Seagate Crystal Reports - F0921

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Seagate Crystal Reports - F0921
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mit
Angaben der Bank Konto-Nr. bei der Ford Bank
Darlehnsvertrag (befristetes Darlehn mit annuitätischer Tilgung)
Der Darlehnsnehmer beantragt bei der Ford Bank Niederlassung der FCE Bank plc (Bank),
Josef-Lammerting-Allee 24-34, 50933 Köln, zu den nachstehenden Bedingungen ein befristetes Darlehn mit
annuitätischer Tilgung. Aus dem Nettodarlehnsbetrag sollen zum Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung der
Kaufpreis (abzüglich Eigenleistung) zzgl. der Kosten für den Erwerb des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs an
die
Verkäufer-/Vermittlerfirma
und
der
Betrag
Ratenschutz-Versicherungs-Aufwand an
die
Versicherungsgesellschaft ausgezahlt werden. Die erste Darlehnsrate laut Zahlungsplan ist frühestens an dem
vereinbarten dekadischen Termin (10., 20. oder 30. eines Monats) fällig, der dem 18. Tag nach Auszahlung des
Nettodarlehnsbetrages folgt. Ist die erste Darlehnsrate später als 30 Tage nach Auszahlung des
Nettodarlehnsbetrages fällig, handelt es sich um eine kostenpflichtige Verlängerung der Darlehnslaufzeit.
Darlehnsnehmer
Vorname
Nachname
Straße/Nr.
PLZ/Ort
Telefon
Telefax
Darlehn
Fahrzeug
Fahrzeugkaufpreis
Fabrikat/Modell
(Barzahlungspreis)
./. Eigenleistung
Zwischensumme
+ Ford Flatrate Garantie-Schutzbrief
+ Ratenschutz-Versicherungs-Aufwand
(Barzahlungspreis)
Nettodarlehnsbetrag
(Finanzierungssumme)
+ Zinsen
% p.a.
(Sollzinssatz gebunden für vereinbarte
Laufzeit laut Zahlungsplan)
+ Bearbeitungsgebühr
%
Darlehnssumme (Gesamtbetrag)
Effektiver Jahreszins
%
Einzugsermächtigung
X ja
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(Barzahlungspreis)
Verwendungszweck: privat/zur Aufnahme
einer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit (Existenzgründer)
Tag der 1. Zulassung
km-Stand
Fahrzeug-Ident.-Nr.
Falls nicht verfügbar, erfolgen Eintragungen nachträglich
durch die Bank.
Die Versicherungsprämien sind vom Darlehnsnehmer
entsprechend den Tarifen der von ihm gewählten
Versicherungsgesellschaft
an
diese
zu
zahlen.
Versicherungsgesellschaft/-umfang:
Vertragslaufzeit/Zahlungsplan
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Die Bank wird widerruflich ermächtigt, fällige Forderungen
aus diesem Darlehnsvertrag zu Lasten meines/unseres
Bankkontos einzuziehen.
Bankname/Ort
BLZ
Konto-Nr.
Sonstige Vereinbarungen
Monatliche Fälligkeit
1. Rate
am
Raten je
ab jeweiligem Folgemonat
Rate
am
Verschiebt sich die Fahrzeugauslieferung, ist die 1. Rate in
dem der Auszahlung des Nettodarlehnsbetrags folgenden
Monat fällig; die weiteren Raten sind jeweils 1 Monat später
fällig.
Die Darlehnsgewährung ist umsatzsteuerfrei.
Selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft
1. Vertragsabschluss
Der Darlehnsvertrag ist mit Zugang der Annahmeerklärung der Bank abgeschlossen. Die Aufnahme in die
Ratenschutz-Versicherung ist nicht Voraussetzung für die Darlehnsgewährung.
2. Pflichten des Darlehnsnehmers
Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet,
a) für das Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und eine Fahrzeugversicherung (Teilkasko- und nach Wahl
der Bank eine Vollkasko-Versicherung) zu unterhalten;
b) das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand zu erhalten und alle dazu erforderlichen Reparaturen unverzüglich sachgemäß auf
seine Kosten ausführen zu lassen;
c) der Bank alle gegen das Fahrzeug oder die sonstigen Sicherheiten unternommenen Zwangsvollstreckungs- und sonstigen
Maßnahmen Dritter, die die Rechte der Bank beeinträchtigen können, unter Übersendung der entsprechenden Unterlagen
unverzüglich mitzuteilen;
d) der Bank auf Verlangen Auskunft über den Standort des Fahrzeugs zu erteilen und Gelegenheit zur Besichtigung und
Überprüfung des Fahrzeugs zu geben;
e) die Bank unverzüglich zu unterrichten, falls das Fahrzeug abhanden gekommen ist;
f) der Bank jede Änderung seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
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Der Darlehnsnehmer ist nicht berechtigt, das Fahrzeug ohne schriftliche Zustimmung der Bank zu verkaufen, zu verschenken,
zu verpfänden, zu vermieten, zu beleihen oder in einer Weise zu nutzen, die den Rechten der Bank zuwiderläuft.
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3. Sicherheiten
Zur Sicherung aller Ansprüche der Bank im Zusammenhang mit diesem Vertrag überträgt der Darlehnsnehmer
bereits jetzt – unter der auflösenden Bedingung vollständiger Tilgung – auf die Bank
a) (Fahrzeug)
sein Eigentum oder Anwartschaftsrecht oder seinen Anspruch auf Übereignung an dem vorstehend bezeichneten Fahrzeug
nebst allen Bestandteilen und dem gesamten Zubehör. Das Gleiche gilt im Fall eines Austausches des Fahrzeugs. Liefert der
Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung ein Ersatzfahrzeug, weist der Darlehnsnehmer den Verkäufer hiermit an, das
Eigentum an dem Ersatzfahrzeug unmittelbar auf die Bank zu übertragen. Vorsorglich verpflichtet sich der Darlehnsnehmer
bereits jetzt, das Eigentum an einem Ersatz-/Austauschfahrzeug der Bank zur Sicherung zu übertragen.
Das Eigentum geht im Zeitpunkt der Darlehnsgewährung, spätestens aber im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den
Darlehnsnehmer auf die Bank über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass dem Darlehnsnehmer die übereigneten
Gegenstände zur leihweisen Benutzung überlassen werden. Im Fall der Ersatzlieferung im Wege der Nacherfüllung erwirbt
die Bank das Eigentum an dem Ersatzfahrzeug mit der Übergabe an den Darlehnsnehmer oder an dessen Beauftragten, die
das Ersatzfahrzeug für die Bank in Besitz nehmen. Soweit der Darlehnsnehmer nicht Besitzer ist, tritt er seinen
Herausgabeanspruch an die Bank ab. Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, der Bank unverzüglich die
Zulassungsbescheinigung Teil II einschließlich der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (sog. "Certificate of Conformity") zu
verschaffen. Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Auszahlung des Nettodarlehnsbetrags bis zum Eingang der
Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (sog. "Certificate of Conformity")
zurückzustellen;
b) (Einkommen)
den jeweils pfändbaren Teil seiner gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Arbeitseinkommen einschließlich
Provisionen, Abfindungen, Ruhegeld und Vorruhestandsleistungen, auf Insolvenzgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Renten
wegen Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Alters, Hinterbliebenenrente sowie Ansprüche auf Lohnsteuerjahresausgleich gegen die jeweiligen Arbeitgeber und Leistungsträger.
Die Abtretung sichert auch Forderungen nach Widerruf des Darlehnsantrages sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Die Abtretung ist begrenzt auf die ursprüngliche Darlehnssumme zzgl. einer Pauschale von 10%. Der Darlehnsnehmer kann
die Anpassung des abgetretenen Betrages entsprechend der fortschreitenden Tilgung verlangen.
Die Bank ist berechtigt, bei Zahlungsverzug mit mehr als dem Zweifachen der 1. Rate den Drittschuldnern die Abtretung offen
zu legen und Zahlung der fälligen Beträge an sich zu verlangen; die Bank wird dem Darlehnsnehmer die Offenlegung
mindestens 1 Monat vorher ankündigen;
c) (Fahrzeugschaden)
die Ansprüche wegen eines Fahrzeugschadens gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung; der Bank ist der
Schaden, dem Schädiger und dessen Versicherung die Abtretung unverzüglich vom Darlehnsnehmer mitzuteilen;
des Weiteren die Ansprüche aus der Fahrzeugversicherung (Teil-/ Vollkasko-Versicherung) einschließlich des Anspruchs auf
Rückprämie.
Der Versicherer ist zur Ausstellung eines auf die Bank lautenden Sicherungsscheins ermächtigt.
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Die Bank ist auf Verlangen des Darlehnsnehmers verpflichtet, Sicherungsgegenstände freizugeben, sofern der Wert,
welcher sich nach dem – bei Fahrzeugen in der Schwacke-Liste ausgewiesenen – Zeitwert bemisst, 110 % der
gesicherten Ansprüche der Bank nicht nur vorübergehend überschreitet.
Sofern die Bank bei der Verwertung mit der Umsatzsteuer belastet wird, erhöht sich dieser Prozentsatz um den
gesetzlichen Umsatzsteuersatz.
4. Recht des Darlehnsnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung. Vorfälligkeitsentschädigung
Der Darlehnsnehmer ist berechtigt, das Darlehn jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Im Fall der
vorzeitigen Rückzahlung vermindert sich die Restschuld um die Zinsen, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach
der Tilgung entfallen. Die Bearbeitungsgebühr wird nicht erstattet.
Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung ist der Darlehnsgeber berechtigt gem. § 502 BGB eine angemessene
Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden zu
verlangen. Der Schaden wird nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen
Rahmenbedingungen berechnet, die insbesondere ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehn
ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den dem Darlehnsgeber entgangenen Gewinn, den mit der vorzeitigen
Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung
ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen.
Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge
reduziert: a) 1% bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht
übersteigt, 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, b) den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehnsnehmer in dem
Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung zu entrichten hätte.
5. Gesamtfälligstellung
a) Warnhinweis bei Nichtzahlung: Auf ausgebliebene Zahlungen berechnet die Bank Verzugszinsen, welche für das Jahr 5
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen. Dieser Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank jeweils zum 1.
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Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt. Ferner können weitere Zahlungspflichten gemäß Ziffer 7 entstehen.
Wegen Zahlungsverzug ist die Bank zur Gesamtfälligstellung des Darlehns nur berechtigt, wenn der Darlehnsnehmer mit
mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mindestens 10%, bei einer Laufzeit des
Darlehnsvertrages über drei Jahre mit 5% der Darlehnssumme in Verzug ist und die Bank dem Darlehnsnehmer erfolglos eine
zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb
der Frist die gesamte Restschuld verlangt. Im Fall der Kündigung vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und
sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehns, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der
Kündigung entfallen.
b) Das außerordentliche Kündigungsrecht der Bank gemäß § 490 Absatz 1 BGB sowie weitere gesetzliche Kündigungsrechte
des Darlehnsnehmers oder der Bank bleiben unberührt.
6. Verwertung der Sicherheiten
Bei Eintritt der Gesamtfälligkeit des Darlehns kann die Bank das Fahrzeug in unmittelbaren Besitz nehmen, wenn der
Darlehnsnehmer die fällige Restschuld nicht unverzüglich tilgt. Die Bank ist ermächtigt, das Fahrzeug im Namen sowie auf
Kosten und für Rechnung des Darlehnsnehmers unter Ausschluss der Haftung des Darlehnsnehmers für Sachmängel zu
verwerten. Es wird schon jetzt vereinbart, dass die Bank dem Darlehnsnehmer den gewöhnlichen Verkaufswert des
Fahrzeugs im Zeitpunkt der Wegnahme vergütet.
Die Bank kann den Wert des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen schätzen lassen.
Die Bank wird dem Darlehnsnehmer die Verwertung unter Fristsetzung von mindestens 1 Monat – bei Kaufleuten von
mindestens 1 Woche – schriftlich androhen.
Die Bank bestimmt die Reihenfolge der Inanspruchnahme der Sicherheiten nach billigem Ermessen unter Beachtung des
Interesses an der Vertragserhaltung.
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7. Zusätzliches Entgelt/Kostenerstattung
Die Bank ist berechtigt, für den vom Darlehnsnehmer veranlassten vorübergehenden Versand der Zulassungsbescheinigung
Teil II ein zusätzliches sofort fälliges Entgelt in Höhe von EUR 15,00 zu berechnen. Für eine Vertragsumschreibung berechnet
die Bank, soweit keine rechtliche Verpflichtung zu einer solchen Umschreibung besteht, eine Gebühr in Höhe von
EUR 100,00.
Bei Rückgabe einer Lastschrift, die die Bank im Rahmen der ihr erteilten Einzugsermächtigung als Gläubigerin eingezogen
hat, stellt die Bank neben der ihr berechneten Rückgabeentgelte dem Darlehnsnehmer jeweils EUR 10,00 in Rechnung,
sofern die Rückgabe mangels Deckung oder wegen eines unberechtigten Widerspruchs erfolgt ist. Im Falle einer
außerordentlichen Kündigung durch die Bank gemäß Ziffer 5 dieses Darlehnsvertrages berechnet die Bank EUR 50,00. Der
Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Bank einen höheren oder der Darlehnsnehmer einen
geringeren Schaden nachweist.
Der Darlehnsnehmer trägt alle Kosten, die der Bank durch die Sicherstellung, Erhaltung, Wiederherstellung, Prüfung und
Verwertung von Sicherheiten entstehen.
Außerdem trägt er die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht von der Bank verursacht worden sind.
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8. Allgemeine Bestimmungen
Die Bank ist berechtigt, soweit ihre Forderung durch Vertrag oder kraft Gesetzes auf einen Dritten übergegangen ist, diesem
Dritten auch ihre Sicherungsrechte zu übertragen.
Ebenso ist die Bank zum Zweck ihrer Refinanzierung/Kreditversicherung berechtigt, Ansprüche aus diesem Darlehnsvertrag
und/oder Sicherheiten an einen Refinanzierer/Kreditversicherer zu Sicherungszwecken zu übertragen.
Der Darlehnsnehmer kann seine Ansprüche gegen die Bank nur mit deren Zustimmung abtreten.
Zur Entgegennahme von Zahlungen und zur Vertretung der Bank sind nur Personen mit schriftlicher Vollmacht der Bank
berechtigt. Einen durch Zahlung Dritter entstehenden Überschuss kann die Bank mit befreiender Wirkung gegenüber dem
Darlehnsnehmer an den Einzahler zurückzahlen.
Die Bedingungen dieses Vertrages gelten auch bei Änderungen des Zahlungsplanes oder bei Ersatz/Austausch des
finanzierten Fahrzeugs durch ein anderes Fahrzeug. Der Darlehnsnehmer wird der Bank auf deren Verlangen die
erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Kreditwesengesetz über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Verfügung stellen.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das für Köln zuständige Gericht, soweit der Darlehnsnehmer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt oder der Darlehnsnehmer Kaufmann ist; bei Streitigkeiten über die Herausgabe des Fahrzeugs
ist nach Wahl der Bank Gerichtsstand auch der Ort, wo es sich befindet.
10. Bank-/Büroauskunft
Die Bank ist berechtigt, zu diesem Darlehnsantrag Auskünfte bei Banken – mit denen der Darlehnsnehmer
Geschäftsbeziehungen unterhält – sowie Auskünfte bei Auskunfteien einzuholen.
11. Tilgungsplan
Der Darlehnsnehmer kann jederzeit von der Bank einen Tilgungsplan verlangen, aus dem ersichtlich ist, welche Zahlungen in
welchen Zeitabständen unter Angabe der Zinsen, Kosten- und Tilgungsanteile zu leisten sind.
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12.Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief,
Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle
Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehns, Angabe zum Nettodarlehnsbetrag, Angabe zur
Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehnsnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehnsnehmer
bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehnsnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde
oder in einer für den Darlehnsnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem
Darlehnsnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene
Pflichtangaben kann der Darlehnsnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen
Monat. Der Darlehnsnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Ford Bank Niederlassung der FCE Bank plc, Josef-Lammerting-Allee 24-34, 50933 Köln, Fax-Nr.: 0221/5108-1941,
E-Mail-Adresse: [email protected].
Besonderheiten bei weiteren Verträgen
Wenn dem Darlehnsnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht an Stelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde,
steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich.
- Widerruft der Darlehnsnehmer diesen Darlehnsvertrag, so ist er auch an den Fahrzeug-Kaufvertrag und die Aufnahme in die
Ratenschutz-Versicherung und den Erwerb des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs nicht mehr gebunden.
- Steht dem Darlehnsnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung
und/oder den Erwerb des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des
Fahrzeug-Kaufvertrages und/oder der Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung und/oder des Erwerbs des Ford Flatrate
Garantie-Schutzbriefs auch an den Darlehnsvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem
Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder der Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung und/oder dem Erwerb des Ford Flatrate
Garantie-Schutzbriefs getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.
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Widerrufsfolgen
Der Darlehnsnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehn, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den
Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehns den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist
beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei
vollständiger Inanspruchnahme des Darlehns pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert
sich entsprechend, wenn das Darlehn nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
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Besonderheiten bei weiteren Verträgen
- Steht dem Darlehnsnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung
und/oder den Erwerb des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des
Fahrzeug-Kaufvertrages und/oder der Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung und/oder des Erwerbs des Ford Flatrate
Garantie-Schutzbriefs Ansprüche des Darlehnsgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des
Darlehnsvertrages gegen den Darlehnsnehmer ausgeschlossen.
- Ist der Darlehnsnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehnsvertrages an den Fahrzeug-Kaufvertrag und die Aufnahme in
die Ratenschutz-Versicherung und den Erwerb des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs nicht mehr gebunden, sind insoweit die
beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.
- Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und auf Gefahr des Vertragspartners des Darlehnsnehmers zurückzusenden. Die
Kosten der Rücksendung hat der Darlehnsnehmer abweichend davon zu tragen, wenn dies im Fahrzeug-Kaufvertrag wirksam
vereinbart wurde. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Darlehnsnehmer abgeholt. Wenn der Darlehnsnehmer die
aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht
oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben kann, hat er insoweit Wertersatz zu
leisten. Für die Verschlechterung der Sache muss der Darlehnsnehmer Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf
einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.
Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware,
wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.
- Wenn der Darlehnsnehmer infolge des Widerrufs des Darlehnsvertrages nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist
oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrages nicht mehr an den Darlehnsvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes:
Ist das Darlehn bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehnsnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag
und/oder der Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung und/oder dem Erwerb des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs bereits
zugeflossen, tritt der Darlehnsgeber im Verhältnis zum Darlehnsnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die
Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.
Einwendungen bei verbundenen Verträgen
- Der Darlehnsnehmer kann die Rückzahlung des Darlehns verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine
Leistungen gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte
Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die
zwischen dem Darlehnsnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehnsvertrages getroffen wurde.
Kann der Darlehnsnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des
Darlehns erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
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13. Zuständige Aufsichtsbehörden
Die für die Bank zuständigen Aufsichtsbehörden sind:
a) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
oder
b) Financial Services Authority
25 The North Colonade, Canary Wharf
London E 14 5HS
England/UK
14. Datenschutz/Bankgeheimnis
Der Darlehnsnehmer erkennt mit seiner Unterschrift an, dass seine Daten durch die Bank zum Zwecke der Antrags- und
Bonitätsprüfung, Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung/-beratung gemäß nachfolgend abgedruckter "Information zum
Schutz Ihrer Daten" verarbeitet und genutzt werden.
Name, Anschrift des vermittelnden Händlers:
,
Information zum Schutz Ihrer Daten
ST
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Unterschrift ,
Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten gemäß
Bundesdatenschutzgesetz ("BDSG") erlaubt, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn andere gesetzliche
Bestimmungen dies zulassen bzw. erfordern oder wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses
oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der
speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
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Die Bank erhebt, verarbeitet und nutzt die den Darlehnsnehmer betreffenden Daten (einschließlich ggf. Scoring-Daten),
soweit diese für die Vertragsbeziehung notwendig sind. Das sind neben den ggf. aus externen Quellen zur
Bonitätsbeurteilung erhaltenen Daten, insbesondere die vom Darlehnsnehmer in den Vertragsunterlagen, der Selbstauskunft,
der Korrespondenz oder sonstigen Unterlagen, wie z.B. einer Verdienstbescheinigung, oder in sonstiger Weise zur Verfügung
gestellte Daten (z.B. Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, Familienstand, jeweiligen Vertragsdaten, Angaben gemäß
eingereichter Verdienstbescheinigung oder Korrespondenz etc.). Diese Daten können elektronisch gespeichert sowie ggf.
auch gescannt werden.
Die Bank gibt die vom Darlehnsnehmer zur Verfügung gestellten und/oder ihn betreffenden Daten bei Bedarf im Rahmen der
Vertragsabwicklung/-betreuung an interne Stellen oder sonstige Dienstleister, wie innerhalb bzw. außerhalb der Europäischen
Union gelegene Ford Konzerngesellschaften, als Auftragnehmer weiter. Diese sind in sämtliche Geheimhaltungsverpflichtung
der Bank, insbesondere auch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, vertraglich eingebunden und
zur Nutzung dieser Daten für eigene Zwecke nicht berechtigt. Auftragnehmer sind Ford Konzerngesellschaften oder sonstige
Dienstleister mit unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern, z.B. Konzernrechenzentrum, Druck und Versand von Korrespondenz,
Scannen und Verwalten von Vertragsunterlagen, Durchführung und Auswertung von Kundenumfragen, Administration von
Werbemaßnahmen, Verwaltung von Kraftfahrzeugdokumenten. Um den Auftrag ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält
der jeweilige Auftragnehmer die hierfür notwendigen Daten, die unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen nach Auftragserledigung wieder zu löschen sind.
Die Nutzung der Daten des Darlehnsnehmers zu Zwecken der Werbung und/oder Markt-/Meinungsforschung durch die Bank,
die Ford-Werke GmbH und/oder den gegenwärtigen oder zukünftig betreuenden Händlerbetrieb erfolgt nur, wenn der
Darlehnsnehmer dazu durch seine Unterschrift unter die "Freiwillige Einwilligungserklärung" auf der Selbstauskunft
eingewilligt hat und dann nach Maßgabe dieser "Freiwilligen Einwilligungserklärung".
Eine weitergehende Nutzung der Daten zu Zwecken der telefonischen und/oder elektronischen (SMS/MMS) Werbung
und/oder der Markt-/Meinungsforschung erfolgt durch die Bank nur, soweit der Darlehnsnehmer darüber hinaus die
"Zusätzliche Einwilligung zur telefonischen und/oder elektronischen Markt-/Meinungsforschung/Werbung" ausgefüllt und
unterzeichnet hat.
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Die gesonderten Einwilligungserklärungen sind für den Vertragsabschluss keine Voraussetzung, gelten jedoch bei Abgabe
über die Beendigung des Vertrages hinaus. Sie sind ohne Wirkung, falls der Vertrag nicht zustande kommt oder soweit der
Darlehnsnehmer von seinem jederzeit möglichen Widerspruchsrecht für die Zukunft ganz oder teilweise Gebrauch macht.
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Der Darlehnsnehmer hat nach Maßgabe des BDSG ein Recht auf Auskunft, ein Recht zum Widerspruch gegen die
Verarbeitung und Nutzung für Zwecke der Werbung und/oder der Markt-/Meinungsforschung sowie ein Recht auf
Berichtigung, Sperrung oder Löschung der gespeicherten Daten. Wenn der Darlehnsnehmer ein solches Recht in Anspruch
nehmen will, kann er sich hierzu jederzeit an die Bank wenden.
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Antrag auf Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung
Antrag auf Aufnahme in den Versicherungsschutz unter dem Ratenschutz-Versicherungsvertrag zwischen Ford Bank
Niederlassung der FCE Bank plc (Versicherungsnehmerin) und DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG
– gilt nur, sofern in obiger Finanzierungsberechnung ein Betrag "Ratenschutz-Versicherungs-Aufwand" ausgewiesen ist.
Zwischen der Versicherungsnehmerin und der DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG (Versicherer)
besteht ein Ratenschutz-Versicherungsvertrag, in dessen Rahmen die Versicherungsnehmerin auf Wunsch des
Darlehnsnehmers Versicherungsschutz zur Absicherung des Todesfall-Risikos und des Arbeitsunfähigkeits-Risikos des
Darlehnsnehmers als versicherte Person beantragt. Bezugsberechtigt für die bei Realisierung der abgesicherten Risiken
jeweils fälligen Versicherungsleistungen sind die versicherte Person bzw. ihre gesetzlichen Erben. Zwecks Tilgung der noch
offenen Darlehnsraten zu obigem Darlehn wird der Versicherer die bei Realisierung eines abgesicherten Risikos fällige
Versicherungsleistung schuldbefreiend an die Versicherungsnehmerin zahlen.
Für das Versicherungsverhältnis gelten die im Anschluss abgedruckte/n "Kurzinformation zur Ratenschutz-Versicherung"
sowie die "Bedingungen zur Absicherung des Todesfall-Risikos" als auch die "Bedingungen zur Absicherung des
Arbeitsunfähigkeits-Risikos".
Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG weist ausdrücklich darauf hin, dass vor Aufnahme
des Darlehnsnehmers als versicherte Person in den oben genannten Versicherungsschutz keine
Gesundheitsprüfung erfolgt. Allerdings werden in den Fällen gemäß § 3 der "Bedingungen zur Absicherung des
Todesfall-Risikos" und § 5 der "Bedingungen zur Absicherung des Arbeitsunfähigkeits-Risikos" die noch offenen
Darlehnsraten durch den Versicherer nicht bezahlt. Die noch offenen Darlehnsraten muss in den vorgenannten
Fällen der Darlehnsnehmer zahlen.
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Vertragliches Widerrufsrecht für den Antrag auf Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung
Ihnen als versicherte Person steht folgendes vertragliches Widerrufsrecht zu:
Sie können Ihre Antragserklärung auf Aufnahme in den Versicherungsschutz unter dem Ratenschutz-Versicherungsvertrag
zwischen der Ford Bank als Versicherungsnehmerin und der DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG
als Versicherer bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Abgabe Ihrer Erklärung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per
Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerrufs. Der
Widerruf ist zu richten an: Ford Bank Niederlassung der FCE Bank plc, Josef-Lammerting-Allee 24-34, 50933 Köln, Fax-Nr.:
0221/5108-1941, E-Mail-Adresse: [email protected].
Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs Ihrer Antragserklärung endet der Versicherungsschutz. Sie erhalten
dann von der Ford Bank den Teil des oben ausgewiesenen "Ratenschutz-Versicherungs-Aufwandes" zurück (bzw. Ihre
Darlehnssumme wird entsprechend reduziert), der auf die Zeit nach Zugang Ihres Widerrufs entfällt. Die Wirksamkeit Ihres
Darlehnsvertrages bleibt von einem Widerruf Ihrer Antragserklärung auf Aufnahme in den Versicherungsschutz unberührt.
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Ende der Widerrufsbelehrung
Einwilligung
in
die
Erhebung
Schweigepflichtentbindungserklärung
und
Verwendung
von
Gesundheitsdaten
und
Die
Regelungen
des
Versicherungsvertragsgesetzes,
des
Bundesdatenschutzgesetzes
sowie
anderer
Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichenden Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
Gesundheitsdaten durch Versicherungen. Um Ihre Gesundheitsdaten für diesen Antrag und den Vertrag erheben und
verwenden zu dürfen, benötigt die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG daher Ihre
datenschutzrechtliche(n) Einwilligung(en). Darüber hinaus benötigt die DBV Deutsche Beamtenversicherung
Lebensversicherung AG Ihre Schweigepflichtentbindungen, um Ihre Gesundheitsdaten bei schweigepflichtigen Stellen, wie
z.B. Ärzten, erheben zu dürfen. Als Unternehmen der Lebensversicherung benötigt die DBV Deutsche Beamtenversicherung
Lebensversicherung AG Ihre Schweigepflichtentbindung ferner, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach § 203
Strafgesetzbuch geschützte Daten, wie z.B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an andere Stellen, z.B.
ViaMed, weiterleiten zu dürfen.
Die folgenden Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen sind für die Antragsprüfung sowie die Begründung,
Durchführung oder Beendigung Ihres Versicherungsvertrages in der DBV Deutsche Beamtenversicherung
Lebensversicherung AG unentbehrlich. Sollten Sie diese nicht abgeben, wird der Abschluss des Vertrages in der Regel nicht
möglich sein.
Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstiger nach § 203 StGB geschützter Daten
- durch die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG (unter 1.),
- im Zusammenhang mit der Abfrage bei Dritten (unter 2.),
- bei der Weitergabe an Stellen außerhalb der DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG (unter 3.).
Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Personen wie Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser
Einwilligung nicht erkennen und daher keine eigenen Erklärungen abgeben können.
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mit
1.
Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten Gesundheitsdaten durch die DBV Deutsche
Beamtenversicherung Lebensversicherung AG
Ich willige ein, dass die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG die von mir in diesem Antrag und
künftig mitgeteilten Gesundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begründung,
Durchführung oder Beendigung dieses Versicherungsvertrages erforderlich ist.
2. Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten
2.1. Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten zur Prüfung der Leistungspflicht
Für die Prüfung der Leistungspflicht kann es erforderlich sein, dass wir die Angaben über Ihre gesundheitlichen Verhältnisse
prüfen müssen, die Sie zur Begründung von Ansprüchen gemacht haben oder die sich aus eingereichten Unterlagen (z. B.
Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mitteilungen z. B. eines Arztes oder sonstigen Angehörigen eines Heilberufs
ergeben. Diese Überprüfung erfolgt nur, soweit es erforderlich ist. Wir benötigen hierfür Ihre Einwilligung einschließlich einer
Schweigepflichtentbindung für sich sowie für diese Stellen, falls im Rahmen dieser Abfragen Gesundheitsdaten oder weitere
nach § 203 Strafgesetzbuch geschützte Informationen weitergegeben werden müssen.
Wir werden Sie in jedem Einzelfall darüber informieren, von welchen Personen oder Einrichtungen zu welchem Zweck eine
Auskunft benötigt wird. Sie können dann jeweils entscheiden, ob Sie
•
•
die erforderlichen Unterlagen selbst beibringen
oder in die Erhebung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten durch uns einwilligen, die genannten Personen oder
Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter von der Schweigepflicht entbinden und in die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten
an die entsprechende Gesellschaft einwilligen.
ST
ER
2.2. Erklärungen für den Fall Ihres Todes
Zur Prüfung der Leistungspflicht kann es auch nach Ihrem Tod erforderlich sein, gesundheitliche Angaben zu prüfen. Auch
dafür bedürfen wir einer Einwilligung und Schweigepflichtentbindung.
Für den Fall meines Todes willige ich in die Erhebung meiner Gesundheitsdaten bei Dritten (Ärzten, Pflegepersonen,
Bediensteten von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen
Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Behörden) zur Leistungsprüfung ein.
Ich befreie die genannten Personen und Mitarbeiter der genannten Einrichtungen von Ihrer Schweigepflicht, soweit meine
zulässigerweise gespeicherten Gesundheitsdaten aus Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen sowie
Versicherungsanträgen und -verträgen aus einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor Antragstellung übermittelt werden.
Ich bin darüber hinaus damit einverstanden, dass in diesem Zusammenhang – soweit erforderlich – meine Gesundheitsdaten
durch die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG an diese Stellen weitergegeben werden und befreie
auch insoweit die für die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG tätigen Personen von Ihrer
Schweigepflicht.
M
U
3. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB geschützter Daten an Stellen außerhalb der
DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG
Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG verpflichtet die nachfolgenden Stellen vertraglich auf die
Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit.
3.1. Datenweitergabe zur medizinischen Begutachtung
Für die Prüfung der Leistungspflicht kann es notwendig sein, medizinische Gutachter einzuschalten. Wir benötigen Ihre
Einwilligung und Schweigepflichtentbindung, wenn in diesem Zusammenhang Ihre Gesundheitsdaten und weitere nach § 203
StGB geschützte Daten übermittelt werden. Sie werden über die jeweilige Datenübermittlung unterrichtet.
Ich willige ein, dass die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG meine Gesundheitsdaten an
medizinische Gutachter übermitteln, soweit dies im Rahmen der Prüfung der Leistungspflicht erforderlich ist und meine
Gesundheitsdaten dort zweckentsprechend verwendet und die Ergebnisse an diese zurück übermittelt werden. Im Hinblick
auf meine Gesundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützte Daten entbinde ich die für die DBV Deutsche
Beamtenversicherung Lebensversicherung AG tätigen Personen und die Gutachter von ihrer Schweigepflicht.
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mit
3.2. Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen)
Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG führt bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel die
Leistungsfallbearbeitung oder die telefonische Kundenbetreuung, bei denen es zu einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann, nicht selbst durch, sondern überträgt die Erledigung einer anderen Gesellschaft der
AXA-Gruppe oder einer anderen Stelle. Werden hierbei Ihre nach § 203 StGB geschützten Daten weitergegeben, benötigt die
DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG Ihre Schweigepflichtentbindung für sich und soweit erforderlich
für die anderen Stellen.
Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG führt eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen
und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß Gesundheitsdaten für die DBV Deutsche Beamtenversicherung
Lebensversicherung AG erheben, verarbeiten oder nutzen unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die zurzeit gültige Liste
ist als Anlage der Einwilligungserklärung angefügt. Eine aktuelle Liste kann auch im Internet unter www.dbv.de/Datenschutz
eingesehen oder bei den in Ihren Vertragsunterlagen genannten Ansprechpartner/Betreuer angefordert werden. Für die
Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten an und die Verwendung durch die in der Liste genannten Stellen benötigt die DBV
Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG Ihre Einwilligung.
Ich willige ein, dass die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG meine Gesundheitsdaten an die in
der oben erwähnten Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die angeführten Zwecke im
gleichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung
AG dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der AXA Unternehmensgruppe und sonstiger Stellen im
Hinblick auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer
Schweigepflicht.
ST
ER
3.3. Datenweitergabe an selbstständige Vermittler
Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an
selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre
Gesundheit zulassen oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur
Kenntnis gegeben werden.
Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen
darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter
Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem
Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken
vereinbart wurden.
Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten
mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler
kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe
von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.
Ich willige ein, dass die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG meine Gesundheitsdaten und
sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich
zuständigen selbstständigen Versicherungsvermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu
Beratungszwecken genutzt werden dürfen.
Ort, Datum
M
U
Mit Ihrer Unterschrift beantragen Sie die Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung und geben Ihre Einwilligung in
die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung.
Unterschrift
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Stand: 20.11.2012
Übersicht der Dienstleister
des AXA Konzerns
gemäß der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung
Konzerngesellschaften, die an gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren der Stammdaten teilnehmen:
- AXA Assistance Deutschland GmbH
- AXA ART Versicherung AG
- AXA Bank AG
- AXA Customer Care GmbH
- AXA easy Versicherung AG
- AXA Konzern AG
- AXA Krankenversicherung AG
- AXA Lebensversicherung AG
- AXA Life Europe Ltd. Niederlassung Deutschland
- AXA Schaden Experten GmbH
- AXA Versicherung AG
- DBV Deutsche Beamtenversicherung AG
- DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG
- Deutsche Ärzteversicherung AG
- Deutsche Ärzte Finanz Beratungs- und Vermittlungs-AG
- INREKA GmbH
- Kölner Spezial Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung
- Lucramount AG
- Pro bAV Pensionskasse AG
- winsecura Pensionskasse AG
- winExpertisa Gesellschaft zur Förderung beruflicher Vorsorge mbH
- win Health Consulting GmbH
M
U
ST
ER
Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags (Einzelbenennung):
Auftraggebende Gesellschaft
Dienstleister
Gegenstand / Zweck
der Beauftragung
Alle Konzerngesellschaften
AXA Konzern AG
Antrags-, Vertrags-,
Leistungsbearbeitung
AXA Group Solutions SA
Betrieb gruppenweiter ITZweigniederlassung Köln
Anwendungen
AXA Logistic Services GmbH
Postbearbeitung
AXA Technology Services
Rechenzentrumsbetreiber
Germany GmbH
AXA Customer Care Center
Telefonischer Kundendienst
GmbH
ARA GmbH Auto und Reise
Telefonischer Kundendienst
Assistance
GDV Dienstleistungs GmbH
Datentransfer mit Vermittlern und
Dienstleistern
AXA Krankenversicherung AG
Medx
Leistungsbearbeitung
ViaMed
Leistungsprüfung
ROLAND Assistance GmbH
Diseasemanagement
Medical Contact AG
Diseasemanagement
AXA Lebensversicherung AG
AXA Bank
Depotverwaltung für Fondspolicen
APRIL Deutschland AG
Antrags- und Leistungsbearbeitung
DBV Deutsche Beamtenversicherung
AXA Bank
Depotverwaltung für Fondspolicen
Lebensversicherung AG
Vorsorge
Antrags- und Leistungsbearbeitung
Lebensversicherung AG
APRIL Deutschland AG
Antrags- und Leistungsbearbeitung
AXA Versicherung AG
AXA Assistance SA,
Diseasemanagement
Niederlassung Deutschland
ROLAND Assistance GmbH
Diseasemanagement
APRIL Deutschland AG
Antrags- und Leistungsbearbeitung
DBV Deutsche
AXA Assistance SA,
Diseasemanagement
Beamtenversicherung AG
Niederlassung Deutschland
ROLAND Assistance GmbH
Diseasemanagement
Kategorien von Dienstleistern, bei denen Datenverarbeitung kein Hauptgegenstand des Auftrages ist:
Auftraggebende Gesellschaft
Dienstleisterkategorie
Gegenstand / Zweck
der Beauftragung
Alle Konzerngesellschaften
Adressermittler
Adressprüfung
Gutachter
Antrags-/Leistungs-/Regressprüfung
Assisteure
Assitanceleistungen
Marktforschungsunternehmen
Marktforschung
Marketingagenturen/-provider
Marketingaktionen
Lettershops/Druckereien
Postsendungen/Newsletter (E-Mail)
Aktenlager
Lagerung von Akten
IT-Wartungsdienstleister
Wartung von
Systemen/Anwendungen
Rechtsanwaltskanzleien
Forderungseinzug
Inkassounternehmen
Realisierung titulierter Forderungen
Rückversicherer
Monitoring
1
mit separater Einwilligung
Eine aktuelle Version dieser Dienstleisterübersicht ist im Internet unter www.AXA.de/Datenschutz einsehbar.
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Gesundheitsdaten
ja
nein
ja
ja
ja
nein
nein
ja
ja
ja 1
ja 1
nein
ja
nein
ja
ja
ja 1
ja 1
ja
ja 1
ja 1
Gesundheitsdaten
nein
zum Teil1
zum Teil1
nein
nein
nein
ja
ja
ja
nein
ja
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mit
Kurzinformation zur Ratenschutz-Versicherung
Sehr geehrter Kunde,
die Versicherungsnehmerin ist die Ford Bank und damit
unser Vertragspartner. Sie sind Darlehnsnehmer und
versicherte Person. Nachfolgend haben wir Ihnen
allgemeingültige Informationen zum Versicherungsschutz
zusammengestellt. Näheres entnehmen Sie bitte den
anschließend abgedruckten "Bedingungen zur Absicherung
des Todesfall-Risikos" und den "Bedingungen zur
Absicherung des Arbeitsunfähigkeits-Risikos".
6. Versicherte Leistungen und Bezugsrecht
Die versicherten Leistungen und das Bezugsrecht sind in § 1
der "Bedingungen zur Absicherung des Todesfall-Risikos"
und § 2 der "Bedingungen zur Absicherung des
Arbeitsunfähigkeits-Risikos" aufgeführt.
7. Ausschlussklausel und Wartezeit
In den Fällen von § 3 der "Bedingungen zur Absicherung des
Todesfall-Risikos" und von § 5 der "Bedingungen zur
Absicherung des Arbeitsunfähigkeits-Risikos" besteht kein
Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer.
8. Vertragliches Widerrufsrecht für den Antrag auf
Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung
Ihnen steht als versicherte Person folgendes vertragliches
Widerrufsrecht zu: Sie können Ihre Antragserklärung auf
Aufnahme in den Versicherungsschutz unter dem
Ratenschutz-Versicherungsvertrag zwischen der Ford Bank
als Versicherungsnehmerin und der DBV Deutsche
Beamtenversicherung
Lebensversicherung
AG
als
Versicherer bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Abgabe Ihrer
Erklärung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per
Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen. Zur Wahrung der
Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres
Widerrufs.
ST
ER
1. Rechtliche Verhältnisse
(1) Bei Zustandekommen des Darlehnsvertrages gelten die
Kopie
des
Antrages
auf
Aufnahme
in
den
Versicherungsschutz sowie die nachfolgenden Hinweise und
Versicherungsbedingungen als Versicherungsbestätigung.
(2) Der Ratenschutz-Versicherungsvertrag besteht zwischen
der Ford Bank Niederlassung der FCE Bank plc als
Versicherungsnehmerin
und
der
DBV
Deutsche
Beamtenversicherung Lebensversicherung AG, Frankfurter
Str. 50 in 65189 Wiesbaden als Versicherer.
5. Anzeige und Nachweise im Leistungsfall
Welche Unterlagen einzureichen sind, ergibt sich aus § 4 der
"Bedingungen zur Absicherung des Todesfall-Risikos" bzw.
§
6
der
"Bedingungen
zur
Absicherung
des
Arbeitsunfähigkeits-Risikos".
2. Zweck und Gegenstand der Versicherung
(1) Die Ratenschutz-Versicherung dient der Absicherung der
planmäßigen Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen,
z. B. der Tilgung von Darlehn.
(2) Die Ratenschutz-Versicherung umfasst die Absicherung
des Todesfall-Risikos und das Risiko einer Arbeitsunfähigkeit
infolge von Gesundheitsstörungen, etwa aufgrund von
Unfällen.
(3) Die Versicherungssumme und ihre planmäßige
Entwicklung während der Versicherungsdauer stehen bei
Beginn des Versicherungsschutzes fest.
M
U
3. Eintrittsalter und Versicherungsschutz
(1) Eine Aufnahme des Darlehnsnehmers in den
Versicherungsschutz
des
Ratenschutz-Versicherungsvertrages zwischen der Ford Bank und der DBV Deutsche
Beamtenversicherung Lebensversicherung AG ist für die
Absicherung
des
Todesfall-Risikos
und
des
Arbeitsunfähigkeits-Risikos möglich, wenn die ursprünglich
vereinbarte Fälligkeit der letzten laufenden Kreditrate in das
Kalenderjahr fällt, in dem der Darlehnsnehmer maximal sein
65. Lebensjahr vollendet und der Abschluss des
Darlehnsvertrages in ein Kalenderjahr fällt, in dem der
Darlehnsnehmer ein Lebensjahr zwischen 18 und 60
vollendet.
(2) Eine Aufnahme in den Versicherungsschutz des o. a.
Versicherungsvertrages ist
für das Todesfall-Risiko
möglich, wenn die ursprünglich vereinbarte Fälligkeit der
letzten laufenden Darlehnsrate in das Kalenderjahr fällt, in
dem der Darlehnsnehmer maximal sein 75. Lebensjahr
vollendet und der Abschluss des Darlehnsvertrages in ein
Kalenderjahr fällt, in dem der Darlehnsnehmer ein Lebensjahr
zwischen 61 und 70 vollendet.
4. Versicherungsbedingungen
Es gelten die nachfolgend abgedruckten "Bedingungen zur
Absicherung des Todesfall-Risikos" und die "Bedingungen
zur Absicherung des Arbeitsunfähigkeits-Risikos".
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Der Widerruf ist zu richten an:
Ford Bank Niederlassung der FCE Bank plc
Josef-Lammerting-Allee 24-34
50933 Köln
Fax-Nr.: 0221/5108-1941
E-Mail-Adresse: [email protected]
Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs Ihrer
Antragserklärung auf Aufnahme in den Versicherungsschutz
endet dieser. Sie erhalten dann von der Ford Bank den Teil
des
im
Darlehnsvertrag
ausgewiesenen
Betrages
"Ratenschutz-Versicherungs-Aufwand" zurück (bzw. Ihre
Darlehnssumme wird entsprechend reduziert), der auf die
Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Die Wirksamkeit
Ihres Darlehnsvertrages bleibt von einem Widerruf Ihrer
Antragserklärung auf Aufnahme in den Versicherungsschutz
unberührt.
9. Aufsichtsbehörde / Ombudsmann
Sollten wir Ihnen wider Erwarten einen Anlass gegeben
haben, sich über uns zu beschweren, können Sie sich an
folgende Stellen wenden:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Versicherungsombudsmann e.V.
Leipziger Straße 121
10117 Berlin
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mit
10. Abwicklung des Versicherungsschutzes
Die Abwicklung des Versicherungsschutzes erfolgt durch die
APRIL Deutschland AG:
APRIL Deutschland AG
Richard-Reitzner-Allee 1
85540 Haar bei München
11. Angaben zum Versicherer:
DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG
Frankfurter Straße 50
65189 Wiesbaden
Postanschrift: 65170 Wiesbaden
Handelsregister Wiesbaden 21 HR B Nr. 7501
Ust.-Ident-Nr. DE 122786679
Telefon: 089/43607-285
Telefax: 089/43607-286
Bedingungen zur Absicherung des Todesfall-Risikos
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Bernhard Gertz
Vorstand: Dr. Thomas Buberl (Vorstandsvorsitzender), Dr.
Patrick Dahmen, Wolfgang Hanssmann, Dr. Heinz-Jürgen
Schwering
Versicherungsnehmerin ist die Ford Bank. Sie sind als Darlehnsnehmer versicherte Person.
Soll der Versicherungsschutz hingegen mit der vorzeitigen
Rückführung
des
Darlehns
enden,
steht
der
Versicherungsnehmerin der nicht verbrauchte Anteil des
Risikobeitrages zu. Wir sind von der Versicherungsnehmerin
ermächtigt, diesen Betrag an die versicherte Person
auszuzahlen.
§ 3 Welche Wartezeit besteht? In welchen Fällen ist der
Versicherungsschutz ausgeschlossen?
(1) Wir leisten bei Tod infolge von Unfällen, die sich nach
Versicherungsbeginn ereignen, uneingeschränkt, sofern nicht
die Voraussetzungen des Absatzes (3) vorliegen.
(2) Für erkrankungsbedingte Todesfälle besteht eine
Wartezeit von 24 Monaten.
Sie rechnet vom Beginn des Versicherungsschutzes an.
ST
ER
§ 1 Welche Leistung (Versicherungssumme) erbringen
wir? Wer erhält die Versicherungsleistung bei
Realisierung des Todesfall-Risikos?
(1) Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme bei Tod
der versicherten Person während der Versicherungsdauer
gemäß § 2 Absätzen 1 und 2. Die Versicherungssumme
entspricht der Summe der Darlehnsraten inkl. der erhöhten
Darlehnsschlussrate (Ballonrate), die für den oben genannten
Darlehnsvertrag ab dem Todeszeitpunkt bis zum
Versicherungsende gemäß § 2 Absatz 2 zu leisten sind.
(2) Bezugsberechtigt für die bei Realisierung des
Todesfall-Risikos fällige Versicherungsleistung sind die
gesetzlichen Erben der versicherten Person. Zwecks Tilgung
der noch offenen Darlehnsraten zu obigem Darlehn werden
wir die bei Realisierung des Todesfall-Risikos fällige
Versicherungsleistung
schuldbefreiend
an
die
Versicherungsnehmerin/Darlehnsgeberin zahlen.
M
U
§ 2 Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?
Was geschieht bei vorzeitiger Rückführung des
Darlehnsvertrages?
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Auszahlung der
Darlehnssumme und endet mit Zahlung der letzten laufenden
Darlehnsrate.
(2) Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die versicherte
Person den Darlehnsvertrag oder den Antrag auf Aufnahme
in die Ratenschutz-Versicherung wirksam widerruft. Im Falle
eines wirksamen Widerrufs erhält die versicherte Person von
der Versicherungsnehmerin den Teil des im Darlehnsvertrag
ausgewiesenen
Betrages
"Ratenschutz-VersicherungsAufwand" (bzw. wird die Darlehnssumme entsprechend
reduziert), der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
entfällt.
(3) Bei einer vorzeitigen Rückführung des Darlehns bleibt der
Versicherungsschutz grundsätzlich weiter bestehen. Die
versicherte Person kann aber auch entscheiden, dass der
Versicherungsschutz mit der vorzeitigen Rückführung des
Darlehns enden soll. Letzteres muss die versicherte Person
der Versicherungsnehmerin mitteilen.
Bei Fortbestehen des Versicherungsschutzes trotz vorzeitiger
Rückführung
des
Darlehns
entspricht
die
Versicherungssumme der Summe der Darlehnsraten inkl. der
erhöhten Darlehnsschlussrate (Ballonrate), die bei planmäßig
vereinbarter Rückführung des
Darlehns ab dem
Todeszeitpunkt bis zum vorgesehenen Ende der
Darlehnslaufzeit zu leisten gewesen wäre. In Abweichung
von § 1 Absatz 2 Satz 2 wird diese Versicherungssumme an
den/die Bezugsberechtigten ausgezahlt.
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Die Wartezeit entfällt, wenn medizinisch nachgewiesen
werden kann, dass die Erkrankung(en), die zum Tode
führte(n) in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einer
(Vor-)Erkrankung steht(stehen), wegen derer sich die
versicherte Person in den letzten 12 Monaten vor
Versicherungsbeginn ärztlich behandeln oder/und beraten
ließ.
(3) Unabhängig von einer Wartezeit in den in Absatz 2
genannten Fällen leisten wir zu keinem Zeitpunkt
Versicherungsschutz bei Tod der versicherten Person infolge
von:
• Sucht, z.B. Drogen oder Medikamentenmissbrauch
und/oder Alkoholmissbrauch einschließlich ihrer Folgen,
• psychischen Erkrankungen und deren Folgen,
• vorsätzlicher Ausführung oder strafbarem Versuch eines
Vergehens oder Verbrechens,
• mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit
Kernenergie,
• kriegerischem Ereignis, Aufstand, Aufruhr, Attentat, inneren
Unruhen
oder
terroristischen
Handlungen.
Die
Leistungspflicht bleibt aber bestehen, wenn der
Versicherungsfall bei Ausübung des Wehr- oder
Polizeidienstes durch die versicherte Person eintritt,
• absichtlich von der versicherten Person verursachten
Krankheiten einschließlich deren (Todes-)Folgen,
• absichtliche Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen
wird, dass diese Handlung in einem die freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter
Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist, bleibt
unsere Leistungspflicht bestehen. Die Leistungspflicht bleibt
auch bestehen, wenn die Selbsttötung nach Ablauf von 24
Monaten ab Abschluss des Versicherungsschutzes erfolgt,
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mit
• medizinisch nicht notwendige ärztliche Behandlungen
und deren Folgen.
§ 6 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis?
(1) Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis verjähren in
drei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
dem eine Leistung verlangt werden kann und die
anspruchstellende Person von den den Anspruch
begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Ist ein Anspruch bei uns angemeldet worden, ist die
Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere
Entscheidung der anspruchstellenden Person in Textform
zugeht. Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem
Zugang unserer Entscheidung bleibt damit bei der
Berechnung der Frist unberücksichtigt.
§ 7 Welches Recht findet Anwendung? Was gilt für
Klagen und wo ist der Gerichtsstand?
(1) Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(2) Wenn die versicherte Person oder der Bezugsberechtigte
aus dem Versicherungsverhältnis gegen uns klagen,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem
Sitz. Wohnen die vorgenannten Personen in Deutschland, ist
auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die klagende
Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
(3) Wohnen die in Absatz 2 genannten Personen in
Deutschland,
müssen
Klagen
aus
dem
Versicherungsverhältnis gegen diese bei dem Gericht
erhoben werden, das für ihren Wohnsitz oder in Ermangelung
eines solchen, den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts
zuständig ist. Unterhalten die in Absatz 2 genannten
Personen zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb der
Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der
Schweiz oder ist ihr Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, können wir
diese vor dem für unseren Sitz zuständigen Gerichtsstand
verklagen.
ST
ER
§
4
Was
ist
zu
beachten,
wenn
eine
Versicherungsleistung verlangt wird?
(1) Der Bezugsberechtigte muss uns den Tod der
versicherten Person unverzüglich anzeigen und uns folgende
Unterlagen zur Verfügung stellen:
• eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende
Sterbeurkunde,
• ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über
die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der
Krankheit, die zum Tod der versicherten Person geführt hat.
(2) Unterbleiben die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen
vorsätzlich, entfällt unsere Verpflichtung zur Zahlung einer
Todesfallleistung. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Pflicht
zur unverzüglichen Mitteilung sind wir berechtigt, die
Todesfallleistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis
zu
kürzen.
Dass
die
Fahrlässigkeit
nicht
grob
war,
muss
uns
der
Bezugsberechtigte nachweisen. Unsere Leistungspflicht
bleibt insoweit bestehen, als die Verletzung für die
Feststellung weder des Versicherungsfalles noch des
Umfangs der Leistungspflicht ursächlich ist. Wird die Pflicht
zur unverzüglichen Mitteilung arglistig verletzt, sind wir –
unabhängig vom Bestehen eines Ursachenzusammenhangs
– zur Zahlung einer Todesfallleistung nicht verpflichtet. Die
vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn
wir durch gesonderte Mitteilung auf diese Rechtsfolge
hingewiesen haben.
(3) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir weitere
notwendige Nachweise verlangen und erforderliche
Erhebungen selbst anstellen.
(4) Bis zum Vorliegen der erforderlichen Auskünfte und
Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 können wir unsere
Versicherungsleistung zurückbehalten.
müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte
Mitteilungen (mit Ausnahme des Widerrufs; vgl. Ziffer 8 der
Kurzinformation) werden wirksam, sobald sie uns
zugegangen sind. Versicherungsvermittler der DBV Deutsche
Beamtenversicherung Lebensversicherung AG sind zu ihrer
Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
M
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Dies gilt auch, wenn wir aufgrund des Widerrufs oder der
Einschränkung der uns erteilten Schweigepflichtentbindung
und/oder Einwilligung in die Datenerhebung und -nutzung
gehindert sind, unsere Leistungspflicht zu prüfen. Zur
Beibringung der erforderlichen Auskünfte und Nachweise
können wir eine angemessene Frist setzen, bei deren
schuldhafter Versäumung wir endgültig von unserer
Verpflichtung zur Leistung frei sind.
§ 5 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?
Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen,
Bedingungen zur Absicherung des Arbeitsunfähigkeits-Risikos
Versicherungsnehmerin ist die Ford Bank. Sie sind als Darlehnsnehmer versicherte Person.
§ 1 Was ist Voraussetzung für das Bestehen des
Versicherungsschutzes für das ArbeitsunfähigkeitsRisiko?
Der
Versicherungsschutz
zur
Absicherung
des
Arbeitsunfähigkeits-Risikos
bildet
mit
dem
Versicherungsschutz zur Absicherung des Todesfall-Risikos
eine Einheit. Der Versicherungsschutz zur Absicherung des
Arbeitsunfähigkeits-Risikos
kann
ohne
den
Versicherungsschutz zur Absicherung des Todesfall-Risikos
nicht bestehen.
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§ 2 Welche Leistung erbringen wir? Wer erhält die
Versicherungsleistungen
bei
Realisierung
des
Arbeitsunfähigkeits-Risikos?
(1) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer gemäß § 3 arbeitsunfähig, so zahlen wir eine
monatliche Arbeitsunfähigkeitsleistung. Unsere monatliche
Arbeitsunfähigkeitsleistung entspricht der zwischen der
Versicherungsnehmerin und der versicherten Person
vereinbarten monatlichen Darlehnsrate mit Ausnahme einer
etwaigen erhöhten Schlussrate (Ballonrate) gemäß dem oben
genannten Darlehnsvertrag.
Seite 14 von 15 Darlehnsvertrag vom
mit
(2) Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung entsteht
jeweils mit Ablauf des 30. Tages nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit
für
die
darauffolgend
fälligen
Darlehnsraten. Teilt uns die versicherte Person ihre
Arbeitsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt
schriftlich mit, so entsteht der Anspruch auf die
Versicherungsleistung erst mit dem Beginn des Monats, in
dem die Mitteilung erfolgt.
(3) Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung erlischt,
wenn die Arbeitsunfähigkeit endet oder die versicherte
Person stirbt, spätestens aber zum Versicherungsende
gemäß § 4 Absatz 2. Die Besonderheiten in den Fällen einer
vorzeitigen Rückführung des Darlehns und einer anerkannten
Arbeitsunfähigkeitsleistung sind in § 4 Absatz 4 geregelt.
(4) Bezugsberechtigt für die bei Realisierung des
Arbeitsunfähigkeits-Risikos fälligen Versicherungsleistungen
ist die versicherte Person. Zwecks Tilgung der noch offenen
Darlehnsraten zu obigem Darlehn werden wir die bei
Realisierung
des
Arbeitsunfähigkeits-Risikos
fälligen
Versicherungsleistungen
schuldbefreiend
an
die
Versicherungsnehmerin zahlen.
§ 5 Welche Wartezeit besteht? In welchen Fällen ist der
Versicherungsschutz ausgeschlossen?
(1) Wir leisten bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Unfällen, die
sich nach Versicherungsbeginn ereignen, uneingeschränkt,
sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes (3) vorliegen.
(2) Für Arbeitsunfähigkeitsfälle besteht eine Wartezeit von 24
Monaten.
Sie
rechnet
vom
Beginn
des
Versicherungsschutzes an.
Die Wartezeit entfällt, wenn medizinisch nachgewiesen
werden kann, dass die Erkrankung(en), die zur
Arbeitsunfähigkeit führte(n) in keinem ursächlichen
Zusammenhang mit einer (Vor-)Erkrankung steht(stehen),
wegen derer sich die versicherte Person in den letzten 12
Monaten vor Versicherungsbeginn ärztlich behandeln
oder/und beraten ließ.
(3) Unabhängig von einer Wartezeit in den in Absatz 2
genannten Fällen leisten wir zu keinem Zeitpunkt
Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit der versicherten
Person infolge von:
• Sucht, z.B. Drogen oder Medikamentenmissbrauch
und/oder Alkoholmissbrauch einschließlich ihrer Folgen,
• psychischen Erkrankungen und deren Folgen,
• vorsätzlicher Ausführung oder strafbarem Versuch eines
Vergehens oder Verbrechens,
• mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit
Kernenergie,
• kriegerischem Ereignis, Aufstand, Aufruhr, Attentat, inneren
Unruhen
oder
terroristischen
Handlungen.
Die
Leistungspflicht bleibt aber bestehen, wenn der
Versicherungsfall bei Ausübung des Wehr- oder
Polizeidienstes durch die versicherte Person eintritt,
• absichtlich von der versicherten Person verursachten
Krankheiten einschließlich deren Folgen,
• absichtliche Selbstverletzung und deren Folgen. Wenn uns
jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in
einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen
worden sind, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen,
• medizinisch nicht notwendige ärztliche Behandlungen und
deren Folgen.
Kein Versicherungsschutz besteht zudem, wenn
• die versicherte Person bei Versicherungsbeginn bereits
arbeitsunfähig ist,
• sich die versicherte Person länger als 3 Monate
ununterbrochen außerhalb Europas aufhält, für die Zeit,
solange dieser Aufenthalt fortdauert.
ST
ER
§ 3 Was ist Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser
Bedingungen?
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person
infolge von Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen
sind, vorübergehend außer Stande ist, ihre bisherige oder
eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer
bisherigen Lebensstellung entspricht.
nehmerin der nicht verbrauchte Anteil des Risikobeitrages zu.
Wir sind von der Versicherungsnehmerin ermächtigt, diesen
Betrag an die versicherte Person auszuzahlen.
(4)
Berechtigte
Ansprüche
aus
der
Ratenschutz-Versicherung, die auf bereits vor Beendigung
des Darlehnsvertrages eingetretene Arbeitsunfähigkeit
beruhen,
werden
durch
die
Beendigung
des
Darlehnsvertrages nicht berührt. In diesen Fällen endet der
Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung aber spätestens
zum Zeitpunkt der Fälligkeit der letzten laufenden Rate des
oben genannten Darlehnsvertrages in seiner ursprünglich
vereinbarten Form. Vorstehende Regelungen gelten nicht,
wenn die versicherte Person gemäß Absatz 3 entscheidet,
dass der Versicherungsschutz mit der vorzeitigen
Rückführung des Darlehns enden soll.
M
U
§ 4 Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?
Was geschieht bei vorzeitiger Rückführung des
Darlehnsvertrages?
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Auszahlung der
Darlehnssumme. Er endet mit Zahlung der letzten laufenden
Rate.
(2) Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die versicherte
Person den Darlehnsvertrag oder den Antrag auf Aufnahme
in die Ratenschutz-Versicherung wirksam widerruft. Im Falle
eines wirksamen Widerrufs erhält die versicherte Person von
der Versicherungsnehmerin den Teil des im Darlehnsvertrag
ausgewiesenen
Betrages
"Ratenschutz-VersicherungsAufwand" (bzw. wird die Darlehnssumme entsprechend
reduziert), der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufes beim
Versicherer entfällt.
(3) Bei einer vorzeitigen Rückführung des Darlehns bleibt der
Versicherungsschutz grundsätzlich weiter bestehen. Die
versicherte Person kann aber auch entscheiden, dass der
Versicherungsschutz mit der vorzeitigen Rückführung des
Darlehns enden soll. Letzteres muss die versicherte Person
der Versicherungsnehmerin mitteilen. Bei Fortbestehen des
Versicherungsschutzes trotz vorzeitiger Rückführung des
Darlehns
entspricht
unsere
monatliche
Arbeitsunfähigkeitsleistung der monatlichen Darlehnsrate mit
Ausnahme einer etwaigen erhöhten Schlussrate (Ballonrate),
wie sie bei planmäßig vereinbarter Rückführung des
Darlehns zu leisten gewesen wäre. In Abweichung von § 2
Absatz 4 Satz 2 wird die Arbeitsunfähigkeitsleistung an den
Bezugsberechtigten ausgezahlt.
Soll der Versicherungsschutz hingegen mit der vorzeitigen
Rückführung des Darlehns enden, steht der Versicherungs-
Januar 2013 V009
F 092/1 p RV FGSm
Seite 14 von 15
Seite 15 von 15 Darlehnsvertrag vom
mit
§
8
Wann
verjähren
Ansprüche
aus
dem
Versicherungsverhältnis?
(1) Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis verjähren in
drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss
des Jahres, in dem eine Leistung verlangt werden kann und
die anspruchstellende Person von den den Anspruch
begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Ist ein Anspruch bei uns angemeldet worden, ist die
Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere
Entscheidung der anspruchstellenden Person in Textform
zugeht. Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem
Zugang unserer Entscheidung bleibt damit bei der
Berechnung der Frist unberücksichtigt.
§ 9 Welches Recht findet Anwendung? Was gilt für
Klagen und wo ist der Gerichtsstand?
(1) Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(2)
Wenn
die
versicherte
Person
aus
dem
Versicherungsverhältnis gegen uns klagt, bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. Wohnt die
versicherte Person in Deutschland, ist auch das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die versicherte Person zur Zeit
der Klageerhebung ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Wohnt die versicherte Person in Deutschland, müssen
Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen diese bei
dem Gericht erhoben werden, das für ihren Wohnsitz oder in
Ermangelung eines solchen, den Ort ihres gewöhnlichen
Aufenthalts zuständig ist. Unterhält die versicherte Person
zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb der
Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der
Schweiz oder ist ihr Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, können wir
diese vor dem für unseren Sitz zuständigen Gerichtsstand
verklagen.
M
U
ST
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§
6
Was
ist
zu
beachten,
wenn
eine
Versicherungsleistung verlangt wird?
(1) Die versicherte Person muss uns als Bezugsberechtigte
ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen und uns einen
Bericht
des
behandelnden
Arztes
auf
unserem
Berichtsvordruck zur Verfügung stellen. Nach Anerkennung
unserer Leistungspflicht sind wir jederzeit berechtigt, das
Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nachzuprüfen. Hierzu
muss uns die versicherte Person auf Verlangen ebenfalls
einen Bericht des behandelnden Arztes zur Verfügung
stellen. Die Aufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit muss uns
von der versicherten Person unverzüglich mitgeteilt werden.
(2) Unterbleiben die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen
vorsätzlich, entfällt unsere Verpflichtung zur Zahlung einer
Arbeitsunfähigkeitsleistung. Bei grob fahrlässiger Verletzung
der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung sind wir berechtigt,
die Arbeitsunfähigkeitsleistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dass die
Fahrlässigkeit nicht grob war, muss uns die versicherte
Person nachweisen. Unsere Leistungspflicht bleibt insoweit
bestehen, als die Verletzung für die Feststellung weder des
Versicherungsfalles noch des Umfangs der Leistungspflicht
ursächlich ist. Wird die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung
arglistig verletzt, sind wir – unabhängig vom Bestehen eines
Ursachenzusammenhangs
–
zur
Zahlung
einer
Arbeitsunfähigkeitsleistung nicht verpflichtet. Die vollständige
oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir durch
gesonderte Mitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen
haben.
(3) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir
notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche
Erhebungen selbst anstellen. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Bis zum Vorliegen der erforderlichen Auskünfte und
Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 können wir unsere
Versicherungsleistung zurückbehalten. Dies gilt auch, wenn
wir aufgrund des Widerrufs oder der Einschränkung der uns
erteilten Schweigepflichtentbindung und /oder Einwilligung in
die Datenerhebung und -nutzung gehindert sind, unsere
Leistungspflicht zu prüfen. Zur Beibringung der erforderlichen
Auskünfte und Nachweise können wir eine angemessene
Frist setzen, bei deren schuldhafter Versäumung wir
endgültig von unserer Verpflichtung zur Leistung frei sind.
§ 7 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das
Versicherungsverhältnis beziehen?
Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen,
müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte
Mitteilungen (mit Ausnahme des Widerrufs; vgl. Ziffer 8 der
Kurzinformation) werden wirksam, sobald sie uns
zugegangen sind. Versicherungsvermittler der DBV Deutsche
Beamtenversicherung Lebensversicherung AG sind zu ihrer
Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
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