Planungsrechtliche Voraussetzungen Die Stadt Neuburg a d Donau
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Planungsrechtliche Voraussetzungen Die Stadt Neuburg a d Donau
Planungsrechtliche Voraussetzungen Die Stadt Neuburg a d Donau erläßt gemäß § 2 Abs 1 und 9 des Baugesetzes (BauGB) i.d.F. der Bek. vom 08.12.1986 (BGBl I S. 2253), Art 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.d.F. der Bek. v. 01.09.1994 (GVBI Nr. 18/94,S. 609) Art. 98 Bayer. Bauordnung (BayBO) i.d.F. der Bek. v. 18.04.1994 (GVBI I S. 251), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) i. d.F. v. 23.01.1990 (BGBl I S. 132), der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (PlanzV 90) vom 22.01.1991 (BGBl I S. 58), und der Verordnung über Festsetzungen im Bebauungsplan vom 22.06.1961 folgende mit Schreiben der Großen Kreisstadt Neuburg a. d. Donau vom 04.02.1994, bzw. 29.10.1997 der Regierung von Oberbayern zur Anzeige vorgelegte Satzung zur Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 8-04.1 „Am Kirchberg" (Ried) §1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus der Planzeichnung in der Fassung vom 29.07.97 die Bestandteil dieser Satzung ist. §2 Art der Baulichen Nutzung Das Baugebiet wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. §3 Maß der baulichen Nutzung 1) Es gelten folgende Festsetzungen als Höchstwerte Grundflächenzahl (GRZ): 0,35 Geschoßflächenzahl (GFZ) 0,50 Zahl der Vollgeschosse: südlicher Siedlungsbereich: E+D (Dachgeschoss als zweites Vollgeschoß) nördlicher Siedlungsbereich: E 2) Die im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) sind Höchstgrenzen. Die GRZ beinhaltet bereits die Grundflächen von Nebenanlagen, Zufahrten, Garagen, Stellplätzen und Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche. Überschreitungen nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 sind nicht zulässig. 3) Es sind nur Einzelhäuser und Doppelhäuser mit je einer (Haupt-) Wohneinheit und maximal einer Einliegerwohnung pro Gebäude (= Doppelhaushälfte) in offener Bauweise zulässig. Mehrfamilienhausnutzungen sind unzulässig 4) Die Sockelhöhe beträgt bergseits max. 0,5 m. 5) Es ist ein maximaler Kniestock von 0,65 m zulässig (siehe Abb. 1) §4 Dächer 1) Als Dachformen sind nur Satteldächer zulässig 2) Die zulässige Dachneigung beträgt 35° - 45°. 3) Dacheindeckungen sind in ziegelrotem Material vorzunehmen 4) Dacheinschnitte sind unzulässig 5) Dachaufbauten: Die Länge aller Gauben zusammen darf 1/3 der gesamten Firstlänge nicht überschreiten. Die Stichhöhe der Gauben darf 1,40 m nicht überschreiten. Es ist ein stehendes Format zu wählen. §5 Garagen 1) Garagen sind nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen zulässig. 2) In Dachform und Materialauswahl sind die Garagendächer denen des Hauptgebäudes anzugleichen 3) Zusammengebaute Garagen sind profilgleich zu erstellen. §6 Einfriedungen 1) Einfriedungen entlang der Straßenfronten und der Ortsränder sind als durchlässige Holzzäune mit Senkrechtlattung auszuführen. Zwischen den Grundstücken sind auch andere, jedoch durchlässige Materialien zulässig. 2) Die Höhe der Einfriedung darf 1,20 m nicht überschreiten. 3) Durchgehende Sockel -auch zu Nachbargrundstücken- sind nicht erlaubt. Lediglich Punktfundament für Zaunpfosten sind zulässig. 4) Einfriedungen müssen auf der bestehenden, natürlichen Geländeoberfläche errichtet werden 7 Grünordnung 1) Die aus der Planzeichnung zu entnehmenden privaten Grünstreifen (mit Ausnahme der Kleingärten Fl.Nrn. 62-67 und 75) sind mit heimischen Sträuchern und Bäumen (siehe Artenauswahlliste im Anhang) zu bepflanzen. 2) Die vorgeschriebene Bepflanzung ist nach der Bebauung der Grundstücke umgehend durchzuführen und auf Dauer zu pflegen und zu unterhalten. §8 Grundwasserschutz 1) Sämtliche Bodenbefestigungen sind in sickerfähiger Ausführung (wassergebundene Decke, Kies- Schotterwege, Rasengittersteine, Pflaster mit breiten Rasenfugen, usw.) herzustellen 2) Das von Dach- und sonstigen Oberflächen anfallende unverschmutzte Regenwasser ist auf dem Grundstuck zu beseitigen (Sickerschacht, Rigolen Brauchwassernutzung,…) §9 Erschließung 1) Die Ver- und Entsorgung erfolgt unter Beachtung des § 8 Nr. 2 und § 9 Nr. 3 über die öffentlichen Kanal-, Wasser- und Stromnetze. 2) Die Verteilerschränke sind zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit in die Zäune bzw. Mauern zu integrieren, d. h. auf Privatgrund zu erstellen. 3) Hausdrainagen dürfen nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. § 10 Sichtfelder Die aus der Planzeichnung ersichtlichen Sichtfelder sind von ständigen Sichthindernissen parkenden Fahrzeugen und sichtbehinderndem Bewuchs über 0,80 m Höhe über dem Anhaltepunkt in der untergeordneten Straße freizuhalten. § 11 Schallschutz Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Einwirkungsbereich der Ingolstädter Straße und der Staatsstraße 2035 ist im Rahmen des Einzelbauantrags die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ zu berücksichtigen. § 12 Abweichungen Von den Vorschriften dieser Satzung können Abweichungen nach § 31 BauGB und Art 77 BayBO von der Stadt Neuburg a d Donau zugelassen werden. § 13 lnkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung im gemeinsamen Amtsblatt des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen und der Großen Kreisstadt Neuburg a. d. Donau in Kraft Neuburg a. d. Donau, 02.02.98 Stadt Neuburg a. d. Donau Huniar Oberbürgermeister