sonderausgabe 2010 - Bundesanzeiger Verlag

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sonderausgabe 2010 - Bundesanzeiger Verlag
Bundesanzeiger Verlagsges. mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Postvertriebsstück – Entgelt bezahlt – G 70516
ISSN 1861 6658
SONDERAUSGABE 2010
ZUR 2. STUFE
DER VERGABERECHTSREFORM
n
Niels Lau
Niels Lau
Nach
der Reform ist vor der Reform
Anmerkungen
zur GWB-Änderung
2009
Nach der Reform
ist vor der Reform
aus Sicht der Industrie
Oliver Hattig
n
Oliver Hattig
Die neue VgV
Frisch geöltes Scharnier
DieKay-Uwe
neue Vergabeverordnung
in Kraft
Rhein
Dr. Kay-Uwe
Die
VOL/ARhein
2009 aus Sicht der
Die
VOL/A 2009
aus Sicht der
kommunalen
Auftraggeber
kommunalen Auftraggeber
n
!
H E R A U S G E B E R
Rechtsanwalt
Norbert Dippel
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S O N D E R A U S G A B E 2 0 1 0 I N K O O P E R AT I O N M I T
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Rechtsanwalt
Prof. Dr. Ralf Leinemann
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Ulrich Welter
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15.07.2010
Bau · Immobilien · Vergabe
Ihr praxisgerechter Ratgeber zu Bauvertrag
und Bauabwicklung nach VOB/B und BGB!
Bau · Immobilien · Vergabe
von Wietersheim (Hrsg.)
Bauvertragsrecht
nach BGB und VOB/B
2. Auflage
ISBN 978-3-89817-874-7
2. Auflage 2010, 734 Seiten,
Format 16,5 × 24,4 cm, kartoniert,
64,– v
inkl. MwSt. und Versandkosten
(deutschlandweit)
AUTORENINFO
Herausgegeben von Dr. Mark
von Wietersheim, Geschäftsführer des forum vergabe e.V.,
Berlin. Die weiteren Autoren sind
erfahrene Juristen, die seit vielen
Jahren Auftraggeber im Baubereich beraten.
von Wietersheim (Hrsg.)
Bauvertragsrecht
nach BGB und VOB/B
Praxiskommentar zum gesamten BGB-Werkvertragsrecht, BGB-Kaufrecht und zur VOB/B
Die VOB/B ist nach wie vor die wichtigste Vorschrift für die Abwicklung von Bauverträgen. Mit dem Verlust der Privilegierung der VOB/B hat jedoch die Bedeutung des
BGB-Werkvertragrechts erheblich zugenommen. Wird die VOB/B – wie häufig – nicht
als Vertragsbestandteil vereinbart, kommt es allein auf das BGB-Werkvertragsrecht
an. Das Kaufvertragsrecht betrifft alle Verträge über die Lieferung von beweglichen
Gegenständen und damit viele Verträge des täglichen Baugeschehens.
Mit diesem Werk erhalten Sie Kommentierungen zu allen praxisrelevanten Vorschriften, die bei Bauverträgen zu beachten sind: Neben den Vorschriften der VOB/B
sind Gegenstand der Darstellung auch das gesamte Werkvertragsrecht und das
Kaufvertragsrecht des BGB.
Das versierte und praxiserfahrene Autorenteam erläutert die Thematik auch anhand
zahlreicher Übersichten, Grafiken, Beispielen und Praxistipps. Die enthaltenen Mustertexte und Checklisten können überdies unmittelbare Anwendung in Praxis finden. Die
ebenso fundierte wie verständliche Darstellung machen diesen Kommentar zu einem
unverzichtbaren Werkzeug für alle an Bauvorhaben beteiligten Kreise.
Für die 2. Auflage wurde das Werk in allen Teilen überarbeitet und aktualisiert, insbesondere im Hinblick auf die Novellierung der VOB/B, zahlreiche neue Urteile sowie die
umfassenden Änderungen des BGB durch das Forderungssicherungsgesetz.
AUS DEM INHALT
Kommentierungen zu allen
praxisrelevanten Vorschriften:
x Erläuterungen zum
Werkvertragsrecht des BGB
x Erläuterungen zum
Kaufvertragsrecht des BGB
x Erläuterungen zur VOB/B
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Bauvertragsrechts
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EDITORIAL
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Liebe Leserin,
lieber Leser,
nach einer langen Frist ist wieder mal
eine Vergaberechtsreform abgeschlossen
worden. Bereits im letzten April wurde
das Vergaberecht im GWB erheblich geändert und erweitert und die VgV wurde
stark gekürzt und auf ein bloßes Bindeglied zwischen dem GWB und den Vergabeordnungen reduziert, im September
wurde für alle Vergaben im Sektorenbereich die einheitliche Sektorenverordnung (SektVO) eingeführt und im Juni
2010 konnten endlich die bereits seit
2009 in den Verdingungsausschüssen
fertiggestellten, erheblich überarbeiteten
Vergabe- und Vertragsordnungen VOB,
VOL und VOF durch eine weitere Anpassung der VgV „scharf geschaltet“
werden.
Für Sektorenauftraggeber (Trinkwasser-,
Energieversorgung und Verkehr – die
Telekommunikationsunternehmen wurden jetzt auch formal wegen des dort
eingekehrten intensiven Wettbewerbs in
die vergaberechtliche „Freiheit“ entlassen) sind jetzt die VgV und die altbekannten Verdingungsordnungen nicht
mehr zu beachten, sondern der Weg führt
direkt vom GWB ohne weitere Umwege
für sämtliche ausschreibungspflichtigen
Vergaben in die SektVO, ohne die bisher
üblichen Differenzierungen zwischen
Bauleistungen, sonstigen (Liefer-)Leistungen oder freiberuflichen Leistungen.
Insoweit können wir Sektorenauftraggeber uns zunächst einmal freuen über eine
„Vereinfachung“ des Vergaberechts. Was
die Anzahl der potenziell zu berücksichtigenden Normen anbelangt, hat zweifelsfrei eine kräftige Verschlankung stattgefunden. Erstmalig wurde mit der SektVO auch eine „Verdingungsordnung“
nicht durch die bereits seit den 1920er
Jahren bestehenden und paritätisch mit
Mitarbeitern der öffentlichen Hand und
aus der Wirtschaft besetzten Verdingungsausschüsse ausgehandelt und formuliert, sondern direkt durch das Bundeswirtschaftsministerium als Verordnungsgeber. Es bleibt abzuwarten, ob die
Verdingungs-/Vergabe- und Vertragsausschüsse die nächste Reform überleben
werden, oder ob dies eine Ausnahme
war.
Georg
Stalmann
Rechtsanwalt,
Syndicus Flughafen Düsseldorf
GmbH
ist aber auch, dass sich zusätzliche Unsicherheiten durch völlig neue und leider
des Öfteren auch sehr auslegungsbedürftige Ansätze und Formulierungen ergeben, deren rechtliche Klärung vermutlich
noch mehr Zeit in Anspruch nehmen
dürfte, als die letzten Reformen.
Spannend wird dafür die Entwicklung in
der vergaberechtlichen Praxis, die durch
die Einführung des Dynamischen Elektronischen Verfahrens sowie die zumindest im GWB eingeführte elektronische
Auktion jetzt auch in Deutschland eröffnet wird. Auf den ersten Blick scheint
das Dynamische Elektronische Verfahren
jedoch keine wirkliche Erleichterung und
Beschleunigung zu bringen, während die
Zulässigkeit der Elektronischen Auktion
mangels Umsetzung in den Vergabe- und
Vertragsordnungen trotz Nennung im
GWB bislang zweifelhaft erscheint.
Endlich eingeführt wurde nun die lange
erhoffte Möglichkeit der Nachforderung
fehlender Nachweise und Erklärungen,
um leistungsfähige Bieter nicht wegen
bloßer Formschwächen sofort ausschließen zu müssen.
Auch die Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Auftraggeber sind jetzt regelmäßig nicht mehr ausschreibungspflichtig, wobei die „Ahlhorn“-Rechtsprechung
auch durch den EuGH korrigiert wurde.
Mit dem vorliegenden VergabeNavigator
Sonderheft wünsche ich Ihnen eine interessante Lektüre, die mit ihren vielfältigen Fachbeiträgen beim Verständnis der
deutlichsten Vergaberechtsreform seit
Jahren mit ihren zahlreichen geänderten
Regeln helfen möge.
Der Wechsel der Zuständigkeiten hat
zumindest aus Sicht des BMWi einen
erheblichen Zeitgewinn gebracht. Wesentliche Folge der neuen Zuständigkeit
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A LLT
I INnHhA
T
n
BEITRägE
IMPRESSUM
Norbert Portz
EuGH: Kommunale Immobiliengeschäfte grundsätzlich
nicht ausschreibungspflichtig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4
Annette Karstedt-Meierrieks
Bürokratieabbau im öffentlichen Auftragswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6
Niels Lau
„Nach der Reform ist vor der Reform“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9
Oliver Hattig
Frisch geöltes Scharnier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12
Barbara Meißner
Die VOB/A 2009 – einfach besser? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15
Dr. Kay-Uwe Rhein
Die VOL/A 2009 aus Sicht der kommunalen Auftraggeber . . . . . . . . . .19
Dr. Rainer Noch
Nachsicht beim formalen K .O .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20
Thomas Maibaum
Zur Neufassung der VOF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22
Kurt Christmann
Informationen der vierten Dimension . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23
Dr. Mark von Wietersheim
Die Sektorenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .26
n
Firmeneinträge
Ausschreibungs- und Beschaffungsdienste
Administration Intelligence AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
infodienst-ausschreibungen .de . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Deutsche eVergabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ICC hofmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Submissions Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
subreport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
www .webvergabe .de . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Kanzleien und Rechtsanwälte
avocado rechtsanwälte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Becker, Büttner, Held (BBH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
FPS Rechtsanwälte & Notare . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Graf von Westphalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GSK Stockmann + Kollegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hattig und Dr . Leupolt Rechtsanwälte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
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Management- und Kommunalberatungen
management, public, sector (mps) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Software
Seitenbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
T-Systems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Dieser Ausgabe liegt der Vergabe-Prospekt des Bundesanzeiger
Fachverlags sowie ein Anschreiben zum eBundesanzeiger bei.
Wir bitten unsere Leser um Beachtung.
· 2010
Vergabe Navigator Sonderausgabe
1 · 2006
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Vergabe Navigator
Öffentliche Aufträge rechtssicher vergeben –
Fachinformationen für die Vergabestelle
Herausgeber
RA Norbert Dippel, Abteilungsleiter Vergabe
bei der HIL Heeresinstandsetzungslogistik
GmbH, Bonn
Ltd. St.. Rechtsdirektor Martin Krämer, Leiter
des Liegenschaftsamtes, Bundesstadt Bonn
RA Prof. Dr. Ralf Leinemann, Kanzlei
Leinemann & Partner, Berlin
RA Dr. Rainer Noch, B.L.F. Böck Oppler Hering,
München
Dipl.-Ing. Ulrich Welter, Berater, Ingside, Berlin
Gesamtredaktion
RA Oliver Hattig
Hattig und Dr. Leupolt Rechtsanwälte
Ebertplatz 14-16
50668 Köln
Telefon (02 21) 789 55-01
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Redaktion im Verlag
Esther Jansen
Telefon (0221) 976 68-305
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Verantwortlich für den Inhalt
Fred Schuld, Köln
Manuskripte
Manuskripte sind an die Gesamtredaktion
zu senden. Für unverlangt eingesandte Manuskripte kann keine Haftung übernommen
werden. Der Verlag behält sich das Recht zur
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Der VergabeNavigator erscheint alle zwei Monate, jeweils zum 10. eines ungeraden Monats.
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Anzeigenverwaltung
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Satzerstellung: media production bonn gmbh
Druck: Griebsch & Rochol, Hamm
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Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge
wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit
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ebenfalls ausgeschlossen.
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09.08.2010 15:43:21
BEITRägE
n Beigeordneter Norbert Portz, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Bonn
EuGH: Kommunale Immobiliengeschäfte grundsätzlich nicht
ausschreibungspflichtig
EuGH korrigiert „AhlhornRechtsprechung“
Der Europäische Gerichthof hat in einer
grundlegenden Entscheidung vom
25.3.2010 (Rs. C 451/08) festgestellt,
dass der Verkauf kommunaler Grundstücke an Investoren zum Zwecke der Bebauung (Beispiel: Einkaufszentrum)
durch diese auch dann nicht ausschreibungspflichtig ist, wenn die Bebauung
nach den städtebaurechtlichen Vorgaben
der Gemeinde erfolgt. Damit hat der
EuGH die sogenannte „Ahlhorn-Rechtsprechung“ des OLG Düsseldorf in weiten Teilen korrigiert. Zugleich hat der
EuGH mit seiner Entscheidung die
Rechtswirksamkeit des seit dem
24.4.2009 geltenden § 99 des Gesetzes
zur Modernisierung des Vergaberechts
(GWB), mit dem die Ahlhorn-Rechtsprechung gesetzlich „korrigiert“ wurde, bestätigt. Insgesamt bedeutet die EuGHEntscheidung eine Stärkung des auf Kooperation zwischen der Kommune und
dem Investor ausgerichteten deutschen
Städtebaurechts.
Die Ahlhorn-Rechtsprechung
des OLG Düsseldorf
Anlass der EuGH-Entscheidung war die
„Ahlhorn-Rechtsprechung“ des OLG
Düsseldorf (s. u. a. Entscheidungen vom
13.6.2007 – Ahlhorn; vom 12.12.2007 –
Wuppertal-Vohwinkel und vom 6.2.2008
– Oer-Erkenschwick). Danach unterliegen kommunale Grundstücksveräußerungen, die mit städtebaurechtlichen Vorgaben der Gemeinde verbunden sind
bzw. gemäß den von der Gemeinde genannten Erfordernissen gebaut werden
sollen, der EU-weiten Ausschreibungspflicht. Für die Ausschreibungspflicht
war nach Auffassung des OLG Düsseldorf weder das Eigentum des Auftraggebers an dem zu beschaffenden Bauwerk
noch ein unmittelbarer (körperlicher) Beschaffungszweck erforderlich. Ausreichend sei vielmehr, dass sich der Auftraggeber die „Verfügbarkeit“ des Bauwerks für (s)einen öffentlichen Zweck
4
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rechtlich sichert. In der Folge waren insbesondere kommunale Immobiliengeschäfte in Verbindung mit städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB sowie
Vorhaben- und Erschließungspläne nach
§ 12 BauGB bei Überschreiten des EUSchwellenwerts (4,845 Millionen E ohne
Umsatzsteuer) ausschreibungspflichtig.
Diese zum Teil von anderen Gerichten
(OLG Bremen vom 13.3.2008 für Verpachtung von Windenergieflächen, OLG
Karlsruhe vom 13.6.2008 betreffend einen Verbrauchermarkt) bestätigte Rechtsprechung, hat bei Kommunen und Investoren für erhebliche Rechtsunsicherheit gesorgt. Sie wurde durch den Gesetzgeber mit der am 24.4.2009 in Kraft
getretenen und vom Deutschen Städteund Gemeindebund unterstützten Novellierung des § 99 Abs. 1, 3 und 6 GWB
korrigiert. Danach ist neben dem Erfordernis der „Beschaffung“ von Leistungen als Voraussetzung für eine Ausschreibungspflicht (§ 99 Abs. 1 GWB)
auch die Notwendigkeit einer „unmittelbar dem Auftraggeber wirtschaftlich zugute kommenden Bauleistung“ normiert
worden (§ 99 Abs. 3 GWB). Weiterhin
hat der Gesetzgeber bestimmt, dass eine
der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf
in der Regel zugrunde liegende Baukonzession zwingend die Übertragung eines
„befristeten Rechts auf Nutzung“ durch
den Konzessionär voraussetzt (§ 99
Abs. 6 GWB).
Nicht zuletzt diese GWB-Gesetzesänderung hat das OLG Düsseldorf mit einem
Vorlageverfahren vor dem EuGH vom
2.10.2008 in der Sache „Helmut Müller/
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“
dem EuGH zur Prüfung vorgelegt.
Kernaussagen des EuGH
In seiner Entscheidung vom 25.3.2010
verwirft der EuGH die Ahlhorn-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in weiten
Teilen und bestätigt zugleich die Neufassung des § 99 GWB. Die Kernaussagen
lauten:
1. Der Begriff „Öffentliche Bauaufträge“ setzt zwar nicht voraus, dass die
zu erbringende Bauleistung in einem gegenständlichen oder körperlich zu verstehenden Sinn für den
öffentlichen Auftraggeber beschafft
wird. Sie muss diesem jedoch „unmittelbar wirtschaftlich zugute kommen“. Die Ausübung von städtebaulichen Regelungszuständigkeiten
durch den öffentlichen Auftraggeber
genügt nicht, um diese Voraussetzung zu erfüllen.
2.
Der Begriff „Öffentliche Bauaufträge“ erfordert, dass der Auftragnehmer direkt oder indirekt die Verpflichtung zur Erbringung der Bauleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, übernimmt und dass es
sich um eine nach den im nationalen
Recht geregelten Modalitäten einklagbaren Verpflichtung handelt.
3.
Die „vom öffentlichen Auftraggeber
genannten Erfordernisse“ können
nicht bloß darin bestehen, dass eine
Gemeinde die ihr vorgelegten Baupläne prüft oder in Ausübung ihrer
städtebaulichen Regelungszuständigkeiten eine Entscheidung trifft.
4.
Eine ausschreibungspflichtige öffentliche Baukonzession liegt nicht
vor, wenn das Nutzungsrecht allein
im Eigentumsrecht des entsprechenden Wirtschaftsteilnehmers verwurzelt ist.
Die EuGH-Aussagen im
Einzelnen
Zunächst stellt der EuGH klar, dass der
reine Verkauf eines unbebauten oder bebauten Grundstücks durch eine Kommune an einen Investor, bei dem die Kommune die Rechtstellung des Verkäufers
und gerade nicht des Erwerbs einnimmt,
keinen öffentlichen Bauauftrag darstellt.
Der EuGH weist weiter darauf hin, dass
öffentliche Aufträge stets „schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge“ sind.
Der entgeltliche Charakter impliziere
stets, dass der Auftraggeber eine „Leistung gegen eine Gegenleistung“ erhält.
Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010
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BEITRägE
Leistung muss Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugute kommen
Eine solche Leistung muss daher um
ausschreibungspflichtig zu sein nach dem
System des Vergaberechts für den Auftraggeber, d. h. für die Kommune, ein
„unmittelbares wirtschaftliches Interesse“ beinhalten. Dieses unmittelbare wirtschaftliche Interesse braucht zwar nicht
in einem gegenständlichen/körperlichen
Sinne zu verstehen zu sein. Die Ausübung reiner kommunaler sowie städtebaurechtlicher Regelungs- oder Prüfzuständigkeiten genügt jedoch insoweit
nicht. Der EuGH erwähnt drei Beispielsfälle (Rdnr. 50 bis 52), in denen ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse für
den öffentlichen Auftraggeber gegeben
ist:
•
Der Auftraggeber wird Eigentümer
der Bauleistung oder des Bauwerks,
das Gegenstand des Auftrags ist.
•
Der Auftraggeber verfügt über einen
Rechtstitel, der ihm die Verfügbarkeit der Bauwerke, die Gegenstand
des Auftrags sind, im Hinblick auf
ihre öffentliche Zweckbestimmung
sicherstellt.
•
Das wirtschaftliche Interesse kann
in wirtschaftlichen Vorteilen liegen,
die der öffentliche Auftraggeber aus
der zukünftigen Nutzung oder Veräußerung des Bauwerks ziehen
kann. Es kann auch in seiner finanziellen Beteiligung an der Erstellung
des Bauwerks oder in den Risiken,
die er im Fall eines wirtschaftlichen
Fehlschlags des Bauwerks trägt, bestehen.
Die erste EuGH-Konkretisierung zur Bestimmung des „unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses“ (Auftraggeber wird
Eigentümer der Bauleistung oder des
Bauwerks) ist problemlos und unterlag
schon immer der Ausschreibung. Bei der
dritten vom EuGH angenommenen Möglichkeit (Auftraggeber kann wirtschaftliche Vorteile aus der zukünftigen Nutzung/Veräußerung des Bauwerks ziehen
bzw. er beteiligt sich finanziell an der
Erstellung oder trägt die Risiken eines
wirtschaftlichen Fehlschlags des Bauwerks) knüpft der EuGH an seine Rechtsprechung „Stadt Roanne“ vom 18.1.2007
an. In dieser Fallgestaltung war insbesondere eine erhebliche finanzielle Beteiligung der Stadt an dem zu errichtenden
Freizeitzentrum (ca. drei Millionen €)
sowie die Übernahme der Risiken durch
die Stadt im Falle der Nichterfüllung der
Verträge durch den Auftraggeber vorgesehen. So sollte die Stadt automatisch
Eigentümerin der nicht an Dritte verkauften Grundstücke werden und die
Erfüllung der Verträge garantieren. Folge
dieser Konkretisierung ist, dass eine
Kommune auch weiterhin einen unechten Erschließungsvertrag, wonach eine
Erstattung der z. B. von einem Bauträger
für die Erschließung aufgewandten Kosten durch die Gemeinde, ggf. unter (Teil-)
Verzicht auf die Erschließungsbeiträge,
stattfindet, ausschreiben muss. Demgegenüber führt ein von der Kommune dem
Investor beim Verkauf eines Grundstücks
gewährter rein „finanzieller Nachlass“,
ohne dass die weitere Voraussetzung einer einklagbaren Bauverpflichtung, siehe
Punkt 4.2 oder einer „Bauherreneigenschaft“, siehe Punkt 4.3 vorliegt, unabhängig von dem in diesem Fall zu prüfenden Beihilferecht, für sich allein nicht
zu einer Ausschreibungspflicht.
Die verbliebene Konkretisierung durch
den EuGH (öffentlicher Auftraggeber hat
einen Rechtstitel, der ihm die Verfügbarkeit des Bauwerks zur öffentlichen
Zweckbestimmung sichert) muss in Ergänzung zu den zwei anderen Konstellationen ausgelegt werden. Danach kann
als Rechtstitel nicht allein der städtebauliche Vertrag zwischen den Parteien ausreichend sein. Dieser sichert dem Auftraggeber gerade nicht – wie beim Eigentum – i. S. eines Rechtstitels die Verfügbarkeit des Bauwerks (Beispiel: Einkaufszentrum), das Gegenstand des
Auftrags ist. Daher können mit dem
„Rechtstitel“ nur die dem Eigentum vergleichbaren Nutzungsrechte (Miete,
Nießbrauch etc.) gemeint sein, da der
Auftraggeber nur hiermit seine rechtliche
und tatsächliche Verfügbarkeit i.S. einer
„Bauherreneigenschaft“ über das Bauwerk für den öffentlichen Zweck sicherstellen kann.
Ein Grundstücksverkauf, bei dem
etwa eine Gemeinde im Vertrag mit
dem Erwerber „nur“ eine öffentliche
Zwecksetzung verbindet (Sozialer
Wohnungsbau, Alteneinrichtungen
etc.) ist nach der EuGH-Rechtsprechung allein deswegen nicht ausschreibungspflichtig. Grund ist, dass
in diesem Fall kein „unmittelbares
wirtschaftliches Interesse des öffentlichen Auftraggebers“ gegeben ist.
Denn auch bei einer „öffentlichen
Zwecksetzung“ hat das primäre und
„unmittelbare wirtschaftliche Interesse“ an der Nutzung der Einrichtung
(Altenheim, Wohnungen etc.) nicht
die Gemeinde, sondern der jeweilige
(private) Investor.
Öffentlicher Bauauftrag setzt
einklagbare Verpflichtung voraus
Der EuGH hat ferner klargestellt, dass
der Begriff „Öffentliche Bauaufträge“
eine direkte oder indirekte Verpflichtung
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des Auftragnehmers zur Erbringung der
Bauleistung erfordert. Damit unterliegen
Grundstückskaufverträge immer dann
nicht dem Vergaberecht, wenn die Realisierung von Bauleistungen oder eines
Bauwerks nur Vertragsgrundlage ist, an
deren Nichterfüllung „nur“ ein Rücktritt,
ein Wiederkaufsrecht oder auch Vertragsstrafen geknüpft sind, ohne dass der Investor insoweit zur Bauleistung verpflichtet ist.
Baurechtliche Vorgaben und
Prüfungen nicht ausreichend
Der für eine Ausschreibungspflicht ausreichende Tatbestand der Erbringung einer „Bauleistung …. gemäß den vom
öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen“ (siehe § 99 Abs. 3 GWB)
liegt nach dem EuGH nicht schon dann
vor, wenn die öffentliche Hand die Baupläne des privaten Bauherrn lediglich in
Ausübung ihrer städtebaulichen Zuständigkeit prüft oder in dieser Ausübung
eine Entscheidung trifft. Damit macht
der EuGH deutlich, dass der öffentliche
Auftraggeber zur Anwendung des Vergaberechts als „Bauherr“ auftreten und damit auch einen entscheidenden Einfluss
auf die Erbringung und Durchführung
der Bauleistung haben muss. Städtebaurechtliche Vorgaben der Gemeinde allein
genügen hierzu ebenso wenig wie rein
gestalterische Vorgaben oder ein Negativausschluss (Beispiel: „Zulässig ist alles,
mit Ausnahme von Vergnügungsstätten“).
Keine Baukonzession bei Eigentum
des Unternehmens
Der EuGH stellt schließlich klar, dass es
an einer vergaberechtspflichtigen Baukonzession, die von öffentlichen Bauaufträgen nur insoweit abweicht, als die
Gegenleistung für die Bauleistung ausschließlich in dem Recht zur Nutzung
des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht, in der Regel fehlt, wenn das Nutzungsrecht allein im Eigentumsrecht des
entsprechenden Wirtschaftsteilnehmers
verwurzelt ist. Daher kann einem Unternehmen keine Konzession an einer Immobilie erteilt werden, deren Eigentümer
er nach der Grundstücksveräußerung ist.
Der EuGH sieht weiter gewichtige Wettbewerbsgründe dafür (Rdnr. 79), dass
eine unbefristete Erteilung von Konzessionen gegen die Rechtsordnung der
Union verstoßen würde. Damit ist deutlich die Tendenz des EuGH erkennbar,
nach der eine bei Grundstücksveräußerungen vorliegende unbefristete Erteilung von Konzessionen wegen Verstoßes
gegen die EU-Rechtsordnung (Einheit
der Rechtsordnung) auch nicht vergaberechtskonform ist.
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BEITRägE
Fazit: Stärkung des kooperativen
deutschen Städtebaurechts
Der EuGH hat in deutlicher Klarheit eine
knapp drei Jahre bestehende und auf der
Ahlhorn-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf fußende Rechtsunsicherheit für
Kommunen und Investoren beendet.
Auch die Rechtsbeständigkeit des seit
dem April 2009 geltenden § 99 GWB,
mit dem kommunale Immobiliengeschäfte grundsätzlich von der Ausschreibungspflicht freigestellt wurden, ist bestätigt
worden. Insgesamt ist mit der EuGHEntscheidung das kooperative deutsche
Städtebaurecht gestärkt worden. Schwie-
rige Projektentwicklungen und Verzögerungen bei Investorenauswahlverfahren
infolge einer Anwendung des komplexen
Vergaberechts und eingeleiteter Nachprüfungsverfahren gehören damit hoffentlich der Vergangenheit an.
Dennoch ist auf eines hinzuweisen: Der
EuGH hat zwar das Erfordernis eines
EU-Vergabewettbewerbs für kommunale
Immobiliengeschäfte im Grundsatz verneint. Die Verpflichtung zur Durchführung eines „normalen Wettbewerbs“ (Investorenauswahlverfahren) können sich
jedoch auch weiterhin aus haushaltsrechtlichen und beihilferechtlichen Gründen, aber auch aus der Anwendung des
EG-Primärrechts (Wettbewerb, Nichtdiskriminierung, Transparenz) sowie aus
Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung)
ergeben. Ein Auswahlprozess von Investoren im Wettbewerb bei der Veräußerung und Entwicklung kommunaler Flächen sollte daher auch in Zukunft
– wenngleich in der Regel ohne Rückgriff auf das Vergaberecht – stattfinden.
Dies dient nicht nur der Transparenz. In
einem derartigen Wettbewerbs- und Investorenauswahlverfahren lassen sich
zudem auch die besten Ergebnisse für die
Städte und Gemeinden und damit auch
für deren Bürger und Bürgerinnen erzielen.
8
Y
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n Annette Karstedt-Meierrieks, Deutscher Industrie- und Handelskammertag
Bürokratieabbau im
öffentlichen Auftragswesen
– Präqualifizierung im Liefer- und Dienstleistungsbereich –
Einer der gängigsten Vorwürfe gegenüber dem Vergaberecht ist, dass es zu bürokratisch sei . Ob gefühlt
oder tatsächlich – einerlei: Es gibt viele gute Vorschläge zu entbürokratisieren: Rechtsvorschriften werden
geändert, verkürzt oder gar – wie mit dem Konjunkturpaket II – kurzfristig außer Kraft gesetzt . Fraglich ist,
was davon tatsächlich bei öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen als Erleichterung ankommt .
Industrie- und Handelskammern (IHKs) und Auftragsberatungsstellen (ABStn) haben sich daher bereits vor
einigen Jahren Gedanken gemacht, wie beiden Seiten des Vergabeverfahrens sehr konkret Entlastungen
verschafft werden können . Ein Mittel erschien ausgesprochen sinnvoll: ein Präqualifizierungsverfahren .
Diese Überlegung beruhte auf den jahrzehntelangen Erfahrungen der Auftragsberatungsstellen mit ihrer Aufgabe der
Zubenennung von Unternehmen bei beschränkten Ausschreibungen oder freihändigen Vergaben nach § 4 VOL/A.
Denn es konnten selbstverständlich nur
Unternehmen benannt werden, die über
die entsprechende Eignung verfügen. Somit war es nur ein kleiner Schritt zu der
Präqualifizierung, also der vorgelagerten
und auftragsunabhängigen Prüfung und
Zertifizierung von Eignungsnachweisen
nach den Vergabe- und Vertragsordnungen.
Aufgrund der Konstellation im Baubereich haben sich die IHKs und ABStn
darauf verständigt, sich für eine bundesweite Präqualifizierung auf den Lieferund Dienstleistungsbereich zu konzentrieren. Seit dem 1.9.2009 ist www.pqvol.de in Betrieb.
Vorteile des Systems
Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie hatte 2007 eine Studie
6
VergabeNavi-sonder-10.indd 6
zu den Kosten im öffentlichen Auftragswesen in Auftrag gegeben. Das Beratungsunternehmen Rambøll hatte dabei
herausgefunden, dass der Aufwand und
die Kosten für die Bereitstellung und
Prüfung von Eignungsnachweisen insgesamt 1,45 Milliarden € betragen, wovon
allein ca. 454 Millionen € auf die Wirtschaft entfallen. Diese Berechnungen
basierten auf der sog. Standardkostenmodellmessung. Das Statistische Bundesamt hat ebenfalls dazu Berechnungen
angestellt und kommt zu etwas anderen
Beträgen. Dennoch ist beiden Untersuchungen gleich, dass der Aufwand erheblich ist und die Kosten ein Faktor sind,
der dringend reduziert werden muss.
Hinzukommt, dass nach Schätzungen öffentlicher Auftraggeber über 70 % aller
Angebote wegen formaler Fehler aus
dem weiteren Wertungsverfahren ausgeschlossen werden müssen. Diese durch
die Rechtsprechung vorgegebene strenge
Vorgehensweise führt dazu, dass auf Unternehmensseite die Lust an der Beteiligung an öffentlichen Aufträgen über die
Jahre betrachtet immer mehr zurückgeht.
Auf Seiten der Auftraggeber wird es als
ausgesprochen misslich empfunden,
wenn gute Angebote wegen formaler
Mängel ausgeschlossen werden müssen.
Häufig ist es nur ein vergessenes Dokument oder ein Nachweis, dessen Aktualität nicht mehr den Anforderungen entspricht.
Rechtsgrundlagen
Das BMWi hat im Rahmen der Novellierung des GWB 2009 bereits Konsequenzen aus den Untersuchungen von Rambøll gezogen und in § 97 Abs. 4a GWB
Präqualifizierungsverfahren zugelassen.
Dieser Ansatz wurde weiter verfolgt in
der Änderung der VOL/A 2009, nunmehr
seit dem 11.6.2010 in Kraft. § 6 Abs. 4
VOL/A für den Unterschwellenbereich
und § 7 Abs. 4 EG-VOL/A für den Oberschwellenbereich übernehmen im Wesentlichen die Regelung des GWB. Daneben gibt es auf Länderebene Erlasse, die
die Zulassung des Präqualifizierungsverfahrens vorschreiben (z. B. Hessen, Sach-
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sen-Anhalt) oder – wie aktuell in Niedersachsen – die Zulassung empfehlen.
Verfahren
Das PQ-VOL-System basiert auf einem
dezentralen Angebot an die Unternehmen, die an öffentlichen Aufträgen interessiert sind. Sie können sich in den
Bundesländern an die IHKs oder ABStn
wenden. Berlin bildet insofern eine Ausnahme, als dort die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung auch die VOL-Präqualifizierung durchführt. Die Grundlage für
die Präqualifizierung ist überall gleich,
denn die PQ-Stellen haben sich auf einheitliche Arbeitsrichtlinien geeinigt. Die
Überprüfung der Eignung der Unternehmen erfordert die Vorlage entsprechender
Dokumente, die von der PQ-Stelle geprüft werden. Stimmen die Unterlagen
mit den Anforderungen überein, erhält
das Unternehmen ein Zertifikat mit einer
Gültigkeit von einem Jahr. Dieses kann
dann den Angeboten als Ersatz für die
formalen Nachweise beigefügt werden.
Die Präqualifizierung kann jedoch nur
die unternehmensbezogenen Nachweise
ersetzen. Den Vergabestellen steht es
weiterhin frei, Unterlagen auf den konkreten Auftrag bezogen von den Bietern
bzw. Bewerbern zu verlangen.
Mit der erfolgten Präqualifizierung
durch die PQ-Stelle werden die Daten
des Unternehmens automatisch in die
bundesweite Datenbank www.pq-vol.
de eingestellt. Bestimmte Grunddaten
sind dort für jedermann zugänglich.
Die der Präqualifizierung zugrunde
liegenden Dokumente sind jedoch nur
für denjenigen öffentlichen Auftraggeber einsehbar, der über den auf dem
Zertifikat vorhandenen Unternehmenscode verfügt. So wird die „Ausspähung“ der Unternehmen verhindert.
Ansprechpartner in jedem Bundesland
der eine Ansatz. Hinzukommen musste
aber ein schlankes Verfahren, das entsprechend kostengünstig abgewickelt
werden konnte. Hier konnte auf die Erfahrungen einiger ABSTn mit der Präqualifizierung zurückgegriffen werden: Die
Kosten belaufen sich auf 180,- € – 230,- €
und reduzieren sich für die jährliche Repräqualifizierung.
Zukünftige Entwicklungen
Die Anzahl der präqualifizierten Unternehmen mit gut 900 ist für den Lieferund Dienstleistungsbereich ein guter Beginn. Während die Unternehmen mit
Recht danach fragen, welche öffentlichen Auftraggeber die Präqualifizierung
anerkennen, wünschen die Vergabestellen mehr Unternehmen in der Datenbank.
Aus dieser „Henne-Ei-Situation“ gibt es
nun mit den rechtlichen Grundlagen gute
Gründe für die öffentlichen Auftraggeber, das PQ-VOL-System zu akzeptieren.
Die Präqualifizierung gilt zunächst nur
für das Bundesland, in der sie vorgenommen wird. Sowohl der hessische als auch
der niedersächsische Erlass sehen aber
eine Bundesland übergreifende Geltung
der Präqualifizierung vor, weil sie überall
nach denselben Standards vorgenommen
wird. Dies entspricht dem Interesse der
Unternehmen, weil sie ihre Angebote
ohne eine Beschränkung auf regionale
Gültigkeit mit dem Zertifikat versehen an
alle Vergabestellen senden können und
dort anerkannt werden.
Auf Bundesebene hat sehr frühzeitig das
Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern das Präqualifizierungsverfahren anerkannt. Weitere große Be-
schaffer sollten sich ebenfalls von den
Vorteilen überzeugen.
Das Beratungsunternehmen Rambøll
hatte aus seiner Kostenmessung für das
BMWi den Schluss gezogen, dass es
sachdienlich sei, auf die Eignungsnachweise weitgehend zu verzichten und im
Wesentlichen Eigenerklärungen zuzulassen. So sehen es die Regelungen in der
VOL/A nunmehr auch vor. Allerdings
können die Vergabestellen Nachweise
nachfordern, sollten sie nicht rechtzeitig
mit dem Angebot vorgelegt werden. Dies
erscheint auf den ersten Blick eine erhebliche Erleichterung für die Unternehmen
zu sein. In der Praxis zeigt sich jedoch,
dass z. B. die Beibringung eines Auszugs
aus dem Gewerbezentralregister mehrere
Wochen dauert, sodass das Risiko, aus
dem Verfahren doch wegen formaler
Mängel ausgeschlossen zu werden, weiterhin vorhanden ist, wenn nicht bereits
im Vorfeld alle Nachweise aktuell und
vollständig z. B. in Form eines Zertifikats über eine Präqualifizierung vorliegen.
Fazit
Die von den Industrie- und Handelskammern und den Auftragsberatungsstellen angebotene Präqualifizierung
für Unternehmen aus dem Liefer- und
Dienstleistungsbereich schafft für die
Vergabestellen und die Unternehmen,
die sich an öffentlichen Aufträgen
beteiligen wollen, eine wesentlich höhere Rechtssicherheit.
Sie spart erhebliche Kosten und reduziert den Aufwand der Beschaffung
und der Prüfung der Einzelnachweise
für die Eignung und trägt so konkret
zum Bürokratieabbau bei.
n Niels Lau, Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI), Berlin
Die zentrale Datenbank ermöglicht den
Vergabestellen eine lokale, regionale und
bundesweite Suche nach geeigneten Unternehmen, sodass der Bieterkreis erweitert werden kann. Da die Pflicht zur Zubenennung nicht mehr in der VOL/A
verankert ist, bietet sich durch die bundesweite Datenbank eine alternative
Möglichkeit, die zudem noch elektronisch unterstützt ist. Da die Liste für jedermann zugänglich ist, kann sie auch als
zusätzliches Marketinginstrument gegenüber Privatkunden genutzt werden.
„Nach der Reform
ist vor der Reform“
Wegen der häufig kleinteiligeren Vergaben im Liefer- und Dienstleistungsbereich musste die Präqualifizierung die
Interessen kleinerer und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Daher war die
dezentrale Lösung mit mindestens einem
Das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts ist am 24.4.2009 in Kraft getreten und hat das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geändert.
Vorgabe der Bundesregierung war es, das
deutsche Vergaberecht zu vereinfachen,
Anmerkungen zur GWB-Änderung
2009 aus Sicht der Industrie
Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010
VergabeNavi-sonder-10.indd 9
zu modernisieren und transparenter sowie mittelstandsfreundlicher zu gestalten. Aus Sicht der Wirtschaft ging es
darum, das Vergaberecht wieder auf seine Kernfunktion zu konzentrieren, d. h.
einen wirtschaftlichen Einkauf der öf9
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BEITRägE
fentlichen Hand unter sparsamer Verwendung von Steuermitteln zu gewährleisten. Es geht also um effiziente Regelungen zur Abwicklung der öffentlichen
Auftragsvergabe. Die Vergaberechtsreform 2009 bietet Anlass, sich diesem
Grundsatz erneut und ernsthaft zuzuwenden.
Vergaberecht – Rechtsrahmen
oder Politikinstrument?
Das Vergaberecht ist „prozedural“. Es
geht darin nicht um die Motive, die für
die Schaffung eines öffentlichen Auftrags maßgebend waren. Denn das sind
Kriterien, die mit dem Vergaberecht im
engeren Sinne nichts zu tun haben.
Seit April 2009 ist es nun dem Auftraggeber möglich, zusätzliche Anforderungen an den Auftragnehmer zu stellen, die
soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen. Das ist rechtlich
und tatsächlich nichts Neues. Es war
auch schon vor der Reform möglich,
produktbezogene Kriterien bei der Ausschreibung vorzugeben, z. B. ressourcenschonend zu handeln. Schon hier liegt
die grundlegende Problematik der Einfügung der o. g. Aspekte ins Gesetz, denn
es wird nicht klar, ob es sich um produktbezogene oder unternehmens- bzw. auftragnehmerbezogene Kriterien handeln
soll. Insofern ist die textliche Fassung
des Gesetzes zumindest „unglücklich“.
Darüber hinaus belastet die mögliche
Berücksichtigung dieser sog. vergabefremden Aspekte sowohl die öffentliche
Hand als Auftraggeber wie auch den
Auftragnehmer in erheblichem Maße
zeitlich und finanziell. Denn eine „Kann“Bestimmung wird wohl zumeist als Aufforderung verstanden werden, eröffnete
Optionen nun doch stärker als bislang in
den Blick zu nehmen. In der Praxis wird
der Nachweis der Einhaltung dieser Kriterien nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein. Dies gilt
insbesondere für global agierende Unternehmen mit stark untergliederten Herstellungs- bzw. Produktionsketten, aber
vor allem auch für mittelständische Anbieter. Mit „Vereinfachung“ und Bürokratieabbau hat das dann nichts mehr zu
tun. Auf öffentlicher Seite erhöht sich der
Aufwand wegen der notwendigen Kontrolle der Einhaltung dieser Kriterien.
Mittelstand fördern – aber wie?
Auch die sog. Mittelstandsklausel des
§ 97 Abs. 3 GWB verfehlt wohl ihr Ziel.
Mit der Vorgabe, mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen,
wird sie ebenfalls zum „vergabefremden“ Aspekt. Muss der Auftraggeber
10
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nämlich bei der Auftragsvergabe einen
Mittelständler gegenüber einem anderen
Unternehmen bevorzugen, schränkt dies
sein Vorgehen nach ausschließlich wettbewerblichen Kriterien empfindlich ein.
Ein Zwang zur Losaufteilung desavouiert gewissermaßen die Vorgabe, das
wirtschaftlichste Angebot anzunehmen.
Sinnvoller wäre es gewesen, durch anderweitige Maßnahmen den Mittelstand
angemessen an öffentlichen Aufträgen zu
beteiligen, wie z. B. Erhöhung der Transparenz im Unterschwellenbereich durch
eine verpflichtende Vorabinformation
auch bei kleinen Auftragssummen, effektiven Rechtsschutz auch für kleine Aufträge sowie den Verzicht auf zusätzliche
Belastungen aus den eben genannten vergabefremden Aspekten.
Werden beispielsweise „soziale“ Aspekte wie Tariftreue, Frauenförderung, Ausbildung oder „umweltbezogene“ Aspekte wie die Einhaltung von
Umweltbestimmungen als Anforderung an den Bieter in das Vergabeverfahren eingebracht, dann ist das im
Fall der andernorts gesetzlich fixierten Grundsätze in diesen Bereichen
nichts anderes als die Forderung nach
gesetzestreuem Handeln des Bieters,
also eigentlich überflüssig. Wenn auf
betriebs- bzw. unternehmensbezogene
(und nicht auf produktbezogene) Umstände Bezug genommen werden sollte, wird es vielen Unternehmen angesichts der nachzuweisenden Investitionen und der kreditwirtschaftlichen
Situation nicht möglich sein, ihre Herstellungsverfahren und sonstigen betrieblichen Abläufe allein in Erwartung möglicher öffentlicher Aufträge
entsprechend umzustellen. Damit
werden diese Unternehmen aus dem
Beschaffungsmarkt herausgehalten.
Dies betrifft insbesondere kleine Unternehmen.
Insgesamt erhöht sich das Risiko, dass
der öffentliche Auftraggeber den bevorzugten Bieter auswählt, durch Kombination mehrerer vergabefremder Aspekte.
Die o. g. Kriterien sind aufgrund ihrer
Unschärfe zudem besonders anfällig für
fehlerhafte Angebotswertungen und dienen damit als Basis für Nachprüfungsverfahren, also Aufblähung der Inanspruchnahme von Rechtsmitteln. Dies
wiederum steht im Widerspruch zu dem
Ziel des Gesetzes, Vergabeverfahren zu
beschleunigen. Die nachzuweisenden
Kosten für die Erreichung vergabefremder Ziele bei der Einbindung in den öffentlichen Einkauf können intransparent
sein. Transparenz herzustellen war jedoch ebenfalls erklärtes Ziel des Gesetzgebers. Der Anforderung des Auftragge-
bers nach innovativen Lösungen kann
demgegenüber beispielsweise über die
Berücksichtigung von Nebenangeboten
ausreichend Rechnung getragen werden.
Wirtschaftliche Betätigung der
Öffentlichen Hand – außerhalb
des Vergaberechts?
Für interkommunale Kooperationen
bleibt es nach dem neuen GWB richtigerweise dabei, dass diese nicht pauschal
von der Anwendung des Vergaberechts
freigestellt sind. Auch die jüngste EuGHRechtsprechung lässt diese Schlussfolgerung zu. Denn eine ausnahmslose Privilegierung interkommunaler Zusammenarbeit widerspricht dem Wettbewerbsprinzip und ist zudem europarechtswidrig. Kommt nach sorgfältiger Prüfung
der Wirtschaftlichkeit und Abwägung der
Kommune nur eine Eigenrealisierung in
Betracht, muss dem Steuerzahler in
transparenter Weise gezeigt werden, dass
die Kommune die für ihn bestmögliche
Lösung wählt. Dazu müsste folgerichtig
vor einer geplanten Eigenrealisierung
oder einer „In-House“-Vergabe eine unabhängige Stelle prüfen, ob die Leistung
nicht orientiert am marktwirtschaftlichen
Wettbewerb von der Privatwirtschaft erbracht werden kann. Das Zusammenspiel
von EuGH-Rechtsprechung, kommunaler Selbstverwaltungsgarantie, verfassungsrechtlich abgesichertem Wettbewerbsprinzip, Gemeindewirtschaftsrecht,
Steuerrecht und Haushaltsrecht wird einer
Bewährungsprobe ausgesetzt werden.
Rechtsschutz – künstliche
Aufteilung zwischen Ober- und
Unterschwellenbereich?
Es bleibt weiterhin inakzeptabel, dass
lediglich die äußerst geringe Anzahl europaweiter Ausschreibungen mit einem
effektiven vergaberechtlichen Primärrechtsschutz vor den spezialisierten
Nachprüfungsinstanzen ausgestattet ist,
während bei Unterschwellenaufträgen
(immerhin ca. 95 % aller Ausschreibungen) lediglich auf den Zivilrechtsweg mit
der Möglichkeit der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches nur in eklatant rechtswidrigen Fällen verwiesen
wird, in denen die Vergabestelle vorsätzlich rechtswidrig oder sonst in unredlicher Absicht oder willkürlich gehandelt
hat. Besondere Aufmerksamkeit sollte
daher der Aussage im Koalitionsvertrag
vom 26.10.2009 zuteil werden, dass zur
Reform des Vergaberechts ein wirksamer
Rechtsschutz bei Unterschwellenaufträgen gehören soll. Schon der Grundsatz
der Einheit der Rechtsordnung drängt
dazu, das Nachprüfungsverfahren nach
§§ 102 ff. GWB gleichermaßen im Oberund Unterschwellenbereich zu eröffnen.
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BEITRägE
Praktikabel formulierte prozessuale Erleichterungen könnten dazu beitragen,
Verzögerungen bei Ausschreibungen
bzw. im Vergabeverfahren gering zu halten. Ein effektiver vergaberechtlicher
Primärrechtsschutz auch im Unterschwellenbereich könnte zudem zu einer
sorgfältigeren Vorbereitung der Auftragsvergaben führen und damit zu einer Qualitätsverbesserung öffentlicher Ausschreibungen beitragen.
Die Einschränkungen des Primärrechtsschutzes im Oberschwellenbereich, die sich beispielsweise in der
Erweiterung der „Rügepräklusion“,
der Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes, der Möglichkeit
einer Zuschlagserteilung trotz laufenden Vergabeverfahrens bei überwiegendem wirtschaftlichen Interesse
und der Kostentragungspflicht bei Antragsrücknahme manifestieren, gehen
eindeutig zu Lasten der Bieter und
widersprechen ebenfalls dem Ziel eines mittelstandsfreundlichen Vergaberechts.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die
Chance vertan, für die anbietende Praxis
hilfreiche Änderungen vorzunehmen,
etwa den unbestimmten Rechtsbegriff
der „unverzüglichen“ Rüge in § 107 Abs.
3 Satz 1 Nr. 1 GWB zu konkretisieren
und damit Rechtssicherheit und Gleichbehandlung der Bieter zu gewährleisten.
Hier ist Konkretisierung geboten. Sinnvoll wäre eine Rügefrist von 14 Tagen
nach Kenntniserlangung. Eine Neufassung des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB
ist aber ohnehin nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH sowie nationaler
Spruchkörper zwingend.
Die Europäischen Grundfreiheiten sowie
die primärrechtlichen Grundprinzipien
(Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung
und Transparenz) gelten auch für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte.
Um dem Transparenzerfordernis zu genügen, ist eine Vorabinformation analog §
101a GWB für nichtberücksichtigte Bieter, sog. ex-ante-Transparenz, dringend
erforderlich. Während eine solche Regelung zumindest für bestimmte beschränkte Ausschreibungen im Baubereich vorgesehen ist, enthält die neue VOL/A für den
Liefer- und Dienstleistungsbereich bedauerlicherweise keine Regelung. Hier besteht Nachbesserungsbedarf.
Zersplitterung des Vergaberechts – Vorschub oder Abhilfe?
Die aufgrund des § 127 Nr. 2 GWB erlassene Verordnung für Sektorenaufträge
(SektVO) soll die Aufhebung der Abschnitte 3 und 4 aus den Vergabeordnungen VOB/A und VOL/A kompensieren.
Anders als vom Verordnungsgeber postuliert, werden durch die SektVO aber
keinesfalls automatisch materielle Vereinfachungen geschaffen, sondern lediglich die bestehenden Regelungsebenen
gewechselt. Die Folge ist, dass das Expertenwissen der mit Spezialisten von
Auftraggeber- wie Auftragnehmerseite
besetzten und die Vergabe- und Vertragsordnungen gemeinsam erarbeitenden
Ausschüsse nicht mehr genutzt werden
kann. Besonders misslich ist die dadurch
entstandene Diskrepanz zwischen der
SektVO und den Vergabeordnungen in
einigen zuvor gleich geregelten Bereichen, wie z. B. die Verpflichtung der
Auftraggeber zur Anwendung der VOB/B
und VOL/B. Eine erhebliche Verunsicherung in der unternehmerischen Praxis
wie auch auf der Seite der Auftraggeber
ist eingetreten.
Misslich ist eine bereits etablierte Zersplitterung des Vergaberechtsweges bei
Vergaben im Gesundheitssektor. Seit
1.1.2009 sind für Rechtsstreitigkeiten
über den Abschluss von Rabattverträgen
zwischen Arzneimittelherstellern und gesetzlichen Krankenkassen in erster Instanz die Vergabekammern und in zweiter
Instanz die Landessozialgerichte zuständig. Diese Zweiteilung des Rechtsweges
ist zu korrigieren.
Dem auch aus offizieller Sicht der Bundesregierung „bewährten“ System des
Vergaberechts droht weiterer Ungemach:
Die EU-Richtlinie zu Vergaben in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit
muss von den Mitgliedstaaten bis August
2011 in innerstaatliches Recht umgesetzt
werden, um ein Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden. Die knappe Zeitspanne verführt offenbar dazu, nicht die
sinnvolle Befassung der zuständigen
Gremien DVA und DVAL mit der Thematik vorzusehen, sondern eine Umsetzung im Verordnungswege zu bevorzugen. Damit würde allerdings – nach der
oben bereits geschilderten Vorgehensweise bei der SektVO – ein weiterer
Bereich aus dem bestehenden System
herausgeschnitten, unverständlicher Weise mit der Begründung der besseren
Handhabbarkeit und Übersichtlichkeit.
Das Gegenteil wäre jedoch der Fall: Dem
Sachverstand der Praxis würde die vermeintliche Weisheit des Verordnungsgebers vorgezogen; diejenigen, „die es angeht“, wären auf das einmalige Anhörungsrecht bei der Verordnungsgebung
beschränkt.
Die Finanz- und Wirtschaftskrise – Reformmotor?
Gleichsam „überholt“ wurden die Ergebnisse der Vergaberechtsreform durch die
Vorgaben aus den krisenbedingt vorange-
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triebenen und im Vergleich zu den intensiven Reformberatungen erstaunlich zügig
verabschiedeten sog. Konjunkturpaketen.
Obwohl ausdrücklich die insbesondere im Konjunkturpaket II vorgegebenen Maßgaben für Wertgrenzenanhebungen als strikt befristet und ordnungspolitisch als absolute Ausnahmen bezeichnet wurden, die Ende
2010 zwingend auslaufen müssen,
werden Stimmen hörbarer, die eine
Perpetuierung dieser Ausnahmen –
und damit eine dauerhafte Fixierung
im Vergaberecht – fordern. Die Krise
sei insofern auch als Reformmotor für
das Vergaberecht zu verstehen. Der
„Preis“ dafür ist im übertragenen wie
im konkreten Sinn allerdings hoch:
Die Erhöhung der Wertgrenzen für
eine pauschale Zulassung von beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben schränkt den
grundsätzlichen Vorrang der öffentlichen Ausschreibung zulasten der
Transparenz erheblich ein. Vermeintliche Kostenentlastungen durch vordergründig geringeren Aufwand auf
der Anbieterseite werden aber allemal
kompensiert durch kreative Kostenkalkulationen, die ohne Ausschreibungswettbewerb akzeptiert werden.
Föderale Strukturen –
Harmonsierungshemmnis?
Landesvergabegesetze stellen insbesondere für bundesweit anbietende Unternehmen eine administrativ hohe Belastung dar. Dies gilt sowohl für die zumeist
enthaltenen und teilweise über die bundesweit eingeführten vergabefremden
Aspekte hinausgehenden Vorgaben als
auch für alle anderen landesspezifischen
Sonderregelungen. Bieter müssen sich
mit großem Aufwand bei jeder Ausschreibung auf neue Anforderungen in
unterschiedlichen Regionen einstellen.
Ein echter Beitrag zur Vereinfachung des
Vergaberechts wäre daher die Abschaffung sämtlicher Landesvergabegesetze.
In den Bundesländern bestehen überdies
unterschiedliche Wertgrenzenregelungen, die den Vergabestellen gestatten,
kleinere Aufträge ohne weitere Begründung und ohne Teilnahmewettbewerb
beschränkt auszuschreiben oder freihändig zu vergeben. Auch hier ist eine bundesweite Vereinheitlichung anzustreben.
Sicherzustellen wäre dabei auch, dass
zumindest die auf das Gesamtvorhaben,
d. h. die Summe aller Einzelaufträge bezogenen Schwellenwerte des europäischen Vergaberechts, nicht umgangen
werden dürfen. Letzteres ist im Baubereich des Bundes noch nicht eindeutig
11
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BEITRägE
gelungen, für den Lieferung Dienstleistungsbereich steht eine bundesweite Regelung insgesamt noch aus.
Ein weiteres Manko: Für Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte existiert nach wie vor kein zentraler elektronischer Zugang zu allen Ausschreibungen des Bundes, der Länder und der
Kommunen. Um die Nutzung der elektronischen Vergabe insgesamt attraktiver
zu gestalten, ist aber ein einfacher elektronischer Zugang der potenziellen Bieter
zu allen Ausschreibungen des Bundes,
der Länder und der Kommunen nötig.
Die
Einigung
der
wesentlichen
„eVergabeplattform“-Betreiber und des
Beschaffungsamtes des Bundesinnenministeriums auf ein einheitliches Konzept
für eine fortgeschrittene elektronische
Signatur, die auf allen Plattformen akzeptiert werden soll, ist eine gute Sache.
Wichtig ist aber, dass diese Signatur tatsächlich akzeptiert wird und Auftraggeber keine Sonderwege einschlagen.
n Rechtsanwalt Oliver Hattig, Hattig und Dr. Leupolt Rechtsanwälte, Köln
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Die neue Vergabeverordnung in Kraft
Provisorien haben häufig eine lange Lebensdauer . Und so hatte man sich fast schon daran gewöhnt, dass
die neuen Vergabe- und Vertragsordnungen VOB, VOL und VOF 2009 schon veröffentlicht, aber nicht anzuwenden waren . Denn was fehlte, war die neue Vergabeverordnung (VgV) und mit ihr der sogenannte Anwendungsbefehl, der öffentliche Auftraggeber bei Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte verpflichtet, die runderneuerten Vergaberegeln zu befolgen . Anfang Juni kam sie dann aber doch, die neue
Vergabeverordnung . Was neu ist, was geblieben ist – ein Überblick .
Am 10.6.2010 war es soweit: Mit der
Veröffentlichung der Änderungen der
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung –
VgV) und der Sektorenverordnung
(SektVO) im Bundesgesetzblatt I (Nr. 30
vom 10.6.2010, Seite 724) kam die
jüngste Reform des Vergaberechts in
Deutschland zu einem lang erwarteten
Ende. Einen Tag später trat die neue Vergabeverordnung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der neuen VgV wurden
gleichzeitig die novellierten Vergabeund Vertragsordnungen für Leistungen,
für Bauleistungen sowie die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOL
2009, VOB 2009, VOF 2009) endgültig
verabschiedet. Ab dem 11.6.2010 sind
demnach für Vergabeverfahren oberhalb
der EU-Schwellenwerte nur noch die
neuen Vergabe- und Vertragsordnungen
VOL 2009 und VOB 2009 bzw. die Vergabeordnung VOF 2009 anzuwenden.
Bei Vergabeverfahren unterhalb der EUSchwellenwerte ist das Vergaberecht für
die öffentlichen Auftraggeber Haushaltsrecht. Die neuen ersten Abschnitte der
VOB/A und der VOL/A treten damit
nicht per se ebenfalls mit dem 11. Juni,
also unmittelbar nach Inkrafttreten der
nur für Auftragsvergaben oberhalb der
Schwellenwerte geltenden neuen Vergabeverordnung (VgV), in Kraft. Vielmehr
sind grundsätzlich zur Inkraftsetzung der
VOB/A 2009 und VOL/A 2009 (1. Abschnitt) noch gesonderte Erlasse der für
die jeweiligen Auftraggeber maßgeblichen Dienststellen bzw. der (vorgesetzten) Behörden, Regierungen etc. erfor12
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derlich. Die entsprechenden Einführungserlasse sind bereits ergangen, die
Vergabehandbücher (z. B. das Vergabehandbuch des Bundes, VHB) sind aktualisiert.
Die Novellierung der Vergabeverordnung
hat kurz gefasst zu folgenden Veränderungen geführt:
•
Für Sektorenauftraggeber, die öffentliche Aufträge in den Bereichen
Trinkwasser, Energieversorgung
und Verkehr vergeben, gilt allein die
Sektorenverordnung (SektVO) vom
23.9.2009 (§ 1 Abs. 2 VgV); die 3.
und 4. Abschnitte von VOB/A und
VOL/A sind damit entfallen,
•
die Neuregelung der EU-Schwellenwerte findet sich in der Vergabeverordnung in § 2 VgV,
•
§ 3 VgV über die Schätzung des
Auftragswerts ist redaktionell neu
gefasst worden,
•
in der VgV ist erstmalig eine Berücksichtigung des „Energieverbrauchs“ im Rahmen der Leistungsbeschreibung und als Zuschlagskriterium vorgesehen (s. § 4 Abs. 6 und
§ 6 Abs. 2 VgV). Damit ist sowohl
für die VOB/A als auch für die
VOL/A eine einheitliche Umsetzung
des vergaberelevanten Teils der EURichtlinie 2006/32/EG – „Energieeffizienz und Energiedienstleistungen“ erfolgt,
•
die Regelung über den Wettbewerblichen Dialog ist entfallen; sie findet
sich jetzt in § 3a Absatz 4 VOB/A
und § Absatz 7 VOL/A-EG,
•
gestrichen wurden auch die bisherigen Regelungen der §§ 7 bis 13
VgV a. F., insbesondere über die
Vorabinformationspflicht des Auf-
Die neue VgV im Überblick
Viele Regelungen der bisherigen Vergabeverordnung sind in das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
übernommen worden. So wurden insbesondere die Regeln zum vergaberechtlichen Rechtsschutz im GWB konzentriert
– die Scharnierfunktion der Verordnung
zu den Vergabe- und Vertragsordnungen
wird damit stärker betont.
Inhaltlich neu ist für Auftraggeber vor
allem die Verpflichtung beim Kauf, Ersetzen oder Nachrüsten von technischen
Geräten nach § 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 2
VgV, von Bietern Angaben zum Energieverbrauch zu fordern. Der Energieverbrauch kann darüber hinaus als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden.
Mit dieser Vorschrift wird mit Artikel 5
und Anhang VI, Buchstabe c) und d) der
vergaberelevante Teil der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2006/32/EG
vom 5.4.2006 über Energieeffizienz und
Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG) in nationales Recht umgesetzt. Eine Umsetzung
war erforderlich, da die Mitgliedstaaten
nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie
sicherstellen müssen, dass der öffentliche Sektor eine Vorbildfunktion hinsichtlich der Ziele dieser Richtlinie übernimmt.
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BEITRägE
•
•
•
traggebers gegenüber den nicht berücksichtigten Bietern (§§ 101a,
101b GWB); die gestrichenen Regelungen wurden durch das Gesetz zur
Modernisierung des Vergaberechts
vom 20.4.2009 in das GWB bzw. in
die neue Sektorenverordnung überführt,
zukünftig erfolgt keine Veröffentlichung des CPV-Codes mehr im
Bundesanzeiger, sondern nur noch
ein Hinweis auf etwaige Änderungen durch die EU-Kommission
(§ 14 Abs. 2 VgV),
im neuen § 17 VgV sind die bislang
in § 30a VOL/A und § 19 VOF geregelten Melde- und Berichtspflichten nunmehr zusammengefasst worden,
schließlich wurde der bisherige
zweite Abschnitt der VgV (Nachprüfungsverfahren) vollständig gestrichen. Die Übernahme der entsprechenden Nachprüfungsbestimmungen in das GWB ist bereits erfolgt (vgl. § 102 ff. GWB).
§ 1 VgV – Zweck der Verordnung
Nach Absatz 1 trifft die VgV „nähere
Bestimmungen“ über das einzuhaltende
Verfahren bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte (§ 2 VgV). Wie bereits erwähnt,
wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts eine Reihe von
Vorschriften der alten Vergabeverordnung gestrichen (§ 6 Absatz 1 Satz 2,
§§ 8 bis 11, 13, 18, 19, 20, 21 und 22
VgV a. F.) bzw. in das Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
übernommen (§§ 8 bis 11, 13, 18, 21).
Prominentestes Beispiel: Die Informations- und Wartepflicht, die ehemals in
§ 13 VgV geregelt war und sich jetzt –
mit durchaus verändertem Inhalt – in
§§ 101a und 101b GWB wiederfindet.
Absatz 2 stellt klar, dass für Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 4 GWB, für
Aufträge, die im Zusammenhang mit
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des
Verkehrs (Sektorentätigkeit) die Sektorenverordnung (SektVO) vom 23.9.2009
(BGBl. I S. 3110) gilt, die das anzuwendende Verfahren bei Auftragsvergaben
im Sektorenbereich nunmehr abschließend regelt.
§ 2 VgV – Schwellenwerte
§ 2 VgV übernimmt die zuletzt von der
EU-Kommission in der Verordnung der
EG zur Regelung der Schwellenwerte ab
1.1.2010 (VO [EG] 1177/2009 vom
30.11.2009, ABl. L 314 vom 1.12.2009,
S. 64) angepassten Schwellenwerte in
deutsches Recht. Die Verordnung war
bereits zum 1.1.2010 in Kraft getreten
und gilt bereits seit diesem Zeitpunkt für
alle Auftragsvergaben der öffentlichen
Hand in Deutschland.
Für Bauaufträge beträgt der reduzierte
Schwellenwert seither 4,845 Millionen €,
für Dienstleistungs- und Lieferaufträge
193.000 €, für Dienstleistungs- und
Lieferaufträge im Sektorenbereich
387.000 €, für Liefer- und Dienstleistungen der Obersten oder Oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen 125.000 €.
§ 3 VgV – Schätzung des
Auftragswertes
§ 3 VgV ist insgesamt sprachlich neu
gefasst worden, um eine engere Anlehnung an den Text der Richtlinie 2004/18/
EG zu erreichen und strukturelle Übereinstimmungen mit der SektVO herzustellen. Inhaltlich enthält § 3 VgV keine
Änderungen. Statt „Schätzung der Auftragswerte“ heißt es jetzt „Schätzung des
Auftragswertes“. Damit wird klargestellt,
dass es sich bei dem vom Auftraggeber
zu schätzenden Auftragswert stets um
einen Auftragswert handelt. Nach Auffassung des Verordnungsgebers dient das
der Vereinheitlichung der Vergaberegeln
und fördert die Anwenderfreundlichkeit.
Die Formulierung in § 4 Nr. 2 VgV
„Aufträge mit unbestimmter Laufzeit“
umfasst auch unbefristete Verträge. In
Absatz 8 wurde die Definition der Rahmenvereinbarung gestrichen, da diese
systematisch nicht an diese Stelle passte.
Zudem definiert § 4 VOL/A-EG, was
unter einer Rahmenvereinbarung zu verstehen ist, sodass eine Definition in der
Vergabeverordnung schlicht überflüssig
war.
§ 4 VgV – Vergabe von Lieferund Dienstleistungsaufträgen
§ 4 Abs. 1 VgV legt fest, dass die Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 GWB bei
der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen die Bestimmungen des 2.
Abschnitts der VOL/A 2009 anzuwenden
haben. Diese statische Verweisung verknüpft die Vorschriften des GWB und
der Vergabeverordnung mit den Regeln
der VOL/A und ist Ausdruck des vergaberechtlichen Kaskadensystems. Entfallen ist der letzte Satz in § 4 Abs. 1 VgV
a. F. („Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung“), da
nunmehr für Auftraggeber im Rahmen
der Sektorentätigkeit ausschließlich die
Regeln der neuen Sektorenverordnung
gelten.
In Absatz 4 ist der Hinweis, welche Vergaberegeln für die Vergabe sogenannter
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nachrangiger Dienstleistungen gelten,
aus § 1a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A 2006 übernommen worden. Auf diese Weise soll
die klare Trennung und die Unabhängigkeit der Abschnitte 1 und 2 als eigenständige, in sich geschlossene Regelungskreise in der neuen VOL/A nicht durchbrochen werden. Ergänzend zu den nach
der
Vergabekoordinierungsrichtlinie
2004/18/EG anzuwendenden Vorschriften für die Leistungsbeschreibung und
die Verfahrenstransparenz soll die Stelle,
an die sich Bewerber oder Bieter zur
Nachprüfung von Vergabeverstößen
wenden können, verpflichtend anzugeben sein (§ 15 Abs. 10 VOL/A-EG).
Die bisher in Absatz 5 enthaltene Regelung zur Projektantenproblematik wurde
in § 6 Abs. 7 VOL/A-EG übernommen
und ist daher gestrichen worden. Der
neugefasste Absatz 5 korrespondiert jetzt
mit Absatz 4: Hiernach sind bei der Vergabe von Aufträgen, die Lieferungen und
Dienstleistungen zum Gegenstand haben
oder Dienstleistungen nach Anhang I
Teil A der VOL/A und auch solche nach
Anhang I Teil B der VOL/A betreffen,
die Regelungen für diejenigen Dienstleistungen anzuwenden, deren Wert jeweils überwiegt.
Nach dem bereits erwähnten neu eingefügten Absatz 6 in § 4 müssen beim
Kauf technischer Geräte und Ausrüstungen oder wenn vorhandene technische Geräte ersetzt oder nachgerüstete
werden sollen, in den technischen
Anforderungen der Leistungsbeschreibung (§ 8 VOL/A-EG) von den
Bietern Angaben zum Energieverbrauch der technischen Geräten und
Ausrüstungen gefordert werden. Dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten
oder eine vergleichbare Methode zur
Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit
von den Bietern zu fordern. Nach
Nr. 2 kann der Energieverbrauch von
technischen Geräten und Ausrüstungen auch als Zuschlagskriterium im
Sinne § 19 VOL/A-EG berücksichtigt
werden.
Mit dieser Regelung werden zum einen
gemeinschaftsrechtliche Vorgaben übernommen, zum anderen soll die Bedeutung von Energieeffizienzkriterien bei
der öffentlichen Beschaffung hervorgehoben werden. Um eine Aufsplittung der
vergaberechtlichen Regelungen zu vermeiden, wurden die EU-Vorgaben in die
Vergabeverordnung übernommen. Nach
Auffassung des Verordnungsgebers dient
dies nicht nur der Anwenderfreundlichkeit, sondern gewährleistet die Anwendung von Energieeffizienzkriterien im
Vergabeverfahren am besten. Eine ent13
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BEITRägE
sprechende Regelung findet sich in § 7
Abs. 4 SektVO.
Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen, daneben auch weitere umweltbezogene Kriterien in der Leistungsbeschreibung oder als Zuschlagskriterien zu berücksichtigen. Was die Beschaffung umweltfreundlicher Fahrzeuge angeht, sollen die entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben im Rahmen der Umsetzung der
Richtlinie 2009/33/EG in nationales
Recht gegossen werden.
§ 5 – Vergabe von
freiberuflichenD ienstleistungen
Nach § 5 VgV müssen Auftraggeber
nunmehr bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten
werden, die VOF 2009 anwenden. Soweit sich die zu vergebende Leistung
vorab eindeutig und erschöpfend beschreiben lässt, gilt die VOL/A – § 5 erfüllt damit die Aufgabe einer „Weiche“
im Kaskadensystem des Vergaberechts.
Der bisherige Satz 3 in § 5 VgV a. F.
(„Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung“) ist analog zu
§ 4 VgV entfallen.
§ 6 – Vergabe von
Bauleistungen
Bei der Vergabe von Bauaufträgen und
Baukonzessionen müssen Auftraggeber
nunmehr nach § 6 Absatz 1 VgV die
VOB/A 2009 anwenden. Entfallen ist die
bislang an dieser Stelle befindliche Einschränkung für Baukonzessionäre im
Sinne von § 98 Nr. 6 GWB, da dies auch
in § 22a VOB/A geregelt wird. Auch die
bisherigen Regelungen in Abs. 2 Nr. 1
bis 3 sind entfallen, da sie alle in der
VOB/A bzw. VOB/B umgesetzt sind.
Die Regelung des bisherigen Abs. 2 Nr.
1 findet sich in § 6a Absatz 8 VOB/A, die
Regelung der bisherigen Nr. 2 findet sich
in § 6a Abs. 10 VOB/A und die Regelung
der bisherigen Nr. 3 befindet sich in § 4
Abs. 8 Nr. 2 VOB/B.
Absatz 2 setzt parallel zu § 4 Abs. 6 VgV
den vergaberechtlich relevanten Teil der
Energieeffizientrichtlinie in deutsches
Recht um und macht den Auftraggebern
hinsichtlich der Beschaffung von Geräten und technischer Ausrüstungen, deren
Lieferung Bestandteil einer Bauleistung
ist, entsprechende Vorgaben für die Berücksichtigung des Energieverbrauchs in
der Leistungsbeschreibung (§ 7 VOB/A)
und als Zuschlagskriterium (§ 16
VOB/A).
14
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§§ 6a bis 13 VgV a . F . wurden
gestrichen
§ 6a VgV a. F., der Regelungen zum
wettbewerblichen Dialog ist aus Gründen der Vereinheitlichung und Anwenderfreundlichkeit in die novellierten Abschnitte der VOB/A (§ 3a VOB/A) und
VOL/A (§ 3 VOL/A-EG) übernommen
worden, sodass nunmehr alle Vergabeverfahren an zentraler Stelle in den Vergabe- und Vertragsordnungen geregelt
sind. Eine Regelung in der Vergabeverordnung hat sich damit erübrigt und ist
daher gestrichen worden. §§ 7, 8 und 9
VgV a. F. betrafen Aufträge im Sektorenbereich, die Definition einer Tätigkeit im
Sektorenbereich sowie die Ausnahmen
im Sektorenbereich; § 7 VgV a. F. ist
durch die Sektorenverordnung überflüssig geworden, die übrigen Regelungen
(§§ 8, 9 VgV a. F.; jetzt Anlage zu § 98
Nr. 4 GWB) sind entweder in das GWB
oder die SektVO übernommen worden;
ebenso wie die Regelungen zur Freistellung verbundener Unternehmen (§ 10
VgV a. F.; jetzt § 100 Abs. 2 Buchst. o
und p GWB), zu den Auftraggebern nach
dem Bundesberggesetz (§ 11 VgV a. F.;
jetzt § 129b GWB), zur Drittlandsklausel
(§ 12 VgV a. F.) sowie zur Informationspflicht (§ 13 VgV a. F.), jetzt §§ 101a,
101b GWB.
§ 14 VgV – Bekanntmachungen
Nach § 14 Abs. 1 VgV geben Auftraggeber in der Bekanntmachung und den
Vergabeunterlagen die Anschrift der zuständigen Vergabekammer an, der die
Nachprüfung obliegt. Der neue Absatz 1
war bisher in § 17 VgV a. F. geregelt. Da
es sich bei der Vorschrift jedoch um eine
Bekanntmachungspflicht des Auftraggebers handelt und nicht um Verfahrensvorschriften zum Nachprüfungsverfahren,
wurde § 17 VgV a. F. aus systematischen
Gründen in den § 14 VgV verschoben.
§ 14 Absatz 2 VgV schreibt – wie bisher
§ 14 S. 1 VgV a. F. – vor, dass Auftraggeber bei Bekanntmachungen im EUAmtsblatt die Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary – CPV) verwenden
müssen. Das CPV (VO EG Nr. 213/2008
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 28.11.2007) ist national unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Gemeinschaft. Die Veröffentlichung des CPV durch die EU-Kommission wird vom Verordnungsgeber als
ausreichend angesehen; eine gesonderte
Veröffentlichung des CPV-Codes im
Bundesanzeiger soll daher künftig entfallen. Stattdessen soll lediglich bei Neuregelungen durch die EU-Kommission ein
Hinweis durch das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger erfolgen (§ 14 Abs. 3 VgV).
In § 14 S. 2 VgV a. F. war bislang vorgesehen, dass das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie das CPV im
Bundesanzeiger bekannt gibt.
§ 16 VgV – Ausgeschlossene
Personen
Unverändert geblieben ist § 16 VgV, der
regelt, welche als voreingenommen geltende Personen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken dürfen. Durch die
Regelung werden Personen auf Seiten
des Auftraggebers von der Entscheidung
über die Auftragsvergabe ausgeschlossen, bei denen Interessenskonflikte bestehen, weil sie einen Vorteil aus der
Vergabe eines Auftrags an ein bestimmtes Unternehmen ziehen könnten oder
auf eine andere Art voreingenommen,
befangen oder beeinflussbar sind.
§ 17 VgV – Melde- und
Berichtspflichten
Der neue § 17 VgV hat inhaltlich nichts
mit der Vorgängerregelung gemein. Die
Neuregelung fast die bislang in § 30a
VOL/A und § 19 VOF enthaltenen statistischen Pflichten der öffentlichen Auftraggeber zusammen. Die Berichtspflichten sind nicht Gegenstand des Vergabeverfahrens, sondern diesem nachgelagert.
Die Regelung ist eng an den Wortlaut der
Artikel 75 und 76 der Richtlinie 2004/18/
EG angelehnt. Die frühere Regelung des
§ 17 Satz 1 VgV a. F. findet sich nun in
§ 14 Abs. 1 VgV wieder; § 17 Satz 2
VgV a. F. zur Nennung der Vergabeprüfstellen in der Bekanntmachung wurde
aufgehoben, da auch die Regelung des
§ 103 GWB a. F. zu den Vergabeprüfstellen seit der Vergaberechtsreform nicht
mehr existiert.
§§ 18 bis 22 VgV a . F .
aufgehoben
Mit der Übernahme der Nachprüfungsbestimmungen in das GWB durch Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung
des Vergaberechts, der Streichung des
§ 17 VgV a. F. sowie der Verschiebung
des § 17 Satz 1 VgV a. F. in § 14 Abs. 1
VgV, sind alle Regelungen des früheren
Abschnittes 2 „Nachprüfungsbestimmungen“ der Vergabeverordnung entfallen. Daher wurde der gesamte Abschnitt
gestrichen.
Für welche Vergabeverfahren
gilt die neue VgV?
Nach § 23 VgV können bereits begonnene Vergabeverfahren nach den alten Vergabe- und Vertragsordnungen, VOB/A,
VOL/A und VOF 2006 und der bisheri-
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BEITRägE
gen Vergabeverordnung beendet werden.
Bereits begonnen Vergabeverfahren sind
solche Vergabeverfahren, deren Bekanntmachung bereits im Amtsblatt der EU
veröffentlicht sind bzw. in denen die
Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU zumindest schon abgeschickt wurden.
Für Vergabeverfahren, die eine elektronische Angebotsabgabe zulassen, gilt
eine Sonderregelung: Diese können bis
zu drei Monate nach Inkrafttreten der
Verordnung, also bis zum 11.9.2010,
nach den bisherigen Vorschriften, die
vor Inkrafttreten der neuen Vergabeverordnung galten, abgewickelt werden. Dies muss jedoch in der Bekanntmachung festgelegt werden. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass
die mit Inkrafttreten der Vergabeverordnung notwendige Um- bzw. Neuprogrammierung elektronischer Vergabesoftware zur Sicherstellung der
Rechtskonformität elektronischer Vergabeverfahren längere Zeit in Anspruch
nehmen wird. Aus diesem Grund sei
eine ausreichende Übergangsfrist für
elektronische Vergabeverfahren geschaffen worden, da diese ansonsten
bis zur abgeschlossenen Neuprogrammierung eingestellt werden müssten –
das sei nicht gewollt.
Fazit
Die neue Vergabeverordnung ist schlanker, übersichtlicher und hat eine klarere
Struktur. Der Verordnungsgeber hat sie
im Geiste einer übersichtlicheren Systematik von vielen Regelungen entschlackt,
die besser im GWB aufgehoben sind
oder von der neuen Sektorenverordnung
absorbiert werden. Das entspricht dem
mit der Modernisierung des Vergaberechts verfolgten Ziel, für mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu sorgen.
Dass die neue Vergabeverordnung in ihrer Scharnierfunktion betont, „frisch geölt“, wurde, ist aus Sicht der Anwender
zu begrüßen. Wegen des fortbestehenden
vergaberechtlichen Kaskadensystems
sind damit indes echte Kürzungen nicht
verbunden, da die meisten Regelungen
an einen anderen, besser passenden Ort
verschoben wurden. Leider wurde die
der Vergabeverordnung verordnete
Schlankheitskur mit den neu aufgenommenen Vorgaben zur Berücksichtigung
von Energieeffizienzkriterien nicht überall durchgehalten. Neben diesen Vorgaben und dem unvermeidlichen Anwendungsbefehl zu den neuen Vergabe- und
Vertragsordnungen ist in der Vergabepraxis insbesondere die nach wie vor enthaltene Regelung in § 16 VgV zu ggf.
bestehenden Interessenskonflikten zu beachten.
n Hauptreferentin Barbara Meißner, Deutscher Städtetag, Köln
Die VOB/A 2009 –
einfach besser?
Position der Kommunen verschlechtert
sich – eine erste Bestandsaufnahme
Der Hauptausschuss des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA) hatte sich mit der Novelle der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) 2006 eine Verschlankung und
Vereinfachung der Verfahrensabläufe zum Ziel gesetzt . Aus kommunaler Sicht erscheint dieses Ziel völlig verfehlt . Viel schwerer wiegt noch,
dass sich die Position der öffentlichen Auftraggeber in wichtigen
Punkten verschlechtert . Der nachfolgende Beitrag will die für die
Kommunen wichtigsten Änderungen sowie die kommunale Position
darstellen und erläutern .
Die Ausgangslage
Die neue VOB (VOB/A 2009) wurde
im Bundesanzeiger (BAnz Nr. 155a
vom 15.10.2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19.2.2010 (BAnz
Nr. 36 vom 5.3.2010, S. 940) veröffentlicht. Mit dem In-Kraft-Treten der
Vergabeverordnung am 11.6.2010
(veröffentlicht im Bundesgesetzblatt
I, Nr. 30; S. 724 ff.) ist das gesamte
Reformpaket nun abgeschlossen und
entfaltet Rechtswirkungen.
Die VOB/A 2009 ist straffer,
aber nicht wirklich schlanker
Wie bereits erwähnt, ist keine wesentliche Reduzierung der Regelungsfülle bei
der VOB/A 2009 erreicht worden. Nach
erster flüchtiger Ansicht der VOB/A 2009
wird sich die geneigte Leserin bzw. der
geneigte Leser aber in Anbetracht dieser
Aussage verwundert die Augen reiben
und sich sagen: „ Hier muss die Autorin
irren oder habe ich mich verzählt?“ Denn
der Eindruck der wesentlichen Verschlankung drängt sich durchaus im ersten
Augenblick auf, da 10 Paragrafen gegenüber der VOB/A 2006 entfallen sind, was
einem Umfang von nahezu einem Drittel
der bisherigen Paragrafenanzahl der
VOB/A 2006 entspricht. Die VOB/A
2009 umfasst, anders als die VOB/A
2006, nicht mehr 33, sondern nur noch
23 Paragrafen.
Was aber zunächst nach einer deutlichen
Reduzierung von Verfahrensvorschriften
aussieht, wurde allerdings durch eine
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Zusammenführung zusammenhängender
Sachverhalte, die bisher in mehreren Paragrafen geregelt waren, in einem Paragrafen erreicht. Als Beispiele für derartige Zusammenfassungen sind insbesondere § 9 und § 16 VOB/A 2009 zu nennen. § 9 VOB/A 2009 regelt die Vertragsbedingungen und fasst die §§ 11 bis 15
VOB/A 2006 zusammen. Das Gleiche
gilt für § 16 VOB/A 2009. Dieser regelt
nunmehr die Prüfung und Wertung der
Angebote in einem Paragrafen und fasst
damit die §§ 23 und 25 VOB/A 2006
zusammen.
Als einzige Vorschrift wurde § 7 VOB/A
2006 gestrichen, der die Mitwirkung von
Sachverständigen im Vergabeverfahren
regelte. Für diese Regelung wurde im
DVA zu Recht kein Bedarf mehr gesehen.
Diese Straffung hat zu einer deutlichen
Verbesserung der Handhabung der
VOB/A 2009 für den kommunalen Praktiker geführt. Dadurch konnte eine komprimierte und übersichtliche Darstellung
der Verfahrensabläufe erreicht werden,
was durchaus zu begrüßen ist, aber auch
längst überfällig war.
Die Position der öffentlichen
Auftraggeber verschlechtert sich
Neben einigen wenigen Punkten, in
denen kommunale Anregungen berücksichtigt wurden, die am Ende des
Beitrags kurz vorgestellt werden sollen, überwiegt die Anzahl der Regelungen, die nach der Novelle der
VOB/A 2006 die Position der öffent15
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BEITRägE
lichen Auftraggeber und damit auch
der kommunalen Auftraggeber verschlechtert haben.
Deshalb ist die VOB/A 2009 aus kommunaler Sicht deutlich zu kritisieren.
Die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände (im Folgenden kommunale Spitzenverbände genannt) im
DVA haben zwar die entsprechenden
Regelungen angesprochen und Änderungsvorschläge gemacht. Diese wurden allerdings in der Regel von den
Vertreterinnen und Vertretern der Auftragnehmerseite als auch der Länder
überstimmt. Dieses Verhalten, welches nicht unbekannt ist und von den
kommunalen Spitzenverbänden bereits mehrfach in der Vergangenheit
kritisiert wurde, stößt bei diesen für
die Länder auf Befremden. Die Länder sind ebenso wie die Kommunen
öffentliche Auftraggeber und haben
insofern die gleichen Regeln zu beachten. Aufgrund des Abstimmungsprozesses im DVA fürchten die kommunalen Spitzenverbände um die
ausgewogene Berücksichtigung der
Interessen von öffentlichen Auftraggebern und öffentlichen Auftragnehmern in der VOB/A 2009, die deutlich
zum Vorteil der öffentlichen Auftragnehmer auszuschlagen scheint. Nur
am Rande soll erwähnt werden, dass
dieses Verhalten innerhalb der kommunalen Familie zu einer erneuten
Diskussion über die Sinnhaftigkeit
des DVA geführt hat und durchaus zu
verstärkten Rufen nach einem Vergabegesetz und damit weg vom Kaskadenprinzip.
Nachfolgend sollen die wichtigsten Kritikpunkte dargestellt werden.
Schwellenwerte für Beschränkte
und Freihändige Vergaben
Neu aufgenommen in § 3 VOB/A 2009
wurden Schwellenwerte für Auftragswerte, bis zu deren Erreichen die Beschränkte Ausschreibung bzw. die Freihändige Vergabe als Vergabearten abweichend von der Öffentlichen Ausschreibung gewählt werden können. Danach
soll eine Beschränkte Ausschreibung zulässig sein bis zu einem Auftragswert
(jeweils ohne Umsatzsteuer) von
50.000 € für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung; bis zu einem
Auftragswert von 150.000 € für Tief-,
Verkehrswege und Ingenieurbau sowie
bis zu einem Auftragswert von 100.000 €
für alle übrigen Gewerke, § 3 Abs. 3
VOB/A 2009. Der Schwellenwert für
16
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eine Freihändige Vergabe liegt bei einem
Auftragswert von 10.000 €.
Die Höhe der Schwellenwerte hat insbesondere bei den Ländern sowie den kommunalen Spitzenverbänden zu erheblichem Diskussionsbedarf geführt. Dieses
vor dem Hintergrund, dass viele Länder
keine Schwellenwerte bzw. Bayern und
Nordrhein-Westfalen deutlich höhere
Schwellenwerte in ihren Anwendungserlassen für die Kommunen bei der Vergabe von Bauaufträgen vorsehen. Das Land
Nordrhein-Westfalen hat, Bayern folgend, mit Runderlass vom 22. März 2006
die Durchführung einer Beschränkten
Ausschreibung für Baumaßnahmen bis
zu einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von 300.000 € im Tiefbau,
150.000 € für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Mauerarbeiten mit
und ohne Putzarbeiten) und 75.000 € für
Ausbaugewerke und sonstige Gewerke
im Hochbau sowie für Pflanzung und
Straßenausstattung vorgesehen. Die
Durchführung einer Freihändigen Vergabe soll zudem bis zu einem Auftragswert
von höchstens 30.000 € zulässig sein.
Zur Vermeidung von unterschiedlichen
Wertgrenzen zwischen der VOB/A 2009
sowie den Ländern hatten die kommunalen Spitzenverbände in der VOB/A 2009
eine Erhöhung der Schwellenwerte entsprechend dieser Höhe gefordert. Freihändige Vergaben sollten auf jeden Fall
bis zu einer Höhe von 20.000 € zulässig
sein.
Allerdings haben letztendlich selbst die
Länder dieser Regelung zugestimmt –
wenn auch nur unter Vorbehalt. Denn
trotz dieser Schwellenwerte, die zudem
nur eine Option sind, können die Länder
in ihren Anwendungserlassen für die
Kommunen davon abweichen. Insofern
soll und kann die Regelung in der VOB/A
2009 gegenüber den derzeit sehr unterschiedlichen Regelungen in den Ländern
lediglich einen Orientierungswert aufzeigen. Denn im Bereich der nationalen
Vergaben haben die Verdingungsordnungen lediglich den Charakter einer Verwaltungsvereinbarung und setzen das
Haushaltsrecht um. Eine Rechtsbindung
der Länder ergibt sich daraus nicht. Ihnen ist eine abweichende Regelung vorbehalten, wovon sie auch in der Vergangenheit Gebrauch gemacht und auch zukünftig machen werden.
Hinzu kommt, dass im Zuge des Konjunkturpakets II für die Vergaben der
Jahre 2009 und 2010 die Schwellenwerte
für Beschränkte Ausschreibungen und
Freihändige Vergaben geändert wurden.
Dieses erfolgte durch eine Modifizierung
der bisherigen Anwendungserlasse von
Bund und Ländern. Danach werden die
Schwellenwerte bei Bauleistungen für
Beschränkte Ausschreibungen auf
1.000.000 € und für Freihändige Vergaben auf 100.000 € festgelegt. Ausgehend
davon sowie den oben genannten Gründen verlieren die neuen Schwellenwerte
der VOB/A 2009 erheblich an Relevanz.
Neben den Ländern hat auch die Mehrheit der Kommunen in ihren Vergabeordnungen diese Grenzwerte festgelegt. Bisher wurde seitens der Bundesregierung
noch nicht entschieden, ob die erhöhten
Schwellenwerte nach dem Auslaufen des
Konjunkturpakets II im Jahre 2010 weiterhin Gültigkeit behalten sollen. Zur
Zeit läuft die Evaluierung. Allerdings ist
eine Tendenz zur Verlängerung zu erkennen.
Öffentliche Betriebe bleiben vom
Wettbewerb ausgeschlossen
Keine Verbesserung für die kommunale
Praxis hat auch § 6 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A
2009 erfahren. Die kommunalen Spitzenverbände hatten als eine wesentliche
Forderung im Zuge der Novelle der
VOB/A gefordert, dass das bisherige
Verbot von Betrieben der öffentlichen
Hand und Verwaltungen zur Teilnahme
am Wettbewerb gestrichen werde. Zur
Begründung der Streichung wurde von
den kommunalen Spitzenverbänden hervorgehoben, dass die in der VOB/A 2006
geltende Regelung des § 8 Nr. 6 rechtswidrig und mit Blick auf die Vergabepraxis nicht sachgerecht sei. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung in Sachen „ARGE Gewässerschutz“
festgestellt, dass auch Einrichtungen, die
von der öffentlichen Hand Zuwendung
erhalten, grundsätzlich zur Teilnahme am
Vergabeverfahren zuzulassen sind. Auch
die EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie
(RL 2004/18/EG) unterstreicht, dass der
Begriff des „Unternehmers“ im vergaberechtlichen Sinne neben natürlichen und
juristischen Personen des Privatrechts
auch (alle) öffentlichen Einrichtungen
erfasst, die am Markt die Ausführung
von Leistungen anbieten. Daraus ist die
rechtliche Konsequenz zu ziehen: nicht
die Rechtsform einer Einrichtung als Betrieb der öffentlichen Hand ist grundsätzlich als ein Wettbewerbsvorteil dieser
Einrichtung zu werten. Vielmehr kann
allein entscheidend für die Frage eines
Vergaberechtsverstoßes nur die konkrete
Beurteilung eines Wettbewerbsvorteils
einer Einrichtung, etwa im Falle des Erhalts einer europarechtswidrigen Beihilfe, sein.
Die kommunalen Spitzenverbände
hatten auch darauf hingewiesen, dass
im Zuge der zu diesem Zeitpunkt
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BEITRägE
noch laufenden Novelle der VOL/A
2006 die Streichung des bisher im § 7
Nr. 6 VOL/A geregelten Teilnahmeverbotes öffentlicher Betriebe diskutiert wurde. Die VOB/A 2006 und
VOL/A 2006 wiesen zudem unterschiedliche Wortlaute auf: Während
nach der VOL/A 2006 entsprechend
den amtlichen Erläuterungen in der
Regel keine Regiebetriebe erfasst waren, sind der Regelung der VOB/A zu
Folge alle Betriebe der öffentlichen
Hand und Verwaltungen umfasst.
Deshalb bestand ein Widerspruch, der
mit Blick auf die Vergabepraxis
schnell hätte behoben werden müssen.
Leider ist dieses bei der Novelle der
VOB/A 2009 – anders als bei der
VOL/A 2009 – versäumt worden.
Ganz im Gegenteil: die Vorschrift des
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009 sollte
zunächst um das Verbot der Teilnahme von gemeinnützigen Unternehmen
und Einrichtungen an Vergabeverfahren erweitert werden. Allerdings wurde diese Verschärfung kurzfristig vor
der Veröffentlichung der VOB/A 2009
wieder gestrichen. Gleichwohl blieb
das Verbot der Teilnahme öffentlicher
Betriebe an Ausschreibungen erhalten, was aus kommunaler Sicht nicht
zu akzeptieren ist.
Keine Sicherheitsleistungen bei
Aufträgen unter 250 .000 €
Neu geregelt wurden ebenfalls die Sicherheitsleistungen. Die gemäß § 14
VOB/A 2006 bekannte Regelung, wonach unter bestimmten Voraussetzungen
auf Sicherheitsleistungen ganz oder teilweise verzichtet werden sollte, ist nunmehr als Absatz 7 in § 9 VOB/A 2009
integriert worden und gleichzeitig verschärft worden. Nunmehr soll bei einer
Auftragssumme unterhalb von 250.000 €
(ohne Umsatzsteuer) auf die Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und in
der Regel auch auf Sicherheitsleistung
für die Mängelansprüche verzichtet werden.
Der teilweise Verzicht auf Sicherheitsleistungen ist bei den kommunalen Spitzenverbänden auf Unverständnis gestoßen. Sie umfasst nunmehr unterhalb des
genannten Auftragswerts alle Sicherheitsleistungen; insbesondere auch die
Sicherheit für Mängelansprüche. Dadurch entfällt ein wesentliches Druckmittel für den öffentlichen Auftraggeber,
sodass für den Auftragnehmer insbesondere bei kleineren Mängeln überhaupt
keine Veranlassung mehr bestehen wird,
Mängel zu beseitigen – insbesondere
dann, wenn der Auftragnehmer räumlich
weit weg vom Ausführungsort entfernt
seinen Sitz hat. Der Ausschluss solcher
Auftragnehmer in weiteren Vergabeverfahren ist lediglich ein sekundärer Schritt,
hilft aber keineswegs im konkreten Fall.
Die Regelung ist – auch im Hinblick auf
die Übertragung des Insolvenzrisikos der
öffentlichen Auftraggeber – für den kommunalen Auftraggeber inakzeptabel und
führt auch dazu, einem Bieter gegen eine
entsprechende Sicherheitsleistung keine
Vorauszahlung mehr gewähren zu können. Dieses war bislang, insbesondere im
technischen Ausstattungsbereich, unproblematisch.
Erweiterte Informationspflichten
für öffentliche Auftraggeber
Zusätzlich zu diesen Verschärfungen sind
neue Informationspflichten für die öffentlichen Auftraggeber eingeführt worden. Diese sollen der besseren Transparenz der Vergabeverfahren dienen. Sie
wurden eingeführt mit der Begründung,
die öffentlichen Auftraggeber hätten
durch die Einführung der Schwellenwerte in § 3 VOB/A 2009 nunmehr größere
Flexibilität erhalten und müssten sich im
Gegenzug dazu nunmehr höheren Transparenzpflichten unterwerfen. Ein Schelm,
wer Böses dabei denkt.
In § 19 VOB/A 2009 (alt: § 27 VOB/A
2006) ist eine Vorab-(ex-ante-)Transparenz für Beschränkte Ausschreibungen ab einem voraussichtlichem Auftragswert von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) eingeführt worden, § 19 Abs. 5
VOB/A 2009. Danach sind die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, fortlaufend auf ihren Internetportalen
oder Beschafferprofilen Unternehmen
über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen oberhalb dieses Schwellenwertes zu informieren. Diese Informationen müssen Angaben enthalten
über den Namen, Anschrift, Telefon,
Faxnummer und Email-Adresse des
Auftraggebers, das gewählte Vergabeverfahren, den Auftragsgegenstand,
den Ort der Ausführung, die Art und
voraussichtlichen Umfang der Leistung sowie den voraussichtlichen
Zeitraum der Ausführung. Aus kommunaler Sicht führt diese Vorschrift
nicht zu mehr Transparenz, sondern
eher zu erheblich mehr Arbeit bei den
Kommunen bei mäßigem Erfolg und
ist daher abzulehnen.
Durch diese Information wird potenziellen Bietern die Möglichkeit eingeräumt,
bereits im Vorfeld der Vergaben bei den
Auftraggebern nachzufragen, ob und
wann mit der Auftragsvergabe zu rechnen ist. Unternehmen wird der Eindruck
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vermittelt, als Bieter bei der nächsten
Vergabe in die engere Wahl zu kommen,
auch wenn die Eignungsprüfung bereits
zu einem abweichenden Ergebnis gelangt. Dadurch können sie Kontrolle ausüben und möglicherweise Rechtsschutz
beantragen.
Eine derartige Vorschrift war zunächst
auch für die Freihändige Vergabe geplant, wurde aber Gott sei Dank wieder
gestrichen. Die kommunalen Spitzenverbände hatten diese Streichung auch für
die Beschränkte Vergabe gefordert.
Eine ähnliche Vorschrift, allerdings als
Transparenz im Nachhinein (ex post),
wurde in § 20 Abs. 3 VOB/A 2009 eingeführt, die die Dokumentation der Vergaben (Vergabevermerk) regelt. Danach
ist der öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung verpflichtet, auf geeignete Weise auf seinen Internetportalen
oder Beschafferprofilen zu informieren,
wenn bei Beschränkten Ausschreibungen
ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert 25.000 € (ohne Umsatzsteuer)
sowie bei Freihändigen Vergaben der
Auftragswert 15.000 € (ohne Umsatzsteuer) übersteigt. Diese Informationen
müssen sechs Monate vorgehalten werden und Angaben enthalten über Name,
Anschrift, Telefon, Faxnummer und
Email-Adresse des Auftraggebers, das
gewählte Vergabeverfahren, den Auftragsgegenstand, den Ort der Ausführung
sowie den Namen des beauftragten Unternehmens.
Diese Erweiterung der Informationspflichten der öffentlichen Auftraggeber
vermittelt den Eindruck, dass die Auftragnehmer, etwa im Hinblick auf die
Sicherheitsleistungen, entlastet werden
sollen und diesen einen erheblichen Vertrauensvorschuss entgegengebracht wird
– gleichzeitig jedoch gegenüber den öffentlichen Auftraggebern ein gewisses
Misstrauen herrscht, das offenbar Grundlage für die Erweiterung der Informationspflichten unter dem Gesichtspunkt
der Transparenz ist. Dieses erhärtet den
bereits oben erwähnten Eindruck der bevorzugten Berücksichtigung der Interessen der Auftragnehmer in der VOB/A
2009.
Regelungen zu Baukonzessionen bleiben unangetastet
Die nunmehr durch die Entscheidung des
Europäischen
Gerichtshofs
vom
25.3.2010, Rechtssache C-451/08 zur
Ausschreibungspflicht städtebaulicher
Verträge sowie die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) überholten Entscheidungen des
Oberlandesgerichts Düsseldorf aus den
Jahren 2007 und 2008, kommunale
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Grundstücksverkäufe mit Bauverpflichtung der Ausschreibungspflicht und damit dem Vergaberegime zu unterwerfen,
erforderte aus damaliger und heutiger
Sicht der Kommunen als größte Gruppe
der öffentlichen Auftraggeber dringend
eine Anpassung und Änderung der §§ 22,
22a VOB/A 2009. Diese wurde allerdings im Zuge der Novelle der VOB/A
2006 trotz heftiger Kritik der kommunalen Spitzenverbände nicht einmal im
Ansatz vom DVA diskutiert.
Es bestand sowohl auf Seiten der
Kommunen und der kommunalen
Spitzenverbände wie auch in der Politik, was sich in der Novelle des § 99
GWB auch ausdrückt, einhellig die
Auffassung, dass die Entscheidungen
des Oberlandesgerichts Düsseldorf
das nationale Vergaberecht überinterpretierten, die kommunalen Interessen
nicht in der gebotenen Art und Weise
berücksichtigten und sich zu Unrecht
auf europarechtliche Zwänge beriefen. Deshalb wäre neben der Ergänzung und Änderung des GWB mit
dem Ziel, für die Kommunen die nötige Flexibilität beim Abschluss von
städtebaulichen Verträgen zu erhalten,
auch eine Korrektur der VOB/A 2009
zur Vermeidung der Übertragung der
Rechtsprechung auf den innerstaatlichen Bereich im Zusammenhang mit
den Baukonzessionen erforderlich gewesen.
Zum einen wäre es erforderlich gewesen,
die Definition des § 22 VOB/A 2009 an
die Definition des neuen § 99 Abs. 6
GWB anzupassen. Dieser sieht vor, dass
die Abgrenzung einer Baukonzession
zum öffentlichen Bauauftrag darin liegen
soll, dass anstelle einer Vergütung das
Recht auf befristete Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich
der Zahlung eines Preises, gewährt wird.
Der Gedanke der Befristung wurde in
§ 22 Abs.1 VOB/A 2009, der ansonsten
wortgleich ist, nicht eingefügt. Da das
GWB als Gesetz gegenüber der VOB/A
höherrangig ist, war diese Änderung
nicht zwingend, hätte aber zur Klarheit
und Vereinheitlichung beigetragen.
Darüber hinaus hatten die kommunalen
Spitzenverbände aber weiter reichende
Vorschläge zur Anpassung der VOB/A
vorgetragen, um Baukonzessionen nicht
der Ausschreibungspflicht zu unterstellen. Für den Bereich der nationalen Vergaben sollte in § 22 Abs. 2 VOB/A 2009
klargestellt werden, dass die Regeln der
öffentlichen Auftragsvergabe (§§ 1 bis
21 VOB/A 2009) bei der Vergabe von
Baukonzessionen keine Anwendung finden. Die neue Fassung geht allerdings
18
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wie bisher von einer sinngemäßen Anwendung dieser Vorschriften aus. Dementsprechend sollte § 22a Abs. 1 VOB/A
2009 dahingehend geändert werden, dass
bei der europaweiten Ausschreibung von
Baukonzessionen lediglich die Absicht
der Vergabe einer Baukonzession im
Amtsblatt für öffentliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sowie die Frist von 52
Kalendertagen für den Eingang der Bewerbungen eingehalten werden muss.
Die neue Fassung sieht hier ebenso wie
die bisherige die Anwendung der Vorschriften der §§ 1 bis 21 VOB/A sowie
der oben erwähnten zusätzlichen Voraussetzungen bei der europaweiten Vergabe
vor.
Nicht alle kommunalen Wünsche
haben sich durchgesetzt
Zum Schluss dieses Beitrags soll nicht
unerwähnt bleiben, dass die kommunalen Spitzenverbände sich in zwei Punkten mit ihren Wünschen nach Änderung
der VOB/A durchsetzen konnten. Diese
sind allerdings sehr marginal im Gegensatz zu den Verschlechterungen, die sie
in ihrer Rechtsposition als öffentlicher
Auftraggeber hinnehmen mussten.
Präqualifikation genießt keine
Priorität mehr
Nach der alten Vorschrift in § 8 Nr. 3
Abs. 2 Satz 1 VOB/A 2006 haben die
Bewerber oder Bieter den Nachweis ihrer Eignung vorrangig durch die Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis
des Vereins für die Präqualifikation von
Bauunternehmen zu erbringen. Der
Nachweis durch Einzelnachweise sollte
ausnahmsweise zulässig sein. Diese Regelung wurde auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände abgeschwächt,
um größeren Wettbewerb zu eröffnen
und verstärkt Unternehmen zur Teilnahme an Ausschreibungen zu motivieren,
die noch nicht präqualifiziert sind. Deshalb sollen nunmehr der Nachweis durch
die Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis als auch der Einzelnachweis
gleichrangig nebeneinander gelten, § 6
Abs. 3 Nr. 2 VOB/A 2009. Allerdings
sind die Einzelnachweise von Bietern,
deren Angebote in die engere Wahl kommen, durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.
Dokumentationspflichten im
Vergabevermerk präzisiert
Verstöße der kommunalen Auftraggeber
gegen die Dokumentationspflichten im
Vergabevermerk stellen häufige Fehler in
Vergabeverfahren dar und sind in zunehmendem Maße auch Gegenstand von
Rechtsschutzverfahren vor den Vergabekammern und Vergabesenaten der Oberlandesgerichte. Die Verstöße beruhen in
der Regel auf Unkenntniss der kommunalen Auftraggeber über den Umfang der
geforderten Dokumentationspflichten.
Um hier Rechtssicherheit zu schaffen,
hatten die kommunalen Spitzenverbände
eine detaillierte Aufzählung von Mindestanforderungen und damit die Präzisierung der Angaben im Vergabevermerk
gefordert. Diesem Wunsch ist der DVA
gefolgt. § 20 Abs. 1 VOB/A 2009 enthält
nunmehr einen umfangreichen Katalog
von Anforderungen. Danach muss der
Vergabevermerk mindestens folgende
Angaben enthalten:
•
Name und Anschrift des Auftraggebers,
•
Art und Umfang der Leistung,
•
Wert des Auftrags;
•
Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für
ihre Auswahl,
•
Namen der nicht berücksichtigten
Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung,
•
Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten,
•
Name des Auftraggebers und Gründe für die Erteilung des Zuschlags
auf sein Angebot,
•
Anteil der beabsichtigten Weitergabe an Nachunternehmen, soweit bekannt,
•
bei Beschränkter Ausschreibung
und Freihändiger Vergabe Gründe
für die Wahl des jeweiligen Verfahrens,
•
gegebenenfalls die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags verzichtet hat.
Fazit: Kommt die
Strukturreform?
Nunmehr bleibt abzuwarten, wie sich
die VOB/A 2009 nach ihrem In-KraftTreten in der kommunalen Praxis bewähren wird. Die weitere Diskussion
über ihren Sinn und Zweck ist und
bleibt spannend. Aber Klagen helfen
nicht. Die Kommunen als öffentliche
Auftraggeber haben mit der VOB/A
2009 zu leben und diese anzuwenden.
Allerdings besteht die Befürchtung,
dass wegen der beschriebenen Entstehungsgeschichte sowie der Verschlechterung der Position der öffentlichen und damit auch kommunalen
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BEITRägE
Auftraggeber bei diesen die Akzeptanz
der Vergaberegelungen deutlich leiden
wird.
Zudem ist die von der Bundesregierung
angestrebte Vereinheitlichung und Anpassung der Verdingungsordnungen
nicht zu erkennen. Inhalt und Struktur
der VOL/A 2009 haben sich in eine
völlig andere Richtung wie die der
VOB/A 2009 entwickelt. Dieses ist keinem kommunalen Praktiker mehr zu vermitteln und kann auch nicht mit der unterschiedlichen Komplexität der zu vergebenden Leistungen erklärt und gerechtfertigt werden.
Möglicherweise wird nach dem Vorliegen erster Erfahrungen mit dem neuen
Reformpaket die Diskussion über eine
neue Struktur des Vergaberechts wiedereröffnet, was aus Sicht des Deutschen Städtetags durchaus begrüßt würde. Allerdings wird diese – trotz des im
Koalitionsvertrag genannten Ziels der
Vereinfachung und Verschlankung des
Vergaberechts – leider nicht mehr in
dieser Legislaturperiode erfolgen.
n Stadtrechtsdirektor Dr. jur. Kay-Uwe Rhein, Mönchengladbach
Die VOL/A 2009 aus Sicht der
kommunalen Auftraggeber
Ziel der neuen Vergabe- und Vertragsordnungen war es, Bürokratie abzubauen und durch Verfahrensvereinfachungen Kosten zu reduzieren . Eine Grundlage hierfür bildet der Bericht des BMWi zur Kostenmessung der Prozesse öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge aus Sicht der Wirtschaft
und der öffentlichen Auftraggeber vom März 2008 .
Hinlänglich bekannt ist der Ruf des Vergaberechts, es sei eines der unübersichtlichsten Rechtsgebiete überhaupt und mit
der Vergabe öffentlicher Aufträge seien
häufig hohe rechtliche Risiken und
Transaktionskosten für Städte und Gemeinden verbunden. Werden allerdings
die Einsparvolumina des Berichtes mit
der kommunalen Realität verglichen,
schleichen sich Zweifel an den Annahmen ein.
Fehlende Integration der VOF in
die VOL/A
In der Diskussion war die Einbeziehung
der VOF in die VOL/A. Dies wäre ohne
Weiteres möglich gewesen, wenn man
diese Verfahren der freihändigen Vergabe
mit Teilnahmewettbewerb unterstellt hätte. Eine Regelung findet sich etwa in § 3
Abs. 8 EG VOL/A 2009. Insoweit ist es
versäumt worden, einen echten Beitrag
zur Deregulierung zu leisten.
beansprucht. Hilfreich wäre es gewesen,
wenn die gleichen §§ jeweils benannt
worden wären, weil dann in den von den
Kommunen verwendeten Formularen nur
eine §§-Ziffer benannt werden müsste.
Die Neuerungen in der
kritischen Betrachtung
In der kommunalen Praxis ist die Ausrichtung der Interpretation des Vergaberechtes an die Rechtsprechung des EuGH
zur RL 2004/18 unübersehbar. Generell
wünschenswert wäre es daher gewesen,
die Begrifflichkeiten noch stärker zu vereinheitlichen, also nicht nur den Versuch
zu unternehmen, die VOB und VOL begrifflich anzunähern, sondern gleich von
der traditionellen Begrifflichkeit abzuweichen und die der Richtlinien zu verwenden. Denn dann wären durchgängig
für gleiche Sachverhalte gleiche Termini
zur Anwendung gekommen.
Systematischer Aufbau
Bürokratieabbau durch
Reduzierung der Anzahl der §§?
Im systematischen Aufbau kann die neue
VOL/A als durchaus gelungen bezeichnet werden. Sie verwendet konsequent
die gebräuchliche Struktur mit § Nr.,
Abs. und dient daher auch der VOB als
Vorbild. Ebenfalls vorbildlich ist geregelt, dass für die europaweite Ausschreibung ausschließlich der Abschnitt 2 (neben dem GWB und der VgV) Geltung
Hatte die VOL/A 2006 noch 30 bzw. 32
§§, so sind es nunmehr lediglich 20 bzw.
24. Beim Vergleich der Vorschriften –
etwa anhand der Synopse des Forum
Vergabe – wird schnell deutlich, dass
lediglich die Regelung VOL/A 2006 des
§ 4 (Erkundung des Bewerberkreises),
§ 5 (Vergabe nach Losen), § 6 (Mitwirkung von Sachverständigen, jetzt § 6
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Abs. 6 VOL/A 2009) und § 29 (Vertragsurkunde) entfallen sind – in der kommunalen Praxis hatten diese aber auch keine
sonderliche Bedeutung. Hinzu gekommen sind dagegen Regelungen über Rahmenvereinbarungen (§ 5 VOL/A 2009)
und dynamische elektronische Verfahren
(§ 6 VOL/A 2009). In der kommunalen
Praxis, etwa bei einer Kommune mit
50.000 Einwohnern sind diese genauso
erforderlich wie die weggefallene Regelung über die Vertragsurkunde. Im Übrigen bewirkt die Umstellung zunächst
einen Bürokratieaufbau, weil alle kommunalen Formulare angepasst werden
müssen. Darin ist zugleich die Chance zu
sehen, sich von überflüssigen Regelungen in den eigenen Formularen zu verabschieden. Aus kommunaler Sicht nicht
hilfreich ist es, auf Handbücher des Bundes oder der Länder zuzugreifen, weil
diese auf ganz andere Volumina abzielen.
Praktisch relevante Neuerungen
Praktisch relevant sind zunächst die Neuerungen bei der Arten der Vergabe (§ 3
VOL/A 2009). So ist – im Sinne des
Wettbewerbsgedankens konsequent – bei
der beschränkten Ausschreibung grundsätzlich ein Teilnahmewettbewerb vorzuschalten. Nicht so ganz durchdacht ist die
Umsetzung des Berichtes zum Direktkauf. Der Einspareffekt geht in der Praxis gegen Null, weil diese sich bisher
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schon mit Wertgrenzen geholfen hat und
bei i.d.R. 500,00 € eine freihändige Vergabe erlaubt hat. Rechtssystematisch
passt die Regelung der Nichtanwendung
des Vergaberechts auch nicht an diese
Stelle, der geneigte Anwender kann sich
schon die Sinnfrage stellen.
Der angelegte Verzicht auf Eignungsnachweise (§ 6 Abs. 3 VOL/A 2009, § 7
Abs. 1 S. 3 EG VOL/A 2009) ist bedauerlich, weil sich die kommunale Praxis
mittlerweile darauf eingestellt hatte, nur
noch zwingend erforderliche Nachweise
mit der Angebotsabgabe zu fordern und
im Übrigen auf eine Nachforderung zu
verweisen. Gut gelungen ist im Weiteren,
dass nach § 6 Abs. 7 VOL/A 2009 nur
noch Justizvollzugsanstalten nicht mehr
zum Wettbewerb zugelassen sind. Dies
entspricht einer kommunalen Praxis und
obergerichtlichen Rechtsprechung im
Bereich der Beschaffung der Leistungen
nach dem SGB II/III, V, VIII und XII.
Unbefriedigend ist die Regelung des § 12
Abs. 1 S. 2 VOL/A. Hier fehlt es an einer
zentralen Datei, in der die kommunale
Homepage hinterlegt werden kann. Kosteneinsparungen sind damit auf kommunaler Seite nicht verbunden, ein größerer
Effekt auf die Auffindbarkeit von Ausschreibungen kann nicht erkannt werden,
weil viele Kommunen die bundesweit
veröffentlichen kostenlosen Medien ohnehin nutzen.
Zu begrüßen ist die Zusammenfassung
aller Prüfungen und Wertungen in § 16
VOL/A 2009; das nunmehr normierte
Recht zur Nachforderung von Unterlagen und Preisen wurde auch bisher in der
kommunalen Praxis genutzt. Offen bleibt
allerdings die Frage, wie etwa fehlende
Preisangaben nachgeholt werden, hier
wird man vor Auftragserteilung diesen
offenen Dissens im Sinne des § 154
Abs. 1 BGB klären müssen.
Neu und im Sinne einer Korruptionsprävention begrüßenswert ist die Regelung
des § 19 Abs. 2 VOL/A 2009 die nachträgliche Transparenz durch die Veröffentlichungspflicht. Konsequent wäre es
gewesen, auch eine anfängliche Hinweispflicht, soweit möglich. Interessanterweise müssen diese Daten nicht auf
www.bund.de auffindbar sein.
Zum 2. Abschnitt der VOL/A 2009 ist
zunächst anzumerken, dass in der Überschrift „VOL/A-EG“ vermerkt ist, in den
jeweiligen §§ aber §. Nr. EG. Damit stellt
sich schon die Frage nach der richtigen
Abkürzung. M.E. dürfte es in Anlehnung
an die bisherige Praxis zu den „a“-§§
nunmehr § Nr. EG VOL/A heißen.
Soweit aus Sicht des Ministeriums mit
der Novelle noch die Möglichkeit der
20
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Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialkriterien bei der Vergabe hervorgehoben wird, ist das aus kommunaler Sicht
kritisch zu hinterfragen. Insoweit handelt
es sich lediglich um Kriterien, die sich
aus der Leistung selbst ergeben, nicht
jedoch um Wertungskriterien. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich etwa
Umweltkriterien monetarisieren lassen,
wie z. B. der Verbrauch von zu beschaffenden Dienstfahrzeugen. Denn dann
handelt es sich um Lebenszykluskosten.
Fazit
Bei der VOL/2009 handelt es sich um
eine mutige Evolution des Vergaberechts, aber auch nur um einen Zwischenschritt. Neben lobenswerten
Klarstellungen tauchen neue Fragen
auf; die angestrebte „Entbürokratisierung“ im Sinne von die Kommunen
beschaffen ohne Wettbewerb ist nicht
eingetreten.
n Rechtsanwalt Dr. Rainer Noch, München
Nachsicht beim
formalen K .O .
VOB/A und VOL/A 2009 schaffen mehr
Flexibilität, aber auch neuen Zündstoff
Beweglichere Vergabeverfahren, die nicht jeden formalen Verstoß
gleich mit dem Angebotsausschluss bestrafen müssen – auch dieses
wichtige Ziel verfolgen die Neufassungen der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bau- bzw . Liefer- und Dienstleistungen (VOB/A und
VOL/A 2009), die bereits im vergangenen Herbst im Bundesanzeiger
veröffentlicht wurden und im Juni in Kraft getreten sind . Wie und ob
die neuen Vergabevorschriften den formalen K .O . eines Bieters tatsächlich vermeiden helfen – was sich ändert, und was nicht, zeigt
der Beitrag .
Was bleibt unverändert?
Die Vergaberechtsreform muss aus Gründen der Gleichbehandlung sowie aus
Gründen des Zustandekommens eines
wirksamen Vertrages durch den Zuschlag
folgende Ausschluss-Situationen unverändert lassen:
•
Ausschluss des Bieters im Falle der
verspäteten Angebotsabgabe, es sei
denn, die Verspätung ist durch den
öffentlichen Auftraggeber zu vertreten (bei der VOL/A ist Maßstab für
die Verspätung weiterhin der Angebotsschlusstermin, bei der VOB/A
hingegen weiterhin der Zeitpunkt
des Beginns der Öffnung des ersten
Angebots im Submissionstermin)
•
Ausschluss des Angebotes im Falle
von Änderungen oder Ergänzungen
an den Vergabe- bzw. Vertragsunterlagen (nach bisherigem Sprachgebrauch: Verdingungsunterlagen)
•
Keine Wertbarkeit des Angebotes,
wenn der Bieter nicht zweifelsfreie
Änderungen an seinen eigenen Eintragungen vorgenommen hat
•
Nichteinreichung des Angebotes in
einem verschlossenen Umschlag
(bzw. keine Unversehrtheit/ Vertraulichkeit der Verschlüsselung bei
elektronischer Angebotsabgabe)
•
Ausschluss von Angeboten, die
nicht unterschrieben bzw. nicht
elektronisch signiert sind
•
Ausschluss von Angeboten, die auf
der Grundlage von wettbewerbsbeschränkenden Abreden zustande gekommen sind
•
Ausschluss nicht zugelassener Nebenangebote
Darüber hinaus verbleibt es bei den fakultativen, also ermessensgetragenen
Ausschlussmöglichkeiten, in denjenigen
Fällen, in denen die Bewerber schon
nicht die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen:
•
Das Bieterunternehmen ist insolvent
bzw. befindet sich in Liquidation
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09.08.2010 15:43:24
BEITRägE
•
Es hat vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Eignung abgegeben
•
Es hat nachweislich eine schwere
Verfehlung begangen, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage
stellt
•
Das Bieterunternehmen hat seine
Verpflichtungen zur Zahlung von
Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt
Fehlende Nachweise – Die Rechtslage nach der neuen VOL/A
Die formalen Ausschlussgründe hinsichtlich fehlender Nachweise und Erklärungen weichen von den bisherigen Regelungen in erheblichem Maße ab. Sie sind
zudem in der VOL/A und der VOB/A
2009 unterschiedlich ausgestaltet.
In der VOL/A 2009 heißt es in § 16
Abs. 2 S. 1 (gleichlautend in § 19 Abs. 2
S. 1 VOL/A-EG 2009) wie folgt:
„Erklärungen und Nachweise, die auf
Anforderung der Auftraggeber bis zum
Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt
wurden, können bis zum Ablauf einer zu
bestimmenden Nachfrist nachgefordert
werden.“
Trotz verbindlicher Anforderung des
Auftraggebers, bestimmte Nachweise
bereits mit dem Angebot einzureichen,
können diese unter angemessener Fristsetzung (zum Beispiel 6 Kalendertage)
nachgefordert werden.
Die Neuregelung reduziert also die Risiken eines formalen K.O. und gibt dem
Unternehmen die Chance, sein Angebot
insoweit nachzubessern.
Dem Wortlaut nach können sowohl
Nachweise, die die Eignung betreffen
(zum Beispiel eine vollständig fehlende
Referenzliste) als auch solche, die das
Angebot betreffen (zum Beispiel ein Produktdatenblatt), nachgereicht werden.
Die neue VOL/A 2009 räumt dem
öffentlichen Auftraggeber hinsichtlich
des Nachforderns von Nachweisen
und Erklärungen ein Ermessen ein.
Damit ist der öffentliche Auftraggeber
gefordert, zu entscheiden, ob er ein
Nachreichen der Nachweise und Erklärungen zulässt oder ob er, wie bisher, die betreffenden Angebote ausschließt.
Beide Vorgehensweisen sind also möglich: Er kann wie bisher streng nach der
BGH-Rechtsprechung unvollständige
Angebote aus formalen Gründen ausschließen oder aber ein Nachreichen feh-
lender Nachweise und Erklärungen zulassen.
Eine der zentralen rechtlichen Fragen
wird sein, wann sich das Ermessen,
Nachweise nachzufordern, auf Null reduziert, und wann insbesondere eine
Nachforderung infolge sehr vieler fehlender Nachweise infolge des übergeordneten Gleichbehandlungsgrundsatzes
unterbleiben muss. So wird es im Extremfall sehr vieler fehlender Nachweise
und Erklärungen rechtlich nicht mehr mit
einer rechtskonformen Ermessensausübung zu vereinbaren sein, wenn einzelnen Bietern zu große Zugeständnisse
gemacht werden.
Eine weitere wichtige Frage wird sein,
wie in verschiedenen (ggf. parallelen)
Vergabeverfahren ein und derselben Vergabestelle vorgegangen werden soll. Es
wird sicher wenig hilfreich sein, wenn
eine einzige Vergabestelle in sehr vielen,
kurz hintereinander stattfindenden Ausschreibungsverfahren unterschiedliche
Praktiken an den Tag legt, und in einem
Falle nachfordert, im anderen hingegen
nicht.
Ob der Verordnungsgeber mit dieser Regelung in der neuen VOL/A den Vergabestellen mehr Wasser als Wein verabreicht hat, wird die Praxis zeigen.
Nicht weniger problematisch im Einzelfall wird die Einschränkung im Hinblick
auf fehlende Preise in § 16 Abs. 2 S. 2
VOL/A 2009 (gleichlautend in § 19
Abs. 2 S. 2 VOL/A-EG 2009) sein:
„Dies gilt nicht für die Nachforderung
von Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht
beeinträchtigen.“
Dieses „Bayerische Modell“ der Unschädlichkeit eines einzelnen fehlenden,
untergeordneten Preises, wie es parallel
auch in die VOB/A 2009 hineinverhandelt wurde, verfolgt das im Ansatz ehrenwerte Ziel, gute Angebote, bei denen lediglich ein zu vernachlässigender Preis
fehlt, bei großen Vergabeverfahren nicht
aussortieren zu müssen.
In einigen Fällen wird dies sicher zum
für die Praxis erstrebenswerten Verbleib
bestimmter Angebote in der Wertung
führen, insbesondere, wenn die Abstände
zu den anderen Angeboten marginal sind
und es sich wirklich um eine vernachlässigbare Position handelt (Beispiel: Kauf
eines Magnet-Resonanz-Tomografen für
600.000 €, mit fehlender Auspreisung
einer winzigen Position über geschätzte
1.800 € für eine Wartungsleistung).
Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010
VergabeNavi-sonder-10.indd 21
In anderen Fällen wird es zu den Fragestellungen kommen, welche Einzelposition unwesentlich ist. Die Wesentlichkeit
oder Unwesentlichkeit wird sich nach
dem Text dieser VOL/A-Vorschrift
schließlich auch relativ zu den anderen
Angeboten verhalten, sodass es zu einer
erheblich abweichenden, einzelfallbezogenen Beurteilung kommen wird. Die
Transparenz und insbesondere die Vorhersehbarkeit eines Ausschlusses wird
eben dadurch für die Bieter nicht gerade
gesteigert. Speziell ist offen, ob auch
mehrere fehlende Einzelpreise, die gemäß dem Wortlaut der neuen VOL/A
fehlen dürfen, noch unwesentlich sein
können.
Fehlende Nachweise – die Rechtslage nach der neuen VOB/A
Hinsichtlich in der Ausschreibung verlangter, aber nicht mit dem Angebot
eingereichter Erklärungen und Nachweise schreibt die VOB/A 2009 nun in § 16
Abs. 1 Nr. 3 eine Nachforderung durch
den Auftraggeber vor:
„Fehlen geforderte Erklärungen oder
Nachweise und wird das Angebot nicht
entsprechend Nummern 1 oder 2 ausgeschlossen, verlangt der Auftraggeber die
fehlenden Erklärungen oder Nachweise
nach. Diese sind spätestens innerhalb
von 6 Kalendertagen nach Aufforderung
durch den Auftraggeber vorzulegen. Die
Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung durch den Auftraggeber. Werden die Erklärungen oder
Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen.“
Im Unterschied zur VOL/A 2009 besteht in der VOB/A 2009 kein Ermessen, fehlende Erklärungen oder Nachweise nachzufordern. Eine Nachforderung ist zwingend durchzuführen.
Einschränkungen dahingehend, dass
dies nur „grundsätzlich“ oder „in der
Regel“ erfolgen soll, gibt es nicht. Es
existieren also auch keine Ausnahmen.
Ob es einen Interpretationsspielraum für
extreme Ausnahmefälle dahingehend
gibt, dass sehr viele Nachweise und Erklärungen fehlen, und man aufgrund des
übergeordneten, allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu einer anderen
praktischen Handhabung gelangen muss,
ist unsicher, ist aber wohl zu verneinen.
Eine solche Auslegung würde sich gegen
den jetzt eindeutigen Wortlaut der Bestimmung richten.
Damit kann man zu der Prognose gelangen, dass bei Anwendung der neuen
VOB/A die Fälle des formalen Bieter21
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BEITRägE
K.O. in ihrer Häufigkeit deutlich reduziert sein werden.
Hinsichtlich fehlender Preise bei künftigen VOB/A-Vergaben findet sich eine
der VOL/A ähnliche Regelung in § 13
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c:
„Auszuschließen sind: (…) c) Angebote,
die den Bestimmungen des § 13 Abs. 1
Nr. 3 nicht entsprechen; ausgenommen
solche Angebote, bei denen lediglich in
einer einzelnen unwesentlichen Position
die Angabe des Preises fehlt und durch
die Außerachtlassung dieser Position der
Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge, auch bei Wertung dieser Position mit
dem höchsten Wettbewerbspreis, nicht
beeinträchtigt werden, (…)“
Auch hier ist, ähnlich wie bei der insoweit parallelen Regelung der VOL/A
zum einen auf die Frage der Unwesentlichkeit der Position, aber zum anderen
auch auf die Frage der Wettbewerbsänderung in der konkreten Ausschreibungssituation, maßgeblich im Vergleich zu den
Mitbewerbern, abzustellen.
Fazit
Es sind Fortschritte auf dem Weg zu
mehr Flexibilität bei der Vermeidung
des formalen K.O. eines Bieters bei
der Angebotswertung festzustellen.
Die VOB/A bietet dabei die eindeutigere, wahrscheinlich rechtssichere
Regelung, weil sie das Nachreichen
von Nachweisen und Erklärungen
vorschreibt, wohingegen das Nachreichen bei Vergaben nach der VOL/A in
das Ermessen des öffentlichen Auftraggebers gestellt ist.
Etwas unverständlich ist, dass weder
in der VOL/A noch in der VOB/A
Regelungen zu dem Vervollständigen
von Nachweisen getroffen wurden,
wie sie Art. 51 der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG vorsieht.
Inwieweit unvollständige, aber an
sich vorhandene Nachweise das Ermessen des öffentlichen Auftraggebers im Falle der VOL/A verändern
bzw. zusätzlich reduzieren können,
wird in deren Anwendungsbereich für
Zündstoff sorgen.
n Rechtsanwalt Thomas Maibaum, Justitiar der Bundesarchitektenkammer, Berlin
Zur Neufassung der VOF
Seit dem 11 .6 .2010 gilt nach der lange erwarteten Änderung der Vergabeverordnung (BGBl . I Nr . 30,
S . 724) die bereits im Vorjahr fertig gestellte Neufassung der VOF (Bundesanzeiger Nummer 185a vom
8 .12 .2009) . Diese bringt sowohl für öffentliche Auftraggeber als auch für Teilnehmer am Vergabeverfahren
eine Reihe von für die Vergabepraxis wichtigen Änderungen mit sich .
Die Neufassung der VOF enthält die
wesentlichen, aber nicht alle (neuen)
Vorgaben für die Vergabe von Aufträgen
im Bereich freiberuflicher Leistungen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass das
ebenfalls bereits 2009 neu gefasste Kartellvergaberecht im 4. Teil des GWB
zusätzliche Vorgaben für die Auftragsvergabe enthält, die bei der Anwendung
der VOF Fassung 2009 zu berücksichtigen sind. An der grundlegenden Entscheidung zur Berücksichtigung der Besonderheiten der Vergabe freiberuflicher
Leistungen durch die Vergabe im Verhandlungsverfahren, gegebenenfalls in
Kombination mit einem Wettbewerb, hat
der Verordnungsgeber festgehalten.
Der sachliche
Anwendungsbereich der VOF
Der sachliche Anwendungsbereich der
VOF wurde durch eine Neufestsetzung
der Schwellenwerte in § 2 VgV erweitert. Nunmehr sind ab einem Auftragswert von 125.000 E für Bundesauftraggeber und ab 193.000 E für sonstige öffentliche Auftraggeber für neu begonnene
Vergabeverfahren grundsätzlich die Regelungen der VOF 2009 anzuwenden.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn
des Vergabeverfahrens ist nach der
22
VergabeNavi-sonder-10.indd 22
Rechtsprechung die Absendung der Veröffentlichung. Eine Sonderregelung enthält die VgV in § 23 für die Fälle, in
denen eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist und die bis zu drei
Monate nach Inkrafttreten begonnen
werden. Die Regelung ist für die Vergabe
freiberuflicher Leistungen jedoch praktisch irrelevant.
Strukturelle Änderungen der VOF
Strukturell wurde die VOF an die Neufassung der VOL/A und VOB/A insofern
angeglichen, als alle Vergabeordnungen
auf 20 Vorschriften reduziert wurden.
Hintergrund dieses regelungstechnischen
Ansatzes war es, Inhalte in den Vergabeordnungen nach einer einheitlichen
Chronologie parallel zu regeln, um die
Auffindbarkeit von Vorschriften zu erleichtern. Im Fall der VOF ist dieses
Konzept wegen der von VOL/A und
VOB/A abweichenden Regelungsinhalte
(in erster Linie den dezidierten Regelungen zu Wettbewerben und besondere
Vorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen) nicht gänzlich aufgegangen. Die neue Systematik
dürfte zumindest in einem Übergangszeitraum Schwierigkeiten bei der Wiederauffindbarkeit von Regelungen berei-
ten. Eine deutliche Verbesserung der
VOF liegt demgegenüber in der Bündelung der Wettbewerbsvorschriften in einem eigenen neuen Kapitel.
Inhaltliche Änderungen
Inhaltlich finden sich in der Neufassung
der VOF einige für die Praxis ganz entscheidende Änderungen. Einer der
Hauptkritikpunkte an der VOF war bislang das auf der Stufe des Teilnahmewettbewerbs ausgesprochen bürokratisch
und formalistisch organisierte Verfahren,
welches nicht nur einen erheblichen Teilnahmeaufwand durch umfangreiche
Nachweispflichten, sondern zudem noch
ein wenig sachdienliches Teilnahmerisiko wegen reiner Formfehler zur Folge
hatte.
Die Neuregelung in § 5 Abs. 2 VOF sieht
nun vor, dass etliche Nachweise grundsätzlich nur noch als Eigenerklärungen
zu verlangen sind (Abs. 2). Darüber hinaus können Auftraggeber auch die
Nachlieferung von Nachweisen zulassen
(§ 5 Abs. 3, § 11 Abs. 3). Damit ist das
Verfahren immens vereinfacht worden,
was zu begrüßen ist. Aus Sicht der gebotenen Chancengleichheit ist allerdings
problematisch, dass der Verordnungsgeber eine Überprüfung der Nachweise
Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010
09.08.2010 15:43:24
BEITRägE
nicht zumindest im Endstadium des Verfahrens vor Vertragsschluss angeordnet
hat, wie es in der VOB/A (§ 6 Abs. 3
Nr. 2 a. E.) vorgesehen ist. Dies hätte den
Entbürokratisierungseffekt der Neuregelung nicht geschmälert und die Eignungsprüfung nicht in dieser Weise entwertet.
Eine Verpflichtung zum Wiedereintritt in
die Eignungsprüfung nach Abschluss des
Teilnahmewettbewerbs sieht die jüngste
Rechtsprechung lediglich für den Fall
vor, dass konkrete Zweifel an der Teilnahmeberechtigung bestehen (OLG Düsseldorf, VII – Verg 39/09).
Auswahl durch Losverfahren
Neu in die VOF aufgenommen wurde die
Möglichkeit zur Auswahl der Teilnehmer
durch Losverfahren, soweit mehrere Bewerber im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs die gestellten Anforderungen
gleichermaßen erfüllen (§ 10 Abs. 3
VOF). Nach der Rechtsprechung wurden
Losverfahren im Rahmen des Verhandlungsverfahrens zwar bereits früher für
den Fall als zulässig erachtet, dass der
öffentliche Auftraggeber aus zahlreichen
Bewerbungen eine rein objektive Auswahl nach qualitativen Kriterien unter
gleich qualifizierten Bewerbern nicht
mehr nachvollziehbar durchführen kann
(siehe etwa OLG Rostock, 17 Verg 7/03).
Die explizite Zulassung des Losverfahrens ist ein probates Mittel zum Umgang
mit den häufig hohen Teilnehmerzahlen
in VOF-Verfahren und liefert einen zusätzlichen Beitrag zur Verschlankung des
Verfahrens.
Teilnahme von Projektanten
Hervorzuheben ist ferner eine Klarstellung zur Teilnahme von Projektanten am
Vergabeverfahren (Teilnehmer, die den
Auftraggeber vor Einleitung des Vergabeverfahrens beraten oder sonst unterstützt haben). Die Neuregelung in § 4
Abs. 5 VOF sieht in Anlehnung an eine
bereits ältere Rechtsprechung des EuGH
(Urteil vom 3.3.2005 – Rs. C-21/03) vor,
dass Projektanten zu beteiligen sind, sofern sichergestellt wird, dass der Wettbewerb nicht verfälscht wird; insofern ist
der Informationsvorsprung des Projektanten gegenüber den anderen Teilnehmern in geeigneter Weise auszugleichen.
Praxisbezug § 97 Abs . 3 GWB
Eine weitere für die Praxis interessante Änderung ergibt sich nicht unmittelbar aus der VOF, sondern aus den zusätzlich zu berücksichtigenden allgemeinen Vergabegrundsätzen in § 97
GWB. Nach einer Modifizierung der
sogenannten Mittelstandsklausel in
§ 97 Abs. 3 GWB besteht nun eine
grundsätzliche Verpflichtung zur Fachund Teillosvergabe, Abweichungen
sind allenfalls zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe
dies erfordern. Damit wird die Möglichkeit zur Vergabe von Generalplanerleistungen stärker eingeschränkt.
Gleiches gilt hinsichtlich der Gesamtvergabe von Planungs- und Bauleistungen an Generalunter- oder -übernehmer, die mit der Neuregelung praktisch ausgeschlossen wird. Der Gesetzgeber hat hiermit eine klare Entscheidung für die Trennung von Planung und Bauausführung getroffen.
Die weiteren Änderungen der VOF gehen zumeist auf eine Angleichung der
Vergabeordnungen zurück und sind ohne
Hinweis
Zuguterletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen außerhalb des Anwendungsbereichs der VOF auch nach
der jüngsten Rechtsprechung des EuG
die aus dem primären Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Vergabegrundsätze
zu beachten sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Bekanntmachung
binnenmarktrelevanter Aufträge sowie der Verpflichtung, potenzielle
Bieter aus anderen Mitgliedstaaten
weder direkt noch indirekt zu benachteiligen (EuG, Rs. T-258/06 vom
20.5.2010).
n Dipl.-Betriebswirt Kurt Christmann, Leiter des Zentraleinkaufs/Projektleiter
eEinkauf, Frankfurt am Main
Informationen der
vierten Dimension
Auf dem Weg zu mehr Transparenz:
Das Beschafferprofil im Porträt
Die elektronische Auftragsvergabe unterstützt die Einhaltung des Vergaberechts und erzeugt umfassende Verfahrenstransparenz . Schon die
erste Stufe der Vergaberechtsreform 2006 setzte dafür einen wichtigen
Impuls . Das sogenannte Beschafferprofil wurde eingeführt – ein wichtiges Mittel zur Marktpflege und in der Kommunikation mit Bietern .
Gerade die vierte Dimension eines Beschafferprofils – der geschützte
Informationsbereich für Bieter und Bewerber eines Vergabeverfahrens –
erschließt erst den vollen Nutzen des elektronischen Einkaufs .
Ausgangslage
Die Überführung traditioneller Abläufe
der Auftragsvergabe in einen komplexen,
aber weitgehend integrierten elektronischen Prozess ist in vollem Gang. Intern
Beteiligte wie Bedarfsstellen, Fachplaner, Vergabestellen, Submission, Genehmiger, betrifft sie ebenso wie die externen Beteiligten, also Bekanntmachungsorgane, Bewerber, Bieter, Sachverständige/Architekten. Darüber hinaus bestehen
wichtige Schnittstellen zur „führenden“
(SAP-)Finanzwelt im Hinblick auf Lieferantendaten (Kreditoren) und Bestellobligo, ferner ggf. zum Projekt- bzw. Facility Management.
Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010
VergabeNavi-sonder-10.indd 23
entscheidenden Einfluss auf das bekannte Verfahren nach der VOF 2006.
Die Realisierung derart komplexer Infrastrukturprojekte kann nur schrittweise
gelingen. Neben erheblichen finanziellen
Mitteln entsteht ein großer Zeit- und
Ressourcenbedarf. Mittlere und große
öffentliche Organisationen sind aber
ohne effiziente Systeme nicht mehr zu
führen. Insbesondere dann nicht, wenn
die Zuständigkeiten sowohl zentral
(Querschnittsbedarf) und dezentral (Spezialbedarf) verteilt sind.
Unabhängig davon, in welchen Schritten
bzw. Teilprojekten im Einzelfall vorgegangen oder welcher Integrationsgrad
angestrebt wird, sollten bereits zu Beginn der „Reise“ realistische Erwartungen existieren.
23
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BEITRägE
Die drei Ziele des
elektronischen Einkaufs
wie zum Beispiel Kontaktstelle, Telefonund Telefaxnummer, Anschrift, e-MailAdresse des Auftraggebers.“
1.
Diese Regelung findet sich nunmehr in
§ 15 EG Abs. 5 der VOL/A 2009 wieder.
2.
3.
Ordnungsmäßigkeit durch Unterstützung vergaberechts-konformer Prozesse
Transparenz durch vollständige
Dokumentation
Wirtschaftlichkeit durch vielfältige Beiträge zur Senkung der
Prozesskosten und durch Intensivierung des Wettbewerbs
Fazit: Die elektronische Vergabe ist kein
Selbstzweck oder vorrangiger Hebel zur
Stellenstreichung. Vielmehr unterstützt
sie die Einhaltung des Vergaberechts und
erzeugt umfassende Transparenz!
An dieser Stelle soll besonders auf den
Begriff der Transparenz eingegangen
werden. Dieser ist seit jeher das herausragende Kennzeichen der Ordnungsmäßigkeit (vgl. § 97 Abs. 1 GWG). Transparenz im Rahmen der Auftragsvergabe
ermöglicht im Rahmen der Rechenschaftslegung des Einkaufs die Antwort
auf drei Fragen:
1. Was haben wir vor?
•
Vorinformation (§ 15 EG Abs. 6
VOL/A))
•
Bekanntmachung (§§ 12 / 15 EG
VOL/A)
2. Welche Regeln gelten?
•
Eignungskriterien/Eignungsnachweise (§§ 6 / 6 EG VOL/A)
•
Wertungs- bzw. Zuschlagskriterien
(§§ 12 Abs. 2n / 10 EG Abs. 2c
VOL/A)
3. Wie lautet das Ergebnis?
•
Vorabinformation (§ 101a GWB)
•
Information auf Antrag (§§ 19
Abs. 1 / 22 EG VOL/A)
•
Bekanntmachung über vergebene
Aufträge (§§ 19 Abs. 2 / 23 EG
VOL/A)
•
Vergabevermerk über alle Phasen
des Prozesses, alle Entscheidungen
und deren Begründungen (§§ 20 / 24
EG VOL/A)
Bereits die erste Stufe der Vergaberechtsreform 2006 hat diesbezüglich einen
wichtigen Impuls gegeben. In § 17a,
Nr. 2 VOL/A 2006 wurde nämlich als
Umsetzung europäischer Vorgaben das
Beschafferprofil eingeführt. Dort heißt
es:
„Die Auftraggeber können im Internet
ein Beschafferprofil einrichten. Es enthält Angaben über geplante und laufende
Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen
24
VergabeNavi-sonder-10.indd 24
Das Beschafferprofil – auch ein
Weg zu kürzeren Durchlaufzeiten
Leider ist die gegebene Definition etwas
unscharf. Das betrifft insbesondere die
griffige Bestimmung von Mindestanforderungen und mithin die rechtssichere
Voraussetzung für die mögliche Fristverkürzung. Wird diese jedoch als vorliegend erachtet (dies sollte bei Vorliegen
der nachfolgend dargestellten Informationsblöcke 1 – 3 der Fall sein), genügt
nach § 12 EG Abs. 3b VOL/A eine
Mindest-Angebotsfrist von 36 – 22 Kalendertagen (Offenes Verfahren). Wenn
es den Bietern gleichzeitig möglich ist,
die kompletten Ausschreibungsunterlagen über das Internet herunterzuladen, ist
eine Fristverkürzung um 5 Kalendertage
zulässig. Damit wurde der Bereich der
Ex ante-Information bereits mit der VOL
2006 maßgeblich reformiert.
Gleichzeitig wurde ein starker Anreiz zur
Anwendung der neuen Technik gegeben,
denn das Vergabewesen leidet traditionell unter dem Vorwurf langer Durchlaufzeiten und hoher Prozesskosten. Bereits im sog. Ramboll-Gutachten im Auftrag der Bundesregierung wurde die
Notwendigkeit der Aufwandsreduzierung
herausgestellt.
An dieser Stelle eine Bemerkung zur
Adressierung von Vergabeplattformen
bzw. Beschafferprofilen: Grundsätzlich kann ein Beschafferprofil entweder als eigene Internetseite oder als
Unterseite einer übergeordneten Seite
(z. B. Homepage einer Kommune)
eingerichtet werden. Wenn man sich
die vielfältigen Internet-Adressen und
-Namen der Vergabestellen und deren
Bekanntmachungsplattformen
vor
Augen hält, dann ist hier aus Bietersicht Standardisierungs- und Vernetzungsbedarf vorhanden. Wünschenswert wäre eine weitere Verbreitung
der folgenden Standard-Adresse:
www.vergabe.musterstadt.de, wie gesagt mit Verlinkung zur jeweiligen
Homepage.
Inhalt und Struktur des
Beschafferprofils
Ein Beschafferprofil ist gemäß dem normierten Wortlaut ein Mittel der Kommunikation mit Bewerbern und Bietern, und
zwar bei der Vergabe von Aufträgen
oberhalb der Schwellenwerte. Allerdings
ist es naheliegend, das gleiche Instrument auch für nationale Vergaben anzuwenden, also unabhängig von Wertgrenzen. Kennzeichnend ist, dass der interessierten Öffentlichkeit Kontaktdaten über
Vergabevorgänge in der Vorbereitungsund Abschlussphase an zentraler Stelle
bekannt gemacht werden. Im Folgenden
werden Struktur und Inhalt eines Beschafferprofils entwickelt sowie weitere
Funktionalitäten vorgestellt.
Der erste Informationsblock enthält lediglich die formalen Kontaktdaten. Wenn
neben der zentralen Vergabestelle weitere dezentrale Zuständigkeiten bestehen,
sollten diese natürlich ebenfalls mit den
jeweiligen Kontaktdaten benannt werden. Dies kann bei entsprechendem Umfang auch als Untermenü-Punkt dargestellt werden.
Beschafferprofil der Musterstadt
1 . Konktaktdaten
Auftraggeber
Magistrat der Musterstadt
Rathausplatz 1
9999 Musterstadt
www.musterstadt.de
www.vergabe.musterstadt.de
Zentrale Vergabestelle
Hauptamt (10)
Rathausplatz 2
Kontakt Herr Frank Muster
Tel.
99999-991
Fax
99999-999
e-mail zu Vergabefragen
[email protected]
e-mail zu systemtechnischen Fragen
[email protected]
Dezentrale Vergabestellen –
Kontakte
...
Clearingstelle
...
Der zweite Informationsblock enthält
neben allen statischen bzw. generellen
Informationen die ersten Funktionalitäten. Bei größeren Organisationen sollte
auf Mandantenfähigkeit (z. B. Hochbau,
Zentraleinkauf) geachtet werden. Dadurch können die Mandanten direkt auf
„ihre“ Bekanntmachungen bzw. Informationsbestände verweisen.
Bezüglich der Bewerbungsbedingungen
und AGB´s bietet sich der Vorteil, dass
deren Texte in den Ausschreibungsunterlagen durch einfache Verweise auf das
Beschafferprofil ersetzt werden können.
In diesem Informationsblock befindet
sich auch das Log-In, welches zum He-
Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010
09.08.2010 15:43:24
BEITRägE
runterladen von Ausschreibungsunterlagen sowie zum Eintritt in den geschützten Kommunikationsbereich berechtigt.
Für den Fall, dass ein hausinternes
Präqualifikationssystem (Firmendatei)
gepflegt wird, ist hier der Dialog zur
Firmenbewerbung vorzusehen.
scheibe innerhalb des geschützten Kommunikationsbereiches, der verfahrensbezogen (über die Ausschreibungsnummer)
nur für die jeweils Berechtigten (Bewerber und Bieter) zugänglich ist.
2 . Allgemeine Informationen
4 . Geschützter Kommunikationsbereich (für registrierte
Unternehmen)
•
Gegenstand
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Startseite:
Musterstadt als Auftraggeber
Leitlinien des Einkaufs
Zuständigkeiten für zentrale und
dezentrale Beschaffung
Bewerbungsbedingungen
Nutzungsbedingungen
AGB (VOL/VOB)
Vergaberecht (Rechtsquellen)
Bedienungsanleitung
Log-In
Firmenbewerbung
Suche
Links
Der dritte Informationsblock beinhaltet alle Bekanntmachungen. Diese werden bei entsprechender Integration automatisch aus dem VergabemanagementSystem übertragen. Damit ist auch sichergestellt, dass die Veröffentlichung
von EU-Ausschreibungen nicht vor der
Absendung an das Amt in Luxemburg
(TED/simap) erfolgt und darüber hinaus
keine zusätzlichen Informationen enthält. Alle Bekanntmachungen haben ein
Verfallsdatum auf der Plattform und sind
jederzeit öffentlich einsehbar. Jede Kategorie kann unabhängig durchsucht werden. Dabei handelt es sich nicht nur um
die verschiedenen Vertrags- und Vergabeordnungen, sondern auch um einzelne
Gewerke bzw. Waren- und Leistungsgruppen.
3 . Bekanntmachungen
•
•
•
•
•
•
Vorinformationen
Laufende Bekanntmachungen
(EU + national)
Vergebene Aufträge
Aufgehobene Ausschreibungen
Suche (Kategorien/Ausschreibungen)
Download (Bekanntmachungen/
Ausschreibungsunterlagen)
Aktuelle Informationen zur Auftragsvergabe
Der vierte Informationsblock geht über
die Mindestanforderungen eines Beschafferprofils hinaus. Es handelt sich
um eine regelrechte Informationsdreh-
• Mitteilungen
• Eingänge
und Ausgän• Änderung von
ge (ggf. mit
AusschreibungsAnhang)
unterlagen
• Submissionspro- • Terminüberwachung
tokoll (VOB)
(Erinnerung,
• Aufklärung
Entfall)
• Aufforderung
• Optional
zur Bemustemit/ohne
rung
Signatur
• Vorabinformation (§101a
GWB)
• Information
(§§ 19 Abs. 1 /
22 EG Abs. 1
VOL/A)
• Rügen
Hier wird besonders anschaulich, welche
Möglichkeiten durch die vollständige
Systemintegration für den Einkauf der
öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt
werden. Gerade die Option des vierten
Informationsblocks – die „vierte Dimension“ – erschließt erst den vollen Nutzen
des elektronischen Einkaufs. Vorteilhaft
ist die schrittweise und flexible Herangehensweise. Selbstverständlich werden
alle Transaktionen angemessen und automatisch in die Vergabedokumentation
einbezogen.
Fazit: Mehr Transparenz bei
niedrigeren Prozesskosten
Zusammenfassend ist im Hinblick auf
die elektronische Vergabe und das Beschafferprofil gegenwärtig festzustellen:
1. Der elektronische Einkauf ist das
zukünftig zentrale Instrument sowohl
für die Auftragsvergabe als auch für
das Bestellwesen. Die elektronische
Vergabe ist mehr als die Verwaltung
von Leistungsbeschreibungen oder
die Bekanntmachung von Ausschreibungen im Internet. Es handelt sich
um eine strategische Entwicklung,
die medienbruchfreie Prozesse zum
Ziel hat und die wegen ihrer Komplexität über einen längeren Zeitraum
voranzutreiben ist: entweder als eigenes System für größere Organisationen oder als gemeinsame Lösung
Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010
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Funktionalität
bzw. Dienstleistung, z.B. für kleinere
Kommunen.
2. Das Vergaberecht bietet seit 2006
moderne und flexible Möglichkeiten,
verbunden mit bemerkenswerten
Fristverkürzungen. Neben Transparenz werden größere Vergaberechtskonformität, intensivierter Wettbewerb und niedrigere Prozesskosten
angestrebt. Vor allem aber wird die
Voraussetzung für Controlling im
Sinne von Steuerung geschaffen.
3. Die Systemtechnik bzw. Funktionalität hat weitere Fortschritte im Hinblick auf Funktionalität und Reife
gemacht. Allerdings reklamiert die
Praxis verbreitet und berechtigt noch
eine bessere und zuverlässigere Erfüllung ihrer Anforderungen. Dabei
geht es neben Funktionalität und Stabilität vor allem auch um die Bedienerfreundlichkeit der Systeme. Andererseits muss sich auch die Praxis
dem Veränderungsprozess stellen
und diesen mittragen. Im Übrigen
befindet sich dieser Komplex ständig
im Spannungsfeld zwischen individuellen Wünschen und Standardisierung.
4. Erst integrierte Prozesse und Workflows bis hin zu den erweiterten
Möglichkeiten des Beschafferprofils
führen zu einem zufriedenstellenden
Prozess-Niveau. Dabei ist die System-Integration innerhalb der gesamten IT-Infrastruktur unter Führung
des zentralen Finanzwesens unverzichtbar. Das betrifft die gemeinsame
Nutzung gleicher Lieferantenstammdaten sowie die Übergabe der Bestelldaten in das Bestellobligo. Ein
besonders effizienter Baustein ist das
vergleichsweise kleine Modul Beschafferprofil, wenn es um die Funktionalität der externen Kommunikation innerhalb eines geschützten Bereiches für registrierte Unternehmen
ergänzt wird.
Der erwartete Nutzen entsteht auf beiden Seiten: Auftraggeber und Auftragnehmer. Er liegt besonders in den
Bereichen Prozesskosten und Transparenz, die derzeit jeweils noch deutliche Verbesserungsreserven bereithalten. Die Komplexität dieser Workflow-Projekte wurde in allen bekannt
gewordenen Fällen technisch und organisatorisch – auch im Hinblick auf
die erforderlichen Ressourcen – unterschätzt. Daher benötigen sie großes
Engagement und große Unterstützung
durch alle Beteiligte.
Die Reise geht weiter!
25
09.08.2010 15:43:24
BEITRägE
n Dr. Mark von Wietersheim, forum vergabe e.V.
Die Sektorenverordnung
Die neue Sektorenverordnung (SektVO) enthält das vergaberechtliche Sonderrecht für die
Sektorenauftraggeber . Grundlage ist § 127 Nr . 2 GWB . Ein Überblick .
In der sog. Vergaberechtskaskade steht
die SektVO unterhalb des GWB, aber auf
gleicher Ebene wie die VgV. Damit unterscheidet sich das Vergaberecht für
Sektoren auch formal erheblich von dem
für andere öffentliche Auftraggeber. Die
Vergabeordnungen sind für sie nicht
(mehr) anwendbar.
Handelt ein Sektorenauftraggeber nach
§ 98 Nr. 1-4 GWB und ist ein Auftrag
betroffen, der im Zusammenhang mit
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des
Verkehrs steht, muss der Sektorenauftraggeber die SektVO anwenden.
Die SektVO ersetzt damit die bisherigen
Regelungen im 3. und 4 Abschnitt von
VOB/A und VOL/A, die dort entfallen.
Im Bereich VOF war bisher die Sektorenrichtlinie 2004/17/EG direkt anzuwenden, auch dieser Leistungsbereich
wird nun von der SektVO erfasst.
Die SektVO besteht aus insgesamt 34
Paragrafen, die in 7 Abschnitte unterteilt
sind.
Dabei macht die SektVO in vielen Bereichen deutlich weniger Detailvorgaben
als z. B. die VOB/A. Die Lücken sind
durch Rückgriff auf die Rechtsprechung
und die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts zu füllen. Anders als bisher ist
eine analoge Anwendung der untergesetzlichen Vergabeordnungen und insbesondere deren Basisparagrafen ausgeschlossen.
Durchführung von
Vergabeverfahren
Konzernprivileg und joint-venture
Sektorenauftraggeber sollen nicht durch
das Vergaberecht gezwungen sein, eine
bestimmte Konzernstruktur zu wählen.
Daher dürfen sie Aufträge innerhalb des
Konzerns sowie in einem joint-venture
auch ohne Vergabeverfahren erteilen.
Dies ist nicht in der SektVO geregelt,
sondern in § 100 Abs. 2 o) GWB.
Sektorenauftraggeber dürfen nach § 100
Abs. 2 o) GWB Verträge aller Art mit
einem verbundenen Unternehmen ohne
Vergabeverfahren durchführen. Was ein
verbundenes Unternehmen ist, ergibt
sich aus dem am Ende von § 100 Abs. 2 o)
26
VergabeNavi-sonder-10.indd 26
GWB benannten § 36 Abs. 2, 3 GWB
bzw. den dort benannten §§ 17, 18
AktG.
In einem joint-venture ist Voraussetzung
für die Vergaberechtsfreiheit dieser Aufträge im Fall des § 100 Abs. 2 o) bb)
GWB, dass das gemeinsame Unternehmen mit einem der Sektorenauftraggeber
verbunden ist und 80 % seines auf die
betroffene Leistung entfallenden Umsatzes mit den Sektorenauftraggeber erzielt.
Dabei kann die joint-venture-Gesellschaft sowohl als Auftragnehmer der
Mutter-Sektorenauftraggeber als auch als
deren Auftraggeber auftreten. Es besteht
also eine vergaberechtsfreie Möglichkeit,
Aufgaben von einem Sektorenauftraggeber über die gemeinsame Tochter auf einen anderen Sektorenauftraggeber zu
übertragen.
Wahl des Vergabeverfahrens
Sektorenauftraggeber haben nach § 101
Abs. 7 GWB die freie Wahl zwischen
Offenem Verfahren, Nichtoffenem Verfahren und Verhandlungsverfahren. Dies
entspricht dem bisherigen 4. Abschnitt
von VOL/A und VOB/A. Dabei ist wie
bisher das Verhandlungsverfahren kaum
ausgestaltet. Bei der Durchführung von
Verhandlungsverfahren muss daher besonders auf die Grundsätze der transparenten und objektiven Entscheidungsfindung, der Gleichbehandlung der Bieter
und des Wettbewerbsprinzips zurückzugreifen.
Aus der Rechtsprechung ist z. B. der
Grundsatz hervorzuheben, dass auch bei
Verhandlungsverfahren nur solche Angebote berücksichtigt werden können, die
bei Angebotsöffnung vollständig sind
(zuletzt z. B. VK Brandenburg, VK 54/09
vom 26.1.2010). Dies betrifft auch zukünftig die Angabe von Preisen, da für
Erklärungen eine Nachforderungsmöglichkeit geschaffen wurde.
Der wettbewerbliche Dialog – der in
VOL/A und VOB/A für besonders komplexe Vorhaben vorgesehen ist – steht
dem Sektorenauftraggebern nicht offen,
nur klassische öffentliche Auftraggeber
können diese Vergabeart wählen. Sektorenauftraggeber können aber das Ver-
handlungsverfahren ähnlich ausgestalten.
Bieterauswahl –
Präqualifikationssysteme
Ausführlich regelt die SektVO in § 24
die Durchführung von PräqualifikationsVerfahren (unter Verwendung des Begriffes „Prüfungssysteme“ aus der Sektorenrichtlinie). Grundlage der Regelung
ist § 97 Abs. 4a GWB, wonach Auftraggeber Präqualifikationssysteme einrichten oder zulassen dürfen, um losgelöst
von einem konkreten Vergabeverfahren
die Eignung von Unternehmen zu prüfen
und ggf. ihre Qualifikation festzustellen.
Besonders in Hinblick auf die sehr speziellen von den Sektorenauftraggebern abgefragten Leistungen und den eingeschränkten Bieterkreis ist die Präqualifikation ein sinnvolles Verfahren, die einzelnen Vergabeverfahren von Fehlerquellen zu entlasten.
In Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb
können Auftraggeber ausschließlich auf
die präqualifizierten Unternehmen zurückgreifen. In anderen Verfahren können sie einen Verweis auf die ausgesprochene Qualifikation zulassen.
Der Rückgriff auf Präqualifikations-Verfahren erspart insoweit die Vollständigkeitsprüfung und die Entscheidung, ob
Erklärungen und Nachweise nachgefordert werden oder nicht.
Leistungsbeschreibung
Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung waren im bisher für Sektorenauftraggeber geltenden Recht – insbesondere in der VOB/A – relativ ausführlich geregelt. Die SektVO ist auch insoweit relativ knapp formuliert. Die wesentliche Regelung findet sich in § 7
Abs. 1 SektVO:
„Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne
verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind.“
Insbesondere im Vergleich zu VOB/A
stellt sich die Frage, ob und in welchem
Maß ein Auftraggeber Risiken berücksichtigen und dem Auftragnehmer über-
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BEITRägE
tragen darf – oder eben nicht. In der
VOB/A gibt es in § 7 das Verbot, den
Bietern Risiken zu übertragen, auf die sie
keinen Einfluss haben und die sie nicht
durch Risikozuschläge einkalkulieren
können. Dies wird in der Praxis durchaus
als wichtige Regelung empfunden, weil
sie zu erhöhten Anstrengungen bei der
Planung und einer Präzisierung der Leistungsbeschreibung führt – für Auftragnehmer bedeutet dies geringere Kalkulationsrisiken, für den Auftraggeber verlässlichere Preise.
Außerhalb der VOB/A besteht jedoch
kein grundsätzliches Verbot, dem Auftragnehmer Risiken zu übertragen. Nach
der Rechtsprechung ist ein Auftraggeber
durchaus in der Lage, dem Auftragnehmer Risiken offen zu übertragen, die der
Auftragnehmer nicht beeinflussen und
die er allenfalls durch Risikozuschläge
berücksichtigen kann. Die Übertragung
branchenüblicher Risiken ist im Übrigen
immer zulässig.
Voraussetzung für eine wirksame vertragliche Regelung ist allerdings, dass
diese Übertragung ausdrücklich erfolgen
muss. Dabei gilt, je klarer die Risikoverteilung formuliert ist, desto besser.
Anders als § 7 VOB/A enthält die SektVO kein Rangverhältnis zwischen den
verschiedenen Arten der Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber hat daher
anders als bei der VOB/A die freie Wahl
zwischen funktionaler Leistungsbeschreibung und Leistungsbeschreibung
mit Leistungsverzeichnis.
Rahmenvereinbarungen
Rahmenvereinbarungen sind ein wirksames Mittel zur Vereinfachung wiederkehrender Beschaffungen. Einmal im
Wettbewerb abgeschlossen, kann der
Auftraggeber die Einzelabrufe ohne formales Vergabeverfahren durchführen.
In § 9 SektVO ist der Begriff der Rahmenvereinbarung näher definiert. Danach
dürfen Sektorenauftraggeber Rahmenvereinbarungen mit einem oder mehreren
Unternehmen abschließen. Im Rahmenvertrag werden die Bedingungen für die
Einzelaufträge festgelegt. Dies sind insbesondere die Preise, aber natürlich auch
alle anderen rechtlichen Bedingungen.
Um Probleme zu vermeiden, sollte in
Rahmenverträgen ausdrücklich darauf
hingewiesen werden, dass diese keinen
Anspruch auf den Abruf von Einzelaufträgen oder gar von bestimmten Mengen
geben.
Die Möglichkeit, mehrere Rahmenverträge abzuschließen, gibt den Sektorenauftraggebern erhebliche Gestaltungsspielräume. Denn nicht immer sind die
zu vergebenden Einzelaufträge ganz
identisch. Der Sektorenauftraggeber
kann nach einem Wettbewerb über die
Vergabe der Rahmenverträge auch noch
für die jeweiligen Einzelaufträge einen
Preisvergleich zwischen den gebundenen
Unternehmen vornehmen.
So wurde es für ausreichend gehalten,
wenn der Auftraggeber in seinen Vergabeunterlagen sagt:
„Der Änderungsvorschlag/das Nebenangebot muss den Konstruktionsprinzipien
und den vom Auftraggeber vorgesehenen
Planungsvorgaben entsprechen.“
Diese Vorgehensweise sollte den Bietern
bereits im Vergabeverfahren über die
Rahmenverträge angekündigt werden,
damit sie sich auf dieses Verfahren einstellen und ihre Angebote entsprechend
vorbereiten können. Um die Angebote
für die Rahmenverträge werten zu können, sollte der Sektorenauftraggeber außerdem eine nur für die Wertung zu verwendende Muster-Beauftragung ermitteln und den Bietern mitteilen.
Bieterauswahl und
Zuschlagskriterien
Nebenangebote
Wenn der Auftraggeber in seinen Unterlagen nichts zu Nebenangeboten sagt,
enthalten die VOL/A und die VOB/A
klare Regelungen, ob Nebenangebote zugelassen sind oder nicht. Die SektVO
sagt hierzu nichts. Es gibt auch keinen
Grundsatz, was bei einem solchen
Schweigen des Auftraggebers gilt, zumal
sich die Vergabeordnungen unterschiedlich äußern. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 e)
VOB/A 2009 muss ein Auftraggeber Nebenangebote ausdrücklich ausschließen.
Äußert er sich nicht, muss er sie werten.
Bei der VOL/A ist es genau umgekehrt,
nach § 8 Abs. 4 VOL/A 2009 sind Nebenangebote nur bei entsprechender ausdrücklicher Zulassung zu werten.
Auch die Sektorenrichtlinie ist nicht hilfreich, da dort Art. 36 nur festgelegt, dass
Auftraggeber angeben, ob sie Nebenangebote (die dort Varianten heißen) zulassen.
Daher sollten sich Sektorenauftraggeber
unbedingt in der Bekanntmachung dazu
äußern, ob sie Nebenangebote zulassen
oder nicht.
Wie nach dem bisherigen Recht müssen
Nebenangebote den vom Auftraggeber
festgelegten Mindestbedingungen entsprechen. Der Auftraggeber muss also
aktiv die Mindestbedingungen festlegen
und den Bietern mitteilen, § 8 Abs. 1 S. 2
SektVO.
Bei der Festlegung der Mindestkriterien
sollte der Auftraggeber keine zu engen
Vorgaben machen. Je genauer seine Vorgaben sind, desto größer ist das Risiko,
dass der Auftraggeber Nebenangebote
ausschließen muss. Die Rechtsprechung
gibt dem Auftraggeber einen relativ weiten Spielraum bei der Festlegung der
Mindestbedingungen.
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Die Bieterauswahl erfolgt aufgrund von
Kriterien, die den Bietern vorab mitzuteilen sind, § 20 Abs. 1 SektVO. Auch
wenn die SektVO hierzu keine deutliche
ausdrückliche Festlegung trifft, ist der
Auftraggeber an diese Kriterien gebunden und darf über die auszuwählenden
Bieter nur anhand dieser Kriterien entscheiden.
Der Auftraggeber muss die Zuschlagskriterien bekanntmachen, § 29 Abs. 4
SektVO, und ist an diese Kriterien auch
gebunden – auch wenn die SektVO dies
nicht ausdrücklich sagt.
Die Festlegung der Bieter- und Zuschlagskriterien sollte daher entsprechend sorgfältig erfolgen.
Fehlende Unterlagen und Preise
Ganz neu ist, dass die SektVO – wie
auch VOL/A 2009 und VOB/A 2009 –
eine Regelung über das Nachreichen von
Unterlagen und Erklärungen enthält. Bis
zum Inkrafttreten dieser Regelungen war
die Lage einfach: Fehlten bei Angebotsöffnung vom Auftraggeber geforderte
Unterlagen oder Erklärungen, war das
Angebot zwingend auszuschließen.
Dies führte gelegentlich dazu, dass nur
wenige oder manchmal gar keine Angebote im Wettbewerb verblieben. Besonders ärgerlich war es für den Auftraggeber (und die betroffenen Unternehmen),
wenn auch wirtschaftlich günstige Angebote ausgeschlossen werden mussten und
nur noch teure Angebote übrig blieben.
Daher hat man mit jahrzehntealten
Grundsätzen gebrochen und ein Nachreichen von Unterlagen und Erklärungen
vorgesehen.
Nach § 19 Abs. 3 SektVO können
fehlende Erklärungen und Nachweise
vom Auftraggeber angefordert werden.
Der Auftraggeber ist also nicht verpflichtet, diese Nachforderung durchzuführen. Entscheidet er sich, einem
Bieter das Nachreichen zu erlauben,
muss er es allen Bietern gestatten.
Keine Vorgaben enthält die SektVO
dazu, ob und unter welchen Umständen
der Auftraggeber die Nachforderung verlangen oder ausschließen kann. Um willkürliche Entscheidungen und Manipula27
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BEITRägE
tionen vorzubeugen, sollten Sektorenauftraggeber daher intern eindeutige Regeln
aufstellen.
Feste Vorgaben für Fristen enthält die
SektVO nicht. Der Auftraggeber kann
also selber entscheiden, welche Frist er
den Unternehmen setzt – natürlich muss
er allen Unternehmen die gleiche Möglichkeit mit der gleichen Frist geben.
Wie dargestellt, kann ein Bieter fehlende
Unterlagen und Erklärungen nachreichen, eine Unvollständigkeit insoweit
führt also nicht zwingend zum Ausschluss seines Angebotes. Wie ist es bei
fehlenden Preisen, kann ein Bieter ggf.
vergessene oder aus anderen Gründe fehlende Preise nachreichen?
Die SektVO enthält dazu keinerlei Regelungen – anders als die VOL/A und die
VOB/A. Diese gehen in unterschiedlicher Weise auf fehlende Preise ein.
Ohne ausdrückliche Regelung muss auf
allgemeine Grundsätze des Vergaberechts
zurückgegriffen werden. Und danach
muss ein Angebot vollständig sein, um
am Verfahren teilzunehmen (BGH, Beschluss v. 18.2.2003 – X ZB 43/02, und
Beschluss v. 18.5.2004 – X ZB 7/04).
Ein Nachreichen von Preisen ist daher
unzulässig, auch die Sektorenauftraggeber haben insoweit keinen Spielraum
bzw. verhalten sich vergaberechtswidrig,
wenn sie das Nachreichen von Preisen
zulassen oder fordern.
Beendigung von
Vergabeverfahren
Aus vielen Gründen kann ein Sektorenauftraggeber überlegen, ein einmal begonnenes Vergabeverfahren nicht mit
dem Zuschlag zu beenden. Möglicherweise hat er seine Vorstellungen von der
zu beschaffenden Leistung geändert, die
eingereichten Angebote sind ihm zu teuer, er benötigt die betroffene Leistung gar
nicht mehr oder er muss die Anschaffung
aus finanziellen Gründen verschieben.
In solchen Fällen wird der Sektorenauftraggeber überlegen, das Vergabeverfahren ohne Zuschlag und damit ohne Auftragserteilung zu beenden. In § 30 SektVO heißt es dazu, dass der Sektorenauftraggeber ein Vergabeverfahren „ganz
oder bei Losvergabe für einzelne Lose“
aufheben oder im Fall des Verhandlungsverfahrens einstellen kann. In diesen Fällen hat der Auftraggeber den beteiligten
Unternehmen unverzüglich die Aufhebung und Einstellung mitzuteilen.
Irgendwelche Einschränkungen wie das
Erfordernis vom Auftraggeber nicht zu
vertretender wichtiger Gründe enthält
diese Regelung nicht. Deswegen ist davon auszugehen, dass es solche Beschränkungen auch nicht gibt. Denn nach
allgemeinen Grundsätzen kann ein Auftraggeber jede Vertragsverhandlung ohne
Gründe beenden, es gibt für ihn keinen
Zwang, einen nicht gewollten Vertrag
abzuschließen. Dies gilt auch im Vergaberecht, Einschränkungen wie in § 17
VOB/A geben dem Auftragnehmer allenfalls einen Schadensersatzanspruch.
Allerdings sollten Sektorenauftraggeber
vorsichtig sein, nach Beendigung eines
Vergabeverfahrens die gleiche Leistung
kurzfristig wieder in einem Vergabeverfahren abzufragen. Der im ersten Vergabeverfahren erstrangige Bieter kann
nämlich bei einem solchen erneuten Verfahren überlegen, Schadensersatz geltend
zu machen. Ein solcher Schadensersatz
würde ihm zustehen, wenn die Einstellung des ersten Verfahrens unrechtmäßig
war. Weil es für Sektorenauftraggeber
aber zumindest in § 30 SektVO keine
Einschränkungen gibt, gibt es vielleicht
gar keine unrechtmäßigen Beendigungen
– wozu der Verfasser neigt. Der Bieter
könnte allenfalls noch argumentieren,
das Verfahren sei nur zum Schein beendet worden, damit der Sektorenauftraggeber nicht mit ihm einen Vertrag abschließen müsse. Hierfür ist der Bieter
beweispflichtig.
Allerdings dürfte für Sektorenauftraggeber – anders als für klassische öffentliche
Auftraggeber (dazu OLG SchleswigHolstein, 1 Verg 4/09 vom 25.1.2010) –
auch bei solchen Fällen keinen Kontrahierungszwang bestehen, weil dies dem
für Sektorenauftraggeber geltenden
Recht auf Vertragsfreiheit widersprechen
würde.
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Dienstleistungspaket sowie ein auf AI
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Kundenbedürfnisse sowie der jeweiligen
Prozesse kann eine Standardausführung
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Paket zur Einführung eines effizienten
Vergabemanagementsystems ausgewählt
werden.
Firmenprofil
Die Administration Intelligence AG
wurde im Jahr 2000 gegründet. Mit mittlerweile über 50 Mitarbeiten ist die AI AG
ein führender Anbieter von Vergabemanagement Lösungen zur rechtskonformen Abwicklung von Ausschreibungen über das Internet. Der Hauptsitz
ist in Würzburg, weitere Standorte und
Regionalbüros befinden sich in Berlin,
Essen und Wien. Die Administration
Intelligence AG bietet eine Komplettlösung zur maßgeblichen Erleichterung
der Beschaffungsvorgänge bei öffentlichen Auftraggebern.
Die Umsetzung vergaberechtlicher
Anforderungen im Bezug auf eine rechtssichere elektronische Vergabe ist eine der
aktuellen Aufgaben, denen sich die Verwaltungen gegenüber sehen.
Der gesamte Prozess beim öffentlichen
Auftraggeber muss abgebildet werden
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
AI Vergabemanager
Der AI Vergabemanager bildet den gesamten
Vergabeprozess vollständig ab und unterstützt
somit die Mitarbeiter in den einzelnen Prozessschritten, u. a. auch bei der Wahl der passenden
Vergabeverfahren. Die Lösung führt rechtskonform durch den gesamten internen Prozess der
Vorbereitung, unterstützt bei Veröffentlichung
einer Ausschreibung genauso wie bei der Prüfung und Wertung der eingehenden Angebote
bis zum Zuschlag.
Mit der Einführung des AI Vergabemanagers
können erhebliche Einsparungspotenziale realisiert werden. Diese werden im Wesentlichen
durch die Verkürzung der Prozessdauer, sowie
Qualitätssteigerungen und Vereinheitlichung
der Prozesse erzielt.
Der AI Vergabemanager kann an verschiedene
Veröffentlichungsorgane angebunden werden
(z. B. SIMAP, bund.de).
AI Vergabeplattform
Die AI Vergabeplattform ermöglicht, die gesamte Auftraggeber- und Bieterkommunikation ohne Medienbrüche sicher über das Internet abzuwickeln. Sie ist für alle interessant,
die eine eigene rechtssichere Vergabeplattform
unterhalten wollen.
Die AI Vergabeplattform kann mit sehr geringem Aufwand in einen bestehenden Internetauftritt integriert werden. Über diese integrierte
Vergabeplattform-Funktionalität können Bekanntmachungen digital veröffentlicht, Verdingungsunterlagen elektronisch zum Download
bereitgestellt sowie elektronische Angebote
entgegengenommen werden. Interessenten haben die Möglichkeit, sich über aktuelle Ausschreibungen nach verschiedensten Suchmechanismen zu informieren, ein Benutzerkonto
anzulegen und sich bei öffentlichen Auftraggebern zu registrieren. Nach erfolgreicher Registrierung stehen dem Bieter eine Reihe von Detailinformationen und falls gewünscht und für
den Bieter freigeschaltet, die Ausschreibungsunterlagen zum Download zur Verfügung.
AI Angebotsassistent
Für die Unternehmen stehen immer mehr elektronische Vergabeverfahren zur Teilnahme und
elektronischen Bearbeitung bereit. Es gibt eine
bunte Vielfalt an eVergabe-Plattformen, sei es
auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene.
Jede dieser Plattformen erwartet von den Bietern eine Registrierung sowie die Bearbeitung
der Unterlagen und elektronischen Angebote
mit einem jeweils auf diese Plattform zugeschnittenen Bieterwerkzeug. Bei derzeit ca.
30 produktiven eVergabe-Plattformen bedeutet dies bis zu 30 verschiedene Werkzeuge, die
ein Unternehmen installieren und beherrschen
muss. Dieser Entwicklung will der AI Angebotsassistent entgegen wirken und bietet den
Unternehmen ein Werkzeug an, mit dem eine
größere Anzahl verschiedener Plattformen bedient werden kann.
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‡ Bundeseisenbahnvermögen
‡ Deutsche Rentenversicherung Bund
‡ Land Sachsen-Anhalt
‡ Land Mecklenburg-Vorpommern
‡ Land Baden-Württemberg
‡ Land Hessen
‡ Land Bremen
‡ Landeshauptstadt Düsseldorf
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Speziell Dienstleistungsunternehmen (wie die
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SAP und Microsoft oder Medizintechnik-FirPHQZLH8URQRYLVSUR¿WLHUHQYRQGHULQGLYLduellen Betreuung.
(LQH5HIHUHQ]/LVWH¿QGHQ6LHLP6HUYLFH%Hreich von infodienst-ausschreibungen.de bzw.
senden wir Ihnen gern auf Anfrage.
Dank Flat-Rate sind die Kosten kalkulierbar:
schon ab EUR 348 pro Jahr (bzw. EUR 29 pro
Monat) zzgl. MWSt. gibt es unbeschränkten
Zugriff auf alle in der gebuchten Datenbank
verfügbaren Ausschreibungen.
Weitere im Preis inbegriffene Leistungen:
‡ %HWUHXXQJGXUFKGHQ.XQGHQGLHQVW
‡ 7lJOLFKH=XVWHOOXQJGHUQHXHQ$XVVFKUHLbungen per E-Mail.
‡ 'RZQORDGYRQ9HUJDEHXQWHUODJHQ
‡ %LV]XVSHLFKHUEDUH6XFKSUR¿OHXP
die Ausschreibungen nach Region und
Leistungsgegenstand zu trennen und an
unterschiedliche Mitarbeiter zu senden).
‡ ,QIRUPDWLRQHQEHUYHUJHEHQH$XIWUlJH
‡ $UFKLY6XFKH
Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010
09.08.2010 15:43:27
AUSSChREIBUngS- UnD BESChAFFUngSDIEnSTE
A U SSC H REI B U N G S- U N D B ESCH AFFU N GSDIENSTE
Deutsche eVergabe
Eine Marke der Healy Hudson GmbH
Peter-Sander-Str. 32
55252 Mainz-Kastel
Tel: +49 (0) 6134 / 298-0
Fax: +49 (0) 6134 / 298-105
www.deutsche-evergabe.de
Ihr direkter Kontakt zu uns:
Stefan Friebis
Referent Marketing &
Unternehmenskommunikation
Tel:+49 (0) 6134 / 298- 146
E-Mail: [email protected]
Hand und Bieter elektronische Vergaben
aus den Bereichen Waren-/ Dienst-/ und
Bauleistungen günstiger, komfortabler
und komplett webbasiert abwickeln können. Die Deutsche eVergabe unterstützt
den gesamten Ausschreibungsprozess:
von der Vorbereitung über die Bekanntmachung sowie Durchführung bis zur
Bewertung und Zuschlagserteilung.
EU-Kommission ausgezeichnet. Aktuell
erhielt im Februar diesen Jahres das Kundenprojekt „Metropolregion RheinNeckar“ den Innovationspreis des Bundesverbandes Materialwirtschaft, Einkauf
und Logistik (BME) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWI).
Firmenprofil
Die Deutsche eVergabe ist eine Marke der
Healy Hudson GmbH, dem innovativen
Software- und Dienstleistungsanbieter,
der alle Bereiche rund um die elektronische Beschaffung und Vergabe abdeckt
und zu den führenden eProcurement- und
eVergabe-Anbietern in Europa zählt. Über
8.000 ausschreibende und beschaffende
Kunden vertrauen bereits auf Systeme
von Healy Hudson.
Mit der Deutschen eVergabe bietet Healy
Hudson eine Fachanwendung an, mit der
ausschreibende Stellen der öffentlichen
Die Vergabelösungen der Healy Hudson
GmbH wurden in der Vergangenheit
bereits mit zahlreichen Preisen, wie beispielsweise dem Good Practice Label der
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
Die Deutsche eVergabe
Die Deutsche eVergabe ist ein standardisiertes,
webbasiertes Vergabe- und Bekanntmachungsportal, das speziell auf öffentliche Auftraggeber
und Bieter zugeschnitten ist. Die medienbruchIUHLH5HDOLVLHUXQJVHW]WHLQHQJlQJLJHQ3&XQG
einen Internetbrowser voraus; zusätzliche Softwareinstallationen entfallen.
Das Vergabeportal
Auf dem Vergabeportal Deutsche eVergabe
(http://deva.deutsche-evergabe.de) können
nicht nur Vergabestellen kostenfrei manuelle
Bekanntmachungen erfassen und diese online
veröffentlichen, sondern auch Bieter erhalten
die Möglichkeit, unentgeltlich nach Ausschreibungen der öffentlichen Hand zu recherchieren.
Übersichtliche Suchfunktionen, die neben einer
gezielten Stichwort- und Direktsuche mit Angabe des Fristablaufs auch eine Suche in einer
virtuellen Deutschlandkarte ermöglichen, stellen für die Bieter eine hilfreiche Unterstützung
dar. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, einen kostenfreien Suchassistenten einzurichten,
GHU DQKDQG HLQHU$XVZDKO YRQ &39.ODVVL
¿]LHUXQJHQGLH%LHWHUDNWXHOOYLD(0DLOLQIRUPLHUWVREDOGQHXHDXIGDV3UR¿O]XWUHIIHQGH
Ausschreibungen auf die Vergabeplattform
Deutsche eVergabe eingestellt werden.
'HU3URMHNWXQG9HUJDEH6DIH
Dreh- und Angelpunkt des Vergabeportals für
Bieter ist ein Projekt-Safe. In diesem speziell
gesicherten Bereich des Vergabeportals können alle Informationen zu einem gewählten
Vergabeverfahren abgerufen, Referenzen und
Eignungsnachweise (etc.) hochgeladen sowie
Angebote an eine Vergabestelle online übertragen werden.
Das Pendant des Projekt-Safes ist auf Vergabestellenseite der sogenannte Vergabe-Safe.
Dieser bildet das kostenlose Kommunikationsmedium zwischen Bieter und ausschreibender
Stelle, mit dem sowohl bekanntmachungsrelevante Informationsbausteine, als auch Fragen
rund um das Vergabeverfahren beantwortet und
Angebote von Bietern empfangen werden können. Eine neue Funktion stellt die sogenannte
Unternehmerliste dar, die es den Vergabestellen zukünftig noch einfacher macht, proaktiv
regionale Wirtschaftsförderung zu betreiben.
Hiermit können regionale Unternehmen nach
Gewerken verwaltet und gezielt zu beschränkten Ausschreibungen eingeladen werden.
Das Vergabemanagementsystem
LQNO:RUNÀRZ
Eine kostengünstige Erweiterung in ein Vergabemanagementsystem inklusive flexibler
:RUNÀRZVWHXHUXQJLVWMHGHU]HLWP|JOLFKXQG
stellt die zweite und letzte Stufe der Deutschen eVergabe dar. Ein umfassendes Formularmanagement unterstützt die Vergabestellen
hierbei bei der Vorbereitung, Durchführung,
Bewertung und Zuschlagserteilung der elektronischen Vergabeprozesse. Auch den Bietern
wird in diesem Zusammenhang eine elektronische Hilfestellung geboten: der Bieterangebotsassistent. Dieser leitet Schritt für Schritt
durch die Angebotsabgabe und hilft, das Fristenmanagement zu optimieren und Formfehler
im Vorfeld zu vermeiden.
Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010
VergabeNavi-sonder-10.indd 33
0HKUZHUWGLHQVWHGHU
Deutschen eVergabe
Zusätzlich bereichern verschiedene Mehrwertdienste das Vergabeportal Deutsche eVergabe.
So können Anwender sowie Vergabestellen
beispielsweise in einem Online-Trainingscenter spezielle E-Learning-Kurse belegen, die
die Bedienung der Vergabeplattform und der
Workflow-Lösung erklären. Ferner besteht
die Möglichkeit, das erlernte Wissen in Online-Tests zu überprüfen und abschließend ein
=HUWL¿NDW]XHUKDOWHQ(EHQVRZLUGHLQPDOSUR
Quartal das neue, kostenlose Kundenmagazin
„DeVaUpdate“ erscheinen, in dem neben Kunden und Partnern auch erfahrene Vergaberechtsexperten zu Wort kommen. Für einen möglichst
reibungslosen sowie günstigen Support wurde
auch gesorgt: Die Bieter- und VergabestellenHotline sind ab jetzt zum günstigen Ortstarif
erreichbar.
Referenzen
Beispiele für eine erfolgreiche Nutzung gibt
es viele. Neben den Portalen Ostwestfalen/LSSHXQG+RFKVDXHUODQGNUHLVSUR¿WLHUHQDXFK
die Wirtschaftsregion Freiburg, die Metropolregion Rhein-Neckar oder der Freistaat
Bayern von den Vergabelösungen der Healy
Hudson GmbH.
33
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AUSSChREIBUngS- UnD BESChAFFUngSDIEnSTE
AUSS CH R E IB UN GS - UN D B ESCH AFFU N G SD I EN STE
icc hofmann Ingenieurbüro
für technische Informatik
Am Stockborn 16
60439 Frankfurt
Tel: +49 (0) 60 82-91 01 01
E-Mail: [email protected]
www.icc-hofmann.net
Ihr direkter Kontakt zu uns:
Angelika Hofmann
Informationbroking
Tel: +49 (0) 60 82-91 01 02
Fax: +49 (0) 60 82-91 02 00
E-Mail: [email protected]
lichungen (AAVEG), wurden umfangreiche Verträge zur Veröffentlichung aller
EU-weiten Ausschreibungen und zur
Dokumentenlieferung geschlossen. 1993
wurden wesentliche Teile des Kundenstammes des Amtes für amtliche Veröffentlichung der Europäischen Gemeinschaft an uns übertragen. Die wichtigen
und maßgeblichen Informationsdaten bei
Ausschreibungen erhalten Sie durch uns.
Standard, unsere Zielsetzung ist gleich
geblieben:
Firmenprofil
Als Ingenieurbüro für technische Informatik sind wir seit 1987 maßgeblich mit
der Entwicklung von wegweisenden
Lösungen für öffentliche Auftraggeber im
Bereich Sondertechnik beschäftigt. Die
sich hieraus ebenfalls ergebende Fachkompetenz im Bereich Recherche nach
Ausschreibungen und Aufträgen, wurde
1993 in einem eigenen Geschäftsbereich
Information Broking, mit Schwerpunkt
Recherche nach Ausschreibungen umgesetzt. Mit der Europäischen Gemeinschaft, dem Amt für amtliche Veröffent-
Die Technik der Recherche- und Übertragungsdienste wurde weiterentwickelt,
eMail, FTP und Online-Dienste sind heute
Wettbewerbsvorteile für unsere Kunden
durch individuelle, tagesaktuelle Informationen zu Ausschreibungen und Aufträgen.
Durch die konkrete Zeitersparnis erhält
der Kunde nicht nur einen erheblichen
Wettbewerbsvorsprung, sondern durch
gezielte Steuerung seines individuellen
Rechercheprofils erhält er frühzeitig,
genau die für ihn relevanten Informationen zu Ausschreibungen und Aufträgen.
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
:HWWEHZHUEVYRUWHLOHGXUFK
Informationsvorsprung
Ausschreibungsinformationen und Auftragsbekanntmachungen so frühzeitig wie irgend
möglich zu erhalten, sind entscheidende Voraussetzungen für Unternehmenserfolge. AnKDQG LQGLYLGXHOOHU 5HFKHUFKHSUR¿OH HUKDOWHQ
Sie tagesaktuelle Ausschreibungen / Auftragsbekanntmachungen per eMail und Online. Unsere Datenerfassungsabteilung erfasst täglich
tausende von Ausschreibungen, regional, EUund weltweit. Dies gibt Ihnen die Sicherheit,
mit Ihrem Unternehmen immer zum richtigen
Zeitpunkt informiert zu sein. Nutzen Sie unseren Service und der Informationsvorsprung
verhilft Ihnen zu einem Wettbewerbsvorteil .
Kostenloser Gastzugang zu
Ausschreibungen und Aufträgen
‡ Sie erhalten 21 Tage einen kostenlosen,
unverbindlichen Gastzugang, um unsere
Dienstleistung testen zu können.
Wir wollen unseren Kunden einen Vorteil durch
unsere Dienstleistung bringen, das können wir
auch zeigen – nachvollziehbare Leistung zu
fairen Preisen.
Recherchedienste am Beispiel unseres
TED Alert Abonnements
Unsere Dienstleistung für Ausschreibungen
beinhalten die EU-Mitgliedstaaten mit dem
regionalen Schwerpunkt der Bundesrepublik
Deutschland. Nutzen Sie die Vorteile durch
das TED-Alert Abonnement mit Ihrem persönlichen Online-Zugang.
‡ Tagesaktuelle Ausschreibungen, individuHOO,KUHP)LUPHQSUR¿OHQWVSUHFKHQG
‡ Einem Service der Ihnen per eMail die
Ergebnisse im Überblick darstellt und zusätzlich die entsprechenden Ausschreibungsdokumente als Attachments beigefügt, schnell und übersichtlich.
‡ Nach 21 Tagen endet der Gastzugang automatisch, ohne jegliche Vertragsbindung.
‡ Ihr Online-Zugriff, der 24 Stunden für Sie
zur Verfügung steht, mit Ihren individuellen Rechercheergebnissen, jederzeit von
jedem Ort abrufbar.
‡ Wir unterstützen Sie bei der Erstellung
,KUHVLQGLYLGXHOOHQ5HFKHUFKHSUR¿OVGDmit Sie für Sie relevante Ausschreibungen
erhalten.
‡ Mit unserem Service können Sie jederzeit
,KULQGLYLGXHOOHV5HFKHUFKHSUR¿ODQSDVVHQ
und mit den entsprechenden Statistiken
überprüfen.
‡ Wir liefern Ihnen auch bei Proberecherchen aktuelle Ausschreibungen und entsprechende Statistiken .
‡ Nutzten Sie unseren Online-Zugang und/
oder lassen Sie sich Ihre Ausschreibungen
‡ Auf Wunsch erhalten Sie Ausschreibungen nach Ihrem individuellen RechercheSUR¿OSHUH0DLO
34
VergabeNavi-sonder-10.indd 34
‡ per eMail zusenden, jeder Service ist im
Preis enthalten.
‡ Für unsere Kunden stehen vielfältige Datenund Darstellungsformate zur Verfügung
(wie: Volltext, Index, etc., als Text-, Wordoder PDF-Datei, in ISO8859, UTF-8, etc.)
Kosten: Flatrate 15€
Sie zahlen für unsere TED-Alert Dienstleistung
pro Monat nur 15,-- € zzgl. MwSt., damit haben Sie allen Service in unserem TED-AlertAbonnement. Mitgliedern von Organisationen
wie Industrie-, Handels-, Handwerkskammern,
Industrie- und Wirtschaftsverbänden, bei denen
die jeweiligen Organisationen einen InternetLink auf unsere Webseite setzten, gewähren wir
einen Preisnachlass von 33% auf unser TEDAlert Abonnement. Sie erhalten unsere Dienstleistung mit dem kompletten Service für monatlich 10, -- € zzgl. MwSt. Wir unterstützen
und fördern Existenzgründer, Existenzgründungszentren und vergleichbare Einrichtungen
mit einem kostenlosen Bezug per eMail über
insgesamt 2 Monate.
Weitere Recherchedienste
Neben dem beschriebenen TED-Alert Abonnement bieten wir weitere Recherchedienste
wie BAI-Alert-Abonnement und andere mit
unterschiedlicher Datenbasis, wie TED, BfAI,
FBO, WorldBank, private und gewerbliche
Ausschreibungen, etc., an.
Referenzen
Zu unserem Kundenstamm im Recherchebereich zählen wir viele erfolgreiche und namhafte Unternehmen, einige bereits seit 1993.
Sprechen Sie uns an, individuelle Referenzen
aus Ihrer Branche erhalten Sie unter non-disclosure.
Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010
09.08.2010 15:43:27
AUSSChREIBUngS- UnD BESChAFFUngSDIEnSTE
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Verlag und Druckerei Hintze GmbH
Emilienstr. 14a
20259 Hamburg
Tel: (040) 40 19 40-0
Fax: (040) 40 19 40-30
E-Mail: [email protected]
www.submission.de
Ihr direkter Kontakt zu uns:
Hans-Joachim Busch,
Verlagsleiter
Tel: (040) 40 19 40-42
Fax: (040) 40 19 40-29
E-Mail: [email protected]
trägen. Kein anderes Ausschreibungsblatt
erscheint so häufig – und das deutschlandweit. Herausgeber ist die Verlag und Druckerei Hintze GmbH, ein mittelständisches Unternehmen aus Hamburg.
und damit anbieter- und benutzerfreundliche Lösung. Dieser Vorteil wird durch
die Kooperation mit führenden E-Vergabesystem-Anbietern unter anderem
cosinex, Healy Hudson, AI-Administration Intelligence, ermöglicht. Weitere
Partnerschaften sind in Vorbereitung.
Firmenprofil
Seit über 100 Jahren ist der SubmissionsAnzeiger die Schnittstelle zwischen Vergabestellen und nach Aufträgen suchenden Unternehmen. In seiner Printausgabe
veröffentlicht der Submissions-Anzeiger
fünf Mal pro Woche die neuesten öffentlichen und privaten Ausschreibungen
sowie Informationen zu vergebenen Auf-
Die Ausschreibungs-Datenbank des Submissions-Anzeigers unter www.submission.de bietet eine systemübergreifende
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
Kernkompetenzen und
Leistungsspektrum
Anstatt den vielen unübersichtlichen eVergabeSystemen ein weiteres hinzuzufügen, bietet der
Submissions-Anzeiger einen möglichst quali¿]LHUWHQ/LQNLQGLHNRRSHULHUHQGHQ9HUJDEHsysteme an. Er eröffnet damit über eine einzige
Plattform den Zugang zu prinzipiell allen und
nicht nur einem einzigen Ausschreibungsdienst.
Die Datenbank bietet komfortable Recherchemöglichkeiten in nationalen und EU-weiten
Bekanntmachungen und Submissionsergebnissen. Das Angebot verfügt u. A. über Features
wie Komfortabfragen, persönliche Suchpro¿OH=XVWHOOVHUYLFHSHU(0DLOXQGYLHOHVPHKU
‡ Online&more: bietet neben der unbegrenzten Recherche täglich zusätzlich den
Submissions-Anzeiger als Druck- oder
pdf-Ausgabe;
‡ Online-light: ist für den Kunden, der ausschließlich die Onlinerecherche nutzen
möchte, das Richtige.
Für jeden, der gerne über die Bekanntmachungstexte hinaus unter anderem mit interessanten Anzeigen und Informationen versorgt
sein möchte, ist das Print-Abonnement des
Submissions-Anzeigers ideal. Auch die digitale Ausgabe dazu – das E-Print-Abonnement
- erfährt zunehmende Nachfrage. Hiermit erhält man eine PDF-Ausgabe ganz bequem per
E-Mail.
1HX$XVVFKUHLEXQJVGDWHQEDQNZLUG
mehrfach täglich aktualisiert
Ausschreibungen werden sofort nach redaktioneller Bearbeitung online veröffentlicht. Bisher wurden in die Datenbank einmal täglich die
neuesten Ausschreibungen eingespeist – jetzt
haben Unternehmen die Möglichkeit, mehrmals täglich interessante, neue AusschreibunJHQ]X¿QGHQXQGVLFKGDUDXI]XEHZHUEHQ
Da die Bewerbungsfristen auf Ausschreibungen immer kürzer werden, bietet die schnelle
Information durch den Submissions-Anzeiger
einen Wettbewerbsvorteil.
Individuelle Aboprodukte
Die unterschiedlichen Abonnementsangebote
sind auf die individuellen Bedürfnisse der Kunden eingestellt. Man kann zwischen verschiedenen Produkten wählen wie:
‡ Online direkt: Bekanntmachungstexte
direkt per E-Mail, Unterstützung bei der
(UVWHOOXQJGHVSHUV|QOLFKHQ6XFKSUR¿OV
und uneingeschränkte Recherche in der
Datenbank;
Kostenloser Gastzugang zur
Ausschreibungsrecherche
Um einen ersten Einblick in das umfassende
Angebot zu erhalten, gibt es den 3-tägigen
kostenlosen Gastzugang zur Datenbankrecherche. Hier kann man die Erstellung indiviGXHOOHU6XFKSUR¿OHVRZLHGLH5HFKHUFKHQDFK
Ausschreibungen testen. Die unverbindliche
Anmeldung dazu erfolgt einfach über www.
submission.de.
Referenzen und Kooperationspartner
Der Kundenstamm des Submissions-Anzeigers
setzt sich aus allen Bereichen des Baugewerbes,
Handwerk, Industrie und Handel, zusammen.
Über 14.000 ausschreibende Stellen veröffentichen ihre Bekanntmachungen im Submissons-Anzeiger.
Auszug von Referenzen
‡ Healy Hudson (www.healy-hudson.de)
‡ &RVLQH[*PE+FRVLQH[GH
‡ Administration Intelligence AG
(www.ai-ag.de)
‡ ondux GmbH (www.ondux.de)
‡ Wegweiser GmbH Berlin
(www.wegweiser.de)
‡ und viele mehr.
6HUYLFHXQG+LOIHVWHOOXQJ
Ein umfangreicher Servicebereich bietet unter
anderem Formulare zum Download, Messekalender und Branchenbuch. Wenn die FAQs
nicht weiterhelfen, steht eine freundliche, kostenlose Servicehotline zur Verfügung.
Veröffentlichen leicht gemacht
Für die öffentlichen Auftraggeber wird die
bundesweite Veröffentlichung ihrer Bekanntmachungen durch einen Mausklick möglich:
Durch Schnittstellen zu führenden Vergabesystemen werden die Bekanntmachungstexte
Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010
VergabeNavi-sonder-10.indd 35
an den Submissions-Anzeiger weitergeleitet.
Die zügige Veröffentlichung und zuverlässige
redaktionelle Bearbeitung machen den Submissions-Anzeiger seit langem zum vertrauensvollen Partner der Vergabestellen. Es ist jederzeit
möglich, auf Wunsch, neue XML-Schnittstellen
einzurichten. Sowohl die Veröffentlichung als
auch das Belegexemplar sind selbstverständlich kostenlos.
35
09.08.2010 15:43:27
AUSSChREIBUngS- UnD BESChAFFUngSDIEnSTE
AUSS CH R E IB U NG S - U ND B ESC H AFFU N G SD I EN STE
subreport
Verlag Schawe GmbH
Buchforststraße 1-15
51101 Köln
Tel.: +49 (0) 221 / 985 78 -0
www.subreport.de
Ihr direkter Kontakt zu uns:
Johannes Rother
Produktmanager
Tel.: +49 (0) 221 / 985 78 - 43
Fax: +49 (0) 221 / 985 78 - 66
E-Mail: [email protected]
Seit über 90 Jahren ist subreport Partner
für Auftraggeber und Unternehmen. Seit
über 90 Jahren steht subreport für Erfahrung, Kompetenz, Erfolg und Reputation
auf den Gebieten Auftrag und Vergabe.
alle, die Aufträge vergeben. Für alle, die
diese Aufträge erhalten wollen. Für
öffentliche und gewerbliche Ausschreibungen. Für elektronische Vergabe. Für
Beratung. Und für Service.
Nur subreport ist sowohl Betreiber einer
hochwertigen Ausschreibungs- als auch
einer innovativen Vergabeplattform. Und
nur subreport hat ein derart breites Dienstleistungs- und Servicespektrum.
subreport-Produkte sind einfach zu handhabende Werkzeuge mit großer Wirkung.
Gemacht für Menschen, die Geld verdienen und Geld sparen wollen. Die in ihrem
Bereich die Besten sind oder es werden
wollen. Und die deshalb mit den Besten
arbeiten.
In der Branche heißt subreport auch:
„Treibhaus für Innovationen“. Zu Recht!
Denn alles, was das Unternehmen erwirtschaftet, wird wieder in Technologie und
Köpfe investiert. Auch deshalb gehört
subreport offiziell zu den „TOP 100“, den
100 innovativsten Unternehmen im deutschen Mittelstand. Und diese Auszeichnung ist nur eine unter vielen.
Firmenprofil
Auch deshalb ist subreport heute der
Marktführer unter den Marktplätzen. Für
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
Der führende Marktplatz für Aufträge
50 kompetente, erfahrene und motivierte Menschen setzen sich bei subreport jeden Tag für
ihre Kunden ein. Und erbringen im Markt einmalige Dienstleistungen:
‡ übersichtliche und tabellarische Aufbereitung der Ausschreibungen
‡ Prüfung auf Plausibilität
‡ sinnvolle Zuordnung von Objekten, Branchen, Regionen
‡ termingerechte Veröffentlichung
‡ Zusendung eines Belegexemplars
‡ GHWDLOOLHUWH6XFKSUR¿OHIUK|FKVWH7UHIIHUsicherheit bei der Ausschreibungsrecherche
‡ … und vieles andere mehr!
Es gibt kein Unternehmen im Markt, das so
viele Informationen bietet: Öffentliche Ausschreibungen, Vergabeunterlagen, internationale Ausschreibungen, gewerbliche Ausschreibungen und vergebene Aufträge. Und nur
subreport bietet seinen Kunden soviel Service
rund um Aufträge und Vergabe:
‡ kostenloser Support
‡ Beratung
‡ Seminare
‡ Versand der Papier-Vergabeunterlagen
auf Anfrage
Bei subreport ist eVergabe einfach
subreport ist Pionier der elektronischen Vergabe in Deutschland. Mit der eVergabeplatt-
36
VergabeNavi-sonder-10.indd 36
form subreport ELViS® wurde 2001 die erste
eVergabe in Deutschland erfolgreich durchgeführt. subreport ist damit der Anbieter mit der
längsten Erfolgsgeschichte auch auf diesem
*HELHW 9RQ GLHVHU (UIDKUXQJ SUR¿WLHUHQ GLH
Nutzer. Denn subreport ELViS® hat viele Eigenschaften, die auf Erfahrungen beruhen und
die es deshalb woanders so nicht gibt:
‡ praxisbewährt: tausende erfolgreiche Vergabeverfahren
‡ einfach zu bedienen: keine Schulung
‡ sofort einsetzbar: keine Softwareinstallation
‡ kein Formatzwang: alle Programme und
Formulare weiter nutzbar
‡ hohe Akzeptanz: kostenfreie Unterstützung durch subreport in allen Phasen der
Einführung
‡ hohe Flexibilität: keine vertraglichen Bindungen, kein Abo, keine Mitgliedschaft
‡ zukunftsorientiert: ständige Weiterentwicklung
‡ … und vieles andere mehr!
subreport ELViS® zahlt sich aus. So spart die
Stadt Mainz pro Ausschreibung EUR 750,-. In
Montabaur sind es sogar bis zu EUR 1.000,-.
Und noch etwas: subreport kennen und schätzen tausende Firmen seit Jahrzehnten als
Marktführer unter den Ausschreibungsdiensten. Das nützt der eVergabe. Und das nützt
Auftraggebern. Denn es macht ihnen alles
(noch) einfacher.
Einer für alle
Um eVergabe gerade für Unternehmen noch
attraktiver zu machen, arbeitet subreport an
einem Adapter für alle maßgeblichen eVergabeplattformen. Einer für alle, eine einzige
2EHUÀlFKHPLWGHUPDQGLHVFKRQKHXWHZHLW
über 40 verschiedenen Plattformen ansteuern
und benutzen kann. Im Fachjargon: ein Multi%LHWHU&OLHQW$OOHPD‰JHEOLFKHQ3ODWWIRUPDQbieter einschließlich des Beschaffungsamts des
BMI haben ihre Kooperationszusagen bereits
gegeben. Die Lösung wird noch dieses Jahr Realität. Interessiert? Steigen Sie mit ein!
Tausende zufriedene Kunden
Zahlreiche Referenzen und Kundenstimmen
auf der subreport-Homepage sprechen eine
überzeugende Sprache. Genau wie die vielen
Auszeichnungen und Preise. Unzählige ausschreibende Stellen veröffentlichen ihre Aufträge bei subreport. Unzählige Unternehmen
lassen sich von subreport über ihre potenziellen
Aufträge informieren. Und unzählige Auftraggeber setzen subreport ELViS® für die Vergabe
ihrer Aufträge ein. Unter anderem Stadt und
Rheinkreis Neuss, der Kreis Schweinfurt, der
Landkreis Darmstadt-Dieburg, die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, die Landeshauptstädte Schwerin und Mainz, die Städte
Heidelberg, Mannheim, Pforzheim und Remscheid, die Stadtwerke Speyer, die Abwasserbetriebe Köln, die Flughäfen Düsseldorf und
Stuttgart oder die Siemens AG. Und viele andere mehr!
Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010
09.08.2010 15:43:28
AUSSChREIBUngS- UnD BESChAFFUngSDIEnSTE
A USSCH R EI BU N G S- U N D B ESCH AFFU N G SDIENSTE
www.webvergabe.de
Canis GmbH
Wilhelmstraße 18
70372 Stuttgart
Tel: +49 (0) 711 / 50 99 5-0
www.webvergabe.de
Ihr direkter Kontakt zu uns:
Dorothea Langmasius
Redaktion
Tel: +49 (0) 711 / 50 99 5-20
Fax: +49 (0) 711 / 50 99 5-88
E-Mail: [email protected]
webvergabe.de ist das überregionale,
elektronische Ausschreibungs- und Vergabesystem für Baugewerbe und Dienstleistungen, das Auftraggeber und Auftragnehmer schnell und unkompliziert zueinander führt.
Die Ausschreibungsmöglichkeit auf webvergabe.de richtet sich sowohl an Planer,
Generalunternehmer und Bauträger wie
auch an 20 Mio. Haushalte, die Ausschreibungen für Neubau, Umbau und Sanierung durchführen.
Die Online-Plattform wurde erstmals 2005
– unterstützt von den Kreishandwerkerschaften – der Öffentlichkeit vorgestellt und
hat seither das Angebot stetig ausgebaut.
Jeder kann kostenlos Ausschreibungen
veröffentlichen und verwalten, Leistungsverzeichnisse und Pläne bereitstellen,
Bieter einladen und Angebote einholen.
Auftragsuchende Unternehmen wie
Planer, Bau-, Handwerks- und Dienstleistungsunternehmen können über
webvergabe.de direkt auf die Anfragen
der ausschreibenden Stellen zugreifen,
hinterlegte Ausschreibungsunterlagen
einsehen, herunterladen und Angebote
abgeben.
Firmenprofil
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
)UDXVVFKUHLEHQGH6WHOOHQ
Jede geschäftsfähige Privatperson und jedes gewerbliche Unternehmen kann bei webvergabe.de
kostenlos Aufträge ausschreiben.
Die Ausschreibungsdaten werden über eine
Eingabemaske direkt in das System eingegeben. Weitere Dateien wie Baubeschreibungen,
Pläne, Leistungsverzeichnisse oder Bilder können beigefügt werden, so dass vom Bieter ein
vollständiges Angebot abgeliefert werden kann.
Das umfassende System von webvergabe.de
gewährleistet dem Nutzer einen rechtskonformen, medienbruchfreien Ablauf des kompletten
Ausschreibungsprozesses – von der Erstellung
der Bekanntmachung über die Ausschreibung,
Angebotsabgabe bis zur Auswertung. Der Ausschreiber bleibt dabei immer Herr seiner Daten.
Er allein entscheidet, wer auf diese zugreifen
darf. So kann er zum Beispiel vorab per Mausklick festlegen, dass nur bestimmte, von ihm
ausgewählte Firmen zur Angebotsbearbeitung
eingeladen werden und den Zugang zu der hinterlegten Bekanntmachung erhalten.
Intelligente Applikationen wie ein integrierter GAEB-Konverter oder ein GAEB-Bietermodul unterstützen den elektronischen Datenaustausch. Hinterlegte Dokumente können
über angeschlossene Druckereien auch im Papierformat ausgegeben und per Expresspost
zugestellt werden. Führende Softwarehäuser
ermöglichen über eine hochintegrierte und interaktive Datenschnittstelle einen automatisierten Datenaustausch aus AVA-Programmen mit
webvergabe.de.
Die Vorteile für Auftraggeber
‡ Schnell, kostenlos und einfach wettbewerbsfähige Angebote einholen.
‡ Geringerer Aufwand beim Einkauf von
Bau-, Dienst- und Lieferleistungen.
‡ Beschleunigung des Vergabeverfahrens
durch elektronische, medienbruchfreie
Prozesse.
‡ Hohe Markttransparenz durch einen umfassenden Marktüberblick.
‡ Minimierung der Kosten für die Auftragsbeschaffung.
‡ Nutzen- und Gewinnmaximierung durch
Reduzierung der Prozesskosten für Beschaffungsverfahren.
‡ Beschleunigung des Vergabeverfahrens
durch elektronische, medienbruchfreie
Prozesse.
‡ Minimierung der internen Kosten für Personal und Zeit.
‡ Einbindung in elektronisch gestützte Auftragsbearbeitungsprozesse.
Für auftragsuchende Unternehmen
‡ 4XDOL¿]LHUWH3UlVHQWDWLRQLQHLQHU%LHWHUdatenbank.
Auftragsuchenden Unternehmen stehen bei
webvergabe.de ständig mehrere tausend aktuelle Ausschreibungen für die Auftragsbeschaffung zur Verfügung.
Bieter können ohne Anmeldung und kostenlos
in der Datenbank recherchieren. Eine Sucheauswahl nach Postleitzahlen, Orten, Gewerken oder Schlagworten ist möglich. Als Suchergebnis erhält der Bieter eine Liste mit allen
verfügbaren Ausschreibungen, die in Kurzform
gesichtet werden können. Der Zugriff auf die
komplette Ausschreibung mit den Kontaktdaten
des Ausschreibers sowie auf eventuell hinterlegte Ausschreibungsunterlagen ist kostenSÀLFKWLJXQGHUIRUGHUWHLQH$QPHOGXQJ.RVten entstehen aber lediglich für den Abruf von
Ausschreibungen bzw. Vergabeunterlagen. Der
Bieter geht keine Abonnementsbindung ein.
Referenzen
webvergabe.de wird bei Auftraggebern und
Bietern immer beliebter. Derzeit werden monatlich rund 4.400 Bekanntmachungen abgerufen.
Viele Bieter (wie z. B. Dechant Baumanagement) nutzen das Angebot regelmäßig. Auftraggeber (wie z. B. Drogeriemarkt Müller und die
Stadt Homburg) veröffentlichen mittlerweile
ihre kompletten öffentlichen Ausschreibungen
auf webvergabe.de.
Nach Abruf der Ausschreibungsunterlagen
kann der Auftragsuchende mit der ausschreibenden Stelle in Kontakt treten und Angebote
ausarbeiten. Soweit ein Ausschreiber dies zulässt und entsprechend genaue Beschreibungen
der gesuchten Leistung hinterlegt hat, können
Angebote auch direkt elektronisch an den Auftraggeber geschickt werden.
Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010
VergabeNavi-sonder-10.indd 37
Die Vorteile für Auftragnehmer
37
09.08.2010 15:43:28
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Markus Figgen, Dr. Bettina Ruhland,
Rebecca Schäffer, MJI
Tel: +49 (0) 221 / 39 07 1-0
Fax: +49 (0) 221 / 39 07 1-29
E-Mail: [email protected]
Die Praxisgruppe „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ deckt unter anderem die
Fachgebiete Vergabe- und Privatisierungsrecht, Umweltrecht, Kartellrecht, Europäisches Beihilfenrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht und Europäisches Recht ab.
des ÖPNV, des Gesundheitswesens und
des Rettungsdienstes, der Wirtschaftsförderung, des Tourismus, der Ausschreibung von IT-Leistungen und im Rahmen
von PPP-Projekten. Die Vergaberechtler
werden bei ihrer Tätigkeit häufig von
anderen Teams unterstützt, namentlich
aus dem Fachbereich Immobilienwirtschaftsrecht und der IT-Praxisgruppe, die
jeweils eine exzellente Reputation genießen und über langjährige Erfahrung in der
Begleitung von IT-Projekten sowie von
Immobilientransaktionen und Projektentwicklung/Anlagenbau verfügen.
Firmenprofil
avocado rechtsanwälte sind ein junges und
dynamisches Team von rund 50 hochspezialisierten Rechtsanwälten an den Standorten Berlin, Frankfurt, Hamburg, Köln
und München sowie Brüssel. Mehr als 60
qualifizierte Mitarbeiter stehen den
Anwälten unterstützend zur Seite. avocado
rechtsanwälte gehören in Deutschland zu
den führenden, unabhängigen Wirtschaftskanzleien mittlerer Größe und bieten als
Full-Service-Kanzlei ein breit gefächertes
Spektrum moderner und hoch spezialisierter anwaltlicher Dienstleistungen im
gesamten Bereich des Wirtschaftsrechts.
Das Vergaberecht ist einer der strategischen Schwerpunkte von avocado rechtsanwälte am Kölner und am Berliner
Standort, wo ein Team erfahrener Vergaberechtler zur Verfügung steht. Eine
umfassende Beratung erfolgt dabei insbesondere im Bereich der Ver- und Entsorgungswirtschaft, der Bauwirtschaft,
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
Beratung von Bietern
Ein traditioneller Schwerpunkt von avocado
rechtsanwälte liegt in der Beratung von Bietern
bei der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren
oder im Zusammenhang mit PPP-Projekten.
Die Beratungstätigkeit umfasst dabei neben
der vorbereitenden Beratung bei der Erstellung der Angebote die rechtliche und strategische Begleitung der Unternehmen während des
Ausschreibungsverfahrens bis hin zu der Vertretung in Vergabenachprüfungsverfahren. Darüber hinaus werden die Interessen der Bieter
bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Vergaberechtsverstößen oder
bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang
mit der Vertragsabwicklung vertreten. Zu den
Mandanten von avocado rechtsanwälte gehören sowohl kleine und mittlere Unternehmen
als auch führende Konzerne sowie kommunale
Unternehmen.
Öffentliche Auftraggeber
Neben der Beratung von Auftragnehmern haben avocado rechtsanwälte mittlerweile eine
langjährige Erfahrung in der vergaberechtlichen Beratung von öffentlichen Auftraggebern. Eine vertrauensvolle und enge Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Stellen
ist dabei selbstverständlich. Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, dass die Vergabeverfahren in höchstem Maße rechtssicher
ausgestaltet und durchgeführt werden, um eine
Verzögerung durch Nachprüfungsverfahren zu
vermeiden. avocado rechtsanwälte verfolgen
38
VergabeNavi-sonder-10.indd 38
dabei einen umfassenden Ansatz, angefangen
von der strategischen Beratung der Vergabestellen im Vorfeld einer Ausschreibung, über
die rechtliche Beratung während der Vorbereitungsphase einer Ausschreibung, insbesondere bei der Erstellung der Vergabeunterlagen
einschließlich notwendiger Vertragsentwürfe
und schließlich der unterstützenden Beratung
im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bis
zur Zuschlagserteilung.
Private Auftraggeber/
Fördermittelempfänger
Auch private Unternehmen, die sich freiwillig
dem Regime des Vergaberechts unterstellen
oder Fördermittelempfänger, die dem Vergaberecht unterstellt sind, beraten avocado rechtsanwälte regelmäßig in sämtlichen Fragen und
Stadien des Vergabeverfahrens. Insbesondere
Entsorgungsunternehmen vertrauen beim Anlagenbau/Projektmanagement auf die Kompetenz von avocado rechtsanwälte.
Vertragsverletzungsverfahren
vor der EU
Zum Leistungsspektrum von avocado rechtsanwälte gehört auch die Beratung und Vertretung in Vertragsverletzungsverfahren vor der
Europäischen Kommission.
Bildungseinrichtungen, Hochschulen und anderen Institutionen als Referenten tätig und
durch zahlreiche Fachvorträge und Veröffentlichungen ausgewiesen. Dr. Bettina Ruhland ist
Lehrbeauftragte für Vergaberecht an der Universität Siegen.
5HIHUHQ]HQ$XVZDKO
‡ Beratung eines Fördermittelempfängers
bei der Ausschreibung diverser Dienstund Bauleistungen im Zusammenhang
mit dem Pilot-Technologieprojekt „Blauer
Turm“.
‡ Ministerium und andere öffentliche Körperschaft auf Landesebene: Umfassende
vergaberechtliche Beratung bei europaweiten und fördermittelbasierten Ausschreibungen sowie Unterschwellenwertvergaben aus dem Bereich Tourismus
‡ Zweckverband mehrerer Gemeinden aus
Bayern: Rechtliche Begleitung eines PPPVorhabens zum Neubau eines Gymnasiums für ca. 1000 Schüler
‡ Krankenkasse: Umfassende vergaberechtliche Beratung bei der Ausschreibung
von Gesundheitsdienstleistungen
‡ Entsorgungskonzern: dauernde Vergabeberatung bei der Ausschreibung diverser
Entsorgungsdienstleistungen.
Wissenschaftliche Tätigkeit
Neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit sind die
Vergaberechtler von avocado rechtsanwälte
regelmäßig für verschiedene Unternehmen,
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KA N ZLEI EN U N D REC H TSANWÄLTE
Becker Büttner Held
Magazinstraße 15-16
10179 Berlin
Tel: +49 (0) 30 / 611 28 40-0
www.bbh-online.de
Ihr direkter Kontakt zu uns:
Dr. Sascha Michaels
Dr. Martin Riedel
Tel: +49 (0) 30 / 611 28 40 40
Fax: +49 (0) 30 / 611 28 40 99
E-Mail: [email protected]
ein. Im Mittelpunkt steht nicht nur die
Beratung von Unternehmen der Energieund Infrastrukturwirtschaft als Sektorenauftraggeber, sondern auch die Durchführung komplexer Vergabeverfahren.
BBH berät und begleitet öffentliche Auftraggeber rechtlich bei der Durchführung
von Vergabeverfahren, etwa im Bereich
des Kraft- und Klärwerksbaus, der öffentlichen Straßenbeleuchtung, des Energieeinkaufs und in vielfältigen Projekten für
Infrastruktureinrichtungen und Public
Private Partnership (PPP) sowie im
JHVDPWHQ%HUHLFKGHV&RQWUDFWLQJ
Firmenprofil
Becker Büttner Held (BBH) ist einer der
führenden Berater in den Bereichen Energie- und Infrastrukturrecht mit europaweitem Netzwerk. Mit über 130 Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Ingenieuren sind wir an den
Standorten Berlin, Köln, München und
Stuttgart vertreten.
Das Vergaberecht nimmt in unserer anwaltlichen Praxis einen besonderen Stellenwert
Den Kern unserer Mandantschaft bilden
zahlreiche Energie- und Versorgungsunternehmen, vor allem Stadtwerke,
sowie Kommunen und andere Gebietskörperschaften.
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
Beratung von Gebietskörperschaften
und anderen öffentlichen
Auftraggebern
Ein Schwerpunkt unserer Beratung liegt im
kommunalen Bereich. Städte und Gemeinden
vergeben in Deutschland den Großteil aller öffentlichen Aufträge. Für öffentliche Auftraggeber entwickeln wir daher Vergabekonzeptionen
für komplexe Projekte und beraten während des
gesamten Verfahrens, etwa bei der
‡ Beschaffung von Strom und Gas auf dem
europaweiten Energiemarkt,
fortlaufend und stehen mit rechtlicher Kompetenz zur Seite. Hierbei beraten wir unsere
Mandanten in allen Fragen, von
‡ der optimalen Konzeption und zielführenden Festlegung des Projektauftrages,
‡ der Bestimmung der richtigen
Verfahrensart,
‡ der Erarbeitung der Verdingungsunterlagen,
‡ der Vertragsgestaltung,
‡ der Bekanntmachung,
‡ Auslagerung öffentlicher Aufgaben auf
externe Dienstleister, z. B. im Bereich
der Straßenbeleuchtung, bei IT-Dienstleistungen etc.,
‡ der evtl. Durchführung von Vergabeverhandlungen,
‡ Durchführung von Konzessionierungsverfahren für Strom- und Gasnetze (nach
§ 46 Abs. 2, 3 EnWG), aber auch für
Wasser- und Fernwärmenetze sowie von
Netzkooperationen,
Bei der Durchführung von Vergabeverfahren
arbeiten wir eng mit technischen und wirtschaftlichen Experten unserer langjährigen
Kooperationspartner zusammen. Gegenstand
unserer Beratung sind auch nicht selten zuwendungs- und beihilfenrechtliche Fragen im
Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten.
‡ Erschließung von Industrie- und
Gewerbegebieten,
‡ vergaberechtskonformen Organisation
von Stadtwerkekonzernen,
‡ Rekommunalisierung bisher fremd
vergebener Aufgaben,
‡ Bildung kommunaler Kooperationen,
‡ Gestaltung und Umsetzung von
&RQWUDFWLQJPRGHOOHQ
‡ Ausschreibung von ÖPNV-Leistungen/
Subunternehmerleistungen im ÖPNV,
‡ Ausschreibung von Geothermiebohrungen.
Wir führen je nach Wunsch des Mandanten
entweder das Verfahren im Namen und in Zusammenarbeit mit ihm durch, oder beraten
‡ der Bewertung der Angebote,
‡ bis hin zum Zuschlag.
Beratung von Bietern
Gleichermaßen beraten wir an Vergabeverfahren beteiligte Unternehmen bei der effektiven
Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte.
Vertretung in
Vergabenachprüfungsverfahren
Wir vertreten unsere Mandanten als Auftraggeber oder Bieter auch in Vergabenachprüfungsverfahren sowie im Vorfeld solcher Verfahren.
%HUDWXQJYRQ6HNWRUHQDXIWUDJJHEHUQ
Von besonderer Bedeutung ist für BBH die
Beratung von Sektorenauftraggebern, vornehmlich von Unternehmen in den Bereichen
Energie (Strom, Gas, Fernwärme) und Verkehr
(ÖPNV, SPNV, Flughäfen). Oftmals bedarf
freilich bereits die Frage, ob eine AusschreiEXQJVSÀLFKW EHVWHKW E]Z LQ ZHOFKHU )RUP
ausgeschrieben werden muss, der genauen
rechtlichen Prüfung. Dies betrifft insbesondere Fälle der Umstrukturierung von Unternehmen, der Gründung und Beauftragung von
Gemeinschaftsunternehmen und sog. Dienstleistungskonzessionen. Dabei gilt es jeweils,
Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010
VergabeNavi-sonder-10.indd 39
eine vergaberechtlich sichere und wirtschaftOLFKRSWLPDOH/|VXQJ]X¿QGHQ%HL|IIHQWOLchen Ausschreibungen ist die rechtskonforme
Durchführung des Verfahrens unabdingbare
Voraussetzung für die erfolgreiche und vor allem termingerechte Durchführung eines Investitionsprojekts.
39
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KA NZ LE IE N UN D RE C H T S AN WÄ LTE
FPS Rechtsanwälte & Notare
Eschersheimer Landstraße 25 - 27
D - 60322 Frankfurt am Main
Tel: +49 (0) 69 9 59 57-0
www.fps-law.de
Ihr direkter Kontakt zu uns:
Dr. Annette Rosenkötter
Tel: +49 (0) 69 - 9 59 57-3113
Fax: +49 (0) 69 - 9 59 57 - 155
E-Mail: [email protected]
danten. Als eine der führenden unabhängigen Wirtschaftskanzleien in Deutschland
beraten wir nationale und internationale
Groß- und mittelständische Unternehmen
sowie Kommunen und Verbände.
übergreifende Zusammenarbeit mit den
weiteren Bereichen Gesellschaftsrecht,
Steuerrecht und IT-Recht aus.
Firmenprofil
FPS Rechtsanwälte & Notare ist eine
unabhängige, auf nationaler Partnerschaft basierende, vollintegrierte Wirtschaftssozietät mit Büros in Berlin,
Düsseldorf, Frankfurt am Main und Hamburg. Über 110 Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte sowie Notare sind heute
bei FPS tätig.
FPS ist Ansprechpartner einer Vielzahl
renommierter in- und ausländischer Man-
Einen Schwerpunkt der Kanzleitätigkeit
bildet neben dem Bau- und Immobilienrecht das Vergaberecht/PPP sowie das
Energiewirtschafts- und Kartellrecht. Die
Beratung zeichnet sich durch die fach-
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
Leistungsspektrum
Das Vergaberecht hat in den letzten Jahren insbesondere durch den Europäischen Gerichtshof
eine sehr dynamische Entwicklung genommen.
Was gestern noch galt, kann heute bereits überholt oder widerlegt sein. Schnelligkeit, Aktualität und Rechtssicherheit bilden daher die
Grundlagen für den Erfolg eines Beschaffungsvorgangs. Sie sind aber auch für den Bieter, der
VHLQH&KDQFHQNRQVHTXHQWZDKUHQP|FKWHYRQ
überragender Bedeutung.
Wir verfügen über langjährige Erfahrung auf
dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge
und kennen die Belange und Bedürfnisse der
Auftraggeber- wie der Bieterseite. Die vergaberechtliche Praxisgruppe von FPS Rechtsanwälte & Notare vertritt seit 2000 sowohl die öffentliche Hand als auch die Privatwirtschaft in
allen vergaberechtlichen Belangen. Zahlreiche
Auftraggeber im Bereich der Kommunen und
der kommunalen Unternehmen sowie auf Landes- und Bundesebene und Bieter werden von
uns im Bereich der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsvergaben umfassend und ständig betreut. Darüber hinaus vertreten wir Bieter und
Auftraggeber in Nachprüfungsverfahren vor
den Vergabekammern und Oberlandesgerichten. Sämtliche von uns betreuten Verfahren
für Antragsteller, Antragsgegner oder Beigeladene haben wir für unseren Mandanten erfolgreich beendet.
Besonders spezialisiert hat sich die Praxisgruppe auf die Beratung kommunaler Unternehmen in den Bereichen Ver- und Entsorgung, Verkehr sowie auf die Beratung
kommunaler Krankenhäuser. FPS hat in den
letzten Jahren außerdem Public-PrivatePartnership-Projekte begleitet, die Pilotcharakter haben. Dazu gehören nicht nur Vorha-
40
VergabeNavi-sonder-10.indd 40
ben im „klassischen“ Bereich des öffentlichen
Hochbaus, sondern insbesondere auch Projekte
im IT-Bereich. Die Anwälte der Praxisgruppe
haben langjährige Erfahrung in der Vorbereitung und der Durchführung von vergaberechtlichen Schulungen, Workshops und
Seminaren.
‡ 9RUEHUHLWXQJXQG'XUFKIKUXQJYRQ
Vergabeverfahren im Ver- und Entsorgungssektor, Wasser, Abwasser, ÖPNV
diverser kommunaler Unternehmen
Ihre Ansprechpartner:
Berlin
Produktangebote
‡ 6WUDWHJLVFKHXQGWDNWLVFKH%HJOHLWXQJLP
Vergabeverfahren
Sebastian Jungnickel
‡ 3UIXQJYRQ9HUJDEHDEOlXIHQ|IIHQWOL
cher Auftraggeber auf „best practice“
Telefon +49 (0) 30-88 59 27-0
E-Mail: [email protected]
Kurfürstendamm 220
‡ 9HUWUHWXQJLQ1DFKSUIXQJVYHUIDKUHQ
‡ *XWDFKWHUOLFKH6WHOOXQJQDKPHQ]X
vergaberechtlichen Fragen
Frankfurt am Main
‡ 5HJHOPl‰LJH,QIRUPDWLRQEHUDNWXHOOH
Rechtsentwicklungen
Eschersheimer Landstraße 25-27
Dr. Annette Rosenkötter
‡ Ä+HOS'HVN³IU'DXHUEHUDWXQJ
Telefon +49 (0) 69-9 59 57-3113
E-Mail: [email protected]
‡ 'XUFKIKUXQJYRQ,QKRXVH6HPLQDUHQ
und Schulungen
Referenzen
‡ (UVWHOOXQJGLYHUVHU*XWDFKWHQ]XU9HUJDEHSÀLFKWLJNHLWYRQ.RPPXQHQXQGNRPmunalen Gesellschaften in Berlin und
Brandenburg auf dem Sektor der Immobilien- und Wohnungswirtschaft
‡ %HUDWXQJHLQHVJUR‰HQg319$QELHWHUV
bei der Vergabe zur Einführung eines
komplexen E-Ticket-Systems
‡ %HUDWXQJYRQ.RPPXQHQEHLNRPSOH[HQ
Bauvorhaben im Straßen- und Brückenbau
‡ 6WlQGLJH%HUDWXQJYRQJUR‰HQ
Energieversorgungsunternehmen
‡ %HUDWXQJYRQ.RPPXQHQEHL
Versicherungsausschreibungen
Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010
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KA N ZLEI EN U N D RECH TSANWÄLTE
GSK Stockmann + Kollegen
Rechtsanwälte
Karl-Scharnagl-Ring 8
80539 München
Tel: +49 89 288174-0
www.gsk.de
Ihr direkter Kontakt zu uns:
siehe unten
Hamburg, Heidelberg, München, Stuttgart Brüssel und Singapur deutsche und
internationale Mandanten. Dabei macht
neben der persönlicher Beratung und dem
juristischen Spezialwissen auch das Wirtschafts-Know-how für GSK-Mandanten
den Unterschied aus. Unsere standortübergreifende, vollintegrierte Sozietätsstruktur
erlaubt uns zudem, bei umfangreichen
Großprojekten kurzfristig die erforderlichen Kapazitäten zu mobilisieren.
GSK begleitet regelmäßig auch grenzüberschreitende Projekte. Hier arbeitet
GSK bevorzugt mit langjährigen Partnerkanzleien aus den bedeutendsten europäischen Jurisdiktionen zusammen: Nabarro
(Großbritannien), August & Debouzy
(Frankreich) und Nunziante Magrone
(Italien). Der sich daraus ergebende Blick
auf die unterschiedliche Umsetzung z. B.
europarechtlicher Vorgaben ist ein maßgeblicher Benefit für unsere Mandantschaft.
Firmenprofil
GSK Stockmann + Kollegen ist eine der
führenden unabhängigen Kanzleien in
Deutschland mit starker Fokussierung auf
GLH%HUHLFKH&RUSRUDWH5HDO(VWDWHVRZLH
Banking/Finance und Öffentliches Wirtschaftsrecht. Notariatsdienstleistungen
sowie Kompetenzen im Steuerrecht und
der Prozessführung runden das Angebot
auf allen Tätigkeitsfeldern ab
Heute beraten über 125 Anwälte an den
Standorten Berlin, Düsseldorf, Frankfurt,
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
Unser Leistungsspektrum
Zum Thema Vergabe berät GSK Bund, Länder und Kommunen und deren Wirtschaftsunternehmen genauso wie Privatunternehmen
aus den Bereichen Bau, Infrastruktur, Energie,
Raumfahrt, Finanzdienstleistung, IT, Healthcare sowie Forschung und Bildung u.a. Auf
Auftraggeberseite gehört zu unserem Leistungsspektrum die vergaberechtssichere Projektstrukturierung ebenso wie die Konzeption
und Durchführung der jeweiligen Vergabeverfahren. Auf Bieterseite sorgen wir dafür,
dass Angebote nicht an formellen Vorgaben
scheitern und rechtzeitig die zur Verfolgung
der Bieterrechte nötigen Schritte erfolgen. Die
Vertretung vor den Nachprüfungskammern,
Vergabesenaten der Oberlandesgerichte sowie
die Begleitung bei Verfahren vor dem BGH, der
europäischen Kommission und EuGH bilden
die prozessrechtliche Seite unserer Beratung.
8QVHU.QRZ+RZLP9HUJDEHUHFKW
‡ Projekt- sowie Verfahrensstrukturierung
‡ Verfahrensvorbereitung
‡ Erarbeitung der Vergabeunterlagen
‡ Optimierung der Angebotsunterlagen
‡ Begleitung des Vergabeverfahrens
‡ Vertretung in Nachprüfungsverfahren vor
den Vergabekammern der Länder und des
Bundes sowie den Vergabesenaten bei den
Oberlandesgerichten, Revisionsbegleitung
vor BGH
‡ Europarechtlicher Rechtsschutz zur
EU-Kommission sowie beim EuGH
Unsere Referenzen im Vergaberecht
$XVZDKO
‡ Opernerweiterung Maximilianhöfe München: Begleitung des Erwerbers bei strukturiertem Veräußerungsverfahren durch
Freistaat Bayern
‡ Zentraler Omnibusbahnhof München:
Begleitung des Veräußerungsprozesses
‡ Denkmal für die ermordeten Juden Europas, Berlin: Begleitung des europaweiten
Vergabeverfahrens; Vertretung im Nachprüfungsverfahren vor dem Kammergericht
‡ Stadtschloss Berlin: Vertretung des beauftragten Architekten vor Vergabesenat des
OLG Düsseldorf
‡ Städtische Immobilien- und Baugesellschaften: laufende Beratung bei Planungsund Bauvergaben
‡ Magnetschnellbahnprojekt München:
Begleitung des Projektträgers im Vergabeverfahren sowie Vertretung vor der Vergabekammer des Bundes
‡ Flughafen Tempelhof Berlin: Vertretung vor
verschiedenen Vergabekammern wg. Messevermietung und Vergabe von FM-Leistungen
‡ Katzenbergtunnel: Konzeption und
Gestaltung der Verdingungsunterlagen,
Durchführung des Vergabeverfahrens
‡ Teilprivatisierung kommunaler Unternehmen: Abgrenzung vergabefreier AnteilsYHUNDXIXQGYHUJDEHSÀLFKWLJHU$XIWUDJ
‡ Vergabe Europäisches Satelliten-Programm: Begutachtung supranationalen
Vergaberechts
Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010
VergabeNavi-sonder-10.indd 41
‡ (UULFKWXQJ3ÀHJHKHLPH*UXQGVWFNVYHUWUlJHPLW%DXYHUSÀLFKWXQJI|UGHUUHFKW
OLFKH$XVVFKUHLEXQJVSÀLFKWXl
‡ Bildungseinrichtungen im Bereich BfAFörderprogramme: Vertretung von Bietern
vor Vergabekammer des Bundes und des
Vergabesenats beim OLG Düsseldorf
‡ Juristische Onlinedatendienste: Vertretung
eines Bieters vor Vergabe-kammern und
Vergabesenaten der OLGs; Vertragsverletzungsbeschwerde zur EU-Kommission
+DEHQ6LH)UDJHQ"
Berlin
'U&KULVWLDQ56FKPLGW
Rechtsanwalt und Notar
Mohrenstraße 42
10117 Berlin
Tel.: +49 30 20 39 07 - 0
Fax.: +49 30 20 39 07- 44
[email protected]
Düsseldorf
Dr. Dirk Oldigs
Rechtsanwalt
Bleichstraße 14
40211 Düsseldorf
Tel.: +49 211 86 28 37 - 0
Fax: +49 211 86 28 37 - 44
[email protected]
München
Dr. Wolfgang Würfel
Rechtsanwalt
Karl-Scharnagl-Ring 8
80539 München
Tel.: +49 89 28 81 74 - 0
Fax.: +49 89 28 81 74 - 44
[email protected]
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KA NZ LE IE N UN D RE C H T S AN WÄ LTE
Hattig und Dr. Leupolt
Rechtsanwälte
Ebertplatz 14 –16
50668 Köln
Tel: +49 (0)221 / 789 55 01
www.hattig-leupolt.de
Ihr direkter Kontakt zu uns:
RA Oliver Hattig
Partner
Tel: +49(0) 221 / 789 55 01
Fax: +49 (0)221 / 789 55 06
E-Mail: [email protected]
und Herausgeber des Lexikons Vergaberecht (1. Auflage 2008) sowie eines vergaberechtlichen Praxiskommentars
(erscheint Mitte 2010). Daneben ist Herr
Hattig verantwortlicher Redakteur der
Zeitschrift VergabeNavigator, die seit
2006 im Bundesanzeiger Verlag erscheint.
Die Zeitschrift befasst sich mit der rechtssicheren Vergabe von öffentlichen Aufträgen und richtet sich vor allem an die
Vergabestellen.
Als Experte für europäisches Vergaberecht ist Herr Hattig zudem in verschiedenen Projekten der Europäischen Kommission tätig.
Firmenprofil
Firmenprofil
Die Sozietät Hattig und Dr. Leupolt
Rechtsanwälte ist auf das Vergaberecht
und das öffentliche Wirtschaftsrecht spezialisiert. Ihr Ansprechpartner für das Vergaberecht ist Rechtsanwalt Oliver Hattig.
Er berät öffentliche Auftraggeber und private Unternehmen in Vergabe-, Privatisierungs- und Nachprüfungsverfahren.
Herr Hattig ist Autor in den Kommentaren
zur VOL/A und zur SektVO von MüllerWrede (3. Auflage bzw. 1. Auflage 2010)
Herr Hattig hält regelmäßig Vorträge,
Seminare und Inhouse-Schulungen zu
vergaberechtlichen Themen bei öffentlichen Auftraggebern, Verbänden und
Unternehmen.
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
Vergaberecht für öffentliche
Auftraggeber
Rechtssicherheit ist schlichte Notwendigkeit
einer jeden Auftragsvergabe. Schon kleine
Fehler können schließlich zur Wiederholung
des Vergabeverfahrens führen oder Schadenersatzansprüche von unterlegenen Bietern begründen. Über den eigentlichen Erfolg einer
Beschaffung – optimale Leistung zum günstigsten Preis – entscheidet insbesondere die
Qualität der Vergabeunterlagen. Sie müssen
die Vorstellungen der Vergabestelle in klare
Vorgaben umsetzen, den Bietern aber zugleich
Raum für eigene Lösungen lassen. Gerade bei
komplexen Beschaffungen eine anspruchsvolle
Aufgabe. Und: Seit kurzem gilt das novellierte
Vergaberecht – mit vielen Änderungen, aber
DXFKQHXHQ0|JOLFKNHLWHQIUHLQÀH[LEOHUHV
Vergabeverfahren.
Vergaberecht für private
Unternehmen
Wer Verstöße gegen das Vergaberecht zum
Beispiel in den Ausschreibungsunterlagen,
während der Eignungsprüfung oder bei der
Angebotswertung nicht rechtzeitig rügt, hat
RIW VFKRQ VHKU IUK NHLQH &KDQFH PHKU DXI
den Zuschlag. Ärgerlich, wenn das eigene
Angebot die wirtschaftlichste Lösung für den
ausgeschriebenen Auftrag gewesen wäre. Für
ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren
ist es dann meist zu spät. Unternehmen, die
sich um öffentliche Aufträge bewerben, sollten
daher ihre Rechte kennen. Gerade, wenn Aufträge überhaupt nicht ausgeschrieben werden.
$NWXHOOH5HIHUHQ]HQ$XVZDKO
‡ Vergaberechtliche Beratung und Schulung
von Krankenkassen und Krankenhäusern
‡ Durchführung diverser Ausschreibungen von
Leistungen im VOB/A- und VOL/A-Bereich
‡ Vergaberechtliche Beratung mehrerer
Bieter in verschiedenen VOB/A und VOL/
A-Vergabeverfahren; Durchführung von
diversen Nachprüfungsverfahren
‡ Vergaberechtliche Beratung und Schulung
von öffentlichen Rundfunkanstalten
Wir setzen Ihre Rechte durch – ob in Nachprüfungsverfahren, in Beschwerdeverfahren
vor der Europäischen Kommission oder in
Schadenersatzprozessen.
Hattig und Dr. Leupolt Rechtsanwälte betreuen
Ihre Vergabeverfahren rechtlich und wirtschaftlich, ober- und unterhalb der Schwellenwerte
– gerade auch bei PPP-Modellen oder Privatisierungsvorhaben. Wir beraten Sie bei der
Konzeption der Ausschreibung, der Wahl des
richtigen Verfahrens, der Gestaltung der Vergabeunterlagen und begleiten das gesamte
Verfahren bis zur Zuschlagserteilung, bei
der Dokumentation und dem nachfolgenden
Vertragsmanagement.
42
VergabeNavi-sonder-10.indd 42
Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010
09.08.2010 15:43:29
k A n Z L E I E n U n D R E C h T S A n W ä LT E
KA N ZLEI EN U N D RECH TSANWÄLTE
Graf von Westphalen
Maximiliansplatz 10 | Im Luitpoldblock
80333 München
Tel: +49 (0) 89 / 689077-0
www.gvw.com
Ihr direkter Kontakt zu uns:
Dr. Ingrid Reichling
Rechtsanwältin und Partnerin
Tel: +49 (0) 89 / 689077-301
Fax: +49 (0) 89 / 689077-100
E-Mail: [email protected]
Unseren Mandanten bieten wir Beratung
aus einer Hand in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Auch wenn komplexe Themen den Einsatz mehrerer Experten erfordern – bei uns haben Sie stets einen festen
Ansprechpartner. Höchste Qualität in der
Beratung, Flexibilität und Serviceorientierung sind für uns selbstverständlich.
Wir denken und handeln lokal und global.
Neben unserer Präsenz in den großen Wirtschaftszentren Deutschlands setzen wir auf
weltweite Vernetzung. Auf internationaler
Ebene begleiten wir unsere Mandanten in
Zusammenarbeit mit den jeweils besten
Wirtschaftskanzleien vor Ort.
Firmenprofil
Graf von Westphalen ist eine Partnerschaft
von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern
und Steuerberatern.
Als eine der führenden deutschen Kanzleien sind wir sowohl national als auch
international tätig mit mehr als 100 Berufsträgern in Büros in Berlin, Frankfurt, Hamburg und München sowie Alicante, Brüssel
und Shanghai.
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
6SH]LDOLVLHUXQJLP9HUJDEHUHFKW
Unsere Philosophie
Graf von Westphalen steht für Qualität, Unabhängigkeit und Flexibilität, Serviceorientierung
und Partnerschaftlichkeit:
Qualität
Wir garantieren unseren Mandanten höchste
fachliche Qualität – durch engagierte, fachübergreifend arbeitende Teams, eine kontinuierliche Betreuung und die Einhaltung des
Vier-Augen-Prinzips.
Unabhängigkeit und Flexibilität
Schlanke Organisation und kurze Entscheidungswege, auf diese Weise bieten wir unseren
Mandanten maßgeschneiderte Beratung bei einem Höchstmaß an Flexibilität. Auch internatiRQDON|QQHQZLUDOVXQDEKlQJLJH.DQ]OHLÀHxibel agieren. Durch die Zusammenarbeit mit
den jeweils besten Wirtschaftskanzleien vor Ort
begleiten wir unsere Mandanten auch bei ihren
internationalen Anliegen optimal.
6HUYLFHRULHQWLHUXQJ
Die Zufriedenheit unserer Mandanten steht für
uns im Mittelpunkt. Daher zählt nicht nur, was
wir tun, sondern auch, wie wir es tun: schnell,
zuverlässig, ideenreich und pragmatisch. Dabei behalten wir die wirtschaftlichen Aspekte
unserer Mandate stets im Auge. Und immer
steht ein Partner als Ihr Ansprechpartner dafür
ein, dass Sie mit uns zufrieden sind.
Partnerschaftlichkeit
Die lebendige Partnerschaftskultur in unserer
Sozietät, verbunden mit einem starken Teamgeist, ist für alle Partner und Mitarbeiter ein
zentraler Wert. Wir sind keine Einzelkämpfer,
sondern arbeiten gerne im Team zusammen –
wann immer ein Mandat es erfordert. Davon
SUR¿WLHUHQ]XDOOHUHUVWXQVHUH0DQGDQWHQ
Die öffentliche Hand hat einen erheblichen
Bedarf an Gütern, Bau- und Dienstleistungen. Das Volumen der öffentlichen Aufträge
in Deutschland und Europa nimmt tendenziell
zu. Das Vergaberecht wird durch regelmäßige
Vergaberechtsnovellen und stetig wachsende
Rechtsprechung komplexer und unübersichtlicher. Dadurch steigt der Bedarf an vergaberechtlicher Beratung.
Graf von Westphalen ist seit vielen Jahren beratend im nationalen und internationalen Vergaberecht sowie bei Privatisierungen und Public
Private Partnerships (PPP / ÖPP) tätig. Die Sozietät berät dabei sowohl die öffentliche Hand
als auch private Unternehmen.
Deutschlandweit ist bei Graf von Westphalen
ein Team von mehr als zehn Vergaberechtsspezialisten tätig, Schwerpunkte bilden die
Beratung von Auftraggebern, Bewerbern und
Bietern bei nationalen und internationalen Vergabeprojekten sowie deren Vertretung im Nachprüfungsverfahren
Unsere Exper t ise und Leist ungen
im Vergaberecht
Die Rechtsanwälte unseres Vergaberechtsteams
haben sich bundesweit einen Namen im Vergaberecht sowie im Öffentlichen Wirtschaftsrecht gemacht. Unsere vergaberechtliche Expertise und Leistungen umfasst insbesondere
‡ die Vertretung der öffentlichen Hand und
von Bietern in Nachprüfungsverfahren vor
den Vergabekammern und Vergabesenaten
der Oberlandesgerichte;
‡ die Erstellung von Gutachten zu diversen
vergaberechtlichen Fragestellungen und
Machbarkeitsstudien;
‡ die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Wir unterstützen Sie als Auftraggeber, ein
möglichst einwandfreies Vergabe- und/oder
Privatisierungsverfahren durchzuführen, vergaberechtliche Risiken zu minimieren und
Nachprüfungsverfahren soweit wie möglich zu
verhindern. Die regelmäßig bestehenden Gestaltungsspielräume sollten hier von Anfang an
vollumfänglich beleuchtet und genutzt werden !
Bewerbern und Bietern helfen wir, fristwahrend
ihre Rechte geltend zu machen und durchzuVHW]HQRKQHGLH&KDQFHQDXI]XNQIWLJH$XIträge zu vergeben!
‡ die Beratung und Begleitung der öffentlichen Hand bei der Vorbereitung und
Durchführung von nationalen und internationalen Vergabeprojekten sowie bei
Privatisierungen und ÖPP/PPP, v. a. im
IT-, Bau-, Krankenhaus-, Rettungsdienst-,
Schul-, Luftverkehrs- und Entsorgungsbereich;
Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010
VergabeNavi-sonder-10.indd 43
‡ die Beratung und Begleitung von Bewerbern und Bietern im gesamten Vergabeverfahren (z. B. Erstellung von Teilnahmeanträgen, Rügen, Kommunikation mit dem
Auftraggeber);
43
09.08.2010 15:43:29
M A n A g E M E n T- U n D k O M M U n A L B E R AT U n g E n
MANAG E ME N T- U ND KO M M U N ALB ER ATU N G EN
XX
mps public solutions gmbh
Maria Trost 21
56070 Koblenz
Tel: +49 (0) 261 / 8000 2156
www.mps-solutions.de
Ihr direkter Kontakt zu uns:
Guido Hennemann
Kommunikation und Marketing
Tel: +49 (0) 261 / 8000 2156
Fax: +49 (0) 261 / 8000 2151
E-mail: [email protected]
Projektphasen. Das mps-Team mit Spezialisten für Informationstechnik, Verwaltungsrecht und Betriebswirtschaft macht
das Unternehmen zur Know-how-Schnittstelle zwischen IT und Verwaltung.
Österreich und der Schweiz garantiert
werden kann. Neben Koblenz/Rhein ist
mps in Niedersachsen, Sachsen, Bayern,
Hessen und Baden-Württemberg mit
eigenen Niederlassungen vertreten.
mps bietet ein deutschlandweites Support-Netz und legt hohen Wert auf dessen
hervorragende Qualität. mps verfügt über
fünf Niederlassungen sowie zahlreiche
Supporter und Partnerunternehmen vor
Ort, wodurch die intensive Betreuung und
Beratung der kommunalen Verwaltungen
und Betriebe in ganz Deutschland,
Langjährige Erfahrung im Public Sector
und die Partnerschaft mit Microsoft und
anderen Partnern garantieren Leistungsstärke und Zukunftssicherheit der mpsKomplettlösungen.
Firmenprofil
Mit einem Team von ca. 120 Mitarbeitern
entwickelt mps nicht nur richtungsweisende Softwarelösungen, sondern bietet
auch ein lückenloses DienstleistungsportIROLR±YRPSURIHVVLRQHOOHQ3URMHNW&RQsulting und betriebswirtschaftlicher und
technischer Beratung über kompetentes
Anwendertraining bis zum reaktionsschnellen Support. Alle Leistungen sind
speziell abgestimmt auf die Bedürfnisse
von Städten, Gemeinden und Kreisen.
mps begleitet seine Kunden partnerschaftlich und kompetent durch alle
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
mpsNF±.RPPXQDOHV)LQDQ]ZHVHQ
Wenn es um Reformen im Finanzwesen geht,
ist Flexibilität gefragt. Die Lösung mpsNF beherrscht sowohl die kommunale Doppik als
auch die Kameralistik – sowie die rein kaufmännische Buchführung. Besonderes Highlight: Die Rechnungsstile sind parallel nutzbar, die Software eignet sich somit ideal für
den „Konzern Kommune“ inklusive Eigenbetrieben und Gesellschaften. mpsNF stellt in dieser Konstellation eine hervorragende Basis für
Konsolidierungen und Gesamtabschlüsse dar.
mpsEM(LQZRKQHUPHOGHZHVHQ
mpsEM ist das optimale Werkzeug für die effektive Aufgabenerfüllung und zeitsparende Informationsabläufe im Einwohnermeldewesen. Die
Softwarelösung unterstützt die Bereitstellung
der Daten für den neuen Personalausweis inNOXVLYH%LRPHWULHGDWHQ]HUWL¿]LHUWGXUFKHLQH
Prüfstelle des Bundesamts für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI). Die Implementierung von Online-Services stellt die Bürgeranliegen in den Mittelpunkt.
mpsMC - Managementcockpit
Das Managementcockpit mps0& bietet die
einzigartige Möglichkeit einer individuellen,
mit jeder Datenbank und Softwarelösung verknüpfbaren Auswertungs- und Informationsplattform, die über wenige Mausklicks die
wirtschaftliche Situation einer Kommune online und in variabler optischer Form darstellt.
44
VergabeNavi-sonder-10.indd 44
mpsICE - Beratungslösungen
mps unterstützt kommunale Verwaltungen aktiv bei den anstehenden Aufgaben rund um die
Einführung der kommunalen Doppik und den
Folgeaufgaben wie zum Beispiel der Erstellung
von Gesamtabschlüssen (Konsolidierung). Das
&RQVXOWLQJ3DNHW XPIDVVW EHWULHEVZLUWVFKDIW
liche Grundlagen- und Projektberatung, Projektorganisation und –begleitung bis zur Umsetzung der Softwareimplementierung.
mps$5(6 - Auftragsmanagement
mpsARES ist die Komplettlösung für Auftragsabwicklung, Leistungserfassung und Abrechnung, Termin- und Ressourcenmanagement
sowie Personalverwaltung. mpsARES wurde
gezielt für städtische Bau- und Betriebshöfe
sowie Stadtwerke entwickelt und ist eine professionelle Lösung, die mit geringem Aufwand
H[DNW DXI VSH]L¿VFKH %HGUIQLVVH DQJHSDVVW
werden kann.
mpsFIM - Friedhofsmanagement
Die modulare Komplettlösung mpsFIM deckt
alle Anforderungen kommunaler oder kirchlicher Friedhofsbetriebe ab. Durch seine Flexibilität und Parametrisierbarkeit ist mpsFIM
die optimale Lösung für Verwaltungen jeder
Größenordnung – von der kleinen Kirchengemeinde bis zur Landeshauptstadt.
mpsINPRO - Prozessmanagement
mpsINPRO bietet die Möglichkeit, zahlreiche VerZDOWXQJVYRUJlQJHVFKQHOOXQGHI¿]LHQWDE]Xwickeln. Die strukturelle Darstellung erlaubt
eine übersichtliche Kontrolle und Überschaubarkeit. mpINPRO ist optimal auf die Anforderungen von Genehmigungs- und Überwachungsbehörden sowie Feuerwehren abgestimmt.
mps.26$ – E-Government
mpsKOSA ist die standardkonforme und offene
Architektur, die die medienbruchfreie Verzahnung verschiedener Informationsquellen und
Fachverfahren gewährleistet. In Verbindung
PLW HLQHU HI¿]LHQWHQ 3UR]HVVRULHQWLHUXQJ HUmöglicht mpsKOSA zukunftssichere und flexible Verwaltungen und ein mitwachsendes
E-Government.
mpsPARTNER – Lösungen von Experten
Darüber hinaus arbeitet mps mit erfahrenen
Partnern zusammen und bietet spezialisierte
Lösungen an für:
‡ Immobilienmanagement und
Liegenschaftsverwaltung
‡ Personalmanagement sowie
Lohn- und Gehalt
‡ Dokumentenmanagementsysteme
‡ Ratsinformation und Sitzungsmanagement
‡ Bürgerbüro und Gebührenkasse
‡ Mobile Inventarisierung
Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010
09.08.2010 15:43:29
S O F T W A R E U n D I T- A n g E B O T E
SOFTWAR E U N D I T- ANGEBOTE
SEITENBAU GmbH
Seilerstraße 7
D-78467 Konstanz
Tel: +49 (0) 7531-36598-00
www.seitenbau.com
Ihr direkter Kontakt zu uns:
Dominik Kraus
Marketing & Kommunikation
Tel: +49 (0) 7531-36598-19
Fax: +49 (0) 7531-36598-11
E-Mail: [email protected]
Konzeption und technischen Realisierung
eines erfolgreichen IT-Projektes nötig sind.
Durch eine Vielzahl erfolgreicher
E-Government-Projekte auf Bundes-,
Länder und kommunaler Ebene verfügt
SEITENBAU über umfassende Kenntnisse bezüglich der Strukturen und
Prozesse öffentlicher Auftraggeber sowie
über langjährige Erfahrung und umfassendes Know-how beim zielgerichteten
Einsatz kommerzieller SoftwareProdukte sowie leistungsstarker OpenSource-Komponenten im öffentlichen
Sektor.
Firmenprofil
Firmenprofil
Seit 1996 unterstützt SEITENBAU
Organisationen aus dem privaten und
öffentlichen Sektor bei der Planung,
Konzeption und Umsetzung hochwertiger
Softwarelösungen für E-Business und
E-Government. Das Leistungsspektrum
umfasst dabei alle Tätigkeiten, die zur
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
Zu den Kernkompetenzen von SEITENBAU
]lKOHQYRUDOOHP&RQWHQW0DQDJHPHQW)URQtend Engineering, die Konzeption und Entwicklung von Individualsoftware sowie Intranet- & Portallösungen. Das Unternehmen ist
dementsprechend auch in drei Geschäftsbereiche gegliedert, die jeweils von einem Mitglied
der Geschäftsleitung geleitet werden. Je nach
Aufgabenstellung werden die Projektteams aus
unterschiedlichen Spezialisten der drei Fachbereiche zusammengestellt, so dass unsere
Kunden jederzeit optimal unterstützt werden.
Content Management & Frontend
Engineering inkl. Barrierefreiheit
,P%HUHLFK&RQWHQW0DQDJHPHQWXQG)URQWHQG
Engineering bietet SEITENBAU die ImplePHQWLHUXQJXQGNXQGHQVSH]L¿VFKH$QSDVVXQJ
XQG (UZHLWHUXQJ YRQ &RQWHQW 0DQDJHPHQW
Systemen, Beratung beim Aufbau benutzerIUHXQGOLFKHU&RQWHQW6WUXNWXUHQVRZLHGLH*Hstaltung und technische Umsetzung intuitiver
EDUULHUHIUHLHU%HQXW]HUREHUÀlFKHQ
SEITENBAU bietet hier auch umfassende Usability Tests und ist Mitglied der 95+-Liste der
BIK (Barrierefrei Informieren und KommuQL]LHUHQ$OV&06]XP(LQVDW]NRPPHQEHL
6(,7(1%$8 ,PSHULD &RUH0HGLD *RYHUQPHQW6LWH%XLOGHUVRZLHGLH2SHQVRXUFH&06
&RQWHQLGRXQG'DLV\7HO
Referenzen
=XGHQ.XQGHQPLW&RQWHQW0DQDJHPHQW/|sungen von SEITENBAU zählen u.a. die Städte
Aachen, Bonn, Kaiserslautern, Köln, Konstanz
und Villingen-Schwenningen, das Bundes-ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das Bundesarchiv sowie die Schweizer
Bundesverwaltung.
Intranet & Mitarbeiterportale
Im Bereich Intranet und Mitarbeiterportale
NRPPWQHEHQUHLQ&06EDVLHUWHQ/|VXQJHQ
vor allem die, von SEITENBAU gemeinsam
mit dem Bundesverwaltungsamt entwickelte,
PRGXODUH0LWDUEHLWHUSRUWDO/|VXQJ2I¿FH1HW
2 (ON2) zum Einsatz. Das System kann aufJUXQG VHLQHU PRGHUQHQ ÀH[LEOHQ$UFKLWHNWXU
sehr einfach an unterschiedliche Behördenstrukturen angepasst werden und unterstützt auf
HI¿]LHQWH:HLVHHLQRUJDQLVDWLRQVZHLWHV:LVsens- und Informationsmanagement.
Referenzen
ON2 kommt u.a. beim Bundeskanzleramt, Bundesverwaltungsamt, dem Bürgerservicezentrum im Bundesministerium des Innern (D-115
Wissensportal), dem Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge sowie der Deutschen RentenYHUVLFKHUXQJ]XP(LQVDW]5HLQ&06EDVLHUWH
Intranets wurden u.a. für die Städte Bonn und
Konstanz, das Bundesarchiv sowie die Schweizer Bundesverwaltung entwickelt.
6RIWZDUHHQWZLFNOXQJ
(*RYHUQPHQW)DFKDQZHQGXQJHQ
Identity Management
Im Bereich der Entwicklung kundenspezifischer Individualsoftware konzipiert und
realisiert SEITENBAU hochwertige EGovernment-Fachanwendungen, und Identity
Management-Lösungen. Dabei arbeiten wir in
der Regel nach den Prinzipien der agilen Softwareentwicklung, sind aber ebenso mit der
Projektabwicklung nach dem V-Modell-XT
vertraut. Die Integration von und Arbeit mit
in der Verwaltung eingesetzten Systemen und
Standards, wie beispielsweise SAGA, EPOS,
virtuelle Poststelle, usw., ist und durch unsere
z.T. sehr komplexen Entwicklungsprojekte
bestens vertraut.
Referenzen
Von SEITENBAU konzipierte und technisch
realisierte E-Government-Lösungen sind u.a.
beim Bundeskanzleramt, dem Deutschen Bundestag, dem Bundesministerium des Innern,
dem Bundesverwaltungsamt sowie der Schweizer Bundesverwaltung im Einsatz.
Produkte & Lösungen
Neben den Produkten und Komponenten anderer Hersteller, bzw. aus dem Open Source
Umfeld bietet SEITENBAU auch eigene Produkte und Module an. So ermöglicht die von
SEITENBAU entwickelte Anwendung Online
Termin Reservierung (OTR) es Bürgern und anderen „Kunden“ via Internet bei allen an das
OTR angeschlossenen Ämtern und sonstigen
angeschlossenen Stellen einfach und komfortabel über eine intelligente Kalenderansicht
Termine zu vereinbaren.
Das System eignet sich sowohl für Kommunen wie auch alle anderen Organisationen, wo
Kundentermine angeboten werden.
:HLWHUH3URGXNWHVLQGGLH3RUWDOO|VXQJ2I¿FHNet 2 (s.o.) und das Newslettersystem Nemo.
Darüber hinaus stellen wir unseren Kunden eine
Reihe intelligenter Tools, wie z. B. einen interaktiven Veranstaltungskalender, zur Verfügung.
.RQWDNWLHUHQ6LHXQVLQIR#VHLWHQEDXFRP
Im Bereich Identity Management ist SEITENBAU Exklusiv-Vertriebspartner (DeutschspraFKLJHU5DXPYRQ&DIHVRIW6DQ'LHJR86$
Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010
VergabeNavi-sonder-10.indd 45
'DV.HUQSURGXNW&DPVE\&DIHVRIWELHWHWHLQ
VLFKHUHVXQGÀH[LEOHV:HE6LQJOH6LQJOH6LJQ
On in heterogenen Landschaften mit Komponenten unterschiedlicher Hersteller.
45
09.08.2010 15:43:30
S O F T W A R E U n D I T- A n g E B O T E R
SOFTWAR E U ND IT- AN GE B OTE
Firmenprofil
„Wir gestalten die vernetzte Zukunft von
Wirtschaft und Gesellschaft und schaffen
Wert für Kunden, Mitarbeiter und Investoren durch innovative ICT-Lösungen.“
T-Systems ist die Großkundensparte der
Deutschen Telekom. Auf Basis einer weltumspannenden Infrastruktur aus Rechenzentren und Netzen betreibt das Unternehmen Informations- und Kommunika-
T-Systems International GmbH
Hahnstr. 43 d
60528 Frankfurt am Main
www.t-systems.de
Ihr direkter Kontakt zu uns:
Tel: 08000PUBLIC
(08000782542)
E-Mail: [email protected]
www.t-systems.de/public
WLRQVWHFKQLN HQJO NXU] ,&7 IU
multinationale Konzerne und öffentliche
Institutionen. Mit Niederlassungen in
über 20 Ländern und globaler Lieferfähigkeit betreut T-Systems Unternehmen
aus allen Branchen – von der Automobilindustrie über Telekommunikation, den
Finanzsektor, Handel, Dienstleistungen,
Medien, Energie und Fertigungsindustrie
bis zur öffentlichen Verwaltung und dem
Gesundheitswesen. Rund 45. 300 Mitarbeiter weltweit setzen sich mit ihrer BranFKHQNRPSHWHQ] XQG LKUHP ,&7.QRZ
how für höchste Servicequalität ein. Im
Geschäftsjahr 2009 erzielte die Großkundensparte einen Umsatz von rund 8,8
Milliarden Euro.
Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen
:LUWVFKDIW6WDDWXQG
Gesellschaft vernetzen
Als Triebfeder für Innovation realisiert
T-Systems im Konzern Deutsche Telekom
,&7/|VXQJHQ]XP9HUQHW]HQYRQ:LUWVFKDIW
und Gesellschaft. Im öffentlichen Sektor engagiert sich die Telekom-Tochter für wichtige
Innovationsprojekte wie die einheitliche Servicerufnummer D115, die Umsetzung der EGDienstleistungsrichtlinie, Anwendungen für
den neuen Personalausweis oder die rechtsverbindliche De-Mail. Mit integrierten Lösungen,
Netzen und Dienstleistungen hilft T-Systems
öffentlichen Verwaltungen, Sicherheitsbehörden, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, ihre Prozesse zu optimieren, Kosten zu
senken und die Bürger schneller und besser
zu betreuen.
Lösungen für Bund, Länder, Kommunen
Das Lösungsangebot berücksichtigt unterschiedliche Anforderungen auf der Ebene des
Bundes, der Länder und der Kommunen. Die
Leistungen von T-Systems erstrecken sich
dabei auf die Planung, die Entwicklung, die
Installation und den Betrieb. Kauf, Leasing,
Lizensierung oder nutzungsabhängige Bezahlung (Pay per use) sind Finanzierungsvarianten, die unterschiedlichen Bedürfnissen gerecht werden.
T-Systems bertreibt eine Vielzahl von kommunalen Daten- und Telefonnetzen, Netze der
Bundesländer oder das bundesweite DOI-Netz
(Deutschland Online Infrastruktur). Dabei verVFKPHO]HQLPPHUKlX¿JHU6SUDFKXQG'DWHQnetze zu einer einheitlichen Infrastruktur, die
Kosten spart und neue integrierte Anwendungen ermöglicht.
Die Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und Verwaltungen unterstützt
T-Systems beispielsweise mit E-Government-
46
VergabeNavi-sonder-10.indd 46
3RUWDOHQ 'DKLQWHU NRPPHQ &506\VWHPH
&DOOFHQWHU$QZHQGXQJHQ RGHU YHUVFKLHGHQH
Fachanwendungen zum Einsatz. Bei der Dokumentenverwaltung, Vorgangsbearbeitung
oder revisionssicheren Archivierung digitaler
Akten reicht das Spektrum von kleinen Lösungen bis zum riesigen Langzeitarchiv. Innerhalb
der Verwaltungen sorgen integrierte Systeme
für Personalabrechnung, Personalentwicklung
XQG3HUVRQDOZLUWVFKDIWIU(I¿]LHQ]'RSSLN
/|VXQJHQ RGHU XPIDVVHQGH &RQWUROOLQJ XQG
Steuerungslösungen auf Basis von SAP helfen, Ressourcen und Prozesse aus betriebswirtschaftlicher Sicht zu betrachten. Für Einsparungen bei der Beschaffung und Vergabe sorgen
verschiedene Lösungen, die entweder die
komplette Prozesskette digital abbilden oder
punktuell elektronische Unterstützung liefern.
Mit sicheren Übertragungswegen und komfortablen Lösungen vernetzt das Unternehmen ef¿]LHQWGLHYHUVFKLHGHQHQ$NWHXUHLP*HVXQGheitswesen. Dabei unterstützt T-Systems auch
die Integrierte Versorgung, bei der Patienten
von einer sektorenübergreifenden Betreuung
XQG%HKDQGOXQJSUR¿WLHUHQ
Unser Leistungsspektrum
für öffentliche Institutionen
in der Übersicht
‡ Entwicklung und Rollout von über 17
Mio. elektronischen Gesundheitskarten
‡ Marktführer in Deutschland im öffentlichen Sektor
‡ Mehr als 50 sicherheitsüberprüfte und
]HUWL¿]LHUWH0LWDUEHLWHUhh
‡ Flächendeckend mit Experten in ganz
Deutschland vertreten und als einziges
Unternehmen Vereinigung von IT- und
TK-Kompetenz unter einem Dach
‡ Bereitstellung von „gematik-konformer“
Infrastruktur für das Gesundheitswesen
‡ ,&7/|VXQJHQIUVFKQHOOH%HDUEHLWXQJ
durch schlanke Verwaltungsprozesse und
HLQHQHI¿]LHQWHQ'DWHQDXVWDXVFK
‡ Betrieb von Breitbandnetzen mit teilweise
über 200 Lokationen und verschlüsselte
Kommunikation von über 50.000 Nutzern
mit Authentisierungslösungen und digitalen Identitäten
‡ Technische Optimierung, Leistungssteigerung, Kostenstabilität und Transparenz
durch Komplett-Outsourcing der IT
‡ Schaffung von Verwaltungsportalen als Integrationsplattform für sämtliche Prozesse
sowie Kreisnetze auf Basis IntraSelect
MPLS und VPN Sprachnetz
‡ In sechs Bundesländern Einführung und
Betrieb von Internetportalen, Personalmanagement- und neuen Finanzmanagementsystemen
‡ Digitale Verwaltung von 1,7 Mrd. Behördendokumenten
‡ Betrieb von über 50.000 Arbeitsplätzen
der öffentlichen Hand
‡ Einführung und Betrieb von mehr als
2.000 Kundennetzen und mehr als 120
Fachverfahren bei Bund, Ländern und
Kommunen
Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010
09.08.2010 15:43:30
Bau · Immobilien · Vergabe
Sicher durch die Klippen der Auftragsvergabe!
VergabeNavigator
Öffentliche Aufträge rechtssicher
vergeben – Fachinformationen für
die Vergabestelle
Die Zeitschrift leitet Sie sicher durch die Klippen der Auftragsvergabe
Das Vergaberecht gehört zu den schwierigsten Aufgabenbereichen der öffentlichen
Verwaltung. Gerade für den Nichtjuristen sind die zahllosen formalen Anforderungen
nur sehr schwer zu durchschauen. Der bedeutende Stellenwert einer rechtssicheren
Auftragsvergabe lässt sich an der hohen Zahl vergaberechtlicher Nachprüfungsverfahren ablesen.
ISSN 1861-6658
40 Seiten, Format A4, geheftet
Jahresabonnement: 173,40 €
Einzelheft: 30,40 €
Jahresabonnemant zum
Vorzugspreis für Mitglieder des
forum vergabe e.V., Verband beratender Ingenieure (VBI), Verband
unabhängig beratender Ingenieure
und Consultants e.V. (VUBIC) und
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alle zwei Monate
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Hier hilft die Zeitschrift „VergabeNavigator“. Sie beschreibt praxisgerecht die gängigen Arbeitsabläufe bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und erläutert typische
Probleme Schritt für Schritt.
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„ Mit dem VergabeNavigator können Sie
Ihre Probleme im Vergabeverfahren z.B.
bei Leistungsverzeichnis, Nebenangebote
oder Angebotswertung rechtssicher und
ohne zeitaufwändige Rückfragen lösen.
„ Die Zeitschrift wird von Praktikern betreut,
die genau wissen, wo bei der Vergabe öffentlicher Aufträge der Schuh drückt.
„ Juristisches Spezialwissen ist für das Verständnis der Zeitschrift nicht notwendig.
„ Übersichtliche Darstellung
AUS DEM INHALT
x Vorbereitung einer ordnungsgemäßen
Vergabe
x Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen
x Leistungsbeschreibung
x ordnungsgemäße Bekanntmachung
der Ausschreibung
x Prüfung der Angebotsunterlagen
x Aufklärung der Angebotsinhalte
x Wertung
x Erstellung eines ordnungsgemäßen
Vergabevermerkes
x Rechnungsprüfung/Revision
werden Schritt für Schritt erläutert.
Recht
vielseitig!
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VergabeNavi-sonder-10.indd 47
09.08.2010 15:43:30
Die Standardwerke für den Straßen- und Brückenbau!
Bau · Immobilien · Vergabe
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung BMVBS (Hrsg.)
Bundesministerium
für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
HVA B-StB
Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen
im Straßen- und Brückenbau
Das HVA B-StB ist ein Standardwerk für öffentliche Aufträge im Straßen- und Brückensektor.
Die in diesem Handbuch veröffentlichten Richtlinien werden von Straßenbauverwaltungen der
Länder bei der Aufstellung, Durchführung und Abwicklung der Vergabeverfahren von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau angewendet, um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen der VOB und der Vergabeverordnung zu gewährleisten.
7/2009
ISBN
978-3-935064-03-3
Loseblattwerk, Grundwerk
712 Seiten, 21 × 29,7 cm, inkl.
Ordner und 6teiligem Register
inkl. CD-ROM, 69,– v
Ergänzungen bei Bedarf
AUS DEM INHALT
s Richtlinien für das Aufstellen der Vergabeunterlagen, für das Durchführen der Vergabeverfahren und für das Abwickeln der Verträge
s Vordrucke für Vergabeunterlagen, Vergabeverfahren und Vertragsabwicklungen
s Ergänzende Unterlagenwie Gesetzes- und Verordnungstexte
s Sie sind immer auf dem aktuellen Stand mit den HVA B-StB bzw. HVA-L-StB Schnelldiensten inkl. der Allgemeinen Rundschreiben des BMVBS
HVA L-StB
Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und
Leistungen im Straßen- und Brückenbau
Handbuch
rung
e und Ausfüh
für die Vergab und Leistungen
von Lieferungen Brückenbau
und
im Straßen-
HVA L-StB
twicklung
r, Bau und Stadten
rium für Verkeh
verkehr
Bundesministe
bau, Straßen
Abteilung Straßen
9
Fassung 7/200
Das Vergabehandbuch ist von den Baudienststellen des Bundes und der Länder bei der Vergabe und Ausführung von Liefer- und Leistungsaufträgen im Straßen- und Brückenbau zur einheitlichen Anwendung der VOL/A zu beachten.
7
Ausgabe 3/200
CD-ROM
mbH
© Copyright
Verlagsges.
: Bundesanzeiger
13%'
und Vertrieb
(+, "
nzeiger.de
Herstellung
1
3%'1
#%)@bundesa
&+,*&*,* /
1
1
%
eiger-verlag.de
www.bundesanz
ISBN
978-3-935064-00-2
Loseblattwerk, inkl. CD-ROM,
Grundwerk, 382 Seiten,
21 × 29,7 cm, inkl. Ordner und
6teiligem Register, 63,– v
Ergänzungen bei Bedarf
AUS DEM INHALT
s Richtlinien für das Aufstellen der Vergabeunterlagen, für die Durchführung der Vergabeverfahren und für das Abwickeln der Verträge
s Vordrucke für Vergabeunterlagen, Vergabeverfahren und Vertragsabwicklung
s Anhang/Ergänzende Unterlagen
IHRE VORTEILE BEI BEIDEN WERKEN:
„ Bietet Ihnen als Auftraggeber und Auftragnehmer eine hohe Rechtssicherheit und einen ein-
heitlichen Kenntnisstand im Vergabeverfahren
„ Alle Formulare als ausfüllbare Formatvorlagen im Word-Format auf CD-ROM!
Recht
vielseitig!
VergabeNavi-sonder-10.indd 48
09.08.2010 15:43:30
Der AHO – Tradition und gewachsene Kompetenz
Der AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. ist der Zusammenschluss
maßgeblicher Ingenieurverbände, der Länderingenieurkammern Deutschlands sowie einiger Architektenkammern und -verbände. Als
Fachverband wahrt und vertritt er die Honorar- und Wettbewerbsinteressen von Ingenieuren und Architekten.
Die Facharbeit des AHO wird in themenbezogen zusammengestellten Arbeitsgremien von hochqualifizierten Ingenieuren und
Architekten ehrenamtlich geleistet. Im Mittelpunkt stehen die Diskussionen von Grundsatzfragen zum Honorar- und Wettbewerbsrecht,
die Weiterentwicklung der bestehenden Leistungsbilder der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen
(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) sowie die Erarbeitung neuer Leistungsbilder. Beratungsergebnisse aus den
einzelnen Arbeitsgremien werden in der Schriftenreihe des AHO als Praxishilfe für Auftragnehmer und Auftraggeber veröffentlicht.
Die bisher erschienenen Hefte können – sofern nichts anderes angegeben ist – beim AHO direkt online bestellt werden unter
www.aho.de/schriftenreihe oder per Fax unter 030/31 01 917 - 11. Alle angegebenen Preise sind Bruttopreise inkl. gesetzl.
Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten:
Nr. 3
HOAI – Besondere Leistungen bei der
Tragwerksplanung
Nr. 14
ISBN 978-3-89817-860-0, 4., vollständig überarbeitete
Auflage 2010, 44 Seiten kartoniert. 14,80 €
Nr. 4
Nr. 5
Nr. 6
Nr. 15
ISBN 978-3-89817-741-2, 2., vollständig überarbeitete
Auflage 2008, 20 Seiten kartoniert. 14,80 €
Nr. 16
Nr. 8
Nr. 17
Nr. 9
Nr. 10
Untersuchungen zum Leistungsbild, zur
Honorierung und zur Beauftragung von
Projektmanagementleistungen in der Bau- und
Immobilienwirtschaft
Nr. 21
Nr. 22
ISBN 978-3-88784-991-7, 2000, 36 Seiten
kartoniert. 14,80 €
Nr. 13
Interdisziplinäre Leistungen zur Wertoptimierung
von Bestandsimmobilien
ISBN 978-3-89817-632-3, 2006, 136 Seiten
kartoniert. 28,80 €
HOAI – Empfehlungen des AHO zur Definition
und Anwendung der Funktionalausschreibung
HOAI – Arbeitshilfen zur Vereinbarung von
Ingenieurverträgen für die Bearbeitung von
Generalentwässerungsplänen (GEP)
Abgrenzung der Vergütung von Objektplanungsleistungen nach der HOAI
Teil II: Freianlagen u. Teil VII: Ingenieurbauwerke
und Verkehrsanlagen
ISBN 978-3-89817-631-6, 2006, 54 Seiten
kartoniert. 14,80 €
Untersuchungen zum Leistungsbild
Interdisziplinäres Projektmanagement
für PPP-Hochbauprojekte
ISBN 978-3-89817-645-3, 2006, 102 Seiten
kartoniert. 28,80 €
Nr. 23
ISBN 978-3-89817-282-0, 2. Auflage 2002, 40 Seiten
kartoniert. 14,80 €
Nr. 12
Neue Leistungsbilder zum Projektmanagement
in der Bau- und Immobilienwirtschaft
ISBN 978-3-89817-436-7, 2004, 148 Seiten
kartoniert. 28,80 €
Nr. 20
HOAI – Leistungsbilder von Anlagen der
technischen Ausrüstung nach Teil IX bei
der funktionalen Leistungsvergabe inklusive
komplementärem Leistungsbild des
Generalunternehmers
Arbeitshilfen zur Vereinbarung von Leistungen
und Honoraren für den Planungsbereich
„Baufeldfreimachung“
ISBN 978-3-89817-414-5, 2004, 80 Seiten
kartoniert. 14,80 €
Untersuchungen für ein Leistungsbild und zur
Honorierung für den Planungsbereich „Altlasten“
ISBN 978-3-88784-883-5, 1998, 36 Seiten
kartoniert. 14,80 €
Nr. 11
Nr. 18
Nr. 19
ISBN 978-3-89817-773-3, 3., vollständig überarbeitete
Auflage 2009, 232 Seiten kartoniert. 36,80 €
Leistungen für Brandschutz
Leistungsbild und Honorierung
ISBN 978-3-89817-835-8, 2., vollständig überarbeitete und
erweiterte Auflage 2009, 48 Seiten, kartoniert. 14,80 €
HOAI – Besondere Leistungen bei der Planung
von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
nach Teil VII - ausgenommen Objekte der
Wasser- und Abfallwirtschaft
ISBN 978-3-88784-710-4, 1996, 56 Seiten
kartoniert. 14,80 €
Untersuchungen zum Leistungsbild und zur
Honorierung für das Facility Management
Consulting
ISBN 978-3-89817-841-9, 4., vollständig überarbeitete und
erweiterte Auflage 2010, 124 Seiten, kartoniert. 28,80 €
HOAI – Besondere und außerordentliche
Leistungen bei der Planung von Anlagen der
technischen Ausrüstung nach Teil IX
ISBN 978-3-88784-636-7, 1995, 68 Seiten
kartoniert. 14,80 €
SiGeKo – Praxishilfe zur Honorarermittlung für
Leistungen nach der Baustellenverordnung
ISBN 978-3-89817-169-4, 2001, 60 Seiten
kartoniert. 14,80 €
HOAI - Entwurf zur Fortschreibung von Teil VIIa
Verkehrsplanerische Leistungen
ISBN 978-3-89817-281-3, 2. Auflage 2002, 56 Seiten
kartoniert. 14,80 €
Nr. 7
ISBN 978-3-89817-117-5, 2001, 48 Seiten
Dieses Heft wird überarbeitet.
HOAI – Ergänzungen zum Leistungsbild der
Grundleistungen – Zusätzlich zu vergütende
Leistungen bei der Planung von Objekten der
Wasser- und Abfallwirtschaft
ISBN 978-3-88784-598-8, 1994, 40 Seiten
kartoniert. 14,80 €
HOAI – Tafelfortschreibung Erweiterte
Honorartabellen (§§ 56.1, 56.2, 65.1, 74.1)
Leistungsbild und Honorierung
für Leistungen nach der EnEV
ISBN 978-3-89817-747-4, 2008, ca. 24 Seiten
kartoniert. 14,80 €
Nr. 24
Leistungsbild und Honorierung für die
Planung von Lichtsignalanlagen
ISBN 978-3-89817-748-1, 2008, 32 Seiten
kartoniert. 14,80
HVA F-StB – Benutzerhinweise zur Verhandlung
und Abfassung von Ingenieurverträgen
ISBN 978-3-89817-036-9, 2001, 28 Seiten kartoniert.
Dieses Heft wird überarbeitet.
Stand: August 2010
Bitte berücksichtigen Sie, dass einige Hefte zur Zeit überarbeitet werden. Den jeweils aktuellen Stand können Sie auf unserer
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