Stand: Februar 2014 - Baden
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Stand: Februar 2014 - Baden
Gesetzentwurf Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften Vorblatt A. Zielsetzung Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) wurde im Zuge der Föderalismusreform I die Zuständigkeit für das Meldewesen mit Wirkung zum 1. September 2006 in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes überführt. Der Bund hat mit der Verkündung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens am 3. Mai 2013 von seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz enthält in seinem Artikel 1 Regelungen zum neuen Bundesmeldegesetz, welches am 1. Mai 2015 in Kraft treten wird. Zur Sicherstellung des Vollzugs muss das Land Baden-Württemberg notwendige landesspezifische Regelungen in einem Ausführungsgesetz zum neuen Bundesmeldegesetz treffen. B. Wesentlicher Inhalt Das Bundesmeldegesetz enthält in seinen wesentlichen Teilen abschließende Regelungen. Lediglich die im Bundesmeldegesetz zu Gunsten der Länder geschaffenen Regelungsbefugnisse dürfen mit landesspezifischen Bestimmungen ausgefüllt werden. Darunter fallen unter anderem Vorschriften über die Zuständigkeit der Meldebehörden sowie Regelungen zur Speicherung weiterer Daten, die zur Erfüllung von Landesaufgaben erforderlich sind. Diese landesspezifischen Regelungen werden in einem Ausführungsgesetz des Landes Baden-Württemberg zum Bundesmeldegesetz verankert. C. Alternativen Es bestehen keine Alternativen. Mit dem Übergang der ausschließlichen Zuständigkeit auf den Bund und der Verkündung des Gesetzes zur Fortentwick- lung des Meldewesens müssen die landesrechtlichen Regelungen an die neue Rechtslage im Meldewesen angepasst werden. D. Wesentliche Ergebnisse der Regelungsfolgenabschätzung und Nachhaltigkeitsprüfung Das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz schreibt in seinen wesentlichen Teilen die alte Rechtslage vor der Verkündung des neuen Bundesmeldegesetzes fort. Damit soll der Status quo bei den bisherigen landesspezifischen Regelungen gewahrt werden. Hiervon umfasst sind unter anderem die regelmäßigen Datenübermittlungen an Landesbehörden sowie Regelungen zum zentralen Meldeportal. Wesentliche Mehrbelastungen für die Städte und Gemeinden als zuständige Meldebehörden folgen aus den landesrechtlichen Regelungen daher nicht. Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften Vom Artikel 1 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) §1 Meldebehörden (1) Die Meldebehörden nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz sowie durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr. (2) Meldebehörde ist die Ortspolizeibehörde. (3) Örtlich zuständig ist 1. für die Erfassung meldepflichtiger Vorgänge die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Vorgang stattfindet, 2. für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister jede Meldebehörde, bei der die betroffene Person gemeldet ist oder war. Hat die betroffene Person keine Wohnung mehr in der Bundesrepublik Deutschland oder lässt sich ihre Wohnung nicht feststellen, ist die Meldebehörde zuständig, bei welcher die betroffene Person zuletzt gemeldet war. §2 Speicherung von Daten (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben, verarbeiten und nutzen die Meldebehörden über die in § 3 BMG aufgeführten Daten hinaus folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister: 1. für die Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren die hierfür erforderlichen abgabenrechtlichen Daten, 2. für die Sicherung der Belegungsbindung von nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz und dem Landeswohnraumförderungsgesetz geförderten Wohnungen die Tatsache, dass die betroffene Person eine nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder dem Landeswohnraumförderungsgesetz geförderte Wohnung bewohnt, sowie die Art der Förderung. (2) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 1 BMG bezeichneten Daten zum Zwecke der Versendung von Einladungen zu Jahrgangsfeiern und ähnlichen Veranstaltungen nutzen. (3) Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu dem Zweck nutzen, ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden. Die betroffene Person hat das Recht, der Nutzung ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen; § 50 Absatz 5 BMG findet entsprechende Anwendung. §3 Anbieten von Daten für Archive Zuständige Stellen nach § 16 Absatz 1 und 2 BMG sind die Gemeindearchive. §4 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten (1) Für die Erhebung der Kurtaxe nach § 43 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) in der jeweils geltenden Fassung dürfen die Gemeinden aufgrund einer Satzung über die in § 30 Absatz 2 BMG aufgeführten Daten hinaus weitere erforderliche Daten auf dem Meldeschein erheben. Die beherbergten Personen sind hierauf im Meldeschein hinzuweisen. (2) Die Meldescheine sind neben den in § 30 Absatz 4 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 BMG genannten Behörden dem Landesamt für Verfassungsschutz zur Erfüllung seiner Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. §5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals (1) Die Aufgaben des automatisierten Datenabrufs nach § 23 Absatz 3 und 4, § 38, § 39 Absatz 3 und § 49 Absatz 2 bis 5 BMG werden durch den Betrieb eines zentralen Meldeportals wahrgenommen. Das Meldeportal verarbeitet und nutzt die Daten im Auftrag der Meldebehörden. Dabei sind die Meldebehörden verpflichtet, 1. die für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Absatz 3 und 4 BMG erforderlichen Daten einer Person für andere Meldebehörden beim Meldeportal zum Abruf bereitzuhalten, 2. automatisierte Datenabrufe an öffentliche Stellen und Behörden nach § 38 und § 39 Absatz 3 BMG über das Meldeportal durchzuführen. Einfache Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 bis 5 BMG können von den Meldebehörden auch automatisiert über das Meldeportal erteilt werden. (2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 sowie in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes aufgeführten Aufgaben halten die Meldebehörden beim Meldeportal die nachfolgenden Daten der Einwohnerinnen und Einwohner ihres Zuständigkeitsbereiches vor: 1. Familienname, 2. frühere Namen, 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufnamens), 4. Ordensname, Künstlername, 5. Doktorgrad, 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, 7. Geschlecht, 8. derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwoh- nung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, 9. derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 BMG gespeicherten Daten, 10. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, 11. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers, 12. die nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 BMG für waffenrechtliche und sprengstoffrechtliche Verfahren zu speichernden Daten, 13. zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Sterbedatum sowie Auskunftssperren nach § 51 BMG, 14. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat, 15. zum Ehegatten oder Lebenspartner: Familienname, Vornamen, Geburtsname, Doktorgrad, Geburtsdatum, Geschlecht, derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, Sterbedatum sowie Auskunftssperren nach § 51 BMG, 16. zu minderjährigen Kindern: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift im Inland, Sterbedatum, Auskunftssperren nach § 51 BMG, 17. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 18. für die Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren die hierfür erforderlichen abgabenrechtlichen Daten, 19. Auskunfts- und Übermittlungssperren, 20. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat. Die Daten nach Satz 1 sind beim Meldeportal in programmtechnisch voneinander zu trennenden Datenbeständen der einzelnen Meldebehörden zu jeder Zeit bereitzuhalten. (3) Zum Zwecke der erstmaligen Speicherung oder Ergänzung des bestehenden Datenbestandes übermitteln die Meldebehörden dem Meldeportal die Daten nach Absatz 2 der in ihrem Zuständigkeitsbereich registrierten Einwohnerinnen und Einwohner. Die Meldebehörden übermitteln dem Meldeportal unverzüglich innerhalb von 24 Stunden jede spätere Änderung des Melderegisters hinsichtlich der in Absatz 2 bezeichneten Daten, insbesondere deren Berichtigung, Ergänzung oder Löschung. (4) Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten sowie weitere durch Bundes- und Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen dürfen die ihnen im automatisierten Verfahren über das Meldeportal zur Verfügung gestellten Daten auch melderegisterübergreifend abrufen. (5) Das Meldeportal darf die Daten nach Absatz 2 nur zur Erfüllung der in Absatz 1 sowie in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes aufgeführten Aufgaben verarbeiten und nutzen. Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der im Meldeportal gespeicherten Daten gewährleisten. (6) Das Innenministerium wird ermächtigt, weitere Einzelheiten zu Einrichtung, Führung und Aufgaben des Meldeportals in einer Rechtsverordnung zu regeln. §6 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (1) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zu deren Mitgliedern über die in § 42 Absatz 1 BMG genannten Daten hinaus auch die letzte frühere Anschrift, Übermittlungssperren nach § 50 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 BMG sowie das Ordnungsmerkmal gemäß § 4 Absatz 3 BMG übermitteln. Zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 2 BMG dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Übermittlungssperren nach § 50 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 BMG sowie das Ordnungsmerkmal gemäß § 4 Absatz 3 BMG der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln. (2) Für die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 BMG ist das Innenministerium zuständig. §7 Verordnungsermächtigungen (1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die regelmäßigen Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 BMG im Rahmen der Erfüllung von Landesaufgaben zu regeln, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden, 2. die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 Satz 1 BMG im Rahmen der Erfüllung von Landesaufgaben zu regeln, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden, 3. weitere Daten nach § 38 Absatz 5 Satz 2 BMG im Rahmen der Erfüllung von Landesaufgaben als Auswahldaten für Abrufe zu regeln, soweit dadurch der Anlass und Zweck des Abrufs bestimmt werden, 4. zu regeln, welche über die in § 39 Absatz 3 BMG in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten öffentlichen Stellen hinaus Daten im automatisierten Verfahren abrufen dürfen. Ferner kann bestimmt werden, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von § 39 Absatz 3 BMG über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt, 5. das Verfahren der Aufbewahrung im Sinne des § 13 BMG und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu bestimmen, 6. das Verfahren der Datenübermittlung nach § 23 Absatz 3 und 4 BMG festzulegen. (2) Bei regelmäßigen Datenübermittlungen sowie bei Datenübermittlungen im Wege des automatisierten Abrufverfahrens wird das Innenministerium ermächtigt, Form, Verfahren, einschließlich der Zulassung der Datenübertragung über eine Vermittlungsstelle, und die notwendigen Datensicherungsmaßnahmen in einer Rechtsverordnung zu regeln. §8 Ordnungswidrigkeiten Für Ordnungswidrigkeiten nach § 54 BMG sind Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung die Meldebehörden. Artikel 2 Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes Das Gesetz über den Katastrophenschutz in der Fassung vom 22. November 1999 (GBl. S. 625), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2012 (GBl. S. 145), wird wie folgt geändert: 1. § 26 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 werden aufgehoben. 2. In § 35 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen. Artikel 3 Änderung des Kommunalwahlgesetzes Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 1. September 1983 (GBl. S. 429), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 55, 56), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „§ 33 Abs. 1 des Meldegesetzes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt. 2. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 22 des Meldegesetzes“ durch die Wörter „§ 26 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Kommunalwahlordnung Die Kommunalwahlordnung vom 2. September 1983 (GBl. S. 459), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2014 (GBl. S. 74), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 4 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und § 53 Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „§ 22 des Meldegesetzes“ durch die Wörter „§ 26 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt. 2. In § 19 Absatz 1 Satz 4 und § 20 Absatz 6 Satz 4 werden jeweils die Wörter „§ 33 Abs. 1 des Meldegesetzes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt. Artikel 5 Änderung des Landtagswahlgesetzes In § 21 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384) werden die Wörter „§ 33 Abs. 1 des Meldegesetzes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt. Artikel 6 Änderung der Landeswahlordnung In § 23 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3 und § 27 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung in der Fassung vom 2. Juni 2005 (GBl. S. 513), geändert durch Verordnung vom 16. August 2010 (GBl. S. 732), werden jeweils die Wörter „§ 33 Abs. 1 des Meldegesetzes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt. Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Meldegesetz in der Fassung vom 23. Februar 1996 (GBl. S. 269, ber. S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 233, 241), außer Kraft. Stuttgart, den Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Begründung: A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (- GG -) vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) wurde dem Bund im Zuge der Föderalismusreform I u. a. die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen übertragen. Gleichzeitig wurde die bisherige rahmengesetzlich geprägte Zuständigkeitsregelung des Bundes aufgegeben. Der Bund hat von seiner neuen (ausschließlichen) Zuständigkeit mit dem am 3. Mai 2013 verkündeten Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) Gebrauch gemacht. Artikel 1 des MeldFortG enthält Regelungen zum neuen Bundesmeldegesetz (BMG), welches am 1. Mai 2015 in Kraft treten wird. Das BMG regelt das Meldewesen in Deutschland neu und löst die bisherigen landesmelderechtlichen Regelungen sowie das Melderechtsrahmengesetz des Bundes ab. Mit der Überführung des Meldewesens in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes werden erstmals bundeseinheitliche Regelungen für das Meldewesen geschaffen. Das Meldewesen in Deutschland wird mit dem neuen BMG harmonisiert und fortentwickelt. Zu diesem Zweck führt das BMG die Regelungen des bisherigen Melderechtsrahmengesetzes des Bundes und die 16 Meldegesetze der Länder in einem einheitlichen Gesetzeswerk zusammen. Die maßgeblichen melderechtlichen Bestimmungen, u. a. zu den Meldepflichten sowie Datenübermittlungen an öffentliche Stellen des Bundes, finden sich fortan gebündelt im BMG. Dabei entsprechen die meisten Regelungen im BMG den bisher im Meldegesetz des Landes Baden-Württemberg (GBl. 1996, S. 269) enthaltenen melderechtlichen Bestimmungen. Daneben werden auch Neuregelungen wie z. B. die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers nach § 19 BMG geschaffen und das Meldewesen insgesamt an die geänderten meldebehördlichen Anforderungen in der Praxis angepasst. Die weitaus überwiegende Anzahl der Bestimmungen im BMG ist abschließend, d. h. ergänzende oder abweichende Regelungen des Landesgesetzgebers sind rechtlich nicht zulässig. Das Land darf nur noch in dem Umfang gesetzgeberisch tätig werden, als dies ausdrücklich im BMG vorgesehen ist. Dabei folgt im Wesentlichen aus den Regelungsbefugnissen des § 55 Absatz 1 bis 8 BMG sowie weiteren Bestimmungen im BMG (u. a. § 1 und § 16 Absatz 1 bis 2 BMG), welche landesspezifischen Bestimmungen in Zukunft noch zulässig sind. Diese im Meldewesen geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen lösen einen Anpassungsbedarf bei den bisher geltenden melderechtlichen Regelungen des Landes aus. Dazu wird unter Ausschöpfung der den Ländern im BMG zugewiesenen Rechtssetzungsbefugnisse das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) erlassen. II. Inhalt In das BW AGBMG sollen überwiegend Bestimmungen aufgenommen werden, die bereits nach der alten Rechtslage, demnach vor der Verkündung des neuen BMG, Bestandteil der landesgesetzlichen Regelungen waren. Im Kern soll der bisher nach Landesrecht zulässige Umfang der Datenerhebung und -übermittlung in die Ausführungsregelungen des Landes übernommen und damit der bisherige Status quo gewahrt werden. Diese spezifischen Landesregelungen sind notwendig, da die von der Datenerhebung betroffenen öffentlichen Stellen die personenbezogenen Angaben aus dem Melderegister auch weiterhin zur Aufgabenerfüllung benötigen. Landesspezifische Regelungen sind ferner beim automatisierten Abruf von Meldedaten notwendig, da diese Aufgaben in den Ländern unter Zugrundlegung teilweiser unterschiedlicher technischer bzw. organisatorischer Ansätze wahrgenommen werden. In Baden-Württemberg wird bereits seit 1. Januar 2007 die zentrale OnlinePlattform „dvv.Meldeportal“ im Auftrag der Kommunen vom „Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken“ (KIVBF) betrieben. Die Kommunen betreiben das Meldeportal in eigener Verantwortung. Diese Möglichkeit des automatisierten Datenabrufs für öffentliche Stellen und optional auch Private hat sich in der Vergangenheit bewährt und soll daher fortgeführt werden. Die Zugriffsbefugnisse über das zentrale Meldeportal werden lediglich an die teilweise geänderten Anforderungen des BMG angepasst (vgl. u. a. § 39 Absatz 3 BMG). Weitere Regelungen hierzu werden entsprechend der bisherigen Rechtslage in einer Rechtsverordnung des Innenministeriums geregelt. Das BW AGBMG enthält demnach bei Wahrnehmung der dem Landesgesetzgeber durch das Bundesmeldegesetz eingeräumten Regelungsbefugnisse folgende wesentliche Bestimmungen: Regelungsbefugnisse der Länder gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) Wahrnehmung der Regelungsbefugnisse im BW AGBMG unter Berücksichtigung der bisherigen Bestimmungen nach Landesmeldegesetz (MG) bzw. der Meldeverordnung (MVO) Bestimmung der nach Landesrecht zuständigen Meldebehörden (vgl. § 1 BMG). § 1 BW AGBMG. Bestimmung der Archive nach Landesrecht (vgl. § 16 Absatz 1 und 2 BMG). Bestimmung nach § 42 Absatz 5 BMG, dass eine Datenübermittlung nach § 42 Absatz 1 und 2 BMG nur zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde (vgl. § 42 Absatz 5 BMG). Zusätzliche Speicherung, Erhebung und Verwendung von Daten über den Katalog des § 3 BMG hinaus (vgl. § 55 Absatz 1 BMG) zur Erfüllung von landeseigenen Aufgaben. Übermittlung von weiteren als den in § 42 BMG genannten Daten an die Steuer erhebenden öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben (vgl. § 55 Absatz 2 BMG). Die Aufgabenzuweisung an die Ortspolizeibehörden als zuständige Meldebehörden und die Angaben zur örtlichen Zuständigkeit entsprechen der bisherigen Regelung in § 3 MG. § 3 BW AGBMG (Zuständigkeit der Gemeindearchive beim Anbieten von Meldedaten zur Übernahme). Die Regelung entspricht § 14 MG. § 6 Absatz 2 BW AGBMG (Zuständigkeit des Innenministeriums). Die Regelung zur datenschutzrechtlichen Prüfung durch das Innenministerium entspricht § 30 Absatz 4 MG. § 2 BW AGBMG. Die Regelung entspricht den bisherigen Vorschriften aus § 4 Absatz 2 Nummer 8 MG (Abfallbeseitigungsgebühren) und § 4 Absatz 2 Nummer 10 MG (Belegungswohnung). § 6 Absatz 1 BW AGBMG. Die Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage und zielt darauf ab, den Status quo der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu wahren. Nach § 30 Absatz 1 Nummer 9 MG wurden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften über den Datenumfang in § 42 Absatz 1 BMG hinaus auch Angaben zur letzten früheren Anschrift ihrer Mitglieder von den Meldebehörden übermittelt. Übermittelt Regelung der Einrichtung, Führung und Aufgaben von zentralen Meldedatenbeständen (vgl. § 55 Absatz 3 BMG). Muster der Meldescheine für Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1 BMG, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1 BMG, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 BMG und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 BMG (vgl. § 55 Absatz 4 BMG). Regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 BMG im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder (vgl. § 55 Absatz 5 BMG). Bestimmung, welche weiteren Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 Satz 1 BMG im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder beim automatisierten Abrufverfahren zulässig sind (vgl. § 55 Absatz 6 BMG). wurden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowohl zu den Mitgliedern als auch deren Familienangehörigen nach § 42 Absatz 1 und 2 BMG ferner Daten zu den Übermittlungssperren bei Einlegung eines Widerspruchs nach § 34 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 17 MG bei Alters- und Ehejubilaren (vgl. § 30 Absatz 1 Nummer 13 und Absatz 2 Nummer 7 MG). Hinzu kommt das Ordnungsmerkmal nach § 30 Absatz 3 MG. § 5 BW AGBMG. Die Vorschrift zur Einrichtung eines zentralen Meldeportals greift auf die bisherigen Regelungen in §§ 29 a, 32 a Absatz 3 und § 18 Absatz 4 MG bzw. § 4 der MVO zurück und wird im Übrigen an die neuen Anforderungen nach dem Bundesmeldegesetz angepasst. Regelung ist nicht erforderlich. Die Bestimmung von Mustern für Meldescheine etc. soll nicht erfolgen. Im Bedarfsfall können solche Muster von den Meldebehörden bzw. den Leitern von Beherbergungsstätten unmittelbar u. a. aus den IT-Fachverfahren für das Melde- bzw. Hotelwesen erstellt werden. Eine einheitliche Form der Ausgestaltung solcher Formulare ist nicht notwendig. § 7 Absatz 1 Nummer 1 BW AGBMG. (Ermächtigung des Innenministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung) Die Vorschrift entspricht § 29 Absatz 4 MG (Ermächtigung des Innenministeriums zur Regelung von regelmäßigen Datenübermittlungen durch Rechtsverordnung). § 7 Absatz 1 Nummer 2 BW AGBMG. (Ermächtigung des Innenministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung) Die Regelung ist erforderlich, um zum Beispiel Sicherheitsbehörden bei Bedarf über den Umfang des § 38 BMG hinausgehende Daten übermitteln zu Bestimmung, welche weiteren Daten nach § 38 Absatz 5 Satz 2 BMG im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder als Auswahldaten für Abrufe im automatisierten Verfahren zulässig sind (vgl. § 55 Absatz 7 BMG). Bestimmung, welche sonstigen Stellen nach § 39 Absatz 3 BMG Daten zum Abruf anbieten und welche über die in § 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten öffentlichen Stellen Daten im automatisierten Verfahren abrufen dürfen (vgl. § 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 55 Absatz 8 BMG). Ferner kann bestimmt werden, dass der Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von § 39 Absatz 3 BMG über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt (vgl. § 55 Absatz 8 BMG). dürfen (vgl. § 8 der MVO bei Polizeibehörden in Verbindung mit § 5 Absatz 2 BW AGBMG u. a. bei dem Datum „minderjährige Kinder“). Detailregelungen sind im Bedarfsfall entsprechend der bisherigen Rechtslage in einer Rechtsverordnung des Innenministeriums zu regeln. § 7 Absatz 1 Nummer 3 BW AGBMG. (Ermächtigung des Innenministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung) Die Regelung ist erforderlich, um öffentlichen Stellen oder Sicherheitsbehörden über die in § 38 Absatz 4 BMG aufgeführten Daten hinaus die Verwendung weiterer Auswahldaten zu ermöglichen. Dies betrifft die Suchkriterien bei der Online-Recherche über das Meldeportal. Detailregelungen sind im Bedarfsfall in einer Rechtsverordnung des Innenministeriums zu regeln. § 7 Absatz 1 Nummer 4 BW AGBMG. (Ermächtigung des Innenministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung) Mit der Regelung soll im Wesentlichen die bisherige Rechtslage zum Betrieb des Meldeportals beim automatisierten Abruf von Melderegisterdaten beibehalten werden. Die Regelung, welche sonstigen Stellen nach § 39 Absatz 3 BMG Daten zum Abruf anbieten, ist nicht erforderlich. In Baden-Württemberg wird der jederzeitige Zugriff der Sicherheitsbehörden auf die Melderegisterdaten des § 38 Absatz 1 bis 3 BMG mit dem Betrieb eines zentralen Meldeportals sichergestellt (vgl. § 55 Absatz 3 BMG sowie § 5 BW AGBMG). Die derzeit im Meldegesetz enthaltenen Bestimmungen zum Meldeportal werden nahezu inhaltsgleich übernommen. Detailregelungen werden entsprechend der bisherigen Rechtslage in einer Rechtsverordnung des Innenministeriums geregelt. Die Regelung, wonach über die 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG genannten öffentlichen Stellen hinaus weitere öffentliche Stellen als zum Abruf berechtigt gelten, ist erforderlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass weitere öffentliche Stellen, Melderegisterdaten zur Aufgabenerfüllung, u. a. Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung, benötigen. Detailregelungen sind im Bedarfsfall in einer Rechtsverordnung des Innenministeriums zu regeln. Die Regelung zur Datenübermittlung über landesinterne Netze entspricht § 29 a Absatz 5 Satz 3 MG in Verbindung mit § 15 Absatz 3 der MVO. Bestimmung, dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen (vgl. § 30 Absatz 3 BMG). Regelung zur Einsichtsnahmebefugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz in Hotelmeldescheine (vgl. § 30 Absatz 4 Satz 2 BMG). § 4 BW AGBMG. Die eine Kurtaxe erhebende Gemeinde bestimmt auf der Grundlage der Ermächtigung in den §§ 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit der jeweils einschlägigen örtlichen Satzung entsprechend der bisherigen Praxis in eigener Zuständigkeit, welche weiteren Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen. Entsprechend der bisherigen Rechtslagen nach § 24 Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 MG soll das Landesamt für Verfassungsschutz auch künftig Hotelmeldescheine einsehen dürfen. Die Regelungsbefugnis aus § 33 Absatz 2 Satz 3 BMG wird nicht mit landesrechtlichen Bestimmungen ausgefüllt. Danach können beim Rückmeldeverfahren zwischen Meldebehörden desselben Landes weitergehende Regelungen getroffen werden, die über die Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes hinausgehen. Ein Bedürfnis für eine Differenzierung zwischen Rückmeldungen der Meldebehörden bei Umzügen innerhalb und außerhalb von Baden-Württemberg besteht nicht. Vielmehr soll es aus Gründen der besseren Praktikabilität sowohl bei Rückmeldungen innerhalb als auch außerhalb von Baden-Württemberg bei den einheitlichen Vorgaben, wie sie sich aus dem Bundesmeldegesetz ergeben, bleiben. III. Alternativen Es bestehen keine Alternativen. Der Übergang der ausschließlichen Zuständigkeit auf den Bund und die darauf beruhende Verkündung des neuen BMG im Zuge der Föderalismusreform I lösen einen Anpassungsbedarf der landesrechtlichen Regelungen an die neue Rechtslage im Meldewesen aus. IV. Regelungsfolgenabschätzung und Nachhaltigkeitsprüfung Das BW AGBMG übernimmt in seinen wesentlichen Teilen die nach der alten Rechtslage, das heißt vor der Verkündung des neuen BMG, bestehenden Regelungen. Damit soll der Status quo bei den bisherigen landesspezifischen Regelungen gewahrt werden. Hiervon umfasst sind unter anderem die regelmäßigen Datenübermittlungen an Behörden bzw. öffentliche Stellen des Landes, die Zuständigkeitsregelung zugunsten der Meldebehörden sowie Bestimmungen zum zentralen Meldeportal. Wesentliche Mehrbelastungen für die Städte und Gemeinden als zuständige Meldebehörden folgen aus den landesrechtlichen Regelungen daher nicht. V. Finanzielle Auswirkungen Da im Hinblick auf die bisherigen landesrechtlichen Regelungen im Wesentlichen der Status quo beibehalten wird, ist mit finanzieller Mehrbelastung bei den für das Meldewesen zuständigen Kommunen nicht bzw. allenfalls im geringen Umfang zu rechnen. VI. Ergebnis der öffentlichen Anhörung B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 (Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz - BW AGBMG) Zu § 1 Meldebehörden Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 3 Meldegesetz des Landes Baden-Württemberg (MG) und macht von der Regelungsbefugnis nach § 1 BMG Gebrauch. Zu Absatz 1 Zur Klarstellung wird ausgeführt, dass Meldebehörden die ihnen nach BMG, BW AGBMG und sonstigen Rechtsvorschriften (z. B. der Ersten und Zweiten Meldedatenübermittlungsverordnung des Bundes oder der neuen Meldedatenübermittlungsverordnung des Landes) zugewiesenen Aufgaben erfüllen. Zu Absatz 2 Danach sind zuständige Meldebehörden weiterhin die Ortspolizeibehörden (vgl. § 3 Absatz 1 MG). Zu Absatz 3 Bei der örtlichen Zuständigkeit ist für die Erfassung meldepflichtiger Vorgänge auch in Zukunft die Meldebehörde zuständig, in deren Zuständigkeit der (meldepflichtige) Vorgang stattfindet (Nummer 1). Die Nummer 2 des Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 2 Nummer 2 MG. Danach sind für die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister sowohl die aktuelle (Zuzugs-) als auch die frühere (Wegzugs-) Meldebehörde zuständig. Hiervon umfasst ist auch die Erteilung von Melderegisterauskünften. Die bisherige Regelung, wonach für die Erteilung erweiterter Melderegisterauskünfte ausschließlich die Meldebehörde zuständig ist, bei der die betroffene Person aktuell gemeldet ist, wird nicht übernommen (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 2 MG). Es hat sich in der meldebehördlichen Praxis gezeigt, dass bei erweiterten Melderegisterauskünften nach § 45 BMG (§ 32 Absatz 2 MG) sowohl die Wegzugs- als auch die Zuzugsmeldebehörde sachgerechte Auskunft aus dem Melderegister erteilen können. Damit greift in Zukunft neben den einfachen auch bei erweiterten Melderegisterauskünften nach § 45 BMG der bürgerfreundliche Grundsatz nach § 1 Absatz 3 Nummer 2, wonach sowohl die frühere als auch die aktuelle Meldebehörde parallel zuständig sind. Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 Halbsatz 2 MG. Für die Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 50 BMG ist die Meldebehörde zuständig, bei der die betroffene Person gemeldet ist. Dies folgt aus der Natur der Sache und bedarf keiner gesetzlichen Klarstellung. Zu § 2 Speicherung von Daten Die Vorschrift konkretisiert die Regelungsbefugnis aus § 55 Absatz 1 BMG. Zu Absatz 1 Nach dieser Vorschrift werden den Meldebehörden in Baden-Württemberg über die Regelungen des Bundesmeldegesetzes in § 3 hinausgehende Befugnisse eingeräumt, Daten zu erheben, verarbeiten und zu nutzen. Der jeweilige Zweck, d. h. die genaue Darlegung des öffentlichen Bedürfnisses zur Aufgabenerfüllung, ergibt sich aus den Nummern 1 bis 2. Die darin aufgeführten Regelungen entsprechen den bisherigen Vorschriften aus § 4 Absatz 2 Nummer 8 MG (Abfallbeseitigungsgebühren) und § 4 Absatz 2 Nummer 10 MG (Belegungswohnung). Gestrichen wurde die bisherige Regelung in § 5 Absatz 2 Nummer 2 MG, wonach die rechtliche Zugehörigkeit zu einer privat-rechtlichen Religionsgesellschaft erhoben werden musste, soweit eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. Dieses personenbezogene Datum wurde in der Praxis von keiner öffentlichen Stelle benötigt und wurde daher mangels praktischer Relevanz aus dem Katalog der zu erhebenden und zu übermittelnden Daten gestrichen. Die bisherige Regelung in § 5 Absatz 2 Nummer 3 MG, wonach für die Anforderung des Familienbuchs bei der Anmeldung die Tatsache zu erheben ist, ein Familienbuch auf Antrag anzulegen, wurde aufgehoben. Die Datenerhebung ist nicht mehr erforderlich, da mit dem Inkrafttreten des Personenstandsrechtsreformgesetzes am 1. Januar 2009 Familienbücher nicht mehr geführt werden. Die Funktion der bisherigen Familienbücher wurde, soweit es um die Ehegatten geht, vom Eheregister übernommen. Das Erfordernis des Führens einer „Sammelurkunde“, in der alle wichtigen Daten bezogen auf die Eheleute, deren Kinder und Eltern zusammengefasst beurkundet werden, ist weggefallen. Aufgehoben wurde zudem die bisherige Regelung in § 5 Absatz 2 Nummer 4 MG zur Datenerhebung von Einwohnerinnen und Einwohnern, die als Krankenpflege-, Röntgen- oder medizinisch-technisches Laborpersonal ausgebildet sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass kein Bedarf für die Erhebung und den Abgleich dieser Daten zwischen den Katastrophenschutz- und Meldebehörden besteht. Vergleiche hierzu die korrespondierende Regelung in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 2. Zu Absatz 2 Die Bestimmung ist inhaltsgleich mit § 34 Absatz 5 MG. Die Befugnis für eine landesspezifische Regelung folgt aus § 37 Absatz 1, § 34 Absatz 1 BMG. Die Daten werden weiterhin zur Erfüllung von kommunalen Aufgaben benötigt. Zu Absatz 3 Die Regelung entspricht § 34 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 MG. Die Befugnis für eine landesspezifische Regelung folgt aus § 37 Absatz 1, § 34 Absatz 1 BMG. Die Daten werden weiterhin zur Erfüllung von kommunalen Aufgaben benötigt (Satz 1). Die hiervon betroffenen Personen dürfen entsprechend der bisherigen Rechtslage im Meldegesetz nach Satz 1 der Datennutzung widersprechen, Satz 2 (vgl. § 34 Absatz 1 Satz 3 MG). Zu § 3 Anbieten von Daten an Archive Mit der Vorschrift werden die Regelungsbefugnisse aus § 16 Absatz 1 und 2 BMG wahrgenommen und die Gemeindearchive für die dort aufgeführten Aufgaben als zuständige Stellen genannt. Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung in § 14 MG. Die bisher in § 14 Absatz 3 MG enthaltene Bestimmung, wonach die Gemeindearchive bei der Erfüllung der melderechtlichen Aufgaben ausreichende Datenschutzmaßnahmen zu treffen haben, wird nicht übernommen. Sie hatte lediglich eine klarstellende Funktion. Die Verpflichtung zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben ergibt sich aus den insoweit einschlägigen speziellen Regelungen wie dem Landesarchivgesetz, Landesdatenschutzgesetz bzw. den allgemeinen melderechtlichen Vorschriften des Bundes. Zu § 4 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten Zu Absatz 1 Die Regelungsbefugnis des Landes folgt aus § 30 Absatz 3 BMG. Die Vorschrift stellt klar, dass für die Feststellung der Höhe der Kurtaxe gemäß § 43 in Verbindung mit § 2 KAG weitere als die in § 30 Absatz 2 BMG genannten Daten auf dem Meldeschein für Beherbergungsstätten erhoben werden dürfen (vgl. § 30 Absatz 3 BMG). Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass diese weitergehenden Daten von den meisten Kurorten, Erholungsorten und sonstigen Fremdenverkehrsgemeinden in Baden-Württemberg zur Berechnung dieser kommunalen Abgabe benötigt werden. Die eine Kurtaxe erhebenden Gemeinden bestimmen auf der Grundlage der Ermächtigung in den §§ 2 und 43 KAG in Verbindung mit der jeweils einschlägigen örtlichen Satzung entsprechend der bisherigen Praxis in eigener Zuständigkeit, welche weiteren Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen. Die Regelung hat eine klarstellende Funktion, weil sie festlegt, dass diese weitergehenden Daten aus Praktikabilitätsgründen ebenfalls auf dem Meldeschein für Beherbergungsstätten erhoben werden dürfen. Darauf sind die beherbergten Personen durch einen Hinweis auf dem Meldeschein aufmerksam zu machen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kurtaxe angegeben wird. Ferner muss sichergestellt sein, dass die Daten betreffend die Kurtaxe vor der Vorlage der Meldescheine an die in § 30 Absatz 4 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 BMG genannten und gegebenenfalls weiteren nach Landesrecht bestimmten Behörden abgetrennt werden. Der Fremdendverkehrsbeitrag nach § 44 KAG bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Für die Erhebung der Beiträge sind daher weitergehende Daten als die in § 30 Absatz 2 BMG genannten derzeit nicht erforderlich. Auf eine landesrechtliche Regelung kann verzichtet werden. Die Hotelmeldescheine sind nach § 30 Absatz 4 Satz 2 BMG den nach Landesrecht bestimmten (vgl. Absatz 2) und den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 BMG genannten Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Dabei fallen unter den Begriff der „Polizeibehörden der Länder“ gemäß § 30 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BMG in Baden-Württemberg die Polizeibehörden sowie der Polizeivollzugsdienst (vgl. § 59 Polizeigesetz). Beim Polizeivollzugsdienst sind in Anpassung an die neue Zuständigkeitsregelung nach dem zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Poli- zeistrukturreformgesetz die regionalen Polizeipräsidien, das Landeskriminalamt sowie das Polizeipräsidium Einsatz befugt, Hotelmeldescheine einzusehen. Dies entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 24 Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 MG. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage dürfen die im Hotelmeldeschein erhobenen Daten künftig nicht mehr an den Polizeivollzugsdienst elektronisch oder in sonstiger Weise (z. B. postalisch) übermittelt werden (vgl. § 24 Absatz 3 Satz 1 MG). Zu Absatz 2 Mit der Bestimmung wird die Regelungsbefugnis aus § 30 Absatz 4 Satz 2 BMG ausgefüllt. Danach können die Länder gesetzlich bestimmen, dass die besonderen Meldescheine für Beherbergungsstätten über die Regelungen des BMG hinaus weiteren Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen sind. Die Hotelmeldescheine konnten bisher nach § 24 Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 Landesmeldegesetz (MG) u. a. auch vom Landesamt für Verfassungsschutz eingesehen werden. Dies soll zur Aufgabenerfüllung auch in Zukunft möglich sein. Zu § 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals Die Gesetzgebungskompetenz des Landes folgt aus § 55 Absatz 3 BMG, wonach die Einrichtung, Führung und Aufgaben von zentralen Meldedatenbeständen durch Landesrecht geregelt werden dürfen. Die Vorschrift greift im Wesentlichen auf die bisherigen Regelungen in §§ 29 a, 32 a Absatz 3 und 18 Absatz 4 MG zurück und wird teilweise um neue Anforderungen nach dem Bundesmeldegesetz ergänzt. Zu Absatz 1 Die Regelung stellt zunächst klar, dass die automatisierten Abrufmöglichkeiten nach § 23 Absatz 3 und 4, § 38, § 39 Absatz 3 und § 49 Absatz 2 bis 5 BMG in BadenWürttemberg über das zentrale Meldeportal realisiert werden. Damit wird das in Baden-Württemberg bereits seit Januar 2007 bestehende zentrale Abrufverfahren über das „dvv.Meldeportal“ für Melderegisterdaten an die teilweise neuen Erfordernisse des Bundesmeldegesetzes angepasst (Satz 1). Das Meldeportal wird von den Kommunen in eigener Verantwortung betrieben. Damit nehmen die Kommunen ihre originären Aufgaben als für das Melderecht zuständige Stellen wahr. Während derzeit ca. 96% der Städte und Gemeinden im Land an ein Rechenzentrum angeschlossen sind, verfolgen die restlichen 4% dezentrale IT-Lö- sungen. Sie verarbeiten ihre Daten eigenverantwortlich, ohne an ein Rechenzentrum angebunden zu sein. Sowohl die Kommunen, die an ein Rechenzentrum (KIVBF, KDRS oder KIRU) angeschlossen sind, als auch solche mit eigener IT-Infrastruktur können der Verpflichtung zum zentralen Vorhalten bestimmter, gesetzlich festgelegter Melderegisterdaten beim Meldeportal durch Datenübermittlung an die bei KIVBF eingerichtete Schnittstelle entsprechen. Das Abrufverfahren über das Meldeportal ist systemoffen ausgestaltet und geht nicht mit einer Mitgliedschaft bei KIVBF einher. Entsprechend der bisherigen Rechtslage in § 29 a Absatz 2 Satz 3 MG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 der Meldeverordnung (MVO) erfolgt die automatisierte Auskunftserteilung im Auftrag der Meldebehörden. Dies bedeutet, dass das vom Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Baden-Franken (KIVBF) betriebene zentrale Meldeportal bei der Erteilung von Auskünften keine eigenen, sondern lediglich die Aufgaben der jeweils zuständigen Meldebehörde auf deren Weisung erfüllt (Satz 2). Satz 3 Buchstabe Nummer 1 sieht vor, dass die Meldebehörden verpflichtet sind, die für die Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein (VAMS) nach § 23 Absatz 3 und 4 BMG benötigten Daten einer Person für andere Meldebehörden über das zentrale Meldeportal zum Abruf bereitzuhalten. Sinn und Zweck der Regelung ist, die im Bundesmeldegesetz nach § 39 Absatz 3 BMG in Verbindung mit § 38 BMG geschaffene Verpflichtung der Meldebehörden, bestimmte Daten für Sicherheitsbehörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG „zu jeder Zeit“ über einen zentralen Meldedatenbestand vorzuhalten, gleichzeitig für die Anwendung des VAMS nutzbar zu machen. Die Meldebehörden müssen nach der genannten Vorschrift ab 1. Mai 2015 personenbezogene Daten „rund um die Uhr“ beim Meldeportal zentral zum Abruf bereithalten. Diese Verpflichtung „des jederzeitigen Zugriffs“ wird auch auf die bei der Nutzung des VAMS innerhalb des Landes benötigten tagesaktuellen Melderegisterdaten ausgedehnt (vgl. § 39 Absatz 3 BMG). Die Verpflichtung zum Vorhalten von für den VAMS erforderlichen Daten wird zudem bei länderübergreifenden Anmeldungen, d. h. Zuzügen nach Baden-Württemberg aus anderen Bundesländern oder Wegzügen aus Baden-Württemberg in andere Bundesländer, gemäß § 4 Absatz 6 des novellierten Entwurfs der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) ab 30. April 2018 wirksam. Dem Land bleibt es dabei unbenommen, die Verpflichtung zum Vorhalten der für den VAMS erforderlichen Daten bei Inlandsumzügen innerhalb Baden-Württembergs bereits mit dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes festzuschreiben. Damit sollen die Potenziale von e-Government im Meldewesen bestmöglich ausgeschöpft und bestehende Synergieeffekte, die aus der bundesgesetzlichen Verpflichtung nach § 39 Absatz 3 BMG folgen, genutzt werden. Der Vorteil des VAMS liegt insbesondere darin, dass die bereits bei der Wegzugsmeldebehörde vorhandenen und im Meldeportal vorgehaltenen Daten im Sinne des datenschutzrechtlichen Sparsamkeitsprinzips zur Anmeldung genutzt werden und nicht von der Zuzugsmeldebehörde bei der meldepflichtigen Person erneut erhoben werden müssen. Diese Form der Anmeldung ist besonders bürgerfreundlich, da die meldepflichtigen Personen nur noch einen von der Meldebehörde vorausgefüllten Meldeschein unterschreiben und nicht selbst einen Meldeschein handschriftlich ausfüllen müssen. Das Verfahren des VAMS ist schnell, effizient, kostensparend und trägt dazu bei, die Qualität der Melderegister zu verbessern. Mit der Regelung wird die überwiegend bestehende meldebehördliche Praxis im Land von Anmeldungen per VAMS als Regelfall bei Inlandsumzügen mit Wirkung zum 1. Mai 2015 gesetzlich nachvollzogen. Satz 3 Buchstabe Nummer 2 regelt analog zur bisherigen Rechtslage in § 29 a MG, dass die Meldebehörden nach § 38 Absatz 1 BMG öffentlichen Stellen einfache Melderegisterauskünfte „rund um die Uhr“ bzw. „zu jeder Zeit“ im automatisierten Verfahren erteilen. Durch die Formulierung „Meldebehörden sind verpflichtet“ wird entsprechend der bisherigen Rechtslage zum Ausdruck gebracht, dass es nicht der Entscheidung der Meldebehörde überlassen bleibt, ob sie von der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zu diesem Zweck Gebrauch machen möchte oder nicht. Es besteht insoweit wie bisher eine Verpflichtung der Meldebehörden zur Nutzung des zentralen Meldeportals zwecks Erteilung einfacher Behördenauskünfte. Dieser wird bei den so genannten „autonomen“ Kommunen, die nicht an ein Rechenzentrum angeschlossen sind, durch die erforderliche Datenübermittlung an die beim Meldeportal eingerichtete (systemoffene) Schnittstelle Genüge getan. Neben dem automatisierten Abruf über das Meldeportal besteht nach wie vor die Möglichkeit, dass öffentliche Stellen Melderegisterauskünfte im Einzelfall direkt bei den Meldebehörden nach § 34 BMG einholen. Satz 3 Buchstabe Nummer 2 regelt zum anderen, dass erweiterte Melderegisterauskünfte an Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder gemäß § 39 Absatz 3 und § 38 Absatz 1 und 3 BMG ebenfalls „zu jeder Zeit“ über das zentrale Meldeportal zu erteilen sind. Damit wird der zentrale Zugriff auf erweiterte Datenkataloge von in § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG aufgeführten Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder in Baden-Württemberg über das zentrale Meldeportal sichergestellt. Die Regelung trägt dem Interesse der Sicherheitsbehörden Rechnung, Auskünfte aus allen Melderegistern „rund um die Uhr“ unter Nutzung des Internets anfordern und erhalten zu können. Analog zu den einfachen Behördenauskünften besteht auch bei erweiterten Melderegisterauskünften an Sicherheitsbehörden eine Verpflichtung der Meldebehörden zur Nutzung des zentralen Meldeportals („Meldebehörden sind verpflichtet“). Diese Verpflichtung ist bei den erweiterten Melderegisterauskünften Ausfluss der Regelung aus § 39 Absatz 3. Satz 4 schreibt die bisherige Rechtslage in § 32 a Absatz 3 MG fort und bestimmt, dass einfache Melderegisterauskünfte an Privatpersonen nach der neuen Regelung in § 49 Absatz 2 bis 5 BMG über das zentrale Meldeportal erteilt werden „können.“ Eine Verpflichtung zur Nutzung des zentralen Meldeportals bei Melderegisterauskünften an Private besteht insoweit nicht. Da jedoch nach Satz 3 Nummer 2 ein automatisierter Datenabruf für die einfache Behördenauskunft zu realisieren ist, empfiehlt sich für die Meldebehörden aus Rationalisierungsgründen, dort auch die im Datenumfang weitgehend übereinstimmende einfache Melderegisterauskunft entsprechend an Private automatisiert erteilen zu lassen. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Auskunftserteilung regelt das Bundesmeldegesetz in den §§ 38, 39 Absatz 3 und § 49 Absatz 2 bis 5 BMG. Zu Absatz 2 Satz 1 legt fest, welche personenbezogenen Daten zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1, d. h. zur Auskunftserteilung nach § 38, § 39 Absatz 3 und § 49 Absatz 2 bis 5 BMG sowie zur Nutzung des vorausgefüllten Meldescheins (VAMS) gemäß § 23 Absatz 3 und 4 BMG, beim Meldeportal vorgehalten werden müssen. Der Datenkatalog entspricht gemessen am Umfang der zu erhebenden Daten der Regelung in § 38 Absatz 1 und 3 BMG sowie § 49 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 BMG und § 23 Absatz 3 und 4 BMG. Neben den nach dem Bundesmeldegesetz im automatisierten Verfahren abrufbaren Daten müssen beim Meldeportal auch die Auswahldaten vorgehalten werden. Dabei handelt es sich um Daten, welche bei automatisierten Melderegisterauskünften nach dem Bundesmeldegesetz von den Nutzerinnen und Nutzern des Meldeportals als Suchkriterium angegeben werden dürfen (vgl. § 38 Absatz 4 sowie § 49 Absatz 4 Nummer 1 BMG). Vorgehalten werden beim Meldeportal darüber hinaus auch Daten, die für automatisierte Datenübermittlungen nach weiteren Rechtsvorschriften des Bundes (z. B. § 4 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung beim vorausgefüllten Meldeschein) benötigt werden. Hinzu kommen weitere Daten, deren Bereithalten bereits nach bisherigem Recht u. a. gemäß § 8 Meldeverordnung (MVO) zulässig war (automatisierte Datenabrufe bei Polizeibehörden). Darunter fallen z. B. Angaben zu minderjährigen Kindern. Insgesamt werden Melderegisterdaten, die nach den genannten sowie weiteren Vorschriften des Landes oder des Bundes automatisiert abgerufen werden dürfen, beim Meldeportal vorgehalten. Damit wird der bisherige Status quo bei der Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren in die neue melderechtliche Regelungssystematik überführt. Die Legaldefinition für den Begriff der „Einwohnerin“ und des „Einwohners“ folgt aus § 2 Absatz 1 BMG. Die Daten werden in programmtechnisch voneinander getrennten Datenbeständen der Meldebehörden aufbewahrt (Satz 2). Damit bleibt es, trotz der zentralen Vorhaltung der Meldedaten beim Meldeportal, bei der örtlichen Gliederung der Melderegister. Der Charakter der Melderegister als auf die jeweilige Gemeinde bezogenes Register bleibt auch in Zukunft grundsätzlich gewahrt. Eine Ausnahme mit der Möglichkeit des registerübergreifenden automatisierten Abrufs wird für Sicherheitsbehörden nach Absatz 4 geschaffen. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 29 a Absatz 2 und 4 MG. Die Daten sind beim Meldeportal „zu jeder Zeit“ bereitzuhalten. Damit wird auf die Verpflichtung des Bundesmeldegesetzes in § 39 Absatz 3 Bezug genommen. Der Begriff des „jederzeitigen Bereithaltens“ über das Meldeportal wird in Absatz 3 mit der Verpflichtung zur Aktualisierung der Melderegisterdaten innerhalb von 24 Stunden näher erläutert. Zu Absatz 3 Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 15 Absatz 2 MVO. Da die überwiegende Mehrheit der Kommunen im Land an das Meldeportal angeschlossen ist, wird nunmehr bestimmt, dass ihre Datenbestände beim Meldeportal entsprechend der Regelungen des Bundesmeldegesetzes zu ergänzen sind („Ergänzung des bestehenden Datenbestandes“). Die noch nicht an das Meldeportal angeschlossenen („autonomen“) Kommunen müssen den zentralen Meldedatenbestand hingegen mit den ge- setzlich vorgesehenen Melderegisterdaten im Umfang des Absatz 2 erstmalig „befüllen“. Die bisherige Regelung, wonach die Daten neu angemeldeter Einwohnerinnen und Einwohner im Meldeportal zu ergänzen sind, ist überflüssig. Sie wird in Zukunft von der allgemeinen Regelung nach Satz 2 erfasst, wonach jede spätere Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der in Absatz 2 bezeichneten Daten in den Melderegistern von den Meldebehörden innerhalb von 24 Stunden an das Meldeportal übermittelt werden muss. Zu Absatz 4 Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 29 a Absatz 4 MG und § 8 MVO. Sie wird an die neuen Bestimmungen in §§ 38, 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Satz 1 BMG angepasst. Demnach dürfen die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder aus § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 11 BMG und weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öffentliche Stellen personenbezogene Daten aus dem Datenbestand des Meldeportals melderegisterübergreifend und damit landesweit abrufen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei Sicherheitsbehörden Fallgestaltungen üblich sind, bei denen keine oder nur unzureichende Angaben zum Wohnort des Betroffenen, so z. B. der gesuchten Person, gemacht werden können. In diesen Fällen ist eine melderegisterübergreifende Suche zulässig, damit die in dieser Vorschrift genannten Sicherheitsbehörden den Erfordernissen der Strafverfolgung bzw. Gefahrenabwehr effektiv nachkommen können. Die bisherige Einschränkung in § 29 a Absatz 4 MG bei Polizeibehörden, die beim Meldeportal melderegisterübergreifend recherchieren durften, soweit Gefahr im Verzug vorlag oder der Abruf zur Strafverfolgung notwendig war, ist weggefallen. Das Bundesmeldegesetz sieht eine solche Einschränkung nicht mehr vor (vgl. § 38 Absatz 3 BMG). „Zuständige Polizeibehörden“ nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BMG sind in Baden-Württemberg die Polizeibehörden und der Polizeivollzugsdienst (vgl. § 59 Polizeigesetz). Beim Polizeivollzugsdienst sind in Anpassung an die neue Zuständigkeitsregelung nach dem zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Polizeistrukturreformgesetz die regionalen Polizeipräsidien, das Landeskriminalamt sowie das Polizeipräsidium Einsatz für den melderegisterübergreifenden Abruf zuständig. Die Polizeibehörden und der Polizeivollzugsdienst sind entsprechend der bisherigen Rechtslage insoweit privilegiert, als sie neben erweiterten Zugriffsrechten auf zent- rale Meldedatenbestände gemäß § 38 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 39 Absatz 3 BMG die zur Aufgabenerfüllung benötigten Daten melderegisterübergreifend abrufen dürfen. Diese erweiterten Auskunftsbefugnisse sind ausschließlich zu dem Zweck der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung zulässig. Hingegen gehören wie bisher auch nicht zu den Polizeibehörden im Sinne des § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BMG die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden (vgl. § 2 OrdnungswidrigkeitenZuständigkeitsverordnung). Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist keine polizeiliche Aufgabe der Gefahrenabwehr im Sinne von § 1 Polizeigesetz. Die Verwaltungsbehörden benötigen daher bei ihrer Aufgabenerledigung weder einen erweiterten Datenkatalog nach § 38 Absatz 1 und 3 BMG in Verbindung mit § 39 Absatz 3 BMG noch eine melderegisterübergreifende Abrufmöglichkeit. Sie sind neben der Auskunftserteilung nach § 34 BMG ausschließlich zu einfachen Melderegisterauskünften über das Meldeportal befugt (vgl. § 38 Absatz 1 BMG). Der von den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder automatisiert abrufbare (erweiterte) Datenumfang ergibt sich aus § 38 Absatz 1 und 3 BMG in Verbindung mit § 39 Absatz 3 BMG sowie weitergehenden Regelungen in einer vom Innenministerium zu erlassenden Rechtsverordnung (vgl. § 38 Absatz 5 Satz 1 BMG und § 7 Absatz 1 Nummer 2 BW AGBMG). Detailregelungen hierzu finden sich analog zur bisherigen Rechtslage in der Meldeverordnung (zukünftig Meldedatenübermittlungsverordnung) des Innenministeriums. Zu Absatz 5 Die Regelung stellt klar, dass das Meldeportal personenbezogene Daten nur im gesetzlich vorgesehen Umfang speichern, verarbeiten und nutzen darf. Zu Absatz 6 Die Regelung ist nahezu wortgleich mit § 55 Absatz 3 BMG. Sie bestimmt, dass weitere Details zu Führung, Einrichtung und Aufgaben des Meldeportals in einer Rechtsverordnung des Innenministeriums zu regeln sind (vgl. dazu auch § 29 a Absatz 5 Satz 3 MG). Auf die Übernahme der in § 55 Absatz 3 BMG aufgeführten Regelungen des Bundesmeldegesetzes wurde verzichtet. Deren analoge Geltung ordnet bereits das Bundesmeldegesetz an. Zu § 6 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesell- schaften Mit der Vorschrift werden die Regelungsbefugnisse aus § 55 Absatz 2 und § 42 Absatz 5 BMG wahrgenommen. Zu Absatz 1 Bereits nach bisherigem Recht wurden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften nach § 30 Absatz 1 Nummer 9 MG Angaben zur letzten früheren Anschrift ihrer Mitglieder von den Meldebehörden übermittelt. Dieses Datum wird unter anderem benötigt, um die frühere Kirchengemeinde zu ermitteln und kirchliche Vorgänge sowie Amtshandlungen (Eheschließungen, Taufen etc.) zuordnen und abgleichen zu können. Übermittelt wurden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowohl zu ihren Mitgliedern als auch deren Familienangehörigen bisher auch Daten zu den Übermittlungssperren bei Einlegung eines Widerspruchs nach § 34 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 17 MG bezüglich Alters- und Ehejubilaren (vgl. § 30 Absatz 1 Nummer 13 und Absatz 2 Nummer 7 MG). Diese Sperren werden von den Religionsgesellschaften auch künftig zur Kontrolle verwendet, um „bösen Überraschungen“ bei Hausbesuchen oder Veröffentlichungen von Alters- und Ehejubiläen in kirchlichen Mitteilungsblättern zu vermeiden. Hinzu kommt als zusätzliches Datum das Ordnungsmerkmal, welches bisher gemäß § 30 Absatz 3 MG übermittelt wurde. Die schnelle und sichere maschinelle Zuordnung von Daten ist ohne die Verarbeitung und Nutzung eines automationsgerechten Ordnungsmerkmals nicht möglich. Die bisherige Übermittlung des Ordnungsmerkmals ist auch in Zukunft zu einer eindeutigen Identifizierung des Übermittlungsfalles und Kennzeichnung des so genannten Familienverbandes (u. a. Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) erforderlich. Zu Absatz 2 Mit der Bestimmung wird die Regelungsbefugnis aus § 42 Absatz 5 Satz 2 BMG wahrgenommen. Sie entspricht der bisherigen Regelung in § 30 Absatz 4 MG. Zu § 7 Verordnungsermächtigungen Zu Absatz 1 In Wahrnehmung der dem Landesgesetzgeber u. a. in § 55 Absatz 5, 6, 7 und 8 BMG eingeräumten Regelungsbefugnisse wird das Innenministerium ermächtigt, weitere Regelungen in einer Rechtsverordnung zum BW AGBMG zu treffen. Danach darf das Innenministerium Regelungen treffen zu: Nummer 1: regelmäßigen Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 BMG im Rahmen der Erfüllung von Landesaufgaben, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 29 Absatz 4 MG in Verbindung mit der MVO. Damit wird die Regelungsbefugnis aus § 55 Absatz 5 BMG wahrgenommen. Nummer 2 bis 4: Übermittlung weiterer Daten nach § 38 Absatz 5 Satz 1 und 2 BMG sowie zur Bestimmung weiterer abrufberechtigter öffentlicher Stellen nach § 39 Absatz 3 BMG. Ferner kann bestimmt werden, dass der Datenabruf abweichend von § 39 Absatz 3 BMG über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt. Damit werden die Regelungsbefugnisse aus § 55 Absatz 6 bis 8 BMG wahrgenommen. Darüber hinaus wird das Innenministerium ermächtigt, folgende weitere Regelungen zu treffen, die das Verfahren der Datenübermittlung betreffen: Nummer 5: Die Regelung betrifft Fragen des Verwaltungsverfahrens, für das die Länder beim Gesetzesvollzug zuständig sind (Artikel 30, 83 ff. GG). Sie entspricht im Wesentlichen § 13 Absatz 6 MG. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage finden sich künftig nähere Modalitäten für die Löschung von Melderegisterdaten im Bundesmeldegesetz (vgl. § 13 BMG). Nummer 6: Die Regelung betrifft Fragen des Verwaltungsverfahrens, für das die Länder beim Gesetzesvollzug zuständig sind (Artikel 30, 83 ff. GG). Sie entspricht im Wesentlichen § 18 MG (vorausgefüllter Meldeschein). Der Bund regelt in der künftigen Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in § 4 das automatisierte Verfahren zur Anmeldung (so genannter vorausgefüllter Meldeschein). In BadenWürttemberg besteht die Besonderheit, dass der vorausgefüllte Meldeschein nicht zwischen den betroffenen Meldebehörden (Wegzugs- und Zuzugsmeldebehörde), sondern über das „dvv.Meldeportal“ realisiert wird. Einzelheiten dazu sollen entspre- chend der bisherigen Rechtslage in § 4 MVO in einer Rechtsverordnung des Innenministeriums geregelt werden. Zu Absatz 2 Die Regelung betrifft Fragen des Verwaltungsverfahrens, für das die Länder bei der Ausführung von Landesgesetzen allein zuständig sind (Artikel 30, 83 ff. GG). Zu § 8 Ordnungswidrigkeiten Die Regelung entspricht § 36 Absatz 4 MG. Zu Artikel 2 (Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes) Zu Nummer 1: Bislang übermittelten die Meldebehörden den Katastrophenschutzbehörden für Personen, die als Krankenpflege-, Röntgen- oder medizinisch-technisches Laborpersonal ausgebildet sind und die sich angemeldet haben, bestimmte personenbezogene Daten; darunter die Angabe des erlernten Berufes sowie den Namen und die Anschrift der Arbeitsstätte. Da die Personen nach der bisherigen Regelung bei der Anmeldung nicht verpflichtet sind, diese berufsbezogenen Daten anzugeben, war es in der Praxis nicht möglich, die Anforderungen des § 26 Absatz 3 Satz 2 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes umzusetzen. Bei den Daten „erlernter Beruf“ und „Name und Anschrift der Arbeitsstätte“ handelt es sich um so genannte Durchlaufdaten, die gemäß der bisherigen Regelung nach erfolgter Übermittlung an die Landratsämter als zuständige Katastrophenschutzbehörden gelöscht werden. Der bislang nach § 26 Absatz 4 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes mit den Meldebehörden durchzuführende Datenabgleich konnte deshalb nicht geleistet werden. Da sich in der Praxis gezeigt hat, dass kein Bedarf für die Erhebung und den Abgleich dieser Daten besteht, können die Vorschriften ersatzlos gestrichen werden. Zu Nummer 2: Folgeänderung zu Nummer 1. Zu Artikel 3 (Änderung des Kommunalwahlgesetzes) Es erfolgen redaktionelle Anpassungen hinsichtlich der bisher im Meldegesetz und künftig im Bundesmeldegesetz geregelten Vorschriften. Zu Artikel 4 (Änderung der Kommunalwahlordnung) Es erfolgen redaktionelle Anpassungen hinsichtlich der bisher im Meldegesetz und künftig im Bundesmeldegesetz geregelten Vorschriften. Zu Artikel 5 (Änderung des Landtagswahlgesetzes) Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung hinsichtlich der bisher im Meldegesetz und der künftig im Bundesmeldegesetz geregelten Vorschrift. Zu Artikel 6 (Änderung der Landeswahlordnung) Es erfolgen redaktionelle Anpassungen hinsichtlich der bisher im Meldegesetz und der künftig im Bundesmeldegesetz geregelten Vorschrift. Zu Artikel 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des BW AGBMG. Gleichzeitig wird klargestellt, dass zeitgleich das MG außer Kraft tritt.