Stand: Februar 2014 - Baden

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Stand: Februar 2014 - Baden
Gesetzentwurf
Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer
Vorschriften
Vorblatt
A.
Zielsetzung
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006
(BGBl. I S. 2034) wurde im Zuge der Föderalismusreform I die Zuständigkeit
für das Meldewesen mit Wirkung zum 1. September 2006 in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes überführt. Der Bund hat mit der
Verkündung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens am 3. Mai
2013 von seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz enthält in seinem Artikel 1 Regelungen zum neuen
Bundesmeldegesetz, welches am 1. Mai 2015 in Kraft treten wird. Zur Sicherstellung des Vollzugs muss das Land Baden-Württemberg notwendige landesspezifische Regelungen in einem Ausführungsgesetz zum neuen Bundesmeldegesetz treffen.
B.
Wesentlicher Inhalt
Das Bundesmeldegesetz enthält in seinen wesentlichen Teilen abschließende
Regelungen. Lediglich die im Bundesmeldegesetz zu Gunsten der Länder geschaffenen Regelungsbefugnisse dürfen mit landesspezifischen Bestimmungen ausgefüllt werden. Darunter fallen unter anderem Vorschriften über die
Zuständigkeit der Meldebehörden sowie Regelungen zur Speicherung weiterer
Daten, die zur Erfüllung von Landesaufgaben erforderlich sind. Diese landesspezifischen Regelungen werden in einem Ausführungsgesetz des Landes
Baden-Württemberg zum Bundesmeldegesetz verankert.
C.
Alternativen
Es bestehen keine Alternativen. Mit dem Übergang der ausschließlichen Zuständigkeit auf den Bund und der Verkündung des Gesetzes zur Fortentwick-
lung des Meldewesens müssen die landesrechtlichen Regelungen an die neue
Rechtslage im Meldewesen angepasst werden.
D.
Wesentliche Ergebnisse der Regelungsfolgenabschätzung und Nachhaltigkeitsprüfung
Das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
schreibt in seinen wesentlichen Teilen die alte Rechtslage vor der Verkündung
des neuen Bundesmeldegesetzes fort. Damit soll der Status quo bei den bisherigen landesspezifischen Regelungen gewahrt werden. Hiervon umfasst
sind unter anderem die regelmäßigen Datenübermittlungen an Landesbehörden sowie Regelungen zum zentralen Meldeportal. Wesentliche Mehrbelastungen für die Städte und Gemeinden als zuständige Meldebehörden folgen aus den landesrechtlichen Regelungen daher nicht.
Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur
Änderung weiterer Vorschriften
Vom
Artikel 1
Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
(BW AGBMG)
§1
Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz (BMG)
vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses
Gesetz sowie durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.
(2) Meldebehörde ist die Ortspolizeibehörde.
(3) Örtlich zuständig ist
1.
für die Erfassung meldepflichtiger Vorgänge die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorgang stattfindet,
2.
für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei
der die betroffene Person gemeldet ist oder war. Hat die betroffene Person
keine Wohnung mehr in der Bundesrepublik Deutschland oder lässt sich ihre
Wohnung nicht feststellen, ist die Meldebehörde zuständig, bei welcher die betroffene Person zuletzt gemeldet war.
§2
Speicherung von Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben, verarbeiten und nutzen die Meldebehörden
über die in § 3 BMG aufgeführten Daten hinaus folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
1.
für die Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren die hierfür erforderlichen
abgabenrechtlichen Daten,
2.
für die Sicherung der Belegungsbindung von nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz und dem Landeswohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnungen die Tatsache, dass die betroffene
Person eine nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder dem Landeswohnraumförderungsgesetz geförderte Wohnung bewohnt, sowie die Art der Förderung.
(2) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 1 BMG bezeichneten Daten zum
Zwecke der Versendung von Einladungen zu Jahrgangsfeiern und ähnlichen Veranstaltungen nutzen.
(3) Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz
1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu dem Zweck nutzen, ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
zuzusenden. Die betroffene Person hat das Recht, der Nutzung ihrer Daten nach
Satz 1 zu widersprechen; § 50 Absatz 5 BMG findet entsprechende Anwendung.
§3
Anbieten von Daten für Archive
Zuständige Stellen nach § 16 Absatz 1 und 2 BMG sind die Gemeindearchive.
§4
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
(1) Für die Erhebung der Kurtaxe nach § 43 des Kommunalabgabengesetzes vom
17. März 2005 (GBl. S. 206) in der jeweils geltenden Fassung dürfen die Gemeinden
aufgrund einer Satzung über die in § 30 Absatz 2 BMG aufgeführten Daten hinaus
weitere erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben. Die beherbergten Personen sind hierauf im Meldeschein hinzuweisen.
(2) Die Meldescheine sind neben den in § 30 Absatz 4 Satz 2 BMG in Verbindung mit
§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 BMG genannten Behörden dem
Landesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung seiner Aufgaben auf Verlangen zur
Einsichtnahme vorzulegen.
§5
Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals
(1) Die Aufgaben des automatisierten Datenabrufs nach § 23 Absatz 3 und 4, § 38,
§ 39 Absatz 3 und § 49 Absatz 2 bis 5 BMG werden durch den Betrieb eines zentralen Meldeportals wahrgenommen. Das Meldeportal verarbeitet und nutzt die Daten
im Auftrag der Meldebehörden. Dabei sind die Meldebehörden verpflichtet,
1.
die für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Absatz 3
und 4 BMG erforderlichen Daten einer Person für andere Meldebehörden
beim Meldeportal zum Abruf bereitzuhalten,
2.
automatisierte Datenabrufe an öffentliche Stellen und Behörden nach § 38 und
§ 39 Absatz 3 BMG über das Meldeportal durchzuführen.
Einfache Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 bis 5 BMG können von den
Meldebehörden auch automatisiert über das Meldeportal erteilt werden.
(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 sowie in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes
oder des Landes aufgeführten Aufgaben halten die Meldebehörden beim Meldeportal
die nachfolgenden Daten der Einwohnerinnen und Einwohner ihres Zuständigkeitsbereiches vor:
1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufnamens),
4.
Ordensname, Künstlername,
5.
Doktorgrad,
6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
7.
Geschlecht,
8.
derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwoh-
nung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs
der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei
Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
9.
derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 BMG gespeicherten Daten,
10.
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
11.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes
oder Passersatzpapiers,
12.
die nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 BMG für waffenrechtliche und sprengstoffrechtliche Verfahren zu speichernden Daten,
13.
zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift,
Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum sowie Auskunftssperren nach § 51
BMG,
14.
Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft
führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der
Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
15.
zum Ehegatten oder Lebenspartner: Familienname, Vornamen, Geburtsname,
Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung
oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum sowie Auskunftssperren nach § 51 BMG,
16.
zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Sterbedatum, Auskunftssperren nach § 51 BMG,
17.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
18.
für die Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren die hierfür erforderlichen
abgabenrechtlichen Daten,
19.
Auskunfts- und Übermittlungssperren,
20.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
Die Daten nach Satz 1 sind beim Meldeportal in programmtechnisch voneinander zu
trennenden Datenbeständen der einzelnen Meldebehörden zu jeder Zeit bereitzuhalten.
(3) Zum Zwecke der erstmaligen Speicherung oder Ergänzung des bestehenden Datenbestandes übermitteln die Meldebehörden dem Meldeportal die Daten nach Absatz 2 der in ihrem Zuständigkeitsbereich registrierten Einwohnerinnen und Einwohner. Die Meldebehörden übermitteln dem Meldeportal unverzüglich innerhalb von
24 Stunden jede spätere Änderung des Melderegisters hinsichtlich der in Absatz 2
bezeichneten Daten, insbesondere deren Berichtigung, Ergänzung oder Löschung.
(4) Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten sowie weitere durch Bundes- und
Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen dürfen die ihnen im automatisierten Verfahren über das Meldeportal zur Verfügung gestellten Daten auch melderegisterübergreifend abrufen.
(5) Das Meldeportal darf die Daten nach Absatz 2 nur zur Erfüllung der in Absatz 1
sowie in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes aufgeführten
Aufgaben verarbeiten und nutzen. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu
treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der im Meldeportal
gespeicherten Daten gewährleisten.
(6) Das Innenministerium wird ermächtigt, weitere Einzelheiten zu Einrichtung, Führung und Aufgaben des Meldeportals in einer Rechtsverordnung zu regeln.
§6
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zu
deren Mitgliedern über die in § 42 Absatz 1 BMG genannten Daten hinaus auch die
letzte frühere Anschrift, Übermittlungssperren nach § 50 Absatz 5 in Verbindung mit
Absatz 2 BMG sowie das Ordnungsmerkmal gemäß § 4 Absatz 3 BMG übermitteln.
Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 2 BMG dürfen die Meldebehörden den
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Übermittlungssperren nach § 50 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 BMG sowie das Ordnungsmerkmal gemäß § 4 Absatz 3 BMG der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln.
(2) Für die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 BMG ist das Innenministerium
zuständig.
§7
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die regelmäßigen Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 BMG im Rahmen
der Erfüllung von Landesaufgaben zu regeln, soweit dadurch Anlass und
Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu
übermittelnden Daten bestimmt werden,
2.
die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 Satz 1
BMG im Rahmen der Erfüllung von Landesaufgaben zu regeln, soweit
dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden,
3.
weitere Daten nach § 38 Absatz 5 Satz 2 BMG im Rahmen der Erfüllung von
Landesaufgaben als Auswahldaten für Abrufe zu regeln, soweit dadurch der
Anlass und Zweck des Abrufs bestimmt werden,
4.
zu regeln, welche über die in § 39 Absatz 3 BMG in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten öffentlichen Stellen hinaus Daten im automatisierten Verfahren abrufen dürfen. Ferner kann bestimmt werden, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von § 39 Absatz 3 BMG über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt,
5.
das Verfahren der Aufbewahrung im Sinne des § 13 BMG und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu bestimmen,
6.
das Verfahren der Datenübermittlung nach § 23 Absatz 3 und 4 BMG festzulegen.
(2) Bei regelmäßigen Datenübermittlungen sowie bei Datenübermittlungen im Wege
des automatisierten Abrufverfahrens wird das Innenministerium ermächtigt, Form,
Verfahren, einschließlich der Zulassung der Datenübertragung über eine Vermittlungsstelle, und die notwendigen Datensicherungsmaßnahmen in einer Rechtsverordnung zu regeln.
§8
Ordnungswidrigkeiten
Für Ordnungswidrigkeiten nach § 54 BMG sind Verwaltungsbehörden im Sinne von
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung die Meldebehörden.
Artikel 2
Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes
Das Gesetz über den Katastrophenschutz in der Fassung vom 22. November 1999
(GBl. S. 625), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2012
(GBl. S. 145), wird wie folgt geändert:
1.
§ 26 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 werden aufgehoben.
2.
In § 35 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 1. September 1983 (GBl. S. 429),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 55, 56),
wird wie folgt geändert:
1.
In § 6 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „§ 33 Abs. 1 des Meldegesetzes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes“
ersetzt.
2.
In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 22 des Meldegesetzes“ durch die
Wörter „§ 26 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Kommunalwahlordnung
Die Kommunalwahlordnung vom 2. September 1983 (GBl. S. 459), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 22. Januar 2014 (GBl. S. 74), wird wie folgt geändert:
1.
In § 3 Absatz 4 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 3
Nummer 2 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 17 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und § 53 Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „§ 22 des Meldegesetzes“ durch die Wörter „§ 26 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
2.
In § 19 Absatz 1 Satz 4 und § 20 Absatz 6 Satz 4 werden jeweils die Wörter
„§ 33 Abs. 1 des Meldegesetzes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 bis 4 des
Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Landtagswahlgesetzes
In § 21 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom
15. April 2005 (GBl. S. 384) werden die Wörter „§ 33 Abs. 1 des Meldegesetzes“
durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Landeswahlordnung
In § 23 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3 und § 27 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung
in der Fassung vom 2. Juni 2005 (GBl. S. 513), geändert durch Verordnung vom 16.
August 2010 (GBl. S. 732), werden jeweils die Wörter „§ 33 Abs. 1 des Meldegesetzes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Meldegesetz in der
Fassung vom 23. Februar 1996 (GBl. S. 269, ber. S. 593), zuletzt geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 241), außer Kraft.
Stuttgart, den
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Begründung:
A.
Allgemeiner Teil
I.
Zielsetzung
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (- GG -) vom 28. August 2006
(BGBl. I S. 2034) wurde dem Bund im Zuge der Föderalismusreform I u. a. die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen übertragen. Gleichzeitig
wurde die bisherige rahmengesetzlich geprägte Zuständigkeitsregelung des Bundes
aufgegeben. Der Bund hat von seiner neuen (ausschließlichen) Zuständigkeit mit
dem am 3. Mai 2013 verkündeten Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens
(MeldFortG) Gebrauch gemacht. Artikel 1 des MeldFortG enthält Regelungen zum
neuen Bundesmeldegesetz (BMG), welches am 1. Mai 2015 in Kraft treten wird. Das
BMG regelt das Meldewesen in Deutschland neu und löst die bisherigen landesmelderechtlichen Regelungen sowie das Melderechtsrahmengesetz des Bundes ab.
Mit der Überführung des Meldewesens in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes werden erstmals bundeseinheitliche Regelungen für das Meldewesen geschaffen. Das Meldewesen in Deutschland wird mit dem neuen BMG harmonisiert und
fortentwickelt. Zu diesem Zweck führt das BMG die Regelungen des bisherigen Melderechtsrahmengesetzes des Bundes und die 16 Meldegesetze der Länder in einem
einheitlichen Gesetzeswerk zusammen. Die maßgeblichen melderechtlichen Bestimmungen, u. a. zu den Meldepflichten sowie Datenübermittlungen an öffentliche
Stellen des Bundes, finden sich fortan gebündelt im BMG.
Dabei entsprechen die meisten Regelungen im BMG den bisher im Meldegesetz des
Landes Baden-Württemberg (GBl. 1996, S. 269) enthaltenen melderechtlichen Bestimmungen. Daneben werden auch Neuregelungen wie z. B. die Mitwirkungspflicht
des Wohnungsgebers nach § 19 BMG geschaffen und das Meldewesen insgesamt
an die geänderten meldebehördlichen Anforderungen in der Praxis angepasst.
Die weitaus überwiegende Anzahl der Bestimmungen im BMG ist abschließend, d. h.
ergänzende oder abweichende Regelungen des Landesgesetzgebers sind rechtlich
nicht zulässig. Das Land darf nur noch in dem Umfang gesetzgeberisch tätig werden,
als dies ausdrücklich im BMG vorgesehen ist. Dabei folgt im Wesentlichen aus den
Regelungsbefugnissen des § 55 Absatz 1 bis 8 BMG sowie weiteren Bestimmungen
im BMG (u. a. § 1 und § 16 Absatz 1 bis 2 BMG), welche landesspezifischen Bestimmungen in Zukunft noch zulässig sind.
Diese im Meldewesen geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen lösen einen Anpassungsbedarf bei den bisher geltenden melderechtlichen Regelungen des Landes
aus. Dazu wird unter Ausschöpfung der den Ländern im BMG zugewiesenen
Rechtssetzungsbefugnisse das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum
Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) erlassen.
II.
Inhalt
In das BW AGBMG sollen überwiegend Bestimmungen aufgenommen werden, die
bereits nach der alten Rechtslage, demnach vor der Verkündung des neuen BMG,
Bestandteil der landesgesetzlichen Regelungen waren. Im Kern soll der bisher nach
Landesrecht zulässige Umfang der Datenerhebung und -übermittlung in die Ausführungsregelungen des Landes übernommen und damit der bisherige Status quo gewahrt werden. Diese spezifischen Landesregelungen sind notwendig, da die von der
Datenerhebung betroffenen öffentlichen Stellen die personenbezogenen Angaben
aus dem Melderegister auch weiterhin zur Aufgabenerfüllung benötigen.
Landesspezifische Regelungen sind ferner beim automatisierten Abruf von Meldedaten notwendig, da diese Aufgaben in den Ländern unter Zugrundlegung teilweiser
unterschiedlicher technischer bzw. organisatorischer Ansätze wahrgenommen werden. In Baden-Württemberg wird bereits seit 1. Januar 2007 die zentrale OnlinePlattform „dvv.Meldeportal“ im Auftrag der Kommunen vom „Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken“ (KIVBF) betrieben. Die Kommunen
betreiben das Meldeportal in eigener Verantwortung. Diese Möglichkeit des automatisierten Datenabrufs für öffentliche Stellen und optional auch Private hat sich in der
Vergangenheit bewährt und soll daher fortgeführt werden. Die Zugriffsbefugnisse
über das zentrale Meldeportal werden lediglich an die teilweise geänderten Anforderungen des BMG angepasst (vgl. u. a. § 39 Absatz 3 BMG). Weitere Regelungen
hierzu werden entsprechend der bisherigen Rechtslage in einer Rechtsverordnung
des Innenministeriums geregelt.
Das BW AGBMG enthält demnach bei Wahrnehmung der dem Landesgesetzgeber
durch das Bundesmeldegesetz eingeräumten Regelungsbefugnisse folgende wesentliche Bestimmungen:
Regelungsbefugnisse der Länder
gemäß Bundesmeldegesetz (BMG)
Wahrnehmung der Regelungsbefugnisse im BW AGBMG unter Berücksichtigung der bisherigen Bestimmungen nach Landesmeldegesetz
(MG) bzw. der Meldeverordnung
(MVO)
Bestimmung der nach Landesrecht zuständigen Meldebehörden (vgl. § 1
BMG).
§ 1 BW AGBMG.
Bestimmung der Archive nach Landesrecht (vgl. § 16 Absatz 1 und 2 BMG).
Bestimmung nach § 42 Absatz 5 BMG,
dass eine Datenübermittlung nach § 42
Absatz 1 und 2 BMG nur zulässig ist,
wenn sichergestellt ist, dass beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind.
Die Feststellung hierüber trifft eine
durch Landesrecht zu bestimmende Behörde (vgl. § 42 Absatz 5 BMG).
Zusätzliche Speicherung, Erhebung und
Verwendung von Daten über den Katalog des § 3 BMG hinaus (vgl. § 55 Absatz 1 BMG) zur Erfüllung von landeseigenen Aufgaben.
Übermittlung von weiteren als den in
§ 42 BMG genannten Daten an die
Steuer erhebenden öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben (vgl. § 55 Absatz 2
BMG).
Die Aufgabenzuweisung an die Ortspolizeibehörden als zuständige Meldebehörden und die Angaben zur örtlichen
Zuständigkeit entsprechen der bisherigen Regelung in § 3 MG.
§ 3 BW AGBMG (Zuständigkeit der
Gemeindearchive beim Anbieten von
Meldedaten zur Übernahme).
Die Regelung entspricht § 14 MG.
§ 6 Absatz 2 BW AGBMG (Zuständigkeit des Innenministeriums).
Die Regelung zur datenschutzrechtlichen Prüfung durch das Innenministerium entspricht § 30 Absatz 4 MG.
§ 2 BW AGBMG.
Die Regelung entspricht den bisherigen
Vorschriften aus § 4 Absatz 2 Nummer
8 MG (Abfallbeseitigungsgebühren)
und § 4 Absatz 2 Nummer 10 MG (Belegungswohnung).
§ 6 Absatz 1 BW AGBMG.
Die Regelung entspricht der bisherigen
Rechtslage und zielt darauf ab, den
Status quo der Datenübermittlung an
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu wahren.
Nach § 30 Absatz 1 Nummer 9 MG
wurden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften über den Datenumfang in § 42 Absatz 1 BMG hinaus
auch Angaben zur letzten früheren Anschrift ihrer Mitglieder von den Meldebehörden übermittelt. Übermittelt
Regelung der Einrichtung, Führung und
Aufgaben von zentralen Meldedatenbeständen (vgl. § 55 Absatz 3 BMG).
Muster der Meldescheine für Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1
BMG, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1 BMG, der
Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2
BMG und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 BMG (vgl.
§ 55 Absatz 4 BMG).
Regelmäßige Datenübermittlungen
nach § 36 Absatz 1 BMG im Rahmen
der Erfüllung von Aufgaben der Länder
(vgl. § 55 Absatz 5 BMG).
Bestimmung, welche weiteren Daten
und Hinweise nach § 38 Absatz 5 Satz
1 BMG im Rahmen der Erfüllung von
Aufgaben der Länder beim automatisierten Abrufverfahren zulässig sind
(vgl. § 55 Absatz 6 BMG).
wurden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowohl zu den
Mitgliedern als auch deren Familienangehörigen nach § 42 Absatz 1 und 2
BMG ferner Daten zu den Übermittlungssperren bei Einlegung eines Widerspruchs nach § 34 Absatz 4 Satz 2
in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 17 MG bei Alters- und Ehejubilaren
(vgl. § 30 Absatz 1 Nummer 13 und
Absatz 2 Nummer 7 MG). Hinzu kommt
das Ordnungsmerkmal nach § 30 Absatz 3 MG.
§ 5 BW AGBMG.
Die Vorschrift zur Einrichtung eines
zentralen Meldeportals greift auf die
bisherigen Regelungen in §§ 29 a, 32 a
Absatz 3 und § 18 Absatz 4 MG bzw.
§ 4 der MVO zurück und wird im Übrigen an die neuen Anforderungen nach
dem Bundesmeldegesetz angepasst.
Regelung ist nicht erforderlich.
Die Bestimmung von Mustern für Meldescheine etc. soll nicht erfolgen. Im
Bedarfsfall können solche Muster von
den Meldebehörden bzw. den Leitern
von Beherbergungsstätten unmittelbar
u. a. aus den IT-Fachverfahren für das
Melde- bzw. Hotelwesen erstellt werden. Eine einheitliche Form der Ausgestaltung solcher Formulare ist nicht
notwendig.
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 BW AGBMG.
(Ermächtigung des Innenministeriums
zum Erlass einer Rechtsverordnung)
Die Vorschrift entspricht § 29 Absatz 4
MG (Ermächtigung des Innenministeriums zur Regelung von regelmäßigen
Datenübermittlungen durch Rechtsverordnung).
§ 7 Absatz 1 Nummer 2 BW AGBMG.
(Ermächtigung des Innenministeriums
zum Erlass einer Rechtsverordnung)
Die Regelung ist erforderlich, um zum
Beispiel Sicherheitsbehörden bei Bedarf über den Umfang des § 38 BMG
hinausgehende Daten übermitteln zu
Bestimmung, welche weiteren Daten
nach § 38 Absatz 5 Satz 2 BMG im
Rahmen der Erfüllung von Aufgaben
der Länder als Auswahldaten für Abrufe
im automatisierten Verfahren zulässig
sind (vgl. § 55 Absatz 7 BMG).
Bestimmung, welche sonstigen Stellen
nach § 39 Absatz 3 BMG Daten zum
Abruf anbieten und welche über die in
§ 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 34
Absatz 4 Satz 1 BMG genannten öffentlichen Stellen Daten im automatisierten
Verfahren abrufen dürfen (vgl. § 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 55 Absatz 8
BMG). Ferner kann bestimmt werden,
dass der Datenabruf innerhalb eines
Landes abweichend von § 39 Absatz 3
BMG über landesinterne, nach dem
Stand der Technik gesicherte Netze
erfolgt (vgl. § 55 Absatz 8 BMG).
dürfen (vgl. § 8 der MVO bei Polizeibehörden in Verbindung mit § 5 Absatz 2
BW AGBMG u. a. bei dem Datum
„minderjährige Kinder“). Detailregelungen sind im Bedarfsfall entsprechend
der bisherigen Rechtslage in einer
Rechtsverordnung des Innenministeriums zu regeln.
§ 7 Absatz 1 Nummer 3 BW AGBMG.
(Ermächtigung des Innenministeriums
zum Erlass einer Rechtsverordnung)
Die Regelung ist erforderlich, um öffentlichen Stellen oder Sicherheitsbehörden über die in § 38 Absatz 4 BMG
aufgeführten Daten hinaus die Verwendung weiterer Auswahldaten zu
ermöglichen. Dies betrifft die Suchkriterien bei der Online-Recherche über das
Meldeportal. Detailregelungen sind im
Bedarfsfall in einer Rechtsverordnung
des Innenministeriums zu regeln.
§ 7 Absatz 1 Nummer 4 BW AGBMG.
(Ermächtigung des Innenministeriums
zum Erlass einer Rechtsverordnung)
Mit der Regelung soll im Wesentlichen
die bisherige Rechtslage zum Betrieb
des Meldeportals beim automatisierten
Abruf von Melderegisterdaten beibehalten werden.
Die Regelung, welche sonstigen Stellen nach § 39 Absatz 3 BMG Daten
zum Abruf anbieten, ist nicht erforderlich. In Baden-Württemberg wird der
jederzeitige Zugriff der Sicherheitsbehörden auf die Melderegisterdaten des
§ 38 Absatz 1 bis 3 BMG mit dem Betrieb eines zentralen Meldeportals sichergestellt (vgl. § 55 Absatz 3 BMG
sowie § 5 BW AGBMG). Die derzeit im
Meldegesetz enthaltenen Bestimmungen zum Meldeportal werden nahezu
inhaltsgleich übernommen. Detailregelungen werden entsprechend der bisherigen Rechtslage in einer Rechtsverordnung des Innenministeriums geregelt.
Die Regelung, wonach über die 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 4
Satz 1 BMG genannten öffentlichen
Stellen hinaus weitere öffentliche Stellen als zum Abruf berechtigt gelten, ist
erforderlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass weitere öffentliche Stellen,
Melderegisterdaten zur Aufgabenerfüllung, u. a. Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung, benötigen. Detailregelungen sind im Bedarfsfall in einer Rechtsverordnung des Innenministeriums zu
regeln.
Die Regelung zur Datenübermittlung
über landesinterne Netze entspricht
§ 29 a Absatz 5 Satz 3 MG in Verbindung mit § 15 Absatz 3 der MVO.
Bestimmung, dass für die Erhebung von
Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen
weitere Daten auf dem Meldeschein
erhoben werden dürfen (vgl. § 30 Absatz 3 BMG).
Regelung zur Einsichtsnahmebefugnis
des Landesamtes für Verfassungsschutz in Hotelmeldescheine (vgl. § 30
Absatz 4 Satz 2 BMG).
§ 4 BW AGBMG.
Die eine Kurtaxe erhebende Gemeinde
bestimmt auf der Grundlage der Ermächtigung in den §§ 2 und 43 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) in
Verbindung mit der jeweils einschlägigen örtlichen Satzung entsprechend
der bisherigen Praxis in eigener Zuständigkeit, welche weiteren Daten auf
dem Meldeschein erhoben werden dürfen.
Entsprechend der bisherigen Rechtslagen nach § 24 Absatz 3 in Verbindung
mit § 29 Absatz 3 MG soll das Landesamt für Verfassungsschutz auch künftig
Hotelmeldescheine einsehen dürfen.
Die Regelungsbefugnis aus § 33 Absatz 2 Satz 3 BMG wird nicht mit landesrechtlichen Bestimmungen ausgefüllt. Danach können beim Rückmeldeverfahren zwischen Meldebehörden desselben Landes weitergehende Regelungen getroffen werden, die über die Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes hinausgehen. Ein Bedürfnis für eine Differenzierung zwischen Rückmeldungen der Meldebehörden bei
Umzügen innerhalb und außerhalb von Baden-Württemberg besteht nicht. Vielmehr
soll es aus Gründen der besseren Praktikabilität sowohl bei Rückmeldungen innerhalb als auch außerhalb von Baden-Württemberg bei den einheitlichen Vorgaben,
wie sie sich aus dem Bundesmeldegesetz ergeben, bleiben.
III.
Alternativen
Es bestehen keine Alternativen. Der Übergang der ausschließlichen Zuständigkeit
auf den Bund und die darauf beruhende Verkündung des neuen BMG im Zuge der
Föderalismusreform I lösen einen Anpassungsbedarf der landesrechtlichen Regelungen an die neue Rechtslage im Meldewesen aus.
IV.
Regelungsfolgenabschätzung und Nachhaltigkeitsprüfung
Das BW AGBMG übernimmt in seinen wesentlichen Teilen die nach der alten
Rechtslage, das heißt vor der Verkündung des neuen BMG, bestehenden Regelungen. Damit soll der Status quo bei den bisherigen landesspezifischen Regelungen
gewahrt werden. Hiervon umfasst sind unter anderem die regelmäßigen Datenübermittlungen an Behörden bzw. öffentliche Stellen des Landes, die Zuständigkeitsregelung zugunsten der Meldebehörden sowie Bestimmungen zum zentralen Meldeportal. Wesentliche Mehrbelastungen für die Städte und Gemeinden als zuständige
Meldebehörden folgen aus den landesrechtlichen Regelungen daher nicht.
V.
Finanzielle Auswirkungen
Da im Hinblick auf die bisherigen landesrechtlichen Regelungen im Wesentlichen der
Status quo beibehalten wird, ist mit finanzieller Mehrbelastung bei den für das Meldewesen zuständigen Kommunen nicht bzw. allenfalls im geringen Umfang zu rechnen.
VI.
Ergebnis der öffentlichen Anhörung
B.
Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Baden-württembergisches Ausführungsgesetz
zum Bundesmeldegesetz - BW AGBMG)
Zu § 1
Meldebehörden
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 3 Meldegesetz des Landes Baden-Württemberg (MG) und macht von der Regelungsbefugnis nach § 1 BMG Gebrauch.
Zu Absatz 1
Zur Klarstellung wird ausgeführt, dass Meldebehörden die ihnen nach BMG, BW
AGBMG und sonstigen Rechtsvorschriften (z. B. der Ersten und Zweiten Meldedatenübermittlungsverordnung des Bundes oder der neuen Meldedatenübermittlungsverordnung des Landes) zugewiesenen Aufgaben erfüllen.
Zu Absatz 2
Danach sind zuständige Meldebehörden weiterhin die Ortspolizeibehörden (vgl. § 3
Absatz 1 MG).
Zu Absatz 3
Bei der örtlichen Zuständigkeit ist für die Erfassung meldepflichtiger Vorgänge auch
in Zukunft die Meldebehörde zuständig, in deren Zuständigkeit der (meldepflichtige)
Vorgang stattfindet (Nummer 1).
Die Nummer 2 des Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 2 Nummer 2 MG.
Danach sind für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister sowohl die aktuelle (Zuzugs-) als auch die frühere (Wegzugs-) Meldebehörde zuständig. Hiervon
umfasst ist auch die Erteilung von Melderegisterauskünften.
Die bisherige Regelung, wonach für die Erteilung erweiterter Melderegisterauskünfte
ausschließlich die Meldebehörde zuständig ist, bei der die betroffene Person aktuell
gemeldet ist, wird nicht übernommen (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 2 MG). Es hat sich
in der meldebehördlichen Praxis gezeigt, dass bei erweiterten Melderegisterauskünften nach § 45 BMG (§ 32 Absatz 2 MG) sowohl die Wegzugs- als auch die Zuzugsmeldebehörde sachgerechte Auskunft aus dem Melderegister erteilen können. Damit
greift in Zukunft neben den einfachen auch bei erweiterten Melderegisterauskünften
nach § 45 BMG der bürgerfreundliche Grundsatz nach § 1 Absatz 3 Nummer 2, wonach sowohl die frühere als auch die aktuelle Meldebehörde parallel zuständig sind.
Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2
Halbsatz 2 MG.
Für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 50 BMG ist die Meldebehörde
zuständig, bei der die betroffene Person gemeldet ist. Dies folgt aus der Natur der
Sache und bedarf keiner gesetzlichen Klarstellung.
Zu § 2
Speicherung von Daten
Die Vorschrift konkretisiert die Regelungsbefugnis aus § 55 Absatz 1 BMG.
Zu Absatz 1
Nach dieser Vorschrift werden den Meldebehörden in Baden-Württemberg über die
Regelungen des Bundesmeldegesetzes in § 3 hinausgehende Befugnisse eingeräumt, Daten zu erheben, verarbeiten und zu nutzen. Der jeweilige Zweck, d. h. die
genaue Darlegung des öffentlichen Bedürfnisses zur Aufgabenerfüllung, ergibt sich
aus den Nummern 1 bis 2. Die darin aufgeführten Regelungen entsprechen den bisherigen Vorschriften aus § 4 Absatz 2 Nummer 8 MG (Abfallbeseitigungsgebühren)
und § 4 Absatz 2 Nummer 10 MG (Belegungswohnung).
Gestrichen wurde die bisherige Regelung in § 5 Absatz 2 Nummer 2 MG, wonach die
rechtliche Zugehörigkeit zu einer privat-rechtlichen Religionsgesellschaft erhoben
werden musste, soweit eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. Dieses personenbezogene Datum wurde in der Praxis von keiner öffentlichen
Stelle benötigt und wurde daher mangels praktischer Relevanz aus dem Katalog der
zu erhebenden und zu übermittelnden Daten gestrichen.
Die bisherige Regelung in § 5 Absatz 2 Nummer 3 MG, wonach für die Anforderung
des Familienbuchs bei der Anmeldung die Tatsache zu erheben ist, ein Familienbuch
auf Antrag anzulegen, wurde aufgehoben. Die Datenerhebung ist nicht mehr erforderlich, da mit dem Inkrafttreten des Personenstandsrechtsreformgesetzes am
1. Januar 2009 Familienbücher nicht mehr geführt werden. Die Funktion der bisherigen Familienbücher wurde, soweit es um die Ehegatten geht, vom Eheregister übernommen. Das Erfordernis des Führens einer „Sammelurkunde“, in der alle wichtigen
Daten bezogen auf die Eheleute, deren Kinder und Eltern zusammengefasst beurkundet werden, ist weggefallen.
Aufgehoben wurde zudem die bisherige Regelung in § 5 Absatz 2 Nummer 4 MG zur
Datenerhebung von Einwohnerinnen und Einwohnern, die als Krankenpflege-, Röntgen- oder medizinisch-technisches Laborpersonal ausgebildet sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass kein Bedarf für die Erhebung und den Abgleich dieser Daten zwischen den Katastrophenschutz- und Meldebehörden besteht. Vergleiche hierzu die korrespondierende Regelung in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 2.
Zu Absatz 2
Die Bestimmung ist inhaltsgleich mit § 34 Absatz 5 MG. Die Befugnis für eine landesspezifische Regelung folgt aus § 37 Absatz 1, § 34 Absatz 1 BMG. Die Daten
werden weiterhin zur Erfüllung von kommunalen Aufgaben benötigt.
Zu Absatz 3
Die Regelung entspricht § 34 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 MG. Die Befugnis für eine
landesspezifische Regelung folgt aus § 37 Absatz 1, § 34 Absatz 1 BMG. Die Daten
werden weiterhin zur Erfüllung von kommunalen Aufgaben benötigt (Satz 1). Die
hiervon betroffenen Personen dürfen entsprechend der bisherigen Rechtslage im
Meldegesetz nach Satz 1 der Datennutzung widersprechen, Satz 2 (vgl. § 34 Absatz
1 Satz 3 MG).
Zu § 3
Anbieten von Daten an Archive
Mit der Vorschrift werden die Regelungsbefugnisse aus § 16 Absatz 1 und 2 BMG
wahrgenommen und die Gemeindearchive für die dort aufgeführten Aufgaben als
zuständige Stellen genannt. Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung in § 14
MG. Die bisher in § 14 Absatz 3 MG enthaltene Bestimmung, wonach die Gemeindearchive bei der Erfüllung der melderechtlichen Aufgaben ausreichende Datenschutzmaßnahmen zu treffen haben, wird nicht übernommen. Sie hatte lediglich eine
klarstellende Funktion. Die Verpflichtung zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben ergibt sich aus den insoweit einschlägigen speziellen Regelungen wie dem
Landesarchivgesetz, Landesdatenschutzgesetz bzw. den allgemeinen melderechtlichen Vorschriften des Bundes.
Zu § 4
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
Zu Absatz 1
Die Regelungsbefugnis des Landes folgt aus § 30 Absatz 3 BMG. Die Vorschrift stellt
klar, dass für die Feststellung der Höhe der Kurtaxe gemäß § 43 in Verbindung mit
§ 2 KAG weitere als die in § 30 Absatz 2 BMG genannten Daten auf dem Meldeschein für Beherbergungsstätten erhoben werden dürfen (vgl. § 30 Absatz 3 BMG).
Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass diese weitergehenden Daten von
den meisten Kurorten, Erholungsorten und sonstigen Fremdenverkehrsgemeinden in
Baden-Württemberg zur Berechnung dieser kommunalen Abgabe benötigt werden.
Die eine Kurtaxe erhebenden Gemeinden bestimmen auf der Grundlage der Ermächtigung in den §§ 2 und 43 KAG in Verbindung mit der jeweils einschlägigen örtlichen Satzung entsprechend der bisherigen Praxis in eigener Zuständigkeit, welche
weiteren Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen. Die Regelung hat eine
klarstellende Funktion, weil sie festlegt, dass diese weitergehenden Daten aus Praktikabilitätsgründen ebenfalls auf dem Meldeschein für Beherbergungsstätten erhoben
werden dürfen. Darauf sind die beherbergten Personen durch einen Hinweis auf dem
Meldeschein aufmerksam zu machen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kurtaxe angegeben wird. Ferner muss sichergestellt
sein, dass die Daten betreffend die Kurtaxe vor der Vorlage der Meldescheine an die
in § 30 Absatz 4 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis
11 BMG genannten und gegebenenfalls weiteren nach Landesrecht bestimmten Behörden abgetrennt werden.
Der Fremdendverkehrsbeitrag nach § 44 KAG bemisst sich nach den besonderen
wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder
dem Kurbetrieb erwachsen. Für die Erhebung der Beiträge sind daher weitergehende
Daten als die in § 30 Absatz 2 BMG genannten derzeit nicht erforderlich. Auf eine
landesrechtliche Regelung kann verzichtet werden.
Die Hotelmeldescheine sind nach § 30 Absatz 4 Satz 2 BMG den nach Landesrecht
bestimmten (vgl. Absatz 2) und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9
bis 11 BMG genannten Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen zur
Einsichtnahme vorzulegen. Dabei fallen unter den Begriff der „Polizeibehörden der
Länder“ gemäß § 30 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BMG in Baden-Württemberg die Polizeibehörden sowie der Polizeivollzugsdienst (vgl. § 59 Polizeigesetz). Beim Polizeivollzugsdienst sind in Anpassung an die
neue Zuständigkeitsregelung nach dem zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Poli-
zeistrukturreformgesetz die regionalen Polizeipräsidien, das Landeskriminalamt sowie das Polizeipräsidium Einsatz befugt, Hotelmeldescheine einzusehen.
Dies entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 24 Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 MG. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage dürfen die im
Hotelmeldeschein erhobenen Daten künftig nicht mehr an den Polizeivollzugsdienst
elektronisch oder in sonstiger Weise (z. B. postalisch) übermittelt werden (vgl. § 24
Absatz 3 Satz 1 MG).
Zu Absatz 2
Mit der Bestimmung wird die Regelungsbefugnis aus § 30 Absatz 4 Satz 2 BMG
ausgefüllt. Danach können die Länder gesetzlich bestimmen, dass die besonderen
Meldescheine für Beherbergungsstätten über die Regelungen des BMG hinaus weiteren Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen sind. Die Hotelmeldescheine konnten bisher nach § 24 Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 Landesmeldegesetz (MG) u. a. auch vom Landesamt für Verfassungsschutz eingesehen werden. Dies soll zur Aufgabenerfüllung auch in Zukunft
möglich sein.
Zu § 5
Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals
Die Gesetzgebungskompetenz des Landes folgt aus § 55 Absatz 3 BMG, wonach die
Einrichtung, Führung und Aufgaben von zentralen Meldedatenbeständen durch Landesrecht geregelt werden dürfen. Die Vorschrift greift im Wesentlichen auf die bisherigen Regelungen in §§ 29 a, 32 a Absatz 3 und 18 Absatz 4 MG zurück und wird
teilweise um neue Anforderungen nach dem Bundesmeldegesetz ergänzt.
Zu Absatz 1
Die Regelung stellt zunächst klar, dass die automatisierten Abrufmöglichkeiten nach
§ 23 Absatz 3 und 4, § 38, § 39 Absatz 3 und § 49 Absatz 2 bis 5 BMG in BadenWürttemberg über das zentrale Meldeportal realisiert werden. Damit wird das in Baden-Württemberg bereits seit Januar 2007 bestehende zentrale Abrufverfahren über
das „dvv.Meldeportal“ für Melderegisterdaten an die teilweise neuen Erfordernisse
des Bundesmeldegesetzes angepasst (Satz 1).
Das Meldeportal wird von den Kommunen in eigener Verantwortung betrieben. Damit
nehmen die Kommunen ihre originären Aufgaben als für das Melderecht zuständige
Stellen wahr. Während derzeit ca. 96% der Städte und Gemeinden im Land an ein
Rechenzentrum angeschlossen sind, verfolgen die restlichen 4% dezentrale IT-Lö-
sungen. Sie verarbeiten ihre Daten eigenverantwortlich, ohne an ein Rechenzentrum
angebunden zu sein. Sowohl die Kommunen, die an ein Rechenzentrum (KIVBF,
KDRS oder KIRU) angeschlossen sind, als auch solche mit eigener IT-Infrastruktur
können der Verpflichtung zum zentralen Vorhalten bestimmter, gesetzlich festgelegter Melderegisterdaten beim Meldeportal durch Datenübermittlung an die bei KIVBF
eingerichtete Schnittstelle entsprechen. Das Abrufverfahren über das Meldeportal ist
systemoffen ausgestaltet und geht nicht mit einer Mitgliedschaft bei KIVBF einher.
Entsprechend der bisherigen Rechtslage in § 29 a Absatz 2 Satz 3 MG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Meldeverordnung (MVO) erfolgt die automatisierte Auskunftserteilung im Auftrag der Meldebehörden. Dies bedeutet, dass das vom Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF) betriebene
zentrale Meldeportal bei der Erteilung von Auskünften keine eigenen, sondern lediglich die Aufgaben der jeweils zuständigen Meldebehörde auf deren Weisung erfüllt
(Satz 2).
Satz 3 Buchstabe Nummer 1 sieht vor, dass die Meldebehörden verpflichtet sind, die
für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein (VAMS) nach § 23 Absatz 3 und
4 BMG benötigten Daten einer Person für andere Meldebehörden über das zentrale
Meldeportal zum Abruf bereitzuhalten.
Sinn und Zweck der Regelung ist, die im Bundesmeldegesetz nach § 39 Absatz 3
BMG in Verbindung mit § 38 BMG geschaffene Verpflichtung der Meldebehörden,
bestimmte Daten für Sicherheitsbehörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG „zu jeder
Zeit“ über einen zentralen Meldedatenbestand vorzuhalten, gleichzeitig für die Anwendung des VAMS nutzbar zu machen. Die Meldebehörden müssen nach der genannten Vorschrift ab 1. Mai 2015 personenbezogene Daten „rund um die Uhr“ beim
Meldeportal zentral zum Abruf bereithalten. Diese Verpflichtung „des jederzeitigen
Zugriffs“ wird auch auf die bei der Nutzung des VAMS innerhalb des Landes benötigten tagesaktuellen Melderegisterdaten ausgedehnt (vgl. § 39 Absatz 3 BMG).
Die Verpflichtung zum Vorhalten von für den VAMS erforderlichen Daten wird zudem
bei länderübergreifenden Anmeldungen, d. h. Zuzügen nach Baden-Württemberg
aus anderen Bundesländern oder Wegzügen aus Baden-Württemberg in andere
Bundesländer, gemäß § 4 Absatz 6 des novellierten Entwurfs der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) ab 30. April 2018 wirksam. Dem
Land bleibt es dabei unbenommen, die Verpflichtung zum Vorhalten der für den
VAMS erforderlichen Daten bei Inlandsumzügen innerhalb Baden-Württembergs bereits mit dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes festzuschreiben.
Damit sollen die Potenziale von e-Government im Meldewesen bestmöglich ausgeschöpft und bestehende Synergieeffekte, die aus der bundesgesetzlichen Verpflichtung nach § 39 Absatz 3 BMG folgen, genutzt werden. Der Vorteil des VAMS liegt
insbesondere darin, dass die bereits bei der Wegzugsmeldebehörde vorhandenen
und im Meldeportal vorgehaltenen Daten im Sinne des datenschutzrechtlichen Sparsamkeitsprinzips zur Anmeldung genutzt werden und nicht von der Zuzugsmeldebehörde bei der meldepflichtigen Person erneut erhoben werden müssen. Diese
Form der Anmeldung ist besonders bürgerfreundlich, da die meldepflichtigen Personen nur noch einen von der Meldebehörde vorausgefüllten Meldeschein unterschreiben und nicht selbst einen Meldeschein handschriftlich ausfüllen müssen. Das Verfahren des VAMS ist schnell, effizient, kostensparend und trägt dazu bei, die Qualität
der Melderegister zu verbessern.
Mit der Regelung wird die überwiegend bestehende meldebehördliche Praxis im
Land von Anmeldungen per VAMS als Regelfall bei Inlandsumzügen mit Wirkung
zum 1. Mai 2015 gesetzlich nachvollzogen.
Satz 3 Buchstabe Nummer 2 regelt analog zur bisherigen Rechtslage in § 29 a MG,
dass die Meldebehörden nach § 38 Absatz 1 BMG öffentlichen Stellen einfache Melderegisterauskünfte „rund um die Uhr“ bzw. „zu jeder Zeit“ im automatisierten Verfahren erteilen. Durch die Formulierung „Meldebehörden sind verpflichtet“ wird entsprechend der bisherigen Rechtslage zum Ausdruck gebracht, dass es nicht der Entscheidung der Meldebehörde überlassen bleibt, ob sie von der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zu diesem Zweck Gebrauch machen möchte oder
nicht. Es besteht insoweit wie bisher eine Verpflichtung der Meldebehörden zur Nutzung des zentralen Meldeportals zwecks Erteilung einfacher Behördenauskünfte.
Dieser wird bei den so genannten „autonomen“ Kommunen, die nicht an ein Rechenzentrum angeschlossen sind, durch die erforderliche Datenübermittlung an die beim
Meldeportal eingerichtete (systemoffene) Schnittstelle Genüge getan.
Neben dem automatisierten Abruf über das Meldeportal besteht nach wie vor die
Möglichkeit, dass öffentliche Stellen Melderegisterauskünfte im Einzelfall direkt bei
den Meldebehörden nach § 34 BMG einholen.
Satz 3 Buchstabe Nummer 2 regelt zum anderen, dass erweiterte Melderegisterauskünfte an Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder gemäß § 39 Absatz 3
und § 38 Absatz 1 und 3 BMG ebenfalls „zu jeder Zeit“ über das zentrale Meldeportal
zu erteilen sind. Damit wird der zentrale Zugriff auf erweiterte Datenkataloge von in
§ 34 Absatz 4 Satz 1 BMG aufgeführten Sicherheitsbehörden des Bundes und der
Länder in Baden-Württemberg über das zentrale Meldeportal sichergestellt.
Die Regelung trägt dem Interesse der Sicherheitsbehörden Rechnung, Auskünfte
aus allen Melderegistern „rund um die Uhr“ unter Nutzung des Internets anfordern
und erhalten zu können. Analog zu den einfachen Behördenauskünften besteht auch
bei erweiterten Melderegisterauskünften an Sicherheitsbehörden eine Verpflichtung
der Meldebehörden zur Nutzung des zentralen Meldeportals („Meldebehörden sind
verpflichtet“). Diese Verpflichtung ist bei den erweiterten Melderegisterauskünften
Ausfluss der Regelung aus § 39 Absatz 3.
Satz 4 schreibt die bisherige Rechtslage in § 32 a Absatz 3 MG fort und bestimmt,
dass einfache Melderegisterauskünfte an Privatpersonen nach der neuen Regelung
in § 49 Absatz 2 bis 5 BMG über das zentrale Meldeportal erteilt werden „können.“
Eine Verpflichtung zur Nutzung des zentralen Meldeportals bei Melderegisterauskünften an Private besteht insoweit nicht. Da jedoch nach Satz 3 Nummer 2 ein automatisierter Datenabruf für die einfache Behördenauskunft zu realisieren ist, empfiehlt sich für die Meldebehörden aus Rationalisierungsgründen, dort auch die im Datenumfang weitgehend übereinstimmende einfache Melderegisterauskunft entsprechend an Private automatisiert erteilen zu lassen.
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Auskunftserteilung regelt das Bundesmeldegesetz in den §§ 38, 39 Absatz 3 und § 49 Absatz 2 bis 5 BMG.
Zu Absatz 2
Satz 1 legt fest, welche personenbezogenen Daten zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1, d. h. zur Auskunftserteilung nach § 38, § 39 Absatz 3 und § 49 Absatz 2 bis 5
BMG sowie zur Nutzung des vorausgefüllten Meldescheins (VAMS) gemäß § 23 Absatz 3 und 4 BMG, beim Meldeportal vorgehalten werden müssen. Der Datenkatalog
entspricht gemessen am Umfang der zu erhebenden Daten der Regelung in § 38
Absatz 1 und 3 BMG sowie § 49 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 BMG und § 23 Absatz 3 und 4 BMG.
Neben den nach dem Bundesmeldegesetz im automatisierten Verfahren abrufbaren
Daten müssen beim Meldeportal auch die Auswahldaten vorgehalten werden. Dabei
handelt es sich um Daten, welche bei automatisierten Melderegisterauskünften nach
dem Bundesmeldegesetz von den Nutzerinnen und Nutzern des Meldeportals als
Suchkriterium angegeben werden dürfen (vgl. § 38 Absatz 4 sowie § 49 Absatz 4
Nummer 1 BMG).
Vorgehalten werden beim Meldeportal darüber hinaus auch Daten, die für automatisierte Datenübermittlungen nach weiteren Rechtsvorschriften des Bundes (z. B. § 4
der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung beim vorausgefüllten Meldeschein) benötigt werden. Hinzu kommen weitere Daten, deren Bereithalten bereits
nach bisherigem Recht u. a. gemäß § 8 Meldeverordnung (MVO) zulässig war (automatisierte Datenabrufe bei Polizeibehörden). Darunter fallen z. B. Angaben zu minderjährigen Kindern.
Insgesamt werden Melderegisterdaten, die nach den genannten sowie weiteren Vorschriften des Landes oder des Bundes automatisiert abgerufen werden dürfen, beim
Meldeportal vorgehalten. Damit wird der bisherige Status quo bei der Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren in die neue melderechtliche Regelungssystematik überführt.
Die Legaldefinition für den Begriff der „Einwohnerin“ und des „Einwohners“ folgt aus
§ 2 Absatz 1 BMG.
Die Daten werden in programmtechnisch voneinander getrennten Datenbeständen
der Meldebehörden aufbewahrt (Satz 2). Damit bleibt es, trotz der zentralen Vorhaltung der Meldedaten beim Meldeportal, bei der örtlichen Gliederung der Melderegister. Der Charakter der Melderegister als auf die jeweilige Gemeinde bezogenes Register bleibt auch in Zukunft grundsätzlich gewahrt. Eine Ausnahme mit der Möglichkeit des registerübergreifenden automatisierten Abrufs wird für Sicherheitsbehörden
nach Absatz 4 geschaffen. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 29 a Absatz
2 und 4 MG.
Die Daten sind beim Meldeportal „zu jeder Zeit“ bereitzuhalten. Damit wird auf die
Verpflichtung des Bundesmeldegesetzes in § 39 Absatz 3 Bezug genommen. Der
Begriff des „jederzeitigen Bereithaltens“ über das Meldeportal wird in Absatz 3 mit
der Verpflichtung zur Aktualisierung der Melderegisterdaten innerhalb von 24 Stunden näher erläutert.
Zu Absatz 3
Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 15 Absatz 2 MVO. Da die überwiegende
Mehrheit der Kommunen im Land an das Meldeportal angeschlossen ist, wird nunmehr bestimmt, dass ihre Datenbestände beim Meldeportal entsprechend der Regelungen des Bundesmeldegesetzes zu ergänzen sind („Ergänzung des bestehenden
Datenbestandes“). Die noch nicht an das Meldeportal angeschlossenen („autonomen“) Kommunen müssen den zentralen Meldedatenbestand hingegen mit den ge-
setzlich vorgesehenen Melderegisterdaten im Umfang des Absatz 2 erstmalig „befüllen“.
Die bisherige Regelung, wonach die Daten neu angemeldeter Einwohnerinnen und
Einwohner im Meldeportal zu ergänzen sind, ist überflüssig. Sie wird in Zukunft von
der allgemeinen Regelung nach Satz 2 erfasst, wonach jede spätere Berichtigung,
Ergänzung oder Löschung der in Absatz 2 bezeichneten Daten in den Melderegistern
von den Meldebehörden innerhalb von 24 Stunden an das Meldeportal übermittelt
werden muss.
Zu Absatz 4
Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 29 a Absatz 4 MG und § 8 MVO. Sie wird
an die neuen Bestimmungen in §§ 38, 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 4
Satz 1 BMG angepasst. Demnach dürfen die Sicherheitsbehörden des Bundes und
der Länder aus § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 11 BMG und weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen personenbezogene Daten aus
dem Datenbestand des Meldeportals melderegisterübergreifend und damit landesweit abrufen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei Sicherheitsbehörden Fallgestaltungen üblich sind, bei denen keine oder nur unzureichende Angaben zum Wohnort des Betroffenen, so z. B. der gesuchten Person, gemacht werden
können. In diesen Fällen ist eine melderegisterübergreifende Suche zulässig, damit
die in dieser Vorschrift genannten Sicherheitsbehörden den Erfordernissen der Strafverfolgung bzw. Gefahrenabwehr effektiv nachkommen können.
Die bisherige Einschränkung in § 29 a Absatz 4 MG bei Polizeibehörden, die beim
Meldeportal melderegisterübergreifend recherchieren durften, soweit Gefahr im Verzug vorlag oder der Abruf zur Strafverfolgung notwendig war, ist weggefallen. Das
Bundesmeldegesetz sieht eine solche Einschränkung nicht mehr vor (vgl. § 38 Absatz 3 BMG).
„Zuständige Polizeibehörden“ nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BMG sind in Baden-Württemberg die Polizeibehörden und der Polizeivollzugsdienst (vgl. § 59 Polizeigesetz). Beim Polizeivollzugsdienst sind in Anpassung an die neue Zuständigkeitsregelung nach dem zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Polizeistrukturreformgesetz die regionalen Polizeipräsidien, das Landeskriminalamt sowie das Polizeipräsidium Einsatz für den melderegisterübergreifenden Abruf zuständig.
Die Polizeibehörden und der Polizeivollzugsdienst sind entsprechend der bisherigen
Rechtslage insoweit privilegiert, als sie neben erweiterten Zugriffsrechten auf zent-
rale Meldedatenbestände gemäß § 38 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 39 Absatz
3 BMG die zur Aufgabenerfüllung benötigten Daten melderegisterübergreifend abrufen dürfen. Diese erweiterten Auskunftsbefugnisse sind ausschließlich zu dem Zweck
der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung zulässig.
Hingegen gehören wie bisher auch nicht zu den Polizeibehörden im Sinne des § 34
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BMG die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden (vgl. § 2 OrdnungswidrigkeitenZuständigkeitsverordnung). Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
ist keine polizeiliche Aufgabe der Gefahrenabwehr im Sinne von § 1 Polizeigesetz.
Die Verwaltungsbehörden benötigen daher bei ihrer Aufgabenerledigung weder einen erweiterten Datenkatalog nach § 38 Absatz 1 und 3 BMG in Verbindung mit § 39
Absatz 3 BMG noch eine melderegisterübergreifende Abrufmöglichkeit. Sie sind neben der Auskunftserteilung nach § 34 BMG ausschließlich zu einfachen Melderegisterauskünften über das Meldeportal befugt (vgl. § 38 Absatz 1 BMG).
Der von den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder automatisiert abrufbare (erweiterte) Datenumfang ergibt sich aus § 38 Absatz 1 und 3 BMG in Verbindung mit § 39 Absatz 3 BMG sowie weitergehenden Regelungen in einer vom Innenministerium zu erlassenden Rechtsverordnung (vgl. § 38 Absatz 5 Satz 1 BMG
und § 7 Absatz 1 Nummer 2 BW AGBMG). Detailregelungen hierzu finden sich analog zur bisherigen Rechtslage in der Meldeverordnung (zukünftig Meldedatenübermittlungsverordnung) des Innenministeriums.
Zu Absatz 5
Die Regelung stellt klar, dass das Meldeportal personenbezogene Daten nur im gesetzlich vorgesehen Umfang speichern, verarbeiten und nutzen darf.
Zu Absatz 6
Die Regelung ist nahezu wortgleich mit § 55 Absatz 3 BMG. Sie bestimmt, dass weitere Details zu Führung, Einrichtung und Aufgaben des Meldeportals in einer
Rechtsverordnung des Innenministeriums zu regeln sind (vgl. dazu auch § 29 a Absatz 5 Satz 3 MG). Auf die Übernahme der in § 55 Absatz 3 BMG aufgeführten Regelungen des Bundesmeldegesetzes wurde verzichtet. Deren analoge Geltung ordnet bereits das Bundesmeldegesetz an.
Zu § 6
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesell-
schaften
Mit der Vorschrift werden die Regelungsbefugnisse aus § 55 Absatz 2 und § 42 Absatz 5 BMG wahrgenommen.
Zu Absatz 1
Bereits nach bisherigem Recht wurden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften nach § 30 Absatz 1 Nummer 9 MG Angaben zur letzten früheren Anschrift
ihrer Mitglieder von den Meldebehörden übermittelt. Dieses Datum wird unter anderem benötigt, um die frühere Kirchengemeinde zu ermitteln und kirchliche Vorgänge
sowie Amtshandlungen (Eheschließungen, Taufen etc.) zuordnen und abgleichen zu
können.
Übermittelt wurden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowohl zu ihren Mitgliedern als auch deren Familienangehörigen bisher auch Daten zu den Übermittlungssperren bei Einlegung eines Widerspruchs nach § 34 Absatz 4 Satz 2 in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 17 MG bezüglich Alters- und Ehejubilaren (vgl.
§ 30 Absatz 1 Nummer 13 und Absatz 2 Nummer 7 MG). Diese Sperren werden von
den Religionsgesellschaften auch künftig zur Kontrolle verwendet, um „bösen Überraschungen“ bei Hausbesuchen oder Veröffentlichungen von Alters- und Ehejubiläen
in kirchlichen Mitteilungsblättern zu vermeiden.
Hinzu kommt als zusätzliches Datum das Ordnungsmerkmal, welches bisher gemäß
§ 30 Absatz 3 MG übermittelt wurde. Die schnelle und sichere maschinelle Zuordnung von Daten ist ohne die Verarbeitung und Nutzung eines automationsgerechten
Ordnungsmerkmals nicht möglich. Die bisherige Übermittlung des Ordnungsmerkmals ist auch in Zukunft zu einer eindeutigen Identifizierung des Übermittlungsfalles
und Kennzeichnung des so genannten Familienverbandes (u. a. Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) erforderlich.
Zu Absatz 2
Mit der Bestimmung wird die Regelungsbefugnis aus § 42 Absatz 5 Satz 2 BMG
wahrgenommen. Sie entspricht der bisherigen Regelung in § 30 Absatz 4 MG.
Zu § 7
Verordnungsermächtigungen
Zu Absatz 1
In Wahrnehmung der dem Landesgesetzgeber u. a. in § 55 Absatz 5, 6, 7 und 8
BMG eingeräumten Regelungsbefugnisse wird das Innenministerium ermächtigt,
weitere Regelungen in einer Rechtsverordnung zum BW AGBMG zu treffen. Danach
darf das Innenministerium Regelungen treffen zu:
Nummer 1: regelmäßigen Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 BMG im Rahmen
der Erfüllung von Landesaufgaben, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 29 Absatz 4 MG in Verbindung mit der MVO. Damit wird die Regelungsbefugnis aus § 55 Absatz 5 BMG
wahrgenommen.
Nummer 2 bis 4: Übermittlung weiterer Daten nach § 38 Absatz 5 Satz 1 und 2 BMG
sowie zur Bestimmung weiterer abrufberechtigter öffentlicher Stellen nach § 39 Absatz 3 BMG. Ferner kann bestimmt werden, dass der Datenabruf abweichend von
§ 39 Absatz 3 BMG über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte
Netze erfolgt. Damit werden die Regelungsbefugnisse aus § 55 Absatz 6 bis 8 BMG
wahrgenommen.
Darüber hinaus wird das Innenministerium ermächtigt, folgende weitere Regelungen
zu treffen, die das Verfahren der Datenübermittlung betreffen:
Nummer 5: Die Regelung betrifft Fragen des Verwaltungsverfahrens, für das die
Länder beim Gesetzesvollzug zuständig sind (Artikel 30, 83 ff. GG). Sie entspricht im
Wesentlichen § 13 Absatz 6 MG. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage finden sich
künftig nähere Modalitäten für die Löschung von Melderegisterdaten im Bundesmeldegesetz (vgl. § 13 BMG).
Nummer 6: Die Regelung betrifft Fragen des Verwaltungsverfahrens, für das die
Länder beim Gesetzesvollzug zuständig sind (Artikel 30, 83 ff. GG). Sie entspricht
im Wesentlichen § 18 MG (vorausgefüllter Meldeschein). Der Bund regelt in der künftigen Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in § 4 das automatisierte
Verfahren zur Anmeldung (so genannter vorausgefüllter Meldeschein). In BadenWürttemberg besteht die Besonderheit, dass der vorausgefüllte Meldeschein nicht
zwischen den betroffenen Meldebehörden (Wegzugs- und Zuzugsmeldebehörde),
sondern über das „dvv.Meldeportal“ realisiert wird. Einzelheiten dazu sollen entspre-
chend der bisherigen Rechtslage in § 4 MVO in einer Rechtsverordnung des Innenministeriums geregelt werden.
Zu Absatz 2
Die Regelung betrifft Fragen des Verwaltungsverfahrens, für das die Länder bei der
Ausführung von Landesgesetzen allein zuständig sind (Artikel 30, 83 ff. GG).
Zu § 8
Ordnungswidrigkeiten
Die Regelung entspricht § 36 Absatz 4 MG.
Zu Artikel 2 (Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes)
Zu Nummer 1:
Bislang übermittelten die Meldebehörden den Katastrophenschutzbehörden für Personen, die als Krankenpflege-, Röntgen- oder medizinisch-technisches Laborpersonal ausgebildet sind und die sich angemeldet haben, bestimmte personenbezogene
Daten; darunter die Angabe des erlernten Berufes sowie den Namen und die Anschrift der Arbeitsstätte. Da die Personen nach der bisherigen Regelung bei der Anmeldung nicht verpflichtet sind, diese berufsbezogenen Daten anzugeben, war es in
der Praxis nicht möglich, die Anforderungen des § 26 Absatz 3 Satz 2 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes umzusetzen.
Bei den Daten „erlernter Beruf“ und „Name und Anschrift der Arbeitsstätte“ handelt
es sich um so genannte Durchlaufdaten, die gemäß der bisherigen Regelung nach
erfolgter Übermittlung an die Landratsämter als zuständige Katastrophenschutzbehörden gelöscht werden. Der bislang nach § 26 Absatz 4 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes mit den Meldebehörden durchzuführende Datenabgleich konnte
deshalb nicht geleistet werden.
Da sich in der Praxis gezeigt hat, dass kein Bedarf für die Erhebung und den Abgleich dieser Daten besteht, können die Vorschriften ersatzlos gestrichen werden.
Zu Nummer 2:
Folgeänderung zu Nummer 1.
Zu Artikel 3 (Änderung des Kommunalwahlgesetzes)
Es erfolgen redaktionelle Anpassungen hinsichtlich der bisher im Meldegesetz und
künftig im Bundesmeldegesetz geregelten Vorschriften.
Zu Artikel 4 (Änderung der Kommunalwahlordnung)
Es erfolgen redaktionelle Anpassungen hinsichtlich der bisher im Meldegesetz und
künftig im Bundesmeldegesetz geregelten Vorschriften.
Zu Artikel 5 (Änderung des Landtagswahlgesetzes)
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung hinsichtlich der bisher im Meldegesetz und
der künftig im Bundesmeldegesetz geregelten Vorschrift.
Zu Artikel 6 (Änderung der Landeswahlordnung)
Es erfolgen redaktionelle Anpassungen hinsichtlich der bisher im Meldegesetz und
der künftig im Bundesmeldegesetz geregelten Vorschrift.
Zu Artikel 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des BW AGBMG. Gleichzeitig wird klargestellt,
dass zeitgleich das MG außer Kraft tritt.