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Zulassungsantrag der MTV Networks GmbH & Co. OHG
für das Fernsehprogramm „MTV“
Aktenzeichen: KEK 234
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der MTV Networks GmbH & Co. OHG, gemeinschaftlich vertreten durch ihre beiden
gemeinschaftlich geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafterinnen
MTV Networks Verwaltungs GmbH und Viacom VHENO GmbH, diese jeweils vertreten
durch die Geschäftsführerin Kathrin – genannt Catherine – Mühlemann, Stralauer Allee 7, 10245 Berlin,
- Antragstellerin -
wegen
Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms MTV
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) vom 23.07.2004 und 29.10.2004 in der Sitzung am 09.11.2004 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden:
Der von der MTV Networks GmbH & Co. OHG mit Schreiben vom 17.05.2004 an
die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms MTV stehen
Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. Die
mit Schreiben vom 26.10.2004 angezeigten Beteiligungsveränderungen sind medienkonzentrationsrechtlich nicht relevant.
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Zulassungsantrag
Die MTV Networks GmbH & Co. OHG („MTV Networks OHG“) hat mit Schreiben
vom 17.05.2004 an die MABB die Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten
Fernsehspartenprogramms MTV für die Dauer von zunächst sieben Jahren beantragt. Mit Schreiben vom 23.07.2004 hat die MABB der KEK den Antrag weitergeleitet und zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt.
Die Antragstellerin veranstaltet MTV derzeit auf der Grundlage einer Zulassung der
Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 01.04.2000, die bis zum
06.04.2008 befristetet ist. Sie hat ihren Unternehmenssitz im Frühjahr 2004 von
München nach Berlin verlegt, wünscht in diesem Zusammenhang die „Verlagerung“
der Lizenz auf die MABB und wird daraufhin die von der BLM noch für einen sich
überschneidenden Zeitraum erteilte Zulassung zurückgeben.
2
Anzeige von Beteiligungsveränderungen
Mit Schreiben vom 26.10.2004, der KEK vorgelegt mit Schreiben der MABB vom
29.10.2004, hat die MTV Networks OHG Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der Viacom Holdings (Germany) B.V. („Viacom Holdings (Germany)“),
Niederlande, angezeigt, die mittelbar sämtliche Anteile an der Antragstellerin hält.
Vormals waren an der Viacom Holdings (Germany) neben der Viacom Finanz AG
(Zug/Schweiz) die Viacom International N.V. und die Chenille International B.V. beteiligt. Die beiden letzteren Gesellschafter sind ausgeschieden; an ihrer Stelle ist
neben der Viacom Finanz AG, die 99 % der Anteile hält, nunmehr die TMI International B.V., Niederlande, mit 1 % der Anteile beteiligt.
TMI International B.V. ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Viacom Finanz AG.
Alle an Viacom Holdings (Germany) vormals und nunmehr beteiligten Unternehmen
stehen mittelbar vollständig im Anteilsbesitz der Viacom, Inc. („Viacom“), Wilmington, Delaware/USA. Mit dem Gesellschafterwechsel waren nach Auskunft der Antragstellerin keinerlei Veränderungen der Einflussmöglichkeiten der Beteiligten verbunden. Es handelt sich demnach um rein konzerninterne Beteiligungsveränderun-
3
gen, die zwar gemäß § 29 Satz 1 RStV anzeigepflichtig sind, aber nicht der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung bedürfen, weil sich
keine Veränderungen bei der Beurteilung von Zulassungsvoraussetzungen ergeben.
3
Programmstruktur, Verbreitung und Vermarktung; Agenturvertrag mit MTV
Networks Europe
3.1
MTV ist ein frei empfangbares analoges deutschsprachiges Musikspartenprogramm, das seit 1997 bundesweit veranstaltet wird. MTV wendet sich mit unterhaltungsorientierten Beiträgen insbesondere zu moderner Musik verschiedener Stilrichtungen an die Altersgruppe der 14- bis 25-Jährigen. Das Programm wird über Satellit (Astra) sowie in Deutschland, Österreich und der Schweiz über Kabelnetze verbreitet. Zur Sendeabwicklung wird es zum Sendezentrum der MTV Networks Europe, L.P. („MTV Networks Europe“) in London transportiert und anschließend von
dort über Satellit zum Direktempfang über Satellit und Kabelanlagen verbreitet. Das
Programm wird durch Werbung finanziert.
3.2
Programme unter der Marke MTV werden weltweit von Tochtergesellschaften des
Mutterkonzerns Viacom verbreitet, in Europa insbesondere durch MTV Networks
Europe mit Sitz in London. MTV Networks Europe veranstaltet auf Grundlage einer
Lizenz der OFCOM u. a. die auch in Deutschland empfangbaren englischsprachigen Programme VH-1 Classic, VH-1 Europe, MTV2 Pop, MTV Dance, MTV Base
und MTV Hits und war vormals auf Grundlage einer britischen Lizenz Veranstalterin
von „MTV Central“, dem Vorgänger-Programm von MTV.
xxx ...
Nach Auskunft der Antragstellerin bestehen keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zwischen ihr und MTV Networks Europe.
4
Antragstellerin und Beteiligte
4.1
MTV Networks OHG
Die Antragstellerin veranstaltet seit 1995 neben MTV ein weiteres Musikprogramm
aufgrund einer Zulassung der HAM vom 20.03.1995 in der Fassung des Bescheids
4
vom 21.06.2001, nunmehr unter dem Namen MTV2 Pop. Es ist auf die Zielgruppe
der 10- bis 19-Jährigen ausgerichtet. Ferner hält sie seit 2002 zwei Zulassungen
der LfM für „MTV Extra“ und „MTV Base“ sowie seit 2001 eine Zulassung der HAM
für „VH-1 Classic“; diese Programme sind als deutschsprachige Versionen der bereits gesendeten englischsprachigen Musikprogramme geplant, werden aber noch
nicht veranstaltet. Schließlich hat die MTV Networks OHG mit Bescheid der HAM
vom 23.03.2004 die Zulassung für ein deutschsprachiges Pay-TV-Kinderprogramm
„Nickelodeon“ erhalten, das auf der Plattform der Kabel Deutschland Vertriebs &
Service GmbH & Co. KG („Kabel Deutschland“) auf Sendung gehen soll (Beschluss
i. S. Nickelodeon vom 09.03.2004, Az.: KEK 207; dieser Beschluss konnte mangels
Vorlage eines Plattformvertrags mit Kabel Deutschland noch nicht ausgefertigt werden).
Unternehmensgegenstand der MTV Networks OHG ist die Veranstaltung von Fernsehprogrammen, On-Demand-Diensten und Angeboten im Internet oder auf sonstigen Online-Plattformen in der Unterhaltungsbranche sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Geschäfte wie die Beantragung einer entsprechenden
rundfunkrechtlichen Lizenz, Erwerb einzelner Programme, Zusammenstellung des
Gesamtprogramms, Verwertung von Werbezeiten, Erbringung von Vertriebs-, Marketing-, Werbe-, Unterstützungs- und sonstigen damit verbundenen Leistungen innerhalb der Unterhaltungsbranche sowie die Ausführung von anderen mit dem Unterhaltungsgegenstand zusammenhängenden Tätigkeiten (xxx ...). Am stimmberechtigten Gesellschaftskapital sind die MTV Networks Verwaltungs GmbH (vormals: VH-1 Television Verwaltungs GmbH), München, direkt zu 80 % und die Viacom VHENO GmbH, ebenfalls München, zu 20 % beteiligt; über ihre Beteiligung
von 99 % an der Viacom VHENO GmbH steht der MTV Networks Verwaltungs
GmbH eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung an der Antragstellerin von 99,8
% zu.
4.2
Viacom
Die Viacom VHENO GmbH steht zu 99 % im Anteilsbesitz ihrer Mitgesellschafterin
MTV Networks Verwaltungs GmbH. Den restlichen Anteil von 1 % hält die Viacom
Holdings (Germany) II B.V., Amsterdam/Niederlande. Sie hält auch 1 % an der MTV
Networks Verwaltungs GmbH; die übrigen 99 % stehen direkt im Anteilsbesitz ihrer
Alleingesellschafterin, der Viacom Holdings (Germany) B.V., ebenfalls Amsterdam.
An der Viacom Holdings (Germany) B.V. sind ihrerseits die Viacom Finanz AG,
5
Zug/Schweiz, zu 99 % und nunmehr deren 100%ige Tochtergesellschaft TMI International B.V., Niederlande, in Höhe von 1 % beteiligt. Alleingesellschafterin der Viacom Finanz AG ist die Viacom International Netherlands B.V., Niederlande, eine
100%ige Tochtergesellschaft von Viacom.
Der Viacom-Konzern zählt zu den weltweit größten Medienunternehmen und ist
u. a. in den Bereichen Fernsehen, Hörfunk, Filmtheater und Freizeitparks aktiv.
Kerngeschäftsfeld ist die Produktion und der Vertrieb von Kinofilmen und Fernsehprogrammen. Unter den Markennamen MTV und Nickelodeon veranstalten Unternehmen der Viacom-Gruppe weltweit Fernsehkanäle. MTV-Programme erreichen
weltweit mehr als 340 Mio. Haushalte in 140 Ländern; in Europa können mehr als
100 Mio. Haushalte Programme der Marke MTV empfangen. Das Unternehmen bezeichnet sich darüber hinaus als international führenden Produzenten von Kinderprogramm (Unternehmensangaben unter www.viacom.com; vgl. auch Beschluss
i. S. VIVA und VIVA Plus, Az.: KEK 199/215/219/230, I 2.3).
Maßgeblicher Gesellschafter von Viacom mit einer Beteiligung von 77,3 % der Kapitalanteile und 70,8 % der Stimmrechte ist die National Amusements, Inc. („National
Amusements“), Dedham, Massachusetts/USA, nach eigenen Angaben einer der
größten Kinobetreiber in den USA. Die Anteilsmehrheit an National Amusements
hält Sumner M. Redstone, der sowohl dort als auch bei Viacom Vorstandsvorsitzender und Vorsitzender der Geschäftsführung ist. Weitere ca. 6,3 % der Aktien von Viacom hält Mario J. Gabelli (über die Gabelli Management, Inc.); die übrigen Aktien
befinden sich in Streubesitz.
Im bundesweiten Fernsehen hat Viacom neben seiner Beteiligung an der Antragstellerin kürzlich nahezu sämtliche Anteile an der VIVA Media AG („VIVA Media“)
erworben. VIVA Media ist Alleingesellschafterin der VIVA Fernsehen GmbH, Veranstalterin von VIVA und VIVA Polska, und mittelbar über diese zu 50 % an der
VIVA Plus Fernsehen GmbH beteiligt, die das Programm VIVA Plus veranstaltet. Im
Einzelnen erwarb die 100%ige Tochtergesellschaft Viacom Holdings Germany,
LL.C., insgesamt 97,82 % der Anteile an VIVA Media teils durch Aktienkaufvertrag,
teils aufgrund eines öffentlichen Übernahmeangebots (vgl. Beschluss Az.: KEK
199/215/219/230). Sie beabsichtigt, auch die restlichen Anteile im Wege des Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach §§ 327 ff. AktG („SqueezeOut“) zu übernehmen. Hierzu soll im Dezember diesen Jahres ein entsprechender
Beschluss in einer außerordentlichen Hauptversammlung von VIVA Media gefasst
6
werden (Auskunft von Viacom vom 27.10.2004 im Verfahren Zulassungsverlängerung VIVA Plus, Az.: KEK 241). Viacom und VIVA Media haben angekündigt, längerfristig die Geschäftsbereiche von MTV Networks Europe in Deutschland und von
VIVA Media zusammenzuführen (vgl. Pressemitteilung vom 24.06.2004 unter
www.mtv-viva.com).
II
Verfahren
Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor.
Einem Vertreter der MABB wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt der KEK
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung nach
Landesrecht. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der
KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1
Satz 1 RStV beurteilt. Die mit der „Verlagerung“ der Zulassung von der BLM auf die
MABB verbundenen Fragestellungen berühren keine konzentrationsrechtlichen Belange.
2
Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile
2.1
Zurechnung von Programmen
2.1.1
Der Antragstellerin sowie ihren Muttergesellschaften des Viacom-Konzerns bis zur
Konzernspitze sind gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m.
§§ 16, 17 AktG die Programme MTV und MTV2 Pop sowie die noch nicht veranstalteten deutschsprachigen Programme MTV Base, MTV Hits, VH-1 Classic und Nickelodeon zuzurechnen. Ferner sind Viacom gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV die in
Deutschland empfangbaren, von MTV Networks Europe veranstalteten englischsprachigen Programme VH-1 Classic, VH-1 Europe, MTV2 Pop, MTV Dance, MTV
Base und MTV Hits zuzurechnen. Diese Programme werden umgekehrt auch der
Antragstellerin zugerechnet (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV).
7
2.1.2
Darüber hinaus werden Viacom und somit auch der Antragstellerin die Programme
VIVA, VIVA Plus und VIVA Polska zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. VIVA und VIVA
Plus, Az.: KEK 230, III 2.1.2, und arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV).
2.2
Zuschaueranteile
Die maßgebliche Referenzperiode i. S. KEK 234 umfasst Mai 2003 bis April 2004.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 reichte die MTV Networks OHG Daten über
Zuschaueranteile für die Monate Juni 2003 bis Juni 2004 ein. Danach erzielten die
Programme VIVA, VIVA Plus, MTV und MTV2 Pop in diesem Zeitraum einen gemeinsamen Zuschaueranteil von ca. 1,53 % (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung,
erstellt von: VIVA Medienforschung, Fernsehpanel D+EU, Deutschland gesamt,
3:00 bis 3:00 Uhr, Zuschauer ab 3 Jahren). Die vorgelegten Zuschaueranteile lassen keinen Schluss zu, dass in der maßgeblichen Referenzperiode die Zuschaueranteile eine medienkonzentrationsrechtlich erhebliche Höhe erreichen.
Für VIVA Polska wurden keine Daten über Zuschaueranteile vorgelegt. Zuletzt wurden hierfür im Verfahren Az.: KEK 199/215/219/230 Daten übermittelt, die sich auf
die Zuschaueranteile in Polen bezogen.
MTV Networks Europe verbreitet in Deutschland auch ein digitales Pay-TV-Angebot
aus den Sendern MTV Hits, MTV2 Pop, MTV Base, VH-1 Europe, VH-1 Classic und
MTV Dance. Dabei handelt es sich um digitale englischsprachige Musikprogramme
(s. o. I 3.2), für deren Empfang ein Abonnement erforderlich ist. Sie können zur Zeit
über die Kabelnetze von Ish, PrimaCom, Kabel Baden-Württemberg und Kabel
Deutschland empfangen werden. Zum Beispiel können seit dem 27. September
2004 die Programme MTV Hits, VH-1 Classics und MTV Dance als Bestandteile
des Kabel-Digital-Home-Pakets von Kabel Deutschland abonniert werden. In
Deutschland
schwankte
die
Anzahl
der
Abonnenten
der
MTV-Pay-TV-
Digitalprogramme in den Monaten Juni 2003 bis Mai 2004 zwischen ca. x und x.
Diese Zahlen lassen keinen Schluss auf Zuschaueranteile oder Reichweiten zu, die
eine medienkonzentrationsrechtlich erhebliche Höhe erreichen.
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3
Vorherrschende Meinungsmacht
Gemäß § 26 Abs. 1 RStV darf ein Unternehmen selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit eine unbegrenzte Zahl von Fernsehprogrammen veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt.
Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet,
wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines
Jahres einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Die der Antragstellerin und Viacom zuzurechnenden Zuschaueranteile liegen weit unterhalb dieser Schwelle. Die
Vermutungsschwelle eines Zuschaueranteils von 25 % im Sinne von § 26 Abs. 2
Satz 2 RStV ist ebenfalls bei weitem nicht erreicht.
Auch unabhängig von den Vermutungstatbeständen liegen keine Anhaltspunkte für
die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht der Veranstalterin und der beteiligten Unternehmen vor. MTV wird bereits auf Grundlage einer Zulassung der BLM
veranstaltet. Der Zulassung des Programms durch die MABB stehen Gründe der
Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen.
(gez.)
Dörr
Lübbert
Rath-Glawatz
Mailänder
Sjurts

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