Wie gründe ich ein Unternehmen?
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Wie gründe ich ein Unternehmen?
Wie gründe ich ein Unternehmen? SaarLorLux ist eine europäische Region mit vielen Gemeinsamkeiten. Diese erstrecken sich auch auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, die auf einer kontinentaleuropäischen Rechtstradition fussen. Dies gilt insbesondere für das Gesellschafts-und Handelsrecht. Hinzu kommt die harmonisierende Kraft der europarechtlichen Richtlinien und Verordnungen. Diese gemeinsame Rechtstradition spaltet sich jedoch in zwei grosse Traditionsblöcke auf, welche die Rechtsentwicklung in Europa massgeblich beeinflusst haben: zum einen das französische Recht mit dem Code Civil und zum anderen das deutsche Recht mit seinem Bürgerlichen Gesetzbuch. Insoweit muss man aber herausstreichen, dass die Gemeinsamkeiten die Unterschiede überwiegen. Unabhängig hiervon hat sich eine unterschiedliche Rechtssprache entwickelt, der man sich nicht einfach übersetzungstechnisch nähern kann. Obwohl Deutschland ein Föderalstaat ist, liegt die Gesetzgebungskompetenz in Sachen Handels-und Gesellschaftsrecht beim Bund, so dass das diesbezügliche Recht des Saarlandes mit dem der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland übereinstimmt. Lothringen ist Teil des französischen Zentralstaates, so dass sich die Frage einer regionalen Gesetzgebung im Wesentlichen nicht stellt. Etwas anderes gilt für Luxemburg, das ein eigenständiger Nationalstaat ist. Zwar ist sein Recht französisch geprägt, doch hat er sich schon früh von den alleinigen Vorgaben des französischen Gesetzgebers gelöst. Nachdem er sich über lange Strecken hinweg am belgischen Gesellschafts-und Handelsrecht orientiert hatte - und dies teilweise immer noch tut -, ist der luxemburgische Gesetzgeber heute bedacht, eigene Wege zu gehen. Luxemburg hat darüberhinaus eine weitere Besonderheit und zwar das Nebeneinander von drei Sprachen: dem Luxemburgischen als Nationalsprache und dem Deutschen und Französischen als gleichberechtigten Verwaltungssprachen, wobei das Französische aber die alleinige Gerichtssprache ist. Spricht man von Unternehmen, so meint man im allgemeinen die Organisation, welche alle die Kräfte und Kapitalien unter einer Geschäftsleitung bündelt, die zur Erreichung des Unternehmenszwecks notwendig sind. Hiervon zu unterscheiden ist die Form, in der ein Unternehmen betrieben wird. Die Person, welche kaufmännisch tätig werden will, kann dies in allen Teilgebieten des SaarLorLux-Raumes im eigenen Namen tun, also ohne eine besondere „Form“. Dieser Einzelkaufmann unterliegt jedoch Obliegenheiten, die spezifisch an den Kaufmannsstand geknüpft sind. So muss er sich im Regelfall in ein Handelsregister eintragen lassen. Auch obliegt ihm eine Pflichtmitgliedschaft in der für ihn zuständigen Berufskammer. An die Kaufmannseigenschaft sind auch besondere Rechte und Pflichten geknüpft, die über jene einer rein bürgerlichrechtlichen Person hinausgehen, wie zB die Wechselfähigkeit oder die Pflicht zur Führung von Handelsbüchern. In allen drei Teilgebieten des SaarLorLux-Raumes regeln Handelsgesetzbücher (HGBs) das Recht der Kaufleute und ihrer Handelsgeschäfte. Es bestehen auch umfangreiche Nebengesetze, die Spezialgebiete regeln, wie zum Beispiel das Recht der Handelsregister oder das Wechsel-und Wertpapierrecht. Die inhaltlichen Übereinstimmungen zwischen den Kodifikationen in den drei Ländern sind beachtlich. Von den Handelsgeschäften sind die Rechtsformen der Zusammenschlüsse von Kaufleuten zu unterscheiden, wobei grundsätzlich zwischen Personen(handels)und Kapitalgesellschaften unterschieden wird. Im Saarland wird das Recht der Personen(handels)gesellschaften durch das deutsche HGB geregelt. Luxemburg besitzt seit Anfang des 20. Jahrhunderts ein einheitliches Gesellschaftsrechtsbuch, das alle Handelsgesellschaftsformen in einem Kodex regelt. Dies ist seit 1966 auch in Frankreich der Fall. In Deutschland sind die Kapitalgesellschaften in einzelnen Gesetzeswerken unabhängig voneinander geregelt. Die Personen(handels)gesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass die Mitgliedschaft auf die Person und die einzelnen Gesellschafter ausgerichtet ist, wohingegen bei den Kapitalgesellschaften die Mitgliedschaft auf die reine kapital- oder geldmässige Beteiligung und nicht auf die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter zugeschnitten ist. Ein Charakteristikum der Personen(handels)gesellschaften ist es auch, dass - im Regelfall - die Gesellschafter persönlich für die Gesellschaftsschulden haften, wohingegen sich bei Kapitalgesellschaften die Haftung auf die Kapitaleinlage beschränkt. Eine weitere Frage ist die der Rechtsfähigkeit dieser Gesellschaften. Im deutschen Recht sind Personengesellschaften nicht als juristische Personen anerkannt. Kapitalgesellschaften erlangen ihre Rechtsfähigkeit hingegen mit Eintragung in das Handelsregister. Dies ist im Recht französischer Prägung anders, insoweit schlichtweg alle Gesellschaften juristische Personen sind. Die Rechtsfähigkeit erlangen diese jedoch unterschiedlich: in Frankreich mit Registereintragung, in Luxemburg bereits mit Vertragsschluss. Die Formen und die Funktionsweisen der gebräuchlichsten Zusammenschlüsse sind in allen SaarLorLux-Staaten im wesentlichen gleich. Die folgende Tabelle gibt einen kurzen Überblick über die Standardrechtsformen: Personengesellschaft Personengesellschaft Personengesellschaft Kapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft Deutschland Frankreich Luxembourg Luxemburg (GbR) Gesell. bürgerlichen Rechts (oHG) Offene Handelsgesellschaft (KG) Kommanditgesellschaft (SC) Société civile (s.c.) Société civile Zivilgesellschaft (SNC) Société en nom collectif (SCS) Société en commandite simple (s.e.n.c.) Société en nom collectif (s.c.s.) Société en commandite simple Kollektivgesellschaft (GmbH) Gesell. mit beschränkter Haftung (AG) Aktiengesellschaft (SARL) Société à responsabilité limitée (SA) Société par actions bzw. (SAS) Société par actions simplifiée (SCA) Société en commandite sur actions (s.à.r.l.) Société à responsabilité limitée (s.a.) Société anonyme Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anonyme Gesellschaft (s.e.c.a.) Société en commandite sur actions Kommanditgesellschaft auf Aktien (KgaA) Kommanditgesellschaft auf Aktien Kommanditgesellschaft Darüberhinaus haben sich aber auch länderspezifische Sonderformen herausgebildet. Diese sollen insbesondere freiberufliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Familienverband erleichtern: Partnerschaftsgesellschaft in Deutschland bzw. Société civile professionnelle (SCP) oder Société d’exercice libéral à responsabilité limitée (SELARL) in Frankreich. Desweiteren gibt es noch Formen, die insbesondere die Übergrenzkooperation ((Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) bzw. Groupement européen d’intérêt économique (GEIE)) oder allgemein die Zusammenarbeit von Unternehmen erleichtern sollen: Groupement d’intérêt économique (GIE) in Frankreich und Luxemburg oder die rein vertragsrechtliche Verbindung der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in Deutschland. Über die Jahre hinweg haben sich die verschiedenen Rechtsordnungen auch dazu durchgerungen, sogenannte Einpersonenkapitalgesellschaften anzuerkennen. Kapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft Deutschland Frankreich Luxembourg Luxemburg Einmann-Gesellschaft mit beschränkter Haftung Einmann- (EURL) Entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée (SASU) Société par Société à responsabilité limitée unipersonnelle (S.à.r.l.-unipersonnelle) (SA-AU) Société Einmann-Gesellschaft mit beschränkter Haftung Einmann-Anonyme Aktiengesellschaft Actions Simplifiée Unipersonnelle Anonyme - Associé Unique Gesellschaft Im Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen Personen(handels)- und Kapitalgesellschaften ist die Frage eines Grund-oder Stammkapitals von nicht unerheblicher Bedeutung. In Frankreich ist nur die Aktiengesellschaft mit einem Mindestkapital auszustatten (37.000 Euro). In Luxemburg sind es GmbH und AG: erstere mit mindestens 12.500, letztere mit mindestens 31.000 Euro. In der Bundesrepublik muss die GmbH mit einem Mindestgründungskapital von 25.000 Euro und die AG mit einem solchen von 50.000 Euro ausgestattet sein. Personen(handels)gesellschaften bedürfen also im gesamten SaarLorLux-Rechtsraum keiner kapitalmässigen Mindestausstattung. Die Unterscheidung hat ebenfalls seine Auswirkung auf die Formvorschriften im Zusammenhang mit der Gründung. Während im deutschen Saarland die Personengesellschaftsformen GbR, oHG und KG nicht einmal eines schriftlichen Vertrages bedürfen, ist dies in Luxemburg und in Lothringen anders, wo zumindest ein privatschriftlicher Vertrag vorgeschrieben ist. Die gängigen Kapitalgesellschaften GmbH und AG bedürfen in Luxemburg und im Saarland eines notariell beurkundeten Vertrages. In Frankreich können Gesellschaftsvertrag bzw Satzung sowohl von einem Notar, einem Anwalt, als auch einem Steuerberater aufgesetzt werden. Eine weitere Auswirkung hat die Unterscheidung auf die steuerliche Behandlung. Personengesellschaften sind gemeinhin keine Steuersubjekte. Sie sind transparent, was bedeutet, dass der zu versteuernde Gewinn bei den Gesellschaftern direkt zur Einkommensteuer herangezogen wird. Kapitalgesellschaften sind hingegen selbständige Steuersubjekte, deren Gewinn mit Körperschaftsteuer belastet wird. Die Kapitalgesellschaft entscheidet dann, ob sie den versteuerten Gewinn ausschüttet. Erst diese Ausschüttung führt beim Gesellschafter zu einem zu versteuernden Zufluss. In Frankreich ist diese Zuordnung nicht mehr eindeutig, da gewisse Optionsrechte bestehen: eine Personengesellschaft kann sich also unter bestimmten Bedingungen für die Körperschaftsteuer entscheiden, eine Kapitalgesellschaft umgekehrt für die Einkommensteuer. Auf einen nicht ganz unbedeutenden systematischen Unterschied im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Personen(handels)- und Kapitalgesellschaften - zwischen dem Saarland bzw. Deutschland auf der einen und Luxemburg und Frankreich auf der anderen Seite - sollte noch hingewiesen werden: schliessen sich mehrere zu einer gemeinsamen Unternehmung zusammen, so spricht man oft undifferenziert einfach von „Gesellschaft“. In den Code-Civil-Ländern versteht man unter Gesellschaft (société) jedoch nur jene Zusammenschlüsse, welche in Gewinnerzielungsabsicht verabredet werden. Wird kein Gewinnzweck verfolgt, so spricht das Recht französischer Prägung von Verein (association). Im Recht deutscher Prägung unterscheiden sich Gesellschaft und Verein nun nicht über das Bestehen oder das Fehlen eines Gewinnzwecks, vielmehr dadurch, dass die „Gesellschaft“ mit einem beschränkten Kreis von Mitgesellschaftern eingegangen wird (Überschaubarkeit), der Verein aber offen für das Kommen und Gehen einer Vielzahl neuer Mitglieder ist. Diese Unterscheidung ist insoweit von Wichtigkeit, als im deutschen Verständnis die Kapitalgesellschaften den Vereinen zuzurechnen sind und nur die Personengesellschaften den „Gesellschaften“. Dies hat zur Folge, dass das Vereinsrecht ergänzend auf die AG und mit Einschränkungen - auf die GmbH anzuwenden ist und das allgemeine Gesellschaftsrecht, so wie es im BGB festgehalten ist, ergänzend auf alle Personen(handels)gesellschaften. In Frankreich und in Luxemburg gilt das allgemeine Gesellschaftsrecht hingegen ergänzend für alle Personenzusammenschlüsse, die einen Gewinnzweck verfolgen. Links für Luxemburg: Im übrigen ist es ebenfalls ratsam, die verschieden der Unternehmensgründung und – führung dienenden Websites zu konsultieren, wie z. B. die Webseite der Handelskammer www.cc.lu sowie des Mittelstandsministerium www.mcm.public.lu/de (>Niederlassungsgenehmigungen>Formulare). Hinzu kommen die mit Partnern zur Verfügung gestellten Webportale: www.leguichet.org www.businessplan.lu www.123go-networking.org Links für Frankreich http://www.investinfrance.org/France/DoingBusiness/SettingUp/? www.bnoa.net/images/pdf/carnet-route_maaf.pdf www.pme.gouv.fr/essentiel/vieentreprise/guide_complet.pdf Links für Deutschland www.existenzgruender.de www.starterzentrum-rlp.de