Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Transcription

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen
Das Pfändungsverfahren
Einordnung im Gesetz
Erster Abschnitt, Allgemeine Vorschriften, §§ 704 – 802 ZPO
Zweiter Abschnitt
Dritter Abschnitt
Zweiter Abschnitt, Zwangsvollstreckung wg. Geldforderungen
(§§ 803 – 882a)
Zwangsvollstreckung wg. and.
Ansprüche (§§ 883 – 898)
Allgemeine Bestimmungen der Zwangsvollstreckung wg.
Geldforderungen
(§§ 803 – 807 insb. §§ 802a – 802l ZPO, 807 ZPO)
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung
der Herausgabe von Sachen
(§§ 883 – 886 ZPO)
Zwangsvollstreckung in
unbewegliches Vermögen (§§
864 – 871)
Zwangsvollstreckung in
bewegliches Vermögen (§§
808-863)
Zwangsvollstreckung in
Forderungen und Rechte (§§
828 – 863)
Zwangsvollstreckung in
körperliche Sachen (§§ 808 –
827)
Schuldnerverzeichnis, § 882 b – 882h ZPO
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung
von Handlungen, (§§ 887 – 888 ZPO
Zwangsvollstreckung zur
Durchsetzung von Duldens- /
Unterlassungsverpflichtungen
§ 890 ZPO)
"Reform
der – 945 ZPO
EinstweiligerArbeitsgruppe
Rechtsschutz,
§§ 916
Sachaufklärung" der Bayerischen
Justizschule
2
System der Zwangsvollstreckung wegen einer
Geldforderung, §§ 803ff ZPO
Ablauf
Körperliche
Sachen
Forderungen und
Rechte
Unbewegliches
Vermögen
Beschlagnahme
Inbesitznahme/
Kenntlichmachung
Pfändungsbeschluss
Anordnungsbeschluss
Verwertung
Pfandversteigerung
Überweisungsbeschluss
Zwangsversteiger
ung/-verwaltung
Befriedigung
Auszahlung des
Erlöses
Überweisung der
Forderung oder
Auszahlung durch
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz Drittschuldner
Auszahlung des
Erlöses
Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Der Antrag oder „Auftrag“ zur Zwangsvollstreckung
Allgemeine Voraussetzungen jeder Zwangsvollstreckung
§ 704 Abs. 1 ZPO, § 794 ZPO  Vollstreckungstitel
§ 724 ZPO  Vollstreckungsklausel
§ 750 ZPO  Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner
§ 798, § 750 Abs. 3 ZPO ZPO  Ablauf einer Wartefrist nach Zustellung
Besondere Voraussetzungen die jeder Zwangsvollstreckung vorkommen können
§ 751 Abs. 1 ZPO  Abhängigkeit vom Eintritt eines Kalendertages
§ 751 Abs. 2 ZPO  Abhängigkeit von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers
§ 756, 765 ZPO  Abhängigkeit von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung
Hindernisse die jeder Zwangsvollstreckung entgegenstehen können
§ 775 ZPO  Vollstreckungshindernisse
§ 89 InsO  Eröffnung
des Insolvenzverfahrens
Robert
Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
4
Prüfung des Auftrages
Auftrag, § 753 ZPO, § 62 GVGA
Form, § 754 ZPO, § 31 Abs. 5 GVGA
Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 – 20 GVG
Antragsberechtigung, § 56 ZPO
Inhalt des Auftrages, §§ 19, 20 GVO, § 31 GVGA
Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers
Zulässigkeit der Aufträge
Art und Höhe der Forderung, § 80 GVGA
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
5
Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers
§ 154 GVG ... Mit den Zustellungen und Vollstreckungen beauftragt
Verordnungsermächtigung
Aufträge der Justizverwaltung
...oder durch Gesetz
Sammlung in § 30 GVGA
§ 808 ZPO
§ 831 ZPO
§ 883 - 885 ZPO
§ 892, 892a ZPO
§ 899 ZPO
§ 906 ZPO
§ 916
ff ZPO
Robert
Hippler,
Bayerische Justizschule
Pegnitz
6
1. Abschnitt
DIE VOLLSTRECKUNGSFORDERUNG
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
7
Die Forderung
• Begriff der Geldforderung, § 67 Abs. 1 GVGA)
– Wertverschaffungsschuld (keine Sachschuld)
– In Deutschland geltende Währung (Euro/Cent)
– Schuldtitel in ausländischer Währung
• Ohne Vereinbarung in Euro (§ 244 Abs. 1 BGB, § 80 Abs. 4 GVGA)
– Umrechnung erfolgt nach § 244 Abs. 2 BGB nach dem augenblicklichen
Wechselkurs,
• Bei besonderer Vereinbarung in der ausländischen Währung (echte
Valutaschuld)
– Keine Geldforderung, wenn bestimmte Geldstücke zu leisten sind,
§ 67 Abs.2 GVGA
• Fall der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO
– Schuldtitel der ehemaligen DDR
• Art. 7 § 1 Einigungsvertrag  Umrechnung: 2:1
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
8
Höhe der Forderung
• Vor der Pfändung hat der Gerichtsvollzieher den Betrag der
beizutreibenden Forderung zu berechnen oder die vorgelegte
Forderungsberechnung nachzuprüfen
– Absetzungen sind dem Gläubiger mitzuteilen (§ 80 Abs. 1
GVGA)
– Gläubiger hat Forderungsaufstellung vorzulegen (§ 80 Abs. 3
NGVGA)
• Muss klar unterscheidbare Einzelpositionen haben
• Vom Gerichtsvollzieher leicht nachprüfbar (LG Paderborn
DGVZ 1989/63)
• Auch bei Vollstreckung wegen eines Teilbetrages (streitig
• Grundsätzlich bei Vollstreckung von Restbeträgen
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
9
Berechnung der Forderung, § 80 GVGA
•
Hauptforderung § 80 Abs.1 Nr. 1 GVGA
– Lt. Schuldtitel
– Berechnung bei dynamisiertem Unterhalt
•
Nebenforderung § 80 Abs.1 Nr. 2 GVGA
– Lt. Schuldtitel
• Titulierte Zinsen
– Von Tag des Beginns der Verzinsung lt. Titel bis zum Tag vor der Leistung an den
Gerichtsvollzieher (auch bei Schecks), §§ 286, 288 BGB bzw. Erlösauskehr an den
Gerichtsvollzieher § 130 Nr.1b GVGA
– Festgesetzte Prozesskosten, § 291 BGB, § 80 Abs. 1 Nr. 3 GVGA
• Lt. vereinfachter Festsetzung auf dem Titel
• Oder eigenem KFB
• Sowie mitfestgesetzte Zinsen aus den Prozesskosten
– Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, § 80 Abs. 1 Nr. 4 GVGA, §§ 91 ,
788 ZPO
•
Abzüglich bereits geleisteter Teilzahlungen §§ 366, 367 BGB, § 497 Abs. 3
BGB, § 80 Abs. 2 GVGA
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
10
Dynamisierter Unterhalt
– Berechnung:
• 1. Schritt: Feststellung des geschuldeten Unterhalts
– Geldbetrag nach dem titulierten %-Satz des Mindestunterhalts nach § 1612a
BGB)
– Dazu
» Feststellung Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG
(Schönfelder Erg.Bd. Nr. 45a)
» Verdopplung des Kinderfreibetrages nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB
» Errechnen des monatlichen Anteils (doppelter Kinderfreibetrag /12)
» Davon je nach Alter des Kindes:
1. Altersstufe
87 %
2. Altersstufe
100 %
3. Altersstufe
117 %
» Rundung auf volle Euro, § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB
• 2. Schritt: Kindergeldanrechnung, § 1612b Abs.1 BGB
– Abzüglich der Hälfte des Kindergeldes nach § 6 BKGG (Schönfelder Erg.Bd. Nr.
45b)
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
11
Verjährung der titulierten Hauptsache
Gerichtliche Entscheidungen
§ 201 BGB
§ 212 BGB
§ 197 I 3 BGB
30 Jahre, § 222 ZPO, §§ 186ff BGB
Beginn
Einrede
§ 197 I 3 BGB
30 Jahre, § 222 ZPO, §§ 186ff BGB
Ereignis i.S.d. § 212 Abs. 1 BGB
Urkunden, Vergleiche = § 201, § 197 Nr. 4 BGB
Insolvenztabelle = § 201, § 197 Nr. 5 BGB
12
Zinsen
Zinsen sind Verzugschaden, §§ 286, 288 BGB
Gesetzliche Zinsen, § 288 BGB
Eine Partei ist
Verbraucher
keine Partei ist
Verbraucher
§ 288 Abs. 1 Satz 2
BGB
§ 288 Abs. 2 BGB
5 % über dem
Basiszinssatz
8 % über dem
Basiszinssatz
Tatsächlicher Schaden
Nachweis des erhöhten
Schadens
2 x jährlich durch die Deutsche Bundesbank
festgesetzt
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
13
Verjährung der Zinsen
Zinsen
Vor Rechtskraft angefallene…
Nach Rechtskraft angefallene…
§ 197 Abs. 1 BGB
§ 197 Abs. 2, 195 BGB
30 Jahre
3 Jahre
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
14
Verrechnung von Teilleistungen
Gewöhnliche
Teilzahlungen
Leistungen aus Verbraucherkrediten
Vertragsschluss zwischen
01.01.91 und 31.12.2001
Ab 01.01.2002
(Schuldrechtsmodernisier
ung)
§ 367 Abs. 1 BGB
§ 11 Abs. 3 S.2 VerbrKrG
§ 497 Abs. 3 BGB
Kosten
Kosten
Kosten
Zinsen
Hauptsache
Hauptsache
Hauptsache
Zinsen
Zinsen
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
15
Notwendige Kosten der ZV, §§ 91, 788 ZPO
•
Kosten erwachsen?
– Kosten der Beschaffung des Titels, Kosten der Ausfertigung, Kosten der
Ermittlung der Wohnung
– Kosten der Durchführung der Zwangsvollstreckung
• JVG, BRAGO, GVKostG,
– Kosten der Verfahren nach § 765a, § 811a, usw. soweit sie nicht den Gläubiger
auferlegt wurden
•
Kosten der Zwangsvollstreckung
– z.B. Teilzahlungsvergleich
•
Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung
– § 91 ZPO
• Grundlose und häufige Vollstreckungsversuche (6-Monatsfrist)
• Mehrere Aufträge (mehrere Titel)
•
Nachweis
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
16
Beispiele zu § 788 ZPO
•
Keine Notwendigkeit (§ 788, § 91 ZPO)
–
–
–
–
•
Detektivkosten (kommt darauf an)
Inkassobüro (wenn dadurch nicht die Beauftragung eines Anwalt erspart wurde)
Mehrfache Vollstreckung
Getrennte Pfändungsaufträge wenn einer genügt
Notwendig
– Vorbereitungskosten wie
• Anschriftenermittlung
• Beschaffung von Urkunden
•
Keine Kosten der Zwangsvollstreckung:
– Kosten der Offenlegung der Lohnabtretung
– Teilzahlungsvergleich
•
Kosten der Zwangsvollstreckung
– Kosten einer Sicherheitsleistung
– Kosten der Ersatzvornahme
– Kosten des Angebots der Gegenleistung bei Zug-um-Zug-Leistungen
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
17
2. ABSCHNITT
ÜBERSICHT PFÄNDUNGS“VERFAHREN“
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
18
Varianten der Auftragserteilung bei
der Vermögensauskunft
Gläubiger wählt…
Vermögensauskunft
Pfändung
§ 802c ZPO
§ 803, 808 ZPO
Einräumung
2-wöchige Zahlungsfrist
Durchsuchungsverweigerung oder
Pfändung erfolglos
Termin
Vermögensauskunft und
eidesstattliche Versicherung
Antrag , § 807 Abs. 1 ZPO
Sofortige Vermögensauskunft
Hinterlegung
Vermögensverzeichnis
Einholung von Drittauskünften
Ggf. Eintragung in
Schuldnerverzeichnis
Widerspruch des Schuldners
Arbeitsgruppe "Reform der
Sachaufklärung" der Bayerischen
Justizschule
19
Das „Pfändungsverfahren“
Pfändungsauftrag
Schriftliche
Zahlungsaufforderung nach §
802b, § 68, § 59 GVGA
Vollstreckungsversuch an Ort
und Stelle, § 803 ZPO, § 59
Abs. 2 GVGA
Verweigerung der
Durchsuchung oder
mehrfaches Nichtantreffen §
758a ZPO, § 61 GVGA
Gerichtsvollzieher findet
keine pfändbare Habe vor
Gerichtsvollzieher findet
pfändbare Habe vor
Schuldner leistet
Gesamtforderung
Schuldner bietet keine
Tilgung nach § 802b ZPO an
Schuldner bietet Tilgung
i.S.d. § 802b ZPO an
Zwangsvollstreckung erfolglos
Vollstreckungsaufschub nach
§ 802b
ZPOJustizschule
Robert Hippler,
Bayerische
Pegnitz
Pfändung auf volle Deckung
der Vollstreckungsford.
20
3. Abschnitt
LEISTUNGEN UND TEILLEISTUNGEN
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
21
Leistungen des Schuldner, § 60 GVGA
•
Arten der Leistung
– Bargeld
• Bedingungs- und Vorbehaltsfrei § 60 Abs.1GVGA)
– Sonst Pfändung
– Ausnahmen:
» Zahlung von Raten bei § 802b ZPO
» Zahlung als Abwendungssicherheit
– Scheckzahlung
• Verrechungsscheck
– erfüllungshalber Annahme § 60 Abs.1, Abs. 3 Satz3, Absatz 5 GVGA
• Keine Erfüllung aber § 802b ZPO, § 67 GVGA
• GV hat Scheck selbst einzulösen
– Ausnahme: § 60 Abs. 5 GVGA = Weitergabe an Gläubiger
– Ersatzleistungen, § 60 Abs. 2 GVGA
• Wenn lt. Titel gestattet oder Gl einverstanden
– Beispiel: Annahme eines Wechsels
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
22
Ablauf der Zahlung
GV nimmt Zahlung durch den Schuldner oder einen Dritten entgegen (§ 754 ZPO)
Erteilung einer Quittung (auch bei Schecks), § 757 Abs. 1 ZPO, § 60 Abs. 1,5 GVGA
Vollzahlung
Teilzahlung
Aushändigung der
vollstreckbaren Ausfertigung an
den Schuldner, § 757 ZPO, § 60
Abs.1, 3, 5 GVGA
Quittieren der Teilzahlung
auf dem Titel und Rückgabe
an den Gläubiger § 757 ZPO,
§ 60 Abs.1, 3, 4 GVGA
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
23
Wirkung
der
Leistung
Wird von seiner Verpflichtung frei,
Erlöschen des Anspruchs,
§ 815 ZPO
§ 362 I BGB
Gefahr des Untergangs
§ 815 III analog
Gläubiger
Schuldner
Freiwillige Leistung gilt nach §
815 IIl ZPO analog als Zahlung durch
den Schuldner
Erlöschen des Anspruchs nach §
362 BGB mit Bewirken an den
Gläubiger
Gerichtsvollzieher
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
24
Die gütliche Erledigung
5.1.Voraussetzungen der gütlichen Erledigung,
5.2 isolierter Antrag
5.3 Zahlungsplan und Zahlungsvereinbarung
5.4 Rechtsfolge (Vollstreckungsaufschub)
5.5 Mitteilung Zahlungsplan
5.6 Widerspruchsrecht des Gläubigers
5.7 Rechtsfolgen (Widerspruch, Zahlungsrückstand)
Gütliche Erledigung, § 802b ZPO, §
68 GVGA
Arbeitsgruppe "Reform der
Sachaufklärung" der Bayerischen
Justizschule
25
Gütliche Erledigung, § 802b ZPO
Schuldner bietet Zahlungsvereinbarung an (in jeder Lage des Verfahrens)
Gläubiger hat Zahlungsvereinbarung nicht ausdrücklich ausgeschlossen
Glaubhaftmachung der Tilgung innerhalb 12 Monaten (weiche Frist!)
Feststellung der Zahlungsvereinbarung d.d. Gerichtsvollzieher (Zahlungsplan, § 754 Abs. 1 Satz
2 ZPO), Vollstreckungsaufschub (§ 802b Abs. 2 Satz 2 ZPO
Unverzügliche Mitteilung der Zahlungsvereinbarung an Gläubiger (§ 802b Abs. 3 Satz 1 ZPO)
Gläubiger stimmt zu oder schweigt
Schuldner zahlt
Neue Zahlungsvereinbarung
Vollstreckungsaufschub
Verzug
Unverzüglicher
Widerspruch des
Gläubigers
Ablauf von 2 Wochen
Arbeitsgruppe "Reform der
Sachaufklärung"
der Bayerischen
Zahlungsaufschub
endet
Justizschule
kraft Gesetzes
26
Inhalt des Zahlungsplans
Aus dem Zahlungsplan muss nach § 802b Abs. 2 ZPO ersichtlich sein, dass:
• Der Schuldner über genügend freie Mittel zur Erfüllung des
Zahlungsplanes verfügt was bedeutet:
•
•
•
•
dass er über regelmäßige Einkünfte verfügt aus denen
nach Abzug der Fix- und Lebenshaltungskosten
der zur Zahlung der Rate notwendige Betrag
sinnvoll geleistet werden kann
•
•
•
Wann die Raten auf
welchen Zahlungsweg und in
welcher Höhe bezahlt werden, bzw. wann die Tilgung erfolgt
•
In dem Zahlungsplan ist der Schuldner zu belehren, dass der Aufschub
endet, wenn der Gläubiger widerspricht bzw. wenn der Schuldner mit der
festgesetzten Zahlung in Rückstand gerät.
Die Belehrung ist zu protokollieren.
•
Arbeitsgruppe "Reform der
Sachaufklärung" der Bayerischen
Justizschule
27
Wirkung des Zahlungsplans
Gerichtsvollzieher stellt
Zahlungsplan fest
Öffentlich-rechtliche Wirkung
Privatrechtliche Wirkung
Vollstreckungsaufschub
soweit Zuständigkeit des
Gerichtsvollziehers
Zahlungsvereinbarung
zwischen Gläubiger und
Schuldner (§ 754 I ZPO)
Keine Stundung!  keine
Beendigung des Verzuges
Arbeitsgruppe "Reform der
Sachaufklärung" der Bayerischen
Justizschule
28
Mehrere Gläubiger
Gläubiger 1
(Eingang 1)
Gläubiger 2
(Eingang 2)
Gerichtsvollzieher stellt
Zahlungsplan fest
Gerichtsvollzieher stellt
Zahlungsplan fest unter
Berücksichtigung Gl. 1
Kein Widerspruch des Gl.
kein Widerspruch d. Gl
Widerspruch d. Gl
Vollstreckungsaufschub
Vollstreckungsaufschub
Pfändung bzw.
Vermögensauskunft
Schuldner zahlt
Arbeitsgruppe
Raten"Reform der
Sachaufklärung" der Bayerischen
Justizschule
29
Thema: Gütliche Erledigung
Mit dem Schuldner wird eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Gibt es eine Möglichkeit, die
„eng geschnürte“ Verzugsfrist des § 802 b Abs. 3 letzter Satz ZPO zu lockern?
Beispiel:
12.07.
Ratenzahlungsvereinbarung
(Juli-Rate wird sofort gezahlt)
30.08.
Fälligkeit der August-Rate
wird für 30.08. vereinbart
14.09
Rückstand
Der Schuldner hat somit den ganzen Monat August Zeit, um seine Ratenzahlung zu leisten. Eine
Zahlung vor Fälligkeit ist jederzeit möglich. Ein tatsächlicher Rückstand tritt jedoch erst ab dem 31.08.
ein. Die Ratenzahlungsvereinbarung wird erst mit Ablauf des 13.09. hinfällig. Dies würde bedeuten,
dass die Vereinbarung erst dann Kraft Gesetztes endet, wenn der Schuldner seine August-Rate nicht
bis Mitte September gezahlt hat. (Wochenenden und Feiertage wurden bei dieser
Beispielsberechnung nicht berücksichtigt).
Thema: Gütliche Erledigung
Dem Schuldner wird die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft mit Setzung einer
Zahlungsfrist von 2 Wochen zugestellt.
Schuldner bietet Raten
an, GV setzt den
Zahlungsplan fest
am 31.05.
Der Schuldner hält die Ratenzahlung nicht ein.
Zustellung
Montag,
28.05.
Frage: Wann läuft die Zahlungsfrist des § 802 f Abs. 1 ZPO ab?
Lösungsvorschlag:
Frist endet mit Ablauf des Montag, den 11.06.
Zahlungsfrist läuft während des Vollstreckungsaufschubes ab.
Hält der Schuldner nach Ablauf der Frist seine Ratenzahlung nicht ein, (länger als zwei Wochen
in Rückstand) wird Vollstreckung fortgesetzt.
Ebenso, wenn der Gläubiger der Ratenzahlungsvereinbarung nicht zustimmt mit Mitteilung an
Schuldner ist die Ratenzahlung hinfällig.
4. Abschnitt
DURCHSUCHUNG, ANWENDUNG VON
ZWANG, VOLLSTRECKUNG ZUR UNZEIT
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
32
Aufbau: Pfändung körperlicher Sachen
Zahlungsaufforderung, § 59 GVGA
Einverständnis des Schuldners, § 758a Abs. 1 ZPO
Oder Vollstreckung außerhalb des Schutzbereichs des Art. 13 II GG
Oder Durchsuchungsbeschluss, § 758 a Abs. 1 ZPO
Sache
Körperlicher Gegenstand, §§ 90, 90a BGB
Der Mobiliarvollstreckung unterliegend
Kein wesentlicher Bestandteil, § 864 ZPO, §§ 93, 94 BGB
Ausnahme Scheinbestandteil, §§ 95 BGB
Nicht in Haftungsverband der Hypothek, § 865 ZPO, §§ 1120, 1121 BGB, §§ 97, 98, 99 BGB
Vorwegpfändung ungetrennter Früchte, § 810 ZPO
Alleingewahrsam des Schuldners, § 809 ZPO
Kein Mitgewahrsam Dritter, § 809 ZPO Gegenschluss
Einverständnis des/der Dritten
Alleingewahrsamsvermutung des § 739 ZPO
Ausschluss von Pfändungsverboten, §§ 803, 811, 811 c, 812 u.a.
Austauschpfändung, §§ 811a, 811b ZPO, Vorwegpfändung, § 811d ZPO
Inbesitznahme, § 808 ZPO
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
33
Aufbau: Pfändung körperlicher Sachen
Zahlungsaufforderung, § 59 GVGA
Einverständnis des Schuldners, § 758a Abs. 1 ZPO
Oder Vollstreckung außerhalb des Schutzbereichs des Art. 13 II GG
Oder Durchsuchungsbeschluss, § 758 a Abs. 1 ZPO
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
34
Verhalten bei der Zwangsvollstreckung
•
Vermeidung unnötigen Aufsehens und unverhältnismäßiger Härte
(§ 58 Abs. 1 GVGA)
– Gerichtsvollzieher ist neutrales Organ der Zwangsvollstreckung
– Gebot der Verhältnismäßigkeit
• Abwägung zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen
– Achtung der Würde des Menschen
• Gerichtsvollzieher hat unnötige Schädigung oder Ehrenkränkung
sowie unnötiges Aufsehen zu vermeiden
•
Vermeidung unnötiger Kosten (§ 58 GVGA)
• Abwägung zwischen Vollstreckungserfolg und Notwendigkeit der
Kosten
•
•
•
Identitätsprüfung
Gemeinsamer Vollzug, § 117 GVGA
Zahlungsaufforderung, § 59 GVGA
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
35
Anwendung von Zwang
§ 758 ZPO/§ 91 FamFG Durchsuchung/Gewaltanwendung
Grundsatz
In „Wohnungen“
Durchsuchung
§ 758a ZPO
richterliche Anordnung
Einwilligung des
Schuldners
soweit für die gegenwärtige
Zwangsvollstreckungshandlung erforderlich
Zwangsöffnung
Brechen von
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Widerstand
Pegnitz
Durchsuchung
36
Befugnisse
Hinzuziehen von Zeugen, § 759 ZPO
Durchsuchen
Zwangsöffnung
Gewaltanwendung
Zielgerichtetes
Suchen nach
Personen oder
Gegenständen, die
der Schuldner zu
verbergen versucht
Werkvertrag mit
beauftragen
Schlosserunternehmen
Anwendung
körperlichen Zwanges
gegen den im Titel
genannten Schuldner
Gerichtsvollzieher
schließt Vertrag als
Vertreter des Staates
(Vertretungsmacht
aus § 753 ZPO)
Keine
Gewaltanwendung
gegen Dritte
(originäre
Zuständigkeit der
Polizei)
Kostengeringhaltungsgebot des §
802b Abs. 1 ZPO
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
Vollzugshilfe durch
die Polizei nach § 50
ff PAG
37
Durchsuchung, § 758, § 758a ZPO, § 61 GVGA
• Begriff der „Wohnung“
– Weite Auslegung, siehe § 61 Abs.1 Satz 2 GVGA
• Alle Räume, die dem häuslichen und beruflichen Zweck des
Schuldners dienen
• Sowie das befriedete Besitztum
– Beispiele: Wohn-, Arbeits-, Betriebs-, Geschäfts-, Lagerräume,
Wohnwagen, Hotelzimmer
• Begriff der „Durchsuchung“
– Zielgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen
oder Sachen um etwas aufzuspüren, was der
Wohnungsinhaber nicht herausgeben oder offen legen will
– Oder Durchschreiten der Räume (Schutzzweck des Art. 13
Abs. 2 GG)
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
38
Einwilligung des Schuldners
• Einwilligung:
– Gestattet der Schuldner nur das Betreten, darf der
Gerichtsvollzieher nur eintreten
– Gestattet der Schuldner das Durchsuchen, darf der
Gerichtsvollzieher auch durchsuchen und pfänden
– Von der Einwilligung ist nicht automatisch das spätere
Abholen der Pfandgegenstände umfasst
• Widerruft der Schuldner seine Einwilligung, ist die
Zwangsvollstreckung sofort einzustellen
– Bereits durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen
bleiben bestehen
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
39
Fälle der Durchsuchungsanordnung
• Wiederholtes Nichtantreffen
– Rspr. Mindestens ein Versuch außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit wenn man sich
gewöhnlich in der Wohnung aufhält
Verweigerung des Zutritts
– Schuldner widerspricht dem Betreten
• Schuldner kann zu jedem Zeitpunkt widersprechen
– Jeder Angetroffene kann Widerspruch erklären
– Konkludentes Handeln möglich
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
40
Umfang der Einwilligung
• Die Einwilligung des Schuldners kann sich nur auf solche Räume
beziehen, zu denen er selbst ein unbeschränktes Betretungsrecht
hat. Darunter fallen:
– Alle Räumlichkeiten, an denen der Schuldner Alleingewahrsam hat
– Alle Räume, an denen der Schuldner Mitgewahrsam hat
• Wenn der Schuldner die Durchsuchung gestattet, können sich
andere Mitbewohner nicht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung
berufen (§ 758a Abs. 3 ZPO, § 61 Abs. 11 GVGA)
• Unbillige Härten gegen Dritte sind zu vermeiden (§ 758a Abs. 3 ZPO)
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
41
Dritte in der Zwangsvollstreckung
• Durchschreitungsrecht, § 758a Abs. 3 ZPO
– Die Einwilligung des Schuldners erstreckt sich auch auf Räume, zu denen der Schuldner
ein Zutritts- und Beschreitungsrecht hat
• Beispiel: Flur, über den der Untermieter in sein Zimmer kommt.
• Dritte als Gewahrsamsinhaber
– Einwilligung erstreckt sich nicht auf Räume die der Schuldner aufgrund Vertrages nur
persönlich betreten darf
• Beispiel: Schreibtisch des Schuldners an seiner Arbeitsstätte
• Eingeschränktes Betretungsrecht des Schuldners
– Soweit der Schuldner nur ein eingeschränktes Betretungs- und Anwesenheitsrecht hat,
steht auch nur dieses Recht dem Gerichtsvollzieher zu.
• Beispiel: Restaurantbesitzer verbietet Taschenpfändung im Lokal
Das durch Einwilligung dem Gerichtsvollzieher gewährte Recht kann nie
weiter gehen als das Recht des Schuldners selbst
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
42
Kein eigener Durchsuchungsbeschluss ist
erforderlich wenn:
• Räumungstitel (§ 758a Abs. 2 ZPO)
– Auch bei Räumungsbeschluss in der Zwangsverwaltung
• Auch bei Räumung aus Zuschlagsbeschluss
• Auch bei notariellen Urkunden, die auf Räumung lauten
• Bei der Vollstreckung von Haftbefehlen
• Haftbefehl enthält bereits die Befugnis, in den Räumen des
Schuldners nach diesem zu suchen.
• Abholung gepfändeter Gegenstände, wenn bei Pfändung bereits
Durchsuchungsbeschluss vorgelegen hat
• Taschenpfändung außerhalb der umfriedeten Räume des
Schuldners, da nicht im Schutzbereich des Art. 13 Abs. 2 GG, (§ 61
Abs. 10 beachten!)
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
43
Mehrere Gläubiger
• Gleichzeitige Mitvollstreckung für weitere
Gläubiger (§ 61 Abs. 9 GVGA)
– Aber für Gläubiger ohne DB nur wenn dadurch
keine längere Verweildauer in den Räumen des
Schuldners erforderlich, wenn Schuldner
Durchsuchung bezüglich der nicht legitimierten
Gläubiger verweigert
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
44
Erwirken des
Durchsuchungsbeschlusses
• Antrag des Gläubigers § 758a ZPO
– Ausnahmsweise durch den Gerichtsvollzieher
– Formblattzwang
– Vorsorglicher Erlass möglich
• Wenn Aufgrund konkreter Umstände feststeht, dass Schuldner
verweigern wird
• Offensichtlich ist, dass Durchführung der Zwangsvollstreckung ohne
Beschluss nicht möglich
• Beschluss des Richters an dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Durchsuchung stattfinden soll
– Beschluss gilt nur für
•
•
•
•
Den konkreten Vollstreckungsversuch
Und nur für die Wohnung, für die er erlassen wurde
Zeitliche Befristung möglich (6 Monate)
Gilt nur die Pfändung, nicht für Versteigerung in der Wohnung
Robert
Hippler, Bayerische
Justizschule
– Mit Erledigung des
Auftrages
verbraucht
Pegnitz
45
Vollstreckung zur Nachtzeit, und an
Sonn- und Feiertagen
Vollstreckung zur Nachtzeit, und an Sonn- und Feiertagen, § 758a Abs. 4
ZPO/
Grundsatz
In Wohnungen
Keine unbillige Härte für Schuldner
und Mitgewahrsamsinhaber
richterliche Anordnung
Wahrung der Verhältnismäßigkeit
Vollstreckung in der Zeit von 21.00 Uhr und 06.00 Uhr
oder an Sonn- oder Feiertagen (§ 1 FTG)
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
46
Nachtbeschluss, § 758a Abs. 4 ZPO
• Sachlicher Anwendungsbereich:
– Sonntage, Feiertage nach dem Feiertagsgesetz, Nachtzeit von 21:00
Uhr bis 06:00 Uhr
• Beschränkung: grundsätzlich Vollstreckung möglich
– Ausnahmen:
• unbillige Härte für Schuldner und Dritte
• Gilt nicht für Wohnungen (def. wie § 758a I ZPO; § 61 Abs. 1 Satz 2 und §
33 GVGA)
– Einwilligung des Schuldners erforderlich (nur vorherige telefonische
Terminvereinbarung) oder
– Ersetzung durch richterlichen Nachtbeschluss
DIE PFÄNDUNG
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
48
Aufbau: Pfändung körperlicher Sachen
Zahlungsaufforderung, § 59 GVGA
Einverständnis des Schuldners, § 758a Abs. 1 ZPO
Oder Vollstreckung außerhalb des Schutzbereichs des Art. 13 II GG
Oder Durchsuchungsbeschluss, § 758 a Abs. 1 ZPO
Sache
Körperlicher Gegenstand, §§ 90, 90a BGB
Der Mobiliarvollstreckung unterliegend
Kein wesentlicher Bestandteil, § 864 ZPO, §§ 93, 94 BGB
Ausnahme Scheinbestandteil, §§ 95 BGB
Nicht in Haftungsverband der Hypothek, § 865 ZPO, §§ 1120, 1121 BGB, §§ 97, 98, 99 BGB
Vorwegpfändung ungetrennter Früchte, § 810 ZPO
Alleingewahrsam des Schuldners, § 809 ZPO
Kein Mitgewahrsam Dritter, § 809 ZPO Gegenschluss
Einverständnis des/der Dritten
Alleingewahrsamsvermutung des § 739 ZPO
Ausschluss von Pfändungsverboten, §§ 803, 811, 811 c, 812 u.a.
Austauschpfändung, §§ 811a, 811b ZPO, Vorwegpfändung, § 811d ZPO
Inbesitznahme, § 808 ZPO
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
49
*
Sachen können Gegenstand eines (Sachen-)Rechts sein
Bewegliche Sachen (Mobilien)
Unbewegliche Sachen (Immobilien)
§ 90 ff BGB
Körperliche Gegenstände, soweit sie
Träger eines eigenen Rechts sein können
Bayerische Justizschule Pegnitz
Grundstücke und grundstückgleiche
Rechte
50
Der Begriff der „Sache“
Sache
Körperlicher Gegenstand, §§ 90, 90a BGB
Im Raum existent
Im Raum abgrenzbar
Wertpapiere
Inhaberpapiere, § 808 ZPO
Orderpapiere, § 831 ZPO
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
51
*
• Im Raum existent
• Oder von Behältnissen umfasst
• Probleme:
–Software
–Elektrizität
–Menschen
–Künstliche Körperteile
–Tiere
Bayerische Justizschule Pegnitz
52
Wertpapiere
Inhaberpapiere
Orderpapiere
Namenspapiere
Aussteller verspricht
Leistung an jeweiligen
Inhaber des Papiers
Berechtigter ist namentlich
benannt
Recht aus dem Papier folgt
dem Recht am Papier
Berechtigter ist zunächst
namentlich bekannt,
Übertragung durch Indossament
möglich
Recht aus dem Papier folgt dem
Recht am Papier
Übertragung nach § 929
BGB durch Einigung und
Übergabe
Übertragung nach § 929 BGB
durch Einigung und Übergabe
plus Indossament
Übertragung nach § 398 BGB
durch Abtretung
Recht am Papier folgt dem
Recht aus dem Papier
In der Zwangsvollstreckung:
Sachpfändung nach § 808
ZPO
Sachpfändung nach §§ 808, 831
ZPO
Forderungspfändung nach §
829 ZPO
Verwertung nach §§ 821 –
823 ZPO
Verwertung nach § 835 ZPO
(Überweisung)
Verwertung nach § 835 ZPO
(§ 836 ZPO)
Vermögensverzeichnis Teil
A Ziffer
Vermögensverzeichnis
A Ziffer
Teil
Vermögensverzeichnis
B Ziffer
Teil
Aktien
Inhaberaktien
Namensaktien
§ 10 AktG
§ 68AktG
Wertpapier
Wertpapier (Orderpapier)
Pfändung nach § 808 ZPO
§ 808, § 831
Inbesitznahme d. d.
Gerichtsvollzieher
Inbesitznahme d. d.
Gerichtsvollzieher
Gleichzeitige Wegnahme der
Gewinnpapiere (Coupons/Talons)
Verwahrung von Aktien
Verwahrung
Beim Schuldner
Bei der Bank
Im Schließfach
Pfändung nach § 808
ZPO
Pfändung nach §
808 ZPO
Im Depot
Sonderverwahrung
Sammelverwahrung
Pfändung nach § 808
ZPO
Rechtspfändung nach
§ 857 ZPO
Aufbau: Pfändung körperlicher Sachen
Zahlungsaufforderung, § 59 GVGA
Einverständnis des Schuldners, § 758a Abs. 1 ZPO
Oder Vollstreckung außerhalb des Schutzbereichs des Art. 13 II GG
Oder Durchsuchungsbeschluss, § 758 a Abs. 1 ZPO
Sache
Körperlicher Gegenstand, §§ 90, 90a BGB
Der Mobiliarvollstreckung unterliegend
Kein wesentlicher Bestandteil, § 864 ZPO, §§ 93, 94 BGB
Ausnahme Scheinbestandteil, §§ 95 BGB
Nicht in Haftungsverband der Hypothek, § 865 ZPO, §§ 1120, 1121 BGB, §§ 97, 98, 99 BGB
Vorwegpfändung ungetrennter Früchte, § 810 ZPO
Alleingewahrsam des Schuldners, § 809 ZPO
Kein Mitgewahrsam Dritter, § 809 ZPO Gegenschluss
Einverständnis des/der Dritten
Alleingewahrsamsvermutung des § 739 ZPO
Ausschluss von Pfändungsverboten, §§ 803, 811, 811 c, 812 u.a.
Austauschpfändung, §§ 811a, 811b ZPO, Vorwegpfändung, § 811d ZPO
Inbesitznahme, § 808 ZPO
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
56
Abgrenzung bewegliches/unbewegliches Vermögen
Nicht der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen:
§ 864 Abs. 1 ZPO
§ 865 Abs. 1 ZPO
Grundstücke und
grundstücksgleiche Rechte
Bewegliche Sachen, die im
Haftungsverband der Hypothek
stehen
das Grundstück
wesentliche
Bestandteile
§§ 93, 94 BGB
§ 1120 BGB, § 1121 BGB
Zubehör
Sonstige
Bestandteile,
Früchte
§§ 97, 98 BGB
§§ 99 BGB
§ 865 Abs. 2
Satz 1 ZPO
§ 865 Abs. 2
Satz 2 ZPO
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
57
Bestandteile, §§ 93 ff BGB
Wesentliche Bestandteile sind nach § 93 BGB:
Sachen, die nicht voneinander getrennt werden können ohne dass…
…die eine oder die andere zerstört…
…oder in ihrem Wesen verändert…
…wird
…bei Grundstücken z.B. nach § 94 BGB…
Gebäude
Erzeugnisse
Sowie die zur deren Herstellung
eingefügten Sachen
solange sie mit dem Boden
zusammenhängen
Nicht nur für Robert
einenHippler,
vorübergehenden
Zweck, § 95 BGB
Bayerische Justizschule
Pegnitz
58
Pflanzen und landwirtschaftliche Erzeugnisse
Als Samen
vor der Saat
Aussaat
Aussaat
Wachstumsphase
Wachstumsphase
ev.
ev. §§946
946 BGB
BGB
Zubehör, §
865 II ZPO,
§§ 1120, 97
BGB
ev.
ev. §§956
956 BGB
BGB
1 Monat vor Reife
Ernte
Ernte
Erzeugnisse, §
865 II ZPO,
§§ 21 I, 148
ZVG, §§ 1120,
99 BGB
§ 810 ZPO
§§
§§94,
94,93
93BGB,
BGB,wesentlicher
wesentlicher
Bestandteil
Bestandteil
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
59
Früchte auf dem Halm, § 810 ZPO, 101, 102 GVGA
Vorabpfändung nach § 810 ZPO?
Bestandteil i.S.d. § 93 BGB?
Periodisch geerntete Früchte
Ein Monat vor der Reife
Keine Beschlagnahme nach §§ 20, 21 ZVG
Ausnahme: Grundstück verpachtet (§ 21 Abs. 3 ZVG)
Früchte werden nach Trennung nicht Zubehör
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
60
Gegenstand der Mobiliarvollstreckung
§ 865 Abs. 1 ZPO
Körperliche Sachen, die…
…als Zubehör
…als Früchte
... sonst. Bestandteile
…nach § 97 BGB
…nach § 99 BGB
§ 93 BGB
…im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen…
…befinden sich im Haftungsverband der Hypothek (§ 1120 BGB)
.. und sind nach § 865 Abs.
2 Satz 1 ZPO
…generell nicht im Wege
der Mobiliarvollstreckung
pfändbar
… sind nach § 865 Abs.
2 Satz 2 ZPO
… und sind nach § 865
Abs. 2 Satz 2 ZPO
…im Wege der Mobiliarvollstreckung pfändbar,
solange und soweit nicht die Beschlagnahme nach §
20 ZVG angeordnet ist
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
61
Zeitpunkt der Beschlagnahme
Die Beschlagnahme des Grundstück wird wirksam mit....
...entweder....
...oder....
§ 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG
§ 22 Abs. 1 Satz 1 ZVG
Zeitpunkt, in dem das Ersuchen um
Eintragung des
Versteigerungsvermerks beim
Grundbuchamt eingeht
Zeitpunkt, in dem der
Anordnungsbeschluss dem
Schuldner zugestellt wird
Maßgebend ist der frühere Zeitpunkt
Bayerische Justizschule Pegnitz
Wirkung der Beschlagnahme (§ 23 Abs. 1 Satz 1
ZVG)
• Veräußerungsverbot nach § 23 Abs. 1ZVG
– Relatives Veräußerungsverbot nach § 135, 136 BGB
– Keine Grundbuchsperre, aber
– § 26 ZVG  Veräußerung nach Beschlagnahme hat keinen Einfluss auf
den Fortgang der Versteigerung
• Umfang der Beschlagnahme
– § 20 Abs. 2 ZVG
• Gegenstände auf die sich nach § 1120 BGB die Hypothekenhaftung erstreckt,
insbesondere
– Zwangsversteigerung, § 21 ZVG
•
•
•
•
Ungetrennte land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
Oder getrennt sind und als Zubehör verwendet werden
Forderungen aus Versicherungen
Zubehör
– Bei Zwangsverwaltung, § 148 Abs. 1 ZVG
• Auch getrennte land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
Bayerische Justizschule Pegnitz
Beschlagnahme nach dem ZVG
Umfang der Beschlagnahme, § 20 ZVG
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung, § 148 ZVG
§ 20 I ZVG: das Grundstück samt wesentlicher Bestandteile
§ 20 II ZVG: alles was im
Haftungsverband der Hypothek
§ 21 I ZVG: getrennte land- und
forstwirtschaftliche Erzeugnisse
ausgenommen
Zubehör (§ 78 Abs. 3 GVGA)
§ 865 Abs. 2 BGB keine Mobiliarvollstreckung wenn:
Körperliche Sachen
Im Haftungsverband der Hypothek, § 1120 BGB
Zubehör, § 97 BGB?
Bewegliche Sache, die
kein Bestandteil der Hauptsache ist und
dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache gewidmet
Im räumlichen Zusammenhang mit ihr steht und
Zubehör nach der Verkehrsanschauung ist
im Eigentum des Grundstückseigentümers
§ 1121 BGB, keine Enthaftung
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
65
Vom Boden getrennte Bestandteile, Erzeugnisse, Früchte (§ 78 GVGA)
§ 865 Abs. 2 ZPO keine Mobiliarvollstreckung wenn
§ 865 Abs. 1 ZPO Erstreckung der Hypothek
§ 1120 BGB, Hypothekenhaftung
Früchte i.S.d. § 99 BGB
Eigentum des Grundstückseigentümers
§ 1121 BGB, keine Enthaftung
Sobald und soweit Beschlagnahme nach § 20 ZVG wirksam
Im Wege der Zwangsversteigerung, § 21 Abs. 1 ZVG
zum Zeitpunkt der Anordnung bereits getrennt?
Im Wege der Zwangsverwaltung, § 148 Abs. 1 ZVG
…unabhängig von Trennung!
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
66
Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
GEWAHRSAM
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
67
Alleingewahrsam des Schuldners
Wirksame Pfändung nach § 808 ZPO
Körperliche Sachen (§ 808 ZPO, § 90 BGB)
Die der Mobiliarvollstreckung unterliegen (§§ 864, 865 ZPO)
Gewahrsam des Schuldners
Ausübung des alleinigen unmittelbaren Besitzes
Jur. Person = Organ
Minderjähriger = ges. Vertreter
(Mit-) Gewahrsam Dritter § 809 ZPO
Im Gewahrsam eines Dritten (§ 809 ZPO)
Dem Schuldnervermögen zuzuordnen
Herausgabebereitschaft des Dritten
Ehegatten/Lebenspartner = § 739 ZPO
Pfändung des Herausgabeanspruchs, § 846, 847 ZPO
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
68
Alleingewahrsamsvermutung des § 739 ZPO
Wirksame Pfändung nach § 808 ZPO
Körperliche Sachen (§ 808 ZPO, § 90 BGB)
Die der Mobiliarvollstreckung unterliegen (§§ 864, 865 ZPO)
Gewahrsam des Schuldners
Ausübung des alleinigen unmittelbaren Besitzes
(Mit-) Gewahrsam Dritter § 809 ZPO
Fehlende Herausgabebereitschaft des Dritten
Alleingewahrsamsvermutung des § 739 ZPO
Dritter Ehegatte oder Lebenspartner n. LPartG
Eigentumsvermutung nach § 1362 BGB/8 LPartG
Kein Getrenntleben, §§ 1567 BGB, 15 V
Und Besitz des anderen Ehegatten
Nicht dem ausschließlichen persönlichen Gebrauch
des anderen Ehegatten zu dienen bestimmt
Robert
Robert Hippler,
Hippler, Bayerische
Bayerische Justizschule
Justizschule
Pegnitz
Pegnitz
69
Güterstände
Zugewinngemeinschaft
Gütertrennung
(Ehevertrag)
Gütergemeinschaft
(Ehevertrag)
Eigentumsgemeinschaft
§§ 1363ff BGB
§ 1414 BGB
§ 1415 ff BGB
Art. 234 § 4 EGBGB
Während des
bestehenden
Güterstandes zwei
voneinander
getrennte
Vermögensmassen
Jeder Ehegatte
verwaltet sein
Vermögen allein
Während des
bestehenden
Güterstandes zwei
voneinander getrennte
Vermögensmassen
Während des
bestehenden
Güterstandes 5
voneinander getrennte
Vermögensmassen
Während des
bestehenden
Güterstandes eine
gemeinsame
Vermögensmasse
Jeder Ehegatte
verwaltet sein
Vermögen allein
Gemeinschaftliche
Vermögensverwaltun
g
Verfügungsbeschränkung bei Verfügung
über Vermögen im
Ganzen (§§ 1365 ff
BGB) oder über
Hausratsgegenstände
(§ 1369 BGB)
Keine
Verfügungsbeschränkung
Jeder Ehegatte
verwaltet Sonder- und
Vorbehaltsgut allein, das
Gesamtgut gemeinsam
oder Bestimmung durch
einen, § 1422 ff BGB
Gesamthänderische
Verfügung (§ 1450), es
sei denn
Alleinverwaltung § 1422
ff BGB
Zugewinnausgleich, § 1378 BGB
Vermögen
Tag der
Eheschließung
Zugewinn,aus
gleich davon
½ an
Ehegatten
Tag der
Zustellung
des
Scheidungsant
rags
Vermögensmassen in der Gütergemeinschaft
Frau
Mann
Vorbehaltsgut
§ 1418 BGB
Sondergut §
1417 BGB
Gesamtgut § 1416
BGB
Sondergut
§ 1418 BGB
Vorbehaltsgut
§ 1418 BGB
Durch Ehevertrag
oder, durch
Bestimmung oder
unentgeltlicher
Zuwendung
Dritter zum
Vorbehaltsgut
erklärt wurde
Rechtsgeschäftlic
h nicht
übertragbares
Vermögen
Was die Ehegatten zum
Eintritt des Güterstandes
haben und was sie
später erwerben
Rechtsgeschäftlic
h nicht
übertragbares
Vermögen
Bsp. Nießbrauch,
unpfändbarer Teil
des Arbeitseinkommens
Ohne besondere
Rechtsübertragung
(Universialsukzession,
§ 1416 BGB)
Bsp. Nießbrauch,
unpfändbarer Teil
des Arbeitseinkommens
Durch Ehevertrag
oder, durch
Bestimmung oder
unentgeltlicher
Zuwendung
Dritter zum
Vorbehaltsgut
erklärt wurde
Erträge bleiben
Vorbehaltsgut,
§ 1418 BGB
Erträge fließen in
Gesamtgut
Selbständige Verwaltung
Erträge fließen in
Gesamtgut
Gesamthandsgemeinschaft § 1419 BGB
Erträge bleiben
Vorbehaltsgut,
§ 1418 BGB
Selbständige Verwaltung
Vollstreckung in Vermögensmassen der GG
Unpfändbar,
§ 1417 Abs. 2
BGB
Pfändbar,
§ 1418 Abs. 3
BGB
Pfändbar nach
§ 740 ZPO
Pfändbar,
§ 739 ZPO, §
1362 Abs. 1
Satz 1 BGB
Sondergut des
Mannes
Vorbehaltsgut
des Mannes
Gesamtgut der
Gütergem.
Vorbehaltsgut
der Frau
Sondergut der
Frau
§ 1417 BGB
§ 1418 BGB
§ 1416 BGB
§ 1418 BGB
§ 1417 BGB
Unpfändbar,
§ 1417 Abs. 2
BGB
Verwaltung durch den Mann
Robert Hippler,
Bayerische
Justizschule
Beispiel:
Titel gegen
Pegnitz
73
Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
PFÄNDUNGSVERBOTE
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
74
Absolute und relative Pfändungsverbote
Wirksame Pfändung nach § 808 ZPO
Körperliche Sachen (§ 808 ZPO, § 90 BGB)
Die der Mobiliarvollstreckung unterliegen (§§ 864, 865 ZPO)
Gewahrsam des Schuldners
Keine entgegenstehenden Pfändungsverbote
Absolute Pfändungsverbote
relative Pfändungsbeschränkungen
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
75
Pfändungsverbote
Absolute Pfändungsverbote
Aufzählung in § 76 GVGA:
Verbotene Gegenstände wie:
relative Pfändungsverbote
§ 803 Abs. 1 ZPO
§ 803 Abs. 2 ZPO
§ 811 Abs. 1 ZPO
Verbot der
Überpfändung
Zwecklose Pfändung
Verbot der
Kahlpfändung
(§ 73 GVGA)
•Rauschgift
•Kriegswaffen
•Schriften mit
pornographischem Inhalt
i.S.d. § 184 Abs. 3 StGB
Urheberrechtlich geschützte
Sachen § 79 GVGA
Tiere nach dem
Washingtoner
Artenschutzabkommen
Keine Pfändung von
Gegenständen,
deren Wert im
Vergleich zur
Forderung
unverhältnismäßig
hoch ist
Keine Pfändung von
Gegenständen, deren
voraussichtlicher
Erlös die Kosten der
Zwangsvollstreckung
nicht übersteigt
Robert Hippler, Bayerische Justizschule Pegnitz
Beachte:
§ 811a ZPO, § 74
GVGA 
Austauschpfändung
Beachte:
§ 811 Abs. 2 ZPO, §
74 Abs. 2 GVGA 
besondere Rechte
des
Vorbehaltseigentüm
ers
76
Pfändungsverbote des § 811 ZPO
•
•
§ 811 I Nr. 1, Sachen zum persönlichen Gebrauch des Schuldners
§ 811 I Nr. 2, Haushaltsvorräte für 4 Wochen seit der Pfändung
– Oder der entsprechende Geldbetrag zur Beschaffung
•
•
§ 811 I Nr. 3, Kleintiere zur eigenen Ernährung und deren Futtermittel
§ 811 I Nr. 4, Gerät, Vieh und Dünger zur Sicherung des Unterhalts des Bauern
– Hauptsächlich bei Pachtbetrieben, sonst ev. auch § 865 ZPO
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
§ 811 I Nr. 5, „Hand- und Kopfwerkzeug“ des Schuldners und seiner Familie
§ 811 I Nr. 6, Geräte der Nr. 5 bei Fortführung des Betriebes
§ 811 I Nr. 7, Dienstkleidungsstücke, Dienstausrüstungen
§ 811 I Nr. 8, wiederkehrende Einkünfte
§ 811 I Nr. 9, Apothekengerätschaften
§ 811 I Nr. 10, Schul- und Religionsbücher und sonstige Gegenstände
§ 811 I Nr. 11, Papiere, Trauringe, Orden
§ 811 I Nr. 12, Hilfsmittel wegen körperlicher Gebrechen
§ 811 I Nr. 13, Zur Bestattung dienende Gegenstände
§ 812, der angemessene Hausrat
§ 811c, Haustiere
§§ 112 ff UrheberrechtsG, Originale
Hippler,
Bayerische Justizschule
§ 882a II ZPO, Sachen zur Robert
Erfüllung
öffentlicher
Aufgaben
Pegnitz
77
§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Gegenstand des persönlichen Gebrauchs (angemessene Lebensführung)
Wohnen
Ernähren/Bekleiden
Den täglichen Pflichten nachgehen
Information
Des Schuldners, dessen Familie oder im Haushalt lebende Personen
Zu Wohnzwecken genutzte Einrichtungen, § 811 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 ZPO
Des Schuldners oder dessen Familie
Die der Mobiliarvollstreckung
unterliegen
Robert Hippler, Bayerische
Justizschule
Pegnitz
78
„Tierschutz in der Zwangsvollstreckung“
§ 811 I Nr. 3 ZPO
§ 811 I Nr. 4 ZPO
§ 811 c ZPO
Milch- und
Schlachttiere zur
Ernährung der
Schuldnerfamilie
Zum Betrieb einer
Landwirtschaft
notwendige Dinge (Gerät,
Vieh, Dünger)
Haustiere
§ 865 ZPO Zubehör!
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
79
Schutz des Handwerkzeugs nach § 811 Abs. 1 Nr. 5
ZPO
§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
Schuldner geht einer körperlichen oder geistigen Arbeit nach
Oder ein im Hausstand lebender Familienangehöriger
Persönlicher Einsatz überwiegt Kapitaleinsatz
Gegenstand ist zur Weiterführung dieser Tätigkeit erforderlich
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
80
Schutz des Handwerkzeugs nach § 811 Abs. 1 Nr. 5
ZPO
§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
geschützt
Nicht geschützt
Personen bei denen der körperliche
oder geistige Einsatz überwiegt
Personen bei denen der
Kapitaleinsatz überwiegt
Das zur Erwerbstätigkeit
erforderliche „Handwerkzeug“
Die Maschinen und sonstigen
Werkzeuge
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
81
Schutz des Arbeitseinkommens, §§ 850ff, § 811 Abs.
1 Nr. 8 ZPO
Vor der Auszahlung als
Anspruch gegen den
Arbeitgeber
Nach der Auszahlung auf
dem Gehaltskonto
Nach der Abhebung im
Geldbeutel des Schuldners
§§ 850 ff ZPO
§§ 850k, bzw. l ZPO
§§ 811 I Nr. 8 ZPO
Geschützt ist jeder Geldbetrag, einerlei aus welcher
Zahlungsquelle er kommt
Schutz des abgemessenen
Lebensunterhalts durch
Pfändungsbeschränkung
kraft Gesetzes
Schutz des angemessenen
Lebensunterhalts mit
Pfändungsschutzkonto oder
auf Antrag
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
Durch Berechnung des
pfändbaren Betrages durch
das Vollstreckungsorgan
82
Berechnung des pfändbaren Betrages, § 811 Nr. 8, § 850c ZPO
1. Feststellung des Nettoeinkommens, der Unterhaltspflichten und des
Bezugszeitpunktes des Einkommens
2. Feststellung des pfändbaren Betrages nach Tabelle zu § 850c
Nettoeinkommen
-
pfändbarer Betrag
= pfandfreier Betrag
Feststellung des pfandfreien Betrages nach § 811 I Nr. 8 ZPO:
pfandfreier Betrag
X Resttage bis Gehaltszahlung
30
3. Vorgefundener
Betrag
-
verbleibender Betrag
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
Dem Schuldner
verbleibender Betrag
= pfändbarer Betrag
83
Vorläufige Austauschpfändung § 811 b
Wirksame Pfändung nach § 808 ZPO
Körperliche Sachen (§ 808 ZPO, § 90 BGB)
Die der Mobiliarvollstreckung unterliegen (§§ 864, 865 ZPO)
Gewahrsam des Schuldners
Keine entgegenstehenden Pfändungsverbote
Pfändungsverbot nach § 811 I Nr. 1, 5, 6 ZPO
Pfändung wäre angemessen ?
Zu erwartender Verwertungserfolg übersteigt Wert des Ersatzstückes
erheblich
positive Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist zu erwarten
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
84
Ablauf der vorläufigen Austauschpfändung
Pfändung durch den Gerichtsvollzieher
Formlose Benachrichtigung des Gläubigers mit Hinweis auf die 2-Wochenfrist für den Antrag an
das Vollstreckungsgericht (§ 811b III)
Frist wurde nicht
eingehalten
Frist wurde eingehalten
Abwarten der gerichtlichen Entscheidung
Antrag stattgegeben
Zurückweisung
Rechtskraft des
Beschlusses
Aufhebung der
Pfändung durch den
Gerichtsvollzieher
Aufhebung der
Pfändung durch den
Gerichtsvollzieher
Kein Fortsetzungsauftrag binnen 6
Monaten
Verfahren ruht
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
Fortsetzungsauftrag
Verfahren nach §
811a ZPO
85
Austauschpfändung nach § 811a ZPO
Beschluss des Vollstreckungsgerichts auf Antrag des Gläubigers (3 Varianten)
Übergabe eines
Ersatzgegenstandes an GV
Übergabe eines Geldbetrages
aus dem Gläubigervermögen
an GV
Nach Erlass des Beschlusses
Nach Erlass des Beschlusses
Nach Rechtskraft des
Beschlusses
Wegnahme (der nun pfändbar gewordenen) Sache
Übergabe des
Ersatzgegenstandes
Übergabe des Geldbetrages
Verwertung des gepfändeten
Gegenstandes
Wegnahme des gepfändeten
Gegenstandes
Wegnahme des gepfändeten
Gegenstandes
Übergabe des Geldbetrages
Robert Hippler, Bayerische
Justizschule Pegnitz
86
§ 811 II „lex vorwerk“
Wirksame Pfändung nach § 808 ZPO
Körperliche Sachen (§ 808 ZPO, § 90 BGB)
Die der Mobiliarvollstreckung unterliegen (§§ 864, 865 ZPO)
Gewahrsam des Schuldners
Keine entgegenstehenden Pfändungsverbote
Pfändungsverbot nach § 811 I Nr. 1, 5, 6, 7 ZPO
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache
Gläubiger ist Vorbehaltseigentümer
Vollstreckungsforderung stammt aus dem Geschäft
Nachweis des
Eigentumsvorbehalts
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
87
Insolvenz und Einzelzwangsvollstreckung
Vor der Eröffnung:
Vollstreckungsverbot des § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO
Während des Verfahrens:
Vollstreckungsverbot des § 89 InsO
Rückschlagsperre des § 88 InsO
Im Restschuldbefreiungsverfahren:
Verbot der Einzelzwangsvollstreckung nach 294 InsO
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
88
Vollstreckungsverbot des § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO
Ausdrückliche Untersagung der Einzelzwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch
Beschluss des Insolvenzgerichts
Begonnene Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen...
Noch nicht begonnene
Einzelzwangsvollstreckungsmaß-nahmen...
(Entscheidend ist die Stunde/Minute des Tages, der im Beschluss genannt ist bzw., falls kein
Zeitpunkt genannt die Mittagstunde des Erlasstages (§ 27 Abs. 3 InsO analog))
(Auf die Kenntnis des Schuldners kommt es nicht an!)
§§ 775 Nr. 2, § 776 Satz 2 ZPO
§§ 775 Nr. 2, § 776 Satz 2 ZPO
...bleiben bestehen, werden aber nicht
weitergeführt
... werden nicht durchgeführt und sind an
den Gläubiger zurückzugeben
...werden nach Zurückweisung der InsO
...müssen nach Zurückweisung der InsO
mangels Masse oder Antragsrücknahme
mangels Masse oder Antragsrücknahme neu
fortgesetzt
beantragt werden
Robert Hippler, Justizschule Pegnitz
89
Vollstreckungsverbot des § 89 InsO
• Betroffene Gläubiger
– Alle Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO
• Andere Gläubiger können Vollstreckungsverbot nicht durch Verzicht auf Teilnahme
am Insolvenzverfahren umgehen (RGZ 86, 397)
• Auch nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO)
– Absonderungsberechtigte
– Grundsätzlich fallen nicht unter § 89 InsO:
• Massegläubiger
– Aber zeitliche Beschränkung
– Ausnahme: Forderungen aufgrund Rechtshandlungen des Verwalters
– Neugläubiger, deren Forderung erst nach Insolvenzeröffnung entstanden ist (Aber kaum
vollstreckbare Habe vorhanden!)
• Geschütztes Vermögen
– Insolvenzmasse, § 35 InsO
– Insolvenzfreies Vermögen, § 36 InsO
• Rechtsfolge
– Tritt kraft Gesetzes ein
– Eingeleitete, aber noch nicht beendete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind
einzustellen
Robert Hippler, Justizschule Pegnitz
– Neue Maßnahmen dürfen nicht eingeleitet werden
90
Auswirkung des § 89 InsO auf konkrete
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
• Pfändung in körperliche Gegenstände, § 808 ZPO
– Gerichtsvollzieher darf erfolgte Pfändungen jedoch nicht aufheben
• Vermögensoffenbarung und eidesstattliche Versicherung nach §§ 807,
899 ZPO
– ...ist unzulässig
• ...wird ersetzt durch Vermögensoffenbarung nach § 153 Abs. 2 InsO
• Forderungspfändung, § 829 ZPO, § 857 ZPO
– Erlass eine Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist unzulässig
• War Pfändung und Überweisung vor Insolvenzeröffnung  Drittschuldner
darf nicht mehr zahlen
• Gutgläubiger Drittschuldner ist durch § 836 Abs. 2 ZPO geschützt
– Gehaltspfändung  § 114 Abs. 3 Satz 1 InsO
• Vorpfändung, § 845
– Vorpfändung im Hinblick auf eine Beendigung des Insolvenzverfahrens ist
unzulässig
• Heilung fehlerhafter Vollstreckungsakte
– Auch eine Heilung fehlerhafter
vor Insolvenzeröffnung
Robert Hippler,Vollstreckungsakte
Justizschule Pegnitz
kann nicht mehr erfolgen
91
Rückschlagsperre, § 88 InsO
• Voraussetzungen des§ 88 InsO
– Insolvenzgläubiger
• Nicht für Massegläubiger (z.B. aus § 55 InsO)
• Aber auch für Absonderungsberechtigte
– Sicherung durch Zwangsvollstreckung
•
•
•
•
Pfändungspfandrecht bei Mobiliar- oder Forderungspfändung
Beschlagnahme bei unbeweglichem Vermögen, § 20, 22, 23 ZVG
Eintragung einer Zwangsicherungshypothek, § 866 ZPO
Arrestpfandrecht od. Sicherung durch einstweilige Verfügung
– bei Befriedigung durch Zwangsvollstreckung nur Anfechtung (§ 131 Abs.
1 Nr. 1 InsO
– An einem Massegegenstand
– Ein Monat vor Stellung des Insolvenzantrages
• Fristberechnung §§ 4, 139 InsO, § 222 ZPO, §§ 187, 188 Abs. 2 BGB
• Folge der Rückschlagsperre
– Sicherung wird unwirksam
– Pfändungspfandrecht erlischt mit Insolvenzeröffnung
– Auch die VorpfändungRobert
wirdHippler,
unwirksam
Justizschule Pegnitz
92
Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
INBESITZNAHME
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
93
Inbesitznahme
Wirksame Pfändung nach § 808 ZPO
Sachen, § 90 BGB
Die der Mobliarvollstreckung unterliegen, §§ 864, 865 ZPO
(Allein-)Gewahrsam des Schuldners
Keine entgegenstehenden Pfändungsbeschränkungen
Wirksame Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher
Tatsächlich (§ 808 Abs. 1 ZPO)
Kenntlichmachung (§ 808 Abs. 2 ZPO)
Oder sonstige Weise (§ 808 Abs. 2 ZPO)
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
94
Inbesitznahme
•
Wegschaffen (Ausnahme):
– Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten (§ 808 Abs. 1)
– Gefährdung der Gläubigerbefriedigung
• Fehlen geeigneter Aufbewahrungsmöglichkeiten beim Schuldner
• Gefahr des Verstrickungsbruchs
• Wenn der Schuldner es ablehnt existenzsichernde Maßnahmen an der Sache
vorzunehmen
• Achtung: einmal weggeschaffte Gegenstände darf der Gerichtsvollzieher nur aufgrund
richterlicher Ermächtigung oder Anweisung des Gläubigers zurückgeben (Entstrickung)
•
Belassen beim Schuldner (Grundsatz)
–
Ersichtlichmachen (§ 808 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 82 Abs. 2 – 4 GVGA
•
Festes Anbringen der Siegelmarke
•
Augenfällig (§ 82 Abs. 2 GVGA) (gutgläubiger Erwerb!)
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
95
Pfändung von Kfz §§ 107 ff GVGA
• Gewahrsam des Schuldners
– Kfz-Brief ist kein Eigentumsnachweis, lediglich Sicherungsfunktion im
Rechtsverkehr
– Gewahrsamsproblem: öffentliche Plätze
• Grundsätzlich nicht im Gewahrsam des Schuldners belassen
– Wenn doch:
• Kenntlichmachen der Pfändung an gut sichtbarer Stelle
• Zusätzlich Sicherungsmaßnahmen wie, Kralle, Entfernen der
Kennzeichen usw.
• Abschleppen durch Abschleppunternehmen
– Kfz-Brief und Kfz-Schein in Besitz nehmen
– Mitteilung an Kfz-Zulassungsstelle
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
96
Pfändung von Luftfahrzeugen
• Nur pfändbar, wenn nicht in die Luftfahrzeugrolle
eingetragen (§ 171a ZVG)
• Arrestvollziehung durch Bewachung und Verwahrung und
Eintragung des Pfandrechts ins Register
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
97
Pfändung von Waffen
• Grundsätzlich pfändbar
– Durch Inbesitznahme
• Verwertung nach § 66, 95 GVGA
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
98
Mehrere Pfandrechte, § 827 III ZPO, 117 GVGA; §§ 826,
827 ZPO
Aufträge des
Gläubiger 1
Gläubiger 2
Aufträge des
Gläubiger 1
Gläubiger 2
Mehrere Aufträge
eines Gläubigers
Liegen gleichzeitig vor
Liegen nacheinander vor
Liegen gleichzeitig vor
Gegen einen Schuldner
Gegen einen Schuldner
gegen mehrere Schuldner
Ein Pfandgegenstand
Ein Pfandgegenstand
Ein Pfandgegenstand
Gleichzeitige Pfändung
Anschlusspfändung
Gemeinsame Pfändung
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
99
Wirkung der Inbesitznahme
Inbesitznahme
Verstrickung
Pfändungspfandrecht
Öffentlich-rechtlich
Privatrechtlich, modifiziert mit
öffentlichem Recht
Betrifft Beziehung
Staat/Pfandgegenstand
Betrifft Beziehung
Gläubiger/Pfandgegenstand
Staatliche Beschlagnahme
Verstrickung plus wesentliche
Vollstreckungsvoraussetzungen
Recht des Staates den Gegenstand
zu verwerten und den Erlös
auszuzahlen
Recht des Gläubigers sich aus dem
Gegenstand zu befriedigen
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
100
Wirkung der Verstrickung für den Schuldner
Verstrickung
zivilrechtlich
strafrechtlich
§§ 135, 136 BGB
§ 136 StGB
Relatives Verfügungsverbot
Verstrickungsbruch
Verfügungen des Schuldners über
den verstrickten Gegenstand sind
nur dem Gläubiger gegenüber
unwirksam
Zerstörung, Beschädigung,
Verstrickungsentzug, Ablösen
oder Unkenntlichmachen der
Pfandsiegel
Gutgläubiger Erwerb möglich
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
101
Wirkung der Inbesitznahme
Voraussetzungen einer wirksamen Verstrickung
Funktionell
zuständiges
Vollstreckungsorgan
Vorliegen
deutscher
Gerichtsbarkeit
Parteifähigkeit
auf Gläubiger
und
Schuldnerseite
Vorhandensein
eines Titels
Wirksame
Inbesitznahme
durch
Vollstreckungorgan
Titel
Verstrickung!
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
102
Eintritt der Verstrickung
Wenn Titel schon der
äußeren Form nach fehlt
Bei fehlender
Inbesitznahme
Streitig bei Verstoß gegen
§ 865 ZPO
Nicht aber bei
unzureichender
Schuldnerbezeichnung
Keine
Besitzergreifung oder
Kenntlichmachung
Tritt nicht ein
Bei funktioneller
Unzuständigkeit
Verstrickung
Auch bei
fehlendem
Gewahrsam
Auch bei Verstoß
gegen
Pfändungsverbot
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
Auch wenn titulierte
Forderung nicht
besteht
Tritt ein trotz:
Auch bei
schuldnerfremden
Sachen
103
Ende der Verstrickung
Entstrickung…
…durch
Verwertung
durch gutgläubig
lastenfreien
Erwerb
§ 814 ZPO
§ 936 BGB
Mit Zuschlag und
Übergabe an
Ersteher
Mit Einigung und
Übergabe
…durch den Gerichtsvollzieher
Auf Anordnung des
Gläubigers
Auf Anordnung des
Gerichts
Aufhebung durch den Gerichtsvollzieher
Robert Hippler, Bayerische
Justizschule Pegnitz
104
Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
PFÄNDUNGSPFANDRECHT
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
105
Pfandrechte
Inhalt des Pfandrechts, § 1204 BGB
Rechtsgeschäftliches
Pfandrecht
§§ 1205 – 1259 BGB
Entsteht durch
Verpfändung
Gesetzliches
Pfandrecht
§§ 562 ff. BGB, § 583
BGB, § 647 BGB, § 704
BGB, § 397 HGB, § 464
HGB, § 475b HGB, §§
441 ff. HGB;
Entsteht als
„Nebenprodukt“
anderer
Schuldverhältnisse
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
Pfändungspfandrecht
§ 804 ZPO
Entsteht durch
Pfändung durch den
Gerichtsvollzieher
106
Die Pfandrechtstheorien
•
•
•
Privatrechtliche Theorie (kaum noch vertreten)
– Privatrechtliche Pfandrecht wie 1204 ff BGB
– Pfändungsakt ersetzt rechtsgeschäftliche Bestellung des Pfandrechts
– kein Pfandrecht wenn materieller Anspruch nicht besteht
Öffentlich-rechtliche Theorie
– Pfandrecht nach dem öffentlichen Recht
– Unlösbar mit der Verstrickung verknüpft  Verstrickung ist einzige
Voraussetzung für das Entstehen
– Entsteht auch an schuldnerfremden Sachen
Gemischt privat/öffentlich rechtliche Theorie
– herrschende Meinung
– Privatrechtlicher Charakter, modifiziert durch das öffentliche Recht
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
107
Gemischt privat/öffentlich rechtliche Theorie
• Öffentlich rechtliche Voraussetzungen
– wirksame Verstrickung
– wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen
• Privatrechtliche Voraussetzungen
– Zugehörigkeit des Pfändungsgutes zum
Schuldnervermögen
– Bestehen der Forderung
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
108
Pfändungspfandrecht, § 804 ZPO
Voraussetzungen für das Entstehen des Pfändungspfandrechts
(gemischt privatrechtliche/öffentlich-rechtliche Theorie)
4.
3.
2.
1.
Pfandsache gehört zum
Vermögen des Schuldners
Bestand der Forderung (Akzessorietät)
Vorliegen wesentlicher Vollstreckungsvoraussetzungen
Wirksame Verstrickung
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
109
Rangprinzip des § 804 ZPO
Pfändung
Gläubiger A
§ 804 Abs. 3 ZPO:
Das durch eine frühere
Pfändung begründete
Pfandrecht geht dem
späteren vor.
Gläubiger B
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
110
Erlöschen des Pfändungspfandrechts
• Öffentlich rechtliche Theorie
– Mit Beendigung der Verstrickung
• Gemischt privat/öffentlich rechtliche Theorie
– Mit Beendigung der Verstrickung
– Trotz bestehender Verstrickung mit:
• Erlöschen der Forderung (§ 1252 BGB)
• Verzichtserklärung des Gläubigers (§ 1255 BGB)
• Entfernung des Pfandsiegels mit Einwilligung des Gläubigers
(§1253 BGB analog)
• Eintreten nachträglicher Vollstreckungshindernisse
(§ 868 ZPO analog)
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
111
Rang der Pfandrechte, § 804 ZPO
Begründet durch „Einbringen“
in die Wohnung
2
Pfändungspfandrecht
Gläubiger 1
1
Begründet durch Pfändung
durch Vollziehungsbeamten am 01.02.
Schuldner verpfändet Gegenstand
nach der Pfändung durch Gläubiger 1
Pfändungspfandrecht
Gläubiger 2
Vermieterpfandrecht
Privatrechtliches
Pfandrecht
3
Gerichtsvollzieher pfändet Gegenstand beim
Pfandgläubiger nach § 809 ZPO
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
112
Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
DAS PROTOKOLL
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
113
Protokoll über die Vollstreckungshandlung, §§ 762,
763 ZPO, § 63 GVGA
Nachweis über den Ablauf der Vollstreckungshandlung
(Nachvollziehbarkeit öffentlichen Handelns)
Öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415, 418 ZPO
Allgemeine Vorschriften: §§ 7, 63 GVGA
§ 86 GVGA
§ 96 GVGA
§ 138 GVGA
§ 128 Abs. 6
GVGA
§ 145
GVGA
§ 99 GVGA
Pfändung
Versteigerung
Eidesstattliche
Versicherung
Räumung
Verhaftung
Freihändiger
Verkauf
Vollstreckungshandlung: jede Handlung des Gerichtsvollziehers zur Durchführung der
Robert
Hippler, Bayerische Justizschule
Zwangsvollstreckung
Pegnitz
114
Inhalt des Protokolls, § 762 ZPO
•
Ort und Zeit der Aufnahme
– im Anschluss an die Vollstreckungshandlung
• Wenn nicht an Ort und Stelle
– Begründung im Protokoll erforderlich
•
Gegenstand der Vollstreckungshandlung
– Wesentliche Vorgänge
• Titel, Ablauf, Zeitdauer, wenn länger als eine Stunde
– Bei Vollstreckung über mehrere Tage  jeden Tag abschließen
– Bei Pfändung  § 86 GVGA
– Bei Pfandabstand sind die an sich pfändbaren Sachen aufzuführen
•
Namen der Personen, die bei der Vollstreckungshandlung anwesend waren
•
Unterschrift dieser Personen
•
Unterschrift des Gerichtsvollziehers, § 762 Nr. 5 ZPO
– Schuldner, angetroffene Personen (mit Angabe in welcher Funktion sie
angetroffen wurden) Zeugen, Sachverständige, Polizeibeamte
– Mit Vermerk, dass Unterzeichnung nach vorlesen und Genehmigung
erfolgt ist , § 762 Nr. 4 ZPO
– Dienstsiegel ist nicht erforderlich, § 63 Abs. 4 GVGA
– Kein Faximilestempel, § 7 Abs.1 Nr.1 GVGA
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
115
Fundstellen zum Pfändungsprotokoll
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Kostenrechnung, zu § 14 GvKostG, Nr. 7 Abs. 1 DB GvKostG
Absendung von Abschriften, § 86 Abs. 5 GVGA
Unterschrift Kostenrechnung, § 14 GvKostG, Nr. 7 Abs.1 DB GvKostG
Ort und Zeit der Protokollaufnahme, § 762 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Bezeichnung Schuldtitel, § 63 Abs. 2 GVGA
Forderungsberechnung, § 80 GVGA
Angetroffene Personen, § 762 Abs. 2 Nr. 3 ZPO
Aufforderungen und Mitteilungen, § 763 Abs. 1 ZPO
Entgegennahme der Leistung, § 60 Abs. 3 GVGA
Abrechnung, § 118 Abs. 1 GVGA
Scheckzahlung, § 60 Abs. 6 GVGA
Einstellung der Zwangsvollstreckung, § 775 ff ZPO
Wiederholtes Nichtantreffen, § 61 Nr. 6 GVGA
Zuziehung Zeugen, § 758 Abs. 3 ZPO, § 62 GVGA
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
116
Fundstellen zum Pfändungsprotokoll
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
Bezeichnung der Durchsuchungsanordnung, § 61 Abs. 5 GVGA
Durchsuchungsverweigerung, § 61 Abs. 1 GVGA
Bezeichnung der Durchsuchungsanordnung, § 61 Abs. 5 GVGA
Vorgefundene Gegenstände, § 86 Abs. 6 GVGA
Drittschuldnerermittlung, § 806a ZPO,
Verzeichnis der Pfandstücke, § 86 Abs. 1GVGA
Verbleib der Pfandgegenstände, § 90 Abs. 2 GVGA
Beschreibung der Pfandzeichen, § 86 Abs. 1 Nr. 2 GVGA
Zeit und Ort des Versteigerungstermins, § 86 Abs. 3 GVGA
Belehrung Schuldner, § 86 GVGA
Protokollabschrift, § 763 Abs. 2 ZPO, § 86 Abs. 5 GVGA
Unterschrift Schuldner, § 762 Abs. 2 Nr. 4 ZPO
Unterschrift Gerichtsvollzieher, § 762 Abs. 2 Nr. 5 ZPO
Zeitpunkt von Versuchen,
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
117
Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
DIE VERWERTUNG
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
118
Von der Pfändung zur Verwertung
Inbesitznahme/Verstrickung
§ 813 ZPO, Schätzung, Festsetzung des Verkehrswertes und des Mindestgebots
(§ 817a ZPO)
§ 816 Abs. 1 ZPO, § 93 GVGA
Öffentliche Bekanntmachung (Bezeichnung, Ort, Termin)
§§ 89, 90 GVGA
Unterbringung von Pfandstücken
Vorbereiten der Pfandstücke
Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen/Ausgebot (EinzelGesamtausgebot)/Mindestgebot, § 817a ZPO
Zuschlag, 817 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Barzahlung/Ablieferung,
817 Abs. 2 ZPO
Robert Hippler, Bayerische§Justizschule
Pegnitz
119
Behandlung von gepfändetem Geld, § 815 ZPO
• Bei Pfändung:
– Keine eigentliche Verwertung
– Gerichtsvollzieher liefert Geld an Gläubiger ab
– Inbesitznahme gilt als Leistung durch den Schuldner, § 815 III
ZPO
•  Gefahrübergang, Ende des Verzugs, aber keine Befriedigung
des Gläubigers
• Bei freiwilliger Leistung:
– Keine unmittelbare Anwendung des § 815 III ZPO
• Gerichtsvollzieher wird nur als Vertreter des Gläubiges
(Vertretertheorie) oder als
• Amtsträger (Amtstheorie) tätig
–  entsprechende Anwendung von § 815 III ZPO
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
120
Rechte Dritter am Geld, § 815 II ZPO
• Dritter bringt seine Rechte an dem gepfändeten Geld
glaubhaft vor
• Veräußerung hinderndes Recht
– Eigentum
– Recht auf vorzugsweise Befriedigung
• Glaubhaft =
– das Vorgetragenen ist bei freier und vernünftiger Würdigung
glaubhaft
– Gerichtsvollzieher hinterlegt Geld
– 2-wöchige Frist zur Vorlage einer einstweiligen Einstellung
• Fristberechnung, § 222 ZPO
– Bei fruchtlosem Fristablauf Fortsetzung der ZV
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
121
Verwertung, §§ 814 – 827 ZPO, §§ 91 – 99 GVGA
• Erfolgt ohne besonderen Auftrag von Amts wegen, § 91
Abs. 1, 2 GVGA
– Ausnahmen.
• Gepfändetes Geld, § 815 I ZPO
– Ausnahmen: §§ 815 II, 720, 720a II, 930 IIZPO
•
•
•
•
•
•
Freihändiger Verkauf, § 97 GVGA
Ausschluss jeder Verwertung
Arrestpfändung, § 928 ff ZPO
Sicherungsvollstreckung, § 720a ZPO
Bei nach Pfändung erfolgter Einstellung, § 775, 776 ZPO
Bei gesetzlichen und behördlichen relativen Veräußerungs- oder
Erwerbsbeschränkungen, §§ 772 ZPO, § 290 f StPO
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
122
Verwertung, § 814 ZPO
Gerichtsvollzieher pfändet...
Sonstige Sachen
Geld
§ 815 Abs. 1
§ 814 ZPO
Vor Ort
Öffentliche
§ 814 II 1
Versteigerung
Internet
§ 814 II 2
Wahl des Gerichtsvollziehers
Ablieferung an
Gläubiger
Ausnahme § 825
Andersartige
Verwertung
...Entscheidung durch
GV od. VollstrG
Erlösauszahlung an Gläubiger
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
123
Versteigerungen durch den Gerichtsvollzieher
Verwertung von
Pfändungsgut
Selbsthilfeverkauf
Selbsthilfeverkauf
Pfandverkauf
Freiwillige
Versteigerung
§ 814ff ZPO, § 91 ff
GVGA
§ 885 Abs. 4 ZPO , §
189 ff GVGA
§ 383 BGB, § 189 ff
GVGA
§ 1228, 1233ff BGB,
§ 180, 181 GVGA
§ 190 GVGA
Versteigerung
fremder Sachen an
denen der Gläubiger
ein Pfändungspfandrecht hat
d.d.
Gerichtsvollzieher
eingelagertes
Räumungsgut
Versteigerung
fremder (dem
Auftraggeber nicht
gehörender) Sachen
Versteigerung
fremder Sachen an
denen der Gläubiger
ein gesetzliches
Pfandrecht hat
Versteigerung dem
Auftraggeber selbst
gehörender Sachen
Von Amts wegen
Von Amts wegen
nach Ablauf der Frist
auf Antrag
auf Antrag
auf Antrag
Zum Zwecke der
Versilberung des
Pfändungsgutes
Zur Befreiung von
weiterer
Verwahrpflicht (§
383, 374 BGB)
Zur Befreiung von
weiterer
Verwahrpflicht (§
383, 374 BGB)
Zum Zwecke der
Versilberung des
Pfändungsgutes
Auf eigene Rechnung
Pflichtaufgabe
Pflichtaufgabe
Pflichtaufgabe
Pflichtaufgabe
Kann (muss)
abgelehnt werden, §
124
191 GVGA
Robert Hippler
Ablauf der Versteigerung
•
Vorbesichtigung des Versteigerungsgutes
•
Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen
•
•
–
Beachtung des Mindestgebote
–
Verpflichtung zur Barzahlung bei Ablieferung
–
Besondere Bedingungen wegen der Beschaffenheit des Versteigerungsgutes z.B.
•
Wenn für den Erwerb bestimmte Erlaubnisse erforderlich sind
•
Die Gegenstände sich in Behältnissen befinden, die nicht mitversteigert werden
Ausgebot
–
Angabe des gewöhnlichen Verkaufswertes (§ 817a I S. 2ZPO)
–
Angabe des Mindestgebots (§ 817a I S. 1ZPO)
Aufforderung zur Abgabe von Geboten
–
–
Entspr. Angebot, die Sache zu dem gebotenen Preis zu erwerben (§ 817 I ZPO, § 156 BGB)
•
Antrag auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, kein zivilrechtliche Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ( z.B. Prozessfähigkeit
statt Geschäftsfähigkeit)
•
Bedingungsfeindlich, nicht nach § 119 ff BGB anfechtbar
•
Zum Rücktritt genügt es, die Ablieferung des Pfändungsgutes nicht zu beantragen
Schuldner und Gläubiger können mit bieten (§ 816IV ZPO, § 1239 I BGB)
•
–
Schuldner allerdings nur gegen Bargebot (§ 816 IV ZPO, § 1239 II 1 BGB)
Ausgeschlossen sind Gebote des Gerichtsvollziehers, des Versteigerungsgehilfen, Angehöriger des Gerichtsvollziehers, § 450, 451 BGB, §
141 Nr. 12 GVGA
•
Zuschlag
–
Öffentlich-rechtliche Erklärung des Gerichtsvollziehers § 817 III ZPO
–
Gibt dem Ersteher keinen einklagbaren Anspruch auf Übereignung der Sache § 817 III
–
Bei Nichterfüllung durch den Gerichtsvollzieher Erinnerung nach § 766 ZPO
–
Kein Anspruch des Staates auf Zahlung des Erlöses, § 817 II ZPO
–
Keine Haftung für Mängel am Versteigerungsgut, § 806 ZPO
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
125
Internetversteigerung: Rechtsgrundlagen
• Gesetzliche Grundlage:
– § 814 Abs. 2 ZPO
• § 814 Abs. 3 ZPO
(=Verordnungsermächtigung)
– Bayern: Bayerische Verordnung zur Regelung von
Versteigerungen im Internet gemäß § 814 Abs. 3
ZPO und § 979 Abs. 1b BGB
(InternetversteigerungsverordnungBayIntVerstVO),
– In-Kraft-Treten: 07. Januar 2010
Versteigerungsplattform
§ 814 Abs. 2 Satz 2
§ 814 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ZPO
§ 2 BayIntVerstVO
über eine öffentliche Plattform
über www.justiz-auktion.de
§ 825 ZPO
als „andere“ Art der Verwertung
als regelmäßige Art der Verwertung
Freihändiger Verkauf
Öffentliche Versteigerung
Antrag und Genehmigung
Schuldner/Gläubiger
nach Wahl des Gerichtsvollziehers
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
127
Ablauf der (Internet-) Versteigerung
Ausgebot mit
Beschreibung, § 5 I (§ 3
IV 1 BayIntVerstVO )
Bestimmung:
Beginn/Ende (§ 4 I 1
BayIntVerstVO )
Gebote durch
registrierte Personen (§
5 II 1 BayIntVerstVO)
Benachrichtigung des
Meistbietenden per EMail (§ 7 IV 1
BayIntVerstVO )
Zuschlag an
Meistbietenden (5 III 1
BayIntVerstVO, § 817 I 2
ZPO, § 156 I 1 BGB )
Gebot erlischt, wenn
Übergebot abgegeben
wird (§ 5 II 5
BayIntVerstVO, § 156
BGB )
Vollständige Zahlung
innerhalb 10 Tagen
nach Absendung (§ 7 2
BayIntVerstVO , § 817 II
ZPO)
Gefahrübergang auf
den Ersteher mit
Übergabe an „Post“ (§ 7
4 BayIntVerstVO )
Ausschluss der
Mängelhaftung (§ 806
ZPO, § 3 IV 1
BayIntVerstVO )
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
128
Zulassung und Ausschluss
§ 814 II 3 Nr. 3 ZPO, § 3 BayIntVerstVO
Anmeldung durch Registrierung
Geschäftsfähige
natürliche Personen
Personengesellschaften
Juristische
Personen
Beschränkt
geschäftsfähige mit
Einwilligung S. 2
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
129
Ausschluss (Internet-) Versteigerung
•
•
Ausgeschlossen sind:
– Kraft Gesetzes nach § 814 II 3 Nr. 3 ZPO, § 3 BayIntVerstVO, (§ 450 BGB)
der Gerichtsvollzieher, seine Bürokräfte und Angehörigen
Ausgeschlossen werden können (§ 3 IV 1 BayIntVerstVO ):
– Die Personen nach Abs. 1
– Wer Gebote mittels nicht autorisierter Datenverarbeitungsprozesse abgibt
(§ 5 Abs. 2 Satz 2 BayIntVerstVO)
•
z.B. Sniper-Software
–
•
•
Ein Sniper – wörtlich ein Scharfschütze – ist ein Computerprogramm, das bei Online-Auktionen oder ähnlichen Geschäften
im Internet im Auftrag eines Bieters ausgewählte Angebote beobachtet und im letzten Augenblick ein Gebot abgibt, das im
Rahmen einer oberen Grenze nach Möglichkeit das aktuelle Höchstgebot überbietet und so die Auktion gewinnt. (Quelle:
Wikipedia.de)
Ausgeschlossen werden müssen(§ 3 IV 2 BayIntVerstVO ):
– Gebote von Teilnehmern, die bereits den Zuschlag erhalten hatten, die
aber das Meistgebot nicht bezahlten.
Bei mehrfachen Verstößen Ausschluss von sämtlichen Versteigerungen
– Durch Kompetenzzentrum Justizauktion NRW beim Generalstaatsanwalt
Hamm
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
130
Abbruch der (Internet-) Versteigerung
Die Versteigerung…
…ist abzubrechen wenn…
…die
Zwangsvollstreckung
einzustellen ist
(§ 775, 776
ZPO)
…Deckung der
Gesamtforderung erreicht
ist (§ 818 ZPO)
…die
Veräußerung
aus
Rechtsgründen unzulässig
ist (z.B. § 76
GVGA)
…ist abgebrochen…
…sich
herausstellt,
dass die
Beschreibung
des Artikel
unzutreffend
ist (§ 4 II Nr. 5
BayIntVerstVO)
…wenn die Plattform
in den letzten 30
Minuten vor
Versteigerungsende
nicht zur Verfügung
steht (§ 4 III 1
BayIntVerstVO)
Erlöschen aller Gebote (§ 814 III Nr. 4, § 4 III 2 BayIntVerstVO )
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
131
Voraussetzungen der andersartigen Verwertung
• Antrag des Gläubigers oder des Schuldners
• Mitteilung der konkret beabsichtigten
Verwertung an den Gegner durch Zustellung
mit Fristsetzung zur Stellungnahme binnen 2
Wochen
– Zustimmung bzw.
– Schweigen der Gegenseite
• In den Fällen des freihändigen Verkaufs oder
Versteigerung durch einen Dritten Beschluss
des Vollstreckungsgerichts
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
132
Anderweitige Verwertung, § 825 ZPO
•
Freihändiger Verkauf durch den Gerichtsvollzieher
–
–
–
–
•
Übereignung an den Gläubiger zu einem bestimmten Preis
–
–
–
–
–
•
Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner, § 816 II ZPO
Innerhalb des Bezirks des Vollstreckungsgerichts
Z.B. in der Wohnung des Schuldners (DB erforderlich) oder größere Stadt
Abweichende Versteigerungsbedingungen
–
–
–
•
Entsprechendes Angebot des Gläubigers oder eines Dritten
Vergeblicher Versteigerungsversuch, bzw.
Eingeschränkter Interessentenkreis wg. besonderer Sacheigenschaft des Pfandgegenstandes
Mindestgebotsregeln sind zu beachten
Eigentumsübergang kraft staatlichen Hoheitsaktes
Verwertung an einem anderen Ort
–
–
–
•
Eigentumsübergang erfolgt durch hoheitlichen Akt d.d. Gerichtsvollzieher
Mindestgebot des § 817a ZPO ist einzuhalten
Kein Verkauf unter dem Gold- oder Silberpreis, bzw. Tageskurs der Wertpapiere
Protokoll, § 762 ZPO, §§ 63, 99 GVGA
Stundung des Versteigerungserlöses (Ausnahme zu § 817 II ZPO)
Zuschlag nur bei Erzielung eines höheren Mindestgebots (§ 817a I ZPO)
Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Freihändiger Verkauf durch eine Dritten
–
Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
133
Wirkung der Erlösauskehr
Schuldenfrei!
Verfahren
erledigt
Gefahr des Untergangs
§ 819 ZPO
Gerichtsvollzieher
Eigentum
Staatliche
Beschlagnahme
Befriedigt!
Übergabe durch
den
Gerichtsvollzieher
Ersteher
Verstrickung
titulierter Anspruch
Endlich
fernsehen!
Schuldner
Dingliche
Surrogation
Pfändungspfandrecht
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
Gläubiger
134
ARCHIV
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pegnitz
135
Arten der Präsenz-Versteigerungen durch den
Gerichtsvollzieher
Verwertung von
Pfändungsgut
Öffentliche Versteigerung
Freiwillige Versteigerung
§ 814 ZPO, § 141 ff GVGA
§ 383 BGB, § 237 ff GVGA
§ 37 Nr. 1 b GVGA
durch den
Gerichtsvollzieher
gepfändete Sachen
Versteigerung fremder
(dem Auftraggeber nicht
gehörender) Sachen
Versteigerung dem
Auftraggeber selbst
gehörender Sachen
Von Amts wegen
auf Antrag
auf Antrag
Zum Zwecke der
Verwertung des
Pfändungsgutes
Zum Zwecke der
Befriedigung des
Gläubigers für Rechnung
eines Anderen (§ 383 BGB
Auf eigene Rechnung
Pflichtaufgabe
Robert Hippler, Bayerische Justizschule
Pflichtaufgabe
Pegnitz
Kann (muss) abgelehnt
werden
136
System der Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen
schuldet dem Gläubiger Geld
Gläubiger
Und
befriedigt
den
Gläubiger
aus dem
Erlös
Schuldner
Er wandelt
diesen
Gegenstand in
Robert Hippler, Bayerische
Justizschule
Geld um
Pegnitz
Staat
beschlagnahm
t einen
beliebigen
Vermögensgegenstand des
Schuldners
137
Ratenzahlungen in der Zwangsvollstreckung
Aus einem Pfändungsauftrag
Keine pfändbare
Habe
pfändbare Habe
vorhanden
Einverständnis des Gläubigers
§ 806 b ZPO
§ 813 a ZPO
Im eV-Verfahren
Bei der Verhaftung
Voraussetzungen des
§ 807 I ZPO
Zwangshaftbefehl
Ohne Einverständnis des
Gläubigers
§ 813 b ZPO
§ 900 III ZPO
Einverständnis des
Gläubigers
§ 144 GVGA; § 806 b
ZPO