Spielen. Lernen. Sicher sein.

Transcription

Spielen. Lernen. Sicher sein.
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:05 Seite 1
2/2014
23. Jahrgang · F14682
Absturzsicher: Geländerhöhe,
Stababstände, Fangstellen
Slackline in der Schule. Was
den Trendsport sicher macht.
Kleiner Wegweiser durch
den Praktika-Dschungel.
Mit
Seminarplan
2015
Spielen. Lernen.
Sicher sein.
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:06 Seite 2
I n h a l t
Impressum Mitteilungsblatt
Herausgeber
Unfallkasse Sachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Gesetzliche Unfallversicherung
Rosa-Luxemburg-Straße 17 a
01662 Meißen
Postfach 42
01651 Meißen
Telefon: (0 35 21) 724-0
Telefax: (0 35 21) 724-333
Internet: www.unfallkassesachsen.de
Verantwortlich für den Inhalt
Dr. Martin Winter
Redaktion
Karsten Janz
Tel. (03521) 724-266
[email protected]
Satz, Repro und Versand
Gesamtherstellung
Satztechnik Meißen GmbH
Am Sand 1c, 01665 Nieschütz
Telefon: (03525) 718600, Telefax: 718610
ISDN-Mac 718634
Verlag
Satztechnik Meißen GmbH
Verlagsleiter Polo Palmen
Telefon: (03525) 718620
www.satztechnik-meissen.de
Auflage
6.500 Exemplare
Erscheinung
Die Zeitschrift „i punkt“ erscheint mehrmals im Jahr.
Die Schriftleitung behält sich vor, Leserbriefe gekürzt zu veröffentlichen. Ein Anspruch auf Veröffentlichung besteht nicht.
Bei Einsendung an die Schriftleitung wird
dem Einverständnis zur vollen oder auszugsweisen Veröffentlichung zugestimmt.
Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen
Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung des Verlages
strafbar.
© 2014 Satztechnik Meißen GmbH
Titelfoto
Henry Schmitt/fotolia.com
ISSN 1865- 455X
Auf den Punkt gebracht
Ständige Erreichbarkeit, Bereitschaft zu Überstunden, häufig wechselnde Aufgaben: Die heutige Arbeitswelt erfordert Flexibilität von Betrieben und Beschäftigten, so das Fazit des jüngsten Reports der Initiative
Gesundheit und Arbeit (iga). Deshalb sollten Mitarbeiter mit ihren Vorgesetzten klare Absprachen treffen, wann und wie sie erreichbar sind.
Das vermeidet Konflikte und begrenzt Belastungen. Außerdem fühlen
sich mehr und mehr Beschäftigte bedrängt, mehr Arbeit leisten zu müssen. Auch belasten Mitarbeiterinen und Mitarbeiter, dass sie häufig ihre
Arbeit unterbrechen müssen, weil etwas „Wichtiges“ dazwischen
kommt. So wechseln öfters die Prioritäten, unvorhersehbare Unterbrechungen und Zusatzaufgaben, die nicht zum eigentlichen Job gehören.
Alle Ergebnisse: Der iga.Report 23.
Foto: pa-beyond/Lisa Penn
Ein Schulhausneubau von Format
Schulneubauten sind immer eine Chance nicht nur Mindeststandards zu erfüllen, sondern Orte zu schaffen, an denen sich Kinder
und Lehrer rund herum wohlfühlen. Wir haben in Burkhardtsdorf so
Foto: pa-beyond/Daniel Bodwaldt
Seite 08
Präventionsgrundsätze neu geregelt Seite 16
Geländerhöhe, Stababstände, Fangstellen: Auf den Bauzustand von
Umwehrungen, so der technische Begriff für Geländer und Brüstungen,
haben die Aufsichtspersonen der Unfallkasse von je her ein waches
Auge. Doch wer glaubt, dass deshalb Planer und Architekten wachsamer sind, der wird oft eines Besseren belehrt.
Weniger Vorschriften, keine Doppelregelungen und Handlungsspielraum für die Verantwortlichen im Betrieb. Nach diesem Motto werden
seit einigen Jahren die Vorschriften im Arbeitsschutz überarbeitet.
Nun trat am 1. Oktober die neue Basisregel für die Unfallverhütung in
Kraft – Die DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).
Absturzsicher
2
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:06 Seite 3
I n h a l t
Grafik: iab-Stollberg
Sicherheit
Schule ist zum Leben da
04
Immer absturzsicher
08
Die Seiltänzer kommen
11
Achtung! Verbrühungsgefahr
14
Gut gewollt, aber schlecht gekonnt
15
DGUV Vorschrift 1
16
Gesundheit
18 gute Gründe lieber zu arbeiten
20
Ideen zum Staunen
22
Raus aus der Unterforderungs-Falle
24
Hautkrebs und Berufskrankheit
26
Information
Neue Impulse für den Alltag
27
Seminarprogamm 2015
Generation Praktikum
34
Beruf und Familie. Es geht beides.
35
Tierpark, Freibad, Zuckertütenfest
36
Heute Kindersprechstunde
38
Hilfe ohne Grenzen
40
Foto: pa-beyond/Patrick Pleul
Seite 4
eine Schule gefunden. Wie eine gut durchdachte Planung und innovative Technik Lehr- und Lernbedingungen geschaffen haben, die begeistern.
Bekanntmachungen
Bekanntmachung der Unfallkasse Sachsen
27
Inkraft- und Außerkraftsetzung von Unfallverhütungsvorschriften
Bekanntmachung der Unfallkasse Sachsen
41
DGUV Vorschrift 1
Beilagenhinweis:
SiBe-Report 3/2014 und 4/2014
Foto: pa-beyond/Patrick Pleul
SiBe -R
SiBeReport
eport
Informa
tionen
Information
für Sic
en für Siche
rheitsbeau herheitsbeau
ftragte – Ausgftrag
te – Aus
abe 4/201
4 gabe
alle Schulen erhalten:
Pluspunkt Ausgabe 3 und 4
Faltblatt „Slackline – aber sicher!“
014
ltu lle
VorsichtKu
beimre
Viel
Umgan
g fa
lt Rei
mit
amnig
ung
Arbe
tteln
itssmi
plat
1/2
Beschäft
An fast jedem
igte aller
nen mit
Arbeitsp
Qual
latzMigr
wie auch im
finden
sich, ifikationsstu
ation
privaten
Arbe
shin
Hausha
itsmarkt
fen, aber
kalien, die
lt,eine
Chemi- tergrund
bei falscher
auch Unte
nehmer
spielen
Verwend
er größ
Gesundheit
ebensoung imm
in der
rnehmer
ere Rolle
schädig
deut
Orga
wiedie
ennisat
können
voran Reinigu
. Im beru schen Wirts und Unterneh
ionen– allenArbeitgeber
dernisse
und
chaft und
ngsmitt
merinflichen
häufig
el, die
tungen, Verätzu
mit spez
vonVergif- Unterneh
Alltag
abzubaue
kämpfen auf dem
ifi
ngen und sogarkulturell vielfä men sollt
en desh schen Schw
n, profi
onen hervorru
solche
Explosiltigen
Wenn
tieren
ierigkeite
alb künft
ArbeitfenDie
Belegsch
europäisc
z. B.
in
. Werhe
Regeln beachte können
ig noch
n. Behö
einige
aften wie
onshinter auch Arbeitneh vielerlei Hins
rden,
t,Equa
ist vor
l hatRisiken Gemeinsc
icht.
Führungs stärker auf
schützt:
haftsinit
gedie Erfor
Unterneh grund Gesundhe mer mit Migr
Überwind Methoden
kräften
•
iative
Mischen
und
atimens
eingehen
Sie Reinigu
häufiger itsangebote
nur der
Ungleichh ung von Disk Konzepte
ngsmittel nie.
zurdamit Konflikte
mals,
des
Krankens
nutzen,
riminierun
entschär
• Lesen Sie
eiten
esSchr
nicht
hende
wickVerwend
vor der
fen könn • Begrenzen Sie den
g und
gefährlichen
ittezu
elt und ungam Arbeitsm chemisc
höhere tand. Die dam sinkt nicht
dazu
en. Reinigun
Gebrauchsanwe
in derdie
Arbe
sind u.
arkt ent- hen Reaktio
• Meh nen kommt.
Wichtige gs- meisHautkon
Fokus
mit
itszufried it einhergePraxis
t auch takt
a.:
den z.
r jung
standen
und Desinfek
Werdazu,
• Gefährliche Arbeisung.
enheit
Migrante
tion
tionsmit
• Schu
Mensche erprobt. Im B. säureha
so weit wie
ltige undechlorha
dass
Stoffeitsm
führt
telndie
tige Reinige
möglichsinkt
auch
len dafü
n ausb
,
n,
arkt
wie
Perso
in
lReinigun
(Verwen
die
mitteln müssen
r
eine
strukturelgsgemisch
ilden
schen
auf dem
sindgekennz
Reinigun
qualifi
Migrante
t, kannrsich
von ie der nalfluktua,
, also
gssystemen
Agentur dung Stud
giftiges
zieren,
l
eichnet
nich
machen Sie Migr
wie Dampfauf die
Europäifür Sich
heit
t nur sein,benachteiligt Chlorgaberu
s bilden nund
Hochdru
oder
sich mit
e
anteden
Anforderu jung
ckreiniger,am Arbe
erheit
flichen ausbrei
n, GHS-GeMigrantinnenten.
itspl
Applikat
und Gesu
renpiktogramme
Ausb
ngen
•
fahberuflich sond
atz
Tragen
oren).
ern
(Förd
und
ildun
ergab.
Sie
eine
auch
• Wählen
nderung
Putzarbeiten
e Ausb(s. Link).
r beiWeil
• Verwend lose n vertraut
der Ausb g vorzubere
• Unte st „harmlo
ildung, Personen ohne Sie möglich
en Sie keine
oder Haushal
iten uhe, aberzwei- odergeeignete
rnehmen se“
ildungsreiHandsch
Langzeita nigungsmittel
älter tschemi
Reikalien, die die
mehrspra
so lange,
und
unterstüt
die
fe),Haut Ihrerte undnicht
sinddosieren
rbeitskeinBeschäft e Besc
häft , jung
Sie diese
Händeinter
tragen.
kulturelle dasschige Besc
• Füllen Sie sche Etikett
igungsfäh igte. Ziel so niedrig
gen,
• Vorb
möglich. e Migrante zen, •dieDenken
ht
bereit Sie daran,
Reinigun
war es, wie
Unteaufweic
n zu
ilder einb
n ausz
igkeit • Wählen
gsmittel
rnehmen . s Wissen Verw häftigverbesse
Sie möglich
Hautsch
nicht
dieser
allem nicht zum
ubilden,
bewerbsvo
inden:
utz- und
nehmer
und Insti
rn, um,
altunst Wischpr
in Flaschen
oder die
Menihnevor
geprodukte
Erfolgreic Hautpfle
statt
rteile bring
mit Migr odukte
oder
tutionen
Rück
die für Lebensm
Be
rung interaufzutra
hälter, n den Zuga Sprays, damit
markt
nen Juge
gen. en,
ationshin he
kehr
weniger
UnterWett
zu erlei
ng
ittel
auf den de Inhaltss
www.bgb
belasten
kulturelle
sollte
ndliche
au.de
- tergrund
chtesind.
Aus•toff
die Förd Arbeitspl gedacht
e inkultu
ArbeitsInter
rn
r Kom
motiviere
die Atemluft
Webcode
kön-: WCNDFk wie Weit
egen.
atzes vorzu bzw. dem
gelanerbildung petenz in
Mehr Informati
Weiterbil relle Kompete n, zu den neuen den. Am
der
beugen. Verlust des
fest
wich
onen
Kennzeic
nz als GHS
dungsziel
setzte hnungsetigst
Die im
Aus-(Link
en aber verankert werwie Besclementen
bei der
undauf der Mitte
Rahmen
nach
ist, dass
der Seite)häft
Arbeit.
nehmung
Missverst
Broschür
des Proje
igte die
Vorgefür verd
e
kts entw
eigene
urteile
Viele Prob ändnisse abba
interkultu „Förderung
ickelte
Wahrschärfen eckte oder
von
offene
mit allen
aus kultu leme am Arbe uen
und
marktlich reller Kompete Toleranz und
Voritsplatz Absorbieren von Verschm
Kollegen unvoreing
rell bedi
nz in arbe
en Prog
enommen
Um Arbeitsuterne
sen und
resu dieser Ergeben
utzungen).mun
ngten
ramm
hme
nfälle
Wel-iziere
Missverst cheltiere
sich etwa kom
man
durch Stolpern en" zeigt itsn Anforde
rungen
sprachlic
gung der Fußböde
nach Qual gelhafter
Ausbildun n, Insti
n.
tutio , Rutsche , wie Unändn
ein bei eine
erfüllen
Kom
is- muss, hängt
und Stürzen
he SchwBodenb
elag
n sachger
ifikatio
gsstä echt nen, Schunlen
r Unte
auch
zu
rellen
n der Betromunikati
vermeid
rweisung
ierig
der im
erfolgen.
Arbeitsra
on. Je umMaterialievon
und
Spra en, sollte
jeweilige
keiten,n
Vielfalt tten Pote
nziale
geplantennTätigkeit
in
könn
am
che
tungen, chbarrierendie Reini-ffenenfördernd
Grundsätzlich
der kultu
oder bebi der jewe
spielen e Stoff
ab.iligen
eine Rolle
unterscheidet Arbeitsplatz
Unterneh
Gleit- Mutt en
wie Schmutz
lderte
Spraeche
die
man die oft fördern beitstägliche
. Verw
men und
erspraStaub
Broschür
arUnterhaltsundPersone gezielte Prog
Arbeitneh, Wasser
unden
Damit
Institutio al- setzen
die Reibung
und die in etwas
schw
Spann Fußböde ramm
größeren Zeitabst
in
mern
ierigkeite zwische
nen,Fußbode
n Schuh
einsetzen, und
mit Vers leichter
n sicherebegehen
änden durch
können, müssennungen, Stres
n stark herab.
n
auch
helfe
sonders aufwend
tänd
geführte, beum
die Reibung s und sozia
wirklich
n,
nisige
schen Schuh
swerte zwi- le Barri
zu verst die Anweisung
beugende Maßnah Grundreinigung. Vorund
Fußböde
ehen.
eren n www.equa
en
mit
sein. Auf glatten Fußboden hoch genug
men, die den
rutschhe
l.de/
eintrag begrenz
Equa
mmende
SchmutzOberflächen
gen verringe
de
n Beläl Archi
en, können
fenen und polierten
wie geschlifrn zwar
vseite
in beide Kategorien eingeord
schaft diese
Gefahr,
Inform
aber auch mein
Steinböden
net werden.
sind
sinitiative
schwere
die Rutschg
Sozia
ationen
etwa ist
Werden alte
gemittelfilme
lfondsr zu reinigen
efahr wegen
Oberflächen.
PflealsL glatte
Publi EQUA
entfernt, um
der niedrige
Tolera
des Europzur Gebung hoch.
Sinnvoll
nz
neue Pflegepr
n Reidukte aufbringen
ist eskatio
Die Technisc
gungsmaschine
hier,nen Förde äischen
beitsmarkund interk
ohe Regel für
ulture Reinizu können,
beitsstätten
n einzuse
tliche tzen.
Arller Komp rung von
als Grundre
gilt dies meist
ASR A1.5/1,2
kommen beide
Infrage
inigung. Im
n Progr n Progr
etenz
„Fußböden“
Maschin
u. a. Anforde
amm
Rahmen der
enamm
en. Brosc in arlegt
haltsreinigung
mit contra-r
rungsklassen
e „EQU otierenUnterden Bürsten
hüre
https
wird etwa beim
für die BewerAL“ und
tung der Rutschg
oder
Scheibe
://os
loser Schmutz
Staubsaugen
„XENOS“ der
n (Scheue
efahr auf verschie
ha.europa.
maschin
Publi
aus textilen
ren,
Scheuer
cationssaugma
denen
eu
Belägen entfernt, Bodenbelägen fest.
während bei
Walzenmwork:
schinen),
Definiert werden
der Grundre
ensuring Reports
aschine
nannte R-Grupp
Diver
inigung zusätzlic
soge- nen
Kehrsch
dership n,
shampooniert
safet rubbma
en (Bewertu
se cultu
undengli
and partic y and
h
oder sprühex
Flüssigk
ng der Rutschgefahr) sowie
healtschih throu res at
trahiert wird.
ipatio
scher eitsstrah
die V-Kennz
gh leaSprache ler. n Inform
ahlen
volumen des
ationen
Verdrängungsrau (MindestAndererseits
www.dein
in
mes für das
versprechen
Mediathek rueck
en.de
einige Hersteller von Wischpf
Kamp
matio
legemitt
nen für
eln, dass
Böden
nbros
Besch agne
chüre
z
Tierpark, Freibad, Zuckertütenfest Seite 36
außerdem für Grund- und Förderschulen:
Merkblatt für Eltern von Schulanfängern
Kitas sind heute als erste Stufe des Bildungsweges etabliert. Damit
wächst der Anspruch ans pädagogische Konzept. Immer größer wird
das Angebot an Förderideen. Doch alles hat seine Grenzen. Worauf
kommt es an, damit im Fall der Fälle die Unfallversicherung greift?
Lesen Sie selbst.
und für Berufsschulen:
Themenheft Arbeit und Gesundheit
„Mein Start in den Beruf“
Bodenbeläg
e
angepasste – Sicherheit durch
Reinigung
und Pflege
äftigte
n .
in leicht
er Sprac Inforhe
Fehlte etwas? Telefon (03521) 724 314
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
3
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:06 Seite 4
S i c h e r h e i t
Schule ist zum Leben da
Ein Schulhausneubau von Format
S c h u l n e u b a u t e n s i n d i m m e r e i n e C h a n c e , n i c h t n u r M i n d e s t s t a n d a rd s z u e r f ü l l e n , s o n d e r n O r t e z u s c h a f f e n , a n
d e n e n s i c h K i n d e r u n d Le h re r r u n d h e r u m w o h l f ü h l e n . Wi r s t e l l e n e i n P ro j e k t i n B u r k h a rd t s d o r f vo r, b e i d e m e s
d u r c h g u t d u r c h d a c h t e P l a n u n g u n d i n n ova t i ve Te c h n i k g e l u n g e n i s t , h e r vo r ra g e n d e B i l d u n g s b e d i n g u n g e n z u
s c h a f f e n . D a f ü r s c h e u t e d i e G e m e i n d e a u c h k e i n e M e h ra u s g a b e n .
Das Schulmotto von Otto Herz „Die Schule
ist zum Leben da“ bringt es auf den Punkt.
Direkt am Marktplatz der Erzgebirgsgemeinde Burkhardtsdorf zieht ein bunter Neubau
die Blicke auf sich – seit August 2013 lernen
hier 185 Grundschüler. Der Neubau entstand
als Ersatz für die Grundschule Meinersdorf
und die bisherige Grundschule am Ort. Die
Unfallkasse selbst wurde erst relativ spät in
das Vorhaben involviert. Das Ergebnis über4
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
raschte dann aber umso mehr. Das Planungsbüro iab Stollberg hat gemeinsam mit
der Gemeinde Burkhardtsdorf ein funktional
beispielhaftes, sicheres, schönes und energieeffizientes Schulgebäude geschaffen.
Wir sprachen dazu mit der Hauptamtsleiterin von Burkhardtsdorf, Beate Hock, dem
Architekten Axel Müller und der Schulleiterin Grit Löser.
Die Grundschule befindet sich direkt am
Markt neben dem Rathaus
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:06 Seite 5
S i c h e r h e i t
Welche Ziele hatte die Gemeinde?
Hauptamtsleiterin Beate Hock: Unser Bürgermeister, Thomas Probst, hat sich im Vorfeld viele Schulen, auch in den alten
Bundesländern und Österreich, angeschaut, um Ideen zu sammeln und aus Erfahrungen anderer Schulen zu lernen. Daraus entwickelten sich nach und nach die
Planungsziele. Wir wollten eine Grundschule im Ortszentrum und mit der Anbindung an die nahe gelegene evangelische
Oberschule einen Schulcampus schaffen.
Architektonisch sollte mit einer „Häuschenstrukur“ die Anpassung an die vorhandene Marktbebauung gelingen, dabei
spielten für uns auch die Übersichtlichkeit
der Schule und die Orientierungsmöglichkeit für Grundschüler eine Rolle. Darüber
hinaus sollten Lernbedingungen nach neuestem Standard geschaffen werden.
Nicht zuletzt ist für uns der Punkt Energieeffizienz wichtig. Die Gemeinde Burkhardtsdorf hat im Jahr 2006 mit dem Projekt „Burkhardtsdorf 2050 – Umwelteffizienz in der Gemeinde Burkhardtsdorf“
begonnen. Mit diesem Projekt haben
wir eine Vorreiterrolle im kommunalen Klimaschutz eingenommen und den Energieverbrauch der Gemeinde langfristig gesenkt. Burkhardtsdorf wurde für seine
Bemühungen mit dem European Energy
Award® (eea) in Silber ausgezeichnet. Für
die Grundschule konnte neben der Einhaltung der ENEV-Bauvorgaben die effiziente
Fußbodenheizung über unsere Biogasanlage TechnoFarm Biostrom GbR realisiert
werden.
Beispielhaft war auch der enge Kontakt
zwischen Schule, Eltern, Architekten und
Gemeinde während der Planungs- und
Bauphase. Welche Ideen konnten Sie einbringen?
Schulleiterin Grit Löser: Wir konnten viele
Erfahrungen aus unseren zwei „alten“
Schulen einbringen. Zum Beispiel die Anordnung von Sekretariat und Lehrerzimmer. In meiner bisherigen Schule waren
diese Bereiche im Obergeschoss untergebracht. Gerade das Sekretariat hat eine
zentrale Funktion in der Schule – warum
soll es also versteckt liegen? Es ist doch
wichtig, dass jemand den Eingangsbereich
einer Schule im Blick hat und so über Kom-
Die hellen und freundlichen Unterrichtsräume sind ausreichend groß
men und Gehen informiert ist. Der Architekt ordnete Sekretariat und Lehrerzimmer
zentral im Erdgeschoss gleich neben dem
Eingang an – sofort für alle erreichbar.
dern und unserer Arbeit sehr zugute
kommt. Durch die großzügigen Gänge und
das Foyer ist immer genug Bewegungsfläche vorhanden.
Ganz wichtig war uns, dass wir für einen
differenzierten Unterricht neben dem
Stammklassenraum jeweils ein angegliedertes Gruppenzimmer zur Verfügung
haben, in dem leistungsschwächere oder
- stärkere Schüler individuell parallel zum
Unterricht gefördert werden können. Dies
ist im Musterraumprogramm für Schulen
im Freistaat Sachsen nicht enthalten und
bedeutete natürlich Mehrausgaben für die
Gemeinde. Das ist gerade auch für die Beschulung von Integrativkindern mindestens genauso wichtig wie der Aufzug und
die barrierefreie Gestaltung des Gebäudes.
Dem Farbkonzept standen wir erst skeptisch gegenüber, da war die Einbeziehung
wichtig. Vom Architekten wurden die Häuschen jeweils in einem anderen Farbton gestaltet, der sich jeweils im Fußboden und
den Schränken wiederfindet. Die Kinder
lieben die Gestaltung und besonders unseren Schulanfängern gelingt eine gute
Orientierung.
Es entstanden zwei großzügige Lehrmittelräume, von denen einer mit Bewegungsmaterialien gut gefüllt ist. Die Fachkabinette Werken und Kunst haben große
Vorbereitungsräume. Auch sonst wurde
mit dem Platz nicht gespart, was den Kin-
Im Kunstraum haben die Tische Rollen.
Schnell können sie bedarfsgerecht umgestellt werden.
Herr Müller, als Architekt können Sie sehr
stolz auf das Ergebnis sein. Für welche
Punkte mussten Sie besonders kämpfen?
Wie Sie schon gemerkt haben, wurden in
Burkhardtsdorf weit mehr Dinge realisiert,
als es der Mindeststandard vorschreibt. So
gab es einige Widerstände bzw. Probleme
im Rahmen der Schulbauförderung. Wir
hatten jedoch das große Glück, dass es der
Gemeinde darauf ankam, nachhaltig und
pädagogisch zukunftsweisend zu bauen
und wir mit unseren Ideen offene Türen
einrannten.
Hervorheben möchte ich die Lüftungsanlage. CO2-Messungen in Klassenräumen weisen deutschlandweit auf Lüftungsmängel
hin. So steigt bei durchschnittlich 26 Personen im Raum der CO2-Gehalt ohne Lüftung
schon nach ca. 15 Minuten stark an. Müdigkeit und Konzentrationsstörungen sind die
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
5
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:06 Seite 6
S i c h e r h e i t
Vorteile einer Lüftungsanlage:
Das Lüftungsgerät ist kaum erkennbar: Neben dem gesunden Raumlufteffekt bietet es
durch die Metalloberfläche Nutzungsmöglichkeiten als Magnettafel
Folge. Auch wenn den Schulen das Problem
bewusst ist, ausreichendes Lüften schaffen
nur die Wenigsten. Wir haben uns gemeinsam mit der Gemeinde dafür entschieden, jedes Klassenzimmer mit einem Lüftungsgerät
auszustatten. Wir denken, dass sich die
15.000 € pro Gerät mehr als rentieren. Neben der Schaffung einer gesunden Raumluft,
zu der auch die integrierten Pollenfilter gehören, kann der Lüftungswärmebedarf durch
Wärmerückgewinnung reduziert werden.
Aber selbst guter außen liegender Sonnenschutz kann in den heutigen Sommern kein
vernünftiges Raumklima sichern. Durch unsere großzügige Fensterfront und die hellen
Flächen an Wand und Decke wirken die Klassenräume trotzdem ausreichend hell und
freundlich!
· Immer gute Luft. Der Grenzwert für die
CO2-Konzentration kann dauerhaft
eingehalten werden.
· Energieeffizienz durch hochwirksame
Wärmetauscher im Lüftungssystem
Reduzierung des Lüftungswärmebedarfs
auf ein Minimum
· Dezentrale Lüftungssysteme können
jederzeit auch nachträglich eingebaut
werden.
· Dank leisem Betrieb sind in der
Regel keine Schalldämmmaßnahmen
erforderlich.
· Das optisch zeitlose Design passt nahezu in jeden Raum. Nutzung als Magnettafel und Haltesystem für Unterrichtshilfsmittel ist gut möglich.
Charakteristisch für den Schulneubau ist das
großzügige und helle Foyer. Wie wird es im
Schulbetrieb genutzt?
Schulleiterin Grit Löser: Das lichtdurchflutete Foyer bildet das Zentrum der Schule. Von
hier aus sind alle Unterrichtsräume zu erreichen, im Erdgeschoss schließen sich zusätzlich der Verwaltungsbereich, der Speisesaal
sowie die Sanitärräume an. Seitlich sind die
Garderoben-Stahlschränke für die Schüler
farbenfroh angeordnet. Wir nutzen das Foyer
zu jeder Gelegenheit: im Unterricht für Freiarbeit, in den Pausen als Bewegungsfläche
sowie für Schulfeiern.
Einbauschränke schaffen optimale Platzauslastung, Staubecken werden vermieden, Reinigungsaufwand gesenkt. Die verschiebbaren Tafelelemente sind im
Unterricht vielseitig nutzbar.
Leichtgängige Pylonentafeln, die weit nach
unten geschoben werden können,
ermöglichen auch kleinen Schülern den
Tafeldienst
Auch gute akustische Bedingungen waren uns
wichtig. Neben dem Einbau von Akustikdecken im gesamten Gebäude und damit Einhaltung der Norm DIN 18041 wurden sowohl
in den Klassenräumen als auch zwischen den
Arbeitsräumen Schallschutztüren eingebaut.
Die tageslichtabhängige Beleuchtungsanlage wird mit Präsenzmeldern gesteuert. Wie
wurde das Beleuchtungskonzept entwickelt?
Architekt Axel Müller: Ziele waren auch hier
Energieeinsparung und gute Lernbedingungen. Durch die Präsenzmelder und die automatische Steuerung brennt das Licht nur,
wenn es wirklich erforderlich ist. Zudem können die Lehrkräfte natürlich auch selbst die
Lichtstärke über Dimmer regulieren. Die Tafelbeleuchtung ist separat schaltbar. Ungewöhnlich ist vielleicht die Nordausrichtung der Klassenräume. Dies klingt erst einmal unüblich –
schließlich war es schon zu DDR-Zeiten Pflicht,
Klassenräume nach Süden zu orientieren.
6
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:07 Seite 7
S i c h e r h e i t
Architekt Axel Müller: Die zentrale Raumnutzung war mit brandschutztechnischen Auflagen verbunden. So gibt es im Obergeschoss
Rauchschürzen, die bei Bedarf herabfahren
und eine Rauchausbreitung im Gebäude verhindern. Zwei unabhängige Rettungswege
sichern die zügige Evakuierung aus allen Gebäudeteilen.
Schule und nachhaltiges Bauen werden in
Burkhardtsdorf großgeschrieben. Wir danken für das anregende Gespräch und wünschen der Gemeinde Burkhardtsdorf und ihren Schulen weiterhin Innovationsgeist und
gutes Gelingen bei all ihren Vorhaben.
Das Interview führte Beate Mierdel.
Sicher und innovativ planen – daran sollten Bauherren denken:
· Nutzen Sie die Planungshinweise für Kita und Schule der Unfallkasse
(www.unfallkassesachsen.de)
· Richtungsweisend sind auch Informationsschriften wie „Klasse(n) – Räume für
Schulen (GUV-SI 8094). Interessierten Lesern empfehlen wir den DGUV
Report 2/2013 „Das ergonomische Klassenzimmer als Beitrag zur guten,
gesunden Schule“
· Beziehen Sie schon in der Phase der Genehmigungsplanung Ihre Sicherheitsfachkraft, die Unfallkasse und die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz, ein.
Mehr Infos:
www.burkhardtsdorf.de
www.iab-stollberg.de
Das Foyer ist Sammelpunkt für die Kinder und kann auch als Pausenhalle
genutzt werden, dann werden hier Gymnastikmatten ausgelegt
Das direkt neben der Essenausgabe
angeordnete Waschbecken ermöglicht gute Händehygiene
Die Eingangstür ist außen mit einer
Kamera versehen und steht nur zwischen 7:20 Uhr und 8:05 Uhr offen.
Die Sekretärin hat die Situation
jederzeit gut im Blick.
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
7
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:07 Seite 8
Foto: auremar/Shotshop.com
S i c h e r h e i t
Immer absturzsicher
Umwehrungen in Kitas und Schulen
G e l ä n d e r h ö h e , S t a b a b s t ä n d e , Fa n g s t e l l e n : A u f d e n B a u z u s t a n d vo n U m w e h r u n g e n , s o d e r t e c h n i s c h e B e g r i f f f ü r
Geländer und Brüstungen, haben die Aufsichtspersonen der Unfallkasse von je her ein waches Auge. Doch wer
g l a u b t , d a s s d e s h a l b P l a n e r u n d A r c h i t e k t e n w a c h s a m e r s i n d , d e r w i rd o f t e i n e s B e s s e re n b e l e h r t .
Am Unglückstag war eigentlich das Wetter
schuld. Weil es regnete, tollten die Schüler in
der Pause im Schulgebäude herum. Und
dann ist es im Gedränge passiert: Britta
stürzte im freien Fall mit dem Kopf voraus
vier Meter in die Tiefe und schlug auf der
Steintreppe auf. Sie war sofort bewusstlos.
Später wurde festgestellt, dass die Geländerhöhe nicht den Vorgaben entsprach.
müssen Standsicherheit, Verkehrssicherheit
und Gebrauchstauglichkeit gewährleisten.
Wo/Wann ist eine Umwehrung
erforderlich?
Treppengeländer
Was ist eine Umwehrung?
Eine Umwehrung ist eine bauliche Vorrichtung, die den Absturz von Personen von höher gelegenen Aufenthaltsbereichen gegenüber tiefer liegenden Flächen verhindern
soll. Der Begriff Umwehrung umfasst Geländer und Brüstungen. Diese dienen der
Verkehrssicherheit in Gebäuden und Außenbereichen. Alle Arten von Umwehrungen
8
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
Grundsätzlich ist eine Umwehrung gemäß
Sächsischer Bauordnung und Arbeitsstättenverordnung ab einer möglichen Absturzhöhe von 1,00 m erforderlich. Aber auch bei
geringeren Höhen besteht die Gefahr, herabzufallen und sich zu verletzen. Deshalb
müssen auch für Aufenthaltsbereiche, die
0,30 m bis 1,00 m über einer anderen Fläche
liegen, geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Höhen von Umwehrungen
Brüstung
Vorschriften, Verordnungen oder Normen
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:07 Seite 9
S i c h e r h e i t
enthalten unterschiedliche Anforderungen
zu Umwehrungshöhen. Grundsätzlich ist die
Vorschrift mit den höchsten Anforderungen
anzuwenden. Umwehrungen müssen nach
der Sächsischen Bauordnung bei einer Absturzhöhe bis zu 12 m = 0,90 m hoch sein,
bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m =
1,10 m hoch. Nach Arbeitsstättenrecht müssen Umwehrungen mindestens 1,00 m hoch
sein, beträgt die Absturzhöhe mehr als 12 m,
muss die Höhe der Umwehrung mindestens
1,10 m betragen. Für Schulen ist die Umwehrungshöhe grundsätzlich mit 1,10 m festgelegt (Sächsische Schulbaurichtlinie).
Die Höhe der Umwehrungen darf bei Brüstungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn
die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,20 m
beträgt und durch die Tiefe der Brüstung ein
gleichwertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist. Bei einer Absturzhöhe von mehr als
12 m darf die Brüstung auf 0,90 m verringert
werden, wenn die Brüstungstiefe mindestens
0,20 m beträgt. Bei niedrigeren Brüstungen
muss die Absturzsicherheit durch eine absturzsichernde Verglasung gewährleistet sein
(TRAV). Der Nachweis ist dafür zu erbringen.
Befinden sich vor Fenstern oder Umwehrungen Bauteile wie Heizkörper, Kanäle, Regale
o. Ä., die leicht zu besteigen sind (deren
Oberkanten weniger als 0,70 m über dem
Fußboden liegen), muss die Umwehrungshöhe von deren Oberkante gemessen werden, besagt die Verwaltungsvorschrift zur
Sächsischen Bauordnung.
Folgende maximalen
Stababstände sind zulässig:
Einrichtung
Schule
Kindergarten
Kinderkrippe
Kellerfenster mit absturzsichernder Verglasung, Gitter als zusätzlicher Schutz bei geöffnetem Fensterflügel
Statische Anforderungen
Neben einer ausreichenden Höhe müssen
Umwehrungen in Schulen und Kindertagesstätten den auf sie wirkenden Belastungen
standhalten. Sie müssen so konstruiert und
montiert sein, dass sie an ihrer Oberkante eine horizontale Last von 1,0 kN/m aufnehmen können. Hierfür ist ein Nachweis zu erbringen (Nachweis nach DIN 1055-3).
Gestaltung von Umwehrungen
Umwehrungen müssen sicher gestaltet sein.
Gemäß Unfallverhütungsvorschriften für
Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen Umwehrungen nicht zum Rutschen, Klettern, Aufsitzen und Ablegen von Gegenständen verleiten. Ein Be- oder Überklettern wird
z. B. dadurch verhindert, dass bis zu einer
Höhe von mindestens 0,7 m über der Standfläche oder der Stufenvorderkante nur senkrechte Geländerstäbe vorgesehen werden.
maximaler Abstand
12 cm
11 cm
8,9 cm
Alternativ kann als Geländerfüllung z. B.
auch Lochblech, Sicherheitsglas oder anderes geeignetes Material verwendet werden.
Auch zwischen Unterkante Geländer und
Stufen dürfen Öffnungen nur so groß sein,
dass Kinder mit den Füßen voran nicht
durchrutschen können. Als grobe Orientierung für die maximale Öffnungsweite darf
ein Würfel mit einer Kantenlänge von 12 cm
angenommen werden, der in keiner Richtung
durch die Öffnung passt. Für eine exakte
Prüfung werden Prüfkörper nach DIN 1176-1
verwendet. Bei neben dem Treppenlauf angebrachten Geländern darf das Abstandsmaß maximal 4 cm betragen, in Einrichtungen, in denen Krippenkinder betreut werden,
maximal 2,5 cm.
Geländer, die nur aus einem oberen Holm
und einem in Kniehöhe bestehen (Knieleistengeländer), sind in Aufenthaltsbereichen
von Kindern unzulässig.
Knieleistengeländer
Absturzsichere Verglasung der unteren Felder,
Brüstungsriegel ein Meter über Fensterbank
Vorkehrungen gegen Absturz müssen auch
getroffen werden, wenn ein Kellerfenster unmittelbar neben einem Verkehrsweg oder
Aufenthaltsbereich liegt und der Kellerfußboden 1,00 m unterhalb der Geländefläche.
Diese Fenster müssen entweder eine absturzsichernde Verglasung haben oder durch
ein davor angebrachtes Gitter gesichert sein.
Hier wurden in ein Bestandsgeländer Ergänzungsstäbe eingefügt, um die Sicherheitsanforderungen zu erfüllen
Der Abstand zwischen zwei Geländerstäben
darf ein bestimmtes Maß nicht überschreiten. Eine Begrenzung der Stababstände soll
verhindern, dass Kinder zwischen zwei Stäben mit dem Kopf stecken bleiben.
Gemauerte Brüstungen haben sich in Kindertagestätten und Grundschulen als ungeeignet erwiesen. Da Kinder gern den „Durchblick“ haben möchten, versuchen sie
hochzuspringen, um darüberzuschauen.
Ausschnitte in der Brüstung können dies
unterbinden.
Alte, historische Geländer verleiten oft zum
Aufsteigen und sind nicht hoch genug. Hier
bestehen akute Gefahren für Leben und Gei p u n k t
2 / 2 0 1 4
9
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:07 Seite 10
S i c h e r h e i t
Gefahren durch Rutschen
Der Einbau der Sichtfenster ermöglicht
Kindern einen Blick nach unten
sundheit. Ein Umbau bzw. eine Erneuerung
solcher Geländer ist deshalb zwingend erforderlich. Über die Gestaltung hinsichtlich
denkmalschutzrechtlicher Belange muss immer im Einzelfall entschieden werden. Ein
gutes Beispiel, bei dem z. B. historische Teile
erhalten werden können, ist die treppenseitige Bekleidung mit einem Lochblech oder
mit Sicherheitsglas.
Bei Verwendung von Lochblech ist darauf zu
achten, dass die Lochung entweder kleiner
als 8 mm (in Krippen kleiner als 4 mm) oder
größer als 25 mm sein muss. Das sogenannte Fingerschutzmaß soll verhindern, dass
Kinder ihre Finger in die Löcher nicht hineinstecken können bzw. sie leicht wieder herausbekommen, ohne sich zu verletzen.
Auch Rutschen auf Geländern ist bei Kindern
sehr beliebt, aber nicht ungefährlich. Erschwert wird dies, wenn der Abstand der
Umwehrungen am Treppenauge nicht größer
als 0,2 m ist. Kann dies nicht eingehalten
werden, muss das Rutschen auf der Umwehrung bzw. auf dem Handlauf durch abschnittsweise angebrachte Gestaltungselemente unterbunden werden. Aufgesetzte
Kugeln oder Spitzen auf dem Geländer sind
unzulässig. Neu angebrachte Handläufe sollen daher auch keinen größeren Abstand
zum Geländer haben.
Fußleisten (mind. 2 cm hoch) angebracht
sein, die das Herunterfallen von Gegenständen verhindern. Es ist darauf zu achten, dass
auf der Spielebene befindliche Gegenstände
oder Einrichtungen nicht bestiegen werden
können und so als Kletterhilfe dienen. Günstig ist es dann, wenn die Umwehrung bis zur
Decke geführt wird. Die erhöhte Spielebene
muss immer einsehbar sein. Aufstiege zur
Spielebene müssen an den freien Seiten
ebenfalls mit einem Geländer gesichert sein.
Geringere Absturzhöhen
Wie zu Beginn angesprochen, müssen auch
Vorkehrungen gegen Absturz getroffen werden, bei Niveauunterschieden von 0,30 m bis
1,00 m Höhe, bei steilen Böschungen oder
z. B. oberhalb von Sitzstufenanlagen. Anders
als bei größeren Absturzhöhen können hier
als Absturzsicherung auch niedrigere Umwehrungen, Pflanzstreifen, Pflanzkübel oder
andere Barrieren verwendet werden, jeweils
dem Alter der Kinder entsprechend und nach
Gefährdungsbeurteilung.
Erhöhte Spielebenen/Spielpodeste
Erhöhte Spielebenen sind beliebte Spielbereiche für Kinder. Für die Gestaltung der Umwehrung gelten die Vorgaben, wie bereits beschrieben. Die Umwehrungen müssen mind.
1,00 m hoch sein. Im Sockelbereich müssen
Die erhöhte Spielebene ist einsehbar.
Größere Öffnungen sind mit Plexiglas
verschlossen.
Spielpodeste im Krippenbereich sind möglichst niedrig zu halten. Eine erhebliche Verletzungsgefahr ist für Krippenkinder bei hartem Untergrund bereits bei einer Fallhöhe
von 0,6 m gegeben. Deshalb sind ab dieser
Höhe Vorkehrungen gegen Absturz zu treffen oder die Fallbereiche sind mit Fallschutzmatten auszulegen.
Christine Eckelmann
?
Noch Fragen:
[email protected]
Tel. (0 35 21) 72 43 35
Vorschriften und Regelwerk
Die Lochblechbekleidung verhindert das
Besteigen des historischen Geländers
Gefahren durch
herabfallende Gegenstände
In Einrichtungen mit großzügigen Treppenräumen oder bei Treppen, unter denen sich
Aufenthaltsbereiche befinden, ist es erforderlich, als Schutz vor herabfallenden
Gegenständen Fußleisten, Gitter o. Ä. anzubringen. Brüstungen oder Geländer sollen
auch keine oberen Abschlüsse haben, auf
denen Gegenstände abgelegt werden könnten (horizontale Flächen). Dies gilt vor allem
für Geländer im Podestbereich.
10
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
Die Ausführung von Umwehrungen ist u. a. in folgenden Vorschriften geregelt:
· Musterbauordnung / Sächsische Bauordnung (SächsBO)
· Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO)
· Muster-Schulbau-Richtlinie / Sächsische Schulbau-Richtlinie (SächsSchulBauR)
· Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV)
· Technische Regeln für Arbeitsstätten – ASR A2.1
· DIN 18065 – Gebäudetreppen
· DIN 18040-1 – Barrierefreies Bauen
· DIN 1055-3 – Einwirkungen auf Tragwerke
· DIN EN 1176-1 – Spielplatzgeräte und Spielplatzböden
· TRAV – Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen
· DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
· DGUV Vorschrift 81 – Schulen
· DGUV Vorschrift 82 – Kindertageseinrichtungen
· DGUV Regel 102-002 Kindertageseinrichtungen
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:07 Seite 11
Foto: Gerhard Seybert/fotolia.com
S i c h e r h e i t
Die Seiltänzer kommen
Slackline in der Schule
U n f ä l l e d u r c h S t ü r z e s i n d e i n e d e r h ä u f i g s t e n U n f a l l u r s a c h e n u n d k o m m e n i n j e d e m A l t e r vo r. O f t i s t d e r m a n g e l n d e G l e i c h g e w i c h t s s i n n s c h u l d . M a n s o l l t e i h n d e s h a l b f r ü h e s t m ö g l i c h t ra i n i e re n u n d e i n Le b e n l a n g e r h a l t e n . D a s B a l a n c i e re n a u f e i n e r S l a c k l i n e m a c h t n i c h t n u r Sp a ß , s o n d e r n i s t a u ß e rd e m e i n e t o l l e M ö g l i c h k e i t ,
d e n G l e i c h g e w i c h t s s i n n z u s c h u l e n , a b e r a u c h Ko n z e n t ra t i o n u n d Ko o rd i n a t i o n .
Als Slacklinesystem wird ein Sportgerät definiert, welches aus einem begehbaren, nicht
starren Element einschließlich Befestigungsteil und Spannelement besteht, das
zwischen zwei Anschlagpunkten befestigt
wird. Beim Balancieren auf der Slackline
wird diese unter dem Gewicht des Benutzers
gedehnt. Sie gerät dadurch in Bewegung
und verlangt ein ständiges aktives Ausgleichen ihrer Eigenbewegung.
Der Aufbau eines Slacklinesystems kann Teil
des Bewegungsangebotes für Kinder in
der Kindertagesstätte, aber ebenso in der
Schule sowohl in der Pause als auch im
Sportunterricht sein. Gleichwohl ist Slackli-
ne bei Ausflügen möglich. Geeignet für den
Einsatz in Schule und Kita sind die sogenannten Low-Lines, da aufgrund der geringen Höhe die Verletzungsgefahr bei einem
Absturz gering ist.
In der Regel wird Slackline im Freien durchgeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen
ist der Aufbau einer Slackline im Innenbereich möglich. Sowohl im Außen- als auch im
Innenbereich sind verschiedene sicherheitsrelevante Dinge zu beachten, damit
weder Personen noch Gegenstände geschädigt werden. Beim Balancieren auf einem
solchen Band treten hohe Kräfte auf.
Diese müssen von allen Teilen des Slackline-
systems und den Befestigungseinrichtungen
ausgehalten werden.
Vor dem Kauf eines Slacklinesystems sollte
man überlegen, wo das System aufgebaut
werden soll und wie es befestigt werden
kann.
Slacklinesysteme gibt es in unterschiedlichen Längen und in verschiedenen Breiten
sowie mit verschiedenen Dehnbarkeiten. Beachten Sie bei der Auswahl den Entwicklungsstand der Nutzer. Eine Abstimmung zwischen Nutzer und Träger ist erforderlich. Im Februar 2012 erschien die Norm
DIN 79400, die allgemeine und sicherheitsi p u n k t
2 / 2 0 1 4
11
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:07 Seite 12
S i c h e r h e i t
technische Anforderungen und Prüfverfahren für Slacklinesysteme festlegt.
Kaufen Sie ein System, welches dieser Norm
entspricht und möglichst über ein GS-Zeichen verfügt.
Beim Erwerb eines solchen Systems kann
davon ausgegangen werden, dass die Bauteile hinsichtlich der Belastbarkeit aufeinander abgestimmt sind. Vom Einzelkauf der
entsprechenden Bauteile sollten Sie Abstand nehmen.
Ein Slacklinesystem nach
DIN 79400 muss so
gekennzeichnet sein:
· Nummer DIN 79400
· Hersteller/Vertreiber/Importeur
· maximale Nutzungshöhe
· maximale Personenzahl
· maximale Anschlagpunktbelastung
· maximale Spannelementbedienkraft
· Herstellungsjahr
· Produktname/Identifikation
· Hinweis auf die Gebrauchanweisung.
Ihm muss eine Gebrauchsanweisung
beiliegen, die mindestens Ausführungen zu nachfolgenden Punkten
enthält:
· Anwendungsbereich
· Erläuterung der Kennzeichnung
- Auf- und Abbau
· maximale Nutzungshöhe
· Baumschutz
· Pflege, Inspektion, Wartung und
Ablegereife (festgelegte Verschleißmerkmale sind erreicht, Aussonderung erforderlich)
· hindernisfreie Bereiche
· Bodenbeschaffenheit im Fallraum.
Die empfohlene Nutzungshöhe beträgt
50 cm (Kniehöhe vom Nutzer), jedoch nicht
mehr als 90 cm, aber immer eine Handbreit
unter der Schritthöhe des Nutzers. Bitte beachten Sie immer die beiliegende Gebrauchsanweisung.
Aufbau im Außenbereich
Der Aufbau eines Slacklinesystems soll in einem ruhigen Bereich erfolgen. Keinesfalls
12
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
dürfen Verkehrswege überspannt werden.
Wählen Sie am Anfang eine kürzere Distanz,
da diese leichter zu bewältigen ist. Die Installation des Slacklinesystems muss durch
einen Erwachsenen erfolgen, der mit dem
System vertraut ist. Ältere Schüler können
den Aufbau unter Anleitung einer solchen
Person übernehmen. Die Pflicht zur Endkontrolle, also einer Sicht- und Funktionsprüfung
der aufgebauten Slackline, verbleibt beim
Erwachsenen.
den Bäumen zu vermeiden, sind Baumschlingen so breit wie möglich um den gesamten Baum zu legen, jedoch mindestens
bei 100 bis 200 cm Baumumfang – 10 cm
breit und ab 200 cm Baumumfang – 5 cm
breit. Der Scheuerschutz muss witterungsresistent, reißfest und ausreichend stabil sein.
Geeignet sind stabile, gewebte Teppichstreifen. Ebenso können Sie Baumschutzmatten
erwerben, die direkt für Slacklining entwickelt wurden.
Anschlagpunkte im Außenbereich sind:
1. Schwerlastverankerungen, die beispielsweise in Mauern verankert werden können und eine Auszugsfestigkeit von 40 kN
haben müssen,
2. Systeme, die direkt für den Aufbau einer
Slackline entwickelt wurden, beispielsweise eine A-Frame-Slackline und
3. geeignete gesunde Bäume mit einem
Stammumfang von mindestens 100 cm,
unter Verwendung eines geeigneten
Baumschutzes. Empfohlen werden kann –
so schreibt jedenfalls der Gründer der
Slackline-Tools Jörg Helfrich in einem Vortrag – unter Berücksichtigung eines Sicherheitsbeiwertes ein Mindestdurchmesser von 37,5 cm.
Junge beziehungsweise frisch gepflanzte
Bäume sind ungeeignet. Bäume, denen man
ansieht, dass sie schon durch vorangegangene Slacklinebenutzungen beschädigt
sind, sind zu meiden.
Keinesfalls darf die Slackline mit Materialien
befestigt werden, die den Baum verletzen,
wie es beispielsweise Nägel, Dübel oder
Schrauben tun.
Kontrollieren Sie vor dem Anbringen einer
Slackline an einem Baum, ob der Baum
bruchsicher ist, achten Sie insbesondere
darauf dass:
· keine Pilze an dem Baum wachsen
· keine Holzfäule sichtbar ist
· keine Baumhöhlen vorhanden sind und
· der Baum insgesamt gesund aussieht.
Es soll auch keine Gefahr durch herunterstürzende Äste (Kontrolle nach Totholz) oder
Früchte sowie durch Befall mit Tieren
(Eichenprozessionsspinner) bestehen.
Thema: Baumschutz
Verhindern Sie, dass Bäume geschädigt werden. Nutzen Sie Bäume mit dicker Rinde, wie
Eichen oder Kiefern. Dagegen sind Birken
und Buchen wegen ihrer dünnen Rinde weniger geeignet. Die Empfindlichkeit der Rinde
ist jahreszeitabhängig. Um Verletzungen der
Rinde und des nachfolgenden Kambiums an
Für das Spannen mittels einer Handratsche
dürfen keine Hilfsmittel verwendet werden,
sie ist nur mit Handkraft zu bedienen. Ankerstichsysteme sollen ausgemittelt werden.
Notwendig ist die Vermeidung des Rutschens der Schlingen sowohl während des
Betriebes als auch während der Aufbau- und
der Abbauphasen.
Fang-, Quetsch- und Scherstellen sind mit einer Schutzhülle zu ummanteln oder abzudecken. Je kürzer die Belastungszeit und je
breiter die Baumschlingen sind, umso geringer ist die Schadeneintrittswahrscheinlichkeit am Baum. Bei häufiger Nutzung müssen
Sie Maßnahmen gegen die Verdichtung des
Bodens einleiten, greifen Sie öfters zur Harke und lockern Sie den Boden auf. Bäume
mit tiefen Wurzeln sind günstiger als Bäume
mit flachen Wurzeln. Werden Flachwurzler
benutzt, ist mittels geeigneter Schutzmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass flach
liegende Wurzeln nicht beschädigt werden.
Fallschutz
Gemäß der vorgesehenen Nutzung der Slackline ist der Boden im Fallbereich stoßdämpfend auszuführen. Die empfohlene Mindestgröße des Fallbereiches beträgt 3 m in jede
Richtung. Er ist freizuhalten von spitzen
scharfen Gegenständen, auf die man beim
Fallen auftreffen kann. Vor der Benutzung
sind Äste und Steinchen wegzulesen. Vorhandene Dellen sind zu verfüllen. Auch bei
einer Spannhöhe von nur 50 cm sollte wenigstes Gras- oder Waldboden vorhanden
sein. Die Ratsche ist zu sichern, damit sie
sich nicht versehentlich öffnet.
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:07 Seite 13
S i c h e r h e i t
Aufbau im Innenbereich
Da es sich bei Slackline um eine relativ junge
Sportart handelt, sind die bestehenden
Sporthallen nicht serienmäßig mit Schwerlastverankerungen ausgestattet.
Keinesfalls darf eine Slackline einfach an
Sprossenwand, Klettergitter oder Kletterstangen angebracht werden. Diese sind für
eine solche Belastung nicht konzipiert und
reißen möglicherweise aus der Verankerung.
In der Neuausgabe der DIN 18032-6 –
„Sporthallen – Hallen und Räume für Sport
und Mehrzwecknutzung Teil 6 Bauliche Maßnahmen für Einbau und Verankerung von
Sportgeräten“ – vom Juli 2014 ist der Einbau
solcher Verankerungen als Wand- oder Bodenverankerung erstmalig in einer Sporthallen-DIN beschrieben.
Wie bereits oben angeführt, können Slacklines an extra dafür vorgesehenen und geprüften Schwerlastverankerungen mit einer Mindestbruchlast /Auszugsfestigkeit von 40 kN
angebracht werden. Diese können sowohl
als Wandverankerung als auch als Bodenverankerung ausgeführt sein.
Die Schwerlastverankerungen müssen so installiert werden, dass die Anforderungen
an Sporthallenwände (Ebenflächigkeit, Geschlossenheit, Glattheit, Prallschutz) und
Sportböden eingehalten werden. Möglich ist
auch die Verwendung von Bodenankern, die
für den Aufbau von Spannreck, Spannstufenbarren und Ringegerüst installiert wurden.
Sie müssen die Anforderungen der DIN
18032 – Teil 6 erfüllen.
Bei der Verwendung von Bodenankern ist
das Slacklinesystem so zu wählen,
dass eine maximale Anschlagpunktbelastung von 4.500 N nicht überschritten wird.
Die Zugbelastung darf nur in die Richtung
erfolgen, in die der Bodenanker auch beim
Einbau von Spannreck oder Spannstufenbarren belastet worden wäre, also beispielsweise in die Richtung, in die sonst die
Reckstange zeigt.
Um die notwendige Höhe der Slackline zu erreichen, ist es notwendig, die Slackline über
eine höher liegende Auflagefläche zu führen.
Das kann ein Sprungkasten mit Polsterung
sein, zuzüglich einer geeigneten Auflage für
Druckverteilung und Abriebschutz. Auch ist
eine Verwendung von geeigneten Ständern
möglich.
Bodenhülsen für Volleyballgeräte dürfen nur
nach Rücksprache mit dem Hersteller genutzt werden, dessen Vorgaben sind einzuhalten. Eine weitere Variante ist die Befestigung der Slackline an Recksäulen.
Besprechen Sie dies vorher mit dem Ersteller
der Anlage.
im öffentlichen Bereich nicht unbeaufsichtigt
bleiben.
Monika Kirsten
?
Noch Fragen:
[email protected]
Tel. (0 35 21) 72 43 19
Quellen:
Nachfolgende Punkte sind dabei einzuhalten:
1. Recksäulen müssen die Anforderungen
nach DIN 7903 und DIN EN 12197 erfüllen.
2. Die Slackline muss mittig zum Profilquerschnitt der Recksäule angeschlagen werden, damit sich die Recksäule nicht verdreht. Die Slackline darf nur in der
Richtung gespannt werden, in der normalerweise die Reckstange verläuft.
3. Beim horizontalen Anschlagen ohne die
Verwendung von entsprechenden Ständern gilt:
Die Befestigungshöhe darf maximal 50 cm
betragen!
Die Anschlagpunktbelastung darf 7.000 N
nicht übersteigen!
4. Beim indirekten (abgewinkelten) Anschlagen zwischen zwei Recksäulen mittels
entsprechender Ständer darf der Winkel
zwischen der Horizontalen und der schräg
nach oben verlaufenden Slackline nicht
größer als 30° sein, da der Schrägzug der
Slackline eine Kraftkomponente entgegen
der Schwerkraft nach oben bewirkt, welche die Recksäule aus der Bodenhülse
ziehen kann.
5. Eine Fallschutzsicherung mit geeigneten
Matten (Turn- oder Niedersprungmatte)
ist unter der Slackline aufzulegen.
6. Zum Unterstellen ist die Verwendung von
Ständern, Klein- oder Sprungkästen mit
Polsterung, geeigneter Druckverteilung
und Abriebschutz möglich.
Benutzung der Slackline
Flyer „Slackline Aber sicher“ UK-Sachsen
02-25 von der Kommunalen Unfallversicherung Bayern übernommen
Dr. Christoph Kößler Sportzentrum Universität Regensburg „Slackline – Hinweise zur
Fixpunktbefestigung“ http://schulsportsymposion.de/material/2012/Slackline_Fixpunktbefestigung.pdf,
gefunden am 21.08. 2014
DIN 79400 Slacklinesysteme – Allgemeine
und sicherheitstechnische Anforderungen
und Prüfverfahren
E DIN 18032-1 Sporthallen – Hallen und Räume für Sport und Mehrzwecknutzung – Teil 1
Grundsätze für die Planung
DIN 18032-6 – Hallen und Räume für Sport
und Mehrzwecknutzung- Teil 6 Bauliche
Maßnahmen für Einbau und Verankerung
von Sportgeräten
Jörg Helfrich – Vortrag „DIN 79400 – Entstehung, Inhalt und Auswirkungen der Norm für
Slacklinesysteme“
http://www.jdav.de/chameleon/public/5d4e7
277-1225-da5c-fecc-1f186ee19278/JoergHelfrich-Vortrag_Slackine-Norm-und-Baumschutz-ttl_2013_web_22429.pdf gefunden
am 21.08.2014
Weiterführende Literatur:
Methodik, Materialkunde, Sicherheitsfragen
und Spielformen für den Sportunterricht findet man in dem Buch „Slackline – Handbuch
für Freizeit, Schule und Verein“ (Christoph
Kößler/Demian Geyer, Pohl-Verlag, Celle
2011)
Das Slacklinesystem ist auf sichtbare Mängel zu prüfen. Defekte Materialien dürfen
nicht zum Einsatz kommen. Die Kinder sind
vor Beginn der Nutzung zu unterweisen. Es
darf sich immer nur ein Kind auf der Slack
line aufhalten. Kinder sollen sich gegenseitig beim Balancieren helfen. Beim Abbau
darf kein Kind auf der Slackline stehen,
ebenfalls haben Kinder an der Ratsche
nichts zu suchen. Slacklinesysteme dürfen
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
13
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:07 Seite 14
S i c h e r h e i t
Achtung! Verbrühungsgefahr
Überprüfen Sie Dusch-Armaturen in Ihrer Kita
E s i s t e i n A l b t ra u m . E i n Zw e i j ä h r i g e r w u r d e b e i m D u s c h e n i n e i n e r K r i p p e m i t ü b e r 6 0 G ra d C e l s i u s h e i ß e m Wa s s e r ve r b r ü h t . Wi e e s d a z u k a m , w i r d n o c h u n t e r s u c h t . K l a r i s t , d a s s d i e Wa s s e r t e m p e ra t u r a u f 3 8 G ra d C e l s i u s
h ä t t e b e g re n z t w e r d e n m ü s s e n . Wo ra u f S i e d e s h a l b u n b e d i n g t a c h t e n s o l l t e n .
Sichere Begrenzung
der Auslauftemperatur
Bei Flüssigkeiten gilt eine Maximalbegrenzung von 43 °C als Schutz gegen Verbrühungsgefahren (vgl. Abschn. 3.3.12 DGUVRegel 102-002 „Kindertageseinrichtungen“,
bisher GUV-SR S2).
Für Duschanlagen in Kindertageseinrichtungen soll eine Begrenzung der Auslauftemperatur auf 38 °C sichergestellt werden (Norm
EN 806-2 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installation – Teil 2: Planung). Dies ist
technisch durch zwei Möglichkeiten realisierbar, wobei der Variante 1 immer der Vorzug gegeben werden sollte:
Variante 1: Vormischung des Wassers auf
38 °C, was i. d. R. an Waschtischen durch
entsprechende Vormischer realisiert wird.
Die Temperaturbegrenzer befinden sich
meist unter den Waschbecken und sind nur
mit Spezialwerkzeug verstellbar. Technisch
möglich sind Vormischer auch für Duschen.
ren, deren interne Temperaturbegrenzung
schon durch leichten Druck überwunden werden kann, sind denkbar ungeeignet. Hier ist
auch ein unbeabsichtigtes Verstellen durch
Berühren möglich. Bedingt geeignet sind Armaturen mit Stellknöpfen, die erst herunter,
gedrückt werden müssen bzw. durch gleichzeitiges Drücken und Drehen ausgelöst werden.
Variante 2: Temperaturbegrenzung durch Armaturen mit integriertem Verbrühschutz. Hier
gibt es verschiedene Bauformen. Da die Temperatur durch den Nutzer geregelt wird (Einstellen durch Drehen des Thermostates), ist
die Bedienung – je nach Geschicklichkeit –
theoretisch auch für Kinder möglich. Armatu-
Auch wenn Thermostate existieren – sollte unbedingt, bevor ein Kind geduscht wird, durch
die Erzieherin/den Erzieher zuerst am eigenen
Handrücken die Temperatur überprüft werden.
Während des Duschens ist darauf zu achten,
dass sich das Kind am Haltegriff in der Dusche
festhält und nicht etwa an der Armatur.
Höhere Temperaturen können erst durch gleichzeitiges Drücken und Drehen eingestellt werden
Checkliste Kita-Dusche
• Auslauftemperatur von max. 38 °C einhalten (Verbrühschutz darf nicht durch Kinder
außer Kraft gesetzt werden können; nach
Möglichkeit Vormischer einsetzen)
• Für Krippen: erhöht eingebaute Duschwanne (OK 85 cm) direkt neben Wickeltisch angeordnet, ermöglicht ergonomisches Arbeiten für die Erzieherinnen und
Erzieher.
• Für Kindergartenkinder sind eher bodentiefe Duschen bzw. Duschwannen geeignet, in die sie selber ein- und aussteigen
können.
• Haltegriffe vorsehen – Höhe je nach Größe
der Kinder, am besten leicht diagonal anordnen
• Gegebenenfalls Spritzschutz anbringen –
Achtung Kanten gefast bzw. mit mind. Radius 2 mm gerundet
• Utensilien wie Duschmittel, Handtücher in
Reichweite lagern
• Auf rutschsichere Oberfläche, auch vor der
Dusche, achten – hier sind Bodenbeläge
mit Bewertungsgruppe B gefordert, wenn
der Bereich barfuß begangen wird.
Beate Mierdel
Für Kitas ungeeignete Armatur. Verbrühungssperre ist schon durch leichten Druck überwindbar
14
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
?
Noch Fragen:
[email protected]
Tel. (0 35 21) 72 43 16
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:08 Seite 15
S i c h e r h e i t
Gut gewollt, aber schlecht gekonnt
Gefahr für Kinder durch Klemmschutz
Foto: pavsie/Shotshop.com
D i e U n f a l l k a s s e S a c h s e n w a r n t a l l e K i n d e r t a g e s e i n r i c h t u n g e n vo r f e h l e r h a f t m o n t i e r t e n K l e m m s c h u t z s y s t e m e
In Kindertageseinrichtungen werden Türen
an Haupteingängen, Öffnungen zu Gruppenräumen, Kellern, Küchen, Waschräumen
oder zu räumlichen Abgrenzungen von
Brandabschnitten eingebaut. Je nach Einbau
oder technischer Konstruktion der Türen
können sich verschiedene Gefährdungen ergeben, z. B. vorstehende oder spitze Türdrücker, in Verkehrswege aufschlagende Türen oder auch Quetsch- und Scherstellen an
den Schließkanten der Türen.
Immer wieder klemmen sich Kinder unbeabsichtigt die Finger in unzureichend gesicherten Türen. Besonders die sogenannten
Nebenschließkanten der Türen bilden aufgrund der immensen Hebelwirkung eine große Gefahr. Die Folge sind zum Teil schwerste
Verletzungen der Fingergliedmaßen bis hin
zum Fingerverlust. Aus diesem Grund fordert
die Unfallverhütungsvorschrift Kindertagesstätten (GUV-V S2), dass „Scherstellen an
Nebenschließkanten von Türen zu vermeiden sind“. Hierfür eignen sich z. B. entsprechende Türkonstruktionen, Schutzprofile
oder auch Schutzrollos.
In vielen Kindertageseinrichtungen wurden bereits Klemmschutzrollo-Systeme eingebaut.
Bei Besichtigungen hat die Unfallkasse Sachsen jedoch in zahlreichen Kindertageseinrichtungen eine fehlerhafte Montage dieser
Schutzrollos an den Türen festgestellt. Die beiden Aluminiumschienen wurden zu dicht aneinander angebracht, wodurch eine gefährliche Klemmstelle entsteht (siehe untere Abbildung – rechtes Foto), d. h. die Alu-Schienen
wirken in diesem Fall quasi wie eine Schere.
Kita-Träger und Kita-Leitungen sollten deshalb in ihren Einrichtungen unbedingt den
richtigen Einbau von Klemmschutzrollo-Systemen überprüfen. Wurden die Rollos falsch
angebracht, müssen sie sofort entsprechend
der Montageanleitung des Herstellers umgebaut werden. Dabei gilt: Bei geschlossener
Tür muss zwischen den beiden Alu-Profilen
in der Regel ein Abstand von ca. 2,5 cm bestehen bleiben, d. h. das schwarze Rollo ist
dann noch zu sehen (siehe nebenstehende
Abbildung – linkes Foto). Erst durch diesen
Abstand der beiden Schienen wird der
Klemmschutz auch tatsächlich erreicht. Der
Grund für die fehlerhafte Montage liegt mit
hoher Wahrscheinlichkeit darin, dass die
ausführenden Unternehmen beim Einbau
der Schutzrollos nicht die entsprechende
Montageanleitung des Herstellers beachtet
haben. Bei der Vergabe von Aufträgen sind
deshalb das Montage-Unternehmen oder die
eigenen Mitarbeiter auf diese Problematik
aufmerksam zu machen. Es sollte sich dabei
nicht allein auf das „Fachwissen“ der ausführenden Personen verlassen werden.
Nur so können diese Gefahr für die Kinder
wirkungsvoll beseitigt und eine aufwendige
und kostenintensive Korrektur am Klemmschutz vermieden werden.
Jens Trebus
Nachdruck mit freundlicher Genehmigung
der Unfallkasse Sachsen-Anhalt.
?
Noch Fragen:
[email protected]
Tel. (0 35 21) 72 43 19
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
15
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:08 Seite 16
Foto: Gelpi/Shotshop.com
S i c h e r h e i t
DGUV Vorschrift 1
Grundsätze der Prävention neu geregelt
S i e t ra g e n b e i d e d e n Ti t e l „ G r u n d s ä t z e d e r P r ä ve n t i o n “ u n d g e h ö re n z u d e n w o h l w i c h t i g s t e n U n f a l l ve r h ü t u n g s vo r s c h r i f t e n d e r g e s e t z l i c h e n U n f a l l ve r s i c h e r u n g : d i e S c h r i f t e n B GV A 1 u n d G U V- V A 1 . E r s t e re g i l t f ü r M i t gliedsunternehmen der gewerblichen Berufsgenossenschaften, die zweite für Unternehmen und Einrichtungen,
d i e b e i d e n U n f a l l ve r s i c h e r u n g s t r ä g e r n d e r ö f f e n t l i c h e n H a n d ve r s i c h e r t s i n d . We i l s i c h b e i d e U n f a l l ve r h ü t u n g s vo r s c h r i f t e n i n h a l t l i c h n a h e z u g l e i c h e n , w u rd e n s i e n u n z u s a m m e n g e l e g t , z u r n e u e n D G U V Vo r s c h r i f t 1 , d i e b e i
d e r U n f a l l k a s s e S a c h s e n a m 0 1 . O k t o b e r 2 0 1 4 i n K ra f t g e t re t e n i s t . Z u m g l e i c h e n D a t u m w u rd e d i e G U V- V A 1
„ G r u n d s ä t z e d e r P r ä ve n t i o n “ z u r ü c k g e z o g e n .
Ein schlankes Vorschriften- und Regelwerk
im Arbeitsschutz, das transparent und frei
von Doppelregelungen ist: Das ist eines der
Ziele der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA), welches in dem Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz
festgehalten wurde. Nicht zuletzt aus diesem Grund haben die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bereits 2011 mit der
DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ erstmals für alle
Unfallversicherungsträger eine einheitliche
und gleichlautende Vorgabe zur Gestaltung
16
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung von Betrieben, öffentlichen Verwaltungen und Bildungseinrichtungen in Deutschland veröffentlicht. Den
gleichen Weg geht nun die DGUV Vorschrift 1
„Grundsätze der Prävention“. Sie vereint
künftig die Unfallverhütungsvorschriften
BGV A 1 und GUV-V A 1.
Die beiden Schriften wurden von einem Expertengremium der gesetzlichen Unfallversicherung zusammengefasst und anschließend
in
einem
sehr
intensiven
Diskussionsprozess in mehreren Stellungnahmeverfahren überarbeitet. Nachfolgend
sind die wesentlichen Änderungen der neuen DGUV Vorschrift 1 gegenüber den bisherigen Unfallverhütungsvorschriften dargestellt:
Staatliches Recht
für alle Versicherten
Wer das staatliche Arbeitsschutzrecht kennt,
weiß, dass dieses im Regelfall nur den Arbeitgeber verpflichtet und ausschließlich der
Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der
Beschäftigten dient. Ehrenamtlich Tätige,
wie zum Beispiel Kräfte der freiwilligen Feu-
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:08 Seite 17
S i c h e r h e i t
erwehr und freiwillige Helferinnen und Helfer im Pflegebereich, werden dabei ebenso
wenig wie Kinder, Schülerinnen, Schüler und
Studierende beim Besuch der Einrichtung
vom staatlichen Arbeitsschutzrecht erfasst.
Das Sozialgesetzbuch VII und die erlassenen
Unfallverhütungsvorschriften richten sich
dagegen an Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Versicherte. Ein zentraler Baustein der DGUV Vorschrift 1 ist daher die
Inbezugnahme staatlichen Arbeitsschutzrechts.
Hierzu bietet § 15 Absatz 1 SGB VII die Möglichkeit, die in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften geregelten Sachverhalte zum
Gegenstand von Unfallverhütungsvorschriften zu machen und – über die Beschäftigten
hinaus – auf alle anderen Versicherten auszudehnen. Dementsprechend wurde in § 2
Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1 folgende Formulierung aufgenommen: „Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten
auch zum Schutz von Versicherten, die keine
Beschäftigten sind.“ Ziel dieser generellen
Anwendung staatlichen Rechts ist letztendlich, Regelungslücken zu vermeiden. Das
heißt: Alle Versicherten unterliegen – sofern
nicht spezielle Regelungen für bestimmte
Versichertengruppen bestehen – grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften.
So vermeidet die DGUV Vorschrift 1 zunächst, dass eine Vielzahl weiterer Unfallverhütungsvorschriften entsteht, die möglicherweise nahezu identische Regelungen für die
übrigen Versichertengruppen trifft (über die
„Beschäftigten“ hinaus). Allerdings: Aufgrund der Vielschichtigkeit der Versichertengruppen und der unterschiedlichen Gefährdungen, denen diese unterliegen, können
die Rechtsvorschriften nicht auf alle Versicherten im gleichen Maße Anwendung finden. Andernfalls müssten Vorgaben eingehalten werden, die angesichts der
Gefährdungen entweder nicht im vollen Umfang notwendig oder umsetzbar wären.
Hier setzt der sogenannte „Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit“ an. Dieser besagt,
dass die zu treffenden Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen. So ist eine Gefährdungsbeurteilung,
wie sie für den bestimmungsmäßigen Betrieb in Produktionsstätten vorgesehen ist,
in der Feuerwehr zum Beispiel nicht immer
möglich. Denn in der Regel liegen zu Beginn
eines Einsatzes keine genauen Informationen über die möglichen Gefährdungen,
über Art und Ausmaß der Schadenslage und
die örtlichen Gegebenheiten vor. Aufgrund
dieser besonderen Situation kann die üblicherweise geltende Rangfolge der Schutzmaßnahmen (technische, organisatorische,
persönliche) in der Regel nicht eingehalten
werden. Organisatorische Maßnahmen und
persönliche Schutzmaßnahmen erlangen
daher besondere Bedeutung. Für die Einsätze der Feuerwehr ist die Anwendung des
staatlichen Arbeitsschutzrechts daher nicht
immer möglich. In bestimmten Situationen,
wie
beispielsweise
zur
Menschenrettung, muss sogar davon abgewichen werden. Eine exakte Anwendung würde den Einsatz gegebenenfalls unmöglich machen. Daher können ehrenamtliche Einsatzkräfte im
Einsatzfall vom staatlichen Arbeitsschutzrecht abweichen, wenn sie dabei das spezifische Regelwerk der DGUV, besonders die
Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“
sowie die Feuerwehrdienstvorschriften, beachten. Eine Orientierung am staatlichen Arbeitsschutzrecht (als Stand der Technik und
der Arbeitsmedizin) ist aber immer sinnvoll,
sobald der Dienstbetrieb dies zulässt.
Bestellung von
Sicherheitsbeauftragten:
Neue Kriterien
Eine weitere Neuerung in der DGUV Vorschrift 1: Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger
der öffentlichen Hand haben sich erstmals
auf einheitliche Regelungen zur Bestimmung
der Zahl von Sicherheitsbeauftragten verständigt. So verpflichtet das Sozialgesetzbuch VII Unternehmen mit regelmäßig mehr
als 20 Beschäftigten zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Die genaue Zahl der
Sicherheitsbeauftragten musste bislang aus
einer Vielzahl unterschiedlichster Bestellstaffeln der BGV A1 und GUV-V A1 ermittelt
werden. Dies gehört nun der Vergangenheit
an: Die erforderliche Anzahl von Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen ergibt sich aus
§ 20 DGUV Vorschrift 1, ohne auf eine verbindliche Anlage wie bisher zu verweisen.
Somit ist die Neuregelung flexibler als die
bisherige starre Listenregelung in Anlage 2
der Unfallverhütungsvorschrift. Sie bietet
den Unternehmen mehr Gestaltungsspielräume, die bedarfsgerecht im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben genutzt werden können. Die Neuregelung weist nunmehr fünf
verbindliche Kriterien auf, anhand derer die
Unternehmerinnen und Unternehmer die
Zahl der Sicherheitsbeauftragten für ihren
Betrieb individuell bestimmen können. Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende
Kriterien:
1. Bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahr
Das Kriterium der bestehenden Unfallund Gesundheitsgefahr zielt auf die Gefährdungsbeurteilung ab, die das Unternehmen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz
(ArbSchG) zu erarbeiten hat. Damit sollen
die Unternehmerinnen und Unternehmer
Kenntnis über die Gefahren für Leben und
Gesundheit erlangen. Entsprechend des
Gefahrenpotenzials haben sie also die
Zahl der Sicherheitsbeauftragten in ihren
Arbeitsbereichen zu bestimmen. Die
Sicherheitsbeauftragten sollen Kenntnis
über die Gefährdungsbeurteilung ihres
Zuständigkeitsbereiches erhalten.
2. Räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
Die räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten ist gegeben,
wenn die Sicherheitsbeauftragten im gleichen Arbeitsbereich wie ihre Kolleginnen
und Kollegen tätig sind, zum Beispiel im
Lager, im Büro oder in der Schule. Tätigkeiten von Beschäftigten in unterschiedlichen Gebäuden sollten dahingehend geprüft werden, ob mit der vorhandenen
Anzahl aller Sicherheitsbeauftragten der
gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen werden kann. Das heißt, ob die Sicherheitsbeauftragten auch in diesen
unterschiedlichen Gebäuden tätig sind.
3. Zeitliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
Das Kriterium der zeitlichen Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu ihren Kolleginnen und Kollegen stellt darauf ab, dass
die für den jeweiligen Arbeitsbereich zuständigen Sicherheitsbeauftragten zur
gleichen Arbeitszeit wie die anderen Beschäftigten tätig sind. Liegt zum Beispiel
Schichtarbeit vor, dann ist es angemessen, dass mindestens eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter pro Schicht bestellt wird.
4. Fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten
Die Berücksichtigung des Kriteriums der
fachlichen Nähe soll sicherstellen, dass
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
17
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:08 Seite 18
S i c h e r h e i t
nur Sicherheitsbeauftragte bestellt werden, die im Arbeitsbereich dauerhaft gleiche oder vergleichbare Tätigkeiten wie die
anderen Beschäftigten ausüben. Und die
zudem die Kolleginnen oder Kollegen kennen und ihre Qualifikation, Kenntnisse
und Erfahrungen einschätzen können.
5. Anzahl der Beschäftigten
Das letzte Kriterium folgt der Vorgabe des
Gesetzgebers und betrifft die Zahl der Beschäftigten. Demnach orientiert sich die
notwendige Zahl von Sicherheitsbeauftragten an der Ausdehnung des Arbeitsbereiches (und der Vielzahl von Beschäftigten), in dem die Sicherheitsbeauftragten
noch alle Kolleginnen und Kollegen persönlich kennen sollten.
Um die Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 zu
erfüllen, müssen alle Kriterien gleichrangig
beachtet und geprüft werden. So kann die
Zahl der Sicherheitsbeauftragten betriebsbezogen festgelegt werden. Empfehlungen
für eine Staffelung der Anzahl erfolgt auf der
Grundlage bisheriger Erfahrungen durch den
zuständigen Unfallversicherungsträger.
zu berücksichtigen haben. Die Regelung erlaubt es, zahlreiche Bestimmungen zur Befähigung von Fahrerinnen und Fahrern (zum
Beispiel Gabelstapler) oder Bedienerinnen
und Bedienern (Flurförderzeuge, Krane, Winden-, Hub- und Zuggeräte) aufzufangen und
damit eine Reihe von Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft zu setzen.
Eine neue Regelung in der DGUV Vorschrift 1
betrifft darüber hinaus die Bestellung der
Ersthelferinnen und Ersthelfer. So dürfen
nun auch solche Personen eingesetzt werden, die bereits über eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung verfügen. Als
Ersthelferinnen und Ersthelfer bestellt werden dürfen darüber hinaus Personen, die
über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Zudem wurde festgehalten, dass auch
solche Personen als fortgebildet gelten, die
bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen
sanitäts- oder rettungsdienstlichen Tätigkeit
regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
nicht berücksichtigt
Weitere Neuerungen:
Befähigung für Tätigkeiten und
Bestellung von Ersthelferinnen
und Ersthelfern
Konkretisierung der
DGUV Vorschrift 1
Zeitgleich mit dem Inkrafttreten der DGUV
Vorschrift 1 erscheint eine neue DGUV Regel,
die konkrete Erläuterungen zu den einzelnen
Paragraphen der DGUV Vorschrift 1 enthält.
Auch hier wurden zunächst in einem ersten
Schritt die vorhandenen Regeln BGR A 1 und
GUV-R A1 zu einer Schrift zusammengefasst
und anschließend in einem sehr intensiven
Diskussionsprozess in mehreren Stellungnahmeverfahren überarbeitet.
Dr. Frank Beil
Marcus Hussing
Nachdruck mit freundlicher Genehmigung
aus DGUV Forum 1-2/2014
Foto: René Metzler/fotolia.com
Bei den Regelungen zur Befähigung von Tätigkeiten (§ 7) wurde der Hinweis aufgenommen, dass Unternehmerinnen und Unternehmer die für bestimmte Tätigkeiten
festgelegten Qualifizierungsanforderungen
Ursprünglich zwar vorgesehen, finden sich in
der DGUV Vorschrift 1 nun doch keine Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Aus einfachem Grund: Mit der am 24. Dezember 2008 in Kraft getretenen „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
(ArbMedVV)“ wurden bereits wesentliche
Bestandteile der BGV A 4 sowie GUV-V A 4
„Arbeitsmedizinische Vorsorge“ im staatlichen Recht geregelt, die diese somit nahe-
zu überflüssig machten. Eine Ausnahme betraf bislang die Regelung der nachgehenden
Vorsorge bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen sowie
Maßnahmen bei beruflicher Strahlenexposition, die daher ursprünglich in den Entwurf
der DGUV Vorschrift 1 aufgenommen werden
sollten. Mit der am 31. Oktober 2013 in Kraft
getretenen „Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ wurde nun jedoch auch eine entsprechende Regelung in der
ArbMedVV verankert (§ 5 Abs. 3 ArbMedVV).
Somit lagen nunmehr endgültig die Voraussetzungen zur Außerkraftsetzung der BGV
A 4 sowie der GUV-V A 4 vor. Deshalb wurde
die GUV-V A 4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ im Bereich der Unfallkasse Sachsen zum
01.07.2014 zurückgezogen.
Wir wünschen allen Lesern ein
gesundes und unfallfreies Jahr 2015.
18
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:08 Seite 19
B e k a n n t m a c h u n g / I n f o r m a t i o n
Bekanntmachung der Unfallkasse Sachsen
über die Inkraft- und Außerkraftsetzung von Unfallverhütungsvorschriften vom 11. Juni 2014
Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Sachsen hat in ihrer 7. Sitzung am 11. Juni 2014 in Meißen beschlossen, folgende Unfallverhütungsvorschriften in Kraft bzw. außer Kraft zu setzen:
3. Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A 1 „Grundsätze der Prävention“
zum 01.10.2014
4. Inkraftsetzung der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ in
der Fassung vom September 2010 zum 01. Juli
2015 und deren Anlage 3 zum 01. Juli 2016
2. Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A 6/7 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ zum 01. Juli 2015
5. Inkraftsetzung der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ in der Fassung vom November 2013 zum 01. Oktober 2014.
gez. Schaller
Vorsitzender der Vertreterversammlung
Foto: Andreas lamm
1. Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift BGV/GUV-V A 4 „Arbeitsmedizinische
Vorsorge“ zum 01. Juli 2014
Meißen, 11. Juni 2014
Dreizehn stolze Titelträger
Bewegte Schulen – Partner für Sicherheit
Blaue Emailleplaketten leuchten heute an 211 sächsischen Schulen. Sie belegen, dass dor t Bewegung und
S i c h e r h e i t n a c h h a l t i g i m S c h u l k o n z e p t ve ra n k e r t s i n d . 2 0 0 6 i n i t i i e r t e d i e U n f a l l k a s s e g e m e i n s a m m i t d e r
U n i Le i p z i g d i e s e s E r f o l g s p ro j e k t . I n Le i p z i g w u rd e n n u n vo re r s t d i e l e t z t e n S c h u l e n a u s g e z e i c h n e t .
Wir gratulieren diesen Schulen:
Sorbische Grundschule „Dr. Maria Grollmuß“ Radibor
Evangelische Montessori-Grundschule Erlbach-Kirchberg
Grundschule Erla-Crandorf
Georg-Götz Schule, Schule für Hörgeschädigte, Chemnitz
Grundschule Langenleuba-Oberhain
DRK Bildungswerk Sachsen
77. Schule Grundschule der Stadt Leipzig
... und den 16 Schulen, die das Zertifikat in
einer zweiten Phase verlängern konnten.
Neue Bewerbungen werden derzeit nicht angenommen. 2016 möchte die Unfallkasse
das Projekt neu konzipieren und erweitern.
Natürlich unterstützen wir auch in der
Grundschule Pesterwitz
Paul-Wäge-Grundschule Schkeuditz
Grundschule Hohnstädt
Grundschule Weischlitz
Kreativ Grundschule Freie Regenbogenschule, Leipzig
Oberschule Weischlitz
Zwischenzeit Schulen bei der Integration von
Bewegung und Sicherheit in den Schulalltag,
so können Sie sich über das Konzept und die
Ideen für die Praxis auf unserer und der Homepage der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig informieren. Auf
der Homepage der DGUV Lernen und Gesundheit (www.dguv-lug.de) finden Sie
ebenso zahlreiche Unterrichtsmaterialien
zum Thema Bewegung.
?
Noch Fragen:
[email protected]
Tel. (0 35 21) 72 43 20
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
19
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:08 Seite 20
Foto: Konstantin Yuganov/fotolia.com
G e s u n d h e i t
18 gute Gründe, lieber zu arbeiten
Unsere Psycho-Tipps von Ilona Bürgel
Wi r D e u t s c h e n z e i g e n a l l z u g e r n a u f u n s e re A r b e i t , w e n n w i r u n s g e s t re s s t u n d u n w o h l f ü h l e n u n d ve rg e s s e n d a b e i , d a s s w i r s i e s e l b s t g e w ä h l t h a b e n , d a s s s i e S t r u k t u r u n d S i n n g i b t u n d w i r s o z i a l e We s e n s i n d , d e n e n d i e
G e m e i n s c h a f t u n d d a s G e b ra u c h t w e rd e n g u t t u n .
„Früher hat mir meine Arbeit Freude bereitet“, höre ich von immer mehr Menschen.
Machen Sie eine Bestandsaufnahme. Ist es
wirklich so dass Sie permanent über- oder
unterfordert sind, oder die Arbeitsbedingungen nicht mehr zu Ihnen passen? Oder haben Sie sich von dem allgemeinen Unmut anstecken lassen?
Hier kommt deshalb das Plädoyer für die Arbeit und was wir selbst tun können, um wieder mehr Freude daran zu haben.
1. Nutzen Sie den Spitzenreiter in Sachen
Wohlbefinden
Die Gallup-Gruppe um Tom Rath hat in weltweiten Studien herausgefunden, dass es
fünf Arten von Wohlbefinden gibt. Das Tätigkeitswohlbefinden, soziales, finanzielles,
20
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
physisches und Gemeinschaftswohlbefinden. Die Tätigkeit hat doppelt so großen Einfluss auf unser Gesamtwohlbefinden wie alle
anderen.
der Harvard Business School und analysierten Tagebucheintragungen. Anerkennung,
persönliche Unterstützung und vor allem
Fortschritte bei der Arbeit kristallisierten
sich als Wohlfühlfaktoren heraus.
2. Erwarten Sie das Glück bei Arbeit
4. Nutzen Sie die Erfolgsformel 3:1
Überprüfen Sie Ihre Einstellungen. Sind Sie
dankbar, dass Sie diese Arbeit haben? Freuen Sie sich, dass Sie dort interessante Menschen treffen? Überall wartet das Wohlbefinden auf uns – wenn wir es treffen wollen und
sehen können. Denn um etwas wahrzunehmen, müssen wir es kennen oder erwarten,
sonst sehen wir es nicht.
Dadurch, dass negative Gefühle bei Weitem
stärker wirken als positive, braucht es ein 3:1
von Positivem zu Negativem. Auf einmal Ärgern darf sozusagen dreimal Freuen kommen.
Dies klingt anstrengender als es ist, denn unser Leben ist ja voll von schönen Dingen, wir
schätzen sie nur nicht. Also Augen auf!
3. Sehen Sie den Fortschritt bei der Arbeit
5. Sehen Sie, was Sie leisten
Was Mitarbeiter wirklich wollen, fragten Theresa M. Amabile und Steven J. Kramer von
Viel zu lange haben wir darauf gewartet,
dass uns Kollegen oder Chefs mal fragen,
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:08 Seite 21
G e s u n d h e i t
wie es uns geht, uns loben oder sehen, was
wir leisten. Sie werden es nicht tun, solange
wir unsere Leistungen nicht selbst anerkennen, wir uns selbst wichtig nehmen.
nik-Effekt“. Das unangenehme Gefühl, nicht
genug geschafft zu haben, kommt daher,
dass wir so viel anfangen und uns ablenken
lassen.
6. Erteilen Sie sich ein Spekulationsverbot
13. Bestimmen Sie Anfang und Ende
Die Kollegin grüßt nicht, die Reinigungsfirma
ruft nicht zurück? Schluss mit den Spekulationen über die Ursachen. Sie rauben gute
Energie. Bleiben Sie neutral. Was sind wirklich Tatsachen und wo gehen Phantasie und
Bewertungen mit Ihnen durch?
für Meetings, Gespräche usw. und halten Sie
sich daran. Effizienz und Freude werden sofort steigen. Testen Sie auch einmal ein
Meeting im Stehen und schalten Sie die Telefone aus.
7. Legen Sie schwierige Termine auf
Dienstag
Dienstags ist unsere Leistungsfähigkeit am
größten. Das sollten Sie öfter nutzen, vor allem für ungeliebte Meetings.
8. Beginnen Sie morgens mit dem größten
Brocken
Statt zu verschieben und ihn dadurch immer
größer werden zu lassen, werden Sie stolz
und glücklich sein, etwas Großes geschafft
zu haben, das Gehirn belohnt Sie mit einer
Extraportion Dopamin, was Sie den ganzen
Tag lang viel produktiver sein lässt.
9. Konzentrieren Sie sich auf Stärken
Wer seine Stärken bei der Arbeit nutzt, ist
sechsmal häufiger engagiert und hat 40
Stunden Spaß. Wer die eigenen Stärken
nicht nutzt, brennt schon nach 20 Stunden
aus. Egal wie anstrengend die Arbeit ist.
14. Nutzen Sie die Kraft der sich selbst erfüllenden Prophezeiungen
Arbeiten Sie regelmäßig mit guten Gedanken. Bauen Sie sich einfache Sätze aus optimistischen Absichten, die Sie so häufig wie
möglich wiederholen. Etwa „Ich bekomme
Unterstützung und nehme sie an“ oder „Ich
stecke meine Kinder mit meinem Optimismus an“.
Geben Sie die Illusion auf, Sie könnten Arbeit und Privatleben trennen. Sorgen Sie lieber dafür, dass Sie in einem guten Zustand
nach Hause kommen. Gehen Sie einige
Schritte zu Fuß, meditieren Sie, hören Sie eine Entspannungs-CD. Wenn Sie gute Laune
mit nach Hause bringen, kommt diese von
dort auch zur Arbeit zurück.
Dr. Ilona Bürgel
Besucher unseres Schulgesundheitsforums
kennen Ilona Bürgel. Sie ist Expertin für körperliches und geistiges Wohlbefinden. Sie
hat es sich zur Aufgabe gemacht, Menschen
an sich selbst zu erinnern. Die DiplomPsychologin ist nach 15 Jahren Managementerfahrung in der freien Wirtschaft seit
2005 als Referentin und Autorin tätig. Sie
lebt und arbeitet in Dresden und Aarhus
(DK). Mehr Infos unter: www.ilonabuergel.de
15. Verbessern Sie Ihre Arbeit
Das „job crafting“, also die Modifizierung
der aktuellen Arbeit, ist eine Möglichkeit,
damit sie erfüllender wird. Varianten dafür
sind: Anzahl, Umfang oder Art der Arbeitsaufgaben zu ändern, die Anzahl und Art
der Interaktionen mit anderen zu ändern
oder mentale Bezüge zu ändern. Finden Sie
einen neuen Sinn, wofür das, was Sie tun,
gut ist. Dadurch ändern Sie Ihre Perspektiven und können alte Arbeit neu bewerten
und erleben.
16. Ändern Sie, was Sie stört
10. Sehen Sie Erfolge von sich und anderen
Beginnen Sie Teambesprechungen, das
Abendessen oder die Reflektion über den
Tag mit Gelungenem, mit Erfolgen.
11. Entdecken Sie ein Optimismusmotto
Es gibt immer Augenblicke, wo etwas schief
oder anders als erwartet läuft. Dafür brauchen Sie eine Aufmunterung wie „Das wird
schon“ „Es geht am Ende alles gut“.
12. Bringen Sie etwas zu Ende, bevor Sie
das nächste anfangen
Unerledigtes sitzt uns ständig im Genick,
egal wie klein oder groß, genannt „Zeigar-
Die Tür quietscht, das Auto ist schmutzig,
der Schreibtisch steht ungünstig? Die Haarfarbe ist nicht mehr aktuell und die Kleidung
ist zu klein geworden? – Worauf warten Sie?
Jetzt ist der Zeitpunkt, sich von unnützen,
unsinnigen oder unpraktischen Dingen zu
befreien, die sonst immer wieder Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Wohlbefinden kosten.
17. Üben Sie sich in Selbstdisziplin
Das heißt, alles genau dann zu tun, wann es
zu tun ist. Sofort, ohne zu verschieben und
Ausreden zu folgen. Das fühlt sich super an,
wenn es geschafft ist.
18. Schaffen Sie nach der Arbeit Abstand
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
21
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:08 Seite 22
Fotos: Andreas Lamm
G e s u n d h e i t
Ideen zum Staunen
Schulgesundheitsforum in Leipzig
Bereits zum 6. Mal hatte die Unfallkasse zum Schulgesundheitsforum an die Universität Leipzig eingeladen.
Etwa 400 Lehrerinnen und Lehrer waren am 15. November 2014 an die sportwissenschaftliche Fakultät gekommen.
Sie erlebten eine Veranstaltung, die in dieser Themenvielfalt ihresgleichen sucht.
Das Schulgesundheitsforum ist eine Veranstaltungsreihe der Unfallkasse, die Fragen
der Sicherheits- und Gesundheitsvorsorge im
gesamten Lebensraum Schule kommuniziert.
Lehrerinnen und Lehrer haben einen Beruf,
der als besonders erfüllend und abwechslungsreich gilt. Denn die Arbeit mit Kindern
ist nicht nur sinnhaft, sondern macht auch
noch Freude. Pädagogische Prozesse sind
heute aber kompliziert und komplex. Deshalb
fragt das Schulgesundheitsforum, ob wir mit
denen, die diesen Job tun, auch verantwortungsvoll umgehen und rücksichtsvoll?
Ilona Bürgel ermutigt ihre Zuhörer, gut für
sich selbst zu sorgen und in Wohlbefinden zu
investieren. Wohlbefinden? Tatsächlich ist
das ein Thema nicht nur für das Privatleben,
sondern gerade für den Arbeitsplatz. Weil
aus Wohlbefinden Selbstmotivation, daraus
Spitzenleistung und Engagement entstehen.
Mit „Lust auf Leistung!“ hielt Ilona Bürgel einen inspirierenden Initialvortrag.
22
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 23
G e s u n d h e i t
Anschließend hatten die Besucher die Qual
der Wahl. Sie konnten sich aus 70 Angeboten drei Kurse wählen. Hier ein kleiner Querschnitt aus dem riesigen Angebot:
Welche Arten der Bewegung sind entwicklungsfördernd? Darauf gab Peter Pastuch
ganz praktische Antworten. Mit Reinhard
Horn konnte man die Kraft des Singens erfahren und Ralph Petzold zeigte, dass es außer guten Ideen nicht viel braucht für lebendige Spiele im Klassenzimmer. Uwe Hiob
vermittelte Tricks und kleine Kniffe, wie man
bewusster, ökonomischer mit seiner Stimme
umgeht und Überlastung vermeidet. Bei Ka-
rin Wönckhaus tanzten die Trommelstöcke –
ein geniales Fitnessprogramm für Kinder.
Wie steigert man die Aufnahme- und Merkfähigkeit und verbessert die Konzentration?
Mit „Life Kinetik“ – einem Trainingsprogramm von Marko Ebert. Tanzen macht Spaß
und bietet ein großartiges Gruppenerlebnis.
Christiane Kleinke zeigte Schrittkombinationen für beinahe jeden Geschmack.
Manchmal müssen auch die Fetzen fliegen.
Mit Antje Hemming konnte man wilde Spiel
ausprobieren oder Spiele, die das Gruppengefühl stärken. Bewegungsverlust ist gleich
Konzentrationsverlust, deshalb warb Christian Andrä für ein bewegtes Sitzen. Wenn Rücken oder Nacken dauerhaft verspannt sind,
muss man etwas tun Aber was? Jana Scharr
zeigte Yogaelemente, die auch Schüler zur
Ruhe kommen lassen und die Konzentration
verbessern.
Konflikte gehören schon immer zum SchulAlltag. Wie Kinder diese möglichst eigenständig lösen, erklärte Christina Armbruster.
Und außerdem gab es Zeit zum Kennenlernen, für Gespräche oder den Austausch guter Ideen.
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
23
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 24
Foto: Andreas Lamm
G e s u n d h e i t
Raus aus der Unterforderungs-Falle
Albert Wunsch referierte zum 6. Schulgesundheitsforum in Leipzig
Werden Kinder heute zu sehr verwöhnt? Der Psychologe und promovierte Erziehungswissenschaftler setzt sich in Veröffentlichungen und Vorträgen immer aufs Neue mit dieser Frage auseinander. So auch in seinem Eröffnungsreferat zum
Schulgesundheitsforum in Leipzig. Wunsch hat u. a. Lehraufträge an der Philosophischen Fakultät der Uni Düsseldorf
und arbeitet in eigener Praxis als Paar-, Erziehungs-, Lebens- und Konflikt-Berater.
Trauen wir unseren Kindern und Jugendlichen immer weniger zu? Packen wir sie
ständig in Watte, um sie so vor möglichen
Unannehmlichkeiten zu schützen? Mangelt
es kräftig bei Eltern, Erzieherinnen und Lehrkräften an Mut oder Rückgrat, um Herausforderungen zuzulassen? Ja, es kann immer etwas passieren, vielleicht sogar ein
schlimmer Unfall. Aber was passiert, wenn
der Nachwuchs zu stark von wichtigen Lebenserfahrungen ferngehalten wird? Wie soll
24
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
das spätere Leben gelingen, wenn in Ausbildung und Beruf die vielfältigen Schutzmechanismen wegfallen?
Gepampert „vom Kreissaal bis
zum Hörsaal“?
Wächst hier die Generation Weichei heran?
fragte die Sendung „Hart aber fair“. So kann
keinesfalls die überall geforderte Adaptionsfähigkeit, Frustrationstoleranz oder der so
lebenswichtige Bedürfnisaufschub entwickelt werden. Um im Leben zurechtzukommen, müssen Kinder möglichst früh lernen,
Hürden zu meistern, ob im Sport oder im
täglichen Miteinander. Werden zu viele Unannehmlichkeiten von ihnen ferngehalten,
befinden sie sich mitten in der Verwöhnungsfalle. Dann haben sie kaum eine Chance, eine aktive und eigenverantwortliche
Persönlichkeit zu werden. So ist seit Jahren
festzustellen, dass sich die Probleme zwi-
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 25
G e s u n d h e i t
schen Inkonsequenz und Überbehütung
kräftig verstärkten. Handelt es sich dabei
um – sich ständig sorgende – Mütter und Väter, werden diese häufig als „Helicopter Parents“ bezeichnet. Sie spannen einen aus
Unterforderung und Ängstlichkeit zusammengewebten Rettungsschirm über den
Nachwuchs und grenzen sie so von der Lebenswirklichkeit ab. Dabei machen die Fachkräfte in Kindergärten und Schulen entweder
mit oder setzten diesem Trend zu wenig entgegen. So kann sich keinesfalls Eigenständigkeit, Selbstverantwortung, Zufriedenheit
und Lebenserfolg entwickeln.
Das Szenario einer Herausforderungen meidenden Erziehung
Der Trend, Kindern und Jugendlichen angemessene Herausforderungen vorzuenthalten, ist mittlerweile zu einem Massenphänomen geworden. Bequemlichkeit und
Unsicherheit sind häufig die Ursachen. Je angespannter der Lebensalltag ist, desto umfangreicher ist die Gefahr, Herausforderungen zu vermeiden. So werden Kinder bei
jedem „Pups“ hochgenommen, mit Spielzeug oder modernen Medien überschüttet,
per Lieblingsspeise ernährt, ständig von A
nach B chauffiert und bei kleinstem Unwohlsein für krank erklärt. Durch Nachgeben und
Wegtauchen werden so mögliche Konflikte
gezielt vermieden. Aber falsches Helfen, fehlende Begrenzung und ausbleibende Herausforderung führen immer zu Nicht-Können. Da Eltern langfristig für ihre Kinder
wollen, dass sie als stabile Persönlichkeit
mit sozialer Kompetenz und Alltagsgeschick
ihr Leben in Beruf und Partnerschaft meistern, hat sich die Erziehung auch von Kindesbeinenan an diesem Ziel zu orientieren.
Denn wer etwas nicht lernt, kann im weiteren
Leben auch mit diesen Herausforderungen
nicht umgehen. Im Grunde geht es um die
Frage: Weshalb trainieren wir sie zu ungenügend auf das reale Leben hin?
Verwöhnen und Unterforderung
als Ausdruck unserer Gesellschaft
In einer Konsum-Gesellschaft haben wir viel
mehr Mittel, als wir zum Leben brauchen.
Das macht erforderlich, uns selbst und erst
recht die Kinder, vor diesem Überfluss möglichst umfangreich fernzuhalten. Wenn aber
Eltern sich selbst als willige Konsumenten
betätigen, wird dieses Verhalten von den
Kindern aufgesogen und als normal betrachtet. Orientieren sich Erwachsene an der Maxime „jetzt sofort will ich … haben“, werden
dies die Kinder übernehmen. Wer ständig
über kleine Wegstrecken per Auto transportiert wird, verliert die Bereitschaft fürs eigenständige Gehen bzw. für Anstrengungen
überhaupt. Auch für „alles und jedes“ verfasste Entschuldigungen – Gymnasiastinnen
im Großraum Frankfurt brachten es auf bis
zu drei mensis-bedingte elterliche Schriftstücke im Monat zur Sportunterricht-Vermeidung – fördern keinesfalls ein selbstverantwortliches Lernverhalten. Inkonsequenz und
leichte Verfügbarkeit hindert uns daran, das
für uns Wichtige zu tun. So prägen Überernährung, Bewegungsmangel, fehlende Leistungsbereitschaft und Mutlosigkeit Körper
und Seele.
Die Folgen einer Erziehung
im Schongang?
Wer als Kind keine Eigenverantwortung erlernte, wird diese auch als Erwachsener meiden. Wer in dauernder Bedürfnisbefriedigung aufwuchs, wird leichten Mangel als
Katastrophe empfinden. Wer in einem Treibhaus der Verwöhnung Konflikte und Durststrecken nicht erfahren durfte, wird mit normalen
Alltags-Anstrengungen
nicht
umgehen können. Wer nicht lernte, mit Geschick, Anstrengung und Ausdauer körperlichen Herausforderungen zu begegnen, der
wird auch in entsprechenden Situationen
schnell aufgeben oder erst gar nicht anfangen. Viele berufliche Probleme werden dadurch ausgelöst. Und wenn in Partnerschaften unterschiedliche Auffassungen oder
Temperamente aufeinandertreffen, führt das
bei Ungeübten schnell zu Rückzug oder zur
Aufgabe der Beziehung. Je weniger Kinder zu
einem Leben in Eigenständigkeit und Selbstverantwortung ermutigt und befähigt wurden, desto umfangreicher sollte sich eine
Gesellschaft auf jugendliche „Harzer“ als
Ausdruck von Arbeitsunwilligkeit, auf Beziehungsbrüche, innere Kündigung von Arbeitsverhältnissen und einen Anstieg von Depression und Aggression einstellen.
Selbst. So erhalten Laschheit, Wegsehen
und Inkonsequenz einen Platzverweis. Es
wird ein beträchtliches Kräftepotzential benötigt, um in der notwendigen Stabilität und
Gelassenheit auf Anspannungs- bzw. Konflikt-Situationen reagieren zu können. Ob Eltern, Erziehungskräfte oder Lehrpersonen,
ohne eine kräftige Portion Resilienz – d.h. eine ausgeprägte innere Souveränität und
Widerstandskraft – wird niemand das breite
Aufgabenspektrum im Umgang mit den uns
anvertrauten Kindern und Jugendlichen
halbwegs angemessen meistern können.
Diese ist selbst für relativ normale Alltagsituationen, erst recht innerhalb chaotischer Situationen im Umgang mit dem pubertären
Nachwuchs notwendig. Daher werden in vielen Fällen gezielte Ich-Investitionen nötig
sein, um notwendige Stabilisierungen einzuleiten. Denn ein mehr an Persönlichkeit kann
nicht durch Kosmetik, Design oder Retusche erreicht werden. Abschließend der „pikante“ Schluss-Satz einer Rezension zum
Buch: Mit mehr Selbst zum stabilen ICH:
„Selbst wer glaubt, eine starke Persönlichkeit zu sein, lernt hier einiges über seine
Schwächen – aber auch über die Möglichkeiten, sie für sich positiv zu nutzen.“
Dr. Albert Wunsch
Mehr infos: www.albert-wunsch.de
Mit Ich-Stärke und Mut
aus der Unterforderungs-Falle
Basis eines durch Herausforderungen und
Konsequenz geprägten Umgangs mit Kindern und Jugendlichen ist ein stabiles
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
25
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 26
Foto: pa_blickwinkel/McPHOTO
G e s u n d h e i t
Hautkrebs und Berufskrankheit
Die Unfallkasse hilft bei der Forschung
Welche Personen sind bei ihrer Tätigkeit tatsächlich einer besonderen Gefahr durch natürliche UV-Strahlung ausgesetzt?
Wie groß muss der Umfang der Tätigkeit im Freien sein, damit die Voraussetzungen für die neue BK gegeben sein können? Und gibt es Grenzwerte, ab welcher Aufenthaltsdauer im Freien eine besondere Gefahr vorliegt? Antworten auf diese Fragen will ein Forschungsprojekt geben, an dem sich auch die UK Sachsen beteiligt.
Am 01.01.2015 tratt die dritte Verordnung
zur Änderung der Berufskrankheitenverordnung inkraft. „Plattenepithelkarzinome oder
multiple aktinische Keratosen der Haut
durch natürliche UV-Strahlung“ gelten damit
als Berufskrankheit der Listennummer 5103.
Damit können diese Formen der bösartigen
Hauterkrankungen von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern anerkannt und entschädigt werden. Voraussetzung ist, dass
die Betroffenen während ihrer Arbeit in besonderem Maße natürlicher UV-Strahlung
durch Sonnenlicht ausgesetzt waren. Hierzu
26
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
gehören mutmaßlich Arbeiten im Freien, wie
z. B. in der Land- und Forstwirtschaft, im
Baugewerbe, im Straßenbau oder in der Fischerei und Seefahrt.
Es handelt sich um das Forschungsprojekt
Berufskrankheiten (FB 181) der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und
des Instituts für Arbeitsschutz der deutschen
gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) in Zusammenarbeit mit einigen UV-Trägern.
In diesem Projekt werden in neun medizinischen Studienzentren an Universitätsklini-
ken in Deutschland Untersuchungen und Befragungen an Probanden durchgeführt. Es
besteht aus einer medizinischen Untersuchung durch die Studienärzte und einer direkten anschließenden softwaregestützten
Erhebung des gesamten Berufslebens in Bezug auf Tätigkeiten im Freien durch Mitarbeiter der UV-Träger. Die Probanden setzen sich
zusammen aus Personen, die an einem
Hautkrebs erkrankt sind, und einer gesunden Kontrollgruppe. Befragt werden seit November 2013 insgesamt 300 Personen je
Studienzentrum. Die Dauer des Projekts ist
auf 18 Monate angelegt.
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 27
G e s u n d h e i t / I n f o r m a t i o n
Die Unfallkasse Sachsen hat die Patenschaft
für das Studienzentrum Dresden übernommen.
Neben der wöchentlichen Durchführung der
Sprechstunden dienstags und mittwochs
umfasst das Projekt die Teilnahme an verschiedenen Arbeitskreisen der DGUV und
des IFA.
4 Mitarbeiter (2 Versichertenbetreuerinnen
aus dem BK Bereich der Entschädigung und
2 Mitarbeiter aus dem Präventionsdienst)
sind mit Eifer und Ernsthaftigkeit dabei. Daneben konnte eine Mitarbeiterin der BGW
Dresden zur Unterstützung unseres Teams
gewonnen werden.
Die Unfallkasse Sachsen konnte im Messzeit- raum vom 01. April – 31. Oktober 2014
den Sachsenforst für eine Mitarbeit gewinnen. 8 Forstwirte, darunter 4 Baumschulmitarbeiter(innen) erklärten sich bereit, die
Dosimeter während der Arbeit zu tragen. Ihre weitere Aufgabe ist, das Dosimeter wöchentlich einmal mit einem Tablet PC zu verbinden und damit die Datenübertragung an
das IFA zu starten. Der Tablet ist für die private Nutzung der Probanden freigegeben.
Die Probanden wurden während der gesam-
ten 7-monatigen Messdauer vom Präventionsdienst der Unfallkasse Sachsen und
vom IFA betreut.
Die in beiden Projekten gewonnenen Erkenntnisse dienen dem Aufbau eines tätigkeitsbezogenen Expositionskatasters als
Grundlage für eine Anamnesesoftware
„Strahlung“ und einer Datenbasis für die Gefährdungsbeurteilung mit dem Ziel der Ableitung von Schutzmaßnahmen. Die gewonnenen Daten werden zu einer effektiveren
BK-Bearbeitung mit Verringerung der Durchlaufzeiten und zur Einleitung gezielter Maßnahmen eines wirksamen Gesundheitsschutzes führen.
Roland Kramer
?
Noch Fragen:
[email protected]
Tel. (0 35 21) 72 41 38
Foto: panther media
Zeitgleich führt das IFA in Zusammenarbeit
mit mehreren UV-Trägern das Projekt GENESIS UV (GENeration and Extraction System
for Individual exposure) durch.
300 Probanden aus Berufen, die überwiegend im Freien ausgeübt werden, also sogenannte „Outdoor worker“, tragen während
der Arbeit ein elektronisches Dosimeter am
linken Oberarm zur Messung der ultravioletten (UV) Bestrahlung. Diese Messungen werden im gesamten Bundesgebiet an ausgewählten Berufsgruppen durchgeführt.
Neue Impulse für den Alltag
Seminarprogramm 2015
Was macht Ihre Arbeit sicherer und gesünder?
Nehmen Sie sich Zeit zum Lernen und sammeln Sie neue Impulse für ihre eigene Arbeit.
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz lohnen sich – sowohl für Unternehmen als auch
für Versicherte. Wir halten deshalb auch 2015
ein breit gefächertes Seminarangebot bereit.
Gehen Sie auf www.unfallkassesachsen.de.
Klicken Sie in der blauen Kopfleiste auf „Service“ und wählen Sie auf der neuen Seite
links „Seminar-Angebot“. Hier finden Sie
jetzt eine nach Branchen sortierte Übersicht.
Haben Sie sich für ein Seminar entschieden,
klicken Sie auf „Online-Anmeldung“ und fül-
len das Formular mit Ihren persönlichen
Angaben. Auf „Formular senden“ klicken
und fertig. Sie erhalten umgehend eine Sendebestätigung. Ob Sie für das Seminar
berücksichtigt werden konnten, erfahren
Sie schriftlich ca. 4 Wochen vor dem Seminartermin.
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
27
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 28
I n f o r m a t i o n
1. Allgemeine Unfallverhütung
Seminartitel
geplanter Termin
Zielgruppe
Seminar-Nr.
Fortbildung und Erfahrungsaustausch für
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
kommunaler Einrichtungen
1.1
23.04.2015
Dresden
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz –
Seminar für Personal- und Betriebsräte
Mitglieder von Personalund Betriebsräten
1.2
02. – 03.12.2015
NN
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz
Führungskräfte, Fachkräfte
für Arbeitssicherheit,
Sicherheitsbeauftragte
1.15
22. – 23.09.2015
Dresden
Sicheres Arbeiten in Laboratorien, in
denen mit Gefahrstoffen gearbeitet wird
Laborleiter, Fachkräfte für
Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte in Laboratorien, in denen
mit Gefahrstoffen gearbeitet wird
1.16
26. – 27.10.2015
Dresden
Grundlagen des Brand- und Explosionsschutzes
Leitende Mitarbeiter mit Aufgaben im
vorbeugenden Brandschutz, Brandschutzhelfer, Sicherheitsbeauftragte
1.17
04.03.2015
Meißen
Arbeitssicherheit an hochgelegenen Arbeitsplätzen
Führungskräfte und Beschäftigte aus
staatlichen und kommunalen
Einrichtungen, Fachlehrer des
Berufsfeldes Bautechnik
1.19/S 13
05.11.2015
Meißen
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
Führungskräfte, Fachkräfte für
Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Anwender von
PSA gegen Absturz, Planer
1.20
III. oder IV. Quartal 2015 NN
Arbeitssicherheit in der Grünflächenpflege
und beim Umgang mit Motorkettensägen
Führungskräfte und Beschäftigte
aus staatlichen und kommunalen
Einrichtungen
1.25
25.03.2015
Meißen
Sicherer Umgang mit Motorkettensägen
Motorkettensägeführer
1.26/1.2
1.26/1.3
1.26/2.2
26. – 29.10.2015
02. – 05.11.2015
05. – 08.10.2015 *
* Feuerwehr
Muldenhammer
Muldenhammer
Muldenhammer
Sicherer Umgang mit Motorkettensägen –
Aufbaulehrgang
Motorkettensägeführer aus allen
technischen Bereichen, die einen
Grundlehrgang absolviert haben
1.26/1A.2
09. – 10.11.2015
Muldenhammer
Sicherer Umgang mit Freischneidern
Mitarbeiter aller Bereiche, die
1.27/1.1
Tätigkeiten mit Freischneidern ausüben 1.27/1.2
01. – 02.06.2015
15. – 16.06.2015
Muldenhammer
Muldenhammer
(Änderungen vorbehalten):
Ort
Alle Bereiche
Sicheres Arbeiten mit Holzbearbeitungsmaschinen
Tischler aus allen Bereichen
1.28/1
04. – 06.05.2015
Pirna
Ladungssicherung
Führungskräfte und
beauftragte Personen
1.29.2
27.08.2015
Chemnitz
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz –
Grundlagenseminar für Führungskräfte
Landräte, Bürgermeister,
Amtsleiter, Führungskräfte
1.32
25.02.2015
Kesselsdorf
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz –
Aufbauseminar für Führungskräfte I
Landräte, Bürgermeister,
Amtsleiter, Führungskräfte
1.33/1
15.04.2015
Dresden
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz –
Aufbauseminar für Führungskräfte II
Landräte, Bürgermeister,
Amtsleiter, Führungskräfte
1.33/2
22.09.2015
Kesselsdorf
Betriebliches Gesundheitsmanagement
Akteure im Betrieb, die BGM in ihrem
Unternehmen integrieren möchten
1.36
06. – 07.05.2015
Meißen
Fit durch den Büroalltag
Sicherheitsbeauftragte, Mitarbeiter
mit Aufgaben im Arbeits- und
Gesundheitsschutz
1.37
24.09.2015
Meißen
Ergonomie im Büro
Führungskräfte, Personalund Betriebsräte, Fachkräfte für
Arbeitssicherheit
1.38
12.11.2015
Dresden
Psychische Arbeitsbelastungen und deren Folgen –
eine Querschnittsbetrachtung für Führungskräfte
Führungskräfte aus allen Bereichen
2.1
15.04.2015
Meißen
Psychische Arbeitsbelastungen und deren Folgen –
Grundseminar
Führungskräfte, Fachkräfte für
Arbeitssicherheit, Personal-/
Betriebsräte und Mitarbeiter mit
Aufgaben im Arbeits- und
Gesundheitsschutz
2.2
18.03.2015
Meißen
Psychosoziales
28
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 29
I n f o r m a t i o n
Führungskräfte, Fachkräfte für
Arbeitssicherheit, Personal-/
Betriebsräte und Mitarbeiter mit
Aufgaben im Arbeits- und
Gesundheitsschutz
2.3
04. – 05.05.2015
Augustusburg
Psychische Arbeitsbelastungen und deren Folgen:
Motivation und Arbeitszufriedenheit –
Aufbauseminar II
Führungskräfte, Fachkräfte für
Arbeitssicherheit, Personal-/
Betriebsräte und Mitarbeiter mit
Aufgaben im Arbeits- und
Gesundheitsschutz
2.4
29.06.2015
Meißen
Psychische Arbeitsbelastungen und deren Folgen:
Stress, Burnout und andere Arbeitsauswirkungen –
Aufbauseminar III
Führungskräfte, Fachkräfte für
Arbeitssicherheit, Personal-/
Betriebsräte und Mitarbeiter mit
Aufgaben im Arbeits- und
Gesundheitsschutz
2.5
14. – 15.09.2015
Augustusburg
Psychische Arbeitsbelastungen und deren Folgen:
Gruppe, Führung, Konflikte und Mobbing –
Aufbauseminar IV
Führungskräfte, Fachkräfte für
Arbeitssicherheit, Personal-/
Betriebsräte und Mitarbeiter mit
Aufgaben im Arbeits- und
Gesundheitsschutz
2.6
05.10.2015
Meißen
Psychische Arbeitsbelastungen und deren
Folgen: Analyse- und Gestaltungsmethoden –
Aufbauseminar V
Führungskräfte, Fachkräfte für
Arbeitssicherheit, Personal-/
Betriebsräte und Mitarbeiter mit
Aufgaben im Arbeits- und
Gesundheitsschutz
2.7
09. – 10.11.2015
Augustusburg
Psychische Arbeitsbelastungen und deren
Folgen – Erfahrungsaustausch
Ehemalige Teilnehmer an Seminaren
der Unfallkasse Sachsen zu
verschiedenen psychologischen
Fragen im Arbeitsprozess und
alle Interessierten
2.7/1
09. – 10.09.2015
Augustusburg
Gefährdungsbeurteilung – auch für arbeitsbedingte
psychische Gesundheitsrisiken
Führungskräfte, Fachkräfte für
Arbeitssicherheit, Personal-/
Betriebsräte und Mitarbeiter mit
Aufgaben im Arbeits- und
Gesundheitsschutz
2.8.1
2.8.2
25.06.2015
16.09.2015
Meißen
Meißen
Umgang mit Aggressionen und Übergriffen in
öffentlichen Verwaltungen – für Tätigkeiten
überwiegend im Innendienst
Führungskräfte und Mitarbeiter aus
Arbeitsbereichen mit Bürgerkontakt,
die überwiegend im Innendienst
tätig sind
2.10/1.2
29. – 30.04.2015
Augustusburg
Umgang mit Aggressionen und Übergriffen in
öffentlichen Verwaltungen – für Tätigkeiten
überwiegend im Außendienst
Führungskräfte und Mitarbeiter aus
Arbeitsbereichen mit Bürgerkontakt,
die überwiegend im Außendienst
tätig sind
2.10/2.1
2.10/2.2
26. – 27.03.2015
23. – 24.09.2015
Augustusburg
Augustusburg
Notfallpsychologie für arbeitsbedingte
psychische Krisensituationen
Führungskräfte, Fachkräfte für,
Arbeitssicherheit und Mitarbeiter mit
Aufgaben im Arbeits- und
Gesundheitsschutz
2.11
27.04.2015
Meißen
Ältere Beschäftigte am Arbeitsplatz – Anforderungen
an Personalentwicklung und Arbeitsgestaltung
Führungskräfte, Fachkräfte für
Arbeitssicherheit, Personal-/
Betriebsräte, Mitarbeiter des
Personalamtes und Mitarbeiter mit
Aufgaben im Arbeits- und
Gesundheitsschutz
2.12
18.05.2015
Meißen
Rückkehr nach Erkrankung – eine Herausforderung
nicht nur für die betriebliche Personalarbeit
Führungskräfte, Personal-/Betriebsräte, 2.13
Mitarbeiter des Personalamtes,
Mitarbeiter mit Aufgaben im Arbeitsund Gesundheitsschutz
28.10.2015
Meißen
Führungskräfte und Sicherheitsbeauftragte aus Abwasserbehandlungsanlagen, Fachkräfte für
Arbeitssicherheit, Mitarbeiter aus
Behörden, die für Abwasseranlagen
zuständig sind
30.09.2015
NN
Foto:
Psychische Arbeitsbelastungen und deren Folgen:
Persönliche Arbeitsvoraussetzungen –
Aufbauseminar I
Abwasserbereich
Arbeitssicherheit im Abwasserbereich
(Kooperationsseminar mit Unfallkasse Thüringen)
3.1
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
29
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 30
I n f o r m a t i o n
Bäder
Arbeitssicherheit in Bädern – Grundlagenseminar
Führungskräfte, Fachkräfte für
Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte
4.1
18. – 19.03.2015
Augustusburg
Arbeitssicherheit in Bädern – Aufbauseminar
(Kooperationsseminar mit Unfallkasse Thüringen)
Führungskräfte, Fachkräfte für
Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte
4.2
25. – 26.11.2015
NN
Umgang mit Aggressionen und Übergriffen in Bädern
Führungskräfte, Mitarbeiter/-innen
4.3.1
4.3.2
13.04.2015
08.12.2015
Kesselsdorf
NN
Führungskräfte aus Bauhöfen,
Straßenmeistereien und der
Landestalsperrenverwaltung
5.1.1
5.1.2
02.09.2015 (Teil 1) *
08.10.2015 (Teil 2) *
Meißen
Meißen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz –
Aufbauseminar für Führungskräfte 1
Führungskräfte Bauhöfe, die
bereits ein Grundlagenseminar
besucht haben
5.2/1
22.09.2015
Meißen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz –
Aufbauseminar für Führungskräfte 2
Führungskräfte Autobahnamt und
Straßenmeistereien, die bereits ein
Grundlagenseminar besucht haben
5.2/2
23.09.2015
Meißen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz –
Aufbauseminar für Führungskräfte 3
Führungskräfte Landestalsperrenverwaltung, die bereits ein Grundlagenseminar besucht haben
5.2/3
27.10.2015
Meißen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz –
Grundlagenseminar für Sicherheitsbeauftragte
Sicherheitsbeauftragte aus Bauhöfen,
Straßenmeistereien und der
Landestalsperrenverwaltung
5.3.1
5.3.2
26.02.2015 (Teil 1) *
19.03.2015 (Teil 2) *
Meißen
Meißen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz –
Aufbauseminar für Sicherheitsbeauftragte
Sicherheitsbeauftragte aus Bauhöfen,
Straßenmeistereien und der Landestalsperrenverwaltung, die bereits ein
Grundlagenseminar besucht haben
5.4
17.03.2015
Meißen
Arbeits- und Gesundheitsschutz als Teil der
Führungsaufgabe in der Entsorgungsbranche
Führungskräfte aus Entsorgungsunternehmen (Abfallsammlung und
-beförderung, Stadtreinigung,
Abfallbehandlung und -umschlag,
Sortieranlagen, Kompostierungsanlagen, Deponien u. Ä.)
6.1
22. – 23.04.2015
Wörlitz
Informationsseminar für Sicherheitsbeauftragte der
Entsorgungsbranche – Grundlagenseminar
Sicherheitsbeauftragte aus
6.5
Entsorgungsbetrieben
(Abfallsammlung, -beförderung sowie
-umschlag, Stadtreinigung, Abfallbehandlung, Deponien, Kompostierungen
u. Ä.), Abwasserbehandlungsbetrieben,
Umwelt- und gleichartige Behörden
11.03.2015
NN
Arbeitssicherheit in Abfallumladestationen
Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragte 6.7
(Kooperationsseminar mit Unfallkasse Sachsen-Anhalt) und zuständige Mitarbeiter für
Abfallumladestationen (ULS)
28.10.2015
Meißen
Kooperationsseminar für Sicherheitsbeauftragte
Entsorgungsbranche
11. – 12.11.2015
Wörlitz
Bauhöfe, Straßenunterhaltung, Landestalsperrenverwaltung
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz –
Grundlagenseminar für Führungskräfte
* Das Seminar ist in 2 Teile getrennt,
Teil 1 und 2 sind gesamt zu absolvieren!
* Das Seminar ist in 2 Teile getrennt, Teil 1 und 2 sind gesamt zu absolvieren!
Entsorgung
Sicherheitsbeauftragte aus
Entsorgungsunternehmen
(Abfallsammlung und -beförderung,
Stadtreinigung, Abfallbehandlung und
-umschlag, Sortieranlagen, Kompostierungsanlagen, Deponien u. Ä.),
ggf. auch Personal- und Betriebsräte
6.8
Feuerwehr
Grundlagenseminar zur Unfallverhütung
im Feuerwehrdienst
Wehrleiter und stellvertretende
7.1.1
Wehrleiter von freiwilligen Feuerwehren 7.1.2
15. – 16.04.2015
20. – 21.04.2015
Augustusburg
Augustusburg
Aufbauseminar zur Unfallverhütung
im Feuerwehrdienst
Wehrleiter und stellvertretende
7.2.1
Wehrleiter von freiwilligen Feuerwehren 7.2.2
03. – 04.11.2015
05. – 06.11.2015
Kesselsdorf
Kesselsdorf
Sicherheit bei Planung, Bau und Betrieb
von Feuerwehrhäusern
Wehrleiter, Verantwortliche für
Feuerwehren aus kommunalen und
staatlichen Verwaltungen, Planer
11.11.2015
Meißen
30
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
7.3
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 31
I n f o r m a t i o n
Fortbildung der Ausbilder für Sicherheitsbeauftragte
der Feuerwehren
Ausbilder für Sicherheitsbeauftragte
der Feuerwehren (Multiplikatoren)
7.4
13. – 14.04.2015
Dresden
Fortbildung und Erfahrungsaustausch
der Kreis- und Bezirksbrandmeister
Kreisbrandmeister,
Bezirksbrandmeister
7.5
22. – 23.04.2015
Augustusburg
Gesundheitsdienst
Psychische Arbeitsbelastungen für das
Pflegepersonal im Gesundheitsdienst
Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeits- 9.1
sicherheit, Personalräte und Mitarbeiter
aus dem Pflegebereich
nach Vereinbarung
Termine sind vergeben!
InhouseVeranstaltung
Fortbildung und Erfahrungsaustausch für Fachkräfte
für Arbeitssicherheit aus dem Gesundheitsdienst
Ausschließlich Fachkräfte
für Arbeitssicherheit
9.2
22.10.2015
Dresden
Basisseminar zum Umgang mit Patientenübergriffen –
Möglichkeiten der Prävention
Mitarbeiter aus Kliniken und
Krankenhäusern
9.6/1.1
9.6/1.2
05. – 06.02.2015
30. – 31.03.2015
InhouseVeranstaltungen
9.6/2.1
9.6/2.2
16. – 17.04.2015
10. – 11.09.2015
Termine sind vergeben!
Basisseminar zum Umgang mit Bewohnerübergriffen – Mitarbeiter aus der
Möglichkeiten der Prävention
Behindertenbetreuung
InhouseVeranstaltungen
Termine sind vergeben!
Aufbauseminar für Sicherheitsbeauftragte aus
dem Gesundheitsdienst
Dieses Seminangebot richtet sich
ausschließlich an Sicherheitsbeauftragte, die bereits am Grundlagenseminar teilgenommen haben!
9.12
23.04.2015
Meißen
Ausbildung zu Multiplikatoren im Umgang
mit Patientenübergriffen
Dieses Seminarangebot richtet sich
ausschließlich an Mitarbeiter, die
bereits am Basisseminar
teilgenommen haben.
9.13.1
9.13.2
9.13.3
09. – 10.04.2015
07. – 08.05.2015
27. – 28.04.2015
InhouseVeranstaltungen
Hautschutzberatung – Präventionsveranstaltung
Für Kliniken und stationäre
Einrichtungen Sachsens
9.15
nach Vereinbarung
InhouseVeranstaltungen
Auffrischungskurs und Erfahrungsaustausch –
Bewohner- und Patientenübergriffe
Für Mitarbeiter, die bereits an
der Multiplikatorenschulung
teilgenommen haben
9.17.1
9.17.2
09.09.2015
17.11.2015
Meißen
Meißen
Rückengerechtes Arbeiten im Gesundheitsdienst –
Qualifizierung zum innerbetrieblichen Multiplikator
in der Pflege und Betreuung
Medizinpädagogen, Berufspädagogen
für Gesundheitswissenschaft und
Lehrer für Kranken- und Altenpflege,
Praxisanleiter und Mentoren,
Pflegekräfte und Physiotherapeuten
9.18.2
26. – 30.10.2015
Dresden
Rückengerechtes Arbeiten im Gesundheitsdienst –
Refresher für innerbetriebliche Multiplikatoren
in der Pflege und Betreuung
Medizinpädagogen, Berufspädagogen
für Gesundheitswissenschaft und
Lehrer für Kranken- und Altenpflege,
Praxisanleiter und Mentoren,
Pflegekräfte und Physiotherapeuten,
die die Qualifizierung zum innerbetrieblichen Multiplikator in Dresden
oder Torgau absolviert haben
9.19.1
9.19.2
20. – 21.04.2015
17. – 18.08.2015
Dresden
Dresden
Arbeitssicherheit in technischen Bereichen und
Werkstätten von Universitäten, Hochschulen
und Forschungseinrichtungen
Werkstattleiter und Beschäftigte in
Werkstätten, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte
10.1
24. – 25.11.2015
Augustusburg
Fortbildung und Erfahrungsaustausch der Fachkräfte
für Arbeitssicherheit an Universitäten, Hoch- und
Fachschulen sowie wissenschaftlichen Einrichtungen
Fachkräfte für Arbeitssicherheit an
10.2
Universitäten, Hoch- und Fachschulen
sowie wissenschaftlichen Einrichtungen
31.03. – 01.04.2015
Augustusburg
Teilnehmer werden persönlich eingeladen!
Arbeits- und Gesundheitsschutz im Justizvollzug (JVA)
für Führungskräfte
Leiter JVA und Führungskräfte aus
Wirtschafts- und Arbeitsverwaltung
der Justizvollzugsanstalten bzw.
Leiter der Wirtschafts- und Arbeitsbetriebe
11.5
16. – 17.09.2015
Augustusburg
Arbeits- und Gesundheitsschutz im Bereich
der allgemeinen Justiz
Geschäftsleiter von Gerichten und
Staatsanwaltschaften
11.9
16. – 17.06.2015
Schmölln
Termine sind vergeben!
Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Justiz
NEU
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
31
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 32
I n f o r m a t i o n
Kindertageseinrichtungen (Seminar 12.6.1 bis 3 auch für Schulen)
Unfallverhütung und Sicherheitserziehung –
eine Aufgabe der Leiterin/des Leiters
Leiter/Leiterinnen von Kindertageseinrichtungen, deren Träger bei der
Unfallkasse Sachsen versichert ist
12.1.1
12.1.2
12.1.3
12.1.4
20. – 21.10.2015
27. – 28.10.2015
03. – 04.11.2015
09. – 10.11.2015
Augustusburg
Leipzig
Bautzen
Dresden
Sicherheit in Kindertageseinrichtungen
Sicherheitsbeauftragte Erzieher/-innen
von Kindertageseinrichtungen, deren
Träger bei der Unfallkasse Sachsen
versichert ist
12.2.1
12.2.2
12.2.3
12.2.4
30.09.2015
01.10.2015
06.10.2015
08.10.2015
Meißen
Meißen
Augustusburg
Leipzig
Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten – Hausmeister
Hausmeister als Sicherheitsbeauftragte 12.6.1
von Kindertageseinrichtungen und
12.6.2
Schulen, deren Träger bei der
12.6.3
Unfallkasse Sachsen versichert ist
31.03.2015
08.09.2015
17.09.2015
Meißen
Bautzen
Meißen
Meine Stimme – mein wichtigstes Arbeitsmittel,
gesunder und müheloser Stimmeinsatz in
der Kindertageseinrichtung
Erzieher/-innen von Kindertageseinrichtungen, deren Träger bei der
Unfallkasse Sachsen versichert ist
nach Vereinbarung
InhouseVeranstaltung
Projekt „Bewegte Kita – Partner für Sicherheit“:
Bewegungsförderung in Kindertageseinrichtungen
Erzieher/-innen, deren Kita im
12.20.1
Projektjahr 2015 am Projekt
12.20.2
„Bewegte Kita – Partner für Sicherheit“
teilnimmt
26.01.2015
27.01.2015
Dresden
Dresden
Bewegungsförderung und Entspannung
in Kindertageseinrichtungen
Erzieher/-innen von
Kindertageseinrichtungen
12.21
02.06.2015
Dresden
Entspannung – schon ein Thema in Kita?
Erzieher/-innen von Kindergärten
und Horten
12.25
04.05.2015
Meißen
Grundlagenseminar zur Arbeitssicherheit
im Polizeidienst
Sicherheitsbeauftragte
13.1
05.02.2015
Dresden
Aufbauseminar zur Arbeitssicherheit im Polizeidienst
Leiter von Dienststellen, Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragte, die bereits ein Grundseminar besucht haben
13.2
25.08.2015
Meißen
Fortbildung und Erfahrungsaustausch der
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und
der Betriebsärzte im Polizeidienst
Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
Betriebsärzte
13.3
24.11.2015
Meißen
Rettungsdienstleiter, Rettungswachenleiter, Sicherheitsbeauftragte
14.1
25.02.2015
Meißen
Führungskräfte in Sparkassen
15.1
12.05.2015
Dresden
Führungskräfte im
Veranstaltungsbereich
16.1
08.09.2015
Dresden
Führungskräfte und Interessierte
aus Veranstaltungsstätten
16.6
29.10.2015
Dresden
04.02.2015
24.03.2015
03.11.2015
04.11.2015
Meißen
Meißen
Meißen
Meißen
12.12
Polizei
Rettungsdienst
Seminar zur Arbeitssicherheit im Rettungsdienst
Sparkassen
Erfahrungsaustausch
Kulturelle Einrichtungen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
in Veranstaltungsstätten
Vermeidung psychischer Fehlbelastungen –
gemeinsam zu einer gesundheitsförderlichen
Unternehmenskultur
NEU
Verwaltungen
Neu bestellte Sicherheitsbeauftragte im 17.3.2
Verwaltungsbereich ohne Vorkenntnisse 17.3.3
17.3.4
17.3.5
Foto: Heddergott
Sicherheitsbeauftragter – was nun? –
Grundlagenseminar für Sicherheitsbeauftragte
32
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 33
I n f o r m a t i o n
2. Unfallverhütung in Schulen
Seminartitel
Zielgruppe
Seminar-Nr. geplanter Termin
Ort
Unfallverhütung und Sicherheitserziehung –
Aufgaben der Schulleitung
Schulleiter und Referenten der
Sächsischen Bildungsagentur
S 1.2
29. – 30.09.2015
Bautzen
Lehrergesundheit mit einem
komplexen Gestaltungsansatz
Schulleiter, Sicherheitsbeauftragte,
Personalräte, interessierte Lehrer,
Schulreferenten der Bildungsagenturen
S 2.1
S 2.2
12.03.2015
28.09.2015
Meißen
Augustusburg
Unfallverhütung und Sicherheitserziehung
in der Schule – Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten im inneren Schulbereich
Sicherheitsbeauftragte im
inneren Schulbereich
S 4.1
S 4.2
S 4.3
S 4.4
S 4.5
S 4.6
10.03.2015
11.03.2015
23.04.2015
28.04.2015
19.05.2015
12.11.2015
Meißen
Meißen
Leipzig
Augustusburg
Augustusburg
Meißen
Unfallverhütung, Gesundheit und Fitness im Schulsport Sportlehrer aller Schularten
S 5.1
S 5.2
06. – 07.05.2015
23. – 24.09.2015
Werdau
Werdau
Sicheres Arbeiten mit Gefahrstoffen im Unterricht
Lehrer aller Schularten, die mit
Gefahrstoffen arbeiten
S8
29.04.2015
Meißen
Sicheres Arbeiten mit Holzbearbeitungsmaschinen
Fachlehrer für Werken und Technik,
Techniklehrer der Berufsbildung
S 9.3
06. – 08.10.2015
Pirna
Arbeitssicherheit an hochgelegenen Arbeitsplätzen
Fachlehrer des Berufsfeldes Bautechnik S 13
05.11.2015
Meißen
Entspannung und Stressbewältigung
in Theorie und Praxis
Lehrer aller Schularten, deren Träger bei S 16/I
der Unfallkasse Sachsen versichert ist
nach Vereinbarung
Termine sind vergeben!
InhouseVeranstaltung
Gewaltprävention an Schulen
Schulleiter, Sicherheitsbeauftragte,
S 17.1
Personalräte, Beratungslehrer und
S 17.2
interessierte Lehrer aller Schularten,
Schulreferenten der Bildungsagenturen
14.04.2015
23.11.2015
Meißen
Meißen
Einführung in die Schülerstreitschlichtung für Lehrer
Lehrer von Förderschulen,
Oberschulen und Gymnasien
20. – 22.05.2015
Augustusburg
Supervision für Lehrer – ein anderer
Weg aus dem Stress (Grundseminar)
Schulleiter, Lehrer aller Schularten,
S 19.1
Personalräte, Sicherheitsbeauftragte, S 19.2
Schulreferenten der Bildungsagenturen
23. – 24.03.2015
02. – 03.11.2015
Augustusburg
Augustusburg
Supervision für Lehrer – ein anderer
Weg aus dem Stress (Aufbauseminar)
Schulleiter, Lehrer aller Schularten,
Personalräte, Sicherheitsbeauftragte,
die bereits ein Grundseminar besucht
haben, Schulreferenten der
Bildungsagenturen
07. – 08.09.2015
Augustusburg
Notfallpsychologie für arbeitsbedingte
psychische Krisensituationen
Schulleiter, Sicherheitsbeauftragte,
S 21
interessierte Lehrer, Personalräte,
Schulreferenten der Bildungsagenturen
01.12.2015
Meißen
Streitschlichtungstraining mit Schülern
Schüler von Gymnasien, Oberschulen
und Förderschulen
14. – 16.01.2015
06. – 08.05.2015
30.09. – 02.10.2015
24. – 26.11.2015
Termin ist vergeben!
S 18
S 19 A
S 22.1
S 22.2
S 22.3
S 22.4
Termin ist vergeben!
Termin ist vergeben!
Termin ist vergeben!
(Termine gelten jeweils für eine Schule; Schule übernimmt Projektorganisation
eigenständig. Unfallkasse Sachsen vergibt Fördermittel.)
Aufbauseminar zur Schülerstreitschlichtung für Lehrer
Lehrer von Förderschulen, Oberschulen S 26
und Gymnasien, die bereits Erfahrungen
mit Schülerstreitschlichtung haben
19. – 20.03.2015
Plauen
Meine Stimme – mein wichtigstes Arbeitsmittel,
gesunder und müheloser Stimmeinsatz in der Schule
Lehrer aller Schularten, deren
Träger bei der Unfallkasse Sachsen
versichert ist
S 27
nach Vereinbarung
InhouseVeranstaltung
Gefahrstoffbeauftragte in weiterführenden Schulen
Lehrer in weiterführenden Schulen,
die neu als Gefahrstoffbeauftragte
bestellt wurden
S 28
24.02.2015
Meißen
(Achtung: Personen, die die Ausbildung bereits besucht haben, werden nicht berücksichtigt!)
Gefahrstoffbeauftragte in Grundschulen
Lehrer in Grundschulen, die neu als
S 29
Gefahrstoffbeauftragte bestellt wurden
Meißen
07.10.2015
(Achtung: Personen, die die Ausbildung bereits besucht haben, werden nicht berücksichtigt!)
Weitere Angebote – Wanderausstellung Straßenkreuze (für berufliche Schulen)
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
33
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 34
I n f o r m a t i o n
Generation Praktikum
Unfallversicherungsschutz bei Betriebspraktika von Schülern und Studenten
E i n P ra k t i k u m s o l l d e r O r i e n t i e r u n g d i e n e n u n d b e r u f l i c h e Ke n n t n i s s e ve r m i t t e l n . S o ve r s t a n d e n u n d g e l e b t
s i n d P ra k t i k a e i n e d u r c h a u s s i n n vo l l e E rg ä n z u n g , u m d e n E i n s t i e g i n d a s B e r u f s l e b e n vo r z u b e re i t e n . D o c h w i e
s t e h t e s u m d e n g e s e t z l i c h e n U n f a l l ve r s i c h e r u n g s s c h u t z ? E i n k l e i n e r We g w e i s e r d u r c h d e n P ra k t i k a - D s c h u n g e l .
Foto: Goodluz/Shotshop.com
Die Zahl der Praktikanten ist in den letzten
Jahren und Jahrzehnten auch unter den Schülern und Studenten deutlich gestiegen.
Längst ist die Rede von der „Generation Praktikum“. Diese Entwicklung macht auch vor
den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nicht halt. Die Vielfalt an Praktika nimmt
ebenfalls zu, was die Frage nach dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht leichter macht.
I. Schüler allgemeinbildender
Schulen
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stehen unter anderem Schüler während des Besuchs von allgemeinbildenden Schulen unter dem Schutz
der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss es sich hierbei um eine Veranstaltung handeln, welche dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule
zuzurechnen ist. Im Wesentlichen bedeutet
dies, dass die Veranstaltung von der Schule
verantwortlich organisiert und unter die Aufsichtspflicht durch schulisches Personal fallen muss.
Diese Voraussetzungen gelten bei den Betriebspraktika zur Erleichterung des Übergangs von den allgemeinbildenden Schulen
in das Berufsleben, welche als verbindliche
Schulveranstaltung in Form von 2-wöchigen
Blockpraktika auf der Grundlage der jeweiligen Schulordnungen durchgeführt werden,
als erfüllt.
Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass
die in der „Handreichung Betriebspraktika“
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus genannten Kriterien erfüllt sind. Hiernach
kommen Unternehmen der Industrie, des
Handwerks, des Handels, des Verkehrs, der
Landwirtschaft, Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, Kindertagesstätten, Schulen, Polizei, Hochschulen, medizinische und
34
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
pflegerische Einrichtungen sowie Unternehmen aus dem Dienstleistungs- und Versorgungssektor in Betracht. Darüber hinaus
muss z. B. vom Schulleiter ein Praktikumsleiter bestimmt werden, welcher im Vorfeld u. a.
eine Prüfung der Praktikumseinrichtung sowie der durch den Schüler auszuführenden
Tätigkeiten auf Eignung vornimmt und Kontakt zum Praktikumsbeauftragten der Betriebe aufnimmt. Darüber hinaus werden vom
Schulleiter weitere Lehrer bestimmt, welche
den Schüler am Arbeitsplatz besuchen, mit
den Praktikumsbeauftragten der Betriebe zusammenarbeiten und Rückmeldungen an
den Praktikumsleiter der Schule zum Verlauf
des Praktikums geben, sodass jederzeit Eingriffsmöglichkeiten der Schule gegeben sind,
insbesondere beim Auftreten von Problemen.
Auch auf die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie der einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ist zu achten.
Praktika im Ausland können diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Wenn diese dennoch
vom Schulleiter genehmigt werden, sieht
sich dieser dem Risiko der regressrechtlichen
Inanspruchnahme durch den gesetzlichen
Unfallversicherungsträger ausgesetzt.
Betriebspraktika, die außerhalb dieses schulischen Organisationsrahmens, beispielsweise auf eigene Initiative, insbesondere in
den Ferien, durchgeführt werden, fallen nicht
unter den gesetzlichen Schülerunfallversicherungsschutz. Allerdings werden bei diesen Praktika in der Regel die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne erfüllt
sein. § 7 Abs. 1 SGB IV beschreibt dieses
nämlich als eine weisungsgebundene Tätigkeit mit Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine solche Beschäftigung zieht wiederum den gesetzlichen
Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 SGB VII nach sich. Eine Entgeltzahlung
ist hierfür nicht erforderlich.
II. Schüler von berufsbildenden
Schulen
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII stehen u. a.
auch Schüler während des Besuchs von berufsbildenden Schulen unter dem Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung. Es handelt
sich hierbei um Schulen, die der Erfüllung der
gesetzlichen Schulpflicht und/oder der Erlangung eines schulrechtlichen Abschlusses
(landesrechtliche Bestimmungen) dienen.
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 35
I n f o r m a t i o n
Für die Begründung dieses gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes ist ebenso wie bei
allgemeinbildenden Schulen der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule erforderlich (s. hierzu Ausführungen unter I).
Liegt die rechtliche und organisatorische Verantwortung für das Praktikum bei der berufsbildenden Einrichtung, so greift auch der gesetzliche Unfallversicherungschutz nach § 2
Abs. 1 Nr. 8b SGB VII.
Liegt diese Verantwortung beim Praktikumsunternehmen, dann sind die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt, sodass sich wiederum der gesetzliche
Unfallversicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB
VII ergibt. Ein Indiz hierfür ist eine Entgeltzahlung, welche jedoch nicht erforderlich ist.
III. Studierende an Hochschulen
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen stehen gem. § 2 Abs. 1
Nr. 8c SGB VII unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. Dieser Versicherungsschutz
ist, ebenso wie im Schulbereich, davon abhängig, dass die Tätigkeit dem organisatorischen
Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist. Dabei stehen die studienbezogenen Tätigkeiten unter Unfallversicherungsschutz, die im unmittelbarem zeitlichen und
räumlichen Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrichtungen verrichtet werden.
Bei Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktika
besteht i.d.R. kein unmittelbarer Einfluss der
Hochschule oder der Fachhochschule auf die
Art und Weise der Durchführung sowie den
Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums weisungsgebunden in den Betriebsablauf ein und erfüllen somit die Voraussetzungen für
abhängig Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
SGB VII (s. hierzu auch Ausführungen unter I.).
Unerheblich ist für die unfallversicherungsrechtliche Bewertung der Praktika, ob diese
in Studien- und Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Zuständig ist dann der für das
Praktikumsunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger.
Im Einzelfall kann der gesetzliche Unfallversicherungsschutz über die Hochschule auch
bei einem Praktikum erhalten bleiben, wenn
ausnahmsweise eine entsprechende so enge
und auf Dauer angelegte Verknüpfung in
Form einer Kooperation mit dem Praktikumsbetrieb besteht, dass der organisatorische
Verantwortungsbereich der Hochschule auch
für das Praktikum zu bejahen ist. Dies setzt
jedoch voraus, dass das Praktikum durch die
Hochschule vermittelt und vor Ort durch Personal der Hochschule überwacht wird. Die organisatorische und rechtliche Verantwortung
für das Praktikum muss dann bei der Hochschule liegen. Diese Voraussetzungen werden in der Praxis jedoch kaum erfüllt sein.
Daher können auch die beliebten Auslandspraktika nur ganz selten nach deutschem
Recht gesetzlich unfallversichert sein.
Michael Doleschel
?
Noch Fragen:
[email protected]
Tel. (0 35 21) 72 42 82
Beruf und Familie. Es geht beides.
Unfallkasse übergibt Eltern-Kind-Büro
O b K i t a - S t re i k , A n s t e c k u n g s g e f a h r o d e r U n t e r r i c h t s a u s f a l l , G r ü n d e f ü r e i n e n We g f a l l d e r B e t re u u n g f ü r
d e n N a c h w u c h s k ö n n e n v i e l f ä l t i g s e i n u n d E l t e r n u r p l ö t z l i c h t r e f f e n . D a n n m u s s e i n e L ö s u n g h e r.
Das Eltern-Kind-Büro ist ein Angebot für Beschäftigte mit Kindern, die einer Bürotätigkeit nachgehen. Es bietet die Möglichkeit, in
Notfällen Kleinkinder oder Heranwachsende
mit zur Arbeitsstelle zu bringen und dort
selbst für die Betreuung zu sorgen.
Diese gibt es jetzt in der Unfallkasse Sachsen. Im August dieses Jahres übergab der
Geschäftsführer Dr. Martin Winter gemeinsam mit der Frauenbeauftragten Claudia
Langner ein Eltern-Kind-Büro.
Nun können Eltern ihr Kind in einem gesondert angebotenen Raum selber betreuen
und zudem einige berufliche Aufgaben bewältigen. Und: Sie können dabei auf wichtige Unterlagen zurückgreifen. Dabei ist allen
klar, dass auf dieses Arrangement nur in
Ausnahmefällen zurückgegriffen werden
kann und es keine Dauerlösung darstellt. Zu
den Erwartungen muss auch gehören, dass
in dieser Situation die Beschäftigten nicht
ausschließlich für ihr Kind da sein können.
Schließlich kann den beruflichen Aufgaben
nicht in dem Umfang nachgegangen werden,
wie es an einem normalen Arbeitstag der Fall
ist. Dennoch ist er eine Unterstützung des
Arbeitgebers für die Eltern und ein Zeichen
für eine familienfreundlichen Verwaltung.
Gern geben wir unsere Erfahrungen an Interessierte weiter.
Beate Mierdel
?
Noch Fragen:
[email protected]
Tel. (0 35 21) 72 43 16
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
35
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 36
Foto: pa/R4200
I n f o r m a t i o n
Tierpark, Freibad, Zuckertütenfest
Unfallversicherungsschutz bei Veranstaltungen in der Kita
„Hurra, wir gehen heute ins Theater und schauen „Däumelinchen“ an. Wir fahren mit dem Bus, das ist toll.“ erzählt die
kleine Paula heute Morgen ihrer Mama. Sie freut sich für Paula und die anderen Kinder. Doch was, wenn den Kindern
hierbei etwas passiert? Sie sind doch dann gar nicht in der Kindereinrichtung.
Solche oder ähnliche Fragen erreichen die
UK Sachsen fast wöchentlich. Dank vielfältiger pädagogischer Konzepte und Angebote der Kindereinrichtungen halten sich
die Kinder während der Betreuungszeit
eben nicht mehr nur ausschließlich in der
Kindereinrichtung selbst auf. Es werden
Wandertage unternommen, Ausflüge in
Tierparks gemacht, im Sommer wird
sogar das Freibad aufgesucht. Aber es werden auch Feste in den Einrichtungen gefeiert, am bekanntesten ist hier vielleicht
das Zuckertütenfest zur Verabschiedung
der Schulanfänger oder das jährliche Sommerfest.
36
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8a Siebtes
Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) gehören Kinder
während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der
Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des
Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen sowie während
der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten
Buches zum sogenannten versicherten
Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Gesetzgeber bezog die Kinder beim Besuch von Tageseinrichtungen in den versicherten Personenkreis ein, da es sich hier
um die erste Stufe des Bildungswesens
handelte, die sogenannte vorschulische Erziehung. Mittlerweile wurde dieser Rahmen
jedoch auch auf den Aufenthalt in anderen
Tageseinrichtungen, wie Kinderhorte oder
Kinderkrippen erweitert, da auch hier nicht
mehr nur eine reine Betreuungsfunktion
besteht, sondern ein darüber hinausgehender Erziehungs- und Bildungsauftrag.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz
der Kinder in den jeweiligen Tageseinrich-
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 37
I n f o r m a t i o n
tungen folgt dabei der sogenannten Obhutsbzw. Aufsichtspflicht der Tageseinrichtung.
Diese wiederum ergibt sich grundsätzlich
aus dem zwischen den Eltern und dem jeweiligen Träger der Einrichtung geschlossenen
Betreuungsvertrag.
wie diese zurückgelegt werden. Selbst beim
Transport im sogenannten „Elterntaxi“, aber
auch bei der Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel sind die Kinder unfallversicherungsrechtlich abgesichert.
Alles hat seine Grenzen
Die Kinder unterliegen dabei während des
Aufenthalts in der Kindereinrichtung dem
gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, bis
sie wieder in die Obhut des Sorgeberechtigten gewechselt sind. Das geschieht zum Beispiel beim nachmittäglichen Abholen aus
der Einrichtung oder beim morgendlichen
Bringen in diese.
Wer den „Hut“ auf hat
Organisierte Veranstaltungen in den Kindereinrichtungen als sogenannter Bestandteil
des pädagogischen Konzepts sind für die Kinder immer ein Highlight, für die Erzieher der
Einrichtung im Vorfeld jedoch nicht selten mit
vielen Fragen versehen. Dabei, und das kann
vorangestellt werden, gelten die gleichen
Maßstäbe, was den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz angeht, bei solchen organisierten Veranstaltungen, wie sie auf für den
gewöhnlichen regelmäßigen Aufenthalt in
der Kindereinrichtung selbst zählen.
Damit es sich um eine solche organisierte
Veranstaltung der Kindereinrichtung handelt, muss beachtet werden, dass diese im
organisatorischen Verantwortungsbereich
der Kindereinrichtung stattfindet. Das
bedeutet, die Organisation, Ausgestaltung
und Verantwortung liegen grundsätzlich immer bei der Einrichtung. Wobei sich natürlich
gern der Mithilfe der Eltern bedient werden
kann, was die Ausgestaltung und Organisation angeht. Allein die Verantwortung muss
bei der Einrichtung verbleiben. Sie muss sozusagen dafür den „Hut aufhaben“, also verantwortlich sein, und ihr muss die Obhutspflicht über die Kinder obliegen. Das wird in
der Regel so sein, wenn zum Beispiel die Kinder gemeinsam mit ihrer Erzieherin ins Puppentheater gehen oder den Zirkus besuchen
oder Ähnliches, auch wenn einzelne Eltern
zur Unterstützung der Aufsichtspflicht aufgefordert sind, diese Veranstaltung zu begleiten. Das geschieht dann auch sozusagen
im Auftrag der Leitung der Kindereinrichtung. In diesem Fall verbleibt die Verantwortung für die Kinder allein bei der Einrichtung.
Das betrifft aber auch die Wege dahin, egal,
Fragen kommen jedoch auch immer wieder
auf, wenn zum Beispiel durch den Kindergarten und den Elternrat Feste in der Einrichtung organisiert werden, wo dann alle Kinder, Eltern und vielleicht auch noch
Großeltern eingeladen sind. Gerade im Rahmen der sogenannten Traditionspflege sind
solche Veranstaltungen sehr beliebt. Hier
muss aber festgestellt werden, dass in diesem Fall die Kindereinrichtung zwar als Veranstalter auftritt, aber die Verantwortung
über die Kinder allein bei den Sorgeberechtigten verbleibt. Damit besteht hier kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die
Kinder, auch wenn sie sich auf dem Gelände
der Einrichtung aufhalten und dort spielen
und toben. Die Obhutspflicht liegt hier allein
bei den Sorgeberechtigten.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für
die Kinder besteht auch bei all jenen Veranstaltungen nicht, die durch einzelne oder
auch mehrere Eltern selbst und in eigner Verantwortung organisiert werden und bei denen schlussendlich die Kinder ebenfalls
in Obhut der Sorgeberechtigten oder Dritter
– jedoch nicht der Kindereinrichtung – verbleiben. Zu nennen sind hier beispielsweise
die beliebten Familienwandertage, die in der
Regel auch außerhalb der normalen
Öffnungszeit der Einrichtung stattfinden und
wo natürlich aber auch die Erzieherin
der Kinder eingeladen ist.
Ebenfalls kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht für die Kinder, wenn
Keine Informationen mehr verpassen?
Melden Sie sich jetzt für unseren
neuen Newsletter an.
diese zwar in der Einrichtung selbst und
auch während der festgelegten Betreuungszeit an Angeboten, wie zum Beispiel Englischunterricht oder auch Musikstunden
oder Ähnlichem, teilnehmen, diese aber von
Dritten angeboten werden, mit denen die jeweiligen Eltern einen separaten Vertrag hierzu abschließen. Die Kinder befinden sich
zu diesem Zeitpunkt des Unterrichtes nicht
in der Obhut der Kindereinrichtung. Hier
wird seitens der Eltern mit Abschluss des
Vertrages die Verantwortung für diesen Zeitraum an Dritte übertragen. Dabei ist es unerheblich, dass sich die Kinder noch in der Kindereinrichtung befinden. Es handelt sich
aber nicht um eine Veranstaltung oder Maßnahme der Kindereinrichtung.
Fazit: Schlussendlich ist festzustellen, dass
in der Regel unsere Kinder während des Besuches ihrer Kindereinrichtung umfassenden unfallversicherungsrechtlichen Schutz
genießen. Dieser erstreckt sich auf alle
Bereiche die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Kindereinrichtung
stattfinden. Erfasst sind dabei Maßnahmen
und der Aufenthalt in der Einrichtung selbst,
aber natürlich auch Aktivitäten außerhalb
der Räumlichkeiten und des Geländes der
Einrichtung.
An dieser Stelle soll auch unsere Broschüre
zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz
für Kinder in Tageseinrichtungen (DGUV-Info
202-031) erwähnt werden. Hier sind weitere
interessante Ausführungen zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Kinder
in Kindereinrichtungen nachzulesen.
Dana Neumann
?
Noch Fragen:
[email protected]
Tel. (0 35 21) 72 41 27
www.unfallkassesachsen.de/service
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
37
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 38
Foto: Konstantin Yuganov/fotolia.com
I n f o r m a t i o n
Heute Kindersprechstunde
Pilotprojekt Kinder-Reha-Management gestartet
* Name geändert
Pro Jahr werden über 70.000 Schüler-Unfälle gemeldet. Gelten hier die gleichen Verfahrensabläufe wie
bei Erwachsenen? „Nein!“ Sie brauchen spezielle Therapien. Denn Kinder sind keine kleinen Erwachsenen.
Damit das funktioniert, werden sie während des gesamten Reha-Prozesses persönlich durch ihre Reha-Manager/-in
begleitet. Dadurch wird der Genesungsprozess zielgerichtet und aktiv gesteuert.
An jenem Novembertag hatte Oliver* kein
Glück. Nachts hatte es geregnet, es war kalt
und der Pausenhof tückisch glatt. Ein unbedachter Schritt und der 9-Jährige rutschte
weg. Stechende Schmerzen im rechten Arm
ließen nichts Gutes vermuten. Das Operationsergebnis nach zwei Eingriffen war ernüchternd. Noch immer kann Oliver seinen
Ellenbogen nicht ganz strecken und zwei
Finger sind taub. Doch jetzt scheint sich alles zum Guten zu wenden. Oliver sitzt in der
Kindersprechstunde begleitet von seiner
Mutter und einer Reha-Managerin der Unfallkasse. Die beiden profitieren als eine
38
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
der Ersten vom neuen Kinderreha-Management-Projekt der Unfallkasse.
Lotse im Heilungsprozess
Reha-Management ist nicht neu. Bei schwierigen Fallkonstellationen werden schon länger alle notwendigen Maßnahmen koordiniert und vernetzt. Verschlimmerungen
sollen vermieden oder deren Folgen gemildert werden. Außerdem sollen eine zeitnahe und dauerhafte berufliche und soziale
Wiedereingliederung erreicht werden sowie
eine selbstbestimmte Lebensführung. Als
gemeinsamer Wegbegleiter wird ein RehaPlan in gemeinsamer Absprache mit allen
Beteiligten (Versicherte, Ärzte, Reha-Manager/in etc.) erstellt. Hierbei hat der RehaManager/in eine Lotsenfunktion, d.h., er koordiniert die medizinische Rehabilitation
sowie die Teilhabeleistungen.
Klar ist, dass für Kinder und Jugendliche
nach einem versicherten (Schul-) Unfall Leistungen zur medizinische Rehabilitation und
zur Teilhabe zu erbringen sind. Ziel dabei ist
es auch, hier den Betroffenen die schnelle
und dauerhafte Wiedereingliederung in die
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 39
I n f o r m a t i o n
Bildungseinrichtung
(Kindertagesstätte,
Schule etc.), in die Familie und das soziale
Umfeld zu ermöglichen.
Bei der medizinischen Rehabilitation von
Kindern und Jugendlichen ist die körperliche
und geistige Entwicklung noch nicht abgeschlossen. Unabdingbar ist in diesen Fällen
eine enge Koordination der durchzuführenden Maßnahmen mit den Eltern. Nur wenn
diese in die Gestaltung der Rehabilitation
einbezogen werden, kann ein maximaler Erfolg gelingen. Zudem gilt, dass kindliche Verletzungen, z. B. Knochenbrüche im Bereich
der Wachstumsfugen, nicht die Behandlungsmethoden, welche für Erwachsene gelten, angewandt werden können. Aus diesem
Grund muss die Behandlung kindlicher Verletzungen entsprechend dem Handleitungsleitfaden „Reha-Management“ durch kindertraumatologisch
geschultes
ärztliches
Personal versorgt werden.
Kinder sind keine
Die Erfahrungen von anderen Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand nutzend
(besonderen Dank an dieser Stelle an den
GUV Hannover), wurde im November 2013
nunmehr auch das „Kinder“-Reha-Management zunächst als Pilotprojekt gestartet. Dabei ist es uns gelungen, mit Herrn Prof. Dr.
med. Fitze, Klinikdirektor der Klinik und Poliklinik für Kinderchirurgie des Universitätsklinikums Dresden, einem bundesweit anerkannten Spezialisten auf diesem Fachgebiet,
zu gewinnen.
Vorstellung und Untersuchung in unserer
Kindersprechstunde bei Herrn Prof. Dr. Fitze
veranlasst. Hier konnte durch operative
Maßnahmen, koordiniert vom Universitätsklinikum Dresden oder durch Physiotherapie, ein Reha-Ergebnis erzielt werden, welches alle Beteiligten zufriedenstellte.
Als wichtigster Punkt ist festzustellen, dass
den betroffenen Kindern eine lebenslange
körperliche Beeinträchtigung und sich
die daraus ergebenden Einschränkungen
erspart bleibt.
Das Resümee
Bei den meisten Fälle, welche durch Herrn
Prof. Dr. Fitze zunächst per Befundvorlage
beurteilt werden, verlief die Behandlung
altersgerecht und optimal. Das spricht
für die gute medizinische Versorgung im
Freistaat Sachsen. In wenigen Fällen konnte
ein nicht optimaler Behandlungsverlauf
nachgewiesen werden. Hier haben wir in
Absprache mit den Eltern eine persönliche
Die Ergebnisse und Erfahrungen der Vorstellungen in der Kinder-Sprechstunde sind sehr
positiv. Der größte Dank an die beteiligten
Akteure ist, dass die Eltern und Kinder von
der qualifizierten Beratung und Untersuchung beeindruckt waren und sich überaus
positiv äußerten.
Anett Schnege
kleinen Erwachsenen
Bei schwersten Verletzungen ist die qualifizierte Erstversorgung durch die automatische Steuerung in speziell zugelassene stationäre Einrichtungen sichergestellt. Dies
gilt auch für sich ggf. anschließende stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in einer
zugelassenen Rehaklinik. Durch die RehaManager/-innen der Unfallkasse Sachsen
werden zur Absprache der weiteren Heilverfahrenssteuerung und damit der ganzheitlichen Rehabilitation mit allen Beteiligten
persönliche Gespräche geführt. Es wird die
weitere Rehabilitation geplant, damit diese
nahtlos durchgeführt werden kann. Dies war
und ist für die Betreuung der Schwerstunfälle in der Unfallkasse Sachsen Standard.
Was aber mit den Fällen, bei denen die Verletzungen zunächst harmlos erscheinen,
sich aber im weiteren Heilverlauf Probleme
ergeben und ein längerer Schulausfall
droht? Die Erfahrung hat gezeigt, dass dies
besonders oft bei Knochenbrüchen, bei denen die sogenannte Wachstumsfuge der Kinder betroffen ist, auftritt. Hier gilt es, frühzeitig die Problemfälle zu erkennen und zur
Sicherung einer optimalen Heilverfahrenssteuerung die Kinder und Jugendlichen bei
einem erfahrenen Kindertraumatologen vorzustellen. Dies wird natürlich nur in Absprache mit den Eltern durchgeführt.
1. Sichtung durch Sachbearbeitung/Versichertenbetreuung der Fälle nach vorgegebenen Indikatoren (z. B. Art der
Diagnose, Behandlungsdauer)
2. Standardisiertes Betreuungsgespräch
mit den Eltern
3. Schriftliche Vorlage mittels der ärztlichen Befunde an Prof. Dr. Fitze
4. Einbestellung Kindersprechstunde und
Erstellung Reha-Plan (Beteiligte: Kind
plus Eltern, Prof. Dr. Fitze, Reha-Managerin Frau Schnege)
Zahlen und Fakten
Seit November 2013 wurden 64 Fälle im
Rahmen des Pilotprojektes „Kinder“ RehaManagement bearbeitet, davon wurden
bislang 12 Fälle in die Kinder-Sprechstunde einbestellt. In 4 Fällen wurde ein gemeinsamer Reha-Plan erarbeitet und somit das weitere Heilverfahren optimiert.
?
Noch Fragen:
[email protected]
Tel. (0 35 21) 72 42 95
Das Rücken-Quiz.
Haben Sie sich auch 2014 an unserem Rücken-Quiz beteiligt.
Herzlichen Glückwunsch. Das sind die Gewinner:
1. Preis (Globetrotter-GS über 50€)
Uwe Schreier, Leipzig
2. – 5. Preis
Ramona Stetina, Kamenz
Katharina Ernst, Leipzig
Ina Petrich, Lawalde
Manuela Pirnke, Dresden
Alle Gewinner werden einzeln von uns benachrichtigt.
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
39
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:10 Seite 40
I n f o r m a t i o n
Hilfe ohne Grenzen
Sind grenzüberschreitende Einsätze der FFW versichert?
D i e B a ra c k e n b ra n n t e n w i e Z u n d e r, h e l l e F l a m m e n , d i c h t e r Ra u c h . C h i n a - B ö l l e r e x p l o d i e r t e n w i e
Ka n o n e n f e u e r. D e r B ra n d w a r n u r u m S t ra ß e n b re i t e vo n e i n e r G re n z t a n k s t e l l e e n t f e r n t . N u r d a s b e h e r z t e
E i n g re i f e n d e u t s c h e r Fe u e r w e h r k a m e ra d e n k o n n t e i n Ts c h e c h i e n S c h l i m m e re s ve r h i n d e r n .
D o c h w a s b e d e u t e t d a s f ü r d e n Ve r s i c h e r u n g s s c h u t z ?
Längst haben die grenzanliegenden Kommunen und Landkreise auf der deutschen Seite
mit den tschechischen Partnern die Zusammenarbeit für grenzüberschreitende Hilfeleistung und Brandbekämpfung vereinbart. Schon jetzt erfüllen sie diese
Vereinbarung mit Leben.
Durch die Unfallkasse Sachsen wird sichergestellt, dass die Kameradinnen und Kameraden unserer freiwilligen Feuerwehren bei
Auslandseinsätzen versichert sind, egal ob
wenige Stunden oder mehrere Tagen.
Im Nachfolgenden wird ein kurzer Überblick gegeben, was aus unserer Sicht zu beachten ist.
Voraussetzungen für den
Versicherungsschutz:
1. Versicherte ehrenamtliche
Tätigkeit im Inland
Feuerwehr-Kameraden/-innen
müssen
von der Gemeinde für den Feuerwehrdienst im Inland verpflichtet worden sein
und diese Tätigkeit tatsächlich grundsätzlich im Inland ausüben.
2. Entsendeakt
Dienstliche Anordnung durch die Gemeinde gegenüber den Kameradinnen und Kameraden der freiwilligen Feuerwehr mit
Angabe der Dienstaufgaben im Rahmen
des grenzüberschreitenden Einsatzes
3. Zeitlich befristete Tätigkeit im Ausland
Zeitliche Befristung ist entweder vertraglich zu regeln oder ergibt sich aus der Eigenart der Tätigkeit.
40
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
Foto: Benjamin Beytekin
Während sich so manche Bürgerinnen oder
Bürger noch Gedanken über Nutzen und
Ziele eines vereinten Europa machen, sind
Sachsens Feuerwehren schon einen
Schritt weiter.
Wie erfolgt die Meldung
des Unfalls?
Die Unfallanzeige ist umgehend der Unfallkasse Sachsen zu übermitteln – möglichst
per Telefax unter 03521/724-333. Bei
schweren Verletzungen ist die Unfallkasse
Sachsen umgehend telefonisch unter
03521/724-0 zu informieren. Dies gilt auch
bei notwendigen Verlegungen oder Rücktransporten aus einem Krankenhaus im Ausland in ein deutsches Krankenhaus.
Wie hilft die Unfallkasse Sachsen
im Ausland?
Wie und in welchem Umfang die Sachleistungen im Ausland zu erbringen sind, richtet
sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes. Im Vergleich zu den in der
Bundesrepublik Deutschland zu erbringenden Sachleistungen sind deshalb Einschränkungen hinzunehmen.
• Bei gesetzlich
krankenversicherten Personen:
Um nach einem Versicherungsfall vor Ort
Heilbehandlungsleistungen in Anspruch
nehmen zu können, genügt es, dem Arzt
oder Krankenhaus die Europäische Krankenversicherungskarte EHIC (European
Health Insurance Card) vorzulegen.
Die entstandenen Heilbehandlungskosten
werden anschließend im Wege der Sachleistungsaushilfe über den Leistungsträger des Auslandes und der deutschen
Verbindungsstelle mit der Unfallkasse
Sachsen abgerechnet, so dass die Kameradin oder der Kamerad hier nicht in Vorleistung treten muss.
• Bei nicht gesetzlich
krankenversicherten Personen:
Die vor Ort anfallenden Kosten sind zunächst selbst zu bezahlen, die Rechnung
ist anschließend zur Erstattung bei der Unfallkasse Sachsen einzureichen. Die Kosten der ärztlichen Behandlung werden nur
in Höhe des im Ausland geltenden Leistungsumfanges übernommen. Werden Leistungen in Anspruch genommen, die über
den im Ausland geltenden gesetzlichen
Leistungsumfang hinausgehen, sind diese
Kosten selbst zu tragen. Aus diesem
Grund empfehlen wir dringend den Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung.
Kai Jurig
?
Noch Fragen:
[email protected]
Tel. (0 35 21) 72 42 42
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:10 Seite 41
B e k a n n t m a c h u n g
Bekanntmachung der
Unfallkasse
Sachsen
1
DGUV Vor
o schrift 1
Unffa
allverhütungsvorschrift
Grundsätze der Prräven
tion
DGUV Vorschrift 1
Unfallverhütungsvorschrift
Grundsätze der Prävention
Gültig ab 1. Oktober 20
14
Veröffentlicht im Sächs
ischen Amtsblatt
Nr. 34/2014 vom 21. Aug
ust 2014
Gültig ab 1. Oktober 2014
Veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt
Nr. 34/2014 vom 21. August 2014
November 2013
Inhaltsverzeichnis
Seite
Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften ................................................................................................................ 5
Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften............................................................
5
Zweites Kapitel: Pflichten des Unternehmers ...................................................................................................
6
§1
Impressum
Herausgeber:
Unfallkasse Sachsen
Rosa-Luxemburg-Str. 17a
01662 Meißen
Tel.: 03521 724-314
Fax: 03521 724-333
E-Mail: [email protected]
Internet: www.unfallkassesachsen.de
§2
Grundpflichten des Unternehmers .................................................................................................
6
§3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten.......
6
§4
Unterweisung der Versicherten ........................................................................................................
7
§5
Vergabe von Aufträgen ...........................................................................................................................
7
§6
Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer ..................................................................................
8
§7
Befähigung für Tätigkeiten ...................................................................................................................
8
§8
Gefährliche Arbeiten................................................................................................................................
8
§9
Zutritts- und Aufenthaltsverbote .....................................................................................................
8
§ 10
Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht ...
9
§ 11
Maßnahmen bei Mängeln ....................................................................................................................
9
§ 12
Zugang zu Vorschriften und Regeln ................................................................................................
9
§ 13
Pflichtenübertragung ..............................................................................................................................
9
§ 14
Ausnahmen ...................................................................................................................................................
10
Drittes Kapitel: Pflichten der Versicherten ..........................................................................................................
11
11
§ 15
Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten ...........................................................
§ 16
Besondere Unterstützungspflichten .............................................................................................
11
§ 17
Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen ............................
12
§ 18
Zutritts- und Aufenthaltsverbote .....................................................................................................
12
Viertes Kapitel: Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.......................................................
13
Erster Abschnitt: Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung,
Sicherheitsbeauftragte .......................................................................................................
13
§ 19
Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten ....................
13
3
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
41
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:10 Seite 42
B e k a n n t m a c h u n g
Zweites Kapitel
Pflichten des Unternehmers
§ 20
Seite
Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten................................................... 13
Zweiter Abschnitt: Maßnahmen bei besonderen Gefahren ................................................................
§2
Grundpflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für
eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die
keine Beschäftigten sind.
(2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen
Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei vorrangig das staatliche Regelwerk sowie das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
(3) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen,
zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.
(4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.
(5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn
sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.
§3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten
(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Absatz 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind.
(2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.
(3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.
(4) Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger alle Informationen über die
im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu
geben.
(5) Für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich tätig werden, hat der Unternehmer, der für die vorgenannten
Personen zuständig ist, Maßnahmen zu ergreifen, die denen nach Absatz 1 bis 4
gleichwertig sind.
14
§ 21
Allgemeine Pflichten des Unternehmers ....................................................................................
14
§ 22
Notfallmaßnahmen ..................................................................................................................................
14
§ 23
Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens .......................................................
15
Dritter Abschnitt: Erste Hilfe ...................................................................................................................................
15
§ 24
Allgemeine Pflichten des Unternehmers ....................................................................................
15
§ 25
Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel ............................................................................
16
§ 26
Zahl und Ausbildung der Ersthelfer ...............................................................................................
17
§ 27
Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter ..............................................................................
18
§ 28
Unterstützungspflichten der Versicherten .................................................................................
19
Vierter Abschnitt: Persönliche Schutzausrüstungen .............................................................................. 20
§ 29
Bereitstellung ............................................................................................................................................... 20
§ 30
Benutzung ...................................................................................................................................................... 20
§ 31
Besondere Unterweisungen ............................................................................................................... 20
Fünftes Kapitel: Ordnungswidrigkeiten.................................................................................................................
§ 32
Ordnungswidrigkeiten ............................................................................................................................
21
21
Sechstes Kapitel: Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften ........................................................ 22
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften ........................................................................ 22
§ 33
Siebtes Kapitel: Inkrafttreten ....................................................................................................................................... 23
§ 34
Inkrafttreten .................................................................................................................................................. 23
Anlage 1: Zu § 2 Abs. 1
Staatliche Arbeitsschutzvorschriften .......................................................... 24
Anlage 2: Zu § 26 Abs. 2 Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle
für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe .................................... 25
4
6
Zweites Kapitel
Zweites Kapitel
Pflichten des Unternehmers
§2
Grundpflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für
eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die
keine Beschäftigten sind.
(2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen
Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei vorrangig das staatliche Regelwerk sowie das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
(3) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen,
zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.
(4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.
(5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn
sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.
§4
Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen
und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert
werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre
Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln
der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und
Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.
(3) Der Unternehmer nach § 136 Absatz 3 Nummer 3 Alternative 2 Sozialgesetzbuch
Siebtes Buch (SGB VII) hat den Schulhoheitsträger hinsichtlich Unterweisungen für
Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zu unterstützen.
§5
Vergabe von Aufträgen
(1) Erteilt der Unternehmer den Auftrag,
1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu setzen,
2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,
§3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten
(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Absatz 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind.
(2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.
(3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.
(4) Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger alle Informationen über die
im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu
geben.
(5) Für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich tätig werden, hat der Unternehmer, der für die vorgenannten
Personen zuständig ist, Maßnahmen zu ergreifen, die denen nach Absatz 1 bis 4
gleichwertig sind.
6
42
so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten.
(2) Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen
seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten.
(3) Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag
erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung
bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat
ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen
sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat.
7
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:10 Seite 43
B e k a n n t m a c h u n g
Zweites Kapitel
Zweites Kapitel
§6
Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der
Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, entsprechend § 8 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die
Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit
und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
§7
Befähigung für Tätigkeiten
(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach
Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden
Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Unternehmer hat die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen.
(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine
Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht
beschäftigen.
§8
§9
Gefährliche Arbeiten
(1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit
vertraute Person die Aufsicht führt.
(2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische
oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.
§ 10
Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht
(1) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers die
Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Verlangen zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen.
(2) Erlässt die Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers eine Anordnung und
setzt sie hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind,
so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.
(3) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers auf
Verlangen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat die Aufsichtspersonen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 11
Maßnahmen bei Mängeln
Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung
der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen bzw. das Arbeitsverfahren
oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis der Mangel behoben ist.
§ 12
Zugang zu Vorschriften und Regeln
(1) Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle zugänglich zu
machen.
(2) Der Unternehmer hat den mit der Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 betrauten Personen die nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Absatz 1 und 2) für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung zu stellen.
§ 13
Pflichtenübertragung
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener
Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich
und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.
Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten,
wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht.
9
8
Zweites Kapitel
Drittes Kapitel
Pflichten der Versicherten
§ 14
Ausnahmen
(1) Der Unternehmer kann bei dem Unfallversicherungsträger im Einzelfall Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften schriftlich beantragen. Dem Antrag ist eine
Stellungnahme der betrieblichen Arbeitnehmervertretung beizufügen; im Falle eines Antrages durch eine Kindertageseinrichtung, eine allgemein bildende oder berufsbildende Schule oder eine Hochschule ist zusätzlich der Leitung der Einrichtung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Der Unfallversicherungsträger kann dem Antrag nach Absatz 1 entsprechen, wenn
1. der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft
§ 15
Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten
(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der
Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen,
die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten
haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu
befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.
(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen
berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst
oder andere gefährden können.
(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.
§ 16
Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten
jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und
Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel
an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.
(2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen
Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist.
(3) Betrifft der Antrag nach Absatz 1 Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften, die
zugleich Gegenstand staatlicher Arbeitsschutzvorschriften sind, hat der Unfallversicherungsträger eine Stellungnahme der für die Durchführung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde einzuholen
und zu berücksichtigen.
(4) In staatlichen Arbeitsschutzvorschriften enthaltene Verfahrensvorschriften, insbesondere über Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen, Anzeigen und Vorlagepflichten, bleiben von dieser Unfallverhütungsvorschrift unberührt; die nach diesen
Bestimmungen zu treffenden behördlichen Maßnahmen obliegen den zuständigen
Arbeitsschutzbehörden.
• ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist,
• Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind
oder
• ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen,
hat er, soweit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls
hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
11
10
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
43
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:10 Seite 44
B e k a n n t m a c h u n g
Drittes Kapitel
Viertes Kapitel
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
§ 17
Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen.
§ 18
Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.
Erster Abschnitt
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte
§ 19
Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten
(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen.
(2) Der Unternehmer hat die Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
und der Betriebsärzte zu fördern.
§ 20
Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer
unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation
Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Kriterien für die
Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind:
• Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren,
• Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
• Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
• Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten,
• Anzahl der Beschäftigten.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten
aufmerksam zu machen.
(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre
Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben.
13
12
Viertes Kapitel
Viertes Kapitel
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit
und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken.
(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Ausund Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, soweit
dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen
Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.
Zweiter Abschnitt
Maßnahmen bei besonderen Gefahren
§ 21
§ 22
Allgemeine Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer
unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst
frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können,
wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der
Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.
(2) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die es den Versicherten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.
Notfallmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu
planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens
von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von
sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.
(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
14
44
§ 23
Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am
Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen
oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
Dritter Abschnitt
Erste Hilfe
§ 24
Allgemeine Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus
Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste
Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert
werden.
(4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass
Versicherte
1. einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,
2. bei einer schweren Verletzung einem der von den Unfallversicherungsträgern
bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,
3. bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächsterreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei
denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt
hat.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch Aushänge
der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und
15
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:10 Seite 45
B e k a n n t m a c h u n g
Viertes Kapitel
anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind
aktuell zu halten.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.
(7) Der Schulsachkostenträger als Unternehmer nach § 136 Absatz 3 Nummer 3 Alternative 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hat den Schulhoheitsträger bei
der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe
für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zu unterstützen.
§ 25
Viertes Kapitel
geeignete Räume mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung von Verletzten in der erforderlichen Anzahl vorzuhalten.
§ 26
Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer
mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
b) in sonstigen Betrieben 10 %,
Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel
(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse
durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass
unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mittel zur Ersten Hilfe jederzeit
schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten
werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung
1. in einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versicherten,
c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.
(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von
dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche
Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 2 zu
dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz
2 entsprechend. Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen
Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich
sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen.
(4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die
nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind,
2. in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn ihre Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere
und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,
3. auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten
vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer
Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig
werden.
(5) In Kindertageseinrichtungen, allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie Hochschulen hat der Unternehmer geeignete Liegemöglichkeiten oder
16
17
Viertes Kapitel
Viertes Kapitel
Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine
die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung.
(5) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 darf
die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr als zwei
Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche
Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig
innerhalb von drei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 3
entsprechend.
hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu
sorgen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unternehmer hinsichtlich der nach § 2 Absatz 1
Nummer 8 Buchstabe b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Versicherten.
§ 27
Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur
Verfügung steht, wenn
1. in einer Betriebsstätte mehr als 1500 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) anwesend sind,
2. in einer Betriebsstätte 1500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der
Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,
3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB
VII anwesend sind.
Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und
insgesamt mehr als 100 Versicherte gleichzeitig tätig werden.
(2) In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann im Einvernehmen mit dem
Unfallversicherungsträger von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht
nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Baustellen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung
an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern abgesehen werden.
(3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von dem Unfallversicherungsträger in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.
(4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die
1. an einer Grundausbildung
und
§ 28
Unterstützungspflichten der Versicherten
(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Absatz 1 haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren
fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen
zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den
Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.
(2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle
zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.
2. an einem Aufbaulehrgang
für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.
18
19
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
45
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:10 Seite 46
B e k a n n t m a c h u n g
Viertes Kapitel
Fünftes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten
Vierter Abschnitt
Persönliche Schutzausrüstungen
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes
Buch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der
Bereitstellung
(1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die
Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz
2 gilt nicht für Hautschutzmittel.
§ 2 Abs. 5,
Benutzung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen
entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.
(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und
festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.
§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Abs. 3,
§ 12 Abs. 2,
§ 15 Abs. 2,
§ 20 Abs. 1,
§ 24 Abs. 6,
§ 25 Abs. 1, 4 Nr. 1 oder 3,
§ 26 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1,
§ 29 Abs. 2 Satz 2 oder
§ 30
zuwiderhandelt.
Besondere Unterweisungen
Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende
Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Absatz 2
der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.
21
20
Sechstes Kapitel
Anlage 1
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
§ 33
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
Folgende Unfallverhütungsvorschrift wird aufgehoben:
„Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1) vom Juli 2004
Zu § 2 Abs. 1:
Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind – in ihrer jeweils gültigen Fassung – insbesondere:
• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
• Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
• Baustellenverordnung (BaustellV),
• Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV),
• Biostoffverordnung (BioStoffV),
• Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
• Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
• Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV),
• Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV),
• PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV),
• Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV),
• Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische
Siebtes Kapitel
Inkrafttreten
§ 34
Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
Strahlung (OStrV).
Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend.
Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auch für Unternehmer und
Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind.
24
46
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:10 Seite 47
B e k a n n t m a c h u n g
Anlage 2
Anlage 2
Zu § 26 Abs. 2:
Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten
Hilfe
Stellen, die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen
Vereinbarung, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen und die Höhe der
Lehrgangsgebühren regelt.
1
Allgemeine Grundsätze
1.1
Antrag auf Ermächtigung
Der Antrag auf Ermächtigung ist beim zuständigen Unfallversicherungsträger
einzureichen.
Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen
Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.
2.2
Lehrkräfte
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder
über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.
Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die
Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen
hat. Die Lehrkraft muss in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden.
1.2
Prüfung
Der Unfallversicherungsträger sowie von dem Unfallversicherungsträger beauftragte
Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.
1.3
Befristung, Widerruf der Ermächtigung
Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufes nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.
1.4
Änderung einer Voraussetzung
Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zu Grunde liegt, ist unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzuzeigen.
2
Personelle Voraussetzungen
2.1
Medizinischer Hintergrund
Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.
2.3
Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können.
2.4
Versicherungsschutz
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang
mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.
3
Sachliche Voraussetzungen
3.1
Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel
Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel
vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20
Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können. Der Raum muss über ausreichende Beleuchtung verfügen. Zudem müssen Sitz- und Schreibmöglichkeiten sowie Waschgelegenheiten und Toiletten vorhanden sein.
Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die
25
Anlage 2
Die Demonstrations- und Übungsmaterialien, insbesondere die Geräte zum Üben
der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.
Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und
Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien,
vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.
26
Anlage 2
4.6
Dokumentation
Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:
• Art der jeweiligen Aus- oder Fortbildungsmaßnahme,
• Ort und Zeit der Maßnahme,
4
Organisatorische Voraussetzungen
4.1
Anzahl der Teilnehmer
An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen.
• Name der Lehrkraft,
4.2
Ausbildungsleistung
Der Antragsteller muss gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte
aus- oder fortgebildet werden.
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers vorzulegen.
4.3
Inhalt und Umfang der Lehrgänge
Die Aus- und Fortbildung muss nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für
Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und
Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.
• Name des verantwortlichen Arztes,
4.4
Teilnehmerunterlagen
Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der Information „Handbuch zur Ersten Hilfe“ (BGI/GUV-I 829) entspricht.
4.5
Teilnahmebescheinigung
Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt
werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer
nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß
Abschnitt 4.3 besitzt.
• Name, Geburtsdatum und Unterschrift des Teilnehmers,
• Arbeitgeber des Teilnehmers,
• Kosten tragender Unfallversicherungsträger.
5
Besondere Voraussetzungen für die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungsund Betreuungseinrichtungen für Kinder
Diese Ausbildung enthält Erste-Hilfe-Maßnahmen für Erwachsene und Kinder und
bedarf neben den oben genannten Voraussetzungen auf die Ausbildungsform abgestimmte Lehrgangsinhalte, weitere sachliche Ausstattungen, eine Zusatzqualifikation der Lehrkräfte sowie die Aushändigung einer Informationsschrift, die mindestens
der Information „Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ (BGI/GUV-I 5146) entspricht.
Unfallkasse Sachsen
Rosa-Luxemburg-Str. 17a
01662 Meißen
Tel.: 03521 724-314
Fax: 03521 724-333
E-Mail: [email protected]
Internet: www.unfallkassesachsen.de
27
28
i p u n k t
2 / 2 0 1 4
47
i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:10 Seite 48
Wir wünschen allen Lesern ein
gesundes und unfallfreies Jahr 2015.