Merkblatt Abgas- und geräuschrelevante Änderungen

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Merkblatt Abgas- und geräuschrelevante Änderungen
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Abgas- und geräuschrelevante Änderungen
1. Geltungsbereich
Der Halter oder die Halterin hat der Zulassungsbehörde Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor
der Weiterverwendung nachzuprüfen. Änderungen, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern, sind melde- und prüfpflichtig.
Hierbei ist nachzuweisen, dass die bei der 1. Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften, u.a. über Abgase und Geräusche, eingehalten
sind.
Wir empfehlen Ihnen, sich über die Machbarkeit und entstehenden Kosten frühzeitig zu informieren. Zugelassene Änderungen werden,
mit Ausnahme bei einer vorliegenden Lieferantenbestätigung für Ersatzschalldämpfer, im Fahrzeugausweis vermerkt.
Melde- und prüfungspflichtige Änderungen sind beispielsweise:
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von der Typengenehmigung abweichender Motor
Leistungsänderungen jeglicher Art (z.B. Tausch der Nockenwelle, Aufladesysteme, etc.)
Änderungen an der Ansauganlage (z.B. Pop-Off-Ventil, Luftfilter, etc.)
Änderungen an der Auspuffanlage (Katalysator, etc.)
Änderungen an Abgasreinigungssystemen (z.B. Katalysator, Partikelfilter)
Änderungen am Motormanagement (z.B. Chip-Tuning, Zündsystem, Gemischaufbereitung)
Änderungen der Übersetzungsverhältnisse (Getriebe, Achsen, Räder)
Einbau oder Änderungen an Turbo- oder Kompressoranlagen oder dergleichen
Bei Umbauten für bivalenten Betrieb, mit Umschaltmöglichkeit zur Anpassung an den jeweiligen Treibstoff, ist für beide
Betriebsarten der Nachweis über die Einhaltung der Geräusch- und Abgasvorschriften zu erbringen.
Ersatztreibstoffanlagen (z.B. Umrüstung auf Gasbetrieb)
Einbau eines sogenannten "Benzinsparsystems" oder "Abgasverbesserungsgerätes"
Abgasrelevante Änderungen am Fahrzeug, zur Verwendung von Alternativtreibstoff
2. Erforderliche Unterlagen
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Bei einer Leistungssteigerung weniger oder gleich 20% ist von einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (APS) der Nachweis
zu erbringen, dass die bei der 1. Inverkehrsetzung geltenden Vorschriften über Abgas und Geräusche weiterhin eingehalten
sind. Die Motorleistung ist im Zusammenhang mit den Abgas- und Geräuschmessungen von einer vom ASTRA anerkannten
Prüfstelle ermitteln zu lassen. Lag die ursprüngliche Höchstgeschwindigkeit (gemäss TG/COC) unter 200 km/h, so ist zusätzlich die Bremsanlage für die neue Höchstgeschwindigkeit zu prüfen.
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Beträgt die Leistungssteigerung mehr als 20%, so ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Fahrzeugherstellers oder eine
Garantie des Umbauers, gestützt auf einen Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (APS), der die Betriebs- und
Verkehrssicherheit bestätigt, erforderlich. Die Motorleistung ist im Zusammenhang mit den Abgas- und Geräuschmessungen
von einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle ermitteln zu lassen. Lag die ursprüngliche Höchstgeschwindigkeit (gemäss
TG/COC) unter 200 km/h, so ist zusätzlich die Bremsanlage für die neue Höchstgeschwindigkeit zu prüfen.
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Nachweis über die Einhaltung der Abgas- und Geräuschvorschriften durch eine anerkannte Prüfstelle
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Motorleistungsmessprotokoll einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (APS)
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Bestätigung einer Markenvertretung über Motorinhalt (Hubraum / Motoridentifikation)
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Bestätigung einer Markenvertretung über Motorleistung mit dazugehörender Nenndrehzahl
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Schriftliche Bestätigung durch den Inhaber der Typengenehmigung oder den Fahrzeughersteller
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Schweizerische Typengenehmigung für Austauschschalldämpfer,-katalysator und -partikelfilter gemäss
Anhang 1 der Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeuge (TGV)
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Lieferanten-Bestätigung für Austauschschalldämpfer, -katalysator und -partikelfilter mit EG-Teilgenehmigung oder
Schweizerische-Typengenehmigung
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Nachweis der Höchstgeschwindigkeit
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Zutreffendes ankreuzen!
Datum und Visum Verkehrsexperte:................................................................................
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3. Hinweise
Eine Leistungssteigerung kann Auswirkungen / Einflüsse haben auf:
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Fahr- und Bremsverhalten
Überbeanspruchung des Fahrwerkes und der Karosserie
Motortemperatur, respektive Kühlung von Aggregaten
Höchstgeschwindigkeit:
eventuell ist eine Erhöhung der Geschwindigkeitsanzeige erforderlich
eventuell sind Reifen mit einem höheren Geschwindigkeitsindex erforderlich
4. Kontaktadressen
Vom ASTRA anerkannte Prüfstellen (APS)
FAKT AG
Prüf- und Ingenieurzentrum
Augrabenstrasse 9
CH-9466 Sennwald
Tel.: 071 722 96 00
Fax: 071 722 96 01
http://www.fakt.com
Abgaswartungsdokument
Vereinigung Schweizer Automobil-Importeure
DTC Dynamic Test Center AG
Route Principale 127
CH-2537 Vauffelin
Tel.: 032 321 66 00
Fax: 032 321 66 01
HOTLINE: 0900 358 999
http://www.dtc-ag.ch
Postfach 47
3001 Bern 22
Berner Fachhochschule BFH
Technik und Informatik TI
Abgasprüfstelle und Motorenlabor
Gwerdtstrasse 5
CH-2560 Nidau
Tel.: 032 321 66 80
Fax: 032 321 66 81
https://www.ti.bfh.ch (Suche: Abgasprüfstelle)
 031 306 65 65
- Dieses Informationsangebot erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es sind die bei der 1. Inverkehrsetzung des Fahrzeuges gültigen
schweizerischen Vorschriften anzuwenden. Mögliche Erleichterungen durch neuere schweizerische Vorschriften können übernommen werden.
- Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die technische Auskunft  Zürich: 058 811 32 28 / [email protected].
- Weitere Informationen: www.asa.ch / www.stva.zh.ch
Grundlagen: - VTS allgemein, (Eingabe Suchmaschine: SR 741.41)
- TGV Art. 3 und Anhang 1-3 (SR 741.511)
- asa-Richtlinien 2a und 2b
TMB008ABGA201606