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PLÄDOYER für die ANERKENNUNG von GEBÄRDENSPRACHE in LUXEMBURG Ein Paul Hendriks ... u.a. 03.2006 - xx.2006 Aktuelle Version vom Donnerstag, 1. Februar 2007 ROHFASSUNG !!! KANN NOCH ALLES ÄNDERN !!! Dokument: Fassung von: Thursday, February 01, 2007 - 19:38:35 Seiten: 116 Worte: 35324 Zeichen: 263291 Photos: Paul Hendriks - Kapitel 2.1.1 ab Seite 24 Illustrationen: (verschiedene Quellen) Lektorat: (bleibt noch zu definieren) Layout: Paul Hendriks Covergestaltung Paul Hendriks (ich hoffe Jackie übernimmt das, sie macht das besser) PC: Fujitsu Siemens - SCALEO 600 (Celeron2800) Digicam: Fujifilm FinePix4900 ZOOM Scans: CanoScan LiDE 60 Druck: Canon PIXMA iP4200 Bild auf der Titelseite: Quelle des Bildes: <???> (Modifikationen von *plh*) Inhaltsverzeichnis 1. Theoretische Grundlagen......................................................................................... 7 1.1. Einleitung............................................................................................................ 7 1.2. Medizinische Aspekte der Gehörlosigkeit.................................................................. 9 1.3. Einige Formen der Kommunikation........................................................................ 10 1.3.1. Schriftsprachen........................................................................................... 10 1.3.2. Lautsprachen.............................................................................................. 11 1.3.3. Zeichensprachen......................................................................................... 11 1.3.4. Gebärdensprachen (visuelle Sprachen)........................................................... 12 1.3.5. Lautsprachbegleitende Gebärden................................................................... 12 1.3.6. Gesten...................................................................................................... 13 1.3.7. Kommunikation für Hör-/Sehbehinderte (Lormen/Taktiles Gebärden)................. 14 1.3.8. Exotische Sprachen..................................................................................... 15 1.3.8.1. Pfeif-Sprache "El Silbo"......................................................................... 15 1.3.9. Zusammenfassung...................................................................................... 15 1.4. Integration und Kommunikation........................................................................... 16 1.4.1. Integration beginnt bei gehörlosen geborenen Kindern..................................... 16 1.5. Orale und manuelle Methode - ein geschichtlicher Abriss.......................................... 17 1.6. Lautsprachförderung........................................................................................... 18 1.7. Aufbau von Gebärdensprache am Beispiel der Deutschen Gebärdensprache................ 18 1.7.1. Hände....................................................................................................... 18 1.7.2. Kopf/Körper............................................................................................... 19 1.7.3. Artikel....................................................................................................... 20 1.7.4. Zeitangaben............................................................................................... 20 1.8. Das Cochlear Implantat - neue Technologie – Problem beseitigt ?............................. 21 1.9. Zweisprachigkeit – bilinguale Methode................................................................... 21 1.10. Verschriftlichung von Gebärdensprachen?............................................................ 21 2. Situation gehörloser Menschen in Luxemburg........................................................ 23 2.1. Erfahrungsberichte............................................................................................. 24 2.1.1. Paul (hörend) über seinen Sohn Samuel (5 Jahre alt- gehörlos)......................... 24 2.1.1.1. Zur Erklärung über meine Familie und warum ich mich FÜR DGS einsetzen möchte:......................................................................................................... 24 2.1.1.2. Wieso spricht er nicht?......................................................................... 25 2.1.1.3. Gebärdensprache in Luxemburg?........................................................... 26 2.1.1.4. CI or not CI?....................................................................................... 29 2.1.1.5. Wir wollen endlich mit unserem Sohn 'reden' können................................ 30 2.1.1.6. Lautspracherziehung ?.......................................................................... 32 2.1.1.7. Hoffnungsschimmer !-?......................................................................... 35 2.1.2. Nicole (gehörlos)......................................................................................... 36 2.2. Berufliche Situation............................................................................................ 37 3. Auszüge aus EU-Dokumenten................................................................................. 39 3.1. Entschließung zur Gebärdensprache...................................................................... 39 3.2. Stellungnahme des Ausschusses der Regionen........................................................ 42 3.3. Amtsblatt der EU - Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen.................... 49 3.4. Bulletin EU 11-1998 * Beschäftigung und Sozialpolitik (13/13)................................. 49 3.5. Bulletin EU 5-2001 * Bildung und Kultur (2/7)........................................................ 50 3.6. Europäisches Jahr der Sprachen - Sensibilisierungsprojekte * Lerne unsere Sprache: die Gebärdensprache...................................................................................................... 51 3.6.1. Projektbeschreibung.................................................................................... 51 3.6.2. Hauptaktivitäten......................................................................................... 51 3.6.3. Ergebnisse................................................................................................. 52 3.6.4. Follow-up................................................................................................... 52 3.6.5. Ansprechpartner......................................................................................... 52 3.6.6. Europäische Fördermittel.............................................................................. 52 3.7. Pressedossier, Juli 2003 - Europäisches Jahr der Menschen mit Behinderungen........... 52 3.8. RAHMENBESCHLUSS DES RATES, über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union............................................................................... 53 3.9. Eurobarometer 149 (Mai 2001):........................................................................... 54 3.10. EU-Antidiskriminierungsvorschriften.................................................................... 55 3.11. Rechtsschutz und Recht auf Wiedergutmachung.................................................... 55 4. Was bislang in Luxemburg geschah........................................................................ 59 4.1. Publications/BATOD On-line Magazine/Models of Deaf Education around the world/Deaf education in Luxembourg........................................................................................... 59 4.2. EUD Update, Vol. 4, Nr. 10, March 2001, p.17 - LUXEMBOURG: A complex situation (Abstract):............................................................................................................... 62 4.2.1. The Situation of Sign Languages in the Grand-Duchy of Luxembourg..................62 4.2.2. Education................................................................................................... 62 4.2.3. Learning Languages in State Schools............................................................. 62 4.2.4. Language Learning at the School for the Deaf................................................. 62 4.2.5. Introduction of Sign Language in Education.................................................... 62 4.2.6. Conclusions about Sign Languages in Education In Luxembourg........................ 62 4.2.7. Sign Language Courses................................................................................ 63 4.2.8. Sign Language and Culture........................................................................... 63 4.2.9. Policy for Handicapped Persons..................................................................... 63 4.2.10. Legislation and the Constitution................................................................... 63 4.2.11. Mention of Sign Languages at Ministerial and Parliamentary Level.................... 64 4.2.12. Conclusion................................................................................................ 64 4.3. (25. März 2003) - Informations- und Diskussionsveranstaltung: "Das neue Behindertengleichstellungsgesetz in Deutschland - ein nachahmenswertes Modell?"........... 64 4.3.1. Das deutsche Behindertengleichstellungsgesetz: ein nachahmenswertes Modell für Luxemburg? (Vortrag von Horst Frehe)................................................................... 72 4.3.1.1. Würde als Ausgangspunkt der Behindertenpolitik..................................... 73 4.3.1.2. Voraussetzungen für den Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik....... 75 4.3.1.3. Die neue Qualität des Gesetzgebungsverfahrens...................................... 75 4.3.1.4. Wesentliche Inhalte des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG)............ 76 4.3.1.5. Landesgleichstellungsgesetze................................................................ 81 4.3.1.6. Zivilrechtliche Diskriminierungsverbote................................................... 83 4.3.1.7. Schlussbewertung................................................................................ 83 4.3.2. Rede von Herrn Staatssekretär Josef Hecken am 25. März 2003 in Luxemburg, Messehalle Chancengleichheit statt Wohltätigkeit...................................................... 84 4.4. (25. September 2003) - parlamentarische Anfrage #2406 des Abgeordneten Camille GIRA ….................................................................................................................... 90 4.5. (11 November 2003) - Antwort von Frau Marie-Josée Jacobs, Ministerin für Familie, soziale Solidarität und Jugend und von Frau Anne Brasseur, Ministerin für nationale Erziehung, berufliche Ausbildung und Sport ................................................................. 92 4.6. (17. Februar 2004 ) - Info aus EUD-Paper vom (Auszug von Seite 3)......................... 96 4.7. (13. Mai 2005) - EUD-Seminar: "United in Diversity (against discrimination)" in Luxemburg.............................................................................................................. 96 4.7.1. Vereinte Nationen:...................................................................................... 97 4.7.2. Europäische Union....................................................................................... 97 4.7.3. Europarat................................................................................................... 98 5. 6. 7. 8. 4.8. Freitag 15. Juli 2005: Gemeinderatssitzung der Stadt Luxemburg............................. 99 4.9. Wie sieht es aus mit öffentlichen Bibliotheken?....................................................... 99 Aktuelles (Nachrichten aus aller Welt)................................................................. 103 5.1. (19-02-2006) - Gelbe Engel beraten in Gebärdensprache....................................... 103 5.2. (27-02-2006) - Gebärdensprache in der U-Bahn................................................... 103 5.3. (03-04-2006) - Andere Schulnachrichten............................................................. 104 5.4. (04-04-2006) - Barrieren müssen auch in den Köpfen abgebaut werden.................. 105 5.4.1. Barrieren in den Köpfen abbauen................................................................. 105 5.4.2. Entwicklung schafft neue Herausforderungen................................................ 105 5.4.3. Chancen durch neue Technologien und Entwicklung....................................... 105 5.5. (24-09-2006) Mit Händen sprechen, mit Augen hören............................................ 106 5.5.1. Mit Händen sprechen, mit Augen hören........................................................ 106 5.5.2. Zweisprachiges Lebensumfeld..................................................................... 106 5.5.3. Problematische Bildungssituation................................................................. 106 5.5.4. Arbeitsfreistellung und Gratis-Unterricht für Eltern......................................... 107 Schlussfolgerungen und politische Konsequenzen................................................ 109 Anhang................................................................................................................ 111 7.1. Das Fingeralphabet der Deutschen Gebärdensprache............................................. 111 7.2. Das Lorm-Alphabet........................................................................................... 112 7.3. Über die Authoren:........................................................................................... 113 7.3.1. Paul Hendriks (*plh*)................................................................................ 113 7.3.2. Isabel Sturm............................................................................................. 113 7.3.3. Author3................................................................................................... 113 7.3.4. Author4................................................................................................... 113 7.4. Quellennachweis............................................................................................... 114 7.5. Interessensverbände und Organisationen in Luxemburg......................................... 115 7.5.1. Solidarität mit Hörgeschädigten asbl............................................................ 115 7.5.2. Association des Parents d'Enfants du Centre de Logopedie Luxembourg............ 116 7.5.3. Daaflux asbl............................................................................................. 116 7.5.4. Lëtzebuerger Associatioun vun de Cochlear-Implantéierten............................. 117 7.5.5. Vereinigung der Gehörlosen und Schwerhörigen Luxemburg asbl..................... 117 7.5.6. Centre de Logopédie.................................................................................. 118 7.5.7. Service Audiophonologique......................................................................... 118 7.5.8. Pastoralstelle der Erzdiözese (EFFATA)......................................................... 118 7.5.9. Info Handicap........................................................................................... 118 Notizen:............................................................................................................... 119 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 1. Theoretische Grundlagen 1.1. Einleitung „Der großen Mehrheit aller Menschen in unserer Gesellschaft würde es nicht einfallen, sich als 'hörend' zu bezeichnen. Hören zu können ist für sie eine der Gegebenheiten des Lebens, die ebensowenig der Hervorhebung bedarf wie die Tatsache, daß man atmet, ißt oder schläft. Für Menschen, die wenig oder gar nichts hören und die sich als Gehörlose bezeichnen, ist die begriffliche Abgrenzung von den 'Hörenden' dagegen kaum weniger einleuchtend und grundlegend als die Unterscheidung zwischen Männern und Frauen oder die zwischen Kindern und Erwachsenen. Die in mancherlei Hinsicht geringfügige, in ihren konkreten Ausprägungen heterogene körperliche Einschränkung allein würde eine solche Einteilung der Welt gewiß nicht rechtfertigen. Aber die physische Schädigung des Hörorgans, zumeist ein Innenohrdefekt, bleibt nicht folgenlos: Wer nicht ausreichend hört, dem ist der natürliche Umgang mit der gesprochenen Sprache und damit der Zugang zu weiten Teilen des gesellschaftlichen Geschehens verwehrt.” (HESSMANN 2001) Gehörlosigkeit ist etwas, das man nicht sofort sieht. Wer nicht auf Zurufen reagiert gilt als eingebildet oder dickköpfig oder beides. Erst bei näherer Betrachtung der Situation wird dann oft klar: "Die Person ist ja gar nicht dickköpfig, die hat mich einfach nicht gehört". Aber wer nimmt sich heute in unserer von Stress geplagten Welt noch die Zeit um eine Situation aufzuklären? So bleiben viele Vorurteile weiter bestehen und verhärten sich. Gehörlose können keine Informationen über ihre Ohren aufnehmen. Die kommunizieren über den visuellen Kanal, über die Augen. Aus diesem Grund ist die Lautsprache nicht der ideale Kommunikationsweg, wenn Hörende mir ihnen sprechen wollen, denn es ist erwiesen, dass mit Lippenlesen nur etwa 30% des gesprochenen verstanden werden kann (vorausgesetzt, der Gehörlose ist im Vorfeld über das Gesprächsthema informiert worden, sonst sinkt die Erkennungsrate unter diese 30%-Marke). Gehörlose benutzen für die Kommunikation untereinander die Gebärdensprache. Dabei handelt es sich nicht um ein Hilfssystem, sondern um eine vollwertige natürliche Sprache mit eigener Grammatik und unabhängig von der Lautsprache. Aber es gibt weltweit nicht nur eine einzige Gebärdensprache die von allen Gehörlosen verwendet wird, sondern da gibt es nationale Ausprägungen und sogar Dialekte. Ihr Status ist der von Minderheitensprachen. Gebärdensprachen sind nur in wenigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union rechtlich anerkannt, obwohl es innerhalb der EU ca. 400.000 GebärdensprachlerInnen gibt. (FZGS 2005) Für viele Hörende sind Gehörlose eindeutig behindert. Ihrer Meinung nach handelt es sich bei der Gehörlosigkeit um einen 'Defekt', der irgendwie 'repariert' werden muss. Gehörlose sehen sich selbst untereinander nicht als Behinderte. Sprechen Gehörlose von ihrer Gehörlosigkeit, so beziehen sie sich damit auf ihre Sprache, ihre Vergangenheit und ihre Gemeinschaft (Gehörlosengemeinschaft). 1. Theoretische Grundlagen Seite 7 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Ein wichtiger Schritt zum Verständnis wäre eigentlich schon, wenn Hörende anerkennen, dass die Lautsprache/Schriftsprache für Gehörlose immer eine Fremdsprache ist und bleibt. Da der Gehörlose nicht hört was er spricht, fehlt ihm die Kontrolle über seine Aussprache und so ist das Laut sprechen für ihn ungleich schwieriger, wie wenn ein Hörender versucht mit verbundenen Augen handschriftliche Notizen zu machen (einige Worte bekommt man ja noch hin, aber grosse Texte sind so unmöglich zu realisieren). Der Begriff "Gehörlos" bedeutet übrigens nicht jeder Personengruppe dasselbe. Vom medizinischen Standpunkt aus betrachtet, ist Gehörlosigkeit ein körperliches Defizit das diagnostiziert werden kann und zum Teil behandelbar ist. Vom Standpunkt der gehörlosen Menschen dagegen bedeutet Gehörlosigkeit eine Zugehörigkeit zu einer eigenen Sprachgemeinschaft mit einer eigenen breit gefächerten Kultur. Und jemand der ein Hörgerät oder ein CI1 trägt, wird dadurch nicht automatisch zum Normalhörenden. Es bleiben immer noch starke Defizite im akustischen Kanal. Technische Hilfsmittel wie Lichtklingel, Hörgeräte, usw. Faxgeräte, sind bei Handys mit hörgeschädigten SMS, Bildtelefone, Personen auch Lichtwecker, längst eine Selbstverständlichkeit. Gehörlos zu sein bedeutet also nicht, ohne Sprache oder Kultur zu sein, denn Gehörlose besitzen eine visuelle Sprache mit der sie alle Aspekte des Lebens und darüber hinaus beschreiben können, auch poetisch. Und viele Gehörlose lieben Diskotheken! Ja, sie lieben und geniessen Musik. Einige sind selbst MusikerInnen oder TänzerInnen. Erfahrungsberichte von Gehörlosen aus Ländern wo die Gebärdensprache nicht unterdrückt wird, zeigen, dass diese sehr erfolgreich ihr Leben bestreiten. Es gibt z.B. gehörlose Architekten, Anwälte und so weiter. Leider wird den Gehörlosen in den meisten Ländern das Leben in der (hörenden) Gesellschaft unnötig erschwert, z.B. durch fehlende Untertitelung und/oder Gebärdensprachverdolmetschung von Nachrichtensendungen und Filmen im Fernsehen, Bahnhofsdurchsagen werden nicht visuell angezeigt, usw. Daraus folgere ich: Nicht die Gehörlosigkeit an sich macht einen Menschen behindert, sondern die Art, wie Hörende damit umgehen. Dabei kann schon ein klein wenig Verständnis auf beiden Seiten helfen. Aber nicht nur die Hörenden sind hier gefragt. Auch einige Gehörlose machen sich leider das Zusammenleben mit den Hörenden selbst unnötig schwer, indem sie einfach nicht kommunizieren wollen. 1: Was ist ein CI? : Ein CI (Cochlea-Implantat) wird eingesetzt bei schwerem bis vollkommenem Hörverlust, wenn durch Hörgeräte keine ausreichende Hörerfahrung mehr gemacht werden kann. Dabei wird der Hörnerv unter Umgehung des äußeren Gehörgangs direkt elektrisch stimuliert. (siehe auch www.kestner.de/n/verschiedenes/presse/2005/ImplKat_Cochlea_2005.pdf) Seite 8 von 116 1. Theoretische Grundlagen Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 1.2. Medizinische Aspekte der Gehörlosigkeit Es gibt verschiedene Ursachen für Gehörlosigkeit: Pränatale Hörschädigung (der Geburt vorausgehend) während der Schwangerschaft: Viruserkrankungen der Mutter, wie Röteln, Grippe, Mumps, Meningitis, Masern, Scharlach, Diabetes, Nierenerkrankungen u.a. Perinatale Hörschädigung (während, kurz vor und nach der Geburt betreffend): Probleme beim Geburtsvorgang bzw. bei Frühgeburten, z.B. Verletzungen im Kopfbereich bei der Geburt, Sauerstoffmangel des Neugeborenen und schwere Neugeborenengelbsucht. Postnatale Hörschädigung (nach der Geburt auftretend) als Folge von Hirnhaut- und Mittelohrentzündung bzw. Kopfverletzungen durch Stürze und Unfälle. Vererbung: Gehörlosigkeit kann genetisch von einer Generation auf eine weitere übertragen werden. Mediziner sprechen von Gehörlosigkeit, wenn eine Hörschädigung so gravierend ist, dass gesprochene Sprache auch mit Hilfe eines Hörgerätes oder anderer technischer Hilfsmittel nicht verstanden werden kann. Die Weltgesundheitsorganisation stuft Hörschädigungen, Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit, folgendermassen ein: 20 - 40 dB Hörverlust: leichte Schwerhörigkeit 40 - 70 dB Hörverlust: mittlere Schwerhörigkeit 70 - 90 dB Hörverlust: starke Schwerhörigkeit über 90 dB Hörverlust: Gehörlosigkeit oder Taubheit Für viele Mediziner ist die Gehörlosigkeit pauschal ein 'Defekt', der 'repariert' werden muss. Aber man muss den 'Defekt' im Zusammenhang betrachten. Bei Spät-Ertaubten deren ganzes bisheriges Leben von Höreindrücken geprägt war, ist es völlig normal, dass diese den Hörverlust als 'Defekt' betrachten und JEDE Technik die ihnen hilft, wieder ein halbwegs 'normales' Hörerlebnis zu erlangen, aktiv suchen und dankbar annehmen. Bei gehörlos geborenen Personen liegt der Fall aber ganz anders. Diese hatten nie Höreindrücke, und werden sie also auch nicht vermissen. Welcher Mensch vermisst es z.B., dass er … … kein ultraviolettes Licht sehen kann? — "Für Menschen und die meisten anderen Säugetiere reicht das sichtbare Farbspektrum von kurzwelligem Blau bis zu langwelligem Rot; ultraviolettes Licht ist für sie unsichtbar. Im Gegensatz dazu können viele Fische, Reptilien und Vögel UV-Licht sehen und nutzen dies auch zur gegenseitigen Erkennung: Manche Vögel, wie z.B. Blaumeisen, unterscheiden Weibchen und Männchen am UV-Muster des Gefieders. Auch bei der Nahrungssuche spielt UV-Sehen eine Rolle so reflektiert der wachsartige Überzug vieler Beeren diese kurzwellige Strahlung. UltraviolettSehen gehört zur Grundausstattung der Wirbeltiere und zahlreicher Wirbelloser, z.B. der Bienen." (Quelle: Max-Planck-Gesellschaft: Presseinformation vom 10. Juni 20032) 2: http://www.mpg.de/bilderBerichteDokumente/dokumentation/pressemitteilungen/2003/pressemitteilung2003061 0/ 1. Theoretische Grundlagen Seite 9 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg … keinen Infraschall hören kann? — Frequenzen unter 16 Hertz nennt man Infraschall. Diese werden vom menschlichen Gehör nicht mehr gehört. Einige Tierarten wie Elefanten und Blauwale können Infraschall erzeugen und benutzen diese Fähigkeit wahrscheinlich zur Kommunikation untereinander. Besonders unter der Wasseroberfläche hat Infraschall eine sehr hohe Reichweite. Doch auch wenn wir Infraschall nicht direkt hören können, reagieren wir mit Unwohlsein oder Angstgefühlen auf derart niederfrequente Schwingungen. … keinen Ultraschall hören kann? — Frequenzen ab 20 kiloHertz nennt man Ultraschall, ab 1 gigaHertz dann Hyperschall. Diese befinden sich oberhalb der menschlichen Hörschwelle. Einige Tierarten wie Fledermäuse oder Delphine können Ultraschall erzeugen und benutzen diese Fähigkeit zur Kommunikation untereinander. Aber dann kommt das "Problem", dass wir in einer lautsprach-orientierten Welt leben, eine Welt die von Höreindrücken nur so überfliesst. Und in dem Glauben, den 'armen gehörlosen Kindern' zu helfen, wird versucht ihnen mit allerlei technischen Hilfsmitteln das 'Hören' beizubringen, wohl wissend, dass die allermeisten davon immer noch sehr stark schwerhörig bleiben werden. Und vom streng medizinischen Standpunkt aus betrachtet, gibt es eigentlich so gut wie keine "gehörlosen" Menschen, da praktisch immer ein gewisser Hörrest vorhanden ist, auch wenn dieser noch so winzig klein ist, dass die Turbine eines Düsenjets akustisch kaum wahrgenommen wird (wohl aber der Schalldruck). Hörschäden kann man in folgende Kategorien unterteilen: Schallleitungsstörung3 Schallempfindungsstörung4 Cochleäre-Störungen wie: Missbildungen der Gehörschnecke Missbildungen der Haarsinneszellen in der Cochlea 1.3. Einige Formen der Kommunikation 1.3.1. Schriftsprachen Schriftsprachen werden, wie der Name schon sagt, geschrieben. Lesekundige Personen können diese Schriftzeichen zu einem späteren Zeitpunkt wieder lesen, ohne dass der Schreiber dazu anwesend sein muss (natürlich kann man, seit Edison 1877 den 3: Eine Schalleitungsstörung bedeutet, man hat eine gestörte Schall-Leitung im Gehörgang, im Mittelohr oder am ovalen Fenster. Die Störung kommt vor bei etwa 5–10% der Hörstörungen. Sie läßt sich meist operativ behandeln. 4: Bei einer Schallempfindungsstörung sind die Haarzellen im Innenohr geschädigt oder fehlen und somit kann die Umwandlung der akustischen Reize in neuronale Erregungsmuster nicht erfolgen. Die Störung lässt sich primär mit einem Hörgerät behandeln. Bei an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit und/oder bei Fehlschlagen einer Hörgeräteversorgung kann heute die Maßnahme eines Cochlea-Implantats in Erwägung gezogen werden, was das 'Problem' aber nicht immer löst. Seite 10 von 116 1. Theoretische Grundlagen Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Phonographen erfand, auch Lautsprachen aufnehmen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder abspielen). Die Schriftsprache repräsentiert oft die Hochsprache des jeweiligen Landes. Z.B. kennt man in ganz Deutschland das Hochdeutsch als Schriftsprache, trotzdem wird mündlich der/die lokale Dialekt/Mundart gesprochen. Eine viel benutzte Form der Kommunikation über Schriftsprache finden wir in der heutigen Zeit beim Faxen, e-Mailen oder SMS-Schreiben mit Mobiltelefonen. 1.3.2. Lautsprachen Unter Lautsprache versteht man eine mittels der oralen Sprachorgane (Kehlkopf, Mund, Zunge usw.) erzeugte Sprache. In Gegensatz dazu stehen Gebärdensprache, Bildsprache und Literatursprache in engeren Sinne. Die meisten Schriftsprachen waren und sind zuvorderst Lautsprachen. Menschliche Lautsprachen bestehen immer aus der Abfolge einer begrenzten Zahl von Phonemen. Die Phonemen werden in Vokalen und Konsonanten aufgeteilt. Die Art und Anzahl der Phonemen können je nach Sprache stark variieren. Zum Beispiel hat das Hawaiianische mit nur 13 Phonemen die geringste Phonemzahl aller bekannten Sprachen. Es gibt aber auch Sprachen mit über achtzig Phonemen. Die meisten Sprachen haben 30 bis 50 Phoneme. Forschungen haben gezeigt, dass das menschliche Gehirn im Zeitraum um das etwa 20. Lebensjahr Sprache hauptsächlich in der linken Hirnhemisphären verarbeitet, während vor und nach dieser Zeit beide Hirnhälften zur Verarbeitung aktiv sind. Auch Gebärdensprachen verfügen über ein bestimmtes Inventar von gebärdensprachlichen Phonemen. Wegen des Modalitätsunterschieds (oral-auditorisch vs. manuell-visuell) wird dieses Phoneminventar in die vier Parameter Handkonfiguration, Handorientation, Bewegung und Platzierung aufgeteilt, statt in Vokalen und Konsonanten wie in Lautsprachen. Alle Gebärden werden mit mindestens einem Phonem aus jedem Parameter aufgebaut und simultan ausgeführt. Die Art und Anzahl der Phoneme können auch in Gebärdensprachen variieren, so dass man deswegen auch einen fremden Gebärdensprach-Akzent erkennen kann. Oftmals entsteht bei Nichtlinguisten Verwirrung, weil sie die schriftliche Repräsentation der Lautsprache betrachten und diese als die eigentliche Sprache ansehen. Die klassische Linguistik untersucht aber vor allem Lautsprachen und erst danach deren schriftliche Repräsentation. Unter Linguisten wird solches Tun oft mit leicht abschätzigen Ton als Untersuchung der "Schreibe" bezeichnet. (aus WIKIPEDIA/LAUTSPRACHE) Anmerkung vom 5.12.2004 in [Diskussion:Lautsprache] "Gebärden sind nicht Phoneme in der Gebärdensprache. Sie sind analog zu Worten in Lautsprache. Der Begründer der GS-Linguistik William C. Stokoe kürte 1960 einen neuen Fachbegriff: Cherem (aus griechisch 'cher' = Hand). Jedoch wurde dieser Fachbegriff später von anderen GS-Linguisten durch den allgemeineneren Ausdruck 'Phonem' ersetzt, da die Prinzipien der Phonologie auch in GS auftauchen und ein gesondertes Wort daher unnötig sei." 1.3.3. Zeichensprachen In einigen Ländern wird immer noch der Begriff "Zeichensprache" (z.B. in Luxemburg: "Zeechensprooch") verwendet, wenn eigentlich die Gebärdensprache (lux [neu]: "Gebärdensprooch") gemeint ist. 1. Theoretische Grundlagen Seite 11 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 1.3.4. Gebärdensprachen (visuelle Sprachen) GS (Gebärdensprache) ist eine rein visuelle, lebendige Sprache, die hauptsächlich von Gehörlosen verwendet wird. Sie ist eine natürliche Sprache mit eigenständiger Grammatik und mit der Kultur der Gehörlosen auf engste verbunden. Sie wurde nicht erfunden wie beispielsweise Esperanto5 , obschon es auch Gestuno6 gibt . Die Grammatik der GS kommt von der visuellen Wahrnehmung. Mimik ist ein wichtiger Teil der Grammatik. Dies wurde von Linguisten seit 30 Jahren weltweit nachgewiesen. Es wird oft behauptet, dass Gehörlose gebärden ohne den Mund zu bewegen, was nicht stimmt. Das Mundbild ist ein wichtiger Teil der GS und gehört zur Mimik. Zum Teil wird der Mund so bewegt, wie Wörter in der Lautsprache ausgesprochen werden. Bei der Laut-/Schriftsprache müssen Wörter sequenziell (nacheinander) angereiht, zu Sätzen geformt werden. In der GS können aber in einer Gebärde mehrere Informationen gleichzeitig vermittelt werden. (z. B. "Ein Auto fährt langsam und mühevoll eine steile, kurvenreiche Bergstraße hinauf"). Aus diesem Grund beansprucht die Gebärdensprache im Durchschnitt viel weniger Zeit als die Lautsprache. Die GS kann beliebige Inhalte wiedergeben und ist keine verkürzte Lautsprache. Gebärdensprachen sind wie Lautsprachen eigenständige, vollwertige und ausbaufähige Sprachen mit Eigenheiten, die mit der Sprachkultur verbunden sind, deswegen sind die Gebärdensprachen nicht weltweit gleich. Es lassen sich wie bei der Lautsprache nationale Sprachen und regionale Dialekte unterscheiden (z. B. Amerikanische, Französische, Chinesische Gebärdensprache und Berliner, Hamburger und Münchener Dialekt). Eine Gebärdensprache zu lernen ist nicht komplizierter, aufwändiger oder umfangreicher, als wenn man sonst eine beliebige Fremdsprache lernen würde. Auch viele hörende Menschen interessieren sich zunehmend für das erlernen einer Gebärdensprache. siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Gebärdensprache 1.3.5. Lautsprachbegleitende Gebärden Die LBG (Lautsprachbegleitende Gebärden) ist keine eigenständige Gebärdensprache, sondern nur ein künstliches Verfahren zur Sichtbarmachung der Lautsprache, also ein Kommunikationshilfsmittel. Wie der Name verrät, handelt es sich um Gebärden, die die Lautsprache begleiten. Die LBG hat keine eigenständige Grammatik, sondern ist der Lautsprache vollkommen angepasst. Die Gebärden selbst, wurden zum größten Teil aus der Gebärdensprache entnommen. Die LBG unterstützt das Ablesen vom Mund und wird deshalb bevorzugt von Schwerhörigen und Ertaubten verwendet. Die LBG führt bei Gehörlosen im Gegensatz zur GS oft zu Missverständnissen, weil sie der Grammatik der Lautsprache ganz angepasst ist, denn die Laut-/Schriftsprache ist für 5: http://de.wikipedia.org/wiki/Esperanto - eine künstliche Weltsprache 6: http://de.wikipedia.org/wiki/Gestuno - eine künstliche Internationale Gebärdensprache, die zwischen 1951-1973 vom Weltverband der Gehörlosen (www.wfdeaf.org ) aus den verschiedenen Gebärdensprachen aller Länder heraus entwickelt wurde. Seite 12 von 116 1. Theoretische Grundlagen Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg die meisten Gehörlosen eine Fremdsprache. Man stelle sich vor, man würde Englisch mit der deutschen Grammatik sprechen. Oft werden Regeln, die für Gehörlose als notwendig gelten, bei der LBG gar nicht beachtet (z.B. personengerichtete Richtungsgebärden wie leihen, besuchen usw.) Außerdem ist die Zusammensetzung einiger gebärdeter Wörter (z.B. Lauf-feuer) unnatürlich für Gehörlose. Es gibt verschiedene Methoden bei LBG, die aber alle gemeinsam haben, dass die Sätze in korrekt gesprochener Lautsprache mit Gebärden aus der GS begleitet werden. 1. Alle Worte werden synchron mitgebärdet: Diese Variante wird besonders gebraucht um gehörlosen Kindern im schulischen Umfeld den strukturellen Aufbau der Laut/Schriftsprache zu zeigen, sie ist aber in der alltäglichen Kommunikation mit Gehörlosen kaum zu gebrauchen da die Kommunikation damit zu kompliziert und langsam verläuft. 2. Grammatische Strukturen werden zusätzlich mitgebärdet: mit Hilfe der Fingeralphabets werden z.B. Endungen (Die-se, Lehrer-in, ...) hervorgehoben. Diese Variante wird ausschliesslich im schulischen Umfeld gebraucht um die Besonderheiten der Laut-/Schrift-sprachlichen Grammatik zu erklären. 3. Nur die Schlüsselwörter werden mitgebärdet: Das nennt man dann LUG (Lautsprachunterstützende Gebärden). Das ist die am häufigsten angewandte Form der LBG die Hörende in der Kommunikation mit Gehörlosen anwenden. Mit der LBG kann man gehörlosen Menschen zeigen, wie deutsche Sätze aussehen und geschrieben werden. Aber nur mit Hilfe der GS kann man ihnen genau erklären, warum deutsche Sätze so aufgebaut sind. Mehr Infos im Internet: http://de.wikipedia.org/wiki/Lautsprachbegleitende_Gebärden und http://de.wikipedia.org/wiki/Gebärdenunterstützte_Kommunikation 1.3.6. Gesten Gesten sind wichtige Hilfsmittel in der Kommunikation und werden mit Händen, Armen und Kopf ausgeführt. Diese Bewegungsmuster haben aber im Gegensatz zu den Gebärden keine festgelegte Bedeutung, sondern dienen nur der Untermalung der gesprochenen Sprache, um dieser mehr Ausdruck zu verleihen. Zu den Gesten gehören z.B. Handbewegungen wie Augenrollen, Winken, Nicken, ... Es gibt viele wissenschaftliche Forschungen zum Thema 'Gesten', besonders was die Bedeutung in den unterschiedlichen Ländern angeht. Viele Gesten, die in Europa absolut harmlos sind, können z.B. in arabischen Ländern als schlimme Beleidigung aufgenommen werden, wie z.B. der ausgestreckte Daumen eines Anhalters. Geste definiert man als eine Handlung, die einem Zusehenden ein optisches Signal übermittelt (Geste = beobachtete Handlung). Dies kann von Seiten des Sendenden 1. Theoretische Grundlagen Seite 13 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg als Signal gewollt sein (wenn z.B. jemand jemand anderen herbeiwinkt) oder zufällig geschehen (wenn z.B. jemand niest) sein. Man unterscheidet demgemäss primäre Gesten: Gesten, die allein der Kommunikation dienen sekundäre, beiläufige Gesten: Handlungen, die primär eine andere Funktion haben, aber gleichzeitig beiläufig eine Information übermitteln (z.B. Niesen) Bei der Gestik als Kommunikationsmittel ist nicht entscheidend, welche Signale wir übermitteln wollen, sondern welche Signale andere empfangen. Für die nichtmissverstehende Interpretation von Gesten und Körperhaltungen ist meist die Kenntnis der Person und der Situation (des Zusammenhanges und Umfeldes) unerlässlich. Man hüte sich vor kurzschlüssigen Interpretationen der "Körpersprache", wie sie durch manche populäre Bücher und Fernsehsendungen verbreitet werden. "Körpersprache" ist alles andere als eindeutig. aus Payer, Margarete <1942 - >: Internationale Kommunikationskulturen. -- 4. Nonverbale Kommunikation. -- 2. Gesten, Körperbewegungen, Körperhaltungen und Körperkontakt als Signale. -- URL: http://www.payer.de/kommkulturen/kultur042.htm -- Fassung vom 6. November 2000. -- eine wunderbar recherchierte Arbeit zu diesem Thema. Dank an Frau Payer. (siehe auch http://de.wikipedia.org/wiki/Gesten) 1.3.7. Kommunikation für Hör-/Sehbehinderte (Lormen/Taktiles Gebärden) Taktiles Gebärden ist eine mögliche Form der Kommunikation für Hör-/Sehbehinderte, bei der DGS oder LBG (ohne Mimik und Mundbild) unter den abfühlenden Händen des Hör/Sehbehinderten gebärdet wird. Dabei werden neben sprachlichen auch visuelle Informationen übermittelt. Eine andere Möglichkeit der Kommunikation von Hör-/Sehbehinderten ist das Lormen. Die Rede ist vom Tast-alphabet von Heinrich Landesmann - besser bekannt unter dem Namen Hieronymus Lorm. Er wurde 1821 in Nikolsburg (Mähren) geboren. Landesmann ertaubte 1837 und betätigte sich in der Folgezeit unter dem oben erwähnten Pseudonym als gesellschaftskritischer Schriftsteller. Als Lorm 1881 auch noch sein Sehvermögen verlor, entwickelte er ein Tast-alphabet, um sich zunächst mit seinen Familienangehörigen, später mit weiteren "Eingeweihten" verständigen zu können. Sind beide Partner geübt im Lormen, geht die Kommunikation sehr schnell. Für die Kommunikation mit einer Gruppe von nicht sinnesbehinderten Menschen, muss ein sprechender "Dolmetscher" vorhanden sein, der das Lormen beherrscht. Seite 14 von 116 1. Theoretische Grundlagen Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg (siehe auch Kapitel 7.2 "Das Lorm-Alphabet" auf Seite 108 und http://de.wikipedia.org/wiki/Lormen) 1.3.8. Exotische Sprachen 1.3.8.1. Pfeif-Sprache "El Silbo" Weltweit einzigartig ist die auf der Insel existierenden Pfeifsprache der Gomeros "El Silbo". Bei El Silbo handelt es sich nicht um eine Art Morsesignale, sondern um eine Sprache mit eigenen Lauten, die als Pfiffe bestimmter Tonhöhe und -länge artikuliert wird. Dazu werden ein oder zwei Finger in den Mund genommen und die andere Hand als eine Art Schalltrichter benutzt. Trotz nur möglicher einfacher "Wortwahl", können ganze Unterhaltungen gepfiffen werden. Bereits im 15. Jahrhundert wurde von dieser besonderen Kommunikation auf La Gomera berichtet. Mit den Pfiffen sind Nachrichten auch über die großen Entfernungen (viele Kilometer, mit "Stationen") zwischen den Barrancos (Täler, Schluchten) von einer Seite der Insel bis zur anderen möglich. Eine außergewöhnliche Leistung der Umweltanpassung. Die UNO hat El Silbo auf die Liste der zu schützenden Weltkulturgüter gesetzt und die Inselregierung hat beschlossen, bei der UNESCO zu beantragen, El Silbo zum Weltkulturerbe zu machen. Auch im Zeitalter des Handy, gibt es auf La Gomera immer noch Gelegenheit für die Kinder El Silbo zu lernen und zu praktizieren. In fast allen Dörfer und Städtchen kann man die Pfiffe immer wieder einmal hören. aus http://www.insel-la-gomera.de/silbo.htm (auf dieser Seite übermittelt Señor Emilio Montesinos Santos, ein Landwirt aus Esnia, als "Silbador" exclusiv für insella-gomera.de per "El Silbo" (MP3-Datei, ca. 196 KB) Grüße nach Deutschland (Yo estoy muy contento por haber venido esta tarde a visitareme. Muchas saludas de Emilio a Alemania.)) Mehr Infos im Internet: http://www.google.com/search?q=pfeifsprache http://confetti.orf.at/confetti/technik_wissenschaft/20050107/64101/ http://www.wissenschaft.de/wissen/news/247936.html. 1.3.9. Zusammenfassung Man muss also zugeben, dass es nicht nur die Lautsprache gibt, als Möglichkeit einer Kommunikation zwischen 2 oder mehr Menschen. Man muss andere Formen der Kommunikation auch akzeptieren und im Zusammenhang mit der vorliegenden Arbeit verstehen, dass es Personengruppen gibt, die mit der Lautsprache überhaupt nichts anfangen können, und so auf andere Kommunikationswege angewiesen sind wie in diesem Fall die Gebärdensprache. 1. Theoretische Grundlagen Seite 15 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 1.4. Integration und Kommunikation 1.4.1. Integration beginnt bei gehörlosen geborenen Kindern. DOTTER sagt z.B. zur Gebärdensprache: Die Sprachentwicklung vollsinniger Kinder ist aus vielen Untersuchungen bekannt und muß hier nicht wiedergegeben werden, vgl. etwa MacWhinney, Slobin, Wode. Auch wenn man keine biologistische Position einnimmt, wird man als Forschungsergebnis akzeptieren müssen, daß zwischen dem 2. und 5./6. Lebensjahr eine erhöhte Aufnahmefähigkeit für ein symbolisches System wie Sprache besteht. Selbstverständlich sind Interaktion und sprachliche Entwicklung dabei nicht scharf zu trennen (vgl. dazu Meyer). Wird die Phase erhöhter Prägefähigkeit versäumt bzw. nicht genützt, treten diverse Einschränkungen der kognitiven Entwicklung auf. Untersuchungen zu deprivierten Kindern, wie die zu Genie (vgl. Curtiss) zeigen, daß in der Sprachentwicklung zwar kompensatorisch viel nachgeholt werden kann, daß aber - offensichtlich aufgrund der schlechteren Automatisierungsmöglichkeiten - die Fähigkeiten in der Syntax d.h. in der Bildung komplexer Zeichen, sich nicht völlig normgemäß entwickeln. Als gesichertes Ergebnis der internationalen Forschung ist folgendes zu betrachten: Gehörlose, welche dominant lautsprachlich erzogen werden, erreichen mit ihren Leistungen im Durchschnitt bei weitem nicht den Durchschnitt der hörenden Kinder. Ihnen stehen nach Durchlaufen der Bildungseinrichtungen sehr wenige Berufe offen; höhere Bildung wie Matura oder gar Studium ist von ihnen im Vergleich zum Schnitt der Gesamtbevölkerung praktisch nicht erreichbar. Dagegen gibt es in den Ländern, in denen die Gehörlosen gebärdensprachlich ausgebildet werden, die Möglichkeit, eine solche höhere Bildung zu erreichen. Ein wichtiger Punkt der Argumentation ist: Sollen wir annehmen, daß die erwähnte Prägefähigkeit für Symbolsysteme bei gehörlosen Kindern - falls sie sonst keine Behinderungen aufweisen - grundsätzlich gleich ist wie bei vollsinnigen, oder daß erstere auch hier Defizite oder unterschiedliche ontogenetische Abläufe aufweisen; alltagssprachlich: generell dümmer sind als letztere? Ich sehe momentan keinen wissenschaftlichen Grund, ersteres nicht anzunehmen (vgl. auch Boyes Braem). Tun wir dies aber, so ist Vorsorge zu treffen, daß auch gehörlosen Kindern ein Symbolsystem zur Verfügung gestellt wird, das sie genauso leicht erlernen und gebrauchen, selbst weiterentwickeln können wie vollsinnige Kinder. Soll ein Zeichen-/Symbolsystem von Kindern leicht und schnell erlernt werden können, muß es folgende Bedingungen erfüllen: Leicht und schnell wahrnehmbare und produzierbare Zeichenkörper. Einfache Herstellung einer Verbindung des Zeichens mit dem, wofür es steht (dem "Bezeichneten", einer Person, einem Objekt oder einer Aktion der Realität); dadurch ist eine einfache Gedächtnisspeicherung möglich, die auch so schnell abgerufen werden kann, daß perzipierte Zeichenfolgen "verstanden" werden können. Das Zeichensystem muß die aktive Kommunikation ebenso ermöglichen wie die passive. Automatisierbarkeit des Aufbaus von Zeichen aus einfachen Bausteinen (in der Lautsprache den Lauten) für Produktion und Perzeption (ein Primärsystem kann kein solches sein, dessen Produktionselemente eine andere Qualität aufweisen als die Perzeptionselemente). Eine Muttersprache kann nur ein Zeichensystem sein, mit dem das Kind von Beginn an experimentieren kann, das es verändern kann und das vor allem alle wichtigen Phasen der Entwicklung abdecken kann, wie z.B. eine "Was ist das?"oder eine "Warum?"-Phase. Seite 16 von 116 1. Theoretische Grundlagen Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Es läßt sich leicht zeigen, daß für die Gehörlosen die Lautsprache das Symbolsystem mit den geforderten Eigenschaften nicht sein kann, Beweise dafür finden sich auch bei den Vertretern der Lautsprachemethode selbst und im Realitätsbefund lautsprachlich gebildeter Gehörloser. Nun erhebt sich die Frage, ob es ein Symbolsystem gibt, das die gewünschten Eigenschaften besitzt, und wenn ja, in welchem Kommunikationskanal es liegt. Der akustische Kanal scheidet aufgrund der Behinderung aus, es bleiben im wesentlichen der optische und der taktile Kanal. Von diesen ist der optische aus mehreren Gründen vorzuziehen: der Sehsinn ist ein sehr dominanter Sinn des Menschen mit hoher Wahrnehmungsdifferenzierung und er ermöglicht im Gegensatz zum taktilen körperliche Distanz. Für hörgeschädigte Kinder (bei denen der Hörrest nicht für die volle Aufnahme der Lautsprache ausreicht) können aufgrund der vorgebrachten Schlußfolgerungen nur Gebärdensprachsysteme als muttersprachliche verwendet werden. Wer diese Entwicklung behindert oder bewußt ausschaltet, muß sich sagen lassen, daß er ein gehörloses Kind entgegen den bekannten wissenschaftlichen Erkenntnissen bewußt in seiner Entwicklung einschränkt, es für sein ganzes Leben lang zusätzlich schädigt. (DOTTER 1991) Somit erscheint die Diskussion welche Sprache die gehörlosen Kinder denn nun als Erstsprache lernen müssen, als ziemlich sinnlos, da die Antwort auf der Hand liegt, wie ein DSB-REPORT das auch bestätigt: Gehörlose Kinder haben bessere Entwicklungschancen, wenn sie Gebärden- und Lautsprache nebeneinander lernen. Das rät der Deutsche Schwerhörigenbund (DSB) in Berlin in seiner Zeitschrift "DSB-Report". Dabei beruft er sich auf eine Studie des Gesundheitsamtes Münster. Nur über die Kombination könnten Verständigungsbarrieren abgebaut werden, heißt es weiter. Gehörlose Kinder, deren Eltern selbst gehörlos sind und die daher früh die Gebärdensprache lernen, schnitten bei Intelligenztests im Vorschulalter deutlich besser ab als gehörlose Kinder hörender Eltern. Auch hinsichtlich ihrer Reife, Unabhängigkeit und Übernahme von Verantwortung seien sie weiter. Dagegen werde die Entwicklung hörbehinderter Kinder verzögert und ihre Isolation verstärkt, wenn sie allein über die Lautsprache integriert werden sollen, so der DSB. (DSB-REPORT 2005) GROSJEAN schreibt ausserdem: Jedes gehörlose Kind hat, unabhängig vom Grad seines Hörverlustes, ein Recht darauf, zweisprachig aufzuwachsen. Damit es seine kognitiven, sprachlichen und gesellschaftlichen Fähigkeiten vollständig erlangen kann, wird das Kind, so zeigt es die Forschung seit vielen Jahren, meistens zwei Sprachen beherrschen und benützen müssen: Gebärdensprache und Lautsprache (letztere schriftlich und wenn möglich mündlich). (GROSJEAN 1992-96) Dieses Kapitel bleibt noch zu erweitern (ich warte auf den Bericht von Tessy). 1.5. Orale und manuelle Methode - ein geschichtlicher Abriss Die Diskussion um die richtige Methode der Erziehung und Bildung gehörloser Menschen ist schon sehr alt. 1. Theoretische Grundlagen Seite 17 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Da gibt es die "orale" Methode (ausschließliche Erziehung zur Lautsprache, auch als "deutsche Methode" bekannt) und die "manuelle" Methode (Verwendung der Gebärdensprache, auch als "französische Methode" bekannt). Dieses Kapitel bleibt noch zu erweitern. 1.6. Lautsprachförderung Dieses Kapitel bleibt noch zu schreiben. 1.7. Aufbau von Gebärdensprache am Beispiel der Deutschen Gebärdensprache7 So verschieden die Gebärdensprachen (GS) weltweit auch sind (fast jedes Land hat seine eigene Gebärdensprache und innerhalb davon gibt noch verschiedene Dialekte), so gibt es zwischen ihnen doch wesentlich mehr Ähnlichkeiten als wie bei den Lautsprachen. So unterscheidet sich z.B. die Grammatik der einzelnen GS nicht so viel wie die der verschiedenen Lautsprachen. Deshalb kann ein Gehörloser der die deutsche Gebärdensprache (DGS) kennt, ohne Vorkenntnisse der amerikanischen Gebärdensprache (ASL), eher mit einem amerikanischen Gehörlosen kommunizieren als das zwischen 2 hörenden Personen mit den gleichen lautsprachlichen Voraussetzungen der Fall wäre. Das ist so, weil Grundgebärden wie ESSEN, TRINKEN, SCHLAFEN, usw., fast überall auf der Welt gleich gebärdet werden, wogegen die Lautsprachen verschiedene Worte dafür benutzen, die von den Lauten her oft gar nichts miteinander zu tun haben, z.B. Deutsch:Essen, Französisch:Manger, Englisch:Eat. Gebärden sind die Basis der Gebärdensprachen. Sie müssen in der jeweiligen GS immer gleich gebärdet werden, andernfalls ändert sich die Bedeutung. 1.7.1. Hände Es gibt 4 verschiedene Hand-Parameter die bei den Gebärden berücksichtigt werden müssen: 1. Handform: Obschon es theoretisch sehr viel verschiedene Handformen geben kann, so ist doch in den einzelnen Gebärdensprachen nur eine begrenzte Anzahl davon erlaubt (in der DGS sind das 29 statische Grund-Handformen). Durch diese "Einschränkung" kann/muss man mit derselben Handform verschiedene Wörter bilden. 2. Handstellung: Eine andere Handstellung (Handrücken zeigt nach innen, seitlich, aussen, oben oder unten) verändert die Bedeutung einer Gebärde. 3. Ausführungsstelle/Ausführungsort: In diesem Zusammenhang spricht man auch vom "Gebärdenraum"8. Viele Gebärden haben eine ganz bestimmte 7: Eine sehr schöne Kurzeinführung zur DGS findet man im Internet zum Beispiel unter: www.visuellesdenken.de/Schnupperkurs.html 8: Der Gebärdenraum erstreckt sich nach rechts und links und nach vorne bis zu einer bequemen Armlänge, oben bis zur Kopf-Oberkante, unten bis zur Hüfte. Durch diese Begrenzung auf den Bereich vor Oberkörper und Kopf wird sichergestellt, dass ein Gesprächspartner Mimik- und Handaktivitäten gleichzeitig wahrnehmen kann. Seite 18 von 116 1. Theoretische Grundlagen Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Ausführungsstelle im Gebärdenraum, wenn diese Position verändert wird, ändert sich dann auch die Bedeutung, auch wenn die anderen Parameter, Handform, -stellung, -bewegung gleich bleiben. Da kann es dann vorkommen, dass man man z.B. vom DORF erzählt anstatt vom SOHN. 4. Bewegung: Bei richtungsgebundenen Gebärden wie z.B. HELFEN oder GEBEN spielt diese Bewegung die Rolle um zu zeigen wer wem hilft oder wer wem etwas gibt. Vom Körper weg: Ich helfe/gebe dir. Zum Körper hin: Du hilfst/gibst mir. Jede Gebärde hat eine bestimmte Grundbedeutung, z.B. das Verb FAHREN. Wenn man die Bewegung des Verbs ändert, bekommt das Verb eine zusätzliche Bedeutung. So kann man ganze Satzstrukturen - für die in der Lautsprache mehrere Worte sequenziell hintereinander gereiht werden müssen - mit einer einzigen Bewegung ausdrücken, z.B. "AUTO FÄHRT-LANGSAM-UND-MÜHEVOLL-EINE-STEILE- KURVENREICHE-BERGSTRASSE-HINAUF". 1.7.2. Kopf/Körper Wichtig bei der Gebärdensprache: Man sieht dem Gegenüber immer ins Gesicht (eine Spracheigenschaft an die sich viele Hörende in unseren Kulturkreisen erst gewöhnen müssen) und erfasst die Handparameter praktisch aus den Augenwinkeln (deshalb sollte man auch nicht zu nahe aneinander stehen). Aus diesem Blickkontakt ergeben sich weitere Parameter der Gebärdensprache: 1. Mimik: Dieser Parameter enthält viele wichtige Informationen. Die Mimik zeigt z.B. ob es sich bei einem Satz um eine Frage, eine Aussage oder einen Befehl handelt, oder ob man das gesagte gerne hat oder ob man es hasst. Auch Strukturen wie "Wenn..., dann..."-Sätze können mit der Mimik gebildet werden. Das vielbekannte "Pokerface" (möglichst keine Emotionen am Gesicht absehen lassen) kann es also in der Gebärdensprache nicht geben. 1.1. Stirn: In Falten gelegt, Hochgezogen, ... 1.2. Augen: Gross, Zusammengekniffen, ... 1.3. Nase: z.B. Gerümpft, ... 1.4. Mund: 1.4.1. Mundgestik: Mund-, Lippen-, Zungen- und Wangenbewegungen, die keinen Bezug zu einem lautsprachlichen Wort erkennen lassen (Mundbild). Mundgestik ist ein eher expressiver Ausdruck, der zur Bedeutung der gebärdensprachlichen Äußerung beitragen kann. Mundgestiken werden oft dynamisch mit Handzeichen kombiniert. Eine bestimmte Mundgestik kann aber auch fester Bestandteil einer Gebärde sein z.B. wird bei der Gebärde BESITZEN (Fingeralphabet-Handform "SCH" mit Fingerspiel), das Mundbild "SCH" geformt. 1. Theoretische Grundlagen Seite 19 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 1.4.2. Mundbild: Mundbewegungen, die in der DGS meistens mit Gebärden kombiniert zur Kommunikation eingesetzt werden. Die lautlose Artikulationsbewegung der Lippen entspricht hierbei dem des Wortes in Lautsprache und hilft so beim Verständnis (ablesen) von einzelnen Gebärden, die ohne diese Hilfe nur schwer zu verstehen sind. Oft wird nicht das ganze Wort gesprochen, sondern nur Teile davon. 2. Kopfhaltung: Diese gibt an, ob z.B. bei leicht nach vorn geneigtem Kopf, Entscheidungsfragen gestellt werden (Fragen auf die man z.B. "Ja" oder "Nein" als Antwort erwartet - bei dieser Art von Fragen werden immer auch die Augenbrauen nach oben gezogen), wird auch benutzt um Entfernungsangaben zu machen. 3. Körperhaltung: 3.1. Schulter: 3.2. Oberkörper: 1.7.3. Artikel Die Artikel in der deutschen Lautsprache "der", "die", "das" gibt es in der Gebärdensprache nicht9. Auch das Wort sein/ist/sind/... sucht man vergeblich in der Gebärdensprache, also anstelle vom deutschen Satz "Du bist schön", gebärdet man einfach DU SCHÖN (SCHÖN kann man durch die Mimik zu SEHR-SCHÖN steigern). 1.7.4. Zeitangaben In der Gebärdensprache gibt es drei Zeitlinien: Schulter-linie: Das ist der Bereich vor, an und hinter der Schulter des Gebärdenden. In diesem Bereich macht man Zeitangaben (z.B. DAMALS, MORGEN, IN-DREI-WOCHEN). Alle Gebärden, die nach rückwärts hinter den Körper des Gebärdenden orientiert sind, weisen auf die Vergangenheit hin. Alle Gebärden am oder vor dem Körper, die also nach vorne orientiert sind, markieren Gegenwart oder Zukunft. Vor dem Körper von links nach rechts: Mit dieser Zeitlinie, kann man: a) Zeitpunkte chronologisch aufzählen b) Auf einen bestimmten Zeitpunkt bei einer chronologischen Aufzählung Bezug nehmen c) Den Ablauf von Aktionen/Vorgängen/Zeit darstellen d) Die Zwischenzeit zwischen zwei Zeitpunkten angeben 9: Artikel gibt es nur in einigen Sprachen, wie zum Beispiel den germanischen Sprachen wie Deutsch und Englisch, den romanischen Sprachen, dem Griechischen und den semitischen Sprachen wie Arabisch und Hebräisch. Das Türkische, das Russische und das Ukrainische haben keinen Artikel. Dafür können Russisch und Ukrainisch Unbestimmtheit differenzierter kennzeichnen als etwa das Deutsche. Ein Artikel fehlt auch im Latein, in den baltischen und den meisten slawischen Sprachen (eine Ausnahme bilden Bulgarisch und Mazedonisch). Die baltischen und slawischen Sprachen drücken den Bekanntheitsgrad vor allem mittels der Wortstellung aus. Für weitere Erklärungen, siehe im Internet unter http://de.wikipedia.org/wiki/Artikel_(Wortart) Siehe auch http://www.sgipt.org/wisms/analogik/ist-ws.htm "Die Funktionen des 'ist'" - Auszüge aus Sprache und Logik von Wolfgang Stegmüller Seite 20 von 116 1. Theoretische Grundlagen Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Vor dem Körper von der Brust aus nach vorne: Dieser Zeitlinie, ist eine weitere Möglichkeit, Abläufe von Aktionen/Vorgängen/Zeit darzustellen. Wenn man von Ereignissen berichtet, die sich "Gestern" ereignet haben, macht man am Anfang des Erzählung die Gebärde für GESTERN und erläutert dann was geschehen ist. Normalerweise bleibt eine Zeitangabe so lange gültig bis man eine neue Zeitangabe macht. Man muss also nicht vor jedem Satz wiederholen, dass es um Ereignisse vom Vortag geht. Wenn man keine Zeitangabe macht, spricht man normalerweise von der Gegenwart. Dieses Kapitel bleibt noch zu erweitern. 1.8. Das Cochlear Implantat - neue Technologie – Problem beseitigt ? Eine sehr gute Beschreibung von CI findet man im Internet unter http://www.kestner.de/n/verschiedenes/presse/2005/ImplKat_Cochlea_2005.pdf. Dieses Kapitel bleibt noch zu erweitern. 1.9. Zweisprachigkeit – bilinguale Methode Dieses Kapitel bleibt noch zu schreiben. 1.10. Verschriftlichung von Gebärdensprachen? Es gibt verschiedene Ansätze zur schriftlichen Festhaltung der Gebärdensprachen. Einige sind gezielt darauf abgestimmt, um wissenschaftliche Lexika zu erstellen mit expliziter Beschreibung der einzelnen Ausführungsparameter, andere hingegen sind darauf ausgerichtet, um schnell und flüssig gelesen zu werden. Die Stokoe-Notation, die vom Amerikaner William C. Stokoe entwickelt wurde und eigentlich ziemlich rudimentär ist, kann man eigentlich nur auf ASL anwenden. Symbole für andere Sprachen stehen hier nicht zur Verfügung. Das Hamburger Notationssystem für Gebärdensprachen, kurz (HamNoSys10), ist ein "phonetisches" Transkriptionssystem für Gebärden, das in seiner ersten Version vor zehn Jahren ganz in der Tradition Stokoe-basierter Systeme stand und das relativ weite Verbreitung gefunden hat. Es arbeitet mit der Zerlegung jeder Gebärde in Handform, Handstellung, Körperbereich, Bewegungsausführung etc. und der jeweils entsprechenden Darstellung. Das Sutton-SignWriting11 wurde von Valerie Sutton aus Amerika entwickelt und erlaubt im alltäglichen Gebrauch ein flüssiges Lesen. In Deutschland wird diese Gebärdenschrift12 von Stefan Wöhrmann einem Lehrer für Gehörlose Kinder erfolgreich angewandt, um seinen Schülern ab der ersten Klasse - am Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte in Osnabrück mit Erfolg die Grundlage der Lautsprache zu erklären. Eine Gegenüberstellung der 3 genannten Schreibsysteme findet man im Internet unter: http://signwriting.org/forums/linguistics/ling001.html. 10: http://www.sign-lang.uni-hamburg.de/Projekte/HamNoSys/default.html 11: http://www.signwriting.org 12: http://www.gebaerdenschrift.de 1. Theoretische Grundlagen Seite 21 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 2. Situation gehörloser Menschen in Luxemburg Es ist beunruhigend zu wissen, dass es überhaupt kein genaues Zahlenmaterial über die Gehörlosen in Luxemburg gibt. Weder Statec13 noch Logopädie14 oder Info-Handicap15 verfügen darüber. Die Zahlen die man liest über das prozentuale Verhältnis von Hörgeschädigten zu Hörenden in Europa schwanken von etwa 0.1% (bei völliger Gehörlosigkeit) bis 6% (bei allgemeinen Hörbehinderungen). Wenn wir jetzt von 0.1% ausgehen, würden in Luxemburg bei der momentanen Bevölkerungsdichte von etwa 468'600 Personen , 16 immerhin 469 Gehörlose Personen wohnen, eine nicht zu verachtende Anzahl. In einem Schreiben der MinisterInnen Marie-Josée Jacobs und Anne Brasseur vom 11. November 200317 heisst es auszugsweise: Soweit gehörlose Menschen in Luxemburg eine anerkannte Gebärdensprache gelernt haben, meistens die jüngere Generation, ist es die deutsche Gebärdensprache aus dem Raum Rheinland-Pfalz oder Nordrhein-Westfalen, wo eine Reihe gehörloser Menschen bisher weiterbildende Schulen besucht haben. Eine anerkannte luxemburgische Gebärdensprache gibt es zur Zeit nicht. Ältere gehörlose Menschen, welche in Luxemburg die deutsche Gebärdensprache nicht gelernt hatten, sondern nur die deutsche Lautsprache, benutzen unter sich in der alltäglichen Kommunikation Gebärden, die einerseits der deutschen Gebärdensprache angehören, und andererseits aber national geprägte Handzeichen darstellen. Diese nonverbalen Kommunikationsmittel der gehörlosen Menschen in Luxemburg bleiben bis heute unerforscht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in anderen Ländern anerkannten Gebärdensprachen sich über Jahrhunderte in der alltäglichen Kommunikation Gehörloser ausgebildet haben. ... In Luxemburg sind zur Zeit Statistiken über schwerhörige und gehörlose Menschen nicht zentralisiert. Zahlenmaterial ist nur soweit verfügbar wie hörgeschädigte Menschen soziale Leistungen oder Dienste in Anspruch nehmen. Nach Auskunft der betroffenen Stellen, gibt es insgesamt 78 eingetragene gehörlose/schwerhörige Kinder/Jugendliche in Luxemburg, davon werden 59 im Alter zwischen 2 und 15 Jahr im Centre de Logopédie betreut, 7 Jugendliche befinden sich in Luxemburg in der beruflichen Ausbildung und 12 Schüler sind im Ausland eingeschult. 42 von diesen 78 sind als gehörlos eingestuft. Die gehörlosen Kinder und Jugendliche sind jedoch alle mit einem Hörgerät oder einem Cochlear Implant versorgt, das ihren Hörverlust um 40 bis 60 dB reduziert. Nach Angaben 13: www.statec.public.lu/de/ 14: www.restena.lu/logo/ 15: www.iha.lu/ 16: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Luxemburg#Bev.C3.B6lkerung 17: http://gehoerlos.plh.lu/?page=2003_02 2. Situation gehörloser Menschen in Luxemburg Seite 23 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg der 'Cellule d'évaluation et d'orientation' der Pflegeversicherung gibt es 317 hörgeschädigte Erwachsene, die Leistungen der Pflegeversicherung in Luxemburg beanspruchen. Davon sind 148 Schwerhörige und 149 Gehörlose, also fast die Hälfte. Doch wie leben diese Menschen hier in Luxemburg? Wie kommen sie in der Welt der Hörenden klar? Wie verläuft ihr Alltag, Familienleben, Schulbildung, Berufs leben, ...? Im folgenden wird versucht, näher darauf einzugehen, um Verständnis und Interesse für gehörlose Menschen zu wecken und das Zusammenleben durch Wissen zu vereinfachen: 2.1. Erfahrungsberichte Eine kleine Vorbemerkung: Wer nicht hören kann, hat auch Mühe mit der gesprochenen und geschriebenen Sprache. Das ist Teil der Hörbehinderung, das braucht man nicht zu verstecken. Wenn Sie also in diesem Kapitel Berichte von Gehörlosen Personen lesen, und sie stossen auf Schreibfehler, grammatische Fehler, usw., dann wissen Sie jetzt, warum. Diese Fehler haben weder etwas mit mangelnder Intelligenz noch mit Nachlässigkeit zu tun, sondern mit der Gehörlosigkeit und damit, dass die Laut-/Schriftsprache für diese Leute eine schwer erlernbare Fremdsprache ist. 2.1.1. Paul (hörend) über seinen Sohn Samuel (5 Jahre altgehörlos) Quelle: gehoerlos.plh.lu Zusammenfassung: Wir sind 5 Personen, meine Frau und ich sind beide hörend, ebenso unsere beiden Töchter, aber unser Sohn, Samuel, kam gehörlos auf die Welt. Er ist nicht stumm, er machte wie alle anderen Kinder auch seine 'Babbelphase' durch, wo er 'Mama' (Mma...mma) und 'Papa' (Mba...ba) sagte, doch dann versiegte das. Nach mehreren Untersuchungen kam dann die Diagnose 'Gehörlos'. Am Anfang war etwas Hilflosigkeit - und Überlegungen pro und contra CI - und dann unsere persönliche Entscheidung gegen CI und der Wille SEINE Sprache zu lernen und die Enttäuschung dass das hier in Luxemburg nicht möglich war ... 2.1.1.1. Zur Erklärung über meine Familie und warum ich mich FÜR DGS einsetzen möchte: Unser erstes Kind, Samuel wurde im Oktober 2000 geboren. Schwangerschaft und Geburt verliefen ganz normal und ohne Komplikationen. Wenn die Mutter mit dem Baby die Woche im Krankenhaus bleibt, wird der Säuglings-Hörtest normalerweise 5 Tage nach der Geburt in der Klinik gemacht. Meine Frau war aber ein paar Stunden nach der Geburt schon wieder mit dem Kleinen Zuhause. Also bekamen wir 3 Monate später einen Brief nach Hause geschickt, wir könnten jetzt mit Samuel einen Hörtest machen. Wir machten einen Termin mit dem HNO-Arzt aus. Über das Testresultat hieß es, es sei nicht ganz optimal, jedoch könnte das an der Erkältung liegen die Samuel derzeit hatte. Wir machten Seite 24 von 116 2. Situation gehörloser Menschen in Luxemburg Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg uns auch keine Sorgen da Samuel ein aufgewecktes Kerlchen war, der jeden zu begeistern wusste. Dass er nicht aus dem Schlaf hoch schreckte, wenn z.B. ein Hund im Nebenzimmer bellte, führten wir auf einen sehr guten Schlaf zurück (wenn Papa schläft, dann weckt den auch so leicht nix auf). 2.1.1.2. Wieso spricht er nicht? Als er etwa 18 Monate alt war, kamen uns jedoch erste ernste Zweifel in Bezug auf seine Hörfähigkeit, da uns auffiel, dass Samuel auf nichts reagierte was ausserhalb seines Blickfeldes war. Seine 'Babbelphase' hörte auch auf, jedoch ohne weitere Sprechfähigkeiten zu entwickeln. Die gleichaltrige Tochter einer Freundin der Familie begann dagegen immer mehr zu sprechen. Samuel ließ das ziemlich kalt, egal ob wir normal sprachen oder laut. Wenn wir in ein Zimmer kamen, drehte er sich manchmal zu uns um und lachte uns über sein ganzes Babygesicht an. Wir haben aber einen sehr alten Parkettboden in den meisten Zimmern, der knarrt wenn man drauf tritt. Wahrscheinlich hat Samuel uns nie wirklich gehört wenn wir sein Zimmer betraten, sondern die Vibrationen des Parkett-Bodens gespürt. Schließlich ließen wir weiter Untersuchungen in der Kinderklinik in Luxemburg durchführen. Für den OAE18-Test musste Samuel nur schlafen. Er brauchte keine Narkose. Die Testergebnisse waren, laut Arzt, sehr Besorgniserregend. Genauer konnten wir ihm aber keine Diagnose entlocken, auf jeden Fall nicht in "Normalsterblichen-Sprache". Kein Wort von "Gehörlos". Im August 2002 kam dann unsere erste Tochter - Madita - zur Welt. Ihr SäuglingsGehörtest war normal. Es folgten weitere Tests, diesmal in Narkose (Samuel durfte auf Mama's Armen einschlafen). Hier wurden dann eine BERA19 und ein Felsenbein HR-CT20 gemacht. Wieder keine konkreten Erklärungen. Der Arzt meinte nur, Samuel sei ein optimaler CI21Patient. Man empfahl uns ins Ausland in eine Uniklinik zu gehen um weitere Tests von 18: OAE : Otoakustische Emissionen (siehe www.flexicon.doccheck.com/OAE und www.webmd.com/hw/health_guide_atoz/tv8475.asp) Spontane Schallabstrahlung aus dem Innenohr durch die Motoreigenschaften der äußeren Haarzellen der Gehörschnecke (Cochlea). 19: BERA : Brainstem Electric Response Audiometry (siehe http://nhs-mv.uni-greifswald.de/allgemein_oae_bera.html) Die Hirnstammaudiometrie gilt als objektiver Hörtest zur Bestimmung der Hörschwelle. Besonders häufig wird BERA bei Neugeborenen und Kindern angewandt. - Über einen Kopfhörer werden nacheinander Geräusche in unterschiedlicher Lautstärke beiden Ohren angeboten. Spezifische Hirnströme werden über Elektroden abgeleitet und durch einen Computer ausgewertet. 20: Felsenbein HR-CT : High resolution computed tomography of the temporal bone (siehe http://sundoc.bibliothek.uni-halle.de/diss-online/03/04H086/prom.pdf#page=20 - Absatz 2.5.2) Die hochauflösende Felsenbein-CT ermöglicht eine ausgezeichnete Darstellung der anatomischen Strukturen des Mittel- und des Innenohres. 21: Was ist ein CI? : Cochlea-Implantat (siehe www.kestner.de/n/verschiedenes/presse/2005/ImplKat_Cochlea_2005.pdf) Ein Cochlea-Implantat wird eingesetzt bei schwerem bis vollkommenem Hörverlust, wenn durch Hörgeräte keine ausreichende Hörerfahrung mehr gemacht werden kann. Dabei wird der Hörnerv unter Umgehung des äußeren Gehörgangs direkt elektrisch stimuliert. 2. Situation gehörloser Menschen in Luxemburg Seite 25 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg geschulten Ärzten durchführen zu lassen. Und Samuel bekam erst mal Hörgeräte. Als meine Frau den Arzt dann auf das Thema "Gebärdensprache" ansprach, zeigte sich dieser nicht sehr begeistert und meinte nur, der Junge müsste ja auch später in der Welt der Hörenden klar kommen, und wenn es sein Sohn wäre, er würde ihm auf jeden Fall das CI implantieren lassen. 2.1.1.3. Gebärdensprache in Luxemburg? Da wir aber den Verdacht hatten, dass Samuel nicht wirklich hört, ging meine Frau dann regelmässig einmal pro Woche zusammen mit ihm und seiner Schwester in die Logopädie in Luxemburg. Eigentlich erhofften wir uns, dass sie da die Gebärdensprache lernen konnten, aber das war nicht der Fall. Es wurden eher so Geräuschspiele gemacht und wenn Samuel sich dann mal zufällig nach der Geräuschquelle umdrehte, wurde gesagt: "Sehen Sie, er hört doch, sonst würde er sich ja nicht umdrehen". Als Samuel nicht lange danach in die Krabbelgruppe der Logopädie kam (3 mal in der Woche), ging meine Frau weiter jeden Montag in die Logopädie, da waren jeweils etwa 1 Stunde lang "LBG"-Kurse, bis diese kurze Zeit später 'wegen Personalmangel' aufhörten. Leider waren diese Kurse sowieso zeitlich so schlecht gelegen, dass berufstätige Personen (so wie ich) leider nie mitgehen konnten. Nach einigem Hin und Her, entschlossen wir uns dann doch, ins Ausland zu gehen um endlich Gewissheit über den Grad der Hörschädigung zu haben. Im August 2003 fuhren wir für etwa drei Tage nach Köln. Dort wohnen sehr gute Freunde keine 500 Meter von der Uniklinik entfernt. Sie ließen uns bei sich wohnen. Nach weiteren Tests, Spielaudiometrie (die Hörkurven sind sehr schlecht) und nochmaliger BERA, stand endlich fest: Samuel ist an Taubheit grenzend Schwerhörig. Eigentlich war es kein großer Schock, eher eine Erleichterung, denn wir hatten ja damit gerechnet. Trotzdem machte sich eine gewisse Hilflosigkeit breit - wie sollten wir je mit unserem Sohn reden können? Aber endlich wussten wir, dass Samuel nicht störrisch oder bockig war wenn er nicht auf uns hörte. Natürlich empfahlen uns die Ärzte der Uniklinik ebenfalls ein CI. Samuel könnte davon profitieren. "Nach dem Implantieren und Einstellen des CI's auf der rechten Seite könnte, falls Ihre Krankenkasse das ebenfalls übernehmen würde, sogar ein zweites CI auf der linken Seite eingesetzt werden." Alles lief darauf hinaus, dass wir möglichst schnell eine Entscheidung treffen, da Samuel bereits fast 3 Jahre alt war. Jedoch (und folgende Werte bekamen wir mündlich mitgeteilt - stehen aber nicht auf dem Pädaudiologischen Abschlussbericht), Samuels rechter Gehörnerv funktionierte anscheinend lediglich zu 60%, der linke sogar nur zu 25% und deshalb wäre das Ergebnis, bestenfalls ein Geräusche-hören und 'vielleicht' erkennen ob eine männliche oder eine weibliche Stimme redet, ohne aber zu verstehen was gesprochen wird (um mit einem CI Seite 26 von 116 2. Situation gehörloser Menschen in Luxemburg Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg überhaupt etwas zu erreichen, muss der Gehörnerv aber intakt sein) - also keine Möglichkeit zum Spracherwerb über CI. Ausserdem wäre die OP auch nur dann sinnvoll, wenn danach eine eingehende Rehabilitation mit geschultem Personal erfolgen würde, was bedeute, dass wir sehr oft und über einen sehr langen Zeitraum hinweg immer wieder nach Köln fahren müssten. Wir waren ziemlich unentschlossen was wir tun sollten. Sollten wir ihm die Strapazen der Operation und der jahrelangen Nachuntersuchungen und Neujustierungen des CI zumuten? Oder gäbe es einen anderen Weg, um Zugang zu ihm zu bekommen? Gute Kommunikation war bis dato nicht möglich. Seine Hörgeräte wurden in Köln auch mal angepasst, da diese viel zu schwach eingestellt waren: Samuel 1: Spielaudiometrie Samuel 2: i-screening Samuel 3: Phonac-Einstellungen 2. Situation gehörloser Menschen in Luxemburg Seite 27 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg KLINIK UND POLIKLINIK FÜR HALS-. NASEN-, OHRENHEILKUNDE der Universität zu Köln Betrifft: Samuel Hendriks, geb. 02.10.2000 Pädaudiologischer Abschlussbericht Diagnose: Resthörigkeit beidseits Unzureichende Hörreaktionen unter Hörgeräteversorgung beidseits Therapievorschlag: Rat zur Cochleaimplantation rechts Anamnese: Die Schwangerschaft verlief nach Angaben der Eltern unauffällig. Postpartal traten kurzzeitig Anpassungsschwierigkeiten auf sowie eine Trinkschwäche, die sich jedoch nach 5 Tagen völlig normalisierte. Mit 3 Monaten war das Hörscreening auffällig, dies wurde jedoch auf eine Erkältung zurückgeführt. Die motorische Entwicklung war mit Laufen im Alter von 16 Monaten im oberen Grenzbereich. Mit 20 Monaten wurde die Hörstörung diagnostiziert, seit einem halben Jahr ist die hochgradige Hörstörung bekannt. Auswärts erfolgte bereits eine BERA und ein hochauflösendes Felsenbein-CT, nun wird uns das Kind zu den Voruntersuchungen hinsichtlich einer CI-Implantation vorgestellt. Spiegelbefunde: Ohren: Trommelfelle reizlos, intakt, Pauken belüftet. Nase: Wegsam. Mundhöhle/Mundrachen: Inspektorisch regelrecht. Tympanogramm: Regelrechter Gradientenaufbau beidseits. Spielaudiometrie: Hörreaktionen von 90 dB bei 250 Hertz, fallend auf 120 dB bei 1 kHz, seitensymmetrisch. Hörgerätekontrolle: Samuel war mit Phonac Sonoforte II P3AZ beidseits versorgt, die Hörgeräteeinstellung entsprach der eines mittelgradig schwerhörigen Kindes. BERA/Elektrocochleographie: Es finden sich BERA-Schwellen rechts beidseits ab 90 dB im Bereich 2 bis 4 kHz, es zeigt sich lediglich eine schwache Welle 1, Welle III und V fehlen im Sinne einer Reifungsstörung. In der Elektrocochleographie zeigen sich rechts ein deutliches CAP, ausgeprägter als links, die Schwelle liegt etwa bei 90 dB. Rechts findet sich ein Recruitment. Die cochleären Mikrofonpotentiale sind beidseits regelrecht. In der Elektrocochleographie findet sich rechts eine Schwelle von 500 Hertz und 95 dB, 1 kHz 100 dB, 2 kHz 95 dB und 4 kHz 100 dB, die Klick-Schwelle liegt um 90 dB. Links Klick-Schwelle ebenfalls 90 dB, 500 Hertz 85 dB, 1 kHz 100 dB, 2 kHz unsicherer Befund, 4 kHz 100 dB. Aus unserer Sicht ist Samuel ein Kind, dass von einer Cochleaimplantation profitieren würde, aufgrund des Alters von Samuel sollte diese relativ kurzfristig erfolgen. Jedoch ist die Cochleaimplantation nur dann sinnvoll, wenn eine eingehende Rehabilitation mit geschultem Personal erfolgen kann. Dies könnten wir in Köln für Samuel anbieten. Falls die Eltern den Implantationswunsch hegen und eine Kostenübernahme erhalten haben, sind wir zur Implantation gerne kurzfristig bereit. Seite 28 von 116 2. Situation gehörloser Menschen in Luxemburg Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 2.1.1.4. CI or not CI? Ich begann erst jetzt, mich intensiv mit dem Thema CI auseinander zu setzen. Ich bestellte mir Bücher und sammelte Informationen über CI und Hörschädigung allgemein (siehe dazu auch "meine Literaturliste im Internet"22). Ja, es gibt einige gute Erfahrungen von CI-Trägern, diese werden dann in den Medien herumgereicht um zu zeigen wie wunderbar das CI doch ist - ich habe selbst einmal 2 CI-Trägerinnen kennen gelernt, die wunderbar damit klarkommen, die Telefonieren normal, hören Musik, ... Ich habe grossen Respekt vor denjenigen Menschen, die all die Mühe auf sich nehmen, und freue mich aufrichtig für diejenigen, die am Ende das Hörerlebnis haben, das sie angestrebt hatten. Aber jetzt mal ehrlich, das sind echt Ausnahmefälle, die grosse Masse der CIImplantationen ist bei weitem nicht so spektakulär. ... Erstaunt las ich unter anderem, dass ein CI-Patient unter Umständen immer ein Dauerpatient sei und mehrere OP's zu Lebzeiten über sich ergehen lassen muss (Technik veraltet oder geht kaputt, Wunde entzündet sich, ...), eine Information die ich mir eigentlich von der Ärzten erwartet hätte. 2.1.1.4.1. Zum Lesen im Internet: Das Cochleaimplantat ist eine Hörprothese für Gehörlose und Ertaubte, deren Innenohr nicht funktioniert, wohl aber deren Hörnerv. http://de.wikipedia.org/wiki/Cochleaimplantat Das Cochlear Implantat - eine Chance für gehörlose Kinder (www.kestner.de/n/verschiedenes/presse/2001/ci-bremen.htm) Bericht über die CI-Informationstagung in Bremen vom 21.-22.09.2001 Was bedeutet das CI für die Gehörlosen-Kultur? (www.kestner.de/n/verschiedenes/presse/2002/mhh-gerkens.htm) Schriftliches Statement vom 16.08.2002 von Gerlinde Gerkens der Präsidentin des Deutschen Gehörlosen-Bundes e.V. zur Podiumsdiskussion am 16.08.2002 in Hannover. Europäische Vereinigung von Cochlear Implant Nutzern eingetragener gemeinnütziger Verein. (http://eurociu.implantecoclear.org/eurodeu.php) Die EURO-CIU vertritt auf europaïscher Ebene die Interessen von gehörlosen und ertaubten Menschen, die Dank einer implantierten Hörprothese, dem Cochlear Implant (CI), hören können. Die EURO-CIU spricht für alle Cochlear Implant Träger in Europa, insbesondere in der EU. Gebärdensprache, Gehörlosigkeit und Cochleaimplantate (www.marcus-haas.de/dgs) Gedanken zur Kontroverse um die Anerkennung der Gebärdensprache und den Einsatz von Cochleaimplantaten. (von Marcus Haas) 22: http://gehoerlos.plh.lu/?page=main_literatur 2. Situation gehörloser Menschen in Luxemburg Seite 29 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Psychologische Aspekte der Reimplantation von Cochlear Implantaten bei Kindern aus Sicht der Eltern (www.kestner.de/n/verschiedenes/presse/2003/psychologische-aspekte.htm) Das Thema CI haben wir dann mal in unserer Familie abgehakt. Samuel wäre damit weder in der Welt der Gehörlosen, noch in der Welt der Hörenden Zuhause. Er wäre immer noch sehr stark hörbehindert und könnte trotz Implantat keine ausreichende Hör/Sprach-Kompetenz erwerben. Und "im Gegensatz zum Hörgerät, welches akustische Signale nur verstärkt und an ein funktionsgemindertes Innenohr weiterleitet, ersetzt das CI das völlig ausgefallene Innenohr und bietet auf diese Weise auch gänzlich gehörlosen Menschen eine Chance. Ein intakter Hörnerv und funktionstüchtige auditive Areale des Gehirns sind freilich unverzichtbare Voraussetzungen für die erfolgreiche Versorgung mit einem CI." (Quelle: www.noeo.at/archiv/2002_03.pdf) Damit scheidet Samuel als CITräger erstmal aus, mangels voll funktionstüchtigem Hörnerv – bis vielleicht neue Forschungen eines Tages neue Möglichkeiten ergeben und er sich später selbst dazu entschliessen sollte, eine implantierte Hörhilfe zu wollen. Das wird dann seine eigene Entscheidung sein und wir werden ihm da keine Steine in den Weg legen. Im September 2003 wurde Samuel in den Kindergarten der Logopädie in Luxemburg eingeschult. Die Lehrerinnen und viele unserer Bekannten verstanden nicht, dass wir Samuel nicht operieren lassen wollten (er war das einzige gehörlose Kind in seiner Klasse ohne CI), aber für uns stand fest: Das Risiko der OP war zu groß für den geringen Nutzen den Samuel davon tragen würde. In der Schule sagen sie, er könne sich in der Rhythmik-Stunde besser konzentrieren wenn er seine Hörgeräte trägt. Aber fast immer legt er sie sofort ab, wenn er nach Hause kommt. 2.1.1.5. Wir wollen endlich mit unserem Sohn 'reden' können. 2.1.1.5.1. DGS-I im Hörbiz in Trier Am 26.09. und 27.09. sowie am 10.10. und 11.10.2003 besuchten meine Frau und ich, unseren ersten DGS-Kurs beim Hörbiz in Trier (www.hoerbiz-trier.de), zusammen mit Samuels Grosseltern (die Eltern meiner Frau) und einiger Geschwister meiner Frau: Einführung in die Gebärdensprache und Gehörlosenkultur Grundlagen der Nonverbalen Kommunikation (NVK) Grundlagen der Gebärdensprachgrammatik Grundwortschatz Alltagsdialoge in der Gebärdensprache Fingeralphabet Im November 2003 nahm ich dann Kontakt zu Karin Kestner auf und bestellte die CDRom "Tommy's Gebärdenwelt" und die DVD-Rom "777-Gebärden" in der Hoffnung DGS allein zu lernen - es ging ein wenig (eigentlich noch sehr wenig - ich kann einzelne Worte gebärden, aber richtige DGS-Sätze, noch nicht - dazu fehlen mir noch detaillierte Seite 30 von 116 2. Situation gehörloser Menschen in Luxemburg Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Informationen über den Aufbau der Grammatik), doch mit anderen zusammen zu üben wäre besser. Samuel ist seit dieser Zeit sehr aufnahmebereit was Gebärden angeht. Wir hatten uns auch mal "Manuel und Mira" vom Kestner-Verlag am Computer zusammen angesehen, und er war sehr begeistert. Seine Schwester Madita gebärdet übrigens auch eifrig. Im Juni 2004 kam dann unsere zweite Tochter - Rabea - zur Welt. Auch sie ist hörend und wächst zweisprachig auf mit Laut- und Gebärdensprache. Gehörlose Kinder haben bessere Entwicklungschancen, wenn sie Gebärden- und Lautsprache nebeneinander lernen. Das rät der Deutsche Schwerhörigenbund (DSB) in Berlin in seiner Zeitschrift "DSB-Report". Dabei beruft er sich auf eine Studie des Gesundheitsamtes Münster. Nur über die Kombination könnten Verständigungsbarrieren abgebaut werden, heißt es weiter. Gehörlose Kinder, deren Eltern selbst gehörlos sind und die daher früh die Gebärdensprache lernen, schnitten bei Intelligenztests im Vorschulalter deutlich besser ab als gehörlose Kinder hörender Eltern. Auch hinsichtlich ihrer Reife, Unabhängigkeit und Übernahme von Verantwortung seien sie weiter. Dagegen werde die Entwicklung hörbehinderter Kinder verzögert und ihre Isolation verstärkt, wenn sie allein über die Lautsprache integriert werden sollen, so der DSB. Gefunden in www.n-tv.de/570855.html (24.08.2005) Ich bin seit Mai 2005 aktives Mitglied bei DAAFLUX23, das ist eine Organisation die Anfang 2003 gegründet wurde und die sich für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg stark macht (siehe Kapitel 7.5.3 "Daaflux" auf Seite 112). "Daaf" ist ein Luxemburger Wort und bedeutet wortwörtlich übersetzt "taub" (die Luxemburgische Sprache hat kein eigenes Wort für "gehörlos"). Auf ihren Treffen wird immer in Gebärdensprache geredet - bei all den schnell fliegenden Händen verstehe ich noch nicht alles - das kommt vielleicht noch mit der Zeit und viel Übung. Bei diesen Treffen bin ich derjenige mit der Kommunikationsbehinderung, und nicht die Gehörlosen. Informationen zu Gehörlosenorganisationen hatte ich nirgendwo gefunden. Dass es so was wie DAAFLUX gibt, bekam ich in einem Chatroom von einer Frau mitgeteilt, die mit geistig-behinderten Menschen arbeitet, als ich mich da auf die Suche nach Gehörlosen machte (ich dachte mir, da würde ich bestimmt welche finden - doch weit gefehlt - ich musste lange danach suchen). 2.1.1.5.2. DGS-II im Hörbiz in Trier Am 17.06. und 18.06. sowie am 24.06. und 25.06.2005 besuchten meine Frau und ich, zusammen mit Samuel, unseren zweiten DGS-Kurs beim Hörbiz in Trier: Ausbau der Grundwortschatzes in der Gebärdensprache 23: www.daaflux.lu 2. Situation gehörloser Menschen in Luxemburg Seite 31 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Erweiterte Gebärdensprachgrammatik Ausbau der Dialog- und Erzählsituationen Richtungsgebärden im Gebärdenraum Zeiträume, Zeitangaben Rollenwechsel in der Erzählung Beschreibung von Eigenschaften und Tätigkeiten Aussage- und Befehlssätze Ohne die Gebärdensprache hätten wir immer noch keinen Draht zu unserem Sohn. Wenn wir warten würden bis er Lippenlesen und Lautsprache kann um mit uns zu sprechen, dann werden wir noch lange warten und solange die so wichtige Kommunikation zwischen Eltern und Kind verpassen. Jetzt kann Samuel uns schon ziemlich gut seine Wünsche mitteilen, uns erzählen was er getan hat, und so weiter ... Wir üben aber auch mit ihm Zuhause die Lautsprache. Er spricht (artikuliert) jetzt einige Worte, wie z.B. OMA, OPA, MAMA ... immer begleitet von der passenden Gebärde. 2.1.1.5.3. Und Samuel mag Musik Wenn Papa Gitarre spielt, dann legt Samuel sein Ohr auf den Klangkörper und spürt die Musik. Wenn wir singen, legt Samuel seinen Handrücken flach unter unser Kinn um die Vibrationen zu spüren, legt seine andere Hand unter sein eigenes Kinn und dann versucht er mitzusingen. Er macht das Radio an und ganz laut, legt seine Hand auf die Lautsprecher, spürt die Vibrationen und fängt dann an zu tanzen ;-) 2.1.1.6. Lautspracherziehung ? Wir leben nun mal in einer lautsprachlich orientierten Umwelt. Deshalb finde ich es auch wichtig, dass Gehörlose lernen, sich in dieser Welt zurechtzufinden. Mir geht es darum, dass Samuel bestmögliche schulische Lernmöglichkeiten bekommt. Im Moment geht Samuel in den Kindergarten der Logopädie in Luxemburg24. Er ist da von den Gehörlosen einer der wenigen die kein CI haben ('Logopädie': eine Definition25). Aber ... in vielen Schulen für Gehörlose (so auch in der einzigen solchen in Luxemburg) wird viel zu viel Zeit darauf verwendet, den gehörlosen Kindern die Lautsprache beizubringen, anstatt ihnen WISSEN ZU VERMITTELN in der Muttersprache aller Gehörlosen, der Gebärdensprache. We strongly believe that Sign Language is an absolute necessity for all deaf children. Aus EUD Seminar 2003 on "Genetics and Bioethics" - Athens, Greece26 Für eine bessere uns schnellere Integration der Gehörlosen Kinder in die Gesellschaft wäre Bilingualität in der Schule ein sehr erstrebenswertes Ziel. Unterricht in DGS und LBG (also auch Lautsprache) gleichzeitig, damit die Gehörlosen die Inhalte besser verstehen können. DGS um den Gehörlosen Wissen zu vermitteln und um Ihnen ihre eigene Sprache 24: http://www.restena.lu/logo/ 25: http://de.wikipedia.org/wiki/Logopädie 26: http://www.eudnet.org/reports/seminar2003.pdf#page=10 Seite 32 von 116 2. Situation gehörloser Menschen in Luxemburg Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg und Identität zu geben/erhalten. Und LBG um ihnen dann die Prinzipien der Lautsprache besser erklären zu können. (In Deutschland wurde von Stefan Wöhrmann sehr gute Erfahrungen gemacht mit Gebärdenschrift27 beim Lautsprach-Unterricht mit seinen gehörlosen Schülern) Gehörlose Kinder mit Gebärdensprach-Kompetenz sind - wie viele Fälle zeigen in der Lage, die Schriftform der jeweiligen Lautsprache als Zweitsprache zu erwerben. Gehörlose Kinder, denen die Gebärdensprache verwehrt wird, erreichen durch diese Maßnahme nicht automatisch eine Kompetenz in der Schrift- oder Lautsprache ihrer Umgebung. Sie können teils auch später in der Gebärdensprache keine muttersprachliche Kompetenz erwerben und daher ein Leben lang "spracharm" bleiben. In Anerkennung dieser Sachlage gab und gibt es weltweit Anstrengungen, die Gebärdensprachen gesetzlich zu verankern. Aus www.lexikon-definition.de/Gebärdensprache In Deutschland wurde mit Bilingual-Klassen an Schulen und gemischten KiTa's (GL & HD zusammen) schon Versuchsprojekte durchgeführt und es wurden sehr positive Erfahrungen gemacht, und auch hörende Kinder zogen Nutzen aus diesen Projekten - Berichte dazu gibt es in verschiedenen "Sehen statt Hören"-Sendungen (hatte ich bestellt bei www.gibzeit.de Videoreihe Nr. 5 - Erziehung, Bildung und Freizeit Gehörloser). Bei der Spracherziehung von Gehörlos Geborenen wie Samuel, müsste DGS als erstes kommen und dann auf dieser Basis aufbauend, mit LBG die Grammatik der Lautsprache erklären! DGS eignet sich in diesem Fall auch hervorragend, um zu erklären, wie Töne erzeugt werden können. Samuel benutzt sehr gerne und immer öfter Gebärden, da er sieht, dass er uns damit mitteilen kann was er braucht, was ihn freut oder was ihn traurig macht. Er macht auch eigene Sätze. Aber mit der DGS-Grammatik, da hapert es noch, bei ihm und auch noch bei uns. Diese Grammatik müsste in der Schule gelehrt werden!!! Da wir alle als Familie, noch reichlich unbewandert sind in Sachen DGS-Grammatik, sind bis jetzt nur selten ganze Sätze möglich. Dabei ist Samuel gerade jetzt enorm lernwillig. Und würden wir warten, bis eine Kommunikation in Lautsprache möglich wäre (mit Lippenlesen und so), dann könnten wir heute noch nicht mal mit unserem Sohn reden (was jetzt ganz gut klappt). Den Gehörlosen ihre 'Sprache' vorenthalten, und statt dessen nur auf Lautsprache (mit begleitenden Gebärden) zu setzen, ergibt wenig Sinn, wie folgendes Zitat verdeutlicht: Ein "kombiniertes" System aus Laut- und Gebärdensprache werde es den Gehörlosen ermöglichen, auf beiden Gebieten voranzukommen. Ein weiterer Kompromiß, dem eine tief verankerte Verwirrung zugrunde liegt, wird vorgeschlagen: eine Sprache einzuführen, die zwischen Englisch und der Gebärdensprache vermittelt (das heißt, ein in Gebärden umgesetztes Englisch). Diese Art von Verwirrung hat eine lange Geschichte - sie geht auf de l'Epées 27: http://www.gebaerdenschrift.de/ 2. Situation gehörloser Menschen in Luxemburg Seite 33 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg "methodische Gebärden" zurück, die einen Versuch darstellen, zwischen Französisch und Gebärdensprache zu vermitteln. Echte Gebärdensprache ist jedoch in sich vollständig: Ihre Syntax, Grammatik und Semantik bedürfen keiner Ergänzung, aber sie unterscheiden sich in ihrem Wesen von denen aller anderen artikulierten oder geschriebenen Lautsprachen. Es ist daher nicht möglich, eine gesprochene Sprache Wort für Wort, Satz für Satz in die Gebärdensprache zu übersetzen - ihre Strukturen sind grundsätzlich verschieden. Man trifft oft auf die vage Vorstellung, die Gebärdensprache sei englisch oder Französisch, aber das ist ganz und gar nicht der Fall; sie ist sie selbst, sie ist Gebärdensprache. Folglich ist das "manuelle Englisch", das man so gerne als Kompromiß einführen möchte, überflüssig, denn eine vermittelnde Pseudosprache wird nicht benötigt. Und doch sind Gehörlose gezwungen, diese Zeichen zu erlernen - nicht um Gedanken oder Handlungen auszudrücken, sondern zwecks Repräsentation phonetischer Laute, die sie nicht hören. Oliver Sacks: Stumme Stimmen (7. Auflage, Mai 2002) Seite 55-56, erschienen im Rowohlt Verlag Unsere Kinder hier zu Hause unter sich verstehen sich ziemlich gut. Die ganz kleine gebraucht auch Gebärden um uns zu sagen was sie haben möchte (da sie ja noch nicht sprechen kann ist das eine sehr gute Sache). Ich habe schon von verschiedenen Leuten gehört, dass diese vor einigen Jahren in der Logopädie hier in Luxemburg, DGS gelernt haben!!! Warum wurden diese Kurse eingestellt ??? Ich möchte nochmal sagen, dass ich prinzipiell nicht gegen Lautsprachbegleitende Gebärden (LBG) bin ... für ertaubte Menschen, die schon mit der Grammatik der gesprochen Sprache aufgewachsen sind und nicht die DGS-Grammatik neu lernen wollen oder können. Und um damit den Gehörlos Geborenen die Grammatik und den Aufbau der Lautsprache zu erklären. Ich habe selbst schon LBG-Kurse besucht. Aber die Sprache der Gehörlosen ist nicht LBG!!!!! LBG wären auch ohne die DGS gar nicht möglich, da die Gebärden von den LBG aus der DGS kommen. Also bevor man die LBG akzeptiert, müsste man zuerst die DGS anerkennen! Vielleicht kann man damit was anfangen um Politiker zu überzeugen, die DGS wenigstens als eigenständige Sprache hier in Luxemburg anzuerkennen, denn dann wäre es auch einfacher, um Kurse in DGS anzubieten!!! Für alle möglichen Sprachen findet man Kurse und Dolmetscher in Luxemburg - unter anderem sogar Chinesisch oder Latein - warum nicht auch DGS ??? (Anmerkung Januar 2006: Aufgrund vermehrter Nachfrage werden jetzt DGS-Kurse angeboten, aber es ist noch ein weiter Weg, von 'Kursen' bis zur 'Anerkennung der Sprache'.) Jemand sagte mir einmal, dass sogar einige vom Lehrkörper in der Logopädie DGSKompetent wären, aber es nicht im Unterricht anwenden können/dürfen? Könnte mir bitte Seite 34 von 116 2. Situation gehörloser Menschen in Luxemburg Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg jemand das entweder bestätigen oder dementieren? (Anmerkung 31.01.2006: Auf diese Frage bekam ich jetzt eine email aus Deutschland: "Es ist erschreckend, aber die DGS ist erst seit 3 Jahren anerkannte Sprache. Bis zu diesem Jahr durften die Lehrer offiziell hörgeschädigte nicht in DGS unterrichten. Sie konnten auch keine DGS. Die 'neuen' Hörgeschädigtenpädagogen lernen jetzt in ihrer Ausbildung DGS und setzen sie auch ein.") Vielleicht findet diese Aussage auch für Luxemburg Anwendung? Wird überhaupt erkannt, was für ein Potential im Gebrauch der Gebärdensprache (und ich meine nicht LBG) liegt. Es würde die Situation von vielen gehörlosen/schwerhörigen drastisch verbessern! Denn nicht die Gehörlosigkeit an sich macht einen Menschen behindert, sondern die Art wie Hörende damit umgehen. Was macht die Schule (Logopädie) in dieser Richtung? Falls mir irgend jemand dazu etwas genaueres sagen kann, BITTE MELDEN !!!! Ich habe mit der Zeit bei meinen Nachforschungen gemerkt, dass es nicht nur um meinen allein Sohn gehen darf, sondern dass die Problematik der Gehörlosen in Luxemburg allgemein an die Öffentlichkeit kommen und verbessert werden muss. Viele Eltern wissen leider viel zu wenig über die Gebärdensprache und lehnen sie deshalb ab. Aber: LIEBE ELTERN GEHÖRLOSER KINDER HIER IN LUXEMBURG: ES GEHT UM EINE BESSERE ZUKUNFT FÜR UNSERE KINDER! Gibt es eigentlich schon Forschungen die sich mit einer "Letzeboier Gebärdesprooch" (LGS) befassen? 2.1.1.7. Hoffnungsschimmer !-? Ende 2005 fingen in Düdelingen LBG-Kurse an, die sind jetzt mal fertig bis voraussichtlich September. Und jetzt im April 2006 laufen endlich DGS-Kurse in Luxemburg an, in Düdelingen bei "Solidarität mit Hörgeschädigten" mit einer gehörlosen GS-Dozentin aus Trier, Stefanie Reichert, die vor kurzem ihre Studien als Dozentin abgeschlossen hat. Die Kurse fangen bei DGS-1 an und sollen später bis DGS-9 gehen. Jetzt erst mal DGS-1 Wochenendkurs ab 08.04.2006 (4x Samstags: 9:30-12:45) oder Abendkurse ab 31.05.2006 (7x Mittwochs: 18:00-19:30). Weitere Infos kann man bei "Solidarität mit Hörgeschädigten" fragen (per email oder Telefon). Im Herbst soll dann erst DGS-2 folgen. Maximale Teilnehmerzahl pro Kurs liegt bei 10 Personen (das ist ok, bleibt überschaubar und man kommt gut mit dem Stoff voran). 2.1.1.7.1. DGS-I bei "Solidarität mit Hörgeschädigten" in Düdelingen (Luxemburg) Am 08+22+29.04. und 06.05.2006 besuchte ich, den ersten DGS-Kurs Samstag-Morgen in Luxemburg (13 Teilnehmer) bei "Solidarität mit 2. Situation gehörloser Menschen in Luxemburg Seite 35 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Hörgeschädigten"28 in Düdelingen, und meine Frau den gleichen Kurs MittwochAbend am 31.5., 07+14+21+28.06., 05+12.7.2006: Einführung in die Gebärdensprache und Gehörlosenkultur Nonverbale Kommunikation (NVK) Grundlagen der Gebärdensprachgrammatik Alltagsdialoge in der Gebärdensprache Fingeralphabet 2.1.2. Nicole29 (gehörlos) Am Anfang ist es so - das Interesse gross, aber durch das Kommunikationsproblem nimmt das Interesse rasch ab nur wenn jmd. keine Gebärdensprache kann! Viele denken, es ist schwer mit der Gebärdensprache zu lernen! :-( Wir verstehen Deutsch, haben in der Schule nur Deutsch gelernt - leichte Mundbewegung zum Ablesen! Blöd dass wir die Schwierigkeiten haben, beim Einkaufen, wo meistens französisch gesprochen wird, dann der Gang zu den Behörden, wo wir unbedingt einen Dolmetscher brauchen würden um uns durch die ganzen Papiere zu kämpfen und schwierig ist es auch bei der normale Post von Banken, Versicherungen oder sonstigen offiziellen Sachen, wo man immer jemanden bemühen muss, weil wir die ganzen französische Text nicht verstehen. Familiäre Situation Als ich geboren wurde, nicht sofort erkannt dass ich gehörlos bin! Meine Mutter hat immer nach mir gerufen und ich hab nicht gehört! 2 Jahre später hat der Arzt festgestellt dass ich gehörlos bin. Jetzt dank modernen Methoden kann man die Behinderung schon kurz nach Geburt feststellen! Wenn ich z.b. allein an einem Tisch mit meiner Familie sitze, spricht jeder am Anfang Deutsch und schaut mich an beim Sprechen, aber nach kurzer Zeit wird durcheinander gesprochen und ich sitze in meiner Isolation und verstehe kein Wort. Wenn ich alleine mit EINEM Person z.b. Vater oder Mutter rede, fühle mich keine Isolation! Schulische Ausbildung Im Centre de Logopédie wird nur Deutsch gelernt und das ist ein Problem für die spätere Berufswelt, weil dort fast überall alles auf Französisch geht. Da ist aber nichts zu ändern, weil die ganze Struktur auf die deutsche Sprache aufgebaut ist. Meiner Meinung nach müsste man unbedingt im Centre de Logopédie die richtige Gebärdensprache lernen, weil man damit einen viel grösseren Wörterschatz als Gehörloser haben könnte. Lieber auf der spezialle RICHTIGE Gehörlosen-schule, -Hauptschule, -Realschule und -Abitur und -Ausbildung wie Hörenden, mit den Gehörlosenlehrern. Normale Laufbahn! Dieses Kapitel bleibt noch zu erweitern. (suche noch Informationen und Berichte) 28: http://www.hoergeschaedigt.lu/ 29: Einige Namen in den folgenden Berichten wurden geändert. Seite 36 von 116 2. Situation gehörloser Menschen in Luxemburg Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 2.2. Berufliche Situation Dieses Kapitel bleibt noch zu schreiben. (suche Informationen und Berichte) 2. Situation gehörloser Menschen in Luxemburg Seite 37 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 3. Auszüge aus EU-Dokumenten siehe auch folgende Internet-Seiten: EUD-Papers30, EUD Seminar Reports31 und Menschenrechte in der EU32 Hier finden Sie eine kleine Zusammenstellung von EU-Texten, um zu zeigen, dass eine Gebärdensprache (nicht Lautsprachbegleitende Gebärden) in Luxemburg als eigene Sprache anerkannt werden muss (da in der einzigen Schule für hörgeschädigte Kinder in Luxemburg sowieso die deutsche Sprache gelehrt wird, wäre es gut, wenn das die Deutsche Gebärdensprache wäre). Vielleicht kann man damit was anfangen um Politiker zu überzeugen, denn Gebärdensprache ist nicht Lautsprachbegleitende Gebärden !!! Im folgenden bedeutet rote Schrift, dass der Text zur Aufmerksamkeitserregung von mir hervorgehoben wurde / grüne Schrift sind dann meine Kommentare dazu. Was macht die Politik in LUXEMBURG zu diesem Thema? Leider ist das Europäische Jahr der Sprachen schon vorbei :-( 3.1. Entschließung zur Gebärdensprache Quelle: http://www.eudeaf2003.org/de/eudocument1.html Mittwoch, 18. November 1998 C 379/66 DE 7. 12. 98 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften TEIL II Vom Europäischen Parlament angenommene Texte 1. Gebärdensprache B4-0985/98 Entschließung zur Gebärdensprache Das Europäische Parlament, - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 1988 zur Zeichensprache für Gehörlose (1) ABl. C 187 vom 18.07.1988, S. 236. - in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Chancengleichheit für Behinderte (2) ABl. C 12 vom 13.01.1997, S. 1. - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 1996 zu den Rechten behinderter Menschen (3) ABl. C 20 vom 20.1.1997, S. 389. - unter Hinweis auf Artikel 13 des konsolidierten Vertrags von Amsterdam über die Nichtdiskriminierung, 30: http://www.eudnet.org/papers/papers.htm 31: http://www.eudnet.org/reports/reports.htm 32: http://europa.eu.int/pol/rights/index_de.htm 3. Auszüge aus EU-Dokumenten Seite 39 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg A. in der Erwägung, dass es in der Europäischen Union eine zunehmende Zahl von schwer Gehörgeschädigten, leicht Gehörgeschädigten und Personen mit kürzlich erworbenen Gehörschädigungen gibt, B. in der Erwägung, dass Sprachschwierigkeiten eine haben große und Mehrheit dass die der gehörlosen Gebärdensprache Personen für den überwiegenden Teil dieser Menschen die in vielen Fällen einzige mögliche Sprache ist, C. in der Erwägung, dass nur vier der 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Gebärdensprache offiziell anerkennen, D. in der Erwägung, dass die Ergebnisse des Europäischen Projekts über die Gebärdensprache den erheblichen Mangel an qualifizierten Dolmetschern für die Gebärdensprache in der Europäischen Union bewiesen haben, E. in der Erwägung, dass bei EU-Finanzierungsprogrammen nicht anerkannt bzw. berücksichtigt wird, dass gehörlose Teilnehmer Dolmetscher für die Gebärdensprache benötigen, F. in der Erwägung, dass der Zugang zur Information in der heutigen Welt immer mehr über audiovisuelle Mittel erfolgt und dass somit die Ausübung des Rechts auf Information für Gehörlose nicht gewährleistet ist, G. in der Erwägung, dass Fernsehanstalten nur in unzureichendem Maß Programme anbieten, zu denen Gehörlose Zugang haben, da visuelle Informationen für Gehörlose größte Bedeutung haben, H. in der Erwägung, dass in der Europäischen Union sieben verschiedene, inkompatible Texttelefonsysteme eingesetzt werden, was für Gehörlose, die einander innerhalb der Europäischen Union anrufen, eine große Schwierigkeit darstellt, I. in der Erwägung, dass es vielfältige und verschiedene Gebärdensprachen gibt, wobei jede ihre eigene kulturelle Identität besitzt, 1. weist auf die Bedeutung des 10. Jahrestages seiner obengenannten Entschließung vom 17. Juni 1988 hin; 2. begrüßt die Mittelzuweisung in Höhe von Ecu 500 000 durch die Europäische Union an ein größeres europaweites Projekt zur Gebärdensprache (1997) zur Förderung der Umsetzung dieser Entschließung; 3. nimmt zur Kenntnis, dass dieses Projekt über Gebärdensprache den EU- Institutionen und Mitgliedstaaten wichtige Erkenntnisse hinsichtlich der Art der Umsetzung der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Gebärdensprache für Gehörlose liefern wird; Seite 40 von 116 3. Auszüge aus EU-Dokumenten Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 4. fordert die Kommission auf, dem Rat einen Vorschlag über die offizielle Anerkennung der von Gehörlosen in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Gebärdensprache vorzulegen; 5. fordert die Kommission auf zu gewährleisten, dass EU-Finanzierungsprogramme im Bereich der Bildung und beruflichen Weiterbildung die Ausbildung von Tutoren und Dolmetschern für Gebärdensprache umfassen; 6. fordert die Kommission auf zu gewährleisten, dass Gehörlose Zugang zu allen EUProgrammen haben und dass die Notwendigkeit des Dolmetschens in die Gebärdensprache anerkannt wird; 7. fordert die Kommission auf, Maßnahmen für Beamte der EU-Institutionen zur Bewusstseinsbildung für die Probleme der Gehörlosen zu treffen; 8. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf zu gewährleisten, dass Gehörlose Zugang zu allen von den EU-Institutionen veranstalteten öffentlichen Treffen haben, indem auf Anfrage ein Dolmetschdienst für die Gebärdensprache eingerichtet wird; 9. fordert die Kommission auf, im Rahmen des Grundsatzes der öffentlichen Fernsehdienstleistung die Möglichkeit zu prüfen, angemessene Rechtsvorschriften zu erlassen, die es ermöglichen, die Übersetzung in die Gebärdensprache zu gewährleisten, oder dass zumindest Nachrichtensendungen, Sendungen von politischem Interesse, insbesondere während der Wahlkampagnen, und im Rahmen des Möglichen kulturelle Sendungen und Sendungen von allgemeinem Interesse mit Untertiteln versehen werden; 10. fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen vorzulegen, der die Vereinbarkeit von Telekommunikationstext- und Videotelefonausrüstungen für Gehörlose in ganz Europa gewährleistet; 11. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu treffen, die eine einheitliche Gestaltung von Multimedia-Anwendungen gewährleisten, so dass Gehörlose nicht von neuen Anwendungen ausgeschlossen werden; 12. fordert die Kommission des weiteren auf, Studien im Bereich der anderen audiovisuellen Dienstleistungen für Gehörlose auszuarbeiten; 13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den zuständigen und repräsentativen Gremien und Organisationen der Gehörlosen in der Europäischen Union zu übermitteln. 3. Auszüge aus EU-Dokumenten Seite 41 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 3.2. Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Link auf das Dokument = Amtsblatt Nr. C 337 vom 11/11/1996 S. 004533 Kopie des Dokumentes: Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: – der "Mitteilung der Kommission über die mehrsprachige Informationsgesellschaft", und – dem "Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Annahme eines mehrjährigen Programms zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft" (96/C 337/08) DER AUSSCHUSS DER REGIONEN, aufgrund der "Mitteilung der Kommission über die mehrsprachige Informationsgesellschaft" und des "Vorschlags für eine Entscheidung des Rates über die Annahme eines mehrjährigen Programms zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft" [KOM(95) 486 endg. - 95/0263 (CNS)], aufgrund des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 23. November 1995, den Ausschuß der Regionen hierzu um Stellungnahme zu ersuchen, aufgrund seines Beschlusses vom 18. Juli 1995, die Fachkommission 7 "Europa der Bürger, Forschung, Kultur, Jugend und Verbrauch" mit der Erarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen, gestützt auf den von der Fachkommission 7 am 27. Februar 1996 einstimmig angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 6/96 fin) (Berichterstatter: Herr Kosmopoulos), unter Berücksichtigung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Artikel 128 und 130 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: - Der Europäische Rat hat auf seinem Gipfeltreffen am 24. und 25. Juni 1994 auf Korfu die Bedeutung der kulturellen und sprachlichen Aspekte der Informationsgesellschaft unterstrichen. - Auf seinem Gipfeltreffen am 26. und 27. Juni 1995 in Cannes hat der Europäische Rat wiederum auf die Bedeutung der sprachlichen Vielfalt für die Gemeinschaft aufmerksam gemacht. - Der Übergang zur Informationsgesellschaft ist für alle europäischen Regionen und ihre Bürger von vorrangiger Bedeutung, weil sie ihnen ganz wesentliche neue Vorzüge bietet. - Diese Informationsgesellschaft kann der Informatikindustrie im Bereich der neuen Kommunikationstechnik nachhaltige Impulse geben, indem sie ihr neue 33: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:51996IR0220:DE:HTML Seite 42 von 116 3. Auszüge aus EU-Dokumenten Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Perspektiven auf den Weltmärkten und den europäischen Märkten eröffnet, die von sprachlicher Vielfalt geprägt sind. - Im Rahmen der Informationsgesellschaft muß der umfassende Informationsaustausch zwischen Sprachen verbessert und gefördert werden. - Die Gemeinschaft muß ein Umfeld schaffen, das eine Stärkung der "Sprachenindustrie" unter Nutzung der neuen Informationstechnologien begünstigt. - Die politischen Maßnahmen zum sprachlichen Bereich fallen in der EU in die kulturpolitische Zuständigkeit der Regionen und der Mitgliedstaaten, so daß bei jedweden Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene dem Subsidiaritätsgrundsatz Genüge getan werden muß. - Der AdR hat sich in seinen Stellungnahmen bereits einschlägig geäußert,wie etwa in seinen Stellungnahmen zu der Kommissionsmitteilung "Europas Weg in die Informationsgesellschaft: Ein Aktionsplan" bzw. zu den Programmen "ARIANE" und "INFO 2000". verabschiedete auf seiner 13. Plenartagung (Sitzung vom 12. Juni 1996) einstimmig folgende Stellungnahme. 1. Allgemeine Bemerkungen 1.1. Wir leben in einer Zeit der tiefgreifenden Veränderungen bei den zwischenmenschlichen Kontakten infolge der Einführung neuer Informations- und Kommunikationsdienste. Diese Veränderungen hängen zusammen mit der Globalisierung von Informations- und Kommunikationsdiensten, dem Aufkommen der Multimediatechnik in sämtlichen Wirtschaftszweigen (nicht nur im Bereich des Fernsehens) und der erwarteten Verbreitung interaktiver Dienste. Die nachhaltigen Konsequenzen des Zusammenwirkens von Bild, Ton und Text für die Kommunikationsstrukturen, wie wir sie pflegen, sind sowohl eine Herausforderung, die angegangen werden muß, als auch eine Erscheinung, die wissenschaftlich untersucht werden sollte. 1.2. In der heutigen Informationsgesellschaft, die immer stärker vom Austausch von Meinungen, Anschauungen, Thesen und Standpunkten geprägt ist, muß für alle Bürger Europas unabhängig von ihrer sprachlichen Zugehörigkeit ein gleicher Zugang zu den Informationsquellen gewährleistet werden. 1.3. In die sprachliche Vielfalt Europas sind nicht nur europäische Lautsprachen einzubeziehen, sondern auch die in Europa verwendeten Gebärdensprachen der Gehörlosen. Diese sind für einen Großteil der betroffenen Personengruppe als deren Mutter- oder Erstsprache anzusehen. Da die Gebärdensprachen optische Sprachen sind, ist ihre Förderung vom Standpunkt der Computertechnologie besonders interessant. 1.4. Wegen des Reichtums und der Vielfalt seines sprachlichen Erbes steht Europa vor einer 3. Auszüge aus EU-Dokumenten solchen Herausforderung. Diese Gefahr des Entstehens Seite 43 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg ausgegrenzter, schlecht oder falsch informierter europäischer Bürger läßt sich nur dann abwenden, wenn die vielsprachigen Kommunikationsmittel elektronischer wie gedruckter Art umfassend gefördert werden. 1.5. Diese Initiative wird maßgeblich zur Entwicklung einer neuen europäischen Kommunikationspolitik beitragen, die wirtschaftliche und soziale Kohärenz zwischen den Regionen Europas fördern und den europäischen Bürgern die umfassendere und aktivere Mitwirkung am europäischen Geschehen ermöglichen. 1.6. In der Praxis wird dies viele Vorteile zeitigen, und die auf diese Weise gewonnenen Errungenschaften werden maßgeblich zur Beseitigung der bereits bestehenden Sprachbarrieren beitragen. 1.7. Die derzeitige Epoche ist geprägt von der dritten und bisher radikalsten Sprachrevolution. Die vom elektronischen Rechner beherrschten Technologien verändern einmal mehr die Kommunikationswelt. Es muß verhindert werden, daß das Vordringen neuer Technologien der sprachlichen und kulturellen Vielfalt der europäischen Gemeinschaft schadet. 1.8. Wenn dies passiert, wird es möglicherweise einem Teil der europäischen Bürger versagt bleiben, die Werte unseres kulturellen Erbes wirklich zu genießen, am demokratischen Geschehen in vollem Umfang teilzunehmen und mit sämtlichen Ebenen der Gesellschaft zu kommunizieren. 1.9. Ein wesentliches Element für die Sicherung der Demokratie und der freien demokratischen Äußerung ist die Sprache, über die jeder Bürger teilnimmt am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Geschehen um ihn herum. Auch das kulturelle Leben ist eng mit der Sprache verbunden, weil über die Sprache die kulturelle Identität jedes einzelnen Volkes entstanden ist. Dieses Problem muß gründlich angegangen werden. 1.10. Die europäische Informationsgesellschaft muß unbedingt vielsprachig bleiben. Der Vorschlag, die Personenkontrollen an den Binnengrenzen der EU abzuschaffen, macht keinen Sinn, wenn die Bürger nicht miteinander kommunizieren können. Deswegen sollten einige Pilotprojekte aufgelegt werden, um die Übermittlung bestimmter Informationen der EU und der Mitgliedstaaten in einigen Minderheitssprachen der Union zu erleichtern. Dieser Ansatz soll später auf die übrigen Regionalsprachen ausgedehnt werden, wenn diese Pilotprojekte sich als praxistauglich erwiesen haben. Diese Maßnahmen müssen in bereits existierende Programme eingebunden werden und dürfen zu keinen finanziellen Auswirkungen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften führen. 1.11. Die Sicherung der sprachlichen Vielfalt braucht die Bereitschaft ihrer Bürger zur Mehrsprachigkeit. Wirkliches Miteinander von Bürgern unterschiedlicher Sprachen ist dann leichter möglich, wenn alle an der Kommunikation Beteiligten bereit sind, die Sprache des anderen zu erlernen. Die Europäische Union hat durch Maßnahmen Seite 44 von 116 zur Unterstützung der Mitgliedstaaten zur Förderung der 3. Auszüge aus EU-Dokumenten Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Mehrsprachigkeit beizutragen. Diese Maßnahmen dürfen nicht nur auf die Schulpflicht beschränkt bleiben. 1.12. Die Herausforderung der aufkommenden Informationsgesellschaft liegt in der Erhaltung der sprachlichen Vielfalt und der Möglichkeit für alle, an dieser neuen Errungenschaft teilzuhaben, von den damit verbundenen Vorteilen zu profitieren und in sämtlichen Bereichen die gleichen Möglichkeiten zu haben. 1.13. Deshalb müssen in erster Linie alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren Beitrag zur Erhaltung des sprachlichen Reichtums und der Sprachenvielfalt in Europa leisten. Die Arbeitssprachen der Europäischen Union müssen auch weiterhin zu ihrem Recht kommen, und die Mitgliedstaaten müssen die Europäische Charta der Regional- und Minderheitssprachen anwenden, damit die Rechte der anderssprachigen Bürger gewahrt werden. 1.14. Bei diesem Bestreben können generell die Bildungsstätten eine wichtige Rolle spielen indem sie die Muttersprache ihres Landes in geeigneter Weise vermitteln und dazu beitragen, daß sie bei der Entwicklung der weltweiten Informationsgesellschaft zum Tragen kommen. 1.15. Die Rolle der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstleistungssektors bei der Entwicklung von Spezialerzeugnissen, die auf die örtlichen Besonderheiten und Bedürfnisse der Bürger der Regionen Europas zugeschnitten sind, gewinnt immer mehr an Bedeutung. 1.16. Schließlich ist es offenkundig, daß sorgfältig darauf zu achten ist, daß die neue Technologie und die Verwirklichung der Informationsgesellschaft maßgeblich zur Sicherstellung der Vielsprachigkeit im Wege der Schaffung einer soliden Basis für die Vorbereitung entsprechender Forschungsprogramme und die Herbeiführung des einschlägigen Know-how-Transfers beiträgt. 2. Besondere Bemerkungen Der Ausschuß der Regionen ist der Ansicht, daß für die Herbeiführung dieser sprachlichen Vielfalt folgende grundlegende Ansätze erforderlich sind: 2.1. Die Massenmedien entsprechende Infrastruktur müssen sich einzusetzen, mit die der ein Idee immer anfreunden, breiteres eine Publikum erreichen kann und so immer mehr Bürgern der Europäischen Union den Zugang zu der von ihnen bereitgehaltenen Information ermöglichen. 2.2. Die bevorstehende Entwicklung neuer Technologien und Dienste und die Verwirklichung der Informationsgesellschaft müssen zwangsläufig dem Vielsprachigkeitskonzept folgen, um als Ansatz für die Schaffung einer einheitlichen Infrastruktur im Vereinten Europa taugen zu können. 2.3. Die Kommunikation zwischen den verschiedenen Diensten der Europäischen Union sowie auch zwischen den öffentlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten muß 3. Auszüge aus EU-Dokumenten Seite 45 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg auf einer vielsprachigen Infrastruktur basieren, um den Informationsaustausch im Wege der Übersetzung in entsprechend viele Sprachen zu erleichtern. 2.4. Bereits jetzt sollte der Grundstein für eine europäische Infrastruktur für den Übersetzungsbereich, allgemeine Sprachlexika und europa- oder weltweit einheitlich angelegte Fachterminologien auf den Weg gebracht werden. 2.5. Es sollte eine mit Bildungsprogrammen kombinierte Sensibilisierungskampagne lanciert werden, um die Bürger zu mobilisieren und für eine aktive Beteiligung an den Bemühungen der Schaffung einer Infrastruktur der vielsprachigen Informationsgesellschaft Sensibilisierungskampagne sollte auf die zu bereits gewinnen. bestehenden Diese einschlägigen Programme abgestimmt werden. 2.6. Es sollten einheitliche Zulassungsregeln zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinbart werden, dergestalt, daß Erzeugnisse der neu entstehenden Informationsgesellschaft in den Mitgliedstaaten vermarktet werden dürfen, sofern sie mit Begleitmaterial in den entsprechenden Sprachen der Verbraucher und Benutzer versehen werden, damit sie von diesen problem- und gefahrlos verwendet werden können. 2.7. Verabschiedung von Regelwerken, nach denen aus Drittländern in die Europäische Union eingeführte Erzeugnisse ebenfalls mit dem entsprechenden Begleitmaterial der Sprachen versehen sein müssen, derjenigen Märkte, auf denen sie angeboten werden. 2.8. Einrichtung von Organisationen für internationale Zusammenarbeit, die dafür zu sorgen haben, daß dem Gebot der Vielsprachigkeit Genüge getan wird und die entsprechenden Regelwerke eingehalten werden. 2.9. Dieses Programm sollte allen eigenständigen europäischen Sprachen offenstehen, unabhängig von ihrer offiziellen Anerkennung auf EU- oder einzelstaatlicher Ebene. Dies impliziert nicht, daß diese Sprache in den Rang einer Amtssprache oder Arbeitssprache der EU erhoben werden muß, aber es ermöglicht allen Bürgern der EU ganz gleich welcher sprachlichen Zugehörigkeit den Zugang zu den Vorteilen, die die technische Entwicklung im Informatik- und Kommunikationsbereich eröffnet. 2.10. Der Vorschlag für eine Entscheidung des Rates müßte in der Weise abgeändert werden, daß auch der Ausschuß der Regionen offiziell am interinstitutionellen Entscheidungsprozeß mitwirken kann. Zu diesem Zweck müßten in den Entscheidungsvorschlag als zusätzlicher Erwägungsgrund die Worte "nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen" eingefügt und Artikel 6 nach "Wirtschafts- und Sozialausschuß" um den Wortlaut "und dem Ausschuß der Regionen" ergänzt werden. 2.11. Der im Kommissionsvorschlag vorgesehene finanzielle Beitrag der EU für die Auflegung dieses Programms erscheint zu gering, so daß die Ergebnisse hinter Seite 46 von 116 3. Auszüge aus EU-Dokumenten Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg den Erwartungen zurückzubleiben drohen. Deswegen sollte die vorgesehene Mittelausstattung doppelt so hoch angesetzt werden, um vorrangig diejenigen Aktionslinien zu bedienen, bei denen der Aspekt der Schaffung von Rahmensystemen am stärksten im Vordergrund steht, wie etwa den sprachlichen Basisnetzen (Aktionsbereich 1) oder den sprachlichen Instrumenten zur Verbesserung der Kommunikation im öffentlichen Sektor in Europa (Aktionsbereich 3). 2.12. Im Kommissionsvorschlag wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten und der Regionen für die Entwicklung der entsprechenden sprachlichen Grundlagen und der spezifischen Instrumente für ihre eigene Sprache hervorgehoben. Die in den einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen verfügbaren Mittel und die wirtschaftlichen Interessen bezüglich der verschiedenen Sprachen sind zudem unterschiedlich. Der Ausschuß der Regionen plädiert dafür, die Idee einer europäischen Sprachensolidarität zu lancieren und sie mit Hilfe von Mitteln aus den Struktur- und Regionalfonds in die Tat umzusetzen. Als alleinige Rechtsgrundlage reicht Artikel 130 Absatz 3 EG-Vertrag nur dann aus, wenn sich die Mitteilung auf die Behandlung der wirtschaftlichen Aspekte der Sprachenvielfalt beschränkt. Wenn hingegen die Sprache als Wesenselement der Kultur gefördert wird, muß die Rechtsgrundlage des Artikels 128 EG-Vertrag mit der Folge des Erfordernisses der Einstimmigkeit im Rat herangezogen werden. 2.13. In Anbetracht des Tenors der Vorschläge für die Ausgestaltung dieses Programms fragt sich der Ausschuß der Regionen, ob die Kommission als Rechtsgrundlage für ihre Vorlage richtigerweise nur Artikel 130 Absatz 3 "Industrie" und nicht auch Artikel 128 "Kultur" des EG-Vertrags gewählt hat. 3. Schlußfolgerungen 3.1. Für das Gelingen einer vielsprachigen Gesellschaft ist ein realistisches und rationelles Konzept erforderlich, sowie Übereinstimmung und vorbildliche Zusammenarbeit zwischen den Betreibern, die Informationsdienste erbringen und vermarkten oder auf sprachliche Besonderheiten zugeschnittene Medien, Dienstleistungen und Systeme anbieten. In diesem Zusammenhang wären u.a. eine Stimulierung der Zusammenarbeit und die Schaffung eines europäischen Rahmens für einschlägige Aktivitäten auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene hilfreich. Dies alles kann Untersuchungen die verwirklicht in diesem werden, wenn Zusammenhang im Wege entsprechender bestehenden Hemmnisse ausgemacht, und geeignete Lösungen auf den Weg gebracht werden, die die Grundlage für die Schaffung entsprechender Regelungen für die praktische Umsetzung bilden. 3.2. Dieses Konzept ist nach Ansicht des Ausschusses der Regionen erforderlich, um unkoordinierte und miteinander nicht kompatible Aktivitäten in größerem 3. Auszüge aus EU-Dokumenten Seite 47 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Ausmaß zu vermeiden. Indes gibt es hier bestimmte Risiken, die durch die bescheidene finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft noch verstärkt werden. 3.3. Da die Herbeiführung einer europäischen Sprachensolidarität für die Regionen mit einem deutlichen Rückstand in sprachlicher Hinsicht gewiß wirtschaftliche Folgen mit sich brächte, vor allem im Fremdenverkehrsbereich und bei der Vermarktung ihrer Erzeugnisse, appelliert der Ausschuß der Regionen an die Behörden der EU und der Mitgliedstaaten, einen angemessenen Teil der Strukturfondsmittel für die Einleitung und Durchführung des hier in Rede stehenden Programms zu verwenden. In vielen Regionen könnte dieses Programm für den Ausbau bereits bestehender Vorhaben genutzt werden. 3.4. Im übrigen ist der Ausschuß der Regionen der Meinung, daß die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Spracheninfrastruktur und des Übersetzungsinstrumentariums in den umfangreichen Programmen der EU über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit mit den MOE-Staaten, den Mittelmeerländern usw. untergebracht werden könnte, um die Entwicklung und den Zuschnitt der nationalen und regionalen Strukturen von Drittländern auf die europäische Infrastrukturlandschaft zu erleichtern. 3.5. Schließlich betont der AdR, daß die Europäische Union mit diesem Programm das hochgesteckte Ziel und die wichtige Aufgabe in Angriff nimmt, das industrielle Wachstum in Europa zu fördern; daher liegt das Programm s. E. primär nicht in Bedürfnissen begründet, die die Bürger auf lokaler oder regionaler Ebene direkt zum Ausdruck gebracht hätten. Außerdem möchte der AdR einen Aspekt hervorheben, der seiner Meinung nach nicht ausreichend beleuchtet und berücksichtigt wurde: Computergestützte Systematisierung, Systeme allgemeinen sind Einführung ausgezeichnete und Instrumente Verbreitung von zur Begriffen, Glossaren, Wörterbüchern und anderen genormten Daten. Sie sind in erster Linie ein Instrument zur Handhabung von allgemein verwertbarem, klassifizierten und genau definierten Datenmaterial. Sprachen und sprachliche Äußerungen sind hingegen ein kulturelles Phänomen, das von dem kulturellen Raum, in dem sie verwendet werden, nicht zu trennen ist. Während die Computersysteme von dem Gedanken der Vereinfachung ausgehen, beruhen die Sprachsysteme auf einer Fülle von Nuancen und Ausdrucksweisen. Er stellt daher fest, daß den beiden vorgenannten Aspekten in dem von der Kommission vorgelegten Programm nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Er regt an, das Programm der Kommissionsmitteilung zum Gegenstand einer ergänzenden Diskussion zu machen, in der die angedeuteten Widersprüche zwischen den beiden Programmzielen genauer ausgeleuchtet und als zentrale Themen behandelt werden. Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 1996. Seite 48 von 116 3. Auszüge aus EU-Dokumenten Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Der Präsident des Ausschusses der Regionen Pasqual MARAGALL i MIRA 3.3. Amtsblatt der EU - Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen Quelle: http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/ce076/ce07620040325de02310237.pdf Auszüge aus dem Dokument "Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen": e) bürgerliche und politische Rechte ... — das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung (Anerkennung der Gebärdensprache und der Blindenschrift), ... h) Zugang zu Kultur und Freizeitbeschäftigungen — das Recht auf Zugang zu Fernsehen, Rundfunk und Internet (ggf. einschließlich Audiobeschreibung, Verdolmetschung durch Gebärdensprache und Programmuntertitelung), ... "Anerkennung der Gebärdensprache" heisst ja wohl nicht "Anerkennung von Lautsprach begleitenden Gebärden" welche keine eigene Sprache, sondern eine Kommunikationsform sind. 3.4. Bulletin EU 11-1998 * Beschäftigung und Sozialpolitik (13/13) Quelle: http://europa.eu.int/abc/doc/off/bull/de/9811/p102023.htm Bulletin EU 11-1998 Beschäftigung und Sozialpolitik (13/13) Maßnahmen zur Förderung der sozialen Eingliederung 1.2.23. Entschließung des Europäischen Parlaments zur Gebärdensprache. Annahme durch das Europäische Parlament am 18. November. Das Parlament fordert die Kommission auf, dem Rat einen Vorschlag zur offiziellen Anerkennung der Gebärdensprache der Gehörlosen in allen Mitgliedstaaten vorzulegen, so daß alle Programme der Union für Gehörlose zugänglich sind, und die Notwendigkeit eines Dolmetschangebots in der Gebärdensprache anzuerkennen. Weiter ersucht es die Kommission, dafür Sorge zu tragen, daß Multimedia-Anwendungen universell ausgelegt werden, damit Gehörlose nicht von der Nutzung der neuen Technologien ausgeschlossen sind. [ ABl. C 379 vom 7.12.1998 ] (c) EGKS-EG-EAG, Brüssel - Luxemburg 1999 3. Auszüge aus EU-Dokumenten Seite 49 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Europäische Kommission; Text abgeschlossen am 03/05/1999 um 15:57 3.5. Bulletin EU 5-2001 * Bildung und Kultur (2/7) Quelle: http://europa.eu.int/abc/doc/off/bull/de/9811/p102023.htm Bulletin EU 5-2001 Bildung und Kultur (2/7) 1.4.24. Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Bericht der Kommission zur Umsetzung des Weißbuchs "Lehren und Lernen: auf dem Weg zur kognitiven Gesellschaft". Bezug: Weißbuch der Kommission zur allgemeinen und beruflichen Bildung "Lehren und Lernen: auf dem Weg zur kognitiven Gesellschaft" - KOM(95) 590, Bull. 11-1995, Ziff. 1.3.79, und Bull. 7/8-1996, Ziff. 1.3.11534 Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Weißbuch - ABl. C 115 vom 14.4.1997 und Bull. 3-1997, Ziff. 1.3.6835 Bericht der Kommission über das Weißbuch - KOM(1999) 750 und Bull. 1/2-2000, Ziff. 1.4.1536 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon - Bull. 3-2000, Ziff. I.1337 Annahme durch das Europäische Parlament am 15. Mai. Das Parlament würdigt die Ziele des Weißbuchs der Kommission: Förderung des Erwerbs neuer Kenntnisse, Annäherung von Schulen und Unternehmen, Bekämpfung der Ausgrenzung, Beherrschung von drei Sprachen der Gemeinschaft sowie Gleichstellung materieller Investitionen und bildungsspezifischer Investitionen. Es bedauert jedoch, dass nicht wirklich zusätzliche Mittel bereitgestellt wurden, um diese Ziele zu erreichen. Seiner Ansicht nach ist es der Kommission nicht gelungen, in nachvollziehbarer Weise deutlich zu machen, ob die 1995 von ihr definierten Ziele zu konkreten Ergebnissen geführt haben. Das Parlament fordert die Kommission unter anderem auf, detailliertere Informationen über die Finanzierung der Projekte im Zusammenhang mit der "Schule der zweiten Chance" zur Verfügung zu stellen, das Erlernen der Gebärdensprache sowie Chancengleichheit für Männer und Frauen zu fördern. © Europäische Gemeinschaften, 1995- 2001 Europäische Kommission; Text abgeschlossen am 07/08/2001 um 11:51 Warum geht das in Luxemburg nicht ? 34: http://europa.eu.int/abc/doc/off/bull/de/9607/p103115.htm 35: http://europa.eu.int/abc/doc/off/bull/de/9703/p103068.htm 36: http://europa.eu.int/abc/doc/off/bull/de/200001/p104015.htm 37: http://europa.eu.int/abc/doc/off/bull/de/200003/i1013.htm Seite 50 von 116 3. Auszüge aus EU-Dokumenten Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 3.6. Europäisches Jahr der Sprachen Sensibilisierungsprojekte * Lerne unsere Sprache: die Gebärdensprache Quelle = http://europa.eu.int/comm/education/policies/lang/year/projects/project9_de.html Europäisches Jahr der Sprachen - Sensibilisierungsprojekte Lerne unsere Sprache: die Gebärdensprache 3.6.1. Projektbeschreibung Die Confederación Nacional de Sordos de España (CNSE, der spanische Gehörlosenverband) hat eine Kampagne organisiert, um das Erlernen und Lehren der spanischen Gebärdensprache zu fördern. Damit war die Absicht verbunden, den Status der Gebärdensprache zu verbessern, Lehr- und Lernmethoden zu demonstrieren und zur kulturellen Bereicherung beizutragen. Zu den Projektpartnern zählten Gehörlosenvereine und -verbände der autonomen Regionen aus ganz Spanien. 3.6.2. Hauptaktivitäten In Spanien gibt es nur wenige Materialien und Veröffentlichungen zum Thema Gebärdensprache. Da dieses Problem dem CNSE bekannt ist, hat er begonnen, mehr Materialien zum Thema Lehren und Lernen der spanischen Gebärdensprache zu erstellen, die 2001 in einer Ausstellungsreihe vorgestellt wurden. Am Europäischen Tag der Sprachen fand eine Ausstellung für die breite öffentlichkeit zur Geschichte der Gebärdensprache und der Gehörlosen in Spanien statt, in der u. a. große Wandtafeln zur Situation der Gehörlosen in Spanien in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zu sehen waren. Von Gebärdendolmetschern begleitete gehörlose Führer versorgten die Besucher während der Ausstellung mit Erläuterungen und Informationen. Darüber hinaus nahm der CNSE während des Europäischen Jahres der Sprachen an folgenden Veranstaltungen mit dem Ziel teil, die Gebärdensprache zu fördern: der jährlichen internationalen Ausstellung zum Thema Bildungschancen in Madrid (März 2001); dem Vierten wissenschaftlichen Seminar der Behindertenforschung in Salamanca (März 2001); der internationalen Sprachenmesse „Expolingua” in Madrid (April 2001); einem nationalen Kongress über die spanische Gebärdensprache (September 2001). Der Kongress befasste sich mit sechs Grundthemen: Linguistik und Psycholinguistik; Kultur und die Gehörlosen-Community; bikulturelle/bilinguale Erziehung; Materialien für die spanische Gebärdensprache; die spanische Gebärdensprache als Zweitsprache; neue Technologien. In allen teilnehmenden autonomen Regionen fanden Aufklärungskampagnen und Tagungen statt, die sich 3. Auszüge aus EU-Dokumenten zu einem großen Teil auf Methodiken für den Seite 51 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Gebärdensprachunterricht konzentrierten. Diese Veranstaltungen fanden in der Medienberichterstattung besonders große Beachtung. 3.6.3. Ergebnisse Es ist dem CNSE gelungen, die Bedeutung der Gebärdensprache und die derzeit im Gebärdensprachunterricht öffentlichkeit zu eingesetzten rücken. Methoden stärker zufolge erreichte Schätzungen in das das Bewusstsein Projekt mit der seinen verschiedenen Aktivitäten etwa 163 000 Personen, mehr als das Vierfache der von den Partnern vorhergesehenen Anzahl. Darin enthalten sind die über 155 000 Besucher der Ausstellungen sowie mehrere Tausend Teilnehmer an Treffen, Konferenzen und Schulungskursen. Die Zahl der mittelbar Begünstigten, die das Projekt über Presse, Rundfunk und Fernsehen erreichte, wird auf rund 1,15 Millionen Menschen geschätzt. 3.6.4. Follow-up Einer der Vorteile, die man sich von der Einbindung des Projekts in das Europäisches Jahr der Sprachen erhofft hatte, war der daraus resultierende „Statuswandel“. Auch wenn die spanische Gebärdensprache noch nicht als Sprache anerkannt ist, bot das Projekt dem CNSE doch Gelegenheit, den spanischen Behörden einen neuen Vorschlag vorzulegen, in dem die offizielle Anerkennung der Gebärdensprache als Minderheitensprache gefordert wird. 3.6.5. Ansprechpartner María Luz Esteban Saiz Confederación Nacional de Sordos de España (CNSE) Alcalá, 160-1°F E-28028 Madrid Tel: +(34) 91 376 85 60 Fax: +(34) 91 355 43 36 E-Mail: [email protected] Internet: www.cnse.es/Noticias.htm 3.6.6. Europäische Fördermittel Europäisches Jahr der Sprachen 2001 Vielleicht könnte man sowas auch mal in Luxemburg starten? Es müssten nur alle Organisationen mitmachen die mit Gebärdensprache und/oder Gehörlosen zu tun haben. 3.7. Pressedossier, Juli 2003 - Europäisches Jahr der Menschen mit Behinderungen Quelle: (http://europa.eu.int/comm/dgs/education_culture/succes/dossiers/hand/doss-presse_de.pdf - 18418Kb) Auszug aus dem Dossier: Seite 52 von 116 3. Auszüge aus EU-Dokumenten Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 2001 war das Europäische Jahr der Sprachen. Aus diesem Anlass schenkte die Kommission der Gebärdensprache besondere Aufmerksamkeit. Im Verlauf des Jahres wurden zahlreiche Projekte, die sich auf die spezifischen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen beziehen, vorgestellt. Um die europäischen Entscheidungsträger aufmerksam zu machen, veröffentlichte die Europäische Union der Gehörlosen (EUD, siehe www.eudnet.org) eine Resolution, in der die europäischen und nationalen Behörden aufgefordert werden, die Gebärdensprache in derselben Weise wie die Regional- und Minderheitensprachen als eigene Sprache anzuerkennen. Sie verlieh weiter ihrem Wunsch Ausdruck, dass Europa sicherstellen solle, dass alle Bedürfnisse der Anwender der Gebärdensprache im Zuge der Erörterungen und Arbeiten berücksichtigt werden sollten. Seite 21/22 3.8. RAHMENBESCHLUSS DES RATES, über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union Quelle (europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2004/com2004_0328de01.pdf#page=16 - 2438Kb) - Seite 16, Paragraph 64 und 65 !!! Auszug aus dem Dokument: 62. Die Beiziehung eines Dolmetschers oder übersetzers muss für den Verdächtigen kostenlos erfolgen. Dieses Recht ist in der Rechtsprechung des EGMR festgehalten. In der Rechtssache Luedicke, Belkacem und Koç gegen Deutschland hat der EGMR festgestellt, dass in Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b jeder, der die Verhandlungssprache des Gerichts nicht spricht oder versteht, das Recht auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers hat, ohne dass nachträglich die Bezahlung der dadurch entstandenen Kosten von ihm gefordert werden könnte (Luedicke, Belkacem und Koç gegen Deutschland, Urteil vom 28. November 1978, Reihe A, Nr. 29, Rdnr. 46.). In der Rechtssache Kamasinski gegen österreich hielt der EGMR ferner fest, dass dieser Grundsatz auch für die übersetzung von Schriftstücken gilt. 63. Die Mitgliedstaaten müssen so schnell wie möglich einen Dolmetscher bereitstellen, wenn sich herausstellt, dass der Verdächtige die Verhandlungssprache nicht versteht. Dieses Recht erstreckt sich auf alle polizeilichen Verhöre, Treffen zwischen dem Verdächtigen und seinem Rechtsanwalt und nach Anklageerhebung alle Fälle, in denen die Anwesenheit der betreffenden Person vor Gericht erforderlich ist. Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich, dass die in der EMRK festgelegte Pflicht zur Beiziehung eines Dolmetschers nicht immer eingehalten wird32. In Art. 6 des Rahmenbeschlusses wird dieses Recht ausgeführt und klargestellt, dass es „während des gesamten Verfahrens“ gilt. 3. Auszüge aus EU-Dokumenten Seite 53 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 64. Dieser Artikel umfasst auch Personen mit Hör- oder Sprachbehinderungen. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 EMRK hat jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte das Recht, über die Anklage in Kenntnis gesetzt zu werden, so dass er die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung versteht. Er hat das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht. Dies gilt auch für gehörlose Angeklagte oder Personen mit Hör- und Sprachbehinderungen. Eine unzureichende Kommunikation kann die Chancen eines gehörlosen Verdächtigen, eine faire Behandlung bei der Befragung durch die Strafverfolgungsbehörden zu erhalten, beieinträchtigen. Auch seine Chancen auf ein faires Verfahren sind betroffen. Die Mitgliedstaaten müssen daher sicherstellen, dass Polizeistellen und Gerichte für gehörlose Verdächtige eine angemessene, spezialisierte Gebärdendolmetschung bereitstellen. Da die Folgen einer schlechten oder inkompetenten Dolmetschung gravierend sein können, ist es wichtig, dass nur qualifizierte und erfahrene Gebärdendolmetscher für Gerichtsverfahren oder Polizeiverhöre eingesetzt werden. 65. Einige gehörlose Personen benötigen einen Oraldolmetscher. Oraldolmetscher kommunizieren mit gehörlosen Personen, die die Zeichensprache nicht kennen oder gebrauchen, aber geübte Lippenleser sind. Auch diese Möglichkeit wird in dem Artikel abgedeckt. (aus Artikel 6 – Das Recht auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers) 3.9. Eurobarometer 149 (Mai 2001): Quelle: http://europa.eu.int/comm/public_opinion/archives/eb/ebs_149_de.pdf (PDF: 337 Kb, 89 Seiten) EINSTELLUNGEN DER EUROPÄER GEGENÜBER BEHINDERUNGEN - Brüssel, Mai 2001 Bericht über "Europäer und Behinderung", der auf der Grundlage des Eurobarometer (54.2/2001) entstand, für das im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 6. Februar 2001 mehr als 16 000 Bürger der EU befragt wurden. (Diese Studie stellt die öffentliche Meinung in Europa zu Beginn des Jahres 2001 dar und bildete die Grundlage für Überlegungen im Hinblick auf das Jahr 2003, das "Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen".) Auszüge: ZUGANG BEHINDERTER MENSCHEN ZU ÖFFENTLICHEN ODER PRIVATEN EINRICHTUNGEN UND VERANSTALTUNGEN Hervorstechende Fakten: 88% der Europäer meinen, dass für Blinde der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln schwierig ist (54% halten ihn für "sehr schwierig" und 34 % für "ziemlich schwierig"). 59% der Befragten glauben, dass für gehörlose Menschen der Zugang zu Schulen und Universitäten schwierig ist. Seite 54 von 116 3. Auszüge aus EU-Dokumenten Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 85% der Europäer erklären, dass es für körperbehinderte Menschen schwierig sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Fast drei Viertel der Befragten vertreten die Meinung, dass für geistig behinderte Menschen der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen (einschließlich der öffentlichen Verkehrsmittel) schwierig ist. 76% der Europäer meinen, dass für Blinde der Zugang zu einer Auswahl von sieben "typischen" öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen schwierig ist (Durchschnittswert, der für die einzelnen Einrichtungen und Veranstaltungen aus den kumulierten Ergebnissen "sehr schwierig" und "ziemlich schwierig" errechnet wurde). Für geistig Behinderte liegt das Ergebnis bei 73%, für Körperbehinderte bei 71% und für Gehörlose bei 54%. 57% der Europäer glauben, dass sich die Zugangsbedingungen für Behinderte zu öffentlichen Einrichtungen in den letzten zehn Jahren verbessert haben. 3.10. EU-Antidiskriminierungsvorschriften Quelle: http://www.stopdiscrimination.info/fileadmin/pdfs/Europ_ische_Inhalte/EC_Pressemitteilungen/ PM_Infringement_DE.pdf - Brüssel, 19. Juli 2004 (PDF:71Kb) Kommission geht vor den Europäischen Gerichtshof, um EU- Antidiskriminierungsvorschriften durchzusetzen. Die Europäische Kommission hat rechtliche Schritte gegen sechs Mitgliedstaaten angekündigt, die zwei Antidiskriminierungsrichtlinien nicht umgesetzt haben. Die Richtlinien, die Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Alters, einer Behinderung, der Religion und der sexuellen Orientierung untersagen, waren bis vergangenes Jahr in nationales Recht umzusetzen. Die Kommission wird beim Europäischen Gerichtshof Klage gegen Österreich, Deutschland, Finnland, Griechenland und Luxemburg einbringen. Heute vor einem Jahr endete die Frist für die Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung der Rassendiskriminierung in nationales Recht. Für die Rahmenrichtlinie für Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf lief die Umsetzungsfrist bereits im Dezember 2003 ab.1 Die beiden Richtlinien wurden im Jahr 2000 vom Rat verabschiedet und erforderten legislative Änderungen in allen 25 EU-Mitgliedstaaten. In vielen Fällen waren sie Anstoß für äußerst positive Entwicklungen, die häufig über die Mindestanforderungen der Richtlinien hinausgehen und umfassenderen Schutz bieten. 3.11. Rechtsschutz und Recht auf Wiedergutmachung Quelle: http://www.stop-discrimination.info/index.php?id=408 Aus den Richtlinien geht klar hervor, dass alle Personen, die Opfer einer Diskriminierung sind oder die sich aufgrund ihrer persönlichen Merkmale ungerecht behandelt fühlen, einen angemessenen Rechtsschutz und ein durchsetzbares Recht auf Wiedergutmachung (d. h. 3. Auszüge aus EU-Dokumenten Seite 55 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg auf Abstellung einer solchen Diskriminierung) genießen sollen. Es steht den einzelnen Mitgliedstaaten frei, ob dies auf dem Gerichtsweg – also durch Straf- oder Zivilverfahren – oder auf dem Verwaltungsweg, beispielsweise vor einem Schiedsgericht, geschieht. Die Mitgliedstaaten können sich auch für Schlichtungsverfahren entscheiden und ein System einrichten, bei dem Fälle von Nichtbeachtung des Gleichheitsgrundsatzes freiwillig Gesprächen anstatt auf dem Rechtsweg gelöst werden. Die Mitgliedstaaten haben gemäß den Richtlinien dafür Sorge zu tragen, dass Personen, die eine Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorbringen, von ihren Arbeitnehmerorganisationen oder einschlägigen Berufsverbänden oder -organisationen unterstützt und vertreten werden können. Gleichzeitig haben sie sicherzustellen, dass die bei einem Tatbestand der Diskriminierung verhängten Sanktionen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind. Mit anderen Worten: Die Strafen für Diskriminierung sollen in einem angemessenen Verhältnis zum angerichteten Schaden stehen und als Abschreckung gegen derartige Verhaltensweisen dienen. Zur weiteren Stärkung des Schutzes sind die Mitgliedstaaten zur Einführung gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, die in Zivilverfahren (d. h. Verfahren ohne strafrechtliche Anklage) eine Beweislastverteilung zwischen der wegen Diskriminierung klagenden Partei und der beklagten Partei vorsehen. Dies bedeutet, dass beide Parteien für den Nachweis der Verletzung bzw. Nichtverletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verantwortlich sind. Die klagende Partei muss zunächst glaubhaft machen, dass der Tatbestand der Diskriminierung erfüllt ist (und ein prima facie-Beweis dafür vorliegt) und die Beschwerde daher begründet ist. Anschließend hat die wegen Diskriminierung beklagte Partei nachzuweisen, dass sie nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat und es einen triftigen Grund für ihr Handeln gab. Es obliegt also dem Beklagten, das Gericht oder eine andere zuständige Stelle davon zu überzeugen, dass kein diskriminierendes Verhalten vorlag. Von der Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, wird nicht erwartet, dies schlüssig zu beweisen, da sie hierzu wahrscheinlich kaum in der Lage ist. Außerdem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Personen, die eine Beschwerde wegen Diskriminierung einlegen, angemessen vor Viktimisierung oder anderen Repressalien zu schützen, die sie andernfalls von einer Durchsetzung ihres Rechtes auf Gleichbehandlung abhalten würden. Dies gilt auch für Zeugen in Diskriminierungsverfahren, die den gleichen Schutz vor Viktimisierung genießen müssen, damit sie zur Aussage bereit sind. Die Mitgliedstaaten haben daher Maßnahmen zu treffen, damit diejenigen, denen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgeworfen wird, gar nicht erst so reagieren. Insbesondere müssen derartige Maßnahmen die Arbeitnehmer vor einer möglichen Entlassung schützen, wenn sie Beschwerde einlegen oder ein gerichtliches Verfahren gegen ihren Arbeitgeber anstrengen oder in Diskriminierungsverfahren als Zeuge aussagen. Seite 56 von 116 3. Auszüge aus EU-Dokumenten Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Ist es nicht "eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes", wenn Gebärdensprache nicht anerkannt wird? 3. Auszüge aus EU-Dokumenten Seite 57 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 4. Was bislang in Luxemburg geschah In diesem Kapitel liegt wohl die meiste Nachforschungsarbeit, da es sehr schwer ist im Internet Infos zu finden über die Situation Gehörloser in Luxemburg. Dieses Kapitel enthält auch nur das, was ich bis heute bei meinen Nachforschungen herausgefunden habe und spiegelt vielleicht nicht den ganz aktuellen Stand der Dinge hier in Luxemburg wider (es ist sehr schwer etwas zur Situation hier zu finden). Für weitere Infos - Updates - bin ich sehr dankbar (email-Adresse: gehoerlos.plh.lu). 4.1. Publications/BATOD On-line Magazine/Models of Deaf Education around the world/Deaf education in Luxembourg Ein sehr interessanter englisch-sprachiger Artikel von Claudine Muller und Nadine Rischard über das Schulsystem in Luxemburg kann im "BATOD On-line Magazine" nachgelesen werden unter folgender Internet-Adresse: www.batod.org.uk/index.php?id=/publications/on-linemagazine/models/luxembourg.htm 4.2. EUD Update, Vol. 4, Nr. 10, March 2001, p.17 LUXEMBOURG: A complex situation (Abstract): From: http://www.eudnet.org/update/archive/2001/032001.doc 4.2.1. The Situation of Sign Languages in the Grand-Duchy of Luxembourg The Verein der Gehörlosen und Schwerhörigen Luxembourg a.s.b.l. (Luxembourgish Deaf Association) would like to report on the situation of sign languages in the GrandDuchy of Luxembourg. The situation is related to the education, culture and policy. 4.2.2. Education In Luxembourg there is only one school for the Deaf, the Centre de Logopédie. Given the particular geographic situation of Luxembourg, hearing children receive intensive language teaching during their education. We will outline this in the next section and contrast the situation for Deaf Luxembourgers. 4.2.3. Learning Languages in State Schools Luxembourgish children learn Luxembourgish as their native language. At primary school German is taught as the first foreign language from the first year onwards. From the second school year onwards, French and German are taught in parallel. At secondary school, additional languages like English, Spanish, Italian, Portuguese, Latin or Greek are taught. The official Languages of Luxembourg are Luxembourgish, German and French. 4. Was bislang in Luxemburg geschah Seite 59 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 4.2.4. Language Learning at the School for the Deaf Deaf pupils are taught German as their primary language from the first school year French is an option that can be taken from the second school year on, but the teaching French is limited. The consequence is that Deaf students apply only German as the principal language and are not able to apply French for communication, despite the fact that French is more widely spoken in the environment. Because most teachers working at the Centre de Logopédie have studied Deaf Education at German universities, a strong oral approach is applied, as opposed to a sign language-based approach. 4.2.5. Introduction of Sign Language in Education Until the 1980's, only the oral approach was applied. Sign language was introduced incrementally, especially for Deaf pupils with learning difficulties. Deaf students who do not have a learning difficulty are expected to participate in an oral education. 4.2.6. Conclusions about Sign Languages in Education In Luxembourg Sign language is only permitted for use with Deaf persons who have learning difficulties. Deaf people who do not have an intellectual disability continue to learn the spoken language. Moreover there exists a certain number of deaf and hard of hearing pupils who are educated beyond the Centre de Logopédie, at mainstream schools. These pupils are usually not familiar with sign languages. 4.2.7. Sign Language Courses There exists an increasing number of persons who are not deaf, but who are interested in learning sign languages hoping to communicate with Deaf people in leisure activities, in education and at work places. Unfortunately there are no sign language courses running at present in the Grand Duchy of Luxembourg. However, sign languages courses are offered in neighbouring regions of the Grand-Duchy of Luxembourg. For the moment Luxembourgers attend sign languages courses in the German city, Trier. This is because the distance Luxembourg and Trier is not great. German Sign Language and "Sign-supported German" are offered in an evening course programme. Moreover certain Luxembourgers are interested in taking courses in French and Wallonian Sign Languages, but they have difficulty in finding appropriate sign language courses in French regions like Lorraine and in Belgian regions like the province of Luxembourg. 4.2.8. Sign Language and Culture The Verein der Gehörlosen und Schwerhörigen Luxembourg has participated twice in the Language Festival where students of all schools of the Grand-Duchy of Luxembourg participate. At this festival, we aim to demonstrate sign languages in use, use of finger Seite 60 von 116 4. Was bislang in Luxemburg geschah Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg spelling, exhibiting sign language based multi-media like CD-ROMs and videos, and sign language sketches for the rally. The response from the students participating in this festival is very positive. 4.2.9. Policy for Handicapped Persons In 1995, in the course of reorganising the Luxembourgish Government, the Minister for Families, Marie-Josée JACOBS was nominated as Minister for Affairs of Handicapped Persons. An independent Ministry for the Affairs of Handicapped Persons does not exist, but the Ministry of the Family is charged with this responsibility. A policy for Handicapped Persons was introduced and led to the first national colloquium about policy for Handicapped Persons (1997) where the Verein der Gehörlosen und Schwerhörigen was invited to take part in influencing the policy process. As a result, an action programme was developed. However, sign languages are not mentioned in the action programme. 4.2.10. Legislation and the Constitution In Luxembourg there is no legislation that refers to the use of sign language and no fundamental right regarding use of a sign language in the Luxembourgish constitution. However, reform of the Luxembourgish constitution is not yet complete. 4.2.11. Mention of Sign Languages at Ministerial and Parliamentary Level At the political level, the issue of sign languages has been raised. Recently the Minister of Affairs of Handicapped Persons mentioned that the use of sign languages is necessary. Moreover we recently heard a parliamentary question that was concerned with the provision of sign language interpreters in museums to guide Deaf people. 4.2.12. Conclusion The situation in education, culture and policy shows that there is still a long way to go before sign languages are used and recognised widely in Luxembourg. As the smallest country of the European Union, Luxembourg is dependent on approaches that have their origin in larger EU countries. It is rather more practical for Luxembourg to participate in sign language projects that have a regional focus: For Luxembourg it means the possibility of participating in projects in the region composed of Luxembourg, Lorraine (France), Rheinland-Pfalz and Saarland (both Germany) and the province of Luxembourg (Belgium). 4.3. (25. März 2003) - Informations- und Diskussionsveranstaltung: "Das neue Behindertengleichstellungsgesetz in Deutschland - ein nachahmenswertes Modell?" Am 25.03.03 fand im Saal 2 der Messehallen in Luxemburg die Informations- und Diskussionsveranstaltung "Das neue Behindertengleichstellungsgesetz in Deutschland - ein nachahmenswertes Modell in Luxemburg?" statt. Diese Veranstaltung fand im Rahmen des 4. Was bislang in Luxemburg geschah Seite 61 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen statt und wurde von Info Handicap, Conseil National des Personnes Handicapées und von der "Conférence du Jeune Barreau de Luxembourg" organisiert. Als Redner waren Herr Horst Frehe und Herr Josef Hecken eingeladen. Herr Frehe ist in Deutschland Leiter der Koordinierungsstelle für das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen und hat als Mitglied im Forum behinderter Juristen das am 1. Mai 2002 in Kraft getretene Gesetz mitinitiiert. Herr Hecken ist Staatssekretär am Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes und Verantwortlicher für die Umsetzung des Bundesgleichstellungsgesetzes in das Saarländische Landesgleichstellungsgesetz. Die Veranstaltung wurde von etwa 60 interessierten Personen besucht, darunter waren von Behinderung betroffene Personen und Angehörige, Vertreter von Behindertenorganisationen, Juristen und Politiker. Die Beiträge wurden simultan übersetzt in deutscher und französischer Sprache sowie in der in Luxemburg üblichen deutschen lautsprachbegleitenden Gebärdensprache. Bei den Betroffenen war die Gruppe der gehörlosen Menschen besonders stark vertreten. Was die Anwesenheit der Politiker betrifft, möchten wir die Vertreterin des Familienministeriums, Madame Joëlle Ludewig benennen. Unter den Juristen waren auch einige Anwälte des Netzes des juristischen Informationsdienstes von Info-Handicap : Maître Arzu Aktas, Maître Pierre Reuter und Maître Emmanuel Réveillaud. Auch Monsieur Miet aus Paris war anwesend, ein Vertreter der grossen französischen Behindertenorganisation "Association des Paralysés en France", die den juristischen Dienst von Info-Handicap bei seinem Aufbau beraten hat. Auch in Frankreich wird ein Rahmengesetz für den Bereich Behinderung vorbereitet, und so stösst das deutsche Modell dort ebenfalls auf grosses Interesse. Philip Scott, Präsident von Info-Handicap, Conseil National des Personnes Handicapées führte in seiner Begrüssungsansprache das Thema ein. Mit diesem Gesetz gehöre nun auch Deutschland zu einer Reihe von Ländern, die eine Gesetzgebung geschaffen haben im Hinblick auf eine Antidiskriminierung von Menschen mit einer Behinderung. Er wies darauf hin, dass sich auf europäischer Ebene das Europäische Forum behinderter Personen für die Einführung einer Direktive gegen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen stark macht. Eine solche Gesetzgebung stösst aber oft genug auf erbitterten Widerstand. In Luxemburg existiere noch kein solches globales Rahmengesetz. Es bestünde aber auch das Problem der Nicht-Anwendung bestehender Gesetze, z.B. was die Einstellung behinderter Arbeitnehmer beträfe; so gäbe es zwar gesetzlich vorgeschriebene Quoten, die aber oft genug nicht eingehalten würden. Zwar gelte schon das neue Gesetz über die Zugänglichkeit öffentlicher Gebäude, aber die Professionellen in diesem Bereich beklagten sich, dass es Ihnen unmöglich sei, die darin gestellten Anforderungen zu erfüllen. Seite 62 von 116 4. Was bislang in Luxemburg geschah Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Monsieur Scott wies weiter darauf hin, dass eines der Ziele des Europäischen Jahres die Förderung des Austauschs der Mitglieder der Europäischen Union sei, um die positiven Beispiele identifizieren und übertragen zu können. Man werde sehen, ob das deutsche Gesetz ein solches positives Beispiel und damit geeignet sei, hier in Luxemburg angewendet zu werden. In seinem Vortrag stellte Herr Frehe das Behindertengleichstellungsgesetz in einen ethischen, historischen und politischen Zusammenhang. Er benannte und erläuterte nicht nur die wesentlichen Inhalte des Behindertengleichstellungsgesetzes, sondern stellte auch die juristischen Durchsetzungsmöglichkeiten vor. Weiterhin konnte sich der Zuhörer/ die Zuhörerin eine Vorstellung von den Überlegungen und Forderungen machen, die zu diesem Gesetz geführt hatten. Der vollständige Text seines Vortrags38 kann auf der luxemburgischen Homepage des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen eingesehen werden unter www.aeph2003.lu, hierbei muss im Kalender das Datum der Veranstaltung angeklickt werden39. Auf Grund der föderativen Struktur der Bundesrepublik gelten die Bundesregelungen nicht unmittelbar in den Ländern. So müssen hier Ländergleichstellungsgesetze geschaffen werden. Herr Hecken erläuterte den Weg des Saarlandes bei der Umsetzung der Ideen und Prinzipien des Behindertengleichstellungsgesetzes. Zur Zeit befindet sich der Entwurf eines "Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen des Saarlandes" bei der externen Anhörung bei den Behindertenorganisationen und -verbänden. Herr Hecken hofft, das Gesetz vor der Sommerpause im Landtag einbringen zu können. In seinem Vortrag40 machte er deutlich, welche Hindernisse überwunden werden müssen, um ein solches Gesetz politisch durchzusetzen. Er erklärte inhaltliche Unterschiede von bundesdeutschem Behindertengleichstellungsgesetz und saarländischem Landesgleichstellungsgesetz. Sein Vortrag kann auf der obengenannten Homepage eingesehen werden. Maître Nicolas Schaeffer, der Präsident der "Conférence du Jeune Barreau au Luxembourg" (CJBL), der Junganwaltschaft in Luxemburg erklärte in seiner Ansprache, dass der CJBL sich Im Laufe der gemeinsamen Organisation der Veranstaltung mit InfoHandicap zum ersten Mal näher mit den Gesetzen im Bereich Behinderung näher auseinandergesetzt habe. Dabei überraschte die relativ kleine Gesetzgebung für diesen Bereich. Zwar gäbe es punktuelle Gesetze, die aber vergleichsweise jung seien. Politisch wahrgenommen sei das Thema erst in den 70er Jahren, als die Zusammenarbeit von privaten Institutionen und dem Staat geregelt wurde. 38: Für den Text des Vortrags von Herrn Frehe, siehe Seite 70 39: Da die Seite www.aeph2003.lu leider nicht mehr existiert, finden Sie die Texte der Vorträge hier im Anschluss an diesen Bericht. 40: Für den Text des Vortrags von Herrn Hecken, siehe Seite 81 4. Was bislang in Luxemburg geschah Seite 63 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg So wurde 1973 im Unterrichtswesen das Schulgesetz von 1912 dahingehend verändert, dass auch für Kinder mit Behinderung die Schulpflicht und der Differenzierte Unterricht eingeführt wurde. Erst Anfang der 90er Jahre wurden die Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, einen festgelegten Prozentsatz behinderter Arbeitnehmer zu beschäftigen. Diese Regelung nannte Maître Schaeffer einen "zahnlosen Tiger", da die Arbeitgeber nicht zur Rechenschaft gezogen würden, das Gesetz funktioniere folglich auf freiwilliger Basis. In diesem Zusammenhang habe der Staat auch sich selbst Quoten auferlegt, was die Einstellung behinderter Arbeitnehmer im Staatswesen betrifft. 2001 wurde für die öffentlichen Gebäude die Barrierefreiheit eingeführt. Dies gelte allerdings nur für die Neubauten. Maître Schaeffer hält ein Rahmengesetz in Luxemburg für dringend notwendig und sieht hier einen grossen Handlungsbedarf für den Gesetzgeber. Nach diesen Redebeiträgen lud Monsieur Scott das Publikum zu Reaktionen und Fragestellungen ein 1. Die erste Anmerkung machte ein Mann, der nach eigenen Angaben schon viele Jahre in der Psychiatrie tätig ist, zunächst in Deutschland, dann in Luxemburg. An diesem Gesetz und der Art seiner Verwirklichung gefalle ihm besonders, das die Veränderungen nicht "von oben" reglementiert worden seien, sondern dass die Betroffenen selbst die Eckpunkte gesetzt hätten. Dieser Gedanke der Selbstbestimmung und Autonomie sei seiner Meinung nach in Luxemburg sehr schwach ausgeprägt, dies gelte besonders für den Bereich Psychiatrie. Er betonte nochmals die Wichtigkeit des Prinzips der Autonomie. 2. Eine Vertreterin des Familienministeriums drückte ebenfalls - im Namen des Ministeriums - das Interesse für dieses Gesetz aus und nannte es lobenswert, dass es von der Basis her entstanden sei. Ihre Fragen waren : Wie wird die genannte Verhandlungspflicht zwischen den an der Umsetzung dieses Gesetz beteiligten Akteuren in der Realität umgesetzt und welche Begleitmassnahmen sind vorgesehen? Welche Evaluierungsmassnahmen für das Gesetz gibt es ? Herr Frehe bescheinigte der Fragerin, zielgerichtet 2 Schwachpunkte des Gesetztes aufgespürt zu haben. Die Verhandlungspflicht bestehe ja für die Zielvereinbarungen also für den zivilen Bereich, unterstützende Begleitmassnahmen gäbe es aber jedenfalls zur Zeit - nicht. Eine Unterstützung, auch eine finanzielle wäre sicher sinnvoll gewesen und auch vom Sprecher des deutschen Behindertenrates (dem er zum damaligen Zeitpunkt angehört habe) eingefordert worden. Ehrenamtlich und damit mühsam sei ein juristisches Korsett geschaffen worden, die Entwicklung käme nur langsam in Gang. Seite 64 von 116 4. Was bislang in Luxemburg geschah Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Was die Evaluierung beträfe, so sei die Bundesregierung verpflichtet, alle 4 Jahre einen Behindertenbericht zu verfassen, um die Lage der behinderten Menschen dezidiert darzustellen. Dies sei eine gewisse Form der Evaluierung. Eine professionelle Evaluierung sei nicht angeschoben worden, was er bedauere. Bis jetzt gäbe es noch keine Zielvereinbarung und auch noch keine Verbandsklage. Herr Hecken erläuterte, dass für den öffentlichen Bereich das Gesetz unmittelbar gelte, das heisst die darin enthaltenen Regelungen wie z.B. die Verwirklichung der Barrierefreiheit seien verpflichtend. Die Zielvereinbarungen gelten für den privatwirtschaftlichen Bereich. Durch die Forderung nach Aufnahme von Verhandlungen kann ein sozialer Druck ausgeübt werden. Die Berichtspflicht der Bundesregierung alle 4 Jahre sei Gegenstand einer halbtätigen Debatte, hier hätte die jeweilige Opposition die Möglichkeit, eine Auswertung einzufordern. 3. Die dritte Wortmeldung bezog sich auf § des BGG, der festlegt, dass die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen sind. Die Fragestellerin möchte gerne Näheres darüber wissen. Herr Frehe erklärt, dass die Barrierefreiheit relativ geschlechtsneutral herstellbar ist, daher komme diese Regelung in diesem Bereich nicht so zum Tragen. Auswirkungen habe es allerdings beim Diskriminierungsverbot. Dieses Verbot hat im Sozialgesetzbuch IX grössere Bedeutung, das die soziale Absicherung regelt. Zur Zeit ist die Beschäftigungsquote behinderter Frauen deutlich niedriger als die behinderter Männer. Auch im Bereich qualifizierende Rehabilitationsmassnahmen für Behinderte ist die Anzahl der Frauen nur halb so gross. Bei der Ausgestaltung der Qualifizierungs- und Beschäftigungsmassnahmen wird künftig auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden müssen, damit behinderte Frauen stärker im Erwerbsleben eingebunden werden können. Für den öffentlichen Bereich bedeutet dies, dass bei der Einstellung die behinderte Beamtin dem behinderten Beamten vorgezogen wird. 4. Ein Mitglied des Verwaltungsrats von Info -Handicap lobt die klaren Ausführungen der Vorträge. Ihn beschäftigt die Überlegung, wie die Prinzipien der Zugänglichkeit und der Gleichstellung in einem Gesetz in Luxemburg zu kombinieren seien. Positiv fände er, das die jeweiligen Regierungen in Deutschland sich Fristen gesetzt hätten, innerhalb derer Barrierefreiheit zu verwirklichen sei. Davon könne man in Luxemburg nur träumen. Er will gerne Näheres über die Verbandsklage wissen. Herr Hecken erläutert, dass bei öffentlich - rechtlichen Streitverfahren der Kläger unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein muss, d.h. eine Klagebefugnis hat. Die Verbandsklage durchbricht dieses Prinzip der eigenen subjektiven Betroffenheit, 4. Was bislang in Luxemburg geschah Seite 65 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg wenn es sich beispielweise um einen Präzedenzfall einer unbestimmten Anzahl von gleichgelagerten Fällen handelt, d.h. ein übergeordnetes Interesse besteht. Der Vorteil für den Einzelnen ist die Befreiung von einem Prozessrisiko. Herr Frehe legt Wert auf die Unterscheidung von Verbandsklage und Prozessstandschaft. Die Verbandsklage kann dort tätig werden, wo gar kein subjektives Recht berührt ist. Beispiel : Die Förderung von Verkehrsmitteln, die die Anforderungen der Barrierefreiheit nicht erfüllen. Beteiligt sind nur z.B. ein Busunternehmen und die Genehmigungsbehörde. In einer Verbandsklage kann nun festgestellt werden, dass dies eine rechtswidrige Genehmigung sei. Bei der Prozessstandschaft könnte der Einzelne klagen, auf Grund einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle kann er sich aber vertreten lassen. Bei der dritten Form gibt es keinen bestimmten Diskriminierten, die Entscheidung ist allgemein. Dies sei der typische Fall von Verbandklage. Herr Hecken betont, dass die Forderungen des Behindertengleichstellungsgesetzes nur eine eingeschränkte Wirkung hätten, wenn sie nicht durch das Sozialgesetzbuch IX und arbeitsmarktpolitische Instrumente flankiert würden. Er erklärt die Beschäftigungspflicht von behinderten Personen in der freien Wirtschaft. Derzeit liegt die Quote bei 5%, wird diese nicht erfüllt, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Dieses Geld fliesst der Förderung allgemeiner behindertenpolitischer Zwecksetzung zu. Aus diesem Sondervermögen können Unterstützungsmassnahmen für Betriebe, die Behinderte beschäftigen finanziert werden. Für Herrn Hecken bedeutet die Tatsache, einer Arbeit nachzugehen, eine sehr wichtige Grundlage für das Selbstwertgefühl von Menschen. Deshalb sei die Integration behinderter Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt so wichtig und damit die Bereitstellung von Arbeitsassistenz. 5. In der nächsten Wortmeldung wird nach dem Unterschied von Deutscher Gebärdensprache und lautsprachbegleitender Gebärdensprache gefragt. Herr Frehe erklärt, dass die Deutsche Gebärdensprache (DGS) eine eigene Sprachstruktur habe, während die lautsprachbegleitende Sprache der oralen Sprache folge. Nach intensiven Diskussionen mit schwerhörigen und gehörlosen Menschen habe man sich entschieden, beide Kommunikationsformen in das Behindertengleichstellungsgesetz aufzunehmen. Nunmehr sei die DGS als eigene Sprache anerkannt, die lautsprachbegleitende Sprache als Kommunikationsform. 6. Eine gehörlose Frau beklagt Kommunikationsmöglichkeiten von in ihrem Beitrag Gehörlosen und die damit Begrenzung der verbunden die Schwierigkeiten, gegen ihre Situation zu protestieren und diese politisch zu verändern. Seite 66 von 116 4. Was bislang in Luxemburg geschah Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Sie selbst habe zwar die deutsche Sprache einigermassen gelernt, aber die luxemburgische, englische und französische sei ihr fremd. Wie aber solle sie da Forderungen aufstellen oder gar Gesetzestexte entwerfen und einbringen ? Herr Frehe erklärt, dass er, da er selbst nicht gehörlos sei - hierzu nur vorsichtige Anmerkungen treffen kann. Er habe während seines Amerikaaufenthalts gehörlose Menschen kennen gelernt, die frühzeitig die American Sign Language erlernt hätten und so auch an einer Hochschule studieren konnten. Er glaube daher, dass wenn ein gehörloser Mensch die Möglichkeit hat, eine Gebärdensprache schon in der Kindheit zu erlernen, er die Sprache in all ihren Feinheiten erwerben wird. Das Problem liege in Deutschland für ihn im Übergang. Bis jetzt habe zu wenig Unterricht in deutscher Gebärdensprache stattgefunden, weil diese nicht in dem Masse aktzepiert worden sei. Es wurde mehr Wert darauf gelegt, die orale Sprache zu verstehen. Auch heute sei dies in der Gehörlosenpädagogik ein zentrales Problem. Beispielsweise sei die Systematisierung der DGS nicht von Gehörlosenpädagogen, sondern von einem Institut für Linguistik in Hamburg erarbeitet worden. 7. Eine gehörlose Frau fragt Herrn Frehe, wie gross eine Arbeitsgruppe sein sollte, die einen Gesetzestext formulieren und einbringen kann, wie gross seine Arbeitsgruppe war. Herr Frehe antwortet, dass dies nicht einfach zu beantworten wäre, da die Entwicklung des Gesetzesprojekts in mehreren Schritten erfolgt sei. Zunächst habe es sich um eine kleine Gruppe von mal 7 - 8 Leuten, mal 10 -12 Leuten gehandelt, die einen Vorschlag formuliert hätten. Dann sei der Vorschlag bekannt gemacht und mit Behindertengruppen diskutiert worden. Anschliessend sei der Vorschlag verändert und veröffentlicht worden. Dabei habe sich der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung sehr stark eingesetzt. Eine Projektgruppe von 12 - 15 Juristen /Juristinnen wurde eingerichtet, die den Entwurf nochmals überarbeitet haben. Immer wieder wurden während dieses Prozesses Behindertenverbände angehört. Das Bundesinnenministerium sei nicht begeistert gewesen, die Gebärdensprache ins Gesetz aufzunehmen, da damit auch ein Anspruch auf Bezahlung des Gebärdendolmetschens festgelegt wurde. Gleiches galt für blinde Personen, die nun einen Anspruch auf Bescheide von Bundesbehörden in Braille - Schrift und/oder in Form von Hörkassetten haben. Rückblickend stellt Herr Frehe fest, dass in unterschiedlichen Phasen der Entwicklung des Gesetztes unterschiedlich viele Leute beteiligt waren. Die Ausarbeitung habe eher in kleinen Gruppen stattgefunden, wobei immer wieder eine Rückkopplung mit den Behindertenverbänden stattgefunden habe. 4. Was bislang in Luxemburg geschah Seite 67 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Herr Hecken betont, dass bei der Durchsetzung eines solchen Projekts nicht die Grösse einer Arbeitsgruppe entscheidend sei, sondern der Druck, der dahinter gestellt werden könne. So sei das Gesetz am Ende einer Legislaturperiode durchgesetzt worden, an deren Anfang sozialpolitische Versprechungen gemacht worden seien, die nun eingelöst werden mussten. Dies sei erfahrungsgemäss eine optimale Situation zur Durchsetzung von Interessen. Wichtig sei es, gemeinsam Druck zu erzeugen. Im Saarland sei es bei der Ausarbeitung des Gesetzes zu Differenzen zwischen Gehörlosen und Schwerhörigen gekommen, die letztlich zu einer Schwächung der Position geführt hätten. Herr Frehe versichert, dass aus diesem Grund Differenzen vorher begradigt werden müssten und nicht in den Arbeitsgruppen ausdiskutiert werden sollten. 8. Eine gehörlose Frau vertieft in ihrem Beitrag die Problematik der unzureichenden Mitteilungsmöglichkeiten von gehörlosen Menschen. Was solle sie beispielsweise tun, wenn ihr Auto auf der Autobahn liegen bleibt ? Sie kann keinen Kontakt mit der Notrufzentrale aufnehmen, da die Notrufsäulen nur mit einem Telefon ausgestattet sind, das sie als Gehörlose nicht benutzen kann. Herr Frehe bestätigt, dass es für dieses Problem noch keine Lösung gäbe. Man habe zwar darauf eingewirkt, dass Polizeidienststellen mit einem Faxgerät ausgestattet würden und es bestünde die Möglichkeit, per E-mail die Polizei zu erreichen, aber dann müsse dafür gesorgt werden, dass E-mails rechtzeitig gelesen würden. Herr Hecken bestätigt, das die Autobahnproblematik noch lange nicht gelöst sei. Es müsste einen speziellen Alarmknopf geben, der darauf hinweist, dass die Person nicht mit der üblichen oralen Sprache kommunizieren könne. In diesem Bereich sei noch viel Handlungsbedarf. Im Saarland, wo die Gruppe der Gehörlosen auf Grund der vergleichsweise kleinen Einwohnerzahl überschaubar sei, habe man diesen Personenkreis mit Piepsern ausgestattet, mit denen ein Notrufsignal gesendet werden könne, aber das sei kein auf die Bundesrepublik übertragbares Modell. Man habe im Saarland eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um die technischen Möglichkeiten herauszufinden, mit denen man dem Anspruch des Gesetzes gerecht werden könne. 9. Der Mitarbeiter aus dem Psychiatriebereich lobt die moderne, dezentralisierte Psychiatriestruktur in den Bundesländern Bremen und Saarland und fragt, in wie weit psychisch Kranke Ansprechpartner bei der Ausarbeitung des Gesetzes gewesen seien. Herr Frehe antwortet, dass die Situation der psychisch Kranken in Psych - KG's auf Länderebene geregelt sei. Diese Ländergesetze regeln die Unterbringung und Versorgung psychisch Kranker und legen damit auch Freiheitsbeschränkungen fest. Seite 68 von 116 4. Was bislang in Luxemburg geschah Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg In Bremen habe man diskutiert, was im Gesetz geändert werden müsse. So gibt es Besuchskommissionen, die psychisch Kranke in geschlossenen Abteilungen besuchen, um als Ansprechpartner die Qualität der Versorgung zu kontrollieren und eventuelle Beschwerden weiterzuleiten. Ein Gesetzesvorschlag sei nun, Psychiatrie -Erfahrene in diese Kommissionen aufzunehmen. Zum zweiten sei die Kommunikation über Briefe von psychisch Kranken, die in geschlossenen Abteilungen untergebracht wären, zur Zeit noch sehr eingeschränkt, stärker als bei Strafgefangenen. Dies müsse unbedingt geändert werden. Es werde drittens diskutiert, welche Behandlungsmethoden zugelassen werden sollen und welche zu verbieten sind. Eine vierte Forderung sei der Einsatz von Patientenanwälten, die von den Patienten ausgewählt würden. In Krankheitsphasen, wo die Kontrollmöglichkeiten des Patienten eingeschränkt sind, kann der Patientenanwalt in seinem Auftrag diese übernehmen. Dazu muss er ein Zugangsrecht zur Krankenakte haben. Herr Hecken führt aus, dass im Saarland die Dezentralisierung der Psychiatrie so weit fortgeschritten sei, dass es nur eine forensische Anstalt gebe, wo die strafrechtlichen Fälle untergebracht seien. Hier greife das nach seiner Aussage liberale Massregelvollzugsgesetz, dessen konkrete Ausgestaltung für forensische Patienten in Gesprächen diskutiert werde. 10. Ein französischer Teilnehmer der Veranstaltung, ein Mitarbeiter der "Association des Paralysés de France" versteht, dass das Prinzip des Gesetzes die Chancengleichheit sei. Nun genüge aber der Aspekt der Zugänglichkeit und dem der Antidiskriminierung nicht, um die Chancengleichheit herzustellen. Wie würde zum Beispiel die Finanzierung der persönlichen Assistenz abgesichert werden ? Er fragt weiter, ob individuelle Massnahmen festgelegt worden seien, die die Kompensation der Einschränkungen erlauben würden, also die Finanzierung technischer und menschlicher Hilfe. Um die Chancengleichheit zu realisieren, müssten Massnahmem zur Verwirklichung der Antidiskriminierung mit Massnahmen der Kompensation verbunden werden. Herr Frehe führt in seiner Antwort aus, dass man bewusst unterschieden habe zwischen dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das rechtliche Regelungen enthält, die bestehenden Benachteiligungen zu beseitigen und die Barrierefreiheit herzustellen und dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), das die Kompensation regelt, das heisst, durch die Herstellung eines Anspruchs auf Hilfsmittel die bestehenden Nachteile ausgleicht. Er bedauert aber, dass ein umfassender Anspruch auf persönliche Assistenz nicht durchgesetzt worden wäre. Zwar sei im SGB IX der Anspruch auf Arbeitsassistenz festgelegt worden, aber auch hier nicht der Anspruch auf persönliche Assistenz. 4. Was bislang in Luxemburg geschah Seite 69 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Dies sei eine Diskussion, die man in dieser Legislaturperiode führen wolle. Das Thema sei zu einem Schwerpunkt des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen gemacht worden, um hier öffentlichen Druck zu erzeugen. Er erläutert, dass im SGB IX eine Kompensation auch in technischer Hinsicht geregelt worden sei, was die Arbeitsplatzgestaltung und den Zugang zum Arbeitsplatz betreffe. Manche Hilfe sei auch im SGB V (Krankenversicherungsrecht) verankert worden. Herr Hecken fügt hinzu, dass die Finanzierung einer persönlichen Assistenz immer wieder diskutiert worden sei, zuletzt bei der Einführung der Pflegeversicherung und der Schaffung des SGB IX. Nun würde man einen neuen Anlauf wagen. Monsieur Scott fasst in seinem Schlusswort zusammen, dass nun eine Diskussion in Luxemburg initiiert wäre und sieht die Notwendigkeit eines Rahmengesetzes bestätigt. Er bittet die Teilnehmer, weitere Reflektionen und Bemerkungen an Info - Handicap zu richten. Er dankt den Dolmetschern und Gebärdendolmetschern für ihre ausgezeichnete Arbeit und dankt den beiden freiwilligen Helfern der State Street Bank, die die Mikros herumgereicht haben. 4.3.1. Das deutsche Behindertengleichstellungsgesetz: ein nachahmenswertes Modell für Luxemburg? (Vortrag von Horst Frehe) Sehr geehrte Damen und Herren, in der Vergangenheit wurde "Behinderung" nur als wertende Einschätzung, als persönliche Eigenschaft oder als funktionelle Einschränkung verstanden. "Behinderung" war Etikett, Makel oder Defizit. "Behinderung" als strukturelle Benachteiligung und diskriminierendes Verhalten zu begreifen und die Ursache für Behinderungen in einer ausgrenzenden Umwelt und in benachteiligenden Umgangsweisen einer nichtbehinderten Gesellschaft zu identifizieren, ist eine neue Sichtweise, die in den letzten zwanzig Jahren durch die emanzipatorische Behindertenbewegung in Deutschland etabliert wurde. Damit wurde ein Paradigmenwechsel eingeleitet, der in Deutschland zunächst zur Änderung des Grundgesetzes (GG) - unserer Verfassung - führte. In Artikel 3 GG findet man neben dem allgemeinen Gleichheitsgebot vor dem Gesetz und der Gleichberechtigung von Frauen und Männern eine Aufzählung von Merkmalen, die nicht Anknüpfungspunkt von Bevorzugungen oder Benachteiligungen sein dürfen: Geschlecht, Alter, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen. Für diese Aufzählung waren u.a. die schlimmen Erfahrungen des Nationalsozialismus mit der Verfolgung von Juden, Sinti und Roma, Kommunisten und Sozialdemokraten ursächlich. Behinderte Menschen, als erste Opfer der Euthanasiepolitik vergaß man. Durch die Verfassungsdebatte im Zuge der Wiedervereinigung wurde 1994 der Satz in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG aufgenommen: Seite 70 von 116 4. Was bislang in Luxemburg geschah Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Das bedeutet: eine Bevorzugung ist möglich, eine Benachteiligung aber untersagt. In einem Sozialgesetzbuch (SGB IX), das die soziale Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft sicherstellen soll und am 01.07.2001 in Kraft getreten ist und einem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das am 01.05.2002 in Kraft getreten ist, wurden diese Verfassungsgrundsätze zu einem wesentlichen Teil umgesetzt. 4.3.1.1. Würde als Ausgangspunkt der Behindertenpolitik Beide Gesetze richten nicht mehr den Blick auf das behinderte Individuum, sondern auf die Lebensbedingungen, alltäglichen Barrieren und benachteiligenden Verhaltensweisen der Umgebung behinderter Menschen. Ziel beider Gesetze ist es, behinderten Menschen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen, ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu verwirklichen und Benachteiligungen zu beseitigen und zu verhindern. Sie sind daher Programme zur Herstellung oder Wiederherstellung der verletzten Würde behinderter Menschen. Sie wollen sowohl den allgemeinen Anspruch auf Menschenwürde in unserer Verfassung: "Die Würde des Menschen ist unantastbar." (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) als auch das Benachteiligungsverbot Behinderter in Artikel 3 GG umsetzen. Der israelische Philosoph Avishai Margalit stellt die Frage der Menschenwürde und die Formen ihrer Verletzung in seinem Buch "Politik der Würde" 41 in den Mittelpunkt seiner Ausführungen. Er fordert von der Gesellschaft, wenn sie schon nicht "gerecht" ist - wie John Rawls42 es einfordert - dass sie doch zumindest "anständig" mit ihren Bürgern umgeht: "In einigen Gesellschaften gibt man sich große Mühe, behindertengerechte Bedingungen zu schaffen, um den betreffenden Personen einen möglichst großen Handlungsspielraum zu geben. In anderen Gesellschaften hingegen sehen sich Behinderte unaufhörlich demütigenden Situationen ausgesetzt, weil sie auf die Hilfsbereitschaft anderer Menschen angewiesen sind. Und dies kommt auch in Gesellschaften vor, die durchaus über die notwendigen materiellen Mittel verfügen, Behinderten ein gewisses Maß an Unabhängigkeit zu ermöglichen. Eine Gesellschaft ist entwürdigend, wenn sie die erforderlichen Mittel hat, aber keine Bereitschaft zeigt, diese den Behinderten zur Verfügung zu stellen." Er definiert als Grundlage einer "anständigen Gesellschaft", dass sie sich gegenüber ihren Mitgliedern nicht demütigend und damit entwürdigend verhält. Eine Gesellschaft ist nach Margalit "anständig", wenn ihre Institutionen die Menschen nicht demütigen. Unter Demütigung versteht er den Ausschluss aus der Menschengemeinschaft, die gezielte Freiheitsbegrenzung und 41: Avishai Margalit, Politik der Würde - Über Achtung und Verachtung, Berlin 1997, S. 218 42: John Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit, Frankfurt 1979 und ders., Politischer Liberalismus, Frankfurt 1998 4. Was bislang in Luxemburg geschah Seite 71 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg den Verlust von Kontrollfähigkeit43 Margalit hat damit aus ethischer Perspektive einen menschen- und bürgerrechtlichen Ansatz für das Verhältnis von Behinderten und übriger Gesellschaft formuliert. Ins Behindertenrecht übersetzt sind damit die drei Kernziele der beiden neuen Gesetze SGB IX und BGG beschrieben: Anspruch auf eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Beseitigung und Verhinderung von Barrieren und Benachteiligungen und Ermöglichung einer selbstbestimmten Lebensführung. Nach der Entschließung des Deutschen Bundestages zur Integration von Menschen mit Behinderungen Behinderter vom im 19.5.2000 GG Rehabilitationsrechtes durch (Drs. die behinderter 14/2913) sollte Zusammenfassung Menschen in das und einem Benachteiligungsverbot Weiterentwicklung SGB IX und des durch Gleichstellungsgesetze umgesetzt werden. Dieses ist mit dem SGB IX zum 01.07.2001 und dem BGG zum 01.05.2002 weitgehend geschehen. Was noch fehlt, ist die Verpflichtung der Bürger untereinander - insbesondere im Vertrags- und Organisationsrecht - behinderte Menschen nicht zu diskriminieren. Zwar gab es in der letzten Legislaturperiode schon einen Entwurf eines sog. "Zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetzes - ZAG". Dieser wurde aber nicht verabschiedet und wird möglicherweise auch in dieser Legislaturperiode lediglich im Rahmen der EU-Richtlinie (2000/43/EG) gegen die Diskriminierung wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft vom 29.06.2000 nur für diesen Personenkreis umgesetzt. Ursprünglich wollte man den ganzen Katalog der in Art. 13 EG-V genannten Anknüpfungspunkte für Diskriminierungen einbeziehen. Von den Vermietern bis zu den Kirchen liefen aber zu viele gesellschaftliche Gruppen dagegen Sturm, so dass nun auch die Einbeziehung behinderter Menschen - trotz anderslautender Koalitionsvereinbarung - nicht berücksichtigt werden soll. Auf welchem Hintergrund wird die Debatte um die Gleichstellung behinderter Menschen in Deutschland geführt? 4.3.1.2. Voraussetzungen für den Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik Die deutsche Behindertenpolitik ist seit fast zweihundert Jahren sehr stark von einem fürsorgerischen und wohlfahrtsverbandlichen Impetus bestimmt. Wie erst kürzlich in einer vergleichenden Untersuchung in den Ländern der EU festgestellt wurde, wird in Deutschland Wohlfahrtsverbänden eine besonders wichtige Rolle bei der Verbesserung der Lebensbedingungen behinderter Menschen eingeräumt. Staat und Wohlfahrt bestimmten und bestimmen, was für behinderte Menschen gut ist. Die eigenständige Interessenvertretung behinderter Menschen, die eigene Gestaltung ihrer Lebenssituation und ihre Beteiligung an allen Entscheidungen, die sie betreffen, war in Deutschland kaum 43: A. Margalit, a.a.O., S. 177 Seite 72 von 116 4. Was bislang in Luxemburg geschah Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg im Blick. Bereits beim "Internationalen Jahr der Behinderten" der UN 1981 kam es daher zu Protesten behinderter Menschen gegen diese Bevormundung. Als ein Ergebnis dieses Protestes bildete sich die "Selbstbestimmt Leben-Bewegung (Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben Deutschland - ISL e.V.)" getreu dem Vorbild der US-amerikanischen "Independent Living Movement (ILM)" als Bürgerrechtsbewegung behinderter Menschen heraus. Sie trug die politischen Ziele Selbstbestimmt leben zu können und nicht von anderen fremdbestimmt zu werden, In der Gesellschaft sich bewegen zu können und nicht in Sondereinrichtungen ausgegrenzt zu werden, Ein gleiches Recht auf Leben verwirklichen zu können und nicht überall benachteiligt zu werden in die Behindertenpolitik der Verbände und etablierte diese Ideen auch in der gesellschaftlichen Diskussion. Nach der Aufnahme des Benachteiligungsverbotes in das Grundgesetz war klar, dass es durch einfache Gesetzgebung umgesetzt werden musste. Dabei waren die Erfahrungen unser US-amerikanischen Freunde mit dem Art. 504 Rehabilitiation Act und verschiedener Gleichstellungsgesetze der amerikanischen Staaten (insbesondere Kaliforniens) besonders wichtig, die wir bei einem Besuch in den USA 1985 aufnehmen konnten. 4.3.1.3. Die neue Qualität des Gesetzgebungsverfahrens Der "Americans-with-Disabilities-Act - ADA" von 1990, war der Auslöser, um auch in Deutschland eine solche Gleichstellungsgesetzgebung zu fordern. Da trotz einer größer werdenden Offenheit der Politik für solche Gedanken keine Realisierungsschritte folgten, entschloss sich das "Forum behinderter Juristinnen und Juristen" (FbJJ) - ein loser Zusammenschluss von behinderten Richtern, Rechtsanwälten, Verwaltungsjuristen und Hochschullehrern - einen Gesetzentwurf für ein deutsches Gleichstellungsgesetz für Behinderte vorzulegen. Nachdem erste Entwürfe intensiv diskutiert und positiv aufgenommen wurden, präsentierte das FbJJ am 14. Januar 2001 seinen endgültigen Vorschlag, der zur Grundlage des Gesetzgebungsverfahrens für ein Bundesgesetz gemacht wurde. Während der FbJJ-Entwurf noch zivilrechtliche Bestimmungen und öffentlichrechtliche Rechtsnormen in einem Gesetzentwurf enthielt, wurde von der Bundesregierung eine Trennung dieser Bereiche vorgenommen, in dem ein Gesetz zum Verbot von Benachteiligungen durch die Bundesverwaltung und zur Verpflichtung des Bundes zur Herstellung von Barrierefreiheit (BGG) geschaffen wurde und mit dem schon erwähnten zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetz die Benachteiligung im Vertragsrecht verboten werden sollte. Wegen der föderativen Struktur der Bundesrepublik mit Bereichen ausschließlicher Gesetzgebungskompetenz der Länder soll das BGG durch entsprechende Gleichstellungsgesetze der Bundesländer ergänzt werden. Die Mehrzahl der Bundesländer 4. Was bislang in Luxemburg geschah Seite 73 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg sind gegenwärtig dabei, entsprechende Regelungen für ihren Kompetenzbereich zu erlassen. Ein Novum in der Gesetzgebung Deutschlands war beim BGG nicht nur, das ein Gesetzentwurf einer betroffenen Interessengruppe zum Ausgangspunkt für das Gesetzgebungsverfahrens des Bundes gemacht wurde. Der Entwurf der Bundesregierung wurde auch unter direkter Beteiligung von zwei Mitgliedern des FbJJ in der Projektgruppe Gleichstellungsgesetz erstellt, so dass von Beginn an die Regelungen mit den Betroffenen ausgehandelt und abgewogen werden konnten. Dieses war ein teilweise schwieriger Prozess und hat auch nicht zur Umsetzung aller Forderungen behinderter Menschen geführt. Allerdings wurde insgesamt ein Ergebnis erzielt, das die Problemlagen behinderter Menschen zutreffend aufgreift und angemessene Lösungsansätze anbietet. 4.3.1.4. Wesentliche Inhalte des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) Mit dem BGG wurde die Gleichstellungsdiskussion aus dem Bereich des Sozialrechts wie dem SGB IX - herausgetragen und das Verhältnis des einzelnen behinderten Menschen zu den Bundesbehörden, gegenüber Aufgabenträgern, Verkehrsträgern, Gaststättenbetreibern usw. neu geregelt. Das BGG enthält in einem ersten Artikel neben der Verpflichtung der Träger der öffentlichen Gewalt zur Barrierefreiheit und Gleichstellung, in den weiteren Artikeln vor allem Verfahrensregelungen, mit denen Barrierefreiheit beim Bauen, im Verkehr, bei der Kommunikation, bei der Nutzung elektronischer Medien, bei Wahlen und im Hochschulbereich hergestellt werden soll. Dem BGG liegt dabei die Vorstellung zu Grunde, dass über Verfahrensrechte flexible Formen der Anpassung der Umwelt erreicht werden können. Durch das Wechselspiel der Verhandlungsparteien könne mehr und sachgerechter an Lösungen gearbeitet werden, als durch starre gesetzliche Vorgaben. Die Mitwirkung bei Nahverkehrsplänen, die Beteiligung beim Aufstellen von Programmen zur Herstellung eines barrierefreien Eisenbahnverkehrs, der Abschluss von Zielvereinbarungen im Luftverkehr und zur barrierefreien Gestaltung der privaten Angebote, soll quasi aufgeklärte bürgerrechtliche Lösungen ermöglichen, statt ordnungspolizeilich kontrollierte Vorgaben zu machen. Ob ein solcher Ansatz funktioniert, hängt wesentlich von der Bereitschaft der Akteure ab, ausgetretene Pfade zu verlassen und neue Standards zu vereinbaren. Dabei soll auf Seiten der Wirtschaft durchaus das marktwirtschaftliche Interesse an behinderten Konsumenten als auch das aufgeklärte Verhalten des Bürgers gefördert werden, der bereit ist, auf unterschiedliche Anforderungen an seine Leistungen einzugehen. Nicht der Bourgeois sondern der Citoyen ist gefragt! Auf der Seite der Behindertenverbände wird durchaus von einem gewissen öffentlichkeitswirksamen Drohpotential ausgegangen, das im Falle fehlender Bereitschaft auf ihre Forderungen einzugehen, über die Prangerwirkung zu Umsatzeinbußen führen kann. Ob dieses, den Verbraucherschutzorganisationen entlehnte Seite 74 von 116 4. Was bislang in Luxemburg geschah Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Prinzip, auch in diesem Bereich funktioniert, wird sich zeigen. Mit der erweiterten Berichtspflicht nach § 66 SGB IX soll bis 2004 evaluiert werden, ob die gesetzlichen Instrumentarien Wirkung gezeigt oder sich als zahnlos erwiesen haben. Welche weiteren wesentlichen Regelungen sieht nun das Gesetz vor? 4.3.1.4.1. Definition der Barrierefreiheit Bei der Definition der Barrierefreiheit in § 4 sind nicht nur bauliche oder verkehrliche Barrieren für Mobilitätsbeeinträchtigte berücksichtigt worden, sondern auch die akustischen und visuellen Barrieren für blinde und hörbehinderte Menschen in der Umwelt und bei der Kommunikation, die Gestaltungen von Automaten und anderen Gebrauchsgegenständen sowie die anderen gestalteten Lebensbereiche. Barrierefrei sind diese nur, "wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind." Damit wurde ein Begriff der Barrierefreiheit gewählt, der umfassend die baulichen, verkehrlichen, kommunikativen und sonstigen gestalterischen Anforderungen an die unterschiedlichen Bedürfnisse von Menschen mit verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einbezieht. Nicht mehr allein der Rollstuhlfahrer bestimmt das Verständnis von Barrierefreiheit, sondern auch blinde, gehörlose, kleinwüchsige, armlose, psychisch und kognitiv eingeschränkte Menschen mit ihren jeweiligen Anforderungen. 4.3.1.4.2. Gebärdensprache Mit dem SGB IX wurde erstmalig der Anspruch auf Verwendung der Gebärdensprache geregelt. In § 19 SGB X wird dieses Recht für alle hörbehinderten Menschen im Sozialverwaltungsverfahren verankert, in § 17 Abs. 2 SGB I auf die Ausführung von Sozialleistungen ausgedehnt und als Teilhabeanspruch in § 57 SGB IX gewährt. Die Dolmetscherkosten tragen die Sozialleistungsträger. Erweitert wurden diese Rechte durch die Anerkennung der Gebärdensprache als eigene Sprache und der lautsprachbegleitenden Gebärden als Kommunikationsform der deutschen Sprache in § 6 BGG. Damit wurde eine Jahrhunderte währende Diskriminierung gehörloser Menschen beendet, die sich ausschließlich auf den oralen Spracherwerb und das Mundabsehen konzentrierte und dabei Gehörlosen ihre eigene Sprache nahm. Sämtliche Ansprüche können nun individuell selbst oder mit der Prozessstandschaft eingeklagt werden und sind der Verbandsklage zugängig, wenn es sich um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. 4.3.1.4.3. Zielvereinbarungen Die Zielvereinbarungen in § 5 Unternehmen oder Unternehmensverbände Behindertenverbänden Verhandlungspflicht BGG eingehen gegenüber sollen. den sind privatrechtliche zur Herstellung Dafür gibt anerkannten es der eine Verpflichtungen, die Barrierefreiheit mit öffentlich-rechtliche Behindertenverbänden, aber keine Abschlussverpflichtung. Wer Verhandlungen verlangen kann, wird durch ein einheitliches Anerkennungsverfahren für Zielvereinbarungen und das Recht auf Verbandsklage festgelegt. Werden Verhandlungen aufgenommen, wird dieses im Zielvereinbarungsregister 4. Was bislang in Luxemburg geschah Seite 75 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung veröffentlicht, so dass andere abschlussberechtigte Behindertenverbände den Verhandlungen beitreten können. Ist eine Zielvereinbarung geschlossen oder ist das Unternehmen einer Zielvereinbarung für diesen Bereich und Gegenstand beigetreten, so entfällt die Verhandlungspflicht für den Vereinbarungszeitraum. Ob in den Zielvereinbarungen tatsächlich wesentliche Verbesserungen vereinbart werden können, hängt von dem Geschick und der Bereitschaft der Verhandlungspartner ab. Denkbar sind sanktionsbewährte verbindliche Regelungen über die Vermeidung und Beseitigung von Barrieren, die Gestaltung von Betriebsabläufen, Ansprüche von behinderten Kunden und Standards für einen diskriminierungsfreien Umgang miteinander. 4.3.1.4.4. Diskriminierungsverbot Im § 7 Abs. 1 BGG ist zunächst nur eine Verpflichtung der Bundesverwaltung und Landesverwaltung, soweit sie Bundesrecht ausführt, sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten formuliert worden, die Ziele des Gesetzes zu beachten und zu fördern. Wichtiger ist das Benachteiligungsverbot in Abs. 2 Satz 1, das durch eine wirklich gelungene Definition konkretisiert wird: "Eine Benachteiligung liegt vor, wenn behinderte und nichtbehinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden." Durch den "zwingenden Grund" wird die Verfassungsrechtssprechung zum Art. 3 Abs. 3 GG vollständig umgesetzt. Dadurch, dass nicht mehr darauf abgestellt wird, dass die Diskriminierung wegen der Behinderung erfolgen muss, entfällt die Notwendigkeit von Beweislasterleichterungen, da es auf die Motive gar nicht mehr ankommt. Jede ohne zwingenden Grund erfolgte Ungleichbehandlung, die zu einem Nachteil bei der Teilhabe behinderter Menschen führt, ist eine verbotene Benachteiligung i.S. des Gesetzes. Damit werden die öffentlichen Träger sehr stark zu integrativen Konzepten ("mainstreaming") verpflichtet. Hiervon verspreche ich mir langfristig eine wichtige Wirkung. 4.3.1.4.5. Barrierefreie Gebäude Da der Bund in Deutschland kaum bauordnungsrechtliche Kompetenzen hat sondern diese Kompetenz bei den Bundesländern liegt, kann er sich im wesentlichen nur, wie in § 8 Abs. 1 BGG geschehen, selbst zur Barrierefreiheit verpflichten. Eine Einfügung der Barrierefreiheit in Gestaltungsmaßstab, das Bauplanungsrecht gegebenenfalls als im Baugesetzbuch Auflage im als Abwägungs- Bebauungsplan, war und nicht durchsetzbar. Dafür sind sämtliche zivilen Neubauten - und nicht mehr nur die großen über 1 Mill. € - sowie alle großen zivilen Um- und Erweiterungsbauten barrierefrei zu errichten. Dabei sollen die DIN-Normen als anerkannte Regeln der Technik berücksichtigt werden. 4.3.1.4.6. Gestaltungsanforderungen für blinde und sehbehinderte Menschen Für blinde Menschen sind zwei Bereiche im Art. 1 BGG besonders geregelt. Das ist einmal der Anspruch, Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einer für Seite 76 von 116 4. Was bislang in Luxemburg geschah Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg sie wahrnehmbaren Form (als E-Mail, Diskette, Kassette, Braille-Druck) zu erhalten, zum andern die elektronisch zur Verfügung gestellten Internetseiten oder Programmoberflächen nutzen zu können. Diese sollen nach dem WAI-Standard bearbeitet werden. Damit müssen Grafiken erläutert, mit der Maustaste anklickbare Fenster textunterlegt werden und die Texte so aufbereitet werden, dass sie von den Braille-Schrift-Programmen auch gelesen werden können. Was hier im Einzelnen gefordert wird, regelt eine Rechtsverordnung der Bundesregierung. Mit diesen Regelungen wird ein Stück selbständiger Teilhabe für blinde Menschen besser Bundesbehörden. abgesichert. Die Landesgleichstellungsgesetzen umgesetzt haben. Die Diese Verpflichtungen Landesbehörden verpflichtet privaten Anbieter gelten müssen werden, können soweit sich aber im sie quasi nur gegenüber Rahmen dieses nur von nicht schon freiwillig durch Zielvereinbarungen verpflichten lassen. 4.3.1.4.7. Rechtsmittel Während die Prozessstandschaft, also das Recht von Verbänden mit Genehmigung der Betroffenen in eigenem Namen klagen zu können, kaum Beachtung fand, löste das Verbandsklagerecht gerade bei den Ländern erhebliche Gegenwehr aus. Um ihren Bedenken und Vorbehalten entgegen zu kommen, wurde das Verbandsklagerecht im Diskussionsprozess erheblich verändert und konkretisiert. Es hat m.E. dennoch nichts von seiner Qualität eingebüßt. Die Verbandsklage ist klassisch als Feststellungsklage ausgestaltet. Mit der Klage wird ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot oder die Barrierefreiheitsvorschriften festgestellt. Es ist damit nur gegen Behörden gerichtet, die entweder benachteiligen oder die Herstellung der Barrierefreiheit z.B. im Genehmigungsverfahren nicht hinreichend beachtet haben. Nicht der Verkehrsbetrieb, sondern der Aufgabenträger kann beim Nahverkehrsplan zur Verantwortung gezogen werden; nicht die Bahngesellschaften sondern das Eisenbahnbundesamt kann bei unrechtmäßigen Genehmigungen verurteilt werden. Welche Wirkungen damit verknüpft sind, lässt sich bisher noch kaum abschätzen. 4.3.1.4.8. Behindertenbeauftragter Die Befugnisse des Behindertenbeauftragten werden jetzt gesetzlich geregelt. Damit wurde rechtlich geklärt, dass er in allen Gesetzgebungs- und untergesetzlichen Verfahren zu beteiligen ist und ein Initiativ-, Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht besitzt. So wurde eine weitere verfahrensrechtliche Struktur geschaffen, die in einem dialogischen Prozess dazu beitragen soll, Behindertenrechte besser zu berücksichtigen. 4.3.1.4.9. Wahlschablonen und barrierefreie Wahllokale Ein Anliegen blinder Menschen ist es, eigenständig wählen zu können und nicht mehr - wie bisher - auf eine Hilfsperson, die großes Vertrauen genießen muss, angewiesen zu sein. Bei der nächsten Europawahl werden und schon der gerade durchgeführten Bundestagswahl wurden Wahlschablonen eingesetzt, die von den Blindenverbänden 4. Was bislang in Luxemburg geschah Seite 77 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg hergestellt und verteilt werden. Die Kosten hierfür trägt der Bund. Die Wahllokale sollen so ausgewählt werden, dass sie barrierefrei sind. 4.3.1.4.10. Barrierefreie Hochschulen Mit Art. 28 BGG ist das Hochschulrahmengesetz (HRG) verändert worden. Neben dem Verbot, behinderte Studierende zu benachteiligen, besteht eine Verpflichtung, Regelungen zur Herstellung der Chancengleichheit in den Prüfungsordnungen aufzunehmen. Diese Vorschriften sind durch Länderhochschulgesetze umzusetzen. 4.3.1.4.11. Gaststätten In Art. 41 BGG ist das Gaststättengesetz so verändert worden, dass neue oder wesentlich umgebaute Gaststätten nur noch dann eine Genehmigung erhalten, wenn sie barrierefrei sind. Mit einer Verordnungsermächtigung in Abs. 3 können die Länder die Anforderungen an die Barrierefreiheit konkretisieren und Zumutbarkeitsgrenzen festlegen. Damit wurde auf die Wünsche der Länder eingegangen. Mit der Verordnungsermächtigung können diese gewerberechtlichen mit den baulichen Standards in den Landesbauordnungen in Übereinstimmung gebracht und gegebenenfalls Schwellenwerte für kleine Gaststätten eingeführt werden. Nicht einmal der deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DeHoGa) hat sich gegen diese Regelung gewehrt. 4.3.1.4.12. Bundesfernstraßen Mit der Änderung des Bundesfernstraßengesetzes in Art. 50 BGG soll eine möglichst weitgehende Barrierefreiheit erreicht werden. Damit ist nicht die Verpflichtung zur Asphaltstraße statt Kopfsteinpflaster gemeint. Es geht hier z.B. um die Rast- und Toilettenanlagen an Bundesautobahnen. Auch bei der Sondernutzung, z.B. bei einem Radrennen oder einem Straßenfest, dürfen die Belange behinderter Menschen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Entsprechende Vorschriften sollten für die Landesstraßen und kommunalen Straßen und Wege in den Landesstraßengesetzen gleichermaßen geregelt werden. 4.3.1.4.13. Verkehrsrechtliche Regelungen Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) ist ein zentrales Gesetz für die Unterstützung der Neubeschaffung von Fahrzeugen und den Aus- und Umbau der Verkehrsinfrastruktur durch Bundesmittel. Schon bisher sollten die Länder die Verkehrsbetriebe verpflichten, barrierefreie Fahrzeuge zu beschaffen. Die Länder haben sich weitgehend diesen Verpflichtungen entzogen. Art. 49 BGG fordert jetzt die Beteiligung der Behindertenbeauftragten oder -beiräte bei der Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur und sieht eine Berichtspflicht der Länder an die Bundesregierung hierüber vor. Damit soll eine deutliche Verbesserung der Umsetzung der Barrierefreiheit erreicht werden. Die Förderung von Fahrzeugen ohne fahrzeuggebundene Einstieghilfen widerspricht nun eindeutig den Intentionen des Gesetzes und könnte Verbandsklagen auslösen, die die Rechtswidrigkeit der Förderung feststellen. Hieraus könnte dann sogar ein Entzug von Bundesmitteln resultieren. Seite 78 von 116 4. Was bislang in Luxemburg geschah Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Eine ähnliche Regelung enthält die Änderung des Personenbeförderungsgesetzes in Art. 51 BGG. Die Aufgabenträger - in der Regel die Länder, Kreise und Kommunen sowie ihre Zweckverbünde - sind verpflichtet, in ihren Nahverkehrsplänen Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen zu machen, um eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit herzustellen. Auch hier werden die Behindertenbeauftragten und -beiräte beteiligt. Bei der Genehmigung der Linien hat die Genehmigungsbehörde auf die Einhaltung dieser Vorgaben zu achten und gegebenenfalls auch selbst Auflagen zu erteilen. Die Eisenbahnen werden verpflichtet, Programme zur Gestaltung der Fahrzeuge, Bahnanlagen und der Betriebsabläufe zu erstellen. Diese Programme werden an das Zielvereinbarungsregister übersandt und können dort eingesehen werden. Die Luftverkehrslinien und Flughäfen sollen Zielvereinbarungen zur Konkretisierung der barrierefreien Beförderung schließen. Die Bereitschaft hierzu ist allerdings bisher wenig ausgeprägt. Voraussichtlich muss hier demnächst eine gesetzliche Verpflichtung im deutschen Luftverkehrsgesetz oder auch durch eine EU-Verordnung erfolgen. Bei den verkehrsrechtlichen Regelungen kommt es jetzt darauf an, ob die Betreiber, Aufgabenträger und Genehmigungsbehörden die neuen Verpflichtungen ernst nehmen und ob anderenfalls die Verbandsklage ihre Wirkung nicht verfehlt. Sollten die jetzigen Bestimmungen ihr Ziel verfehlen, wird dies spätestens in dem erweiterten Bericht nach § 66 SGB IX sichtbar. In diesem Fall muss in den jeweiligen Bereichen über wesentlich schärfere Vorschriften nachgedacht werden. Wenn einerseits erhebliche Mittel für die unentgeltliche Beförderung von behinderten Menschen von den Verkehrsträgern kassiert werden, kann von diesen verlangt werden, die Voraussetzungen für die barrierefreie Beförderung zu schaffen. 4.3.1.5. Landesgleichstellungsgesetze Das BGG setzt einerseits seine Umsetzung durch die Länder, Kommunen und anderen Beteiligten voraus. Andererseits können wesentliche Rechtsbereiche in Deutschland nicht durch Bundesgesetze - wie ich bereits erwähnte - geregelt werden. Sie müssen durch Gleichstellungsgesetze der Bundesländer bestimmt werden. Das BGG hat hierzu einen wesentlichen Anstoß gegeben. Aber auch hierzu hat das FbJJ einen Gesetzesvorschlag unterbreitet, der u.a. für die folgenden Bereiche Regelungen vorsieht: Die bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Landesbauordnungen müssen Verpflichtungen zur Barrierefreiheit umfassen und ihre Verletzung unter Sanktionen stellen. Sie sollen die Barrierefreiheit von öffentlichen Gebäuden, öffentlichen Einrichtungen, Geschäften, Gaststätten, Hotels, Plätzen, Buden, Wohngebäuden, Brücken und Plätzen vorschreiben. Das Landesstraßen und -wegerecht sowie die ÖPNV-Gesetze der Länder müssen entsprechend angepasst werden. 4. Was bislang in Luxemburg geschah Seite 79 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Die Kindergarten- und Hortgesetze müssen sowohl die Barrierefreiheit als auch die integrative Erziehung und Förderung regeln. Die Schul-, Weiterbildungs-, Bildungsurlaubs- und Hochschulgesetze müssen Benachteiligungen in den Prüfungsordnungen beseitigen, die Chancengleichheit herstellen, zur baulichen Barrierefreiheit verpflichten, die Lehr- und Lernmittel zugänglich machen und die notwendige Assistenz bereitstellen. Die Gesetze über Gesundheitsdienste, Krankenhäuser und zur Unterbringung psychisch kranker Menschen müssen so verändert werden, dass überkommende diskriminierende Regelungen beseitigt werden. Die Medien- und Rundfunkgesetze sollen Bestimmungen zur Berücksichtigung blinder und gehörloser Menschen aufnehmen. Der Standard kommunaler Behindertenfahrdienste und ihre Einbindung in den öffentlichen Verkehr sollen auch in Ländergesetzen einheitlich geregelt werden. Vorgaben für die Ausgestaltung sozialer Dienste sollen die Diskriminierung und Entmündigung behinderter Menschen vermeiden helfen. Kommunalverfassungen sollen die Beteiligung behinderter Menschen in allen sie betreffenden Angelegenheiten vorsehen. Durch Beiräte, Beauftragte und durch verpflichtende Anhörungs- und Beteiligungsverfahren muss eine institutionalisierte Einbeziehung der Interessen behinderter Menschen erfolgen. Landesnachteilsausgleichsgesetze sollen finanzielle Leistungen für die Nutzung von Fahrdiensten und Taxen vereinheitlichen sowie Nachteile von blinden und sehbehinderten sowie gehörlosen und hörbehinderten Menschen ausgleichen. Ebenso sollten Zusatzaufwendungen von Heimbewohnern und Assistenznutzern berücksichtigt, und die Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen wenigstens bei den Arbeitsaufwendungen Arbeitnehmern gleichgestellt werden. Einige Bundesländer haben bereits Gesetzentwürfe im Kabinett beschlossen, die sich sehr stark am Bundesrecht orientieren. Andere werden voraussichtlich in diesem oder im nächsten Jahr Landesregelungen, nachziehen. sind die Bei der Länder Veränderung allerdings eher eigener benachteiligender zurückhaltend. Nur ein Landesgleichstellungsgesetz, das auf konkreten Rechten behinderter Menschen und klaren Verpflichtungen öffentlicher Träger zur Herstellung der Gleichstellung und Barrierefreiheit basiert, ist in der Lage, die Ausgrenzung und Benachteiligung behinderter Menschen in den Ländern und Kommunen zu beenden. 4.3.1.6. Zivilrechtliche Diskriminierungsverbote Die fehlenden zivilrechtlichen Diskriminierungsverbote, die z.B. verhindern, dass behinderten Menschen Reiseverträge verweigert werden, weil man Schadensersatzklagen nichtbehinderter Reisender fürchtet, Seite 80 von 116 4. Was bislang in Luxemburg geschah Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg dass Ausschlussklauseln in privaten Krankenversicherungen alle Risiken aus der Behinderung als nicht versicherbar qualifizieren, dass nicht nachvollziehbare willkürliche Risikozuschläge erhoben werden, dass geistig behinderten Menschen der Zugang zu Vereinen oder Verbänden verweigert oder dass wegen der Behinderung jemandem eine Wohnung nicht vermietet wird, müssen für einen umfassenden Diskriminierungsschutz unbedingt noch Gesetz werden. Gleichzeitig müssen diese Vorschriften durch soziale Rechte ergänzt werden, die den Zugang zur medizinischen Rehabilitation, zu einer beruflichen Ausbildung und zu allen Bildungsangeboten, zu einer angemessenen Beschäftigung und zur sozialen Teilhabe ermöglichen. Eine gute Ausstattung mit Hilfsmitteln ist dabei genauso wichtig wie der Anspruch auf persönliche Assistenz. Nur die Kombination von öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zur Diskriminierungsverbot Gleichstellung und sozialen und Rechten Barrierefreiheit, auf umfassende zivilrechtlichem Teilhabe, wird die Abwertung, Ausgrenzung und Benachteiligung behinderter Menschen langfristig verhindern. 4.3.1.7. Schlussbewertung Mit dem deutschen BGG ist zwar ein beachtlicher Instrumentenkasten geschaffen worden, der bei effektiver Anwendung mehr Selbstbestimmung und Menschenwürde für behinderte Menschen schaffen kann. Anders als bei manchen Leistungsgesetzen werden behinderte Menschen nicht mit einem Füllhorn an Leistungen überschüttet oder - was realistischer ist - mit mageren und unzureichenden Leistungen abgespeist. Es kommt bei den Wirkungen der Gleichstellungsgesetze wesentlich auf die Beteiligung und das Engagement behinderter Menschen, ihrer Interessenvertreter und Verbände an. Nur wenn sie die Gestaltungsrechte, Benachteiligungsverbote, Beteiligungsrechte, Rechtsmittel und Zielvereinbarungen nutzen, wird diese Welt barriere- und diskriminierungsfreier werden. Behinderte sind in einem Maße wie noch nie gefordert, selbstbestimmt und selbstbewusst ihre Interessen geltend zu machen, zu vertreten und durchzusetzen. Damit können sie selbst die entmündigende Behandlung als Objekte der Fürsorge durch die selbstbewusste Wahrnehmung ihrer Rechte auf ein selbstbestimmtes Leben, die gleichberechtigte Teilhabe und die Anerkennung als Gleicher mit diesen Gesetzen geltend machen und ganz praktisch ihre Menschenwürde herstellen und dafür sorgen, dass sie i.S. Margalits "anständig" und nicht "demütigend" behandelt werden. 4.3.2. Rede von Herrn Staatssekretär Josef Hecken am 25. März 2003 in Luxemburg, Messehalle Chancengleichheit statt Wohltätigkeit Anrede, vor knapp zwei Jahren hat das Oberste französische Gericht einem Kind mit einer schweren Behinderung Schadensersatz zugesprochen. 4. Was bislang in Luxemburg geschah Seite 81 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Das Gericht führt aus, das Kind hätte ein Recht darauf gehabt, abgetrieben und damit nicht geboren zu werden. Ein solches Urteil ist eine Schande! Ein solches Urteil tritt die Menschenwürde mit Füßen! Ein solches Urteil missachtet alle elementaren Gründsätze der Humanität! Urteile, die eine ähnlich verwerfliche "Geisteshaltung" verraten, gibt es auch von deutschen Gerichten. Ich denke hier nur an das unsägliche Urteil eines Landgerichts, in dem die von einer Behinderteneinrichtung ausgehenden Spielgeräusche als "animalische Töne" klassifiziert wurden. Auch das ist eine Schande! Der behinderte Mensch - ein Schadensfall! Das ist aber leider immer noch die Haltung, die trotz aller gesetzlichen Verbesserungen der letzten Jahre auch heute noch in den Köpfen vieler Menschen verankert ist. Und das ist ein Skandal! Leider ist das aber nicht neu: Von jeher gab es behinderten Menschen gegenüber Formen der Abgrenzung und der Ausgrenzung. Als "Krüppel" und "Schwachsinnige" abgestempelt, hatten die behinderten Menschen auch in der Geschichte nie viel zu lachen. In der Antike waren griechische und römische Schönheitsideale maßgebend: Perfekte Menschen mit perfekten Körpern. Es war ein langer Weg vom Tollhaus bis zur Werkstatt für Behinderte! Und es wäre Diskriminierung, ein fundamentaler Missachtung und Irrtum, zu glauben, gesellschaftliche wir hätten Intoleranz heute gegenüber Menschen mit Behinderungen schon endgültig überwunden. Allzu oft sind die archaischen Praktiken auch heute noch anzutreffen. In manchen Bereichen sind sie nur zivilisatorisch verfeinert worden. Das macht es aber nicht besser! Anrede, es geht mir nicht darum, das Leben von und mit behinderten Menschen schönzureden. Es gibt unter ihnen Verzweifelte. Sie können ihr Leben nicht annehmen, weil sie selbst von ihrer Umwelt nicht angenommen sind. Genau das aber macht ihre eigentliche Behinderung aus. Und genau das können wir ändern, wenn wir es ändern wollen. Nicht körperliche oder geistige Beeinträchtigungen als solche, sondern deren soziale Folgen, die Reaktionen der anderen, lassen behinderte Menschen oft an ihrem Leben verzweifeln. Behindert wird man nicht allein durch eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung, sondern oft noch viel mehr durch eine Gesellschaft, die Behinderung verdrängt. Grundrechtsänderungen, Gesetzesverbesserungen, all dies setzt Signale und zeigt neue Wege auf. Aber was das wichtigste ist: Wir müssen parallel zu Gesetzesänderungen auch daran arbeiten, die Mauern in den Köpfen zu durchbrechen. Gesetze und Verordnungen alleine reichen nicht aus. Seite 82 von 116 4. Was bislang in Luxemburg geschah Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg In einer nur allzu egozentrisch ausgeprägten Gesellschaft gibt es täglich eine Vielfalt von Beispielen, die belegen, dass Rücksichtnahme oder Verstand schon im Umgang von Menschen ohne Behinderung miteinander eine Seltenheit sind. Erst recht gilt dies dann für den Umgang mit behinderten Menschen. Hier gibt es noch viel zu tun. Wir müssen gemeinsam mithelfen, das zu erreichen, was für alle Menschen das Wichtigste ist: Ihre Würde zu wahren. Und dies ist ein langer und dorniger Weg, auf dem wir noch lange nicht am Ziel angelangt sind. In Deutschland waren es die Lebenshilfen, die kurz nach dem Kriege eine damals neue, menschliche Sicht behinderten Menschen gegenüber einbrachten. Heute können wir sagen: Chancengleichheit, Normalisierung, Integration, Selbstbestimmung, Mitbestimmung sind für behinderte Menschen zumindest nach der Gesetzeslage selbstverständlich und werden eingefordert. Ausgelöst durch die "Rahmenbedingungen für die Herstellung von Chancengleichheit Behinderter", die am 20. September 1983 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig verabschiedet wurden, durch den Vertrag von Amsterdam der Europäischen Union und nicht zuletzt der Aufnahme des Diskriminierungsverbotes in Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (1994) ist ein gedanklicher Wandel in der behindertenpolitischen Zielrichtung eingetreten. Sonderlösungen für behinderte Menschen, seien sie auch noch so hilfreich, sind nicht mehr der Königsweg. Der tiefgreifende Wandel in der behindertenpolitischen Grundposition sowie im Selbstverständnis der Menschen mit Behinderungen verbietet besondere Lösungen für behinderte Menschen. Das bedeutet, die Beseitigung von strukturellen Barrieren ist angesagt. Menschen mit Behinderungen sind gleichberechtigt. Grenzen können nur dort sein, wo Anpassungsmaßnahmen eine unzumutbare Härte bedeuteten. Die Behindertenpolitik hat in den letzten 20 Jahren einen Wandel erlebt. Weg von der Fürsorge hin zur Ausgestaltung von Bürgerrechten, die eine Teilhabe und Integration behinderter Menschen an und in das gesellschaftliche Leben im umfassenden Sinne ermöglicht. Menschen mit Behinderungen sind demnach nicht mehr nur Objekt von Hilfe, sie sind zum Subjekt geworden und nehmen Rechte wahr. Das heißt, die Integration und Gleichstellung von Menschen mit Behinderung wird mehr und mehr zur Querschnittsaufgabe, die sich durch alle Felder gesellschaftlichen Handelns zieht. Dies alles klingt gut, überzeugend und richtig, doch ist damit die tatsächliche Umsetzung dieser Ziele für Menschen mit Behinderungen noch lange nicht getan. 4. Was bislang in Luxemburg geschah Seite 83 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Neue Gesetze haben die Situation von Menschen mit Behinderungen zumindest auf dem Papier verbessert. Der Bund hat mit dem Sozialgesetzbuch IX, in dem das versplitterte Rehabilitationsrecht zusammengeführt wurde, Zeichen gesetzt. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter ist erreicht worden, dass besondere Anstrengungen zu unternehmen waren, um Menschen mit schweren Behinderungen dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzuführen. Dieses Gesetz hat sich in seiner Ausführung bewährt. Allerdings muss hier kritisch angemerkt werden, dass es nicht gelungen ist, in allen Bundesländern das gesetzte Ziel zu erreichen und so 50.000 Behinderte zusätzlich in Arbeit zu bringen. Nur das Saarland konnte die Vorgaben erfüllen, bundesweit sind es nur knapp 65 % des definierten Ziels, die erreicht worden sind. Demzufolge ist es auch nur gelungen, die Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter um 11 % zu senken. Dies ist bedauerlich, denn gerade die Teilnahme am Arbeitsleben ist es, die für Menschen mit Behinderung nicht nur materielle Sicherheit, sondern darüber hinaus - was viel wichtiger ist - Selbstwertgefühl, Bestätigung und ein Gefühl des "Dazugehörens" vermittelt. Kernstück der bundesgesetzlichen Regelungen der letzten Jahre ist das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen, das am 1. Mai 2002 in Kraft trat. Da für behinderte Menschen Barrierefreiheit ein zentrales Thema ist, ist die Herstellung barrierefrei gestalteter Lebensbereiche die Kernforderung dieses Gesetzes. Hierzu hat Herr Frehe eben ausführlich berichtet. Ich kann mich deshalb auf unser Landesgesetz beschränken, denn die Bundesregelungen gelten nicht unmittelbar in den Ländern. Meine Damen und Herren, im Saarland leben 58.000 Frauen und 84.000 Männer, also rund 142.000 Menschen, die schwerbehindert sind. Das sind etwa 14 % der Bevölkerung. Von diesen sind 60,4 % über 64 Jahre alt. Je älter ein Mensch wird, desto mehr steigt die Wahrscheinlichkeit, eine dauerhafte Gesundheitsstörung zu erleiden und behindert zu werden. Denn auch das darf man nicht vergessen: Wenn wir mutige Schritte zur Schaffung von Barrierefreiheit unternehmen, so ist dies auch ein Schritt zur Gestaltung einer Gesellschaft der Zukunft. Diese Maßnahmen helfen nicht nur Behinderten, sondern dienen auch der Erleichterung für ältere Menschen, die seh- oder mobilitätsbehindert sind. Heute sind in Deutschland nur knapp 23 % der Menschen über 60 Jahre alt. In 25 Jahren werden es über 40 % sein. Spätestens dann brauchen wir Barrierefreiheit nicht nur für Menschen mit Behinderungen. Denn Behinderte wie Ältere haben ein Recht darauf, sich barrierefrei bewegen und barrierefrei kommunizieren zu können. Seite 84 von 116 4. Was bislang in Luxemburg geschah Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Anrede, wir haben im vergangenen Jahr zusammen mit der saarländischen Fachöffentlichkeit ein Eckpunktepapier entwickelt, aus dem nun der Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen des Saarlandes erarbeitet wurde. Dieser Entwurf wurde zwischenzeitlich mit dem Landesbehindertenbeirat diskutiert, ist den saarländischen Ministerien zur Stellungnahme gegeben worden und befindet sich nun in der externen Anhörung bei den Behindertenorganisationen- und verbänden. Wir hoffen, vor der Sommerpause das Gesetz im Landtag einbringen zu können. Das Gesetz orientiert sich an den Zielen und Vorgaben des Bundesgesetzes. Was sind seine Inhalte? Das Landesgesetz, das für die Verwaltungen des Landes, die Kommunen, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts, kurzum für alle öffentlichen Stellen im weitesten Sinne gilt, normiert ein allgemeines Benachteiligungsverbot. Das bedeutet, die Behörden dürfen behinderte und nichtbehinderte Menschen nicht ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandeln. Bei der Planung von Maßnahmen sind Benachteiligungen zu vermeiden und die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen ist zu beachten. Kernstück des Gesetzes ist, wie im Bundesgleichstellungsgesetz, die Herstellung barrierefrei gestalteter Lebensbereiche. Das Ziel einer allgemeinen Barrierefreiheit umfasst neben der Beseitigung räumlicher Barrieren auch die kontrastreiche Gestaltung der Lebensumwelt für sehbehinderte Menschen sowie die barrierefreie Kommunikation im Verwaltungsverfahren mit Gebärdendolmetschern oder über entsprechende elektronische Medien. Besonders weitreichende Regelungen binden die Verwaltungen. Neue Gebäude müssen künftig barrierefrei sein, für bestehende Bauten gibt es eine Zeitschiene, in der Barrierefreiheit erreicht werden soll. Sobald es bei diesen älteren Bauten größere Umbaumaßnahmen gibt, muss auch hier die Barrierefreiheit hergestellt werden. Wir sind aber noch einen Schritt weitergegangen: Damit die Umrüstung von Altbauten nicht ewig dauert, haben wir festgelegt, dass spätestens in 10 Jahren alle öffentlichen Gebäude barrierefrei zugänglich sein müssen. Das kostet viel Geld! Entsprechend groß ist deshalb auch der Widerstand gegen diese Regelung sowohl bei Bürgermeistern wie auch bei Finanzpolitikern. Und trotzdem kämpfe ich für diese Frist, denn ohne eine Frist dauert alles viel zu lange. Bescheide und Vordrucke sind so zu gestalten, dass sie in einer Form bekannt gegeben werden, die für behinderte Menschen wahrnehmbar ist. Internetseiten der öffentlichen Stellen sind durch entsprechende Benutzeroberflächen soweit wie möglich barrierefrei zu gestalten. Hör- und sprachbehinderte Menschen erhalten das Recht, in 4. Was bislang in Luxemburg geschah Seite 85 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Verwaltungsverfahren in Gebärdensprache oder mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Zwischenzeitlich ist im Saarland eine Dolmetscherzentrale eröffnet worden, deren Aufgabe es ist, Gebärdensprachdolmetscher zu vermitteln aber auch andere z. B. elektronische Kommunikationshilfen bereit zu halten. Damit ist sichergestellt, dass sich Betroffene dieser Hilfen und Dolmetscher bedienen können, wenn sie mit Verwaltungen kommunizieren müssen. Zugunsten behinderter Menschen, die eine Benachteiligung glaubhaft machen, wird eine Beweislastumkehr eingeführt. Trägt ein behinderter Mensch Tatsachen vor, wonach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine Benachteiligung wegen der Behinderung zu vermuten ist, so ist - im Streitfall - die Gegenseite dafür beweispflichtig, dass keine Benachteiligung vorliegt. Diese Regelung erleichtert es Menschen mit Behinderungen gegen Benachteiligungen aufgrund ihrer Behinderung vorzugehen. Durch die Einführung der Verbandsklage werden die Klagerechte behinderter Menschen erheblich verbessert. Damit können Verbände behinderter Menschen künftig Verstöße gegen Gleichstellungsrechte in Fällen von allgemeiner Bedeutung selbst geltend machen. Weiter erhalten die Stelle des/der Landesbeauftragten für Behindertenfragen und der Landesbehindertenbeirat im Gesetz ihre rechtliche Absicherung. Wir haben sowohl den Beauftragten wie auch den Beirat schon seit Jahren als unabhängige Institutionen, die nicht von der Regierung abhängig sind und sowohl das Parlament wie die Ministerien in behindertenpolitischen Fragen nicht nur beraten, sondern oft auch kritisch begleiten. Dieser kritische Dialog ist unendlich fruchtbar und hilft sehr häufig, spezielle Probleme von Behinderten nicht nur besser wahrzunehmen, sondern auch, vernünftige Lösungen zu finden. Durch die jetzt erfolgende rechtliche Absicherung werden Beauftragter und Beirat gegenüber der Regierung gestärkt. Sie haben nun gesetzliche Rechte und sind nicht mehr auf Wohlwollen angewiesen. Das ist gut und wichtig für die Unabhängigkeit! Ganz wichtig ist, dass auch kommunale Behindertenbeauftragte verpflichtend vorgeschrieben werden. Dadurch soll sicher gestellt werden, dass vor Ort, dort wo der behinderte Mensch lebt, eine Interessenvertretung eingerichtet wird, die die Sichtweisen und Notwendigkeiten behinderter Menschen mit einbringt. Gerade weil wir so gute Erfahrungen mit dem Landesbehindertenbeauftragten gemacht haben, soll vor Ort in den Kommunen gleiches erreicht werden. Auch hier lamentieren natürlich die Bürgermeister, die befürchten, es werde in ihre Kompetenzen eingegriffen. Seite 86 von 116 4. Was bislang in Luxemburg geschah Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Wir machen es aber trotzdem, denn gerade vor Ort werden die Belange Behinderter oft sträflich vernachlässigt. Wie anders ist es zu erklären, dass mitten in Saarbrücken vor zwei Jahren für über 5 Millionen € ein tolles Spaßbad eröffnet wurde, das nicht barrierefrei ist. So etwas darf in Zukunft nicht mehr passieren! Meine Damen und Herren, das Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Es zeichnet sich ab, dass noch einige intensive Verhandlungen bevorstehen. Das betrifft weniger die Betroffenen und ihre Verbände. Vielmehr wird von dort auch weitere Veränderung im Sinne der Sache angestrebt werden. Doch im Grunde sind wir uns einig, dass der vorgelegte Entwurf eine gute Grundlage ist. Die Probleme werden sich bei der Diskussion um die Kostenfolgen dieses Gesetzes ergeben. Im Zeitalter der knappen Kassen, der Restriktionen im Sozialbereich, der neoliberalen Strömungen bedarf es einer intensiven Überzeugungsarbeit, um Geld einzufordern für Umbauten in Ausgestaltung Gebäuden, von bei der Internetseiten Straßenplanung, mit in entsprechender Nahverkehrsmitteln, Soft- und in der Hardware, im entsprechenden Auftritt der Behörden nach außen, für Dolmetscherdienste. Gerade in diesem Jahr, dem Jahr 2003, erfahren wir durch die Europäische Union besondere Unterstützung, denn diese hat dieses Jahr zum "Europäischen Jahr für Menschen mit Behinderungen" erklärt. Die Agenda für das Europäische Jahr für Menschen mit Behinderungen, wie sie am 23. März 2002 in der Deklaration von Madrid verabschiedet wurde, fordert Chancengleichheit statt Wohltätigkeit, empfindet gesellschaftliche Barrieren als diskriminierend und hat Visionen entwickelt, deren Kernpunkte lauten: nicht mehr ausgrenzende Fürsorge, sondern uneingeschränkte Teilhabe, nicht mehr abwertendes Mitleid, sondern völlige Gleichstellung, nicht mehr wohlmeinende Bevormundung, sondern das Recht auf Selbstbestimmung. Anrede, mit Deklarationen und Gesetzen alleine ist es nicht getan. Aber dennoch sind Gesetze wichtig, denn leider geschieht freiwillig noch weniger. Deshalb ist das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen ein wichtiger Schritt. Die Umsetzung dieses Gesetzes wird uns die nächsten Jahre beschäftigen. Darüber hinaus müssen wir das politische Bewusstsein verändern. Es gilt, die noch immer bestehenden Mauern in den Köpfen vieler Menschen niederzureißen! Hier ist noch unendlich viel zu tun. 4. Was bislang in Luxemburg geschah Seite 87 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Wir werden auch in den kommenden Jahren noch viel Kraft, Mut und Ausdauer benötigen, um voranzukommen. Denn oft ist es wie in Echternach: Drei Schritte vor und zwei zurück. Das ist aber egal: Auch langsam erreicht man das Ziel. Man darf nur nicht aufgeben! 4.4. (25. September 2003) - parlamentarische Anfrage #2406 des Abgeordneten Camille GIRA … Luxemburg, den 25 September 2003 Herr Jean Spautz Parlamentspräsident Sehr geehrter Herr Präsident, In seiner Entschließung zur Zeichensprache für Gehörlose vom 17. Juni 1988 fordert das Europäische Parlament die Förderung und Umsetzung der Anerkennung nationaler Zeichensprachen in den EU-Staaten Schritt für Schritt zu realisieren. Im Rahmen des europäischen Jahres der Behinderten stellt sich heute die Frage, was in Luxemburg in den vergangenen 15 Jahren in diesem Bereich in die Wege geleitet wurde. Ich möchte deshalb folgende Fragen an die Ministerin für Familie und soziale Solidarität sowie die Ministerin für nationale Erziehung richten: 1. Wie viele Hörgeschädigte zählt Luxemburg augenblicklich? Wie viele davon sind unter medizinischen (Lautsprache kann auch mit apparativer Versorgung nicht vornehmlich übers Ohr aufgenommen werden, englisch "deaf") bzw. kulturellen (im Sinne der Gemeinschaft und der Minoritätenkultur, englisch "deaf") Gesichtspunkten als gehörlos einzustufen? 2. Die Gemeinschaft der gehörlosen Menschen bildet eine Sprachminderheit, deren Sprache die jeweilige nationale Zeichensprache ist. Inwiefern wurden bisher Anstrengungen unternommen, die Zeichensprache in Luxemburg offiziell anzuerkennen? 3. In der oben genannten Entschließung werden die Mitgliedstaaten mit Nachdruck aufgefordert, die. Forschungstätigkeit im Hinblick auf die Veröffentlichung von Wörterbüchern der jeweiligen nationalen Zeichensprachen zu unterstützen. Existiert eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit in diesem Sinne? Wird dabei den Besonderheiten der Luxemburger Zeichensprache, beispielsweise in Abgrenzung zur "Deutschen Gebärdensprache (DGS)", Rechnung getragen? 4. Für Menschen, die im Laufe ihres Lebens das Gehör verlieren, ist die Zeichensprache oft die einzige Möglichkeit, nicht zu vereinsamen und wieder mit anderen Menschen kommunizieren zu können. Welche Möglichkeiten werden diesen Menschen geboten, die Zeichensprache zu erlernen? Seite 88 von 116 4. Was bislang in Luxemburg geschah Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 5. Das europäische Parlament fordert nicht nur gehörlose, sondern auch "hörende Kinder und Erwachsene durch entsprechend ausgebildete Gehörlose in der Zeichensprache zu unterrichten". Werden die gehörlosen Kinder in Luxemburg systematisch in Zeichensprache unterrichtet? Werden den Lehrern dieser Kinder systematisch Fortbildungen in diesem Bereich angeboten? Welche Instanzen prüfen die Zeichensprachkenntnisse der betreffenden Lehrer? Werden gehörlose Lehrer ausgebildet? Wenn ja, werden diese im Unterricht bei hörgeschädigten und hörenden Kindern eingesetzt? 6. Inwiefern werden Eltern gehörloser Kinder über die Zeichensprache informiert? Welche Möglichkeiten werden ihnen geboten, um die Zeichensprache zu erlernen, und wie wird diese Ausbildung finanziert? 7. Wird der Beruf des "Gehörlosendolmetschers", wie vom Europäischen Parlament gefordert, in Luxemburg offiziell anerkannt? Wurden, wie weiter gefordert, "unter Anleitung der nationalen Beschäftigungsprogramme Verbände fur der Gehörlosen Ausbildungs- und hauptberufliche "Gehörlosendolmetscher" Anstrengungen unternommen, ausgearbeitet? 8. Wurden, wie gefordert, "alle Regierungsverlautbarungen über Sozialleistungen, Gesundheit und Beschäftigung den Gehörlosen mit Hilfe der Zeichensprache über Video" bekannt zu geben? 9. Wurden die Rundfunkanstalten angehalten, "Fernsehnachrichten, politische Sendungen und […] eine Auswahl kultureller Programme und Sendungen von allgemeinem Interesse" in die Zeichensprache oder zumindest in Untertitel zu übertragen? 10. Nimmt Luxemburg am Austausch von zeichensprachkundigen Personen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft teil? 11. Welche finanzielle Unterstützung ist für den Ausbau von Dienstleistungen für Gehörlose vorgesehen? Welche Dienstleistungen werden bisher angeboten? Hochachtungsvoll Camille Gira 4.5. (11 November 2003) - Antwort von Frau Marie-Josée Jacobs, Ministerin für Familie, soziale Solidarität und Jugend und von Frau Anne Brasseur, Ministerin für nationale Erziehung, berufliche Ausbildung und Sport betr. : Förderung und Umsetzung der Anerkennung der nationalen Zeichensprache in Luxemburg zugunsten der Schwerhörigen und Gehörlosen in Luxemburg. Es gibt weltweit eigentlich zwei verschiedene Richtungen um gehörlosen Menschen die Kommunikation miteinander und mit den Menschen im allgemeinen zu ermöglichen. Auf der einen Seite dieses jahrzehntelangen Methodenstreites stehen die Vertreter der 4. Was bislang in Luxemburg geschah Seite 89 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Zeichensprache, auch Gebärdensprache genannt, und auf der anderen Seite die Anhänger der Lautsprache, die häufig fur den gänzlichen Verzicht eines Gebärdenspracheinsatzes plädieren. Bis zum Jahre 1997, und das seit ungefähr 100 Jahren, sind in Luxemburg die gehörlosen und schwerhörigen Menschen exklusiv in Lautsprache unterrichtet worden. Da der Lautsprachenerwerb fur gehörlose und schwerhörige Menschen oft sehr mühsam ist, ist die Wahl der an der Sonderschule angewandten Sprache natürlich besonders bedeutsam. In Luxemburg hat man sich vor über 100 Jahren für das Unterrichten der Gehörlosen in deutscher Sprache entschieden. Dies offenbar unter anderem aus dem Grunde, dass die deutsche Schriftsprache lautgetreuer als zum Beispiel die französische Sprache ist, wodurch der Erwerb der Lautsprache über den Einsatz der Schriftsprache begünstigt wird. Vom Unterrichten einer zweiten Sprache wurde wegen der besonderen Schwierigkeiten des Lautsprachenerwerbs gehörloser Menschen bisher abgesehen. Seit 1997 werden ausschliesslich die lautsprachbegleitenden Gebärden (LBG) im Centre de Logopédie in Luxemburg Gebärden sollen den angewandt und unterrichtet. gehörlosen und schwerhörigen Die lautunterstützenden Menschen das Erlangen der Lautsprache erleichtern. Im Centre de Logopédie wird die Meinung vertreten, dass das parallele Einsetzen dieser lautbegleitenden Gebärden zur Hör- und Sprecherziehung hilft, die Lautsprache zu festigen. Auch ist das Einsetzen von LBG als zusätzliche Kommunikationsstütze bei mehrfachbehinderten hörgeschädigten Kindern eine grosse Hilfe. lm Centre de Logopédie arbeitet seit 1998 eine gehörlose Mitarbeiterin, die in den Klassen für gehörlose und schwerhörige Schüler die Kommunikation durch das Einsetzen von LBG unterstützt und erleichtert. Seit 1999 werden dort regelmässig Kurse in LBG angeboten, sowohl für Lehrer und Erzieher, wie fur Eltern gehörloser und schwerhöriger Kinder. Die LBG, die sich auf das Mundbild bezieht, ist als Hilfssprache anzusehen, während Zeichensprachen oder Gebärdensprachen nicht nur grammatisch und von der Syntax her an die jeweiligen Nationalsprachen gebunden sind, sondern auch von der Aussprache her. Aufgrund dieser Tatsache gibt es regionale Unterschiede in der deutschen Gebärdensprache. Soweit gehörlose Menschen in Luxemburg eine anerkannte Gebärdensprache gelernt haben, meistens die jüngere Generation, ist es die deutsche Gebärdensprache aus dem Raum Rheinland-Pfalz oder Nordrhein-Westfalen, wo eine Reihe gehörloser Menschen bisher weiterbildende Schulen besucht haben. Eine anerkannte luxemburgische Gebärdensprache gibt es zur Zeit nicht. Aeltere gehörlose Menschen, welche in Luxemburg die deutsche Gebärdensprache nicht gelernt hatten, sondern nur die deutsche Lautsprache, benutzen unter sich in der alltäglichen Kommunikation Gebärden, die einerseits der deutschen Gebärdensprache Handzeichen darstellen. Seite 90 von 116 angehören, Diese und nonverbalen andererseits aber national Kommunikationsmittel der geprägte gehörlosen 4. Was bislang in Luxemburg geschah Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Menschen in Luxemburg bleiben bis heute unerforscht. In diesem Zusammenhang ist daraufhinzuweisen, dass die in anderen Ländern anerkannten Gebärdensprachen sich über Jahrhunderte in der alltäglichen Kommunikation Gehörloser ausgebildet haben. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Situation der hörgeschädigten Menschen in Luxemburg sehr komplex ist, nicht zuletzt aufgrund der Mehrsprachigkeit unseres Landes und unabhängig davon ob die betroffenen Menschen die Laut- oder Gebärdensprache erlernt haben. Zu den 11 gestellten Fragen sind folgende Informationen von Wichtigkeit: 1. Die Weltgesundheitsorganisation stuft Hörschädigungen, Schwerhörigkeit respektiv Gehörlosigkeit, folgendermassen ein: 20 - 40 dB Hörverlust: leichte Schwerhörigkeit 40 - 70 dB Hörverlust: mittlere Schwerhörigkeit 70 - 90 dB Hörverlust: starke Schwerhörigkeit über 90 dB Hörverlust: Gehörlosigkeit oder Taubheit In Luxemburg sind zur Zeit Statistiken über schwerhörige und gehörlose Menschen nicht zentralisiert. Zahlenmaterial ist nur soweit verfügbar wie hörgeschädigte Menschen soziale Leistungen oder Dienste in Anspruch nehmen. Nach Auskunft der betroffenen Stellen, gibt es insgesamt 78 eingetragene gehörlose/schwerhörige Kinder/Jugendliche in Luxemburg, davon werden 59 im Alter zwischen 2 und 15 Jahr im Centre de Logopédie betreut, 7 Jugendliche befinden sich in Luxemburg in der beruflichen Ausbildung und 12 Schüler sind im Ausland eingeschult. 42 von diesen 78 sind als gehörlos eingestuft. Die gehörlosen Kinder und Jugendliche sind jedoch alle mit einem Hörgerät oder einem Cochlear Implant versorgt, das ihren Hörverlust um 40 bis 60 dB reduziert. Nach Angaben der "Cellule d'évaluation et d'orientation" der Pflegeversicherung gibt es 317 hörgeschädigte Erwachsene, die Leistungen der Pflegeversicherung in Luxemburg beanspruchen. Davon sind 148 Schwerhörige und 149 Gehörlose, also fast die Hälfte. 2. Wie bereits erwähnt, ist die Zeichensprache oder Gebärdensprache, eine Sprache mit eigener Grammatik und Syntax, die sich an der jeweiligen Nationalsprache orientiert. Die Muttersprache der Luxemburger ist Luxemburgisch. Deshalb müsste die "nationale Gebärdensprache" eigentlich auf der luxemburgischen Sprache aufgebaut sein. Solange es keine einheitliche Zeichensprache für alle hörgeschädigten Menschen (alt und jung) in Luxemburg gibt, kann es keine offizielle Anerkennung einer Gebärdensprache als nationale Zeichensprache geben. Die Mehrsprachigkeit Luxemburgs (luxemburgisch, französisch und deutsch) ist im Falle der Wahl einer national anerkannten Gebärdensprache noch eine zusätzliche Schwierigkeit. 4. Was bislang in Luxemburg geschah Seite 91 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 3. In Luxemburg existiert noch keine wissenschaftliche Forschungstätigkeit im Hinblick auf die Veröffent1ichung von Wörterbüchern der jeweiligen nationalen Zeichensprache. 4. Menschen die im Laufe ihres Lebens das Gehör verlieren, werden, nachdem medizinisch abgeklärt ist wie viel Gehörvermögen noch vorhanden ist, mit technischen Hilfsmitteln unterstützt und nach Bedarf psychologisch betreut. Sie verlieren die Lautsprache nicht, wenn sie von Therapeuten die Möglichkeit bekommen diese zu trainieren. Sie können aber nur eine Gebärdensprache im Ausland erlernen, entweder in Deutschland oder für frankophone Gehörlose in Belgien. 5. In Luxemburg wird noch nicht in Zeichensprache unterrichtet. lm Centre de Logopédie werden die lautsprachbegleitenden Gebärden (LBG) systematisch unterrichtet und eingesetzt. Auch können die Sonderschullehrer an Fortbildungen in LBG im Ausland teilnehmen. "Gehörlose Lehrer" werden nicht in Luxemburg ausgebildet. Diese Ausbildung ist im Ausland (Deutschland, Frankreich, ...) möglich. Es hat jedoch bis jetzt noch kein luxemburgischer Gehörloser oder Schwerhöriger diesen Beruf ergriffen. 6. Die Eltern der gehörlosen Sonderschullehrern des und Centre schwerhörigen de Logopédie Kinder über werden die von den verschiedenen Gebärdenmöglichkeiten ausführlich informiert. Auch erhalten sie die Möglichkeit, gratis die LBG in der obengenannten Schule von den "Professeurs d'enseignement logopédique" zu erlernen. 7. Aus den oben genannten Gründen gibt es in Luxemburg zur Zeit keine offiziell anerkannten Gebärdensprachinterpreten. 8. Bisher wurden Regierungsverlautbarungen nicht über Video den Gehörlosen in Zeichensprache vermittelt, da es eine luxemburgische Gebärdensprache nicht gibt. 9. In nächster Zukunft möchte das Familienministerium in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Minister für Kommunikation und der nationalen Fernseh und Rundfunkanstalt die Möglichkeit ermitteln, die nationalen TV Nachrichten mit Untertitel zu versehen. 10. Luxemburg nimmt am Austausch von zeichensprachkundigen Personen innerhalb der Europäischen Union teil. Es werden auch regelmässig Fachleute aus dem benachbarten Ausland zur Fortbildung der luxemburgischen Sonderschullehrer, Lehrer und Erzieher eingeladen. Des Weiteren ist zu erwähnen, dass die Mitarbeiter der "Education différenciée" zunehmend lautsprachunterstützende Gebärden zur Sprachförderung von Kindem mit einer geistigen Behinderung einsetzen. Diese Form der Betreuung geschieht sowohl in enger ZusammenarbeÍt mit den gebärdensprachkundigen Fachkräften des Centre de Logopédie als auch unter der Anleitung ausländischer Experten. Den Seite 92 von 116 4. Was bislang in Luxemburg geschah Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Lehrern und Erziehern der Fortbildungsmöglichkeiten Education angeboten, différenciée da ein werden entsprechende positiver Einfluss der lautsprachbegleitenden Gebärden auf die Kommunikationsfahigkeit der Kinder mit einer geistigen Behinderung festgestellt wurde. Weiterhin ist der Verein der Gehörlosen und Schwerhörigen Luxemburg a.s.b.l. (VGSL) bisher in der "European Union of the Deaf" (EUD) vertreten. 11. Das Familienministerium hat seit 2001 eine Konvention mit dem Verein der Gehörlosen und Schwerhörigen Luxemburg (VGSL) und hat dieser Organisation finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt für den Aufbau einer sozialen Beratungsstelle. Erstes Ziel soll es sein, die bestehenden Hilfsangebote für hörgeschädigte Menschen auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen und eventuelle Probleme und Defizite des Hilfesystems zu ergründen. In einem zweiten Schritt soll dann ein gezieltes Projekt ausgearbeitet werden zur Förderung der Integration und Chancengleichheit unterstützt hörgeschädigter Familienministerium verschiedenen aktiv die bestehenden Menschen. Gründung eines Zur Zeit Dachverbandes, Hörgeschädigtenvereinigungen sowie welcher das die betroffene Fachdienste vereinen soll. Dieser sollte es in Zukunft ermöglichen die Interessen der betroffenen Personen auf eine koordinierte und gezielte Art und Weise zu vertreten und zusammen mit den zuständigen staatlichen Stellen kohärente Massnahmen für hörgeschädigte Menschen auszuarbeiten. In nächster Zukunft sollen die Verbesserung der Integrationsmöglichkeiten der hörgeschädigten Menschen in unserer Gesellschaft eine Priorität der Behindertenpolitik sein. 4.6. (17. Februar 2004 ) - Info aus EUD-Paper vom (Auszug von Seite 3) In Luxembourg, the formerly prevailing oralist method of education has been abandoned in favour of using more sign language, however not with all deaf children, but only with deaf students who have learning difficulties. Deaf children who do not have learning difficulties continue to receive oral education. 4.7. (13. Mai 2005) - EUD-Seminar: "United in Diversity (against discrimination)" in Luxemburg Bericht von der Vereinigung der Gehörlosen und Schwerhörigen Luxemburg a.s.b.l. über das Seminar der European Union of the Deaf (EUD) in Luxemburg am 13.5.2005 zu lesen bei info-handicap (www.info-handicap.lu/docs/bulletin/05/7.pdf#page=4) Die Vereinigung der Gehörlosen und Schwerhörigen Luxemburg a.s.b.l., die seit 12 Jahren in Luxemburg existiert und seit 1999 Mitglied der European Union of the Deaf ist, hat als Gastgeber der European Union of the Deaf im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft 4. Was bislang in Luxemburg geschah Seite 93 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Luxemburgs am 13.5.2005 ein Seminar an der Universität Luxemburg, Campus Walferdingen, organisiert. Das Thema des diesjährigen Seminars ist United in Diversity (against discrimination). Der Rat der Europäischen Union nimmt die EU-Direktive 2000/78/EC44 im November 2000 an. Diese Richtlinie etabliert ein allgemeines Rahmenwerk für die Gleichbehandlung am Arbeitsplatz und in der Bildung - das Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion und des Glaubens, Behinderung, Alter und sexueller Orientierung auf dem Arbeitsmarkt. Die Mitgliedsstaaten sollten diese Richtlinie bis zum 2. Dezember 2003 umgesetzt haben. Aber bis jetzt wurde diese Richtlinie in Luxemburg noch nicht umgesetzt. Ein Gesetzesprojekt Nr. 524945 liegt in der Abgeordnetenkammer vor und ist nicht abgeschlossen. Die EUD würde gerne zum Prozess der Umsetzung der EU-Richtlinie in die nationale Gesetzgebung durch Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern und den Regierungen, sowie anderen aktiven Akteuren im Bereich der Nicht- Diskriminierung, beitragen. In diesem Kontext organisierte die EUD schon in Dublin, Irland, im Mai 2004 ein Seminar, das insbesondere die Nicht-Diskriminierung der Gehörlosen im Bereich der Arbeitswelt fokussierte. Ein Bericht ist erhältlich unter: http://www.eudnet.org/reports/reports.htm Das Ziel des diesjährigen Seminars in Luxemburg ist es, die konkreten Informationen über die internationalen Verträge zu liefern, die die Rechte der behinderten Personen fördern: die Instrumente der Vereinten Nationen, des Europarates und der Europäischen Union im Bereich der Nicht-Diskriminierung. 4.7.1. Vereinte Nationen: Seit den 80er Jahren bemühen sich die Vereinten Nationen um die Politik zugunsten der behinderten Menschen. In den 80er und 90er Jahren sind erst die UN-Standardregeln über Behinderte herausgegeben worden, die allerdings rechtlich unverbindlich sind. Daraufhin bildete die UNO ein Ad-hoc-Komitee, wo die Ausarbeitung der UN-Konvention über die Rechte der behinderten Personen im Mittelpunkt steht. Für die behinderten Personen definiert die UN-Konvention die Rechte der Behinderten auf Leben und Würde, die bürgerlichen und politischen Rechte, sowie die wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Rechte der behinderten Personen. Geplant ist die Ausarbeitung der Konvention unter Einbeziehung von mehreren Ad-hoc-Komiteesitzungen bis zum Jahre 2006, spätestens 2007. Auf internationaler Ebene nehmen gehörlose Delegierte aus den USA und Finnland mit Gebärdendolmetschereinsatz an solchen Sitzungen teil, während gehörlose Delegierte aus afrikanischen, asiatischen und latein-amerikanischen Ländern ohne Gebärdendolmetscher auskommen müssen. Die gehörlosen Delegierten versuchen, dem 44: http://europa.eu.int/comm/employment_social/news/2001/jul/directive78ec_de.pdf 45: http://www.secu.lu/legis/legis/Docparl/no5249/sommaire.htm Seite 94 von 116 4. Was bislang in Luxemburg geschah Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Wunsch der World Federation of the Deaf, einer Nichtregierungsorganisation der Vereinten Nationen, die die Interessen der Gehörlosen vertritt, entgegenzukommen und folgende Forderungen des Weltgehörlosenverbands im Entwurf der UN-Konvention geltend zu machen: Rechte der Gehörlosen, Anerkennung der Gebärdensprache (Problem der Verwechselung mit Braille-Schrift!), Anerkennung der nationalen Gebärdensprache und Autonomie der Gehörlosen. Positiv ist in vielen Ländern die Diskussion über die Gebärdensprache; schwierig ist die Wahl des geeigneten Ansatzes der Gebärdensprache, die auf nationalen Gegebenheiten beruht. Ein weiteres Problem bei der Ausarbeitung der UN-Konvention ist der häufige Wechsel der Regierungsdelegierten bei den Ad-hoc-Komitees, da die neu ernannten Regierungsdelegierten sich erst mit der Einarbeitung in die Problematik der Behinderten auseinandersetzen müssen. Eine UN-Konvention über die Rechte der Behinderten soll erst in Kraft treten, wenn mindestens 60 Mitglieder der Vereinten Nationen die Konvention ratifiziert haben. 4.7.2. Europäische Union Die EU erlaubt Allianzen Behindertenorganisationen, von Lobbykräften, Nichtregierungsorganisationen, Gehörlosengemeinschaften, nationalen Fernsehen, Weltgehörlosenverband, Europäischem Behindertenforum. Die Frage stellt sich, ob die Informationen auf nationaler Ebene wirklich ankommen. Dies ist das Problem, da Umsetzungen auf nationalem Niveau beliebig durchgeführt werden. Am Beispiel der EUD wird ersichtlich, wie EU-Richtlinien u.a. bekannt gegeben werden, die Anlass zur Organisation der Gehörlosen auf EU-Ebene geben. Es wird daran erinnert, dass die EU-Richtlinie 2000/78/EC über die Nichtdiskriminierung der Behinderten am Arbeitsplatz und in der Bildung den Gehörlosen Chancen auf dem Arbeitsmarkt und in der Bildung geben soll und im Jahre 2004 in Dublin diskutiert wurde, wo ein Führer zur Lobbyarbeit der Gehörlosen herausgegeben wurde. 4.7.3. Europarat Es folgte ein Referat über die kollektive Beschwerdeprozedur beim Europarat, wenn ein Mitgliedsstaat die Bestimmungen der Verträge des Europarates verletzt. Zuerst wird eine Beschwerde im Falle der Verletzung der Bestimmung der Sozialcharta in einem Mitgliedsstaat verfasst und beim Europarat eingereicht. Das Europäische Komitee für Soziale Rechte befasst sich damit, ob die Beschwerde zulässig und wohlbegründet ist. Falls mindestens eine der zwei Bedingungen nicht erfüllt ist, wird die Beschwerde verworfen. Falls die zwei Bedingungen erfüllt sind, wird die Beschwerde an das Komitee der Minister eingereicht, das sich dann über Maßnahmen berät. Das Komitee der Minister stellt sicher, dass das betreffende Mitgliedsland die erforderlichen Maßnahmen in Übereinstimmung mit der Europäischen Sozialcharta trifft und gibt Empfehlungen heraus. Es wird daran erinnert, 4. Was bislang in Luxemburg geschah Seite 95 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg dass die Empfehlungen der Europäischen Sozialcharta nicht verbindlich sind und nicht alle Mitgliedsstaaten die Empfehlungen umgesetzt haben. Welche Artikel der Europäischen Sozialcharta betreffen die Nicht-Diskriminierung? Es sind Artikel E der Sozialcharta und Artikel 15 über die Rechte der Personen mit Behinderungen, betreffend: Unabhängigkeit Zugang zu Bildung und Ausbildung Zugang zur Arbeit Überwindung der Kommunikationsbarrieren Zugang zum Transport, Wohnung, kulturelle Ereignisse, Freizeit. Ein Beispiel hierzu ist die Klage einer französischen Autistenvereinigung wegen der Begrenzung der Bildungsmöglichkeiten, die nicht im Einklang mit der Europäischen Sozialcharta ist. Die Klage wurde angenommen und Frankreich wurde aufgefordert, entsprechende Maßnahmen zugunsten der Autisten zu treffen. Es stellt sich die Frage, wie die Europäische Sozialcharta anzuwenden ist. Allerdings wird zwischen der Europäischen Sozialcharta von 1961 und der revidierten Europäischen Sozialcharta von 1996 unterschieden. Am Ende des Seminars sind alle Mitgliedvereinigungen der EUD eingeladen, in den nächsten Jahren mit den verantwortlichen Autoritäten zusammenzuarbeiten, diese auf den Entwurf der UN-Konvention aufmerksam zu machen, wo auch die Gehörlosigkeit berücksichtigt wird, sowie auf die Sozialcharta. Es wird darauf hingewiesen, dass Luxemburg bisher nur die Europäische Sozialcharta von 1961 ratifiziert hat und die revidierte Europäische Sozialcharta nur paraphiert, aber bis jetzt noch nicht ratifiziert hat. Was die EU-Richtlinien anbelangt, wird auf die Umsetzung der Richtlinien zugunsten der Behinderten hingewiesen. *** Vereinigung der Gehörlosen und Schwerhörigen Luxemburg a.s.b.l. EUD - Seminar 13. Mai 2005, in der Universität Luxemburg, Campus Walferdange 4.8. Freitag 15. Juli 2005: Gemeinderatssitzung der Stadt Luxemburg aus: www.luxembourg-ville.lu/data/vdl_/pdf/politique/cr_analytique/VDL_analytique_03_2005.pdf Herr Tom KRIEPS (LSAP): Nachdem Herr Schöffe Laurent Mosar auf die verschiedenen uns zur Verfügung stehenden Informationsmittel eingegangen ist, erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass wir über Informationskanäle wie Radio, Sirenen, Lautsprecher wohl jene Bürger erreichen, die gut hören, nicht aber Gehörgeschädigte. Unser nationaler Fernsehsender bietet die Dienstleistung der Gebärdensprache bei Nachrichtensendungen nicht an. Wissend, dass hier nicht nur die Stadt Luxemburg, sondern vor allem der Staat gefordert ist, appelliere ich an alle Abgeordnete unter uns, sich bei der Regierung zu verwenden, damit die nötigen Anstrengungen unternommen und die nötigen finanziellen Seite 96 von 116 4. Was bislang in Luxemburg geschah Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Mittel zur Verfügung gestellt werden, um das Medium Fernsehen im Sinne einer objektiven Informationspolitik besser an die Bedürfnisse der Gehörgeschädigten anzupassen. 4.9. Wie sieht es aus mit öffentlichen Bibliotheken? Für Blinde oder Sehbehinderte (Braille-Literatur oder "sprechende Bücher"), Gehörlose (visuelles Material: Videos mit Gebärdensprache) und geistig Zurückgebliebene (Musik, Spiele und Spielsachen) sieht das Angebot in Öffentlichen Bibliotheken sehr schlecht aus. Jean-Marie Reding, aus "Öffentliche Bibliotheken - Quo vaditis?" in d'Land vom 22. Juni 2001 (www.land.lu/html/dossiers/dossier_luxemburgensia/biblioreding_220601.html) Die folgende Auflistung ist entnommen aus einer älteren Broschüre, die für die Ausbildung von Fachleuten der Tourismusbranche konzipiert wurde. Durch den Einbezug von Menschen mit einer Behinderung als Ausbilderinnen und Ausbilder lernten Touristikfachleute, die in ihrem Beruf oft in Kontakt mit behinderten Menschen kommen. Es handelt sich hier um einen Ausschnitt aus einer Broschüre "Dossier Pédagogique", in dem Informationen zum Thema Behinderung zu einem pädagogischen Leitfaden zusammengefasst wurden. Der Text ist im Rahmen eines europäischen Projekts zum Thema Tourismus und Behinderung verfasst worden. Es geht hier in diesem Ausschnitt speziell um Ratschläge für Leute, die in der Tourismusbranche tätig sind, wie Sie mit Kunden, die eine Hörbehinderung haben, umgehen sollen. Dieses Projekt ist schon älteren Datums, daher der überholte Begriff "Zeichensprache". - (In der luxemburgischen Alltagssprache ist aber durchaus noch heute der Begriff "Zeechesprooch" üblich.) - Gut ist, dass dieser Text zu Diskussionen in Luxemburg geführt hat. Link auf die Broschüre (zur Einsicht auf der Internetseite von Info-Handicap - www.infohandicap.lu/freedom/contende.html): Gehörlose und hörbehinderte Menschen Diese Behinderung ist auf den ersten Blick fast nicht zu erkennen, es sei denn, die Person gibt dies zu verstehen. Es ist wichtig, zwischen gehörlosen und hörbehinderten Menschen zu unterscheiden. Hörbehinderte haben zusätzliche Schwierigkeiten in einer lauten Umgebung. Menschen, die von Geburt gehörlos sind, haben eventuell Schwierigkeiten mit dem Sprechen. Viele Hörbehinderte benutzen zum Kommunizieren die Zeichensprache und lesen von den Lippen ab. Einige benutzen Hörgeräte, um ihre Hörfähigkeit zu verbessern. Bedürfnisse: Gesichtskontakt mit der sprechenden Person. Gute Beleuchtung, um von den Lippen abzulesen. Informationen gleichzeitig mit den anderen Mitgliedern einer Gruppe erhalten. Bereitschaft, andere Kommunikationsformen zu benutzen, wenn die Verständigung übers Gehör nicht möglich ist. Kenntnis der besonderen Bedürfnisse und Massnahmen in Notfällen. 4. Was bislang in Luxemburg geschah Seite 97 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Wege einer erleichterten Verständigung: Setzen Sie sich der Person gegenüber, damit Sie Sehkontakt haben und die Person von Ihren Lippen ablesen kann. Sorgen Sie für eine gute Beleuchtung Ihres Gesichts, insbesondere der Lippen. Verdecken Sie Ihren Mund nicht mit Ihren Händen. Stellen Sie sich immer vor und erklären Sie Ihre Rolle oder Ihren Auftrag. Finden Sie gemeinsam mit der Person heraus, welches ihre persönliche Situation ist und welche Kommunikationsmittel benutzt werden können. Wählen Sie einen ruhigen Ort aus für das Gespräch. Schauen Sie der Person ins Gesicht, wenn Sie diese ansprechen; reden Sie langsam und mit deutlicher Aussprache (wenn gewünscht in Schriftsprache). Reden Sie in normalem Tempo, ohne übertriebene Lippenbewegungen und ohne laute Stimme (das hilft nichts, ausser die Person wünscht dies ausdrücklich); einfache Gesten können nützlich sein. Formulieren Sie klare, kurze Sätze und wiederholen Sie das Gesagte, wenn dies gewünscht wird. Halten Sie Schreibpapier bereit. Vergewissern Sie sich, dass Ihre Mitteilungen verstanden wurden. Bieten Sie Kommunikationshilfsmittel wie Schreibtelefon oder Telefax an. Akzeptieren Sie die Benutzung von technischen Hilfsmitteln wie Mikrofon. Achten Sie darauf, dass die gehörlose Person in die Gruppengespräche einbezogen wird, sonst ist sie absolut isoliert. Koordinieren Sie Ihre Aktivitäten mit anderen Dienstleistungsanbietern. Bedenken Sie die besonderen Bedürfnisse und Massnahmen in Notfällen Gibt es noch andere Infos dazu? Würde mich sehr stark interessieren wenn jemand mir solche zukommen lassen kann! DANKE IM VORAUS! Seite 98 von 116 4. Was bislang in Luxemburg geschah Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 5. Aktuelles (Nachrichten aus aller Welt) 5.1. (19-02-2006) - Gelbe Engel beraten in Gebärdensprache Quelle: (www.bizeps.or.at/news.php?nr=6696) Text: ÖAMTC46 - erstellt am: 19. Feber 2006 06:34 Uhr ÖAMTC: Gelbe Engel beraten in Gebärdensprache Seit einiger Zeit gibt es für Schwerhörige und Gehörlose beim ÖAMTC Beratungen in Gebärdensprache. Notrufe gehen per Fax oder SMS bei der Bundespolizeidirektion ein. Handelt es sich um eine Panne oder einen Unfall, wird der ÖAMTC verständigt. Die hilfesuchende Person wird anschließend sofort vom ÖAMTC informiert, wann der Pannenfahrer eintreffen wird. Der ÖAMTC ist für Gehörlose per Fax und SMS unter der Notruf-Nummer 0800 133 133 erreichbar. Für hörbeeinträchtigte Clubmitglieder wurde nun auch ein eigenes ÖAMTC EmailPostfach eingerichtet, über welches Termine für persönliche Beratungen sowie Hilfestellungen durch Club-Mitarbeiter vereinbart werden können. Unter der Email-Adresse [email protected] können neben Terminvereinbarungen selbstverständlich auch diverse Informationsanfragen kommuniziert werden. Zwei ÖAMTC-Mitarbeiter beherrschen die Gebärdensprache perfekt und helfen das Problem der Verständigung zu beseitigen. Die kompetenten Mitarbeiter Frau Christine Isepp und Herr Jürgen Muß helfen bei allen Clubdienstleistungen direkt am Stützpunkt Donaustadt (Breitenleerstraße 29, 1220 Wien) gerne weiter. Die Hilfestellung kann Montag bis Freitag in Anspruch genommen werden. Damit Sie von den beiden Mitarbeitern ausführlich beraten werden können, wird um eine Terminvereinbarung unter [email protected] höflichst gebeten. Der Club hofft, mit diesen Maßnahmen den Schwerhörigen und Gehörlosen eine zufriedenstellende und umfassende Lösung bieten zu können. 5.2. (27-02-2006) - Gebärdensprache in der U-Bahn Quelle: (www.bizeps.or.at/news.php?nr=6715) Text: Österr. Gehörlosenbund · erstellt am: 27. Feber 2006 23:24 Uhr Gebärdensprache in der U-Bahn Hören mit den Augen: Infoscreen verleiht Gehörlosen eine Stimme In Wien und Graz unterhalten derzeit witzige Kurzfilme in Österreichischer Gebärdensprache die BenützerInnen öffentlicher Verkehrsmittel. Die abwechslungsreichen Spots ermöglichen einen humorvollen Erstkontakt mit Gebärdensprache jenseits von Sozialthemen oder Mitleid und werden das gesamte Jahr zu sehen sein. 46: ÖAMTC (www.oeamtc.at) (Österreichische Automobil-, Motorrad- und Touring Club) = das Pendant zum Luxemburger ACL (www.acl.lu) (Automobile Club Luxembourg) 5. Aktuelles (Nachrichten aus aller Welt) Seite 99 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Helene Jarmer, Präsidentin des Österreichischen Gehörlosenbundes (ÖGLB), ist eine der Protagonistinnen der Spots. Sie gebärdet Sätze wie "Wenn du lächelst, scheint sogar in der U-Bahn die Sonne!" oder "Seien Sie froh, dass sie keinen Parkplatz suchen müssen!" Die junge gehörlose Frau erklärt: "Meine Muttersprache ist seit 1. September 2005 in der Bundesverfassung anerkannt. Diese Spots zeigen vielen Menschen, dass Gehörlose witzig und nicht 'beschränkt' sind. Die Spots machen neugierig und das ist erfreulich." Das Konzept für die Gebärdensprach-Kampagne wurde von "Ja, aber ...Verein für Konfliktkultur statt Kulturkonflikt" in Zusammenarbeit mit dem ÖGLB entwickelt. Initiator Paul Grohma: "Die Ausdruckskraft der Gebärdensprache ist faszinierend, ihre Eleganz bannt jeden und die erst auf den zweiten Blick verständlichen Inhalte sind erfrischend. Unser Ziel ist es, durch künstlerische Beiträge das Klima zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft, Kultur und/oder Denkweise zu verbessern." Die Gebärdensprach-Filme (Staffel 1: 13 Themen, Staffel 2 ist in Entstehung begriffen) werden das gesamte Jahr 2006 auf Infoscreen in öffentlichen Verkehrsmitteln und UBahnstationen laufen. "Das Format gibt uns die Möglichkeit, auf charmante und unaufdringliche Weise die Barriere zwischen Hörenden und Gehörlosen zu verringern. Da unser Medium auch ohne gesprochenes Wort auskommt, passt "Hören mit den Augen" zweifellos gut zu uns," freut sich Franz Solta (Geschäftsführer INFOSCREEN Austria) über die Kooperation. 5.3. (03-04-2006) - Andere Schulnachrichten Quelle: (www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/10680887/60749/) Andere Schulnachrichten RICARDA NOWAK Es gibt dieser Tage noch andere Nachrichten von Schulen als jene der Gewalt und NichtMotivation. Am Sonnabend haben zwei Förderschulen am Bisamkiez Einblicke in ihren Alltag gewährt. So drückten Mädchen und Jungen der Krüssschule für Sprachauffällige mit den Eltern die Schulbank, um ihnen zu zeigen, wie toll ihre Lernfortschritte schon sind. Zusätzlich zum Unterricht, freiwillig und gut gelaunt standen die Lehrer vor ihnen. Enge Kooperation von Lehrern und Eltern gibt es auch an der Förderschule für Hörgeschädigte. So können Mütter und Väter die Gebärdensprache lernen, werden über Ausbildungschancen ihrer Kinder informiert, mit Sorgen nicht allein gelassen. Auch hier lehren engagierte Pädagogen in kleinen Klassen, versinken die Schüler nicht in einer anonymen Masse. Sicher sind die beiden Einrichtungen nicht in jedem Falle Inseln der Glückseligkeit, doch offenbar fühlen sich die Jugendlichen wohl. Viele Ehemalige, die ihre Schule besuchen, beweisen deren Anziehungskraft. Engagierte Lehrer in kleinen Klassen - das Rezept gegen Schulfrust scheint einfach. Ist aber schlicht zu teuer, werden Politiker sagen. Abgebrochene Schulkarrieren kommen letztlich den Staat noch teurer zu stehen. Seite 100 von 116 5. Aktuelles (Nachrichten aus aller Welt) Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 5.4. (04-04-2006) - Barrieren müssen auch in den Köpfen abgebaut werden Quelle: (www.oevp.at/artikel.aspx?where=15479&bhcp=1) Erfreut über die vielen Impulse und kreativen Anregungen beim ersten Gleichstellungsdialog "Barrierefreies Österreich 2020 - Leben in einer Inklusionsgesellschaft?" im ÖVPParlamentsklub zeigt sich der Sprecher des ÖVP-Parlamentsklubs für Menschen mit Behinderung und Initiator dieser Veranstaltung, Dr. Franz-Joseph Huainigg. "Der besondere Erfolg dieser Veranstaltung war für mich die gemeinsame Erarbeitung von Anliegen und Problemlösungen von Menschen mit verschiedenen Behinderungen, das gegenseitige Verständnis ist Basis für die Umsetzung der Gleichstellung und der Realisierung einer Inklusionsgesellschaft", so Huainigg. 5.4.1. Barrieren in den Köpfen abbauen "Es ist wichtig, dass die Betroffenen selbst aus ihrer Lebenssituation Anliegen formulieren. Es ist dann Auftrag für die Politik, diese - für die Zukunft richtungsweisenden Ergebnisse - in die politische Arbeit einfließen zu lassen." Vieles werde man in Gesetzen regeln können, aber nicht alles sei dadurch machbar. "Barrieren müssen auch in den Köpfen abgebaut werden. Ein Bundespräsident im Rollstuhl, oder dass Leute nicht mehr verschämt wegschauen, wenn sie einen Behinderten sehen, ist nicht mit Gesetzen alleine umzusetzen“, betonte der ÖVP-Abgeordnete. 5.4.2. Entwicklung schafft neue Herausforderungen Es gibt viele Herausforderungen zu bewältigen, verweist Huainigg unter anderem auf die demographische Entwicklung, die das Pflegesystem fordert, oder den wachsenden Druck in Richtung aktive Sterbehilfe in der EU. In den Niederlanden gab es beispielsweise 2001 bereits 3.800 Fälle von aktiver Sterbehilfe, wobei diese dort bereits ab dem 12. Lebensjahr möglich ist und derzeit sogar im Fall von Säuglingen diskutiert wird. 70 Prozent aller Behinderten leben zudem nicht in Industrienationen, sondern in Entwicklungsländern - das sind 500 Millionen Menschen. Davon sind 45 Millionen behinderte Kinder vom Tode bedroht. "Ziel ist es, durch das neue Schiff 'Behindertengleichstellungsgesetz' auch neue Ufer erforschen zu können. Das wollen wir gemeinsam unter dem Motto 'Nichts für uns ohne uns' machen", so Huainigg. 5.4.3. Chancen durch neue Technologien und Entwicklung Die neuen Technologien und die fortschreitende Medizin eröffenen auch neue Möglichkeiten für behinderte Menschen. "Vielleicht gibt es ja dann schon den Fernsehapparat oder das Handy, das automatisch das gesprochene Wort in Gebärdensprache übersetzt oder den Rollstuhl, der über Treppen fahren oder sogar schweben kann", so Huainigg. Drei weitere Gleichstellungsdialoge zu den Themen Wirtschaft, Medien und Bildung sollen folgen, der zweite Dialog "Gleichstellung und Wirtschaft" ist für Dienstag, 9. Mai 2006, vorgesehen. 5. Aktuelles (Nachrichten aus aller Welt) Seite 101 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Die Ergebnisse des ersten Gleichstellungsdialogs werden dokumentiert und unter anderem auf der ÖVP-Klubhomepage www.oevpklub.at für alle abrufbar sein. 5.5. (24-09-2006) Mit Händen sprechen, mit Augen hören Quelle: Tanja Malle in (http://oe1.orf.at/highlights/65782.html - gelesen am 24.09.2006) : Vor etwa einem Jahr wurde in der österreichischen Verfassung eine zusätzliche Minderheitensprache verankert: Die Österreichische Gebärdensprache. Ein Akt von eher symbolischer Natur, denn speziell in Bildungsfragen sieht es für Gehörlose nicht gut aus. 5.5.1. Mit Händen sprechen, mit Augen hören Gehörlose in der Gesellschaft "Eine Sprache ist ein Dialekt mit einer Armee" soll der bekannte Linguist Uriel Weinrich augenzwinkernd gemeint haben. Für viele Sprachen von Volksgruppen und Minderheiten, insbesondere für die österreichische Gebärdensprachgemeinschaft, gilt das nicht. Das zeigt das aktuelle Buch der Linguistin Verena Krausneker. In "Taubstumm bis gebärdenssprachig. Die österreichische Gebärdensprachgemeinschaft aus sozio- linguistischer Perspektive", analysiert sie die gesellschaftliche Lage von Gebärdensprachigen in Österreich. Die gebärdende Sprachminderheit in Österreich ist klein. Mit den Händen sprechen und mit den Augen hören in Österreich etwa 8.000 gehörlose Menschen. Dazu kommen schätzungsweise weitere 2.000 hörende Personen, meist Verwandte, Dolmetscher und Forscher, sagt die Linguistin Verena Krausneker: "Rund 90 Prozent der gehörlos geborenen Kinder haben hörende Eltern. Das heißt, die Eltern können ihrem Kind kaum oder nur sehr schwer ein sinnlich völlig fassbares Sprachsystem vermitteln." 5.5.2. Zweisprachiges Lebensumfeld Als Erst- und damit Muttersprache der Kinder gelten sollte nämlich die Gebärdensprache des Landes, denn nur die können die Kinder ohne Verluste und Zusatzanstrengungen wahrnehmen, sagt Krausneker. Aktuelle Studien zeigen, dass gehörlose Kinder, die von Geburt an in einem gebärdensprachlichen Umfeld aufwachsen, dieselben Spracherwerbsphasen durchlaufen, wie hörende Kinder in einer lautsprachlichen Umgebung. "Über die natürlich erworbene gebärdete Erstsprache lässt sich wohl auch leichter eine beliebige Lautsprache erwerben, etwa das Deutsche", so Krausneker, Vorstandsmitglied des Österreichischen Gehörlosenbundes. Sie bedauert, dass in Österreich der Erwerb der Gebärdensprache im internationalen Vergleich nicht hinreichend gefördert wird. 5.5.3. Problematische Bildungssituation Derzeit gibt es in Österreich sechs Sonderschulen für gehörlose Kinder und Jugendliche, nicht einmal eine in jedem Bundesland. Von den etwa 240 Lehrenden, die Gehörlose unterrichten, sind nur vier Pädagoginnen gehörlos. Der Unterricht in der Österreichischen Seite 102 von 116 5. Aktuelles (Nachrichten aus aller Welt) Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg Gebärdensprache (ÖGS) ist im Lehrplan dieser Schulen nicht verankert. Zudem werden nur stark mangelhafte Deutsch-Kenntnisse vermittelt. Denn Studien über die lautsprachlichen Kompetenzen der gehörlosen Schulabgänger zeigen, dass diese im Alter von etwa sechzehn Jahren den durchschnittlichen Wortschatz eines sechsjährigen hörenden Kindes haben. Auch die Analphabetismusrate ist überdurchschnittlich hoch. Krausneker zufolge ist der Hauptgrund, dass Lehrende, die an Gehörlosenschulen unterrichten, nicht die Gebärdensprache beherrschen müssen: "Das heißt, dass das derzeitige Lehrpersonal nicht in der Lage ist, die Fremdsprache Deutsch den Bedürfnissen gehörloser Schüler gemäß zu vermitteln." In Österreich gibt es zudem kein spezielles Unterrichtsmaterial für gehörlose Kinder. Diese könnten Deutsch viel leichter erlernen, wären die Unterlagen optisch gut aufbereitet und auf ihre didaktischen Bedürfnisse zugeschnitten. 5.5.4. Arbeitsfreistellung und Gratis-Unterricht für Eltern In Dänemark oder Schweden sei die Situation deutlich besser, dort wurden spezielle Lehrmittelzentren eingerichtet. Außerdem sichere man in den skandinavischen Ländern gehörlosen Kindern das Recht auf Sprache und mindere so den Anpassungsdruck. "In diesen Ländern gibt es konkrete Angebote für die Eltern gehörloser Kinder. Etwa 400 bis 600 Stunden kostenlosen Unterricht in Gebärdensprache und Arbeitsfreistellung. Für Österreich ist das visionär zu sehen, dass für ein gerade geborenes gehörloses Kind staatlicherseits das Recht auf Sprache geregelt werden kann indem man den Eltern Angebote macht", sagt Krausneker. 5. Aktuelles (Nachrichten aus aller Welt) Seite 103 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 6. Schlussfolgerungen und politische Konsequenzen Dieses Kapitel bleibt noch zu schreiben (wäre gut, wenn Isabel das tun könnte?) 6. Schlussfolgerungen und politische Konsequenzen Seite 105 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 7. Anhang 7.1. Das Fingeralphabet der Deutschen Gebärdensprache (mit Symbolen aus der Gebärdenschrift - www.gebaerdenschrift.de) D i e U m l a u t e (Ä , Ö , Ü u n d d a s ß ) w e r d e n g e b i l d e t , i n d e m m a n di e G r u n d b u c h s t a b e n s ei n m a l a b u n d a u f b e w e g t . (B ei s p i e l : A = und Ä = (Ä = Ha n d f o r m ) de s ) (Ö = (ß = ) ) (Ü = ) Dieses Zeichen sollten Sie sich unbedingt merken: Gehörlose auf der ganzen Welt kombinieren die Buchstaben I, L und Y des Fingeralphabets zu ihrem Solidaritätsgruß. Aber warum ausgerechnet diese Buchstaben? Nun, es sind die Anfangsbuchstaben des englischen "I Love You". (Bilder aus http://www.visuelles-denken.de/Schnupperkurs3.html) 7. Anhang Seite 107 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 7.2. Das Lorm-Alphabet Erläuterungen: (Alphabetisch sortiert) A Punkt auf die Daumenspitze B kurzer Abstrich auf der Mitte des Zeigefingers C Punkt auf das Handgelenk D kurzer Abstrich auf der Mitte des Mittelfingers E Punkt auf die Zeigefingerspitze F leichtes Zusammendrücken der Spitzen von Zeige- und Mittelfinger G kurzer Abstrich auf der Mitte des Ringfingers H kurzer Abstrich auf der Mitte des Kleinfingers I Punkt auf die Mittelfingerspitze J zwei Punkte auf die Mittelfingerspitze K Punkt mit vier Fingerspitzen auf den Handteller L langer Abstrich von den Fingerspitzen zum Handgelenk M Punkt auf die Kleinfingerwurzel N Punkt auf die Zeigefingerwurzel O Punkt auf die Ringfingerspitze P langer Aufstrich an der Außenseite des Zeigefingers Q langer Aufstrich am Außenrand der Hand (Kleinfingerseite) R leichtes Trommeln der Finger auf den Handteller S Kreis auf den Handteller T kurzer Abstrich auf der Mitte des Daumens U Punkt auf die Kleinfingerspitze V Punkt auf den Daumenballen, etwas von außen W zwei Punkte auf den Daumenballen, etwas von außen X Querstrich über das Handgelenk Y Querstrich über die Finger in der Mitte Z Schrägstrich vom Daumenballen zur Kleinfingerwurzel CH schräges Kreuz auf den Handteller SCH leichtes Umfaßen der vier langen Finger ST langer Aufstrich an der Außenseite des Daumens Ä zwei Punkte auf die Daumenspitze Ö zwei Punkte auf die Ringfingerspitze Ü zwei Punkte auf die Kleinfingerspitze Erläuterungen zum Lorm-Alphabet: A Punkt auf die Daumenspitze L langer Abstrich von den Fingerspitzen zum Handgelenk E Punkt auf die Zeigefingerspitze M Punkt auf die Kleinfingerwurzel I Punkt auf die Mittelfingerspitze N Punkt auf die Zeigefingerwurzel O Punkt auf die Ringfingerspitze R leichtes Trommeln der Finger auf den Handteller U Punkt auf die Kleinfingerspitze S Kreis auf den Handteller Z Schrägstrich vom Daumenballen zur Kleinfingerwurzel Ä zwei Punkte auf die Daumenspitze V Punkt auf den Daumenballen, etwas von außen J zwei Punkte auf die Mittelfingerspitze W zwei Punkte auf den Daumenballen, etwas von außen Ö zwei Punkte auf die Ringfingerspitze CH schräges Kreuz auf den Handteller Ü zwei Punkte auf die Kleinfingerspitze SCH leichtes Umfaßen der vier langen Finger ST langer Aufstrich an der Außenseite des Daumens B kurzer Abstrich auf der Mitte des Zeigefingers D kurzer Abstrich auf der Mitte des Mittelfingers C Punkt auf das Handgelenk G kurzer Abstrich auf der Mitte des Ringfingers X Querstrich über das Handgelenk H kurzer Abstrich auf der Mitte des Kleinfingers Q langer Aufstrich am Außenrand der Hand T kurzer Abstrich auf der Mitte des Daumens (Kleinfingerseite) Y F Querstrich über die Finger in der Mitte leichtes Zusammendrücken der Spitzen von Zeige- und Mittelfinger P langer Aufstrich an der Außenseite des Zeigefingers K Punkt mit vier Fingerspitzen auf den Handteller Seite 108 von 116 7. Anhang Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 7.3. Über die Authoren: 7.3.1. Paul Hendriks (*plh*) e-mail: [email protected] website: http://www.plh.lu Paul ist selbst Vater eines 5 Jahre jungen gehörlos geborenen Sohnes. "Leider gibt es in Luxemburg noch keine Schule die speziell auf die gebärdensprachlichen Bedürfnisse von gehörlosen Kindern eingehen kann und auch die Ärtzeschaft in Luxemburg ist gegenüber dem Thema Gebärdensprache noch sehr verschlossen und hält an der überholten Auffassung fest, dass Gebärdensprache die Lautsprachentwicklung bremsen würde. Deshalb ist dieser Text meiner Meinung nach ein wichtiger Beitrag zur Öffnung einer breiteren Diskussion um mehr Verständnis für die Situation gehörloser Menschen in Luxemburg." 7.3.2. Isabel Sturm e-mail: [email protected] Isabel arbeitet bei "Info-Handicap" im Service Juridique. (Kapitel 6: "Schlussfolgerungen und politische Konsequenzen", Seite 105, wäre gut wenn Isabel das schreiben könnte, da sie sich mit den politisch/juristischen Dingen besser auskennt) 7.3.3. Author3 e-mail: Beschreibung 7.3.4. Author4 e-mail: Beschreibung 7. Anhang Seite 109 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 7.4. Quellennachweis DOTTER, Franz (1991): Gebärdensprache in der Gehörlosenbildung: Zu den Argumenten und Einstellungen ihrer Gegner. - Erschienen in: Das Zeichen 5 (1991), S. 321-332 und in: Der Sprachheilpädagoge 23 (1991), Heft 3, S. 27-50. http://www.uniklu.ac.at/users/fdotter/publ/zeichen1.htm DSB-REPORT (2005): Verstehen lernen: Gebärdensprache für Kinder - Artikel aus der Zeitschrift "DSB-Report" vom Deutschen Schwerhörigenbund zitiert bei "www.n-tv.de" am 24.08.2005 http://www.n-tv.de/570855.html Forschungszentrum für Gebärdensprache und Hörgeschädigtenkommunikation (2005): Gebärdensprachen - Im Internet http://www.uniklu.ac.at/zgh/inhalt/145.htm#Gebaerdensprachen GROSJEAN, François (1992-1996): Das Recht des gehörlosen Kindes, zweisprachig aufzuwachsen PDF im Internet: http://www2.unine.ch/ltlp/page5211_de.html HESSMANN, Jens (2001): GEHÖRLOS SO! Materialien zur Gebärdensprache - Medienkombination mit Video, 2 Bde., 1030 Seiten, 1 Videokassette, Spieldauer 57 Min. http://www.signumverlag.de/BTitel/3-927731-86-2.html WIKIPEDIA (2006): Lautsprache - http://de.wikipedia.org/wiki/Lautsprache Weitere Infos: Gebärdensprachen: Struktur, Erwerb, Verwendung (Helmut Buske Verlag 2005, ISBN: 3-87548353-7 * ISSN 0935-9249 * 380 Seiten, 15.5 x 23.5) Gebärdensprache für Gehörlose: ein vollwertiges Sprachsystem? (http://www.taubenschlag.de/lernen/wissenschaft/kyburz/vollwertig.pdf) Seite 110 von 116 7. Anhang Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 7.5. Interessensverbände und Organisationen in Luxemburg 7.5.1. Solidarität mit Hörgeschädigten asbl47 Solidarität mit Hörgeschädigten a.s.b.l. 64, rue de la Libération L-3512 Dudelange LUXEMBOURG tel.: (+352) 26 52 14 60 - Aldina Ganeto - [email protected] tel.: (+352) 26 52 14 61 - Carmen Sattler - [email protected] fax: (+352) 26 52 14 62 Website: http://www.hoergeschaedigt.lu Obwohl diese Vereinigung am 18. Dezember 2003 als letzte der unten aufgeführten gegründet wurde, steht sie in dieser Liste an erster Stelle, da es sich um einem Dachverband handelt, der unter anderem die Verbindung von den einzelnen Organisationen zu den Ministerien herstellt. Der Zweck der Vereinigung ist die Förderung und Unterstützung der Interessen hörgeschädigter Menschen. Zur Wahrnehmung der Interessen der Hörgeschädigten kann die Vereinigung u.a. Konventionen mit staatlichen, kommunalen und privaten Institutionen abschließen. Ziel ist eine Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Instanzen, Verbänden, Vereinigungen sowie Einzelpersonen, die sich für die Verbesserung der Stellung der Hörgeschädigten in der Gesellschaft einsetzen. Diese Vereinigung regruppiert im Moment folgende Organisationen in Luxemburg (Reihenfolge, wie sie in den Statuten von "Solidarität mit Hörgeschädigten"48 stehen): 7.5.2. APEC, A.s.b.l., die Elternvereinigung des Centre de Logopédie, 7.5.3. DAAFLUX, A.s.b.l., 7.5.4. LACI, A.s.b.l., luxemburgische Vereinigung der Cochlear-Implantierten, 7.5.5. VGSL, A.s.b.l., Vereinigung der Gehörlosen und Schwerhörigen Luxemburg, 7.5.6. Centre de Logopédie, 7.5.7. Service Audiophonologique, 7.5.8. EFFATA, Pastoralstelle der Erzdiözese 47: Die Abkürzung A.s.b.l. kommt aus dem Französischen "Association sans but lucratif" und bedeutet "Vereinigung ohne Gewinnzweck" 48: Statuten von "Solidarität mit Hörgeschädigten" im Internet unter: http://www.hoergeschaedigt.lu/index.php?option=com_content&task=view&id=13&Itemid=30 7. Anhang Seite 111 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 7.5.2. Association des Parents d'Enfants du Centre de Logopedie Luxembourg APEC a.s.b.l. B.P. 281 L-2012 LUXEMBOURG e-mail: [email protected] Website: http://www.restena.lu/logo/apec.htm 7.5.3. Daaflux asbl DAAFLUX a.s.b.l. Boîte Postale 68 L-5801 HESPERANGE Fax: (+352) 26 36 21 48 e-mail: [email protected] Website: http://www.daaflux.lu DAAFLUX wurde im Laufe des Jahres 2002 von jungen engagierten Gehörlosen gegründet und am 23. Januar 2003 als Vereinigung ohne Gewinnzweck offiziell eingetragen. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Interessen hörbehinderter Menschen im Hinblick auf die Verbesserung der Situation der Hörbehinderten im beruflichen und außerberuflichen Bereich sowie des Verständnisses der Hörbehinderten untereinander und mit Nichtbehinderten. Im Vordergrund stehen dabei die … … Wahrnehmung der Interessen der Hörbehinderten gegenüber staatlichen, kommunalen und privaten Institutionen; … Beratung der Hörbehinderten bei persönlichen Problemen; … Förderung öffentlicher Einrichtungen zum Wohle der Hörbehinderten; … Förderung der kulturellen, sportlichen und sonstigen Veranstaltungen zum Wohl der Hörbehinderten; … Aufklärung der Öffentlichkeit über die Auswirkungen der Hörbehinderung und deren Vermeidung. Der Verein arbeitet mit anderen nationalen und internationalen Vereinigungen oder Verbänden und mit Privatpersonen zusammen, die sich für die Verbesserung des Schicksals der Hörbehinderten einsetzen. IHRE HAUPTZIELE SIND: Anerkennung der Deutschen Gebärdensprache, kurz DGS. Amtliche Schreiben in deutsche Sprache. Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern. Informationsaustausch mit nationalen und internationalen gehörlosen Verbänden. Seite 112 von 116 7. Anhang Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg denn ihr Motto ist: "KOMMUNIKATION IST DAS A UND O." EINIGE PROBLEME: Kommunikationsprobleme mit anderen Menschen, da sie NUR die deutsche Sprache kennen, und weil sie hörgeschädigt sind. Französische Dokumente in einem frankophonen Umfeld. 7.5.4. Lëtzebuerger Associatioun vun de Cochlear-Implantéierten LACI a.s.b.l. 16, Rue Emile Lavandier L-1924 Luxembourg Tél. : (+352) 44 17 46 Fax : (+352) 44 22 25 e-mail: [email protected] Website: http://laci.hoergeschaedigt.lu 7.5.5. Vereinigung der Gehörlosen und Schwerhörigen Luxemburg asbl VGSL a.s.b.l. 164, rue de la Libération L-3512 Dudelange LUXEMBOURG fax: (+352) 46 65 69 email: [email protected] Website: http://vgsl.hoergeschaedigt.lu Ziele der Vereinigung der Gehörlosen und Schwerhörigen Luxemburg a.s.b.l.: Die Wahrnehmung der Interessen der Hörbehinderten gegenüber staatlichen, kommunalen und privaten Institutionen; Die Beratung der Hörbehinderten bei persönlichen Problemen und Förderung öffentlicher Einrichtungen zum Wohle der Hörbehinderten; Die Förderung der kulturellen, kirchlichen, sportlichen und sonstigen Veranstaltungen zum Wohl der Hörbehinderten unter Verwendung akustischer Hilfen; Die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Auswirkungen der Hörbehinderung und deren Vermeidung und Die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Verbänden zur Verbesserung des Schicksals der Hörbehinderten. 7. Anhang Seite 113 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 7.5.6. Centre de Logopédie Centre de Logopédie Val St. André L-1128 Luxembourg Tel: (+352) 44 55 65-1 Fax: (+352) 25 09 08 Website: http://www.restena.lu/logo/ 7.5.7. Service Audiophonologique Service Audiophonologique 48, rue Charles-Arendt L - 1134 Luxembourg Tél: (+352) 44 54 64-1 (numeros directes) Fax: (+352) 45 39 24 7.5.8. Pastoralstelle der Erzdiözese (EFFATA) Ansprechperson : Maisy Steinmetz Tél.: (+352) 33 64 95 oder (+352) 26 48 96 70 (SPH) 29, rue Michel Welter L - 2730 Luxembourg Pastorale bei schwerhörigen und gehörlosen Erwachsenen …: … bietet den Familien gehörloser Personen seelsorgliche Betreuung anlässlich der grossen religiösen Feiern wie Taufe, Heirat, Todesfall. … veranstaltet Versammlungen für gehörlose Personen zur Vorbereitung auf die grossen liturgischen Feste (Weihnachten und Ostern). Alljährlich ist am dritten Adventssonntag und Palmsonntag die grosse Zusammenkunft der Gemeinschaft "Effata" im Mutterhaus der Franziskanerinnen in Luxemburg-Belair. Website mit kurzen Infos: EFFATA 7.5.9. Info Handicap Centre National d'Information et de Rencontre du Handicap Info-Handicap 65, Avenue de la Gare L-1611 Luxembourg tél.: +352 366 466 fax: + 352 360 885 e-mail: [email protected] Website: http://www.iha.lu Seite 114 von 116 7. Anhang Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg 8. Notizen: Hörbehinderung * Auch bei dieser Gruppe innerhalb der Kinder- und Jugendliteratur wird deutlich, wie sehr der gesellschaftliche Eindruck von Behinderung optisch vermittelt ist. Die bildlichen Darstellungen in den Kinder- und Jugendbüchern stellen - ja nach Intention des Buches - Kinder entweder in Spielsituationen dar (in denen optisch keine Beeinträchtigung ausgemacht werden kann), oder sie zeigen die Kinder in Therapiesituationen, in denen durch die inhaltliche Gestaltung das Augenmerk auf die Hörschädigung gelenkt wird. * Selten wird zwischen angeborener und später erfolgter Hörbeeinträchtigung unterschieden. Die Darstellungen konzentrieren sich in der Regel auf defektologische Schädigungen, während durch gesellschaftliche Rahmenbedingungen forcierte Schwierigkeiten im alltäglichen Leben wie auch Hilfsmittel, die die Lebensführung mit einer Hörbeeinträchtigung erleichtern, nur in wenigen Büchern dargestellt werden. * Gebärdensprache wird gelegentlich, aber nicht durchgehend in Kinder- und Jugendbüchern geschildert. Hier könnte möglicherweise das "orale Dogma" präsent sein. Dass durch das Erlernen der Gebärdensprache hörende Menschen in die Lage versetzt würden, in einen Dialog mit hörbeeinträchtigten bzw. gehörlosen Menschen zu treten, wird weitestgehend ausgeklammert. ** Quelle: * Sven Nickel: Gesellschaftliche Einstellungen zu Menschen mit Behinderung und deren Widerspiegelung in der Kinder- und Jugendliteratur * bidok - Volltextbibliothek: Wiederveröffentlichung im Internet * Stand: 13.09.2005 * URL: http://bidok.uibk.ac.at/library/nickel- einstellungen.html (http://groups.google.com/group/de.etc.sprache.deutsch/browse_thread/thread/e635003f94a2afa/7b68fe619f4 54c11?q=geb%C3%A4rdensprache&rnum=1#7b68fe619f454c11) From: Wayne Brown Date: Sun, May 6 2001 11:56 pm Ja, eigenständige Sprachen und davon gibt es in der Welt viele. Es gibt keine einheitliche englische Gebärdensprache, eine weitverbreitete aus den USA heißt ASL (American Sign Language). Für die deutsche Sprache in den verschiedenen Ländern gibt es auch keine vollkommene Einigung. In Deutschland herrscht die DGS (Deutsche Gebärdensprache), obwohl die Gebärden in Nord- und Süddeutschland sich erheblich voneinander unterscheiden können. Das haut den Gehörlosen nicht um, aber den lernenden Hörenden. Der Grund dafür ist, daß die Gebärdensprache in Deutschland lange Zeit bekämpft wurde, weil Pädagogen meinten, ein Gehörloser könnte in der Schule dann besser lernen, Lippen zu lesen und selbst die gesprochene Sprache zu sprechen. Gehörlose aber wollen sich in der Gebärdensprache unterhalten. Die DGS hat eine eigene Grammatik, Wortstellung, auch eigene Redewendungen usw. Die Sprache ist sehr schön und sehr ausdrucksvoll! Deutsche Gehörlose leben natürlich in einer deutschsprachigen Welt, schreiben und sprechen deutsch und die deutsche Sprache beeinflußt die DGS. Man gebärdet in der DGS z.B. zuerst zwei und 8. Notizen: Seite 115 von 116 Ein Plädoyer für die Anerkennung von Gebärdensprache in Luxemburg dann dreißig, nicht etwa dreißig und dann zwei wie auf Englisch. "Ich bin blau" und andere deutsche Redewendungen haben dieselbe Bedeutung in der DGS. Es gibt auch ein Fingeralphabet, meistens zum schnellen Buchstabieren von Wörtern, die nicht jeden Tag vorkommen, aber Gehörlose suchen sofort eine Gebärde für einen neuen Begriff, die sich dann schnell verbreitet. BSE war kaum in den Nachrichten und es gab schon eine Gebärde dafür, übrigens eine sehr schöne. In der DGS gibt es keine Artikel, keine Konjugationen und eine einheitliche Pluralbildung für die Nomina. "Geht sie in die Stadt?" drückt man mit drei Gebärden aus: sie Stadt gehen. Die Frage-Mimik zeigt die Frage an. Die neutrale Mimik hingegen zeigt die Aussage an, also dieselben drei Gebärden, in derselben Reihenfolge, aber dann mit der Bedeutung: "Sie geht in die Stadt." Bei beiden Sätzen bildet man das Wort "gehen" mit den Lippen. Das Mundbild ist wichtig. Die Pronomina werden nicht dekliniert. "Gib mir einen Bleistift" drückt man mit zwei Gebärden aus: Bleistift geben. "Mir" befindet sich in der Gebärde für "geben," die anders ist als für "ihm, uns, allen, jedem" usw. Die Pronomina befinden sich meistens in den Verb-Gebärden. Die Mimik zeigt die Befehlsform an. Die Mimik ist überhaupt sehr wichtig mit ihren verschiedenen grammatikalischen Funktionen. Usw. und usw. Das Schwerste für den Hörenden bei der DGS ist wohl der Aufbau eines Satzes und einer Erzählung. Die Ohren werden ausgeschaltet und die anderen Sinnesorgane, zuerst die Augen, müssen arbeiten. Es hört sich leicht an, ist aber schwer. Es ist ein komplettes Umdenken, das erst nach viel Übung mit Gehörlosen gelingt. Seite 116 von 116 8. Notizen: