Lohnregulativ

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Lohnregulativ
Lohnregulativ und Spesenreglement 2012 gemäss Artikel 4.1 der Ergänzenden Bestimmungen
zwischen der ASTAG Sektion Kanton Zürich und Les Routiers Suisses Sektion Zürich, Sektion Zürich
Oberland und Sektion Schaffhausen/Nordostschweiz
1. Die minimalen Bruttolöhne sind ab 01. Januar 2012 wie folgt festgelegt:
Chauffeur
Kat.
Kat.
Kat.
Kat.
Kat.
B
B/E
C
C/E
D
Bis 21 Jahre
1. Berufsjahr
2.-3. Berufsjahr
Ab 4. Berufsjahr
3750.00
3850.00
4050.00
4150.00
3850.00
3950.00
4250.00
4350.00
4350.00
4000.00
4100.00
4450.00
4550.00
4550.00
4050.00
4150.00
4550.00
4650.00
4650.00
Bis 21 Jahre
1. Berufsjahr
2.-3. Berufsjahr
Ab 4. Berufsjahr
3750.00
3950.00
3950.00
4050.00
3850.00
4050.00
4050.00
4250.00
4000.00
4200.00
4200.00
4450.00
4050.00
4250.00
4250.00
4550.00
Bis 21 Jahre
1. Berufsjahr
2.-3. Berufsjahr
Ab 4. Berufsjahr
3550.00
3650.00
3650.00
3850.00
3800.00
4000.00
3850.00
4050.00
Möbeltransport
Möbelträger
Möbelpacker
Möbellagerist
Umzugsleiter
Lager
Lagerist
Staplerfahrer
Die Entschädigung der Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gem. Art. 13.8 und 13.9
kann mit einer Pauschale von mind. Fr. 150.00 abgegolten werden sofern dies auch im
Einzelarbeitsvertrag vermerkt ist.
Spezialfunktionen
Mechaniker
Hilfstransportleiter
Schwertransport
Chauffeur
Schwertransporte
Kehrichtbelader
Bis 21 Jahre
1. Berufsjahr
2.-3. Berufsjahr
Ab 4. Berufsjahr
4050.00
4050.00
4250.00
4250.00
4450.00
4450.00
4550.00
4550.00
4150.00
4350.00
4550.00
4650.00
3750.00
3850.00
4000.00
4050.00
Milchtransporte
Die Entschädigung der Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gem. Art. 13.8 und 13.9
kann mit einer Pauschale von mind. Fr. 300.00 abgegolten werden sofern dies auch im
Einzelarbeitsvertrag vermerkt ist.
Lohnregulativ und Spesenreglement 2012 gemäss Artikel 4.1 der Ergänzenden Bestimmungen
zwischen der ASTAG Sektion Kanton Zürich und Les Routiers Suisses Sektion Zürich, Sektion Zürich
Oberland und Sektion Schaffhausen/Nordostschweiz
Viehtransporte
Die Entschädigung der Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gem. Art. 13.8 und 13.9
kann mit einer Pauschale von mind. Fr. 200.00 abgegolten werden sofern dies auch im
Einzelarbeitsvertrag vermerkt ist.
Lebensmitteltransporte
Die Entschädigung der Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gem. Art. 13.8 und 13.9
kann mit einer Pauschale von mind. Fr. 200.00 abgegolten werden sofern dies auch im
Einzelarbeitsvertrag vermerkt ist.
Lehrlinge
Die Entschädigung für Lehrlinge beträgt im ersten Lehrjahr Fr. 650.00, im zweiten
Lehrjahr Fr. 900.00 und im dritten Lehrjahr Fr. 1’200.-.
2. Spesen
Werden im Dienste des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer Ausgaben für Essen und
Unterkunft verursacht, so hat jeder Arbeitnehmer, soweit die Ausgabe nicht durch
eigenes Verschulden entstanden ist, Anrecht auf folgende Spesenvergütung:
Übernachtung auswärts
Abendessen
Mittagessen
Frühstück
24.00
17.00
17.00
6.00
Bei lokalen Transporten hat ein Arbeitnehmer nur dann Anrecht auf Spesenvergütung
nach vorangehenden Absatz wenn die Ausgaben auf Anordnung der Geschäftsleitung
entstanden sind.
Die Spesen sind dem Arbeitgeber ohne besondere Aufforderung nach Rückkehr der Fahrt,
spätestens jedoch am Ende der laufenden Zahltagsperiode schriftlich zu melden. Dem
Arbeitgeber steht das Recht zu, den Nachweis der Spesenausgabe vom Arbeitnehmer zu
verlangen.
Die Spesen werden dem Arbeitnehmer innert Monatsfrist vergütet.
Mit dem Index Stand September 2011 (Basis: LIK Mai 2000 = 100) ist die laufende
Teuerung vollumfänglich ausgeglichen.
Lohnregulativ und Spesenreglement 2012 gemäss Artikel 4.1 der Ergänzenden Bestimmungen
zwischen der ASTAG Sektion Kanton Zürich und Les Routiers Suisses Sektion Zürich, Sektion Zürich
Oberland und Sektion Schaffhausen/Nordostschweiz
sig. Urs Christen
Präsident ASTAG Sektion Kanton Zürich
sig. Josef Banz
Präsident Les Routiers Suisses
Sektion Zürich
sig. Carmen Auer
Präsidentin Les Routiers Suisses
Sektion Zürich Oberland
sig. Kurt Möckli
Präsident Les Routiers Suisses
Sektion Schaffhausen/Nordostschweiz