Mietrecht - Über uns
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Mietrecht - Über uns
Mietrecht Die mietrechtlichen Bestimmungen des ABGB und das Mietrechtsgesetz Erster Teil Allgemeines zum Mietrecht Das Mietrecht des ABGB Grundsätzliches zum Mietrechtsgesetz Koziol/Welser Literatur • Bürgerliches Recht, 13. Auflage 215 ff (Bearbeiter Schauer), Manz Verlag Rummel • Kommentar zum ABGB, 3. Auflage (Bearbeiter Würth), Manz Verlag Hausmann/Vonkilch • Wohnrecht, 3. Auflage, Verlag Österreich Schwimann • Kommentar zum ABGB, 2. Auflage, Band IV, Verlag Orac Dirnbacher • MRG 2013, ÖVI Illedits/Reich-Rohrwig • Kurzkommentar zum Wohnrecht, LexisNexis Würth/Zingher/Kovanyi • Miet- und Wohnrecht, Band I, 22. Auflage, Manz Verlag Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner • ABGB MGA, 37. Auflage, Manz Verlag Prader • Gesetzausgabe MRG und ABGB-Mietrecht, 4. Auflage, Manz Verlag Stabentheiner • Mietrecht, 3. Auflage, Manz Verlag Fachzeitschriften uÄ: wobl, immolex, MietSlg Grundsätzliches Bestandteil des Zivilrechts – Bestandteil des Schuldrechts • 25. Hauptstück des ABGB • MRG • zahlreiche andere Vorschriften (zB WGG) Bestandvertrag (§ 1090 ABGB) – Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt – Konsensualvertrag – Dauerschuldverhältnis Zwei Arten von Bestandverträgen: Miete – Pacht – § 1091 ABGB; Abgrenzung nach Vertragszweck • Geschäftsraummiete – Unternehmenspacht Arten von Mietverträgen über bewegliche – über unbewegliche Sachen • Flächenmiete – Raummiete Hauptmiete – Untermiete befristete – unbefristete Mietverträge Gesetzliche Vorschriften Mietrecht des ABGB – grundsätzlich dispositiv – eingeschränkt durch § 879 ABGB und KSchG Mietrechtsgesetz – relativ zwingend Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – eigene Entgeltbestimmungen (Kostendeckungsprinzip) – Verweise auf das MRG Konsumentenschutzgesetz – Mehrzahl von Vermietungen (Richtwert 5), unternehmerische Organisation Sonstige – HeizKG, MaklerG, EheG, ZPO, EO, EAVG 2012 Wesensmerkmale des Bestandvertrags Ausschluss jederzeitiger Widerruflichkeit Entgeltlichkeit – mehr als Betriebskosten und „Anerkennungszins“ – Vergleichsgröße gesetzlich höchstzulässiger oder ortsüblicher Mietzins – Unentgeltlichkeitsgrenze nach Rechtsprechung 1/10 – andere Formen des Entgelts • Dienstleistungen • Instandhaltung und Verwaltung • einmalige Leistung Vertragsabschluss bei Vertragsabschluss mit mehreren Personen auf Mieterseite: Mitmiete – kann aber auch zB durch Eintritt entstehen Willenseinigung über Mietobjekt und Mietzins – auch konkludentes Zustandekommen möglich – Bestimmbarkeit des Mietzinses reicht aus – Pauschalmietzins (Gesamtentgelt) – Wertsicherung des Mietzinses zulässig Abgrenzungen Familienrechtliche Wohnverhältnisse Genossenschaftliche Nutzungsverträge Franchisevertrag Garagen-Kurzparkvertrag Verwahrungsvertrag Beherbergungsvertrag Timesharing Leasing – Finanzierungsleasing – Operating-Leasing – Immobilien-Leasing Weitere Abgrenzungen Dienst- oder Naturalwohnungen Dienstbarkeit der Wohnung Abbauverträge Mobilfunkvertrag Abgrenzung zwischen Miete und Pacht • Zweckbestimmung bei Vertragsabschluss maßgebend, nicht Bezeichnung – Geschäftsraummiete – Unternehmenspacht • lebendes Unternehmen – Grundlagen für die Betriebsführung • wirtschaftliches Interesse des Bestandgebers, Betriebspflicht – zB Bahnhofskiosk, Einkaufszentrum (sehr umstritten) • von Bedeutung vor allem wegen der Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes Pflichten des Vermieters (§ 1096 ABGB) dispositive Erhaltungspflicht des Vermieters; Anzeige- pflicht des Mieters • im Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis gilt aber das Verbot eines Gewährleistungsverzichts (§ 9/1 KSchG) Brauchbarkeit der Mietsache • nach Vertragszweck und Verkehrssitte • im Zweifel mittlere Brauchbarkeit außerordentlicher Zufall (§ 1104 ABGB) Unterlassung von Störungen des Mieters und Schutz davor • erweiterter Wirkungskreis der Schutzpflichten: zB auch Angehörige und Untermieter Mietzinsminderung und –befreiung, Unterlassung und Schadenersatz Gebrauchsrecht des Mieters nach Vertrag und Verkehrssitte schonender Gebrauch Ausgestaltung des Mietgegenstandes Sorgfaltspflicht des Mieters Schadenersatz bei Beschädigung der Mietsache – aber nicht für gewöhnliche Abnützung Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme – Schutz vor Gefahrenquellen Gestattung der Besichtigung Zinszahlungspflicht des Mieters Hauptleistungspflicht – im ABGB nur allgemein-vertragsrechtliche Schranken für die Mietzinshöhe Mietzinsfälligkeit bei Raummiete durch das ZVG neu geregelt: am Monatsfünften; aber dispositiv Bestandgeberpfandrecht – pfandweise Beschreibung – Sperrrecht des Vermieters Mietzinsbefreiung bzw –minderung – verschuldensunabhängig; auch bei Störungen – Ausmaß nach Dauer und Grad der Unbrauchbarkeit • restriktive Judikatur – kein Vorausverzicht Untervermietung Weitergabe der Mietrechte Untervermietung • Mieter dazu grundsätzlich berechtigt, sofern nicht anderes vereinbart gespaltenes Mietverhältnis • durch Abtretung des Gebrauchsrechts Weitergaberecht • wenn vertraglich vereinbart; Vertragsübernahme Präsentationsrecht • hier neuer Vertrag mit präsentiertem Nachmieter Rechtsposition des Mieters petitorischer Rechtsschutz – actio Publiciana gegen Entziehung (§ 372 ABGB) – nachbarrechtlicher Schutz (§ 364 Abs 2 ABGB) überdies Anspruch gegen Vermieter auf Schutz vor Störungen gegen Dritte gewisse Unannehmlichkeiten müssen in Kauf genommen werden • zB normale Wohngeräusche aus Nachbarwohnung Aufwandersatzanspruch des Mieters Ersatz notwendiger Aufwendungen Ersatz nützlicher Aufwendungen • klarer und überwiegender Vorteil Verzicht nach ABGB möglich • im Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis wegen Zusammenhangs mit Erhaltungspflicht unzulässig Zahlungspflichtiger und Fälligkeit • unterschiedlich je nachdem, ob es um notwendige oder nützliche Aufwendungen geht eigentätige Arbeiten des Mieters • nur entlohnt, wenn im Rahmen eigener Erwerbstätigkeit Präklusivfrist von 6 Monaten ab Zurückstellung Das Untermietverhältnis Grundsätzlich hat Untermieter (im ABGB) die gleichen Rechte wie der Hauptmieter aber kein petitorischer Rechtsschutz Wirkung der Auflösung des Hauptmietver- hältnisses: Hauptmieter kann Räumung verlangen • aber strittig, ab wann Unter-Untervermietung Auflösung von Mietverträgen Unbefristete Mietverträge – jederzeitige Kündigungsmöglichkeit • § 1116 ABGB – Kündigungsfristen und –termine • § 560 ZPO für unbewegliche Sachen – Aufkündigung • empfangsbedürftig, formlos, keine Begründung • Kündigungsverzicht Befristete Mietverträge – Bindung beider Teile an die vereinbarte Dauer – Erlöschen durch Ablauf der Vertragsdauer • Übergabs- oder Übernahmsauftrag, Räumungsklage – Verlängerung des befristeten Mietverhältnisses Auflösung des Mietvertrags aus wichtigem Grund durch den Mieter (§ 1117 ABGB) – bedungener Gebrauch nicht möglich durch den Vermieter (§ 1118 ABGB) – erheblich nachteiliger Gebrauch • Schädigung der Substanz • „unleidliches Verhalten“ – Säumnis mit der Zinszahlung • trotz gehöriger Mahnung – notwendige Neuaufführung des Gebäudes Aufhebungserklärung – kann auch in Gestalt einer Räumungsklage erfolgen Untergang der Mietsache Mietvertrag wird durch Untergang des Mietobjekts aufgelöst (§ 1112 ABGB) Untergang ist nicht bloße Unbenützbarkeit keine Vertragsauflösung bei Wieder- herstellungspflicht des Vermieters rechtlicher Untergang • Eignung für Vermietung geht verloren Enteignung Tod einer Vertragspartei Mietverhältnis beidseitig vererblich Mitmietrechte gehen auf die Erben über Tod des Wohnungsmieters • besonderes Kündigungsrecht für beide Seiten nach § 1116a ABGB „Vererblichkeit“ sinngemäß auch bei juristischen Personen Veräußerung der Mietsache „Kauf bricht Miete“ nicht bei verbüchertem Mietrecht – Judikaturwende OGH 5 Ob 90/06f: Verbücherung auch bei unbefristeten Verträgen möglich Schadenersatz des Mieters bei vorzeitigem Verlust des Mietrechts Eintritt des Erwerbers in die Bestimmungen des Mietvertrags – § 1102 ABGB, Mietzinsvorauszahlungen Zwangsversteigerung der Mietsache Rückstellung der Mietsache gemäß dem Inventar (§ 1109 ABGB) oder im Zustand der Übernahme – allerdings Judikatur: gewöhnliche Abnützung hat der Vermieter hinzunehmen, sofern nicht anderes vereinbart Zustimmung zu Änderungen an der Mietsache – bedeutet nicht Einverständnis mit Belassung nach Mietende Benützungsentgelt bei verzögerter Rückstellung Räumung Grundsätzliches zum Mietrechtsgesetz Sondergesetz, das ABGB verdrängt regelt die Raummiete Ziel ist Mieterschutz • Grundüberlegung: schwächere Marktposition • Vorläufer: kaiserliche Verordnungen, MG 1922 • Säulen: – Bestandschutz (Befristungs- und Kündigungsschutz) – Preisschutz relativ zwingendes Gesetzesrecht starke gesellschaftspolitische Komponente Überlagerung zeitlicher Geltungsschichten Andere ins Mietrecht hereinwirkende Sondergesetze Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Heizkostenabrechnungsgesetz Konsumentenschutzgesetz Maklergesetz Zivilprozessordnung Außerstreitgesetz Exekutionsordnung Kleingartengesetz Judikatur Fachzeitschriften RIS Mietsammlung – MietSlg wobl immolex Ausblick Morgen vormittag geht‘s mit der Besprechung des Mietrechtsgesetzes weiter. 9.15 Uhr, aber Hörsaal 5.