Amtsblatt Kreis Nordfriesland

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Amtsblatt Kreis Nordfriesland
Kreis Nordfriesland · Amt für Zentrale Dienste
Postfach 11 40 · 25813 Husum
Amtsblatt
Kreis Nordfriesland
W
Ausgabe 8 vom 12. April 2007
Inhalt
Seite
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl
der Landrätin / des Landrates des Kreises Nordfriesland
2
I. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Schulverbandes Garding
5
Haushaltssatzung des Zweckverbandes Ehrenmal für die Toten und
Vermissten des 2. Weltkrieges aus Stadt und Kirchspiel Garding in
Garding für das Haushaltsjahr 2007
7
III. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes
Ehrenmal für die Toten und Vermissten des 2. Weltkrieges aus Stadt
und Kirchspiel Garding
8
Erscheinungsfolge:
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Erster Donnerstag des Monats
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Der Kreiswahlleiter
Des Kreises Nordfriesland
Bekanntmachung
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Landrätin / des
Landrates des Kreises Nordfriesland
Die Wahl der Landrätin / des Landrates findet am
Sonntag, 16. September 2007
statt.
Auf die öffentliche Stellenausschreibung des Kreises Nordfriesland, veröffentlicht im
Amtsblatt Schleswig-Holstein, Kieler Nachrichten, Flensborg Avis, Gesamtausgabe des
Schleswig-Holsteinischen Zeitungsverlages, Hamburger Abendblatt, dem Berliner
Tagesspiegel und der Vakanzen-Zeitung, mit dem entsprechenden Anforderungsprofil
nehme ich Bezug.
Wahlvorschläge sind nach § 19 iV.m. § 46 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 (GVOBl. 1997, S. 151), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 1.2.2005, GVOBl. 2005, S. 57, bis spätestens
Montag, den 30.07.2007, 18 Uhr (Ausschlussfrist)
schriftlich beim Wahlleiter in der Kreisverwaltung Nordfriesland, 25813 Husum, Marktstr. 6,
Zimmer 112, einzureichen.
Es empfiehlt sich, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor dem letzten Tag der
Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen,
rechtzeitig behoben werden können. Wahlvorschläge, die an die Fraktionen weitergeleitet
werden sollen, sollten bis zum 15.06.2007 vorliegen, damit die Fraktionen Gelegenheit zur
Beratung haben und die Bewerberin oder den Bewerber ggf. die Gelegenheit zur Vorstellung
vor der / den Fraktion(en) haben.
Nach § 51 GKWG können Wahlvorschläge einreichen:
1. jede Fraktion der Vertretung des Kreises (Fraktionsvorschlag); mehrere Fraktionen
können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer
Fraktionsvorschlag),
2. jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.
3. jede Fraktion kann nur einen Fraktionsvorschlag einreichen oder sich nur an einem
gemeinsamen Fraktionsvorschlag beteiligen.
Ein Fraktionsvorschlag muss von mindestens zwei Fraktionsmitgliedern, ein gemeinsamer
Fraktionsvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern jeder beteiligten Fraktion persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein. Zu den Unterzeichnenden muss jeweils die oder der
Fraktionsvorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gehören. Als
Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine
Zustimmungserklärung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die
Bewerberin oder der Bewerber wird in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt.
Vorschlagsberechtigt ist jedes Fraktionsmitglied.
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Der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers muss von mindestens 225
Wahlberechtigten aus dem Kreis Nordfriesland persönlich und handschriftlich unterzeichnet
werden. Die amtlichen Formblätter für einen Wahlvorschlag und die erforderlichen Anlagen
stellt der Kreiswahlleiter zur Verfügung.
Jeder Wahlvorschlag muss enthalten (§ 74 GKWO; Anlage 7a):
1. den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die
Rufnamen), den Beruf oder den Stand, den Tag der Geburt, die Staatsangehörigkeit
und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers.
2. bei einem Fraktionsvorschlag den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern
sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Bei einem gemeinsamen
Fraktionsvorschlag ist der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen Partei
oder Wählergruppe anzugeben.
3. Ein Fraktionsvorschlag oder ein gemeinsamer Fraktionsvorschlag soll ferner Namen
und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson
( § 22 des Gesetzes) enthalten.
Mit dem Wahlvorschlag sind die folgenden Unterlagen einzureichen (§ 75 Abs. 2 GKWO):
1. bei einem Fraktionsvorschlag oder einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag die
schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem
Muster der Anlage 12 a;
2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage
13 b, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist;
3. einem Fraktionsvorschlag oder einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag eine
Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der
Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Gesetzes nach
dem Muster der Anlage 14 a . Wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines
gemeinsamen Fraktionsvorschlages in getrennten Versammlungen gewählt, ist für
jede Versammlung eine Erklärung abzugeben;
4. erforderliche Anzahl von Unterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (Absatz 1 Nr. 2 und 3), sofern der
Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 3 des Gesetzes von Wahlberechtigten unterzeichnet
sein muss.
Diese Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird mit den Hinweisen (§ 73
GKWO) verbunden, dass
1. eine Fraktion nur einen Fraktionsvorschlag einreichen oder sich nur an einem
gemeinsamen Fraktionsvorschlag beteiligen kann,
2. Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind,
nicht zugelassen werden können,
3. die Wahl durch die Vertretungskörperschaft erfolgt, wenn zu dieser Wahl keine
Bewerberin oder kein Bewerber zugelassen wird, oder die einzige zugelassene
Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die
erforderliche Mehrheit erhält und
4. ein Wahlvorschlag zurückgenommen werden kann, solange nicht über seine
Zulassung entschieden ist. Die Rücknahme ist der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter
gegenüber schriftlich zu erklären (§ 51 Abs. 5 GKWG).
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Auf die Bestimmungen zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
sowie der Landrätinnen und Landräte in den §§ 46 bis 51 GKWG sowie den §§ 72 bis 75 der
Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) weise ich besonders hin.
Sollten Sie noch Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Herrn Thomsen, Tel.: 04841 –
67 261.
Husum, 05.04.2007
gez.
Jörg Friedrich von Sobbe
Kreiswahlleiter
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I. Nachtragssatzung zur
VERBANDSSATZUNG
des SCHULVERBANDES GARDING
(Kreis Nordfriesland)
Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit in
Verbindung mit
§ 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der
Schulverbandsversammlung vom 06.02.2007 folgende I. Nachtragssatzung zur
Verbandssatzung für den Schulverband Garding erlassen:
Artikel 1
§ 9 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§9
Ehrenamtliche Tätigkeit, Entschädigung
Die ehrenamtliche Schulverbandsvorsteherin oder der ehrenamtliche
Schulverbandsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine
monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
Artikel 2
§ 11 wird wie folgt geändert:
§ 11
Schulverbandsverwaltung
Der Schulverband hat keine eigene Verwaltung. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte
werden durch das Amt Eiderstedt wahrgenommen.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Die vorstehende I. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Schulverbandes Garding tritt
hinsichtlich Artikel 1 rückwirkend zum 01.10.2005 und hinsichtlich Artikel 2 zum 01.01.2006
in Kraft.
Garding, 14.03.2007
SCHULVERBAND GARDING
Gez. Ranjet Biermann
Verbandsvorsteher
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VERÖFFENTLICHT:
Vorstehende Nachtragssatzung des Schulverbandes Garding wird hiermit öffentlich
bekanntgemacht.
Garding, 15.03.2007
DER VERBANDSVORSTEHER
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HAUSHALTSSATZUNG
des ZWECKVERBANDES EHRENMAL für die Toten und Vermissten des 2. Weltkrieges
aus Stadt und Kirchspiel Garding
in Garding für das Haushaltsjahr 2 0 0 7
Aufgrund der §§ 10 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit i. d. F. vom
28.02.2003 (GVOBl. Sch.-H. S. 122) und den §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.
d. F. vom 28.02.2003 (GVOBl. Sch.-H. S. 57) wird nach Beschlussfassung durch die
Verbandsversammlung vom 22.02.2007 folgende Haushaltssatzung erlassen.
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2 0 0 7 wird
IM VERWALTUNGSHAUSHALT
IM VERMÖGENSHAUSHALT
in den Einnahmen auf
in den Ausgaben auf
in den Einnahmen auf
in den Ausgaben auf
6.400 EURO
6.400 EURO
1.600 EURO
1.600 EURO
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. Der Gesamtbetrag der Kredite auf
2. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
3. Der Höchstbetrag der Kassenkredite auf
0,00 EURO
0,00 EURO
0,00 EURO
§3
Der Umlagebedarf für das Haushaltsjahr 2007 beträgt 5.100 EURO und wird von den
Beteiligten gemäß § 12 der Satzung vom 02.09.1992 nach dem als Anlage beigefügtem
Umlage-Verteilungsplan aufgebracht, so dass zu zahlen haben:
a) Kirchengemeinde Garding
b) Stadt Garding
c) Gemeinde Kirchspiel Garding
Garding,
1.275,00 EURO
3.415,00 EURO
410,00 EURO
26.02.2007
DER VERBANDSVORSTEHER
Gez. Dr. Green
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III. Nachtragssatzung zur
VERBANDSSATZUNG
des ZWECKVERBANDES EHRENMAL
für die Toten und Vermissten des 2. Weltkrieges aus Stadt und Kirchspiel Garding
(Kreis Nordfriesland)
Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in
Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der
Verbandsversammlung vom 22.02.2007 folgende III. Nachtragssatzung zur
Verbandssatzung für den Zweckverband Ehrenmal erlassen:
Artikel 1
§ 9 wird wie folgt geändert:
§9
Verbandsverwaltung
Der Zweckverband hat keine eigene Verwaltung. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte
werden durch das Amt Eiderstedt wahrgenommen.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Die vorstehende III. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Ehrenmal
tritt rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft.
Garding, 22.02.2007
ZWECKVERBAND EHRENMAL
Gez. Dr. Green
Verbandsvorsteher
VERÖFFENTLICHT:
Vorstehende Nachtragssatzung des Zweckverbandes Ehrenmal wird hiermit öffentlich
bekanntgemacht.
Garding, 23.02.2007
DER VERBANDSVORSTEHER
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