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L 37/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union 10.2.2010 VERORDNUNG (EU) Nr. 116/2010 DER KOMMISSION vom 9. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste nährwertbezogener Angaben (Text von Bedeutung für den EWR) in die Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen, wie sie vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet wurde, da ihre Verwendungsbedingungen noch nicht genau festgelegt werden konnten. DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäi schen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmit tel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 legt fest, dass nährwertbezogene Angaben über Lebens mittel nur verwendet werden dürfen, wenn sie im An hang der Verordnung aufgeführt sind, in dem auch die Verwendungsbedingungen festgelegt werden. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht ferner vor, dass Änderungen an diesem Anhang gegebenenfalls nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebens mittelsicherheit (EFSA) — nachstehend „die Behörde“ — angenommen werden. (3) Vor dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bat die Kommission um Stellungnahme der Behörde zu nähr wertbezogenen Angaben und ihren Verwendungsbedin gungen bezüglich Omega-3-Fettsäuren, einfach ungesät tigten Fettsäuren, mehrfach ungesättigten Fettsäuren und ungesättigten Fettsäuren. (4) In ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2005 (2) kommt die Behörde zu dem Schluss, dass Omega-3-Fettsäuren, ein fach ungesättigte Fettsäuren, mehrfach ungesättigte Fett säuren und ungesättigte Fettsäuren bei der Ernährung eine wichtige Rolle spielen. Einige ungesättigte Fettsäuren wie die Omega-3-Fettsäuren werden zuweilen in Mengen eingenommen, die unter den empfohlenen Mengen lie gen. Daher sind nährwertbezogene Angaben, die Lebens mittel identifizieren, die Quelle dieser Nährstoffe oder reich an diesen Nährstoffen sind, für Verbraucher eine mögliche Hilfe, gesündere Entscheidungen zu treffen. Diese nährwertbezogenen Angaben wurden jedoch nicht (1) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9. (2) EFSA Journal (2005) 253, S. 1-29. (5) Diese Verwendungsbedingungen sind nunmehr klar gestellt, wobei auch die Stellungnahme der Behörde zur Kennzeichnung des empfohlenen Tagesbedarfs für Omega-3- und Omega-6-Fettsäuren vom 30. Juni 2009 (3) berücksichtigt wurde; daher empfiehlt es sich, entsprechenden Angaben in die Liste aufzunehmen. (6) Bezüglich der Angaben „Quelle von Omega-3-Fettsäuren“ und „mit einem hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren“ sollte bei den Verwendungsbedingungen zwischen den beiden Arten von Omega-3-Fettsäuren unterschieden werden, die physiologisch unterschiedlich wirken und für die unterschiedliche Verzehrmengen empfohlen wer den. Außerdem sollte in den Verwendungsbedingungen ein Mindestgehalt pro 100 Gramm und 100 kcal fest gelegt werden, damit sichergestellt ist, dass nur Lebens mittel diese Bezeichnung tragen, die bei entsprechender Verzehrmenge einen erheblichen Anteil von Omega-3Fettsäuren bereitstellen. (7) Bezüglich der Angaben „mit einem hohem Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren“, „mit einem hohem Ge halt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren“ und „mit ei nem hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren“ sollte in den Verwendungsbedingungen ein Mindestgehalt an un gesättigten Fettsäuren in den Lebensmitteln festgelegt und dadurch sichergestellt werden, dass die angegebene Menge bei entsprechender Verzehrmenge stets einen er heblichen Teil der Menge ausmacht, die durch eine aus gewogene Ernährung erreicht werden kann. (8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maß nahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. (3) EFSA Journal (2009) 1176, S. 1-11. 10.2.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied staat. Brüssel, den 9. Februar 2010 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO L 37/17 L 37/18 DE Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird folgender Text angefügt: „QUELLE VON OMEGA-3-FETTSÄUREN Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Quelle von Omega-3-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Ver braucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 0,3 g Alpha-Lino lensäure pro 100 g und pro 100 kcal oder zusammengenommen mindestens 40 mg Eicosapentaensäure und Do cosahexaenoidsäure pro 100 g und pro 100 kcal enthält. MIT EINEM HOHEN GEHALT AN OMEGA-3-FETTSÄUREN Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 0,6 g AlphaLinolensäure pro 100 g und pro 100 kcal oder zusammengenommen mindestens 80 mg Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 g und pro 100 kcal enthält. MIT EINEM HOHEN GEHALT AN EINFACH UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 45 % der im Produkt enthaltenen Fettsäuren aus einfach ungesättigten Fettsäuren stammen und sofern die einfach ungesättigten Fettsäuren über 20 % der Energie des Produktes liefern. MIT EINEM HOHEN GEHALT AN MEHRFACH UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 45 % der im Produkt enthaltenen Fettsäuren aus mehrfach ungesättigten Fettsäuren stammen und sofern die mehrfach ungesät tigten Fettsäuren über 20 % der Energie des Produktes liefern. MIT EINEM HOHEN GEHALT AN UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 70 % der Fettsäuren im Produkt aus ungesättigten Fettsäuren stammen und sofern die ungesättigten Fettsäuren über 20 % der Energie des Produktes liefern.“ 10.2.2010