Hexen und Hexenprozesse im deutschen Südwesten

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Hexen und Hexenprozesse im deutschen Südwesten
Hexen und Hexenprozesse im deutschen
Südwesten – eine Einführung
SÖNKE LORENZ
Wenn man heutzutage auf das Thema »Hexen« zu sprechen kommt, dann ist sehr oft
vom »finsteren Mittelalter« die Rede, mit dem man das Zeitalter der Hexenverfolgung
gleichzusetzen glaubt. Schon diese falsche zeitliche Einordnung gibt zu erkennen, wie
wenig uns Umstände und Ablauf dieses so vielschichtigen und komplexen Phänomens
bewusst sind. Aber auch der Forschung ist es bis heute nicht gelungen, befriedigend
zu erklären, wie es zu den Hexenprozessen kommen konnte. Zum einen sind die Untersuchungen in der Regel nur bis zu einem gewissen Punkt in der Lage, die Frage
zu beantworten, warum es nicht im Mittelalter, sondern erst in der zweiten Hälfte des
16. Jahrhunderts – also in der Frühen Neuzeit – zur gerichtlichen Verfolgung von Frauen und Männern kam, die man der Hexerei beschuldigte.1 Zum anderen bleibt zu bedenken: Das Alte Reich – also Deutschland in seinen frühneuzeitlichen Grenzen – bestand aus über 1300 fast völlig selbstständigen Territorien, deren Rechtspflege weitestgehend autonom gehandhabt wurde. Mit anderen Worten: Wer sich für die Geschichte
der Hexenverfolgung interessiert, sieht sich vor die Aufgabe gestellt, 1300 Territorien
ins Visier zu nehmen und sich in jedem Einzelfall über Ablauf und Geschehen zu informieren.
Forschungsstand
Diese gewaltige Aufgabe ist aber bis heute nur zu einem Teil erfüllt worden, und gerade der herrschaftlich stark zersplitterte deutsche Südwesten mit seinen nahezu 400
Territorien bietet in der Geschichte der Hexenverfolgung noch immer zahlreiche weiße
Flecken.2 Zwar besitzen wir die bahnbrechende Arbeit von Erik Midelfort zur Hexenverfolgung in Südwestdeutschland3 (1972), eine Leistung eigener Art, deren wissenschaftliches Niveau bisher nur von der vergleichenden Regionalstudie von Wolfgang Behringer zu Südostdeutschland4 (1987) erreicht wurde. Was aber fehlt, sind Untersuchungen zu den größeren und kleineren Territorialbausteinen, aus denen das Bundesland
Baden-Württemberg zusammengewachsen ist.
Mittlerweile liegt eine Untersuchung zur Kurpfalz vor, die aufzeigt, dass sich dieses große Territorium nicht an der frühneuzeitlichen Hexenverfolgung beteiligte. Der Fall der
Reichsstadt Esslingen ist deshalb besonders bemerkenswert, weil sich dort ein skrupelloser Jurist in eine Position zu bringen verstand, die ihm nahezu unkontrollierte Hexenjagden erlaubte.5 In der Reichsstadt Reutlingen hingegen wurde die Hexenverfolgung
benutzt, um die Bürgermeisterwahl zu gewinnen.6 In der vorderösterreichischen Graf-
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Kräften in Rottenburg und Horb das Hexenbrennen zu verleiden.7 Der Fürstpropstei Ellwangen gebührt der traurige Ruhm, in einer nur wenige Jahre andauernden Massenverfolgung die höchste Zahl an Hinrichtungen in unserem Raum erreicht zu haben.8
Das Herzogtum Württemberg hingegen gehörte dank einer gut kontrollierten Rechtspflege zu jenen Territorien, in denen man – wie der Fall der Kepler-Mutter verdeutlicht –
noch einigermaßen glimpflich davonkommen konnte, falls man der Hexerei bezichtigt
und in ein Strafverfahren verwickelt wurde.9
Gleichwohl bietet der deutsche Südwesten und besonders der Raum Bodensee/
Oberschwaben noch etliche Lücken bei der Aufarbeitung der Hexenverfolgung. Wir
besitzen seit kurzem die wichtige Arbeit von Johannes Dillinger, der in seiner vergleichenden Regionalstudie besonders auf Schwäbisch-Österreich eingeht10, doch gerade
zur großen Reihe von Reichsstädten, Reichsstiften und -klöstern, denen Oberschwaben
sein unverwechselbares Gesicht verdankt, liegen nur wenige Studien vor, die den heutigen Anforderungen an eine Untersuchung zur Hexenverfolgung genügen. So tragen
die von Andreas Schmauder (Stadtarchiv Ravensburg) und Dieter Bauer (Akademie der
Diözese Rottenburg-Stuttgart) gemeinsam mit der Universität York, dem Institut für
Geschichtliche Landeskunde der Universität Tübingen und dem Arbeitskreis Interdisziplinäre Hexenforschung (AKIH) angeregten Vorhaben zur Erforschung der Hexenverfolgung im Raum Bodensee/Oberschwaben dem Anliegen Rechnung, mit Hilfe neuer
Untersuchungen unsere Kenntnisse von Genese und Ablauf der Hexenverfolgung zu
vertiefen. Dies erscheint umso wichtiger, als mittlerweile allgemein gesichert gilt, dass
der Hexenglauben in der Schweiz seinen Anfang fand und von hier über den deutschsprachigen Südwesten in das Reich einzusickern begann – und mit ihm die gerichtliche
Verfolgung der Hexerei, die Hexenprozesse. Dabei scheinen dem Verfasser des »Hexenhammers«, Heinrich Institoris (um 1430 – 1505), und der Stadt Ravensburg eine besondere Rolle zugekommen zu sein – wie ein neuer Quellenfund, von dem weiter unten
noch zu handeln ist, eindringlich bestätigt.
Die Ergebnisse der vergleichenden Regionalstudien geben die Periodizität von Hexenverfolgungen zu erkennen.11 Beginnend um die Mitte des 16. Jahrhunderts, in Südwestdeutschland fast schlagartig im Jahr 1562, ist der chronologische Verlauf der Verfolgung von fast charakteristischen Auf- und Abschwüngen gekennzeichnet, deren Höhepunkte fast überall im Alten Reich um 1590/1600 und um 1626/1630 lagen. In einigen
Gebieten folgte diesen Wellen zwischen 1650 und 1670 ein weiteres Aufbäumen, bevor die Epoche der Massenprozesse in eine kurze Phase der Einzelprozesse überging
und um 1700 auslief. Ebenso charakteristisch ist die regionale und konfessionelle Verteilung der Verfolgungen: Größere Territorien waren schwächer betroffen als kleinere,
die katholischen häufig stärker als die protestantischen. Vielleicht sind die konfessionellen Unterschiede darauf zurückzuführen, dass die politischen und juristischen Eliten
die Dringlichkeit von Hexenprozessen unterschiedlich bewerteten. Aber unter der Bevölkerung lassen sich solche Differenzen nicht beobachten, sondern es ist im Gegenteil ein allgemein verbreitetes Verfolgungspotential festzustellen. Wenn jedoch quer
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durch alle Konfessionen nicht die straff administrierten weltlichen Flächenstaaten wie
die Kurpfalz, die Herzogtümer Bayern oder Württemberg und auch nicht die großen,
unabhängigen Städte wie Augsburg, Nürnberg und Ulm, sondern geistliche und kleinere Territorien die meisten Prozesse hervorbrachten, so verweist dies auf unterschiedliche Durchsetzungschancen gesellschaftlicher Verfolgungsimpulse. Die neuere Forschung hat gerade erst begonnen, die aktive Rolle der Bevölkerung während der Verfolgungen zu entdecken. Um die Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert zeigen sich jedenfalls alle sozialen Schichten von der Vorstellung durchdrungen, dass es Hexen und
Hexer gäbe, und dass ihr unheilvolles, gegen Mensch und Tier gerichtetes Treiben mit
der Todesstrafe zu ahnden sei. Dies muss man sich unbedingt vor Augen halten, wenn
man den Menschen zur Zeit der Hexenverfolgung nicht das Unrecht antun will, sie
wegen ihrer aktiven oder passiven Beteiligung am Geschehen nach heutigen Maßstäben und damit unhistorisch und ohne Verstehen zu verurteilen. Bei der Suche nach
Gründen für den Beginn der Verfolgungen kristallisierten sich in den letzten Jahren
immer stärker Hinweise auf Klimaverschlechterungen und Verhärtungen der Lebensbedingungen in verschiedenen Bereichen der Gesellschaft heraus sowie ein radikaler
Mentalitätswandel, der sich offenbar weitgehend unabhängig von der konfessionellen
Zugehörigkeit vollzog. Grob gesprochen handelt es sich dabei um eine Abkehr von
einer mehr weltoffenen, lebenszugewandten, genussfreudigen und diesseitsorientierten »Renaissance«-Mentalität mit weitverbreiteter volkstümlicher Festfreudigkeit und
eine Hinwendung zu dogmatischen, konfessionell-religiösen, asketischen und jenseitsorientierten Denk- und Verhaltensweisen, die in einer als prekär empfundenen Situation Halt zu geben versprachen.12
Hexenverfolgung im 15. Jahrhundert
Systematische, ausgedehnte Verfolgungen von Hexen sind geografisch auf jenes Europa beschränkt geblieben, das sich mit dem Einflussbereich der abendländischen Kirche
– bzw. seit der Reformation der abendländischen Kirchen – deckte. Auf das Abendland
beschränkte sich aber nicht nur die Hexenverfolgung, sondern ebenso – anscheinend
in kausaler Verknüpfung – die auf Entwicklungen des ausgehenden 14. und frühen 15.
Jahrhunderts beruhende kumulative Hexenvorstellung, die – um sie in der gebotenen
Kürze zu kennzeichnen – im Wesentlichen aus fünf Hauptelementen bestand: 1. der
Vorstellung, dass die Hexe mit dem Teufel einen Pakt abschließt, 2. mit ihm den Geschlechtsverkehr vollzieht, 3. durch die Luft fliegen kann, um 4. zum Hexensabbat zu
gelangen, sowie 5., dass die Hexe Schadenzauber auszuüben vermag.13 Dieses letzte
Element, der Glaube an die Möglichkeit von Zauberei, lässt sich durch das ganze Mittelalter beobachten und war wie die gelegentliche Bestrafung einzelner Zauberer in
sehr vielen Kulturen verbreitet. Die kumulative Hexenvorstellung des Abendlandes hingegen ist den benachbarten Kulturkreisen, etwa dem Islam oder der jüdischen Kultur,
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Hexen beim Schadenszauber; im Hintergrund eine auf einem Geißbock fliegende Hexe.
ebenso unbekannt wie der griechisch-orthodoxen Kirche. Sie fand ihren theoretisch
begründeten Abschluss und damit vor allem auch die Vereinigung der vordem mehr
oder weniger isolierten Elemente erst im 15. Jahrhundert. An diesem Prozess war maßgeblich die von der päpstlichen Autorität getragene Sondergerichtsbarkeit zur Aufspürung von Häresien – kurz Inquisition genannt – beteiligt, vor allem ihre Vertreter aus
dem Dominikanerorden. Die auf die Bekämpfung häretischer Sekten spezialisierten Inquisitoren übertrugen wesentliche Elemente ihres Feindbildes auf die früher in der Regel nur als Einzeltäter eingestuften Zauberer und erfanden auf diese Weise die »neue«
Hexensekte.14
Die Inquisition und rasch auch die weltlichen Obrigkeiten gingen erstmals in der
Schweiz und zwar seit der Mitte des 15. Jahrhunderts zur Verfolgung von Zauberern
über.15 Allgemein sind im deutschsprachigen Raum solche Versuche seit der Mitte des
15. Jahrhunderts zu beobachten. Dabei scheint den um 1444 einsetzenden Prozessen
im Baseler Land eine besondere Rolle zugekommen zu sein.16 Es spricht viel dafür,
dass dabei auch das Basler Konzil involviert war, das seit 1431 in der Stadt tagte, kann
man doch mit Blauert annehmen, dass sich der junge Hexenglaube aus der Dauphiné
und Piemont kommend ganz offensichtlich im Gefolge von Konzilsteilnehmern bis ins
Gebiet der entstehenden Eidgenossenschaft ausgebreitet hat, in Ansätzen bereits um
1440, deutlich dann um 1450 die Hexenprozesse der Region prägend.17 Und als man
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1446/47 in Heidelberg mit der gerichtlichen Verfolgung vermeintlicher Hexen begann,
da holte sich der Kurfürst vom Rat der Stadt Basel einen Spezialisten, Peter zum Blech,
der sich als oberster Ratsknecht und Hexenjäger der Stadt bereits einen Namen auf
dem Gebiet der Hexenverfolgung gemacht hatte.18 Die Verfolgungen in Basel und Heidelberg zeigen, dass bereits um die Mitte des 15. Jahrhunderts weltliche Obrigkeiten
bereit waren, von sich aus und ohne Hilfe der Inquisition aktiv zu werden. Dies gilt im
Übrigen auch für die Heidelberger Prozesse von 1475/76, für die noch Hansen die Inquisition in Anspruch nehmen zu können glaubte.19 Während im Fall von Heidelberg
die Inquisition nicht als Drahtzieher festzumachen ist, begann wenige Jahre später der
am 3. März 1478 zum Inquisitor für Oberdeutschland ernannte Heinrich Institoris (Kramer) aus dem Dominikanerkonvent von Schlettstadt/Sélestat flächendeckend Hexen
zu verfolgen.20 Als er dabei nicht überall die nötige Unterstützung durch den Diözesanklerus fand, wandte er sich nach Rom und erlangte am 5. Dezember 1484 von der
Kanzlei Innocenz’ VIII. die Bulle »Summis desiderantes affectibus«, die so genannte Hexenbulle.21 Gleichwohl hörte der Widerstand nicht auf, und bei einem Verfahren in der
Tiroler Hauptstadt Innsbruck musste der Inquisitor sogar eine schimpfliche Niederlage
einstecken. Sein Scheitern gab den unmittelbaren Anlass zur Abfassung des »Malleus
maleficarum«, des »Hexenhammers«, der 1486 erstmals im Druck vorlag.22 In dieses
Handbuch für Hexenverfolger ließ der Inquisitor sein ganzes theoretisches Wissen und
Beispiele aus seiner Verfolgungspraxis einfließen. Im Vergleich mit den anderen, älteren
Hexentraktaten erweist sich der »Hexenhammer« als wenig originell. Besondere Merkmale waren jedoch erstens die Zuspitzung auf das weibliche Geschlecht23 und zweitens
die Aufforderung an die weltlichen Gerichte Deutschlands zur eigenständigen Verfolgung. Gleichwohl kann man das Bild von der Frau als »Agentin des Teufels« nicht allein
dem Autor des »Hexenhammers« zur Last legen oder gar pauschal der Kirche ankreiden, es bleibt vielmehr auf das allgemeine Frauenbild der Zeit zu verweisen. Peter Segl
hat jüngst betont, »dass die Einschätzung der Frau als ein biologisches Mängelwesen,
als ein deformiertes Lebewesen, im Mittelalter seit dem 13. Jahrhundert als eine ›sententia communis‹, als allgemein akzeptierte Lehre galt, für die man sich auf die Autorität des Aristoteles berufen konnte«.24 Innerhalb der frauenfeindlichen Ideologie repräsentiert die Hexe wohl am reinsten die angeblich verderblichen und sündhaften Eigenschaften des weiblichen Geschlechts. Doch bedarf das Frauenstereotyp dringend weiterer Erforschung; ebenso liegen die Ursachen für seine besondere Wirkmächtigkeit im
späten Mittelalter und der frühen Neuzeit weitgehend im Dunkeln.25
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Frühe Hexenverfolgung im Raum Bodensee / Oberschwaben:
Zur Rolle von Heinrich Kramer und Rudolf von Baden
Heinrich Institoris hat, das legen nicht nur bestimmte Stellen im »Malleus maleficarum«
nahe, in den Diözesen Basel, Straßburg, Konstanz und Brixen Hexen verfolgt. In der Diözese Basel waren es anscheinend besonders die Dekanate im Elsaß, die den Schlettstädter Dominikaner interessierten. Möglicherweise hat sich Institoris hier zum ersten Mal an
einer systematischen Hexeninquisition versucht.26 Als Beispiele werden im »Hexenhammer« Fälle in Breisach, Bühl bei Gebweiler/Guebwiller, Thann, Oberwil bei Basel sowie
einem ungenannten Ort an der Grenze von Elsass und Lothringen angeführt.27 Auch
für die Diözese Straßburg finden sich im »Malleus« mehrere Beispiele, die auf eigene
Erfahrungen von Institoris hindeuten, so die Hexenprozesse in der Schlettstadt benachbarten Adelsherrschaft Rappoltstein/Ribeaupierre, in Kintzheim oder Hochkönigsburg
bei Schlettstadt, in der Stadt Straßburg, Zabern/Saverne, Reichshofen bei Hagenau/
Haguenau und in der Reichsstadt Hagenau selbst.28 Vielleicht war Institoris auch in einen
Hexenprozess in Schlettstadt verwickelt, der zwei Hebammen aus dem Dorf Kestenholz
das Leben kostete.29 In der Diözese Brixen, in einem Innsbrucker Verfahren von 1485,
musste der Inquisitor nicht nur eine blamable Niederlage einstecken, sondern wurde
zudem von Bischof Georg II. Golser († 1489) ultimativ der Diözese verwiesen.30
Sein Hauptwirkungsfeld scheint Institoris in der Diözese Konstanz gefunden zu haben,
so verkündet er im »Hexenhammer« stolz, in dieser Diözese seien in den vergangenen
fünf Jahren – also im Zeitraum von 1481 bis 1485 – nicht weniger als 48 Frauen als
Hexen verbrannt worden.31 Über sein Auftreten in Ravensburg, dem nachweislich zwei
Frauen zum Opfer fielen, berichtet zudem ein Schreiben von Bürgermeister und Rat
vom 17. Dezember 1484 an Erzherzog Sigmund von Tirol.32 Sein Gehilfe, der in der Hexenbulle erwähnte Notar Johann Gremper33 aus Laufenburg in der Diözese Basel, wurde bereits 1479 von den Stadtvätern von Waldshut am Hochrhein zu Hilfe gerufen –
dem Hexenprozess fiel eine Frau zum Opfer.34
Wie engagiert der Dominikaner zu Werke ging und über welche Verbindungen er verfügte, zeigt ein neuer Quellenfund. Es handelt sich um ein Schreiben von Institoris, das
dieser unter dem Datum vom 22. November 1484 an Graf Johann von Sonnenberg (†
1510) richtete.35 Der Graf gehörte der Eberhardinischen oder Sonnenbergischen Linie
der Truchsessen von Waldburg an36, sein Bruder Otto († 1491) amtierte von 1475 bis zu
seinem Tod als Bischof von Konstanz.37 Der Graf residierte in Wolfegg und besaß einen
Anteil an der Waldburg. Folgt man dem Text des Schreibens, dann hatte Graf Johann
sich von Wolfegg aus schriftlich an Institoris gewandt, der zu diesem Zeitpunkt in Konstanz weilte. Der Inquisitor war umgehend zur Waldburg und dann nach Wolfegg geeilt, ohne jedoch den Grafen anzutreffen, sodass er zur Feder greifen, seine Vorschläge
niederschreiben und per Boten an Johann senden musste. Und nun kommt das Überraschende: Institoris wünscht zu seiner Unterstützung die Hilfe eines bewährten Fachmanns in Sachen Hexerei, von dem die Forschung bisher überhaupt keine Kenntnis
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Wie engagiert Heinrich Institoris zu Werke ging und über welche Verbindungen er verfügte, zeigt
ein neuer Quellenfund: Schreiben Heinrich Institoris an Graf Johann von Sonnenberg-Waldburg
mit der Bitte Verbindung mit dem erfahrenen Hexenjäger, dem Johanniter-Komtur von Überlingen,
aufzunehmen.
hatte! Es handelt sich um den Komtur der Johanniter-Kommende in Überlingen, dessen Personennamen allerdings nicht mitgeteilt wird. Der Komtur, so Institoris, habe vor
Zeiten im Breisgau viele »Hexgen« verbrennen lassen und könne es »durch guote selige Wort« erreichen, dass die Hexen ohne Anwendung der Folter ein Geständnis ablegen.38 Zudem wüsste er Rat, falls sich die Hexen mit Hilfe von Zauberei gegen die
Schmerzen der Folter wappneten, um kein Geständnis ablegen zu müssen. Institoris
hatte sich bereits der Hilfe des Komturs versichert, der angeblich sogar bereit war,
auf eigene Kosten nach Wolfegg zu kommen, sollte man ihn dort benötigen. Das
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Schreiben schließt mit der Bitte, der Graf
möge den Komtur schriftlich zum Kommen auffordern. Wer war dieser Komtur,
der 1484 die Johanniter-Kommende in
Überlingen39 leitete und vordem im Breisgau Hexen verfolgt hatte?
Es kommt nur ein gewisser Rudolf von Baden in Frage, von dem bekannt ist, dass er
nachweislich von 1472 bis 1500 als Komtur in Überlingen agierte.40 Rudolf von
Baden hieß aber 1456 auch der Komtur
der Johanniter-Häuser in Freiburg, Neuenburg und Heitersheim41 – die drei Orte
liegen bekanntlich alle im Breisgau. Als
Komtur der Häuser Freiburg und HeitersSiegel des Bischofs Otto von Konstanz, Graf
heim sprechen ihn Urkunden aus den
von Sonnenberg-Waldburg. Otto stand von
Jahren 1459, 1460, 1462, 1463, 1465, 1466,
1475 – 1491 der Diözese Konstanz vor, als der In1467, 1468, 1469 und 1470 an.42 1468
quisitor Kramer nicht weniger als 48 Frauen als
Hexen verbrennen ließ.
heißt er »Cumthur der Huser« Freiburg,
Heitersheim, Thunstetten und Kenzingen43, 1460, 1463, 1464, 1465, 1466, 1469 und 1470 wird er als Komtur zu Freiburg bezeichnet44, 1463, 1464, 1466 und 1470 als »Commenthur des Huses Sant Johans Ordens
zuo Heittershein«.45 Freiburg – wo Institoris Ende 1475 zu Besuch weilte, um Material
zur Fortführung des Ritualmordprozesses gegen die Judengemeinde der Bischofsstadt
Trient zu sammeln46 – war Sitz der Kommende, der die Filialhäuser (»membra«) Heitersheim, Neuenburg, Kenzingen und – zeitweilig – das im Kanton Bern gelegene Thunstetten unterstanden.47 Laut Kindler von Knobloch fungierte Rudolf zudem 1460 als Großprior der Malteser und ist für 1467 als österreichischer Rat belegt.48 Es gab am Oberrhein eine alte Ministerialenfamilie »von Baden«, benannt nach dem »castrum Badin«
bei Badenweiler, die einst den Zähringern diente.49 In dieser Familie ist zu Beginn des
15. Jahrhunderts auch der Vorname Rudolf geläufig gewesen.50 Doch hat man bei dem
Johanniter-Komtur Rudolf von Baden eher an die Familie der Markgrafen von Baden zu
denken, bei denen der Vorname Rudolf ebenfalls nicht unbekannt war, zeigt doch der
Schild in Rudolfs Siegel einen von zwei Rosen begleiteten Schrägbalken. So kann man
folgern, dass es sich bei ihm um einen illegitimen Spross des markgräflichen Hauses
handelt, der das badische Wappen mit Beizeichen führen durfte.51
Rudolf begegnet erstmals 1456 im Breisgau, zuletzt ist er dort 1470 belegt, seit 1472
kann man ihn in Überlingen nachweisen.52 Sein Nachfolger als Komtur der Kommende
Freiburg war Graf Rudolf von Werdenberg, als solcher erstmals 1472 bezeugt.53 So wird
man den Zeitraum, in dem Rudolf Hexen im Breisgau verfolgen und verbrennen ließ,
mit den Jahren 1456 und 1471 markieren können. Nachrichten über diese Hexenprozesse sind bisher nicht bekannt geworden – der Brief von Institoris erweist sich
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folglich als ein singuläres Zeugnis. Im Hexenhammer wird ein Fall von Schadenszauber erwähnt, der in einem ungenannten Ort »zwischen Breisach und Freiburg«
stattfand.54 Vielleicht versteckt sich hinter
diesem Vorgang ein Verfahren, das Rudolf
von Baden als Richter sah und von dem er
möglicherweise dem Verfasser des Hexenhammers erzählt hat, besaßen die Johanniter doch seit 1297 das zwischen Breisach
und Freiburg gelegene Dorf Gündlingen.55
Aus Mangel an weiteren Nachrichten bleibt
auch im Dunkeln, ob der Versuch von Institoris, im Herbst 1484 mit Hilfe des Überlinger Komturs im Herrschaftsbereich Graf Siegel des Johanniter-Komturs von Überlingen,
Johanns von Sonnenberg Hexenprozesse Rudolf von Baden; bewährter Fachmann in
Sachen Hexerei.
durchzuführen, Erfolg hatte oder nicht.
Die große abendländische Hexenverfolgung
im 16. und 17. Jahrhundert
Hexenprozess
Die Hexenverfolgungen zwischen dem Erscheinen des »Hexenhammers« und der Reformation gehen zum Teil noch auf das Konto der Inquisition. Bald nach 1500 aber fanden in
Deutschland die Hexenprozesse der kirchlichen Sondergerichte ein Ende. Wenn sich die
Hexenforschung nicht von der Ungunst der Quellenlage täuschen lässt56, scheint die Hexenverfolgung in den ersten Jahrzehnten des 16. Jahrhunderts ihre Schwungkraft verloren zu haben. Seit etwa 1550 aber begann die seit längerem stagnierende Zahl von Hexenprozessen vor weltlichen Gerichten wieder zu steigen und erlangte rasch eine völlig
neue Dimension, sodass die Historiker nicht ohne Grund den Beginn der großen abendländischen Hexenverfolgung in die Jahre um 1560 datieren.57 Diese Beobachtung deckt
sich im Übrigen mit der Aussage des Mediziners Johann Weyer58 (1515 – 1588), der als Motiv für die Abfassung seines erstmals 1563 zu Basel erschienenen Werkes »De praestigiis
daemonum« (Vom Blendwerk der Teufel) den unerwarteten Neubeginn der Hexenverfolgung nennt. Mit dieser Kampfschrift hat der in Düsseldorf als Leibarzt des Herzogs von
Jülich-Kleve-Berg wirkende Kalvinist Weyer nicht nur erneut eine lang anhaltende und
kontrovers geführte literarische Diskussion eröffnet, sondern auch einen neuen Zweig der
Literatur eingeleitet: die eigentliche Hexenliteratur der Zeit der großen Hexenverfolgung.
Wie schon angedeutet, handelt es sich bei der Hexenverfolgung nicht um Lynchjustiz,
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sondern die gerichtliche Ahndung eines
Delikts, von dessen Realität alle Schichten der Bevölkerung im ausgehenden
16. und im 17. Jahrhundert überzeugt
waren. So kam es letzten Endes immer
auf die Art und Weise des Gerichtsverfahrens an, ob die oder der der Hexerei halber Beklagte eine Chance besaß,
mit dem Leben davon zu kommen oder
nicht.
Die Strafrechtspflege jedoch lag in
Deutschland im 14. und 15. Jahrhundert
nicht in den Händen von Juristen, sondern von Laien. Die Folter war fester Bestandteil des Strafverfahrens und kam –
anders als in Italien – mehr oder weniger ungeregelt zur Anwendung. Sowohl
der gerichtliche Verdacht, der ihren Einsatz rechtfertigte, als auch die Durchführung der Tortur, die oft genug der
erfinderischen Grausamkeit des Scharfrichters überlassen blieb, hatten kein
allgemein anerkanntes und allen mit
der Rechtspflege Beauftragten bekannBegegnung einer Frau mit ihrem Teufelsbuhlen.
tes System zur Grundlage. Der von einem
beispiellosen Chaos begleitete Zusammenbruch der Strafrechtspflege in Deutschland
im 15. Jahrhundert scheint das Ergebnis dieser Versäumnisse.59 Die Reichsreform des
ausgehenden 15. Jahrhunderts hat jedenfalls versucht, das Problem zu lösen. Auf Drängen des 1495 reorganisierten Reichskammergerichts – in dem bereits Juristen das Sagen hatten – wurde auch die Abschaffung der Missstände in der Strafrechtspflege zu
den vorrangigen Aufgaben gezählt. Nach langen und zähen Verhandlungen zwischen
den maßgeblichen Reichsständen kam es gleichwohl erst auf den Reichstagen von
Augsburg (1530) und Regensburg (1532) zur Verabschiedung eines Reformgesetzes,
der »Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V.«, der »Constitutio criminalis Carolina«,
kurz als »Carolina« bezeichnet.60 Das entscheidende Verdienst der Verfasser der »Carolina« liegt in dem von ihnen entwickelten, auf die Ergebnisse der italienischen Strafrechtswissenschaft gestützten Strafprozess – einem Verfahren, das in krassem Gegensatz zu den in der täglichen Rechtspflege üblichen Schnellverfahren stand. In dem für
die Hexenprozesse so bedeutsamen Artikel 109 »Straff der Zauberey«, heißt es: »Item
so jemandt den Leuten durch Zauberey Schaden oder Nachtheyl zufügt, soll man straffen vom Leben zum Todt, unnd man soll solche Straff mit dem Feuer thun. Wo aber jemandt Zauberey gebraucht, unnd damit niemant Schaden gethan hett, soll sunst ge-
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strafft werden, nach Gelegenheit der Sach«. Die Vorstellung von Zauberei, wie sie diesem Artikel zugrunde liegt, bewegt sich noch in mittelalterlichen Bahnen und ignorierte das angebliche Hexenverbrechen, berücksichtigte also nicht die im 15. Jahrhundert
erfolgte Delikterweiterung zur Hexerei. Charakteristisch für die ältere Einstellung ist
auch die getroffene Unterscheidung zwischen schädigender und nicht schädigender
Zauberei. Haben die Verfasser der »Carolina« auf diesem Feld mit ihrer konservativen
Einstellung dem Hexenglauben keinen Vorschub geleistet, so musste das Reichsgesetz
auf einem anderen Feld völlig versagen. Die »Carolina« hat nämlich nicht versucht, die
Folter abzuschaffen, sondern lediglich durch Regelungen ihren Missbrauch abzustellen. Aber deutlich treten bereits die Gründe für ihr Versagen hervor, wenn sich das
Gesetz über die Häufigkeit zulässiger Wiederholungen der Folter ausschweigt und es
unterlässt, die anwendbaren Foltermittel zu beschreiben. Damit waren »der erfinderischen Grausamkeit«61 bei der Anwendung der Folter keine Grenzen gesetzt. Die »Carolina« hat versucht, die von ihr erkannten Missstände in der Strafrechtspflege durch
eine genaue und vorsichtige Regelung des Inquisitionsprozesses zu überwinden. Ihre
Verfasser waren überzeugt, »dass man sich für den Fall der praktischen Brauchbarkeit
dieser Regelung sagen durfte, dass eigentlich andere als Verurteilungswürdige kaum
auf die Folter kommen konnten«.62 Es ist die Tragik der »Carolina«, »dass sich dies als
Irrglauben herausstellen musste«63
Bereits mehrere Produkte der Territorialgesetzgebung des späten 16. Jahrhunderts,
und zwar die Württembergische Landesordnung von 156764, die Kursächsischen Konstitutionen von 157265 und das Kurpfälzische Landrecht von 158266, lassen erkennen,
dass nicht mehr allein die in der »Carolina« fixierte Vorstellung dominiert, sondern der
neue Sammelbegriff der Hexerei die Situation zu beherrschen beginnt. In diesem elaborierten Hexenbegriff treten – wie eingangs erwähnt – zu den alten Tatbestandsmerkmalen der Zauberei als weitere Elemente noch Teufelsbund, Teufelsbuhlschaft, Hexenflug und Hexensabbat hinzu. Und so kann es auch nicht sehr überraschen, dass im
17. Jahrhundert keine Kritik an der herrschenden und mittlerweile immer zahlreicher
in der Territorialgesetzgebung festgeschriebenen Deliktbeschreibung von Zauberei/
Hexerei erfolgte. Im Laufe der ersten großen Verfolgungswelle, flankiert von den einschlägigen Arbeiten von Jean Bodin67 (1530 – 1596), Petrus Binsfeld68 (1545/46 – 1598),
Nicolas Rémy69 (1554 – 1612) und Martin Delrio70 (1551 – 1608), hatte sich gegen Ende
des 16. Jahrhunderts nach erheblichen Widerständen endgültig die Vorstellung vom
Teufelspakt durchgesetzt. Fortan gingen die mit der Rechtsprechung beauftragten Organe und Institutionen davon aus, dass die Hexen und Zauberer stets einen Bund mit
dem Teufel abgeschlossen hatten. Und es stand für sie bald auch außer Frage, dass es
den bloßen Teufelspakt ohne Schadenszauber gleichfalls mit der Todesstrafe zu ahnden galt. Da der Teufelspakt aber – der anders als der Schadenszauber jeglicher Realität
entbehrte – in der Regel nur auf einer in der Folter abgepressten Selbstbezichtigung
beruhte, hing letzten Ende alles vom Vorgehen der Gerichtsorgane ab, für die »kurzen
Prozess« zu machen oft genug das Maß aller Dinge war. Die Rechte der Beklagten wurden zumeist drastisch eingeschränkt, ein den Normen der Prozessrechtswissenschaft
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verpflichtetes Verfahren war die Ausnahme, Justizfrevel in Hexenprozessen bestimmen
das Bild der Strafrechtspflege im 16. und 17. Jahrhundert.71 Hinzu kommt, dass die »Carolina« nicht – wie es beispielsweise später im österreichischen Strafgesetzbuch von
1768 geschah – den Ablauf und die Durchführung der Folter verbindlich geregelt, sondern mehr oder weniger dem Ermessen der Richter überlassen hatte. Auch lag bei dem
Mangel an Juristen und ausgebildetem Gerichtspersonal die Strafrechtspflege noch für
geraume Zeit in den Händen von Laienrichtern, denen in aller Regel Sinn und Zweck
der »Carolina« nicht bewusst war. So änderte sich in den Folterkammern nur wenig,
und beim Hexenprozess, mit dem sich das Rechtsleben seit der zweiten Hälfte des 16.
Jahrhunderts in steigendem Maße konfrontiert sah, scheint es sogar zu einem Rückfall
gekommen zu sein. Die Gerichtsorgane folgten in der Mehrzahl der verhandelten Hexenprozesse nicht dem auf der Grundlage der »Carolina« entwickelten »processus ordinarius«, sondern orientierten sich viel häufiger an einem Verfahren, wie es Heinrich
Institoris im dritten Teil seines »Hexenhammers« empfohlen hatte. In diesem, dem summarischen Ketzerprozess der Inquisition nachgebildeten Spezialverfahren wird dem
Richter nahe gelegt, die Verteidigung des Beschuldigten zu erschweren, den Denunzianten nicht wie einen Ankläger mit der Talion zu bedrohen und seinen Namen, wie
überhaupt die Namen der Zeugen, geheim zu halten und die Aussagen von Komplizen
zuzulassen; zur Folterung genügten ein schlechter Leumund oder andere geringe Indizien.
Anwendung der Folter
Betrachtet man die von der »Carolina« angeführten Indizien in Hinsicht auf die Deliktbeschreibung, dann zeigt sich, dass ausschließlich Schadenszauber behandelt wird. Insgesamt darf man den Indizienapparat der »Carolina« durchaus als rationales Beweissystem würdigen. Anders dagegen der »Hexenhammer«, der dem Richter ganz andere
Indizien empfahl. Sie sollten in den Hexenprozessen des 16. und 17. Jahrhunderts die
entscheidende Rolle spielen, d.h. die Anwendung der Tortur als erlaubt erscheinen lassen. Neben der Besagung der Teilnehmer des Hexensabbats hatte das Gericht sein besonderes Augenmerk auf das Hexenmal des Beklagten zu richten, ein Zeichen, das der
Teufel seinem Anhang bei Vertragsabschluss aufzudrücken pflegte.72 Dieses Mal, das
sich, laut Aussage der Inquisitoren, oft an den geheimsten Körperstellen verbarg, gab
sich bei der Nadelprobe zu erkennen: Stach der Scharfrichter mit einer Nadel in das Mal
und zeigte der oder die Beklagte keinen Schmerz, dann galt dies als ein Indiz. Ein weiteres Anzeichen sah man in der Tränenlosigkeit, d.h. wenn die Beklagten im Verhör –
unter Umständen in der Folter – nicht in der Lage waren, Tränen zu vergießen.
Eng verbunden mit dieser Vorstellung erscheint im »Hexenhammer« die sogenannte
»Hexenkunst der Verschwiegenheit«, ein Indiz, mit dem man die gelegentlich in der
Tortur beobachtete Empfindungslosigkeit der vermeintlichen Hexen zu erklären suchte. Als ein Mittel, die Verschwiegenheit zu brechen, empfiehlt der »Hexenhammer« den
Richtern unter anderem, die Beklagten zu entkleiden und ihnen zudem alle Haare »von
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jedem Teil des Körpers« abrasieren zu
lassen. Der »Malleus« erklärt die Gefühllosigkeit in der Tortur selbstverständlich
als Werk des Teufels, der die Hexen am
Geständnis hindern wolle. Gerade dieser
Vorstellung war in den Hexenprozessen
des 16. und 17. Jahrhunderts eine furchtbare Wirkung beschieden. Nach der gemeinrechtlichen Lehre hatte der Beklagte sich »purgiert«, wenn es ihm gelang,
die Tortur ohne Geständnis zu überstehen. Das heißt, die Indizien zur Tortur
waren ein für allemal entkräftet worden,
und der Beklagte musste lediglich für
den Fall, dass gänzlich neue Indizien auftauchten und bewiesen werden konnten, eine Wiederholung der Tortur fürchten. Die tägliche Gerichtspraxis ging hingegen dazu über, in der Gefühllosigkeit
während der Tortur solch ein neues Indiz
Folter gehörte zu einem gebräuchlichen Mittel
zu erblicken, und schritt umgehend zu der Wahrheitsfindung; die Darstellung zeigt vereiner abermaligen und zumeist wesent- schiedene Methoden der »peinlichen Befragung«,
lich härteren Folter. So wurden die von Mainz 1508.
der »Carolina« aufgestellten Hürden, die
den Beklagten vor einer ohne hinreichende Indizien verfügten Folter schützen sollten,
in aller Regel von einem befangenen bzw. inkompetenten Gerichtspersonal rasch umgangen oder beiseite geschoben. Und war erst einmal der Gang in die Folterkammer
angetreten, dann hatte der Beklagte kaum noch eine Chance, mit dem Leben davonzukommen.
Den Zeitgenossen ist die Gefährlichkeit der Tortur nicht verborgen geblieben. Besonders unter den Juristen finden sich immer wieder Stimmen, die unter Hinweis auf ihren Missbrauch zu Vorsicht mahnen. Angesichts der Umstände fällt es aber oft nicht
leicht, zu entscheiden, ob es sich bei solchen Äußerungen um bloße Lippenbekenntnisse handelte oder ob es um eine grundsätzliche Ablehnung ging. Da die Folter gesetzlich vorgeschrieben war, blieb die Kritik der Juristen für lange Zeit mehr oder weniger systemimmanent. Mit anderen Worten, die Kritiker stellten nicht die Folter in Frage,
sondern sprachen sich für ein Verfahren aus, bei dem die auf der Grundlage der »Carolina« entwickelten Indizien strikt und unbedingt zu beachten waren. So wird es auch verständlich, dass das Verdienst der von uns heute gerne als Gegner der Hexenverfolgung apostrophierten Gelehrten vorrangig auf dem Gebiet des Verfahrensrechtes liegt.
Nur vermittels einer systemimmanenten Kritik war es seinerzeit möglich, der Hexenverfolgung einen Riegel vorzuschieben. Auch jene heute als Gegner der Hexenver-
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folgung gewürdigten Persönlichkeiten wie die Jesuiten Adam Tanner (1572 – 1632)73
und Friedrich Spee (1591 – 1635)74, der lutherische Geistliche Johann Matthäus Meyfart (1590 – 1642)75 und der calvinistische Prediger Anton Prätorius (ca. 1560 – 1625)76
richteten ihre Angriffe meist nur indirekt gegen die Deliktbeschreibung von Zauberei/
Hexerei, um so mehr das Verfahren auf das Heftigste anzuprangern. Der Angriffspunkt
für die Gegner der Hexenverfolgung war das Verfahren in Hexensachen, wie es die 1631
und erneut 1632 anonym publizierte »Cautio criminalis« eindringlich belegt. Das Buch
richtet sich gegen die Hexenverfolgung, die Spee aus nächster Nähe erlebt hat. Er stellt
zwar nicht das Delikt in Abrede, aber sein Angriff auf die Ungereimtheiten des Hexenprozesses und den verderblichen Charakter der Folter überbietet in Schärfe und Ausführlichkeit alles Bisherige. Der Einfluss von Spees Kampfschrift auf den Gang der Hexenverfolgung ist durch viele Hinweise in den Quellen bezeugt. Besondere Aufmerksamkeit fand Spees Werk in Halle, wo der Kurfürst von Brandenburg 1693 eine ReformUniversität errichten ließ. Der Lehr- und Spruchkörper der Hallenser Juristenfakultät
gehörte zu den überzeugtesten Vertretern von Spees Ansichten.77 Die Juristen Samuel
Stryk (1640 – 1710), Heinrich von Bode (1652 – 1720) und ganz besonders Christian Thomasius (1655 – 1728) waren sich mit Spee aber nicht nur einig in der Ablehnung der
Hexenverfolgung, sondern auch in den Klagen und Warnungen über den Einsatz der
Folter. Bode (1697) und Thomasius (1705) haben in besonderen Abhandlungen die
Fragwürdigkeit der Folter herausgestellt.78 Sie konnten das umso leichter, als – im Gegensatz zu Spee – um die Wende vom 17. zum 18. Jahrhundert nicht nur die Hexenverfolgung bereits ihre Kraft eingebüßt hatte, sondern mittlerweile auch breiten Kreisen zu dämmern begann, dass Tausende von Unschuldigen einen jämmerlichen Tod
als vermeintliche Hexen und Zauberer hatten sterben müssen. Bei dem Versuch, das
Geschehen zu erklären, richtete sich das Augenmerk der Zeitgenossen vorrangig auf
die Strafrechtspflege. Hier suchte und fand man die Schuldigen für das Verhängnis. Und
wie es bereits Friedrich Spee dargestellt hatte, war es vornehmlich das Versagen der
Folter, das man jetzt immer ausdrücklicher für den Tod zahlreicher Justizopfer verantwortlich machte. Das peinliche Verhör wurde in Brandenburg-Preußen, wo sich die Reformbestrebungen in der Strafrechtspflege am frühesten Bahn brachen79, in mehreren
Etappen bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts aus dem Rechtsleben verdrängt. Auch wenn
die Folter gesetzmäßig noch bis in das 19. Jahrhundert hinein im Strafprozess vieler
Länder und Territorien verankert blieb, war sie doch jetzt in einer Art und Weise diskreditiert, die ihren Einsatz quantitativ und qualitativ so einschränken half, dass immer
seltener Strafverfahren durch eine Tortur des Beklagten ihre Prägung erhielten. Doch
bleibt zu betonen, dass nicht allein der Missbrauch in den Hexenprozessen zum Verschwinden der Folter beitrug, sondern auch Erscheinungen, die auf einem Wandel in
der gesellschaftlichen Auffassung von Sinn und Zweck der Strafe wurzelten. Während
die frühneuzeitliche Strafrechtspflege mit ihrem System der Körperstrafen und öffentlichen Hinrichtungsrituale als ein »Theater des Schreckens« erscheinen kann, setzte im
18. Jahrhundert eine Entwicklung ein, die Michel Foucault mit »Überwachen und Strafen«, als »die Geburt des Gefängnisses« gekennzeichnet hat. Der Reform, die in Cesare
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Beccaria (1738 – 1794) ihren wohl bekanntesten literarischen Verfechter besaß80, ging es
dabei um eine neue Art von Strafe, deren wesentliches Element nicht in der Bestrafung
liegt, sondern in dem Versuch zu bessern, zu erziehen, zu »heilen«.
Das Ende der Hexenverfolgung
Gegen Ende des 17. Jahrhunderts erhoben sich erstmals Stimmen, die den Hexenglauben direkt angriffen. Dem reformierten Theologen Balthasar Bekker (1634 – 1698) gebührt das Verdienst, den ersten entscheidenden Schlag getan zu haben. Der Niederländer bestritt nicht nur den Glauben an dämonische Kräfte, Zauberei und Hexerei, sondern er stellte in seiner »De betoverde weereld« (1691 – 93) die Existenz von Dämonen
überhaupt in Frage. Bekkers Gedanken wurden von Thomasius für seine juristische Beweisführung übernommen. Der Hallenser Jurist brachte neben dem Verfahren auch
das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Hexerei und Zauberei, den Teufelspakt, ins
Wanken, indem er dem Teufel jeden Einfluss in materiellen Dingen absprach. Das geschah am 12. November 1701, als der Respondent Johannes Reiche im Auditorium maior zu Halle die Thesen der von Thomasius verfassten Dissertation »De crimine magiae« verteidigte. Thomasius Gedanken sind trotz begeisterter Zustimmung nicht unwidersprochen geblieben, seine Gegner stammten zumeist aus dem Lager der lutherischen Orthodoxie. Erst im Verlaufe einer Generation gewannen seine Ansichten die
Oberhand. Im katholischen Lager entspann sich nach der Hinrichtung der Subpriorin
Maria Renata Singer in Würzburg 1749 eine heftige literarische Kontroverse, die als so
genannter »Bayerischer Hexenkrieg« in Deutschland für Aufregung sorgte. Sie ist mit
den Namen des Theatiners Ferdinand Sterzinger und des Augustiner-Chorherrn Jordan
Simon verbunden, die nach einer zwischen 1766 und 1770 heftig geführten Debatte
schließlich der Aufklärung zum Sieg verhalfen.
Damit hatten zwar die Gelehrten den Hexenglauben wieder abgelegt, das Volk allerdings war nicht so schnell bereit, die Vorstellungen von der Hexe und ihrem unheilvollen Treiben aufzugeben. Immer wieder und bis in die jüngste Zeit müssen sich Gerichte mit Fällen von Hexereibeschuldigungen und den oft fatalen Folgen von Exorzismen
auseinandersetzen.81 Und es sind allem Anschein nach vorwiegend ländlich geprägte
Gebiete, in denen der Hexenglaube noch bis heute fortlebt. Insofern verbindet uns immer noch eine Brücke mit jenen entsetzlichen Ereignissen, die wir als die große abendländische Hexenverfolgung bezeichnen.
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Anhang:
Wolfegg, 1484 November 22
Schreiben des Heinrich Institoris an Graf Johann von Sonnenberg (Fürstlich WaldburgWolfeggsches Archiv, Schloß Wolfegg, Criminalia 161)
»Dem wolgeboren Heren Her Johansen Grave zu Sunnenberg, Truchses, Her zu
Walpurg, minen gnedigen Heren
Gnediger und wolgeborner Herr. Euwer Gnaden sy min andechtigs Gebet alle Zit
mit allem Fleys underteniclich zu vor bereit. Gnediger Her. Üwer Schreiben von
Wolfeck gen Costentz mir geschickt, das ich mich bald zu üweren Gnoden woelte
fiegen. Do ichs enpfangen hab, bin ich von Stunden an gewillig gewest und kam
gen Walpurgk uff vergangen Suntag, do ich vermeint, Euwer Gnaden zu finden.
Also bin ich zu Wolfeck, Euwer Gnaden zu warten. Aber, gnediger Herr, so ich notdurftig bin, des Comithürs Sant Johans Orden im Huß zu Überlingen, der do fil
hat der Hegxen im Brysgouw lossen vorziten brennen und mit in kan ummgen,
das sy on Marter gichtig werden, allein durch guote selige Wort, die er mir ouch
fürgehalten hat, bitt ich Euwer Gnaden gar ernstlich, das ier im von mintwegen
schreiben wöllit, das er zu mier gen Wolfeck kummen well, des er sich ouch gegen mir erbotten hatt, mit siner aygen Kost und Zerung zu mir zu kummen, wen
das Euwer Gnaden von im Begeren das ist. Und mir ouch nit zwifelt, Euwer Gnad
werden in fast gern sehen und heren, zu Nutz und zu Trost Euwern Landen. Ouch
angesehen, das etlich Hegxen sich kunnen verzouferen, das sy durch kaine Pein
oder Marter gichtig werden; welchen Sachen durch den selbigen Comythür wol
zu roten ist. Ouch sollich Schreiben mag Euwer Gnad mit dissem Botten an siner
Widderkerung uß richten, in zu schicken gen Überlingen und im das zu entbieten.
Nit mer zu dissem Mol. Datum zu Wolfeck an Sant Cecilien Tag. Anno domini etc.
lxxxiiii.
Eüwer Gnaden Capplan, Bruder Heinrich unwirdiger Doctor und Suocher der unglöbigen in hochen tüschen Landen«
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Zum Forschungsstand vgl. jetzt: Behringer, Wolfgang: Hexen, Glaube, Verfolgung, Vermarktung, München 1998, passim.
Eine Bilanz des bisher Geleisteten bietet: Hexen und Hexenverfolgung im deutschen Südwesten, Ausstellung des Badischen Landesmuseums in Zusammenarbeit mit dem Institut
für Geschichtliche Landeskunde der Universität Tübingen, Aufsatzband, hrsg. von Sönke
Lorenz (Volkskundliche Veröffentlichungen des Badischen Landesmuseums Karlsruhe, Bd.
2/2), Ostfildern 1994.
Midelfort, H. C. Erik: Witch Hunting in Southwestern Germany 1562 – 1684, The Social and
Intellectual Foundations, Stanford 1972.
Behringer, Wolfgang: Hexenverfolgung in Bayern, Volksmagie, Glaubenseifer und Staatsräson in der frühen Neuzeit, München 1987.
Jerouschek, Günter: Die Hexen und ihr Prozeß. Die Hexenverfolgung in der Reichsstadt
Esslingen (Esslinger Studien, Schriftenreihe Bd. 11). Esslingen 1992.
Fritz, Thomas: Hexenverfolgungen in der Reichsstadt Reutlingen, in: Dillinger, Johannes/
Fritz, Thomas/Mährle, Wolfgang: Zum Feuer verdammt (Hexenforschung, Bd. 2), Stuttgart
1998, S. 163 – 324.
Dillinger, Johannes: Hexenverfolgungen in der Grafschaft Hohenberg, in: Zum Feuer verdammt (wie Anm. 6), S. 1 – 161.
Mährle, Wolfgang: »O wehe der armen seelen«, Hexenverfolgungen in der Fürstpropstei
Ellwangen (1588 – 1694), in: Zum Feuer verdammt (wie Anm. 6), S. 325 – 500.
Anita Raith arbeitet an ihrer Dissertation über die Hexenverfolgung in Württemberg; von
ihr sind zu diesem Thema bereits folgende Aufsätze erschienen: Ein württembergischer
Hexenprozeß des Jahres 1592, Eine Fallstudie, in: Hexenverfolgung, Beiträge zur Forschung
– unter besonderer Berücksichtigung des südwestdeutschen Raumes, hrsg. von Sönke
Lorenz u. Dieter R. Bauer (Quellen und Forschungen zur europäischen Ethnologie, Bd.
15), Würzburg 1995, S. 83 – 100; Hexenprozesse beim württembergischen Oberrat, in: ebd.,
S. 101 – 121; Herzogtum Württemberg, in: Hexen und Hexenverfolgung im deutschen Südwesten (wie Anm. 2), S. 197 – 205;
Dillinger, Johannes: »Böse Leute«, Hexenverfolgungen in Schwäbisch-Österreich und in
Kurtrier im Vergleich (Trierer Hexenprozesse, Quellen und Darstellungen, Bd. 5), Trier 1999.
Schormann, Gerhard: Hexenprozesse in Deutschland, 2. Auflage, Göttingen 1986, S. 52 ff.;
Behringer, Bayern (wie Anm. 4), S. 400 – 419.
Behringer, Wolfgang (Hrsg.): Hexen und Hexenprozesse in Deutschland, München 1988, S.
130; ders., Weather, Hunger and Fear, The Origins of the European Witch Persecution in
Climate, Society and Mentality, in: German History 13 (1995), S. 1 – 27.
So bereits die noch immer grundlegende Darstellung von Hansen, Joseph: Zauberwahn,
Inquisition und Hexenprozeß im Mittelalter und die Entstehung der großen Hexenverfolgung (Historische Bibliothek, Bd. 12), München 1900 (Ndr. Aalen 1964), S. 7 f.; vgl. Behringer,
Hexen (wie Anm. 1), S. 34 f.; zum Hexenflug jetzt: Tschacher, Werner: Der Flug durch die
Luft zwischen Illusionstheorie und Realitätsbeweis, Studien zum sog. Kanon Episcopi und
zum Hexenflug, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte Kan. Abt. 85 (1999),
S. 225 – 276.
Andenmatten, Bernard/Utz Tremp, Kathrin: De l‘hérésie à la sorcellerie: l‘inquisiteur Ulric
de Torrenté OP (vers 1420 – 1445) et l‘affermissement de l‘inquisition en Suisse romande,
in: Zeitschrift für schweizerische Kirchengeschichte 86 (1992), S. 69 – 119; Centini, Massimo:
Streghe, roghi e diavoli, I Processi di stregoneria in Piemonte, Cuneo 1995; Utz Tremp,
Kathrin: Ist Glaubenssache Frauensache? Zu den Anfängen der Hexenverfolgungen in Frei-
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burg (um 1440), in: Freiburger Geschichtsblätter 72 (1995), S. 9 – 50; dies., Waldenser, Wiedergänger, Hexen und Rebellen, Biographien zu den Waldenserprozessen von Freiburg im
Üchtland (1399 und 1430) (Freiburger Geschichtsblätter, Sonderbd.), Freiburg (Schweiz)
1999; Paravicini Bagliani, Agostino, Utz Tremp, Kathrin, Ostorero, Martine: Le sabbat dans
les Alpes, Les prémices médiévales de la chasse aux sorcières, in: Sciences: raison et déraisons (Publications de l‘Université de Lausanne, Fasc. 89, Cour général public 1993 – 1994),
Lausanne 1994, S. 67 – 89; Ostorero, Martine: »Folâtrer avec les démons«, Sabbat et chasse
aux sorciers à Vevey (1448) (Cahiers lausannois d‘histoire médiévale 15), Lausanne 1995;
Modestin, Georg: Der Teufel in der Landschaft: Zur Politik der Hexenverfolgungen im heutigen Kanton Freiburg von 1440 bis 1470, in: Freiburger Geschichtsblätter 76 (1999), S.
81 – 122; ders., Le diable chez l`évêque, Chasse aux sorciers dans le diocèse de Lausanne
(vers 1460) (Cahiers lausannois d`histoire médiévale 25), Lausanne 1999; Behringer, Hexen
(wie Anm. 1), S. 35 – 44.
Vgl. Blauert, Andreas: Frühe Hexenverfolgungen, Ketzer-, Zauberei- und Hexenprozesse
des 15. Jahrhunderts, Hamburg 1989, S. 17 – 20; ders., Frühe Hexenverfolgungen in der
Schweiz, am Bodensee und am Oberrhein, in: Hexen und Hexenverfolgung im deutschen
Südwesten (wie Anm. 2), S. 59 – 66; ders.(Hrsg.), Die Erforschung der Anfänge der europäischen Hexenverfolgungen, in: Ketzer, Zauberer, Hexen, Die Anfänge der europäischen
Hexenverfolgungen, Frankfurt a. M. 1990, S. 11 – 42; Borst, Arno: Anfänge des Hexenwahns in
den Alpen, in: ebd., S. 43 – 67; Behringer, Hexen (wie Anm. 1), S. 37 ff.
Vgl. Schmidt, Jürgen Michael: Glaube und Skepsis, Die Kurpfalz und die abendländische
Hexenverfolgung 1446 – 1685 (Hexenforschung, Bd. 5), Bielefeld 2000, S. 26 – 30.
Blauert, Erforschung der Anfänge (wie Anm. 15), S. 19.
Schmidt, Glaube und Skepsis (wie Anm. 16), S. 23 – 32.
Ebd., S. 35 – 44.
Siehe jetzt: »Das unheilvollste Buch der Weltliteratur«? Zur Entstehungs- und Wirkungsgeschichte des Malleus Maleficarum und zu den Anfängen der Hexenverfolgung, in: Heinrich
Kramer (Institoris), Der Hexenhammer, Malleus Maleficarum, Neu aus dem Lateinischen
übertragen von Wolfgang Behringer, Günter Jerouschek u. Werner Tschacher, hrsg. und
eingeleitet von Günter Jerouschek u. Wolfgang Behringer, München 2000, S. 9 – 98, hier S.
40 – 63.
Übersetzt in: Kramer, Hexenhammer (wie Anm. 20), S. 101 – 107.
Jerouschek/Behringer, in: Kramer, Hexenhammer, (wie Anm. 20), S. 58 f. u. 23 ff.
Ebd., S. 20 ff.
Segl, Peter: Die »Hexe«, in: Der neue Mensch, Perspektiven der Renaissance, hrsg. von Michael Schwarze (Eichstätter Kolloquium, Bd. 9), Regensburg 2000, S. 117 – 157, hier S. 147.
Vgl. ebd., S. 144 – 149; Segl, Peter: Heinrich Institoris, Persönlichkeit und literarisches Werk,
in: ders. (Hrsg.), Der Hexenhammer, Entstehung und Umfeld des Malleus maleficarum von
1487 (Bayreuther Historische Kolloquien, Bd. 2), Köln, Wien 1988, S. 103 – 126, hier S. 118 ff.;
Behringer, Hexen (wie Anm. 1), S. 27 – 30; Schmidt, Glaube und Skepsis (wie Anm. 16), S. 25.
Jerouschek/Behringer, in: Kramer, Hexenhammer (wie Anm. 20), S. 48.
Ebd.
Ebd., S. 49 f.
Ebd., S. 44 f.
Ebd., S. 58 – 63.
Ebd., S. 50.
Müller, Karl Otto: Heinrich Institoris, der Verfasser des Hexenhammers und seine Tätigkeit als
Hexeninquisitor in Ravensburg im Herbst 1484, in: Württembergische Vierteljahrshefte für
Landesgeschichte 19 (1910), S. 397 – 417.
Schuler, Peter Johann: Notare Südwestdeutschlands, Ein prosopographisches Verzeichnis
für die Zeit von 1300 bis ca. 1520 (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche
aus: A. Schmauder (Hg.), Frühe Hexenverfolgung in Ravensburg und am Bodensee
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Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B, Bd. 90), Stuttgart 1987, S. 152 f., Nr. 443;
Jerouschek/Behringer, in: Kramer, Hexenhammer (wie Anm. 20), S. 52 u. S. 105 mit Anm. 22.
Schleichert, Sabine: Vorderösterreich: Elsaß, Breisgau, Hagenau und Ortenau, in: Hexen und
Hexenverfolgung im deutschen Südwesten (wie Anm. 2), S. 219 – 228, hier S. 222.
Fürstlich Waldburg-Wolfeggsches Archiv, Schloß Wolfegg, Criminalia 161 – dem Leiter des
Archivs, Herrn Rudolf Beck, bin ich zu herzlichem Dank verpflichtet. Der Text des Briefes
steht im Anhang.
Vochezer, Joseph: Geschichte des fürstlichen Hauses Waldburg in Schwaben, Bd. 1, Kempten
1888, S. 626 – 726 u. »4. Stammtafel«; Dreher, Alfons: Geschichte der Reichsstadt Ravensburg
und ihrer Landschaft von den Anfängen bis zur Mediatisierung 1802, Bd. 1, Weißenhorn
1972, S. 306 f.; Baum, Wilhelm: Sigmund der Münzreiche, Zur Geschichte Tirols und der
habsburgischen Länder im Spätmittelalter, Bozen 1987, S. 424, 464 – 469 u. 472.
Vgl. ebd., S. 799 – 899; Regesten zur Geschichte der Bischöfe von Constanz, Bd. 5, Lieferung
1/2, Bistumsstreit: Ludwig von Freiberg und Otto von Sonnenberg, 1474 sept. 30. – 1480 nov.
10., bearbeitet von Karl Rieder, Innsbruck 1931.
Schwäbisches Wörterbuch, bearbeitet von Hermann Fischer, Bd. 3, Tübingen 1911, S. 650:
gichtigen.
Rödel, Walter Gerd: Das Großpriorat Deutschland des Johanniter-Ordens im Übergang
vom Mittelalter zur Reformation anhand der Generalvisitationsberichte von 1494/95 und
1540/41, 2. neubearbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1972, S. 114 – 119; Schmid, Hermann: Die Johanniter-Kommende Überlingen (Ehemalige Ordensniederlassungen in Baden-Württemberg, Folge 8), in: Der Johanniterorden in Baden-Württemberg 84 (1991), S.
5 – 10.
Krebs, Manfred: Die Investiturprotokolle der Diözese Konstanz aus dem 15. Jahrhundert
(Anhang zum: Freiburger Diözesanarchiv N.F. 66, 67, 68, 70, 71, 72, 73 u. 74 [1939 – 1954]), S.
37: 1472 Juni 27 (Andelshofen), S. 402 (Hoppetenzell); Roth von Schreckenstein, K. H.: Die Johanniter (Maltheser) Commende in Ueberlingen, in: ZGO 29 (1877), S. 129 – 163, hier S. 162;
Topographisches Wörterbuch des Großherzogtums Baden, bearbeitet von Albert Krieger,
Bd. 1 – 2, Heidelberg 1904, 1905 (Ndr. 1972), Sp. 1220 f.; Fürstenbergisches Urkundenbuch,
Bd. 7, Tübingen 1891, S. 44, Nr. 17,1 (1479) u. S. 187, Nr. 99, 15 (1500); Rödel, Großpriorat (wie
Anm. 39), S. 115 (1495); Hartmann, Helmut: Komture des Johanniterordens zu Überlingen,
in: Der Johanniterorden in Baden-Württemberg 84 (1991), S. 11 f. lässt Rudolf von Baden
1441 zum 1. Mal als Komtur zu Überlingen amtieren und gibt für das 2. Mal den Zeitraum
von 1473 bis 1500 an.
Krieger, Wörterbuch 1 (wie Anm. 40), Sp. 642.
Ebd. u. Sp. 760; Krebs, Investiturprotokolle (wie Anm. 40), S. 16 (Achkarren), S. 122 (Britzingen), S. 328 (Grissheim), S. 455 (Kirchzarten).
Krieger, Wörterbuch (wie Anm. 40), Sp. 642.
Ebd., Sp. 295, 642 u. 790 f.; Krebs, Investitutprotokolle (wie Anm. 40), S. 81 (Bickensol), S. 122
(Britzingen), S. 340 (Gündlingen), S. 455 (Kirchzarten) u. S. 705 (Riedlingen).
Krieger, Wörterbuch (wie Anm. 40), Sp. 918; Krebs, Investitutprotokolle (wie Anm. 40), S. 328
(Grissheim) u. S. 873 (Uffhausen).
Jerouschek/Behringer, in: Kramer, Hexenhammer, (wie Anm. 20), S. 41 ff.
Rödel, Großpriorate (wie Anm. 39), S. 318 – 335; Graf von Kageneck, Alfred u. Schwineköper,
Berent: Die Johanniterkommende in Freiburg und Heitersheim im Jahre 1495, in: Schauinsland 98 (1979), S. 121 – 128; Maurer, Bernhard: Die Johanniter im Breisgau, Aus Geschichte
und Gegenwart des Johanniter- und Malteserordens am Oberrhein, Freiburg i. Br. 1978;
ders., Die Johanniter-Kommende Freiburg im Breisgau (Ehemalige Ordensniederlassungen
in Baden-Württemberg, Folge 9), in: Der Johanniterorden in Baden-Württemberg 85 (1992),
S. 4 – 13; Treffeisen, Jürgen: Die Breisgaukleinstädte Neuenburg, Kenzingen und Endingen
in ihren Beziehungen zu Klöstern, Orden und kirchlichen Institutionen während des Mit-
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Sönke Lorenz
telalters (Forschungen zur oberrheinischen Landesgeschichte, Bd. 36), Freiburg, München
1991, S. 136 – 149 (Kenzingen), S. 149 – 157 (Neuenburg); Rödel, Walter G.: Heitersheim im
Breisgau – Fürstentum und Residenz der deutschen Großpriore des Johanniterordens (Ehemalige Ordensniederlassungen in Baden-Württemberg, Folge 10), in: Der Johanniterorden
in Baden-Württemberg 86 (1992), S. 10 – 17; ders., Johanniterorden, in: Handbuch der baden-württembergischen Geschichte, Bd. 2: Die Territorien im Alten Reich, hrsg. von Meinrad
Schaab u. Hansmartin Schwarzmaier, Stuttgart 1995, S. 637 – 645, hier S. 643 f.; Schadek, Hans
u. Treffeisen, Jürgen: Klöster im spätmittelalterlichen Freiburg, Frühgeschichte, Sozialstruktur, Bürgerpflichten, in: Geschichte der Stadt Freiburg im Breisgau, Bd. 1, hrsg. von Heiko
Haumann und Hans Schadek, Stuttgart 1996, S. 421 – 457, hier S. 446 f.
Oberbadisches Geschlechterbuch, bearbeitet von Julius Kindler von Knobloch, Bd. 1: A-Ha,
Heidelberg 1898, S. 31.
Kindler von Knobloch 1 (wie Anm. 48), S. 27 – 31.
Ebd., S. 28 (1404) u. S. 29 (1413).
Kindler von Knobloch 1 (wie Anm. 48), S. 31, der noch auf einen möglicherweise weiteren illegitimen Sprössling der Markgrafen aufmerksam macht, eine Notburga von Isingen, Gattin
des Gerhard von Winterbach, deren 1449 belegtes Siegel das gleiche Wappen zeigt, mit der
Umschrift SIGILLUM. NOTBURG. VO. BADEN. Detlev Schwennicke, Europäische Stammtafeln,
N. F., Bd. I.2, Frankfurt a. Main 1999, Tafel 267, hat sich vermutlich von diesen Überlegungen
leiten lassen und Rudolf zu einem Sohn von Markgraf Jakob I. († 1453) »aus der Verbindung
mit NN« gemacht, doch gibt es dafür keinen Beleg. Zu einem weiteren illegitimen Spross,
Bernhard von Baden († 1475), siehe Deutsche Studenten in Bologna (1289 – 1562), Biographischer Index zu den Acta nationis Germanicae universitatis Bononiensis, bearbeitet von
Gustav C. Knod, Berlin 1899, S. 25 f., Nr. 166.
Die Nachrichten zu Überlingen liegen nicht sehr dicht, dort ist Johann Schenk von Stauffenberg letztmalig 1467 als Komtur bezeugt, Krieger, Wörterbuch (wie Anm. 40) 2, Sp. 1220;
ein Rudolf von Baden, der 1441 als Komtur zu Überlingen belegt ist, Fürstenbergisches
Urkundenbuch, Bd. 3, bearbeitet von Siegmund Riezler, Tübingen 1878, S. 243, Nr. 319, kann
kaum noch mit dem gleichnamigen Komtur der Jahre 1473 bis 1500 identisch sein.
Krieger, Wörterbuch 1 (wie Anm. 40), Sp. 642; Krebs, Investiturprotokolle (wie Anm. 40), S.
340: 1472 Mai 12 erstmal als Komtur zu Freiburg bezeugt, doch bereits 1471 Dezember
17 präsentiert nicht mehr Rudolf von Baden den Geistlichen, sondern Graf Heinrich (!) von
Werdenberg.
Hexenhammer (wie Anm. 20), S. 462 f.
Jerouschek/Behringer, in: Kramer, Hexenhammer, (wie Anm. 20), S. 56 u. S. 462 f., Anm. 281.
Zu den Besitz- und Rechtsverhältnissen vgl. LBW 6, S. 75; Krieger, Wörterbuch (wie Anm.
40) 1, S. 790 f.
Man beachte beispielsweise Behringer, Hexen (wie Anm. 1), S. 45; Münster-Schröer, Erika:
Hexenverfolgungen in Jülich-Berg und der Einfluß Johann Weyers, in: Spee-Jahrbuch 7
(2000), S. 59 – 102, hier S. 69.
Statt vieler: Behringer, Hexen (wie Anm. 1), S. 46.
Statt vieler: Witches, Devils, and Doctors in the Renaissance: Johann Weyer, De praestigiis
daemonum, introduction and notes by George Mora, translation by John Shea, preface
by John Weber, collaborators Benjamin Kohl, Erik Midelfort, Helene Bacon (Medieval &
Renaissance texts & studies, vol. 73), Binghamton (New York) 1991; Rudolf van Nahl, Zauberglaube und Hexenwahn im Gebiet von Rhein und Maas, Spätmittelalterlicher Volksglaube
im Werk Johann Weyers (1515 – 1588), Bonn 1983, passim; besonders wichtig sind mehrere
Beiträge im Sammelband: Vom Unfug des Hexen-Processes: Gegner der Hexenverfolgung
von Johann Weyer bis Friedrich Spee, hrsg. von Hartmut Lehmann und Otto Ulbricht (Wolfenbütteler Forschungen, Bd. 55.), Wiesbaden 1992; Stuart Clark, Thinking with Demons, The
Idea of Witchcraft in Early Modern Europe, Oxford 1997, passim.
aus: A. Schmauder (Hg.), Frühe Hexenverfolgung in Ravensburg und am Bodensee
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Hexen und Hexenprozesse im deutschen Südwesten
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59 Lorenz, Sönke: Aktenversendung und Hexenprozeß, Dargestellt am Beispiel der Juristenfakultäten Rostock und Greifswald (1570/82 – 1630), Bd. 1 (Studia Philosophica et Historica,
Bd. 1/I.), Frankfurt a. M., Bern 1982, S. 47 u. 52 f.
60 Die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. von 1532 (Carolina), hrsg. und erläutert von Gustav
Radbruch.
61 Ebd., S. 18.
62 Schmidt, Eberhard: Inquisitionsprozeß und Rezeption, Studien zur Geschichte des Strafverfahrens in Deutschland vom 13. bis 16. Jahrhundert, in: Festschrift Heinrich Siber (Leipziger
rechtswissenschaftliche Studien 124), Leipzig 1941, S. 81.
63 Ebd.
64 Raith, Herzogtum Württemberg (wie Anm. 9), S. 202.
65 Schmidt, Jürgen Michael: Das Hexereidelikt in den kursächsischen Konstitutionen von 1572,
in: Günter Jerouschek, Wolfgang Schild und Walter Gropp (Hrsg.), Benedikt Carpzov, Neue
Perspektiven zu einem umstrittenen sächsischen Juristen (Rothenburger Gespräche zur
Strafrechtsgeschichte, Bd. 2), Tübingen 2000, S. 111 – 135.
66 Schmidt, Glaube und Skepsis (wie Anm. 16), S. 173 – 185.
67 Statt vieler: Clark, Thinking with demons (wie Anm. 58), passim.
68 Statt vieler: Dillinger, Johannes: »Böse Leute«, Hexenverfolgungen in Schwäbisch-Österreich
und in Kurtrier im Vergleich (Trierer Hexenprozesse, Quellen und Darstellungen, Bd. 5), Trier
1999, passim.
69 Statt vieler: Biesel, Elisabeth: Hexenjustiz, Volksmagie und soziale Konflikte im lothringischen Raum (Trierer Hexenprozesse – Quellen und Darstellungen, Bd. 3), Trier 1997, S.
89 – 100 und öfters.
70 Statt vieler: Clark, Thinking with demons (wie Anm. 58), passim; Scholer, Othon: Die magischdämonologischen Vorstellungen, in: Incubi Succubi, Hexen und ihre Henker bis heute, Ein
historisches Lesebuch zur Ausstellung, hrsg. von Rita Voltmer u. Franz Irsigler (Publications
scientifiques du Musée d‘Histoire de la Ville de Luxembourg, tome IV), Luxembourg 2000,
S. 119 – 131.
71 Lorenz, Aktenversendung und Hexenprozeß (wie Anm. 59), S. 533 – 539.
72 Hansen, Zauberwahn (wie Anm. 13), S. 449.
73 Statt vieler: Behringer, Wolfgang: Zur Haltung Adam Tanners in der Hexenfrage, Die Entstehung einer Argumentationsstrategie in ihrem gesellschaftlichen Kontext, in: Vom Unfug des
Hexen-Processes: Gegner der Hexenverfolgung von Johann Weyer bis Friedrich Spee, hrsg.
von Hartmut Lehmann und Otto Ulbricht (Wolfenbütteler Forschungen, Bd. 55), Wiesbaden
1992, S. 161 – 185, hier S. 164 – 170.
74 Neuere Literatur: Spee von Langenfeld, Friedrich (1591 – 1635): Ein Dichter und Aufklärer
vom Niederrhein, hrsg. von Karl-Jürgen Miesen (Veröffentlichungen des Heinrich-HeineInstituts, Düsseldorf ), Düsseldorf 1991; Spee, Friedrich: Dichter, Seelsorger, Bekämpfer des
Hexenwahns, Kaiserswerth 1591 – Trier 1635, Katalog der Ausstellung in Düsseldorf 1991,
hrsg. von Gunther Franz (Ausstellungskataloge Trierer Bibliotheken Nr. 10 A.) Trier 1991;
Spee, Friedrich (1591 – 1635): Düsseldorfer Symposion zum 400. Geburtstag, hrsg. von Theo
G. M. van Oorschot, Bielefeld 1993.
75 Lehmann, Hartmut: Johann Matthäus Meyfart warnt hexenverfolgende Obrigkeiten vor
dem Jüngsten Gericht, in: Lehmann/Ulbricht, Gegner der Hexenverfolgung (wie Anm. 73),
S. 223 – 229; Rainer Hambrecht, Johann Matthäus Meyfart (1590 – 1642), Sein Traktat gegen
die Hexenprozesse und der Fall Margareta Ramhold, in: Thüringische Forschungen, Festschrift für Hans Eberhardt zum 85. Geburtstag, hrsg. von Michael Gockel und Volker Wahl,
Weimar 1993, S. 157 – 179; Clark, Thinking with demons (wie Anm. 58), passim.
76 Dresen-Coenders, Lène/Prätorius, Anton in: Lehmann/Ulbricht, Gegner der Hexenverfolgung (wie Anm. 73), S. 129 – 137.
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Sönke Lorenz
77 Lorenz, Sönke: Die Rezeption der Cautio criminalis in der Rechtswissenschaft zur Zeit
der Hexenverfolgung, in: van Oorschot (Hrsg.), Düsseldorfer Symposion (wie Anm. 74), S.
130 – 153, hier S. 140 – 144.
78 Fiorelli, Piero: La Tortura Giudiziaria nel Diritto Comune, Vol. I und II, Milano 1953, 1954,
hier I, S. 178 u. II, S. 237 f.; Ebner, Wolfgang, Thomasius, Christian und die Abschaffung der
Folter, in: Ius commune 4 (1972), S. 73 – 80; anders noch: Schmidt, Eberhard: Einführung in
die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 3., völlig durchgearbeitete Aufl. Göttingen
1965, S. 214.
79 Schmidt, Strafrechtspflege (wie Anm. 78), S. 269 ff.
80 Beccaria, Cesare: Über Verbrechen und Strafen, Nach der Ausgabe von 1766 übersetzt und
hrsg. von Wilhelm Alff, Frankfurt a. M. 1988.
81 Schöck, Inge: Hexenglaube in der Gegenwart, Empirische Untersuchungen in Südwestdeutschland (Untersuchungen des Ludwig-Uhland-Instituts der Universität Tübingen, Bd.
45), Tübingen 1978; Hexen heute, Magische Traditionen und neue Zutaten, in Zusammenarbeit mit Dieter R. Bauer hrsg. von Dieter Harmening (Quellen und Forschungen zur
europäischen Ethnologie, Bd. 9), Würzburg 1991; Dieter R. Bauer, Die Gegenwart der Hexen,
Ein Überblick, in: Hexen und Hexenverfolgung im deutschen Südwesten (wie Anm. 2), S.
161 – 171.
aus: A. Schmauder (Hg.), Frühe Hexenverfolgung in Ravensburg und am Bodensee
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