Erster Spatenstich für ie Landesgar- d tenschau Seite 6

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Erster Spatenstich für ie Landesgar- d tenschau Seite 6
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FFW-Kostensatzung
Seite 2
Juni 2010 / Jahrgang 18 / Dienstag, 01.06.2010
1. Spatenstich zur Landesgartenschau am 23.04.2010
Wichtige Info der
Stadtkasse
Seite 5
Mit den Stadtteilen von Löbau, der Verwaltungsgemeinschaft “Löbau”, Gemeinde Großschweidnitz
und den Mitteilungen und Informationen der
Wohnungsverwaltung und Bau GmbH Löbau und
den Stadtwerken Löbau GmbH
www.loebau.de
1. Konventpokal
Seite 11
-2-
Ausgabe 06 / 10
Amtliche Bekanntmachungen
er
SATZUNG
ZUR REGELUNG DES KOSTENERSATZES FÜR LEISTUNGEN DER
FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GROSSEN KREISSTADT LÖBAU
Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sach-sen
in der jeweils geltenden Fassung und § 69
Abs. 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes zur
Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes
(SächsBRKG) vom 24.06.2004 (SächsGVBl.
S. 245, ber. S. 647), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 29.01.2008 (SächsGVBl. S.
102) , sowie § 22 Abs. 6 SächsBRKG in
Verbindung mit § 17 der Verordnung des
Sächsischen Staatsministeriums des
Innern über die Feuerwehren und die
Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung
SächsFwVO) vom 21.10.2005 (SächsGVBl.
S. 291) hat der Stadtrat der Großen
Kreisstadt Löbau in seiner Sitzung vom
05.05.2010 folgende Satzung beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für Leistungen der
Feuerwehr der Großen Kreisstadt Löbau im
Sinne §§ 22 und 69 SächsBRKG für
Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Freiwilligen
Feuerwehr Löbau vom 05.05.2010.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Kosten im Sinne des § 69 Abs. 2 und 3
des Gesetzes zur Neuordnung des
Brandschutzes, des Rettungsdienstes
und des Katastrophenschutzes im
Freistaat Sachsen sind:
- Aufwendungen für die Durchführung
von Pflichtleistungen der Feuerwehr.
Wird unter den in der Satzung
bestimmten Voraussetzungen ihre
Erstattung verlangt, handelt es sich
um Kostenersatz.
- Aufwendungen der Feuerwehr für die
Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind
Gebühren.
(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist
jede durch Anforderung ausgelöste und
auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr
und endet entweder mit Beginn des folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das
Ende des Einsatzes, spätestens aber
mit dem Wiedereinrücken in die Feuerwache. Als Einsatz gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.
(3) Einrichtungsträger im Sinne dieser
Satzung ist der Eigentümer oder der
Besitzer/Nutzungsberechtigte eines
Gebäudes oder Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche.
§3
Kostenersatz für Pflichtleistungen der
Feuerwehr
Zum Ersatz der Kosten, die der Großen
Kreisstadt Löbau im Stadtgebiet oder überörtlichen Gebiet entstehen, ist gemäß § 69
Abs. 2 SächsBRKG und § 22 SächsBRKG
i.V.m. § 17 SächsFWVO verpflichtet:
1. der Verursacher, wenn er die Gefahr
oder den Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbei geführt hat,
2. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr
oder der Schaden beim Betrieb eines
Kraftfahrzeuges, Schienen-, Luft- oder
Wasserfahrzeuges entstanden ist,
3. der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich
geworden ist,
4. der Betreiber einer automatischen
Brandmeldeanlage, wenn durch die
Anlage eine Fehlalarm ausgelöst wird,
5. derjenige, der wider besseres Wissen
oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
6. derjenige, in dessen Interesse eine
Brandsicherheitswache gestellt wird,
7. die Gemeinde, der im Rahmen eines
gemeindeübergreifenden Einsatzes
nach § 14 Abs. 1 SächsBRKG Hilfe
geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder
getroffen werden.
§4
Kosten für freiwillige Leistungen der
Feuerwehr
(1) Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage des § 69
Abs. 3 SächsBRKG erbracht werden,
kann die Gemeinde Kostenersatz verlangen,
1. von demjenigen, dessen Verhalten
den Einsatz erforderlich gemacht hat,
2. von den in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs.
3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom
13. August 1999 (SächsGVBl. S.
466), zuletzt durch Gesetz vom
08.12.2008 (SächsGVBl. S. 940, 941)
geändert, genannten Personen,
3. vom Eigentümer der Sache, deren
Zustand den Einsatz erforderlich
gemacht hat, oder von demjenigen,
der die tatsächliche Gewalt über die
Sache ausübt,
4. von demjenigen, in dessen Interesse
der Einsatz erfolgt ist.
(2)
Die Feuerwehren können darüber
hinaus sonstigen Leistungsersuchen
gegen Kostenerstattung nachkommen, wenn
1. ihre eigenen Aufgaben (§ 16 SächsBRKG) hierdurch nicht beeinträchtigt
werden und
2. nur die Feuerwehr mit ihrer besonderen technischen Ausrüstung die
gewünschte Leistung erbringen kann.
§5
Berechnung des Kostenersatzes
(1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes
bestimmt ist, wird der Kostenersatz
nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand,
Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der
Geräte und Ausrüstungsgegenstände
berechnet. Das Kostenverzeichnis ist
Bestandteil dieser Satzung. Das Kostenverzeichnis bildet die Grundlage für
die Erhebung des Kostenersatzes.
(2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe
Stunde aufgerundet.
(3) Die Kostenerstattungssätze setzen
sich, soweit nichts anderes bestimmt ist,
zusammen aus:
1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr,
2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge,
3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte,
4. den Kosten für Sondermüllentsorgung.
(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie
zusätzlich zu denjenigen nach Abs. 3 zu
erstatten, sofern sie nicht dort enthalten
sind (Kosten für Spezialdienstleistungen). Kosten für Ersatzbeschaffung
bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind
nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die
bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien,
soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die
jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines
Verwaltungskostenzuschlages von
10% berechnet.
(5) Kostenersatz wird nur in dem Umfang
vom Kostenschuldner gefordert, wie
Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und
Gerät am Einsatzort bereit gestellt als
tatsächlich erforderlich und hat der
Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.
- Fortsetzung auf Seite 3 -
Amtliche Bekanntmachungen
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- Fortsetzung von Seite 2 -
(6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden entstehen, werden unabhängig von
dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Großen Kreisstadt
Löbau in Rechnung gestellt werden.
(7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte
wäre.
§6
Kostenschuldner
(1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3
dieser Satzung wird
- in den Fällen des § 3 Ziffern 1 und 4
vom Verursacher bzw. Betreiber einer
automatischen Brandmeldeanlage,
- in den Fällen des § 3 Ziffern 2 und 3
vom Halter des Fahrzeuges bzw.
Eigentümer, Besitzer oder Betreiber
des Grundstücks oder der Anlage,
- in den Fällen des § 3 Ziffer 5 von demjenigen, der die Feuerwehr alarmiert
hat,
- in den Fällen des § 3 Ziffer 6, von demjenigen, in dessen Interesse die
Brandsicherheitswache gestellt wird
und
- in den Fällen des § 3 Ziffer 7 von der
Gemeinde verlangt.
(2) Gebühren für Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden entsprechend §
69 Abs. 3 des SächsBRKG verlangt:
1. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Ziffer 1
von demjenigen, dessen Verhalten
die Leistung erforderlich gemacht hat
bzw. der nach anderen gesetzlichen
Regelungen dafür herangezogen werden kann,
2. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Ziffer 2
von den dort genannten Personen,
3. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Ziffer 3
vom Eigentümer der Sache, deren
Zustand die Leistung erforderlich
gemacht hat, oder von demjenigen,
der die tatsächliche Gewalt über eine
solche Sache ausübt,
4. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Ziffer 4
von demjenigen, in dessen Interesse
der Einsatz erfolgt ist.
(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als
Gesamtschuldner.
(4) Für Leistungen, die in dem Kostenverzeichnis dieser Satzung nicht aufgeführt sind, wird Kostenersatz erhoben,
der nach in dem Kostenverzeichnis
bewerteten vergleichbaren Leistungen
zu bemessen ist.
(5) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte
wäre.
(6) §§ 16, 19 und 22 SächsVwKG gelten
entsprechend.
§7
Entstehung und Fälligkeit
Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit
der Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit Bekanntgabe des Kosten-
bescheides an den Kostenschuldner fällig,
wenn nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
§8
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum
01.07.2007 in Kraft.
ausgefertigt am: 06.05.2010
Buchholz
Oberbürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Nach § 47 Absatz 2 und § 6 Absatz 1
SächsKomZG in Verbindung mit § 4 Absatz
4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein
Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zustande gekommen. Dies
gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder
fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind,
3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 47 Absatz 2 und § 6
Absatz 1 SächsKomZG in Verbindung
mit § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen
Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 47 Absatz 2 und § 6
Absatz 1 SächsKomZG in Verbindung
mit § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO
genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrensund Formvorschrift gegenüber
dem Verband unter Bezeichnung
des Sachverhaltes, der die
Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4
geltend gemacht worden, so kann auch
nach Ablauf der in § 47 Absatz 2 und § 6
Absatz 1 SächsKomZG in Verbindung mit §
4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten
Frist jedermann diese Verletzung geltend
machen.
Verzeichnis der Gebührensätze
Anlage zur Gebührensatzung für die
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der
Grossen Kreisstadt Löbau
1.1.
1.2.
Einsatzleiter
Freiwillige Einsatzkräfte
30,11€
30,11€
Zuschläge:
1.3.
Werden die personellen Leistungen unter Nutzung von persönlichen Körperschutz-Mitteln (Wärmestrahlenschutzanzug und Gasschutzanzug) sowie besondere
Schmutzarbeiten z.B. Einsatz zur
Verhinderung von Schäden durch
brennbare Flüssigkeiten, grundwassergefährdende oder ätzende
Stoffe erbracht, ist ein Zuschlag
von 25% zu berechnen.
II. Einsatz von Fahrzeugen, Anhängern
2.1. Fahrzeuge (ohne Personalkosten) halbstündlich
2.1.1. Drehleiter
843,21 €
2.1.2. Kommandowagen
59,83 €
326,07 €
2.1.3. Gruppe - Löschfahrzeuge
Tanklöschfahrzeug 24-16 TR,
Löschfahrzeug LF 10-6,
LF 8 TSA, TSF-W
2.1.4. Rüstwagen RW 1
203,91 €
2.1.5. Mannschaftstrans350,15 €
portwagen
2.1.6. Mehrzweckfahrzeuge
298,90 €
(LKW)
2.2. Einsatz von Spezialhängern einschließlich Normbestückung (ohne personelle Leistung)
- Anhänger der Löschfahrzeuge LF 8
TSA gehören zum Fahrzeug
- für Pulveranhänger und Schaumanhänger werden die Kosten der Wiederauffüllung und Prüfung zu 100 % umgelegt
2.3. Einzelnutzung von Geräten und
Ausstattungen durch Dritte
Ein Verleih oder die Einzelnutzung von
Geräten und Ausstattungen an oder durch
Dritte erfolgt nicht.
Auch durch die Freiwillige Feuerwehr Löbau
kommen keine Geräte und Ausstattungen
unabhängig vom Fahrzeug zum Einsatz.
3. Kosten für Verbrauchsmittel
3.1.
3.2.
3.3.
Für die Leistungen der Feuerwehr werden
folgende Gebührensätze erhoben:
3.4.
I. Personelle Leistungen für Angehörige
des kommunalen feuerwehrtechnischen
Dienstes
1. Personalkosten (halbstündlich)
3.5.
Ölbindemittel
Selbstkostenpreis + 10 %
Verwaltungskosten
CO² je Füllung zuzüglich 1,28 € je l
Selbstkostenpreis + 10 %
Verwaltungskosten
Löschpulver je kg
Selbstkostenpreis + 10 %
Verwaltungskosten
Schaummittel
Selbstkostenpreis + 10 %
Verwaltungskosten
Pressluft je Füllung
Selbstkostenpreis + 10 %
Verwaltungskosten
- Fortsetzung auf Seite 4 -
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Amtliche Bekanntmachungen
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- Fortsetzung von Seite 3 -
5. Entgelte für sonstige technische
Leistungen
5.1.
Pflege und Reparatur von Atemschutzgeräten (Arbeitslohn je
Stunde ohne Material)
5.2.
Leistungen der Schlauchwerkstatt
5.2.1. Reinigen, Prüfen, Trocknen von
Schläuch
5.2.2. Reinigen, Prüfen, Trocknen von
Ölbeständigen
5.2.3.
5.2.4.
5.2.5.
5.2.6.
Einbinden von Saugkupplungen
Einbinden von Druckkupplungen
Einsetzen von Dichtungen
Einbinden von Verschraubungen
Die vorher genannten Leistungen (5.1. bis
5.2.6.) sind für die Ortsfeuerwehren der
Freiwilligen Feuerwehr Löbau kostenlos.
Erfolgen die Leistungen für Dritte oder
Feuerwehren anderer Gemeinden so
werden die Materialkosten und die
Personalkosten des hauptamtlichen Angestellten pro Stunde zu Grunde gelegt.
Das Leistungsverzeichnis ist Bestandteil
der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der
Grossen Kreisstadt Löbau vom 05.05.2010.
Beschlüsse des Stadtrates
der Großen Kreisstadt Löbau vom 05.05.2010
Beschluss Nr. 06/2010/SR
Beschlussgegenstand:
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
der Großen Kreisstadt Löbau
Der Stadtrat der Grossen Kreisstadt Löbau
beschließt die Satzung zur Regelung des
Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Grossen Kreisstadt
Löbau mit neuem Leistungsverzeichnis (auf
Grundlage einer Kalkulation).
Die Satzung tritt rückwirkend zum
01.07.2007 in Kraft.
Die bisherige Satzung mit Beschluss
Nr. 40/2008/SR vom 02.10.2008 tritt außer
Kraft.
gefasst in öffentlicher Sitzung:
20
Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
Stimmenenthaltung:
0
Die Bekanntmachung dieser Satzung erfolgt in diesem Amtsblatt auf den Seiten 2-4.
--------------------------------------------------------Beschluss Nr. 12/2010/SR
Beschlussgegenstand:
Beschluss zum Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach § 49 StVO
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau
beschließt den Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen der Großen Kreisstadt Löbau und der Großen Kreisstadt
Görlitz zur Übertragung der Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
49 Abs. 1 Nr. 3, 20a, 22 StVO einschließlich
der erforderlichen Nachermittlungen.
gefasst in öffentlicher Sitzung:
Ja-Stimmen:
19
0
Nein-Stimmen:
1
Stimmenenthaltung:
--------------------------------------------------------Beschluss Nr. 11/2010/SR
Beschlussgegenstand:
Billigung der städtebaulichen Studie für
das Gebiet des Vorzeitigen Bebauungsplanes „Ehemalige Offiziershochschule“ Löbau
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau
billigt die städtebauliche Studie für das
Gebiet des Vorzeitigen Bebauungsplanes
„Ehemalige Offiziershochschule“ in Löbau
entsprechend der Anlage.
Auf Basis der städtebaulichen Studie soll
das Planverfahren zum Vorzeitigen Bebauungsplan „Ehemalige Offiziershochschule“ Löbau gem. § 2 und folgende des
Baugesetzbuches fortgeführt werden.
gefasst in öffentlicher Sitzung:
Ja-Stimmen:
20
0
Nein-Stimmen:
0
Stimmenenthaltung:
--------------------------------------------------------Beschluss Nr. 13/2010/SR
Beschlussgegenstand:
Erbbaurechtsvertrag für die Flurstücke
96, 97/2 und 122/5 der Gemarkung
Rosenhain
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau
beschließt für die Flurstücke 96, 97/2 und
122/5 der Gemarkung Rosenhain einen
Erbbaurechtsvertrag mit dem Verein “Tennis S02 Löbau e.V.“, mit Sitz in 02692
Doberschau, abzuschließen.
gefasst in öffentlicher Sitzung:
Ja-Stimmen:
20
0
Nein-Stimmen:
Stimmenenthaltung:
0
--------------------------------------------------------Beschluss Nr. 16/2010/SR
Beschlussgegenstand:
Änderung der Beschlüsse 068/2005 und
112/2006
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau
beschließt die Beschlüsse 068/2005 vom
09.06.2005 und 112/2006 vom 06.04.2006
dahingehend zu ändern, dass der Käufer
des Flurstückes 363/43 der Gemarkung
Unwürde mit Laucha die Biogas Löbau
Betriebs GmbH & Co. KG mit Sitz in 49377
Vechta ist.
gefasst in öffentlicher Sitzung:
Ja-Stimmen:
19
0
Nein-Stimmen:
1
Stimmenenthaltung:
--------------------------------------------------------Beschluss Nr. 19/2010/SR
Beschlussgegenstand:
Feststellung der Jahresrechnung 2008
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau
stellt die Jahresrechnung 2008 gemäß
Par. 88 Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung mit dem nach Par. 41 Abs. 3 der
Sächsischen Gemeindehaushaltsverordnung festgestellten und aufgegliederten
Ergebnis der Haushaltsrechnung für das
Haushaltsjahr 2008
mit Einnahmen und Ausgaben des
Verwaltungshaushaltes von
20.329.163,51 EUR
mit Einnahmen und Ausgaben des
Vermögenshaushaltes von
9.982.716,41 EUR
mit Gesamteinnahmen von
30.311.879,92 EUR
fest.
Der Allgemeinen Rücklage werden
1.104.121,14 EUR zugeführt, ihr Bestand
beträgt damit zum 31.12.2008
4.753.081,66 EUR.
Haushaltsreste gesamt wurden wie folgt
gebildet
- im Verwaltungshaushalt 96.221,07 EUR
Ausgaben
- im Vermögenshaushalt 1.762.835,30
EUR Einnahmen und 3.626.509,86
EUR Ausgaben.
gefasst in öffentlicher Sitzung:
Ja-Stimmen:
20
0
Nein-Stimmen:
0
Stimmenenthaltung:
--------------------------------------------------------Beschlüsse des Verwaltungsausschusses vom 20.04.2010
Der Verwaltungsausschuss der Großen
Kreisstadt Löbau beschloss mit Beschluss
Nr. 03/2010/VA den Ankauf der Flurstücke
381/2 und 387/2 der Gemarkung Löbau.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
Der Verwaltungsausschuss der Großen
Kreisstadt Löbau beschloss mit Beschluss
Nr. 04/2010/VA den Ankauf der Flurstücke
576, 577 und 578 der Gemarkung Löbau.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
er
Termine der
Stadtratssitzungen
Die 10. Sitzung des Stadtrates findet am
Donnerstag, dem 03.06.2010, 18:30 Uhr, im
großen Sitzungssaal des Rathauses statt.
Die 10. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses findet am Montag, dem
14.06.2010, 17:00 Uhr im Sitzungszimmer
des Technischen Rathauses, Johannisstraße
1a, statt.
Die 10. Sitzung des Verwaltungsausschusses findet am Dienstag, dem
15.06.2010, 16:00 Uhr, im Rathaus, Dienstzimmer des Oberbürgermeisters, Altmarkt 1,
statt.
Die 11. Sitzung des Stadtrates findet am
Donnerstag, dem 01.07.2010, 18:30 Uhr, im
großen Sitzungssaal des Rathauses statt.
Die Tagesordnung des Stadtrates und der
Ausschüsse (auch unter www.loebau.de
„Ratsinfo“) wird in den Aushangkästen/Verkündungstafeln (Rathaus und Ortsteile)
bekannt gegeben.
Mitteilung der Stadtkasse
An alle Hundesteuerzahler:
Die Stadtkasse Löbau möchte auf diesem
Wege nochmals alle Hundesteuerzahler
informieren, dass die Hundesteuer einen
Jahresbetrag darstellt und zum 15.02. des
jeweiligen Kalenderjahres fällig ist.
Bei Überweisung in Raten ist zu Beginn eines
jeden Jahres bei der Stadtkasse Löbau eine
Ratenzahlungsvereinbarung (Stundung)
unter Angabe des Grundes zu beantragen.
Für jedes Haushaltsjahr ist ein Stundungsantrag -NEU- einzureichen.
gez. Hilbig
Stadtkasse
Das Fundbüro informiert
In der Zeit vom
12.04.2010 bis 12.05.2010 wurden folgende
Fundsachen abgegeben:
- 1 Damenarmbanduhr
gefunden am: 12.04.2010
Treppenhaus WOBAU
Fundort:
- 1 Schlüsselbund mit 2 Schlüsseln und
Schlüsselband
gefunden am: 19.04.2010
Fundort:
Stauffenbergstr.,
City Center
- 1 Handy mit einem Band
gefunden am: 27.04.2010
Verbindungsstraße Süd
Fundort:
1 und Süd 2
- 1 Herrenfahrrad
gefunden am: 18.04.2010
Fundort:
Kartbahn Löbau
- 1 Damenarmbanduhr
gefunden am: 01.05.2010
Fundort:
Marschnerstraße
Informationen
- 1 Fahrrad
gefunden am: 05.05.2010
Fundort:
Eiscafe` Cappelli
- 1 Schlüssel
gefunden am: 05.05.2010
Fundort:
Nicolaiplatz
- 1 Damenarmbanduhr
gefunden am: 19.04.2010
Fundort:
Ebersdorf/Siedlung
Neudörfel
- 1 Schlüsselbund mit 4 Schlüsseln,
1 Anhänger u.1 Schlüsselband
gefunden am: 07.05.2010
Fundort:
Poststelle Sachsenstr.
- 1 Damenarmbanduhr
gefunden am: 07.05.2010
Fundort:
Parkplatz Sachsenstraße
- 1 Fahrzeugschlüssel
gefunden am: Ende März
Fundort:
Sparkasse Löbau Süd
- 1 Damenbrille im Etui
gefunden am: Anfang April
Fundort:
Sparkasse Löbau Süd
Diese Fundsachen sind in der Stadtverwaltung Löbau, Fundbüro, Zimmer 9,
Altmarkt 1, 02708 Löbau, Tel. 03585 / 450 111
abzuholen.
Noch keine Idee für
die berufliche Zukunft?
Wie wäre es mit einem freiwilligen Jahr in der
Denkmalpflege (FJD) im Haus Schminke in
Löbau?!
Ausgabe 06 / 10
-5-
Das FJD im Haus Schminke beginnt am
1. September 2010. Nach Möglichkeit kann
die Stelle bereits ab August 2010 besetzt
werden. Dauer: 1 Jahr
Die fachliche Anleitung und Betreuung erfolgt
durch die Mitarbeiter im Haus Schminke.
Vergütung lt. FSJ-Gesetz: monatlich 410,00 €
Aufgaben:
Führungen durch das Denkmal, Vermittlung
und Anwendung des erlernten Fachwissens,
Unterstützung bei der Organisation und
Durchführung von Veranstaltungen, Gästebetreuung und touristische Beratung, unterstützende Aufgaben im Bereich der Leitung
und des Marketings, Unterstützung bei der
Erhaltung des Denkmals (Pflege- und Reinigungsarbeiten)
Diese praktische Arbeit wird durch die
theoretischen und praktischen Grundlagen in
der Denkmalpflege ergänzt, die in 7 Seminarwochen in der Jugendbauhütte Görlitz
vermittelt werden.
Bei wem jetzt das Interesse für ein freiwilliges
Jahr im Denkmalschutz geweckt wurde, der
schickt einfach eine Bewerbung an folgende
Adresse:
Stiftung Haus Schminke
Kirschallee 1b
02708 Löbau
Ansprechpartner: Frau Schenk
Telefon: 03585/862133
E- Mail: [email protected]
www.stiftung-hausschminke.eu
Impressum
Haus Schminke
Stellenausschreibung:
Das FJD bietet Ihnen die Gelegenheit, sich
mit Fragen der Denkmalpflege theoretisch
und praktisch auseinander zu setzen und im
Berufsleben zu orientieren. Die Stelle bietet
eine ideale Vorraussetzung als Praktikum vor
einem Architekturstudium.
Voraussetzungen:
Interesse an Architektur und Denkmalpflege,
Flexibilität in Bezug auf die Arbeitszeiten
(Öffnungszeiten Dienstag bis Sonntag von 10
17 Uhr), Aufgeschlossenheit, Freude an der
Betreuung von Gästen, Fremdsprachenkenntnisse englisch, Vollzeit-Schulpflicht
muss erfüllt sein (besondere Schulabschlüsse/Ausbildungen sind nicht erforderlich)
Das FJD ist nicht mit einer Ausbildung gleichzusetzen. Das freiwillige Jahr kann zwischen
dem vollendeten 16. und 26. Lebensjahr
geleistet werden. Das FJD wird von vielen
Handwerksbetrieben und Fachhochschulen
als Praktikum anerkannt, grundsätzlich sollte
die Anerkennung aber vorher geprüft werden.
Herausgeber: Stadtverwaltung Löbau,
Altmarkt 1, Löbau
Verantwortlich für den amtlichen Teil und alle
sonstigen Mitteilungen (ohne Anzeigen)
Oberbürgermeister D. Buchholz
Redaktion: Frau E. Mentele, Stadtverwaltung
Tel.: 03585/450110, Fax: 03585/450496
E-Mail: [email protected]
Fotos: Stadtverwaltung
Satz und Gestaltung:
Werbeagentur Media-Light Löbau (WA ML)
Verantwortlich Anzeigenteil: WA ML
Büro für Anzeigenannahme:
02708 Großschweidnitz, Ziegeleiweg 7c
Tel.: 0 35 85 / 40 19 67 Fax: 46 88 87
E-Mail: [email protected]
Druck: Verlag Linus Wittich KG, Herzberg
Auflagenhöhe: 10.200 Exemplare
Erscheinungsweise: monatlich
Verteilung: kostenlos an die Haushalte der Stadt
Löbau mit den Stadtteilen und Großschweidnitz
Gültig ist die Preisliste vom 01.01.2009
Für die Richtigkeit der Werbeaussagen übernimmt
die WA ML keine Gewähr. Haftungsausschluss besteht auch für redaktionelle und technische Fehler.
Der Nachdruck, auch auszugsweise, ist untersagt.

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