Klage auf Schadenersatz
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Klage auf Schadenersatz
Fountoulakis Privatrechtsvergleichung II WS 2005/2006 Produktehaftpflicht (Forts. (22)), III. Änderungen / zusätzliche relevante Bestimmungen des Code Civil Article 1648 (Loi nº 67-547 du 7 juillet 1967 Journal Officiel du 9 juillet 1967) (Ordonnance nº 2005-136 du 17 février 2005 art. 3 Journal Officiel du 18 février 2005) L'action résultant des vices rédhibitoires doit être intentée par l'acquéreur dans un délai de deux ans à compter de la découverte du vice. Dans le cas prévu par l'article 1642-1, l'action doit être introduite, à peine de forclusion, dans l'année qui suit la date à laquelle le vendeur peut être déchargé des vices apparents. Nota : Ordonnance 2005-136 2005-02-17 art. 5 : Les dispositions de la présente ordonnance s'appliquent aux contrats conclus postérieurement à son entrée en vigueur. Fountoulakis Privatrechtsvergleichung II WS 2005/2006 Produktehaftpflicht (Forts. (23)), III. Art. 2262 Toutes les actions, tant réelles que personelles, sont prescrites par trente ans, […]. Art. 2270-1 (L. no 85-677 du 5 juillet 1985) Les actions en responsabilité civile extra-contractuelle se prescrivent par dix ans à compter de la manifestation du dommage ou de son aggravation. […] ************************************************************************ Die EG-Produkthaftlicht-Richtlinie von 1985 ist als „titre quatrième bis: De la responsabilité du fait des produits défectueux“ (L. no 98-389 du 19 mai 1998) in den Code Civil eingefügt worden (Art. 1386-1 bis Art. 1386-18) Fountoulakis Privatrechtsvergleichung II WS 2005/2006 Produktehaftpflicht (Forts. (24)), III., § 1 III. Romanischer Rechtskreis § 1 Zusammenfassung der Rechtsprechung a) Ass.Plén., 7.2.1986, D.1986.293 Sachverhalt: Klägerin U.A.P. liess Gebäudekomplex errichten durch M&G. Subunternehmerin Soc.Samy verwendete als Isolationsmaterial das von der Beklagten M.P.I. hergestellte „Protexculate“, das sich als mangelhaft erwies und zu Korrosionsschäden der Kanalisation des Gebäudes führte. Klägerin U.A.P., Auftraggeberin zur Errichtung eines Gebäudekomplexes Klage auf Schadenersatz Architektenvertrag Marty et Ginsberg (M&G), Architekten Beklagte M.P.I., Herstellerin von „Protexculate“ Société Samy Société Petit Fountoulakis Privatrechtsvergleichung II WS 2005/2006 Produktehaftpflicht (Forts. (25)), III., § 1 b) Cass.Civ., 1re, 4.3.1986, Bull.Civ., I, No 57 Klage auf Schadenersatz COMAVI Impextraco SIRENA, Klägerin Peter Hand Europa Thompson Hayward Fountoulakis Privatrechtsvergleichung II WS 2005/2006 Produktehaftpflicht (Forts. (26)), III., § 1 Rechtsprechung im „SIRENA-Fall“ Der Verkäufer darf seine Haftung für Mängel, von denen er Kenntnis hatte, nicht ausschliessen. Kenntnis wird dabei jedem gewerblichen Verkäufer unterstellt. Da jeder Verkäufer seinem Vertragspartner für „vice caché“ hafte, müsse der Hersteller sowie jeder Zwischenhändler dafür in Anspruch genommen werden können. Fountoulakis Privatrechtsvergleichung II WS 2005/2006 Produktehaftpflicht (Forts. (27)), III., § 1 c) Cass.Civ., 2e, 16.3.1966, Bull.Civ., I, No 350 („Camping-Gaz-Fall“) Sachverhalt: Dame François ist durch das Explodieren einer Gasflasche des Typus „Camping-Gaz“ tödlich verunfallt. Ihre Rechtsnachfolger verklagen die Herstellerin von „Camping-Gaz“ auf Schadenersatz. Unbestritten ist, dass die Gasflasche einen Fabrikationsfehler aufwies, weshalb die Cour de Cassation die Haftung bejahte. Solange die Herstellerin nicht den Nachweis erbringt, dass die Käuferin das Produkt unsachgemäss behandelte, kann sie sich nicht von der Haftung befreien. Kläger, Erben der dame François Klage auf Schadenersatz Beklagte, Herstellerin von „Camping-Gaz“ Fountoulakis Privatrechtsvergleichung II WS 2005/2006 Produktehaftpflicht (Forts. (28)), III., § 1 d) Cass.Civ., 2e, 4.6.1984, Gaz.Pal.1984.2.634 („explodierende Flasche II“) Sachverhalt: Sohn der Kläger wurde durch Explodieren einer von Cemico gekauften, kohlensäurehaltigen Flasche am linken Auge verletzt. Die Eltern verklagen die Verkäuferin, deren Lieferantin sowie deren Versicherung auf SchaE. Gemäss Cour de Cassation besteht deren Einstandspflicht ohne Nachweis weitergehenden Verschuldens, allein aufgrund Inverkehrbringens der Flasche. Beklagte 1 (Cemico), Verkäuferin der Flasche Kläger (Ehepaar Moussard), Eltern des Geschädigten Klage auf Schadenersatz Beklagte 2 (S.P.B.G.), Lieferantin Beklagte 3 (Le Monde), Versicherung der S.P.B.G. Fountoulakis Privatrechtsvergleichung II WS 2005/2006 Produktehaftpflicht (Forts. (29)), III., § 2 § 2 Rechtsvergleichende Erkenntnisse Das frz Recht beschreitet zur Lösung des Problems der Produktehaftpflicht den Weg über das Vertragsrecht: vertraglicher Schadenersatzanspruch aus Art. 1645 CC (kaufrechtlicher SchaE-anspruch aus Sachgewährleistung) gegenüber dem Letztverkäufer, aber auch gegenüber allen Zwischenhändlern bis hin zum Hersteller. Dogmatische Begründung der „action directe“ ist umstritten. Fest steht, dass es sich um einen vertraglichen Anspruch handelt, der im Wege der Übertragung auf den Enderwerber übergeht. Möglichkeiten: a) rein sachenrechtliche causa: b) konkludente Zession; c) nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässige, dem typischen Parteiwillen entsprechende Übertragung der Gesamtposition aus dem Erstkauf. Gemäss Art. 1645 CC haftet der Verkäufer für Sachmängel auf SchaE, sofern er von dem Mangel wusste. Die Rsp. hat „Kenntnis“ im Laufe der Zeit dahingehend interpretiert, dass jeder Fabrikant, Zwischenhändler, Detaillist, der im Rahmen seines Gewerbes fehlerhafte Waren verkauft hat, so behandelt wird, als habe er den Sachmangel gekannt. Daraus ergibt sich wiederum, dass alle diese Personen ihre Haftung gemäss Art. 1643 CC auch nicht ausschliessen können. Fountoulakis Privatrechtsvergleichung II WS 2005/2006 Produktehaftpflicht (Forts. (30)), III., § 2 Aufrollen der Verkäuferkette bis zum Hersteller des Produktes: Geschädigter Endabnehmer kann grundsätzlich nur Letztverkäufer verklagen (weil vertraglicher Anspruch); der Letztverkäufer kann aber durch „appel en garantie“ den Zwischenhändler einbeziehen, mit der Begründung, dieser müsse den Letztverkäufer wegen seiner ebenso strengen Haftung von jeder Ersatzpflicht gegenüber dem Konsumenten freistellen. Der Zwischenhändler tut dassselbe mit Bezug auf den Hersteller, so dass die Verkäuferkette aufgerollt und dem Konsumenten letztlich ohne jeden Verschuldensnachweis der Durchgriff auf den Hersteller gestattet wird. „Pour éviter cette cascade de recours“ hat die Rsp. es auch zugelassen, dass der Endabnehmer die Vormänner überspringt und direkt gegen den Hersteller vorgeht, sofern die Vormänner zahlungsunfähig oder unerreichbar sind. Fountoulakis Privatrechtsvergleichung II WS 2005/2006 Produktehaftpflicht (Forts. (31)), III., § 2 Wenn man die Produktehaftpflicht auf die vertragliche Sachgewährleistung abstützt, a) Gehört der „innocent bystander“ NICHT zum geschützten Personenkreis b) Ist zwar die Verjährungsfrist länger als bei deliktischen Ansprüche (10 Jahre bei deliktischen, 30 Jahre bei vertraglichen Ansprüche), aber: Verwirkungsfrist in Art. 1648 („bref délai“, neuerdings: „délai de deux ans“) c) Ist die Herstellerhaftung insofern unabdingbar, als eine Freizeichnung bei Kenntnis des Mangels von Gesetzes wegen nicht möglich ist, Art. 1645 CC; da im Rahmen der Produkthaftung dem Hersteller Kenntnis unterstellt wird, ist die Freizeichnung unwirksam. Der „ innocent bystander“ hat einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Hersteller sowie gegenüber dem Zwischenhändler. Der deliktische Anspruch besteht nur, wenn der Geschädigte nicht der Endabnehmer oder sonst ein in der Anspruchskette Stehender ist; in diesen letzteren Fällen nämlich hat der Geschädigte einen vertraglichen Anspruch, der wegen des non-cumul-Gebots deliktische Ansprüche ausschliesst. Zu den Beweiserleichterungen siehe nächste Folie. Fountoulakis Privatrechtsvergleichung II WS 2005/2006 Produktehaftpflicht (Forts. (32)), III., § 2 Nach deliktsrechtlichen Grundsätzen muss der Geschädigte „faute“ des Herstellers nachweisen. Beweislast dafür, dass die Sache im Zeitpunkt des Inverkehrbringens fehlerhaft bzw fehlerfrei war, trägt gemäss „Camping Gaz“ die Geschädigte. Zur Begründung der „faute“ reicht indes die Tatsache allein, dass der Hersteller ein fehlerhaftes Produkt auf den Markt bringt. Diese Beweiserleichterung gilt auch gegenüber dem Zwischenhändler, allerdings kann sich dieser entlasten, wenn er sorgfältige Überprüfung der Qualität des Produkts nachweist. Siehe dazu aber „Planet Wattohm“ (Cour de Cass., 17.1.1995) weiter hinten, wo dem Zwischenhändler die Entlastungsmöglichkeit nicht mehr gewährt wird! Fountoulakis Privatrechtsvergleichung II WS 2005/2006 Produktehaftpflicht (Forts. (33)), III., § 2 Es gilt auch im Bereich der Produktehaftpflicht das sogenannte „non-cumul“-Prinzip: Prinzip des „non-cumul“ = Grundsatz des Ausschlusses der Anspruchskonkurrenz von vertraglichen und deliktischen Ansprüchen (h.L.) dahingehend, dass die Vertragshaftung die deliktische verdrängt. Begründung: a) Spezialität der Vertragsnormen gegenüber dem Deliktsrecht; durch die Option des Geschädigten, nach Wahl auf die deliktische Haftung mit ihren schärferen Haftungsmassstäben abzustellen, würden die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen für den aus Vertrag Haftenden illusorisch. b) Wegen Offenheit der frz deliktischen Generalklauseln wäre praktisch stets ein Alternativanspruch aus Delikt eröffnet. Im Bereich der Produktehaftpflicht sind diese Überlegungen indes nicht angebracht: vertraglicher Anspruch des Konsumenten gg. Hersteller ist letztlich „konstruiert“, siehe auch zum österr.Recht. Deshalb ist das Argument, bei Anspruchskonkurrenz könnte sich der Hersteller nicht mehr auf die Haftungserleichterungen des Vertragrechts berufen, nicht stichhaltig. Fountoulakis Privatrechtsvergleichung II WS 2005/2006 Produktehaftpflicht (Forts. (34)), III., § 2 Im „Camping-Gaz-Fall“ wird zudem die Diskussion um „garde de structure“ und „garde de comportement“ relevant: Erläuterung: Bei Auseinanderfallen der Beherrschungsmöglichkeit der Sache wird die Obhut nach der Rsp. in „garde de structure“ und „garde de comportement“ aufgespalten. Je nachdem, ob sich die Schädigung aus der inneren Natur der Sache ergibt oder aber aus dem Gebrauch der Sache, kommen verschiedene Personen als Haftende in Betracht. Anwendungsbereich dieser Rechtsfigur indes nicht ganz klar! Im Bereich der Produzentenhaftung bleibt die „garde de structure“ beim Hersteller, wenn kein zufälliges Ereignis, ein Fall von höherer Gewalt oder ein externer, dem Hersteller vorwerfbarer Grund vorliegen. Die bewirkt die Haftung des Herstellers reine Kausalhaftung (Art. 1384(1) CC). Die Figur wird v.A. bei Sachen, die eine technisch eigene Dynamik entwickeln oder gefährlich sind, angewandt. Fountoulakis Privatrechtsvergleichung II WS 2005/2006 Produktehaftpflicht (Forts. (35)), III., § 2 Fehlerkategorien, für die im Rahmen der Produkthaftpflicht gehaftet werden muss: - Fabrikationsfehler - Konstruktionsfehler - Instruktionsfehler - zudem: Haftung für Entwicklungsrisiken! Ersatzfähige Schadensarten - Personenschäden („Camping-Gaz-Fall“; „explodierende Flasche II“) Sachgewährleistung (Art. 1645 CC); Deliktsrecht (Art. 1382 CC). - Sachschaden („Protexculate-Fall“; „SIRENA-Fall“) Sachgewährleistung; Deliktsrecht. - Vermögensschäden (inkl lucrum cessans) Sachgewährleistung; Deliktsrecht. „dommage moral“ (=Nicht-Vermögensschaden): Deliktsrecht (+); Vertragsrecht: umstritten. Fountoulakis Privatrechtsvergleichung II WS 2005/2006 Produktehaftpflicht (Forts. (36)), III., § 3 § 3 Weitere Entwicklungen im frz. Produktehaftpflichtrecht e) Cour de Cassation, 1re, 17.1.1995, D.1995.350 Kindergarten, den Nelly besucht (Käuferin des Gymnastikreifens) Klage auf Schadenersatz Kläger (Ehepaar Morice), Eltern der verletzten Nelly Société Lafoly et de Lamarzelle (Verkäuferin des Gymnastikreifens) Société Armand Colin et Bourelier, Zwischenhändlerin Société Planet Wattohm (ehemals Sté Omniplast), Herstellerin des Gymnastikreifens Fountoulakis Privatrechtsvergleichung II WS 2005/2006 Produktehaftpflicht (Forts. (37)), III., § 3 Rechtsprechung in „Planet Wattohm“ (Cour de Cass., 17.1.1995) Die 4jährige Nelly besucht einen privaten Kindergarten. Eines Tages spielt sie mit einem Gymnastikreifen, der bricht und sie am Auge verletzt. Es stellt sich heraus, dass der Reifen einen verdeckten Konstruktionsfehler hat. Nellys Eltern verklagen die Letztverkäuferin, die Zwischenhändlerin und die Herstellerin. Vor der Cour de Cass. geht es einzig noch um die Frage der Einstandspflicht der Zwischenhändlerin. Vertragspartnerin der Letztverkäuferin, also Käuferin des Gymnastikreifens, ist der Kindergarten. Fragen: 1) Weshalb ist es im frz Recht problematisch, wenn – wie hier - zwischen Letztverkäuferin und den Klägern keinerlei vertragliche Beziehungen bestehen? Im frz R empfiehlt sich wegen des „non-cumul“-Verbots zuerst stets ein Blick ins Vertragsrecht. Da aber keine vertraglichen Beziehungen zw Eltern der Verletzten und der Letztverkäuferin bestehen, haften die Glieder aus der Verkäuferkette nur, wenn man eine Ausdehnung der vertraglichen Haftung auf „innocent bystanders“ annimmt. Fountoulakis Privatrechtsvergleichung II WS 2005/2006 Produktehaftpflicht (Forts. (38)), III., § 3 2) Welche andere Rechtsordnung kennt eine derartige Ausdehnung der vertraglichen Einstandspflicht im Rahmen der Produktehaftpflicht? Österreich VmSchD. 3) Die Cour de Cass. hat die Einstandspflicht der Zwischenhändlerin im Ergebnis bejaht, ohne dass jedoch die dogmatische Grundlage klar wird. Welche andere Haftungsgrundlage ausser der vertraglichen kommt für die Einstandspflicht der Zwischenhändlerin in Betracht? Deliktische Haftung (vorliegen einer „faute“). 4) Wenn wir von einer deliktischen Einstandspflicht der Zwischenhändlerin ausgehen würden, inwiefern bedeutet das vorliegende Urteil eine Ausweitung der bisherigen Haftungsgrundsätze? Gemäss bisheriger Rsp bestand keine verschuldensunabhängige Haftung des Zwischenhändlers auf deliktischer Grundlage, sondern diesem wurde eine Entlastungsmöglichkeit eingeräumt (Ausnahme: verschuldensunabh. Haftung nach Art. 1384 CC, die aber grunds. Besitz an der Sache voraussetzt, „Sachhalterhaftung“). Hier Haftung des Zwischenhändlers unabhängig vom Verschulden angenommen! Fountoulakis Privatrechtsvergleichung II WS 2005/2006 Produktehaftpflicht (Forts. (39)), IV., § 1 IV. Anglo-amerikanischer Rechtskreis § 1 Zusammenfassung der Rechtsprechung in Grossbritannien a) Winterbottom v. Wright, 152 Eng.Rep. 402 (1842) Klage auf Schadenersatz Beklagter Wright, Zurverfügung-Steller von Postkutschen Postmaster General (öffentliche Hand) Kläger Winterbottom, Kutscher Nathaniel Atkinson, Zurverfügung-Steller von Pferden und Kutschen Fountoulakis Privatrechtsvergleichung II WS 2005/2006 Produktehaftpflicht (Forts. (40)), IV., § 1 Rechtsprechung in Winterbottom v. Wright Die öffentliche Hand schloss mit dem Beklagten einen Vertrag über das Zurverfügungstellen einer Postkutsche, die dem Vertragszweck, nämlich ihrem Einsatz für die Strecke zwischen Hartford nach Holyland, entsprechen musste. Der Beklagte sicherte sämtliche dafür erforderlichen Eigenschaften zu. Die öff Hand schloss einen weiteren Vertrag mit Nathaniel Atkinson, dem Zurverfügungsteller von Pferden und Kutschern. In der Folge wurde der Kläger als Kutscher für die besagte Kutsche zur Verfügung gestellt. Aufgrund des schlechten Zustands der Kutsche erlitt er einen Unfall und ist seither gelähmt. Tenor des Urteils: kein vertraglicher Anspruch wegen des Grundsatzes „Privity of contract“, ebenso wenig wie aus „tort“. Fountoulakis Privatrechtsvergleichung II WS 2005/2006 Produktehaftpflicht (Forts. (41)), IV., § 1 b) Donoghue v. Stevenson [1932] A.C. 562 Sachverhalt: Die Klägerin trank ein ginger-beer, das von der Beklagten hergestellt worden war. In der dunklen, intransparenten Flasche befand sich eine verwesende Schnecke. Die Klägerin litt In der Folge an Schock und Gastroenteritis. Tenor: Der Hersteller hat gegenüber dem Konsumenten eine „duty of care“, dass sein Produkt weder die Gesundheit noch das Eigentum des Konsumenten verletze. Klägerin, Konsumierende des ginger-beers Klage auf Schadenersatz Beklagte, Herstellerin von ginger-beer Fountoulakis Privatrechtsvergleichung II WS 2005/2006 Produktehaftpflicht (Forts. (42)), IV., § 1 c) Grant v. Australian Knitting Mills, Ltd. and others [1936] A.C. 85 Sachverhalt: Der Kläger kaufte Unterwäsche, hergestellt von der Beklagten 1, und litt daraufhin lange Zeit an Dermatitis. Er klagt auf Schadenersatz, u.A. für entgangenen Gewinn, gegenüber Der Be 1 aus „tort“, gegenüber der Be 2 aus Kaufvertrag. Tenor: Beiden Klagen stattgegeben. Klage auf Schadenersatz Beklagte 1, Herstellerin von Unterwäsche Kläger, Käufer wollener Unterwäsche Klage auf Schadenersatz Beklagte 2 (John Martin & Co.), Detailhändlerin Unterwäsche