DGUV Vorschrift 2 - Konzeption und Umsetzung mit
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DGUV Vorschrift 2 - Konzeption und Umsetzung mit
DGUV Vorschrift 2 – Konzeption und Umsetzung mit besonderer Berücksichtigung der Zielgruppe Sicherheitsfachkräfte Dr. Frank Bell, DGUV 26. Mai 2011 Gliederung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Entwicklung seit 1974 Konzeptvorgaben aus Politik und Selbstverwaltung Vom Mustertext zur verbindlichen UVV Die neue Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten Anwendung im Betrieb Vorteile und Chancen des neuen Betreuungskonzeptes Unterstützungsmaßnahmen Kleinbetriebsbetreuung DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 2 Entwicklung seit 1974 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): 1974 § 15 SGB VII: Unfallversicherungsträger (UVT) können UVVen erlassen, auch zur Konkretisierung des ASiG UV-Träger öH • GUV 0.5 • GUV-V A6/7 „Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (Juni 2003) • GUV-V A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ BGen • VBG 122, VBG 123 • BGV A6, BGV A7 • BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (seit Anfang 2005) DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 3 Konzeptvorgaben aus Politik und Selbstverwaltung • • • • • • • gleiche Anforderungen für gleichartige Betriebe sicherstellen Gefährdungssituation des einzelnen Betriebs berücksichtigen Ausgestaltungsspielräume der Betriebe stärken einheitliche Umsetzung im gewerblichen und öffentlichen Bereich zeitgemäßen Betreuungserfordernissen entsprechen Zusammenarbeit von BA und Sifa stärken Zusammenwirkung der betrieblichen Akteure fördern DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 4 Konzept – Mustertext – verbindliche UVV • • • • • Mitgliederversammlung 1/2008 der DGUV: • Reform der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten • Zusammenführung der Regelungen des gewerblichen und öffentlichen Bereichs zu einer einheitlichen Unfallverhütungsvorschrift Auftrag an eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der UK, BG und DGUV zur Konzeptentwicklung Enge Begleitung der Konzeptentwicklung durch den Vorstandsausschuss Prävention der DGUV (GAP) Information der Präventionsausschüsse der Unfallversicherungsträger und der Sozialpartner Enge Begleitung der Konzeptentwicklung durch BMAS und die Länder DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 5 Konzept – Mustertext – verbindliche UVV • • • • September 2009 bis Oktober 2009: Stellungnahmeverfahren Mustertext DGUV Vorschrift 2 Beschlussfassung des Mustertextes zur DGUV Vorschrift 2 in der Mitgliederversammlung 2/2009 der DGUV Januar 2010 bis April 2010: Selbstverwaltungsgremien von UVTs beschließen einen Entwurf der DGUV Vorschrift 2 zur Vorgenehmigung April 2010 bis September 2010: Vorgenehmigungsverfahren DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 6 Konzept – Mustertext – verbindliche UVV • Seit September 2010: • Beschluss der DGUV Vorschrift 2 in den Vertreterversammlungen von UVTs • Genehmigungsverfahren • Bekanntmachung der DGUV Vorschrift 2 • Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 2 DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 7 Überblick zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens • Am 1.1.2011: • Alle Berufsgenossenschaften und die Eisenbahn-Unfallkasse • UK Baden-Württemberg, Bayerischer GUVV, UK Hessen, UK Nordrhein-Westfalen, UK Saarland, UK Sachsen-Anhalt, UK Thüringen, UK München, UK Berlin, UK MecklenburgVorpommern • Am 1.4.2011: UK Rheinland-Pfalz, Braunschweigischer GUVV, LUK Niedersachsen, GUVV Hannover, GUVV Oldenburg, UK Bremen • Die UK Nord hat die DGUV Vorschrift 2 im Januar 2011 beschlossen. Die Genehmigung liegt noch nicht vor. DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 8 Überblick zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens • Die UK Brandenburg hat im ersten Anlauf vom Landesministerium aus formalen Gründen keine Genehmigung für die DGUV Vorschrift 2 erhalten. Es ist geplant, einen erneuten Beschluss in der Vertreterversammlung Ende Juni zu fassen. Mit einem Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 2 ist zum 1.10.2011 zu rechnen. • Die UK Post und Telekom plant den Beschluss der DGUV Vorschrift 2 in ihrer Vertreterversammlung im Oktober 2011. • Bei der UK Sachsen liegt noch kein Beschluss der Vertreterversammlung vor. DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 9 Überblick zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens • UK Bund: Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat die "Richtlinie für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes" (vom 28. Januar 1978) angepasst und sich dabei an den Regelungen der DGUV Vorschrift 2 orientiert. Zurzeit befinden sich die Ressorts in einem Abstimmungsprozess mit dem BMI. Die überarbeitete Richtlinie wird voraussichtlich in 2012 erlassen werden. • Bayerische LUK: ASiG wird durch die „Richtlinien über die Gewährleistung eines arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes in der staatlichen Verwaltung des Freistaats Bayern“ umgesetzt. DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 10 Das Konzept der neuen Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten: Betriebsspezifische Betreuung Gesamtbetreuung Grundbetreuung Ermittlung von Inhalt und Umfang Ermittlung im Betrieb Leistungskatalog Aufteilung BA/Sifa Zeitvorgabe nach Betriebsart Aufgabenkatalog Aufteilung BA/Sifa DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 11 Zeitgemäßes Verständnis Arbeitssicherheitsgesetz ArbSchG §§ Anforderungen an den Arbeitgeber • Umfassende, vorausschauende Handlungspflicht hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit • Risikoorientiertes Vorgehen • Kontinuierliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen • Geeignete Organisation • Integration des Arbeitsschutzes in alle Führungsebenen und Tätigkeiten • Voraussetzungen schaffen zur Mitwirkung der Beschäftigten Anforderungen an betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ASiG §§ Arbeitgeber unterstützen beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit Quelle: systemkonzept DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 12 Aufbau der DGUV Vorschrift 2 Inhaltsverzeichnis Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Bestellung § 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde § 4 Sicherheitstechnische Fachkunde § 5 Bericht Zweites Kapitel Übergangsbestimmungen § 6 Übergangsbestimmungen Drittes Kapitel In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten § 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 13 Anlage 1 (Zu § 2 Abs. 2) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten Anlage 2 (Zu § 2 Abs. 3) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten Anlage 3 (Zu § 2 Abs. 4) Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu … Beschäftigten Anlage 4 (Zu § 2 Abs.4) Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten durch Kompetenzzentren DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 14 Anhang 1 Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Anhang 2 Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit Anhang 3 Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben Anhang 4 Betriebsspezifischer Teil der Betreuung Anhang 5 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 15 Die neue Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten Betriebsspezifische Betreuung Gesamtbetreuung Grundbetreuung DGUV Vorschrift 2 Ermittlung von Inhalt und Umfang Ermittlung im Betrieb Leistungskatalog Aufteilung BA/Sifa Zeitvorgabe nach Betriebsart Aufgabenkatalog Aufteilung BA/Sifa Dresden, 26.5.2011 Seite 16 Grundbetreuung Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart einer Betreuungsgruppe zugeordnet (WZ-Kode) Gruppe I Einsatzzeit (Std./Jahr je Beschäftigtem; Summe BA/Sifa) 2,5 Gruppe II Gruppe III 1,5 0,5 Aufteilung der Zeiten für BA/Sifa durch jeweiligen Betrieb erforderlich Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem für jeden Leistungserbringer beachten DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 17 Grundbetreuung: Betriebsarten - Betreuungsgruppen Auszug aus Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) Lfd. Nr. WZKode … … … 392 22.2 Herstellen von Kunststoffwaren 489 24.5 Gießereien 791 37 Abwasserentsorgung 1360 64.1 Zentralbanken und Kreditinstitute X 1613 84.1 Öffentliche Verwaltung X 1636 85.1 Kindergärten und Vorschulen X 1640 85.2 Grundschulen X 1742 91.04 Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks 1761 93.21 Vergnügungs- und Themenparks … … … DGUV Vorschrift 2 WZ 2008-Bezeichnung Gr. I Gr. II Gr. III X X X X X Dresden, 26.5.2011 Seite 18 Grundbetreuung im Überblick 1. 2. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention 3. Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention 4. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit 5. Untersuchung von eingetretenen Ereignissen 6. Allgemeine Beratung von Arbeitgebern, Führungskräften, Personalvertretung 7. Erstellung von Dokumentationen 8. Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen 9. Selbstorganisation Untersetzung: s. Anlage 2 Abschnitt 2 und Anhang 3 DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 19 Aufgabenfeld der Grundbetreuung, Beispiel für Untersetzung 1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) 1.1 Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung zum Grundanliegen informieren und sensibilisieren betriebliches Konzept zur Umsetzung entwickeln Führungskräfte zur eigenständigen Durchführung qualifizieren Hilfsmittel entwickeln betriebliche Musterbeispiele entwickeln 1.2 Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 1.3 Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 20 Aufgabenfeld der Grundbetreuung, Beispiel für Untersetzung 4. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit 4.1 Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation 4.2 Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung entwickeln einer betrieblichen Arbeitsschutzstrategie durch die oberste Leitung und Bekanntmachung im Betrieb Förderung des arbeitsschutzgerechten Führens Berücksichtigung des Arbeitsschutzes bei strategischen und operativen Zielen 4.3 Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitschutzmaßnahmen 4.4 Kommunikation und Information sichern DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 21 Die Bausteine der neuen Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten: Betriebsspezifische Betreuung Gesamtbetreuung Grundbetreuung DGUV Vorschrift 2 Ermittlung von Inhalt und Umfang Ermittlung im Betrieb Leistungskatalog Aufteilung BA/Sifa Zeitvorgabe nach Betriebsart Aufgabenkatalog Aufteilung BA/Sifa Dresden, 26.5.2011 Seite 22 Betriebsspezifische Betreuung im Überblick 1. 2. Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung mit 8 Aufgabenfeldern Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation (i.d.R temporär) mit 5 Aufgabenfeldern 3. Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation (i.d.R. temporär) mit 2 Aufgabenfeldern 4. Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen, (i.d.R. temporär) mit 1 Aufgabenfeld Untersetzung s. Anlage 2 Abschnitt 3 und Anhang 4 DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 23 1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Erfordernisse zur menschengerechten Gestaltung 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 Besondere Tätigkeiten Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz 1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels 1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen der Beschäftigten in Zusammenhang mit der Arbeit 1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 24 Betriebsspezifischer Teil der Betreuung Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, das Aufgabenfelder, Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Beratung durch BA und Sifa DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 25 Anhang 4; B Leistungsermittlung (Beispiel) 1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse der menschengerechten Arbeitsgestaltung 1.1 Besondere Tätigkeiten Auslösekriterien a) Feuerarbeiten in brand- und explosionsgefährdeten Bereichen Aufwandskriterien trifft zu ja/nein • b) Gefährliche Arbeiten an unter Druck stehenden Anlagen c) Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen • d) Andere gefährliche Arbeiten (Schweißen in engen Räumen, Sprengarbeiten, Fällen von Bäumen, ...) e) … • • • Ermitteln und Analysieren der spezifischen Gefährdungssituation (Gefährdungsfaktoren, Quellen, gefahrbringende Bedingungen, Wechselwirkungen) Spezifische tätigkeitsbezogene Risikobeurteilungen Ermitteln des relevanten Stands der Technik und der Arbeitsmedizin … … Mind. ein „ja“: betriebsspezifische Betreuung erforderlich DGUV Vorschrift 2 Personalaufwand BA/Sifa Std Dresden, 26.5.2011 Std Seite 26 2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation 2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten 2.2 Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen 2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien 2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren 2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in . die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 27 3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation 3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen 3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin 4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 28 Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung, Beispiel 1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge Pflichtuntersuchungen erforderlich? Angebotsuntersuchungen erforderlich? Wunschuntersuchungen gefordert? DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 29 Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung, Beispiel 1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels (Auszug) Analyse der Belegschaftssituation unter demografischen Aspekten Beurteilung der Risiken für ältere Beschäftigte Beurteilung des Bedarfs zur Arbeitsgestaltung unter Berücksichtigung demografischer Aspekte Entwickeln von Vorschlägen zur altersgerechten Arbeitsgestaltung Unterstützung bei der Entwicklung des Führungsverhaltens im Hinblick auf älter werdende Beschäftigte DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 30 Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung, Beispiel 1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren; Erhalt der individuellen Ressourcen (Auszug) Analyse der Ursachen von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und von Defiziten der menschengerechten Arbeitsgestaltung Ermittlung von Ansatzpunkten zur Erhöhung der Gesundheitskompetenz der Beschäftigten bei der Arbeit und zur menschengerechten Arbeitsgestaltung zum Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen Beraten und unterstützen bei der Entwicklung von betrieblichen Aktivitäten und Angeboten zum Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 31 Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung, Beispiel 1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements (Auszug) Mitwirken, unterstützen bei der Entwicklung von betrieblichen Strukturen zum Gesundheitsmanagement Zusammenwirken mit anderen Akteuren der betrieblichen Gesundheit (z.B. Gesundheitsbeauftragte, Akteure der Krankenkassen) Unterstützen, mitwirken bei der Steuerung von Prozessen eines Gesundheitsmanagements Hinwirken auf die dauerhafte Integration von Gesundheitsmanagement in Betriebsroutinen DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 32 Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung, Beispiel 4 Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung (Auszug) Analyse des Problems, zu dem ein Programm durchgeführt werden soll Entwicklung von Bewertungskriterien für den Erfolg des Programms Entwickeln programmspezifischer Organisationsformen Aktive Mitwirkung bei der Umsetzung der Programmschritte; Koordinieren von Aktivitäten DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 33 Aufgaben des Unternehmers Festlegung der erforderlichen Personalressourcen Der Unternehmer hat die Aufgaben der BÄ und Sifas entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z. B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren. Der Unternehmer hat sich durch BA und Sifa bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen. DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 34 Unternehmer Konsens finden ermittelt Aufgaben und teilt auf Personalvertretung wirkt mit (Mitbestimmung) schriftlich vereinbaren und übertragen arbeiten zusammen, beraten, unterrichten beraten Fachkräfte für Arbeitssicherheit DGUV Vorschrift 2 kooperieren Betriebsärzte Quelle: systemkonzept Dresden, 26.5.2011 Seite 35 Betriebliche Anwendung 1. Schritt Information über die Vorschrift 2 - Gesamtbetreuung: Grund- und betriebsspezifische Betreuung - Zu entscheidende Regelungsinhalte: Aufteilung der Leistungen der Grundbetreuung, Ermittlung und Aufteilung der Leistungen der betriebsspezifischen Betreuung 2. Schritt Entwicklung einer Vorgehensweise zur Anwendung der Vorschrift 2 (Umsetzung der Schritte 4 – 9) - Beteiligung der betrieblichen Akteure: Unternehmer, betriebliche Interessenvertretung, Sifa, BA DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 36 3. Schritt Klärung des „Betriebs“ gemäß Definition Anhang 1 - Zuordnung des Betriebs zur entspr. Betreuungsgruppe (Klassifikation WZ Anlage 2, Abschnitt 4) - Feststellung der Zahl der Beschäftigten 4. Schritt Grundbetreuung: Ermittlung der Inhalte, Aufteilung auf Sifa und BA - Ermittlung des Summenwertes der Einsatzzeit gemäß Anlage 2, Abschnitt 2 - Ermittlung der konkreten Leistung pro Aufgabenfeld und Aufteilung auf Sifa und BA - Vorschlag bzw. Beratung des Unternehmers durch Sifa und BA zur Aufteilung der Betreuungsleistungen - Einhaltung der Mindestzeitanteile von Sifa und BA überprüfen - Information ggf. Beratung der betrieblichen Interessenvertretung durch Sifa und BA - Festlegen der Aufteilung durch Unternehmer DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 37 5. Schritt Betriebspezifische Betreuung: Bedarfsermittlung unter Berücksichtigung der aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien (gemäß Anlage 2 und Anhang 4) 1. Prüfung der Relevanz der Aufgabenfelder - Auslösekriterien mit „ja“ oder „nein“ bewerten - Überprüfung jedes Aufgabenfeldes (Auslöseschwelle) - Feststellen der zeitlichen Dauer jedes betriebsspezifischen Erfordernisses (regelmäßig oder temporär) 2. Festlegen der Leistungen und des Personalaufwandes (anhand der Aufwandskriterien, Beratung durch Sifa und BA) - Ermitteln und Festlegen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Leistungen für jedes Aufgabenfeld, bei dem die Auslöseschwelle überschritten ist - Ermitteln und Festlegen des betrieblich erforderlichen Personalaufwands für Sifa und BA (inhaltlich u. zeitlich) DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 38 6. Schritt Konsensbildung über Inhalte, Umfang und Aufteilung der Gesamtbetreuung zwischen Unternehmer und betrieblicher Interessenvertretung (Erfüllung der Mitbestimmung) 7. Schritt Schriftliche Vereinbarung der Betreuungsleistungen 8. Schritt Information der Beschäftigten 9. Schritt Dokumentation der Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung durch Sifa und BA - Festlegung der Berichtsform (z. B. strukturiert nach den Aufgabenfeldern) DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 39 Betriebliche Anwendungsbeispiele Betrieb Betriebsgröße Zahl Beschäft. gew. / öff. Betriebsart Betreuungsfor m Sifa-BA UVT Gastronomiebetrieb klein 55 gew. Gastronomie intern-extern BGN Einzelhandelsbetrieb Filialstruktur groß 7.500 gew. Einzelhandel intern-extern BGHW Bank mittel 675 gew. Dienstleistung extern VBG Kommune mittel 260 öff. Verwaltung extern UKBW Krankenhaus mittel 220 gew. Dienstleistung Extern BGW Produktionsbetrieb mittel 220 gew. Produktion Intern-extern BG ETEM DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 40 Fallbeispiel Gastronomiebetrieb Aufgaben / Leistungen der Sifa‘s in der Grundbetreuung (beispielhaft) DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 41 Fallbeispiel Gastronomiebetrieb Aufgaben / Leistungen der Sifa‘s in der Grundbetreuung (beispielhaft) DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 42 Fallbeispiel Gastronomiebetrieb Aufgaben / Leistungen der Sifa‘s in der betriebsspezifischen Betreuung (beispielhaft) DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 43 Fallbeispiel Gastronomierbetrieb Aufgaben / Leistungen der Sifa‘s in der betriebsspezifischen Betreuung (beispielhaft) DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 44 Fallbeispiel Krankenhaus Aufgaben / Leistungen der Sifa‘s in der Grundbetreuung (beispielhaft) DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 45 Fallbeispiel Krankenhaus Aufgaben / Leistungen der Sifa‘s in der Grundbetreuung (beispielhaft) DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 46 Fallbeispiel Krankenhaus Aufgaben / Leistungen der Sifa‘s in der betriebsspezifischen Betreuung (beispielhaft) DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 47 Vorteile und Chancen des neuen Betreuungskonzeptes • • • • • • • passgenaue betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung weg von verordneten Einsatzzeiten inhaltliche Aspekte rücken in den Mittelpunkt Spielraum der Unternehmen bei der Festlegung der Betreuungserfordernisse wird vergrößert Kommunikation der Akteure im Betrieb wird gefördert Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung wird gefördert Verbesserte Transparenz DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 48 www.dguv.de, webcode: d106697 Hintergrundinformation für die Beratungspraxis Mustertext DGUV Vorschrift 2 Flyer FAQs Betriebliche Anwendungsbeispiele E-Learning Programm (NEU) webcode: d115081 Online-Tool (in Entwicklung) DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 49 DGUV Vorschrift 2 Unternehmensgröße ≤ 10 Alternative Betreuung entsprechend der Betriebsgrößengrenze des zuständigen UVT 11 .... ≤ 50 s. Anlagen 3 und 4 (UVTs ö.H.: ab 1.1.2013) > 50 nein DGUV Vorschrift 2 Regelbetreuung Grundbetreuung, Anlassbetreuung s. Anlage 1 Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung s. Anlage 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 50 Die Regelbetreuung bis 10 Beschäftigte DGUV Vorschrift 2 AnlassBetreuung Anlass im Betrieb Grundbetreuung Keine Zeitangabe Dresden, 26.5.2011 Seite 51 Regelbetreuung bis 10 Beschäftigte Grundbetreuung • Im Wesentlichen: Unterstützung bei der Erstellung bzw. der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung • Immer: Einbeziehung des Sachverstandes von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit • Ableitung entsprechender Arbeitsschutzmaßnahmen • Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen • Anpassung der Gefährdungsbeurteilung an sich ändernde Gegebenheiten • Wiederholung der Grundbetreuung: • Gruppe I: nach max. 1 Jahr • Gruppe II: nach max. 3 Jahren • Gruppe III: nach max. 5 Jahren DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 52 Regelbetreuung bis 10 Beschäftigte Anlassbezogene Betreuung • Verpflichtung des Unternehmers, sich bei besonderen Anlässen durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen zu lassen • Der UVT benennt in der Vorschrift besondere Anlässe • Anlassbezogene Betreuungen und Grundbetreuungen können kombiniert werden • Im Einzelfall: auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 53 Betriebe mit bis zu maximal 50 Mitarbeitern Wahlmöglichkeit zwischen der Regelbetreuung und einer alternativen, bedarfsorientierten Betreuung DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 54 Alternative Betreuung – (Unternehmermodell) erst ab 1.1.2013 im Bereich der Unfallkassen gültig • Förderung der Eigenverantwortlichkeit im Arbeitsschutz • Wählbar für Betriebe bis max. 50 Beschäftigte • Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen • 3 Gefährdungsgruppen • Inanspruchnahme externer Betreuung bei Bedarf nach Festlegung durch Unternehmer • Zusätzlich: Bestimmte Beratungsanlässe sind in DGUV Vorschrift 2 festgelegt DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 55 Alternative bedarfsorientierte Betreuung AnlassBetreuung Anlass im Betrieb BedarfsBetreuung Bedarf im Betrieb Informations- und Motivationsmaßnahmen DGUV Vorschrift 2 Vorgabe UVT Dresden, 26.5.2011 Seite 56 Alternative bedarfsorientierte Betreuung 1 2 Differenzierung der Gestaltungselemente Gruppe I Motivation/ Allgemeine Information Gruppe II 16 LE 8 LE Branchen-Information 24-48 LE 8-24 LE Fortbildung >8 LE; 3 J. >4 LE; 5 J. Bedarfsorientierte Betreuung durch BA und Sifa Qualitätssicherung DGUV Vorschrift 2 Gruppe III Präsenz oder Selbstlernen Präsenz oder Selbstlernen 5 J. Grundlage: Gefährdungsbeurteilung, Beratungsanlässe BGV A 2: Wirksamkeitsüberprüfung, Evaluation Dresden, 26.5.2011 Seite 57 3 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! [email protected] DGUV Vorschrift 2 Dresden, 26.5.2011 Seite 58