Februar 2015 - SKW Schwarz
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Februar 2015 - SKW Schwarz
1/2015 Newsletter Themenübersicht 1. 2. 3. 4. 5. 6. VG: München: Ausstrahlungsverbot von Sendungen der Ultimate Fighting Championship (UFC) rechtswidrig LG Hamburg untersagt weitere Ausstrahlung von Film über Odenwaldschule EuGH: Urheberrechtliche Zulässigkeit der Einbettung (Framing) externer Inhalte Strengere Regeln für Crowdfunding / Crowdinvesting Schutz technischer Schutzmaßnahmen für Videospiele In eigener Sache: Berlinale! VG: München: Ausstrahlungsverbot von Sendungen der Ultimate Fighting Championship (UFC) rechtswidrig Das Verwaltungsgericht München hat das durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ausgesprochene generelle Ausstrahlungsverbot von UFC-Veranstaltungen aufgehoben (Az.: M17K10.1438). Die UFC veranstaltet Mixed Martial ArtsWettkämpfe. Die Kampfsportart ist wegen der Art der zulässigen Gewaltanwendung jedoch umstritten. Nach Ansicht des Gerichts ist davon auszugehen, dass es sich bei den UFC-Formaten grundsätzlich um ausstrahlungsfähige Inhalte handelt. Ein Verstoß gegen das Sittlichkeitsgefühl bzw. eine jugendgefährdende Wirkung lasse sich nicht feststellen. Das ausgesprochene Verbot sei unverhältnismäßig. Die BLM habe nicht die Befugnis, ein aus ihrer Sicht unerwünschtes Programm zu verbieten, sie habe die UFC-Sendungen pauschal verboten und nicht zwischen einzelnen Ausstrah- Seite 1 von 5 lungen differenziert. Geschützte Interessen des Veranstalters seien nicht einbezogen worden. Die BLM kündigte an, gegen das Urteil in Berufung zu gehen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte 2014 über die Klagebefugnis der UFC entschieden. Der im Jahr 2010 ergangene Verbotsbescheid war gegen den ausstrahlenden Sender gerichtet. Dieses Verfahren ist derzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Praxistipp: Kampfsportveranstaltungen sind ein beträchtlicher Markt. Die UFC – als einer von mehreren Veranstaltern – erreicht nach eigenen Angaben 800 Millionen Fernsehhaushalte weltweit mit Sendungen seiner Veranstaltungen. Die Verfahren sind medienrechtlich prozessual wie inhaltlich bedeutsam. (Florian Hensel) LG Hamburg untersagt weitere Ausstrahlung von Film über Odenwaldschule Anfang Dezember hat das LG Hamburg der einstweiligen Verfügung eines ehemaligen Schülers der Odenwaldschule stattgegeben. Der Antragsteller hatte sich gegen die Verfilmung „Die Auserwählten“ gewehrt – ein in der ARD gezeigter Fernsehfilm über die Missbrauchsfälle von Lehrern an Schülern. Das detaillierte Schicksal des Antragstellers war durch ein Buch bekannt, das der Antragsteller veröffentlicht hatte. Durch Übernahme wesentlicher 01/2015 Film & TV-Ticker Elemente, wie z.B. des Erscheinungsbilds und Charaktereigenschaften des Antragstellers sowie einiger im Buch beschriebener Missbrauchshandlungen, sei der Antragsteller wiedererkennbar, so das Gericht. Es sei von einer „schweren Persönlichkeitsrechtverletzung“ auszugehen, da der Antragsteller als Missbrauchsopfer dargestellt werde. Praxistipp: Bei der Erstellung von Filmen mit Realitätsbezug ist besondere Vorsicht geraten, insbesondere wenn es nicht um Personen des öffentlichen Lebens geht. Eine zu wahrheitsgetreue Wiedergabe kann eine Persönlichkeitsverletzung und einen Anspruch auf Entschädigung in Geld zur Folge haben, gerade wenn der Film bereits ausgestrahlt wurde. Es bleibt dennoch abzuwarten, ob die Entscheidung im Eilverfahren Bestand haben wird, die Antragsgegner haben Rechtsmittel hiergegen angekündigt. (Dr. Karolin Nelles, LL.M.) EuGH: Urheberrechtliche Zulässigkeit der Einbettung (Framing) externer Inhalte Der EuGH hat am 21.10.2014 (Az. C-348/13) entschieden, dass bereits öffentlich zugänglich gemachte urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Videos, Bilder) per Framing in eine andere Webseite eingebunden werden dürfen, solange sich diese Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wendet und keine andere Wiedergabetechnik verwendet wird. An die vorgenannten Anforderungen setzt der EuGH dabei keine allzu hohen Anforderungen: War der Content vorher bereits ohne Zugangsschranke im Internet weltweit zugänglich, sieht der EuGH in Newsletter Seite 2 von 5 dessen Einbettung auf anderen Webseiten keine erneute öffentliche Wiedergabe i.S.d. Urheberrechts. Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Einbettung von geschütztem Content, das bereits frei im Internet zugänglich war, auf die eigene Webseite urheberrechtlich zulässig ist und daher hierfür keine zusätzlichen Nutzungsrechte eingeholt werden müssen. Nicht gänzlich geklärt ist allerdings, ob dies ebenfalls gilt, wenn bereits das geframte Werk auf der ursprünglichen Webseite rechtswidrig zugänglich gemacht wurde. Hier wird erst die weitere Rechtsprechung endgültige Klarheit bringen. Praxistipp: Hinsichtlich dieser lange umstrittenen Frage schafft der EuGH nunmehr eine gewisse Rechtssicherheit. Der EuGH wendet sich in seiner Entscheidung gegen die Rechtsauffassung des BGH in dessen Vorlage-Beschluss vom 16.05.2013 und berücksichtigt in stärkerem Maße die Interessen der Internetnutzer: Jedenfalls wenn und solange das geschützte Werk auf der verlinkten Plattform (z.B. YouTube) rechtmäßig verfügbar ist, ist die Einbettung in andere Webseiten ohne Zustimmung des Rechteinhabers urheberrechtlich zulässig. Allerdings hat der EuGH nur die urheberrechtliche Frage behandelt, so dass ein Rechteinhaber unter Umständen die Möglichkeit hat, die Einbettung des Werkes wettbewerbsrechtlich zu untersagen. (Dr. Johann Heyde, München Jens Borchardt, LL.M. (Rechtsinformatik), Hamburg) 01/2015 Film & TV-Ticker Strengere Regeln für Crowdfunding/Crowdinvesting Im Zuge der Prokon-Insolvenz im Frühjahr letzten Jahres hatte sich die Bundesregierung dazu entschlossen, den Schutz von Kleinanlegern zu verbessern. Hierzu legten das Bundesfinanz- und Bundesjustizministerium im Rahmen ihres Aktionsplans zum Verbraucherschutz im Finanzmarkt einen ersten Referenten-Entwurf zu einem Kleinanlegerschutzgesetz vor. Damit sollen künftig dank neuer Transparenzregeln und verbesserter Information die Risiken von Vermögenslagen besser eingeschätzt werden können. Vor allem in der Crowdinvesting-Szene sorgte dieser erste Entwurf für viel Unruhe. Stein des Anstoßes war dabei eine im Entwurf vorgesehene Regelung, wonach auch die von vielen Plattformen praktizierten Beteiligungsmodelle in Form sog. partiarischer Darlehen bzw. sog. Nachrangdarlehen einer Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagegesetz unterworfen werden sollten. Diese Beteiligungsformen galten bis dahin grundsätzlich als von der Prospektpflicht ausgenommen. Im November letzten Jahres verabschiedete nun das Bundeskabinett den Gesetzentwurf, allerdings mit folgenden Befreiungen für sog. „Schwarmfinanzierungen“ von der Prospektpflicht: Sofern die Vermögensanlage (= Beteiligung des CrowdMitglieds) über eine InternetDienstleistungsplattform vermittelt und den Betrag von € 1.000,00 bzw. € 10.000,00 (letzterer Betrag, sofern der jeweilige Anleger über frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens € 100.000,00 verfügt) oder den zweifachen Betrag des durchschnitt- Newsletter Seite 3 von 5 lichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers, maximal jedoch € 10.000,00, nicht übersteigt, ist die Anlage von der Prospektpflicht befreit. Auf die Vorlage eines VermögensanlagenInformationsblatts, das nach den gesetzlichen Vorschriften dem Anleger zu übermitteln ist und dessen Erhalt dieser durch seine Unterschrift zu bestätigen hat, wird auch abgesehen, sofern der Gesamtbetrag der betreffenden Vermögensanlage € 250,00 nicht übersteigt. Anmerkung des Verfassers: Beteiligungen über internetbasierte Crowdinvestment/CrowdfundingPlattformen sind demnach künftig bis zur Höhe von € 10.000,00, sofern die beiden vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, möglich, ohne dass die Vorlage eines Verkaufsprospekts durch den Anbieter der Anlage erforderlich ist. Beabsichtigen Anbieter von Crowdinvestments, über diesen Höchstbetrag liegende Beteiligungen auf diese Weise öffentlich anzubieten, so werden sie auf die Erstellung eines (meist wohl recht aufwendigen) Verkaufsprospekts nicht verzichten können. (Dr. Ulrich Fuchs) Schutz technischer Schutzmaßnahmen für Videospiele Der BGH hat entschieden, dass technische Maßnahmen zum Schutz von Videospielen durch § 95a UrhG geschützt sein können (BGH, Urt. vom 27.11.2014, Az. I ZR 124/11). Danach ist insbesondere der Verkauf von Vorrichtungen verboten, die hauptsächlich der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen dienen. § 69a Abs. 5 UrhG, 01/2015 Newsletter Film & TV-Ticker wonach § 95a UrhG auf Computerprogramme nicht anwendbar ist, steht der Anwendung auf Videospiele demzufolge nicht entgegen. Die aufeinander abgestimmte Gestaltung von Videospielkonsole und dem Speichermedium eines Videospiels könne dabei eine geschützte Maßnahme darstellen, wenn dadurch das Anfertigen und Abspielen von Raubkopien verhindert werde. Praxistipp: Die Umgehung technischer Maßnahmen zum Schutz von Videospielen kann gemäß § 108b UrhG strafbar sein. (Daniel Meßmer) Seite 4 von 5 Die Practice Group Film & TV ist Partner der hoch gelobten Ausstellung „Bigger Than Life. Ken Adam’s Film Design“, die noch bis zum 17. Mai 2015 in der Deutsche Kinemathek – Museum für Film und Fernsehen, in Berlin besucht werden kann. Einzelheiten finden Sie unter http://www.deutschekinemathek.de/de/ausstellungen/2014/bigger-thanlife. Wir vergeben nach dem Prinzip „first-come, first-served“ Freikarten. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an: [email protected]. Practice Group FilmTV In eigener Sache Wie gewohnt ist die Practice Group Film & TV zahlreich auf der anstehenden Berlinale (05.02.15.02.2015) vertreten. Insbesondere findet am Mittwoch, 11.02.2015, um 8.30 Uhr unser traditioneller Early Morning Brunch im Berlin Capital Club, Gendarmenmarkt, Mohrenstraße 30, Berlin, statt. Für eine Einladung wenden Sie sich bitte an [email protected]. Falls Sie darüber hinaus ein persönliches Treffen mit uns wünschen, freuen wir uns und stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie die direkt einzelnen Mitglieder der Practice Group Film & TV oder wenden sich an [email protected]. *** Hanna Bickel LL.M. Dr. Andreas Bareiß Dr. Martin Diesbach Dr. Ulrich Fuchs Dr. Christoph Haesner Florian Hensel Dr. Johann Heyde Norbert Klingner Dr. Karolin Nelles LL.M. Elisabeth Noltenius LL.M. Dr. Andreas Peschel-Mehner Dr. Ulrich Reber Prof. Dr. Mathias Schwarz Anna Timm Dr. Anne Zoll Impressum SKW Schwarz Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Partnerschaft mbB, AG München PR 884 Vertretungsberechtigter: Markus von Fuchs, Andreas Seidel Redaktionell Verantwortlicher: Dr. Johann Heyde E-Mail: [email protected] Standorte: 10719 Berlin Neues Kranzler Eck/Kurfürstendamm 21 T +49 (0) 30.889 26 50-0 F +49 (0) 30.889 26 50-10 60598 Frankfurt/Main Mörfelder Landstraße 117 T +49 (0) 69.63 00 01-0 F +49 (0) 69.63 55 22 40212 Düsseldorf Steinstraße 1/Kö T +49 (0) 221.82 89 59-0 F +49 (0) 221.82 89 59-60 80333 München Wittelsbacherplatz 1 T +49 (0) 89.286 40-0 F +49 (0) 89.280 94-32 20095 Hamburg Ferdinandstraße 3 T +49 (0) 40.33 40 10 F +49 (0) 40.33 40 15 21 Um den Film- & TV-Ticker abzubestellen, senden Sie uns bitte eine EMail oder informieren Ihren Ansprechpartner in der Kanzlei. Gerne informieren wir Sie auch über unsere anderen Ticker und Newsletter. 01/2015 Film & TV-Ticker Gesetzliche Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt/-anwältin der BRD Zuständige Rechtsanwaltskammer: Rechtsanwaltskammern Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg und München Die berufsrechtlichen Regelungen sind unter http://www.brak.de in der Rubrik „Berufsrecht“, Informationspflichten gem. § 5 TMG abrufbar. © SKW Schwarz 2015 Newsletter Seite 5 von 5