Warenverkehr mit Drittstaaten
Transcription
Warenverkehr mit Drittstaaten
Unternehmenssteuerrecht WS 2005/06 Foliensammlung Internationales Umsatzsteuerrecht MMag Dr Peter Pichler, BA Überblick • Wiederholung und Vertiefung allgemeiner Grundsätze – Grundsätze der USt – Grenzüberschreitender Warenverkehr • Mit Drittstaaten • Im Binnenmarkt – Grenzüberschreitende Dienstleistungen • Ausgewählte Fälle aus dem Bereich Internationales Umsatzsteuerrecht 2 Abschnitt I Wiederholung und Vertiefung allgemeiner Grundsätze Grundsätze der USt • Charakterisierung – Objektsteuer • Objektbezogene Merkmale (Entgelt) – Verbrauchsteuer • Belastung Letztverbraucher; Steuer auf Einkommensverwendung – Verkehrssteuer • Gesetzestechnik: Anknüpfung an Umsatz des Unternehmers – Indirekte Steuer • Steuerschuldner ungleich Steuerträger • Netto-Allphasen-Steuer mit Vorsteuerabzug 4 Unternehmerkette FA FA FA Vorsteuer ATS EUR400 400 Vorsteuer ATS EUR200 200 EUR ATS200 200 A EUR ATS400 400 B ATS 1000 EUR 1000 + ATS 200 +EUR 200 ATS600 600 EUR C ATS2000 2000 EUR + ATS 400 400 +EUR D ATS3000 3000 EUR + ATS 600 +EUR 600 Zahlungsvorgänge Liefervorgänge 5 Umsatzbesteuerung Umsatz steuerbar steuerpflichtig 20% 10 % nicht steuerbar steuerbefreit echt unecht 6 Steuerbare Umsätze (§ 1 Abs 1 UStG) • • • • Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 bzw 3a) Eigenverbrauch Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs 1 Z 3) Innergemeinschaftlicher Erwerb (Art 1) 7 Lieferung / Sonstige Leistung • Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3, 3a) • die Unternehmer (§ 2) • im Inland (§ 3 Abs 7 bis 9, § 3a Abs 5 ff) • gegen Entgelt (§ 4; § 16) • im Rahmen des Unternehmens (§ 12 Abs 2) 8 Leistungen (§§ 3f UStG) • Lieferung (§ 3 UStG) – Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand (§ 3 Abs 1 UStG) • sonstige Leistung (§ 3a UStG) – Alle Leistungen die nicht in einer Lieferung bestehen (Dienstleistungen) • Aktives Tun, Dulden, Unterlassen • Inlandsbezug erforderlich Æ Regeln über Leistungsort • Einheitlichkeit der Leistung – Werklieferung/Werkleistung (§ 3 Abs 4; § 3a Abs 3) – Keine Aufspaltung Lieferung/sonstige Leistung 9 Leistungsort • Lieferung – § 3 Abs 7: Ort, wo sich Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. – § 3 Abs 8:Ort, wo Beförderung oder Versendung beginnt • Sonstige Leistung – § 3a Abs 5 ff – Generalklausel § 3a Abs 12 10 Steuerbefreiungen (§ 6 UStG) • Echte Steuerbefreiungen (§ 6 Abs 1 Z 1- 6) – – – kein Verlust des Vorsteuerabzugs Gänzliche Entlastung des Umsatzes zB Ausfuhrlieferung, Ig Lieferung • Unechte Steuerbefreiung (§ 6 Abs 1 Z 7- 28) – – – Verlust des Vorsteuerabzugs Umsatzsteuer wird zu Kostenfaktor Steuerfreistellung nur der Wertschöpfung 11 Unechte Steuerbefreiungen – Grundstücksumsätze (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG) – Vermietung von Grundstücken für Geschäftszwecke (§ 6 Abs 1 Z 16) • Vermietung zu Wohnzwecken steuerpflichtig (10 %) – Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27) • Wenn jährlicher Umsatz < 22.000 Euro – Wirkung unechte Befreiung • Begünstigung wenn Leistung an Letztverbraucher • Wettbewerbsverzerrungen innerhalb Unternehmerkette durch Kummulationseffekte: Optionsmöglichkeiten für bestimmte Leistungen (§ 6 Abs 2 und 3) 12 Steuersätze (§ 10 UStG) • Normalsteuersatz 20% • Ermäßigter Steuersatz 10 % – – – – Lieferung von Nahrungsmitteln, Druckerzeugnissen Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke (Z 4) Umsätze von Künstlern (Z 5) Personenbeförderung (Z 12) 13 Rechnung (§ 11 UStG) • Leistender Unternehmer hat Rechnung auszustellen • Voraussetzung für Vorsteuerabzug durch Leistungsempfänger • Formvorschriften – Name und Anschrift Leistender + Abnehmer – Menge, Bezeichnung – Lieferdatum – Entgelt – Steuerbetrag – Ausstellungsdatum, fortlaufende Nummer, UID-Nr des leistenden Unternehmers – Neu ab 1.7.2006: UID-Nr des Leistungsempfängers wenn Rechnung > 10.000 Euro + Leistung durch inländischen Unternehmer (bisher nur bei reverse charge Umsätzen) 14 Vorsteuerabzug (§ 12 UStG) • Leistungsempfänger = Unternehmer • Leistung eines anderen Unternehmers, die der Umsatzsteuer unterliegt • Leistung für Unternehmen des Leistungsempfängers • Rechnung, die den Formvorschriften des § 11 UStG entspricht • Zeitlich: Ausführung der Leistung + Vorlage Rechnung 15 Vorsteuerabzug • Leistung für Unternehmen (12 Abs 2) – Zu mindestens 10% für Unternehmen ausgeführt (§ 12 Abs 2 Z 2) • Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezug relevant • Voller Vorsteuerabzug; Privatnutzung stellt Eigenverbrauch dar • Ausnahme: Gemischt genutzte Gebäude immer nur anteiliger Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 3 Z 4 iVm § 3a Abs 1a Z 2) – Keine überwiegend nicht abzugsfähigen Ausgaben (zB Repräsentationsaufwendungen) – Kein Zusammenhang mit PKW (§ 12 Abs 2 Z 2 lit b) 16 Grenzüberschreitender Warenverkehr • Territorialitätsprinzip – Steuerpflicht, wenn Umsatz (= Steuergegenstand) im Inland verwirklicht • Bestimmungslandprinzip – Steuerpflicht dort, wo Leistung verbraucht wird – bewirkt Wettbewerbsneutralität im Importstaat bei unterschiedlichen Steuersätzen im Ex-/Importstaat; – entspricht dem Verbrauchsteuercharakter der USt • Ursprungslandprinzip – Ware mit USt des Herkunftslandes belastet 17 Grenzüberschreitender Warenverkehr • Bestimmungslandprinzip vorherrschend • Methoden zur Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips – Leistungsort = Ort, an dem Leistung verbraucht wird • Leistung im Ursprungsland nicht steuerbar – Leistungsort = Ort im Ursprungsland • Leistungsbefreiung unter Wahrung des Vorsteuerabzugs erforderlich • steuerliche Erfassung im Ursprungsland, aber keine Umsatzsteuer • steuerliche Erfassung erst bei Import im Bestimmungsland • Grenzausgleich erforderlich 18 Grenzüberschreitender Warenverkehr • Warenverkehr mit Drittländern – Realisierung des Bestimmungslandprinzips aufgrund des Grenzausgleiches – Exportierte Waren: Entlastung durch Steuerbefreiung der Ausfuhr/aber Vorsteuerabzug (§ 7 Ausfuhrlieferung) – Importierte Waren: Steuer des Bestimmungslandes durch Erhebung einer Einfuhrumsatzsteuer • Warenverkehr mit EU - Mitgliedstaaten – alternatives Ausgleichssystem, da kein Grenzausgleich zulässig • Dienstleistungen – Grenzausgleich nicht anwendbar – harmonisierte Festlegung des Leistungsortes durch Leistungsortregeln 19 Warenverkehr mit Drittstaaten • Lieferort – bei Versendung von Gegenständen: dort, wo Gegenstand zu Beginn der Versendung/Beförderung – Sonst: wo sich Gegenstand im Zeitpunkt der Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht) befindet • Export – idR steuerbar, da Lieferort im Inland (Beginn der Versendung) – nicht steuerbar bei Lieferung im Ausland (zB Auslandsmesse) – bei Lieferort im Inland echte Steuerbefreiung (Ausfuhrlieferung gem § 7) 20 Warenverkehr mit Drittstaaten Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG) • Unternehmer versendet oder befördert Gegenstand ins Drittlandsgebiet • Ausländischer Abnehmer versendet oder befördert Drittlandsgebiet (Abholung) • „Touristenexport“ (§ 7 Abs 1 Z 3) – Erwerb für nicht-unternehmerische Zwecke und Ausfuhr der Waren im persönlichen Reisegepäck – Gemeinschaftsfremder Abnehmer – Ausfuhr innerhalb 3 Monaten – Gesamtbetrag der Rechnung ≥ 75 Euro 21 Warenverkehr mit Drittstaaten • Ausfuhrlieferung: Formale Verpflichtungen – Ausfuhrnachweis (§ 7 Abs 4 ff) • Nachweis der Tatsache, dass Gegenstand der Lieferung tatsächlich in das Ausland gelangt ist • Regelungen in § 7 Abs 5 ff UStG • Ausfuhrnachweis ist nach traditioneller Sichtweise (VwGH) förmlicher Nachweis der nur auf die im Gesetz genannte Art und Weise erbracht werden kann • wenn nicht in vorgeschriebener Form erbracht Æ Versagung der Steuerbefreiung • Verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich problematisch 22 Ausfuhrnachweis Beförderung Versendung „Touristenexport“ • mit zollamtlicher Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung der Ausfuhr, oder • vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit zollamtlicher Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn schriftliche Anmeldung nicht erforderlich • Versendungsbeleg • vom liefernden (§ 7 Abs 5 UStG), Unternehmer ausgestellte oder und mit zollamtlicher Ausgangsbestätigung • eine von einem im versehene Gemeinschaftsgebiet Ausfuhrbescheinigung ansässigen Spediteur (U34) auszustellende Ausfuhrbescheinigung, oder • mit zollamtlicher Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung der Ausfuhr 23 Warenverkehr mit Drittstaaten • Ausfuhrlieferung: Formale Verpflichtungen – Buchnachweis (§ 7 Abs 1 letzter Satz) • Dokumentationsverpflichtung des liefernden Unternehmers • Aus Büchern bzw Aufzeichnungen müssen sich sämtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Ausfuhr- bzw ig Lieferung ergeben • Buchnachweis ist nach Finanzverwaltung und Rspr des VwGH materiell-rechtliche Voraussetzung für Steuerfreiheit einer Ausfuhr- bzw ig Lieferung Æ Versagung der Steuerfreiheit bei Nichterbringung • Anders VfGH: materiell-rechtliche Wirkung verstößt gegen Gleichheitssatz Æ Buchnachweis als bloß formelle Voraussetzung (Beweislastregel) • BFH-Vorabentscheidungsersuchen 24 Warenverkehr mit Drittstaaten • Import= Einfuhr – Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer – Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips – Besteuerung erfolgt auch dann, wenn Einfuhr durch Letztverbraucher – für Unternehmer: Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig, wenn Einfuhr für Unternehmen 25 Warenverkehr mit Drittstaaten • Sonderfall: Lieferer schuldet EUSt (§ 3 Abs 9) – Lieferort liegt im Inland – zB Lieferkondition „verzollt und versteuert“ – Liefernder Unternehmer bewirkt in Österreich steuerbare + steuerpflichtige Lieferung – VStabzug für entrichtete EUSt 26 Warenverkehr im Binnenmarkt • Grenzausgleich widerspricht Idee des Binnenmarktes • Ziel Kommission: Ursprungslandprinzip mit grenzüberschreitendem Vorsteuerabzug – Besteuerung am Unternehmensort • Liefernder Unternehmer stellt USt des Lieferstaates in Rechnung; VStabzug im Erwerbsstaat – fiskalisch weiterhin Bestimmungslandprinzip – erfordert Clearing - Mechanismus – Angleichung Steuersätze und Steuerregeln • Übergangsregelung (Binnenmarktregelung) 27 Warenverkehr im Binnenmarkt • Grundsätze der Binnenmarktregelung – Bestimmungslandprinzip – Innerhalb Gemeinschaft keine Grenzkontrollen für USt- Zwecke – Statt Ausfuhrlieferung Æ ig Lieferung – Statt EuSt Æ ig Erwerb 28 Handel zwischen Unternehmer Import • Innergemeinschaftlicher Handel zwischen Unternehmern >> Bestimmungslandprinzip • Ig Erwerb (Art 1) – Erwerber = Unternehmer/Juristische Person – Lieferer = steuerpflichtiger Unternehmer – Gegenstand gelangt von einem MS in anderen MS • Leistungsort Art 3 Abs 8 (Ende der Beförderung/Versendung) • Erwerber schuldet USt, Selbstberechnung • Vorsteuerabzug gem Art 12 UStG 29 Handel zwischen Unternehmer Export • Ig Lieferung (Art 7) – Lieferer = steuerpflichtiger Unternehmer – Abnehmer = Unternehmer/Juristische Person – Erwerb beim Abnehmer steuerbar (ig Erwerb Æ UIDNr des Abnehmers) – Gegenstand gelangt von einem MS in anderen MS – Befreiung der ig Lieferung (Art 6) – Rechnung (Art 11) 30 Handel zwischen Unternehmer Export • Ig Lieferung (Art 7) – Formale Verpflichtungen • Ig Beförderungs- / Versendungsnachweis • vgl bereits Ausfuhrnachweis • Art 7 Abs 3 Æ §§ 1 bis 4 der VO 1996/401 31 Ig Beförderungs-/Versendungsnachweis Beförderung (§ 2 VO 1996/401) Versendung (§ 3 VO 1996/401) • Durchschrift/Abschrift der • Durchschrift/Abschrift der Rechnung Rechnung • handelsüblicher Beleg, aus dem • Versendungsbeleg sich Bestimmungsort ergibt (Lieferschein) • Beförderung – durch Unternehmer: Empfangsbestätigung des Abnehmers bzw seines Beauftragten – durch Abnehmer: Erklärung, dass Gegenstand in übriges Gemeinschaftsgebiet befördert wird 32 Handel zwischen Unternehmer Export • Ig Lieferung (Art 7) – Formale Verpflichtungen: Buchnachweis (Art 7 Abs 3) • Vgl bereits Ausfuhrlieferung – § 5 ff VO 1996/401: Buchnachweis bei ig Lieferungen • Name, Anschrift und UID-Nr des Abnehmers • Name und Anschrift des Beauftragten in Abholfällen • Handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes • Tag der Lieferung • Entgelt • Art und Umfang einer Be- oder Verarbeitung vor Beförderung/ Versendung • Beförderung/Versendung in übriges Gemeinschaftsgebiet • Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet 33 Erwerb durch Schwellenerwerber • Schwellenerwerber (Art 1 Abs 4 Z 1) – Unternehmer mit unecht steuerbefreiten Umsätzen (zB Bank, Arzt, Kleinunternehmer) – pauschalierte Landwirte – nicht steuerpflichtige juristische Person • Erwerbsschwelle (Art 1 Abs 4 Z 2) – Erwerbe > EUR 11.000,– Erwerbe < EUR 11.000,- wie normale Unternehmer wie Private 34 Erwerb durch Schwellenerwerber • Erwerbsschwelle (Art 1 Abs 4 Z 2) – Gesamtbetrag der ig Erwerbe aus (allen) EUMitgliedstaaten • Überschreiten der Erwerbsschwelle im Vorjahr Æ im laufenden Jahr liegt ig Erwerb vor auch wenn Schwelle nicht erreicht wird • Im Vorjahr Erwerbsschelle nicht überschritten: ab Entgelt mit dem in laufenden Jahr Erwerbsschwelle überstiegen erfolgt Erwerbsbesteuerung 35 Erwerb durch Schwellenerwerber • Verzicht auf Erwerbsschwelle durch Erwerber möglich (Art 1 Abs 5) Æ Behandlung wie Unternehmer (ig Erwerb) – Bindet Unternehmer für zwei Jahre • Nichtüberschreitung und kein Verzicht auf Erwerbsschwelle – Keine steuerfreie ig Lieferung für ausländischen Unternehmer – Ort der Lieferung abhängig von Umfang der Lieferungen in jeweiligem Mitgliedstaat (vgl Versandhandelsregelung - Lieferschwelle) 36 Erwerb durch Private • Privater innergemeinschaftlicher Reiseverkehr: Ursprungslandprinzip – zB Abholung durch Privaten • Ausnahme: Versandhandel – Versandhandelsregelung (Art 3 Abs 3 ff) – Beförderung/Versendung durch Lieferer (nicht Abholung!) – Verlagerung des Leistungsortes in das Bestimmungsland, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen 37 Versandhandel • Abnehmer • Private Letztverbraucher • Schwellenerwerber (unter Erwerbsschwelle bzw kein Verzicht) • Lieferschwelle (Art 3 Abs 5 UStG) • Gesamtbetrag der Lieferungen in den jeweiligen Mitgliedstaat > 100.000 Euro • Überschreiten der Lieferschwelle im Vorjahr Æ Anwendung der Versandhandelsregelung im laufenden Jahr • Im Vorjahr Lieferschwelle nicht überschritten: ab Entgelt mit dem im laufenden Jahr Lieferschwelle überstiegen wird • Verzicht auf Lieferschwelle (Art 3 Abs 6 UStG) • Verlagerung des Leistungsortes unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze • Liefernder Unternehmer muss USt im Bestimmungsland abführen + Registrierung 38 Innergemeinschaftliche Verbringungen • Nicht lieferungsbedingte Warenbewegungen – Verbringungen von Gegenständen innerhalb des Unternehmens – Behandelt wie ig Erwerb/Lieferung – Exportseite: Art 3 Abs 1; Art 7 Abs 2 – Importseite: Art 1 Abs 3; Art 12 – Ausnahme vorübergehende Verwendung • zB zur Ausführung einer Werklieferung (lit a); Ausfuhr- oder ig Lieferung (lit c) • zB zur Ausführung einer sonstigen Leistung an dem Gegenstand durch einen anderen Unternehmer (lit e) • Bei Wegfall der Voraussetzungen: Behandlung als ig Erwerb/Lieferung – Bemessungsgrundlage: Art 4 Abs 2 UStG 39 Grenzüberschreitende Dienstleistungen • Sonstige Leistungen: kein Grenzausgleich • Harmonisierte Festlegung des Leistungsortes • Leistungsort: § 3a Abs 5 ff UStG • Grdsl Einheitliches Konzept Drittland/Binnenmarkt 40 Leistungsort - Grundstücke • Grundstücksleistungen (§ 3a Abs 6) – Ort des Grundstücks • zB Leistungen in Zusammenhang mit Nutzung des Grundstückes (Vermietung, Verpachtung) • Verwertung (Veräußerung, Erwerb) • Erhaltung (zB Pflege Grünflächen, Gebäudereinigung) • Einräumung dinglicher Rechte (Baurecht) • Grundstücksmakler, Architekten (§ 3a Abs 6 lit a,b) • Nicht: zB Steuer-/Rechtsberatung in Zusammenhang mit Grundstück; Veröffentlichung von Immobilienanzeigen 41 Leistungsort - Beförderung • Beförderungsleistungen (§ 3a Abs 7) – Aufteilungsgrundsatz, anteiliges Besteuerungsrecht – Beförderung von Gegenständen steuerbefreit (§ 6 Abs 1 Z 3) – Sonderregelungen für ig Güterbeförderungen (Art 3a Abs 2) – Beförderung von Personen • Steuerfrei, wenn Beförderung mit Schiffen, Luftfahrzeugen (§ 6 Abs 1 Z 3 lit d) • Sonst: ermäßigter Steuersatz § 10 Abs 2 Z 12 42 Leistungsort • § 3a Abs 8: Tätigkeitsort – Künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Dienstleistungen – Nebenleistungen des Transportgewerbes (zB Be- und Entladen) • Wenn als Hauptleistung erbracht und nicht bloß unselbstständige Nebenleistung zu Güterbeförderung – Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (Reparaturen) und Begutachtung 43 Leistungsort - Katalogleistung • § 3a Abs 10 – Leistungen iZm urheberrechtlichen Vorschriften (Z 1) – Werbung, Öffentlichkeitsarbeit (Z 2) • Werbeberatung, -planung, -gestaltung, -mittelherstellung, Durchführung von Werbung – Leistungen bestimmter freier Berufe, Beratungsleistungen (Z 3,4) – Überlassung von Informationen (Z 6) • Überlassung von Know-How, Datenbanken – Personalgestellung (Z 8) – Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel (Z 12) – Telekommunikationsdienste (Z 13) 44 Leistungsort - Katalogleistung – Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (Z 14) • Rundfunk- und Fernsehprogramme, die über Kabel, Antenne oder Satellit verbreitet werden – Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen (Z 15) • • • • • Bereitstellung von Websites, Webhosting Bereitstellung von Software über Internet + Aktualisierung Bereitstellung von Texten, Informationen, Musik, Filmen Fernunterrichtsleistungen; Online-Versteigerungen Nicht darunter fallen: – Lieferung von körperlichen Datenträgern (zB Computerspiel auf CD) – Lieferungen von Gegenstände, wenn lediglich Auftragsabwicklung auf elektronischem Weg erfolgt – Beratungsleistungen per e-mail 45 Leistungsort - Katalogleistung • Leistungsort bei Katalogleistungen § 3a Abs 9 – Lit a: Empfänger ist Unternehmer Æ Leistungsort, wo Empfänger Unternehmen betreibt – Lit b: Empfänger ist kein Unternehmer und hat keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ÆWohnsitz des Empfängers im Drittland – Empfänger ist kein Unternehmer, hat jedoch Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet Æ Sitzort des Dienstleistenden (§ 3a Abs 12) • Sonderregelung lit c: Wohnsitz des Leistungsempfängers bei auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen 46 Leistungsort • Ort der Nutzung / Auswertung (§ 3a Abs 11) – Erbringung Katalogleistung durch Drittlandsunternehmer an juristische Person öffentlichen Rechts für deren nichtunternehmerischen (hoheitlichen) Bereich – Vermietung Beförderungsmittel durch Drittlandsunternehmer • Generalklausel § 3a Abs 12 – Sitz des Dienstleistenden • VO-Ermächtigung § 3a Abs 13 – Vermeidung von Doppel- oder Nichtbesteuerungen, Wettbewerbsverzerrungen – Ort der Nutzung bzw Auswertung als Leistungsort – zB VO 2003/383: Verlagerung des Leistungsortes bei Telekommunikationsleistungen 47 Besonderheiten im Binnenmarkt • Ig Güterbeförderung (Art 3a Abs 2) – – – – im Binnenmarkt steuerpflichtig Abgangsort Verlagerung durch Verwendung der UID-Nr Reverse Charge • Leistung an beweglichen Gegenständen (Art 3a Abs 6) – § 3 Abs 8 lit c UStG – Verlagerung durch Verwendung der UID-Nr – Reverse Charge 48 Leistungen ausländischer Unternehmer • Steuerschuldner ist grundsätzlich leistender Unternehmer, unabhängig von Ansässigkeit • Praktische Probleme der Steuererhebung bei Leistungen ausländischer Unternehmer • Übergang der Steuerschuld auf Leistungsempfänger bei sonstigen Leistungen und Werklieferungen durch ausländischen Unternehmer (reverse charge; § 19 UStG) – Ausländischer Unternehmer: Unternehmer der im Inland weder Wohnsitz/Sitz noch gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat 49 Leistungen ausländischer Unternehmer • Voraussetzungen für Anwendbarkeit von ReverseCharge System (§ 19 UStG) • Erbringung sonstige Leistung / Werklieferungen im Inland • durch ausländischen Unternehmer • Leistungsempfänger Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts – – – – Übergang der Steuerschuld auf Leistungsempfänger Leistender stellt Rechnung ohne USt aus Leistungsempfänger berechnet Steuerschuld Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 1 Z 3) für Leistungsempfänger – Haftung des leistenden Unternehmers 50 Leistungen ausländischer Unternehmer • Inlandslieferungen: § 27 Abs 4 – Regelung über Reverse charge (§ 19) geht vor – Steuerbare und steuerpflichtige Inlandslieferung ausländischer Unternehmer – Abfuhrverpflichtung des inländischen Leistungsempfängers, soweit dieser Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist – Leistungsempfänger führt USt im Namen und für Rechnung des leistenden ausländischen Unternehmers ab – Haftung des Leistungsempfängers 51 Leistungen ausländischer Unternehmer • § 27 Abs 7: Fiskalvertreter – § 19; § 27 Abs 4 UStG gehen vor – Gilt sowohl für Lieferungen als auch sonstige Leistungen – zB Bei Leistungen an Letztverbraucher – Grundsätzlich Wahlrecht • Pflicht für Drittlandsunternehmer, soweit keine gegenseitige Amtshilfe besteht – Zugelassene Fiskalvertreter (Abs 8): Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt, Spediteur 52 Abschnitt II Ausgewählte Fälle aus dem Bereich Internationales Umsatzsteuerrecht 1. Grenzüberschreitender Warenverkehr mit Drittstaaten Warenverkehr mit Drittstaaten • Lohnveredelung (§ 8 UStG) – Bearbeitung/Verarbeitung von Gegenständen (zB Reparatur iSv § 3a Abs 8 lit c UStG) – Gegenstand muss vom Auftraggeber zum Zweck der Veredelung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben worden sein und • § 8 Abs 1 Z 1: vom Unternehmer (Veredler) in Drittlandsgebiet befördert/versendet werden • § 8 Abs 1 Z 2: vom Auftraggeber in Drittlandsgebiet befördert/versendet werden – Ausländischer Auftraggeber (§ 8 Abs 2) erforderlich – Echt steuerbefreit (§ 6 Abs 1 Z 1 UStG) – Buchnachweis erforderlich 55 2. Grenzüberschreitender Warenverkehr im Binnenmarkt Lieferung neuer Fahrzeuge • Bestimmungslandprinzip • Begriff neues Fahrzeug: Art 1 Abs 8 und 9 – Land-, Wasser- bzw Luftfahrzeuge – PKW: 6 Monate oder 6000 Km • Import: • Immer ig Erwerb, auch wenn durch Private (Art 1 Abs 6 und 7) • Erwerb durch Nichtunternehmer: Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art 20 Abs 2) • Steueranmeldung + Selbstberechnung (Art 21 Abs 2) 57 Lieferung neuer Fahrzeuge • Export – Unternehmereigenschaft auch von Privaten (Art 2 UStG) – Ig Lieferung (vgl Art 7 Abs 1 Z 2 lit c) – Vorsteuerabzug für vorausgegangenen Erwerb des Fahrzeuges (Art 12 Abs 3 UStG) – Meldepflicht bei Lieferung neuer Fahrzeuge gem Art 27 Abs 2 UStG iVm VO 2003/308 58 Verbrauchsteuerpflichtige Waren • Verbrauchsteuerpflichtige Waren – Mineralöl, Alkohol, Tabak (Art 1 Abs 6) – idR Bestimmungsland • Art 1 Abs 6: Erwerbsschwelle nicht anwendbar • Art 3 Abs 7: Lieferschwelle nicht anwendbar – Ausnahme Abholung durch Private 59 Kontrollinstrumentarium • Umsatzsteueridentifikationsnummer (Art 28) • Erteilung durch FA an Unternehmer • Erforderlich für Teilnahme am ig Warenverkehr – Indizfunktion • Ig Lieferung (vgl Art 7 Abs 1 Z 3) Æ indiziert Erwerbssteuerbarkeit beim Abnehmer – Kontrollfunktion • Gewährleistung der korrekten Besteuerung im Binnenmarkt • zB Angabe in Zusammenfassende Meldung – Formales Erfordernis • Rechnung (§ 11 Z 6; Art 11 Abs 2) – Tatbestandselement: Verlagerung Leistungsort • zB ig Güterbeförderung Art 3a Abs 2 60 Kontrollinstrumentarium • Bestätigungsverfahren (Art 28 Abs 2) – Prüfung der vom Erwerber angegebenen UID-Nr – 1. Stufe: Gültigkeit der UID-Nr – 2. Stufe: zusätzlich Name/Anschrift der Person der UID-Nr erteilt • Vertrauensschutzregelung (Art 7 Abs 4 UStG) – Tatbestandsvoraussetzungen einer ig Lieferung nicht erfüllt – Lieferer soll Risiko von falschen Angaben durch Abnehmer abgenommen werden – Unrichtige Angaben des Abnehmers – Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns • idR Durchführung Bestätigungsverfahren nach Stufe 1 – Abholfall: Identitätsfeststellung erforderlich – Folge: Lieferung steuerfrei; Abnehmer schuldet Steuer 61 Kontrollinstrumentarium • Rechnung (Art 11 UStG) • Zusammenfassende Meldung (Art 21 Abs 3 ff) – Grundlage für Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten – Kontrolle des ig Warenverkehrs: Finanzbehörden anderer MS können auf Daten der ZM zurückgreifen – Meldepflichtig: Unternehmer (§ 2 UStG) – Ig Warenlieferungen • Ig Lieferungen • Ig Verbringungen – Erforderliche Angaben (Art 21 Abs 6) • UID-Nr leistender Unternehmer + Abnehmer • Gesamtbetrag der ausgeführten Lieferungen – Ab 1.1.2006: Meldezeitraum monatlich – Elektronische Übermittlung (Art 21 Abs 10) 62 Sonderfall Reihengeschäft • Mehrere Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Liefergeschäft ab und diese Geschäfte werden mit einer einzigen Warenbewegung erfüllt • Da keine Sonderregelung in 6.MWSt-RL bzw UStG (Ausnahme: Dreiecksgeschäft) nach allgemeinen Bestimmungen (§ 3 Abs 7 und 8 UStG) zu beurteilen 63 Sonderfall Reihengeschäft • hA: Lieferungen sind hinsichtlich Ort und Zeitpunkt getrennt zu beurteilen – Festlegung des Leistungsortes für jede einzelne Lieferung (beginnend bei erster Lieferung) • hA: nur ein Umsatz nach § 3 Abs 8 zu beurteilen („bewegte Lieferung“) Æ jene Lieferung bei der entweder der liefernde Unternehmer oder Abnehmer befördert bzw versendet Æ Leistungsort Beginn Beförderung/Versendung – nur für bewegte Lieferung Steuerfreiheit ig Lieferung möglich • hA: übrige Umsätze nach § 3 Abs 7 („ruhende Lieferung“) zu beurteilen Æ Leistungsort: Verschaffung der Verfügungsmacht 64 Sonderfall Reihengeschäft Fallgruppen • Beförderung/Versendung durch ersten Unternehmer A A B C Warenbewegung – Lieferung A – B: bewegte Lieferung; Leistungsort wo Beförderung/Versendung beginnt (in A) – Lieferung B – C: ruhende Lieferung; Leistungsort Verschaffung der Verfügungsmacht Æ (in C = Ende Beförderung/Versendung) • Beförderung/Versendung durch mittleren Unternehmer B 65 – Gleiches Ergebnis wie wenn erster Unternehmer befördert/versendet Sonderfall Reihengeschäft Fallgruppen • Beförderung/Versendung durch letzten Unternehmer C A B C Warenbewegung – Lieferung A – B: ruhende Lieferung; Leistungsort Verschaffung der Verfügungsmacht (in A = Beginn Beförderung/Versendung) – Lieferung B – C: bewegte Lieferung; Leistungsort wo Beförderung/Versendung beginnt (in A) 66 Sonderfall Reihengeschäft • VwGH hält Unterscheidung in bewegte und ruhende Lieferung nicht für zwingend Æ Vorabentscheidungsersuchen an EuGH vom 26.5.2004 1. Ist Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a erster Satz der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, 77/388/EWG, so auszulegen, dass der Ort des Beginns der Versendung oder Beförderung auch dann maßgeblich ist, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand ein Liefergeschäft abschließen und die mehreren Liefergeschäfte mit einer einzigen Warenbewegung erfüllt werden? 2. Können mehrere Lieferungen als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen angesehen werden, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand ein Liefergeschäft abschließen und die mehreren Liefergeschäfte mit einer einzigen Warenbewegung erfüllt werden? 67 Sonderfall Dreiecksgeschäft • Unterfall des Reihengeschäfts • Sonderregelung nach Art 25 UStG • Drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäft ab • Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer • Erster Unternehmer • tätigt steuerfreie ig Lieferung in seinem Staat, da gem § 3 Abs 8 UstG der Beginn der Beförderung/Versendung für Lieferort maßgebend ist 68 Sonderfall Dreiecksgeschäft • Mittlerer Unternehmer (Erwerber) – Erwerber tätigt ig Erwerb im Bestimmungsland, da sich dort der Gegenstand am Ende der Beförderung/Versendung befindet (Art 3 Abs 8): dieser ig Erwerb ist unter Voraussetzungen des Art 25 Abs 3 steuerfrei: – Kein Wohnsitz/Sitz im Bestimmungsland (Empfängerstaat) – Anschließende Lieferung des Gegenstandes an Empfänger – Gegenstände stammen aus anderem Mitgliedstaat – Unmittelbare Verschaffung der Verfügungsmacht – Formale Verpflichtungen (Art 25 Abs 4): Rechnung – Erwerber tätigt (zusätzlich) ig Erwerb gem Art 3 Abs 8 Satz 2 soweit er eine andere UID-Nr als jenes Mitgliedstaates, in dem die Beförderung/Versendung endet, verwendet (zB UID-Nr seines Heimatlandes): dieser ig Erwerb ist unter Voraussetzungen des Art 25 Abs 2 steuerfrei. – Erklärungspflichten nach Art 25 Abs 6 UStG: Angaben in 69 ZM Sonderfall Dreiecksgeschäft • Letzter Unternehmer (Empfänger) • Da sich Gegenstand bereits im Bestimmungsland befindet, liefert Erwerber an Empfänger im Bestimmungsland (§ 3 Abs 7: Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht) • Nicht Erwerber sondern Empfänger schuldet jedoch gem Art 25 Abs 5 UStG Steuer für diese Lieferung – gesetzlicher Wechsel der Steuerschuld • Rechnungsausstellung ohne Ausweis von USt • Empfänger hat Steuer selbst zu berechnen und an FA abzuführen • Vorsteuerabzug für Empfänger gem Art 12 Abs 1 Z 2 UStG • Vereinfachungsregelung • Registrierung des Erwerbers im Empfängerstaat nicht erforderlich 70 Innergemeinschaftliches Kommissionsgeschäft Kommittent Kommissionär Käufer/Verkäufer • • • • Kommissionär: eigener Name, fremde Rechnung (§ 383 HGB) Einkaufs/Verkaufskommission § 3 Abs 3 UStG: 2 Lieferungen liegen vor (keine Vermittlung) bei Verkaufskommission gilt Lieferung des Kommittenten an Kommissionär erst mit Lieferung durch den Kommissionär als ausgeführt (gilt nur für Zeitpunkt, nicht auch für Ort) • Provision: nicht Entgelt für Vermittlungstätigkeit des Kommissionärs, sondern geringerer Kaufpreis 71 Lieferung Gas/Elektrizität • • • • Elektrizität, Gas werden wie Gegenstände behandelt Sonderregelungen nach der Richtlinie 2003/92/EG Nationales Recht: § 3 Abs 13 und 14 UStG Lieferung an Wiederverkäufer – Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf Erwerb von Gas/Elektrizität im Wiederverkauf dieser Gegenstände besteht + eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung – wo Abnehmer sein Unternehmen betreibt (unabhängig vom tatsächlichen Ort des Verbrauchs, Empfängerortprinzip) • Lieferung an sonstige Abnehmer: – Ort des tatsächlichen Verbrauchs (Standort des Zählers) – Ausnahme: Wenn vom Abnehmer nicht verbraucht: Sitz des Abnehmers (zB Weiterverkauf von Überkapazitäten) • Übergang der Steuerschuld (§ 19 Abs 1c UStG) – Leistung durch ausländischen Unternehmer 72 3. Grenzüberschreitende Dienstleistungen Sonstige Leistung • Besorgungsleistung (§ 3a Abs 4 UStG) – Eigener Name, Fremde Rechnung – Besorgender Unternehmer wird so behandelt, als hätte er Leistung selbst erbracht – Für besorgte Leistung geltende Rechtsvorschriften sind auf Besorgungsleistung anzuwenden • Ort der Leistung • Steuerbefreiung (Ausnahme: personenbezogene Merkmale, zB Kleinunternehmer) • Steuersatz 74 Sonstige Leistung • Vermittlungsleistung (§ 3a Abs 4 UStG) – Herbeiführung eines Leistungsaustausches zwischen Auftraggeber und Drittem – Vermittler steht außerhalb des vermittelten Leistungsaustausches – Vermittler erbringt sonstige Leistung gegenüber Auftraggeber – Fremder Name, Fremde Rechnung – Vermittler steuerpflichtig nur mit Provision 75 Sonstige Leistung • Vermittlungsleistung (§ 3a Abs 4 UStG) – Vermittlungsleistung wird an dem Ort ausgeführt, an dem vermittelter Umsatz ausgeführt wird • Ausnahme: Katalogleistungen Æ § 3a Abs 9 bzw 12 UStG – Steuerbefreiung: § 6 Abs 1 Z 5 UStG • Vermittlung von Umsätzen, die im Drittlandsgebiet ausgeführt werden – Binnenmarkt: Art 3a Abs 1 • Verschiebung des Leistungsortes durch Verwendung der UIDNR • Nicht bei Leistungen gem § 3a Abs 6 und Abs 10 Z 11 76