Rechtstipp: ?Deal or no deal??
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Rechtstipp: ?Deal or no deal??
25.11.2010 - Rechtsanwlte, Fachanwlte & Mediatoren TEPPE Kanzlei Fischmarkt Rechtstipp: ?Deal or no deal?? Wer jemals in die Verlegenheit gekommen ist, wegen der Begehung einer Straftat angeklagt worden zu sein, der hat vielleicht folgende Erfahrung machen müssen: im Strafverfahren geht es eben nicht zu wie bei Richter Alexander Hold (um einmal in der Fernsehwelt zu bleiben). Vielmehr gehört es inzwischen häufig zur Praxis, dass man während des Strafverfahrens mit den Beteiligten (Richter, Staatsanwälte, Nebenkläger) Absprachen trifft, was das Strafmaß angeht. So ersparen sich der Richter und der Staatsanwalt meist eine Menge Arbeit (z.B. die Beweisaufnahme), wenn sich der Angeklagte zu einem Geständnis bewegen lässt. Die Absprachen haben für den Angeklagten wiederum den Vorteil, dass er mit teilweise erheblichen Strafmilderungsgründen rechnen kann, die sich dann im Strafmaß niederschlagen. Nicht zu verachten ist dabei auch, dass der meist unsichere Gang der Hauptverhandlung vermieden werden kann. Nicht zuletzt wegen des Zeugen- und Opferschutzes können Absprachen sinnvoll sein. Solche Absprachen kennt man jüngst vor allem aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität (Stichwort: ehem. Post-Chef Zumwinkel). Aber auch in Bezug auf Drogenkriminalität, bei Gewaltdelikten oder im Bereich kleinerer Kriminalität sind sog. „Deals“ häufig anzutreffen. Auch wenn sie gesetzlich bislang nicht geregelt waren, so wurden solche Absprachen grundsätzlich für zulässig erklärt. Nunmehr hat das Bundeskabinett am 21.01.2009 einen Gesetzesentwurf beschlossen, in dem die Voraussetzungen der Verständigung im Strafverfahren gesetzlich geregelt werden sollen. So sollen Rechtssicherheit, Transparenz und eine gleichmäßige Rechtsanwendung gewährleistet werden. Der neue § 257 c StPO soll folglich die Voraussetzungen regeln, nach denen eine Absprache zustande kommen darf. Er enthält Vorgaben zum zulässigen Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung und legt fest, dass die Pflicht des Gerichts zu Aufklärung des Sachverhalts uneingeschränkt bestehen bleibt. Mein Tipp: Sind sie einer Straftat verdächtigt oder bereits angeklagt, sollten sie wohlüberlegt abwägen, ob es nicht auch in Ihrem Fall sicherer ist, zunächst mit einem Rechtsanwalt Rücksprache zu halten. Dieser kann aufgrund seiner Erfahrungen besser abschätzen, was Ihnen droht und welche Möglichkeiten in der Verteidigung erfolgsversprechend sind. Im Dialog mit Richtern und Staatsanwälten kann sich unter Umständen eine Möglichkeit finden, die alle Beteiligten zufrieden stellt. Denn eines dürfte klar sein: Manchmal stimmt die alte Redensart, dass man vor Gericht kein Recht, sondern ein Urteil bekommt. https://www.apraxa.de/recht/strafrecht/strafvollstreckungs-und-vollzugsrecht/35/rechtstipp-deal-or-nodeal