Warenverkehr mit Drittstaaten

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Warenverkehr mit Drittstaaten
Unternehmenssteuerrecht
WS 2005/06
Foliensammlung Internationales
Umsatzsteuerrecht
MMag Dr Peter Pichler, BA
Überblick
• Wiederholung und Vertiefung allgemeiner
Grundsätze
– Grundsätze der USt
– Grenzüberschreitender Warenverkehr
• Mit Drittstaaten
• Im Binnenmarkt
– Grenzüberschreitende Dienstleistungen
• Ausgewählte Fälle aus dem Bereich
Internationales Umsatzsteuerrecht
2
Abschnitt I
Wiederholung und Vertiefung
allgemeiner Grundsätze
Grundsätze der USt
• Charakterisierung
– Objektsteuer
• Objektbezogene Merkmale (Entgelt)
– Verbrauchsteuer
• Belastung Letztverbraucher; Steuer auf
Einkommensverwendung
– Verkehrssteuer
• Gesetzestechnik: Anknüpfung an Umsatz des Unternehmers
– Indirekte Steuer
• Steuerschuldner ungleich Steuerträger
• Netto-Allphasen-Steuer mit Vorsteuerabzug
4
Unternehmerkette
FA
FA
FA
Vorsteuer
ATS
EUR400
400
Vorsteuer
ATS
EUR200
200
EUR
ATS200
200
A
EUR
ATS400
400
B
ATS 1000
EUR
1000
+ ATS 200
+EUR 200
ATS600
600
EUR
C
ATS2000
2000
EUR
+ ATS 400
400
+EUR
D
ATS3000
3000
EUR
+ ATS 600
+EUR 600
Zahlungsvorgänge
Liefervorgänge
5
Umsatzbesteuerung
Umsatz
steuerbar
steuerpflichtig
20%
10 %
nicht steuerbar
steuerbefreit
echt
unecht
6
Steuerbare Umsätze (§ 1 Abs 1 UStG)
•
•
•
•
Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 bzw 3a)
Eigenverbrauch
Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs 1 Z 3)
Innergemeinschaftlicher Erwerb (Art 1)
7
Lieferung / Sonstige Leistung
• Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3, 3a)
• die Unternehmer (§ 2)
• im Inland (§ 3 Abs 7 bis 9, § 3a Abs 5 ff)
• gegen Entgelt (§ 4; § 16)
• im Rahmen des Unternehmens (§ 12 Abs 2)
8
Leistungen (§§ 3f UStG)
• Lieferung (§ 3 UStG)
– Verschaffung der Verfügungsmacht über einen
Gegenstand (§ 3 Abs 1 UStG)
• sonstige Leistung (§ 3a UStG)
– Alle Leistungen die nicht in einer Lieferung bestehen
(Dienstleistungen)
• Aktives Tun, Dulden, Unterlassen
• Inlandsbezug erforderlich Æ Regeln über
Leistungsort
• Einheitlichkeit der Leistung
– Werklieferung/Werkleistung (§ 3 Abs 4; § 3a Abs 3)
– Keine Aufspaltung Lieferung/sonstige Leistung
9
Leistungsort
• Lieferung
– § 3 Abs 7: Ort, wo sich Gegenstand zur Zeit der
Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
– § 3 Abs 8:Ort, wo Beförderung oder Versendung
beginnt
• Sonstige Leistung
– § 3a Abs 5 ff
– Generalklausel § 3a Abs 12
10
Steuerbefreiungen (§ 6 UStG)
• Echte Steuerbefreiungen (§ 6 Abs 1 Z 1- 6)
–
–
–
kein Verlust des Vorsteuerabzugs
Gänzliche Entlastung des Umsatzes
zB Ausfuhrlieferung, Ig Lieferung
• Unechte Steuerbefreiung (§ 6 Abs 1 Z 7- 28)
–
–
–
Verlust des Vorsteuerabzugs
Umsatzsteuer wird zu Kostenfaktor
Steuerfreistellung nur der Wertschöpfung
11
Unechte Steuerbefreiungen
– Grundstücksumsätze (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG)
– Vermietung von Grundstücken für Geschäftszwecke (§ 6
Abs 1 Z 16)
• Vermietung zu Wohnzwecken steuerpflichtig (10 %)
– Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27)
• Wenn jährlicher Umsatz < 22.000 Euro
– Wirkung unechte Befreiung
• Begünstigung wenn Leistung an Letztverbraucher
• Wettbewerbsverzerrungen innerhalb Unternehmerkette durch
Kummulationseffekte: Optionsmöglichkeiten für bestimmte
Leistungen (§ 6 Abs 2 und 3)
12
Steuersätze (§ 10 UStG)
• Normalsteuersatz 20%
• Ermäßigter Steuersatz 10 %
–
–
–
–
Lieferung von Nahrungsmitteln, Druckerzeugnissen
Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke (Z 4)
Umsätze von Künstlern (Z 5)
Personenbeförderung (Z 12)
13
Rechnung (§ 11 UStG)
• Leistender Unternehmer hat Rechnung
auszustellen
• Voraussetzung für Vorsteuerabzug durch
Leistungsempfänger
• Formvorschriften
– Name und Anschrift Leistender + Abnehmer
– Menge, Bezeichnung
– Lieferdatum
– Entgelt
– Steuerbetrag
– Ausstellungsdatum, fortlaufende Nummer, UID-Nr des leistenden
Unternehmers
– Neu ab 1.7.2006: UID-Nr des Leistungsempfängers wenn
Rechnung > 10.000 Euro + Leistung durch inländischen
Unternehmer (bisher nur bei reverse charge Umsätzen)
14
Vorsteuerabzug (§ 12 UStG)
• Leistungsempfänger = Unternehmer
• Leistung eines anderen Unternehmers, die der
Umsatzsteuer unterliegt
• Leistung für Unternehmen des Leistungsempfängers
• Rechnung, die den Formvorschriften des § 11 UStG
entspricht
•
Zeitlich: Ausführung der Leistung + Vorlage Rechnung
15
Vorsteuerabzug
• Leistung für Unternehmen (12 Abs 2)
– Zu mindestens 10% für Unternehmen ausgeführt (§ 12
Abs 2 Z 2)
• Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezug relevant
• Voller Vorsteuerabzug; Privatnutzung stellt Eigenverbrauch
dar
• Ausnahme: Gemischt genutzte Gebäude immer nur anteiliger
Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 3 Z 4 iVm § 3a Abs 1a Z 2)
– Keine überwiegend nicht abzugsfähigen Ausgaben (zB
Repräsentationsaufwendungen)
– Kein Zusammenhang mit PKW (§ 12 Abs 2 Z 2 lit b)
16
Grenzüberschreitender Warenverkehr
• Territorialitätsprinzip
– Steuerpflicht, wenn Umsatz (= Steuergegenstand) im Inland
verwirklicht
• Bestimmungslandprinzip
– Steuerpflicht dort, wo Leistung verbraucht wird
– bewirkt Wettbewerbsneutralität im Importstaat bei
unterschiedlichen Steuersätzen im Ex-/Importstaat;
– entspricht dem Verbrauchsteuercharakter der USt
• Ursprungslandprinzip
– Ware mit USt des Herkunftslandes belastet
17
Grenzüberschreitender Warenverkehr
• Bestimmungslandprinzip vorherrschend
• Methoden zur Verwirklichung des
Bestimmungslandprinzips
– Leistungsort = Ort, an dem Leistung verbraucht wird
• Leistung im Ursprungsland nicht steuerbar
– Leistungsort = Ort im Ursprungsland
• Leistungsbefreiung unter Wahrung des Vorsteuerabzugs
erforderlich
• steuerliche Erfassung im Ursprungsland, aber keine
Umsatzsteuer
• steuerliche Erfassung erst bei Import im Bestimmungsland
• Grenzausgleich erforderlich
18
Grenzüberschreitender Warenverkehr
• Warenverkehr mit Drittländern
– Realisierung des Bestimmungslandprinzips aufgrund des
Grenzausgleiches
– Exportierte Waren: Entlastung durch Steuerbefreiung der
Ausfuhr/aber Vorsteuerabzug (§ 7 Ausfuhrlieferung)
– Importierte Waren: Steuer des Bestimmungslandes durch
Erhebung einer Einfuhrumsatzsteuer
• Warenverkehr mit EU - Mitgliedstaaten
– alternatives Ausgleichssystem, da kein Grenzausgleich zulässig
• Dienstleistungen
– Grenzausgleich nicht anwendbar
– harmonisierte Festlegung des Leistungsortes durch
Leistungsortregeln
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Warenverkehr mit Drittstaaten
• Lieferort
– bei Versendung von Gegenständen: dort, wo
Gegenstand zu Beginn der Versendung/Beförderung
– Sonst: wo sich Gegenstand im Zeitpunkt der Lieferung
(Verschaffung der Verfügungsmacht) befindet
• Export
– idR steuerbar, da Lieferort im Inland (Beginn der
Versendung)
– nicht steuerbar bei Lieferung im Ausland (zB
Auslandsmesse)
– bei Lieferort im Inland echte Steuerbefreiung
(Ausfuhrlieferung gem § 7)
20
Warenverkehr mit Drittstaaten
Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG)
• Unternehmer versendet oder befördert Gegenstand
ins Drittlandsgebiet
• Ausländischer Abnehmer versendet oder befördert
Drittlandsgebiet (Abholung)
• „Touristenexport“ (§ 7 Abs 1 Z 3)
– Erwerb für nicht-unternehmerische Zwecke und Ausfuhr
der Waren im persönlichen Reisegepäck
– Gemeinschaftsfremder Abnehmer
– Ausfuhr innerhalb 3 Monaten
– Gesamtbetrag der Rechnung ≥ 75 Euro
21
Warenverkehr mit Drittstaaten
• Ausfuhrlieferung: Formale Verpflichtungen
– Ausfuhrnachweis (§ 7 Abs 4 ff)
• Nachweis der Tatsache, dass Gegenstand der Lieferung
tatsächlich in das Ausland gelangt ist
• Regelungen in § 7 Abs 5 ff UStG
• Ausfuhrnachweis ist nach traditioneller Sichtweise (VwGH)
förmlicher Nachweis der nur auf die im Gesetz genannte Art
und Weise erbracht werden kann
• wenn nicht in vorgeschriebener Form erbracht Æ Versagung
der Steuerbefreiung
• Verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich problematisch
22
Ausfuhrnachweis
Beförderung
Versendung
„Touristenexport“
• mit zollamtlicher
Ausgangsbestätigung
versehene schriftliche
Anmeldung der Ausfuhr,
oder
• vom liefernden
Unternehmer ausgestellte
und mit zollamtlicher
Ausgangsbestätigung
versehene
Ausfuhrbescheinigung,
wenn schriftliche
Anmeldung nicht
erforderlich
• Versendungsbeleg
• vom liefernden
(§ 7 Abs 5 UStG),
Unternehmer ausgestellte
oder
und mit zollamtlicher
Ausgangsbestätigung
• eine von einem im
versehene
Gemeinschaftsgebiet
Ausfuhrbescheinigung
ansässigen Spediteur
(U34)
auszustellende
Ausfuhrbescheinigung, oder
• mit zollamtlicher Ausgangsbestätigung
versehene schriftliche
Anmeldung der
Ausfuhr
23
Warenverkehr mit Drittstaaten
• Ausfuhrlieferung: Formale Verpflichtungen
– Buchnachweis (§ 7 Abs 1 letzter Satz)
• Dokumentationsverpflichtung des liefernden Unternehmers
• Aus Büchern bzw Aufzeichnungen müssen sich sämtliche
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Ausfuhr- bzw ig
Lieferung ergeben
• Buchnachweis ist nach Finanzverwaltung und Rspr des VwGH
materiell-rechtliche Voraussetzung für Steuerfreiheit einer
Ausfuhr- bzw ig Lieferung Æ Versagung der Steuerfreiheit bei
Nichterbringung
• Anders VfGH: materiell-rechtliche Wirkung verstößt gegen
Gleichheitssatz Æ Buchnachweis als bloß formelle
Voraussetzung (Beweislastregel)
• BFH-Vorabentscheidungsersuchen
24
Warenverkehr mit Drittstaaten
• Import= Einfuhr
– Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer
– Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips
– Besteuerung erfolgt auch dann, wenn Einfuhr durch
Letztverbraucher
– für Unternehmer: Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
abzugsfähig, wenn Einfuhr für Unternehmen
25
Warenverkehr mit Drittstaaten
• Sonderfall: Lieferer schuldet EUSt (§ 3 Abs 9)
– Lieferort liegt im Inland
– zB Lieferkondition „verzollt und versteuert“
– Liefernder Unternehmer bewirkt in Österreich
steuerbare + steuerpflichtige Lieferung
– VStabzug für entrichtete EUSt
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Warenverkehr im Binnenmarkt
• Grenzausgleich widerspricht Idee des
Binnenmarktes
• Ziel Kommission: Ursprungslandprinzip mit
grenzüberschreitendem Vorsteuerabzug
– Besteuerung am Unternehmensort
• Liefernder Unternehmer stellt USt des Lieferstaates
in Rechnung; VStabzug im Erwerbsstaat
– fiskalisch weiterhin Bestimmungslandprinzip
– erfordert Clearing - Mechanismus
– Angleichung Steuersätze und Steuerregeln
• Übergangsregelung (Binnenmarktregelung)
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Warenverkehr im Binnenmarkt
• Grundsätze der Binnenmarktregelung
– Bestimmungslandprinzip
– Innerhalb Gemeinschaft keine Grenzkontrollen
für USt- Zwecke
– Statt Ausfuhrlieferung Æ ig Lieferung
– Statt EuSt Æ ig Erwerb
28
Handel zwischen Unternehmer Import
• Innergemeinschaftlicher Handel zwischen
Unternehmern >> Bestimmungslandprinzip
• Ig Erwerb (Art 1)
– Erwerber = Unternehmer/Juristische Person
– Lieferer = steuerpflichtiger Unternehmer
– Gegenstand gelangt von einem MS in anderen MS
• Leistungsort Art 3 Abs 8 (Ende der
Beförderung/Versendung)
• Erwerber schuldet USt, Selbstberechnung
• Vorsteuerabzug gem Art 12 UStG
29
Handel zwischen Unternehmer Export
• Ig Lieferung (Art 7)
– Lieferer = steuerpflichtiger Unternehmer
– Abnehmer = Unternehmer/Juristische Person
– Erwerb beim Abnehmer steuerbar (ig Erwerb Æ UIDNr des Abnehmers)
– Gegenstand gelangt von einem MS in anderen MS
– Befreiung der ig Lieferung (Art 6)
– Rechnung (Art 11)
30
Handel zwischen Unternehmer Export
• Ig Lieferung (Art 7)
– Formale Verpflichtungen
• Ig Beförderungs- / Versendungsnachweis
• vgl bereits Ausfuhrnachweis
• Art 7 Abs 3 Æ §§ 1 bis 4 der VO 1996/401
31
Ig Beförderungs-/Versendungsnachweis
Beförderung (§ 2 VO
1996/401)
Versendung (§ 3 VO
1996/401)
• Durchschrift/Abschrift der
• Durchschrift/Abschrift der
Rechnung
Rechnung
• handelsüblicher Beleg, aus dem • Versendungsbeleg
sich Bestimmungsort ergibt
(Lieferschein)
• Beförderung
– durch Unternehmer:
Empfangsbestätigung des
Abnehmers bzw seines
Beauftragten
– durch Abnehmer: Erklärung, dass
Gegenstand in übriges
Gemeinschaftsgebiet befördert
wird
32
Handel zwischen Unternehmer Export
• Ig Lieferung (Art 7)
– Formale Verpflichtungen: Buchnachweis (Art 7 Abs 3)
• Vgl bereits Ausfuhrlieferung
– § 5 ff VO 1996/401: Buchnachweis bei ig Lieferungen
• Name, Anschrift und UID-Nr des Abnehmers
• Name und Anschrift des Beauftragten in Abholfällen
• Handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes
• Tag der Lieferung
• Entgelt
• Art und Umfang einer Be- oder Verarbeitung vor Beförderung/
Versendung
• Beförderung/Versendung in übriges Gemeinschaftsgebiet
• Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
33
Erwerb durch Schwellenerwerber
• Schwellenerwerber (Art 1 Abs 4 Z 1)
– Unternehmer mit unecht steuerbefreiten Umsätzen (zB
Bank, Arzt, Kleinunternehmer)
– pauschalierte Landwirte
– nicht steuerpflichtige juristische Person
• Erwerbsschwelle (Art 1 Abs 4 Z 2)
– Erwerbe > EUR 11.000,– Erwerbe < EUR 11.000,-
wie normale
Unternehmer
wie Private
34
Erwerb durch Schwellenerwerber
• Erwerbsschwelle (Art 1 Abs 4 Z 2)
– Gesamtbetrag der ig Erwerbe aus (allen) EUMitgliedstaaten
• Überschreiten der Erwerbsschwelle im Vorjahr Æ im
laufenden Jahr liegt ig Erwerb vor auch wenn Schwelle nicht
erreicht wird
• Im Vorjahr Erwerbsschelle nicht überschritten: ab Entgelt mit
dem in laufenden Jahr Erwerbsschwelle überstiegen erfolgt
Erwerbsbesteuerung
35
Erwerb durch Schwellenerwerber
• Verzicht auf Erwerbsschwelle durch Erwerber
möglich (Art 1 Abs 5) Æ Behandlung wie
Unternehmer (ig Erwerb)
– Bindet Unternehmer für zwei Jahre
• Nichtüberschreitung und kein Verzicht auf
Erwerbsschwelle
– Keine steuerfreie ig Lieferung für ausländischen
Unternehmer
– Ort der Lieferung abhängig von Umfang der
Lieferungen in jeweiligem Mitgliedstaat (vgl
Versandhandelsregelung - Lieferschwelle)
36
Erwerb durch Private
• Privater innergemeinschaftlicher Reiseverkehr:
Ursprungslandprinzip
– zB Abholung durch Privaten
• Ausnahme: Versandhandel
– Versandhandelsregelung (Art 3 Abs 3 ff)
– Beförderung/Versendung durch Lieferer (nicht
Abholung!)
– Verlagerung des Leistungsortes in das
Bestimmungsland, zur Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen
37
Versandhandel
• Abnehmer
• Private Letztverbraucher
• Schwellenerwerber (unter Erwerbsschwelle bzw kein Verzicht)
• Lieferschwelle (Art 3 Abs 5 UStG)
• Gesamtbetrag der Lieferungen in den jeweiligen Mitgliedstaat
> 100.000 Euro
• Überschreiten der Lieferschwelle im Vorjahr Æ Anwendung
der Versandhandelsregelung im laufenden Jahr
• Im Vorjahr Lieferschwelle nicht überschritten: ab Entgelt mit
dem im laufenden Jahr Lieferschwelle überstiegen wird
• Verzicht auf Lieferschwelle (Art 3 Abs 6 UStG)
• Verlagerung des Leistungsortes unabhängig von der Höhe der
ausgeführten Umsätze
• Liefernder Unternehmer muss USt im
Bestimmungsland abführen + Registrierung
38
Innergemeinschaftliche
Verbringungen
• Nicht lieferungsbedingte Warenbewegungen
– Verbringungen von Gegenständen innerhalb des
Unternehmens
– Behandelt wie ig Erwerb/Lieferung
– Exportseite: Art 3 Abs 1; Art 7 Abs 2
– Importseite: Art 1 Abs 3; Art 12
– Ausnahme vorübergehende Verwendung
• zB zur Ausführung einer Werklieferung (lit a); Ausfuhr- oder ig
Lieferung (lit c)
• zB zur Ausführung einer sonstigen Leistung an dem Gegenstand
durch einen anderen Unternehmer (lit e)
• Bei Wegfall der Voraussetzungen: Behandlung als ig
Erwerb/Lieferung
– Bemessungsgrundlage: Art 4 Abs 2 UStG
39
Grenzüberschreitende
Dienstleistungen
• Sonstige Leistungen: kein Grenzausgleich
• Harmonisierte Festlegung des Leistungsortes
• Leistungsort: § 3a Abs 5 ff UStG
• Grdsl Einheitliches Konzept
Drittland/Binnenmarkt
40
Leistungsort - Grundstücke
• Grundstücksleistungen (§ 3a Abs 6)
– Ort des Grundstücks
• zB Leistungen in Zusammenhang mit Nutzung des
Grundstückes (Vermietung, Verpachtung)
• Verwertung (Veräußerung, Erwerb)
• Erhaltung (zB Pflege Grünflächen,
Gebäudereinigung)
• Einräumung dinglicher Rechte (Baurecht)
• Grundstücksmakler, Architekten (§ 3a Abs 6 lit a,b)
• Nicht: zB Steuer-/Rechtsberatung in Zusammenhang
mit Grundstück; Veröffentlichung von
Immobilienanzeigen
41
Leistungsort - Beförderung
• Beförderungsleistungen (§ 3a Abs 7)
– Aufteilungsgrundsatz, anteiliges
Besteuerungsrecht
– Beförderung von Gegenständen steuerbefreit (§
6 Abs 1 Z 3)
– Sonderregelungen für ig Güterbeförderungen
(Art 3a Abs 2)
– Beförderung von Personen
• Steuerfrei, wenn Beförderung mit Schiffen,
Luftfahrzeugen (§ 6 Abs 1 Z 3 lit d)
• Sonst: ermäßigter Steuersatz § 10 Abs 2 Z 12
42
Leistungsort
• § 3a Abs 8: Tätigkeitsort
– Künstlerische, wissenschaftliche,
unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder
ähnliche Dienstleistungen
– Nebenleistungen des Transportgewerbes (zB
Be- und Entladen)
• Wenn als Hauptleistung erbracht und nicht bloß
unselbstständige Nebenleistung zu
Güterbeförderung
– Arbeiten an beweglichen körperlichen
Gegenständen (Reparaturen) und Begutachtung
43
Leistungsort - Katalogleistung
• § 3a Abs 10
– Leistungen iZm urheberrechtlichen Vorschriften (Z 1)
– Werbung, Öffentlichkeitsarbeit (Z 2)
• Werbeberatung, -planung, -gestaltung, -mittelherstellung,
Durchführung von Werbung
– Leistungen bestimmter freier Berufe,
Beratungsleistungen (Z 3,4)
– Überlassung von Informationen (Z 6)
• Überlassung von Know-How, Datenbanken
– Personalgestellung (Z 8)
– Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände,
ausgenommen Beförderungsmittel (Z 12)
– Telekommunikationsdienste (Z 13)
44
Leistungsort - Katalogleistung
– Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (Z 14)
• Rundfunk- und Fernsehprogramme, die über Kabel, Antenne
oder Satellit verbreitet werden
– Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen (Z
15)
•
•
•
•
•
Bereitstellung von Websites, Webhosting
Bereitstellung von Software über Internet + Aktualisierung
Bereitstellung von Texten, Informationen, Musik, Filmen
Fernunterrichtsleistungen; Online-Versteigerungen
Nicht darunter fallen:
– Lieferung von körperlichen Datenträgern (zB
Computerspiel auf CD)
– Lieferungen von Gegenstände, wenn lediglich
Auftragsabwicklung auf elektronischem Weg erfolgt
– Beratungsleistungen per e-mail
45
Leistungsort - Katalogleistung
• Leistungsort bei Katalogleistungen § 3a Abs 9
– Lit a: Empfänger ist Unternehmer Æ Leistungsort, wo
Empfänger Unternehmen betreibt
– Lit b: Empfänger ist kein Unternehmer und hat keinen
Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ÆWohnsitz des
Empfängers im Drittland
– Empfänger ist kein Unternehmer, hat jedoch Wohnsitz
im Gemeinschaftsgebiet Æ Sitzort des Dienstleistenden
(§ 3a Abs 12)
• Sonderregelung lit c: Wohnsitz des
Leistungsempfängers bei auf elektronischem Weg
erbrachten Dienstleistungen
46
Leistungsort
• Ort der Nutzung / Auswertung (§ 3a Abs 11)
– Erbringung Katalogleistung durch Drittlandsunternehmer an
juristische Person öffentlichen Rechts für deren
nichtunternehmerischen (hoheitlichen) Bereich
– Vermietung Beförderungsmittel durch Drittlandsunternehmer
• Generalklausel § 3a Abs 12
– Sitz des Dienstleistenden
• VO-Ermächtigung § 3a Abs 13
– Vermeidung von Doppel- oder Nichtbesteuerungen,
Wettbewerbsverzerrungen
– Ort der Nutzung bzw Auswertung als Leistungsort
– zB VO 2003/383: Verlagerung des Leistungsortes bei
Telekommunikationsleistungen
47
Besonderheiten im Binnenmarkt
• Ig Güterbeförderung (Art 3a Abs 2)
–
–
–
–
im Binnenmarkt steuerpflichtig
Abgangsort
Verlagerung durch Verwendung der UID-Nr
Reverse Charge
• Leistung an beweglichen Gegenständen
(Art 3a Abs 6)
– § 3 Abs 8 lit c UStG
– Verlagerung durch Verwendung der UID-Nr
– Reverse Charge
48
Leistungen ausländischer
Unternehmer
• Steuerschuldner ist grundsätzlich leistender Unternehmer,
unabhängig von Ansässigkeit
• Praktische Probleme der Steuererhebung bei Leistungen
ausländischer Unternehmer
• Übergang der Steuerschuld auf Leistungsempfänger bei
sonstigen Leistungen und Werklieferungen durch
ausländischen Unternehmer (reverse charge; § 19 UStG)
– Ausländischer Unternehmer: Unternehmer der im Inland weder
Wohnsitz/Sitz noch gewöhnlichen Aufenthalt oder eine
Betriebsstätte hat
49
Leistungen ausländischer
Unternehmer
• Voraussetzungen für Anwendbarkeit von ReverseCharge System (§ 19 UStG)
• Erbringung sonstige Leistung / Werklieferungen im Inland
• durch ausländischen Unternehmer
• Leistungsempfänger Unternehmer oder juristische Person des
öffentlichen Rechts
–
–
–
–
Übergang der Steuerschuld auf Leistungsempfänger
Leistender stellt Rechnung ohne USt aus
Leistungsempfänger berechnet Steuerschuld
Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 1 Z 3) für
Leistungsempfänger
– Haftung des leistenden Unternehmers
50
Leistungen ausländischer
Unternehmer
• Inlandslieferungen: § 27 Abs 4
– Regelung über Reverse charge (§ 19) geht vor
– Steuerbare und steuerpflichtige Inlandslieferung
ausländischer Unternehmer
– Abfuhrverpflichtung des inländischen
Leistungsempfängers, soweit dieser Unternehmer oder
juristische Person des öffentlichen Rechts ist
– Leistungsempfänger führt USt im Namen und für
Rechnung des leistenden ausländischen Unternehmers
ab
– Haftung des Leistungsempfängers
51
Leistungen ausländischer
Unternehmer
• § 27 Abs 7: Fiskalvertreter
– § 19; § 27 Abs 4 UStG gehen vor
– Gilt sowohl für Lieferungen als auch sonstige
Leistungen
– zB Bei Leistungen an Letztverbraucher
– Grundsätzlich Wahlrecht
• Pflicht für Drittlandsunternehmer, soweit keine gegenseitige
Amtshilfe besteht
– Zugelassene Fiskalvertreter (Abs 8):
Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt, Spediteur
52
Abschnitt II
Ausgewählte Fälle aus dem
Bereich Internationales
Umsatzsteuerrecht
1. Grenzüberschreitender
Warenverkehr mit Drittstaaten
Warenverkehr mit Drittstaaten
• Lohnveredelung (§ 8 UStG)
– Bearbeitung/Verarbeitung von Gegenständen (zB Reparatur iSv §
3a Abs 8 lit c UStG)
– Gegenstand muss vom Auftraggeber zum Zweck der Veredelung
in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im
Gemeinschaftsgebiet erworben worden sein und
• § 8 Abs 1 Z 1: vom Unternehmer (Veredler) in
Drittlandsgebiet befördert/versendet werden
• § 8 Abs 1 Z 2: vom Auftraggeber in Drittlandsgebiet
befördert/versendet werden
– Ausländischer Auftraggeber (§ 8 Abs 2) erforderlich
– Echt steuerbefreit (§ 6 Abs 1 Z 1 UStG)
– Buchnachweis erforderlich
55
2. Grenzüberschreitender
Warenverkehr im Binnenmarkt
Lieferung neuer Fahrzeuge
• Bestimmungslandprinzip
• Begriff neues Fahrzeug: Art 1 Abs 8 und 9
– Land-, Wasser- bzw Luftfahrzeuge
– PKW: 6 Monate oder 6000 Km
• Import:
• Immer ig Erwerb, auch wenn durch Private (Art 1 Abs 6 und 7)
• Erwerb durch Nichtunternehmer: Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art
20 Abs 2)
• Steueranmeldung + Selbstberechnung (Art 21 Abs 2)
57
Lieferung neuer Fahrzeuge
• Export
– Unternehmereigenschaft auch von Privaten (Art 2 UStG)
– Ig Lieferung (vgl Art 7 Abs 1 Z 2 lit c)
– Vorsteuerabzug für vorausgegangenen Erwerb des
Fahrzeuges (Art 12 Abs 3 UStG)
– Meldepflicht bei Lieferung neuer Fahrzeuge gem Art 27
Abs 2 UStG iVm VO 2003/308
58
Verbrauchsteuerpflichtige Waren
• Verbrauchsteuerpflichtige Waren
– Mineralöl, Alkohol, Tabak (Art 1 Abs 6)
– idR Bestimmungsland
• Art 1 Abs 6: Erwerbsschwelle nicht anwendbar
• Art 3 Abs 7: Lieferschwelle nicht anwendbar
– Ausnahme Abholung durch Private
59
Kontrollinstrumentarium
• Umsatzsteueridentifikationsnummer (Art 28)
• Erteilung durch FA an Unternehmer
• Erforderlich für Teilnahme am ig Warenverkehr
– Indizfunktion
• Ig Lieferung (vgl Art 7 Abs 1 Z 3) Æ indiziert
Erwerbssteuerbarkeit beim Abnehmer
– Kontrollfunktion
• Gewährleistung der korrekten Besteuerung im Binnenmarkt
• zB Angabe in Zusammenfassende Meldung
– Formales Erfordernis
• Rechnung (§ 11 Z 6; Art 11 Abs 2)
– Tatbestandselement: Verlagerung Leistungsort
• zB ig Güterbeförderung Art 3a Abs 2
60
Kontrollinstrumentarium
• Bestätigungsverfahren (Art 28 Abs 2)
– Prüfung der vom Erwerber angegebenen UID-Nr
– 1. Stufe: Gültigkeit der UID-Nr
– 2. Stufe: zusätzlich Name/Anschrift der Person der UID-Nr erteilt
• Vertrauensschutzregelung (Art 7 Abs 4 UStG)
– Tatbestandsvoraussetzungen einer ig Lieferung nicht erfüllt
– Lieferer soll Risiko von falschen Angaben durch Abnehmer
abgenommen werden
– Unrichtige Angaben des Abnehmers
– Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
• idR Durchführung Bestätigungsverfahren nach Stufe 1
– Abholfall: Identitätsfeststellung erforderlich
– Folge: Lieferung steuerfrei; Abnehmer schuldet Steuer
61
Kontrollinstrumentarium
• Rechnung (Art 11 UStG)
• Zusammenfassende Meldung (Art 21 Abs 3 ff)
– Grundlage für Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden
der Mitgliedstaaten
– Kontrolle des ig Warenverkehrs: Finanzbehörden anderer MS
können auf Daten der ZM zurückgreifen
– Meldepflichtig: Unternehmer (§ 2 UStG)
– Ig Warenlieferungen
• Ig Lieferungen
• Ig Verbringungen
– Erforderliche Angaben (Art 21 Abs 6)
• UID-Nr leistender Unternehmer + Abnehmer
• Gesamtbetrag der ausgeführten Lieferungen
– Ab 1.1.2006: Meldezeitraum monatlich
– Elektronische Übermittlung (Art 21 Abs 10)
62
Sonderfall Reihengeschäft
• Mehrere Unternehmer schließen über denselben Gegenstand
Liefergeschäft ab und diese Geschäfte werden mit einer
einzigen Warenbewegung erfüllt
• Da keine Sonderregelung in 6.MWSt-RL bzw UStG
(Ausnahme: Dreiecksgeschäft) nach allgemeinen
Bestimmungen (§ 3 Abs 7 und 8 UStG) zu beurteilen
63
Sonderfall Reihengeschäft
• hA: Lieferungen sind hinsichtlich Ort und Zeitpunkt getrennt
zu beurteilen
– Festlegung des Leistungsortes für jede einzelne Lieferung
(beginnend bei erster Lieferung)
• hA: nur ein Umsatz nach § 3 Abs 8 zu beurteilen („bewegte
Lieferung“) Æ jene Lieferung bei der entweder der liefernde
Unternehmer oder Abnehmer befördert bzw versendet Æ
Leistungsort Beginn Beförderung/Versendung
– nur für bewegte Lieferung Steuerfreiheit ig Lieferung
möglich
• hA: übrige Umsätze nach § 3 Abs 7 („ruhende Lieferung“) zu
beurteilen Æ Leistungsort: Verschaffung der
Verfügungsmacht
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Sonderfall Reihengeschäft
Fallgruppen
• Beförderung/Versendung durch ersten Unternehmer A
A
B
C
Warenbewegung
– Lieferung A – B: bewegte Lieferung; Leistungsort wo
Beförderung/Versendung beginnt (in A)
– Lieferung B – C: ruhende Lieferung; Leistungsort Verschaffung der
Verfügungsmacht Æ (in C = Ende Beförderung/Versendung)
• Beförderung/Versendung durch mittleren Unternehmer B
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– Gleiches Ergebnis wie wenn erster Unternehmer befördert/versendet
Sonderfall Reihengeschäft
Fallgruppen
• Beförderung/Versendung durch letzten Unternehmer C
A
B
C
Warenbewegung
– Lieferung A – B: ruhende Lieferung; Leistungsort Verschaffung der
Verfügungsmacht (in A = Beginn Beförderung/Versendung)
– Lieferung B – C: bewegte Lieferung; Leistungsort wo
Beförderung/Versendung beginnt (in A)
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Sonderfall Reihengeschäft
• VwGH hält Unterscheidung in bewegte und ruhende
Lieferung nicht für zwingend Æ
Vorabentscheidungsersuchen an EuGH vom 26.5.2004
1. Ist Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a erster Satz der Sechsten Richtlinie des
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage, 77/388/EWG, so auszulegen, dass der Ort des
Beginns der Versendung oder Beförderung auch dann maßgeblich ist,
wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand ein
Liefergeschäft abschließen und die mehreren Liefergeschäfte mit einer
einzigen Warenbewegung erfüllt werden?
2. Können mehrere Lieferungen als steuerbefreite innergemeinschaftliche
Lieferungen angesehen werden, wenn mehrere Unternehmer über
denselben Gegenstand ein Liefergeschäft abschließen und die mehreren
Liefergeschäfte mit einer einzigen Warenbewegung erfüllt werden?
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Sonderfall Dreiecksgeschäft
• Unterfall des Reihengeschäfts
• Sonderregelung nach Art 25 UStG
• Drei Unternehmer in drei verschiedenen
Mitgliedstaaten schließen über denselben
Gegenstand Umsatzgeschäft ab
• Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer
an den letzten Abnehmer
• Erster Unternehmer
• tätigt steuerfreie ig Lieferung in seinem Staat, da gem § 3 Abs 8
UstG der Beginn der Beförderung/Versendung für Lieferort
maßgebend ist
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Sonderfall Dreiecksgeschäft
• Mittlerer Unternehmer (Erwerber)
– Erwerber tätigt ig Erwerb im Bestimmungsland, da sich dort der
Gegenstand am Ende der Beförderung/Versendung befindet (Art 3
Abs 8): dieser ig Erwerb ist unter Voraussetzungen des Art 25 Abs 3
steuerfrei:
– Kein Wohnsitz/Sitz im Bestimmungsland (Empfängerstaat)
– Anschließende Lieferung des Gegenstandes an Empfänger
– Gegenstände stammen aus anderem Mitgliedstaat
– Unmittelbare Verschaffung der Verfügungsmacht
– Formale Verpflichtungen (Art 25 Abs 4): Rechnung
– Erwerber tätigt (zusätzlich) ig Erwerb gem Art 3 Abs 8 Satz 2 soweit
er eine andere UID-Nr als jenes Mitgliedstaates, in dem die
Beförderung/Versendung endet, verwendet (zB UID-Nr seines
Heimatlandes): dieser ig Erwerb ist unter Voraussetzungen des Art 25
Abs 2 steuerfrei.
– Erklärungspflichten nach Art 25 Abs 6 UStG: Angaben in
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ZM
Sonderfall Dreiecksgeschäft
• Letzter Unternehmer (Empfänger)
• Da sich Gegenstand bereits im Bestimmungsland befindet, liefert
Erwerber an Empfänger im Bestimmungsland (§ 3 Abs 7: Ort der
Verschaffung der Verfügungsmacht)
• Nicht Erwerber sondern Empfänger schuldet jedoch gem Art 25
Abs 5 UStG Steuer für diese Lieferung – gesetzlicher Wechsel der
Steuerschuld
• Rechnungsausstellung ohne Ausweis von USt
• Empfänger hat Steuer selbst zu berechnen und an FA abzuführen
• Vorsteuerabzug für Empfänger gem Art 12 Abs 1 Z 2 UStG
• Vereinfachungsregelung
• Registrierung des Erwerbers im Empfängerstaat nicht erforderlich
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Innergemeinschaftliches
Kommissionsgeschäft
Kommittent
Kommissionär
Käufer/Verkäufer
•
•
•
•
Kommissionär: eigener Name, fremde Rechnung (§ 383 HGB)
Einkaufs/Verkaufskommission
§ 3 Abs 3 UStG: 2 Lieferungen liegen vor (keine Vermittlung)
bei Verkaufskommission gilt Lieferung des Kommittenten an
Kommissionär erst mit Lieferung durch den Kommissionär als
ausgeführt (gilt nur für Zeitpunkt, nicht auch für Ort)
• Provision: nicht Entgelt für Vermittlungstätigkeit des
Kommissionärs, sondern geringerer Kaufpreis
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Lieferung Gas/Elektrizität
•
•
•
•
Elektrizität, Gas werden wie Gegenstände behandelt
Sonderregelungen nach der Richtlinie 2003/92/EG
Nationales Recht: § 3 Abs 13 und 14 UStG
Lieferung an Wiederverkäufer
– Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf Erwerb von
Gas/Elektrizität im Wiederverkauf dieser Gegenstände besteht +
eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung
– wo Abnehmer sein Unternehmen betreibt (unabhängig vom
tatsächlichen Ort des Verbrauchs, Empfängerortprinzip)
• Lieferung an sonstige Abnehmer:
– Ort des tatsächlichen Verbrauchs (Standort des Zählers)
– Ausnahme: Wenn vom Abnehmer nicht verbraucht: Sitz des
Abnehmers (zB Weiterverkauf von Überkapazitäten)
• Übergang der Steuerschuld (§ 19 Abs 1c UStG)
– Leistung durch ausländischen Unternehmer
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3. Grenzüberschreitende
Dienstleistungen
Sonstige Leistung
• Besorgungsleistung (§ 3a Abs 4 UStG)
– Eigener Name, Fremde Rechnung
– Besorgender Unternehmer wird so behandelt,
als hätte er Leistung selbst erbracht
– Für besorgte Leistung geltende
Rechtsvorschriften sind auf Besorgungsleistung
anzuwenden
• Ort der Leistung
• Steuerbefreiung (Ausnahme: personenbezogene
Merkmale, zB Kleinunternehmer)
• Steuersatz
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Sonstige Leistung
• Vermittlungsleistung (§ 3a Abs 4 UStG)
– Herbeiführung eines Leistungsaustausches zwischen
Auftraggeber und Drittem
– Vermittler steht außerhalb des vermittelten
Leistungsaustausches
– Vermittler erbringt sonstige Leistung gegenüber
Auftraggeber
– Fremder Name, Fremde Rechnung
– Vermittler steuerpflichtig nur mit Provision
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Sonstige Leistung
• Vermittlungsleistung (§ 3a Abs 4 UStG)
– Vermittlungsleistung wird an dem Ort ausgeführt, an
dem vermittelter Umsatz ausgeführt wird
• Ausnahme: Katalogleistungen Æ § 3a Abs 9 bzw 12 UStG
– Steuerbefreiung: § 6 Abs 1 Z 5 UStG
• Vermittlung von Umsätzen, die im Drittlandsgebiet ausgeführt
werden
– Binnenmarkt: Art 3a Abs 1
• Verschiebung des Leistungsortes durch Verwendung der UIDNR
• Nicht bei Leistungen gem § 3a Abs 6 und Abs 10 Z 11
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