Resolution des Gemeinderates Weiler an die Volksbank Rhein
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Resolution des Gemeinderates Weiler an die Volksbank Rhein
Resolution des Gemeinderates Weiler an die Volksbank Rhein-Nahe-Hunsrück eG zum Erhalt des SB-Centers Der Ortsgemeinderat Weiler hat in seiner Sitzung vom 26. August 2010 mit großem Bedauern zur Kenntnis genommen, dass die Volksbank Rhein-Nahe-Hunsrück ihr SB-Center in Weiler aufgibt und den Dienst am Bankkunden vor Ort einstellt. Gerade die Volks- und Raiffeisenbanken stehen in der Pflicht eine flächendeckende Versorgung der Kunden zu gewährleisten. Befremdend ist, dass diese Aktion lediglich als Information im Juli auf dem Kontoauszugs-Drucker mitgeteilt wurde. Die Chance des Dialogs mit der Gemeinde, Verwaltung oder Rat, wurde nicht gesucht. Es werden einfach vollendete Tatsachen geschaffen. Der Ortsgemeinderat fordert deshalb die Volksbank Rhein-Nahe-Hunsrück auf: 1. Die Entscheidung zur Einstellung des SB-Centers rückgängig zu machen und für die Bankkunden in Weiler weiterhin einen Raum mit Geldautomat und Kontoauszugsdrucker zur Verfügung zu stellen. 2. Für den Fall, dass der Betrieb des SB-Centers nachweisbar unwirtschaftlich ist, mit der örtlichen Sparkasse eine Kooperation zu suchen, zumindest Geldautomat und Kontoauszugdrucker gemeinsam zu betreiben. Solche Synergien werden, wie wir wissen, andernorts erfolgreich erzielt. 3. Gerade für die nicht motorisierten, insbesondere die älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger ist dieser Bankservice auch ein Dienst am Menschen. Deshalb muss geprüft werden, wenn ein SB-Center nicht wirtschaftlich betrieben werden kann, durch den Einsatz einer mobilen Bankfiliale den Dienst am Kunden vor Ort zu gewährleisten. Mit einer solchen Einrichtung wäre wöchentlich an drei, mindestens aber zwei Tagen ein Bankservice vor Ort zu gewährleisten. Der Einsatz eines Bankmobils ist für eine fast 2.800 Einwohner zählende Gemeinde gerechtfertigt, wenn in entlegeneren Gebieten mit noch geringerer Bevölkerungszahl solche mobilen Einsatzstellen bestehen. Gerade den älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern, insbesondere den Behinderten ist - bei einem ohnehin sehr beschränkten öffentlichen Personennahverkehrsangebot - die Fahrt in die Nachbarschaft zum Teil aus gesundheitlichen Gründen und wegen körperlicher Beeinträchtigungen nicht möglich und nicht zuzumuten. Hierbei werden alleinstehende alte Menschen in besonderer Weise betroffen.