2.3.2.1.3 Neufassung der Richtlinie zur Förderung von Kultur

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2.3.2.1.3 Neufassung der Richtlinie zur Förderung von Kultur
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
Seite 2199
AMTLICHER TEIL
STAATSKANZLEI
(2) Die Dienststellen sind für Beamte, für die Befugnisse nach Absatz 1
Nr. 2 bestehen, ferner zuständig für
351
Verwaltungsvorschrift über die Zuständigkeit für
Personalangelegenheiten und Prozessführung
im Geschäftsbereich der Thüringer Staatskanzlei
(ZustVV-PersTSK)
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich, Allgemeines
(1) Diese Verwaltungsvorschrift gilt für folgende Dienststellen:
1.die Staatsarchive und
2.das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie.
(2) In Personalangelegenheiten der Beamten ergibt sich die allgemeine
Zuständigkeit aus § 3 Abs. 3 ThürBG und § 50 Abs. 4 ThürLaufbG,
soweit nachfolgend oder durch Gesetze und Rechtsverordnungen
nichts anderes geregelt ist.
(3) In Personalangelegenheiten der vertraglich Beschäftigten sind
die Dienststellen für die Wahrnehmung der sich aus den jeweils
geltenden Tarifverträgen sowie dem sonstigen allgemeinen Arbeitsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber zuständig,
soweit nachfolgend oder durch Gesetze und Rechtsverordnungen
nichts anderes geregelt ist.
(4) Auch soweit Zuständigkeiten durch Gesetz, Rechtsverordnung
oder diese Verwaltungsvorschrift übertragen werden, sind Maßnahmen, die der Beteiligung der Landesregierung oder eines Ministeriums
bedürfen, der Staatskanzlei vorzulegen; dabei bedürfen kabinettpflichtige Personalmaßnahmen, periodische Beurteilungen und
Beförderungen der Zustimmung der Staatskanzlei.
(5) Die Staatskanzlei kann jederzeit im Einzelfall die durch diese Verwaltungsvorschrift übertragenen Zuständigkeiten an sich ziehen.
Abschnitt II
Personalangelegenheiten der Beamten
1.die Erklärung des Einverständnisses zur Abordnung oder Versetzung von Beamten an die Dienststelle,
2.die Abordnung und Versetzung von Beamten,
3.das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte aus zwingenden
dienstlichen Gründen,
4.die Entgegennahme der Anzeige über eine Beschäftigung oder
Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses und
deren Untersagung nach § 41 Abs. 2 BeamtStG in Verbindung mit
§ 58 Abs. 2 ThürBG,
5.die Ausfertigung der Urkunden über den Eintritt in den Ruhestand,
6.die Anerkennung und Feststellung der Befähigung gemäß § 12
Abs. 1 und 3 ThürLaufbG,
7.die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten gemäß
§ 24 Abs. 1 Satz 4 ThürBesG und
8.die Entscheidung über Dienstzeiten an den in § 4 Abs. 1 ThürAzVO
genannten Tagen, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern.
§3
Disziplinarangelegenheiten
Die Dienststellen sind zuständig für
1.die Ausübung der Disziplinargewalt gegenüber Ruhestandsbeamten gemäß § 14 Abs. 2 ThürDG,
2.die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen bis zum zulässigen
Höchstmaß gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 ThürDG und
3.die Erhebung der Disziplinarklage nach § 41 ThürDG bei den
Beamten, für die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bestehen.
Abschnitt III
Personalangelegenheiten der vertraglich Beschäftigten
§4
Zuständigkeit und Zustimmungserfordernis der Staatskanzlei
(1) Der Staatskanzlei bleiben der Abschluss, die Änderung und
Beendigung von Arbeitsverträgen bei Eingruppierung in Entgeltgruppe 15 sowie Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen
bei bestehender Eingruppierung in Entgeltgruppe 15 Ü TV-L vorbehalten.
(2) Der Zustimmung der Staatskanzlei bedürfen
1.Einstellungen nach § 33 Abs. 5 TV-L,
§2
Beamtenrechtliche Zuständigkeiten
Die Dienststellen sind zuständig für
1.die Einholung und Erteilung der Zustimmung zur Übernahme von
Beamten im Rahmen der Verteilung der Versorgungslasten,
2.die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von
Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14,
3.die Bewertung der Dienstposten und Zuordnung zu Ämtern und
4.die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für ihre Bediensteten
einschließlich der Planstellen- und Stellenbewirtschaftung.
2.der Abschluss oder Änderung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten, die nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage A zum TV-L
als „sonstige Beschäftigte“ eingruppiert sind und
3.Eingruppierungen im Wege der tariflichen Lückenausfüllung.
§5
Außer- und übertarifliche Leistungen
Außer- und übertarifliche Leistungen, die nach § 40 ThürLHO der
Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums bedürfen,
sind vorab der Staatskanzlei vorzulegen, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes geregelt ist.
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Abschnitt IV
Gemeinsame Bestimmungen für Beamte und
vertraglich Beschäftigte
4.die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen
oder Geschenken bis zu einem Wert von 1.000 Euro, sofern der
Antikorruptionsbeauftragte der Dienststelle zugestimmt hat,
§6
Nebentätigkeiten
5.die Entscheidung über Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
von Bediensteten nach § 74 ThürBG, für übrige Beschäftigte in
entsprechender Anwendung, bis zur Höhe von 3.000 Euro,
Die Dienststellen sind für Beamte sowie vertraglich Beschäftigte, mit
denen die Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen einzelvertraglich vereinbart wurde, zuständig für
6.die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und
7.die Anordnung von Überstunden bzw. Mehrarbeit gemäß § 59
Abs. 4 ThürBG.
1.die Entscheidung über die Genehmigung einer Nebentätigkeit
nach § 51 Abs. 1 ThürBG und
2.die Versagung der Nebentätigkeit nach § 51 Abs. 2 ThürBG sowie
die Untersagung genehmigungsfreier Nebentätigkeiten.
§7
Urlaub, Dienstbefreiung, Teilzeit
Die Dienststellen sind zuständig für
1.die Gewährung von Urlaub nach § 24 ThürUrlV,
2.die Entscheidung über das Belassen der Bezüge für die Gesamtdauer von bis zu drei Monaten nach § 21 Abs. 1 und 3 ThürUrlV,
für vertraglich Beschäftigte in entsprechender Anwendung,
3.die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange bei der Gewährung von Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Besoldung,
4.die Gewährung von Sonderurlaub für bis zu maximal 12 Arbeitstage im Jahr nach § 18 ThürUrlV,
5.die Gewährung von Sonderurlaub für bis zu maximal 12 Arbeitstage im Jahr für vertraglich Beschäftigte in entsprechender
Anwendung des § 18 Abs. 1 2. Alternative und Abs. 2 Satz 2
ThürUrlV,
6.die Gewährung von Urlaub für Familienheimfahrten für vertraglich
Beschäftigte in entsprechender Anwendung des § 20 ThürUrlV,
7.die Entscheidung über Anträge auf Elternzeit nach § 15 BEEG,
§ 14 ThürUrlV,
8.die Gewährung von Beurlaubungen ohne Fortzahlung der Bezüge
aus familiären Gründen nach § 68 ThürBG und
9.die Entscheidung über Teilzeitanträge.
§8
Dienstreisen, Trennungsgeld, Umzugskosten
(1) Die Dienststellen sind nach §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 2 Satz 1,
16 Abs. 3 ThürRKG zuständig, alle Entscheidungsbefugnisse nach
diesem Gesetz auszuüben sowie mit Zustimmung der Staatskanzlei
Auslandsdienstreisen nach § 1 Abs. 2 ThürARV zu genehmigen.
(2) Die Dienststellen sind zuständig für
1.die Gewährung von Trennungsgeld nach § 11 Abs. 3 ThürTGV und
2.die Ausübung der Entscheidungsbefugnisse nach dem ThürUKG.
(3) Für die Berechnung und Auszahlung von Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung und Reisekostenvergütung der Dienststellenleiter
sind die jeweiligen Dienststellen zuständig.
§9
Sonstige Zuständigkeiten
(1) Die Dienststellen sind zuständig für
1.die Erstellung und Gestaltung der Personalentwicklungskonzepte
gemäß § 47 ThürLaufbG mit Zustimmung der Staatskanzlei,
2.die Personalaktenführung der Bediensteten,
3.die Ausfertigung der Dankurkunden anlässlich eines Dienstjubiläums,
die Gewährung bzw. Versagung der Jubiläumszuwendung gemäß
§ 8 ThürJubVO,
Abschnitt V
Bestimmungen für die Leiter der Dienststellen
§ 10
Allgemeine Bestimmung, Erholungsurlaub, Dienstreisen
(1) Für die Personalangelegenheiten der Leiter der Dienststellen ist
die Staatskanzlei zuständig, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift
keine andere Regelung getroffen wird.
(2) Der Erholungsurlaub der Leiter der Dienststellen gilt als allgemein
genehmigt. Ab einer Dauer von sechs Arbeitstagen ist er der Staatskanzlei zwei Wochen vor Antritt anzuzeigen.
(3) Inlands- und Auslandsdienstreisen der Leiter der Dienststellen
gelten im Rahmen der jeweils geltenden reisekostenrechtlichen
Vorschriften als allgemein genehmigt. Davon erfasst sind Fahrten
mit Dienstfahrzeugen im Rahmen der jeweils geltenden Kfz-Richtlinie. Dienstreisen außerhalb Thüringens sind der Staatskanzlei eine
Woche vor Antritt anzuzeigen.
Abschnitt VI
Prozessführung
§ 11
Prozessvertretung und Abschluss von Vergleichen
(1) Der Leiter der Gemeinsamen Verwaltung von Einrichtungen im
Geschäftsbereich der Staatskanzlei ist befugt, den Freistaat vor den
Gerichten zu vertreten, soweit die Dienststellen für den Streitgegenstand zuständig sind. Dies schließt die Befugnis zur Erteilung von
Untervollmachten ein. Die Staatskanzlei ist über gerichtliche Verfahren zu informieren, wenn der Streitwert 50.000 Euro übersteigt
oder das Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung ist. Grundsätzliche Bedeutung ist insbesondere dann gegeben, wenn Rechtsfragen erstmals entschieden werden, die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann oder wenn der Sachverhalt
Gegenstand öffentlicher Aufmerksamkeit ist.
(2) Die Einlegung oder Nichteinlegung von Rechtsmitteln bedarf in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 der vorherigen Zustimmung der
Staatskanzlei. Rechtsmittel sind vorsorglich einzulegen, wenn die
Zustimmung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht
gesetzlich vorgeschrieben, darf eine Beauftragung nur in besonders
gelagerten Ausnahmefällen nach Einholung der Zustimmung der
Staatskanzlei erfolgen. Sonderhonorare dürfen nur im Ausnahmefall
grundsätzlich mit Zustimmung der Staatskanzlei vereinbart werden.
(3) Die Staatskanzlei kann jederzeit die Prozessvertretung an sich
ziehen.
(4) Die Befugnis zum Abschluss gerichtlicher und außergerichtlicher
Vergleiche nach § 58 ThürLHO wird dem Leiter der Gemeinsamen
Verwaltung von Einrichtungen im Geschäftsbereich der Staatskanzlei
übertragen. Übersteigen die vergleichsweise zu übernehmenden
Verpflichtungen einen Wert von 50.000 Euro im Einzelfall oder ist der
Vergleich von grundsätzlicher Bedeutung, ist vor dem Abschluss die
Zustimmung der Staatskanzlei einzuholen.
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Abschnitt VII
Schlussbestimmungen
die Durchführung von Projekten der Kultur und der Kunst, für
Geschäftsstellen und Investitionen sowie für die individuelle
Künstlerförderung. Bei Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gelten darüber
hinaus die einschlägigen Verordnungen der Europäischen
Union zur Strukturfondsförderung in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 12
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
1.2
Zweck der Zuwendung ist die Finanzierung kultureller Einrichtungen und Projekte sowie die Unterstützung von Einzelpersonen. Zur Erreichung der Zielstellung wird als Hauptindikator
die Anzahl der geförderten Einrichtungen, Projekte und Personen erfasst.
1.3
Zur Erfüllung des in Nummer 1.2 genannten Zuwendungszwecks soll pro Vorhaben mindestens eines der folgenden
allgemeinen Leistungsziele umgesetzt werden:
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 6. Oktober 2015 in Kraft und am
31. Dezember 2020 außer Kraft.
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Erfurt, den 16. November 2015
-Schaffung bzw. Konsolidierung der kulturellen Infrastruktur
Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben
Prof. Dr. Benjamin-Immanuel Hoff
Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und
Chef der Staatskanzlei
-Förderung kultureller Bildung und Teilhabe
Indikator: Anzahl der Teilnehmer
-Erhalt des kulturellen Erbes und identifikationsstiftende Wirkung
Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben
Staatskanzlei
Erfurt, 19.11.2015
Az.: 11.4
ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2199 – 2201
-Förderung des künstlerischen Nachwuchses sowie Aufbau
und Erweiterung von Fachkompetenz
Indikator: Anzahl der geförderten Personen
-Förderung künstlerischer und kultureller Vielfalt (z. B. Kreativität, Originalität, Authentizität) und Interkulturalität
Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben
352
-Erhöhung der öffentlichen Wirkung (z. B. überregionale
Ausstrahlung) oder Verbesserung der touristischen Vermarktung (z. B. Einbindung in touristisches Gesamtkonzept,
herausragende Einzelvermarktung)
Indikatoren: Besucherzahlen, Presseresonanz, Übernachtungszahlen
Neufassung der Richtlinie zur Förderung von Kultur
und Kunst
Die „Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst“ vom 10.10.2013,
veröffentlicht im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 43/2013 S. 1660 ff.,
in der Neufassung vom 17.08.2015, Thüringer Staatsanzeiger Nr.
36/2015 S. 1479 ff., wird mit Datum vom 06.11.2015 geändert.
-Schaffung und Ausbau barrierefreier Zugänge
Indikator: Anzahl der zusätzlichen barrierefreien Zugänge
Die Änderungen sind in der nachfolgenden Textfassung eingearbeitet.
-Ausgleich regionaler Benachteiligung
Indikator: Anzahl kultureller Veranstaltungen in der Region
im Vergleich zu anderen Regionen des Landes
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung
-Bildung oder Aufrechterhaltung von Netzwerken
Indikator: Zahl der an einem Netzwerk beteiligten Einrichtungen und/oder Mitglieder im Vergleich zum Vorjahr
3Zuwendungsempfänger
4Zuwendungsvoraussetzungen
-Einbindung/Anerkennung ehrenamtlichen Engagements
Indikator: Anzahl der geförderten Vorhaben
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6 Besondere Zuwendungsbestimmungen
7Verfahren
1.4
Die Zuwendungen werden als Beihilfen für Kultur und die
Erhaltung des kulturellen Erbes nach Maßgabe des Artikels 53
AGVO gewährt. Die Beihilfen müssen den Vorgaben der
AGVO genügen.
1.5
Bewilligungsbehörde ist die für Kultur zuständige Oberste
Landesbehörde. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf
Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden
8 Inkrafttreten, Befristung
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Thüringen gewährt gemäß §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), nach Maßgabe
dieser Verwaltungsvorschrift sowie den Verwaltungsvorschriften zu § 44 ThürLHO unter Beachtung der Verordnung (EU)
Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit
dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom
18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107
und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen Zuwendungen für
2.1.1 kulturelle, künstlerische und kulturgeschichtliche Projekte
Dies sind zeitlich befristete Vorhaben von überregionaler
oder beispielgebender Bedeutung mit Schwerpunkten in den
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sein. Künstlerische Projekte müssen sich durch Innovation,
künstlerische Eigenständigkeit, Kreativität, Originalität und
Authentizität auszeichnen. Bau- und andere Investitionsmaßnahmen (Ziffer 2.1.2) müssen kulturellen Zwecken dienen und
für die kulturelle Infrastruktur bedeutsam sein.
Bereichen Archive, Bibliotheken, Bildende Kunst, Brauchpflege, Darstellende Kunst, Gedenkstätten, Jugendkultur,
Landes- und Kulturgeschichte, Literatur, Museen, Musik,
Soziokultur, Spartenübergreifendes.
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Darüber hinaus können auch Projekte zur Bewahrung und
Aneignung des kulturellen Erbes und zur Ausbildung des
künstlerischen Nachwuchses gefördert werden.
4.2
2.1.2 Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Erhaltung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung der Ausstattung von kulturellen Einrichtungen
Gefördert werden beispielsweise Theater, Museen, Galerien,
Jugendkunstschulen, Orchester, Musikschulen, öffentliche
Bibliotheken, soziokulturelle Zentren, Kulturhäuser, Kulturund Begegnungsstätten.
bei Antragstellung mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Will der Antragsteller mit dem Vorhaben vor der
Bewilligung der Zuwendung beginnen (vorzeitiger Maßnahmebeginn), so bedarf dies grundsätzlich der vorherigen
Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
4.3
die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft (Gemeinde,
Stadt oder Landkreis) das Vorhaben befürwortet. Ausgenommen davon sind Anträge zur Gewährung von Stipendien,
Anträge von Landesarbeitsgemeinschaften, überregionalen
Gesellschaften und Verbänden sowie Anträge ohne örtlichen
Bezug. Darüber hinausgehende Ausnahmen können von der
Bewilligungsbehörde im Einzelfall gewährt werden.
4.4
der Nachweis erbracht wird, dass die Gesamtfinanzierung des
Vorhabens gesichert ist.
4.5
der Zuwendungsempfänger über eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verfügt und in der Lage ist, die Verwendung
der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht
rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Zuwendungsfähig sind alle unmittelbar mit
dem Vorhaben entstehenden Ausgaben. In Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen nach DIN 276 maßgeblich.
5.2
Die Zuwendung wird je nach Lage im Einzelfall und gegebenenfalls in Abstimmung mit weiteren Zuwendungsgebern als
Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
In begründeten Ausnahmefällen ist eine Vollfinanzierung möglich.
Zuwendungen bis einschließlich 8.000 EUR können in
geeigneten Fällen als Festbetragsfinanzierung gewährt werden.
Stipendien und Geschäftsstellenförderungen werden unabhängig von der Höhe der Zuwendung grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung vergeben.
5.3
Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden auch gewährt,
wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben 7.500 EUR nicht
übersteigen.
5.4
In geeigneten Fällen kann eine Verwaltungskostenpauschale
nach entsprechender Einzelfallprüfung gewährt werden. Die
Höhe der Pauschale bemisst sich an dem Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben und soll 5 % nicht übersteigen.
Als geeignete Fälle gelten Förderungen an Gebietskörperschaften oder an Einrichtungen und Vereine, die weder
institutionell noch im Rahmen einer Geschäftsstellenförderung unterstützt werden.
5.5
Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die
Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO und die gemeinsamen
Bestimmungen des Kapitels I, insbesondere die Anmeldeschwellen des Artikels 4 Abs. 1 lit. z AGVO (Investitionsbeihilfen bis 100 Mio. EUR pro Projekt, Betriebsbeihilfen bis
50 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr) einzuhalten.
5.6
Die Zuwendung darf nach Artikel 8 AGVO nicht mit anderen
staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf
2.1.3Stipendien
2.1.4 Erweiterung des Medienbestandes in öffentlichen Bibliotheken bzw. der Sammlungen in Museen und Galerien
2.1.5 Tätigkeit und Ausstattung der Geschäftsstellen von kulturellen Verbänden mit überörtlicher oder vernetzender Wirkung
oder sonstigen Trägern freier Kulturarbeit, die kulturpolitisch
bedeutsame Maßnahmen durchführen.
2.2
Nicht gefördert werden
-Maßnahmen, die gewerblichen Zwecken dienen
-Karnevalsprojekte
-Fertigung und Beschaffung von Einheitskleidung
-Stadt-/Gemeindejubiläen und -feste
-Herstellungskosten für kommerzielle Publikationen, Medien
und Tonträger
-Kunst im öffentlichen Raum
3Zuwendungsempfänger
3.1
Antragsberechtigt sind
-natürliche Personen
-als gemeinnützig anerkannte juristische Personen (z. B. eingetragene Vereine, Gesellschaften, Stiftungen)
-Kultureinrichtungen in kommunaler Trägerschaft
-Gebietskörperschaften
-sonstige Träger nicht kommerzieller kultureller Projekte
Antragsberechtigt ist nur, wer seinen Sitz bzw. Wohnsitz in
Thüringen hat oder wessen Projekt einen besonderen Bezug
zu Thüringen nachweist.
Die Weiterleitung der Förderung an Dritte kann im Rahmen
der Bestimmungen von § 44 ThürLHO von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Näheres regelt der Bewilligungsbescheid.
3.2
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission
zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen
ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
3.3
Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2
bis 5 AGVO ausgeschlossen.
4Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass
4.1
an der Durchführung des Vorhabens ein erhebliches Landesinteresse besteht. Kulturelle und kulturgeschichtliche Projekte
müssen von überregionaler Bedeutung oder beispielgebend
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Thüringer Staatsanzeiger
De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013,
S. 1) – kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe
bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige
Kosten, oder es wird die höchste nach der AGVO für diese
Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach
der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht
überschritten.
6
Besondere Zuwendungsbestimmungen
6.1
Förderung von Geschäftsstellen
Geschäftsstellen werden grundsätzlich im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung gefördert. Voraussetzungen dafür sind:
-Wahrnehmung von Aufgaben von überregionaler oder besonderer kultureller Bedeutung für den Freistaat Thüringen
-befürwortendes Votum des zuständigen Fachbeirats
-Vorlage der Jahresabschlüsse der der Antragstellung vorangehenden drei Jahre
Der geforderte Umfang des Verwendungsnachweises wird im
Bewilligungsbescheid geregelt. Es sind aber mindestens folgende Unterlagen gegenüber der Bewilligungsbehörde vorzulegen:
Im Falle der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe darf der
Gesamtbetrag aller „De-minimis“-Beihilfen, den der Antragsteller innerhalb von drei Steuerjahren erhalten hat, den
Schwellenwert von 200.000 EUR nicht überschreiten. Hierzu
ist mit dem Antrag eine vollständige Übersicht über die in
den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden
Steuerjahr erhaltenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen
(vgl. Ziffern IV „Projektbeschreibung“ und V „Anlagen“ des
Antragsformulars).
7.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird vom Zuwendungsempfänger durch Mittelabruf bei der Bewilligungsbehörde, gegebenenfalls auch in
Raten, angefordert. Die Auszahlung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren/Controlling
Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde entsprechend den Regelungen des Bewilligungsbescheides zu führen. Er umfasst einen zahlenmäßigen Nachweis und einen Sachbericht, soweit diese Richtlinie keine
abweichenden Regelungen (Ziffer 6) getroffen hat.
Im Nachweis muss für Zwecke der Zielerreichungskontrolle
zwingend auf mindestens eines der unter Nr. 1.3 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Kriterien eingegangen werden.
Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß
geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden. Außerdem kann der Zuwendungsempfänger von der Bewilligung weiterer Zuwendungen so lange
ausgeschlossen werden, bis der Verwendungsnachweis
erbracht ist.
Die geförderten Maßnahmen werden einem Controlling
gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12
AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
-geprüfter Jahresabschluss über den Förderzeitraum
-Zusammenfassung aller Einnahmen und Ausgaben des
Trägers im Abrechnungszeitraum
-Einzelnachweis aller im Rahmen der Geschäftsstellenförderung bezuschussten Ausgaben
-Sachbericht mit Aussagen zu Aktivitäten im Abrechnungszeitraum
6.2
Ausschreibungen
Für Projekte, für die gesonderte Fördervoraussetzungen und
-bedingungen gelten (z. B. Sonderprogramme für Musikschulen), können gesonderte Ausschreibungen und ggf. Antragsformulare veröffentlicht werden.
Seite 2203
6.3
Stipendien
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Vergabe von Stipendien werden gesonderte Fördervoraussetzungen und -bedingungen ausgeschrieben. Die
Stipendiaten müssen die ordnungsgemäße Verwendung
der Fördermittel ausschließlich anhand eines Sachberichtes
nachweisen. Es ist kein zahlenmäßiger Nachweis erforderlich.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung
gelten die VV zu § 44 ThürLHO.
7.6
Auf die Berichterstattungspflichten der für Kultur zuständigen
Obersten Landesbehörde als bewilligende Einrichtung gemäß
Artikel 11 AGVO wird hingewiesen.
7.7
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben werden ab dem
01.07.2016 gewährte Einzelbeihilfe über 500.000 EUR veröffentlicht, vgl. Artikel 9 AGVO.
8
Inkrafttreten, Befristung
Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2014 in Kraft und mit Ablauf
des 31.12.2020 außer Kraft.
7Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1 Der Antrag auf Förderung ist schriftlich auf anliegendem Vordruck bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
7.1.2 Antragsfrist ist im Regelfall
der 31.03. des Vorjahres für Zuwendungen über 50.000 EUR
der 31.10. des Vorjahres für Zuwendungen bis 50.000 EUR
Gebietskörperschaften, deren Haushalt bei Ablauf der
Antragsfrist noch nicht bestätigt ist, müssen diese Antragsfristen einhalten, stellen aber den Antrag „unter Vorbehalt der
Bestätigung ihres Haushaltes“.
7.1.3 Anträge mit den Schwerpunkten Bildende Kunst oder Museen
sind der Bewilligungsbehörde in doppelter Ausführung vorzulegen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Zur Entscheidung über den Antrag werden durch die Bewilligungsbehörde regelmäßig Fachbeiräte konsultiert.
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid.
Erfurt, den 06.11.2015
Prof. Dr. Benjamin-Immanuel Hoff
Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten/
Chef der Staatskanzlei
Staatskanzlei
Erfurt, 18.11.2015
Az.: 41.3/5673
ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2201 – 2208
Es folgt 1 Anlage
Seite 2204
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
Antrag auf Projektförderung
Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst
Posteingang
Thüringer Staatskanzlei
Abteilung 4 (Kultur und Kunst)
Postfach 90 02 53
99105 Erfurt
Schlagwort
I. Antragsteller
Antragsteller
Name, Rechtsform:
Anschrift:
Partner Nummer:
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Ansprechpartner:
Bankverbindung:
Kontoinhaber:
IBAN:
BIC:
ausführende Stelle (wenn vom Antragsteller verschieden)
Name, Rechtsform:
Anschrift:
Ansprechpartner:
Telefon:
Fax:
E-Mail:
II. Angaben zum Projekt
Projektbezeichnung
Projektart
Projekt
Stipendium
Investition
Projektzeitraum (mit Vor- und Nachbereitung)
Beginn
Ende
bewilligt
Gesamtausgaben
bewilligt
beantragte Zuwendung
bewilligt
1
Nr. 50/2015
Thüringer Staatsanzeiger
III.
Zusammenfassung
des Kosten- und Finanzierungsplans
Seite 2205
Stand vom:
Ausgaben 1)
Einnahmen 2)
Eigenmittel Antragst.
Projekteinnahmen
Drittmittel
Kommune
Zuwendung TSK
Σ Einnahmen 3)
Σ Ausgaben 3)
Für das o. g. Projekt werden Drittmittel kalkuliert. Falls diese Mittel nicht oder
nicht in voller Höhe bewilligt werden, erklären wir hiermit, dass wir den fehlenden
Betrag selbst aufbringen oder die Kosten des Projekts entsprechend reduzieren.
Die Durchführung des Projektes ist somit nicht gefährdet.
____________________________________
1)
2)
3)
Zusammenfassung der einzelnen Ausgaben (z.B. Honorare, Sachkosten, Organisation, Fahrtkosten, Versicherung, Werbung, Miete, Technik, GEMA, Druckkosten, Material o.ä.).
Für das Projekt einzusetzende Eigenmittel, geschätzte Einnahmen aus dem Projekt, Sponsoring,
öffentliche Zuwendungen, bitte einzeln aufführen!
Ausgaben und Einnahmen müssen gleich hoch sein.
2
Seite 2206
IV.
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
Projektbeschreibung
Bitte beantworten Sie die Fragen möglichst kurz und präzise. Die mit * gekennzeichneten
Fragen sind zwingend zu beantworten.
Selbstdarstellung / Angaben zum Antragsteller:
* Beschreiben Sie bitte kurz Ihre Einrichtung / Ihren Verein.
* Erhielten oder erhalten Sie Fördermittel?
Wenn ja: in welchem Jahr, von welcher Stelle und für welche Vorhaben?
Angaben für das laufende Steuerjahr sowie die letzten zwei Steuerjahre (ggf. als Anlage).
Projektidee:
* Bitte beschreiben Sie kurz die Idee, welche hinter dem Projekt steht.
Erläuterungen zur Projektkonzeption:
* Welche Ziele verfolgen Sie mit dem Projekt?
* Welche Aktivitäten sind konkret geplant?
* Mit wie vielen Teilnehmern / Besuchern / Gästen rechnen Sie?
* An welchen Orten und mit wie vielen Aufführungen/Vorträgen etc. wollen Sie Ihr Projekt
durchführen?
* Welcher Zeitplan ist für das Projekt vorgesehen?
Welche Zielgruppen sollen angesprochen werden?
Namen der beteiligten Künstler oder Kulturpädagogen etc. ggf. mit kurzer Vita:
In welchem Verhältnis steht das Vorhaben zu bereits vorhandenen Aktivitäten des Antragstellers; inwieweit werden neue Impulse gesetzt, vorhandene Ansätze ausgebaut, Strukturen
weiterentwickelt?
Erläutern Sie die Nachhaltigkeit des Projekts und die beabsichtigten Wirkungen auch nach
Beendigung der Projektförderung:
Bitte beschreiben Sie möglichst konkret, wann (bei Erreichung welcher Ziele) Sie das Projekt
für erfolgreich halten.
Geplante Projektdurchführung:
Welche Kooperationspartner haben Sie für das Projekt?
3
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
Seite 2207
Welche geldwerten Leistungen (z.B. nicht vergütete ehrenamtliche Arbeit) und unbaren
Sponsorenmittel (z.B. kostenlose Bereitstellung von Hotelzimmern) sind geplant?
Welche Öffentlichkeitsarbeit ist im Rahmen des Projekts geplant?
Wie sollen die Ergebnisse des Projektes veröffentlicht werden (Katalog, Aufführung…)?
Sonstige Bemerkungen:
V. Anlagen
Legen Sie Ihrem Antrag gegebenenfalls folgende Unterlagen bei:
detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan
Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag
Nachweis der Gemeinnützigkeit
Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister
die letzten drei geprüften Jahresabschlüsse (nur bei Geschäftsstellenförderung)
Übersicht über sonstige gewährte und beantragte Fördermittel (laufendes Steuerjahr
und letzte zwei Steuerjahre)
Achtung: Versenden Sie keine Unikate oder wertvollen Materialien, da der Freistaat
Thüringen im Falle eines Verlustes keine Haftung übernehmen kann.
4
Seite 2208
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
VI. Erklärungen
Bitte sorgfältig durchlesen und nur zutreffende Felder ankreuzen bzw. ausfüllen.
1
Mit der Maßnahme wurde noch nicht begonnen. Vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides wird nicht mit der Maßnahme begonnen werden (als Vorhabenbeginn ist
grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder
Leistungsvertrages zu werten).
2
Mit der Maßnahme wurde noch nicht begonnen. Es muss aber bereits vor Bekanntgabe
des Bewilligungsbescheides mit der Maßnahme begonnen werden. Daher wird der vorzeitige Maßnahmebeginn ab dem
beantragt. Mir ist bewusst, dass damit
keine Zusage für die Gewährung einer Zuwendung verbunden ist.
3
Ich bin für das Projekt zum Vorsteuerabzug berechtigt und habe die Beträge im Kostenund Finanzierungsplan ohne Umsatzsteuer veranschlagt.
4
Ich bin für das Projekt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und habe die Beträge im
Kosten- und Finanzierungsplan mit Umsatzsteuer veranschlagt.
5
Der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung der Steuern wurde nachgekommen (entfällt
bei Gebietskörperschaften).
6
Die in diesem Antrag (einschließlich Antragsunterlagen) gemachten Angaben sind vollständig und richtig.
7
Mit der Unterzeichnung dieses Antrags erkläre ich mich damit einverstanden, dass im
Rahmen der Projektförderung von Kultur und Kunst meine persönlichen Daten durch die
für Kultur zuständige oberste Landesbehörde gespeichert und auf Anfrage an Dritte (z.B.
Presse, Landtag, Beiratsmitglieder) weitergegeben sowie in eigenen Publikationen veröffentlicht werden dürfen. Ich bin insbesondere damit einverstanden, dass mein Name
(Projektträger) zusammen mit dem Projekt der Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. Die
Verarbeitung und Nutzung meiner Daten erfolgt auch auf elektronischen Datenträgern
für die Dauer von mindestens 10 Jahren. Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn in
diese Erklärung eingewilligt wurde.
…..........................................................
..............................................................
Ort, Datum
Stempel, Name, Unterschrift
VII.
Zustimmung bzw. Bestätigung des Finanzierungsanteils der
Kommune (vgl. Punkt 4.3 der Richtlinie)
1. Der Maßnahme wird zugestimmt.
2. Die Vorprüfung des Verwendungsnachweises wird zugesagt/nicht zugesagt.
3. Die Finanzierung des kommunalen Anteils/ der kommunalen Mittel wird bestätigt/ in Aussicht gestellt, sofern Mittel der Gebietskörperschaft ausgewiesen sind.
…..........................................................
..............................................................
Ort, Datum
Dienstsiegel, Name, Unterschrift
Warum wurde die Zustimmung nicht eingeholt?
Antragsteller ist ein Landesverband oder eine selbständige Stiftung
landesweites oder länderübergreifendes Projekt
Antrag liegt der Kommune zur Unterzeichnung vor und wird dem Ministerium nachgereicht.
5
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
Seite 2209
MINISTERIUM FÜR INNERES UND KOMMUNALES
Der Zeitpunkt des Beginns der Aufgabenwahrnehmung ist der
27. November 2015.
353
Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen durch die Stadt Mühlhausen
Auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über
Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 21. April 1998 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268), und der zu
dieser Verordnung erlassenen Verwaltungsvorschrift des Thüringer
Innenministeriums vom 1. Januar 2007 (ThürStAnz Nr. 5/2007
S. 171), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2011 (ThürStAnz Nr. 5/2012 S. 155), wird die Verfolgung und
Ahndung von Geschwindigkeitsverstößen durch eigene Dienstkräfte
der Stadt Mühlhausen im Gemeindegebiet wahrgenommen.
Die gleichzeitige Zuständigkeit der Polizei bleibt davon unberührt.
Erfurt, 23.11.2015
Ministerium für Inneres und Kommunales
Erfurt, 23.11.2015
Az.: 25-3632-5/2015
ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2209
MINISTERIUM FÜR BILDUNG, JUGEND UND SPORT
2.2 und durch folgende Änderung ersetzt:
Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO
bleibt unberührt.
354
Aktuelle Änderungen im Zuge der Verlängerung
der „Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus
und der Sportstättenentwicklungsplanungen“ vom
16. November 2012
Verwaltungsvorschrift des TMSFG vom 16.11.2012
Die „Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus und der Sportstättenentwicklungsplanungen“ vom 16. November 2012, veröffentlicht im ThürStAnz Nr. 50/2012 S. 1919, wird wie folgt geändert:
1. Das bisher zuständige Ressort Ministerium für Soziales, Familie
und Gesundheit wird in Ministerium für Bildung, Jugend und
Sport geändert.
3. Nr. 8 wird wie folgt geändert:
3.1 Das Datum 1. Oktober 2012 wird durch das Datum 1. Oktober
2015 ersetzt. Das Datum 30. September 2015 wird durch das
Datum 30. September 2018 ersetzt:
Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2015 in
Kraft und mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft.
Erfurt, den 13. November 2015
Dr. Birgit Klaubert
Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
2. Nr. 7.11 Satz 3 wird wie folgt geändert:
2.1Die bisherige Formulierung „Dem Thüringer Rechnungshof
(TRH) steht gemäß Gesetz ein Prüfungsrecht zu (§ 91 ThürLHO)“
wird gestrichen
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Erfurt, 17.11.2015
Az.: 35-5921/1-8-78998/2015
ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2209
FINANZMINISTERIUM
355
Steuerliche Behandlung von Entschädigungen,
die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler
Volksvertretungen gewährt werden
men aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ im Sinne des § 18 Abs. 1
Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer. Das
gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder
Zeitverlust gewährt werden.
Steuerfrei sind
Mein Erlass vom 12.11.2013 – S 2337 A-2/13-21.3 (ThürStAnz
Nr. 49/2013 S. 1901 – 1902)
-nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlte
Reisekostenvergütungen,
A.Allgemeines
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen
gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnah-
-nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit
sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als
Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.
Seite 2210
Thüringer Staatsanzeiger
B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3
Nr. 12 Satz 2 EStG)
II. Ehrenamtliche Kreistagsmitglieder
1.Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (einschließlich des Sockelbetrags) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt
während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht
übersteigen:
I. Ehrenamtliche Gemeinde- oder Stadtratsmitglieder
1.Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (einschließlich des Sockelbetrags) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt
während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht
übersteigen:
in einer Stadt oder Gemeinde mit
-höchstens 20.000 Einwohnern
-20.001 bis 50.000 Einwohnern
-50.001 bis 150.000 Einwohnern
-mehr als 150.000 Einwohnern
monatlich
200 €
200 €
204 €
256 €
in einem Landkreis mit
-höchstens 250.000 Einwohnern
-mehr als 250.000 Einwohnern
jährlich
2.400 €
2.400 €
2.448 €
3.072 €
monatlich
208 €
332 €
408 €
512 €
in einer Stadt oder Gemeinde mit
-höchstens 20.000 Einwohnern
-20.001 bis 50.000 Einwohnern
-50.001 bis 150.000 Einwohnern
-mehr als 150.000 Einwohnern
monatlich
200 €
221 €
272 €
341 €
in einem Landkreis mit
-höchstens 250.000 Einwohnern
-mehr als 250.000 Einwohnern
jährlich
2.400 €
2.652 €
3.264 €
4.092 €
Sofern nach der Satzung mehrere – gleichberechtigte oder
nachrangige – Vertreter bestellt sind, gilt die Regelung für alle
Stellvertreter.
4.Für die unter Nr. 1 bis 3 genannten Beträge gilt:
Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in
anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig.
Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn in den Fällen der
Nr. 1 die Mitgliedschaft im Gemeinde- oder Stadtrat und in
den Fällen der Nr. 2 und 3 die Berufung als Vorsitzender bzw.
als ständiger Vertreter während des ganzen Kalenderjahres
bestanden hat.
5.Neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 1, 2 oder 3 wird die
Erstattung der tatsächlichen Fahrkosten für Fahrten von der
Wohnung zum Sitzungsort und zurück, um an Sitzungen des
Gemeinderats, des Stadtrats, der Fraktion des Ortsvereins,
Bürgerversammlungen u. Ä. teilzunehmen, als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist die Wegstreckenentschädigung nach
dem Bundesreisekostengesetz oder dem entsprechenden
Landesgesetz maßgebend.
Pauschale Fahrtkostenerstattungen – soweit sie zusammen
mit den übrigen Entschädigungen die Höchstbeträge nach
Nr. 1 übersteigen – sind dagegen selbst dann steuerpflichtig,
wenn sie nach Entfernung oder durchschnittlichen Sitzungszahlen gestaffelt sind.
jährlich
2.448 €
3.072 €
monatlich
408 €
512 €
jährlich
4.896 €
6.144 €
3.Für den ständigen Vertreter des nach § 102 Abs. 1 Satz 3
Thüringer Kommunalordnung gewählten Vorsitzenden in den
Sitzungen des Kreistages sind die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt
die nachfolgenden Beträge nicht übersteigen:
jährlich
2.496 €
3.984 €
4.896 €
6.144 €
3.Für den ständigen Vertreter des nach § 23 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung gewählten Vorsitzenden in den
Sitzungen des Gemeinde- und Stadtrats sind die pauschalen
Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie
insgesamt die nachfolgenden Beträge nicht übersteigen:
monatlich
204 €
256 €
2.Für die Kreistagsmitglieder, denen nach § 102 Abs. 1 Satz 3
Thüringer Kommunalordnung der Vorsitz in den Sitzungen
des Kreistages übertragen wurde, sowie für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst,
sind die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder
steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer des Vorsitzes folgende Beträge nicht übersteigen:
2.Für die Gemeinde- oder Stadtratsmitglieder, denen nach § 23
Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung der Vorsitz in den
Sitzungen des Gemeinde- oder Stadtrats übertragen wurde,
sowie für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens
zwei Mitglieder umfasst, sind die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder steuerfrei, soweit sie insgesamt
während der Dauer des Vorsitzes folgende Beträge nicht
übersteigen:
in einer Stadt oder Gemeinde mit
-höchstens 20.000 Einwohnern
-20.001 bis 50.000 Einwohnern
-50.001 bis 150.000 Einwohnern
-mehr als 150.000 Einwohnern
Nr. 50/2015
in einem Landkreis mit
-höchstens 250.000 Einwohnern
-mehr als 250.000 Einwohnern
monatlich
272 €
341 €
jährlich
3.264 €
4.092 €
4.Abschnitt I Nr. 4 und 5 gelten sinngemäß.
III. Vom Gemeinderat der Mitgliedsgemeinden entsandte, ehrenamtliche Mitglieder in der Gemeinschaftsversammlung der
Verwaltungsgemeinschaft
Die Regelungen des Abschnitts I gelten sinngemäß. Dabei ist
jedoch die Einwohnerzahl der Verwaltungsgemeinschaft maßgebend.
IV. Ehrenamtliche Mitglieder des Ortschafts- oder Ortsteilrates
und ehrenamtliche Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeister
(bisher: Ortsbürgermeister)
Die Regelungen des Abschnitts I Nr. 1, 4 und 5 gelten sinngemäß. Dabei ist jedoch die Einwohnerzahl der Ortschaft bzw. des
Ortsteils maßgebend.
Für ehrenamtliche Ortschafts- oder Ortsteilbürgermeister gelten
unter dieser Maßgabe die in Abschnitt I Nr. 2 genannten Beträge.
V. Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglieder mehrerer kommunaler Volksvertretungen sind, können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der vorstehenden Abschnitte I bis IV nebeneinander beziehen. R 3.12 Abs. 3 Satz 6 der LStR ist insoweit nicht anzuwenden. Bleibt nach der Regelung des R 3.12
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR, wonach die ehrenamtlich tätigen Personen gewährte Aufwandsentschädigung zu 1/3 steuerfrei ist,
ein höherer Betrag der Aufwandsentschädigung steuerfrei als
dies nach Teil B Abschnitt I bis IV dieses Erlasses der Fall wäre,
so kann die günstigere Regelung angewendet werden.
C. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigung
Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Teil B sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des Teils B
zusammenhängen – mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen – abgegolten. Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen,
ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der
Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. In diesem Fall können die tatsächlichen
Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen
übersteigen, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
Die teilweise Anerkennung von pauschalen Steuerfreibeträgen und
tatsächlichen Kosten nebeneinander ist nicht möglich; die tatsächlichen Kosten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für den
gesamten Veranlagungszeitraum und alle Kostenarten einheitlich
geltend gemacht werden.
D.Anwendungszeitraum
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder
und ist ab dem Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Er ersetzt
für Veranlagungszeiträume ab 2015 den Bezugserlass.
Seite 2211
§1
Änderung des ATV
Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV)
vom 1. März 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 (arbeitgeberseitig abgeschlossen durch
Bund, Tarifgemeinschaft deutscher Länder und Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände) bzw. den Änderungstarifvertrag
Nr. 6 vom 24. November 2011 (arbeitgeberseitig abgeschlossen
durch Bund und Tarifgemeinschaft deutscher Länder), wird wie folgt
geändert:
Erfurt, den 18. November 2015
1.Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 38 folgende
Angabe eingefügt:
Thüringer Finanzministerium
„§ 38a Sonderregelung für die TdL“
Im Auftrag
2.Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
Dr. Carsten Burbank
Finanzministerium
Erfurt, 19.11.2015
Az.: S 2337 A – 02/15 – 21(G)
ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2209 – 2211
㤠38a
Sonderregelung für die TdL
Dieser Tarifvertrag gilt mit den Maßgaben des Ergänzungstarifvertrages zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Ergänzungstarifvertrag zum ATV) vom 28. März 2015.“
356
§2
Inkrafttreten
Änderungstarifvertrag
vom 28. März 2015
zum Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung – ATV)
vom 1. März 2002
Zwischen
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Berlin, den 28. März 2015
Für die
Bundesrepublik Deutschland:
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
Für die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder:
Der Vorsitzende des Vorstandes
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
Für die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
…… *)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
*) a) ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
- Bundesvorstand -,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
b) dbb beamtenbund und tarifunion, vertreten durch die Bundesleitung
Finanzministerium
Erfurt, 23.11.2015
Az.: P 2174 – 01.04.2 – 15.2
ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2211
Seite 2212
Thüringer Staatsanzeiger
357
Teilnahmebedingungen der Thüringer Lotterieverwaltung für Lotterien
Vertriebsweg: Annahmestellen und gewerbliche Spielvermittler
Stand: 11. November 2015
Inhalt
Präambel ................................................................................... 2212
A
Allgemeiner Teil ............................................................... 2212
IAllgemeines ..................................................................... 2212
IISpielvertrag ..................................................................... 2213
IIIHaftungsbestimmungen .................................................. 2215
IVGewinnermittlung ............................................................ 2216
VGewinnauszahlung ......................................................... 2216
VI
Verjährung von Ansprüchen ............................................ 2217
VII
Spielteilnahme über gewerbliche Spielvermittler ............. 2217
B
Besonderer Teil ............................................................... 2217
I
LOTTO 6aus49 ................................................................ 2217
IIEurojackpot ..................................................................... 2219
IIIGlücksSpirale .................................................................. 2220
Nr. 50/2015
Präambel
Ziele des staatlichen Glücksspielwesens sind im Bereich der Lotterien gleichrangig:
1.das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern
und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu
schaffen,
2.durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht
erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte
Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von
unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4.sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt,
die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und
die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität
abgewehrt werden.
In Ansehung dieser Ziele und um der ordnungsrechtlichen Aufgabe
nachzukommen, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, werden die im Abschnitt B aufgeführten öffentlichen Glücksspiele allein oder gemeinsam mit anderen deutschen Unternehmen
oder im Fall von Eurojackpot mit weiteren europäischen Unternehmen mit gemeinsamer Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung
zu den nachfolgenden Bedingungen veranstaltet und durchgeführt.
Bei der Durchführung von Eurojackpot werden zwei Kontrollzentren
eingesetzt, eins in Nordrhein-Westfalen und eins in Dänemark, an
die jeweils vor der Ziehung der Gewinnzahlen alle gespielten Zahlenkombinationen übermittelt werden.
Die Gewinnermittlung und Gewinnausschüttung mit den anderen
Unternehmen findet im Rahmen einer gemeinsamen Poolung statt.
Die in diesen Teilnahmebedingungen aufgeführten Begrifflichkeiten
gelten gleichermaßen für die männliche als auch für die weibliche
Form und werden nicht zum Nachteil eines Geschlechts verwendet.
IVKENO ............................................................................... 2222
VTele-BINGO ..................................................................... 2224
VISofortlotterien .................................................................. 2225
VII
TOTO Auswahlwette ........................................................ 2226
VIII
TOTO Ergebniswette ....................................................... 2227
IX
Spiel 77 ............................................................................ 2229
XSuper6 ............................................................................. 2230
XIplus5 ................................................................................ 2231
XIIKundenkartenbestimmungen .......................................... 2231
XIIIDauerspielbestimmungen ............................................... 2233
XIV
Sonderbedingungen Systemspiele
LOTTO 6aus49 und TOTO Auswahlwette ........................ 2235
XV
Sonderbedingungen Systemspiel TOTO Ergebniswette ........ 2236
XVI
Systemverzeichnis LOTTO 6aus49 ................................. 2236
XVII Systemverzeichnis TOTO Auswahlwette ......................... 2237
XVIII Systemverzeichnis TOTO Ergebniswette ........................ 2237
CSchlussbestimmungen .................................................... 2238
IInkrafttreten/Außerkrafttreten .......................................... 2238
A Allgemeiner Teil
I Allgemeines
§ 1 Organisation
(1) Der Freistaat Thüringen veranstaltet entsprechend den Bestimmungen des Thüringer Glücksspielgesetzes in seiner jeweils gültigen
Fassung öffentliche Glücksspiele. Diese Aufgabe wird gemäß Erlass
des Thüringer Finanzministeriums vom 27. Februar 1991, zuletzt
geändert am 3. November 1998, von der Thüringer Lotterieverwaltung (TLV) wahrgenommen.
(2) Die technische Durchführung der öffentlichen Glücksspiele ist
der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen, Fröhliche-MannStraße 3 b, 98528 Suhl (LTG) übertragen. Vertragliche Beziehungen
zwischen der LTG und dem Spielteilnehmer werden hierdurch nicht
begründet. Die LTG wird ausschließlich im Namen und für Rechnung
der TLV tätig.
(3) Die TLV/LTG ist berechtigt, öffentliche Glücksspiele mit anderen
deutschen Lotto- und Totounternehmen bzw. im Fall von Eurojackpot mit anderen ausländischen Unternehmen gemeinsam zu veranstalten bzw. durchzuführen.
(4) Die LTG unterhält zum Vertrieb der von der TLV angebotenen
öffentlichen Glücksspiele Annahmestellen. Das Vertriebsgebiet
umfasst den Freistaat Thüringen.
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
§ 2 Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen
(1) Der Spielteilnehmer erkennt diese Teilnahmebedingungen in
der aktuell gültigen Fassung einschließlich eventuell ergänzender
Bedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Systemspiele, Dauerspielbestimmungen oder Kundenkartenbestimmungen) mit Abgabe
des Spielscheines/Loses bei der Annahmestelle bzw. mit der Erklärung, mittels Quicktipp teilnehmen zu wollen, als verbindlich an.
(2) Von diesen Teilnahmebedingungen abweichende Angaben auf
den Wettscheinen oder anderen Medien, die auf nicht mehr geltenden Teilnahmebedingungen beruhen, sind ungültig.
(3) Die Teilnahmebedingungen und ergänzende Bedingungen sind in
den Annahmestellen und im Internet unter www.lotto-thueringen.de
einzusehen bzw. erhältlich. Die TLV/LTG behält sich eine andere
Form der Bekanntgabe vor.
§ 3 Spielgeheimnis
Die TLV/LTG wahrt das Spielgeheimnis, insbesondere darf der Name
des Spielteilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung
bekannt gegeben werden. Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen
der TLV/LTG bleiben hiervon unberührt.
II Spielvertrag
Ein Spielteilnehmer kann an den öffentlichen Glücksspielen teilnehmen, indem er mittels der von der TLV/LTG bereitgehaltenen
Medien ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages/Erwerb
eines Loses abgibt. Er erhält als Beleg für die Abgabe seines Angebots eine Spielquittung bzw. ein Los. Der Spielvertrag kommt dann
nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Abschnitt und den
Regelungen im Besonderen Teil zwischen dem Spielteilnehmer und
der TLV zustande.
§ 4 Voraussetzungen für die Spielteilnahme
(1) Die Teilnahme an den Ziehungen ist nur mit den von der TLV/
LTG jeweils für die Spielteilnahme zugelassenen Spielscheinen, Losscheinen und bei LOTTO 6aus49, Eurojackpot, GlücksSpirale, KENO,
Tele-BINGO und TOTO Auswahlwette mittels Quicktipp möglich.
(2) Die Teilnahme an den Ziehungen der Zusatzlotterien (Spiel77,
Super6, plus5) ist freiwillig und erfolgt nur in Verbindung mit der
Teilnahme an den von der TLV/LTG veranstalteten/durchgeführten
Hauptglücksspielen unter Verwendung der von der TLV/LTG zugelassenen Spielscheine oder Losscheine bzw. mittels Quicktipp. Zu
diesen Hauptglücksspielen zählen derzeit LOTTO 6aus49, GlücksSpirale, Tele-BINGO, KENO und TOTO.
(3) Die Teilnahme an den Sofortlotterien ist nur mit den von der TLV/
LTG angebotenen Losen möglich.
(4) Die Teilnahme an den Ziehungen und den Sofortlotterien wird von
den zugelassenen Annahmestellen der TLV/LTG vermittelt.
Seite 2213
(9) Die Inhaber und das in den Annahmestellen beschäftigte Personal sind von der Spielteilnahme an den Glücksspielen in der eigenen
Annahmestelle ausgeschlossen.
§ 5 Teilnahme mittels Spielschein
(1) Jeder Spielschein bzw. jedes Los dient ausschließlich zur Eingabe von Daten und ist mit einer 7-stelligen Losnummer im Zahlenbereich 0 000 000 bis 9 999 999 versehen.
(2) Für die Wahl des richtigen Spielscheines/Loses und für seine ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
(3) Bei mangelhaften Eintragungen erfolgt entweder eine Rückgabe
des Spielscheines/Loses zur manuellen Korrektur durch den Spielteilnehmer, oder es wird auf Wunsch des Spielteilnehmers mittels
der technischen Einrichtungen des Annahmestellen-Terminals eine
Korrektur manuell durch die Annahmestelle vorgenommen.
(4) Auch in Fällen der Korrektur erfolgt das Vertragsangebot durch
den Spielteilnehmer.
(5) Für den Abschluss von Systemspielen kann sich der Spielteilnehmer nur einer von der TLV zugelassenen verkürzten Schreibweise
bedienen, die von der TLV in den Sonderbedingungen für Systemspiele
festgelegt ist.
§ 6 Teilnahme mittels Quicktipp an LOTTO 6aus49,
Eurojackpot, GlücksSpirale, KENO, TOTO Auswahlwette,
Spiel77, Super6 und plus5
(1) Für die Entscheidung zur Teilnahme mittels Quicktipp ist der
Spielteilnehmer allein verantwortlich.
(2) Beim Quicktipp werden auf Wunsch des Spielteilnehmers
Voraussagen mittels eines Zufallszahlengenerators durch die LTG
vergeben oder, mit Ausnahme der GlücksSpirale, manuell durch die
Annahmestelle eingegeben. Bei Tele-BINGO werden die Voraussagen der Spielfeldmatrix ausschließlich vom Online-Verarbeitungssystem der LTG erstellt.
(3) Mit einem einzelnen Quicktipp können höchstens so viele Spiele
gespielt werden, wie auf einem Spielschein der gewählten Spielart
möglich sind. Bei der GlücksSpirale kann je Quicktipp nur eine Losnummer vergeben und gespielt werden.
(4) Bei Spielteilnahme mittels Quicktipp ohne Spielschein oder Los
wird durch die LTG eine 7-stellige Losnummer im Zahlenbereich von
0 000 000 bis 9 999 999 vergeben. Entscheidend für die Gewinnermittlung Super6 bzw. plus5 sind die 6 bzw. 5 Endziffern der Losnummer.
§ 7 Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
(1) Die Höhe der Spieleinsätze für die von der TLV/LTG angebotenen
Glücksspiele sind dem Besonderen Teil zu entnehmen.
(5) Die Spielteilnahme Minderjähriger ist gesetzlich unzulässig.
(6) Die Spielteilnahme gesperrter Personen ist bei Spielen mit
erhöhtem Gefährdungspotenzial gesetzlich unzulässig.
(7) Alle Beteiligten, die direkt oder indirekt auf den Ausgang eines
Fußballspieles Einfluss haben, sowie von diesen Personen beauftragte Dritte sind von der Spielteilnahme an der entsprechenden
Wettrunde der TOTO Auswahlwette und der TOTO Ergebniswette
ausgeschlossen.
(8) Der Spielteilnehmer erklärt mit Abgabe des Spielauftrags zur
Teilnahme an der TOTO Auswahlwette und der TOTO Ergebniswette, vom Ausgang des jeweiligen Fußballspieles keine Kenntnis zu
haben.
(2) Die TLV/LTG kann für die einzelnen Arten von Spielscheinen festlegen, dass jeweils nur eine bestimmte Anzahl von Spielen/Tipps/
Einzelwetten gespielt werden kann.
(3) Für jeden Spielauftrag kann ein Höchsteinsatz festgelegt werden.
Für KENO, TOTO Auswahlwette sowie TOTO Ergebniswette kann
die TLV/LTG außerdem personenbezogene Spieleinsatzlimits festlegen.
(4) Für jeden Spielauftrag kann die TLV/LTG eine Bearbeitungsgebühr erheben. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr wird in den
Annahmestellen bekannt gegeben. Für die Zusatzlotterien Spiel77,
Super6 und plus5 wird keine gesonderte Bearbeitungsgebühr
erhoben.
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Thüringer Staatsanzeiger
(5) Der Spielteilnehmer hat den Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr gegen Erhalt der Spielquittung bzw. des Tele-BINGO-Loses
zu zahlen.
§ 8 Annahmeschluss
Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses für die Teilnahme an den einzelnen Ziehungen bzw. Wettrunden bestimmt die TLV/LTG. Die TLV/
LTG kann den Annahmeschluss für einzelne oder für alle Spielarten
festsetzen bzw. ändern.
Nr. 50/2015
-die Art der Teilnahme sowie die Anzahl der vom Spielteilnehmer
festgelegten Ziehungen (Laufzeit) einschließlich der Angabe über
die Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien sowie
die Nummer für die Zusatzlotterien,
-bei Systemspielen die Art des Systems,
-die Laufzeit als Datumsangabe,
-die Annahmestellennummer,
-den Namen des Spielteilnehmers und die Kundenkartennummer
bei Spielteilnahme mittels Kundenkarte,
-den Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr,
-die von der LTG vergebene Identifikationsnummer,
§ 9 Kundenkarte, Spielersperre
(1) Auf Wunsch kann der Spiel-/Wettteilnehmer an den Ziehungen
bzw. Wettrunden unter Verwendung einer Kundenkarte teilnehmen.
In diesem Fall wird eine Zuordnung der in der LTG gespeicherten
Spiel-/Wettauftragsdaten zu den persönlichen Daten des Spiel-/
Wettteilnehmers gewährleistet.
(2) Bei KENO, plus5, TOTO Auswahlwette und TOTO Ergebniswette
sowie ODDSET-Wetten ist eine Spiel-/Wettteilnahme nur in Verbindung mit einer Kundenkarte möglich.
(3) Weiter gehende Einzelheiten sind im Besonderen Teil der Kundenkartenbestimmungen geregelt.
(4) Die TLV/LTG beteiligt sich an dem gesetzlich vorgeschriebenen
Sperrsystem. Danach sind von der TLV/LTG Personen auf eigenen
Antrag zu sperren (Selbstsperre) oder Fremdsperren zu verfügen.
-bei Teilnahme mittels Variolos bei der GlücksSpirale den gespielten Losanteil sowie den maximalen Gewinnanteil der erzielten
Gewinnklasse,
-bei Teilnahme an mehr als einer Ziehung im Tele-BINGO die laufende Nr. entsprechend der vom Spielteilnehmer gewählten Anzahl
der Ziehungen,
-das Datum und die Zeit des Spielauftrages und
-die eindeutige Kennung des Unternehmens durch Namen oder
Logo.
(3) Gegen Bezahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr wird dem Spielteilnehmer die Spielquittung/der Losschein
ausgehändigt.
(4) Der Spielteilnehmer hat sofort nach Erhalt die Spielquittung bzw.
das Tele-BINGO-Los dahingehend zu prüfen, ob
(5) Eine Fremdsperre ist von der TLV/LTG vorzunehmen, wenn sie
-die abgedruckten Voraussagen unter Berücksichtigung eventueller
Korrekturen und die Losnummer vollständig und lesbar denen des
Spielscheines entsprechen,
-aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals weiß oder
-die für die Spielteilnahme mittels Quicktipp erforderlichen Voraussagen und die Losnummer vollständig und lesbar abgedruckt sind,
-aufgrund von Meldungen Dritter weiß oder
-aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen muss,
dass die betreffende Person
-die Art und der Zeitraum der Teilnahme einschließlich der Angabe
über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien
vollständig und richtig wiedergegeben sind,
· spielsuchtgefährdet oder
-bei Systemspielen die Art des Systems korrekt enthalten ist,
· überschuldet ist,
-der Spieleinsatz inkl. der Bearbeitungsgebühr richtig ausgewiesen ist,
· ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder
-die Spielquittung bzw. das Tele-BINGO-Los eine Identifikationsnummer aufweist, die zudem lesbar und nicht offensichtlich unvollständig ist und
· Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen.
(6) Ein Widerruf der Erklärung zur Selbst- bzw. Fremdsperre ist
innerhalb von 14 Tagen, nachdem diese der TLV/LTG zugegangen
ist, durch den Erklärenden möglich. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(7) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach einem Jahr und
nur auf schriftlichen Antrag des gesperrten Spielteilnehmers möglich. Die Aufhebung der Sperre liegt im Ermessen der TLV/LTG.
(8) Die TLV/LTG teilt dem betreffenden Kundenkarteninhaber das
Inkrafttreten sowie die Aufhebung der Selbst- bzw. Fremdsperre
schriftlich mit.
§ 10 Spielquittung/Tele-BINGO-Los
(1) Nach Einlesen des Spielscheines/Losscheines bzw. Abgabe des
Quicktipps und der Übertragung der vollständigen Daten zur LTG
wird mit der Abspeicherung sämtlicher Daten in der LTG von dieser eine Identifikationsnummer vergeben. Die Identifikationsnummer
dient der Zuordnung der Spielquittung zu den in der LTG gespeicherten Daten.
(2) In Verbindung damit erfolgt der Ausdruck der Spielquittung/des
Tele-BINGO-Loses in der Annahmestelle. Die Spielquittung enthält
als wesentliche Bestandteile:
-die jeweiligen Voraussagen des Spielteilnehmers sowie die
Losnummer und im Falle von Tele-BINGO die 5 festgelegten
FREI-Felder,
-die Spielquittung bzw. das Tele-BINGO-Los bei Teilnahme mittels
Kundenkarte den Namen des Spielteilnehmers und die Kundenkartennummer enthält.
(5) Ist die Spielquittung in einem der vorstehenden Punkte fehlerhaft,
enthält die Spielquittung insbesondere keine, eine nicht lesbare oder
eine unvollständige Identifikationsnummer, ist der Spielteilnehmer
berechtigt, sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages zu widerrufen bzw. vom Spielvertrag zurückzutreten. Ein Widerruf bzw. ein
Rücktritt ist jedoch, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt,
-nur am Tag der Abgabe innerhalb einer Frist von 20 Minuten nach
Registrierung des Vertragsangebotes in der LTG oder
-bis Geschäftsschluss der Annahmestelle,
-längstens bis zum Annahmeschluss der ersten Ziehung des
Spielzeitraumes bzw. bei der TOTO Auswahlwette und der TOTO
Ergebniswette längstens bis zum Annahmeschluss der auf der
Spielquittung angegebenen Wettrunde
möglich. Der Widerruf bzw. der Rücktritt hat in der Annahmestelle zu
erfolgen, in der das Angebot abgegeben worden ist.
(6) Im Falle des Widerrufs bzw. des Rücktritts erhält der Spielteilnehmer gegen Rückgabe der Spielquittung/des Tele-BINGO-Loses
seinen Spieleinsatz nebst Bearbeitungsgebühr zurück.
(7) Macht der Spielteilnehmer von dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch, sind für den Inhalt des Spielvertrages die auf dem durch
Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium aufgezeichneten
Daten maßgebend (siehe § 11 Absatz 3).
(8) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des § 12.
Nr. 50/2015
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§ 11 Abschluss und Inhalt des Spielvertrages
(1) Der Spielvertrag wird zwischen der TLV und dem Spielteilnehmer abgeschlossen, wenn die TLV das vom Spielteilnehmer unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages nach Maßgabe des
Absatzes 2 (gilt für alle Lotterien außer den Sofortlotterien) annimmt.
Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung, dass
sein Vertragsangebot durch die TLV angenommen wurde.
(2) Der Spielvertrag ist abgeschlossen, wenn die übertragenen Daten
und/oder die Daten des Quicktipps sowie die von der LTG vergebenen Daten in der LTG aufgezeichnet und auf dem sicheren
Speichermedium abgespeichert sind, die auf dem sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten auswertbar sind und das
sichere Speichermedium durch digitalen oder physischen Verschluss rechtzeitig (d. h. vor Beginn der Ziehung der Gewinnzahlen/
vor Beginn des ersten Fußballspiels des ersten Spieltages) gesichert
ist und die Daten bei Eurojackpot richtig und vollständig an die Kontrollzentren übermittelt wurden. Fehlt eine dieser Voraussetzungen,
so kommt der Spielvertrag nicht zustande.
(11) Bei Verdacht von Manipulationen bzw. bei Manipulationen oder
sonst rechtswidriger Einflussnahme sowie bei Verstoß gegen diese
Teilnahmebedingungen kann die TLV/LTG den jeweiligen Spielteilnehmer von der Spielteilnahme ausschließen und von bereits
geschlossenen Verträgen zurücktreten.
(12) Der Spielteilnehmer verzichtet auf den Zugang der Erklärung,
dass sein Angebot auf Abschluss des Spielvertrages von der TLV
abgelehnt wurde bzw. die TLV vom Spielvertrag zurückgetreten ist.
(13) Die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines Spielvertrages bzw. der Rücktritt vom Spielvertrag durch die TLV ist
– unbeschadet des Zugangsverzichts nach Absatz 12 – in der
Annahmestelle bekannt zu geben, in der der Spielteilnehmer sein
Vertragsangebot abgegeben hat.
(14) Ist kein Spielvertrag zustande gekommen oder wurde vom
Spielvertrag zurückgetreten, so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes/Lospreises und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Spielquittung/des Loses geltend machen.
(3) Für den Inhalt des Spielvertrages sind ausschließlich die auf dem
durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren
Speichermedium aufgezeichneten Daten maßgebend. Bei Eurojackpot müssen die Spielvoraussagen zusätzlich fehlerfrei und rechtzeitig an die Kontrollzentren zur gemeinsamen Poolung übermittelt
werden.
(15) Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des § 12.
(4) Lose, die beim Kauf Herstellungsmängel z. B. Druckfehler, Fehl-,
Doppel- und/oder unvollständigen Druck oder grobe Beschädigungen aufweisen, sind ungültig. In diesen Fällen wird gegen Rückgabe der Lose der Lospreis von der Annahmestelle erstattet.
§ 12 Umfang und Ausschluss der Haftung
(5) Vertragliche Beziehungen zwischen dem Spielteilnehmer und
der Annahmestelle bzw. der TLV/LTG hinsichtlich der Auswahl und
des Aufrubbelns/Aufreißens des Loses sind ausgeschlossen, selbst
wenn der Spielteilnehmer der Annahmestelle das Auswählen/Aufrubbeln/Aufreißen überlässt.
(6) Die Spielquittung/das Los dient zur Geltendmachung des
Gewinnanspruches sowie als Nachweis für einen geleisteten Spieleinsatz/Lospreis und die entrichtete Bearbeitungsgebühr.
(7) Das Recht der TLV/LTG, bei der Gewinnauszahlung nach § 16
Absatz 9 dieser Teilnahmebedingungen zu verfahren, bleibt unberührt.
(8) Die TLV ist berechtigt, ein bei der LTG eingegangenes Angebot
auf Abschluss eines Spielvertrages bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes abzulehnen.
(9) Darüber hinaus kann aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden.
(10) Ein wichtiger Grund liegt u. a. vor, wenn
-der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
-gegen einen Teilnahmeausschluss (siehe § 4 Absatz 5, 6, 7 und/
oder 9) verstoßen wurde oder
-die Spielteilnahme über einen gewerblichen Spielvermittler erfolgte,
der die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, d. h. insbesondere
· der Spielteilnehmer nicht darüber informiert ist, dass die Vermittlung an die TLV/LTG erfolgt und mindestens zwei Drittel der von
den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel
an die TLV/LTG weitergeleitet werden,
· der Spieler nicht vor Vertragsschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an die TLV/LTG weiterzuleitenden Betrag hingewiesen wurde,
· der TLV/LTG die Vermittlung nicht offengelegt wurde,
· ein Treuhänder nicht benannt ist, der zur unabhängigen Ausübung eines rechts- oder steuerberatenden Berufes befähigt
und mit der Verwahrung der Spielquittungen sowie der Geltendmachung von Gewinnansprüchen beauftragt ist und
· der gewerbliche Spielvermittler nicht die gesetzlich geforderten
Erlaubnisse hat.
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III Haftungsbestimmungen
(1) Bei spieltypischen Risiken ist die Haftung der TLV/LTG für Schäden ausgeschlossen, die von ihr fahrlässig (auch grob fahrlässig)
oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder von ihren Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch von sonstigen mit der Weiterleitung der
Daten zur LTG beauftragten Stellen, schuldhaft verursacht worden
sind (§ 309 Nr. 7 Teilsatz 4 BGB). Spieltypische Risiken liegen insbesondere vor, wenn die Gefahr einer betrügerischen Manipulation
im Rahmen des Spielgeschäftes für die TLV/LTG und/oder für die
Spielteilnehmer besteht.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Schäden, die auf einer
Verletzung von Pflichten beruhen, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit spieltypischen Risiken stehen. Bei der Verletzung
von Pflichten, die nicht unmittelbar mit spieltypischen Risiken im
Zusammenhang stehen, haftet die TLV/LTG dem Spielteilnehmer
sowohl für eigenes schuldhaftes Handeln als auch für das schuldhafte
Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sofern
es sich um die Verletzung solcher Pflichten handelt, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig
vertrauen darf (Kardinalpflichten). Handelt es sich bei den verletzten Pflichten nicht um Kardinalpflichten, haftet die TLV/LTG nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3) Die Haftungsbeschränkungen nach Absatz 1 und 2 gelten nicht
für Schäden, die in den Schutzbereich einer von der TLV/LTG gegebenen Garantie oder Zusicherung fallen, sowie für die Haftung für
Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von
technischen Einrichtungen, derer sich die TLV/LTG zum Verarbeiten
(z. B. Einlesen, Übertragen und Speichern) der Daten bedient, haftet
die TLV/LTG nicht.
(5) Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch
strafbare Handlungen dritter Personen oder im Falle der Sofortlotterien durch Transportunternehmen entstanden sind.
(6) Die TLV/LTG haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere
Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streiks, innere Unruhen
oder aus sonstigen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, hervorgerufen werden.
(7) In den Fällen, in denen eine Haftung der TLV/LTG und ihrer
Erfüllungsgehilfen nach Absatz 4 bis 6 ausgeschlossen wurde, wer-
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Thüringer Staatsanzeiger
den der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag gegen
Rückgabe der Spielquittung/des Loses erstattet.
(8) Die Haftungsregeln gelten auch für eigenes Handeln der
Annahmestellen und Gebietsstellen der TLV/LTG im Zusammenhang mit dem Spielvertrag.
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Full-House-Gewinne bei Tele-BINGO von mehr als 20.000,00 € werden nach Ablauf einer Woche seit der Ziehung am zweiten bundesweiten Werktag fällig und zur Auszahlung gebracht.
(9) Vereinbarungen Dritter sind für die TLV/LTG nicht verbindlich.
Bei der TOTO Ergebnis- und Auswahlwette werden Gewinne der
1. Gewinnklasse von mehr als 100.000,00 € nach Ablauf einer Woche
seit dem in der Wettrunde liegenden Samstag (Sonnabend) am zweiten bundesweiten Werktag fällig und zur Auszahlung gebracht.
(10) Mitglieder von Spielgemeinschaften müssen ihre Rechtsverhältnisse ausschließlich unter sich regeln.
(2) Alle anderen und alle KENO-Gewinne werden nach der Gewinnund Quotenfeststellung ohne schuldhaftes Zögern ausgezahlt.
(11) Die Haftungsregeln gelten auch für die Fälle, in denen eine Haftung bereits vor Vertragsschluss entstanden ist.
§ 16 Abwicklung der Gewinnauszahlung
(12) Die Haftung der TLV/LTG ist auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt.
(1) Gewinnansprüche sind unter Vorlage der gültigen Spielquittung
bzw. des gültigen Loses geltend zu machen.
IV Gewinnermittlung
(2) Ist die Identifikationsnummer der Spielquittung, bei der Sofortlotterie die 12-stellige Identifikationsnummer und/oder die 4-stellige
PIN des Loses, bei der Vorlage nicht vorhanden, nicht vollständig
oder unlesbar und ist deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den
in der LTG gespeicherten Daten möglich, besteht kein Anspruch auf
Gewinnauszahlung.
§ 13 Ziehung der Gewinnzahlen
(1) Für den Ablauf der Ziehung/Auslosung bestimmt das die Ziehung/Auslosung durchführende Unternehmen einen verantwortlichen Ziehungsleiter. Der Ziehungsleiter trifft alle weiteren für den
ordnungsgemäßen Ablauf notwendigen Entscheidungen. Dazu
gehören insbesondere Beginn und Ende der Ziehung/Auslosung
und die Feststellung der gezogenen Gewinnzahlen/Zahlen und des
diesen Zahlen zugeordneten Spielausgangs („1“ oder „0“ oder „2“).
Diese Feststellung (Ersatzwertung bei TOTO) ist die Grundlage für
die Gewinnauswertung nach § 14 Absatz 2. Besondere Vorkommnisse im Ziehungs-/Auslosungsablauf und die diesbezüglichen Entscheidungen werden mit Begründungen protokolliert.
(3) War die Unvollständigkeit der Identifikationsnummer, bei der
Sofortlotterie die 12-stellige Identifikationsnummer und/oder die
4-stellige PIN des Loses, für den Spielteilnehmer nicht erkennbar
und kann deshalb keine eindeutige Zuordnung zu den in der LTG
gespeicherten Daten erfolgen, so kann der Spielteilnehmer die Rückerstattung des Spieleinsatzes/Lospreises und der Bearbeitungsgebühr gegen Rückgabe der Spielquittung/des Loses geltend machen.
(2) Ort und Zeitpunkt der Ziehungen und Auslosungen bestimmt
die TLV/LTG und veröffentlicht die Angaben im Internet unter
www.lotto-thueringen.de sowie in der Kundenzeitschrift. Die
Ziehungen und Auslosungen sind öffentlich und finden unter notarieller oder behördlicher Aufsicht und mit Protokollierung statt.
(5) Der Gewinn wird gegen Rückgabe der Spielquittung/des Loses
ausgezahlt. Gegebenenfalls erhält der Spielteilnehmer für die restliche Laufzeit gleichzeitig eine Ersatzquittung.
§ 14 Auswertung
(1) Grundlage für die Gewinnermittlung sind die auf dem durch
digitalen oder physischen Verschluss gesicherten sicheren Speichermedium (siehe § 11 Absatz 2) abgespeicherten Daten, wenn diese
zusätzlich bei Eurojackpot rechtzeitig und fehlerfrei vor der Ziehung
an die Kontrollzentren übermittelt wurden.
(2) Die Auswertung erfolgt auf Basis der Gewinnzahlen und der
Superzahl, der Gewinnpläne und/oder der Gewinnspiele bzw. der
Gewinntippreihe und der ergänzenden Bedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Systemspiele LOTTO 6aus49 und TOTO Auswahlwette, TOTO Ergebniswette und Kundenkartenbestimmungen)
sowie auf Basis der Ergebnisse der vom Spielteilnehmer ausgewählten Wettereignisse.
V Gewinnauszahlung
§ 15 Fälligkeit des Gewinnanspruchs
(4) Ein Gewinnanspruch bei Rubbellosen besteht nicht, wenn das
Feld mit dem Aufdruck „Hier nicht rubbeln, sonst kein Gewinn“
beschädigt bzw. geöffnet ist.
(6) Ein Gewinnbetrag bis einschließlich 1.000,00 € wird durch jede
Annahmestelle ausgezahlt. Bei Auszahlung des Gewinnbetrages
ist die Spielquittung/das Los vom Spielteilnehmer zu unterschreiben und abzugeben. Der Spielteilnehmer erhält eine Gewinnauszahlungsquittung.
(7) Ein Zentralgewinn, d. h. ein Gewinnbetrag von mehr als 1.000,00 €,
ist unter Vorlage der Spielquittung/des Loses in einer Annahmestelle
oder bei der LTG geltend zu machen. Bei Geltendmachung in der
Annahmestelle hat der Spielteilnehmer das Zentralgewinnanforderungsformular auszufüllen. Das Zentralgewinnanforderungsformular
und das Original der Spielquittung/des Loses sind der Annahmestelle zu übergeben oder an die LTG zu übersenden oder persönlich
abzugeben. Die Gewinnauszahlung erfolgt entsprechend den Fristen des § 15. Grundsätzlich wird der Gewinnbetrag an den Spielteilnehmer überwiesen.
(8) Bei Gewinnauszahlungen von mehr als 1.000,00 € ist der TLV/
LTG die Identität des Zahlungsempfängers offenzulegen.
(9) Die TLV/LTG kann mit befreiender Wirkung an den Vorlegenden
der Spielquittung/des Loses leisten, es sei denn, der TLV/LTG ist die
fehlende Anspruchsberechtigung des Vorlegenden der Spielquittung/des Loses bekannt oder grob fahrlässig unbekannt. Im Übrigen
besteht keine Verpflichtung, die Berechtigung des Vorlegenden der
Spielquittung/des Loses zu prüfen.
(1) Gewinne bei LOTTO 6aus49 und Eurojackpot der 1. und 2. Gewinnklasse sowie bei Spiel77 der 1. Gewinnklasse von mehr als
100.000,00 € werden nach Ablauf einer Woche seit der Ziehung am
zweiten bundesweiten Werktag fällig und zur Auszahlung gebracht.
§ 17 Gewinnauszahlung bei Spielteilnahme mittels
Kundenkarte mit hinterlegter Bankverbindung
Bei der GlücksSpirale werden Gewinne der 7. Gewinnklasse (Rentengewinne) nach Ablauf einer Woche seit der Ziehung am zweiten
bundesweiten Werktag fällig und nach Maßgabe des § 37 Absatz 3
zur Auszahlung gebracht.
(1) Spielteilnehmer, die einen Einzelgewinn der 1. oder 2. Gewinnklasse im LOTTO 6aus49 oder in der Lotterie Eurojackpot von mehr
als 100.000,00 € erzielt haben, erhalten eine schriftliche Benachrichtigung und ihren Gewinn gemäß der Frist des § 15 Absatz 1 überwiesen.
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Ebenfalls eine schriftliche Benachrichtigung und ihren Gewinn
gemäß der Frist des § 15 Absatz 1 erhalten Spielteilnehmer, die
einen Einzelgewinn der Gewinnklasse 6 und 7 in der GlücksSpirale
oder die einen Full-House-Gewinn von mehr als 20.000,00 € in der
Lotterie Tele-BINGO erzielt haben sowie Spielteilnehmer mit einem
Einzelgewinn der 1. Gewinnklasse im Spiel77, in der TOTO Auswahlwette und/oder der TOTO Ergebniswette von mehr als 100.000,00 €.
(2) Spielteilnehmer, die einen anderen als in Absatz 1 genannten
Einzelgewinn erzielt haben und/oder ihren Gewinn nicht gemäß
§ 16 geltend gemacht haben, erhalten ihren Gewinn nach Ablauf einer
bestimmten Frist überwiesen; § 16 Absatz 2 findet keine Anwendung.
(3) Bei Spielteilnahme mittels Kundenkarte erfolgt auch die Auszahlung auf das vom Kundenkarteninhaber angegebene Konto mit
befreiender Wirkung.
(4) Weiter gehende Einzelheiten zur Gewinnauszahlung bei Spielteilnahme mittels Kundenkarte regeln die Bestimmungen im Besonderen Teil der Kundenkartenbestimmungen.
VI
Verjährung von Ansprüchen
§ 18 Umfang und Zeitpunkt
Für die Verjährung von Ansprüchen gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen.
VII
Spielteilnahme über gewerbliche Spielvermittler
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B Besonderer Teil
I LOTTO 6aus49
§ 20 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand
des LOTTO 6aus49
(1) Im Rahmen des LOTTO 6aus49 werden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und eine am Samstag, durchgeführt.
(2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Mittwochs- oder Samstagsziehung zur LTG
fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem
Annahmeschluss folgt.
(3) Der Spielteilnehmer kann die ausschließliche Teilnahme an einer
oder mehreren Mittwochs- und/oder Samstagsziehungen wählen
(Spielzeitraum). In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Mittwochsbzw. Samstagsziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, an
der/den Mittwochsziehung/-en bzw. Samstagsziehung/-en teil, die
dem Annahmeschluss folgt/folgen.
(4) Bei Teilnahme mittels Quicktipp kann der Spielteilnehmer auf
Wunsch auch eine bestimmte Mittwochs- bzw. Samstagsziehung
bis zu 6 Wochen im Voraus für den Beginn des Spielzeitraumes wählen (Vordatierung). Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Gegenstand (Spielformel) von LOTTO 6aus49 ist die Voraussage von 6 Zahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 49 und zusätzlich die
Voraussage einer 1-stelligen Superzahl aus der Zahlenreihe 0 bis 9;
die Gewinnermittlung richtet sich nach §§ 13, 14, 23, 24 und 25.
§ 19 Spielteilnahme über gewerbliche Spielvermittler
(1) Ein Spielteilnehmer kann am öffentlichen Glücksspiel teilnehmen,
indem er unter Einschaltung eines gewerblichen Spielvermittlers
ein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages abgibt. Der vom
Spielteilnehmer beauftragte Spielvermittler wird mit Abgabe des
Angebots auf Abschluss eines Spielvertrages Empfangsvertreter
des Spielteilnehmers.
(2) Die Zahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr
erfolgt ausschließlich über den gewerblichen Spielvermittler.
(3) Über die Abgabe seines Angebots erhält der vom Spielteilnehmer
eingeschaltete Spielvermittler oder der im Auftrag des Spielvermittlers benannte Treuhänder eine (elektronische) Benachrichtigung mit
einem der Spielquittung vergleichbaren Inhalt, die jedoch nicht den
Vertragsschluss dokumentiert.
(4) Schriftliche Erklärungen der TLV/LTG erfolgen gegenüber dem
vom Spielteilnehmer beauftragten gewerblichen Spielvermittler und
gelten drei Tage nach Aufgabe zur Post als diesem zugegangen.
(5) Die Ablehnung eines Angebotes auf Abschluss eines Spielvertrages bzw. der Rücktritt vom Spielvertrag durch die TLV erfolgt
– unbeschadet des Zugangsverzichts nach § 11 Absatz 12 – durch
eine Mitteilung gegenüber dem Spielvermittler.
(6) Ist kein Spielvertrag zustande gekommen, ist die TLV wirksam
vom Spielvertrag zurückgetreten oder ist die Haftung der TLV/LTG
und ihrer Erfüllungsgehilfen in den Teilnahmebedingungen wegen
unverschuldeter Fehlfunktionen, strafbarer Handlungen Dritter oder
höherer Gewalt usw. ausgeschlossen, so werden der Spieleinsatz
und die Bearbeitungsgebühr auf Antrag des vom gewerblichen
Spielvermittler benannten Treuhänders an diesen erstattet.
(7) Alle Gewinne werden mit befreiender Wirkung auf das Bankkonto
des Treuhänders überwiesen.
§ 21 Teilnahme mittels Spielschein
Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein in jedem Spiel die vorgesehene Anzahl von Zahlen durch Kreuze in schwarzer oder blauer
Farbe zu kennzeichnen, deren Schnittpunkte innerhalb der jeweiligen Zahlenkästchen liegen müssen. Gleiches gilt für das Ankreuzen
der gewählten Ziehung/-en, der gewählten Laufzeit, der Teilnahme
bzw. Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien sowie zur Wahl des
Systems.
§ 22 Spieleinsatz
Der Spieleinsatz für ein Spiel beträgt je Ziehung 1,00 €.
§ 23 Ziehung der Gewinnzahlen
(1) Für das LOTTO 6aus49 finden wöchentlich zwei Ziehungen, eine
am Mittwoch und eine am Samstag, statt; bei jeder Ziehung werden
die jeweiligen 6 Gewinnzahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 49 ermittelt, wobei jede Zahl nur einmal gezogen werden kann, und es wird
jeweils eine Superzahl aus der Zahlenreihe 0 bis 9 ermittelt.
(2) Hierfür werden Ziehungsgeräte und 49 bzw. 10 gleichartige
Kugeln, die insgesamt die Zahlen 1 bis 49 bzw. insgesamt die Zahlen
0 bis 9 tragen, verwendet.
(3) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle 49 Kugeln abzüglich der bereits gezogenen Kugeln in der Ziehungstrommel bzw. 10 Kugeln vorhanden
sind.
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§ 24 Gewinnplan, Gewinnklassen
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(5) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer
Rundung auf ganze Zahlen in den einzelnen Gewinnklassen:
Es gewinnen im LOTTO 6aus49
in der Klasse 1
die Spielteilnehmer, die 6 Gewinnzahlen in einem
Spiel richtig vorausgesagt haben und deren Losnummer in der Endziffer mit der gezogenen 1-stelligen Superzahl übereinstimmt
in der Klasse 2
die Spielteilnehmer, die 6 Gewinnzahlen
in der Klasse 3
die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen und die
Superzahl
in der Klasse 4
die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnzahlen
in der Klasse 5
die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen und die
Superzahl
in der Klasse 6
die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnzahlen
in der Klasse 7
die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen und die
Superzahl
in der Klasse 8
in der Klasse 9
Klasse 1
1 : 139.838.160
Klasse 2
1 : 15.537.573
Die Gewinnwahrscheinlichkeit für Gewinnklasse 2 berücksichtigt, dass theoretisch von 10 Spielscheinen mit unterschiedlicher
Superzahl alle 6 Richtige aufweisen, jedoch nur einer eine richtige
Superzahl und somit die Gewinnklasse 1 erzielt hat. Ohne Berücksichtigung der Superzahl beträgt die Gewinnwahrscheinlichkeit
1: 13.983.816.
Klasse 3
1 :
542.008
Klasse 4
1 :
60.223
Klasse 5
1 :
10.324
Klasse 6
1 :
1.147
die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnzahlen
Klasse 7
1 :
567
die Spielteilnehmer, die 2 Gewinnzahlen und die
Superzahl
Klasse 8
1 :
63
Klasse 9
1 :
76
in einem Spiel richtig vorausgesagt haben.
(6) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn
in einer niedrigeren Gewinnklasse aus.
§ 25 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung,
Gewinnwahrscheinlichkeiten
(1) Von den Spieleinsätzen werden 50 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder
Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr.
(3) Die Verteilung der Gesamtgewinnausschüttung erfolgt wie folgt:
Klasse 1 (6 Gewinnzahlen und Superzahl)
12,80 %
und
Gewinnbetrag der Klasse 9
(Anzahl der Gewinne multipliziert mit dem festen Gewinnbetrag der
Klasse 9 von 5,00 € )
(4) Die verbleibende Gewinnausschüttung verteilt sich auf die weiteren Gewinnklassen wie folgt:
Klasse 2 (6 Gewinnzahlen)
Klasse 3 (5 Gewinnzahlen und Superzahl)
Klasse 4 (5 Gewinnzahlen)
Klasse 5 (4 Gewinnzahlen und Superzahl)
10 %
5%
15 %
5%
Klasse 6 (4 Gewinnzahlen)
10 %
Klasse 7 (3 Gewinnzahlen und Superzahl)
10 %
Klasse 8 (3 Gewinnzahlen)
45 %
(7) Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, so wird
die Gewinnausschüttung der gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Ziehung zugeschlagen.
(8) Werden in einer Gewinnklasse nach 12 aufeinanderfolgenden
Ziehungen (6 Wochen) auch in der nächstfolgenden Ziehung keine
Gewinne ermittelt, so wird in dieser Ziehung die Gewinnausschüttung der nächstniedrigeren Gewinnklasse, in der ein oder mehrere
Gewinne festgestellt werden, zugeschlagen.
(9) Werden in der Gewinnklasse 2 keine Gewinne ermittelt und werden in der Gewinnklasse 1 ein oder mehrere Gewinne festgestellt,
so wird die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2 entgegen
Absatz 7 der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 in derselben
Ziehung zugeschlagen.
(10) Die Gewinnausschüttung wird innerhalb der Gewinnklassen
gleichmäßig auf die Gewinne verteilt.
(11) Absatz 10 findet wegen des festen Gewinnbetrags von 5,00 € in
der Gewinnklasse 9 keine Anwendung.
(12) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn
einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen. Tritt ein derartiger
Fall ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider
Gewinnklassen verteilt.
(13) Absatz 12 findet keine Anwendung auf die Gewinnklasse 9.
(14) In Abhängigkeit von der Anzahl der Gewinne in den anderen
Gewinnklassen kann die Gewinnklasse 9 den Gewinnbetrag in den
anderen Gewinnklassen überschreiten.
(15) Einzelgewinne werden auf durch 0,10 € teilbare Beträge abgerundet.
(16) Gewinne der 1. und 2. Gewinnklasse von mehr als 100.000,00 €
können sich ändern, wenn bis zur Fälligkeit des Gewinns gemäß § 15
Absatz 1 weitere berechtigte Gewinnansprüche festgestellt werden.
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
(17) Wird eine Ziehung gemeinsam mit anderen Unternehmen
durchgeführt, so werden die Gewinnausschüttungen der beteiligten
Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung gemeinsamer
Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt.
(18) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne
Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen
behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspielung von
Rundungsbeträgen gemäß Absatz 15 oder verfallenen Gewinnen
gemäß § 18 Absatz 1).
Seite 2219
(2) Hierfür werden Ziehungsgeräte und 50 bzw. 10 gleichartige
Kugeln, die insgesamt die Zahlen 1 bis 50 bzw. insgesamt die Zahlen
1 bis 10 tragen, verwendet.
(3) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle 50 Kugeln abzüglich der bereits gezogenen Kugeln in der Ziehungstrommel bzw. 10 Kugeln vorhanden
sind.
§ 31 Gewinnplan, Gewinnklassen
Es gewinnen bei Eurojackpot
IIEurojackpot
§ 26 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand
von Eurojackpot
(1) Im Rahmen von Eurojackpot wird wöchentlich eine Ziehung – in
der Regel am Freitag – durchgeführt.
(2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der Ziehung zur LTG und zu den Kontrollzentren fehlerfrei
übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt.
(3) Der Spielteilnehmer kann die ausschließliche Teilnahme an einer
oder mehreren aufeinander folgenden Ziehungen wählen (Spielzeitraum). In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige
Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Ziehung zur LTG und
den Kontrollzentren fehlerfrei übertragen wurden, an der Ziehung
teil, die dem Annahmeschluss folgt.
(4) Bei Teilnahme mittels Quicktipp kann der Spielteilnehmer auf
Wunsch auch eine bestimmte Ziehung bis zu 6 Wochen im Voraus
für den Beginn des Spielzeitraumes wählen (Vordatierung). Absatz 3
gilt entsprechend.
(5) Gegenstand von Eurojackpot (Spielformel) ist die Voraussage
von 5 Zahlen, die jeweils aus der Zahlenreihe 1 bis 50 (5aus50) ausgelost werden, und die gleichzeitige Voraussage von 2 Zahlen, die
jeweils aus der Zahlenreihe von 1 bis 10 (2aus10) ausgelost werden
(Gewinnzahlen). Die Gewinnermittlung richtet sich nach §§ 13, 14,
30, 31 und 32.
in der Klasse 1
Spielteilnehmer, die die 5 Gewinnzahlen bei
5aus50 und gleichzeitig die 2 Gewinnzahlen bei
2aus10 (5 + 2 Gewinnzahlen)
in der Klasse 2
die Spielteilnehmer, die 5 + 1 Gewinnzahlen
in der Klasse 3
die Spielteilnehmer, die 5 + 0 Gewinnzahlen
in der Klasse 4
die Spielteilnehmer, die 4 + 2 Gewinnzahlen
in der Klasse 5
die Spielteilnehmer, die 4 + 1 Gewinnzahlen
in der Klasse 6
die Spielteilnehmer, die 4 + 0 Gewinnzahlen
in der Klasse 7
die Spielteilnehmer, die 3 + 2 Gewinnzahlen
in der Klasse 8
die Spielteilnehmer, die 2 + 2 Gewinnzahlen
in der Klasse 9
die Spielteilnehmer, die 3 + 1 Gewinnzahlen
in der Klasse 10
die Spielteilnehmer, die 3 + 0 Gewinnzahlen
in der Klasse 11
die Spielteilnehmer, die 1 + 2 Gewinnzahlen
in der Klasse 12
die Spielteilnehmer, die 2 + 1 Gewinnzahlen
in einem Spiel richtig vorausgesagt haben.
§ 27 Teilnahme mittels Spielschein
§ 32 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung,
Gewinnwahrscheinlichkeiten
Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein in jedem Spiel die vorgesehene Anzahl von Zahlen durch Kreuze in schwarzer oder blauer
Farbe zu kennzeichnen, deren Schnittpunkte innerhalb der jeweiligen Zahlenkästchen liegen müssen. Gleiches gilt für das Ankreuzen
der gewählten Ziehung/-en und der gewählten Laufzeit.
(1) Von den Spieleinsätzen werden 50 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet. Von der
Gewinnausschüttung werden 12 % einem sogenannten Boosterfonds zugeführt, dessen Funktion in den folgenden Absätzen erläutert wird.
§ 28 Teilnahme mittels Quicktipp
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder
Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr.
(1) Die Teilnahme mittels Quicktipp ist ohne Spielschein und mit
Spielschein (Spielscheinergänzung) möglich.
(2) Bei der Spielscheinergänzung werden die Voraussagen des
Spielteilnehmers durch einen Zufallszahlengenerator ergänzt.
§ 29 Spieleinsatz
Der Spieleinsatz für ein Spiel beträgt je Ziehung 2,00 €.
§ 30 Ziehung der Gewinnzahlen
(1) Für Eurojackpot findet wöchentlich eine Ziehung – in der Regel
am Freitag – statt. Bei jeder Ziehung werden jeweils 5 Gewinnzahlen
aus einer Zahlenreihe von 1 bis 50 und zusätzlich jeweils 2 Zahlen
aus einer Zahlenreihe von 1 bis 10 gezogen. Innerhalb einer jeden
Zahlenreihe wird jede Zahl nur einmal gezogen.
(3) Die Gewinnausschüttung verteilt sich auf die Gewinnklassen wie
folgt:
GewinnklasseTreffer
Gewinnausschüttung in %
1
5 + 2
36,00
2
5 + 1
8,50
3
5 + 0
3,00
4
4 + 2
1,00
5
4 + 1
0,90
6
4 + 0
0,70
Seite 2220
Thüringer Staatsanzeiger
GewinnklasseTreffer
Gewinnausschüttung in %
7
3 + 2
0,60
8
2 + 2
3,10
9
3 + 1
3,00
10
3 + 0
4,30
11
1 + 2
7,80
12
2 + 1
19,10
Boosterfonds
Insgesamt:
12,00
100,00
(4) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer
Rundung auf volle Zahlen in den einzelnen Gewinnklassen:
Klasse 1
1 : 95.344.200
Klasse 2
1 :
5.959.013
Klasse 3
1 :
3.405.150
Klasse 4
1 :
423.752
Klasse 5
1 :
26.485
Klasse 6
1 :
15.134
Klasse 7
1 :
9.631
Klasse 8
1 :
672
Klasse 9
1 :
602
Klasse 10
1 :
344
Klasse 11
1 :
128
Klasse 12
1 :
42
(5) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn
in einer niedrigeren Gewinnklasse aus.
(6) Die Gewinnausschüttung wird entsprechend dem festgelegten
Prozentsatz auf die Gewinnklassen aufgeteilt.
(7) Die Gewinnausschüttung wird innerhalb der Gewinnklassen
gleichmäßig auf die Gewinne verteilt. In jeder Gewinnklasse wird die
entsprechende Gewinnausschüttung durch die Anzahl der Gewinner
in der Ziehung geteilt.
(8) Einzelgewinne werden auf durch 0,10 € teilbare Beträge abgerundet (Quotenabrundungen). Die Beträge, die sich durch die Abrundung ergeben, werden dem Boosterfonds zugeschlagen.
(9) Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, so wird
die Gewinnausschüttung der gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Ziehung zugeschlagen.
Nr. 50/2015
(12) Überschreitet in einer Ziehung die Gewinnausschüttung der
Gewinnklasse 2 die Grenze von 90 Mio. €, wird der über diese
Grenze hinausgehende Anteil der Gewinnausschüttung der nächstniedrigeren Gewinnklasse, in der ein oder mehrere Gewinne festgestellt werden, zugeschlagen.
(13) In Gewinnklasse 1 erfolgt für jede Ziehung eine Gewinnausschüttung von mindestens 10 Mio. € unabhängig von den geleisteten
Spieleinsätzen (Mindestausschüttung). Um diese Mindestausschüttung zu erreichen, wird ein sogenannter Boosterfonds gebildet, in
den jeweils 12,00 % der Gewinnausschüttung jeder Ziehung fließen.
In den Boosterfonds fließen ebenfalls die durch Abrundung erhaltenen Beträge (siehe Absatz 8) und die nicht abgeholten Gewinne
der Gewinnklasse 1 nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist für
die Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns.
(14) Sofern der sich aus den Spieleinsätzen der aktuellen Ziehung
ergebende Anteil der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1
betragsmäßig unterhalb der Höhe der Mindestausschüttung von
10 Mio. € liegt, wird die Ausschüttung der Gewinnklasse 1 bis zur
Höhe der Mindestausschüttung mit den im Boosterfonds liegenden
Beträgen gefüllt. Gibt es keinen Gewinner in Gewinnklasse 1, wird
die Mindestausschüttung von 10 Mio. € der nächsten Ziehung/Veranstaltung zugeführt.
(15) Erreicht die Gewinnausschüttung in der Gewinnklasse 1 zusammen mit dem Boosterfonds nicht 10 Mio. €, so wird die Gewinnausschüttung durch die an der Poolung beteiligten Unternehmen auf
10 Mio. € aufgestockt. Zuführungen zum Boosterfonds durch Quotenabrundungen, nicht abgeholte Gewinne und nach dem Gewinnplan erhöhen den Boosterfonds solange nicht, bis Aufstockungen
der an der Poolung beteiligten Unternehmen aus einer oder mehreren vergangenen Ziehungen wieder ausgeglichen und an die Unternehmen zurückgeflossen sind.
(16) Sofern das Guthaben des Boosterfonds den Betrag von 20 Mio. €
übersteigt, wird der diesen Betrag übersteigende Anteil in der nächsten Ziehung, die der Überschreitung des 20-Mio.-€-Betrages folgt,
ausgeschüttet. Dieser übersteigende Betrag wird der Gewinnklasse 1
zugeführt.
(17) Wird eine Ziehung gemeinsam mit anderen Unternehmen
durchgeführt, so werden die Gewinnausschüttungen der beteiligten
Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung gemeinsamer
Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt.
(18) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch Zusatz- und Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden. Für
Zusatz- und Sonderauslosungen gelten gesonderte Bestimmungen.
IIIGlücksSpirale
§ 33 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand
der GlücksSpirale
(1) Im Rahmen der GlücksSpirale wird wöchentlich eine Ziehung,
und zwar am Samstag, durchgeführt.
(2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Ziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden,
nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt.
(10) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn
einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen. Tritt ein derartiger
Fall ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider Gewinnklassen zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt.
(3) Der Spielteilnehmer kann die Teilnahme an einer oder mehreren
Samstagsziehungen wählen (Spielzeitraum). In diesem Fall nehmen
alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der Ziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, an der/
den Ziehung/-en teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen.
(11) Überschreitet in einer Ziehung die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 die Grenze von 90 Mio. €, wird der über diese Grenze
hinausgehende Anteil der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2
zugeschlagen.
(4) Bei Teilnahme mittels Variolos und Quicktipp kann der Spielteilnehmer auf Wunsch auch eine bestimmte Samstagsziehung bis zu
6 Wochen im Voraus für den Beginn des Spielzeitraumes wählen
(Vordatierung mit Variostart). Absatz 3 gilt entsprechend.
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
(5) Gegenstand (Spielformel) der GlücksSpirale ist die Voraussage
einer 7-stelligen Zahl aus dem Zahlenbereich 0 000 000 bis 9 999 999;
die Gewinnermittlung richtet sich nach §§ 13, 14, 36, 37.
je 20,00 € bei einem Spieleinsatz von 5,00 €
§ 34 Teilnahme mittels Losschein
je 4,00 € bei einem Spieleinsatz von 1,00 €
Der Spielteilnehmer hat auf dem Losschein die Laufzeit der Spielteilnahme (Spielzeitraum), und bei Spielteilnahme mittels Variolos die
Höhe des Spieleinsatzes, durch ein Kreuz in schwarzer oder blauer
Farbe zu kennzeichnen, dessen Schnittpunkt innerhalb des jeweiligen Kästchens liegen muss. Gleiches gilt für das Ankreuzen der
Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien.
§ 35 Spieleinsatz
je 10,00 € bei einem Spieleinsatz von 2,50 €
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 100.
Gewinnklasse 3
Es wird eine 3-stellige Gewinnzahl gezogen. Alle Spielteilnehmer,
deren Losnummer in den 3 Endziffern in der richtigen Reihenfolge
mit der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, gewinnen
(1) Der Spieleinsatz beträgt 5,00 €, 2,50 € oder 1,00 € je Ziehung.
je 50,00 € bei einem Spieleinsatz von 5,00 €,
(2) Jeder Losschein kann wahlweise als Einzel-Los oder als Mehrwochen-Los gespielt werden.
je 25,00 € bei einem Spieleinsatz von 2,50 €,
§ 36 Ziehung der Gewinnzahlen
Seite 2221
je 10,00 € bei einem Spieleinsatz von 1,00 €
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 1.000.
(1) Für die GlücksSpirale findet jeden Samstag eine Ziehung statt,
bei der die jeweiligen Gewinnzahlen gemäß Gewinnplan ermittelt
werden.
Gewinnklasse 4
(2) Hierfür werden Ziehungsgeräte und jeweils 10 gleichartige
Kugeln, die jeweils die Zahlen 0 bis 9 tragen, verwendet.
Es wird eine 4-stellige Gewinnzahl gezogen. Alle Spielteilnehmer,
deren Losnummer in den 4 Endziffern in der richtigen Reihenfolge
mit der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, gewinnen
(3) Die Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle 10 Kugeln in der Ziehungstrommel vorhanden sind.
je 500,00 € bei einem Spieleinsatz von 5,00 €
je 250,00 € bei einem Spieleinsatz von 2,50 €
§ 37 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnplan,
Gewinnklassen, Gewinnwahrscheinlichkeiten
(1) Von den Spieleinsätzen werden theoretisch 40 % nach Maßgabe
der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder
Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr. Die Gewinnwahrscheinlichkeiten werden kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet angegeben.
(3) Die Gewinnausschüttung erfolgt gemäß nachstehendem Gewinnplan:
Gewinnklasse 1
je 100,00 € bei einem Spieleinsatz von 1,00 €
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 10.000.
Gewinnklasse 5
Es wird eine 5-stellige Gewinnzahl gezogen. Alle Spielteilnehmer,
deren Losnummer in den 5 Endziffern in der richtigen Reihenfolge
mit der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, gewinnen
je 5.000,00 € bei einem Spieleinsatz von 5,00 €
je 2.500,00 € bei einem Spieleinsatz von 2,50 €
je 1.000,00 € bei einem Spieleinsatz von 1,00 €
Es wird eine 1-stellige Gewinnzahl gezogen. Alle Spielteilnehmer,
deren Losnummer in der Endziffer mit der gezogenen Gewinnzahl
übereinstimmt, gewinnen
je 10,00 € bei einem Spieleinsatz von 5,00 €
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 100.000.
Gewinnklasse 6
je 2,00 € bei einem Spieleinsatz von 1,00 €
Es werden zwei verschiedene 6-stellige Gewinnzahlen gezogen. Alle
Spielteilnehmer, deren Losnummer in den 6 Endziffern in der richtigen Reihenfolge mit einer der gezogenen Gewinnzahlen übereinstimmt, gewinnen
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 10.
je 100.000,00 € bei einem Spieleinsatz von 5,00 €
je 5,00 € bei einem Spieleinsatz von 2,50 €
Gewinnklasse 2
je 50.000,00 € bei einem Spieleinsatz von 2,50 €
je 20.000,00 € bei einem Spieleinsatz von 1,00 €
Es wird eine 2-stellige Gewinnzahl gezogen. Alle Spielteilnehmer,
deren Losnummer in den 2 Endziffern in der richtigen Reihenfolge
mit der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, gewinnen
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 500.000.
Seite 2222
Thüringer Staatsanzeiger
Die Gesamtgewinnausschüttung für diese Gewinnklasse ist auf
10.000.000,00 € begrenzt. Werden mehr als 100 Gewinner (mit
einem Gesamtspieleinsatz von mehr als 500,00 €) ermittelt, wird
die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 6 in Höhe von 100 x
100.000,00 € auf die Gesamtzahl der Gewinne entsprechend ihrem
Spieleinsatz aufgeteilt.
Gewinnklasse 7 („monatliche Sofortrente von 7.500,00 €“)
Nr. 50/2015
IVKENO
§ 38 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand von KENO
(1) KENO ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine Lotterie
mit besonderem Gefährdungspotenzial. Der Spielteilnehmer darf an
den Ziehungen nur nach Identifizierung seiner Person teilnehmen.
Die Spielteilnahme ist daher nur mit einer von der TLV/LTG zur Verfügung gestellten Kundenkarte möglich.
7.500,00 € bei einem Spieleinsatz von 5,00 €
(2) Im Rahmen von KENO wird täglich eine Ziehung durchgeführt.
3.750,00 € bei einem Spieleinsatz von 2,50 €
1.500,00 € bei einem Spieleinsatz von 1,00 €.
Es werden zwei verschiedene 7-stellige Gewinnzahlen gezogen.
Alle Spielteilnehmer, deren Losnummer mit einer der gezogenen
Gewinnzahlen übereinstimmt, gewinnen je eine Sofortrente bei
einem Versicherungsunternehmen von
(3) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Tagesziehung zur LTG fehlerfrei übertragen
wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt.
(4) Der Spielteilnehmer kann die ausschließliche Teilnahme an einer
oder mehreren aufeinander folgenden Ziehungen wählen (Spielzeitraum). In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige
Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Tagesziehung zur
LTG fehlerfrei übertragen wurden, an der/den Ziehung/-en teil, die
dem Annahmeschluss folgt/folgen.
7.500,00 € bei einem Spieleinsatz von 5,00 €
3.750,00 € bei einem Spieleinsatz von 2,50 €
1.500,00 € bei einem Spieleinsatz von 1,00 €
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 5.000.000.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.Die TLV/LTG zahlt mit befreiender Wirkung
2.010.000,00 € bei einem Spieleinsatz von 5,00 €
1.005.000,00 € bei einem Spieleinsatz von 2,50 €
402.000,00 € bei einem Spieleinsatz von 1,00 €
an ein von ihm benanntes Versicherungsunternehmen zugunsten
des Gewinners.
2.Die Gesamtgewinnausschüttung für diese Gewinnklasse ist auf
20.100.000,00 € begrenzt. Werden mehr als 10 Gewinner (mit
einem Gesamtspieleinsatz von mehr als 50,00 €) ermittelt, wird die
befreiende Zahlung an das Versicherungsunternehmen in Höhe
von 10 x 2.010.000,00 € auf die Gesamtzahl der Gewinne entsprechend ihrem Spieleinsatz aufgeteilt. Entsprechend mindert sich
die in Absatz 3, Gewinnklasse 7, Satz 2 genannte Sofortrente.
3.Die Verpflichtung der TLV/LTG ist auf die Zahlung des Betrages
gemäß 1. oder 2. beschränkt. Der Gewinner erhält von dem Versicherungsunternehmen ein individuelles Angebot auf Abschluss
eines Versicherungsvertrages.
4.Die TLV/LTG ist berechtigt, zu diesem Zweck Name und Adresse
des Gewinners dem Versicherungsunternehmen mitzuteilen.
5.Der Gewinner kann innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des
Angebotes der Sofortrente eine ganze oder teilweise Ablösung
des an das Versicherungsunternehmen gezahlten Betrages wählen. Anfallende Zinsen erhält der Gewinner. Die Entscheidung ist
dem Versicherungsunternehmen schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn
in einer niedrigeren Gewinnklasse aus.
(5) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der
jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspielung von verfallenen Gewinnen gemäß § 18 Absatz 1).
(5) Gegenstand (Spielformel) von KENO ist die Voraussage von 2 bis
10 Zahlen je Spiel aus der Zahlenreihe 1 bis 70. Der KENO-Typ ergibt
sich aus der Anzahl gewählter Voraussagen je Spiel (KENO-Typ 2 bis 10);
die Gewinnermittlung richtet sich nach §§ 13, 14, 42, 43 und 44.
§ 39 Teilnahme mittels Spielschein
Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein in jedem Spiel die vorgesehene Anzahl von Zahlen durch Kreuze in schwarzer oder blauer
Farbe zu kennzeichnen, deren Schnittpunkte innerhalb der jeweiligen Zahlenkästchen liegen müssen. Gleiches gilt für das Ankreuzen
der gewählten Ziehung/-en, der Anzahl der getippten Zahlen, des
gewählten Spieleinsatzes pro Tipp und Ziehung, der Teilnahme bzw.
Nichtteilnahme an der Zusatzlotterie sowie für die Quicktipp-Option.
§ 40 Spieleinsatz
Der Spieleinsatz für ein Spiel beträgt nach Wahl des Spielteilnehmers je Ziehung 1,00 €, 2,00 €, 5,00 € oder 10,00 €.
§ 41 Kundenkarte
Gemäß § 38 Absatz 1 ist der Spielteilnehmer verpflichtet, an den
Ziehungen unter Verwendung der Kundenkarte teilzunehmen, siehe
§ 9. Die Einzelheiten sind in den Kundenkartenbestimmungen im
Teil B geregelt.
§ 42 Ziehung der Gewinnzahlen
(1) Für KENO findet täglich eine Ziehung statt; bei jeder Ziehung werden 20 Zahlen (Gewinnzahlen) aus der Zahlenreihe 1 bis 70 ermittelt.
(2) Hierfür wird ein Ziehungsgerät mit einem Zufallszahlengenerator
für den Zahlenbereich 1 bis 70 oder ein Ziehungsgerät mit 70 gleichartigen Kugeln, die insgesamt die Zahlen 1 – 70 tragen, verwendet.
(3) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn die jeweils gezogene Zahl erfolgreich auf dem Display des Zufallszahlengenerators visualisiert wurde
oder wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle
70 Kugeln abzüglich der bereits gezogenen Kugeln in der Ziehungstrommel vorhanden sind.
§ 43 Gewinnplan/KENO-Typen und Gewinnklassen
(1) Der Gewinnplan ist in neun KENO-Typen (von KENO-Typ „2“ bis
„10“) untergliedert.
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
(2) Der KENO-Typ bestimmt sich anhand der Anzahl gewählter
Voraussagen (von 2 bis 10) je Spiel.
(3) Für jeden KENO-Typ gibt es definierte Gewinnklassen, die sich
jeweils aus der Anzahl der richtigen Voraussagen ergeben.
(4) Dabei ist nicht bei jedem KENO-Typ jeder Anzahl richtiger
Voraussagen eine Gewinnklasse zugeordnet.
(5) Bei den KENO-Typen 8 bis 10 gibt es auch Gewinnklassen für
0 richtige Voraussagen.
Hieraus ergibt sich folgender Gewinnplan:
Seite 2223
9
9
50.000100.000
250.000500.000387.197
8
1.000 2.0005.00010.00010.325
7
20 40
100200685
6
510
255086
5
2 4
102018
0
2 4
102026
8
8
10.000 20.00050.000 100.000 74.941
KENO-Typ
(= Anzahl gewählter Voraussagen)
Gewinnklasse
(= Anzahl richtiger
Voraussagen)
7
6
15 3075150199
10
10, 9, 8, 7, 6, 5, 0
5
2 4
102031
9
9, 8, 7, 6, 5, 0
4
1 25 10 8
8
8, 7, 6, 5, 4, 0
0
1 251018
7
7, 6, 5, 4
7
7
6
6, 5, 4, 3
6
5
5, 4, 3
5
4
4, 3, 2
4
3
3, 2
6
6
2
5
15 3075150169
4
2 4
102022
3
1 25 10 6
5
5
4
714
357050
3
2 410 20
4
4
22 44
110220189
3
2 4
102016
2
1 25 10 4
3
3
16 3280 160 48
2
1 25 10 6
2 2
612
306013
2
§ 44 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung,
Gewinnwahrscheinlichkeiten
(1) Von den Spieleinsätzen werden theoretisch 49,44 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder
Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr.
(3) Jeder Gewinnklasse eines jeden KENO-Typs ist eine feste Quote
(Gewinnbetrag) zugeordnet.
(4) Der jeweilige Gewinnbetrag ergibt sich aus der für den Spieleinsatz entsprechenden Tabellenspalte.
(5) Die Gewinne verteilen sich wie folgt:
KENO-Anzahl Fester
Typ
richtig Gewinn
getippter bei 1 €
Zahlen Einsatz
Fester Fester Fester Chance
Gewinn Gewinn Gewinn
1 zu
bei 2 € bei 5 € bei 10 €
Einsatz Einsatz Einsatz
10
10
100.000 200.000 500.0001.000.0002.147.181
9
8
7
15 3075150261
6
510
255044
5
2 4
102012
0
2 4
102039
1.000 2.0005.00010.00047.238
100 200 5001.0002.571
100 200 5001.0002.436
1.000 2.0005.00010.00015.464
100 200 5001.000 619
12 2460 120 63
1 251013
5001.000
2.5005.0003.383
100 200 5001.000 781
9
(6) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn
in einer niedrigeren Gewinnklasse aus.
(7) Die Gewinnbeträge der Gewinnklasse 10 beim KENO-Typ 10 und
der Gewinnklasse 9 beim KENO-Typ 9 können sich ändern, wenn
mehr als 5 bzw. 10 Gewinne erzielt werden; dies geschieht wie folgt:
Zunächst werden – unabhängig von der Höhe des jeweiligen Spieleinsatzes – sämtliche Gewinne der KENO-Typen 10 Gewinnklasse
10 bzw. bei KENO-Typen 9 Gewinnklasse 9 zusammengezählt.
(8) Werden in der Gewinnklasse 10 des KENO-Typs 10 mehr als
5 Gewinne erzielt, reduzieren sich die im Gewinnplan aufgeführten
Gewinnbeträge sämtlicher 10. Gewinnklassen nach folgender Formel:
-100.000 (Gewinnbetrag beim Spieleinsatz von 1,00 €/Quote), dividiert durch die Anzahl der Gewinne, multipliziert mit 5 = reduzierter
Gewinnbetrag beim Spieleinsatz von 1,00 €/reduzierte Quote.
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Thüringer Staatsanzeiger
-Die Gewinnbeträge bei den Spieleinsätzen in Höhe von 2,00 €, 5,00 €
und 10,00 € errechnen sich durch Multiplikation der reduzierten
Quote mit dem Spieleinsatz für das betreffende Spiel.
(9) Werden in der Gewinnklasse 9 des KENO-Typs 9 mehr als 10
Gewinne erzielt, reduzieren sich die im Gewinnplan aufgeführten
Gewinnbeträge sämtlicher 9. Gewinnklassen nach folgender Formel:
Nr. 50/2015
VTele-BINGO
§ 45 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand
der Lotterie Tele-BINGO
(1) Im Rahmen von Tele-BINGO wird wöchentlich eine Ziehung mit
mehreren BINGO-Spielen, und zwar am Samstag, durchgeführt.
-50.000 (Gewinnbetrag beim Spieleinsatz von 1,00 €/Quote), dividiert durch die Anzahl der Gewinne, multipliziert mit 10 = reduzierter Gewinnbetrag beim Spieleinsatz von 1,00 €/reduzierte
Quote.
(2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Ziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden,
nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt.
-Die Gewinnbeträge bei den Spieleinsätzen in Höhe von 2,00 €, 5,00 €
und 10,00 € errechnen sich durch Multiplikation der reduzierten
Quote mit dem Spieleinsatz für das betreffende Spiel.
(3) Gegenstand von Tele-BINGO (Spielformel) ist die Voraussage von
20 Zahlen einer Spielfeldmatrix aus 5 Spalten und 5 Zeilen mit 5 festgelegten FREI-Feldern aus der Zahlenreihe von 1 bis 75; die Gewinnermittlung richtet sich nach §§ 13, 14, 48, 49 und 50.
(10) Wird eine Ziehung gemeinsam mit anderen Unternehmen
durchgeführt, so werden die Gewinne der beteiligten Unternehmen
für die Berechnung nach Absatz 8 und Absatz 9 zusammengezählt
und nach Errechnung gemeinsamer Gewinnquoten auf die Gewinne
dieser Unternehmen verteilt.
(4) Das Tele-BINGO-Los besteht aus einer Spielfeldmatrix von 5 Spalten und 5 Zeilen, insgesamt 25 Kästchen. Jedes Kästchen enthält
eine Zahl, mit Ausnahme der festgelegten 5 FREI-Felder in den Kästchen der Spalten „B“, 1. Zeile, „I“, 4. Zeile, „N“, 3. Zeile, „G“, 5. Zeile
und „O“, 2. Zeile.
(11) Für jeden KENO-Typ gilt, dass der Gewinnbetrag einer Gewinnklasse den Gewinnbetrag einer höheren Gewinnklasse nicht übersteigen darf. Tritt in Folge von Absatz 8 oder Absatz 9 ein derartiger
Fall ein,
(5) Die 20 Zahlen werden aus einer festgesetzten Zahlenreihe von
1 bis 75 ermittelt. Die aus dieser Zahlenreihe abgeleiteten möglichen
Zahlenbereiche sind folgendermaßen auf die vertikalen Spalten des
Tele-BINGO-Spielfeldes verteilt:
-wird der Gewinnbetrag (Quote) der niedrigeren Gewinnklasse mit
der reduzierten Quote der höheren Gewinnklasse addiert und
Spalte „B“
Spalte „I“
Spalte „N“
Spalte „G“
Spalte „O“
von 1 bis 15 von 16 bis 30 von 31 bis 45 von 46 bis 60 von 61 bis 75
-die Summe durch 2 dividiert.
(12) Das Ergebnis von Absatz 11 ist in beiden Gewinnklassen ein
gleich hoher Quotient.
(13) Die Gewinnbeträge aller betreffenden Gewinnklassen errechnen
sich durch Multiplikation des Quotienten mit dem Spieleinsatz für
das betreffende Spiel.
(14) Sollte die nach Absatz 8 und/oder Absatz 9 errechnete Quote
keine ganze Zahl sein, wird die Quote auf einen durch 1,00 € teilbaren Betrag abgerundet.
(15) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer
Rundung auf ganze Zahlen für die jeweils höchste Gewinnklasse
(alle Zahlen richtig getippt) aller KENO-Typen:
§ 46 Teilnahme mittels Spielschein
(1) Der Spielteilnehmer hat auf dem Tele-BINGO-Los die Anzahl der
Ziehungen durch ein Kreuz in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen, dessen Schnittpunkt innerhalb des jeweiligen Kästchens
liegen muss. Gleiches gilt für das Ankreuzen der Teilnahme bzw.
Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien.
(2) Die Voraussagen für die Spielfeldmatrix sind auf den Spielscheinen vorgedruckt und können nicht vom Spielteilnehmer bestimmt
werden.
§ 47 Spieleinsatz
Der Spieleinsatz beträgt pro Tele-BINGO-Los 2,50 €.
10
1 : 2.147.181
9
1 : 387.197
8
1 : 74.941
7
1 : 15.464
6
1 : 3.383
5
1 : 781
4
1 : 189
3
1 : 48
2
1 : 13
KENO-Typ (16) Der Gewinnplan oder einzelne KENO-Typen und/oder Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch Sonderauslosungen
nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspielung von Rundungsbeträgen gemäß Absatz 14
oder verfallenen Gewinnen gemäß § 18 Absatz 1).
§ 48 Ziehung der Gewinnzahlen
(1) Für Tele-BINGO findet wöchentlich eine Ziehung am Samstag
statt; bei jeder Ziehung werden mit Hilfe eines Ziehungsgerätes
die Gewinnzahlen aus einer festgesetzten Zahlenreihe von 1 bis 75
zufällig ermittelt.
(2) Für die Ziehung werden ein Ziehungsgerät und 75 gleichartige
Kugeln, die insgesamt die Zahlen 1 bis 75 tragen, verwendet.
(3) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle 75 Kugeln abzüglich der bereits gezogenen Kugeln in der Ziehungstrommel vorhanden sind.
(4) Jedes Tele-BINGO-Los nimmt mit seinen Voraussagen an den
vier Spielen einer Ziehung mit jeweils einer Gewinnmöglichkeit teil
und kann mit seinen Voraussagen in allen vier Spielen gewinnen.
(5) Die Ziehung der Gewinnzahlen erfolgt in vier Ziehungsblöcken.
1. Ziehungsblock:
Im 1. Ziehungsblock werden 27 Gewinnzahlen aus einer festgesetzten Zahlenreihe von 1 bis 75 gezogen.
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
2. Ziehungsblock:
In einem 2. Ziehungsblock werden weitere 4 Zahlen aus den nach
dem 1. Ziehungsblock verbleibenden Zahlen einer festgesetzten
Zahlenreihe von 1 bis 75 gezogen, sodass dann insgesamt 31 Gewinnzahlen vorliegen.
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(4) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer
Rundung auf ganze Zahlen in den einzelnen Spielen:
„Vier Ecken“
1 :
23
3. Ziehungsblock:
„Kreuz“
1:
273
In einem 3. Ziehungsblock werden weitere 9 Zahlen aus den nach
dem 1. und 2. Ziehungsblock verbleibenden Zahlen einer festgesetzten Zahlenreihe von 1 bis 75 gezogen, sodass dann insgesamt
40 Gewinnzahlen vorliegen.
„Rahmen“
1: 10.521
„Full House“
1 : 82.271
4. Ziehungsblock:
(5) Der Gewinn in einem Spiel schließt den Gewinn in einem anderen
Spiel der gleichen Ziehung nicht aus.
In einem 4. Ziehungsblock werden weitere 7 Zahlen aus den nach
dem 1., 2. und 3. Ziehungsblock verbleibenden Zahlen aus einer
festgesetzten Zahlenreihe von 1 bis 75 gezogen, sodass dann insgesamt 47 Gewinnzahlen vorliegen.
§ 49 Gewinnplan, Spiele
Es gewinnen bei Tele-BINGO
-im Spiel 1 – „Vier-Ecken“
die Spielteilnehmer, deren 4 in den Ecken der Spielfeldmatrix ihres
Tele-BINGO-Loses platzierten Felder, also jeweils das erste und
letzte Feld der mit „B“ und „O“ gekennzeichneten Spalten, Zahlen in der Menge der nach dem ersten Ziehungsblock gezogenen
27 Gewinnzahlen enthalten oder FREI-Felder sind;
-im Spiel 2 – „Kreuz“
die Spielteilnehmer, deren 9 im diagonalen Kreuz in der Spielfeldmatrix ihres Tele-BINGO-Loses platzierten Felder, also jeweils das
erste und letzte Feld der mit „B“ und „O“ und das zweite und vierte
Feld der mit „I“ und „G“ gekennzeichneten Spalten sowie das dritte
Feld der mit „N“ gekennzeichneten Spalte, Zahlen in der Menge
der nach dem 1. und 2. Ziehungsblock gezogenen 31 Gewinnzahlen enthalten oder FREI-Felder sind;
-im Spiel 3 – „Rahmen“
die Spielteilnehmer, deren 16 im äußeren Rahmen der Spielfeldmatrix ihres Tele-BINGO-Loses platzierten Felder, also jeweils
alle 5 Felder der mit „B“ und „O“ gekennzeichneten Spalten und
das erste und letzte Feld der mit „I“, „N“ und „G“ gekennzeichneten Spalten, Zahlen in der Menge der nach dem 1., 2. und
3. Ziehungsblock gezogenen 40 Gewinnzahlen enthalten oder
FREI-Felder sind;
(6) Einzelgewinne werden auf durch 0,10 € teilbare Beträge abgerundet.
(7) Wird eine Ziehung gemeinsam mit anderen Unternehmen durchgeführt, so werden die Gewinnausschüttungen der beteiligten
Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung gemeinsamer
Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt.
(8) Wird in einer Ziehung im Spiel 1 („Vier Ecken“) kein Gewinn ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung des Spieles 1 der Gewinnausschüttung des Spieles 2 („Kreuz“) derselben Ziehung zugeschlagen.
(9) Wird in einer Ziehung im Spiel 2 („Kreuz“) kein Gewinn ermittelt,
so wird die Gewinnausschüttung des Spieles 2 der Gewinnausschüttung des Spieles 3 („Rahmen“) derselben Ziehung zugeschlagen.
(10) Wird in einer Ziehung im Spiel 3 („Rahmen“) kein Gewinn
ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung des Spieles 3 der
Gewinnausschüttung des Spieles 4 („Full House“) derselben Ziehung zugeschlagen.
(11) Wird in einer Ziehung im Spiel 4 („Full House“) kein Gewinn
ermittelt, so wird die Gewinnausschüttung des Spieles 4 der
Gewinnausschüttung des Spieles 4 der nächstfolgenden Ziehung
zugeschlagen.
(12) In den 4 Spielen erhalten alle Gewinner den gleichen Anteil von
der Gewinnausschüttung des jeweiligen Spieles.
-im Spiel 4 – „Full House“
(13) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der
jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspielung von Rundungsbeträgen gemäß Absatz 6 oder verfallenen
Gewinnen gemäß § 18 Absatz 1).
die Spielteilnehmer, deren 20 Zahlen in den Zahlenfeldern der
Spielfeldmatrix ihres Tele-BINGO-Loses vollständig in der Menge
der nach dem 1., 2., 3. und 4. Ziehungsblock gezogenen 47 Gewinnzahlen enthalten oder FREI-Felder sind.
VISofortlotterien
§ 50 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung,
Gewinnwahrscheinlichkeiten
§ 51 Lose
(1) Von den Spieleinsätzen werden 50 % nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet.
(1) Die Sofortlotterien werden in Serien in unterschiedlicher Höhe
aufgelegt.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder
Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr.
(2) Die einzelnen Los-Serien der Sofortlotterien bestehen aus einer
Kombination von Gewinn- und Nietenlosen.
Spiel 1 – „Vier Ecken“
32 %
(3) Der Lospreis ist dem Los sowie dem Aushang in der Annahmestelle zu entnehmen. Der Spielteilnehmer hat den Lospreis gegen
Erhalt des Loses zu zahlen. Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht
erhoben.
Spiel 2 – „Kreuz“
14 %
Rubbellose
Spiel 3 – „Rahmen“
9%
Spiel 4 – „Full House“
45 %
(3) Die Gewinnausschüttung verteilt sich auf die Spiele wie folgt:
(4) Die Vorderseite der Rubbellose enthält unter anderem mehrere Spielfelder. Jedes Los trägt einen Barcode und eine 12-stellige
Identifikationsnummer sowie abgedeckte Kontrollnummern. Einige
Serien können darüber hinaus Zusatzfelder tragen.
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Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
§ 55 Teilnahme mittels Spielschein
Aufreißlose
(5) Die Außenseite des ungeöffneten Aufreißloses enthält einen Barcode und eine 12-stellige Identifikationsnummer.
(6) Auf der Innenseite der Aufreißlose sind ein Barcode, die 12-stellige Identifikationsnummer, eine 10-stellige Kontrollnummer sowie
eine 4-stellige PIN (Sicherheitsnummer) abgedruckt.
Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein in jedem Spiel die vorgesehene Anzahl von Zahlen durch Kreuze in schwarzer oder blauer
Farbe zu kennzeichnen, deren Schnittpunkte innerhalb der jeweiligen Zahlenkästchen liegen müssen. Gleiches gilt für das Ankreuzen
der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien.
§ 56 Spieleinsatz
§ 52 Gewinnentscheid
(1) Stimmt der auf dem Los festgestellte Gewinn mit dem Gewinn
aus der Gewinnprüfung am Terminal in der Annahmestelle überein,
wurde dieser Gewinn einmal gewonnen.
(2) Der Spielteilnehmer stellt bei Rubbellosen einen Gewinn fest,
indem er durch Rubbeln die Beschichtung auf den Spielfeldern und
gegebenenfalls dem Zusatzfeld entfernt und die freigerubbelten
Felder die auf dem Los angegebenen Gewinnvoraussetzungen erfüllen. Die Art der Gewinnermittlung ist dem Los zu entnehmen.
Der Spieleinsatz für ein Spiel beträgt je Wettrunde 0,65 €.
§ 57 Ermittlung der Gewinnspiele
(1) Bei der TOTO Auswahlwette werden die Gewinnspiele in der
Regel durch den Ausgang der betreffenden Fußballspiele ermittelt.
(2) Maßgebend für die Wertung ist das nach Ablauf der Spielzeit festgestellte Ergebnis. Eine eventuelle Verlängerung der Spielzeit sowie
ein eventuelles Elfmeterschießen werden bei der Wertung nicht
berücksichtigt.
(3) Der Spielteilnehmer stellt bei Aufreißlosen einen Gewinn durch
Öffnen des Loses fest. Der Gewinnentscheid ist auf der Innenseite
des Loses abgedruckt. Die Art der Gewinnermittlung ist dem Los zu
entnehmen.
(3) Wird ein Fußballspiel wiederholt, so wird das erste Fußballspiel
und nicht das Wiederholungsspiel gewertet, gleichgültig an welchem Tag es ausgetragen wird.
§ 53 Gewinnausschüttung, Gewinnwahrscheinlichkeiten
(4) Eine nachträgliche Änderung oder Annullierung von Spielergebnissen durch sportliche Instanzen ist für die Wertung bei der TOTO
Auswahlwette ohne Bedeutung.
(1) Die Gewinnausschüttung erfolgt nach dem für die jeweilige Serie
gültigen Gewinnplan, der in der Annahmestelle ausliegt bzw. einzusehen ist.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Lospreises.
(3) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten innerhalb der Los-Serie sind
ggf. dem Los und/oder dem Aushang der entsprechenden Los-Serie
in einer Annahmestelle zu entnehmen. Die Gewinnwahrscheinlichkeiten werden kaufmännisch gerundet angegeben.
VII
TOTO Auswahlwette
(5) Jedes Fußballspiel wird ohne Rücksicht auf seine Bezeichnung als Meisterschaftsspiel, Pokalspiel, Freundschaftsspiel usw.
gewertet.
(6) Alle Fußballspiele werden ohne Rücksicht auf einen etwaigen
Platzwechsel zwischen dem erstgenannten und dem zweitgenannten Verein oder eine sonstige Verlegung des Austragungsortes stets
so gewertet, wie sie auf dem Spielplan stehen.
(7) Bei der TOTO Auswahlwette werden 6 Fußballspiele als Gewinnspiele und ein weiteres Fußballspiel als Zusatzspiel gewertet.
(8) Die zu wertenden Fußballspiele werden aus den unentschiedenen
Fußballspielen und, wenn diese nicht ausreichen, aus den Fußballspielen mit dem geringsten Torunterschied ermittelt, wobei
§ 54 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand
der TOTO Auswahlwette
-Fußballspiele mit höherer Gesamt-Torzahl (z. B. 5:5 vor 4:4 vor 3:3
usw., bzw. 5:4 oder 4:5 vor 4:3 oder 3:4 vor 3:2 oder 2:3 usw.) und
(1) Die Spielteilnahme ist nur mit einer von der TLV/LTG zur Verfügung gestellten Kundenkarte möglich, siehe § 9. Die Einzelheiten
sind in den Kundenkartenbestimmungen im Teil B geregelt.
-bei gleichen Torzahlen die Fußballspiele mit der niedrigeren Nummer (Nummer der Reihenfolge auf dem Spielplan) den Vorrang
haben.
(2) Im Rahmen der TOTO Auswahlwette wird wöchentlich eine Wettrunde – in der Regel von Samstag bis Sonntag – durchgeführt.
(9) Für Spiele,
(3) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss des ersten Spieltages der Wettrunde zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Wettrunde teil, die dem Annahmeschluss folgt.
(4) Bei Teilnahme mittels Quicktipp kann der Spielteilnehmer auf
Wunsch auch eine bestimmte Wettrunde bis zu 6 Wettrunden im
Voraus für die jeweils gespielte Wettrunde wählen (Vordatierung).
Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Gegenstand der TOTO Auswahlwette (Spielformel: 6aus45) ist die
Voraussage des unentschiedenen Ausgangs von 6 Fußballspielen,
die aus einer festgesetzten Reihe von 45 Spielen (Spielplan) auszuwählen sind; die Gewinnermittlung richtet sich nach §§ 13, 14, 57,
58 und 59.
(6) Der Spielplan einer jeden Wettrunde wird von der TLV/LTG
festgelegt und bekannt gegeben. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung bekannt gewordener Spielausfälle sowie von Änderungen
des Austragungsortes oder Austragungszeitpunktes besteht nicht.
-die vor dem für die jeweilige Wettrunde festgelegten Annahmeschluss begonnen haben,
-vor Ablauf der Spielzeit im Sinne des Absatzes 2 abgebrochen
worden sind sowie
-die an den Spieltagen der betreffenden Wettrunde nicht stattgefunden haben
gilt – gleichwertig den Ergebnissen ausgetragener Spiele – eine
durch Auslosung unter Berücksichtigung sportlicher Gesichtspunkte
ermittelte Ersatzwertung („1“, „0“ oder „2“).
(10) Es gelten die Spiele
-mit der Ersatzwertung „1“ wie ein Fußballspiel mit dem Ergebnis
„1:0“,
-mit der Ersatzwertung „0“ wie ein Fußballspiel mit dem Ergebnis
„0:0“,
-mit der Ersatzwertung „2“ wie ein Fußballspiel mit dem Ergebnis
„0:1“.
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
(11) Die Ersatzauslosung erfolgt in der Weise, dass die von der TLV/
LTG bekannt gegebene Wahrscheinlichkeit des Spielausganges
(Tendenz) unter angemessener (in der Regel prozentualer) Berücksichtigung aller Möglichkeiten zugrunde gelegt wird, wobei jeder
Spielausgang (Heimsieg, unentschieden, Auswärtssieg) einer Zahl
von 0 bis 9 nach der festgelegten Wahrscheinlichkeit zugeordnet
wird und deshalb der wahrscheinlichste Ausgang bei der Auslosung
am häufigsten vertreten ist.
(12) Für die Auslosung werden ein Ziehungsgerät und 10 gleichartige
Kugeln, die insgesamt die Zahlen 0 bis 9 tragen, verwendet.
(13) Eine Auslosung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelauslosungsvorgangs in der Ziehungstrommel 10 Kugeln vorhanden sind.
§ 58 Gewinnplan, Gewinnklassen
In der TOTO Auswahlwette gewinnen
in der Klasse 1
die Spielteilnehmer, die 6 Gewinnspiele
in der Klasse 2
die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnspiele und das
Zusatzspiel
in der Klasse 3
die Spielteilnehmer, die 5 Gewinnspiele
in der Klasse 4
die Spielteilnehmer, die 4 Gewinnspiele
in der Klasse 5
die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnspiele und das
Zusatzspiel
in der Klasse 6
die Spielteilnehmer, die 3 Gewinnspiele
in einem Spiel richtig vorausgesagt haben.
§ 59 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung,
Gewinnwahrscheinlichkeiten
(1) Von den Spieleinsätzen werden 50 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder
Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr.
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Klasse 4
1 :
733
Klasse 5
1 :
579
Klasse 6
1 :
48
(5) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn
in einer niedrigeren Gewinnklasse aus.
(6) Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, so wird
die Gewinnausschüttung der gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Wettrunde zugeschlagen.
(7) Werden in der Gewinnklasse 2 keine Gewinne ermittelt und werden
in der Gewinnklasse 1 ein oder mehrere Gewinne festgestellt, so wird
die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2 entgegen Absatz 6 der
Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 in derselben Wettrunde
zugeschlagen.
(8) Die Gewinnausschüttung wird innerhalb der Gewinnklassen
gleichmäßig auf die Gewinne verteilt.
(9) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer
höheren Gewinnklasse nicht übersteigen. Tritt ein derartiger Fall
ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider Gewinnklassen
zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt.
(10) Einzelgewinne werden auf durch 0,10 € teilbare Beträge abgerundet.
(11) Gewinne der Gewinnklasse 1 von mehr als 100.000,00 € können
sich ändern, wenn bis zur Fälligkeit des Gewinns gemäß § 15 Absatz 1
weitere berechtigte Gewinnansprüche festgestellt werden.
(12) Wird eine Wettrunde gemeinsam mit anderen Unternehmen
durchgeführt, so werden die Gewinnausschüttungen der beteiligten
Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung gemeinsamer
Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt.
(13) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne
Wettrunden durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspielung
von Rundungsbeträgen gemäß Absatz 10 oder verfallenen Gewinnen gemäß § 18 Absatz 1).
(3) Die Gewinnausschüttung verteilt sich auf die Gewinnklassen in
der TOTO Auswahlwette wie folgt:
VIII TOTO Ergebniswette
Klasse 1 (6 Gewinnspiele)
40 %
Klasse 2 (5 Gewinnspiele und Zusatzspiel)
5%
Klasse 3 (5 Gewinnspiele)
7,5 %
Klasse 4 (4 Gewinnspiele)
15 %
Klasse 5 (3 Gewinnspiele und Zusatzspiel)
7,5 %
Klasse 6 (3 Gewinnspiele)
25 %
(4) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer
Rundung auf ganze Zahlen in den einzelnen Gewinnklassen:
Klasse 1
1 :
8.145.060
Klasse 2
1 :
1.357.510
Klasse 3
1 :
35.724
§ 60 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand
der TOTO Ergebniswette
(1) Die Spielteilnahme ist nur mit einer von der TLV/LTG zur Verfügung gestellten Kundenkarte möglich, siehe § 9. Die Einzelheiten
sind in den Kundenkartenbestimmungen im Teil B geregelt.
(2) Im Rahmen der TOTO Ergebniswette wird wöchentlich eine Wettrunde – in der Regel von Samstag bis Sonntag – durchgeführt.
(3) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss des ersten Spieltages der Wettrunde zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an dieser Wettrunde teil.
(4) Gegenstand der TOTO Ergebniswette (Spielformel: 13er-Wette)
ist die Voraussage (Tippreihe) des Ausganges von 13 Fußballspielen (Spielplan), wobei zwischen dem Sieg des in den Spielpaarungen
erstgenannten Vereins, dem unentschiedenen Ergebnis und dem
Sieg des in den Spielpaarungen zweitgenannten Vereins zu wählen
ist (1 – 0 – 2); die Gewinnermittlung richtet sich nach §§ 13, 14, 63,
64 und 65.
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Thüringer Staatsanzeiger
(5) Der Spielplan einer jeden Wettrunde wird von der TLV/LTG
festgelegt und bekannt gegeben. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung bekannt gewordener Spielausfälle sowie Änderungen des
Austragungsortes oder Austragungszeitpunktes besteht nicht.
Nr. 50/2015
§ 64 Gewinnplan, Gewinnklassen
In der TOTO Ergebniswette gewinnen
in der Klasse 1
die Spielteilnehmer, die eine Tippreihe mit 0 Fehlern
in der Klasse 2
die Spielteilnehmer, die eine Tippreihe mit 1 Fehler
in der Klasse 3
die Spielteilnehmer, die eine Tippreihe mit 2 Fehlern
in der Klasse 4
die Spielteilnehmer, die eine Tippreihe mit 3 Fehlern
§ 61 Teilnahme mittels Spielschein
Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein in jedem Spiel die vorgesehene Anzahl von Zahlen durch Kreuze in schwarzer oder blauer
Farbe zu kennzeichnen, deren Schnittpunkte innerhalb der jeweiligen Zahlenkästchen liegen müssen. Gleiches gilt für das Ankreuzen
der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an den Zusatzlotterien.
erzielt haben.
§ 62 Spieleinsatz
§ 65 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung,
Gewinnwahrscheinlichkeiten
Der Spieleinsatz für einen Tipp beträgt je Wettrunde 0,50 €.
§ 63 Ermittlung der Gewinntippreihen
(1) Bei der TOTO Ergebniswette wird die Gewinntippreihe in der
Regel durch den Ausgang der betreffenden Fußballspiele entschieden.
(2) Maßgebend für die Wertung ist das nach Ablauf der Spielzeit festgestellte Ergebnis. Eine eventuelle Verlängerung der Spielzeit sowie
ein eventuelles Elfmeterschießen werden bei der Wertung nicht
berücksichtigt.
(1) Von den Spieleinsätzen werden 60 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder
Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr.
(3) Die Gewinnausschüttung verteilt sich auf die Gewinnklassen in
der TOTO Ergebniswette wie folgt:
(3) Wird ein Fußballspiel wiederholt, so wird das erste Fußballspiel
und nicht das Wiederholungsspiel gewertet, gleichgültig an welchem Tag es ausgetragen wird.
Klasse 1 (0 Fehler)
35 %
Klasse 2 (1 Fehler)
20 %
(4) Eine nachträgliche Änderung oder Annullierung von Spielergebnissen durch sportliche Instanzen ist für die Wertung bei der TOTO
Ergebniswette ohne Bedeutung.
Klasse 3 (2 Fehler)
20 %
Klasse 4 (3 Fehler)
25 %
(5) Jedes Fußballspiel wird ohne Rücksicht auf seine Bezeichnung als
Meisterschaftsspiel, Pokalspiel, Freundschaftsspiel usw. gewertet.
(6) Alle Fußballspiele werden ohne Rücksicht auf einen etwaigen
Platzwechsel zwischen dem erstgenannten und dem zweitgenannten Verein oder eine sonstige Verlegung des Austragungsortes stets
so gewertet, wie sie auf dem Spielplan stehen.
(4) Die Gewinnwahrscheinlichkeiten betragen bei kaufmännischer
Rundung auf ganze Zahlen in den einzelnen Gewinnklassen:
Klasse 1
1 : 1.594.323
Klasse 2
1 :
61.320
Klasse 3
1 :
5.110
Klasse 4
1 :
697
(7) Für Spiele,
-die vor dem für die jeweilige Wettrunde festgelegten Annahmeschluss begonnen haben,
-die vor Ablauf der Spielzeit im Sinne des Absatzes 2 abgebrochen
worden sind sowie
-die an den Spieltagen der betreffenden Wettrunde nicht stattgefunden haben
gilt – gleichwertig den Ergebnissen ausgetragener Spiele – eine
durch Auslosung unter Berücksichtigung sportlicher Gesichtspunkte
ermittelte Ersatzwertung („1“, „0“ oder „2“).
(8) Die Ersatzauslosung erfolgt in der Weise, dass die von der TLV/
LTG bekannt gegebene Wahrscheinlichkeit des Spielausganges
(Tendenz) unter angemessener (in der Regel prozentualer) Berücksichtigung aller Möglichkeiten zugrunde gelegt wird, wobei jeder
Spielausgang (Heimsieg, unentschieden, Auswärtssieg) einer Zahl
von 0 bis 9 nach der festgelegten Wahrscheinlichkeit zugeordnet
wird und deshalb der wahrscheinlichste Ausgang bei der Auslosung
am häufigsten vertreten ist.
(9) Für die Auslosung werden ein Ziehungsgerät und 10 gleichartige
Kugeln, die insgesamt die Zahlen 0 bis 9 tragen, verwendet.
(10) Eine Auslosung ist nur dann gültig, wenn zu Beginn jedes
Einzelziehungsvorgangs in der Ziehungstrommel 10 Kugeln vorhanden sind.
(5) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn
in einer niedrigeren Gewinnklasse aus.
(6) Werden in einer Gewinnklasse keine Gewinne ermittelt, so wird
die Gewinnausschüttung der gleichen Gewinnklasse der nächstfolgenden Wettrunde zugeschlagen.
(7) Werden in der Gewinnklasse 2 keine Gewinne ermittelt und werden in der Gewinnklasse 1 ein oder mehrere Gewinne festgestellt, so
wird die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 2 entgegen Absatz
6 der Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 in derselben Wettrunde zugeschlagen.
(8) Die Gewinnausschüttung wird innerhalb der Gewinnklassen
gleichmäßig auf die Gewinne verteilt.
(9) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer
höheren Gewinnklasse nicht übersteigen. Tritt ein derartiger Fall
ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider Gewinnklassen
zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt.
(10) Einzelgewinne werden auf durch 0,10 € teilbare Beträge abgerundet.
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
(11) Gewinne der Gewinnklasse 1 von mehr als 100.000,00 € können
sich ändern, wenn bis zur Fälligkeit des Gewinns gemäß § 15 Absatz
1 weitere berechtigte Gewinnansprüche festgestellt werden.
(12) Wird eine Wettrunde gemeinsam mit anderen Unternehmen
durchgeführt, so werden die Gewinnausschüttungen der beteiligten
Unternehmen zusammengelegt und nach Errechnung gemeinsamer
Gewinnquoten auf die Gewinne dieser Unternehmen verteilt.
(13) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Wettrunden durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der
jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspielung von Rundungsbeträgen gemäß Absatz 10 oder verfallenen
Gewinnen gemäß § 18 Absatz 1).
IX
Spiel 77
§ 66 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand von Spiel77
(1) Im Rahmen von Spiel77 werden wöchentlich zwei Ziehungen,
eine am Mittwoch und eine am Samstag, durchgeführt.
(2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Mittwochs- oder Samstagsziehung zur LTG
fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem
Annahmeschluss folgt.
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(2) Hierfür werden Ziehungsgeräte und jeweils 10 gleichartige
Kugeln, die jeweils die Zahlen 0 bis 9 tragen, verwendet.
(3) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle 10 Kugeln in der Ziehungstrommel vorhanden sind.
§ 70 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnplan,
Gewinnklassen, Gewinnwahrscheinlichkeiten
(1) Von den Spieleinsätzen werden theoretisch 42,40 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder
Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes. Die Gewinnwahrscheinlichkeiten werden kaufmännisch
auf ganze Zahlen gerundet angegeben.
(3) Die Gewinnausschüttung erfolgt gemäß nachstehendem Gewinnplan:
Gewinnklasse 1
-Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer mit
der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, im Mindestfall 177.777,00 €
bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 10.000.000.
(3) Die Teilnahme erfolgt an einer oder mehreren Mittwochs- und/
oder Samstagsziehungen (Spielzeitraum).
-Für die Gewinnklasse 1 werden 7,11 % des Gesamtbetrages der
jeweiligen Einsätze als Gewinnausschüttung bereitgestellt.
(4) Die Teilnahme an der Mittwochs- oder Samstagsziehung von
Spiel77 (Zusatzlotterie) und der Spielzeitraum richten sich nach der
Teilnahme an den von der TLV/LTG durchgeführten Hauptglücksspielen nach Absatz 5 und 6.
-Die Gewinnausschüttung wird auf die Gewinne dieser Klasse
gleichmäßig verteilt, und zwar derart, dass der Gewinn 177.777,00 €,
277.777,00 €, 377.777,00 € usw. (d. h. jeweils volle 100.000,00 €
mehr) beträgt.
(5) An der Mittwochsziehung von Spiel77 können nur die Teilnehmer
der von der TLV/LTG durchgeführten Hauptglücksspiele teilnehmen,
deren Gewinnermittlung in der Regel am selben Mittwoch oder am
folgenden Donnerstag oder Freitag beginnt.
-Der Gewinn in Gewinnklasse 1 kann sich ändern, wenn bis zur
Fälligkeit des Gewinns gemäß § 15 Absatz 1 weitere berechtigte
Gewinnansprüche festgestellt werden.
(6) An der Samstagsziehung von Spiel77 können nur die Teilnehmer
der von der TLV/LTG durchgeführten Hauptglücksspiele teilnehmen,
deren Gewinnermittlung in der Regel am selben Samstag oder am
folgenden Sonntag, Montag oder Dienstag beginnt.
(7) In diesen Fällen nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige
Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Mittwochs- bzw.
Samstagsziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, an der/
den Mittwochsziehung/-en bzw. Samstagsziehung/-en teil, die dem
Annahmeschluss folgt/folgen.
(8) Gegenstand (Spielformel) von Spiel77 ist die Voraussage einer
7-stelligen Zahl aus dem Zahlenbereich von 0 000 000 bis 9 999 999;
die Gewinnermittlung richtet sich nach §§ 13, 14, 69 und 70.
§ 67 Teilnahme mittels Spielschein oder Los
-Werden in der Gewinnklasse 1 keine Gewinne ermittelt, so wird
die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 der nächstfolgenden
Ziehung zugeschlagen.
-Werden in der Gewinnklasse 1 nach 12 aufeinander folgenden Ziehungen (6 Wochen) auch in der nächstfolgenden Ziehung keine
Gewinne ermittelt, so wird in dieser Ziehung die Gewinnausschüttung der nächstniedrigeren Gewinnklasse, in der ein oder mehrere
Gewinne festgestellt werden, zugeschlagen und die Gewinnausschüttung wird innerhalb dieser Gewinnklasse gleichmäßig auf
die Gewinne verteilt.
-Werden mehr als 50 Gewinne ermittelt, wird die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 auf 50 x 177.777,00 € oder – wenn diese
höher ist – auf die gemäß den Spiegelstrichen 2 und 5 festgestellte
Gewinnausschüttung begrenzt und auf die Gesamtzahl der Gewinne
aufgeteilt.
Gewinnklasse 2
Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein bzw. Los seine Teilnahme bzw. Nichtteilnahme am Spiel77 durch ein Kreuz im „Ja“Feld oder im „Nein“-Feld in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen. Der Schnittpunkt der Kreuzmarkierung muss innerhalb
des betreffenden Feldes liegen.
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer
in den 6 Endziffern mit den 6 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl
in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 77.777,00 € bei einer
Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 1.111.111.
§ 68 Spieleinsatz
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer
in den 5 Endziffern mit den 5 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl
in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 7.777,00 € bei einer
Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 111.111.
Der Spieleinsatz beträgt je Ziehung 2,50 €.
§ 69 Ziehung der Gewinnzahl
(1) Für Spiel77 finden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und eine am Samstag, statt; bei jeder Ziehung wird jeweils eine
7-stellige Zahl aus dem Zahlenbereich von 0 000 000 bis 9 999 999
als Gewinnzahl ermittelt.
Gewinnklasse 3
Gewinnklasse 4
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in
den 4 Endziffern mit den 4 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in
der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 777,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 11.111.
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Gewinnklasse 5
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in
den 3 Endziffern mit den 3 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in
der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 77,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 1.111.
Gewinnklasse 6
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in
den 2 Endziffern mit den 2 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in
der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 17,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 111.
§ 72 Teilnahme mittels Spielschein bzw. Los
Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein bzw. Los seine Teilnahme
bzw. Nichtteilnahme an Super6 durch ein Kreuz im „Ja“-Feld oder
im „Nein“-Feld in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen. Der
Schnittpunkt der Kreuzmarkierung muss innerhalb des betreffenden
Feldes liegen.
§ 73 Spieleinsatz
Der Spieleinsatz beträgt je Ziehung 1,25 €.
Gewinnklasse 7
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in
der Endziffer mit der Endziffer der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, 5,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 11.
(4) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn
in einer niedrigeren Gewinnklasse aus.
(5) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer
höheren Gewinnklasse nicht übersteigen. Tritt ein derartiger Fall
ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider Gewinnklassen
zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt.
Nr. 50/2015
§ 74 Ziehung der Gewinnzahl
(1) Für Super6 finden wöchentlich zwei Ziehungen, eine am Mittwoch und eine am Samstag, statt; bei jeder Ziehung wird jeweils eine
6-stellige Zahl aus dem Zahlenbereich von 000 000 bis 999 999 als
Gewinnzahl ermittelt.
(2) Hierfür werden Ziehungsgeräte und jeweils 10 gleichartige
Kugeln, die jeweils die Zahlen 0 bis 9 tragen, verwendet.
(3) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn zu Beginn jedes Einzelziehungsvorgangs der Ziehung alle 10 Kugeln in der Ziehungstrommel vorhanden sind.
(6) Der einzelne Gewinn wird auf einen durch 0,10 € teilbaren Betrag
abgerundet.
§ 75 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnplan,
Gewinnklassen, Gewinnwahrscheinlichkeiten
(7) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne
Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen
behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspielung von
Rundungsbeträgen gemäß Absatz 6 oder verfallenen Gewinnen
gemäß § 18 Absatz 1).
(1) Von den Spieleinsätzen werden theoretisch 44,67 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet.
XSuper6
§ 71 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand von Super6
(1) Im Rahmen von Super6 werden wöchentlich zwei Ziehungen,
eine am Mittwoch und eine am Samstag, durchgeführt.
(2) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Mittwochs- oder Samstagsziehung zur LTG
fehlerfrei übertragen wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem
Annahmeschluss folgt.
(3) Die Teilnahme erfolgt an einer oder mehreren Mittwochs- und/
oder Samstagsziehungen (Spielzeitraum).
(4) Die Teilnahme an der Mittwochs- oder Samstagsziehung von
Super6 (Zusatzlotterie) und der Spielzeitraum richten sich nach der
Teilnahme an den von der TLV/LTG durchgeführten Hauptglücksspielen nach Absatz 5 und 6.
(5) An der Mittwochsziehung von Super6 können nur die Teilnehmer
der von der TLV/LTG durchgeführten Hauptglücksspiele teilnehmen,
deren Gewinnermittlung in der Regel am selben Mittwoch oder am
folgenden Donnerstag oder Freitag beginnt.
(6) An der Samstagsziehung von Super6 können nur die Teilnehmer
der von der TLV/LTG durchgeführten Hauptglücksspiele teilnehmen,
deren Gewinnermittlung in der Regel am selben Samstag oder am
folgenden Sonntag, Montag oder Dienstag beginnt.
(7) In diesen Fällen nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige
Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Mittwochs- bzw.
Samstagsziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, an der/den
Mittwochsziehung/-en bzw. Samstagsziehung/-en teil, die dem Annahmeschluss folgt/folgen.
(8) Gegenstand (Spielformel) von Super6 ist die Voraussage einer
6-stelligen Zahl aus dem Zahlenbereich von 000 000 bis 999 999; die
Gewinnermittlung richtet sich nach §§ 13, 14, 74 und 75.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder
Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes. Die Gewinnwahrscheinlichkeiten werden kaufmännisch
auf ganze Zahlen gerundet angegeben.
(3) Die Gewinnausschüttung erfolgt gemäß nachstehendem Gewinnplan:
Gewinnklasse 1
-Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer
in den 6 Endziffern mit der gezogenen Gewinnzahl in der richtigen
Reihenfolge übereinstimmt, 100.000,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 1.000.000.
-Werden mehr als 100 Gewinne ermittelt, wird die Gewinnausschüttung der Gewinnklasse 1 auf 100 x 100.000,00 € begrenzt und auf
die Gesamtzahl der Gewinne aufgeteilt.
Gewinnklasse 2
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer
in den 5 Endziffern mit den 5 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl
in der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 6.666,00 € bei einer
Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 111.111.
Gewinnklasse 3
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in
den 4 Endziffern mit den 4 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in
der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 666,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 11.111.
Gewinnklasse 4
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in
den 3 Endziffern mit den 3 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in
der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 66,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 1.111.
Gewinnklasse 5
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in
den 2 Endziffern mit den 2 Endziffern der gezogenen Gewinnzahl in
der richtigen Reihenfolge übereinstimmt, 6,00 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 111.
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
Gewinnklasse 6
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§ 79 Ziehung der Gewinnzahl
Es gewinnen die teilnehmenden Spielverträge, deren Losnummer in
der Endziffer mit der Endziffer der gezogenen Gewinnzahl übereinstimmt, 2,50 € bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit von 1 : 11.
(4) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn
in einer niedrigeren Gewinnklasse aus.
(1) Für plus5 findet täglich eine Ziehung statt; bei jeder Ziehung wird
eine 5-stellige Zahl aus dem Zahlenbereich von 00 000 bis 99 999 als
Gewinnzahl ermittelt.
(2) Hierfür wird ein Ziehungsgerät mit einem Zufallszahlengenerator
für den Zahlenbereich 00 000 bis 99 999 verwendet.
(5) Der Einzelgewinn einer Gewinnklasse darf den Einzelgewinn einer
höheren Gewinnklasse nicht übersteigen. Tritt ein derartiger Fall
ein, so werden die Gewinnausschüttungen beider Gewinnklassen
zusammengelegt und gleichmäßig auf die Gewinne beider Gewinnklassen verteilt.
(3) Eine Ziehung ist nur gültig, wenn die gezogene 5-stellige Zahl
erfolgreich auf dem Display des Zufallszahlengenerators visualisiert
wurde.
(6) Der einzelne Gewinn wird auf einen durch 0,10 € teilbaren Betrag
abgerundet.
§ 80 Gewinnermittlung, Gewinnausschüttung, Gewinnplan,
Gewinnklassen, Gewinnwahrscheinlichkeiten
(7) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der
jeweiligen behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspielung von Rundungsbeträgen gemäß Absatz 6 oder verfallenen
Gewinnen gemäß § 18 Absatz 1).
(1) Von den Spieleinsätzen werden theoretisch 48,67 % nach Maßgabe der folgenden Regelungen an die Spielteilnehmer ausgeschüttet.
XIplus5
§ 76 Teilnahmezeitpunkt und Gegenstand von plus5
(1) plus5 ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine Lotterie
mit besonderem Gefährdungspotenzial. Der Spielteilnehmer darf an
den Ziehungen nur nach Identifizierung seiner Person teilnehmen.
Die Spielteilnahme ist daher nur mit einer von der TLV/LTG zur Verfügung gestellten Kundenkarte möglich, siehe § 9. Die Einzelheiten
sind in den Kundenkartenbestimmungen im Teil B geregelt.
(2) Im Rahmen von plus5 wird täglich eine Ziehung durchgeführt.
(3) Alle Spielaufträge, deren vollständige Daten bis zum Annahmeschluss der jeweiligen Tagesziehung zur LTG fehlerfrei übertragen
wurden, nehmen an der Ziehung teil, die dem Annahmeschluss folgt.
(4) Die Teilnahme erfolgt an einer oder mehreren Tagesziehung/-en
(Spielzeitraum).
(5) Die Teilnahme an den Ziehungen von plus5 (Zusatzlotterie) und
der Spielzeitraum richten sich nach der Teilnahme an der von der
TLV/LTG durchgeführten Hauptlotterie KENO nach Absatz 6.
(6) An der Ziehung von plus5 (Zusatzlotterie) können nur die Teilnehmer der von der TLV/LTG durchgeführten Hauptlotterie KENO teilnehmen, deren Gewinnermittlung in der Regel am selben Tag erfolgt.
(7) In diesem Fall nehmen alle Spielaufträge, deren vollständige
Daten bis zum Annahmeschluss der Tagesziehung zur LTG fehlerfrei übertragen wurden, an der/den Tagesziehung/-en teil, die dem
Annahmeschluss folgt/folgen.
(8) Gegenstand (Spielformel) von plus5 ist die Voraussage einer
5-stelligen Zahl aus dem Zahlenbereich 00 000 bis 99 999; die
Gewinnermittlung richtet sich nach §§ 13, 14, 79 und 80.
§ 77 Teilnahme mittels Spielschein
Der Spielteilnehmer hat auf dem Spielschein seine Teilnahme bzw.
Nichtteilnahme an plus5 durch ein Kreuz im „Ja“-Feld oder im
„Nein“-Feld in schwarzer oder blauer Farbe zu kennzeichnen. Der
Schnittpunkt der Kreuzmarkierung muss innerhalb des betreffenden
Feldes liegen.
§ 78 Spieleinsatz
Der Spieleinsatz beträgt je Ziehung 0,75 €.
(2) Unabhängig von der Gewinnausschüttung besteht bei jeder
Spielteilnahme das Risiko des vollständigen Verlustes des Spieleinsatzes. Die Gewinnwahrscheinlichkeiten werden kaufmännisch
auf ganze Zahlen gerundet angegeben.
(3) Die Gewinnausschüttung erfolgt gemäß nachstehendem Gewinnplan:
Gewinn-
klassen
Richtige Endziffern
feste Quote
in €
Chance
1 zu
I
5
5.000,00
100.000
II
4
500,00
11.111
III
3
50,00
1.111
IV
2
5,00
111
V
1
2,00
11
(4) Der Gewinn in einer höheren Gewinnklasse schließt den Gewinn
in einer niedrigeren Gewinnklasse aus.
(5) Der Gewinnplan oder einzelne Gewinnklassen können für einzelne
Ziehungen durch Sonderauslosungen nach Maßgabe der jeweiligen
behördlichen Erlaubnis erweitert werden (z. B. zur Ausspielung von
verfallenen Gewinnen gemäß § 18 Absatz 1).
XIIKundenkartenbestimmungen
§ 81 Organisation
(1) An den in Thüringen veranstalteten und durchgeführten öffentlichen Glücksspielen ist die Spiel-/Wettteilnahme mittels Kundenkarte möglich und in besonderen Fällen zwingend erforderlich.
(2) An den laut Gesetz definierten Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial und Sportwetten darf der Spiel-/Wettteilnehmer nur
nach Identifizierung seiner Person teilnehmen. Die Teilnahme an den
Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial und Sportwetten
ist daher nur mit einer von der TLV/LTG zur Verfügung gestellten
Kundenkarte möglich. Kundenkartenanträge sind in jeder Annahmestelle bzw. direkt bei der LTG erhältlich.
(3) Diese Bestimmungen sind für die Spiel-/Wettteilnahme mittels
Kundenkarte verbindlich. Änderungen werden dem Kundenkarteninhaber rechtzeitig mitgeteilt.
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Thüringer Staatsanzeiger
§ 82 Datenschutz
(1) Die im Kundenkartenantrag vom Spiel-/Wettteilnehmer angegebenen personenbezogenen Daten werden für die Durchführung des
Spielbetriebes, die Betreuung des Spiel-/Wettteilnehmers sowie
für den Vollzug der gesetzlich vorgeschriebenen Spielersperre im
Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von der LTG
erhoben, verarbeitet und genutzt. Das digital hinterlegte Lichtbild
wird ausschließlich zur Identifizierung des Spiel-/Wettteilnehmers
genutzt.
(2) Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur insoweit, wie dies zu den in
Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich oder sonst nach Rechtsvorschriften zulässig ist.
(3) Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der TLV/LTG bleiben hiervon unberührt.
(4) Der Spiel-/Wettteilnehmer willigt insofern in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten ein und kann
jederzeit Auskunft über seine bei der TLV/LTG gespeicherten Daten
verlangen.
Nr. 50/2015
(4) Im Falle der Beantragung einer Kundenkarte mit Lichtbild muss
neben den zur Identifizierung erforderlichen Pflichtangaben ein
aktuelles Lichtbild des Antragstellers digital hinterlegt werden. Dies
erfolgt in der Annahmestelle über eine in das Terminal integrierte
Fotofunktion.
(5) Das digital hinterlegte Lichtbild wird zum Zwecke der Identifizierung beim Einlesen der Kundenkarte auf dem Bedienerbildschirm
des Annahmestellen-Terminals angezeigt.
§ 85 Favoritentipp
Die Verwendung einer Kundenkarte ermöglicht die Spielteilnahme
mit individuell bevorzugten, bei der LTG hinterlegten Voraussagen
bzw. Losnummern (Favoritentipps) bei ausgewählten Spielarten.
Maximal ist die Hinterlegung von 6 Favoritentipps möglich. Der Kundenkarteninhaber kann bei jedem Spielauftrag in der Folge einen
oder mehrere Favoritentipps auswählen. Die Hinterlegung des
Favoritentipps erfolgt durch Einlesen eines ausgefüllten Spielscheins. Quicktipps können ebenfalls als Favoritentipps gespeichert werden. Bestehende Favoritentipps können jederzeit durch
Löschung bzw. Hinzufügung geändert werden.
§ 83 Spiel-/Wettbeteiligung mittels Kundenkarte
(1) Die Spiel-/Wettbeteiligung ist unter Verwendung der von der TLV/
LTG gültigen herausgegebenen Spielscheine bzw. Lose oder mittels
Quicktipp und der ausgestellten Kundenkarte möglich.
(2) Die Kundenkarte ist kostenfrei. Sie dient der Identifizierung des
Spiel-/Wettteilnehmers. Erfasst werden müssen: Familienname,
Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Pflichtangaben). Bei Kundenkarten mit Gewinnüberweisung
wird darüber hinaus eine inländische Bankverbindung des Spiel-/
Wettteilnehmers erfasst. Zur Vereinfachung der Identifizierung des
Spiel-/Wettteilnehmers in der Annahmestelle kann die Kundenkarte
mit einem aktuellen digital hinterlegten Lichtbild versehen werden.
(3) Durch die Spielbeteiligung mittels Kundenkarte werden eine
Zuordnung der in der LTG gespeicherten Spiel-/Wettauftragsdaten
zu den persönlichen Daten des Spiel-/Wettteilnehmers und der
gesetzlich vorgeschriebene Spielerschutz gewährleistet.
(4) Identifizierungspflichtige Glücksspiele, zurzeit KENO, plus5,
ODDSET-Wetten, TOTO Auswahlwette und TOTO Ergebniswette,
können nur mittels Kundenkarte gespielt werden.
(5) Zur Gewährleistung des Spielerschutzes erfolgen bei der Spiel-/
Wettteilnahme mittels Kundenkarte eine Altersüberprüfung und die
Prüfung, ob der Spiel-/Wettteilnehmer von der Teilnahme an Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial oder Sportwetten ausgeschlossen ist.
(6) Bei Spiel-/Wettteilnahme mittels Kundenkarte enthält die
Spielquittung neben den übrigen Angaben zusätzlich die Kundenkartennummer sowie den Vor- und Nachnamen des Kundenkarteninhabers. Näheres zur Spielquittung regeln die gültigen Teilnahmebedingungen der jeweiligen Lotterie und Sportwette.
§ 84 Kundenkartenantrag und -ausgabe
(1) Der Kundenkartenantrag ist durch die Spiel-/Wettteilnehmer
vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und in einer Annahmestelle unter Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises eigenhändig
unterschrieben einzureichen. Der Kundenkartenantrag muss die zur
Identifizierung erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 83 Absatz 2
enthalten. Pro Person kann ein Kundenkartenantrag gestellt werden.
(2) Die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Angaben werden
unter Vorlage und Abgleich mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) über das Annahmestellen-Terminal eingegeben und müssen mit den im Kundenkartenantrag angegebenen Daten übereinstimmen.
(3) Die Kundenkarten werden von der Annahmestelle ausgegeben.
§ 86 Abschluss des Kundenkartenvertrages
(1) Die Spiel-/Wettteilnahme mittels Kundenkarte ist möglich,
-wenn die zur Identifizierung erforderlichen Pflichtangaben gemäß
§ 83 Absatz 2 in der LTG erfasst worden sind,
-der Spiel-/Wettteilnehmer das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat und
-der Spiel-/Wettteilnehmer nicht durch Spielersperre von der Teilnahme an Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial und
Sportwetten ausgeschlossen ist.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kommt der Kundenkartenvertrag
nicht zustande.
(2) Werden die erforderlichen Voraussetzungen gemäß Absatz 1
durch Eingabe über ein Annahmestellen-Terminal erfasst und bestätigt, erhält der Spiel-/Wettteilnehmer eine Kundenkarte mit der
Funktionalität ohne hinterlegte Bankverbindung mit der Möglichkeit
der sofortigen Spiel-/Wettteilnahme. Bis zur abschließenden Bearbeitung in der LTG und Bestätigung der Daten hat die Kundenkarte
den Status „vorläufig“. Danach erhält sie den Status „endgültig“.
(3) Geht bei der LTG ein Kundenkartenantrag gemäß § 84 Absatz 1
nicht ein, wird die (vorläufige) Kundenkarte nach Ablauf von 6 Wochen
nach Aktivierung deaktiviert.
(4) Wünscht der Spiel-/Wettteilnehmer keine Kundenkarte mit digital
hinterlegtem Lichtbild, bleibt die in der Annahmestelle ausgegebene
(vorläufige) Kundenkarte nach abschließender Bearbeitung in der
LTG gemäß der entsprechenden Laufzeit aktiviert.
(5) Die Spiel-/Wettteilnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf
Abschluss eines Kundenkartenvertrages. Die TLV/LTG ist jederzeit
berechtigt, diese Form der Spiel-/Wettbeteiligung im Einzelfall oder
allgemein ersatzlos wegfallen zu lassen, ohne dass die Kundenkartenverträge irgendwelche Nachwirkungen hätten.
§ 87 Laufzeit
(1) Kundenkarten ohne Lichtbild sind unbeschränkt gültig.
(2) Bisherige Kundenkarten mit Lichtbild sind bis zum Ende ihrer
Laufzeit weiterhin gültig, längstens 10 Jahre.
(3) Kundenkarten mit digital hinterlegtem Lichtbild sind 10 Jahre gültig.
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
§ 88 Änderungen des Kundenkartenvertrages
(1) Änderungen zum Kundenkartenvertrag, z. B. Familiennamen,
Bankverbindung, Anschrift, evtl. persönliche Einsatzgrenze, sind der
LTG unverzüglich schriftlich unter Angabe der Kundenkartennummer mitzuteilen.
(2) Schriftliche Erklärungen der TLV/LTG an den Spiel-/Wettteilnehmer gelten drei Tage nach Aufgabe zur Post als diesem zugegangen.
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der 6. Woche nach der Gewinnfeststellung auf das vom Kundenkarteninhaber angegebene Konto mit befreiender Wirkung überwiesen.
Sollten innerhalb der 6 Wochen weitere Gewinne anfallen, werden
alle angefallenen Gewinne zusammen (auch vor Ablauf der 6. Woche
nach Gewinnfeststellung der weiteren Gewinne) mit befreiender
Wirkung auf das vom Kundenkarteninhaber angegebene Konto
überwiesen.
(4) Die Gewinnauszahlung an Kundenkarteninhaber ist auch dann
möglich, wenn die Identifikationsnummer der Spielquittung nicht
mehr vollständig lesbar ist.
§ 89 Verlust oder Defekt der Kundenkarte
(1) Der Verlust oder der Defekt der Kundenkarte ist entweder einer
Annahmestelle oder der LTG unverzüglich schriftlich, persönlich
oder telefonisch mitzuteilen. Um Missbrauch auszuschließen, erfolgt
auf dieser Grundlage eine Sperrung der Kundenkarte. Der Kundenkarteninhaber erhält auf Wunsch eine Ersatzkundenkarte.
(2) Die Ersatzkundenkarte kann bei einer Annahmestelle oder direkt
bei der LTG beantragt werden.
(3) Erfolgt die Antragstellung der Ersatzkundenkarte in einer Annahmestelle, erhält der Antragsteller sofort eine Ersatzkundenkarte. Die
jeweilige Laufzeit der ursprünglichen Kundenkarte behält ihre Gültigkeit.
XIIIDauerspielbestimmungen
§ 92 Organisation
Der Spielteilnehmer kann an den laufenden Ziehungen von LOTTO
6aus49, Eurojackpot und der GlücksSpirale mittels Dauerspiel teilnehmen. Die Zusatzlotterien Spiel77 und Super6 können nur in Verbindung mit den Lotterien LOTTO 6aus49 und der GlücksSpirale
gespielt werden.
§ 93 Verbindlichkeit der Teilnahmebedingungen
§ 90 Kündigung des Kundenkartenvertrages
(1) Die Kündigung eines Kundenkartenvertrages durch den Spiel-/
Wettteilnehmer ist jederzeit möglich. Im Falle des Ablebens oder der
Geschäftsunfähigkeit muss die Kündigung durch die Erben bzw.
durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen. In jedem Fall bedarf die
Kündigung der Schriftform und ist gegenüber der LTG zu erklären.
Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(2) Die Kündigung eines Kundenkartenvertrages durch die TLV/LTG
ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende möglich. Eine Kündigung gilt nach 3 Werktagen nach der Aufgabe zur Post als dem Kundenkarteninhaber zugegangen.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt. Für die TLV/LTG liegt ein wichtiger Grund insbesondere
dann vor, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,
wenn die Sicherheit des Spiel-/Wettgeschäftes nicht gewährleistet
werden kann und wenn die ordnungsgemäße Abwicklung nicht
möglich ist.
(4) Der Kundenkarteninhaber wird über die Beendigung des Kundenkartenvertrages schriftlich in Kenntnis gesetzt.
§ 91 Gewinnauszahlung
(1) Gewinnansprüche sind grundsätzlich unter Vorlage der gültigen
Spielquittung und der Kundenkarte geltend zu machen. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen zur Gewinnauszahlung der Teilnahmebedingungen der entsprechenden Spiel- und Wettarten in ihren jeweils gültigen Fassungen.
(2) Kundenkarteninhaber, die einen Gewinn über 1.000,00 € erzielt
haben (Zentralgewinn), erhalten eine schriftliche Benachrichtigung
und – sofern eine Bankverbindung des Kundenkarteninhabers zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Spiel-/Wettvertrages im OnlineLotteriesystem erfasst wurde – den Gewinn gemäß den in den Teilnahmebedingungen angegebenen Fristen auf das vom Kundenkarteninhaber angegebene Konto mit befreiender Wirkung überwiesen.
(3) Kundenkarteninhaber, die einen Gewinn bis einschließlich
1.000,00 € erzielt haben, erhalten ihren Gewinn, sofern dieser nicht
bereits ausgezahlt bzw. überwiesen wurde und eine Bankverbindung des Kundenkarteninhabers zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Spiel-/Wettvertrages im Online-Lotteriesystem erfasst wurde, in
Der Spielteilnehmer erkennt die Änderung dieser Teilnahmebedingungen und der jeweiligen Teilnahmebedingungen gemäß § 2
Absatz 1 an, wenn er nicht bis zum Inkrafttreten der Änderung den
Spielauftrag gemäß § 98 Absatz 1 gekündigt hat.
§ 94 Datenschutz
(1) Die im Dauerspielantrag vom Spielteilnehmer angegebenen personenbezogenen Daten werden für die Durchführung des Spielbetriebes, die Betreuung des Spielteilnehmers sowie für den Vollzug der gesetzlich vorgeschriebenen Spielersperre im Rahmen der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen von der LTG erhoben, verarbeitet und genutzt.
(2) Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur insoweit, wie dies zu den in
Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich oder sonst nach Rechtsvorschriften zulässig ist.
(3) Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen der TLV/LTG bleiben hiervon unberührt.
(4) Der Spielteilnehmer willigt insofern in die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung der personenbezogenen Daten ein und kann jederzeit
Auskunft über seine bei der TLV/LTG gespeicherten Daten verlangen.
§ 95 Abschluss des Dauerspielvertrages
(1) Der Teilnahmezeitraum für das Dauerspiel beginnt in der Woche,
in die der erste Mittwoch des Monats fällt.
(2) Die Teilnahme mittels Dauerspiel ist bei LOTTO 6aus49 jeweils
zur ersten Mittwochsziehung bzw. der darauf folgenden Samstagsziehung, bei Eurojackpot jeweils zur ersten Freitagsziehung und bei
der GlücksSpirale jeweils zur ersten Samstagsziehung eines jeden
Teilnahmezeitraumes möglich, wenn der Spielschein bzw. das Los
bis zum ersten Montag des vorangegangenen Teilnahmezeitraumes
in das Terminal eingelesen wurde und der vollständig ausgefüllte
und unterschriebene Dauerspielantrag sowie das Dauerspielmandat (SEPA-Basislastschrift) des Spielteilnehmers für ein inländisches
Konto innerhalb der nächsten 3 Kalendertage in der LTG vorliegen.
Der Dauerspielantrag ist durch den Spielteilnehmer vollständig und
wahrheitsgemäß auszufüllen und in einer Annahmestelle unter Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises eigenhändig unterschrieben
einzureichen.
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Thüringer Staatsanzeiger
(3) Der Spielteilnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass vor jedem
Teilnahmezeitraum die Zahlung des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr gewährleistet ist.
Nr. 50/2015
(4) Der Spielteilnehmer hat der LTG während der Laufzeit eintretende
Änderungen der personenbezogenen Daten und der Bankverbindung unter Angabe der Mandatsreferenz- und Spielauftragsnummer
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Spielvertrag gilt als abgeschlossen, wenn
-die übertragenen Daten des Spielscheines bzw. des Loses nach
Eingang in der LTG aufgezeichnet und je teilnehmende Ziehung auf
dem sicheren Speichermedium abgespeichert sind,
-die auf dem sicheren Speichermedium abgespeicherten Daten
auswertbar sind und
-das sichere Speichermedium durch digitalen oder physischen
Verschluss rechtzeitig (d. h. vor Beginn der Ziehung der Gewinnzahlen) gesichert ist,
-die durch die LTG zugestellte schriftliche Bestätigung die auf dem
durch digitalen oder physischen Verschluss gesicherten Speichermedium abgespeicherten Daten aufweist und
-der Spieleinsatz nebst der Bearbeitungsgebühr rechtzeitig bezahlt
ist.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kommt der Dauerspielvertrag
nicht zustande.
(5) Die Spielteilnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf Abschluss
eines Dauerspielvertrages. Die TLV/LTG ist jederzeit berechtigt,
diese Form der Spielbeteiligung im Einzelfall oder allgemein ersatzlos wegfallen zu lassen, ohne dass die Dauerspielverträge irgendwelche Nachwirkungen hätten. In diesem Falle wird der anteilige
Spieleinsatz erstattet; weiter gehende Ansprüche der Spielteilnehmer sind ausgeschlossen.
§ 98 Kündigung des Dauerspielvertrages
(1) Die Kündigung eines Dauerspielvertrages durch den Spielteilnehmer ist unter Angabe seiner Kunden- und seiner Dauerspielauftragsnummer mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende möglich.
Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist gegenüber der LTG
zu erklären. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Im Falle
des Ablebens oder der Geschäftsunfähigkeit kann der Dauerspielvertrag außerordentlich ohne Einhaltung der 6-Wochen-Frist durch
die Erben bzw. durch den gesetzlichen Vertreter auf Basis eines entsprechenden Nachweises gekündigt werden.
(2) Liegt die Kündigungserklärung nicht spätestens 6 Wochen vor
Ende der beabsichtigten Laufzeit bei der LTG vor, verlängert sich der
Dauerspielvertrag automatisch um einen Teilnahmezeitraum.
(3) Die Kündigung eines Dauerspielvertrages für LOTTO 6aus49
und für die GlücksSpirale schließt die Kündigung der Zusatzlotterien Spiel77 und Super6 ein, ohne dass es hierzu einer gesonderten
Erklärung bedarf.
(4) Durch die TLV/LTG kann der Dauerspielvertrag jederzeit gekündigt werden.
(5) Ohne dass es einer Kündigung oder einer besonderen Erklärung
gegenüber dem Spielteilnehmer bedarf, endet der Dauerspielvertrag
mit sofortiger Wirkung, wenn der erforderliche Spieleinsatz nebst
Bearbeitungsgebühr nicht rechtzeitig oder in nicht ausreichender
Höhe entrichtet worden ist.
§ 96 Laufzeit
§ 99 Spielbeteiligung mittels Dauerspiel
Die Laufzeit eines Dauerspielvertrages beträgt mindestens 2 Teilnahmezeiträume. Der Dauerspielvertrag verlängert sich jeweils
um einen Teilnahmezeitraum, sofern er nicht entsprechend den
Regelungen in § 98 fristgerecht, d. h. 6 Wochen zum Monatsende,
gekündigt wird. Ein Teilnahmezeitraum umfasst 4 bzw. 5 Wochen, je
nachdem, wie viele Mittwochsziehungen in einen Monat fallen.
Die Spielbeteiligung ist unter Verwendung der von der TLV/LTG
herausgegebenen Spielscheine bzw. Lose und dem Dauerspielantrag in Verbindung mit dem Dauerspielmandat möglich.
§ 100 Zusatzlotterien Spiel77 und Super6
§ 97 Änderungen des Dauerspielvertrages
(1) Während der Laufzeit eines Dauerspielvertrages sind Änderungen
der Spieldaten möglich, ohne dass es dazu einer Kündigung bedarf.
Dazu zählen
-die Voraussagen (Tippzahlen) für LOTTO 6aus49 und Eurojackpot,
-die Anzahl der Spielfelder (Tippfeld) für LOTTO 6aus49 im Normalspiel und Eurojackpot,
-die Anzahl der Systemspielanteile für LOTTO 6aus49 im Anteilspiel,
-der/die Ziehungstag(e) für LOTTO 6aus49,
-die Teilnahme an den Zusatzlotterien Spiel77 und Super6 für
LOTTO 6aus49 und der GlücksSpirale sowie
-die Losnummer in der GlücksSpirale.
(2) Änderungen des gewählten Systems im Systemspiel sowie der
Losnummer zur Teilnahme an den Zusatzlotterien sind bei LOTTO
6aus49 nicht möglich.
(3) Änderungen sind unter Angabe der Kunden- und der Dauerspielauftragsnummer schriftlich gegenüber der LTG zu beantragen.
Mit Unterzeichnung des Antrages erklärt sich der Spielteilnehmer
einverstanden, dass die geänderten Spieldaten verbindlich für die
weitere Dauerspielteilnahme sein sollen. Die Änderungen werden
zum nächstmöglichen Teilnahmezeitraum wirksam.
Die jeweilige Losnummer für Spiel77 und Super6 gilt für die gesamte
Dauer des Dauerspielvertrages. Ein Anspruch auf eine bestimmte
Losnummer besteht nicht.
§ 101 Sonderauslosungen
Alle Spielaufträge nehmen während der Vertragsdauer auch an den
jeweiligen Sonderauslosungen zu den Lotterien teil, sofern diese
Gegenstand des Spielvertrages sind.
§ 102 Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr
(1) Die Höhe des Spieleinsatzes und der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach den Festlegungen in den jeweils anzuwendenden und
gültigen Teilnahmebedingungen der TLV/LTG sowie deren Bekanntmachungen. Treten Änderungen während der Laufzeit in Kraft, werden die Spielteilnehmer schriftlich benachrichtigt. Gegebenenfalls
erfolgt der Ausgleich eines bestehenden Saldos per Gutschrift bzw.
Belastung über das angegebene Konto.
(2) Die TLV/LTG behält sich vor, die Bearbeitungsgebühren für Dauerspielverträge in Abweichung von den anderen Teilnahmebedingungen so festzulegen, dass sie den besonderen Anforderungen der
technischen Abwicklung gerecht werden.
(3) Der Spieleinsatz und die Bearbeitungsgebühr werden im Voraus
per Basislastschrift eingezogen. Die Vorankündigung des Forderungseinzuges erfolgt spätestens 1 Tag vor Lastschrifteinzug.
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
Seite 2235
(4) Rechtzeitig entrichtet sind Spieleinsatz und Bearbeitungsgebühr,
wenn diese spätestens 4 Werktage vor der ersten Mittwochsziehung
des Teilnahmezeitraumes dem Konto der TLV/LTG gutgeschrieben
sind.
(2) Die Superzahl ist abweichend von den betreffenden Regelungen
in den Teilnahmebedingungen/Internet-Teilnahmebedingungen für
LOTTO 6aus49 nicht zwangsläufig identisch mit der Endziffer der auf
dem Anteilschein abgedruckten Losnummer.
(5) Die TLV/LTG kann die anfallenden Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Lastschriftrückgabe entstehen, gegenüber dem
Dauerspieler geltend machen. Ist der Dauerspieler für die Rückgabe verantwortlich, werden diese Gebühren von dem angegebenen
Konto eingezogen.
(3) Die TLV/LTG ist zur Entgegennahme der Systemscheine/Anteilscheine nicht verpflichtet, insbesondere kann die Annahme der
Anteilscheine vor Annahmeschluss beendet werden.
§ 107 Zugelassene Systeme/Anteilsysteme
§ 103 Gewinnauszahlung
(1) Gewinnansprüche der Dauerspielteilnehmer werden mit befreiender Wirkung durch Überweisung auf das angegebene Konto
erfüllt. Ein Gewinnanspruch des Spielteilnehmers ist ausgeschlossen, falls eine Rücklastschrift auf die für das jeweilige Spiel zu entrichtenden Einsätze und Gebühren erfolgt. In diesem Fall ist der
Spielteilnehmer zur unverzüglichen Rückzahlung eventuell bereits
angewiesener oder ausgezahlter Gewinne verpflichtet.
(2) Zusätzlich erhalten Spielteilnehmer, die einen Gewinn ab 5.000,00 €
bzw. einen Gewinn in einer Sonderauslosung erzielt haben, eine
schriftliche Benachrichtigung.
XIV Sonderbedingungen Systemspiele LOTTO 6aus49 und
TOTO Auswahlwette
§ 104 Verbindlichkeit der Sonderbedingungen
Neben den Teilnahmebedingungen/Internet-Teilnahmebedingungen
LOTTO 6aus49 und TOTO Auswahlwette gelten für Systemspiele
von LOTTO 6aus49 und der TOTO Auswahlwette nachstehende
Sonderbedingungen.
§ 105 Systemspiele/Anteilsystemspiele
(1) Der Spielteilnehmer kann für LOTTO 6aus49 und für die TOTO
Auswahlwette einen Spielauftrag über Systemspiele erteilen. Für
LOTTO 6aus49 kann der Spielteilnehmer auch einen Spielauftrag
über einen oder mehrere Anteile an einem Anteilsystemspiel erteilen.
(2) Das Anteilsystemspiel für LOTTO 6aus49 wird aus einem oder
mehreren LOTTO 6aus49-Systemen gebildet. Der Spielteilnehmer ist entsprechend seinen Anteilen am gesamten Gewinn des
Anteilsystems beteiligt. Die mögliche Teilnahme an den Zusatzlotterien erfolgt dagegen ungeteilt. Jeder Spielteilnehmer eines
Anteilsystemspiels erteilt der TLV/LTG einen von den anderen
Spielteilnehmern unabhängigen, rechtlich selbstständigen Spielauftrag für die von ihm gewählte Zahl und Art der Anteile. Alle
Voraussagen werden per Zufallszahlengenerator durch die LTG vergeben. Die Superzahl wird von der LTG gesondert vergeben. Die
Voraussagen und die Superzahl aller Anteile eines Anteilsystemspiels sind jeweils identisch.
(3) Es dürfen nur Anteilsystemspiele, deren Anteile restlos verkauft
wurden, an den Ziehungen von LOTTO 6aus49 teilnehmen. Alle Anteile von eröffneten Anteilsystemen, die bis zu einer Ziehung nicht
verkauft wurden, werden daher von der LTG erworben.
§ 106 Systemscheine/Anteilscheine
(1) Systemspiele/Anteilsystemspiele für LOTTO 6aus49 und Systemspiele der TOTO Auswahlwette können in abgekürzter Schreibweise auf besonderen, von der TLV/LTG herausgegebenen bzw.
zugelassenen Systemscheinen/Anteilscheinen eingetragen werden.
Für die Wahl des richtigen Systemscheines/Anteilscheines und für
seine ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
(1) Mit einem Systemschein können für LOTTO 6aus49 und für die
TOTO Auswahlwette bis zu vier zugelassene Vollsysteme und/oder
Teilsysteme gespielt werden, die in dem von der TLV/LTG herausgegebenen Systemverzeichnis LOTTO 6aus49 und TOTO Auswahlwette enthalten sind. Nur die in diesem Verzeichnis aufgeführten
Systeme sind in Thüringen zugelassen.
(2) Bei Systemspielen darf der höchstmögliche Einsatz für Systemtipps eines Spielers für LOTTO 6aus49 1.750,00 € und für die TOTO
Auswahlwette 1.500,00 € pro Spielauftrag und je Ziehung nicht überschreiten.
(3) Mit einem Anteilschein kann bei LOTTO 6aus49 eins von zwei
verschiedenen Anteilsystemen gespielt werden. Für dieses Anteilsystem kann eine der auf dem Anteilschein angegebenen Anzahl von
Anteilen gespielt werden.
§ 108 Eintragungen auf dem Systemschein/Anteilschein
(1) Der Systemschein enthält für vier Systeme jeweils ein Zahlenfeld
und ein Bestimmungsfeld. Im Systemzahlenfeld ist eine dem ausgewählten System entsprechende Anzahl von Systemzahlen anzukreuzen. Im Systembestimmungsfeld ist das entsprechende Vollsystem
oder das Teilsystem durch ein Kreuz in dem Nummernkästchen
zu kennzeichnen, in dem die Anzahl der Systemzahlen angegeben
ist. Der jeweilige Spieleinsatz für die einzelnen Systeme ist dem
Systemverzeichnis LOTTO 6aus49 und TOTO Auswahlwette gemäß
§ 117 und § 118 zu entnehmen.
(2) Der Anteilschein enthält zwei verschiedene Anteilsysteme. Für
das vom Spielteilnehmer gewählte Anteilsystem ist die gewünschte
Anzahl von Anteilen in dem entsprechenden Nummernkästchen
durch ein Kreuz zu kennzeichnen. Die Voraussagen sowie die Superzahl für die einzelnen Systeme, die in den einzelnen Anteilsystemen
enthalten sind, können durch den Spielteilnehmer nicht beeinflusst
werden.
§ 109 Spielquittung
Der Spielteilnehmer hat die Spielquittung sofort nach Erhalt dahingehend zu prüfen, ob neben den übrigen Angaben bei Systemspielen die Art des Systems sowie bei Anteilscheinen zusätzlich die
Zahl der gewählten Anteile und die gesondert vergebene Superzahl
enthalten sind. Näheres zur Spielquittung regeln die gültigen Teilnahmebedingungen/Internet-Teilnahmebedingungen von LOTTO
6aus49 und der TOTO Auswahlwette.
§ 110 Verteilung der Gewinne bei Anteilsystemspielen
(1) Der Gesamtgewinn eines Anteilsystemspielauftrages wird
gewinnklassenbezogen errechnet. Hierzu werden in einem Anteilsystemspiel für jede Gewinnklasse alle anfallenden Einzelgewinne
addiert und durch die Gesamtanzahl der Anteile des jeweiligen
Anteilsystemspiels geteilt. Dieser Gewinn pro Gewinnklasse und
Einzelanteil eines Anteilsystemspiels wird mit der Anzahl der jeweils
erworbenen Anteile multipliziert und auf durch 0,01 € teilbare Beträge abgerundet.
(2) Die Summe der jeweils nach Absatz 1 ermittelten gewinnklassenbezogenen Gewinne stellt den Gesamtgewinn eines Anteilsystemspielauftrages dar.
Seite 2236
Thüringer Staatsanzeiger
§ 111 Besondere Hinweise
Für die Eintragungen auf den Systemscheinen/Anteilscheinen gelten
im Übrigen die jeweils gültigen Teilnahmebedingungen/Internet-Teilnahmebedingungen von LOTTO 6aus49 und der TOTO Auswahlwette
sowie die besonderen Hinweise auf der Rückseite der Systemscheine/Anteilscheine.
XV Sonderbedingungen Systemspiel TOTO Ergebniswette
§ 112 Verbindlichkeit der Sonderbedingungen
Neben den Teilnahmebedingungen für die TOTO Ergebniswette
gelten für Systemspiele in der TOTO Ergebniswette nachstehende
Sonderbedingungen.
§ 113 Systemscheine
Systemspiele in der TOTO Ergebniswette können in abgekürzter
Schreibweise auf besonderen, von der TLV/LTG herausgegebenen
bzw. zugelassenen Systemscheinen (Eingabebeleg) eingetragen
werden. Für die Wahl des richtigen Systemscheines und für seine
ordnungsgemäße Ausfüllung ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.
§ 114 Zugelassene Systeme und Höchsteinsatz
Nr. 50/2015
XVI Systemverzeichnis LOTTO 6aus49
§ 117 Systemverzeichnis
System-Nr. Anzahl anzu-
kreuzender Zahlen
Anzahl
Einzeltipps
Spieleinsatz*
Vollsysteme (aus den angekreuzten Zahlen werden alle möglichen
6er-Kombinationen gebildet)
007
7
7
7,00 €
008
8
28
28,00 €
009
9
84
84,00 €
010
10
210
210,00 €
011
11
462
462,00 €
012
12
924
924,00 €
013
13
1 716
1.716,00 €
Teilsysteme** (aus den angekreuzten Zahlen wird eine, nach mathematischen Regeln planmäßig ausgewählte, vorbestimmte Auswahl
an 6er-Kombinationen gebildet)
Teil 9/12
9
12
12,00 €
Teil 10/15
10
15
15,00 €
Teil 12/22
12
22
22,00 €
Teil 10/30
10
30
30,00 €
Teil 11/66
11
66
66,00 €
(1) Mit einem Systemschein können bis zu 4 zugelassene Vollsysteme mit oder ohne Bankzahlen gespielt werden, die in dem von
der TLV/LTG herausgegebenen Systemverzeichnis enthalten sind.
Teil 22/77
22
77
77,00 €
Teil 16/112
16
112
112,00 €
(2) Nur die in diesem vollständigen Verzeichnis aufgeführten Systeme
für die TOTO Ergebniswette sind in Thüringen zugelassen.
Teil 26/130
26
130
130,00 €
Teil 12/132
12
132
132,00 €
(3) Bei Systemspielen darf der höchstmögliche Einsatz für Systemtipps eines Spielers 1.500,00 € pro Spielauftrag nicht überschreiten.
§ 115 Eintragungen auf dem Systemschein
(1) Der Spielteilnehmer hat dem System entsprechend die Voraussagen im Tippfeld anzukreuzen. Jede Bank erfordert 1 Kreuz, jeder
Zweiweg 2 und jeder Dreiweg 3 Kreuze.
* Der höchstmögliche Einsatz für Systemtipps eines Spielers bei der Lotterie
LOTTO 6aus49 darf 1.750,00 € pro Spielauftrag nicht überschreiten.
** Bei den Teilsystemen sind nicht alle Kombinationsmöglichkeiten erfasst.
Liegt eine bestimmte Anzahl von Treffern vor, so garantiert dies noch nicht
den Gewinn der entsprechenden Gewinnklasse. Die Einsatzbeträge für die
Teilsysteme sind daher im Vergleich zu den Vollsystemen wesentlich geringer.
LOTTO 6aus49 Anteilsysteme***
(2) Die Zweiwege und Dreiwege sind in dem hierfür vorgesehenen
Feld neben dem Tippfeld zusätzlich anzukreuzen.
(3) Die System-Nr., die Anzahl der Einzeltipps und der jeweilige
Spieleinsatz sind dem Systemverzeichnis TOTO Ergebniswette
gemäß § 119 zu entnehmen.
§ 116 Besondere Hinweise
Für die Eintragungen auf den Systemscheinen gelten im Übrigen
die jeweils gültigen Teilnahmebedingungen für die TOTO Ergebniswette sowie die besonderen Hinweise auf der Rückseite der Systemscheine.
System-
Enthaltene
Anzahl Name
VollsystemeEinzeltipps/
Anteile
Spieleinsatz
gesamt
pro Anteil
Chance 56
2 mal 008
56/14
56,00 €
4,00 €
Chance 196
4 mal 008
1 mal 009
196/49
196,00 €
4,00 €
*** Im Gewinnfall besteht nur ein Anspruch entsprechend den gespielten
Anteilen an dem vom System erzielten Gesamtgewinn.
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
Seite 2237
XVII Systemverzeichnis TOTO Auswahlwette
5/0
5
0
32
16,00 €
2/2
2
2
36
18,00 €
4/1
4
1
48
24,00 €
1/3
1
3
54
27,00 €
6/0
6
0
64
32,00 €
3/2
3
2
72
36,00 €
0/4
0
4
81
40,50 €.
5/1
5
1
96
48,00 €.
2/3
2
3
108
54,00 €.
7/0
7
0
128
64,00 €.
4/2
4
2
144
72,00 €.
1/4
1
4
162
81,00 €.
6/1
6
1
192
96,00 €.
3/3
3
3
216
108,00 €.
0/5
0
5
243
121,50 €.
8/0
8
0
256
128,00 €
5/2
5
2
288
144,00 €
2/4
2
4
324
162,00 €
7/1
7
1
384
192,00 €
4/3
4
3
432
216,00 €
Spieleinsatz*
1/5
1
5
486
243,00 €
§ 118 Systemverzeichnis
System-Anzahl
Nr.
anzukreuzender Zahlen
Anzahl Spieleinsatz*
Einzeltipps
Vollsysteme (aus den angekreuzten Zahlen werden alle möglichen
6er-Kombinationen gebildet)
007
008
009
010
011
012
013
7
8
9
10
11
12
13
7
28
84
210
462
924
1.716
4,55 €
18,20 €
54,60 €
136,50 €
300,30 €
600,60 €
1.115,40 €
Teilsysteme**
Teil 9/12
Teil 10/15
Teil 12/22
Teil 10/30
Teil 11/66
Teil 22/77
Teil 16/112
Teil 26/130
Teil 12/132
*
9
10
12
10
11
22
16
26
12
12
15
22
30
66
77
112
130
132
7,80 €
9,75 €
14,30 €
19,50 €
42,90 €
50,05 €
72,80 €
84,50 €
85,80 €
Bei Systemspielen darf der höchstmögliche Einsatz für Systemtipps eines
Spielers 1.500,00 € pro Spielauftrag nicht überschreiten.
** Bei den Teilsystemen sind nicht alle Kombinationsmöglichkeiten erfasst. Liegt
eine bestimmte Anzahl von Treffern vor, so garantiert dies noch nicht den
Gewinn der entsprechenden Gewinnklasse. Die Einsatzbeträge für die Teilsysteme sind daher im Vergleich zu den Vollsystemen wesentlich geringer.
XVIIISystemverzeichnis TOTO Ergebniswette
§ 119 Systemverzeichnis
System-Nr. Anzahl Anzahl
Anzahl
ZweiwegeDreiwege Einzeltipps
1/0
1
0
2
1,00 €.
9/0
9
0
512
256,00 €
0/1
0
1
3
1,50 €
6/2
6
2
576
288,00 €
2/0
2
0
4
2,00 €.
3/4
3
4
648
324,00 €
1/1
1
1
6
3,00 €
0/6
0
6
729
364,50 €
3/0
3
0
8
4,00 €
8/1
8
1
768
384,00 €
0/2
0
2
9
4,50 €
5/3
5
3
864
432,00 €
2/1
2
1
12
6,00 €
4/0
4
0
16
8,00 €
2/5
2
5
972
486,00 €
1/2
1
2
18
9,00 €.
10/0
10
0
1.024
512,00 €
3/1
3
1
24
12,00 €
7/2
7
2
1.152
576,00 €
0/3
0
3
27
13,50 €
4/4
4
4
1.296
648,00 €
Seite 2238
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
CSchlussbestimmungen
1/6
1
6
1.458
729,00 €
9/1
9
1
1.536
768,00 €
6/3
6
3
1.728
864,00 €
3/5
3
5
1.944
972,00 €
11/0
11
0
2.048
1.024,00 €
0/7
0
7
2.187
1.093,50 €
Die Teilnahmebedingungen der Thüringer Lotterieverwaltung für
Lotterien vom 15. Juni 2015 treten gleichzeitig außer Kraft.
8/2
8
2
2.304
1.152,00 €
Erfurt, den 11. November 2015
5/4
5
4
2.592
1.296,00 €
THÜRINGER LOTTERIEVERWALTUNG
2/6
2
6
2.916
1.458,00 €
IInkrafttreten/Außerkrafttreten
§ 120 Inkrafttreten
Diese Teilnahmebedingungen gelten erstmals ab dem 4. Januar
2016.
§ 121 Außerkrafttreten
* Bei Systemspielen darf der höchstmögliche Einsatz für Systemtipps eines
Spielers 1.500,00 € pro Spielauftrag nicht überschreiten.
Finanzministerium
Erfurt, 11.11.2015
Az.: H 1346-A-2055
ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2212 – 2238
MINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES, GESUNDHEIT, FRAUEN UND FAMILIE
auf die soziale und/oder berufliche Eingliederung des betroffenen Personenkreises.
358
Neuveröffentlichung der Richtlinien für die investive
Förderung von Einrichtungen für behinderte Menschen
1.3
Inhalt
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
2
Gegenstand der Förderung
- Schaffung bzw. Erhalt von Einrichtungen für behinderte Menschen entsprechend den in der Planungskommission nach
§ 4 Abs. 3 ThürAGSGB XII festgestellten Bedarfe und unter
Berücksichtigung der im Landeshaushalt ausgewiesenen
Mittel.
3Zuwendungsempfänger
4Zuwendungsvoraussetzungen
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Verfahren der Anmeldung
7.2
Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.3
Nachweis und Prüfung der Verwendung
-Belegungszahlen der Einrichtungen für Menschen mit
Behinderungen.
Zum Verfahren hierzu wird auf § 4 Abs. 3 – 5 ThürAGSGB XII
verwiesen.
1.4
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die
Landesförderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden bei Einrichtungen für behinderte Menschen
8Schlussbestimmungen
9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der
§§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV)
sowie der §§ 48 ff. Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz
(ThürVwVfG) Zuwendungen zur Förderung investiver Vorhaben von Einrichtungen für behinderte Menschen.
1.2
Zweck der Förderung ist es, freigemeinnützige Träger in die
Lage zu versetzen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu schaffen bzw. vorzuhalten. Die Hilfe wird dort i. d. R.
in teil- oder vollstationärer Form erbracht. Die Bestandteile der
in diesen Einrichtungen zu gewährenden Hilfe zielen vor allem
Zur Erreichung sind folgende Indikatoren zu erfassen:
-Kapazitäten der Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
7Verfahren
7.1
Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber
einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 23 ThürLHO unterzogen. Daher
soll nachfolgendes Ziel im Zusammenhang mit der Förderung von Trägern von Einrichtungen für behinderte Menschen
erreicht werden:
2.1.1 Vorhaben des Neu-, Ersatzneu- oder Erweiterungsbaus,
2.1.2 Vorhaben des Aus- oder Umbaus und der Modernisierung,
2.1.3 die Ausstattung.
2.2
Einrichtungen im Sinne dieser Richtlinien sind Einrichtungen
der Behindertenhilfe, außer Einrichtungen für psychisch kranke
und suchtkranke Menschen.
Nr. 50/2015
Thüringer Staatsanzeiger
Als förderfähige Einrichtungen kommen u. a. in Betracht:
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), Wohnheime
für behinderte Menschen, Förderbereiche an Werkstätten
oder Wohnheimen, Modelleinrichtungen, die der beruflichen
und gesellschaftlichen Integration der behinderten Menschen,
sofern ein erhebliches Landesinteresse gegeben ist, dienen.
5.3
Mit der Zuwendung muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein. Die Eigenmittel des Antragstellers müssen durch Bankbestätigung oder Vorlage des Bescheides
bzw. der Förderabsichtserklärung eines Dritten nachgewiesen
werden, deren Zuwendung als Eigenersatzmittel anerkannt
werden können (z. B. Aktion Mensch). Eine weitere Prüfung
der Eigenmittel erfolgt nicht.
Sofern eine Zuwendung von mehr als 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben beantragt wird, ist dies ausführlich
zu begründen. Ferner sind ein aktuelles Wirtschaftsgutachten
sowie eine Eigenerklärung des Trägers vorzulegen, aus denen
die Notwendigkeit einer Zuwendung von bis zu 70 v. H. der
zuwendungsfähigen Ausgaben hervorgeht.
5.4
Bezüglich der Vorsteuerabzüge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden
können, gilt:
Die Kosten des Vorhabens werden unter Berücksichtigung
der zu erwartenden Umsatzsteuerrückvergütung netto als
zuwendungsfähig anerkannt.
3Zuwendungsempfänger
Seite 2239
Zuwendungsempfänger sind freigemeinnützige Träger. Sofern
freigemeinnützige Träger die Aufgaben nicht wahrnehmen, ist
auch die Förderung eines kommunalen Trägers möglich.
4Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der Zuwendungsempfänger muss auch in fachlicher Hinsicht
die Gewähr für eine ordnungsgemäße und dauerhafte zweckentsprechende Verwendung und Unterhaltung der Einrichtung bieten.
4.2
Das Vorhaben muss sich nach dem Bedarf richten, landesplanerische Ziele und Festlegungen berücksichtigen sowie
durch die Planungskommission nach § 4 Abs. 3 Thüringer
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII) bestätigt sein.
Die Förderung von Werkstätten für behinderte Menschen
(WfbM) erfolgt generell auf Basis der Nettoausgaben.
5.5
Nicht zuwendungsfähig sind Aufwendungen für
Der Bedarf an stationären und teilstationären Plätzen für behinderte Menschen ist durch Vorlage des Beschlusses der
Planungskommission nach § 4 Abs. 3 ThürAGSGB XII nachzuweisen.
5.5.2 das Grundstück (Kostengruppe 100 – DIN 276),
4.3
4.4
Bei der Förderung von Baumaßnahmen ist der Antragsteller
verpflichtet, einen Nachweis über seine Eigentumsverhältnisse (Auszug aus dem Grundbuch oder Erbbaurechtsvertrag)
an dem zu bebauenden Grundstück vorzulegen.
4.5
Bei einer ausschließlichen Förderung von Ausstattungsgegenständen ist, sofern die Einrichtung nicht Eigentum des
Trägers ist, ein Miet-, Pacht- oder Nutzungsvertrag vorzulegen, der nachweist, dass die Nutzung der Immobilie, in
welcher die Ausstattungsgegenstände zum Einsatz kommen
sollen, zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Förderung noch
für mindestens 10 Jahre vertraglich gesichert ist.
4.6
Vorhaben werden in der Regel nur gefördert, wenn deren
zuwendungsfähige Ausgaben
4.6.1 bei Bauvorhaben 25.000 EUR oder
4.6.2 bei Ausstattungsvorhaben 10.000 EUR übersteigen (Bagatellgrenzen).
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren
Zuschusses als Projektförderung gewährt. Beteiligen sich
mehrere Zuwendungsgeber an der Finanzierung, so ist über
die Finanzierungsart und die Höhe der Finanzierung Einvernehmen herbeizuführen. Bei ausschließlicher Landesförderung wird in der Regel im Wege der Anteilsfinanzierung
gefördert.
5.2
Die Zuwendung beträgt bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten Ausnahmefällen kann die
Zuwendung bis zu 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Der Zuwendungsempfänger hat sich nach seinen Möglichkeiten, mindestens jedoch i. H. v. 15 v. H., an den
zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen.
5.5.1 Teile der Einrichtung, die nicht deren Zweckbestimmung dienen,
5.5.3 Herrichten und Erschließen (Kostengruppe 200 – DIN 276),
5.5.4 Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln
(Kostengruppe 760 – DIN 276),
5.5.5 Allgemeine Baunebenkosten – Sonstiges (Kostengruppe 779 –
DIN 276),
5.5.6 Bauunterhaltung und Instandsetzung.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Für das Vorhaben sind die allgemeinen Bauvorschriften für
Planung, Bau, Ausstattung und Betrieb sowie die hierzu gegebenen Raumprogrammempfehlungen zu beachten. Hinsichtlich der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) ist das
vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA)
veröffentlichte Modell-Raumprogramm anzuwenden.
6.2 Bei der Vergabe von Aufträgen und der Durchführung der
Vorhaben sind die Bestimmungen der VOB und VOL einzuhalten. Umweltfreundliche und gesundheitlich unbedenkliche
Werkstoffe und Verfahren sollen bevorzugt berücksichtigt werden. Insbesondere gilt dies für Produkte mit wissenschaftlich
abgesicherten Umweltzeichen.
6.3
Bei Bauvorhaben nach Nr. 2.1 ist die Einrichtung so zu
gestalten, dass sie barrierefrei zugänglich und nutzbar ist.
6.4
Die Bildung in sich abgeschlossener und funktionsfähiger
Bauabschnitte ist zulässig. Bei der Bildung solcher Abschnitte
muss bei Planung des 1. Bauabschnittes sichergestellt werden, dass die weiteren Bauabschnitte ohne unvertretbare
Mehrkosten angefügt werden können.
6.5
Vorhaben dürfen erst nach Bewilligung der Zuwendung
begonnen werden. VV Nr. 1.3 zu § 44 ThürLHO bleibt unberührt.
Seite 2240
6.6
Thüringer Staatsanzeiger
Eigentum, dingliche Sicherung, zeitliche Bindung, Rückforderung der Zuwendung
6.6.1 Ein etwaiger Rückerstattungsanspruch ist bei unbeweglichen Gegenständen, die ganz oder teilweise mit der Zuwendung erworben oder hergestellt werden, nach Maßgabe des
Zuwendungsbescheides zu Gunsten des Landes dinglich zu
sichern.
6.6.2 Werden Gegenstände, die ganz oder teilweise mit der Zuwendung erworben oder hergestellt werden, nicht mehr zweckentsprechend verwendet oder wird über sie verfügt, so ist
nach pflichtgemäßem Ermessen über die vollständige oder
teilweise Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die
Rückforderung der gewährten Zuwendung zu entscheiden.
Dabei ist von einer grundsätzlichen Zweckbindung auszugehen:
7.2
7.2.2 Nach positivem Beschluss der Planungskommission und nach
grundsätzlich positiver Förderentscheidung des TMASGFF
wird der Träger durch das TLVwA zur Antragstellung aufgefordert. Die Antragsunterlagen sind sodann der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Die Rückzahlung ist dabei je Jahr der zweckentsprechenden
Verwendung der Gegenstände
zu a) um vier v. H.
zu b) um zehn v. H.
der Zuwendung zu mindern.
Bewilligungsbehörde ist die GFAW – Gesellschaft für Arbeitsund Wirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen mbH,
99092 Erfurt, Warsbergstraße 1.
7.2.3 Für den Antrag auf Bewilligung und Auszahlung einer Zuwendung sind die von der GFAW zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden. Die erforderlichen Unterlagen sind
beizufügen.
7.2.4 Die Auszahlung der Zuwendung oder von Teilbeträgen ist mit
Formblatt entsprechend den Regelungen des Zuwendungsbescheides bei der Bewilligungsbehörde abzurufen.
Bei einem Investitionsvorhaben, das nach ZBau-Land abgewickelt wird, ist die Mittelanforderung über die zuständige
technische Bauverwaltung, die die Berechtigung des Mittelabrufs der Höhe nach prüft, der Bewilligungsbehörde zuzuleiten.
7.3
Nachweis und Prüfung der Verwendung
7Verfahren
7.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.2.1 Vor Erstellung der Antragsunterlagen sind die zuständigen
Stellen der Staatlichen Bauverwaltung und die zuständige
Heimaufsicht zwecks abschließender Beratung zu konsultieren. Bei Projekten von Werkstätten für behinderte Menschen
sind das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) und die Agentur für
Arbeit Halle als zuständige Anerkennungsbehörden gem.
§ 142 SGB IX zu konsultieren. Bei diesen Projekten entfällt die
Notwendigkeit der Einbeziehung der Heimaufsicht.
a) bei unbeweglichen Gegenständen sowie bei beweglichen
Gegenständen, deren Anschaffungswert 50.000 EUR
übersteigt, von 25 Jahren,
b) bei sonstigen beweglichen Gegenständen mit einer
Zweckbindung von zehn Jahren.
Nr. 50/2015
Verfahren der Anmeldung
7.1.1 Vor Planungsbeginn und Antragstellung hat der Träger das
Vorhaben bei der Geschäftsstelle der Planungskommission
nach § 4 Abs. 3 ThürAGSGB XII, dem
Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA)
Referat 720
Charlottenstraße 2
98617 Meiningen
anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
· eine Schilderung der Notwendigkeit unter Zugrundelegung
des Bedarfs für das angemeldete Vorhaben,
7.3.1 Der Verwendungsnachweis ist zu dem im Zuwendungsbescheid genannten Zeitpunkt und unter Verwendung der auf
der Internetseite der GFAW eingestellten Formulare bei der
GFAW einzureichen.
Sofern ein Bauausgabebuch geführt wird, ist dieses als Belegliste über die geleisteten Ausgaben beizufügen. Der Verwendungsnachweis sowie die Belegliste sind der GFAW zusätzlich als elektronische Datei zu übermitteln.
· die Stellungnahme des örtlichen Sozialhilfeträgers, in dessen Bereich das Vorhaben realisiert werden soll,
7.3.2 Wenn die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
ergänzend zu den ANBest-P bzw. ANBest-Gk zum verbindlichen Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt wurden, ist der Verwendungsnachweis abweichend von Nr. 7.3.1
dieser Richtlinie nach den NBest-Bau unter Verwendung des
Formulars Muster 2 RZBau zu führen und bei der Bauverwaltung einzureichen. Die Baurechnung ist für weiter gehende
Prüfungen bereitzuhalten.
Eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises ist zu dem
im Zuwendungsbescheid genannten Zeitpunkt bei der GFAW
einzureichen.
· die Angabe, wann das Vorhaben verwirklicht werden soll.
·eine zusammenfassende, kurze Beschreibung des Vorhabens (z. B. Klientel, Standort, Anzahl der neuen Plätze),
·die voraussichtlichen Kosten sowie die Finanzierungsvorstellungen,
7.1.2 Die Anmeldung ist dem TLVwA mit einer Befürwortung des
Spitzenverbandes einzureichen, sofern der Antragsteller Mitglied in einem Spitzenverband ist. (Formblatt TLVwA)
7.1.3 Das TLVwA prüft die Anmeldung und berät sich gegebenenfalls mit dem Träger. Das TLVwA teilt dem Träger mit, ob das
Vorhaben grundsätzlich förderungsfähig ist.
7.1.4 Wird das Vorhaben aufgegeben, zurückgestellt oder wesentlich verändert oder ergeben sich neue Finanzierungsmöglichkeiten, so ist dies dem TLVwA und den sonstigen involvierten
Behörden umgehend mitzuteilen.
Die Übereinstimmung der Beträge mit den Büchern und Belegen ist zu bescheinigen.
7.3.3 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und
sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen
sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung
durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte
prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Prüfungsrechte des Rechnungshofs (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon
unberührt.
7.3.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der
Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der
Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Nr. 50/2015
Thüringer Staatsanzeiger
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48, 49 und 49 a ThürVwVfG
und die VV zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.3.5 Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß
den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.
Zielindikatoren sind Plätze und Belegung der Einrichtungen
für behinderte Menschen. Als Basis zur Durchführung des
Controllings dienen die Daten der jährlichen Erhebungen der
Bundesagentur für Arbeit sowie der Kennzahlenvergleich des
Thüringer Landesverwaltungsamtes.
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, des
§ 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und den
hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in
der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für Familienentlastende Dienste (FED) in Thüringen.
1.2
Zweck der Förderung ist, die Arbeit der FED und damit eine
niederschwellige Betreuung der behinderten Menschen aufrechtzuerhalten und vollstationäre Unterbringung von Menschen mit Behinderungen möglichst zu vermeiden.
Zielgruppen der FED sind Familien sowie Alleinstehende und
Alleinerziehende mit behinderten Angehörigen aller Behinderungsarten, die im gemeinsamen Haushalt leben, jedoch nicht
mit seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen sowie mit
jungen Volljährigen, die entsprechende Hilfe nach §§ 41, 35 a
des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und
Jugendhilfe erhalten.
1.3
Hilfsmaßnahmen von FED-Trägern sind insbesondere die folgenden sozialpädagogischen Maßnahmen:
8Schlussbestimmungen
8.1
Diese Richtlinien ergehen im Einvernehmen mit dem für
Finanzen zuständigen Ministerium und soweit Regelungen
den Verwendungsnachweis betreffen, im Einvernehmen mit
dem Rechnungshof.
8.2
Soweit die sachlichen Gegebenheiten dies erfordern, kann
das für Soziales zuständige Ministerium in Einzelfällen Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen.
8.3
Vorhaben, für die Zuwendungen vor Inkrafttreten dieser Richtlinien bewilligt worden sind, werden nach den jeweils im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Vorschriften abgewickelt.
Seite 2241
-stunden- oder tageweise Betreuung von Menschen mit
Behinderungen im privaten Bereich,
-Wochenendbetreuung von Menschen mit Behinderungen,
9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
-Unterstützung von Angehörigen behinderter Menschen bei
der Haushaltsführung,
Die Richtlinien treten am 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
-ambulante Freizeitangebote für Angehörige behinderter
Menschen,
Erfurt, 12. November 2015
-Beratung und Begleitung von Angehörigen (zum Beispiel zu
Behörden),
Heike Werner
Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
-Eltern- und Selbsthilfegruppeninitiativen.
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Erfurt, 12.11.2015
Az.: 23-6436/19-2
ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2238 – 2241
Die Hilfeleistungen müssen dem individuellen Bedarf entsprechend familiennah und verlässlich abrufbar sein.
1.4
Die Fördermaßnahmen werden durch den Zuwendungsgeber einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) gemäß den
Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen. Zur
Umsetzung dieser Richtlinie sollen folgende – im erheblichen
Landesinteresse gemäß § 23 ThürLHO stehende – Ziele erfüllt
werden:
-landesweite Versorgung, bedarfsgerechte Versorgung mit
FED,
359
Neuveröffentlichung der Richtlinien zur Förderung
nichtinvestiver sozialer Maßnahmen zur Durchführung familienentlastender Dienste (FED) im Freistaat
Thüringen
Inhalt
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2
Gegenstand der Förderung
3Zuwendungsempfänger
-Stärkung der Familien durch Beratung und Betreuung,
-Entlastungen der Angehörigen von Menschen mit Behinderungen, um deren Selbsthilfekräfte zu stärken.
1.5
Die Erreichung der Ziele ergibt sich aus der Anzahl der
geförderten FED´s und deren Standort. Darüber hinaus sind
folgende Zielindikatoren zu erfassen:
-Anzahl haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter,
-Anzahl der Betreuungen,
4Zuwendungsvoraussetzungen
-Anzahl der betreuten Familien,
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
-Einzelbetreuungen insgesamt,
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7Verfahren
8Schlussbestimmungen
9Inkrafttreten/Außerkrafttreten
-Stundenanzahl Betreuung Erwachsene insgesamt,
-Stundenanzahl Betreuung Kinder insgesamt,
-Anzahl der Gruppenbetreuung,
Seite 2242
1.6
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
-Stunden Gruppenbetreuungen insgesamt,
-Sozialpädagoge/Sozialpädagogin,
-Anzahl der Beratungen,
-Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin,
-mittlere Beratungsdauer in Stunden.
-Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen mit heilpädagogischer Zusatzqualifikation,
Die Zuwendungen werden nach pflichtgemäßem Ermessen
der Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht
nicht.
-Erzieher/Erzieherin mit fünfjähriger Berufserfahrung in
Behinderteneinrichtungen und heilpädagogischer Zusatzqualifikation,
-sozialpädagogisch bzw. heilpädagogisch ausgebildete
Pädagogen oder Pflegekräfte.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden notwendige Sach- und Personalausgaben
für Fachkräfte nach Ziffer 4.3 von familienentlastenden
Diensten.
Weitere nebenamtliche Mitarbeiter sollen, außer der persönlichen Eignung, über eine sie für diese Aufgabe befähigende
Berufserfahrung verfügen. Zusätzlich können ehrenamtliche
Mitarbeiter eingesetzt werden.
4.4
Der Zuwendungsempfänger muss die ihm zur Verfügung stehenden Eigenmittel sowie die ihm gesetzlich zustehenden
Mittel Dritter für die Erfüllung des Zuwendungszweckes einsetzen.
Der Eigenanteil des FED-Trägers muss mindestens 10 % betragen. Dieser kann ganz oder teilweise durch von den auftraggebenden Angehörigen gezahlten Entgelten sowie durch
Spendenmittel gedeckt sein.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren
Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.
5.2
Förderung der Sachausgaben
3Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger als Träger von FED sind:
-Wohlfahrtsverbände,
-freigemeinnützige Träger, soweit sie einem Verband der
freien Wohlfahrtspflege angehören,
-Kirchengemeinden oder -verbände.
4Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
4.2
Eine Zuwendung wird nur dann gewährt, wenn an den Hilfsmaßnahmen gemäß Ziffer 1.3 Bedarf besteht. Der zeitliche
Betreuungsaufwand pro Familie und behinderten Angehörigen soll regelmäßig monatlich 15 Stunden bzw. 180 Stunden
pro Jahr nicht überschreiten.
5.2.1 Zuwendungsfähige Sachausgaben sind:
Beim FED-Träger soll mindestens eine Fachkraft hauptamtlich
und verantwortlich tätig sein, deren Aufgaben vor allem darin
bestehen:
-anteilige ortsübliche Mieten und Strom sowie Betriebskosten,
-den Erstkontakt mit den Familien aufzunehmen,
-Verbrauchsmaterial und geringwertige Wirtschaftsgüter bis
zur Inventarisierungsgrenze nach Nr. 4.2 der ANBest-P,
-insbesondere Familien mit schwerst- und mehrfachbehinderten Angehörigen zu betreuen und fachlich zu begleiten,
-den Einsatz der anderen, auch ehrenamtlichen Mitarbeiter
zu koordinieren und sie fachlich anzuleiten,
-Verhandlungen mit gesetzlichen Kostenträgern und freiwilligen Zuwendungsgebern zu führen,
-sonstige Ausgaben (laufende Mieten/Leasing für Bürogeräte, Telefon, Internet, Porto).
5.2.2 Die zuwendungsfähigen Sachausgaben können mit einem
Maximalbetrag von bis zu 5.000 EUR pro FED bezuschusst
werden.
5.3
-die Aufgabenwahrnehmung mit anderen ambulanten Diensten und dem Sozialamt zu koordinieren,
-Verhandlungen zum Finanzierungskonzept der nicht
gedeckten Ausgaben zu führen.
4.3
Die hauptamtlichen Fachkräfte sollen für die Aufgabe persönlich geeignet sein und müssen über eine der folgenden staatlich anerkannten Ausbildungen verfügen oder sich in einer
berufsbegleitenden Weiterbildung zu einem solchen Beruf
befinden:
-Altenpfleger/Altenpflegerin,
Für die Förderung von Personalausgaben gilt:
5.3.1 Zuwendungsfähige Personalausgaben sind nur die Ausgaben, die im Rahmen der Erfüllung des Zuwendungszweckes
entstehen. Dabei werden maximal zwei festangestellte Fachkräfte bei einer Eingruppierung bis zur Entgeltgruppe E-9 des
jeweils gültigen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der
Länder (TV-L) gefördert. Dabei darf der Zuwendungsempfänger seine Beratungsfachkräfte nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete.
5.3.2 Die Höhe der Zuwendung des Landes an den zuwendungsfähigen Personalausgaben für festangestellte Mitarbeiter kann
maximal bis zu 60 % betragen.
-Heilpädagoge/Heilpädagogin,
-Heilerziehungspfleger/Heilerziehungspflegerin,
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
-Fachkraft für soziale Arbeit,
6.1
Über die geleisteten Betreuungs- und andere Maßnahmen im
Rahmen von Ziffer 1.3 sind Nachweise und Statistiken zu führen.
-Reha-Pädagoge/Reha-Pädagogin,
Nr. 50/2015
Thüringer Staatsanzeiger
6.2
Jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres ist vom FED-Träger
bei der GFAW – Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen mbH (GFAW) ein Sachbericht einzureichen, der die Aufgabenerfüllung im Kalenderjahr gemäß dieser Richtlinie dokumentiert und dem die in
Ziffer 6.1 genannten Unterlagen (in Kopie) beizufügen sind.
6.3
Nicht gefördert werden Leistungen, die von Sozialstationen
oder anderen mobilen Diensten erbracht werden bzw. für die
ein gesetzlicher Leistungsträger zuständig ist und die deshalb
von diesem zu finanzieren sind.
7.2.2 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und
sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen
sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung
durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte
prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Landeshaushaltsordnung [ThürLHO]).
7Verfahren
7.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie Mittelauszahlung
7.1.1 Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgen durch
die GFAW.
8Schlussbestimmungen
8.1
Die Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem für Finanzen
zuständigen Ministerium und – soweit Regelungen den Verwendungsnachweis betreffen – dem Thüringer Rechnungshof.
8.2
Projekte, für die Zuwendungen vor Inkrafttreten dieser Richtlinie bewilligt worden sind, werden nach den jeweils im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Vorschriften abgewickelt.
7.1.3 Der Antrag hat zu enthalten:
7.2
Die Prüfungsrechte des Thüringer Rechnungshofs (§ 91
ThürLHO) bleiben hiervon unberührt.
7.2.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten
Zuwendung gelten die §§ 48, 49 und 49 a Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 ThürLHO, soweit nicht in dieser
Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.1.2 Der Antrag auf Förderung ist schriftlich in einfacher Ausführung bis zum 31. Oktober des Vorjahres des Förderbeginns
bei der GFAW, Warsbergstraße 1, 99092 Erfurt einzureichen.
Für den Antrag ist das im Internet durch die GFAW bereitgestellte Formular zu verwenden.
-eine inhaltliche Konzeption und Auflistung der zuwendungsfähigen Maßnahmen,
Seite 2243
9Inkrafttreten/Außerkrafttreten
-einen Ausgaben- und Finanzierungsplan (aufgegliederte
Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung),
Die Richtlinien treten am 1. Januar 2016 in Kraft und mit
Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
-eine Stellungnahme des örtlichen Sozialhilfeträgers zum
Bedarf an den FED und zur koordinierten Aufgabenabstimmung mit den anderen ambulanten Hilfsdiensten
(z. B. Sozialstationen) sowie zum Finanzierungsplan des
Trägers,
Erfurt, 13. November 2015
-Angaben zu Anzahl, Qualifikation und Entlohnung der festangestellten und der freien Mitarbeiter.
Heike Werner
Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Im Finanzierungsplan sind Leistungen, die von anderen
Sozialleistungsträgern, freiwilligen Zuwendungsgebern oder
den Angehörigen der behinderten Menschen erbracht wurden
oder zu erbringen sind, gesondert auszuweisen.
Auf bereits bei der GFAW vorliegende Unterlagen kann Bezug
genommen werden.
Verwendungsnachweis
7.2.1 Der Verwendungsnachweis ist auf dem durch die Bewilligungsbehörde im Internet bereitgestellten Formular auszufertigen und einzureichen. Er besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und dem Sachbericht, der auch die nach
Ziffer 6.1 genannten Unterlagen beinhaltet.
Der zahlenmäßige Nachweis ist eine tabellarische Belegliste,
die von der Bewilligungsbehörde vorgegeben wird. In dieser
sind die geförderten Ausgaben und Einnahmen darzustellen.
Der Verwendungsnachweis einschließlich der Belegliste sind
der GFAW zusätzlich als elektronische Datei zu übermitteln.
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Erfurt, 13.11.2015
Az.: 23-6436
ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2241 – 2243
Seite 2244
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
(3) Für die Gewährung von Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr.
702/2014 gelten folgende allgemeine Grundsätze:
360
Bekanntmachung und Genehmigung der Satzung
über Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse
(Beihilfesatzung)
Die vom Verwaltungsrat der Thüringer Tierseuchenkasse am 1. Oktober 2015 beschlossene Beihilfesatzung wurde in der nachstehend
veröffentlichten Fassung mit Schreiben des Ministeriums für Arbeit,
Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in der Fassung vom
22. Oktober 2015 gemäß § 8 Abs. 2 und § 12 Satz 2 i. V. m. Satz 1
Nr. 1 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom
30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299), genehmigt und wird
hiermit im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gegeben.
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Erfurt, 24.11.2015
Az.: 51-2502/3
ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2244 – 2265
Satzung über Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse
(Beihilfesatzung)*)
vom 17. November 2015
Aufgrund des § 8 Abs. 1, § 12 Satz 1 Nr. 1 und § 20 Abs. 3 des
Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG) in der Fassung
vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299), hat der Verwaltungsrat der Thüringer Tierseuchenkasse am 1. Oktober 2015 folgende
Satzung beschlossen:
§1
Grundsätze
(1) Die Thüringer Tierseuchenkasse kann den beitragspflichtigen
Tierhaltern Beihilfen und finanzielle Unterstützungen in den in § 20
Abs. 1 und 2 ThürTierGesG genannten Fällen unter Beachtung der
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften gewähren.
(2) Die Gewährung der Beihilfen nach dieser Satzung erfolgt in Übereinstimmung mit
1.der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni
2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit
dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193
vom 1.7.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
2.– bezogen auf bestimmte Beihilfen – der Verordnung (EU) Nr.
1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) in der jeweils geltenden
Fassung.
Beihilfen für Hobbytierhalter, die keine wirtschaftliche Betätigung
mit Bezug auf die Tiere, für die eine Beihilfe gewährt werden soll,
ausüben, sind keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 AEUV
und daher von den Rechtsvorschriften nach Satz 1 nicht berührt.
*) Die Beihilfesatzung ist bei der Europäischen Kommission unter folgender
Beihilfenummer registriert: SA.43510 (2015/XA)
1.Die Gewährung der Beihilfen erfolgt im Rahmen von Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen im Sinne von Ad-hoc-Beihilfen.
2.Die Beihilfen haben einen Anreizeffekt im Sinne des Artikels 6
Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, es sei denn, ein
Anreizeffekt ist nach Artikel 6 Abs. 5 Buchst. d der Verordnung
(EU) Nr. 702/2014 nicht erforderlich oder wird als gegeben angesehen.
3.Die Beihilfe und sonstige vom Beihilfeempfänger erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler und unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen
für dieselben beihilfefähigen Kosten, sind nach Artikel 26 Abs. 13
der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf 100 % der beihilfefähigen
Kosten begrenzt. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und
der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von
Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
4.Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht beihilfefähig, es sei denn sie
wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.
5.Die Beihilfe darf nach Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung (EU)
Nr. 702/2014 keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach
Unionsrecht von den Beihilfeempfängern selbst zu tragen sind, es
sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller
Höhe durch Pflichtabgaben der Beihilfeempfänger ausgeglichen.
6.Beihilfen für die beihilfefähigen Kosten nach Artikel 26 Abs. 7 und 8
der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 werden dem Anbieter der Verhütungs- bzw. Tilgungsmaßnahmen in Form von Sachleistungen
durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt (keine direkte
Zahlung von Geldbeträgen an die Tierhalter). Abweichend von
Satz 1 können die Beihilfen in den in Artikel 26 Abs. 11 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 genannten Fällen dem
Beihilfeempfänger direkt als Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten gewährt werden.
7.Begünstigte sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere
in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen
(KMU) im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
Anderen Unternehmen können Beihilfen nach dieser Satzung auf
der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 (De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor) gewährt werden.
8.Nachdem durch eine Tierseuche verursachte beihilfefähige
Kosten oder Verluste entstanden sind, sind Beihilfen binnen vier
Jahren auszuzahlen.
9.Nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellte Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen
Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in
Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten würden.
De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013
können mit De-minimis-Beihilfen nach anderen EU-Verordnungen
für die mit dieser Satzung geregelten Sachverhalte nur bis zu den
in diesen Verordnungen festgelegten Obergrenzen kumuliert werden.
(4) Die Beihilfen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
werden nur gezahlt im Zusammenhang mit Tierseuchen, zu denen
es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Union, des Bundes
oder des Landes (einschließlich Landesprogramme) gibt, und als Teil
- eines unionsweiten, nationalen oder vom Land erlassenen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der
betreffenden Tierseuche oder
- einer auf öffentliche Anordnung durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahme.
Das Programm oder die Dringlichkeitsmaßnahme enthalten eine
Beschreibung der betreffenden Verhütungs-, Bekämpfungs- oder
Nr. 50/2015
Thüringer Staatsanzeiger
Tilgungsmaßnahme. Die betreffende Tierseuche muss in der Liste
der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE-Liste)
oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen
I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sein.
(5) Die Beihilfen werden entsprechend der Anlage 1 gewährt.
Teil A enthält Beihilfen zu den beihilfefähigen Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen im Sinne des Artikels 26 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014. Abweichend
hiervon enthält Teil A Nr. 3.4 eine Beihilfe für Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Tierseuchen im Sinne des Artikels 14 Abs. 3
Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
Teil B enthält Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die Tierhaltern
durch Tierseuchen entstehen, nach Artikel 26 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 außerhalb der in § 15 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der jeweils
geltenden Fassung geregelten Fälle. Diese Beihilfen sind auf solche
Tierseuchen zu begrenzen, deren Ausbruch von der zuständigen
Behörde förmlich festgestellt worden ist (TSN-Meldung).
Teil C enthält Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr.
1408/2013 (De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor).
(6) Die Beihilfen begründenden Aufzeichnungen sind zehn Jahre
aufzubewahren ab dem Tag, an dem die Ad-hoc-Beihilfe bzw. die
De-minimis-Einzelbeihilfe oder die letzte Beihilfe nach der Anlage 1
zu dieser Satzung gewährt wurde.
§2
Voraussetzungen für die Beihilfegewährung
(1) Beihilfen für Tierhalter können nur unter Beachtung der Grundsätze nach § 1 und unbeschadet des § 3 nur gewährt werden,
wenn diese ihre Tierbestände ordnungsgemäß der Tierseuchenkasse gemeldet und die Beiträge nach der jeweils geltenden Satzung
der Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen entrichtet haben. Bei Verstößen gegen die Melde- oder
Beitragspflicht kann die Beihilfe nachträglich zurückgefordert werden.
(2) Im Falle von Beihilfen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 oder 5, die im
Zusammenhang mit Landesprogrammen zum Erhalt und zur Verbesserung der Tiergesundheit gewährt werden, ist die schriftliche
Verpflichtungserklärung des Tierhalters zur Teilnahme am jeweiligen
Programm Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe.
(3) Im Falle von Beihilfen nach § 1 Abs. 5 Satz 3 oder § 3 Abs. 4, die
auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt werden, ist nachzuweisen, dass die Tiere an der betreffenden Seuche
erkrankt oder verendet sind oder im Rahmen eines öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden
Tierseuche die Verpflichtung zur Entfernung infizierter Tiere aus dem
Bestand besteht.
§3
Versagung, Einschränkung und Erweiterung der Beihilfen
(1) Für Leistungsausschlüsse und Leistungsminderungen bei der
Gewährung von Beihilfen gelten sinngemäß die §§ 17 bis 19 und 21
Abs. 3 und 4 TierGesG. Vor Festsetzung der Beihilfe hat die Tierseuchenkasse bei dem für den Tierbestand zuständigen Veterinärund Lebensmittelüberwachungsamt nachzufragen, ob nach dessen
Kenntnis Gründe für Leistungsausschlüsse oder Leistungsminderungen vorliegen oder festgestellt wurde, dass der betriebliche Maßnahmeplan zur Durchführung eines Landesprogrammes im Zusammenhang mit der Gewährung einer Beihilfe nach § 1 Abs. 5 Satz 2
durch den Tierhalter schuldhaft nicht eingehalten wurde.
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(2) Liegen Feststellungen für Leistungsausschlüsse oder Leistungsminderungen nach Absatz 1 vor oder verstößt der Tierhalter gegen
eine in der Anlage 1 genannte Voraussetzung für die Gewährung
einer Beihilfe, hat der Tierhalter auf Anforderung der Tierseuchenkasse die erbrachten Leistungen zu erstatten. Die Tierseuchenkasse
kann den Tierhalter innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der
Kenntnis von dem Verstoß zur Erstattung der Leistung auffordern.
Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt
festzusetzen. § 49 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils
geltenden Fassung bleibt unberührt.
(3) Übersteigen die für ein Wirtschaftsjahr beantragten Beihilfeleistungen den dafür vorgesehenen Planungsansatz der Tierseuchenkasse, können die beantragten Beihilfeleistungen entsprechend
dem Planungsansatz gekürzt werden.
(4) Auf Antrag können nach Beschluss des Verwaltungsrats der Tierseuchenkasse Einzelbeihilfen in besonderen Fällen unter Beachtung
von § 1 Abs. 1 gewährt werden. Diese Beihilfen werden nach Maßgabe der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 als Ad-hocBeihilfen oder nach Maßgabe der Vorgaben der Verordnung (EU)
Nr. 1408/2013 gewährt.
(5) Eine Beihilfe wird nicht gezahlt, wenn festgestellt wird, dass die
Tierseuche vom Beihilfeempfänger absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.
(6) Ist ein Beihilfeempfänger einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission
zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen, ist die Gewährung einer Leistung nach dieser Satzung nicht zulässig.
(7) Beihilfen werden nach Artikel 1 Abs. 6 der Verordnung (EU)
Nr. 702/2014 nicht gewährt für Unternehmen in Schwierigkeiten,
sofern nicht ein in diesem Artikel geregelter Ausnahmetatbestand
einschlägig ist.
§4
Verfahren
(1) Die Gewährung von Beihilfen erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Abweichend hiervon bedarf es keines Antrags, wenn ein Anreizeffekt
nach Artikel 6 Abs. 5 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
nicht erforderlich ist oder als gegeben angesehen wird.
(2) Der Antrag auf Gewährung einer Beihilfe nach § 1 Abs. 5 Satz 2
und 5 (Anlage 1 Teil A und C) ist auf dem Formblatt nach Anlage 2 vor
Beginn der Leistungserbringung oder Tätigkeit durch den Tierhalter
an die Tierseuchenkasse zu stellen. Abweichend hiervon gilt für Beihilfen nach Anlage 1 Teil A Nr. 7 das in Absatz 3 geregelte Verfahren.
Die Tierseuchenkasse kann vom Tierhalter die Beibringung weiterer
Informationen und Belege verlangen, sofern diese für die rechtskonforme Gewährung von Beihilfen notwendig sind. Die Tierseuchenkasse teilt dem vom Tierhalter beauftragten Leistungserbringer nach
Anlage 1 Teil A die Bezuschussung mit. Der Leistungserbringer vermindert den Rechnungsbetrag für seine Dienstleistung gegenüber
dem Tierhalter um den Beihilfeanteil der Tierseuchenkasse und teilt
dieser auf dem Formblatt nach Anlage 3 oder in elektronischer Form
die Höhe des Beihilfebetrages mit, um den er seine Rechnung an
den Tierhalter vermindert hat. Die Tierseuchenkasse erstattet dem
Leistungserbringer den Beihilfeanteil. Beihilfen nach § 1 Abs. 5 Satz 5
(Anlage 1 Teil C) können entsprechend dem in Satz 4 bis 6 beschriebenen Verfahren oder dem Tierhalter direkt als Erstattung der von
ihm getragenen beihilfefähigen Kosten gewährt werden, sofern der
Tierhalter die Zahlung nachweist; die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 müssen
erfüllt sein. Die Tierseuchenkasse setzt jeweils für ein Kalenderjahr
die Beihilfen fest und teilt diese dem Tierhalter mit.
(3) Im Falle von Beihilfen nach § 1 Abs. 5 Satz 3 (Anlage 1 Teil B)
oder § 3 Abs. 4 ist der Antrag auf Beihilfe innerhalb von sechs Monaten nach dem Verlust oder der Tötung der Tiere, im Falle von
Beihilfen nach Anlage 1 Teil A Nr. 7 innerhalb eines Monats nach
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Thüringer Staatsanzeiger
der amtlichen Abnahme der Abschlussdesinfektion, an das für den
Tierhalter zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
zu stellen. Der Amtstierarzt prüft den Antrag auf Vollständigkeit und
sachliche Richtigkeit entsprechend § 25 Abs. 2 ThürTierGesG sowie
das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 3 Abs. 1. Er leitet den
Antrag unverzüglich an die Tierseuchenkasse weiter, bei Erfordernis
mit einem Gutachten. Die Tierseuchenkasse setzt nach § 25 Abs. 3
ThürTierGesG die Beihilfen fest und zahlt sie aus. § 21 Abs. 1 und 2
TierGesG gilt entsprechend.
(4) Für die Schätzung zum Zweck der Gewährung von Beihilfen
nach § 1 Abs. 5 Satz 3 gelten § 24 ThürTierGesG sowie Nummer 5
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes vom 11. Januar 1994 (ThürStAnz
Nr. 4/1994 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung.
§5
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten
jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt unter Beachtung der in Artikel 9 Abs. 1 Satz 1
der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 genannten Anforderung zum
1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer
Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Beihilfesatzung der Thüringer Tierseuchenkasse vom 16. Dezember 2014
(ThürStAnz Nr. 5/2015 S. 333) außer Kraft.
Die vom Verwaltungsrat der Thüringer Tierseuchenkasse am 1. Oktober 2015 beschlossene Beihilfesatzung wurde in der vorstehenden Fassung mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Arbeit,
Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in der Fassung vom
22. Oktober 2015 gemäß § 8 Abs. 2 und § 12 Satz 2 i. V. m. § 12
Satz 1 Nr. 1 ThürTierGesG genehmigt.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Jena, 17. November 2015
Dr. Karsten Donat
Geschäftsführer der Thüringer Tierseuchenkasse
Es folgen Anlagen
Nr. 50/2015
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
Seite 2247
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 5)
Teil A
1.
Pferde
1.1. Früherkennung von Seuchen der Pferde
Tierseuche
Tierseuchen der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für
Tiergesundheit (OIE-Liste) und/oder der Liste der Tierseuchen
und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung
(EU) Nr. 652/2014
Bekämpfungsprogramm
Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Pferdebeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 552) in der
jeweils geltenden Fassung
Zweck
Früherkennung der o. g. bedeutsamen Tierseuchen der Pferde
in den Tierbeständen in Thüringen und Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuchen im Bestand und zwischen Beständen
Zuschussfähige Kosten
Pathologisch-anatomische und labordiagnostische Untersuchungen einschließlich differentialdiagnostischer Untersuchungen
Beihilfesatz
100 %
Leistungserbringer
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a)
b)
c)
Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Pferdebeständen in Thüringen in der jeweils
geltenden Fassung
Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu
untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse,
Vorlage der Untersuchungsergebnisse
1.2. Impfung gegen Pferdeinfluenza und Herpesvirusinfektionen der Pferde
Tierseuche
Equine Influenza und Equine Rhinopneumonitis
Bekämpfungsprogramm
Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Pferdebeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 552) in der
jeweils geltenden Fassung
Zweck
Prophylaxe der Equinen Influenza und der Equinen Rhinopneumonitis in den Pferdebeständen in Thüringen durch Aufbau
eines bestandsweisen Impfschutzes unter Einbeziehung der
Influenzaviren und der Herpesviren und Verhinderung der Weiterverbreitung der Infektionserreger im Turnierbetrieb
Zuschussfähige Kosten
Impfung gegen Influenzaviren
Impfung gegen Influenza- und Herpesviren
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Thüringer Staatsanzeiger
Beihilfesatz
a)
b)
Beihilfehöchstbetrag
15,00 Euro je geimpftes und gemeldetes Pferd und je Jahr
Leistungserbringer
Praktizierende Tierärzte (Impftierarzt)
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a)
b)
2.
Nr. 50/2015
je Impfung gegen Influenza- oder Herpesviren: 5,00 Euro
je Impfung gegen Influenza- und Herpesviren (Kombinationsimpfstoff): 7,50 Euro
Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Pferdebeständen in Thüringen in der jeweils
gelten den Fassung,
Grundimmunisierung und anschließende regelmäßige
Wiederholungsimpfung
Rinder
2.1. Früherkennung von Seuchen der Rinder
Tierseuche
Tierseuchen der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für
Tiergesundheit (OIE-Liste) und/oder der Liste der Tierseuchen
und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung
(EU) Nr. 652/2014
Bekämpfungsprogramm
Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Rinderbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 16/2008 S. 554) in der
jeweils geltenden Fassung
Zweck
Früherkennung der o. g. bedeutsamen Tierseuchen der Rinder
in den Tierbeständen in Thüringen und Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuchen im Bestand und zwischen Beständen
Zuschussfähige Kosten
Pathologisch-anatomische und labordiagnostische Untersuchungen von Rindern einschließlich differentialdiagnostischer
Untersuchungen
Beihilfesatz
50 %
Leistungserbringer
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a)
b)
c)
Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Rinderbeständen in Thüringen in der jeweils
geltenden Fassung,
Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu
untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse,
Vorlage der Untersuchungsergebnisse
2.2. Probenahme im Rahmen von Bekämpfungs- und Tilgungsprogrammen bei Rindern
Tierseuche
Enzootische Bovine Leukose, Brucellose, Infektiöse Bovine
Rhinotracheitis/Infektiöse Pustuläre Vulvovaginitis (IBR/IPV),
Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal Disease (BVD/MD)
Bekämpfungsverordnung Rinder-Leukose-Verordnung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 458)
in der jeweils geltenden Fassung,
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Nr. 50/2015
BHV1-Verordnung in der Fassung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S.
767) in der jeweils geltenden Fassung
Brucellose-Verordnung in der Fassung vom 20. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3601) in der geltenden Fassung
BVDV-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I
S. 1320) in der jeweils geltenden Fassung
Zweck
Maßnahmen zur der Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen
bei Rindern nach nationalen Rechtsvorschriften
Zuschussfähige Kosten
a)
b)
Beihilfesatz
Milchprobenentnahme: 100 %
Beihilfehöchstbetrag
1,00 Euro je Blutprobe bei weiblichen Rindern und bei
männlichen Rindern unter 9 Monaten,
2,50 Euro je Blutprobe bei männlichen Rindern über 9 Monate
Leistungserbringer
Blutprobenentnahme: Praktizierende Tierärzte,
Milchprobenentnahme: Thüringer Verband für Leistungs- und
Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e. V. (TVL)
spezifische Beihilfevoraussetzungen
Probenahme im Rahmen der Jahresplanung des zuständigen
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes
Kosten der Blutprobenentnahme,
Kosten der Milchprobenentnahme
2.3. Bekämpfung der Salmonellose der Rinder
Maßnahme 2.3.1: Bestandsimmunisierung gegen Salmonellen nach Seuchenfeststellung
Tierseuche
Salmonellose der Rinder
Bekämpfungsverordnung Rinder-Salmonellose-Verordnung vom 14. November 1991
(BGBl. I. S 2118) in der jeweils geltenden Fassung
Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Rinderbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 16/2008 S. 554) in der
jeweils geltenden Fassung
Zweck
Unterstützung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gegen
die Salmonellose in den Rinderbeständen in Thüringen zur
Tilgung der Seuche im Bestand
Zuschussfähige Kosten
Impfstoffkosten für die Bestandsgrundimmunisierung nach
Seuchenfeststellung mit inaktiviertem Impfstoff (zweimalige
Impfung)
Beihilfehöchstbetrag
2,00 Euro je geimpftes Rind (zweimalige Impfung)
Leistungserbringer
Praktizierende Tierärzte
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a)
b)
c)
Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Rinderbeständen in Thüringen in der jeweils
geltenden Fassung,
Erstausbruch der Salmonellose im Betrieb oder erneuter
Ausbruch frühestens 2 Jahre nach Erlöschen der Seuche,
Einhaltung der betrieblichen Impfpläne
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Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
Maßnahme 2.3.2: Prophylaktische Impfung der Kälber gegen Salmonellen
Tierseuche
Salmonellose der Rinder
Bekämpfungsverordnung Rinder-Salmonellose-Verordnung vom 14. November 1991
(BGBl. I. S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung
Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Rinderbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr.16/2008 S. 554) in der
jeweils geltenden Fassung
Zweck
Prophylaxe der Salmonelleninfektion der Rinder durch vorbeugende Impfung der neugeborenen Kälber mit Lebendimpfstoff
Zuschussfähige Kosten
Impfstoffkosten
Beihilfehöchstbetrag
2,00 Euro je geimpftes Kalb
Leistungserbringer
Praktizierende Tierärzte
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a)
b)
Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Rinderbeständen in Thüringen in der jeweils
geltenden Fassung,
Einhaltung der betrieblichen Impfpläne
2.4. Bekämpfung der Paratuberkulose in Rinderbeständen
Maßnahme 2.4.1: Laboruntersuchungen zur Ermittlung von Ausscheidern und zur Herdendiagnostik
Tierseuche
Paratuberkulose
Bekämpfungsprogramm
Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinderbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 26/2015 S. 1087) in der
jeweils geltenden Fassung
Zweck
Kontrolle der Infektion der Rinder mit dem Erreger der Paratuberkulose durch Identifikation und Eliminierung der infizierten
Tiere in Verbindung mit tier- und seuchenhygienischen
Maßnahmen
Zuschussfähige Kosten
Untersuchungskosten zum Erregernachweis in Einzelkotproben
und Umgebungskotproben (incl. Sockentupfer und Güllemischproben)
Beihilfesatz
50 %
Leistungserbringer
TGD-Labor
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a)
b)
c)
Teilnahme am Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinderbeständen in Thüringen in der jeweils
geltenden Fassung,
Einhaltung des betrieblichen Bekämpfungsplans,
Inanspruchnahme des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse für Labordiagnostik und Befunderstellung
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
Seite 2251
Maßnahme 2.4.2: Probenahme zur Ermittlung von Ausscheidern und zur Herdendiagnostik
Tierseuche
Paratuberkulose
Bekämpfungsprogramm
Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinderbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 26/2015 S. 1087) in der
jeweils geltenden Fassung
Zweck
Kontrolle der Infektion der Rinder mit dem Erreger der Paratuberkulose durch Identifikation und Eliminierung der infizierten
Tiere in Verbindung mit tier- und seuchenhygienischen
Maßnahmen
Zuschussfähige Kosten
Kosten der tierärztlichen Entnahme von Einzel- und Umgebungskotproben
Beihilfehöchstbetrag
2,00 Euro je entnommene Probe
Leistungserbringer
Praktizierende Tierärzte
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a)
b)
c)
Teilnahme am Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinderbeständen in Thüringen in der jeweils
geltenden Fassung,
Einhaltung des betrieblichen Bekämpfungsplans und der
erforderlichen
Sorgfalt
(Handschuhwechsel)
zur
Vermeidung von Kontaminationen,
Inanspruchnahme des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse für Labordiagnostik und Befunderstellung
Maßnahme 2.4.3: Serologische Laboruntersuchungen zur Identifizierung von Hochrisikotieren
Tierseuche
Paratuberkulose
Bekämpfungsprogramm
Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinderbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 26/2015 S. 1087) in der
jeweils geltenden Fassung
Zweck
Identifizierung von Hochrisikotieren in Beständen in der
Kontrollphase
Zuschussfähige Kosten
Laborkosten der serologischen Untersuchung
Beihilfehöchstbetrag
1,00 Euro je untersuchte Probe
Leistungserbringer
TGD-Labor
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a)
b)
c)
Teilnahme am Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinderbeständen in Thüringen in der jeweils
geltenden Fassung,
Einhaltung des betrieblichen Bekämpfungsplans,
Inanspruchnahme des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse für Labordiagnostik und Befunderstellung
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3.
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
Schafe und Ziegen
3.1. Früherkennung von Seuchen der Schafe und Ziegen
Tierseuche
Tierseuchen der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für
Tiergesundheit (OIE-Liste) und/oder der Liste der Tierseuchen
und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung
(EU) Nr. 652/2014
Bekämpfungsprogramm
Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schaf- und
Ziegenbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 554) in
der jeweils geltenden Fassung
Zweck
Früherkennung und Feststellung der Prävalenz der o. g. bedeutsamen Tierseuchen der Schafe und Ziegen in den Tierbeständen
in Thüringen und Verhinderung der Weiterverbreitung der
Seuchen im Bestand und zwischen Beständen
Zuschussfähige Kosten
Pathologisch-anatomische und labordiagnostische Untersuchungen von Schafen und Ziegen einschließlich differentialdiagnostischer Untersuchungen
Beihilfesatz
50 %
Leistungserbringer
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a)
b)
c)
Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schaf- und Ziegenbeständen in Thüringen in der
jeweils geltenden Fassung,
Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu
untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse,
Vorlage der Untersuchungsergebnisse
3.2. Bekämpfung des Chlamydienaborts der Schafe
Tierseuche
Chlamydienabort der Schafe
Bekämpfungsprogramm
Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schaf- und
Ziegenbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 554) in
der jeweils geltenden Fassung
Zweck
Prophylaxe des Chlamydienaborts der Schafe und Förderung
der Tiergesundheit durch Verminderung klinischer Erkrankungen in infizierten Schafbeständen
Zuschussfähige Kosten
Impfstoffkosten für die Bestandsgrundimmunisierung nach
Seuchenfeststellung mit inaktiviertem Impfstoff
Beihilfehöchstbetrag
2,50 Euro je geimpftes Schaf
a) im Jahr der Erstimpfung höchstens bis zur Zahl der bei der
Tierseuchenkasse gemeldeten Schafe,
b) in den Folgejahren höchstens bis zu 25 % der bei der
Tierseuchenkasse gemeldeten Schafe (Zutreter)
Leistungserbringer
Praktizierende Tierärzte
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a)
b)
c)
d)
Seite 2253
Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schaf- und Ziegenbeständen in Thüringen in der
jeweils geltenden Fassung,
Einhaltung des betrieblichen Maßnahmeplans,
jährliche Impfung der Zutreter über mindestens 5 Jahre,
Nachweis der Fortführung der Impfung im Bestand
3.3. Bekämpfung der Maedi/Visna der Schafe und Caprinen Arthritis-Encephalitis (CAE)
der Ziegen
Tierseuche
Maedi/Visna der Schafe und CAE der Ziegen
Bekämpfungsprogramm
Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schaf- und
Ziegenbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 554) in
der jeweils geltenden Fassung
Zweck
Tilgung der Tierseuche und Schaffung von Maedi/Visnaunverdächtigen Schafbeständen und CAE-unverdächtigen
Ziegenbeständen
Zuschussfähige Kosten
Untersuchungskosten
Beihilfehöchstbetrag
2,50 Euro je untersuchtes Schaf oder untersuchte Ziege
höchstens bis zur Zahl der bei der Tierseuchenkasse
gemeldeten Schafe und Ziegen
Leistungserbringer
TGD-Labor
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a)
b)
Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schaf- und Ziegenbeständen in Thüringen in der
jeweils geltenden Fassung,
Einhaltung des betrieblichen Maßnahmeplans
3.4. Scrapie-Resistenzzuchtprogramm
Tierseuche
Scrapie
Bekämpfungsprogramm
Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schaf- und
Ziegenbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 554) in
der jeweils geltenden Fassung
Zweck
Tilgung der Tierseuche und Schaffung von Schafbeständen mit
scrapieresistenten Zuchttieren durch Förderung der Verbreitung des Scrapie-Resistenzgens unter den Zuchttieren
Zuschussfähige Kosten
Zukaufkosten
Beihilfehöchstbetrag
60,00 Euro je zugekaufter G1-Bock (maximale Beihilfeintensität:
80%)
Leistungserbringer
Landesverband Thüringer Schafzüchter e. V.
spezifische Beihilfevoraussetzungen
je Bock kann die Beihilfe nur einmal gewährt werden
Seite 2254
4.
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
Schweine
4.1. Früherkennung von Seuchen der Schweine
Tierseuche
Tierseuchen der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für
Tiergesundheit (OIE-Liste) und/oder der Liste der Tierseuchen
und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung
(EU) Nr. 652/2014
Bekämpfungsprogramm
Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schweinebeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 16/2008 S. 566) in der
jeweils geltenden Fassung
Zweck
Früherkennung der o. g. bedeutsamen Tierseuchen der Schweine in den Tierbeständen in Thüringen und Verhinderung der
Weiterverbreitung der Seuchen im Bestand und zwischen Beständen
Zuschussfähige Kosten
Pathologisch-anatomische und labordiagnostische Untersuchungen von Schweinen einschließlich differentialdiagnostischer Untersuchungen
Beihilfesatz
50 %
Leistungserbringer
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a)
b)
c)
Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schweinebeständen in Thüringen in der jeweils
geltenden Fassung,
Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu
untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse,
Vorlage der Untersuchungsergebnisse
4.2. Probennahme im Rahmen von Bekämpfungs- und Tilgungsprogrammen bei Schweinen
Tierseuche/Zoonosen
Aujeszkysche Krankheit (AK), Porcines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom (PRRS), Salmonelleninfektion beim
Schwein
Bekämpfungsverordnung Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in
der Fassung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) in der
jeweils geltenden Fassung
Schweine-Salmonellen-Verordnung vom 13. März 2007 (BGBl. I
S. 322) in der jeweils geltenden Fassung
Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schweinebeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 16/2008 S. 566) in der
jeweils geltenden Fassung
Programm zur Salmonellenüberwachung in Schweinebeständen
in Thüringen (ThürStAnz Nr. 36/2008 S. 1558) in der jeweils
geltenden Fassung
Zweck
Maßnahmen zur der Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen
bei Schweinen nach nationalen Rechtsvorschriften und regionalen Bekämpfungsprogrammen
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
Zuschussfähige Kosten
Kosten für die Blutprobenentnahme
Beihilfehöchstbetrag
3,50 Euro je Blutprobe
Leistungserbringer
Praktizierende Tierärzte
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a)
b)
c)
Seite 2255
bezüglich PRRS: Teilnahme am Programm zur Förderung
der Tiergesundheit in den Schweinebeständen in
Thüringen in der jeweils geltenden Fassung,
bezüglich Salmonelleninfektion beim Schwein: Teilnahme
am Programm zur Salmonellenüberwachung in Schweinebeständen in Thüringen in der jeweils geltenden Fassung,
bezüglich AK: Nachweis über die Durchführung der
Probenahme durch den beauftragten Tierarzt im Rahmen
der Jahresplanung des zuständigen Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsamtes
4.3. Untersuchung auf PRRS
Tierseuche
Porcines Reproduktives und Respiratorisches Syndrom (PRRS)
Bekämpfungsprogramm
Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schweinebeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 16/2008 S. 566) in der
jeweils geltenden Fassung
Zweck
Untersuchung von Blutproben oder Organmaterial zur PRRSDiagnostik einschließlich notwendiger Differentialdiagnostik
mit dem Ziel der Bekämpfung der PRRS und der Überwachung
PRRS-unverdächtiger Bestände in Verbindung mit tier- und
seuchenhygienischen Maßnahmen
Zuschussfähige Kosten
Untersuchungskosten
Beihilfesatz
100 %
Leistungserbringer
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz/TGD-Labor
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a)
b)
c)
Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Schweinebeständen in Thüringen in der jeweils
geltenden Fassung,
Hinzuziehung des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials,
der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der
Auswertung der Untersuchungsergebnisse,
Vorlage der Untersuchungsergebnisse
4.4. Salmonellenüberwachung
Tierseuche
Salmonelleninfektion beim Schwein
Bekämpfungsprogramm
Programm zur Salmonellenüberwachung in Schweinebeständen
in Thüringen (ThürStAnz Nr. 36/2008 S. 1558) in der jeweils
geltenden Fassung
Zweck
Regelmäßige Salmonellenüberwachung zur Früherkennung
eines Salmonelleneintrags und zur Reduzierung der Salmonellenbelastung in Schweinebeständen und des Eintrags in die
Seite 2256
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
Lebensmittelkette durch abgestimmte Bekämpfungsmaßnahmen über alle Produktionsstufen auf einheitlicher
methodischer Grundlage
Zuschussfähige Kosten
Kosten der labordiagnostischen Untersuchungen von Blutproben und bakteriologischen Abklärungsuntersuchungen
einschließlich Differentialdiagnostik
Beihilfesatz
100 %
Beihilfehöchstbetrag
-
Leistungserbringer
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz/TGD-Labor
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a)
b)
c)
Teilnahme am Programm zur Salmonellenüberwachung in
Schweinebeständen in Thüringen in der jeweils geltenden
Fassung,
Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu
untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse,
Vorlage der Untersuchungsergebnisse
5. Geflügel
5.1. Früherkennung von Seuchen des Geflügels
Tierseuche
Tierseuchen der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für
Tiergesundheit (OIE-Liste) und/oder der Liste der Tierseuchen
und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung
(EU) Nr. 652/2014
Bekämpfungsverordnung
Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 8. Mai 2013
(BGBl. I S. 1212) in der jeweils geltenden Fassung
Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung vom
17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58) in der jeweils geltenden Fassung
Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Geflügelbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 5/2013 S. 244) in der jeweils geltenden Fassung
Bekämpfungsprogramm
Zweck
Früherkennung der o. g. bedeutsamen Tierseuchen des Geflügels in den Tierbeständen in Thüringen und Verhinderung der
Weiterverbreitung der Seuchen im Bestand und zwischen Beständen
Zuschussfähige Kosten
Pathologisch-anatomische und labordiagnostische Untersuchungen von Geflügel einschließlich differential-diagnostischer
Untersuchungen
Beihilfesatz
50 %
Beihilfehöchstbetrag
-
Leistungserbringer
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a)
Teilnahme am Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Geflügelbeständen in Thüringen in der jeweils
geltenden Fassung,
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
b)
c)
6.
Seite 2257
Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials, der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse,
Vorlage der Untersuchungsergebnisse
Bienen
6.1. Bekämpfung der Varroatose der Honigbienen
7.
Tierseuche
Varroatose der Honigbienen
Bekämpfungsverordnung
Bienenseuchen-Verordnung
in
der
Fassung
vom
3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden
Fassung
Zweck
Bekämpfung und Tilgung der Varroamilbe und Vorbeugung der
Erkrankung von Bienenvölkern durch vorbeugende Behandlung
der Bienenstände
Zuschussfähige Kosten
Kosten der eingesetzten Varroamittel
Beihilfesatz
20 %
Leistungserbringer
Lieferant von Varroamitteln
spezifische Beihilfevoraussetzungen
Bestellung der Varroamittel über die Thüringer Tierseuchenkasse
Reinigung und Desinfektion einschließlich Entwesung im Tierseuchenfall
Tierseuche
Tierseuchen der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für
Tiergesundheit (OIE-Liste) und/oder der Liste der Tierseuchen
und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung
(EU) Nr. 652/2014
Bekämpfungsprogramm
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S.
1324) in der jeweils geltenden Fassung und die dazu erlassenen
Rechtsverordnungen
Zweck
Gewährleistung einer frist- und fachgerecht ausgeführten Reinigung und Desinfektion einschließlich Entwesung von Ställen
mit Haltung von beitragspflichtigen Tierarten nach einer seuchenbedingt amtlich angeordneten Gesamtbestandstötung auf
der Grundlage des TierGesG und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen
Zuschussfähige Kosten
Folgende Kosten der Reinigung und Desinfektion einschließlich
Entwesung gemäß o. g. Zweckbestimmung, sofern die zuständige Behörde die frist- und fachgerechte Ausführung abgenommen und bescheinigt hat:
- Kosten der Anmietung von spezieller Ausrüstung, die zur
Reinigung und Desinfektion einschließlich Entwesung
benötigt wird,
Seite 2258
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
- Kosten für die verwendeten notwendigen Reinigungs-,
Entwesungs- und Desinfektionsmittel,
- Kosten für den Einkauf von Dienstleistungen zur Ausführung
der Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten
Beihilfesatz
50 %
Beihilfehöchstbetrag
-
Leistungserbringer
Spezialisierte geeignete Dienstleistungsunternehmen zur Reinigung, Desinfektion und Entwesung in der Tierhaltung oder im
Einzelfall der Tierhalter
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a)
b)
c)
d)
e)
f)
-
Amtliche Anordnung der Reinigung, Desinfektion und
Entwesung (Maßnahme) nach einer seuchenbedingt
amtlich angeordneten Gesamtbestandstötung,
Vorlage der Bescheinigung über die ordnungsgemäße
Durchführung und Abnahme der Maßnahme durch das
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt,
Vorlage der Rechnungskopien und Zahlungsnachweise
durch den Tierhalter,
Einreichung des Antrags auf Beihilfe innerhalb eines
Monats nach der amtlichen Abnahme der Abschlussdesinfektion an das für den Tierhalter zuständige Veterinärund Lebensmittelüberwachungsamt,
Größennachweis der gereinigten und desinfizierten
Flächen auf Verlangen der Tierseuchenkasse,
Folgende Kosten sind nicht beihilfefähig:
Kosten bezüglich Beseitigung/Rückbau/Entfernen fest
eingebauter Stallausrüstungen,
Desinfektion und Reparatur der verwendeten Ausrüstung
(z.B. Fahrzeuge, Container),
Wasser,
Verbrauchsmaterial,
Schutzkleidung
und
kleinere
Ausrüstungsgegenstände, Verpflegung, Unterbringung,
Qualifizierung, Koordinierung und Impfung des Personals
sowie Reisekosten
Anmerkung:
TGD-Labor im Sinne des Teils A dieser Anlage ist grundsätzlich die Laboreinrichtung der Tierseuchenkasse. Eine andere akkreditierte Laboreinrichtung kann durch den Tierhalter beauftragt werden, sofern der Tierhalter dieses im Voraus der Tierseuchenkasse unter Angabe der zu erwartenden Untersuchungskosten angezeigt hat und die Tierseuchenkasse dem zustimmt und mit der
Laboreinrichtung eine schriftliche Vereinbarung über die Verfahrensweise zur Gewährung der
Beihilfe abschließt.
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
Seite 2259
Teil B
Merzungs- oder Verlustbeihilfen
1.
Ausmerzung von Paratuberkulose-Ausscheidern
Tierseuche
Paratuberkulose
Bekämpfungsverordnung
Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinderbeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 26/2015 S. 1087) in der
jeweils geltenden Fassung
Zweck
Bekämpfung der Infektion der Rinder mit dem Erreger der Paratuberkulose und Anreiz für schnellstmögliche Eliminierung
der den Erreger ausscheidenden Tiere in Beständen mit
niedriger Paratuberkulose-Intraherdenprävalenz
Zuschussfähige Kosten
Beihilfe für Rinder mit positivem Erregernachweis, die innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Befundes gemerzt
werden
Beihilfehöchstbetrag
pro Rind bis zum Alter von 6 Monaten: 75,00 Euro
pro Rind im Alter über 6 Monate:
200,00 Euro
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a)
b)
c)
d)
e)
2.
Teilnahme am Programm zur Bekämpfung der Paratuberkulose in den Rinderbeständen in Thüringen in der jeweils
geltenden Fassung,
Einhaltung des betrieblichen Bekämpfungsplans,
Nachweis des Einstufung des Betriebs als Bestand mit
niedriger Paratuberkulose-Intraherdenprävalenz durch
den Rindergesundheitsdienst (Stufe 4 der Kontrollphase),
Inanspruchnahme des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse für Labordiagnostik und Befunderstellung,
Nachweis des Abgangs aus dem Bestand (Schlachtbescheinigung/HIT-Ausdruck Einzeltierverfolgung)
Ausmerzung von persistent mit BVD-Virus infizierten Rindern
Tierseuche
Bovine Virusdiarrhoe / Mucosal Disease (BVD/MD)
Bekämpfungsverordnung
BVDV-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I
S. 1320) in der jeweils geltenden Fassung
Zweck
Tilgung der BVDV-Infektion in den Rinderbeständen in
Thüringen, Verhinderung der Weiterverbreitung der BVDVInfektion im Bestand und zwischen Beständen, Schaffung
BVDV-unverdächtiger Rinderbestände
Zuschussfähige Kosten
Beihilfe für gemerzte oder verendete persistent BVDV-infizierte
Rinder
Beihilfehöchstbetrag
pro Rind bis zum Alter von 6 Monaten: 75,00 Euro
pro Rind im Alter über 6 Monate:
150,00 Euro
Seite 2260
Thüringer Staatsanzeiger
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a)
b)
3.
Nr. 50/2015
Vorlage der BVDV-positiven Ergebnisse der tierseuchenrechtlich
vorgeschriebenen
Untersuchungen
zur
Einstufung als persistent infiziertes Tier,
nachgewiesene Ausmerzung innerhalb von 14 Tagen nach
Bekanntwerden der Untersuchungsbefunde gemäß
Buchstabe a
Beihilfe für wegen Salmonelleninfektionen getöteter Legehennen
Tierseuche
Salmonelleninfektion des Geflügels
Bekämpfungsverordnung
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von
Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel
übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
Geflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung vom
17. Januar 2014 (BGBl. I S. 58) in der jeweils geltenden Fassung
Zweck
Tilgung der Salmonelleninfektion in den Jung- oder
Legehennenbeständen in Thüringen, Verhinderung der Weiterverbreitung von Salmonellen im Bestand und zwischen den
Beständen
Zuschussfähige Kosten
Beihilfe für getötete oder geschlachtete Legehennen 1)
Beihilfesatz
50 % des gemeinen Wertes abzüglich Schlachterlös 2)
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a)
b)
c)
d)
amtliche Feststellung der Infektion mit Salmonellen der
Kategorie 1 vor der Einstallung in den Legebereich oder in
Folge der Untersuchungen nach § 22 der
Hühner-Salmonellen-Verordnung bis zur 55. Lebenswoche,
Haltung gemäß den §§ 13 und 13a der TierschutzNutztierhaltungsverordnung in der Fassung vom
22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden
Fassung,
Umsetzung und Einhaltung der gemäß betrieblichem
Bekämpfungsprogramm vereinbarten Management- und
Hygienemaßnahmen,
Wiederbelegung der betroffenen Bestände oder
Teilbestände nach Abschluss der Hygienemaßnahmen 1)
1) Die Zahl der maximal beihilfefähigen Hennen richtet sich nach der Zahl der zur Wiederbelegung neu
eingestallten Hennen.
2) Der Abzug des Schlachterlöses erfolgt pauschal in Höhe von 0,15 Euro je getötete oder
geschlachtete Henne.
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
Seite 2261
Teil C
Beihilfen nach der Agrar-De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1408/2013)
1. Tiergesundheitsmonitoring
Bekämpfungsprogramm
Programme zur Förderung der Tiergesundheit in den Pferde-,
Rinder- Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelbeständen in
Thüringen in den jeweils geltenden Fassungen
Zweck
Früherkennung von Tierseuchen und Tiererkrankungen in den
Pferde-, Rinder- Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelbeständen in Thüringen und Verhinderung der Weiterverbreitung
der Seuchen im Bestand und zwischen Beständen
Zuschussfähige Kosten
Untersuchungskosten
Beihilfesatz
100 %
Beihilfehöchstbetrag
Die Gesamtsumme der dem Beihilfeempfänger im laufenden
Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren in
Deutschland gewährten Agrar-De-minimis-Beihilfen darf
15.000,00 Euro nicht übersteigen.
Leistungserbringer
TGD-Labor
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a) Teilnahme am Tiergesundheitsprogramm der jeweiligen
Tierart,
b) Hinzuziehung des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu untersuchenden Materials,
der Festlegung des Untersuchungsspektrums sowie der
Auswertung der Untersuchungsergebnisse
2. Früherkennung von Infektionen milchgebender Tiere
Bekämpfungsprogramm
Landesverwaltungsvorschrift
Programme zur Förderung der Tiergesundheit in den Rinder-,
Pferde-, Schaf- und Ziegenbeständen in Thüringen in den jeweils geltenden Fassungen
ThürVV-Milchhygiene vom 22. Mai 2008 (ThürStAnz
Nr. 24/2008 S. 886) in der jeweils geltenden Fassung
Zweck
Prophylaxe und Bekämpfung von Infektionen der zur Milchgewinnung gehaltenen Tiere und Sicherung der Anforderungen
an Rohmilch nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Tierarten
Rind, Pferd, Schaf, Ziege
Zuschussfähige Kosten
Kosten der bakteriologischen und zytologischen Untersuchung
von Milchproben und Hygienetupfern
Beihilfesatz
50 %
Beihilfehöchstbetrag
je Milch- oder Tupferprobe: 2,50 Euro
Die Gesamtsumme der dem Beihilfeempfänger im laufenden
Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren in
Deutschland gewährten Agrar-De-minimis-Beihilfen darf
15.000,00 Euro nicht übersteigen.
Leistungserbringer
TGD-Labor
Seite 2262
Thüringer Staatsanzeiger
spezifische Beihilfevoraussetzungen
a)
b)
3.
Nr. 50/2015
Teilnahme am Tiergesundheitsprogramm der jeweiligen
Tierart,
Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu
untersuchenden Materials, der Festlegung des
Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse
Bekämpfung von Deckseuchen der Pferde
Bekämpfungsprogramm Programm zur Förderung der Tiergesundheit in den Pferdebeständen in Thüringen (ThürStAnz Nr. 12/2009 S. 552) in der jeweils geltenden Fassung
Zweck
Zuschussfähige Kosten
Beihilfesatz
Beihilfehöchstbetrag
Leistungserbringer
spezifische Beihilfevoraussetzungen
Verhinderung der Weiterverbreitung von Deckinfektionen im
Deckbetrieb durch Früherkennung
Labordiagnostische Untersuchung von Genitaltupferproben von
Zuchtstuten und Zuchthengsten
100 %
Die Gesamtsumme der dem Beihilfeempfänger im laufenden
Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren in
Deutschland
gewährten
Agrar-De-minimis-Beihilfen
darf
15.000,00 Euro nicht übersteigen.
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
a) Teilnahme am o. g. Tiergesundheitsprogramm,
b) Hinzuziehung eines Tierarztes und/oder des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse bei Auswahl des zu
untersuchenden
Materials,
der
Festlegung
des
Untersuchungsspektrums sowie der Auswertung der Untersuchungsergebnisse
Die Anmerkung zu Teil A gilt entsprechend.
Nr. 50/2015
Thüringer Staatsanzeiger
Seite 2263
Seite 2264
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
Nr. 50/2015
Thüringer Staatsanzeiger
Seite 2265
Seite 2266
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND LANDWIRTSCHAFT
361
Thüringer Verordnung über die Prüfingenieure und
Prüfsachverständigen; Stundensatz nach § 29 Abs. 5
ThürPPVO
Der Stundensatz nach § 29 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über
die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (ThürPPVO) vom
4. Dezember 2009 (GVBl. S. 789) beträgt
-ab dem 1. September 2015 94,00 Euro,
-ab dem 1. September 2016 96,00 Euro.
Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Erfurt, 23.11.2015
Az.: 21-4105/4-1-10
ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2266
LANDESVERWALTUNGSAMT
362
Verbandssatzung des Zweckverbandes Musikschule „Ottmar Gerster“; Bekanntmachung der
5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung
Der Zweckverband Musikschule „Ottmar Gerster“ hat dem Thüringer
Landesverwaltungsamt gemäß § 42 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes
über die kommunale Gemeinschaftsarbeit die nachstehend abgedruckte 5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung angezeigt.
Diese Änderungssatzung wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Weimar, den 11.11.2015
5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Musikschule „Ottmar Gerster“
Auf Grund der §§ 17 Abs. 1 und 31 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes
über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Musikschule „Ottmar
Gerster“ in ihrer Sitzung am 27.10.2015 die nachfolgende Änderung
der Verbandssatzung des Zweckverbandes Musikschule „Ottmar
Gerster“ vom 16.07.1997 (Thüringer Staatsanzeiger 1997, S. 1873),
zuletzt geändert durch die 4. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 26.10.2010 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 47, 2010,
S. 1589) beschlossen:
Artikel I
Änderung der Verbandssatzung
1.§ 1 Abs. 1 wird neu gefasst:
Der Name des Zweckverbandes lautet:
Zweckverband Musikschule „Johann Nepomuk Hummel“
Thüringer Landesverwaltungsamt
Der Präsident
Artikel II
Roßner
Die 5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung tritt am Tag nach
der Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft.
Mit freundlichen Grüßen
Landesverwaltungsamt
Weimar, 11.11.2015
Az.: 204.2-1454-001/97-WE
ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2266
Dirk Möller
Weimar, den 29.10.2015
Verbandsvorsitzender
Zweckverband Musikschule „Ottmar Gerster“
Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
363
Thüringer Verordnung zur Aufhebung eines Wasserschutzgebietes in der Stadt Bad Köstritz und der
Gemeinde Kraftsdorf
Vom 18. November 2015
Auf Grund der §§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I
S. 1724) geändert worden ist, und der §§ 28 Abs. 1, 103 Abs. 2, 105
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und 130 Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom
18. August 2009 (GVBl. S. 648), verordnet das Thüringer Landesverwaltungsamt:
Artikel 1
Die Thüringer Verordnung zur Aufhebung eines Wasserschutzgebietes in der Stadt Bad Köstritz und der Gemeinde Kraftsdorf vom
10. August 2015 (ThürStAnz Nr. 37/2015 S. 1582) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Weimar, 18. November 2015
Thüringer Landesverwaltungsamt
Der Präsident
Roßner
Landesverwaltungsamt
Weimar, 18.11.2015
Az.: 440.2-4522-4178/2015-16076003
ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2267
Seite 2267
Heiligenstadt“ vom 15. Dezember 1977, Nr. 106-22/77, der zuletzt
durch Verordnung vom 26. Februar 2015 (ThürStAnz Nr. 14/2015
S. 676), geändert worden ist, wird, soweit er die Wasserschutzgebiete der
Wassergewinnungsanlagen:
Versorgungsgebiet
Art der Anlage
„3. Hohengandern
3.2. Quelle am alten Holz VEB WAB“
„3. Kella
3.3. Quelle + Si.
Nutzer
(für Greifenstein
und Großtöpfer)“
betrifft, teilweise, bis zu der in Artikel 2 Abs. 3 näher beschriebenen
Grenze aufgehoben.
Artikel 2
(1) Die örtliche Lage der in dieser Verordnung aufgehobenen Wasserschutzgebiete in der Gemarkung Großtöpfer der Gemeinde Geismar,
in der Gemarkung Hohengandern der Gemeinde Hohengandern, in
der Gemarkung Kella der Gemeinde Kella und in der Gemarkung
Pfaffschwende der Gemeinde Pfaffschwende im Landkreis Eichsfeld ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung im Maßstab
1 : 25 000 veröffentlichten Übersichtskarte, die aus den Kartenblättern 1 und 2 besteht. Die Übersichtskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die Flächen der aufgehobenen Wasserschutzgebiete, die sich
künftig außerhalb von Wasserschutzgebieten befinden, sind in der
Übersichtskarte schraffiert und mit einer durchbrochenen Linie
umrandet, dargestellt.
(3) Der geänderte Verlauf der in dieser in dieser Verordnung teilweise aufgehobenen, jedoch für weitere Wassergewinnungsanlagen
fortbestehenden Schutzzonen III, ergibt sich aus der niedergelegten
Liegenschaftskarte zu dieser Rechtsverordnung, die aus den Kartenblättern 1 bis 5, jeweils im Maßstab 1 : 1 000 besteht. Die nunmehr
bestehenden Schutzzonengrenzen sind durch durchbrochene Linien
dargestellt. Die Markierung „W III“ zeigt zur jeweils verbleibenden
Schutzzone III. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Eintragung
in dieser Karte mit der Außenkante des Begrenzungsstriches. Die
niedergelegte Liegenschaftskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Die Liegenschaftskarte wird im Thüringer Landesverwaltungsamt,
obere Wasserbehörde, Weimarplatz 4, 99423 Weimar, niedergelegt
und archivmäßig verwahrt. Sie kann während der Dienststunden von
jedermann kostenlos eingesehen werden. Gleiches gilt für die Ausfertigung dieser Karte, die bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Eichsfeld aufbewahrt wird.
364
Thüringer Verordnung zur Aufhebung von Wasserschutzgebieten in den Gemeinden Geismar, Hohengandern, Kella und Pfaffschwende
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Weimar, 4. November 2015
Vom 4. November 2015
Auf Grund der §§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das
zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und der §§ 28 Abs. 1, 103
Abs. 2, 105 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und 130 Abs. 2 des Thüringer
Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung der Neubekanntmachung
vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) verordnet das Thüringer Landesverwaltungsamt:
Artikel 1
Der Beschluss des Kreistages Heiligenstadt zur „Festlegung von
Schutzgebieten für die Entnahme aus dem Grund- und Oberflächenwasser zur Trinkwassergewinnung auf dem Territorium des Kreises
Thüringer Landesverwaltungsamt
Der Präsident
Roßner
Landesverwaltungsamt
Weimar, 04.11.2015
Az.: 440.2-4522-16999/2012-16061035
ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2267 – 2269
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Thüringer Staatsanzeiger
Nr. 50/2015
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ANDERE LANDESBEHÖRDEN
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Allgemeinverfügung des Landesamtes für Bau und
Verkehr, Postfach 80 03 53, 99029 Erfurt, zur Umstufung einer Straße in den Gemeinden Harth-Pöllnitz,
Bocka und Hundhaupten im Landkreis Greiz und in
der kreisfreien Stadt Gera
1.4 Die Teilstrecke der Bundesstraße Nr. 2 in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) von der nördlichen Ortsdurchfahrtsgrenze des Ortsteiles Weißig der Stadt
Gera bis zur südlichen Ortsdurchfahrtsgrenze des Ortsteiles
Dürrenebersdorf der Stadt Gera
von NK 5138 051 von km 1,452 Az.: L/25.1-08-02/76/38
Gemäß § 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 20.02.2003 (BGBl. I
S. 286), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007
(BGBl. I S. 1206), in Verbindung mit § 3 Thüringer Straßengesetz
vom 07.05.1993 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 27.02.2014 (GVBl. S. 45, 46), ist es erforderlich, nachfolgend aufgeführte Straße in den Gemeinden Harth-Pöllnitz, Bocka
und Hundhaupten und in der kreisfreien Stadt Gera umzustufen:
1.1 Die Teilstrecke der Bundesstraße Nr. 2 in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) von der Bundesstraße Nr. 175 östlich des Ortsteiles Großebersdorf der Gemeinde
Harth-Pöllnitz bis zur Gemeindegrenze Hundhaupten/Gera
von
von
von
von
von
von
von
von
NK
km NK
km
NK
km
NK
km
5237 018
0,004 5137 049
0,000 5138 050
0,000 5138 051
0,000 bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
NK
km
NK
km
NK
km
NK
km
5137 049
4,329
5138 050
1,642
5138 051
0,578
5138 027
0,468
= 4,325 km
= 1,642 km
= 0,468 km
von NK 5138 051 von km 2,497 bis NK 5138 027
bis km 3,521
= 1,024 km
hat die Verkehrsbedeutung als Bundesstraße verloren und wird
zur Landesstraße Nr. 3002 in der Baulast der kreisfreien Stadt
Gera abgestuft.
1.6 Die Teilstrecke der Bundesstraße Nr. 2 in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) von der nördlichen Ortsdurchfahrtsgrenze des Ortsteiles Dürrenebersdorf
der Stadt Gera bis zur westlichen Ostdurchfahrtsgrenze der
Stadt Gera
von NK 5138 051 von km 3,521 ∑ 7,013 km
1.2 Die Teilstrecke der Bundesstraße Nr. 2 in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) von der
Gemeindegrenze Hundhaupten/Gera bis zur südlichen Ortsdurchfahrtsgrenze des Ortsteiles Weißig der Stadt Gera
bis NK 5138 027
bis km 1,162
hat die Verkehrsbedeutung als Bundesstraße verloren und wird
zur Landesstraße Nr. 3002 in der Baulast des Freistaates Thüringen abgestuft.
bis NK 5138 027
bis km 5,129
= 1,608 km
= 0,578 km
hat die Verkehrsbedeutung als Bundesstraße verloren und wird
zur Landesstraße Nr. 3002 in der Baulast des Freistaates Thüringen abgestuft.
von NK 5138 051 von km 0,468 = 1,045 km
1.5 Die Teilstrecke der Bundesstraße Nr. 2 in der Baulast der kreisfreien Stadt Gera von der südlichen Ortsdurchfahrtsgrenze bis
zur nördlichen Ortsdurchfahrtsgrenze des Ortsteiles Dürrenebersdorf der Stadt Gera
1Umstufung
bis NK 5138 027
bis km 2,497
= 0,694 km
hat die Verkehrsbedeutung als Bundesstraße verloren und wird
zur Landesstraße Nr. 3002 in der Baulast des Freistaates Thüringen abgestuft.
hat die Verkehrsbedeutung als Bundesstraße verloren und wird
zur Landesstraße Nr. 3002 in der Baulast des Freistaates Thüringen abgestuft.
1.7 Die Teilstrecke der Bundesstraße Nr. 2 in der Baulast der kreisfreien Stadt Gera von der westlichen Ortsdurchfahrtsgrenze der
Stadt Gera bis zur Bundesstraße Nr. 92 in der Stadt Gera
von NK 5138 051 von km 5,129 bis NK 5138 027
bis km 5,168
= 0,039 km
von NK 5138 027 von km 0,000 bis NK 5138 028
bis km 2,380
= 2,380 km
∑ 2,419 km
hat die Verkehrsbedeutung als Bundesstraße verloren und wird
zur Landesstraße Nr. 3002 in der Baulast der kreisfreien Stadt
Gera abgestuft.
1.3 Die Teilstrecke der Bundesstraße Nr. 2 in der Baulast der kreisfreien Stadt Gera von der südlichen Ortsdurchfahrtsgrenze bis
zur nördlichen Ortsdurchfahrtsgrenze des Ortsteiles Weißig der
Stadt Gera
1.8 Die Teilstrecke der Bundesstraße Nr. 92 in der Baulast der kreisfreien Stadt Gera vom Stadtring Süd-Ost bis zur Bundesstraße
Nr. 2 in der Stadt Gera
von NK 5138 051 von km 1,162 von NK 5138 075 X bis NK 5138 028
von km 0,000 bis km 1,102
bis NK 5138 027
bis km 1,452
= 0,290 km
hat die Verkehrsbedeutung als Bundesstraße verloren und wird
zur Landesstraße Nr. 3002 in der Baulast der kreisfreien Stadt
Gera abgestuft.
= 1,102 km
hat die Verkehrsbedeutung als Bundesstraße verloren und wird
zur Landesstraße Nr. 1070 in der Baulast der kreisfreien Stadt
Gera abgestuft.
Nr. 50/2015
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2 Die Begründung für diese Allgemeinverfügung kann während
der Dienstzeiten im Landesamt für Bau und Verkehr, Hallesche
Straße 15, 99085 Erfurt, eingesehen werden.
Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der öffentlichen
Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Erfurt, den 11.11.2015
Der Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Umstufung wird auf
den 01.01.2016 festgesetzt.
3Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats
nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
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Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Bau und Verkehr, Hallesche Straße 15, 99085 Erfurt,
einzulegen.
Markus Brämer
Der Präsident
Landesamt für Bau und Verkehr
Erfurt, 18.11.2015
Az.: L/25.1-08-02/76/38
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Der Umfang der Ausgabe Nr. 50 vom 14.12.2015 beträgt 92 Seiten (ohne Ausschreibungen nach VOB/VOL/VOF).