Ihre Rechte der sozialen Sicherheit

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Ihre Rechte der sozialen Sicherheit
Ihre Rechte der sozialen Sicherheit
in Luxemburg
Beschäftigung, Soziales und Integration
Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Luxemburg
Die Informationen in diesem Leitfaden wurden in enger Zusammenarbeit mit den
nationalen Ansprechpartnern des Gegenseitigen Informationssystems für soziale
Sicherheit (MISSOC) erstellt und aktualisiert. Nähere Informationen über das MISSOCNetzwerk finden Sie unter:
http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=815.
Der vorliegende Leitfaden enthält eine allgemeine Beschreibung der geltenden
nationalen Regelungen zur sozialen Sicherheit. Nähere Informationen finden Sie in den
verschiedenen MISSOC Veröffentlichungen unter dem oben aufgeführten Link zur
MISSOC-Internetseite. Sie können auch die im Anhang aufgeführten kompetenten
Behörden und Einrichtungen kontaktieren.
Weder die Europäische Kommission noch Personen, die in ihrem Namen handeln, sind
für die Verwendung der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen
verantwortlich.
© Europäische Union, 2013
Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.
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Beschäftigung, Soziales und Integration
Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Luxemburg
Inhaltsverzeichnis
Kapitel I: Allgemeines, Organisation und Finanzierung ........................................... 4
Allgemeines ................................................................................................... 4
Organisation der sozialen Sicherheit .................................................................. 4
Finanzierung .................................................................................................. 6
Kapitel II: Sachleistungen bei Krankheit ............................................................... 7
Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit ........................................................ 7
Abgedeckte Leistungen .................................................................................... 7
Bezug von Sachleistungen bei Krankheit ............................................................ 8
Kapitel III: Geldleistungen bei Krankheit .............................................................10
Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit........................................................10
Abgedeckte Leistungen ...................................................................................10
Bezug von Geldleistungen bei Krankheit ...........................................................10
Kapitel IV: Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft ........................................12
Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft .................................12
Abgedeckte Leistungen ...................................................................................12
Bezug von Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft .....................................12
Kapitel V: Leistungen bei Invalidität ....................................................................13
Anspruch auf Leistungen bei Invalidität ............................................................13
Abgedeckte Leistungen ...................................................................................13
Bezug von Leistungen bei Invalidität ................................................................14
Kapitel VI: Renten und Leistungen im Alter ..........................................................15
Anspruch auf Altersrente ................................................................................15
Abgedeckte Leistungen ...................................................................................15
Bezug von Altersrenten ..................................................................................15
Kapitel VII: Hinterbliebenenleistungen ................................................................16
Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen ...........................................................16
Abgedeckte Leistungen ...................................................................................16
Bezug von Hinterbliebenenleistungen ...............................................................17
Kapitel VIII: Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten .........................18
Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten .....................18
Abgedeckte Leistungen ...................................................................................18
Bezug von Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten .........................20
Kapitel IX: Familienleistungen ............................................................................21
Anspruch auf Familienleistungen ......................................................................21
Abgedeckte Leistungen ...................................................................................22
Bezug von Familienleistungen..........................................................................23
Kapitel X: Leistungen bei Arbeitslosigkeit.............................................................24
Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit .....................................................24
Abgedeckte Leistungen ...................................................................................25
Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit .........................................................25
Kapitel XI: Mindestsicherung ..............................................................................27
Anspruch auf Leistungen zur Mindestsicherung ..................................................27
Abgedeckte Leistungen ...................................................................................27
Bezug von Leistungen zur Mindestsicherung ......................................................28
Kapitel XII: Leistungen bei Pflegebedürftigkeit .....................................................29
Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit ................................................29
Abgedeckte Leistungen ...................................................................................29
Bezug von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit ....................................................30
Anhang: Nützliche Kontaktdaten und Internetadressen .........................................31
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Beschäftigung, Soziales und Integration
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Kapitel I: Allgemeines, Organisation und Finanzierung
Allgemeines
Das luxemburgische System der sozialen Sicherheit umfasst folgende Leistungen:
 Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Pflegebedürftigkeit
 Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
 Leistungen bei Invalidität
 Alters- und Hinterbliebenenleistungen
 Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
 Vorruhestandsleistungen
 Familienleistungen.
Anmeldung
Sobald Sie in Luxemburg eine Beschäftigung aufgenommen haben, muss Ihr
Arbeitgeber innerhalb von acht Tagen die zu Ihrer Anmeldung bei der
Sozialversicherung erforderlichen Formalitäten erledigen. Sie selbst brauchen nicht
persönlich tätig zu werden.
Selbstständige müssen innerhalb von acht Tagen beim Gemeinsamen Zentrum für
soziale Sicherheit (Centre commun de la sécurité sociale) ihre Anmeldung selbst
vornehmen.
Rechtsbehelfe
Sie können gegen jede Entscheidung eines Versicherungsträgers binnen 40 Tagen
nach Zustellung bei dem zuständigen Verwaltungsorgan Widerspruch einlegen. Sind
Sie auch mit der endgültigen Entscheidung dieses Organs nicht einverstanden, können
Sie binnen 40 Tagen nach Zustellung bei dem Schiedsgericht der Sozialversicherungen
(Conseil arbitral de la sécurité sociale) Widerspruch einlegen. Gegen eine
Entscheidung des Schiedsgerichts kann bei dem Oberschiedsgericht der
Sozialversicherungen (Conseil supérieur de la sécurité sociale) innerhalb der gleichen
Frist nach Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts Widerspruch eingelegt
werden.
Handelt es sich um Leistungen bei Arbeitslosigkeit, müssen Sie Ihren Widerspruch
binnen 40 Tagen nach Zustellung des Bescheids durch Einschreiben bei einer
Sonderkommission des Ministeriums für Arbeit und Beschäftigung (Ministère du Travail
et de l’Emploi) einlegen. Gegen die Entscheidungen dieser Kommission können Sie
innerhalb
der
gleichen
Frist
Widerspruch
bei
dem
Schiedsgericht
der
Sozialversicherungen einlegen; im Falle einer Berufung ist das Oberschiedsgericht der
Sozialversicherungen (Conseil supérieur de la sécurité sociale) zuständig.
Organisation der sozialen Sicherheit
Das System der sozialen Sicherheit in Luxemburg ist in sieben Bereiche gegliedert.
Zurzeit gibt es etwa zehn Institutionen der sozialen Sicherheit, die öffentliche
Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind. Sie sind finanziell unabhängig
und werden von den Sozialpartnern verwaltet. Die Vertretung besteht zu gleichen
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Teilen aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern; auch verschiedene Gruppen von
Selbstständigen sind darin vertreten. Die Institutionen unterstehen der Rechtsaufsicht
der Aufsichtsbehörde für soziale Sicherheit (Inspection générale de la sécurité sociale)
und der Dienstaufsicht durch das zuständige Ministerium.
Im Bereich der Krankenversicherung ist die nationale Krankenkasse (Caisse nationale
de santé) für alle Arbeitnehmer des privaten Sektors zuständig.
Für den öffentlichen Sektor bestehen weiterhin drei verschiedene Kassen fort:
 Krankenkasse für Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (Caisse de
maladie des fonctionnaires et employés publics)
 Krankenkasse für kommunale Beamte und Arbeitnehmer (Caisse de maladie des
fonctionnaires et employés communaux)
 die Eisenbahner-Krankenkasse (CFL) (Entraide médicale des chemins de fer
luxembourgeois).
Die nationale Krankenkasse ist auch für die Leistungen im Pflegefall zuständig. Eine
multidisziplinäre Bewertungsstelle (Cellule d'évaluation et d'orientation) stellt den
Bedarf und das Maß (in Zeiteinheiten) der erforderlichen Pflegeleistungen fest.
Die Zusatzversicherung der Arbeitgeber (Mutualité des Employeurs) erlaubt den
Arbeitgebern eine Rückversicherung, um das Risiko ihrer Verpflichtung zur
Gehaltsfortzahlung an ihre Arbeitnehmer im Krankheitsfall zu handhaben.
Für die beitragsabhängige Rentenversicherung gibt es nur ein System, das von der
nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d'assurance pension)
verwaltet wird. Die Ausgleichskasse (Fonds de compensation) verwaltet die
finanziellen Reserven des Rentensystems.
Der Unfallversicherungsverband (Association d'assurance accident) ist die Einrichtung,
die für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zuständig ist.
Für Familienleistungen ist nur eine Institution zuständig, nämlich die staatliche Kasse
für Familienleistungen (Caisse nationale des prestations familiales).
Arbeitslosenunterstützung und Beschäftigungspolitik fallen in die Zuständigkeit der
Agentur für Arbeitsentwicklung (Agence pour le développement de l'emploi).
Das Gemeinsame Zentrum für die soziale Sicherheit (Centre commun de la sécurité
sociale) ist für die Aufnahme neuer Mitglieder und die Beitragseinziehung für alle
Bereiche der sozialen Sicherheit zuständig.
Die Zuständigkeit des Medizinischen Kontrolldienstes der sozialen Sicherheit (Contrôle
medical de la sécurité sociale) beschränkt sich auf rein medizinische Entscheidungen
und Beurteilungen, die im Auftrag der verschiedenen Einrichtungen getroffen bzw.
abgegeben werden müssen.
Der Staatliche Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité) und die örtlichen
Sozialämter (offices sociaux) sind für Leistungen der Sozialhilfe zuständig.
Schließlich ist noch die besondere Gerichtsbarkeit zu erwähnen, die sich mit
Streitfällen im Bereich der sozialen Sicherheit befasst: Es handelt sich hierbei um das
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Schlichtungsgericht der sozialen Sicherheit (Conseil arbitral de la sécurité sociale) und
das obere Gericht der sozialen Sicherheit (Conseil supérieur de la sécurité sociale).
Finanzierung
Sie
haben
Beiträge
zur
Krankenund
Mutterschaftsversicherung,
zur
Pflegeversicherung
sowie
zur
Rentenversicherung
(Alter,
Invalidität
und
Hinterbliebene) zu entrichten. Diese Beiträge machen einen bestimmten Prozentsatz
Ihres Arbeitsentgelts aus. Die Hälfte dieser Beiträge geht zu Ihren Lasten, während die
andere Hälfte von Ihrem Arbeitgeber zu tragen ist. Zur Festsetzung des
Pflegeversicherungsbeitrags werden auch die Einkünfte aus Vermögen herangezogen.
Dieser Beitrag geht voll zu Ihren Lasten.
Zur Unfallversicherung (es sei denn Sie sind selbstständig), für Familienleistungen und
für Leistungen bei Arbeitslosigkeit brauchen Sie keine Beiträge zu entrichten.
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Kapitel II: Sachleistungen bei Krankheit
Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit
Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit haben Beschäftigte und Selbstständige
sowie Angehörige folgender Personenkreise:
 Auszubildende
 Personen, die Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft oder Arbeitsunfällen
beziehen
 Personen, die Arbeitslosengeld beziehen
 Personen, die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente beziehen
 Personen, die Rente aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
(Unfallrente) beziehen
 Jugendliche, die an Freiwilligentätigkeiten teilnehmen
 in geschützten Werkstätten beschäftigte Behinderte oder Personen, die das
Einkommen für Schwerbehinderte beziehen
 ein Au pair, das in einer Gastfamilie in Luxemburg lebt
 Familienangehörige von Versicherten mit Wohnsitz in Luxemburg (Ehegatten,
eingetragene Partner, minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder und volljährige
Kinder bis zum Alter von dreißig Jahren, deren Einkommen unter einer bestimmten
Grenze liegt).
Ebenfalls
versichert
sind
minderjährige
Familienangehörigen mitversichert sind.
Kinder,
die
nicht
bei
Voraussetzungen
Für den Bezug von Leistungen bei Krankheit ist keine Wartezeit erforderlich.
Abgedeckte Leistungen
Versicherte haben Anspruch auf folgende Gesundheitsleistungen:
 ärztliche und zahnärztliche Behandlung
 Behandlung durch sonstige Gesundheitsdienstleister (Krankenpflegepersonal,
Physiotherapeuten usw.)
 Laboranalysen und -untersuchungen
 Zahnprothesen, orthopädische und andere Prothesen
 Arzneimittel;
 Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen)
 Medizinprodukte und sonstige Hilfsmittel
 Krankenhauspflege
 Heil- und Erholungskuren
 Rehabilitationsbehandlungen
 Palliativversorgung
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einem
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 Transportkosten, die im Zusammenhang mit Gesundheitsfürsorge entstanden sind.
Diese Leistungen werden Ihnen ab Krankheitsbeginn ohne zeitliche Begrenzung
gewährt, solange Sie versichert sind. Scheiden Sie aus der Versicherung aus, werden
die Leistungen noch bis zum Ende des dritten darauffolgenden Monats gewährt, wenn
Sie in einem ununterbrochenen Zeitraum von sechs Monaten direkt vor der
Beendigung des Versicherungsschutzes versichert waren. Bei laufender Behandlung
einer Krankheit bleibt der Anspruch auf Pflege bis zum Ende des sechsten
darauffolgenden Monats bestehen.
Bezug von Sachleistungen bei Krankheit
Sie sind frei in der Wahl des Leistungserbringers (Arzt, Krankenhaus, Physiotherapeut
usw.), wenn Sie ärztliche Versorgung benötigen.
Bei
ärztlichen
Beratungen
und
Untersuchungen
müssen
Sie
Ihren
Versicherungsausweis vorlegen, der Ihnen bei Ihrer Anmeldung ausgehändigt wurde.
Für bestimmte Leistungen müssen Sie im Vorhinein die Genehmigung der
Krankenkasse einholen, die häufig nach Zustimmung des Vertrauensärztlichen
Dienstes der sozialen Sicherheit (Contrôle médical de la sécurité sociale) erteilt wird.
Zahlung der Leistungen
In der Regel müssen Sie die Rechnungen für erhaltene Sachleistungen begleichen und
sich den entsprechenden Betrag abzüglich einer etwaigen Selbstbeteiligung von der
Kasse erstatten lassen.
Die Kosten für Krankenhausaufenthalt, chirurgische Eingriffe, Arzneimittel sowie für
Laboranalysen und -untersuchungen rechnen die Krankenkassen mit den
niedergelassenen Ärzten, Apotheken und behandelnden Einrichtungen jedoch direkt ab.
Für diese Leistungen haben Sie also nur den Teil zu zahlen, der von Ihrer
Krankenkasse nicht übernommenen wird.
Grundsätzlich werden die Leistungen auf der Basis von zwischen dem Verband der
nationalen Krankenkasse und den Leistungserbringern (Ärzten, Pflegepersonal,
Krankenhäusern usw.) festgelegten Gebühren voll erstattet. Bei einzelnen Leistungen
müssen Sie sich jedoch an den Kosten beteiligen. So müssen Sie 20% der Kosten für
Hausbesuche eines praktischen Arztes selbst übernehmen sowie 12% für ärztliche
Beratungen.
Arzneimittel werden zu 80% erstattet. Bei langwierigen Krankheiten und im Rahmen
von stationären Aufenthalten ist für Arzneimittel keine Selbstbeteiligung vorgesehen.
In diesen Fällen beträgt die Erstattung 100%. Bestimmte Bagatell-Arzneimittel
(médicaments de confort) werden allerdings nur zu 40% erstattet. Bei
Krankenhausaufenthalt ist für höchstens 30 Tage ein Beitrag in Höhe von € 20,42
täglich als Zuzahlung zu den Pflegekosten zu entrichten, mit Ausnahme von Kindern
unter 18 Jahren.
Kosten, die über den erforderlichen Leistungsumfang hinausgehen, werden nicht
erstattet. Ohne Genehmigung der Kasse werden beispielsweise nur zwei ärztliche
Beratungen oder Hausbesuche je Zeitraum von sieben Tagen erstattet. Bei
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Krankenhausbehandlung in der ersten Klasse und bei Beratung nach Vereinbarung
müssen Sie die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst tragen.
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Kapitel III: Geldleistungen bei Krankheit
Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit
Wenn Sie Arbeitnehmer oder selbstständig sind, haben Sie Anspruch auf
Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von (nicht berufsbedingten)
Krankheiten oder Unfällen. Siehe Abschnitt über Sachleistungen bei Krankheit für
ihren Anspruch auf Bestattungsbeihilfe.
Voraussetzungen
Für den Bezug von Geldleistungen bei Krankheit ist keine Wartezeit erforderlich.
Abgedeckte Leistungen
Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber weiterhin das Gehalt bis zum Ende des
Monats in welchen der 77. Tag nach Beendigung der Arbeit fällt (durchschnittlich 13
Wochen). Danach wird von der Nationalen Krankenkasse (Caisse nationale de santé)
ein Krankengeld (Indemnités pécuniaires de maladie) in Höhe ihres Gehalts für
höchstens 52 Wochen innerhalb eines Referenzzeitraums von 104 Wochen gewährt.
Sie haben allerdings spätestens in der zehnten Woche der Arbeitsunfähigkeit einen
Bericht ihres behandelnden Arztes vorzulegen, woraufhin die Krankengeldzahlung
vorbehaltlich der Zustimmung des Vertrauensärztlichen Dienstes der sozialen
Sicherheit (Contrôle médical de la sécurité sociale) fortgesetzt wird. Sie könnten
gegebenenfalls
von
den
unten
beschriebenen
beruflichen
Wiedereingliederungsmaßnahmen profitieren.
Bestattungsbeihilfe
Beim Tod einer versicherten Person oder eines Familienangehörigen gewährt die
zuständige Krankenkasse auf Vorlage der Rechnungen und der Sterbeurkunde
derjenigen Person eine pauschale Bestattungsbeihilfe, die die Bestattungskosten
getragen hat. Die halbe Bestattungsbeihilfe wird beim Tod von Kindern unter sechs
Jahren gezahlt, 20% bei tot geborenen Kindern.
Bezug von Geldleistungen bei Krankheit
Zahlung der Leistungen
Nach der Gehaltsfortzahlung wird das Krankengeld direkt jeden Monat durch die
Nationale Krankenkasse (Caisse nationale de santé) gezahlt.
Wenn Sie selbständig tätig sind, wird Ihnen das Krankengeld erst ab dem ersten Tag
des Monats nach dem Monat in welchen der 77ste Tag der Arbeitsunfähigkeit fällt
ausgezahlt. Wenn Sie jedoch freiwillig bei der Zusatzversicherung der Arbeitgeber
(Mutualité des employeurs) versichert sind, erhalten Sie vom ersten Tag der
Arbeitsunfähigkeit an Leistungen.
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Antragstellung
Ist die Arbeitsunfähigkeit auf ein oder zwei Tage beschränkt, ist eine ärztliche
Bescheinigung nicht erforderlich, sofern Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit am selben Tag
dem Arbeitgeber melden.
Zur Bekanntgabe der Arbeitsunfähigkeit gibt es ein spezifisches Formular, das drei
Abschnitte enthält. Spätestens am dritten Arbeitstag ihrer Arbeitsunfähigkeit sollten
Sie den ersten Abschnitt an Ihre Krankenkasse senden. Der zweite Abschnitt ist für
Ihren Arbeitgeber gedacht. Reichen Sie die Bescheinigung später ein, so beginnt Ihr
Anspruch auf Krankengeld erst an dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit gemeldet
wurde.
Sie haben sich der ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, zu der Sie vom
Vertrauensarzt Ihrer Krankenkasse vorgeladen werden. Finden Sie sich nicht zur
Untersuchung ein, wird die Krankengeldzahlung eingestellt.
Bei Erkrankung eines Kindes unter fünfzehn Jahren haben Sie pro Kind und Jahr
Anspruch auf zwei Tage Urlaub aus familiären Gründen (Congé pour raisons
familiales).
Sie können auch 5 Tage Urlaub aus familiären Gründen anfragen, wenn ein
Familienmitglied oder eingetragener Partner unheilbar krank ist.
Sie haben am selben Tag Ihren Arbeitgeber über Ihre Abwesenheit zu unterrichten
und eine ärztliche Bescheinigung über die Krankheit Ihres Kindes oder der
Notwendigkeit der ununterbrochenen Betreuung einer im Sterben liegenden Person
vorzulegen.
Während dieser Urlaube haben Sie Anspruch auf Geldleistungen in derselben Höhe wie
bei Arbeitsunfähigkeit.
Berufliche Wiedereingliederungsmaßnahmen
Bei fortgesetzter Arbeitsunfähigkeit werden Sie vom Vertrauensärztlichen Dienst der
sozialen Sicherheit (Contrôle médical de la sécurité sociale) zu einer Untersuchung
vorgeladen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung führen entweder zur Verlängerung
Ihres Krankheitsurlaubs oder dazu, dass Sie Ihre Tätigkeit wieder aufnehmen müssen.
Wird Ihre Invalidität anerkannt, so erhalten Sie eine Invaliditätsrente, andernfalls wird
Ihre Akte an den Arbeitsmediziner weitergeleitet, der feststellen soll, ob sich Ihre
Arbeitsunfähigkeit lediglich auf Ihren letzten Arbeitsplatz bezieht. Ist dies der Fall,
beginnt das Verfahren zu Ihrer Wiedereingliederung, entweder innerhalb Ihres
Unternehmens durch Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes, der Ihren
verbleibenden Fähigkeiten entspricht, oder außerhalb Ihres Unternehmens auf dem
Arbeitsmarkt durch Ihre Eintragung als Arbeitsuchender mit Anspruch auf
Arbeitslosengeld. In beiden Fällen haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, die
der Differenz zwischen altem und neuem Entgelt entspricht. Sind Sie nach Ende der
gesetzlichen Laufzeit des Arbeitslosengeldes nicht eingegliedert worden, erhalten Sie
ein Wartegeld in Höhe der Invaliditätsrente, die mit der Verpflichtung verknüpft ist,
dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung zu stehen.
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Kapitel
IV:
Vaterschaft
Leistungen
bei
Mutterschaft
und
Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft
Wenn sie Arbeitnehmerin
Mutterschaftsleistungen.
oder
selbstständig
sind,
haben
Sie
Anspruch
auf
Voraussetzungen
Für den Bezug von Leistungen bei Mutterschaft wird eine Mindestversicherungszeit von
sechs Monaten im Jahr vor der Entbindung oder dem Adoptionsurlaub vorausgesetzt.
Abgedeckte Leistungen
Die Pflegekosten für die Geburt, die Verrichtungen des Arztes und der Hebamme, den
stationären Aufenthalt sowie Arzneimittel werden entsprechend der für den
Krankheitsfall geltenden Regeln übernommen. Für die Kosten an Säuglingsnahrung
wird ein Pauschalbetrag gewährt.
Mutterschaftsgeld (Indemnités pécuniaires de maternité) wird Arbeitnehmerinnen und
Selbständigen für 16 Wochen gezahlt, von denen acht Wochen vor und acht Wochen
nach der Entbindung in Anspruch zu nehmen sind, wenn sie mindestens sechs Monate
während der 12 Monate vor dem Beginn des Mutterschaftsurlaubs pflichtversichert
waren. Diese Leistung wird auch dann gewährt, wenn die Schwangere oder die
Wöchnerin von der Arbeit freigestellt wird, weil ihre Tätigkeit mit einem
Gesundheitsrisiko verbunden ist. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht dem
entgangenen Arbeitsentgelt.
Anspruch auf Geldleistungen besteht auch bei Adoption eines Kindes; sie werden dem
Elternteil ausgezahlt, der den Adoptionsurlaub in Anspruch nimmt.
Bezug von Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft
Um während der acht Wochen vor der Entbindung Mutterschaftsgeld zu beziehen,
müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung über den
voraussichtlichen Entbindungstermin einreichen.
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Kapitel V: Leistungen bei Invalidität
Anspruch auf Leistungen bei Invalidität
Sie sind gegen das Risiko Invalidität versichert, wenn Sie beschäftigt oder selbständig
sind oder zu einem der folgenden Personengruppen gehören:
 Auszubildende
 Personen, die Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft oder Arbeitsunfällen bzw.
Berufskrankheiten beziehen
 Personen, die Arbeitslosengeld beziehen
 Jugendliche, die an Freiwilligentätigkeiten teilnehmen
 Personen, die ihren Anspruch auf Erziehungsurlaub wahrnehmen
 Behinderte mit einer Anstellung in einer geschützten Werkstatt.
Voraussetzungen
Um Anspruch auf eine Invaliditätsrente zu haben, müssen Sie
 in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Invalidität Versicherungszeiten von
mindestens 12 Monaten nachweisen können;
 als Invalide anerkannt sein; dies ist der Fall, wenn Sie außerstande sind, den zuletzt
ausgeübten Beruf oder einen Ihrer Arbeitskraft bzw. Ihren Fähigkeiten
entsprechenden anderen Beruf auszuüben;
 ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben haben (ausgenommen geringfügige
Tätigkeiten).
Sind Sie infolge eines (Arbeits- oder sonstigen) Unfalls oder einer während der
Versicherung aufgetretenen Berufskrankheit erwerbsunfähig geworden, so haben Sie
auch dann Anspruch auf Invaliditätsrente, wenn Sie nicht die üblicherweise
erforderliche Versicherungszeit von zwölf Monaten zurückgelegt haben.
Abgedeckte Leistungen
Die Invaliditätsrente setzt sich:


zum einen aus pauschalen Steigerungsbeträgen zusammen, die sich aus der
Multiplikation des gesetzlichen Referenzbetrages mit dem geltenden
Prozentsatz des Jahres, in dem der Rentenanspruch beginnt ergeben; ein
Vierzigstel dieser Beträge wird je Versicherungsjahr bis zu maximal 40 Jahren
erworben, und
zum anderen aus anteiligen Zurechnungsbeträgen zusammen, die sich aus der
Multiplikation der Summe des Erwerbseinkommens, das in Luxemburg
rentenbeitragspflichtig ist, mit dem geltenden Prozentsatz des Jahres in dem
der Rentenanspruch beginnt, ergeben. Außerdem werden besondere pauschale
Steigerungsbeträge von so vielen Vierzigsteln gewährt, wie an Jahren vom
Beginn des Rentenanspruchs bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres fehlen,
sowie besondere anteilige Zurechnungsbeträge für die Jahre vom Beginn des
Rentenanspruchs bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres.
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Beschäftigung, Soziales und Integration
Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Luxemburg
Erreicht Ihre Rente nicht den persönlichen gesetzlichen Mindestbetrag, so erhalten Sie
eine Ergänzungszulage in Höhe eines Vierzigstels dieser Mindestrente für jedes
zurückgelegte Versicherungsjahr, vorausgesetzt, Sie können mindestens 20
Versicherungsjahre nachweisen.
Invaliditätsrenten
werden
indexiert
um
die
Veränderungen
in
den
Lebenshaltungskosten wiederzugeben und sie werden an Lohnentwicklungen
angepasst.
Bezug von Leistungen bei Invalidität
Antragstellung
Für den Rentenbezug ist bei dem zuständigen Träger unter Verwendung eines
besonderen Vordrucks, den Sie bei dem betreffenden Träger erhalten, ein Antrag zu
stellen. Die beizufügenden Nachweise sind auf den Antragsvordrucken aufgeführt.
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, müssen Sie
den Antrag bei dem Rentenversicherungsträger Ihres Wohnlandes einreichen.
Die Renten werden monatlich im Voraus gezahlt.
Berufliche Wiedereingliederungsmaßnahmen
Siehe Abschnitt über Geldleistungen bei Krankheit.
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Beschäftigung, Soziales und Integration
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Kapitel VI: Renten und Leistungen im Alter
Anspruch auf Altersrente
Siehe Abschnitt über Leistungen bei Invalidität.
Voraussetzungen
Um Anspruch auf Altersrente zu haben, müssen Sie mindestens 120
Versicherungsmonate zurückgelegt und das 65. Lebensjahr vollendet haben. Unter
besonderen Voraussetzungen hinsichtlich der Versicherungsdauer kann Ihnen die
Altersrente vorzeitig ab vollendetem 57. bzw. 60. Lebensjahr gewährt werden.
In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückgelegte Versicherungszeiten
werden berücksichtigt. Wenn nach Vollendung des 65. Lebensjahres kein
Rentenanspruch besteht, haben Sie Anspruch auf Erstattung der von Ihnen
entrichteten Beiträge.
Abgedeckte Leistungen
Die Altersrente setzt sich:


zum einen aus pauschalen Steigerungsbeträgen zusammen, die sich aus der
Multiplikation des gesetzlichen Referenzbetrages mit dem geltenden Prozentsatz
des Jahres in dem der Rentenanspruch beginnt ergeben; ein Vierzigstel dieser
Beträge wird je Versicherungsjahr bis zu maximal 40 Jahren erworben, und
zum anderen aus anteiligen Zurechnungsbeträgen zusammen, die sich aus der
Multiplikation der Summe des Erwerbseinkommens, das in Luxemburg
rentenbeitragspflichtig ist, mit dem geltenden Prozentsatz des Jahres in dem der
Rentenanspruch beginnt, ergeben. Im Fall eines Rentenaufschubs erhöhen sich
diese Zurechnungsbeträge für jedes zusätzliche Arbeits- und Altersjahr durch einen
zusätzlichen Satz, der entsprechend dem Jahr in dem der Rentenanspruch beginnt
variiert.
Ist Ihre Altersrente geringer als die festgelegte gesetzlich persönliche Mindestrente, so
erhalten Sie eine Ergänzungszulage in Höhe eines Vierzigstels dieser Mindestrente für
jedes zurückgelegte Versicherungsjahr, vorausgesetzt, Sie können mindestens 20
Versicherungsjahre nachweisen.
Jeder Person, die zum 1. Dezember des laufenden Jahres eine Rente bezogen hat,
wird zu Jahresende ein Weihnachtsgeld (Allocation de fin d’année) gewährt.
Renten werden indexiert um die Veränderungen in den Lebenshaltungskosten
wiederzugeben und sie werden an Lohnentwicklungen angepasst.
Bezug von Altersrenten
Es gelten die gleichen Formalitäten wie bei Invalidität.
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Kapitel VII: Hinterbliebenenleistungen
Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen
Leistungsberechtigt sind Hinterbliebene (Witwen, Witwer, eingetragene Partner,
Waisen, geschiedene Ehegatten, ehemalige eingetragene Partner) einer durch die
Altersversicherung geschützten Person. Leistungen für Hinterbliebene werden in Form
von Renten gewährt.
Voraussetzungen
Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht dann, wenn die verstorbene versicherte
Person in den drei Jahren vor ihrem Tod mindestens zwölf Versicherungsmonate
zurückgelegt hat. Ist der Tod der versicherten Person auf einen Unfall gleich welcher
Art oder eine anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen, wird diese Wartezeit nicht
vorausgesetzt. In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten werden
berücksichtigt.
Keine Hinterbliebenenrente wird überlebenden Ehegatten bzw. Partnern gezahlt, wenn
die Ehe mit einer versicherten Person weniger als ein Jahr vor deren Rentenbeginn
bzw. Tod oder mit einem Alters- oder Invaliditätsrentner geschlossen wurde. In
solchen Fällen kann die Rente unter besonderen Voraussetzungen dennoch gewährt
werden (z. B. wenn der Tod auf einen Unfall zurückzuführen oder ein Kind aus der Ehe
bzw. der Partnerschaft hervorgegangen ist).
Abgedeckte Leistungen
Die dem überlebenden Ehegatten bzw. Partner ausgezahlte Rente besteht aus den
pauschalen und den besonderen pauschalen Steigerungsbeträgen, auf die der
Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte, sowie aus 3/4 der anteiligen und
besonderen anteiligen Zurechnungsbeträge, auf die der Versicherte Anspruch hatte
oder gehabt hätte. Bei Wiederverheiratung wird eine Abfindung gezahlt.
Die Waisenrente beläuft sich auf ein Drittel der pauschalen und der besonderen
pauschalen Steigerungsbeträge, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt
hätte, sowie auf ein Viertel der anteiligen und der besonderen anteiligen
Zurechnungsbeträge, auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte. Bei
Vollwaisen verdoppelt sich die Rente.
Waisenrente wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bei Waisen in Ausbildung bis
zum vollendeten 27. Lebensjahr gezahlt.
Hinterbliebenenrenten
Lebenshaltungskosten
angepasst.
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werden
indexiert
um
wiederzugeben und sie
die
Veränderungen
in
den
werden an Lohnentwicklungen
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Bezug von Hinterbliebenenleistungen
Es gelten die gleichen Formalitäten wie bei Invalidität.
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Kapitel VIII: Leistungen
Berufskrankheiten
bei
Arbeitsunfällen
und
Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Sie sind gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert, wenn Sie als
Arbeitnehmer beschäftigt sind oder selbstständig sind oder wenn Sie, unter anderem,
ein Lehrling, junger Freiwilliger, ein Au pair das in einer Gastfamilie in Luxemburg lebt
oder in einer geschützten Werkstatt beschäftigter Arbeitnehmer mit Behinderungen
sind.
Andere Gruppen sind ebenfalls gedeckt, wie z.B. Schüler und Studenten, Teilnehmer
an eingetragenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen, Dozenten, Gewerkschafts- und
Arbeitgebervertreter, Personen, die an Rettungseinsätzen oder freiwilliger Arbeit
teilnehmen, Offiziere usw.
Definition von „Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten“
Von der Versicherung gedeckt sind Arbeitsunfälle im eigentlichen Sinn, Wegeunfälle
sowie Berufskrankheiten.
Als Arbeitsunfall gilt jeder Unfall, den ein Versicherter bei oder anlässlich seiner Arbeit
erlitten hat. Als Wegeunfall gilt ein Unfall, den ein Versicherter auf dem normalen Weg
zu oder von der Arbeit erlitten hat. Hat ein Versicherter, für den die luxemburgischen
Rechtsvorschriften gelten, einen Wegeunfall auf dem Weg zu oder von der Arbeit
außerhalb des Gebietes von Luxemburg erlitten, so gilt der Unfall als in Luxemburg
eingetreten.
Die Berufskrankheiten sind in einem amtlichen Verzeichnis aufgeführt, das der
Sozialversicherungsordnung (Code de la sécurité sociale) zu entnehmen oder auf der
Website der Sozialversicherungsträger eingesehen werden kann. Für Krankheiten, die
nicht in diesem Verzeichnis erwähnt werden, kann dennoch Entschädigung gewährt
werden, wenn sie nachweislich durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
Abgedeckte Leistungen
Sachleistungen
Sie
haben
Anspruch
auf
kostenlose
Gesundheitsversorgung
unter
der
Krankenversicherung und auf kostenlose Sachleistungen unter der Pflegeversicherung
als Folge eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit. Die Nationale Krankenkasse
(Caisse nationale de santé) übernimmt die Vorauszahlung dieser Leistungen im Namen
der Unfallversicherungsanstalt (Assocation d’assurance accident).
Grundsätzlich haben sie Anspruch auf eine Entschädigung des materiellen Schadens
und für an Prothesen verursachten Schaden sowie auf eine Entschädigung, innerhalb
bestimmter Grenzen, für Schaden an ihrem Kraftfahrzeug.
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Geldleistungen
Für die Dauer Ihrer auf einen Unfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführenden
Arbeitsunfähigkeit haben Sie Anspruch auf Gehaltsfortzahlungen und wird Ihnen zu
den gleichen Bedingungen wie bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit ein
Übergangsgeld gezahlt.
Nach Auslaufen des Übergangsgeldes wird Ihnen bis zur Konsolidierung mit bleibenden
Folgen eine volle Unfallentschädigung/Rente (rente complète) in Höhe des
sozialbeitragspflichtigen Arbeitseinkommens der letzten 12 Kalendermonate vor dem
Unfall gewährt.
Wenn Sie nach dem Arbeitsunfall die Arbeit wieder aufnehmen können, haben Sie
Anspruch auf eine anteilige Unfallentschädigung/Rente (rente partielle), wenn ihr
Erwerbseinkommen
um
mindestens
10%
gesunken
ist,
der
Grad
der
Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Feststellung („Konsolidierung“) mindestens 10%
beträgt und die Gutachter des medizinischen Kontrolldienstes bestätigt haben, dass
Sie nicht imstande sind, die letztausgeübte berufliche Tätigkeit fortzuführen oder Ihre
frühere Arbeitsroutine wiederzuerlangen.
Im Falle von Rehabilitierungsmaßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung kann
ein Wartegeld (rente d’attente) in Höhe von 85% der vollen Unfallentschädigung
gewährt werden.
Leistungen bei nichtfinanziellen Schädigungen
Sind Sie nach der Konsolidierung vollständig oder teilweise arbeitsunfähig, können Sie
eine Beihilfe wegen körperlicher Schädigung gemäß einer festgelegten Tabelle und
eine Beihilfe wegen des erlittenen psychologischen oder ästhetischen Schadens
erhalten.
Hinterbliebenenleistungen
Diese Leistungen umfassen:
 eine Rente für die überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner (rente de survie)
 eine Waisenrente (rente d’orphelin) für die Kinder der verstorbenen Person
 eine Beihilfe für psychologische Schädigung.
Der hinterbliebene Ehegatte oder Partner erhält eine Zahlung in Höhe von drei Viertel
von 1,85% des jährlichen Erwerbseinkommens, das die verstorbene Person in ihrem
verbleibenden Berufsleben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen hätte,
wobei berücksichtigt wird, ob der Tod nach oder vor Vollendung des 55. Lebensjahres
eingetreten ist.
Waisen erhalten ein Viertel dieses Betrages.
Die Renten werden monatlich im Voraus gezahlt. Sie werden automatisch an die
Änderungen der Lebenshaltungskosten und regelmäßig auch an die Lohnentwicklung
angepasst.
Juli 2013 19
Beschäftigung, Soziales und Integration
Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Luxemburg
Abfindung der Rente
Gehen überlebende Ehegatten oder Lebenspartner erneut eine Ehe oder eingetragene
Partnerschaft ein, wird anstelle der monatlichen Zahlungen von Amts wegen eine
einmalige Zahlung (nach dem Muster der Abfindung) gewährt.
Bezug von Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Antragstellung
Bei einem Arbeitsunfall müssen Sie unverzüglich Ihren Arbeitgeber benachrichtigen.
Ferner müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit binnen der gleichen Frist wie bei
Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit dem Unfallversicherungsverband melden.
Sachleistungen
Diese Leistungen werden zu den gleichen Bedingungen gewährt wie die
Sachleistungen der Krankenkasse, jedoch ohne die Vorauszahlung der Kosten. Die
Leistungen werden vom Unfallversicherungsverband (Association d'assurance
accident) direkt mit den Leistungserbringern abgerechnet.
Geldleistungen
Die Zahlung dieser Leistung erfolgt ebenso wie die des Krankengeldes.
Juli 2013 20
Beschäftigung, Soziales und Integration
Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Luxemburg
Kapitel IX: Familienleistungen
Anspruch auf Familienleistungen
Familienbeihilfen
Alle Kinder, die in Luxemburg erzogen werden und dort ihren gesetzlichen Wohnsitz
haben, haben Anspruch auf Familienbeihilfen. Sind Sie in Luxemburg entgeltlich
beschäftigt, haben Sie auch Anspruch auf Familienbeihilfen für Ihre Kinder, die in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufwachsen.
Familienbeihilfen werden in der Regel für unterhaltsberechtigte Kinder bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr gewährt. Im Falle einer Hochschulausbildung erhalten die
Studierenden an Stelle der Familienbeihilfe eine Sonderleistung.
Geburtsbeihilfe
Bei der Geburt eines Kindes besteht Anspruch auf Geburtsbeihilfe (Allocation de
naissance), die teils als Schwangerschaftsbeihilfe (Allocation prénatale), teils als
eigentliche Geburtsbeihilfe und teils als Beihilfe nach der Geburt (Allocation postnatale)
gezahlt wird.
Schwangerschaftsbeihilfe wird gewährt, sofern die werdende Mutter sich während der
Schwangerschaft den gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen
unterzogen hat.
Die eigentliche Geburtsbeihilfe wird unter der Voraussetzung gewährt, dass das Kind
in Luxemburg geboren wurde und die Mutter sich binnen acht Wochen nach der
Entbindung einer postnatalen Untersuchung unterzieht.
Die Beihilfe nach der Geburt wird gezahlt, sofern das Kind vor Vollendung des zweiten
Lebensjahres
sechs
gesetzlich
vorgeschriebenen
ärztlichen
Untersuchungen
unterzogen worden ist.
Kinderbetreuungsgeld
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben Personen, die:
 ihren Wohnsitz und tatsächlichen Wohnort in Luxemburg haben oder als
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Luxemburg
arbeiten oder Familienangehörige solcher Erwerbstätiger sind;
 in ihrem Haushalt ein oder mehrere Kinder erziehen, die Anspruch auf Kindergeld
haben;
 sich hauptsächlich der Betreuung der Kinder im Haushalt widmen und keine
Erwerbstätigkeit ausüben oder die zwar berufstätig sind, aber zusammen mit ihrem
Ehegatten über ein Einkommen verfügen, das eine bestimmte Grenze nicht
übersteigt (den dreifachen sozialen Mindestlohn bei der Erziehung eines Kindes, den
vierfachen sozialen Mindestlohn bei Erziehung zweier Kinder, den fünffachen
sozialen Mindestlohn bei Erziehung dreier Kinder);
 ihre Arbeitszeit um mindestens die Hälfte reduzieren, um ein oder mehrere Kinder
zu erziehen; in diesem Fall wird die halbe Beihilfe gewährt.
Juli 2013 21
Beschäftigung, Soziales und Integration
Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Luxemburg
Erziehungsurlaub
Jede Person, die in ihrem Haushalt ein Kind oder mehrere Kinder unter 5 Jahren
erzieht, für die Familienbeihilfe gezahlt wird, hat Anspruch auf Erziehungsurlaub.
Der den Erziehungsurlaub beantragende Elternteil muss seine berufliche Tätigkeit
vollständig unterbrechen oder sie mindestens um die Hälfte der Zeit verkürzen
(Teilzeit-Erziehungsurlaub), die er üblicherweise pro Monat arbeiten würde.
Ist er selbständig, muss er zum Zeitpunkt der Geburt oder der Adoption des Kindes
eine selbständige Tätigkeit in Luxemburg ausüben. Steht er in einem
Beschäftigungsverhältnis, muss er mindestens während einem Jahr vor Beginn des
Erziehungsurlaubs bei dem gleichen, in Luxemburg ansässigen Arbeitgeber beschäftigt
gewesen sein (nachzuweisen anhand des Arbeitsvertrags mit einer monatlichen
Arbeitszeit, die mindestens der Hälfte der normalen Arbeitszeit in dem betreffenden
Unternehmen entspricht).
Jeder arbeitende Elternteil hat individuellen Anspruch auf Erziehungsurlaub, aber ein
Elternteil muss den Erziehungsurlaub im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub
antreten. Der Teilzeit-Erziehungsurlaub kann jedoch zwischen beiden Elternteilen
aufgeteilt werden, damit eine kontinuierliche Betreuung des Kindes sichergestellt wird.
Abgedeckte Leistungen
Familienbeihilfen
Es gibt drei Arten von Familienbeihilfen: das eigentliche Kindergeld, zusätzliches
Kindergeld und eine Zulage bei Schuljahresbeginn.
Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder.
Für Kinder ab sechs bzw. zwölf Jahren werden jeweils Alterszuschläge gewährt.
Kindern mit Behinderung wird eine Zusatzleistung gewährt.
Die Höhe der Zulage bei Schuljahresbeginn (allocation de rentrée scolaire) richtet sich
nach dem Alter und der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder.
Geburtsbeihilfe
Jede Rate der Geburtsbeihilfe wird separat gezahlt, unter der Bedingung, dass alle
notwendigen medizinischen Untersuchungen ausgeführt wurden und in dem
Mutterschaftspass notiert wurden.
Kinderbetreuungsgeld
Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Hälfte des Betrags gewährt.
Erziehungsurlaub
Die Dauer des Erziehungsurlaubs beträgt sechs Monate pro Kind. Bei TeilzeitErziehungsurlaub kann der Erziehungsurlaub auf bis zu zwölf Monate verlängert
werden.
Juli 2013 22
Beschäftigung, Soziales und Integration
Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Luxemburg
Mit dem Erziehungsurlaub ist eine Pauschalleistung verbunden, die in monatlichen
Raten während der gesamten Dauer des Erziehungsurlaubs ausgezahlt wird. Dieses
Erziehungsgeld ist von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen befreit, mir
Ausnahme der Beiträge für die Gesundheitsversorgung und die Pflegeversicherung.
Den Beitrag zur Rentenversicherung übernimmt der Staat.
Bezug von Familienleistungen
Hierzu ist ein Antrag an die staatliche Kasse für Familienleistungen (Caisse nationale
des prestations familiales) zu richten. Antragsvordrucke sind bei dieser Kasse oder bei
der Gemeindeverwaltung erhältlich. Die beizufügenden Nachweise sind auf dem
Antragsvordruck aufgeführt.
Außer der Zulage bei Schuljahresbeginn werden die Familienbeihilfen monatlich den
Eltern gezahlt, sofern das Kind im gemeinsamen Haushalt erzogen wird. Leben die
Eltern getrennt, wird es demjenigen Elternteil gezahlt, der tatsächlich für das Kind
sorgt. Die Zulage bei Schuljahresbeginn wird im August jeden Jahres für Kinder ab
sechs Jahren gezahlt.
Juli 2013 23
Beschäftigung, Soziales und Integration
Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Luxemburg
Kapitel X: Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Arbeitslosengeld
Wenn Sie in Luxemburg beschäftigt sind, sind Sie gegen das Risiko Arbeitslosigkeit
versichert.
Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben,
 müssen Sie unfreiwillig arbeitslos sein;
 müssen Sie arbeitsfähig und bereit sein, jede Ihren Fähigkeiten entsprechende
Beschäftigung anzunehmen;
 müssen Sie zwischen 16 und 64 Jahre alt sein;
 dürfen Sie keine Alters- oder Invaliditätsrente oder volle Rente aus der
Unfallversicherung (rente d‘accident) beziehen;
 müssen Sie als arbeitsuchend gemeldet sein;
 müssen Sie in den letzten zwölf Monaten unmittelbar vor Beginn Ihrer
Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen in Luxemburg beschäftigt gewesen sein.
Sind in diesem Zwölfmonatszeitraum Zeiten der Arbeitsunfähigkeit angefallen,
verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Gleiches gilt, wenn Sie in diesem
Zeitraum Militärdienst geleistet oder Arbeitslosengeld bezogen haben.
Vorruhestandsleistungen
Das Sozialversicherungssystem in Luxemburg umfasst auch vier verschiedenen
Formen
von
Vorruhestandsleistungen:
Vorgezogene
Solidaritätsaltersrente,
vorgezogene Teilaltersrente, vorgezogene Anpassungsaltersrente und vorgezogene
Altersrente für Schicht- und Nachtarbeiter.
Falls Sie in einem Unternehmen beschäftigt sind, das im Rahmen eines Tarifvertrags
oder einer besonderen Vereinbarung mit dem Ministerium für Arbeit und
Beschäftigung Vorruhestandsmaßnahmen zugestimmt hat, so kommt für Sie ein
Rentenbeginn frühestens drei Jahre vor Beginn des Monats in Betracht, in dem Sie
rentenberechtigt sind, ob es sich nun um eine Altersrente oder eine vorgezogene
Altersrente ab dem vollendeten 60. Lebensjahr handelt. Sie müssen jedoch
mindestens 57 Jahre alt sein und mit Ihrem Arbeitgeber eine besondere Vereinbarung
geschlossen haben, die den einvernehmlich festgelegten Zeitpunkt der Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses sowie die förmliche Verpflichtungserklärung des
Arbeitgebers enthält, Ihnen Vorruhestandsleistungen zu zahlen.
Die vorgezogene Teilaltersrente wird zu denselben Bedingungen gezahlt, sofern Sie
der Umwandlung Ihrer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung zustimmen.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die vorgezogene Anpassungsaltersrente sind mit
denjenigen für die vorgezogene Solidaritätsaltersrente vergleichbar. Diese Rentenart
ist für Personen ab dem vollendeten 57. Lebensjahr bestimmt, die in Unternehmen
beschäftigt sind, die schließen oder umstrukturieren, sich in Konkurs befinden oder
unter Insolvenzverwaltung stehen.
Juli 2013 24
Beschäftigung, Soziales und Integration
Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Luxemburg
Für Beschäftigte ab dem vollendeten 57. Lebensjahr, die mindestens 20 Jahre
Erwerbstätigkeit entweder im Rahmen von einander ablösenden Schichten oder bei
ständiger Nachtarbeit nachweisen können, kommt vorgezogene Altersrente in Betracht.
Abgedeckte Leistungen
Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld beträgt 80% Ihres früheren Entgelts; haben Sie ein oder mehr
unterhaltsberechtigte Kind/er, erhöht es sich auf 85%. Es darf jedoch das
Zweieinhalbfache des sozialen Mindestlohns nicht übersteigen. Dauert die
Arbeitslosigkeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten länger als sechs Monate an, darf
das Arbeitslosengeld das Zweifache des sozialen Mindestlohns nicht übersteigen.
Einkünfte aus Gelegenheitsarbeit oder Nebentätigkeit während der Arbeitslosigkeit
werden von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen.
Sie können Arbeitslosengeld für die gleiche Dauer beziehen, die Sie innerhalb der
letzten 12 Monate vor Arbeitslosmeldung gearbeitet haben, allerdings für höchstens 12
Monate je Zeitraum von 24 Monaten. Bei arbeitslosen Personen ab dem vollendeten
50. Lebensjahr kommt eine Verlängerung des Bezugszeitraums ein Betracht.
Vorruhestandsleistungen
Wenn Sie die vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen, erhalten Sie ein
Vorruhestandsgeld, das sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt
der drei unmittelbar dem Vorruhestand vorangegangenen Monate bemisst bzw. für
den variablen Teil der Leistung, auf der Grundlage eines Referenzzeitraums von zwölf
Monaten, falls diese Berechnungsmethode vorteilhafter ist.
Im ersten Jahr beläuft sich das Vorruhestandsgeld auf 85% des wie angegeben
bestimmten Entgelts, im zweiten Jahr auf 80% und im dritten auf 75%. Im Fall der
vorgezogenen Teilaltersrente (Préretraite progressive) verringert sich die Höhe des
Vorruhestandsgeldes dem Ausmaß der Arbeitszeitverkürzung entsprechend.
Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Antragstellung
Sie müssen sich am Tag des Beginns der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für
Arbeitsentwicklung (Agence pour le développement de l'emploi) bzw. einer ihrer
örtlichen Geschäftsstellen als arbeitsuchend melden und bei derselben Stelle binnen
zwei Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit einen Antrag auf Arbeitslosengeld
stellen.
Wenn diese Formvorschriften erfüllt sind, wird Ihnen Arbeitslosengeld vom ersten Tag
der Arbeitslosigkeit an gewährt.
Melden Sie sich nicht am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, beginnt Ihr Anspruch auf
Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Meldung. Stellen Sie Ihren Antrag nicht binnen
Juli 2013 25
Beschäftigung, Soziales und Integration
Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Luxemburg
zwei Wochen, wird Ihnen das Arbeitslosengeld für höchstens 14 Kalendertage
rückwirkend ab Antragstellung gewährt.
Zahlung der Leistung
Das Arbeitslosengeld wird Ihnen am Ende jeder Woche der Arbeitslosigkeit durch
Postanweisung gezahlt.
Zahlung der Vorruhestandsleistungen
Grundsätzlich wird das Vorruhestandsgeld vom Arbeitgeber vorgestreckt; kann dieser
jedoch wegen Beendigung der Geschäftstätigkeit oder schwerwiegender finanzieller
Engpässe
seinen
Verpflichtungen
nicht
nachkommen,
wird
es
vom
Beschäftigungsfonds (Fonds pour l'emploi) gezahlt.
Juli 2013 26
Beschäftigung, Soziales und Integration
Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Luxemburg
Kapitel XI: Mindestsicherung
Anspruch auf Leistungen zur Mindestsicherung
Garantiertes Mindesteinkommen
Das garantierte Mindesteinkommen soll einen ausreichenden Lebensunterhalt und
Maßnahmen der beruflichen und sozialen Eingliederung sicherstellen.
Sie haben Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen, wenn Sie mindestens
25 Jahre alt sind, Ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Luxemburg haben, und außer Sie
sind ein Staatsangehörige/r eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz
oder ein Flüchtling oder eine staatenlose Person, Sie innerhalb der letzten 20 Jahre
mindestens 5 Jahre Ihren Wohnsitz in Luxemburg gehabt haben. Darüber hinaus
müssen
Sie
bestimmte
Bedingungen
im
Zusammenhang
mit
einer
Bedürftigkeitsprüfung erfüllen.
Garantiertes Mindesteinkommen für schwerbehinderte Personen
Sie haben Anspruch auf das Einkommen für Schwerbehinderte (revenu pour personnes
gravement handicapées), sofern
 Sie mindestens 18 Jahre alt sind und
 Ihre Arbeitsfähigkeit infolge einer körperlichen, geistigen, sensorischen oder
psychischen Beeinträchtigung und/oder aufgrund psychosozialer, die
Beeinträchtigung erschwerender Faktoren um mindestens 30% gemindert ist und
die Beeinträchtigung vor dem 65. Geburtstag eingetreten ist und
 Ihrem Gesundheitszustand jegliche mit einer Beschäftigung verbundene
Anstrengung abträglich ist oder Ihre Arbeitsfähigkeit so weit gemindert ist, dass es
sich als unmöglich erweist, einen Arbeitsplatz auf dem normalen Arbeitsmarkt oder
in einem geschützten Umfeld Ihren Bedürfnissen entsprechend anzupassen, und
 Sie berechtigt sind, sich auf luxemburgischem Hoheitsgebiet aufzuhalten, und dort
Ihren Wohnsitz und tatsächlichen Wohnort haben.
Abweichend von den drei ersten Punkten haben Sie auch dann Anspruch auf das
Einkommen für Schwerbehinderte, wenn Sie als behinderter Arbeitnehmer anerkannt
sind und aus Gründen, die sich Ihrem Willen entziehen, keinen Zugang zu
Beschäftigung haben und über finanzielle Mittel verfügen, die unter dem Einkommen
für Schwerbehinderte liegen.
Abgedeckte Leistungen
Das garantierte Mindesteinkommen wird entweder als Eingliederungshilfe (indemnité
d'insertion) kombiniert mit beruflichen Eingliederungsmaßnahmen oder als ein
Ergänzungsbetrag (allocation complémentaire) zum Ausgleich der Differenz zwischen
den Höchstbeträgen des garantierten Mindesteinkommens und der Summe aller
Ressourcen, über die der Haushalt verfügt, gewährt.
Die Höhe des garantierten Mindesteinkommens (revenu minimum garanti) variiert je
nach Haushaltszusammensetzung.
Juli 2013 27
Beschäftigung, Soziales und Integration
Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Luxemburg
Kindergeld wird zusätzlich zum garantierten Mindesteinkommen gezahlt.
Bezug von Leistungen zur Mindestsicherung
Garantiertes Mindesteinkommen
Für
die
Differenzleistungen
wird
eine
Verwaltungsakte
angelegt.
Bei
Eingliederungsmaßnahmen wird ein Eingliederungsvertrag (contrat d’insertion) mit
dem Nationalen Sozialamt (Service national d’action sociale) geschlossen. Die
Leistungsanträge können bei dem Sozialamt der Gemeinde eingereicht werden, in dem
der Antragsteller seinen Wohnsitz hat oder direkt bei dem Nationalen Solidaritätsfonds
(Fonds national de solidarité), der die Leistungsanträge prüft und den
Ergänzungsbetrag gewährt. Für die Eingliederungshilfe ist das Nationale Sozialamt
zuständig.
Garantiertes Mindesteinkommen für schwerbehinderte Personen
Anträge auf das garantierte Mindesteinkommen für Schwerbehinderte sind einem
Ärzteausschuss vorzulegen, der von der Agentur für Arbeitsentwicklung (Agence pour
le développement de l’emploi) eingesetzt wird. Über die Gewährung der Leistung
entscheidet der Nationale Solidaritätsfonds.
Juli 2013 28
Beschäftigung, Soziales und Integration
Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Luxemburg
Kapitel XII: Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Wenn Sie einer luxemburgischen Krankenkasse angeschlossen sind, sind Sie von Amts
wegen in der Pflegeversicherung erfasst.
Sie gelten als pflegebedürftig, wenn Sie wegen Krankheit oder körperlicher,
psychischer oder geistiger Behinderung für die Verrichtungen des täglichen Lebens
regelmäßig auf die Hilfe einer dritten Person angewiesen sind.
Zu den Verrichtungen des täglichen Lebens zählen:
 die körperliche Grundpflege: Waschen, Zähneputzen, Hautpflege, Benutzung der
Toilette;
 die Ernährung: Zubereitung von Speisen, die einem bestimmte Diätplan
entsprechen, Essen, Trinken;
 die Beweglichkeit: aufstehen, sich hinlegen, die Lage verändern, sich an- und
ausziehen, gehen, sich aufrecht halten, Treppen steigen, das Zuhause verlassen und
zurückkehren.
Grundsätzlich muss die benötigte Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
wöchentlich mindestens dreieinhalb Stunden beanspruchen. Der Zustand der
Pflegebedürftigkeit muss aller Voraussicht nach länger als sechs Monate dauern oder
irreversibel sein.
Abgedeckte Leistungen
Sachleistungen
Eine Fachkraft eines Pflegedienstes kommt zu Ihnen nach Hause, um Ihnen bei den
Verrichtungen des täglichen Lebens und bei der Versorgung des Haushalts zu helfen
und um Ihnen Rat und Unterstützung zu bieten.
Wenn sie in einer Pflegeeinrichtung (Pflegeheim usw.) leben, haben Sie ebenfalls
Anspruch auf Sachleistungen.
Geldleistungen
Falls Sie noch im eigenen Haushalt leben und von einer Person Ihres persönlichen
Umfeldes betreut werden, können die Sachleistungen (Hilfeleistung durch einen
Pflegedienst) in bestimmtem Maße durch Geldleistungen ersetzt werden. In diesem
Fall müssen Sie das erhaltene Geld an die Person Ihres Umfeldes zahlen, die Sie
versorgt. Diese Person kann eine Rentenversicherung in Anspruch nehmen, sofern sie
jünger als 65 Jahre ist. Der entsprechende Beitrag wird von der Pflegeversicherung
übernommen. Zu diesem Zweck müssen Sie die betreffende Person beim
Gemeinsamen Zentrum für soziale Sicherheit (Centre commun de la sécurité sociale)
anmelden.
Juli 2013 29
Beschäftigung, Soziales und Integration
Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Luxemburg
Leben Sie in
Geldleistungen.
einer
Pflegeeinrichtung,
so
haben
Sie
keinen
Anspruch
auf
Andere Leistungen
Es gibt ferner eine Pauschale für Pflegehilfsmittel. Die Pflegeversicherung kann auch
häusliche Gerätschaften und Umbauten beinhalten.
Bezug von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Antragstellung
Um die Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen
Antragsvordruck ausfüllen. Diesem Antrag liegt ein leeres Formblatt für den ärztlichen
Bericht bei, das Ihr behandelnder Arzt auszufüllen hat. Der Antragsvordruck muss
zusammen mit dem ärztlichen Bericht an die Bewertungs- und Orientierungsstelle
(Cellule d'évaluation et d'orientation) gesandt werden.
Ist Ihre Akte vollständig, teilt Ihnen diese Stelle mit, an welchem Tag Ihre
Pflegebedürftigkeit beurteilt werden wird. Diese Beurteilung beinhaltet
 eine ärztliche Begutachtung durch den Arzt der Stelle und
 eine Einschätzung der Pflegebedürftigkeit durch einen anderen Mitarbeiter derselben
Stelle.
Anhand dieser Beurteilung wird Ihr Hilfebedarf in ein Standardschema eingetragen,
das die Grundlage für die Erstellung Ihres Pflegeplans bildet, der für die Fachkräfte des
von Ihnen ausgewählten Pflegedienstes oder für die Pflegeeinrichtung, in der Sie leben,
bestimmt ist.
Pflegeplan und Standardschema werden in Form eines Gutachtens bei der Nationalen
Krankenkasse (Caisse nationale de santé) eingereicht, die Sie anschließend über ihre
Entscheidung in Kenntnis setzt.
Zahlung der Leistungen
Die Kosten der Sachleistungen werden direkt von der Pflegeversicherung übernommen.
Wenn Sie in einem Pflegeheim leben, müssen Sie lediglich die Kosten für den
Aufenthalt zahlen.
Die Geldleistungen und der Pauschalbetrag für Pflegehilfsmittel (Forfait pour les
produits nécessaires aux aides) werden direkt auf Ihr Konto überwiesen.
Juli 2013 30
Beschäftigung, Soziales und Integration
Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Luxemburg
Anhang: Nützliche Kontaktdaten und Internetadressen
Für Fragen der sozialen Sicherheit, die mehr als einen Mitgliedstaat der EU betreffen,
können Sie in dem von der Kommission geführten Verzeichnis der Trägereinrichtungen
einen Träger für die Kontaktaufnahme in Europa auswählen. Das Verzeichnis finden
Sie unter: http://ec.europa.eu/social-security-directory.
Ministerium für soziale Sicherheit (Ministère de la sécurité sociale)
L-2936 Luxembourg
26, rue Sainte Zithe
L-2763 Luxembourg
+ 352 2478 2478
+ 352 247 86328
Generalinspektion für soziale Sicherheit (Inspection générale de la sécurité
sociale)
Boîte postale 1308
L-1013 Luxembourg
26, rue Sainte Zithe
L-2763 Luxembourg
+ 352 2478 2478
+ 352 247 86225
Bewertungs- und Orientierungsstelle (Cellule d’évaluation et d’orientation)
L-2974 Luxembourg
125, route d’Esch
L-1471 Luxembourg
+ 352 2478 6060
+ 352 2478 6061
Ministerium für Familie und Integration (Ministère de la famille et de
l’intégration)
L-2919 Luxembourg
12-14, avenue Emile Reuter
L-2420 Luxembourg
+ 352 247 86500
+ 352 247 86570
Ministerium für Arbeit und Beschäftigung (Ministère du travail et de l’emploi)
L-2939 Luxembourg
26, rue Sainte Zithe
L-2763 Luxembourg
+ 352 247 86100
+ 352 247 86108
Gemeinsames Zentrum für soziale Sicherheit (Centre commun de la sécurité
sociale)
L-2975 Luxembourg
125, route d’Esch
L-1471 Luxembourg
+ 352 401 41 1
+ 352 40 44 81
Juli 2013 31
Beschäftigung, Soziales und Integration
Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Luxemburg
Nationale Krankenkasse (Caisse nationale de santé)
Abteilung Geldleistungen:
L-2979 Luxembourg
Abteilung Sachleistungen (Erstattungen):
L-2980 Luxembourg
Büroanschrift:
125, route d’Esch
L-1471 Luxembourg
+ 352 2757-1
+ 352 2757-2758
CNS – örtliche Behörden
Vertrauensärztlicher Dienst der sozialen Sicherheit (Contrôle médical de la
sécurité sociale)
boîte postale 1342
L-1013 Luxembourg
125, route d’Esch
L-1471 Luxembourg
+ 352 26 1913 1
+ 352 40 78 62
Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil arbitral de la sécurité
sociale)
16, boulevard de la Foire
L-1528 Luxembourg
+ 352 45 32 86
+ 352 44 32 66
Oberschiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil supérieur de la
sécurité sociale)
14, avenue de la Gare
L-1610 Luxembourg
+ 352 26 26 05 1
+ 352 26 26 05 38
Krankenkasse für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes (Caisse
de maladie des fonctionnaires et employés publics)
L-2091 Luxembourg
32, avenue Marie-Thérèse
L-2132 Luxembourg
+ 352 45 16 81
+ 352 45 67 50
Krankenkasse der kommunalen Beamten und Angestellten (Caisse de maladie
des fonctionnaires et employés communaux)
boîte postale 328
L-2013 Luxembourg
20, avenue Emile Reuter
L-2420 Luxembourg
+ 352 45 05 15
+ 352 45 02 01 222
Juli 2013 32
Beschäftigung, Soziales und Integration
Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Luxemburg
Medizinischer Beistand der Luxemburgischen Eisenbahngesellschaft (Entraide
médicale des chemins de fer luxembourgeois)
boîte postale 1803
L-1018 Luxembourg
15, place de la Gare
L-1616 Luxembourg
+ 352 49 90 3416
+ 352 49 90 4501
Nationale Rentenkasse (Caisse nationale d’assurance pension)
L-2096 Luxembourg
1a, boulevard Prince Henri
L-1724 Luxembourg
+ 352 22 41 41 1
+ 352 22 41 41-64 43
Unfallversicherungsverband (Association d’assurance accident)
L-2976 Luxembourg
125, route d’Esch
L-1471 Luxembourg
+ 352 26 19 15 1
+ 352 49 53 35
Staatliche Familienleistungskasse (Caisse nationale des prestations
familiales)
boîte postale 394
L-2013 Luxembourg
6, Boulevard Royal
L - 2449 Luxembourg
+ 352 47 71 53 1
+ 352 47 71 53-328/348 (Elternurlaub)
Agentur für Arbeitsentwicklung (Agence pour le développement de l’emploi)
boîte postale 2208
L-1022 Luxembourg
10, rue Bender
L-1229 Luxembourg
+ 352 478 5300
+ 352 40 61 40
Nationaler Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité)
boîte postale 2411
L-1024 Luxembourg
8-10, rue de la Fonderie
L-1531 Luxembourg
+ 352 49 10 81 1
+ 352 26 12 34 64
Wenn Sie Fragen zur luxemburgischen Rechtslage haben bzw. Antragsvordrucke oder
weitere Informationen benötigen, besuchen Sie bitte die Webseite der
luxemburgischen Sozialversicherung unter: http://www.secu.lu/.
Juli 2013 33