Praxis - Der Treuhandexperte
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Praxis - Der Treuhandexperte
praxis _ pratique Aktuelle Entscheide – décisions actuelles STEUERRECHT DROIT FISCAL ■ Eigenmietwert bei leer stehender Wohnung: Unternutzungsabzug Der Eigentümer einer Liegenschaft muss sich deren Mietwert anrechnen lassen, wenn er sie selbst bewohnt oder zu anderen Zwecken selbst gebraucht. Die Selbstnutzung ist grundsätzlich nicht abhängig von der tatsächlichen zeitlichen Nutzung des Gebäudes. Hält sich der Eigentümer die Liegenschaft zum jederzeitigen Eigenbebrauch zur Verfügung, ist dies der ganzjährigen vollumfänglichen Eigennutzung gleichzustellen. Eigennutzung liegt auch vor, wenn der Eigentümer aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft hospitalisiert und nicht mehr in der Lage ist, die Wohnung selbst zu benutzen, die Wohnung aber nicht geräumt wird und die Möbel darin eingestellt bleiben. Bei der direkten Bundessteuer kann ein Unternutzungsabzug gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige wegen nicht bloss vorübergehender, erheblicher Verminderung der Wohnbedürfnisse nur noch einen Teil der Liegenschaft nutzt. Der Unternutzungsabzug setzt nicht voraus, dass die Liegenschaft selbst bewohnt wird, Eigennutzung in anderer Form genügt schon. Art. 21 DBG (Steuerrekurskommission Basel-Stadt, 17.6.04, StE 2006. B 25.3 Nr. 32) ■ Interkantonale Zuteilung von Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge im Todesfall Im interkant. Verhältnis liegt eine unzulässige Doppelbesteuerung vor, wenn Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vom Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers mit der Erbschaftssteuer erfasst werden, obwohl sie der Einkommenssteuer des Wohnsitzkantons des Leistungsempfängers unterliegen. Das gilt auch, wenn ein beteiligter Kanton für solche Kapitalleistungen kumulativ die Besteuerung sowohl mit der Erbschafts- als auch mit der Einkommenssteuer vorsieht. Art. 24 lit. b DBG, Art. 7 Abs. 4 lit. d StHG, Art. 26 und 49 LIVD, Art. 11 Abs. 2 lit. b, Art. 25 Abs. 1 LMSD VD (BGer., 20.2.06, StE 2006, A 24.35 Nr. 5) ■ Zuteilung der von einem Liegenschaftenhändler geerbten Liegenschaft Da der Erblasser aufgrund der vorliegenden Indizien als Liegenschaftenhändler gilt, stellt 106 der ererbte Liegenschaftenbestand bei seiner überlebenden Ehefrau bis auf weiteres ebenfalls Geschäftsvermögen dar und ist deshalb der Gewinn aus dem Verkauf einer dieser Liegenschaft als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten. Daran vermag auch das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts nichts zu ändern, wonach die betreffende Liegenschaft im Hinblick auf die AHVBeitragspflicht als Privatvermögen qualifiziert wird. Art. 21 Abs. 1 lit. a und d, Art. 22 Abs. 1 lit. b BdBSt (BGer., 8.5.06, StE 2006, B 23.2 Nr. 33) ■ Mitgliederbeiträge, Mithaftung des Vereinsliquidators B. meldete als «OK-Finanzchef» im Dezember 1997 die Gründung des Vereins «Sportfest X & 75 Jahre Z» (Verein) bei der ESTV. Zweck des Vereins war die Durchführung des Jubiläumsfestes des Vereins Z und des Sportfestes X im Juni 1998. Im Dezember 1998 löste sich der Verein auf. Die ESTV führte im Februar 1999 eine Kontrolle durch, die zu einer Nachbelastung von rund Fr. 7000.– führte. Der Verein hatte seinen Mitgliedern gegen entsprechendes Entgelt «Festkarten» zum Bezug von steuerbaren Leistungen abgegeben. Die ESTV erachtete das Entgelt für die Festkarten nicht als von der Steuer ausgenommene Mitgliederbeiträge. Der Verein bestritt die Nachforderung und machte insbesondere geltend, eine Vorsteuerkürzung von rund Fr. 5700.– sei nicht berücksichtigt worden. Die ESTV schrieb die Fr. 5700.– gut, hielt aber mit Entscheid vom April 2001 an der Restforderung fest und forderte diese von B. als solidarisch haftender Liquidator ein. Eine Einsprache wies die ESTV ab, wobei die Nachforderung wieder auf die ursprünglichen gut Fr. 7000.– erhöht wurde, da die Gutschrift zu Unrecht erfolgte. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht verweist in erster Linie auf sein Urteil vom 30. April 2004 (2A.334/2003; vgl. StR 59/2005, S. 787). Damit Umsätze aufgrund des Art. 14 Ziff. 11 MWSTV von der Steuer ausgenommen sind, müssen mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, welche die folgenden Elemente betreffen: a) den nichtgewinnstrebigen Charakter der leistungsbringenden Einrichtung; b) den statutarisch festgesetzten Betrag; c) die Natur der Gegenleistung und deren Art der Festsetzung; d) die Tatsache, dass die Umsätze auch Dritten angeboten werden. Als statutarisch festgesetzt im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV gilt ein Betrag, wenn er in den Statuten festgelegt und nach einem für alle Mitglieder gleichen Massstab erhoben wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um statutarische Mitgliederbeiträge, enthalten die Statuten einzig für eine Mitgliederkategorie einen Maximalbetrag, aber keine Grundsätze, wie diese erhoben werden. Nicht darüber hinweggesehen werden kann überdies, dass die mit den «Mitgliederbeiträgen» erworbenen Festtagskarten einzig zum Bezug von Leistungen an Festen, die an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden, berechtigt. Die Beiträge sind mit Tagesmitgliedschaften vergleichbar, die nach der Verwaltungspraxis nicht als Mitgliederbeiträge im Sinne von Art. 14 Ziff. 11 MWSTV gelten, wobei es das Bundesgericht offen lässt, wie es sich damit verhält. Nach Art. 25 Abs. 1 lit. c MWSTV haften solidarisch mit dem Steuerpflichtigen bei Beendigung der Steuerpflicht u. a. einer aufgelösten juristische Person, wie hier eines Verein, die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses. Die Haftung entfällt, soweit dieses Personen nachwiesen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllen der Steuerforderung getan haben (Art. 25 Abs. 2 MWSTV). Vorliegend bestreitet B. weder seine Eigenschaft als Liquidator, noch stellt er in Abrede, dass die nachbelastete Steuer nicht höher als das Liquidationsergebnis ist. Auch tritt er den Entlastungsbeweis von Art. 25 Abs. 2 MWSTV nicht an. Seine Einwendungen sind primär gesetzespolitischer Natur, weshalb das Bundesgericht nicht näher darauf eingeht. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass es sich bei der MWST um eine Selbstveranlagungssteuer handelt. Jeder Steuerpflichtige resp. dessen Organe sind dafür verantwortlich, dass die Steuer korrekt abgerechnet wird. Dass die endgültige Festlegung der Steuer durch die ESTV im Falle einer Revision erst später erfolgt, nachdem die juristische Person möglicherweise nicht mehr besteht, ändert daran nichts, sondern bildet gerade einen Grund für die Mithaftung der Liquidatoren. Art. 14 Ziff. 11 und Art. 25 Abs. 2 MWSTV (BGer., 9.10.06, StR 2007, S. 232) ■ Vorsteuern, Rechnungstellung, Haftung des Beauftragten Die X. SA hat A. einen Auftrag zum Verhandeln von Dienstleistungs- und Lizenzverträgen erteilt. A. wurde mit einer umsatzabhängigen Provision entschädigt. X verpflichtete sich, A. TREX Der Treuhandexperte 2/2007 praxis _ pratique eine monatliche Aufstellung der erwirtschafteten Provisionen zu erstellen. Die ESTV führte im Jahre 2003 bei der X. SA eine Kontrolle durch. Da auf den Rechnungen von A. die MWST-Nr. fehlte, verweigerte die ESTV den Vorsteuerabzug, räumte der X. SA aber die Möglichkeit ein, sich die fehlende MWST-Nr. mittels dem Form. 1210 vom Leistungserbringer bestätigen zu lassen. A. weigerte sich, die Bestätigung auszustellen. X. SA verklagte A. in der Folge auf Bezahlung der nichtabziehbaren Vorsteuern. Gegen das kantonale Urteil erhebt X. SA sowohl staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung als auch Berufung. Das Bundesgericht verweist darauf, dass der Rechnung im System der MWST eine entscheidende Rolle zukommt. Art. 28 und 29 MWSTV sind so formuliert, dass die Steuerpflichten die Vorsteuern abziehen und die von ihnen geschuldete Steuer auf ihre Abnehmer überwälzen können. Die Überwälzung der Steuer entspringt der Privatautonomie der Parteien, da das MWSTV keine Norm kennt, die die Überwälzung auf den Abnehmer vorschreibt. Dementsprechend sind die Zivilgerichte zuständig, Anstände betreffend die Überwälzung der Steuer zu beurteilen (Art. 28 Abs. 6 MWSTV). Die Verpflichtung, dem Abnehmer eine MWSTkonforme Rechnung auszustellen, die ihn zur Vornahme des Vorsteuerabzuges berechtigt, kann als vertragliche Nebenpflicht angesehen werden. Die Verwaltungspraxis der ESTV, dass der Abnehmer eine Rechnung vor deren Bezahlung auf ihre Vollständigkeit zu prüfen hat, steht dieser Nebenpflicht nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde der X. SA der Schaden nicht primär durch das Fehlen der MWSTNr. von A. verursacht, als vielmehr durch dessen Weigerung, der X. SA die Bestätigungen gemäss Form. 1310 auszustellen. Art. 28 und Art. 29 MWSTV (BGer., 9.11.06, StR 2007, S. 235) ■ Kurtaxen; fehlerhafte Rechnungen X. ist ein Verein zur wirtschaftlichen Entwicklung einer Region und seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Anlässlich einer Kontrolle stellte die ESTV fest, dass er bei der Fakturierung von Kurtaxen den Vermerk «inkl. 6,5% (resp. 7,5%) MWST» angebracht, die Einnahmen dafür aber nicht versteuert hatte. Die ESTV räumte zwar ein, dass die Kurtaxen Subventionen darstellen und infolgedessen nicht der MWST unterliegen, nahm aber dennoch eine Nachbelastung vor, weil in den Rechnungen auf die Steuer hingewiesen wurde. Die ESTV wies X. ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, 108 die fehlerhaft ausgestellten Rechnungen gemäss der Verwaltungspraxis zu korrigieren. Da dies nicht erfolgte, hielt die ESTV an der Nachforderung fest. Die SRK stellt vorab fest, dass die Kurtaxen als solche nicht der MWST unterliegen. Dennoch hat X. gemäss dem vom Bundesgericht in zwei Urteile (BGE 131 II 185 und 2A.642/2004) bestätigten Grundsatz «Fakturierte Steuer = Geschuldete Steuer» die MWST darauf zu bezahlen. Dieser Grundsatz, der gerade im Hinblick auf einen möglichen Vorsteuerabzug und die finanziellen Folgen für die Eidgenossenschaft von grosser Bedeutung ist, steht einer Anwendung von Art. 45a MWSTGV entgegen. Vorliegend handelt es sich nicht um einen blossen Formmangel, der keine weiteren Folgen hat. Im Übrigen besteht gemäss Verwaltungspraxis eine Möglichkeit, irrtümlicherweise mit Steuer ausgestellte Rechnungen zu korrigieren. Das Verfahren ist zwar aufwendig, aber besteht zumindest. Wenn sich X. dazu entschlossen hat, dieses nicht anzuwenden, hat er auch die sich daraus ergebenen Konsequenzen zu tragen. Art. 45 a MWSTGV (Eidg. Steuerrekurskommission SRK, 11.9.06, StR 2007, S. 238) ■ Widerruf von Steuererleichterungen bei Betriebsschliessung Auch ohne entsprechenden Hinweis im StHG sind die Kantone berechtigt, die Gewährung von Steuererleichterungen zwecks Verhinderung von Missbräuchen von Bedingungen, wie die Beibehaltung des Steuerdomizils für eine gewisse Zeit, abhängig zu machen und bei deren Nichteinhaltung die Privilegierung nachträglich aufzuheben und die nicht bezogenen Steuern nachzufordern. In casu war die Steuernachforderungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einräumung der Steuerbefreiung gesetzlich verankert, weshalb sie in der Steuerbefreiungsverfügung nicht speziell erwähnt wurde. Obwohl die Möglichkeit der Nachforderung der nicht erhobenen Steuern im Zeitpunkt der Betriebsschliessung aufgrund einer Revision der entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht mehr ausdrücklich darin enthalten war, ändert dies nichts an der Nachforderungsmöglichkeit. Auf den gesetzlichen Hinweis der Nachbesteuerung bei Sitzverlegung ist zwar verzichtet worden, um die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Kantonen nicht zu gefährden, dennoch kann jede Steuererleichterung auch nach neuem Recht mit Bedingungen und damit unter Umständen auch mit einer Steuernachzahlung bei Wegfall des Privilegs verbunden werden. Es kann offen bleiben, ob unter geltendem Recht eine Steuernachfor- derung im Fall des Widerrufs der Steuererleichterungen bereits bei deren Gewährung ausdrücklich festgehalten werden muss, jedenfalls wurde die Rechtslage, wie sie sich aus der damaligen Steuerbefreiungsverfügung ergibt, durch die Gesetzesänderung nicht tangiert. Art. 194 ff. StG GL, Art. 169ff. DBG, Art. 16 aStG GL, Art. 127 Abs. 2 BV (Verwaltungsgericht Glarus, 19.12.06, StE 2007, B 717 Nr. 2) ■ Nachsteuerverfahren; Berücksichtigung von neuen Abzügen Ein Nachsteuerverfahren zieht in keinem Fall eine neue Überprüfung der vorangegangen Veranlagung mit sich. Die neue Schätzung muss im Gegenteil auf die Elemente begrenzt bleiben, welche wegen der neu entdeckten Elemente korrigiert werden müssen. Darüber hinaus sind die Sachverhaltselemente und Rechtssätze massgebend, welche der ursprünglichen Fallbeurteilung zugrunde lagen, ungeachtete darum, ob sie zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen waren. Trotzdem kann der Steuerpflichtige im Nachsteuerverfahren neue Fakten oder neue Beweismittel vorbringen und, mit Bezug auf die strittigen Punkte, eine Korrektur der Veranlagung zu seinen Gunsten verlangen. Mit Bezug auf neue Punkte, welche keinen Bezug zu den neu entdeckten Elementen haben, kann eine Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen im Nachsteuerverfahren nur bei einem offensichtlichen Fehler erlaubt sein. (Verwaltungsgericht Kt. JU, 6.4.2006, StR 2007 S. 178) ■ Rappel d’impôts; prise en compte de nouvelles déductions Une procédure en rappel d’impôts n’a nullement comme conséquence d’entraîner un nouvel examen de la précédente taxation. La nouvelle estimation doit au contraire se limiter aux points sur lesquels une modification doit intervenir en raison des nouveaux éléments découverts ; pour le surplus, les précédents éléments de fait et de droit qui ont servi à l’appréciation du cas sont déterminants, peu importe que ce soit en faveur ou au détriment du contribuable. En revanche, le contribuable peut, de son côté, faire valoir des faits nouveaux ou de nouveaux moyens de preuve dans la procédure de rappel d’impôt et exiger, sur les points en question, une rectification de la taxation en sa faveur. Sur les autres points, qui ne se trouvent pas en rapport direct avec les nouveaux éléments découverts, une rectification en faveur de contribuable n’est admise en procédure de rappel que si l’on est en présence d’une erreur manifeste. (Tribunal administratif ct. JU, 6.4.06, RF 2007, p. 178) TREX Der Treuhandexperte 2/2007 praxis _ pratique ■ Verlustverrechnung bei positivem Einkommen der Veranlagung der Vorperiode Verluste aus früheren Steuerperioden sind nicht abzugsfähig, wenn die Einschätzung der vorangehenden Steuerperiode nicht auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.–, sondern auf ein positives Einkommen gelautet hat, und zwar unabhängig davon, ob die Einschätzung ordentlich oder nach pflichtgemässem Ermessen getroffen wurde. §§ 29 Abs. 1, 70 Abs. 1 StG ZH (Verwaltungsgericht Zürich, 28.6.06, StE 2006, B 23.9 Nr. 8) ■ Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen ungenügender Deklaration und Steuerausfall wegen Verletzung der Untersuchungspflicht Deklariert ein Steuerpflichtiger eine Beteiligung mit einem «p. m.» (pro memoria)-Wert, so ist er seiner Steuererklärungspflicht nachgekommen. Im Gegensatz zur Bezifferung mit Fr. 0.– oder Fr. 1.– bedeutet eine solche Deklaration keine genaue Wertangabe. Es darf daraus nicht geschlossen werden, die Beteiligung weise gar keinen Wert auf; vielmehr wird der wirkliche Wert ausdrücklich offen gelassen. Der Steuerkommissär darf sich nicht darauf verlassen, dass der «p-m.»-Wert dem Verkehrs- bzw. Steuerwert entspricht. Nimmt er in dieser Richtung keine weiteren Abklärungen vor und anerkennt er die Angabe in der Einschätzung, verletzt er seine Untersuchungspflicht, und zwar umso mehr, wenn eine Beteiligung erstmals angezeigt wird. Ein Zurückkommen auf die sich später als falsch erweisende Bewertung im Nachsteuerverfahren ist ausgeschlossen. Ebenso verletzt er seine amtlichen Obliegenheiten grob, wenn er für die noch offenen Vorjahre keine weiteren Abklärungen trifft, obgleich aus der zur Zeit der Einschätzung schon vorliegenden Steuererklärung für eine spätere Steuerperiode hervorgeht, dass darin erstmals eine Beteiligung deklariert wird. Auch unter solchen Umständen verbietet sich ein Nachsteuerverfahren, wenn sich nach Eintritt der Rechtskraft erweist, dass der Steuerpflichtige die Beteiligung bereits in den früheren Jahren gehalten hat. Ob diese Beurteilung auch dann greift, wenn eine «p.m.»-Angabe einen Einkommensbestandteil betrifft, konnte das Verwaltungsgericht offen lassen. §160 Abs. 2 StG ZH (Verwaltungsgericht Zürich, 10.5.06, StE 2006, B 97.41 Nr. 17) SOZIALVERSICHERUNGSRECHT ASSURANCES SOCIALES OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS ■ Entschädigung anstelle der Austrittsleitung Ist bei einem Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung bereits der Vorsorgefall eingetreten, steht ihm anstelle der Austrittsleistung des andren Ehegatten eine angemessene Entschädigung zu, die an die Austrittsleistung angerechnet werden kann. Der Scheidungsrichter legt den anzurechnenden Teil fest, wobei das je nach finanzieller Situation des Schuldners die ganze Entschädigung sein kann. Der Scheidungsrichter legt das Teilungsverhältnis der Austrittsleistung abstrakt, d. h. prozentual, fest. Die festgelegten Anteile der Austrittsleistung können alleine mit der Revision des Scheidungsurteils angefochten werden. Das Versicherungsgericht ist an dieses Verhältnis gebunden und hat dementsprechend die konkret auszuzahlenden Beträge festzulegen. Damit der Vorsorgezweck erhalten bleibt, dürfen Leistungen gemäss Art. 122 und 124 ZGB nicht mit Schulden des berechtigten Ehegatten verrechnet werden. Art. 22 Abs. 1, Art. 22b Abs. 1, Art. 25a Abs. 1 FZG; Art. 17 FZV; Art. 122, Art. 124, Art. 142 Abs. 1 ZGB ■ Verspekulierte Spekulationsgewinne: Grundsätzliches zur Haftung der Bank als Anlageberater Das Bundesgericht hatte den Fall eines in Deutschland ansässigen Kunden zu beurteilen, der im Dezember 1998 ein Wertschriftenportefeuille mit einem Nettowert von 516 901 DM in ein Depot bei der UBS transferierte. Die Bank räumte ihm einen auf Fr. 350 000.– limitierten Lombardkredit ein. Bereits im März 1999 betrug das Nettovermögen des Kunden 730 021 DM. Nachdem das Vermögen sich zunächst weiter vermehrt hatte, kam es im Herbst 2001 zu massiven Verlusten, worauf die Bank nach Rücksprache mit dem Kunden die Wertschriften verkaufte, um den sich noch auf Fr. 54 505.– belaufenden Lombardkredit zu decken. Unter dem Strich verblieb ein Saldo von 40 390 US-$. Die zuständigen Gerichte des Kantons St. Gallen verneinten eine Haftung der Bank, worauf der Kläger Berufung beim Bundesgericht einlegte und verlangte, dass die UBS zur Zahlung von 380 000 Fr. nebst 5% Zinsen seit 1. Oktober 2001 verurteilt werde. Die Berufung ist nun einstimmig abgewiesen worden. Das Börsengesetz verlangt, dass der Effektenhändler den Kunden auf die mit einer bestimmten Geschäftsart verbundenen Risiken hinweist (Art. 11 Abs. 1 lit. a). Das bedeutet laut einstimmig gefälltem Urteil der I. Zivilrechtlichen Abteilung, «dass der Effektenhändler über die Risiken einer Geschäftsart an sich, dagegen nicht über die Risiken einer konkreten Effektenhandelstransaktion informieren muss». Diese Information kann in standardisierter Form erfolgen, wobei von einem unerfahrenen Kunden auszugehen ist. Zudem setzt eine Standardisierung voraus, dass die Information in allgemeinverständlicher Form und für alle Kunden gleich erfolgt. In der Praxis geschieht das – und so verhielt es sich auch im beurteilten Fall – mittels Risiko-Informationsschriften (risk disclosure statements). Nicht unter die börsengesetzliche Informationspflicht fallen dagegen die Erforschung der finanziellen Verhältnisse des jeweiligen Kunden sowie die Beurteilung, ob eine Transaktion für ihn geeignet ist (Suitability-Prüfung). Die angloamerikanische Suitability-Doktrin, die in die Gesetzgebung der Europäischen Gemeinschaft Eingang gefunden hat, ist nach herrschender Lehrmeinung, die das Bundesgericht teilt, vom schweizerischen Gesetzgeber im Börsengesetz nicht übernommen worden. Eine andere Frage ist, ob die Bank im beurteilten Fall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts Sorgfaltspflichten verletzt hat. (EVG, 23.2.06, SZS 2006, S. 543) ■ Indemnité équitable à la place de la prestation de sortie Si, lors du divorce, le cas de prévoyance est déjà survenu pour l’un des conjoints, il a droit à une indemnité équitable qui peut être imputée sur sa propre prestation de sortie en lieu et place de la prestation de sortie de l’autre conjoint. Le juge de divorce fixe la part imputable qui, suivant la situation financière du débiteur, peut constituer l’intégralité de l’indemnité à verser. Le juge du divorce fixe le partage proportionnel des prestions de sortie de manière abstraite, c’est-à dire au moyen d’un pourcentage. Les parts ainsi fixées ne peuvent être contestées que par une révision du jugement de divorce. Le Tribunal des assurances n’est pas lié par cette répartition et doit, en conséquence, fixer les montants concrets qui devront être versés. Afin que le but de prévoyance subsiste, les prestions selon les art. 122 et 124 CC ne peuvent pas être compensées avec les dettes du conjoint ayant droit. Art. 22 al. 1, art. 22b al. 1, art. 25a al. 1 LFLP; art. 17 OLP; art. 122, art. 124, art. 142 al. 1 CC (TVA, 23.2.06, RSAS 2006, p. 543) TREX L’expert fiduciaire 2/2007 109 praxis _ pratique Gemäss dieser Praxis besteht für die Bank grundsätzlich keine Beratungspflicht, wenn der Kunde bei der Erteilung seiner Aufträge erkennen lässt, dass er Aufklärung und Beratung weder benötigt noch wünscht. «Eine Warnpflicht besteht hier nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Bank bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen muss, dass der Kunde eine bestimmte mit der Anlage verbundene Gefahr nicht erkannt hat, oder wenn sich in der andauernden Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und dem Kunden ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt hat, aus welchem der Kunde nach Treu und Glauben auch unaufgefordert Beratung und Abmahnung erwarten darf» (vgl. Urteil 4C.410/1997). Im beurteilten Fall bejaht das Bundesgericht zwar eine solche Pflicht der Bank, doch ist die UBS ihren Pflichten «in ausreichendem Masse nachgekommen». Sie hatte den Kunden im März sowie im Juni 2000 auf die Risiken von Aktien der IT-Branche hingewiesen und ihn bewogen, die damals erzielten Gewinne zu realisieren und abzusichern, was dieser in der Folge auch tat. Kurze Zeit später investierte er indes erneut in die gleiche Branche und erlitt erhebliche Verluste. Unter diesen Umständen war die UBS aus Sicht des Bundesgerichts, 110 «auch soweit sie als Anlageberaterin zu betrachten ist, nicht verpflichtet, den Kläger erneut auf die Risiken seiner Anlagestrategie aufmerksam zu machen oder gar die Vertragsbeziehung zu ihm abzubrechen». Der Kunde brachte durch sein Verhalten zum Ausdruck, dass er an seinen Aktienspekulationen – trotz allenfalls ungünstigen Lebens- und Vermögensverhältnissen – festhalten wollte, weshalb er der Bank gegenüber auch «nichts aus der unterlassenen Suitability-Prüfung herleiten kann». gemacht werden und verjährt innert eines Jahres nachdem der Mieter tatsächlich von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat; die Verjährung läuft nicht bereits ab dem Zeitpunkt, von dem an der Mieter sich nach der Rechtslage hätte erkundigen können. Der Vermieter darf dem Mieter in der Nebenkostenabrechnung versehentlich gutgeschriebene Beträge in der späteren Abrechnung wieder belasten. Art. 257a Abs. 2 OR; Art. 67 Abs. 1 OR; Art. 4 Abs. 1 VMWG (BGer., 3.10.06, mp 2006, S. 272) (BGer., 4.1.07 {4C.270/2006}, NZZ, 30.1.2007 (Nr. 24), S. 21, Jusletter 5. Februar 2007) ■ Nebenkosten unklare Vereinbarung; Rückforderung; Verjährung Nebenkosten sind nur geschuldet, wenn sie im Vertrag eindeutig bezeichnet werden. Dabei genügt der Hinweis auf einen standardisierten Vertragszusatz wie «Allgemeine Bedingungen zum Mietvertrag» nicht. Bezahlte Nebenkosten, die nur in den allgemeinen Bedingungen aufgeführt wurden, kann der Mieter nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch kann für die letzten 10 Jahre geltend ■ Zustimmung zur Untermiete Der Wohnungsmieter vermietet zwei Zimmer seiner 4-Zimmer-Wohnung an Untermieter. Für die Frage, ob die Untermietzinse im Verhältnis zum Hauptmietzins missbräuchlich sind, sind die beiden Untermietzinse zusammenzuzählen. Liegt der Untermietzins für zwei untermietete Zimmer einer 4-Zimmer-Wohnung unter der Hälfte des Hauptmietzinses, liegt keine Missbräuchlichkeit vor und der Vermieter kann die Zustimmung zur Untervermietung nicht verweigern. Art. 262 Abs. 2 OR (BGer., 17.3.05, mp 2006, S. 280) TREX Der Treuhandexperte 2/2007 praxis _ pratique ■ Verfahren Mietzinsherabsetzung Bevor der Mieter wegen einer Senkung des Hypothekarzinses bei der Schlichtungsbehörde ein Verfahren zur Herabsetzung des Mietzinses einleitet, muss er sein Begehren schriftlich beim Vermieter stellen. Das gilt selbst dann, wenn zwischen den Parteien schon zahlreiche Streitigkeiten hängig sind. Art. 270a Abs. 2 und 3 OR (BGer., 7.9.06, mp 2006, S. 288) ■ Verkauf noch nicht erstellter Bauten; Realisationszeitpunkt Einkünfte aus Grundstückverkäufen aus dem Geschäftsvermögen gelten grundsätzlich in dem Zeitpunkt als realisiert, in welchem der Kaufvertrag durch öffentliche Beurkundung rechtsgültig abgeschlossen worden ist und der Verkäufer einen festen Rechtsanspruch auf die Gegenleistung erworben hat. Bei der Veräusserung von Grundstücken zusammen mit erst noch zu erstellenden Bauten handelt es sich dagegen um gemischte Kauf-/Werkverträge, bei denen der unbedingte Anspruch auf die Vergütung erst mit der Ablieferung des Werkes bzw. bei Bezug der Wohnungen entsteht. Die Festlegung des Realisationszeitpunktes auf das TREX L’expert fiduciaire 2/2007 Datum der Bezugsbereitschaft hin ist deshalb nicht zu beanstanden. Art. 376 Abs. 1 OR (Verwaltungsgericht Graubünden, 25.4.06, StE 2006, B 212 Nr. 22) ■ Recht auf Sonderprüfung: Der Aktionär im Verwaltungsrat Ein Aktionär, der zugleich Verwaltungsrat der Gesellschaft ist, kann eine Sonderprüfung verlangen, ohne zuvor seinen umfassenden Anspruch auf Auskunft geltend gemacht zu haben, der ihm als Mitglied des Leitungsorgans zusteht. Laut einem Urteil des Bundesgerichts muss auch ein Verwaltungsrat nur das jedem anderen Aktionär ebenfalls zustehende Kontrollrecht ausüben, bevor er eine Sonderprüfung verlangt. Die Massnahme der Sonderprüfung ist insofern subsidiärer Natur, als der Aktionär zunächst an der Generalversammlung die anderen ihm zustehenden Kontrollrechte – das Recht auf Auskunft und auf Einsicht – ausüben muss (Art. 697a Abs. 1 und Art. 697 OR). Nicht erforderlich ist gemäss dem einstimmig gefällten Entscheid der I. Zivilabteilung, dass der An- spruch auf Auskunft oder Einsicht gerichtlich durchgesetzt wurde: «Insoweit ist die Klage auf richterliche Einsetzung eines Sonderprüfers im Verhältnis zur gerichtlichen Durchsetzung des Auskunfts- und Einsichtsrechts ein alternativer Rechtsbehelf.» Im beurteilten Fall hatte die Ziviljustiz des Kantons Basel-Stadt einem Aktionär, der zugleich Verwaltungsrat der Gesellschaft ist, die Einsetzung eines Sonderprüfers mit der Begründung verweigert, er hätte zunächst den ihm als Verwaltungsrat zustehenden Anspruch auf umfassende Auskunft geltend machen müssen (Art. 715a). Für dieses zusätzliche Erfordernis findet sich indessen aus Sicht des Bundesgerichts im Wortlaut des Gesetzes kein Anhaltspunkt. Die Sonderprüfung soll die Informationslage der Aktionäre verbessern, während der umfassende Auskunftsanspruch der Mitglieder des Verwaltungsrats dessen Führungs- und Aufsichtsfunktion gewährleisten soll. Die so erlangten Informationen darf ein Verwaltungsrat im Übrigen aufgrund seiner Pflicht zur Verschwiegenheit auch nicht einfach an andere Aktionäre weitergeben. Art. 697, Art. 697a Abs. 1 und Art. 715a OR (Bger., 20.12.2006 {4C.278/2006}, NZZ, 7.2.2007 (Nr. 31), S. 25, Jusletter 12. Februar 2007) 111 praxis _ pratique ■ Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Gesellschaft Der Gläubiger, der vom Handelsregisteramt die Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft verlangt, muss den Bestand seiner Forderung und sein Interesse an der Wiedereintragung glaubhaft machen. Wurde eine Gesellschaft nach ihrem Konkurs gelöscht, so kann der Gläubiger ihre Wiedereintragung verlangen, wenn er eine Schadenersatzforderung der gelöschten Gesellschaft gegen ihre Organe glaubhaft macht. Die Wiedereintragung hat dann zum Ziel, dem Gläubiger zu ermöglichen, von der Gläubigergemeinschaft die Abtretung der Gesellschaftsforderung auf Schadenersatz zu verlangen. Diese Bedingung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. (BGer., 19.9.06, BGE 132 III 731) ■ Réinscription d’une société radiée au registre du commerce Le créancier qui entend obtenir des autorités du registre du commerce la réinscription d’une société radiée doit rendre vraisemblable l’existence de sa créance et son intérêt à la réinscription. En cas de faillite, le créancier peut également requérir la réinscription s’il rend vraisemblable l’existence d’une prétention en dommagesintérêts de la société radiée contre ses organes. La réinscription a alors pour but de lui permettre d’obtenir de la communauté des créanciers la cession de la créance sociale en réparation. Condition non remplie en l’espèce. (TF, 19.9.06, ATF 132 III 731) welcher ein schützenswertes Interesse des Eigentümers des Grundstücks am betroffenen Untergrund bestreitet, hat zu beweisen, dass dieses Interesse nicht besteht, sondern der Eigentümer des Grundstücks, dass er ein schützenswertes Interesse hat. Anwendung auf den konkreten Fall. Art. 679 und Art. 667 Abs. 1 ZGB (BGer., 31.8.06, BGE 132 III 689) ■ Qualité pour défendre du superficiaire ainsi que du propriétaire du fonds de base en cas de dommage causé à un fonds voisin; fardeau de la preuve de l’extension verticale de la propriété foncière Le titulaire d’un droit réel restreint sur un bienfonds qui cause par son propre comportement, en excédant son droit dans l’exercice de sa maîtrise de fait sur ce fonds, un dommage à un fonds voisin en répond sur la base de l’art. 679 CC (rappel de la jurisprudence). Lorsque la responsabilité du titulaire d’un droit de superficie est ainsi engagée, le propriétaire voisin ne peut rechercher aussi le propriétaire du fonds de base, dans la mesure où celui-ci n’a aucune influence sur la manière dont s’exerce la maîtrise de fait du superficiaire sur le bien-fonds. Application au cas d’espèce. Extension verticale de la propriété foncière (rappel de la jurisprudence). Il incombe au propriétaire foncier de prouver qu’il a un intérêt digne de protection à l’exercice de son droit de propriété sur le sous-sol considéré, et non à celui qui conteste l’intérêt du propriétaire de prouver que cet intérêt n’existe pas. Application au cas d’espèce. Art. 679 et art. 667 al. 1 CC (TF, 31.8.06, ATF 132 III 689) ZIVILRECHT DROIT CIVIL ■ Passivlegitimation des Bauberechtigten und des Eigentümers des belasteten Grundstücks im Fall des an einem Nachbargrundstück verursachten Schadens; Beweislast in Bezug auf die vertikale Ausdehnung des Grundeigentums Der Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts an einem Grundstück, welcher durch sein Verhalten sein Recht überschreitet und in Ausübung der tatsächlichen Herrschaft über das Grundstück einen Schaden an einem Nachbargrundstück verursacht, haftet aus Art. 679 ZGB (Bestätigung der Rechtsprechung. Wird die Haftung des Bauberechtigten bejaht, haftet der Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht, sofern er keinen Einfluss auf die Art und Weise hat, wie der Bauberechtigte die tatsächliche Herrschaft ausübt. Anwendung auf den konkreten Fall. Vertikale Ausdehnung des Grundeigentums (Bestätigung der Rechtsprechung. Nicht derjenige, 112 STRAFRECHT DROIT PÉNAL ■ Straflose Börsenmanipulation am Jahresende: Durch Nostro-Käufe den Kurs einer Aktie nach oben getrieben Wer als Bankangestellter während der letzten Börsenhandelsminuten des Jahres den Kurs einer Aktie manipulativ in die Höhe treibt, damit ein besserer Schlusskurs in den Büchern und Depotauszügen aufscheint, macht sich laut einem Urteil des Bundesgerichts nicht strafbar. Das Bundesgericht hatte das Verhalten eines Bankangestellten zu beurteilen, der Ende des Jahres 2000 als Leiter Aktienhandel Schweiz tätig und unter anderem für den börsenmässigen Handel mit der an der SWX Swiss Exchange kotierten Namensaktie einer Holding zuständig war. Deren Kurs war im Verlauf des Jahres stetig gesunken, weshalb der verantwortliche Angestellte auf Veranlassung seiner Vorgesetzten am 29. Dezember, dem letzten Börsenhandelstag des Jahres 2000, durch gezielte Massnahmen für eine Korrektur sorgte: Unter anderem erwarb er in der Schlussauktion ohne Kundenaufträge 910 Aktien für das Nostro der Bank und löschte bereits ins System eingegebene Verkaufsaufträge. Dabei nützte er den Umstand aus, dass in der Schlussauktion während der letzten zehn Handelsminuten eine Aktie auch bei grösseren Kursausschlägen nicht in eine Stop-TradingPhase fällt. Aufgrund dieser Machenschaften stieg der Aktienkurs von Fr. 442.– (Eröffnungskurs) auf den Monatsspitzenwert von Fr. 490.–, was einer Kurssteigerung von 10,86% entspricht. Vom Markt nicht getragen Dieser Börsenkurs wurde zur Jahresendbewertung in den Nostro-Konten des Bankkonzerns sowie in den Portefeuilles der betroffenen Bankkunden herangezogen. Der hochgetriebene Kurs war indessen vom Markt nicht getragen, weshalb es am ersten Handelstag des neuen Jahres bei einem Eröffnungskurs von Fr. 459.– zu einem Stop-Trading kam. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich und das kantonale Obergericht sprachen den Bankangestellten von der Anklage der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung frei, worauf die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ans Bundesgericht gelangte, das aber den Freispruch bestätigt hat. Laut dem einstimmig gefällten Urteil des Kassationshofs in Strafsachen sind die Zürcher Strafbehörden zunächst mit Recht davon ausgegangen, dass keine strafbare Kursmanipulation vorliegt (Art. 161bis StGB). Diese Strafnorm erfasst nur eng umschriebene Scheingeschäfte und keine anderen kurstreibenden Transaktionen. Dem angeklagten Bankangestellten können weder «wash sales» (Effektengeschäfte zwischen nicht rechtlich, aber wirtschaftlich identischen Personen) noch «matched orders» (sich kompensierende gegenläufige Kauf- und Verkaufsaufträge) vorgeworfen werden. Keine Wertaussage Aus Sicht des Bundesgerichts liegt aber auch keine strafbare Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung vor (Art. 251 Ziff. 1 StGB), obwohl die künstlich hochgetriebenen Kurse in den Unterlagen der Bank ihren Niederschlag fanden. Die Angabe von Kurswerten in den Depotauszügen besagt nichts über den inneren Wert eines Papiers, sondern einzig und allein, «dass die Effekte am angeführten Datum zum angegebenen Kurs gehandelt worden ist». Ob dieser Kurs vom Markt getragen ist oder durch künstliche Eingriffe in den Preisbildungsprozess verfälscht wurde, bleibt ohne Bedeutung. TREX Der Treuhandexperte 2/2007 praxis _ pratique Das gilt ebenso für die Buchhaltung der Bankengruppe, in welcher der fragliche Schlusskurs «lediglich den Ausgangspunkt für die Bewertung in der Konzernrechnung bildete, aber gerade keine definitive Bewertung darstellte». Und auch die Steuerbehörden haben den Wert der Effekte am Ende des Jahres 2000 nicht einfach anhand des Börsenschlusskurses von Fr. 490.– bestimmt, sondern aufgrund des Durchschnittswerts im Monat Dezember auf Fr. 425.– veranschlagt. Keine Falschbeurkundung Insgesamt ist der Ausweis über die Schlusskurse der Börse laut dem Urteil aus Lausanne «zwar nicht ohne Einfluss auf die Bewertung der Wertschriften, doch erfolgt damit noch keine Bewertung der Effekten selber». Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft «geht daher zu weit, wenn sie verlangt, dass die in den Depotauszügen angegebenen Kurse nicht nur den tatsächlich verzeichneten Börsenkursen entsprechen müssten, sondern auch den wirtschaftlichen Wert der Wertschriften richtig wiedergeben müssten». Da die Auszüge nicht geeignet sind, den wirtschaftlichen Wert der fraglichen Namenaktien zu beweisen, kommt eine Verurteilung wegen Falschbeurkundung nicht in Betracht. Art. 161bis und Art. 251 Ziff. 1 StGB (BGer., 24.11.06 {6S.156/2006}, NZZ, 19.12.2006 (Nr. 295), S. 15, Jusletter 8.1.2007) VERFASSUNGSRECHT DROIT CONSTITUTIONNEL ■ Verbuchte ordentliche Abschreibung auf einer Liegenschaft, die zum Geschäftsvermögen der Beschwerdeführer gehört Definition der Abschreibung, Berechnungsmethoden und Voraussetzungen, unter denen die Abschreibung vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden kann. Vorliegend erscheint die TREX L’expert fiduciaire 2/2007 Verweigerung einer Abschreibung, die nach einer zulässigen Methode und zu einem in einem Merkblatt der Eidg. Steuerverwaltung festgesetzten Satz verbucht worden ist, ohne Prüfung der näheren Umstände als willkürlich, umso mehr als einzig ein Rechnungsjahr Gegenstand der Korrektur gewesen war. Art. 9 BV (BGer., 19.6.06, BGE 132 I 175) ■ Amortissement ordinaire comptabilisé sur un immeuble appartenant à la fortune commerciale des recourants Définition de l’amortissement, méthodes de calcul et conditions auxquelles il peut être déduit du bénéfice imposable. En l’espèce, le refus de l’amortissement, comptabilisé selon une méthode admise et à un taux fixé dans une notice de l’Administration fédérale des contributions, sans examen de la situation en cause, apparaît arbitraire, d’autant que seul un exercice comptable a fait l’objet d’une correction. Art. 9 Cst (TF, 19.6.06, ATF 132 I 175) ■ Kein Parkieren mehr auf eigenem Boden: Wegrecht erlaubt Beschränkungen Räumt ein Eigentümer dem Gemeinwesen zulasten seiner Parzelle ein öffentliches Fussund Fahrwegrecht ein, muss er unter Umständen damit rechnen, dass ihm das Parkieren auf eigenem Grund und Boden verboten wird. Das zeigt ein neues Urteil des Bundesgerichts im Streit um eine von den Behörden der Stadt Zug verfügten Parkverbotszone auf dem Moosbachweg. Dieser gehört einem privaten Eigentümer, der darauf im Jahre 1958 der Einwohnergemeinde Zug zur Erschliessung der angrenzenden Grundstücke ein Wegrecht eingeräumt hatte. Nachdem die Zufahrt zu diesen Parzellen – insbesondere für die Lastwagen der Kehrichtabfuhr – immer wieder durch parkierte Autos behindert wurde, verfügte die Stadt Zug gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz die erwähnte Parkverbotszone (Art. 3 Abs. 4), die vom Regierungsrat und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigt wurde. Die Markierung von Längsparkfeldern auf dem fünf Meter breiten Moosbachweg lehnten die Behörden mit der Begründung ab, dass die verbleibende Fahrbahnbreite von gut drei Metern für die Zufahrt der Feuerwehr nicht ausreiche, deren moderne Fahrzeuge bereits auf gerader Strecke dreieinhalb Meter Platz benötigen. Nicht nur für private Nutzung Diese Argumentation ist jetzt auch vom Bundesgericht akzeptiert worden. Laut dem Urteil steht der Moosbachweg zwar in privatem Eigentum, doch dient er nicht ausschliesslich privater Nutzung, sondern aufgrund des Wegrechts dem öffentlichen Verkehr. Unter diesen Umständen sind die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes anwendbar (Art. 1 Verkehrsregelnverordnung), die eine solche Parkverbotszone vorsehen. Auch eine Verletzung der verankerten Eigentumsgarantie (Art. 26) wird vom Bundesgericht verneint, da die Stadt Zug ihr Fahrwegrecht in der für die Durchfahrt mit grossen Rettungsfahrzeugen erforderlichen Breite beanspruchen darf. Art. 26 BV, Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz (BGer., 3.11.06 {2A.194/2006}, NZZ, 22.12.2006 (Nr. 298), S. 15, Jusletter 8.1.2007) ■ Unkostenpauschale für interkantonale Liegenschaftenhändler Bei der Besteuerung der Liegenschaftsgewinne hat der Liegenschaftenkanton allen Aufwendungen Rechnung zu tragen, die dem Händler im Hinblick auf die Erzielung des Gewinns erwachsen. Dazu gehört auch ein Anteil an den Unkosten des Hauptsitzes. Als Faustregel hat sich in der kantonalen Praxis und nach bun- 113 praxis _ pratique desgerichtlicher Rechtsprechung ein Satz von 5% des Verkaufspreises eingespielt, vor der abweichende interkantonale Abmachungen nicht standhalten. Die Pauschale ist nebst dem Anzug allfälliger Provisionen zu gewähren. Besondere Umstände, um von der Faustregel abzuweichen, liegen im konkreten Fall nicht vor. Art. 127 Abs. 3 BV, Art. 130 Abs. 2 lit. b StG SG (Verwaltungsrekurskommission I/1 St. Gallen, 15.12.05, StE 2006, A 24.43.1 Nr. 17) ■ Schuldzinsenabzug bei Liegenschaftenhändlern im interkantonalen Verhältnis Die bisherige «Aktivierung» der Schuldzinsen bei Liegenschaftenhändlern passte zu einer Zeit, in welcher der Immobilienhandel stets gewinnbringend war. Die Marktentwicklung hat gezeigt, dass Immobilienpreise auch über längere Perioden rückläufig sein können. Diesfalls kann der Vortrag der Schuldzinsen zu einem definitiven Ausscheidungsverlust führen. Um der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen, bietet sich in Änderung der bisherigen Praxis an, das allgemeine (quotenmässige) System des Abzugs der Schuldzinsen proportional zu den Aktiven auf die Gesamtheit der Schuldzinsen auszuweiten, also einschliesslich derjenigen auf den Geschäftsaktiven der Liegenschaftenhändler. Soweit der nach der Lage der Aktiven zu übernehmende Schuldzinsenanteil den Vermögensertrag im Liegenschaftenkanton übersteigt, ist er von den übrigen Kantonon mit einem Netto-Vermögensertrag zu tragen; ist auch kein solcher Nettoertrag vorhanden, ist der Überschuss auf das übrige Einkommen der Steuerpflichtigen zu verlegen. Art. 127 Abs. 3 BV (BGer., 3.11.06, StE 2007, A 24.43.1 Nr. 19) ■ Übernahme von Ausscheidungsverlusten des Betriebsstätte- oder Sitzkantons durch den reinen Liegenschaftskanton Die bisherigen Rechtsprechung, wonach das Grundeigentum dem Belegenheitskanton ohne Berücksichtigung von allfälligen Ausscheidungsverlusten zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten bleibt, ist weiter einzuschränken. Mit Blick auf das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und gestützt auf den unlängst höchstrichterlich festgelegten Grundsatz der grösstmöglichen Vermeidung von Ausscheidungsverlusten ist auch der Kanton mit einer Kapitalanlageliegenschaft verpflichtet, Betriebsverluste auf den Liegenschaftenertrag anzurechnen. Art. 127 Abs. 3 BV (BGer., 8.5.06, StE 2007, A 24.43.2 Nr. 2) TREX L’expert fiduciaire 2/2007 IMMATERIALGÜTERRECHT DROIT DE LA PROPRIÉTÉ IMMATÉRIELLE ■ Beweisanforderung bei Produktehaftpflicht: Kein strikter Beweis für Fehler verlangt Das Bundesgericht hat ein konsumentenfreundliches Urteil zu den Beweisanforderungen bei der Produktehaftpflicht gefällt. Geschädigte Personen müssen nicht die Ursache der Fehlerhaftigkeit eines Produkts nachweisen. Verlangt ist lediglich der Beweis nach dem Massstab der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit», dass das Gerät korrekt und den Sicherheitsinstruktionen gemäss verwendet wurde. Das Bundesgericht hat die Berufung einer Genferin gutgeheissen, die den Glaskrug ihrer Filterkaffeemaschine auf der Anrichte der Küche abgestellt hatte. Das mit heissem Kaffee gefüllte Gefäss zerbarst. Sie wurde dabei an der linken Hand schwer verletzt. Das Genfer Kantonsgericht wies ihre Klage aus Produktehaftpflicht über 720 000 Franken gegen den Importeur jedoch ab, da sie den Beweis für eine Fehlerhaftigkeit des Geräts nicht erbracht habe. Eine Expertise zu einem eventuellen Fabrikationsfehler sei nicht möglich, da die Reste des Kruges nicht mehr vorhanden seien. Der Nachweis eines Konstruktionsfehlers sei ebenfalls nicht realisierbar, da im Verfahren kein vergleichbarer Kaffeebehälter eingebracht worden sei. Allein die Tatsache, dass der Krug zerborsten sei, genüge für den Nachweis eines Produktefehlers nicht. Mit dieser Auffassung ist die Vorinstanz gemäss Bundesgericht von einem Fehlerbegriff ausgegangen, der nicht demjenigen von Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht entspricht. Laut dem einstimmig gefällten Entscheid der I. Zivilabteilung hat die geschädigte Person nicht die Ursache der Fehlerhaftigkeit des Produkts zu beweisen, sondern einzig, dass das Produkt nicht den Grad an Sicherheit aufweist, wie er vom durchschnittlichen Konsumenten nach den Umständen erwartet werden darf. Im konkreten Fall stelle sich die Frage, ob die Frau den Kaffeekrug korrekt verwendet und insbesondere die Sicherheitsinstruktionen des Herstellers beachtet habe. Diese dürften indes keine unzulässige Einschränkung seiner Verantwortlichkeit darstellen. Bei der Neubeurteilung durch die Genfer Justiz sei es nun an der Geschädigten, die Umstände des Vorfalls aufzuzeigen. Dabei sei zu beachten, dass der Konsument bei Unfällen im Umgang mit einem Produkt als Beweis oftmals nur seine eigenen Erklärungen zum Geschehen vorbringen könne. Unter diesen Umständen sei es vernünftigerweise nicht möglich, einen strikten Beweis zum Hergang zu verlangen. Der Richter habe die Angaben des Opfers deshalb unter dem Blickwinkel der «überwiegenden Wahrscheinlichkeit» zu würdigen. Der Hersteller könne sodann den Gegenbeweis antreten und aufzuzeigen versuchen, dass die vom Opfer präsentierte Version nicht als die Glaubhafteste erscheine. Art. 4 BG über die Produktehaftpflicht (BGer., 19.12.2006 {4C.298/2006}, NZZ, 22.2.2007 (Nr. 44), S. 15, Jusletter 26. Februar 2007) VERWALTUNGSRECHT DROIT ADMINISTRATIF ■ Ein Augenschein genügt: Unzulässige Beschlagnahme des TV-Geräts eines Schwarzsehers Findet das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) bei der unangemeldeten Durchsuchung der Wohnung eines mutmasslichen Schwarzsehers ein betriebsbereites Fernsehgerät, genügt es, diesen Sachverhalt durch Protokoll aktenkundig zu machen. Eine förmliche Beschlagnahme des Geräts dagegen ist laut einem Urteil des Bundesstrafgerichts selbst dann unverhältnismässig, wenn der Fernseher auf Zusehen hin an Ort und Stelle belassen wird. Nicht zu beanstanden ist aus Sicht der Richter in Bellinzona, dass in solchen Fällen gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl unangemeldet die Wohnung des Verdächtigten durchsucht wird. Wird dabei ein ohne Konzession betriebenes Fernsehgerät vorgefunden, braucht dieses zur Beweissicherung indes nicht beschlagnahmt zu werden. Vielmehr genügt dafür ein blosser Augenschein, dessen Ergebnis durch Fotos oder Protokoll aktenkundig gemacht wird: «Eine über die Erstellung des Protokolls hinausgehende Art der Beweissicherung – in Form einer Beschlagnahme des Augenscheinobjekts – erscheint vorliegend nicht erforderlich.» Für die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht ersichtlich, weshalb der Fernseher, der nicht etwa im Hinblick auf eine allfällige Einziehung beschlagnahmt wurde, dem Bakom im weiteren Verlauf des Verfahrens weiterhin als Beweismittel zur Verfügung stehen müsste. Das gilt umso mehr, als der mutmassliche Schwarzseher im beurteilten Fall das Protokoll in keiner Weise beanstandete. Das Urteil des Bundesstrafgerichts ist laut Angaben von dessen Generalsekretariat nicht ans Bundesgericht in Lausanne weitergezogen und damit rechtskräftig geworden. (Bundesstrafgericht, 4.10.06 {BV.2006.36}, NZZ, 23./24.12.2006 (Nr. 299), S. 16, Jusletter 8.1.2007) 115 praxis _ pratique ■ Vertretung einer Partei im Streitfall bei vorgängigem Beratungs- oder Mediationsmandat für beide Parteien Aus den Erwägungen 2. Der beanzeigten Anwältin wird vorgeworfen, sie habe die Berufsregeln von Art. 12 lit. c BGFA verletzt, indem sie S. S. in einem Eheschutzverfahren gegen Y. S. vertreten habe, nachdem sie vorgängig für beide Parteien eine Trennungsvereinbarung ausgearbeitet habe. a) […] cc) Ein unzulässiger Parteiwechsel liegt schliesslich vor, wenn ein Anwalt in derselben Streitsache zuerst für die eine Partei, dann aber für den Prozessgegner tätig wird oder ein Mandat gegen seinen ehemaligen Klienten übernimmt. b) Im vorliegenden Fall ist der Parteiwechsel von besonderem Interesse. Unter diesem Titel wird die Frage diskutiert, ob ein Anwalt gegen einen ehemaligen Klienten ein Mandat übernehmen darf. Je enger der Zusammenhang des neuen Mandats mit dem abgeschlossen Auftrag ist, desto eher muss der Anwalt mit der Möglichkeit der Verwertung von Kenntnissen aus dem abgeschlossenen Mandat rechnen. c) Zweifellos ist es zulässig, gleichzeitig für beide scheidungs- oder trennungswillige Ehe- gatten tätig zu werden, falls beide dem Anwalt ein Beratungs- oder Mediationsmandat erteilen und er im Rahmen dieser Beratung oder Mediation gemeinsam mit den Ehegatten eine Konvention erarbeitet. Unzulässig ist es hingegen, im Auftrag beider Parteien eine Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung auszuarbeiten und im nachfolgenden Prozess eine der Parteien zu vertreten. In diesem Fall besteht die erhebliche Gefahr, dass einerseits der Anwalt Kenntnisse verwendet, die er aufgrund seines Berufsgeheimnisses erfahren hat, und dass andererseits die Gegenpartei das Gefühl hat, ihre Interessen seien ungenügend wahrgenommen worden. Die Folge eines gemeinsamen Beratungs- oder Mediationsmandates ist somit, dass der Anwalt bei einem späteren Streit nicht eine der Parteien gegen die andere im Prozess vertreten darf. Anderenfalls würde er einem seiner früheren Mandaten untreu. Um diese Problematik zu vermeiden, hat der Anwalt deshalb bereits bei Beginn der Beratung oder Mediation klarzustellen, dass er im Streitfalle keiner der Parteien als Vertreter zur Verfügung steht. Art. 12 lit. c BGFA ■ Erfolgshonorar Das patum de palmario als Unterfall des Erfolgshonorars setzt voraus, dass die Anwältin/der Anwalt in der Regel unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Anspruch auf ein kostendeckendes Honorar mit angemessenem Gewinnanteil haben soll. Mit einem Stundenhonorar von Fr. 200.–, welcher Ansatz dem Ansatz für amtliche Mandate (amtliche Verteidigung, unentgeltliche Geschädigtenvertretung) entspricht, ist in aller Regel ein angemessenes Grundhonorar gegeben. Art. 12 lit. e BGFA (Anwaltskommission Kt. AG, 30.5.05, ZBJV 2007, (Aufsichtskommission über die Anwältinnen und S. 65) Anwälte Kt. ZH, 2.3.06, SJZ 2006, S. 444) (Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Kt. ZH, 2.3.06 ZR 2006 Nr. 46) ■ «Pactum de palmario» Le «pactum de palmario» comme sous-catégorie du pactum de quota litis suppose que l’avocat(e) ait le droit, de manière générale et indépendamment de l’issue de la procédure, à un honoraire couvrant ses frais avec en outre une part de profit appropriée. Un honoraire horaire de CHF 200.–, qui correspond au taux minimal pour les mandats officiels, constitue en principe un honoraire de base adéquat. Art. 12 let. e LLCA Zulassungsprüfung – Berufsprüfung für Treuhänder Examen d’admission – examen professionnel d’agent fiduciaire AUSSCHREIBUNG DER PRÜFUNG 2007 PUBLICATION DE L’EXAMEN 2007 Die Trägerorganisation für die Berufsprüfung für Treuhänder führt im Jahr 2007 die Zulassungsprüfung zur Berufsprüfung für Treuhänder durch. L’organisation faîtière pour l’examen professionnel d’agent fiduciaire assume en 2007 l’organisation de l’examen d’admission à l’examen professionnel d’agent fiduciaire. 1. Prüfungsordnung: 1. Règlement: 2. Anmeldeschluss: 3. Prüfungsdatum: 4. Prüfungsgebühr: 5. Anmeldung: Für die Zulassungsprüfung im Jahr 2007 gilt die Prüfungsordnung 2005 14. Mai 2007 (Anmeldung ab 6. März 2007) 15. November 2007 Fr. 1800.– (Fr. 600.– je Prüfungsteil) Online im Internet unter www.examen.ch und einsenden an: 2. Délai d’inscription: 3. Date de l’examen: 4. Finance d’inscription: 5. Inscription: Trägerorganisation für die Berufsprüfung für Treuhänder, Postfach 1853, 8027 Zürich Le règlement 2005 est valable pour l’examen d’admission en 2007. 14 mai 2007 (inscription à partir du 6 mars 2007) 15 novembre 2007 CHF 1800.– (CHF 600.– par branche) Online, par Internet sous www.examen.ch et par écrit à: Organisation faîtière pour l’examen professionnel d’agent fiduciaire, Case postale 3072, 2001 Neuchâtel Prüfungsreglement und Wegleitung finden Sie im Internet, ebenfalls unter www.examen.ch. Le Règlement et le Guide de l’examen se trouvent sur notre site Internet www.examen.ch. Zürich, Januar 2007 Zurich, janvier 2007 Der Präsident der Prüfungskommission: Thomas Bienz Le président de la commission d’examen: Thomas Bienz 116 TREX Der Treuhandexperte 2/2007 praxis _ pratique Die Wohnungsmiete an Verwandte zu Sonderkonditionen Die Vermietung von Wohnungen an Verwandte oder Freunde zu einem Vorzugsmietzins ist immer wieder ein Thema in der Beratung. In einem Entscheid hat das Bundesgericht diesbezüglich Klarheit geschaffen1. Zu beurteilen war ein Fall einer Steuerpflichtigen im Kanton Zürich, welche ihr Einfamilienhaus ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn für einen jährlichen Mietzins von Fr. 18 960.– vermietet hatte. In ihrer Steuererklärung deklarierte die Steuerpflichtige diesen Mietzinsertrag anstelle des höheren Eigenmietwerts von Fr. 36 900.–. Der Steuerkommissär akzeptierte dies nicht, sondern rechnete die Differenz zwischen Mietzins und Eigenmietwert im Umfang von Fr. 14 352.– als Einkommen auf. Das Bundesgericht folgte demgegenüber dem Entscheid der Bundessteuerrekurskommission und entschied, dass lediglich der effektiv erzielte Mietertrag besteuert werden dürfe. Für eine Besteuerung der Differenz zwischen Eigenmietwert und vereinbartem Mietzins fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Begründung des Bundesgerichts Das Bundesgericht hält fest, dass die Steuerbehörden grundsätzlich auf die von den Steuerpflichtigen abgeschlossenen Verträge abzustellen haben. Sie dürften nur dann davon abweichen, wenn die Steuerpflichtigen ausschliesslich um der Steuerersparnis willen ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt hätten, d. h. wenn eine Steuerumgehung vorliege. Bei der Vermietung von Liegenschaften oder Wohnungen an Verwandte sei dies der Fall, wenn der vereinbarte Mietzins bloss gering sei oder gar symbolischen Charakter aufweise. Liege ein reiner Mietvertrag vor, sei der Mietzins erst dann als ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen einzustufen, wenn der vereinbarte Mietzins den Grenzwert für eine gemischte Schenkung (Kanton Zürich: weniger als 75% der Gegenleistung) klar unterschreite. Erst wenn der Mietzins weniger als die Hälfte des Eigenmietwerts betrage, sei zu vermuten, dass der Mietvertrag missbräuchlicherweise lediglich deshalb abgeschlossen worden sei, um Steuern zu sparen. Da im konkreten Fall der vereinbarte Mietzins 51,4% des Eigenmietwertes betrug und ein reiner Mietvertrag vorlag – die Steuerpflichtige hatte kein Mitbenutzungsrecht an der vermieteten Wohnung – blieb es bei der Besteuerung des tatsächlich vereinbarten Mietzinses. TREX L’expert fiduciaire 2/2007 Grundsätze Ein Steuerpflichtiger, welchem ein Grundstück aufgrund von Eigentum oder einem Nutzungsrecht wie Nutzniessung oder Wohnrecht zur Verfügung steht, hat den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern (sog. Eigennutzung). Die Eigennutzung kann auch durch seine Ehefrau, seine Kinder oder andere Personen, die unentgeltlich in seinem Haushalt wohnen, erfolgen. Eine vom Eigentümer zu versteuernde Eigennutzung liegt auch dann vor, wenn eine Wohnung einer Drittperson unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, ohne dass eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht vereinbart wird (Gebrauchsleihe). Zwar muss die Drittperson dabei keinen Mietwert versteuern, hingegen kann die unentgeltliche Nutzung als Schenkung besteuert werden. Dies kann je nach Verwandtschaftsgrad erhebliche Steuerfolgen nach sich ziehen. Anders präsentiert sich die Situation, wenn der Eigentümer die Liegenschaft einem Dritten unentgeltlich aufgrund einer Nutzniessung oder eines Wohnrechtes überlässt, welche im Grundbuch einzutragen ist; diesfalls hat der Eigentümer mangels Eigennutzung keinen Eigenmietwert zu versteuern, sondern der Nutzungsberechtigte ist dazu verpflichtet. Sobald eine Liegenschaft einem Dritten gegen Entgelt überlassen wird, hat der Eigentümer den erzielten Ertrag zu versteuern, sei es aufgrund eines Mietvertrages, einer Nutzniessung oder eines Wohnrechtes. Die steuerrechtliche Behandlung der Fragen rund um die verschiedenen Nutzungsarten des Grundstücks ist nicht nur für den Laien schwierig zu durchschauen. Zu denken ist insbesondere auch an die Steuerfolgen bei der Einräumung einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzniessung oder eines Wohnrechtes. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass jeder Kanton eine eigene Praxis kennt und die wenig konsistente Rechtsprechung des Bundesgerichtes umstritten ist. Der vorliegende Entscheid zur Verwandtenmiete betrifft die Direkte Bundessteuer, er gilt jedoch auch für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich. Fazit Wer jemandem ein Haus oder eine Wohnung zu günstigen Konditionen überlassen will, hat zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Dies gilt insbesondere bei der Nutzniessung und beim Wohnrecht, da zahlreiche Varianten offen stehen, bei welchen auf die Wünsche und den finanziellen Spielraum der Beteiligten Rück- ➜ Réaction d’un lecteur Nous avons pris connaissance avec intérêt de l’article publié dans TREX no 6/06, signé de M. Martin Byland, avocat à Zurich, sous le titre «L’administration en tant que prestataire de service – entre vœux et réalités». Les souhaits de l’administration fédérale des contributions de promouvoir un véritable «partenariat» avec les conseillers fiscaux et les contribuables mériteraient, pour en accroître la visibilité, d’être repris à leur compte par les autorités cantonales correspondantes (d'autant que ce sont elles qui sont chargées de procéder aux taxations de l'impôt fédéral direct). Nous référant à l’encadré par lequel vous sollicitez la coopération de vos lecteurs, nous vous communiquons ci-après un exemple, typique et récemment vécu, de fonctionnement surprenant des relations avec une autorité fiscale cantonale. Une cliente nous a confié l’établissement de la déclaration de succession et de la déclaration fiscale ordinaire de son frère décédé. Plusieurs informations fondamentales n’ayant pas été retrouvées dans les documents laissés par le défunt, nous avons demandé aux autorités fiscales de nous remettre une copie de la dernière déclaration d’impôt déposée par celui-ci. Même appuyée par une procuration et une copie du certificat d’hérédité, notre demande est refusée, après plusieurs rappels, … officiellement dans l’attente de l’établissement de l’inventaire de succession qu’il s’agit justement de préparer! Selon une déclaration orale d’un fonctionnaire en charge du dossier, cette prise de position serait motivée notamment par le soucis de faire apparaître des biens qui auraient pu précédemment être cachés (sans qu’un quelconque indice ne puisse d’ailleurs le laisser supposer). Le résultat de cette décision est une situation de blocage kafkaïenne, impliquant notamment des retards, des complications inutiles et des frais. En l’occurrence, on est bien loin de la notion de «partenariat» développée par l’administration fédérale et de l’idée exposée dans l’article de M. Byland selon laquelle «les taxateurs doivent (…) abandonner l’idée encore très répandue que les contribuables cherchent a priori à les tromper». Nous vous remercions de l’intérêt que vous voudrez bien porter à notre témoignage. ■ (Société Fiduciaire Vigilis SA, allée du Quartz 13, 2300 La Chaux-de-Fonds, 7.2.07) 117 praxis _ pratique sicht genommen werden kann (z. B. im Rahmen eines Erbvorbezuges). Wer eine weniger umfassende und einfacher zu widerrufende Lösung sucht, hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten: 1. Wird die Wohnung «gratis» überlassen, hat der Eigentümer weiterhin den Eigenmietwert zu versteuern; für die geschenkte Miete wird bei der begünstigten Person eine Schenkungssteuer erhoben. 2. Als Alternative kann ein ortsüblicher Mietvertrag abgeschlossen werden (mit allen mietrechtlichen Folgen). Der Eigentümer muss in diesem Fall nur den effektiv erzielten Mietzins versteuern. Voraussetzung ist dabei, dass sich der Mietzins auf mehr als die Hälfte des Eigenmietwertes beläuft, ein Mitbenutzungsrecht des Eigentümers ausgeschlossen ist und auch sonst keine zusätzlichen vertraglichen Vereinbarungen vorliegen (z. B. Gegenleistungen aus Arbeitsrecht oder in Form von Pflegeleistungen usw.). ■ (Martin Byland, lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich) 1 BGer., 28.1.05, 2A.535/2003 La location d’appartement à des parents à prix de faveur Le remise en location d’appartements à des membres de la parenté ou à des amis moyennant paiement d’un loyer de faveur est régulièrement thématisée dans le cadre de la fourniture de conseils. Un arrêt rendu par le Tribunal fédéral a créé de la clarté à cet égard1. Il s’agissait d’apprécier le cas d’une contribuable dans le canton de Zurich qui avait remis en location sa maison familiale à sa fille et à son gendre pour un loyer annuel de Fr. 18 960.–. Dans sa déclaration d’impôt, la contribuable a déclaré ce rendement de loyer en lieu et place de la valeur locative, plus élevée, de Fr. 36 900.–, ce que le commissaire aux impôts n’a pas accepté. Celui-ci a porté en compte la différence entre le loyer et la valeur locative, dans l’étendue de Fr. 14 352.–, au titre d’un revenu. Le Tribunal fédéral a cependant suivi la décision rendue par la Commission fédérale de recours en matière de contributions et statué que seul le rendement des loyers effectivement réalisé pouvait être imposé, une base légale pour une imposition de la différence entre la valeur locative et le loyer convenu faisant défaut. Les motifs du Tribunal fédéral Le Tribunal fédéral relève que les autorités fiscales doivent se fonder, par principe, sur les contrats conclus par les contribuables. Elles ne peuvent s’en écarter que si les contribuables ont choisi un procédé inhabituel aux fins exclusives d’économiser des impôts, c’est-à-dire lorsqu’il se présente une élusion fiscale. Tel est le cas, lors de la remise en location de biens-fonds ou d’appartements à des parents, lorsque le loyer convenu n’est que modique, voire de nature symbolique. S’il se présente un pur contrat de bail, le loyer ne doit être jugé 118 inhabituel et complètement inapproprié à la réalité économique que si le loyer convenu est nettement inférieur à la valeur limite pour une donation mixte (canton de Zurich: moins de 75% de la contre-prestation). C’est uniquement lorsque le loyer est inférieur à la moitié de la valeur locative qu’il convient de présumer que le contrat de bail n’a été conclu, abusivement, que dans le but d’économiser des impôts. Vu que dans le cas concret le loyer convenu s’élevait à 51,4% de la valeur locative et qu’il se présentait un pur contrat de bail – la contribuable ne détenait aucun droit d’utilisation conjointe de l’appartement remis en location – c’est le loyer effectivement convenu qui a été imposé. Principes Un contribuable disposant d’un immeuble fondé sur un droit de propriété ou un droit de jouissance, tel qu’un usufruit ou un droit d’habitation, doit se laisser imposer la valeur locative au titre d’un revenu (jouissance propre). La jouissance propre peut aussi avoir lieu par son épouse, ses enfants ou d’autres personnes qui vivent gratuitement dans son ménage. Il se présente également une jouissance propre pour laquelle le propriétaire doit payer l’impôt lorsqu’un appartement est mis gratuitement à la disposition d’un tiers sans qu’un usufruit ou un droit d’habitation soit convenu (prêt à usage). Le tiers ne doit certes acquitter aucun impôt sur la valeur locative; par contre, la jouissance à titre gratuit peut être imposée en tant que donation, ce qui est susceptible d’entraîner, selon le degré de parenté, des conséquences notables au plan fiscal. La situation se présente différemment si le propriétaire remet le bien-fonds gratuitement à un tiers sur la base d’un usufruit ou d’un droit d’habitation à inscrire au registre foncier; dans ce cas, à défaut de jouissance propre, le propriétaire ne doit pas acquitter d’impôt sur la valeur locative, alors que le bénéficiaire du droit de jouissance y est obligé. Dès qu’un bien-fonds est remis à un tiers à titre onéreux, le propriétaire doit se laisser imposer le rendement réalisé, que ce soit sur la base d’un contrat de bail, d’un usufruit ou d’un droit d’habitation. Le laïc n’est pas seul à éprouver des difficultés à percevoir le traitement fiscal des questions relatives aux divers modes de jouissance de l’immeuble. En effet, il faut aussi penser aux conséquences, en termes d’impôts, lors de l’octroi d’un droit d’habitation ou d’un usufruit à titre onéreux ou gratuit. Il n’est dès lors pas étonnant que chaque canton connaisse une pratique propre et que la jurisprudence du Tribunal fédéral, peu consistante, soit contestée. La présente décision sur la remise en location à des parents touche non seulement l’impôt fédéral direct, mais aussi les impôts cantonaux et communaux du canton de Zurich. Conclusion Celui ou celle qui veut remettre à autrui une maison ou un appartement à des conditions avantageuses, dispose de nombreuses possibilités d’aménagement. Il en va ainsi notamment de l’usufruit et du droit d’habitation, car il existe un grand nombre de variantes permettant de tenir compte des souhaits et de la marge de manœuvre financière des intéressés (par exemple, dans le cadre d’un avancement d’hoirie). Celui ou celle qui recherche une solution moins étendue et plus simple à révoquer, dispose en principe de deux possibilités: 1. Si l’appartement est remis «gratuitement», le propriétaire continue à payer l’impôt sur la valeur locative. Un impôt sur les donations est perçu auprès du bénéficiaire pour le loyer reçu en donation. 2. A titre d’alternative, il est possible de conclure un contrat de bail conforme aux usages locaux (avec toutes les conséquences au plan du droit du bail). Dans ce cas, le propriétaire ne doit se laisser imposer que le loyer effectivement réalisé. La condition en est que le loyer s’élève à plus de la moitié de la valeur locative, qu’un droit de jouissance conjointe du propriétaire soit exclu et qu’il ne se présente aucune autre stipulation contractuelle additionnelle (par exemple, contre-prestations découlant du droit du travail ou sous forme de prestations de soins, etc.). ■ (Martin Byland, lic. en droit, avocat, TBO Treuhand AG, Zurich) 1 TF., 28.1.05, 2A.535/2003 TREX Der Treuhandexperte 2/2007 TREX L’ E X T FI D UCI AIR E – DER TRE UHA NDE XPE RTE TREX L’ E X TREX 1/06 PER T FI D UCI AIR E – DER TRE UHA USF L’ E X NDE XPE PER T FI D UCI AIR E – DER TRE UHA NDE XPE RTE RTE 3/06 2 / 06 STV USF STV Angebot für das Einbinden des TREX – Der Treuhandexperte 2006 PER STV USF Wir offerieren Ihnen eine formschöne, handliche und widerstandsfähige Einbanddecke für die Ausgaben 2006 des TREX inklusive Sachwortregister in folgenden Varianten: • Einbinden der Hefte «TREX – Der Treuhandexperte» Nr. 1/2006 bis Nr. 6/2006 inklusive des Sachwortregisters durch die Buchbinderei B. Pertusini zum Preis von CHF 72.– zuzüglich Versandspesen und MWST. Das Sachwortregister wird von der Buchbinderei gratis beigefügt und mit eingebunden. Die Hefte senden Sie bitte bis Ende Mai 2007 direkt an: B. Pertusini, Buchbinderei, Mühlebachstrasse 17, 8008 Zürich, Telefon 044 251 70 30, Fax 044 252 70 30. • Lieferung der Einbanddecke (ohne Einbinden) sowie des Sachwortregisters zum Preis von CHF 34.– zuzüglich Versandspesen und MWST. • Nachlieferung der fehlenden Hefte der Ausgaben 2006 zum Preis von CHF 26.– pro Heft zuzüglich Versandspesen und MWST. • Sachwortregister können gratis übers Internet www.trex.ch oder telefonisch bei der Redaktion (Telefon 044 461 57 70) bezogen werden. Bestellungen mit dem unten stehenden Bestellformular (beim Einbinden zusammen mit den Heften) direkt an die Buchbinderei B. Pertusini. Die Auslieferung erfolgt im Juni 2007. Offre de reliure du TREX – l’expert fiduciaire 2006 Nous vous proposons une reliure de couverture maniable, esthétique et robuste pour les éditions 2006 du TREX – l’expert fiduciaire y compris un répertoire des mots clés, dans les variantes suivantes: • reliure des magazines 1/2006 à 6/2006 du TREX – l’expert fiduciaire y compris un répertoire des mots clés par le relieur B. Pertusini au prix de CHF 72.–, frais de port et TVA en sus. Le répertoire des mots clés sera ajouté et relié gratuitement par le relieur. Veuillez envoyer vos magazines directement jusqu’à fin mai 2007 à: B. Pertusini, Buchbinderei, Mühlebachstrasse 17, 8008 Zurich, tél. 044 251 70 30, fax 044 252 70 30. • Livraison de la couverture de reliure (sans reliure) avec le répertoire des mots clés au prix de CHF 34.–, frais de port et TVA en sus. • Commande ultérieure des éditions 2006 manquantes au prix de CHF 26.– par numéro, frais de port et TVA en sus. • Le répertoire des mots clés peut être obtenu gratuitement sur le site internet www.trex.ch ou par téléphone auprès de la rédaction (tél. 044 461 57 70). Veuillez passer votre commande au moyen du talon de commande (si vous désirez la reliure, directement avec les numéros) directement auprès du relieur B. Pertusini. La livraison aura lieu dans le courant du mois de juin 2007. Bestellung / Commande Fax 044 252 70 30 야 TREX L’ E X P ERT F IDUC IAIRE – DER TREU HAND EXPE RTE TREX L’ E X P _____ (Anzahl/ exempl.) Einbinden des TREX – Der Treuhandexperte 2006 à CHF 72.– Reliure des numéros du TREX – l’Expert Fiduciaire 2006 à CHF 72.– Die Hefte stelle ich direkt der Buchbinderei B. Pertusini, Zürich, zu. Veuillez envoyer les numéros directement au relieur B. Pertusini, Zurich. Einbanddecke inklusive Sachwortregister zu CHF 34.– Couverture de reliure, répertoire des mots clés inclus à CHF 34.– ERT F IDUC IAIRE – DER TREU HAND EXPE IAIRE – DER TREU HAND RTE EXPE RTE 5/06 6/06 STV USF _____ (Anzahl/ exempl.) 4/06 L’ E X P STV USF Ich bestelle / Je commande: ERT F IDUC TREX STV USF (alle Preise zuzüglich Versandspesen und MWST / tous le prix s’entendent hors frais de port et TVA) Nachlieferung Ausgaben «TREX – Der Treuhandexperte» 2006 à CHF 26.– Livraison ultérieure des numéros du TREX – l’Experte Fiduciaire 2006 à CHF 26.– (Anzahl / exempl.) 1/2006 _______ 2/2006 _______ 3/2006 _______ 4/2006 _______ Name / Nom Firma / Entreprise Strasse-Nr. / Rue-No. PLZ, Ort / NPA-Localité Datum / Date Unterschrift / Signature TREX L’expert fiduciaire 2/2007 5/2006 _______ 6/2006 _______ 119