Falk-Prozess beendet. Alle Verfahren wg - Rohmert

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Falk-Prozess beendet. Alle Verfahren wg - Rohmert
Falk-Prozess beendet. Alle Verfahren wg.
Anlagebetrugs und Untreue zu Lasten Anlegern
gegen Helmut W. Falk, Thomas Engels, Thomas Suk
und Dr. Thilo Köhler eingestellt. Verurteilung
jedoch wg. Untreue gegen Falk AG, deren einzige
Gesellschafter die Angeklagten waren.
Heute Vormittag wurde das Urteil gegen die Angeklagten im sog. „Falk-Prozess“ verkündet. Alle Verfahren wg.
Anlagebetrugs und Untreue zu Lasten Anlegern gegen die ehemaligen Manager der Falk AG, Helmut W. Falk, Thomas
Engels, Thomas Suk und Dr. Thilo Köhler, wurden eingestellt. Die Falk AG war bis zur Insolvenz einer der bedeutenden
Initiatoren Geschlossener Immobilienfonds. Eine Verurteilung erfolgte jedoch wg. Untreue gegen die eigene Falk AG auf
Grund eines Grundstücksgeschäftes nach einer Empfehlung des Wirtschaftsprüfers (weitere Infos unten).
Anderslautende Meldungen, nach denen zum sog. Zinsfonds weiterverhandelt werden soll, berücksichtigen nicht die
abschließenden Statements des Gerichtes, dass alle Verfahren eingestellt werden. Das Gericht betonte in der Verhandlung,
dass keine persönliche Bereicherung der Angeklagten stattgefunden habe, und dass diese die Firma retten wollten.
Hier zunächst der O-Ton der Pressenotiz der Anwälte der Angeklagten:
„Falk-Prozess beendet: Heute wurde nach 69 Verhandlungstagen das Urteil verkündet. Der Entscheidung liegt eine
Verständigung der Verfahrensbeteiligten zu Grunde. Der ursprüngliche Hauptanklagepunkt des Anlagebetrugs und der
Vorwurf der Untreue zu Lasten der Anleger eines Fonds werden vollständig fallen gelassen. Die Verurteilung erfolgte wegen
eines Falles der Untreue zum Nachteil der Falk Capital AG. Rechtsanwalt Werner Leitner: „Es wurden keine
Anlegerinteressen verletzt.“
Angeklagt waren die ehemaligen Vorstände der Falk Capital AG Helmut W. Falk, Thomas Engels, Thomas Suk und Dr. Thilo
Köhler. Von ECKSTEIN & LEITNER verteidigt wurden Thomas Suk (Frank Eckstein) und Thomas Engels (Werner Leitner).
Von den ursprünglich drei Anklagepunkten führte letztlich nur einer zur Verurteilung. Die Vorwürfe des Anlagebetrugs im
Zusammenhang mit der Auflegung des sog. „Zinsfonds“ sowie der Untreue zum Nachteil der Anleger eines geschlossenen
Immobilienfonds stellt das Gericht ein. Rechtsanwalt Werner Leitner dazu: „Wir waren von Anfang an der Auffassung, dass
unsere Mandanten keine Anlegerinteressen verletzt haben. Darin sehen wir uns jetzt bestätigt.“
Die Angeklagte wurden jedoch zu Haftstrafen zwischen zwei und dreieinhalb Jahren „wegen Untreue zum Nachteil der Falk
Capital AG verurteilt. Sie waren, neben der Familie Falk, deren einzige Aktionäre. Thomas Engels und Thomas Suk
übernehmen damit die Verantwortung für ein Grundstücksgeschäft im Zusammenhang mit dem damals beabsichtigten
Börsengang der AG.“ (Ihr Ansprechpartner bei ECKSTEIN & LEITNER: Rechtsanwalt Dr. Matthias Dominok,
[email protected]).
Nach Rücksprache ergab sich folgende Erläuterung zum Sachverhalt der zur Verurteilung führenden Untreue:
Im Zuge der Vorbereitung des geplanten Börsengangs der damaligen Falk Capital AG fanden auf Empfehlung des
Konsortialführers, einer renommierten Großbank, in Abstimmung mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Umschichtungen
von Vorratsgrundstücken statt, die der Story des Börsengangs Erklärungsbedarf gegeben hätten. (Das entsprechende
Schreiben der WP-Gesellschaft liegt „Der Immobilienbrief“ vor.) Diese Grundstücke wurden von Objektgesellschaften
gehalten, deren sämtliche Anteile die Vorstände und Aktionäre Falk, Engels und Suk mitsamt den Bank-Darlehen
übernommen hatten. Der für die Bankfinanzierung anfallende Kapitaldienst wurde unterjährig durch ein Darlehen der AG an
die Vorstände und Aktionäre finanziert. Das aufgelaufene Darlehen sollte mit Dividendenansprüchen verrechnet werden.
Nach Insolvenz der Falk-Gruppe entfielen die Dividendenforderungen während die Kreditforderungen bestehen blieben. In
dieser Kreditvergabe der AG an die Aktionäre sah das Gericht eine Benachteiligung der Gläubiger der insolventen FalkGruppe.
Pikant dabei: Gegen die Wirtschaftsprüfer, die dem Vorstand dieses Vorgehen aktenkundig empfohlen hatten läuft ein
Ermittlungsverfahren. Vor diesem Hintergrund machten die beiden im Falk-Prozeß als Zeugen geladenen Wirtschaftsprüfer
von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Eine faktische Aufklärung der Zusammenhänge wird also erst weit nach
der Verurteilung der Falk-Manager erfolgen.
Da Beratung nicht vor Strafe schützt, akzeptierten die Falk-Manager das Urteil wg. Untreue an der Falk AG, deren einzige
Aktionäre sie selbst bzw. die Ehefrau eines Angeklagten waren.

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