Air Allgäu GmbH, Am Flughafen 44, D

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Air Allgäu GmbH, Am Flughafen 44, D
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Air Allgäu GmbH
Geschäftsbedingungen der Air Allgäu GmbH, nachstehend "AA" genannt.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AA in Deutscher Sprache, in ihrer zum
Vertragsschluss gültigen Deutschen Fassung, werden Bestandteil jeden Vertrages mit AA. Abweichende oder
entgegenstehende Vereinbarungen erkennt AA nicht an, es sei denn, AA hat ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt.
Die Bedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der
jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
Alle vertraglichen Verpflichtungen der AA bestehen nur insoweit, als einschlägige zwingende
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und werden mit dem Vorbehalt eingegangen, dass die erforderlichen
behördlichen Genehmigungen sowie die notwendigen Lande-, Start- und Verkehrsrechte vorliegen und etwaige
behördlichen Auflagen erfüllt werden können. Falls nicht alle notwendigen Genehmigungen und/oder Rechte
vorliegen, ist AA berechtigt entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten.
1. Abschluss des Vertrages:
Die Buchungsanfrage des Kunden kann durch Brief, Fax, E-Mail oder Telefon vorgenommen werden. Ein
Vertrag kommt erst nach Versendung einer Buchungsbestätigung von AA an den Kunden zustande. Die
Buchungsbestätigung erfolgt per Fax oder E-Mail. Der Kunde ist verpflichtet, die Buchungsbestätigung
schnellstmöglich und zeitnah auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und AA unverzüglich auf Unrichtigkeiten oder
Abweichungen hinzuweisen. Wenn der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt Änderungswünsche erhebt, steht
deren Annahme oder Ablehnung im alleinigen Ermessen der AA.
Der Kunde ist für die korrekte und unverzügliche Weitergabe dieser AGB sowie anderer Mitteilungen durch AA
an den/die Passagier(e) verantwortlich. Soweit der Kunde hiergegen verstößt, hält er AA von Ansprüchen der
Passagiere frei.
2. Vertragserfüllung durch Dritte:
AA ist berechtigt, sich zur Durchführung ihrer Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
3. Beförderung gefährlicher Güter und sonstiger Gegenstände:
Es dürfen keine Gegenstände mitgeführt werden, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen an Bord des
Flugzeugs zu gefährden. Jeder Fluggast ist verpflichtet, sich vor Antritt des Fluges über die Liste der im
Handgepäck und/oder im aufgegebenen Reisegepäck verbotenen Gegenstände zu informieren. Führt der
Fluggast an seiner Person oder in seinem Gepäck nach dem anwendbaren Gesetz verbotene Gegenstände,
insbesondere Waffen oder waffenähnliche Gegenstände mit sich, so hat er dies vor Reiseantritt dem
Flugzeugkommandanten anzuzeigen. Der Flugzeugkommandant entscheidet über die Art der Beförderung und
ist berechtigt, eine Beförderung abzulehnen, wenn dadurch eine Gefährdung von Personen oder des Flugzeugs
zu befürchten ist. Sämtliche Gegenstände, sperriges Gepäck usw. werden als Handgepäck nur zugelassen, wenn
wesentliche Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen von anderem Gepäck, Personen und
Fluggerät ausgeschlossen sind.
4. Entscheidungsbefugnisse der Flugzeugkommandanten:
Der Kommandant des Flugzeugs ist berechtigt, jederzeit alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis über die Abänderung der angebotenen Nutzlast und Sitzkapazität,
über die Passagiere und Güter sowie über die Verladung, Verteilung und Entladung von Fracht und Gepäck.
Gleichermaßen trifft der Kommandant alle notwendigen Entscheidungen, ob und in welcher Weise der Flug
durchgeführt, von der vorgesehenen Streckenführung abgewichen und wo eine Landung vorgenommen wird.
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Der Kommandant ist berechtigt, nicht angemeldeten Personen den Flug zu verwehren sowie die Durchführung
eines Fluges von Beginn an zu untersagen bzw. einen Flug unverzüglich umzuleiten, sofern das Verhalten von
Passagieren dies unter Sicherheitsaspekten und im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte mitreisender Personen
oder Besatzungsmitglieder gebietet. In den genannten Fällen bleibt der Anspruch von AA auf Zahlung des
Charterpreises bestehen, und der Kunde ist verpflichtet, evtl. durch die getroffenen Maßnahmen anfallende
Mehrkosten ebenfalls zu tragen.
5. Beförderungs- und Reisedokumente:
Die Beförderungsdokumente werden von AA ausgestellt. Dafür muss der Kunde AA eine Passagierliste und alle
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen nicht später als 24 Stunden oder einem anderen von AA angegebenen
Termin vor Abflug zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser
Unterlagen verantwortlich. Zudem ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Passagiere alle für die Ein- und
Ausreise erforderlichen Reisedokumente wie Pässe, Visa, Impfzeugnisse etc. bei sich haben. Der Kunde haftet
für alle Schäden, die sich aus der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit seiner Auskünfte und Unterlagen oder aus
verspätet oder nicht ordnungsgemäß ausgestellten Unterlagen ergeben, inklusive der Nichtdurchführung des
Fluges. Der Kunde hält AA von Kosten frei die dadurch entstehen, dass ein Passagier nicht sämtliche Gesetze
der Länder, aus denen, in die und durch die er reist, einhält, inklusive der jeweils gültigen Devisen- und
Gesundheitsvorschriften. AA ist berechtigt bei Nichtvorliegen sämtlicher notwendiger Reisedokumente einem
Passagier die Beförderung entschädigungslos zu verweigern.
6. Charterpreis und Zahlung:
Der jeweilige in der Buchungsbestätigung angegebene Charterpreis beinhaltet nur die Beförderung vom
vereinbarten Abflugs- zum Bestimmungsort, inklusive der Kosten der Besatzung, Crewübernachtung,
Landegebühren, Eurocontrol-Gebühren, StandardMHStering, Getränke als Open Bar, Luftsicherheitsgebühren
sowie Fluggastgebühren und –steuern, die gemäß Gesetz, behördlicher Regelung oder Nutzungsordnungen von
anderen Leistungsträgern, wie Flughäfen, von Luftfahrtunternehmen zu zahlen sind.
In dem Charterpreis ist Folgendes nicht mit enthalten:
Die Vergütung von Bodentransportdiensten zwischen Flughäfen sowie zwischen Flughäfen und Stadtterminals;
Kosten und Gebühren für Upgrade oder Special-Catering, VIP-Handling, Onboard-Telecommunication via
satcom, Verlängerung von Flughafenöffnungszeiten, Einholung von zusätzlichen Verkehrsrechten und
Sonderleistungen sowie evtl. Flugzeugenteisung am Boden; Kosten für Sichtvermerke und Zollkontrolle,
Zollgebühren sowie Flughafen- und Fluggaststeuer und andere Abgaben, Entgelte und Gebühren, die gemäß
Gesetz, behördlicher Regelung oder Nutzungsordnungen von anderen Leistungsträgern, wie
Flughafenunternehmen vom Fluggast erhoben werden. Diese nicht im Charterpreis enthaltenen Leistungen und
Gebühren werden – soweit von AA erbracht – dem Kunden gesondert berechnet. Ebenso werden Zusatzkosten
aufgrund einer vom Kunden gewünschten Auftragsänderung dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die dem jeweiligen Vertrag zu Grunde liegenden Zahlungsvereinbarungen ergeben sich aus der
Buchungsbestätigung. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Zahlung des Flugpreises wie folgt zu leisten:
20 % des Charterpreises direkt nach Eingang der schriftlichen Buchungsbestätigung
80 % bis 48 Stunden vor geplantem Abflug
Bei kurzfristigen Buchungen unter 48 Stunden vor geplantem Abflug ist sofort der gesamte Flugpreis fällig.
Kommt der Charterer mit der Zahlung in Verzug, ist AA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen
Zinssatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt AA vorbehalten.
Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang behält sich AA das Recht vor, die Buchung zu Lasten
des Charterers kostenpflichtig in Höhe der in Klausel 8 unten aufgeführten Gebühren zu stornieren und die
Beförderung des/der entsprechenden Passagier(e)zu verweigern.
Gültige Währungen zur Zahlung des Charterpreises sind Euro und US-Dollar. Der Kunde muss den Charterpreis
per bankbestätigter Überweisung bezahlen. Bei Zahlung mit Kreditkarte (VISA, Mastercard oder AMEX) oder
einer Factoring Gesellschaft kann der Charterpreis aufgrund von deren Bearbeitungsgebühren um 3,5 %
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abweichen.
7. Verspätungen verursacht durch den Kunden oder Passagiere:
Kann das bereitgestellte Flugzeug am Abflugort oder bei Zwischenlandungen nicht zu der vorgesehenen Zeit
abfliegen, weil Passagiere, Gepäck oder Frachtsendungen nicht rechtzeitig bereitstehen oder Reisedokumente
oder sonstige für die Beförderung erforderlichen Unterlagen fehlen oder dies auf Grund sonstiger Handlungen
bzw. Unterlassungen des Kunden, seiner Angestellten, Beauftragten oder Passagiere verursacht wird, schuldet
der Kunde AA Liegegelder gem. der Gebührenordnung des jeweiligen Flughafens sowie Aufwandsersatz für
zusätzliche Boden- und Flugzeiten. Der Kunde ist zudem verpflichtet, AA auch alle weitergehenden
nachgewiesenen Kosten, die durch die Nichtdurchführung oder Verspätung des Fluges aufgrund der in dieser
Klausel 7 aufgeführten Gründe entstehen, zu ersetzen.
8. Rücktritt/Umbuchung/Stornierung:
AA kann von dem Chartervertrag mit sofortiger Wirkung unter Wahrung ihrer Ansprüche aber ohne gegenüber
dem Kunden oder den Passagieren schadensersatzpflichtig zu werden, zurücktreten, wenn wichtige Gründe
vorliegen, wie beispielsweise wenn
- gegen den Kunden oder über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde oder der Kunde in
sonstige erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten ist;
- der Kunde den Charterpreis nicht bei Fälligkeit zahlt oder verlangte Sicherheiten nicht erbringt;
- höhere Gewalt oder ein anderer von AA nicht zu vertretender Umstand die Durchführung des Fluges
verhindert; oder
- das Auswärtige Amt für den vereinbarten Bestimmungsort aktuelle Reisewarnungen und Sicherheitshinweise
ausgegeben hat, die eine Gefährdung des Flugzeuges oder von Personen befürchten lassen; oder
- das geplante Luftfahrzeug aufgrund einer unvorhersehbaren technischen Störung nicht einsatzfähig ist (AOG).
In diesen Fällen ist AA nicht verpflichtet, einen späteren Flug anzubieten.
Tritt der Kunde vor dem vorgesehenen Abflugdatum vom Vertrag zurück, sind mindestens folgende
Stornierungsgebühren vom Kunden an AA zu zahlen, auf jeden Fall stets die AA entstanden Kosten:
Ab dem Zeitpunkt der Buchung: 20% des Charterpreises
Weniger als 10 Tage aber mindestens 48 Stunden vor dem 1. geplanten Flugtermin: 50% des Charterpreises
Weniger als 48 Stunden aber mindestens 24 Stunden vor dem 1. geplanten Flugtermin: 80% des Charterpreises
Weniger als 24 Stunden vor dem 1. geplanten Flugtermin: 100% des Charterpreises.
Die vorgenannten Fristen beziehen sich auf den Eingang des Rücktrittsschreibens bei AA. Der Rücktritt durch
den Kunden bedarf immer der Schriftform und kann per Brief, E-Mail, Fax erfolgen. Im Fall der Stornierung
eines von AA fremd vermittelten Charterfluges werden die Stornierungskosten des
fremden Charterunternehmens vollständig in Rechnung gestellt.
Weitergehende Ansprüche von AA gegenüber dem Kunden bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Umbuchungen sind gegen eine Gebühr möglich; vorbehaltlich der Verfügbarkeit des Luftfahrzeuges und der
Besatzung sowie der Erteilung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Lande-, Start- und
Verkehrsrechte. Wird ein umgebuchter Flug storniert, fallen in jedem Fall Stornierungsgebühren in Höhe von
mindestens 50 % des Flugpreises an. Zu Grunde gelegt wird entweder der Flugpreis der ursprünglichen Buchung
oder der Flugpreis der umgebuchten Charteranfrage, je nachdem welcher Flugpreis höher ist.
Die Stornierungsgebühren stellen einen pauschalisierten Schadensersatz dar, weitergehende Ansprüche von AA
bleiben ausdrücklich vorbehalten. Ist der Kunde Verbraucher, bleibt ihm vorbehalten, nachzuweisen, dass AA
kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als in Höhe des pauschalierten Schadensersatzes
entstanden ist.
9. Beförderungsverweigerung:
AA bzw. der jeweilige verantwortliche Luftfrachtführer des gebuchten Fluges kann die Beförderung von
Passagieren und/oder deren Gepäck nach ihrem Ermessen unter Wahrung ihrer vollen Ansprüche aus wichtigen
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Gründen verweigern, insbesondere, wenn der geistige oder körperliche Zustand oder das Verhalten eines
Passagiers eine Gefährdung der Sicherheit darstellt oder eine Rechtsvorschrift verletzt.
10. Haftung:
AA haftet nicht für die Streichung oder Verspätung von Flügen, soweit AA derartige Vorfälle nicht direkt durch
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen des
Warschauer Abkommens und des Montrealer Übereinkommens soweit anwendbar. Dieser Haftungsausschluss
gilt insbesondere in Fällen höherer Gewalt sowie Umständen die AA nicht zu vertreten hat, wie Behinderungen
durch staatliche Stellen oder sonstige Dritte, behördliche Anordnungen (z.B. Lande- oder Überflugrechte) oder
Auflagen, Embargo, Blockaden, Streik, Aussperrung, Krieg (auch unerklärter) oder kriegsähnliche Vorfälle,
innere Unruhen, Naturkatastrophen, witterungsbedingte Gründe sowie Sicherheitsrisiken. AA haftet ebenfalls
nicht für Handlungen anderer Fluggesellschaften, Abfertigungsunternehmen oder deren Erfüllungsgehilfen
sowie für an Bord zurückgelassene Gegenstände des Passagiers. Die Haftung für Leben, Körper- und
Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Ausschluss und die Beschränkung der
Haftung der AA gilt sinngemäß auch zugunsten ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie
sonstigen Personen, deren Flugzeug die AA benutzt, einschließlich deren Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
Für am Flugzeug oder im Flugzeuginnenraum durch Fluggäste verursachte Schäden haftet der Kunde
unbegrenzt. Gleiches gilt für durch den Kunden eingesetztes zusätzliches Flugpersonal. Die Haftung des Kunden
gilt unabhängig von einer Haftungsvereinbarung zwischen dem Kunden und dem Fluggast bzw. eingesetztem
Flugpersonal.
11. Anwendbare Vorschriften:
Der Chartervertrag sowie die Durchführung der Beförderung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland, insbesondere dessen Luftverkehrsgesetz und den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens
bzw. des Warschauer Abkommens (soweit anwendbar) sowie EG Verordnung Nr. 2027/97 in der Fassung der
EG Verordnung Nr. 889/2002 sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
Verspätung von Flügen werden gemäß EG Verordnung Nr. 261/2004 und 82/2004 erbracht.
Soweit der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, gilt als ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Memmingen, Bundesrepublik Deutschland, als vereinbart.
12. Sonstiges:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so berührt
dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Bestimmungen
durch diesen möglichst nahe kommende, wirksame Bestimmungen zu ersetzen.
Hinweise:
Grundlage dieser Informationen
Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der
Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr.
889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten umgesetzt wurde.
Achtung:
Dieser Hinweis ist erforderlich gem. VO (EG) Nr. 889/2002.
Dieser Hinweis stellt jedoch keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch dar, noch kann er zur
Auslegung der Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens verwendet werden. Dieser Hinweis ist nicht
Teil des Beförderungsvertrages zwischen dem Luftfrachtführer und dem Passagier. Der Luftfrachtführer
übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts dieses Hinweises.
Hinweis gem. Anhang zur VO (EG) 2027/97 i. d. F. der VO (EG) 889/02
Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck
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Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind.
Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung
Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu
einer Höhe von 113.100 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen keine
Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann
das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft
gehandelt hat.
Vorschusszahlungen
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung
der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschlusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen
Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschlusszahlung nicht weniger als 16 000 SZR (gerundeter
Betrag in Landeswährung).
Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei
denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser
Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf
4.694 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.
Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei
denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser
Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf
1.131 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.
Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu
einer Höhe von 1.131 SZR (gerundeter Betrag in Länderwährung). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine
verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht
aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.
Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung
abgibt und einen Zuschlag entrichtet.
Beanstandungen beim Reisegepäck
Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem
Luftfahrtunternehmen sofort schriftlich Anzeige zu erstatten.
Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Wenn das ausführende Unternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der
Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem
Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses den Vertrag schließende
Luftfahrtunternehmen.
Klagefristen
Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb 1 Monats (30 Tagen), beginnend mit dem Tag der
Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätten ankommen sollen, erhoben werden.
Ergänzender Hinweis gemäß Art. 6 Abs. 2 VO (EG) 2027/97 i. d. F. der VO (EG) 889/02:
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Übersteigt der Wert des Reisegepäcks den Betrag von 1.131 Sonderziehungsrechten ("SZR", gerundeter Betrag
in Landeswährung), sollte der Fluggast spätestens bei der Abfertigung das Interesse an der Ablieferung am
Bestimmungsort betragsmäßig angeben oder das Gepäck vollständig versichern. Hat der Fluggast das Interesse
betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet, werden wir bis zur Höhe des angegebenen
Betrages Ersatz leisten, sofern wir nicht nachweisen, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des
Fluggastes.
Es gelten unsere aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE
Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht im aufgegebenen Gepäck mitgeführt
werden:
Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen
hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
— Munition,
— Sprengkapseln,
— Detonatoren und Zünder,
— Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
— Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische
Erzeugnisse,
— Rauchkanister und Rauchpatronen,
— Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.
Unbeschadet der geltenden Sicherheitsvorschriften dürfen folgende Gegenstände von Fluggästen nicht in
Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden:
a) Gewehre, Feuerwaffen und sonstige Geräte, die zum
Abschießen von Projektilen bestimmt sind und die in der Lage sind oder zu sein scheinen, durch Abschießen
eines Projektils schwere Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:
— Feuerwaffen aller Art, wie Pistolen, Revolver, Gewehre, Flinten,
— Spielzeugwaffen, Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen, die mit echten Waffen verwechselt
werden können,
— Teile von Feuerwaffen, ausgenommen Zielfernrohre,
— Luftdruck- und CO 2 -Waffen, wie Luft-, Feder- und
Pelletpistolen und -gewehre oder sog. „Ball Bearing Guns“,
— Signalpistolen und Startpistolen,
— Bogen, Armbrüste und Pfeile,
— Abschussgeräte für Harpunen und Speere,
— Schleudern und Katapulte;
b) Betäubungsgeräte, die speziell dazu bestimmt sind, eine Betäubung oder Bewegungsunfähigkeit zu bewirken,
einschließlich:
— Gegenstände zur Schockbetäubung, wie
Betäubungsgewehre, Taser und Betäubungsstäbe,
— Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung,
— handlungsunfähig machende und die Handlungsfähigkeit herabsetzende Chemikalien, Gase und Sprays, wie
Reizgas, Pfeffersprays, Capsicum-Sprays, Tränengas, Säuresprays und Tierabwehrsprays;
c) spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:
— Hackwerkzeuge, wie Äxte, Beile und Hackmesser,
— Eisäxte und Eispickel,
— Rasierklingen,
— Teppichmesser,
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— Messer mit einer Klingenlänge über 6 cm,
— Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm ab dem Scharnier gemessen,
— Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante,
— Schwerter und Säbel;
d) Werkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden können,
einschließlich:
— Brecheisen,
— Bohrmaschinen und Bohrer, einschließlich tragbare Akkubohrmaschinen,
— Werkzeuge mit einer Klinge oder einem Schaft von über 6 cm Länge, die als Waffe verwendet werden
können, wie Schraubendreher und Meißel,
— Sägen, einschließlich tragbare Akkusägen,
— Lötlampen, — Bolzenschussgeräte und Druckluftnagler;
e) stumpfe Gegenstände, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen
können, einschließlich
— Baseball- und Softballschläger,
— Knüppel und Schlagstöcke, wie Totschläger,
— Kampfsportgeräte;
f) Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind oder zu sein scheinen, schwere
Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, einschließlich:
— Munition,
— Sprengkapseln,
— Detonatoren und Zünder,
— Nachbildungen oder Imitationen von Sprengkörpern,
— Minen, Granaten oder andere militärische Sprengkörper,
— Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse,
— Rauchkanister und Rauchpatronen, Dynamit, Schießpulver und Plastiksprengstoffe.
Memmingerberg, den 27. April 2013
Air Allgäu GmbH
Am Flughafen 44
87766 Memmingerberg
Germany
[email protected]
www.airallgaeu.de
Air Allgäu GmbH, Am Flughafen 44, D-87766 Memmingerberg, Germany;
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