Laser und BLitzLichtgeräte (iPL) - SFK Schweizer Fachverband für
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Laser und BLitzLichtgeräte (iPL) - SFK Schweizer Fachverband für
Laser und Blitzlichtgeräte (IPL) Kosmetische Behandlungen mit hochenergetischen Lichtquellen Gesundheitsschutz für Arbeitnehmende und Kundinnen / Kunden Kosmetische Anwendung von Laser- und Blitzlichtgeräten (IPL) (Abb. 1) So funktioniert‘s Bei der Laser- und Blitzlichtbehandlung wird die Haut bzw. das behaarte Hautareal Laserpulsen oder Lichtblitzen ausgesetzt (z.B. für die Haarentfernung). Die Strahlungs-/ Lichtenergie stört die Funktion der Haarfollikel. Dabei wird auch die Haut lokal erwärmt. Entscheidend hängt dies von ihrem Bräunungsgrad ab. (Abb. 2) 2 Risiken bei der Anwendung von Laser Laserstrahlung kann bei versehentlicher Auslösung und unkontrollierter Ausbreitung die Augen treffen und dabei auch auf grössere Entfernung verletzen. Die wichtigsten Massnahmen sind: 1. Augen schützen Die Augen der Kundinnen/Kunden und der Kosmetikerinnen/ Kosmetiker sind akut gefährdet, wenn der Laser unsachgemäss im Gesicht, in Augennähe oder gar auf dem geschlossenen Augenlid angewendet wird. Direkte und reflektierte Laserstrah len dringen bis zu den empfindlichen Sehzellen in der Netz haut vor und führen zu dauerhaften Augenschäden (siehe Abb. 3). (Abb. 3: Laserstrahlung wird im Auge auf einen Punkt fokussiert und führt zu einer dauerhaften Netzhautschädigung) 2. Fehldosierung vermeiden Es besteht die Gefahr einer nachhaltigen Hautschädigung ( z.B. Verbrennung) bei Missachten von Kontraindikationen wie zum Beispiel gebräunter Haut, dunklem Hauttyp und bei empfindlichen Personengruppen ( lichtempfindliche Personen, Medikamenteneinnahme etc.). Ärztliche Abklärung bei Schwangerschaft. Laser-Klassen Lasergeräte werden bezüglich ihres Gefahrenpotentials in Laserklassen (nach SN EN 60825-1) eingeteilt. Die in der Kosmetik eingesetzten Lasergeräte gehören Laserklasse 4 an. 3 Risiken bei der Anwendung von Blitzlichtgeräten (IPL) Im Unterschied zur Laserstrahlung verwendet die IPL-Technik (Impulslichtquelle, engl. Intense Pulsed Light) das Farbspektrum einer Xenon-Weisslichtquelle. Mittels optischem Filter wird das Licht auf den für die Behandlung wirksamen Wellenlängenbereich eingeschränkt. Obwohl es sich bei IPL um konventionelle Lichtquellen handelt, muss die fachlich korrekte Beurteilung der Behandlungsvoraussetzungen und die Dosierung der Lichtbehandlung beachtet werden, da wie beim Laser Verbrennungen etc. entstehen können. Schutzmassnahmen Allgemeine Arbeitsschutzregeln: Verantwortliche des Kosmetikbetriebes müssen ihre Mitarbeitenden und ihre Kundinnen / Kunden vor schädigender Laser- oder IPL-Strahlung schützen. Abb. 4 Laserwarnzeichen SUVA-Bestellnummer 1729_022 Die Schutzmassnahmen folgen dem TOP-Prinzip: 1. Technische Eingrenzungen und Abschirmungen nahe an der Quelle 2. Organisatorische Festlegungen: Instruktionen / Schulung / Warnhinweise / regelmässige Kontrollen 3. Persönliche Schutzausrüstung: Zugelasssene und passende Schutzbrillen Arbeitsplätze sicher einrichten… Arbeitsplätze mit Laser oder IPL sind so einzurichten, dass deren Strahlung niemand gefährdet. Beispielsweise sind folgende Massnahmen sinnvoll: • Arbeitsvorzugsrichtung zur Wand hin orientieren • Stellwände errichten • Fenster abdecken • Türschlösser, welche jedoch den Fluchtweg offen lassen, mon- tieren • Schutzbrillen in Griffweite zum Behandlungsgerät bereitstellen • Nutzung der Stand-by-Funktion der Lasergeräte in Behandlungs- pausen • Geräte und deren Schlüssel bei Nichtbenutzung sicher verwahren • Laserbereich mit Warnbeschilderung kennzeichnen 4 …und organisieren Risiken durch Festlegung von Arbeitsabläufen minieren, wie beispielsweise: • Personen benennen, die berechtigt sind, das Laser- oder das IPL-Gerät anzuwenden • Regelmässige Schulungen gemäss SFK-Richtlinien absolvieren, um Qualität und Sicherheit der Laser/IPL-Anwendung zu gewährleisten • Arbeitsanweisungen erstellen, z.B. die Anweisung, dass die Augen mit geeigneten Schutzbrillen zu schützen sind; Abdeckmaterial für Tattoos, Muttermale etc. wie z.B. Watte kann sich beim «daraufschiessen» entzünden; bei Desinfektionssprays mit Alkohol können sich Dampfreste in der Luft entzünden, d.h. abwarten • Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeitenden und ihre Kundinnen/ Kunden zum Tragen von Schutzbrillen verpflichten • Verfahren festlegen, auf welche Weise die Funktion des Laser geräts vor dem Einsatz geprüft wird • Verfahren festlegen, wie bei einer möglichen Fehlfunktion des Lasergeräts vorgegangen werden soll • Das betriebsinterne Sicherheitskonzept für die genannten Punkte dokumentieren und aktuell halten • Benennung eines sachkundigen Laserschutzbeauftragten • Regelmässige Funktionskontrolle und Wartung gemäss Herstellervorgaben TIPPS zur Behandlung mit Laser oder IPL: Vor der • Behandlung • • • • Verwendung der Schutzmittel kontrollieren Funktionskontrolle des Gerätes Aufklärung/Befragung der Kundinnen/Kunden und Abklärung der Kontraindikationen Einverständniserklärung (z.B. gemäss Formular SFK) Aktuelle Muttermalkontrolle (falls angezeigt) Während der • Sorgfältiges Arbeiten gemäss SicherheitsBehandlung vorgaben (Schutzmittel/Hersteller/Schulung) Nach der • Abschlussgespräch, Wirksamkeit der BehandBehandlung lung und mögliche unerwünschte Nachwirkun- gen erfassen und dokumentieren 5 Persönliche Schutzausrüstung Schutzausrüstung für Laserbehandlungen Zur persönlichen Schutzausrüstung gehören zwingend gerätespezifische Laserschutzbrillen (Abb. 5). Diese müssen hinsichtlich Wellenlänge und Schutzstufe zum verwendeten Lasergerät passen. Auskünfte gibt der Gerätelieferant oder der Anbieter von Laserschutzbrillen. Entsprechende Sicherheitshinweise sind in der Gebrauchsanweisung aufgeführt. Abb. 5: Die Laserbehandlung erfordert einen «sicheren» Augenschutz aller Beteiligten Schutzausrüstung für Blitzlichtgeräte (IPL) Behandlungen mit hochenergetischen IPL-Blitzlampen erfordern gerätespezifische Schutzbrillen gemäss Herstellervorschriften. WICHTIG: Laser- und IPL-Schutzbrillen sind gerätespezifisch und gemäss Herstellervorschriften zu verwenden! 6 Ausbildung Die gerätespezifischen Anweisungen der Hersteller sind von den Kosmetikerinnen/Kosmetikern einzuhalten. Die als Medizinprodukte in Verkehr gesetzten Laser der Laserklasse 4 und IPL dürfen ausschliesslich durch eine ausgebildete Fachperson angewendet werden. Als ausgebildete Fachpersonen gelten z.B. Pflegefachpersonen, Kosmetikerinnen und Kosmetiker mit eidgenössischem oder gleichwertigem Fachausweis und Personen mit gleichwertiger Aus- und Weiterbildung, sofern sie ausreichend zur Gerätebedienung ausgebildet wurden. Der SFK bietet einen Berufsprüfungslehrgang zur KosmetikerIn Fachrichtung Medizinische Kosmetik an. Zielgerichtete Laser- und IPL Lehrgänge sind in Vorbereitung. Für die Arbeit mit Lasern und Blitzlichtgeräten (IPL) erarbeitet der Schweizer Fachverband für Kosmetik SFK laufend weiterführende Informationen Gesetzliche Grundlagen Gemäss Arbeitsgesetz muss der Arbeitgeber alle notwendigen Massnahmen treffen, um die Gesundheit der Mitarbeitenden zu schützen (Art. 6 Abs. 1 ArG). Zum Schutz der Kundinnen/Kunden ist die Medizinprodukteverordnung (MepV Anhang 6 zu Art. 18 zu beachten). Personen die mit Laser der Laserklasse 4 oder IPL behandelt werden – welche der Medizinprodukteverordnung unterliegen – sind vor und nach der Behandlung ärztlich zu betreuen (MepV Anhang 6). Der Kosmetikerin wird empfohlen, ein schriftliches Sicherheitskonzept zu entwickeln, in dem die Gefährdungen und die Schutzmassnahmen aufgeführt sind. 7 Weiterführende Informationen Bund www.admin.ch > Arbeitsgesetz ArG Swissmedic Informationsblatt hochenergetische Lichtquellen, Laser und Nichtlaser, www.swissmedic.ch, 2014 Medizinprodukteverordnung MepV Stand 15. April 2015 (SR 812.213) https://www.admin.ch Suva Informationsmittel «Achtung Laserstrahl» Nr. 66049, www.suva.ch BAG www.bag.admin.ch > Suchfunktion IPL, Laser SFK www.sfkinfo.ch > Weiterbildung: Laserschutzbeauf- tragtenkurs nach BGV B2 Beispiel Einverständniserklärung usw. Impressum Herausgeber Schweizer Fachverband für Kosmetik SFK Telefon +41 (0)62 822 01 33 E-Mail [email protected] Internetwww.sfkinfo.ch Text Schweizer Fachverband für Kosmetik SFK, in Zusam- menarbeit mit Dr. Wolfram Gorisch, Dipl. Physiker, München / Andrea Suter, Kosmetikerin HFP, Dermis Hautklinik Bülach Regulatory • SECO, Staatssekretariat für Wirtschaft, Ressort Grundlagen Arbeit und Gesundheit, Bern •swissmedic, Schweiz. Heilmittelinstitut, Bern Redaktion © Schweizer Fachverband für Kosmetik SFK Bildnachweis: Abb. 1: belyjmishka / fotolia.com Abb. 2: adrenalinapura / fotolia.com Abb. 3 Gorisch Abb. 4: fotohansel / fotolia.com Abb. 5: Nick Freund / fotolia.com 8