Spielen. Lernen. Sicher sein.
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i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:05 Seite 1 2/2014 23. Jahrgang · F14682 Absturzsicher: Geländerhöhe, Stababstände, Fangstellen Slackline in der Schule. Was den Trendsport sicher macht. Kleiner Wegweiser durch den Praktika-Dschungel. Mit Seminarplan 2015 Spielen. Lernen. Sicher sein. i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:06 Seite 2 I n h a l t Impressum Mitteilungsblatt Herausgeber Unfallkasse Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts Gesetzliche Unfallversicherung Rosa-Luxemburg-Straße 17 a 01662 Meißen Postfach 42 01651 Meißen Telefon: (0 35 21) 724-0 Telefax: (0 35 21) 724-333 Internet: www.unfallkassesachsen.de Verantwortlich für den Inhalt Dr. Martin Winter Redaktion Karsten Janz Tel. (03521) 724-266 [email protected] Satz, Repro und Versand Gesamtherstellung Satztechnik Meißen GmbH Am Sand 1c, 01665 Nieschütz Telefon: (03525) 718600, Telefax: 718610 ISDN-Mac 718634 Verlag Satztechnik Meißen GmbH Verlagsleiter Polo Palmen Telefon: (03525) 718620 www.satztechnik-meissen.de Auflage 6.500 Exemplare Erscheinung Die Zeitschrift „i punkt“ erscheint mehrmals im Jahr. Die Schriftleitung behält sich vor, Leserbriefe gekürzt zu veröffentlichen. Ein Anspruch auf Veröffentlichung besteht nicht. Bei Einsendung an die Schriftleitung wird dem Einverständnis zur vollen oder auszugsweisen Veröffentlichung zugestimmt. Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme der gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung des Verlages strafbar. © 2014 Satztechnik Meißen GmbH Titelfoto Henry Schmitt/fotolia.com ISSN 1865- 455X Auf den Punkt gebracht Ständige Erreichbarkeit, Bereitschaft zu Überstunden, häufig wechselnde Aufgaben: Die heutige Arbeitswelt erfordert Flexibilität von Betrieben und Beschäftigten, so das Fazit des jüngsten Reports der Initiative Gesundheit und Arbeit (iga). Deshalb sollten Mitarbeiter mit ihren Vorgesetzten klare Absprachen treffen, wann und wie sie erreichbar sind. Das vermeidet Konflikte und begrenzt Belastungen. Außerdem fühlen sich mehr und mehr Beschäftigte bedrängt, mehr Arbeit leisten zu müssen. Auch belasten Mitarbeiterinen und Mitarbeiter, dass sie häufig ihre Arbeit unterbrechen müssen, weil etwas „Wichtiges“ dazwischen kommt. So wechseln öfters die Prioritäten, unvorhersehbare Unterbrechungen und Zusatzaufgaben, die nicht zum eigentlichen Job gehören. Alle Ergebnisse: Der iga.Report 23. Foto: pa-beyond/Lisa Penn Ein Schulhausneubau von Format Schulneubauten sind immer eine Chance nicht nur Mindeststandards zu erfüllen, sondern Orte zu schaffen, an denen sich Kinder und Lehrer rund herum wohlfühlen. Wir haben in Burkhardtsdorf so Foto: pa-beyond/Daniel Bodwaldt Seite 08 Präventionsgrundsätze neu geregelt Seite 16 Geländerhöhe, Stababstände, Fangstellen: Auf den Bauzustand von Umwehrungen, so der technische Begriff für Geländer und Brüstungen, haben die Aufsichtspersonen der Unfallkasse von je her ein waches Auge. Doch wer glaubt, dass deshalb Planer und Architekten wachsamer sind, der wird oft eines Besseren belehrt. Weniger Vorschriften, keine Doppelregelungen und Handlungsspielraum für die Verantwortlichen im Betrieb. Nach diesem Motto werden seit einigen Jahren die Vorschriften im Arbeitsschutz überarbeitet. Nun trat am 1. Oktober die neue Basisregel für die Unfallverhütung in Kraft – Die DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1). Absturzsicher 2 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:06 Seite 3 I n h a l t Grafik: iab-Stollberg Sicherheit Schule ist zum Leben da 04 Immer absturzsicher 08 Die Seiltänzer kommen 11 Achtung! Verbrühungsgefahr 14 Gut gewollt, aber schlecht gekonnt 15 DGUV Vorschrift 1 16 Gesundheit 18 gute Gründe lieber zu arbeiten 20 Ideen zum Staunen 22 Raus aus der Unterforderungs-Falle 24 Hautkrebs und Berufskrankheit 26 Information Neue Impulse für den Alltag 27 Seminarprogamm 2015 Generation Praktikum 34 Beruf und Familie. Es geht beides. 35 Tierpark, Freibad, Zuckertütenfest 36 Heute Kindersprechstunde 38 Hilfe ohne Grenzen 40 Foto: pa-beyond/Patrick Pleul Seite 4 eine Schule gefunden. Wie eine gut durchdachte Planung und innovative Technik Lehr- und Lernbedingungen geschaffen haben, die begeistern. Bekanntmachungen Bekanntmachung der Unfallkasse Sachsen 27 Inkraft- und Außerkraftsetzung von Unfallverhütungsvorschriften Bekanntmachung der Unfallkasse Sachsen 41 DGUV Vorschrift 1 Beilagenhinweis: SiBe-Report 3/2014 und 4/2014 Foto: pa-beyond/Patrick Pleul SiBe -R SiBeReport eport Informa tionen Information für Sic en für Siche rheitsbeau herheitsbeau ftragte – Ausgftrag te – Aus abe 4/201 4 gabe alle Schulen erhalten: Pluspunkt Ausgabe 3 und 4 Faltblatt „Slackline – aber sicher!“ 014 ltu lle VorsichtKu beimre Viel Umgan g fa lt Rei mit amnig ung Arbe tteln itssmi plat 1/2 Beschäft An fast jedem igte aller nen mit Arbeitsp Qual latzMigr wie auch im finden sich, ifikationsstu ation privaten Arbe shin Hausha itsmarkt fen, aber kalien, die lt,eine Chemi- tergrund bei falscher auch Unte nehmer spielen Verwend er größ Gesundheit ebensoung imm in der rnehmer ere Rolle schädig deut Orga wiedie ennisat können voran Reinigu . Im beru schen Wirts und Unterneh ionen– allenArbeitgeber dernisse und chaft und ngsmitt merinflichen häufig el, die tungen, Verätzu mit spez vonVergif- Unterneh Alltag abzubaue kämpfen auf dem ifi ngen und sogarkulturell vielfä men sollt en desh schen Schw n, profi onen hervorru solche Explosiltigen Wenn tieren ierigkeite alb künft ArbeitfenDie Belegsch europäisc z. B. in . Werhe Regeln beachte können ig noch n. Behö einige aften wie onshinter auch Arbeitneh vielerlei Hins rden, t,Equa ist vor l hatRisiken Gemeinsc icht. Führungs stärker auf schützt: haftsinit gedie Erfor Unterneh grund Gesundhe mer mit Migr Überwind Methoden kräften • iative Mischen und atimens eingehen Sie Reinigu häufiger itsangebote nur der Ungleichh ung von Disk Konzepte ngsmittel nie. zurdamit Konflikte mals, des Krankens nutzen, riminierun entschär • Lesen Sie eiten esSchr nicht hende wickVerwend vor der fen könn • Begrenzen Sie den g und gefährlichen ittezu elt und ungam Arbeitsm chemisc höhere tand. 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Damit wächst der Anspruch ans pädagogische Konzept. Immer größer wird das Angebot an Förderideen. Doch alles hat seine Grenzen. Worauf kommt es an, damit im Fall der Fälle die Unfallversicherung greift? Lesen Sie selbst. und für Berufsschulen: Themenheft Arbeit und Gesundheit „Mein Start in den Beruf“ Bodenbeläg e angepasste – Sicherheit durch Reinigung und Pflege äftigte n . in leicht er Sprac Inforhe Fehlte etwas? Telefon (03521) 724 314 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 3 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:06 Seite 4 S i c h e r h e i t Schule ist zum Leben da Ein Schulhausneubau von Format S c h u l n e u b a u t e n s i n d i m m e r e i n e C h a n c e , n i c h t n u r M i n d e s t s t a n d a rd s z u e r f ü l l e n , s o n d e r n O r t e z u s c h a f f e n , a n d e n e n s i c h K i n d e r u n d Le h re r r u n d h e r u m w o h l f ü h l e n . Wi r s t e l l e n e i n P ro j e k t i n B u r k h a rd t s d o r f vo r, b e i d e m e s d u r c h g u t d u r c h d a c h t e P l a n u n g u n d i n n ova t i ve Te c h n i k g e l u n g e n i s t , h e r vo r ra g e n d e B i l d u n g s b e d i n g u n g e n z u s c h a f f e n . D a f ü r s c h e u t e d i e G e m e i n d e a u c h k e i n e M e h ra u s g a b e n . Das Schulmotto von Otto Herz „Die Schule ist zum Leben da“ bringt es auf den Punkt. Direkt am Marktplatz der Erzgebirgsgemeinde Burkhardtsdorf zieht ein bunter Neubau die Blicke auf sich – seit August 2013 lernen hier 185 Grundschüler. Der Neubau entstand als Ersatz für die Grundschule Meinersdorf und die bisherige Grundschule am Ort. Die Unfallkasse selbst wurde erst relativ spät in das Vorhaben involviert. Das Ergebnis über4 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 raschte dann aber umso mehr. Das Planungsbüro iab Stollberg hat gemeinsam mit der Gemeinde Burkhardtsdorf ein funktional beispielhaftes, sicheres, schönes und energieeffizientes Schulgebäude geschaffen. Wir sprachen dazu mit der Hauptamtsleiterin von Burkhardtsdorf, Beate Hock, dem Architekten Axel Müller und der Schulleiterin Grit Löser. Die Grundschule befindet sich direkt am Markt neben dem Rathaus i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:06 Seite 5 S i c h e r h e i t Welche Ziele hatte die Gemeinde? Hauptamtsleiterin Beate Hock: Unser Bürgermeister, Thomas Probst, hat sich im Vorfeld viele Schulen, auch in den alten Bundesländern und Österreich, angeschaut, um Ideen zu sammeln und aus Erfahrungen anderer Schulen zu lernen. Daraus entwickelten sich nach und nach die Planungsziele. Wir wollten eine Grundschule im Ortszentrum und mit der Anbindung an die nahe gelegene evangelische Oberschule einen Schulcampus schaffen. Architektonisch sollte mit einer „Häuschenstrukur“ die Anpassung an die vorhandene Marktbebauung gelingen, dabei spielten für uns auch die Übersichtlichkeit der Schule und die Orientierungsmöglichkeit für Grundschüler eine Rolle. Darüber hinaus sollten Lernbedingungen nach neuestem Standard geschaffen werden. Nicht zuletzt ist für uns der Punkt Energieeffizienz wichtig. Die Gemeinde Burkhardtsdorf hat im Jahr 2006 mit dem Projekt „Burkhardtsdorf 2050 – Umwelteffizienz in der Gemeinde Burkhardtsdorf“ begonnen. Mit diesem Projekt haben wir eine Vorreiterrolle im kommunalen Klimaschutz eingenommen und den Energieverbrauch der Gemeinde langfristig gesenkt. Burkhardtsdorf wurde für seine Bemühungen mit dem European Energy Award® (eea) in Silber ausgezeichnet. Für die Grundschule konnte neben der Einhaltung der ENEV-Bauvorgaben die effiziente Fußbodenheizung über unsere Biogasanlage TechnoFarm Biostrom GbR realisiert werden. Beispielhaft war auch der enge Kontakt zwischen Schule, Eltern, Architekten und Gemeinde während der Planungs- und Bauphase. Welche Ideen konnten Sie einbringen? Schulleiterin Grit Löser: Wir konnten viele Erfahrungen aus unseren zwei „alten“ Schulen einbringen. Zum Beispiel die Anordnung von Sekretariat und Lehrerzimmer. In meiner bisherigen Schule waren diese Bereiche im Obergeschoss untergebracht. Gerade das Sekretariat hat eine zentrale Funktion in der Schule – warum soll es also versteckt liegen? Es ist doch wichtig, dass jemand den Eingangsbereich einer Schule im Blick hat und so über Kom- Die hellen und freundlichen Unterrichtsräume sind ausreichend groß men und Gehen informiert ist. Der Architekt ordnete Sekretariat und Lehrerzimmer zentral im Erdgeschoss gleich neben dem Eingang an – sofort für alle erreichbar. dern und unserer Arbeit sehr zugute kommt. Durch die großzügigen Gänge und das Foyer ist immer genug Bewegungsfläche vorhanden. Ganz wichtig war uns, dass wir für einen differenzierten Unterricht neben dem Stammklassenraum jeweils ein angegliedertes Gruppenzimmer zur Verfügung haben, in dem leistungsschwächere oder - stärkere Schüler individuell parallel zum Unterricht gefördert werden können. Dies ist im Musterraumprogramm für Schulen im Freistaat Sachsen nicht enthalten und bedeutete natürlich Mehrausgaben für die Gemeinde. Das ist gerade auch für die Beschulung von Integrativkindern mindestens genauso wichtig wie der Aufzug und die barrierefreie Gestaltung des Gebäudes. Dem Farbkonzept standen wir erst skeptisch gegenüber, da war die Einbeziehung wichtig. Vom Architekten wurden die Häuschen jeweils in einem anderen Farbton gestaltet, der sich jeweils im Fußboden und den Schränken wiederfindet. Die Kinder lieben die Gestaltung und besonders unseren Schulanfängern gelingt eine gute Orientierung. Es entstanden zwei großzügige Lehrmittelräume, von denen einer mit Bewegungsmaterialien gut gefüllt ist. Die Fachkabinette Werken und Kunst haben große Vorbereitungsräume. Auch sonst wurde mit dem Platz nicht gespart, was den Kin- Im Kunstraum haben die Tische Rollen. Schnell können sie bedarfsgerecht umgestellt werden. Herr Müller, als Architekt können Sie sehr stolz auf das Ergebnis sein. Für welche Punkte mussten Sie besonders kämpfen? Wie Sie schon gemerkt haben, wurden in Burkhardtsdorf weit mehr Dinge realisiert, als es der Mindeststandard vorschreibt. So gab es einige Widerstände bzw. Probleme im Rahmen der Schulbauförderung. Wir hatten jedoch das große Glück, dass es der Gemeinde darauf ankam, nachhaltig und pädagogisch zukunftsweisend zu bauen und wir mit unseren Ideen offene Türen einrannten. Hervorheben möchte ich die Lüftungsanlage. CO2-Messungen in Klassenräumen weisen deutschlandweit auf Lüftungsmängel hin. So steigt bei durchschnittlich 26 Personen im Raum der CO2-Gehalt ohne Lüftung schon nach ca. 15 Minuten stark an. Müdigkeit und Konzentrationsstörungen sind die i p u n k t 2 / 2 0 1 4 5 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:06 Seite 6 S i c h e r h e i t Vorteile einer Lüftungsanlage: Das Lüftungsgerät ist kaum erkennbar: Neben dem gesunden Raumlufteffekt bietet es durch die Metalloberfläche Nutzungsmöglichkeiten als Magnettafel Folge. Auch wenn den Schulen das Problem bewusst ist, ausreichendes Lüften schaffen nur die Wenigsten. Wir haben uns gemeinsam mit der Gemeinde dafür entschieden, jedes Klassenzimmer mit einem Lüftungsgerät auszustatten. Wir denken, dass sich die 15.000 € pro Gerät mehr als rentieren. Neben der Schaffung einer gesunden Raumluft, zu der auch die integrierten Pollenfilter gehören, kann der Lüftungswärmebedarf durch Wärmerückgewinnung reduziert werden. Aber selbst guter außen liegender Sonnenschutz kann in den heutigen Sommern kein vernünftiges Raumklima sichern. Durch unsere großzügige Fensterfront und die hellen Flächen an Wand und Decke wirken die Klassenräume trotzdem ausreichend hell und freundlich! · Immer gute Luft. Der Grenzwert für die CO2-Konzentration kann dauerhaft eingehalten werden. · Energieeffizienz durch hochwirksame Wärmetauscher im Lüftungssystem Reduzierung des Lüftungswärmebedarfs auf ein Minimum · Dezentrale Lüftungssysteme können jederzeit auch nachträglich eingebaut werden. · Dank leisem Betrieb sind in der Regel keine Schalldämmmaßnahmen erforderlich. · Das optisch zeitlose Design passt nahezu in jeden Raum. Nutzung als Magnettafel und Haltesystem für Unterrichtshilfsmittel ist gut möglich. Charakteristisch für den Schulneubau ist das großzügige und helle Foyer. Wie wird es im Schulbetrieb genutzt? Schulleiterin Grit Löser: Das lichtdurchflutete Foyer bildet das Zentrum der Schule. Von hier aus sind alle Unterrichtsräume zu erreichen, im Erdgeschoss schließen sich zusätzlich der Verwaltungsbereich, der Speisesaal sowie die Sanitärräume an. Seitlich sind die Garderoben-Stahlschränke für die Schüler farbenfroh angeordnet. Wir nutzen das Foyer zu jeder Gelegenheit: im Unterricht für Freiarbeit, in den Pausen als Bewegungsfläche sowie für Schulfeiern. Einbauschränke schaffen optimale Platzauslastung, Staubecken werden vermieden, Reinigungsaufwand gesenkt. Die verschiebbaren Tafelelemente sind im Unterricht vielseitig nutzbar. Leichtgängige Pylonentafeln, die weit nach unten geschoben werden können, ermöglichen auch kleinen Schülern den Tafeldienst Auch gute akustische Bedingungen waren uns wichtig. Neben dem Einbau von Akustikdecken im gesamten Gebäude und damit Einhaltung der Norm DIN 18041 wurden sowohl in den Klassenräumen als auch zwischen den Arbeitsräumen Schallschutztüren eingebaut. Die tageslichtabhängige Beleuchtungsanlage wird mit Präsenzmeldern gesteuert. Wie wurde das Beleuchtungskonzept entwickelt? Architekt Axel Müller: Ziele waren auch hier Energieeinsparung und gute Lernbedingungen. Durch die Präsenzmelder und die automatische Steuerung brennt das Licht nur, wenn es wirklich erforderlich ist. Zudem können die Lehrkräfte natürlich auch selbst die Lichtstärke über Dimmer regulieren. Die Tafelbeleuchtung ist separat schaltbar. Ungewöhnlich ist vielleicht die Nordausrichtung der Klassenräume. Dies klingt erst einmal unüblich – schließlich war es schon zu DDR-Zeiten Pflicht, Klassenräume nach Süden zu orientieren. 6 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:07 Seite 7 S i c h e r h e i t Architekt Axel Müller: Die zentrale Raumnutzung war mit brandschutztechnischen Auflagen verbunden. So gibt es im Obergeschoss Rauchschürzen, die bei Bedarf herabfahren und eine Rauchausbreitung im Gebäude verhindern. Zwei unabhängige Rettungswege sichern die zügige Evakuierung aus allen Gebäudeteilen. Schule und nachhaltiges Bauen werden in Burkhardtsdorf großgeschrieben. Wir danken für das anregende Gespräch und wünschen der Gemeinde Burkhardtsdorf und ihren Schulen weiterhin Innovationsgeist und gutes Gelingen bei all ihren Vorhaben. Das Interview führte Beate Mierdel. Sicher und innovativ planen – daran sollten Bauherren denken: · Nutzen Sie die Planungshinweise für Kita und Schule der Unfallkasse (www.unfallkassesachsen.de) · Richtungsweisend sind auch Informationsschriften wie „Klasse(n) – Räume für Schulen (GUV-SI 8094). Interessierten Lesern empfehlen wir den DGUV Report 2/2013 „Das ergonomische Klassenzimmer als Beitrag zur guten, gesunden Schule“ · Beziehen Sie schon in der Phase der Genehmigungsplanung Ihre Sicherheitsfachkraft, die Unfallkasse und die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz, ein. Mehr Infos: www.burkhardtsdorf.de www.iab-stollberg.de Das Foyer ist Sammelpunkt für die Kinder und kann auch als Pausenhalle genutzt werden, dann werden hier Gymnastikmatten ausgelegt Das direkt neben der Essenausgabe angeordnete Waschbecken ermöglicht gute Händehygiene Die Eingangstür ist außen mit einer Kamera versehen und steht nur zwischen 7:20 Uhr und 8:05 Uhr offen. Die Sekretärin hat die Situation jederzeit gut im Blick. i p u n k t 2 / 2 0 1 4 7 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:07 Seite 8 Foto: auremar/Shotshop.com S i c h e r h e i t Immer absturzsicher Umwehrungen in Kitas und Schulen G e l ä n d e r h ö h e , S t a b a b s t ä n d e , Fa n g s t e l l e n : A u f d e n B a u z u s t a n d vo n U m w e h r u n g e n , s o d e r t e c h n i s c h e B e g r i f f f ü r Geländer und Brüstungen, haben die Aufsichtspersonen der Unfallkasse von je her ein waches Auge. Doch wer g l a u b t , d a s s d e s h a l b P l a n e r u n d A r c h i t e k t e n w a c h s a m e r s i n d , d e r w i rd o f t e i n e s B e s s e re n b e l e h r t . Am Unglückstag war eigentlich das Wetter schuld. Weil es regnete, tollten die Schüler in der Pause im Schulgebäude herum. Und dann ist es im Gedränge passiert: Britta stürzte im freien Fall mit dem Kopf voraus vier Meter in die Tiefe und schlug auf der Steintreppe auf. Sie war sofort bewusstlos. Später wurde festgestellt, dass die Geländerhöhe nicht den Vorgaben entsprach. müssen Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Gebrauchstauglichkeit gewährleisten. Wo/Wann ist eine Umwehrung erforderlich? Treppengeländer Was ist eine Umwehrung? Eine Umwehrung ist eine bauliche Vorrichtung, die den Absturz von Personen von höher gelegenen Aufenthaltsbereichen gegenüber tiefer liegenden Flächen verhindern soll. Der Begriff Umwehrung umfasst Geländer und Brüstungen. Diese dienen der Verkehrssicherheit in Gebäuden und Außenbereichen. Alle Arten von Umwehrungen 8 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 Grundsätzlich ist eine Umwehrung gemäß Sächsischer Bauordnung und Arbeitsstättenverordnung ab einer möglichen Absturzhöhe von 1,00 m erforderlich. Aber auch bei geringeren Höhen besteht die Gefahr, herabzufallen und sich zu verletzen. Deshalb müssen auch für Aufenthaltsbereiche, die 0,30 m bis 1,00 m über einer anderen Fläche liegen, geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Höhen von Umwehrungen Brüstung Vorschriften, Verordnungen oder Normen i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:07 Seite 9 S i c h e r h e i t enthalten unterschiedliche Anforderungen zu Umwehrungshöhen. Grundsätzlich ist die Vorschrift mit den höchsten Anforderungen anzuwenden. Umwehrungen müssen nach der Sächsischen Bauordnung bei einer Absturzhöhe bis zu 12 m = 0,90 m hoch sein, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m = 1,10 m hoch. Nach Arbeitsstättenrecht müssen Umwehrungen mindestens 1,00 m hoch sein, beträgt die Absturzhöhe mehr als 12 m, muss die Höhe der Umwehrung mindestens 1,10 m betragen. Für Schulen ist die Umwehrungshöhe grundsätzlich mit 1,10 m festgelegt (Sächsische Schulbaurichtlinie). Die Höhe der Umwehrungen darf bei Brüstungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,20 m beträgt und durch die Tiefe der Brüstung ein gleichwertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist. Bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m darf die Brüstung auf 0,90 m verringert werden, wenn die Brüstungstiefe mindestens 0,20 m beträgt. Bei niedrigeren Brüstungen muss die Absturzsicherheit durch eine absturzsichernde Verglasung gewährleistet sein (TRAV). Der Nachweis ist dafür zu erbringen. Befinden sich vor Fenstern oder Umwehrungen Bauteile wie Heizkörper, Kanäle, Regale o. Ä., die leicht zu besteigen sind (deren Oberkanten weniger als 0,70 m über dem Fußboden liegen), muss die Umwehrungshöhe von deren Oberkante gemessen werden, besagt die Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung. Folgende maximalen Stababstände sind zulässig: Einrichtung Schule Kindergarten Kinderkrippe Kellerfenster mit absturzsichernder Verglasung, Gitter als zusätzlicher Schutz bei geöffnetem Fensterflügel Statische Anforderungen Neben einer ausreichenden Höhe müssen Umwehrungen in Schulen und Kindertagesstätten den auf sie wirkenden Belastungen standhalten. Sie müssen so konstruiert und montiert sein, dass sie an ihrer Oberkante eine horizontale Last von 1,0 kN/m aufnehmen können. Hierfür ist ein Nachweis zu erbringen (Nachweis nach DIN 1055-3). Gestaltung von Umwehrungen Umwehrungen müssen sicher gestaltet sein. Gemäß Unfallverhütungsvorschriften für Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen Umwehrungen nicht zum Rutschen, Klettern, Aufsitzen und Ablegen von Gegenständen verleiten. Ein Be- oder Überklettern wird z. B. dadurch verhindert, dass bis zu einer Höhe von mindestens 0,7 m über der Standfläche oder der Stufenvorderkante nur senkrechte Geländerstäbe vorgesehen werden. maximaler Abstand 12 cm 11 cm 8,9 cm Alternativ kann als Geländerfüllung z. B. auch Lochblech, Sicherheitsglas oder anderes geeignetes Material verwendet werden. Auch zwischen Unterkante Geländer und Stufen dürfen Öffnungen nur so groß sein, dass Kinder mit den Füßen voran nicht durchrutschen können. Als grobe Orientierung für die maximale Öffnungsweite darf ein Würfel mit einer Kantenlänge von 12 cm angenommen werden, der in keiner Richtung durch die Öffnung passt. Für eine exakte Prüfung werden Prüfkörper nach DIN 1176-1 verwendet. Bei neben dem Treppenlauf angebrachten Geländern darf das Abstandsmaß maximal 4 cm betragen, in Einrichtungen, in denen Krippenkinder betreut werden, maximal 2,5 cm. Geländer, die nur aus einem oberen Holm und einem in Kniehöhe bestehen (Knieleistengeländer), sind in Aufenthaltsbereichen von Kindern unzulässig. Knieleistengeländer Absturzsichere Verglasung der unteren Felder, Brüstungsriegel ein Meter über Fensterbank Vorkehrungen gegen Absturz müssen auch getroffen werden, wenn ein Kellerfenster unmittelbar neben einem Verkehrsweg oder Aufenthaltsbereich liegt und der Kellerfußboden 1,00 m unterhalb der Geländefläche. Diese Fenster müssen entweder eine absturzsichernde Verglasung haben oder durch ein davor angebrachtes Gitter gesichert sein. Hier wurden in ein Bestandsgeländer Ergänzungsstäbe eingefügt, um die Sicherheitsanforderungen zu erfüllen Der Abstand zwischen zwei Geländerstäben darf ein bestimmtes Maß nicht überschreiten. Eine Begrenzung der Stababstände soll verhindern, dass Kinder zwischen zwei Stäben mit dem Kopf stecken bleiben. Gemauerte Brüstungen haben sich in Kindertagestätten und Grundschulen als ungeeignet erwiesen. Da Kinder gern den „Durchblick“ haben möchten, versuchen sie hochzuspringen, um darüberzuschauen. Ausschnitte in der Brüstung können dies unterbinden. Alte, historische Geländer verleiten oft zum Aufsteigen und sind nicht hoch genug. Hier bestehen akute Gefahren für Leben und Gei p u n k t 2 / 2 0 1 4 9 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:07 Seite 10 S i c h e r h e i t Gefahren durch Rutschen Der Einbau der Sichtfenster ermöglicht Kindern einen Blick nach unten sundheit. Ein Umbau bzw. eine Erneuerung solcher Geländer ist deshalb zwingend erforderlich. Über die Gestaltung hinsichtlich denkmalschutzrechtlicher Belange muss immer im Einzelfall entschieden werden. Ein gutes Beispiel, bei dem z. B. historische Teile erhalten werden können, ist die treppenseitige Bekleidung mit einem Lochblech oder mit Sicherheitsglas. Bei Verwendung von Lochblech ist darauf zu achten, dass die Lochung entweder kleiner als 8 mm (in Krippen kleiner als 4 mm) oder größer als 25 mm sein muss. Das sogenannte Fingerschutzmaß soll verhindern, dass Kinder ihre Finger in die Löcher nicht hineinstecken können bzw. sie leicht wieder herausbekommen, ohne sich zu verletzen. Auch Rutschen auf Geländern ist bei Kindern sehr beliebt, aber nicht ungefährlich. Erschwert wird dies, wenn der Abstand der Umwehrungen am Treppenauge nicht größer als 0,2 m ist. Kann dies nicht eingehalten werden, muss das Rutschen auf der Umwehrung bzw. auf dem Handlauf durch abschnittsweise angebrachte Gestaltungselemente unterbunden werden. Aufgesetzte Kugeln oder Spitzen auf dem Geländer sind unzulässig. Neu angebrachte Handläufe sollen daher auch keinen größeren Abstand zum Geländer haben. Fußleisten (mind. 2 cm hoch) angebracht sein, die das Herunterfallen von Gegenständen verhindern. Es ist darauf zu achten, dass auf der Spielebene befindliche Gegenstände oder Einrichtungen nicht bestiegen werden können und so als Kletterhilfe dienen. Günstig ist es dann, wenn die Umwehrung bis zur Decke geführt wird. Die erhöhte Spielebene muss immer einsehbar sein. Aufstiege zur Spielebene müssen an den freien Seiten ebenfalls mit einem Geländer gesichert sein. Geringere Absturzhöhen Wie zu Beginn angesprochen, müssen auch Vorkehrungen gegen Absturz getroffen werden, bei Niveauunterschieden von 0,30 m bis 1,00 m Höhe, bei steilen Böschungen oder z. B. oberhalb von Sitzstufenanlagen. Anders als bei größeren Absturzhöhen können hier als Absturzsicherung auch niedrigere Umwehrungen, Pflanzstreifen, Pflanzkübel oder andere Barrieren verwendet werden, jeweils dem Alter der Kinder entsprechend und nach Gefährdungsbeurteilung. Erhöhte Spielebenen/Spielpodeste Erhöhte Spielebenen sind beliebte Spielbereiche für Kinder. Für die Gestaltung der Umwehrung gelten die Vorgaben, wie bereits beschrieben. Die Umwehrungen müssen mind. 1,00 m hoch sein. Im Sockelbereich müssen Die erhöhte Spielebene ist einsehbar. Größere Öffnungen sind mit Plexiglas verschlossen. Spielpodeste im Krippenbereich sind möglichst niedrig zu halten. Eine erhebliche Verletzungsgefahr ist für Krippenkinder bei hartem Untergrund bereits bei einer Fallhöhe von 0,6 m gegeben. Deshalb sind ab dieser Höhe Vorkehrungen gegen Absturz zu treffen oder die Fallbereiche sind mit Fallschutzmatten auszulegen. Christine Eckelmann ? Noch Fragen: [email protected] Tel. (0 35 21) 72 43 35 Vorschriften und Regelwerk Die Lochblechbekleidung verhindert das Besteigen des historischen Geländers Gefahren durch herabfallende Gegenstände In Einrichtungen mit großzügigen Treppenräumen oder bei Treppen, unter denen sich Aufenthaltsbereiche befinden, ist es erforderlich, als Schutz vor herabfallenden Gegenständen Fußleisten, Gitter o. Ä. anzubringen. Brüstungen oder Geländer sollen auch keine oberen Abschlüsse haben, auf denen Gegenstände abgelegt werden könnten (horizontale Flächen). Dies gilt vor allem für Geländer im Podestbereich. 10 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 Die Ausführung von Umwehrungen ist u. a. in folgenden Vorschriften geregelt: · Musterbauordnung / Sächsische Bauordnung (SächsBO) · Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO) · Muster-Schulbau-Richtlinie / Sächsische Schulbau-Richtlinie (SächsSchulBauR) · Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV) · Technische Regeln für Arbeitsstätten – ASR A2.1 · DIN 18065 – Gebäudetreppen · DIN 18040-1 – Barrierefreies Bauen · DIN 1055-3 – Einwirkungen auf Tragwerke · DIN EN 1176-1 – Spielplatzgeräte und Spielplatzböden · TRAV – Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen · DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention · DGUV Vorschrift 81 – Schulen · DGUV Vorschrift 82 – Kindertageseinrichtungen · DGUV Regel 102-002 Kindertageseinrichtungen i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:07 Seite 11 Foto: Gerhard Seybert/fotolia.com S i c h e r h e i t Die Seiltänzer kommen Slackline in der Schule U n f ä l l e d u r c h S t ü r z e s i n d e i n e d e r h ä u f i g s t e n U n f a l l u r s a c h e n u n d k o m m e n i n j e d e m A l t e r vo r. O f t i s t d e r m a n g e l n d e G l e i c h g e w i c h t s s i n n s c h u l d . M a n s o l l t e i h n d e s h a l b f r ü h e s t m ö g l i c h t ra i n i e re n u n d e i n Le b e n l a n g e r h a l t e n . D a s B a l a n c i e re n a u f e i n e r S l a c k l i n e m a c h t n i c h t n u r Sp a ß , s o n d e r n i s t a u ß e rd e m e i n e t o l l e M ö g l i c h k e i t , d e n G l e i c h g e w i c h t s s i n n z u s c h u l e n , a b e r a u c h Ko n z e n t ra t i o n u n d Ko o rd i n a t i o n . Als Slacklinesystem wird ein Sportgerät definiert, welches aus einem begehbaren, nicht starren Element einschließlich Befestigungsteil und Spannelement besteht, das zwischen zwei Anschlagpunkten befestigt wird. Beim Balancieren auf der Slackline wird diese unter dem Gewicht des Benutzers gedehnt. Sie gerät dadurch in Bewegung und verlangt ein ständiges aktives Ausgleichen ihrer Eigenbewegung. Der Aufbau eines Slacklinesystems kann Teil des Bewegungsangebotes für Kinder in der Kindertagesstätte, aber ebenso in der Schule sowohl in der Pause als auch im Sportunterricht sein. Gleichwohl ist Slackli- ne bei Ausflügen möglich. Geeignet für den Einsatz in Schule und Kita sind die sogenannten Low-Lines, da aufgrund der geringen Höhe die Verletzungsgefahr bei einem Absturz gering ist. In der Regel wird Slackline im Freien durchgeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Aufbau einer Slackline im Innenbereich möglich. Sowohl im Außen- als auch im Innenbereich sind verschiedene sicherheitsrelevante Dinge zu beachten, damit weder Personen noch Gegenstände geschädigt werden. Beim Balancieren auf einem solchen Band treten hohe Kräfte auf. Diese müssen von allen Teilen des Slackline- systems und den Befestigungseinrichtungen ausgehalten werden. Vor dem Kauf eines Slacklinesystems sollte man überlegen, wo das System aufgebaut werden soll und wie es befestigt werden kann. Slacklinesysteme gibt es in unterschiedlichen Längen und in verschiedenen Breiten sowie mit verschiedenen Dehnbarkeiten. Beachten Sie bei der Auswahl den Entwicklungsstand der Nutzer. Eine Abstimmung zwischen Nutzer und Träger ist erforderlich. Im Februar 2012 erschien die Norm DIN 79400, die allgemeine und sicherheitsi p u n k t 2 / 2 0 1 4 11 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:07 Seite 12 S i c h e r h e i t technische Anforderungen und Prüfverfahren für Slacklinesysteme festlegt. Kaufen Sie ein System, welches dieser Norm entspricht und möglichst über ein GS-Zeichen verfügt. Beim Erwerb eines solchen Systems kann davon ausgegangen werden, dass die Bauteile hinsichtlich der Belastbarkeit aufeinander abgestimmt sind. Vom Einzelkauf der entsprechenden Bauteile sollten Sie Abstand nehmen. Ein Slacklinesystem nach DIN 79400 muss so gekennzeichnet sein: · Nummer DIN 79400 · Hersteller/Vertreiber/Importeur · maximale Nutzungshöhe · maximale Personenzahl · maximale Anschlagpunktbelastung · maximale Spannelementbedienkraft · Herstellungsjahr · Produktname/Identifikation · Hinweis auf die Gebrauchanweisung. Ihm muss eine Gebrauchsanweisung beiliegen, die mindestens Ausführungen zu nachfolgenden Punkten enthält: · Anwendungsbereich · Erläuterung der Kennzeichnung - Auf- und Abbau · maximale Nutzungshöhe · Baumschutz · Pflege, Inspektion, Wartung und Ablegereife (festgelegte Verschleißmerkmale sind erreicht, Aussonderung erforderlich) · hindernisfreie Bereiche · Bodenbeschaffenheit im Fallraum. Die empfohlene Nutzungshöhe beträgt 50 cm (Kniehöhe vom Nutzer), jedoch nicht mehr als 90 cm, aber immer eine Handbreit unter der Schritthöhe des Nutzers. Bitte beachten Sie immer die beiliegende Gebrauchsanweisung. Aufbau im Außenbereich Der Aufbau eines Slacklinesystems soll in einem ruhigen Bereich erfolgen. Keinesfalls 12 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 dürfen Verkehrswege überspannt werden. Wählen Sie am Anfang eine kürzere Distanz, da diese leichter zu bewältigen ist. Die Installation des Slacklinesystems muss durch einen Erwachsenen erfolgen, der mit dem System vertraut ist. Ältere Schüler können den Aufbau unter Anleitung einer solchen Person übernehmen. Die Pflicht zur Endkontrolle, also einer Sicht- und Funktionsprüfung der aufgebauten Slackline, verbleibt beim Erwachsenen. den Bäumen zu vermeiden, sind Baumschlingen so breit wie möglich um den gesamten Baum zu legen, jedoch mindestens bei 100 bis 200 cm Baumumfang – 10 cm breit und ab 200 cm Baumumfang – 5 cm breit. Der Scheuerschutz muss witterungsresistent, reißfest und ausreichend stabil sein. Geeignet sind stabile, gewebte Teppichstreifen. Ebenso können Sie Baumschutzmatten erwerben, die direkt für Slacklining entwickelt wurden. Anschlagpunkte im Außenbereich sind: 1. Schwerlastverankerungen, die beispielsweise in Mauern verankert werden können und eine Auszugsfestigkeit von 40 kN haben müssen, 2. Systeme, die direkt für den Aufbau einer Slackline entwickelt wurden, beispielsweise eine A-Frame-Slackline und 3. geeignete gesunde Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm, unter Verwendung eines geeigneten Baumschutzes. Empfohlen werden kann – so schreibt jedenfalls der Gründer der Slackline-Tools Jörg Helfrich in einem Vortrag – unter Berücksichtigung eines Sicherheitsbeiwertes ein Mindestdurchmesser von 37,5 cm. Junge beziehungsweise frisch gepflanzte Bäume sind ungeeignet. Bäume, denen man ansieht, dass sie schon durch vorangegangene Slacklinebenutzungen beschädigt sind, sind zu meiden. Keinesfalls darf die Slackline mit Materialien befestigt werden, die den Baum verletzen, wie es beispielsweise Nägel, Dübel oder Schrauben tun. Kontrollieren Sie vor dem Anbringen einer Slackline an einem Baum, ob der Baum bruchsicher ist, achten Sie insbesondere darauf dass: · keine Pilze an dem Baum wachsen · keine Holzfäule sichtbar ist · keine Baumhöhlen vorhanden sind und · der Baum insgesamt gesund aussieht. Es soll auch keine Gefahr durch herunterstürzende Äste (Kontrolle nach Totholz) oder Früchte sowie durch Befall mit Tieren (Eichenprozessionsspinner) bestehen. Thema: Baumschutz Verhindern Sie, dass Bäume geschädigt werden. Nutzen Sie Bäume mit dicker Rinde, wie Eichen oder Kiefern. Dagegen sind Birken und Buchen wegen ihrer dünnen Rinde weniger geeignet. Die Empfindlichkeit der Rinde ist jahreszeitabhängig. Um Verletzungen der Rinde und des nachfolgenden Kambiums an Für das Spannen mittels einer Handratsche dürfen keine Hilfsmittel verwendet werden, sie ist nur mit Handkraft zu bedienen. Ankerstichsysteme sollen ausgemittelt werden. Notwendig ist die Vermeidung des Rutschens der Schlingen sowohl während des Betriebes als auch während der Aufbau- und der Abbauphasen. Fang-, Quetsch- und Scherstellen sind mit einer Schutzhülle zu ummanteln oder abzudecken. Je kürzer die Belastungszeit und je breiter die Baumschlingen sind, umso geringer ist die Schadeneintrittswahrscheinlichkeit am Baum. Bei häufiger Nutzung müssen Sie Maßnahmen gegen die Verdichtung des Bodens einleiten, greifen Sie öfters zur Harke und lockern Sie den Boden auf. Bäume mit tiefen Wurzeln sind günstiger als Bäume mit flachen Wurzeln. Werden Flachwurzler benutzt, ist mittels geeigneter Schutzmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass flach liegende Wurzeln nicht beschädigt werden. Fallschutz Gemäß der vorgesehenen Nutzung der Slackline ist der Boden im Fallbereich stoßdämpfend auszuführen. Die empfohlene Mindestgröße des Fallbereiches beträgt 3 m in jede Richtung. Er ist freizuhalten von spitzen scharfen Gegenständen, auf die man beim Fallen auftreffen kann. Vor der Benutzung sind Äste und Steinchen wegzulesen. Vorhandene Dellen sind zu verfüllen. Auch bei einer Spannhöhe von nur 50 cm sollte wenigstes Gras- oder Waldboden vorhanden sein. Die Ratsche ist zu sichern, damit sie sich nicht versehentlich öffnet. i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:07 Seite 13 S i c h e r h e i t Aufbau im Innenbereich Da es sich bei Slackline um eine relativ junge Sportart handelt, sind die bestehenden Sporthallen nicht serienmäßig mit Schwerlastverankerungen ausgestattet. Keinesfalls darf eine Slackline einfach an Sprossenwand, Klettergitter oder Kletterstangen angebracht werden. Diese sind für eine solche Belastung nicht konzipiert und reißen möglicherweise aus der Verankerung. In der Neuausgabe der DIN 18032-6 – „Sporthallen – Hallen und Räume für Sport und Mehrzwecknutzung Teil 6 Bauliche Maßnahmen für Einbau und Verankerung von Sportgeräten“ – vom Juli 2014 ist der Einbau solcher Verankerungen als Wand- oder Bodenverankerung erstmalig in einer Sporthallen-DIN beschrieben. Wie bereits oben angeführt, können Slacklines an extra dafür vorgesehenen und geprüften Schwerlastverankerungen mit einer Mindestbruchlast /Auszugsfestigkeit von 40 kN angebracht werden. Diese können sowohl als Wandverankerung als auch als Bodenverankerung ausgeführt sein. Die Schwerlastverankerungen müssen so installiert werden, dass die Anforderungen an Sporthallenwände (Ebenflächigkeit, Geschlossenheit, Glattheit, Prallschutz) und Sportböden eingehalten werden. Möglich ist auch die Verwendung von Bodenankern, die für den Aufbau von Spannreck, Spannstufenbarren und Ringegerüst installiert wurden. Sie müssen die Anforderungen der DIN 18032 – Teil 6 erfüllen. Bei der Verwendung von Bodenankern ist das Slacklinesystem so zu wählen, dass eine maximale Anschlagpunktbelastung von 4.500 N nicht überschritten wird. Die Zugbelastung darf nur in die Richtung erfolgen, in die der Bodenanker auch beim Einbau von Spannreck oder Spannstufenbarren belastet worden wäre, also beispielsweise in die Richtung, in die sonst die Reckstange zeigt. Um die notwendige Höhe der Slackline zu erreichen, ist es notwendig, die Slackline über eine höher liegende Auflagefläche zu führen. Das kann ein Sprungkasten mit Polsterung sein, zuzüglich einer geeigneten Auflage für Druckverteilung und Abriebschutz. Auch ist eine Verwendung von geeigneten Ständern möglich. Bodenhülsen für Volleyballgeräte dürfen nur nach Rücksprache mit dem Hersteller genutzt werden, dessen Vorgaben sind einzuhalten. Eine weitere Variante ist die Befestigung der Slackline an Recksäulen. Besprechen Sie dies vorher mit dem Ersteller der Anlage. im öffentlichen Bereich nicht unbeaufsichtigt bleiben. Monika Kirsten ? Noch Fragen: [email protected] Tel. (0 35 21) 72 43 19 Quellen: Nachfolgende Punkte sind dabei einzuhalten: 1. Recksäulen müssen die Anforderungen nach DIN 7903 und DIN EN 12197 erfüllen. 2. Die Slackline muss mittig zum Profilquerschnitt der Recksäule angeschlagen werden, damit sich die Recksäule nicht verdreht. Die Slackline darf nur in der Richtung gespannt werden, in der normalerweise die Reckstange verläuft. 3. Beim horizontalen Anschlagen ohne die Verwendung von entsprechenden Ständern gilt: Die Befestigungshöhe darf maximal 50 cm betragen! Die Anschlagpunktbelastung darf 7.000 N nicht übersteigen! 4. Beim indirekten (abgewinkelten) Anschlagen zwischen zwei Recksäulen mittels entsprechender Ständer darf der Winkel zwischen der Horizontalen und der schräg nach oben verlaufenden Slackline nicht größer als 30° sein, da der Schrägzug der Slackline eine Kraftkomponente entgegen der Schwerkraft nach oben bewirkt, welche die Recksäule aus der Bodenhülse ziehen kann. 5. Eine Fallschutzsicherung mit geeigneten Matten (Turn- oder Niedersprungmatte) ist unter der Slackline aufzulegen. 6. Zum Unterstellen ist die Verwendung von Ständern, Klein- oder Sprungkästen mit Polsterung, geeigneter Druckverteilung und Abriebschutz möglich. Benutzung der Slackline Flyer „Slackline Aber sicher“ UK-Sachsen 02-25 von der Kommunalen Unfallversicherung Bayern übernommen Dr. Christoph Kößler Sportzentrum Universität Regensburg „Slackline – Hinweise zur Fixpunktbefestigung“ http://schulsportsymposion.de/material/2012/Slackline_Fixpunktbefestigung.pdf, gefunden am 21.08. 2014 DIN 79400 Slacklinesysteme – Allgemeine und sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren E DIN 18032-1 Sporthallen – Hallen und Räume für Sport und Mehrzwecknutzung – Teil 1 Grundsätze für die Planung DIN 18032-6 – Hallen und Räume für Sport und Mehrzwecknutzung- Teil 6 Bauliche Maßnahmen für Einbau und Verankerung von Sportgeräten Jörg Helfrich – Vortrag „DIN 79400 – Entstehung, Inhalt und Auswirkungen der Norm für Slacklinesysteme“ http://www.jdav.de/chameleon/public/5d4e7 277-1225-da5c-fecc-1f186ee19278/JoergHelfrich-Vortrag_Slackine-Norm-und-Baumschutz-ttl_2013_web_22429.pdf gefunden am 21.08.2014 Weiterführende Literatur: Methodik, Materialkunde, Sicherheitsfragen und Spielformen für den Sportunterricht findet man in dem Buch „Slackline – Handbuch für Freizeit, Schule und Verein“ (Christoph Kößler/Demian Geyer, Pohl-Verlag, Celle 2011) Das Slacklinesystem ist auf sichtbare Mängel zu prüfen. Defekte Materialien dürfen nicht zum Einsatz kommen. Die Kinder sind vor Beginn der Nutzung zu unterweisen. Es darf sich immer nur ein Kind auf der Slack line aufhalten. Kinder sollen sich gegenseitig beim Balancieren helfen. Beim Abbau darf kein Kind auf der Slackline stehen, ebenfalls haben Kinder an der Ratsche nichts zu suchen. Slacklinesysteme dürfen i p u n k t 2 / 2 0 1 4 13 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:07 Seite 14 S i c h e r h e i t Achtung! Verbrühungsgefahr Überprüfen Sie Dusch-Armaturen in Ihrer Kita E s i s t e i n A l b t ra u m . E i n Zw e i j ä h r i g e r w u r d e b e i m D u s c h e n i n e i n e r K r i p p e m i t ü b e r 6 0 G ra d C e l s i u s h e i ß e m Wa s s e r ve r b r ü h t . Wi e e s d a z u k a m , w i r d n o c h u n t e r s u c h t . K l a r i s t , d a s s d i e Wa s s e r t e m p e ra t u r a u f 3 8 G ra d C e l s i u s h ä t t e b e g re n z t w e r d e n m ü s s e n . Wo ra u f S i e d e s h a l b u n b e d i n g t a c h t e n s o l l t e n . Sichere Begrenzung der Auslauftemperatur Bei Flüssigkeiten gilt eine Maximalbegrenzung von 43 °C als Schutz gegen Verbrühungsgefahren (vgl. Abschn. 3.3.12 DGUVRegel 102-002 „Kindertageseinrichtungen“, bisher GUV-SR S2). Für Duschanlagen in Kindertageseinrichtungen soll eine Begrenzung der Auslauftemperatur auf 38 °C sichergestellt werden (Norm EN 806-2 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installation – Teil 2: Planung). Dies ist technisch durch zwei Möglichkeiten realisierbar, wobei der Variante 1 immer der Vorzug gegeben werden sollte: Variante 1: Vormischung des Wassers auf 38 °C, was i. d. R. an Waschtischen durch entsprechende Vormischer realisiert wird. Die Temperaturbegrenzer befinden sich meist unter den Waschbecken und sind nur mit Spezialwerkzeug verstellbar. Technisch möglich sind Vormischer auch für Duschen. ren, deren interne Temperaturbegrenzung schon durch leichten Druck überwunden werden kann, sind denkbar ungeeignet. Hier ist auch ein unbeabsichtigtes Verstellen durch Berühren möglich. Bedingt geeignet sind Armaturen mit Stellknöpfen, die erst herunter, gedrückt werden müssen bzw. durch gleichzeitiges Drücken und Drehen ausgelöst werden. Variante 2: Temperaturbegrenzung durch Armaturen mit integriertem Verbrühschutz. Hier gibt es verschiedene Bauformen. Da die Temperatur durch den Nutzer geregelt wird (Einstellen durch Drehen des Thermostates), ist die Bedienung – je nach Geschicklichkeit – theoretisch auch für Kinder möglich. Armatu- Auch wenn Thermostate existieren – sollte unbedingt, bevor ein Kind geduscht wird, durch die Erzieherin/den Erzieher zuerst am eigenen Handrücken die Temperatur überprüft werden. Während des Duschens ist darauf zu achten, dass sich das Kind am Haltegriff in der Dusche festhält und nicht etwa an der Armatur. Höhere Temperaturen können erst durch gleichzeitiges Drücken und Drehen eingestellt werden Checkliste Kita-Dusche • Auslauftemperatur von max. 38 °C einhalten (Verbrühschutz darf nicht durch Kinder außer Kraft gesetzt werden können; nach Möglichkeit Vormischer einsetzen) • Für Krippen: erhöht eingebaute Duschwanne (OK 85 cm) direkt neben Wickeltisch angeordnet, ermöglicht ergonomisches Arbeiten für die Erzieherinnen und Erzieher. • Für Kindergartenkinder sind eher bodentiefe Duschen bzw. Duschwannen geeignet, in die sie selber ein- und aussteigen können. • Haltegriffe vorsehen – Höhe je nach Größe der Kinder, am besten leicht diagonal anordnen • Gegebenenfalls Spritzschutz anbringen – Achtung Kanten gefast bzw. mit mind. Radius 2 mm gerundet • Utensilien wie Duschmittel, Handtücher in Reichweite lagern • Auf rutschsichere Oberfläche, auch vor der Dusche, achten – hier sind Bodenbeläge mit Bewertungsgruppe B gefordert, wenn der Bereich barfuß begangen wird. Beate Mierdel Für Kitas ungeeignete Armatur. Verbrühungssperre ist schon durch leichten Druck überwindbar 14 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 ? Noch Fragen: [email protected] Tel. (0 35 21) 72 43 16 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:08 Seite 15 S i c h e r h e i t Gut gewollt, aber schlecht gekonnt Gefahr für Kinder durch Klemmschutz Foto: pavsie/Shotshop.com D i e U n f a l l k a s s e S a c h s e n w a r n t a l l e K i n d e r t a g e s e i n r i c h t u n g e n vo r f e h l e r h a f t m o n t i e r t e n K l e m m s c h u t z s y s t e m e In Kindertageseinrichtungen werden Türen an Haupteingängen, Öffnungen zu Gruppenräumen, Kellern, Küchen, Waschräumen oder zu räumlichen Abgrenzungen von Brandabschnitten eingebaut. Je nach Einbau oder technischer Konstruktion der Türen können sich verschiedene Gefährdungen ergeben, z. B. vorstehende oder spitze Türdrücker, in Verkehrswege aufschlagende Türen oder auch Quetsch- und Scherstellen an den Schließkanten der Türen. Immer wieder klemmen sich Kinder unbeabsichtigt die Finger in unzureichend gesicherten Türen. Besonders die sogenannten Nebenschließkanten der Türen bilden aufgrund der immensen Hebelwirkung eine große Gefahr. Die Folge sind zum Teil schwerste Verletzungen der Fingergliedmaßen bis hin zum Fingerverlust. Aus diesem Grund fordert die Unfallverhütungsvorschrift Kindertagesstätten (GUV-V S2), dass „Scherstellen an Nebenschließkanten von Türen zu vermeiden sind“. Hierfür eignen sich z. B. entsprechende Türkonstruktionen, Schutzprofile oder auch Schutzrollos. In vielen Kindertageseinrichtungen wurden bereits Klemmschutzrollo-Systeme eingebaut. Bei Besichtigungen hat die Unfallkasse Sachsen jedoch in zahlreichen Kindertageseinrichtungen eine fehlerhafte Montage dieser Schutzrollos an den Türen festgestellt. Die beiden Aluminiumschienen wurden zu dicht aneinander angebracht, wodurch eine gefährliche Klemmstelle entsteht (siehe untere Abbildung – rechtes Foto), d. h. die Alu-Schienen wirken in diesem Fall quasi wie eine Schere. Kita-Träger und Kita-Leitungen sollten deshalb in ihren Einrichtungen unbedingt den richtigen Einbau von Klemmschutzrollo-Systemen überprüfen. Wurden die Rollos falsch angebracht, müssen sie sofort entsprechend der Montageanleitung des Herstellers umgebaut werden. Dabei gilt: Bei geschlossener Tür muss zwischen den beiden Alu-Profilen in der Regel ein Abstand von ca. 2,5 cm bestehen bleiben, d. h. das schwarze Rollo ist dann noch zu sehen (siehe nebenstehende Abbildung – linkes Foto). Erst durch diesen Abstand der beiden Schienen wird der Klemmschutz auch tatsächlich erreicht. Der Grund für die fehlerhafte Montage liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit darin, dass die ausführenden Unternehmen beim Einbau der Schutzrollos nicht die entsprechende Montageanleitung des Herstellers beachtet haben. Bei der Vergabe von Aufträgen sind deshalb das Montage-Unternehmen oder die eigenen Mitarbeiter auf diese Problematik aufmerksam zu machen. Es sollte sich dabei nicht allein auf das „Fachwissen“ der ausführenden Personen verlassen werden. Nur so können diese Gefahr für die Kinder wirkungsvoll beseitigt und eine aufwendige und kostenintensive Korrektur am Klemmschutz vermieden werden. Jens Trebus Nachdruck mit freundlicher Genehmigung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt. ? Noch Fragen: [email protected] Tel. (0 35 21) 72 43 19 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 15 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:08 Seite 16 Foto: Gelpi/Shotshop.com S i c h e r h e i t DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention neu geregelt S i e t ra g e n b e i d e d e n Ti t e l „ G r u n d s ä t z e d e r P r ä ve n t i o n “ u n d g e h ö re n z u d e n w o h l w i c h t i g s t e n U n f a l l ve r h ü t u n g s vo r s c h r i f t e n d e r g e s e t z l i c h e n U n f a l l ve r s i c h e r u n g : d i e S c h r i f t e n B GV A 1 u n d G U V- V A 1 . E r s t e re g i l t f ü r M i t gliedsunternehmen der gewerblichen Berufsgenossenschaften, die zweite für Unternehmen und Einrichtungen, d i e b e i d e n U n f a l l ve r s i c h e r u n g s t r ä g e r n d e r ö f f e n t l i c h e n H a n d ve r s i c h e r t s i n d . We i l s i c h b e i d e U n f a l l ve r h ü t u n g s vo r s c h r i f t e n i n h a l t l i c h n a h e z u g l e i c h e n , w u rd e n s i e n u n z u s a m m e n g e l e g t , z u r n e u e n D G U V Vo r s c h r i f t 1 , d i e b e i d e r U n f a l l k a s s e S a c h s e n a m 0 1 . O k t o b e r 2 0 1 4 i n K ra f t g e t re t e n i s t . Z u m g l e i c h e n D a t u m w u rd e d i e G U V- V A 1 „ G r u n d s ä t z e d e r P r ä ve n t i o n “ z u r ü c k g e z o g e n . Ein schlankes Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz, das transparent und frei von Doppelregelungen ist: Das ist eines der Ziele der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA), welches in dem Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz festgehalten wurde. Nicht zuletzt aus diesem Grund haben die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bereits 2011 mit der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ erstmals für alle Unfallversicherungsträger eine einheitliche und gleichlautende Vorgabe zur Gestaltung 16 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung von Betrieben, öffentlichen Verwaltungen und Bildungseinrichtungen in Deutschland veröffentlicht. Den gleichen Weg geht nun die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Sie vereint künftig die Unfallverhütungsvorschriften BGV A 1 und GUV-V A 1. Die beiden Schriften wurden von einem Expertengremium der gesetzlichen Unfallversicherung zusammengefasst und anschließend in einem sehr intensiven Diskussionsprozess in mehreren Stellungnahmeverfahren überarbeitet. Nachfolgend sind die wesentlichen Änderungen der neuen DGUV Vorschrift 1 gegenüber den bisherigen Unfallverhütungsvorschriften dargestellt: Staatliches Recht für alle Versicherten Wer das staatliche Arbeitsschutzrecht kennt, weiß, dass dieses im Regelfall nur den Arbeitgeber verpflichtet und ausschließlich der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dient. Ehrenamtlich Tätige, wie zum Beispiel Kräfte der freiwilligen Feu- i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:08 Seite 17 S i c h e r h e i t erwehr und freiwillige Helferinnen und Helfer im Pflegebereich, werden dabei ebenso wenig wie Kinder, Schülerinnen, Schüler und Studierende beim Besuch der Einrichtung vom staatlichen Arbeitsschutzrecht erfasst. Das Sozialgesetzbuch VII und die erlassenen Unfallverhütungsvorschriften richten sich dagegen an Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Versicherte. Ein zentraler Baustein der DGUV Vorschrift 1 ist daher die Inbezugnahme staatlichen Arbeitsschutzrechts. Hierzu bietet § 15 Absatz 1 SGB VII die Möglichkeit, die in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften geregelten Sachverhalte zum Gegenstand von Unfallverhütungsvorschriften zu machen und – über die Beschäftigten hinaus – auf alle anderen Versicherten auszudehnen. Dementsprechend wurde in § 2 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1 folgende Formulierung aufgenommen: „Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.“ Ziel dieser generellen Anwendung staatlichen Rechts ist letztendlich, Regelungslücken zu vermeiden. Das heißt: Alle Versicherten unterliegen – sofern nicht spezielle Regelungen für bestimmte Versichertengruppen bestehen – grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften. So vermeidet die DGUV Vorschrift 1 zunächst, dass eine Vielzahl weiterer Unfallverhütungsvorschriften entsteht, die möglicherweise nahezu identische Regelungen für die übrigen Versichertengruppen trifft (über die „Beschäftigten“ hinaus). Allerdings: Aufgrund der Vielschichtigkeit der Versichertengruppen und der unterschiedlichen Gefährdungen, denen diese unterliegen, können die Rechtsvorschriften nicht auf alle Versicherten im gleichen Maße Anwendung finden. Andernfalls müssten Vorgaben eingehalten werden, die angesichts der Gefährdungen entweder nicht im vollen Umfang notwendig oder umsetzbar wären. Hier setzt der sogenannte „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ an. Dieser besagt, dass die zu treffenden Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen. So ist eine Gefährdungsbeurteilung, wie sie für den bestimmungsmäßigen Betrieb in Produktionsstätten vorgesehen ist, in der Feuerwehr zum Beispiel nicht immer möglich. Denn in der Regel liegen zu Beginn eines Einsatzes keine genauen Informationen über die möglichen Gefährdungen, über Art und Ausmaß der Schadenslage und die örtlichen Gegebenheiten vor. Aufgrund dieser besonderen Situation kann die üblicherweise geltende Rangfolge der Schutzmaßnahmen (technische, organisatorische, persönliche) in der Regel nicht eingehalten werden. Organisatorische Maßnahmen und persönliche Schutzmaßnahmen erlangen daher besondere Bedeutung. Für die Einsätze der Feuerwehr ist die Anwendung des staatlichen Arbeitsschutzrechts daher nicht immer möglich. In bestimmten Situationen, wie beispielsweise zur Menschenrettung, muss sogar davon abgewichen werden. Eine exakte Anwendung würde den Einsatz gegebenenfalls unmöglich machen. Daher können ehrenamtliche Einsatzkräfte im Einsatzfall vom staatlichen Arbeitsschutzrecht abweichen, wenn sie dabei das spezifische Regelwerk der DGUV, besonders die Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ sowie die Feuerwehrdienstvorschriften, beachten. Eine Orientierung am staatlichen Arbeitsschutzrecht (als Stand der Technik und der Arbeitsmedizin) ist aber immer sinnvoll, sobald der Dienstbetrieb dies zulässt. Bestellung von Sicherheitsbeauftragten: Neue Kriterien Eine weitere Neuerung in der DGUV Vorschrift 1: Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben sich erstmals auf einheitliche Regelungen zur Bestimmung der Zahl von Sicherheitsbeauftragten verständigt. So verpflichtet das Sozialgesetzbuch VII Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Die genaue Zahl der Sicherheitsbeauftragten musste bislang aus einer Vielzahl unterschiedlichster Bestellstaffeln der BGV A1 und GUV-V A1 ermittelt werden. Dies gehört nun der Vergangenheit an: Die erforderliche Anzahl von Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen ergibt sich aus § 20 DGUV Vorschrift 1, ohne auf eine verbindliche Anlage wie bisher zu verweisen. Somit ist die Neuregelung flexibler als die bisherige starre Listenregelung in Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift. Sie bietet den Unternehmen mehr Gestaltungsspielräume, die bedarfsgerecht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben genutzt werden können. Die Neuregelung weist nunmehr fünf verbindliche Kriterien auf, anhand derer die Unternehmerinnen und Unternehmer die Zahl der Sicherheitsbeauftragten für ihren Betrieb individuell bestimmen können. Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Kriterien: 1. Bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahr Das Kriterium der bestehenden Unfallund Gesundheitsgefahr zielt auf die Gefährdungsbeurteilung ab, die das Unternehmen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu erarbeiten hat. Damit sollen die Unternehmerinnen und Unternehmer Kenntnis über die Gefahren für Leben und Gesundheit erlangen. Entsprechend des Gefahrenpotenzials haben sie also die Zahl der Sicherheitsbeauftragten in ihren Arbeitsbereichen zu bestimmen. Die Sicherheitsbeauftragten sollen Kenntnis über die Gefährdungsbeurteilung ihres Zuständigkeitsbereiches erhalten. 2. Räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten Die räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten ist gegeben, wenn die Sicherheitsbeauftragten im gleichen Arbeitsbereich wie ihre Kolleginnen und Kollegen tätig sind, zum Beispiel im Lager, im Büro oder in der Schule. Tätigkeiten von Beschäftigten in unterschiedlichen Gebäuden sollten dahingehend geprüft werden, ob mit der vorhandenen Anzahl aller Sicherheitsbeauftragten der gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen werden kann. Das heißt, ob die Sicherheitsbeauftragten auch in diesen unterschiedlichen Gebäuden tätig sind. 3. Zeitliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten Das Kriterium der zeitlichen Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu ihren Kolleginnen und Kollegen stellt darauf ab, dass die für den jeweiligen Arbeitsbereich zuständigen Sicherheitsbeauftragten zur gleichen Arbeitszeit wie die anderen Beschäftigten tätig sind. Liegt zum Beispiel Schichtarbeit vor, dann ist es angemessen, dass mindestens eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter pro Schicht bestellt wird. 4. Fachliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten Die Berücksichtigung des Kriteriums der fachlichen Nähe soll sicherstellen, dass i p u n k t 2 / 2 0 1 4 17 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:08 Seite 18 S i c h e r h e i t nur Sicherheitsbeauftragte bestellt werden, die im Arbeitsbereich dauerhaft gleiche oder vergleichbare Tätigkeiten wie die anderen Beschäftigten ausüben. Und die zudem die Kolleginnen oder Kollegen kennen und ihre Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen einschätzen können. 5. Anzahl der Beschäftigten Das letzte Kriterium folgt der Vorgabe des Gesetzgebers und betrifft die Zahl der Beschäftigten. Demnach orientiert sich die notwendige Zahl von Sicherheitsbeauftragten an der Ausdehnung des Arbeitsbereiches (und der Vielzahl von Beschäftigten), in dem die Sicherheitsbeauftragten noch alle Kolleginnen und Kollegen persönlich kennen sollten. Um die Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 zu erfüllen, müssen alle Kriterien gleichrangig beachtet und geprüft werden. So kann die Zahl der Sicherheitsbeauftragten betriebsbezogen festgelegt werden. Empfehlungen für eine Staffelung der Anzahl erfolgt auf der Grundlage bisheriger Erfahrungen durch den zuständigen Unfallversicherungsträger. zu berücksichtigen haben. Die Regelung erlaubt es, zahlreiche Bestimmungen zur Befähigung von Fahrerinnen und Fahrern (zum Beispiel Gabelstapler) oder Bedienerinnen und Bedienern (Flurförderzeuge, Krane, Winden-, Hub- und Zuggeräte) aufzufangen und damit eine Reihe von Unfallverhütungsvorschriften außer Kraft zu setzen. Eine neue Regelung in der DGUV Vorschrift 1 betrifft darüber hinaus die Bestellung der Ersthelferinnen und Ersthelfer. So dürfen nun auch solche Personen eingesetzt werden, die bereits über eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung verfügen. Als Ersthelferinnen und Ersthelfer bestellt werden dürfen darüber hinaus Personen, die über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Zudem wurde festgehalten, dass auch solche Personen als fortgebildet gelten, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen sanitäts- oder rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Arbeitsmedizinische Vorsorge nicht berücksichtigt Weitere Neuerungen: Befähigung für Tätigkeiten und Bestellung von Ersthelferinnen und Ersthelfern Konkretisierung der DGUV Vorschrift 1 Zeitgleich mit dem Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 1 erscheint eine neue DGUV Regel, die konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der DGUV Vorschrift 1 enthält. Auch hier wurden zunächst in einem ersten Schritt die vorhandenen Regeln BGR A 1 und GUV-R A1 zu einer Schrift zusammengefasst und anschließend in einem sehr intensiven Diskussionsprozess in mehreren Stellungnahmeverfahren überarbeitet. Dr. Frank Beil Marcus Hussing Nachdruck mit freundlicher Genehmigung aus DGUV Forum 1-2/2014 Foto: René Metzler/fotolia.com Bei den Regelungen zur Befähigung von Tätigkeiten (§ 7) wurde der Hinweis aufgenommen, dass Unternehmerinnen und Unternehmer die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen Ursprünglich zwar vorgesehen, finden sich in der DGUV Vorschrift 1 nun doch keine Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Aus einfachem Grund: Mit der am 24. Dezember 2008 in Kraft getretenen „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)“ wurden bereits wesentliche Bestandteile der BGV A 4 sowie GUV-V A 4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ im staatlichen Recht geregelt, die diese somit nahe- zu überflüssig machten. Eine Ausnahme betraf bislang die Regelung der nachgehenden Vorsorge bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen sowie Maßnahmen bei beruflicher Strahlenexposition, die daher ursprünglich in den Entwurf der DGUV Vorschrift 1 aufgenommen werden sollten. Mit der am 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen „Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ wurde nun jedoch auch eine entsprechende Regelung in der ArbMedVV verankert (§ 5 Abs. 3 ArbMedVV). Somit lagen nunmehr endgültig die Voraussetzungen zur Außerkraftsetzung der BGV A 4 sowie der GUV-V A 4 vor. Deshalb wurde die GUV-V A 4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ im Bereich der Unfallkasse Sachsen zum 01.07.2014 zurückgezogen. Wir wünschen allen Lesern ein gesundes und unfallfreies Jahr 2015. 18 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:08 Seite 19 B e k a n n t m a c h u n g / I n f o r m a t i o n Bekanntmachung der Unfallkasse Sachsen über die Inkraft- und Außerkraftsetzung von Unfallverhütungsvorschriften vom 11. Juni 2014 Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Sachsen hat in ihrer 7. Sitzung am 11. Juni 2014 in Meißen beschlossen, folgende Unfallverhütungsvorschriften in Kraft bzw. außer Kraft zu setzen: 3. Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A 1 „Grundsätze der Prävention“ zum 01.10.2014 4. Inkraftsetzung der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ in der Fassung vom September 2010 zum 01. Juli 2015 und deren Anlage 3 zum 01. Juli 2016 2. Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A 6/7 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ zum 01. Juli 2015 5. Inkraftsetzung der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ in der Fassung vom November 2013 zum 01. Oktober 2014. gez. Schaller Vorsitzender der Vertreterversammlung Foto: Andreas lamm 1. Außerkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift BGV/GUV-V A 4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ zum 01. Juli 2014 Meißen, 11. Juni 2014 Dreizehn stolze Titelträger Bewegte Schulen – Partner für Sicherheit Blaue Emailleplaketten leuchten heute an 211 sächsischen Schulen. Sie belegen, dass dor t Bewegung und S i c h e r h e i t n a c h h a l t i g i m S c h u l k o n z e p t ve ra n k e r t s i n d . 2 0 0 6 i n i t i i e r t e d i e U n f a l l k a s s e g e m e i n s a m m i t d e r U n i Le i p z i g d i e s e s E r f o l g s p ro j e k t . I n Le i p z i g w u rd e n n u n vo re r s t d i e l e t z t e n S c h u l e n a u s g e z e i c h n e t . Wir gratulieren diesen Schulen: Sorbische Grundschule „Dr. Maria Grollmuß“ Radibor Evangelische Montessori-Grundschule Erlbach-Kirchberg Grundschule Erla-Crandorf Georg-Götz Schule, Schule für Hörgeschädigte, Chemnitz Grundschule Langenleuba-Oberhain DRK Bildungswerk Sachsen 77. Schule Grundschule der Stadt Leipzig ... und den 16 Schulen, die das Zertifikat in einer zweiten Phase verlängern konnten. Neue Bewerbungen werden derzeit nicht angenommen. 2016 möchte die Unfallkasse das Projekt neu konzipieren und erweitern. Natürlich unterstützen wir auch in der Grundschule Pesterwitz Paul-Wäge-Grundschule Schkeuditz Grundschule Hohnstädt Grundschule Weischlitz Kreativ Grundschule Freie Regenbogenschule, Leipzig Oberschule Weischlitz Zwischenzeit Schulen bei der Integration von Bewegung und Sicherheit in den Schulalltag, so können Sie sich über das Konzept und die Ideen für die Praxis auf unserer und der Homepage der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig informieren. Auf der Homepage der DGUV Lernen und Gesundheit (www.dguv-lug.de) finden Sie ebenso zahlreiche Unterrichtsmaterialien zum Thema Bewegung. ? Noch Fragen: [email protected] Tel. (0 35 21) 72 43 20 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 19 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:08 Seite 20 Foto: Konstantin Yuganov/fotolia.com G e s u n d h e i t 18 gute Gründe, lieber zu arbeiten Unsere Psycho-Tipps von Ilona Bürgel Wi r D e u t s c h e n z e i g e n a l l z u g e r n a u f u n s e re A r b e i t , w e n n w i r u n s g e s t re s s t u n d u n w o h l f ü h l e n u n d ve rg e s s e n d a b e i , d a s s w i r s i e s e l b s t g e w ä h l t h a b e n , d a s s s i e S t r u k t u r u n d S i n n g i b t u n d w i r s o z i a l e We s e n s i n d , d e n e n d i e G e m e i n s c h a f t u n d d a s G e b ra u c h t w e rd e n g u t t u n . „Früher hat mir meine Arbeit Freude bereitet“, höre ich von immer mehr Menschen. Machen Sie eine Bestandsaufnahme. Ist es wirklich so dass Sie permanent über- oder unterfordert sind, oder die Arbeitsbedingungen nicht mehr zu Ihnen passen? Oder haben Sie sich von dem allgemeinen Unmut anstecken lassen? Hier kommt deshalb das Plädoyer für die Arbeit und was wir selbst tun können, um wieder mehr Freude daran zu haben. 1. Nutzen Sie den Spitzenreiter in Sachen Wohlbefinden Die Gallup-Gruppe um Tom Rath hat in weltweiten Studien herausgefunden, dass es fünf Arten von Wohlbefinden gibt. Das Tätigkeitswohlbefinden, soziales, finanzielles, 20 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 physisches und Gemeinschaftswohlbefinden. Die Tätigkeit hat doppelt so großen Einfluss auf unser Gesamtwohlbefinden wie alle anderen. der Harvard Business School und analysierten Tagebucheintragungen. Anerkennung, persönliche Unterstützung und vor allem Fortschritte bei der Arbeit kristallisierten sich als Wohlfühlfaktoren heraus. 2. Erwarten Sie das Glück bei Arbeit 4. Nutzen Sie die Erfolgsformel 3:1 Überprüfen Sie Ihre Einstellungen. Sind Sie dankbar, dass Sie diese Arbeit haben? Freuen Sie sich, dass Sie dort interessante Menschen treffen? Überall wartet das Wohlbefinden auf uns – wenn wir es treffen wollen und sehen können. Denn um etwas wahrzunehmen, müssen wir es kennen oder erwarten, sonst sehen wir es nicht. Dadurch, dass negative Gefühle bei Weitem stärker wirken als positive, braucht es ein 3:1 von Positivem zu Negativem. Auf einmal Ärgern darf sozusagen dreimal Freuen kommen. Dies klingt anstrengender als es ist, denn unser Leben ist ja voll von schönen Dingen, wir schätzen sie nur nicht. Also Augen auf! 3. Sehen Sie den Fortschritt bei der Arbeit 5. Sehen Sie, was Sie leisten Was Mitarbeiter wirklich wollen, fragten Theresa M. Amabile und Steven J. Kramer von Viel zu lange haben wir darauf gewartet, dass uns Kollegen oder Chefs mal fragen, i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:08 Seite 21 G e s u n d h e i t wie es uns geht, uns loben oder sehen, was wir leisten. Sie werden es nicht tun, solange wir unsere Leistungen nicht selbst anerkennen, wir uns selbst wichtig nehmen. nik-Effekt“. Das unangenehme Gefühl, nicht genug geschafft zu haben, kommt daher, dass wir so viel anfangen und uns ablenken lassen. 6. Erteilen Sie sich ein Spekulationsverbot 13. Bestimmen Sie Anfang und Ende Die Kollegin grüßt nicht, die Reinigungsfirma ruft nicht zurück? Schluss mit den Spekulationen über die Ursachen. Sie rauben gute Energie. Bleiben Sie neutral. Was sind wirklich Tatsachen und wo gehen Phantasie und Bewertungen mit Ihnen durch? für Meetings, Gespräche usw. und halten Sie sich daran. Effizienz und Freude werden sofort steigen. Testen Sie auch einmal ein Meeting im Stehen und schalten Sie die Telefone aus. 7. Legen Sie schwierige Termine auf Dienstag Dienstags ist unsere Leistungsfähigkeit am größten. Das sollten Sie öfter nutzen, vor allem für ungeliebte Meetings. 8. Beginnen Sie morgens mit dem größten Brocken Statt zu verschieben und ihn dadurch immer größer werden zu lassen, werden Sie stolz und glücklich sein, etwas Großes geschafft zu haben, das Gehirn belohnt Sie mit einer Extraportion Dopamin, was Sie den ganzen Tag lang viel produktiver sein lässt. 9. Konzentrieren Sie sich auf Stärken Wer seine Stärken bei der Arbeit nutzt, ist sechsmal häufiger engagiert und hat 40 Stunden Spaß. Wer die eigenen Stärken nicht nutzt, brennt schon nach 20 Stunden aus. Egal wie anstrengend die Arbeit ist. 14. Nutzen Sie die Kraft der sich selbst erfüllenden Prophezeiungen Arbeiten Sie regelmäßig mit guten Gedanken. Bauen Sie sich einfache Sätze aus optimistischen Absichten, die Sie so häufig wie möglich wiederholen. Etwa „Ich bekomme Unterstützung und nehme sie an“ oder „Ich stecke meine Kinder mit meinem Optimismus an“. Geben Sie die Illusion auf, Sie könnten Arbeit und Privatleben trennen. Sorgen Sie lieber dafür, dass Sie in einem guten Zustand nach Hause kommen. Gehen Sie einige Schritte zu Fuß, meditieren Sie, hören Sie eine Entspannungs-CD. Wenn Sie gute Laune mit nach Hause bringen, kommt diese von dort auch zur Arbeit zurück. Dr. Ilona Bürgel Besucher unseres Schulgesundheitsforums kennen Ilona Bürgel. Sie ist Expertin für körperliches und geistiges Wohlbefinden. Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, Menschen an sich selbst zu erinnern. Die DiplomPsychologin ist nach 15 Jahren Managementerfahrung in der freien Wirtschaft seit 2005 als Referentin und Autorin tätig. Sie lebt und arbeitet in Dresden und Aarhus (DK). Mehr Infos unter: www.ilonabuergel.de 15. Verbessern Sie Ihre Arbeit Das „job crafting“, also die Modifizierung der aktuellen Arbeit, ist eine Möglichkeit, damit sie erfüllender wird. Varianten dafür sind: Anzahl, Umfang oder Art der Arbeitsaufgaben zu ändern, die Anzahl und Art der Interaktionen mit anderen zu ändern oder mentale Bezüge zu ändern. Finden Sie einen neuen Sinn, wofür das, was Sie tun, gut ist. Dadurch ändern Sie Ihre Perspektiven und können alte Arbeit neu bewerten und erleben. 16. Ändern Sie, was Sie stört 10. Sehen Sie Erfolge von sich und anderen Beginnen Sie Teambesprechungen, das Abendessen oder die Reflektion über den Tag mit Gelungenem, mit Erfolgen. 11. Entdecken Sie ein Optimismusmotto Es gibt immer Augenblicke, wo etwas schief oder anders als erwartet läuft. Dafür brauchen Sie eine Aufmunterung wie „Das wird schon“ „Es geht am Ende alles gut“. 12. Bringen Sie etwas zu Ende, bevor Sie das nächste anfangen Unerledigtes sitzt uns ständig im Genick, egal wie klein oder groß, genannt „Zeigar- Die Tür quietscht, das Auto ist schmutzig, der Schreibtisch steht ungünstig? Die Haarfarbe ist nicht mehr aktuell und die Kleidung ist zu klein geworden? – Worauf warten Sie? Jetzt ist der Zeitpunkt, sich von unnützen, unsinnigen oder unpraktischen Dingen zu befreien, die sonst immer wieder Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Wohlbefinden kosten. 17. Üben Sie sich in Selbstdisziplin Das heißt, alles genau dann zu tun, wann es zu tun ist. Sofort, ohne zu verschieben und Ausreden zu folgen. Das fühlt sich super an, wenn es geschafft ist. 18. Schaffen Sie nach der Arbeit Abstand i p u n k t 2 / 2 0 1 4 21 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:08 Seite 22 Fotos: Andreas Lamm G e s u n d h e i t Ideen zum Staunen Schulgesundheitsforum in Leipzig Bereits zum 6. Mal hatte die Unfallkasse zum Schulgesundheitsforum an die Universität Leipzig eingeladen. Etwa 400 Lehrerinnen und Lehrer waren am 15. November 2014 an die sportwissenschaftliche Fakultät gekommen. Sie erlebten eine Veranstaltung, die in dieser Themenvielfalt ihresgleichen sucht. Das Schulgesundheitsforum ist eine Veranstaltungsreihe der Unfallkasse, die Fragen der Sicherheits- und Gesundheitsvorsorge im gesamten Lebensraum Schule kommuniziert. Lehrerinnen und Lehrer haben einen Beruf, der als besonders erfüllend und abwechslungsreich gilt. Denn die Arbeit mit Kindern ist nicht nur sinnhaft, sondern macht auch noch Freude. Pädagogische Prozesse sind heute aber kompliziert und komplex. Deshalb fragt das Schulgesundheitsforum, ob wir mit denen, die diesen Job tun, auch verantwortungsvoll umgehen und rücksichtsvoll? Ilona Bürgel ermutigt ihre Zuhörer, gut für sich selbst zu sorgen und in Wohlbefinden zu investieren. Wohlbefinden? Tatsächlich ist das ein Thema nicht nur für das Privatleben, sondern gerade für den Arbeitsplatz. Weil aus Wohlbefinden Selbstmotivation, daraus Spitzenleistung und Engagement entstehen. Mit „Lust auf Leistung!“ hielt Ilona Bürgel einen inspirierenden Initialvortrag. 22 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 23 G e s u n d h e i t Anschließend hatten die Besucher die Qual der Wahl. Sie konnten sich aus 70 Angeboten drei Kurse wählen. Hier ein kleiner Querschnitt aus dem riesigen Angebot: Welche Arten der Bewegung sind entwicklungsfördernd? Darauf gab Peter Pastuch ganz praktische Antworten. Mit Reinhard Horn konnte man die Kraft des Singens erfahren und Ralph Petzold zeigte, dass es außer guten Ideen nicht viel braucht für lebendige Spiele im Klassenzimmer. Uwe Hiob vermittelte Tricks und kleine Kniffe, wie man bewusster, ökonomischer mit seiner Stimme umgeht und Überlastung vermeidet. Bei Ka- rin Wönckhaus tanzten die Trommelstöcke – ein geniales Fitnessprogramm für Kinder. Wie steigert man die Aufnahme- und Merkfähigkeit und verbessert die Konzentration? Mit „Life Kinetik“ – einem Trainingsprogramm von Marko Ebert. Tanzen macht Spaß und bietet ein großartiges Gruppenerlebnis. Christiane Kleinke zeigte Schrittkombinationen für beinahe jeden Geschmack. Manchmal müssen auch die Fetzen fliegen. Mit Antje Hemming konnte man wilde Spiel ausprobieren oder Spiele, die das Gruppengefühl stärken. Bewegungsverlust ist gleich Konzentrationsverlust, deshalb warb Christian Andrä für ein bewegtes Sitzen. Wenn Rücken oder Nacken dauerhaft verspannt sind, muss man etwas tun Aber was? Jana Scharr zeigte Yogaelemente, die auch Schüler zur Ruhe kommen lassen und die Konzentration verbessern. Konflikte gehören schon immer zum SchulAlltag. Wie Kinder diese möglichst eigenständig lösen, erklärte Christina Armbruster. Und außerdem gab es Zeit zum Kennenlernen, für Gespräche oder den Austausch guter Ideen. i p u n k t 2 / 2 0 1 4 23 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 24 Foto: Andreas Lamm G e s u n d h e i t Raus aus der Unterforderungs-Falle Albert Wunsch referierte zum 6. Schulgesundheitsforum in Leipzig Werden Kinder heute zu sehr verwöhnt? Der Psychologe und promovierte Erziehungswissenschaftler setzt sich in Veröffentlichungen und Vorträgen immer aufs Neue mit dieser Frage auseinander. So auch in seinem Eröffnungsreferat zum Schulgesundheitsforum in Leipzig. Wunsch hat u. a. Lehraufträge an der Philosophischen Fakultät der Uni Düsseldorf und arbeitet in eigener Praxis als Paar-, Erziehungs-, Lebens- und Konflikt-Berater. Trauen wir unseren Kindern und Jugendlichen immer weniger zu? Packen wir sie ständig in Watte, um sie so vor möglichen Unannehmlichkeiten zu schützen? Mangelt es kräftig bei Eltern, Erzieherinnen und Lehrkräften an Mut oder Rückgrat, um Herausforderungen zuzulassen? Ja, es kann immer etwas passieren, vielleicht sogar ein schlimmer Unfall. Aber was passiert, wenn der Nachwuchs zu stark von wichtigen Lebenserfahrungen ferngehalten wird? Wie soll 24 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 das spätere Leben gelingen, wenn in Ausbildung und Beruf die vielfältigen Schutzmechanismen wegfallen? Gepampert „vom Kreissaal bis zum Hörsaal“? Wächst hier die Generation Weichei heran? fragte die Sendung „Hart aber fair“. So kann keinesfalls die überall geforderte Adaptionsfähigkeit, Frustrationstoleranz oder der so lebenswichtige Bedürfnisaufschub entwickelt werden. Um im Leben zurechtzukommen, müssen Kinder möglichst früh lernen, Hürden zu meistern, ob im Sport oder im täglichen Miteinander. Werden zu viele Unannehmlichkeiten von ihnen ferngehalten, befinden sie sich mitten in der Verwöhnungsfalle. Dann haben sie kaum eine Chance, eine aktive und eigenverantwortliche Persönlichkeit zu werden. So ist seit Jahren festzustellen, dass sich die Probleme zwi- i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 25 G e s u n d h e i t schen Inkonsequenz und Überbehütung kräftig verstärkten. Handelt es sich dabei um – sich ständig sorgende – Mütter und Väter, werden diese häufig als „Helicopter Parents“ bezeichnet. Sie spannen einen aus Unterforderung und Ängstlichkeit zusammengewebten Rettungsschirm über den Nachwuchs und grenzen sie so von der Lebenswirklichkeit ab. Dabei machen die Fachkräfte in Kindergärten und Schulen entweder mit oder setzten diesem Trend zu wenig entgegen. So kann sich keinesfalls Eigenständigkeit, Selbstverantwortung, Zufriedenheit und Lebenserfolg entwickeln. Das Szenario einer Herausforderungen meidenden Erziehung Der Trend, Kindern und Jugendlichen angemessene Herausforderungen vorzuenthalten, ist mittlerweile zu einem Massenphänomen geworden. Bequemlichkeit und Unsicherheit sind häufig die Ursachen. Je angespannter der Lebensalltag ist, desto umfangreicher ist die Gefahr, Herausforderungen zu vermeiden. So werden Kinder bei jedem „Pups“ hochgenommen, mit Spielzeug oder modernen Medien überschüttet, per Lieblingsspeise ernährt, ständig von A nach B chauffiert und bei kleinstem Unwohlsein für krank erklärt. Durch Nachgeben und Wegtauchen werden so mögliche Konflikte gezielt vermieden. Aber falsches Helfen, fehlende Begrenzung und ausbleibende Herausforderung führen immer zu Nicht-Können. Da Eltern langfristig für ihre Kinder wollen, dass sie als stabile Persönlichkeit mit sozialer Kompetenz und Alltagsgeschick ihr Leben in Beruf und Partnerschaft meistern, hat sich die Erziehung auch von Kindesbeinenan an diesem Ziel zu orientieren. Denn wer etwas nicht lernt, kann im weiteren Leben auch mit diesen Herausforderungen nicht umgehen. Im Grunde geht es um die Frage: Weshalb trainieren wir sie zu ungenügend auf das reale Leben hin? Verwöhnen und Unterforderung als Ausdruck unserer Gesellschaft In einer Konsum-Gesellschaft haben wir viel mehr Mittel, als wir zum Leben brauchen. Das macht erforderlich, uns selbst und erst recht die Kinder, vor diesem Überfluss möglichst umfangreich fernzuhalten. Wenn aber Eltern sich selbst als willige Konsumenten betätigen, wird dieses Verhalten von den Kindern aufgesogen und als normal betrachtet. Orientieren sich Erwachsene an der Maxime „jetzt sofort will ich … haben“, werden dies die Kinder übernehmen. Wer ständig über kleine Wegstrecken per Auto transportiert wird, verliert die Bereitschaft fürs eigenständige Gehen bzw. für Anstrengungen überhaupt. Auch für „alles und jedes“ verfasste Entschuldigungen – Gymnasiastinnen im Großraum Frankfurt brachten es auf bis zu drei mensis-bedingte elterliche Schriftstücke im Monat zur Sportunterricht-Vermeidung – fördern keinesfalls ein selbstverantwortliches Lernverhalten. Inkonsequenz und leichte Verfügbarkeit hindert uns daran, das für uns Wichtige zu tun. So prägen Überernährung, Bewegungsmangel, fehlende Leistungsbereitschaft und Mutlosigkeit Körper und Seele. Die Folgen einer Erziehung im Schongang? Wer als Kind keine Eigenverantwortung erlernte, wird diese auch als Erwachsener meiden. Wer in dauernder Bedürfnisbefriedigung aufwuchs, wird leichten Mangel als Katastrophe empfinden. Wer in einem Treibhaus der Verwöhnung Konflikte und Durststrecken nicht erfahren durfte, wird mit normalen Alltags-Anstrengungen nicht umgehen können. Wer nicht lernte, mit Geschick, Anstrengung und Ausdauer körperlichen Herausforderungen zu begegnen, der wird auch in entsprechenden Situationen schnell aufgeben oder erst gar nicht anfangen. Viele berufliche Probleme werden dadurch ausgelöst. Und wenn in Partnerschaften unterschiedliche Auffassungen oder Temperamente aufeinandertreffen, führt das bei Ungeübten schnell zu Rückzug oder zur Aufgabe der Beziehung. Je weniger Kinder zu einem Leben in Eigenständigkeit und Selbstverantwortung ermutigt und befähigt wurden, desto umfangreicher sollte sich eine Gesellschaft auf jugendliche „Harzer“ als Ausdruck von Arbeitsunwilligkeit, auf Beziehungsbrüche, innere Kündigung von Arbeitsverhältnissen und einen Anstieg von Depression und Aggression einstellen. Selbst. So erhalten Laschheit, Wegsehen und Inkonsequenz einen Platzverweis. Es wird ein beträchtliches Kräftepotzential benötigt, um in der notwendigen Stabilität und Gelassenheit auf Anspannungs- bzw. Konflikt-Situationen reagieren zu können. Ob Eltern, Erziehungskräfte oder Lehrpersonen, ohne eine kräftige Portion Resilienz – d.h. eine ausgeprägte innere Souveränität und Widerstandskraft – wird niemand das breite Aufgabenspektrum im Umgang mit den uns anvertrauten Kindern und Jugendlichen halbwegs angemessen meistern können. Diese ist selbst für relativ normale Alltagsituationen, erst recht innerhalb chaotischer Situationen im Umgang mit dem pubertären Nachwuchs notwendig. Daher werden in vielen Fällen gezielte Ich-Investitionen nötig sein, um notwendige Stabilisierungen einzuleiten. Denn ein mehr an Persönlichkeit kann nicht durch Kosmetik, Design oder Retusche erreicht werden. Abschließend der „pikante“ Schluss-Satz einer Rezension zum Buch: Mit mehr Selbst zum stabilen ICH: „Selbst wer glaubt, eine starke Persönlichkeit zu sein, lernt hier einiges über seine Schwächen – aber auch über die Möglichkeiten, sie für sich positiv zu nutzen.“ Dr. Albert Wunsch Mehr infos: www.albert-wunsch.de Mit Ich-Stärke und Mut aus der Unterforderungs-Falle Basis eines durch Herausforderungen und Konsequenz geprägten Umgangs mit Kindern und Jugendlichen ist ein stabiles i p u n k t 2 / 2 0 1 4 25 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 26 Foto: pa_blickwinkel/McPHOTO G e s u n d h e i t Hautkrebs und Berufskrankheit Die Unfallkasse hilft bei der Forschung Welche Personen sind bei ihrer Tätigkeit tatsächlich einer besonderen Gefahr durch natürliche UV-Strahlung ausgesetzt? Wie groß muss der Umfang der Tätigkeit im Freien sein, damit die Voraussetzungen für die neue BK gegeben sein können? Und gibt es Grenzwerte, ab welcher Aufenthaltsdauer im Freien eine besondere Gefahr vorliegt? Antworten auf diese Fragen will ein Forschungsprojekt geben, an dem sich auch die UK Sachsen beteiligt. Am 01.01.2015 tratt die dritte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheitenverordnung inkraft. „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ gelten damit als Berufskrankheit der Listennummer 5103. Damit können diese Formen der bösartigen Hauterkrankungen von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern anerkannt und entschädigt werden. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen während ihrer Arbeit in besonderem Maße natürlicher UV-Strahlung durch Sonnenlicht ausgesetzt waren. Hierzu 26 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 gehören mutmaßlich Arbeiten im Freien, wie z. B. in der Land- und Forstwirtschaft, im Baugewerbe, im Straßenbau oder in der Fischerei und Seefahrt. Es handelt sich um das Forschungsprojekt Berufskrankheiten (FB 181) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und des Instituts für Arbeitsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) in Zusammenarbeit mit einigen UV-Trägern. In diesem Projekt werden in neun medizinischen Studienzentren an Universitätsklini- ken in Deutschland Untersuchungen und Befragungen an Probanden durchgeführt. Es besteht aus einer medizinischen Untersuchung durch die Studienärzte und einer direkten anschließenden softwaregestützten Erhebung des gesamten Berufslebens in Bezug auf Tätigkeiten im Freien durch Mitarbeiter der UV-Träger. Die Probanden setzen sich zusammen aus Personen, die an einem Hautkrebs erkrankt sind, und einer gesunden Kontrollgruppe. Befragt werden seit November 2013 insgesamt 300 Personen je Studienzentrum. Die Dauer des Projekts ist auf 18 Monate angelegt. i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 27 G e s u n d h e i t / I n f o r m a t i o n Die Unfallkasse Sachsen hat die Patenschaft für das Studienzentrum Dresden übernommen. Neben der wöchentlichen Durchführung der Sprechstunden dienstags und mittwochs umfasst das Projekt die Teilnahme an verschiedenen Arbeitskreisen der DGUV und des IFA. 4 Mitarbeiter (2 Versichertenbetreuerinnen aus dem BK Bereich der Entschädigung und 2 Mitarbeiter aus dem Präventionsdienst) sind mit Eifer und Ernsthaftigkeit dabei. Daneben konnte eine Mitarbeiterin der BGW Dresden zur Unterstützung unseres Teams gewonnen werden. Die Unfallkasse Sachsen konnte im Messzeit- raum vom 01. April – 31. Oktober 2014 den Sachsenforst für eine Mitarbeit gewinnen. 8 Forstwirte, darunter 4 Baumschulmitarbeiter(innen) erklärten sich bereit, die Dosimeter während der Arbeit zu tragen. Ihre weitere Aufgabe ist, das Dosimeter wöchentlich einmal mit einem Tablet PC zu verbinden und damit die Datenübertragung an das IFA zu starten. Der Tablet ist für die private Nutzung der Probanden freigegeben. Die Probanden wurden während der gesam- ten 7-monatigen Messdauer vom Präventionsdienst der Unfallkasse Sachsen und vom IFA betreut. Die in beiden Projekten gewonnenen Erkenntnisse dienen dem Aufbau eines tätigkeitsbezogenen Expositionskatasters als Grundlage für eine Anamnesesoftware „Strahlung“ und einer Datenbasis für die Gefährdungsbeurteilung mit dem Ziel der Ableitung von Schutzmaßnahmen. Die gewonnenen Daten werden zu einer effektiveren BK-Bearbeitung mit Verringerung der Durchlaufzeiten und zur Einleitung gezielter Maßnahmen eines wirksamen Gesundheitsschutzes führen. Roland Kramer ? Noch Fragen: [email protected] Tel. (0 35 21) 72 41 38 Foto: panther media Zeitgleich führt das IFA in Zusammenarbeit mit mehreren UV-Trägern das Projekt GENESIS UV (GENeration and Extraction System for Individual exposure) durch. 300 Probanden aus Berufen, die überwiegend im Freien ausgeübt werden, also sogenannte „Outdoor worker“, tragen während der Arbeit ein elektronisches Dosimeter am linken Oberarm zur Messung der ultravioletten (UV) Bestrahlung. Diese Messungen werden im gesamten Bundesgebiet an ausgewählten Berufsgruppen durchgeführt. Neue Impulse für den Alltag Seminarprogramm 2015 Was macht Ihre Arbeit sicherer und gesünder? Nehmen Sie sich Zeit zum Lernen und sammeln Sie neue Impulse für ihre eigene Arbeit. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz lohnen sich – sowohl für Unternehmen als auch für Versicherte. Wir halten deshalb auch 2015 ein breit gefächertes Seminarangebot bereit. Gehen Sie auf www.unfallkassesachsen.de. Klicken Sie in der blauen Kopfleiste auf „Service“ und wählen Sie auf der neuen Seite links „Seminar-Angebot“. Hier finden Sie jetzt eine nach Branchen sortierte Übersicht. Haben Sie sich für ein Seminar entschieden, klicken Sie auf „Online-Anmeldung“ und fül- len das Formular mit Ihren persönlichen Angaben. Auf „Formular senden“ klicken und fertig. Sie erhalten umgehend eine Sendebestätigung. Ob Sie für das Seminar berücksichtigt werden konnten, erfahren Sie schriftlich ca. 4 Wochen vor dem Seminartermin. i p u n k t 2 / 2 0 1 4 27 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 28 I n f o r m a t i o n 1. Allgemeine Unfallverhütung Seminartitel geplanter Termin Zielgruppe Seminar-Nr. Fortbildung und Erfahrungsaustausch für Fachkräfte für Arbeitssicherheit Fachkräfte für Arbeitssicherheit kommunaler Einrichtungen 1.1 23.04.2015 Dresden Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz – Seminar für Personal- und Betriebsräte Mitglieder von Personalund Betriebsräten 1.2 02. – 03.12.2015 NN Tätigkeiten mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte 1.15 22. – 23.09.2015 Dresden Sicheres Arbeiten in Laboratorien, in denen mit Gefahrstoffen gearbeitet wird Laborleiter, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte in Laboratorien, in denen mit Gefahrstoffen gearbeitet wird 1.16 26. – 27.10.2015 Dresden Grundlagen des Brand- und Explosionsschutzes Leitende Mitarbeiter mit Aufgaben im vorbeugenden Brandschutz, Brandschutzhelfer, Sicherheitsbeauftragte 1.17 04.03.2015 Meißen Arbeitssicherheit an hochgelegenen Arbeitsplätzen Führungskräfte und Beschäftigte aus staatlichen und kommunalen Einrichtungen, Fachlehrer des Berufsfeldes Bautechnik 1.19/S 13 05.11.2015 Meißen Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Anwender von PSA gegen Absturz, Planer 1.20 III. oder IV. Quartal 2015 NN Arbeitssicherheit in der Grünflächenpflege und beim Umgang mit Motorkettensägen Führungskräfte und Beschäftigte aus staatlichen und kommunalen Einrichtungen 1.25 25.03.2015 Meißen Sicherer Umgang mit Motorkettensägen Motorkettensägeführer 1.26/1.2 1.26/1.3 1.26/2.2 26. – 29.10.2015 02. – 05.11.2015 05. – 08.10.2015 * * Feuerwehr Muldenhammer Muldenhammer Muldenhammer Sicherer Umgang mit Motorkettensägen – Aufbaulehrgang Motorkettensägeführer aus allen technischen Bereichen, die einen Grundlehrgang absolviert haben 1.26/1A.2 09. – 10.11.2015 Muldenhammer Sicherer Umgang mit Freischneidern Mitarbeiter aller Bereiche, die 1.27/1.1 Tätigkeiten mit Freischneidern ausüben 1.27/1.2 01. – 02.06.2015 15. – 16.06.2015 Muldenhammer Muldenhammer (Änderungen vorbehalten): Ort Alle Bereiche Sicheres Arbeiten mit Holzbearbeitungsmaschinen Tischler aus allen Bereichen 1.28/1 04. – 06.05.2015 Pirna Ladungssicherung Führungskräfte und beauftragte Personen 1.29.2 27.08.2015 Chemnitz Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz – Grundlagenseminar für Führungskräfte Landräte, Bürgermeister, Amtsleiter, Führungskräfte 1.32 25.02.2015 Kesselsdorf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz – Aufbauseminar für Führungskräfte I Landräte, Bürgermeister, Amtsleiter, Führungskräfte 1.33/1 15.04.2015 Dresden Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz – Aufbauseminar für Führungskräfte II Landräte, Bürgermeister, Amtsleiter, Führungskräfte 1.33/2 22.09.2015 Kesselsdorf Betriebliches Gesundheitsmanagement Akteure im Betrieb, die BGM in ihrem Unternehmen integrieren möchten 1.36 06. – 07.05.2015 Meißen Fit durch den Büroalltag Sicherheitsbeauftragte, Mitarbeiter mit Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz 1.37 24.09.2015 Meißen Ergonomie im Büro Führungskräfte, Personalund Betriebsräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit 1.38 12.11.2015 Dresden Psychische Arbeitsbelastungen und deren Folgen – eine Querschnittsbetrachtung für Führungskräfte Führungskräfte aus allen Bereichen 2.1 15.04.2015 Meißen Psychische Arbeitsbelastungen und deren Folgen – Grundseminar Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Personal-/ Betriebsräte und Mitarbeiter mit Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz 2.2 18.03.2015 Meißen Psychosoziales 28 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 29 I n f o r m a t i o n Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Personal-/ Betriebsräte und Mitarbeiter mit Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz 2.3 04. – 05.05.2015 Augustusburg Psychische Arbeitsbelastungen und deren Folgen: Motivation und Arbeitszufriedenheit – Aufbauseminar II Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Personal-/ Betriebsräte und Mitarbeiter mit Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz 2.4 29.06.2015 Meißen Psychische Arbeitsbelastungen und deren Folgen: Stress, Burnout und andere Arbeitsauswirkungen – Aufbauseminar III Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Personal-/ Betriebsräte und Mitarbeiter mit Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz 2.5 14. – 15.09.2015 Augustusburg Psychische Arbeitsbelastungen und deren Folgen: Gruppe, Führung, Konflikte und Mobbing – Aufbauseminar IV Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Personal-/ Betriebsräte und Mitarbeiter mit Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz 2.6 05.10.2015 Meißen Psychische Arbeitsbelastungen und deren Folgen: Analyse- und Gestaltungsmethoden – Aufbauseminar V Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Personal-/ Betriebsräte und Mitarbeiter mit Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz 2.7 09. – 10.11.2015 Augustusburg Psychische Arbeitsbelastungen und deren Folgen – Erfahrungsaustausch Ehemalige Teilnehmer an Seminaren der Unfallkasse Sachsen zu verschiedenen psychologischen Fragen im Arbeitsprozess und alle Interessierten 2.7/1 09. – 10.09.2015 Augustusburg Gefährdungsbeurteilung – auch für arbeitsbedingte psychische Gesundheitsrisiken Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Personal-/ Betriebsräte und Mitarbeiter mit Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz 2.8.1 2.8.2 25.06.2015 16.09.2015 Meißen Meißen Umgang mit Aggressionen und Übergriffen in öffentlichen Verwaltungen – für Tätigkeiten überwiegend im Innendienst Führungskräfte und Mitarbeiter aus Arbeitsbereichen mit Bürgerkontakt, die überwiegend im Innendienst tätig sind 2.10/1.2 29. – 30.04.2015 Augustusburg Umgang mit Aggressionen und Übergriffen in öffentlichen Verwaltungen – für Tätigkeiten überwiegend im Außendienst Führungskräfte und Mitarbeiter aus Arbeitsbereichen mit Bürgerkontakt, die überwiegend im Außendienst tätig sind 2.10/2.1 2.10/2.2 26. – 27.03.2015 23. – 24.09.2015 Augustusburg Augustusburg Notfallpsychologie für arbeitsbedingte psychische Krisensituationen Führungskräfte, Fachkräfte für, Arbeitssicherheit und Mitarbeiter mit Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz 2.11 27.04.2015 Meißen Ältere Beschäftigte am Arbeitsplatz – Anforderungen an Personalentwicklung und Arbeitsgestaltung Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Personal-/ Betriebsräte, Mitarbeiter des Personalamtes und Mitarbeiter mit Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz 2.12 18.05.2015 Meißen Rückkehr nach Erkrankung – eine Herausforderung nicht nur für die betriebliche Personalarbeit Führungskräfte, Personal-/Betriebsräte, 2.13 Mitarbeiter des Personalamtes, Mitarbeiter mit Aufgaben im Arbeitsund Gesundheitsschutz 28.10.2015 Meißen Führungskräfte und Sicherheitsbeauftragte aus Abwasserbehandlungsanlagen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Mitarbeiter aus Behörden, die für Abwasseranlagen zuständig sind 30.09.2015 NN Foto: Psychische Arbeitsbelastungen und deren Folgen: Persönliche Arbeitsvoraussetzungen – Aufbauseminar I Abwasserbereich Arbeitssicherheit im Abwasserbereich (Kooperationsseminar mit Unfallkasse Thüringen) 3.1 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 29 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 30 I n f o r m a t i o n Bäder Arbeitssicherheit in Bädern – Grundlagenseminar Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte 4.1 18. – 19.03.2015 Augustusburg Arbeitssicherheit in Bädern – Aufbauseminar (Kooperationsseminar mit Unfallkasse Thüringen) Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte 4.2 25. – 26.11.2015 NN Umgang mit Aggressionen und Übergriffen in Bädern Führungskräfte, Mitarbeiter/-innen 4.3.1 4.3.2 13.04.2015 08.12.2015 Kesselsdorf NN Führungskräfte aus Bauhöfen, Straßenmeistereien und der Landestalsperrenverwaltung 5.1.1 5.1.2 02.09.2015 (Teil 1) * 08.10.2015 (Teil 2) * Meißen Meißen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz – Aufbauseminar für Führungskräfte 1 Führungskräfte Bauhöfe, die bereits ein Grundlagenseminar besucht haben 5.2/1 22.09.2015 Meißen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz – Aufbauseminar für Führungskräfte 2 Führungskräfte Autobahnamt und Straßenmeistereien, die bereits ein Grundlagenseminar besucht haben 5.2/2 23.09.2015 Meißen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz – Aufbauseminar für Führungskräfte 3 Führungskräfte Landestalsperrenverwaltung, die bereits ein Grundlagenseminar besucht haben 5.2/3 27.10.2015 Meißen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz – Grundlagenseminar für Sicherheitsbeauftragte Sicherheitsbeauftragte aus Bauhöfen, Straßenmeistereien und der Landestalsperrenverwaltung 5.3.1 5.3.2 26.02.2015 (Teil 1) * 19.03.2015 (Teil 2) * Meißen Meißen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz – Aufbauseminar für Sicherheitsbeauftragte Sicherheitsbeauftragte aus Bauhöfen, Straßenmeistereien und der Landestalsperrenverwaltung, die bereits ein Grundlagenseminar besucht haben 5.4 17.03.2015 Meißen Arbeits- und Gesundheitsschutz als Teil der Führungsaufgabe in der Entsorgungsbranche Führungskräfte aus Entsorgungsunternehmen (Abfallsammlung und -beförderung, Stadtreinigung, Abfallbehandlung und -umschlag, Sortieranlagen, Kompostierungsanlagen, Deponien u. Ä.) 6.1 22. – 23.04.2015 Wörlitz Informationsseminar für Sicherheitsbeauftragte der Entsorgungsbranche – Grundlagenseminar Sicherheitsbeauftragte aus 6.5 Entsorgungsbetrieben (Abfallsammlung, -beförderung sowie -umschlag, Stadtreinigung, Abfallbehandlung, Deponien, Kompostierungen u. Ä.), Abwasserbehandlungsbetrieben, Umwelt- und gleichartige Behörden 11.03.2015 NN Arbeitssicherheit in Abfallumladestationen Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragte 6.7 (Kooperationsseminar mit Unfallkasse Sachsen-Anhalt) und zuständige Mitarbeiter für Abfallumladestationen (ULS) 28.10.2015 Meißen Kooperationsseminar für Sicherheitsbeauftragte Entsorgungsbranche 11. – 12.11.2015 Wörlitz Bauhöfe, Straßenunterhaltung, Landestalsperrenverwaltung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz – Grundlagenseminar für Führungskräfte * Das Seminar ist in 2 Teile getrennt, Teil 1 und 2 sind gesamt zu absolvieren! * Das Seminar ist in 2 Teile getrennt, Teil 1 und 2 sind gesamt zu absolvieren! Entsorgung Sicherheitsbeauftragte aus Entsorgungsunternehmen (Abfallsammlung und -beförderung, Stadtreinigung, Abfallbehandlung und -umschlag, Sortieranlagen, Kompostierungsanlagen, Deponien u. Ä.), ggf. auch Personal- und Betriebsräte 6.8 Feuerwehr Grundlagenseminar zur Unfallverhütung im Feuerwehrdienst Wehrleiter und stellvertretende 7.1.1 Wehrleiter von freiwilligen Feuerwehren 7.1.2 15. – 16.04.2015 20. – 21.04.2015 Augustusburg Augustusburg Aufbauseminar zur Unfallverhütung im Feuerwehrdienst Wehrleiter und stellvertretende 7.2.1 Wehrleiter von freiwilligen Feuerwehren 7.2.2 03. – 04.11.2015 05. – 06.11.2015 Kesselsdorf Kesselsdorf Sicherheit bei Planung, Bau und Betrieb von Feuerwehrhäusern Wehrleiter, Verantwortliche für Feuerwehren aus kommunalen und staatlichen Verwaltungen, Planer 11.11.2015 Meißen 30 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 7.3 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 31 I n f o r m a t i o n Fortbildung der Ausbilder für Sicherheitsbeauftragte der Feuerwehren Ausbilder für Sicherheitsbeauftragte der Feuerwehren (Multiplikatoren) 7.4 13. – 14.04.2015 Dresden Fortbildung und Erfahrungsaustausch der Kreis- und Bezirksbrandmeister Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister 7.5 22. – 23.04.2015 Augustusburg Gesundheitsdienst Psychische Arbeitsbelastungen für das Pflegepersonal im Gesundheitsdienst Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeits- 9.1 sicherheit, Personalräte und Mitarbeiter aus dem Pflegebereich nach Vereinbarung Termine sind vergeben! InhouseVeranstaltung Fortbildung und Erfahrungsaustausch für Fachkräfte für Arbeitssicherheit aus dem Gesundheitsdienst Ausschließlich Fachkräfte für Arbeitssicherheit 9.2 22.10.2015 Dresden Basisseminar zum Umgang mit Patientenübergriffen – Möglichkeiten der Prävention Mitarbeiter aus Kliniken und Krankenhäusern 9.6/1.1 9.6/1.2 05. – 06.02.2015 30. – 31.03.2015 InhouseVeranstaltungen 9.6/2.1 9.6/2.2 16. – 17.04.2015 10. – 11.09.2015 Termine sind vergeben! Basisseminar zum Umgang mit Bewohnerübergriffen – Mitarbeiter aus der Möglichkeiten der Prävention Behindertenbetreuung InhouseVeranstaltungen Termine sind vergeben! Aufbauseminar für Sicherheitsbeauftragte aus dem Gesundheitsdienst Dieses Seminangebot richtet sich ausschließlich an Sicherheitsbeauftragte, die bereits am Grundlagenseminar teilgenommen haben! 9.12 23.04.2015 Meißen Ausbildung zu Multiplikatoren im Umgang mit Patientenübergriffen Dieses Seminarangebot richtet sich ausschließlich an Mitarbeiter, die bereits am Basisseminar teilgenommen haben. 9.13.1 9.13.2 9.13.3 09. – 10.04.2015 07. – 08.05.2015 27. – 28.04.2015 InhouseVeranstaltungen Hautschutzberatung – Präventionsveranstaltung Für Kliniken und stationäre Einrichtungen Sachsens 9.15 nach Vereinbarung InhouseVeranstaltungen Auffrischungskurs und Erfahrungsaustausch – Bewohner- und Patientenübergriffe Für Mitarbeiter, die bereits an der Multiplikatorenschulung teilgenommen haben 9.17.1 9.17.2 09.09.2015 17.11.2015 Meißen Meißen Rückengerechtes Arbeiten im Gesundheitsdienst – Qualifizierung zum innerbetrieblichen Multiplikator in der Pflege und Betreuung Medizinpädagogen, Berufspädagogen für Gesundheitswissenschaft und Lehrer für Kranken- und Altenpflege, Praxisanleiter und Mentoren, Pflegekräfte und Physiotherapeuten 9.18.2 26. – 30.10.2015 Dresden Rückengerechtes Arbeiten im Gesundheitsdienst – Refresher für innerbetriebliche Multiplikatoren in der Pflege und Betreuung Medizinpädagogen, Berufspädagogen für Gesundheitswissenschaft und Lehrer für Kranken- und Altenpflege, Praxisanleiter und Mentoren, Pflegekräfte und Physiotherapeuten, die die Qualifizierung zum innerbetrieblichen Multiplikator in Dresden oder Torgau absolviert haben 9.19.1 9.19.2 20. – 21.04.2015 17. – 18.08.2015 Dresden Dresden Arbeitssicherheit in technischen Bereichen und Werkstätten von Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen Werkstattleiter und Beschäftigte in Werkstätten, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte 10.1 24. – 25.11.2015 Augustusburg Fortbildung und Erfahrungsaustausch der Fachkräfte für Arbeitssicherheit an Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftlichen Einrichtungen Fachkräfte für Arbeitssicherheit an 10.2 Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftlichen Einrichtungen 31.03. – 01.04.2015 Augustusburg Teilnehmer werden persönlich eingeladen! Arbeits- und Gesundheitsschutz im Justizvollzug (JVA) für Führungskräfte Leiter JVA und Führungskräfte aus Wirtschafts- und Arbeitsverwaltung der Justizvollzugsanstalten bzw. Leiter der Wirtschafts- und Arbeitsbetriebe 11.5 16. – 17.09.2015 Augustusburg Arbeits- und Gesundheitsschutz im Bereich der allgemeinen Justiz Geschäftsleiter von Gerichten und Staatsanwaltschaften 11.9 16. – 17.06.2015 Schmölln Termine sind vergeben! Hochschulen und Forschungseinrichtungen Justiz NEU i p u n k t 2 / 2 0 1 4 31 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 32 I n f o r m a t i o n Kindertageseinrichtungen (Seminar 12.6.1 bis 3 auch für Schulen) Unfallverhütung und Sicherheitserziehung – eine Aufgabe der Leiterin/des Leiters Leiter/Leiterinnen von Kindertageseinrichtungen, deren Träger bei der Unfallkasse Sachsen versichert ist 12.1.1 12.1.2 12.1.3 12.1.4 20. – 21.10.2015 27. – 28.10.2015 03. – 04.11.2015 09. – 10.11.2015 Augustusburg Leipzig Bautzen Dresden Sicherheit in Kindertageseinrichtungen Sicherheitsbeauftragte Erzieher/-innen von Kindertageseinrichtungen, deren Träger bei der Unfallkasse Sachsen versichert ist 12.2.1 12.2.2 12.2.3 12.2.4 30.09.2015 01.10.2015 06.10.2015 08.10.2015 Meißen Meißen Augustusburg Leipzig Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten – Hausmeister Hausmeister als Sicherheitsbeauftragte 12.6.1 von Kindertageseinrichtungen und 12.6.2 Schulen, deren Träger bei der 12.6.3 Unfallkasse Sachsen versichert ist 31.03.2015 08.09.2015 17.09.2015 Meißen Bautzen Meißen Meine Stimme – mein wichtigstes Arbeitsmittel, gesunder und müheloser Stimmeinsatz in der Kindertageseinrichtung Erzieher/-innen von Kindertageseinrichtungen, deren Träger bei der Unfallkasse Sachsen versichert ist nach Vereinbarung InhouseVeranstaltung Projekt „Bewegte Kita – Partner für Sicherheit“: Bewegungsförderung in Kindertageseinrichtungen Erzieher/-innen, deren Kita im 12.20.1 Projektjahr 2015 am Projekt 12.20.2 „Bewegte Kita – Partner für Sicherheit“ teilnimmt 26.01.2015 27.01.2015 Dresden Dresden Bewegungsförderung und Entspannung in Kindertageseinrichtungen Erzieher/-innen von Kindertageseinrichtungen 12.21 02.06.2015 Dresden Entspannung – schon ein Thema in Kita? Erzieher/-innen von Kindergärten und Horten 12.25 04.05.2015 Meißen Grundlagenseminar zur Arbeitssicherheit im Polizeidienst Sicherheitsbeauftragte 13.1 05.02.2015 Dresden Aufbauseminar zur Arbeitssicherheit im Polizeidienst Leiter von Dienststellen, Führungskräfte, Sicherheitsbeauftragte, die bereits ein Grundseminar besucht haben 13.2 25.08.2015 Meißen Fortbildung und Erfahrungsaustausch der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte im Polizeidienst Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte 13.3 24.11.2015 Meißen Rettungsdienstleiter, Rettungswachenleiter, Sicherheitsbeauftragte 14.1 25.02.2015 Meißen Führungskräfte in Sparkassen 15.1 12.05.2015 Dresden Führungskräfte im Veranstaltungsbereich 16.1 08.09.2015 Dresden Führungskräfte und Interessierte aus Veranstaltungsstätten 16.6 29.10.2015 Dresden 04.02.2015 24.03.2015 03.11.2015 04.11.2015 Meißen Meißen Meißen Meißen 12.12 Polizei Rettungsdienst Seminar zur Arbeitssicherheit im Rettungsdienst Sparkassen Erfahrungsaustausch Kulturelle Einrichtungen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Veranstaltungsstätten Vermeidung psychischer Fehlbelastungen – gemeinsam zu einer gesundheitsförderlichen Unternehmenskultur NEU Verwaltungen Neu bestellte Sicherheitsbeauftragte im 17.3.2 Verwaltungsbereich ohne Vorkenntnisse 17.3.3 17.3.4 17.3.5 Foto: Heddergott Sicherheitsbeauftragter – was nun? – Grundlagenseminar für Sicherheitsbeauftragte 32 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 33 I n f o r m a t i o n 2. Unfallverhütung in Schulen Seminartitel Zielgruppe Seminar-Nr. geplanter Termin Ort Unfallverhütung und Sicherheitserziehung – Aufgaben der Schulleitung Schulleiter und Referenten der Sächsischen Bildungsagentur S 1.2 29. – 30.09.2015 Bautzen Lehrergesundheit mit einem komplexen Gestaltungsansatz Schulleiter, Sicherheitsbeauftragte, Personalräte, interessierte Lehrer, Schulreferenten der Bildungsagenturen S 2.1 S 2.2 12.03.2015 28.09.2015 Meißen Augustusburg Unfallverhütung und Sicherheitserziehung in der Schule – Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten im inneren Schulbereich Sicherheitsbeauftragte im inneren Schulbereich S 4.1 S 4.2 S 4.3 S 4.4 S 4.5 S 4.6 10.03.2015 11.03.2015 23.04.2015 28.04.2015 19.05.2015 12.11.2015 Meißen Meißen Leipzig Augustusburg Augustusburg Meißen Unfallverhütung, Gesundheit und Fitness im Schulsport Sportlehrer aller Schularten S 5.1 S 5.2 06. – 07.05.2015 23. – 24.09.2015 Werdau Werdau Sicheres Arbeiten mit Gefahrstoffen im Unterricht Lehrer aller Schularten, die mit Gefahrstoffen arbeiten S8 29.04.2015 Meißen Sicheres Arbeiten mit Holzbearbeitungsmaschinen Fachlehrer für Werken und Technik, Techniklehrer der Berufsbildung S 9.3 06. – 08.10.2015 Pirna Arbeitssicherheit an hochgelegenen Arbeitsplätzen Fachlehrer des Berufsfeldes Bautechnik S 13 05.11.2015 Meißen Entspannung und Stressbewältigung in Theorie und Praxis Lehrer aller Schularten, deren Träger bei S 16/I der Unfallkasse Sachsen versichert ist nach Vereinbarung Termine sind vergeben! InhouseVeranstaltung Gewaltprävention an Schulen Schulleiter, Sicherheitsbeauftragte, S 17.1 Personalräte, Beratungslehrer und S 17.2 interessierte Lehrer aller Schularten, Schulreferenten der Bildungsagenturen 14.04.2015 23.11.2015 Meißen Meißen Einführung in die Schülerstreitschlichtung für Lehrer Lehrer von Förderschulen, Oberschulen und Gymnasien 20. – 22.05.2015 Augustusburg Supervision für Lehrer – ein anderer Weg aus dem Stress (Grundseminar) Schulleiter, Lehrer aller Schularten, S 19.1 Personalräte, Sicherheitsbeauftragte, S 19.2 Schulreferenten der Bildungsagenturen 23. – 24.03.2015 02. – 03.11.2015 Augustusburg Augustusburg Supervision für Lehrer – ein anderer Weg aus dem Stress (Aufbauseminar) Schulleiter, Lehrer aller Schularten, Personalräte, Sicherheitsbeauftragte, die bereits ein Grundseminar besucht haben, Schulreferenten der Bildungsagenturen 07. – 08.09.2015 Augustusburg Notfallpsychologie für arbeitsbedingte psychische Krisensituationen Schulleiter, Sicherheitsbeauftragte, S 21 interessierte Lehrer, Personalräte, Schulreferenten der Bildungsagenturen 01.12.2015 Meißen Streitschlichtungstraining mit Schülern Schüler von Gymnasien, Oberschulen und Förderschulen 14. – 16.01.2015 06. – 08.05.2015 30.09. – 02.10.2015 24. – 26.11.2015 Termin ist vergeben! S 18 S 19 A S 22.1 S 22.2 S 22.3 S 22.4 Termin ist vergeben! Termin ist vergeben! Termin ist vergeben! (Termine gelten jeweils für eine Schule; Schule übernimmt Projektorganisation eigenständig. Unfallkasse Sachsen vergibt Fördermittel.) Aufbauseminar zur Schülerstreitschlichtung für Lehrer Lehrer von Förderschulen, Oberschulen S 26 und Gymnasien, die bereits Erfahrungen mit Schülerstreitschlichtung haben 19. – 20.03.2015 Plauen Meine Stimme – mein wichtigstes Arbeitsmittel, gesunder und müheloser Stimmeinsatz in der Schule Lehrer aller Schularten, deren Träger bei der Unfallkasse Sachsen versichert ist S 27 nach Vereinbarung InhouseVeranstaltung Gefahrstoffbeauftragte in weiterführenden Schulen Lehrer in weiterführenden Schulen, die neu als Gefahrstoffbeauftragte bestellt wurden S 28 24.02.2015 Meißen (Achtung: Personen, die die Ausbildung bereits besucht haben, werden nicht berücksichtigt!) Gefahrstoffbeauftragte in Grundschulen Lehrer in Grundschulen, die neu als S 29 Gefahrstoffbeauftragte bestellt wurden Meißen 07.10.2015 (Achtung: Personen, die die Ausbildung bereits besucht haben, werden nicht berücksichtigt!) Weitere Angebote – Wanderausstellung Straßenkreuze (für berufliche Schulen) i p u n k t 2 / 2 0 1 4 33 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 34 I n f o r m a t i o n Generation Praktikum Unfallversicherungsschutz bei Betriebspraktika von Schülern und Studenten E i n P ra k t i k u m s o l l d e r O r i e n t i e r u n g d i e n e n u n d b e r u f l i c h e Ke n n t n i s s e ve r m i t t e l n . S o ve r s t a n d e n u n d g e l e b t s i n d P ra k t i k a e i n e d u r c h a u s s i n n vo l l e E rg ä n z u n g , u m d e n E i n s t i e g i n d a s B e r u f s l e b e n vo r z u b e re i t e n . D o c h w i e s t e h t e s u m d e n g e s e t z l i c h e n U n f a l l ve r s i c h e r u n g s s c h u t z ? E i n k l e i n e r We g w e i s e r d u r c h d e n P ra k t i k a - D s c h u n g e l . Foto: Goodluz/Shotshop.com Die Zahl der Praktikanten ist in den letzten Jahren und Jahrzehnten auch unter den Schülern und Studenten deutlich gestiegen. Längst ist die Rede von der „Generation Praktikum“. Diese Entwicklung macht auch vor den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nicht halt. Die Vielfalt an Praktika nimmt ebenfalls zu, was die Frage nach dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht leichter macht. I. Schüler allgemeinbildender Schulen Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stehen unter anderem Schüler während des Besuchs von allgemeinbildenden Schulen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss es sich hierbei um eine Veranstaltung handeln, welche dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzurechnen ist. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass die Veranstaltung von der Schule verantwortlich organisiert und unter die Aufsichtspflicht durch schulisches Personal fallen muss. Diese Voraussetzungen gelten bei den Betriebspraktika zur Erleichterung des Übergangs von den allgemeinbildenden Schulen in das Berufsleben, welche als verbindliche Schulveranstaltung in Form von 2-wöchigen Blockpraktika auf der Grundlage der jeweiligen Schulordnungen durchgeführt werden, als erfüllt. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass die in der „Handreichung Betriebspraktika“ des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus genannten Kriterien erfüllt sind. Hiernach kommen Unternehmen der Industrie, des Handwerks, des Handels, des Verkehrs, der Landwirtschaft, Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, Kindertagesstätten, Schulen, Polizei, Hochschulen, medizinische und 34 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 pflegerische Einrichtungen sowie Unternehmen aus dem Dienstleistungs- und Versorgungssektor in Betracht. Darüber hinaus muss z. B. vom Schulleiter ein Praktikumsleiter bestimmt werden, welcher im Vorfeld u. a. eine Prüfung der Praktikumseinrichtung sowie der durch den Schüler auszuführenden Tätigkeiten auf Eignung vornimmt und Kontakt zum Praktikumsbeauftragten der Betriebe aufnimmt. Darüber hinaus werden vom Schulleiter weitere Lehrer bestimmt, welche den Schüler am Arbeitsplatz besuchen, mit den Praktikumsbeauftragten der Betriebe zusammenarbeiten und Rückmeldungen an den Praktikumsleiter der Schule zum Verlauf des Praktikums geben, sodass jederzeit Eingriffsmöglichkeiten der Schule gegeben sind, insbesondere beim Auftreten von Problemen. Auch auf die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie der einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ist zu achten. Praktika im Ausland können diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Wenn diese dennoch vom Schulleiter genehmigt werden, sieht sich dieser dem Risiko der regressrechtlichen Inanspruchnahme durch den gesetzlichen Unfallversicherungsträger ausgesetzt. Betriebspraktika, die außerhalb dieses schulischen Organisationsrahmens, beispielsweise auf eigene Initiative, insbesondere in den Ferien, durchgeführt werden, fallen nicht unter den gesetzlichen Schülerunfallversicherungsschutz. Allerdings werden bei diesen Praktika in der Regel die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinne erfüllt sein. § 7 Abs. 1 SGB IV beschreibt dieses nämlich als eine weisungsgebundene Tätigkeit mit Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine solche Beschäftigung zieht wiederum den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nach sich. Eine Entgeltzahlung ist hierfür nicht erforderlich. II. Schüler von berufsbildenden Schulen Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII stehen u. a. auch Schüler während des Besuchs von berufsbildenden Schulen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es handelt sich hierbei um Schulen, die der Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht und/oder der Erlangung eines schulrechtlichen Abschlusses (landesrechtliche Bestimmungen) dienen. i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 35 I n f o r m a t i o n Für die Begründung dieses gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes ist ebenso wie bei allgemeinbildenden Schulen der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule erforderlich (s. hierzu Ausführungen unter I). Liegt die rechtliche und organisatorische Verantwortung für das Praktikum bei der berufsbildenden Einrichtung, so greift auch der gesetzliche Unfallversicherungschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII. Liegt diese Verantwortung beim Praktikumsunternehmen, dann sind die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt, sodass sich wiederum der gesetzliche Unfallversicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ergibt. Ein Indiz hierfür ist eine Entgeltzahlung, welche jedoch nicht erforderlich ist. III. Studierende an Hochschulen Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen stehen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. Dieser Versicherungsschutz ist, ebenso wie im Schulbereich, davon abhängig, dass die Tätigkeit dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist. Dabei stehen die studienbezogenen Tätigkeiten unter Unfallversicherungsschutz, die im unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Hochschule und deren Einrichtungen verrichtet werden. Bei Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktika besteht i.d.R. kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule oder der Fachhochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums weisungsgebunden in den Betriebsablauf ein und erfüllen somit die Voraussetzungen für abhängig Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (s. hierzu auch Ausführungen unter I.). Unerheblich ist für die unfallversicherungsrechtliche Bewertung der Praktika, ob diese in Studien- und Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Zuständig ist dann der für das Praktikumsunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger. Im Einzelfall kann der gesetzliche Unfallversicherungsschutz über die Hochschule auch bei einem Praktikum erhalten bleiben, wenn ausnahmsweise eine entsprechende so enge und auf Dauer angelegte Verknüpfung in Form einer Kooperation mit dem Praktikumsbetrieb besteht, dass der organisatorische Verantwortungsbereich der Hochschule auch für das Praktikum zu bejahen ist. Dies setzt jedoch voraus, dass das Praktikum durch die Hochschule vermittelt und vor Ort durch Personal der Hochschule überwacht wird. Die organisatorische und rechtliche Verantwortung für das Praktikum muss dann bei der Hochschule liegen. Diese Voraussetzungen werden in der Praxis jedoch kaum erfüllt sein. Daher können auch die beliebten Auslandspraktika nur ganz selten nach deutschem Recht gesetzlich unfallversichert sein. Michael Doleschel ? Noch Fragen: [email protected] Tel. (0 35 21) 72 42 82 Beruf und Familie. Es geht beides. Unfallkasse übergibt Eltern-Kind-Büro O b K i t a - S t re i k , A n s t e c k u n g s g e f a h r o d e r U n t e r r i c h t s a u s f a l l , G r ü n d e f ü r e i n e n We g f a l l d e r B e t re u u n g f ü r d e n N a c h w u c h s k ö n n e n v i e l f ä l t i g s e i n u n d E l t e r n u r p l ö t z l i c h t r e f f e n . D a n n m u s s e i n e L ö s u n g h e r. Das Eltern-Kind-Büro ist ein Angebot für Beschäftigte mit Kindern, die einer Bürotätigkeit nachgehen. Es bietet die Möglichkeit, in Notfällen Kleinkinder oder Heranwachsende mit zur Arbeitsstelle zu bringen und dort selbst für die Betreuung zu sorgen. Diese gibt es jetzt in der Unfallkasse Sachsen. Im August dieses Jahres übergab der Geschäftsführer Dr. Martin Winter gemeinsam mit der Frauenbeauftragten Claudia Langner ein Eltern-Kind-Büro. Nun können Eltern ihr Kind in einem gesondert angebotenen Raum selber betreuen und zudem einige berufliche Aufgaben bewältigen. Und: Sie können dabei auf wichtige Unterlagen zurückgreifen. Dabei ist allen klar, dass auf dieses Arrangement nur in Ausnahmefällen zurückgegriffen werden kann und es keine Dauerlösung darstellt. Zu den Erwartungen muss auch gehören, dass in dieser Situation die Beschäftigten nicht ausschließlich für ihr Kind da sein können. Schließlich kann den beruflichen Aufgaben nicht in dem Umfang nachgegangen werden, wie es an einem normalen Arbeitstag der Fall ist. Dennoch ist er eine Unterstützung des Arbeitgebers für die Eltern und ein Zeichen für eine familienfreundlichen Verwaltung. Gern geben wir unsere Erfahrungen an Interessierte weiter. Beate Mierdel ? Noch Fragen: [email protected] Tel. (0 35 21) 72 43 16 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 35 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 36 Foto: pa/R4200 I n f o r m a t i o n Tierpark, Freibad, Zuckertütenfest Unfallversicherungsschutz bei Veranstaltungen in der Kita „Hurra, wir gehen heute ins Theater und schauen „Däumelinchen“ an. Wir fahren mit dem Bus, das ist toll.“ erzählt die kleine Paula heute Morgen ihrer Mama. Sie freut sich für Paula und die anderen Kinder. Doch was, wenn den Kindern hierbei etwas passiert? Sie sind doch dann gar nicht in der Kindereinrichtung. Solche oder ähnliche Fragen erreichen die UK Sachsen fast wöchentlich. Dank vielfältiger pädagogischer Konzepte und Angebote der Kindereinrichtungen halten sich die Kinder während der Betreuungszeit eben nicht mehr nur ausschließlich in der Kindereinrichtung selbst auf. Es werden Wandertage unternommen, Ausflüge in Tierparks gemacht, im Sommer wird sogar das Freibad aufgesucht. Aber es werden auch Feste in den Einrichtungen gefeiert, am bekanntesten ist hier vielleicht das Zuckertütenfest zur Verabschiedung der Schulanfänger oder das jährliche Sommerfest. 36 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) gehören Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen sowie während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches zum sogenannten versicherten Personenkreis in der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Gesetzgeber bezog die Kinder beim Besuch von Tageseinrichtungen in den versicherten Personenkreis ein, da es sich hier um die erste Stufe des Bildungswesens handelte, die sogenannte vorschulische Erziehung. Mittlerweile wurde dieser Rahmen jedoch auch auf den Aufenthalt in anderen Tageseinrichtungen, wie Kinderhorte oder Kinderkrippen erweitert, da auch hier nicht mehr nur eine reine Betreuungsfunktion besteht, sondern ein darüber hinausgehender Erziehungs- und Bildungsauftrag. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz der Kinder in den jeweiligen Tageseinrich- i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 37 I n f o r m a t i o n tungen folgt dabei der sogenannten Obhutsbzw. Aufsichtspflicht der Tageseinrichtung. Diese wiederum ergibt sich grundsätzlich aus dem zwischen den Eltern und dem jeweiligen Träger der Einrichtung geschlossenen Betreuungsvertrag. wie diese zurückgelegt werden. Selbst beim Transport im sogenannten „Elterntaxi“, aber auch bei der Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel sind die Kinder unfallversicherungsrechtlich abgesichert. Alles hat seine Grenzen Die Kinder unterliegen dabei während des Aufenthalts in der Kindereinrichtung dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, bis sie wieder in die Obhut des Sorgeberechtigten gewechselt sind. Das geschieht zum Beispiel beim nachmittäglichen Abholen aus der Einrichtung oder beim morgendlichen Bringen in diese. Wer den „Hut“ auf hat Organisierte Veranstaltungen in den Kindereinrichtungen als sogenannter Bestandteil des pädagogischen Konzepts sind für die Kinder immer ein Highlight, für die Erzieher der Einrichtung im Vorfeld jedoch nicht selten mit vielen Fragen versehen. Dabei, und das kann vorangestellt werden, gelten die gleichen Maßstäbe, was den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz angeht, bei solchen organisierten Veranstaltungen, wie sie auf für den gewöhnlichen regelmäßigen Aufenthalt in der Kindereinrichtung selbst zählen. Damit es sich um eine solche organisierte Veranstaltung der Kindereinrichtung handelt, muss beachtet werden, dass diese im organisatorischen Verantwortungsbereich der Kindereinrichtung stattfindet. Das bedeutet, die Organisation, Ausgestaltung und Verantwortung liegen grundsätzlich immer bei der Einrichtung. Wobei sich natürlich gern der Mithilfe der Eltern bedient werden kann, was die Ausgestaltung und Organisation angeht. Allein die Verantwortung muss bei der Einrichtung verbleiben. Sie muss sozusagen dafür den „Hut aufhaben“, also verantwortlich sein, und ihr muss die Obhutspflicht über die Kinder obliegen. Das wird in der Regel so sein, wenn zum Beispiel die Kinder gemeinsam mit ihrer Erzieherin ins Puppentheater gehen oder den Zirkus besuchen oder Ähnliches, auch wenn einzelne Eltern zur Unterstützung der Aufsichtspflicht aufgefordert sind, diese Veranstaltung zu begleiten. Das geschieht dann auch sozusagen im Auftrag der Leitung der Kindereinrichtung. In diesem Fall verbleibt die Verantwortung für die Kinder allein bei der Einrichtung. Das betrifft aber auch die Wege dahin, egal, Fragen kommen jedoch auch immer wieder auf, wenn zum Beispiel durch den Kindergarten und den Elternrat Feste in der Einrichtung organisiert werden, wo dann alle Kinder, Eltern und vielleicht auch noch Großeltern eingeladen sind. Gerade im Rahmen der sogenannten Traditionspflege sind solche Veranstaltungen sehr beliebt. Hier muss aber festgestellt werden, dass in diesem Fall die Kindereinrichtung zwar als Veranstalter auftritt, aber die Verantwortung über die Kinder allein bei den Sorgeberechtigten verbleibt. Damit besteht hier kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die Kinder, auch wenn sie sich auf dem Gelände der Einrichtung aufhalten und dort spielen und toben. Die Obhutspflicht liegt hier allein bei den Sorgeberechtigten. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für die Kinder besteht auch bei all jenen Veranstaltungen nicht, die durch einzelne oder auch mehrere Eltern selbst und in eigner Verantwortung organisiert werden und bei denen schlussendlich die Kinder ebenfalls in Obhut der Sorgeberechtigten oder Dritter – jedoch nicht der Kindereinrichtung – verbleiben. Zu nennen sind hier beispielsweise die beliebten Familienwandertage, die in der Regel auch außerhalb der normalen Öffnungszeit der Einrichtung stattfinden und wo natürlich aber auch die Erzieherin der Kinder eingeladen ist. Ebenfalls kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht für die Kinder, wenn Keine Informationen mehr verpassen? Melden Sie sich jetzt für unseren neuen Newsletter an. diese zwar in der Einrichtung selbst und auch während der festgelegten Betreuungszeit an Angeboten, wie zum Beispiel Englischunterricht oder auch Musikstunden oder Ähnlichem, teilnehmen, diese aber von Dritten angeboten werden, mit denen die jeweiligen Eltern einen separaten Vertrag hierzu abschließen. Die Kinder befinden sich zu diesem Zeitpunkt des Unterrichtes nicht in der Obhut der Kindereinrichtung. Hier wird seitens der Eltern mit Abschluss des Vertrages die Verantwortung für diesen Zeitraum an Dritte übertragen. Dabei ist es unerheblich, dass sich die Kinder noch in der Kindereinrichtung befinden. Es handelt sich aber nicht um eine Veranstaltung oder Maßnahme der Kindereinrichtung. Fazit: Schlussendlich ist festzustellen, dass in der Regel unsere Kinder während des Besuches ihrer Kindereinrichtung umfassenden unfallversicherungsrechtlichen Schutz genießen. Dieser erstreckt sich auf alle Bereiche die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Kindereinrichtung stattfinden. Erfasst sind dabei Maßnahmen und der Aufenthalt in der Einrichtung selbst, aber natürlich auch Aktivitäten außerhalb der Räumlichkeiten und des Geländes der Einrichtung. An dieser Stelle soll auch unsere Broschüre zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Kinder in Tageseinrichtungen (DGUV-Info 202-031) erwähnt werden. Hier sind weitere interessante Ausführungen zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Kinder in Kindereinrichtungen nachzulesen. Dana Neumann ? Noch Fragen: [email protected] Tel. (0 35 21) 72 41 27 www.unfallkassesachsen.de/service i p u n k t 2 / 2 0 1 4 37 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 38 Foto: Konstantin Yuganov/fotolia.com I n f o r m a t i o n Heute Kindersprechstunde Pilotprojekt Kinder-Reha-Management gestartet * Name geändert Pro Jahr werden über 70.000 Schüler-Unfälle gemeldet. Gelten hier die gleichen Verfahrensabläufe wie bei Erwachsenen? „Nein!“ Sie brauchen spezielle Therapien. Denn Kinder sind keine kleinen Erwachsenen. Damit das funktioniert, werden sie während des gesamten Reha-Prozesses persönlich durch ihre Reha-Manager/-in begleitet. Dadurch wird der Genesungsprozess zielgerichtet und aktiv gesteuert. An jenem Novembertag hatte Oliver* kein Glück. Nachts hatte es geregnet, es war kalt und der Pausenhof tückisch glatt. Ein unbedachter Schritt und der 9-Jährige rutschte weg. Stechende Schmerzen im rechten Arm ließen nichts Gutes vermuten. Das Operationsergebnis nach zwei Eingriffen war ernüchternd. Noch immer kann Oliver seinen Ellenbogen nicht ganz strecken und zwei Finger sind taub. Doch jetzt scheint sich alles zum Guten zu wenden. Oliver sitzt in der Kindersprechstunde begleitet von seiner Mutter und einer Reha-Managerin der Unfallkasse. Die beiden profitieren als eine 38 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 der Ersten vom neuen Kinderreha-Management-Projekt der Unfallkasse. Lotse im Heilungsprozess Reha-Management ist nicht neu. Bei schwierigen Fallkonstellationen werden schon länger alle notwendigen Maßnahmen koordiniert und vernetzt. Verschlimmerungen sollen vermieden oder deren Folgen gemildert werden. Außerdem sollen eine zeitnahe und dauerhafte berufliche und soziale Wiedereingliederung erreicht werden sowie eine selbstbestimmte Lebensführung. Als gemeinsamer Wegbegleiter wird ein RehaPlan in gemeinsamer Absprache mit allen Beteiligten (Versicherte, Ärzte, Reha-Manager/in etc.) erstellt. Hierbei hat der RehaManager/in eine Lotsenfunktion, d.h., er koordiniert die medizinische Rehabilitation sowie die Teilhabeleistungen. Klar ist, dass für Kinder und Jugendliche nach einem versicherten (Schul-) Unfall Leistungen zur medizinische Rehabilitation und zur Teilhabe zu erbringen sind. Ziel dabei ist es auch, hier den Betroffenen die schnelle und dauerhafte Wiedereingliederung in die i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:09 Seite 39 I n f o r m a t i o n Bildungseinrichtung (Kindertagesstätte, Schule etc.), in die Familie und das soziale Umfeld zu ermöglichen. Bei der medizinischen Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen ist die körperliche und geistige Entwicklung noch nicht abgeschlossen. Unabdingbar ist in diesen Fällen eine enge Koordination der durchzuführenden Maßnahmen mit den Eltern. Nur wenn diese in die Gestaltung der Rehabilitation einbezogen werden, kann ein maximaler Erfolg gelingen. Zudem gilt, dass kindliche Verletzungen, z. B. Knochenbrüche im Bereich der Wachstumsfugen, nicht die Behandlungsmethoden, welche für Erwachsene gelten, angewandt werden können. Aus diesem Grund muss die Behandlung kindlicher Verletzungen entsprechend dem Handleitungsleitfaden „Reha-Management“ durch kindertraumatologisch geschultes ärztliches Personal versorgt werden. Kinder sind keine Die Erfahrungen von anderen Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand nutzend (besonderen Dank an dieser Stelle an den GUV Hannover), wurde im November 2013 nunmehr auch das „Kinder“-Reha-Management zunächst als Pilotprojekt gestartet. Dabei ist es uns gelungen, mit Herrn Prof. Dr. med. Fitze, Klinikdirektor der Klinik und Poliklinik für Kinderchirurgie des Universitätsklinikums Dresden, einem bundesweit anerkannten Spezialisten auf diesem Fachgebiet, zu gewinnen. Vorstellung und Untersuchung in unserer Kindersprechstunde bei Herrn Prof. Dr. Fitze veranlasst. Hier konnte durch operative Maßnahmen, koordiniert vom Universitätsklinikum Dresden oder durch Physiotherapie, ein Reha-Ergebnis erzielt werden, welches alle Beteiligten zufriedenstellte. Als wichtigster Punkt ist festzustellen, dass den betroffenen Kindern eine lebenslange körperliche Beeinträchtigung und sich die daraus ergebenden Einschränkungen erspart bleibt. Das Resümee Bei den meisten Fälle, welche durch Herrn Prof. Dr. Fitze zunächst per Befundvorlage beurteilt werden, verlief die Behandlung altersgerecht und optimal. Das spricht für die gute medizinische Versorgung im Freistaat Sachsen. In wenigen Fällen konnte ein nicht optimaler Behandlungsverlauf nachgewiesen werden. Hier haben wir in Absprache mit den Eltern eine persönliche Die Ergebnisse und Erfahrungen der Vorstellungen in der Kinder-Sprechstunde sind sehr positiv. Der größte Dank an die beteiligten Akteure ist, dass die Eltern und Kinder von der qualifizierten Beratung und Untersuchung beeindruckt waren und sich überaus positiv äußerten. Anett Schnege kleinen Erwachsenen Bei schwersten Verletzungen ist die qualifizierte Erstversorgung durch die automatische Steuerung in speziell zugelassene stationäre Einrichtungen sichergestellt. Dies gilt auch für sich ggf. anschließende stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in einer zugelassenen Rehaklinik. Durch die RehaManager/-innen der Unfallkasse Sachsen werden zur Absprache der weiteren Heilverfahrenssteuerung und damit der ganzheitlichen Rehabilitation mit allen Beteiligten persönliche Gespräche geführt. Es wird die weitere Rehabilitation geplant, damit diese nahtlos durchgeführt werden kann. Dies war und ist für die Betreuung der Schwerstunfälle in der Unfallkasse Sachsen Standard. Was aber mit den Fällen, bei denen die Verletzungen zunächst harmlos erscheinen, sich aber im weiteren Heilverlauf Probleme ergeben und ein längerer Schulausfall droht? Die Erfahrung hat gezeigt, dass dies besonders oft bei Knochenbrüchen, bei denen die sogenannte Wachstumsfuge der Kinder betroffen ist, auftritt. Hier gilt es, frühzeitig die Problemfälle zu erkennen und zur Sicherung einer optimalen Heilverfahrenssteuerung die Kinder und Jugendlichen bei einem erfahrenen Kindertraumatologen vorzustellen. Dies wird natürlich nur in Absprache mit den Eltern durchgeführt. 1. Sichtung durch Sachbearbeitung/Versichertenbetreuung der Fälle nach vorgegebenen Indikatoren (z. B. Art der Diagnose, Behandlungsdauer) 2. Standardisiertes Betreuungsgespräch mit den Eltern 3. Schriftliche Vorlage mittels der ärztlichen Befunde an Prof. Dr. Fitze 4. Einbestellung Kindersprechstunde und Erstellung Reha-Plan (Beteiligte: Kind plus Eltern, Prof. Dr. Fitze, Reha-Managerin Frau Schnege) Zahlen und Fakten Seit November 2013 wurden 64 Fälle im Rahmen des Pilotprojektes „Kinder“ RehaManagement bearbeitet, davon wurden bislang 12 Fälle in die Kinder-Sprechstunde einbestellt. In 4 Fällen wurde ein gemeinsamer Reha-Plan erarbeitet und somit das weitere Heilverfahren optimiert. ? Noch Fragen: [email protected] Tel. (0 35 21) 72 42 95 Das Rücken-Quiz. Haben Sie sich auch 2014 an unserem Rücken-Quiz beteiligt. Herzlichen Glückwunsch. Das sind die Gewinner: 1. Preis (Globetrotter-GS über 50€) Uwe Schreier, Leipzig 2. – 5. Preis Ramona Stetina, Kamenz Katharina Ernst, Leipzig Ina Petrich, Lawalde Manuela Pirnke, Dresden Alle Gewinner werden einzeln von uns benachrichtigt. i p u n k t 2 / 2 0 1 4 39 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:10 Seite 40 I n f o r m a t i o n Hilfe ohne Grenzen Sind grenzüberschreitende Einsätze der FFW versichert? D i e B a ra c k e n b ra n n t e n w i e Z u n d e r, h e l l e F l a m m e n , d i c h t e r Ra u c h . C h i n a - B ö l l e r e x p l o d i e r t e n w i e Ka n o n e n f e u e r. D e r B ra n d w a r n u r u m S t ra ß e n b re i t e vo n e i n e r G re n z t a n k s t e l l e e n t f e r n t . N u r d a s b e h e r z t e E i n g re i f e n d e u t s c h e r Fe u e r w e h r k a m e ra d e n k o n n t e i n Ts c h e c h i e n S c h l i m m e re s ve r h i n d e r n . D o c h w a s b e d e u t e t d a s f ü r d e n Ve r s i c h e r u n g s s c h u t z ? Längst haben die grenzanliegenden Kommunen und Landkreise auf der deutschen Seite mit den tschechischen Partnern die Zusammenarbeit für grenzüberschreitende Hilfeleistung und Brandbekämpfung vereinbart. Schon jetzt erfüllen sie diese Vereinbarung mit Leben. Durch die Unfallkasse Sachsen wird sichergestellt, dass die Kameradinnen und Kameraden unserer freiwilligen Feuerwehren bei Auslandseinsätzen versichert sind, egal ob wenige Stunden oder mehrere Tagen. Im Nachfolgenden wird ein kurzer Überblick gegeben, was aus unserer Sicht zu beachten ist. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz: 1. Versicherte ehrenamtliche Tätigkeit im Inland Feuerwehr-Kameraden/-innen müssen von der Gemeinde für den Feuerwehrdienst im Inland verpflichtet worden sein und diese Tätigkeit tatsächlich grundsätzlich im Inland ausüben. 2. Entsendeakt Dienstliche Anordnung durch die Gemeinde gegenüber den Kameradinnen und Kameraden der freiwilligen Feuerwehr mit Angabe der Dienstaufgaben im Rahmen des grenzüberschreitenden Einsatzes 3. Zeitlich befristete Tätigkeit im Ausland Zeitliche Befristung ist entweder vertraglich zu regeln oder ergibt sich aus der Eigenart der Tätigkeit. 40 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 Foto: Benjamin Beytekin Während sich so manche Bürgerinnen oder Bürger noch Gedanken über Nutzen und Ziele eines vereinten Europa machen, sind Sachsens Feuerwehren schon einen Schritt weiter. Wie erfolgt die Meldung des Unfalls? Die Unfallanzeige ist umgehend der Unfallkasse Sachsen zu übermitteln – möglichst per Telefax unter 03521/724-333. Bei schweren Verletzungen ist die Unfallkasse Sachsen umgehend telefonisch unter 03521/724-0 zu informieren. Dies gilt auch bei notwendigen Verlegungen oder Rücktransporten aus einem Krankenhaus im Ausland in ein deutsches Krankenhaus. Wie hilft die Unfallkasse Sachsen im Ausland? Wie und in welchem Umfang die Sachleistungen im Ausland zu erbringen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes. Im Vergleich zu den in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringenden Sachleistungen sind deshalb Einschränkungen hinzunehmen. • Bei gesetzlich krankenversicherten Personen: Um nach einem Versicherungsfall vor Ort Heilbehandlungsleistungen in Anspruch nehmen zu können, genügt es, dem Arzt oder Krankenhaus die Europäische Krankenversicherungskarte EHIC (European Health Insurance Card) vorzulegen. Die entstandenen Heilbehandlungskosten werden anschließend im Wege der Sachleistungsaushilfe über den Leistungsträger des Auslandes und der deutschen Verbindungsstelle mit der Unfallkasse Sachsen abgerechnet, so dass die Kameradin oder der Kamerad hier nicht in Vorleistung treten muss. • Bei nicht gesetzlich krankenversicherten Personen: Die vor Ort anfallenden Kosten sind zunächst selbst zu bezahlen, die Rechnung ist anschließend zur Erstattung bei der Unfallkasse Sachsen einzureichen. Die Kosten der ärztlichen Behandlung werden nur in Höhe des im Ausland geltenden Leistungsumfanges übernommen. Werden Leistungen in Anspruch genommen, die über den im Ausland geltenden gesetzlichen Leistungsumfang hinausgehen, sind diese Kosten selbst zu tragen. Aus diesem Grund empfehlen wir dringend den Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung. Kai Jurig ? Noch Fragen: [email protected] Tel. (0 35 21) 72 42 42 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:10 Seite 41 B e k a n n t m a c h u n g Bekanntmachung der Unfallkasse Sachsen 1 DGUV Vor o schrift 1 Unffa allverhütungsvorschrift Grundsätze der Prräven tion DGUV Vorschrift 1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention Gültig ab 1. Oktober 20 14 Veröffentlicht im Sächs ischen Amtsblatt Nr. 34/2014 vom 21. Aug ust 2014 Gültig ab 1. Oktober 2014 Veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 34/2014 vom 21. August 2014 November 2013 Inhaltsverzeichnis Seite Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften ................................................................................................................ 5 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften............................................................ 5 Zweites Kapitel: Pflichten des Unternehmers ................................................................................................... 6 §1 Impressum Herausgeber: Unfallkasse Sachsen Rosa-Luxemburg-Str. 17a 01662 Meißen Tel.: 03521 724-314 Fax: 03521 724-333 E-Mail: [email protected] Internet: www.unfallkassesachsen.de §2 Grundpflichten des Unternehmers ................................................................................................. 6 §3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten....... 6 §4 Unterweisung der Versicherten ........................................................................................................ 7 §5 Vergabe von Aufträgen ........................................................................................................................... 7 §6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer .................................................................................. 8 §7 Befähigung für Tätigkeiten ................................................................................................................... 8 §8 Gefährliche Arbeiten................................................................................................................................ 8 §9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote ..................................................................................................... 8 § 10 Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht ... 9 § 11 Maßnahmen bei Mängeln .................................................................................................................... 9 § 12 Zugang zu Vorschriften und Regeln ................................................................................................ 9 § 13 Pflichtenübertragung .............................................................................................................................. 9 § 14 Ausnahmen ................................................................................................................................................... 10 Drittes Kapitel: Pflichten der Versicherten .......................................................................................................... 11 11 § 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten ........................................................... § 16 Besondere Unterstützungspflichten ............................................................................................. 11 § 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen ............................ 12 § 18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote ..................................................................................................... 12 Viertes Kapitel: Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes....................................................... 13 Erster Abschnitt: Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte ....................................................................................................... 13 § 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten .................... 13 3 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 41 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:10 Seite 42 B e k a n n t m a c h u n g Zweites Kapitel Pflichten des Unternehmers § 20 Seite Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten................................................... 13 Zweiter Abschnitt: Maßnahmen bei besonderen Gefahren ................................................................ §2 Grundpflichten des Unternehmers (1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind. (2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei vorrangig das staatliche Regelwerk sowie das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen. (3) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen. (4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen. (5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen. §3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten (1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Absatz 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind. (2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben. (3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. (4) Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben. (5) Für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich tätig werden, hat der Unternehmer, der für die vorgenannten Personen zuständig ist, Maßnahmen zu ergreifen, die denen nach Absatz 1 bis 4 gleichwertig sind. 14 § 21 Allgemeine Pflichten des Unternehmers .................................................................................... 14 § 22 Notfallmaßnahmen .................................................................................................................................. 14 § 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens ....................................................... 15 Dritter Abschnitt: Erste Hilfe ................................................................................................................................... 15 § 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers .................................................................................... 15 § 25 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel ............................................................................ 16 § 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer ............................................................................................... 17 § 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter .............................................................................. 18 § 28 Unterstützungspflichten der Versicherten ................................................................................. 19 Vierter Abschnitt: Persönliche Schutzausrüstungen .............................................................................. 20 § 29 Bereitstellung ............................................................................................................................................... 20 § 30 Benutzung ...................................................................................................................................................... 20 § 31 Besondere Unterweisungen ............................................................................................................... 20 Fünftes Kapitel: Ordnungswidrigkeiten................................................................................................................. § 32 Ordnungswidrigkeiten ............................................................................................................................ 21 21 Sechstes Kapitel: Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften ........................................................ 22 Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften ........................................................................ 22 § 33 Siebtes Kapitel: Inkrafttreten ....................................................................................................................................... 23 § 34 Inkrafttreten .................................................................................................................................................. 23 Anlage 1: Zu § 2 Abs. 1 Staatliche Arbeitsschutzvorschriften .......................................................... 24 Anlage 2: Zu § 26 Abs. 2 Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe .................................... 25 4 6 Zweites Kapitel Zweites Kapitel Pflichten des Unternehmers §2 Grundpflichten des Unternehmers (1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind. (2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei vorrangig das staatliche Regelwerk sowie das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen. (3) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen. (4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen. (5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen. §4 Unterweisung der Versicherten (1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden. (2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln. (3) Der Unternehmer nach § 136 Absatz 3 Nummer 3 Alternative 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hat den Schulhoheitsträger hinsichtlich Unterweisungen für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zu unterstützen. §5 Vergabe von Aufträgen (1) Erteilt der Unternehmer den Auftrag, 1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu setzen, 2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten, §3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten (1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Absatz 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind. (2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben. (3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. (4) Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben. (5) Für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich tätig werden, hat der Unternehmer, der für die vorgenannten Personen zuständig ist, Maßnahmen zu ergreifen, die denen nach Absatz 1 bis 4 gleichwertig sind. 6 42 so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen Vorgaben zu beachten. (2) Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern, so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten. (3) Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat. 7 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:10 Seite 43 B e k a n n t m a c h u n g Zweites Kapitel Zweites Kapitel §6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer (1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, entsprechend § 8 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten. (2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. §7 Befähigung für Tätigkeiten (1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Der Unternehmer hat die für bestimmte Tätigkeiten festgelegten Qualifizierungsanforderungen zu berücksichtigen. (2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. §8 §9 Gefährliche Arbeiten (1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt. (2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen. § 10 Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht (1) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Verlangen zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen. (2) Erlässt die Aufsichtsperson des Unfallversicherungsträgers eine Anordnung und setzt sie hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat. (3) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat die Aufsichtspersonen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 11 Maßnahmen bei Mängeln Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung zu entziehen oder stillzulegen bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis der Mangel behoben ist. § 12 Zugang zu Vorschriften und Regeln (1) Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle zugänglich zu machen. (2) Der Unternehmer hat den mit der Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 betrauten Personen die nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Absatz 1 und 2) für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung zu stellen. § 13 Pflichtenübertragung Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen. Zutritts- und Aufenthaltsverbote Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht. 9 8 Zweites Kapitel Drittes Kapitel Pflichten der Versicherten § 14 Ausnahmen (1) Der Unternehmer kann bei dem Unfallversicherungsträger im Einzelfall Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften schriftlich beantragen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen Arbeitnehmervertretung beizufügen; im Falle eines Antrages durch eine Kindertageseinrichtung, eine allgemein bildende oder berufsbildende Schule oder eine Hochschule ist zusätzlich der Leitung der Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Der Unfallversicherungsträger kann dem Antrag nach Absatz 1 entsprechen, wenn 1. der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft § 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten (1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen. (2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. (3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten. § 16 Besondere Unterstützungspflichten (1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen. (2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar ist. (3) Betrifft der Antrag nach Absatz 1 Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften, die zugleich Gegenstand staatlicher Arbeitsschutzvorschriften sind, hat der Unfallversicherungsträger eine Stellungnahme der für die Durchführung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde einzuholen und zu berücksichtigen. (4) In staatlichen Arbeitsschutzvorschriften enthaltene Verfahrensvorschriften, insbesondere über Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen, Anzeigen und Vorlagepflichten, bleiben von dieser Unfallverhütungsvorschrift unberührt; die nach diesen Bestimmungen zu treffenden behördlichen Maßnahmen obliegen den zuständigen Arbeitsschutzbehörden. • ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist, • Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind oder • ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen, hat er, soweit dies zu seiner Arbeitsaufgabe gehört und er über die notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. 11 10 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 43 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:10 Seite 44 B e k a n n t m a c h u n g Drittes Kapitel Viertes Kapitel Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes § 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen. § 18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten. Erster Abschnitt Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte § 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten (1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen. (2) Der Unternehmer hat die Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte zu fördern. § 20 Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten (1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sind: • Im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren, • Räumliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten, • Zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten, • Fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten, • Anzahl der Beschäftigten. (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. (3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse zur Kenntnis zu geben. 13 12 Viertes Kapitel Viertes Kapitel (4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng zusammenwirken. (5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. (6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, an Ausund Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist. Zweiter Abschnitt Maßnahmen bei besonderen Gefahren § 21 § 22 Allgemeine Pflichten des Unternehmers (1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen. (2) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die es den Versicherten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Notfallmaßnahmen (1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind. (2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. 14 44 § 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Dritter Abschnitt Erste Hilfe § 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden. (4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte 1. einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt, 2. bei einer schweren Verletzung einem der von den Unfallversicherungsträgern bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden, 3. bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächsterreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat. (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und 15 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:10 Seite 45 B e k a n n t m a c h u n g Viertes Kapitel anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten. (6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln. (7) Der Schulsachkostenträger als Unternehmer nach § 136 Absatz 3 Nummer 3 Alternative 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hat den Schulhoheitsträger bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zu unterstützen. § 25 Viertes Kapitel geeignete Räume mit Liegemöglichkeit zur Erstversorgung von Verletzten in der erforderlichen Anzahl vorzuhalten. § 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen: 1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer, 2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, b) in sonstigen Betrieben 10 %, Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel (1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mittel zur Ersten Hilfe jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten werden. (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung 1. in einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versicherten, c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe, d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden. (2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend. Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen. (4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, 2. in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn ihre Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern, 3. auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden. (5) In Kindertageseinrichtungen, allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie Hochschulen hat der Unternehmer geeignete Liegemöglichkeiten oder 16 17 Viertes Kapitel Viertes Kapitel Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung. (5) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend. (6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von drei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 3 entsprechend. hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unternehmer hinsichtlich der nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Versicherten. § 27 Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn 1. in einer Betriebsstätte mehr als 1500 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) anwesend sind, 2. in einer Betriebsstätte 1500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern, 3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII anwesend sind. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als 100 Versicherte gleichzeitig tätig werden. (2) In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger von Betriebssanitätern abgesehen werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Baustellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern abgesehen werden. (3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von dem Unfallversicherungsträger in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden. (4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die 1. an einer Grundausbildung und § 28 Unterstützungspflichten der Versicherten (1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Absatz 1 haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen. (2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt. 2. an einem Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben. 18 19 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 45 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:10 Seite 46 B e k a n n t m a c h u n g Viertes Kapitel Fünftes Kapitel Ordnungswidrigkeiten Vierter Abschnitt Persönliche Schutzausrüstungen § 29 § 30 § 31 § 32 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der Bereitstellung (1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für Hautschutzmittel. § 2 Abs. 5, Benutzung (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden. (2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 6, § 25 Abs. 1, 4 Nr. 1 oder 3, § 26 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 2 Satz 2 oder § 30 zuwiderhandelt. Besondere Unterweisungen Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Absatz 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln. 21 20 Sechstes Kapitel Anlage 1 Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften § 33 Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften Folgende Unfallverhütungsvorschrift wird aufgehoben: „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1) vom Juli 2004 Zu § 2 Abs. 1: Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind – in ihrer jeweils gültigen Fassung – insbesondere: • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), • Baustellenverordnung (BaustellV), • Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), • Biostoffverordnung (BioStoffV), • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV), • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), • Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Siebtes Kapitel Inkrafttreten § 34 Inkrafttreten Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Strahlung (OStrV). Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend. Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auch für Unternehmer und Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind. 24 46 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:10 Seite 47 B e k a n n t m a c h u n g Anlage 2 Anlage 2 Zu § 26 Abs. 2: Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe Stellen, die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen und die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt. 1 Allgemeine Grundsätze 1.1 Antrag auf Ermächtigung Der Antrag auf Ermächtigung ist beim zuständigen Unfallversicherungsträger einzureichen. Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen. 2.2 Lehrkräfte Der Antragsteller muss nachweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt. Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft muss in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden. 1.2 Prüfung Der Unfallversicherungsträger sowie von dem Unfallversicherungsträger beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen. 1.3 Befristung, Widerruf der Ermächtigung Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufes nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt. 1.4 Änderung einer Voraussetzung Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zu Grunde liegt, ist unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzuzeigen. 2 Personelle Voraussetzungen 2.1 Medizinischer Hintergrund Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht. 2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können. 2.4 Versicherungsschutz Der Antragsteller muss nachweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt. 3 Sachliche Voraussetzungen 3.1 Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können. Der Raum muss über ausreichende Beleuchtung verfügen. Zudem müssen Sitz- und Schreibmöglichkeiten sowie Waschgelegenheiten und Toiletten vorhanden sein. Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die 25 Anlage 2 Die Demonstrations- und Übungsmaterialien, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden. Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen. 26 Anlage 2 4.6 Dokumentation Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen: • Art der jeweiligen Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, • Ort und Zeit der Maßnahme, 4 Organisatorische Voraussetzungen 4.1 Anzahl der Teilnehmer An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen. • Name der Lehrkraft, 4.2 Ausbildungsleistung Der Antragsteller muss gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte aus- oder fortgebildet werden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers vorzulegen. 4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge Die Aus- und Fortbildung muss nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist. • Name des verantwortlichen Arztes, 4.4 Teilnehmerunterlagen Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der Information „Handbuch zur Ersten Hilfe“ (BGI/GUV-I 829) entspricht. 4.5 Teilnahmebescheinigung Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Abschnitt 4.3 besitzt. • Name, Geburtsdatum und Unterschrift des Teilnehmers, • Arbeitgeber des Teilnehmers, • Kosten tragender Unfallversicherungsträger. 5 Besondere Voraussetzungen für die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungsund Betreuungseinrichtungen für Kinder Diese Ausbildung enthält Erste-Hilfe-Maßnahmen für Erwachsene und Kinder und bedarf neben den oben genannten Voraussetzungen auf die Ausbildungsform abgestimmte Lehrgangsinhalte, weitere sachliche Ausstattungen, eine Zusatzqualifikation der Lehrkräfte sowie die Aushändigung einer Informationsschrift, die mindestens der Information „Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ (BGI/GUV-I 5146) entspricht. Unfallkasse Sachsen Rosa-Luxemburg-Str. 17a 01662 Meißen Tel.: 03521 724-314 Fax: 03521 724-333 E-Mail: [email protected] Internet: www.unfallkassesachsen.de 27 28 i p u n k t 2 / 2 0 1 4 47 i punkt_2-14_i punkt 16.01.15 16:10 Seite 48 Wir wünschen allen Lesern ein gesundes und unfallfreies Jahr 2015.