Februar 2015 - SKW Schwarz

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Februar 2015 - SKW Schwarz
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Themenübersicht
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4.
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6.
VG: München: Ausstrahlungsverbot von Sendungen der Ultimate Fighting Championship
(UFC) rechtswidrig
LG Hamburg untersagt weitere Ausstrahlung
von Film über Odenwaldschule
EuGH: Urheberrechtliche Zulässigkeit der Einbettung (Framing) externer Inhalte
Strengere Regeln für Crowdfunding / Crowdinvesting
Schutz technischer Schutzmaßnahmen für Videospiele
In eigener Sache: Berlinale!
VG: München: Ausstrahlungsverbot von Sendungen der Ultimate Fighting Championship
(UFC) rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht München hat das durch
die Bayerische Landeszentrale für neue Medien
(BLM) ausgesprochene generelle Ausstrahlungsverbot von UFC-Veranstaltungen aufgehoben
(Az.: M17K10.1438).
Die UFC veranstaltet Mixed Martial ArtsWettkämpfe. Die Kampfsportart ist wegen der Art
der zulässigen Gewaltanwendung jedoch umstritten. Nach Ansicht des Gerichts ist davon auszugehen, dass es sich bei den UFC-Formaten grundsätzlich um ausstrahlungsfähige Inhalte handelt.
Ein Verstoß gegen das Sittlichkeitsgefühl bzw. eine
jugendgefährdende Wirkung lasse sich nicht feststellen. Das ausgesprochene Verbot sei unverhältnismäßig. Die BLM habe nicht die Befugnis, ein
aus ihrer Sicht unerwünschtes Programm zu verbieten, sie habe die UFC-Sendungen pauschal
verboten und nicht zwischen einzelnen Ausstrah-
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lungen differenziert. Geschützte Interessen des
Veranstalters seien nicht einbezogen worden.
Die BLM kündigte an, gegen das Urteil in Berufung
zu gehen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
hatte 2014 über die Klagebefugnis der UFC entschieden. Der im Jahr 2010 ergangene Verbotsbescheid war gegen den ausstrahlenden Sender gerichtet. Dieses Verfahren ist derzeit noch beim
Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Praxistipp: Kampfsportveranstaltungen sind ein
beträchtlicher Markt. Die UFC – als einer von mehreren Veranstaltern – erreicht nach eigenen Angaben 800 Millionen Fernsehhaushalte weltweit mit
Sendungen seiner Veranstaltungen. Die Verfahren
sind medienrechtlich prozessual wie inhaltlich bedeutsam.
(Florian Hensel)
LG Hamburg untersagt weitere Ausstrahlung
von Film über Odenwaldschule
Anfang Dezember hat das LG Hamburg der einstweiligen Verfügung eines ehemaligen Schülers der
Odenwaldschule stattgegeben.
Der Antragsteller hatte sich gegen die Verfilmung
„Die Auserwählten“ gewehrt – ein in der ARD gezeigter Fernsehfilm über die Missbrauchsfälle von
Lehrern an Schülern.
Das detaillierte Schicksal des Antragstellers war
durch ein Buch bekannt, das der Antragsteller veröffentlicht hatte. Durch Übernahme wesentlicher
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Elemente, wie z.B. des Erscheinungsbilds und
Charaktereigenschaften des Antragstellers sowie
einiger im Buch beschriebener Missbrauchshandlungen, sei der Antragsteller wiedererkennbar, so
das Gericht. Es sei von einer „schweren Persönlichkeitsrechtverletzung“ auszugehen, da der Antragsteller als Missbrauchsopfer dargestellt werde.
Praxistipp: Bei der Erstellung von Filmen mit Realitätsbezug ist besondere Vorsicht geraten, insbesondere wenn es nicht um Personen des öffentlichen Lebens geht. Eine zu wahrheitsgetreue Wiedergabe kann eine Persönlichkeitsverletzung und
einen Anspruch auf Entschädigung in Geld zur
Folge haben, gerade wenn der Film bereits ausgestrahlt wurde. Es bleibt dennoch abzuwarten, ob
die Entscheidung im Eilverfahren Bestand haben
wird, die Antragsgegner haben Rechtsmittel hiergegen angekündigt.
(Dr. Karolin Nelles, LL.M.)
EuGH: Urheberrechtliche Zulässigkeit der Einbettung (Framing) externer Inhalte
Der EuGH hat am 21.10.2014 (Az. C-348/13) entschieden, dass bereits öffentlich zugänglich gemachte urheberrechtlich geschützte Werke (z.B.
Videos, Bilder) per Framing in eine andere Webseite eingebunden werden dürfen, solange sich diese
Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wendet
und keine andere Wiedergabetechnik verwendet
wird. An die vorgenannten Anforderungen setzt der
EuGH dabei keine allzu hohen Anforderungen: War
der Content vorher bereits ohne Zugangsschranke
im Internet weltweit zugänglich, sieht der EuGH in
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dessen Einbettung auf anderen Webseiten keine
erneute öffentliche Wiedergabe i.S.d. Urheberrechts.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Einbettung
von geschütztem Content, das bereits frei im Internet zugänglich war, auf die eigene Webseite urheberrechtlich zulässig ist und daher hierfür keine
zusätzlichen Nutzungsrechte eingeholt werden
müssen. Nicht gänzlich geklärt ist allerdings, ob
dies ebenfalls gilt, wenn bereits das geframte Werk
auf der ursprünglichen Webseite rechtswidrig zugänglich gemacht wurde. Hier wird erst die weitere
Rechtsprechung endgültige Klarheit bringen.
Praxistipp: Hinsichtlich dieser lange umstrittenen
Frage schafft der EuGH nunmehr eine gewisse
Rechtssicherheit. Der EuGH wendet sich in seiner
Entscheidung gegen die Rechtsauffassung des
BGH in dessen Vorlage-Beschluss vom 16.05.2013
und berücksichtigt in stärkerem Maße die Interessen der Internetnutzer: Jedenfalls wenn und solange das geschützte Werk auf der verlinkten Plattform (z.B. YouTube) rechtmäßig verfügbar ist, ist
die Einbettung in andere Webseiten ohne Zustimmung des Rechteinhabers urheberrechtlich zulässig. Allerdings hat der EuGH nur die urheberrechtliche Frage behandelt, so dass ein Rechteinhaber
unter Umständen die Möglichkeit hat, die Einbettung des Werkes wettbewerbsrechtlich zu untersagen.
(Dr. Johann Heyde, München
Jens Borchardt, LL.M. (Rechtsinformatik), Hamburg)
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Strengere Regeln für Crowdfunding/Crowdinvesting
Im Zuge der Prokon-Insolvenz im Frühjahr letzten
Jahres hatte sich die Bundesregierung dazu entschlossen, den Schutz von Kleinanlegern zu verbessern. Hierzu legten das Bundesfinanz- und
Bundesjustizministerium im Rahmen ihres Aktionsplans zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt einen ersten Referenten-Entwurf zu einem Kleinanlegerschutzgesetz vor. Damit sollen künftig dank
neuer Transparenzregeln und verbesserter Information die Risiken von Vermögenslagen besser
eingeschätzt werden können. Vor allem in der
Crowdinvesting-Szene sorgte dieser erste Entwurf
für viel Unruhe. Stein des Anstoßes war dabei eine
im Entwurf vorgesehene Regelung, wonach auch
die von vielen Plattformen praktizierten Beteiligungsmodelle in Form sog. partiarischer Darlehen
bzw. sog. Nachrangdarlehen einer Prospektpflicht
nach dem Vermögensanlagegesetz unterworfen
werden sollten. Diese Beteiligungsformen galten
bis dahin grundsätzlich als von der Prospektpflicht
ausgenommen.
Im November letzten Jahres verabschiedete nun
das Bundeskabinett den Gesetzentwurf, allerdings
mit folgenden Befreiungen für sog. „Schwarmfinanzierungen“ von der Prospektpflicht: Sofern die
Vermögensanlage (= Beteiligung des CrowdMitglieds)
über
eine
InternetDienstleistungsplattform vermittelt und den Betrag
von € 1.000,00 bzw. € 10.000,00 (letzterer Betrag,
sofern der jeweilige Anleger über frei verfügbares
Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens € 100.000,00 verfügt) oder den zweifachen Betrag des durchschnitt-
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lichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers, maximal jedoch € 10.000,00, nicht
übersteigt, ist die Anlage von der Prospektpflicht
befreit. Auf die Vorlage eines VermögensanlagenInformationsblatts, das nach den gesetzlichen Vorschriften dem Anleger zu übermitteln ist und dessen Erhalt dieser durch seine Unterschrift zu bestätigen hat, wird auch abgesehen, sofern der Gesamtbetrag der betreffenden Vermögensanlage
€ 250,00 nicht übersteigt.
Anmerkung des Verfassers: Beteiligungen über
internetbasierte
Crowdinvestment/CrowdfundingPlattformen sind demnach künftig bis zur Höhe von
€ 10.000,00, sofern die beiden vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, möglich, ohne dass die
Vorlage eines Verkaufsprospekts durch den Anbieter der Anlage erforderlich ist. Beabsichtigen Anbieter von Crowdinvestments, über diesen Höchstbetrag liegende Beteiligungen auf diese Weise öffentlich anzubieten, so werden sie auf die Erstellung
eines (meist wohl recht aufwendigen) Verkaufsprospekts nicht verzichten können.
(Dr. Ulrich Fuchs)
Schutz technischer Schutzmaßnahmen für
Videospiele
Der BGH hat entschieden, dass technische Maßnahmen zum Schutz von Videospielen durch
§ 95a UrhG geschützt sein können (BGH, Urt. vom
27.11.2014, Az. I ZR 124/11). Danach ist insbesondere der Verkauf von Vorrichtungen verboten,
die hauptsächlich der Umgehung technischer
Schutzmaßnahmen dienen. § 69a Abs. 5 UrhG,
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wonach § 95a UrhG auf Computerprogramme nicht
anwendbar ist, steht der Anwendung auf Videospiele demzufolge nicht entgegen. Die aufeinander
abgestimmte Gestaltung von Videospielkonsole
und dem Speichermedium eines Videospiels könne
dabei eine geschützte Maßnahme darstellen, wenn
dadurch das Anfertigen und Abspielen von Raubkopien verhindert werde.
Praxistipp: Die Umgehung technischer Maßnahmen zum Schutz von Videospielen kann gemäß
§ 108b UrhG strafbar sein.
(Daniel Meßmer)
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Die Practice Group Film & TV ist Partner der hoch
gelobten Ausstellung „Bigger Than Life. Ken
Adam’s Film Design“, die noch bis zum 17. Mai
2015 in der Deutsche Kinemathek – Museum für
Film und Fernsehen, in Berlin besucht werden
kann.
Einzelheiten
finden
Sie
unter
http://www.deutschekinemathek.de/de/ausstellungen/2014/bigger-thanlife. Wir vergeben nach dem Prinzip „first-come,
first-served“ Freikarten. Bei Interesse wenden Sie
sich bitte an: [email protected].
Practice Group FilmTV
In eigener Sache
Wie gewohnt ist die Practice Group Film & TV zahlreich auf der anstehenden Berlinale (05.02.15.02.2015) vertreten.
Insbesondere findet am Mittwoch, 11.02.2015, um
8.30 Uhr unser traditioneller Early Morning Brunch
im Berlin Capital Club, Gendarmenmarkt, Mohrenstraße 30, Berlin, statt. Für eine Einladung wenden
Sie sich bitte an [email protected].
Falls Sie darüber hinaus ein persönliches Treffen
mit uns wünschen, freuen wir uns und stehen Ihnen
gerne zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie die
direkt einzelnen Mitglieder der Practice Group Film
&
TV
oder
wenden
sich
an
[email protected].
***
Hanna Bickel LL.M.
Dr. Andreas Bareiß
Dr. Martin Diesbach
Dr. Ulrich Fuchs
Dr. Christoph Haesner
Florian Hensel
Dr. Johann Heyde
Norbert Klingner
Dr. Karolin Nelles LL.M.
Elisabeth Noltenius LL.M.
Dr. Andreas Peschel-Mehner
Dr. Ulrich Reber
Prof. Dr. Mathias Schwarz
Anna Timm
Dr. Anne Zoll
Impressum
SKW Schwarz Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer
Partnerschaft mbB, AG München PR 884
Vertretungsberechtigter: Markus von Fuchs, Andreas Seidel
Redaktionell Verantwortlicher: Dr. Johann Heyde
E-Mail: [email protected]
Standorte:
10719 Berlin
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T +49 (0) 30.889 26 50-0
F +49 (0) 30.889 26 50-10
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T +49 (0) 69.63 00 01-0
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Gesetzliche Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt/-anwältin der BRD
Zuständige Rechtsanwaltskammer: Rechtsanwaltskammern Berlin,
Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg und München
Die berufsrechtlichen Regelungen sind unter http://www.brak.de in der
Rubrik „Berufsrecht“, Informationspflichten gem. § 5 TMG abrufbar.
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