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Zulassungsantrag der MTV Networks GmbH & Co. OHG für das Fernsehprogramm „MTV“ Aktenzeichen: KEK 234 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der MTV Networks GmbH & Co. OHG, gemeinschaftlich vertreten durch ihre beiden gemeinschaftlich geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafterinnen MTV Networks Verwaltungs GmbH und Viacom VHENO GmbH, diese jeweils vertreten durch die Geschäftsführerin Kathrin – genannt Catherine – Mühlemann, Stralauer Allee 7, 10245 Berlin, - Antragstellerin - wegen Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms MTV hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) vom 23.07.2004 und 29.10.2004 in der Sitzung am 09.11.2004 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Der von der MTV Networks GmbH & Co. OHG mit Schreiben vom 17.05.2004 an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms MTV stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. Die mit Schreiben vom 26.10.2004 angezeigten Beteiligungsveränderungen sind medienkonzentrationsrechtlich nicht relevant. 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die MTV Networks GmbH & Co. OHG („MTV Networks OHG“) hat mit Schreiben vom 17.05.2004 an die MABB die Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms MTV für die Dauer von zunächst sieben Jahren beantragt. Mit Schreiben vom 23.07.2004 hat die MABB der KEK den Antrag weitergeleitet und zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Die Antragstellerin veranstaltet MTV derzeit auf der Grundlage einer Zulassung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 01.04.2000, die bis zum 06.04.2008 befristetet ist. Sie hat ihren Unternehmenssitz im Frühjahr 2004 von München nach Berlin verlegt, wünscht in diesem Zusammenhang die „Verlagerung“ der Lizenz auf die MABB und wird daraufhin die von der BLM noch für einen sich überschneidenden Zeitraum erteilte Zulassung zurückgeben. 2 Anzeige von Beteiligungsveränderungen Mit Schreiben vom 26.10.2004, der KEK vorgelegt mit Schreiben der MABB vom 29.10.2004, hat die MTV Networks OHG Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der Viacom Holdings (Germany) B.V. („Viacom Holdings (Germany)“), Niederlande, angezeigt, die mittelbar sämtliche Anteile an der Antragstellerin hält. Vormals waren an der Viacom Holdings (Germany) neben der Viacom Finanz AG (Zug/Schweiz) die Viacom International N.V. und die Chenille International B.V. beteiligt. Die beiden letzteren Gesellschafter sind ausgeschieden; an ihrer Stelle ist neben der Viacom Finanz AG, die 99 % der Anteile hält, nunmehr die TMI International B.V., Niederlande, mit 1 % der Anteile beteiligt. TMI International B.V. ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Viacom Finanz AG. Alle an Viacom Holdings (Germany) vormals und nunmehr beteiligten Unternehmen stehen mittelbar vollständig im Anteilsbesitz der Viacom, Inc. („Viacom“), Wilmington, Delaware/USA. Mit dem Gesellschafterwechsel waren nach Auskunft der Antragstellerin keinerlei Veränderungen der Einflussmöglichkeiten der Beteiligten verbunden. Es handelt sich demnach um rein konzerninterne Beteiligungsveränderun- 3 gen, die zwar gemäß § 29 Satz 1 RStV anzeigepflichtig sind, aber nicht der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung bedürfen, weil sich keine Veränderungen bei der Beurteilung von Zulassungsvoraussetzungen ergeben. 3 Programmstruktur, Verbreitung und Vermarktung; Agenturvertrag mit MTV Networks Europe 3.1 MTV ist ein frei empfangbares analoges deutschsprachiges Musikspartenprogramm, das seit 1997 bundesweit veranstaltet wird. MTV wendet sich mit unterhaltungsorientierten Beiträgen insbesondere zu moderner Musik verschiedener Stilrichtungen an die Altersgruppe der 14- bis 25-Jährigen. Das Programm wird über Satellit (Astra) sowie in Deutschland, Österreich und der Schweiz über Kabelnetze verbreitet. Zur Sendeabwicklung wird es zum Sendezentrum der MTV Networks Europe, L.P. („MTV Networks Europe“) in London transportiert und anschließend von dort über Satellit zum Direktempfang über Satellit und Kabelanlagen verbreitet. Das Programm wird durch Werbung finanziert. 3.2 Programme unter der Marke MTV werden weltweit von Tochtergesellschaften des Mutterkonzerns Viacom verbreitet, in Europa insbesondere durch MTV Networks Europe mit Sitz in London. MTV Networks Europe veranstaltet auf Grundlage einer Lizenz der OFCOM u. a. die auch in Deutschland empfangbaren englischsprachigen Programme VH-1 Classic, VH-1 Europe, MTV2 Pop, MTV Dance, MTV Base und MTV Hits und war vormals auf Grundlage einer britischen Lizenz Veranstalterin von „MTV Central“, dem Vorgänger-Programm von MTV. xxx ... Nach Auskunft der Antragstellerin bestehen keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zwischen ihr und MTV Networks Europe. 4 Antragstellerin und Beteiligte 4.1 MTV Networks OHG Die Antragstellerin veranstaltet seit 1995 neben MTV ein weiteres Musikprogramm aufgrund einer Zulassung der HAM vom 20.03.1995 in der Fassung des Bescheids 4 vom 21.06.2001, nunmehr unter dem Namen MTV2 Pop. Es ist auf die Zielgruppe der 10- bis 19-Jährigen ausgerichtet. Ferner hält sie seit 2002 zwei Zulassungen der LfM für „MTV Extra“ und „MTV Base“ sowie seit 2001 eine Zulassung der HAM für „VH-1 Classic“; diese Programme sind als deutschsprachige Versionen der bereits gesendeten englischsprachigen Musikprogramme geplant, werden aber noch nicht veranstaltet. Schließlich hat die MTV Networks OHG mit Bescheid der HAM vom 23.03.2004 die Zulassung für ein deutschsprachiges Pay-TV-Kinderprogramm „Nickelodeon“ erhalten, das auf der Plattform der Kabel Deutschland Vertriebs & Service GmbH & Co. KG („Kabel Deutschland“) auf Sendung gehen soll (Beschluss i. S. Nickelodeon vom 09.03.2004, Az.: KEK 207; dieser Beschluss konnte mangels Vorlage eines Plattformvertrags mit Kabel Deutschland noch nicht ausgefertigt werden). Unternehmensgegenstand der MTV Networks OHG ist die Veranstaltung von Fernsehprogrammen, On-Demand-Diensten und Angeboten im Internet oder auf sonstigen Online-Plattformen in der Unterhaltungsbranche sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Geschäfte wie die Beantragung einer entsprechenden rundfunkrechtlichen Lizenz, Erwerb einzelner Programme, Zusammenstellung des Gesamtprogramms, Verwertung von Werbezeiten, Erbringung von Vertriebs-, Marketing-, Werbe-, Unterstützungs- und sonstigen damit verbundenen Leistungen innerhalb der Unterhaltungsbranche sowie die Ausführung von anderen mit dem Unterhaltungsgegenstand zusammenhängenden Tätigkeiten (xxx ...). Am stimmberechtigten Gesellschaftskapital sind die MTV Networks Verwaltungs GmbH (vormals: VH-1 Television Verwaltungs GmbH), München, direkt zu 80 % und die Viacom VHENO GmbH, ebenfalls München, zu 20 % beteiligt; über ihre Beteiligung von 99 % an der Viacom VHENO GmbH steht der MTV Networks Verwaltungs GmbH eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung an der Antragstellerin von 99,8 % zu. 4.2 Viacom Die Viacom VHENO GmbH steht zu 99 % im Anteilsbesitz ihrer Mitgesellschafterin MTV Networks Verwaltungs GmbH. Den restlichen Anteil von 1 % hält die Viacom Holdings (Germany) II B.V., Amsterdam/Niederlande. Sie hält auch 1 % an der MTV Networks Verwaltungs GmbH; die übrigen 99 % stehen direkt im Anteilsbesitz ihrer Alleingesellschafterin, der Viacom Holdings (Germany) B.V., ebenfalls Amsterdam. An der Viacom Holdings (Germany) B.V. sind ihrerseits die Viacom Finanz AG, 5 Zug/Schweiz, zu 99 % und nunmehr deren 100%ige Tochtergesellschaft TMI International B.V., Niederlande, in Höhe von 1 % beteiligt. Alleingesellschafterin der Viacom Finanz AG ist die Viacom International Netherlands B.V., Niederlande, eine 100%ige Tochtergesellschaft von Viacom. Der Viacom-Konzern zählt zu den weltweit größten Medienunternehmen und ist u. a. in den Bereichen Fernsehen, Hörfunk, Filmtheater und Freizeitparks aktiv. Kerngeschäftsfeld ist die Produktion und der Vertrieb von Kinofilmen und Fernsehprogrammen. Unter den Markennamen MTV und Nickelodeon veranstalten Unternehmen der Viacom-Gruppe weltweit Fernsehkanäle. MTV-Programme erreichen weltweit mehr als 340 Mio. Haushalte in 140 Ländern; in Europa können mehr als 100 Mio. Haushalte Programme der Marke MTV empfangen. Das Unternehmen bezeichnet sich darüber hinaus als international führenden Produzenten von Kinderprogramm (Unternehmensangaben unter www.viacom.com; vgl. auch Beschluss i. S. VIVA und VIVA Plus, Az.: KEK 199/215/219/230, I 2.3). Maßgeblicher Gesellschafter von Viacom mit einer Beteiligung von 77,3 % der Kapitalanteile und 70,8 % der Stimmrechte ist die National Amusements, Inc. („National Amusements“), Dedham, Massachusetts/USA, nach eigenen Angaben einer der größten Kinobetreiber in den USA. Die Anteilsmehrheit an National Amusements hält Sumner M. Redstone, der sowohl dort als auch bei Viacom Vorstandsvorsitzender und Vorsitzender der Geschäftsführung ist. Weitere ca. 6,3 % der Aktien von Viacom hält Mario J. Gabelli (über die Gabelli Management, Inc.); die übrigen Aktien befinden sich in Streubesitz. Im bundesweiten Fernsehen hat Viacom neben seiner Beteiligung an der Antragstellerin kürzlich nahezu sämtliche Anteile an der VIVA Media AG („VIVA Media“) erworben. VIVA Media ist Alleingesellschafterin der VIVA Fernsehen GmbH, Veranstalterin von VIVA und VIVA Polska, und mittelbar über diese zu 50 % an der VIVA Plus Fernsehen GmbH beteiligt, die das Programm VIVA Plus veranstaltet. Im Einzelnen erwarb die 100%ige Tochtergesellschaft Viacom Holdings Germany, LL.C., insgesamt 97,82 % der Anteile an VIVA Media teils durch Aktienkaufvertrag, teils aufgrund eines öffentlichen Übernahmeangebots (vgl. Beschluss Az.: KEK 199/215/219/230). Sie beabsichtigt, auch die restlichen Anteile im Wege des Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach §§ 327 ff. AktG („SqueezeOut“) zu übernehmen. Hierzu soll im Dezember diesen Jahres ein entsprechender Beschluss in einer außerordentlichen Hauptversammlung von VIVA Media gefasst 6 werden (Auskunft von Viacom vom 27.10.2004 im Verfahren Zulassungsverlängerung VIVA Plus, Az.: KEK 241). Viacom und VIVA Media haben angekündigt, längerfristig die Geschäftsbereiche von MTV Networks Europe in Deutschland und von VIVA Media zusammenzuführen (vgl. Pressemitteilung vom 24.06.2004 unter www.mtv-viva.com). II Verfahren Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor. Einem Vertreter der MABB wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung nach Landesrecht. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. Die mit der „Verlagerung“ der Zulassung von der BLM auf die MABB verbundenen Fragestellungen berühren keine konzentrationsrechtlichen Belange. 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile 2.1 Zurechnung von Programmen 2.1.1 Der Antragstellerin sowie ihren Muttergesellschaften des Viacom-Konzerns bis zur Konzernspitze sind gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 16, 17 AktG die Programme MTV und MTV2 Pop sowie die noch nicht veranstalteten deutschsprachigen Programme MTV Base, MTV Hits, VH-1 Classic und Nickelodeon zuzurechnen. Ferner sind Viacom gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV die in Deutschland empfangbaren, von MTV Networks Europe veranstalteten englischsprachigen Programme VH-1 Classic, VH-1 Europe, MTV2 Pop, MTV Dance, MTV Base und MTV Hits zuzurechnen. Diese Programme werden umgekehrt auch der Antragstellerin zugerechnet (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV). 7 2.1.2 Darüber hinaus werden Viacom und somit auch der Antragstellerin die Programme VIVA, VIVA Plus und VIVA Polska zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. VIVA und VIVA Plus, Az.: KEK 230, III 2.1.2, und arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV). 2.2 Zuschaueranteile Die maßgebliche Referenzperiode i. S. KEK 234 umfasst Mai 2003 bis April 2004. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 reichte die MTV Networks OHG Daten über Zuschaueranteile für die Monate Juni 2003 bis Juni 2004 ein. Danach erzielten die Programme VIVA, VIVA Plus, MTV und MTV2 Pop in diesem Zeitraum einen gemeinsamen Zuschaueranteil von ca. 1,53 % (Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, erstellt von: VIVA Medienforschung, Fernsehpanel D+EU, Deutschland gesamt, 3:00 bis 3:00 Uhr, Zuschauer ab 3 Jahren). Die vorgelegten Zuschaueranteile lassen keinen Schluss zu, dass in der maßgeblichen Referenzperiode die Zuschaueranteile eine medienkonzentrationsrechtlich erhebliche Höhe erreichen. Für VIVA Polska wurden keine Daten über Zuschaueranteile vorgelegt. Zuletzt wurden hierfür im Verfahren Az.: KEK 199/215/219/230 Daten übermittelt, die sich auf die Zuschaueranteile in Polen bezogen. MTV Networks Europe verbreitet in Deutschland auch ein digitales Pay-TV-Angebot aus den Sendern MTV Hits, MTV2 Pop, MTV Base, VH-1 Europe, VH-1 Classic und MTV Dance. Dabei handelt es sich um digitale englischsprachige Musikprogramme (s. o. I 3.2), für deren Empfang ein Abonnement erforderlich ist. Sie können zur Zeit über die Kabelnetze von Ish, PrimaCom, Kabel Baden-Württemberg und Kabel Deutschland empfangen werden. Zum Beispiel können seit dem 27. September 2004 die Programme MTV Hits, VH-1 Classics und MTV Dance als Bestandteile des Kabel-Digital-Home-Pakets von Kabel Deutschland abonniert werden. In Deutschland schwankte die Anzahl der Abonnenten der MTV-Pay-TV- Digitalprogramme in den Monaten Juni 2003 bis Mai 2004 zwischen ca. x und x. Diese Zahlen lassen keinen Schluss auf Zuschaueranteile oder Reichweiten zu, die eine medienkonzentrationsrechtlich erhebliche Höhe erreichen. 8 3 Vorherrschende Meinungsmacht Gemäß § 26 Abs. 1 RStV darf ein Unternehmen selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit eine unbegrenzte Zahl von Fernsehprogrammen veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Die der Antragstellerin und Viacom zuzurechnenden Zuschaueranteile liegen weit unterhalb dieser Schwelle. Die Vermutungsschwelle eines Zuschaueranteils von 25 % im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV ist ebenfalls bei weitem nicht erreicht. Auch unabhängig von den Vermutungstatbeständen liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht der Veranstalterin und der beteiligten Unternehmen vor. MTV wird bereits auf Grundlage einer Zulassung der BLM veranstaltet. Der Zulassung des Programms durch die MABB stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Dörr Lübbert Rath-Glawatz Mailänder Sjurts