weitere Informationen - Die Health-Claims

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L 37/16
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
10.2.2010
VERORDNUNG (EU) Nr. 116/2010 DER KOMMISSION
vom 9. Februar 2010
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in
Bezug auf die Liste nährwertbezogener Angaben
(Text von Bedeutung für den EWR)
in die Liste im Anhang der Verordnung (EG)
Nr. 1924/2006 aufgenommen, wie sie vom Europäischen
Parlament und vom Rat verabschiedet wurde, da ihre
Verwendungsbedingungen noch nicht genau festgelegt
werden konnten.
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäi­
schen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über
nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmit­
tel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
legt fest, dass nährwertbezogene Angaben über Lebens­
mittel nur verwendet werden dürfen, wenn sie im An­
hang der Verordnung aufgeführt sind, in dem auch die
Verwendungsbedingungen festgelegt werden.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht ferner vor,
dass Änderungen an diesem Anhang gegebenenfalls
nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebens­
mittelsicherheit (EFSA) — nachstehend „die Behörde“ —
angenommen werden.
(3)
Vor dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bat
die Kommission um Stellungnahme der Behörde zu nähr­
wertbezogenen Angaben und ihren Verwendungsbedin­
gungen bezüglich Omega-3-Fettsäuren, einfach ungesät­
tigten Fettsäuren, mehrfach ungesättigten Fettsäuren und
ungesättigten Fettsäuren.
(4)
In ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2005 (2) kommt die
Behörde zu dem Schluss, dass Omega-3-Fettsäuren, ein­
fach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fett­
säuren und ungesättigte Fettsäuren bei der Ernährung
eine wichtige Rolle spielen. Einige ungesättigte Fettsäuren
wie die Omega-3-Fettsäuren werden zuweilen in Mengen
eingenommen, die unter den empfohlenen Mengen lie­
gen. Daher sind nährwertbezogene Angaben, die Lebens­
mittel identifizieren, die Quelle dieser Nährstoffe oder
reich an diesen Nährstoffen sind, für Verbraucher eine
mögliche Hilfe, gesündere Entscheidungen zu treffen.
Diese nährwertbezogenen Angaben wurden jedoch nicht
(1) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.
(2) EFSA Journal (2005) 253, S. 1-29.
(5)
Diese Verwendungsbedingungen sind nunmehr klar­
gestellt, wobei auch die Stellungnahme der Behörde zur
Kennzeichnung des empfohlenen Tagesbedarfs für
Omega-3- und Omega-6-Fettsäuren vom 30. Juni
2009 (3) berücksichtigt wurde; daher empfiehlt es sich,
entsprechenden Angaben in die Liste aufzunehmen.
(6)
Bezüglich der Angaben „Quelle von Omega-3-Fettsäuren“
und „mit einem hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren“
sollte bei den Verwendungsbedingungen zwischen den
beiden Arten von Omega-3-Fettsäuren unterschieden
werden, die physiologisch unterschiedlich wirken und
für die unterschiedliche Verzehrmengen empfohlen wer­
den. Außerdem sollte in den Verwendungsbedingungen
ein Mindestgehalt pro 100 Gramm und 100 kcal fest­
gelegt werden, damit sichergestellt ist, dass nur Lebens­
mittel diese Bezeichnung tragen, die bei entsprechender
Verzehrmenge einen erheblichen Anteil von Omega-3Fettsäuren bereitstellen.
(7)
Bezüglich der Angaben „mit einem hohem Gehalt an
einfach ungesättigten Fettsäuren“, „mit einem hohem Ge­
halt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren“ und „mit ei­
nem hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren“ sollte in
den Verwendungsbedingungen ein Mindestgehalt an un­
gesättigten Fettsäuren in den Lebensmitteln festgelegt und
dadurch sichergestellt werden, dass die angegebene
Menge bei entsprechender Verzehrmenge stets einen er­
heblichen Teil der Menge ausmacht, die durch eine aus­
gewogene Ernährung erreicht werden kann.
(8)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maß­
nahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen
Ausschusses
für
die
Lebensmittelkette
und
Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird gemäß
dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
(3) EFSA Journal (2009) 1176, S. 1-11.
10.2.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied­
staat.
Brüssel, den 9. Februar 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
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Amtsblatt der Europäischen Union
ANHANG
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird folgender Text angefügt:
„QUELLE VON OMEGA-3-FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Quelle von Omega-3-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Ver­
braucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 0,3 g Alpha-Lino­
lensäure pro 100 g und pro 100 kcal oder zusammengenommen mindestens 40 mg Eicosapentaensäure und Do­
cosahexaenoidsäure pro 100 g und pro 100 kcal enthält.
MIT EINEM HOHEN GEHALT AN OMEGA-3-FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den
Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 0,6 g AlphaLinolensäure pro 100 g und pro 100 kcal oder zusammengenommen mindestens 80 mg Eicosapentaensäure und
Docosahexaenoidsäure pro 100 g und pro 100 kcal enthält.
MIT EINEM HOHEN GEHALT AN EINFACH UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe,
die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 45 % der im
Produkt enthaltenen Fettsäuren aus einfach ungesättigten Fettsäuren stammen und sofern die einfach ungesättigten
Fettsäuren über 20 % der Energie des Produktes liefern.
MIT EINEM HOHEN GEHALT AN MEHRFACH UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe,
die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 45 % der im
Produkt enthaltenen Fettsäuren aus mehrfach ungesättigten Fettsäuren stammen und sofern die mehrfach ungesät­
tigten Fettsäuren über 20 % der Energie des Produktes liefern.
MIT EINEM HOHEN GEHALT AN UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN
Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für
den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 70 % der Fettsäuren im
Produkt aus ungesättigten Fettsäuren stammen und sofern die ungesättigten Fettsäuren über 20 % der Energie des
Produktes liefern.“
10.2.2010

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