Amtsblatt Kreis Nordfriesland
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Kreis Nordfriesland · Amt für Zentrale Dienste Postfach 11 40 · 25813 Husum Amtsblatt Kreis Nordfriesland W Ausgabe 8 vom 12. April 2007 Inhalt Seite Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Landrätin / des Landrates des Kreises Nordfriesland 2 I. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Schulverbandes Garding 5 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Ehrenmal für die Toten und Vermissten des 2. Weltkrieges aus Stadt und Kirchspiel Garding in Garding für das Haushaltsjahr 2007 7 III. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Ehrenmal für die Toten und Vermissten des 2. Weltkrieges aus Stadt und Kirchspiel Garding 8 Erscheinungsfolge: 1111111111111111111111111111111111111111111111 Erster Donnerstag des Monats 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland Der Kreiswahlleiter Des Kreises Nordfriesland Bekanntmachung Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Landrätin / des Landrates des Kreises Nordfriesland Die Wahl der Landrätin / des Landrates findet am Sonntag, 16. September 2007 statt. Auf die öffentliche Stellenausschreibung des Kreises Nordfriesland, veröffentlicht im Amtsblatt Schleswig-Holstein, Kieler Nachrichten, Flensborg Avis, Gesamtausgabe des Schleswig-Holsteinischen Zeitungsverlages, Hamburger Abendblatt, dem Berliner Tagesspiegel und der Vakanzen-Zeitung, mit dem entsprechenden Anforderungsprofil nehme ich Bezug. Wahlvorschläge sind nach § 19 iV.m. § 46 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 (GVOBl. 1997, S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.2.2005, GVOBl. 2005, S. 57, bis spätestens Montag, den 30.07.2007, 18 Uhr (Ausschlussfrist) schriftlich beim Wahlleiter in der Kreisverwaltung Nordfriesland, 25813 Husum, Marktstr. 6, Zimmer 112, einzureichen. Es empfiehlt sich, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Wahlvorschläge, die an die Fraktionen weitergeleitet werden sollen, sollten bis zum 15.06.2007 vorliegen, damit die Fraktionen Gelegenheit zur Beratung haben und die Bewerberin oder den Bewerber ggf. die Gelegenheit zur Vorstellung vor der / den Fraktion(en) haben. Nach § 51 GKWG können Wahlvorschläge einreichen: 1. jede Fraktion der Vertretung des Kreises (Fraktionsvorschlag); mehrere Fraktionen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer Fraktionsvorschlag), 2. jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst. 3. jede Fraktion kann nur einen Fraktionsvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag beteiligen. Ein Fraktionsvorschlag muss von mindestens zwei Fraktionsmitgliedern, ein gemeinsamer Fraktionsvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern jeder beteiligten Fraktion persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Zu den Unterzeichnenden muss jeweils die oder der Fraktionsvorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gehören. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmungserklärung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Bewerberin oder der Bewerber wird in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jedes Fraktionsmitglied. 11111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 8| 12.4.2007 | Seite 2 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland Der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers muss von mindestens 225 Wahlberechtigten aus dem Kreis Nordfriesland persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Die amtlichen Formblätter für einen Wahlvorschlag und die erforderlichen Anlagen stellt der Kreiswahlleiter zur Verfügung. Jeder Wahlvorschlag muss enthalten (§ 74 GKWO; Anlage 7a): 1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder den Stand, den Tag der Geburt, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers. 2. bei einem Fraktionsvorschlag den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Bei einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag ist der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen Partei oder Wählergruppe anzugeben. 3. Ein Fraktionsvorschlag oder ein gemeinsamer Fraktionsvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ( § 22 des Gesetzes) enthalten. Mit dem Wahlvorschlag sind die folgenden Unterlagen einzureichen (§ 75 Abs. 2 GKWO): 1. bei einem Fraktionsvorschlag oder einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12 a; 2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 13 b, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist; 3. einem Fraktionsvorschlag oder einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Gesetzes nach dem Muster der Anlage 14 a . Wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Fraktionsvorschlages in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben; 4. erforderliche Anzahl von Unterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Absatz 1 Nr. 2 und 3), sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 3 des Gesetzes von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss. Diese Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird mit den Hinweisen (§ 73 GKWO) verbunden, dass 1. eine Fraktion nur einen Fraktionsvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag beteiligen kann, 2. Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, nicht zugelassen werden können, 3. die Wahl durch die Vertretungskörperschaft erfolgt, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird, oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält und 4. ein Wahlvorschlag zurückgenommen werden kann, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Die Rücknahme ist der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter gegenüber schriftlich zu erklären (§ 51 Abs. 5 GKWG). 11111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 8| 12.4.2007 | Seite 3 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland Auf die Bestimmungen zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie der Landrätinnen und Landräte in den §§ 46 bis 51 GKWG sowie den §§ 72 bis 75 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) weise ich besonders hin. Sollten Sie noch Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Herrn Thomsen, Tel.: 04841 – 67 261. Husum, 05.04.2007 gez. Jörg Friedrich von Sobbe Kreiswahlleiter 11111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 8| 12.4.2007 | Seite 4 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland I. Nachtragssatzung zur VERBANDSSATZUNG des SCHULVERBANDES GARDING (Kreis Nordfriesland) Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Schulverbandsversammlung vom 06.02.2007 folgende I. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung für den Schulverband Garding erlassen: Artikel 1 § 9 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: §9 Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung Die ehrenamtliche Schulverbandsvorsteherin oder der ehrenamtliche Schulverbandsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Artikel 2 § 11 wird wie folgt geändert: § 11 Schulverbandsverwaltung Der Schulverband hat keine eigene Verwaltung. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte werden durch das Amt Eiderstedt wahrgenommen. Artikel 3 In-Kraft-Treten Die vorstehende I. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Schulverbandes Garding tritt hinsichtlich Artikel 1 rückwirkend zum 01.10.2005 und hinsichtlich Artikel 2 zum 01.01.2006 in Kraft. Garding, 14.03.2007 SCHULVERBAND GARDING Gez. Ranjet Biermann Verbandsvorsteher 11111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 8| 12.4.2007 | Seite 5 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland VERÖFFENTLICHT: Vorstehende Nachtragssatzung des Schulverbandes Garding wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Garding, 15.03.2007 DER VERBANDSVORSTEHER 11111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 8| 12.4.2007 | Seite 6 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland HAUSHALTSSATZUNG des ZWECKVERBANDES EHRENMAL für die Toten und Vermissten des 2. Weltkrieges aus Stadt und Kirchspiel Garding in Garding für das Haushaltsjahr 2 0 0 7 Aufgrund der §§ 10 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit i. d. F. vom 28.02.2003 (GVOBl. Sch.-H. S. 122) und den §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 28.02.2003 (GVOBl. Sch.-H. S. 57) wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 22.02.2007 folgende Haushaltssatzung erlassen. §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2 0 0 7 wird IM VERWALTUNGSHAUSHALT IM VERMÖGENSHAUSHALT in den Einnahmen auf in den Ausgaben auf in den Einnahmen auf in den Ausgaben auf 6.400 EURO 6.400 EURO 1.600 EURO 1.600 EURO festgesetzt. §2 Es werden festgesetzt: 1. Der Gesamtbetrag der Kredite auf 2. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 3. Der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 0,00 EURO 0,00 EURO 0,00 EURO §3 Der Umlagebedarf für das Haushaltsjahr 2007 beträgt 5.100 EURO und wird von den Beteiligten gemäß § 12 der Satzung vom 02.09.1992 nach dem als Anlage beigefügtem Umlage-Verteilungsplan aufgebracht, so dass zu zahlen haben: a) Kirchengemeinde Garding b) Stadt Garding c) Gemeinde Kirchspiel Garding Garding, 1.275,00 EURO 3.415,00 EURO 410,00 EURO 26.02.2007 DER VERBANDSVORSTEHER Gez. Dr. Green 11111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 8| 12.4.2007 | Seite 7 11111 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 Amtsblatt Kreis Nordfriesland III. Nachtragssatzung zur VERBANDSSATZUNG des ZWECKVERBANDES EHRENMAL für die Toten und Vermissten des 2. Weltkrieges aus Stadt und Kirchspiel Garding (Kreis Nordfriesland) Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 22.02.2007 folgende III. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung für den Zweckverband Ehrenmal erlassen: Artikel 1 § 9 wird wie folgt geändert: §9 Verbandsverwaltung Der Zweckverband hat keine eigene Verwaltung. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte werden durch das Amt Eiderstedt wahrgenommen. Artikel 2 In-Kraft-Treten Die vorstehende III. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Ehrenmal tritt rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft. Garding, 22.02.2007 ZWECKVERBAND EHRENMAL Gez. Dr. Green Verbandsvorsteher VERÖFFENTLICHT: Vorstehende Nachtragssatzung des Zweckverbandes Ehrenmal wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Garding, 23.02.2007 DER VERBANDSVORSTEHER 11111111111111111111111111111111111111111111111111 Ausgabe 8| 12.4.2007 | Seite 8 11111