Laser und BLitzLichtgeräte (iPL) - SFK Schweizer Fachverband für

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Laser und BLitzLichtgeräte (iPL) - SFK Schweizer Fachverband für
Laser und
Blitzlichtgeräte
(IPL)
Kosmetische Behandlungen mit
hochenergetischen Lichtquellen
Gesundheitsschutz für Arbeitnehmende und Kundinnen / Kunden
Kosmetische Anwendung von
Laser- und Blitzlichtgeräten (IPL)
(Abb. 1)
So funktioniert‘s
Bei der Laser- und Blitzlichtbehandlung wird die Haut bzw. das
behaarte Hautareal Laserpulsen oder Lichtblitzen ausgesetzt
(z.B. für die Haarentfernung). Die Strahlungs-/ Lichtenergie stört die
Funktion der Haarfollikel. Dabei wird auch die Haut lokal erwärmt.
Entscheidend hängt dies von ihrem Bräunungsgrad ab.
(Abb. 2)
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Risiken bei der Anwendung von Laser
Laserstrahlung kann bei versehentlicher Auslösung und unkontrollierter Ausbreitung die Augen treffen und dabei auch auf grössere
Entfernung verletzen. Die wichtigsten Massnahmen sind:
1. Augen schützen
Die Augen der Kundinnen/Kunden und der Kosmetikerinnen/
Kosmetiker sind akut gefährdet, wenn der Laser unsachgemäss
im Gesicht, in Augennähe oder gar auf dem geschlossenen
Augenlid angewendet wird. Direkte und reflektierte Laserstrah len dringen bis zu den empfindlichen Sehzellen in der Netz haut vor und führen zu dauerhaften Augenschäden (siehe Abb. 3).
(Abb. 3: Laserstrahlung wird im Auge auf einen Punkt fokussiert und führt zu einer
dauerhaften Netzhautschädigung)
2. Fehldosierung vermeiden
Es besteht die Gefahr einer nachhaltigen Hautschädigung ( z.B.
Verbrennung) bei Missachten von Kontraindikationen wie zum
Beispiel gebräunter Haut, dunklem Hauttyp und bei empfindlichen Personengruppen ( lichtempfindliche Personen, Medikamenteneinnahme etc.). Ärztliche Abklärung bei Schwangerschaft.
Laser-Klassen
Lasergeräte werden bezüglich ihres Gefahrenpotentials in Laserklassen (nach SN EN 60825-1) eingeteilt. Die in der Kosmetik eingesetzten Lasergeräte gehören Laserklasse 4 an.
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Risiken bei der Anwendung von
Blitzlichtgeräten (IPL)
Im Unterschied zur Laserstrahlung verwendet die IPL-Technik
(Impulslichtquelle, engl. Intense Pulsed Light) das Farbspektrum
einer Xenon-Weisslichtquelle. Mittels optischem Filter wird das
Licht auf den für die Behandlung wirksamen Wellenlängenbereich
eingeschränkt. Obwohl es sich bei IPL um konventionelle Lichtquellen
handelt, muss die fachlich korrekte Beurteilung der Behandlungsvoraussetzungen und die Dosierung der Lichtbehandlung beachtet
werden, da wie beim Laser Verbrennungen etc. entstehen können.
Schutzmassnahmen
Allgemeine Arbeitsschutzregeln:
Verantwortliche des Kosmetikbetriebes
müssen ihre Mitarbeitenden und ihre
Kundinnen / Kunden vor schädigender
Laser- oder IPL-Strahlung schützen.
Abb. 4 Laserwarnzeichen
SUVA-Bestellnummer 1729_022
Die Schutzmassnahmen folgen dem TOP-Prinzip:
1. Technische Eingrenzungen und Abschirmungen nahe an der
Quelle
2. Organisatorische Festlegungen: Instruktionen / Schulung /
Warnhinweise / regelmässige Kontrollen
3. Persönliche Schutzausrüstung: Zugelasssene und passende Schutzbrillen
Arbeitsplätze sicher einrichten…
Arbeitsplätze mit Laser oder IPL sind so einzurichten, dass deren
Strahlung niemand gefährdet. Beispielsweise sind folgende Massnahmen sinnvoll:
• Arbeitsvorzugsrichtung zur Wand hin orientieren
• Stellwände errichten
• Fenster abdecken
• Türschlösser, welche jedoch den Fluchtweg offen lassen, mon-
tieren
• Schutzbrillen in Griffweite zum Behandlungsgerät bereitstellen
• Nutzung der Stand-by-Funktion der Lasergeräte in Behandlungs-
pausen
• Geräte und deren Schlüssel bei Nichtbenutzung sicher verwahren
• Laserbereich mit Warnbeschilderung kennzeichnen
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…und organisieren
Risiken durch Festlegung von Arbeitsabläufen minieren, wie beispielsweise:
• Personen benennen, die berechtigt sind, das Laser- oder das
IPL-Gerät anzuwenden
• Regelmässige Schulungen gemäss SFK-Richtlinien absolvieren,
um Qualität und Sicherheit der Laser/IPL-Anwendung zu
gewährleisten
• Arbeitsanweisungen erstellen, z.B. die Anweisung, dass die
Augen mit geeigneten Schutzbrillen zu schützen sind;
Abdeckmaterial für Tattoos, Muttermale etc. wie z.B. Watte kann sich beim «daraufschiessen» entzünden; bei Desinfektionssprays mit Alkohol können sich Dampfreste in der Luft entzünden, d.h. abwarten
• Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeitenden und ihre Kundinnen/
Kunden zum Tragen von Schutzbrillen verpflichten
• Verfahren festlegen, auf welche Weise die Funktion des Laser geräts vor dem Einsatz geprüft wird
• Verfahren festlegen, wie bei einer möglichen Fehlfunktion des
Lasergeräts vorgegangen werden soll
• Das betriebsinterne Sicherheitskonzept für die genannten Punkte
dokumentieren und aktuell halten
• Benennung eines sachkundigen Laserschutzbeauftragten
• Regelmässige Funktionskontrolle und Wartung gemäss
Herstellervorgaben
TIPPS zur Behandlung mit Laser
oder IPL:
Vor der
•
Behandlung
•
•
•
•
Verwendung der Schutzmittel kontrollieren
Funktionskontrolle des Gerätes
Aufklärung/Befragung der Kundinnen/Kunden
und Abklärung der Kontraindikationen
Einverständniserklärung (z.B. gemäss
Formular SFK)
Aktuelle Muttermalkontrolle (falls angezeigt)
Während der
• Sorgfältiges Arbeiten gemäss SicherheitsBehandlung vorgaben (Schutzmittel/Hersteller/Schulung)
Nach der
• Abschlussgespräch, Wirksamkeit der BehandBehandlung
lung und mögliche unerwünschte Nachwirkun-
gen erfassen und dokumentieren
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Persönliche Schutzausrüstung
Schutzausrüstung für Laserbehandlungen
Zur persönlichen Schutzausrüstung gehören zwingend gerätespezifische Laserschutzbrillen (Abb. 5). Diese müssen hinsichtlich
Wellenlänge und Schutzstufe zum verwendeten Lasergerät passen.
Auskünfte gibt der Gerätelieferant oder der Anbieter von Laserschutzbrillen. Entsprechende Sicherheitshinweise sind in der Gebrauchsanweisung aufgeführt.
Abb. 5: Die Laserbehandlung erfordert einen «sicheren» Augenschutz aller Beteiligten
Schutzausrüstung für Blitzlichtgeräte (IPL)
Behandlungen mit hochenergetischen IPL-Blitzlampen erfordern
gerätespezifische Schutzbrillen gemäss Herstellervorschriften.
WICHTIG: Laser- und IPL-Schutzbrillen sind gerätespezifisch und
gemäss Herstellervorschriften zu verwenden!
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Ausbildung
Die gerätespezifischen Anweisungen der Hersteller sind von den
Kosmetikerinnen/Kosmetikern einzuhalten. Die als Medizinprodukte in Verkehr gesetzten Laser der Laserklasse 4 und IPL dürfen
ausschliesslich durch eine ausgebildete Fachperson angewendet
werden.
Als ausgebildete Fachpersonen gelten z.B. Pflegefachpersonen,
Kosmetikerinnen und Kosmetiker mit eidgenössischem oder gleichwertigem Fachausweis und Personen mit gleichwertiger Aus- und
Weiterbildung, sofern sie ausreichend zur Gerätebedienung ausgebildet wurden.
Der SFK bietet einen Berufsprüfungslehrgang zur KosmetikerIn Fachrichtung Medizinische Kosmetik an. Zielgerichtete Laser- und IPL
Lehrgänge sind in Vorbereitung. Für die Arbeit mit Lasern und Blitzlichtgeräten (IPL) erarbeitet der Schweizer Fachverband für Kosmetik
SFK laufend weiterführende Informationen
Gesetzliche Grundlagen
Gemäss Arbeitsgesetz muss der Arbeitgeber alle notwendigen
Massnahmen treffen, um die Gesundheit der Mitarbeitenden zu
schützen (Art. 6 Abs. 1 ArG). Zum Schutz der Kundinnen/Kunden
ist die Medizinprodukteverordnung (MepV Anhang 6 zu Art. 18 zu
beachten).
Personen die mit Laser der Laserklasse 4 oder IPL behandelt
werden – welche der Medizinprodukteverordnung unterliegen –
sind vor und nach der Behandlung ärztlich zu betreuen (MepV
Anhang 6).
Der Kosmetikerin wird empfohlen, ein schriftliches Sicherheitskonzept zu entwickeln, in dem die Gefährdungen und die Schutzmassnahmen aufgeführt sind.
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Weiterführende Informationen
Bund
www.admin.ch > Arbeitsgesetz ArG
Swissmedic Informationsblatt hochenergetische Lichtquellen, Laser und Nichtlaser, www.swissmedic.ch, 2014
Medizinprodukteverordnung MepV
Stand 15. April 2015
(SR 812.213) https://www.admin.ch
Suva
Informationsmittel «Achtung Laserstrahl» Nr. 66049,
www.suva.ch
BAG
www.bag.admin.ch > Suchfunktion IPL, Laser
SFK
www.sfkinfo.ch > Weiterbildung: Laserschutzbeauf-
tragtenkurs nach BGV B2
Beispiel Einverständniserklärung usw. Impressum
Herausgeber Schweizer Fachverband für Kosmetik SFK
Telefon +41 (0)62 822 01 33 E-Mail [email protected]
Internetwww.sfkinfo.ch
Text
Schweizer Fachverband für Kosmetik SFK, in Zusam-
menarbeit mit Dr. Wolfram Gorisch, Dipl. Physiker, München / Andrea Suter, Kosmetikerin HFP, Dermis Hautklinik Bülach
Regulatory
• SECO, Staatssekretariat für Wirtschaft, Ressort Grundlagen Arbeit und Gesundheit, Bern
•swissmedic, Schweiz. Heilmittelinstitut, Bern Redaktion © Schweizer Fachverband für Kosmetik SFK
Bildnachweis: Abb. 1: belyjmishka / fotolia.com
Abb. 2: adrenalinapura / fotolia.com
Abb. 3
Gorisch
Abb. 4: fotohansel / fotolia.com
Abb. 5: Nick Freund / fotolia.com
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