Vernehmlassung VKS zur VTNP-Revision 2010
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Vernehmlassung VKS zur VTNP-Revision 2010
Bundesamt für Veterinärwesen Tiergesundheit Herrn Dr. Lukas Perler Schwarzenburgstrasse 155 3003 Bern Münchenbuchsee, 22.11.2010 VTNP_Revision_2010_Vern_VKS_def.doc Revision der VTNP und der TSV, Vernehmlassung Sehr geehrter Herr Perler Unser Verband nimmt innert der Vernehmlassungsfrist vom 22.11.2010 zu den publizierten Entwürfen Ihrer Behörde wie folgt Stellung: 1. Revision TVA Dazu äussert sich der VKS nicht. 2. Revision VTNP Der VKS äussert sich nur zu Bestimmungen, die seine Mitglieder betreffen oder vermutlich betreffen können. Zur Änderung vorgesehene Vorschriften, die wir akzeptieren oder begrüssen, ohne sie kommentieren zu wollen, erwähnen wir nachfolgend nicht. Wir ersuchen Sie, den Begriff der „Biogas-Anlagen“ als Marketing-Begriff generell durch „Vergärungsanlagen“ als die zutreffende Bezeichnung dieser Anlagen zu ersetzen. 2.1. Generelles Die VTNP atmet in der geltenden wie in der vorgeschlagenen neuen Version den Geist der EUGesetzgebung. Die Systematik und weite Bereiche des Textes sind der EU-Verordnung 1774/2002 angelehnt. Die Lesbarkeit und die Verständlichkeit leiden darunter massiv. So ist wohl zu erklären, dass auch der schweizerische Gesetzgeber mindestens in einem Punkt (Art. 2 Abs. 2 lit. e) über die Komplexität des Projekts gestolpert ist (siehe dazu mehr in Ziff. 2.2.1 unten). Der VKS ist der Auffassung, dass die grundsätzlich sinnvollen Ziele der VTNP durch die vorgeschlagene Verordnung im betrieblichen Alltag und im Vollzug unnötig torpediert werden, wenn durch häufig praktisch nicht mehr durchschaubaren Formulierungen, Querverweise, die zu weiteren Querverweisen führen, mehrfache Negationen und die Ausnahmen von Ausnahmen Verwirrung statt Klarheit geschaffen wird. In gewissen Bereichen wurde die geltende Fassung in dieser Hinsicht verschlimmbessert, was ein Beispiel zeigt: Bei Art. 6 lit. f wird vorgeschlagen, den Klammerhinweis, wonach hinter der Verweisung Vernehmlassung VKS zur Revision VTNP 2010 Seite 2 von 8 auf Art. 4 inländische Speisereste gemeint sind, zu streichen. Wer den Text des Entwurfs liest, wird nun gezwungen, im Artikel 4 die Verweisung zu suchen und den Umkehrschluss selber zu ermitteln. 2.2. Einzelne Bestimmungen der Verordnung 2.2.1. Art. 2, Gegenstand und Geltungsbereich 2.2.1.1. Formulierung, Details und Logik Wir haben bereits in einem Mailverkehr mit Ihnen zwischen dem 27. September und dem 12. Oktober zu diesem Artikel Fragen gestellt, die Sie beantwortet haben. Daraus ergibt sich folgender Antrag: Art. 2 Abs. 2bis der geltenden Verordnung wird als neuer Absatz in Art. 2 des Entwurfs übernommen. Die geltende Version wird ergänzt mit der Bestimmung, dass die VTNP auch dann nicht gilt, wenn die Speiseabfälle aus Privathaushaltungen vor Ort beseitigt oder verwertet werden. Art. 2 Abs. 2 lit. e Ziff. 3 des Entwurfs wird gestrichen. Der Vorschlag einer vereinfachten Regelung der Speiseabfälle folgt am Schluss dieses Abschnittes. Zur Begründung haben wir uns im Mailverkehr bereits geäussert und sie sei hier kurz wiederholt: Die Auflistung in lit. e von Art. 2 Abs. 2 des Entwurfs enthält vier alternative Fälle, in welchen Speisereste entgegen der Grundaussage im ersten Halbsatz der lit. e doch der VTNP unterstehen sollen. Ziff. 3 besagt, dass die VTNP gilt, wenn Speisereste für die Verwendung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage bestimmt sind. Ziff. 4 unterstellt Speiseresten aus Privathaushaltungen der VTNP, wenn sie (u.a.) nicht der Grüngutsammlung übergeben werden. Beide Unterstellungen sind unabhängig voneinander formuliert und beanspruchen daher auch unabhängige Geltung. Dies bedeutet nach dem Wortlaut: Speisereste aus Privathaushaltungen, welche der Grünabfuhr übergeben werden, unterstehen nach Ziff. 4 der VTNP nicht. Wenn der Kehrichtwagen diese Abfälle z.B. in eine KVA bringt, ändert sich daran nichts. Fährt der Kehrichtwagen mit den Speiseresten jedoch in eine Grüngutverwertungsanlage, greift die selbständige Ziff. 3 und die VTNP gilt. Sie haben mitgeteilt, dass dies nicht gewollt war. Weil zudem in der Entwurfsversion die Präzisierung weggefallen ist, wonach es um die öffentliche Grüngutabfuhr geht, schlagen wir vor, die bisherige Formulierung zu belassen. Der Zusatzantrag zur Ergänzung der geltenden VTNP bezieht sich auf einen grundsätzlich sinnvollen Zusatz im Entwurf: Es macht wohl keinen Sinn und ist auch nicht vollziehbar, die eigene Kompostierung von häuslichen Speiseresten zuhause der VTNP zu unterstellen. Der Entwurf schränkt jedoch den Nichtanwendungsbereich unrealistisch ein: Speisereste werden kaum je im eigenen Haushalt (in der Wohnung also) kompostiert. Dazu dient ein Kompost im Garten, der aber nicht mehr im Haushalt, in der Wohnung ist. Anschaulich ist diese Situation in Mehrfamilienhäusern, wo mit Sicherheit der gemeinsame Garten nicht mehr unter dem Begriff des „Haushaltes“ zu subsumieren ist. Die gleichen Bemerkungen gelten für Art. 9 Abs. 2 lit. h. Nur teilweise gelöst sind mit diesem Antrag die gesetzestechnischen Probleme. So weisen wir darauf hin, dass ein Betreiber einer Grüngutverwertungsanlage, im seltensten Fall mit vertiefer juristischer und logischer Schulung, bei der Beurteilung, ob angelieferte Abfälle mit Speiseresten der VTNP un- Vernehmlassung VKS zur Revision VTNP 2010 Seite 3 von 8 terstehen, gemäss Entwurf wie folgt vorzugehen hat (Annahme, dass der Fehler gemäss diesem Absatz bereits behoben ist): Grenzüberschreitende Speiseabfälle Art. 4e VTNP, Kat. 1 Nicht grenzüberschreitende Speiseabfälle Art. 6f Ausnahme von 4e: VTNP, Kat. 3 Generelle Ausnahme für inländische Speiseabfälle Art. 2 Abs. 3 lit. e Erster Halbsatz: VTNP gilt nicht als Ausnahme von Art. 6f Ausnahme von der generellen Ausnahme für inländische Speiseabfälle Art. 2 Abs. 3 lit. e Zweiter Halbsatz: VTNP gilt doch Bestätigung der Ausnahme von der generellen Art. 2 Abs. 3 Ausnahme für inländische Speiseabfälle lit. e Ziff. 4 Abfälle stammen aus privaten Haushaltungen: VTNP gilt Ausnahme von der Bestätigung der Ausnahme Art. 2 Abs. 3 von der generellen Ausnahme für inländische lit. e Ziff. 4 Speiseabfälle (gemäss Korrekturantrag) Abfälle aus Privathaushaltungen werden der Grüngutabfuhr übergeben: VTNP gilt doch nicht. Solche Kaskaden sind kaum vermittelbar. Auch wenn dies die Systematik der EU-Verordnung 1774/2002 stören würde, wäre es wohl bedeutend einfacher, wie folgt vorzugehen: Dort, wo im Entwurf Speisereste behandelt werden, wird einzig eine Verweisung auf einen neuen Artikel eingefügt. Dadurch muss die EU-Systematik nicht generell geändert werden. In einem den Speiseresten gewidmeten Artikel wird im Grundsatz bestimmt: Speisereste aus dem grenzüberschreitenden Verkehr unterstehen der VTNP und sind in der Kategorie 1 Inländische Speisereste unterstehen teilweise der VTNP: o Wenn sie aus Privathaushaltungen stammen, vor Ort verwertet werden oder der kommunalen Grüngutsammlung übergeben werden, welche diese in eine Biogasoder Kompostierungsanlage abführt, ist die VTNP nicht anwendbar. o In allen übrigen Fällen ist die VTNP anwendbar. Diese Speiseabfälle sind der Kategorie 3 zugeordnet. Sinnvollerweise wird in diesem Fall auch die Begriffsdefinition von Art. 3d zu diesem neuen Artikel verschoben und in Art. 3 bloss eine Verweisung belassen. Zu einer grundsätzlichen Ergänzung siehe sogleich. 2.2.1.2. Grundsätzliches Auf Betreiben der Branche wurde in der VTNP-Revision 2007-2008 darauf verzichtet, die Verarbeitung von Speiseabfällen in Grüngutverwertungsanlagen generell den Regeln der VTNP zu unterstellen, wie dies im Entwurf vom 20.06.2007 vorgesehen war. Auf der Basis einer Risikoanalyse des BVET kam es zur heute geltenden Regelung, wonach Speisereste aus Privathaushaltungen, die von der kommunalen Grünabfuhr gesammelt werden und in Grüngutverarbeitungsanlagen verwertet werden, generell nicht der VTNP unterstehen. Diese ohne Einbezug der Branche beschlossene Einschränkung des Geltungsbereichs ist in weiten Bereichen des betrieblichen Alltages sachgerecht. Die Branche stellt jedoch fest, dass – wie vorauszusehen war – mit dieser Bestimmung auch Missbrauch getrieben wird, und zwar für den Regelungsbereich der VTNP in relevantem Ausmass. Zwar bestimmt die Düngerbuchverordnung (DüBV, SR 916.171.1) im Anhang 1, Teil 6, dass im Fall von Hofdünger, Vernehmlassung VKS zur Revision VTNP 2010 Seite 4 von 8 Kompost und Gärgut (Ziffern 2010, 2030 und 2040) bei der „Herstellung oder Verwendung gewährleistet werden muss, dass keine unerwünschten Organismen wie pathogene Organismen, oder Samen von Neophyten verbreitet werden“. Weil diese Vorschrift sehr generell gehalten ist, fühlen sich nicht wenige Anlagebetreiber nicht bemüssigt, ihr nachzukommen. Wegen des die ganze Branche tangierenden Skandalpotentials tut der VKS alles, dass alle Beteiligten die wesentlichen Hygienevorschriften einhalten, hat aber ausserhalb des Bereichs der gewerblich-industriellen Teilbranche wenig bis keinen Einfluss. Aus diesem Grund stellen wir auf der Basis des Vorschlags einer vereinfachten Formulierung am Schluss von Ziff. 2.2.1.1 oben folgenden Antrag, von dem wir wissen, dass er gesetzestechnisch nicht einfach umzusetzen ist: … Inländische Speisereste unterstehen teilweise der VTNP: o Wenn sie aus Privathaushaltungen stammen, vor Ort verwertet werden oder der kommunalen Grüngutsammlung übergeben werden, welche diese in eine Biogasoder Kompostierungsanlage abführt, ist die VTNP nicht im Sinne einer Richtlinie zur hygienisch einwandfreien Sammlung, Beförderung, Verarbeitung und Verwendung von Kompost und Gärgut zu beachten. o …. Die kantonalen Bewilligungs- und Kontrollbehörden erhielten mit dieser Ergänzung die Möglichkeit, im Einzelfall sachgerechte Verfügungen zu erlassen, welche sicherstellen, dass ein Seuchenrisiko ausgeschlossen werden kann. 2.2.2. Art. 9, Meldepflicht, Registrierung und Bewilligung Möglicherweise haben wir diese grundlegend neu gefasste Bestimmung nicht richtig verstanden. In den Erläuterungen steht, dass es um eine dreistufige Kaskade geht: Meldepflicht – Registierungspflicht – Bewilligungspflicht, dies in Abhängigkeit vom steigenden Risiko. Unsere Interpretation lautet: Gemäss Art. 9 Abs. 1 besteht generelle Meldepflicht mit den Ausnahmen von Abs. 2. Dabei sind sowohl Betriebe als auch Anlagen gemeint, weil generell bestimmt wird, dass meldepflichtig ist, „wer tierische Nebenprodukte entsorgen will“. Art. 9 Abs. 3 definiert die Bewilligungspflicht von Betrieben und Anlagen und verweist für Details auf den neuen Anhang 1. Art. 9 Abs. 4 bestimmt, dass (alle) nicht bewilligungspflichtige Betriebe registriert werden müssen. Dies bedeutet doch, dass registrierte Betriebe gleichzeitig meldepflichtig sind, was wohl bei der gewünschten Kaskadierung nicht gewollt war. Auf einen spezifischen Antrag wird verzichtet. Zu Art. 9 Abs. 2 lit. h siehe Ziff. 2.2.1 oben. Vernehmlassung VKS zur Revision VTNP 2010 Seite 5 von 8 2.2.3. Art. 17, Entsorgung von Verbrennungs und Fermentationsrückständen Dieser Artikel soll unverändert aus der geltenden Version übernommen werden. Inhaltlich stimmen wir den dort genannen vielen Verweisungen zu, auch wenn sie wie in der geltenden Version unvollständig sind. Wir wiederholen an dieser Stelle den in der Revision 2008 nicht berücksichtigten Antrag, der lautete: Antrag: Die Entsorgung von Rückständen aus Verbrennungsanlagen und die Verwertung von Produkten aus der stofflichen Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen in Vergärungs- und Kompostieranlagen - Biogas- und Kompostierungsanlagen richtet sich..... Begründung: Es handelt sich um einen Antrag, der nicht inhaltlich zu einer Änderung führt, sondern von der Wortwahl her. Die Behörden aller Stufen und die Branche haben in den letzten Jahrzehnten darum gekämpft, dass die Grüngutverwertung einen positiven Ruf erhält. So ist zum Bespiel aus dem früheren „Abfalldünger“ der StoV ein „Recyclingdünger“ nach ChemRRV geworden (Begriff in Ziff. 232 des Anhanges 2 zitiert). Die Grüngutbranche produziert per definitionem keine „Rückstände“ und muss sie nicht „entsorgen“. Dem ist auch im Rahmen dieser Revision nichts beizufügen, ausser vielleicht, dass es auch im Interesse des BVET ist, Formulierungen zu suchen, welche das Bundesamt nicht blosstellen. 2.2.4. Art. 24 Abs. 1, Anforderungen an die Anlagen (auch Anhang 3) Wir schliessen uns dem Antrag in der Vernehmlassung des Biogas Forums an, worin ausführlich und belegt mit neuesten Studien begründet wird, weshalb eine strikte Trennung rein – unrein bei Vergärungs- und Kompostierungslagen weder möglich noch aus hygienischer Sicht erforderlich ist. Die vom Biogas Forum zitierte Studie Baier et al., 2010 ist auf unserer Website ladbar (Startseite, aktuell 14.06.2010, Hygienestudie in der Grüngutverwertung). 2.2.5. Art. 26, Anlagen mit geringer Verarbeitungskapazität Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem bisherigen Art. 29. Gemäss Erläuterungen soll es sich inbesondere um mobile Anlagen handeln, die in einem bestehenden Betrieb eingegliedert werden können. Die Produkte unterstehen nach Art. 4 lit. h der Kategorie 1. Aufgrund der sehr generell gehaltenen Formulierung in der Verordnung weisen wir darauf hin, dass Quartierkompostierungen als häufig serienmässig hergestellte kleine Anlagen somit nach VTNP bewilligungspflichtig sind und der produzierte Kompost nach Art. 13 zu entsorgen ist, sofern er Speisereste enthält, was praktisch immer der Fall ist. Dieses Beispiel zeigt, dass es sinnvoll wäre, in der VTNP die bereits in der Vernehmlassung zur Revision 2008 vorgeschlagenen Toleranzwerte einzuführen. Auf einen Antrag wird verzichtet. 2.3. Einzelne Bestimmungen der Anhänge 2.3.1. Anhang 1, Ziff. 5 und 9d Gemäss Ziff. 1 des neuen Anhangs 1 in Verbindung mit Ziff. 6 unterstehen Vergärungs- und Kompostierungsanlagen nicht der Bewilligungspflicht, wenn auf dem Areal keine Tierhaltung betrieben wird. Dieser Vorschlag wird begrüsst. Vernehmlassung VKS zur Revision VTNP 2010 Seite 6 von 8 Die soeben zitierte Ausnahme wird jedoch in Ziff. 5 des Anhanges gleich in ihr Gegenteil verkehrt, indem Betriebe, „die organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel herstellen“, der Bewilligungspflicht unterstehen. Gleiches gilt für Ziff. 9d, wo die Lagerung solcher Produkte der Bewilligungspflicht unterstellt wird. Vergärungs- und Kompostierungsanlagen produzieren per Definition organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, es handelt sich um das Kerngeschäft, neben der Energieproduktion in Vergärungsanlagen. Sie lagern diese Produkte auch, weil Kompost und Gärgut nur zu bestimmten Zeiten ausgebracht werden darf. Insbesondere gilt: flüssiges Gärgut ist in erster Linie ein Dünger. Festes Gärgut ist Dünger und Bodenverbesserungsmittel. Kompost ist in erster Linie Bodenverbesserungsmittel mit Düngewirkung. Wir stellen den Antrag, den Widerspruch in Anhang 1 aufzulösen, z.B. indem in den Ziff. 5 und 9d der Vorbehalt gemacht wird, dass die Bewilligungspflicht nicht entsteht, wenn flüssiges oder festes Gärgut oder Kompost gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und 2 der Düngerverordnung (SR 916.171) produziert oder gelagert wird. 2.3.2. Anhang 4, Ziff. 31 (Anlagenbetrieb), spezielle Vorschriften für Biogas- oder Kompostierungsanlagen Wir nehmen zur Kenntnis, dass die Vorschriften für Milch- Ei- und Imkereiprodukte gelockert werden sollen, für Stoffwechselprodukte verschärft, indem wohl neu Stoffwechselprodukte aus der Fischzucht verschärften Vorschriften unterstehen (bisher Anhang 3, Ziff. 31). Unklar ist uns, ob es Stoffwechselgruppen weiterer Tierarten gibt, die der neuen Einschränkung unterstehen und bitten um Aufklärung. 2.3.3. Anhang 5, Ziff. 34 (Verarbeitung in Biogas- oder Kompostierungsanlagen 2.3.3.1. Ziff. 33 Bereits heute stellen wir uns die Frage, ob die Ziff. 33 des geltenden Anhanges 4 nicht potentiell mit der Ziff. 34 kollidiert. Immerhin wird generell (mit Ausnahmen) Drucksterilisierung verlangt, wenn das Endprodukt Dünger ist. Weil Vergärungs- und Kompostierungsanlagen – wie in Ziff. 2.3.1 oben erwähnt – Dünger produzieren, stellen wir den Antrag, eine entsprechende Ausnahme in Ziff. 33 zur Klarstellung einzufügen. 2.3.3.2. Ziff. 341 Diese Bestimmung enthält weiterhin den von uns schon in der Revision 2008 gerügten fachlichen Fehler: Während einer Verarbeitung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage kann nicht drucksterilisiert werden, dies ist technisch und von der Biologie her unmöglich, nur vorher oder nachher. Eine Drucksterilisierung nach dem Prozess ist allerdings aus fachlichen Gründen praktisch ausgeschlossen, weil dadurch organisches Material aufgeschlossen wird und einen idealen Nährboden für jegliches Wachstum, auch von pathogenen und geruchsbildenden Organismen, bildet. Zu verweisen sei in diesem Zusammenhang auf die einst vom Bund verlangte Nachsterilisierung von Klärschlamm, welche wegen der dadurch entstandenen massiven Probleme wieder aufgegeben werden musste. Zur Vermeidung der Desavouierung einer Bundesbehörde beantragen wir, „während“ ersatzlos zu streichen. Vernehmlassung VKS zur Revision VTNP 2010 Seite 7 von 8 2.3.3.3. Ziff. 344 des Anhangs 4 der geltenden VTNP Diese Ziffer wird im Anhang 5 des Entwurfs ersatzlos gelöscht. Dies bedeutet: Speisereste, die der VTNP nach Kategorie 3 unterstehen und in Vergärungs- und Kompostierungsanlagen verarbeitet werden dürfen, müssen in Zukunft nach Ziff. 343 des neuen Anhanges 5 behandelt werden, und zwar durch Hitzebehandlung während einer Stunde bei einer Kerntemperatur von 70°C und einer Höchstteilchengrösse von 12 mm. Die Löschung wird nicht begründet und man stösst nur bei genauem Textvergleich darauf. Mangels Begründung ist daher auch nicht nachvollziehbar, weshalb bewährte hygienisierende Systeme entweder doppelt hygienisieren müssen oder das bereits Bewiesene nach Ziff. 345 des neuen Anhanges 5 (gleich wie Ziff. 346 des bisherigen Anhanges 4) nochmals beweisen müssen. Der denkbare Anlass dieser möglicherweise bewusst nicht klar offengelegten Streichung ist die Förderung landwirtschaftlicher Anlagen, für einmal durch Behinderung ihrer Mitbewerber, der gewerblich-industriellen Verarbeiter. Wenn dahinter die Idee von gleichen Wettbewerbsbedingungen steht, dann muss auf folgenden Grundsatz hingewiesen werden: Gleiches ist gleich zu behandeln, Ungleiches ungleich. Hier haben wir es mit dem zweiten Fall zu tun: Flüssigvergärungen mit nicht garantierter Verweilzeit wie die üblichen Anlagen in der Landwirtschaft benötigen eine separate Hygienisierungsstufe, auch wenn sie thermophil betrieben werden. Bei der thermophilen Feststoffvergärung mit garantierter hydraulischer Verweilzeit ist diese Stufe nicht erforderlich. Vorbehalten sind selbstverständlich Fälle, in denen drucksterilisiert werden muss, diesen Hygienisierungsgrad können beide Systeme nicht erreichen. Inhaltlich schliessen wir uns der fachlich und inhaltlich ausführlichen und gut begründeten Vernehmlassung des Biogas Forums an. Darin wird erläutert, weshalb Feststoffvergärungen die Hygienisierung von Abfällen der Kategorie 3 zuverlässig garantieren, ohne dass noch eine Vor- oder Nachhygienisierung erforderlich ist. Zuhanden des Gesetzgebers weisen wir darauf hin, dass die vorgesehene Gleichbehandlung von ungleichen Systemen im Falle derer Verabschiedung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle zu einer Verfassungsbeschwerde führen dürfte, worin dem Bundesgericht darzulegen sein wird, dass die neue VTNP den Art. 9 BV (Willkürverbot) verletzt, zudem wohl den Art. 27 (Wirtschaftsfreiheit), allenfalls den Art. 26 (Eigentumsfreiheit). 2.3.4. Anhang 8 (Endpunkte der Herstellungskette) Wir begrüssen die erstmalige Aufnahme von Regeln zur End-of-Waste-Definition. Die Grundregel ist in Art. 3b bis des Entwurfs zu finden. Die Grüngutverarbeitungsbranche ist naturgemäss von dieser Problematik in ihrem Kernbereich betroffen, produziert sie doch aus Abfällen neue Produkte für den Stoff- und Wirtschaftskreislauf, nämlich Handelsdünger nach Düngerverordnung. Der Anhang 8 ist zwar noch unvollständig, aber offensichtlich als abschliessende Aufzählung gedacht. Kompost und Gärgut sind darin nicht erwähnt. Das bedeutet e contrario, dass diese Handelsdünger eben nicht als Endpunkt der Herstellungskette gelten und somit weiterhin der VTNP unterstehen (gemäss Titel des Anhangs). Eher anektotisch sei der Hinweis angebracht, dass aus dem Verarbeitungsprozess in Vergärungsanlagen auch Biogas entsteht, welches bei wörtlicher Auslegung des Anhanges 8 auch weiterhin der VTNP unterstünde. Vernehmlassung VKS zur Revision VTNP 2010 Seite 8 von 8 Wir stellen daher den Antrag, diese Produkte aus der Grüngutverarbeitung in die Liste von Anhang 8 aufzunehmen und schlagen folgende Formulierung als End-of-Waste-Definition für Kompost und Gärgut vor: Flüssiges und festes Gärgut und Kompost aus Vergärungs- und Kompostierungsanlagen, die gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 und 3 Düngerverordnung (SR 916.171) hergestellt wurden und die Anforderungen der Ziff. 2030 und 2040 des Anhanges 1, Teil 6 der Düngerbuchverordnung (SR 916.171.1.) einhalten. Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anträge. Mit freundlichen Grüssen Verband Kompost- und Vergärwerke Schweiz Ständerat Rolf Büttiker Präsident Daniel Trachsel Geschäftsführer Kopien: BLW Bafu BFE AfU’s der Kantone Agroscope Reckenholz FiBL SBV Kommunale Infrastruktur des Städteverbandes Mitglieder des VKS Axpo Genesys AG