Lohnregulativ
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Lohnregulativ
Lohnregulativ und Spesenreglement 2012 gemäss Artikel 4.1 der Ergänzenden Bestimmungen zwischen der ASTAG Sektion Kanton Zürich und Les Routiers Suisses Sektion Zürich, Sektion Zürich Oberland und Sektion Schaffhausen/Nordostschweiz 1. Die minimalen Bruttolöhne sind ab 01. Januar 2012 wie folgt festgelegt: Chauffeur Kat. Kat. Kat. Kat. Kat. B B/E C C/E D Bis 21 Jahre 1. Berufsjahr 2.-3. Berufsjahr Ab 4. Berufsjahr 3750.00 3850.00 4050.00 4150.00 3850.00 3950.00 4250.00 4350.00 4350.00 4000.00 4100.00 4450.00 4550.00 4550.00 4050.00 4150.00 4550.00 4650.00 4650.00 Bis 21 Jahre 1. Berufsjahr 2.-3. Berufsjahr Ab 4. Berufsjahr 3750.00 3950.00 3950.00 4050.00 3850.00 4050.00 4050.00 4250.00 4000.00 4200.00 4200.00 4450.00 4050.00 4250.00 4250.00 4550.00 Bis 21 Jahre 1. Berufsjahr 2.-3. Berufsjahr Ab 4. Berufsjahr 3550.00 3650.00 3650.00 3850.00 3800.00 4000.00 3850.00 4050.00 Möbeltransport Möbelträger Möbelpacker Möbellagerist Umzugsleiter Lager Lagerist Staplerfahrer Die Entschädigung der Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gem. Art. 13.8 und 13.9 kann mit einer Pauschale von mind. Fr. 150.00 abgegolten werden sofern dies auch im Einzelarbeitsvertrag vermerkt ist. Spezialfunktionen Mechaniker Hilfstransportleiter Schwertransport Chauffeur Schwertransporte Kehrichtbelader Bis 21 Jahre 1. Berufsjahr 2.-3. Berufsjahr Ab 4. Berufsjahr 4050.00 4050.00 4250.00 4250.00 4450.00 4450.00 4550.00 4550.00 4150.00 4350.00 4550.00 4650.00 3750.00 3850.00 4000.00 4050.00 Milchtransporte Die Entschädigung der Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gem. Art. 13.8 und 13.9 kann mit einer Pauschale von mind. Fr. 300.00 abgegolten werden sofern dies auch im Einzelarbeitsvertrag vermerkt ist. Lohnregulativ und Spesenreglement 2012 gemäss Artikel 4.1 der Ergänzenden Bestimmungen zwischen der ASTAG Sektion Kanton Zürich und Les Routiers Suisses Sektion Zürich, Sektion Zürich Oberland und Sektion Schaffhausen/Nordostschweiz Viehtransporte Die Entschädigung der Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gem. Art. 13.8 und 13.9 kann mit einer Pauschale von mind. Fr. 200.00 abgegolten werden sofern dies auch im Einzelarbeitsvertrag vermerkt ist. Lebensmitteltransporte Die Entschädigung der Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gem. Art. 13.8 und 13.9 kann mit einer Pauschale von mind. Fr. 200.00 abgegolten werden sofern dies auch im Einzelarbeitsvertrag vermerkt ist. Lehrlinge Die Entschädigung für Lehrlinge beträgt im ersten Lehrjahr Fr. 650.00, im zweiten Lehrjahr Fr. 900.00 und im dritten Lehrjahr Fr. 1’200.-. 2. Spesen Werden im Dienste des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer Ausgaben für Essen und Unterkunft verursacht, so hat jeder Arbeitnehmer, soweit die Ausgabe nicht durch eigenes Verschulden entstanden ist, Anrecht auf folgende Spesenvergütung: Übernachtung auswärts Abendessen Mittagessen Frühstück 24.00 17.00 17.00 6.00 Bei lokalen Transporten hat ein Arbeitnehmer nur dann Anrecht auf Spesenvergütung nach vorangehenden Absatz wenn die Ausgaben auf Anordnung der Geschäftsleitung entstanden sind. Die Spesen sind dem Arbeitgeber ohne besondere Aufforderung nach Rückkehr der Fahrt, spätestens jedoch am Ende der laufenden Zahltagsperiode schriftlich zu melden. Dem Arbeitgeber steht das Recht zu, den Nachweis der Spesenausgabe vom Arbeitnehmer zu verlangen. Die Spesen werden dem Arbeitnehmer innert Monatsfrist vergütet. Mit dem Index Stand September 2011 (Basis: LIK Mai 2000 = 100) ist die laufende Teuerung vollumfänglich ausgeglichen. Lohnregulativ und Spesenreglement 2012 gemäss Artikel 4.1 der Ergänzenden Bestimmungen zwischen der ASTAG Sektion Kanton Zürich und Les Routiers Suisses Sektion Zürich, Sektion Zürich Oberland und Sektion Schaffhausen/Nordostschweiz sig. Urs Christen Präsident ASTAG Sektion Kanton Zürich sig. Josef Banz Präsident Les Routiers Suisses Sektion Zürich sig. Carmen Auer Präsidentin Les Routiers Suisses Sektion Zürich Oberland sig. Kurt Möckli Präsident Les Routiers Suisses Sektion Schaffhausen/Nordostschweiz