Rechtstipp: ?Deal or no deal??

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Rechtstipp: ?Deal or no deal??
25.11.2010 - Rechtsanwlte, Fachanwlte & Mediatoren TEPPE Kanzlei Fischmarkt
Rechtstipp: ?Deal or no deal??
Wer jemals in die Verlegenheit gekommen ist, wegen der Begehung einer
Straftat angeklagt worden zu sein, der hat vielleicht folgende Erfahrung
machen müssen: im Strafverfahren geht es eben nicht zu wie bei Richter
Alexander Hold (um einmal in der Fernsehwelt zu bleiben). Vielmehr gehört
es inzwischen häufig zur Praxis, dass man während des Strafverfahrens mit
den Beteiligten (Richter, Staatsanwälte, Nebenkläger) Absprachen trifft, was
das Strafmaß angeht.
So ersparen sich der Richter und der Staatsanwalt meist eine Menge Arbeit
(z.B. die Beweisaufnahme), wenn sich der Angeklagte zu einem Geständnis
bewegen lässt. Die Absprachen haben für den Angeklagten wiederum den
Vorteil, dass er mit teilweise erheblichen Strafmilderungsgründen rechnen
kann, die sich dann im Strafmaß niederschlagen. Nicht zu verachten ist dabei
auch, dass der meist unsichere Gang der Hauptverhandlung vermieden
werden kann. Nicht zuletzt wegen des Zeugen- und Opferschutzes können
Absprachen sinnvoll sein.
Solche Absprachen kennt man jüngst vor allem aus dem Bereich der
Wirtschaftskriminalität (Stichwort: ehem. Post-Chef Zumwinkel). Aber auch in
Bezug auf Drogenkriminalität, bei Gewaltdelikten oder im Bereich kleinerer
Kriminalität sind sog. „Deals“ häufig anzutreffen. Auch wenn sie gesetzlich
bislang nicht geregelt waren, so wurden solche Absprachen grundsätzlich für
zulässig erklärt.
Nunmehr hat das Bundeskabinett am 21.01.2009 einen Gesetzesentwurf
beschlossen, in dem die Voraussetzungen der Verständigung im
Strafverfahren gesetzlich geregelt werden sollen. So sollen Rechtssicherheit,
Transparenz und eine gleichmäßige Rechtsanwendung gewährleistet werden.
Der neue § 257 c StPO soll folglich die Voraussetzungen regeln, nach denen
eine Absprache zustande kommen darf. Er enthält Vorgaben zum zulässigen
Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung
und legt fest, dass die Pflicht des Gerichts zu Aufklärung des Sachverhalts
uneingeschränkt bestehen bleibt.
Mein Tipp: Sind sie einer Straftat verdächtigt oder bereits angeklagt, sollten
sie wohlüberlegt abwägen, ob es nicht auch in Ihrem Fall sicherer ist,
zunächst mit einem Rechtsanwalt Rücksprache zu halten. Dieser kann
aufgrund seiner Erfahrungen besser abschätzen, was Ihnen droht und welche
Möglichkeiten in der Verteidigung erfolgsversprechend sind. Im Dialog mit
Richtern und Staatsanwälten kann sich unter Umständen eine Möglichkeit
finden, die alle Beteiligten zufrieden stellt.
Denn eines dürfte klar sein: Manchmal stimmt die alte Redensart, dass man
vor Gericht kein Recht, sondern ein Urteil bekommt.
https://www.apraxa.de/recht/strafrecht/strafvollstreckungs-und-vollzugsrecht/35/rechtstipp-deal-or-nodeal

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