Wie gründe ich ein Unternehmen?

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Wie gründe ich ein Unternehmen?
Wie gründe ich ein Unternehmen?
SaarLorLux ist eine europäische Region mit vielen Gemeinsamkeiten. Diese erstrecken sich
auch auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, die auf einer kontinentaleuropäischen
Rechtstradition fussen. Dies gilt insbesondere für das Gesellschafts-und Handelsrecht. Hinzu
kommt die harmonisierende Kraft der europarechtlichen Richtlinien und Verordnungen.
Diese gemeinsame Rechtstradition spaltet sich jedoch in zwei grosse Traditionsblöcke auf,
welche die Rechtsentwicklung in Europa massgeblich beeinflusst haben: zum einen das
französische Recht mit dem Code Civil und zum anderen das deutsche Recht mit seinem
Bürgerlichen Gesetzbuch. Insoweit muss man aber herausstreichen, dass die
Gemeinsamkeiten die Unterschiede überwiegen. Unabhängig hiervon hat sich eine
unterschiedliche
Rechtssprache
entwickelt,
der
man
sich
nicht
einfach
übersetzungstechnisch nähern kann.
Obwohl Deutschland ein Föderalstaat ist, liegt die Gesetzgebungskompetenz in Sachen
Handels-und Gesellschaftsrecht beim Bund, so dass das diesbezügliche Recht des
Saarlandes mit dem der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland übereinstimmt.
Lothringen ist Teil des französischen Zentralstaates, so dass sich die Frage einer regionalen
Gesetzgebung im Wesentlichen nicht stellt. Etwas anderes gilt für Luxemburg, das ein
eigenständiger Nationalstaat ist. Zwar ist sein Recht französisch geprägt, doch hat er sich
schon früh von den alleinigen Vorgaben des französischen Gesetzgebers gelöst. Nachdem
er sich über lange Strecken hinweg am belgischen Gesellschafts-und Handelsrecht orientiert
hatte - und dies teilweise immer noch tut -, ist der luxemburgische Gesetzgeber heute
bedacht, eigene Wege zu gehen. Luxemburg hat darüberhinaus eine weitere Besonderheit
und zwar das Nebeneinander von drei Sprachen: dem Luxemburgischen als Nationalsprache
und dem Deutschen und Französischen als gleichberechtigten Verwaltungssprachen, wobei
das Französische aber die alleinige Gerichtssprache ist.
Spricht man von Unternehmen, so meint man im allgemeinen die Organisation, welche alle
die Kräfte und Kapitalien unter einer Geschäftsleitung bündelt, die zur Erreichung des
Unternehmenszwecks notwendig sind. Hiervon zu unterscheiden ist die Form, in der ein
Unternehmen betrieben wird.
Die Person, welche kaufmännisch tätig werden will, kann dies in allen Teilgebieten des
SaarLorLux-Raumes im eigenen Namen tun, also ohne eine besondere „Form“. Dieser
Einzelkaufmann unterliegt jedoch Obliegenheiten, die spezifisch an den Kaufmannsstand
geknüpft sind. So muss er sich im Regelfall in ein Handelsregister eintragen lassen. Auch
obliegt ihm eine Pflichtmitgliedschaft in der für ihn zuständigen Berufskammer. An die
Kaufmannseigenschaft sind auch besondere Rechte und Pflichten geknüpft, die über jene
einer rein bürgerlichrechtlichen Person hinausgehen, wie zB die Wechselfähigkeit oder die
Pflicht zur Führung von Handelsbüchern.
In allen drei Teilgebieten des SaarLorLux-Raumes regeln Handelsgesetzbücher (HGBs) das
Recht der Kaufleute und ihrer Handelsgeschäfte. Es bestehen auch umfangreiche
Nebengesetze, die Spezialgebiete regeln, wie zum Beispiel das Recht der Handelsregister
oder das Wechsel-und Wertpapierrecht. Die inhaltlichen Übereinstimmungen zwischen den
Kodifikationen in den drei Ländern sind beachtlich.
Von den Handelsgeschäften sind die Rechtsformen der Zusammenschlüsse von Kaufleuten
zu
unterscheiden,
wobei
grundsätzlich
zwischen
Personen(handels)und
Kapitalgesellschaften unterschieden wird. Im Saarland wird das Recht der
Personen(handels)gesellschaften durch das deutsche HGB geregelt. Luxemburg besitzt seit
Anfang des 20. Jahrhunderts ein einheitliches Gesellschaftsrechtsbuch, das alle
Handelsgesellschaftsformen in einem Kodex regelt. Dies ist seit 1966 auch in Frankreich der
Fall. In Deutschland sind die Kapitalgesellschaften in einzelnen Gesetzeswerken unabhängig
voneinander geregelt.
Die Personen(handels)gesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass die Mitgliedschaft auf
die Person und die einzelnen Gesellschafter ausgerichtet ist, wohingegen bei den
Kapitalgesellschaften die Mitgliedschaft auf die reine kapital- oder geldmässige Beteiligung
und nicht auf die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter zugeschnitten ist. Ein
Charakteristikum der Personen(handels)gesellschaften ist es auch, dass - im Regelfall - die
Gesellschafter persönlich für die Gesellschaftsschulden haften, wohingegen sich bei
Kapitalgesellschaften die Haftung auf die Kapitaleinlage beschränkt. Eine weitere Frage ist
die der Rechtsfähigkeit dieser Gesellschaften. Im deutschen Recht sind
Personengesellschaften nicht als juristische Personen anerkannt. Kapitalgesellschaften
erlangen ihre Rechtsfähigkeit hingegen mit Eintragung in das Handelsregister. Dies ist im
Recht französischer Prägung anders, insoweit schlichtweg alle Gesellschaften juristische
Personen sind. Die Rechtsfähigkeit erlangen diese jedoch unterschiedlich: in Frankreich mit
Registereintragung, in Luxemburg bereits mit Vertragsschluss.
Die Formen und die Funktionsweisen der gebräuchlichsten Zusammenschlüsse sind in allen
SaarLorLux-Staaten im wesentlichen gleich. Die folgende Tabelle gibt einen kurzen
Überblick über die Standardrechtsformen:
Personengesellschaft
Personengesellschaft
Personengesellschaft
Kapitalgesellschaft
Kapitalgesellschaft
Kapitalgesellschaft
Deutschland
Frankreich
Luxembourg
Luxemburg
(GbR) Gesell.
bürgerlichen Rechts
(oHG) Offene
Handelsgesellschaft
(KG)
Kommanditgesellschaft
(SC) Société civile
(s.c.) Société civile
Zivilgesellschaft
(SNC) Société en nom
collectif
(SCS) Société en
commandite simple
(s.e.n.c.) Société en nom
collectif
(s.c.s.) Société en
commandite simple
Kollektivgesellschaft
(GmbH) Gesell. mit
beschränkter Haftung
(AG)
Aktiengesellschaft
(SARL) Société à
responsabilité limitée
(SA) Société par actions
bzw.
(SAS) Société par
actions simplifiée
(SCA) Société en
commandite sur actions
(s.à.r.l.) Société à
responsabilité limitée
(s.a.) Société anonyme
Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
Anonyme Gesellschaft
(s.e.c.a.) Société en
commandite sur actions
Kommanditgesellschaft
auf Aktien
(KgaA)
Kommanditgesellschaft
auf Aktien
Kommanditgesellschaft
Darüberhinaus haben sich aber auch länderspezifische Sonderformen herausgebildet.
Diese sollen insbesondere freiberufliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Familienverband
erleichtern: Partnerschaftsgesellschaft in Deutschland bzw. Société civile professionnelle
(SCP) oder Société d’exercice libéral à responsabilité limitée (SELARL) in Frankreich.
Desweiteren gibt es noch Formen, die insbesondere
die Übergrenzkooperation
((Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) bzw. Groupement européen
d’intérêt économique (GEIE)) oder allgemein die Zusammenarbeit von Unternehmen
erleichtern sollen: Groupement d’intérêt économique (GIE) in Frankreich und Luxemburg
oder die rein vertragsrechtliche Verbindung der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in Deutschland.
Über die Jahre hinweg haben sich die verschiedenen Rechtsordnungen auch dazu
durchgerungen, sogenannte Einpersonenkapitalgesellschaften anzuerkennen.
Kapitalgesellschaft
Kapitalgesellschaft
Deutschland
Frankreich
Luxembourg
Luxemburg
Einmann-Gesellschaft
mit beschränkter
Haftung
Einmann-
(EURL) Entreprise
unipersonnelle à
responsabilité limitée
(SASU) Société par
Société à responsabilité
limitée unipersonnelle
(S.à.r.l.-unipersonnelle)
(SA-AU) Société
Einmann-Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
Einmann-Anonyme
Aktiengesellschaft
Actions Simplifiée
Unipersonnelle
Anonyme - Associé
Unique
Gesellschaft
Im Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen Personen(handels)- und
Kapitalgesellschaften ist die Frage eines Grund-oder Stammkapitals von nicht unerheblicher
Bedeutung. In Frankreich ist nur die Aktiengesellschaft mit
einem Mindestkapital
auszustatten (37.000 Euro). In Luxemburg sind es GmbH und AG: erstere mit mindestens
12.500, letztere mit mindestens 31.000 Euro. In der Bundesrepublik muss die GmbH mit
einem Mindestgründungskapital von 25.000 Euro und die AG mit einem solchen von 50.000
Euro ausgestattet sein. Personen(handels)gesellschaften bedürfen also im gesamten
SaarLorLux-Rechtsraum keiner kapitalmässigen Mindestausstattung.
Die Unterscheidung hat ebenfalls seine Auswirkung auf die Formvorschriften im
Zusammenhang mit der Gründung. Während im deutschen Saarland die
Personengesellschaftsformen GbR, oHG und KG nicht einmal eines schriftlichen Vertrages
bedürfen, ist dies in Luxemburg und in Lothringen anders, wo zumindest ein
privatschriftlicher Vertrag vorgeschrieben ist. Die gängigen Kapitalgesellschaften GmbH und
AG bedürfen in Luxemburg und im Saarland eines notariell beurkundeten Vertrages. In
Frankreich können Gesellschaftsvertrag bzw Satzung sowohl von einem Notar, einem
Anwalt, als auch einem Steuerberater aufgesetzt werden.
Eine weitere Auswirkung hat die Unterscheidung auf die steuerliche Behandlung.
Personengesellschaften sind gemeinhin keine Steuersubjekte. Sie sind transparent, was
bedeutet, dass der zu versteuernde Gewinn bei den Gesellschaftern direkt zur
Einkommensteuer herangezogen wird. Kapitalgesellschaften sind hingegen selbständige
Steuersubjekte, deren Gewinn mit Körperschaftsteuer belastet wird. Die Kapitalgesellschaft
entscheidet dann, ob sie den versteuerten Gewinn ausschüttet. Erst diese Ausschüttung
führt beim Gesellschafter zu einem zu versteuernden Zufluss. In Frankreich ist diese
Zuordnung nicht mehr eindeutig, da gewisse Optionsrechte bestehen: eine
Personengesellschaft kann sich also unter bestimmten Bedingungen für die
Körperschaftsteuer
entscheiden,
eine
Kapitalgesellschaft
umgekehrt
für
die
Einkommensteuer.
Auf einen nicht ganz unbedeutenden systematischen Unterschied im Zusammenhang mit
der Abgrenzung zwischen Personen(handels)- und Kapitalgesellschaften - zwischen dem
Saarland bzw. Deutschland auf der einen und Luxemburg und Frankreich auf der anderen
Seite - sollte noch hingewiesen werden: schliessen sich mehrere zu einer gemeinsamen
Unternehmung zusammen, so spricht man oft undifferenziert einfach von „Gesellschaft“. In
den Code-Civil-Ländern versteht man unter Gesellschaft (société) jedoch nur jene
Zusammenschlüsse, welche in Gewinnerzielungsabsicht verabredet werden. Wird kein
Gewinnzweck verfolgt, so spricht das Recht französischer Prägung von Verein (association).
Im Recht deutscher Prägung unterscheiden sich Gesellschaft und Verein nun nicht über das
Bestehen oder das Fehlen eines Gewinnzwecks, vielmehr dadurch, dass die „Gesellschaft“
mit einem beschränkten Kreis von Mitgesellschaftern eingegangen wird (Überschaubarkeit),
der Verein aber offen für das Kommen und Gehen einer Vielzahl neuer Mitglieder ist. Diese
Unterscheidung ist insoweit von Wichtigkeit, als im deutschen Verständnis die
Kapitalgesellschaften den Vereinen zuzurechnen sind und nur die Personengesellschaften
den „Gesellschaften“. Dies hat zur Folge, dass das Vereinsrecht ergänzend auf die AG und mit Einschränkungen - auf die GmbH anzuwenden ist und das allgemeine
Gesellschaftsrecht, so wie es im BGB festgehalten ist, ergänzend auf alle
Personen(handels)gesellschaften. In Frankreich und in Luxemburg gilt das allgemeine
Gesellschaftsrecht hingegen ergänzend für alle Personenzusammenschlüsse, die einen
Gewinnzweck verfolgen.
Links für Luxemburg:
Im übrigen ist es ebenfalls ratsam, die verschieden der Unternehmensgründung und –
führung dienenden Websites zu konsultieren, wie z. B. die Webseite der Handelskammer
www.cc.lu sowie des Mittelstandsministerium www.mcm.public.lu/de
(>Niederlassungsgenehmigungen>Formulare).
Hinzu kommen die mit Partnern zur Verfügung gestellten Webportale:
www.leguichet.org
www.businessplan.lu
www.123go-networking.org
Links für Frankreich
http://www.investinfrance.org/France/DoingBusiness/SettingUp/?
www.bnoa.net/images/pdf/carnet-route_maaf.pdf
www.pme.gouv.fr/essentiel/vieentreprise/guide_complet.pdf
Links für Deutschland
www.existenzgruender.de
www.starterzentrum-rlp.de

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