AGBs - Parkett / Boden / Stiege by Mario Heil eU

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AGBs - Parkett / Boden / Stiege by Mario Heil eU
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Parkett / Boden / Stiege by Mario Heil e.U.
Hörzingerstraße 62, 4020 Linz
(im Folgenden kurz: „PBS“ genannt)
I. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. PBS kauft, verkauft und liefert ausschließlich aufgrund der nachstehenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäfts-bedingungen des
Vertragspartners werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und für die
gesamten Geschäftsbedingungen hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
1.2. Von
diesen
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
abweichende
Vertragsbestimmungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich
vereinbart wurden.
1.3. Insbesondere
gelten
in
Allgemeinen
Geschäfts-bedingungen
von
Vertragspartnern ausgesprochene Zessionsverbote sowie alle sonstigen, die
Zession von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen, als nicht
geschrieben.
1.4. Vereinbarungen von PBS sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich
bestätigt und firmenmäßig gezeichnet sind. Mündlich vereinbarte Änderungen oder
Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von PBS schriftlich ausdrücklich
anerkannt werden.
II. Vertragsschluss
Sämtliche Angebote und Anfragen von PBS sind grundsätzlich freibleibend. Ein
Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch PBS
Promotion als geschlossen.
III. Lieferung und Leistung
3.1. Sämtliche von PBS bekanntgegebene Preise verstehen sich in Euro (€) und
enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Vertragspartner soweit gesetzlich
vorgeschrieben zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.2. PBS wird seine vertragsgegenständliche Leistungspflicht ordnungsgemäß
erfüllen. PBS wird vereinbarte Liefertermine soweit als möglich einhalten. Aus einer
Überschreitung angekündigter Liefertermine können keinerlei Schadenersatz- oder
sonstige Rechte abgeleitet werden. Teillieferungen sind möglich.
3.3. Betriebs- und Verkehrsstörungen gelten als Fälle höherer Gewalt und befreien
PBS für die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass
dem Vertragspartner dadurch Ansprüche entstehen.
3.4. Die Verkaufspreise von PBS beinhalten nicht die Kosten für Transport und
Zustellung. Diese Leistungen werden von PBS jedoch auf Wunsch gegen
gesonderte Bezahlung erbracht. Für den Fall, dass PBS auch mit der Versendung
der Ware beauftragt wird, steht es PBS vorbehaltlich einer ausdrücklich schriftlichen
anderslautenden Anweisung frei, die Art der Versendung der Ware und das
Transportmittel auszuwählen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist jeweils der
Geschäftssitz von PBS.
3.5. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug),
sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns
einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages
pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr
des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind
wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung
einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
3.6. Im Falle höherer Gewalt wie Krieg, Streik, Aussperrung oder Naturkatastrophen
ist PBS für die Dauer der Beeinträchtigung von seiner Verpflichtung frei, ohne dass
dem Vertragspartner hieraus irgendwelche Ansprüche zustehen.
IV. Rechnungslegung und Zahlung
4.1. Die von PBS gelegten Rechnungen sind binnen 7 Tagen netto ohne
Skontoabzug zu bezahlen und enthalten keine Versand- und Verpackungskosten.
Diese werden bei gesonderter Beauftragung zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.2. Bei Teillieferungen ist PBS berechtigt, nach jeder einzelnen Lieferung
Teilrechnung zu legen.
4.3. Die Zahlung hat durch Überweisung auf eines der auf der Rechnung
angegebenen Konten zu erfolgen. Zahlungen gelten als rechtzeitig geleistet, sofern
der Betrag innerhalb der
vorgesehenen Zahlungsfrist dem Konto von PBS gutgeschrieben wurde. Andere
Zahlungsmodalitäten (Fristen und Zahlungsart) sind ausdrücklich schriftlich vor
Auftragserteilung zu vereinbaren.
4.4. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten. Eine Aufrechnung von behaupteten Gegenforderungen des
Vertragspartners gegen Ansprüche von PBS ist ausgeschlossen, es sei denn,
zwingende gesetzliche Vorschriften stehen dieser Abrede entgegen.
4.5. Im Verzugsfalle ist PBS berechtigt Verzugszinsen im Ausmaß von zumindest
12 % p.a zu verrechnen, sofern gesetzlich nicht höhere Zinsen zulässig sind.
4.6. Im Verzugsfalle ist der Vertragspartner verpflichtet, die für die Betreibung der
Ansprüche von PBS durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder eines
Inkassobüros anfallenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.
4.7. Sofern PBS das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der
Vertragspartner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 7,50 sowie für die
Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag
von € 5,00 zu bezahlen.
4.8. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der
daraus entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf
allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am
Zahlungsverzug zu ersetzen.
V. Eigentumsrecht
5.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich
Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von PBS.
5.2. Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der
Vertragspartner, PBS innerhalb von 3 Tagen zu verständigen und PBS sämtliche
zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen zu erteilen.
VI. Gewährleistung und Haftung
6.1. Die Ware ist nach Übergabe unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte
Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe
unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels PBS schriftlich bekannt zu
geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Ihrer Entdeckung zu rügen.
6.2. Für den Fall, dass PBS auch mit der Versendung der Ware beauftragt wird, hat
der Vertragspartner Beanstandungen aus Transportschäden sofort nach Empfang
der Ware beim Transport-unternehmen und bei PBS schriftlich, spätestens jedoch
binnen 5 Tagen vorzubringen.
6.3. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als
genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln,
sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
6.4. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetz wegen das Recht auf
Wandlung zusteht, behält sich PBS vor, den Gewährleistungsanspruch nach freier
Wahl, durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
6.5. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum
Übergabezeitpunkt vorhanden war.
6.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.
6.7. Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf der ausdrücklichen vorherigen
Zustimmung von PBS und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
6.8. Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit, außer für
Personenschäden ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der
Geschädigte zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis
von Schaden und Schädiger.
Die Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen.
VII. Datenschutz/Geheimhaltung
PBS verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, die Bestimmungen über das
Datengeheimnis gemäß § 15 DSG 2000 (Datenschutzgesetz 2000) und über das
Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG (Bankwesen Gesetz) einzuhalten.
VIII. Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug (Pkt. 3.5.) oder anderen wichtigen Gründen, wie ins besonders
Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei
Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern
er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes
haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten
Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des
tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden
sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und
Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu
berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben
wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des
Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer
Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des
Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
IX. Schlussbestimmungen
9.1. Für die Auslegung sämtlicher unter Zugrundelegung dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen abgeschlossener Verträge sowie für die Lösung von
Streitigkeiten aus diesen Verträgen gilt österreichisches materielles Recht. Die
Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
9.2. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Linz vereinbart.
Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gilt der
Gerichtsstand des § 14 KSchG. Es ist sohin dies falls jenes Gericht zuständig, in
dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder
Ort der Beschäftigung hat.
9.3. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung sowie Zahlung ist der Geschäftssitz
von PBS.
9.4. Für den Verkauf an Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumenten-schutzgesetz nicht zwingend
andere Bestimmungen vorsieht.
9.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder ungültig
sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit bzw. Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder ungültigen
Bestimmung hat unverzüglich eine solche wirksame oder gültige Bestimmung zu
treten, welche am ehesten dem Willen der Parteien im Zusammenhang mit den
jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Stand 01.01.2014

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