Finanzamt Duisburg
Transcription
Finanzamt Duisburg
An die Mandanten der webeka Steuerberatungsgesellschaft mbH November 2004 Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen : Sehr geehrte Damen und Herren, zum 01. Juli 2004 hat der Gesetzgeber das Umsatzsteuergesetz bzgl. der Pflichtbestandteile einer ordnungsgemäßen Rechnung mit einem Rechnungsbetrag über 100 € wesentlich verschärft. Damit Ihnen der Vorsteuerabzug auch weiterhin in voller Höhe zusteht, sind folgende Bestandteile in einer ordnungsgemäßen Eingangsrechnung unbedingt erforderlich, um auch bei einer eventuellen Überprüfung durch das zuständige Finanzamt keine unangenehmen Überraschungen zu erleben. Wir möchten Sie deshalb bitten, jede Ihrer Eingangsrechnungen auf die folgenden 8 Pflichtbestandteile zu überprüfen, gegebenenfalls von Aussteller eine korrigierte Rechnung anzufordern. - Name und Anschrift Der Name des Leistungsempfängers und des leistenden Unternehmers sind jeweils vollständig anzugeben. Dabei muss sich aus den Angaben eindeutig der Leistungsempfänger bzw. der leistende Unternehmer feststellen lassen. Bei Unternehmen, die über mehrere Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder Betriebsteile verfügen, gilt jede betriebliche Anschrift als vollständige Anschrift. - Steuernummer oder Umsatzsteuer- Identifikationsnummer Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung entweder die ihm vom Betriebsstättenfinanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer anzugeben. Im Fall der Gutschrift ist die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des Gutschriftempfängers und nicht die des die Gutschrift erteilenden Unternehmers anzugeben. Zu diesem Zweck hat der leistende Unternehmer ( Gutschriftempfänger ) dem Aussteller der Gutschrift seine gültige Steuernummer oder UmsatzsteuerIdentifikationsnummer mitzuteilen. Bei Verträgen über Dauerdienstleistungen ist es unschädlich, wenn vor dem 01. Januar 2004 geschlossene Verträge keine Steuernummer oder Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers enthalten. Es ist nicht erforderlich diese Verträge entsprechend zu ergänzen. - Ausstellungsdatum In der Rechnung ist das Ausstellungsdatum erforderlich. Ein fehlendes Ausstellungsdatum bewirkt ebenfalls den Verlust des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger. - fortlaufende Rechnungsnummer Durch die fortlaufende Rechnungsnummer soll sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. Bei der Erstellung der Rechnungsnummer ist es zulässig, eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenkombinationen zu verwenden. Auch eine Kombination von Ziffern und Buchstaben ist möglich. Bei Verträgen über Dauerdienstleistungen ist es ausreichend, wenn diese Verträge eine einmalige Nummer enthalten. Im Fall der Gutschrift ist eine fortlaufende Nummer durch den Gutschriftaussteller zu vergeben. Kleinbetragsrechnungen bis 100 € müssen keine fortlaufende Rechnungsnummer enthalten. - Menge und Art ( handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung ) Es könne Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Die erforderlichen anderen Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein. Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen verschiedenartiger Gegenstände oder Leistungen umfassen, z. B. Geschenkartikel, Büromaterial, div. Arbeiten usw. reichen nicht aus. Bei hochpreisigen Waren sind diese genau zu beschreiben bzw. zu bezeichnen. - Zeitpunkt der Leistung In der Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Als Zeitpunkt der Lieferungen oder sonstigen Leistungen kann der Kalendermonat angegeben werden. Im Fall einer Rechnungsausstellung vor Ausführung der Leistung genügt auch die Umschreibung „ Zeitpunkt der Leistung vgl. Rechnungsdatum “. Die gilt jedoch nur für den Fall der Leistungserbringung nach Rechnungsstellung. Bei allen anderen Lieferungen und sonstigen Leistungen ist der Zeitpunkt numerisch anzugeben. Für ausgeführte Leistungen sollte dies auch möglich sein. - Angaben Entgelt In der Rechnung ist das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt anzugeben. Zusätzlich ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, anzugeben. Dies bedeutet im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen im Zeitpunkt der Rechnungserteilung lediglich die Höhe der Entgeltsminderungen nicht feststeht, dass in der Rechnung auf die entsprechende Vereinbarung hinzuweisen ist. Dies gilt sowohl im Fall des Steuerausweises in einer Rechnung als auch im Fall des Hinweises auf eine Steuerbefreiung. Der Unternehmer ist in diesen Fällen verpflichtet, in der Rechnung ausdrücklich auf die Vereinbarung hinzuweisen. Dies kann beim Skonti z. B. geschehen durch die Angabe „ Bei Zahlung der Rechnung innerhalb von xxx Tagen wird ein Skonto von X % gewährt “. Eine betragsmäßige Angabe ist zur Zeit nicht erforderlich. Bei Unternehmen die Ihren Geschäftspartnern eine andere Art von Preisnachlass gewähren, ist auf die Vereinbarung hinreichend genau zu verweisen, z. B. durch Angabe des Datums der Vereinbarung oder den Kundennamen, für den die Vereinbarung gilt. Die Vereinbarung muss leicht und einwandfrei bei jedem Beteiligten nachprüfbar sein. Sind auf die in der Rechnung angegebenen Entgeltteile verschieden Steuersätze anzuwenden oder gelten für die einzelnen Leistungen unterschiedliche Steuerbefreiungen, ist das Entgelt auf die einzelnen Steuersätze oder Befreiungen aufzuschlüsseln. - Angabe Steuersatz / Hinweis auf Steuerbefreiung In der Rechnung ist der anzuwendende Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag oder im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis auf die Steuerbefreiung anzubringen. Bitte beachten Sie die oben angegebenen Informationen, damit dem gesetzlichen Anspruch auf vollen Vorsteuerabzug keine Formfehler entgegenstehen. Sollten Sie zu den geänderten Formvorschriften der Rechnungserteilung Nachfragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Webeka Steuerberatungsgesellschaft mbH Barbara Heuser - Steuerberaterin -