sonderausgabe 2010 - Bundesanzeiger Verlag
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Bundesanzeiger Verlagsges. mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Postvertriebsstück – Entgelt bezahlt – G 70516 ISSN 1861 6658 SONDERAUSGABE 2010 ZUR 2. STUFE DER VERGABERECHTSREFORM n Niels Lau Niels Lau Nach der Reform ist vor der Reform Anmerkungen zur GWB-Änderung 2009 Nach der Reform ist vor der Reform aus Sicht der Industrie Oliver Hattig n Oliver Hattig Die neue VgV Frisch geöltes Scharnier DieKay-Uwe neue Vergabeverordnung in Kraft Rhein Dr. Kay-Uwe Die VOL/ARhein 2009 aus Sicht der Die VOL/A 2009 aus Sicht der kommunalen Auftraggeber kommunalen Auftraggeber n ! H E R A U S G E B E R Rechtsanwalt Norbert Dippel Besuchen Sie unser Themenportal www.betrifft-biv.de rund um die Themen Bau · Immobilien · Vergabe S O N D E R A U S G A B E 2 0 1 0 I N K O O P E R AT I O N M I T Ltd. städt. Rechtsdirektor Martin Krämer Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Leinemann Rechtsanwalt Dr. Rainer Noch Dipl.-Ing. Ulrich Welter www.bundesanzeiger-verlag.de VergabeNavi-sonder-10.indd 1 VN_SH2010_titel.indd 1 09.08.2010 14:20:26 15:43:20 15.07.2010 Bau · Immobilien · Vergabe Ihr praxisgerechter Ratgeber zu Bauvertrag und Bauabwicklung nach VOB/B und BGB! Bau · Immobilien · Vergabe von Wietersheim (Hrsg.) Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B 2. Auflage ISBN 978-3-89817-874-7 2. Auflage 2010, 734 Seiten, Format 16,5 × 24,4 cm, kartoniert, 64,– v inkl. MwSt. und Versandkosten (deutschlandweit) AUTORENINFO Herausgegeben von Dr. Mark von Wietersheim, Geschäftsführer des forum vergabe e.V., Berlin. Die weiteren Autoren sind erfahrene Juristen, die seit vielen Jahren Auftraggeber im Baubereich beraten. von Wietersheim (Hrsg.) Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B Praxiskommentar zum gesamten BGB-Werkvertragsrecht, BGB-Kaufrecht und zur VOB/B Die VOB/B ist nach wie vor die wichtigste Vorschrift für die Abwicklung von Bauverträgen. Mit dem Verlust der Privilegierung der VOB/B hat jedoch die Bedeutung des BGB-Werkvertragrechts erheblich zugenommen. Wird die VOB/B – wie häufig – nicht als Vertragsbestandteil vereinbart, kommt es allein auf das BGB-Werkvertragsrecht an. Das Kaufvertragsrecht betrifft alle Verträge über die Lieferung von beweglichen Gegenständen und damit viele Verträge des täglichen Baugeschehens. Mit diesem Werk erhalten Sie Kommentierungen zu allen praxisrelevanten Vorschriften, die bei Bauverträgen zu beachten sind: Neben den Vorschriften der VOB/B sind Gegenstand der Darstellung auch das gesamte Werkvertragsrecht und das Kaufvertragsrecht des BGB. Das versierte und praxiserfahrene Autorenteam erläutert die Thematik auch anhand zahlreicher Übersichten, Grafiken, Beispielen und Praxistipps. Die enthaltenen Mustertexte und Checklisten können überdies unmittelbare Anwendung in Praxis finden. Die ebenso fundierte wie verständliche Darstellung machen diesen Kommentar zu einem unverzichtbaren Werkzeug für alle an Bauvorhaben beteiligten Kreise. Für die 2. Auflage wurde das Werk in allen Teilen überarbeitet und aktualisiert, insbesondere im Hinblick auf die Novellierung der VOB/B, zahlreiche neue Urteile sowie die umfassenden Änderungen des BGB durch das Forderungssicherungsgesetz. AUS DEM INHALT Kommentierungen zu allen praxisrelevanten Vorschriften: x Erläuterungen zum Werkvertragsrecht des BGB x Erläuterungen zum Kaufvertragsrecht des BGB x Erläuterungen zur VOB/B IHRE VORTEILE Fundierte und anschauliche Erläuterungen des gesamten Bauvertragsrechts Mit zahlreichen Graphiken, Übersichten und Praxisbeispielen Mit direkt anwendbaren Checklisten und Mustertexten Recht vielseitig! Bestellen per > www.bundesanzeiger-verlag.de > Pstf. 10 05 34 · 50445 Köln > Tel. (0800) 1234-339 > Fax: (02 21) 9 76 68-115 > in jeder Buchhandlung VergabeNavi-sonder-10.indd 2 09.08.2010 15:43:20 DAS forum FÜR vergabe Information – Diskussion – Recherche Sie wollen sich auf dem Gebiet des Vergaberechts auf dem Laufenden halten, sich fortbilden oder sich mit anderen Anwendern des Vergaberechts interessenübergreifend über Erfahrungen und Meinungen austauschen? forum vergabe e.V. macht Ihnen dies möglich und bietet – nicht nur seinen Mitgliedern – einen einmaligen Service! Was genau wird mir geboten? Ein Informationsfluss, der Sie vergaberechtlich stets auf dem neuesten Stand hält. Wie? Wir bieten tagaktuelle Informationen auf unserer Homepage und in Sonderinfos, eine monatliche Informationsschrift mit Dokumenten aus Gesetzgebung und Rechtsprechung und Downloadmöglichkeit, vergaberechtliche Literaturdatenbank mit zugehörigem Newsletter (für Mitglieder vergünstigt) sowie interessante Downloads von Dokumenten und Arbeitsmaterialien auf unserer Homepage. 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Bereits im letzten April wurde das Vergaberecht im GWB erheblich geändert und erweitert und die VgV wurde stark gekürzt und auf ein bloßes Bindeglied zwischen dem GWB und den Vergabeordnungen reduziert, im September wurde für alle Vergaben im Sektorenbereich die einheitliche Sektorenverordnung (SektVO) eingeführt und im Juni 2010 konnten endlich die bereits seit 2009 in den Verdingungsausschüssen fertiggestellten, erheblich überarbeiteten Vergabe- und Vertragsordnungen VOB, VOL und VOF durch eine weitere Anpassung der VgV „scharf geschaltet“ werden. Für Sektorenauftraggeber (Trinkwasser-, Energieversorgung und Verkehr – die Telekommunikationsunternehmen wurden jetzt auch formal wegen des dort eingekehrten intensiven Wettbewerbs in die vergaberechtliche „Freiheit“ entlassen) sind jetzt die VgV und die altbekannten Verdingungsordnungen nicht mehr zu beachten, sondern der Weg führt direkt vom GWB ohne weitere Umwege für sämtliche ausschreibungspflichtigen Vergaben in die SektVO, ohne die bisher üblichen Differenzierungen zwischen Bauleistungen, sonstigen (Liefer-)Leistungen oder freiberuflichen Leistungen. Insoweit können wir Sektorenauftraggeber uns zunächst einmal freuen über eine „Vereinfachung“ des Vergaberechts. Was die Anzahl der potenziell zu berücksichtigenden Normen anbelangt, hat zweifelsfrei eine kräftige Verschlankung stattgefunden. Erstmalig wurde mit der SektVO auch eine „Verdingungsordnung“ nicht durch die bereits seit den 1920er Jahren bestehenden und paritätisch mit Mitarbeitern der öffentlichen Hand und aus der Wirtschaft besetzten Verdingungsausschüsse ausgehandelt und formuliert, sondern direkt durch das Bundeswirtschaftsministerium als Verordnungsgeber. Es bleibt abzuwarten, ob die Verdingungs-/Vergabe- und Vertragsausschüsse die nächste Reform überleben werden, oder ob dies eine Ausnahme war. Georg Stalmann Rechtsanwalt, Syndicus Flughafen Düsseldorf GmbH ist aber auch, dass sich zusätzliche Unsicherheiten durch völlig neue und leider des Öfteren auch sehr auslegungsbedürftige Ansätze und Formulierungen ergeben, deren rechtliche Klärung vermutlich noch mehr Zeit in Anspruch nehmen dürfte, als die letzten Reformen. Spannend wird dafür die Entwicklung in der vergaberechtlichen Praxis, die durch die Einführung des Dynamischen Elektronischen Verfahrens sowie die zumindest im GWB eingeführte elektronische Auktion jetzt auch in Deutschland eröffnet wird. Auf den ersten Blick scheint das Dynamische Elektronische Verfahren jedoch keine wirkliche Erleichterung und Beschleunigung zu bringen, während die Zulässigkeit der Elektronischen Auktion mangels Umsetzung in den Vergabe- und Vertragsordnungen trotz Nennung im GWB bislang zweifelhaft erscheint. Endlich eingeführt wurde nun die lange erhoffte Möglichkeit der Nachforderung fehlender Nachweise und Erklärungen, um leistungsfähige Bieter nicht wegen bloßer Formschwächen sofort ausschließen zu müssen. Auch die Grundstücksgeschäfte der öffentlichen Auftraggeber sind jetzt regelmäßig nicht mehr ausschreibungspflichtig, wobei die „Ahlhorn“-Rechtsprechung auch durch den EuGH korrigiert wurde. Mit dem vorliegenden VergabeNavigator Sonderheft wünsche ich Ihnen eine interessante Lektüre, die mit ihren vielfältigen Fachbeiträgen beim Verständnis der deutlichsten Vergaberechtsreform seit Jahren mit ihren zahlreichen geänderten Regeln helfen möge. Der Wechsel der Zuständigkeiten hat zumindest aus Sicht des BMWi einen erheblichen Zeitgewinn gebracht. Wesentliche Folge der neuen Zuständigkeit Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 09.08.2010 15:43:21 A LLT I INnHhA T n BEITRägE IMPRESSUM Norbert Portz EuGH: Kommunale Immobiliengeschäfte grundsätzlich nicht ausschreibungspflichtig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4 Annette Karstedt-Meierrieks Bürokratieabbau im öffentlichen Auftragswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 Niels Lau „Nach der Reform ist vor der Reform“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 Oliver Hattig Frisch geöltes Scharnier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 Barbara Meißner Die VOB/A 2009 – einfach besser? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .15 Dr. Kay-Uwe Rhein Die VOL/A 2009 aus Sicht der kommunalen Auftraggeber . . . . . . . . . .19 Dr. Rainer Noch Nachsicht beim formalen K .O . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 Thomas Maibaum Zur Neufassung der VOF . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22 Kurt Christmann Informationen der vierten Dimension . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23 Dr. Mark von Wietersheim Die Sektorenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .26 n Firmeneinträge Ausschreibungs- und Beschaffungsdienste Administration Intelligence AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . infodienst-ausschreibungen .de . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Deutsche eVergabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ICC hofmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Submissions Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . subreport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . www .webvergabe .de . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 32 33 34 35 36 37 Kanzleien und Rechtsanwälte avocado rechtsanwälte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Becker, Büttner, Held (BBH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FPS Rechtsanwälte & Notare . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Graf von Westphalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GSK Stockmann + Kollegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hattig und Dr . Leupolt Rechtsanwälte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 39 40 41 42 43 Management- und Kommunalberatungen management, public, sector (mps) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Software Seitenbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 T-Systems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Dieser Ausgabe liegt der Vergabe-Prospekt des Bundesanzeiger Fachverlags sowie ein Anschreiben zum eBundesanzeiger bei. Wir bitten unsere Leser um Beachtung. · 2010 Vergabe Navigator Sonderausgabe 1 · 2006 VergabeNavi-sonder-10.indd 3 Vergabe Navigator Öffentliche Aufträge rechtssicher vergeben – Fachinformationen für die Vergabestelle Herausgeber RA Norbert Dippel, Abteilungsleiter Vergabe bei der HIL Heeresinstandsetzungslogistik GmbH, Bonn Ltd. St.. Rechtsdirektor Martin Krämer, Leiter des Liegenschaftsamtes, Bundesstadt Bonn RA Prof. Dr. Ralf Leinemann, Kanzlei Leinemann & Partner, Berlin RA Dr. Rainer Noch, B.L.F. Böck Oppler Hering, München Dipl.-Ing. Ulrich Welter, Berater, Ingside, Berlin Gesamtredaktion RA Oliver Hattig Hattig und Dr. Leupolt Rechtsanwälte Ebertplatz 14-16 50668 Köln Telefon (02 21) 789 55-01 Telefax (0221) 789 55-06 E-Mail [email protected] Redaktion im Verlag Esther Jansen Telefon (0221) 976 68-305 Telefax (02 21) 976 68-271 E-Mail: [email protected] Verantwortlich für den Inhalt Fred Schuld, Köln Manuskripte Manuskripte sind an die Gesamtredaktion zu senden. Für unverlangt eingesandte Manuskripte kann keine Haftung übernommen werden. Der Verlag behält sich das Recht zur redaktionellen Bearbeitung der angenommenen Manuskripte vor. Erscheinungsweise/Preise Der VergabeNavigator erscheint alle zwei Monate, jeweils zum 10. eines ungeraden Monats. Einzelheft 27,20 9 (inkl. MwSt. und inkl. Versandkosten: 1,50 9/Heft Inland, 3,– 9/Heft Ausland) Jahresabonnement 167,60 9 Vorzugspreis für Mitglieder forum-vergabe e.V., VBI, VUBIC und Studenten 138,60 9 Die Abonnementspreise sind inkl. MwSt. und inkl. Versandkosten (0,75 9/Heft Inland, 3,– 9/ Heft Ausland) Vertrieb/Abo-Service Ulrike Vermeer Telefon (02 21) 976 68-229 Telefax (02 21) 976 68-288 E-Mail: [email protected] Anzeigenverwaltung Melanie Saß Telefon (02 21) 976 68-343 Telefax (02 21) 976 68-271 E-Mail: [email protected] Satzerstellung: media production bonn gmbh Druck: Griebsch & Rochol, Hamm Haftung/Gewährleistung Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann seitens des Verlages und der Redaktion nicht übernommen werden. Eine Haftung für etwaige mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden oder Ansprüche Dritter ist ebenfalls ausgeschlossen. 33 09.08.2010 15:43:21 BEITRägE n Beigeordneter Norbert Portz, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Bonn EuGH: Kommunale Immobiliengeschäfte grundsätzlich nicht ausschreibungspflichtig EuGH korrigiert „AhlhornRechtsprechung“ Der Europäische Gerichthof hat in einer grundlegenden Entscheidung vom 25.3.2010 (Rs. C 451/08) festgestellt, dass der Verkauf kommunaler Grundstücke an Investoren zum Zwecke der Bebauung (Beispiel: Einkaufszentrum) durch diese auch dann nicht ausschreibungspflichtig ist, wenn die Bebauung nach den städtebaurechtlichen Vorgaben der Gemeinde erfolgt. Damit hat der EuGH die sogenannte „Ahlhorn-Rechtsprechung“ des OLG Düsseldorf in weiten Teilen korrigiert. Zugleich hat der EuGH mit seiner Entscheidung die Rechtswirksamkeit des seit dem 24.4.2009 geltenden § 99 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (GWB), mit dem die Ahlhorn-Rechtsprechung gesetzlich „korrigiert“ wurde, bestätigt. Insgesamt bedeutet die EuGHEntscheidung eine Stärkung des auf Kooperation zwischen der Kommune und dem Investor ausgerichteten deutschen Städtebaurechts. Die Ahlhorn-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf Anlass der EuGH-Entscheidung war die „Ahlhorn-Rechtsprechung“ des OLG Düsseldorf (s. u. a. Entscheidungen vom 13.6.2007 – Ahlhorn; vom 12.12.2007 – Wuppertal-Vohwinkel und vom 6.2.2008 – Oer-Erkenschwick). Danach unterliegen kommunale Grundstücksveräußerungen, die mit städtebaurechtlichen Vorgaben der Gemeinde verbunden sind bzw. gemäß den von der Gemeinde genannten Erfordernissen gebaut werden sollen, der EU-weiten Ausschreibungspflicht. Für die Ausschreibungspflicht war nach Auffassung des OLG Düsseldorf weder das Eigentum des Auftraggebers an dem zu beschaffenden Bauwerk noch ein unmittelbarer (körperlicher) Beschaffungszweck erforderlich. Ausreichend sei vielmehr, dass sich der Auftraggeber die „Verfügbarkeit“ des Bauwerks für (s)einen öffentlichen Zweck 4 VergabeNavi-sonder-10.indd 4 rechtlich sichert. In der Folge waren insbesondere kommunale Immobiliengeschäfte in Verbindung mit städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB sowie Vorhaben- und Erschließungspläne nach § 12 BauGB bei Überschreiten des EUSchwellenwerts (4,845 Millionen E ohne Umsatzsteuer) ausschreibungspflichtig. Diese zum Teil von anderen Gerichten (OLG Bremen vom 13.3.2008 für Verpachtung von Windenergieflächen, OLG Karlsruhe vom 13.6.2008 betreffend einen Verbrauchermarkt) bestätigte Rechtsprechung, hat bei Kommunen und Investoren für erhebliche Rechtsunsicherheit gesorgt. Sie wurde durch den Gesetzgeber mit der am 24.4.2009 in Kraft getretenen und vom Deutschen Städteund Gemeindebund unterstützten Novellierung des § 99 Abs. 1, 3 und 6 GWB korrigiert. Danach ist neben dem Erfordernis der „Beschaffung“ von Leistungen als Voraussetzung für eine Ausschreibungspflicht (§ 99 Abs. 1 GWB) auch die Notwendigkeit einer „unmittelbar dem Auftraggeber wirtschaftlich zugute kommenden Bauleistung“ normiert worden (§ 99 Abs. 3 GWB). Weiterhin hat der Gesetzgeber bestimmt, dass eine der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in der Regel zugrunde liegende Baukonzession zwingend die Übertragung eines „befristeten Rechts auf Nutzung“ durch den Konzessionär voraussetzt (§ 99 Abs. 6 GWB). Nicht zuletzt diese GWB-Gesetzesänderung hat das OLG Düsseldorf mit einem Vorlageverfahren vor dem EuGH vom 2.10.2008 in der Sache „Helmut Müller/ Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ dem EuGH zur Prüfung vorgelegt. Kernaussagen des EuGH In seiner Entscheidung vom 25.3.2010 verwirft der EuGH die Ahlhorn-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf in weiten Teilen und bestätigt zugleich die Neufassung des § 99 GWB. Die Kernaussagen lauten: 1. Der Begriff „Öffentliche Bauaufträge“ setzt zwar nicht voraus, dass die zu erbringende Bauleistung in einem gegenständlichen oder körperlich zu verstehenden Sinn für den öffentlichen Auftraggeber beschafft wird. Sie muss diesem jedoch „unmittelbar wirtschaftlich zugute kommen“. Die Ausübung von städtebaulichen Regelungszuständigkeiten durch den öffentlichen Auftraggeber genügt nicht, um diese Voraussetzung zu erfüllen. 2. Der Begriff „Öffentliche Bauaufträge“ erfordert, dass der Auftragnehmer direkt oder indirekt die Verpflichtung zur Erbringung der Bauleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, übernimmt und dass es sich um eine nach den im nationalen Recht geregelten Modalitäten einklagbaren Verpflichtung handelt. 3. Die „vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernisse“ können nicht bloß darin bestehen, dass eine Gemeinde die ihr vorgelegten Baupläne prüft oder in Ausübung ihrer städtebaulichen Regelungszuständigkeiten eine Entscheidung trifft. 4. Eine ausschreibungspflichtige öffentliche Baukonzession liegt nicht vor, wenn das Nutzungsrecht allein im Eigentumsrecht des entsprechenden Wirtschaftsteilnehmers verwurzelt ist. Die EuGH-Aussagen im Einzelnen Zunächst stellt der EuGH klar, dass der reine Verkauf eines unbebauten oder bebauten Grundstücks durch eine Kommune an einen Investor, bei dem die Kommune die Rechtstellung des Verkäufers und gerade nicht des Erwerbs einnimmt, keinen öffentlichen Bauauftrag darstellt. Der EuGH weist weiter darauf hin, dass öffentliche Aufträge stets „schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge“ sind. Der entgeltliche Charakter impliziere stets, dass der Auftraggeber eine „Leistung gegen eine Gegenleistung“ erhält. Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 09.08.2010 15:43:21 BEITRägE Leistung muss Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugute kommen Eine solche Leistung muss daher um ausschreibungspflichtig zu sein nach dem System des Vergaberechts für den Auftraggeber, d. h. für die Kommune, ein „unmittelbares wirtschaftliches Interesse“ beinhalten. Dieses unmittelbare wirtschaftliche Interesse braucht zwar nicht in einem gegenständlichen/körperlichen Sinne zu verstehen zu sein. Die Ausübung reiner kommunaler sowie städtebaurechtlicher Regelungs- oder Prüfzuständigkeiten genügt jedoch insoweit nicht. Der EuGH erwähnt drei Beispielsfälle (Rdnr. 50 bis 52), in denen ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse für den öffentlichen Auftraggeber gegeben ist: • Der Auftraggeber wird Eigentümer der Bauleistung oder des Bauwerks, das Gegenstand des Auftrags ist. • Der Auftraggeber verfügt über einen Rechtstitel, der ihm die Verfügbarkeit der Bauwerke, die Gegenstand des Auftrags sind, im Hinblick auf ihre öffentliche Zweckbestimmung sicherstellt. • Das wirtschaftliche Interesse kann in wirtschaftlichen Vorteilen liegen, die der öffentliche Auftraggeber aus der zukünftigen Nutzung oder Veräußerung des Bauwerks ziehen kann. Es kann auch in seiner finanziellen Beteiligung an der Erstellung des Bauwerks oder in den Risiken, die er im Fall eines wirtschaftlichen Fehlschlags des Bauwerks trägt, bestehen. Die erste EuGH-Konkretisierung zur Bestimmung des „unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses“ (Auftraggeber wird Eigentümer der Bauleistung oder des Bauwerks) ist problemlos und unterlag schon immer der Ausschreibung. Bei der dritten vom EuGH angenommenen Möglichkeit (Auftraggeber kann wirtschaftliche Vorteile aus der zukünftigen Nutzung/Veräußerung des Bauwerks ziehen bzw. er beteiligt sich finanziell an der Erstellung oder trägt die Risiken eines wirtschaftlichen Fehlschlags des Bauwerks) knüpft der EuGH an seine Rechtsprechung „Stadt Roanne“ vom 18.1.2007 an. In dieser Fallgestaltung war insbesondere eine erhebliche finanzielle Beteiligung der Stadt an dem zu errichtenden Freizeitzentrum (ca. drei Millionen €) sowie die Übernahme der Risiken durch die Stadt im Falle der Nichterfüllung der Verträge durch den Auftraggeber vorgesehen. So sollte die Stadt automatisch Eigentümerin der nicht an Dritte verkauften Grundstücke werden und die Erfüllung der Verträge garantieren. Folge dieser Konkretisierung ist, dass eine Kommune auch weiterhin einen unechten Erschließungsvertrag, wonach eine Erstattung der z. B. von einem Bauträger für die Erschließung aufgewandten Kosten durch die Gemeinde, ggf. unter (Teil-) Verzicht auf die Erschließungsbeiträge, stattfindet, ausschreiben muss. Demgegenüber führt ein von der Kommune dem Investor beim Verkauf eines Grundstücks gewährter rein „finanzieller Nachlass“, ohne dass die weitere Voraussetzung einer einklagbaren Bauverpflichtung, siehe Punkt 4.2 oder einer „Bauherreneigenschaft“, siehe Punkt 4.3 vorliegt, unabhängig von dem in diesem Fall zu prüfenden Beihilferecht, für sich allein nicht zu einer Ausschreibungspflicht. Die verbliebene Konkretisierung durch den EuGH (öffentlicher Auftraggeber hat einen Rechtstitel, der ihm die Verfügbarkeit des Bauwerks zur öffentlichen Zweckbestimmung sichert) muss in Ergänzung zu den zwei anderen Konstellationen ausgelegt werden. Danach kann als Rechtstitel nicht allein der städtebauliche Vertrag zwischen den Parteien ausreichend sein. Dieser sichert dem Auftraggeber gerade nicht – wie beim Eigentum – i. S. eines Rechtstitels die Verfügbarkeit des Bauwerks (Beispiel: Einkaufszentrum), das Gegenstand des Auftrags ist. Daher können mit dem „Rechtstitel“ nur die dem Eigentum vergleichbaren Nutzungsrechte (Miete, Nießbrauch etc.) gemeint sein, da der Auftraggeber nur hiermit seine rechtliche und tatsächliche Verfügbarkeit i.S. einer „Bauherreneigenschaft“ über das Bauwerk für den öffentlichen Zweck sicherstellen kann. Ein Grundstücksverkauf, bei dem etwa eine Gemeinde im Vertrag mit dem Erwerber „nur“ eine öffentliche Zwecksetzung verbindet (Sozialer Wohnungsbau, Alteneinrichtungen etc.) ist nach der EuGH-Rechtsprechung allein deswegen nicht ausschreibungspflichtig. Grund ist, dass in diesem Fall kein „unmittelbares wirtschaftliches Interesse des öffentlichen Auftraggebers“ gegeben ist. Denn auch bei einer „öffentlichen Zwecksetzung“ hat das primäre und „unmittelbare wirtschaftliche Interesse“ an der Nutzung der Einrichtung (Altenheim, Wohnungen etc.) nicht die Gemeinde, sondern der jeweilige (private) Investor. Öffentlicher Bauauftrag setzt einklagbare Verpflichtung voraus Der EuGH hat ferner klargestellt, dass der Begriff „Öffentliche Bauaufträge“ eine direkte oder indirekte Verpflichtung Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 VergabeNavi-sonder-10.indd 5 des Auftragnehmers zur Erbringung der Bauleistung erfordert. Damit unterliegen Grundstückskaufverträge immer dann nicht dem Vergaberecht, wenn die Realisierung von Bauleistungen oder eines Bauwerks nur Vertragsgrundlage ist, an deren Nichterfüllung „nur“ ein Rücktritt, ein Wiederkaufsrecht oder auch Vertragsstrafen geknüpft sind, ohne dass der Investor insoweit zur Bauleistung verpflichtet ist. Baurechtliche Vorgaben und Prüfungen nicht ausreichend Der für eine Ausschreibungspflicht ausreichende Tatbestand der Erbringung einer „Bauleistung …. gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen“ (siehe § 99 Abs. 3 GWB) liegt nach dem EuGH nicht schon dann vor, wenn die öffentliche Hand die Baupläne des privaten Bauherrn lediglich in Ausübung ihrer städtebaulichen Zuständigkeit prüft oder in dieser Ausübung eine Entscheidung trifft. Damit macht der EuGH deutlich, dass der öffentliche Auftraggeber zur Anwendung des Vergaberechts als „Bauherr“ auftreten und damit auch einen entscheidenden Einfluss auf die Erbringung und Durchführung der Bauleistung haben muss. Städtebaurechtliche Vorgaben der Gemeinde allein genügen hierzu ebenso wenig wie rein gestalterische Vorgaben oder ein Negativausschluss (Beispiel: „Zulässig ist alles, mit Ausnahme von Vergnügungsstätten“). Keine Baukonzession bei Eigentum des Unternehmens Der EuGH stellt schließlich klar, dass es an einer vergaberechtspflichtigen Baukonzession, die von öffentlichen Bauaufträgen nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Bauleistung ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht, in der Regel fehlt, wenn das Nutzungsrecht allein im Eigentumsrecht des entsprechenden Wirtschaftsteilnehmers verwurzelt ist. Daher kann einem Unternehmen keine Konzession an einer Immobilie erteilt werden, deren Eigentümer er nach der Grundstücksveräußerung ist. Der EuGH sieht weiter gewichtige Wettbewerbsgründe dafür (Rdnr. 79), dass eine unbefristete Erteilung von Konzessionen gegen die Rechtsordnung der Union verstoßen würde. Damit ist deutlich die Tendenz des EuGH erkennbar, nach der eine bei Grundstücksveräußerungen vorliegende unbefristete Erteilung von Konzessionen wegen Verstoßes gegen die EU-Rechtsordnung (Einheit der Rechtsordnung) auch nicht vergaberechtskonform ist. 5 09.08.2010 15:43:21 BEITRägE Fazit: Stärkung des kooperativen deutschen Städtebaurechts Der EuGH hat in deutlicher Klarheit eine knapp drei Jahre bestehende und auf der Ahlhorn-Rechtsprechung des OLG Düsseldorf fußende Rechtsunsicherheit für Kommunen und Investoren beendet. Auch die Rechtsbeständigkeit des seit dem April 2009 geltenden § 99 GWB, mit dem kommunale Immobiliengeschäfte grundsätzlich von der Ausschreibungspflicht freigestellt wurden, ist bestätigt worden. Insgesamt ist mit der EuGHEntscheidung das kooperative deutsche Städtebaurecht gestärkt worden. Schwie- rige Projektentwicklungen und Verzögerungen bei Investorenauswahlverfahren infolge einer Anwendung des komplexen Vergaberechts und eingeleiteter Nachprüfungsverfahren gehören damit hoffentlich der Vergangenheit an. Dennoch ist auf eines hinzuweisen: Der EuGH hat zwar das Erfordernis eines EU-Vergabewettbewerbs für kommunale Immobiliengeschäfte im Grundsatz verneint. Die Verpflichtung zur Durchführung eines „normalen Wettbewerbs“ (Investorenauswahlverfahren) können sich jedoch auch weiterhin aus haushaltsrechtlichen und beihilferechtlichen Gründen, aber auch aus der Anwendung des EG-Primärrechts (Wettbewerb, Nichtdiskriminierung, Transparenz) sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung) ergeben. Ein Auswahlprozess von Investoren im Wettbewerb bei der Veräußerung und Entwicklung kommunaler Flächen sollte daher auch in Zukunft – wenngleich in der Regel ohne Rückgriff auf das Vergaberecht – stattfinden. Dies dient nicht nur der Transparenz. In einem derartigen Wettbewerbs- und Investorenauswahlverfahren lassen sich zudem auch die besten Ergebnisse für die Städte und Gemeinden und damit auch für deren Bürger und Bürgerinnen erzielen. 8 Y f D n Annette Karstedt-Meierrieks, Deutscher Industrie- und Handelskammertag Bürokratieabbau im öffentlichen Auftragswesen – Präqualifizierung im Liefer- und Dienstleistungsbereich – Einer der gängigsten Vorwürfe gegenüber dem Vergaberecht ist, dass es zu bürokratisch sei . Ob gefühlt oder tatsächlich – einerlei: Es gibt viele gute Vorschläge zu entbürokratisieren: Rechtsvorschriften werden geändert, verkürzt oder gar – wie mit dem Konjunkturpaket II – kurzfristig außer Kraft gesetzt . Fraglich ist, was davon tatsächlich bei öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen als Erleichterung ankommt . Industrie- und Handelskammern (IHKs) und Auftragsberatungsstellen (ABStn) haben sich daher bereits vor einigen Jahren Gedanken gemacht, wie beiden Seiten des Vergabeverfahrens sehr konkret Entlastungen verschafft werden können . Ein Mittel erschien ausgesprochen sinnvoll: ein Präqualifizierungsverfahren . Diese Überlegung beruhte auf den jahrzehntelangen Erfahrungen der Auftragsberatungsstellen mit ihrer Aufgabe der Zubenennung von Unternehmen bei beschränkten Ausschreibungen oder freihändigen Vergaben nach § 4 VOL/A. Denn es konnten selbstverständlich nur Unternehmen benannt werden, die über die entsprechende Eignung verfügen. Somit war es nur ein kleiner Schritt zu der Präqualifizierung, also der vorgelagerten und auftragsunabhängigen Prüfung und Zertifizierung von Eignungsnachweisen nach den Vergabe- und Vertragsordnungen. Aufgrund der Konstellation im Baubereich haben sich die IHKs und ABStn darauf verständigt, sich für eine bundesweite Präqualifizierung auf den Lieferund Dienstleistungsbereich zu konzentrieren. Seit dem 1.9.2009 ist www.pqvol.de in Betrieb. Vorteile des Systems Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hatte 2007 eine Studie 6 VergabeNavi-sonder-10.indd 6 zu den Kosten im öffentlichen Auftragswesen in Auftrag gegeben. Das Beratungsunternehmen Rambøll hatte dabei herausgefunden, dass der Aufwand und die Kosten für die Bereitstellung und Prüfung von Eignungsnachweisen insgesamt 1,45 Milliarden € betragen, wovon allein ca. 454 Millionen € auf die Wirtschaft entfallen. Diese Berechnungen basierten auf der sog. Standardkostenmodellmessung. Das Statistische Bundesamt hat ebenfalls dazu Berechnungen angestellt und kommt zu etwas anderen Beträgen. Dennoch ist beiden Untersuchungen gleich, dass der Aufwand erheblich ist und die Kosten ein Faktor sind, der dringend reduziert werden muss. Hinzukommt, dass nach Schätzungen öffentlicher Auftraggeber über 70 % aller Angebote wegen formaler Fehler aus dem weiteren Wertungsverfahren ausgeschlossen werden müssen. Diese durch die Rechtsprechung vorgegebene strenge Vorgehensweise führt dazu, dass auf Unternehmensseite die Lust an der Beteiligung an öffentlichen Aufträgen über die Jahre betrachtet immer mehr zurückgeht. Auf Seiten der Auftraggeber wird es als ausgesprochen misslich empfunden, wenn gute Angebote wegen formaler Mängel ausgeschlossen werden müssen. Häufig ist es nur ein vergessenes Dokument oder ein Nachweis, dessen Aktualität nicht mehr den Anforderungen entspricht. Rechtsgrundlagen Das BMWi hat im Rahmen der Novellierung des GWB 2009 bereits Konsequenzen aus den Untersuchungen von Rambøll gezogen und in § 97 Abs. 4a GWB Präqualifizierungsverfahren zugelassen. Dieser Ansatz wurde weiter verfolgt in der Änderung der VOL/A 2009, nunmehr seit dem 11.6.2010 in Kraft. § 6 Abs. 4 VOL/A für den Unterschwellenbereich und § 7 Abs. 4 EG-VOL/A für den Oberschwellenbereich übernehmen im Wesentlichen die Regelung des GWB. Daneben gibt es auf Länderebene Erlasse, die die Zulassung des Präqualifizierungsverfahrens vorschreiben (z. B. Hessen, Sach- Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 09.08.2010 15:43:22 210x29 8jZ]al]fÜJa]ÜYfÜFjl]fÜ YfÜ\]f]fÜJa]Üfg[` fa]Ü_]YjZ]al]lÜ`YZ]f DgZad]Ü<fl]jhjak]¥C+kmf_]fÜkl]dd]fÜ\a]ÜGjg\mclanall ngfÜDalYjZ]al]jfÜgjlkmfYZ`f_a_Üka[`]j N]Ü]fYZd]ÜegZadalq oool¥kqkl]ek\]¤]fYZd] VergabeNavi-sonder-10.indd 7 210x297_TS_Fussabdruck_oS_Vergabe_Navigator_RZ_39L.indd 1 09.08.2010 15:43:22 23.07.2010 17:13:18 Uhr Team by Krämer Eckl Ihre Partner für erfolgreiche Vergabeverfahren. Mit langjähriger Praxiserfahrung konzipieren wir mit unserem Team maßgeschneiderte Lösungen für jegliche Beschaffungsvorhaben. 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Bau · Immobilien · Vergabe Praxiskommentar Kartellvergaberecht Hattig · Maibaum (Hrsg.) Praxiskommentar Kartellvergaberecht Der 4. Teil des GWB und VgV Der 4. Teil des GWB und VgV mit CD-ROM Bau · Immobilien · Vergabe Hattig · Maibaum (Hrsg.) Praxiskommentar Kartellvergaberecht Der 4. Teil des GWB und VgV ISBN 978-3-89817-246-2 B de vie 08 lfä 20 lti © gu ng . CD-ROM 4. Auflage un sa ISBN 978-3-89817-246-2 2010, rd. 860 Seiten, Format 16,5 x 24,4 cm, gebunden, inkl. CD-ROM, 118,– € nz e ig er Ve rl a g, K ö ln · A ll e Urh e b e r- un d L eistu n gs s c h ut zr ech t e Subskriptionspreis: 98,– € bis vier Wochen nach Erscheinen Preise inkl. MwSt. und Versandkosten (deutschlandweit) VergabeNavi-sonder-10.indd 8 vo r b eha lte n .K e in eu n er l au bt er eV Der 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) regelt in den §§ 97 ff. die Grundlagen und Grundsätze des Vergaberechts, bestimmt dessen Adressaten und Anwendungsbereich und enthält als Kernstück das zweistufige Nachprüfungsverfahren, das eigene Rechtsschutzsystem des Vergaberechts. Ergänzt werden die Vorschriften des GWB durch die Vergabeverordnung (VgV). Konturen gewinnt das Kartellvergaberecht vor allem durch die Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen. IHRE VORTEILE Lösungsorientierte Kommentierung aus der Hand ausgewiesener Vergabepraktiker Praxishinweise für alle am Vergabeverfahren beteiligten Stellen CD-ROM mit Leitsätzen zu Gerichtsentscheidungen Weitere Praxishilfen: Übersichten, Schemata, Formulierungsmuster, Adressverzeichnisse Recht vielseitig! 09.08.2010 15:43:22 BEITRägE sen-Anhalt) oder – wie aktuell in Niedersachsen – die Zulassung empfehlen. Verfahren Das PQ-VOL-System basiert auf einem dezentralen Angebot an die Unternehmen, die an öffentlichen Aufträgen interessiert sind. Sie können sich in den Bundesländern an die IHKs oder ABStn wenden. Berlin bildet insofern eine Ausnahme, als dort die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auch die VOL-Präqualifizierung durchführt. Die Grundlage für die Präqualifizierung ist überall gleich, denn die PQ-Stellen haben sich auf einheitliche Arbeitsrichtlinien geeinigt. Die Überprüfung der Eignung der Unternehmen erfordert die Vorlage entsprechender Dokumente, die von der PQ-Stelle geprüft werden. Stimmen die Unterlagen mit den Anforderungen überein, erhält das Unternehmen ein Zertifikat mit einer Gültigkeit von einem Jahr. Dieses kann dann den Angeboten als Ersatz für die formalen Nachweise beigefügt werden. Die Präqualifizierung kann jedoch nur die unternehmensbezogenen Nachweise ersetzen. Den Vergabestellen steht es weiterhin frei, Unterlagen auf den konkreten Auftrag bezogen von den Bietern bzw. Bewerbern zu verlangen. Mit der erfolgten Präqualifizierung durch die PQ-Stelle werden die Daten des Unternehmens automatisch in die bundesweite Datenbank www.pq-vol. de eingestellt. Bestimmte Grunddaten sind dort für jedermann zugänglich. Die der Präqualifizierung zugrunde liegenden Dokumente sind jedoch nur für denjenigen öffentlichen Auftraggeber einsehbar, der über den auf dem Zertifikat vorhandenen Unternehmenscode verfügt. So wird die „Ausspähung“ der Unternehmen verhindert. Ansprechpartner in jedem Bundesland der eine Ansatz. Hinzukommen musste aber ein schlankes Verfahren, das entsprechend kostengünstig abgewickelt werden konnte. Hier konnte auf die Erfahrungen einiger ABSTn mit der Präqualifizierung zurückgegriffen werden: Die Kosten belaufen sich auf 180,- € – 230,- € und reduzieren sich für die jährliche Repräqualifizierung. Zukünftige Entwicklungen Die Anzahl der präqualifizierten Unternehmen mit gut 900 ist für den Lieferund Dienstleistungsbereich ein guter Beginn. Während die Unternehmen mit Recht danach fragen, welche öffentlichen Auftraggeber die Präqualifizierung anerkennen, wünschen die Vergabestellen mehr Unternehmen in der Datenbank. Aus dieser „Henne-Ei-Situation“ gibt es nun mit den rechtlichen Grundlagen gute Gründe für die öffentlichen Auftraggeber, das PQ-VOL-System zu akzeptieren. Die Präqualifizierung gilt zunächst nur für das Bundesland, in der sie vorgenommen wird. Sowohl der hessische als auch der niedersächsische Erlass sehen aber eine Bundesland übergreifende Geltung der Präqualifizierung vor, weil sie überall nach denselben Standards vorgenommen wird. Dies entspricht dem Interesse der Unternehmen, weil sie ihre Angebote ohne eine Beschränkung auf regionale Gültigkeit mit dem Zertifikat versehen an alle Vergabestellen senden können und dort anerkannt werden. Auf Bundesebene hat sehr frühzeitig das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern das Präqualifizierungsverfahren anerkannt. Weitere große Be- schaffer sollten sich ebenfalls von den Vorteilen überzeugen. Das Beratungsunternehmen Rambøll hatte aus seiner Kostenmessung für das BMWi den Schluss gezogen, dass es sachdienlich sei, auf die Eignungsnachweise weitgehend zu verzichten und im Wesentlichen Eigenerklärungen zuzulassen. So sehen es die Regelungen in der VOL/A nunmehr auch vor. Allerdings können die Vergabestellen Nachweise nachfordern, sollten sie nicht rechtzeitig mit dem Angebot vorgelegt werden. Dies erscheint auf den ersten Blick eine erhebliche Erleichterung für die Unternehmen zu sein. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass z. B. die Beibringung eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister mehrere Wochen dauert, sodass das Risiko, aus dem Verfahren doch wegen formaler Mängel ausgeschlossen zu werden, weiterhin vorhanden ist, wenn nicht bereits im Vorfeld alle Nachweise aktuell und vollständig z. B. in Form eines Zertifikats über eine Präqualifizierung vorliegen. Fazit Die von den Industrie- und Handelskammern und den Auftragsberatungsstellen angebotene Präqualifizierung für Unternehmen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich schafft für die Vergabestellen und die Unternehmen, die sich an öffentlichen Aufträgen beteiligen wollen, eine wesentlich höhere Rechtssicherheit. Sie spart erhebliche Kosten und reduziert den Aufwand der Beschaffung und der Prüfung der Einzelnachweise für die Eignung und trägt so konkret zum Bürokratieabbau bei. n Niels Lau, Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI), Berlin Die zentrale Datenbank ermöglicht den Vergabestellen eine lokale, regionale und bundesweite Suche nach geeigneten Unternehmen, sodass der Bieterkreis erweitert werden kann. Da die Pflicht zur Zubenennung nicht mehr in der VOL/A verankert ist, bietet sich durch die bundesweite Datenbank eine alternative Möglichkeit, die zudem noch elektronisch unterstützt ist. Da die Liste für jedermann zugänglich ist, kann sie auch als zusätzliches Marketinginstrument gegenüber Privatkunden genutzt werden. „Nach der Reform ist vor der Reform“ Wegen der häufig kleinteiligeren Vergaben im Liefer- und Dienstleistungsbereich musste die Präqualifizierung die Interessen kleinerer und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Daher war die dezentrale Lösung mit mindestens einem Das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts ist am 24.4.2009 in Kraft getreten und hat das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geändert. Vorgabe der Bundesregierung war es, das deutsche Vergaberecht zu vereinfachen, Anmerkungen zur GWB-Änderung 2009 aus Sicht der Industrie Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 VergabeNavi-sonder-10.indd 9 zu modernisieren und transparenter sowie mittelstandsfreundlicher zu gestalten. Aus Sicht der Wirtschaft ging es darum, das Vergaberecht wieder auf seine Kernfunktion zu konzentrieren, d. h. einen wirtschaftlichen Einkauf der öf9 09.08.2010 15:43:23 BEITRägE fentlichen Hand unter sparsamer Verwendung von Steuermitteln zu gewährleisten. Es geht also um effiziente Regelungen zur Abwicklung der öffentlichen Auftragsvergabe. Die Vergaberechtsreform 2009 bietet Anlass, sich diesem Grundsatz erneut und ernsthaft zuzuwenden. Vergaberecht – Rechtsrahmen oder Politikinstrument? Das Vergaberecht ist „prozedural“. Es geht darin nicht um die Motive, die für die Schaffung eines öffentlichen Auftrags maßgebend waren. Denn das sind Kriterien, die mit dem Vergaberecht im engeren Sinne nichts zu tun haben. Seit April 2009 ist es nun dem Auftraggeber möglich, zusätzliche Anforderungen an den Auftragnehmer zu stellen, die soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen. Das ist rechtlich und tatsächlich nichts Neues. Es war auch schon vor der Reform möglich, produktbezogene Kriterien bei der Ausschreibung vorzugeben, z. B. ressourcenschonend zu handeln. Schon hier liegt die grundlegende Problematik der Einfügung der o. g. Aspekte ins Gesetz, denn es wird nicht klar, ob es sich um produktbezogene oder unternehmens- bzw. auftragnehmerbezogene Kriterien handeln soll. Insofern ist die textliche Fassung des Gesetzes zumindest „unglücklich“. Darüber hinaus belastet die mögliche Berücksichtigung dieser sog. vergabefremden Aspekte sowohl die öffentliche Hand als Auftraggeber wie auch den Auftragnehmer in erheblichem Maße zeitlich und finanziell. Denn eine „Kann“Bestimmung wird wohl zumeist als Aufforderung verstanden werden, eröffnete Optionen nun doch stärker als bislang in den Blick zu nehmen. In der Praxis wird der Nachweis der Einhaltung dieser Kriterien nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein. Dies gilt insbesondere für global agierende Unternehmen mit stark untergliederten Herstellungs- bzw. Produktionsketten, aber vor allem auch für mittelständische Anbieter. Mit „Vereinfachung“ und Bürokratieabbau hat das dann nichts mehr zu tun. Auf öffentlicher Seite erhöht sich der Aufwand wegen der notwendigen Kontrolle der Einhaltung dieser Kriterien. Mittelstand fördern – aber wie? Auch die sog. Mittelstandsklausel des § 97 Abs. 3 GWB verfehlt wohl ihr Ziel. Mit der Vorgabe, mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen, wird sie ebenfalls zum „vergabefremden“ Aspekt. Muss der Auftraggeber 10 VergabeNavi-sonder-10.indd 10 nämlich bei der Auftragsvergabe einen Mittelständler gegenüber einem anderen Unternehmen bevorzugen, schränkt dies sein Vorgehen nach ausschließlich wettbewerblichen Kriterien empfindlich ein. Ein Zwang zur Losaufteilung desavouiert gewissermaßen die Vorgabe, das wirtschaftlichste Angebot anzunehmen. Sinnvoller wäre es gewesen, durch anderweitige Maßnahmen den Mittelstand angemessen an öffentlichen Aufträgen zu beteiligen, wie z. B. Erhöhung der Transparenz im Unterschwellenbereich durch eine verpflichtende Vorabinformation auch bei kleinen Auftragssummen, effektiven Rechtsschutz auch für kleine Aufträge sowie den Verzicht auf zusätzliche Belastungen aus den eben genannten vergabefremden Aspekten. Werden beispielsweise „soziale“ Aspekte wie Tariftreue, Frauenförderung, Ausbildung oder „umweltbezogene“ Aspekte wie die Einhaltung von Umweltbestimmungen als Anforderung an den Bieter in das Vergabeverfahren eingebracht, dann ist das im Fall der andernorts gesetzlich fixierten Grundsätze in diesen Bereichen nichts anderes als die Forderung nach gesetzestreuem Handeln des Bieters, also eigentlich überflüssig. Wenn auf betriebs- bzw. unternehmensbezogene (und nicht auf produktbezogene) Umstände Bezug genommen werden sollte, wird es vielen Unternehmen angesichts der nachzuweisenden Investitionen und der kreditwirtschaftlichen Situation nicht möglich sein, ihre Herstellungsverfahren und sonstigen betrieblichen Abläufe allein in Erwartung möglicher öffentlicher Aufträge entsprechend umzustellen. Damit werden diese Unternehmen aus dem Beschaffungsmarkt herausgehalten. Dies betrifft insbesondere kleine Unternehmen. Insgesamt erhöht sich das Risiko, dass der öffentliche Auftraggeber den bevorzugten Bieter auswählt, durch Kombination mehrerer vergabefremder Aspekte. Die o. g. Kriterien sind aufgrund ihrer Unschärfe zudem besonders anfällig für fehlerhafte Angebotswertungen und dienen damit als Basis für Nachprüfungsverfahren, also Aufblähung der Inanspruchnahme von Rechtsmitteln. Dies wiederum steht im Widerspruch zu dem Ziel des Gesetzes, Vergabeverfahren zu beschleunigen. Die nachzuweisenden Kosten für die Erreichung vergabefremder Ziele bei der Einbindung in den öffentlichen Einkauf können intransparent sein. Transparenz herzustellen war jedoch ebenfalls erklärtes Ziel des Gesetzgebers. Der Anforderung des Auftragge- bers nach innovativen Lösungen kann demgegenüber beispielsweise über die Berücksichtigung von Nebenangeboten ausreichend Rechnung getragen werden. Wirtschaftliche Betätigung der Öffentlichen Hand – außerhalb des Vergaberechts? Für interkommunale Kooperationen bleibt es nach dem neuen GWB richtigerweise dabei, dass diese nicht pauschal von der Anwendung des Vergaberechts freigestellt sind. Auch die jüngste EuGHRechtsprechung lässt diese Schlussfolgerung zu. Denn eine ausnahmslose Privilegierung interkommunaler Zusammenarbeit widerspricht dem Wettbewerbsprinzip und ist zudem europarechtswidrig. Kommt nach sorgfältiger Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Abwägung der Kommune nur eine Eigenrealisierung in Betracht, muss dem Steuerzahler in transparenter Weise gezeigt werden, dass die Kommune die für ihn bestmögliche Lösung wählt. Dazu müsste folgerichtig vor einer geplanten Eigenrealisierung oder einer „In-House“-Vergabe eine unabhängige Stelle prüfen, ob die Leistung nicht orientiert am marktwirtschaftlichen Wettbewerb von der Privatwirtschaft erbracht werden kann. Das Zusammenspiel von EuGH-Rechtsprechung, kommunaler Selbstverwaltungsgarantie, verfassungsrechtlich abgesichertem Wettbewerbsprinzip, Gemeindewirtschaftsrecht, Steuerrecht und Haushaltsrecht wird einer Bewährungsprobe ausgesetzt werden. Rechtsschutz – künstliche Aufteilung zwischen Ober- und Unterschwellenbereich? Es bleibt weiterhin inakzeptabel, dass lediglich die äußerst geringe Anzahl europaweiter Ausschreibungen mit einem effektiven vergaberechtlichen Primärrechtsschutz vor den spezialisierten Nachprüfungsinstanzen ausgestattet ist, während bei Unterschwellenaufträgen (immerhin ca. 95 % aller Ausschreibungen) lediglich auf den Zivilrechtsweg mit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches nur in eklatant rechtswidrigen Fällen verwiesen wird, in denen die Vergabestelle vorsätzlich rechtswidrig oder sonst in unredlicher Absicht oder willkürlich gehandelt hat. Besondere Aufmerksamkeit sollte daher der Aussage im Koalitionsvertrag vom 26.10.2009 zuteil werden, dass zur Reform des Vergaberechts ein wirksamer Rechtsschutz bei Unterschwellenaufträgen gehören soll. Schon der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung drängt dazu, das Nachprüfungsverfahren nach §§ 102 ff. GWB gleichermaßen im Oberund Unterschwellenbereich zu eröffnen. Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 09.08.2010 15:43:23 BEITRägE Praktikabel formulierte prozessuale Erleichterungen könnten dazu beitragen, Verzögerungen bei Ausschreibungen bzw. im Vergabeverfahren gering zu halten. Ein effektiver vergaberechtlicher Primärrechtsschutz auch im Unterschwellenbereich könnte zudem zu einer sorgfältigeren Vorbereitung der Auftragsvergaben führen und damit zu einer Qualitätsverbesserung öffentlicher Ausschreibungen beitragen. Die Einschränkungen des Primärrechtsschutzes im Oberschwellenbereich, die sich beispielsweise in der Erweiterung der „Rügepräklusion“, der Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes, der Möglichkeit einer Zuschlagserteilung trotz laufenden Vergabeverfahrens bei überwiegendem wirtschaftlichen Interesse und der Kostentragungspflicht bei Antragsrücknahme manifestieren, gehen eindeutig zu Lasten der Bieter und widersprechen ebenfalls dem Ziel eines mittelstandsfreundlichen Vergaberechts. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Chance vertan, für die anbietende Praxis hilfreiche Änderungen vorzunehmen, etwa den unbestimmten Rechtsbegriff der „unverzüglichen“ Rüge in § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB zu konkretisieren und damit Rechtssicherheit und Gleichbehandlung der Bieter zu gewährleisten. Hier ist Konkretisierung geboten. Sinnvoll wäre eine Rügefrist von 14 Tagen nach Kenntniserlangung. Eine Neufassung des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist aber ohnehin nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH sowie nationaler Spruchkörper zwingend. Die Europäischen Grundfreiheiten sowie die primärrechtlichen Grundprinzipien (Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz) gelten auch für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte. Um dem Transparenzerfordernis zu genügen, ist eine Vorabinformation analog § 101a GWB für nichtberücksichtigte Bieter, sog. ex-ante-Transparenz, dringend erforderlich. Während eine solche Regelung zumindest für bestimmte beschränkte Ausschreibungen im Baubereich vorgesehen ist, enthält die neue VOL/A für den Liefer- und Dienstleistungsbereich bedauerlicherweise keine Regelung. Hier besteht Nachbesserungsbedarf. Zersplitterung des Vergaberechts – Vorschub oder Abhilfe? Die aufgrund des § 127 Nr. 2 GWB erlassene Verordnung für Sektorenaufträge (SektVO) soll die Aufhebung der Abschnitte 3 und 4 aus den Vergabeordnungen VOB/A und VOL/A kompensieren. Anders als vom Verordnungsgeber postuliert, werden durch die SektVO aber keinesfalls automatisch materielle Vereinfachungen geschaffen, sondern lediglich die bestehenden Regelungsebenen gewechselt. Die Folge ist, dass das Expertenwissen der mit Spezialisten von Auftraggeber- wie Auftragnehmerseite besetzten und die Vergabe- und Vertragsordnungen gemeinsam erarbeitenden Ausschüsse nicht mehr genutzt werden kann. Besonders misslich ist die dadurch entstandene Diskrepanz zwischen der SektVO und den Vergabeordnungen in einigen zuvor gleich geregelten Bereichen, wie z. B. die Verpflichtung der Auftraggeber zur Anwendung der VOB/B und VOL/B. Eine erhebliche Verunsicherung in der unternehmerischen Praxis wie auch auf der Seite der Auftraggeber ist eingetreten. Misslich ist eine bereits etablierte Zersplitterung des Vergaberechtsweges bei Vergaben im Gesundheitssektor. Seit 1.1.2009 sind für Rechtsstreitigkeiten über den Abschluss von Rabattverträgen zwischen Arzneimittelherstellern und gesetzlichen Krankenkassen in erster Instanz die Vergabekammern und in zweiter Instanz die Landessozialgerichte zuständig. Diese Zweiteilung des Rechtsweges ist zu korrigieren. Dem auch aus offizieller Sicht der Bundesregierung „bewährten“ System des Vergaberechts droht weiterer Ungemach: Die EU-Richtlinie zu Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit muss von den Mitgliedstaaten bis August 2011 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, um ein Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden. Die knappe Zeitspanne verführt offenbar dazu, nicht die sinnvolle Befassung der zuständigen Gremien DVA und DVAL mit der Thematik vorzusehen, sondern eine Umsetzung im Verordnungswege zu bevorzugen. Damit würde allerdings – nach der oben bereits geschilderten Vorgehensweise bei der SektVO – ein weiterer Bereich aus dem bestehenden System herausgeschnitten, unverständlicher Weise mit der Begründung der besseren Handhabbarkeit und Übersichtlichkeit. Das Gegenteil wäre jedoch der Fall: Dem Sachverstand der Praxis würde die vermeintliche Weisheit des Verordnungsgebers vorgezogen; diejenigen, „die es angeht“, wären auf das einmalige Anhörungsrecht bei der Verordnungsgebung beschränkt. Die Finanz- und Wirtschaftskrise – Reformmotor? Gleichsam „überholt“ wurden die Ergebnisse der Vergaberechtsreform durch die Vorgaben aus den krisenbedingt vorange- Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 VergabeNavi-sonder-10.indd 11 triebenen und im Vergleich zu den intensiven Reformberatungen erstaunlich zügig verabschiedeten sog. Konjunkturpaketen. Obwohl ausdrücklich die insbesondere im Konjunkturpaket II vorgegebenen Maßgaben für Wertgrenzenanhebungen als strikt befristet und ordnungspolitisch als absolute Ausnahmen bezeichnet wurden, die Ende 2010 zwingend auslaufen müssen, werden Stimmen hörbarer, die eine Perpetuierung dieser Ausnahmen – und damit eine dauerhafte Fixierung im Vergaberecht – fordern. Die Krise sei insofern auch als Reformmotor für das Vergaberecht zu verstehen. Der „Preis“ dafür ist im übertragenen wie im konkreten Sinn allerdings hoch: Die Erhöhung der Wertgrenzen für eine pauschale Zulassung von beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben schränkt den grundsätzlichen Vorrang der öffentlichen Ausschreibung zulasten der Transparenz erheblich ein. Vermeintliche Kostenentlastungen durch vordergründig geringeren Aufwand auf der Anbieterseite werden aber allemal kompensiert durch kreative Kostenkalkulationen, die ohne Ausschreibungswettbewerb akzeptiert werden. Föderale Strukturen – Harmonsierungshemmnis? Landesvergabegesetze stellen insbesondere für bundesweit anbietende Unternehmen eine administrativ hohe Belastung dar. Dies gilt sowohl für die zumeist enthaltenen und teilweise über die bundesweit eingeführten vergabefremden Aspekte hinausgehenden Vorgaben als auch für alle anderen landesspezifischen Sonderregelungen. Bieter müssen sich mit großem Aufwand bei jeder Ausschreibung auf neue Anforderungen in unterschiedlichen Regionen einstellen. Ein echter Beitrag zur Vereinfachung des Vergaberechts wäre daher die Abschaffung sämtlicher Landesvergabegesetze. In den Bundesländern bestehen überdies unterschiedliche Wertgrenzenregelungen, die den Vergabestellen gestatten, kleinere Aufträge ohne weitere Begründung und ohne Teilnahmewettbewerb beschränkt auszuschreiben oder freihändig zu vergeben. Auch hier ist eine bundesweite Vereinheitlichung anzustreben. Sicherzustellen wäre dabei auch, dass zumindest die auf das Gesamtvorhaben, d. h. die Summe aller Einzelaufträge bezogenen Schwellenwerte des europäischen Vergaberechts, nicht umgangen werden dürfen. Letzteres ist im Baubereich des Bundes noch nicht eindeutig 11 09.08.2010 15:43:23 BEITRägE gelungen, für den Lieferung Dienstleistungsbereich steht eine bundesweite Regelung insgesamt noch aus. Ein weiteres Manko: Für Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte existiert nach wie vor kein zentraler elektronischer Zugang zu allen Ausschreibungen des Bundes, der Länder und der Kommunen. Um die Nutzung der elektronischen Vergabe insgesamt attraktiver zu gestalten, ist aber ein einfacher elektronischer Zugang der potenziellen Bieter zu allen Ausschreibungen des Bundes, der Länder und der Kommunen nötig. Die Einigung der wesentlichen „eVergabeplattform“-Betreiber und des Beschaffungsamtes des Bundesinnenministeriums auf ein einheitliches Konzept für eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf allen Plattformen akzeptiert werden soll, ist eine gute Sache. Wichtig ist aber, dass diese Signatur tatsächlich akzeptiert wird und Auftraggeber keine Sonderwege einschlagen. n Rechtsanwalt Oliver Hattig, Hattig und Dr. Leupolt Rechtsanwälte, Köln Frisch geöltes Scharnier Die neue Vergabeverordnung in Kraft Provisorien haben häufig eine lange Lebensdauer . Und so hatte man sich fast schon daran gewöhnt, dass die neuen Vergabe- und Vertragsordnungen VOB, VOL und VOF 2009 schon veröffentlicht, aber nicht anzuwenden waren . Denn was fehlte, war die neue Vergabeverordnung (VgV) und mit ihr der sogenannte Anwendungsbefehl, der öffentliche Auftraggeber bei Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte verpflichtet, die runderneuerten Vergaberegeln zu befolgen . Anfang Juni kam sie dann aber doch, die neue Vergabeverordnung . Was neu ist, was geblieben ist – ein Überblick . Am 10.6.2010 war es soweit: Mit der Veröffentlichung der Änderungen der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) und der Sektorenverordnung (SektVO) im Bundesgesetzblatt I (Nr. 30 vom 10.6.2010, Seite 724) kam die jüngste Reform des Vergaberechts in Deutschland zu einem lang erwarteten Ende. Einen Tag später trat die neue Vergabeverordnung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der neuen VgV wurden gleichzeitig die novellierten Vergabeund Vertragsordnungen für Leistungen, für Bauleistungen sowie die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOL 2009, VOB 2009, VOF 2009) endgültig verabschiedet. Ab dem 11.6.2010 sind demnach für Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte nur noch die neuen Vergabe- und Vertragsordnungen VOL 2009 und VOB 2009 bzw. die Vergabeordnung VOF 2009 anzuwenden. Bei Vergabeverfahren unterhalb der EUSchwellenwerte ist das Vergaberecht für die öffentlichen Auftraggeber Haushaltsrecht. Die neuen ersten Abschnitte der VOB/A und der VOL/A treten damit nicht per se ebenfalls mit dem 11. Juni, also unmittelbar nach Inkrafttreten der nur für Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte geltenden neuen Vergabeverordnung (VgV), in Kraft. Vielmehr sind grundsätzlich zur Inkraftsetzung der VOB/A 2009 und VOL/A 2009 (1. Abschnitt) noch gesonderte Erlasse der für die jeweiligen Auftraggeber maßgeblichen Dienststellen bzw. der (vorgesetzten) Behörden, Regierungen etc. erfor12 VergabeNavi-sonder-10.indd 12 derlich. Die entsprechenden Einführungserlasse sind bereits ergangen, die Vergabehandbücher (z. B. das Vergabehandbuch des Bundes, VHB) sind aktualisiert. Die Novellierung der Vergabeverordnung hat kurz gefasst zu folgenden Veränderungen geführt: • Für Sektorenauftraggeber, die öffentliche Aufträge in den Bereichen Trinkwasser, Energieversorgung und Verkehr vergeben, gilt allein die Sektorenverordnung (SektVO) vom 23.9.2009 (§ 1 Abs. 2 VgV); die 3. und 4. Abschnitte von VOB/A und VOL/A sind damit entfallen, • die Neuregelung der EU-Schwellenwerte findet sich in der Vergabeverordnung in § 2 VgV, • § 3 VgV über die Schätzung des Auftragswerts ist redaktionell neu gefasst worden, • in der VgV ist erstmalig eine Berücksichtigung des „Energieverbrauchs“ im Rahmen der Leistungsbeschreibung und als Zuschlagskriterium vorgesehen (s. § 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 2 VgV). Damit ist sowohl für die VOB/A als auch für die VOL/A eine einheitliche Umsetzung des vergaberelevanten Teils der EURichtlinie 2006/32/EG – „Energieeffizienz und Energiedienstleistungen“ erfolgt, • die Regelung über den Wettbewerblichen Dialog ist entfallen; sie findet sich jetzt in § 3a Absatz 4 VOB/A und § Absatz 7 VOL/A-EG, • gestrichen wurden auch die bisherigen Regelungen der §§ 7 bis 13 VgV a. F., insbesondere über die Vorabinformationspflicht des Auf- Die neue VgV im Überblick Viele Regelungen der bisherigen Vergabeverordnung sind in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) übernommen worden. So wurden insbesondere die Regeln zum vergaberechtlichen Rechtsschutz im GWB konzentriert – die Scharnierfunktion der Verordnung zu den Vergabe- und Vertragsordnungen wird damit stärker betont. Inhaltlich neu ist für Auftraggeber vor allem die Verpflichtung beim Kauf, Ersetzen oder Nachrüsten von technischen Geräten nach § 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 2 VgV, von Bietern Angaben zum Energieverbrauch zu fordern. Der Energieverbrauch kann darüber hinaus als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden. Mit dieser Vorschrift wird mit Artikel 5 und Anhang VI, Buchstabe c) und d) der vergaberelevante Teil der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2006/32/EG vom 5.4.2006 über Energieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG) in nationales Recht umgesetzt. Eine Umsetzung war erforderlich, da die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie sicherstellen müssen, dass der öffentliche Sektor eine Vorbildfunktion hinsichtlich der Ziele dieser Richtlinie übernimmt. Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 09.08.2010 15:43:23 BEITRägE • • • traggebers gegenüber den nicht berücksichtigten Bietern (§§ 101a, 101b GWB); die gestrichenen Regelungen wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.4.2009 in das GWB bzw. in die neue Sektorenverordnung überführt, zukünftig erfolgt keine Veröffentlichung des CPV-Codes mehr im Bundesanzeiger, sondern nur noch ein Hinweis auf etwaige Änderungen durch die EU-Kommission (§ 14 Abs. 2 VgV), im neuen § 17 VgV sind die bislang in § 30a VOL/A und § 19 VOF geregelten Melde- und Berichtspflichten nunmehr zusammengefasst worden, schließlich wurde der bisherige zweite Abschnitt der VgV (Nachprüfungsverfahren) vollständig gestrichen. Die Übernahme der entsprechenden Nachprüfungsbestimmungen in das GWB ist bereits erfolgt (vgl. § 102 ff. GWB). § 1 VgV – Zweck der Verordnung Nach Absatz 1 trifft die VgV „nähere Bestimmungen“ über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte (§ 2 VgV). Wie bereits erwähnt, wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts eine Reihe von Vorschriften der alten Vergabeverordnung gestrichen (§ 6 Absatz 1 Satz 2, §§ 8 bis 11, 13, 18, 19, 20, 21 und 22 VgV a. F.) bzw. in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) übernommen (§§ 8 bis 11, 13, 18, 21). Prominentestes Beispiel: Die Informations- und Wartepflicht, die ehemals in § 13 VgV geregelt war und sich jetzt – mit durchaus verändertem Inhalt – in §§ 101a und 101b GWB wiederfindet. Absatz 2 stellt klar, dass für Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 4 GWB, für Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeit) die Sektorenverordnung (SektVO) vom 23.9.2009 (BGBl. I S. 3110) gilt, die das anzuwendende Verfahren bei Auftragsvergaben im Sektorenbereich nunmehr abschließend regelt. § 2 VgV – Schwellenwerte § 2 VgV übernimmt die zuletzt von der EU-Kommission in der Verordnung der EG zur Regelung der Schwellenwerte ab 1.1.2010 (VO [EG] 1177/2009 vom 30.11.2009, ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64) angepassten Schwellenwerte in deutsches Recht. Die Verordnung war bereits zum 1.1.2010 in Kraft getreten und gilt bereits seit diesem Zeitpunkt für alle Auftragsvergaben der öffentlichen Hand in Deutschland. Für Bauaufträge beträgt der reduzierte Schwellenwert seither 4,845 Millionen €, für Dienstleistungs- und Lieferaufträge 193.000 €, für Dienstleistungs- und Lieferaufträge im Sektorenbereich 387.000 €, für Liefer- und Dienstleistungen der Obersten oder Oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen 125.000 €. § 3 VgV – Schätzung des Auftragswertes § 3 VgV ist insgesamt sprachlich neu gefasst worden, um eine engere Anlehnung an den Text der Richtlinie 2004/18/ EG zu erreichen und strukturelle Übereinstimmungen mit der SektVO herzustellen. Inhaltlich enthält § 3 VgV keine Änderungen. Statt „Schätzung der Auftragswerte“ heißt es jetzt „Schätzung des Auftragswertes“. Damit wird klargestellt, dass es sich bei dem vom Auftraggeber zu schätzenden Auftragswert stets um einen Auftragswert handelt. Nach Auffassung des Verordnungsgebers dient das der Vereinheitlichung der Vergaberegeln und fördert die Anwenderfreundlichkeit. Die Formulierung in § 4 Nr. 2 VgV „Aufträge mit unbestimmter Laufzeit“ umfasst auch unbefristete Verträge. In Absatz 8 wurde die Definition der Rahmenvereinbarung gestrichen, da diese systematisch nicht an diese Stelle passte. Zudem definiert § 4 VOL/A-EG, was unter einer Rahmenvereinbarung zu verstehen ist, sodass eine Definition in der Vergabeverordnung schlicht überflüssig war. § 4 VgV – Vergabe von Lieferund Dienstleistungsaufträgen § 4 Abs. 1 VgV legt fest, dass die Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3 GWB bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen die Bestimmungen des 2. Abschnitts der VOL/A 2009 anzuwenden haben. Diese statische Verweisung verknüpft die Vorschriften des GWB und der Vergabeverordnung mit den Regeln der VOL/A und ist Ausdruck des vergaberechtlichen Kaskadensystems. Entfallen ist der letzte Satz in § 4 Abs. 1 VgV a. F. („Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung“), da nunmehr für Auftraggeber im Rahmen der Sektorentätigkeit ausschließlich die Regeln der neuen Sektorenverordnung gelten. In Absatz 4 ist der Hinweis, welche Vergaberegeln für die Vergabe sogenannter Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 VergabeNavi-sonder-10.indd 13 nachrangiger Dienstleistungen gelten, aus § 1a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A 2006 übernommen worden. Auf diese Weise soll die klare Trennung und die Unabhängigkeit der Abschnitte 1 und 2 als eigenständige, in sich geschlossene Regelungskreise in der neuen VOL/A nicht durchbrochen werden. Ergänzend zu den nach der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG anzuwendenden Vorschriften für die Leistungsbeschreibung und die Verfahrenstransparenz soll die Stelle, an die sich Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung von Vergabeverstößen wenden können, verpflichtend anzugeben sein (§ 15 Abs. 10 VOL/A-EG). Die bisher in Absatz 5 enthaltene Regelung zur Projektantenproblematik wurde in § 6 Abs. 7 VOL/A-EG übernommen und ist daher gestrichen worden. Der neugefasste Absatz 5 korrespondiert jetzt mit Absatz 4: Hiernach sind bei der Vergabe von Aufträgen, die Lieferungen und Dienstleistungen zum Gegenstand haben oder Dienstleistungen nach Anhang I Teil A der VOL/A und auch solche nach Anhang I Teil B der VOL/A betreffen, die Regelungen für diejenigen Dienstleistungen anzuwenden, deren Wert jeweils überwiegt. Nach dem bereits erwähnten neu eingefügten Absatz 6 in § 4 müssen beim Kauf technischer Geräte und Ausrüstungen oder wenn vorhandene technische Geräte ersetzt oder nachgerüstete werden sollen, in den technischen Anforderungen der Leistungsbeschreibung (§ 8 VOL/A-EG) von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch der technischen Geräten und Ausrüstungen gefordert werden. Dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit von den Bietern zu fordern. Nach Nr. 2 kann der Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen auch als Zuschlagskriterium im Sinne § 19 VOL/A-EG berücksichtigt werden. Mit dieser Regelung werden zum einen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben übernommen, zum anderen soll die Bedeutung von Energieeffizienzkriterien bei der öffentlichen Beschaffung hervorgehoben werden. Um eine Aufsplittung der vergaberechtlichen Regelungen zu vermeiden, wurden die EU-Vorgaben in die Vergabeverordnung übernommen. Nach Auffassung des Verordnungsgebers dient dies nicht nur der Anwenderfreundlichkeit, sondern gewährleistet die Anwendung von Energieeffizienzkriterien im Vergabeverfahren am besten. Eine ent13 09.08.2010 15:43:23 BEITRägE sprechende Regelung findet sich in § 7 Abs. 4 SektVO. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen, daneben auch weitere umweltbezogene Kriterien in der Leistungsbeschreibung oder als Zuschlagskriterien zu berücksichtigen. Was die Beschaffung umweltfreundlicher Fahrzeuge angeht, sollen die entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG in nationales Recht gegossen werden. § 5 – Vergabe von freiberuflichenD ienstleistungen Nach § 5 VgV müssen Auftraggeber nunmehr bei der Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, die VOF 2009 anwenden. Soweit sich die zu vergebende Leistung vorab eindeutig und erschöpfend beschreiben lässt, gilt die VOL/A – § 5 erfüllt damit die Aufgabe einer „Weiche“ im Kaskadensystem des Vergaberechts. Der bisherige Satz 3 in § 5 VgV a. F. („Satz 1 findet auf Aufträge im Sektorenbereich keine Anwendung“) ist analog zu § 4 VgV entfallen. § 6 – Vergabe von Bauleistungen Bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen müssen Auftraggeber nunmehr nach § 6 Absatz 1 VgV die VOB/A 2009 anwenden. Entfallen ist die bislang an dieser Stelle befindliche Einschränkung für Baukonzessionäre im Sinne von § 98 Nr. 6 GWB, da dies auch in § 22a VOB/A geregelt wird. Auch die bisherigen Regelungen in Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sind entfallen, da sie alle in der VOB/A bzw. VOB/B umgesetzt sind. Die Regelung des bisherigen Abs. 2 Nr. 1 findet sich in § 6a Absatz 8 VOB/A, die Regelung der bisherigen Nr. 2 findet sich in § 6a Abs. 10 VOB/A und die Regelung der bisherigen Nr. 3 befindet sich in § 4 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B. Absatz 2 setzt parallel zu § 4 Abs. 6 VgV den vergaberechtlich relevanten Teil der Energieeffizientrichtlinie in deutsches Recht um und macht den Auftraggebern hinsichtlich der Beschaffung von Geräten und technischer Ausrüstungen, deren Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, entsprechende Vorgaben für die Berücksichtigung des Energieverbrauchs in der Leistungsbeschreibung (§ 7 VOB/A) und als Zuschlagskriterium (§ 16 VOB/A). 14 VergabeNavi-sonder-10.indd 14 §§ 6a bis 13 VgV a . F . wurden gestrichen § 6a VgV a. F., der Regelungen zum wettbewerblichen Dialog ist aus Gründen der Vereinheitlichung und Anwenderfreundlichkeit in die novellierten Abschnitte der VOB/A (§ 3a VOB/A) und VOL/A (§ 3 VOL/A-EG) übernommen worden, sodass nunmehr alle Vergabeverfahren an zentraler Stelle in den Vergabe- und Vertragsordnungen geregelt sind. Eine Regelung in der Vergabeverordnung hat sich damit erübrigt und ist daher gestrichen worden. §§ 7, 8 und 9 VgV a. F. betrafen Aufträge im Sektorenbereich, die Definition einer Tätigkeit im Sektorenbereich sowie die Ausnahmen im Sektorenbereich; § 7 VgV a. F. ist durch die Sektorenverordnung überflüssig geworden, die übrigen Regelungen (§§ 8, 9 VgV a. F.; jetzt Anlage zu § 98 Nr. 4 GWB) sind entweder in das GWB oder die SektVO übernommen worden; ebenso wie die Regelungen zur Freistellung verbundener Unternehmen (§ 10 VgV a. F.; jetzt § 100 Abs. 2 Buchst. o und p GWB), zu den Auftraggebern nach dem Bundesberggesetz (§ 11 VgV a. F.; jetzt § 129b GWB), zur Drittlandsklausel (§ 12 VgV a. F.) sowie zur Informationspflicht (§ 13 VgV a. F.), jetzt §§ 101a, 101b GWB. § 14 VgV – Bekanntmachungen Nach § 14 Abs. 1 VgV geben Auftraggeber in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der zuständigen Vergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt. Der neue Absatz 1 war bisher in § 17 VgV a. F. geregelt. Da es sich bei der Vorschrift jedoch um eine Bekanntmachungspflicht des Auftraggebers handelt und nicht um Verfahrensvorschriften zum Nachprüfungsverfahren, wurde § 17 VgV a. F. aus systematischen Gründen in den § 14 VgV verschoben. § 14 Absatz 2 VgV schreibt – wie bisher § 14 S. 1 VgV a. F. – vor, dass Auftraggeber bei Bekanntmachungen im EUAmtsblatt die Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary – CPV) verwenden müssen. Das CPV (VO EG Nr. 213/2008 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 28.11.2007) ist national unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Gemeinschaft. Die Veröffentlichung des CPV durch die EU-Kommission wird vom Verordnungsgeber als ausreichend angesehen; eine gesonderte Veröffentlichung des CPV-Codes im Bundesanzeiger soll daher künftig entfallen. Stattdessen soll lediglich bei Neuregelungen durch die EU-Kommission ein Hinweis durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger erfolgen (§ 14 Abs. 3 VgV). In § 14 S. 2 VgV a. F. war bislang vorgesehen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie das CPV im Bundesanzeiger bekannt gibt. § 16 VgV – Ausgeschlossene Personen Unverändert geblieben ist § 16 VgV, der regelt, welche als voreingenommen geltende Personen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken dürfen. Durch die Regelung werden Personen auf Seiten des Auftraggebers von der Entscheidung über die Auftragsvergabe ausgeschlossen, bei denen Interessenskonflikte bestehen, weil sie einen Vorteil aus der Vergabe eines Auftrags an ein bestimmtes Unternehmen ziehen könnten oder auf eine andere Art voreingenommen, befangen oder beeinflussbar sind. § 17 VgV – Melde- und Berichtspflichten Der neue § 17 VgV hat inhaltlich nichts mit der Vorgängerregelung gemein. Die Neuregelung fast die bislang in § 30a VOL/A und § 19 VOF enthaltenen statistischen Pflichten der öffentlichen Auftraggeber zusammen. Die Berichtspflichten sind nicht Gegenstand des Vergabeverfahrens, sondern diesem nachgelagert. Die Regelung ist eng an den Wortlaut der Artikel 75 und 76 der Richtlinie 2004/18/ EG angelehnt. Die frühere Regelung des § 17 Satz 1 VgV a. F. findet sich nun in § 14 Abs. 1 VgV wieder; § 17 Satz 2 VgV a. F. zur Nennung der Vergabeprüfstellen in der Bekanntmachung wurde aufgehoben, da auch die Regelung des § 103 GWB a. F. zu den Vergabeprüfstellen seit der Vergaberechtsreform nicht mehr existiert. §§ 18 bis 22 VgV a . F . aufgehoben Mit der Übernahme der Nachprüfungsbestimmungen in das GWB durch Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts, der Streichung des § 17 VgV a. F. sowie der Verschiebung des § 17 Satz 1 VgV a. F. in § 14 Abs. 1 VgV, sind alle Regelungen des früheren Abschnittes 2 „Nachprüfungsbestimmungen“ der Vergabeverordnung entfallen. Daher wurde der gesamte Abschnitt gestrichen. Für welche Vergabeverfahren gilt die neue VgV? Nach § 23 VgV können bereits begonnene Vergabeverfahren nach den alten Vergabe- und Vertragsordnungen, VOB/A, VOL/A und VOF 2006 und der bisheri- Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 09.08.2010 15:43:23 BEITRägE gen Vergabeverordnung beendet werden. Bereits begonnen Vergabeverfahren sind solche Vergabeverfahren, deren Bekanntmachung bereits im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind bzw. in denen die Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU zumindest schon abgeschickt wurden. Für Vergabeverfahren, die eine elektronische Angebotsabgabe zulassen, gilt eine Sonderregelung: Diese können bis zu drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung, also bis zum 11.9.2010, nach den bisherigen Vorschriften, die vor Inkrafttreten der neuen Vergabeverordnung galten, abgewickelt werden. Dies muss jedoch in der Bekanntmachung festgelegt werden. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass die mit Inkrafttreten der Vergabeverordnung notwendige Um- bzw. Neuprogrammierung elektronischer Vergabesoftware zur Sicherstellung der Rechtskonformität elektronischer Vergabeverfahren längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Aus diesem Grund sei eine ausreichende Übergangsfrist für elektronische Vergabeverfahren geschaffen worden, da diese ansonsten bis zur abgeschlossenen Neuprogrammierung eingestellt werden müssten – das sei nicht gewollt. Fazit Die neue Vergabeverordnung ist schlanker, übersichtlicher und hat eine klarere Struktur. Der Verordnungsgeber hat sie im Geiste einer übersichtlicheren Systematik von vielen Regelungen entschlackt, die besser im GWB aufgehoben sind oder von der neuen Sektorenverordnung absorbiert werden. Das entspricht dem mit der Modernisierung des Vergaberechts verfolgten Ziel, für mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu sorgen. Dass die neue Vergabeverordnung in ihrer Scharnierfunktion betont, „frisch geölt“, wurde, ist aus Sicht der Anwender zu begrüßen. Wegen des fortbestehenden vergaberechtlichen Kaskadensystems sind damit indes echte Kürzungen nicht verbunden, da die meisten Regelungen an einen anderen, besser passenden Ort verschoben wurden. Leider wurde die der Vergabeverordnung verordnete Schlankheitskur mit den neu aufgenommenen Vorgaben zur Berücksichtigung von Energieeffizienzkriterien nicht überall durchgehalten. Neben diesen Vorgaben und dem unvermeidlichen Anwendungsbefehl zu den neuen Vergabe- und Vertragsordnungen ist in der Vergabepraxis insbesondere die nach wie vor enthaltene Regelung in § 16 VgV zu ggf. bestehenden Interessenskonflikten zu beachten. n Hauptreferentin Barbara Meißner, Deutscher Städtetag, Köln Die VOB/A 2009 – einfach besser? Position der Kommunen verschlechtert sich – eine erste Bestandsaufnahme Der Hauptausschuss des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA) hatte sich mit der Novelle der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) 2006 eine Verschlankung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe zum Ziel gesetzt . Aus kommunaler Sicht erscheint dieses Ziel völlig verfehlt . Viel schwerer wiegt noch, dass sich die Position der öffentlichen Auftraggeber in wichtigen Punkten verschlechtert . Der nachfolgende Beitrag will die für die Kommunen wichtigsten Änderungen sowie die kommunale Position darstellen und erläutern . Die Ausgangslage Die neue VOB (VOB/A 2009) wurde im Bundesanzeiger (BAnz Nr. 155a vom 15.10.2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19.2.2010 (BAnz Nr. 36 vom 5.3.2010, S. 940) veröffentlicht. Mit dem In-Kraft-Treten der Vergabeverordnung am 11.6.2010 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I, Nr. 30; S. 724 ff.) ist das gesamte Reformpaket nun abgeschlossen und entfaltet Rechtswirkungen. Die VOB/A 2009 ist straffer, aber nicht wirklich schlanker Wie bereits erwähnt, ist keine wesentliche Reduzierung der Regelungsfülle bei der VOB/A 2009 erreicht worden. Nach erster flüchtiger Ansicht der VOB/A 2009 wird sich die geneigte Leserin bzw. der geneigte Leser aber in Anbetracht dieser Aussage verwundert die Augen reiben und sich sagen: „ Hier muss die Autorin irren oder habe ich mich verzählt?“ Denn der Eindruck der wesentlichen Verschlankung drängt sich durchaus im ersten Augenblick auf, da 10 Paragrafen gegenüber der VOB/A 2006 entfallen sind, was einem Umfang von nahezu einem Drittel der bisherigen Paragrafenanzahl der VOB/A 2006 entspricht. Die VOB/A 2009 umfasst, anders als die VOB/A 2006, nicht mehr 33, sondern nur noch 23 Paragrafen. Was aber zunächst nach einer deutlichen Reduzierung von Verfahrensvorschriften aussieht, wurde allerdings durch eine Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 VergabeNavi-sonder-10.indd 15 Zusammenführung zusammenhängender Sachverhalte, die bisher in mehreren Paragrafen geregelt waren, in einem Paragrafen erreicht. Als Beispiele für derartige Zusammenfassungen sind insbesondere § 9 und § 16 VOB/A 2009 zu nennen. § 9 VOB/A 2009 regelt die Vertragsbedingungen und fasst die §§ 11 bis 15 VOB/A 2006 zusammen. Das Gleiche gilt für § 16 VOB/A 2009. Dieser regelt nunmehr die Prüfung und Wertung der Angebote in einem Paragrafen und fasst damit die §§ 23 und 25 VOB/A 2006 zusammen. Als einzige Vorschrift wurde § 7 VOB/A 2006 gestrichen, der die Mitwirkung von Sachverständigen im Vergabeverfahren regelte. Für diese Regelung wurde im DVA zu Recht kein Bedarf mehr gesehen. Diese Straffung hat zu einer deutlichen Verbesserung der Handhabung der VOB/A 2009 für den kommunalen Praktiker geführt. Dadurch konnte eine komprimierte und übersichtliche Darstellung der Verfahrensabläufe erreicht werden, was durchaus zu begrüßen ist, aber auch längst überfällig war. Die Position der öffentlichen Auftraggeber verschlechtert sich Neben einigen wenigen Punkten, in denen kommunale Anregungen berücksichtigt wurden, die am Ende des Beitrags kurz vorgestellt werden sollen, überwiegt die Anzahl der Regelungen, die nach der Novelle der VOB/A 2006 die Position der öffent15 09.08.2010 15:43:23 BEITRägE lichen Auftraggeber und damit auch der kommunalen Auftraggeber verschlechtert haben. Deshalb ist die VOB/A 2009 aus kommunaler Sicht deutlich zu kritisieren. Die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände (im Folgenden kommunale Spitzenverbände genannt) im DVA haben zwar die entsprechenden Regelungen angesprochen und Änderungsvorschläge gemacht. Diese wurden allerdings in der Regel von den Vertreterinnen und Vertretern der Auftragnehmerseite als auch der Länder überstimmt. Dieses Verhalten, welches nicht unbekannt ist und von den kommunalen Spitzenverbänden bereits mehrfach in der Vergangenheit kritisiert wurde, stößt bei diesen für die Länder auf Befremden. Die Länder sind ebenso wie die Kommunen öffentliche Auftraggeber und haben insofern die gleichen Regeln zu beachten. Aufgrund des Abstimmungsprozesses im DVA fürchten die kommunalen Spitzenverbände um die ausgewogene Berücksichtigung der Interessen von öffentlichen Auftraggebern und öffentlichen Auftragnehmern in der VOB/A 2009, die deutlich zum Vorteil der öffentlichen Auftragnehmer auszuschlagen scheint. Nur am Rande soll erwähnt werden, dass dieses Verhalten innerhalb der kommunalen Familie zu einer erneuten Diskussion über die Sinnhaftigkeit des DVA geführt hat und durchaus zu verstärkten Rufen nach einem Vergabegesetz und damit weg vom Kaskadenprinzip. Nachfolgend sollen die wichtigsten Kritikpunkte dargestellt werden. Schwellenwerte für Beschränkte und Freihändige Vergaben Neu aufgenommen in § 3 VOB/A 2009 wurden Schwellenwerte für Auftragswerte, bis zu deren Erreichen die Beschränkte Ausschreibung bzw. die Freihändige Vergabe als Vergabearten abweichend von der Öffentlichen Ausschreibung gewählt werden können. Danach soll eine Beschränkte Ausschreibung zulässig sein bis zu einem Auftragswert (jeweils ohne Umsatzsteuer) von 50.000 € für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung; bis zu einem Auftragswert von 150.000 € für Tief-, Verkehrswege und Ingenieurbau sowie bis zu einem Auftragswert von 100.000 € für alle übrigen Gewerke, § 3 Abs. 3 VOB/A 2009. Der Schwellenwert für 16 VergabeNavi-sonder-10.indd 16 eine Freihändige Vergabe liegt bei einem Auftragswert von 10.000 €. Die Höhe der Schwellenwerte hat insbesondere bei den Ländern sowie den kommunalen Spitzenverbänden zu erheblichem Diskussionsbedarf geführt. Dieses vor dem Hintergrund, dass viele Länder keine Schwellenwerte bzw. Bayern und Nordrhein-Westfalen deutlich höhere Schwellenwerte in ihren Anwendungserlassen für die Kommunen bei der Vergabe von Bauaufträgen vorsehen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat, Bayern folgend, mit Runderlass vom 22. März 2006 die Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung für Baumaßnahmen bis zu einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von 300.000 € im Tiefbau, 150.000 € für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Mauerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten) und 75.000 € für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie für Pflanzung und Straßenausstattung vorgesehen. Die Durchführung einer Freihändigen Vergabe soll zudem bis zu einem Auftragswert von höchstens 30.000 € zulässig sein. Zur Vermeidung von unterschiedlichen Wertgrenzen zwischen der VOB/A 2009 sowie den Ländern hatten die kommunalen Spitzenverbände in der VOB/A 2009 eine Erhöhung der Schwellenwerte entsprechend dieser Höhe gefordert. Freihändige Vergaben sollten auf jeden Fall bis zu einer Höhe von 20.000 € zulässig sein. Allerdings haben letztendlich selbst die Länder dieser Regelung zugestimmt – wenn auch nur unter Vorbehalt. Denn trotz dieser Schwellenwerte, die zudem nur eine Option sind, können die Länder in ihren Anwendungserlassen für die Kommunen davon abweichen. Insofern soll und kann die Regelung in der VOB/A 2009 gegenüber den derzeit sehr unterschiedlichen Regelungen in den Ländern lediglich einen Orientierungswert aufzeigen. Denn im Bereich der nationalen Vergaben haben die Verdingungsordnungen lediglich den Charakter einer Verwaltungsvereinbarung und setzen das Haushaltsrecht um. Eine Rechtsbindung der Länder ergibt sich daraus nicht. Ihnen ist eine abweichende Regelung vorbehalten, wovon sie auch in der Vergangenheit Gebrauch gemacht und auch zukünftig machen werden. Hinzu kommt, dass im Zuge des Konjunkturpakets II für die Vergaben der Jahre 2009 und 2010 die Schwellenwerte für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben geändert wurden. Dieses erfolgte durch eine Modifizierung der bisherigen Anwendungserlasse von Bund und Ländern. Danach werden die Schwellenwerte bei Bauleistungen für Beschränkte Ausschreibungen auf 1.000.000 € und für Freihändige Vergaben auf 100.000 € festgelegt. Ausgehend davon sowie den oben genannten Gründen verlieren die neuen Schwellenwerte der VOB/A 2009 erheblich an Relevanz. Neben den Ländern hat auch die Mehrheit der Kommunen in ihren Vergabeordnungen diese Grenzwerte festgelegt. Bisher wurde seitens der Bundesregierung noch nicht entschieden, ob die erhöhten Schwellenwerte nach dem Auslaufen des Konjunkturpakets II im Jahre 2010 weiterhin Gültigkeit behalten sollen. Zur Zeit läuft die Evaluierung. Allerdings ist eine Tendenz zur Verlängerung zu erkennen. Öffentliche Betriebe bleiben vom Wettbewerb ausgeschlossen Keine Verbesserung für die kommunale Praxis hat auch § 6 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009 erfahren. Die kommunalen Spitzenverbände hatten als eine wesentliche Forderung im Zuge der Novelle der VOB/A gefordert, dass das bisherige Verbot von Betrieben der öffentlichen Hand und Verwaltungen zur Teilnahme am Wettbewerb gestrichen werde. Zur Begründung der Streichung wurde von den kommunalen Spitzenverbänden hervorgehoben, dass die in der VOB/A 2006 geltende Regelung des § 8 Nr. 6 rechtswidrig und mit Blick auf die Vergabepraxis nicht sachgerecht sei. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung in Sachen „ARGE Gewässerschutz“ festgestellt, dass auch Einrichtungen, die von der öffentlichen Hand Zuwendung erhalten, grundsätzlich zur Teilnahme am Vergabeverfahren zuzulassen sind. Auch die EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie (RL 2004/18/EG) unterstreicht, dass der Begriff des „Unternehmers“ im vergaberechtlichen Sinne neben natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts auch (alle) öffentlichen Einrichtungen erfasst, die am Markt die Ausführung von Leistungen anbieten. Daraus ist die rechtliche Konsequenz zu ziehen: nicht die Rechtsform einer Einrichtung als Betrieb der öffentlichen Hand ist grundsätzlich als ein Wettbewerbsvorteil dieser Einrichtung zu werten. Vielmehr kann allein entscheidend für die Frage eines Vergaberechtsverstoßes nur die konkrete Beurteilung eines Wettbewerbsvorteils einer Einrichtung, etwa im Falle des Erhalts einer europarechtswidrigen Beihilfe, sein. Die kommunalen Spitzenverbände hatten auch darauf hingewiesen, dass im Zuge der zu diesem Zeitpunkt Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 09.08.2010 15:43:23 BEITRägE noch laufenden Novelle der VOL/A 2006 die Streichung des bisher im § 7 Nr. 6 VOL/A geregelten Teilnahmeverbotes öffentlicher Betriebe diskutiert wurde. Die VOB/A 2006 und VOL/A 2006 wiesen zudem unterschiedliche Wortlaute auf: Während nach der VOL/A 2006 entsprechend den amtlichen Erläuterungen in der Regel keine Regiebetriebe erfasst waren, sind der Regelung der VOB/A zu Folge alle Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltungen umfasst. Deshalb bestand ein Widerspruch, der mit Blick auf die Vergabepraxis schnell hätte behoben werden müssen. Leider ist dieses bei der Novelle der VOB/A 2009 – anders als bei der VOL/A 2009 – versäumt worden. Ganz im Gegenteil: die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009 sollte zunächst um das Verbot der Teilnahme von gemeinnützigen Unternehmen und Einrichtungen an Vergabeverfahren erweitert werden. Allerdings wurde diese Verschärfung kurzfristig vor der Veröffentlichung der VOB/A 2009 wieder gestrichen. Gleichwohl blieb das Verbot der Teilnahme öffentlicher Betriebe an Ausschreibungen erhalten, was aus kommunaler Sicht nicht zu akzeptieren ist. Keine Sicherheitsleistungen bei Aufträgen unter 250 .000 € Neu geregelt wurden ebenfalls die Sicherheitsleistungen. Die gemäß § 14 VOB/A 2006 bekannte Regelung, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf Sicherheitsleistungen ganz oder teilweise verzichtet werden sollte, ist nunmehr als Absatz 7 in § 9 VOB/A 2009 integriert worden und gleichzeitig verschärft worden. Nunmehr soll bei einer Auftragssumme unterhalb von 250.000 € (ohne Umsatzsteuer) auf die Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und in der Regel auch auf Sicherheitsleistung für die Mängelansprüche verzichtet werden. Der teilweise Verzicht auf Sicherheitsleistungen ist bei den kommunalen Spitzenverbänden auf Unverständnis gestoßen. Sie umfasst nunmehr unterhalb des genannten Auftragswerts alle Sicherheitsleistungen; insbesondere auch die Sicherheit für Mängelansprüche. Dadurch entfällt ein wesentliches Druckmittel für den öffentlichen Auftraggeber, sodass für den Auftragnehmer insbesondere bei kleineren Mängeln überhaupt keine Veranlassung mehr bestehen wird, Mängel zu beseitigen – insbesondere dann, wenn der Auftragnehmer räumlich weit weg vom Ausführungsort entfernt seinen Sitz hat. Der Ausschluss solcher Auftragnehmer in weiteren Vergabeverfahren ist lediglich ein sekundärer Schritt, hilft aber keineswegs im konkreten Fall. Die Regelung ist – auch im Hinblick auf die Übertragung des Insolvenzrisikos der öffentlichen Auftraggeber – für den kommunalen Auftraggeber inakzeptabel und führt auch dazu, einem Bieter gegen eine entsprechende Sicherheitsleistung keine Vorauszahlung mehr gewähren zu können. Dieses war bislang, insbesondere im technischen Ausstattungsbereich, unproblematisch. Erweiterte Informationspflichten für öffentliche Auftraggeber Zusätzlich zu diesen Verschärfungen sind neue Informationspflichten für die öffentlichen Auftraggeber eingeführt worden. Diese sollen der besseren Transparenz der Vergabeverfahren dienen. Sie wurden eingeführt mit der Begründung, die öffentlichen Auftraggeber hätten durch die Einführung der Schwellenwerte in § 3 VOB/A 2009 nunmehr größere Flexibilität erhalten und müssten sich im Gegenzug dazu nunmehr höheren Transparenzpflichten unterwerfen. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. In § 19 VOB/A 2009 (alt: § 27 VOB/A 2006) ist eine Vorab-(ex-ante-)Transparenz für Beschränkte Ausschreibungen ab einem voraussichtlichem Auftragswert von 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) eingeführt worden, § 19 Abs. 5 VOB/A 2009. Danach sind die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, fortlaufend auf ihren Internetportalen oder Beschafferprofilen Unternehmen über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen oberhalb dieses Schwellenwertes zu informieren. Diese Informationen müssen Angaben enthalten über den Namen, Anschrift, Telefon, Faxnummer und Email-Adresse des Auftraggebers, das gewählte Vergabeverfahren, den Auftragsgegenstand, den Ort der Ausführung, die Art und voraussichtlichen Umfang der Leistung sowie den voraussichtlichen Zeitraum der Ausführung. Aus kommunaler Sicht führt diese Vorschrift nicht zu mehr Transparenz, sondern eher zu erheblich mehr Arbeit bei den Kommunen bei mäßigem Erfolg und ist daher abzulehnen. Durch diese Information wird potenziellen Bietern die Möglichkeit eingeräumt, bereits im Vorfeld der Vergaben bei den Auftraggebern nachzufragen, ob und wann mit der Auftragsvergabe zu rechnen ist. Unternehmen wird der Eindruck Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 VergabeNavi-sonder-10.indd 17 vermittelt, als Bieter bei der nächsten Vergabe in die engere Wahl zu kommen, auch wenn die Eignungsprüfung bereits zu einem abweichenden Ergebnis gelangt. Dadurch können sie Kontrolle ausüben und möglicherweise Rechtsschutz beantragen. Eine derartige Vorschrift war zunächst auch für die Freihändige Vergabe geplant, wurde aber Gott sei Dank wieder gestrichen. Die kommunalen Spitzenverbände hatten diese Streichung auch für die Beschränkte Vergabe gefordert. Eine ähnliche Vorschrift, allerdings als Transparenz im Nachhinein (ex post), wurde in § 20 Abs. 3 VOB/A 2009 eingeführt, die die Dokumentation der Vergaben (Vergabevermerk) regelt. Danach ist der öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung verpflichtet, auf geeignete Weise auf seinen Internetportalen oder Beschafferprofilen zu informieren, wenn bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert 25.000 € (ohne Umsatzsteuer) sowie bei Freihändigen Vergaben der Auftragswert 15.000 € (ohne Umsatzsteuer) übersteigt. Diese Informationen müssen sechs Monate vorgehalten werden und Angaben enthalten über Name, Anschrift, Telefon, Faxnummer und Email-Adresse des Auftraggebers, das gewählte Vergabeverfahren, den Auftragsgegenstand, den Ort der Ausführung sowie den Namen des beauftragten Unternehmens. Diese Erweiterung der Informationspflichten der öffentlichen Auftraggeber vermittelt den Eindruck, dass die Auftragnehmer, etwa im Hinblick auf die Sicherheitsleistungen, entlastet werden sollen und diesen einen erheblichen Vertrauensvorschuss entgegengebracht wird – gleichzeitig jedoch gegenüber den öffentlichen Auftraggebern ein gewisses Misstrauen herrscht, das offenbar Grundlage für die Erweiterung der Informationspflichten unter dem Gesichtspunkt der Transparenz ist. Dieses erhärtet den bereits oben erwähnten Eindruck der bevorzugten Berücksichtigung der Interessen der Auftragnehmer in der VOB/A 2009. Regelungen zu Baukonzessionen bleiben unangetastet Die nunmehr durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.3.2010, Rechtssache C-451/08 zur Ausschreibungspflicht städtebaulicher Verträge sowie die Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) überholten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus den Jahren 2007 und 2008, kommunale 17 09.08.2010 15:43:23 BEITRägE Grundstücksverkäufe mit Bauverpflichtung der Ausschreibungspflicht und damit dem Vergaberegime zu unterwerfen, erforderte aus damaliger und heutiger Sicht der Kommunen als größte Gruppe der öffentlichen Auftraggeber dringend eine Anpassung und Änderung der §§ 22, 22a VOB/A 2009. Diese wurde allerdings im Zuge der Novelle der VOB/A 2006 trotz heftiger Kritik der kommunalen Spitzenverbände nicht einmal im Ansatz vom DVA diskutiert. Es bestand sowohl auf Seiten der Kommunen und der kommunalen Spitzenverbände wie auch in der Politik, was sich in der Novelle des § 99 GWB auch ausdrückt, einhellig die Auffassung, dass die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf das nationale Vergaberecht überinterpretierten, die kommunalen Interessen nicht in der gebotenen Art und Weise berücksichtigten und sich zu Unrecht auf europarechtliche Zwänge beriefen. Deshalb wäre neben der Ergänzung und Änderung des GWB mit dem Ziel, für die Kommunen die nötige Flexibilität beim Abschluss von städtebaulichen Verträgen zu erhalten, auch eine Korrektur der VOB/A 2009 zur Vermeidung der Übertragung der Rechtsprechung auf den innerstaatlichen Bereich im Zusammenhang mit den Baukonzessionen erforderlich gewesen. Zum einen wäre es erforderlich gewesen, die Definition des § 22 VOB/A 2009 an die Definition des neuen § 99 Abs. 6 GWB anzupassen. Dieser sieht vor, dass die Abgrenzung einer Baukonzession zum öffentlichen Bauauftrag darin liegen soll, dass anstelle einer Vergütung das Recht auf befristete Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises, gewährt wird. Der Gedanke der Befristung wurde in § 22 Abs.1 VOB/A 2009, der ansonsten wortgleich ist, nicht eingefügt. Da das GWB als Gesetz gegenüber der VOB/A höherrangig ist, war diese Änderung nicht zwingend, hätte aber zur Klarheit und Vereinheitlichung beigetragen. Darüber hinaus hatten die kommunalen Spitzenverbände aber weiter reichende Vorschläge zur Anpassung der VOB/A vorgetragen, um Baukonzessionen nicht der Ausschreibungspflicht zu unterstellen. Für den Bereich der nationalen Vergaben sollte in § 22 Abs. 2 VOB/A 2009 klargestellt werden, dass die Regeln der öffentlichen Auftragsvergabe (§§ 1 bis 21 VOB/A 2009) bei der Vergabe von Baukonzessionen keine Anwendung finden. Die neue Fassung geht allerdings 18 VergabeNavi-sonder-10.indd 18 wie bisher von einer sinngemäßen Anwendung dieser Vorschriften aus. Dementsprechend sollte § 22a Abs. 1 VOB/A 2009 dahingehend geändert werden, dass bei der europaweiten Ausschreibung von Baukonzessionen lediglich die Absicht der Vergabe einer Baukonzession im Amtsblatt für öffentliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sowie die Frist von 52 Kalendertagen für den Eingang der Bewerbungen eingehalten werden muss. Die neue Fassung sieht hier ebenso wie die bisherige die Anwendung der Vorschriften der §§ 1 bis 21 VOB/A sowie der oben erwähnten zusätzlichen Voraussetzungen bei der europaweiten Vergabe vor. Nicht alle kommunalen Wünsche haben sich durchgesetzt Zum Schluss dieses Beitrags soll nicht unerwähnt bleiben, dass die kommunalen Spitzenverbände sich in zwei Punkten mit ihren Wünschen nach Änderung der VOB/A durchsetzen konnten. Diese sind allerdings sehr marginal im Gegensatz zu den Verschlechterungen, die sie in ihrer Rechtsposition als öffentlicher Auftraggeber hinnehmen mussten. Präqualifikation genießt keine Priorität mehr Nach der alten Vorschrift in § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/A 2006 haben die Bewerber oder Bieter den Nachweis ihrer Eignung vorrangig durch die Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen zu erbringen. Der Nachweis durch Einzelnachweise sollte ausnahmsweise zulässig sein. Diese Regelung wurde auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände abgeschwächt, um größeren Wettbewerb zu eröffnen und verstärkt Unternehmen zur Teilnahme an Ausschreibungen zu motivieren, die noch nicht präqualifiziert sind. Deshalb sollen nunmehr der Nachweis durch die Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis als auch der Einzelnachweis gleichrangig nebeneinander gelten, § 6 Abs. 3 Nr. 2 VOB/A 2009. Allerdings sind die Einzelnachweise von Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen. Dokumentationspflichten im Vergabevermerk präzisiert Verstöße der kommunalen Auftraggeber gegen die Dokumentationspflichten im Vergabevermerk stellen häufige Fehler in Vergabeverfahren dar und sind in zunehmendem Maße auch Gegenstand von Rechtsschutzverfahren vor den Vergabekammern und Vergabesenaten der Oberlandesgerichte. Die Verstöße beruhen in der Regel auf Unkenntniss der kommunalen Auftraggeber über den Umfang der geforderten Dokumentationspflichten. Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, hatten die kommunalen Spitzenverbände eine detaillierte Aufzählung von Mindestanforderungen und damit die Präzisierung der Angaben im Vergabevermerk gefordert. Diesem Wunsch ist der DVA gefolgt. § 20 Abs. 1 VOB/A 2009 enthält nunmehr einen umfangreichen Katalog von Anforderungen. Danach muss der Vergabevermerk mindestens folgende Angaben enthalten: • Name und Anschrift des Auftraggebers, • Art und Umfang der Leistung, • Wert des Auftrags; • Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl, • Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung, • Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten, • Name des Auftraggebers und Gründe für die Erteilung des Zuschlags auf sein Angebot, • Anteil der beabsichtigten Weitergabe an Nachunternehmen, soweit bekannt, • bei Beschränkter Ausschreibung und Freihändiger Vergabe Gründe für die Wahl des jeweiligen Verfahrens, • gegebenenfalls die Gründe, aus denen der Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags verzichtet hat. Fazit: Kommt die Strukturreform? Nunmehr bleibt abzuwarten, wie sich die VOB/A 2009 nach ihrem In-KraftTreten in der kommunalen Praxis bewähren wird. Die weitere Diskussion über ihren Sinn und Zweck ist und bleibt spannend. Aber Klagen helfen nicht. Die Kommunen als öffentliche Auftraggeber haben mit der VOB/A 2009 zu leben und diese anzuwenden. Allerdings besteht die Befürchtung, dass wegen der beschriebenen Entstehungsgeschichte sowie der Verschlechterung der Position der öffentlichen und damit auch kommunalen Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 09.08.2010 15:43:23 BEITRägE Auftraggeber bei diesen die Akzeptanz der Vergaberegelungen deutlich leiden wird. Zudem ist die von der Bundesregierung angestrebte Vereinheitlichung und Anpassung der Verdingungsordnungen nicht zu erkennen. Inhalt und Struktur der VOL/A 2009 haben sich in eine völlig andere Richtung wie die der VOB/A 2009 entwickelt. Dieses ist keinem kommunalen Praktiker mehr zu vermitteln und kann auch nicht mit der unterschiedlichen Komplexität der zu vergebenden Leistungen erklärt und gerechtfertigt werden. Möglicherweise wird nach dem Vorliegen erster Erfahrungen mit dem neuen Reformpaket die Diskussion über eine neue Struktur des Vergaberechts wiedereröffnet, was aus Sicht des Deutschen Städtetags durchaus begrüßt würde. Allerdings wird diese – trotz des im Koalitionsvertrag genannten Ziels der Vereinfachung und Verschlankung des Vergaberechts – leider nicht mehr in dieser Legislaturperiode erfolgen. n Stadtrechtsdirektor Dr. jur. Kay-Uwe Rhein, Mönchengladbach Die VOL/A 2009 aus Sicht der kommunalen Auftraggeber Ziel der neuen Vergabe- und Vertragsordnungen war es, Bürokratie abzubauen und durch Verfahrensvereinfachungen Kosten zu reduzieren . Eine Grundlage hierfür bildet der Bericht des BMWi zur Kostenmessung der Prozesse öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge aus Sicht der Wirtschaft und der öffentlichen Auftraggeber vom März 2008 . Hinlänglich bekannt ist der Ruf des Vergaberechts, es sei eines der unübersichtlichsten Rechtsgebiete überhaupt und mit der Vergabe öffentlicher Aufträge seien häufig hohe rechtliche Risiken und Transaktionskosten für Städte und Gemeinden verbunden. Werden allerdings die Einsparvolumina des Berichtes mit der kommunalen Realität verglichen, schleichen sich Zweifel an den Annahmen ein. Fehlende Integration der VOF in die VOL/A In der Diskussion war die Einbeziehung der VOF in die VOL/A. Dies wäre ohne Weiteres möglich gewesen, wenn man diese Verfahren der freihändigen Vergabe mit Teilnahmewettbewerb unterstellt hätte. Eine Regelung findet sich etwa in § 3 Abs. 8 EG VOL/A 2009. Insoweit ist es versäumt worden, einen echten Beitrag zur Deregulierung zu leisten. beansprucht. Hilfreich wäre es gewesen, wenn die gleichen §§ jeweils benannt worden wären, weil dann in den von den Kommunen verwendeten Formularen nur eine §§-Ziffer benannt werden müsste. Die Neuerungen in der kritischen Betrachtung In der kommunalen Praxis ist die Ausrichtung der Interpretation des Vergaberechtes an die Rechtsprechung des EuGH zur RL 2004/18 unübersehbar. Generell wünschenswert wäre es daher gewesen, die Begrifflichkeiten noch stärker zu vereinheitlichen, also nicht nur den Versuch zu unternehmen, die VOB und VOL begrifflich anzunähern, sondern gleich von der traditionellen Begrifflichkeit abzuweichen und die der Richtlinien zu verwenden. Denn dann wären durchgängig für gleiche Sachverhalte gleiche Termini zur Anwendung gekommen. Systematischer Aufbau Bürokratieabbau durch Reduzierung der Anzahl der §§? Im systematischen Aufbau kann die neue VOL/A als durchaus gelungen bezeichnet werden. Sie verwendet konsequent die gebräuchliche Struktur mit § Nr., Abs. und dient daher auch der VOB als Vorbild. Ebenfalls vorbildlich ist geregelt, dass für die europaweite Ausschreibung ausschließlich der Abschnitt 2 (neben dem GWB und der VgV) Geltung Hatte die VOL/A 2006 noch 30 bzw. 32 §§, so sind es nunmehr lediglich 20 bzw. 24. Beim Vergleich der Vorschriften – etwa anhand der Synopse des Forum Vergabe – wird schnell deutlich, dass lediglich die Regelung VOL/A 2006 des § 4 (Erkundung des Bewerberkreises), § 5 (Vergabe nach Losen), § 6 (Mitwirkung von Sachverständigen, jetzt § 6 Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 VergabeNavi-sonder-10.indd 19 Abs. 6 VOL/A 2009) und § 29 (Vertragsurkunde) entfallen sind – in der kommunalen Praxis hatten diese aber auch keine sonderliche Bedeutung. Hinzu gekommen sind dagegen Regelungen über Rahmenvereinbarungen (§ 5 VOL/A 2009) und dynamische elektronische Verfahren (§ 6 VOL/A 2009). In der kommunalen Praxis, etwa bei einer Kommune mit 50.000 Einwohnern sind diese genauso erforderlich wie die weggefallene Regelung über die Vertragsurkunde. Im Übrigen bewirkt die Umstellung zunächst einen Bürokratieaufbau, weil alle kommunalen Formulare angepasst werden müssen. Darin ist zugleich die Chance zu sehen, sich von überflüssigen Regelungen in den eigenen Formularen zu verabschieden. Aus kommunaler Sicht nicht hilfreich ist es, auf Handbücher des Bundes oder der Länder zuzugreifen, weil diese auf ganz andere Volumina abzielen. Praktisch relevante Neuerungen Praktisch relevant sind zunächst die Neuerungen bei der Arten der Vergabe (§ 3 VOL/A 2009). So ist – im Sinne des Wettbewerbsgedankens konsequent – bei der beschränkten Ausschreibung grundsätzlich ein Teilnahmewettbewerb vorzuschalten. Nicht so ganz durchdacht ist die Umsetzung des Berichtes zum Direktkauf. Der Einspareffekt geht in der Praxis gegen Null, weil diese sich bisher 19 09.08.2010 15:43:23 BEITRägE schon mit Wertgrenzen geholfen hat und bei i.d.R. 500,00 € eine freihändige Vergabe erlaubt hat. Rechtssystematisch passt die Regelung der Nichtanwendung des Vergaberechts auch nicht an diese Stelle, der geneigte Anwender kann sich schon die Sinnfrage stellen. Der angelegte Verzicht auf Eignungsnachweise (§ 6 Abs. 3 VOL/A 2009, § 7 Abs. 1 S. 3 EG VOL/A 2009) ist bedauerlich, weil sich die kommunale Praxis mittlerweile darauf eingestellt hatte, nur noch zwingend erforderliche Nachweise mit der Angebotsabgabe zu fordern und im Übrigen auf eine Nachforderung zu verweisen. Gut gelungen ist im Weiteren, dass nach § 6 Abs. 7 VOL/A 2009 nur noch Justizvollzugsanstalten nicht mehr zum Wettbewerb zugelassen sind. Dies entspricht einer kommunalen Praxis und obergerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Beschaffung der Leistungen nach dem SGB II/III, V, VIII und XII. Unbefriedigend ist die Regelung des § 12 Abs. 1 S. 2 VOL/A. Hier fehlt es an einer zentralen Datei, in der die kommunale Homepage hinterlegt werden kann. Kosteneinsparungen sind damit auf kommunaler Seite nicht verbunden, ein größerer Effekt auf die Auffindbarkeit von Ausschreibungen kann nicht erkannt werden, weil viele Kommunen die bundesweit veröffentlichen kostenlosen Medien ohnehin nutzen. Zu begrüßen ist die Zusammenfassung aller Prüfungen und Wertungen in § 16 VOL/A 2009; das nunmehr normierte Recht zur Nachforderung von Unterlagen und Preisen wurde auch bisher in der kommunalen Praxis genutzt. Offen bleibt allerdings die Frage, wie etwa fehlende Preisangaben nachgeholt werden, hier wird man vor Auftragserteilung diesen offenen Dissens im Sinne des § 154 Abs. 1 BGB klären müssen. Neu und im Sinne einer Korruptionsprävention begrüßenswert ist die Regelung des § 19 Abs. 2 VOL/A 2009 die nachträgliche Transparenz durch die Veröffentlichungspflicht. Konsequent wäre es gewesen, auch eine anfängliche Hinweispflicht, soweit möglich. Interessanterweise müssen diese Daten nicht auf www.bund.de auffindbar sein. Zum 2. Abschnitt der VOL/A 2009 ist zunächst anzumerken, dass in der Überschrift „VOL/A-EG“ vermerkt ist, in den jeweiligen §§ aber §. Nr. EG. Damit stellt sich schon die Frage nach der richtigen Abkürzung. M.E. dürfte es in Anlehnung an die bisherige Praxis zu den „a“-§§ nunmehr § Nr. EG VOL/A heißen. Soweit aus Sicht des Ministeriums mit der Novelle noch die Möglichkeit der 20 VergabeNavi-sonder-10.indd 20 Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialkriterien bei der Vergabe hervorgehoben wird, ist das aus kommunaler Sicht kritisch zu hinterfragen. Insoweit handelt es sich lediglich um Kriterien, die sich aus der Leistung selbst ergeben, nicht jedoch um Wertungskriterien. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich etwa Umweltkriterien monetarisieren lassen, wie z. B. der Verbrauch von zu beschaffenden Dienstfahrzeugen. Denn dann handelt es sich um Lebenszykluskosten. Fazit Bei der VOL/2009 handelt es sich um eine mutige Evolution des Vergaberechts, aber auch nur um einen Zwischenschritt. Neben lobenswerten Klarstellungen tauchen neue Fragen auf; die angestrebte „Entbürokratisierung“ im Sinne von die Kommunen beschaffen ohne Wettbewerb ist nicht eingetreten. n Rechtsanwalt Dr. Rainer Noch, München Nachsicht beim formalen K .O . VOB/A und VOL/A 2009 schaffen mehr Flexibilität, aber auch neuen Zündstoff Beweglichere Vergabeverfahren, die nicht jeden formalen Verstoß gleich mit dem Angebotsausschluss bestrafen müssen – auch dieses wichtige Ziel verfolgen die Neufassungen der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bau- bzw . Liefer- und Dienstleistungen (VOB/A und VOL/A 2009), die bereits im vergangenen Herbst im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden und im Juni in Kraft getreten sind . Wie und ob die neuen Vergabevorschriften den formalen K .O . eines Bieters tatsächlich vermeiden helfen – was sich ändert, und was nicht, zeigt der Beitrag . Was bleibt unverändert? Die Vergaberechtsreform muss aus Gründen der Gleichbehandlung sowie aus Gründen des Zustandekommens eines wirksamen Vertrages durch den Zuschlag folgende Ausschluss-Situationen unverändert lassen: • Ausschluss des Bieters im Falle der verspäteten Angebotsabgabe, es sei denn, die Verspätung ist durch den öffentlichen Auftraggeber zu vertreten (bei der VOL/A ist Maßstab für die Verspätung weiterhin der Angebotsschlusstermin, bei der VOB/A hingegen weiterhin der Zeitpunkt des Beginns der Öffnung des ersten Angebots im Submissionstermin) • Ausschluss des Angebotes im Falle von Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabe- bzw. Vertragsunterlagen (nach bisherigem Sprachgebrauch: Verdingungsunterlagen) • Keine Wertbarkeit des Angebotes, wenn der Bieter nicht zweifelsfreie Änderungen an seinen eigenen Eintragungen vorgenommen hat • Nichteinreichung des Angebotes in einem verschlossenen Umschlag (bzw. keine Unversehrtheit/ Vertraulichkeit der Verschlüsselung bei elektronischer Angebotsabgabe) • Ausschluss von Angeboten, die nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert sind • Ausschluss von Angeboten, die auf der Grundlage von wettbewerbsbeschränkenden Abreden zustande gekommen sind • Ausschluss nicht zugelassener Nebenangebote Darüber hinaus verbleibt es bei den fakultativen, also ermessensgetragenen Ausschlussmöglichkeiten, in denjenigen Fällen, in denen die Bewerber schon nicht die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen: • Das Bieterunternehmen ist insolvent bzw. befindet sich in Liquidation Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 09.08.2010 15:43:24 BEITRägE • Es hat vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Eignung abgegeben • Es hat nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt • Das Bieterunternehmen hat seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt Fehlende Nachweise – Die Rechtslage nach der neuen VOL/A Die formalen Ausschlussgründe hinsichtlich fehlender Nachweise und Erklärungen weichen von den bisherigen Regelungen in erheblichem Maße ab. Sie sind zudem in der VOL/A und der VOB/A 2009 unterschiedlich ausgestaltet. In der VOL/A 2009 heißt es in § 16 Abs. 2 S. 1 (gleichlautend in § 19 Abs. 2 S. 1 VOL/A-EG 2009) wie folgt: „Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der Auftraggeber bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.“ Trotz verbindlicher Anforderung des Auftraggebers, bestimmte Nachweise bereits mit dem Angebot einzureichen, können diese unter angemessener Fristsetzung (zum Beispiel 6 Kalendertage) nachgefordert werden. Die Neuregelung reduziert also die Risiken eines formalen K.O. und gibt dem Unternehmen die Chance, sein Angebot insoweit nachzubessern. Dem Wortlaut nach können sowohl Nachweise, die die Eignung betreffen (zum Beispiel eine vollständig fehlende Referenzliste) als auch solche, die das Angebot betreffen (zum Beispiel ein Produktdatenblatt), nachgereicht werden. Die neue VOL/A 2009 räumt dem öffentlichen Auftraggeber hinsichtlich des Nachforderns von Nachweisen und Erklärungen ein Ermessen ein. Damit ist der öffentliche Auftraggeber gefordert, zu entscheiden, ob er ein Nachreichen der Nachweise und Erklärungen zulässt oder ob er, wie bisher, die betreffenden Angebote ausschließt. Beide Vorgehensweisen sind also möglich: Er kann wie bisher streng nach der BGH-Rechtsprechung unvollständige Angebote aus formalen Gründen ausschließen oder aber ein Nachreichen feh- lender Nachweise und Erklärungen zulassen. Eine der zentralen rechtlichen Fragen wird sein, wann sich das Ermessen, Nachweise nachzufordern, auf Null reduziert, und wann insbesondere eine Nachforderung infolge sehr vieler fehlender Nachweise infolge des übergeordneten Gleichbehandlungsgrundsatzes unterbleiben muss. So wird es im Extremfall sehr vieler fehlender Nachweise und Erklärungen rechtlich nicht mehr mit einer rechtskonformen Ermessensausübung zu vereinbaren sein, wenn einzelnen Bietern zu große Zugeständnisse gemacht werden. Eine weitere wichtige Frage wird sein, wie in verschiedenen (ggf. parallelen) Vergabeverfahren ein und derselben Vergabestelle vorgegangen werden soll. Es wird sicher wenig hilfreich sein, wenn eine einzige Vergabestelle in sehr vielen, kurz hintereinander stattfindenden Ausschreibungsverfahren unterschiedliche Praktiken an den Tag legt, und in einem Falle nachfordert, im anderen hingegen nicht. Ob der Verordnungsgeber mit dieser Regelung in der neuen VOL/A den Vergabestellen mehr Wasser als Wein verabreicht hat, wird die Praxis zeigen. Nicht weniger problematisch im Einzelfall wird die Einschränkung im Hinblick auf fehlende Preise in § 16 Abs. 2 S. 2 VOL/A 2009 (gleichlautend in § 19 Abs. 2 S. 2 VOL/A-EG 2009) sein: „Dies gilt nicht für die Nachforderung von Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.“ Dieses „Bayerische Modell“ der Unschädlichkeit eines einzelnen fehlenden, untergeordneten Preises, wie es parallel auch in die VOB/A 2009 hineinverhandelt wurde, verfolgt das im Ansatz ehrenwerte Ziel, gute Angebote, bei denen lediglich ein zu vernachlässigender Preis fehlt, bei großen Vergabeverfahren nicht aussortieren zu müssen. In einigen Fällen wird dies sicher zum für die Praxis erstrebenswerten Verbleib bestimmter Angebote in der Wertung führen, insbesondere, wenn die Abstände zu den anderen Angeboten marginal sind und es sich wirklich um eine vernachlässigbare Position handelt (Beispiel: Kauf eines Magnet-Resonanz-Tomografen für 600.000 €, mit fehlender Auspreisung einer winzigen Position über geschätzte 1.800 € für eine Wartungsleistung). Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 VergabeNavi-sonder-10.indd 21 In anderen Fällen wird es zu den Fragestellungen kommen, welche Einzelposition unwesentlich ist. Die Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit wird sich nach dem Text dieser VOL/A-Vorschrift schließlich auch relativ zu den anderen Angeboten verhalten, sodass es zu einer erheblich abweichenden, einzelfallbezogenen Beurteilung kommen wird. Die Transparenz und insbesondere die Vorhersehbarkeit eines Ausschlusses wird eben dadurch für die Bieter nicht gerade gesteigert. Speziell ist offen, ob auch mehrere fehlende Einzelpreise, die gemäß dem Wortlaut der neuen VOL/A fehlen dürfen, noch unwesentlich sein können. Fehlende Nachweise – die Rechtslage nach der neuen VOB/A Hinsichtlich in der Ausschreibung verlangter, aber nicht mit dem Angebot eingereichter Erklärungen und Nachweise schreibt die VOB/A 2009 nun in § 16 Abs. 1 Nr. 3 eine Nachforderung durch den Auftraggeber vor: „Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise und wird das Angebot nicht entsprechend Nummern 1 oder 2 ausgeschlossen, verlangt der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nach. Diese sind spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung durch den Auftraggeber. Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen.“ Im Unterschied zur VOL/A 2009 besteht in der VOB/A 2009 kein Ermessen, fehlende Erklärungen oder Nachweise nachzufordern. Eine Nachforderung ist zwingend durchzuführen. Einschränkungen dahingehend, dass dies nur „grundsätzlich“ oder „in der Regel“ erfolgen soll, gibt es nicht. Es existieren also auch keine Ausnahmen. Ob es einen Interpretationsspielraum für extreme Ausnahmefälle dahingehend gibt, dass sehr viele Nachweise und Erklärungen fehlen, und man aufgrund des übergeordneten, allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu einer anderen praktischen Handhabung gelangen muss, ist unsicher, ist aber wohl zu verneinen. Eine solche Auslegung würde sich gegen den jetzt eindeutigen Wortlaut der Bestimmung richten. Damit kann man zu der Prognose gelangen, dass bei Anwendung der neuen VOB/A die Fälle des formalen Bieter21 09.08.2010 15:43:24 BEITRägE K.O. in ihrer Häufigkeit deutlich reduziert sein werden. Hinsichtlich fehlender Preise bei künftigen VOB/A-Vergaben findet sich eine der VOL/A ähnliche Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c: „Auszuschließen sind: (…) c) Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 3 nicht entsprechen; ausgenommen solche Angebote, bei denen lediglich in einer einzelnen unwesentlichen Position die Angabe des Preises fehlt und durch die Außerachtlassung dieser Position der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge, auch bei Wertung dieser Position mit dem höchsten Wettbewerbspreis, nicht beeinträchtigt werden, (…)“ Auch hier ist, ähnlich wie bei der insoweit parallelen Regelung der VOL/A zum einen auf die Frage der Unwesentlichkeit der Position, aber zum anderen auch auf die Frage der Wettbewerbsänderung in der konkreten Ausschreibungssituation, maßgeblich im Vergleich zu den Mitbewerbern, abzustellen. Fazit Es sind Fortschritte auf dem Weg zu mehr Flexibilität bei der Vermeidung des formalen K.O. eines Bieters bei der Angebotswertung festzustellen. Die VOB/A bietet dabei die eindeutigere, wahrscheinlich rechtssichere Regelung, weil sie das Nachreichen von Nachweisen und Erklärungen vorschreibt, wohingegen das Nachreichen bei Vergaben nach der VOL/A in das Ermessen des öffentlichen Auftraggebers gestellt ist. Etwas unverständlich ist, dass weder in der VOL/A noch in der VOB/A Regelungen zu dem Vervollständigen von Nachweisen getroffen wurden, wie sie Art. 51 der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG vorsieht. Inwieweit unvollständige, aber an sich vorhandene Nachweise das Ermessen des öffentlichen Auftraggebers im Falle der VOL/A verändern bzw. zusätzlich reduzieren können, wird in deren Anwendungsbereich für Zündstoff sorgen. n Rechtsanwalt Thomas Maibaum, Justitiar der Bundesarchitektenkammer, Berlin Zur Neufassung der VOF Seit dem 11 .6 .2010 gilt nach der lange erwarteten Änderung der Vergabeverordnung (BGBl . I Nr . 30, S . 724) die bereits im Vorjahr fertig gestellte Neufassung der VOF (Bundesanzeiger Nummer 185a vom 8 .12 .2009) . Diese bringt sowohl für öffentliche Auftraggeber als auch für Teilnehmer am Vergabeverfahren eine Reihe von für die Vergabepraxis wichtigen Änderungen mit sich . Die Neufassung der VOF enthält die wesentlichen, aber nicht alle (neuen) Vorgaben für die Vergabe von Aufträgen im Bereich freiberuflicher Leistungen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das ebenfalls bereits 2009 neu gefasste Kartellvergaberecht im 4. Teil des GWB zusätzliche Vorgaben für die Auftragsvergabe enthält, die bei der Anwendung der VOF Fassung 2009 zu berücksichtigen sind. An der grundlegenden Entscheidung zur Berücksichtigung der Besonderheiten der Vergabe freiberuflicher Leistungen durch die Vergabe im Verhandlungsverfahren, gegebenenfalls in Kombination mit einem Wettbewerb, hat der Verordnungsgeber festgehalten. Der sachliche Anwendungsbereich der VOF Der sachliche Anwendungsbereich der VOF wurde durch eine Neufestsetzung der Schwellenwerte in § 2 VgV erweitert. Nunmehr sind ab einem Auftragswert von 125.000 E für Bundesauftraggeber und ab 193.000 E für sonstige öffentliche Auftraggeber für neu begonnene Vergabeverfahren grundsätzlich die Regelungen der VOF 2009 anzuwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Vergabeverfahrens ist nach der 22 VergabeNavi-sonder-10.indd 22 Rechtsprechung die Absendung der Veröffentlichung. Eine Sonderregelung enthält die VgV in § 23 für die Fälle, in denen eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist und die bis zu drei Monate nach Inkrafttreten begonnen werden. Die Regelung ist für die Vergabe freiberuflicher Leistungen jedoch praktisch irrelevant. Strukturelle Änderungen der VOF Strukturell wurde die VOF an die Neufassung der VOL/A und VOB/A insofern angeglichen, als alle Vergabeordnungen auf 20 Vorschriften reduziert wurden. Hintergrund dieses regelungstechnischen Ansatzes war es, Inhalte in den Vergabeordnungen nach einer einheitlichen Chronologie parallel zu regeln, um die Auffindbarkeit von Vorschriften zu erleichtern. Im Fall der VOF ist dieses Konzept wegen der von VOL/A und VOB/A abweichenden Regelungsinhalte (in erster Linie den dezidierten Regelungen zu Wettbewerben und besondere Vorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen) nicht gänzlich aufgegangen. Die neue Systematik dürfte zumindest in einem Übergangszeitraum Schwierigkeiten bei der Wiederauffindbarkeit von Regelungen berei- ten. Eine deutliche Verbesserung der VOF liegt demgegenüber in der Bündelung der Wettbewerbsvorschriften in einem eigenen neuen Kapitel. Inhaltliche Änderungen Inhaltlich finden sich in der Neufassung der VOF einige für die Praxis ganz entscheidende Änderungen. Einer der Hauptkritikpunkte an der VOF war bislang das auf der Stufe des Teilnahmewettbewerbs ausgesprochen bürokratisch und formalistisch organisierte Verfahren, welches nicht nur einen erheblichen Teilnahmeaufwand durch umfangreiche Nachweispflichten, sondern zudem noch ein wenig sachdienliches Teilnahmerisiko wegen reiner Formfehler zur Folge hatte. Die Neuregelung in § 5 Abs. 2 VOF sieht nun vor, dass etliche Nachweise grundsätzlich nur noch als Eigenerklärungen zu verlangen sind (Abs. 2). Darüber hinaus können Auftraggeber auch die Nachlieferung von Nachweisen zulassen (§ 5 Abs. 3, § 11 Abs. 3). Damit ist das Verfahren immens vereinfacht worden, was zu begrüßen ist. Aus Sicht der gebotenen Chancengleichheit ist allerdings problematisch, dass der Verordnungsgeber eine Überprüfung der Nachweise Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 09.08.2010 15:43:24 BEITRägE nicht zumindest im Endstadium des Verfahrens vor Vertragsschluss angeordnet hat, wie es in der VOB/A (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 a. E.) vorgesehen ist. Dies hätte den Entbürokratisierungseffekt der Neuregelung nicht geschmälert und die Eignungsprüfung nicht in dieser Weise entwertet. Eine Verpflichtung zum Wiedereintritt in die Eignungsprüfung nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs sieht die jüngste Rechtsprechung lediglich für den Fall vor, dass konkrete Zweifel an der Teilnahmeberechtigung bestehen (OLG Düsseldorf, VII – Verg 39/09). Auswahl durch Losverfahren Neu in die VOF aufgenommen wurde die Möglichkeit zur Auswahl der Teilnehmer durch Losverfahren, soweit mehrere Bewerber im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs die gestellten Anforderungen gleichermaßen erfüllen (§ 10 Abs. 3 VOF). Nach der Rechtsprechung wurden Losverfahren im Rahmen des Verhandlungsverfahrens zwar bereits früher für den Fall als zulässig erachtet, dass der öffentliche Auftraggeber aus zahlreichen Bewerbungen eine rein objektive Auswahl nach qualitativen Kriterien unter gleich qualifizierten Bewerbern nicht mehr nachvollziehbar durchführen kann (siehe etwa OLG Rostock, 17 Verg 7/03). Die explizite Zulassung des Losverfahrens ist ein probates Mittel zum Umgang mit den häufig hohen Teilnehmerzahlen in VOF-Verfahren und liefert einen zusätzlichen Beitrag zur Verschlankung des Verfahrens. Teilnahme von Projektanten Hervorzuheben ist ferner eine Klarstellung zur Teilnahme von Projektanten am Vergabeverfahren (Teilnehmer, die den Auftraggeber vor Einleitung des Vergabeverfahrens beraten oder sonst unterstützt haben). Die Neuregelung in § 4 Abs. 5 VOF sieht in Anlehnung an eine bereits ältere Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3.3.2005 – Rs. C-21/03) vor, dass Projektanten zu beteiligen sind, sofern sichergestellt wird, dass der Wettbewerb nicht verfälscht wird; insofern ist der Informationsvorsprung des Projektanten gegenüber den anderen Teilnehmern in geeigneter Weise auszugleichen. Praxisbezug § 97 Abs . 3 GWB Eine weitere für die Praxis interessante Änderung ergibt sich nicht unmittelbar aus der VOF, sondern aus den zusätzlich zu berücksichtigenden allgemeinen Vergabegrundsätzen in § 97 GWB. Nach einer Modifizierung der sogenannten Mittelstandsklausel in § 97 Abs. 3 GWB besteht nun eine grundsätzliche Verpflichtung zur Fachund Teillosvergabe, Abweichungen sind allenfalls zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Damit wird die Möglichkeit zur Vergabe von Generalplanerleistungen stärker eingeschränkt. Gleiches gilt hinsichtlich der Gesamtvergabe von Planungs- und Bauleistungen an Generalunter- oder -übernehmer, die mit der Neuregelung praktisch ausgeschlossen wird. Der Gesetzgeber hat hiermit eine klare Entscheidung für die Trennung von Planung und Bauausführung getroffen. Die weiteren Änderungen der VOF gehen zumeist auf eine Angleichung der Vergabeordnungen zurück und sind ohne Hinweis Zuguterletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen außerhalb des Anwendungsbereichs der VOF auch nach der jüngsten Rechtsprechung des EuG die aus dem primären Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Vergabegrundsätze zu beachten sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Bekanntmachung binnenmarktrelevanter Aufträge sowie der Verpflichtung, potenzielle Bieter aus anderen Mitgliedstaaten weder direkt noch indirekt zu benachteiligen (EuG, Rs. T-258/06 vom 20.5.2010). n Dipl.-Betriebswirt Kurt Christmann, Leiter des Zentraleinkaufs/Projektleiter eEinkauf, Frankfurt am Main Informationen der vierten Dimension Auf dem Weg zu mehr Transparenz: Das Beschafferprofil im Porträt Die elektronische Auftragsvergabe unterstützt die Einhaltung des Vergaberechts und erzeugt umfassende Verfahrenstransparenz . Schon die erste Stufe der Vergaberechtsreform 2006 setzte dafür einen wichtigen Impuls . Das sogenannte Beschafferprofil wurde eingeführt – ein wichtiges Mittel zur Marktpflege und in der Kommunikation mit Bietern . Gerade die vierte Dimension eines Beschafferprofils – der geschützte Informationsbereich für Bieter und Bewerber eines Vergabeverfahrens – erschließt erst den vollen Nutzen des elektronischen Einkaufs . Ausgangslage Die Überführung traditioneller Abläufe der Auftragsvergabe in einen komplexen, aber weitgehend integrierten elektronischen Prozess ist in vollem Gang. Intern Beteiligte wie Bedarfsstellen, Fachplaner, Vergabestellen, Submission, Genehmiger, betrifft sie ebenso wie die externen Beteiligten, also Bekanntmachungsorgane, Bewerber, Bieter, Sachverständige/Architekten. Darüber hinaus bestehen wichtige Schnittstellen zur „führenden“ (SAP-)Finanzwelt im Hinblick auf Lieferantendaten (Kreditoren) und Bestellobligo, ferner ggf. zum Projekt- bzw. Facility Management. Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 VergabeNavi-sonder-10.indd 23 entscheidenden Einfluss auf das bekannte Verfahren nach der VOF 2006. Die Realisierung derart komplexer Infrastrukturprojekte kann nur schrittweise gelingen. Neben erheblichen finanziellen Mitteln entsteht ein großer Zeit- und Ressourcenbedarf. Mittlere und große öffentliche Organisationen sind aber ohne effiziente Systeme nicht mehr zu führen. Insbesondere dann nicht, wenn die Zuständigkeiten sowohl zentral (Querschnittsbedarf) und dezentral (Spezialbedarf) verteilt sind. Unabhängig davon, in welchen Schritten bzw. Teilprojekten im Einzelfall vorgegangen oder welcher Integrationsgrad angestrebt wird, sollten bereits zu Beginn der „Reise“ realistische Erwartungen existieren. 23 09.08.2010 15:43:24 BEITRägE Die drei Ziele des elektronischen Einkaufs wie zum Beispiel Kontaktstelle, Telefonund Telefaxnummer, Anschrift, e-MailAdresse des Auftraggebers.“ 1. Diese Regelung findet sich nunmehr in § 15 EG Abs. 5 der VOL/A 2009 wieder. 2. 3. Ordnungsmäßigkeit durch Unterstützung vergaberechts-konformer Prozesse Transparenz durch vollständige Dokumentation Wirtschaftlichkeit durch vielfältige Beiträge zur Senkung der Prozesskosten und durch Intensivierung des Wettbewerbs Fazit: Die elektronische Vergabe ist kein Selbstzweck oder vorrangiger Hebel zur Stellenstreichung. Vielmehr unterstützt sie die Einhaltung des Vergaberechts und erzeugt umfassende Transparenz! An dieser Stelle soll besonders auf den Begriff der Transparenz eingegangen werden. Dieser ist seit jeher das herausragende Kennzeichen der Ordnungsmäßigkeit (vgl. § 97 Abs. 1 GWG). Transparenz im Rahmen der Auftragsvergabe ermöglicht im Rahmen der Rechenschaftslegung des Einkaufs die Antwort auf drei Fragen: 1. Was haben wir vor? • Vorinformation (§ 15 EG Abs. 6 VOL/A)) • Bekanntmachung (§§ 12 / 15 EG VOL/A) 2. Welche Regeln gelten? • Eignungskriterien/Eignungsnachweise (§§ 6 / 6 EG VOL/A) • Wertungs- bzw. Zuschlagskriterien (§§ 12 Abs. 2n / 10 EG Abs. 2c VOL/A) 3. Wie lautet das Ergebnis? • Vorabinformation (§ 101a GWB) • Information auf Antrag (§§ 19 Abs. 1 / 22 EG VOL/A) • Bekanntmachung über vergebene Aufträge (§§ 19 Abs. 2 / 23 EG VOL/A) • Vergabevermerk über alle Phasen des Prozesses, alle Entscheidungen und deren Begründungen (§§ 20 / 24 EG VOL/A) Bereits die erste Stufe der Vergaberechtsreform 2006 hat diesbezüglich einen wichtigen Impuls gegeben. In § 17a, Nr. 2 VOL/A 2006 wurde nämlich als Umsetzung europäischer Vorgaben das Beschafferprofil eingeführt. Dort heißt es: „Die Auftraggeber können im Internet ein Beschafferprofil einrichten. Es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen 24 VergabeNavi-sonder-10.indd 24 Das Beschafferprofil – auch ein Weg zu kürzeren Durchlaufzeiten Leider ist die gegebene Definition etwas unscharf. Das betrifft insbesondere die griffige Bestimmung von Mindestanforderungen und mithin die rechtssichere Voraussetzung für die mögliche Fristverkürzung. Wird diese jedoch als vorliegend erachtet (dies sollte bei Vorliegen der nachfolgend dargestellten Informationsblöcke 1 – 3 der Fall sein), genügt nach § 12 EG Abs. 3b VOL/A eine Mindest-Angebotsfrist von 36 – 22 Kalendertagen (Offenes Verfahren). Wenn es den Bietern gleichzeitig möglich ist, die kompletten Ausschreibungsunterlagen über das Internet herunterzuladen, ist eine Fristverkürzung um 5 Kalendertage zulässig. Damit wurde der Bereich der Ex ante-Information bereits mit der VOL 2006 maßgeblich reformiert. Gleichzeitig wurde ein starker Anreiz zur Anwendung der neuen Technik gegeben, denn das Vergabewesen leidet traditionell unter dem Vorwurf langer Durchlaufzeiten und hoher Prozesskosten. Bereits im sog. Ramboll-Gutachten im Auftrag der Bundesregierung wurde die Notwendigkeit der Aufwandsreduzierung herausgestellt. An dieser Stelle eine Bemerkung zur Adressierung von Vergabeplattformen bzw. Beschafferprofilen: Grundsätzlich kann ein Beschafferprofil entweder als eigene Internetseite oder als Unterseite einer übergeordneten Seite (z. B. Homepage einer Kommune) eingerichtet werden. Wenn man sich die vielfältigen Internet-Adressen und -Namen der Vergabestellen und deren Bekanntmachungsplattformen vor Augen hält, dann ist hier aus Bietersicht Standardisierungs- und Vernetzungsbedarf vorhanden. Wünschenswert wäre eine weitere Verbreitung der folgenden Standard-Adresse: www.vergabe.musterstadt.de, wie gesagt mit Verlinkung zur jeweiligen Homepage. Inhalt und Struktur des Beschafferprofils Ein Beschafferprofil ist gemäß dem normierten Wortlaut ein Mittel der Kommunikation mit Bewerbern und Bietern, und zwar bei der Vergabe von Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte. Allerdings ist es naheliegend, das gleiche Instrument auch für nationale Vergaben anzuwenden, also unabhängig von Wertgrenzen. Kennzeichnend ist, dass der interessierten Öffentlichkeit Kontaktdaten über Vergabevorgänge in der Vorbereitungsund Abschlussphase an zentraler Stelle bekannt gemacht werden. Im Folgenden werden Struktur und Inhalt eines Beschafferprofils entwickelt sowie weitere Funktionalitäten vorgestellt. Der erste Informationsblock enthält lediglich die formalen Kontaktdaten. Wenn neben der zentralen Vergabestelle weitere dezentrale Zuständigkeiten bestehen, sollten diese natürlich ebenfalls mit den jeweiligen Kontaktdaten benannt werden. Dies kann bei entsprechendem Umfang auch als Untermenü-Punkt dargestellt werden. Beschafferprofil der Musterstadt 1 . Konktaktdaten Auftraggeber Magistrat der Musterstadt Rathausplatz 1 9999 Musterstadt www.musterstadt.de www.vergabe.musterstadt.de Zentrale Vergabestelle Hauptamt (10) Rathausplatz 2 Kontakt Herr Frank Muster Tel. 99999-991 Fax 99999-999 e-mail zu Vergabefragen [email protected] e-mail zu systemtechnischen Fragen [email protected] Dezentrale Vergabestellen – Kontakte ... Clearingstelle ... Der zweite Informationsblock enthält neben allen statischen bzw. generellen Informationen die ersten Funktionalitäten. Bei größeren Organisationen sollte auf Mandantenfähigkeit (z. B. Hochbau, Zentraleinkauf) geachtet werden. Dadurch können die Mandanten direkt auf „ihre“ Bekanntmachungen bzw. Informationsbestände verweisen. Bezüglich der Bewerbungsbedingungen und AGB´s bietet sich der Vorteil, dass deren Texte in den Ausschreibungsunterlagen durch einfache Verweise auf das Beschafferprofil ersetzt werden können. In diesem Informationsblock befindet sich auch das Log-In, welches zum He- Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 09.08.2010 15:43:24 BEITRägE runterladen von Ausschreibungsunterlagen sowie zum Eintritt in den geschützten Kommunikationsbereich berechtigt. Für den Fall, dass ein hausinternes Präqualifikationssystem (Firmendatei) gepflegt wird, ist hier der Dialog zur Firmenbewerbung vorzusehen. scheibe innerhalb des geschützten Kommunikationsbereiches, der verfahrensbezogen (über die Ausschreibungsnummer) nur für die jeweils Berechtigten (Bewerber und Bieter) zugänglich ist. 2 . Allgemeine Informationen 4 . Geschützter Kommunikationsbereich (für registrierte Unternehmen) • Gegenstand • • • • • • • • • • • Startseite: Musterstadt als Auftraggeber Leitlinien des Einkaufs Zuständigkeiten für zentrale und dezentrale Beschaffung Bewerbungsbedingungen Nutzungsbedingungen AGB (VOL/VOB) Vergaberecht (Rechtsquellen) Bedienungsanleitung Log-In Firmenbewerbung Suche Links Der dritte Informationsblock beinhaltet alle Bekanntmachungen. Diese werden bei entsprechender Integration automatisch aus dem VergabemanagementSystem übertragen. Damit ist auch sichergestellt, dass die Veröffentlichung von EU-Ausschreibungen nicht vor der Absendung an das Amt in Luxemburg (TED/simap) erfolgt und darüber hinaus keine zusätzlichen Informationen enthält. Alle Bekanntmachungen haben ein Verfallsdatum auf der Plattform und sind jederzeit öffentlich einsehbar. Jede Kategorie kann unabhängig durchsucht werden. Dabei handelt es sich nicht nur um die verschiedenen Vertrags- und Vergabeordnungen, sondern auch um einzelne Gewerke bzw. Waren- und Leistungsgruppen. 3 . Bekanntmachungen • • • • • • Vorinformationen Laufende Bekanntmachungen (EU + national) Vergebene Aufträge Aufgehobene Ausschreibungen Suche (Kategorien/Ausschreibungen) Download (Bekanntmachungen/ Ausschreibungsunterlagen) Aktuelle Informationen zur Auftragsvergabe Der vierte Informationsblock geht über die Mindestanforderungen eines Beschafferprofils hinaus. Es handelt sich um eine regelrechte Informationsdreh- • Mitteilungen • Eingänge und Ausgän• Änderung von ge (ggf. mit AusschreibungsAnhang) unterlagen • Submissionspro- • Terminüberwachung tokoll (VOB) (Erinnerung, • Aufklärung Entfall) • Aufforderung • Optional zur Bemustemit/ohne rung Signatur • Vorabinformation (§101a GWB) • Information (§§ 19 Abs. 1 / 22 EG Abs. 1 VOL/A) • Rügen Hier wird besonders anschaulich, welche Möglichkeiten durch die vollständige Systemintegration für den Einkauf der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt werden. Gerade die Option des vierten Informationsblocks – die „vierte Dimension“ – erschließt erst den vollen Nutzen des elektronischen Einkaufs. Vorteilhaft ist die schrittweise und flexible Herangehensweise. Selbstverständlich werden alle Transaktionen angemessen und automatisch in die Vergabedokumentation einbezogen. Fazit: Mehr Transparenz bei niedrigeren Prozesskosten Zusammenfassend ist im Hinblick auf die elektronische Vergabe und das Beschafferprofil gegenwärtig festzustellen: 1. Der elektronische Einkauf ist das zukünftig zentrale Instrument sowohl für die Auftragsvergabe als auch für das Bestellwesen. Die elektronische Vergabe ist mehr als die Verwaltung von Leistungsbeschreibungen oder die Bekanntmachung von Ausschreibungen im Internet. Es handelt sich um eine strategische Entwicklung, die medienbruchfreie Prozesse zum Ziel hat und die wegen ihrer Komplexität über einen längeren Zeitraum voranzutreiben ist: entweder als eigenes System für größere Organisationen oder als gemeinsame Lösung Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 VergabeNavi-sonder-10.indd 25 Funktionalität bzw. Dienstleistung, z.B. für kleinere Kommunen. 2. Das Vergaberecht bietet seit 2006 moderne und flexible Möglichkeiten, verbunden mit bemerkenswerten Fristverkürzungen. Neben Transparenz werden größere Vergaberechtskonformität, intensivierter Wettbewerb und niedrigere Prozesskosten angestrebt. Vor allem aber wird die Voraussetzung für Controlling im Sinne von Steuerung geschaffen. 3. Die Systemtechnik bzw. Funktionalität hat weitere Fortschritte im Hinblick auf Funktionalität und Reife gemacht. Allerdings reklamiert die Praxis verbreitet und berechtigt noch eine bessere und zuverlässigere Erfüllung ihrer Anforderungen. Dabei geht es neben Funktionalität und Stabilität vor allem auch um die Bedienerfreundlichkeit der Systeme. Andererseits muss sich auch die Praxis dem Veränderungsprozess stellen und diesen mittragen. Im Übrigen befindet sich dieser Komplex ständig im Spannungsfeld zwischen individuellen Wünschen und Standardisierung. 4. Erst integrierte Prozesse und Workflows bis hin zu den erweiterten Möglichkeiten des Beschafferprofils führen zu einem zufriedenstellenden Prozess-Niveau. Dabei ist die System-Integration innerhalb der gesamten IT-Infrastruktur unter Führung des zentralen Finanzwesens unverzichtbar. Das betrifft die gemeinsame Nutzung gleicher Lieferantenstammdaten sowie die Übergabe der Bestelldaten in das Bestellobligo. Ein besonders effizienter Baustein ist das vergleichsweise kleine Modul Beschafferprofil, wenn es um die Funktionalität der externen Kommunikation innerhalb eines geschützten Bereiches für registrierte Unternehmen ergänzt wird. Der erwartete Nutzen entsteht auf beiden Seiten: Auftraggeber und Auftragnehmer. Er liegt besonders in den Bereichen Prozesskosten und Transparenz, die derzeit jeweils noch deutliche Verbesserungsreserven bereithalten. Die Komplexität dieser Workflow-Projekte wurde in allen bekannt gewordenen Fällen technisch und organisatorisch – auch im Hinblick auf die erforderlichen Ressourcen – unterschätzt. Daher benötigen sie großes Engagement und große Unterstützung durch alle Beteiligte. Die Reise geht weiter! 25 09.08.2010 15:43:24 BEITRägE n Dr. Mark von Wietersheim, forum vergabe e.V. Die Sektorenverordnung Die neue Sektorenverordnung (SektVO) enthält das vergaberechtliche Sonderrecht für die Sektorenauftraggeber . Grundlage ist § 127 Nr . 2 GWB . Ein Überblick . In der sog. Vergaberechtskaskade steht die SektVO unterhalb des GWB, aber auf gleicher Ebene wie die VgV. Damit unterscheidet sich das Vergaberecht für Sektoren auch formal erheblich von dem für andere öffentliche Auftraggeber. Die Vergabeordnungen sind für sie nicht (mehr) anwendbar. Handelt ein Sektorenauftraggeber nach § 98 Nr. 1-4 GWB und ist ein Auftrag betroffen, der im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs steht, muss der Sektorenauftraggeber die SektVO anwenden. Die SektVO ersetzt damit die bisherigen Regelungen im 3. und 4 Abschnitt von VOB/A und VOL/A, die dort entfallen. Im Bereich VOF war bisher die Sektorenrichtlinie 2004/17/EG direkt anzuwenden, auch dieser Leistungsbereich wird nun von der SektVO erfasst. Die SektVO besteht aus insgesamt 34 Paragrafen, die in 7 Abschnitte unterteilt sind. Dabei macht die SektVO in vielen Bereichen deutlich weniger Detailvorgaben als z. B. die VOB/A. Die Lücken sind durch Rückgriff auf die Rechtsprechung und die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts zu füllen. Anders als bisher ist eine analoge Anwendung der untergesetzlichen Vergabeordnungen und insbesondere deren Basisparagrafen ausgeschlossen. Durchführung von Vergabeverfahren Konzernprivileg und joint-venture Sektorenauftraggeber sollen nicht durch das Vergaberecht gezwungen sein, eine bestimmte Konzernstruktur zu wählen. Daher dürfen sie Aufträge innerhalb des Konzerns sowie in einem joint-venture auch ohne Vergabeverfahren erteilen. Dies ist nicht in der SektVO geregelt, sondern in § 100 Abs. 2 o) GWB. Sektorenauftraggeber dürfen nach § 100 Abs. 2 o) GWB Verträge aller Art mit einem verbundenen Unternehmen ohne Vergabeverfahren durchführen. Was ein verbundenes Unternehmen ist, ergibt sich aus dem am Ende von § 100 Abs. 2 o) 26 VergabeNavi-sonder-10.indd 26 GWB benannten § 36 Abs. 2, 3 GWB bzw. den dort benannten §§ 17, 18 AktG. In einem joint-venture ist Voraussetzung für die Vergaberechtsfreiheit dieser Aufträge im Fall des § 100 Abs. 2 o) bb) GWB, dass das gemeinsame Unternehmen mit einem der Sektorenauftraggeber verbunden ist und 80 % seines auf die betroffene Leistung entfallenden Umsatzes mit den Sektorenauftraggeber erzielt. Dabei kann die joint-venture-Gesellschaft sowohl als Auftragnehmer der Mutter-Sektorenauftraggeber als auch als deren Auftraggeber auftreten. Es besteht also eine vergaberechtsfreie Möglichkeit, Aufgaben von einem Sektorenauftraggeber über die gemeinsame Tochter auf einen anderen Sektorenauftraggeber zu übertragen. Wahl des Vergabeverfahrens Sektorenauftraggeber haben nach § 101 Abs. 7 GWB die freie Wahl zwischen Offenem Verfahren, Nichtoffenem Verfahren und Verhandlungsverfahren. Dies entspricht dem bisherigen 4. Abschnitt von VOL/A und VOB/A. Dabei ist wie bisher das Verhandlungsverfahren kaum ausgestaltet. Bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren muss daher besonders auf die Grundsätze der transparenten und objektiven Entscheidungsfindung, der Gleichbehandlung der Bieter und des Wettbewerbsprinzips zurückzugreifen. Aus der Rechtsprechung ist z. B. der Grundsatz hervorzuheben, dass auch bei Verhandlungsverfahren nur solche Angebote berücksichtigt werden können, die bei Angebotsöffnung vollständig sind (zuletzt z. B. VK Brandenburg, VK 54/09 vom 26.1.2010). Dies betrifft auch zukünftig die Angabe von Preisen, da für Erklärungen eine Nachforderungsmöglichkeit geschaffen wurde. Der wettbewerbliche Dialog – der in VOL/A und VOB/A für besonders komplexe Vorhaben vorgesehen ist – steht dem Sektorenauftraggebern nicht offen, nur klassische öffentliche Auftraggeber können diese Vergabeart wählen. Sektorenauftraggeber können aber das Ver- handlungsverfahren ähnlich ausgestalten. Bieterauswahl – Präqualifikationssysteme Ausführlich regelt die SektVO in § 24 die Durchführung von PräqualifikationsVerfahren (unter Verwendung des Begriffes „Prüfungssysteme“ aus der Sektorenrichtlinie). Grundlage der Regelung ist § 97 Abs. 4a GWB, wonach Auftraggeber Präqualifikationssysteme einrichten oder zulassen dürfen, um losgelöst von einem konkreten Vergabeverfahren die Eignung von Unternehmen zu prüfen und ggf. ihre Qualifikation festzustellen. Besonders in Hinblick auf die sehr speziellen von den Sektorenauftraggebern abgefragten Leistungen und den eingeschränkten Bieterkreis ist die Präqualifikation ein sinnvolles Verfahren, die einzelnen Vergabeverfahren von Fehlerquellen zu entlasten. In Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb können Auftraggeber ausschließlich auf die präqualifizierten Unternehmen zurückgreifen. In anderen Verfahren können sie einen Verweis auf die ausgesprochene Qualifikation zulassen. Der Rückgriff auf Präqualifikations-Verfahren erspart insoweit die Vollständigkeitsprüfung und die Entscheidung, ob Erklärungen und Nachweise nachgefordert werden oder nicht. Leistungsbeschreibung Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung waren im bisher für Sektorenauftraggeber geltenden Recht – insbesondere in der VOB/A – relativ ausführlich geregelt. Die SektVO ist auch insoweit relativ knapp formuliert. Die wesentliche Regelung findet sich in § 7 Abs. 1 SektVO: „Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind.“ Insbesondere im Vergleich zu VOB/A stellt sich die Frage, ob und in welchem Maß ein Auftraggeber Risiken berücksichtigen und dem Auftragnehmer über- Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 09.08.2010 15:43:24 BEITRägE tragen darf – oder eben nicht. In der VOB/A gibt es in § 7 das Verbot, den Bietern Risiken zu übertragen, auf die sie keinen Einfluss haben und die sie nicht durch Risikozuschläge einkalkulieren können. Dies wird in der Praxis durchaus als wichtige Regelung empfunden, weil sie zu erhöhten Anstrengungen bei der Planung und einer Präzisierung der Leistungsbeschreibung führt – für Auftragnehmer bedeutet dies geringere Kalkulationsrisiken, für den Auftraggeber verlässlichere Preise. Außerhalb der VOB/A besteht jedoch kein grundsätzliches Verbot, dem Auftragnehmer Risiken zu übertragen. Nach der Rechtsprechung ist ein Auftraggeber durchaus in der Lage, dem Auftragnehmer Risiken offen zu übertragen, die der Auftragnehmer nicht beeinflussen und die er allenfalls durch Risikozuschläge berücksichtigen kann. Die Übertragung branchenüblicher Risiken ist im Übrigen immer zulässig. Voraussetzung für eine wirksame vertragliche Regelung ist allerdings, dass diese Übertragung ausdrücklich erfolgen muss. Dabei gilt, je klarer die Risikoverteilung formuliert ist, desto besser. Anders als § 7 VOB/A enthält die SektVO kein Rangverhältnis zwischen den verschiedenen Arten der Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber hat daher anders als bei der VOB/A die freie Wahl zwischen funktionaler Leistungsbeschreibung und Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis. Rahmenvereinbarungen Rahmenvereinbarungen sind ein wirksames Mittel zur Vereinfachung wiederkehrender Beschaffungen. Einmal im Wettbewerb abgeschlossen, kann der Auftraggeber die Einzelabrufe ohne formales Vergabeverfahren durchführen. In § 9 SektVO ist der Begriff der Rahmenvereinbarung näher definiert. Danach dürfen Sektorenauftraggeber Rahmenvereinbarungen mit einem oder mehreren Unternehmen abschließen. Im Rahmenvertrag werden die Bedingungen für die Einzelaufträge festgelegt. Dies sind insbesondere die Preise, aber natürlich auch alle anderen rechtlichen Bedingungen. Um Probleme zu vermeiden, sollte in Rahmenverträgen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass diese keinen Anspruch auf den Abruf von Einzelaufträgen oder gar von bestimmten Mengen geben. Die Möglichkeit, mehrere Rahmenverträge abzuschließen, gibt den Sektorenauftraggebern erhebliche Gestaltungsspielräume. Denn nicht immer sind die zu vergebenden Einzelaufträge ganz identisch. Der Sektorenauftraggeber kann nach einem Wettbewerb über die Vergabe der Rahmenverträge auch noch für die jeweiligen Einzelaufträge einen Preisvergleich zwischen den gebundenen Unternehmen vornehmen. So wurde es für ausreichend gehalten, wenn der Auftraggeber in seinen Vergabeunterlagen sagt: „Der Änderungsvorschlag/das Nebenangebot muss den Konstruktionsprinzipien und den vom Auftraggeber vorgesehenen Planungsvorgaben entsprechen.“ Diese Vorgehensweise sollte den Bietern bereits im Vergabeverfahren über die Rahmenverträge angekündigt werden, damit sie sich auf dieses Verfahren einstellen und ihre Angebote entsprechend vorbereiten können. Um die Angebote für die Rahmenverträge werten zu können, sollte der Sektorenauftraggeber außerdem eine nur für die Wertung zu verwendende Muster-Beauftragung ermitteln und den Bietern mitteilen. Bieterauswahl und Zuschlagskriterien Nebenangebote Wenn der Auftraggeber in seinen Unterlagen nichts zu Nebenangeboten sagt, enthalten die VOL/A und die VOB/A klare Regelungen, ob Nebenangebote zugelassen sind oder nicht. Die SektVO sagt hierzu nichts. Es gibt auch keinen Grundsatz, was bei einem solchen Schweigen des Auftraggebers gilt, zumal sich die Vergabeordnungen unterschiedlich äußern. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 e) VOB/A 2009 muss ein Auftraggeber Nebenangebote ausdrücklich ausschließen. Äußert er sich nicht, muss er sie werten. Bei der VOL/A ist es genau umgekehrt, nach § 8 Abs. 4 VOL/A 2009 sind Nebenangebote nur bei entsprechender ausdrücklicher Zulassung zu werten. Auch die Sektorenrichtlinie ist nicht hilfreich, da dort Art. 36 nur festgelegt, dass Auftraggeber angeben, ob sie Nebenangebote (die dort Varianten heißen) zulassen. Daher sollten sich Sektorenauftraggeber unbedingt in der Bekanntmachung dazu äußern, ob sie Nebenangebote zulassen oder nicht. Wie nach dem bisherigen Recht müssen Nebenangebote den vom Auftraggeber festgelegten Mindestbedingungen entsprechen. Der Auftraggeber muss also aktiv die Mindestbedingungen festlegen und den Bietern mitteilen, § 8 Abs. 1 S. 2 SektVO. Bei der Festlegung der Mindestkriterien sollte der Auftraggeber keine zu engen Vorgaben machen. Je genauer seine Vorgaben sind, desto größer ist das Risiko, dass der Auftraggeber Nebenangebote ausschließen muss. Die Rechtsprechung gibt dem Auftraggeber einen relativ weiten Spielraum bei der Festlegung der Mindestbedingungen. Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 VergabeNavi-sonder-10.indd 27 Die Bieterauswahl erfolgt aufgrund von Kriterien, die den Bietern vorab mitzuteilen sind, § 20 Abs. 1 SektVO. Auch wenn die SektVO hierzu keine deutliche ausdrückliche Festlegung trifft, ist der Auftraggeber an diese Kriterien gebunden und darf über die auszuwählenden Bieter nur anhand dieser Kriterien entscheiden. Der Auftraggeber muss die Zuschlagskriterien bekanntmachen, § 29 Abs. 4 SektVO, und ist an diese Kriterien auch gebunden – auch wenn die SektVO dies nicht ausdrücklich sagt. Die Festlegung der Bieter- und Zuschlagskriterien sollte daher entsprechend sorgfältig erfolgen. Fehlende Unterlagen und Preise Ganz neu ist, dass die SektVO – wie auch VOL/A 2009 und VOB/A 2009 – eine Regelung über das Nachreichen von Unterlagen und Erklärungen enthält. Bis zum Inkrafttreten dieser Regelungen war die Lage einfach: Fehlten bei Angebotsöffnung vom Auftraggeber geforderte Unterlagen oder Erklärungen, war das Angebot zwingend auszuschließen. Dies führte gelegentlich dazu, dass nur wenige oder manchmal gar keine Angebote im Wettbewerb verblieben. Besonders ärgerlich war es für den Auftraggeber (und die betroffenen Unternehmen), wenn auch wirtschaftlich günstige Angebote ausgeschlossen werden mussten und nur noch teure Angebote übrig blieben. Daher hat man mit jahrzehntealten Grundsätzen gebrochen und ein Nachreichen von Unterlagen und Erklärungen vorgesehen. Nach § 19 Abs. 3 SektVO können fehlende Erklärungen und Nachweise vom Auftraggeber angefordert werden. Der Auftraggeber ist also nicht verpflichtet, diese Nachforderung durchzuführen. Entscheidet er sich, einem Bieter das Nachreichen zu erlauben, muss er es allen Bietern gestatten. Keine Vorgaben enthält die SektVO dazu, ob und unter welchen Umständen der Auftraggeber die Nachforderung verlangen oder ausschließen kann. Um willkürliche Entscheidungen und Manipula27 09.08.2010 15:43:24 BEITRägE tionen vorzubeugen, sollten Sektorenauftraggeber daher intern eindeutige Regeln aufstellen. Feste Vorgaben für Fristen enthält die SektVO nicht. Der Auftraggeber kann also selber entscheiden, welche Frist er den Unternehmen setzt – natürlich muss er allen Unternehmen die gleiche Möglichkeit mit der gleichen Frist geben. Wie dargestellt, kann ein Bieter fehlende Unterlagen und Erklärungen nachreichen, eine Unvollständigkeit insoweit führt also nicht zwingend zum Ausschluss seines Angebotes. Wie ist es bei fehlenden Preisen, kann ein Bieter ggf. vergessene oder aus anderen Gründe fehlende Preise nachreichen? Die SektVO enthält dazu keinerlei Regelungen – anders als die VOL/A und die VOB/A. Diese gehen in unterschiedlicher Weise auf fehlende Preise ein. Ohne ausdrückliche Regelung muss auf allgemeine Grundsätze des Vergaberechts zurückgegriffen werden. Und danach muss ein Angebot vollständig sein, um am Verfahren teilzunehmen (BGH, Beschluss v. 18.2.2003 – X ZB 43/02, und Beschluss v. 18.5.2004 – X ZB 7/04). Ein Nachreichen von Preisen ist daher unzulässig, auch die Sektorenauftraggeber haben insoweit keinen Spielraum bzw. verhalten sich vergaberechtswidrig, wenn sie das Nachreichen von Preisen zulassen oder fordern. Beendigung von Vergabeverfahren Aus vielen Gründen kann ein Sektorenauftraggeber überlegen, ein einmal begonnenes Vergabeverfahren nicht mit dem Zuschlag zu beenden. Möglicherweise hat er seine Vorstellungen von der zu beschaffenden Leistung geändert, die eingereichten Angebote sind ihm zu teuer, er benötigt die betroffene Leistung gar nicht mehr oder er muss die Anschaffung aus finanziellen Gründen verschieben. In solchen Fällen wird der Sektorenauftraggeber überlegen, das Vergabeverfahren ohne Zuschlag und damit ohne Auftragserteilung zu beenden. In § 30 SektVO heißt es dazu, dass der Sektorenauftraggeber ein Vergabeverfahren „ganz oder bei Losvergabe für einzelne Lose“ aufheben oder im Fall des Verhandlungsverfahrens einstellen kann. In diesen Fällen hat der Auftraggeber den beteiligten Unternehmen unverzüglich die Aufhebung und Einstellung mitzuteilen. Irgendwelche Einschränkungen wie das Erfordernis vom Auftraggeber nicht zu vertretender wichtiger Gründe enthält diese Regelung nicht. Deswegen ist davon auszugehen, dass es solche Beschränkungen auch nicht gibt. Denn nach allgemeinen Grundsätzen kann ein Auftraggeber jede Vertragsverhandlung ohne Gründe beenden, es gibt für ihn keinen Zwang, einen nicht gewollten Vertrag abzuschließen. Dies gilt auch im Vergaberecht, Einschränkungen wie in § 17 VOB/A geben dem Auftragnehmer allenfalls einen Schadensersatzanspruch. Allerdings sollten Sektorenauftraggeber vorsichtig sein, nach Beendigung eines Vergabeverfahrens die gleiche Leistung kurzfristig wieder in einem Vergabeverfahren abzufragen. Der im ersten Vergabeverfahren erstrangige Bieter kann nämlich bei einem solchen erneuten Verfahren überlegen, Schadensersatz geltend zu machen. Ein solcher Schadensersatz würde ihm zustehen, wenn die Einstellung des ersten Verfahrens unrechtmäßig war. Weil es für Sektorenauftraggeber aber zumindest in § 30 SektVO keine Einschränkungen gibt, gibt es vielleicht gar keine unrechtmäßigen Beendigungen – wozu der Verfasser neigt. Der Bieter könnte allenfalls noch argumentieren, das Verfahren sei nur zum Schein beendet worden, damit der Sektorenauftraggeber nicht mit ihm einen Vertrag abschließen müsse. Hierfür ist der Bieter beweispflichtig. Allerdings dürfte für Sektorenauftraggeber – anders als für klassische öffentliche Auftraggeber (dazu OLG SchleswigHolstein, 1 Verg 4/09 vom 25.1.2010) – auch bei solchen Fällen keinen Kontrahierungszwang bestehen, weil dies dem für Sektorenauftraggeber geltenden Recht auf Vertragsfreiheit widersprechen würde. Bau · Immobilien · Vergabe Bau · Immobilien · Vergabe Trautner · Schwabe Praxishandbuch Sektorenverordnung Anwendungsbereich – Verfahren – Rechtsschutz Trautner · Schwabe Praxishandbuch Sektorenverordnung Anwendungsbereich – Verfahren – Rechtsschutz ISBN 978-3-89817-858-7 1. Auflage 2010, ca. 250 Seiten, Format 16,5 × 24,4 cm, kartoniert, 39,80 v inkl. MwSt. und Versandkosten (deutschlandweit) Erscheinungstermin: III.Quartal 2010 Unternehmen, die bisher nach „Schema F“ die Basisparagrafen der VOB/A oder VOL/A anwenden konnten, sind jetzt auch vom persönlichen Anwendungsbereich der Sektorenverordnung (SektVO) umfasst. Das betrifft insbesondere kommunale Verkehrsbetriebe, Wasserwerke und Energieversorger. Aber auch die Unternehmen, die schon immer die Abschnitte 3 und 4 der Verdingungsordnungen anwenden mussten, werden mit völlig neuen Regeln konfrontiert, die Fragen aufwerfen, insbesondere was die Durchführung des Verfahrens und die Wertung angeht. Zudem wurden ganz neue Mechanismen eingeführt wie das dynamische elektronische Verfahren und die Veröffentlichungspflicht auf www.bund.de. Diesen erhöhten Informationsbedarf deckt das Handbuch praxisorientiert ab. Bestellen per > www.bundesanzeiger-verlag.de > Pstf. 10 05 34 · 50445 Köln > Tel. (0800) 1234-339 > Fax: (02 21) 9 76 68-115 > in jeder Buchhandlung 28 VergabeNavi-sonder-10.indd 28 Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 09.08.2010 15:43:25 Schritt für Schritt sicher durch das Vergaberecht Das von Praktikern für Praktiker geschriebene Handbuch enthält alles, was für die rechtssichere Durchführung von Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) wichtig ist. Der immer aktuelle Vorschriftenteil (VOL/A, VOL/B, Vergabeverordnung und vieles mehr) erlaubt den schnellen Zugriff auf alle relevanten Regelungen in dem sich rasant entwickelnden Rechtsgebiet � Im August u.a. neu: Kommentierung des Abschnittes 2 der VOL/A 2009, der aktuell seit dem 11. Juni 2010 verpflichtend anzuwenden ist (Teil B Leitfaden), insbesondere die Vorschriften zum Auftraggeber- und Auftragsbegriff, denn darüber werden für europaweite Vergabeverfahren ganz entscheidende Weichen gestellt. Lamm †/Ley VOL-Handbuch unter Berücksichtigung der Europäischen Vergaberichtlinien Loseblattwerk im Ordner ISBN 978-3-8073-1103-6 € 98,00 (zzgl. Aktualisierungen) Besonders wichtig für die Praxis: � Bewährte Formularmuster helfen Zeit zu sparen � Checklisten geben die Sicherheit an alles zu denken � Anschauliche Grafiken und Übersichten sorgen für den Durchblick im Detail und im gesamten Verfahren � Adresslisten erleichtern die notwendigen Kontakte. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Heidelberg/München/Landsberg/Frechen/Hamburg; im Fachbuchhandel erhältlich; Preisänderung vorbehalten! Weitere Informationen unter www.rehmnetz.de. VergabeNavi-sonder-10.indd 29 WAN 514149 Stand Juli 2010 � 09.08.2010 15:43:25 &CUPGWG*CPFDWEJ HØTFGP81$8GTVTCI *TUIXQP&T5VGHCP#NVJCWU4GEJVUCPYCNVWPF%JTKUVKCP*GKPFN,WUVK\KCT 4WPF5GKVGP+P.GKPGPECas +5$0 'TUEJGKPVKO5GRVGODGT Das Handbuch DGJCPFGNVFCU8GTICDGWPF8GTVTCIUTGEJVFGUÒHHGPV NKEJGP$CWCWHVTCIU'UYGKUVGZGORNCT KUEJJKPCWHFKG GKPUEJNÀIKIGP4KEJVNKPKGPWPF(QTODNÀVVGTFGU8GT ICDGWPF8GTVTCIUJCPFDWEJUHØTFKG$CWOC»PCJOGP FGU$WPFGUs8*$5VCPF/CKsWPFIKDV FKGUGKP#WU\ØIGPYKGFGT Bau · Immobilien · Vergabe Bau · Immobilien · Vergabe Bundesanzeiger Verlag (Hrsg.) VergabeOffice VergabeOffice FÜR VERGABESTELLEN, ARCHITEKTEN UND INGENIEURE IN KOOPERATION MIT: 1/2008 $GTGKVUDGTØEMUKEJVKIVKUVHGTPGTFKG8I8FKGPGWG 81$ 6GKNG#WPF$UQYKGFKG81$%CWHFGO PGWGUVGP5VCPFXQP#RTKN Bau · Immobilien · Vergabe Bundesanzeiger Verlag (Hrsg.) / cosinex VergabeOffice FÜR VERGABESTELLEN, ARCHITEKTEN UND I N K O O P E R AT I O N M I T ISBN 978-3-935064-49-1 - INGENIEURE I N K O O P E R A T I O N M I T: 'KPGPYGKVGTGP5EJYGTRWPMVDKNFGVFGTTGEJVNKEJ DCWDGVTKGDNKEJG5EJPKVVUVGNNGPDGTGKEJKPUDGUQPFGTG FKG'TOKVVNWPIWPF$GTGEJPWPIXQP0CEJVTCIUWPF 5EJCFGPUGTUCV\CPURTØEJGP<CJNTGKEJG$GKURKGNG 5EJCWDKNFGTWPF2TCZKUJKPYGKUGXGTCPUEJCWNKEJGP FKG&CTUVGNNWPI B de vie 07 lfä 20 lti © gu ng . A6 / 2009 un sa nz e ig er Ve rl a g, K ö ln · A ll e Urh e b e r- un d L eistu n gs s c h ut zr ech t e vo rb eha lte n .K e in eu n er l au b te r Ve ISBN 978-3-935064-49-1 Stand: Juli 2010 CD-ROM, 129,– v 2 Updates pro Jahr, Preis nach Umfang, Einzelplatzlizenz, Mehrplatzlizenzen auf Anfrage Sie sind in Ihrer Behörde für das Vergabemanagement verantwortlich? Dann wissen Sie um die Komplexität dieses Themas, das von der Kenntnis der einschlägigen Vergabevorschriften, Erstellen von Leistungsbeschreibungen, ordnungsgemäßer Bekanntmachung, Berechnung von Fristen bis hin zur Kenntnis der vergaberechtlichen Rechtsprechung reicht. Sie möchten all diese Informationen auf einen Blick? Wir helfen Ihnen dabei! inkl. MwSt. und Versandkosten (deutschlandweit) 2TGKUKPMN/Y5V Bestellen Sie bei Ihrem Buchhändler oder bei: beck-shop.deQFGT8GTNCI%*$GEM/ØPEJGP(CZYYYDGEMFG VergaOffi_b_91x127.indd 1 VergabeNavi-sonder-10.indd 30 05.08.2010 12:06:06 09.08.2010 15:43:26 AUSSChREIBUngS- UnD BESChAFFUngSDIEnSTE A USSC H REI B U N G S- U N D BESC H AFFU N G SDIENSTE Administration Intelligence AG Steinbachtal 2b 97082 Würzburg Tel: +49 (0) 931 / 88 06 170 www.ai-ag.de Ihr direkter Kontakt zu uns: Oliver Thomas Leiter Geschäftsentwicklung Tel:+49 (0) 931 / 88 06 141 Fax: +49 (0) 931 / 88 06 140 E-Mail: [email protected] Ein weiteres Plus ist die volle Integrationsfähigkeit der Systeme in eine bereits bestehende IT-Landschaft (z. B. SAP, AVA- bzw. ERP-, Dokumentenmanagement- und Business-Intelligence Systeme etc.). können. Hierfür bietet die Administration Intelligence AG ein umfangreiches Dienstleistungspaket sowie ein auf AI Vergabesoftware konkretisiertes Leistungsportfolio an. Entsprechend der Kundenbedürfnisse sowie der jeweiligen Prozesse kann eine Standardausführung oder ein individuell zugeschnittenes Paket zur Einführung eines effizienten Vergabemanagementsystems ausgewählt werden. Firmenprofil Die Administration Intelligence AG wurde im Jahr 2000 gegründet. Mit mittlerweile über 50 Mitarbeiten ist die AI AG ein führender Anbieter von Vergabemanagement Lösungen zur rechtskonformen Abwicklung von Ausschreibungen über das Internet. Der Hauptsitz ist in Würzburg, weitere Standorte und Regionalbüros befinden sich in Berlin, Essen und Wien. Die Administration Intelligence AG bietet eine Komplettlösung zur maßgeblichen Erleichterung der Beschaffungsvorgänge bei öffentlichen Auftraggebern. Die Umsetzung vergaberechtlicher Anforderungen im Bezug auf eine rechtssichere elektronische Vergabe ist eine der aktuellen Aufgaben, denen sich die Verwaltungen gegenüber sehen. Der gesamte Prozess beim öffentlichen Auftraggeber muss abgebildet werden Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen AI Vergabemanager Der AI Vergabemanager bildet den gesamten Vergabeprozess vollständig ab und unterstützt somit die Mitarbeiter in den einzelnen Prozessschritten, u. a. auch bei der Wahl der passenden Vergabeverfahren. Die Lösung führt rechtskonform durch den gesamten internen Prozess der Vorbereitung, unterstützt bei Veröffentlichung einer Ausschreibung genauso wie bei der Prüfung und Wertung der eingehenden Angebote bis zum Zuschlag. Mit der Einführung des AI Vergabemanagers können erhebliche Einsparungspotenziale realisiert werden. Diese werden im Wesentlichen durch die Verkürzung der Prozessdauer, sowie Qualitätssteigerungen und Vereinheitlichung der Prozesse erzielt. Der AI Vergabemanager kann an verschiedene Veröffentlichungsorgane angebunden werden (z. B. SIMAP, bund.de). AI Vergabeplattform Die AI Vergabeplattform ermöglicht, die gesamte Auftraggeber- und Bieterkommunikation ohne Medienbrüche sicher über das Internet abzuwickeln. Sie ist für alle interessant, die eine eigene rechtssichere Vergabeplattform unterhalten wollen. Die AI Vergabeplattform kann mit sehr geringem Aufwand in einen bestehenden Internetauftritt integriert werden. Über diese integrierte Vergabeplattform-Funktionalität können Bekanntmachungen digital veröffentlicht, Verdingungsunterlagen elektronisch zum Download bereitgestellt sowie elektronische Angebote entgegengenommen werden. Interessenten haben die Möglichkeit, sich über aktuelle Ausschreibungen nach verschiedensten Suchmechanismen zu informieren, ein Benutzerkonto anzulegen und sich bei öffentlichen Auftraggebern zu registrieren. Nach erfolgreicher Registrierung stehen dem Bieter eine Reihe von Detailinformationen und falls gewünscht und für den Bieter freigeschaltet, die Ausschreibungsunterlagen zum Download zur Verfügung. AI Angebotsassistent Für die Unternehmen stehen immer mehr elektronische Vergabeverfahren zur Teilnahme und elektronischen Bearbeitung bereit. Es gibt eine bunte Vielfalt an eVergabe-Plattformen, sei es auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene. Jede dieser Plattformen erwartet von den Bietern eine Registrierung sowie die Bearbeitung der Unterlagen und elektronischen Angebote mit einem jeweils auf diese Plattform zugeschnittenen Bieterwerkzeug. Bei derzeit ca. 30 produktiven eVergabe-Plattformen bedeutet dies bis zu 30 verschiedene Werkzeuge, die ein Unternehmen installieren und beherrschen muss. Dieser Entwicklung will der AI Angebotsassistent entgegen wirken und bietet den Unternehmen ein Werkzeug an, mit dem eine größere Anzahl verschiedener Plattformen bedient werden kann. Bundesagentur für Arbeit Bundeseisenbahnvermögen Deutsche Rentenversicherung Bund Land Sachsen-Anhalt Land Mecklenburg-Vorpommern Land Baden-Württemberg Land Hessen Land Bremen Landeshauptstadt Düsseldorf Stadt Frankfurt BARMER GEK Referenzen Nachfolgend sehen Sie einen Auszug aus unseren Kundenreferenzen: Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 VergabeNavi-sonder-10.indd 31 Beschaffungsamt des Bundesministerium des Inneren 31 09.08.2010 15:43:26 AUSSChREIBUngS- UnD BESChAFFUngSDIEnSTE AUSS CH R E IB U NG S - U ND B ESC H AFFU N G SD I EN STE ����������� ������������������ alles-ausschreibungen.de KHI GmbH Tränkeweg 5 15517 Fürstenwalde Tel: +49 (0) 3361 / 74 808-0 Fax: +49 (0) 3361 / 74 808-28 www.infodienst-ausschreibungen.de Ihr direkter Kontakt zu uns: Gerd Zemke (für Auftraggeber): Tel: +49 (0) 3361 / 74 808-19 [email protected] Cornelia Meya (für Bieter): Tel: +49 (0) 3361 / 74 808-21 [email protected] Auftraggeber können Ihre Bekanntmachungen und Vergabeunterlagen kostenlos und unbürokratisch veröffentlichen – eine höchst effiziente Maßnahme, den Bieterkreis zu erweitern. „Tender Service Group“, einer Gruppe von Ausschreibungs-Diensten in derzeit 16 europäischen Ländern. Dank dieses Netzwerks veröffentlichen wir pro Jahr etwa 1,5 Millionen Bekanntmachungen zu öffentlichen Ausschreibungen. Firmenprofil Die alles-ausschreibungen.de KHI GmbH ist mit ihren Plattformen www.infodienstausschreibungen.de, .at und .ch einer der führenden Anbieter für AusschreibungsInformationen im deutschsprachigen Raum. Als Dienstleister für Auftraggeber und – nehmer erleichtern wir seit 5 Jahren den Informationsfluss zwischen Vergabestelle und Bieter: Bieter erhalten Zugriff auf die für sie individuell gefilterten Ausschreibungen und Unterlagen. infodienst-ausschreibungen.de ist Teil der Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen 'LHLQIRGLHQVW([SHUWHQHUDUEHLWHQJHmeinsam mit dem Kunden die persönlichen Suchkriterien. Veröffentlichung von Ausschreibungen Die Veröffentlichung von Ausschreibungen ist für Auftraggeber kostenlos und denkbar einfach: eine E-Mail mit dem Bekanntmachungs-Text genügt, die Eingabe und Prüfung auf Plausibilität erfolgt durch infodienst-ausschreibungen.de. 3HUV|QOLFKHU%HWUHXHUZlKUHQGGHU gesamten Geschäftsbeziehung. Auf Wunsch wird die Ausschreibung auch zur Veröffentlichung auf bund.de weitergeleitet. Auch Vergabeunterlagen können kostenfrei zum Download bereitgestellt werden. 3URIHVVLRQHOOH%HWUHXXQJDXIJUXQGODQJjähriger Erfahrung, breit gefächertem Branchen-Wissen und hoher Kundenorientierung unserer Mitarbeiter. Weitere Informationen zu den Leistungen gegenüber Auftraggebern erfahren Sie von Herrn Zemke bzw. unter www.infodienst-ausschreibungen.de/auftraggeber.htm. Ausschreibungs-Informationsdienst für Bieter Aktuell, umfassend und genau auf den Bedarf des jeweiligen Kunden abgestimmt – so sehen wir die wesentlichen Anforderungen an einen Ausschreibungs-Dienst. Diese Anforderungen bestmöglich zu erfüllen ist der Anspruch von infodienst-ausschreibungen.de. Drei Säulen tragen diesen Anspruch: Umfassende Ausschreibungs-Datenbank: &D0LOOLRQHQ%HNDQQWPDFKXQJHQ]X öffentlichen Ausschreibungen pro Jahr aus ganz Europa. 5HFKHUFKHLQZHLWEHU4XHOOHQ hEHU$XVVFKUHLEXQJV,QIRUPDWLRnen allein aus Deutschland. ,QGLYLGXHOOJH¿OWHUWH6XFKHUJHEQLVVH ,QGLYLGXHOOH6XFKSUR¿OHVWDWWVWDUUHU.DWHgorien: dank ausgeklügelter Such-Systematik wird das Leistungsspektrum des KunGHQLQVHLQHP6XFKSUR¿ODEJHELOGHW 32 VergabeNavi-sonder-10.indd 32 Kostenloser Test-Zugang Testen Sie infodienst-ausschreibungen.de 14 Tage lang kostenlos und völlig unverbindlich. Sie erhalten vollen Zugang zur Datenbank und erkennen, ob sich ein Abo für Sie lohnt. Persönliche Betreuung: (UUHLFKEDUNHLWXQVHUHV.XQGHQGLHQVWV Montag bis Freitag, 8-18 Uhr. Produktgestaltung Ob regionale oder internationale Ausrichtung: für jedes Unternehmen gibt es die passende Abo-Größe. Fünf unterschiedliche Abonnements stehen zur Auswahl – je nachdem, wie JURGHUJHRJUD¿VFKH%HUHLFKLVWDXVGHP$XVschreibungen bezogen werden sollen. Referenzen Vom Kleinstbetrieb bis zum Weltkonzern – tausende Unternehmen aus (fast) allen Branchen vertrauen auf infodienst-ausschreibungen.de bzw. die Dienste der Tender Service Gruppe. Speziell Dienstleistungsunternehmen (wie die '$.IDFWV¿FWLRQ*PE+HWFXQG/LHIHUDQten aller Art (z. B. Software-Unternehmen wie SAP und Microsoft oder Medizintechnik-FirPHQZLH8URQRYLVSUR¿WLHUHQYRQGHULQGLYLduellen Betreuung. (LQH5HIHUHQ]/LVWH¿QGHQ6LHLP6HUYLFH%Hreich von infodienst-ausschreibungen.de bzw. senden wir Ihnen gern auf Anfrage. Dank Flat-Rate sind die Kosten kalkulierbar: schon ab EUR 348 pro Jahr (bzw. EUR 29 pro Monat) zzgl. MWSt. gibt es unbeschränkten Zugriff auf alle in der gebuchten Datenbank verfügbaren Ausschreibungen. Weitere im Preis inbegriffene Leistungen: %HWUHXXQJGXUFKGHQ.XQGHQGLHQVW 7lJOLFKH=XVWHOOXQJGHUQHXHQ$XVVFKUHLbungen per E-Mail. 'RZQORDGYRQ9HUJDEHXQWHUODJHQ %LV]XVSHLFKHUEDUH6XFKSUR¿OHXP die Ausschreibungen nach Region und Leistungsgegenstand zu trennen und an unterschiedliche Mitarbeiter zu senden). ,QIRUPDWLRQHQEHUYHUJHEHQH$XIWUlJH $UFKLY6XFKH Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 09.08.2010 15:43:27 AUSSChREIBUngS- UnD BESChAFFUngSDIEnSTE A U SSC H REI B U N G S- U N D B ESCH AFFU N GSDIENSTE Deutsche eVergabe Eine Marke der Healy Hudson GmbH Peter-Sander-Str. 32 55252 Mainz-Kastel Tel: +49 (0) 6134 / 298-0 Fax: +49 (0) 6134 / 298-105 www.deutsche-evergabe.de Ihr direkter Kontakt zu uns: Stefan Friebis Referent Marketing & Unternehmenskommunikation Tel:+49 (0) 6134 / 298- 146 E-Mail: [email protected] Hand und Bieter elektronische Vergaben aus den Bereichen Waren-/ Dienst-/ und Bauleistungen günstiger, komfortabler und komplett webbasiert abwickeln können. Die Deutsche eVergabe unterstützt den gesamten Ausschreibungsprozess: von der Vorbereitung über die Bekanntmachung sowie Durchführung bis zur Bewertung und Zuschlagserteilung. EU-Kommission ausgezeichnet. Aktuell erhielt im Februar diesen Jahres das Kundenprojekt „Metropolregion RheinNeckar“ den Innovationspreis des Bundesverbandes Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik (BME) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWI). Firmenprofil Die Deutsche eVergabe ist eine Marke der Healy Hudson GmbH, dem innovativen Software- und Dienstleistungsanbieter, der alle Bereiche rund um die elektronische Beschaffung und Vergabe abdeckt und zu den führenden eProcurement- und eVergabe-Anbietern in Europa zählt. Über 8.000 ausschreibende und beschaffende Kunden vertrauen bereits auf Systeme von Healy Hudson. Mit der Deutschen eVergabe bietet Healy Hudson eine Fachanwendung an, mit der ausschreibende Stellen der öffentlichen Die Vergabelösungen der Healy Hudson GmbH wurden in der Vergangenheit bereits mit zahlreichen Preisen, wie beispielsweise dem Good Practice Label der Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen Die Deutsche eVergabe Die Deutsche eVergabe ist ein standardisiertes, webbasiertes Vergabe- und Bekanntmachungsportal, das speziell auf öffentliche Auftraggeber und Bieter zugeschnitten ist. Die medienbruchIUHLH5HDOLVLHUXQJVHW]WHLQHQJlQJLJHQ3&XQG einen Internetbrowser voraus; zusätzliche Softwareinstallationen entfallen. Das Vergabeportal Auf dem Vergabeportal Deutsche eVergabe (http://deva.deutsche-evergabe.de) können nicht nur Vergabestellen kostenfrei manuelle Bekanntmachungen erfassen und diese online veröffentlichen, sondern auch Bieter erhalten die Möglichkeit, unentgeltlich nach Ausschreibungen der öffentlichen Hand zu recherchieren. Übersichtliche Suchfunktionen, die neben einer gezielten Stichwort- und Direktsuche mit Angabe des Fristablaufs auch eine Suche in einer virtuellen Deutschlandkarte ermöglichen, stellen für die Bieter eine hilfreiche Unterstützung dar. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, einen kostenfreien Suchassistenten einzurichten, GHU DQKDQG HLQHU$XVZDKO YRQ &39.ODVVL ¿]LHUXQJHQGLH%LHWHUDNWXHOOYLD(0DLOLQIRUPLHUWVREDOGQHXHDXIGDV3UR¿O]XWUHIIHQGH Ausschreibungen auf die Vergabeplattform Deutsche eVergabe eingestellt werden. 'HU3URMHNWXQG9HUJDEH6DIH Dreh- und Angelpunkt des Vergabeportals für Bieter ist ein Projekt-Safe. In diesem speziell gesicherten Bereich des Vergabeportals können alle Informationen zu einem gewählten Vergabeverfahren abgerufen, Referenzen und Eignungsnachweise (etc.) hochgeladen sowie Angebote an eine Vergabestelle online übertragen werden. Das Pendant des Projekt-Safes ist auf Vergabestellenseite der sogenannte Vergabe-Safe. Dieser bildet das kostenlose Kommunikationsmedium zwischen Bieter und ausschreibender Stelle, mit dem sowohl bekanntmachungsrelevante Informationsbausteine, als auch Fragen rund um das Vergabeverfahren beantwortet und Angebote von Bietern empfangen werden können. Eine neue Funktion stellt die sogenannte Unternehmerliste dar, die es den Vergabestellen zukünftig noch einfacher macht, proaktiv regionale Wirtschaftsförderung zu betreiben. Hiermit können regionale Unternehmen nach Gewerken verwaltet und gezielt zu beschränkten Ausschreibungen eingeladen werden. Das Vergabemanagementsystem LQNO:RUNÀRZ Eine kostengünstige Erweiterung in ein Vergabemanagementsystem inklusive flexibler :RUNÀRZVWHXHUXQJLVWMHGHU]HLWP|JOLFKXQG stellt die zweite und letzte Stufe der Deutschen eVergabe dar. Ein umfassendes Formularmanagement unterstützt die Vergabestellen hierbei bei der Vorbereitung, Durchführung, Bewertung und Zuschlagserteilung der elektronischen Vergabeprozesse. Auch den Bietern wird in diesem Zusammenhang eine elektronische Hilfestellung geboten: der Bieterangebotsassistent. Dieser leitet Schritt für Schritt durch die Angebotsabgabe und hilft, das Fristenmanagement zu optimieren und Formfehler im Vorfeld zu vermeiden. Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 VergabeNavi-sonder-10.indd 33 0HKUZHUWGLHQVWHGHU Deutschen eVergabe Zusätzlich bereichern verschiedene Mehrwertdienste das Vergabeportal Deutsche eVergabe. So können Anwender sowie Vergabestellen beispielsweise in einem Online-Trainingscenter spezielle E-Learning-Kurse belegen, die die Bedienung der Vergabeplattform und der Workflow-Lösung erklären. Ferner besteht die Möglichkeit, das erlernte Wissen in Online-Tests zu überprüfen und abschließend ein =HUWL¿NDW]XHUKDOWHQ(EHQVRZLUGHLQPDOSUR Quartal das neue, kostenlose Kundenmagazin „DeVaUpdate“ erscheinen, in dem neben Kunden und Partnern auch erfahrene Vergaberechtsexperten zu Wort kommen. Für einen möglichst reibungslosen sowie günstigen Support wurde auch gesorgt: Die Bieter- und VergabestellenHotline sind ab jetzt zum günstigen Ortstarif erreichbar. Referenzen Beispiele für eine erfolgreiche Nutzung gibt es viele. Neben den Portalen Ostwestfalen/LSSHXQG+RFKVDXHUODQGNUHLVSUR¿WLHUHQDXFK die Wirtschaftsregion Freiburg, die Metropolregion Rhein-Neckar oder der Freistaat Bayern von den Vergabelösungen der Healy Hudson GmbH. 33 09.08.2010 15:43:27 AUSSChREIBUngS- UnD BESChAFFUngSDIEnSTE AUSS CH R E IB UN GS - UN D B ESCH AFFU N G SD I EN STE icc hofmann Ingenieurbüro für technische Informatik Am Stockborn 16 60439 Frankfurt Tel: +49 (0) 60 82-91 01 01 E-Mail: [email protected] www.icc-hofmann.net Ihr direkter Kontakt zu uns: Angelika Hofmann Informationbroking Tel: +49 (0) 60 82-91 01 02 Fax: +49 (0) 60 82-91 02 00 E-Mail: [email protected] lichungen (AAVEG), wurden umfangreiche Verträge zur Veröffentlichung aller EU-weiten Ausschreibungen und zur Dokumentenlieferung geschlossen. 1993 wurden wesentliche Teile des Kundenstammes des Amtes für amtliche Veröffentlichung der Europäischen Gemeinschaft an uns übertragen. Die wichtigen und maßgeblichen Informationsdaten bei Ausschreibungen erhalten Sie durch uns. Standard, unsere Zielsetzung ist gleich geblieben: Firmenprofil Als Ingenieurbüro für technische Informatik sind wir seit 1987 maßgeblich mit der Entwicklung von wegweisenden Lösungen für öffentliche Auftraggeber im Bereich Sondertechnik beschäftigt. Die sich hieraus ebenfalls ergebende Fachkompetenz im Bereich Recherche nach Ausschreibungen und Aufträgen, wurde 1993 in einem eigenen Geschäftsbereich Information Broking, mit Schwerpunkt Recherche nach Ausschreibungen umgesetzt. Mit der Europäischen Gemeinschaft, dem Amt für amtliche Veröffent- Die Technik der Recherche- und Übertragungsdienste wurde weiterentwickelt, eMail, FTP und Online-Dienste sind heute Wettbewerbsvorteile für unsere Kunden durch individuelle, tagesaktuelle Informationen zu Ausschreibungen und Aufträgen. Durch die konkrete Zeitersparnis erhält der Kunde nicht nur einen erheblichen Wettbewerbsvorsprung, sondern durch gezielte Steuerung seines individuellen Rechercheprofils erhält er frühzeitig, genau die für ihn relevanten Informationen zu Ausschreibungen und Aufträgen. Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen :HWWEHZHUEVYRUWHLOHGXUFK Informationsvorsprung Ausschreibungsinformationen und Auftragsbekanntmachungen so frühzeitig wie irgend möglich zu erhalten, sind entscheidende Voraussetzungen für Unternehmenserfolge. AnKDQG LQGLYLGXHOOHU 5HFKHUFKHSUR¿OH HUKDOWHQ Sie tagesaktuelle Ausschreibungen / Auftragsbekanntmachungen per eMail und Online. Unsere Datenerfassungsabteilung erfasst täglich tausende von Ausschreibungen, regional, EUund weltweit. Dies gibt Ihnen die Sicherheit, mit Ihrem Unternehmen immer zum richtigen Zeitpunkt informiert zu sein. Nutzen Sie unseren Service und der Informationsvorsprung verhilft Ihnen zu einem Wettbewerbsvorteil . Kostenloser Gastzugang zu Ausschreibungen und Aufträgen Sie erhalten 21 Tage einen kostenlosen, unverbindlichen Gastzugang, um unsere Dienstleistung testen zu können. Wir wollen unseren Kunden einen Vorteil durch unsere Dienstleistung bringen, das können wir auch zeigen – nachvollziehbare Leistung zu fairen Preisen. Recherchedienste am Beispiel unseres TED Alert Abonnements Unsere Dienstleistung für Ausschreibungen beinhalten die EU-Mitgliedstaaten mit dem regionalen Schwerpunkt der Bundesrepublik Deutschland. Nutzen Sie die Vorteile durch das TED-Alert Abonnement mit Ihrem persönlichen Online-Zugang. Tagesaktuelle Ausschreibungen, individuHOO,KUHP)LUPHQSUR¿OHQWVSUHFKHQG Einem Service der Ihnen per eMail die Ergebnisse im Überblick darstellt und zusätzlich die entsprechenden Ausschreibungsdokumente als Attachments beigefügt, schnell und übersichtlich. Nach 21 Tagen endet der Gastzugang automatisch, ohne jegliche Vertragsbindung. Ihr Online-Zugriff, der 24 Stunden für Sie zur Verfügung steht, mit Ihren individuellen Rechercheergebnissen, jederzeit von jedem Ort abrufbar. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung ,KUHVLQGLYLGXHOOHQ5HFKHUFKHSUR¿OVGDmit Sie für Sie relevante Ausschreibungen erhalten. Mit unserem Service können Sie jederzeit ,KULQGLYLGXHOOHV5HFKHUFKHSUR¿ODQSDVVHQ und mit den entsprechenden Statistiken überprüfen. Wir liefern Ihnen auch bei Proberecherchen aktuelle Ausschreibungen und entsprechende Statistiken . Nutzten Sie unseren Online-Zugang und/ oder lassen Sie sich Ihre Ausschreibungen Auf Wunsch erhalten Sie Ausschreibungen nach Ihrem individuellen RechercheSUR¿OSHUH0DLO 34 VergabeNavi-sonder-10.indd 34 per eMail zusenden, jeder Service ist im Preis enthalten. Für unsere Kunden stehen vielfältige Datenund Darstellungsformate zur Verfügung (wie: Volltext, Index, etc., als Text-, Wordoder PDF-Datei, in ISO8859, UTF-8, etc.) Kosten: Flatrate 15€ Sie zahlen für unsere TED-Alert Dienstleistung pro Monat nur 15,-- € zzgl. MwSt., damit haben Sie allen Service in unserem TED-AlertAbonnement. Mitgliedern von Organisationen wie Industrie-, Handels-, Handwerkskammern, Industrie- und Wirtschaftsverbänden, bei denen die jeweiligen Organisationen einen InternetLink auf unsere Webseite setzten, gewähren wir einen Preisnachlass von 33% auf unser TEDAlert Abonnement. Sie erhalten unsere Dienstleistung mit dem kompletten Service für monatlich 10, -- € zzgl. MwSt. Wir unterstützen und fördern Existenzgründer, Existenzgründungszentren und vergleichbare Einrichtungen mit einem kostenlosen Bezug per eMail über insgesamt 2 Monate. Weitere Recherchedienste Neben dem beschriebenen TED-Alert Abonnement bieten wir weitere Recherchedienste wie BAI-Alert-Abonnement und andere mit unterschiedlicher Datenbasis, wie TED, BfAI, FBO, WorldBank, private und gewerbliche Ausschreibungen, etc., an. Referenzen Zu unserem Kundenstamm im Recherchebereich zählen wir viele erfolgreiche und namhafte Unternehmen, einige bereits seit 1993. Sprechen Sie uns an, individuelle Referenzen aus Ihrer Branche erhalten Sie unter non-disclosure. Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 09.08.2010 15:43:27 AUSSChREIBUngS- UnD BESChAFFUngSDIEnSTE A USSCH R EI BU N G S- U N D B ESCH AFFU N G SDIENSTE Verlag und Druckerei Hintze GmbH Emilienstr. 14a 20259 Hamburg Tel: (040) 40 19 40-0 Fax: (040) 40 19 40-30 E-Mail: [email protected] www.submission.de Ihr direkter Kontakt zu uns: Hans-Joachim Busch, Verlagsleiter Tel: (040) 40 19 40-42 Fax: (040) 40 19 40-29 E-Mail: [email protected] trägen. Kein anderes Ausschreibungsblatt erscheint so häufig – und das deutschlandweit. Herausgeber ist die Verlag und Druckerei Hintze GmbH, ein mittelständisches Unternehmen aus Hamburg. und damit anbieter- und benutzerfreundliche Lösung. Dieser Vorteil wird durch die Kooperation mit führenden E-Vergabesystem-Anbietern unter anderem cosinex, Healy Hudson, AI-Administration Intelligence, ermöglicht. Weitere Partnerschaften sind in Vorbereitung. Firmenprofil Seit über 100 Jahren ist der SubmissionsAnzeiger die Schnittstelle zwischen Vergabestellen und nach Aufträgen suchenden Unternehmen. In seiner Printausgabe veröffentlicht der Submissions-Anzeiger fünf Mal pro Woche die neuesten öffentlichen und privaten Ausschreibungen sowie Informationen zu vergebenen Auf- Die Ausschreibungs-Datenbank des Submissions-Anzeigers unter www.submission.de bietet eine systemübergreifende Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen Kernkompetenzen und Leistungsspektrum Anstatt den vielen unübersichtlichen eVergabeSystemen ein weiteres hinzuzufügen, bietet der Submissions-Anzeiger einen möglichst quali¿]LHUWHQ/LQNLQGLHNRRSHULHUHQGHQ9HUJDEHsysteme an. Er eröffnet damit über eine einzige Plattform den Zugang zu prinzipiell allen und nicht nur einem einzigen Ausschreibungsdienst. Die Datenbank bietet komfortable Recherchemöglichkeiten in nationalen und EU-weiten Bekanntmachungen und Submissionsergebnissen. Das Angebot verfügt u. A. über Features wie Komfortabfragen, persönliche Suchpro¿OH=XVWHOOVHUYLFHSHU(0DLOXQGYLHOHVPHKU Online&more: bietet neben der unbegrenzten Recherche täglich zusätzlich den Submissions-Anzeiger als Druck- oder pdf-Ausgabe; Online-light: ist für den Kunden, der ausschließlich die Onlinerecherche nutzen möchte, das Richtige. Für jeden, der gerne über die Bekanntmachungstexte hinaus unter anderem mit interessanten Anzeigen und Informationen versorgt sein möchte, ist das Print-Abonnement des Submissions-Anzeigers ideal. Auch die digitale Ausgabe dazu – das E-Print-Abonnement - erfährt zunehmende Nachfrage. Hiermit erhält man eine PDF-Ausgabe ganz bequem per E-Mail. 1HX$XVVFKUHLEXQJVGDWHQEDQNZLUG mehrfach täglich aktualisiert Ausschreibungen werden sofort nach redaktioneller Bearbeitung online veröffentlicht. Bisher wurden in die Datenbank einmal täglich die neuesten Ausschreibungen eingespeist – jetzt haben Unternehmen die Möglichkeit, mehrmals täglich interessante, neue AusschreibunJHQ]X¿QGHQXQGVLFKGDUDXI]XEHZHUEHQ Da die Bewerbungsfristen auf Ausschreibungen immer kürzer werden, bietet die schnelle Information durch den Submissions-Anzeiger einen Wettbewerbsvorteil. Individuelle Aboprodukte Die unterschiedlichen Abonnementsangebote sind auf die individuellen Bedürfnisse der Kunden eingestellt. Man kann zwischen verschiedenen Produkten wählen wie: Online direkt: Bekanntmachungstexte direkt per E-Mail, Unterstützung bei der (UVWHOOXQJGHVSHUV|QOLFKHQ6XFKSUR¿OV und uneingeschränkte Recherche in der Datenbank; Kostenloser Gastzugang zur Ausschreibungsrecherche Um einen ersten Einblick in das umfassende Angebot zu erhalten, gibt es den 3-tägigen kostenlosen Gastzugang zur Datenbankrecherche. Hier kann man die Erstellung indiviGXHOOHU6XFKSUR¿OHVRZLHGLH5HFKHUFKHQDFK Ausschreibungen testen. Die unverbindliche Anmeldung dazu erfolgt einfach über www. submission.de. Referenzen und Kooperationspartner Der Kundenstamm des Submissions-Anzeigers setzt sich aus allen Bereichen des Baugewerbes, Handwerk, Industrie und Handel, zusammen. Über 14.000 ausschreibende Stellen veröffentichen ihre Bekanntmachungen im Submissons-Anzeiger. Auszug von Referenzen Healy Hudson (www.healy-hudson.de) &RVLQH[*PE+FRVLQH[GH Administration Intelligence AG (www.ai-ag.de) ondux GmbH (www.ondux.de) Wegweiser GmbH Berlin (www.wegweiser.de) und viele mehr. 6HUYLFHXQG+LOIHVWHOOXQJ Ein umfangreicher Servicebereich bietet unter anderem Formulare zum Download, Messekalender und Branchenbuch. Wenn die FAQs nicht weiterhelfen, steht eine freundliche, kostenlose Servicehotline zur Verfügung. Veröffentlichen leicht gemacht Für die öffentlichen Auftraggeber wird die bundesweite Veröffentlichung ihrer Bekanntmachungen durch einen Mausklick möglich: Durch Schnittstellen zu führenden Vergabesystemen werden die Bekanntmachungstexte Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 VergabeNavi-sonder-10.indd 35 an den Submissions-Anzeiger weitergeleitet. Die zügige Veröffentlichung und zuverlässige redaktionelle Bearbeitung machen den Submissions-Anzeiger seit langem zum vertrauensvollen Partner der Vergabestellen. Es ist jederzeit möglich, auf Wunsch, neue XML-Schnittstellen einzurichten. Sowohl die Veröffentlichung als auch das Belegexemplar sind selbstverständlich kostenlos. 35 09.08.2010 15:43:27 AUSSChREIBUngS- UnD BESChAFFUngSDIEnSTE AUSS CH R E IB U NG S - U ND B ESC H AFFU N G SD I EN STE subreport Verlag Schawe GmbH Buchforststraße 1-15 51101 Köln Tel.: +49 (0) 221 / 985 78 -0 www.subreport.de Ihr direkter Kontakt zu uns: Johannes Rother Produktmanager Tel.: +49 (0) 221 / 985 78 - 43 Fax: +49 (0) 221 / 985 78 - 66 E-Mail: [email protected] Seit über 90 Jahren ist subreport Partner für Auftraggeber und Unternehmen. Seit über 90 Jahren steht subreport für Erfahrung, Kompetenz, Erfolg und Reputation auf den Gebieten Auftrag und Vergabe. alle, die Aufträge vergeben. Für alle, die diese Aufträge erhalten wollen. Für öffentliche und gewerbliche Ausschreibungen. Für elektronische Vergabe. Für Beratung. Und für Service. Nur subreport ist sowohl Betreiber einer hochwertigen Ausschreibungs- als auch einer innovativen Vergabeplattform. Und nur subreport hat ein derart breites Dienstleistungs- und Servicespektrum. subreport-Produkte sind einfach zu handhabende Werkzeuge mit großer Wirkung. Gemacht für Menschen, die Geld verdienen und Geld sparen wollen. Die in ihrem Bereich die Besten sind oder es werden wollen. Und die deshalb mit den Besten arbeiten. In der Branche heißt subreport auch: „Treibhaus für Innovationen“. Zu Recht! Denn alles, was das Unternehmen erwirtschaftet, wird wieder in Technologie und Köpfe investiert. Auch deshalb gehört subreport offiziell zu den „TOP 100“, den 100 innovativsten Unternehmen im deutschen Mittelstand. Und diese Auszeichnung ist nur eine unter vielen. Firmenprofil Auch deshalb ist subreport heute der Marktführer unter den Marktplätzen. Für Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen Der führende Marktplatz für Aufträge 50 kompetente, erfahrene und motivierte Menschen setzen sich bei subreport jeden Tag für ihre Kunden ein. Und erbringen im Markt einmalige Dienstleistungen: übersichtliche und tabellarische Aufbereitung der Ausschreibungen Prüfung auf Plausibilität sinnvolle Zuordnung von Objekten, Branchen, Regionen termingerechte Veröffentlichung Zusendung eines Belegexemplars GHWDLOOLHUWH6XFKSUR¿OHIUK|FKVWH7UHIIHUsicherheit bei der Ausschreibungsrecherche … und vieles andere mehr! Es gibt kein Unternehmen im Markt, das so viele Informationen bietet: Öffentliche Ausschreibungen, Vergabeunterlagen, internationale Ausschreibungen, gewerbliche Ausschreibungen und vergebene Aufträge. Und nur subreport bietet seinen Kunden soviel Service rund um Aufträge und Vergabe: kostenloser Support Beratung Seminare Versand der Papier-Vergabeunterlagen auf Anfrage Bei subreport ist eVergabe einfach subreport ist Pionier der elektronischen Vergabe in Deutschland. Mit der eVergabeplatt- 36 VergabeNavi-sonder-10.indd 36 form subreport ELViS® wurde 2001 die erste eVergabe in Deutschland erfolgreich durchgeführt. subreport ist damit der Anbieter mit der längsten Erfolgsgeschichte auch auf diesem *HELHW 9RQ GLHVHU (UIDKUXQJ SUR¿WLHUHQ GLH Nutzer. Denn subreport ELViS® hat viele Eigenschaften, die auf Erfahrungen beruhen und die es deshalb woanders so nicht gibt: praxisbewährt: tausende erfolgreiche Vergabeverfahren einfach zu bedienen: keine Schulung sofort einsetzbar: keine Softwareinstallation kein Formatzwang: alle Programme und Formulare weiter nutzbar hohe Akzeptanz: kostenfreie Unterstützung durch subreport in allen Phasen der Einführung hohe Flexibilität: keine vertraglichen Bindungen, kein Abo, keine Mitgliedschaft zukunftsorientiert: ständige Weiterentwicklung … und vieles andere mehr! subreport ELViS® zahlt sich aus. So spart die Stadt Mainz pro Ausschreibung EUR 750,-. In Montabaur sind es sogar bis zu EUR 1.000,-. Und noch etwas: subreport kennen und schätzen tausende Firmen seit Jahrzehnten als Marktführer unter den Ausschreibungsdiensten. Das nützt der eVergabe. Und das nützt Auftraggebern. Denn es macht ihnen alles (noch) einfacher. Einer für alle Um eVergabe gerade für Unternehmen noch attraktiver zu machen, arbeitet subreport an einem Adapter für alle maßgeblichen eVergabeplattformen. Einer für alle, eine einzige 2EHUÀlFKHPLWGHUPDQGLHVFKRQKHXWHZHLW über 40 verschiedenen Plattformen ansteuern und benutzen kann. Im Fachjargon: ein Multi%LHWHU&OLHQW$OOHPDJHEOLFKHQ3ODWWIRUPDQbieter einschließlich des Beschaffungsamts des BMI haben ihre Kooperationszusagen bereits gegeben. Die Lösung wird noch dieses Jahr Realität. Interessiert? Steigen Sie mit ein! Tausende zufriedene Kunden Zahlreiche Referenzen und Kundenstimmen auf der subreport-Homepage sprechen eine überzeugende Sprache. Genau wie die vielen Auszeichnungen und Preise. Unzählige ausschreibende Stellen veröffentlichen ihre Aufträge bei subreport. Unzählige Unternehmen lassen sich von subreport über ihre potenziellen Aufträge informieren. Und unzählige Auftraggeber setzen subreport ELViS® für die Vergabe ihrer Aufträge ein. Unter anderem Stadt und Rheinkreis Neuss, der Kreis Schweinfurt, der Landkreis Darmstadt-Dieburg, die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, die Landeshauptstädte Schwerin und Mainz, die Städte Heidelberg, Mannheim, Pforzheim und Remscheid, die Stadtwerke Speyer, die Abwasserbetriebe Köln, die Flughäfen Düsseldorf und Stuttgart oder die Siemens AG. Und viele andere mehr! Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 09.08.2010 15:43:28 AUSSChREIBUngS- UnD BESChAFFUngSDIEnSTE A USSCH R EI BU N G S- U N D B ESCH AFFU N G SDIENSTE www.webvergabe.de Canis GmbH Wilhelmstraße 18 70372 Stuttgart Tel: +49 (0) 711 / 50 99 5-0 www.webvergabe.de Ihr direkter Kontakt zu uns: Dorothea Langmasius Redaktion Tel: +49 (0) 711 / 50 99 5-20 Fax: +49 (0) 711 / 50 99 5-88 E-Mail: [email protected] webvergabe.de ist das überregionale, elektronische Ausschreibungs- und Vergabesystem für Baugewerbe und Dienstleistungen, das Auftraggeber und Auftragnehmer schnell und unkompliziert zueinander führt. Die Ausschreibungsmöglichkeit auf webvergabe.de richtet sich sowohl an Planer, Generalunternehmer und Bauträger wie auch an 20 Mio. Haushalte, die Ausschreibungen für Neubau, Umbau und Sanierung durchführen. Die Online-Plattform wurde erstmals 2005 – unterstützt von den Kreishandwerkerschaften – der Öffentlichkeit vorgestellt und hat seither das Angebot stetig ausgebaut. Jeder kann kostenlos Ausschreibungen veröffentlichen und verwalten, Leistungsverzeichnisse und Pläne bereitstellen, Bieter einladen und Angebote einholen. Auftragsuchende Unternehmen wie Planer, Bau-, Handwerks- und Dienstleistungsunternehmen können über webvergabe.de direkt auf die Anfragen der ausschreibenden Stellen zugreifen, hinterlegte Ausschreibungsunterlagen einsehen, herunterladen und Angebote abgeben. Firmenprofil Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen )UDXVVFKUHLEHQGH6WHOOHQ Jede geschäftsfähige Privatperson und jedes gewerbliche Unternehmen kann bei webvergabe.de kostenlos Aufträge ausschreiben. Die Ausschreibungsdaten werden über eine Eingabemaske direkt in das System eingegeben. Weitere Dateien wie Baubeschreibungen, Pläne, Leistungsverzeichnisse oder Bilder können beigefügt werden, so dass vom Bieter ein vollständiges Angebot abgeliefert werden kann. Das umfassende System von webvergabe.de gewährleistet dem Nutzer einen rechtskonformen, medienbruchfreien Ablauf des kompletten Ausschreibungsprozesses – von der Erstellung der Bekanntmachung über die Ausschreibung, Angebotsabgabe bis zur Auswertung. Der Ausschreiber bleibt dabei immer Herr seiner Daten. Er allein entscheidet, wer auf diese zugreifen darf. So kann er zum Beispiel vorab per Mausklick festlegen, dass nur bestimmte, von ihm ausgewählte Firmen zur Angebotsbearbeitung eingeladen werden und den Zugang zu der hinterlegten Bekanntmachung erhalten. Intelligente Applikationen wie ein integrierter GAEB-Konverter oder ein GAEB-Bietermodul unterstützen den elektronischen Datenaustausch. Hinterlegte Dokumente können über angeschlossene Druckereien auch im Papierformat ausgegeben und per Expresspost zugestellt werden. Führende Softwarehäuser ermöglichen über eine hochintegrierte und interaktive Datenschnittstelle einen automatisierten Datenaustausch aus AVA-Programmen mit webvergabe.de. Die Vorteile für Auftraggeber Schnell, kostenlos und einfach wettbewerbsfähige Angebote einholen. Geringerer Aufwand beim Einkauf von Bau-, Dienst- und Lieferleistungen. Beschleunigung des Vergabeverfahrens durch elektronische, medienbruchfreie Prozesse. Hohe Markttransparenz durch einen umfassenden Marktüberblick. Minimierung der Kosten für die Auftragsbeschaffung. Nutzen- und Gewinnmaximierung durch Reduzierung der Prozesskosten für Beschaffungsverfahren. Beschleunigung des Vergabeverfahrens durch elektronische, medienbruchfreie Prozesse. Minimierung der internen Kosten für Personal und Zeit. Einbindung in elektronisch gestützte Auftragsbearbeitungsprozesse. Für auftragsuchende Unternehmen 4XDOL¿]LHUWH3UlVHQWDWLRQLQHLQHU%LHWHUdatenbank. Auftragsuchenden Unternehmen stehen bei webvergabe.de ständig mehrere tausend aktuelle Ausschreibungen für die Auftragsbeschaffung zur Verfügung. Bieter können ohne Anmeldung und kostenlos in der Datenbank recherchieren. Eine Sucheauswahl nach Postleitzahlen, Orten, Gewerken oder Schlagworten ist möglich. Als Suchergebnis erhält der Bieter eine Liste mit allen verfügbaren Ausschreibungen, die in Kurzform gesichtet werden können. Der Zugriff auf die komplette Ausschreibung mit den Kontaktdaten des Ausschreibers sowie auf eventuell hinterlegte Ausschreibungsunterlagen ist kostenSÀLFKWLJXQGHUIRUGHUWHLQH$QPHOGXQJ.RVten entstehen aber lediglich für den Abruf von Ausschreibungen bzw. Vergabeunterlagen. Der Bieter geht keine Abonnementsbindung ein. Referenzen webvergabe.de wird bei Auftraggebern und Bietern immer beliebter. Derzeit werden monatlich rund 4.400 Bekanntmachungen abgerufen. Viele Bieter (wie z. B. Dechant Baumanagement) nutzen das Angebot regelmäßig. Auftraggeber (wie z. B. Drogeriemarkt Müller und die Stadt Homburg) veröffentlichen mittlerweile ihre kompletten öffentlichen Ausschreibungen auf webvergabe.de. Nach Abruf der Ausschreibungsunterlagen kann der Auftragsuchende mit der ausschreibenden Stelle in Kontakt treten und Angebote ausarbeiten. Soweit ein Ausschreiber dies zulässt und entsprechend genaue Beschreibungen der gesuchten Leistung hinterlegt hat, können Angebote auch direkt elektronisch an den Auftraggeber geschickt werden. Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 VergabeNavi-sonder-10.indd 37 Die Vorteile für Auftragnehmer 37 09.08.2010 15:43:28 k A n Z L E I E n U n D R E C h T S A n W ä LT E KA NZLE IE N UN D RE C H T S AN WÄ LTE avocado rechtsanwälte Spichernstraße 75-77 50672 Köln Tel: +49 (0) 221 / 39 07 1-0 www.avocado-law.com Ihr direkter Kontakt zu uns: Markus Figgen, Dr. Bettina Ruhland, Rebecca Schäffer, MJI Tel: +49 (0) 221 / 39 07 1-0 Fax: +49 (0) 221 / 39 07 1-29 E-Mail: [email protected] Die Praxisgruppe „Öffentliches Wirtschaftsrecht“ deckt unter anderem die Fachgebiete Vergabe- und Privatisierungsrecht, Umweltrecht, Kartellrecht, Europäisches Beihilfenrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht und Europäisches Recht ab. des ÖPNV, des Gesundheitswesens und des Rettungsdienstes, der Wirtschaftsförderung, des Tourismus, der Ausschreibung von IT-Leistungen und im Rahmen von PPP-Projekten. Die Vergaberechtler werden bei ihrer Tätigkeit häufig von anderen Teams unterstützt, namentlich aus dem Fachbereich Immobilienwirtschaftsrecht und der IT-Praxisgruppe, die jeweils eine exzellente Reputation genießen und über langjährige Erfahrung in der Begleitung von IT-Projekten sowie von Immobilientransaktionen und Projektentwicklung/Anlagenbau verfügen. Firmenprofil avocado rechtsanwälte sind ein junges und dynamisches Team von rund 50 hochspezialisierten Rechtsanwälten an den Standorten Berlin, Frankfurt, Hamburg, Köln und München sowie Brüssel. Mehr als 60 qualifizierte Mitarbeiter stehen den Anwälten unterstützend zur Seite. avocado rechtsanwälte gehören in Deutschland zu den führenden, unabhängigen Wirtschaftskanzleien mittlerer Größe und bieten als Full-Service-Kanzlei ein breit gefächertes Spektrum moderner und hoch spezialisierter anwaltlicher Dienstleistungen im gesamten Bereich des Wirtschaftsrechts. Das Vergaberecht ist einer der strategischen Schwerpunkte von avocado rechtsanwälte am Kölner und am Berliner Standort, wo ein Team erfahrener Vergaberechtler zur Verfügung steht. Eine umfassende Beratung erfolgt dabei insbesondere im Bereich der Ver- und Entsorgungswirtschaft, der Bauwirtschaft, Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen Beratung von Bietern Ein traditioneller Schwerpunkt von avocado rechtsanwälte liegt in der Beratung von Bietern bei der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren oder im Zusammenhang mit PPP-Projekten. Die Beratungstätigkeit umfasst dabei neben der vorbereitenden Beratung bei der Erstellung der Angebote die rechtliche und strategische Begleitung der Unternehmen während des Ausschreibungsverfahrens bis hin zu der Vertretung in Vergabenachprüfungsverfahren. Darüber hinaus werden die Interessen der Bieter bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Vergaberechtsverstößen oder bei Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung vertreten. Zu den Mandanten von avocado rechtsanwälte gehören sowohl kleine und mittlere Unternehmen als auch führende Konzerne sowie kommunale Unternehmen. Öffentliche Auftraggeber Neben der Beratung von Auftragnehmern haben avocado rechtsanwälte mittlerweile eine langjährige Erfahrung in der vergaberechtlichen Beratung von öffentlichen Auftraggebern. Eine vertrauensvolle und enge Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Stellen ist dabei selbstverständlich. Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, dass die Vergabeverfahren in höchstem Maße rechtssicher ausgestaltet und durchgeführt werden, um eine Verzögerung durch Nachprüfungsverfahren zu vermeiden. avocado rechtsanwälte verfolgen 38 VergabeNavi-sonder-10.indd 38 dabei einen umfassenden Ansatz, angefangen von der strategischen Beratung der Vergabestellen im Vorfeld einer Ausschreibung, über die rechtliche Beratung während der Vorbereitungsphase einer Ausschreibung, insbesondere bei der Erstellung der Vergabeunterlagen einschließlich notwendiger Vertragsentwürfe und schließlich der unterstützenden Beratung im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bis zur Zuschlagserteilung. Private Auftraggeber/ Fördermittelempfänger Auch private Unternehmen, die sich freiwillig dem Regime des Vergaberechts unterstellen oder Fördermittelempfänger, die dem Vergaberecht unterstellt sind, beraten avocado rechtsanwälte regelmäßig in sämtlichen Fragen und Stadien des Vergabeverfahrens. Insbesondere Entsorgungsunternehmen vertrauen beim Anlagenbau/Projektmanagement auf die Kompetenz von avocado rechtsanwälte. Vertragsverletzungsverfahren vor der EU Zum Leistungsspektrum von avocado rechtsanwälte gehört auch die Beratung und Vertretung in Vertragsverletzungsverfahren vor der Europäischen Kommission. Bildungseinrichtungen, Hochschulen und anderen Institutionen als Referenten tätig und durch zahlreiche Fachvorträge und Veröffentlichungen ausgewiesen. Dr. Bettina Ruhland ist Lehrbeauftragte für Vergaberecht an der Universität Siegen. 5HIHUHQ]HQ$XVZDKO Beratung eines Fördermittelempfängers bei der Ausschreibung diverser Dienstund Bauleistungen im Zusammenhang mit dem Pilot-Technologieprojekt „Blauer Turm“. Ministerium und andere öffentliche Körperschaft auf Landesebene: Umfassende vergaberechtliche Beratung bei europaweiten und fördermittelbasierten Ausschreibungen sowie Unterschwellenwertvergaben aus dem Bereich Tourismus Zweckverband mehrerer Gemeinden aus Bayern: Rechtliche Begleitung eines PPPVorhabens zum Neubau eines Gymnasiums für ca. 1000 Schüler Krankenkasse: Umfassende vergaberechtliche Beratung bei der Ausschreibung von Gesundheitsdienstleistungen Entsorgungskonzern: dauernde Vergabeberatung bei der Ausschreibung diverser Entsorgungsdienstleistungen. Wissenschaftliche Tätigkeit Neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit sind die Vergaberechtler von avocado rechtsanwälte regelmäßig für verschiedene Unternehmen, Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 09.08.2010 15:43:28 k A n Z L E I E n U n D R E C h T S A n W ä LT E KA N ZLEI EN U N D REC H TSANWÄLTE Becker Büttner Held Magazinstraße 15-16 10179 Berlin Tel: +49 (0) 30 / 611 28 40-0 www.bbh-online.de Ihr direkter Kontakt zu uns: Dr. Sascha Michaels Dr. Martin Riedel Tel: +49 (0) 30 / 611 28 40 40 Fax: +49 (0) 30 / 611 28 40 99 E-Mail: [email protected] ein. Im Mittelpunkt steht nicht nur die Beratung von Unternehmen der Energieund Infrastrukturwirtschaft als Sektorenauftraggeber, sondern auch die Durchführung komplexer Vergabeverfahren. BBH berät und begleitet öffentliche Auftraggeber rechtlich bei der Durchführung von Vergabeverfahren, etwa im Bereich des Kraft- und Klärwerksbaus, der öffentlichen Straßenbeleuchtung, des Energieeinkaufs und in vielfältigen Projekten für Infrastruktureinrichtungen und Public Private Partnership (PPP) sowie im JHVDPWHQ%HUHLFKGHV&RQWUDFWLQJ Firmenprofil Becker Büttner Held (BBH) ist einer der führenden Berater in den Bereichen Energie- und Infrastrukturrecht mit europaweitem Netzwerk. Mit über 130 Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Ingenieuren sind wir an den Standorten Berlin, Köln, München und Stuttgart vertreten. Das Vergaberecht nimmt in unserer anwaltlichen Praxis einen besonderen Stellenwert Den Kern unserer Mandantschaft bilden zahlreiche Energie- und Versorgungsunternehmen, vor allem Stadtwerke, sowie Kommunen und andere Gebietskörperschaften. Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen Beratung von Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Auftraggebern Ein Schwerpunkt unserer Beratung liegt im kommunalen Bereich. Städte und Gemeinden vergeben in Deutschland den Großteil aller öffentlichen Aufträge. Für öffentliche Auftraggeber entwickeln wir daher Vergabekonzeptionen für komplexe Projekte und beraten während des gesamten Verfahrens, etwa bei der Beschaffung von Strom und Gas auf dem europaweiten Energiemarkt, fortlaufend und stehen mit rechtlicher Kompetenz zur Seite. Hierbei beraten wir unsere Mandanten in allen Fragen, von der optimalen Konzeption und zielführenden Festlegung des Projektauftrages, der Bestimmung der richtigen Verfahrensart, der Erarbeitung der Verdingungsunterlagen, der Vertragsgestaltung, der Bekanntmachung, Auslagerung öffentlicher Aufgaben auf externe Dienstleister, z. B. im Bereich der Straßenbeleuchtung, bei IT-Dienstleistungen etc., der evtl. Durchführung von Vergabeverhandlungen, Durchführung von Konzessionierungsverfahren für Strom- und Gasnetze (nach § 46 Abs. 2, 3 EnWG), aber auch für Wasser- und Fernwärmenetze sowie von Netzkooperationen, Bei der Durchführung von Vergabeverfahren arbeiten wir eng mit technischen und wirtschaftlichen Experten unserer langjährigen Kooperationspartner zusammen. Gegenstand unserer Beratung sind auch nicht selten zuwendungs- und beihilfenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten. Erschließung von Industrie- und Gewerbegebieten, vergaberechtskonformen Organisation von Stadtwerkekonzernen, Rekommunalisierung bisher fremd vergebener Aufgaben, Bildung kommunaler Kooperationen, Gestaltung und Umsetzung von &RQWUDFWLQJPRGHOOHQ Ausschreibung von ÖPNV-Leistungen/ Subunternehmerleistungen im ÖPNV, Ausschreibung von Geothermiebohrungen. Wir führen je nach Wunsch des Mandanten entweder das Verfahren im Namen und in Zusammenarbeit mit ihm durch, oder beraten der Bewertung der Angebote, bis hin zum Zuschlag. Beratung von Bietern Gleichermaßen beraten wir an Vergabeverfahren beteiligte Unternehmen bei der effektiven Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte. Vertretung in Vergabenachprüfungsverfahren Wir vertreten unsere Mandanten als Auftraggeber oder Bieter auch in Vergabenachprüfungsverfahren sowie im Vorfeld solcher Verfahren. %HUDWXQJYRQ6HNWRUHQDXIWUDJJHEHUQ Von besonderer Bedeutung ist für BBH die Beratung von Sektorenauftraggebern, vornehmlich von Unternehmen in den Bereichen Energie (Strom, Gas, Fernwärme) und Verkehr (ÖPNV, SPNV, Flughäfen). Oftmals bedarf freilich bereits die Frage, ob eine AusschreiEXQJVSÀLFKW EHVWHKW E]Z LQ ZHOFKHU )RUP ausgeschrieben werden muss, der genauen rechtlichen Prüfung. Dies betrifft insbesondere Fälle der Umstrukturierung von Unternehmen, der Gründung und Beauftragung von Gemeinschaftsunternehmen und sog. Dienstleistungskonzessionen. Dabei gilt es jeweils, Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 VergabeNavi-sonder-10.indd 39 eine vergaberechtlich sichere und wirtschaftOLFKRSWLPDOH/|VXQJ]X¿QGHQ%HL|IIHQWOLchen Ausschreibungen ist die rechtskonforme Durchführung des Verfahrens unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche und vor allem termingerechte Durchführung eines Investitionsprojekts. 39 09.08.2010 15:43:28 k A n Z L E I E n U n D R E C h T S A n W ä LT E KA NZ LE IE N UN D RE C H T S AN WÄ LTE FPS Rechtsanwälte & Notare Eschersheimer Landstraße 25 - 27 D - 60322 Frankfurt am Main Tel: +49 (0) 69 9 59 57-0 www.fps-law.de Ihr direkter Kontakt zu uns: Dr. Annette Rosenkötter Tel: +49 (0) 69 - 9 59 57-3113 Fax: +49 (0) 69 - 9 59 57 - 155 E-Mail: [email protected] danten. Als eine der führenden unabhängigen Wirtschaftskanzleien in Deutschland beraten wir nationale und internationale Groß- und mittelständische Unternehmen sowie Kommunen und Verbände. übergreifende Zusammenarbeit mit den weiteren Bereichen Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und IT-Recht aus. Firmenprofil FPS Rechtsanwälte & Notare ist eine unabhängige, auf nationaler Partnerschaft basierende, vollintegrierte Wirtschaftssozietät mit Büros in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Hamburg. Über 110 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notare sind heute bei FPS tätig. FPS ist Ansprechpartner einer Vielzahl renommierter in- und ausländischer Man- Einen Schwerpunkt der Kanzleitätigkeit bildet neben dem Bau- und Immobilienrecht das Vergaberecht/PPP sowie das Energiewirtschafts- und Kartellrecht. Die Beratung zeichnet sich durch die fach- Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen Leistungsspektrum Das Vergaberecht hat in den letzten Jahren insbesondere durch den Europäischen Gerichtshof eine sehr dynamische Entwicklung genommen. Was gestern noch galt, kann heute bereits überholt oder widerlegt sein. Schnelligkeit, Aktualität und Rechtssicherheit bilden daher die Grundlagen für den Erfolg eines Beschaffungsvorgangs. Sie sind aber auch für den Bieter, der VHLQH&KDQFHQNRQVHTXHQWZDKUHQP|FKWHYRQ überragender Bedeutung. Wir verfügen über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge und kennen die Belange und Bedürfnisse der Auftraggeber- wie der Bieterseite. Die vergaberechtliche Praxisgruppe von FPS Rechtsanwälte & Notare vertritt seit 2000 sowohl die öffentliche Hand als auch die Privatwirtschaft in allen vergaberechtlichen Belangen. Zahlreiche Auftraggeber im Bereich der Kommunen und der kommunalen Unternehmen sowie auf Landes- und Bundesebene und Bieter werden von uns im Bereich der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsvergaben umfassend und ständig betreut. Darüber hinaus vertreten wir Bieter und Auftraggeber in Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern und Oberlandesgerichten. Sämtliche von uns betreuten Verfahren für Antragsteller, Antragsgegner oder Beigeladene haben wir für unseren Mandanten erfolgreich beendet. Besonders spezialisiert hat sich die Praxisgruppe auf die Beratung kommunaler Unternehmen in den Bereichen Ver- und Entsorgung, Verkehr sowie auf die Beratung kommunaler Krankenhäuser. FPS hat in den letzten Jahren außerdem Public-PrivatePartnership-Projekte begleitet, die Pilotcharakter haben. Dazu gehören nicht nur Vorha- 40 VergabeNavi-sonder-10.indd 40 ben im „klassischen“ Bereich des öffentlichen Hochbaus, sondern insbesondere auch Projekte im IT-Bereich. Die Anwälte der Praxisgruppe haben langjährige Erfahrung in der Vorbereitung und der Durchführung von vergaberechtlichen Schulungen, Workshops und Seminaren. 9RUEHUHLWXQJXQG'XUFKIKUXQJYRQ Vergabeverfahren im Ver- und Entsorgungssektor, Wasser, Abwasser, ÖPNV diverser kommunaler Unternehmen Ihre Ansprechpartner: Berlin Produktangebote 6WUDWHJLVFKHXQGWDNWLVFKH%HJOHLWXQJLP Vergabeverfahren Sebastian Jungnickel 3UIXQJYRQ9HUJDEHDEOlXIHQ|IIHQWOL cher Auftraggeber auf „best practice“ Telefon +49 (0) 30-88 59 27-0 E-Mail: [email protected] Kurfürstendamm 220 9HUWUHWXQJLQ1DFKSUIXQJVYHUIDKUHQ *XWDFKWHUOLFKH6WHOOXQJQDKPHQ]X vergaberechtlichen Fragen Frankfurt am Main 5HJHOPlLJH,QIRUPDWLRQEHUDNWXHOOH Rechtsentwicklungen Eschersheimer Landstraße 25-27 Dr. Annette Rosenkötter Ä+HOS'HVN³IU'DXHUEHUDWXQJ Telefon +49 (0) 69-9 59 57-3113 E-Mail: [email protected] 'XUFKIKUXQJYRQ,QKRXVH6HPLQDUHQ und Schulungen Referenzen (UVWHOOXQJGLYHUVHU*XWDFKWHQ]XU9HUJDEHSÀLFKWLJNHLWYRQ.RPPXQHQXQGNRPmunalen Gesellschaften in Berlin und Brandenburg auf dem Sektor der Immobilien- und Wohnungswirtschaft %HUDWXQJHLQHVJURHQg319$QELHWHUV bei der Vergabe zur Einführung eines komplexen E-Ticket-Systems %HUDWXQJYRQ.RPPXQHQEHLNRPSOH[HQ Bauvorhaben im Straßen- und Brückenbau 6WlQGLJH%HUDWXQJYRQJURHQ Energieversorgungsunternehmen %HUDWXQJYRQ.RPPXQHQEHL Versicherungsausschreibungen Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 09.08.2010 15:43:28 k A n Z L E I E n U n D R E C h T S A n W ä LT E KA N ZLEI EN U N D RECH TSANWÄLTE GSK Stockmann + Kollegen Rechtsanwälte Karl-Scharnagl-Ring 8 80539 München Tel: +49 89 288174-0 www.gsk.de Ihr direkter Kontakt zu uns: siehe unten Hamburg, Heidelberg, München, Stuttgart Brüssel und Singapur deutsche und internationale Mandanten. Dabei macht neben der persönlicher Beratung und dem juristischen Spezialwissen auch das Wirtschafts-Know-how für GSK-Mandanten den Unterschied aus. Unsere standortübergreifende, vollintegrierte Sozietätsstruktur erlaubt uns zudem, bei umfangreichen Großprojekten kurzfristig die erforderlichen Kapazitäten zu mobilisieren. GSK begleitet regelmäßig auch grenzüberschreitende Projekte. Hier arbeitet GSK bevorzugt mit langjährigen Partnerkanzleien aus den bedeutendsten europäischen Jurisdiktionen zusammen: Nabarro (Großbritannien), August & Debouzy (Frankreich) und Nunziante Magrone (Italien). Der sich daraus ergebende Blick auf die unterschiedliche Umsetzung z. B. europarechtlicher Vorgaben ist ein maßgeblicher Benefit für unsere Mandantschaft. Firmenprofil GSK Stockmann + Kollegen ist eine der führenden unabhängigen Kanzleien in Deutschland mit starker Fokussierung auf GLH%HUHLFKH&RUSRUDWH5HDO(VWDWHVRZLH Banking/Finance und Öffentliches Wirtschaftsrecht. Notariatsdienstleistungen sowie Kompetenzen im Steuerrecht und der Prozessführung runden das Angebot auf allen Tätigkeitsfeldern ab Heute beraten über 125 Anwälte an den Standorten Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen Unser Leistungsspektrum Zum Thema Vergabe berät GSK Bund, Länder und Kommunen und deren Wirtschaftsunternehmen genauso wie Privatunternehmen aus den Bereichen Bau, Infrastruktur, Energie, Raumfahrt, Finanzdienstleistung, IT, Healthcare sowie Forschung und Bildung u.a. Auf Auftraggeberseite gehört zu unserem Leistungsspektrum die vergaberechtssichere Projektstrukturierung ebenso wie die Konzeption und Durchführung der jeweiligen Vergabeverfahren. Auf Bieterseite sorgen wir dafür, dass Angebote nicht an formellen Vorgaben scheitern und rechtzeitig die zur Verfolgung der Bieterrechte nötigen Schritte erfolgen. Die Vertretung vor den Nachprüfungskammern, Vergabesenaten der Oberlandesgerichte sowie die Begleitung bei Verfahren vor dem BGH, der europäischen Kommission und EuGH bilden die prozessrechtliche Seite unserer Beratung. 8QVHU.QRZ+RZLP9HUJDEHUHFKW Projekt- sowie Verfahrensstrukturierung Verfahrensvorbereitung Erarbeitung der Vergabeunterlagen Optimierung der Angebotsunterlagen Begleitung des Vergabeverfahrens Vertretung in Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern der Länder und des Bundes sowie den Vergabesenaten bei den Oberlandesgerichten, Revisionsbegleitung vor BGH Europarechtlicher Rechtsschutz zur EU-Kommission sowie beim EuGH Unsere Referenzen im Vergaberecht $XVZDKO Opernerweiterung Maximilianhöfe München: Begleitung des Erwerbers bei strukturiertem Veräußerungsverfahren durch Freistaat Bayern Zentraler Omnibusbahnhof München: Begleitung des Veräußerungsprozesses Denkmal für die ermordeten Juden Europas, Berlin: Begleitung des europaweiten Vergabeverfahrens; Vertretung im Nachprüfungsverfahren vor dem Kammergericht Stadtschloss Berlin: Vertretung des beauftragten Architekten vor Vergabesenat des OLG Düsseldorf Städtische Immobilien- und Baugesellschaften: laufende Beratung bei Planungsund Bauvergaben Magnetschnellbahnprojekt München: Begleitung des Projektträgers im Vergabeverfahren sowie Vertretung vor der Vergabekammer des Bundes Flughafen Tempelhof Berlin: Vertretung vor verschiedenen Vergabekammern wg. Messevermietung und Vergabe von FM-Leistungen Katzenbergtunnel: Konzeption und Gestaltung der Verdingungsunterlagen, Durchführung des Vergabeverfahrens Teilprivatisierung kommunaler Unternehmen: Abgrenzung vergabefreier AnteilsYHUNDXIXQGYHUJDEHSÀLFKWLJHU$XIWUDJ Vergabe Europäisches Satelliten-Programm: Begutachtung supranationalen Vergaberechts Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 VergabeNavi-sonder-10.indd 41 (UULFKWXQJ3ÀHJHKHLPH*UXQGVWFNVYHUWUlJHPLW%DXYHUSÀLFKWXQJI|UGHUUHFKW OLFKH$XVVFKUHLEXQJVSÀLFKWXl Bildungseinrichtungen im Bereich BfAFörderprogramme: Vertretung von Bietern vor Vergabekammer des Bundes und des Vergabesenats beim OLG Düsseldorf Juristische Onlinedatendienste: Vertretung eines Bieters vor Vergabe-kammern und Vergabesenaten der OLGs; Vertragsverletzungsbeschwerde zur EU-Kommission +DEHQ6LH)UDJHQ" Berlin 'U&KULVWLDQ56FKPLGW Rechtsanwalt und Notar Mohrenstraße 42 10117 Berlin Tel.: +49 30 20 39 07 - 0 Fax.: +49 30 20 39 07- 44 [email protected] Düsseldorf Dr. Dirk Oldigs Rechtsanwalt Bleichstraße 14 40211 Düsseldorf Tel.: +49 211 86 28 37 - 0 Fax: +49 211 86 28 37 - 44 [email protected] München Dr. Wolfgang Würfel Rechtsanwalt Karl-Scharnagl-Ring 8 80539 München Tel.: +49 89 28 81 74 - 0 Fax.: +49 89 28 81 74 - 44 [email protected] 41 09.08.2010 15:43:29 k A n Z L E I E n U n D R E C h T S A n W ä LT E KA NZ LE IE N UN D RE C H T S AN WÄ LTE Hattig und Dr. Leupolt Rechtsanwälte Ebertplatz 14 –16 50668 Köln Tel: +49 (0)221 / 789 55 01 www.hattig-leupolt.de Ihr direkter Kontakt zu uns: RA Oliver Hattig Partner Tel: +49(0) 221 / 789 55 01 Fax: +49 (0)221 / 789 55 06 E-Mail: [email protected] und Herausgeber des Lexikons Vergaberecht (1. Auflage 2008) sowie eines vergaberechtlichen Praxiskommentars (erscheint Mitte 2010). Daneben ist Herr Hattig verantwortlicher Redakteur der Zeitschrift VergabeNavigator, die seit 2006 im Bundesanzeiger Verlag erscheint. Die Zeitschrift befasst sich mit der rechtssicheren Vergabe von öffentlichen Aufträgen und richtet sich vor allem an die Vergabestellen. Als Experte für europäisches Vergaberecht ist Herr Hattig zudem in verschiedenen Projekten der Europäischen Kommission tätig. Firmenprofil Firmenprofil Die Sozietät Hattig und Dr. Leupolt Rechtsanwälte ist auf das Vergaberecht und das öffentliche Wirtschaftsrecht spezialisiert. Ihr Ansprechpartner für das Vergaberecht ist Rechtsanwalt Oliver Hattig. Er berät öffentliche Auftraggeber und private Unternehmen in Vergabe-, Privatisierungs- und Nachprüfungsverfahren. Herr Hattig ist Autor in den Kommentaren zur VOL/A und zur SektVO von MüllerWrede (3. Auflage bzw. 1. Auflage 2010) Herr Hattig hält regelmäßig Vorträge, Seminare und Inhouse-Schulungen zu vergaberechtlichen Themen bei öffentlichen Auftraggebern, Verbänden und Unternehmen. Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen Vergaberecht für öffentliche Auftraggeber Rechtssicherheit ist schlichte Notwendigkeit einer jeden Auftragsvergabe. Schon kleine Fehler können schließlich zur Wiederholung des Vergabeverfahrens führen oder Schadenersatzansprüche von unterlegenen Bietern begründen. Über den eigentlichen Erfolg einer Beschaffung – optimale Leistung zum günstigsten Preis – entscheidet insbesondere die Qualität der Vergabeunterlagen. Sie müssen die Vorstellungen der Vergabestelle in klare Vorgaben umsetzen, den Bietern aber zugleich Raum für eigene Lösungen lassen. Gerade bei komplexen Beschaffungen eine anspruchsvolle Aufgabe. Und: Seit kurzem gilt das novellierte Vergaberecht – mit vielen Änderungen, aber DXFKQHXHQ0|JOLFKNHLWHQIUHLQÀH[LEOHUHV Vergabeverfahren. Vergaberecht für private Unternehmen Wer Verstöße gegen das Vergaberecht zum Beispiel in den Ausschreibungsunterlagen, während der Eignungsprüfung oder bei der Angebotswertung nicht rechtzeitig rügt, hat RIW VFKRQ VHKU IUK NHLQH &KDQFH PHKU DXI den Zuschlag. Ärgerlich, wenn das eigene Angebot die wirtschaftlichste Lösung für den ausgeschriebenen Auftrag gewesen wäre. Für ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren ist es dann meist zu spät. Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben, sollten daher ihre Rechte kennen. Gerade, wenn Aufträge überhaupt nicht ausgeschrieben werden. $NWXHOOH5HIHUHQ]HQ$XVZDKO Vergaberechtliche Beratung und Schulung von Krankenkassen und Krankenhäusern Durchführung diverser Ausschreibungen von Leistungen im VOB/A- und VOL/A-Bereich Vergaberechtliche Beratung mehrerer Bieter in verschiedenen VOB/A und VOL/ A-Vergabeverfahren; Durchführung von diversen Nachprüfungsverfahren Vergaberechtliche Beratung und Schulung von öffentlichen Rundfunkanstalten Wir setzen Ihre Rechte durch – ob in Nachprüfungsverfahren, in Beschwerdeverfahren vor der Europäischen Kommission oder in Schadenersatzprozessen. Hattig und Dr. Leupolt Rechtsanwälte betreuen Ihre Vergabeverfahren rechtlich und wirtschaftlich, ober- und unterhalb der Schwellenwerte – gerade auch bei PPP-Modellen oder Privatisierungsvorhaben. Wir beraten Sie bei der Konzeption der Ausschreibung, der Wahl des richtigen Verfahrens, der Gestaltung der Vergabeunterlagen und begleiten das gesamte Verfahren bis zur Zuschlagserteilung, bei der Dokumentation und dem nachfolgenden Vertragsmanagement. 42 VergabeNavi-sonder-10.indd 42 Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 09.08.2010 15:43:29 k A n Z L E I E n U n D R E C h T S A n W ä LT E KA N ZLEI EN U N D RECH TSANWÄLTE Graf von Westphalen Maximiliansplatz 10 | Im Luitpoldblock 80333 München Tel: +49 (0) 89 / 689077-0 www.gvw.com Ihr direkter Kontakt zu uns: Dr. Ingrid Reichling Rechtsanwältin und Partnerin Tel: +49 (0) 89 / 689077-301 Fax: +49 (0) 89 / 689077-100 E-Mail: [email protected] Unseren Mandanten bieten wir Beratung aus einer Hand in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts. Auch wenn komplexe Themen den Einsatz mehrerer Experten erfordern – bei uns haben Sie stets einen festen Ansprechpartner. Höchste Qualität in der Beratung, Flexibilität und Serviceorientierung sind für uns selbstverständlich. Wir denken und handeln lokal und global. Neben unserer Präsenz in den großen Wirtschaftszentren Deutschlands setzen wir auf weltweite Vernetzung. Auf internationaler Ebene begleiten wir unsere Mandanten in Zusammenarbeit mit den jeweils besten Wirtschaftskanzleien vor Ort. Firmenprofil Graf von Westphalen ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Als eine der führenden deutschen Kanzleien sind wir sowohl national als auch international tätig mit mehr als 100 Berufsträgern in Büros in Berlin, Frankfurt, Hamburg und München sowie Alicante, Brüssel und Shanghai. Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen 6SH]LDOLVLHUXQJLP9HUJDEHUHFKW Unsere Philosophie Graf von Westphalen steht für Qualität, Unabhängigkeit und Flexibilität, Serviceorientierung und Partnerschaftlichkeit: Qualität Wir garantieren unseren Mandanten höchste fachliche Qualität – durch engagierte, fachübergreifend arbeitende Teams, eine kontinuierliche Betreuung und die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips. Unabhängigkeit und Flexibilität Schlanke Organisation und kurze Entscheidungswege, auf diese Weise bieten wir unseren Mandanten maßgeschneiderte Beratung bei einem Höchstmaß an Flexibilität. Auch internatiRQDON|QQHQZLUDOVXQDEKlQJLJH.DQ]OHLÀHxibel agieren. Durch die Zusammenarbeit mit den jeweils besten Wirtschaftskanzleien vor Ort begleiten wir unsere Mandanten auch bei ihren internationalen Anliegen optimal. 6HUYLFHRULHQWLHUXQJ Die Zufriedenheit unserer Mandanten steht für uns im Mittelpunkt. Daher zählt nicht nur, was wir tun, sondern auch, wie wir es tun: schnell, zuverlässig, ideenreich und pragmatisch. Dabei behalten wir die wirtschaftlichen Aspekte unserer Mandate stets im Auge. Und immer steht ein Partner als Ihr Ansprechpartner dafür ein, dass Sie mit uns zufrieden sind. Partnerschaftlichkeit Die lebendige Partnerschaftskultur in unserer Sozietät, verbunden mit einem starken Teamgeist, ist für alle Partner und Mitarbeiter ein zentraler Wert. Wir sind keine Einzelkämpfer, sondern arbeiten gerne im Team zusammen – wann immer ein Mandat es erfordert. Davon SUR¿WLHUHQ]XDOOHUHUVWXQVHUH0DQGDQWHQ Die öffentliche Hand hat einen erheblichen Bedarf an Gütern, Bau- und Dienstleistungen. Das Volumen der öffentlichen Aufträge in Deutschland und Europa nimmt tendenziell zu. Das Vergaberecht wird durch regelmäßige Vergaberechtsnovellen und stetig wachsende Rechtsprechung komplexer und unübersichtlicher. Dadurch steigt der Bedarf an vergaberechtlicher Beratung. Graf von Westphalen ist seit vielen Jahren beratend im nationalen und internationalen Vergaberecht sowie bei Privatisierungen und Public Private Partnerships (PPP / ÖPP) tätig. Die Sozietät berät dabei sowohl die öffentliche Hand als auch private Unternehmen. Deutschlandweit ist bei Graf von Westphalen ein Team von mehr als zehn Vergaberechtsspezialisten tätig, Schwerpunkte bilden die Beratung von Auftraggebern, Bewerbern und Bietern bei nationalen und internationalen Vergabeprojekten sowie deren Vertretung im Nachprüfungsverfahren Unsere Exper t ise und Leist ungen im Vergaberecht Die Rechtsanwälte unseres Vergaberechtsteams haben sich bundesweit einen Namen im Vergaberecht sowie im Öffentlichen Wirtschaftsrecht gemacht. Unsere vergaberechtliche Expertise und Leistungen umfasst insbesondere die Vertretung der öffentlichen Hand und von Bietern in Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern und Vergabesenaten der Oberlandesgerichte; die Erstellung von Gutachten zu diversen vergaberechtlichen Fragestellungen und Machbarkeitsstudien; die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Wir unterstützen Sie als Auftraggeber, ein möglichst einwandfreies Vergabe- und/oder Privatisierungsverfahren durchzuführen, vergaberechtliche Risiken zu minimieren und Nachprüfungsverfahren soweit wie möglich zu verhindern. Die regelmäßig bestehenden Gestaltungsspielräume sollten hier von Anfang an vollumfänglich beleuchtet und genutzt werden ! Bewerbern und Bietern helfen wir, fristwahrend ihre Rechte geltend zu machen und durchzuVHW]HQRKQHGLH&KDQFHQDXI]XNQIWLJH$XIträge zu vergeben! die Beratung und Begleitung der öffentlichen Hand bei der Vorbereitung und Durchführung von nationalen und internationalen Vergabeprojekten sowie bei Privatisierungen und ÖPP/PPP, v. a. im IT-, Bau-, Krankenhaus-, Rettungsdienst-, Schul-, Luftverkehrs- und Entsorgungsbereich; Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 VergabeNavi-sonder-10.indd 43 die Beratung und Begleitung von Bewerbern und Bietern im gesamten Vergabeverfahren (z. B. Erstellung von Teilnahmeanträgen, Rügen, Kommunikation mit dem Auftraggeber); 43 09.08.2010 15:43:29 M A n A g E M E n T- U n D k O M M U n A L B E R AT U n g E n MANAG E ME N T- U ND KO M M U N ALB ER ATU N G EN XX mps public solutions gmbh Maria Trost 21 56070 Koblenz Tel: +49 (0) 261 / 8000 2156 www.mps-solutions.de Ihr direkter Kontakt zu uns: Guido Hennemann Kommunikation und Marketing Tel: +49 (0) 261 / 8000 2156 Fax: +49 (0) 261 / 8000 2151 E-mail: [email protected] Projektphasen. Das mps-Team mit Spezialisten für Informationstechnik, Verwaltungsrecht und Betriebswirtschaft macht das Unternehmen zur Know-how-Schnittstelle zwischen IT und Verwaltung. Österreich und der Schweiz garantiert werden kann. Neben Koblenz/Rhein ist mps in Niedersachsen, Sachsen, Bayern, Hessen und Baden-Württemberg mit eigenen Niederlassungen vertreten. mps bietet ein deutschlandweites Support-Netz und legt hohen Wert auf dessen hervorragende Qualität. mps verfügt über fünf Niederlassungen sowie zahlreiche Supporter und Partnerunternehmen vor Ort, wodurch die intensive Betreuung und Beratung der kommunalen Verwaltungen und Betriebe in ganz Deutschland, Langjährige Erfahrung im Public Sector und die Partnerschaft mit Microsoft und anderen Partnern garantieren Leistungsstärke und Zukunftssicherheit der mpsKomplettlösungen. Firmenprofil Mit einem Team von ca. 120 Mitarbeitern entwickelt mps nicht nur richtungsweisende Softwarelösungen, sondern bietet auch ein lückenloses DienstleistungsportIROLR±YRPSURIHVVLRQHOOHQ3URMHNW&RQsulting und betriebswirtschaftlicher und technischer Beratung über kompetentes Anwendertraining bis zum reaktionsschnellen Support. Alle Leistungen sind speziell abgestimmt auf die Bedürfnisse von Städten, Gemeinden und Kreisen. mps begleitet seine Kunden partnerschaftlich und kompetent durch alle Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen mpsNF±.RPPXQDOHV)LQDQ]ZHVHQ Wenn es um Reformen im Finanzwesen geht, ist Flexibilität gefragt. Die Lösung mpsNF beherrscht sowohl die kommunale Doppik als auch die Kameralistik – sowie die rein kaufmännische Buchführung. Besonderes Highlight: Die Rechnungsstile sind parallel nutzbar, die Software eignet sich somit ideal für den „Konzern Kommune“ inklusive Eigenbetrieben und Gesellschaften. mpsNF stellt in dieser Konstellation eine hervorragende Basis für Konsolidierungen und Gesamtabschlüsse dar. mpsEM(LQZRKQHUPHOGHZHVHQ mpsEM ist das optimale Werkzeug für die effektive Aufgabenerfüllung und zeitsparende Informationsabläufe im Einwohnermeldewesen. Die Softwarelösung unterstützt die Bereitstellung der Daten für den neuen Personalausweis inNOXVLYH%LRPHWULHGDWHQ]HUWL¿]LHUWGXUFKHLQH Prüfstelle des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Die Implementierung von Online-Services stellt die Bürgeranliegen in den Mittelpunkt. mpsMC - Managementcockpit Das Managementcockpit mps0& bietet die einzigartige Möglichkeit einer individuellen, mit jeder Datenbank und Softwarelösung verknüpfbaren Auswertungs- und Informationsplattform, die über wenige Mausklicks die wirtschaftliche Situation einer Kommune online und in variabler optischer Form darstellt. 44 VergabeNavi-sonder-10.indd 44 mpsICE - Beratungslösungen mps unterstützt kommunale Verwaltungen aktiv bei den anstehenden Aufgaben rund um die Einführung der kommunalen Doppik und den Folgeaufgaben wie zum Beispiel der Erstellung von Gesamtabschlüssen (Konsolidierung). Das &RQVXOWLQJ3DNHW XPIDVVW EHWULHEVZLUWVFKDIW liche Grundlagen- und Projektberatung, Projektorganisation und –begleitung bis zur Umsetzung der Softwareimplementierung. mps$5(6 - Auftragsmanagement mpsARES ist die Komplettlösung für Auftragsabwicklung, Leistungserfassung und Abrechnung, Termin- und Ressourcenmanagement sowie Personalverwaltung. mpsARES wurde gezielt für städtische Bau- und Betriebshöfe sowie Stadtwerke entwickelt und ist eine professionelle Lösung, die mit geringem Aufwand H[DNW DXI VSH]L¿VFKH %HGUIQLVVH DQJHSDVVW werden kann. mpsFIM - Friedhofsmanagement Die modulare Komplettlösung mpsFIM deckt alle Anforderungen kommunaler oder kirchlicher Friedhofsbetriebe ab. Durch seine Flexibilität und Parametrisierbarkeit ist mpsFIM die optimale Lösung für Verwaltungen jeder Größenordnung – von der kleinen Kirchengemeinde bis zur Landeshauptstadt. mpsINPRO - Prozessmanagement mpsINPRO bietet die Möglichkeit, zahlreiche VerZDOWXQJVYRUJlQJHVFKQHOOXQGHI¿]LHQWDE]Xwickeln. Die strukturelle Darstellung erlaubt eine übersichtliche Kontrolle und Überschaubarkeit. mpINPRO ist optimal auf die Anforderungen von Genehmigungs- und Überwachungsbehörden sowie Feuerwehren abgestimmt. mps.26$ – E-Government mpsKOSA ist die standardkonforme und offene Architektur, die die medienbruchfreie Verzahnung verschiedener Informationsquellen und Fachverfahren gewährleistet. In Verbindung PLW HLQHU HI¿]LHQWHQ 3UR]HVVRULHQWLHUXQJ HUmöglicht mpsKOSA zukunftssichere und flexible Verwaltungen und ein mitwachsendes E-Government. mpsPARTNER – Lösungen von Experten Darüber hinaus arbeitet mps mit erfahrenen Partnern zusammen und bietet spezialisierte Lösungen an für: Immobilienmanagement und Liegenschaftsverwaltung Personalmanagement sowie Lohn- und Gehalt Dokumentenmanagementsysteme Ratsinformation und Sitzungsmanagement Bürgerbüro und Gebührenkasse Mobile Inventarisierung Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 09.08.2010 15:43:29 S O F T W A R E U n D I T- A n g E B O T E SOFTWAR E U N D I T- ANGEBOTE SEITENBAU GmbH Seilerstraße 7 D-78467 Konstanz Tel: +49 (0) 7531-36598-00 www.seitenbau.com Ihr direkter Kontakt zu uns: Dominik Kraus Marketing & Kommunikation Tel: +49 (0) 7531-36598-19 Fax: +49 (0) 7531-36598-11 E-Mail: [email protected] Konzeption und technischen Realisierung eines erfolgreichen IT-Projektes nötig sind. Durch eine Vielzahl erfolgreicher E-Government-Projekte auf Bundes-, Länder und kommunaler Ebene verfügt SEITENBAU über umfassende Kenntnisse bezüglich der Strukturen und Prozesse öffentlicher Auftraggeber sowie über langjährige Erfahrung und umfassendes Know-how beim zielgerichteten Einsatz kommerzieller SoftwareProdukte sowie leistungsstarker OpenSource-Komponenten im öffentlichen Sektor. Firmenprofil Firmenprofil Seit 1996 unterstützt SEITENBAU Organisationen aus dem privaten und öffentlichen Sektor bei der Planung, Konzeption und Umsetzung hochwertiger Softwarelösungen für E-Business und E-Government. Das Leistungsspektrum umfasst dabei alle Tätigkeiten, die zur Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen Zu den Kernkompetenzen von SEITENBAU ]lKOHQYRUDOOHP&RQWHQW0DQDJHPHQW)URQtend Engineering, die Konzeption und Entwicklung von Individualsoftware sowie Intranet- & Portallösungen. Das Unternehmen ist dementsprechend auch in drei Geschäftsbereiche gegliedert, die jeweils von einem Mitglied der Geschäftsleitung geleitet werden. Je nach Aufgabenstellung werden die Projektteams aus unterschiedlichen Spezialisten der drei Fachbereiche zusammengestellt, so dass unsere Kunden jederzeit optimal unterstützt werden. Content Management & Frontend Engineering inkl. Barrierefreiheit ,P%HUHLFK&RQWHQW0DQDJHPHQWXQG)URQWHQG Engineering bietet SEITENBAU die ImplePHQWLHUXQJXQGNXQGHQVSH]L¿VFKH$QSDVVXQJ XQG (UZHLWHUXQJ YRQ &RQWHQW 0DQDJHPHQW Systemen, Beratung beim Aufbau benutzerIUHXQGOLFKHU&RQWHQW6WUXNWXUHQVRZLHGLH*Hstaltung und technische Umsetzung intuitiver EDUULHUHIUHLHU%HQXW]HUREHUÀlFKHQ SEITENBAU bietet hier auch umfassende Usability Tests und ist Mitglied der 95+-Liste der BIK (Barrierefrei Informieren und KommuQL]LHUHQ$OV&06]XP(LQVDW]NRPPHQEHL 6(,7(1%$8 ,PSHULD &RUH0HGLD *RYHUQPHQW6LWH%XLOGHUVRZLHGLH2SHQVRXUFH&06 &RQWHQLGRXQG'DLV\7HO Referenzen =XGHQ.XQGHQPLW&RQWHQW0DQDJHPHQW/|sungen von SEITENBAU zählen u.a. die Städte Aachen, Bonn, Kaiserslautern, Köln, Konstanz und Villingen-Schwenningen, das Bundes-ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das Bundesarchiv sowie die Schweizer Bundesverwaltung. Intranet & Mitarbeiterportale Im Bereich Intranet und Mitarbeiterportale NRPPWQHEHQUHLQ&06EDVLHUWHQ/|VXQJHQ vor allem die, von SEITENBAU gemeinsam mit dem Bundesverwaltungsamt entwickelte, PRGXODUH0LWDUEHLWHUSRUWDO/|VXQJ2I¿FH1HW 2 (ON2) zum Einsatz. Das System kann aufJUXQG VHLQHU PRGHUQHQ ÀH[LEOHQ$UFKLWHNWXU sehr einfach an unterschiedliche Behördenstrukturen angepasst werden und unterstützt auf HI¿]LHQWH:HLVHHLQRUJDQLVDWLRQVZHLWHV:LVsens- und Informationsmanagement. Referenzen ON2 kommt u.a. beim Bundeskanzleramt, Bundesverwaltungsamt, dem Bürgerservicezentrum im Bundesministerium des Innern (D-115 Wissensportal), dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie der Deutschen RentenYHUVLFKHUXQJ]XP(LQVDW]5HLQ&06EDVLHUWH Intranets wurden u.a. für die Städte Bonn und Konstanz, das Bundesarchiv sowie die Schweizer Bundesverwaltung entwickelt. 6RIWZDUHHQWZLFNOXQJ (*RYHUQPHQW)DFKDQZHQGXQJHQ Identity Management Im Bereich der Entwicklung kundenspezifischer Individualsoftware konzipiert und realisiert SEITENBAU hochwertige EGovernment-Fachanwendungen, und Identity Management-Lösungen. Dabei arbeiten wir in der Regel nach den Prinzipien der agilen Softwareentwicklung, sind aber ebenso mit der Projektabwicklung nach dem V-Modell-XT vertraut. Die Integration von und Arbeit mit in der Verwaltung eingesetzten Systemen und Standards, wie beispielsweise SAGA, EPOS, virtuelle Poststelle, usw., ist und durch unsere z.T. sehr komplexen Entwicklungsprojekte bestens vertraut. Referenzen Von SEITENBAU konzipierte und technisch realisierte E-Government-Lösungen sind u.a. beim Bundeskanzleramt, dem Deutschen Bundestag, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesverwaltungsamt sowie der Schweizer Bundesverwaltung im Einsatz. Produkte & Lösungen Neben den Produkten und Komponenten anderer Hersteller, bzw. aus dem Open Source Umfeld bietet SEITENBAU auch eigene Produkte und Module an. So ermöglicht die von SEITENBAU entwickelte Anwendung Online Termin Reservierung (OTR) es Bürgern und anderen „Kunden“ via Internet bei allen an das OTR angeschlossenen Ämtern und sonstigen angeschlossenen Stellen einfach und komfortabel über eine intelligente Kalenderansicht Termine zu vereinbaren. Das System eignet sich sowohl für Kommunen wie auch alle anderen Organisationen, wo Kundentermine angeboten werden. :HLWHUH3URGXNWHVLQGGLH3RUWDOO|VXQJ2I¿FHNet 2 (s.o.) und das Newslettersystem Nemo. Darüber hinaus stellen wir unseren Kunden eine Reihe intelligenter Tools, wie z. B. einen interaktiven Veranstaltungskalender, zur Verfügung. .RQWDNWLHUHQ6LHXQVLQIR#VHLWHQEDXFRP Im Bereich Identity Management ist SEITENBAU Exklusiv-Vertriebspartner (DeutschspraFKLJHU5DXPYRQ&DIHVRIW6DQ'LHJR86$ Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 VergabeNavi-sonder-10.indd 45 'DV.HUQSURGXNW&DPVE\&DIHVRIWELHWHWHLQ VLFKHUHVXQGÀH[LEOHV:HE6LQJOH6LQJOH6LJQ On in heterogenen Landschaften mit Komponenten unterschiedlicher Hersteller. 45 09.08.2010 15:43:30 S O F T W A R E U n D I T- A n g E B O T E R SOFTWAR E U ND IT- AN GE B OTE Firmenprofil „Wir gestalten die vernetzte Zukunft von Wirtschaft und Gesellschaft und schaffen Wert für Kunden, Mitarbeiter und Investoren durch innovative ICT-Lösungen.“ T-Systems ist die Großkundensparte der Deutschen Telekom. Auf Basis einer weltumspannenden Infrastruktur aus Rechenzentren und Netzen betreibt das Unternehmen Informations- und Kommunika- T-Systems International GmbH Hahnstr. 43 d 60528 Frankfurt am Main www.t-systems.de Ihr direkter Kontakt zu uns: Tel: 08000PUBLIC (08000782542) E-Mail: [email protected] www.t-systems.de/public WLRQVWHFKQLN HQJO NXU] ,&7 IU multinationale Konzerne und öffentliche Institutionen. Mit Niederlassungen in über 20 Ländern und globaler Lieferfähigkeit betreut T-Systems Unternehmen aus allen Branchen – von der Automobilindustrie über Telekommunikation, den Finanzsektor, Handel, Dienstleistungen, Medien, Energie und Fertigungsindustrie bis zur öffentlichen Verwaltung und dem Gesundheitswesen. Rund 45. 300 Mitarbeiter weltweit setzen sich mit ihrer BranFKHQNRPSHWHQ] XQG LKUHP ,&7.QRZ how für höchste Servicequalität ein. Im Geschäftsjahr 2009 erzielte die Großkundensparte einen Umsatz von rund 8,8 Milliarden Euro. Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen :LUWVFKDIW6WDDWXQG Gesellschaft vernetzen Als Triebfeder für Innovation realisiert T-Systems im Konzern Deutsche Telekom ,&7/|VXQJHQ]XP9HUQHW]HQYRQ:LUWVFKDIW und Gesellschaft. Im öffentlichen Sektor engagiert sich die Telekom-Tochter für wichtige Innovationsprojekte wie die einheitliche Servicerufnummer D115, die Umsetzung der EGDienstleistungsrichtlinie, Anwendungen für den neuen Personalausweis oder die rechtsverbindliche De-Mail. Mit integrierten Lösungen, Netzen und Dienstleistungen hilft T-Systems öffentlichen Verwaltungen, Sicherheitsbehörden, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, ihre Prozesse zu optimieren, Kosten zu senken und die Bürger schneller und besser zu betreuen. Lösungen für Bund, Länder, Kommunen Das Lösungsangebot berücksichtigt unterschiedliche Anforderungen auf der Ebene des Bundes, der Länder und der Kommunen. Die Leistungen von T-Systems erstrecken sich dabei auf die Planung, die Entwicklung, die Installation und den Betrieb. Kauf, Leasing, Lizensierung oder nutzungsabhängige Bezahlung (Pay per use) sind Finanzierungsvarianten, die unterschiedlichen Bedürfnissen gerecht werden. T-Systems bertreibt eine Vielzahl von kommunalen Daten- und Telefonnetzen, Netze der Bundesländer oder das bundesweite DOI-Netz (Deutschland Online Infrastruktur). Dabei verVFKPHO]HQLPPHUKlX¿JHU6SUDFKXQG'DWHQnetze zu einer einheitlichen Infrastruktur, die Kosten spart und neue integrierte Anwendungen ermöglicht. Die Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und Verwaltungen unterstützt T-Systems beispielsweise mit E-Government- 46 VergabeNavi-sonder-10.indd 46 3RUWDOHQ 'DKLQWHU NRPPHQ &506\VWHPH &DOOFHQWHU$QZHQGXQJHQ RGHU YHUVFKLHGHQH Fachanwendungen zum Einsatz. Bei der Dokumentenverwaltung, Vorgangsbearbeitung oder revisionssicheren Archivierung digitaler Akten reicht das Spektrum von kleinen Lösungen bis zum riesigen Langzeitarchiv. Innerhalb der Verwaltungen sorgen integrierte Systeme für Personalabrechnung, Personalentwicklung XQG3HUVRQDOZLUWVFKDIWIU(I¿]LHQ]'RSSLN /|VXQJHQ RGHU XPIDVVHQGH &RQWUROOLQJ XQG Steuerungslösungen auf Basis von SAP helfen, Ressourcen und Prozesse aus betriebswirtschaftlicher Sicht zu betrachten. Für Einsparungen bei der Beschaffung und Vergabe sorgen verschiedene Lösungen, die entweder die komplette Prozesskette digital abbilden oder punktuell elektronische Unterstützung liefern. Mit sicheren Übertragungswegen und komfortablen Lösungen vernetzt das Unternehmen ef¿]LHQWGLHYHUVFKLHGHQHQ$NWHXUHLP*HVXQGheitswesen. Dabei unterstützt T-Systems auch die Integrierte Versorgung, bei der Patienten von einer sektorenübergreifenden Betreuung XQG%HKDQGOXQJSUR¿WLHUHQ Unser Leistungsspektrum für öffentliche Institutionen in der Übersicht Entwicklung und Rollout von über 17 Mio. elektronischen Gesundheitskarten Marktführer in Deutschland im öffentlichen Sektor Mehr als 50 sicherheitsüberprüfte und ]HUWL¿]LHUWH0LWDUEHLWHUhh Flächendeckend mit Experten in ganz Deutschland vertreten und als einziges Unternehmen Vereinigung von IT- und TK-Kompetenz unter einem Dach Bereitstellung von „gematik-konformer“ Infrastruktur für das Gesundheitswesen ,&7/|VXQJHQIUVFKQHOOH%HDUEHLWXQJ durch schlanke Verwaltungsprozesse und HLQHQHI¿]LHQWHQ'DWHQDXVWDXVFK Betrieb von Breitbandnetzen mit teilweise über 200 Lokationen und verschlüsselte Kommunikation von über 50.000 Nutzern mit Authentisierungslösungen und digitalen Identitäten Technische Optimierung, Leistungssteigerung, Kostenstabilität und Transparenz durch Komplett-Outsourcing der IT Schaffung von Verwaltungsportalen als Integrationsplattform für sämtliche Prozesse sowie Kreisnetze auf Basis IntraSelect MPLS und VPN Sprachnetz In sechs Bundesländern Einführung und Betrieb von Internetportalen, Personalmanagement- und neuen Finanzmanagementsystemen Digitale Verwaltung von 1,7 Mrd. Behördendokumenten Betrieb von über 50.000 Arbeitsplätzen der öffentlichen Hand Einführung und Betrieb von mehr als 2.000 Kundennetzen und mehr als 120 Fachverfahren bei Bund, Ländern und Kommunen Vergabe Navigator Sonderausgabe · 2010 09.08.2010 15:43:30 Bau · Immobilien · Vergabe Sicher durch die Klippen der Auftragsvergabe! VergabeNavigator Öffentliche Aufträge rechtssicher vergeben – Fachinformationen für die Vergabestelle Die Zeitschrift leitet Sie sicher durch die Klippen der Auftragsvergabe Das Vergaberecht gehört zu den schwierigsten Aufgabenbereichen der öffentlichen Verwaltung. Gerade für den Nichtjuristen sind die zahllosen formalen Anforderungen nur sehr schwer zu durchschauen. Der bedeutende Stellenwert einer rechtssicheren Auftragsvergabe lässt sich an der hohen Zahl vergaberechtlicher Nachprüfungsverfahren ablesen. ISSN 1861-6658 40 Seiten, Format A4, geheftet Jahresabonnement: 173,40 € Einzelheft: 30,40 € Jahresabonnemant zum Vorzugspreis für Mitglieder des forum vergabe e.V., Verband beratender Ingenieure (VBI), Verband unabhängig beratender Ingenieure und Consultants e.V. (VUBIC) und Studenten (gegen Nachweis): 144,– € Erscheinungsweise: alle zwei Monate Preise inkl. MwSt. und Versandkosten (deutschlandweit) Bestellen Sie jetzt Ihr Kennenlern-Abo! Hier hilft die Zeitschrift „VergabeNavigator“. Sie beschreibt praxisgerecht die gängigen Arbeitsabläufe bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und erläutert typische Probleme Schritt für Schritt. IHRE VORTEILE Mit dem VergabeNavigator können Sie Ihre Probleme im Vergabeverfahren z.B. bei Leistungsverzeichnis, Nebenangebote oder Angebotswertung rechtssicher und ohne zeitaufwändige Rückfragen lösen. Die Zeitschrift wird von Praktikern betreut, die genau wissen, wo bei der Vergabe öffentlicher Aufträge der Schuh drückt. Juristisches Spezialwissen ist für das Verständnis der Zeitschrift nicht notwendig. Übersichtliche Darstellung AUS DEM INHALT x Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Vergabe x Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen x Leistungsbeschreibung x ordnungsgemäße Bekanntmachung der Ausschreibung x Prüfung der Angebotsunterlagen x Aufklärung der Angebotsinhalte x Wertung x Erstellung eines ordnungsgemäßen Vergabevermerkes x Rechnungsprüfung/Revision werden Schritt für Schritt erläutert. Recht vielseitig! Bestellen per > www.bundesanzeiger-verlag.de > Pstf. 10 05 34 · 50445 Köln > Tel. (0800) 1234-339 > Fax: (02 21) 9 76 68-115 > in jeder Buchhandlung VergabeNavi-sonder-10.indd 47 09.08.2010 15:43:30 Die Standardwerke für den Straßen- und Brückenbau! Bau · Immobilien · Vergabe Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung BMVBS (Hrsg.) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung HVA B-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau Das HVA B-StB ist ein Standardwerk für öffentliche Aufträge im Straßen- und Brückensektor. Die in diesem Handbuch veröffentlichten Richtlinien werden von Straßenbauverwaltungen der Länder bei der Aufstellung, Durchführung und Abwicklung der Vergabeverfahren von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau angewendet, um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen der VOB und der Vergabeverordnung zu gewährleisten. 7/2009 ISBN 978-3-935064-03-3 Loseblattwerk, Grundwerk 712 Seiten, 21 × 29,7 cm, inkl. Ordner und 6teiligem Register inkl. CD-ROM, 69,– v Ergänzungen bei Bedarf AUS DEM INHALT s Richtlinien für das Aufstellen der Vergabeunterlagen, für das Durchführen der Vergabeverfahren und für das Abwickeln der Verträge s Vordrucke für Vergabeunterlagen, Vergabeverfahren und Vertragsabwicklungen s Ergänzende Unterlagenwie Gesetzes- und Verordnungstexte s Sie sind immer auf dem aktuellen Stand mit den HVA B-StB bzw. HVA-L-StB Schnelldiensten inkl. der Allgemeinen Rundschreiben des BMVBS HVA L-StB Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen im Straßen- und Brückenbau Handbuch rung e und Ausfüh für die Vergab und Leistungen von Lieferungen Brückenbau und im Straßen- HVA L-StB twicklung r, Bau und Stadten rium für Verkeh verkehr Bundesministe bau, Straßen Abteilung Straßen 9 Fassung 7/200 Das Vergabehandbuch ist von den Baudienststellen des Bundes und der Länder bei der Vergabe und Ausführung von Liefer- und Leistungsaufträgen im Straßen- und Brückenbau zur einheitlichen Anwendung der VOL/A zu beachten. 7 Ausgabe 3/200 CD-ROM mbH © Copyright Verlagsges. : Bundesanzeiger 13%' und Vertrieb (+, " nzeiger.de Herstellung 1 3%'1 #%)@bundesa &+,*&*,* / 1 1 % eiger-verlag.de www.bundesanz ISBN 978-3-935064-00-2 Loseblattwerk, inkl. CD-ROM, Grundwerk, 382 Seiten, 21 × 29,7 cm, inkl. Ordner und 6teiligem Register, 63,– v Ergänzungen bei Bedarf AUS DEM INHALT s Richtlinien für das Aufstellen der Vergabeunterlagen, für die Durchführung der Vergabeverfahren und für das Abwickeln der Verträge s Vordrucke für Vergabeunterlagen, Vergabeverfahren und Vertragsabwicklung s Anhang/Ergänzende Unterlagen IHRE VORTEILE BEI BEIDEN WERKEN: Bietet Ihnen als Auftraggeber und Auftragnehmer eine hohe Rechtssicherheit und einen ein- heitlichen Kenntnisstand im Vergabeverfahren Alle Formulare als ausfüllbare Formatvorlagen im Word-Format auf CD-ROM! Recht vielseitig! VergabeNavi-sonder-10.indd 48 09.08.2010 15:43:30 Der AHO – Tradition und gewachsene Kompetenz Der AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. ist der Zusammenschluss maßgeblicher Ingenieurverbände, der Länderingenieurkammern Deutschlands sowie einiger Architektenkammern und -verbände. Als Fachverband wahrt und vertritt er die Honorar- und Wettbewerbsinteressen von Ingenieuren und Architekten. Die Facharbeit des AHO wird in themenbezogen zusammengestellten Arbeitsgremien von hochqualifizierten Ingenieuren und Architekten ehrenamtlich geleistet. Im Mittelpunkt stehen die Diskussionen von Grundsatzfragen zum Honorar- und Wettbewerbsrecht, die Weiterentwicklung der bestehenden Leistungsbilder der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) sowie die Erarbeitung neuer Leistungsbilder. Beratungsergebnisse aus den einzelnen Arbeitsgremien werden in der Schriftenreihe des AHO als Praxishilfe für Auftragnehmer und Auftraggeber veröffentlicht. Die bisher erschienenen Hefte können – sofern nichts anderes angegeben ist – beim AHO direkt online bestellt werden unter www.aho.de/schriftenreihe oder per Fax unter 030/31 01 917 - 11. Alle angegebenen Preise sind Bruttopreise inkl. gesetzl. Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten: Nr. 3 HOAI – Besondere Leistungen bei der Tragwerksplanung Nr. 14 ISBN 978-3-89817-860-0, 4., vollständig überarbeitete Auflage 2010, 44 Seiten kartoniert. 14,80 € Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 15 ISBN 978-3-89817-741-2, 2., vollständig überarbeitete Auflage 2008, 20 Seiten kartoniert. 14,80 € Nr. 16 Nr. 8 Nr. 17 Nr. 9 Nr. 10 Untersuchungen zum Leistungsbild, zur Honorierung und zur Beauftragung von Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft Nr. 21 Nr. 22 ISBN 978-3-88784-991-7, 2000, 36 Seiten kartoniert. 14,80 € Nr. 13 Interdisziplinäre Leistungen zur Wertoptimierung von Bestandsimmobilien ISBN 978-3-89817-632-3, 2006, 136 Seiten kartoniert. 28,80 € HOAI – Empfehlungen des AHO zur Definition und Anwendung der Funktionalausschreibung HOAI – Arbeitshilfen zur Vereinbarung von Ingenieurverträgen für die Bearbeitung von Generalentwässerungsplänen (GEP) Abgrenzung der Vergütung von Objektplanungsleistungen nach der HOAI Teil II: Freianlagen u. Teil VII: Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen ISBN 978-3-89817-631-6, 2006, 54 Seiten kartoniert. 14,80 € Untersuchungen zum Leistungsbild Interdisziplinäres Projektmanagement für PPP-Hochbauprojekte ISBN 978-3-89817-645-3, 2006, 102 Seiten kartoniert. 28,80 € Nr. 23 ISBN 978-3-89817-282-0, 2. Auflage 2002, 40 Seiten kartoniert. 14,80 € Nr. 12 Neue Leistungsbilder zum Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft ISBN 978-3-89817-436-7, 2004, 148 Seiten kartoniert. 28,80 € Nr. 20 HOAI – Leistungsbilder von Anlagen der technischen Ausrüstung nach Teil IX bei der funktionalen Leistungsvergabe inklusive komplementärem Leistungsbild des Generalunternehmers Arbeitshilfen zur Vereinbarung von Leistungen und Honoraren für den Planungsbereich „Baufeldfreimachung“ ISBN 978-3-89817-414-5, 2004, 80 Seiten kartoniert. 14,80 € Untersuchungen für ein Leistungsbild und zur Honorierung für den Planungsbereich „Altlasten“ ISBN 978-3-88784-883-5, 1998, 36 Seiten kartoniert. 14,80 € Nr. 11 Nr. 18 Nr. 19 ISBN 978-3-89817-773-3, 3., vollständig überarbeitete Auflage 2009, 232 Seiten kartoniert. 36,80 € Leistungen für Brandschutz Leistungsbild und Honorierung ISBN 978-3-89817-835-8, 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage 2009, 48 Seiten, kartoniert. 14,80 € HOAI – Besondere Leistungen bei der Planung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen nach Teil VII - ausgenommen Objekte der Wasser- und Abfallwirtschaft ISBN 978-3-88784-710-4, 1996, 56 Seiten kartoniert. 14,80 € Untersuchungen zum Leistungsbild und zur Honorierung für das Facility Management Consulting ISBN 978-3-89817-841-9, 4., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage 2010, 124 Seiten, kartoniert. 28,80 € HOAI – Besondere und außerordentliche Leistungen bei der Planung von Anlagen der technischen Ausrüstung nach Teil IX ISBN 978-3-88784-636-7, 1995, 68 Seiten kartoniert. 14,80 € SiGeKo – Praxishilfe zur Honorarermittlung für Leistungen nach der Baustellenverordnung ISBN 978-3-89817-169-4, 2001, 60 Seiten kartoniert. 14,80 € HOAI - Entwurf zur Fortschreibung von Teil VIIa Verkehrsplanerische Leistungen ISBN 978-3-89817-281-3, 2. Auflage 2002, 56 Seiten kartoniert. 14,80 € Nr. 7 ISBN 978-3-89817-117-5, 2001, 48 Seiten Dieses Heft wird überarbeitet. HOAI – Ergänzungen zum Leistungsbild der Grundleistungen – Zusätzlich zu vergütende Leistungen bei der Planung von Objekten der Wasser- und Abfallwirtschaft ISBN 978-3-88784-598-8, 1994, 40 Seiten kartoniert. 14,80 € HOAI – Tafelfortschreibung Erweiterte Honorartabellen (§§ 56.1, 56.2, 65.1, 74.1) Leistungsbild und Honorierung für Leistungen nach der EnEV ISBN 978-3-89817-747-4, 2008, ca. 24 Seiten kartoniert. 14,80 € Nr. 24 Leistungsbild und Honorierung für die Planung von Lichtsignalanlagen ISBN 978-3-89817-748-1, 2008, 32 Seiten kartoniert. 14,80 HVA F-StB – Benutzerhinweise zur Verhandlung und Abfassung von Ingenieurverträgen ISBN 978-3-89817-036-9, 2001, 28 Seiten kartoniert. Dieses Heft wird überarbeitet. Stand: August 2010 Bitte berücksichtigen Sie, dass einige Hefte zur Zeit überarbeitet werden. Den jeweils aktuellen Stand können Sie auf unserer Homepage unter www.aho.de/schriftenreihe abrufen. AHO e.V. w VergabeNavi-sonder-10.indd 3 Uhlandstr. 14 w 10623 Berlin w Tel.: 030/31 01 917 – 0 w Fax: 030/31 01 917 – 11 w E-Mail: [email protected] w www.aho.de 09.08.2010 15:43:31 Der König des Baurechts. -Reform B O V r e Mit neu it 11. Juni 2010 se in Kraft Wissen im Kingsize-Format! Wir präsentieren den neuen Ingenstau/Korbion in seiner Jubiläumsausgabe: 50 Jahre KommentarQualität auf Königsklasse-Niveau. Apropos Zugreifen: Die aus der Zeitschrift baurecht zitierten Urteile können Sie unter www.ingenstau-korbion.de abrufen. Die neue 17. Auflage kommentiert praxisnah und aktuell die Teile A und B der VOB sowie die neue Sektorenverordnung. Da gibt es nur eines: Zugreifen und top-informiert sein. Online im Shop bestellen: www.ingenstau-korbion.de Gebührenfreie Bestellhotline: 0800 888 5444 Ingenstau / Korbion / Vygen / Kratzenberg VOB – Teile A und B – Kommentar 17. Auflage 2010, 2.820 Seiten, gebunden, € 209,ISBN 978-3-8041-2153-9 Auch als CD-ROM erhältlich € 209,Sonderpreis für Käufer des Buches (17. Auflage) € 44,ISBN 978-3-8041-2154-6 Wolters Kluwer Deutschland GmbH I Postfach 2352 I 56513 Neuwied Tel. 02631 801 2222 I Fax 02631 801 2223 [email protected] I www.wolterskluwer.de B92%B$=B$BFB5=LQGG VergabeNavi-sonder-10.indd 4 09.08.2010 15:43:31