AGBs - Parkett / Boden / Stiege by Mario Heil eU
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AGBs - Parkett / Boden / Stiege by Mario Heil eU
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parkett / Boden / Stiege by Mario Heil e.U. Hörzingerstraße 62, 4020 Linz (im Folgenden kurz: „PBS“ genannt) I. Vertragsumfang und Gültigkeit 1.1. PBS kauft, verkauft und liefert ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäfts-bedingungen des Vertragspartners werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und für die gesamten Geschäftsbedingungen hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. 1.2. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vertragsbestimmungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. 1.3. Insbesondere gelten in Allgemeinen Geschäfts-bedingungen von Vertragspartnern ausgesprochene Zessionsverbote sowie alle sonstigen, die Zession von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen, als nicht geschrieben. 1.4. Vereinbarungen von PBS sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet sind. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von PBS schriftlich ausdrücklich anerkannt werden. II. Vertragsschluss Sämtliche Angebote und Anfragen von PBS sind grundsätzlich freibleibend. Ein Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch PBS Promotion als geschlossen. III. Lieferung und Leistung 3.1. Sämtliche von PBS bekanntgegebene Preise verstehen sich in Euro (€) und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Vertragspartner soweit gesetzlich vorgeschrieben zusätzlich in Rechnung gestellt. 3.2. PBS wird seine vertragsgegenständliche Leistungspflicht ordnungsgemäß erfüllen. PBS wird vereinbarte Liefertermine soweit als möglich einhalten. Aus einer Überschreitung angekündigter Liefertermine können keinerlei Schadenersatz- oder sonstige Rechte abgeleitet werden. Teillieferungen sind möglich. 3.3. Betriebs- und Verkehrsstörungen gelten als Fälle höherer Gewalt und befreien PBS für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Vertragspartner dadurch Ansprüche entstehen. 3.4. Die Verkaufspreise von PBS beinhalten nicht die Kosten für Transport und Zustellung. Diese Leistungen werden von PBS jedoch auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht. Für den Fall, dass PBS auch mit der Versendung der Ware beauftragt wird, steht es PBS vorbehaltlich einer ausdrücklich schriftlichen anderslautenden Anweisung frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist jeweils der Geschäftssitz von PBS. 3.5. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. 3.6. Im Falle höherer Gewalt wie Krieg, Streik, Aussperrung oder Naturkatastrophen ist PBS für die Dauer der Beeinträchtigung von seiner Verpflichtung frei, ohne dass dem Vertragspartner hieraus irgendwelche Ansprüche zustehen. IV. Rechnungslegung und Zahlung 4.1. Die von PBS gelegten Rechnungen sind binnen 7 Tagen netto ohne Skontoabzug zu bezahlen und enthalten keine Versand- und Verpackungskosten. Diese werden bei gesonderter Beauftragung zusätzlich in Rechnung gestellt. 4.2. Bei Teillieferungen ist PBS berechtigt, nach jeder einzelnen Lieferung Teilrechnung zu legen. 4.3. Die Zahlung hat durch Überweisung auf eines der auf der Rechnung angegebenen Konten zu erfolgen. Zahlungen gelten als rechtzeitig geleistet, sofern der Betrag innerhalb der vorgesehenen Zahlungsfrist dem Konto von PBS gutgeschrieben wurde. Andere Zahlungsmodalitäten (Fristen und Zahlungsart) sind ausdrücklich schriftlich vor Auftragserteilung zu vereinbaren. 4.4. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Eine Aufrechnung von behaupteten Gegenforderungen des Vertragspartners gegen Ansprüche von PBS ist ausgeschlossen, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften stehen dieser Abrede entgegen. 4.5. Im Verzugsfalle ist PBS berechtigt Verzugszinsen im Ausmaß von zumindest 12 % p.a zu verrechnen, sofern gesetzlich nicht höhere Zinsen zulässig sind. 4.6. Im Verzugsfalle ist der Vertragspartner verpflichtet, die für die Betreibung der Ansprüche von PBS durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassobüros anfallenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. 4.7. Sofern PBS das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Vertragspartner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 7,50 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,00 zu bezahlen. 4.8. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der daraus entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen. V. Eigentumsrecht 5.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von PBS. 5.2. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Vertragspartner, PBS innerhalb von 3 Tagen zu verständigen und PBS sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen zu erteilen. VI. Gewährleistung und Haftung 6.1. Die Ware ist nach Übergabe unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels PBS schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Ihrer Entdeckung zu rügen. 6.2. Für den Fall, dass PBS auch mit der Versendung der Ware beauftragt wird, hat der Vertragspartner Beanstandungen aus Transportschäden sofort nach Empfang der Ware beim Transport-unternehmen und bei PBS schriftlich, spätestens jedoch binnen 5 Tagen vorzubringen. 6.3. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 6.4. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetz wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behält sich PBS vor, den Gewährleistungsanspruch nach freier Wahl, durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. 6.5. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. 6.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. 6.7. Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von PBS und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. 6.8. Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit, außer für Personenschäden ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen. VII. Datenschutz/Geheimhaltung PBS verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, die Bestimmungen über das Datengeheimnis gemäß § 15 DSG 2000 (Datenschutzgesetz 2000) und über das Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG (Bankwesen Gesetz) einzuhalten. VIII. Vertragsrücktritt Bei Annahmeverzug (Pkt. 3.5.) oder anderen wichtigen Gründen, wie ins besonders Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen. IX. Schlussbestimmungen 9.1. Für die Auslegung sämtlicher unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossener Verträge sowie für die Lösung von Streitigkeiten aus diesen Verträgen gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. 9.2. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Linz vereinbart. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gilt der Gerichtsstand des § 14 KSchG. Es ist sohin dies falls jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. 9.3. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist der Geschäftssitz von PBS. 9.4. Für den Verkauf an Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumenten-schutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. 9.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder ungültig sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung hat unverzüglich eine solche wirksame oder gültige Bestimmung zu treten, welche am ehesten dem Willen der Parteien im Zusammenhang mit den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Stand 01.01.2014