Winterreifenpflicht Änderung der Straßenverkehrs

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Winterreifenpflicht Änderung der Straßenverkehrs
Winterreifenpflicht
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung zur „ Winterreifenpflicht“
(§ 2 Abs. 3a StVO)
Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 09.07.2010 entschieden, dass die
Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen § 2 Abs. 3 a StVO gegen das
Bestimmtheitsgebot (Artikel 103 Abs. 2 Grundgesetz) verstößt und deshalb
verfassungswidrig ist.
Aus diesem Grund musste die entsprechende Vorschrift der StVO geändert werden.
Die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung und der BußgeldkatalogVerordnung wurde am 03.12.2010 im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2010 Teil I Nr.
60) veröffentlicht.
Demnach dürfen ab 04.12.2010 bei den beschriebenen „witterungsbedingten
Fahrbahnverhältnissen“ nur noch Kraftfahrzeuge mit Reifen gefahren werden, die der
in der Vorschrift aufgeführten EU-Richtlinie entsprechen.
Nachfolgend der neu gefasste Text des § 2 Absatz 3a StVO:
Auszug aus dem Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG vom 31.03.1992:
Die in der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen nur Reifen,
auf denen die Bezeichnung M + S zu finden ist. Neben Winterreifen können dies
auch Ganzjahresreifen sein.
Ausschlaggebend für den Gesetzgeber ist somit nur die Bezeichnung M + S.
Symbole (Qualitätsmerkmale) der Reifenhersteller (Berg mit Eiskristall oder
Schneeflocke) sind ohne Bedeutung.
Gleichzeitig wurde die Bußgeldkatalog-Verordnung angepasst:
Sollte es zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung (Verkehrsunfall) kommen, so
greifen die allgemeinen Vorschriften zur Erhöhung der Regelsätze gem. § 3 Abs. 3,
Tabelle 4 der Bußgeldkatalogverordnung.
Grundsätzlich müssen alle Achsen von Kraftfahrzeugen (auch Motorräder)
über Winterreifen (M + S – Reifen) verfügen.
Für Kraftfahrzeuge der Klassen M2 , M3, N2 und N3 gemäß nachfolgendem Auszug
der Anlage XXIX der Straßenverkehrszulassungsordnung reichen Winterreifen auf
den Antriebsachsen aus.
Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge brauchen nicht mit Winterreifen
(M + S-Reifen) ausgestattet sein.