Empfehlungen zu Anforderungen an die Hygiene und

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Empfehlungen zu Anforderungen an die Hygiene und
Empfehlungen zu
Anforderungen an die Hygiene
und Infektionsprävention
in Alten- und Altenpflegeheimen
Landesuntersuchungsanstalt für das
Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen
Bereich Humanmedizin
Bereichsdirektor: Prof. Dr. med. habil. S. Bigl
Staatsministerium für Soziales, Gesundheit,
Jugend und Familie
novellierte Fassung vom 1. Dezember 2001
Empfehlungen zu
Anforderungen an die Hygiene
und Infektionsprävention
in Alten- und Altenpflegeheimen
G. Fellmann1, L. Mattausch1
(unter Mitarbeit von H. Gleinich1, A. Hofmann1, B. Möller2, G. Unger3,
abgestimmt mit S. Bigl1, G. Höll1, W. Klapper1, M. Schmidt1 und der
Arbeitsgruppe Infektionsschutz des Sächsischen Verbandes der Ärzte und
Zahnärzte des ÖGD – Leiterin S. Hebestreit -)
Der Landespflegeausschuss nimmt die Neufassung der Empfehlungen zu
Anforderungen an die Hygiene und Infektionsprävention in Alten- und
Altenpflegeheimen zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt die Anwendung in
den Alten- und Altenpflegeheimen
6. Juni 2001
Landespflegeausschuss
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Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Leipzig/Stadt
Robert Koch-Institut
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Inhaltsverzeichnis
Kapitel
Seite
1
Präambel
Einleitung
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Verantwortlichkeiten
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Hyg. Anforderungen an das Gebäude, die Räume und ihre Ausstattung
3.1 Barrierefreie Gestaltung
3.2 Bewohnerzimmer und Gemeinschaftsräume
3.3 Sanitärräume
3.4 Funktions- und Zubehörräume
3.4.1 Pflegearbeitsräume
3.4.2 Leichenräume
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4
Reinigung und Desinfektion von Flächen und Gegenständen
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4.1 Grundsätze
4.2 Auswahl der Desinfektionsmittel und Aufbereitung der Reinigungsutensilien
4.3 Arbeitsflächen und Gegenstände
4.4 Fußböden
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Hygienemaßnahmen für das Pflege- und Betreuungspersonal
5.1 Dienstkleidung
5.2 Schutzkleidung
5.3 Händehygiene
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Hygiene bei medizinischen Behandlungsmaßnahmen
6.1 Injektionen
6.2 Wundverbände
6.3 Absaugen / Pneumonieprophylaxe
6.4 Inhalationen
6.5 Katheterisierung der Harnblase
6.6 Stomapflege
6.7 Umgang mit Medikamenten
6.8 Sondenernährung
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7
Hygiene für Heimbewohner bei pflegerischen Maßnahmen
7.1 Hautpflege
7.2 Mund- und Zahnpflege
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Wäschehygiene
8.1 Wäschewechsel
8.2 Umgang mit Wäsche
8.3 Wäschebehandlung
8.4 Aufbereitung von Kopfkissen und Einziehdecken
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Instrumentenaufbereitung / Sterilisation
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10
Umgang mit Lebensmitteln
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Abfallbeseitigung
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Schädlingsbekämpfung
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Tierhaltung
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Bedingungen für die Heimaufnahme von Personen
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Immunprophylaxe
15.1 Immunprophylaxe für Heimbewohner
15.2 Immunprophylaxe für Beschäftigte
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Umgang mit Verstorbenen
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Hygienische Untersuchungen
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Rechtliche Grundlagen/Empfehlungen
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Anlage: Reinigungs- und Desinfektionsplan (Muster)
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Präambel
Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation im Weltgesundheitsbericht 1998 sowie des
Robert Koch-Institutes haben der medizinische Fortschritt, z. B. bei der Bekämpfung
chronischer Krankheiten, und die allgemeine Verbesserung der Lebensbedingungen
einschließlich der allgemeinen und persönlichen Hygiene sowie der Gesundheitsversorgung zu
einem Rückgang der Sterblichkeit geführt. Der Anteil der Menschen, die ein hohes Alter
erreichen, nimmt damit kontinuierlich zu. Für das Jahr 2010 wird dieser Anteil bei ca. 20 %
prognostiziert.
Mit der gestiegenen Lebenserwartung nimmt besonders im Alter zwangsläufig auch die Zahl
der Personen mit chronischen Krankheiten und Behinderungen zu. Dies hat erhebliche
Auswirkungen für die Planung und Organisation des Gesundheitswesens. Multimorbidität und
Pflegebedürftigkeit stellen das Gesundheitswesen und auch andere gesellschaftliche Bereiche
vor große Aufgaben und Herausforderungen. Ein hoher Hygienestandard in Alten- und
Altenpflegeheimen trägt zur Verhütung von Infektionen bei alten Menschen bei und entspricht
den Forderungen der Weltgesundheitsorganisation nach Lebensqualität im Alter.
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Einleitung
Für ältere Personen mit gemindertem Allgemeinzustand oder bei bestimmter medikamentöser
Behandlung und Personen mit Vorerkrankungen oder Immunschwäche besteht immer eine
erhöhte Infektionsgefahr. Einen zusätzlichen Risikofaktor stellt das gemeinschaftliche Wohnen
und Betreuen dar. In Alten- und Altenpflegeheimen kann diese Gefährdung durch eine enge
Zusammenarbeit zwischen Heimleitung, den behandelnden Ärzten und dem zuständigen
Gesundheitsamt verringert werden.
Infektionen haben in Alten- und Altenpflegeheimen eine erhebliche epidemiologische
Bedeutung hinsichtlich Morbidität und Mortalität. Sie sind bei diesen Bewohnern die häufigste
Ursache für die akute Hospitalisierung, wobei deren Anteil mit 27 - 63 % angegeben wird.
Infektionen sind darüber hinaus auch die häufigste akute Todesursache in Alten- und
Altenpflegeheimen (in 23 - 67 %).
Zu den häufigsten Infektionen zählen:
- Atemwegsinfektionen und Virusgrippe
- Durchfallerkrankungen infektiöser Genese (z. B. Norwalk- und Rotavirusinfektion)
- Harnwegsinfektionen
- Infektionen und Parasitosen von Haut- und Hautanhangsgebilden (Pyodermie, Skabies)
Von besonderer epidemiologischer Bedeutung sind nachstehende Infektionen:
- Tuberkulose
- Infektionen mit Methicillin-resistenten Staphylokokken (MRSA) (s. Mitteilung der
Kommission für Krankenhaushygiene am RKI zu MRSA)
- Infektionen / Kolonisation mit Vancomycin-resistenten Enterokokken (VRE)
- Infektionen mit Clostridium difficile.
Unabhängig vom Allgemein- und Gesundheitszustand von Bewohnern in Alten- und
Altenpflegeheimen werden Infektionen durch Nichtbeachtung hygienischer Anforderungen
seitens des Heimpersonals verursacht, z.B. durch:
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-
vernachlässigte Händehygiene
Mängel bei Anlegen von Kathetern und Verbänden
nicht ordnungsgemäß aufbereitete Gegenstände/Instrumente
mangelhafte Lebensmittelhygiene
unzureichende Toilettenhygiene
Nichttragen von Schutzkleidung
Fehler bei der Wäschebehandlung.
Die erforderlichen hygienischen, medizinischen und pflegerischen Maßnahmen sollten mit den
Bedürfnissen der in den Heimen lebenden Menschen nach Geborgenheit und physischem und
psychischem Wohlbefinden in Übereinklang gebracht werden (Beachtung der Prinzipien der
Psychohygiene). Dabei muss stets die Würde des Menschen gewahrt bleiben.
Rahmenbedingungen für die Einhaltung eines optimalen Hygieneregimes sind gut qualifiziertes,
ausreichendes Fachpersonal und entsprechende räumliche und ausstattungsmäßige
Gegebenheiten. Eine ständige praxisgerechte Fortbildung muss gewährleistet werden.
Beim Auftreten übertragbarer Krankheiten oder bei begründetem Verdacht auf eine solche sind
spezielle antiepidemische Maßnahmen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) notwendig, die mit dem zuständigen
Gesundheitsamt abzusprechen sind bzw. von diesem veranlasst werden und nicht Gegenstand
dieser Ausführungen sind. Siehe auch Anforderungen der Hygiene an die Infektionsprävention
bei übertragbaren Krankheiten, Anlage zu Ziffer 5.1 der Richtlinie für Krankenhaushygiene und
Infektionsprävention (Bundesgesundhbl., Sonderheft Mai 1994).
Die Meldepflichten nach IfSG und der für 2001 angekündigten Folgeverordnung des
Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die
Erweiterung der Meldepflicht für übertragbare Krankheiten (IfSGMeldeVO) sind zu beachten.
Am 05.11.2001 ist die Neufassung des Heimgesetzes erfolgt (BGBl, Jahrgang 2001, Teil 1,
Nr. 57, S. 2971-2980).
Darin sind in den "Anforderungen an den Betrieb des Heimes" (§ 11) unter 3. und 9. die
Qualität der medizinischen Betreuung und die Anforderungen an die Hygiene mit integriert,
analog wie in § 36 IfSG (1). Die LUA Sachsen hat diesbezüglich detaillierte "Empfehlungen zu
den Anforderungen an die Hygiene und Infektionsprävention in Alten- und Altenpflegeheimen"
erarbeitet und mit dem Landespflegeausschuss abgestimmt. Diese abgestimmte Fassung wird
im vorliegenden Sonderheft der LUA-Mitteilungen publiziert.
Sie enthält gegenüber der älteren Fassung vom 1. April 2000 aus Konsensgründen geringfügige
Änderungen, zu denen aus hygienischer Sicht auf Seite 28 Stellung genommen wird.
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Verantwortlichkeiten
Für die Einhaltung der Hygiene ist der Leiter der Einrichtung verantwortlich. Er trägt dafür
Sorge, dass ein fachlich geeigneter Hygienebeauftragter benannt wird. Der Besuch einer
Fortbildungsveranstaltung für Hygiene mindestens einmal jährlich wird empfohlen. Der
öffentliche Gesundheitsdienst unterbreitet dazu Angebote.
Für die Sicherung der personellen, materiell-technischen und räumlichen Voraussetzungen ist
der Träger der Einrichtung verantwortlich.
5
In einem Hygieneplan (s. GUV 8.1, VBG 103, IfSG § 36 (1)) sind für die einzelnen
Arbeitsbereiche entsprechend der Infektionsgefährdung erforderliche Maßnahmen festzulegen.
Folgende Regelungen sollen enthalten sein:
- Händehygiene von Personal
- Reinigung der Räume und Einrichtungsgegenstände
- Flächendesinfektion
- Aufbereitung, Pflege und Desinfektion von Apparaten, Geräten und Instrumenten
- Betten- (Matratzen- und Decken-) aufbereitung
- ggf. Durchführung der Sterilisation
- Wäschebehandlung und Umgang mit Wäsche
- Tragen von Dienstkleidung und Schutzkleidung
- Abfallerfassung und -entsorgung
- Lebensmittelhygiene
- Küchenhygiene
- Schädlingsüberwachung und -bekämpfung
- Hygienestandards in der Pflege
- Hygienestandards bei medizinischen Maßnahmen
Ein Beispiel für einen Reinigungs- und Desinfektionsplan befindet sich in der Anlage.
Der Hygieneplan ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Die Beschäftigten sind
mindestens einmal jährlich hinsichtlich der erforderlichen Hygienemaßnahmen zu belehren.
Zu den Aufgaben des Hygienebeauftragten gehören:
- regelmäßige Unterrichtung der Leitung über die hygienische Situation in der Einrichtung
- Erstellung und Aktualisierung des Hygieneplanes
- fachliche Überwachung der Einhaltung der im Hygieneplan festgelegten Maßnahmen,
Veranlassung von mikrobiologischen Hygieneuntersuchungen
- Erfassung und Auswertung von Infektionen, insbesondere von Infektionen, die in der Einrichtung erworben wurden
- Vorschlag und Überwachung der eingeleiteten Maßnahmen
- Durchführung von Hygienebelehrungen der Mitarbeiter
- hygienische Absicherung bei Baumaßnahmen.
Zur Unterstützung des Hygienebeauftragten ist eine Hygienekommission zu bilden. Ihr sollten
angehören:
- Vertreter der Heimleitung
- der / die Hygienebeauftragte
- der technische Leiter (Hausmeister)
- Küchenleiter
- Heimbeirat
- Vertreter des Pflegedienstes der einzelnen Wohnbereiche.
Die Kommission unter Leitung des Hygienebeauftragten führt jährlich eine Begehung der
Einrichtung und Begehungen bei Bedarf durch und berät mindestens zweimal jährlich zur
Situation und den daraus abzuleitenden Maßnahmen. Die Leitung ist von den Maßnahmen in
Kenntnis zu setzen.
6
3
3.1
Hygienische Anforderungen an das Gebäude, die Räume und ihre Ausstattung
Barrierefreie Gestaltung
Alten- und Altenpflegeheime müssen barrierefrei erschließbar und körperbehindertengerecht
nutzbar gestaltet sein. Die für Rollstuhlfahrer erforderlichen Türbreiten sowie Abstell- und
Bewegungsflächen auf Fluren, vor Aufzügen, in Gemeinschaftsbereichen, Bewohnerzimmern
und in Sanitärräumen (vor Waschbecken, WC, Dusche /Badewanne) sind zu gewährleisten
(DIN 18024 und 18025).
3.2
Bewohnerzimmer und Gemeinschaftsräume
Diese Räume müssen den baurechtlichen Anforderungen an Aufenthaltsräume entsprechen. Sie
müssen unmittelbar ins Freie führende und senkrecht stehende Fenster von solcher Zahl und
Beschaffenheit haben, dass die Räume gemäß den Vorgaben der DIN 5034-1 mit Tageslicht
beleuchtet und besonnt werden. Zur Vermeidung einer Überwärmung der Räume durch
intensive Sonneneinstrahlung sind außen angebrachte Sonnenschutzvorrichtungen vorzusehen.
Auf eine ausreichende natürliche zugfreie Lüftung ist zu achten.
Für eine den Nutzungsanforderungen entsprechende künstliche Beleuchtung gemäß DIN 5035
und HeimMindBauV § 6 ist zu sorgen.
In Altenpflegeheimen müssen Ausstattung und Einrichtung (z.B. Fußböden, Pflegebetten u.ä.)
den hygienischen Anforderungen der Pflege entsprechend feucht zu reinigen und zu
desinfizieren sein. Deshalb ist glatten Fußbodenbelägen der Vorrang zu geben. Wenn
Teppichböden verwendet werden sollen, müssen diese speziellen Qualitätsanforderungen
genügen. Sie müssen gesundheitlich unbedenklich sein, den hygienischen Anforderungen an
Reinigung und Desinfektion entsprechen (leicht zu reinigen, feuchtigkeits- und
desinfektionsmittelbeständig) sowie rutschsicher und trittelastisch, mechanisch beanspruchbar,
permanent-antistatisch und schwer entflammbar sein. Es wird darauf hingewiesen, dass
Teppichböden aufwendigere Pflege erfordern. Nass- und Pflegearbeitsräume sind nicht mit
textilen Fußbodenbelägen auszustatten, in Bewohnerzimmern von Altenpflegeheimen sollte auf
Teppichboden verzichtet werden.
Matratzen bzw. Schutzbezüge sollen dampfdurchlässig und feuchtigkeitsdicht sein, Kissen und
Decken dampfdurchlässig.
In den Räumen sollten Heizkörper in Hygieneausführung installiert sein. Wasserbehälter zur
Luftanfeuchtung an Heizungen sind abzulehnen, da die Keimvermehrung in Wasser bei diesen
Temperaturen zu erheblichen mikrobiologischen Belastungen der Raumluft führen kann.
Jedem Gemeinschaftsraum soll eine Teeküche zugeordnet sein zur vorzugsweisen individuellen
Speisen- und Getränkezubereitung. Für sachgerechte und den lebensmittelhygienischen
Bestimmungen entsprechende Unterbringungs- und Aufbewahrungsmöglichkeiten (inkl.
Kühlhaltung) für Lebensmittel des persönlichen Bedarfs der Heimbewohner ist in
ausreichendem Maße innerhalb der Teeküche bzw. in jedem Wohnbereich zu sorgen.
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3.3
Sanitärräume
Sanitäranlagen für die Heimbewohner (Dusche, WC und Waschbecken) sollen den
Bewohnerzimmern direkt zugeordnet sein. In Altenpflegeheimen sind zentral in der Wohn- und
Pflegeabteilung ausreichend Pflegebäder gemäß Bewertungskriterien für Investitionen der
stationären Altenpflege im Freistaat Sachsen vorzuhalten.
In den Pflegebädern und in allen Sanitärräumen, die durch Rollstuhlfahrer genutzt werden, sind
die Unterfahrbarkeit des Waschbeckens, die erforderlichen Seitenabstände neben dem WCBecken und die Bewegungsflächen vor Waschbecken, WC und Dusche/Badewanne zu
berücksichtigen.
In den Pflegebädern sind die Badewannen an den Längsseiten und an einer Stirnseite
freistehend aufzustellen.
Sanitäranlagen sind mit Haltegriffen auszustatten.
In Gemeinschaftssanitärräumen sind Seifenspender, Einmalhandtücher und Toilettenpapier
ständig bereitzuhalten.
Bezüglich der Wasserinstallation sind zur Vermeidung von Legionella-Infektionen die
diesbezüglichen Vorschriften in den DIN-Normen und Merkblättern des DVGW zu beachten.
Siehe auch
- Anforderungen der Hygiene an die Wasserversorgung, Anlage zu den Ziffern 4.4.6 und 6.7
der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (Bundesgesundhbl., 1988,
S. 254)
- Trinkwasserverordnung in der jeweils gültigen Fassung (Neufassung 2001)
3.4
Funktionsräume und Zubehörräume
Therapieräume, Dienstzimmer und Personalaufenthaltsräume müssen in ausreichender Zahl
vorhanden sein.
3.4.1 Pflegearbeitsräume *
Hygienisch und funktionell unverzichtbar sind Pflegearbeitsräume mit folgender Ausrüstung:
- reiner Raum:
- unreiner Raum:
Handwaschbecken mit Hygienestandard, Kühlschrank, Schrankfläche für Sterilgut, Medikamentenschrank, Aufbewahrungsmöglichkeiten für reine Verbrauchsmaterialien, fugenlose, leicht zu
reinigende und desinfizierbare Arbeitsflächen
Handwaschbecken mit Hygienestandard, Fäkalspüle für Steckbecken u.ä. bzw. Steckbecken-Reinigungs- und DesinfektionsAutomat, Sammelbehälter für Abprodukte
* in Altenheimen bei Bedarf einzurichten
3.4.2 Leichenräume
Ein Leichenaufbewahrungsraum ist nur einzurichten, wenn die kurzfristige Überführung nicht
gewährleistet ist. Dieser Raum sollte vorzugsweise im Unter- oder Erdgeschoss und getrennt
von öffentlichen Bereichen mit direktem Transportweg nach außen eingeordnet werden. Er
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sollte mindestens 10 m2 groß, kühl und mit vorzugsweise nach Norden orientierten Fenstern
bzw. Lüftungsöffnungen ausgestattet und ausreichend lüftbar sein. Die Fenster bzw.
Lüftungsöffnungen sind gegen das Eindringen von Tieren bzw. Schädlingen zu sichern. Der
Fußboden muss fugendicht und rutschfest und ebenso wie die Wände gründlich feucht zu
reinigen und zu desinfizieren sein. Ein Wasseranschluss, ein Fußbodeneinlauf und ein
Handwaschbecken mit Hygienestandard sind vorzusehen.
Die Einrichtungsgegenstände wie z.B. Tische, Mulden, müssen aus Materialien bestehen, die
eine Feuchtreinigung und Desinfektion gestatten. Aufbewahrungsmöglichkeiten für Geräte,
Schutzkleidung, Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind vorzusehen.
Instrumente bzw. Geräte für Dienste an Verstorbenen sind zu kennzeichnen und dürfen nur für
diese Zwecke verwendet werden. Für Abfallsammelbehälter mit Deckel ist zu sorgen. Eine
gesonderte Leichentransporttrage mit wasserundurchlässiger Unterlage ist bereitzustellen.
4
Reinigung und Desinfektion von Flächen und Gegenständen
4.1
Grundsätze
Eine gründliche Reinigung der Umgebung - insbesondere häufig frequentierter Gegenstände
und Flächen - ist eine wesentliche Voraussetzung für einen guten Hygienestatus.
Eine Desinfektion ist dort notwendig, wo pathogene Keime auftreten können und
Kontaktmöglichkeiten zur Weiterverbreitung bestehen.
Eine prophylaktische Desinfektion ist auch notwendig bei der Vorbereitung und Durchführung
invasiver Maßnahmen, z.B. zur Vorbereitung einer Injektion (s.c., i.m. u.a.).
4.2
Auswahl der Desinfektionsmittel und Aufbereitung der Reinigungsutensilien
Die Desinfektionsmittel sind nach dem Anwendungsgebiet aus der Liste der Deutschen
Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) mit der entsprechenden Konzentration
und Einwirkzeit auszuwählen und im Scheuer-Wischverfahren anzuwenden (exakte Dosierung
mittels Dosierhilfe, 4-Std.-Wert).
Die Verwendung von Desinfektionsreinigern nach der DGHM-Liste ist möglich. Bei
Anwendung dieser Kombinationspräparate wird eine desinfizierende und reinigende Wirkung
in einem Arbeitsgang erzielt. Ein Selbstmischen von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln ist
nicht statthaft.
Die Reinigungsutensilien (Wischmops und Tücher) sind nach Gebrauch vorzugsweise
thermisch bzw. chemothermisch (TD/CTD) oder chemisch aufzubereiten und anschließend
sofort zu trocknen. Die Verwendung von Einmaltüchern ist dann sinnvoll, wenn eine
Aufbereitung zu aufwendig ist.
Bei den Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sind Schutzhandschuhe zu tragen. Die
Desinfektion ist als Wischdesinfektion durchzuführen. Die Wassertemperatur soll bei 20 - 25°
C liegen.
Bei Durchführung der Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten durch Reinigungsfirmen werden
vertragliche Festlegungen zur Vorgehensweise und zu Qualitätsnachweisen empfohlen.
9
4.3
Arbeitsflächen und Einrichtungsgegenstände
Die Wohnbereiche einschließlich der Sanitäreinheit sollen täglich gereinigt werden. In
Altenpflegeheimen ist die Reinigung feucht durchzuführen.
Die Arbeitsflächen in den Pflegearbeitsräumen sind mindestens einmal täglich zu desinfizieren.
Bei Wechsel eines Bewohners mit Ulcus cruris, Dekubitus, Pneumonie u.ä. ist eine umfassende
Flächendesinfektion durchzuführen.
Mit Fäkalien, Blut, Sekreten o.ä. kontaminierte Flächen oder Gegenstände sind nach Entfernen
der groben Verunreinigungen mit Zellstoff o.ä. sofort mit einem Flächendesinfektionsmittel zu
desinfizieren.
Da Nichtlatexmatratzen nur durch Dampfdesinfektionsverfahren hygienisch einwandfrei
aufbereitet werden können, kleinere Einrichtungen aber kaum über solche Möglichkeiten
verfügen, sollten Matratzen mit waschbaren und desinfizierbaren Schutzbezügen, die
flüssigkeitsdicht- aber dampfdurchlässig - sind, versehen sein. Eine Dampfdesinfektion ist
mindestens nach Bewohnerwechsel erforderlich, bei Latexmatratzen genügt eine
Wischdesinfektion.
Nackenrollen, Knierollen sind bei Wechsel der nutzenden Personen zu desinfizieren.
WC-Sitz und Zubehör sowie Handwaschbecken in gemeinschaftlich genutzten Sanitäranlagen
und in Sanitärbereichen von Mehrbettzimmern sind täglich bzw. nach sichtbaren
Verschmutzungen zu desinfizieren und zu reinigen. Toilettenstühle sind nach jeder Benutzung
durch verschiedene Personen zu desinfizieren.
Badewannen, Duschwagen, Waschschüsseln und dgl. müssen nach jeder Benutzung desinfiziert
und gereinigt werden.
Für Waschschüsseln kommt die Behandlung in Reinigungs- und Desinfektionsautomaten
(90° C 5 Min.) in Frage.
Steckbecken und Urinflaschen müssen unmittelbar nach Benutzung entleert und anschließend
desinfiziert werden. Vorzugsweise hat eine thermische Behandlung in einem SteckbeckenReinigungs- und Desinfektionsautomaten ( > 85° C) zu erfolgen. Chemothermisch arbeitende
Geräte (ca. 60° C und Zusatz von Desinfektionsmitteln) bieten keine ausreichende Sicherheit.
4.4
Fußböden
Es ist grundsätzlich feucht zu reinigen, da es durch Trockenreinigung zu einer aerogenen Verbreitung von Keimen kommen kann. Alle stark frequentierten Räume sind täglich zu reinigen.
Teppichböden sind mit Bürststaubsaugern, die mit Mikro- bzw. Absolutfiltern ausgestattet sein
müssen, zu reinigen. Flecke sind sofort zu entfernen. Die Reinigung mit einem
Sprühextraktionsgerät (Einbringen der Reinigungs-/Desinfektionslösung unter Druck in den
Belag und Absaugung der Flüssigkeit in einem Arbeitsgang) ist in Abhängigkeit vom
Verschmutzungsgrad in wöchentlichem bis zweimonatigem Abstand vorzunehmen.
Grobe Verunreinigungen (Körperausscheidungen u.ä.) sind sofort mit Zellstoff o.ä. zu
entfernen, anschließend ist der Fußboden zu desinfizieren und zu reinigen. Fußböden von
Gemeinschaftssanitäranlagen, nicht den Zimmern zugeordneten Toiletten und Bädern sowie
Schmutzarbeitsräumen sind täglich zu desinfizieren und zu reinigen bzw. desinfizierend zu
reinigen.
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Für die Reinigung und Desinfektion ist das Einwegverfahren (Bezugwechselverfahren mit
zwei Wischmops) anzuwenden. Hierbei werden für jeden Raum eigene aufbereitete Wischmops
oder Wischtücher verwendet, die mit der Reinigungs- und/oder Desinfektionslösung satt
getränkt werden. Ein zweites frisches Tuch dient der Aufnahme der überschüssigen Flüssigkeit.
5
Hygienemaßnahmen für das Pflege- und Betreuungspersonal
5.1
Dienstkleidung
Das Personal von Altenpflegeheimen hat Dienstkleidung (Kittel oder Hose und Kasack) zu
tragen, die aus mindestens 60°C waschbaren Material bestehen soll. Die Dienstkleidung ist in
einer Wäscherei der Einrichtung oder einer gewerblichen Wäscherei mit einem desinfizierenden
Waschverfahren zu waschen.
5.2
Schutzkleidung
Die Schutzkleidung besteht aus Schürze oder Kittel, Handschuhen, gegebenenfalls
Schutzbrille, Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz. Sie soll verhindern, dass Kleidung
oder Berufskleidung und die Haut/Schleimhaut der Beschäftigten mit Krankheitskeimen
kontaminiert werden und hierdurch unkontrollierbare Gefahren entstehen. Sie soll aber nicht
nur die Beschäftigten schützen, sondern auch infektionsanfällige Patienten/Bewohner.
Kittel bzw. Schürze müssen je nach Arbeitseinsatz bei der Pflege bettlägeriger oder
inkontinenter Personen, med.-pflegerischer Behandlung (wie Absaugen, Katheterisieren...)
oder Untersuchung getragen werden.
Handschuhe sind zu tragen,
- wenn die Hände mit Blut, Ausscheidungen, Eiter oder hautschädigenden Stoffen in
Berührung kommen können oder
- wenn benutzte Instrumente, Geräte oder Flächen desinfiziert und gereinigt werden.
Gemäß UVV 103 bzw. GUV 8.1 hat der Unternehmer / Träger der Einrichtung für
ausreichende Bereitstellung, Desinfektion, Reinigung und Instandhaltung der Schutzkleidung
zu sorgen. Eine getrennte Aufbewahrung der getragenen Schutzkleidung und der anderen
Kleidung ist zu ermöglichen. Die Beschäftigten müssen die getragene Schutzkleidung vor
Betreten ihrer Aufenthaltsräume ablegen. Die Schutzkleidung muss täglich gewechselt werden
bzw. nach Verunreinigung.
Beim Umgang mit Heimbewohnern, die eine Infektionsquelle darstellen oder
infektionsgefährdet sind, hat der Schutzkittel im Zimmer oder unmittelbar vor dem Zimmer zu
verbleiben (bewohnerbezogene Nutzung).
Die Aufbereitung muss durch ein desinfizierendes Waschverfahren erfolgen.
Siehe auch
- Anforderungen der Krankenhaushygiene an Schutzkleidung, Anlage zu Ziffer 5.1 der
Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (Bundesgesundhbl. 28, 1985, S.
185 - 186)
11
5.3
Händehygiene
Hände gelten durch die vielfältigen Kontakte mit der kontaminierten Umgebung und den Mikroorganismen anderer Menschen als Hauptüberträger von Infektionserregern. Händewaschen
und Händedesinfektion gehören deshalb zu den wichtigsten Maßnahmen zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionen.
Händewaschen reduziert die Keimzahl. Es sind flüssige Waschpräparate aus Spendern und
Hautpflegemittel zu verwenden.
Da für pathogene und fakultativ pathogene Keime durch das Händewaschen nicht in
ausreichendem Maß reduziert werden, soll in folgenden Fällen eine hygienische
Händedesinfektion erfolgen:
- nach Kontakt mit Körperausscheidungen und Körperflüssigkeiten oder anderen Sekreten
und Blut bzw. mit damit kontaminierten Gegenständen bzw. nach Arbeitsgängen mit
Kontaminationsmöglichkeiten
- nach Schmutzarbeiten
- nach Kontakt mit infektiösen bzw. potentiell infektiösen Heimbewohnern
- nach Ablegen von Handschuhen
- am Arbeitsende.
Bei der hygienischen Händedesinfektion ist die Einwirkzeit über Feuchthalten zu garantieren.
Danach sind die Hände zu waschen.
Wurden die Hände sichtbar oder merklich mit Ausscheidungen (Eiter, Sputum, Stuhl) oder
Blut kontaminiert, so sind die beschmutzten Stellen vor der eigentlichen Händedesinfektion mit
Zellstoff o.ä. zu reinigen. Die Händedesinfektion ist 2 x nacheinander durchzuführen, ehe mit
dem Händewaschen begonnen wird.
Eine prophylaktische Händedesinfektion ist erforderlich:
- vor Medikamentenverabreichung
- vor Injektionen, Legen von Kathetern und anderen invasiven Eingriffen
- vor Kontakt mit Bewohnern, die durch Infektionen gefährdet sind
- vor Anlegen von Verbänden bzw. vor dem Verbandwechsel
- vor Pflegemaßnahmen oder Handhabungen an liegenden Kathetern und Drainagesystemen
u.a.
Hier ist die Reihenfolge: Erst waschen, dann trocknen, desinfizieren und trocknen lassen.
Die Händewaschplätze für das Personal sollen leicht erreichbar sein und sind mit fließendem
warmen und kalten Wasser, Direktspendern mit hautschonenden flüssigen Waschmitteln bzw.
Händedesinfektionsmitteln (Armaturen und Spender möglichst mit handkontaktloser
Bedienung) und geeigneten Hautpflegemitteln (keine Dosen) sowie mit Handtüchern zum
einmaligen Gebrauch auszustatten.
Das Desinfektionsmittel ist nach der DGHM - Liste auszuwählen und wird aus einem
Direktspender über die sauberen und trockenen Hände verteilt (Innen - und Außenflächen
einschl. Handgelenk, Flächen zwischen den Fingern und Daumen) gründlich eingerieben.
Besonders ist auf die Desinfektion der Fingerkuppen und Nagelfalze zu achten.
12
Siehe auch
- Händewaschen und Händedesinfektion, Anlage zu Ziffer 5.1 der Richtlinie für
Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (Bundesgesundhbl. 28, 1985, S. 185).
6
Hygiene bei medizinischen Behandlungsmaßnahmen
(Die Übertragung der nachfolgend genannten Tätigkeiten ist in der Einrichtung mit dem Arzt
entsprechend der Qualifikation des Personals zu regeln.)
6.1
Injektionen / Punktionen peripherer Gefäße / Kapillarblutentnahmen
Vor jeder Injektion (i.c., s.c., i.m.) und Punktion peripherer Gefäße und vor jeder
Kapillarblutentnahme ist eine prophylaktische Händedesinfektion durchzuführen. Bei
möglichem Blutkontakt sind Handschuhe zu tragen. Die Handschuhe sind vor jedem neuen
Bewohner zu wechseln. Die Spritzen und Kanülen dürfen erst unmittelbar vor Benutzung aus
den geschlossenen keimdichten Verpackungen entnommen werden. Das Öffnen von Ampullen
und das Aufziehen haben unter aseptischen Bedingungen zu erfolgen. Nach dem Aufziehen ist
für die Injektion eine neue Kanüle aufzusetzen. Sterilgut aus einmal geöffneten Verpackungen
ist erst nach Wiederverpackung und erneuter Sterilisation verwendbar.
Stechapparaturen zur Kapillarblutentnahme sind abzulehnen.
Die Hautdesinfektion ist mit Mitteln der DGHM-Liste vornehmlich auf der Basis von
Alkoholen durchzuführen.
Es sind sterile oder sterilisierte Tupfer zu verwenden. Die vorgeschriebenen Einwirkzeiten (¼1 Min. je nach Präparat) sind zu beachten, zweimalige Anwendung wird empfohlen. An
talgdrüsenreichen Körperregionen (Stirn, Kopfhaut, vordere und hintere Schweißrinne) ist eine
mehrminütige Desinfektion (bis zu 10 Min.) erforderlich. Die desinfizierte Hautstelle ist vor
dem Einstich nicht wieder zu berühren. Die Hautdesinfektion ist auch bei Insulininjektionen,
z.B. mit einem PEN, durchzuführen.
Es sind möglichst Einzelampullen zu verwenden. Müssen bei längerem Gebrauch
Mehrdosisbehältnisse (z.B. Insulin) verwendet werden, so sind die angebrochenen Behältnisse
gekühlt aufzubewahren, der Zeitpunkt der Erstentnahme ist zu vermerken, die Fristen der
Hersteller sind zu beachten, in der Regel dann nicht mehr über einen Arbeitstag (8 Std.) hinaus.
Ampullen und Kanülen sind in durchstichsichere verschließbare Behältnisse zu entsorgen.
Keinesfalls darf die Kanüle in die Schutzhülle zurückgesteckt werden (Verletzungsgefahr).
Die Einmalkanülen sind auch bei Insulininjektionen nicht wieder zu verwenden.
Siehe auch
- Anforderungen der Krankenhaushygiene bei Injektionen und Punktionen, Anlage zu Ziffer
5.1 der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (Bundesgesundhbl. 28,
1985, S. 186).
6.2
Wundverbände
Der Verbandwechsel ist möglichst von zwei Personen durchzuführen und muss mit
Einmalhandschuhen, ggf. mit sterilen Handschuhen erfolgen. Ein Kittel ist zu tragen. Die
verwendeten Instrumente und Materialien müssen steril sein. Das Set-System (bedarfsgerecht
verpackte Materialien und Instrumente) sollte bevorzugt werden. Der Wechsel hat nur unter
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Zuhilfenahme von Instrumenten zu erfolgen. Gebrauchtes Verbandmaterial ist in geeigneten
Behältnissen am Ort des Anfalles verschlossen zu entsorgen (Abfallgruppe B).
Vor dem Anlegen eines neuen Verbandes ist ein Handschuhwechsel durchzuführen.
Arbeitsflächen (Tabletts, Verbandwagen) sind mindestens einmal täglich zu desinfizieren. Der
Verbandwagen dient nur dem Transport und der Lagerung von Verbandmaterial und ist bei
Nichtbenutzung abzudecken. Material, das zum Verbandwechsel an einem Bewohner benötigt
wird, ist auf einem Tablett in das Zimmer zu transportieren.
Reinigungsarbeiten sind während des Verbandwechsels im Zimmer zu unterlassen. Fenster sind
zu schließen. Nach dem Verbandwechsel und Ablegen der Handschuhe sind die Hände zu
desinfizieren.
Siehe auch
- Anforderungen der Krankenhaushygiene an Wundverband und Verbandwechsel, Anlage zu
Ziffer 5.1 der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (Bundesgesundhbl.
28, 1985, S. 278).
6.3
Pneumonieprophylaxe
Im Rahmen der Pneumonieprophylaxe (Einzelheiten siehe Pflegestandard) sind nur EinmalAtemtrainer einzusetzen. Bei der Entsorgung von abgehustetem Schleim bzw. dabei benutzten
Einwegtüchern sind geschlossene Behältnisse mit Deckel und Einwegentsorgungsbeutel zu
nutzen.
6.4
Inhalationen
Vor jeder Handhabung am Vernebler sind die Hände zu desinfizieren. Die Vernebler sind erst
unmittelbar vor Gebrauch mit sterilem, destilliertem Wasser bzw. keimfreiem Inhalat aus
Originalflaschen zu füllen. Ansatzstücke (Mundstücke, Masken), Schlauchsysteme und
Verneblerteile dürfen nur nach Aufbereitung verwendet werden: Sterilisation bzw.
Desinfektion, vorzugsweise maschinell und thermisch. Bei der chemischen Desinfektion hat ein
Nachspülen mit keimfreiem Wasser und ein Lufttrocknen zu erfolgen. Aufbereitete Materialien
sind verpackt bzw. vor Kontamination geschützt aufzubewahren.
Bei personengebundener Nutzung ist die Aufbereitung mindestens täglich durchzuführen, sonst
nach jedem Personenwechsel. Der Inhalatbehälter ist zu sterilisieren. Die Befüllung mit Lösung
und Konnektion der einzelnen Komponenten hat unter aseptischen Bedingungen zu erfolgen.
Medikamente sollten aus Einzelampullen verwendet werden.
Der Einsatz von Ultraschallverneblern ist wegen erhöhter Infektionsgefahr nicht zu empfehlen.
Siehe auch
- Anforderungen der Krankenhaushygiene bei Intubation, Tracheotomie, Beatmung und
Inhalation, Anlage zu Ziffer 5.1 der Richtlinie für Krankenhaushygiene und
Infektionsprävention (Bundesgesundhbl. 28, 1985, S. 188).
14
6.5
Katheterisierung der Harnblase
Transurethrale Katheter dürfen nach strenger Indikationsstellung durch einen Arzt von
geschultem Personal gelegt werden, möglichst von 2 Personen. Mehrfaches einmaliges
Katheterisieren ist einem Dauerkatheter bei kurzzeitiger Indikation vorzuziehen.
Die äußeren Genitalbereiche und die Harnröhrenöffnung sind sorgfältig zu reinigen und mit
sterilen Tupfern antiseptisch zu behandeln.
Das Legen eines Katheters erfordert folgende aseptische Bedingungen:
- Händesdesinfektion
- sterile Handschuhe
- steriles Katheterset
- Gleit- und Anästhesiemittel in Einmal-Portion
- Präparat zur Schleimhautantiseptik.
Latexkatheter sind nur für eine kurzzeitige Katheterisierung (max. 5 Tage) zu verwenden.
Der suprapubische Katheter wird immer von einem Arzt gelegt.
Es sind nur geschlossene Ableitungssysteme zu verwenden. Intermittierendes Abklemmen (sog.
Blasentraining) sollte unterbleiben. Katheter und Drainageschlauch sollten nicht diskonnektiert
werden. Bei Nichtvermeidung muss die Konnektionsstelle vorher desinfiziert werden. Die
erneute Verbindung hat unter asept. Kautelen nach Desinfektion mit einem alkoholischen
Präparat zu erfolgen. Ggf. ist ein neues System zu verwenden. Urinstöpsel sollen nicht
verwendet werden. Die Genitalien sind täglich mit Wasser und Flüssigseife mittels
Einmalwaschlappen zu reinigen. Einmalhandschuhe sind zu tragen.
Siehe auch
- Empfehlungen zur Prävention und Kontrolle Katheter-assoziierter Harnwegsinfektionen
(Bundesgesundhbl. 10, 1999, S. 806).
6.6
Stomapflege
- Urostoma u. Enterostoma (Anus praeter) -
Mobile Heimbewohner sind in einem gesonderten Raum (z. B. Bad) zu versorgen.
Bei Versorgung im Bett ist eine Einmalunterlage zu verwenden.
Das Pflegepersonal hat mindestens eine Schürze zu tragen (z. B. Einmalschürze) und
Einmalhandschuhe.
Stomasysteme sind staubgeschützt zu lagern.
Gebrauchte Materialien sind sofort als B-Müll zu entsorgen.
Eine sorgfältige Pflege der peristomalen Haut (siehe Pflegestandard) ist durchzuführen.
6.7
Umgang mit Medikamenten
Die Medikamente sind trocken, zugriffssicher, staub- und lichtgeschützt und, wenn vom
Hersteller vorgeschrieben, im Kühlschrank zu lagern. Die Kühlschranktemperatur von +2 - +8°
C ist regelmäßig (täglich) zu kontrollieren und zu dokumentieren. Medikamente sind auf ihr
Verfallsdatum hin zu überwachen. Verfallene Medikamente sind als Sondermüll zu entsorgen,
z.B. Rückführung an eine Apotheke. Die Aufbereitung benutzter Medikamentenbecher ist im
Geschirrspülautomat durchzuführen.
15
6.8
Sondenernährung
Hygienische Risiken bestehen durch die zu verabreichende Kost, da sie ein ideales Medium zur
Keimvermehrung darstellt, und durch die wiederholten Manipulationen an den Sonden und
Überleitungssystemen. Die Eintrittspforten der Sonden - die Nase oder bei der PEG (perkutane
endoskopische Gastrostomie) die Bauchwunde - sind zu pflegen, d.h. bei der PEG ist ein
Verbandwechsel unter sterilen Bedingungen regelmäßig oder bei Verunreinigung notwendig.
Zur Verabfolgung der Nahrung bzw. zum Spülen der Sonden sind die Hände zu desinfizieren.
Spülspritzen (verwendet werden können auch sterile Einwegspritzen), Gefäße für die
Spülflüssigkeit und Ernährungsspritzen sind nach jeder Mahlzeit thermisch aufzubereiten
(Geschirrspülautomat mind. 65° C oder Reinigungs- und Desinfektionsautomat), zu trocknen
und staubfrei zu lagern. Die Sonde ist nach jeder Mahlzeit zu spülen (mit frisch gekochtem
Wasser zubereiteter, fruchtsäurefreier Tee, stilles Mineralwasser).
Überleitungssysteme sind nur einmal zu verwenden.
Die Sonde ist bis zur nächsten Verabreichung zu verschließen.
Sterile flüssige Sondennahrung ist am sichersten.
Zur portionsgerechten Herstellung bzw. zum Auflösen der pulverisierten Nahrung unter
aseptischen Bedingungen ist frisch gekochter Tee oder besser steriles Wasser zu verwenden.
Die Nahrung ist sofort zu verbrauchen. Die Herstellervorschrift ist zu beachten.
7
Hygiene für Heimbewohner bei pflegerischen Maßnahmen
7.1
Hautpflege
Die Haut älterer Menschen ist weniger elastisch, sie enthält weniger Wasser, ist oft rissig und
infektionsanfällig und bedarf deshalb besonderer Pflege. Ganzkörperwaschungen sollten mit
milden Waschpräparaten und Einmalseiflappen erfolgen, anschließend sollten Pflegelotionen
verabreicht werden. Schaumbäder sind wegen ihrer entfettenden Wirkung ungeeignet und sollten durch Ölbäder ersetzt werden. Neben mindestens wöchentlichem Duschen sollte jedem
Heimbewohner mindestens aller 2 Wochen ein Wannenbad ermöglicht werden.
Die Pflegestandards zur Dekubitusprophylaxe und Therapie sind zu beachten.
Die in der Haar-, Nagel- und Bartpflege verwendeten Kämme, Bürsten, Scheren, Feilen,
Rasierapparate und dgl. sollten personengebunden verwendet werden. Ist dies nicht möglich,
müssen alle mehrfach an verschiedenen Personen zu verwendenden Geräte in der Pediküre,
Maniküre und Bartpflege sowie Geräte, bei denen es durch Verletzung zu Verunreinigung mit
Blut u.ä. kommen kann oder gekommen ist, nach Benutzung desinfiziert und gereinigt werden.
Instrumente, bei deren Gebrauch die Haut durchtrennt wird, müssen sterilisiert werden.
7.2
Mund- und Zahnpflege
Die Mund- und Zahnpflege ist täglich mindestens zweimal erforderlich.
Wenn die Mundhöhle Schwersterkrankter nicht mehr gespült werden kann, ist ein Auswischen
mit sterilisiertem und mit antiseptischer und/oder adstringierender Mundpflegelösung
befeuchtetem, an einer Klemme befestigtem Tupfer erforderlich. Für jede Wiederholung des
Reinigungsvorganges ist ein neuer sterilisierter Tupfer zu verwenden. Tupfer,
16
Mundpflegelösung und Klemme sind staubgeschützt, d. h. abgedeckt, zu lagern. Das gesamte
Material ist täglich zu erneuern.
Als sehr praktikabel haben sich einzeln abgepackte, getränkte Mundpflegetupfer erwiesen.
8
Wäschehygiene
8.1
Wäschewechsel
Der Wäschewechsel sollte nach Verschmutzungsgrad, jedoch mindestens wie folgt
vorgenommen werden:
- Bettwäsche in Altenpflegeheimen alle drei Wochen
- Handtücher einmal wöchentlich
- Waschlappen wenigstens täglich, besser einmaliger Gebrauch.
8.2
Umgang mit Wäsche
Schmutzwäsche muss in geeigneten Säcken bzw. Behältern getrennt nach einzelnen Waschund Behandlungsverfahren gesammelt werden (kein Abwerfen auf den Fußboden). Für Wäsche
aus Altenpflegeheimen und Wäsche von erkrankten Altenheimbewohnern und mit Blut, Stuhl
oder Urin verunreinigte Wäsche aus Altenheimen ist ein nachträgliches Sortieren nicht zulässig.
Diese Wäsche ist als Krankenhauswäsche zu betrachten und in keimdichten, reißfesten,
feuchtigkeitsdichten Säcken zu sammeln und zu transportieren.
Die Kennzeichnung der Wäsche ermöglicht eine entsprechende Zuordnung.
Schmutzwäsche ist in einem gesonderten Raum zu lagern und zweimal pro Woche einer
Wäscherei zuzuführen.
Wäschetransportwagen müssen regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden.
Schmutzwäsche und Reinwäsche dürfen miteinander - direkt oder indirekt - nicht in Berührung
kommen.
Die saubere Wäsche ist in geschlossenen Schränken zu lagern.
8.3
Wäschebehandlung
Für die Wäsche aus Altenpflegeheimen und Krankenstationen von Altenheimen sowie für die
Schutzkleidung gelten die gleichen hygiene-technischen und hygiene-mikrobiologischen
Vorgaben wie für die Krankenhauswäsche. Einzelheiten siehe Anforderungen der Hygiene an
die Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die Wäscherei und den Waschvorgang
und Bedingungen für die Vergabe von Wäsche an gewerbliche Wäschereien (Anlage zu Ziffer
4.4.3 und 6.4 der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention). Es sind RKIoder DGHM-gelistete thermische oder chemothermische Verfahren anzuwenden.
Nach der VBG 7y Wäschereien ist Wäsche aus Pflegeeinrichtungen der Krankenhauswäsche
gleichzusetzen, wenn mindestens die Hälfte der zu pflegenden Personen nicht nur
vorübergehend bettlägerig oder dauerhaft inkontinent ist oder eine Dekubitusbehandlung
braucht. Allerdings gilt nach der Anlage der Richtlinie des RKI zu Ziffer 4.4.3 und 6.4 Wäsche
aus Pflegeheimen ebenso wie Krankenhauswäsche generell als mikrobiell verunreinigt und ist
Waschverfahren zu unterziehen, die sichern, dass die Wäsche frei von Keimen ist, die
Infektionen auslösen können.
17
Damit fällt die Wäsche aus Pflegeheimen unter die Rubrik infektionsverdächtig und ist
desinfizierend zu waschen. Für Oberbekleidung ist im Allgemeinen kein desinfizierendes
Waschverfahren erforderlich.
Wäsche aus Altenheimen ist wie folgt zu behandeln:
Leib-, Bettwäsche und Handtücher als Kochwäsche oder mindestens 60°C-Wäsche,
Oberbekleidung als Feinwäsche; möglichst Wäsche für einzelne Heimbewohner jeweils in
einem separaten Waschgang waschen. Mit Blut, Stuhl oder Urin verunreinigte Wäsche ist,
wenn sie nicht wie Krankenhauswäsche behandelt werden kann, in der Einrichtung einer
Wäschedesinfektion zu unterziehen.
Siehe auch
- Anforderungen der Hygiene an die Wäsche aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, die
Wäscherei und den Waschvorgang und Bedingungen für die Vergabe von Wäsche an
gewerbliche Wäschereien, Anlage zu den Ziffern 4.4.3 und 6.4 der Richtlinie für
Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (Bundesgesundhbl., 1995, S. 280).
8.4
Aufbereitung von Kopfkissen und Einziehdecken
Kopfkissen und Einziehdecken sollen aus kochfesten und chemikalienfesten Materialien
bestehen, um eine einwandfreie hygienische Aufbereitung zu garantieren. Sie sind mindestens
bei Nutzung durch andere Bewohner mit einer Desinfektion aufzubereiten, sonst jährlich. Bei
Federfüllung kann nur eine personengebundene Nutzung gestattet werden. Bei grober
Verunreinigung muss eine Aussonderung erfolgen bzw. eine Desinfektion
(Desinfektionswaschverfahren oder Dampfdesinfektion) durchgeführt werden.
9
Instrumentenaufbereitung, Sterilisation
Die Aufbereitung kann vorzugsweise in einem thermischen Desinfektionsverfahren im
Reinigungs- und Desinfektionsautomaten oder per Eintauchverfahren erfolgen.
Folgende Schritte sind bei letzterem Verfahren einzuhalten:
Desinfektion (Zeit zählt vom Einlegen des letzten Instrumentes) in zerlegtem Zustand,
mechanische Reinigung, Spülen, Trocknen. Zu beachten ist das Tragen von Handschuhen beim
Reinigen, ein blindes Greifen in Desinfektionslösung ist untersagt (Siebe).
Bei der Wahl des Desinfektionsmittels ist auf die HBV-Wirksamkeit zu achten.
Die aufbereiteten Materialien sind, auch wenn keine Sterilisation erfolgt, staub- und ggf.
lichtgeschützt und trocken aufzubewahren.
Eine durchgeführte Sterilisation ist ausreichend zu dokumentieren. Das für das jeweilige
Verfahren zulässige Verpackungsmaterial ist zu verwenden. Das Sterilgut ist vorschriftsmäßig
zu kennzeichnen und ordnungsgemäß geschützt zu lagern.
Verwendbarkeitsfristen sind einzuhalten, siehe folgende Tabelle.
18
Empfohlene Lagerdauer nach DIN 58953
Sterilgutverpackung
Einfachverpackung od.
Zweifachverpackung
Lagerung
von selbst hergestelltem Sterilgut*
ungeschützt
geschützt**
alsbaldiger
Verbrauch
Lagerverpackung
6 Monate
entfällt
Lagerung
von industriell hergestelltem Sterilgut
ungeschützt
geschützt**
alsbaldiger
Verbrauch
6 Monate
nach Angaben der Hersteller
DIN-gerechte Sterilisierverpackung
** in Schränken oder Schubladen
*
Die Lagerdauer in der Lagerverpackung gilt auch, wenn die Lagerverpackung sofort wieder
dicht verschlossen wird (z.B. aufschneiden, entnehmen, zukleben).
Die Sterilisationsgeräte sind gemäß gültiger DIN- Vorschriften regelmäßig zu überwachen
(Dampf- und Heißluftsterilisatoren nach 400 Chargen oder mindestens halbjährlich, Prüfung
nach Aufstellung, Prüfung nach Reparatur, Prüfung bei Verdacht auf Mangel).
Das Mitführen chemischer Indikatoren bei der Sterilisation als Chargenkontrolle wird
empfohlen.
Siehe auch
- Durchführung der Desinfektion, Anlage zu Ziffer 7.1 der Richtlinie für Krankenhaushygiene
und Infektionsprävention (Bundesgesundhbl. 22, 1979, Nr. 10, S. 193)
- Durchführung der Sterilisation, Anlage zu Ziffer 7.2 der Richtlinie für Krankenhaushygiene
und Infektionsprävention (Bundesgesundhbl. 23, 1980, Nr. 23, S. 356).
10
Umgang mit Lebensmitteln
Um lebensmittelbedingte Erkrankungen zu verhindern, kommt der Küche besondere
Hygienerelevanz zu. Bei Verpflegung alter und pflegebedürftiger Menschen mit geschwächtem
Abwehrsystem müssen an die Küchenhygiene besonders hohe Anforderungen gestellt werden.
Grundsätzlich dürfen nach § 3 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) Lebensmittel nur
so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt
sind.
Eine nachteilige Beeinflussung ist eine ekelerregende oder sonstige Beeinträchtigung der
einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen,
Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch,
Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle,
Abwässer, Reinigungs-, Desinfektions-, Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel
oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren.
Der § 3 LMHV ist das maßgebliche Hygienegebot und Grundlage für eine gute
Herstellungspraxis.
19
Zur Gewährleistung dieser Basishygiene ist folgendes erforderlich:
1. Schaffung der objektiven Bedingungen, d.h. Betriebsstätte, Räume und Ausrüstung entsprechend Kapitel 1, 2 und 4 der Anlage zu § 3 LMHV
2. Gewährleistung von Ordnung und Sauberkeit
- Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
- sachgerechte Abfallbeseitigung
- Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen
3. Einhaltung der Regeln der Personalhygiene
4. Sachgerechter hygienischer Umgang mit den Lebensmitteln
Neben der Gewährleistung der Basishygiene ist jeder, der Lebensmittel herstellt, behandelt
oder in den Verkehr bringt, nach § 4 LMHV verpflichtet:
- betriebseigene Kontrollen durchzuführen,
- für die Entstehung gesundheitlicher Gefahren kritische Punkte im Prozessablauf
festzustellen,
- Sicherungsmaßnahmen festzulegen, durchzuführen und zu überprüfen,
- dazu ein Konzept zu erstellen,
- die Mitarbeiter in Fragen der Lebensmittelhygiene zu schulen.
Regeln zur Gewährleistung von Ordnung und Sauberkeit
Küchenräume und dazugehörige Wirtschaftsräume sind sauber und ordentlich zu halten.
Reinigung und Desinfektion sollten nach einem festgelegten Plan, aus dem Bereich, Mittel,
Konzentration, Häufigkeit und Verantwortlichkeit hervorgehen, erfolgen.
Zur Flächen- und Gerätedesinfektion sollten nur solche Mittel Verwendung finden, die für den
Lebensmittelbereich geeignet und wirksam sind (Liste der nach den Richtlinien der DVG
geprüften und als wirksam befundenen Desinfektionsmittel für den Lebensmittelbereich).
In der Regel reicht eine tägliche gründliche Reinigung und eine wöchentliche Desinfektion.
Häufiges Zwischenreinigen verbessert die Küchenhygiene.
Arbeitsflächen und Geräte sollten nach Beendigung der Zubereitungsprozesse gereinigt
werden, bestimmte Geräte, wie Fleischwolf und Rührgeräte sollten unmittelbar nach der
Benutzung zerlegt und gereinigt, im Bedarfsfall desinfiziert werden.
Gegenstände und Arbeitsflächen, die mit rohem Geflügel oder rohen Eiern in Berührung
gekommen sind, sind unmittelbar danach zu desinfizieren.
Tücher, die zur Reinigung der Kücheneinrichtung und der Geräte benutzt werden, sollten
täglich erneuert werden.
Abfälle sollen aus den Küchen unverzüglich entfernt werden, vorübergehend dürfen sie
während der Zubereitungsprozesse in dafür bestimmten dichtschließenden Behältern
gesammelt werden.
Küchen- und Lagerräume sind vor Insekten und Schädlingen zu schützen.
An Geschirrspülmaschinen dürfen die technischen Bedingungen wie Zeit und Temperatur nicht
verändert werden.
20
Regeln der Personalhygiene
Alle bis 31.12.2000 in der Küche eingestellten Personen müssen ein Gesundheitszeugnis nach
§ 18 Bundes-Seuchengesetz (BseuchG) vorweisen können. Nach § 43 des ab 01.01.2001
gültigen Infektionsschutzgesetzes (IfSG) muss bei einer Neueinstellung eine Bescheinigung
über eine Belehrung durch das Gesundheitsamt vorliegen. Der Arbeitgeber muss die
Beschäftigten bei Arbeitsaufnahme und des Weiteren jährlich über Tätigkeitsverbote belehren
und diese Belehrung dokumentieren.
Beschäftigte sind verpflichtet, Hinderungsgründe für eine Tätigkeit entsprechend § 42 Abs. 1
IfSG unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden.
Das Gesundheitszeugnis nach § 18 BSeuchG gilt als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG.
Persönliche Sauberkeit ist zu gewährleisten.
Es sind stets saubere Arbeitskleidung und Haarschutz zu tragen.
Ringe und sonstiger Handschmuck sind vor Arbeitsbeginn abzulegen.
Fingernägel sind kurz zu halten.
Vor Arbeitsbeginn, nach Verunreinigung und bei Arbeitsplatzwechsel sind die Hände gründlich
zu waschen.
Nach Toilettenbenutzung, nach Umgang mit Geflügel, Fleisch, Eiern und Fisch, nach
Abfallbeseitigung sollten die Hände desinfiziert werden.
Das Rauchen ist im Lebensmittelbereich nicht gestattet.
Verletzungen an den Händen sind wasserdicht abzudecken.
Auf Lebensmittel darf nicht gehustet oder geniest werden.
Regeln zum sachgerechten hygienischen Umgang mit den Lebensmitteln
Leichtverderbliche Lebensmittel sind zu kühlen.
Vom Hersteller im Zusammenhang mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum angegebene
Lagertemperaturen sind einzuhalten.
Die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden.
Tiefgefrorenes Fleisch und Geflügel sind vor dem Zubereiten sachgemäß (unter
Kühlschranktemperatur) aufzutauen.
Auftauwasser von Fleisch und Geflügel ist wegzuschütten, alle damit in Berührung
gekommenen Gegenstände sind zu desinfizieren (Salmonellengefahr!).
21
Speisen sind ausreichend zu erhitzen, alle Teile müssen auf eine Temperatur von mindestens
70° C gebracht werden.
Speisen, die erhitzt wurden und kalt zur Ausgabe kommen sollen, sind rasch abzukühlen
(innerhalb von drei Stunden auf 10° C Kerntemperatur).
Bei Speisen, die heißgehalten werden, muss bis zur Abgabe eine Kerntemperatur von über 60°
C eingehalten werden.
Reine und unreine Zubereitungsprozesse müssen getrennt erfolgen, ebenso sollten gegarte
Speisen von rohen Lebensmitteln getrennt gelagert werden.
Arbeiten mit leichtverderblichen Lebensmitteln haben zügig zu erfolgen, evtl. muss eine
Zwischenkühlung erfolgen.
Speisen mit rohen Eiern ohne nachfolgendes Erhitzen sind verboten!
Es darf nur wärmebehandelte Milch abgegeben werden (keine Rohmilch!).
11
Abfallbeseitigung
Maßnahmen der Abfallvermeidung sind festzulegen.
Die Abfälle sind nach Art getrennt innerhalb der Einrichtung ohne Staub- und
Aerosolentwicklung in gut schließenden Behältnissen zu sammeln und mindestens einmal
täglich in die zentralen Abfallsammelbehälter zu entsorgen. Abfälle dürfen auch nicht
vorübergehend auf Fluren, vor Aufzügen usw. gelagert werden.
Hausmüllähnliche Abfälle (Gruppe A) sind in Mehrweg- oder Einwegbehältnissen zu sammeln.
Abfall der Gruppe B (z.B. mit Blut, Sekreten bzw. Exkreten behaftete Abfälle wie
Wundverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln) ist in Einwegbehältnissen getrennt vom A-Müll
zu sammeln und ohne Umfüllen und Sortieren in diesen Behältnissen sorgfältig verschlossen zu
entsorgen. Die erforderlichen Einwegbehältnisse müssen undurchsichtig, verschließbar,
zerreißsicher, feuchtigkeitsbeständig und keimundurchlässig sein. Die Entsorgung der BAbfälle kann mit dem Hausmüll ohne besondere Vorbehandlung erfolgen. Bis zur Abholung
hat eine zugriffsichere Aufbewahrung zu erfolgen.
Sollten Abfälle der Gruppe C (infektiöse oder ansteckungsgefährliche Abfälle - z.B. Abfälle bei
Erkrankungen von Cholera, Lepra, Tbc, Typhus, Ruhr ....) anfallen, sind diese getrennt zu
sammeln und thermisch nach vom RKI zugelassenenen Verfahren zu desinfizieren (sie können
dann wie Abfälle der Gruppe A entsorgt werden).
Spitze und scharfe Gegenstände werden in durchstichsicheren Behältnissen dem B-Müll
zugeführt.
Für Chemikalien oder Arzneimittel gelten besondere Entsorgungsvorschriften.
Siehe auch
- Anforderungen der Hygiene an die Abfallentsorgung, Anlage zu Ziffer 6.8 der Richtlinie für
Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (Bundesgesundhbl. 10/94, S. 437).
22
12
Schädlingsbekämpfung
Durch Ordnung, Sauberkeit und regelmäßige Kontrollen, die zu dokumentieren sind, ist einem
Schädlingsbefall vorzubeugen. Bei Befall ist ein kompetenter Schädlingsbekämpfer für die
Bekämpfung zu beauftragen (Auskunft bei Deutschem Schädlingsbekämpfer-Verband,
Landesverband Sachsen, Margaretenstr. 6 - 8, 09131 Chemnitz, Telefon 0371/411880).
13
Tierhaltung
Bei der Tierhaltung sind neben einerseits psychologischen Aspekten andererseits aus
hygienischer Sicht bestimmte Faktoren zu beachten und Bedingungen einzuhalten, um
möglichen gesundheitlichen Auswirkungen vorzubeugen.
Berücksichtigt werden muss, dass im Zusammenhang mit der Tierhaltung Tierhaar- und
Stauballergien, Hautpilzerkrankungen, Parasitosen, Infektionskrankheiten (Salmonellose,
Ornithose u.a) sowie Biss- oder Kratzverletzungen auftreten können. Abgesehen davon, kann
es durchaus Heimbewohner geben, die sich durch eine Tierhaltung negativ beeinträchtigt
fühlen.
Grundvoraussetzungen für eine Tierhaltung im Heim sind:
- uneingeschränkte Sauberkeit der Räume, Käfige, Volieren u.ä., ihrer Trink- und
Futterbehälter
- artgerechte Haltung
- regelmäßige Fütterung und Pflege
- regelmäßige tierärztliche Überwachung (Impfung, Parasitenbekämpfung )
- Benennung eines Vertreters für die Pflege
- Kontrolle der Pflege durch das Heimpersonal.
Es sind in der Heimordnung und Hygieneordnung Festlegungen zu treffen, die mit dem
Veterinär- und Gesundheitsamt abzustimmen sind.
Da das Infektionsrisiko bettlägerigen und/oder immungeschwächten Heimbewohnern nicht
kalkulierbar ist, sollte in Altenpflegeheimen keine Tierhaltung erfolgen.
14
Bedingungen für die Heimaufnahme von Personen
Personen, die in ein Alten- oder Altenpflegeheim aufgenommen werden sollen, haben gemäß
§ 36 Abs. 4 IfSG vor oder unverzüglich nach ihrer Heimaufnahme durch Vorlage eines
ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen, dass bei ihnen keine ansteckungsfähige
Lungentuberkulose vorliegt.
Es wird empfohlen, bereits vor Aufnahme den Impfstand zu kontrollieren und evtl. vorhandene
Impflücken zu schließen.
Der Hausarzt sollte über Grundkrankheiten und einen eventuell vorhandenen Trägerstatus
HBV, Staph. aureus u.a.) informieren.
23
15
Immunprophylaxe
15.1
Immunprophylaxe für Heimbewohner
Alle Heimbewohner sollten regelmäßig auf ihren aktuellen Impfschutz hin überprüft werden.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass erforderliche Impfungen (Tetanus, Diphtherie, Poliomyelitis)
angeboten werden.
Die Influenza - Schutzimpfung sollte jährlich erfolgen. Die Impfung gegen
Pneumokokkeninfektion sollte ab 60 Jahre bzw. für Gesundheitsgefährdete aller Altersgruppen
alle 6 Jahre durchgeführt werden.
15.2
Immunprophylaxe für Beschäftigte
Vor Aufnahme der Tätigkeit und bei gegebener Veranlassung sind die Beschäftigten durch den
Unternehmer/Arbeitgeber über die für sie in Frage kommenden Maßnahmen zur
Immunisierung zu unterrichten. Die im Einzelfall gebotenen Maßnahmen zur Immunisierung
sind im Einvernehmen mit dem Arzt, der die arbeitsmedizinsche Vorsorgeuntersuchung
durchführt, festzulegen (VBG 103). Als Indikationsimpfungen kommen in Frage:
- Impfung gegen Hepatitis B bzw. kombinierte Impfung gegen Hepatitis A und B
- Impfung gegen Influenza
- Impfung gegen Hepatitis A für Küchenpersonal.
Gegebenenfalls sollte die Tuberkulintestung erfolgen.
Die Beschäftigten sollten einen aktuellen Schutz gegen Tetanus, Diphtherie und Poliomyelitis
besitzen.
16
Umgang mit Verstorbenen
Beim Umgang mit Verstorbenen (Waschen, Einkleiden, Einsargen u.ä.) ist Schutzkleidung zu
tragen, z.B. Einwegschürzen, Einweganzüge. Beim Umgang mit an Infektionskrankheiten
Verstorbenen ist den Anweisungen des Gesundheitsamtes zu folgen bzw. ist der Verstorbene
ohne Verrichtung von Tätigkeiten an ihm einzusargen. Der Sarg ist sofort zu schließen und
entsprechend zu kennzeichnen.
Der Leichenaufbewahrungsraum und die benutzten Gegenstände und Geräte sind bei Bedarf
sofort, sonst nach Abschluss der Tätigkeit zu desinfizieren und zu reinigen. Zur Desinfektion
sind gelistete Desinfektionsmittel mit entsprechenden Wirkungsspektren zu verwenden. Mit
infektiösem Material von an Infektionskrankheiten Verstorbenen kontaminierte Flächen und
Materialien sind unverzüglich mit Desinfektionsmitteln der RKI-Liste in den dort angegebenen
Konzentrationen zu behandeln.
Nach Abschluß dieser Tätigkeiten ist eine gründliche Desinfektion der Hände und Unterarme
mit anschließender Reinigung erforderlich.
17
Hygienische Untersuchungen
Zur Qualitätssicherung und Eigenkontrolle in der Pflege und Betreuung gehören objektive
Nachweise des vorhandenen Hygienestandards mittels gezielter mikrobiologischer
Untersuchungen.
24
Sie sollen
- Infektionsrisiken aufdecken und vorbeugen
- Reinigung, Desinfektion und Sterilisation und andere hygienische Maßnahmen kontrollieren
- Mitarbeiter motivieren.
Folgende Untersuchungen sind zu empfehlen:
- Umgebungsuntersuchungen zur Beurteilung des Hygienestatus an Flächen, Händen und
Instrumenten; betr. die Pflegebereiche und die Küche
- hygienische Überprüfung von Desinfektionsgeräten, Geräten, die der Wiederaufbereitung
von Materialien dienen (Steckbeckenautomaten, Reinigungs- und Desinfektionsautomaten,
Waschmaschinen, Geschirrspüler u.a.)
- hygienische Prüfung der Sterilisation mittels Bioindikatoren (s. auch Pkt. 9)
- Untersuchung des Wassers aus der Hausinstallation, Wasser zur medizinischen Anwendung
einschl. der Untersuchung auf Legionellen.
Dabei wird ein etwa halbjährlicher Rhythmus vorgeschlagen. Es gehören aber auch
Untersuchungen im Zusammenhang mit aufgetretenen Infektionen zur Quellenklärung aus
aktuellem Anlass dazu.
Siehe auch
- Hygienische Untersuchungen in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen,
Anlage zu Ziffer 5.6 der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention
(Bundesgesundhbl. 6/93).
18
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Rechtliche Grundlagen/Empfehlungen
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I, S. 1045)
Verordnung des Sächs. Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über
die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz
(IfSGMeldeVO) - liegt im Entwurf vor Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO); Internet:
www.rki.de/GESUND/IMPFEN/STIKO/STIKO.HTM
Impfempfehlungen der Sächsischen Impfkommission (SIKO) - liegt im Entwurf vor Heimgesetz (HeimG) vom 07.08.1974 (BGBl. I, S. 1873) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.04.1990, zuletzt geändert durch das zweite Gesetz zur Änderung
des Heimgesetzes vom 03.02.1997
Neufassung des Heimgesetzes vom 05.11.2001 (BGBl. I Nr. 57, S. 2970)
Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege
(Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) vom 09.09.01 (BGBl. I Nr. 47, 2001, S. 23202330)
Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention einschließlich Anlagen - jeweils
aktuelle Fassung Empfehlungen zur Prävention und Kontrolle Katheter-assoziierter Harnwegsinfektionen;
Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert
Koch-Institut; Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 42, 1999,
S. 806
25
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Empfehlung zur Prävention und Kontrolle von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureusStämmen (MRSA) in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen; Mitteilung
der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut
(Bundesgesundheitsblatt-Gesundheitsforschung-Gesundheitsschutz 42, 1999, S. 954)
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und
Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV; BGBl. I, 1983,
S. 551)
Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 18.März 1999, Art. 1 (SächsGVBl. S. 86)
Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächs. Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 115)
Merkblatt über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und
privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes der Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall
(LAGA-AG)
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 07.08.96 (BGBl. I, S. 1246) geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 27.09.96 (BGBl. I S. 1461)
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbstättV) vom 20.03.75, zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EGRahmenrichtlinie Arbeitsschutz vom 04.12.96 (BGBl. I S. 1841)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen
Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I, Nr. 4, S. 5060)
Unfallverhütungsvorschrift ”Gesundheitsdienst” (BGV C8, GUV 8.1)
Unfallverhütungsvorschrift ”Wäscherei” (VBG 7y, GUV 6.13)
Unfallverhütungsvorschrift ”Arbeitsmedizinische Vorsorge” (BGV A4, GUV 0.6)
Unfallverhütungsvorschrift ”Erste Hilfe” (BGV A5, GUV 0.3)
Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 300: Arbeitsmedizinische Vorsorge
Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 400: Handlungsanleitung zur
Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und
sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz - LMBG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt ge-ändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 1998 (BGBl. I S. 374, 379)
Verordnung über die hygienischen Anforderungen an das Behandeln und Inverkehrbringen
von Hühnereiern und roheihaltigen Lebensmitteln (Hühnereier-Verordnung) vom 5. Juni 1994
(BAnz. Nr. 124), zuletzt geändert durch Art. 6 der Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S.
1807)
Verordnung über Lebensmittelhygiene und zur Änderung der LebensmitteltransportbehälterVerordnung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2008)
Verordnung über Hygiene und Qualitätsanforderungen an Milch und Erzeugnisse auf
Milchbasis (Milchverordnung) vom 24. April 1995 (BGBl. I S. 544), zuletzt geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1807)
Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 05. Dezember 1990 (BGBl. I, S. 2612), zuletzt
geändert vom 01.04.98 (BGBl. I, S. 699)
Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 21.05.01 (BGBl. I, Nr. 24,
2001, S. 959-980)
Aktuelle Liste der anerkannten Desinfektionsmittel- und Verfahren des RKI
Aktuelle Liste der anerkannten Desinfektionsmittel der Deutschen Gesellschaft für Hygiene
und Mikrobiologie (DGHM)
26
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Liste der nach den Richtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG)
geprüften und als wirksam befundenen Desinfektionsmittel für den Lebensmittelbereich
(Handelspräparate), Stand 01.02.1999
Bewertungskriterien für Investitionen der stationären Altenpflege im Freistaat Sachsen,
Herausgeber Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie,
1998
Merkblatt über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und
privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes der Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall
(LAGA-AG)
DIN 18024 Bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen im öffentlichen Bereich,
Planungsgrundsätze
DIN 18025 Wohnungen für Schwerbehinderte, Planungsgrundlagen
DIN 5034 Tageslicht in Innenräumen
DIN 5035 Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht
DIN 1946 Raumlufttechnik – Gesundheitstechnische Anforderungen
DIN 58946, 58947 Sterilisation
Steuer/Junghans: Hygiene und Infektionsverhütung. Gustav Fischer Verlag Jena, New York
1995.
Steuer/Ertelt/Stahlhacke: Hygiene in der Pflege. Kohlhammer-Verlag 1998.
Kommentar seitens der LUA zur Neufassung der Empfehlungen zu Anforderungen an
die Hygiene und Infektionsprävention in Alten- und Altenpflegeheimen (Stand:
01.12.2001) gegenüber dem Stand vom 01.04.2000
zu Pkt. 6.8
Sondenernährung
"... bei der PEG ist ein Verbandwechsel ... notwendig."
Unter regelmäßig ist alle 48 (bis maximal 72) Stunden zu verstehen, sofern der Verband nicht
lose oder verschmutzt und die Bauchwunde unauffällig ist.
zu Pkt. 8.1
Wäschewechsel
Die Empfehlung, Bettwäsche in Altenpflegeheimen alle 3 Wochen zu wechseln, kann nur in
besonders günstigen Ausnahmesituationen (d.h. bei sehr geringer Verschmutzung) zum Tragen
kommen. In der Regel dürfte bereits nach einer Woche (mitunter früher) ein
Verschmutzungsgrad erreicht sein, der einen Bettwäschewechsel erfordert.
Ebenso wird der Handtuchwechsel üblicherweise häufiger als wöchentlich (möglichst 2-tägig)
notwendig sein.
Prof. Dr. med. habil. S. Bigl
Chemnitz, den 01.12.01
27
Reinigungs- und Desinfektionsplan in Alten- und Altenpflegeheimen
(Muster)
was
wann
wie
Hände
(Personal)
- nach Kontakt mit inf. bzw.
potenz. inf. Heimbewohn.
- nach Kontakt mit Körperausscheidg. und Körperflüssigkeit oder anderen
Sekreten und Blut bzw. damit kontam. Gegenständen
bzw. nach Arbeitsgängen
mit Kontaminationsmögl.
- nach Schmutzarbeit
- nach Ablegen von Handschuhen
- am Arbeitsende
- vor Medikamentenverabreichung
- vor Injektionen und anderen invasiven Eingriffen
- vor Kontakt mit Pat., die
durch Infektionen gefährdet sind
- vor Anlegen von Verbänden bzw. vor dem Verbandwechsel
- vor Pflegemaßnahmen
oder Handhabungen an
liegenden Kathetern und
Drainagesystemen
hyg. Händedesinfektion
womit
Händedesinfektionsmittel
aus Spender
3 - 5 ml Desinfektionsmittel an ... Mittel
Händen verreiben
... Einwirkzeit
nach Einwirkzeit waschen,
trocknen, pflegen
2 x desinf., falls Hände sichtbar kontam., diese Stellen mit
Zellstoff o.ä. reinigen
prophylaktische
Händedesinfektion
Desinfektionsmittel auf
trockenen Händen gründlich
verreiben
kein Nachwaschen
28
Händedesinfektionsmittel
... Mittel
... Einwirkzeit
wer
Mitarbeiter
Mitarbeiter
was
Arbeitsflächen
Gegenstände
- kontam. Flächen/
Gegenstände
wann
mit Blut, Fäkalien ...
kont. Flächen oder Gegenstände sofort desinfizieren,
Verunreinigungen vorher
mit Zellstoff o.ä. entfernen
wie
womit
wer
Wischdesinfektion
Flächendesinfektionsmittel
... Mittel
... Konzentration
... Einwirkzeit
Mitarbeiter
Flächendesinfektionsmittel
... Mittel
... Konzentration
... Einwirkzeit
Mitarbeiter
- Arbeitsflächen in Funktionsräumen
tgl.
Wischdesinfektion
- In Altenpflegeheimen
Griffbereich von Bettgestell, Nachttisch, Tisch,
Türen, Handläufe
tgl.
Reinigung
- Schränke, Türen
- Gemeinschaftsanitäreinrichtungen
* WC Sitz und Zubehör,
Handwaschbecken
* Badewanne, Dusche,
Duschwagen, Waschschüsseln
Toilettenstühle
(nicht personengebunden)
(ggf. desinf. Reinigung)
Reinigungmittel
...
Desinfektionsreiniger
... Mittel
... Konzentration
... Einwirkzeit
Reinigungskräfte
wöchentlich
Feuchtreinigung
Reinigungsmittel
...
Reinigungskräfte
tgl.
desinf. Reinigung
Reinigungskräfte
nach jeder Benutzung
desinf. Reinigung
bzw. Desinfektion
Desinfektionsreiniger
...
Desinfektionsreiniger
...
Desinfektionsmittel
...
29
Reinigungskräfte/
Mitarbeiter
was
- Sanitäreinrichtungen von
Mehrbettzimmern
WC-Sitz und Zubehör,
Handwaschbecken
- Steckbecken, Urinflaschen
- Nackenrollen, Knierollen
wann
wie
tgl.
desinf. Reinigung
nach Benutzung
Desinfektion
bei Wechsel der nutzenden
Person
Wischdesinfektion
tgl.
bzw. bei Patientenwechsel
womit
Desinfektionsreiniger
... Mittel
... Konzentration
... Einwirkzeit
wer
Reinigungskräfte
Automat
Mitarbeiter
Flächendesinfektionsmittel
... Mittel
... Konzentration
... Einwirkzeit
Mitarbeiter
- Desinfektion
- Sterilisation (wenn erforderlich) oder
- Auswechseln bei Einwegsystemen
- Automat
Mitarbeiter
Desinfektion, Reinigung,
Sterilisation (wenn erforderlich)
- Reinigungs- und Desinf.automat bzw.
Eintauchverfahren
- Sterilisator (wenn erforderlich)
Instrumente/Geräte
- Vernebler-,
- Sauerstoff-,
- Befeuchter-,
- Absaugsysteme
- Instrumente
nach Gebrauch
30
- Sterilisator
Mitarbeiter
was
wann
wie
* glatt
tgl.
Nassreinigung
* textil
tgl.
Bürststaubsaugen
wöchentlich bis
zweimonatlich.
(in Abhängigkeit vom Verschmutzungsgrad)
tgl.
womit
wer
Fußboden
- Zimmer, Korridore usw.
- Gemeinschaftssanitäranlagen und
Schmutzarbeitsräume
Reinigungsmittel
...
Staubsauger mit
Mikro- und Absolutfilter
Reinigungskräfte
Feuchtsaugen
Sprühextraktionsgerät
Reinigungskräfte
desinfiz. Reinigung
Desinfektionsreiniger
... Mittel
... Konzentration
... Einwirkzeit
Reinigungskräfte
31
Reinigungskräfte

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