Seagate Crystal Reports - F0921
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Seite 1 von 15 Darlehnsvertrag vom mit Angaben der Bank Konto-Nr. bei der Ford Bank Darlehnsvertrag (befristetes Darlehn mit annuitätischer Tilgung) Der Darlehnsnehmer beantragt bei der Ford Bank Niederlassung der FCE Bank plc (Bank), Josef-Lammerting-Allee 24-34, 50933 Köln, zu den nachstehenden Bedingungen ein befristetes Darlehn mit annuitätischer Tilgung. Aus dem Nettodarlehnsbetrag sollen zum Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung der Kaufpreis (abzüglich Eigenleistung) zzgl. der Kosten für den Erwerb des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs an die Verkäufer-/Vermittlerfirma und der Betrag Ratenschutz-Versicherungs-Aufwand an die Versicherungsgesellschaft ausgezahlt werden. Die erste Darlehnsrate laut Zahlungsplan ist frühestens an dem vereinbarten dekadischen Termin (10., 20. oder 30. eines Monats) fällig, der dem 18. Tag nach Auszahlung des Nettodarlehnsbetrages folgt. Ist die erste Darlehnsrate später als 30 Tage nach Auszahlung des Nettodarlehnsbetrages fällig, handelt es sich um eine kostenpflichtige Verlängerung der Darlehnslaufzeit. Darlehnsnehmer Vorname Nachname Straße/Nr. PLZ/Ort Telefon Telefax Darlehn Fahrzeug Fahrzeugkaufpreis Fabrikat/Modell (Barzahlungspreis) ./. Eigenleistung Zwischensumme + Ford Flatrate Garantie-Schutzbrief + Ratenschutz-Versicherungs-Aufwand (Barzahlungspreis) Nettodarlehnsbetrag (Finanzierungssumme) + Zinsen % p.a. (Sollzinssatz gebunden für vereinbarte Laufzeit laut Zahlungsplan) + Bearbeitungsgebühr % Darlehnssumme (Gesamtbetrag) Effektiver Jahreszins % Einzugsermächtigung X ja ST ER (Barzahlungspreis) Verwendungszweck: privat/zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (Existenzgründer) Tag der 1. Zulassung km-Stand Fahrzeug-Ident.-Nr. Falls nicht verfügbar, erfolgen Eintragungen nachträglich durch die Bank. Die Versicherungsprämien sind vom Darlehnsnehmer entsprechend den Tarifen der von ihm gewählten Versicherungsgesellschaft an diese zu zahlen. Versicherungsgesellschaft/-umfang: Vertragslaufzeit/Zahlungsplan M U Die Bank wird widerruflich ermächtigt, fällige Forderungen aus diesem Darlehnsvertrag zu Lasten meines/unseres Bankkontos einzuziehen. Bankname/Ort BLZ Konto-Nr. Sonstige Vereinbarungen Monatliche Fälligkeit 1. Rate am Raten je ab jeweiligem Folgemonat Rate am Verschiebt sich die Fahrzeugauslieferung, ist die 1. Rate in dem der Auszahlung des Nettodarlehnsbetrags folgenden Monat fällig; die weiteren Raten sind jeweils 1 Monat später fällig. Die Darlehnsgewährung ist umsatzsteuerfrei. Selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft 1. Vertragsabschluss Der Darlehnsvertrag ist mit Zugang der Annahmeerklärung der Bank abgeschlossen. Die Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung ist nicht Voraussetzung für die Darlehnsgewährung. 2. Pflichten des Darlehnsnehmers Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, a) für das Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und eine Fahrzeugversicherung (Teilkasko- und nach Wahl der Bank eine Vollkasko-Versicherung) zu unterhalten; b) das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand zu erhalten und alle dazu erforderlichen Reparaturen unverzüglich sachgemäß auf seine Kosten ausführen zu lassen; c) der Bank alle gegen das Fahrzeug oder die sonstigen Sicherheiten unternommenen Zwangsvollstreckungs- und sonstigen Maßnahmen Dritter, die die Rechte der Bank beeinträchtigen können, unter Übersendung der entsprechenden Unterlagen unverzüglich mitzuteilen; d) der Bank auf Verlangen Auskunft über den Standort des Fahrzeugs zu erteilen und Gelegenheit zur Besichtigung und Überprüfung des Fahrzeugs zu geben; e) die Bank unverzüglich zu unterrichten, falls das Fahrzeug abhanden gekommen ist; f) der Bank jede Änderung seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Januar 2013 V009 F 092/1 p RV FGSm Seite 1 von 15 Seite 2 von 15 Darlehnsvertrag vom mit Der Darlehnsnehmer ist nicht berechtigt, das Fahrzeug ohne schriftliche Zustimmung der Bank zu verkaufen, zu verschenken, zu verpfänden, zu vermieten, zu beleihen oder in einer Weise zu nutzen, die den Rechten der Bank zuwiderläuft. ST ER 3. Sicherheiten Zur Sicherung aller Ansprüche der Bank im Zusammenhang mit diesem Vertrag überträgt der Darlehnsnehmer bereits jetzt – unter der auflösenden Bedingung vollständiger Tilgung – auf die Bank a) (Fahrzeug) sein Eigentum oder Anwartschaftsrecht oder seinen Anspruch auf Übereignung an dem vorstehend bezeichneten Fahrzeug nebst allen Bestandteilen und dem gesamten Zubehör. Das Gleiche gilt im Fall eines Austausches des Fahrzeugs. Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung ein Ersatzfahrzeug, weist der Darlehnsnehmer den Verkäufer hiermit an, das Eigentum an dem Ersatzfahrzeug unmittelbar auf die Bank zu übertragen. Vorsorglich verpflichtet sich der Darlehnsnehmer bereits jetzt, das Eigentum an einem Ersatz-/Austauschfahrzeug der Bank zur Sicherung zu übertragen. Das Eigentum geht im Zeitpunkt der Darlehnsgewährung, spätestens aber im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Darlehnsnehmer auf die Bank über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass dem Darlehnsnehmer die übereigneten Gegenstände zur leihweisen Benutzung überlassen werden. Im Fall der Ersatzlieferung im Wege der Nacherfüllung erwirbt die Bank das Eigentum an dem Ersatzfahrzeug mit der Übergabe an den Darlehnsnehmer oder an dessen Beauftragten, die das Ersatzfahrzeug für die Bank in Besitz nehmen. Soweit der Darlehnsnehmer nicht Besitzer ist, tritt er seinen Herausgabeanspruch an die Bank ab. Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, der Bank unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil II einschließlich der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (sog. "Certificate of Conformity") zu verschaffen. Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Auszahlung des Nettodarlehnsbetrags bis zum Eingang der Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (sog. "Certificate of Conformity") zurückzustellen; b) (Einkommen) den jeweils pfändbaren Teil seiner gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Arbeitseinkommen einschließlich Provisionen, Abfindungen, Ruhegeld und Vorruhestandsleistungen, auf Insolvenzgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Alters, Hinterbliebenenrente sowie Ansprüche auf Lohnsteuerjahresausgleich gegen die jeweiligen Arbeitgeber und Leistungsträger. Die Abtretung sichert auch Forderungen nach Widerruf des Darlehnsantrages sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Abtretung ist begrenzt auf die ursprüngliche Darlehnssumme zzgl. einer Pauschale von 10%. Der Darlehnsnehmer kann die Anpassung des abgetretenen Betrages entsprechend der fortschreitenden Tilgung verlangen. Die Bank ist berechtigt, bei Zahlungsverzug mit mehr als dem Zweifachen der 1. Rate den Drittschuldnern die Abtretung offen zu legen und Zahlung der fälligen Beträge an sich zu verlangen; die Bank wird dem Darlehnsnehmer die Offenlegung mindestens 1 Monat vorher ankündigen; c) (Fahrzeugschaden) die Ansprüche wegen eines Fahrzeugschadens gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung; der Bank ist der Schaden, dem Schädiger und dessen Versicherung die Abtretung unverzüglich vom Darlehnsnehmer mitzuteilen; des Weiteren die Ansprüche aus der Fahrzeugversicherung (Teil-/ Vollkasko-Versicherung) einschließlich des Anspruchs auf Rückprämie. Der Versicherer ist zur Ausstellung eines auf die Bank lautenden Sicherungsscheins ermächtigt. M U Die Bank ist auf Verlangen des Darlehnsnehmers verpflichtet, Sicherungsgegenstände freizugeben, sofern der Wert, welcher sich nach dem – bei Fahrzeugen in der Schwacke-Liste ausgewiesenen – Zeitwert bemisst, 110 % der gesicherten Ansprüche der Bank nicht nur vorübergehend überschreitet. Sofern die Bank bei der Verwertung mit der Umsatzsteuer belastet wird, erhöht sich dieser Prozentsatz um den gesetzlichen Umsatzsteuersatz. 4. Recht des Darlehnsnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung. Vorfälligkeitsentschädigung Der Darlehnsnehmer ist berechtigt, das Darlehn jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung vermindert sich die Restschuld um die Zinsen, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach der Tilgung entfallen. Die Bearbeitungsgebühr wird nicht erstattet. Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung ist der Darlehnsgeber berechtigt gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden zu verlangen. Der Schaden wird nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnet, die insbesondere ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehn ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den dem Darlehnsgeber entgangenen Gewinn, den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: a) 1% bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, b) den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehnsnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung zu entrichten hätte. 5. Gesamtfälligstellung a) Warnhinweis bei Nichtzahlung: Auf ausgebliebene Zahlungen berechnet die Bank Verzugszinsen, welche für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen. Dieser Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank jeweils zum 1. Januar 2013 V009 F 092/1 p RV FGSm Seite 2 von 15 Seite 3 von 15 Darlehnsvertrag vom mit Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt. Ferner können weitere Zahlungspflichten gemäß Ziffer 7 entstehen. Wegen Zahlungsverzug ist die Bank zur Gesamtfälligstellung des Darlehns nur berechtigt, wenn der Darlehnsnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mindestens 10%, bei einer Laufzeit des Darlehnsvertrages über drei Jahre mit 5% der Darlehnssumme in Verzug ist und die Bank dem Darlehnsnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt. Im Fall der Kündigung vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehns, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen. b) Das außerordentliche Kündigungsrecht der Bank gemäß § 490 Absatz 1 BGB sowie weitere gesetzliche Kündigungsrechte des Darlehnsnehmers oder der Bank bleiben unberührt. 6. Verwertung der Sicherheiten Bei Eintritt der Gesamtfälligkeit des Darlehns kann die Bank das Fahrzeug in unmittelbaren Besitz nehmen, wenn der Darlehnsnehmer die fällige Restschuld nicht unverzüglich tilgt. Die Bank ist ermächtigt, das Fahrzeug im Namen sowie auf Kosten und für Rechnung des Darlehnsnehmers unter Ausschluss der Haftung des Darlehnsnehmers für Sachmängel zu verwerten. Es wird schon jetzt vereinbart, dass die Bank dem Darlehnsnehmer den gewöhnlichen Verkaufswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Wegnahme vergütet. Die Bank kann den Wert des Fahrzeugs durch einen Sachverständigen schätzen lassen. Die Bank wird dem Darlehnsnehmer die Verwertung unter Fristsetzung von mindestens 1 Monat – bei Kaufleuten von mindestens 1 Woche – schriftlich androhen. Die Bank bestimmt die Reihenfolge der Inanspruchnahme der Sicherheiten nach billigem Ermessen unter Beachtung des Interesses an der Vertragserhaltung. ST ER 7. Zusätzliches Entgelt/Kostenerstattung Die Bank ist berechtigt, für den vom Darlehnsnehmer veranlassten vorübergehenden Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II ein zusätzliches sofort fälliges Entgelt in Höhe von EUR 15,00 zu berechnen. Für eine Vertragsumschreibung berechnet die Bank, soweit keine rechtliche Verpflichtung zu einer solchen Umschreibung besteht, eine Gebühr in Höhe von EUR 100,00. Bei Rückgabe einer Lastschrift, die die Bank im Rahmen der ihr erteilten Einzugsermächtigung als Gläubigerin eingezogen hat, stellt die Bank neben der ihr berechneten Rückgabeentgelte dem Darlehnsnehmer jeweils EUR 10,00 in Rechnung, sofern die Rückgabe mangels Deckung oder wegen eines unberechtigten Widerspruchs erfolgt ist. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch die Bank gemäß Ziffer 5 dieses Darlehnsvertrages berechnet die Bank EUR 50,00. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Bank einen höheren oder der Darlehnsnehmer einen geringeren Schaden nachweist. Der Darlehnsnehmer trägt alle Kosten, die der Bank durch die Sicherstellung, Erhaltung, Wiederherstellung, Prüfung und Verwertung von Sicherheiten entstehen. Außerdem trägt er die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht von der Bank verursacht worden sind. M U 8. Allgemeine Bestimmungen Die Bank ist berechtigt, soweit ihre Forderung durch Vertrag oder kraft Gesetzes auf einen Dritten übergegangen ist, diesem Dritten auch ihre Sicherungsrechte zu übertragen. Ebenso ist die Bank zum Zweck ihrer Refinanzierung/Kreditversicherung berechtigt, Ansprüche aus diesem Darlehnsvertrag und/oder Sicherheiten an einen Refinanzierer/Kreditversicherer zu Sicherungszwecken zu übertragen. Der Darlehnsnehmer kann seine Ansprüche gegen die Bank nur mit deren Zustimmung abtreten. Zur Entgegennahme von Zahlungen und zur Vertretung der Bank sind nur Personen mit schriftlicher Vollmacht der Bank berechtigt. Einen durch Zahlung Dritter entstehenden Überschuss kann die Bank mit befreiender Wirkung gegenüber dem Darlehnsnehmer an den Einzahler zurückzahlen. Die Bedingungen dieses Vertrages gelten auch bei Änderungen des Zahlungsplanes oder bei Ersatz/Austausch des finanzierten Fahrzeugs durch ein anderes Fahrzeug. Der Darlehnsnehmer wird der Bank auf deren Verlangen die erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Kreditwesengesetz über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Verfügung stellen. 9. Gerichtsstand Gerichtsstand ist das für Köln zuständige Gericht, soweit der Darlehnsnehmer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt oder der Darlehnsnehmer Kaufmann ist; bei Streitigkeiten über die Herausgabe des Fahrzeugs ist nach Wahl der Bank Gerichtsstand auch der Ort, wo es sich befindet. 10. Bank-/Büroauskunft Die Bank ist berechtigt, zu diesem Darlehnsantrag Auskünfte bei Banken – mit denen der Darlehnsnehmer Geschäftsbeziehungen unterhält – sowie Auskünfte bei Auskunfteien einzuholen. 11. Tilgungsplan Der Darlehnsnehmer kann jederzeit von der Bank einen Tilgungsplan verlangen, aus dem ersichtlich ist, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen unter Angabe der Zinsen, Kosten- und Tilgungsanteile zu leisten sind. Januar 2013 V009 F 092/1 p RV FGSm Seite 3 von 15 Seite 4 von 15 Darlehnsvertrag vom mit 12.Widerrufsinformation Widerrufsrecht Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehns, Angabe zum Nettodarlehnsbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehnsnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehnsnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehnsnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehnsnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehnsnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehnsnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehnsnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Ford Bank Niederlassung der FCE Bank plc, Josef-Lammerting-Allee 24-34, 50933 Köln, Fax-Nr.: 0221/5108-1941, E-Mail-Adresse: [email protected]. Besonderheiten bei weiteren Verträgen Wenn dem Darlehnsnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht an Stelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich. - Widerruft der Darlehnsnehmer diesen Darlehnsvertrag, so ist er auch an den Fahrzeug-Kaufvertrag und die Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung und den Erwerb des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs nicht mehr gebunden. - Steht dem Darlehnsnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung und/oder den Erwerb des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des Fahrzeug-Kaufvertrages und/oder der Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung und/oder des Erwerbs des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs auch an den Darlehnsvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder der Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung und/oder dem Erwerb des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich. ST ER Widerrufsfolgen Der Darlehnsnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehn, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehns den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehns pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehn nur teilweise in Anspruch genommen wurde. M U Besonderheiten bei weiteren Verträgen - Steht dem Darlehnsnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder die Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung und/oder den Erwerb des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs ein Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs des Fahrzeug-Kaufvertrages und/oder der Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung und/oder des Erwerbs des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs Ansprüche des Darlehnsgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehnsvertrages gegen den Darlehnsnehmer ausgeschlossen. - Ist der Darlehnsnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehnsvertrages an den Fahrzeug-Kaufvertrag und die Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung und den Erwerb des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. - Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und auf Gefahr des Vertragspartners des Darlehnsnehmers zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung hat der Darlehnsnehmer abweichend davon zu tragen, wenn dies im Fahrzeug-Kaufvertrag wirksam vereinbart wurde. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Darlehnsnehmer abgeholt. Wenn der Darlehnsnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Für die Verschlechterung der Sache muss der Darlehnsnehmer Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. - Wenn der Darlehnsnehmer infolge des Widerrufs des Darlehnsvertrages nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrages nicht mehr an den Darlehnsvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehn bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehnsnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag und/oder der Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung und/oder dem Erwerb des Ford Flatrate Garantie-Schutzbriefs bereits zugeflossen, tritt der Darlehnsgeber im Verhältnis zum Darlehnsnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein. Einwendungen bei verbundenen Verträgen - Der Darlehnsnehmer kann die Rückzahlung des Darlehns verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistungen gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehnsnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehnsvertrages getroffen wurde. Kann der Darlehnsnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehns erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Januar 2013 V009 F 092/1 p RV FGSm Seite 4 von 15 Seite 5 von 15 Darlehnsvertrag vom mit 13. Zuständige Aufsichtsbehörden Die für die Bank zuständigen Aufsichtsbehörden sind: a) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn oder b) Financial Services Authority 25 The North Colonade, Canary Wharf London E 14 5HS England/UK 14. Datenschutz/Bankgeheimnis Der Darlehnsnehmer erkennt mit seiner Unterschrift an, dass seine Daten durch die Bank zum Zwecke der Antrags- und Bonitätsprüfung, Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung/-beratung gemäß nachfolgend abgedruckter "Information zum Schutz Ihrer Daten" verarbeitet und genutzt werden. Name, Anschrift des vermittelnden Händlers: , Information zum Schutz Ihrer Daten ST ER Unterschrift , Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz ("BDSG") erlaubt, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn andere gesetzliche Bestimmungen dies zulassen bzw. erfordern oder wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. M U Die Bank erhebt, verarbeitet und nutzt die den Darlehnsnehmer betreffenden Daten (einschließlich ggf. Scoring-Daten), soweit diese für die Vertragsbeziehung notwendig sind. Das sind neben den ggf. aus externen Quellen zur Bonitätsbeurteilung erhaltenen Daten, insbesondere die vom Darlehnsnehmer in den Vertragsunterlagen, der Selbstauskunft, der Korrespondenz oder sonstigen Unterlagen, wie z.B. einer Verdienstbescheinigung, oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellte Daten (z.B. Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, Familienstand, jeweiligen Vertragsdaten, Angaben gemäß eingereichter Verdienstbescheinigung oder Korrespondenz etc.). Diese Daten können elektronisch gespeichert sowie ggf. auch gescannt werden. Die Bank gibt die vom Darlehnsnehmer zur Verfügung gestellten und/oder ihn betreffenden Daten bei Bedarf im Rahmen der Vertragsabwicklung/-betreuung an interne Stellen oder sonstige Dienstleister, wie innerhalb bzw. außerhalb der Europäischen Union gelegene Ford Konzerngesellschaften, als Auftragnehmer weiter. Diese sind in sämtliche Geheimhaltungsverpflichtung der Bank, insbesondere auch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, vertraglich eingebunden und zur Nutzung dieser Daten für eigene Zwecke nicht berechtigt. Auftragnehmer sind Ford Konzerngesellschaften oder sonstige Dienstleister mit unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern, z.B. Konzernrechenzentrum, Druck und Versand von Korrespondenz, Scannen und Verwalten von Vertragsunterlagen, Durchführung und Auswertung von Kundenumfragen, Administration von Werbemaßnahmen, Verwaltung von Kraftfahrzeugdokumenten. Um den Auftrag ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der jeweilige Auftragnehmer die hierfür notwendigen Daten, die unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen nach Auftragserledigung wieder zu löschen sind. Die Nutzung der Daten des Darlehnsnehmers zu Zwecken der Werbung und/oder Markt-/Meinungsforschung durch die Bank, die Ford-Werke GmbH und/oder den gegenwärtigen oder zukünftig betreuenden Händlerbetrieb erfolgt nur, wenn der Darlehnsnehmer dazu durch seine Unterschrift unter die "Freiwillige Einwilligungserklärung" auf der Selbstauskunft eingewilligt hat und dann nach Maßgabe dieser "Freiwilligen Einwilligungserklärung". Eine weitergehende Nutzung der Daten zu Zwecken der telefonischen und/oder elektronischen (SMS/MMS) Werbung und/oder der Markt-/Meinungsforschung erfolgt durch die Bank nur, soweit der Darlehnsnehmer darüber hinaus die "Zusätzliche Einwilligung zur telefonischen und/oder elektronischen Markt-/Meinungsforschung/Werbung" ausgefüllt und unterzeichnet hat. Januar 2013 V009 F 092/1 p RV FGSm Seite 5 von 15 Seite 6 von 15 Darlehnsvertrag vom mit Die gesonderten Einwilligungserklärungen sind für den Vertragsabschluss keine Voraussetzung, gelten jedoch bei Abgabe über die Beendigung des Vertrages hinaus. Sie sind ohne Wirkung, falls der Vertrag nicht zustande kommt oder soweit der Darlehnsnehmer von seinem jederzeit möglichen Widerspruchsrecht für die Zukunft ganz oder teilweise Gebrauch macht. M U ST ER Der Darlehnsnehmer hat nach Maßgabe des BDSG ein Recht auf Auskunft, ein Recht zum Widerspruch gegen die Verarbeitung und Nutzung für Zwecke der Werbung und/oder der Markt-/Meinungsforschung sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung der gespeicherten Daten. Wenn der Darlehnsnehmer ein solches Recht in Anspruch nehmen will, kann er sich hierzu jederzeit an die Bank wenden. Januar 2013 V009 F 092/1 p RV FGSm Seite 6 von 15 Seite 7 von 15 Darlehnsvertrag vom mit Antrag auf Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung Antrag auf Aufnahme in den Versicherungsschutz unter dem Ratenschutz-Versicherungsvertrag zwischen Ford Bank Niederlassung der FCE Bank plc (Versicherungsnehmerin) und DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG – gilt nur, sofern in obiger Finanzierungsberechnung ein Betrag "Ratenschutz-Versicherungs-Aufwand" ausgewiesen ist. Zwischen der Versicherungsnehmerin und der DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG (Versicherer) besteht ein Ratenschutz-Versicherungsvertrag, in dessen Rahmen die Versicherungsnehmerin auf Wunsch des Darlehnsnehmers Versicherungsschutz zur Absicherung des Todesfall-Risikos und des Arbeitsunfähigkeits-Risikos des Darlehnsnehmers als versicherte Person beantragt. Bezugsberechtigt für die bei Realisierung der abgesicherten Risiken jeweils fälligen Versicherungsleistungen sind die versicherte Person bzw. ihre gesetzlichen Erben. Zwecks Tilgung der noch offenen Darlehnsraten zu obigem Darlehn wird der Versicherer die bei Realisierung eines abgesicherten Risikos fällige Versicherungsleistung schuldbefreiend an die Versicherungsnehmerin zahlen. Für das Versicherungsverhältnis gelten die im Anschluss abgedruckte/n "Kurzinformation zur Ratenschutz-Versicherung" sowie die "Bedingungen zur Absicherung des Todesfall-Risikos" als auch die "Bedingungen zur Absicherung des Arbeitsunfähigkeits-Risikos". Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG weist ausdrücklich darauf hin, dass vor Aufnahme des Darlehnsnehmers als versicherte Person in den oben genannten Versicherungsschutz keine Gesundheitsprüfung erfolgt. Allerdings werden in den Fällen gemäß § 3 der "Bedingungen zur Absicherung des Todesfall-Risikos" und § 5 der "Bedingungen zur Absicherung des Arbeitsunfähigkeits-Risikos" die noch offenen Darlehnsraten durch den Versicherer nicht bezahlt. Die noch offenen Darlehnsraten muss in den vorgenannten Fällen der Darlehnsnehmer zahlen. ST ER Vertragliches Widerrufsrecht für den Antrag auf Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung Ihnen als versicherte Person steht folgendes vertragliches Widerrufsrecht zu: Sie können Ihre Antragserklärung auf Aufnahme in den Versicherungsschutz unter dem Ratenschutz-Versicherungsvertrag zwischen der Ford Bank als Versicherungsnehmerin und der DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG als Versicherer bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Abgabe Ihrer Erklärung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Ford Bank Niederlassung der FCE Bank plc, Josef-Lammerting-Allee 24-34, 50933 Köln, Fax-Nr.: 0221/5108-1941, E-Mail-Adresse: [email protected]. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs Ihrer Antragserklärung endet der Versicherungsschutz. Sie erhalten dann von der Ford Bank den Teil des oben ausgewiesenen "Ratenschutz-Versicherungs-Aufwandes" zurück (bzw. Ihre Darlehnssumme wird entsprechend reduziert), der auf die Zeit nach Zugang Ihres Widerrufs entfällt. Die Wirksamkeit Ihres Darlehnsvertrages bleibt von einem Widerruf Ihrer Antragserklärung auf Aufnahme in den Versicherungsschutz unberührt. M U Ende der Widerrufsbelehrung Einwilligung in die Erhebung Schweigepflichtentbindungserklärung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine ausreichenden Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versicherungen. Um Ihre Gesundheitsdaten für diesen Antrag und den Vertrag erheben und verwenden zu dürfen, benötigt die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG daher Ihre datenschutzrechtliche(n) Einwilligung(en). Darüber hinaus benötigt die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG Ihre Schweigepflichtentbindungen, um Ihre Gesundheitsdaten bei schweigepflichtigen Stellen, wie z.B. Ärzten, erheben zu dürfen. Als Unternehmen der Lebensversicherung benötigt die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG Ihre Schweigepflichtentbindung ferner, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach § 203 Strafgesetzbuch geschützte Daten, wie z.B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an andere Stellen, z.B. ViaMed, weiterleiten zu dürfen. Die folgenden Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärungen sind für die Antragsprüfung sowie die Begründung, Durchführung oder Beendigung Ihres Versicherungsvertrages in der DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG unentbehrlich. Sollten Sie diese nicht abgeben, wird der Abschluss des Vertrages in der Regel nicht möglich sein. Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstiger nach § 203 StGB geschützter Daten - durch die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG (unter 1.), - im Zusammenhang mit der Abfrage bei Dritten (unter 2.), - bei der Weitergabe an Stellen außerhalb der DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG (unter 3.). Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Personen wie Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht erkennen und daher keine eigenen Erklärungen abgeben können. Januar 2013 V009 F 092/1 p RV FGSm Seite 7 von 15 Seite 8 von 15 Darlehnsvertrag vom mit 1. Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteilten Gesundheitsdaten durch die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG Ich willige ein, dass die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG die von mir in diesem Antrag und künftig mitgeteilten Gesundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Versicherungsvertrages erforderlich ist. 2. Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten 2.1. Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten zur Prüfung der Leistungspflicht Für die Prüfung der Leistungspflicht kann es erforderlich sein, dass wir die Angaben über Ihre gesundheitlichen Verhältnisse prüfen müssen, die Sie zur Begründung von Ansprüchen gemacht haben oder die sich aus eingereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mitteilungen z. B. eines Arztes oder sonstigen Angehörigen eines Heilberufs ergeben. Diese Überprüfung erfolgt nur, soweit es erforderlich ist. Wir benötigen hierfür Ihre Einwilligung einschließlich einer Schweigepflichtentbindung für sich sowie für diese Stellen, falls im Rahmen dieser Abfragen Gesundheitsdaten oder weitere nach § 203 Strafgesetzbuch geschützte Informationen weitergegeben werden müssen. Wir werden Sie in jedem Einzelfall darüber informieren, von welchen Personen oder Einrichtungen zu welchem Zweck eine Auskunft benötigt wird. Sie können dann jeweils entscheiden, ob Sie • • die erforderlichen Unterlagen selbst beibringen oder in die Erhebung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten durch uns einwilligen, die genannten Personen oder Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter von der Schweigepflicht entbinden und in die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an die entsprechende Gesellschaft einwilligen. ST ER 2.2. Erklärungen für den Fall Ihres Todes Zur Prüfung der Leistungspflicht kann es auch nach Ihrem Tod erforderlich sein, gesundheitliche Angaben zu prüfen. Auch dafür bedürfen wir einer Einwilligung und Schweigepflichtentbindung. Für den Fall meines Todes willige ich in die Erhebung meiner Gesundheitsdaten bei Dritten (Ärzten, Pflegepersonen, Bediensteten von Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Behörden) zur Leistungsprüfung ein. Ich befreie die genannten Personen und Mitarbeiter der genannten Einrichtungen von Ihrer Schweigepflicht, soweit meine zulässigerweise gespeicherten Gesundheitsdaten aus Untersuchungen, Beratungen, Behandlungen sowie Versicherungsanträgen und -verträgen aus einem Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor Antragstellung übermittelt werden. Ich bin darüber hinaus damit einverstanden, dass in diesem Zusammenhang – soweit erforderlich – meine Gesundheitsdaten durch die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG an diese Stellen weitergegeben werden und befreie auch insoweit die für die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG tätigen Personen von Ihrer Schweigepflicht. M U 3. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB geschützter Daten an Stellen außerhalb der DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG verpflichtet die nachfolgenden Stellen vertraglich auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit. 3.1. Datenweitergabe zur medizinischen Begutachtung Für die Prüfung der Leistungspflicht kann es notwendig sein, medizinische Gutachter einzuschalten. Wir benötigen Ihre Einwilligung und Schweigepflichtentbindung, wenn in diesem Zusammenhang Ihre Gesundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützte Daten übermittelt werden. Sie werden über die jeweilige Datenübermittlung unterrichtet. Ich willige ein, dass die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG meine Gesundheitsdaten an medizinische Gutachter übermitteln, soweit dies im Rahmen der Prüfung der Leistungspflicht erforderlich ist und meine Gesundheitsdaten dort zweckentsprechend verwendet und die Ergebnisse an diese zurück übermittelt werden. Im Hinblick auf meine Gesundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützte Daten entbinde ich die für die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG tätigen Personen und die Gutachter von ihrer Schweigepflicht. Januar 2013 V009 F 092/1 p RV FGSm Seite 8 von 15 Seite 9 von 15 Darlehnsvertrag vom mit 3.2. Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen) Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG führt bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel die Leistungsfallbearbeitung oder die telefonische Kundenbetreuung, bei denen es zu einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann, nicht selbst durch, sondern überträgt die Erledigung einer anderen Gesellschaft der AXA-Gruppe oder einer anderen Stelle. Werden hierbei Ihre nach § 203 StGB geschützten Daten weitergegeben, benötigt die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG Ihre Schweigepflichtentbindung für sich und soweit erforderlich für die anderen Stellen. Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG führt eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß Gesundheitsdaten für die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG erheben, verarbeiten oder nutzen unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die zurzeit gültige Liste ist als Anlage der Einwilligungserklärung angefügt. Eine aktuelle Liste kann auch im Internet unter www.dbv.de/Datenschutz eingesehen oder bei den in Ihren Vertragsunterlagen genannten Ansprechpartner/Betreuer angefordert werden. Für die Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten an und die Verwendung durch die in der Liste genannten Stellen benötigt die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG Ihre Einwilligung. Ich willige ein, dass die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG meine Gesundheitsdaten an die in der oben erwähnten Liste genannten Stellen übermittelt und dass die Gesundheitsdaten dort für die angeführten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG dies tun dürfte. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der AXA Unternehmensgruppe und sonstiger Stellen im Hinblick auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. ST ER 3.3. Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Ich willige ein, dass die DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungsvermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungszwecken genutzt werden dürfen. Ort, Datum M U Mit Ihrer Unterschrift beantragen Sie die Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung und geben Ihre Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung. Unterschrift Januar 2013 V009 F 092/1 p RV FGSm Seite 9 von 15 Seite 10 von 15 Darlehnsvertrag vom mit Stand: 20.11.2012 Übersicht der Dienstleister des AXA Konzerns gemäß der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung Konzerngesellschaften, die an gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren der Stammdaten teilnehmen: - AXA Assistance Deutschland GmbH - AXA ART Versicherung AG - AXA Bank AG - AXA Customer Care GmbH - AXA easy Versicherung AG - AXA Konzern AG - AXA Krankenversicherung AG - AXA Lebensversicherung AG - AXA Life Europe Ltd. Niederlassung Deutschland - AXA Schaden Experten GmbH - AXA Versicherung AG - DBV Deutsche Beamtenversicherung AG - DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG - Deutsche Ärzteversicherung AG - Deutsche Ärzte Finanz Beratungs- und Vermittlungs-AG - INREKA GmbH - Kölner Spezial Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung - Lucramount AG - Pro bAV Pensionskasse AG - winsecura Pensionskasse AG - winExpertisa Gesellschaft zur Förderung beruflicher Vorsorge mbH - win Health Consulting GmbH M U ST ER Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags (Einzelbenennung): Auftraggebende Gesellschaft Dienstleister Gegenstand / Zweck der Beauftragung Alle Konzerngesellschaften AXA Konzern AG Antrags-, Vertrags-, Leistungsbearbeitung AXA Group Solutions SA Betrieb gruppenweiter ITZweigniederlassung Köln Anwendungen AXA Logistic Services GmbH Postbearbeitung AXA Technology Services Rechenzentrumsbetreiber Germany GmbH AXA Customer Care Center Telefonischer Kundendienst GmbH ARA GmbH Auto und Reise Telefonischer Kundendienst Assistance GDV Dienstleistungs GmbH Datentransfer mit Vermittlern und Dienstleistern AXA Krankenversicherung AG Medx Leistungsbearbeitung ViaMed Leistungsprüfung ROLAND Assistance GmbH Diseasemanagement Medical Contact AG Diseasemanagement AXA Lebensversicherung AG AXA Bank Depotverwaltung für Fondspolicen APRIL Deutschland AG Antrags- und Leistungsbearbeitung DBV Deutsche Beamtenversicherung AXA Bank Depotverwaltung für Fondspolicen Lebensversicherung AG Vorsorge Antrags- und Leistungsbearbeitung Lebensversicherung AG APRIL Deutschland AG Antrags- und Leistungsbearbeitung AXA Versicherung AG AXA Assistance SA, Diseasemanagement Niederlassung Deutschland ROLAND Assistance GmbH Diseasemanagement APRIL Deutschland AG Antrags- und Leistungsbearbeitung DBV Deutsche AXA Assistance SA, Diseasemanagement Beamtenversicherung AG Niederlassung Deutschland ROLAND Assistance GmbH Diseasemanagement Kategorien von Dienstleistern, bei denen Datenverarbeitung kein Hauptgegenstand des Auftrages ist: Auftraggebende Gesellschaft Dienstleisterkategorie Gegenstand / Zweck der Beauftragung Alle Konzerngesellschaften Adressermittler Adressprüfung Gutachter Antrags-/Leistungs-/Regressprüfung Assisteure Assitanceleistungen Marktforschungsunternehmen Marktforschung Marketingagenturen/-provider Marketingaktionen Lettershops/Druckereien Postsendungen/Newsletter (E-Mail) Aktenlager Lagerung von Akten IT-Wartungsdienstleister Wartung von Systemen/Anwendungen Rechtsanwaltskanzleien Forderungseinzug Inkassounternehmen Realisierung titulierter Forderungen Rückversicherer Monitoring 1 mit separater Einwilligung Eine aktuelle Version dieser Dienstleisterübersicht ist im Internet unter www.AXA.de/Datenschutz einsehbar. Januar 2013 V009 F 092/1 p RV FGSm Seite 10 von 15 Gesundheitsdaten ja nein ja ja ja nein nein ja ja ja 1 ja 1 nein ja nein ja ja ja 1 ja 1 ja ja 1 ja 1 Gesundheitsdaten nein zum Teil1 zum Teil1 nein nein nein ja ja ja nein ja Seite 11 von 15 Darlehnsvertrag vom mit Kurzinformation zur Ratenschutz-Versicherung Sehr geehrter Kunde, die Versicherungsnehmerin ist die Ford Bank und damit unser Vertragspartner. Sie sind Darlehnsnehmer und versicherte Person. Nachfolgend haben wir Ihnen allgemeingültige Informationen zum Versicherungsschutz zusammengestellt. Näheres entnehmen Sie bitte den anschließend abgedruckten "Bedingungen zur Absicherung des Todesfall-Risikos" und den "Bedingungen zur Absicherung des Arbeitsunfähigkeits-Risikos". 6. Versicherte Leistungen und Bezugsrecht Die versicherten Leistungen und das Bezugsrecht sind in § 1 der "Bedingungen zur Absicherung des Todesfall-Risikos" und § 2 der "Bedingungen zur Absicherung des Arbeitsunfähigkeits-Risikos" aufgeführt. 7. Ausschlussklausel und Wartezeit In den Fällen von § 3 der "Bedingungen zur Absicherung des Todesfall-Risikos" und von § 5 der "Bedingungen zur Absicherung des Arbeitsunfähigkeits-Risikos" besteht kein Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer. 8. Vertragliches Widerrufsrecht für den Antrag auf Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung Ihnen steht als versicherte Person folgendes vertragliches Widerrufsrecht zu: Sie können Ihre Antragserklärung auf Aufnahme in den Versicherungsschutz unter dem Ratenschutz-Versicherungsvertrag zwischen der Ford Bank als Versicherungsnehmerin und der DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG als Versicherer bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Abgabe Ihrer Erklärung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung Ihres Widerrufs. ST ER 1. Rechtliche Verhältnisse (1) Bei Zustandekommen des Darlehnsvertrages gelten die Kopie des Antrages auf Aufnahme in den Versicherungsschutz sowie die nachfolgenden Hinweise und Versicherungsbedingungen als Versicherungsbestätigung. (2) Der Ratenschutz-Versicherungsvertrag besteht zwischen der Ford Bank Niederlassung der FCE Bank plc als Versicherungsnehmerin und der DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG, Frankfurter Str. 50 in 65189 Wiesbaden als Versicherer. 5. Anzeige und Nachweise im Leistungsfall Welche Unterlagen einzureichen sind, ergibt sich aus § 4 der "Bedingungen zur Absicherung des Todesfall-Risikos" bzw. § 6 der "Bedingungen zur Absicherung des Arbeitsunfähigkeits-Risikos". 2. Zweck und Gegenstand der Versicherung (1) Die Ratenschutz-Versicherung dient der Absicherung der planmäßigen Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen, z. B. der Tilgung von Darlehn. (2) Die Ratenschutz-Versicherung umfasst die Absicherung des Todesfall-Risikos und das Risiko einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Gesundheitsstörungen, etwa aufgrund von Unfällen. (3) Die Versicherungssumme und ihre planmäßige Entwicklung während der Versicherungsdauer stehen bei Beginn des Versicherungsschutzes fest. M U 3. Eintrittsalter und Versicherungsschutz (1) Eine Aufnahme des Darlehnsnehmers in den Versicherungsschutz des Ratenschutz-Versicherungsvertrages zwischen der Ford Bank und der DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG ist für die Absicherung des Todesfall-Risikos und des Arbeitsunfähigkeits-Risikos möglich, wenn die ursprünglich vereinbarte Fälligkeit der letzten laufenden Kreditrate in das Kalenderjahr fällt, in dem der Darlehnsnehmer maximal sein 65. Lebensjahr vollendet und der Abschluss des Darlehnsvertrages in ein Kalenderjahr fällt, in dem der Darlehnsnehmer ein Lebensjahr zwischen 18 und 60 vollendet. (2) Eine Aufnahme in den Versicherungsschutz des o. a. Versicherungsvertrages ist für das Todesfall-Risiko möglich, wenn die ursprünglich vereinbarte Fälligkeit der letzten laufenden Darlehnsrate in das Kalenderjahr fällt, in dem der Darlehnsnehmer maximal sein 75. Lebensjahr vollendet und der Abschluss des Darlehnsvertrages in ein Kalenderjahr fällt, in dem der Darlehnsnehmer ein Lebensjahr zwischen 61 und 70 vollendet. 4. Versicherungsbedingungen Es gelten die nachfolgend abgedruckten "Bedingungen zur Absicherung des Todesfall-Risikos" und die "Bedingungen zur Absicherung des Arbeitsunfähigkeits-Risikos". Januar 2013 V009 F 092/1 p RV FGSm Seite 11 von 15 Der Widerruf ist zu richten an: Ford Bank Niederlassung der FCE Bank plc Josef-Lammerting-Allee 24-34 50933 Köln Fax-Nr.: 0221/5108-1941 E-Mail-Adresse: [email protected] Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs Ihrer Antragserklärung auf Aufnahme in den Versicherungsschutz endet dieser. Sie erhalten dann von der Ford Bank den Teil des im Darlehnsvertrag ausgewiesenen Betrages "Ratenschutz-Versicherungs-Aufwand" zurück (bzw. Ihre Darlehnssumme wird entsprechend reduziert), der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Die Wirksamkeit Ihres Darlehnsvertrages bleibt von einem Widerruf Ihrer Antragserklärung auf Aufnahme in den Versicherungsschutz unberührt. 9. Aufsichtsbehörde / Ombudsmann Sollten wir Ihnen wider Erwarten einen Anlass gegeben haben, sich über uns zu beschweren, können Sie sich an folgende Stellen wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Versicherungsombudsmann e.V. Leipziger Straße 121 10117 Berlin Seite 12 von 15 Darlehnsvertrag vom mit 10. Abwicklung des Versicherungsschutzes Die Abwicklung des Versicherungsschutzes erfolgt durch die APRIL Deutschland AG: APRIL Deutschland AG Richard-Reitzner-Allee 1 85540 Haar bei München 11. Angaben zum Versicherer: DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG Frankfurter Straße 50 65189 Wiesbaden Postanschrift: 65170 Wiesbaden Handelsregister Wiesbaden 21 HR B Nr. 7501 Ust.-Ident-Nr. DE 122786679 Telefon: 089/43607-285 Telefax: 089/43607-286 Bedingungen zur Absicherung des Todesfall-Risikos Vorsitzender des Aufsichtsrates: Bernhard Gertz Vorstand: Dr. Thomas Buberl (Vorstandsvorsitzender), Dr. Patrick Dahmen, Wolfgang Hanssmann, Dr. Heinz-Jürgen Schwering Versicherungsnehmerin ist die Ford Bank. Sie sind als Darlehnsnehmer versicherte Person. Soll der Versicherungsschutz hingegen mit der vorzeitigen Rückführung des Darlehns enden, steht der Versicherungsnehmerin der nicht verbrauchte Anteil des Risikobeitrages zu. Wir sind von der Versicherungsnehmerin ermächtigt, diesen Betrag an die versicherte Person auszuzahlen. § 3 Welche Wartezeit besteht? In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? (1) Wir leisten bei Tod infolge von Unfällen, die sich nach Versicherungsbeginn ereignen, uneingeschränkt, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes (3) vorliegen. (2) Für erkrankungsbedingte Todesfälle besteht eine Wartezeit von 24 Monaten. Sie rechnet vom Beginn des Versicherungsschutzes an. ST ER § 1 Welche Leistung (Versicherungssumme) erbringen wir? Wer erhält die Versicherungsleistung bei Realisierung des Todesfall-Risikos? (1) Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme bei Tod der versicherten Person während der Versicherungsdauer gemäß § 2 Absätzen 1 und 2. Die Versicherungssumme entspricht der Summe der Darlehnsraten inkl. der erhöhten Darlehnsschlussrate (Ballonrate), die für den oben genannten Darlehnsvertrag ab dem Todeszeitpunkt bis zum Versicherungsende gemäß § 2 Absatz 2 zu leisten sind. (2) Bezugsberechtigt für die bei Realisierung des Todesfall-Risikos fällige Versicherungsleistung sind die gesetzlichen Erben der versicherten Person. Zwecks Tilgung der noch offenen Darlehnsraten zu obigem Darlehn werden wir die bei Realisierung des Todesfall-Risikos fällige Versicherungsleistung schuldbefreiend an die Versicherungsnehmerin/Darlehnsgeberin zahlen. M U § 2 Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz? Was geschieht bei vorzeitiger Rückführung des Darlehnsvertrages? (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Auszahlung der Darlehnssumme und endet mit Zahlung der letzten laufenden Darlehnsrate. (2) Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die versicherte Person den Darlehnsvertrag oder den Antrag auf Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung wirksam widerruft. Im Falle eines wirksamen Widerrufs erhält die versicherte Person von der Versicherungsnehmerin den Teil des im Darlehnsvertrag ausgewiesenen Betrages "Ratenschutz-VersicherungsAufwand" (bzw. wird die Darlehnssumme entsprechend reduziert), der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. (3) Bei einer vorzeitigen Rückführung des Darlehns bleibt der Versicherungsschutz grundsätzlich weiter bestehen. Die versicherte Person kann aber auch entscheiden, dass der Versicherungsschutz mit der vorzeitigen Rückführung des Darlehns enden soll. Letzteres muss die versicherte Person der Versicherungsnehmerin mitteilen. Bei Fortbestehen des Versicherungsschutzes trotz vorzeitiger Rückführung des Darlehns entspricht die Versicherungssumme der Summe der Darlehnsraten inkl. der erhöhten Darlehnsschlussrate (Ballonrate), die bei planmäßig vereinbarter Rückführung des Darlehns ab dem Todeszeitpunkt bis zum vorgesehenen Ende der Darlehnslaufzeit zu leisten gewesen wäre. In Abweichung von § 1 Absatz 2 Satz 2 wird diese Versicherungssumme an den/die Bezugsberechtigten ausgezahlt. Januar 2013 V009 F 092/1 p RV FGSm Seite 12 von 15 Die Wartezeit entfällt, wenn medizinisch nachgewiesen werden kann, dass die Erkrankung(en), die zum Tode führte(n) in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einer (Vor-)Erkrankung steht(stehen), wegen derer sich die versicherte Person in den letzten 12 Monaten vor Versicherungsbeginn ärztlich behandeln oder/und beraten ließ. (3) Unabhängig von einer Wartezeit in den in Absatz 2 genannten Fällen leisten wir zu keinem Zeitpunkt Versicherungsschutz bei Tod der versicherten Person infolge von: • Sucht, z.B. Drogen oder Medikamentenmissbrauch und/oder Alkoholmissbrauch einschließlich ihrer Folgen, • psychischen Erkrankungen und deren Folgen, • vorsätzlicher Ausführung oder strafbarem Versuch eines Vergehens oder Verbrechens, • mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit Kernenergie, • kriegerischem Ereignis, Aufstand, Aufruhr, Attentat, inneren Unruhen oder terroristischen Handlungen. Die Leistungspflicht bleibt aber bestehen, wenn der Versicherungsfall bei Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes durch die versicherte Person eintritt, • absichtlich von der versicherten Person verursachten Krankheiten einschließlich deren (Todes-)Folgen, • absichtliche Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen. Die Leistungspflicht bleibt auch bestehen, wenn die Selbsttötung nach Ablauf von 24 Monaten ab Abschluss des Versicherungsschutzes erfolgt, Seite 13 von 15 Darlehnsvertrag vom mit • medizinisch nicht notwendige ärztliche Behandlungen und deren Folgen. § 6 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis? (1) Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem eine Leistung verlangt werden kann und die anspruchstellende Person von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (2) Ist ein Anspruch bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere Entscheidung der anspruchstellenden Person in Textform zugeht. Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang unserer Entscheidung bleibt damit bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt. § 7 Welches Recht findet Anwendung? Was gilt für Klagen und wo ist der Gerichtsstand? (1) Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. (2) Wenn die versicherte Person oder der Bezugsberechtigte aus dem Versicherungsverhältnis gegen uns klagen, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. Wohnen die vorgenannten Personen in Deutschland, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die klagende Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Wohnen die in Absatz 2 genannten Personen in Deutschland, müssen Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen diese bei dem Gericht erhoben werden, das für ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Unterhalten die in Absatz 2 genannten Personen zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz oder ist ihr Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, können wir diese vor dem für unseren Sitz zuständigen Gerichtsstand verklagen. ST ER § 4 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? (1) Der Bezugsberechtigte muss uns den Tod der versicherten Person unverzüglich anzeigen und uns folgende Unterlagen zur Verfügung stellen: • eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde, • ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod der versicherten Person geführt hat. (2) Unterbleiben die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen vorsätzlich, entfällt unsere Verpflichtung zur Zahlung einer Todesfallleistung. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung sind wir berechtigt, die Todesfallleistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dass die Fahrlässigkeit nicht grob war, muss uns der Bezugsberechtigte nachweisen. Unsere Leistungspflicht bleibt insoweit bestehen, als die Verletzung für die Feststellung weder des Versicherungsfalles noch des Umfangs der Leistungspflicht ursächlich ist. Wird die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung arglistig verletzt, sind wir – unabhängig vom Bestehen eines Ursachenzusammenhangs – zur Zahlung einer Todesfallleistung nicht verpflichtet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir durch gesonderte Mitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. (3) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir weitere notwendige Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. (4) Bis zum Vorliegen der erforderlichen Auskünfte und Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 können wir unsere Versicherungsleistung zurückbehalten. müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen (mit Ausnahme des Widerrufs; vgl. Ziffer 8 der Kurzinformation) werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Versicherungsvermittler der DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt. M U Dies gilt auch, wenn wir aufgrund des Widerrufs oder der Einschränkung der uns erteilten Schweigepflichtentbindung und/oder Einwilligung in die Datenerhebung und -nutzung gehindert sind, unsere Leistungspflicht zu prüfen. Zur Beibringung der erforderlichen Auskünfte und Nachweise können wir eine angemessene Frist setzen, bei deren schuldhafter Versäumung wir endgültig von unserer Verpflichtung zur Leistung frei sind. § 5 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, Bedingungen zur Absicherung des Arbeitsunfähigkeits-Risikos Versicherungsnehmerin ist die Ford Bank. Sie sind als Darlehnsnehmer versicherte Person. § 1 Was ist Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes für das ArbeitsunfähigkeitsRisiko? Der Versicherungsschutz zur Absicherung des Arbeitsunfähigkeits-Risikos bildet mit dem Versicherungsschutz zur Absicherung des Todesfall-Risikos eine Einheit. Der Versicherungsschutz zur Absicherung des Arbeitsunfähigkeits-Risikos kann ohne den Versicherungsschutz zur Absicherung des Todesfall-Risikos nicht bestehen. Januar 2013 V009 F 092/1 p RV FGSm Seite 13 von 15 § 2 Welche Leistung erbringen wir? Wer erhält die Versicherungsleistungen bei Realisierung des Arbeitsunfähigkeits-Risikos? (1) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer gemäß § 3 arbeitsunfähig, so zahlen wir eine monatliche Arbeitsunfähigkeitsleistung. Unsere monatliche Arbeitsunfähigkeitsleistung entspricht der zwischen der Versicherungsnehmerin und der versicherten Person vereinbarten monatlichen Darlehnsrate mit Ausnahme einer etwaigen erhöhten Schlussrate (Ballonrate) gemäß dem oben genannten Darlehnsvertrag. Seite 14 von 15 Darlehnsvertrag vom mit (2) Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung entsteht jeweils mit Ablauf des 30. Tages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die darauffolgend fälligen Darlehnsraten. Teilt uns die versicherte Person ihre Arbeitsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mit, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit dem Beginn des Monats, in dem die Mitteilung erfolgt. (3) Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung erlischt, wenn die Arbeitsunfähigkeit endet oder die versicherte Person stirbt, spätestens aber zum Versicherungsende gemäß § 4 Absatz 2. Die Besonderheiten in den Fällen einer vorzeitigen Rückführung des Darlehns und einer anerkannten Arbeitsunfähigkeitsleistung sind in § 4 Absatz 4 geregelt. (4) Bezugsberechtigt für die bei Realisierung des Arbeitsunfähigkeits-Risikos fälligen Versicherungsleistungen ist die versicherte Person. Zwecks Tilgung der noch offenen Darlehnsraten zu obigem Darlehn werden wir die bei Realisierung des Arbeitsunfähigkeits-Risikos fälligen Versicherungsleistungen schuldbefreiend an die Versicherungsnehmerin zahlen. § 5 Welche Wartezeit besteht? In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? (1) Wir leisten bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Unfällen, die sich nach Versicherungsbeginn ereignen, uneingeschränkt, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes (3) vorliegen. (2) Für Arbeitsunfähigkeitsfälle besteht eine Wartezeit von 24 Monaten. Sie rechnet vom Beginn des Versicherungsschutzes an. Die Wartezeit entfällt, wenn medizinisch nachgewiesen werden kann, dass die Erkrankung(en), die zur Arbeitsunfähigkeit führte(n) in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einer (Vor-)Erkrankung steht(stehen), wegen derer sich die versicherte Person in den letzten 12 Monaten vor Versicherungsbeginn ärztlich behandeln oder/und beraten ließ. (3) Unabhängig von einer Wartezeit in den in Absatz 2 genannten Fällen leisten wir zu keinem Zeitpunkt Versicherungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person infolge von: • Sucht, z.B. Drogen oder Medikamentenmissbrauch und/oder Alkoholmissbrauch einschließlich ihrer Folgen, • psychischen Erkrankungen und deren Folgen, • vorsätzlicher Ausführung oder strafbarem Versuch eines Vergehens oder Verbrechens, • mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit Kernenergie, • kriegerischem Ereignis, Aufstand, Aufruhr, Attentat, inneren Unruhen oder terroristischen Handlungen. Die Leistungspflicht bleibt aber bestehen, wenn der Versicherungsfall bei Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes durch die versicherte Person eintritt, • absichtlich von der versicherten Person verursachten Krankheiten einschließlich deren Folgen, • absichtliche Selbstverletzung und deren Folgen. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen, • medizinisch nicht notwendige ärztliche Behandlungen und deren Folgen. Kein Versicherungsschutz besteht zudem, wenn • die versicherte Person bei Versicherungsbeginn bereits arbeitsunfähig ist, • sich die versicherte Person länger als 3 Monate ununterbrochen außerhalb Europas aufhält, für die Zeit, solange dieser Aufenthalt fortdauert. ST ER § 3 Was ist Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge von Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen sind, vorübergehend außer Stande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. nehmerin der nicht verbrauchte Anteil des Risikobeitrages zu. Wir sind von der Versicherungsnehmerin ermächtigt, diesen Betrag an die versicherte Person auszuzahlen. (4) Berechtigte Ansprüche aus der Ratenschutz-Versicherung, die auf bereits vor Beendigung des Darlehnsvertrages eingetretene Arbeitsunfähigkeit beruhen, werden durch die Beendigung des Darlehnsvertrages nicht berührt. In diesen Fällen endet der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsleistung aber spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der letzten laufenden Rate des oben genannten Darlehnsvertrages in seiner ursprünglich vereinbarten Form. Vorstehende Regelungen gelten nicht, wenn die versicherte Person gemäß Absatz 3 entscheidet, dass der Versicherungsschutz mit der vorzeitigen Rückführung des Darlehns enden soll. M U § 4 Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Was geschieht bei vorzeitiger Rückführung des Darlehnsvertrages? (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Auszahlung der Darlehnssumme. Er endet mit Zahlung der letzten laufenden Rate. (2) Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die versicherte Person den Darlehnsvertrag oder den Antrag auf Aufnahme in die Ratenschutz-Versicherung wirksam widerruft. Im Falle eines wirksamen Widerrufs erhält die versicherte Person von der Versicherungsnehmerin den Teil des im Darlehnsvertrag ausgewiesenen Betrages "Ratenschutz-VersicherungsAufwand" (bzw. wird die Darlehnssumme entsprechend reduziert), der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufes beim Versicherer entfällt. (3) Bei einer vorzeitigen Rückführung des Darlehns bleibt der Versicherungsschutz grundsätzlich weiter bestehen. Die versicherte Person kann aber auch entscheiden, dass der Versicherungsschutz mit der vorzeitigen Rückführung des Darlehns enden soll. Letzteres muss die versicherte Person der Versicherungsnehmerin mitteilen. Bei Fortbestehen des Versicherungsschutzes trotz vorzeitiger Rückführung des Darlehns entspricht unsere monatliche Arbeitsunfähigkeitsleistung der monatlichen Darlehnsrate mit Ausnahme einer etwaigen erhöhten Schlussrate (Ballonrate), wie sie bei planmäßig vereinbarter Rückführung des Darlehns zu leisten gewesen wäre. In Abweichung von § 2 Absatz 4 Satz 2 wird die Arbeitsunfähigkeitsleistung an den Bezugsberechtigten ausgezahlt. Soll der Versicherungsschutz hingegen mit der vorzeitigen Rückführung des Darlehns enden, steht der Versicherungs- Januar 2013 V009 F 092/1 p RV FGSm Seite 14 von 15 Seite 15 von 15 Darlehnsvertrag vom mit § 8 Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis? (1) Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem eine Leistung verlangt werden kann und die anspruchstellende Person von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (2) Ist ein Anspruch bei uns angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere Entscheidung der anspruchstellenden Person in Textform zugeht. Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang unserer Entscheidung bleibt damit bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt. § 9 Welches Recht findet Anwendung? Was gilt für Klagen und wo ist der Gerichtsstand? (1) Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. (2) Wenn die versicherte Person aus dem Versicherungsverhältnis gegen uns klagt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz. Wohnt die versicherte Person in Deutschland, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die versicherte Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Wohnt die versicherte Person in Deutschland, müssen Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen diese bei dem Gericht erhoben werden, das für ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen, den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Unterhält die versicherte Person zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz oder ist ihr Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, können wir diese vor dem für unseren Sitz zuständigen Gerichtsstand verklagen. M U ST ER § 6 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird? (1) Die versicherte Person muss uns als Bezugsberechtigte ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen und uns einen Bericht des behandelnden Arztes auf unserem Berichtsvordruck zur Verfügung stellen. Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir jederzeit berechtigt, das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nachzuprüfen. Hierzu muss uns die versicherte Person auf Verlangen ebenfalls einen Bericht des behandelnden Arztes zur Verfügung stellen. Die Aufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit muss uns von der versicherten Person unverzüglich mitgeteilt werden. (2) Unterbleiben die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen vorsätzlich, entfällt unsere Verpflichtung zur Zahlung einer Arbeitsunfähigkeitsleistung. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung sind wir berechtigt, die Arbeitsunfähigkeitsleistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dass die Fahrlässigkeit nicht grob war, muss uns die versicherte Person nachweisen. Unsere Leistungspflicht bleibt insoweit bestehen, als die Verletzung für die Feststellung weder des Versicherungsfalles noch des Umfangs der Leistungspflicht ursächlich ist. Wird die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung arglistig verletzt, sind wir – unabhängig vom Bestehen eines Ursachenzusammenhangs – zur Zahlung einer Arbeitsunfähigkeitsleistung nicht verpflichtet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir durch gesonderte Mitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. (3) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Bis zum Vorliegen der erforderlichen Auskünfte und Nachweise gemäß den Absätzen 1 bis 3 können wir unsere Versicherungsleistung zurückbehalten. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund des Widerrufs oder der Einschränkung der uns erteilten Schweigepflichtentbindung und /oder Einwilligung in die Datenerhebung und -nutzung gehindert sind, unsere Leistungspflicht zu prüfen. Zur Beibringung der erforderlichen Auskünfte und Nachweise können wir eine angemessene Frist setzen, bei deren schuldhafter Versäumung wir endgültig von unserer Verpflichtung zur Leistung frei sind. § 7 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen (mit Ausnahme des Widerrufs; vgl. Ziffer 8 der Kurzinformation) werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Versicherungsvermittler der DBV Deutsche Beamtenversicherung Lebensversicherung AG sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Januar 2013 V009 F 092/1 p RV FGSm Seite 15 von 15