Erster Spatenstich für ie Landesgar- d tenschau Seite 6
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er ch i t s n ate garp S r Erste e Landes für di hau tensc 6 Seite FFW-Kostensatzung Seite 2 Juni 2010 / Jahrgang 18 / Dienstag, 01.06.2010 1. Spatenstich zur Landesgartenschau am 23.04.2010 Wichtige Info der Stadtkasse Seite 5 Mit den Stadtteilen von Löbau, der Verwaltungsgemeinschaft “Löbau”, Gemeinde Großschweidnitz und den Mitteilungen und Informationen der Wohnungsverwaltung und Bau GmbH Löbau und den Stadtwerken Löbau GmbH www.loebau.de 1. Konventpokal Seite 11 -2- Ausgabe 06 / 10 Amtliche Bekanntmachungen er SATZUNG ZUR REGELUNG DES KOSTENERSATZES FÜR LEISTUNGEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER GROSSEN KREISSTADT LÖBAU Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sach-sen in der jeweils geltenden Fassung und § 69 Abs. 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes (SächsBRKG) vom 24.06.2004 (SächsGVBl. S. 245, ber. S. 647), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2008 (SächsGVBl. S. 102) , sowie § 22 Abs. 6 SächsBRKG in Verbindung mit § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung SächsFwVO) vom 21.10.2005 (SächsGVBl. S. 291) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau in seiner Sitzung vom 05.05.2010 folgende Satzung beschlossen: §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr der Großen Kreisstadt Löbau im Sinne §§ 22 und 69 SächsBRKG für Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Freiwilligen Feuerwehr Löbau vom 05.05.2010. §2 Begriffsbestimmungen (1) Kosten im Sinne des § 69 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen sind: - Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz. - Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren. (2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn des folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiedereinrücken in die Feuerwache. Als Einsatz gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen. (3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche. §3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr Zum Ersatz der Kosten, die der Großen Kreisstadt Löbau im Stadtgebiet oder überörtlichen Gebiet entstehen, ist gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG und § 22 SächsBRKG i.V.m. § 17 SächsFWVO verpflichtet: 1. der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt hat, 2. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist, 3. der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist, 4. der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage eine Fehlalarm ausgelöst wird, 5. derjenige, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, 6. derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird, 7. die Gemeinde, der im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Einsatzes nach § 14 Abs. 1 SächsBRKG Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden. §4 Kosten für freiwillige Leistungen der Feuerwehr (1) Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG erbracht werden, kann die Gemeinde Kostenersatz verlangen, 1. von demjenigen, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, 2. von den in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt durch Gesetz vom 08.12.2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert, genannten Personen, 3. vom Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, 4. von demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. (2) Die Feuerwehren können darüber hinaus sonstigen Leistungsersuchen gegen Kostenerstattung nachkommen, wenn 1. ihre eigenen Aufgaben (§ 16 SächsBRKG) hierdurch nicht beeinträchtigt werden und 2. nur die Feuerwehr mit ihrer besonderen technischen Ausrüstung die gewünschte Leistung erbringen kann. §5 Berechnung des Kostenersatzes (1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Das Kostenverzeichnis bildet die Grundlage für die Erhebung des Kostenersatzes. (2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. (3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus: 1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr, 2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge, 3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte, 4. den Kosten für Sondermüllentsorgung. (4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Abs. 3 zu erstatten, sofern sie nicht dort enthalten sind (Kosten für Spezialdienstleistungen). Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10% berechnet. (5) Kostenersatz wird nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereit gestellt als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden. - Fortsetzung auf Seite 3 - Amtliche Bekanntmachungen er Ausgabe 06 / 10 -3- - Fortsetzung von Seite 2 - (6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Großen Kreisstadt Löbau in Rechnung gestellt werden. (7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre. §6 Kostenschuldner (1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird - in den Fällen des § 3 Ziffern 1 und 4 vom Verursacher bzw. Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, - in den Fällen des § 3 Ziffern 2 und 3 vom Halter des Fahrzeuges bzw. Eigentümer, Besitzer oder Betreiber des Grundstücks oder der Anlage, - in den Fällen des § 3 Ziffer 5 von demjenigen, der die Feuerwehr alarmiert hat, - in den Fällen des § 3 Ziffer 6, von demjenigen, in dessen Interesse die Brandsicherheitswache gestellt wird und - in den Fällen des § 3 Ziffer 7 von der Gemeinde verlangt. (2) Gebühren für Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden entsprechend § 69 Abs. 3 des SächsBRKG verlangt: 1. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 von demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann, 2. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Ziffer 2 von den dort genannten Personen, 3. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Ziffer 3 vom Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 4. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Ziffer 4 von demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (4) Für Leistungen, die in dem Kostenverzeichnis dieser Satzung nicht aufgeführt sind, wird Kostenersatz erhoben, der nach in dem Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Leistungen zu bemessen ist. (5) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre. (6) §§ 16, 19 und 22 SächsVwKG gelten entsprechend. §7 Entstehung und Fälligkeit Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit der Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit Bekanntgabe des Kosten- bescheides an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. §8 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2007 in Kraft. ausgefertigt am: 06.05.2010 Buchholz Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO: Nach § 47 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 SächsKomZG in Verbindung mit § 4 Absatz 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 47 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 SächsKomZG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in § 47 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 SächsKomZG in Verbindung mit § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrensund Formvorschrift gegenüber dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 47 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 SächsKomZG in Verbindung mit § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Verzeichnis der Gebührensätze Anlage zur Gebührensatzung für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Grossen Kreisstadt Löbau 1.1. 1.2. Einsatzleiter Freiwillige Einsatzkräfte 30,11€ 30,11€ Zuschläge: 1.3. Werden die personellen Leistungen unter Nutzung von persönlichen Körperschutz-Mitteln (Wärmestrahlenschutzanzug und Gasschutzanzug) sowie besondere Schmutzarbeiten z.B. Einsatz zur Verhinderung von Schäden durch brennbare Flüssigkeiten, grundwassergefährdende oder ätzende Stoffe erbracht, ist ein Zuschlag von 25% zu berechnen. II. Einsatz von Fahrzeugen, Anhängern 2.1. Fahrzeuge (ohne Personalkosten) halbstündlich 2.1.1. Drehleiter 843,21 € 2.1.2. Kommandowagen 59,83 € 326,07 € 2.1.3. Gruppe - Löschfahrzeuge Tanklöschfahrzeug 24-16 TR, Löschfahrzeug LF 10-6, LF 8 TSA, TSF-W 2.1.4. Rüstwagen RW 1 203,91 € 2.1.5. Mannschaftstrans350,15 € portwagen 2.1.6. Mehrzweckfahrzeuge 298,90 € (LKW) 2.2. Einsatz von Spezialhängern einschließlich Normbestückung (ohne personelle Leistung) - Anhänger der Löschfahrzeuge LF 8 TSA gehören zum Fahrzeug - für Pulveranhänger und Schaumanhänger werden die Kosten der Wiederauffüllung und Prüfung zu 100 % umgelegt 2.3. Einzelnutzung von Geräten und Ausstattungen durch Dritte Ein Verleih oder die Einzelnutzung von Geräten und Ausstattungen an oder durch Dritte erfolgt nicht. Auch durch die Freiwillige Feuerwehr Löbau kommen keine Geräte und Ausstattungen unabhängig vom Fahrzeug zum Einsatz. 3. Kosten für Verbrauchsmittel 3.1. 3.2. 3.3. Für die Leistungen der Feuerwehr werden folgende Gebührensätze erhoben: 3.4. I. Personelle Leistungen für Angehörige des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes 1. Personalkosten (halbstündlich) 3.5. Ölbindemittel Selbstkostenpreis + 10 % Verwaltungskosten CO² je Füllung zuzüglich 1,28 € je l Selbstkostenpreis + 10 % Verwaltungskosten Löschpulver je kg Selbstkostenpreis + 10 % Verwaltungskosten Schaummittel Selbstkostenpreis + 10 % Verwaltungskosten Pressluft je Füllung Selbstkostenpreis + 10 % Verwaltungskosten - Fortsetzung auf Seite 4 - -4- Ausgabe 06 / 10 Amtliche Bekanntmachungen er - Fortsetzung von Seite 3 - 5. Entgelte für sonstige technische Leistungen 5.1. Pflege und Reparatur von Atemschutzgeräten (Arbeitslohn je Stunde ohne Material) 5.2. Leistungen der Schlauchwerkstatt 5.2.1. Reinigen, Prüfen, Trocknen von Schläuch 5.2.2. Reinigen, Prüfen, Trocknen von Ölbeständigen 5.2.3. 5.2.4. 5.2.5. 5.2.6. Einbinden von Saugkupplungen Einbinden von Druckkupplungen Einsetzen von Dichtungen Einbinden von Verschraubungen Die vorher genannten Leistungen (5.1. bis 5.2.6.) sind für die Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Löbau kostenlos. Erfolgen die Leistungen für Dritte oder Feuerwehren anderer Gemeinden so werden die Materialkosten und die Personalkosten des hauptamtlichen Angestellten pro Stunde zu Grunde gelegt. Das Leistungsverzeichnis ist Bestandteil der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Grossen Kreisstadt Löbau vom 05.05.2010. Beschlüsse des Stadtrates der Großen Kreisstadt Löbau vom 05.05.2010 Beschluss Nr. 06/2010/SR Beschlussgegenstand: Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Großen Kreisstadt Löbau Der Stadtrat der Grossen Kreisstadt Löbau beschließt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Grossen Kreisstadt Löbau mit neuem Leistungsverzeichnis (auf Grundlage einer Kalkulation). Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2007 in Kraft. Die bisherige Satzung mit Beschluss Nr. 40/2008/SR vom 02.10.2008 tritt außer Kraft. gefasst in öffentlicher Sitzung: 20 Ja-Stimmen: 0 Nein-Stimmen: Stimmenenthaltung: 0 Die Bekanntmachung dieser Satzung erfolgt in diesem Amtsblatt auf den Seiten 2-4. --------------------------------------------------------Beschluss Nr. 12/2010/SR Beschlussgegenstand: Beschluss zum Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach § 49 StVO Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau beschließt den Abschluss einer Zweckvereinbarung zwischen der Großen Kreisstadt Löbau und der Großen Kreisstadt Görlitz zur Übertragung der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Nr. 3, 20a, 22 StVO einschließlich der erforderlichen Nachermittlungen. gefasst in öffentlicher Sitzung: Ja-Stimmen: 19 0 Nein-Stimmen: 1 Stimmenenthaltung: --------------------------------------------------------Beschluss Nr. 11/2010/SR Beschlussgegenstand: Billigung der städtebaulichen Studie für das Gebiet des Vorzeitigen Bebauungsplanes „Ehemalige Offiziershochschule“ Löbau Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau billigt die städtebauliche Studie für das Gebiet des Vorzeitigen Bebauungsplanes „Ehemalige Offiziershochschule“ in Löbau entsprechend der Anlage. Auf Basis der städtebaulichen Studie soll das Planverfahren zum Vorzeitigen Bebauungsplan „Ehemalige Offiziershochschule“ Löbau gem. § 2 und folgende des Baugesetzbuches fortgeführt werden. gefasst in öffentlicher Sitzung: Ja-Stimmen: 20 0 Nein-Stimmen: 0 Stimmenenthaltung: --------------------------------------------------------Beschluss Nr. 13/2010/SR Beschlussgegenstand: Erbbaurechtsvertrag für die Flurstücke 96, 97/2 und 122/5 der Gemarkung Rosenhain Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau beschließt für die Flurstücke 96, 97/2 und 122/5 der Gemarkung Rosenhain einen Erbbaurechtsvertrag mit dem Verein “Tennis S02 Löbau e.V.“, mit Sitz in 02692 Doberschau, abzuschließen. gefasst in öffentlicher Sitzung: Ja-Stimmen: 20 0 Nein-Stimmen: Stimmenenthaltung: 0 --------------------------------------------------------Beschluss Nr. 16/2010/SR Beschlussgegenstand: Änderung der Beschlüsse 068/2005 und 112/2006 Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau beschließt die Beschlüsse 068/2005 vom 09.06.2005 und 112/2006 vom 06.04.2006 dahingehend zu ändern, dass der Käufer des Flurstückes 363/43 der Gemarkung Unwürde mit Laucha die Biogas Löbau Betriebs GmbH & Co. KG mit Sitz in 49377 Vechta ist. gefasst in öffentlicher Sitzung: Ja-Stimmen: 19 0 Nein-Stimmen: 1 Stimmenenthaltung: --------------------------------------------------------Beschluss Nr. 19/2010/SR Beschlussgegenstand: Feststellung der Jahresrechnung 2008 Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Löbau stellt die Jahresrechnung 2008 gemäß Par. 88 Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung mit dem nach Par. 41 Abs. 3 der Sächsischen Gemeindehaushaltsverordnung festgestellten und aufgegliederten Ergebnis der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2008 mit Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes von 20.329.163,51 EUR mit Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes von 9.982.716,41 EUR mit Gesamteinnahmen von 30.311.879,92 EUR fest. Der Allgemeinen Rücklage werden 1.104.121,14 EUR zugeführt, ihr Bestand beträgt damit zum 31.12.2008 4.753.081,66 EUR. Haushaltsreste gesamt wurden wie folgt gebildet - im Verwaltungshaushalt 96.221,07 EUR Ausgaben - im Vermögenshaushalt 1.762.835,30 EUR Einnahmen und 3.626.509,86 EUR Ausgaben. gefasst in öffentlicher Sitzung: Ja-Stimmen: 20 0 Nein-Stimmen: 0 Stimmenenthaltung: --------------------------------------------------------Beschlüsse des Verwaltungsausschusses vom 20.04.2010 Der Verwaltungsausschuss der Großen Kreisstadt Löbau beschloss mit Beschluss Nr. 03/2010/VA den Ankauf der Flurstücke 381/2 und 387/2 der Gemarkung Löbau. Abstimmungsergebnis: einstimmig Der Verwaltungsausschuss der Großen Kreisstadt Löbau beschloss mit Beschluss Nr. 04/2010/VA den Ankauf der Flurstücke 576, 577 und 578 der Gemarkung Löbau. Abstimmungsergebnis: einstimmig er Termine der Stadtratssitzungen Die 10. Sitzung des Stadtrates findet am Donnerstag, dem 03.06.2010, 18:30 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses statt. Die 10. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses findet am Montag, dem 14.06.2010, 17:00 Uhr im Sitzungszimmer des Technischen Rathauses, Johannisstraße 1a, statt. Die 10. Sitzung des Verwaltungsausschusses findet am Dienstag, dem 15.06.2010, 16:00 Uhr, im Rathaus, Dienstzimmer des Oberbürgermeisters, Altmarkt 1, statt. Die 11. Sitzung des Stadtrates findet am Donnerstag, dem 01.07.2010, 18:30 Uhr, im großen Sitzungssaal des Rathauses statt. Die Tagesordnung des Stadtrates und der Ausschüsse (auch unter www.loebau.de „Ratsinfo“) wird in den Aushangkästen/Verkündungstafeln (Rathaus und Ortsteile) bekannt gegeben. Mitteilung der Stadtkasse An alle Hundesteuerzahler: Die Stadtkasse Löbau möchte auf diesem Wege nochmals alle Hundesteuerzahler informieren, dass die Hundesteuer einen Jahresbetrag darstellt und zum 15.02. des jeweiligen Kalenderjahres fällig ist. Bei Überweisung in Raten ist zu Beginn eines jeden Jahres bei der Stadtkasse Löbau eine Ratenzahlungsvereinbarung (Stundung) unter Angabe des Grundes zu beantragen. Für jedes Haushaltsjahr ist ein Stundungsantrag -NEU- einzureichen. gez. Hilbig Stadtkasse Das Fundbüro informiert In der Zeit vom 12.04.2010 bis 12.05.2010 wurden folgende Fundsachen abgegeben: - 1 Damenarmbanduhr gefunden am: 12.04.2010 Treppenhaus WOBAU Fundort: - 1 Schlüsselbund mit 2 Schlüsseln und Schlüsselband gefunden am: 19.04.2010 Fundort: Stauffenbergstr., City Center - 1 Handy mit einem Band gefunden am: 27.04.2010 Verbindungsstraße Süd Fundort: 1 und Süd 2 - 1 Herrenfahrrad gefunden am: 18.04.2010 Fundort: Kartbahn Löbau - 1 Damenarmbanduhr gefunden am: 01.05.2010 Fundort: Marschnerstraße Informationen - 1 Fahrrad gefunden am: 05.05.2010 Fundort: Eiscafe` Cappelli - 1 Schlüssel gefunden am: 05.05.2010 Fundort: Nicolaiplatz - 1 Damenarmbanduhr gefunden am: 19.04.2010 Fundort: Ebersdorf/Siedlung Neudörfel - 1 Schlüsselbund mit 4 Schlüsseln, 1 Anhänger u.1 Schlüsselband gefunden am: 07.05.2010 Fundort: Poststelle Sachsenstr. - 1 Damenarmbanduhr gefunden am: 07.05.2010 Fundort: Parkplatz Sachsenstraße - 1 Fahrzeugschlüssel gefunden am: Ende März Fundort: Sparkasse Löbau Süd - 1 Damenbrille im Etui gefunden am: Anfang April Fundort: Sparkasse Löbau Süd Diese Fundsachen sind in der Stadtverwaltung Löbau, Fundbüro, Zimmer 9, Altmarkt 1, 02708 Löbau, Tel. 03585 / 450 111 abzuholen. Noch keine Idee für die berufliche Zukunft? Wie wäre es mit einem freiwilligen Jahr in der Denkmalpflege (FJD) im Haus Schminke in Löbau?! Ausgabe 06 / 10 -5- Das FJD im Haus Schminke beginnt am 1. September 2010. Nach Möglichkeit kann die Stelle bereits ab August 2010 besetzt werden. Dauer: 1 Jahr Die fachliche Anleitung und Betreuung erfolgt durch die Mitarbeiter im Haus Schminke. Vergütung lt. FSJ-Gesetz: monatlich 410,00 € Aufgaben: Führungen durch das Denkmal, Vermittlung und Anwendung des erlernten Fachwissens, Unterstützung bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Gästebetreuung und touristische Beratung, unterstützende Aufgaben im Bereich der Leitung und des Marketings, Unterstützung bei der Erhaltung des Denkmals (Pflege- und Reinigungsarbeiten) Diese praktische Arbeit wird durch die theoretischen und praktischen Grundlagen in der Denkmalpflege ergänzt, die in 7 Seminarwochen in der Jugendbauhütte Görlitz vermittelt werden. Bei wem jetzt das Interesse für ein freiwilliges Jahr im Denkmalschutz geweckt wurde, der schickt einfach eine Bewerbung an folgende Adresse: Stiftung Haus Schminke Kirschallee 1b 02708 Löbau Ansprechpartner: Frau Schenk Telefon: 03585/862133 E- Mail: [email protected] www.stiftung-hausschminke.eu Impressum Haus Schminke Stellenausschreibung: Das FJD bietet Ihnen die Gelegenheit, sich mit Fragen der Denkmalpflege theoretisch und praktisch auseinander zu setzen und im Berufsleben zu orientieren. Die Stelle bietet eine ideale Vorraussetzung als Praktikum vor einem Architekturstudium. Voraussetzungen: Interesse an Architektur und Denkmalpflege, Flexibilität in Bezug auf die Arbeitszeiten (Öffnungszeiten Dienstag bis Sonntag von 10 17 Uhr), Aufgeschlossenheit, Freude an der Betreuung von Gästen, Fremdsprachenkenntnisse englisch, Vollzeit-Schulpflicht muss erfüllt sein (besondere Schulabschlüsse/Ausbildungen sind nicht erforderlich) Das FJD ist nicht mit einer Ausbildung gleichzusetzen. Das freiwillige Jahr kann zwischen dem vollendeten 16. und 26. Lebensjahr geleistet werden. Das FJD wird von vielen Handwerksbetrieben und Fachhochschulen als Praktikum anerkannt, grundsätzlich sollte die Anerkennung aber vorher geprüft werden. Herausgeber: Stadtverwaltung Löbau, Altmarkt 1, Löbau Verantwortlich für den amtlichen Teil und alle sonstigen Mitteilungen (ohne Anzeigen) Oberbürgermeister D. Buchholz Redaktion: Frau E. Mentele, Stadtverwaltung Tel.: 03585/450110, Fax: 03585/450496 E-Mail: [email protected] Fotos: Stadtverwaltung Satz und Gestaltung: Werbeagentur Media-Light Löbau (WA ML) Verantwortlich Anzeigenteil: WA ML Büro für Anzeigenannahme: 02708 Großschweidnitz, Ziegeleiweg 7c Tel.: 0 35 85 / 40 19 67 Fax: 46 88 87 E-Mail: [email protected] Druck: Verlag Linus Wittich KG, Herzberg Auflagenhöhe: 10.200 Exemplare Erscheinungsweise: monatlich Verteilung: kostenlos an die Haushalte der Stadt Löbau mit den Stadtteilen und Großschweidnitz Gültig ist die Preisliste vom 01.01.2009 Für die Richtigkeit der Werbeaussagen übernimmt die WA ML keine Gewähr. Haftungsausschluss besteht auch für redaktionelle und technische Fehler. Der Nachdruck, auch auszugsweise, ist untersagt.