Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
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Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Das Pfändungsverfahren Einordnung im Gesetz Erster Abschnitt, Allgemeine Vorschriften, §§ 704 – 802 ZPO Zweiter Abschnitt Dritter Abschnitt Zweiter Abschnitt, Zwangsvollstreckung wg. Geldforderungen (§§ 803 – 882a) Zwangsvollstreckung wg. and. Ansprüche (§§ 883 – 898) Allgemeine Bestimmungen der Zwangsvollstreckung wg. Geldforderungen (§§ 803 – 807 insb. §§ 802a – 802l ZPO, 807 ZPO) Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§ 883 – 886 ZPO) Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen (§§ 864 – 871) Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen (§§ 808-863) Zwangsvollstreckung in Forderungen und Rechte (§§ 828 – 863) Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 – 827) Schuldnerverzeichnis, § 882 b – 882h ZPO Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen, (§§ 887 – 888 ZPO Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung von Duldens- / Unterlassungsverpflichtungen § 890 ZPO) "Reform der – 945 ZPO EinstweiligerArbeitsgruppe Rechtsschutz, §§ 916 Sachaufklärung" der Bayerischen Justizschule 2 System der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, §§ 803ff ZPO Ablauf Körperliche Sachen Forderungen und Rechte Unbewegliches Vermögen Beschlagnahme Inbesitznahme/ Kenntlichmachung Pfändungsbeschluss Anordnungsbeschluss Verwertung Pfandversteigerung Überweisungsbeschluss Zwangsversteiger ung/-verwaltung Befriedigung Auszahlung des Erlöses Überweisung der Forderung oder Auszahlung durch Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz Drittschuldner Auszahlung des Erlöses Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Der Antrag oder „Auftrag“ zur Zwangsvollstreckung Allgemeine Voraussetzungen jeder Zwangsvollstreckung § 704 Abs. 1 ZPO, § 794 ZPO Vollstreckungstitel § 724 ZPO Vollstreckungsklausel § 750 ZPO Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner § 798, § 750 Abs. 3 ZPO ZPO Ablauf einer Wartefrist nach Zustellung Besondere Voraussetzungen die jeder Zwangsvollstreckung vorkommen können § 751 Abs. 1 ZPO Abhängigkeit vom Eintritt eines Kalendertages § 751 Abs. 2 ZPO Abhängigkeit von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers § 756, 765 ZPO Abhängigkeit von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung Hindernisse die jeder Zwangsvollstreckung entgegenstehen können § 775 ZPO Vollstreckungshindernisse § 89 InsO Eröffnung des Insolvenzverfahrens Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 4 Prüfung des Auftrages Auftrag, § 753 ZPO, § 62 GVGA Form, § 754 ZPO, § 31 Abs. 5 GVGA Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 – 20 GVG Antragsberechtigung, § 56 ZPO Inhalt des Auftrages, §§ 19, 20 GVO, § 31 GVGA Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers Zulässigkeit der Aufträge Art und Höhe der Forderung, § 80 GVGA Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 5 Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers § 154 GVG ... Mit den Zustellungen und Vollstreckungen beauftragt Verordnungsermächtigung Aufträge der Justizverwaltung ...oder durch Gesetz Sammlung in § 30 GVGA § 808 ZPO § 831 ZPO § 883 - 885 ZPO § 892, 892a ZPO § 899 ZPO § 906 ZPO § 916 ff ZPO Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 6 1. Abschnitt DIE VOLLSTRECKUNGSFORDERUNG Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 7 Die Forderung • Begriff der Geldforderung, § 67 Abs. 1 GVGA) – Wertverschaffungsschuld (keine Sachschuld) – In Deutschland geltende Währung (Euro/Cent) – Schuldtitel in ausländischer Währung • Ohne Vereinbarung in Euro (§ 244 Abs. 1 BGB, § 80 Abs. 4 GVGA) – Umrechnung erfolgt nach § 244 Abs. 2 BGB nach dem augenblicklichen Wechselkurs, • Bei besonderer Vereinbarung in der ausländischen Währung (echte Valutaschuld) – Keine Geldforderung, wenn bestimmte Geldstücke zu leisten sind, § 67 Abs.2 GVGA • Fall der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO – Schuldtitel der ehemaligen DDR • Art. 7 § 1 Einigungsvertrag Umrechnung: 2:1 Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 8 Höhe der Forderung • Vor der Pfändung hat der Gerichtsvollzieher den Betrag der beizutreibenden Forderung zu berechnen oder die vorgelegte Forderungsberechnung nachzuprüfen – Absetzungen sind dem Gläubiger mitzuteilen (§ 80 Abs. 1 GVGA) – Gläubiger hat Forderungsaufstellung vorzulegen (§ 80 Abs. 3 NGVGA) • Muss klar unterscheidbare Einzelpositionen haben • Vom Gerichtsvollzieher leicht nachprüfbar (LG Paderborn DGVZ 1989/63) • Auch bei Vollstreckung wegen eines Teilbetrages (streitig • Grundsätzlich bei Vollstreckung von Restbeträgen Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 9 Berechnung der Forderung, § 80 GVGA • Hauptforderung § 80 Abs.1 Nr. 1 GVGA – Lt. Schuldtitel – Berechnung bei dynamisiertem Unterhalt • Nebenforderung § 80 Abs.1 Nr. 2 GVGA – Lt. Schuldtitel • Titulierte Zinsen – Von Tag des Beginns der Verzinsung lt. Titel bis zum Tag vor der Leistung an den Gerichtsvollzieher (auch bei Schecks), §§ 286, 288 BGB bzw. Erlösauskehr an den Gerichtsvollzieher § 130 Nr.1b GVGA – Festgesetzte Prozesskosten, § 291 BGB, § 80 Abs. 1 Nr. 3 GVGA • Lt. vereinfachter Festsetzung auf dem Titel • Oder eigenem KFB • Sowie mitfestgesetzte Zinsen aus den Prozesskosten – Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, § 80 Abs. 1 Nr. 4 GVGA, §§ 91 , 788 ZPO • Abzüglich bereits geleisteter Teilzahlungen §§ 366, 367 BGB, § 497 Abs. 3 BGB, § 80 Abs. 2 GVGA Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 10 Dynamisierter Unterhalt – Berechnung: • 1. Schritt: Feststellung des geschuldeten Unterhalts – Geldbetrag nach dem titulierten %-Satz des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB) – Dazu » Feststellung Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG (Schönfelder Erg.Bd. Nr. 45a) » Verdopplung des Kinderfreibetrages nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB » Errechnen des monatlichen Anteils (doppelter Kinderfreibetrag /12) » Davon je nach Alter des Kindes: 1. Altersstufe 87 % 2. Altersstufe 100 % 3. Altersstufe 117 % » Rundung auf volle Euro, § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB • 2. Schritt: Kindergeldanrechnung, § 1612b Abs.1 BGB – Abzüglich der Hälfte des Kindergeldes nach § 6 BKGG (Schönfelder Erg.Bd. Nr. 45b) Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 11 Verjährung der titulierten Hauptsache Gerichtliche Entscheidungen § 201 BGB § 212 BGB § 197 I 3 BGB 30 Jahre, § 222 ZPO, §§ 186ff BGB Beginn Einrede § 197 I 3 BGB 30 Jahre, § 222 ZPO, §§ 186ff BGB Ereignis i.S.d. § 212 Abs. 1 BGB Urkunden, Vergleiche = § 201, § 197 Nr. 4 BGB Insolvenztabelle = § 201, § 197 Nr. 5 BGB 12 Zinsen Zinsen sind Verzugschaden, §§ 286, 288 BGB Gesetzliche Zinsen, § 288 BGB Eine Partei ist Verbraucher keine Partei ist Verbraucher § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB § 288 Abs. 2 BGB 5 % über dem Basiszinssatz 8 % über dem Basiszinssatz Tatsächlicher Schaden Nachweis des erhöhten Schadens 2 x jährlich durch die Deutsche Bundesbank festgesetzt Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 13 Verjährung der Zinsen Zinsen Vor Rechtskraft angefallene… Nach Rechtskraft angefallene… § 197 Abs. 1 BGB § 197 Abs. 2, 195 BGB 30 Jahre 3 Jahre Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 14 Verrechnung von Teilleistungen Gewöhnliche Teilzahlungen Leistungen aus Verbraucherkrediten Vertragsschluss zwischen 01.01.91 und 31.12.2001 Ab 01.01.2002 (Schuldrechtsmodernisier ung) § 367 Abs. 1 BGB § 11 Abs. 3 S.2 VerbrKrG § 497 Abs. 3 BGB Kosten Kosten Kosten Zinsen Hauptsache Hauptsache Hauptsache Zinsen Zinsen Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 15 Notwendige Kosten der ZV, §§ 91, 788 ZPO • Kosten erwachsen? – Kosten der Beschaffung des Titels, Kosten der Ausfertigung, Kosten der Ermittlung der Wohnung – Kosten der Durchführung der Zwangsvollstreckung • JVG, BRAGO, GVKostG, – Kosten der Verfahren nach § 765a, § 811a, usw. soweit sie nicht den Gläubiger auferlegt wurden • Kosten der Zwangsvollstreckung – z.B. Teilzahlungsvergleich • Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung – § 91 ZPO • Grundlose und häufige Vollstreckungsversuche (6-Monatsfrist) • Mehrere Aufträge (mehrere Titel) • Nachweis Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 16 Beispiele zu § 788 ZPO • Keine Notwendigkeit (§ 788, § 91 ZPO) – – – – • Detektivkosten (kommt darauf an) Inkassobüro (wenn dadurch nicht die Beauftragung eines Anwalt erspart wurde) Mehrfache Vollstreckung Getrennte Pfändungsaufträge wenn einer genügt Notwendig – Vorbereitungskosten wie • Anschriftenermittlung • Beschaffung von Urkunden • Keine Kosten der Zwangsvollstreckung: – Kosten der Offenlegung der Lohnabtretung – Teilzahlungsvergleich • Kosten der Zwangsvollstreckung – Kosten einer Sicherheitsleistung – Kosten der Ersatzvornahme – Kosten des Angebots der Gegenleistung bei Zug-um-Zug-Leistungen Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 17 2. ABSCHNITT ÜBERSICHT PFÄNDUNGS“VERFAHREN“ Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 18 Varianten der Auftragserteilung bei der Vermögensauskunft Gläubiger wählt… Vermögensauskunft Pfändung § 802c ZPO § 803, 808 ZPO Einräumung 2-wöchige Zahlungsfrist Durchsuchungsverweigerung oder Pfändung erfolglos Termin Vermögensauskunft und eidesstattliche Versicherung Antrag , § 807 Abs. 1 ZPO Sofortige Vermögensauskunft Hinterlegung Vermögensverzeichnis Einholung von Drittauskünften Ggf. Eintragung in Schuldnerverzeichnis Widerspruch des Schuldners Arbeitsgruppe "Reform der Sachaufklärung" der Bayerischen Justizschule 19 Das „Pfändungsverfahren“ Pfändungsauftrag Schriftliche Zahlungsaufforderung nach § 802b, § 68, § 59 GVGA Vollstreckungsversuch an Ort und Stelle, § 803 ZPO, § 59 Abs. 2 GVGA Verweigerung der Durchsuchung oder mehrfaches Nichtantreffen § 758a ZPO, § 61 GVGA Gerichtsvollzieher findet keine pfändbare Habe vor Gerichtsvollzieher findet pfändbare Habe vor Schuldner leistet Gesamtforderung Schuldner bietet keine Tilgung nach § 802b ZPO an Schuldner bietet Tilgung i.S.d. § 802b ZPO an Zwangsvollstreckung erfolglos Vollstreckungsaufschub nach § 802b ZPOJustizschule Robert Hippler, Bayerische Pegnitz Pfändung auf volle Deckung der Vollstreckungsford. 20 3. Abschnitt LEISTUNGEN UND TEILLEISTUNGEN Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 21 Leistungen des Schuldner, § 60 GVGA • Arten der Leistung – Bargeld • Bedingungs- und Vorbehaltsfrei § 60 Abs.1GVGA) – Sonst Pfändung – Ausnahmen: » Zahlung von Raten bei § 802b ZPO » Zahlung als Abwendungssicherheit – Scheckzahlung • Verrechungsscheck – erfüllungshalber Annahme § 60 Abs.1, Abs. 3 Satz3, Absatz 5 GVGA • Keine Erfüllung aber § 802b ZPO, § 67 GVGA • GV hat Scheck selbst einzulösen – Ausnahme: § 60 Abs. 5 GVGA = Weitergabe an Gläubiger – Ersatzleistungen, § 60 Abs. 2 GVGA • Wenn lt. Titel gestattet oder Gl einverstanden – Beispiel: Annahme eines Wechsels Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 22 Ablauf der Zahlung GV nimmt Zahlung durch den Schuldner oder einen Dritten entgegen (§ 754 ZPO) Erteilung einer Quittung (auch bei Schecks), § 757 Abs. 1 ZPO, § 60 Abs. 1,5 GVGA Vollzahlung Teilzahlung Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Schuldner, § 757 ZPO, § 60 Abs.1, 3, 5 GVGA Quittieren der Teilzahlung auf dem Titel und Rückgabe an den Gläubiger § 757 ZPO, § 60 Abs.1, 3, 4 GVGA Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 23 Wirkung der Leistung Wird von seiner Verpflichtung frei, Erlöschen des Anspruchs, § 815 ZPO § 362 I BGB Gefahr des Untergangs § 815 III analog Gläubiger Schuldner Freiwillige Leistung gilt nach § 815 IIl ZPO analog als Zahlung durch den Schuldner Erlöschen des Anspruchs nach § 362 BGB mit Bewirken an den Gläubiger Gerichtsvollzieher Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 24 Die gütliche Erledigung 5.1.Voraussetzungen der gütlichen Erledigung, 5.2 isolierter Antrag 5.3 Zahlungsplan und Zahlungsvereinbarung 5.4 Rechtsfolge (Vollstreckungsaufschub) 5.5 Mitteilung Zahlungsplan 5.6 Widerspruchsrecht des Gläubigers 5.7 Rechtsfolgen (Widerspruch, Zahlungsrückstand) Gütliche Erledigung, § 802b ZPO, § 68 GVGA Arbeitsgruppe "Reform der Sachaufklärung" der Bayerischen Justizschule 25 Gütliche Erledigung, § 802b ZPO Schuldner bietet Zahlungsvereinbarung an (in jeder Lage des Verfahrens) Gläubiger hat Zahlungsvereinbarung nicht ausdrücklich ausgeschlossen Glaubhaftmachung der Tilgung innerhalb 12 Monaten (weiche Frist!) Feststellung der Zahlungsvereinbarung d.d. Gerichtsvollzieher (Zahlungsplan, § 754 Abs. 1 Satz 2 ZPO), Vollstreckungsaufschub (§ 802b Abs. 2 Satz 2 ZPO Unverzügliche Mitteilung der Zahlungsvereinbarung an Gläubiger (§ 802b Abs. 3 Satz 1 ZPO) Gläubiger stimmt zu oder schweigt Schuldner zahlt Neue Zahlungsvereinbarung Vollstreckungsaufschub Verzug Unverzüglicher Widerspruch des Gläubigers Ablauf von 2 Wochen Arbeitsgruppe "Reform der Sachaufklärung" der Bayerischen Zahlungsaufschub endet Justizschule kraft Gesetzes 26 Inhalt des Zahlungsplans Aus dem Zahlungsplan muss nach § 802b Abs. 2 ZPO ersichtlich sein, dass: • Der Schuldner über genügend freie Mittel zur Erfüllung des Zahlungsplanes verfügt was bedeutet: • • • • dass er über regelmäßige Einkünfte verfügt aus denen nach Abzug der Fix- und Lebenshaltungskosten der zur Zahlung der Rate notwendige Betrag sinnvoll geleistet werden kann • • • Wann die Raten auf welchen Zahlungsweg und in welcher Höhe bezahlt werden, bzw. wann die Tilgung erfolgt • In dem Zahlungsplan ist der Schuldner zu belehren, dass der Aufschub endet, wenn der Gläubiger widerspricht bzw. wenn der Schuldner mit der festgesetzten Zahlung in Rückstand gerät. Die Belehrung ist zu protokollieren. • Arbeitsgruppe "Reform der Sachaufklärung" der Bayerischen Justizschule 27 Wirkung des Zahlungsplans Gerichtsvollzieher stellt Zahlungsplan fest Öffentlich-rechtliche Wirkung Privatrechtliche Wirkung Vollstreckungsaufschub soweit Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers Zahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 754 I ZPO) Keine Stundung! keine Beendigung des Verzuges Arbeitsgruppe "Reform der Sachaufklärung" der Bayerischen Justizschule 28 Mehrere Gläubiger Gläubiger 1 (Eingang 1) Gläubiger 2 (Eingang 2) Gerichtsvollzieher stellt Zahlungsplan fest Gerichtsvollzieher stellt Zahlungsplan fest unter Berücksichtigung Gl. 1 Kein Widerspruch des Gl. kein Widerspruch d. Gl Widerspruch d. Gl Vollstreckungsaufschub Vollstreckungsaufschub Pfändung bzw. Vermögensauskunft Schuldner zahlt Arbeitsgruppe Raten"Reform der Sachaufklärung" der Bayerischen Justizschule 29 Thema: Gütliche Erledigung Mit dem Schuldner wird eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Gibt es eine Möglichkeit, die „eng geschnürte“ Verzugsfrist des § 802 b Abs. 3 letzter Satz ZPO zu lockern? Beispiel: 12.07. Ratenzahlungsvereinbarung (Juli-Rate wird sofort gezahlt) 30.08. Fälligkeit der August-Rate wird für 30.08. vereinbart 14.09 Rückstand Der Schuldner hat somit den ganzen Monat August Zeit, um seine Ratenzahlung zu leisten. Eine Zahlung vor Fälligkeit ist jederzeit möglich. Ein tatsächlicher Rückstand tritt jedoch erst ab dem 31.08. ein. Die Ratenzahlungsvereinbarung wird erst mit Ablauf des 13.09. hinfällig. Dies würde bedeuten, dass die Vereinbarung erst dann Kraft Gesetztes endet, wenn der Schuldner seine August-Rate nicht bis Mitte September gezahlt hat. (Wochenenden und Feiertage wurden bei dieser Beispielsberechnung nicht berücksichtigt). Thema: Gütliche Erledigung Dem Schuldner wird die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft mit Setzung einer Zahlungsfrist von 2 Wochen zugestellt. Schuldner bietet Raten an, GV setzt den Zahlungsplan fest am 31.05. Der Schuldner hält die Ratenzahlung nicht ein. Zustellung Montag, 28.05. Frage: Wann läuft die Zahlungsfrist des § 802 f Abs. 1 ZPO ab? Lösungsvorschlag: Frist endet mit Ablauf des Montag, den 11.06. Zahlungsfrist läuft während des Vollstreckungsaufschubes ab. Hält der Schuldner nach Ablauf der Frist seine Ratenzahlung nicht ein, (länger als zwei Wochen in Rückstand) wird Vollstreckung fortgesetzt. Ebenso, wenn der Gläubiger der Ratenzahlungsvereinbarung nicht zustimmt mit Mitteilung an Schuldner ist die Ratenzahlung hinfällig. 4. Abschnitt DURCHSUCHUNG, ANWENDUNG VON ZWANG, VOLLSTRECKUNG ZUR UNZEIT Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 32 Aufbau: Pfändung körperlicher Sachen Zahlungsaufforderung, § 59 GVGA Einverständnis des Schuldners, § 758a Abs. 1 ZPO Oder Vollstreckung außerhalb des Schutzbereichs des Art. 13 II GG Oder Durchsuchungsbeschluss, § 758 a Abs. 1 ZPO Sache Körperlicher Gegenstand, §§ 90, 90a BGB Der Mobiliarvollstreckung unterliegend Kein wesentlicher Bestandteil, § 864 ZPO, §§ 93, 94 BGB Ausnahme Scheinbestandteil, §§ 95 BGB Nicht in Haftungsverband der Hypothek, § 865 ZPO, §§ 1120, 1121 BGB, §§ 97, 98, 99 BGB Vorwegpfändung ungetrennter Früchte, § 810 ZPO Alleingewahrsam des Schuldners, § 809 ZPO Kein Mitgewahrsam Dritter, § 809 ZPO Gegenschluss Einverständnis des/der Dritten Alleingewahrsamsvermutung des § 739 ZPO Ausschluss von Pfändungsverboten, §§ 803, 811, 811 c, 812 u.a. Austauschpfändung, §§ 811a, 811b ZPO, Vorwegpfändung, § 811d ZPO Inbesitznahme, § 808 ZPO Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 33 Aufbau: Pfändung körperlicher Sachen Zahlungsaufforderung, § 59 GVGA Einverständnis des Schuldners, § 758a Abs. 1 ZPO Oder Vollstreckung außerhalb des Schutzbereichs des Art. 13 II GG Oder Durchsuchungsbeschluss, § 758 a Abs. 1 ZPO Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 34 Verhalten bei der Zwangsvollstreckung • Vermeidung unnötigen Aufsehens und unverhältnismäßiger Härte (§ 58 Abs. 1 GVGA) – Gerichtsvollzieher ist neutrales Organ der Zwangsvollstreckung – Gebot der Verhältnismäßigkeit • Abwägung zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen – Achtung der Würde des Menschen • Gerichtsvollzieher hat unnötige Schädigung oder Ehrenkränkung sowie unnötiges Aufsehen zu vermeiden • Vermeidung unnötiger Kosten (§ 58 GVGA) • Abwägung zwischen Vollstreckungserfolg und Notwendigkeit der Kosten • • • Identitätsprüfung Gemeinsamer Vollzug, § 117 GVGA Zahlungsaufforderung, § 59 GVGA Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 35 Anwendung von Zwang § 758 ZPO/§ 91 FamFG Durchsuchung/Gewaltanwendung Grundsatz In „Wohnungen“ Durchsuchung § 758a ZPO richterliche Anordnung Einwilligung des Schuldners soweit für die gegenwärtige Zwangsvollstreckungshandlung erforderlich Zwangsöffnung Brechen von Robert Hippler, Bayerische Justizschule Widerstand Pegnitz Durchsuchung 36 Befugnisse Hinzuziehen von Zeugen, § 759 ZPO Durchsuchen Zwangsöffnung Gewaltanwendung Zielgerichtetes Suchen nach Personen oder Gegenständen, die der Schuldner zu verbergen versucht Werkvertrag mit beauftragen Schlosserunternehmen Anwendung körperlichen Zwanges gegen den im Titel genannten Schuldner Gerichtsvollzieher schließt Vertrag als Vertreter des Staates (Vertretungsmacht aus § 753 ZPO) Keine Gewaltanwendung gegen Dritte (originäre Zuständigkeit der Polizei) Kostengeringhaltungsgebot des § 802b Abs. 1 ZPO Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz Vollzugshilfe durch die Polizei nach § 50 ff PAG 37 Durchsuchung, § 758, § 758a ZPO, § 61 GVGA • Begriff der „Wohnung“ – Weite Auslegung, siehe § 61 Abs.1 Satz 2 GVGA • Alle Räume, die dem häuslichen und beruflichen Zweck des Schuldners dienen • Sowie das befriedete Besitztum – Beispiele: Wohn-, Arbeits-, Betriebs-, Geschäfts-, Lagerräume, Wohnwagen, Hotelzimmer • Begriff der „Durchsuchung“ – Zielgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen um etwas aufzuspüren, was der Wohnungsinhaber nicht herausgeben oder offen legen will – Oder Durchschreiten der Räume (Schutzzweck des Art. 13 Abs. 2 GG) Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 38 Einwilligung des Schuldners • Einwilligung: – Gestattet der Schuldner nur das Betreten, darf der Gerichtsvollzieher nur eintreten – Gestattet der Schuldner das Durchsuchen, darf der Gerichtsvollzieher auch durchsuchen und pfänden – Von der Einwilligung ist nicht automatisch das spätere Abholen der Pfandgegenstände umfasst • Widerruft der Schuldner seine Einwilligung, ist die Zwangsvollstreckung sofort einzustellen – Bereits durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen bleiben bestehen Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 39 Fälle der Durchsuchungsanordnung • Wiederholtes Nichtantreffen – Rspr. Mindestens ein Versuch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wenn man sich gewöhnlich in der Wohnung aufhält Verweigerung des Zutritts – Schuldner widerspricht dem Betreten • Schuldner kann zu jedem Zeitpunkt widersprechen – Jeder Angetroffene kann Widerspruch erklären – Konkludentes Handeln möglich Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 40 Umfang der Einwilligung • Die Einwilligung des Schuldners kann sich nur auf solche Räume beziehen, zu denen er selbst ein unbeschränktes Betretungsrecht hat. Darunter fallen: – Alle Räumlichkeiten, an denen der Schuldner Alleingewahrsam hat – Alle Räume, an denen der Schuldner Mitgewahrsam hat • Wenn der Schuldner die Durchsuchung gestattet, können sich andere Mitbewohner nicht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung berufen (§ 758a Abs. 3 ZPO, § 61 Abs. 11 GVGA) • Unbillige Härten gegen Dritte sind zu vermeiden (§ 758a Abs. 3 ZPO) Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 41 Dritte in der Zwangsvollstreckung • Durchschreitungsrecht, § 758a Abs. 3 ZPO – Die Einwilligung des Schuldners erstreckt sich auch auf Räume, zu denen der Schuldner ein Zutritts- und Beschreitungsrecht hat • Beispiel: Flur, über den der Untermieter in sein Zimmer kommt. • Dritte als Gewahrsamsinhaber – Einwilligung erstreckt sich nicht auf Räume die der Schuldner aufgrund Vertrages nur persönlich betreten darf • Beispiel: Schreibtisch des Schuldners an seiner Arbeitsstätte • Eingeschränktes Betretungsrecht des Schuldners – Soweit der Schuldner nur ein eingeschränktes Betretungs- und Anwesenheitsrecht hat, steht auch nur dieses Recht dem Gerichtsvollzieher zu. • Beispiel: Restaurantbesitzer verbietet Taschenpfändung im Lokal Das durch Einwilligung dem Gerichtsvollzieher gewährte Recht kann nie weiter gehen als das Recht des Schuldners selbst Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 42 Kein eigener Durchsuchungsbeschluss ist erforderlich wenn: • Räumungstitel (§ 758a Abs. 2 ZPO) – Auch bei Räumungsbeschluss in der Zwangsverwaltung • Auch bei Räumung aus Zuschlagsbeschluss • Auch bei notariellen Urkunden, die auf Räumung lauten • Bei der Vollstreckung von Haftbefehlen • Haftbefehl enthält bereits die Befugnis, in den Räumen des Schuldners nach diesem zu suchen. • Abholung gepfändeter Gegenstände, wenn bei Pfändung bereits Durchsuchungsbeschluss vorgelegen hat • Taschenpfändung außerhalb der umfriedeten Räume des Schuldners, da nicht im Schutzbereich des Art. 13 Abs. 2 GG, (§ 61 Abs. 10 beachten!) Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 43 Mehrere Gläubiger • Gleichzeitige Mitvollstreckung für weitere Gläubiger (§ 61 Abs. 9 GVGA) – Aber für Gläubiger ohne DB nur wenn dadurch keine längere Verweildauer in den Räumen des Schuldners erforderlich, wenn Schuldner Durchsuchung bezüglich der nicht legitimierten Gläubiger verweigert Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 44 Erwirken des Durchsuchungsbeschlusses • Antrag des Gläubigers § 758a ZPO – Ausnahmsweise durch den Gerichtsvollzieher – Formblattzwang – Vorsorglicher Erlass möglich • Wenn Aufgrund konkreter Umstände feststeht, dass Schuldner verweigern wird • Offensichtlich ist, dass Durchführung der Zwangsvollstreckung ohne Beschluss nicht möglich • Beschluss des Richters an dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung stattfinden soll – Beschluss gilt nur für • • • • Den konkreten Vollstreckungsversuch Und nur für die Wohnung, für die er erlassen wurde Zeitliche Befristung möglich (6 Monate) Gilt nur die Pfändung, nicht für Versteigerung in der Wohnung Robert Hippler, Bayerische Justizschule – Mit Erledigung des Auftrages verbraucht Pegnitz 45 Vollstreckung zur Nachtzeit, und an Sonn- und Feiertagen Vollstreckung zur Nachtzeit, und an Sonn- und Feiertagen, § 758a Abs. 4 ZPO/ Grundsatz In Wohnungen Keine unbillige Härte für Schuldner und Mitgewahrsamsinhaber richterliche Anordnung Wahrung der Verhältnismäßigkeit Vollstreckung in der Zeit von 21.00 Uhr und 06.00 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen (§ 1 FTG) Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 46 Nachtbeschluss, § 758a Abs. 4 ZPO • Sachlicher Anwendungsbereich: – Sonntage, Feiertage nach dem Feiertagsgesetz, Nachtzeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr • Beschränkung: grundsätzlich Vollstreckung möglich – Ausnahmen: • unbillige Härte für Schuldner und Dritte • Gilt nicht für Wohnungen (def. wie § 758a I ZPO; § 61 Abs. 1 Satz 2 und § 33 GVGA) – Einwilligung des Schuldners erforderlich (nur vorherige telefonische Terminvereinbarung) oder – Ersetzung durch richterlichen Nachtbeschluss DIE PFÄNDUNG Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 48 Aufbau: Pfändung körperlicher Sachen Zahlungsaufforderung, § 59 GVGA Einverständnis des Schuldners, § 758a Abs. 1 ZPO Oder Vollstreckung außerhalb des Schutzbereichs des Art. 13 II GG Oder Durchsuchungsbeschluss, § 758 a Abs. 1 ZPO Sache Körperlicher Gegenstand, §§ 90, 90a BGB Der Mobiliarvollstreckung unterliegend Kein wesentlicher Bestandteil, § 864 ZPO, §§ 93, 94 BGB Ausnahme Scheinbestandteil, §§ 95 BGB Nicht in Haftungsverband der Hypothek, § 865 ZPO, §§ 1120, 1121 BGB, §§ 97, 98, 99 BGB Vorwegpfändung ungetrennter Früchte, § 810 ZPO Alleingewahrsam des Schuldners, § 809 ZPO Kein Mitgewahrsam Dritter, § 809 ZPO Gegenschluss Einverständnis des/der Dritten Alleingewahrsamsvermutung des § 739 ZPO Ausschluss von Pfändungsverboten, §§ 803, 811, 811 c, 812 u.a. Austauschpfändung, §§ 811a, 811b ZPO, Vorwegpfändung, § 811d ZPO Inbesitznahme, § 808 ZPO Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 49 * Sachen können Gegenstand eines (Sachen-)Rechts sein Bewegliche Sachen (Mobilien) Unbewegliche Sachen (Immobilien) § 90 ff BGB Körperliche Gegenstände, soweit sie Träger eines eigenen Rechts sein können Bayerische Justizschule Pegnitz Grundstücke und grundstückgleiche Rechte 50 Der Begriff der „Sache“ Sache Körperlicher Gegenstand, §§ 90, 90a BGB Im Raum existent Im Raum abgrenzbar Wertpapiere Inhaberpapiere, § 808 ZPO Orderpapiere, § 831 ZPO Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 51 * • Im Raum existent • Oder von Behältnissen umfasst • Probleme: –Software –Elektrizität –Menschen –Künstliche Körperteile –Tiere Bayerische Justizschule Pegnitz 52 Wertpapiere Inhaberpapiere Orderpapiere Namenspapiere Aussteller verspricht Leistung an jeweiligen Inhaber des Papiers Berechtigter ist namentlich benannt Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier Berechtigter ist zunächst namentlich bekannt, Übertragung durch Indossament möglich Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier Übertragung nach § 929 BGB durch Einigung und Übergabe Übertragung nach § 929 BGB durch Einigung und Übergabe plus Indossament Übertragung nach § 398 BGB durch Abtretung Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier In der Zwangsvollstreckung: Sachpfändung nach § 808 ZPO Sachpfändung nach §§ 808, 831 ZPO Forderungspfändung nach § 829 ZPO Verwertung nach §§ 821 – 823 ZPO Verwertung nach § 835 ZPO (Überweisung) Verwertung nach § 835 ZPO (§ 836 ZPO) Vermögensverzeichnis Teil A Ziffer Vermögensverzeichnis A Ziffer Teil Vermögensverzeichnis B Ziffer Teil Aktien Inhaberaktien Namensaktien § 10 AktG § 68AktG Wertpapier Wertpapier (Orderpapier) Pfändung nach § 808 ZPO § 808, § 831 Inbesitznahme d. d. Gerichtsvollzieher Inbesitznahme d. d. Gerichtsvollzieher Gleichzeitige Wegnahme der Gewinnpapiere (Coupons/Talons) Verwahrung von Aktien Verwahrung Beim Schuldner Bei der Bank Im Schließfach Pfändung nach § 808 ZPO Pfändung nach § 808 ZPO Im Depot Sonderverwahrung Sammelverwahrung Pfändung nach § 808 ZPO Rechtspfändung nach § 857 ZPO Aufbau: Pfändung körperlicher Sachen Zahlungsaufforderung, § 59 GVGA Einverständnis des Schuldners, § 758a Abs. 1 ZPO Oder Vollstreckung außerhalb des Schutzbereichs des Art. 13 II GG Oder Durchsuchungsbeschluss, § 758 a Abs. 1 ZPO Sache Körperlicher Gegenstand, §§ 90, 90a BGB Der Mobiliarvollstreckung unterliegend Kein wesentlicher Bestandteil, § 864 ZPO, §§ 93, 94 BGB Ausnahme Scheinbestandteil, §§ 95 BGB Nicht in Haftungsverband der Hypothek, § 865 ZPO, §§ 1120, 1121 BGB, §§ 97, 98, 99 BGB Vorwegpfändung ungetrennter Früchte, § 810 ZPO Alleingewahrsam des Schuldners, § 809 ZPO Kein Mitgewahrsam Dritter, § 809 ZPO Gegenschluss Einverständnis des/der Dritten Alleingewahrsamsvermutung des § 739 ZPO Ausschluss von Pfändungsverboten, §§ 803, 811, 811 c, 812 u.a. Austauschpfändung, §§ 811a, 811b ZPO, Vorwegpfändung, § 811d ZPO Inbesitznahme, § 808 ZPO Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 56 Abgrenzung bewegliches/unbewegliches Vermögen Nicht der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen: § 864 Abs. 1 ZPO § 865 Abs. 1 ZPO Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte Bewegliche Sachen, die im Haftungsverband der Hypothek stehen das Grundstück wesentliche Bestandteile §§ 93, 94 BGB § 1120 BGB, § 1121 BGB Zubehör Sonstige Bestandteile, Früchte §§ 97, 98 BGB §§ 99 BGB § 865 Abs. 2 Satz 1 ZPO § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 57 Bestandteile, §§ 93 ff BGB Wesentliche Bestandteile sind nach § 93 BGB: Sachen, die nicht voneinander getrennt werden können ohne dass… …die eine oder die andere zerstört… …oder in ihrem Wesen verändert… …wird …bei Grundstücken z.B. nach § 94 BGB… Gebäude Erzeugnisse Sowie die zur deren Herstellung eingefügten Sachen solange sie mit dem Boden zusammenhängen Nicht nur für Robert einenHippler, vorübergehenden Zweck, § 95 BGB Bayerische Justizschule Pegnitz 58 Pflanzen und landwirtschaftliche Erzeugnisse Als Samen vor der Saat Aussaat Aussaat Wachstumsphase Wachstumsphase ev. ev. §§946 946 BGB BGB Zubehör, § 865 II ZPO, §§ 1120, 97 BGB ev. ev. §§956 956 BGB BGB 1 Monat vor Reife Ernte Ernte Erzeugnisse, § 865 II ZPO, §§ 21 I, 148 ZVG, §§ 1120, 99 BGB § 810 ZPO §§ §§94, 94,93 93BGB, BGB,wesentlicher wesentlicher Bestandteil Bestandteil Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 59 Früchte auf dem Halm, § 810 ZPO, 101, 102 GVGA Vorabpfändung nach § 810 ZPO? Bestandteil i.S.d. § 93 BGB? Periodisch geerntete Früchte Ein Monat vor der Reife Keine Beschlagnahme nach §§ 20, 21 ZVG Ausnahme: Grundstück verpachtet (§ 21 Abs. 3 ZVG) Früchte werden nach Trennung nicht Zubehör Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 60 Gegenstand der Mobiliarvollstreckung § 865 Abs. 1 ZPO Körperliche Sachen, die… …als Zubehör …als Früchte ... sonst. Bestandteile …nach § 97 BGB …nach § 99 BGB § 93 BGB …im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen… …befinden sich im Haftungsverband der Hypothek (§ 1120 BGB) .. und sind nach § 865 Abs. 2 Satz 1 ZPO …generell nicht im Wege der Mobiliarvollstreckung pfändbar … sind nach § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO … und sind nach § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO …im Wege der Mobiliarvollstreckung pfändbar, solange und soweit nicht die Beschlagnahme nach § 20 ZVG angeordnet ist Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 61 Zeitpunkt der Beschlagnahme Die Beschlagnahme des Grundstück wird wirksam mit.... ...entweder.... ...oder.... § 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG § 22 Abs. 1 Satz 1 ZVG Zeitpunkt, in dem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks beim Grundbuchamt eingeht Zeitpunkt, in dem der Anordnungsbeschluss dem Schuldner zugestellt wird Maßgebend ist der frühere Zeitpunkt Bayerische Justizschule Pegnitz Wirkung der Beschlagnahme (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG) • Veräußerungsverbot nach § 23 Abs. 1ZVG – Relatives Veräußerungsverbot nach § 135, 136 BGB – Keine Grundbuchsperre, aber – § 26 ZVG Veräußerung nach Beschlagnahme hat keinen Einfluss auf den Fortgang der Versteigerung • Umfang der Beschlagnahme – § 20 Abs. 2 ZVG • Gegenstände auf die sich nach § 1120 BGB die Hypothekenhaftung erstreckt, insbesondere – Zwangsversteigerung, § 21 ZVG • • • • Ungetrennte land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse Oder getrennt sind und als Zubehör verwendet werden Forderungen aus Versicherungen Zubehör – Bei Zwangsverwaltung, § 148 Abs. 1 ZVG • Auch getrennte land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse Bayerische Justizschule Pegnitz Beschlagnahme nach dem ZVG Umfang der Beschlagnahme, § 20 ZVG Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung, § 148 ZVG § 20 I ZVG: das Grundstück samt wesentlicher Bestandteile § 20 II ZVG: alles was im Haftungsverband der Hypothek § 21 I ZVG: getrennte land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse ausgenommen Zubehör (§ 78 Abs. 3 GVGA) § 865 Abs. 2 BGB keine Mobiliarvollstreckung wenn: Körperliche Sachen Im Haftungsverband der Hypothek, § 1120 BGB Zubehör, § 97 BGB? Bewegliche Sache, die kein Bestandteil der Hauptsache ist und dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache gewidmet Im räumlichen Zusammenhang mit ihr steht und Zubehör nach der Verkehrsanschauung ist im Eigentum des Grundstückseigentümers § 1121 BGB, keine Enthaftung Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 65 Vom Boden getrennte Bestandteile, Erzeugnisse, Früchte (§ 78 GVGA) § 865 Abs. 2 ZPO keine Mobiliarvollstreckung wenn § 865 Abs. 1 ZPO Erstreckung der Hypothek § 1120 BGB, Hypothekenhaftung Früchte i.S.d. § 99 BGB Eigentum des Grundstückseigentümers § 1121 BGB, keine Enthaftung Sobald und soweit Beschlagnahme nach § 20 ZVG wirksam Im Wege der Zwangsversteigerung, § 21 Abs. 1 ZVG zum Zeitpunkt der Anordnung bereits getrennt? Im Wege der Zwangsverwaltung, § 148 Abs. 1 ZVG …unabhängig von Trennung! Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 66 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen GEWAHRSAM Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 67 Alleingewahrsam des Schuldners Wirksame Pfändung nach § 808 ZPO Körperliche Sachen (§ 808 ZPO, § 90 BGB) Die der Mobiliarvollstreckung unterliegen (§§ 864, 865 ZPO) Gewahrsam des Schuldners Ausübung des alleinigen unmittelbaren Besitzes Jur. Person = Organ Minderjähriger = ges. Vertreter (Mit-) Gewahrsam Dritter § 809 ZPO Im Gewahrsam eines Dritten (§ 809 ZPO) Dem Schuldnervermögen zuzuordnen Herausgabebereitschaft des Dritten Ehegatten/Lebenspartner = § 739 ZPO Pfändung des Herausgabeanspruchs, § 846, 847 ZPO Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 68 Alleingewahrsamsvermutung des § 739 ZPO Wirksame Pfändung nach § 808 ZPO Körperliche Sachen (§ 808 ZPO, § 90 BGB) Die der Mobiliarvollstreckung unterliegen (§§ 864, 865 ZPO) Gewahrsam des Schuldners Ausübung des alleinigen unmittelbaren Besitzes (Mit-) Gewahrsam Dritter § 809 ZPO Fehlende Herausgabebereitschaft des Dritten Alleingewahrsamsvermutung des § 739 ZPO Dritter Ehegatte oder Lebenspartner n. LPartG Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB/8 LPartG Kein Getrenntleben, §§ 1567 BGB, 15 V Und Besitz des anderen Ehegatten Nicht dem ausschließlichen persönlichen Gebrauch des anderen Ehegatten zu dienen bestimmt Robert Robert Hippler, Hippler, Bayerische Bayerische Justizschule Justizschule Pegnitz Pegnitz 69 Güterstände Zugewinngemeinschaft Gütertrennung (Ehevertrag) Gütergemeinschaft (Ehevertrag) Eigentumsgemeinschaft §§ 1363ff BGB § 1414 BGB § 1415 ff BGB Art. 234 § 4 EGBGB Während des bestehenden Güterstandes zwei voneinander getrennte Vermögensmassen Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen allein Während des bestehenden Güterstandes zwei voneinander getrennte Vermögensmassen Während des bestehenden Güterstandes 5 voneinander getrennte Vermögensmassen Während des bestehenden Güterstandes eine gemeinsame Vermögensmasse Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen allein Gemeinschaftliche Vermögensverwaltun g Verfügungsbeschränkung bei Verfügung über Vermögen im Ganzen (§§ 1365 ff BGB) oder über Hausratsgegenstände (§ 1369 BGB) Keine Verfügungsbeschränkung Jeder Ehegatte verwaltet Sonder- und Vorbehaltsgut allein, das Gesamtgut gemeinsam oder Bestimmung durch einen, § 1422 ff BGB Gesamthänderische Verfügung (§ 1450), es sei denn Alleinverwaltung § 1422 ff BGB Zugewinnausgleich, § 1378 BGB Vermögen Tag der Eheschließung Zugewinn,aus gleich davon ½ an Ehegatten Tag der Zustellung des Scheidungsant rags Vermögensmassen in der Gütergemeinschaft Frau Mann Vorbehaltsgut § 1418 BGB Sondergut § 1417 BGB Gesamtgut § 1416 BGB Sondergut § 1418 BGB Vorbehaltsgut § 1418 BGB Durch Ehevertrag oder, durch Bestimmung oder unentgeltlicher Zuwendung Dritter zum Vorbehaltsgut erklärt wurde Rechtsgeschäftlic h nicht übertragbares Vermögen Was die Ehegatten zum Eintritt des Güterstandes haben und was sie später erwerben Rechtsgeschäftlic h nicht übertragbares Vermögen Bsp. Nießbrauch, unpfändbarer Teil des Arbeitseinkommens Ohne besondere Rechtsübertragung (Universialsukzession, § 1416 BGB) Bsp. Nießbrauch, unpfändbarer Teil des Arbeitseinkommens Durch Ehevertrag oder, durch Bestimmung oder unentgeltlicher Zuwendung Dritter zum Vorbehaltsgut erklärt wurde Erträge bleiben Vorbehaltsgut, § 1418 BGB Erträge fließen in Gesamtgut Selbständige Verwaltung Erträge fließen in Gesamtgut Gesamthandsgemeinschaft § 1419 BGB Erträge bleiben Vorbehaltsgut, § 1418 BGB Selbständige Verwaltung Vollstreckung in Vermögensmassen der GG Unpfändbar, § 1417 Abs. 2 BGB Pfändbar, § 1418 Abs. 3 BGB Pfändbar nach § 740 ZPO Pfändbar, § 739 ZPO, § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB Sondergut des Mannes Vorbehaltsgut des Mannes Gesamtgut der Gütergem. Vorbehaltsgut der Frau Sondergut der Frau § 1417 BGB § 1418 BGB § 1416 BGB § 1418 BGB § 1417 BGB Unpfändbar, § 1417 Abs. 2 BGB Verwaltung durch den Mann Robert Hippler, Bayerische Justizschule Beispiel: Titel gegen Pegnitz 73 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen PFÄNDUNGSVERBOTE Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 74 Absolute und relative Pfändungsverbote Wirksame Pfändung nach § 808 ZPO Körperliche Sachen (§ 808 ZPO, § 90 BGB) Die der Mobiliarvollstreckung unterliegen (§§ 864, 865 ZPO) Gewahrsam des Schuldners Keine entgegenstehenden Pfändungsverbote Absolute Pfändungsverbote relative Pfändungsbeschränkungen Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 75 Pfändungsverbote Absolute Pfändungsverbote Aufzählung in § 76 GVGA: Verbotene Gegenstände wie: relative Pfändungsverbote § 803 Abs. 1 ZPO § 803 Abs. 2 ZPO § 811 Abs. 1 ZPO Verbot der Überpfändung Zwecklose Pfändung Verbot der Kahlpfändung (§ 73 GVGA) •Rauschgift •Kriegswaffen •Schriften mit pornographischem Inhalt i.S.d. § 184 Abs. 3 StGB Urheberrechtlich geschützte Sachen § 79 GVGA Tiere nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen Keine Pfändung von Gegenständen, deren Wert im Vergleich zur Forderung unverhältnismäßig hoch ist Keine Pfändung von Gegenständen, deren voraussichtlicher Erlös die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht übersteigt Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz Beachte: § 811a ZPO, § 74 GVGA Austauschpfändung Beachte: § 811 Abs. 2 ZPO, § 74 Abs. 2 GVGA besondere Rechte des Vorbehaltseigentüm ers 76 Pfändungsverbote des § 811 ZPO • • § 811 I Nr. 1, Sachen zum persönlichen Gebrauch des Schuldners § 811 I Nr. 2, Haushaltsvorräte für 4 Wochen seit der Pfändung – Oder der entsprechende Geldbetrag zur Beschaffung • • § 811 I Nr. 3, Kleintiere zur eigenen Ernährung und deren Futtermittel § 811 I Nr. 4, Gerät, Vieh und Dünger zur Sicherung des Unterhalts des Bauern – Hauptsächlich bei Pachtbetrieben, sonst ev. auch § 865 ZPO • • • • • • • • • • • • • § 811 I Nr. 5, „Hand- und Kopfwerkzeug“ des Schuldners und seiner Familie § 811 I Nr. 6, Geräte der Nr. 5 bei Fortführung des Betriebes § 811 I Nr. 7, Dienstkleidungsstücke, Dienstausrüstungen § 811 I Nr. 8, wiederkehrende Einkünfte § 811 I Nr. 9, Apothekengerätschaften § 811 I Nr. 10, Schul- und Religionsbücher und sonstige Gegenstände § 811 I Nr. 11, Papiere, Trauringe, Orden § 811 I Nr. 12, Hilfsmittel wegen körperlicher Gebrechen § 811 I Nr. 13, Zur Bestattung dienende Gegenstände § 812, der angemessene Hausrat § 811c, Haustiere §§ 112 ff UrheberrechtsG, Originale Hippler, Bayerische Justizschule § 882a II ZPO, Sachen zur Robert Erfüllung öffentlicher Aufgaben Pegnitz 77 § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Gegenstand des persönlichen Gebrauchs (angemessene Lebensführung) Wohnen Ernähren/Bekleiden Den täglichen Pflichten nachgehen Information Des Schuldners, dessen Familie oder im Haushalt lebende Personen Zu Wohnzwecken genutzte Einrichtungen, § 811 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 ZPO Des Schuldners oder dessen Familie Die der Mobiliarvollstreckung unterliegen Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 78 „Tierschutz in der Zwangsvollstreckung“ § 811 I Nr. 3 ZPO § 811 I Nr. 4 ZPO § 811 c ZPO Milch- und Schlachttiere zur Ernährung der Schuldnerfamilie Zum Betrieb einer Landwirtschaft notwendige Dinge (Gerät, Vieh, Dünger) Haustiere § 865 ZPO Zubehör! Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 79 Schutz des Handwerkzeugs nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO Schuldner geht einer körperlichen oder geistigen Arbeit nach Oder ein im Hausstand lebender Familienangehöriger Persönlicher Einsatz überwiegt Kapitaleinsatz Gegenstand ist zur Weiterführung dieser Tätigkeit erforderlich Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 80 Schutz des Handwerkzeugs nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützt Nicht geschützt Personen bei denen der körperliche oder geistige Einsatz überwiegt Personen bei denen der Kapitaleinsatz überwiegt Das zur Erwerbstätigkeit erforderliche „Handwerkzeug“ Die Maschinen und sonstigen Werkzeuge Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 81 Schutz des Arbeitseinkommens, §§ 850ff, § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO Vor der Auszahlung als Anspruch gegen den Arbeitgeber Nach der Auszahlung auf dem Gehaltskonto Nach der Abhebung im Geldbeutel des Schuldners §§ 850 ff ZPO §§ 850k, bzw. l ZPO §§ 811 I Nr. 8 ZPO Geschützt ist jeder Geldbetrag, einerlei aus welcher Zahlungsquelle er kommt Schutz des abgemessenen Lebensunterhalts durch Pfändungsbeschränkung kraft Gesetzes Schutz des angemessenen Lebensunterhalts mit Pfändungsschutzkonto oder auf Antrag Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz Durch Berechnung des pfändbaren Betrages durch das Vollstreckungsorgan 82 Berechnung des pfändbaren Betrages, § 811 Nr. 8, § 850c ZPO 1. Feststellung des Nettoeinkommens, der Unterhaltspflichten und des Bezugszeitpunktes des Einkommens 2. Feststellung des pfändbaren Betrages nach Tabelle zu § 850c Nettoeinkommen - pfändbarer Betrag = pfandfreier Betrag Feststellung des pfandfreien Betrages nach § 811 I Nr. 8 ZPO: pfandfreier Betrag X Resttage bis Gehaltszahlung 30 3. Vorgefundener Betrag - verbleibender Betrag Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz Dem Schuldner verbleibender Betrag = pfändbarer Betrag 83 Vorläufige Austauschpfändung § 811 b Wirksame Pfändung nach § 808 ZPO Körperliche Sachen (§ 808 ZPO, § 90 BGB) Die der Mobiliarvollstreckung unterliegen (§§ 864, 865 ZPO) Gewahrsam des Schuldners Keine entgegenstehenden Pfändungsverbote Pfändungsverbot nach § 811 I Nr. 1, 5, 6 ZPO Pfändung wäre angemessen ? Zu erwartender Verwertungserfolg übersteigt Wert des Ersatzstückes erheblich positive Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist zu erwarten Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 84 Ablauf der vorläufigen Austauschpfändung Pfändung durch den Gerichtsvollzieher Formlose Benachrichtigung des Gläubigers mit Hinweis auf die 2-Wochenfrist für den Antrag an das Vollstreckungsgericht (§ 811b III) Frist wurde nicht eingehalten Frist wurde eingehalten Abwarten der gerichtlichen Entscheidung Antrag stattgegeben Zurückweisung Rechtskraft des Beschlusses Aufhebung der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher Aufhebung der Pfändung durch den Gerichtsvollzieher Kein Fortsetzungsauftrag binnen 6 Monaten Verfahren ruht Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz Fortsetzungsauftrag Verfahren nach § 811a ZPO 85 Austauschpfändung nach § 811a ZPO Beschluss des Vollstreckungsgerichts auf Antrag des Gläubigers (3 Varianten) Übergabe eines Ersatzgegenstandes an GV Übergabe eines Geldbetrages aus dem Gläubigervermögen an GV Nach Erlass des Beschlusses Nach Erlass des Beschlusses Nach Rechtskraft des Beschlusses Wegnahme (der nun pfändbar gewordenen) Sache Übergabe des Ersatzgegenstandes Übergabe des Geldbetrages Verwertung des gepfändeten Gegenstandes Wegnahme des gepfändeten Gegenstandes Wegnahme des gepfändeten Gegenstandes Übergabe des Geldbetrages Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 86 § 811 II „lex vorwerk“ Wirksame Pfändung nach § 808 ZPO Körperliche Sachen (§ 808 ZPO, § 90 BGB) Die der Mobiliarvollstreckung unterliegen (§§ 864, 865 ZPO) Gewahrsam des Schuldners Keine entgegenstehenden Pfändungsverbote Pfändungsverbot nach § 811 I Nr. 1, 5, 6, 7 ZPO unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache Gläubiger ist Vorbehaltseigentümer Vollstreckungsforderung stammt aus dem Geschäft Nachweis des Eigentumsvorbehalts Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 87 Insolvenz und Einzelzwangsvollstreckung Vor der Eröffnung: Vollstreckungsverbot des § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO Während des Verfahrens: Vollstreckungsverbot des § 89 InsO Rückschlagsperre des § 88 InsO Im Restschuldbefreiungsverfahren: Verbot der Einzelzwangsvollstreckung nach 294 InsO Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 88 Vollstreckungsverbot des § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO Ausdrückliche Untersagung der Einzelzwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Beschluss des Insolvenzgerichts Begonnene Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen... Noch nicht begonnene Einzelzwangsvollstreckungsmaß-nahmen... (Entscheidend ist die Stunde/Minute des Tages, der im Beschluss genannt ist bzw., falls kein Zeitpunkt genannt die Mittagstunde des Erlasstages (§ 27 Abs. 3 InsO analog)) (Auf die Kenntnis des Schuldners kommt es nicht an!) §§ 775 Nr. 2, § 776 Satz 2 ZPO §§ 775 Nr. 2, § 776 Satz 2 ZPO ...bleiben bestehen, werden aber nicht weitergeführt ... werden nicht durchgeführt und sind an den Gläubiger zurückzugeben ...werden nach Zurückweisung der InsO ...müssen nach Zurückweisung der InsO mangels Masse oder Antragsrücknahme mangels Masse oder Antragsrücknahme neu fortgesetzt beantragt werden Robert Hippler, Justizschule Pegnitz 89 Vollstreckungsverbot des § 89 InsO • Betroffene Gläubiger – Alle Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO • Andere Gläubiger können Vollstreckungsverbot nicht durch Verzicht auf Teilnahme am Insolvenzverfahren umgehen (RGZ 86, 397) • Auch nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) – Absonderungsberechtigte – Grundsätzlich fallen nicht unter § 89 InsO: • Massegläubiger – Aber zeitliche Beschränkung – Ausnahme: Forderungen aufgrund Rechtshandlungen des Verwalters – Neugläubiger, deren Forderung erst nach Insolvenzeröffnung entstanden ist (Aber kaum vollstreckbare Habe vorhanden!) • Geschütztes Vermögen – Insolvenzmasse, § 35 InsO – Insolvenzfreies Vermögen, § 36 InsO • Rechtsfolge – Tritt kraft Gesetzes ein – Eingeleitete, aber noch nicht beendete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen Robert Hippler, Justizschule Pegnitz – Neue Maßnahmen dürfen nicht eingeleitet werden 90 Auswirkung des § 89 InsO auf konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen • Pfändung in körperliche Gegenstände, § 808 ZPO – Gerichtsvollzieher darf erfolgte Pfändungen jedoch nicht aufheben • Vermögensoffenbarung und eidesstattliche Versicherung nach §§ 807, 899 ZPO – ...ist unzulässig • ...wird ersetzt durch Vermögensoffenbarung nach § 153 Abs. 2 InsO • Forderungspfändung, § 829 ZPO, § 857 ZPO – Erlass eine Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist unzulässig • War Pfändung und Überweisung vor Insolvenzeröffnung Drittschuldner darf nicht mehr zahlen • Gutgläubiger Drittschuldner ist durch § 836 Abs. 2 ZPO geschützt – Gehaltspfändung § 114 Abs. 3 Satz 1 InsO • Vorpfändung, § 845 – Vorpfändung im Hinblick auf eine Beendigung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig • Heilung fehlerhafter Vollstreckungsakte – Auch eine Heilung fehlerhafter vor Insolvenzeröffnung Robert Hippler,Vollstreckungsakte Justizschule Pegnitz kann nicht mehr erfolgen 91 Rückschlagsperre, § 88 InsO • Voraussetzungen des§ 88 InsO – Insolvenzgläubiger • Nicht für Massegläubiger (z.B. aus § 55 InsO) • Aber auch für Absonderungsberechtigte – Sicherung durch Zwangsvollstreckung • • • • Pfändungspfandrecht bei Mobiliar- oder Forderungspfändung Beschlagnahme bei unbeweglichem Vermögen, § 20, 22, 23 ZVG Eintragung einer Zwangsicherungshypothek, § 866 ZPO Arrestpfandrecht od. Sicherung durch einstweilige Verfügung – bei Befriedigung durch Zwangsvollstreckung nur Anfechtung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO – An einem Massegegenstand – Ein Monat vor Stellung des Insolvenzantrages • Fristberechnung §§ 4, 139 InsO, § 222 ZPO, §§ 187, 188 Abs. 2 BGB • Folge der Rückschlagsperre – Sicherung wird unwirksam – Pfändungspfandrecht erlischt mit Insolvenzeröffnung – Auch die VorpfändungRobert wirdHippler, unwirksam Justizschule Pegnitz 92 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen INBESITZNAHME Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 93 Inbesitznahme Wirksame Pfändung nach § 808 ZPO Sachen, § 90 BGB Die der Mobliarvollstreckung unterliegen, §§ 864, 865 ZPO (Allein-)Gewahrsam des Schuldners Keine entgegenstehenden Pfändungsbeschränkungen Wirksame Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher Tatsächlich (§ 808 Abs. 1 ZPO) Kenntlichmachung (§ 808 Abs. 2 ZPO) Oder sonstige Weise (§ 808 Abs. 2 ZPO) Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 94 Inbesitznahme • Wegschaffen (Ausnahme): – Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten (§ 808 Abs. 1) – Gefährdung der Gläubigerbefriedigung • Fehlen geeigneter Aufbewahrungsmöglichkeiten beim Schuldner • Gefahr des Verstrickungsbruchs • Wenn der Schuldner es ablehnt existenzsichernde Maßnahmen an der Sache vorzunehmen • Achtung: einmal weggeschaffte Gegenstände darf der Gerichtsvollzieher nur aufgrund richterlicher Ermächtigung oder Anweisung des Gläubigers zurückgeben (Entstrickung) • Belassen beim Schuldner (Grundsatz) – Ersichtlichmachen (§ 808 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 82 Abs. 2 – 4 GVGA • Festes Anbringen der Siegelmarke • Augenfällig (§ 82 Abs. 2 GVGA) (gutgläubiger Erwerb!) Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 95 Pfändung von Kfz §§ 107 ff GVGA • Gewahrsam des Schuldners – Kfz-Brief ist kein Eigentumsnachweis, lediglich Sicherungsfunktion im Rechtsverkehr – Gewahrsamsproblem: öffentliche Plätze • Grundsätzlich nicht im Gewahrsam des Schuldners belassen – Wenn doch: • Kenntlichmachen der Pfändung an gut sichtbarer Stelle • Zusätzlich Sicherungsmaßnahmen wie, Kralle, Entfernen der Kennzeichen usw. • Abschleppen durch Abschleppunternehmen – Kfz-Brief und Kfz-Schein in Besitz nehmen – Mitteilung an Kfz-Zulassungsstelle Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 96 Pfändung von Luftfahrzeugen • Nur pfändbar, wenn nicht in die Luftfahrzeugrolle eingetragen (§ 171a ZVG) • Arrestvollziehung durch Bewachung und Verwahrung und Eintragung des Pfandrechts ins Register Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 97 Pfändung von Waffen • Grundsätzlich pfändbar – Durch Inbesitznahme • Verwertung nach § 66, 95 GVGA Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 98 Mehrere Pfandrechte, § 827 III ZPO, 117 GVGA; §§ 826, 827 ZPO Aufträge des Gläubiger 1 Gläubiger 2 Aufträge des Gläubiger 1 Gläubiger 2 Mehrere Aufträge eines Gläubigers Liegen gleichzeitig vor Liegen nacheinander vor Liegen gleichzeitig vor Gegen einen Schuldner Gegen einen Schuldner gegen mehrere Schuldner Ein Pfandgegenstand Ein Pfandgegenstand Ein Pfandgegenstand Gleichzeitige Pfändung Anschlusspfändung Gemeinsame Pfändung Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 99 Wirkung der Inbesitznahme Inbesitznahme Verstrickung Pfändungspfandrecht Öffentlich-rechtlich Privatrechtlich, modifiziert mit öffentlichem Recht Betrifft Beziehung Staat/Pfandgegenstand Betrifft Beziehung Gläubiger/Pfandgegenstand Staatliche Beschlagnahme Verstrickung plus wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen Recht des Staates den Gegenstand zu verwerten und den Erlös auszuzahlen Recht des Gläubigers sich aus dem Gegenstand zu befriedigen Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 100 Wirkung der Verstrickung für den Schuldner Verstrickung zivilrechtlich strafrechtlich §§ 135, 136 BGB § 136 StGB Relatives Verfügungsverbot Verstrickungsbruch Verfügungen des Schuldners über den verstrickten Gegenstand sind nur dem Gläubiger gegenüber unwirksam Zerstörung, Beschädigung, Verstrickungsentzug, Ablösen oder Unkenntlichmachen der Pfandsiegel Gutgläubiger Erwerb möglich Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 101 Wirkung der Inbesitznahme Voraussetzungen einer wirksamen Verstrickung Funktionell zuständiges Vollstreckungsorgan Vorliegen deutscher Gerichtsbarkeit Parteifähigkeit auf Gläubiger und Schuldnerseite Vorhandensein eines Titels Wirksame Inbesitznahme durch Vollstreckungorgan Titel Verstrickung! Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 102 Eintritt der Verstrickung Wenn Titel schon der äußeren Form nach fehlt Bei fehlender Inbesitznahme Streitig bei Verstoß gegen § 865 ZPO Nicht aber bei unzureichender Schuldnerbezeichnung Keine Besitzergreifung oder Kenntlichmachung Tritt nicht ein Bei funktioneller Unzuständigkeit Verstrickung Auch bei fehlendem Gewahrsam Auch bei Verstoß gegen Pfändungsverbot Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz Auch wenn titulierte Forderung nicht besteht Tritt ein trotz: Auch bei schuldnerfremden Sachen 103 Ende der Verstrickung Entstrickung… …durch Verwertung durch gutgläubig lastenfreien Erwerb § 814 ZPO § 936 BGB Mit Zuschlag und Übergabe an Ersteher Mit Einigung und Übergabe …durch den Gerichtsvollzieher Auf Anordnung des Gläubigers Auf Anordnung des Gerichts Aufhebung durch den Gerichtsvollzieher Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 104 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen PFÄNDUNGSPFANDRECHT Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 105 Pfandrechte Inhalt des Pfandrechts, § 1204 BGB Rechtsgeschäftliches Pfandrecht §§ 1205 – 1259 BGB Entsteht durch Verpfändung Gesetzliches Pfandrecht §§ 562 ff. BGB, § 583 BGB, § 647 BGB, § 704 BGB, § 397 HGB, § 464 HGB, § 475b HGB, §§ 441 ff. HGB; Entsteht als „Nebenprodukt“ anderer Schuldverhältnisse Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz Pfändungspfandrecht § 804 ZPO Entsteht durch Pfändung durch den Gerichtsvollzieher 106 Die Pfandrechtstheorien • • • Privatrechtliche Theorie (kaum noch vertreten) – Privatrechtliche Pfandrecht wie 1204 ff BGB – Pfändungsakt ersetzt rechtsgeschäftliche Bestellung des Pfandrechts – kein Pfandrecht wenn materieller Anspruch nicht besteht Öffentlich-rechtliche Theorie – Pfandrecht nach dem öffentlichen Recht – Unlösbar mit der Verstrickung verknüpft Verstrickung ist einzige Voraussetzung für das Entstehen – Entsteht auch an schuldnerfremden Sachen Gemischt privat/öffentlich rechtliche Theorie – herrschende Meinung – Privatrechtlicher Charakter, modifiziert durch das öffentliche Recht Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 107 Gemischt privat/öffentlich rechtliche Theorie • Öffentlich rechtliche Voraussetzungen – wirksame Verstrickung – wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen • Privatrechtliche Voraussetzungen – Zugehörigkeit des Pfändungsgutes zum Schuldnervermögen – Bestehen der Forderung Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 108 Pfändungspfandrecht, § 804 ZPO Voraussetzungen für das Entstehen des Pfändungspfandrechts (gemischt privatrechtliche/öffentlich-rechtliche Theorie) 4. 3. 2. 1. Pfandsache gehört zum Vermögen des Schuldners Bestand der Forderung (Akzessorietät) Vorliegen wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen Wirksame Verstrickung Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 109 Rangprinzip des § 804 ZPO Pfändung Gläubiger A § 804 Abs. 3 ZPO: Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht dem späteren vor. Gläubiger B Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 110 Erlöschen des Pfändungspfandrechts • Öffentlich rechtliche Theorie – Mit Beendigung der Verstrickung • Gemischt privat/öffentlich rechtliche Theorie – Mit Beendigung der Verstrickung – Trotz bestehender Verstrickung mit: • Erlöschen der Forderung (§ 1252 BGB) • Verzichtserklärung des Gläubigers (§ 1255 BGB) • Entfernung des Pfandsiegels mit Einwilligung des Gläubigers (§1253 BGB analog) • Eintreten nachträglicher Vollstreckungshindernisse (§ 868 ZPO analog) Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 111 Rang der Pfandrechte, § 804 ZPO Begründet durch „Einbringen“ in die Wohnung 2 Pfändungspfandrecht Gläubiger 1 1 Begründet durch Pfändung durch Vollziehungsbeamten am 01.02. Schuldner verpfändet Gegenstand nach der Pfändung durch Gläubiger 1 Pfändungspfandrecht Gläubiger 2 Vermieterpfandrecht Privatrechtliches Pfandrecht 3 Gerichtsvollzieher pfändet Gegenstand beim Pfandgläubiger nach § 809 ZPO Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 112 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen DAS PROTOKOLL Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 113 Protokoll über die Vollstreckungshandlung, §§ 762, 763 ZPO, § 63 GVGA Nachweis über den Ablauf der Vollstreckungshandlung (Nachvollziehbarkeit öffentlichen Handelns) Öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415, 418 ZPO Allgemeine Vorschriften: §§ 7, 63 GVGA § 86 GVGA § 96 GVGA § 138 GVGA § 128 Abs. 6 GVGA § 145 GVGA § 99 GVGA Pfändung Versteigerung Eidesstattliche Versicherung Räumung Verhaftung Freihändiger Verkauf Vollstreckungshandlung: jede Handlung des Gerichtsvollziehers zur Durchführung der Robert Hippler, Bayerische Justizschule Zwangsvollstreckung Pegnitz 114 Inhalt des Protokolls, § 762 ZPO • Ort und Zeit der Aufnahme – im Anschluss an die Vollstreckungshandlung • Wenn nicht an Ort und Stelle – Begründung im Protokoll erforderlich • Gegenstand der Vollstreckungshandlung – Wesentliche Vorgänge • Titel, Ablauf, Zeitdauer, wenn länger als eine Stunde – Bei Vollstreckung über mehrere Tage jeden Tag abschließen – Bei Pfändung § 86 GVGA – Bei Pfandabstand sind die an sich pfändbaren Sachen aufzuführen • Namen der Personen, die bei der Vollstreckungshandlung anwesend waren • Unterschrift dieser Personen • Unterschrift des Gerichtsvollziehers, § 762 Nr. 5 ZPO – Schuldner, angetroffene Personen (mit Angabe in welcher Funktion sie angetroffen wurden) Zeugen, Sachverständige, Polizeibeamte – Mit Vermerk, dass Unterzeichnung nach vorlesen und Genehmigung erfolgt ist , § 762 Nr. 4 ZPO – Dienstsiegel ist nicht erforderlich, § 63 Abs. 4 GVGA – Kein Faximilestempel, § 7 Abs.1 Nr.1 GVGA Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 115 Fundstellen zum Pfändungsprotokoll 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. Kostenrechnung, zu § 14 GvKostG, Nr. 7 Abs. 1 DB GvKostG Absendung von Abschriften, § 86 Abs. 5 GVGA Unterschrift Kostenrechnung, § 14 GvKostG, Nr. 7 Abs.1 DB GvKostG Ort und Zeit der Protokollaufnahme, § 762 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Bezeichnung Schuldtitel, § 63 Abs. 2 GVGA Forderungsberechnung, § 80 GVGA Angetroffene Personen, § 762 Abs. 2 Nr. 3 ZPO Aufforderungen und Mitteilungen, § 763 Abs. 1 ZPO Entgegennahme der Leistung, § 60 Abs. 3 GVGA Abrechnung, § 118 Abs. 1 GVGA Scheckzahlung, § 60 Abs. 6 GVGA Einstellung der Zwangsvollstreckung, § 775 ff ZPO Wiederholtes Nichtantreffen, § 61 Nr. 6 GVGA Zuziehung Zeugen, § 758 Abs. 3 ZPO, § 62 GVGA Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 116 Fundstellen zum Pfändungsprotokoll 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. Bezeichnung der Durchsuchungsanordnung, § 61 Abs. 5 GVGA Durchsuchungsverweigerung, § 61 Abs. 1 GVGA Bezeichnung der Durchsuchungsanordnung, § 61 Abs. 5 GVGA Vorgefundene Gegenstände, § 86 Abs. 6 GVGA Drittschuldnerermittlung, § 806a ZPO, Verzeichnis der Pfandstücke, § 86 Abs. 1GVGA Verbleib der Pfandgegenstände, § 90 Abs. 2 GVGA Beschreibung der Pfandzeichen, § 86 Abs. 1 Nr. 2 GVGA Zeit und Ort des Versteigerungstermins, § 86 Abs. 3 GVGA Belehrung Schuldner, § 86 GVGA Protokollabschrift, § 763 Abs. 2 ZPO, § 86 Abs. 5 GVGA Unterschrift Schuldner, § 762 Abs. 2 Nr. 4 ZPO Unterschrift Gerichtsvollzieher, § 762 Abs. 2 Nr. 5 ZPO Zeitpunkt von Versuchen, Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 117 Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen DIE VERWERTUNG Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 118 Von der Pfändung zur Verwertung Inbesitznahme/Verstrickung § 813 ZPO, Schätzung, Festsetzung des Verkehrswertes und des Mindestgebots (§ 817a ZPO) § 816 Abs. 1 ZPO, § 93 GVGA Öffentliche Bekanntmachung (Bezeichnung, Ort, Termin) §§ 89, 90 GVGA Unterbringung von Pfandstücken Vorbereiten der Pfandstücke Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen/Ausgebot (EinzelGesamtausgebot)/Mindestgebot, § 817a ZPO Zuschlag, 817 Abs. 1 Satz 1 ZPO Barzahlung/Ablieferung, 817 Abs. 2 ZPO Robert Hippler, Bayerische§Justizschule Pegnitz 119 Behandlung von gepfändetem Geld, § 815 ZPO • Bei Pfändung: – Keine eigentliche Verwertung – Gerichtsvollzieher liefert Geld an Gläubiger ab – Inbesitznahme gilt als Leistung durch den Schuldner, § 815 III ZPO • Gefahrübergang, Ende des Verzugs, aber keine Befriedigung des Gläubigers • Bei freiwilliger Leistung: – Keine unmittelbare Anwendung des § 815 III ZPO • Gerichtsvollzieher wird nur als Vertreter des Gläubiges (Vertretertheorie) oder als • Amtsträger (Amtstheorie) tätig – entsprechende Anwendung von § 815 III ZPO Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 120 Rechte Dritter am Geld, § 815 II ZPO • Dritter bringt seine Rechte an dem gepfändeten Geld glaubhaft vor • Veräußerung hinderndes Recht – Eigentum – Recht auf vorzugsweise Befriedigung • Glaubhaft = – das Vorgetragenen ist bei freier und vernünftiger Würdigung glaubhaft – Gerichtsvollzieher hinterlegt Geld – 2-wöchige Frist zur Vorlage einer einstweiligen Einstellung • Fristberechnung, § 222 ZPO – Bei fruchtlosem Fristablauf Fortsetzung der ZV Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 121 Verwertung, §§ 814 – 827 ZPO, §§ 91 – 99 GVGA • Erfolgt ohne besonderen Auftrag von Amts wegen, § 91 Abs. 1, 2 GVGA – Ausnahmen. • Gepfändetes Geld, § 815 I ZPO – Ausnahmen: §§ 815 II, 720, 720a II, 930 IIZPO • • • • • • Freihändiger Verkauf, § 97 GVGA Ausschluss jeder Verwertung Arrestpfändung, § 928 ff ZPO Sicherungsvollstreckung, § 720a ZPO Bei nach Pfändung erfolgter Einstellung, § 775, 776 ZPO Bei gesetzlichen und behördlichen relativen Veräußerungs- oder Erwerbsbeschränkungen, §§ 772 ZPO, § 290 f StPO Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 122 Verwertung, § 814 ZPO Gerichtsvollzieher pfändet... Sonstige Sachen Geld § 815 Abs. 1 § 814 ZPO Vor Ort Öffentliche § 814 II 1 Versteigerung Internet § 814 II 2 Wahl des Gerichtsvollziehers Ablieferung an Gläubiger Ausnahme § 825 Andersartige Verwertung ...Entscheidung durch GV od. VollstrG Erlösauszahlung an Gläubiger Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 123 Versteigerungen durch den Gerichtsvollzieher Verwertung von Pfändungsgut Selbsthilfeverkauf Selbsthilfeverkauf Pfandverkauf Freiwillige Versteigerung § 814ff ZPO, § 91 ff GVGA § 885 Abs. 4 ZPO , § 189 ff GVGA § 383 BGB, § 189 ff GVGA § 1228, 1233ff BGB, § 180, 181 GVGA § 190 GVGA Versteigerung fremder Sachen an denen der Gläubiger ein Pfändungspfandrecht hat d.d. Gerichtsvollzieher eingelagertes Räumungsgut Versteigerung fremder (dem Auftraggeber nicht gehörender) Sachen Versteigerung fremder Sachen an denen der Gläubiger ein gesetzliches Pfandrecht hat Versteigerung dem Auftraggeber selbst gehörender Sachen Von Amts wegen Von Amts wegen nach Ablauf der Frist auf Antrag auf Antrag auf Antrag Zum Zwecke der Versilberung des Pfändungsgutes Zur Befreiung von weiterer Verwahrpflicht (§ 383, 374 BGB) Zur Befreiung von weiterer Verwahrpflicht (§ 383, 374 BGB) Zum Zwecke der Versilberung des Pfändungsgutes Auf eigene Rechnung Pflichtaufgabe Pflichtaufgabe Pflichtaufgabe Pflichtaufgabe Kann (muss) abgelehnt werden, § 124 191 GVGA Robert Hippler Ablauf der Versteigerung • Vorbesichtigung des Versteigerungsgutes • Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen • • – Beachtung des Mindestgebote – Verpflichtung zur Barzahlung bei Ablieferung – Besondere Bedingungen wegen der Beschaffenheit des Versteigerungsgutes z.B. • Wenn für den Erwerb bestimmte Erlaubnisse erforderlich sind • Die Gegenstände sich in Behältnissen befinden, die nicht mitversteigert werden Ausgebot – Angabe des gewöhnlichen Verkaufswertes (§ 817a I S. 2ZPO) – Angabe des Mindestgebots (§ 817a I S. 1ZPO) Aufforderung zur Abgabe von Geboten – – Entspr. Angebot, die Sache zu dem gebotenen Preis zu erwerben (§ 817 I ZPO, § 156 BGB) • Antrag auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, kein zivilrechtliche Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ( z.B. Prozessfähigkeit statt Geschäftsfähigkeit) • Bedingungsfeindlich, nicht nach § 119 ff BGB anfechtbar • Zum Rücktritt genügt es, die Ablieferung des Pfändungsgutes nicht zu beantragen Schuldner und Gläubiger können mit bieten (§ 816IV ZPO, § 1239 I BGB) • – Schuldner allerdings nur gegen Bargebot (§ 816 IV ZPO, § 1239 II 1 BGB) Ausgeschlossen sind Gebote des Gerichtsvollziehers, des Versteigerungsgehilfen, Angehöriger des Gerichtsvollziehers, § 450, 451 BGB, § 141 Nr. 12 GVGA • Zuschlag – Öffentlich-rechtliche Erklärung des Gerichtsvollziehers § 817 III ZPO – Gibt dem Ersteher keinen einklagbaren Anspruch auf Übereignung der Sache § 817 III – Bei Nichterfüllung durch den Gerichtsvollzieher Erinnerung nach § 766 ZPO – Kein Anspruch des Staates auf Zahlung des Erlöses, § 817 II ZPO – Keine Haftung für Mängel am Versteigerungsgut, § 806 ZPO Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 125 Internetversteigerung: Rechtsgrundlagen • Gesetzliche Grundlage: – § 814 Abs. 2 ZPO • § 814 Abs. 3 ZPO (=Verordnungsermächtigung) – Bayern: Bayerische Verordnung zur Regelung von Versteigerungen im Internet gemäß § 814 Abs. 3 ZPO und § 979 Abs. 1b BGB (InternetversteigerungsverordnungBayIntVerstVO), – In-Kraft-Treten: 07. Januar 2010 Versteigerungsplattform § 814 Abs. 2 Satz 2 § 814 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ZPO § 2 BayIntVerstVO über eine öffentliche Plattform über www.justiz-auktion.de § 825 ZPO als „andere“ Art der Verwertung als regelmäßige Art der Verwertung Freihändiger Verkauf Öffentliche Versteigerung Antrag und Genehmigung Schuldner/Gläubiger nach Wahl des Gerichtsvollziehers Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 127 Ablauf der (Internet-) Versteigerung Ausgebot mit Beschreibung, § 5 I (§ 3 IV 1 BayIntVerstVO ) Bestimmung: Beginn/Ende (§ 4 I 1 BayIntVerstVO ) Gebote durch registrierte Personen (§ 5 II 1 BayIntVerstVO) Benachrichtigung des Meistbietenden per EMail (§ 7 IV 1 BayIntVerstVO ) Zuschlag an Meistbietenden (5 III 1 BayIntVerstVO, § 817 I 2 ZPO, § 156 I 1 BGB ) Gebot erlischt, wenn Übergebot abgegeben wird (§ 5 II 5 BayIntVerstVO, § 156 BGB ) Vollständige Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Absendung (§ 7 2 BayIntVerstVO , § 817 II ZPO) Gefahrübergang auf den Ersteher mit Übergabe an „Post“ (§ 7 4 BayIntVerstVO ) Ausschluss der Mängelhaftung (§ 806 ZPO, § 3 IV 1 BayIntVerstVO ) Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 128 Zulassung und Ausschluss § 814 II 3 Nr. 3 ZPO, § 3 BayIntVerstVO Anmeldung durch Registrierung Geschäftsfähige natürliche Personen Personengesellschaften Juristische Personen Beschränkt geschäftsfähige mit Einwilligung S. 2 Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 129 Ausschluss (Internet-) Versteigerung • • Ausgeschlossen sind: – Kraft Gesetzes nach § 814 II 3 Nr. 3 ZPO, § 3 BayIntVerstVO, (§ 450 BGB) der Gerichtsvollzieher, seine Bürokräfte und Angehörigen Ausgeschlossen werden können (§ 3 IV 1 BayIntVerstVO ): – Die Personen nach Abs. 1 – Wer Gebote mittels nicht autorisierter Datenverarbeitungsprozesse abgibt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BayIntVerstVO) • z.B. Sniper-Software – • • Ein Sniper – wörtlich ein Scharfschütze – ist ein Computerprogramm, das bei Online-Auktionen oder ähnlichen Geschäften im Internet im Auftrag eines Bieters ausgewählte Angebote beobachtet und im letzten Augenblick ein Gebot abgibt, das im Rahmen einer oberen Grenze nach Möglichkeit das aktuelle Höchstgebot überbietet und so die Auktion gewinnt. (Quelle: Wikipedia.de) Ausgeschlossen werden müssen(§ 3 IV 2 BayIntVerstVO ): – Gebote von Teilnehmern, die bereits den Zuschlag erhalten hatten, die aber das Meistgebot nicht bezahlten. Bei mehrfachen Verstößen Ausschluss von sämtlichen Versteigerungen – Durch Kompetenzzentrum Justizauktion NRW beim Generalstaatsanwalt Hamm Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 130 Abbruch der (Internet-) Versteigerung Die Versteigerung… …ist abzubrechen wenn… …die Zwangsvollstreckung einzustellen ist (§ 775, 776 ZPO) …Deckung der Gesamtforderung erreicht ist (§ 818 ZPO) …die Veräußerung aus Rechtsgründen unzulässig ist (z.B. § 76 GVGA) …ist abgebrochen… …sich herausstellt, dass die Beschreibung des Artikel unzutreffend ist (§ 4 II Nr. 5 BayIntVerstVO) …wenn die Plattform in den letzten 30 Minuten vor Versteigerungsende nicht zur Verfügung steht (§ 4 III 1 BayIntVerstVO) Erlöschen aller Gebote (§ 814 III Nr. 4, § 4 III 2 BayIntVerstVO ) Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 131 Voraussetzungen der andersartigen Verwertung • Antrag des Gläubigers oder des Schuldners • Mitteilung der konkret beabsichtigten Verwertung an den Gegner durch Zustellung mit Fristsetzung zur Stellungnahme binnen 2 Wochen – Zustimmung bzw. – Schweigen der Gegenseite • In den Fällen des freihändigen Verkaufs oder Versteigerung durch einen Dritten Beschluss des Vollstreckungsgerichts Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 132 Anderweitige Verwertung, § 825 ZPO • Freihändiger Verkauf durch den Gerichtsvollzieher – – – – • Übereignung an den Gläubiger zu einem bestimmten Preis – – – – – • Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner, § 816 II ZPO Innerhalb des Bezirks des Vollstreckungsgerichts Z.B. in der Wohnung des Schuldners (DB erforderlich) oder größere Stadt Abweichende Versteigerungsbedingungen – – – • Entsprechendes Angebot des Gläubigers oder eines Dritten Vergeblicher Versteigerungsversuch, bzw. Eingeschränkter Interessentenkreis wg. besonderer Sacheigenschaft des Pfandgegenstandes Mindestgebotsregeln sind zu beachten Eigentumsübergang kraft staatlichen Hoheitsaktes Verwertung an einem anderen Ort – – – • Eigentumsübergang erfolgt durch hoheitlichen Akt d.d. Gerichtsvollzieher Mindestgebot des § 817a ZPO ist einzuhalten Kein Verkauf unter dem Gold- oder Silberpreis, bzw. Tageskurs der Wertpapiere Protokoll, § 762 ZPO, §§ 63, 99 GVGA Stundung des Versteigerungserlöses (Ausnahme zu § 817 II ZPO) Zuschlag nur bei Erzielung eines höheren Mindestgebots (§ 817a I ZPO) Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts Freihändiger Verkauf durch eine Dritten – Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 133 Wirkung der Erlösauskehr Schuldenfrei! Verfahren erledigt Gefahr des Untergangs § 819 ZPO Gerichtsvollzieher Eigentum Staatliche Beschlagnahme Befriedigt! Übergabe durch den Gerichtsvollzieher Ersteher Verstrickung titulierter Anspruch Endlich fernsehen! Schuldner Dingliche Surrogation Pfändungspfandrecht Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz Gläubiger 134 ARCHIV Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz 135 Arten der Präsenz-Versteigerungen durch den Gerichtsvollzieher Verwertung von Pfändungsgut Öffentliche Versteigerung Freiwillige Versteigerung § 814 ZPO, § 141 ff GVGA § 383 BGB, § 237 ff GVGA § 37 Nr. 1 b GVGA durch den Gerichtsvollzieher gepfändete Sachen Versteigerung fremder (dem Auftraggeber nicht gehörender) Sachen Versteigerung dem Auftraggeber selbst gehörender Sachen Von Amts wegen auf Antrag auf Antrag Zum Zwecke der Verwertung des Pfändungsgutes Zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers für Rechnung eines Anderen (§ 383 BGB Auf eigene Rechnung Pflichtaufgabe Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pflichtaufgabe Pegnitz Kann (muss) abgelehnt werden 136 System der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen schuldet dem Gläubiger Geld Gläubiger Und befriedigt den Gläubiger aus dem Erlös Schuldner Er wandelt diesen Gegenstand in Robert Hippler, Bayerische Justizschule Geld um Pegnitz Staat beschlagnahm t einen beliebigen Vermögensgegenstand des Schuldners 137 Ratenzahlungen in der Zwangsvollstreckung Aus einem Pfändungsauftrag Keine pfändbare Habe pfändbare Habe vorhanden Einverständnis des Gläubigers § 806 b ZPO § 813 a ZPO Im eV-Verfahren Bei der Verhaftung Voraussetzungen des § 807 I ZPO Zwangshaftbefehl Ohne Einverständnis des Gläubigers § 813 b ZPO § 900 III ZPO Einverständnis des Gläubigers § 144 GVGA; § 806 b ZPO