Finanzamt Duisburg

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Finanzamt Duisburg
An die Mandanten der
webeka Steuerberatungsgesellschaft mbH
November 2004
Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen :
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 01. Juli 2004 hat der Gesetzgeber das Umsatzsteuergesetz bzgl. der Pflichtbestandteile
einer ordnungsgemäßen Rechnung mit einem Rechnungsbetrag über 100 € wesentlich
verschärft. Damit Ihnen der Vorsteuerabzug auch weiterhin in voller Höhe zusteht, sind
folgende Bestandteile in einer ordnungsgemäßen Eingangsrechnung unbedingt erforderlich,
um auch bei einer eventuellen Überprüfung durch das zuständige Finanzamt keine
unangenehmen Überraschungen zu erleben.
Wir möchten Sie deshalb bitten, jede Ihrer Eingangsrechnungen auf die folgenden 8
Pflichtbestandteile zu überprüfen, gegebenenfalls von Aussteller eine korrigierte Rechnung
anzufordern.
-
Name und Anschrift
Der Name des Leistungsempfängers und des leistenden Unternehmers sind jeweils
vollständig anzugeben. Dabei muss sich aus den Angaben eindeutig der
Leistungsempfänger bzw. der leistende Unternehmer feststellen lassen.
Bei Unternehmen, die über mehrere Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder
Betriebsteile verfügen, gilt jede betriebliche Anschrift als vollständige Anschrift.
-
Steuernummer oder Umsatzsteuer- Identifikationsnummer
Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung entweder die ihm vom
Betriebsstättenfinanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen
erteilte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer anzugeben.
Im Fall der Gutschrift ist die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer
des Gutschriftempfängers und nicht die des die Gutschrift erteilenden Unternehmers
anzugeben. Zu diesem Zweck hat der leistende Unternehmer ( Gutschriftempfänger ) dem
Aussteller
der
Gutschrift
seine
gültige
Steuernummer
oder
UmsatzsteuerIdentifikationsnummer mitzuteilen.
Bei Verträgen über Dauerdienstleistungen ist es unschädlich, wenn vor dem 01. Januar 2004
geschlossene Verträge keine Steuernummer oder Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des
leistenden Unternehmers enthalten. Es ist nicht erforderlich diese Verträge entsprechend zu
ergänzen.
-
Ausstellungsdatum
In der Rechnung ist das Ausstellungsdatum erforderlich. Ein fehlendes Ausstellungsdatum
bewirkt ebenfalls den Verlust des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.
-
fortlaufende Rechnungsnummer
Durch die fortlaufende Rechnungsnummer soll sichergestellt werden, dass die vom
Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. Bei der Erstellung der Rechnungsnummer ist
es zulässig, eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenkombinationen zu verwenden. Auch
eine Kombination von Ziffern und Buchstaben ist möglich.
Bei Verträgen über Dauerdienstleistungen ist es ausreichend, wenn diese Verträge eine
einmalige Nummer enthalten.
Im Fall der Gutschrift ist eine fortlaufende Nummer durch den Gutschriftaussteller zu
vergeben. Kleinbetragsrechnungen bis 100 € müssen keine fortlaufende Rechnungsnummer
enthalten.
-
Menge und Art ( handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
den Umfang und die Art der sonstigen Leistung )
Es könne Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre
Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Die
erforderlichen anderen Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger
der Rechnung vorhanden sein. Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen
verschiedenartiger Gegenstände oder Leistungen umfassen, z. B. Geschenkartikel,
Büromaterial, div. Arbeiten usw. reichen nicht aus. Bei hochpreisigen Waren sind diese
genau zu beschreiben bzw. zu bezeichnen.
-
Zeitpunkt der Leistung
In der Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Als
Zeitpunkt der Lieferungen oder sonstigen Leistungen kann der Kalendermonat angegeben
werden. Im Fall einer Rechnungsausstellung vor Ausführung der Leistung genügt auch die
Umschreibung „ Zeitpunkt der Leistung vgl. Rechnungsdatum “. Die gilt jedoch nur für den
Fall der Leistungserbringung nach Rechnungsstellung. Bei allen anderen Lieferungen und
sonstigen Leistungen ist der Zeitpunkt numerisch anzugeben. Für ausgeführte Leistungen
sollte dies auch möglich sein.
-
Angaben Entgelt
In der Rechnung ist das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen
aufgeschlüsselte Entgelt anzugeben. Zusätzlich ist jede im Voraus vereinbarte Minderung
des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, anzugeben. Dies bedeutet
im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen im Zeitpunkt der
Rechnungserteilung lediglich die Höhe der Entgeltsminderungen nicht feststeht, dass in der
Rechnung auf die entsprechende Vereinbarung hinzuweisen ist. Dies gilt sowohl im Fall des
Steuerausweises in einer Rechnung als auch im Fall des Hinweises auf eine
Steuerbefreiung. Der Unternehmer ist in diesen Fällen verpflichtet, in der Rechnung
ausdrücklich auf die Vereinbarung hinzuweisen. Dies kann beim Skonti z. B. geschehen
durch die Angabe „ Bei Zahlung der Rechnung innerhalb von xxx Tagen wird ein Skonto von
X % gewährt “. Eine betragsmäßige Angabe ist zur Zeit nicht erforderlich.
Bei Unternehmen die Ihren Geschäftspartnern eine andere Art von Preisnachlass gewähren,
ist auf die Vereinbarung hinreichend genau zu verweisen, z. B. durch Angabe des Datums
der Vereinbarung oder den Kundennamen, für den die Vereinbarung gilt. Die Vereinbarung
muss leicht und einwandfrei bei jedem Beteiligten nachprüfbar sein.
Sind auf die in der Rechnung angegebenen Entgeltteile verschieden Steuersätze
anzuwenden oder gelten für die einzelnen Leistungen unterschiedliche Steuerbefreiungen,
ist das Entgelt auf die einzelnen Steuersätze oder Befreiungen aufzuschlüsseln.
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Angabe Steuersatz / Hinweis auf Steuerbefreiung
In der Rechnung ist der anzuwendende Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende
Steuerbetrag oder im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
anzubringen.
Bitte beachten Sie die oben angegebenen Informationen, damit dem gesetzlichen Anspruch
auf vollen Vorsteuerabzug keine Formfehler entgegenstehen.
Sollten Sie zu den geänderten Formvorschriften der Rechnungserteilung Nachfragen haben,
stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Webeka Steuerberatungsgesellschaft mbH
Barbara Heuser
- Steuerberaterin -

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