eines Versicherungsfalles (siehe § 3 Nr. 1) aufgrund gesetzlich gebotener Maßnahmen.
b) Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte
Begrenzung gemäß Nr. 15.
6.
Feuerlöschkosten
13. Kosten für Medienverlust
a)
Feuerlöschkosten sind Aufwendungen in der Feuerversicherung, die Sie zur Brandbekämpfung für geboten halten durften. Eingeschlossen sind die Kosten im Sinne von Nr. 1, die
nach jener Bestimmung nicht zu ersetzen sind. Soweit wir
vorher zugestimmt haben, übernehmen wir auch freiwillige
Zuwendungen von Ihnen an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben.
a)
Dies sind die Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser
und Gas, die infolge eines Versicherungsfalles entstehen und
Ihnen vom Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt
werden.
b)
Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte
Begrenzung gemäß Nr. 15.
b)
Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte
Begrenzung gemäß Nr. 15.
14. Mehrkosten für umweltschonende Haushaltsgeräte
(Öko-Geräte)
7.
Bewachungskosten
a)
a)
Bewachungskosten sind Aufwendungen für die Bewachung
versicherter Sachen (siehe § 1), wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige
Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten
werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens jedoch für die Dauer von 48 Stunden.
Dies sind Mehrkosten, die aufzuwenden sind, wenn infolge
eines Versicherungsfalles zerstörte oder abhanden gekommene technische Haushaltsgeräte durch Geräte gleicher Art und
Güte wiederbeschafft werden, die gemäß Angaben des Herstellers und der Verkehrsanschauung mit einem Prädikat wie
»umweltschonend, energie- oder wassereinsparend« bezeichnet werden. Ersetzt werden auch die tatsächlich entstandenen
Mehrkosten durch die Preisdifferenzen zwischen umweltschonenden und herkömmlichen Geräten und die Kosten für die
Entsorgung der zerstörten Sachen.
b)
Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte
Begrenzung gemäß Nr. 15.
b)
Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte
Begrenzung gemäß Nr. 15.
8.
Kosten für provisorische Maßnahmen
a)
Hier handelt es sich um Aufwendungen für provisorische
Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen (siehe § 1).
15. Begrenzung der Entschädigung für Kosten und Aufwendungen
b)
Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte
Begrenzung gemäß Nr. 15.
9.
Kosten für Schlossänderungen der Wohnung
a)
Dies sind Aufwendungen für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung (siehe § 10 Nr.
1 und 2) oder für dort befindliche Wertschutzschränke (siehe §
28 Nr. 4) durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen
sind.
b)
Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte
Begrenzung gemäß Nr. 15.
Die gemäß Nr. 3 bis Nr. 14 versicherten Kosten werden je Versicherungsfall (siehe § 3) insgesamt bis zu 10 Prozent auch über die
Versicherungssumme hinaus ersetzt.
16. Schlossänderungskosten für Personenkraftwagen
a)
Dies sind die Kosten für Schlossänderungen Ihres privat
genutzten PKW, wenn Ihnen der PKW-Schlüssel durch einen
Versicherungsfall abhanden gekommen ist. Gleiches gilt für
den PKW von Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
b)
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR
begrenzt.
17. Hotelkosten
10. Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen
a)
Dies sind die Kosten für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung (siehe § 10 Nr. 1 und 2)
durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus
nach Einbruch oder Beraubung (siehe §§ 5 und 6) entstanden
sind.
b)
Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte
Begrenzung gemäß Nr. 15.
a)
Dies sind die nachgewiesenen Kosten für eine Hotel- oder
ähnliche Unterbringung incl. Frühstück aber ohne weitere
Nebenkosten (z. B. Telefon), wenn die Wohnung (siehe § 10
Nr. 1 und 2) infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar
wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen etwa
bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
b)
Die Kosten ersetzen wir bis zu dem Zeitpunkt, in dem die
Wohnung wieder bewohnbar oder eine Nutzung in einem
benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens
jedoch für die Dauer von 150 Tagen. Die Entschädigung ist
pro Tag auf 2 Promille der Versicherungssumme begrenzt.
c)
Sofern Sie die unter a) genannte Hotelunterbringung nicht
nachweisen, ersetzen wir Ihnen für die unter b) beschriebene
Dauer einen Pauschalbetrag von 35 EUR pro Tag.
11. Reparaturkosten für gemietete Wohnungen
a)
Dies sind die Kosten für Reparaturen in gemieteten Wohnungen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten der
Wohnung (siehe § 10 Nr. 1 und 2), die durch Leitungswasser
(siehe § 7 Nr. 1) beschädigt worden sind.
b)
Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte
Begrenzung gemäß Nr. 15.
18. Rückreisekosten aus dem Urlaub
a)
Dies sind die nachgewiesenen Fahrtmehrkosten, die Ihnen
entstehen, wenn Sie und die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig Ihre Urlaubsreise abbrechen müssen,
um an den Schadenort (versicherte Wohnung – siehe § 10 Nr.
1 und 2) zu reisen. Alternativ ersetzen wir nur einer der vorgenannten Personen die Fahrtmehrkosten für die Hinreise
zum Schadenort und die Rückreise zum Urlaubsort.
b)
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit von
Ihnen am Schadenort notwendig ist. Als Urlaubsreise gilt jede
von Ihnen privat veranlasste Abwesenheit von der Wohnung
(siehe § 10 Nr. 1 und 2) von mindestens 4 Tagen bis zu maximal 6 Wochen.
12. Sachverständigenkosten
a)
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR
übersteigt, ersetzen wir Ihnen die Kosten eines Sachverständigenverfahrens, die nach § 34 Nr. 6 auf Sie entfallen.
b)
Für die Entschädigung gilt je Versicherungsfall die vereinbarte
Begrenzung gemäß Nr. 15.
9
c)
d)
e)
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel
ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit
der Rückreise zum Schadenort entspricht. Ist während einer
Urlaubsreise von Ihnen aufgrund eines erheblichen Versicherungsfalles ein Reiseruf über Rundfunk oder andere Medien
notwendig, werden die dazu erforderlichen Maßnahmen von
uns einschließlich der anfallenden notwendigen Kosten übernommen.
Sie sind verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort mit uns Kontakt aufzunehmen und Weisungen einzuholen, soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Kommen
Sie dieser Verpflichtung nicht nach, obwohl Ihnen dies billigerweise zuzumuten gewesen wäre, so können wir den Kostenersatz um den Betrag kürzen, der nachweislich durch die
Pflichtverletzung entstanden ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR
begrenzt.
19. Kosten für unberechtigte Benutzung von Scheck-/Kreditkarten
und Telefonen
a)
Dies sind die Kosten, die Ihnen durch unberechtigte Benutzung Ihrer Scheck-/Kreditkarten entstehen, sofern diese nach
einem Versicherungsfall (siehe § 3) abhanden gekommen
sind.
b)
Dies sind die Kosten, die Ihnen nach einem Versicherungsfall
(siehe § 3) durch unberechtigte Benutzung Ihrer Telefone entstehen.
c)
Die Regelungen der Punkte a) und b) gelten entsprechend für
Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
d)
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR
begrenzt.
20. Transport-, Lager- und Umzugskosten
a)
Wir ersetzen Ihnen Transport- und Lagerkosten für den versicherten Hausrat, wenn die Wohnung (siehe § 10 Nr. 1 und 2)
infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar wurde und
Ihnen auch die Lagerung in einem etwa benutzbaren Teil nicht
zumutbar ist.
Die Kosten für die Lagerung ersetzen wir bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens jedoch für die Dauer von 150 Tagen.
b)
f) Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes, Rückstau,
Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch (Weitere Elementargefahren siehe § 9)
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen (Versicherungsfall).
Die unter Punkt f) genannten Weiteren Elementargefahren sind
nur versichert, soweit dies in Ihrem Versicherungsschein dokumentiert ist.
2. Zusätzlich sind Schäden an versicherten Sachen (siehe § 1) eingeschlossen, die als Folge eines Versicherungsfalles nach Nr. 1
durch auf dem Versicherungsgrundstück betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht
für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
3. Weiterhin leisten wir auch Entschädigung bei Abhandenkommen von Krankenfahrstühlen, Gehhilfen (z. B. Rollatoren) und Kinderwagen (keine Spielwaren) durch Diebstahl (siehe § 5 Nr. 3).
4. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, Innere Unruhen
oder Kernenergie*) entstehen. Ist der Beweis für einen dieser Ausschlüsse nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist.
§ 4 Wie definieren wir Brand, Blitzschlag, Explosion sowie die
übrigen Feuergefahren?
1. Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd
entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener
Kraft auszubreiten vermag.
Wir ersetzen auch Brandschäden, die an versicherten Sachen
dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur
Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden (Nutzwärmeschäden).
2. Blitzschlag
Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf
Sachen. Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen
Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn der Blitz
unmittelbar auf das Gebäude aufgetroffen ist, in dem sich versicherte Sachen (siehe § 1) befinden.
Wir ersetzen Ihnen die notwendigen Kosten für einen Umzug
innerhalb Deutschlands, wenn die Wohnung (siehe § 10 Nr. 1
und 2) infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar wurde
und Ihnen auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
3. Explosion
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR
begrenzt.
4. Implosion
§ 3 Welche Gefahren und Schäden sind versichert und welche
nicht? (Versicherungsfall)
1.
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen (siehe § 1),
die durch
a)
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Fahrzeuganprall,
Rauch, Überschallknall, Aufprall eines Luftfahrzeuges (siehe
§ 4);
Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung
von Gasen oder Dämpfen. Eine Verpuffung wird der Explosion
gleichgesetzt.
Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch
die Differenz zwischen einem gleich bleibenden Außendruck und
einem bestehenden inneren Unterdruck. Nicht ersetzt werden
Glühbirnen und Leuchtröhren, sofern diese allein vom Schaden
betroffen sind.
5. Fahrzeuganprall
b)
Einbruchdiebstahl oder Beraubung oder den Versuch einer
solchen Tat (siehe § 5);
c)
Vandalismus nach Einbruch oder Beraubung (siehe § 6);
d)
Leitungswasser (siehe § 7);
e)
Sturm und Hagel (siehe § 8);
Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder
Beschädigung der versicherten Sachen (siehe § 1) innerhalb von
Gebäuden durch die Berührung eines Schienen- oder zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. Für
den Anprall von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen besteht
Versicherungsschutz nur, wenn diese weder von Ihnen noch von
dem Benutzer der Gebäude, in denen sich versicherte Sachen
(siehe § 1) befinden, oder deren Arbeitnehmern betrieben werden.
*) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur
Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.
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6. Rauchschaden
Als Rauchschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen (siehe § 1) durch Rauch, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt.
7. Überschallknall
Als Schaden durch Überschallknall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen (siehe § 1), die
direkt auf den durch den Überschallknall eines Luftfahrzeuges entstehenden Druckwellen beruht.
8. Aufprall von Luftfahrzeugen
Als Aufprall von Luftfahrzeugen gilt das Aufprallen eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
9. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
a) Sengschäden, außer wenn sie durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Fahrzeuganprall, Rauch oder Überschallknall
entstanden sind;
a) gegen Sie Gewalt angewendet wird, um Ihren Widerstand
gegen die Wegnahme versicherter Sachen (siehe § 1) auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne
Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
b) Sie versicherte Sachen (siehe § 1) herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder
Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes
(siehe § 10 Nr. 1 und 2) – bei mehreren Versicherungsorten
innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird – verübt werden soll;
c) Ihnen versicherte Sachen (siehe § 1) weggenommen werden,
weil Ihr körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme
infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten
sonstigen Ursache (z.B. Ohnmacht oder Herzinfarkt) beeinträchtigt und dadurch Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Ihnen stehen Personen gleich, die mit Ihrer Zustimmung in der
Wohnung (siehe § 10 Nr. 1 und 2) anwesend sind.
Der Versicherungsschutz gegen Beraubung erstreckt sich ohne
Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die an
den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erst auf Verlangen
des Täters herbeigebracht werden.
3. Zusätzlicher Versicherungsschutz bei Diebstahl
b) Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen
Einrichtungen entstanden sind, wenn der Blitz nicht unmittelbar auf das Gebäude aufgetroffen ist, in dem sich versicherte
Sachen (siehe § 1) befinden;
c) Schäden durch Erdbeben.
§ 5 Wie definieren wir Einbruchdiebstahl und Beraubung?
1. Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand versicherte Sachen (siehe § 1) wegnimmt, nachdem er
a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels
eines Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von
einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon
dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen (siehe
§ 1) abhanden gekommen sind;
b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder
falsche Schlüssel (siehe a)) oder andere Werkzeuge benutzt, um
es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht
schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
(siehe § 1) abhanden gekommen sind;
c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 2 a)
oder b) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes
zu erhalten;
a) Zusätzlich zu Nr. 2 und Nr. 3 ersetzen wir Ihnen den Verlust von
Krankenfahrstühlen, Gehhilfen (z. B. Rollatoren) und Kinderwagen (keine Spielwaren), die sich außerhalb der Wohnung (siehe
§ 10 Nr. 1 und 2) befinden und durch Diebstahl entwendet werden, sofern sie zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gesichert waren. Für lose verbundene und
dem Gebrauch dienenden Sachen besteht ebenfalls Versicherungsschutz, soweit diese mit dem Krankenfahrstuhl, der Gehhilfe oder dem Kinderwagen zusammen abhanden gekommen
sind.
b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR
begrenzt.
§ 6 Wie definieren wir Vandalismus nach Einbruch oder Beraubung?
Vandalismus nach einem Einbruch oder einer Beraubung liegt vor,
wenn der Täter auf eine der in § 5 Nr. 1 a), e) oder f) bezeichneten
Arten in die Wohnung (siehe § 10 Nr. 1 und 2) eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Das Gleiche
gilt bei einer Beraubung nach § 5 Nr. 2 innerhalb der Wohnung
(siehe § 10 Nr. 1 und 2).
§ 7 Wie definieren wir Leitungswasser?
1. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus
a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den
damit verbundenen Schläuchen;
b) mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen und den damit verbundenen Schläuchen;
e) mittels richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder
außerhalb der Wohnung durch Raub gemäß Nr. 2 an sich
gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder
dort ein Behältnis öffnet;
c) Anlagen oder Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung oder Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er – auch außerhalb der Wohnung – durch Diebstahl
an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder Sie noch der
Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht haben.
e) Zisternenanlagen;
2. Beraubung
2. Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole,
Öle, Kühl- oder Kältemittel) werden Leitungswasser gleichgesetzt.
d) Sprinkler- oder Berieselungsanlagen;
f) Aquarien oder Wasserbetten;
g) im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren.
Beraubung liegt vor, wenn
3. Innerhalb von Gebäuden sind auch versichert Frostschäden an
sanitären Anlagen und Leitungswasser führenden Installationen
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sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren, für die Sie als Mieter oder Wohnungseigentümer die
Gefahr tragen, weil Sie diese auf Ihre Kosten beschafft oder übernommen haben.
a) der Hagelschlag in der Umgebung des Versicherungsortes
Schäden an anderen Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder
an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet
hat, oder dass
4. Innerhalb von Gebäuden ersetzen wir weiterhin auch Bruchschäden an
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden, nur durch
Hagel entstanden sein kann.
a) Wasch- und Spülmaschinenschläuchen, soweit durch diesen
Schaden ein ersatzpflichtiger Leitungswasserschaden im Sinne
von Nr. 1 entstanden ist;
3. Die Sturm- und Hagelversicherung erstreckt sich nur auf Schäden, die entstehen
b) Armaturen (Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser
oder Geruchsverschlüsse – nicht jedoch Mischbatterien oder
Einhebelmischer),
a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels
auf die versicherten Sachen (siehe § 1) oder auf Gebäude, in
denen sich versicherte Sachen befinden;
soweit Sie für diese Sachen als Mieter oder Wohnungseigentümer
die Gefahr tragen, weil Sie diese auf Ihre Kosten beschafft oder
übernommen haben.
b) dadurch, dass der Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume
oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen (siehe
§ 1) oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten (z. B. tropfenden) Armaturen.
c) als Folge eines Sturm- oder Hagelschadens gemäß a) oder b)
an versicherten Sachen (siehe § 1);
Weiterhin ersetzen wir die Kosten für den Austausch der in b)
genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Nr. 1 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
d) als Folge eines Sturm- oder Hagelschadens gemäß a) oder b)
an baulich verbundenen Gebäuden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
4. Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich
ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden
durch
5. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Schäden durch
a) Sturmflut;
a) Plansch- oder Reinigungswasser;
b) Lawinen oder Schneedruck;
b) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung/Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder
einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
c) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch
nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder
andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch
Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden
darstellen.
c) Schwamm;
d) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen
wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem Gebäude oder an der
Sprinkler- oder Berieselungsanlage;
e) Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (siehe
Nr. 1) den Erdfall oder Erdrutsch verursacht hat.
6. Nicht versichert sind Schäden am Inhalt eines Aquariums, die
als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
§ 9 Wie definieren wir die Weiteren Elementargefahren?
1. Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes
Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens,
auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen
befinden (Versicherungsgrundstück), durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden)
Gewässern;
b) Witterungsniederschläge.
7. Der Ausschluss gemäß Nr. 5 b) gilt nicht für Leitungswasserschäden infolge eines Rohrbruchs.
2. Rückstau
§ 8 Wie definieren wir Sturm und Hagel?
Ein Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch
1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens
Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde).
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden)
Gewässern;
Ist diese Windstärke für den in Ihrem Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8
unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
b) Witterungsniederschläge
a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsortes
Schäden an anderen Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder
an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet
hat, oder dass
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden, nur durch
Sturm entstanden sein kann.
bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes, in dem
sich die versicherten Sachen befinden oder dessen zugehörigen
Einrichtungen austritt.
3. Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens,
die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst
wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
2. Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
Ist der Hagelschlag für den in Ihrem Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort nicht feststellbar, so wird ein versichertes
Hagelereignis unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
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a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in
einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
anderen Sachen angerichtet hat oder
b)
der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein
kann.
les aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
4.
Erdfall
2. Erweiterung zum Versicherungsort
Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
Versicherungsort ist die in Ihrem Versicherungsschein bezeichnete
Wohnung. Zur Wohnung gehören auch
5.
a) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende
Terrassen sowie Räume in Nebengebäuden oder Garagen des
Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet;
Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von
Gesteins- oder Erdmassen.
6.
Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
7.
Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
8.
Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen
der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen
oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.
b) privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsortes befinden. Entfernungen von mehr als 500
Meter Luftlinie vom Versicherungsort gelten nicht als in der
Nähe.
Für Schäden durch Sturm und Hagel (siehe § 8) besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. Nr. 3 bleibt unberührt.
3. Versicherungsort für Antennenanlagen und Markisen
Für Antennenanlagen sowie für Markisen (siehe § 1 Nr. 2 c)) gilt
als Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem sich die
versicherte Wohnung befindet.
4. Gemeinschaftsräume
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Schäden durch Sturmflut und Grundwasser.
Waschmaschinen, Wäschetrockner, Krankenfahrstühle, Gehhilfen
(z. B. Rollatoren) Fahrräder und Kinderwagen, die Ihnen oder den
mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gehören,
sind auch in Räumen auf dem Versicherungsgrundstück versichert,
die Sie gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzen.
10. Wartezeit
5. Arbeitszimmer
Für Weitere Elementargefahren nach Nr. 1 bis Nr. 8 beginnt der
Versicherungsschutz frühestens einen Monat (mittags 12.00 Uhr)
nach Antragstellung. Liegt der vereinbarte Beginn des Versicherungsvertrages später als einen Monat nach der Antragstellung,
tritt der Versicherungsschutz erst mit dem vereinbarten Beginn
des Versicherungsvertrages in Kraft. Diese Regelung entfällt,
soweit gleichartiger Versicherungsschutz gegen Weitere Elementargefahren nach Nr. 1 bis Nr. 8 über einen anderen Vertrag
bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
In Erweiterung von Nr. 1 besteht Versicherungsschutz für Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, wenn diese sich in ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzten Räumen (Arbeitszimmer) der versicherten Wohnung befinden.
11. Besonderes Kündigungsrecht
6. Garagen nicht in der Nähe
Sowohl Sie als auch wir können unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten die Weiteren Elementargefahren (siehe § 3 Nr. 1 f))
durch Erklärung in Textform kündigen. Sie können bestimmen,
dass Ihre Kündigung erst zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird.
In Erweiterung von Nr. 2 besteht Versicherungsschutz auch in
Garagen, die sich nicht in der Nähe des Versicherungsortes, aber
innerhalb Deutschlands, befinden und von Ihnen oder von einer
mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten
Zwecken genutzt werden.
Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, so können
Sie den gesamten Hausrat-Versicherungsvertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Erklärung zum gleichen Zeitpunkt
kündigen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
9.
Nicht versicherte Schäden
Versicherte Kosten für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen
(siehe § 2 Nr. 10) gelten auch für diese Arbeitszimmer.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 15.000 EUR
begrenzt.
Der Versicherungsschutz in diesen Garagen erstreckt sich nicht auf
Wertsachen (auch Bargeld) gemäß § 28 Nr. 1.
7. Kundenschließfach
Örtlicher Geltungsbereich
§ 10 Wo besteht Versicherungsschutz? (Versicherungsort)
1. Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen (siehe § 1) in
der in Ihrem Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort).
Das sind diejenigen Räume, die ausschließlich Ihnen und den mit
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen zu privaten
Wohnzwecken dienen. Nicht zur Wohnung gehören Räume, die
ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden (Arbeitszimmer).
Es besteht auch Schutz für versicherte Sachen, die infolge eines
eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfal-
In Erweiterung von Nr. 2 besteht für versicherte Sachen (siehe § 1)
auch in Tresorräumen von Geldinstituten Versicherungsschutz (siehe § 3), soweit dort Kundenschließfächer von Ihnen oder von
einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu
privaten Zwecken genutzt werden.
Bei diesem Versicherungsschutz geht zunächst eine Ersatzleistung
der Geldinstitute vor. Für den über diese Ersatzleistung der Geldinstitute hinausgehende Schaden ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
8. Versicherungsort bei Beraubung
Bei Schäden durch Beraubung müssen alle Voraussetzungen dieser Tat (siehe § 5 Nr. 2) innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht worden sein.
13
§ 11 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
1. Umzug in eine neue Wohnung
Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die
neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in
beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz
in der bisherigen Wohnung erlischt jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt,
indem erstmals versicherte Sachen (siehe § 1) dauerhaft in die
neue Wohnung gebracht werden.
2. Mehrere Wohnungen
Behalten Sie zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn Sie die alte Wohnung weiterhin
bewohnen (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei
Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
3. Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb Deutschlands, so geht
der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Das
Versicherungsverhältnis endet, sobald gemäß Nr. 1 der Versicherungsschutz für die bisherige Wohnung erlischt.
Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Abs.1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der
nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
7. Lebensgemeinschaften
Für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften gilt Nr. 6 entsprechend, sofern beide Partner am Versicherungsort (siehe § 10 Nr. 1 und 2) gemeldet sind.
§ 12 Wie besteht Versicherungsschutz außerhalb der Wohnung?
(Außenversicherung)
1. Begriff und Geltungsdauer
Versicherte Sachen, die Ihr Eigentum oder Eigentum einer mit
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die
Ihrem Gebrauch oder dem Gebrauch der mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Personen dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung
befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als
vorübergehend.
2. Erweiterte Geltungsdauer bei Berufsausbildung, Studium oder
Wehr-/Zivildienst
4. Anzeige der neuen Wohnung
Der Bezug einer neuen Wohnung ist uns spätestens bei Beginn
des Einzuges mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern schriftlich anzuzeigen.
Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist uns schriftlich mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind (siehe § 24 Nr. 1).
Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder
der Wert des Hausrates und wird die Versicherungssumme nicht
entsprechend angepasst, kann dies zu einer Unterversicherung
führen.
5. Berechnung des neuen Beitrages; Kündigungsrecht
Liegt nach einem Umzug die neue Wohnung an einem Ort, für den
unser Tarif einen anderen Beitragssatz vorsieht, so ändert sich ab
Umzugsbeginn der Beitrag entsprechend diesem Tarif.
Halten Sie sich oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebende Person zur Berufsausbildung, zum Studium oder um den
Wehr- oder Zivildienst abzuleisten außerhalb der Wohnung auf, so
gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne von Nr. 1, bis ein
eigener Hausstand begründet wird.
Sofern ein eigener Hausstand begründet wird, gilt als vorübergehend im Sinne von Nr. 1 ein Zeitraum von bis zu 2 Jahren. Dies
gilt nicht für den Fall, wenn für diesen eigenen Hausstand ein
anderer Hausrat-Versicherungsvertrag besteht.
3. Erweiterte Geltungsdauer bei berufsbedingter Abwesenheit
Halten Sie sich oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebende Person aus beruflich bedingten Gründen außerhalb der
Wohnung auf (z. B. berufliche Fortbildung oder befristeter Auslandseinsatz), so gilt dafür als vorübergehend im Sinne von Nr. 1
ein Zeitraum von bis zu 2 Jahren.
4. Besondere Hinweise zur Gefahr Einbruchdiebstahl
Bei einer Beitragssatzerhöhung können Sie den Vertrag kündigen.
Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über den erhöhten Beitrag zu erfolgen und wird einen
Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu
erklären.
Kündigen Sie den Versicherungsvertrag, können wir den Beitrag
nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit Ihrer
Kündigung beanspruchen.
6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer
aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (siehe
§ 10 Nr. 1 und 2) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers
und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung
des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei
Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer
Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (siehe § 10 Nr. 1 und 2) die
bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden
Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monate nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit.
Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
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Für Schäden durch Einbruchdiebstahl (siehe § 5 Nr. 1) müssen die
in § 5 Nr. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
Während einer Reise gilt die gebuchte Schiffskabine oder das
gebuchte Zugabteil als Raum eines Gebäudes im Sinne von § 5
Nr. 1.
5. Besondere Hinweise zur Gefahr Beraubung
Bei Beraubung (siehe § 5 Nr. 2) besteht Außenversicherungsschutz gemäß Nr. 1.
In den Fällen gemäß § 5 Nr. 2 b) besteht Außenversicherungsschutz nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle
verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn die Beraubung an Personen begangen wird, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
leben.
Der Außenversicherungsschutz bei Beraubung erstreckt sich nicht
auf Sachen, die an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erst
auf Verlangen des Täters herbeigebracht werden (siehe § 5 Nr. 2).
6. Besondere Hinweise zur Gefahr Sturm und Hagel
Für Schäden durch Sturm und Hagel (siehe § 8) besteht Außenversicherungsschutz nur, wenn sich versicherte Sachen (siehe § 1) in
Gebäuden befinden.
7. Besondere Hinweise zur Gefahr Weitere Elementargefahren
Für Schäden durch Überschwemmung durch Ausuferung von
oberirdischen Gewässern (siehe § 9 Nr. 1 a)) als Folge einer Tsunamiwelle besteht Außenversicherungsschutz auch außerhalb
eines Versicherungsgrundstückes gemäß § 9 Nr. 1.
8. Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 15 Prozent der Versicherungssumme begrenzt. Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich die in § 28 genannten Entschädigungsgrenzen.
Versicherungssumme und Versicherungswert
§ 13 Was gilt für die Versicherungssumme und den Versicherungswert?
1. Die vereinbarte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
2. Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen
gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). Sind
Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr
zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).
3. Für Kunstgegenstände (siehe § 28 Nr. 1 c)) und Antiquitäten
(siehe § 28 Nr. 1 c)) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.
4. Ist die Entschädigung gemäß § 28 auf bestimmte Beträge
begrenzt, so werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes
der dort genannten Wertsachen höchstens diese Beträge berücksichtigt.
§ 14 Unter welchen Voraussetzungen kann es zu einer Änderung
der Versicherungssumme kommen?
1. Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit
Beginn einer jeden Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für »Andere Verbrauchs- und
Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne normalerweise
nicht in der Wohnung gelagerte Güter« aus dem Preisindex der
Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im vergangenen
Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach
dem Komma abgerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen
Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte
Index.
Die neue Versicherungssumme wird auf volle Hundert Euro (EUR)
aufgerundet und Ihnen bekannt gegeben.
Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet.
2. Die vereinbarte oder nach Nr. 1 angepasste Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent.
3. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die
angepasste Versicherungssumme können Sie durch Erklärung in
Textform die Anpassung mit Wirkung für den Zeitpunkt aufheben,
in dem die Anpassung wirksam werden sollte.
4. Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen
erheblicher Überversicherung (siehe § 32) bleibt unberührt.
Anpassung des Beitragssatzes
§ 15 Wie ist eine Tarifänderung möglich und wie erfolgt damit
eine Anpassung des Beitragssatzes?
1. Wir sind berechtigt, die vertraglich vereinbarten Beiträge für
Versicherungsverträge eines Tarifes anzupassen, wenn die Schadenaufwendungen, die Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung, die Kapitalkosten sowie die zu entrichtende Feuerschutzsteuer
(sofern diese anfällt) eines Geschäftsjahres von den Beitragsein-
nahmen ohne Versicherungsteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, abweichen.Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze
der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu
berücksichtigen. Preissteigerungen, die bereits in der Entwicklung
des Preisindex (siehe § 14 Nr. 1) eingeflossen sind, werden dabei
nicht noch einmal berücksichtigt.
2. Sofern sich eine Anpassung nach Nr. 1 ergibt, kann damit eine
Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein.
Bei einer Verminderung sind wir verpflichtet, die Absenkung an
Sie weiterzugeben. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur
bis zur Höhe des Tarifbeitrages im Neugeschäft für vergleichbaren
Versicherungsschutz erfolgen.
3. Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach
Nr. 1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart
ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
4. Die sich aus einer Anpassung nach Nr. 1 ergebenden Beitragserhöhungen werden wir Ihnen spätestens einen Monat vor dem
Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder die Umstellung
des Vertrages auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen. Die Erklärungen müssen in Textform erfolgen.
Beitragszahlung, Versicherungsbeginn und Laufzeit des Vertrages
§ 16 Wann beginnt der Versicherungsschutz und was gilt für die
Fälligkeit und die Folgen verspäteter Zahlung des ersten
oder einmaligen Beitrages?
1. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen
in Nr. 3 und 4 zu dem in Ihrem Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer,
die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten
haben.
2. Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem
Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginn zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich
nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder den
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Haben Sie mit uns die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages.
3. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis
im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam
gemacht haben. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die
Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
4. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag
nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
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§ 17 Was gilt für die Zahlung und die Folgen verspäteter Zahlung
des Folgebeitrages?
1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt
ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem in Ihrem Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
2. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie
ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete
Zahlung nicht zu vertreten haben.
Wir sind berechtigt, Ersatz für den uns durch den Verzug entstandenen Schaden zu verlangen.
3. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir
Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen,
die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist
nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beiträge, Zinsen und
Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die
nach Nr. 4 und Nr. 5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
4. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
des Beitrages oder der Zinsen oder der Kosten in Verzug, besteht
ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,
wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 3 darauf hingewiesen haben.
§ 21 Für welche Dauer ist der Vertrag geschlossen?
1. Der Vertrag ist für den in Ihrem Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung
ist in Textform zu erklären.
3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen
Zeitpunkt.
4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie
den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens
drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode
zugegangen sein.
5. Das Versicherungsverhältnis endet zwei Monate nach dem Tod
des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis spätestens zu diesem
Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der
verstorbene Versicherungsnehmer.
§ 22 Wie kann der Vertrag nach einem Versicherungsfall gekündigt werden?
5. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 3
darauf hingewiesen haben.
1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können sowohl Sie
als auch wir den Versicherungsvertrag kündigen, es sei denn, die
Höhe des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
Wenn wir gekündigt haben und Sie nach Erhalt der Kündigung
innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag inklusive der
nach Nr. 2 und Nr. 3 geforderten Zinsen und Kosten zahlen,
besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind,
besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
2. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach Zugang bei uns
wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird.
§ 18 Was gilt bei Zahlung im Lastschriftverfahren?
1. Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart,
gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
wenn sie unverzüglich nach einer von uns in Textform gestellten
Zahlungsaufforderung erfolgt.
2. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die
Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus
anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht
eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung
außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur
Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn Sie von uns
hierzu in Textform aufgefordert worden sind.
§ 19 Was gilt bei Ratenzahlung?
Haben Sie mit uns die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie
mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind.
In diesem Fall können wir für die Zukunft eine jährliche Beitragszahlung verlangen.
§ 20 Welcher Beitragsanspruch gilt bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitpunkt entspricht, in dem Versicherungsschutz
bestanden hat.
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3. Erfolgt eine Kündigung durch uns, so wird diese Kündigung
einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam.
Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers
§ 23 Welche Anzeigepflichten sind bei Vertragsabschluss zu
beachten?
1. Sie sind verpflichtet, uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen oder Ihrem Bevollmächtigten bekannten gefahrerheblichen Umstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir in
Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich
sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie
sind aber auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach Ihrer
Vertragserklärung aber vor Vertragsannahme wir in Textform Fragen im Sinne des Satz 1 stellen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter von Ihnen geschlossen und
kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich
behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt
oder dies arglistig verschwiegen.
2. a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Der Rücktritt
erfolgt durch unsere Erklärung in Textform Ihnen gegenüber.
b) Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben
wir kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass wir den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten.
c) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, dürfen wir den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen,
dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand
weder auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den
Umfang der Leistung Einfluss gehabt hat, es sei denn, Sie
haben die Anzeigepflicht arglistig verletzt.
d) Im Fall des Rücktritts sind sowohl Sie als auch wir verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine
Geldsumme ist vom Zeitpunkt des Empfanges an entsprechend § 29 Nr. 2 b) zu verzinsen. Wir behalten einen
Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
3. Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung
Ihrer Anzeigepflichten weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen,
dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten.
4. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen
Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die
anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als
10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform kündigen. Wir sind verpflichtet, Sie in dieser Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
5. Die vorstehend genannten Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
und zur Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung
der Anzeigeobliegenheit hingewiesen haben.
6. Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über
Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der
Anfechtung steht uns der Teil des Beitrages zu, der der bis zum
Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
§ 24 Was ist eine Gefahrerhöhung und was ist nach
Antragstellung zu beachten?
1. Sie dürfen nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung ohne vorherige
Zustimmung durch uns keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
deren Vornahme durch Dritte gestatten. Eine Gefahrerhöhung liegt
vor, wenn die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wären.
d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht
gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe § 11).
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur
unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. Dies gilt auch für die Anbringung eines Baugerüstes an dem Gebäude, in dem sich die Wohnung (siehe § 10 Nr.
1 und 2) befindet.
2. Sobald Sie erkennen, dass eine von Ihnen vorgenommene
oder einem Dritten gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung
darstellt, müssen Sie dies uns unverzüglich anzeigen. Tritt nach
Antragstellung eine Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen, sobald Sie
von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangen.
3. Eine ohne unsere Zustimmung vorgenommene Gefahrerhöhung berechtigt uns, den Vertrag fristlos in Textform zu kündigen,
wenn Sie die Verpflichtung nach Nr. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat kündigen. Wir können nicht kündigen, wenn Sie
nachweisen, dass Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
haben.
4. Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden
erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten
Gefahr ausschließen.
Erhöht sich in diesem Fall der Beitrag um mehr als 10 Prozent
oder schließen wir die Absicherung der höheren Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer
Mitteilung fristlos in Textform kündigen. Wir sind verpflichtet, Sie
in dieser Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
5. Tritt nach der Gefahrerhöhung ein Versicherungsfall ein, haben
Sie keinen Versicherungsschutz, wenn Sie
a) Ihre Pflichten aus Nr. 1 vorsätzlich verletzt haben. Bei einer
grob fahrlässigen Pflichtverletzung sind wir berechtigt, unsere
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres
Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen;
b) die Ihnen obliegende Anzeige nach Nr. 2 vorsätzlich unterlassen haben und der Versicherungsfall später als einen Monat
nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Bei einer grob fahrlässigen Unterlassung sind wir
berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Sie haben in diesen
Fällen gleichwohl Versicherungsschutz, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.
Sie haben in diesen Fällen gleichwohl Versicherungsschutz, wenn
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles unsere Kündigungsfrist
abgelaufen ist und wir nicht gekündigt haben oder die Erhöhung
der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles
noch auf den Umfang unserer Leistung gehabt hat.
§ 25 Welche Sicherheitsvorschriften gelten und was ist
grundsätzlich zu beachten?
1. Sie haben
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden
ist;
b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe § 11) ein
Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 100 Tage
oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist
hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird;
beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während
der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält;
a) alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten;
b) in der kalten Jahreszeit die Wohnung zu beheizen und dies
genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und
entleert zu halten.
Soweit sich der Versicherungsschutz auf Weitere Elementargefahren (siehe § 9) erstreckt, haben Sie zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden Abflussleitungen auf dem
Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern Sie hierfür die
Gefahr tragen.
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2. Wird eine dieser Sicherheitsvorschriften verletzt, können wir
den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung fristlos in Textform kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei
Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch
der Versicherungswert (siehe § 13) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe § 3).
Wird eine der vorstehenden Sicherheitsvorschriften vorsätzlich
verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Weisen Sie nach, dass Sie die Sicherheitsvorschriften nicht grob
fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht
beeinträchtigt, und ist Ihnen die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogen. Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch
Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
2. Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Sicherheitsvorschriften weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die
Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung der
Sicherheitsvorschrift.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob
wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch machen.
3. Ist mit der Verletzung einer der Verpflichtungen eine Gefahrerhöhung verbunden, so findet auch § 24 Anwendung.
§ 26 Welche Pflichten haben Sie im Versicherungsfall?
1. Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalles (siehe § 3)
a) uns und die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu
informieren und – soweit möglich – unsere Weisungen zur
Schadenminderung/-abwendung einzuholen und zu beachten;
3. Die Entschädigung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall (siehe § 3) auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Versicherte Kosten (siehe § 2) werden bis zu 10 Prozent auch über
die Versicherungssumme hinaus ersetzt.
4. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles (siehe § 3) niedriger als der Versicherungswert (siehe § 13) der
versicherten Sachen (Unterversicherung), wird die Entschädigung
gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schaden mal Versicherungssumme geteilt durch
Versicherungswert.
5. Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe
§ 2) gilt Nr. 4 entsprechend.
b) uns und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein
Verzeichnis abhanden gekommener Gegenstände einzureichen;
6. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete
Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten (siehe § 2 Nr. 1), die auf unsere Weisung
(siehe § 26 Nr. 1 a)) angefallen sind.
c) uns – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und
Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die angeforderten Belege
beizubringen;
7. Für Schäden durch Weitere Elementargefahren (siehe § 9) ist die
Entschädigung auf die Jahreshöchstentschädigung von 100 Prozent der Versicherungssumme, maximal jedoch auf 2.500.000 EUR
begrenzt. Alle Schäden, die im Laufe einer Versicherungsperiode
beginnen, fallen unter die Jahreshöchstentschädigung.
d) die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen,
bis sie durch uns freigegeben worden ist. Sind Veränderungen
unumgänglich, sind zumindest die beschädigten Teile bis zu
einer Besichtigung durch uns aufzubewahren.
Aufwendungen, die Sie zur Abwicklung oder Minderung des Schadens machen, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Höchstentschädigung nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn diese Aufwendungen aufgrund unserer
Weisung entstanden sind.
2. Wird eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten vorsätzlich
verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Voraussetzung hierfür ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig
verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung
ursächlich war. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung der Obliegenheit.
3. Ferner sind Sie – soweit zumutbar – verpflichtet, uns Auskünfte
zu möglichen Ansprüchen gegenüber schadenverursachenden
Dritten zu erteilen.
§ 28 Was sind Wertsachen und welche Entschädigungsgrenzen
bestehen für Wertsachen und Bargeld?
1. Wertsachen sind
a) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte);
b) Schmucksachen, Sparbücher, sonstige Wertpapiere, Sachen aus
Gold oder Platin, Urkunden, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,
Telefonkarten, Münzen, Medaillen;
c) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), nicht in b) genannte Sachen aus Silber sowie sonstige
Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit
Ausnahme von Möbelstücken.
2. Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall (siehe § 3) auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme
begrenzt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Entschädigung
§ 27 Wie wird die Entschädigung berechnet und was gilt bei
einer Unterversicherung?
1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe § 13) bei Eintritt des Versicherungsfalles
(siehe § 3);
3. In Ergänzung zu Nr. 2 ist die Entschädigung für Wertsachen, die
sich außerhalb der in Nr. 4 genannten verschlossenen Wertbehältnisse befinden, zusätzlich je Versicherungsfall
a) für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag
übersteigt, auf 1.000 EUR;
b) insgesamt für Wertsachen gemäß Nr. 1 b) auf 20.000 EUR
begrenzt.
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4. In Ergänzung zu Nr. 2 ist die Entschädigung für die in Nr. 1 a)
und b) genannten Wertsachen innerhalb besonderer verschlossener Wertbehältnisse insgesamt je Versicherungsfall zusätzlich
begrenzt. Es gilt die nachfolgende Regelung:
Die Entschädigungsgrenze beträgt
a) innerhalb mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg und auch innerhalb eingemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür oder im fest mit dem
Gebäude verbundenen Wertschutzschrank mit Widerstandsgrad
0 (früher N) (nach VdS*) bzw. B (nach VDMA**) 50.000 EUR;
b) im Wertschutzschrank mit Widerstandsgrad 1 oder 2 (nach
VdS*) bzw. C1F/C2F (nach VDMA**) 100.000 EUR;
c) im Wertschutzschrank mit Widerstandsgrad 3 (nach VdS*) bzw.
D1/D10 (nach VDMA**) 250.000 EUR;
d) im Wertschutzschrank mit Widerstandsgrad 4 (nach VdS*) bzw.
D2/D20 (nach VDMA**) 400.000 EUR.
Die vorgenannten Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg haben oder fest mit dem Gebäude verbunden
sein.
Sofern der Wertschutzschrank direkt mit einer vom VdS* anerkannten Einbruchmeldeanlage verbunden ist, erhöhen sich die
hier genannten Entschädigungsgrenzen um 100 Prozent.
§ 29 Wann und wie wird die Entschädigung gezahlt?
1. Steht Ihr Anspruch dem Grunde und der Höhe nach fest, so ist
die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen zu zahlen. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Für die Verzinsung gilt:
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines
Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
b) Der Zinssatz liegt 1 Prozent unter dem Basiszinssatz gemäß
§ 247 Abs. 1 BGB und beträgt mindestens 4 Prozent und höchstens 6 Prozent Zinsen pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen
Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3. Der Lauf der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a) ist gehemmt, so
lange infolge Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt
oder nicht gezahlt werden kann.
4. Wir können die Zahlung aufschieben, solange
3. Haben Sie den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, nachdem wir für diese Sache eine Entschädigung in
voller Höhe Ihres Versicherungswertes gezahlt haben, so haben
Sie die Entschädigung zurückzuzahlen oder uns die Sache zur Verfügung zu stellen. Sie haben dieses Wahlrecht innerhalb von
2 Wochen nach Empfang unserer schriftlichen Aufforderung auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht
auf uns über.
4. Haben Sie den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, nachdem wir für diese Sache eine Entschädigung
gezahlt haben, die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, so können Sie die Sache behalten und
müssen sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklären Sie sich
hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang unserer schriftlichen Aufforderung nicht bereit, so haben Sie die Sache im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhalten wir den
Anteil, welcher der von uns geleisteten Entschädigung entspricht.
5. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn
Sie die Möglichkeit haben, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
6. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos
erklärt worden, so haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten,
als wenn Sie das Wertpapier zurückerlangt hätten. Jedoch können
Sie die Entschädigung behalten, soweit Ihnen durch Verzögerung
fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
7. Haben Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen,
so haben Sie uns den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen
Rechte zu übertragen, die Ihnen mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
8. Sind wiederherbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, so
können Sie eine Entschädigung gemäß § 27 Nr. 1 b) auch dann
verlangen oder behalten, wenn die Sachen gemäß Nr. 2 bis Nr. 4
bei Ihnen verbleiben.
9. Gelangen wir in den Besitz einer abhanden gekommenen
Sache, gelten Nr. 1 bis Nr. 8 entsprechend.
§ 31 Welche besonderen Gründe führen zum Wegfall der Entschädigungspflicht?
1. Haben Sie uns arglistig über Tatsachen getäuscht oder dies versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist
die Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges
oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen
des Satzes 1 als bewiesen.
2. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Die vorsätzliche Herbeiführung eines
Brandschadens gilt als bewiesen, wenn dies durch rechtskräftiges
Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt ist.
a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen,
b) gegen Sie oder einen Ihrer Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren läuft.
Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir
berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
§ 30 Was gilt für wiederherbeigeschaffte versicherte Sachen?
Sonstige Vertragsbestimmungen
1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so
haben Sie uns dies nach Kenntniserlangung unverzüglich in Textform anzuzeigen.
§ 32 Was gilt bei Überversicherung?
2. Haben Sie den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, bevor wir die volle Entschädigung für diese Sache
gezahlt haben, so behalten Sie den Anspruch auf die Entschädigung, falls Sie uns die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte
Abschlagszahlung oder auf den gemeinen Wert beschränkte Entschädigung zurückzuzahlen.
1. Ist die Versicherungssumme höher als der Versicherungswert
(siehe § 13), können sowohl Sie als auch wir verlangen, dass die
Versicherungssumme dem Versicherungswert unverzüglich angepasst und der Beitrag entsprechend herabgesetzt wird.
2. Schließen Sie den Vertrag in der Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
so ist der Vertrag ab Beginn nichtig.
* VdS: Verband der Schadenversicherer e.V.
** VDMA: Verein Dt. Maschinen- und Anlagenbau e.V.
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§ 33 Was gilt bei Mehrfachversicherung und wie wirkt sich dies
auf die Entschädigungsgrenzen aus?
1. Mehrfachversicherung liegt vor, wenn eine versicherte Sache
gegen dieselbe Gefahr in mehreren Verträgen versichert ist und
entweder die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder aus anderen Gründen die Summe der
Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Vertrages ohne
Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen wäre, den
Gesamtschaden übersteigt. Soweit Mehrfachversicherung besteht,
sind die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet,
dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm
nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer/Versicherte kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag
des ihm entstandenen Schaden verlangen. Dies gilt auch, wenn
die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
2. Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich
der Anspruch aus vorliegendem Vertrag in der Weise, dass die
Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
wenn der Gesamtbetrag nur in dem vorliegenden Vertrag in
Deckung gegeben worden wäre.
c) Wir dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die
als Mitbewerber zu Ihnen oder mit Ihnen in dauernder
Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei
Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder zu
diesen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch
die Sachverständigen.
3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) Ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden
gekommenen versicherten Sachen sowie deren Wiederbeschaffungspreis gemäß § 27 Nr. 1 a) und b) bei Eintritt des Versicherungsfalles.
b) Bei beschädigten versicherten Sachen die Beträge gemäß § 27
Nr. 1 b).
c) Die Restwerte der von dem Schaden betroffenen versicherten
Sachen.
d) Die nach § 2 versicherten Kosten.
3. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne
dass Sie dies wussten, können Sie die Herabsetzung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrages bzw. dessen
Aufhebung verlangen. Bei einer Herabsetzung der Versicherungssumme ist der Beitrag entsprechend zu mindern. Die Herabsetzung oder Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem
uns die Erklärung zugeht. Das Recht auf Herabsetzung oder Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben.
4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig
ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab,
so übergeben wir diese unverzüglich dem Obmann, der über die
streitig gebliebenen Punkte entscheidet.
4. Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Wir haben Anspruch auf den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt, in dem
wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
erlangen.
6. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. Unter
bestimmten Voraussetzungen werden Ihre Kosten von uns übernommen (siehe § 2 Nr. 12).
5. Bestehen mehrere Hausratversicherungsverträge desselben
oder verschiedener Versicherungsnehmer für in diesem Vertrag
versicherte Sachen, so ermäßigt sich der Anspruch gemäß § 12
Nr. 8 oder § 28 Nr. 2 bis Nr. 4 in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als
wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
§ 34 Was gilt, wenn die Höhe des Schadens von einem unabhängigen Sachverständigen geschätzt werden soll? (Sachverständigenverfahren)
1. Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung uns gegenüber verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können sowohl Sie als auch wir vereinbaren. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf
weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
5. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes
sind sowohl für Sie als auch für uns verbindlich. Aufgrund dieser
Feststellungen berechnen wir die Entschädigung, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass die Feststellungen offenbar von der
wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
§ 35 Was gilt für mehrere Versicherungsnehmer?
Besteht der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, so muss
sich jeder Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten der übrigen Versicherungsnehmer zurechnen lassen.
§ 36 Wie sind die Rechte und Pflichten geregelt, soweit Sie nicht
Versicherter sind? (Versicherung für fremde Rechnung)
1. Schließen Sie die Versicherung im eigenen Namen für einen
anderen (Versicherter) ab, so können nur Sie und nicht der Versicherte die Rechte aus diesem Vertrag ausüben. Das gilt auch dann,
wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Vor Zahlung der Entschädigung an Sie können wir den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu
erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung
nur mit Ihrer Zustimmung verlangen.
3. Das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten werden Ihrem
Verhalten und Ihrer Kenntnis gleichgestellt.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und
kann dann die andere unter Angabe des von ihr genannten
Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
innerhalb zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung
benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den
Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Aufnahme
ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf
Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernannt.
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4. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der
Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder eine
rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht
angebracht war.
5. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn
der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
§ 37 Was gilt für die Kenntnis und das Verhalten der Repräsentanten?
Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten im Rahmen von §§ 23, 24, 25 und 26 zurechnen lassen.
§ 38 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Ist ein Anspruch von Ihnen bei uns angemeldet worden, ist die
Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt,
zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
§ 39 Welches Gericht ist zuständig?
1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder unserer
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Handelt
es sich bei Ihnen um eine natürliche Person, ist auch das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2. Handelt es sich bei Ihnen um eine natürliche Person, müssen
unsere Klagen gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das
für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort
Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Handelt es sich bei
Ihnen um eine juristische Person, bestimmt sich das Gericht nach
Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung.
3. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz
oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
§ 40 Was ist bei Anzeigen, Willenserklärungen oder Anschriftenänderungen zu beachten?
1. Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an
unsere Hauptverwaltung oder an die in Ihrem Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
2. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben
ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die uns letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
Namensänderung Ihrerseits.
3. Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Nr. 2 entsprechende Anwendung.
§ 41 Welches Recht findet Anwendung?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 42 Welchen Inhalt hat die Schlussbestimmung?
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes
bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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III. Klauseln für die Hausratversicherung
1. Die folgenden Klauseln sind Bestandteil des Hausrat-Versicherungsvertrages:
Klausel HR0053 – Was gilt bei Innerer Unruhe, Streik oder
Aussperrung?
Klausel HR0054 – Was gilt für den Verzicht auf den Einwand der
groben Fahrlässigkeit?
Abweichend von den §§ 24, 25, 26 und 31 VHB 2008 verzichten wir
bei Schadenfällen bis zu einer Schadenhöhe von bis zu 2.500 EUR
auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit in der Form, dass wir
von der in diesen Vorschriften genannten Quotenregelung in
Bezug auf die Leistungskürzung keinen Gebrauch machen.
1. Innere Unruhe, Streik oder Aussperrung
In Erweiterung von § 3 Nr. 1 und Nr. 4 VHB 2008 leisten wir Entschädigung für versicherte Sachen (siehe § 1 VHB 2008),
2. Die folgenden Klauseln sind Bestandteil des Hausrat-Versicherungsvertrages, sofern sie in Ihrem Versicherungsschein dokumentiert sind:
a) die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang
mit Innerer Unruhe zerstört oder beschädigt werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei
Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Innerer
Unruhe;
Klausel HR0041 – Was gilt für Überspannungsschäden durch
Blitz?
b) die unmittelbar durch Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik
oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung zerstört oder
beschädigt werden.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100 Prozent der
Versicherungssumme begrenzt.
Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein
bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein
bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
1. Abweichend von § 4 Nr. 9 b) VHB 2008 ersetzen wir auch Überspannungsschäden durch Blitz.
Klausel HR0042 – Unter welchen Voraussetzungen ist der
Diebstahl von Fahrrädern versichert?
1. In Erweiterung von den § 3 und § 5 VHB 2008 ersetzen wir
Ihnen Fahrräder, die sich außerhalb der versicherten Wohnung
befinden und durch Diebstahl entwendet werden, sofern sie zur
Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss
gesichert waren.
2. Leistung von Bund, Ländern und Gemeinden
a) Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch Innere
Unruhe, Streik oder Aussperrung besteht insoweit nicht, als
Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
b) Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von Nr. 2 a)
erstreckt sich nur auf den Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts
überschreitet.
3. Jahreshöchstentschädigung
Die Entschädigung ist auf die Jahreshöchstentschädigung von
100 Prozent der Versicherungssumme, maximal jedoch auf
2.500.000 EUR begrenzt. Alle Schäden, die im Laufe einer Versicherungsperiode beginnen, fallen unter die Jahreshöchstentschädigung.
4. Nicht versicherte Schäden
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden,
a) die durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revolution,
Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand entstehen.
Ist der Beweis für einen dieser Ausschlüsse nicht zu erbringen,
so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der
Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist;
b) die von Ihnen selbst oder Ihrem Repräsentanten verursacht
werden;
2. Für lose verbundene und regelmäßig dem Gebrauch dienenden Sachen besteht ebenfalls Versicherungsschutz, soweit diese
mit dem Fahrrad zusammen abhanden gekommen sind.
3. Sie haben Unterlagen über den Hersteller, die Marke, die Rahmennummer und gegebenenfalls über die Codierung der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzen Sie
diese Bestimmung, so können Sie eine Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig nachweisen.
4. Sie haben den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und uns einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wiederherbeigeschafft wurde. Verletzen Sie eine
dieser Obliegenheiten, so können wir unter bestimmten Umständen leistungsfrei sein (siehe § 26 Nr. 2 VHB 2008).
5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 Prozent der
Versicherungssumme begrenzt. Eine höhere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.
6. Sowohl Sie als auch wir können unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
durch Erklärung in Textform verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode
entfällt.
Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum
Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Klausel HR0043 – Wie definieren wir Diebstahl spezial?
c) durch Brand, Explosion, Implosion, Fahrzeuganprall oder Leitungswasser, es sei denn, diese Schäden sind infolge Innerer
Unruhe entstanden.
1. In Erweiterung von § 3 und § 5 Nr. 1 VHB 2008 ersetzen wir die
Kosten der nachfolgend genannten zusätzlichen Leistungen:
5. Besonderes Kündigungsrecht
b) Diebstahl aus dem Kraftfahrzeug (Nr. 3),
Sowohl Sie als auch wir können diese Klausel jederzeit durch
Erklärung in Textform kündigen. Die Kündigung wird eine Woche
nach Zugang wirksam.
Machen wir von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so können
Sie den Hausrat-Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang unserer Erklärung zum gleichen Zeitpunkt oder zum
Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
a) Diebstahl am Arbeitsplatz (Nr. 2),
c) Diebstahl aus dem Krankenzimmer (Nr. 4),
d) Diebstahl aus der Schiffskabine bzw. aus dem Zugabteil (Nr. 5),
e) Diebstahl von Gartenmöbeln und Gartengeräten (Nr. 6),
f) Diebstahl von Antennenanlagen (Nr. 7),
g) Diebstahl von Wäsche und Bekleidung vom Grundstück (Nr. 8),
h) Diebstahl von Wäsche und Bekleidung aus Gemeinschaftsräumen (Nr. 9),
i) Diebstahl einer Waschmaschine oder eines Wäschetrockners
(Nr. 10).
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2. Diebstahl am Arbeitsplatz
8.
Wir ersetzen Ihnen versicherte Sachen (siehe § 1 VHB 2008), die
Ihnen außerhalb Ihrer Wohnung während Ihres regulären Aufenthaltes an Ihrem Arbeitsplatz entwendet werden. Dieser Schutz gilt
auch für Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
leben.
Wir ersetzen Ihnen Wäsche und Bekleidung, die sich nach dem
Waschen zum Trocknen oder zum Lüften auf dem eingefriedeten
Versicherungsgrundstück befindet und zwischen 6.00 Uhr und
22.00 Uhr entwendet wird.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Scheck- und Kreditkarten, Wertsachen (auch Bargeld) gemäß § 28 Nr. 1 VHB 2008
sowie auf mobile elektronische Geräte (z. B. Laptop oder Mobiltelefon).
3. Diebstahl aus dem Kraftfahrzeug
Wir ersetzen Ihnen versicherte Sachen (siehe § 1 VHB 2008), die
Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Person gehören, wenn diese sich vorübergehend außerhalb der
Wohnung befinden und in Deutschland durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge entwendet werden. Dem Aufbrechen
steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge gleich.
Nach beendetem Gebrauch besteht zwischen 22.00 Uhr und 6.00
Uhr Versicherungsschutz, wenn das verschlossene Kraftfahrzeug
auf einem bewachten Parkplatz oder einem verschlossenen Hofraum abgestellt ist.
Diebstahl von Wäsche und Bekleidung vom Grundstück
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Pelze, Leder- und
Alcantarasachen.
9. Diebstahl von Wäsche und Bekleidung aus Gemeinschaftsräumen
Wir ersetzen Ihnen Wäsche und Bekleidung, die sich nach dem
Waschen zum Trocknen oder zum Lüften in Räumen auf dem Versicherungsgrundstück, die Sie gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzen, befindet und dort entwendet wird.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Pelze, Leder- und
Alcantarasachen.
10. Diebstahl einer Waschmaschine oder eines Wäschetrockners
Wir ersetzen Ihre Waschmaschine oder Ihren Wäschetrockner, die
bzw. der aus Räumen auf dem Versicherungsgrundstück, die Sie
gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzen, entwendet wird.
11. Hinweise zur polizeilichen Meldung
Für optische Geräte sowie mobile elektronische Geräte (z. B. Digitalkamera, Laptop, Mobiltelefon oder mobiles Navigationsgerät)
und für Leder- und Alcantarasachen besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn sich diese Sachen im nicht einsehbaren Kofferraum befinden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Scheck- und Kreditkarten und nicht auf Wertsachen (auch Bargeld) gemäß § 28
Nr. 1 VHB 2008.
Wir weisen darauf hin, dass jeder Diebstahlschaden polizeilich
gemeldet werden muss; diesbezüglich gilt § 26 Nr. 1 VHB 2008.
12. Begrenzung der Entschädigung
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall (siehe Nr. 1) auf
1.000 EUR begrenzt.
13. Besonderes Kündigungsrecht
4. Diebstahl aus dem Krankenzimmer
Wir ersetzen Ihnen versicherte Sachen (siehe § 1 VHB 2008), die
Ihnen außerhalb Ihrer Wohnung während eines vorübergehenden
stationären Krankenhaus-, Rehabilitations-, Sanatoriums- oder
Kuraufenthaltes aus Ihrem Krankenzimmer entwendet werden.
Dieser Schutz gilt auch für Personen, die mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft leben.
Neben der in Nr. 12 genannten Entschädigungsgrenze ist die Entschädigung je Versicherungsfall für Bargeld und auf Geldkarten
geladene Beträge, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Münzen
und Medaillen sowie für alle Sachen aus Gold oder Platin auf
150 EUR begrenzt.
Sowohl Sie als auch wir können unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
durch Erklärung in Textform verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode
entfällt.
Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum
Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Klausel HR0044 – Wie definieren wir Notfallkosten?
1. In Erweiterung von § 2 VHB 2008 ersetzen wir die Kosten der
nachfolgend genannten zusätzlichen Leistungen:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Scheck- und Kreditkarten, Pelze, Leder- und Alcantarasachen.
a) Schädlingsbekämpfung (Nr. 2),
5. Diebstahl aus der Schiffskabine bzw. aus dem Zugabteil
b) Entfernen von Wespennestern (Nr. 3),
Wir ersetzen Ihnen versicherte Sachen (siehe § 1 VHB 2008), die
Ihnen während einer Reise aus Ihrer Schiffskabine oder dem Zugabteil entwendet werden. Dieser Schutz gilt auch für Personen, die
mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
c) Einsatz eines Schlüsseldienstes im Notfall (Nr. 4),
d) Unterbringung von Haustieren im Notfall (Nr. 5),
e) Notheizungsmaßnahmen bei Stromausfall (Nr. 6),
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Scheck- und Kreditkarten, Wertsachen (auch Bargeld) gemäß § 28 Nr. 1 VHB 2008
sowie auf mobile elektronische Geräte (z. B. Laptop oder Mobiltelefon).
f) Kinderbetreuung im Notfall (Nr. 7),
soweit die Kosten durch den Einsatz eines entsprechenden Fachbetriebes bzw. durch entsprechendes Fachpersonal entstanden sind.
6. Diebstahl von Gartenmöbeln und Gartengeräten
2. Schädlingsbekämpfung
Wir ersetzen Ihnen Gartenmöbel und Gartengeräte, die auf dem
eingefriedeten Versicherungsgrundstück entwendet werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Liege- oder Sitzauflagen.
7.
Diebstahl von Antennenanlagen
Wir ersetzen Ihre fest montierte Antennenanlage, die sich außerhalb des Gebäudes, in dem Ihre Wohnung (siehe § 10 Nr. 1 und 2)
liegt, auf dem Versicherungsgrundstück befindet und dort entwendet wird.
Eine Schädlingsbekämpfung liegt vor, wenn der Schädlingsbefall
aus der Wohnung (siehe § 10 Nr. 1 und 2 VHB 2008) aufgrund seines Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden kann.
Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken),
Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen.
Wir gewähren keinen Kostenersatz, wenn der Befall der Wohnung
durch Schädlinge bereits vor dem vereinbarten Beginn des Versicherungsvertrages für Sie erkennbar war.
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3. Entfernen von Wespennestern
Ein Entfernen von Wespennestern liegt vor, wenn sich auf dem
Grundstück, auf dem die Wohnung liegt (siehe § 10 Nr. 1 und 2
VHB 2008), Wespen- oder Hornissennester befinden, die Sie in der
Nutzung Ihrer Wohnräume, Terrassen oder Balkone beeinträchtigen und fachmännisch entfernt oder umgesiedelt werden müssen.
Wir gewähren keinen Kostenersatz, wenn
a) die Existenz des Wespen- bzw. Hornissennestes bereits vor
dem Beginn des Versicherungsvertrages für Sie erkennbar war,
a) die Wohnung (siehe § 10 Nr. 1 und 2 VHB 2008) infolge eines
Versicherungsfalles (siehe § 3 VHB 2008) unbewohnbar wurde
und Ihnen auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist,
b) Sie durch Unfall oder Noteinweisung ins Krankenhaus gekommen sind
und für Sie damit eine Kinderbetreuung nicht möglich ist und es
auch keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gibt.
Gleiches gilt bei dem Ableben des Versicherungsnehmers.
8. Begrenzung der Entschädigung
b) die fachmännische Entfernung bzw. Umsiedlung aus rechtlichen Gründen, z. B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht
zulässig ist.
4. Einsatz eines Schlüsseldienstes im Notfall
Als Einsatz eines Schlüsseldienstes im Notfall gilt das Öffnen der
Tür zu Ihrer Wohnung (bzw. der Haustür bei Ihrem Einfamilienhaus), wenn
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall (siehe Nr. 1) auf
1.000 EUR begrenzt.
Zusätzlich ist die Entschädigung auf die Jahreshöchstentschädigung von 1.000 EUR begrenzt. Alle Schäden, die im Laufe einer
Versicherungsperiode beginnen, fallen unter die Jahreshöchstentschädigung.
9. Besonderes Kündigungsrecht
a) Sie sich versehentlich ausgesperrt haben,
und Sie deshalb nicht in Ihre Wohnung (siehe § 10 Nr. 1 und 2
VHB 2008) gelangen können.
Sowohl Sie als auch wir können unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
durch Erklärung in Textform verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode
entfällt.
Wir ersetzen ferner die Kosten für ein provisorisches Schloss,
wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig
werden sollte.
Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum
Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
5. Unterbringung von Haustieren im Notfall
Klausel HR0045 – Was gilt bei Sengschäden an versicherten
Sachen?
b) dort der Schlüssel im Schloss abgebrochen ist
Eine Unterbringung von Haustieren im Notfall liegt vor, wenn
die eigenen Haustiere in eine Tierpension bzw. in ein Tierheim
gebracht werden müssen, weil
a) die Wohnung (siehe § 10 Nr. 1 und 2 VHB 2008) infolge eines
Versicherungsfalles (siehe § 3 VHB 2008) unbewohnbar wurde
und Ihnen auch die Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist,
b) Sie durch Unfall oder Noteinweisung ins Krankenhaus unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere gehindert sind
1. Abweichend von § 4 Nr. 9 a) VHB 2008 ersetzen wir auch Sengschäden an versicherten Sachen (siehe § 1 VHB 2008). Sengschäden sind örtlich begrenzte Schäden durch plötzliche Hitzeeinwirkung, die durch Verfärbung der versengten Sachen sichtbar werden.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR
begrenzt.
Klausel HR0046 – Was gilt für die Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit?
und keine anderweitige Betreuung möglich ist.
1.
Der Versicherungsschutz
Gleiches gilt bei dem Ableben des Versicherungsnehmers.
1.1 Versicherungsumfang
Als Haustiere gelten Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen,
Hasen, Kaninchen und Vögel.
a)
Wir übernehmen bei Ihrer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit die
Beitragszahlung des bei uns geführten Vertrages. Das gilt
auch für den Fall, dass Sie nach Beginn der Arbeitslosigkeit
erkranken.
b)
Die Beitragsbefreiung wird – auch bei wiederholter Arbeitslosigkeit – höchstens für insgesamt 24 Monate gewährt. Eine
erneute Beitragsbefreiung für wiederum 24 Monate erfolgt
erst, wenn der Versicherungsnehmer zwischen Beendigung
der letzten und Eintritt der erneuten Arbeitslosigkeit 24 Monate ununterbrochen in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.
6. Notheizungsmaßnahmen bei Stromausfall
Notheizungsmaßnahmen bei Stromausfall liegen vor, wenn es in
der kalten Jahreszeit unvorhergesehen zu einem dauerhaften
Stromausfall kommt und damit keine Beheizung der Wohnung
(siehe § 10 Nr. 1 und 2 VHB 2008) möglich ist. Ein dauerhafter
Stromausfall liegt bei Unterbrechung der Stromversorgung von
mehr als 24 Stunden vor.
Wir ersetzen Ihnen bis zur Wiederherstellung der Stromversorgung Kosten für Notheizungsmaßnahmen (z. B. Kosten für gemieteten Gasstrahler). Sofern ein Verbleib in der unbeheizten Wohnung (siehe § 10 Nr. 1 und 2 VHB 2008) nicht zumutbar ist (z. B.
weil gesundheitliche Schäden drohen), ersetzen wir alternativ
nachgewiesene Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung incl. Frühstück aber ohne weitere Nebenkosten (z. B. Telefon). Neben der in Nr. 8 genannten Entschädigungsgrenze ist eine
Entschädigung für einen solchen Aufenthalt zusätzlich pro Tag auf
2 Promille der Versicherungssumme begrenzt.
7. Kinderbetreuung im Notfall
Eine Kinderbetreuung im Notfall liegt vor, wenn Sie Ihre Kinder
(auch Adoptiv- und Pflegekinder) z. B. bei einer Tagesmutter oder
in einer Kinderbetreuungseinrichtung unterbringen müssen, weil
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1.2 Versicherungszeitraum
a)
Eintrittsalter
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie
bei Antragstellung mindestens 18 Jahre alt sind und das
55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
b)
Beschäftigungszeitraum für Arbeitnehmer
Befinden Sie sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, müssen Sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
– in einem unbefristeten und ungekündigtem Beschäftigungsverhältnis,
– mindestens 24 Monate lang ununterbrochen und mindestens 15 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig
beschäftigt gewesen sein.
c)
Natürliche Personen, mehrere Versicherungsnehmer, Mitversicherte
Es sind nur natürliche Personen versichert. Sind mehrere Versicherungsnehmer benannt, so gilt die Beitragsbefreiung für
den Erstgenannten. Bei gleichgestellten Versicherungsnehmern gilt die Gleichstellung nicht für diese Zusatzvereinbarung.
3.
3.1 Obliegenheiten im Versicherungsfall und nach Eintritt des Versicherungsfalles
a)
Den Eintritt des Versicherungsfalles (Arbeitslosigkeit) haben
Sie uns unverzüglich in Textform anzuzeigen.
b)
Zum Nachweis der Arbeitslosigkeit reichen Sie uns geeignete
Unterlagen ein. Hierzu zählen beispielsweise der Nachweis,
dass die Voraussetzungen von Nr. 1.2. b) vorgelegen haben,
ferner die Meldung beim Arbeitsamt als arbeitslos sowie der
Nachweis über aktive Bemühungen um Arbeit.
c)
Im Falle einer Krankheit reichen Sie zusätzlich ein ärztliches
Attest ein.
d)
Wir sind berechtigt, die Verpflichtung zur Beitragsübernahme
nachzuprüfen. Insbesondere können wir Bescheinigungen
von Behörden, Arbeitgebern und Ärzten verlangen.
e)
Nehmen Sie eine neue Tätigkeit im Sinne dieser Vereinbarung
auf, so zeigen Sie uns dies unverzüglich an.
1.3 Unfreiwillige Arbeitslosigkeit
Sie sind unfreiwillig arbeitslos, wenn Sie aus einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis heraus während der Dauer des Versicherungsschutzes unverschuldet arbeitslos werden und nicht gegen
Entgelt tätig sind. Ihre Arbeitslosigkeit ist unverschuldet, wenn sie
Folge einer Kündigung Ihres Arbeitgebers ist, für die Sie weder
durch vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten Anlass gegeben haben. Außerdem ist Ihre Arbeitslosigkeit in den Fällen einer
einvernehmlichen Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses,
entweder im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwendung einer Kündigung,
unverschuldet. Während der Arbeitslosigkeit müssen Sie aktiv
Arbeit suchen.
1.4 Ausschlüsse
War bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
rechtshängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, so besteht kein Anspruch auf Beitragsbefreiung.
Der Versicherungsfall (unfreiwillige Arbeitslosigkeit)
3.2 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Verletzen Sie eine der in Ziffer 3.1 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Beitragsbefreiung frei,
wenn die Verletzung Einfluss auf die Feststellung oder den
Umfang der Beitragsbefreiung hatte. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
3.3 Beitragsnachzahlungen
1.5 Geltungsbereich
Ihr Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt muss in der Bundesrepublik Deutschland liegen, und die unfreiwillige Arbeitslosigkeit
muss in Deutschland festgestellt und laufend überprüft werden
können.
1.6 Wartezeiten
Sind die Leistungsvoraussetzungen erfüllt, so stellen wir Sie
unmittelbar nach Eintritt der ersten Arbeitslosigkeit von den Beiträgen frei. Eine Wartezeit besteht nicht.
2.
Die Versicherungsdauer
2.1 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
a)
b)
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Er endet mit dem Vertrag, für
den die Beitragsbefreiung vereinbart wurde.
Der Versicherungsschutz endet gleichfalls zur nächsten
Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn Sie das 55. Lebensjahr
vollendet haben. Der Vertrag, für den die Beitragsbefreiung
vereinbart wurde, bleibt hiervon unberührt, ein Kündigungsrecht wird hierdurch nicht begründet.
Stellt sich heraus, dass wir nicht zur Beitragsübernahme verpflichtet waren, behalten wir uns vor, die noch ausstehenden Beiträge
nachzufordern.
Klausel HR0047 – Unter welchen Voraussetzungen sind Lebensmittel in Tiefkühlgeräten versichert? (Gefriergut)
1. In Erweiterung von § 3 VHB 2008 werden Schäden an Lebensmitteln in Tiefkühlgeräten ersetzt, die durch Sole, Ammoniak oder
andere Kältemittel, Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder
üblichen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit, Versagen der maschinellen Kühleinrichtungen oder Niederbrechen der maschinellen
Kühleinrichtungen aufgrund unvorhersehbaren Stromausfalls
sowie durch Wasser jeder Art entstanden sind. Die Tiefkühlgeräte
müssen sich in der versicherten Wohnung befinden (siehe § 10
Nr. 1 und 2 VHB 2008). § 12 VHB 2008 findet keine Anwendung.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf Schäden, die durch
a) gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß der Tiefkühlgeräte;
b) natürlichen Verderb der Waren;
c) angekündigte Stromabschaltungen
c)
Der Versicherungsschutz endet mit dem Ableben des Versicherungsnehmers.
2.2 Kündigung der Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Die Beitragsbefreiung kann sowohl von Ihnen als auch von uns
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen
Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.
Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, können Sie
den Vertrag, für den die Beitragsbefreiung vereinbart wurde,
innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung zum gleichen
Zeitpunkt kündigen.
entstanden sind.
3. In Ergänzung zu § 25 VHB 2008 haben Sie die Bedienungs- und
Wartungsvorschriften zu beachten, die Tiefkühlgeräte regelmäßig
abzutauen sowie die eingelagerten Lebensmittel gemäß den
Bedienungsvorschriften der Tiefkühlgeräte zweckentsprechend zu
verpacken.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR
begrenzt.
5. Sowohl Sie als auch wir können unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
durch Erklärung in Textform verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Lebensmittel mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode entfällt.
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Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum
Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Klausel HR0048 – Was gilt für Wiederherstellungskosten privater
Dateien?
1. In Erweiterung von § 2 VHB 2008 übernehmen wir die erforderlichen Kosten für die Wiederherstellung privater Computerdateien
bzw. privater Computerdaten, die Ihnen infolge eines Versicherungsfalles (siehe § 3 VHB 2008) entstehen.
Private Computerdateien bzw. private Computerdaten sind Informationen ausschließlich für Ihren persönlichen Bereich.
2. Sie sind verpflichtet, eine monatliche Datensicherung zu betreiben und die Sicherungskopien so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht zusammen mit den Originalen
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR
begrenzt.
Klausel HR0049 – Welche Bestimmungen gelten für den Unterversicherungsverzicht?
1. Abweichend von § 27 Nr. 4 und 5 VHB 2008 nehmen wir keinen
Abzug wegen Unterversicherung vor.
2. Nr. 1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Hausrat-Versicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne eine Vereinbarung gemäß Nr. 1 besteht.
3. Sowohl Sie als auch wir können unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten zum Ende der laufenden Versicherungsperiode
durch Erklärung in Textform verlangen, dass diese Bestimmungen
mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode entfallen.
Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum
Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Klausel HR0050 – Welche Sachen sind außerhalb der ständigen
Wohnung nicht versichert?
Abweichend von § 1 VHB 2008 sind in
a) Zweit- und Ferienwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden;
b) Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern sowie in sonstigen nicht ständig bewohnten Gebäuden
folgende Sachen nicht versichert:
Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte),
Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten,
Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder
Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken
und Plastiken), Schusswaffen, Foto- und optische Apparate sowie
sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch
mit Ausnahme von Möbelstücken.
Klausel HR0051 – Welche besonderen Sicherheitsvorschriften
sind zu beachten?
1. Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind
alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem
Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
3. Nr. 1 findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser
Obliegenheit Ihnen oder Ihrem Repräsentanten bei objektiver
Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet werden
kann.
26
4. Verletzen Sie oder Ihr Repräsentant eine der Obliegenheiten
gemäß Nr. 1 oder Nr. 2, so sind wir zur Kündigung berechtigt oder
auch leistungsfrei (siehe § 25 VHB 2008). Eine Kündigung durch
uns wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Eine Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung der Obliegenheit
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
5. Ist mit der Verletzung einer der Verpflichtungen eine Gefahrerhöhung verbunden, so findet auch § 24 VHB 2008 Anwendung.
Klausel HR0052 – Was ist bei einem Sicherheitsbonus für Einbruchsicherungen zu beachten?
1. Der Versicherungsort (siehe § 10 Nr. 2 VHB 2008) ist durch die
vereinbarten Einbruchsicherungen gesichert. Dafür berechnen wir
einen ermäßigten Beitrag (Sicherheitsbonus).
2. Sie müssen uns unverzüglich über den Fortfall der vereinbarten Einbruchsicherungen oder über unbrauchbar gewordene Einbruchsicherungen in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, wenn bei
Umzug die neue Wohnung nicht oder nicht vollständig mit den
vereinbarten Einbruchsicherungen ausgerüstet ist.
3. Werden die vereinbarten Einbruchsicherungen ganz oder teilweise entfernt oder dauernd unbrauchbar, erheben wir anstelle
des ermäßigten Beitrages den vollen Tarifbeitrag ab dem Tage des
Fortfalls der Einbruchsicherungen. Das gilt auch bei Umzug, wenn
die neue Wohnung nicht mit den vereinbarten Einbruchsicherungen ausgerüstet ist. In diesem Falle wird ab dem Zeitpunkt des
Umzuges der volle Tarifbeitrag berechnet.
4. Sie können den Vertrag kündigen, wenn sich der Beitrag
gemäß Nr. 3 erhöht. Die Kündigung hat spätestens einen Monat
nach Zugang der Mitteilung über die erhöhte Prämie zu erfolgen
und wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
IV. Besondere Vereinbarungen für die Kundenschließfachversicherung
Für die Kundenschließfachversicherung (nicht i.S.v. § 10 Nr.7
VHB 2008) gelten die folgenden Vereinbarungen:
1. Als versicherte Sachen i.S.d. § 1 VHB 2008 gilt ausschließlich
der Kundenschließfachinhalt bzw. das Verwahrstück bei einem
Geldinstitut. Die §§ 2 Nr. 3 bis 20, 11, 12, 13 Nr. 3 und 4, 14 und 28
VHB 2008 gelten nicht. Abweichend von § 3 VHB 2008 sind nur die
Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Fahrzeuganprall, Rauch, Überschallknall, Aufprall eines Luftfahrzeuges, Einbruchdiebstahl, Beraubung und Leitungswasser vom Versicherungsschutz umfasst.
2. Als Versicherungsort i.S.v. § 10 VHB 2008 gilt das unter Punkt
»Versicherungsumfang« genannte Kundenschließfach. Die Entschädigungsgrenze nach § 10 Nr. 7 VHB 2008 gilt nicht.
3. In Abweichung von § 5 Nr. 1 VHB 2008 gilt als Einbruchdiebstahl, wenn jemand den Kundenschließfachinhalt wegnimmt,
nachdem er das Kundenschließfach aufgebrochen, mittels falschem Schlüssel (siehe § 5 Nr. 1 a) VHB 2008) geöffnet oder mittels richtigem Schlüssel, den er durch Einbruchdiebstahl oder
Raub (siehe § 5 Nr. 2 VHB 2008) sowie durch Diebstahl, den weder
Sie noch der Gewahrsamsinhaber durch fahrlässiges Verhalten
ermöglicht haben (siehe § 5 Nr. 1 f) VHB 2008), an sich gebracht
hat.
Beraubung i.S.v. § 5 Nr. 2 VHB 2008 liegt ausschließlich vor, wenn
in den Räumen des Geldinstituts Gewalt gegen Sie, einen Angestellten des Geldinstituts oder einen von Ihnen für das Kundenschließfach Bevollmächtigten angewendet wird oder die genannten Personen den Kundenschließfachinhalt herausgeben, weil
eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die
innerhalb des Geldinstituts verübt werden soll.
4. Als vereinbarte Sicherheitsvorschriften i.S.d. § 25 Nr. 1 a)
VHB 2008 gelten insbesondere die Pflichten des Mieters aus den
jeweiligen Bedingungen für die Vermietung von Schließfächern
des Geldinstituts. Die unter § 25 Nr. 1 b) VHB 2008 genannten
Sicherheitsvorschriften gelten nicht. Ebenso gelten die in § 24
Nr. 1 b) bis d) VHB 2008 genannten Beispiele für eine Gefahrerhöhung nicht.
C. Der Versicherungsschutz in der Glasversicherung
I. Versicherungsumfang in der Glasversicherung
Glas-Pauschalversicherung für die Verglasungen der Wohnung
oder des Einfamilienhauses
1. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2008).
Das Bedingungswerk ist abgedruckt unter Punkt C. II. Zum Versicherungsschutz gehört ebenfalls die unter Punkt C. III. genannten
Klauseln.
9. Wechseln Sie innerhalb Deutschlands die Wohnung, geht der
Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des
Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung
erlischt jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Den
Bezug einer neuen Wohnung haben Sie uns spätestens bei Beginn
des Einzuges schriftlich mitzuteilen.
Die Prämie wird gegebenenfalls ab Beginn des Umzugs dem neuen Versicherungsumfang angepasst.
Versichert sind die Gebäude- und Mobiliarverglasungen der Wohnung oder des Einfamilienhauses gegen Schäden durch Zerbrechen einschließlich der Kosten einer etwa erforderlichen Notverglasung.
Gebäudeverglasungen sind Scheiben aus Glas und Kunststoff von
Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten,
Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen,
Duschkabinen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen; Glasbausteine; Profilbaugläser.
Mobiliarverglasungen sind Scheiben aus Glas und Kunststoff von
Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegeln;
Glasplatten, Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und
Gasgeräten. Als Mobiliarverglasung zählen auch Platten aus
Naturstein (z. B. Tisch-Marmorplatte); nicht jedoch Bodenplatten.
2. Sofern es sich bei Schäden durch Zerbrechen an Scheiben von
Fenstern und Türen der Gebäudeaußenseite um Schäden an einer
Einfach-Verglasung handelt, ersetzen wir im Rahmen der Gebäudeverglasung die zerstörte Scheibe wahlweise auch als Zweischeiben-Isolierverglasung.
3. Zusätzlich eingeschlossen sind Schäden durch Zerbrechen an
Aquarien und Terrarien.
4. Weiterhin umfasst der Versicherungsschutz Schäden durch Zerbrechen an Glaskeramik-Kochflächen.
5. Bei Mehrscheiben-lsolierverglasungen sind Schäden durch Zerbrechen an Sprosseneinlagen sowie Beschädigungen der Randverbindungen oder ein Undichtwerden mitversichert, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (siehe § 3
Nr. 1 AGlB 2008) an der zugehörigen Scheibe vorliegt.
6. Bei Blei-, Messing-, Elektrolyt- oder Eloxalverglasungen oder
bei transparentem Glasmosaik sind Schäden an nicht als Glas
bestehenden Teilen dieser Verglasungen mitversichert, wenn
gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (siehe
§ 3 Nr. 1 AGlB 2008) an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der
Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Für
die Rahmen dieser Verglasungen besteht nur aufgrund besonderer Vereinbarung Versicherungsschutz (siehe § 2 Nr. 2 AGlB 2008).
7. Weiterhin mitversichert sind künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, Glasspiegel oder -platten sowie Kosten gemäß § 2 Nr. 2 AGlB
2008 (z. B. Sonderkosten für Gerüste, Kräne oder für die Beseitigung von Hindernissen). Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall jeweils auf 5.000 EUR begrenzt.
8. Der Versicherungsschutz umfasst unabhängig vom Vorliegen
eines ersatzpflichtigen Schadens durch Zerbrechen (siehe § 3 Nr. 1
AGlB 2008) auch das Blindwerden von Mehrscheiben-Isolierverglasungen. Bereits bei Antragstellung vorhandene blinde Scheiben sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes (siehe § 1
Nr. 2 AGlB 2008). Die Entschädigung hierfür ist für alle Schäden
einer Versicherungsperiode auf die Jahreshöchstentschädigung
von 2.000 EUR begrenzt.
27
II. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Glasversicherung (AGlB 2008)
(Fassung der ERGO Versicherung AG, Stand 1. 7. 2008)
Versicherungsschutz
§1
§2
§3
§4
Welche Sachen sind versichert und welche nicht?
Welche Kosten sind versichert?
Welche Gefahren und Schäden sind versichert und welche
nicht? (Versicherungsfall)
Wo sind die Sachen versichert?
Beitragszahlung, Versicherungsbeginn und Laufzeit des Vertrages
§5
Wann beginnt der Versicherungsschutz und was gilt für die
Fälligkeit und die Folgen verspäteter Zahlung des ersten
oder einmaligen Beitrages?
§ 6 Was gilt für die Zahlung und die Folgen verspäteter Zahlung
des Folgebeitrages?
§ 7 Was gilt bei Zahlung im Lastschriftverfahren?
§ 8 Was gilt bei Ratenzahlung?
§ 9 Welcher Beitragsanspruch gilt bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?
§ 10 Für welche Dauer ist der Vertrag geschlossen?
§ 11 Wie kann der Vertrag nach einem Versicherungsfall gekündigt
werden?
Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 12 Welche Anzeigepflichten sind bei Vertragsabschluss zu beachten?
§ 13 Was ist eine Gefahrerhöhung und was ist nach Antragstellung zu beachten?
§ 14 Welche Sicherheitsvorschriften gelten und was ist grundsätzlich zu beachten?
§ 15 Welche Pflichten haben Sie im Versicherungsfall?
Entschädigung
§ 16 Was gilt für die Entschädigung?
§ 17 Welche besonderen Gründe führen zum Wegfall der Entschädigungspflicht?
Sonstige Vertragsbestimmungen
§ 18 Was gilt bei Mehrfachversicherung und wie wirkt sich dies
auf die Entschädigung aus?
§ 19 Was gilt für mehrere Versicherungsnehmer?
§ 20 Was gilt bei Teil- und Wohnungseigentümern nach dem Wohnungseigentumsgesetz?
§ 21 Was gilt für die Kenntnis und das Verhalten der Repräsentanten?
§ 22 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
§ 23 Welches Gericht ist zuständig?
§ 24 Was ist bei Anzeigen, Willenserklärungen oder Anschriftenänderungen zu beachten?
§ 25 Welches Recht findet Anwendung?
§ 26 Welchen Inhalt hat die Schlussbestimmung?
28
Versicherungsschutz
2. Ein Zerbrechen liegt nicht vor, wenn
§ 1 Welche Sachen sind versichert und welche nicht?
a) Oberflächen oder Kanten durch Kratzer, Schrammen oder
Muschelausbrüche beschädigt werden;
1. Wir versichern die in Ihrem Versicherungsschein bezeichneten,
fertig eingesetzten oder vollständig montierten
b) Mehrscheiben-Isolierverglasungen durch Undichtwerden der
Randverbindungen innen beschlagen oder eintrüben.
a) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas;
b) Scheiben und Platten aus Kunststoff;
c) Glasbausteine und Profilbaugläser;
3. Ausgeschlossen sind Schäden durch Zerbrechen von Wandund sonstigen Platten, wenn sich diese unversehrt gelöst haben.
4. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Schäden, die durch
d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
e) sonstigen Sachen.
2. Nicht versichert sind
a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper,
Handspiegel;
b) Möbel aus Acryl;
a) Kriegsereignisse jeder Art, Innere Unruhe, Erdbeben, Vulkanausbruch oder Kernenergie*) entstehen. Ist der Beweis für
einen dieser Ausschlüsse nicht zu erbringen, so genügt die
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine
dieser Ursachen zurückzuführen ist;
b) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Fahrzeuganprall,
Rauch, Überschallknall, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner
Teile oder seiner Ladung entstehen oder durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei diesen Ereignissen.
c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
§ 4 Wo sind die Sachen versichert?
d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil
elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten oder
Computer-Displays).
3. Künstlerisch bearbeitete Sachen sind nur versichert, sofern
dies besonders vereinbart ist.
1. Versicherungsschutz besteht innerhalb der in Ihrem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.
2. Gebäudeverglasungen sind nur an ihrem bestimmungsgemäßen Platz versichert.
§ 2 Welche Kosten sind versichert?
Beitragszahlung, Versicherungsbeginn und Laufzeit des Vertrages
1. Wir ersetzen Ihnen die
§ 5 Wann beginnt der Versicherungsschutz und was gilt für die
Fälligkeit und die Folgen verspäteter Zahlung des ersten oder
einmaligen Beitrages?
a) Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie zur Abwendung oder
Minderung eines Schadens (siehe § 16) für geboten halten
durften (Schadenminderungskosten);
b) infolge eines Versicherungsfalles (siehe § 3) entstehenden Kosten für das notwendige vorläufige Verschließen von Öffnungen
(Notverglasung, Notverschalung);
c) Aufwendungen für das Abfahren von Glas- und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder
Vernichten (Entsorgungskosten).
2. Soweit Sie dies mit uns vereinbart haben, ersetzen wir Ihnen
ebenfalls bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze
die infolge eines Versicherungsfalles (siehe § 3) notwendigen
Kosten für
a) den Einsatz von Gerüsten, Hebebühnen, Kränen oder Ähnlichem;
b) die Wiederherstellung von Anstrichen, Malereien, Schriften,
Verzierungen, Lichtfilterlacken, Folien oder Ähnlichem auf
Oberflächen versicherter Sachen;
c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen etc.);
d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen,
Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
3. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer
im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter werden
nicht ersetzt, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
erbracht werden.
§ 3 Welche Gefahren und Schäden sind versichert und welche
nicht? (Versicherungsfall)
1. Wir leisten Naturalersatz oder Entschädigung in Geld für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
1. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen
in Nr. 3 und 4 zu dem in Ihrem Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer,
die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten
haben.
2. Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem
Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginn zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich
nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder den
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Haben Sie mit uns die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages.
3. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis
im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam
gemacht haben. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die
Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
* Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge
verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.
29
4. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag
nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
§ 10 Für welche Dauer ist der Vertrag geschlossen?
§ 6 Was gilt für die Zahlung und die Folgen verspäteter Zahlung
des Folgebeitrages?
1. Der Vertrag ist für den in Ihrem Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
1. Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt
ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode eine Kündigung zugegangen ist.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem in Ihrem Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
2. Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie
ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete
Zahlung nicht zu vertreten haben.
Wir sind berechtigt, Ersatz für den uns durch den Verzug entstandenen Schaden zu verlangen.
3. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir
Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen,
die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist
nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beiträge, Zinsen und
Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die
nach Nr. 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
4. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
des Beitrages oder der Zinsen oder der Kosten in Verzug, besteht
ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,
wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 3 darauf hingewiesen haben.
5. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 3
darauf hingewiesen haben.
Wenn wir gekündigt haben und Sie nach Erhalt der Kündigung
innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag inklusive der
nach Nr. 2 und 3 geforderten Zinsen und Kosten zahlen, besteht
der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf
der Zahlungsfrist und der Zahlung eingetreten sind, besteht
jedoch kein Versicherungsschutz.
§ 7 Was gilt bei Zahlung im Lastschriftverfahren?
1. Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart,
gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
wenn sie unverzüglich nach einer von uns in Textform gestellten
Zahlungsaufforderung erfolgt.
2. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die
Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus
anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht
eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung
außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur
Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn Sie von uns
hierzu in Textform aufgefordert worden sind.
§ 8 Was gilt bei Ratenzahlung?
Haben Sie mit uns die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie
mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind.
In diesem Fall können wir für die Zukunft eine jährliche Beitragszahlung verlangen.
§9
Welcher Beitragsanspruch gilt bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitra30
ges, der dem Zeitpunkt entspricht, in dem Versicherungsschutz
bestanden hat.
3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen
Zeitpunkt.
4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie
den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens
drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode
zugegangen sein.
5. Das Versicherungsverhältnis endet zwei Monate nach dem Tod
des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis spätestens zu diesem
Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der
verstorbene Versicherungsnehmer.
§ 11 Wie kann der Vertrag nach einem Versicherungsfall gekündigt werden?
1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können sowohl Sie
als auch wir den Versicherungsvertrag kündigen, es sei denn, die
Höhe des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
2. Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach Zugang bei uns
wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird.
3. Erfolgt eine Kündigung durch uns, so wird diese Kündigung
einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam.
Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 12 Welche Anzeigepflichten sind bei Vertragsabschluss zu
beachten?
1. Sie sind verpflichtet, uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und
die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach Ihrer Vertragserklärung aber vor Vertragsannahme wir in Textform Fragen im Sinne des Satz 1 stellen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter von Ihnen geschlossen und
kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich
behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt
oder dies arglistig verschwiegen.
2. a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Der Rücktritt
erfolgt durch unsere schriftliche Erklärung Ihnen gegenüber.
b) Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben
wir kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass wir den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
c) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, dürfen wir den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen,
dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand
weder auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den
Umfang der Leistung Einfluss gehabt hat, es sei denn, Sie
haben die Anzeigepflicht arglistig verletzt.
d) Im Fall des Rücktritts sind sowohl Sie als auch wir verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine
Geldsumme ist vom Zeitpunkt des Empfanges an entsprechend § 16 Nr. 3 b) zu verzinsen. Wir behalten einen
Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
3. Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung
Ihrer Anzeigepflichten weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen,
dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten.
4. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen
Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die
anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als
10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform kündigen. Wir sind verpflichtet, Sie in dieser Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
5. Die vorstehend genannten Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
und zur Vertragsanpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung
der Anzeigeobliegenheit hingewiesen haben.
6. Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über
Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der
Anfechtung steht uns der Teil des Beitrages zu, der der bis zum
Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
§ 13 Was ist eine Gefahrerhöhung und was ist nach Antragstellung zu beachten?
1. Sie dürfen nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung ohne vorherige
Zustimmung durch uns keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
deren Vornahme durch Dritte gestatten. Eine Gefahrerhöhung liegt
vor, wenn die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wären.
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden
ist;
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht
genutzt wird.
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur
unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
2. Sobald Sie erkennen, dass eine von Ihnen vorgenommene
oder einem Dritten gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung
darstellt, müssen Sie dies uns unverzüglich anzeigen. Tritt nach
Antragstellung eine Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Wil-
len ein, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen, sobald Sie
von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangen.
3. Eine ohne unsere Zustimmung vorgenommene Gefahrerhöhung berechtigt uns, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn Sie
die Verpflichtung nach Nr. 1 vorsätzlich und grob fahrlässig verletzt haben. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit,
können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen. Wir können nicht kündigen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
4. Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden
erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten
Gefahr ausschließen.
Erhöht sich in diesem Fall der Beitrag um mehr als 10 Prozent
oder schließen wir die Absicherung der höheren Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer
Mitteilung fristlos in Textform kündigen. Wir sind verpflichtet, Sie
in dieser Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
5. Tritt nach der Gefahrerhöhung ein Versicherungsfall ein, haben
Sie keinen Versicherungsschutz, wenn Sie
a) Ihre Pflichten aus Nr. 1 vorsätzlich verletzt haben. Bei einer
grob fahrlässigen Pflichtverletzung sind wir berechtigt, unsere
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres
Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen;
b) die Ihnen obliegende Anzeige nach Nr. 2 vorsätzlich unterlassen haben und der Versicherungsfall später als einen Monat
nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Bei einer grob fahrlässigen Unterlassung sind wir
berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Sie haben in diesen
Fällen gleichwohl Versicherungsschutz, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.
Sie haben in diesen Fällen gleichwohl Versicherungsschutz, wenn
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles unsere Kündigungsfrist
abgelaufen ist und wir nicht gekündigt haben oder die Erhöhung
der Gefahr weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles
noch auf den Umfang unserer Leistung gehabt hat.
§ 14 Welche Sicherheitsvorschriften gelten und was ist grundsätzlich zu beachten?
1. Sie haben alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten
Sicherheitsvorschriften zu beachten.
Als vereinbarte Sicherheitsvorschrift gilt, dass befrorene Scheiben
nicht durch Verwendung von wärmeerzeugenden Gegenständen
oder durch warmes Wasser abgetaut werden dürfen.
2. Wird eine Sicherheitsvorschrift verletzt, können wir den Vertrag
innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung fristlos
kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Wird eine Sicherheitsvorschrift vorsätzlich verletzt, verlieren Sie
Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind
wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach,
dass Sie die Sicherheitsvorschriften nicht grob fahrlässig verletzt
haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Sicherheitsvorschriften weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die
Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung der
Sicherheitsvorschrift.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob
wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch machen.
31
3. Ist mit der Verletzung einer der Verpflichtungen eine Gefahrerhöhung verbunden, so findet auch § 13 Anwendung.
Die Verzinsung entfällt, soweit wir die Entschädigung innerhalb
eines Monats seit Anzeige des Schadens zahlen. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
§ 15 Welche Pflichten haben Sie im Versicherungsfall?
1. Sie haben bei Eintritt eines Versicherungsfalles (siehe § 3)
4. Bei einer Entschädigung in Geld können wir die Zahlung aufschieben, solange
a) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern;
a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
b) uns unverzüglich zu informieren und – soweit möglich – unsere
Weisungen zur Schadenminderung/-abwendung einzuholen
und zu beachten;
b) gegen Sie oder einen Ihrer Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren läuft.
c) uns – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und
Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die angeforderten Belege
beizubringen;
5. Der Lauf der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 3 ist gehemmt, so
lange infolge Ihres Verschuldens der Reparaturauftrag nicht erteilt
bzw. die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden
kann.
d) die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen,
bis sie durch uns freigegeben worden ist. Sind Veränderungen
unumgänglich, sind zumindest die beschädigten Teile bis zu
einer Besichtigung durch uns aufzubewahren;
e) uns – soweit möglich und zumutbar – Auskünfte zu möglichen
Ansprüchen gegenüber schadenverursachenden Dritten zu
erteilen.
2. Wird eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten vorsätzlich
verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Voraussetzung hierfür ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig
verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
6. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete
Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten (siehe § 2 Nr. 1), die auf unsere Weisung
angefallen sind.
§ 17 Welche besonderen Gründe führen zum Wegfall der Entschädigungspflicht?
1. Haben Sie uns arglistig über Tatsachen getäuscht oder dies versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist
die Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges
oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen
des Satzes 1 als bewiesen.
2. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung
ursächlich war. Das gilt nicht bei arglistiger Verletzung der Obliegenheit.
Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir
berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
3. Ferner sind Sie – soweit zumutbar – verpflichtet, uns Auskünfte
zu möglichen Ansprüchen gegenüber schadenverursachenden
Dritten zu erteilen.
§ 18 Was gilt bei Mehrfachversicherung und wie wirkt sich dies
auf die Entschädigung aus?
Entschädigung
§ 16 Was gilt für die Entschädigung?
1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles werden zerstörte
und beschädigte Scheiben oder Sachen (siehe § 1) durch Liefern
und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte
ersetzt (Naturalersatz). Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,
erfolgt der Reparaturauftrag durch uns, den wir unverzüglich erteilen müssen.
Etwa erforderliche Notverschalungen oder Notverglasungen (siehe § 2 Nr. 1 b)) können von Ihnen in Auftrag gegeben werden.
2. Wir leisten eine Entschädigung in Geld, wenn eine Ersatzbeschaffung zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten oder in
gleicher Art und Güte nicht möglich ist.
3. Bei einer Entschädigung in Geld müssen wir
a) die Auszahlung innerhalb von zwei Wochen vornehmen, nachdem unsere Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach
festgestellt ist. Einen Monat nach Anzeige des Schadens können Sie als Abschlagszahlung den Betrag verlangen, der nach
Lage der Sache mindestens zu zahlen ist;
b) die Entschädigung seit Anzeige mit 1 Prozent unter dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB verzinsen, mindestens jedoch
mit 4 Prozent und höchstens 6 Prozent Zinsen pro Jahr, soweit
nicht aus rechtlichen Gründen ein höherer Zins zu zahlen ist.
32
Sonstige Vertragsbestimmungen
1. Mehrfachversicherung liegt vor, wenn eine versicherte Sache
gegen dieselbe Gefahr in mehreren Verträgen versichert ist und
die Summe der Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen
Vertrages ohne Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen
wäre, den Gesamtschaden übersteigt. Soweit Mehrfachversicherung besteht, sind die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm
entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt auch, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
2. Erlangen Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
vorliegendem Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus
allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag nur in dem vorliegenden Vertrag in Deckung gegeben worden
wäre.
3. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne
dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung des später
geschlossenen Vertrages verlangen. Die Aufhebung wird zu dem
Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht. Das Recht
auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats
geltend machen, nachdem Sie von der Mehrfachversicherung
Kenntnis erlangt haben.
4. Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Wir haben Anspruch auf den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt, in dem
wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
erlangen.
§ 19 Was gilt für mehrere Versicherungsnehmer?
§ 25 Welches Recht findet Anwendung?
Besteht der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, so muss
sich jeder Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten der übrigen Versicherungsnehmer zurechnen lassen.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 20 Was gilt bei Teil- und Wohnungseigentümern nach dem Wohnungseigentumsgesetz?
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes
bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 26 Welchen Inhalt hat die Schlussbestimmung?
1. Sind wir bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer leistungsfrei (siehe §§ 12, 13, 14, 15 und 17), so können wir
uns hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern nicht
berufen. Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen,
dass wir sie auch insoweit entschädigen, als wir gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei sind, sofern diese zusätzliche
Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen
Eigentums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen
Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese
Mehraufwendungen zu erstatten.
2. Für die Versicherung bei Teileigentum gilt Nr. 1 entsprechend.
§ 21 Was gilt für die Kenntnis und das Verhalten des Repräsentanten?
Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten im Rahmen von §§ 12, 13, 14, 15 und 17 zurechnen lassen.
§ 22 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Ist ein Anspruch von Ihnen bei uns angemeldet worden, ist die
Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt,
zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
§ 23 Welches Gericht ist zuständig?
1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder unserer
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Handelt
es sich bei Ihnen um eine natürliche Person, ist auch das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2. Handelt es sich bei Ihnen um eine natürliche Person, müssen
unsere Klagen gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das
für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort
Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Handelt es sich bei
Ihnen um eine juristische Person, bestimmt sich das Gericht nach
Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung.
3. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz
oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
§ 24 Was ist bei Anzeigen, Willenserklärungen oder Anschriftenänderungen zu beachten?
1. Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an
unsere Hauptverwaltung oder an die in Ihrem Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
2. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben
ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die uns letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
Namensänderung Ihrerseits.
3. Haben Sie die Versicherung für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Nr. 2 entsprechende Anwendung.
33
III. Klauseln für die Glasversicherung
b)
1. Die folgenden Klauseln sind Bestandteil des Glas-Versicherungsvertrages:
– in einem unbefristeten und ungekündigtem Beschäftigungsverhältnis,
Klausel GL0011 – Was gilt bei Naturalersatz für Wohnungen und
Einfamilienhäuser? Wie erfolgt eine Beitragsanpassung?
1. Soweit eine Ersatzbeschaffung zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten möglich ist, werden ersatzpflichtige Schäden in
natura durch Liefern und Montieren von Scheiben oder anderen
Gegenständen gleicher Art und Güte reguliert (Naturalersatz – siehe § 16 Nr. 1 AGlB 2008). Jedoch tragen wir die Sonderkosten, um
die sich das Liefern und Montieren von Scheiben oder anderen
Gegenständen gleicher Art und Güte durch deren Lage verteuert,
z. B. die Kosten der Verwendung eines Gerüstes oder Kranes oder
für die Beseitigung von Hindernissen, nur bis zu dem vereinbarten Betrag.
Beschäftigungszeitraum für Arbeitnehmer
Befinden Sie sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, müssen Sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
– mindestens 24 Monate lang ununterbrochen und mindestens 15 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig
beschäftigt gewesen sein.
c)
Natürliche Personen, mehrere Versicherungsnehmer, Mitversicherte
Es sind nur natürliche Personen versichert. Sind mehrere Versicherungsnehmer benannt, so gilt die Beitragsbefreiung für
den Erstgenannten. Bei gleichgestellten Versicherungsnehmern, gilt die Gleichstellung nicht für diese Zusatzvereinbarung.
1.3 Unfreiwillige Arbeitslosigkeit
2. Den Beitrag können wir jährlich um den Vomhundertsatz erhöhen, um den sich der Preisindex für Verglasungsarbeiten des Statistischen Bundesamtes geändert hat; falls der Index gesunken ist,
haben wir den Beitrag entsprechend zu vermindern. Maßgebend
ist – gerundet auf eine Stelle hinter dem Komma – das Mittel aus
den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude für Mai
des vor Beginn der Versicherungsperiode abgelaufenen Kalenderjahres.
Der Beitrag bleibt unverändert, wenn der – ungerundete – Veränderungssatz nach Abs. 1 unter 5 v. H. Iäge. Jedoch ist dann für die
nächste Veränderung der Vomhundertsatz maßgebend, um den
sich der Preisindex gegenüber dem Zeitpunkt geändert hat, der
für die letzte Prämienfestsetzung maßgebend war.
Sie sind unfreiwillig arbeitslos, wenn Sie aus einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis heraus während der Dauer des Versicherungsschutzes unverschuldet arbeitslos werden und nicht gegen
Entgelt tätig sind. Ihre Arbeitslosigkeit ist unverschuldet, wenn sie
Folge einer Kündigung Ihres Arbeitgebers ist, für die Sie weder
durch vorsätzliches noch grob fahrlässiges Verhalten Anlass gegeben haben. Außerdem ist Ihre Arbeitslosigkeit in den Fällen einer
einvernehmlichen Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses,
entweder im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwendung einer Kündigung,
unverschuldet. Während der Arbeitslosigkeit müssen Sie aktiv
Arbeit suchen.
1.4 Ausschlüsse
Der gemäß Abs. 1 geänderte Beitrag darf den im Zeitpunkt der
Änderung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Diese Grenze
gilt jedoch nur, wenn sich der neue Tarifbeitrag auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht.
Klausel GL0013 – Was gilt für den Verzicht auf den Einwand der
groben Fahrlässigkeit?
War bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
rechtshängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen, so besteht kein Anspruch auf Beitragsbefreiung.
1.5 Geltungsbereich
Abweichend von den §§ 13, 14, 15 und 17 AGlB 2008 verzichten
wir bei Schadenfällen bis zu einer Schadenhöhe von bis zu
2.500 EUR auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit in der
Form, dass wir von der in diesen Vorschriften genannten Quotenregelung in Bezug auf die Leistungskürzung keinen Gebrauch
machen.
Ihr Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt muss in der Bundesrepublik Deutschland liegen, und die unfreiwillige Arbeitslosigkeit
muss in Deutschland festgestellt und laufend überprüft werden
können.
2. Die folgende Klausel ist Bestandteil des Glas-Versicherungsvertrages, sofern sie in Ihrem Versicherungsschein dokumentiert ist:
Sind die Leistungsvoraussetzungen erfüllt, so stellen wir Sie
unmittelbar nach Eintritt der ersten Arbeitslosigkeit von den Beiträgen frei. Eine Wartezeit besteht nicht.
1.6 Wartezeiten
Klausel GL0012 – Was gilt für die Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit?
2.
1.
2.1 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz
1.1 Versicherungsumfang
a)
Wir übernehmen bei Ihrer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit die
Beitragszahlung des bei uns geführten Vertrages. Das gilt
auch für den Fall, dass Sie nach Beginn der Arbeitslosigkeit
erkranken.
Die Beitragsbefreiung wird – auch bei wiederholter Arbeitslosigkeit – höchstens für insgesamt 24 Monate gewährt. Eine erneute Beitragsbefreiung für wiederum 24 Monate erfolgt erst, wenn
der Versicherungsnehmer zwischen Beendigung der letzten und
Eintritt der erneuten Arbeitslosigkeit 24 Monate ununterbrochen
in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.
1.2 Versicherungszeitraum
a)
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Er endet mit dem Vertrag, für
den die Beitragsbefreiung vereinbart wurde.
b)
Der Versicherungsschutz endet gleichfalls zur nächsten
Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn Sie das 55. Lebensjahr
vollendet haben. Der Vertrag, für den die Beitragsbefreiung
vereinbart wurde, bleibt hiervon unberührt, ein Kündigungsrecht wird hierdurch nicht begründet.
c)
Der Versicherungsschutz endet mit dem Ableben des Versicherungsnehmers.
b)
a)
34
Eintrittsalter
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie bei
Antragstellung mindestens 18 Jahre alt sind und das
55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Versicherungsdauer
2.2 Kündigung der Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Die Beitragsbefreiung kann sowohl von Ihnen als auch von uns
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen
Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.
Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, können Sie
den Vertrag, für den die Beitragsbefreiung vereinbart wurde,
innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung zum gleichen
Zeitpunkt kündigen.
3.
Der Versicherungsfall (unfreiwillige Arbeitslosigkeit)
3.1 Obliegenheiten im Versicherungsfall und nach Eintritt des Versicherungsfalles
a)
Den Eintritt des Versicherungsfalles (Arbeitslosigkeit) haben
Sie uns unverzüglich in Textform anzuzeigen.
b)
Zum Nachweis der Arbeitslosigkeit reichen Sie uns geeignete
Unterlagen ein. Hierzu zählen beispielsweise der Nachweis,
dass die Voraussetzungen von Nr. 1.2 b) vorgelegen haben,
ferner die Meldung beim Arbeitsamt als arbeitslos sowie der
Nachweis über aktive Bemühungen um Arbeit.
c)
Im Falle einer Krankheit reichen Sie zusätzlich ein ärztliches
Attest ein.
d)
Wir sind berechtigt, die Verpflichtung zur Beitragsübernahme
nachzuprüfen. Insbesondere können wir Bescheinigungen
von Behörden, Arbeitgebern und Ärzten verlangen.
e)
Nehmen Sie eine neue Tätigkeit im Sinne dieser Vereinbarung
auf, so zeigen Sie uns dies unverzüglich an.
3.2 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Verletzen Sie eine der in Ziffer 3.1 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Beitragsbefreiung frei,
wenn die Verletzung Einfluss auf die Feststellung oder den
Umfang der Beitragsbefreiung hatte. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
3.3 Beitragsnachzahlungen
Stellt sich heraus, dass wir nicht zur Beitragsübernahme verpflichtet waren, behalten wir uns vor, die noch ausstehenden Beiträge
nachzufordern.
35
Merkblatt zur Datenverarbeitung (7/2010)
Vorbemerkung
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV)
erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die
EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen
manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das
BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt
die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses ge-schieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter
Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
– Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht
einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.
Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung
Sachversicherer
– Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des
Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind.
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs
Transportversicherer
– Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der
Reisegepäckversicherung.
Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch
Einwilligungserklärung
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach
dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet
jedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrages oder durch Ihren
jederzeit möglichen Widerruf, der aber nach Beginn der Datenverarbeitung nur im Rahmen von Treu und Glauben zulässig ist. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es
u.U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in
der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe
Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen (z.B. Kredite, Bausparen und Kapitalanlagen) werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen
häufig in Unternehmensgruppen zusammen.
Die Abwicklung Ihres Versicherungsvertrages ist in der ERGO-Gruppe in den wesentlichen Verfahrensabschnitten im Geschäftsablauf zentralisiert. Mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die weisungsgebundene ERGO Versicherungsgruppe AG beauftragt. Als IT-Dienstleister ist die ITERGO Informationstechnologie GmbH für die ERGO-Gruppe tätig. Es können bei Bedarf weitere weisungsgebundene Dienstleister
mit der Erfüllung von Datenverarbeitungs- oder sonstigen Aufgaben hinzugezogen werden.
Zur Kostenersparnis werden einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So
wird z.B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der
Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt.
Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Ansprechpartner genannt werden. Auch
Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt gebucht werden.
Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar.
Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z.B. Gesundheits- oder
Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen.
Der ERGO-Gruppe gehören neben der ERGO Versicherungsgruppe AG zzt. folgende Unternehmen an:
ERGO Versicherungsgesellschaften
D.A.S. Deutscher Automobil Schutz Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG
DKV Deutsche Krankenversicherung AG
ERGO Direkt Versicherungsgesellschaften
ERGO Pensionsfonds AG
Europäische Reiseversicherung AG
Longial GmbH
Neckermann Versicherungsgesellschaften
Victoria Lebensversicherung AG
Vorsorge Versicherungsgesellschaften
Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z.B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen und Kapitalanlagegesellschaften außerhalb der Gruppe
zusammen. Zzt. kooperieren wir mit:
Bayerische HypoVereinsbank-Gruppe
Fondsdepot Bank GmbH
Valovis Commercial Bank AG
Wüstenrot Bausparkasse AG
Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren
Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z.B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für
die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die Ausführungen unter Punkt 6. (Auf Wunsch stellen
wir Ihnen eine aktuelle Übersicht mit den einzelnen zur ERGO-Gruppe gehörenden Unternehmen und Kooperationspartnern zu.)
Schweigepflichtentbindungserklärung
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z.B. beim Arzt einem Berufsgeheimnis unterliegen,
eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und
Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.
Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im
Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls
die Angaben eines Dritten, z.B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z.B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt
z.B. über einen Kfz-Schaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).
2. Datenübermittlung an Rückversicherer
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im Inund Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben
von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen
Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten
übergeben.
3. Datenübermittlung an andere Versicherer
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und
im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen
über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder
um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie
bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
4. Zentrale Hinweissysteme
Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren
Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und beim
Verband der Privaten Krankenversicherer zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme
und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also
nur, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele:
Lebensversicherer – Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag
– aus versicherungsmedizinischen Gründen
– aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer
– wegen verweigerter Nachuntersuchung
Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers; Ablehnung des Vertrages
seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung
Unfallversicherer
Meldung bei
– erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
– Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung
eines Unfalls oder von Unfallfolgen
– außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung aufLeistung
Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch
Kfz-Versicherer
– Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht
des Versicherungsmissbrauchs besteht.
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.
Rechtsschutzversicherer
– vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten.
– Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten.
6. Betreuung durch Versicherungsvermittler
In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer
Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut,
der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinne sind
neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei
Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften und
andere.
Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die
für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.B.
Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z.B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck der
Vertragsanpassung in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.
Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten
Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten
informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine
besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.
Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre
Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.
7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung
oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.
Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung,
Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.
Information zur Bonitätsprüfung (07/10)
1.
Wir nutzen Informationen aus dem Handelsregister, dem Schuldnerverzeichnis und dem Verzeichnis über
private Insolvenzen. Zweck ist es, die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers zu überprüfen, um Kosten –
insbesondere für die Gemeinschaft unserer Kunden – zu vermeiden, die bei Zahlungsunfähigkeit eines
Kunden entstehen. Wir holen diese Auskunft selbst ein oder bedienen uns dazu einer Auskunftei.
2.
Die an uns übermittelten Angaben beziehen sich konkret auf das Zahlungsverhalten des Antragstellers in
dessen Vergangenheit. Die Auskunfteien erfassen dabei u.a. folgende Merkmale: Name, Titel, Adresse,
Geburtsdatum sowie eidesstattliche Versicherungen, Mahnbescheide, Haftanordnungen, Insolvenzen,
Erledigungsvermerke, Sperrungen, erlassene Vollstreckungsbescheide und Zwangsvollstreckungs- aufträge aufgrund von Titeln.
3.
Zur Einschätzung des Risikos von künftigen Zahlungsausfällen erstellt eine Auskunftei für uns außerdem
eine Prognose zur Einschätzung der zukünftigen Zahlungsfähigkeit des Antragstellers. Dazu wird von der
Auskunftei auf der Grundlage bewährter mathematisch-statistischer Analyseverfahren und unter Einbeziehung von Erfahrungswerten über vergleichbare Verbrauchergruppen ein einzelner Scorewert gebildet,
welcher dem Versicherer eine Einschätzung hinsichtlich der zukünftigen Zahlungsfähigkeit des Antragstellers ermöglicht. Die Scorewert-Ermittlung erfolgt über Berechnung von Durchschnittsgrößen und
Wahrscheinlichkeitswerten für Vergleichsgruppen, die ähnliche Merkmale aufweisen wie der Antrag-
steller, wobei die zugrunde liegenden Informationen beispielsweise aus öffentlich zugänglichen Quellen
und aus Wohnort- und Gebäudedateien entnommen werden. Ähnliche Methoden nutzt man seit langem
in der Markt- und Meinungsforschung, um z.B. Wahlergebnisse zu prognostizieren. Damit Verwechslungen hinsichtlich der Person des Antragstellers oder Kunden vermieden werden, ist es erforderlich, den
Namen, die Anschrift und ggf. das Geburtsdatum an die Auskunftei weiter zu geben.
4.
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz haben Sie einen Anspruch darauf, auf Antrag über alle zu Ihrer Person gespeicherten Daten und ihre Herkunft sowie über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern,
an die die Daten weitergegeben werden, und den Zweck der Speicherung informiert zu werden. Der
Anspruch besteht sowohl gegenüber uns als Versicherer als auch gegenüber den von uns eingeschalteten Auskunfteien. Die Auskünfte und weitere Erläuterungen zu den angewandten Verfahren erhalten Sie
beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Versicherers und der entsprechenden Auskunftei.
Zurzeit arbeiten wir mit folgenden Auskunfteien zusammen:
– InFoScore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden,
– INFORMA Unternehmensberatung GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, Tel.: 01805/136633
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