Vernehmlassung VKS zur VTNP-Revision 2010

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Vernehmlassung VKS zur VTNP-Revision 2010
Bundesamt für Veterinärwesen
Tiergesundheit
Herrn Dr. Lukas Perler
Schwarzenburgstrasse 155
3003 Bern
Münchenbuchsee, 22.11.2010
VTNP_Revision_2010_Vern_VKS_def.doc
Revision der VTNP und der TSV, Vernehmlassung
Sehr geehrter Herr Perler
Unser Verband nimmt innert der Vernehmlassungsfrist vom 22.11.2010 zu den publizierten Entwürfen Ihrer Behörde wie folgt Stellung:
1.
Revision TVA
Dazu äussert sich der VKS nicht.
2.
Revision VTNP
Der VKS äussert sich nur zu Bestimmungen, die seine Mitglieder betreffen oder vermutlich betreffen
können. Zur Änderung vorgesehene Vorschriften, die wir akzeptieren oder begrüssen, ohne sie
kommentieren zu wollen, erwähnen wir nachfolgend nicht.
Wir ersuchen Sie, den Begriff der „Biogas-Anlagen“ als Marketing-Begriff generell durch „Vergärungsanlagen“ als die zutreffende Bezeichnung dieser Anlagen zu ersetzen.
2.1. Generelles
Die VTNP atmet in der geltenden wie in der vorgeschlagenen neuen Version den Geist der EUGesetzgebung. Die Systematik und weite Bereiche des Textes sind der EU-Verordnung 1774/2002 angelehnt. Die Lesbarkeit und die Verständlichkeit leiden darunter massiv. So ist wohl zu erklären, dass
auch der schweizerische Gesetzgeber mindestens in einem Punkt (Art. 2 Abs. 2 lit. e) über die Komplexität des Projekts gestolpert ist (siehe dazu mehr in Ziff. 2.2.1 unten).
Der VKS ist der Auffassung, dass die grundsätzlich sinnvollen Ziele der VTNP durch die vorgeschlagene Verordnung im betrieblichen Alltag und im Vollzug unnötig torpediert werden, wenn durch häufig
praktisch nicht mehr durchschaubaren Formulierungen, Querverweise, die zu weiteren Querverweisen führen, mehrfache Negationen und die Ausnahmen von Ausnahmen Verwirrung statt Klarheit
geschaffen wird.
In gewissen Bereichen wurde die geltende Fassung in dieser Hinsicht verschlimmbessert, was ein Beispiel zeigt: Bei Art. 6 lit. f wird vorgeschlagen, den Klammerhinweis, wonach hinter der Verweisung
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auf Art. 4 inländische Speisereste gemeint sind, zu streichen. Wer den Text des Entwurfs liest, wird
nun gezwungen, im Artikel 4 die Verweisung zu suchen und den Umkehrschluss selber zu ermitteln.
2.2. Einzelne Bestimmungen der Verordnung
2.2.1.
Art. 2, Gegenstand und Geltungsbereich
2.2.1.1.
Formulierung, Details und Logik
Wir haben bereits in einem Mailverkehr mit Ihnen zwischen dem 27. September und dem 12. Oktober zu diesem Artikel Fragen gestellt, die Sie beantwortet haben. Daraus ergibt sich folgender Antrag:
Art. 2 Abs. 2bis der geltenden Verordnung wird als neuer Absatz in Art. 2 des Entwurfs übernommen.
Die geltende Version wird ergänzt mit der Bestimmung, dass die VTNP auch dann nicht gilt, wenn die
Speiseabfälle aus Privathaushaltungen vor Ort beseitigt oder verwertet werden. Art. 2 Abs. 2 lit. e Ziff.
3 des Entwurfs wird gestrichen.
Der Vorschlag einer vereinfachten Regelung der Speiseabfälle folgt am Schluss dieses Abschnittes.
Zur Begründung haben wir uns im Mailverkehr bereits geäussert und sie sei hier kurz wiederholt:
Die Auflistung in lit. e von Art. 2 Abs. 2 des Entwurfs enthält vier alternative Fälle, in welchen Speisereste entgegen der Grundaussage im ersten Halbsatz der lit. e doch der VTNP unterstehen sollen.
Ziff. 3 besagt, dass die VTNP gilt, wenn Speisereste für die Verwendung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage bestimmt sind. Ziff. 4 unterstellt Speiseresten aus Privathaushaltungen der VTNP,
wenn sie (u.a.) nicht der Grüngutsammlung übergeben werden.
Beide Unterstellungen sind unabhängig voneinander formuliert und beanspruchen daher auch unabhängige Geltung. Dies bedeutet nach dem Wortlaut: Speisereste aus Privathaushaltungen, welche
der Grünabfuhr übergeben werden, unterstehen nach Ziff. 4 der VTNP nicht. Wenn der Kehrichtwagen diese Abfälle z.B. in eine KVA bringt, ändert sich daran nichts. Fährt der Kehrichtwagen mit den
Speiseresten jedoch in eine Grüngutverwertungsanlage, greift die selbständige Ziff. 3 und die VTNP
gilt.
Sie haben mitgeteilt, dass dies nicht gewollt war. Weil zudem in der Entwurfsversion die Präzisierung
weggefallen ist, wonach es um die öffentliche Grüngutabfuhr geht, schlagen wir vor, die bisherige
Formulierung zu belassen.
Der Zusatzantrag zur Ergänzung der geltenden VTNP bezieht sich auf einen grundsätzlich sinnvollen
Zusatz im Entwurf: Es macht wohl keinen Sinn und ist auch nicht vollziehbar, die eigene Kompostierung von häuslichen Speiseresten zuhause der VTNP zu unterstellen. Der Entwurf schränkt jedoch
den Nichtanwendungsbereich unrealistisch ein: Speisereste werden kaum je im eigenen Haushalt (in
der Wohnung also) kompostiert. Dazu dient ein Kompost im Garten, der aber nicht mehr im Haushalt, in der Wohnung ist. Anschaulich ist diese Situation in Mehrfamilienhäusern, wo mit Sicherheit
der gemeinsame Garten nicht mehr unter dem Begriff des „Haushaltes“ zu subsumieren ist. Die gleichen Bemerkungen gelten für Art. 9 Abs. 2 lit. h.
Nur teilweise gelöst sind mit diesem Antrag die gesetzestechnischen Probleme. So weisen wir darauf
hin, dass ein Betreiber einer Grüngutverwertungsanlage, im seltensten Fall mit vertiefer juristischer
und logischer Schulung, bei der Beurteilung, ob angelieferte Abfälle mit Speiseresten der VTNP un-
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terstehen, gemäss Entwurf wie folgt vorzugehen hat (Annahme, dass der Fehler gemäss diesem Absatz bereits behoben ist):
Grenzüberschreitende Speiseabfälle
Art. 4e
VTNP, Kat. 1
Nicht grenzüberschreitende Speiseabfälle
Art. 6f
Ausnahme von 4e: VTNP, Kat. 3
Generelle Ausnahme für inländische Speiseabfälle
Art. 2 Abs. 3
lit. e
Erster Halbsatz: VTNP gilt nicht als
Ausnahme von Art. 6f
Ausnahme von der generellen Ausnahme für
inländische Speiseabfälle
Art. 2 Abs. 3
lit. e
Zweiter Halbsatz: VTNP gilt doch
Bestätigung der Ausnahme von der generellen Art. 2 Abs. 3
Ausnahme für inländische Speiseabfälle
lit. e Ziff. 4
Abfälle stammen aus privaten
Haushaltungen: VTNP gilt
Ausnahme von der Bestätigung der Ausnahme
Art. 2 Abs. 3
von der generellen Ausnahme für inländische
lit. e Ziff. 4
Speiseabfälle (gemäss Korrekturantrag)
Abfälle aus Privathaushaltungen
werden der Grüngutabfuhr übergeben: VTNP gilt doch nicht.
Solche Kaskaden sind kaum vermittelbar. Auch wenn dies die Systematik der EU-Verordnung
1774/2002 stören würde, wäre es wohl bedeutend einfacher, wie folgt vorzugehen: Dort, wo im
Entwurf Speisereste behandelt werden, wird einzig eine Verweisung auf einen neuen Artikel eingefügt. Dadurch muss die EU-Systematik nicht generell geändert werden. In einem den Speiseresten
gewidmeten Artikel wird im Grundsatz bestimmt:

Speisereste aus dem grenzüberschreitenden Verkehr unterstehen der VTNP und sind in der
Kategorie 1

Inländische Speisereste unterstehen teilweise der VTNP:
o
Wenn sie aus Privathaushaltungen stammen, vor Ort verwertet werden oder der
kommunalen Grüngutsammlung übergeben werden, welche diese in eine Biogasoder Kompostierungsanlage abführt, ist die VTNP nicht anwendbar.
o
In allen übrigen Fällen ist die VTNP anwendbar. Diese Speiseabfälle sind der Kategorie 3 zugeordnet.
Sinnvollerweise wird in diesem Fall auch die Begriffsdefinition von Art. 3d zu diesem neuen Artikel
verschoben und in Art. 3 bloss eine Verweisung belassen. Zu einer grundsätzlichen Ergänzung siehe
sogleich.
2.2.1.2.
Grundsätzliches
Auf Betreiben der Branche wurde in der VTNP-Revision 2007-2008 darauf verzichtet, die Verarbeitung von Speiseabfällen in Grüngutverwertungsanlagen generell den Regeln der VTNP zu unterstellen, wie dies im Entwurf vom 20.06.2007 vorgesehen war. Auf der Basis einer Risikoanalyse des BVET
kam es zur heute geltenden Regelung, wonach Speisereste aus Privathaushaltungen, die von der
kommunalen Grünabfuhr gesammelt werden und in Grüngutverarbeitungsanlagen verwertet werden, generell nicht der VTNP unterstehen. Diese ohne Einbezug der Branche beschlossene Einschränkung des Geltungsbereichs ist in weiten Bereichen des betrieblichen Alltages sachgerecht. Die Branche stellt jedoch fest, dass – wie vorauszusehen war – mit dieser Bestimmung auch Missbrauch getrieben wird, und zwar für den Regelungsbereich der VTNP in relevantem Ausmass. Zwar bestimmt
die Düngerbuchverordnung (DüBV, SR 916.171.1) im Anhang 1, Teil 6, dass im Fall von Hofdünger,
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Kompost und Gärgut (Ziffern 2010, 2030 und 2040) bei der „Herstellung oder Verwendung gewährleistet werden muss, dass keine unerwünschten Organismen wie pathogene Organismen, oder Samen
von Neophyten verbreitet werden“.
Weil diese Vorschrift sehr generell gehalten ist, fühlen sich nicht wenige Anlagebetreiber nicht bemüssigt, ihr nachzukommen. Wegen des die ganze Branche tangierenden Skandalpotentials tut der
VKS alles, dass alle Beteiligten die wesentlichen Hygienevorschriften einhalten, hat aber ausserhalb
des Bereichs der gewerblich-industriellen Teilbranche wenig bis keinen Einfluss.
Aus diesem Grund stellen wir auf der Basis des Vorschlags einer vereinfachten Formulierung am
Schluss von Ziff. 2.2.1.1 oben folgenden Antrag, von dem wir wissen, dass er gesetzestechnisch nicht
einfach umzusetzen ist:

…

Inländische Speisereste unterstehen teilweise der VTNP:
o Wenn sie aus Privathaushaltungen stammen, vor Ort verwertet werden oder der
kommunalen Grüngutsammlung übergeben werden, welche diese in eine Biogasoder Kompostierungsanlage abführt, ist die VTNP nicht im Sinne einer Richtlinie zur
hygienisch einwandfreien Sammlung, Beförderung, Verarbeitung und Verwendung
von Kompost und Gärgut zu beachten.
o ….
Die kantonalen Bewilligungs- und Kontrollbehörden erhielten mit dieser Ergänzung die Möglichkeit,
im Einzelfall sachgerechte Verfügungen zu erlassen, welche sicherstellen, dass ein Seuchenrisiko ausgeschlossen werden kann.
2.2.2.
Art. 9, Meldepflicht, Registrierung und Bewilligung
Möglicherweise haben wir diese grundlegend neu gefasste Bestimmung nicht richtig verstanden. In
den Erläuterungen steht, dass es um eine dreistufige Kaskade geht: Meldepflicht – Registierungspflicht – Bewilligungspflicht, dies in Abhängigkeit vom steigenden Risiko. Unsere Interpretation lautet:

Gemäss Art. 9 Abs. 1 besteht generelle Meldepflicht mit den Ausnahmen von Abs. 2. Dabei
sind sowohl Betriebe als auch Anlagen gemeint, weil generell bestimmt wird, dass meldepflichtig ist, „wer tierische Nebenprodukte entsorgen will“.

Art. 9 Abs. 3 definiert die Bewilligungspflicht von Betrieben und Anlagen und verweist für
Details auf den neuen Anhang 1.

Art. 9 Abs. 4 bestimmt, dass (alle) nicht bewilligungspflichtige Betriebe registriert werden
müssen.
Dies bedeutet doch, dass registrierte Betriebe gleichzeitig meldepflichtig sind, was wohl bei der gewünschten Kaskadierung nicht gewollt war. Auf einen spezifischen Antrag wird verzichtet. Zu Art. 9
Abs. 2 lit. h siehe Ziff. 2.2.1 oben.
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2.2.3.
Art. 17, Entsorgung von Verbrennungs und Fermentationsrückständen
Dieser Artikel soll unverändert aus der geltenden Version übernommen werden. Inhaltlich stimmen
wir den dort genannen vielen Verweisungen zu, auch wenn sie wie in der geltenden Version unvollständig sind. Wir wiederholen an dieser Stelle den in der Revision 2008 nicht berücksichtigten Antrag,
der lautete:
Antrag: Die Entsorgung von Rückständen aus Verbrennungsanlagen und die Verwertung von Produkten aus der stofflichen Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen in Vergärungs- und Kompostieranlagen - Biogas- und Kompostierungsanlagen richtet sich.....
Begründung: Es handelt sich um einen Antrag, der nicht inhaltlich zu einer Änderung führt, sondern
von der Wortwahl her. Die Behörden aller Stufen und die Branche haben in den letzten Jahrzehnten
darum gekämpft, dass die Grüngutverwertung einen positiven Ruf erhält. So ist zum Bespiel aus dem
früheren „Abfalldünger“ der StoV ein „Recyclingdünger“ nach ChemRRV geworden (Begriff in Ziff. 232
des Anhanges 2 zitiert). Die Grüngutbranche produziert per definitionem keine „Rückstände“ und
muss sie nicht „entsorgen“.
Dem ist auch im Rahmen dieser Revision nichts beizufügen, ausser vielleicht, dass es auch im Interesse des BVET ist, Formulierungen zu suchen, welche das Bundesamt nicht blosstellen.
2.2.4.
Art. 24 Abs. 1, Anforderungen an die Anlagen (auch Anhang 3)
Wir schliessen uns dem Antrag in der Vernehmlassung des Biogas Forums an, worin ausführlich und
belegt mit neuesten Studien begründet wird, weshalb eine strikte Trennung rein – unrein bei Vergärungs- und Kompostierungslagen weder möglich noch aus hygienischer Sicht erforderlich ist. Die vom
Biogas Forum zitierte Studie Baier et al., 2010 ist auf unserer Website ladbar (Startseite, aktuell
14.06.2010, Hygienestudie in der Grüngutverwertung).
2.2.5.
Art. 26, Anlagen mit geringer Verarbeitungskapazität
Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem bisherigen Art. 29. Gemäss Erläuterungen soll es sich
inbesondere um mobile Anlagen handeln, die in einem bestehenden Betrieb eingegliedert werden
können. Die Produkte unterstehen nach Art. 4 lit. h der Kategorie 1. Aufgrund der sehr generell gehaltenen Formulierung in der Verordnung weisen wir darauf hin, dass Quartierkompostierungen als
häufig serienmässig hergestellte kleine Anlagen somit nach VTNP bewilligungspflichtig sind und der
produzierte Kompost nach Art. 13 zu entsorgen ist, sofern er Speisereste enthält, was praktisch immer der Fall ist.
Dieses Beispiel zeigt, dass es sinnvoll wäre, in der VTNP die bereits in der Vernehmlassung zur Revision 2008 vorgeschlagenen Toleranzwerte einzuführen. Auf einen Antrag wird verzichtet.
2.3. Einzelne Bestimmungen der Anhänge
2.3.1.
Anhang 1, Ziff. 5 und 9d
Gemäss Ziff. 1 des neuen Anhangs 1 in Verbindung mit Ziff. 6 unterstehen Vergärungs- und Kompostierungsanlagen nicht der Bewilligungspflicht, wenn auf dem Areal keine Tierhaltung betrieben wird.
Dieser Vorschlag wird begrüsst.
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Die soeben zitierte Ausnahme wird jedoch in Ziff. 5 des Anhanges gleich in ihr Gegenteil verkehrt, indem Betriebe, „die organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel herstellen“, der Bewilligungspflicht unterstehen. Gleiches gilt für Ziff. 9d, wo die Lagerung solcher Produkte der Bewilligungspflicht unterstellt wird.
Vergärungs- und Kompostierungsanlagen produzieren per Definition organische Düngemittel und
Bodenverbesserungsmittel, es handelt sich um das Kerngeschäft, neben der Energieproduktion in
Vergärungsanlagen. Sie lagern diese Produkte auch, weil Kompost und Gärgut nur zu bestimmten
Zeiten ausgebracht werden darf. Insbesondere gilt: flüssiges Gärgut ist in erster Linie ein Dünger. Festes Gärgut ist Dünger und Bodenverbesserungsmittel. Kompost ist in erster Linie Bodenverbesserungsmittel mit Düngewirkung.
Wir stellen den Antrag, den Widerspruch in Anhang 1 aufzulösen, z.B. indem in den Ziff. 5 und 9d der
Vorbehalt gemacht wird, dass die Bewilligungspflicht nicht entsteht, wenn flüssiges oder festes Gärgut oder Kompost gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und 2 der Düngerverordnung (SR 916.171) produziert oder gelagert wird.
2.3.2.
Anhang 4, Ziff. 31 (Anlagenbetrieb), spezielle Vorschriften für Biogas- oder
Kompostierungsanlagen
Wir nehmen zur Kenntnis, dass die Vorschriften für Milch- Ei- und Imkereiprodukte gelockert werden
sollen, für Stoffwechselprodukte verschärft, indem wohl neu Stoffwechselprodukte aus der Fischzucht verschärften Vorschriften unterstehen (bisher Anhang 3, Ziff. 31). Unklar ist uns, ob es Stoffwechselgruppen weiterer Tierarten gibt, die der neuen Einschränkung unterstehen und bitten um
Aufklärung.
2.3.3.
Anhang 5, Ziff. 34 (Verarbeitung in Biogas- oder Kompostierungsanlagen
2.3.3.1.
Ziff. 33
Bereits heute stellen wir uns die Frage, ob die Ziff. 33 des geltenden Anhanges 4 nicht potentiell mit
der Ziff. 34 kollidiert. Immerhin wird generell (mit Ausnahmen) Drucksterilisierung verlangt, wenn
das Endprodukt Dünger ist. Weil Vergärungs- und Kompostierungsanlagen – wie in Ziff. 2.3.1 oben
erwähnt – Dünger produzieren, stellen wir den Antrag, eine entsprechende Ausnahme in Ziff. 33 zur
Klarstellung einzufügen.
2.3.3.2.
Ziff. 341
Diese Bestimmung enthält weiterhin den von uns schon in der Revision 2008 gerügten fachlichen
Fehler: Während einer Verarbeitung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage kann nicht
drucksterilisiert werden, dies ist technisch und von der Biologie her unmöglich, nur vorher oder
nachher. Eine Drucksterilisierung nach dem Prozess ist allerdings aus fachlichen Gründen praktisch
ausgeschlossen, weil dadurch organisches Material aufgeschlossen wird und einen idealen Nährboden für jegliches Wachstum, auch von pathogenen und geruchsbildenden Organismen, bildet. Zu
verweisen sei in diesem Zusammenhang auf die einst vom Bund verlangte Nachsterilisierung von
Klärschlamm, welche wegen der dadurch entstandenen massiven Probleme wieder aufgegeben werden musste. Zur Vermeidung der Desavouierung einer Bundesbehörde beantragen wir, „während“
ersatzlos zu streichen.
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2.3.3.3.
Ziff. 344 des Anhangs 4 der geltenden VTNP
Diese Ziffer wird im Anhang 5 des Entwurfs ersatzlos gelöscht. Dies bedeutet: Speisereste, die der
VTNP nach Kategorie 3 unterstehen und in Vergärungs- und Kompostierungsanlagen verarbeitet
werden dürfen, müssen in Zukunft nach Ziff. 343 des neuen Anhanges 5 behandelt werden, und zwar
durch Hitzebehandlung während einer Stunde bei einer Kerntemperatur von 70°C und einer Höchstteilchengrösse von 12 mm.
Die Löschung wird nicht begründet und man stösst nur bei genauem Textvergleich darauf. Mangels
Begründung ist daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb bewährte hygienisierende Systeme entweder doppelt hygienisieren müssen oder das bereits Bewiesene nach Ziff. 345 des neuen Anhanges
5 (gleich wie Ziff. 346 des bisherigen Anhanges 4) nochmals beweisen müssen. Der denkbare Anlass
dieser möglicherweise bewusst nicht klar offengelegten Streichung ist die Förderung landwirtschaftlicher Anlagen, für einmal durch Behinderung ihrer Mitbewerber, der gewerblich-industriellen Verarbeiter.
Wenn dahinter die Idee von gleichen Wettbewerbsbedingungen steht, dann muss auf folgenden
Grundsatz hingewiesen werden: Gleiches ist gleich zu behandeln, Ungleiches ungleich. Hier haben
wir es mit dem zweiten Fall zu tun: Flüssigvergärungen mit nicht garantierter Verweilzeit wie die üblichen Anlagen in der Landwirtschaft benötigen eine separate Hygienisierungsstufe, auch wenn sie
thermophil betrieben werden. Bei der thermophilen Feststoffvergärung mit garantierter hydraulischer Verweilzeit ist diese Stufe nicht erforderlich. Vorbehalten sind selbstverständlich Fälle, in denen drucksterilisiert werden muss, diesen Hygienisierungsgrad können beide Systeme nicht erreichen.
Inhaltlich schliessen wir uns der fachlich und inhaltlich ausführlichen und gut begründeten Vernehmlassung des Biogas Forums an. Darin wird erläutert, weshalb Feststoffvergärungen die Hygienisierung
von Abfällen der Kategorie 3 zuverlässig garantieren, ohne dass noch eine Vor- oder Nachhygienisierung erforderlich ist.
Zuhanden des Gesetzgebers weisen wir darauf hin, dass die vorgesehene Gleichbehandlung von ungleichen Systemen im Falle derer Verabschiedung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle zu einer Verfassungsbeschwerde führen dürfte, worin dem Bundesgericht darzulegen sein wird, dass die
neue VTNP den Art. 9 BV (Willkürverbot) verletzt, zudem wohl den Art. 27 (Wirtschaftsfreiheit), allenfalls den Art. 26 (Eigentumsfreiheit).
2.3.4.
Anhang 8 (Endpunkte der Herstellungskette)
Wir begrüssen die erstmalige Aufnahme von Regeln zur End-of-Waste-Definition. Die Grundregel ist
in Art. 3b bis des Entwurfs zu finden. Die Grüngutverarbeitungsbranche ist naturgemäss von dieser
Problematik in ihrem Kernbereich betroffen, produziert sie doch aus Abfällen neue Produkte für den
Stoff- und Wirtschaftskreislauf, nämlich Handelsdünger nach Düngerverordnung.
Der Anhang 8 ist zwar noch unvollständig, aber offensichtlich als abschliessende Aufzählung gedacht.
Kompost und Gärgut sind darin nicht erwähnt. Das bedeutet e contrario, dass diese Handelsdünger
eben nicht als Endpunkt der Herstellungskette gelten und somit weiterhin der VTNP unterstehen
(gemäss Titel des Anhangs). Eher anektotisch sei der Hinweis angebracht, dass aus dem Verarbeitungsprozess in Vergärungsanlagen auch Biogas entsteht, welches bei wörtlicher Auslegung des Anhanges 8 auch weiterhin der VTNP unterstünde.
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Wir stellen daher den Antrag, diese Produkte aus der Grüngutverarbeitung in die Liste von Anhang 8
aufzunehmen und schlagen folgende Formulierung als End-of-Waste-Definition für Kompost und
Gärgut vor:

Flüssiges und festes Gärgut und Kompost aus Vergärungs- und Kompostierungsanlagen, die
gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 und 3 Düngerverordnung (SR 916.171) hergestellt wurden
und die Anforderungen der Ziff. 2030 und 2040 des Anhanges 1, Teil 6 der Düngerbuchverordnung (SR 916.171.1.) einhalten.
Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anträge.
Mit freundlichen Grüssen
Verband Kompost- und Vergärwerke Schweiz
Ständerat Rolf Büttiker
Präsident
Daniel Trachsel
Geschäftsführer
Kopien:
 BLW
 Bafu
 BFE
 AfU’s der Kantone
 Agroscope Reckenholz
 FiBL
 SBV
 Kommunale Infrastruktur des Städteverbandes
 Mitglieder des VKS
 Axpo Genesys AG

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