Tenor Die Artikel 49 bis 55 EG stehen einer nationalen - EUR-Lex

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Tenor Die Artikel 49 bis 55 EG stehen einer nationalen - EUR-Lex
16.9.2006
Amtsblatt der Europäischen Union
DE
C 224/17
Tenor
Tenor
Die Artikel 49 bis 55 EG stehen einer nationalen Regelung eines
Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, nach
der eine in diesem Mitgliedstaat wohnende natürliche Person, die ein
in einem anderen Mitgliedstaat registriertes Fahrzeug mietet, bei
Beginn der Benutzung dieses Fahrzeugs auf den Straßen des ersten
Mitgliedstaats eine Registrierungsgebühr in voller Höhe zu entrichten
hat, ohne dass die Dauer der Benutzung dieses Straßennetzes berücksichtigt wird und ohne dass diese Person ein Recht auf Befreiung oder
Rückerstattung geltend machen könnte, wenn das Fahrzeug weder
dazu bestimmt ist, im Wesentlichen im erstgenannten Mitgliedstaat
dauerhaft benutzt zu werden, noch tatsächlich in dieser Weise benutzt
wird.
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
(1) ABl. C 205 vom 20.08.2005.
2. Die Plus Warenhandelsgesellschaft mbH trägt die Kosten des Verfahrens.
(1) ABl. C 296 vom 26.11.2005.
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 13. Juni
2006 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan [Frankreich]) —
Ameur Echouikh/Secrétaire d'État aux anciens combattants
(Rechtssache C-336/05) (1)
Beschluss des Gerichtshofes(Vierte Kammer) vom 1. Juni
2006 — Plus Warenhandelsgesellschaft mbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und
Modelle)
(Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung — EuropaMittelmeer-Abkommen EG-Marokko — Artikel 65 — Diskriminierungsverbot im Bereich der sozialen Sicherheit —
Kriegsinvalidenrente)
(Rechtssache C-324/05 P) (1)
(2006/C 224/31)
(Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Verwechslungsgefahr — Anmeldung einer Wortbildmarke mit dem
Wortelement „Turkish Power“ — Widerspruch der Inhaberin
der Wortmarke POWER — Zurückweisung des Widerspruchs
— Offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan
(2006/C 224/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ameur Echouikh
Verfahrensbeteiligte
Beklagter: Secrétaire d'État aux anciens combattants
Rechtsmittelführerin: Plus Warenhandelsgesellschaft mbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Piepenbrink)
Gegenstand
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (vertreten
durch: G. Schneider als Bevollmächtigten)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte
Kammer) vom 22. Juni 2005 in der Rechtssache T-34/04 (Plus
Warenhandelsgesellschaft mbH/HABM — Joachim Bälz und
Friedmar Hiller), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung
der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM,
mit der die Beschwerde der Klägerin, Inhaberin der Marke
„POWER“, gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung
über die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Anmeldung der Bildmarke „TURKISH POWER“ zurückgewiesen
wurde, abgewiesen hat — Gefahr der Verwechslung der Marken
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal départemental des
pensions militaires Morbihan — Auslegung der Artikel 64 und
65 des am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichneten
Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 70, S. 2), der Artikel 40 und 42 des am 27.
April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem
Königreich Marokko (ABl. L 264, S. 1) und des nach Artikel 12
EG und Artikel 14 der Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisteten allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit — Unmittelbare Wirkung — Begriff der „Arbeitskräfte“, des „Entgelts“ und der „Leistung der sozialen Sicherheit“
— Nationales Gesetz, wonach ein marokkanischer Staatsangehöriger, der in der Armee eines Mitgliedstaats gedient hat, keine
Kriegsinvalidenrente erhält