Lieferantenerklärung nach EG
Transcription
Lieferantenerklärung nach EG
Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung 1207/2001 1. Was ist die Lieferantenerklärung? Die Lieferantenerklärung ist ein Nachweispapier mit dem ein Lieferant Angaben über den Ursprung oder einen bestimmten Be- oder Verarbeitungsgrad einer Ware innerhalb der EU oder einem der Partnerstaaten macht. Die vom Lieferanten abgegebene, schriftliche Erklärung über den Warenursprung kann maßgeblich dafür sein, ob der Exporteur der Ware Zollbegünstigungen (Präferenz) im Warenverkehr mit den Partnerstaaten der Europäischen Gemeinschaft in Anspruch nehmen kann. Um die Zollvorteile nutzen zu können, muss die Ware Ursprungsware eines Vertragsstaats der EU sein. Die Lieferantenerklärung dient als Nachweis für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 (zur Zollbegünstigung führendes Dokument) oder einer Ursprungserklärung EUR 2 oder einer Eigenerklärung auf den Handelspapieren. Auch ein Vorlieferant kann eine Lieferantenerklärung benötigen, wenn er die gelieferte Ware nicht selbst ursprungsbegründend hergestellt hat. 2. Formen der Lieferantenerklärungen • • Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft: Mit dieser Erklärung bescheinigt der Lieferant dem Käufer (innerhalb der EU für die einzelne Lieferung) den EU- bzw. EWR-Ursprung1. • • Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft: Sie enthält lediglich Angaben zu den Teilen oder Vormaterialien, die in den gelieferten Waren enthalten sind. Sie kann ausgestellt werden, wenn zwei oder mehrere Unternehmen in der EU Be- oder Verarbeitungsvorgänge an einer Ware vornehmen, die erst nach der Addition der Herstellungsschritte eine ausreichende Be- und Verarbeitung im Sinne der Präferenzabkommen darstellen. • Einzel-Lieferantenerklärung: Für jeweils einzelne Warenlieferungen. • Langzeit-Lieferantenerklärung: Wenn ein Lieferant regelmäßig und über einen längerfristigen Zeitraum einen bestimmten Käufer mit Waren beliefert, die die Präferenzursprungseigenschaften aufweisen (Geltungsdauer beträgt maximal ein Jahr). Der Lieferant verpflichtet sich gleichzeitig, den Käufer umgehend zu unterrichten, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gültig ist. Langzeitlieferantenerklärungen können sowohl im präferentiellen wie im nichtpräferentiellen Bereich ausgestellt werden. 1 Europäischer Wirtschaftsraum Handwerkskammer für München und Oberbayern · Max-Joseph-Straße 4 · 80333 München Seite 1 von 2 3. Wann darf eine Lieferantenerklärung ausgestellt werden? Eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprung ist nur gültig, wenn die ausstellende Firma in der Europäischen Union oder in der Türkei ansässig ist. Lieferantenerklärungen müssen den "Ursprungsregeln über den Präferenzverkehr" entsprechen. Das trifft zu, wenn der Aussteller der Lieferantenerklärung entweder • • die Waren in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet hat. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Waren ganz aus Vorerzeugnissen aus der EU hergestellt wurden. Werden bei der Herstellung Waren aus Drittländern verwendet, so müssen - sofern aufgeführt - die in der Liste zu den Ursprungsprotokollen aufgeführten Bearbeitungsvorgänge erfüllt sein (liegt dem Zoll vor). oder die Waren nicht bzw. nicht ausreichend selbst be- oder verarbeitet hat, aber eine entsprechende Lieferantenerklärung von seinem Vorlieferanten besitzt. 4. Formvorschriften Die schriftliche Erklärung kann auf folgenden Papieren abgegeben werden: • • • auf der Handelsrechnung (bei Warenwerten unter 6.000 Euro) auf einem zur Rechnung gehörenden Lieferschein Sonstiges Handelspapier in dem die Ware hinreichend genau bezeichnet ist Die Lieferantenerklärung muss originalschriftlich vom Lieferanten unterzeichnet sein. Werden Lieferantenerklärungen jedoch mit dem Computer erstellt, so kann auf eine handschriftliche Unterzeichnung verzichtet werden, sofern sich der Lieferant gegenüber dem Käufer schriftlich zur Übernahme der vollen Haftung für jede Lieferantenerklärungen verpflichtet. Vordrucke und Wortlaut erhalten Sie bei Ihrer Handwerkskammer. Da Lieferantenerklärungen ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden, sollten alle am Verfahren beteiligten Unternehmen größtmögliche Sorgfalt walten lassen. Bei falschen oder ungenauen Angaben drohen steuer-, straf- und zivilrechtliche Folgen. Noch Fragen? Ein Anruf bei Ihrer Handwerkskammer lohnt sich! Tel: 089/5119-355 oder [email protected] Für Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Diese Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit ! Merkblätter sind grundsätzlich nur als Orientierungshilfe zu verstehen; sie sind auf den Regelfall zugeschnitten und können besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen. Eine Haftung für den Inhalt kann mit Ausnahme von Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht übernommen werden. Das Merkblatt ist gem. dem Rechtsstand Oktober 2003 verfasst. Handwerkskammer für München und Oberbayern · Max-Joseph-Straße 4 · 80333 München Seite 2 von 2