Klage auf Schadenersatz

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Klage auf Schadenersatz
Fountoulakis
Privatrechtsvergleichung II
WS 2005/2006
Produktehaftpflicht (Forts. (22)), III.
Änderungen / zusätzliche relevante Bestimmungen des Code Civil
Article 1648
(Loi nº 67-547 du 7 juillet 1967 Journal Officiel du 9 juillet 1967)
(Ordonnance nº 2005-136 du 17 février 2005 art. 3 Journal Officiel du 18 février 2005)
L'action résultant des vices rédhibitoires doit être intentée par l'acquéreur dans
un délai de deux ans à compter de la découverte du vice.
Dans le cas prévu par l'article 1642-1, l'action doit être introduite, à peine de
forclusion, dans l'année qui suit la date à laquelle le vendeur peut être déchargé des
vices apparents.
Nota : Ordonnance 2005-136 2005-02-17 art. 5 : Les dispositions de la présente
ordonnance s'appliquent aux contrats conclus postérieurement à son entrée en
vigueur.
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Produktehaftpflicht (Forts. (23)), III.
Art. 2262
Toutes les actions, tant réelles que personelles, sont prescrites par trente ans, […].
Art. 2270-1 (L. no 85-677 du 5 juillet 1985)
Les actions en responsabilité civile extra-contractuelle se prescrivent par dix ans à
compter de la manifestation du dommage ou de son aggravation.
[…]
************************************************************************
Die EG-Produkthaftlicht-Richtlinie von 1985 ist als „titre quatrième bis: De la
responsabilité du fait des produits défectueux“ (L. no 98-389 du 19 mai 1998) in den
Code Civil eingefügt worden (Art. 1386-1 bis Art. 1386-18)
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Produktehaftpflicht (Forts. (24)), III., § 1
III. Romanischer Rechtskreis
§ 1 Zusammenfassung der Rechtsprechung
a) Ass.Plén., 7.2.1986, D.1986.293
Sachverhalt: Klägerin U.A.P. liess Gebäudekomplex errichten durch M&G. Subunternehmerin
Soc.Samy verwendete als Isolationsmaterial das von der Beklagten M.P.I. hergestellte
„Protexculate“, das sich als mangelhaft erwies und zu Korrosionsschäden der Kanalisation des
Gebäudes führte.
Klägerin U.A.P.,
Auftraggeberin zur Errichtung eines
Gebäudekomplexes
Klage auf Schadenersatz
Architektenvertrag
Marty et Ginsberg (M&G),
Architekten
Beklagte M.P.I.,
Herstellerin von „Protexculate“
Société Samy
Société Petit
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Produktehaftpflicht (Forts. (25)), III., § 1
b) Cass.Civ., 1re, 4.3.1986, Bull.Civ., I, No 57
Klage auf Schadenersatz
COMAVI
Impextraco
SIRENA,
Klägerin
Peter Hand Europa
Thompson Hayward
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Produktehaftpflicht (Forts. (26)), III., § 1
Rechtsprechung im „SIRENA-Fall“
Der Verkäufer darf seine Haftung für Mängel, von denen er Kenntnis hatte, nicht
ausschliessen.
Kenntnis wird dabei jedem gewerblichen Verkäufer unterstellt.
Da jeder Verkäufer seinem Vertragspartner für „vice caché“ hafte, müsse der Hersteller
sowie jeder Zwischenhändler dafür in Anspruch genommen werden können.
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Produktehaftpflicht (Forts. (27)), III., § 1
c) Cass.Civ., 2e, 16.3.1966, Bull.Civ., I, No 350 („Camping-Gaz-Fall“)
Sachverhalt: Dame François ist durch das Explodieren einer Gasflasche des Typus
„Camping-Gaz“ tödlich verunfallt. Ihre Rechtsnachfolger verklagen die Herstellerin von
„Camping-Gaz“ auf Schadenersatz. Unbestritten ist, dass die Gasflasche einen Fabrikationsfehler
aufwies, weshalb die Cour de Cassation die Haftung bejahte. Solange die Herstellerin nicht den
Nachweis erbringt, dass die Käuferin das Produkt unsachgemäss behandelte, kann sie sich
nicht von der Haftung befreien.
Kläger,
Erben der dame François
Klage auf Schadenersatz
Beklagte,
Herstellerin von „Camping-Gaz“
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Produktehaftpflicht (Forts. (28)), III., § 1
d) Cass.Civ., 2e, 4.6.1984, Gaz.Pal.1984.2.634 („explodierende Flasche II“)
Sachverhalt: Sohn der Kläger wurde durch Explodieren einer von Cemico gekauften,
kohlensäurehaltigen Flasche am linken Auge verletzt. Die Eltern verklagen die Verkäuferin,
deren Lieferantin sowie deren Versicherung auf SchaE. Gemäss Cour de Cassation besteht deren
Einstandspflicht ohne Nachweis weitergehenden Verschuldens, allein aufgrund
Inverkehrbringens der Flasche.
Beklagte 1 (Cemico),
Verkäuferin der Flasche
Kläger (Ehepaar Moussard),
Eltern des Geschädigten
Klage
auf
Schadenersatz
Beklagte 2 (S.P.B.G.),
Lieferantin
Beklagte 3 (Le Monde),
Versicherung der S.P.B.G.
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Produktehaftpflicht (Forts. (29)), III., § 2
§ 2 Rechtsvergleichende Erkenntnisse
Das frz Recht beschreitet zur Lösung des Problems der Produktehaftpflicht den Weg über das
Vertragsrecht: vertraglicher Schadenersatzanspruch aus Art. 1645 CC (kaufrechtlicher
SchaE-anspruch aus Sachgewährleistung) gegenüber dem Letztverkäufer, aber auch
gegenüber allen Zwischenhändlern bis hin zum Hersteller.
Dogmatische Begründung der „action directe“ ist umstritten. Fest steht, dass es sich um einen
vertraglichen Anspruch handelt, der im Wege der Übertragung auf den Enderwerber
übergeht. Möglichkeiten: a) rein sachenrechtliche causa: b) konkludente Zession; c) nach
dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässige, dem typischen Parteiwillen entsprechende
Übertragung der Gesamtposition aus dem Erstkauf.
Gemäss Art. 1645 CC haftet der Verkäufer für Sachmängel auf SchaE, sofern er von dem
Mangel wusste. Die Rsp. hat „Kenntnis“ im Laufe der Zeit dahingehend interpretiert, dass
jeder Fabrikant, Zwischenhändler, Detaillist, der im Rahmen seines Gewerbes fehlerhafte
Waren verkauft hat, so behandelt wird, als habe er den Sachmangel gekannt. Daraus ergibt
sich wiederum, dass alle diese Personen ihre Haftung gemäss Art. 1643 CC auch nicht
ausschliessen können.
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Produktehaftpflicht (Forts. (30)), III., § 2
Aufrollen der Verkäuferkette bis zum Hersteller des Produktes:
Geschädigter Endabnehmer kann grundsätzlich nur Letztverkäufer verklagen (weil
vertraglicher Anspruch); der Letztverkäufer kann aber durch „appel en garantie“ den
Zwischenhändler einbeziehen, mit der Begründung, dieser müsse den Letztverkäufer wegen
seiner ebenso strengen Haftung von jeder Ersatzpflicht gegenüber dem Konsumenten
freistellen. Der Zwischenhändler tut dassselbe mit Bezug auf den Hersteller, so dass die
Verkäuferkette aufgerollt und dem Konsumenten letztlich ohne jeden Verschuldensnachweis
der Durchgriff auf den Hersteller gestattet wird. „Pour éviter cette cascade de recours“ hat die
Rsp. es auch zugelassen, dass der Endabnehmer die Vormänner überspringt und direkt gegen
den Hersteller vorgeht, sofern die Vormänner zahlungsunfähig oder unerreichbar sind.
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Produktehaftpflicht (Forts. (31)), III., § 2
Wenn man die Produktehaftpflicht auf die vertragliche Sachgewährleistung abstützt,
a) Gehört der „innocent bystander“ NICHT zum geschützten Personenkreis
b) Ist zwar die Verjährungsfrist länger als bei deliktischen Ansprüche (10 Jahre bei
deliktischen, 30 Jahre bei vertraglichen Ansprüche), aber: Verwirkungsfrist in Art. 1648 („bref
délai“, neuerdings: „délai de deux ans“)
c) Ist die Herstellerhaftung insofern unabdingbar, als eine Freizeichnung bei Kenntnis des
Mangels von Gesetzes wegen nicht möglich ist, Art. 1645 CC; da im Rahmen der
Produkthaftung dem Hersteller Kenntnis unterstellt wird, ist die Freizeichnung unwirksam.
Der „ innocent bystander“ hat einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegenüber dem
Hersteller sowie gegenüber dem Zwischenhändler. Der deliktische Anspruch besteht nur, wenn
der Geschädigte nicht der Endabnehmer oder sonst ein in der Anspruchskette Stehender ist; in
diesen letzteren Fällen nämlich hat der Geschädigte einen vertraglichen Anspruch, der wegen
des non-cumul-Gebots deliktische Ansprüche ausschliesst. Zu den Beweiserleichterungen siehe
nächste Folie.
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Produktehaftpflicht (Forts. (32)), III., § 2
Nach deliktsrechtlichen Grundsätzen muss der Geschädigte „faute“ des Herstellers
nachweisen. Beweislast dafür, dass die Sache im Zeitpunkt des Inverkehrbringens fehlerhaft
bzw fehlerfrei war, trägt gemäss „Camping Gaz“ die Geschädigte. Zur Begründung der „faute“
reicht indes die Tatsache allein, dass der Hersteller ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt
bringt. Diese Beweiserleichterung gilt auch gegenüber dem Zwischenhändler, allerdings kann
sich dieser entlasten, wenn er sorgfältige Überprüfung der Qualität des Produkts nachweist.
Siehe dazu aber „Planet Wattohm“ (Cour de Cass., 17.1.1995) weiter hinten, wo dem
Zwischenhändler die Entlastungsmöglichkeit nicht mehr gewährt wird!
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Produktehaftpflicht (Forts. (33)), III., § 2
Es gilt auch im Bereich der Produktehaftpflicht das sogenannte „non-cumul“-Prinzip:
Prinzip des „non-cumul“ = Grundsatz des Ausschlusses der Anspruchskonkurrenz von
vertraglichen und deliktischen Ansprüchen (h.L.) dahingehend, dass die Vertragshaftung die
deliktische verdrängt.
Begründung:
a) Spezialität der Vertragsnormen gegenüber dem Deliktsrecht; durch die Option des
Geschädigten, nach Wahl auf die deliktische Haftung mit ihren schärferen Haftungsmassstäben
abzustellen, würden die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen für den aus Vertrag Haftenden
illusorisch.
b) Wegen Offenheit der frz deliktischen Generalklauseln wäre praktisch stets ein
Alternativanspruch aus Delikt eröffnet.
Im Bereich der Produktehaftpflicht sind diese Überlegungen indes nicht angebracht:
vertraglicher Anspruch des Konsumenten gg. Hersteller ist letztlich „konstruiert“, siehe auch
zum österr.Recht. Deshalb ist das Argument, bei Anspruchskonkurrenz könnte sich der
Hersteller nicht mehr auf die Haftungserleichterungen des Vertragrechts berufen, nicht
stichhaltig.
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Produktehaftpflicht (Forts. (34)), III., § 2
Im „Camping-Gaz-Fall“ wird zudem die Diskussion um „garde de structure“ und „garde de
comportement“ relevant:
Erläuterung: Bei Auseinanderfallen der Beherrschungsmöglichkeit der Sache wird die Obhut
nach der Rsp. in „garde de structure“ und „garde de comportement“ aufgespalten. Je nachdem,
ob sich die Schädigung aus der inneren Natur der Sache ergibt oder aber aus dem Gebrauch der
Sache, kommen verschiedene Personen als Haftende in Betracht. Anwendungsbereich dieser
Rechtsfigur indes nicht ganz klar!
Im Bereich der Produzentenhaftung bleibt die „garde de structure“ beim Hersteller, wenn kein
zufälliges Ereignis, ein Fall von höherer Gewalt oder ein externer, dem Hersteller vorwerfbarer
Grund vorliegen. Die bewirkt die Haftung des Herstellers reine Kausalhaftung (Art. 1384(1)
CC). Die Figur wird v.A. bei Sachen, die eine technisch eigene Dynamik entwickeln oder
gefährlich sind, angewandt.
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Produktehaftpflicht (Forts. (35)), III., § 2
Fehlerkategorien, für die im Rahmen der Produkthaftpflicht gehaftet werden muss:
- Fabrikationsfehler
- Konstruktionsfehler
- Instruktionsfehler
- zudem: Haftung für Entwicklungsrisiken!
Ersatzfähige Schadensarten
- Personenschäden („Camping-Gaz-Fall“; „explodierende Flasche II“) Sachgewährleistung
(Art. 1645 CC); Deliktsrecht (Art. 1382 CC).
- Sachschaden („Protexculate-Fall“; „SIRENA-Fall“) Sachgewährleistung; Deliktsrecht.
- Vermögensschäden (inkl lucrum cessans) Sachgewährleistung; Deliktsrecht.
„dommage moral“ (=Nicht-Vermögensschaden): Deliktsrecht (+); Vertragsrecht: umstritten.
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Produktehaftpflicht (Forts. (36)), III., § 3
§ 3 Weitere Entwicklungen im frz. Produktehaftpflichtrecht
e) Cour de Cassation, 1re, 17.1.1995, D.1995.350
Kindergarten, den Nelly besucht
(Käuferin des Gymnastikreifens)
Klage
auf Schadenersatz
Kläger (Ehepaar Morice),
Eltern der verletzten Nelly
Société Lafoly et de Lamarzelle
(Verkäuferin des Gymnastikreifens)
Société Armand Colin et Bourelier,
Zwischenhändlerin
Société Planet Wattohm (ehemals Sté Omniplast),
Herstellerin des Gymnastikreifens
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Produktehaftpflicht (Forts. (37)), III., § 3
Rechtsprechung in „Planet Wattohm“ (Cour de Cass., 17.1.1995)
Die 4jährige Nelly besucht einen privaten Kindergarten. Eines Tages spielt sie mit einem
Gymnastikreifen, der bricht und sie am Auge verletzt. Es stellt sich heraus, dass der Reifen
einen verdeckten Konstruktionsfehler hat. Nellys Eltern verklagen die Letztverkäuferin, die
Zwischenhändlerin und die Herstellerin. Vor der Cour de Cass. geht es einzig noch um die
Frage der Einstandspflicht der Zwischenhändlerin.
Vertragspartnerin der Letztverkäuferin, also Käuferin des Gymnastikreifens, ist der
Kindergarten.
Fragen:
1) Weshalb ist es im frz Recht problematisch, wenn – wie hier - zwischen
Letztverkäuferin und den Klägern keinerlei vertragliche Beziehungen bestehen?
Im frz R empfiehlt sich wegen des „non-cumul“-Verbots zuerst stets ein Blick ins
Vertragsrecht. Da aber keine vertraglichen Beziehungen zw Eltern der Verletzten und der
Letztverkäuferin bestehen, haften die Glieder aus der Verkäuferkette nur, wenn man eine
Ausdehnung der vertraglichen Haftung auf „innocent bystanders“ annimmt.
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Produktehaftpflicht (Forts. (38)), III., § 3
2) Welche andere Rechtsordnung kennt eine derartige Ausdehnung der vertraglichen
Einstandspflicht im Rahmen der Produktehaftpflicht?
Österreich VmSchD.
3) Die Cour de Cass. hat die Einstandspflicht der Zwischenhändlerin im Ergebnis bejaht,
ohne dass jedoch die dogmatische Grundlage klar wird. Welche andere
Haftungsgrundlage ausser der vertraglichen kommt für die Einstandspflicht der
Zwischenhändlerin in Betracht?
Deliktische Haftung (vorliegen einer „faute“).
4) Wenn wir von einer deliktischen Einstandspflicht der Zwischenhändlerin ausgehen
würden, inwiefern bedeutet das vorliegende Urteil eine Ausweitung der bisherigen
Haftungsgrundsätze?
Gemäss bisheriger Rsp bestand keine verschuldensunabhängige Haftung des
Zwischenhändlers auf deliktischer Grundlage, sondern diesem wurde eine
Entlastungsmöglichkeit eingeräumt (Ausnahme: verschuldensunabh. Haftung nach Art.
1384 CC, die aber grunds. Besitz an der Sache voraussetzt, „Sachhalterhaftung“). Hier
Haftung des Zwischenhändlers unabhängig vom Verschulden angenommen!
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Produktehaftpflicht (Forts. (39)), IV., § 1
IV. Anglo-amerikanischer Rechtskreis
§ 1 Zusammenfassung der Rechtsprechung in Grossbritannien
a) Winterbottom v. Wright, 152 Eng.Rep. 402 (1842)
Klage
auf Schadenersatz
Beklagter Wright,
Zurverfügung-Steller von Postkutschen
Postmaster General
(öffentliche Hand)
Kläger Winterbottom,
Kutscher
Nathaniel Atkinson,
Zurverfügung-Steller von Pferden und Kutschen
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Produktehaftpflicht (Forts. (40)), IV., § 1
Rechtsprechung in Winterbottom v. Wright
Die öffentliche Hand schloss mit dem Beklagten einen Vertrag über das Zurverfügungstellen
einer Postkutsche, die dem Vertragszweck, nämlich ihrem Einsatz für die Strecke zwischen
Hartford nach Holyland, entsprechen musste. Der Beklagte sicherte sämtliche dafür
erforderlichen Eigenschaften zu. Die öff Hand schloss einen weiteren Vertrag mit Nathaniel
Atkinson, dem Zurverfügungsteller von Pferden und Kutschern. In der Folge wurde der Kläger
als Kutscher für die besagte Kutsche zur Verfügung gestellt. Aufgrund des schlechten Zustands
der Kutsche erlitt er einen Unfall und ist seither gelähmt.
Tenor des Urteils: kein vertraglicher Anspruch wegen des Grundsatzes „Privity of contract“,
ebenso wenig wie aus „tort“.
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Produktehaftpflicht (Forts. (41)), IV., § 1
b) Donoghue v. Stevenson [1932] A.C. 562
Sachverhalt: Die Klägerin trank ein ginger-beer, das von der Beklagten hergestellt worden war.
In der dunklen, intransparenten Flasche befand sich eine verwesende Schnecke. Die Klägerin litt
In der Folge an Schock und Gastroenteritis.
Tenor: Der Hersteller hat gegenüber dem Konsumenten eine „duty of care“, dass sein Produkt
weder die Gesundheit noch das Eigentum des Konsumenten verletze.
Klägerin,
Konsumierende des ginger-beers
Klage auf Schadenersatz
Beklagte,
Herstellerin von ginger-beer
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Produktehaftpflicht (Forts. (42)), IV., § 1
c) Grant v. Australian Knitting Mills, Ltd. and others [1936] A.C. 85
Sachverhalt: Der Kläger kaufte Unterwäsche, hergestellt von der Beklagten 1, und litt daraufhin
lange Zeit an Dermatitis. Er klagt auf Schadenersatz, u.A. für entgangenen Gewinn, gegenüber
Der Be 1 aus „tort“, gegenüber der Be 2 aus Kaufvertrag.
Tenor: Beiden Klagen stattgegeben.
Klage auf Schadenersatz
Beklagte 1,
Herstellerin von Unterwäsche
Kläger,
Käufer wollener Unterwäsche
Klage auf Schadenersatz
Beklagte 2 (John Martin & Co.),
Detailhändlerin Unterwäsche